HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"count": 16538,
"next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=16440",
"previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=16400",
"results": [
{
"bulletin": {
"id": 3605,
"academic_year": "2012/13",
"issue": "7",
"published": "2013-01-09T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vorstände Universitätskliniken; Vorstände Institute; FE Inst. f. Med. u. Chem. Labordiagnostik; Leistungsvereinbarung 2013-2015",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3605&pDocNr=83261&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "-5-\n 1. ein (Reife)Zeugnis gemäß § 64 UG besitzen,\n 2. die 12. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Schulorganisationsgesetz\n (BGBl. Nr. 242/1962, idgF) absolvieren,\n 3. die 13. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt für\n Lehrer- und Erziehungsbildung gemäß Schulorganisationsgesetz (BGBl. Nr.242/1962, idgF) ab-\n solvieren,\n 4. zur Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a UG iVm der Verordnung über die Durch-führung\n der Studienberechtigungsprüfung der jeweiligen Universität bzw. gemäß Studien-\n berechtigungsgesetz (BGBl. Nr. 292/1985, idgF) zugelassen sind,\n 5. zur Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997,\n idgF) zugelassen sind, oder\n 6. die sich in einem den Z 2 und 3 entsprechenden Ausbildungsstand an einer ausländischen aner-\n kannten Bildungseinrichtung befinden.\n(3) Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten\nsind nicht erstattungsfähig.\n(4) Auf das gegenständliche Verfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verordnung\nzur Anwendung.\nInternet-Anmeldung\n§ 6. (1) Die StudienwerberInnen haben sich innerhalb des von den Rektoraten der Medizinischen\nUniversitäten Wien, Innsbruck und Graz einvernehmlich festzulegenden Anmeldezeitraums für den\njeweiligen Aufnahmetest online mittels Web-Formulars anzumelden.\n(2) Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten die Wahl des Studiums\n(Humanmedizin/Zahnmedizin), die Wahl des Studienortes (Wien, Innsbruck oder Graz) sowie das maß-\ngebliche Kontingent (§ 4 Abs. 2) anzugeben.\n(3) Die Angabe des gewünschten Studiums und des gewünschten Studienortes, für den die Zulassung\nerfolgen soll, ist verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.\n(4) Die Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende\nder Anmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung sind nicht möglich. Die Internet-\nAnmeldung ist ausschließlich innerhalb der festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des\nKostenbeitrages (§ 7) gültig.\n(5) Die Website, über welche die Anmeldung erfolgt, sowie der genaue Anmeldezeitraum werden bis\nspätestens Mitte Februar des jeweiligen Jahres im Internet auf den Webseiten der Medizinischen\nUniversitäten Wien, Innsbruck und Graz veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte und/oder wahr-\nheitswidrige und/oder nicht den Formvorschriften (insbes. Abs. 1- 3) entsprechende und/oder nicht frist-\ngerechte Anmeldung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu\nerfolgen.\nKostenbeteiligung\n§ 7. (1) Die StudienwerberInnen haben sich mit einem vom Rektorat der Medizinischen Universität Graz\njährlich anhand der Anmeldezahlen festzusetzenden Beitrag an den Kosten der Durchführung des Tests\nzu beteiligen. Die Höhe des Beitrages ist spätestens mit Ablauf der Internet-Anmeldefrist (§ 6) im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen und darf den Betrag von Euro 100,-\nnicht übersteigen.\n(2) Der Beitrag muss innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist auf dem bekannt gegebenen\nKonto an der Medizinischen Universität Graz vollständig einlangen. Diese Frist und die erforderlichen\nInformationen werden im Rahmen der Internet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die Studien-\nwerberInnen haben die ausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Website der\nMedizinischen Universität Graz zu verfolgen und die Bezahlung der Kostenbeteiligung so vorzunehmen,\ndass der Betrag rechtzeitig am bekannt gegebenen Bankkonto einlangt sowie die gültige Einzahlung der\nKostenbeteiligung zu überprüfen.\n(3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der Beitrag nicht innerhalb der vom Rektorat\nfestgelegten Frist vollständig einlangt. Die Internet-Anmeldung wird damit ungültig und eine Testteil-\nnahme ist ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der festgelegten Frist an der Medizinischen\nUniversität Graz einlangen, sind rückzuerstatten.\n(4) Erscheinen StudienwerberInnen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6 Abs. 2) nicht zum Test, besteht\nkein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 09.01.2013, StJ 2012/13, 7.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2725,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "20",
"published": "2011-06-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2725&pDocNr=46234&pOrgNr=1"
},
"index": 66,
"text": "Medizinische Universität Wissensbilanz 2010\n Reus, NJ; Lemij, HG; Garway-Heath, DF; Airaksinen, PJ; Anton, A; Bron, AM; Faschinger, C; Hollo,\n G; Iester, M; Jonas, JB; Mistlberger, A; Topouzis, F; Zeyen, TG. Clinical Assessment of Stereoscopic\n Optic Disc Photographs for Glaucoma: The European Optic Disc Assessment Trial\n OPHTHALMOLOGY. 2010; 117(4): 717-723.\n Boltz, A; Luksch, A; Wimpissinger, B; Maar, N; Weigert, G; Frantal, S; Brannath, W; Garhofer, G;\n Ergun, E; Stur, M; Schmetterer, L. Choroidal Blood Flow and Progression of Age-Related Macular\n Degeneration in the Fellow Eye in Patients with Unilateral Choroidal Neovascularization INVEST\n OPHTHALMOL VISUAL SCI. 2010; 51(8): 4220-4225.\n Plainer, S; Wenzl, E; Saalabian, AA; Wohlfart, C; Vidic, B; El-Shabrawi, Y; Ardjomand, N. Long-term\n follow-up with I-care phakic IOLs. Br J Ophthalmol. 2010;\n Maier, R; Steinbrugger, I; Haas, A; Selimovic, M; Renner, W; El-Shabrawi, Y; Werner, C; Wedrich, A;\n Schmut, O; Weger, M;. Role of Inflammatory related Gene Polymorphisms in Patients with Central\n Retinal Vein Occlusion. OPHTHALMOLOGY . 2010\n Optics\n Luchowski, R; Gryczynski, Z; Foldes-Papp, Z; Chang, A; Borejdo, J; Sarkar, P; Gryczynski, I.\n Polarized fluorescent nanospheres. Opt Express. 2010; 18(5):4289-4299\n Baumann, G; Gryczynski, I; Földes-Papp, Z. Anomalous behavior in length distributions of 3D\n random Brownian walks and measured photon count rates within observation volumes of single-\n molecule trajectories in fluorescence fluctuation microscopy. Opt Express. 2010; 18(17):17883-17896\n Orthopedics\n Heidari, N; Pichler, W; Grechenig, S; Grechenig, W; Weinberg, AM. Does the anteromedial or\n anterolateral approach alter the rate of joint puncture in injection of the ankle?: A CADAVER STUDY.\n J Bone Joint Surg Br. 2010; 92-B(1): 176-178.\n Gruber, G; Zacherl, M; Giessauf, C; Glehr, M; Fuerst, F; Liebmann, W; Gruber, K; Bernhardt, GA.\n Quality of Life After Volar Plate Fixation of Articular Fractures of the Distal Part of the Radius J BONE\n JOINT SURG-AMER VOL. 2010; 92A(5): 1170-1178.\n Eberl, R; Ruttenstock, EM; Singer, G; Brader, P; Hoellwarth, ME. Treatment algorithm for complex\n injuries of the foot in paediatric patients. Injury. 2010; 41(7):723-730\n Gross, T; Huettl, T; Audige, L; Frey, C; Monesi, M; Seibert, FJ; Messmer, P. How comparable is so-\n called standard fracture fixation with an identical implant? A prospective experience with the\n antegrade femoral nail in South Africa and Europe. Injury. 2010; 41(4):388-395\n Otorhinolaryngology\n Brunner, M; Thurnher, D; Pammer, J; Heiduschka, G; Petzelbauer, P; Schmid, C; Schneider, S;\n Erovic, BM. Expression of hedgehog signaling molecules in Merkel cell carcinoma. Head Neck.\n 2010; 32(3): 333-340.\n Tomazic, PV; Stammberger, H; Koele, W; Gerstenberger, C. Ethmoid roof CSF-leak following frontal\n sinus balloon sinuplasty. Rhinology. 2010; 48(2): 247-250.\n Lund, VJ; Stammberger, H; Nicolai, P; Castelnuovo, P; Beale, T; Beham, A; Bernal-Sprekelsen, M;\n Braun, H; Cappabianca, P; Carrau, R; Clarici, G; Draf, W; Esposito, F; Fernandez-Miranda, J;\n Fokkens, WJ; Gardner, P; Gellner, V; Hellquist, H; Hermann, P; Hos. European position paper on\n endoscopic management of tumours of the nose, paranasal sinuses and skull base. Rhinology. 2010;\n 48(2):1001-1144\n Hofmann, T; Reinisch, S; Gerstenberger, C; Koele, W; Gugatschka, M; Wolf, G. Influence of topical\n antifungal drugs on ciliary beat frequency of human nasal mucosa: an in vitro study. Laryngoscope.\n 2010; 120(7):1444-1448\n Robinson, M; Donlon, D; Harrison, H; Houang, M; Stammberger, H; Wolf, G. Variations of the\n paranasal sinuses in Melanesians as observed by CT. Rhinology. 2010; 48(1):11-17\n Haas, HS; Linecker, A; Pfragner, R; Sadjak, A. Peripheral glutamate signaling in head and neck\n areas. Head Neck. 2010; 32(11):1554-1572\n Pathology\n 37/142"
},
{
"bulletin": {
"id": 1324,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "13",
"published": "2009-03-18T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1324&pDocNr=15117&pOrgNr=13978"
},
"index": 14,
"text": "- 15 -\n 76. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibungen\nDritter bekannt:\n76.1\nDie Ständige Vertretung teilt mit, dass der Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die Besetzung von\nnachstehend angeführten ANS Positionen in diversen Bereichen des Ausschusses bekanntgegeben hat.\n- Forward Studies Cell (ref. CESE-END-CP/FSC-01-09 EN/FR) - Frist: 30th April 2009\n- Communication (ref. CESE-END-COMM-01-09 EN/FR) - Frist: 31st May 2009\n- Communication – Online Information (ref. CESE-END-COMM-02-09 EN/FR) - Frist: 31st May 2009\n- Unit ECO, General Affairs Dir. (ref. CESE-END-ECO-01-09 EN/FR) - Frist: 31st May 2009\n- Unit REL, Consultative Works \"B\" Dir.(ref. CESE-END-REL-01-09 FR/EN) - Frist: 31st May 2009\nDer EWSA weist darauf hin, dass für jede dieser Positionen jeweils drei Kandidaten zu Interviews\neingeladen werden.\nInteressenten, die sich für diese Stellen bewerben möchten werden ersucht, ihre Bewerbungsunterlagen,\nein Anschreiben sowie ein detaillierter CV in EU-CV Format in dem die Referenz-Nr. der vakanten Position\nunbedingt anzugeben ist, per e-mail bis zum 27. April 2009 bzw. 28. Mai 2009 an die Vertretung -\nsne.bruessel-ov@bmeia.gv.at - zu übermitteln.\nDie Vertretung macht darauf aufmerksam, dass abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) Institutionen\nder Europäischen Union zur Verfügung gestellte Bedienstete einer österreichischen kommunalen,\nregionalen oder nationalen Verwaltung oder einer zwischenstaatlichen Organisation, auf deren\nSachverstand die Kommission in einem bestimmten Bereich zurückgreift, sind. Personen, die unter diese\nRegelung fallen, müssen bei ihrer Entsendung seit mindestens zwölf Monaten in einem dienst- oder\nvertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen und verbleiben während der Abordnung in\nDiensten dieses Arbeitgebers. Der ANS erhält seine Bezüge weiterhin von seinem Arbeitgeber, der das\nDienstverhältnis oder die vertragsrechtliche Beziehung zu ihm während der gesamten Dauer der\nAbordnung aufrecht erhält. Siehe http://ec.europa.eu/civil_service/job/sne/index_en.thm bzw. beiliegende\nBestimmungen betreffen nationale Sachverständige abgeordnet zum Europäischen Wirtschafts- und\nSozialausschuss.\nDie Vertretung empfiehlt daher, bereits vor Einreichung einer Bewerbung, um spätere Komplikationen zu\nvermeiden, das Einverständnis des zuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung einzuholen.\nDie Ausschreibungen sowie Informationen über vorerwähnte Regelungen können auch auf der Homepage\ndes Bundeskanzleramtes - http://www.bundeskanzleramt.at/eu-jobs - abgerufen werden.\n76.2\nDie Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union teilt mit, dass die Kommission der\nEuropäischen Union abgeordnete nationale Experten für die ab März 2009 in Armenien tätige bzw. für ihre\nweiteren geplanten \"EU Advisory Experts Groups\" sucht.\nInteressenten werden ersucht, ihre Bewerbungen an Herrn John Kjaer, Leiter des Referates E2 (Ukraine,\nBelarus, Moldawien und Südkaukasus), Direktion E, Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX),\njohn.kjaer@ec.europa.eu, zu senden bzw. ihre Anfragen an Herrn John Kjaer zu richten.\n VACANCY ANNOUNCEMENT\nThe European Union will deploy a team of high-level EU Advisers (\"EU Advisory Group\") in selected key\nArmenian administrations to support the implementation of the EU-Armenia European Neighborhood\nPolicy Action Plan (ENP AP - see: http://ec.europa.eu/world/enp/documents_en.htm#3 for full text).\nThe European Union acknowledges the particular progresses made by Armenia in its relationship with the\nEuropean Union and intends to substantially strengthen its relations with Armenia with this tailor-made EU\nAdvisory Group, discussed and agreed between Serge Sarkissian, President of the Republic of Armenia, and\nJose Manuel Barroso, President of the European Commission, in Brussels in November 2008.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 18.03.2009, StJ 2008/09, 13. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 126,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "25",
"published": "2006-06-14T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=126&pDocNr=4913&pOrgNr=1"
},
"index": 5,
"text": "-6-\nBenützung der vom Rektorat eingerichteten formalen Hilfsmittel, ist nicht zulässig. Eine unvollständig aus-\ngefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmel-\ndung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist\nnicht zulässig.\n§ 5 Persönliche Anmeldung und Kennenlerninterview\n(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten StudienwerberInnen erhalten eine\nEinladung für eine persönliche Anmeldung und Kennenlerninterview zu dem vom Rektorat mit 7.7.2006\nfestgelegten Termin. Ohne gültige elektronische Voranmeldung und Einladung ist eine persönliche Anmel-\ndung und Kennenlerninterview nicht zulässig.\n(2) Die persönliche Anmeldung und Teilnahme am Kennenlerninterview ist - schon aus der Natur der Sa-\nche - Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren und damit für die Zulassung zum Diplom-\nstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausschließ-\nlich nach den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 idgF zulässig.\n(3) Die Entsendung anderer Personen als Vertretung ist unzulässig. Erscheint die Studienwerberin/der Stu-\ndienwerber nicht persönlich zum Termin, führt dies zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren. Ein persönli-\nches Erscheinen ist somit auch iSd. § 10 Abs. 1 AVG 1991 idgF ausdrücklich gefordert. Eine Fristerstre-\nckung zur persönlichen Anmeldung ist nicht zulässig.\n(4) Zur persönlichen Anmeldung und Kennenlerninterview sind jedenfalls mitzubringen:\n a) Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, o.ä.) und\n b) Reifeprüfungszeugnis (im Original und Kopie, bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Ü-\n bersetzung) oder\n c) Schulbesuchsbestätigung für das aktuelle Studienjahr (gilt für jene StudienwerberInnen, die im\n Schuljahr 2005/2006 die Reifeprüfung abgelegt haben, aber bis zum Zeitpunkt der persönlichen\n Anmeldung noch kein Reifezeugnis erhalten haben.)\n(5) Das Kennenlerninterview dient der persönlichen Vorstellung der StudienwerberInnen. Soweit sich aus\ndem Kennenlerninterview zweifelsfrei und offensichtlich ergibt, dass StudienwerberInnen für das Diplom-\nstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG ungeeignet sind, ist der bescheidmäßige Ausschluss vom\nweiteren Aufnahmeverfahren möglich.\n§ 6 Verfahrensablauf\n(1) Das Grobauswahlverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem\nReihungsverfahren zu dem vom Rektorat festgesetzten Termin am 1.9.2006 statt.\n(2) Weder das Grobauswahlverfahren noch das Reihungsverfahren sind Prüfungen iSd. §§ 72 ff UG 2002\nidgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG 2002 idgF finden keine Anwendung.\n(3) Das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren besteht aus einem Multiple-Choice-Test, in wel-\nchem das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie,\nPhysik und Mathematik abgefragt wird.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche des Multiple-Choice-Tests werden Punkte vergeben und zu einer Ge-\nsamtpunkteanzahl addiert.\n(5) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die Kandida-\ntin/Der Kandidat ist jedoch berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch\nunabhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen. Eine Berufung iSd § 7\nAbs.2 dieser Verordnung ist zulässig.\n§ 7 provisorische Reihungsliste, Einsprüche, Reihungsliste und Nachrückung\n(1) Bis spätestens 11.9.2006 wird eine provisorische Reihungsliste aller TeilnehmerInnen unter Transpa-\nrentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl ausgehängt und im Internet allgemein zugänglich\nveröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, bei welchem Organ Einsprüche eingebracht werden kön-\nnen. Die Erhebung von Einsprüchen ist ausschließlich für TeilnehmerInnen des Grobauswahl- und Rei-\nhungsverfahrens möglich. Ein anderer Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Einspruch hat bis spätestens\n21.9.2006, 24:00 Uhr zu erfolgen. Über die Einsprüche entscheidet die zweitinstanzliche Behörde\nschnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 29.9.2006.\n(2) Einsprüche zum Ablauf des Verfahrens, Einsprüche zu einzelnen Fragen sowie Einsprüche über Fehler in\nder Punkteermittlung haben der zweitinstanzlichen Behörde anonymisiert zum Beschluss vorgelegt zu wer-\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
},
"index": 28,
"text": "28\n wissenschaftliche Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die\n wissenschaftliche Arbeit nicht fristgerecht beurteilt, weist die Dekanin der Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten die wissenschaftliche Arbeit einer anderen in §§ 97, 103 und\n 104 UG idgF angeführten Personen zur Begutachtung zu.\n (6) Die Beurteilung der Abschlussarbeit erfolgt anhand eines strukturierten Bewertungsbogens\n und/oder in ausführlicher schriftlicher Form. Wird die Abschlussarbeit als „negativ“ beurteilt, so\n sind eine Begründung und gegebenenfalls Auflagen beizufügen.\n (7) Gelangen die Begutachtenden bei der Beurteilung der Abschlussarbeit zur gleichen positiven\n Note, ist dies die Note für die Abschlussarbeit. Ist die Differenz der beiden Noten größer als Eins\n und keine der Beurteilungen negativ, so kann die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten eine dritte Begutachtung beauftragen. Die Noten der vorgeschlagenen\n Beurteilungen sind zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Begutachtenden\n zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem\n Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden.\n (8) Beurteilt eine oder einer der beiden Begutachtenden die Diplomarbeit/Masterarbeit negativ, so\n ist diese unter Berücksichtigung der Auflagen zu überarbeiten und neu einzureichen. Wurden\n keine Auflagen erteilt, so ist eine neue Diplomarbeit/Masterarbeit zu einem neu gewählten\n Thema zu verfassen und einzureichen.\n§ 55. DISSERTATIONEN\n (1) Die aktuellen Curricula der Doktoratsstudien definieren die Betreuungsverhältnisse und\n Themenauswahl der Dissertationen.\n (2) Bis zur Einreichung der Dissertation sind ein Wechsel des Themas oder der Betreuerin oder des\n Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der Dekanin für Doktoratsstudien oder dem\n Dekan für Doktoratsstudien mitzuteilen.\n (3) Formale und inhaltliche Vorgaben zur Dissertation, sowie die Beurteilungskriterien für die\n Dissertation sind in der jeweils geltenden „Richtlinie für die Erstellung einer Dissertation“\n festgehalten. Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans für\n Doktoratsstudien bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten und von\n dieser/diesem zwei Gutachterinnen/Gutachtern vorzulegen.\n Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die eine Lehrbefugnis gemäß § 103 UG idgF oder eine\n dieser gleichzusetzenden Qualifikation auf dem Gebiet der Dissertation vorweisen können und\n nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen, werden für Begutachtung\n herangezogen. Für Dissertationen aus dem PhD-Studium dürfen diese kein aktives\n Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz haben.\n (4) Das Begutachtungsverfahren ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Monaten\n durchzuführen. Die Gutachterin/der Gutachter prüfen die formalen Kriterien und empfehlen die\n Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Falls Revisionen der Dissertation für erforderlich\n gehalten werden, können im Gutachten entsprechende Auflagen vorschlagen werden. Die\n Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat die Studierende/ den\n Studierenden von der Erteilung von Auflagen zu informieren. Die/der Studierende hat die\n Möglichkeit, eine entsprechend neu verfasste Arbeit einzureichen.\n (5) Kommt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aufgrund der beiden\n Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Dissertation abzulehnen ist, hat der/die Studierende die\n Möglichkeit, die Dissertation nach einer grundlegenden Überarbeitung neu einzureichen. In\n diesem Fall muss der/die Studierende eine schriftliche Stellungnahme zu den Kritikpunkten, die\n zur Ablehnung der Dissertation geführt haben, übermitteln und eine detaillierte Darstellung der\n durchgeführten Änderungen beilegen.\n (6) Nimmt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die Dissertation an, so ist\n diese mit „mit Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen. Lehnt die die Dekanin/der Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten die Dissertation ab, so lautet die Beurteilung „ohne Erfolg\n teilgenommen“.\n (7) Wird die Dissertation von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n angenommen, folgt das Abschlussrigorosum als mündliche Leistungsüberprüfung und als\n Verteidigung der Dissertation.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 26 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 1264,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "10",
"published": "2009-02-04T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1264&pDocNr=14404&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "-5-\n § 8 Aufgaben der Mitarbeiter/innen\n (1) Die der Organisationseinheit, an welches sich das RNL räumlich befindet, dienstzugeteilten\n Personen unterstehen unmittelbar der Vorständin/dem Vorstand der Organisationseinheit, an\n welchem sich das RNL räumlich befindet, und haben diese/n bei der Erfüllung ihrer/seiner\n Aufgaben zu unterstützen. Ebenso haben sie die/den zentralen Koordinator/in bei der Erfüllung\n ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.\n (2) Insbesondere haben sie folgende Aufgaben wahrzunehmen:\n a) Durchführung und schriftliche Protokollierung der Kontrollen über die Einhaltung dieser\n Betriebsordnung und der strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen,\n b) Durchführung und schriftliche Protokollierung der Wartung, Kontrolle und Sicherstellung\n der Funktionstüchtigkeit der Geräte und Anlagen,\n c) Beratung und Hilfestellung bei methodischen, insbesondere strahlenschutzrechtlichen\n Problemen,\n d) Durchführung der sachgemäßen Administration sowohl nach dem Strahlenschutzgesetz\n idgF und der AllStrSchV idgF als auch nach den Bestimmungen der Medizinischen\n Universität Graz,\n e) Bereitstellung einer geeigneten und funktionstüchtigen EDV-Struktur inklusive Netzbetrieb\n für einen Multi-User-Betrieb.\n § 9 Ärztliche/physikalische Kontrollen und Umgang\n (1) Alle beruflich strahlenexponierten Personen haben sich einer ärztlichen Kontrolle anlässlich des\n Beginns dieser Tätigkeit und in weiterer Folge einmal jährlich zu unterziehen. Zu Beendigung der\n Tätigkeit als strahlenexponierte Person ist ebenfalls eine ärztliche Kontrolle durchzuführen. Die\n Ergebnisse sind aufzuzeichnen und gemäß StrSchG idgF aufzubewahren und der/dem zentralen\n Koordinator/in in Kopie zu übermitteln.\n (2) Zur Überwachung der Inkorporation radioaktiver Stoffe sind bei allen (beruflich)\n strahlenexponierten Personen regelmäßig Ausscheidungsanalysen durchzuführen. Wenn die\n AllStrSchV idgF es erfordert, sind diese Kontrollen von einer externen unabhängigen Prüfstelle\n durchzuführen. Alle Untersuchungsergebnisse sind aufzuzeichnen und gemäß StrSchG idgF\n aufzubewahren und der/dem zentralen Koordinator/in in Kopie zu übermitteln.\n (3) Die erforderliche physikalische und medizinische Überwachung hat die/der\n Strahlenschutzbeauftragte der jeweiligen wissenschaftlich-nichtklinischen Organisationseinheit für\n die Angehörigen ihrer/seiner Organisationseinheit zu veranlassen und die/den zentralen\n Koordinator/in hierüber sowie über die Untersuchungsergebnisse schriftlich zu informieren. Die\n Untersuchungsergebnisse sind aufzuzeichnen und gemäß StrSchG idgF aufzubewahren.\n (4) Es sind täglich Aufzeichnungen im Protokollbuch I über die Tätigkeiten im RNL und über die\n verwendeten Aktivitäten zu führen. Ebenso sind die hierbei entstandenen radioaktiven Abfälle im\n Protokollbuch I zu vermerken.\n (5) Vor und nach jeder Tätigkeit ist der Arbeitsplatz mit geeigneten Messgeräten auf Kontamination\n zu untersuchen. Diesbezügliche Resultate sind im Protokollbuch I zu protokollieren.\n (6) Zwischenfälle, Strahlenunfälle sowie allfällige Kontroll- und Servicearbeiten sind im Protokollbuch\n II zu vermerken und der Vorständin/dem Vorstand sowie der/dem zentralen Koordinator/in und\n der/dem Strahlenschutzbeauftragten des RNL zu melden.\n (7) Die Einlagerung von radioaktiven Isotopen ist bei der Lieferung der/dem zentralen Koordinator/in\n sowie der/dem Strahlenschutzbeauftragten des RNL zu melden und sind –gemeinsam mit den\n Aufzeichnungen gem. § 59 AllgStrSchV idgF in das hierfür vorgesehene Protokollbuch\n (Aktivitätsbuch) einzutragen.\n (8) Eine Aktivitätsbilanz ist einmal jährlich an die/den zentralen Koordinator/in schriftlich zu melden.\n Bei hochradioaktiven Strahlenquellen (sog. „HASS“) hat sofort bei Ankunft der Strahlenquelle\n eine Meldung iSd. § 64 AllgStrSchV idgF zu erfolgen.\n (9) Die Bücher haben der/dem zentralen Koordinator/in stets zugänglich zu sein, ebenso wie die\n Aufzeichnungen der Organisationseinheiten über die physikalischen und medizinischen Kontrollen.\n (10) Alle Personen, die in den Laboratorien arbeiten, haben ein gamma- und beta-empfindliches\n Dosimeter zu tragen. Für Manipulationen mit hohen Aktivitäten sind Fingerdosimeter für die\n Hände und direkt lesbare Dosimeter für den Körperstamm zu verwenden. Für die Anschaffung und\n Bereitstellung der Dosimeter hat die/der jeweilige Strahlenschutzbeauftragte zu sorgen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.02.2009, StJ 2008/09, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 5149,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "2",
"published": "2015-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leiterbestellung nichtwiss. OE; Satzung-Änderung; Richtlinien des Rektorates: ULG-RL sowie Veranstaltungsrichtlinie; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5149&pDocNr=420972&pOrgNr=1"
},
"index": 13,
"text": "-14-\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nAnhang\n\nAnhang 1 Kategorisierung der Veranstaltungen\n\n[eer Erlauterung /Kriterien Zustand | Ansprech- | Einzureichende Unterlagen Kostenersatz ]\n\nigkeit stelle\na) Kongresse, Kurse, Darunter fallen Kongresse, Kurse, Symposien, Workshops, bei denen VR SL Veran- siehe unten siehe unten\nSymposien, Teilnahmegebühren eingehoben werden bzw. die durch Firmen oder die staltungs-\nWorkshops, Vorträge öffentliche Hand gefördert oder in Auftrag gegeben werden. service\nAuch Veranstaltungen die keine Einnahmen lukrieren, müssen gemeldet und vom\nVizerektor für Studium und Lehre genehmigt werden. Nur richtliniengemäß\ngemeldete Veranstaltungen werden in den Veranstaltungskalender und in den\nNEWS-Flash aufgenommen und dürfen das Logo der Med Uni Graz zur\nBewerbung der Veranstaltung verwenden.\nVeranstalter Med Uni Graz Veranstaltungsmeldung Kostenersatz in Höhe von 7% der\nDie Abhaltung dieser Veranstaltungen liegt im wissenschaftlichen und/oder Kalkulation Einnahmen\ngeschäftlichen Interesse der handelnden Personen, der jeweiligen bei Sponsoring zusätzlich\nOrganisationseinheit oder der Med Uni Graz insgesamt. Diese Aktivitäten sind Sponsorvertrag (Med Uni Graz\nausdrücklich als Med Uni Graz-Veranstaltungen auszuweisen. Dabei ist es Standardformular oder modifizierte\nunerheblich, ob die Einnahmen durch Teilnahmegebühren, Sponsorings oder von Version);\nöffentlichen Fördergebem finanziert werden. Die Veranstaltung wird in bei Förderungslukrierung\nUnabhängigkeit vom Geldgeber in Eigenverantwortung der Med Uni Graz zusätzlich Fördervertrag\ndurchgeführt.\n: im Namen und auf Rechnung der Med Uni Graz\n\nExterne/r Veranstalterin (zB. Verein) Veranstaltungsmeldung Verrechnung von Sericeleistungen\nDie Abhaltung dieser Veranstaltungen erfolgt im Namen und auf Rechnung (Packages) direkt an den Veranstalter\n\nDritter (zB. eines Vereins). Diese Aktivitäten können ebenfalls, vorbehaltlich der\nausdrücklichen Genehmigung durch den Vizerektor für Studium und Lehre, als\nMed Uni Graz-Veranstaltungen ausgewiesen werden. Nur im Fall einer\nGenehmigung werden diese Veranstaltungen im News-Flash und im\nVeranstaltungskalender bekannt gemacht. Eine Haftung durch die Med Uni Graz\nistjedoch ausgeschlossen.\n\nKriterien: im Namen und auf Rechnung von Dritten (zB Vereine)\n\nb) Universitätslehrgänge Die Abhaltung dieser Universitätslehrgänge liegt im Interesse der Lehre. Diese\nAktivitäten sind ausdrücklich als Med Uni Graz-Veranstaltungen auszuweisen.\nDiese können aufgrund von Kooperationsverträgen auch auf Rechnung von\nKooperationspartnern lauten.\n\nSiehe dazu Richtlinie für Universitätslehrgänge\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nd) E-Leaming Fortbildung Darunter fallen Lerninhalte, die allein online für Weiterbildungszwecke VRSL Veran- Kalkulation, 7% der Einnahmen\npasswortgeschützt zur Verfügung gestellt werden und für die staltungs- | Veranstaltungsmeldung\nTeilnahmegebühren der Nutzer verrechnet werden. Diese werden wie de facto serice bei Sponsoring zusätzlich\nKurse/WVorkshops behandelt. Sponsorvertrag (Med Uni Graz-\nStandardformular oder modifizierte\nVersion);\nbei Förderungslukrierung\nzusätzlich Fördervertrag\nSeite 7 von9\n\nAnhang 2 Raumnutzungskosten\nVorklinik -Harrachgasse 21 Anatomie\n\nRaum = m?__Bestuhlung Miete/Tag* ermäßigt\nHS 07.01 413 447 EUR 900,- EUR 450,-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n\n \n\nEUR 400,-\n\n \n\n \n\n \n\nHS 07.02 el ze EUR720-| EUR 360- Seziersaal klein EUR400-| EUR 200.-|\nHS 07.03 70 EUR 500,- EUR 250,- Nassstudierlokal |1.0G | 95| EUR 200-| EUR 100;- |\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nUR 07.04 12 EUR 120,- EUR _60,- Studierlokal 1.06 | 460 EUR 800,- EUR 400,-\nUR 07.05 12 EUR 240,- EUR 120;\n21 EUR 160,- EUR 80; Pathologie\nUR 07.07 21 EUR 160,-\nEG 65 12 EUR 200,- Raum Etage m? Bestuhlung Miete/Tag* ermäßigt\nfree | eo |es| 12] euR200.| eur 100-| _[HSink. Foyer | £6 [105 220| EUR800-| EUR40.\nSR 07.12 1.06| 62 36 EUR 240,- EUR 120,-\nSR 07.13 1.0G| 61 36 EUR 240,- EUR 120;\nHalle/Foyer EG | 280| | EUR 800,- EUR 400,\nUniversitatsplatz 4\nEtage m? Bestuhlung Miete/Tag ermäßig\n145| EUR 400-\nHS 04.11 1.06 | 140 100 EUR 400,-\nInsoası |2colım| 7] euRs2o.| euRseo;|\num ae m| __2| _Eimin.| am m:\nSR 04.32 3.06 | 66 EUR 160,- EUR 80;\nSeite 8 von9\n\n \n\nMTBI. vom 21.10.2015, SU 2015/16, 2. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1624,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "3",
"published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
},
"index": 67,
"text": "Seite 25 von 51\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\n 1) Das Engagement als Gesellschafterin des AplusB Gründerzentrums Science Park Graz trägt mit der Gründung eines Spin-offs\n aus dem Institut für Humangenetik (SingelCell Dimensions), mit dem gerade ein Kooperationsvertrag über die weitere\n Zusammenarbeit mit der MUG verhandelt wird, sowie mit dem Abschluss des Lizenzvertrags mit dem Spin-off Möller Messtechnik,\n erste kleine Früchte. Ein weiteres Projekt aus der MUG wurde in den Science Park aufgenommen.\n Der „Partnering Day für Biomedizinische Forschung“ wurde im Jahr 2008 bereits zum 5. Mal erfolgreich veranstaltet und hat sich\n regional und national zu einer wichtigen Austauschplattform zwischen Wissenschaft und Wirtschaft etabliert. Zur weiteren\n Verschränkung und Vernetzung wurde die Veranstaltung gemeinsam mit der Zukunftskonferenz des human.technology.styria-\n Clusters abgehalten.\n Die Servicestelle Technologieverwertung und Industriekooperation hat für mehrere Projekte spezifische Marketingmaterialien erstellt\n und diese auf Messen, wie der Medica, der Bio, der Analytica und Biotechnika vorgestellt.\n 2) Das Vorhaben wird plangemäß durchgeführt.\n 3) Ergebnisprognose 2009:\n Die beschriebenen Aktivitäten werden 2009 weitergeführt.\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Gründung und Etablierung eines Zentrums für\n Wissenschafts- und Technologietransfer (ZMF III) im\n Zentrum für Wissens- und\n universitätsnahen Umfeld, welches die zielgerichtete\n 2 Technologietransfer 2009\n Kooperation zwischen wissenschaftlicher Forschung an der\n (ZMF III)\n Med Uni und deren wirtschaftliche Umsetzung gemeinsam\n mit Unternehmen ermöglichen soll. (Drittmittelbereich)\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nDie organisatorische und bauliche Umsetzung des Zentrums für Wissens- und Technologietransfer in der Medizin (ZWT) steht in\neinem engen zeitlichen Zusammenhang zur baulichen Umsetzung des MED CAMPUS. Der ursprünglich avisierte Zeitraum basierte\nauf einer eigenständigen Errichtung des ZWTs. Diese hat sich jedoch im Zuge der engen räumlichen Vernetzungen mit dem MED\nCAMPUS als nicht sinnvoll herausgestellt.\nIn den Vorbereitungen zur Auslobung des Realisierungswettbewerbs wurden die konkreten Anforderungen der Räume und\nQualitäten definiert. Eine modulare und für das ZWT vorgezogene Errichtung ist geplant. Das ZWT ist derzeit mit einer Größe von\n5000 m² geplant. 2.500 m² der Flächen sind bereits fix vergeben. Für weitere 2000 m² bestehen ernsthafte Interessenten. Das ZWT\nwurde im Jahr 2008 und wird auch im Jahr 2009 im Rahmen von mehreren Präsentationen (Medical Science City Graz) und\nGesprächen aktiv beworben. Seit der Klärung der Unterbringbarkeit der Flächen werden ab 2009 auch Gespräche zur Errichtung im\nRahmen eines PPP Modells geführt.\n5. Vorhaben zur Qualitätssicherung/Evaluierung\n Ziel- Ist- Ziel- Ist- Abw. Abw. Ziel-\n Ist-Wert\n Nr. Ziele Messgröße Wert Wert Wert Wert 2008 2008 Wert\n 2005\n 2007 2007 2008 2008 absolut in % 2009\n Gezielte Unterstützung von Anzahl der in\n Frauen in der flexiblen sensiblen\nD1 Kinderbetreuung und der 0 4 4 4 12 8 +200 4\n Berufsphasen\n Wiedereinstiegsbetreuung nach unterstützten Frauen\n Karenz\nErläuterung der Abweichung 2008:\n2008 wurden Studierende und Bedienstete der Universität bei der stundenweisen Kinderbetreuung finanziell unterstützt. Für\nSchulkinder wurde eine vergünstigte Sommerkinderbetreuung angeboten und an zwei Adventsamstagen wurde\nUniversitätsangehörigen eine kostengünstige Kinderbetreuung zur Verfügung gestellt.\n2008 wurde erstmals eine eigene flexible Kinderbetreuungseinrichtung für alle Universitätsangehörigen der Medizinischen\nUniversität Graz (Studierende und Bedienstete), die kiCAvilla, eingerichtet, in der 12 Kinder betreut werden.\nPrognose für die Zielerreichung 2009:\nDas Angebot der Unterstützung für die stundenweise Betreuung wird breiter angenommen werden und die Einrichtung eines\nzweiten Hauses für flexible Betreuung ist für 2009 geplant."
},
{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
},
"index": 36,
"text": "37\nUniv.Klinikum und die flexible, bedarfsorientierte Ressourcenvergabe sind die Eckpfeiler der\nzukunftsorientierten Konzeption dieses Forschungszentrums.11\nDurch die Konzentrierung der aufwändigen und teuren Spezialanalytik in Core Facilities verfolgt die\nUniversität das Ziel, infrastrukturelle Doppelgleisigkeiten am LKH-Univ.-Klinikum Graz zu vermeiden, eine\nhohe Kompetenz des Bedienungspersonals und eine möglichst hohe Auslastung der in der Forschung\neingesetzten Geräte durch gemeinsame Nutzung zu erreichen. Die drei derzeit bestehenden Core Facilities\ndecken die Bereiche Molekularbiologie, Mikroskopie/Durchflusszytometrie und\nMassenspektrometrie/Chromatographie ab. In den allgemeinen und speziellen Laboreinheiten, die den\nIsotopenlaborbereich (B- und C-Labore), S2- und S3-Labore, die tierbiologische Einheit und verschiedene\nbiophysikalische Messplätze umfassen, stellt das ZMF I sowohl die apparative Ausstattung als auch das\nnötige Know-How für deren Bedienung zur Verfügung. Weiters beherbergt das ZMF I ein Clinical Research\nCenter, in dem unter GCP-Bedingungen klinische Studien an Testpersonen durchgeführt werden können.\nDie Arbeit der Projektgruppen wird durch Supportbereiche wie z.B. Biostatistik, Bioinformatik und\nAudiovisuelle Einheit unterstützt.\nDas ZMF I ist nun seit 2004 in Betrieb, 40 Forschungsprojekte haben die Arbeit im ZMF I aufgenommen und\nan die 135 Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sind registriert. Die Auslastung der bestehenden Core\nFacilities liegt bei steigender Tendenz bei ca 50%.\nZukünftige Entwicklungen:\nBei der Umsetzung der zentralen Vorhaben zur internen Vernetzung und Campusentwicklung sowie bei der\nUmsetzung einer Reihe von strategischen Zielen der MUG übernimmt das ZMF I wesentliche Aufgaben:\n\u0001 Campusentwicklung: Bei der Entwicklung des Raum- und Funktionskonzeptes für den Campus\n beabsichtigt die Universität, das Konzept des gemeinsam zu nutzenden Forschungszentrums mit Core\n Facilities weiter zu entwickeln und auszuweiten (ZMF II). In den verschiedenen Bereichen des ZMF I\n werden die Grundlagen für die gemeinsame Nutzung von allgemeiner Forschungsinfrastruktur und\n Core Facilities durch klinische und nicht-klinische Einheiten entwickelt, die dann im Campus umgesetzt\n werden sollen.\n\u0001 Öffnung gegenüber Industrie und Partnerinnenuniversitäten: Durch das ZMF I wurde ein nachhaltiger\n F&E-Akzent gesetzt, der sowohl die Attraktivität der MUG für industrielle Partnerschaften steigert als\n auch die Voraussetzung schafft, in künftigen Forschungsförderprogrammen erfolgreich Projekte zu\n akquirieren.\n\u0001 Core Facilities als Kooperationspartner bei Forschungsprojekten: Core Facilities dienen der\n interdisziplinären, fachübergreifenden Forschungskooperation. Ziel ist es, die höchste verfügbare\n Expertise möglichst vielen Forscherinnen und Forscher des LKH-Univ.Klinikums zur Verfügung zu\n stellen. Core Facilities profilieren sich daher als Kooperationsinstitutionen bei Anträgen um\n Forschungsförderung bzw. bei Industriekooperationen. Dadurch werden Wege geschaffen, um\n gemeinsam weitere Forschungsförderungsmittel zu akquirieren und damit unmittelbar zur Finanzierung\n des ZMF I beizutragen.\n\u0001 ZMF als Kommunikationsdrehscheibe: Durch die Organisation von Forschungsworkshops,\n Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Symposien etabliert sich das ZMF I als Drehscheibe\n für Kommunikation und Kooperation sowohl für interne als auch für externe Partnerinnen und Partner.\nFolgende Maßnahmen sind – aufbauend auf dem bereits bestehenden Ressourcenangebot – zur Erreichung\nder beschriebenen Ziele notwendig:\n\u0001 Weiterer Ausbau der Großgeräte-Infrastruktur: Das ZMF I wurde im Rahmen des LKH 2000-Projektes\n zu je 50% von Bund und Land finanziert. Mit 34 Mill. € wurden hervorragende bauliche\n Voraussetzungen geschaffen und die Labors mit einer ausgezeichneten Basisausstattung bestückt.\n Obwohl die Absichtserklärung beider Rechtsträger gegeben war, auch die Erstausstattung des ZMF I\n mit Großgeräten in der Höhe von 13,6 Mill. € gemeinsam zu finanzieren, konnte eine Aufnahme dieser\n Großgeräte in das LKH2000-Projekt nicht erreicht werden. Derzeit ist erst ein Teil der geplanten\n Großgerätesysteme aus dem Globalbudget der MUG finanziert, der weitere Ausbau bis zur\n Vollausstattung des ZMF I ist ein vordringliches Ziel der Universität.\n11\n Vgl umfassend unter http://www.meduni-graz.at/zmf/\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
},
"index": 37,
"text": "38\n\u0001 Weiterer Kompetenzaufbau, Ausweitung der Personalressourcen: Von den geplanten 58 Dienstposten,\n die für die Bedienung der im ZMF vorgesehenen Großgerätesysteme erforderlich sind, konnten bisher\n 22 finanziell bedeckt werden. Eine Ausreizung der apparativen Möglichkeiten und damit eine effiziente\n Unterstützung der Forscherinnen und Forscher kann nur durch eine ausreichende Ausstattung mit\n Stammpersonal sichergestellt werden. Der schrittweise Ausbau der Hochtechnologiesysteme muss\n daher mit der Aufstockung der personellen Ressourcen einhergehen. Ein systematisches theoretisches\n und praktisches Ausbildungsprogramm der ZMF-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde begonnen\n bzw. ist weiter zu forcieren, um größtmögliche Kompetenz und Expertise entwickeln zu können. Die\n Einbindung und Bündelung von allem verfügbaren Know-How (Vorklinik, KFU, TU, …) wird\n angestrebt.\n\u0001 Weiterer Ausbau der Core Facilities: Die langfristige Planung geht von einer dringend notwendigen\n Ausweitung des Core Facility-Konzeptes auf andere Bereiche wie z.B. Ultrastrukturanalyse, Tierbiologie,\n Biobank etc. aus. Dadurch wird die Attraktivität der MUG für industrielle Partnerschaften erhöht und\n die Voraussetzung geschaffen, in künftigen nationalen und internationalen\n Forschungsförderprogrammen erfolgreich Projekte zu akquirieren (z.B. 7. EU-Rahmenprogramm).\n4.3.2.6 Zentrum für Medizinische Forschung für den Nicht-Klinischen Bereich (ZMF II)\nParallel zum Zentrum für Medizinische Forschung I im Klinischen Bereich, wird im Rahmen neuer\nForschungsstrukturen am Campus der MUG ein Zentrum für Medizinische Forschung für den Nicht-\nKlinischen Bereich (ZMF II) angedacht. In diesem sollen Nicht-Klinische Institute und Zentren die Möglichkeit\nerhalten, Core Facilities sowie variable Flächen für drittmittelfinanzierte Projekte zu nutzen (vgl. auch Kapitel\n7.2.1.4). Die konkrete Ausgestaltung dieser Konzeption ist Inhalt der weiteren Planung im Campus-Projekt.\n4.3.2.7 Zentrum für Wissens- und Technologietransfer in der Medizin (ZMF III)\nIST-Stand:\nDie MUG plant auf Basis eines PPP-Modells seit dem Jahr 2004 die Gründung eines Zentrums für Wissens-\nund Technologietransfer in der Medizin (ZMF III), welches die zielgerichtete Kooperation zwischen\nwissenschaftlicher Forschung an der MUG und deren wirtschaftliche Umsetzung gemeinsam mit\nUnternehmen ermöglichen soll.12\nIn diesem - unmittelbar in örtlicher Nähe zum LKH-Univ.Klinikum Graz und damit zum bereits bestehenden\nZMF I sowie zum zukünftigen Campus der MUG zu errichtenden - Gebäude soll Raum und Infrastruktur für\nuniversitäre Unternehmensausgründungen („Spin-offs“) sowie für nationale & internationale\nUnternehmensansiedlungen aus dem Fachbereich der Medizin, Biomedizin und Life Sciences zur Verfügung\ngestellt werden. Darüber hinaus, eröffnet sich ein weites, bisher wenig genütztes Spektrum an Ausbildungs-\nund Schulungsmöglichkeiten, in dessen Rahmen Forscherinnen und Forscher aus dem akademischen Umfeld\ndes In- und Auslandes im unternehmerischen Kontext an innovativen Produkten und Technologien arbeiten.\nInhaltliche Schwerpunkte des ZMF III werden aus heutiger Sich vor allem die Themenfelder Bio Medical\nImaging / Molecular Imaging und Public Heath (Telemedizin, Medical Workflows) bilden.\nZukünftige Entwicklungen\nDie Errichtung des ZMF III ist in zwei Phasen vorgesehen, wobei in der ersten Phase 3000 m² und in einer\nzweiten Phase weitere 3000 m² entstehen werden. Insgesamt entspricht dies einer tatsächlich nutzbaren\nund vermietbaren Fläche von 4000 m² (NF). Das ZMF III soll unmittelbar neben dem ZMF I zwischen dem\ngeplanten Campus der MUG und dem LKH-Univ.Klinikum Graz entstehen. Die derzeit veranschlagten\nKosten belaufen sich für die erste Errichtungsphase auf ca. 5 Mio Euro, die des Gesamtprojekts auf ca. 10\nMio Euro.\nDie Umsetzung und der Betrieb des ZMF III ist in Form einer Public Private Partnership (PPP) in Kooperation\nmit einem Bauträger und mit interessierten industriellen Partnerinnen und Partnern geplant. Die\nFinanzierung der Errichtung des ZMF III erfolgt weitgehend über die Beteiligung von Partnerinnen und\n12\n Vgl umfassend unter http://www.meduni-graz.at/vr_strategie_innovation/zmfII.html\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
},
"index": 29,
"text": "30\n (6) Die Beurteilung der Abschlussarbeit erfolgt anhand eines strukturierten Bewertungsbogens\n und/oder in ausführlicher schriftlicher Form. Wird die Abschlussarbeit als „negativ“ beurteilt, so\n sind eine Begründung und gegebenenfalls Auflagen beizufügen.\n (7) Gelangen die Begutachtenden bei der Beurteilung der Abschlussarbeit zur gleichen positiven\n Note, ist dies die Note für die Abschlussarbeit. Ist die Differenz der beiden Noten größer als Eins\n und keine der Beurteilungen negativ, so kann die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten eine dritte Begutachtung beauftragen. Die Noten der vorgeschlagenen\n Beurteilungen sind zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Begutachtenden\n zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem\n Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden.\n (8) Beurteilt eine oder einer der beiden Begutachtenden die Diplomarbeit/Masterarbeit negativ, so\n ist diese unter Berücksichtigung der Auflagen zu überarbeiten und neu einzureichen. Wurden\n keine Auflagen erteilt, so ist eine neue Diplomarbeit/Masterarbeit zu einem neu gewählten\n Thema zu verfassen und einzureichen.\n§ 55. DISSERTATIONEN\n (1) Die aktuellen Curricula der Doktoratsstudien definieren die Betreuungsverhältnisse und\n Themenauswahl der Dissertationen.\n (2) Bis zur Einreichung der Dissertation sind ein Wechsel des Themas oder der Betreuerin oder des\n Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der Dekanin für Doktoratsstudien oder dem\n Dekan für Doktoratsstudien mitzuteilen.\n (3) Formale und inhaltliche Vorgaben zur Dissertation, sowie die Beurteilungskriterien für die\n Dissertation sind in der jeweils geltenden „Richtlinie für die Erstellung einer Dissertation“\n festgehalten. Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans für\n Doktoratsstudien bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten und von\n dieser/diesem zwei Gutachterinnen/Gutachtern vorzulegen.\n Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die eine Lehrbefugnis gemäß § 103 UG idgF oder eine\n dieser gleichzusetzenden Qualifikation auf dem Gebiet der Dissertation vorweisen können und\n nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen, werden für Begutachtung\n herangezogen. Für Dissertationen aus dem PhD-Studium dürfen diese kein aktives\n Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz haben.\n (4) Das Begutachtungsverfahren ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Monaten\n durchzuführen. Die Gutachterin/der Gutachter prüfen die formalen Kriterien und empfehlen die\n Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Falls Revisionen der Dissertation für erforderlich\n gehalten werden, können im Gutachten entsprechende Auflagen vorschlagen werden. Die\n Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat die Studierende/ den\n Studierenden von der Erteilung von Auflagen zu informieren. Die/der Studierende hat die\n Möglichkeit, eine entsprechend neu verfasste Arbeit einzureichen.\n (5) Kommt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aufgrund der beiden\n Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Dissertation abzulehnen ist, hat der/die Studierende die\n Möglichkeit, die Dissertation nach einer grundlegenden Überarbeitung neu einzureichen. In\n diesem Fall muss der/die Studierende eine schriftliche Stellungnahme zu den Kritikpunkten, die\n zur Ablehnung der Dissertation geführt haben, übermitteln und eine detaillierte Darstellung der\n durchgeführten Änderungen beilegen.\n (6) Nimmt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die Dissertation an, so ist\n diese mit „mit Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen. Lehnt die die Dekanin/der Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten die Dissertation ab, so lautet die Beurteilung „ohne Erfolg\n teilgenommen“.\n (7) Wird die Dissertation von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n angenommen, folgt das Abschlussrigorosum als mündliche Leistungsüberprüfung und als\n Verteidigung der Dissertation.\n (8) Studierende sind berechtigt, sich zum Abschlussrigorosum in Form einer öffentlichen\n kommissionellen Gesamtprüfung anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n 1. Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen der Pflicht- und Wahlfächer als\n ersten Teil des Rigorosums.\n 2. Die Annahme der Dissertation durch die Dekanin/den Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 26 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 1024,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "32",
"published": "2008-09-17T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1024&pDocNr=11441&pOrgNr=1"
},
"index": 28,
"text": "- 29 -\nAnhang III: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit\nMit einer Diplomarbeit soll der/die Verfasser/Verfasserin zeigen, dass er/sie in der Lage ist, ein\nwissenschaftliches Problem selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und\ndarzustellen. Ein wesentlicher Nachweis dieser Bearbeitung besteht in der Abfassung einer schriftlichen\nArbeit, die eine Beschreibung der Aufgabenstellung, ihre Einordnung in einen Gesamtzusammenhang\nsowie eine Darstellung und Diskussion des Lösungswegs und der Ergebnisse enthält, Der ganzheitliche\nAnsatz der Medizin als Grundgedanke der Forschung, der Lehre und der Krankenbetreuung, wie er im Bio-\nPsycho-Sozialen Modell der Medizinischen Universität Graz vorgegeben wird, soll auch im Rahmen der\nDiplomarbeit befolgt werden.\nFür die Studierenden gilt:\n • Der oder die Studierende wählt ein Thema. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im\n Curriculum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt,\n das Thema oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden\n Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen (Themenbörse) oder selbst ein Thema vorzuschlagen,\n sofern der/die Studierende eine Betreuungszusage für dieses Thema vorweisen kann.\n • In Abstimmung mit dem/der Betreuer/Betreuerin hat der oder die Studierende ein Konzept zu\n erstellen und der/dem Studienrektorin/Studienrektor vorzulegen. Das Thema gilt als angenommen,\n wenn es nicht innerhalb eines Monats bescheidmäßig untersagt wird.\n • Bei der Anmeldung wird die Einhaltung der Richtlinien der „Good Scientific Practice“\n (Mitteilungsblatt 7.Stk, Juni 2005) bestätigt.\n • Bei der Abfassung der Diplomarbeit sind die Anforderungen an Aufbau, Gliederung und\n sprachliche Ausformulierung einzuhalten (siehe Erläuterungen). Die Diplomarbeit kann in\n deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden, das Abstract jedoch muss sowohl in Deutsch\n als auch in Englisch verfasst werden. Der Aufbau der Diplomarbeit soll dem einer\n wissenschaftlichen Arbeit nach den Vancouver-Richtlinien entsprechen.\n • Die Durchführung der Arbeit an einer externen Institution in Zusammenarbeit mit einem/einer\n Fachvertreter/Fachvertreterin der Medizinischen Universität Graz ist möglich.\n • Der/die Diplomand/Diplomandin ist verpflichtet, alle zitierten Stellen in Form einer Literaturmappe\n der Originalarbeiten vorrätig zu haben. Ebenso müssen Primärdaten – soweit technisch möglich –\n bis zum Abschluss der Diplomprüfung aufbewahrt werden.\n • Die Diplomarbeit ist als Voraussetzung für die Approbation im Rahmen einer Lehrveranstaltung\n oder einer öffentlich zugänglichen universitären Veranstaltung zu präsentieren. Diese Präsentation\n kann im Prozess der Entstehung oder nach Fertigstellung der Diplomarbeit erfolgen, darf die\n Beurteilung jedenfalls nicht verzögern.\n • Die Approbation der Diplomarbeit kann erst erfolgen, nachdem die Arbeit von der / dem\n Diplomandin / Diplomanden nach der Präsentation und Begutachtung überarbeitet und endgültig\n fertig gestellt wurde. Die Präsentation ist nicht Teil der Beurteilung.\n • Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der/dem Studienrektorin/Studienrektor in elektronischer\n Form einzureichen (als PDF-Datei oder in vergleichbarer Form).\nFür die Betreuerinnen/Betreuer gilt:\n • Die Betreuung einer Diplomarbeit erfolgt durch Universitätsangehörige mit Lehrbefugnis, oder (auf\n Antrag an die/den Studienrektorin/Studienrektor) durch geeignete wissenschaftliche\n Universitätsangehörige oder durch Angehörige mit Lehrbefugnis einer anderen Universität.\n • Die Betreuerinnen/Betreuer werden aufgefordert, mögliche Themen bekannt zu geben\n (Themenbörse). Nach §81 (2) UG2002 ist der Umfang so zu wählen, dass die Bearbeitung und\n Fertigstellung innerhalb von 6 Monaten möglich und zumutbar ist.\n • Während der Durchführung der Diplomarbeit muss die/der Betreuerin/Betreuer in dem im Konzept\n vereinbarten Ausmaß für fachliche Unterstützung, Diskussion und Beratung zur Verfügung zu\n stehen.\n • Der Betreuer oder die Betreuerin muss die eingereichte Diplomarbeit innerhalb von 4 Wochen nach\n Einreichung beurteilen. Beim Überschreiten dieser Frist kann die/der Studienrektorin/Studienrektor\n auf Antrag des /der Studierenden eine/einen andere/anderen Betreuerin/Betreuer zur Beurteilung\n nominieren.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
},
{
"bulletin": {
"id": 159,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "21",
"published": "2007-03-21T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=159&pDocNr=4980&pOrgNr=1"
},
"index": 1,
"text": "-2-\n§ 20 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der oder des Vorsitzenden 7\n§ 21 Koordinationsbeauftragte 7\n§ 22 Abberufung der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, von\n Koordinationsbeauftragten und von Mitgliedern 8\n§ 23 Änderung der Geschäftsordnung 8\n§ 24 Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder 8\n§ 25 Inkrafttreten 8\n§ 1 Geltungsbereich\nDiese Geschäftsordnung gilt für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AkGl) der Medizinischen\nUniversität Graz (MedUniGraz) nach UG 2002.\n§ 2 Konstituierung\n(1) Nach der vollständigen Entsendung der Mitglieder durch den Senat ist der Arbeitskreis für Gleichbe-\nhandlungsfragen von der bzw dem Vorsitzenden des Senats unverzüglich zur konstituierenden Sitzung\neinzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Senats leitet die Sitzung bis zur Wahl der bzw des Vorsitzen-\nden. Für die Dauer der Konstituierung ist sofort eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu wählen.\n(2) a. In der konstituierenden Sitzung wählt der AkGl die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die 1. und\n 2. stellvertretende Vorsitzende oder den 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden, die Schriftfüh-\n rerin oder den Schriftführer sowie die stellvertretende Schriftführerin oder den stellvertretenden\n Schriftführer mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder für die Dauer der\n Funktionsperiode des AkGl.\n b. Es ist möglich, die Schriftführerin/den Schriftführer sowie die stellvertretende Schriftführerin/der\n stellvertretende Schriftführer nur für eine bestimmte Zeitspanne zu wählen.\n(3) Die oder der Vorsitzende übernimmt unmittelbar nach den Wahlen den Vorsitz.\n(4) Die Tagesordnung (§ 7) der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die\nüber die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl der oder des Vorsitzen-\nden abgehandelt werden.\n(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Hauptmitglieds ist vom Senat auf nicht verbindlichen Vorschlag des\nArbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ein neues Haupt-, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatz-\nmitglieds ein neues Ersatzmitglied, jeweils für den Rest der Funktionsperiode, zu entsenden.\n§ 3 Mitglieder des AkGl und Teilnahme an Sitzungen\n(1) Die 15 Haupt- und 15 Ersatzmitglieder des AkGl sind gleichermaßen zur Ausübung der dem AkGl\neingeräumten Rechte (insbesondere gemäß UG 2002, B-GlBG und Frauenförderungsplan der Medizini-\nschen Universität Graz) befugt.\n(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der Willens-\nbildung des AkGl und an dessen Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung geht den anderen dienstli-\nchen Verpflichtungen, die an der Universität bestehen, voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion\nan keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 42 Abs 3 Satz 1 UG 2002).\n(3) Die Verhinderung an der Sitzungsteilnahme haben Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Arbeitskreis-\nbüro spätestens vor Beginn der Sitzung mitzuteilen.\n(4) Die Mitglieder des AkGl und ebenso die beratenden Mitglieder und Auskunftspersonen sind zur Wah-\nrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 48 UG 2002, §42 Abs 5 UG 2002).\n(5) Jedes Haupt- und Ersatzmitglied hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäftsstücke\nder Universität Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren Be-\nhandlung oder Entscheidung in die Kompetenz des AkGl fallen (§ 42 Abs 4 UG 2002).\n§ 4 Auskunftspersonen und Fachleute\n(1) Der AkGl kann zu Sitzungen bzw einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und\nFachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur Amts-\nverschwiegenheit verpflichtet (§ 42 Abs 5 UG 2002).\n(2) Ebenso wie die oder der Vorsitzende kann jedes Mitglied nach Versendung der vorläufigen Tagesord-\nnung bzw mit der Anmeldung eines Tagesordnungspunktes bei der oder dem Vorsitzenden die Ladung\nvon Auskunftspersonen und/oder Fachleuten beantragen.\n(3) Der Antrag auf Beiziehung von Auskunftspersonen und Fachleuten ist spätestens zu Beginn der jewei-\nligen Sitzung zu prüfen und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 140,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "2",
"published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
},
"index": 16,
"text": "- 17 -\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ H.5 Die/Rektorin/der Rektor hat unverzüglich nach ihrer/seiner Wahl gesonderte Wahlvorschläge für\ndie Wahl jeder/jedes einzelnen Vizerektorin/Vizerektors („designierte Vizerektorinnen/Vizerektoren“) zu\nerstellen. Den Wahlvorschlägen muss die Zustimmungserklärung der/des darauf angeführten designierte\nVizerektorinnen/Vizerektoren beigefügt sein. Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei der/beim\nVorsitzenden des Universitätsrates einzubringen. Dabei sind für jeden Wahlvorschlag folgende\nDokumente zu erbringen:\n Ein schriftlicher kurzer Lebenslauf des Wahlvorschlages, aus dem sich zumindest die Ausbildung\n und der berufliche Werdegang des Wahlvorschlages erkennen lässt;\n Eine schriftliche Einverständniserklärung des Wahlvorschlages, bei der jene/jener erklärt, im Falle\n der Wahl die Funktion der/des Vizerektorin/Vizerektors auszuüben.\n§ H.6 Nach Erhalt der Wahlvorschläge durch die/den Vorsitzenden des Universitätsrates hat diese/dieser\nden Basis-Wahltermin für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren zu bestimmen, der mindestens\n2 und höchstens 4 Wochen nach Erhalt der Wahlvorschläge anzusetzen ist. Die Wahl ist im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu geben. In der Einladung zum Basis-\nWahltermin sind die Namen der designierten Vizerektorinnen und Vizerektoren bekannt zu geben und\nalle Unterlagen den Mitgliedern des Universitätsrates in elektronischer Form zuzusenden.\n§ H.7 Gleichzeitig hat die/der Vorsitzende des Universitätsrates die Wahlvorschläge mit allen Unterlagen\n(zumindest jene des § H.5) in elektronischer Form an den Senat zur Stellungnahme zu übermitteln.\nBinnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Basis-Wahltermines im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz kann der Senat hierzu eine Stellungnahme abgeben.\n§ H.8 Zum Basis-Wahltermin hat die/der Vorsitzende des Universitätsrates zunächst die Wahlvorschläge\nkurz zu präsentieren. Es ist ein Beschluss darüber zu fassen, ob Hearings durchgeführt werden sollen oder\nnicht; wenn zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Universitätsrates es wünscht, ist ein\nHearingtermin binnen 1 Woche ab dem Basis-Wahltermin durchzuführen und die eigentliche Wahl auf\neinen Ersatz-Wahltermin nach Beendigung der Hearings zu vertagen. Dabei sind alle designierten\nVizerektorinnen und Vizerektoren eingeladen, sich zu präsentieren.\n§ H.9 Die eigentliche Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder des Universitätsrates\nanwesend sind. Sie erfolgt am Basis-Wahltermin unmittelbar im Anschluss an den erfolgten Beschluss des\nUniversitätsrates, keine Hearings durchzuführen oder am Ersatz-Wahltermin unmittelbar nach\nBeendigung des letzten Hearings. Die/der Vorsitzende des Universitätsrates leitet die Wahl.\n§ H.10 Über jeden der eingelangten Wahlvorschläge ist gesondert in so viel Teilwahlen abzustimmen, wie\nWahlvorschläge vorhanden sind. Alle Teilwahlen erfolgen geheim.\n§ H.11 Jedes Mitglied des Universitätsrates hat in jeder Teilwahl eine Stimme, mit der sie/er dem\nWahlvorschlag zustimmen oder ihn ablehnen kann. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlvorschlag, auf den\nzumindest die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.\n§ H.12 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe jeder Teilwahl hat die/der Vorsitzende des\nUniversitätsrates als Wahlleiter/in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen\nStimmen und die Zahl der für jede/jeden designierte/designierten Vizerektorin/Vizerektor gültig\nabgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der Bestimmung des § H.11 dieser Wahlordnung\ndie notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl festzustellen. Dabei wird die/der Vorsitzende des\nUniversitätsrates durch das an Jahren älteste sonstige anwesende Mitglied des Universitätsrates und das\nan Jahren jüngste sonstige anwesende Mitglied des Universitätsrates unterstützt.\n§ H.13 Erreicht ein oder mehrere Wahlvorschläge der/des Rektorin/Rektors nicht die notwendige\nMehrheit gemäß § H.11 dieser Wahlordnung, kann die/der Rektorin/Rektor einmal neue\nWahlvorschläge für die abgelehnten designierten Vizerektorinnen und Vizerektoren vorlegen. Hier ist in\neiner Wiederholungswahl gemäß den Bestimmungen der §§ H.5-12 dieser Wahlordnung abzustimmen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 159,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "21",
"published": "2007-03-21T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=159&pDocNr=4980&pOrgNr=1"
},
"index": 5,
"text": "-6-\n§ 15 Sondervotum (Votum Separatum)\n(1) Jedes Mitglied kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein Sondervotum spätestens\nbis zum Ende der Sitzung einlegen. Anwesende Mitglieder des Kollegialorgans können sich dem Sonder-\nvotum anschließen.\n(2) Ein Sondervotum muss noch in der Sitzung begründet werden. Die Begründung ist zumindest stich-\nwortartig im Protokoll festzuhalten.\n(3) Das Sondervotum ist, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, spätestens 6 Werktage nach der\nSitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich ausgefertigt einzubringen. Das Sondervotum wird dem\nProtokoll beigefügt. Wird ein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht, gilt\nes als zurückgezogen.\n(4) Sondervoten werden, sofern es die Verschwiegenheitspflicht zulässt, bei der Weiterleitung von Be-\nschlüssen, die der Veröffentlichung zugeführt werden sollen, beigefügt.\n§ 16 Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Beschlüsse, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern (§ 7 Abs 4, § 21 Abs 1, § 22 Abs 1, § 23), dürfen\nim Umlaufwege nicht gefasst werden.\n(2) Eine Abstimmung im Umlaufwege ist insbesondere zur Wahrung von Rechtsmittelfristen zulässig.\n(3) Jedem Mitglied ist nachweislich eine Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden Antrages schriftlich\noder elektronisch zur Kenntnis zu bringen (bei elektronischer Zustellung ist der Empfang zu bestätigen).\nDer Umlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit „ja“ oder „nein“\nabgestimmt werden kann. Zugleich ist eine angemessene Frist von zumindest 3 Werktagen für die Ab-\nstimmung zu setzen, binnen derer der Umlaufantrag, der auch im AkGl-Büro aufliegt, abzustimmen ist.\n(4) Die Umlaufabstimmung hat zu unterbleiben, wenn im konkreten Fall ein Mitglied mit der Durchfüh-\nrung der Umlaufabstimmung nicht einverstanden ist. In diesem Fall ist über den betreffenden Antrag in\nder nächsten Sitzung abzustimmen.\n(5) Die Abstimmung ist persönlich mittels Unterschrift, per Fax oder elektronisch durchzuführen. Die Aus-\nzählung der Stimmen hat die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren/dessen (in der Reihenfol-\nge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter zusammen mit einem vom AkGl nominierten, zum Zeitpunkt\nder Abstimmung anwesenden Mitglied durchzuführen. Die diesbezüglichen Unterlagen sind mindestens\nbis zur nächsten Sitzung aufzubewahren und dem Protokoll der nächstfolgenden Sitzung beizulegen.\n(6) Eine Umlaufabstimmung ist gültig, wenn zumindest 15 Mitglieder daran teilgenommen haben. Der\nAntrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder für ihn gestimmt hat. Bei\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(7) Die oder der Vorsitzende hat dem AkGl das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege in dessen\nnächster Sitzung bekannt zu geben.\n§ 17 Sitzungsprotokoll\n(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.\n(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n 1. Bezeichnung als Protokoll des AkGl;\n 2. Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;\n 3. die Namen der anwesenden Mitglieder, der (stellvertretenden) Schriftführerin/des Schriftführers\n bzw stellvertretenden Schriftführerin/des stellvertretenden Schriftführers und der Auskunftsperso-\n nen;\n 4. die Namen der entschuldigt und der nichtentschuldigt abwesenden Mitglieder;\n 5. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über das Protokoll (Abs 6) und/oder die Genehmi-\n gung des Protokolls der letzten Sitzung;\n 6. die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;\n 7. die endgültige Tagesordnung;\n 8. alle Anträge und Beschlüsse;\n 9. die Ergebnisse der Abstimmungen, die Prostimmen, Gegenstimmen und ungültigen Stimmen;\n 10.Protokollerklärungen und Sondervoten;\n 11.die Inhalte der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist;\n 12.die Namen der an der Debatte Teilnehmenden (Wortmeldungen).\n 13.Dem Protokoll sind jedenfalls Tischvorlagen, schriftliche Anträge, Berichte, Anfragen, Entschuldi-\n gungen, etc sowie die schriftliche Ausführung von Sondervoten als Beilagen beizufügen.\n(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener Ausführungen zu verlan-\ngen. Jedes Mitglied hat das Recht, Erklärungen eines anderen Mitglieds protokollieren zu lassen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
},
"index": 14,
"text": "Seite 6 von 50\n3. Vorhaben zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 1 Förderung des Anschubfinanzierung über einen Zeitraum von zwei Jahren Ab 2007 laufend\n wissenschaftlichen mit Zwischenevaluation nach einem Jahr für\n Nachwuchses zur wissenschaftliche Projekte besonders engagierter junger\n Erreichung früher ForscherInnen, die sie in die Lage versetzen sollen, früh in\n Selbstständigkeit der Laufbahn eigene Projekte durchführen zu können, dies\n als Grundlage für anschließende drittmittelgeförderte\n Projekte mit Peer Review\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Ein diesbezügliches Konzept als Teil des Forschungsfinanzierungskonzeptes wurde erarbeitet und beschlossen, sodass ab 2008\n mit der Umsetzung begonnen werden kann. Weitere teils allgemein forschungsfördernde, teils spezifisch nachwuchsfördernde\n Maßnahmen umfassen – neben dem PhD-Programm – noch folgende:\n Gezielte und systematische Beratungsservices für Projekteinreichungen bei nationalen und internationalen\n Forschungsförderungsorganisationen sowie für Patentierung, Lizenzierung und Kooperation mit der Industrie etc.\n Informationsveranstaltungen (bisher 19) zur Steigerung der Awareness zu nationalen und internationalen\n Fördermöglichkeiten\n Programm „Erfolgsprämien“: Erfolgsprämien belohnen das erfolgreiche Einwerben von internationalen bzw. nationalen\n Forschungsgeldern durch einen Zuschuss von 5% der Fördersumme (für nationale Projekte) bzw. 10% der\n Fördersumme (für internationale und EU-Projekte).\n Forschungsförderungskommission: Diese rotierend besetzte Kommission gewährleistet, dass die Vergabe von\n universitätsintern zu vergebenden Fördermitteln unter größtmöglicher Transparenz und Objektivität erfolgt.\n Aufbau von Fundraisingaktivitäten für Forschungsprojekte\n Bank Austria-Creditanstalt (BA-CA) Visiting Scientists Program: Das von der BA-CA gesponserte Programm ermöglicht\n Unterstützungen von ein- bis mehrwöchigen Forschungsaufenthalten (incoming und outgoing) mit bis zu EUR 2.120\n Mobilitätszuschuss: Dieses kleinere Programm gewährt Zuschüsse von max. EUR 200 für forschungsbezogene Reisen-\n und Aufenthalte (exkl. Kongressreisen).\n Graz Fellowship: Dieses von der Stadt Graz eingeworbene Stipendium wird einmal pro Jahr für eine/n junge/n\n ausländischen Forscher/in vergeben, der/die für ca. neun Monate ein Forschungsprojekt an der Med Uni Graz\n durchführen kann\n Studienmodul „Forschungsmanagement“: Ein spezielles Studienmodul im Umfang von 90 Unterrichtseinheiten führt\n fortgeschrittene und forschungsinteressierte Studierende (und damit potentiellen NachwuchsforscherInnen) in die\n Rahmenbedingungen von Forschung und Forschungsmanagement ein (Forschungsförderungswesen,\n Technologieverwertung, Internationale Kooperation, Good Scientific Practice u.a.).\n In Bezug auf Frauenförderung und Gleichstellung wird besonders auf D 1 und D 5 (Mentoring, Tutoring, Anreize,\n Vereinbarkeit; Gleichstellungscontrolling) verwiesen.\n4. Vorhaben zur Qualitätssicherung/Evaluierung\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 1 Quantitativer Ausbau und Von den geplanten 58 Dienstposten, die für die Bedienung Ab 2007 laufend\n qualitative Weiterbildung der im ZMF I vorgesehenen Großgerätesysteme\n des ZMF I-Personals erforderlich sind, konnten bisher 22 finanziell bedeckt\n werden. Eine Ausreizung der apparativen Möglichkeiten\n und damit eine effiziente Unterstützung der ForscherInnen\n kann nur durch eine ausreichende Ausstattung mit\n Stammpersonal sichergestellt werden. Der Ausbau der\n Hochtechnologiesysteme muss daher mit der schrittweise\n erfolgenden Aufstockung der personellen Ressourcen\n einhergehen. Ein systematisches theoretisches und\n praktisches Ausbildungsprogramm der ZMF I-\n MitarbeiterInnen ist weiter zu forcieren, um größtmögliche\n Kompetenz und Expertise entwickeln zu können.\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Erhöhung der Anzahl der den Core Facilities des ZMF zugeordneten Dienstposten von 22 auf 27 im Jahr 2007 (3\n AkademikerInnen, 2 BMAs)\n Für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend dem Schulungsplan des ZMF wurden im Jahr 2007 € 45.000.-\n eingesetzt. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen des QMS laufend evaluiert.\n Weitere 4 Dienstposten, die den Core Facilities des ZMF zugeordnet sind, werden über Drittmittel finanziert (2\n AkademikerInnen, 2 MTAs)."
},
{
"bulletin": {
"id": 1805,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "11",
"published": "2010-01-12T00:00:00+01:00",
"teaser": "4. SONDERNUMMER",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1805&pDocNr=22718&pOrgNr=1"
},
"index": 5,
"text": "-6-\n§ 7 Reihungskommission\n(1) Die Reihungskommission ist für alle Belange zuständig, die dieses Aufnahmeverfahren betreffen, sofern\nnicht andere gesetzliche Vorgaben existieren oder sich aus der Satzung der MUG ergeben.\n(2) Die Reihungskommission besteht aus der/dem RektorIn, dem/der VizerektorIn für Studium und Lehre,\nder/m StudienrektorIn, der/m VizestudienrektorIn und einer/einem VertreterIn der Hochschülerinnen und\nHochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz. Der Vorsitz liegt beim Rektor.\n(3) Die Reihungskommission entscheidet über die Reihungsliste endgültig.\n(4) Die Reihungskommission erstellt eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeit, die vom Senat zu\ngenehmigen ist. Solange keine eigene Geschäftsordnung für die Reihungskommission veröffentlicht wurde,\nist die Geschäftsordnung für Kollegialorgane an der Medizinischen Universität Graz anzuwenden.\n§ 8 Verfahrensablauf\n(1) Das Aufnahmeverfahren findet zu dem vom Rektorat festgesetzten Termin am 09.07.2010 statt.\n(2) Das Aufnahmeverfahren ist keine Prüfung iSd. §§ 72 ff UG 2002 idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis\n79 UG 2002 idgF finden keine Anwendung.\n(3) Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format,\nanhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie,\nChemie, Physik und Mathematik und das Verständnis wissenschaftlicher Texte erfasst wird. . Zusätzlich\nkommt ein Situational-Judgement-Test Test im Multiple-Choice-Format zum Einsatz.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche des Multiple-Choice-Tests werden Punkte vergeben und zu einer\nGesamtpunkteanzahl addiert.\n(5) Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl unter den letztgereihten 15 Prozent auf der\nReihungsliste befinden, werden für das Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an der MUG nicht gereiht.\n(6) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die\nKandidatin/Der Kandidat ist berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch\nunabhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen.\n§ 9 provisorische Reihungsliste, Einwendungen, Reihungsliste und Nachrückung\n(1) Bis spätestens 30.07.2010 wird eine provisorische Reihungsliste aller TeilnehmerInnen unter\nTransparentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl ausgehängt und im Internet allgemein\nzugänglich veröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, wo Einwendungen eingebracht werden\nkönnen. Die Erstattung von Einwendungen ist ausschließlich für TeilnehmerInnen des Aufnahmeverfahrens\nmöglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Einwendungen haben bis spätestens 13.08.2010, 24:00 Uhr zu\nerfolgen. Zu den Einwendungen nimmt die Reihungskommission schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum\n20.08.2010 Stellung.\n(2) Einwendungen zum Ablauf des Verfahrens, zu einzelnen Fragen sowie zu Fehlern in der\nPunkteermittlung haben der Reihungskommission anonymisiert vorgelegt zu werden. Die\nReihungskommission erhält ausschließlich folgende Informationen:\na. Anzahl der Einwendungen zu einzelnen Fragen\nb. Die Begründungen aller Einwendungen zu den einzelnen Fragen\n(3) Die Reihungskommission gibt die Reihungsliste frei, die wie die provisorische veröffentlicht wird, nach\nden in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n(4) Die KandidatInnen werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2010/2011 erhöht werden.\n(7) StudienwerberInnen, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten können, müssen bis\n03.09.2010 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in Anspruch nehmen.\nUnterbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an den/die in der Reihungsliste\nnächstgereihte StudienwerberIn vergeben, welche noch keinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n§ 10 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG setzt voraus, dass die\nStudienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die\nZulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG 2002 erfüllt.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 12.01.2010, StJ 2009/10, 11. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1104,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "3",
"published": "2008-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1104&pDocNr=12926&pOrgNr=1"
},
"index": 7,
"text": "-8-\nIn § 26 Abs. 1 des Satzungsteiles Studienrecht:\n§ 26. Individuelle Studien\n(1) Studierende sind berechtigt, einen Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelor-, Master- oder\nDiplomstudium bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor einzubringen.\nIn § 27 Abs. 3 Z 1 des Satzungsteiles Studienrecht:\n(3) Darüber hinaus ist es zulässig, im Studienplan festzulegen:\n1. die Bezeichnung \"Aufbaustudium\" für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluss\neines facheinschlägigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder\neiner vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,\nIn § 29 Z 2 des Satzungsteiles Studienrecht:\n2. als ordentliche Studierende eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den\nfreien Wahlfächern an einer in- oder ausländischen Universitäten zu besuchen, für welche sie die in den\nStudienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen.\nIn § 30 Abs. 1 des Satzungsteiles Studienrecht:\n(1) In den Diplom- und Bachelorstudien ist im Curriculum eine Studieneingangsphase für die\nStudienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten. Die Studieneingangsphase hat gem. § 66 (1) UG\n2002 hat den Zweck, den Studierenden eine Orientierung und einen Überblick über das Studium sowie\neine Einführung in die Grundlagen des Studiums zu bieten.\nIn § 34 des Satzungsteiles Studienrecht:\n§ 34. Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen\nDie Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen setzen sich aus den in § 32 (2) definierten Prüfungsarten\nzusammen.\nIn § 44 des Satzungsteiles Studienrecht:\n§ 44. Master- und Diplomarbeiten\n(1) Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Prüfungsfächer zu\nentnehmen. Im Curriculum kann eine darüber hinausgehende Themenauswahlmöglichkeit festgelegt\nwerden. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer\nAnzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen.\n(2) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 103 UG 2002 sind berechtigt, aus dem\nFach ihrer Lehrbefugnis Master- und Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die\nStudienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 mit der Betreuung und Beurteilung von Master- und\nDiplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades\nbearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder\neinen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.\n(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an\neiner anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den\nUniversitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten\nheranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.\n(4) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Master- bzw.\nDiplomarbeit der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu\ngeben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin\nbzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig\nuntersagt. Bis zur Einreichung der Master- bzw. Diplomarbeit (Abs. 5) ist ein Wechsel der Betreuerin oder\ndes Betreuers zulässig.\n(5) Die abgeschlossene Master- bzw. Diplomarbeit ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor zur\nBeurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Master- bzw. Diplomarbeit innerhalb\nvon zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat\ndie Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Master- bzw. Diplomarbeit auf Antrag der bzw. des\nStudierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 4 oder\n5 zur Beurteilung zuzuweisen.\n(6) Es ist zulässig anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die\nAbfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 05.11.2008, StJ 2008/09, 3. Stk."
},
{
"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
},
"index": 54,
"text": "Seite 46 von 50\nMaßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich Verwaltungsmanagement:\nUnter einem Qualitätsmanagmentsystem versteht man die Gesamtheit aller Tätigkeiten bzw. Abläufe, die\nzueinander in Beziehung stehen, also alle dokumentierten Spielregeln, die zur Erreichung der\nUnternehmensziele beitragen. Ein Qualitätsmanagmentsystem gliedert sich nach wesentlichen Prozessen\nund nennt und beschreibt alle bereichs- oder abteilungsübergreifenden Detailregelungen. Gleichzeitig\nwird dargelegt, wie Abläufe organisiert und Schnittstellen definiert sind. Das System ist nur überprüfbar,\nwenn es schriftlich dargelegt ist.\nBeginnend im Februar 2007 wurde gemeinsam von allen nichtwissenschaftlichen Organisationseinheiten\nein Konsenspapier erarbeitet, mit dem Ziel, eine lückenlose Prozessdokumentation im\nnichtwissenschaftlichen Bereich zu erstellen. Unterschieden bei der Erhebung wurde zwischen\nProzessen, die im Flowchart dargestellt werden und SOPs (Standard Operation Procedures), die in einer\nWord-Vorlage beschrieben werden. Zusätzlich werden alle geltenden Dokumente erhoben. Der Kick off\ndes Projektes erfolgte im Mai 2007. Es wurden von Anfang an alle MitarbeiterInnen einbezogen und mit\nder Flowchart-Darstellung vertraut gemacht.\nDie Projektgruppe hat aktuell die Prozesse nahezu fertig erhoben und ca. 80% davon im Flowchart\nabgebildet. Es wird eine umfassende Prozesslandkarte erstellt, in der sich alle Prozesse der Verwaltung\nwiederfinden. Gleichzeitig werden diese Prozesse in Personalmatrizen abgebildet, woraus hervorgeht,\nwer ProzesseignerIn ist und wer sonst noch am jeweiligen Prozess beteiligt ist. Wenn alle Prozesse\ngezeichnet vorliegen, werden die Wechselwirkungen der Prozesse zueinander erhoben, um einerseits die\nSchnittstellen zu definieren und andererseits strategisch zu gewichten. Dieser Schritt wird spätestens\nAnfang 2008 möglich sein.\nDerzeit steht die Medizinische Universität Graz vor einer Neuausrichtung und Konsolidierung ihrer IT-\nLandschaft und deren Anwendungsbereiche. Dazu wurde im September 2007 ein Projekt gestartet, das\ngemeinsam von der Abteilung für Informatikservice und der Stabstelle für Organisationsentwicklung\nabgewickelt wird. Im Rahmen der zu bearbeitenden Arbeitspakete sollen die aufbau- und\nablauforganisatorischen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um auf Basis eines führenden\nOrganisations- und Prozessmodells die Grundlagen für die Analyse der Prozess- und\nKommunikationsmodelle zu ermöglichen, darauf aufbauend den Zugriff auf eine einheitliche Datenbasis\nsicher zu stellen, sowie prozessorientierte Pflichtenhefte zur Konsolidierung und Einführung der IT-\nSysteme zu erstellen. Ziel ist es mittelfristig ein zertifizierungsfähiges Qualitätsmanagmentsystem\naufzubauen.\n2. Beteiligung Stakeholder und Veröffentlichung\n(vgl. Bergen Kommunique, ESG Punkte 1.1, 1.1, 1.7, 2.5)\nDie Studierenden und Lehrenden sind intensiv in die Planung und Umsetzung der oben genannten\nMaßnahmen zur Qualitätssicherung eingebunden. Vorgaben, die in die Studienpläne aufgenommen\nwerden, müssen in den Studienkommissionen der jeweiligen Studienrichtung beschlossen werden. Die\nstimmberechtigten StudierendenvertreterInnen und Lehrenden entscheiden letztendlich über die\nImplementierung der Maßnahmen. Diese Informationen werden über das Mitteilungsblatt veröffentlicht\nund sind – genauso wie weiterführenden Informationen – auf der Website der Medizinischen Universität\nGraz zugänglich. Bei der Einberufung von Arbeitsgruppen wird Wert darauf gelegt, Studierende und\nLehrende einzubinden.\nBei der (Weiter-)Entwicklung der Curricula wurden VertreterInnen des Arbeitsmarktes – insbesondere bei\nder Konzeption der grundsätzlichen Inhalte sowie des Qualifikationsprofils – hinzugezogen. Auch bei der\nErstellung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten ist die Ausrichtung auf den Bedarf des\nArbeitsmarktes wesentlich.\n3. Institutionelle Anbindung (vgl. ESG 1.1)\nIm Februar 2007 wurden grundlegende strukturelle Veränderungen vollzogen, um die Qualitätssicherung\nvon Studium und Lehre sowohl auf inhaltlicher als auch auf organisatorischer Ebene noch besser zu\nverankern. Die studienbezogenen Servicestellen wurden zur Organisationseinheit für Studium und Lehre\nzusammengeführt und zusätzlich zwei Stabstellen eingerichtet (siehe Organigramm). Zu den zentralen\nAufgaben der Stabstelle für Qualitätssicherung in der Lehre zählt die Implementierung eines\nprozessorientierten Qualitätsmanagementsystems, um die Transparenz von Abläufen zu erhöhen, den\nEinsatz von Ressourcen effizienter zu gestalten und mögliches Verbesserungspotenzial aufzudecken.\nWeiters wird die Planung und Durchführung von Qualitätsschulungen sowie die Abwicklung von\nAkkreditierungs- und Zertifizierungsprojekten von dieser Stabstelle abgewickelt."
},
{
"bulletin": {
"id": 2405,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "4",
"published": "2010-11-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2405&pDocNr=37030&pOrgNr=1"
},
"index": 25,
"text": "- 26 -\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Bestellung oder Einsetzung\n§ H.4. Die Personengruppen sind von der/dem Vorsitzenden des zuständigen Obergremiums schriftlich zur\nWahl, Bestellung, Einsetzung oder Entsendung mit zeitlicher Befristung aufzufordern.\n§ H.5. Die Wahl, Bestellung, Einsetzung oder Entsendung aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen/-\nprofessoren, der Universitätsassistentinnen/-assistenten und der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im\nForschungs- und Lehrbetrieb und der Allgemeinbediensteten erfolgt durch die jeweiligen Personengruppen\nselbst. Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden werden von der Hochschülerinnen- und\nHochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz entsandt, gewählt, bestellt oder eingesetzt.\n§ H.6. Für Wahlen, Bestellungen, Einsetzungen oder Entsendungen, bei welchen nicht die\nPersonengruppen wahl-/bestellungs-/einsetzung-/entsendungsberechtigt sind oder nicht detaillierte\nBestimmungen in der Wahlordnung enthalten sind, sind die Bestimmungen des Teilstücks F dieser\nWahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrates durch den Senat sinngemäß anzuwenden.\n§ H.7. Das Ergebnis ist von der/dem Vorsitzenden des Obergremiums im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz zu veröffentlichen.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ H.8 Anfechtungen von Wahlen und Bestellungen nach diesem Hauptstück sind unzulässig.\n4. Teilstück: Abberufung, Ausscheiden und Rücktritt von Mitgliedern in Organen und Einzelbestellten\ndurch Obergremien oder Kurien\n§ H.9 Eine gemäß diesem Teilstück als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählte oder bestellte Person\n(ausgenommen Mitglieder der Studierendenkurie) kann wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer\nstrafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines\nbegründeten Vertrauensverlustes durch das wählende bzw. bestellende Obergremium – im Falle der\nKurienbestellung, durch diese - abberufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hierfür\nhat ein schriftlicher begründeter Antrag eines Drittels der Mitglieder des Obergremiums – im Falle der\nKurienbestellung, durch ein Mitglied dieser Kurie - vorzuliegen, der an die Vorsitzende/den Vorsitzenden\ndes Obergremiums zu richten ist. Diese/Dieser hat zeitgerecht den Antrag in der Tagesordnung zur\nnächsten Sitzung anzukündigen. So turnusmäßig keine Sitzung binnen zwei Wochen ab Erhalt des\nAntrages anberaumt ist, so hat sie/er frühestens binnen einer Woche und höchstens binnen zwei Wochen\neinen eigenen Abberufungstermin anzuberaumen. Über den Antrag ist im Obergremium – im Falle der\nKurienbestellung durch die zuständige Kurie – ehestmöglich geheim abzustimmen. Der Beschluss des\nObergremiums bzw. der zuständigen Kurie über die Abberufung einer gemäß diesem Teilstück gewählten\noder bestellten Person bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Obergremiums bzw. der\nzuständigen Kurie.\n§ H.10 Der Rücktritt einer gemäß diesem Teilstück gewählten oder bestellten Person ist bei dauerhaft\neingerichteten Gremien jederzeit möglich, außer es ist gesetzlich anderes bestimmt oder der Rücktritt\nerfolgt zur Unzeit, wenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der Rücktritt\nist durch schriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des Obergremiums auszuüben.\n§ H.11 Eine gemäß diesem Teilstück als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählte oder bestellte Person\nscheidet jedenfalls durch Tod oder Verlust der Zugehörigkeit zur Kurie aus dem jeweiligen Gremium aus.\nLetzterer ist gegenüber der/dem Vorsitzenden des zuständigen Obergremiums schriftlich bekanntzugeben.\n§ H.12 Jede Abberufung einer gemäß diesem Teilstück gewählten oder bestellten Person (ausgenommen\nMitglieder der Studierendenkurie) ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu\nmachen. Falls für das ausscheidende Mitglied ein Ersatzmitglied besteht, übernimmt dieses für die restliche\nFunktionsperiode die Funktion des abberufenen/ausgeschiedenen Mitgliedes.\nHAUPTSTÜCK I – Schluss- und Übergangsbestimmungen\n§ I.1 Die Hauptstücke G - I des Satzungsteiles Wahlordnung treten mit der Kundmachung im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptstücke F - K des\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 03.11.2010, StJ 2010/11, 4.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
}
]
}