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                "issue": "16",
                "published": "2011-04-06T00:00:00+02:00",
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            "text": "-6-\n§ 9. Beschlussanträge\n(1) Alle Anträge samt Unterlagen zu Sitzungen des Senats sind auf elektronischen Weg dem Büro des\nSenats frühestens 4 Wochen vor und bis längstens 7 Werktage vor der Sitzung einlangend zu übermitteln.\n(2) Alle Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.\n(3) Jedes Mitglied des Senats kann im Rahmen einer Wortmeldung Anträge stellen und bereits von ihm\ngestellte Anträge abändern oder zurückziehen.\n(4) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, bestimmt die/der Vorsitzende die\nReihenfolge der Abstimmung. Über einen weitergehenden Antrag ist jedenfalls vor einem engeren\nabzustimmen.\n§ 10. Befangenheit\n(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen Verhältnisse\noder die einer/eines im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft oder wenn sonstige\nGründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Zweifel entscheidet\nder Senat.\n(2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer\nder Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen.\n§ 11. Beschlusserfordernisse\n(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenigstens die Hälfte\nMitglieder anwesend sind.\n(2) Ein Antrag ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gültig dafür\ngestimmt hat. (Pro-Stimmenauszählung)\n§ 12. Abstimmungen\n(1) Die/Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(2) Die Abstimmung kann von allen Abstimmungsberechtigten, offen durch Handzeichen oder geheim\ndurch Stimmzettel erfolgen.\n(3) Geheim ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder ein Mitglied vom Inhalt des Antrages\nbetroffen ist.\n(4) Die/der Vorsitzende zählt die Stimmen und gibt das Ergebnis bekannt.\n§ 13. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Die/Der Vorsitzende einer Unterkommission kann eine Abstimmung im Umlaufweg über\nAngelegenheiten und Gegenstände verfügen, v.a. wenn eine Entscheidung infolge der Dringlichkeit noch\nvor der nächsten Sitzung der Unterkommission geboten scheint.\nJedem stimmberechtigten Mitglied der Unterkommission ist zusammen mit dem Antrag auf Durchführung\neiner Umlaufabstimmung, eine schriftliche Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden Antrages mittels\neiner E-Mail Nachricht nachweislich zuzustellen. Der Umlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so\ngefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden kann. Für die Abgabe der Stimme per\nE-Mail ist eine Frist von 10 Werktagen vorzusehen.\nDas Ergebnis der Abstimmung hat die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein\nStellvertreter zu dokumentieren. Die Dokumentation der Abstimmung ist mindestens bis zur nächsten\nSitzung der Unterkommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied der\nUnterkommission binnen 10 Werktagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch nur eine andere\nFassung des Antrages verlangt. Dieses Verlangen wird direkt (E-Mail) zum Ausdruck gebracht.\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der\nUnterkommission für ihn gestimmt hat.\n(4) Die/Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege der Unterkommission\nspätestens in deren nächsten Sitzung bekannt zu geben.\n(5) Das Umlaufstück ist zur Kenntnisnahme gleichzeitig auch allen beratenden Mitgliedern der\nUnterkommission zuzusenden.\n(6) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit der Unterkommission für Satzung und\nReassumierung, der Studienkommissionen und der Habilitationskommissionen sind nicht möglich. Alle\nanderen Unterkommissionen gemäß § 1 dürfen Abstimmungen im Umlaufwege durchführen, wobei die\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 06.04.2011, StJ 2010/11, 16.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1624,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "3",
                "published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
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            "index": 73,
            "text": "Seite 31 von 51\nF) INTERUNIVERSITÄRE KOOPERATIONEN\n1. Vorhaben zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten mit anderen\n     Universitäten\n                                    Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten               Geplante         Ampel-\n Nr.     Bezeichnung Vorhaben\n                                    Vorhaben                                                       Umsetzung bis       status\n         Bewegungs-                 Aufbau eines interuniversitären Zentrums für\n         wissenschaften und         Bewegungswissenschaften und sportmedizinische\n 1                                                                                                        2008\n         sportmedizinische          Forschung mit gemeinsamer Nutzung von Messturnsälen;\n         Forschung                  Beschaffung von biomechanischen Messgeräten\n                                                     Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nIm Bewusstsein, dass viele Erkrankungen des Menschen entweder durch Mangel an Bewegung in Kombination mit falscher Ernährung\noder durch gesundheitsschädigende Bewegungsabläufe beim Sport oder bei der Arbeit entstehen und in der Folge zu Herz-\nKreislaufproblemen bzw. zu Problemen des Stütz- und Bewegungsapparates führen, hat die Medizinische Universität Graz bereits kurz\nnach ihrer Gründung im Jahr 2004 Aktivitäten zum Thema „Public Health“ etabliert. Mittlerweile gibt es auch Hinweise, dass Bewegung\nin der Prophylaxe und Therapie von Krebserkrankungen eine signifikante Rolle spielt. Das Forschungsprogramm ist Teil des\nForschungsfeldes „Sustainable Health Research“ und trägt zum Profil der Gesundheitsuniversität bei.\nIn interuniversitärer Kooperation mit der Karl-Franzens Universität Graz gelang es der Medizinischen Universität Graz schließlich im\nJahr 2007 das lang geplante Vorhaben, eine universitätsübergreifende Einrichtung zur Behandlung bewegungswissenschaftlicher und\nsportmedizinischer Forschungsthemen zu schaffen, erfolgreich umzusetzen. Im Jahr 2004 initiiert konnte bereits im Jahr 2005 ein von\nuniversitärer und medialer Seite mit regem Interesse verfolgtes „Auftakt-Symposium“ veranstaltet werden. In der Folge wurde im Jahr\n2006 ein Kooperationsvertrag erarbeitet und das universitätsübergreifende Zentrum für Bewegungswissenschaften und\nsportmedizinische Forschung (Center of Human Performance Research Graz) am 29.03.2007 eröffnet. Der diesbezügliche\nKooperationsvertrag wurde am 21.08.2007 von den Rektoren der beteiligten Universitäten unterzeichnet.\nDie Errichtung des Zentrums für Bewegungswissenschaften und sportmedizinische Forschung trägt der von der Med Uni erkannten\nTatsache Rechnung, dass das wissenschaftliche Themengebiet „Menschliche Motorik und Sportmedizin“ nur durch die Zusammenarbeit\nvon mehreren, einander ergänzenden Wissenschaftsgebieten (Biologie, Medizin, Physik, Technik, Sportwissenschaft etc.) fundiert\nbearbeitet werden kann. Mit den Themenbereichen „Physik und Biophysik menschlicher Bewegung, Körpergewicht und\nKörperzusammensetzung (Body Composition) im Sport und in der Bevölkerung, Trainingstherapie bei chronischen Erkrankungen und\nPrävention, Leistungsdiagnostik und Trainingssteuerung“ sollen beispielhaft einige Aufgabenfelder des Forschungszentrums erwähnt\nwerden. Projektbezogenes Arbeiten und die Anwendung verschiedener neuer Methoden sollen Problemlösungen und wissenschaftliche\nErkenntnisse im Sport, in der Bewegungswissenschaft und den Gebieten der Rehabilitation und Therapie hervorbringen. Zudem hat\nsich das Zentrum für Bewegungswissenschaften und sportmedizinische Forschung zum Ziel gesetzt, im nationalen und internationalen\ninstitutionellen Forschungsumfeld Fuß zu fassen sowie nationale und internationale Kooperationen anzustreben.\nDer personelle und apparative Aufbau des Zentrums ist abgeschlossen, die Kooperationsaktivitäten und Forschungstätigkeiten haben\nbegonnen. Mit Ende 2009 sind bereits wissenschaftliche Ergebnisse und konkrete Kooperationsvereinbarungen zu erwarten. Zur\nstrukturellen Sicherung werden 2009 die Leitungsfunktionen mit zwei §99-Professuren, nunmehr an der Med Uni angesiedelt, weiter\ngeführt.\n2. Vorhaben zu Leistungsangeboten mit anderen Universitäten\n                                    Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten               Geplante         Ampel-\n Nr.     Bezeichnung Vorhaben\n                                    Vorhaben                                                       Umsetzung bis       status\n                                    Wie das Bakkalaureatsstudium soll auch das neue\n         Masterstudium\n 1                                  Masterstudium Pflegewissenschaft in Kooperation mit der            Ab 2007\n         Pflegewissenschaft\n                                    Karl-Franzens-Universität eingerichtet werden.\n                                                     Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nDas Masterstudium Gesundheits- und Pflegewissenschaft, welches in Kooperation mit der Karl-Franzens-Universität Graz angeboten\nwird, ist plangemäß mit Oktober 2007 gestartet.\n                                    Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten               Geplante         Ampel-\n Nr.     Bezeichnung Vorhaben\n                                    Vorhaben                                                       Umsetzung bis       status\n                                    Aufbau interuniversitärer Universitätslehrgänge in\n 2       Interuniversitäre ULGs                                                                         laufend\n                                    sinnvoller Abstimmung mit dem gesamten Lehrangebot"
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            "bulletin": {
                "id": 1344,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "14",
                "published": "2009-04-01T00:00:00+02:00",
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            "index": 13,
            "text": "- 14 -\n(5) Prüfungsgegenstände des Abschlussrigorosums sind die Verteidigung der Dissertation, sowie die\nPrüfung des Gebietes/Teilgebietes, dem die Dissertation zuzuordnen ist.\n(6) Für die Abhaltung des Abschlussrigorosums hat die Studienrektorin/der Studienrektor einen\nPrüfungssenat zu bilden, dem drei Personen angehören. Für jedes Prüfungsfach ist eine Prüferin oder ein\nPrüfer einzuteilen. Ein Mitglied übernimmt nach Bestellung den Vorsitzend des Prüfungssenats. Die dem\nPrüfungssenat angehörenden Prüfer/innen sind von der Studienrektorin/dem Studienrektor aus dem Kreis\nder Universitätslehrer/innen mit einer das jeweilige Prüfungsfach umfassenden Lehrbefugnis (§103 UG\n2002) an der Medizinischen Universität Graz zu wählen. Im Bedarfsfall können auch Personen mit\nLehrbefugnis an anderen österreichischen Universitäten und an anerkannten ausländischen Universitäten\noder Hochschulen als Prüfer/innen herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer\nLehrbefugnis an der Medizinischen Universität Graz gleichwertig ist und diese das Prüfungsfach umfasst.\nDie Betreuerin/ der Betreuer der Dissertation ist als ein/e Prüfer/in zu bestellen, sofern nicht\nschwerwiegende Gründe dagegen sprechen.\n(7) Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüfer/innen ist der/dem\nStudierenden spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung bekannt zu geben.\n(8) Das Abschlussrigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten\nPrüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden abzuhalten. Die\nPrüfungssprache ist nach Wahl der/des Studierenden deutsch oder englisch. Im Rahmen der Prüfung hat\neine Kurzpräsentation der Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten Ergebnisse zu erfolgen\n(defensio dissertationis). Im Rahmen der Prüfung des Dissertationsfaches können neben den dafür\neingeteilten Prüferinnen/Prüfern auch alle anderen Mitglieder des Prüfungssenats fragend mitwirken,\nsoweit deren Lehrbefugnis das jeweilige Prüfungsfach einschließt.\n(9) Die Kandidatin/der Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftliche Befähigung\nsowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsgegenstände\nnachzuweisen.\n(10) Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Abschlussrigorosums zu\nsorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstände, der Ort und die Zeit\nder Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der\nName der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, die Gründe für\neine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.\n(11) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich aller\nPrüfungsgegenstände hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen\nden Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit gefasst,\nwobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen\nhat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den einzelnen\nPrüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des Abschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n(12) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den Mitgliedern\nvorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren und\ndas Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung mathematisch zu runden. Das\nAbschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 3\nzumindest mit der Note \"genügend\" beurteilt wurde. Wurde in mehr als einem Prüfungsgegenstand die\nNote \"nicht genügend\" erteilt, so ist das Abschlussrigorosum zur Gänze zu wiederholen, sonst beschränkt\nsich die Wiederholung auf den nicht bestandenen Prüfungsgegenstand.\n                                                         Doktorgrade und Promotion\n§ 8. Doktorgrade und Promotion\n(1) Die Studienrektorin/der Studienrektor hat den Absolventinnen/Absolventen des PhD-\nDoktoratsstudiums nach der positiven Ablegung des Abschlussrigorosums den akademischen Grad eines\n„Doctor of Philosophy“ abgekürzt „PhD“ unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 01.04.2009, StJ 2008/09, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 159,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "21",
                "published": "2007-03-21T00:00:00+01:00",
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            "index": 3,
            "text": "-4-\n(5) Unter den Tagesordnungspunkten „Berichte“ und „Allfälliges“ dürfen Beschlüsse nicht gefasst wer-\nden.\n§ 8 Leitung der Sitzungen, Aufgaben der oder des Vorsitzenden\n(1) Die Sitzung des AkGl ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von der oder\ndem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertrete-\nrin/Stellvertreter zu leiten.\n(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung\nder Ordnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie oder er erteilt das Wort, ruft „zur\nSache“ und „zur Ordnung“. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest, bringt Anträge zur Abstimmung\nund stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.\n(3) Die oder der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperiode,\nauf die Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute des AkGl zur Wah-\nrung der Amtsverschwiegenheit (§ 48 UG 2002, §42 Abs 5 UG 2002) hinzuweisen.\n(4) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die oder der Vorsitzende festzustellen, ob noch\nWortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.\n(5) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung für die Dauer von längstens 30 Minuten unterbrechen.\n(6) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 60 Minuten kann von allen Angehörigen einer (klinischen,\nnichtklinischen oder nichtwissenschaftlichen) Organisationseinheit verlangt werden.\n(7) Der AkGl kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen,\n    1. die Sitzung für die Dauer von längstens 60 Minuten zu unterbrechen;\n    2. einen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung zu vertagen.\n(8) Die oder der Vorsitzende hat vor Beginn der Sitzung, möglichst aber schon in der Einladung, die vor-\ngesehene Dauer der Sitzung mitzuteilen.\n(9) Mobiltelefone müssen während der Sitzung auf lautlos gestellt oder ausgeschalten sein.\n§ 9 Berichterstattung und Auskünfte\nDie oder der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung in jedem Fall, wenn die betreffende Angelegenheit\nnicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes ist, zu berichten über:\n    1. die Führung der laufenden Geschäfte;\n    2. die Vollziehung der Beschlüsse des AkGl;\n    3. die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n    4. das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege;\n    5. außenwirksame Aktivitäten.\n§ 10 Debatte\n(1) Zu jedem Tagesordnungspunkt wird von der oder dem Vorsitzenden oder der- oder demjenigen, die\noder der den Tagsordnungspunkt beantragt hat, kurz Bericht erstattet. Die jeweiligen schriftlichen Unter-\nlagen sind auf Anfrage allen Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.\n(2) Nach jedem Bericht und nach jedem Antrag eröffnet die oder der Vorsitzende die Debatte.\n(3) Die Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Die oder der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das\nWort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die oder der Vorsitzende bzw ihre Stellvertreterin oder sein\nStellvertreter oder die Schriftführerin oder der Schriftführer führen eine der zeitlichen Reihenfolge der\nWortmeldungen entsprechende Liste der Rednerinnen oder Redner.\n(4) Ad-hoc-Wortmeldungen dürfen nur kurze Tatsachenberichtigungen enthalten und sind von der oder\nvon dem Vorsitzenden außerhalb der Liste der Rednerinnen und/oder Redner sofort zuzulassen.\n(5) Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist nach Abschluss der laufenden Wortmeldung das\nWort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Solche Wortmeldungen dürfen sich nicht auf den Gegenstand\ndes Tagesordnungspunktes selbst, sondern nur auf Verfahrensfragen beziehen (§ 11 Abs 5 und 6).\n(6) Es kann eine Beschränkung der Redezeit der Person und/oder der Zahl der Wortmeldungen pro Per-\nson je Verhandlungsgegenstand beschlossen werden.\n§ 11 Anträge\n(1) Anträge sind zu unterscheiden in:\n    1. Anträge zur Sache;\n    2. Anträge zum Verfahren.\n(2) Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann.\n(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann, wenn es am Wort ist, zu dem in Verhandlung stehenden Ta-\ngesordnungspunkt Anträge stellen und eigene Anträge abändern oder zurückziehen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
                "id": 7431,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "5",
                "published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
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            "index": 33,
            "text": "34\n               ERSCHLEICHEN EINER PRÜFUNGSLEISTUNG/VERWENDUNG UNERLAUBTER HILFSMITTEL\n§ 63.   UMGANG MIT ANDEREM VORTÄUSCHEN VON WISSENSCHAFTLICHEN LEISTUNGEN BEI\n        PRÜFUNGSLEISTUNGEN (ERSCHLEICHEN EINER PRÜFUNGSLEISTUNG/VERWENDUNG UNERLAUBTER\n        HILFSMITTEL UND PRÜFUNGSTEILNAHME UNTER FREMDER IDENTITÄT)\n        (1) Bei Vortäuschen einer Prüfungsleistung bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gilt\n            Abhängigkeit der zeitlichen Feststellung folgendes:\n            1. Beim Vortäuschen einer Prüfungsleistung, insbesondere bei Verwendung oder beim Versuch\n               der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, hat das Aufsichtspersonal Uhrzeit, Sachverhalt\n               (insbesondere Art und Verwendung der unerlaubten Hilfsmittel) im Prüfungsprotokoll\n               festzuhalten und das unerlaubte Hilfsmittel bis zum Ende der Prüfung sicherzustellen. Die\n               Prüfung ist fortzusetzen, außer der Studierende bricht ab. Die erschummelte Prüfungsleistung\n               ist von den Prüfenden der Lehrveranstaltung negativ zu beurteilen. Der Prüfungsantritt ist zu\n               werten.\n            2. Wird während der Prüfung festgestellt, dass die Teilnahme an der Prüfung unter fremder\n               Identität (insbesondere mit gefälschtem Studierendenausweis bzw. wenn für einen nicht\n               anwesende Studierende oder nicht anwesenden Studierenden deren/dessen Anwesenheit\n               bestätigt wird) erfolgt, so ist der Ausweis sicherzustellen und die Identität der/des tatsächlich\n               anwesenden Studierenden zu klären. Von der Prüferin/dem Prüfer oder dem Aufsichtspersonal\n               ist ein Vermerk auf dem Prüfungsbogen bzw. im Prüfungsprotokoll oder ein Aktenvermerk\n               über den Antritt unter falscher Identität anzubringen. Die beteiligten Studierenden sind über\n               die studienrechtlichen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen (Urkundenfälschung)\n               aufzuklären. Jene/jener Studierende, die/der ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet war\n               und deren/dessen Identität vorgetäuscht wurde, erhält eine negative Beurteilung. Alle\n               beteiligten Studierenden werden für die Dauer von 4 Monaten für weitere Anmeldungen und\n               Antritte zu allen Prüfungen jenes Faches gesperrt, in welchem der Erschleichungsversuch\n               erfolgt ist. Erschleicht eine Studierende/ein Studierender eine Prüfung durch Vorgabe einer\n               fremden Identität für eine andere Studierende/anderen Studierenden oder werden\n               Dokumente gefälscht, erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.\n            3. Wird wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und\n               Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach der Beurteilung und vor Studienabschluss\n               festgestellt, wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n               Angelegenheiten nach § 73 UG idgF mit Bescheid für nichtig erklärt. Die Prüfung muss\n               wiederholt werden. Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die\n               Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.\n            4. Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter\n               Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach Abschluss des Studiums\n               festgestellt, wird die Beurteilung für nichtig erklärt. Der verliehene akademische Grad wird\n               bescheidmäßig von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aberkannt.\n               Sofern basierend auf dem Abschluss dieses Studiums ein Folgestudium erfolgreich absolviert\n               wurde, ist auch dieser akademische Grad von der den Grad verleihenden Universität\n               abzuerkennen.\n            5. Studierende haben bei Verdacht auf unberechtigte Sanktionierung die Möglichkeit innerhalb\n               von zwei Wochen ab Bekanntgabe der negativen beurteilten Prüfung beim der Dekanin/dem\n               Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung zu\n               stellen. Die/der Studierende hat einen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung\n               glaubhaft zu machen. Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegegenheiten\n               entscheidet darüber mit Bescheid. Der Antritt zur Prüfung, die durch einen schweren Mangel\n               aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen.\n               (§ 79 UG idgF)\n        (2) Bei Vortäuschen einer Teilleistung im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gilt\n            folgendes:\n            Wird während der Durchführung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung festgestellt, dass\n            die Teilnahme an derselben unter fremder Identität (insbesondere mit gefälschtem\n            Studierendenausweis bzw. wenn für eine nicht anwesende Studierende/einen nicht anwesenden\n            Studierenden eine Anwesenheit bestätigt wird) erfolgt, so ist der Ausweis sicherzustellen und die\n            Identität der/des tatsächlich anwesenden Studierenden zu klären. Von der/dem Lehrenden\n            dieser Lehrveranstaltung ist ein Vermerk auf dem Beurteilungsbogen oder ein Aktenvermerk über\n      SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n                                                  Seite 30 von 35"
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            "bulletin": {
                "id": 1424,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "18",
                "published": "2009-06-03T00:00:00+02:00",
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            "index": 1,
            "text": "-2-\n             der Berufungskommission vorbereitet, wobei der AKGL 2 Mitglieder gemäß § 30 Abs. 2 FFP\n             entsendet. Die Einladung wird nach Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden des Senats von dem\n             Referenten / der Referentin der Rektorin /des Rektors an die Berufungskommission und an den\n             AKGL übermittelt.\n  1.8.       Die/Der Vorsitzende des Senats hält die konstituierende Sitzung der Berufungskommission ab. In\n             dieser Sitzung erfolgt die Wahl der/des Vorsitzenden, der/des Stv. Vorsitzenden, der/des\n             Schriftführerin/Schriftführers.\n  1.9.       Der Entwicklungsbeirat wird von der Rektorin/vom Rektor und dem Senat eingerichtet und umfasst\n             jedenfalls die Berufungskommissionsmitglieder sowie jeweils max. 5 zusätzliche Fachvertreter/innen\n             des Rektorats und des Senats.\n  1.10.      Die Mitglieder des Entwicklungsbeirats werden vom Rektorat und vom Senat nominiert. Bei\n             Professuren für den klinischen Bereich ist die KAGES/die Ärztliche Direktion von der Referentin/dem\n             Referenten der Rektorin/des Rektors einzuladen. Weiters wird der AKGL eingeladen.\n  1.11.      Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors fordert eine schriftliche Stellungnahme der/des\n             jeweiligen OE-Leiter/in/Abteilungsleiter/in/ und ggf. Zentrumssprecher/in als Beilage für die Sitzung\n             des Entwicklungsbeirats an. Weiters ersucht die Referentin/der Referent die oben genannte\n             Personengruppe um das Ausfüllen des Erhebungsformulars. Parallel dazu erhebt die Referentin/der\n             Referent der Rektorin/des Rektors die IST-Daten aus dem zentral vorliegenden Datenbestand\n             (Forschung, Personal, Lehre) für das Erhebungsformular. Weiters veranlasst die Rektorin/der Rektor\n             die Erstellung der Beilage „Forschungsauswertung gemäß Forschungsdatenbank“.\n  1.12.      Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors übermittelt die vorbereiteten Unterlagen\n             (Erhebungsformular                  mit       IST-Stand,          Stellungnahme             OE/Abt.-Leiter/in          sowie         ggf.\n             Zentrumssprecher/in, Forschungsauswertung) an die Mitglieder des Entwicklungsbeirats.\n  1.13.      Sitzung des Entwicklungsbeirats: Die Sitzung wird von einem Mitglied des Rektorats geleitet. Die\n             Teilnehmer/innen sind die von Rektorat und Senat nominierten Mitglieder des Beirats sowie die\n             Berufungskommissionsmitglieder, die Vertreter/innen des AKGL und die Referentin/der Referent der\n             Rektorin/des Rektors. Im Entwicklungsbeirat wird eine fachlich fundierte Diskussion geführt und die\n             inhaltliche Ausrichtung der auszuschreibenden Professur auf Basis der MUG- Strategie erhoben und\n             protokolliert. Wichtige Kriterien für den Ausschreibungstext (Anforderungskriterien wie z.B.\n             Kernaufgaben, fachliche Anforderungen und persönliche Anforderungen) sowie die jeweiligen\n             Medien, in denen ausgeschrieben werden soll, werden definiert. (siehe Beilage 1)\n  1.14.      Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors erstellt das Protokoll und sendet dieses zur\n             Stellungnahme an die Mitglieder des Entwicklungsbeirats aus.\n  1.15.      Der Entwicklungsbericht (Protokoll, Erhebungsformular, Stellungnahme OE/Abt.-Leiter/in,\n             Forschungsauswertung und allfällige Beilagen) wird dem Rektorat von der Referentin/dem\n             Referenten der Rektorin/des Rektors als Empfehlung zur Kenntnisnahme eingebracht.\n1.16.        Nach Kenntnisnahme durch das Rektorat werden der Senat, der AKGL und die Mitglieder des\n             Entwicklungsbeirats informiert. Weiters werden ihnen alle entsprechenden Unterlagen durch die\n             Referentin/den Referenten der Rektorin/des Rektors übermittelt.\n1.17.        Der Entwicklungsbericht wird vom Senat in der nächsten ordentlichen Sitzung behandelt.\n    2. Ausschreibung\n  2.1.       Die Rektorin/der Rektor erstellt gemäß § 98 Abs. 2 UG 2002 idgF den Ausschreibungstext. Als\n             Grundlage dafür gelten die Widmung im Entwicklungsplan, die Bedingungen des § 7 B-GIBG, die\n             formalen Anforderungen des Frauenförderungsplans (siehe insbesondere §§ 24 bis 26 FFP) als Teil\n             der Satzung sowie alle Unterlagen des Entwicklungsbeirats.\n  2.2.       Nach Erstellung des Ausschreibungstextes wird dieser durch die Referentin/den Referenten der\n             Rektorin/des Rektors an den AKGL und die Berufungskommission zur Stellungnahme übermittelt.\n  2.3.       I. Sitzung der Berufungskommission: In dieser Sitzung wird der Ausschreibungstext diskutiert und\n             eine Stellungnahme erstellt. Die Übermittlung der Stellungnahme der Berufungskommission hat\n             innerhalb von 21 Tagen (ab Übermittlung des Ausschreibungstextes an die Berufungskommission) an\n    ____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                          MTBl. vom 03.06.2009, StJ 2008/09, 18. Stk\n    Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\n    MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 724,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "18",
                "published": "2008-04-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=724&pDocNr=7824&pOrgNr=1"
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            "index": 4,
            "text": "-5-\neiner Präambel zur Dissertation zu bestätigen. Die/der Studierende muss weiters bestätigen, dass bei der\nArbeit für die Dissertation und bei daraus entstehenden Publikationen die Good Scientific Practice Regeln\nder Medizinischen Universität Graz eingehalten wurden. Die Dissertation kann in deutscher oder englischer\nSprache abgefasst sein. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig,\nwobei der eigene Beitrag der/des Doktorandin/Doktoranden deutlich abzugrenzen ist, und jede/r beteiligte\nDoktorandin/Doktorand eine eigene Dissertation anfertigen muss.\n(2) Beim Ansuchen um Zulassung muss die/der Studierende eine/einen Betreuerin/Betreuer aus den\nMitgliedern einer Doctoral School, sowie ein Dissertationsthema und Lehrveranstaltungen entsprechend\ndem Studienplan im Einvernehmen mit der/dem Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Das Thema der\nDissertation muss einem Gebiet/Teilgebiet, das an der Medizinischen Universität Graz zumindest an einem\nInstitut/einer Klinik vertreten ist, entnommen werden. Erfordert die Bearbeitung des Dissertationsthemas\ndie Verwendung von PatientInnendaten, Personalressourcen, Geld- oder Sachmitteln des Instituts/der\nKlinik, so ist die Festlegung nur zulässig, wenn die Leiterin/der Leiter dieses Instituts/dieser Klinik über die\nbeabsichtigte Arbeit schriftlich informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer\nwesentlichen Beeinträchtigung des Klinik-, Lehr- und Forschungsbetriebs untersagt hat. Überdies muss\nsichergestellt sein, dass PatientInnendaten ohne Verletzung von Datenschutzbestimmungen der/dem\nStudierenden in für die Dissertation notwendigen und geeigneten Form zugänglich gemacht werden\nkönnen.\n(3) Im Rahmen der Zulassung wird eine Dissertationsvereinbarung abgeschlossen, die die Rechte und\nPflichten von Betreuenden und Studierenden regelt.\n(4) Zu den Aufgaben der Betreuerin/des Betreuers gehört es, die Doktorandin/den Doktoranden zur\nselbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit anzuleiten und zu unterstützen. Dazu gehört auch die Förderung\neiner eigenständigen wissenschaftlichen Publikationstätigkeit. Die Betreuung der/des Studierenden endet\nmit der Ablegung des Abschlussrigorosums, grundsätzlich jedoch nach vier Jahren. Bei Vorliegen\nberücksichtigungswürdiger        Umstände        oder   einer     entsprechenden        Regelung         in     der\nDissertationsvereinbarung kann die Dauer der Betreuung auf Antrag der/des Studierenden und mit\nZustimmung der Betreuerin/des Betreuers von der PhD-Dekanin/vom PhD-Dekan verlängert werden.\n(5) Für jede Dissertation wird von der PhD-Dekanin/vom PhD-Dekan ein dreiköpfiges Dissertationskomitee\neingesetzt, wobei die Betreuerin oder der Betreuer dem Komitee vorsteht. Ein Mitglied hat von außerhalb\ndes Institutes oder der Klinik, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Das Dissertationskomitee\nunterstützt und berät die Studierende/den Studierenden fachlich und lädt sie/ihn mindestens einmal\njährlich zu einem persönlichen Informationsgespräch ein. Das Dissertationskomitee hat in regelmäßigen\nAbständen, jedoch mindestens ein Mal jährlich den Fortschritt der Arbeiten zu evaluieren. Die Evaluation ist\nder/dem Studierenden, der Sprecherin/dem Sprecher der Doctoral School und der PhD-Dekanin/dem PhD-\nDekan vorzulegen. Eine außerordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von der Betreuerin/dem\nBetreuer, einem Mitglied, oder der/dem Studierenden beantragt werden. Vor Beginn der Arbeit an der\nDissertation muss ein gemeinsam mit der Betreuerin/dem Betreuer ausgearbeiteter Dissertationsplan von\nder/dem Studierenden vor dem Dissertationskomitee verteidigt werden.\n(6) Ein begründeter Wechsel der Betreuerin/des Betreuers ist bis zur Einreichung der Dissertation möglich.\nHierfür ist die Zustimmung der/des Studienrektorin/Studienrektors erforderlich.\n(7) Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der/des PhD-Dekanin/des PhD Dekans bei der/dem\nStudienrektorin/Studienrektor einzureichen und von dieser/diesem den Gutachterinnen/Gutachtern\nvorzulegen. Die Dissertation ist von den Gutachterinnen/Gutachtern innerhalb eines Zeitraums von\nhöchstens vier Monaten zu beurteilen.\n(8) Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden und dem\nDissertationskomitee schriftlich auszuhändigen.\n(9) Die/Der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademischen Grades\nnach den Bestimmungen des §86 UG 2002 idgF. zu veröffentlichen.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                      MTBl. vom 02.04.2008, StJ 2007/08, 18. Stk."
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                "id": 4989,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.a",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
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            "index": 125,
            "text": "- 126 -\n\nCurriculum - Diplomstudium Humanmedizin\n\n \n\nAnhang V: Äquivalenzlisten\nÄquivalenzliste Diplomstudium Humanmedizin, Version 11 (Kohorte „Studienbeginn bis Studienjahr 2014/15\nin V14) auf Version 14 (Kohorte „Studienbeginn ab Studienjahr 2014/15“)\n\nDie abgelegten Prüfungsleistungen nach dem Curriculum für die Studienrichtung Humanmedizin in der Version 11 sind auf folgende\nLehrveranstaltungen bzw. Fächer der neuen Studienplanversion für das Diplomstudium Humanmedizin in der Version 13 als gleichwertig\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nanzusehen:\nDiplomstudium Humanmedizin O 202 V 11 Diplomstudium Humanmedizin O 202 V 14\nabsolvierte Lehrveranstaltungen/Module im Studienplan! LV- |Sem. |ECTS | Studienplan V 14 Lehrveranstaltungen/Module |LV- |ECTS\nTyp_|St. Typ\nEinführung in die Medizin VO_12,8 |3 PT - Einführungswoche SE 1\nEinführung in die Medizin - Stationspraktikum UE 4 3 PT - Stationspraktikum UE 1,5\nEinführung in die Medizin (Begleitseminar Stationspraktik SE | 0,5 | 1 SE __|0,5\nEinführung in die Medizin - Erste Hilfe I UE 0,3 [0,6 |PT- Erste Hilfe (Version 14) VU 1\nEinführung in die Medizin - Physikalischer Status und UE 0,2 |0,4 UE 0,5\npraktisch arztliche Grundfertigkeiten mat ___\\Nocermens LE un ee ee |\nEinführung in die Medizin - Erste Hilfe I UE 0,3 | 0,6 | PT - Erste Hilfe (Version 13) VU 2:5\nEinführung in die Medizin - Physikalischer Status und UE 0,2 |0,4\npraktisch ärztliche Grundfertigkeiten __________ a ber une sn ee u -uen\n| Der PT - Erste Hilfe in Version 14 und Version 13\nist ebenfalls als äquivalent zu betrachten.\nVom Naturgesetz zum Leben FA 3,8 | 4 PM II - Naturwissenschaftliche Grundlagen | FA | 7\nBausteine des Lebens FA 2,8 |4\nVom Naturgesetz zum Leben SU 1,8 | 2 PT - Naturwissenschaftliche praktische | SU | 1,5\nEinheiten |\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, www.medunigraz.at\nSeite 125 von 143\nIn Kraft: 1.10.2015 Stand: 24.6.2015\nCurriculum - Diplomstudium Humanmedizin\nBausteine des Lebens SU 2.8 |3 PT - Anatomische Terminologie und Osteologie | VU 3\n2 PT - Natumissenschaftliche praktische Einheiten | SU 2,5\nZelle, Gewebe, Gesundheit FA 4,8 |5 PM I - Zelle und Gewebe FA 4\nZelle, Gewebe, Gesundheit SU 3: 13 PT - Praktische Einheiten zu Histologie, SU 2\nHumangenetik und Physiologie\nFamulaturlizenz SU 1 Famulaturlizenz UE 1\nStruktur und Funktion des Bewegungsapparates FA_ 14,1 14,5 | PMIV - Bewegungsapparat FA 6\nStruktur und Funktion des Bewegungsapparates SE 0,6 |1 PM IV - Bewegungsapparat UE 2\nStruktur und Funktion des Bewegungsapparates UE 2,3 _1i2\nBiologische Kommunikationssysteme FA 5 5 PM V - Nervensystem FA 5\nBiologische Kommunikationssystem SU 2,9 |3,5 |PMV-Nervensystem SU 4\nBiologische Kommunikationssystem SU 2,9 |3,5 | PT- Biochemische und physiologische SU 2,5\nBiomoleküle: Biosynthese, Funktion und Stoffwechsel UE 27 \\3 praktische Einheiten\nBiomoleküle: Biosynthese, Funktion und Stoffwechsel SE 0,7 |1\nBiomoleküle: Biosynthese, Funktion und FA 3,5 |3 PM Ill - Biochemie des Stoffwechsels FA 5\nStoffwechsel PM VI - Gastrointestinaltrakt und Stoffwechsel FA 355\nVererbung, Urogenitaltrakt und endokrine Organe FA 4,5 |4 PM VIII - Urogenitaltrakt, Embryologie, FA 4,5\nEndokrinologie\nVererbung, Urogenitaltrakt und endokrine Organe UE 1,3 |1 PT - Molekularbiologische praktische 1\nVererbung, Urogenitaltrakt und endokrine Organe SE 0,6 | 1 Einheiten\nVererbung, Urogenitaltrakt und endokrine Organe UE 1,3 |1 PT - Praktische Einheiten zu Histologie und 255\nVererbung, Urogenitaltrakt und endokrine Organe SE 0,6 |1 Physiologie\nSauerstoff-Transportsystem des Menschen UE igs |.2\nSauerstoff-Transportsystem des Menschen SE 0,8 |1\nSauerstoff-Transportsystem des Menschen FA 4,2 |4 PM VII - Herz-Kreislaufsystem und Respiration FA 4\nÄrztliche Fertigkeiten II a- Phantomübungen SU 1,7 {1 PT - Notfallmedizin | 1\nSSM SU 6 6 SSM SU 6\nKrankheitsdynamik FA 3,6 |4 PM IX - Krankheitslehre und therapeutische FA | 10,5\nAnsätze |\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, www.medunigraz.at\nSeite 126 von 143\nIn Kraft: 1.10.2015 Stand: 24.6.2015\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            },
            "index": 9,
            "text": "- 10 -\n§ 8 Verfahrensablauf\n(1) Das Aufnahmeverfahren findet zu dem vom Rektorat festgesetzten Termin am 06.07.2012 statt.\n(2) Das Aufnahmeverfahren ist keine Prüfung iSd. §§ 72 ff UG idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79\nUG idgF finden keine Anwendung.\n(3) Das Aufnahmeverfahren wird mittels dem BMS (Basiskenntnistest Medizinische Studien) und einem\nTest der manuellen Fertigkeiten durchgeführt. Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im\nMultiple­Choice­Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfä-\ncher, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik und das Verständnis von Texten erfasst wird.\nEin weiterer Bestandteil ist ein Situational­Judgement­Test im Multiple­Choice­Format.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Tests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl\naddiert.\n(5) Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl unter den letztgereihten 15 Prozent auf der\nReihungsliste befinden, werden für das Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an der MUG nicht gereiht.\n(6) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die Kandida-\ntin/Der Kandidat ist berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch unab-\nhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen.\n§ 9 provisorische Reihungsliste, Einwendungen, Reihungsliste und Nachrückung\n(1) Bis spätestens 27.07.2012 wird eine provisorische Reihungsliste aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer\nunter Transparentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl im Internet allgemein zugänglich\nveröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, wo Einwendungen eingebracht werden können. Die Er-\nstattung von Einwendungen ist ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Aufnahmeverfah-\nrens möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Einwendungen haben bis spätestens 05.08.2012,\n24:00 Uhr zu erfolgen. Zu den Einwendungen nimmt die Reihungskommission schnellstmöglich, aber je-\ndenfalls bis zum 10.08.2012 Stellung.\n(2) Einwendungen zum Ablauf des Verfahrens, zu einzelnen Fragen sowie zu Fehlern in der Punkteermitt-\nlung haben der Reihungskommission anonymisiert vorgelegt zu werden. Die Reihungskommission erhält\nausschließlich folgende Informationen:\na. Anzahl der Einwendungen zu einzelnen Fragen\nb. Die Begründungen aller Einwendungen zu den einzelnen Fragen\n(3) Die Reihungskommission gibt die Reihungsliste frei, die wie die provisorische veröffentlicht wird, nach\nden in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n(4) Die Kandidatinnen/ Kandidaten werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2012/2013 erhöht werden.\n(7) Studienwerberinnen/Studienwerber, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten kön-\nnen, müssen bis 24.08.2012 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in Anspruch\nnehmen. Unterbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an den/die in der Rei-\nhungsliste nächstgereihte Studienwerberin/nächstgereihten Studienwerber vergeben, welche/r noch keinen\nStudienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n§ 10 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG setzt voraus, dass die Stu-\ndienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die Zulas-\nsungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG erfüllt.\n(2) Jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung\ndas Aufnahmeverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden,\nkönnen für das Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG nicht zugelassen werden. Eine Auf-\nnahme von Studienwerberinnen und Studienwerber erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres;\neine Zulassung während des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene Stu-\ndienwerberInnen, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 11.01.2012, StJ 2011/12, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5269,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "8",
                "published": "2016-01-07T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Richtlinien des Rektorates: Drittmittelrichtlinie, Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) Master of Public Health; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) TrainerInnen für Menschen mit Autismusspektrumsstörung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5269&pDocNr=446818&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "1.6. 826 UG\n\n826 UG regelt die Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten von „ad personam“-\n\nVorhaben. Die Durchführung eines $-26-Vorhabens erfolgt unter folgenden Rahmenbedingungen:\n\n- Vertragspartnerln ist der/die ForscherIn als natürliche Person (nicht die OrgEinheit oder die\nUniversitat).\n\n- Die Verantwortung, die Haftung und das Risiko für die vertrags- bzw. richtliniengemäße Erbringung\nder Forschungsleistung liegen ausschließlich beim/bei der Forscherln.\n\n- Die Med Uni Graz verwaltet die Forschungsgelder zu treuen Handen. Darüber hinaus übernimmt\ndie Med Uni Graz keinerlei Verantwortung, Haftung und Risiko. Projektergebnisse (Überschüsse\noder Fehlbeträge) werden dem/der ProjektleiterIn zugerechnet und führen weder zu Überschüssen\nnoch zu Zahlungsverpflichtungen für die Med Uni Graz.\n\n-  Zeichnungsberechtigt für projektbezogene Vereinbarungen (Verträge u.a.) ist der/die Forscherln.\n\nVoraussetzung für die Durchführung eines solchen Vorhabens ist, dass\n\n- die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis\n\n- die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden OrgEinheit in der Forschung sowie im Lehrbetrieb und\n- die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger nicht beeinträchtigt werden.\n\nKlinische Studien können nur dann als $-26-Vorhaben durchgeführt werden, wenn sie von öffentlichen\nFörderinstitutionen (zB FWF) finanziert werden und die jeweilige Förderinstitution dies zwingend\nvorschreibt.\n\nSollten zusätzliche MitarbeiterInnen am Vorhaben beschäftigt werden, sind sie jedenfalls in ein\nArbeitsverhältnis zur Med Uni Graz aufzunehmen.\n\nTätigkeiten, die nicht als Forschungsvorhaben gelten (wie Workshops, Kongresse, Kurse, Symposien,\nLehrgänge etc.) fallen -- soferne sie nicht Teile eines $-26-Projektes sind -- nicht unter die\nBestimmungen des $ 26 UG sondern sind im Einzelfall als Interesse der handelnden Person, der\njeweiligen OrgEinheit bzw. der Med Uni Graz oder als Nebenbeschäftigung mit Erwerbsabsicht zu\nsehen (siehe gesonderte Bestimmungen der Med Uni Graz über Veranstaltungen).\n\n1.7. 827 UG\n\n§ 27 UG regelt die ex lege Vollmachten der Leiterlnnen von OrgEinheiten. Die Durchführung eines §-\n\n27-Vorhabens erfolgt unter folgenden Rahmenbedingungen:\n\n- Da die OrgEinheiten der Med Uni Graz weder rechts- noch teilrechtsfähig sind, ist ausschließlich\ndie Med Uni Graz rechtsfähig und somit Vertragspartnerin in $-27-Projekten.\n\n- Die MUG trägt die Verantwortung für alle ihre OrgEinheiten. Somit trägt sie - unbeschadet eines\nmöglichen Regresses bei Missbrauch bei dem/der jeweiligen ForscherIn und/oder dem/der\nLeiterIn einer OrgEinheit — die Haftung und das Risiko für die vertragsgemäße Erbringung der\nForschungsleistung. Daher sind Verträge gemäß $ 27 jedenfalls im Wege der zuständigen\nEinreichstelle zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.\n\n- Zeichnungsberechtigt flr projektbezogene Vereinbarungen (Verträge u.a.) sind die jeweils dazu\nbevollmächtigten MitarbeiterInnen der Universität, in der Regel das zuständige Rektoratsmitglied\ngemeinsam mit dem/r Leiterin der OrgEinheit nach dem Vier-Augen-Prinzip. MitarbeiterInnen oder\nProjektleiterInnen, die nicht gleichzeitig Leiterln einer OrgEinheit sind, können $-27-Verträge zur\nKenntnisnahme mitunterschreiben, sind jedoch nicht zeichnungsberechtigt.\n\nDrittmittelaktivitaten an der Med Uni Graz werden, sofern keine anderslautenden externen\nBestimmungen eine abweichende Vorgehensweise erfordern, nach § 27 UG abgewickelt.\n\n1.8. Zeichnungsberechtigung und Bevollmachtigungen\n\nFür Vertrage gemaB §27 UG kann allein die Med Uni Graz Vertragspartei sein. Es gelten die an der\nMed Uni Graz etablierten Unterschriftsregelungen. Das bedeutet, dass eine Vereinbarung nur gültig\nist, wenn sie nach dem Vier-Augen-Prinzip von dem/r Leiterln der jeweiligen OrgEinheit oder\ndessen/deren Stellvertretung oder einer spezifisch bevollmächtigten Person gemeinsam mit dem\njeweils zuständigen Rektoratsmitglied unterzeichnet wird. AbteilungsleiterInnen, ProjektleiterInnen\noder andere MitarbeiterInnen sind nicht zeichnungsberechtigt, wenn sie nicht eine der im vorigen Satz\ngenannten Funktionen bekleiden. Abteilungsleiterlnnen, ProjektleiterInnen und andere\nMitarbeiterInnen können Verträge zur Kenntnisnahme ebenfalls mitunterzeichnen, tun dies jedoch\nnicht als Vertragspartei oder Vertretung der Vertragspartei Med Uni Graz.\n\nVersion 1.3 (Stand: 18.12.2015) Seite 8 von 18\n\n \n\nMTBI. vom 07.01.2016, SU 2015/16, 8. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 3866,
                "academic_year": "2012/13",
                "issue": "20",
                "published": "2013-06-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": "2. SONDERNUMMER \r\nSuppl. Vorständin Institut für Hygiene; Ergebnisse der Senatswahl; GO des Senates-Ergänzung; Satzung Änderungen; Habilitationsrichtlinie der MUG-Ergänzung; Stundenplan Dipl. Humanmedizin; Stundenplan Bachelorstudiengang Pflegewissenschaft",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3866&pDocNr=102956&pOrgNr=1"
            },
            "index": 5,
            "text": "-6-\nErgänzung in Teil D der Hausordnung:\nUmgang mit schwierigen Studierenden/Studienbeirat\n§ 1 Studienbeirat\n(1) An der Medizinischen Universität Graz (MUG) ist unter Vorsitz der Vizerektorin/des Vizerektors für\nStudium und Lehre ein Studienbeirat eingerichtet, der bei auftretenden Schwierigkeiten im\nprofessionellen Umgang von Lehrenden, MitarbeiterInnen im Bereich Studium & Lehre und Studierenden\nschnell und effizient eingreifen kann. Er dient als Unterstützung für die Vizerektorin/den Vizerektor für\nStudium und Lehre bei der Fällung von Entscheidungen in disziplinären Angelegenheiten im Rahmen des\nStudienrechts. Festgehalten wird, dass bestehende fachlich-medizinische Aufsichts- und Weisungsrechte\nim Bereich der Patientenversorgung davon unberührt bleiben.\n(2) Der Studienbeirat setzt sich zusammen aus der Vizerektorin/dem Vizerektor für Studium und Lehre\nals Vorsitzende(r), der Studienrektorin/dem Studienrektor, einem/einer VertreterIn der medizin-\npsychologischen Fachvertretung, einem/einer VertreterIn der HochschülerInnenschaft der Medizinischen\nUniversität Graz sowie jeweils einem/einer weiteren VertreterIn aus dem klinisch-ärztlichen Bereich, aus\nder Organisationseinheit für Studium und Lehre sowie aus dem Team Recht der Organisationseinheit für\nPersonalmanagement und Recht. Die Nominierung der Mitglieder, mit Ausnahme derjenigen, die durch\ndie Position definiert sind, erfolgt durch das Rektorat der Medizinischen Universität Graz. Die\nNominierung der Vertreterin/des Vertreters der ÖH erfolgt durch Letztere selbst.\n(3) Die/der VertreterIn der medizinpsychologischen Fachvertretung des Studienbeirates hat in Fällen des\n§ 2 mit den betreffenden Studierenden Vereinbarungen über Lösungsmöglichkeiten der aufgetretenen\nSchwierigkeiten sowie die Folgen deren eventuellen Scheiterns zu entwerfen und schriftlich festzuhalten.\nDie verbindliche Vereinbarung wird jedoch zwischen dem Rektor/der Rektorin und der/dem betreffenden\nStudierenden getroffen.\n(4) Die/der VertreterIn der medizinpsychologischen Fachvertretung des Studienbeirates begleitet, unter-\nstützt und überprüft die mit den betroffenen Studierenden getroffenen Vereinbarungen in regelmäßigen\nAbständen und berichtet den restlichen Mitgliedern des Beirates und dem Rektor/der Rektorin darüber.\nDer/die VertreterIn der medizinpsychologischen Fachvertretung des Studienbeirats hat die Einhaltung der\ngetroffenen Vereinbarung gegebenenfalls einmalig einzufordern.\n(5) Für die Arbeit des Studienbeirats ist eine Geschäftsordnung zu erlassen und diese ist im Mitteilungs-\nblatt der MUG zu veröffentlichen.\n§ 2 Anwendungsfälle\n(1) Sind Studierende aufgrund ihres geistigen und/oder körperlichen Zustandes nicht dazu geeignet, die\nihnen gemäß § 49 Abs. 4 Ärztegesetz idgF (ÄrzteG) übertragbaren Aufgaben zu erfüllen oder nicht\ngeeignet bzw. nicht ausreichend vertrauenswürdig, um am weiteren Studium und den dazugehörigen\nLehrveranstaltungen – insbesondere, aber nicht ausschließlich, an jenen mit PatientInnenkontakt - teilzu-\nnehmen, so sind diese durch die jeweilige Lehrveranstaltungsleiterin/den jeweiligen Lehrveranstaltungs-\nleiter von der jeweiligen Lehrveranstaltung für den verbleibenden Tag auszuschließen.\n(2) Treten Auffälligkeiten einer/eines Studierenden iSd. Abs. 1 wiederholt auf und/oder sind diese\nAuffälligkeiten besonders gravierend (zB. Drohungen oder tätliche Angriffe gegen Universitätsangehörige,\nPatientInnen und/oder MitarbeiterInnen einer sonstigen im Rahmen der Lehre tätigen Kranken-\nanstalt/Praxis),            so       kann        die      Lehrveranstaltungsleiterin/der                 Lehrveranstaltungsleiter          diese\nStudierende/diesen Studierenden von der Teilnahme an der LV für das verbleibende Semester\nausschließen und hat sie/ihn zur Vereinbarung von Lösungsmöglichkeiten sowie über die weitere\nindividuelle Vorgehensweise an den Studienbeirat zu verweisen. Unter einem ist der Studienbeirat von\ndem Lehrveranstaltungsleiter/ der Lehrveranstaltungsleiterin über den Zwischenfall oder die Zwischen-\nfälle zu informieren.\n(3) Werden Studierende außerhalb von Lehrveranstaltungen, jedoch am Gelände und/oder in Räumlich-\nkeiten der MUG iSd. Abs. 1 auffällig, so können sie durch die jeweils zuständige Organisationseinheits-\nleiterin/den jeweils zuständigen Organisationseinheitsleiter (bzw. bei Zuständigkeitsüberschneidungen\nauch durch jeden/jede der zuständigen Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter) von einem\nAufenthalt auf dem betreffenden Gelände und/oder in den betreffenden Räumlichkeiten für den\nverbleibenden Tag ausgeschlossen werden.\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                    MTBl. vom 21.06.2013, StJ 2012/13, 20. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 3665,
                "academic_year": "2012/13",
                "issue": "10",
                "published": "2013-02-06T00:00:00+01:00",
                "teaser": "1. stv. Leiter O-FIS-korr.; Entwicklungsplan-Änderung; Richtlinie Erstellung einer Dissertation f. Doktoratsstudien; Richtlinie Verleihung Titel einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsteil: Studienrecht § 52-Studiengeführen-Änderung;Verordnung Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2013; Zulassungsbeschränkung Human- u. Zahnmedizin-Fristen; ULG Interdis. Frühförderung u. Familienbegleitung; ULG Gesundheitserziehung; ",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3665&pDocNr=85518&pOrgNr=1"
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            "index": 17,
            "text": "- 18 -\n§ 3 Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Aufnahmeverfahren umgesetzt. Für das Studienjahr\n2013/2014 werden gem. § 124b Abs 5 UG idgF 72 Studienplätze vergeben.\nTEIL II - Verfahren\n§ 4 Anzuwendende Verfahrensregelung\nAuf das gegenständliche Aufnahmeverfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser\nVerordnung zur Anwendung.\n§ 5 Registrierung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren\n(1) Alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die sich um einen Studienplatz im Bachelorstudium\nPflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz bewerben möchten, haben innerhalb der vom\nRektorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am 01.03.2013 beginnt und am 24.05.2013 um 24:00 Uhr\nendet, an der Registrierung über die vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n(2) Die Registrierung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Eine\nRegistrierung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat\neingerichteten formalen Hilfsmittel ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige,\nnicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt\nunberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur Registrierung ist nicht zulässig.\n(3) Zusätzlich zur Registrierung der Medizinischen Universität Graz ist die korrekte Anmeldung zum Auf-\nnahmeverfahren für die Kombi-Ausbildung an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege\nam LKH-Universitätsklinikum Graz notwendig, um zum Aufnahmetest zugelassen zu werden.\n§ 6 Verfahrensablauf\n(1) Der Aufnahmetest findet am 05.07.2013 statt.\n(2) Der Aufnahmetest ist keine Prüfung iSd. §§ 72 ff UG idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG\nidgF finden keine Anwendung.\n(3) Der Aufnahmetest setzt sich wie folgt zusammen:\na.) Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\nDer BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen\ndas schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie\nerfasst wird.\nb) Textverständnis (TV)\nDurch diesen, ebenfalls im Multiple-Choice-Format angebotenen, Testteil werden die Lesekomptenz und\ndas Verständnis von Texten überprüft.\nc.) Situational-Judgement-Test (SJT)\nDieser Testteil überprüft, ebenfalls im Multiple-Choice-Format, Wissen über sozial kompetentes Handeln\nim Sinne des biopsychosozialen Modells von Gesundheit und Krankheit\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Tests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl\naddiert.\n(5) TeilnehmerInnen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können\ndurch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall\nzählt als Testergebnis des/der Studienwerber/in das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.\n(6) TeilnehmerInnen am Aufnahmetest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen ver-\nsuchen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden.\nUnredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Foto-\napparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das\nBearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden TeilnehmerInnen am\nAufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden\nUnredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, wird der Aufnahmetest mit null Punkten\nbewertet.\n§ 7 Vergabe der Studienplätze\n(1) Die Vergabe der Studienplätze wird schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 09.08.2013 im Internet\nveröffentlicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.\n(2) Die Kandidatinnen/Kandidaten werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(3) Studienplätze können nur an Personen vergeben werden, die auch an der Schule für allgemeine\nGesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz am Auswahlverfahren teil-\ngenommen und dieses positiv abgeschlossen haben.\n(4) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch Beschluss des Rektorates für das\nStudienjahr 2013/2014 erhöht werden.\n§ 8 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz setzt\nvoraus, dass die Studienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund des Aufnahme-\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 06.02.2013, StJ 2012/13, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 2725,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "20",
                "published": "2011-06-01T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2725&pDocNr=46234&pOrgNr=1"
            },
            "index": 64,
            "text": "Medizinische Universität                                                                 Wissensbilanz 2010\n Boggatz, T; Farid, T; Mohammedin, A; Dijkstra, A; Lohrmann, C; Dassen, T. Socio-demographic\n factors related to functional limitations and care dependency among older Egyptians. J Adv Nurs.\n 2010; 66(5):1047-1058\n Nutrition & Dietetics\n Wallner-Liebmann, S; Koschutnig, K; Reishofer, G; Sorantin, E; Blaschitz, B; Kruschitz, R;\n Unterrainer, HF; Gasser, R; Freytag, F; Bauer-Denk, C; Mangge, H. Insulin and hippocampus\n activation in response to images of high-calorie food in normal weight and obese adolescents.\n Obesity (Silver Spring). 2010; 18(8):1552-1557\n Dorner, TE; Schwarz, F; Kranz, A; Freidl, W; Rieder, A; Gisinger, C. Body mass index and the risk of\n infections in institutionalised geriatric patients. Br J Nutr. 2010; 103(12):1830-1835\n Obstetrics & Gynecology\n Gauster, M; Huppertz, B. The paradox of caspase 8 in human villous trophoblast fusion. Placenta.\n 2010; 31(2):82-88\n Semenov, OV; Koestenbauer, S; Riegel, M; Zech, N; Zimmermann, R; Zisch, AH; Malek, A.\n Multipotent mesenchymal stem cells from human placenta: critical parameters for isolation and\n maintenance of stemness after isolation. Am J Obstet Gynecol. 2010; 202(2): 193.e1-193193.\n Huppertz, B. IFPA Award in Placentology Lecture: Biology of the placental syncytiotrophoblast--myths\n and facts. Placenta. 2010; 31 Suppl:S75-S81\n Verlohren, S; Galindo, A; Schlembach, D; Zeisler, H; Herraiz, I; Moertl, MG; Pape, J; Dudenhausen,\n JW; Denk, B; Stepan, H. An automated method for the determination of the sFlt-1/PIGF ratio in the\n assessment of preeclampsia. Am J Obstet Gynecol. 2010; 202(2): 161.e1-161161.\n Moser, G; Gauster, M; Orendi, K; Glasner, A; Theuerkauf, R; Huppertz, B. Endoglandular trophoblast,\n an alternative route of trophoblast invasion? Analysis with novel confrontation co-culture models.\n Hum Reprod. 2010; 25(5):1127-1136\n Orendi, K; Gauster, M; Moser, G; Meiri, H; Huppertz, B. Effects of vitamins C and E, acetylsalicylic\n acid and heparin on fusion, beta-hCG and PP13 expression in BeWo cells. Placenta. 2010;\n 31(5):431-438\n Groten, T; Gebhard, N; Kreienberg, R; Schleußner, E; Reister, F; Huppertz, B. Differential expression\n of VE-cadherin and VEGFR2 in placental syncytiotrophoblast during preeclampsia - New perspectives\n to explain the pathophysiology. Placenta. 2010; 31(4):339-343\n Lash, GE; Burton, GJ; Chamley, LW; Clifton, VL; Constancia, M; Crocker, IP; Dantzer, V; Desoye, G;\n Drewlo, S; Hemmings, DG; Hiendleder, S; Kalionis, B; Keelan, JA; Kudo, Y; Lewis, RM; Manuelpillai,\n U; Murthi, P; Natale, D; Pfarrer, C; Robertson, S; Saffer. IFPA Meeting 2009 Workshops Report\n PLACENTA. 2010; 31: S4-S20.\n Oncology\n Pirker, R; Herth, FJ; Kerr, KM; Filipits, M; Taron, M; Gandara, D; Hirsch, FR; Grunenwald, D; Popper,\n H; Smit, E; Dietel, M; Marchetti, A; Manegold, C; Schirmacher, P; Thomas, M; Rosell, R; Cappuzzo, F;\n Stahel, R; European EGFR Workshop Group. Consensus for EGFR mutation testing in non-small cell\n lung cancer: results from a European workshop. J Thorac Oncol. 2010; 5(10): 1706-1713.\n Gerger, A; Renner, W; Langsenlehner, T; Hofmann, G; Knechtel, G; Szkandera, J; Samonigg, H;\n Krippl, P; Langsenlehner, U. Association of interleukin-10 gene variation with breast cancer\n prognosis. Breast Cancer Res Treat. 2010; 119(3):701-705\n Wibmer, C; Leithner, A; Zielonke, N; Sperl, M; Windhager, R. Increasing incidence rates of soft tissue\n sarcomas? A population-based epidemiologic study and literature review. Ann Oncol. 2010;\n 21(5):1106-1111\n Gil, Z; Cavel, O; Kelly, K; Brader, P; Rein, A; Gao, SP; Carlson, DL; Shah, JP; Fong, Y; Wong, RJ.\n Paracrine regulation of pancreatic cancer cell invasion by peripheral nerves. J Natl Cancer Inst. 2010;\n 102(2):107-118\n Goldzweig, G; Andritsch, E; Hubert, A; Brenner, B; Walach, N; Perry, S; Baider, L. Psychological\n distress among male patients and male spouses: what do oncologists need to know? Ann Oncol.\n 2010; 21(4):877-883\n                                                     35/142"
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                "id": 1424,
                "academic_year": "2008/09",
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                "published": "2009-06-03T00:00:00+02:00",
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            "index": 3,
            "text": "-4-\n3.5     Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors bietet allen Bewerber/innen, welche die\n        formalen Kriterien erfüllt haben, die Möglichkeit an, sich in Form einer kurzen schriftlichen Präsentation\n        (max. 5000 Zeichen) auf der MUG-Homepage darzustellen.\n3.6     Die Rektorin/Der Rektor veranlasst die Erstellung der bibliometrischen Auswertung unter Einbeziehung\n        der/des Berufungskommissionsvorsitzenden. Diese Auswertung wird an die Referentin/den Referenten\n        der Rektorin/des Rektors übermittelt.\n3.7     Die Referentin/der Referent der Rektorin/ des Rektors übermittelt jene Bewerbungsunterlagen, die alle\n        formalen Kriterien erfüllen, an die internen und externen Gutachter/innen: Einladung an\n        Gutachter/innen in elektronischer Form, Ausschreibungstext, Bewerbungsunterlagen, Überblicksliste,\n        bibliometrische Auswertung und Bewertungsraster für Gutachter/innen“ (siehe Beilage 4).\n3.8     Die internen bzw. externen Gutachter/innen erstellen unter Berücksichtigung des Bewertungsrasters\n        für Gutachter/innen das Gutachten und übermitteln dieses an die Referentin/den Referenten der\n        Rektorin/des Rektors. Die Kontrolle des Fristenlaufs erfolgt über die Referentin/den Referenten der\n        Rektorin/des Rektors. Nach Einlangen der Gutachten übermittelt die Referentin/der Referent der\n        Rektorin/des Rektors die Gutachten an die Berufungskommission und an den AKGL und übermittelt\n        ein Dankschreiben an die Gutachter/innen.\n3.9     Sitzung der Subgruppe: Erstellung der kommissionsinternen Bewertung. Eine Subgruppe der\n        Berufungskommission und eine Vertretung des AKGL (2 Mitglieder) erstellen eine Bewertung der\n        Bewerber/innen auf Grund des Bewertungsrasters für die kommissionsinterne Bewertung. Die\n        Bewertung durch die Subgruppe muss jedenfalls noch vor dem Eintreffen der internen und externen\n        Gutachten erstellt werden. Sollten Gutachten dennoch früher eintreffen, sind diese bis zur endgültigen\n        Erstellung der kommissionsinternen Bewertung zu versiegeln und von der Referentin/des Referenten\n        der Rektorin/des Rektors sicher zu verwahren.\n3.10 IV. Sitzung der Berufungskommission:\n        a) Die Berufungskommission diskutiert und beschließt die von der Subgruppe erarbeitete Bewertung.\n        b) Die Gutachten werden diskutiert und die Punkteanzahl in das Raster übertragen. (siehe Beilage 5)\n        c)    Die Punktebewertung der Kommission und der Gutachter/innen wird in die Beilage 6 übertragen\n              und dient der Auswahl der Bewerber/innen für das Hearing.\n        d) In dieser oder der nächsten Sitzung werden strukturierte Fragen sowie die Festlegung des Titels für\n              den öffentlichen Präsentationsteil festgelegt.\n3.11       Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors übermittelt die Einladungen zum Hearing inkl.\n           der Kontaktdaten der OE/Abteilung, an welcher die Professur organisatorisch zugeteilt ist. Eine\n           Besichtigung der OE/Abteilung ist bei Interesse der Bewerber/innen möglich. Für das Hearing nicht\n           berücksichtigte Bewerber/innen erhalten von der Referentin/dem Referenten eine Absage.\n3.12       Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors und die Berufungskommission bereiten\n           gemeinsam das in einen öffentlichen und nicht-öffentlichen Teil gegliederte Hearing vor. (siehe\n           Beilage 7)\n3.13       Die Einladung zum öffentlichen Hearingsteil wird über „Newsflash“ und den Veranstaltungskalender\n           kommuniziert.\n3.14       V. Sitzung der Berufungskommission: Hearing und abschließende Gesamtbewertung. Die/Der\n           Vorsitzende der Berufungskommission moderiert das öffentliche und nicht-öffentliche Hearing, die\n           Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors ist zur Unterstützung anwesend. Beim nicht-\n           öffentlichem Hearing werden neben der/dem Bewerber/in folgende Personen eingeladen: die\n           Berufungskommissionsmitglieder, die Ärztliche Direktion des LKH-Universitätsklinikums Graz (bei\n           klinischen Professuren), die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors und Vertreter/innen\n           des AKGL.\n3.15       Die Berufungskommission bewertet die Bewerber/innen beim Hearing anhand des Bewertungsrasters\n           für das Hearing (siehe Beilage 8). Nach dem Hearing erstellt die Berufungskommission in einer\n           anschließenden Sitzung die Gesamtbewertung anhand der Gutachten hierzu unter der Zuhilfenahme\n           der Beilage 6.\n3.16       Die/der Vorsitzende der Berufungskommission erstellt einen Abschlussbericht. Ein begründeter\n           Besetzungsvorschlag und der beschlossene Abschlussbericht werden der Rektorin/dem Rektor und\n  ____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                        MTBl. vom 03.06.2009, StJ 2008/09, 18. Stk\n  Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\n  MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2405,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "4",
                "published": "2010-11-03T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2405&pDocNr=37030&pOrgNr=1"
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            "index": 21,
            "text": "- 22 -\n§ F.14 Haben zu wenig Wahlvorschläge die absolute Mehrheit an Stimmen erreicht, ist ein weiterer\nWahlgang aller Wahlvorschläge, die nicht die absolute Mehrheit an Stimmen erreicht haben, für die noch\noffenen Sitze des Universitätsrates in alphabetischer Reihenfolge durchzuführen. Gewählt sind jene\nWahlvorschläge, die die höchste Anzahl an Stimmen, gereiht nach der Anzahl der Stimmen, erreicht haben.\nBei Stimmengleichheit welche Auswirkung auf die Mitgliedschaft im Universitätsrat hätte, ist eine Stichwahl\ndurchzuführen, bei der jener Wahlvorschlag als gewählt gilt, der die höchste Stimmenanzahl erreicht hat.\nFührt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los zwischen den Wahlvorschlägen, die in\nder Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht haben.\n§ F.15 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe über alle Wahlvorschläge hat die/der Vorsitzende\ndes Senates als Wahlleiter/in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen\nund die Zahl der für jede Kandidatin/jeden Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Dabei\nwird die/der Vorsitzende des Senates bei der Stimmenauszählung sowie Feststellung des Wahlergebnisses\ndurch je ein Mitglied in § B.3 dieser Wahlordnungangeführten anwesenden Personengruppen unterstützt.\n§ F.16 Das Ergebnis der Wahl ist von der/vom Vorsitzenden des Senates zu protokollieren, dem\nzuständigen Bundesministerium schriftlich bekannt zu geben und im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz von der/dem Vorsitzenden des Senats bekannt zu machen.\nSchritt 2: Bestellung der anderen Mitglieder durch die Bundesregierung auf Vorschlag der/des\nzuständigen Bundesministerin/Bundesministers\n§ F.17 Die Bestellung erfolgt gemäß den jeweils für diesen Rechtsakt notwendigen Vorschriften des\nBundes. Die erfolgte Bestellung ist jedenfalls vom Rektor im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz bekannt zu machen.\nSchritt 3: Bestellung des weiteren Mitgliedes § 21 (6) Z 3 UG durch die übrigen Mitglieder des\nUniversitätsrates\n§ F.18 Spätestens drei Monate nach erfolgter Wahl/Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates haben\ndiese ihr weiteres Mitglied einvernehmlich zu bestellen.\n§ F.19 Die Mitglieder des Universitätsrates können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der\nerfolgten Bestellung der Mitglieder durch die Bundesregierung im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz bei dem an Lebensjahren ältesten vom Senat gewählten Mitglied des Universitätsrates\nWahlvorschläge benennen. § F.7 dieser Wahlordnung gilt sinngemäß.\n§ F.20 Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ F.8-16 dieser Wahlordnung\nsinngemäß; dies unter der Maßgabe, dass als Wahlleiter/in das an Jahren älteste vom Senat gewählten\nMitglied tritt und dass nach § F.15 dieser Wahlordnung die Wahlleitung durch das an Jahren älteste und\ndas an Jahren jüngste von der Bundesregierung bestellte Mitglied unterstützt wird.\n§ F.21 Kommt es binnen drei Monaten ab erfolgter Wahl/Bestellung der übrigen sechs Mitglieder des\nUniversitätsrates nicht zu einer Wahl des weiteren Mitgliedes, gilt § 21 (7) UG.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl(en)/Bestellung(en)\n§ F.22 Wahlanfechtungen der gesamten oder einzelner Wahlen oder Bestellungen sind unzulässig.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt von Mitgliedern des Universitätsrates\n§ F.23 Die Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats durch die/den zuständigen Bundesminister/in\nkann nur in den Fällen des § 21 (14) UG erfolgen. Der Abberufung hat ein schriftlicher begründeter Antrag\nvon zumindest der Hälfte der Mitglieder des Senates oder des Rektorates voranzugehen. Der Antrag ist an\ndie/den Vorsitzende/n des Senates und die/den Rektor/in gemeinschaftlich zu stellen und ist über diesen\nim Senat und im Rektorat ehest möglich geheim abzustimmen. Bei übereinstimmenden Beschlüssen auf\nAbberufung durch den Senat und das Rektorat, die jeweils einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, ist der\nAntrag an die/den zuständige/zuständigen Bundesminister/in zur Entscheidung weiterzuleiten.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 03.11.2010, StJ 2010/11, 4.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5029,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "27",
                "published": "2015-07-15T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Bestimmungen des Universitätsrates für die Wahl der Rektorin/des Rektors und der VizerektorInnen; Ethikkommission - Ausscheiden und Nachrückung; Satzung-Änderung; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5029&pDocNr=377162&pOrgNr=1"
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            "index": 3,
            "text": "(2) Die Wahl der Rektorin/des Rektors hat nach den Grundsätzen des $ 19 Abs. 3 UG\ngeheim, persönlich und unmittelbar in einer Sitzung des Uhniversitätsrates zu erfolgen.\nDie Wahl ist gültig, wenn zumindest fünf von sieben Mitgliedem des Universitätsrats\nanwesend sind. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Wird das Präsenzquorum nicht\nerfüllt, hat die/der Vorsitzende des Uhiversitätsrats unverzüglich zwecks Durchführung\nder Wahl einen neuerlichen Sitzungstermin anzuberaumen, bei dem die Wahl mit dem in\nder Geschäftsordnung des Universitätsrates für sonstige Beschlüsse vorgesehenen\nPräsenzquorum durchzuführen ist.\n\n(3) Die Leitung der Wahl obliegt der/dem Vorsitzenden des Universitätsrats. Sie/Er hat dafür\nSorge zu tragen, dass für die Wahl eine Wahlzelle und eine Wahlurne zur Verfügung\nstehen. Bei der Wahl ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden, der die Wahl zu\nbezeichnen hat und auf dem alle vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten in\nalphabetischer Reihenfolge angeführt sind. Die Wahl erfolgt durch Ausfolgung der\namtlichen Stimmzettel, geheime Stimmabgabe in der Wahlzelle und Einwurf der\nStimmzettel in die Wahlurne.\n\n(4) Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich\nvereinigt. Der amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn aus der vorgenommenen\nEintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welcher Kandidat/welche Kandidatin gewählt\nwerden sollte. Falls keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit\nerlangt, findet eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidatinnen/Kandidaten statt, die\ndie meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt bei der Stichwahl, wer die absolute\nMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wenn jedoch nur fünf oder sechs\nUniversitätsratsmitglieder bei der Wahl anwesend sind, so gilt als gewählt, wer\nzumindest vier gültige Stimmen erreicht hat.\n\n(5) Die/Der Vorsitzende des Universitatsrates hat das Wahlergebnis unverzüglich der\nGewählten/dem Gewählten, der Senatsvorsitzenden/dem Senatsvorsitzenden mitzuteilen\nsowie im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen.\n\n(6) Kommt es bei den Verhandlungen des Universitatsrates Uber den Abschluss des\nArbeitsvertrages mit der gewählten Rektorin/ dem gewählten Rektor gemäß § 21 Abs. 1\nZ. 6.a UG binnen acht Wochen zu keiner Einigung, so gilt dies als begründeter\nVertrauensverlust im Sinne von § 23 Abs. 5 UG.\n\nIl. Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren\n\n§ 5a\n\n(1) Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind gemäß $ 21 Abs. 1Z. 5 iVm § 24 Abs. 2 UG\nvom Universitatsrat auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors und nach Anhörung des\nSenats für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener der Rektorin/des Rektors\nentspricht. Die Wiederwahl ist zulässig.\n\n(2) Die Rektorin/Der Rektor hat unverzüglich nach ihrer/seiner Wahl die Zahl und das\nBeschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren zu bestimmen und dem\nSenat unverzüglich den Wahlvorschlag für die Vizerektorinnen und Vizerektoren zu\nübermitteln.\n\n(3) Bei der Zusammensetzung des Rektorates ist $ 11 Abs. 2 Z. 3 Bundes-\nGleichbehandlungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Dem Rektorat haben gemäß $ 22\nAbs. 3a UG mindestens 40 vH Frauen anzugehören.\n\n(4) Der Senat hat gemäß 8 25 Abs. 1 Z. 6 UG das Recht innerhalb von 3 Wochen eine\nStellungnahme zum Wahlvorschlag für die Vizerektorinnen und Vizerektoren abzugeben.\n\n(5) Die Rektorin/Der Rektor hat den Wahlvorschlag mit einer allfälligen Stellungnahme des\nSenats unverzüglich an den Universitätsrat zu übermitteln. Die Wahl der Vizerektorinnen\nund Vizerektoren ist innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl der Rektorin/des Rektors\ndurchzuführen.\n\n(6) Jede vorgeschlagene Vizerektorin/Jeder vorgeschlagene Vizerektor ist vom\nUniversitätsrat getrennt zu wählen. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der\nabgegebenen Stimmen erhält. Erhalten die vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten\nim Universitätsrat nicht die absolute Stimmenmehrheit, hat die Rektorin/der Rektor dem\nUniversitätsrat unverzüglich neue Kandidatinnen/Kandidaten vorzuschlagen.\n\nWahlordnung_Rektorln_Vizerektorlnnen_Stand_072015.doc Seite 3 von 4\n\n \n\nMTBI. vom 15.07.2015, SU 2014/15, 27. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 296,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "13",
                "published": "2005-03-16T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=296&pDocNr=5395&pOrgNr=1"
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            "index": 3,
            "text": "-4-\n§ 8 Leitung der Sitzungen, Aufgaben der oder des Vorsitzenden\n(1) Die Sitzung des AkGl ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von der oder\ndem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertrete-\nrin/Stellvertreter zu leiten.\n(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung\nder Ordnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie oder er erteilt das Wort, ruft „zur\nSache“ und „zur Ordnung“. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest, bringt Anträge zur Abstimmung\nund stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.\n(3) Die oder der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperi-\node, auf die Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute des AkGl zur\nWahrung der Amtsverschwiegenheit (§ 48 UG 2002, §42 Abs 5 UG 2002) hinzuweisen.\n(4) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die oder der Vorsitzende festzustellen, ob noch\nWortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.\n(5) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung für die Dauer von längstens 30 Minuten unterbrechen.\n(6) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 60 Minuten kann von allen Angehörigen einer (klini-\nschen, nichtklinischen oder nichtwissenschaftlichen) Organisationseinheit verlangt werden.\n(7) Der AkGl kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen,\n    1. die Sitzung für die Dauer von längstens 60 Minuten zu unterbrechen;\n    2. einen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung zu vertagen.\n(8) Die oder der Vorsitzende hat vor Beginn der Sitzung, möglichst aber schon in der Einladung, die\nvorgesehene Dauer der Sitzung mitzuteilen.\n(9) Mobiltelefone müssen während der Sitzung auf lautlos gestellt oder ausgeschalten sein.\n§ 9 Berichterstattung und Auskünfte\nDie oder der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung in jedem Fall, wenn die betreffende Angelegen-\nheit nicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes ist, zu berichten über:\n    1. die Führung der laufenden Geschäfte;\n    2. die Vollziehung der Beschlüsse des AkGl;\n    3. die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n    4. das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege;\n    5. außenwirksame Aktivitäten.\n§ 10 Debatte\n(1) Zu jedem Tagesordnungspunkt wird von der oder dem Vorsitzenden oder der- oder demjenigen, die\noder der den Tagsordnungspunkt beantragt hat, kurz Bericht erstattet. Die jeweiligen schriftlichen Unter-\nlagen sind auf Anfrage allen Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.\n(2) Nach jedem Bericht und nach jedem Antrag eröffnet die oder der Vorsitzende die Debatte.\n(3) Die Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Die oder der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das\nWort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die oder der Vorsitzende bzw ihre Stellvertreterin oder\nsein Stellvertreter oder die Schriftführerin oder der Schriftführer führen eine der zeitlichen Reihenfolge\nder Wortmeldungen entsprechende Liste der Rednerinnen oder Redner.\n(4) Ad-hoc-Wortmeldungen dürfen nur kurze Tatsachenberichtigungen enthalten und sind von der oder\nvon dem Vorsitzenden außerhalb der Liste der Rednerinnen und/oder Redner sofort zuzulassen.\n(5) Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist nach Abschluss der laufenden Wortmeldung das\nWort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Solche Wortmeldungen dürfen sich nicht auf den Gegenstand\ndes Tagesordnungspunktes selbst, sondern nur auf Verfahrensfragen beziehen (§ 11 Abs 5 und 6).\n(6) Es kann eine Beschränkung der Redezeit der Person und/oder der Zahl der Wortmeldungen pro\nPerson je Verhandlungsgegenstand beschlossen werden.\n§ 11 Anträge\n(1) Anträge sind zu unterscheiden in:\n    1. Anträge zur Sache;\n    2. Anträge zum Verfahren.\n(2) Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann.\n(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann, wenn es am Wort ist, zu dem in Verhandlung stehenden Ta-\ngesordnungspunkt Anträge stellen und eigene Anträge abändern oder zurückziehen.\n(4) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, wird die Reihenfolge der Abstimmung\nder weiteren Anträge von der oder dem Vorsitzenden festgelegt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
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            "text": "Medizinische Universität                                                                 Wissensbilanz 2010\n Warncke, K; Fröhlich-Reiterer, EE; Thon, A; Hofer, SE; Wiemann, D; Holl, RW; on behalf of the DPV-\n Initiative of the German working group for pediatric diabetology and the German BMBF Competency\n Network for Diabetes Mellitus. Polyendocrinopathy in Children, Adolescents, and Young Adults With\n Type 1 Diabetes: A multicenter analysis of 28,671 patients from the German/Austrian DPV-Wiss\n database. Diabetes Care. 2010; 33(9):2010-2012\n Kennett, EC; Rees, MD; Malle, E; Hammer, A; Whitelock, JM; Davies, MJ. Peroxynitrite modifies the\n structure and function of the extracellular matrix proteoglycan perlecan by reaction with both the\n protein core and the heparan sulfate chains. Free Radic Biol Med. 2010; 49(2):282-293\n Koek, W; van Meurs, J; van der Eerden, B; Rivadeneira, F; Zillikens, M; Hofman, A; Obermayer-\n Pietsch, B; Lips, P; Pols, H; Uitterlinden, A; van Leeuwen, J. The T-13910C polymorphism in the\n lactase phlorizin hydrolase gene is associated with differences in serum calcium levels and calcium\n intake. J Bone Miner Res. 2010; 25(9):1980-1987\n Ullen, A; Fauler, G; Köfeler, H; Waltl, S; Nusshold, C; Bernhart, E; Reicher, H; Leis, HJ;\n Wintersperger, A; Malle, E; Sattler, W. Mouse brain plasmalogens are targets for hypochlorous acid-\n mediated modification in vitro and in vivo. Free Radic Biol Med. 2010; 49(11):1655-1665\n Cavalieri, M; Ropele, S; Petrovic, K; Pluta-Fuerst, A; Homayoon, N; Enzinger, C; Grazer, A;\n Katschnig, P; Schwingenschuh, P; Berghold, A; Schmidt, R. Metabolic syndrome, brain magnetic\n resonance imaging, and cognition. Diabetes Care. 2010; 33(12):2489-2495\n Prasetyo, EN; Kudanga, T; Steiner, W; Murkovic, M; Wonisch, W; Nyanhongo, GS; Guebitz, GM.\n Cellular and plasma antioxidant activity assay using tetramethoxy azobismethylene quinone FREE\n RADICAL BIOL MED. 2010; 49(7): 1205-1211.\n Amrein, K; Dimai, HP; Dobnig, H; Fahrleitner-Pammer, A. Low bone turnover and increase of bone\n mineral density in a premenopausal woman with postoperative hypoparathyroidism and thyroxine\n suppressive therapy. Osteoporos Int. 2010; 160(21-22):\n Fahrleitner-Pammer, A; Langdahl, BL; Marin, F; Jakob, F; Karras, D; Barrett, A; Ljunggren, O; Walsh,\n JB; Rajzbaum, G; Barker, C; Lems, WF. Fracture rate and back pain during and after discontinuation\n of teriparatide: 36-month data from the European Forsteo Observational Study (EFOS). Osteoporos\n Int. 2010;\n Quesada-Gómez, JM; Muschitz, C; Gómez-Reino, J; Greisen, H; Andersen, HS; Dimai, HP. The\n effect of PTH(1-84) or strontium ranelate on bone formation markers in postmenopausal women with\n primary osteoporosis: results of a randomized, open-label clinical trial. Osteoporos Int. 2010; 160(21-\n 22):\n Engineering, Biomedical\n Feichtner, F; Schaller, R; Fercher, A; Ratzer, M; Ellmerer, M; Plank, J; Krause, B; Pieber, T; Schaupp,\n L. Microdialysis based device for continuous extravascular monitoring of blood glucose. Biomed\n Microdevices. 2010; 12(3):399-407\n Bauer, C; Pock, T; Sorantin, E; Bischof, H; Beichel, R. Segmentation of interwoven 3d tubular tree\n structures utilizing shape priors and graph cuts. Med Image Anal. 2010; 14(2):172-184\n Engineering, Environmental\n Reinthaler, FF; Feierl, G; Galler, H; Haas, D; Leitner, E; Mascher, F; Melkes, A; Posch, J; Winter, I;\n Zarfel, G; Marth, E. ESBL-producing E. coli in Austrian sewage sludge. Water Res. 2010;\n 44(6):1981-1985\n Environmental Sciences\n Reinthaler, FF; Feierl, G; Galler, H; Haas, D; Leitner, E; Mascher, F; Melkes, A; Posch, J; Winter, I;\n Zarfel, G; Marth, E. ESBL-producing E. coli in Austrian sewage sludge. Water Res. 2010;\n 44(6):1981-1985\n Ergonomics (SSCI)\n Holzinger, A; Thimbleby, H; Beale, R. Human-Computer Interaction for Medicine and Health Care\n (HCI4MED): Towards making Information usable INT J HUM-COMPUT STUDIES. 2010; 68(6): 325-\n 327.\n Food Science & Technology\n Pilz, S; Tomaschitz, A; Drechsler, C; Dekker, JM; März, W. Vitamin D deficiency and myocardial\n diseases. Mol Nutr Food Res. 2010; 54(8):1103-1113\n                                                    27/142"
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                "id": 8412,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "5",
                "published": "2020-10-23T00:00:00+02:00",
                "teaser": "2. SONDERNUMMER; Kundmachung der Wahl des Betriebsrates und der Behindertenvertrauensperson für das Allgemeine Universitätspersonal am 12.11.2020",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8412&pDocNr=1072784&pOrgNr=1"
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            "index": 2,
            "text": "3\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nim Betrieb: Medizinische Universität Graz\n\n \n\n \n\nBR 4\n\nKundmachung _-- « = |\n\nüber de Wahl des ArbeiterInnen-*/Angestellten-*/Gemeinsamen* Betriebsrates\n. | 8. Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.*\n\nFür die Stimmabgabe wird gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom ........reesnenerenren kein einheitlicher Stimm-\n\n1. In den Betriebsrat sind .14..... Mitglieder zu wählen.\n\n2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt neben einem Ausdruck der Wahlordnung 1974 (Verordnung des Bundesminis-\nters für soziale Verwaltung vom 22, Mai 1974, BGBl. Nr. 319) im\n\n|\n|  Betriebsratsbüro des BR AUP, Auenbruggerplatz 2/9/1. Stock, 8036 Graz (nach telefonischer Vereinbarung)\n\nzur Einsicht aller im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerlInnen auf.\n\n \n\n3. Einwendungen gegen die WählerInnenliste können von jedem/jeder im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten\n\nArbeitnehmerIn bis zum 21.10.2020. bei dem/der Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden;\nverspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.\n\n4. Wahlvorschläge, die die Wahlwerberinnen genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis\n\nben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen WahlwerberInnen,\nals Mitglieder des Betriebsrates zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von min-\n\ndestens 8... ArbeitnehmerInnen unterzeichnet ist. Dabei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften\n\nvon WahlwerberInnen nur bis zu einer Höhe von 9 veeanes angerechnet. Eine/r der UnterzeichnerInnen des Wahlvor-\nschlages ist als VertreterIn desselben anzuführen, Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung\n(Fraktions-, Listenname) zu versehen.\n\n \n\nBetriebsratsbüro des BR AUP, Auenbruggerplatz 2/9/1. Stk., 8036 Graz (nach tel. Vereinbarung)\n\n \n\nzur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.\n\n6. Die Stimmabgabe findet\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n| 12.11.2020 im 1) Eingangszentrum, Auenbruggerplatz 2/9/2. Stock, SZ.KW.21\nA u. B: 08:00-13:00 Uhr\nam 2) MED CAMPUS, Neue Stiftingtalstraße 6, Hörsaal 1: 08:00-\n— = 13:00 Uhr\n3) Harrachgasse 21, Hörsaal 07.03: 08:00-10:00 Uhr\nvon bis Uhr 4) Wartingergasse 43/10. Stk., Sitzungszimmer: 11:00-12:30 statt. |\n\n \n\nZusätzlich wird allen Beschäftigten die Möglichkeit geboten, mittels Briefwahl von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu\nmachen.\n\n7. Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden.\nDer Wahlvorschlag ist am Stimmzettel anzukreuzen bzw. auf eindeutige Weise zu kennzeichnen oder durch Angabe\neines oder mehrerer WahlwerberInnen zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfoigt in der Weise, dass der/die WählerIn\nin der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in einen leeren, unbeschrifteten Umschlag gibt. Dieser wird anschlie-\nBend vor dem/der WahlleiterIn ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.\n\n* nicht Zutreffendes streichen\n\nzettel aufgelegt und das Ausmaß der leeren Stimmzettel mit ............- festgelegt.*\n\n9. Wahlberechtigte, die wegen Urlaub, Karenzurlaub, Leistung des Präsenzdienstes/Zivildienstes, Krankheit, infolge\nder Ausübung ihres Berufes oder anderer wichtiger ihrer Person betreffende Gründe am Wahltag (an den Wahltagen)\n\n \n\n04.11.2020\n\nVorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.\n\nan der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können bis spätestens | bei dem/der\n\nWird eine Wahlkarte ausgestellt, hat der/die Wahlberechtigte den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausge-\nhändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die\nPerson des Wählers/der Wählerin schließen lassen, zu geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom\nWahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag zu legen und diesen sodann verschlossen im Postwege\ndem Wahlvorstand zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens\n\nam 12.11.2020 bis 438300 Uhr\n\neingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt der/die Wahlberechtigte zur\npersönlichen Stimmabgabe berechtigt; doch nur wenn er/sie die ihm/ihr ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand\nübergibt.\n\nbeim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet\n\n10. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind: ı. „Günter. Steinmbaußt...................... nenn\n2. „Glaudia.Krainer....uccasasssseensneeeseennseseneneenneenne\n\n3. „Gunter. VOQFIiNnee.....nennnnneeeennnnnnnnenneneennnnnn\n\nErsatzmitglieder: 4.\n\n \n\nOrt, Datum: .. Graz, am,20.10.2020\n\nDer/die Vorsitzende des Nahlvworstandes\n\n \n\n \n\n \n\nKontakt: Büro des BR AUP, 0316/385-72066, betriebsrat-allgemein@medunigraz.at\n\n \n\n \n\nSeptember 2005\nMitteilungsblatt vom 23.10.2020, StJ 2020/21, 5.Stk. RN17"
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            "text": "Medizinische Universität                                                                Wissensbilanz 2010\n Jamali, S; Salzmann, A; Perroud, N; Ponsole-Lenfant, M; Cillario, J; Roll, P; Roeckel-Trevisiol, N;\n Crespel, A; Balzar, J; Schlachter, K; Gruber-Sedlmayr, U; Pataraia, E; Baumgartner, C; Zimprich, A;\n Zimprich, F; Malafosse, A; Szepetowski, P. Functional Variant in Complement C3 Gene Promoter\n and Genetic Susceptibility to Temporal Lobe Epilepsy and Febrile Seizures PLOS ONE. 2010; 5(9):\n Harrer, A; Lang, R; Grims, R; Braitsch, M; Hawranek, T; Aberer, W; Vogel, L; Schmid, W; Ferreira, F;\n Himly, M. Diclofenac Hypersensitivity: Antibody Responses to the Parent Drug and Relevant\n Metabolites PLOS ONE. 2010; 5(10):\n Alkhalaf, A; Zurbig, P; Bakker, SJL; Bilo, HJG; Cerna, M; Fischer, C; Fuchs, S; Janssen, B; Medek, K;\n Mischak, H; Roob, JM; Rossing, K; Rossing, P; Rychlik, I; Sourij, H; Tiran, B; Winklhofer-Roob, BM;\n Navis, GJ. Multicentric Validation of Proteomic Biomarkers in Urine Specific for Diabetic Nephropathy\n PLOS ONE. 2010; 5(10):\n Timmermann, B; Kerick, M; Roehr, C; Fischer, A; Isau, M; Boerno, ST; Wunderlich, A; Barmeyer, C;\n Seemann, P; Koenig, J; Lappe, M; Kuss, AW; Garshasbi, M; Bertram, L; Trappe, K; Werber, M;\n Herrmann, BG; Zatloukal, K; Lehrach, H; Schweiger, MR. Somatic Mutation Profiles of MSI and MSS\n Colorectal Cancer Identified by Whole Exome Next Generation Sequencing and Bioinformatics\n Analysis PLOS ONE. 2010; 5(12):\n Biophysics\n Trauner, M; Arrese, M; Wagner, M. Fatty liver and lipotoxicity. Biochim Biophys Acta. 2010; 1801(3):\n 299-310.\n Biotechnology & Applied Microbiology\n Ivkovic, A; Pascher, A; Hudetz, D; Maticic, D; Jelic, M; Dickinson, S; Loparic, M; Haspl, M; Windhager,\n R; Pecina, M. Articular cartilage repair by genetically modified bone marrow aspirate in sheep GENE\n THERAPY. 2010; 17(6): 779-789.\n Cardiac & Cardiovascular Sytems\n Bishop, MJ; Plank, G; Burton, RA; Schneider, JE; Gavaghan, DJ; Grau, V; Kohl, P. Development of\n an anatomically detailed MRI-derived rabbit ventricular model and assessment of its impact on\n simulations of electrophysiological function. Am J Physiol Heart Circ Physiol. 2010; 298(2):H699-\n H718\n Sommer, G; Regitnig, P; Költringer, L; Holzapfel, GA. Biaxial mechanical properties of intact and\n layer-dissected human carotid arteries at physiological and supraphysiological loadings. Am J Physiol\n Heart Circ Physiol. 2010; 298(3):H898-H912\n Chilukuri, K; Dukes, J; Dalal, D; Marine, JE; Henrikson, CA; Scherr, D; Sinha, S; Berger, R; Cheng, A;\n Nazarian, S; Spragg, D; Calkins, H. Outcomes in patients requiring cardioversion following catheter\n ablation of atrial fibrillation. J Cardiovasc Electrophysiol. 2010; 21(1):27-32\n Sedej, S; Heinzel, FR; Walther, S; Dybkova, N; Wakula, P; Groborz, J; Gronau, P; Maier, LS; Vos,\n MA; Lai, FA; Napolitano, C; Priori, SG; Kockskämper, J; Pieske, B. Na+-dependent SR Ca2+\n overload induces arrhythmogenic events in mouse cardiomyocytes with a human CPVT mutation.\n Cardiovasc Res. 2010; 87(1):50-59\n von Lewinski, D; Gasser, R; Rainer, PP; Huber, MS; Wilhelm, B; Roessl, U; Haas, T; Wasler, A;\n Grimm, M; Bisping, E; Pieske, B. Functional effects of glucose transporters in human ventricular\n myocardium. Eur J Heart Fail. 2010; 12(2): 106-113.\n Ritsch, A; Scharnagl, H; Eller, P; Tancevski, I; Duwensee, K; Demetz, E; Sandhofer, A; Boehm, BO;\n Winkelmann, BR; Patsch, JR; März, W. Cholesteryl ester transfer protein and mortality in patients\n undergoing coronary angiography: the ludwigshafen risk and cardiovascular health study. Circulation.\n 2010; 121(3):366-374\n Tomaschitz, A; Pilz, S; Ritz, E; Meinitzer, A; Boehm, BO; März, W. Plasma aldosterone levels are\n associated with increased cardiovascular mortality: the Ludwigshafen Risk and Cardiovascular Health\n (LURIC) study. Eur Heart J. 2010; 31(10):1237-1247\n Pilz, S; Tomaschitz, A; Drechsler, C; Ritz, E; Boehm, BO; Grammer, TB; März, W. Parathyroid\n hormone level is associated with mortality and cardiovascular events in patients undergoing coronary\n angiography. Eur Heart J. 2010; 31(13):1591-1598\n                                                     20/142"
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