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"bulletin": {
"id": 1624,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "3",
"published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
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"index": 61,
"text": "Seite 19 von 51\n79% in der Lage, den ersten Studienabschnitt in den vorgesehenen 2 Semestern bis 30.9.2007 erfolgreich abzuschließen. Von jenen\nStudierenden, die nach demselben Modus ausgewählt und im Oktober 2007 zugelassen wurden, absolvierten 65,2% den ersten\nAbschnitt in Mindeststudienzeit. Der Grund für die geringere Anzahl von AbsolventInnen des ersten Studienanschnitts innerhalb der\nvorgesehenen 2 Semester könnte in der eingeschränkten Kompetitivität des Auswahlverfahrens 2007/08 liegen. Aufgrund der niedrigen\nAnzahl zum Test angetretener Personen wurde nämlich beinahe jede/r zweite teilnehmende StudienwerberIn aufgenommen.\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Senkung der Drop out Die bisherige Drop-out-Rate von ca. 60 % soll deutlich Start Studienjahr\n 4\n Rate gesenkt werden 2006/07\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nDie Drop-out-Rate der Studierenden, die im Studienjahr 2007/08 nach einem Auswahlverfahren zugelassen wurden, betrug im ersten\nStudienjahr 6,3%. Es kann daher bereits jetzt von einer drastischen Abnahme der StudienabbrecherInnen gesprochen werden, da die\nDropout-Rate im ersten Studienjahr vor Einführung der Auswahlverfahren bei ca. 40% lag.\n3. Vorhaben zur Qualitätssicherung/Evaluierung und Ergebnisse der Auswertungen\n der Lehrveranstaltungsbeurteilungen\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Als längerfristige Zielsetzung steht für den Bereich Studium\n und Lehre die umfassende Implementierung eines\n Qualitätssicherungs-\n 1 Qualitätssicherungs-Systems entsprechend den laufend\n system\n „Standards and Guidelines for Quality Assurance in the\n European Higher Education Area“ (ENQA; 2005) an.\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nDie Medizinische Universität Graz hat sich in Bezug auf den Leistungsbereich „Studium, Lehre und Weiterbildung“ dazu entschieden,\neine Vielzahl von Instrumenten für den Aufbau, die Überprüfung der Wirksamkeit und die Verbesserung des QM-Systems zu nutzen.\nAusschlaggebend hierfür war die Überlegung, dass verschiedene externe und interne Verfahren sich ergänzen und unterschiedliche\nAspekte des Qualitätsmanagements beleuchten bzw. hinterfragen.\nZu diesen Verfahren, die bereits realisiert bzw. implementiert werden konnten, zählen unter anderem das externe\nAkkreditierungsverfahren der Diplomstudien, externe Beratung bei der Prozessoptimierung, der Progress Test Medizin, der den\nZuwachs an Wissen der Studierenden im Laufe des Studiums abbildet, eine zielgerichtete und nachhaltige\nLehrveranstaltungsevaluierung, regelmäßige Evaluierung der Itemschwierigkeit von Prüfungsfragen zur Sicherstellung einer möglichst\nhohen Prüfungsqualität, ein 3-Stufen-Modell zur hochschuldidaktischen Fort- und Weiterbildung für Lehrende, ein umfassendes\nQualitätshandbuch der Organisationseinheit für Studium und Lehre und systematisches Monitoring von Kennzahlen für Studium und\nLehre.\nWie sich bereits gezeigt hat, können durch Einsatz mehrerer Instrumente mannigfaltige Erkenntnisse in Bezug auf die Verbesserung der\nQualität in der Lehre gewonnen werden.\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Akkreditierung der Diplomstudien Human- und\n Akkreditierung der\n 2 Zahnmedizin; darauf aufbauend Akkreditierung der 2009\n Studien und der Prozesse\n Gesamtprozesse im Bereich Studium und Lehre\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nNach intensiver Vorbereitung auf die Akkreditierung der beiden Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin im Jahr 2006 wurde\n2007 das Verfahren des deutschen Akkreditierungsinstitutes ACQUIN erfolgreich durchlaufen. Die Auflagenerfüllung wurde anhand von\nQualitätsdokumenten in schriftlicher Form fristgerecht nachgewiesen. Die Rückmeldung der Akkreditierungskommission wird Juni 2009\nerwartet."
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{
"bulletin": {
"id": 5269,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "8",
"published": "2016-01-07T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Richtlinien des Rektorates: Drittmittelrichtlinie, Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) Master of Public Health; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) TrainerInnen für Menschen mit Autismusspektrumsstörung; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5269&pDocNr=446818&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "Verantwortlich betrauten Projektleiterlnnen wird für ordnungsgemäß gemeldete und vom Rektorat\ngenehmigte Projekte (siehe Art. 2.2) gemäß $ 27 Abs 2 UG die zeitlich auf die Laufzeit des Projektes\nbeschränkte Vollmacht zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte im\nRahmen der Einnahmen aus dem Projekt erteilt. Jedenfalls sind die bevollmächtigten\nProjektleiterInnen nicht befugt, für die Med Uni Graz Grundstücke zu verkaufen oder zu belasten,\nDienstvertrage sowie alle privatrechtlichen Rechtsgeschäfte, die über die Projekteinnahmen\nhinausgehen, abzuschlieBen. Die Vollmacht kann vom Rektorat bei Missbrauch entzogen werden.\nVollmachten gema®B § 27 Abs.2 werden von der Universitat im Internet veröffentlicht. Der\nentsprechende Link wird in jedem Mitteilungsblatt veröffentlicht.\n\nFur §-26-Projekte ist der/die jeweilige Projektleiterln als Einzelperson allein zeichnungsberechtigt.\nVerträge und Unterschriften gemäß 826 UG verpflichten jedoch in keiner Weise die Universität, die\nnicht Vertragspartnerin ist.\n\n2. Ablauf\n\n2.1. Vorbereitung und Meldung\n\nIn der Vorprojektphase erfolgen seitens der Projektleitung alle vorbereitenden Tätigkeiten, die bis zur\nEinreichung des Vorhabens zur Entscheidungsfindung im Rektorat erforderlich sind. Dies umfasst die\nBereitstellung aller projektbezogenen Unterlagen einschließlich der Ermittlung der kostenmäßigen\nBedeckung (Kalkulation) sowie allfälliger Geheimhaltungsvereinbarungen. Die für das jeweilige Projekt\neinzureichenden Unterlagen sind der vorliegenden Drittmittelrichtlinie (siehe 1.4) bzw. der Homepage\nder Universität zu entnehmen.\n\nAnstatt einer schriftlichen Vereinbarung kann ein Vertrag unter folgenden Voraussetzungen auch in\n\nForm eines Angebots mit darauffolgender schriftlicher Auftragsvergabe abgeschlossen werden:\n\n- wenn zu erwarten ist, dass aus dem Vorhaben keine geistigen Eigentumsrechte (im Sinne von\nErfindungen) entstehen, und\n\n- wenn die Auftragssumme max. EUR 20.000 beträgt, und\n\n- wenn für die Durchführung des Vorhabens keine Forschung an PatientInnen und keine\nVerwendung von humanen Proben vorgesehen sind und kein Votum der Ethikkommission\nerforderlich ist, und\n\n- wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Med Uni Graz verwendet werden\n\nBereits in dieser Phase sind die zuständigen Ansprechstellen unterstützend beizuziehen.\nInsbesondere bei Vertragsverhandlungen ist es wichtig, die Ansprechstellen rechtzeitig\neinzubeziehen, damit größere Vertragsänderungen, die im Regelfall zu Verzögerungen und Kosten\nführen, zu einem späteren Zeitpunkt verhindert werden können. So vorhanden und möglich sollen\njedenfalls Musterverträge der Med Uni Graz verwendet werden, da dadurch der Prüf- und\nAbklärungsaufwand erheblich reduziert wird.\n\nNach Fertigstellung aller notwendigen Projektunterlagen wird das Projekt bei der zuständigen Stelle\nder Med Uni Graz eingereicht (siehe 1.3).\n\nMeldung von (Groß-)Projekten mit Ressourceneinsatz der MUG:\n\nGeplante Projekteinreichungen, die einen signifikanten Ressourceneinsatz in Form von Cash-\nund/oder In-Kind Leistungen (Personal, Räumlichkeiten, Großgeräte o.ä.) durch die Med Uni Graz\nerfordern, sind der zuständigen Einreichstelle an der Med Uni sofort zu melden, wenn die\nEntscheidung zur Projektentwicklung fällt. Dies gilt insbesondere für Einreichungen bei Institutionen\nwie der Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft (LBG), der Christian-Doppler-Gesellschaft (CDG), einzelnen\nProgrammen der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), wie zB COMET Programm, und ähnlichen\nFördergebern. Zu diesem Zeitpunkt müssen noch nicht alle Projektunterlagen vorliegen. Für\nGroßvorhaben, über die die Ansprechstelle nicht oder zu spät informiert wird, kann das Rektorat\njedoch nicht die erforderliche Unterstützung garantieren.\n\n2.2. Zuständige Stellen\n\nDie für die Entgegennahme der Meldung bzw. Genehmigung und Bearbeitung von Vorhaben\nzuständigen Stellen der Med Uni Graz sind die im Mitteilungsblatt der Med Uni Graz verlautbarten\nOrgane bzw. benannten Stellen jeweils ab dem Datum der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt.\n\nVersion 1.3 (Stand: 18.12.2015) Seite 9 von 18\n\n \n\nMTBI. vom 07.01.2016, SU 2015/16, 8. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1945,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "18",
"published": "2010-03-24T00:00:00+01:00",
"teaser": "6. SONDERNUMMER",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1945&pDocNr=24768&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\nWahlkommission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, die erfolgten\nVerlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.\n§ B.44 Einsprüche gemäß §§ B.42-43 dieser Wahlordnung im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und\nRechtswirksamkeit der Wahl haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ B.45 Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von vier Wochen eine neue\nWahl auszuschreiben.\n4. Teilstück: Abberufung, Ausscheiden und Rücktritt von Senatsmitgliedern, (Teil-)Neuwahlen\n§ B.46 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können wegen schwerer Pflichtverletzung, einer\nstrafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines\nbegründeten Vertrauensverlustes, oder wenn sie sonst nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu\nerfüllen, abberufen werden. Die Abberufung eines Mitgliedes muss bei der jeweils zuständigen\nWahlkommission beantragt werden und von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten dieser Kurie\nunterstützt sein. Die zuständige Wahlkommission hat bei genügender Unterstützung des Antrags\nunverzüglich das Verfahren zur Abberufung einzuleiten. Die Abberufung obliegt jener Kurie, die zur Wahl\ndes Mitgliedes berufen ist. Der Zeitpunkt der Abstimmung über die Abberufung ist im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz spätestens drei Wochen vor der Abstimmung kundzumachen. Ein Beschluss\nüber die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen der Wahlberechtigten dieser Kurie.\nDas Ergebnis der Abstimmung ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu verlautbaren.\n§ B.47 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates verlieren ihr Mandat jedenfalls durch Tod oder Verlust\nder Zugehörigkeit zur Kurie nach § B.3 dieser Wahlordnung. Letzterer ist gegenüber der/dem\nVorsitzenden des Senats schriftlich bekanntzugeben.\n§ B.48 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können während einer Funktionsperiode jederzeit ihren\nRücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber der/dem Vorsitzenden des Senats schriftlich\nabzugeben.\n§ B.49 Die/Der Vorsitzende des Senates hat die zuständige Wahlkommission unverzüglich über das\nAusscheiden eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes zu informieren. Die zuständige Wahlkommission\nhat daraufhin das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes nach den Bestimmungen der §§ B.50-52 dieser\nWahlordnung festzustellen. Das neue Mitglied des Senats ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz kundzumachen.\n§ B.50 Ein Ersatzmitglied tritt bei einer Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes für den Rest\nderen/dessen Funktionsperiode an deren/dessen Stelle. Die Reihenfolge des Nachrückens der\nErsatzmitglieder erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag gemäß § B.23 dieser Wahlordnung.\n§ B.51 Scheidet in der Mittelbaukurie das einzige Mitglied aus, welches die Lehrbefugnis besitzt, gilt das\nErsatzmitglied mit Lehrbefugnis aus demselben Wahlvorschlag als bestellt. Sind alle Ersatzmitglieder dieses\nWahlvorschlages mit Lehrbefugnis ausgeschieden, wird das Ersatzmitglied mit Lehrbefugnis des anderen\nWahlvorschlages Mitglied des Senates, soweit eines besteht.\n§ B.52 Scheiden in einzelnen Kurien so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder aus, dass diese Kurie nicht\nmehr alle ihr zustehenden Sitze besetzen kann oder scheiden in der Mittelbaukurie alle Mitglieder und\nErsatzmitglieder aus, welche die Lehrbefugnis besitzen, ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode\neine Neuwahl dieser Kurie gemäß den Bestimmungen der §§ B.16-B.45 dieser Wahlordnung\ndurchzuführen.\n5. Teilstück: Sonderbestimmungen für die Studierendenkurie\n§ B.53 Für die Entsendung, Wahl und Abberufung von Vertreterinnen/Vertretern der Studierendenkurie\ngilt § 14 Z 5a iVm § 23 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998). Für sonstige\nBeendigungen der Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft gelten die Bestimmungen der §§ B.47-B.48\ndieser Wahlordnung. Alle Änderungen in der Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft sind jedenfalls vom\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 24.03.2010, StJ 2009/10, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 804,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "21",
"published": "2008-05-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=804&pDocNr=8130&pOrgNr=1"
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"index": 9,
"text": "- 10 -\n§ 9 Besondere Verfahrensbestimmungen\n(1) Die Erfassung der forschungsrelevanten Leistungen der Mitarbeiter/innen der wissenschaftlichen\nOrganisationseinheiten und/oder klinischen Abteilungen der MUG hat kontinuierlich an vom Rektorat\nfestgelegten und rechtzeitig bekannt gegebenen Stichtagen zu erfolgen. Die erforderlichen Daten werden\nweitgehend automationsunterstützt über die Forschungsdatenbank der MUG erhoben.\n(2) Die Evaluierung der Leistungen erfolgt in Abständen von zumindest 5 Jahren entsprechend der am\nBeginn dieser Perioden durch das Rektorat festgelegten Ziele und Auswertungsverfahren. Ausschließlich die\nam fixierten Stichtag in der Forschungsdatenbank erfassten Forschungsleistungen fließen in das\nEvaluierungsergebnis mit ein. Darüber hinaus inkludiert die Evaluierung auch eine\nSelbstbeschreibung/Selbsteinschätzung anhand eines von der Leiterin/vom Leiter der zu evaluierenden\nwissenschaftlichen Organisations- oder Subeinheit auszufüllenden Fragebogens.\nIII. Evaluierung im Bereich Studium und Lehre\n§ 10 Gegenstand der Evaluierung\nGegenstand der Evaluierung im Bereich Studium und Lehre sind das Studienangebot, der Studien- und\nPrüfungsbetrieb sowie die Lehrtätigkeit an der MUG.\n§ 11 Zweck und Ziele\n(1) Durch die Evaluierung im Bereich Studium und Lehre soll eine kontinuierliche Weiterentwicklung der\nQualität in den Studienrichtungen und Universitätslehrgängen, in den Auswahlverfahren, in allen\nLehrveranstaltungen und Prüfungen sowie in den organisatorischen und administrativen Abläufen rund um\nden Lehrbetrieb an der MUG ermöglicht werden. Die Leistungen im Bereich Studium und Lehre sollen für\nalle Interessierten nachvollziehbar dargelegt und als Verbesserungsgrundlage für die jeweiligen\nVerantwortlichen sowie als Basis für strategische Entscheidungen der obersten Universitätsorgane\nherangezogen werden.\n§ 12 Verantwortlichkeiten\nMit der organisatorischen Durchführung der universitätsinternen Evaluierungen sowie mit der Koordination\nvon Externen Evaluierungen im Bereich Studium und Lehre wird die Organisationseinheit für Studium und\nLehre betraut.\n§ 13 Evaluierungsgegenstände und Vorgehensweisen\n(1) Studien- und Universitätslehrgangsevaluierungen sind regelmäßig alle 5 Jahre nach fachbezogenen\ninternationalen Evaluierungsstandards entweder durch externe oder interne Gutachter/innen\ndurchzuführen. Vor der Durchführung ist die zuständige Studienkommission vom Evaluierungsvorhaben zu\ninformieren. Die Studien- und Universitätslehrgangsevaluierung hat insbesondere aus einer\nSelbstdokumentation als Basis für die Gutachter/innen sowie aus einem Vor-Ort-Besuch und Befragung\naller beteiligten Gruppen – insbesondere der Studierenden, Lehrenden, der zuständigen\nStudienkommission, dem Rektorat sowie der Studienorganisation - zu bestehen. Bei der Evaluierung von\nStudienplänen ist die jeweils zuständige Studienkommission jedenfalls mit einzubeziehen.\n(2) Jede Pflichtlehrveranstaltung an der MUG wird regelmäßig, längstens alle sechs Semester, einer\nEvaluierung durch Studierende und Lehrende unterzogen. Die Ergebnisse sind jedenfalls den\nModulkoordinator/innen bzw. den Lehrveranstaltungsleiter/innen zu melden. Die fachzuständige\nStudienkommission hat das Recht, die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertung einzusehen.\nDie/Der für Studium und Lehre zuständige Vizerektorin/Vizerektor, der Vorsitz der HochschülerInnenschaft\nder MUG, die zuständige Studienvertretung sowie die zuständige Studienkommission erhält auf Anfrage,\njedoch mindestens einmal jährlich, eine Zusammenfassung der Evaluierungsergebnisse.\n(3) Prüfungen und Auswahltests werden laufend nach den Gütekriterien der Klassischen Testtheorie\nevaluiert. Prüfungen und Auswahltests sollen durch Objektivität, Zuverlässigkeit und Validität ebenso\ngekennzeichnet sein, wie durch Effizienz der Abwicklung und Akzeptanz bei Lehrenden und\nKandidat/innen. Das Prüfungssystem der MUG hat überdies die Wahl adäquater Prüfungsmethoden\nanhand eines definierten Lernzielkataloges zu beinhalten. Zur Qualitätssicherung sind regelmäßige\nEvaluierungen von Prüfungs- und Testaufgaben anhand der genannten testtheoretischer Kriterien\ndurchzuführen, die wiederum der Weiterentwicklung der zum Einsatz kommenden Prüfungs- und\nTestmethoden dienen.\n(4) Die individuellen Lehrleistungen werden in regelmäßigen Abständen von längstens 5 Jahren einer\nEvaluierung unterzogen. Die Ergebnisverwertung und Maßnahmen aus dieser Evaluierung sind gem. § 6\nAbs. 2 dieses Satzungsteiles nicht Gegenstand dieses Satzungsteiles sondern sind Gegenstand einer mit\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 07.05.2008, StJ 2007/08, 21. Stk."
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"bulletin": {
"id": 2405,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "4",
"published": "2010-11-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2405&pDocNr=37030&pOrgNr=1"
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"index": 23,
"text": "- 24 -\n§ G.10 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist die eigentliche Wahl zur/zum Vorsitzenden eines\nKollegialorganes oder zur/zum ersten oder zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den\nSchriftführerin/Schriftführer und die stellvertretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer\ngültig, wenn zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes anwesend\nsind.\n§ G.11 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist für die gültige Wahl zur/zum Vorsitzenden eines\nKollegialorganes im ersten Wahlgang als Konsensquorum die absolute Mehrheit der anwesenden\nMitglieder dieses Kollegialorganes notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit im ersten Wahlgang\ndieses Konsensquorum nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem nur mehr die\nbeiden Mitglieder mit der höchsten Stimmanzahl aus dem ersten Wahlgang – bei mehreren Mitgliedern,\ndie stimmgleich den ersten oder zweiten Rang einnehmen, all diese Mitglieder - teilnehmen, zumindest die\nrelative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Erfolgt im zweiten Wahlgang keine Entscheidung,\nentscheidet das Los zwischen den am zweiten Wahlgang teilnehmenden Mitgliedern.\n§ G.12 Die Teilwahlen erfolgen geheim, persönlich und unmittelbar.\n§ G.13 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Gesamtzahl\nder abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jede/jeden\nKandidatin/Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der Bestimmung des §\nG.11 dieser Wahlordnung die notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl festzustellen. Die\nWahlleiterin/Der Wahlleiter wird bei der Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses durch\nje ein Mitglied jeder im Kollegialorgan vertretenen, bei der Wahl anwesenden Kurie unterstützt. Von diesen\nist das Wahlergebnis einstimmig zu bestätigen.\n§ G.14 Das Wahlergebnis ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nveröffentlichen.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ G.15 Eine Anfechtung der Wahl ist unzulässig.\n4. Teilstück: Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung sowie der Schriftführung\n§ G.16 Das Kollegialorgan kann die gewählten Mitglieder aus der Funktion des Vorsitzes sowie der ersten\noder zweiten Stellvertretung und der Schriftführung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen. Auf die\nMitgliedschaft im Kollegialorgan der/des (ehemaligen) Vorsitzenden bzw. Stellvertreterin/Stellvertreters hat\ndies keine Auswirkung.\n§ G.17 Die Einberufung einer Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der\nStellvertretung muss von einem Drittel der Mitglieder des Kollegialorgans schriftlich beantragt werden und\nist an den Vorsitz des Kollegialorganes sowie die Stellvertretung gemeinschaftlich zu richten. Diese haben\neine außerordentliche Sitzung gemäß dem Satzungsteil Geschäftsordnung mit entsprechenden\nTagesordnungspunkten einzuberufen.\n§ G.18 Die Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der\nSchriftführung darf nicht von der durch die mögliche Abberufung betroffenen Person geleitet werden. Soll\nvon der Funktion des Vorsitzes und der Stellvertretung abberufen werden, so ist die Sitzung von dem an\nJahren ältesten anwesenden Mitglied zu leiten.\n§ G.19 Ein Beschluss über die Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung bedarf\neines Präsenzquorums von zumindest der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie eines\nKonsensquorums von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.\n§ G.20 Die/Der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter sowie die Schriftführerin/der\nSchriftführer kann während der Funktionsperiode jederzeit ihren/seinen Rücktritt aus der Funktion des\nVorsitzes/der Stellvertretung/der Schriftführung erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem\nKollegialorgan schriftlich (an den Vorsitzenden bzw. Stellvertreter) abzugeben. Im Zweifelsfall gilt der\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 03.11.2010, StJ 2010/11, 4.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 4990,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.b",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
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"index": 37,
"text": "-38-\n\nDie gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulassig, wobei der\neigene Beitrag der/des Doktorandin/Doktoranden deutlich abzugrenzen ist, und jede/r beteilig-\nte Doktorandin/Doktorand eine eigene Dissertation anfertigen muss.\n\n(2) Beim Ansuchen um Zulassung muss die/der Studierende eine/einen Betreuerin/Betreuer aus\nden Mitgliedern einer Doctoral School, sowie ein Dissertationsthema und Lehrveranstaltungen\nentsprechend dem Studienplan im Einvernehmen mit der/dem Betreuerin/Betreuer vorschlagen.\nDas Thema der Dissertation muss einem Gebiet/Teilgebiet, das an der Medizinischen Universität\nGraz zumindest an einem Institut/einer Klinik vertreten ist, entnommen werden. Erfordert die\nBearbeitung des Dissertationsthemas die Verwendung von PatientInnendaten, Personalressour-\ncen, Geld- oder Sachmitteln des Instituts/der Klinik, so ist die Festlegung nur zulässig, wenn die\nLeiterin/der Leiter dieses Instituts/dieser Klinik über die beabsichtigte Arbeit schriftlich informiert\nwurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des\nKlinik-, Lehr- und Forschungsbetriebs untersagt hat. Überdies muss sichergestellt sein, dass Pa-\ntientInnendaten ohne Verletzung von Datenschutzbestimmungen der/dem Studierenden in für\ndie Dissertation notwendigen und geeigneten Form zugänglich gemacht werden können.\n\n(3) Im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium wird eine Dissertationsvereinbarung abge-\nschlossen, die die Rechte und Pflichten der/des Betreuenden und der/des Studierenden regelt.\n\n(4) Als Betreuer/in kann ein/e Universitatslehrer/in mit Lehrbefugnis (gem. § 103 Abs. 1, UG\n02) sowie eine Universitatsprofessorin/ein Universitätsprofessor im Ruhestand der Medizini-\nschen Universität Graz gewählt werden, sofern die Lehrbefugnis des/der betreffenden Universi-\ntätslehrers/in jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.\n\n(5) Wenn die Betreuung durch eine/n andere/n Universitätsangehörige/n oder eine nicht uni-\nversitätsangehörige Person mit Lehrbefugnis sinnvoll erscheint, kann für die Betreuung einer\nDissertation gemäß § 45 Abs. 4 des Satzungsteiles Studienrecht diese Person als zusätzliche/r\nexterne/r Betreuer/in betraut werden.\n\n(6) Zu den Aufgaben der Betreuerin/des Betreuers gehört es, die Doktorandin/den Doktoran-\nden zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit anzuleiten und zu unterstützen. Dazu gehört\nauch die Förderung einer eigenständigen wissenschaftlichen Publikationstätigkeit. Die Betreu-\nung der/des Studierenden endet mit der Ablegung des Abschlussrigorosums, grundsätzlich je-\ndoch nach vier Jahren. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände oder einer entspre-\nchenden Regelung in der Dissertationsvereinbarung kann die Dauer der Betreuung auf Antrag\nder/des Studierenden und mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers von der Dekanin/vom\nDekan verlängert werden.\n\n(7) Für jede Dissertation wird von der Studienrektorin/vom Studienrektor ein Dissertationskomi-\ntee bestehend aus zumindest drei Betreuern/Betreuerinnen eingesetzt, wobei die Hauptbetreue-\nrin/der Hauptbetreuer dem Komitee vorsteht. Eine Mitbetreuerin/ein Mitbetreuer hat von au-\nßerhalb des Institutes oder der Klinik, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Zwei\nMitglieder des Komitees müssen eine Lehrbefugnis vorweisen können, bei weiteren Mitgliedern\nist ein wissenschaftliches Doktorat ausreichend. Das Dissertationskomitee unterstützt und berät\ndie Studierende/den Studierenden fachlich und lädt sie/ihn mindestens einmal jährlich zu einem\npersönlichen Informationsgespräch ein, bei dem die/der Studierende ihren/seinen Zwischenbe-\nricht vorstellt. Der Zwischenbericht wird über die Sprecherin/den Sprecher der Doctoral School\nan die Dekanin/den Dekan weitergeleitet. Eine außerordentliche Sitzung des Dissertationskomi-\ntees kann von der Hauptbetreuerin/dem Hauptbetreuer, einem Mitglied, der/dem Studieren-\nden, oder der Dekanin /dem Dekan beantragt werden.\n\nDr.sci.med.-Curr. Vers.13 Stand: in Kraft 1.10.2015 5\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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"index": 41,
"text": "Seite 33 von 50\nG SPEZIFISCHE BEREICHE\nG5. Klinischer Bereich der Medizinischen Universitäten\n1. Vorhaben zur Weiterentwicklung des Klinischen Bereiches, einschließlich dessen\n Struktur\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 1 Journaldienstabgeltungen Umsetzung der KA-AZG-Vereinbarung 2007\n (Dienstplangestaltung und Diensteinteilung,\n Dokumentationspflicht der Klinikvorstände - ADV-mäßige\n Unterstützung durch die Universität)t\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Vom damaligen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde bezüglich der Abgeltung der ersten 160\n Werktagsjournaldienststunden nach Bereinigung der „Altlasten“ der offenen Freizeitausgleichstunden der Jahre 1997 und 2000\n eine Wahlmöglichkeit zwischen finanzieller Abgeltung oder Freizeitausgleich oder aber 50% finanzieller Abgeltung und 50%\n Freizeitausgleich in Aussicht gestellt. Im Sinne der zwingend notwendigen Realisierung des Vorhabens Implementierung eines\n Wahlmodells für Journaldienstabgeltungen hat die Medizinische Universität Graz ihre diesbezügliche Zuständigkeit\n wahrgenommen und hat das geforderte Wahlmodell teilweise verwirklicht: Die Wahlmöglichkeit zwischen den Optionen nur\n Freizeitausgleich, nur Bezahlung oder 50% Freizeit und 50% Bezahlung wurde für alle nach UG 2002 ab 01. Jänner 2004\n aufgenommenen und als Ärzte und Ärztinnen oder Zahnärzte und Zahnärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen\n Universität Graz verwendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Form einer Betriebsvereinbarung (§12) umgesetzt.\n Für das Jahr 2008 ist unter Einbeziehung des Betriebsrates im Dezember 2007 eine Aussendung an alle Journaldienste\n leistenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt worden. Darin wird ersucht, zwischen den Optionen nur\n Freizeitausgleich, nur Bezahlung oder 50% Freizeit und 50% Bezahlung zu wählen. Die finanzielle Abgeltung wird laufend\n erfolgen.\n Für die noch auszubezahlenden Journaldienststunden der Jahre 2001 bis inklusive 2007 wurden die KlinikvorständInnen\n angeschrieben, um diese Journaldienststunden zu melden. Diese Altlasten werden rückwirkend ausbezahlt werden\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 2 Zentrumsbildung zur Medizinische Zentren werden entwickelt, um sich den 2020\n Wissensvernetzung ohne ändernden Abläufen in Lehre, Forschung und\n grundsätzliche Änderung Krankenversorgung anzupassen. In Zentren ist\n der Klinik- bzw. medizinisches Fachwissen angesiedelt, werden\n Abteilungsstrukturen im Patientenpfade und Patientensteuerung festgelegt. Zentren\n Organisationsplan wirken der Isolierung von medizinischen Fachgebieten\n entgegen. Synergieeffekte entstehen durch\n Zusammenarbeit und Kooperation der sich ständig\n weiterentwickelnden medizinischen Fachgebiete.\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Die Zentrumsbildung steht im engen Zusammenhang mit dem Bauprojekt LKH 2020.\n Als erster Schritt für die Zentrumsbildung wird im Rahmen des Neubaus Chirurgie eine chirurgische EBA in Verbindung zur\n neurologisch-internistischen EBA umgesetzt werden. Diese EBA ist Teil des im Entwicklungsplan vorgesehenen Traumacenters,\n in dem gemeinsam mit dem Österreichischen Bundesheer Traumaforschung im Sinne des anglo-amerikanischen Raumes\n betrieben werden soll. Basis dieses Traumacenters ist die Ausbildung von in Auslandseinsätzen einzusetzenden Militärärzten in\n Chirurgie und ihren Additiv- und Sonderfächern ebenso wie in Gynäkologie, Urologie, HNO und Augenkunde, Hygiene und Innere\n Medizin. Dafür ist ein eigenes Stockwerk im Neubau Chirurgieblock vorzusehen. Unabhängig davon sollen Traumaforschung mit\n dem Bundesheer und den beteiligten Kliniken und Abteilungen der Chirurgie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie, Anästhesie und\n Intensivmedizin, Urologie und der Klinischen Abteilung für Mund-, Kiefer-& Gesichtschirurgie durchgeführt werden.\n Für den Schwerpunkt „Molecular Imaging“ ist im Rahmen der Stammzelltherapie ein Cellular Tracking, ein 7-Tesla Gerät als auch\n ein Zyklotron angedacht. Beide Geräte haben Auswirkungen auf den Neubau Chirurgie und die Renovierung des ZRIs. Daher sind\n beide Geräte im Bauprojekt LKH 2020 zu berücksichtigen."
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"bulletin": {
"id": 296,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "13",
"published": "2005-03-16T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=296&pDocNr=5395&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "-6-\n§ 15 Sondervotum (Votum Separatum)\n(1) Jedes Mitglied kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein Sondervotum spätes-\ntens bis zum Ende der Sitzung einlegen. Anwesende Mitglieder des Kollegialorgans können sich dem\nSondervotum anschließen.\n(2) Ein Sondervotum muss noch in der Sitzung begründet werden. Die Begründung ist zumindest stich-\nwortartig im Protokoll festzuhalten.\n(3) Das Sondervotum ist, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, spätestens 6 Werktage nach\nder Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich ausgefertigt einzubringen. Das Sondervotum wird\ndem Protokoll beigefügt. Wird ein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt einge-\nbracht, gilt es als zurückgezogen.\n(4) Sondervoten werden, sofern es die Verschwiegenheitspflicht zulässt, bei der Weiterleitung von Be-\nschlüssen, die der Veröffentlichung zugeführt werden sollen, beigefügt.\n§ 16 Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Beschlüsse, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern (§ 7 Abs 4, § 21 Abs 1, § 22 Abs 1, § 23), dürfen\nim Umlaufwege nicht gefasst werden.\n(2) Eine Abstimmung im Umlaufwege ist insbesondere zur Wahrung von Rechtsmittelfristen zulässig.\n(3) Jedem Mitglied ist nachweislich eine Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden Antrages schrift-\nlich oder elektronisch zur Kenntnis zu bringen (bei elektronischer Zustellung ist der Empfang zu bestäti-\ngen). Der Umlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit „ja“ oder\n„nein“ abgestimmt werden kann. Zugleich ist eine angemessene Frist von zumindest 4 Werktagen für\ndie Abstimmung zu setzen, binnen derer der Umlaufantrag, der auch im AkGl-Büro aufliegt, abzustim-\nmen ist.\n(4) Die Umlaufabstimmung hat zu unterbleiben, wenn im konkreten Fall ein Mitglied mit der Durchfüh-\nrung der Umlaufabstimmung nicht einverstanden ist. In diesem Fall ist über den betreffenden Antrag in\nder nächsten Sitzung abzustimmen.\n(5) Die Abstimmung ist persönlich mittels Unterschrift, per Fax oder elektronisch durchzuführen. Die\nAuszählung der Stimmen hat die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren/dessen (in der Rei-\nhenfolge) 1., 2. oder 3. Stellvertreterin/Stellvertreter zusammen mit einem vom AkGl nominierten, zum\nZeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglied durchzuführen. Die diesbezüglichen Unterlagen sind\nmindestens bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren und dem Protokoll der nächstfolgenden Sitzung\nbeizulegen.\n(6) Eine Umlaufabstimmung ist gültig, wenn zumindest 11 Mitglieder daran teilgenommen haben. Der\nAntrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder für ihn gestimmt hat. Bei\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(7) Die oder der Vorsitzende hat dem AkGl das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege in dessen\nnächster Sitzung bekannt zu geben.\n§ 17 Sitzungsprotokoll\n(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.\n(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n 1. Bezeichnung als Protokoll des AkGl;\n 2. Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;\n 3. die Namen der anwesenden Mitglieder, der (stellvertretenden) Schriftführerin/des Schriftführers\n bzw stellvertretenden Schriftführerin/des stellvertretenden Schriftführers und der Auskunftsperso-\n nen;\n 4. die Namen der entschuldigt und der nichtentschuldigt abwesenden Mitglieder;\n 5. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über das Protokoll (Abs 6) und/oder die Genehmi-\n gung des Protokolls der letzten Sitzung;\n 6. die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;\n 7. die endgültige Tagesordnung;\n 8. alle Anträge und Beschlüsse;\n 9. die Ergebnisse der Abstimmungen, die Prostimmen, Gegenstimmen, Enthaltungen und ungülti-\n gen Stimmen;\n 10.Protokollerklärungen und Sondervoten;\n 11.die Inhalte der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist;\n 12.die Namen der an der Debatte Teilnehmenden (Wortmeldungen).\n 13.Dem Protokoll sind jedenfalls Tischvorlagen, schriftliche Anträge, Berichte, Anfragen, Entschuldi-\n gungen, etc sowie die schriftliche Ausführung von Sondervoten als Beilagen beizufügen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 683,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "16",
"published": "2008-03-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=683&pDocNr=7618&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n § 3 Stellung der IR und deren MitarbeiterInnen\n (1) Die IR ist dem Rektorat unterstellt, verantwortlich, informations- und berichtspflichtig.\n Organisationsrechtlich ist die IR im Büro des Rektors angesiedelt.\n (2) Funktionell und organisatorisch ist die IR von den zu prüfenden Organisationseinheiten (im\n Folgenden OE) unabhängig.\n (3) Die IR hat sowohl ein aktives Informationsrecht (umfassendes und uneingeschränktes Recht auf\n unmittelbaren Zugriff zu Informationen) als auch ein passives Informationsrecht (ist in den internen\n Informationsfluss einzubeziehen). Sämtliche Informationen über Schäden, dolose Handlungen,\n externe Prüfhandlungen und Unterlagen wie Prüfberichte (z.B. des Rechnungshofs), Akten sowie\n die Möglichkeit für Besprechungen mit MitarbeiterInnen sind der IR in angemessener Zeit zur\n Verfügung zu stellen.\n (4) Die erforderliche und zweckdienliche Unterstützung der geprüften OE für die IR ist termingerecht,\n wahrheitsgemäß und vollständig zu gewährleisten.\n (5) Die IR ist mit angemessenen Ressourcen (Personal und Sachmittel) auszustatten.\n (6) Die RevisorInnen dürfen nur an Prüfungen teilnehmen, bei denen ihre Objektivität gewährleistet\n ist. Sie sind gegenüber den zu prüfenden OE weisungsfrei, haben aber auch kein Weisungsrecht.\n Alle Entscheidungen aufgrund der von ihnen getroffenen Feststellungen bleiben den für\n Weisungen zuständigen Organen und/oder Dienstvorgesetzten vorbehalten. Die RevisorInnen\n unterliegen einer besonderen Verschwiegenheit und Vertraulichkeit auch innerhalb der\n Medizinischen Universität Graz über alle ihnen bei den Prüfungen zur Kenntnis kommenden\n Informationen. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich über das allfällige Ende des\n Dienstverhältnisses der RevisorInnen hinaus.\n § 4 Aufgaben\n (1) Prüfungs- und Beratungsgegenstand der IR ist die gesamte Medizinische Universität Graz (unter\n anderem sämtliche Einrichtungen, Organisationseinheiten, Projekte, interne Geschäftsprozesse).\n (2) Die definierten Geschäftsprozesse werden insbesondere auf Effektivität und Effizienz sowie auf die\n Einhaltung der rechtlichen Grundlagen (insbesondere einschlägige Gesetze, Verordnungen,\n Richtlinien und vertraglicher Festlegungen, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung,\n Regelungen der Vollmachts- und Befugniserteilung etc.) und die Gegebenheit der\n Informationstechnik (IT) - Sicherheit und weitere überprüft.\n (3) Die IR hat bei Feststellung von Abweichungen, Mängeln und dolosen Handlungen diese zu\n dokumentieren und Empfehlungen über deren Beseitigung bzw. deren künftige Vermeidung\n abzugeben.\n (4) Die IR unterstützt zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Daten den\n Aufbau eines effizienten, funktionsfähigen und zuverlässigen Internen Kontrollsystems (im\n Folgenden IKS), und den Aufbau des Risikomanagements (im Folgenden RM), welches den\n Fortbestand der Medizinischen Universität Graz und deren Ziele sichert.\n (5) Die IR überprüft die Sicherung des Betriebsvermögens (Anlagen- und Umlaufvermögen),\n überwacht und bewertet die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des IKS und des RM, koordiniert\n die Prüfungsaktivitäten und unterstützt das Rektorat bei Anfragen des Rechnungshofes.\n (6) Die IR übermittelt quartalsmäßig einen Prüfungsbericht an das Rektorat.\n § 5 Ablauf\n (1) Die Revisionsprüfung erfolgt entweder aufgrund des vom Rektorat genehmigten\n Jahresrevisionsplans (planmäßige Prüfung bzw. Routineprüfung, Nachprüfungen bzw. Follow ups)\n oder auf schriftliche Anordnung des Rektorats (außerplanmäßige Prüfung bzw. Sonderprüfung),\n wobei der Universitätsrat hierfür ein Prüfthema vorschlagen kann.\n (2) Der Jahresrevisionsplan wird von der IR erstellt und beinhaltet die Einteilung der Prüfungstermine\n und Prüfungsthemen nach den Prioritäten aufgrund der Risikokriterien. Der erstellte\n Jahresrevisionsplan wird dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt.\n (3) Vor Beginn einer Prüfungshandlung ist der/die LeiterIn der zu prüfenden OE rechtzeitig durch die\n IR über Zweck und Ablauf zu informieren, um eine effiziente und effektive Prüfung zu\n gewährleisten. Die Information entfällt, wenn dadurch der Prüfungszweck/-auftrag gefährdet\n wird. Die geprüfte OE stellt Räumlichkeiten für die Prüfung vor Ort zur Verfügung. Der tägliche\n Arbeitsablauf der geprüften OE soll durch die IR so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 05.03.2008, StJ 2007/08, 16. Stk."
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"bulletin": {
"id": 118,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "18",
"published": "2006-04-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=118&pDocNr=4897&pOrgNr=1"
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"index": 20,
"text": "- 21 -\nDissertation\n§ 6. Dissertation\n(1) Die/der Studierende erbringt durch die Dissertation den Nachweis, dass sie/er die Befähigung zur selb-\nständigen Lösung von wesentlichen Fragestellungen der aktuellen wissenschaftlichen Forschung erworben\nhat. Die Dissertation muss daher eine eigenständige Originalarbeit darstellen, die von der/dem Studieren-\nden selbständig angefertigt und abgefasst worden ist; letzteres ist von der/dem Studierenden in einer Prä-\nambel zur Dissertation zu bestätigen. Der/die Studierende muss weiters bestätigen, dass bei der Arbeit für\ndie Dissertation und bei der Publikation die Good Scientific Practice Regeln der Medizinischen Universität\nGraz eingehalten wurden.\nDie Dissertation muss in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Zusammenfassung der Dissertation ist in\nEnglisch und Deutsch vorzulegen.\n(2) Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 erfüllen sind berechtigt, sich um eines der im\nRahmen der thematischen Programme ausgeschriebenen Dissertationsthemen zu bewerben. Über die Ver-\ngabe entscheidet die PhD-Dekanin/der PhD-Dekan auf Vorschlag der Faculty des Programms, dem das\nThema zuzurechnen ist .\n(3) Während des PhD-Studiums wird die/der Studierende von einem/einer Betreuer/in unterstützt und\nangeleitet. Bei interdisziplinären Forschungsprojekten kann ein zweiter/eine zweite Betreuer/in bestellt\nwerden, der/die fachlich in einem engen Verhältnis zum Thema der Dissertation stehen muss. Die Betreu-\nung der/des Studierenden endet mit der Ablegung des Abschlussrigorosums, spätestens jedoch nach vier\nJahren. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Dauer der Betreuung auf Antrag\nder/des Studierenden und mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers von der PhD-Dekanin/vom PhD-\nDekan verlängert werden.\n(4) Als Betreuerin oder Betreuer kann eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit Lehrbefugnis\n(gem. § 103 UG 2002) oder mit dem Grad eines PhD gemäß § 54 Abs. 4 UG 2002 (oder mit einem\ngleichwertigen ausländischen Doktorat) bestellt werden, sofern deren oder dessen Lehrbefugnis bezie-\nhungsweise das Gebiet des Doktorats jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation\nzuzuordnen ist.\n(5) Für jede Dissertation wird von der PhD-Dekanin/vom PhD-Dekan ein dreiköpfiges Dissertationskomitee\neingesetzt, wobei die Betreuerin oder der Betreuer dem Komitee vorsteht. Ein Mitglied hat von außerhalb\ndes Institutes oder der Klinik, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Das Dissertationskomitee\nbetreut und berät die Studierende/den Studierenden fachlich und lädt sie/ihn mindestens einmal jährlich zu\neinem persönlichen Informationsgespräch ein. Das Dissertationskomitee hat in regelmäßigen Abständen,\njedoch mindestens ein Mal jährlich den Fortschritt der Arbeiten zu evaluieren. Die Evaluation ist der/dem\nStudierenden, der Betreuerin/dem Betreuer und der PhD-Dekanin/dem PhD-Dekan vorzulegen. Eine au-\nßerordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von der Betreuerin/dem Betreuer, einem Mitglied,\noder der/dem Studierenden beantragt werden. Vor Beginn der Arbeit an der Dissertation muss ein gemein-\nsam mit der Betreuerin/dem Betreuer ausgearbeiteter Dissertationsplan von der/dem Studierenden vor dem\nDissertationskomitee verteidigt werden.\n(6) Zur Arbeit an der Dissertation zählen auch die jährlichen Zwischenberichte an das Dissertationskomitee,\nBerichte im Rahmen der Dissertationsseminare, Vorträge auf Fachtagungen und auf Veranstaltungen der\nUniversität (Doktoratstage) sowie Publikationen.\n(7) Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der PhD-Dekanin/des PhD-Dekans bei der Studienrekto-\nrin/beim Studienrektor einzureichen und von dieser /diesem gemäß § 45 der Satzung/Teil-Studienrecht der\nMUG zwei Gutachterinnen/Gutachtern vorzulegen. Voraussetzung für die Weiterleitung der Dissertation\nan die Gutachterinnen/Gutachter ist die Annahme zum Druck oder das Vorliegen zumindest einer Veröf-\nfentlichung über die Resultate der Dissertation mit dem/der Studierenden als Erstautor/in in einer SCI-\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 1744,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "8",
"published": "2009-12-02T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1744&pDocNr=21985&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n§ 8 Verlängerte Dienste\n(1) Für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz wird die Möglichkeit der Einrichtung\nverlängerter Dienste vereinbart, da dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist.\n(2) Bei einem verlängerten Dienst darf die durchgehende Arbeitszeit - unbeschadet verlängerter Dienste\nnach Abs. 3 - 32 Stunden nicht überschreiten.\n(3) Nach der 25. Stunde darf der Mitarbeiter nur noch zu solchen Arbeiten herangezogen werden, die mit\nder Belastung der vorangegangenen Dienststunden vereinbar sind. Darauf ist bei der Planung der\nPatientenversorgung vorausschauend Rücksicht zu nehmen. Ausgenommen davon sind verlängerte Dienste\ngemäß Abs 4.\nWenn die vorangegangene dienstliche Inanspruchnahme so war, dass keine ausreichende Ruhe vorlag,\ndann hat der Dienstnehmer nach Information des Dienstvorgesetzten nach der 25. Stunde den Dienst zu\nbeenden. Die Diensteinteilung gemäß Dienstplan bis zur 32. Stunde gilt dabei entgeltrechtlich und von der\nArbeitszeit her als erbracht. Dies gilt nicht für verlängerte Dienste gemäß Absatz 4 (Wochenend- oder\nFeiertagsdienst).\n(4) Bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag\nbeginnt, darf die durchgehende Arbeitszeit 49 Stunden nicht überschreiten.\n(5) Bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Sonn- oder Feiertages beginnt, darf die\ndurchgehende Arbeitszeit 25 Stunden nicht überschreiten.\n(6) Der Dienstbeginn für verlängerte Dienste liegt grundsätzlich zwischen 7:00 und 9:00 Uhr, soweit nicht\nmit dem Betriebsrat anderes vereinbart wird.\n§9\n(1) Der Durchrechnungszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit (§ 4 Abs. 4 KA-\nAZG) sowie der Durchrechnungszeitraum für die Höchstzahl leistbarer verlängerter Dienste (§ 4 Abs. 5 KA-\nAZG) werden gemäß § 3 Abs. 4 KA-AZG mit 26 Wochen festgelegt. Die Durchrechnungszeiträume\nbeginnen für sämtliche vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfassten Ärztinnen/Ärzte und\nZahnärztinnen/Zahnärzte jeweils mit 1. Jänner und 1. Juli.\n(2) Abwesenheitszeiten (Krankenstände, Urlaube, sonstige Dienstfreistellungen) der vom Geltungsbereich\ndieser Betriebsvereinbarung erfassten Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte sind neutrale Zeiten.\nDie Durchrechnungszeiträume sind gegebenenfalls um diese Zeiten zu reduzieren.\n§ 10 Außergewöhnliche Fälle\n(1) In außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Einzelfällen finden die Höchstarbeitszeitgrenzen der § 6\nbis § 8 keine Anwendung, wenn die Betreuung von Patienten nicht unterbrochen werden kann oder eine\nsofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische\nMaßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann (§ 8 Abs. 1 KA-AZG).\n(2) Die Höchstarbeitszeitgrenzen der § 6 bis § 8 finden - unbeschadet des Abs. 1 - vorübergehend keine\nAnwendung, wenn und soweit die Wahrung von Interessen der Patienten dies notwendig macht, die\nAufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies erfordert, die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit\nund des Gesundheitsschutzes der Ärztinnen/Ärzte eingehalten werden und durch die erforderlichen\nMaßnahmen sichergestellt wird, dass keinem Arzt Nachteile daraus entstehen, dass er generell oder im\nEinzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten und im Einzelfall mit dem Betriebsrat und\nden Vertretern der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34 UG 2002 das Einvernehmen\nhergestellt wird ( 8 Abs. 3 KA-AZG).\n(3) Die Universität hat eine vorübergehende Arbeitszeitverlängerung gemäß Abs. 2 ehestens, längstens\naber binnen 4 Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen.\nDiese Anzeige muss eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Ärztinnen/Ärzte\nund Zähnärztinnen /Zahnärzte und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten (§ 8 Abs. 4 KA-\nAZG).\n(4) Krankenstände üblichen Ausmaßes, Urlaube, Zeitausgleiche sowie sonstige Dienstfreistellungen\neinzelner Ärzte und Zahnärzte gelten nicht als außergewöhnlich.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 02.12.2009, StJ 2009/10, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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"index": 35,
"text": "Seite 27 von 50\nE ERHÖHUNG DER INTERNATIONALITÄT UND MOBILITÄT\n1. Kurzer Bezug zum Entwicklungsplan (Leistungsvereinbarung S. 16 von 28)\n2. Vorhaben zu mehrjährigen internationalen Kooperationen mit Universitäten, anderen\n Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 1 Gezielter Schwerpunkt Auf der Basis zweier laufender Projekte soll über deren 2009\n Südosteuropa-Netzwerke Laufzeit hinaus ein nachhaltiges Netzwerk mit\n Forschungseinrichtungen in Südosteuropa aufgebaut\n werden (Medical Competence Network South Eastern\n Europe und EU-Projekt Medical Research Initiative South\n Eastern Europe).\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n In den Jahren 2004 bis 2007 wurden zwei extern geförderte Projekte zur Intensivierung der Forschungskooperation mit\n südosteuropäischen Partnern akquiriert und unter Koordination der Medizinischen Universität Graz durchgeführt (Projektvolumen\n EUR 311.400). Der Zukunftsfonds des Landes Steiermark und die Europäische Kommission (6. EU-Rahmenprogramm) förderten\n eine Reihe von Konferenzen, in denen Potentiale für gemeinsame Forschungsvorhaben im biomedizinischen Bereich erörtert und\n weiterverfolgt wurden. Aus den beiden Projekten gingen insgesamt 14 Pre-Proposals und sieben gemeinsame\n Projekteinreichungen im 7. EU-Rahmenprogramm hervor. Ein Nachfolgeprojekt für diese Initiative wurde bei der Europäischen\n Kommission eingereicht und positiv evaluiert.\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 2 Ausbau der Erweiterung der Kooperationsaktivitäten, u.a. im Rahmen Schrittweise bis\n Zusammenarbeit mit der Kooperation mit EURASIA-PACIFIC-UNINET, hier vor 2009\n Institutionen in China allem in Hinblick auf den Aufbau von Austauschaktivitäten\n mit der Partneruniversität Zhengzhou\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Austauschprogramme mit China\n Die Med Uni pflegt eine langjährige Kooperation im Bereich des Studierenden- bzw. Wissenschafteraustauschs mit dem Wenzhou\n Medical College in China. In dem seit 2001 bestehenden Austauschprogramm werden jährlich 12 Studierende der Humanmedizin\n und ein Studierender der Zahnmedizin bzw. Ärztinnen und Ärzte ausgetauscht, um andere Behandlungsmethoden und\n Gesundheitssysteme kennen zu lernen. Studierende der Med Uni können die Grundlagen der Traditionellen Chinesischen Medizin\n sowie einen Chinesisch-Grundkurs an der Med Uni als Wahlfach absolvieren und durch dieses Austauschprogramm ihr Wissen\n und die Praxis in der TCM vertiefen.\n Aufgrund des steigenden Interesses an einer Famulatur in China sind weitere Kooperationen in Planung. Mit der Beijing University\n of Chinese Medicine soll 2008 ein Austauschprogramm starten, außerdem beteiligt sich die Med Uni aktiv am Eurasia Pacific\n Uninet und möchte innerhalb dieses Netzwerks an einem Studierendenaustausch mit Chinesischen Universitäten teilnehmen.\n Interuniversitäres Forschungszentrum für Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)\n Die Med Uni (Forschungseinheit für biomedizinische Technik in Anästhesie und Intensivmedizin) etabliert derzeit gemeinsam mit\n der Karl-Franzens-Universität Graz (Institut für Pharmazeutische Wissenschaften) ein interuniversitäres Forschungszentrum für\n TCM. Einem im Jahr 2006 unterzeichneten Letter of Intent folgt nun eine detaillierte Vereinbarung zwischen den Universitäten.\n Das Vorhaben steht im Zentrum der von EURASIA-PACIFIC-UNINET initiierten TCM-Forschungszusammenarbeit mit der China\n Academy of Traditional Chinese Medicine (Sino-Austrian Collaborating Center for Chinese Medical Sciences) und ist das erste\n multidisziplinäre Forschungs- und Entwicklungsinstitut seiner Art in Europa. Hauptziel des Zentrums ist die wissenschaftliche\n Erforschung der TCM nach streng naturwissenschaftlichen Methoden, um damit einen Brückenschlag zwischen östlicher und\n westlicher Medizin und eine naturwissenschaftliche Entmystifizierung der TCM zu erreichen. Das Vorhaben wird durch eine\n Förderung durch den Zukunftsfonds des Landes Steiermark substantiell unterstützt"
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{
"bulletin": {
"id": 296,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "13",
"published": "2005-03-16T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=296&pDocNr=5395&pOrgNr=1"
},
"index": 6,
"text": "-7-\n(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener Ausführungen zu ver-\nlangen. Jedes Mitglied hat das Recht, Erklärungen eines anderen Mitglieds protokollieren zu lassen.\n(4) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 12 Werktagen anzufertigen, von der oder dem Vorsit-\nzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen, an alle Mitglieder des AkGl\nelektronisch oder in Kopie zu versenden und im AkGl-Büro aufzulegen. Das Protokoll ist in der nach\nFertigstellung des Protokolls folgenden ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Ein allfälli-\nger Widerspruch ist innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang des Protokolls schriftlich bei der oder dem\nVorsitzenden einzubringen.\n(5) Unterbleibt ein Widerspruch innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang des Protokolls so gilt es als an-\ngenommen.\n(6) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu be-\nhandeln.\n(7) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen im AkGl-Büro aufzubewahren.\n§ 18 Wiederaufnahme von erledigten Tagesordnungspunkten\n(1) Ein durch Beschluss erledigter Tagesordnungspunkt ist wieder aufzunehmen, wenn der Beschluss\ntatsächlich undurchführbar oder rechtlich unmöglich ist.\n(2) Sofern niemandem aus einem Beschluss ein Recht erwachsen ist, kann ein Tagesordnungspunkt\ndurch Beschluss wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorgelegt wer-\nden können, die für sich allein oder in Verbindung mit den sonstigen Unterlagen eine andere Entschei-\ndung hätten herbeiführen können.\n§ 19 Arbeitsgruppen\n(1) Der AkGl kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen\nseiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige Arbeitsgruppen aus Mitgliedern des AkGl\neinsetzen.\n(2) Der AkGl setzt die Größe der Arbeitsgruppen fest. Jede im AkGl vertretene (klinische, nichtklinische\noder nichtwissenschaftliche) Organisationseinheit hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied vertre-\nten zu sein, wenn darauf nicht ganz oder teilweise verzichtet wird.\n(3) Die Nominierung der Mitglieder der Arbeitsgruppen erfolgt durch die dem AkGl angehörenden Mit-\nglieder der jeweiligen Organisationseinheiten.\n(4) Die konstituierende Sitzung der eingesetzten Arbeitsgruppe ist von der oder vom Vorsitzenden ein-\nzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe zu leiten.\n(5) Für das Verfahren in den Arbeitsgruppen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.\n§ 20 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der oder des Vorsitzenden\n(1) Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren/dessen (in der Reihenfolge) 1., 2. oder 3.\nStellvertreterin/Stellvertreter, ist in ihrer oder seiner Tätigkeit an die Beschlüsse des AkGl gebunden,\nsofern diese Geschäftsordnung oder die Satzung nichts anderes vorsehen.\n(2) Zu den Obliegenheiten der oder des Vorsitzenden gehören:\n 1. Die Besorgung der laufenden Geschäfte des AkGl;\n 2. die Vollziehung der Beschlüsse des AkGl;\n 3. die Aussetzung der Beschlüsse des AkGl, wenn die Durchführung nach Auffassung der oder des\n Vorsitzenden tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist;\n 4. die selbständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten, dh aller unverzüglich und ohne Auf-\n schub noch vor der nächsten Sitzung zu erledigenden Geschäfte und Angelegenheiten bzw bei\n Gefahr im Verzug; insbesondere zur Wahrung von Rechtsmittelfristen kann die oder der Vorsit-\n zende jedenfalls Rechtsmittel einbringen; der Beschluss des AkGl kann diesfalls im Nachhinein\n erfolgen;\n 5. die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses des AkGl;\n 6. die Vertretung des AkGl nach außen.\n(3) Beschwerden an die Schiedskommission und Rechtsmittel können von der oder dem Vorsitzenden\nbzw im Verhinderungsfall von deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter\neingebracht werden.\n(4) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der oder des Vorsitzenden gehören ent-\nscheidet im Zweifelsfall der AkGl.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 1204,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "8",
"published": "2009-01-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1204&pDocNr=13854&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\n(6) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die\nKandidatin/Der Kandidat ist jedoch berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird\njedoch unabhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen. Eine Berufung iSd\n§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist zulässig.\n§ 7 provisorische Reihungsliste, Einsprüche, Reihungsliste und Nachrückung\n(1) Bis spätestens 17.07.2009 wird eine provisorische Reihungsliste aller TeilnehmerInnen unter\nTransparentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl ausgehängt und im Internet allgemein\nzugänglich veröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, bei welchem Organ Einsprüche eingebracht\nwerden können. Die Erhebung von Einsprüchen ist ausschließlich für TeilnehmerInnen des Grobauswahl-\nund Reihungsverfahrens möglich. Ein anderer Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Einspruch hat bis\nspätestens 31.07.2009, 24:00 Uhr zu erfolgen. Über die Einsprüche entscheidet die zweitinstanzliche\nBehörde schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 12.08.2009.\n(2) Einsprüche zum Ablauf des Verfahrens, Einsprüche zu einzelnen Fragen sowie Einsprüche über Fehler in\nder Punkteermittlung haben der zweitinstanzlichen Behörde anonymisiert zum Beschluss vorgelegt zu\nwerden. Die zweitinstanzliche Behörde erhält ausschließlich folgende Informationen von den Einsprüchen\nzu Testfragen:\n a. Anzahl der Einsprüche zu einzelnen Fragen\n b. Die Begründungen aller Einsprüche zu den einzelnen Fragen\n(3) Die zweitinstanzliche Behörde beschließt die Reihungsliste, die wie die provisorische veröffentlicht wird,\nnach den in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n(4) Die KandidatInnen werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2009/2010 erhöht werden.\n(6) Nach den Verfahrensschritten dieser Verordnung werden die in den jeweiligen Gruppen gem. § 3 dieser\nVerordnung erstgereihten Personen der Humanmedizinliste zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202)\nan der MUG aufgenommen.\n(7) StudienwerberInnen, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten, müssen bis\n28.08.2009 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in Anspruch nehmen.\nUnterbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an die/den in der Reihungsliste\nnächstgereihte/nächstgereihten Studienwerberin/Studienwerber vergeben, welche/welcher noch keinen\nStudienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n§ 8 Konsequenz des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG setzt voraus, dass die\nStudienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die\nZulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG 2002 erfüllt.\n(2) Jene StudienwerberInnen, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung das Grobauswahl-\nund Reihungsverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden,\nsind für das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht zulassungsfähig. Eine\nAufnahme von StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres; eine Zulassung\nwährend des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene StudienwerberInnen,\ndie in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Den StudienwerberInnen nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden Wintersemester\n2010/2011 zum nächsten Termin des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens anzutreten.\nDiesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einer/einem im Wintersemester 2010/2011 für das\nDiplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG erstinskribierenden Studierenden.\nTeil III --- Sonderregelungen\n§ 9 Erasmusstudierende\n(1) Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich\nbefristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei\nSemestern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Grobauswahl- und\nReihungsverfahren teilnehmen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 07.01.2009, StJ 2008/09, 8. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 154,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "16",
"published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
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"index": 29,
"text": "- 30 -\nFeststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über das Protokoll (Abs 6) und/oder die Genehmigung des\nProtokolls der letzten Sitzung;\ndie Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;\ndie endgültige Tagesordnung;\nalle Anträge und Beschlüsse;\ndie Ergebnisse der Abstimmungen, die Prostimmen, Gegenstimmen und ungültigen Stimmen;\nProtokollerklärungen und Sondervoten;\ndie Inhalte der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist;\ndie Namen der an der Debatte Teilnehmenden (Wortmeldungen).\nDem Protokoll sind jedenfalls Tischvorlagen, schriftliche Anträge, Berichte, Anfragen, Entschuldigungen, etc\nsowie die schriftliche Ausführung von Sondervoten als Beilagen beizufügen.\nJedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener Ausführungen zu verlangen.\nJedes Mitglied hat das Recht, Erklärungen eines anderen Mitglieds protokollieren zu lassen.\nDie Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 12 Werktagen anzufertigen, von der oder dem Vorsitzenden\nund von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen, an alle Mitglieder des AkGl\nelektronisch oder in Kopie zu versenden und im AkGl-Büro aufzulegen. Das Protokoll ist in der nach\nFertigstellung des Protokolls folgenden ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Ein allfälliger\nWiderspruch ist innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang des Protokolls schriftlich bei der oder dem\nVorsitzenden einzubringen.\nUnterbleibt ein Widerspruch innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang des Protokolls so gilt es als\nangenommen.\nEin fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu behandeln.\nDie Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen im AkGl-Büro aufzubewahren.\n§ 18 Wiederaufnahme von erledigten Tagesordnungspunkten\nEin durch Beschluss erledigter Tagesordnungspunkt ist wieder aufzunehmen, wenn der Beschluss\ntatsächlich undurchführbar oder rechtlich unmöglich ist.\nSofern niemandem aus einem Beschluss ein Recht erwachsen ist, kann ein Tagesordnungspunkt durch\nBeschluss wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorgelegt werden\nkönnen, die für sich allein oder in Verbindung mit den sonstigen Unterlagen eine andere Entscheidung\nhätten herbeiführen können.\n§ 19 Arbeitsgruppen\nDer AkGl kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner\nBeratungsgegenstände ständige und nichtständige Arbeitsgruppen aus Mitgliedern des AkGl einsetzen.\nDer AkGl setzt die Größe der Arbeitsgruppen fest. Jede im AkGl vertretene (klinische, nichtklinische oder\nnichtwissenschaftliche) Organisationseinheit hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied vertreten zu\nsein, wenn darauf nicht ganz oder teilweise verzichtet wird.\nDie Nominierung der Mitglieder der Arbeitsgruppen erfolgt durch die dem AkGl angehörenden Mitglieder\nder jeweiligen Organisationseinheiten.\nDie konstituierende Sitzung der eingesetzten Arbeitsgruppe ist von der oder vom Vorsitzenden\neinzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe zu leiten.\nFür das Verfahren in den Arbeitsgruppen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.\n§ 20 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der oder des Vorsitzenden\nDie oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2.\nStellvertreterin/Stellvertreter, ist in ihrer oder seiner Tätigkeit an die Beschlüsse des AkGl gebunden, sofern\ndiese Geschäftsordnung oder die Satzung nichts anderes vorsehen.\n(2) Zu den Obliegenheiten der oder des Vorsitzenden gehören:\nDie Besorgung der laufenden Geschäfte des AkGl;\n2. die Vollziehung der Beschlüsse des AkGl;\n3. die Aussetzung der Beschlüsse des AkGl, wenn die Durchführung nach Auffassung der oder des\nVorsitzenden tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist;\n4. die selbständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten, dh aller unverzüglich und ohne Aufschub\nnoch vor der nächsten Sitzung zu erledigenden Geschäfte und Angelegenheiten bzw bei Gefahr im Verzug;\ninsbesondere zur Wahrung von Rechtsmittelfristen kann die oder der Vorsitzende jedenfalls Rechtsmittel\neinbringen; der Beschluss des AkGl kann diesfalls im Nachhinein erfolgen;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 1204,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "8",
"published": "2009-01-07T00:00:00+01:00",
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"index": 6,
"text": "-7-\n o Die sechsstellige Bearbeitungsnummer aus der elektronischen Voranmeldung, Name,\n Anschrift, E-Mail-Adresse, Geschlecht\n o Motivation für die Wahl des Diplomstudiums Zahnmedizin\n o Gründe für die Entscheidung, an der MUG zu studieren\n o (Aus-)Bildungshintergrund\n o Außerschulische Interessengebiete und ggf. bisheriges Engagement im\n sozialen/medizinischen Bereich\n o Bisherige berufliche Erfahrungen (sofern vorhanden)\n o Berufliche Zukunftspläne\n(2) Die Anmeldung im Wege der Zusendung der Bewerbungsunterlagen ist Voraussetzung für die\nTeilnahme am Aufnahmeverfahren und damit für die Zulassung zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O\n203) an der MUG.\n(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als auf dem Postweg ist unzulässig. Werden die\nBewerbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom\nAufnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Anmeldung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist\nnicht zulässig.\n§ 6 Verfahrensablauf\n(1) Das Grobauswahlverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem Reihungsverfahren\nzu dem vom Rektorat festgesetzten Termin am 03.07.2009 statt.\n(2) Weder das Grobauswahlverfahren noch das Reihungsverfahren sind Prüfungen iSd. §§ 72 ff UG 2002\nidgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG 2002 idgF finden keine Anwendung.\n(3) Das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im\nMultiple-Choice-Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante\nGrundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik erfasst wird.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche des Multiple-Choice-Tests werden Punkte vergeben und zu einer\nGesamtpunkteanzahl addiert.\n(5) Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl unter den letztgereihten 15 Prozent auf der\nReihungsliste befinden, werden für das Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht gereiht.\n(6) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die\nKandidatin/Der Kandidat ist jedoch berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird\njedoch unabhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen. Eine Berufung iSd\n§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist zulässig.\n§ 7 provisorische Reihungsliste, Einsprüche, Reihungsliste und Nachrückung\n(1) Bis spätestens 17.07.2009 wird eine provisorische Reihungsliste aller TeilnehmerInnen unter\nTransparentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl ausgehängt und im Internet allgemein\nzugänglich veröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, bei welchem Organ Einsprüche eingebracht\nwerden können. Die Erhebung von Einsprüchen ist ausschließlich für TeilnehmerInnen des Grobauswahl-\nund Reihungsverfahrens möglich. Ein anderer Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Einspruch hat bis\nspätestens 31.07.2009, 24:00 Uhr zu erfolgen. Über die Einsprüche entscheidet die zweitinstanzliche\nBehörde schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 12.08.2009.\n(2) Einsprüche zum Ablauf des Verfahrens, Einsprüche zu einzelnen Fragen sowie Einsprüche über Fehler in\nder Punkteermittlung haben der zweitinstanzlichen Behörde anonymisiert zum Beschluss vorgelegt zu\nwerden. Die zweitinstanzliche Behörde erhält ausschließlich folgende Informationen von den Einsprüchen\nzu Testfragen:\n a. Anzahl der Einsprüche zu einzelnen Fragen\n b. Die Begründungen aller Einsprüche zu den einzelnen Fragen\n(3) Die zweitinstanzliche Behörde beschließt die Reihungsliste, die wie die provisorische veröffentlicht wird,\nnach den in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n(4) Die KandidatInnen werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2009/2010 erhöht werden.\n(6) Nach den Verfahrensschritten dieser Verordnung werden die in den jeweiligen Gruppen gem. § 3 dieser\nVerordnung erstgereihten Personen der Zahnmedizinliste zum Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an der\nMUG aufgenommen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 07.01.2009, StJ 2008/09, 8. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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"index": 15,
"text": "16\nDie zentrale Herausforderung bei der Einführung der neuen Standards und Richtlinien wird die Wahl des\nrichtigen Tempos sowie die verstärkte Einbeziehung der Lehrenden sein. Ziel ist, denkbar vielen Betroffenen\nund Beteiligten das Mittragen der neuen Richtung, die neuen Vorgehensweisen und Richtlinien zu\nermöglichen und ihr „Job Involvement“ beizubehalten bzw. idealerweise zu steigern. Lehrende stellen für\nStudierende im Lernprozess ohne Zweifel die wichtigste „Ressource“ dar, daher wird ihnen auch im\nEntwicklungsprozess des QS-Systems eine zentrale Rolle zukommen. Hervorragende Leistungen, großes\nEngagement und/oder besonders tiefgehendes Fachwissen werden adäquat honorieren werden.\nDie MUG möchte einerseits für exzellente Studierende immer attraktiver werden und sieht andererseits die\nAuswahl der geeigneten Studierenden als elementare Aufgabe an, die sie selbst federführend gestalten\nmöchte. Daher wird zum einen die Programmakkreditierung vorerst für die Diplomstudien Human- und\nZahnmedizin, in weiterer Folge für das Bakkalaureat/Magisterstudium der Pflegewissenschaft, angestrebt und\nzum anderen die Evaluierung und Weiterentwicklung des Reihungsverfahrens zur Studierendenauswahl unter\nBerücksichtigung international vorhandener Befunde zum Thema Studieneignung mit verstärkter\nAufmerksamkeit betrieben.\nWesentliche Aufgaben zur Vorbereitung auf die Programmakkreditierungen stellen die Entwicklung respektive\nWeiterentwicklung von in sich konsistenten und umfassenden Katalogen von Lernzielen bzw. Lernergebnissen\nunter Nutzung von Lernziel-Kategorisierungen, z.B. aus der Pädagogik, sowie die daraus abzuleitende\noptimale Wahl der Prüfungsmethodik dar, um das Erreichen der geplanten Lernziele ausreichend genau\nbeurteilen zu können. Hierbei wird die Planung und Umsetzung der Objektiven Strukturierten Klinischen\nExamen (OSKEs) eine zentrale Rolle einnehmen.\nIn den Zielsetzungen des Bologna-Prozesses als auch aus dem UG 2002, insbesondere des § 51 Abs 26, wird\ngefordert, den Umfang der Studien durch ECTS-Anrechnungspunkte (Credits) anzugeben und den relativen\nAnteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums damit zu bestimmen. Aus den\ndefinierten Zielsetzungen geht die Wichtigkeit der ECTS-Credits klar hervor und legt eine seriöse Vergabe bzw.\nsystematische Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung der zugewiesenen Credits nahe. Die\nMedizinische Universität Graz möchte dadurch dem angestrebten Ziel der „Studierbarkeit“ ihrer Studien in der\nvorgesehenen Zeit für eine Mehrheit der Studierenden einen beachtlichen Schritt näher kommen.\nSowohl die Fokussierung auf die studierenden-zentrierten Lernergebnisse als auch die quantitative\nBeschreibung der Lehrveranstaltungen, nicht wie bisher durch Semesterwochenstunden, sondern durch ECTS-\nCredits, soll bei den Lehrenden eine Veränderung der Sichtweise hin zu einem outputorientierten Zugang zu\nStudium und Lehre bewirken, was mit einer größeren Bereitschaft für eine Übernahme von (Mit)-\nVerantwortung für einen nachhaltigen Lernerfolg der Studierenden einhergehen sollte.\nDas aufzubauende und kontinuierlich weiterzuentwickelnde Qualitätssicherungssystem soll Lehrenden und\nStudierenden durch klar definierte Rahmenbedingungen, festgelegte Vorgehensweisen und fundiertes\nDatenmaterial im Lehr- und Lernprozess Sicherheit bieten und für alle Stakeholders durch ein vollständig\ndokumentiertes QS-System völlige Transparenz und weit reichende Nachvollziehbarkeit sicherstellen.\n3.2.6 Interuniversitäre Kooperationen\nIn der kurzen Zeit ihres Bestehens konnte die Medizinische Universität Graz bereits eine Reihe von\nUniversitätspartnerschaften im Bereich von Studium und Lehre knüpfen. Hierbei war von Beginn an\nwesentliches Kriterium, dass nicht die Quantität, sondern die Qualität derartiger Partnerschaften entscheidend\nist: Alle in der Folge aufgelisteten Partnerschaften sind dementsprechend tatsächlich aktiv betriebene\nKooperationen, die einerseits von den Studierenden der MUG sehr lebhaft angenommen werden, andererseits\nregelmäßig zur Entsendung von Studierenden bzw. teilweise Absolventinnen und Absolventen von\nPartnerinstitutionen führen, die an den jeweiligen Organisationseinheiten betreut werden.\nÄgypten:\nEAIMS – Egyptian Association for International Medical Studies:\nKasr Al Ainy Medical School (Famulierenden –Austausch)\nChina:\nWenzhou Medical College (Famulierenden –Austausch)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\nnach § I.2 dieser Wahlordnung der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stellvertreters sowie der Schriftfüh-\nrung einbringen. Wahlvorschläge werden in der Wahlsitzung selbst, jeweils vor den einzelnen Teilwahlen\neingebracht. Eine Verknüpfung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.\n§ I.7 Über die/den Vorsitzende/Vorsitzenden, die/den erste/ersten Stellvertreterin/Stellvertreter, die/den\nzweite/zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführerin/Schriftführer und die stellvertreten-\nde Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer ist in gesonderten Teilwahlen abzustimmen.\n§ I.8 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist die eigentliche Wahl zur/zum Vorsitzenden eines Kollegi-\nalorganes oder zur/zum ersten oder zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführe-\nrin/Schriftführer und die stellvertretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer gültige, wenn\nzumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes anwesend sind.\n§ I.9 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist für die gültige Wahl zur/zum Vorsitzenden eines\nKollegialorganes im ersten Wahlgang ein Konsensquorum von der absoluten Mehrheit der anwesenden\nMitglieder dieses Kollegialorganes notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit im ersten Wahlgang\ndieses Konsensquorum nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem nur mehr die\nbeiden Mitglieder mit der höchsten Stimmanzahl aus dem ersten Wahlgang – bei mehreren Mitgliedern, die\nstimmgleich den ersten oder zweiten Rang einnehmen, all diese Mitglieder - teilnehmen, zumindest die\nrelative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Erfolgt im zweiten Wahlgang keine Entscheidung,\nentscheidet das Los zwischen den am zweiten Wahlgang teilnehmenden Mitgliedern.\n§ I.10 Die Teilwahlen erfolgen geheim.\n§ I.11 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Gesamtzahl\nder abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jede/jeden Kandida-\ntin/Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der Bestimmung des § I.9 dieser\nWahlordnung die notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl festzustellen. Die Wahlleiterin/der\nWahlleiter wird bei der Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses durch je ein Mitglied jeder\nim Kollegialorgan vertretenen, bei der Wahl anwesenden Kurie unterstützt. Von diesen ist das Wahlergebnis\neinstimmig zu bestätigen.\n§ I.12 Das Wahlergebnis ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu veröf-\nfentlichen.\n 3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ I.13 Eine Wahlanfechtung der Wahl ist unzulässig.\n 4. Teilstück: Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung sowie der Schriftführung\n§ I.14 Das Kollegialorgan kann die gewählten Mitglieder aus der Funktion des Vorsitzes sowie der ersten\noder zweiten Stellvertretung und der Schriftführung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen. Auf die\nMitgliedschaft im Kollegialorgan der/des (ehemaligen) Vorsitzenden bzw. Stellvertreterin/Stellvertreters hat\ndies keine Auswirkung.\n§ I.15 Die Einberufung einer Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung\nmuss von einem Drittel der Mitglieder des Kollegialorgans schriftlich beantragt werden und ist an den Vorsitz\ndes Kollegialorganes sowie die Stellvertretung gemeinschaftlich zu richten. Diese haben eine außerordentli-\nche Sitzung gemäß der Geschäftsordnung mit entsprechenden Tagesordnungspunkten einzuberufen.\n§ I.16 Die Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der Schriftfüh-\nrung darf nicht von der durch die mögliche Abberufung betroffenen Person geleitet werden. Soll von der\nFunktion des Vorsitzes und der Stellvertretung abberufen werden, so ist die Sitzung von dem an Jahren ältes-\nten anwesenden Mitglied zu leiten.\n§ I.17 Ein Beschluss über die Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung bedarf ei-\nnes Präsenzquorums von zumindest der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie eines Konsensquo-\nrums von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 146,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "8",
"published": "2006-11-15T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=146&pDocNr=4954&pOrgNr=1"
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"index": 49,
"text": "50\nAnhang XIII: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit\nMit einer Diplomarbeit soll der Verfasser/die Verfasserin zeigen, dass er/sie in der Lage ist, ein wissen-\nschaftliches Problem selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. Ein\nwesentlicher Nachweis dieser Bearbeitung besteht in der Abfassung einer schriftlichen Arbeit, die eine\nBeschreibung der Aufgabenstellung, ihre Einordnung in einen Gesamtzusammenhang sowie eine Darstel-\nlung und Diskussion des Lösungswegs und der Ergebnisse enthält, Der ganzheitliche Ansatz der Medizin\nals Grundgedanke der Forschung, der Lehre und der Krankenbetreuung, wie er im Bio-Psycho-Sozialen\nModell der Medizinischen Universität Graz vorgegeben wird, soll auch im Rahmen der Diplomarbeit be-\nfolgt werden.\nFür die Studierenden gilt:\n • Der oder die Studierende wählt ein Thema. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Curri-\n culum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das\n Thema oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreue-\n rinnen und Betreuer auszuwählen (Themenbörse) oder selbst ein Thema vorzuschlagen, sofern\n der/die Studierende eine Betreuungszusage für dieses Thema vorweisen kann.\n • In Abstimmung mit dem/der BetreuerIn hat der oder die Studierende ein Konzept zu erstellen\n und dem Studienrektor vorzulegen. Das Thema gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb\n eines Monats bescheidmäßig untersagt wird.\n • Bei der Anmeldung wird die Einhaltung der Richtlinien der „Good Scientific Practice“ (Mittei-\n lungsblatt 7.Stk, Juni 2005) bestätigt.\n • Bei der Abfassung der Diplomarbeit sind die Anforderungen an Aufbau, Gliederung und sprachli-\n che Ausformulierung einzuhalten (siehe Erläuterungen). Die Diplomarbeit kann in deutscher oder\n englischer Sprache abgefasst werden, das Abstract jedoch muss sowohl in Deutsch als auch in\n Englisch verfasst werden.. Der Aufbau der Diplomarbeit soll dem einer wissenschaftlichen Arbeit\n nach den Vancouver-Richtlinien entsprechen.\n • Die Durchführung der Arbeit an einer externen Institution in Zusammenarbeit mit einem/einer\n FachvertreterIn der Med.Universität ist möglich.\n • Der/die DiplomandIn ist verpflichtet, alle zitierten Stellen in Form einer Literaturmappe der Origi-\n nalarbeiten vorrätig zu haben. Ebenso müssen Primärdaten – soweit technisch möglich – bis zum\n Abschluss der Diplomprüfung aufbewahrt werden.\n • Die abgeschlossene Diplomarbeit ist beim Studienrektor einzureichen, und zwar sowohl in schrift-\n licher Form (3 gebundene Exemplare) als auch in elektronischer Form (als PDF-Datei oder in ver-\n gleichbarer Form).\nFür die Betreuer gilt:\n • Die Betreuung eine Diplomarbeit erfolgt durch Universitätsangehörige mit Lehrbefugnis, oder\n (auf Antrag an den Studienrektor) durch geeignete wissenschaftliche Universitätsangehörige oder\n durch Angehörige mit Lehrbefugnis einer anderen Universität.\n • Die Betreuer werden aufgefordert, mögliche Themen bekannt zu geben (Themenbörse). Nach\n §81 (2) UG2002 ist der Umfang so zu wählen, dass die Bearbeitung und Fertigstellung innerhalb\n von 6 Monaten möglich und zumutbar ist.\n • Während der Durchführung der Diplomarbeit muss der Betreuer in dem im Konzept vereinbarten\n Ausmaß für fachliche Unterstützung, Diskussion und Beratung zur Verfügung zu stehen.\n • Der Betreuer oder die Betreuerin muss die eingereichte Diplomarbeit innerhalb von 6 Wochen\n nach Einreichung beurteilen. Beim Überschreiten dieser Frist kann der Studienrektor auf Antrag\n des /der Studierenden einen anderen Betreuer zur Beurteilung nominieren.\n • Die Begutachtung erfolgt in schriftlicher Form durch die Betreuerin/den Betreuer und i.a. durch\n eine davon unabhängige weitere Beurteilung; bei negativer Beurteilung wird vom Studienrektor\n eine weitere Begutachtung eingeholt.\nFür die Approbation gilt:\n • Die Approbation der Diplomarbeit kann erst erfolgen, nachdem die Arbeit von der Diploman-\n din/dem Diplomanden nach der Begutachtung überarbeitet und endgültig fertig gestellt wurde.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 296,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "13",
"published": "2005-03-16T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=296&pDocNr=5395&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n§ 23 Änderung der Geschäftsordnung 8\n§ 24 Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder 8\n§ 25 Inkrafttreten 8\n§ 1 Geltungsbereich\nDiese Geschäftsordnung gilt für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AkGl) der Medizinischen\nUniversität Graz (MedUniGraz) nach UG 2002.\n§ 2 Konstituierung\n(1) Nach der vollständigen Entsendung der Mitglieder durch den Senat ist der Arbeitskreis für Gleichbe-\nhandlungsfragen von der bzw dem Vorsitzenden des Senats unverzüglich zur konstituierenden Sitzung\neinzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Senats leitet die Sitzung bis zur Wahl der bzw des Vorsit-\nzenden. Für die Dauer der Konstituierung ist sofort eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu wählen.\n(2) a) In der konstituierenden Sitzung wählt der AkGl die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die\n stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden, die Schriftführerin oder\n den Schriftführer sowie die stellvertretende Schriftführerin oder den stellvertretenden Schriftfüh-\n rer mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder für die Dauer der Funktions-\n periode des AkGl.\n b) Es ist möglich, die Schriftführerin/den Schriftführer sowie die stellvertretende Schriftführerin/der\n stellvertretende Schriftführer nur für eine bestimmte Zeitspanne zu wählen.\n(3) Die oder der Vorsitzende übernimmt unmittelbar nach den Wahlen den Vorsitz.\n(4) Die Tagesordnung (§ 7) der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten,\ndie über die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl der oder des Vor-\nsitzenden abgehandelt werden.\n(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Hauptmitglieds ist vom Senat auf nicht verbindlichen Vorschlag\ndes Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ein neues Haupt-, bei vorzeitigem Ausscheiden eines\nErsatzmitglieds ein neues Ersatzmitglied, jeweils für den Rest der Funktionsperiode, zu entsenden.\n§ 3 Mitglieder des AkGl und Teilnahme an Sitzungen\n(1) Die 11 Haupt- und 11 Ersatzmitglieder des AkGl sind gleichermaßen zur Ausübung der dem AkGl\neingeräumten Rechte (insbesondere gemäß UG 2002, B-GlBG und Frauenförderungsplan der Medizi-\nnischen Universität Graz) befugt.\n(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung des AkGl und\nan dessen Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung geht den anderen dienstlichen Verpflichtungen,\ndie an der Universität bestehen, voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen\noder Aufträge gebunden (§ 42 Abs 3 Satz 1 UG 2002).\n(3) Die Verhinderung an der Sitzungsteilnahme haben Mitglieder und Ersatzmitglieder dem\nArbeitskreisbüro spätestens vor Beginn der Sitzung mitzuteilen.\n(4) Die Mitglieder des AkGl und ebenso die beratenden Mitglieder und Auskunftspersonen sind zur\nWahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 48 UG 2002, §42 Abs 5 UG 2002).\n(5) Jedes Mitglied hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäftsstücke der Universität\nEinsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren Behandlung oder\nEntscheidung in die Kompetenz des AkGl fallen (§ 42 Abs 4 UG 2002).\n§ 4 Auskunftspersonen und Fachleute\n(1) Der AkGl kann zu Sitzungen bzw einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und\nFachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur\nAmtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 42 Abs 5 UG 2002).\n(2) Ebenso wie die oder der Vorsitzende kann jedes Mitglied nach Versendung der vorläufigen Tages-\nordnung bzw mit der Anmeldung eines Tagesordnungspunktes bei der oder dem Vorsitzenden die La-\ndung von Auskunftspersonen und/oder Fachleuten beantragen.\n(3) Der Antrag auf Beiziehung von Auskunftspersonen und Fachleuten ist spätestens zu Beginn der\njeweiligen Sitzung zu prüfen und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.\n§ 5 Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen im Umlaufweg (§ 16)\nin ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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