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"bulletin": {
"id": 5269,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "8",
"published": "2016-01-07T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Richtlinien des Rektorates: Drittmittelrichtlinie, Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) Master of Public Health; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) TrainerInnen für Menschen mit Autismusspektrumsstörung; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5269&pDocNr=446818&pOrgNr=1"
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"index": 8,
"text": "2.3. Entscheidung\n\nWurden alle erforderlichen Unterlagen vollständig und inhaltlich richtig eingereicht, gilt das Projekt als\ngemeldet. Das Rektorat entscheidet innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage des Antrags. Die\nEntscheidung erfolgt vorbehaltlich gegebenenfalls notwendiger zusätzlicher Entscheidungen der\nEthikkommission und/oder des Krankenanstaltenträgers und/oder anderer zuständiger Stellen (zB des\nzuständigen Ministeriums bei Tierversuchen).\n\nFur § 26-Projekte gilt: Bei Verstreichen oben angeführter Frist ohne Antwort durch das Rektorat gilt\nder Antrag als nicht untersagt. Bei Verletzung der gesetzlichen Voraussetzungen oder im Falle, dass\nder erforderliche Kostenersatz nicht geleistet werden kann, wird das Projekt untersagt.\n\nFür $ 27-Projekte gilt: Aufgrund des Haftungsrisikos der Med Uni Graz entsteht keine Genehmigung\ndurch Fristablauf. Der Antrag gilt erst mit Vorliegen einer positiven Benachrichtigung oder eines\nrechtgültig abgeschlossenen Vertrages als genehmigt. Wird der erforderliche Kostenersatz nicht\nnachgewiesen oder entsteht der Med Uni Graz ein nicht tragbares Haftungsrisiko oder werden\nRechtsvorschriften der Med Uni Graz verletzt, wird das Projekt nicht genehmigt.\n\n2.4. Projektabwicklung\n\n2.4.1. Grundsätze der Abwicklung\n\nFür jedes Projekt wird vor Projektstart ein Innenauftrag angelegt, auf dem alle projektbezogenen\nKosten und Erlöse, Einzahlungen und Auszahlungen erfasst und laufend verfolgt werden.\n\nDie finanzielle Abdeckung allfälliger Verpflichtungen richtet sich, unbeschadet des möglichen\nRegresses gegen den/die projektverantwortliche/n DienstnehmerIn der Med Uni Graz, nach dem\nVerursacherprinzip. Reichen die Projekteinnahmen nicht aus, um die Verpflichtungen aus dem Projekt\nabzudecken, wird zunächst auf verfügbare Mittel der Projektleitung (Sammelauftrag), in weiterer Folge\nauf verfügbare Mittel der jeweiligen Subeinheit, und in weiterer Folge auf die verfügbaren Mittel der\njeweiligen OrgEinheit zurückgegriffen. Letztlich haftet die Universität mit allen ihr verfügbaren Mitteln.\n\nFür Vorhaben, die an der Med Uni Graz abgewickelt werden sollen, muss ein Angestelltenverhältnis\nzur Medizinischen Universität Graz bestehen. Dieses kann aus dem abzuwickelnden Projekt finanziert\nwerden, sofern die Vorgaben des Geldgebers dies zulassen. Das Beschäftigungsausmaß richtet sich\nnach dem zu erwartenden Aufwand im Forschungsvorhaben. Die Einstufung bzw. Art des\nAnstellungsverhältnisses richtet sich nach im Rahmen des Forschungsvorhabens durchgeführten\nTätigkeiten, wobei entsprechende sondergesetzliche Bestimmungen zu beachten sind.\n\nDa §-26 Projekte gemäß UG nur von Universitätsangehörigen durchgeführt werden können, ist auch\nhierfür eine Anstellung der Projektleitung erforderlich. Diese kann aus dem abzuwickelnden Projekt\nfinanziert werden, sofern die Vorgaben des Geldgebers dies zulassen.\n\n2.4.2. Rechte und Pflichten der Projektleitung\n\nJede/r Projektleiterln ist verpflichtet, vor Durchführung seines/ihres ersten Vorhabens an der Med Uni\nGraz die ProjektleiterInnenerklärung zu unterzeichnen (Anlage 1).\n\nDer/Die ProjektleiterIn hat das jeweilige Vorhaben gemäß den Bestimmungen der projektbezogenen\nVereinbarungen inklusive der dazugehörigen Dokumente und Vertragsanhänge, gemäß den\ngesetzlichen Bestimmungen und universitätsinternen Vorgaben im Rahmen der Dienstpflichten\ndurchzuführen und über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Die\nProjektleitung ist daher verpflichtet, sich mit sämtlichen, das jeweilige Projekt betreffenden\nRegelungen des jeweiligen Fördergebers bzw. mit dem einem Projekt zugrundeliegenden Vertrag\nsowie den geltenden gesetzlichen und sonstigen Regelungen vertraut zu machen und alle am Projekt\nmitwirkenden MitarbeiterInnen über relevante Regelungen zu informieren (zB Geheimhaltung,\nDokumentationspflichten, Arbeitssicherheit etc.).\n\nDie Projektleitung ist ebenfalls dafür verantwortlich, bei der Initiierung und dem Vertragsabschluss für\nProjekte dafür zu sorgen, dass es zu keinen Widersprüchen mit bestehenden Verträgen kommt (zB\ndass Leistungen oder Rechte an denselben Forschungsleistungen nicht mehreren Partnern zugesagt\nwerden 0.a.).\n\nVersion 1.3 (Stand: 18.12.2015) Seite 10 von 18\n\n \n\nMTBI. vom 07.01.2016, SU 2015/16, 8. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\n auf die ersten dreihundert vergebenen Plätze folgen, in der Reihenfolge nach Punkten auf die ersten\n Plätze der ersten dreihundert Plätze, unabhängig von den erreichten Punkten aufgenommen, indem\n alle anderen in den Plätzen nach unten rücken, bis entweder der in diesem Paragraph genannte Pro-\n zentanteil von StudienbeihilfenbezieherInnen erreicht ist, oder KandidatInnen aus den letztgereihten\n zwanzig Prozent nach Punkten über dieses Verfahren aufgenommen werden müssten.\n § 26. Liegt der Prozentanteil gem. § 23 lit. (b) unter dem Prozentanteil der an der MUG erstzugelassenen\n Studierenden gem. § 63 (10) UG2002, des Wintersemesters des aktuellen Studienjahres im jeweili-\n gen Studium, werden Personen gem. § 23 lit. (b) von den KandidatInnen, die auf die ersten drei-\n hundert vergebenen Plätze folgen, in der Reihenfolge nach Punkten auf die ersten Plätze der ersten\n dreihundert Plätze aufgenommen, unabhängig von den erreichten Punkten, indem alle anderen in\n den Plätzen nach unten rücken, bis entweder die Prozentzahl der Personen lt. § 23 lit. (b) in den ers-\n ten dreihundert Plätzen den in diesem Paragraph genannten Prozentsatz erreicht oder KandidatIn-\n nen aus den letztgereihten zwanzig Prozent nach Punkten über dieses Verfahren aufgenommen\n werden müssten.\n § 27. Eine Umreihung nach dem Verfahren gem. §§ 25 und 26 ist solange durchzuführen, bis die Bedin-\n gungen der §§ 25 und 26 erfüllt sind.\n § 28. Für die Reihungsliste Zahnmedizin ist das Verfahren gem. § 22-26 mit vierundzwanzig (= 24) Plät-\n zen sinngemäß anzuwenden.\n § 29. Die in diesem Satzungsteil genannten Zahlen von 300 (Humanmedizin) und 24 (Zahnmedizin) kön-\n nen durch einstimmigen Beschluss der Reihungskommission in Abstimmung mit der Studienorgani-\n sation für das laufende Jahr erhöht werden.\nG. Einzelfallöffnungsklausel\n § 30. Personen, die aufgrund des Verfahrens gem. §§ 25 bis 28 dieses Satzungsteiles aus den ersten drei-\n hundert (Humanmedizin) bzw. vierundzwanzig (Zahnmedizin) Plätzen nach hinten gereiht wurden\n haben das Recht, Einspruch lt. § 21 einzubringen, wenn ein Härtefall nachgewiesen werden kann\n (z.B. soziale Gründe, auf Grund deren die Platzvergabe an sie/ihn wichtiger ist, als an die/den Sti-\n pendienbezieherIn).\n § 31. Die Reihungskommission hat über die Berufung einstimmig zu entscheiden. Die Entscheidung zu-\n gunsten der/des berufenden Studierenden darf aber keine diskriminierende Wirkung gegenüber den\n in § 23 genannten Personengruppen haben.\nH. Festlegung des Procedere\n § 32. Nach den Verfahrensschritten dieses Satzungsteiles – insbesondere von Teil F - werden die ersten\n 300 Personen der Humanmedizinliste und die ersten 24 Personen der Zahnmedizinliste mit Beschluss\n der Reihungskommission in die Lehrveranstaltungen aufgenommen. Dieser Beschluss ist durch die\n Studienrektorin bzw. den Studienrektor zu bestätigen und zu vollziehen.\n § 33. Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Reihungskommission sind nur nach den Maßgaben des § 21\n möglich.\nI. Übergangsbestimmungen\n § 34. Erstmalig werden die Erstinskribierenden (ausgenommen hiervon sind Studierende, die aus dem Ri-\n gorosenstudium Medizin nach AHStG (O 201) freiwillig oder im Amtswege umsteigen) des Studien-\n jahres 2005/2006 der Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin dem Reihungsverfahren\n gem. diesem Satzungsteil zur Aufnahme in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl\n unterzogen.\n § 35. Beim erstmaligen Reihungsverfahren im Studienjahr 2005/2006 ist es iSd § 11 lit d zulässig, das Ä-\n quivalent zum Unterteil „Konzentriertes und sorgfältiges Arbeiten“ im Test gem. § 7 Abs. c nicht\n durchzuführen (und somit nicht zu werten).\n § 36. Zur Evaluierung sollten beim erstmaligen Reihungsverfahren für das Studienjahr 2005/06 20 Studie-\n rende des Rigorosenstudiums Humanmedizin (O 201) und 20 Studierende aus dem Diplomstudium\n Medizin (O 202), die bereits im 2. Abschnitt sind, auf freiwilliger Basis zusätzlich am Test gem. § 7\n Abs. c teilnehmen. Die Auswahl erfolgt durch die HochschülerInnenschaft der Medizinischen Univer-\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 1784,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "9",
"published": "2009-12-16T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1784&pDocNr=22414&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n die Sitzung des Entwicklungsbeirats an. Weiters ersucht die Referentin/der Referent die oben\n genannte Personengruppe um das Ausfüllen des Erhebungsformulars. Parallel dazu erhebt die\n Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors die IST-Daten aus dem zentral vorliegenden\n Datenbestand (Forschung, Personal, Lehre) für das Erhebungsformular. Weiters veranlasst die\n Rektorin/der Rektor die Erstellung der Beilage „Forschungsauswertung gemäß\n Forschungsdatenbank“.\n 1.12. Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors übermittelt die vorbereiteten Unterlagen\n (Erhebungsformular mit IST-Stand, Stellungnahme OE/Abt.-Leiter/in sowie ggf.\n Zentrumssprecher/in, Forschungsauswertung, Richtlinie Entwicklungsbeirat) an die Mitglieder des\n Entwicklungsbeirats.\nSitzung des Entwicklungsbeirats\n 1.13. Die Sitzung wird von einem Mitglied des Rektorats geleitet. Im Entwicklungsbeirat wird eine fachlich\n fundierte Diskussion geführt und die inhaltliche Ausrichtung der auszuschreibenden Professur auf\n Basis der MUG- Strategie erhoben und protokolliert. Infrastrukturelle Maßnahmen werden diskutiert\n und wichtige Kriterien für den Ausschreibungstext (Anforderungskriterien wie z.B. Kernaufgaben,\n fachliche Anforderungen und persönliche Anforderungen) sowie die jeweiligen Medien, in denen\n ausgeschrieben werden soll, werden definiert. (siehe Beilage 1)\n 1.14. Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors erstellt das Protokoll und sendet dieses zur\n Stellungnahme an die Mitglieder des Entwicklungsbeirats aus.\n 1.15. Der Entwicklungsbericht (Protokoll, Erhebungsformular, Stellungnahme OE/Abt.-Leiter/in,\n Forschungsauswertung und allfällige Beilagen) wird dem Rektorat von der Referentin/dem\n Referenten der Rektorin/des Rektors als Empfehlung zur Kenntnisnahme eingebracht.\n 1.16. Nach Beschluss durch das Rektorat werden der Senat, der AKGL und die Mitglieder des\n Entwicklungsbeirats informiert. Weiters werden ihnen alle entsprechenden Unterlagen durch die\n Referentin/den Referenten der Rektorin/des Rektors übermittelt.\n 1.17. Der Entwicklungsbericht wird vom Senat in der nächsten ordentlichen Sitzung behandelt.\n 2. Ausschreibung\n 2.1. Die Rektorin/der Rektor erstellt gemäß § 98 Abs. 2 UG 2002 idgF den Ausschreibungstext. Als\n Grundlage dafür gelten die Widmung im Entwicklungsplan, die Bedingungen des § 7 B-GIBG, die\n formalen Anforderungen des Frauenförderungsplans (siehe insbesondere §§ 24 bis 26 FFP) als Teil\n der Satzung sowie alle Unterlagen des Entwicklungsbeirats.\n 2.2. Nach Erstellung des Ausschreibungstextes wird dieser durch die Referentin/den Referenten der\n Rektorin/des Rektors an den AKGL und die Berufungskommission zur Stellungnahme übermittelt.\nI. Sitzung der Berufungskommission\n 2.3. Einladungen zu Berufungskommissionssitzungen müssen generell 14 Tage vor dem Termin an die\n TeilnehmerInnen versendet werden. In dieser Sitzung wird der Ausschreibungstext diskutiert und\n eine Stellungnahme erstellt. Die Übermittlung der Stellungnahme der Berufungskommission hat\n innerhalb von 21 Tagen (ab Übermittlung des Ausschreibungstextes an die Berufungskommission) an\n die Referentin/den Referenten der Rektorin/des Rektors zu erfolgen. Die Rektorin/der Rektor hat die\n Stellungnahme der Berufungskommission zu berücksichtigen.\n 2.4. Stimmt der AKGL zu bzw. erhebt dieser innerhalb von 14 Tagen keinen Einwand, erfolgt die\n Ausschreibung der Professur. Hat der AKGL Grund zur Annahme, dass ein Ausschreibungstext eine\n Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Herkunft oder der Religion darstellt, so ist dies\n zwischen der Rektorin/dem Rektor und dem AKGL zu klären. Erfolgt keine Einigung, kann der AKGL\n eine Beschwerde gem. § 42 Abs. 8 UG 2002 an die Schiedskommission richten. Die\n Schiedskommission prüft die Beschwerde und erstellt innerhalb einer Frist von 4 Wochen einen\n Bescheid, welcher dem AKGL und dem Rektor übermittelt wird. Bis zur Entscheidung der\n Schiedskommission ruht das Verfahren. Von einer allfälligen Zustimmung oder einem allfälligem\n Einwand bzw. der Entscheidung der Schiedskommission ist die Referentin/der Referent der\n Rektorin/des Rektors in Kenntnis zu setzen.\n ____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 16.12.2009, StJ 2009/10, 9.Stk\n Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\n MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1204,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "8",
"published": "2009-01-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1204&pDocNr=13854&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "-6-\n8.7.2005 eine Novelle des UG 2002 (BGBl I Nr. 77/2005 zuletzt geändert in BGBl I Nr. 74/2006) sowie die\nVerordnung zur Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend\ngestört ist (BGBl II Nr. 238/2006 idgF) beschlossen, mit der es u.a. für die Diplomstudien Human- und\nZahnmedizin ermöglicht wird, den Zugang durch ein Aufnahmeverfahren oder durch die Auswahl der\nStudierenden bis längstens 2 Semester nach der Zulassung zu beschränken. Sinn dieser Verordnung ist die\nklare Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG 2002 idgF.\nTEIL I - Geltungsbereich\n§ 1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren gilt für\ndas Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an der MUG.\n§ 2 Das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren gilt für alle StudienwerberInnen,\n • die im Studienjahr 2009/2010 erstmals zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der\n • Medizinischen Universität Graz (MUG) zugelassen werden wollen,\n • die aufgrund der Auswahlverfahren der Studienjahre 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008\n und/oder 2008/2009 nicht zulassungsfähig waren.\nAusgenommen sind jene StudienwerberInnen, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\nZahl der Studienplätze\n§ 3 (1) Die Zahl der Studienplätze ist gem. § 124b Abs. 2 UG 2002 idgF jedenfalls so zu bemessen, dass im\njeweiligen Studium mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.\n(2) Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Grobauswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren\numgesetzt. Für das Studienjahr 2009/2010 werden gem. § 124b Abs. 5 UG 2002 idgF 24 Studienplätze\nvergeben, davon 18 Plätze an StudienwerberInnen mit in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als\nGruppe 1, 5 Plätze an StudienwerberInnen aus EU-Mitgliedsstaaten und diesen im Hinblick auf den\nStudienzugang gleichgestellte Personen mit nicht in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 2,\nund 1 Platz an sonstige ausländische StudienwerberInnen, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 fallen.\nTEIL II - Verfahren\n§ 4 Elektronische Voranmeldung\n(1) Alle StudienwerberInnen, die sich um einen Studienplatz im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an\nder MUG bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rektorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am\n01.02.2009 beginnt und am 22.02.2009 um 24:00 Uhr endet, an der elektronischen Voranmeldung über\ndie vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens\ngem. § 5 dieser Verordnung sowie die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlverfahren. Eine elektronische\nVoranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat\neingerichteten formalen Hilfsmittel, ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige,\nnicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmeldung ist ungültig und bleibt\nunberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist nicht zulässig.\n§ 5 Anmeldung und Bewerbungsschreiben\n(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten StudienwerberInnen haben für die\nAnmeldung zum Auswahlverfahren nach der elektronischen Voranmeldung ausschließlich folgende\nBewerbungsunterlagen bis 30.04.2009 (Datum des Poststempels) auf dem Postweg an das Rektorat der\nMedizinischen Universität Graz, per Adresse: Vizerektor für Studium und Lehre, o. Univ.Prof. Dr. Gilbert\nReibnegger, Harrachgasse 21, 8010 Graz zu übermitteln:\n • Reifezeugnis (Kopie, bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Übersetzung) oder\n Schulbesuchsbestätigung aus dem aktuellen Schuljahr (Original, bei ausländischen\n Schulbesuchsbestätigungen in deutscher Übersetzung)\n • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit hervorgeht\n (Reisepass, Personalausweis) oder Kopien eines amtlichen Lichtbildausweises und des\n Staatsbürgerschaftsnachweises (Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis)\n • Bewerbungsschreiben im Umfang von mindestens einer und maximal zwei DIN-A4-Seiten, das\n folgende Informationen zu enthalten hat:\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 07.01.2009, StJ 2008/09, 8. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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"index": 53,
"text": "Seite 45 von 50\nK BERICHT ÜBER DEN AUFBAU DES QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEMS\nMaßnahmen zur Qualitätssicherung in der Lehre:\nDie Lehrveranstaltungsevaluierung ist ein integraler Bestandteil der Qualitätssicherung für Studium und\nLehre, daher wurden 2007 entsprechende Schritte gesetzt, um deren Abwicklung transparenter und den\nProzess nachhaltiger zu gestalten. Die Implementierung dieser Prozessschritte wird bis Mitte 2008\nerfolgen. Ziel ist dabei die Ergebnisse systematisch aufzuarbeiten, bei Bedarf eine Rückkoppelung mit\nden InteressensvertreterInnen zu ermöglichen und dadurch konkrete Veränderungen herbeiführen zu\nkönnen.\nDie Medizinische Universität hat sich entschlossen mit Wintersemester 2007/08 am Progress Test\nMedizin (PTM), der von der Charité in Berlin entwickelt wurde, teilzunehmen. Dieser Test bildet den\nZuwachs an Wissen der Studierenden im Laufe des Studiums ab und gibt dadurch einerseits den\nStudierenden ein regelmäßiges, objektives und detailliertes Feedback zum eigenen Wissensstand im\nVergleich mit der Gruppe der Studierenden aus demselben Studiensemester und dient andererseits der\nUniversität, um möglichen Verbesserungsbedarf des Curriculums festzustellen und entsprechende\nModifikationen vornehmen zu können. Nach erfolgreicher Pilotphase im Herbst 2007 soll der PTM 2008\nals verpflichtende Vorgabe in den Studienplan aufgenommen werden.\nNach intensiver Vorbereitung auf die Akkreditierung der beiden Diplomstudien Humanmedizin und\nZahnmedizin im Jahr 2006, wurde 2007 das Verfahren des deutschen Akkreditierungsinstitutes ACQUIN\nerfolgreich abgeschlossen. Der Akkreditierungsbeschluss wird Anfang des Jahres 2008 gefasst und\nveröffentlicht werden.\nEin weiteres Großprojekt unter externer Begleitung stellt die Zusammenarbeit mit der österreichischen\nQualitätssicherungsagentur AQA dar. Die abgeschlossene Phase 1 diente der Analyse zweier\nSchlüsselprozesse und wurde von nationalen und internationalen ExpertInnen und AQA beratend\nbegleitet. Dabei wurde zum einen das Auswahlverfahren der Medizinischen Universität - anhand von Best\nPractice-Beispielen - umfassend hinterfragt und davon abgeleitet kurz-, mittel- sowie langfristige\nMaßnahmen zur Optimierung formuliert. Zum anderen wurde die Erstellung eines Lernzielkataloges und\ndie Ausformulierung von Learning Outcomes geplant, das Vorgehen in einem Pilotprojekt auf die\nRealisierbarkeit hin überprüft und entsprechende Adaptionen vorgenommen. Für das Jahr 2008 ist die\nUmsetzung der notwendigen Schritte zur systematischen schriftlichen Darlegung der Lernziele und\nLearning Outcomes vorgesehen.\nNachdem 2007 eine Vielzahl an qualitätssichernden Maßnahmen realisiert werden konnte, wird 2008\nPhase 2 des AQA-Verfahrens - die Zertifizierung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des internen\nQualitätsmanagements im Leistungsbereich Studium, Lehre und Weiterbildung durch AQA mit der\nUnterstützung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - angestrebt. Hierfür wurde von\nder Organisationseinheit ein umfassendes Qualitätshandbuch erarbeitet, welches die laufenden\nProzesse dokumentiert und basierend darauf wird ein Kennzahlen-Monitoring aufgebaut.\nMaßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich Forschung:\nIm Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF I) ist ein gemäß den Vorgaben von ISO 9001:2000\netabliertes Qualitätsmanagement-System etabliert und sorgt für eine effiziente Nutzung der gesamten\nInfrastruktur und einen sicheren und gesetzeskonformen Betrieb.\nMehrere Organisationseinheiten der Med Uni haben ebenfalls erfolgreich Qualitätsmanagement-Systeme\netabliert und Zertifizierungen durchgeführt (zB Klinische Abteilung für Endokrinologie, Universitätsklinik für\nBlutgruppenserologie und Transfusionsmedizin).\nDie Good Scientific Standards der Med Uni wurden von der Ombudsstelle für wissenschaftliche\nQualitätssicherung erarbeitet und allen MitarbeiterInnen bekannt gemacht. Sie werden jedem/r neuen\nwissenschaftlichen Mitarbeiter/in standardmäßig im Zuge des Personalaufnahmeverfahrens zur Kenntnis\ngebracht, und jede/r neue Mitarbeiter/in unterschreibt ein diesbezügliches Commitment.\nDas Thema Good Scientific Practice wird im Rahmen des Studienmoduls „Forschungsmanagement“, das\nvom Bereich Forschungsmanagement angeboten wird, auch fortgeschrittenen forschungsinteressierten\nStudierenden näher gebracht.\nWeiters hat die Medizinische Universität Graz ein schriftliches Bekenntnis zum Dokument „The European\nCharta for Researchers and Code of Conduct for the Recruitment of Researchers“ abgelegt und die\nCharta allen betroffenen MitarbeiterInnen der Med Uni zugesendet."
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"bulletin": {
"id": 2225,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "28",
"published": "2010-07-21T00:00:00+02:00",
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"index": 4,
"text": "-5-\nNutzung seiner diagnostischen Erfahrung in dem Bereich der Hämato- und Kardiopathologie\nwissenschaftliche Untersuchungen zur Expression von Adhäsionsmolekülen bei Leukämien und\nHerzmuskelerkrankungen durchführen, die zu hochrangigen Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und\nEinbindung in große Forschungsverbünde (DFG-CRU 216, DFG-TR52, BMBF-CHFC) geführt haben. Ferner\nhat Herr Gattenlöhner seit 2002 das molekulardiagnostische Labor am Pathologischen Institut der\nUniversität geleitet und in dieser Zeit v.a. Methoden zum Nachweis Sarkom spezifischer Translokationen\netabliert, die Grundlage seiner wissenschaftlichen Untersuchungen zur Immuntherapie von\nRhabdomyosarkomen waren und im Jahr 2006 mit Rudolf-Virchow Preis der Deutschen Gesellschaft für\nPathologie ausgezeichnet wurden.\nNeben seiner wissenschaftlichen und diagnostischen Tätigkeit hat Herr Gattenlöhner als zertifizierter\nQualitätsmanagementbeauftragter und Gesundheitsökonom das Personalmanagement und die anstehende\nAkkreditierung des Pathologischen Institutes in Würzburg geleitet.\nHerr Gattenlöhner ist Mitglied in Fachvertretungen und Editorial Boards pathologischer Zeitschriften,\nGutachter für hämatologische und pathologische Journals sowie nationaler Förderinstitutionen.\nHerr Gattenlöhner ist verheiratet mit Susanne Gattenlöhner, hat vier Kinder und freut sich sehr auf seine\nTätigkeit in Graz.\nMit Wirkung vom 01.06.2010 wurde Stefan Gattenlöhner vom Rektor zum Universitätsprofessor für das\nFachgebiet Pathologie berufen und ist seitdem gemeinsam mit Herrn Professor Dr.med.univ. Gerald\nHÖFLER Vorstand des Institutes für Pathologie der Medizinischen Universität Graz.\nHerr Univ.-Prof. Dr. med. univ. Dr. med. dent. Norbert JAKSE wurde am 2. März 1966 in Graz geboren. Er\nmaturierte 1984 am 2. Bundesgymnasium Lichtenfelsgasse in Graz und begann danach das Studium der\nHumanmedizin an der Karl-Franzens Universität Graz. Während des Studium hospitierte er im Rahmen\neiner vertieften Ausbildung unter anderem im St. Peter’s Hospital in London und an der RWTH in Aachen.\n1991 promovierte er in Graz zum Doktor der gesamten Heilkunde. Im Anschluss an das\nHumanmedizinstudium begann er die Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\nan der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Klinische Abteilung für Mund-, Kiefer- und\nGesichtschirurgie in Graz, die er 1997 abschloss. Im Rahmen der Facharztausbildung absolvierte er die\nerforderlichen Gegenfächer Allgemeine Chirurgie, Innere Medizin und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde.\nIn die Zeit der Ausbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen viel auch die Zeit der Ausbildung\nzum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, welche er bereits 1995 abschloss. Im Sinne seiner\nwissenschaftlichen Schwerpunkte Geweberegeneration und Implantatchirurgie wechselte er 1998 von der\nKlinischen Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in das Department für Zahnärztliche\nChirurgie und Röntgenologie der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Graz. 1999\nunterzog er sich einer vertieften Ausbildung in Oraler Pathologie an der School of Dentistry der University\nof Copenhagen. Als externer Student war Norbert Jakse ab 1999 an der Medizinischen Universität in Wien\nfür das Zahnmedizinstudium inskribiert, welches er 2000 mit dem Doktor der Zahnmedizin abschloss. Die\nDiplomarbeit befasste sich mit einer von ihm entwickelten und durch ihn in Graz eingeführten ambulanten\nKnochenentnahmetechnik vom Schienbeinkopf. Die seiner Habilitation 2003 im Wesentlichen zu Grunde\nliegenden wissenschaftlichen Arbeiten umfassen vor allem experimentelle Untersuchungen zum Einsatz von\nThrombozytenkonzentraten und Softlaserbestrahlung in der Knochenregeneration. Seit 2004 ist Norbert\nJakse mit der Leitung des Departments für Zahnärztliche Chirurgie und Röntgenologie an der\nUniversitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Graz betraut und mit Wirkung vom 01.05.2010\nwurde er vom Rektor zum Universitätsprofessor für das Fachgebiet Orale Chirurgie berufen.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 21.07.2010, StJ 2009/10, 28.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1344,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "14",
"published": "2009-04-01T00:00:00+02:00",
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"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1344&pDocNr=15387&pOrgNr=1"
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"index": 21,
"text": "- 22 -\n b) Die positive Beurteilung der Dissertation.\n(2) Das Doktoratsstudium wird mit dem Abschlussrigorosum abgeschlossen.\n(3) Prüfungsgegenstände des Abschlussrigorosums sind die Verteidigung der Dissertation, sowie die\nPrüfung des Gebietes/Teilgebietes, dem die Dissertation zuzuordnen ist.\n(4) Für die Abhaltung des Abschlussrigorosums hat die/der Studienrektorin/Studienrektor einen\nPrüfungssenat zu bilden, dem drei Personen angehören. Für jedes Prüfungsfach ist eine/ein Prüferin/Prüfer\neinzuteilen. Ein Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden des Prüfungssenats zu bestellen. Die dem Prüfungssenat\nangehörenden Prüferinnen/Prüfer sind von der/dem Studienrektorin/Studienrektor aus dem Kreis der\nUniversitätslehrer/innen mit einer das jeweilige Prüfungsfach umfassenden Lehrbefugnis gem. § 103 UG\n2002 idgF. an der Medizinischen Universität Graz zu wählen. Im Bedarfsfall können auch Personen mit\nLehrbefugnis an anderen österreichischen Universitäten und an anerkannten ausländischen Universitäten\noder Hochschulen als Prüferinnen/Prüfer herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer\nLehrbefugnis an der Medizinischen Universität Graz gleichwertig ist und diese das Prüfungsfach umfasst.\nDie Betreuerin/der Betreuer der Dissertation ist als eine/ein Prüferin/Prüfer zu bestellen, sofern nicht\nschwerwiegende Gründe dagegen sprechen.\n(5) Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüferinnen/Prüfer ist der/dem\nStudierenden spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung bekannt zu geben.\n(6) Das Abschlussrigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten\nPrüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden abzuhalten. Im\nRahmen der Prüfung hat eine Kurzpräsentation der Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten\nErgebnisse zu erfolgen (defensio dissertationis). Im Rahmen der Prüfung des Dissertationsfaches können\nneben den dafür eingeteilten Prüferinnen/Prüfern auch alle anderen Mitglieder des Prüfungssenats fragend\nmitwirken, soweit deren Lehrbefugnis das jeweilige Prüfungsfach einschließt.\n(7) Die/Der Kandidatin/Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftliche Befähigung\nsowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsgegenstände\nnachzuweisen.\n(8) Die/Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Abschlussrigorosums zu\nsorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstände, der Ort und die Zeit\nder Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die gestellten\nFragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige\nbesondere Vorkommnisse festzuhalten.\n(9) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich aller\nPrüfungsgegenstände hat in einer nichtöffentlichen Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache\nzwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit\ngefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt\nabzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den\neinzelnen Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des Abschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n(10) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den Mitgliedern\nvorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren und\ndas Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung mathematisch zu runden. Das\nAbschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 3\nzumindest mit der Note \"genügend\" beurteilt wurde. Wurde in mehr als einem Prüfungsgegenstand die\nNote \"nicht genügend\" erteilt, so ist das Abschlussrigorosum zur Gänze zu wiederholen.\n Doktorgrade und Promotion\n§ 8. Doktorgrade und Promotion\n(1) Die/Der Studienrektorin/Studienrektor hat den Absolventinnen/Absolventen des Doktoratsstudiums der\nMedizinischen Wissenschaft nach der positiven Ablegung des Abschlussrigorosums folgende akademische\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.04.2009, StJ 2008/09, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 3605,
"academic_year": "2012/13",
"issue": "7",
"published": "2013-01-09T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vorstände Universitätskliniken; Vorstände Institute; FE Inst. f. Med. u. Chem. Labordiagnostik; Leistungsvereinbarung 2013-2015",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3605&pDocNr=83261&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "-6-\nInformation zum Aufnahmeverfahren\n§ 8. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomstudien\nHuman- und Zahnmedizin, zu den Aufnahmetests sowie zum Testablauf werden auf den Websites der\njeweiligen Medizinischen Universität zur Verfügung gestellt.\n(2) Der Termin für die Aufnahmetests findet am 5. Juli 2013 zeitgleich an den Medizinischen\nUniversitäten Wien, Innsbruck und Graz statt. Der Testort, die Uhrzeit und die Testdauer werden allen\nStudienwerberInnen, die über die Internet-Anmeldung (§ 6) als gültig erfasst worden sind, bis zu einem\nvon den Rektoraten der Medizinischen Universität Wien, der Medizinischen Universität Innsbruck und der\nMedizinischen Universität Graz einvernehmlich festzulegenden und auf den Websites der genannten\nUniversitäten kundzumachenden Stichtag bekannt gegeben.\n(3) Die StudienwerberInnen erhalten nach Auflauf der Frist für das Einlangen des Kostenbeitrages und\nbis spätestens 15. Mai über die Website der Medizinischen Universität Graz Informationen zum Status\nihrer Anmeldung.\nTestdurchführung\n§ 9. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) für das Diplomstudium Humanmedizin erfolgt durch den\nAufnahmetest Humanmedizin – MedAT-H, welcher aus einer Gruppentestung besteht.\n(2) Testinhalte:\na) Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\nDer BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen\ndas schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie,\nPhysik und Mathematik erfasst wird.\nb) Textverständnis (TV)\nDurch diesen, ebenfalls im Multiple-Choice-Format angebotenen, Testteil werden die Lesekompetenz\nund das Verständnis von Texten überprüft.\nc) Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KF)\nDieser Testteil besteht aus 4 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst kognitive Basis-\nfähigkeiten und -fertigkeiten, die gemäß rezenter wissenschaftlicher Erkenntnisse hohe prädiktive\nValidität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums der Humanmedizin aufweisen:\n - Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßig-keiten\n zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen.\n - Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, sich\n Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei Bedarf\n flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden Testphase wieder-\n erkannt und richtig zugeordnet werden.\n - Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen zu erbringen.\n - Mathematisches Denken (MD): Diese Aufgabengruppe misst grundlegendes Zahlenverständnis\n sowie die kognitive Fähigkeit, Situations- und Problembeschreibungen mit Hilfe der Mathematik\n modellieren zu können.\n§ 10. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) für das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt durch den Auf-\nnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z, welcher aus einer Gruppentestung besteht. Die Testinhalte des\nMedAT-Z decken sich großteils mit den Testinhalten des MedAT-H. An Stelle der Prüfung des Textver-\nständnisses erfolgt eine Überprüfung der manuellen Fertigkeiten.\n(2) Testinhalte:\na) Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\nDer BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen\ndas schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie,\nPhysik und Mathematik erfasst wird.\nb) Manuelle Fertigkeiten (MF)\nMit diesem Testteil werden wesentliche, für das Diplomstudium Zahnmedizin erforderliche praktische\nFertigkeiten gemessen. Er besteht aus einem Drahtbiegetest und einem Zeichentest.\nc) Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KF)\nDieser Testteil besteht aus 3 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst kognitive Basis-\nfähigkeiten und -fertigkeiten, die gemäß rezenter wissenschaftlicher Erkenntnisse hohe prädiktive\nValidität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums aufweisen:\n - Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßig-keiten\n zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 09.01.2013, StJ 2012/13, 7.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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"index": 25,
"text": "Seite 17 von 50\n Entwicklung und Differenzierung in einen gesundheits- und einen pflegewissenschaftlichen Studiengang hängt vom Fortgang der\n Diskussionen mit Vertretern des Landes Steiermark sowie der Entwicklung auf Bundesebene ab, da einerseits die Rolle der\n Länder in der Pflegeausbildung und andererseits auch die Entwicklung an den Fachhochschulen hier wesentlich zu\n berücksichtigen sein wird. Die in der Leistungsvereinbarung anvisierte Entwicklung eines Bachelorstudiums Biomedizinische\n Grundlagen muss vor diesem Hintergrund sicher noch einer eingehenden Revision unterzogen werden.\n3. Vorhaben in der Lehr- und Lernorganisation\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 1 Neues umfassendes Das preisgekrönte Universitätsverwaltungssystem der TUG Volleinsatz ab\n Universitätsverwaltungs- wird in adaptierter Form unter dem Namen MED online Oktober 2006\n system MED online insbesondere im Bereich der Lehr- und\n Prüfungsorganisation und –administration für Studierende,\n Lehrende und zentrale Stellen wesentliche\n Verbesserungen bringen\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Die Etablierung des MED online (in Kooperation mit der Technischen Universität Graz) wurde im Verlauf des Studienjahres\n 2007/08 voll realisiert.\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 2 Abbau der bestehenden Die bestehenden Wartelisten nach dem 1. Studienabschnitt HumanmedizinAb\n Warteliste (Humanmedizin) und 2. Studienabschnitt (Zahnmedizin) schluss Sep. 2008\n sollen möglichst rasch abgebaut werden. Dazu dienen das\n leistungsorientierte Auswahlverfahren für die Zulassung der Zahnmedizin\n Studierenden und die 50% Kapazitätsausweitung für den 3. Beginn Okt. 2006;\n Studienabschnitt Zahnmedizin Abschluss Sept.\n 2009\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n In der Humanmedizin wurde die Warteliste nach dem 1. Studienjahr vollständig abgebaut. Ab Studienjahr 2008/09 können die\n vereinbarten 336 Studienplätze für Humanmedizin vollständig angeboten werden. In der Zahnmedizin wurde eine 50%\n Kapazitätserhöhung für den 3. Studienabschnitt realisiert; durch die seit 2005/06 ermöglichte Beschränkung der Studienplätze\n werden mittlerweile pro Jahr nur 24 Studierende aufgenommen, Die Wartezeiten für den 3. Abschnitt liegen derzeit bei ca. 2\n Semester; durch die drastische Reduktion der BeginnerInnenzahlen wird das Wartelistenproblem im Lauf der nächsten Jahre\n eliminiert werden können.\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 3 Heranführung der Die derzeitige durchschnittliche Studiendauer (ca. 16 Start Studienjahr\n durchschnittlichen an die Semester(soll schrittweise an die gesetzlich 2006/07*)\n gesetzlich vorgeschriebene Dauer (12 Semester) Herangeführt\n vorgeschriebene werden.\n Studiendauer\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Grundsätzlich kann der Erfolg aller diesbezüglichen Anstrengungen erst in einigen Jahren wirklich bewertet werden. Die seit\n 2005/06 bestehende Möglichkeit der Auswahl der Studierenden wird dieses Ziel allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit in\n Griffweite bringen. Erste Ergebnisse zeigen dies sehr eindrucksvoll: Vor dem EuGH-Urteil vom 7.7.2005 absolvierten von den\n jeweils neu inskribierten Studierenden eines Jahrgangs nur etwa 20 bis 25% den ersten Studienabschnitt in der vorgesehenen\n Zeit von 2 Semestern. Im Studienjahr 2005/06 wurde an der Med Uni ein Auswahlverfahren nach einem virtuellen\n Eingangssemester durchgeführt. Von den Studierenden, die im Anschluss an dieses Auswahlverfahren im März 2006 tatsächlich\n zugelassen wurden, konnten 95% (!) auch das 2. Semester und somit den ersten Studienabschnitt erfolgreich in der\n vorgesehenen Frist von 2 Semestern bewältigen. Im Studienjahr 2006/07 wurde ein Auswahlverfahren vor der Zulassung auf\n Basis eines Kenntnistests in den Fächern Biologie, Chemie, Mathematik und Physik auf Mittelschulniveau durchgeführt; von den"
},
{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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"index": 42,
"text": "43\nIST-Stand und zukünftige Entwicklungen:\nGender und Wissenschaftslaufbahn\nObwohl Frauen die Mehrheit der Studienabsolventinnen und -absolventen darstellen, ist die\nWissenschaftsspitze nach wie vor männlich dominiert. Die MUG sieht es als ihre Aufgabe an,\nFrauenkarrieren in der Wissenschaft – gegebenenfalls als Good- oder Best-Practice-Beispiele – offen zu\nlegen. Zu diesem Zweck werden zB Biographien von erfolgreichen Frauen an der MUG bzw vormals an der\nMedizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz publiziert, worin die einzelnen Karriereverläufe\nvon Spitzenwissenschafterinnen an der MUG dargestellt werden.\nDie MUG ist sich der Tatsache bewusst, dass die traditionelle Familienrollenverteilung für eine\nwissenschaftliche Karriere von Frauen buchstäblich zu eng geworden ist: „Career structures based on the\ntraditional family roles are not suitable for shaping Europe’s way to the future“, weiß die Kommission der\nEuropäischen Union. Die MUG entwickelt daher Laufbahnmodelle, die die veränderungsbedürftigen\nRahmenbedingungen und Strukturen in den Blick nehmen und eine frauenfreundliche Arbeitsumwelt\nschaffen. Laufbahnmodelle wirken sich nachhaltig positiv auf die Präsenz von Frauen in der Wissenschaft\naus und dienen dem Erreichen der 40 %-Quote in sämtlichen wissenschaftlichen Bereichen, in welchen\nFrauen unterrepräsentiert sind. Laufbahnmodelle werden ergänzt werden durch finanzielle Anreizsysteme,\ndie einerseits hervorragende Frauenförderungsaktivitäten innerhalb der MUG honorieren und andererseits\n(zB in der wissenschaftlichen Forschung) aktiven Frauen direkt zugute kommen.\nAngehende und praktizierende Wissenschafterinnen finden an der MUG überdies ein umfassendes\nindividuelles Informations- und Beratungsangebot vor, welches auf das Identifizieren und Erreichen von\nKarriere-Meilensteinen ausgerichtet ist. Ein konkretes Beratungsangebot wird den Bereich\nForschungsfinanzierung betreffen: Die Implementierung hat unter anderem zum Ziel, die Beteiligung von\nFrauen an nationalen und internationalen Forschungsförderungsprogrammen durch Forcierung von\nProjekteinreichungen durch Frauen zu fördern, Wissenschafterinnen bei der Suche nach internationalen\nKooperationspartnerinnen und -partnern zu unterstützen, Kontakte zu potentiellen Mentorinnen und\nMentoren auf nationaler und besonders internationaler Ebene herzustellen und hoch qualifizierte\nExpertinnen für Begutachtungstätigkeiten im Bereich der Forschungsfinanzierung zu vermitteln.\nFrauen- und Geschlechterforschung in der Medizin\nZur Verankerung der Frauen- und Geschlechterforschung in Studium und Lehre an der MUG werden\nzumindest Spezielle Studienmodule zur Women’s Health und Gender Based Medicine in sämtliche, an der\nMUG angebotenen Studienrichtungen integriert. Institutionell festgemacht wird die Frauen- und\nGeschlechterforschung einerseits durch die Einrichtung von Forschungseinheiten zur Frauen- und\nGeschlechterforschung sowie durch die Durchführung von wissenschaftlichen Projekten zu Women’s Health\nund Gender Based Medicine jeweils an klinischen und nichtklinischen Organisationseinheiten. Bei der\nEinrichtung dieser Forschungseinheiten sowie der Durchführung wissenschaftlicher Projekte wird darauf\ngeachtet, dass Leitungsfunktionen und Leitungsstellvertretungsfunktionen bevorzugt mit Frauen besetzt\nwerden, solange Frauen in Leitungsfunktionen unterrepräsentiert sind. Mindestens zweijährlich soll an der\nMUG ein internationales Symposium zur Frauen- und Geschlechterforschung in der Medizin stattfinden.\nWork-Life-Balance\nFür Frauen gangbare Laufbahnmodelle hängen eng mit Maßnahmen zusammen, die zur Vereinbarkeit von\nBeruf/Studium und Familie gesetzt werden. Berufstätige und studierende Eltern werden an der MUG ein\nbedarfsorientiertes und flexibles Kinderbetreuungsangebot gekoppelt mit flexiblen Arbeits- und\nAusbildungszeitgestaltungsmodellen vorfinden. Mütter in Mutterschutzzeiten bzw Eltern in Elternkarenz\nbleiben in Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz in den Wissenschaftsbetrieb eingebunden und finden\nUnterstützung bei ihrem Widereinstieg.\nGeschlechtergerechte Personal- und Organisationsentwicklung\nGeschlechtergerechte Personal- und Organisationsentwicklung ist als Qualitätssicherungsmaßnahme ein\nbedeutender Baustein zur Umsetzung faktischer Chancengleichheit sowie zum Erreichen des\nGleichstellungsziels an der MUG. Personal- und Organisationsentwicklung fungiert als ein zentrales\nInstrument zur Frauenförderung und zur Erhöhung des Frauenanteils innerhalb der MUG. In der Praxis\nbedeutet dies, dass Gender Mainstreaming auf alle Maßnahmen, welche die Personal- und\nOrganisationsentwicklung betreffen, angewandt wird.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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"index": 25,
"text": "25\n (9) Studierende, die zu einer Prüfung antreten, ohne zu dieser angemeldet zu sein, werden nicht\n beurteilt.\n (10) Die Studierenden sind berechtigt, vor der Anmeldung zu Prüfungen bei der der Dekanin/dem\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten folgende Anträge zu stellen:\n 1. Durchführung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode\n abweichenden Methode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde\n Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen\n Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine\n abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. Dem Antrag auf Genehmigung einer\n abweichenden Prüfungsmethode ist in diesen Fällen zu entsprechen (§ 59 (1) Z 12 UG idgF).\n 2. Anträge hinsichtlich der Person der Prüferin oder des Prüfers sind nach Möglichkeit zu\n berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine\n abweichende Prüfungsmethode, wobei der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch\n eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden dürfen, und/oder bestimmte Prüferin\n oder einen bestimmten Prüfer der zulassenden Universität zum Studium, in dem die Prüfung\n abzulegen ist, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist, jedenfalls\n zu entsprechen (§ 59 (1) Z 13 UG idgF).\n (11) Bei rechtzeitiger Anmeldung zu einem Prüfungstermin und Erfüllung der dazu notwendigen\n Voraussetzungen laut Curriculum hat die/der Studierende das Recht auf die Ablegung der\n Prüfung zu dem angemeldeten Termin. Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen und Prüfer\n zu beauftragen.\n (12) Studierende sind berechtigt, sich bis spätestens vier Tage vor dem Prüfungstag über das/die für\n die Prüfunganmeldung zur Verfügung gestellte Tool/Plattform (MEDonline) ohne Angaben von\n Gründen abzumelden.\n (13) Studierende, die zu einer Prüfung nicht erschienen sind und sich nicht zeitgerecht abgemeldet\n haben und keinen objektiv nachvollziehbaren Grund für die unterlassene Abmeldung glaubhaft\n machen können, werden nicht beurteilt. Sie sind von der Organisationseinheit\n Studienmanagement für den nächsten Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung\n zu sperren. Objektiv nachvollziehbare Gründe sind auf jeden Fall akut aufgetretene\n gesundheitliche Faktoren der/des Studierenden, sowie deren in ihrer Obsorge befindlichen\n Verwandten 1. Grades, welche durch eine ärztliche Bestätigung in der Organisationseinheit\n Studienmanagement nachzuweisen sind. Gibt die/der Studierende Gründe ein, welche hier nicht\n aufgeführt sind, entscheidet die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten. Wird\n die ärztliche Bestätigung oder Begründung nicht innerhalb der Anmeldungsfrist für den nächsten\n darauf folgenden Prüfungstermin der versäumten Prüfung vorgelegt, oder die Begründung durch\n die Dekanin/den Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten abgelehnt, ist die/der Studierende\n für den nächsten Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung gesperrt.\n§ 48. PRÜFUNGSKOMMISSIONEN\n (1) Für kommissionelle Prüfungen bestellt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten eine Prüfungskommission.\n (2) Einer Prüfungskommission haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes\n Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist\n zur/zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu wählen.\n (3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Dekanin/der Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheit ein Mitglied der Prüfungskommission und hat den Vorsitz zu\n führen. Einem allfälligen Antrag der Studierenden oder des Studierenden auf Heranziehung\n einer Prüferin oder eines Prüfers, die oder der einer anderen in- oder ausländischen Universität\n angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.\n (4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat sich die\n Prüfungskommission abweichend von (2) aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.\n (5) Die Bestimmungen des § 79 (2), (4) und (5) UG idgF sind zu berücksichtigen.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 23 von 35"
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{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 56,
"text": "57\n§ B.25 Die Wahlkommissionen haben die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhande-\n ne Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der/dem\n Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschla-\n ges schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, die den Formalerfordernis-\n sen der §§ B.22-B.24 nicht entsprechen, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des\n Wahlvorschlages schriftlich oder elektronisch rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschla-\n ges ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der/dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommis-\n sion einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, welche die Erfordernisse des § B.18, 6. Punkt\n dieser Wahlordnung nicht erfüllen sowie verspätete oder ungültige Vorschläge und Verbesserungen. Die\n zugelassenen Wahlvorschläge sind gemäß § 25 (4a) UG dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n zu übermitteln. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag einen ausreichen-\n den Frauenanteil enthält. Wird binnen dieser Frist die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages\n an die Schiedskommission erhoben, so hat diese binnen 14 Arbeitstagen über die Rechtmäßigkeit des\n Wahlvorschlags zu entscheiden. Entscheidet sie, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, so hat die\n Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen\n und dieser dafür eine Frist zu setzen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.\nDie zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.\nEine wahlwerbende Gruppe kann den Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklä-\nrung muss jedoch spätestens eine Woche vor dem Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen\nund zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten einschließlich der/des Zustellungsbevollmächtigten, die\nden eingebrachten Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.\nSCHRITT 4: WAHLVERSAMMLUNG\n§ B.26 Die Wahlkommission hat alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres erstmaligen Ein-\n langens aufzunehmen. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden\n Wahlvorschläge nach dem Familiennamen der/des Listenerstgereihten vorzunehmen. Die/Der Vorsit-\n zende des Senats hat unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Wahlversammlung amtliche\n Stimmzettel aufzulegen, die sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens\n zu enthalten haben. Enthält ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, so ist dieser als Liste und mit dem\n Namen der/des Listenerstgereihten zu benennen. Ein Feld für das Ankreuzen des Wahlvorschlages ist\n vorzusehen (Listenwahl).\n§ B.27 Die Wahlversammlung ist in geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen, wobei für die Aufstellung min-\n destens einer Wahlzelle oder für die Abgrenzung eines Bereiches durch die Wahlkommissionen zu sor-\n gen ist, so dass die Wählerinnen/Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert\n geben können.\n§ B.28 Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel nach § B.26 dieser Wahlord-\n nung.\n§ B.29 Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers aus dem Stimmzettel\n eindeutig hervorgeht. Jede/r Wähler/in kann ihre/seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen\n Wahlvorschläge abgeben.\n§ B.30 Die Wahlversammlung ist von der/dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission oder von einer/\n einem von der Wahlkommission Bevollmächtigten zu leiten („Wahlleiterin/- leiter“). Sie/Er hat für die Auf-\n rechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlversammlung und für die Beachtung der Bestimmun-\n gen dieser Wahlordnung zu sorgen. Jede Wahlkommission bestellt eine/einen Protokollführer/in, der\n über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen hat. Die Niederschrift hat jedenfalls die Zahl der\n Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen,\n die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen und Mandate sowie die Namen der\n gewählten Personen zu enthalten.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 55"
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{
"bulletin": {
"id": 2405,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "4",
"published": "2010-11-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2405&pDocNr=37030&pOrgNr=1"
},
"index": 20,
"text": "- 21 -\ndienstrechtliche Nicht-Zugehörigkeit zur Medizinischen Universität Graz oder dem zuständigen\nBundesministerium – entsprechen.\n§ F.5 Die Funktionsperiode der Mitglieder des Universitätsrats beträgt gemäß § 21 (8) UG fünf Jahre. Sie\nbeginnt mit dem 1. März des betreffenden Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig, soferne nicht insgesamt\neine Amtszeit von zehn Jahren überschritten wird.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nSchritt 1: Wahl der Mitglieder durch den Senat\n§ F.6 Frühestens sieben Monate und spätestens sechs Monate vor turnusmäßiger Beendigung der\nFunktionsperiode des Universitätsrates hat die/der Vorsitzende des Senats den Zeitpunkt des Basis-\nWahltermines der vom Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats festzusetzen und die Wahl im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz spätestens drei Wochen und höchstens vier Wochen\nvor dem Basis-Wahltermin ausschreiben zu lassen. Spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung hat\ndie/der Vorsitzende des Senates die Mitglieder des Senates darauf hinzuweisen, dass sie das Recht haben,\nWahlvorschläge gemäß den nachfolgenden Bestimmungen sowie im Sinne von § 21 (6a) UG einzubringen.\n§ F.7 Jedes Senatsmitglied kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Ausschreibung der Wahl im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz höchstens vier namentlich genannte Personen als\nWahlvorschläge benennen. Jede vorgeschlagene Person gilt als ein unabhängiger Wahlvorschlag; die\nVerknüpfung mehrerer Personen zu einem Sammelvorschlag ist unzulässig. Dabei hat das Senatsmitglied\nder/dem Vorsitzenden des Senates für jeden Wahlvorschlag folgende Dokumente zu übermitteln:\n Einen schriftlichen Wahlvorschlag\n Einen schriftlichen kurzen Lebenslauf der Person des Wahlvorschlages, aus dem sich zumindest die\n Ausbildung und der berufliche Werdegang der Person des Wahlvorschlages erkennen lässt;\n Eine schriftliche Einverständniserklärung der Person des Wahlvorschlages.\n§ F.8 Die/Der Vorsitzende des Senates hat alle rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge unverzüglich an\nalle Senatsmitglieder in elektronischer Form auszusenden.\n§ F.9 Zum Basis-Wahltermin hat die/der Vorsitzende des Senates zunächst alle rechtzeitig eingelangten\nWahlvorschläge kurz zu präsentieren. Anschließend ist vom Senat ein Beschluss darüber zu fassen, ob\nHearings durchgeführt werden sollen oder nicht; wenn zumindest ein Viertel der anwesenden Mitglieder\ndes Senates es wünscht, ist ein Hearingtermin binnen 2 Wochen ab der Wahlversammlung durchzuführen\nund die eigentliche Wahl auf einen Ersatz-Wahltermin unmittelbar nach Beendigung der Hearings zu\nvertagen. Dabei sind alle Wahlvorschläge eingeladen, sich zu präsentieren; erscheint ein Wahlvorschlag\nnicht zum Hearing, darf sie/er deswegen nicht ausgeschlossen werden.\n§ F.10 Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder des Senates anwesend sind. Sie\nerfolgt unmittelbar zum Basis-Wahltermin im Anschluss an den erfolgten Beschluss des Senates, keine\nHearings durchzuführen oder zum Ersatz-Wahltermin nach Beendigung des letzten Hearings. Die/Der\nVorsitzende des Senats leitet die Wahl.\n§ F.11 Über jedes der vom Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats ist gesondert\nabzustimmen. Alle Teilwahlen erfolgen geheim, persönlich und unmittelbar.\n§ F.12 Jedes Senatsmitglied hat in jeder Teilwahl eine Stimme.\n§ F.13 Über jeden Wahlvorschlag wird gesondert in alphabetischer Reihenfolge abgestimmt. Gewählt sind\njene Wahlvorschläge, die die höchste Anzahl an Stimmen, gereiht nach der Anzahl der Stimmen, und eine\nabsolute Mehrheit an Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit welche Auswirkung auf die\nMitgliedschaft im Universitätsrat hätte, ist eine Stichwahl durchzuführen, bei der jener Wahlvorschlag als\ngewählt gilt, der die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis,\nentscheidet das Los zwischen den Wahlvorschlägen, die in der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht\nhaben.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 03.11.2010, StJ 2010/11, 4.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 2725,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "20",
"published": "2011-06-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2725&pDocNr=46234&pOrgNr=1"
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"index": 70,
"text": "Medizinische Universität Wissensbilanz 2010\n Mangge, H; Almer, G; Truschnig-Wilders, M; Schmidt, A; Gasser, R; Fuchs, D. Inflammation,\n Adiponectin, Obesity and Cardiovascular Risk. Curr Med Chem. 2010; 17(36):4511-4520\n Plant Sciences\n Bonfig, KB; Gabler, A; Simon, UK; Luschin-Ebengreuth, N; Hatz, M; Berger, S; Muhammad, N; Zeier,\n J; Sinha, AK; Roitsch, T. Post-Translational Derepression of Invertase Activity in Source Leaves via\n Down-Regulation of Invertase Inhibitor Expression Is Part of the Plant Defense Response. Mol Plant.\n 2010; 3(6):1037-1048\n Psychiatry\n Hoffland, BS; Snik, D; Bhatia, KP; Baratelli, E; Katschnig, P; Schwingenschuh, P; Crutch, S; van de\n Warrenburg, BP; Edwards, MJ. Patients with primary cervical dystonia have evidence of discrete\n deficits in praxis. J Neurol Neurosurg Psychiatry. 2010;\n Teodorczuk, A; Firbank, MJ; Pantoni, L; Poggesi, A; Erkinjuntti, T; Wallin, A; Wahlund, LO; Scheltens,\n P; Waldemar, G; Schrotter, G; Ferro, JM; Chabriat, H; Bazner, H; Visser, M; Inzitari, D; O'Brien, JT.\n Relationship between baseline white-matter changes and development of late-life depressive\n symptoms: 3-year results from the LADIS study PSYCHOL MED. 2010; 40(4): 603-610.\n Psychiatry (SSCI)\n Teodorczuk, A; Firbank, MJ; Pantoni, L; Poggesi, A; Erkinjuntti, T; Wallin, A; Wahlund, LO; Scheltens,\n P; Waldemar, G; Schrotter, G; Ferro, JM; Chabriat, H; Bazner, H; Visser, M; Inzitari, D; O'Brien, JT.\n Relationship between baseline white-matter changes and development of late-life depressive\n symptoms: 3-year results from the LADIS study PSYCHOL MED. 2010; 40(4): 603-610.\n Psychology\n Teodorczuk, A; Firbank, MJ; Pantoni, L; Poggesi, A; Erkinjuntti, T; Wallin, A; Wahlund, LO; Scheltens,\n P; Waldemar, G; Schrotter, G; Ferro, JM; Chabriat, H; Bazner, H; Visser, M; Inzitari, D; O'Brien, JT.\n Relationship between baseline white-matter changes and development of late-life depressive\n symptoms: 3-year results from the LADIS study PSYCHOL MED. 2010; 40(4): 603-610.\n Papousek, I; Nauschnegg, K; Paechter, M; Lackner, HK; Goswami, N; Schulter, G. Trait and state\n positive affect and cardiovascular recovery from experimental academic stress. Biol Psychol. 2010;\n 83(2):108-115\n Psychology, Biological (SSCI)\n Papousek, I; Nauschnegg, K; Paechter, M; Lackner, HK; Goswami, N; Schulter, G. Trait and state\n positive affect and cardiovascular recovery from experimental academic stress. Biol Psychol. 2010;\n 83(2):108-115\n Psychology, Clinical (SSCI)\n Teodorczuk, A; Firbank, MJ; Pantoni, L; Poggesi, A; Erkinjuntti, T; Wallin, A; Wahlund, LO; Scheltens,\n P; Waldemar, G; Schrotter, G; Ferro, JM; Chabriat, H; Bazner, H; Visser, M; Inzitari, D; O'Brien, JT.\n Relationship between baseline white-matter changes and development of late-life depressive\n symptoms: 3-year results from the LADIS study PSYCHOL MED. 2010; 40(4): 603-610.\n Psychology, Experimental (SSCI)\n Lackner, HK; Goswami, N; Papousek, I; Roessler, A; Grasser, EK; Montani, JP; Jezova, D; Hinghofer-\n Szalkay, H. Time course of cardiovascular responses induced by mental and orthostatic challenges.\n Int J Psychophysiol. 2010; 75(1):48-53\n Goswami, N; Lackner, HK; Papousek, I; Jezova, D; Hinghofer-Szalkay, H; Montani, JP. Rate of\n cardiovascular recovery to combined or separate orthostatic and mental challenges. Int J\n Psychophysiol. 2010; 75(1):54-62\n Papousek, I; Nauschnegg, K; Paechter, M; Lackner, HK; Goswami, N; Schulter, G. Trait and state\n positive affect and cardiovascular recovery from experimental academic stress. Biol Psychol. 2010;\n 83(2):108-115\n Moore, JW; Schneider, SA; Schwingenschuh, P; Moretto, G; Bhatia, KP; Haggard, P. Dopaminergic\n medication boosts action-effect binding in Parkinson's disease. Neuropsychologia. 2010; 48(4):1125-\n 1132\n Psychology, Multidisciplinary (SSCI)\n Holzinger, A; Thimbleby, H; Beale, R. Human-Computer Interaction for Medicine and Health Care\n (HCI4MED): Towards making Information usable INT J HUM-COMPUT STUDIES. 2010; 68(6): 325-\n 41/142"
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"bulletin": {
"id": 2245,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "29",
"published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2245&pDocNr=28521&pOrgNr=1"
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"index": 13,
"text": "- 14 -\nDurch Ablehnung eines Hauptantrages werden allfällige Zusatzanträge gegenstandslos; durch die\nAnnahme eines Abänderungsantrages werden die Hauptanträge und die weiteren Abänderungsanträge\ngegenstandslos. Über Geschäftsordnungsanträge ist immer sofort abzustimmen.\n(2) Die/Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(3) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen wird, ist durch Hand heben abzustimmen (offene\nAbstimmung).\n(4) Geheim ist abzustimmen, wenn eine/einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dies\nverlangt. In Angelegenheiten, die ein Mitglied oder anwesendes Ersatzmitglied persönlich betreffen, ist\njedenfalls geheim abzustimmen.\n(5) Die Zählung der Stimmen obliegt der/dem Vorsitzenden. Die/Der Vorsitzende kann sich bei offenen\nAbstimmungen der Mithilfe anwesender Mitglieder und/oder der Schriftführerin/des Schriftführers\nbedienen. Die Auszählung der Stimmen bei geheimer Abstimmung ist von der/dem Vorsitzenden unter\nBeobachtung eines weiteren Mitgliedes der Kommission durchzuführen.\n(6) Die/Der Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung der\nStimmen das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Prostimmen mit Gegenstimmen, den\nStimmenthaltungen und den ungültigen Stimmen bekannt zu geben.\n(7) Über Anträge, die sich zu einem bereits gefassten Beschluss der laufenden Sitzung so verhalten, dass es\nkeine Möglichkeit gibt, den Antragsinhalt neben dem Beschlussinhalt zu verwirklichen, darf nicht\nabgestimmt werden.\n(8) Bei einem Antrag, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen zu begründenden Beschluss zur Folge\nhat, ist über den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe gesondert abzustimmen.\n§ 17. Sondervotum (votum separatum)\n(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein\nSondervotum spätestens bis zum Ende der Sitzung einlegen. Mitglieder des Arbeitskreises für\nGleichbehandlungsfragen, die als beratende Mitglieder an Sitzungen teilnehmen, haben in jedem Fall das\nRecht, Sondervoten zu Protokoll zu geben. Anwesende stimmberechtigte Mitglieder der Kommission sowie\ndas Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen können sich dem Sondervotum anschließen.\n(2) Dieses Sondervotum dient nur zur Information und Vollständigkeit des Protokolls und hat keine\nAuswirkungen auf die Beschlusslage. Das Sondervotum ist, spätestens 12 Werktage nach der Sitzung bei\nder/dem Vorsitzenden schriftlich, per Fax oder E-Mail ausgefertigt und von allen\nUnterstützerinnen/Unterstützern unterzeichnet, einzubringen. Das Sondervotum wird dem Protokoll\nbeigefügt. Wird ein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht, gilt es als\nzurückgezogen.\n§ 18. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Die/Der Vorsitzende einer Kommission kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten\nund Gegenstände verfügen, v.a. wenn eine Entscheidung infolge der Dringlichkeit noch vor der nächsten\nSitzung der Kommission geboten scheint.\n 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Kommission ist zusammen mit dem Antrag auf\n Durchführung einer Umlaufabstimmung, eine schriftliche Ausfertigung des im Umlauf zu\n erledigenden Antrages mittels einer E-Mail Nachricht nachweislich zuzustellen. Der Umlaufantrag\n muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder ”nein”\n abgestimmt werden kann. Für die Abgabe der Stimme per E-Mail ist eine Frist von 10 Werktagen\n vorzusehen.\n 2. Das Ergebnis der Abstimmung hat die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw.\n ihr/sein Stellvertreter zu dokumentieren. Das Abstimmungsergebnis ist mindestens bis zur nächsten\n Sitzung der Kommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied der Kommission\nbinnen 10 Werktagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch nur eine andere Fassung des Antrages\nverlangt. Dieses Verlangen wird direkt (E-Mail) zum Ausdruck gebracht.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 159,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "21",
"published": "2007-03-21T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=159&pDocNr=4980&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n(4) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 12 Werktagen anzufertigen, von der oder dem Vorsit-\nzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen, an alle Mitglieder des AkGl\nelektronisch oder in Kopie zu versenden und im AkGl-Büro aufzulegen. Das Protokoll ist in der nach Fer-\ntigstellung des Protokolls folgenden ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Ein allfälliger\nWiderspruch ist innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang des Protokolls schriftlich bei der oder dem Vorsit-\nzenden einzubringen.\n(5) Unterbleibt ein Widerspruch innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang des Protokolls so gilt es als ange-\nnommen.\n(6) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu behan-\ndeln.\n(7) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen im AkGl-Büro aufzubewahren.\n§ 18 Wiederaufnahme von erledigten Tagesordnungspunkten\n(1) Ein durch Beschluss erledigter Tagesordnungspunkt ist wieder aufzunehmen, wenn der Beschluss tat-\nsächlich undurchführbar oder rechtlich unmöglich ist.\n(2) Sofern niemandem aus einem Beschluss ein Recht erwachsen ist, kann ein Tagesordnungspunkt durch\nBeschluss wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorgelegt werden kön-\nnen, die für sich allein oder in Verbindung mit den sonstigen Unterlagen eine andere Entscheidung hätten\nherbeiführen können.\n§ 19 Arbeitsgruppen\n(1) Der AkGl kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen\nseiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige Arbeitsgruppen aus Mitgliedern des AkGl ein-\nsetzen.\n(2) Der AkGl setzt die Größe der Arbeitsgruppen fest. Jede im AkGl vertretene (klinische, nichtklinische\noder nichtwissenschaftliche) Organisationseinheit hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied vertreten\nzu sein, wenn darauf nicht ganz oder teilweise verzichtet wird.\n(3) Die Nominierung der Mitglieder der Arbeitsgruppen erfolgt durch die dem AkGl angehörenden Mit-\nglieder der jeweiligen Organisationseinheiten.\n(4) Die konstituierende Sitzung der eingesetzten Arbeitsgruppe ist von der oder vom Vorsitzenden einzu-\nberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe zu leiten.\n(5) Für das Verfahren in den Arbeitsgruppen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.\n§ 20 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der oder des Vorsitzenden\n(1) Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stell-\nvertreterin/Stellvertreter, ist in ihrer oder seiner Tätigkeit an die Beschlüsse des AkGl gebunden, sofern\ndiese Geschäftsordnung oder die Satzung nichts anderes vorsehen.\n(2) Zu den Obliegenheiten der oder des Vorsitzenden gehören:\n 1. Die Besorgung der laufenden Geschäfte des AkGl;\n 2. die Vollziehung der Beschlüsse des AkGl;\n 3. die Aussetzung der Beschlüsse des AkGl, wenn die Durchführung nach Auffassung der oder des\n Vorsitzenden tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist;\n 4. die selbständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten, dh aller unverzüglich und ohne Aufschub\n noch vor der nächsten Sitzung zu erledigenden Geschäfte und Angelegenheiten bzw bei Gefahr im\n Verzug; insbesondere zur Wahrung von Rechtsmittelfristen kann die oder der Vorsitzende jeden-\n falls Rechtsmittel einbringen; der Beschluss des AkGl kann diesfalls im Nachhinein erfolgen;\n 5. die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses des AkGl;\n 6. die Vertretung des AkGl nach außen.\n(3) Beschwerden an die Schiedskommission und Rechtsmittel können von der oder dem Vorsitzenden\nbzw im Verhinderungsfall von deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter\neingebracht werden.\n(4) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der oder des Vorsitzenden gehören ent-\nscheidet im Zweifelsfall der AkGl.\n§ 21 Koordinationsbeauftragte\n(1) Der AkGl wählt nach der Wahl der/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden und ge-\n gebenenfalls nach der Wahl der (stellvertretenden) Schriftführerin oder des (stellvertretenden) Schrift-\n führers aus seiner Mitte mit Zweidrittelmehrheit vier Koordinationsbeauftragte.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 293,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "10",
"published": "2005-02-02T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=293&pDocNr=5389&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\nHerrn Dr.med.univ. Bernhard Resch, Universitätsdozent an der Universitätsklinik für Kinder- und Ju-\ngendheilkunde, für „Kinder- und Jugendheilkunde“\nHerrn PD Dr.med.univ. Alexander Zink, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für\n„Anästhesiologie und Intensivmedizin“\nÄnderungen der Amtstitel nach dem BDG\nFrau Mag. Dr. Huberta Klemen – Oberrätin\nFrau Elisabeth Brodatsch-Häusler – Amtssekretärin\nAls UniversitätsprofessorInnen konnten gewonnen werden:\nFrau Univ.-Prof.Dr.med. Tina Ulrike Cohnert wurde am 16.1.1963 in Braunschweig, Deutschland\ngeboren. Nach dem Abitur 1979 am Otto-Hahn-Gymnasium in Gifhorn, Deutschland, studierte sie Hu-\nmanmedizin von 1980 bis 1986 an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, der Emory Universi-\nty in Atlanta/Georgia, USA, und der University of California in San Francisco, USA. Unmittelbar nach\nder Approbation als Ärztin begann sie ihre Facharztausbildung für Chirurgie an der Chirurgischen Klinik\nund Poliklinik Klinikum Großhadern der Ludwig-Maximilians-Universität München.\n1987 wurde sie von der Ludwig-Maximilians-Universität promoviert („Double Inlet Ventrikel ohne Pul-\nmonalstenose“, Kinderklinik für Herz- und Kreislauferkrankungen, Deutsches Herzzentrum, München).\nNach einem einjährigen Forschungsaufenthalt an der University of Texas Medical Branch in Gal-\nveston/Texas 1988 schloss sie 1994 ihre Ausbildung zur Fachärztin für Chirurgie in München ab und\nbegann ihre Teilgebietsweiterbildung für Gefäßchirurgie. 1997-1999 (Klinik für Thorax-, Herz und Ge-\nfäßchirurgie der Medizinischen Hochschule Hannover) erwarb sie als verantwortliche Oberärztin für den\nBereich der Gefäßchirurgie im Oststadt-Krankenhaus 1999 die Anerkennung der Schwerpunktsbe-\nzeichnung Gefäßchirurgie. Nach dem Wechsel an die Friedrich-Schiller-Universität Jena leitete sie von\n2000 bis 2004 den Funktionsbereich Gefäßchirurgie in der Klinik für Thorax-, Herz und Gefäßchirurgie,\nübte Weiterbildungsermächtigungen für Gefäßchirurgie und Chirurgie aus und legte 2003 in Dublin das\nEuropäische Gefäßchirurgie-Examen EBSQ-VASC ab.\nSchwerpunkte ihrer Forschung sind im klinischen Bereich die Aortenchirurgie, die endovaskulären Be-\nhandlungsverfahren und die Behandlung von Erkrankungen der hirnversorgenden extrakraniellen Arte-\nrien. Im experimentellen Sektor ist Hauptarbeitsbereich das Tissue-Engineering von Arterien mit in-vivo\nStudien im Großtiermodell in enger Kooperation mit Forschergruppen im europäischen Ausland.\nMit Wirksamkeit vom 01.01.2005 wurde sie vom Rektor zur Professorin für das Fachgebiet Chirur-\ngie/Gefäßchirurgie berufen.\nHerr Univ.-Prof.Dr.med. Uwe Lang wurde 1957 in Alsfeld, Deutschland geboren. Nach dem Abitur\n1976 in Alsfeld studierte er an den Universitäten Marburg, Würzburg, Austen/Texas/USA und Hous-\nton/Texas/USA. 1983 legte er das Medizinische Staatsexamen in Würzburg ab und wurde approbiert.\nVon 1985 bis 1991 war er als wissenschaftlicher Assistent am Zentrum für Frauenheilkunde und Ge-\nburtshilfe des Klinikums der Justus-Liebig-Universität in Gießen tätig und promovierte 1987 an der Bay-\nrischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Von 1991 bis 1993 war er als Research Scholar am\nPerinatal Research Institute des Departments of Obstetrics and Gynecology der University of Cincinnati,\nOhio, USA, tätig. 1993 wurde er zum Hochschulassistenten an der Justus-Liebig-Universität Gießen bei\nProf. Dr. Künzel ernannt. 1994 folgte die Anerkennung als Facharzt für Frauenheilkunde und\nGeburtshilfe. Im selben Jahr wurde er Oberarzt an der Justus-Liebig-Universität Gießen. 1995 Ablegung\nder United States Medical Licensing Examination. 1996 Habilitation für das Fach Frauenheilkunde und\nGeburtshilfe am Fachbereich Humanmedizin und Ernennung zum Privatdozenten sowie Aufstieg zum\nleitenden Oberarzt. Von 1997 bis 2000 Anerkennung fakultativer Weiterbildungen in den Bereichen\n„Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“, „Spezielle operative Gynäkologie“ und\n„Spezielle Geburtshilfe – Perinatalmedizin“ durch die Landesärztekammer Hessen. Im Jahr 2000 wurde\nHerr Prof. Lang durch die Landesärztekammer Hessen zum Prüfer für Facharztprüfungen in\nGynäkologie und Geburtshilfe ernannt. 2002 folgte die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor\ndurch die Justus-Liebig-Universität in Gießen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 6626,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "12",
"published": "2018-12-19T00:00:00+01:00",
"teaser": "Widerruf der Bestellung der 2. stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit Studienmanagement; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Bestellung zum Arbeitsmediziner; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorates betreffend Lehrverhältnisse im Angehörigenbereich; Verordnung des Rektorates: Verordnung des Rektorates über den Nachweis von Kenntnissen der Unterrichtssprache; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Laufbahnstellen\r\ngemäß § 99 Abs. 5 UG; Widerruf der Bestellung zur wissenschaftlichen Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“,„Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“ sowie der entsprechenden Vollmachten; Wissenschaftliche Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“, „Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“; Schiedskommission: Nominierung der Mitglieder der Schiedskommission durch den AKGL; Ethikkommission – Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6626&pDocNr=843757&pOrgNr=1"
},
"index": 44,
"text": "45\nSKZ5 Universitätslehrgang Bezug zur LLL-Strategie/EP Ressourcenquellen\n Punkte 1 bis 7 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Practitioner in Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 340 Drittmittelfinanzierte\n Medical Simulation angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n OSM Mitarbeiter/innen\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 7 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Academic Expert in Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 341 Drittmittelfinanzierte\n Medical Simulation angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n OSM Mitarbeiter/innen\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 7 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Master of Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 342 Drittmittelfinanzierte\n Medical Simulation angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n OSM Mitarbeiter/innen\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 7 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 688 Basic Dermoscopy Diploma Drittmittelfinanzierte\n angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n OSM Mitarbeiter/innen\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 8 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n MSc Angewandte Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 693 Zusammenarbeit gem.\n Ernährungsmedizin angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n § 56 UG\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 8 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n MSc Kardiorespiratorische Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 698 Drittmittelfinanzierte\n Physiotherapie angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n OSM Mitarbeiter/innen\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 8 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Arbeitsmedizinische Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 703 Zusammenarbeit gem.\n Fach-Assistent/in angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n § 56 UG\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 7 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 719 Clinical Trial Specialist Drittmittelfinanzierte\n angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n OSM Mitarbeiter/innen\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 8 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Sonderausbildung Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 722 Zusammenarbeit gem.\n in der Anästhesiepflege angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n § 56 UG\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 8 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Sonderausbildung Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 723 Zusammenarbeit gem.\n in der Intensivpflege angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n § 56 UG\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 8 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Sonderausbildung in der Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 724 Zusammenarbeit gem.\n Kinderintensivpflege angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n § 56 UG\n Maßnahmen 7+8 laut EP S 32\n Punkte 1 bis 8 der LLL-Strategie;\n Sonderausbildung Teilnahmegebühren,\n Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 725 in der Pflege bei Zusammenarbeit gem.\n angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n Nierenersatztherapie § 56 UG\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 8 der LLL-Strategie;\n Sonderausbildung Teilnahmegebühren,\n Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 726 in der Pflege im Zusammenarbeit gem.\n angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n Operationsbereich § 56 UG\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 7 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 730 MSc Medizinische Genetik Drittmittelfinanzierte\n angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n OSM Mitarbeiter/innen\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 8 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Sonderausbildung Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 731 Zusammenarbeit gem.\n in der Krankenhaushygiene angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n § 56 UG\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\n Punkte 1 bis 7 der LLL-Strategie;\n Teilnahmegebühren,\n Master of Science Punkt IV Lehre, Hauptziel 2 „Ausweitung des Studien-\n 740 Drittmittelfinanzierte\n In Biobanking angebots und Weiterentwicklung bestehender Curricula“,\n OSM Mitarbeiter/innen\n Maßnahmen 7+8 laut EP S. 32\nBMBWF Medizinische Universität Graz Seite 42 von 65"
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"bulletin": {
"id": 288,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "6",
"published": "2004-12-15T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=288&pDocNr=5379&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "-6-\na) Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen des ersten Teils des Rigorosums\nüber die Pflicht- und Wahlfächer.\nb) Die positive Beurteilung der Dissertation.\n(3) Prüfungsgegenstände des Abschlussrigorosums sind die Verteidigung der Dissertation, sowie die\nPrüfung des Gebietes/Teilgebietes, dem die Dissertation zuzuordnen ist.\n(4) Die/der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung Anträge auf die Personen der Prüferin-\nnen/Prüfer für das Pflicht- und Wahlfach sowie auf den Prüfungstag zu stellen. Diese Anträge sind von\nder Studienrektorin/dem Studienrektor nach Möglichkeit zu berücksichtigen.\n(5) Für die Abhaltung des Abschlussrigorosums hat die Studienrektorin/der Studienrektor einen Prü-\nfungssenat zu bilden, dem drei Personen angehören. Für jedes Prüfungsfach ist eine Prüferin/ein Prüfer\neinzuteilen. Ein Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden des Prüfungssenats zu bestellen. Die dem Prüfungs-\nsenat angehörenden Prüferinnen/Prüfer sind von der Studienrektorin/dem Studienrektor aus dem Kreis\nder Universitätslehrer/innen mit einer das jeweilige Prüfungsfach umfassenden Lehrbefugnis (gem. § 19\nAbs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) an der Medizinischen Universität Graz zu wählen. Im Bedarfsfall kön-\nnen auch Personen mit Lehrbefugnis an anderen österreichischen Universitäten und an anerkannten\nausländischen Universitäten oder Hochschulen als Prüferinnen/Prüfer herangezogen werden, wenn\nderen Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis an der Medizinischen Universität Graz gleichwertig ist und diese\ndas Prüfungsfach umfasst.\n(6) Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüferinnen/Prüfer ist der/dem\nStudierenden spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung bekannt zu geben.\n(7) Das Abschlussrigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten\nPrüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden abzuhalten.\nIm Rahmen der Prüfung hat eine Kurzpräsentation der Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten\nErgebnisse zu erfolgen (defensio dissertationis). Im Rahmen der Prüfung des Pflicht- und Wahlfaches\nkönnen neben den dafür eingeteilten Prüferinnen/Prüfern auch alle anderen Mitglieder des Prüfungsse-\nnats fragend mitwirken, soweit deren Lehrbefugnis das jeweilige Prüfungsfach einschließt.\n(8) Die/Der Kandidat/in hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftliche Befähigung sowie\nihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsgegenstände nachzuweisen.\n(9) Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Abschlussrigorosums zu\nsorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstände, der Ort und die\nZeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die\ngestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung so-\nwie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.\n(10) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich aller Prü-\nfungsgegenstände hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwi-\nschen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit\ngefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt ab-\nzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den\neinzelnen Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des Abschlussrigorosums zu berücksichti-\ngen.\n(11) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den Mitgliedern\nvorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren\nund das Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung mathematisch zu runden. Das Ab-\nschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 3\nzumindest mit der Note \"genügend\" beurteilt wurde. Wurde in mehr als einem Prüfungsgegenstand die\nNote \"nicht genügend\" erteilt, so ist das Abschlussrigorosum zur Gänze zu wiederholen, sonst be-\nschränkt sich die Wiederholung auf den nicht bestandenen Prüfungsgegenstand.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 5149,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "2",
"published": "2015-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leiterbestellung nichtwiss. OE; Satzung-Änderung; Richtlinien des Rektorates: ULG-RL sowie Veranstaltungsrichtlinie; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5149&pDocNr=420972&pOrgNr=1"
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"index": 9,
"text": "-10-\n\n2.4.1 Finanzielle Angelegenheiten\n\nSämtlichen Veranstaltungen mit Geldfluss über die Med Uni Graz wird ein Innenauftrag zugeordnet, über den alle Kosten\nund Erlöse erfasst und in transparenter Weise von der Veranstalterin/vom Veranstalter über SAP laufend verfolgt werden\nkönnen. Reichen die Veranstaltungseinnahmen nicht aus, um die Verpflichtungen aus der Veranstaltung abzudecken, wird\nzunächst auf verfügbare Mittel der jeweiligen Subeinheit, in weiterer Folge auf die verfügbaren Mittel der jeweiligen\nOrganisationseinheit zurückgegriffen. Letztlich haftet die Universität mit all ihren verfügbaren Mitteln.\n\n2.4.2 Marketing und Ankündigung\n\nFür alle genehmigten Veranstaltungen ist bei Ankündigungen, Drucksorten, Websites etc. das Logo der Med Uni Graz zu\nverwenden. Alle genehmigten Veranstaltungen werden automatisch in den \\Veranstaltungskalender der Med Uni Graz\neingetragen, sowie im Newsflash angekündigt. Weiters können Werbemittel der Med Uni Graz bezogen werden.\n\n2.4.3 Diplomfortbildungspunkte\n\nDie Med Uni Graz ist akkreditierter DFP-Anbieter. Nationale DFP können direkt beim Veranstaltungsservice beantragt werden.\nGenehmigte Veranstaltungen werden in den DFP-Kalender der Akademie der Ärzte eingetragen; Teilnahmebestätigungen\nwerden vom Veranstaltungsservice erstellt und die DFP den TeilnehmerInnen online gutgebucht.\n\nAuch die Vergabe von internationalen DFP ist Uber das Veranstaltungsservice zu beantragen.\n\n2.5 Verschiebung, Stornierung, Beendigung\n\nDie Terminverschiebung oder Absage einer Veranstaltung ist dem Veranstaltungsservice, unverzüglich zu melden. Eine\nTerminverschiebung oder Stomierung der Veranstaltung hat in jedem Fall mindestens vierzehn (14) Kalendertage vor dem\ngeplanten Veranstaltungsbeginn zu erfolgen. Erfolgt keine Meldung der Terminverschiebung oder Stornierung wird von der\nordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung ausgegangen. In diesem Fall kommen die üblichen Kostenersätze (7%\nServicepauschale bzw Raumnutzungskosten) unabhängig von der tatsächlichen Veranstaltungsdurchführung zur\nVerrechnung.\n\nNach Durchführung oder erfolgter Stornierung wird die Veranstaltung endabgerechnet und über die Ergebnisverwendung\nentschieden. Im Falle der Stornierung sind bereits aufgewendete Ausgaben nach dem Verursacherprinzip gemäß den in\nPunkt 2.4.1 beschriebenen Haftungskriterien zu begleichen. Gleiches gilt im Falle der Veranstaltungsverhinderung durch\nhöhere Gewalt. Folgekosten, die aus unterlassener rechtzeitiger Stomierung entstehen, sind ebenfalls zu ersetzen.\n\n3 Kalkulation für Veranstaltungen mit Innenauftrag der Med Uni Graz\n\nDie Med Uni Graz ist gesetzlich verpflichtet, für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur\nDurchführung von Aufträgen Dritter Kostenersatz einzuheben. Über die Verwendung des Kostenersatzes hat gemäß UG das\nRektorat zu entscheiden. Um sicherzustellen, dass geplante Veranstaltungen kostendeckend durchgeführt werden, ist vor\nBeginn des jeweiligen Vorhabens bzw. in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung eine Kalkulation vorzulegen. Diese ist\nauf Grundlage des Kalkulationsschemas für Veranstaltungen in Punkt 3.2 in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.\n\n3.1 Leistungsarten und Kalkulationssätze\n\n3.1.1 Personal aus Globalbereich\nFür die Verwendung von Stammpersonal bei der Durchführung von Veranstaltungen sowie deren Vor- und Nachbereitung\nsind diesen MitarbeiterInnen Überstunden zu bezahlen, die aus dem jeweiligen Veeranstaltungsbudget zu begleichen sind.\n3.1.2 Zusätzliches Personal\nFür die Heranziehung von Personen, die nicht MitarbeiterInnen der Med Uni Graz sind, sind entsprechende Verträge zu\n\nschließen und die Vollkosten aus diesen \\V/erträgen ebenfalls in das Veranstaltungsbudget aufzunehmen.\n\n3.1.3 Nutzung von Hörsälen, Seminarräumen und Foyers\n\nDie Kosten für die Nutzung von Hörsälen, Seminarräumen und Foyers sind der Aufstellung im Anhang zu entnehmen.\nVeranstaltungen mit Innenauftrag der Med Uni Graz sind von den Kosten des Packages Raum befreit. Lediglich Support\naußerhalb der normalen Dienstzeit des Betreuungspersonals und Sonderreinigungen werden zusätzlich nach tatsächlichem\nArbeitsaufwand verrechnet. Für die Kalkulation ist ein Kostenvoranschlag einzuholen.\n\n3.1.4 Servicepauschale der Med Uni Graz\nDie Servicepauschale beträgt 7% der Einnahmen.\n\nSeite 3von 9\n\n \n\nMTBI. vom 21.10.2015, SU 2015/16, 2. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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