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                "issue": "16",
                "published": "2020-12-23T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur supplierenden Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Lehrstuhlinhaber für Physiologie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter des Diagnostik- und Forschungsinstitutes für Gerichtliche Medizin; Leitungen: Bestellung zum*zur Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Mobilitätsbeauftragten; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Satzungsänderung: Satzungsteil Frauenförderungsplan; Einteilung des Studienjahres 2021/22; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Entwicklungsplan: Entwicklungsplan 2022-2027; Einsetzung einer Berufungskommission; Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4, § 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten Mitarbeiter*innen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8613&pDocNr=1092414&pOrgNr=1"
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            "index": 13,
            "text": "14\n4. bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen,\n     die Ziele gemäß § 3 FFP zu berücksichtigen.\n(5) Ein Frauenförderungsbereich ist dann gegeben, wenn entsprechend dem Frauenförderungsgebot\ndes § 41 UG und § 11 B-GlBG der Anteil von Frauen in den jeweiligen OEMUG im klinischen und\nnichtklinischen Bereich innerhalb der jeweiligen personalrechtlichen Kategorie, welche sich aus dem\nUG, dem Kollektivvertrag der Universitäten und diesbezüglichen Betriebsvereinbarungen ergeben, an\nder Med Uni Graz von mindestens 50% bislang nicht erreicht wurde. (vgl. § 20 Abs 3 GLP).\n§ 9 Frauenförderung in Personalverfahren\n(1) Bei allen ausgeschriebenen Stellen in Frauenförderungsbereichen (siehe § 8 Abs 5 FFP) sind\nBewerberinnen, die für die angestrebte Stelle in gleichem Maße geeignet sind wie der bestgeeignete\nMitbewerber, so lange vorrangig aufzunehmen, bis der Frauenanteil von mindestens 50% erreicht ist,\nsofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.\n(2) Zur mittelfristigen Beseitigung von eklatanter Unterrepräsentation (Männeranteil über 75%) von\nFrauen in bestimmten Bereichen (vgl. § 8 Abs 4 FFP) sind vom Rektorat (in Absprache mit dem AKGL\nund der GENDER:UNIT) strukturelle und zeitlich befristete Fördermaßnahmen ins Auge zu fassen, um\ngezielt die Herstellung einer Geschlechterparität zu ermöglichen.\nZusätzliche Bestimmungen für Berufungsverfahren gemäß § 98 UG (iVm § 23 GLP):\n(3) Um der potentiell ungleichen Chancenverteilung in Berufungsverfahren entgegenzuwirken, wird\ndie Bewerberinnensuche durch die verpflichtende Ansprache von möglichst vielen potentiellen\nKandidatinnen im Zuge der Ausschreibung intensiviert.\n(4) Werden im Verlauf eines Berufungsverfahrens an der Med Uni Graz Bewerberinnen von der\njeweiligen Berufungskommission (im Folgenden BK) vor der Erstellung des Besetzungsvorschlags\nausgeschieden, so muss diese Entscheidung mit einer gesonderten sachlich nachvollziehbaren\nBegründung im Protokoll dargelegt werden (vgl. § 23 Abs 4 GLP). Die Nichtberücksichtigung von\ngeeigneten Bewerberinnen bei der Einladung zum Hearing bzw. zur öffentlichen Präsentation gem. §\n98 Abs 6 UG bei Professuren in einem Frauenförderungsbereich kann nur dann erfolgen, wenn binnen\n5 Arbeitstagen ab Kenntnisnahme durch den AKGL kein Einspruch erfolgt. Erfolgt ein Einspruch des\nAKGL, so hat sich der Vorsitz der BK und die*der Rektor*in unter Anhörung des AKGL umgehend mit\ndem Einspruch zu befassen. Eine allfällige Erweiterung der Einladungsliste zum Hearing ist der BK per\nUmlaufbeschluss vorzuschlagen.\n(5) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die im gleichen Maße geeignet erscheinen wie ein\ngeeigneter Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.\n(6) Vom AKGL können bei Bedarf zusätzliche Gutachten und Stellungnahmen von Expert*innen iSd §\n42 Abs. 5 UG für laufende Berufungsverfahren eingeholt und der jeweiligen BK übermittelt werden.\n(7) Die*Der Rektor*in hat in allen Berufungsverhandlungen die Verhandlungspartner*innen auf die\nFrauenquote in der betreffenden OEMUG und auf die gegebenenfalls damit verbundenen rechtlichen\nVorgaben hinzuweisen.\n(8) Für sämtliche Berufungsverfahren gemäß § 99 UG und Tenure-Track-Professuren gemäß § 99 Abs 5\nUG sowie für weitere interne Karrieremodelle (vgl. § 24 GLP) und Auswahlverfahren an der Med Uni\nGraz gelten die Bestimmungen der Abs 1-7 sinngemäß.\n(9) Bei Fragen zur Einhaltung von gleichbehandlungsrechtlichen Vorgaben sowie zu den\nGleichstellungszielen an der Med Uni Graz kann in den oben genannten Verfahren bei Bedarf die*der\nLeiter*in des AKGL zusätzlich als Auskunftsperson hinzugezogen werden, wobei es einer\nentsprechenden jeweils im Einzelfall des Verfahrens und/oder der Sitzung vorliegenden\nnachweislichen Einladung seitens der*des Vorsitzenden der jeweiligen Kommission bzw. des\njeweiligen Gremiums oder der*des Rektor*in bedarf.\n __________________________________________________________________________________________\n                                                    Mitteilungsblatt vom 23.12.2020, Stj 2020/2021, 16. Stk. RN61\n                                             Seite 7 von 10"
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            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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            "index": 61,
            "text": "62\n§ F.3 Gemäß § 21 (6) UG werden 3 Mitglieder durch den Senat gewählt, 3 Mitglieder werden durch die Bundes-\n      regierung auf Vorschlag der/des zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bestellt und ein weite-\n      res Mitglied wird von den vorher genannten Mitgliedern des Universitätsrates bestellt.\n§ F.4 Aktiv wahlberechtigt für die Wahl der durch den Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrates\n      sind die Mitglieder des Senates. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses Mit-\n      glied in dieser Zeit die Rechte eines Mitglieds. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die den Voraus-\n      setzungen des § 21 (3), (4) und (5) UG – somit im wesentlichen eine verantwortungsvolle Position in der\n      Gesellschaft, die Nicht-Zugehörigkeit zu allgemeinen Vertretungskörpern oder politische Parteien und\n      die dienstrechtliche Nicht-Zugehörigkeit zur Medizinischen Universität Graz oder dem zuständigen Bun-\n      desministerium – entsprechen.\n§ F.5 Die Funktionsperiode der Mitglieder des Universitätsrats beträgt gemäß § 21 (8) UG fünf Jahre. Sie be-\n      ginnt mit dem 1. März des betreffenden Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig, soferne nicht insgesamt\n      eine Amtszeit von zehn Jahren überschritten wird.\n2. TEILSTÜCK: WAHLLEITUNG, VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHL\nSCHRITT 1: WAHL DER MITGLIEDER DURCH DEN SENAT\n§ F.6 Frühestens zwölf (12) und spätestens acht (8) Monate vor turnusmäßiger Beendigung der Funktionspe-\n      riode des Universitätsrates hat die/der Vorsitzende des Senats den Zeitpunkt des Basis-Wahltermines der\n      vom Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats festzusetzen und die Wahl im Mitteilungsblatt\n      der Medizinischen Universität Graz spätestens acht (8) Wochen und höchstens zehn (10) Wochen vor\n      dem Basis-Wahltermin ausschreiben zu lassen. Spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung hat die/der\n      Vorsitzende des Senates die Mitglieder des Senates darauf hinzuweisen, dass sie das Recht haben, Wahl-\n      vorschläge im Einklang mit § 20a UG idgF nach folgenden Bestimmungen einzubringen.\n§ F.7 (1) Jedes Senatsmitglied kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Ausschreibung der Wahl im Mittei-\n      lungsblatt der Medizinischen Universität Graz mindestens zwei und höchstens vier namentlich genannte\n      Personen iSd. § 21 Abs. 3ff UG idgF als Wahlvorschläge benennen. Gemäß § 20a Abs. 2 und 3 UG idgF sind\n      hiervon mindestens die Hälfte Frauen – somit bei zwei oder drei Wahlvorschlägen mindestens eine Frau;\n      bei vier Wahlvorschlägen mindestens 2 Frauen – zu benennen.\n      –      Jede vorgeschlagene Person gilt als ein unabhängiger Wahlvorschlag; die Verknüpfung mehrerer\n             Personen zu einem Sammelvorschlag ist unzulässig. Dabei hat das Senatsmitglied der/dem Vorsit-\n             zenden des Senates für jeden Wahlvorschlag folgende Dokumente zu übermitteln:\n      –      Einen schriftlichen Wahlvorschlag\n      –      Einen schriftlichen kurzen Lebenslauf der Person des Wahlvorschlages, aus dem sich zumindest die\n             Ausbildung und der berufliche Werdegang der Person des Wahlvorschlages erkennen lässt;\n      –      Eine schriftliche Einverständniserklärung der Person des Wahlvorschlages.\n§ F.8 Die/Der Vorsitzende des Senates hat alle rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge unverzüglich an alle\n      Senatsmitglieder in elektronischer Form auszusenden.\n§ F.9 Zum Basis-Wahltermin hat die/der Vorsitzende des Senates zunächst alle rechtzeitig eingelangten Wahl-\n      vorschläge kurz zu präsentieren. Anschließend ist vom Senat ein Beschluss darüber zu fassen, ob Hea-\n      rings durchgeführt werden sollen oder nicht; wenn zumindest ein Viertel der anwesenden Mitglieder des\n      Senates es wünscht, ist ein Hearingtermin binnen 2 Wochen ab der Wahlversammlung durchzuführen\n      und die eigentliche Wahl auf einen Ersatz-Wahltermin unmittelbar nach Beendigung der Hearings zu\n      vertagen. Dabei sind alle Wahlvorschläge eingeladen, sich zu präsentieren; erscheint ein Wahlvorschlag\n      nicht zum Hearing, darf sie/er deswegen nicht ausgeschlossen werden.\n                                                               Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 60"
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                "issue": "39",
                "published": "2020-07-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Widerruf der Bestellung zur Sicherheitsfachkraft;  Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren; Tenure Track Professuren",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8091&pDocNr=1030302&pOrgNr=1"
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            "index": 42,
            "text": "43\n                       Tenure Track Professor of Complex In Vivo and Ex Situ Liver Surgery\n                                                          Department of Surgery\n                                                  Division of Transplantation Surgery\n                                                         Full-time position (100%)\n                                                              limited to 6 years\nWe are looking for an excellent specialist in general and visceral surgery with great potential and proven\nexpertise in complex in vivo and ex situ liver surgery with an emphasis on split liver techniques.\nThe scientific and clinical area of responsibility encompasses the establishment of an innovative research\narea that brings together machine perfusion (preservation/reconditioning before transplantation) and\nliver surgery techniques employed for liver donation and tumor surgery. The goal is to establish new\nstrategies for oncological surgery and enhance organ donation.\nThe successful candidate should be an expert in the specialist area of general and vi sceral surgery with\nan emphasis on transplantation surgery and promote the defined research area in research as well as\npatient care.\nA great willingness to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation is expected. In\nparticular, consolidation and expansion of networking with local, regional, and international partners is\nexpressly desired.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification a greement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n      Innovatively advancing research in the field of complex in vivo and ex situ liver surgery\n      Managing research projects on ex situ and in situ procedures in liver tumor therapy, machine\n           perfusion, and living liver donor techniques\n      Integrating local ablative procedures, chemoperfusion, machine perfusion, and living liver donor\n           techniques\n      Supporting the creation of a living liver donor program\n      Acquiring competitive third-party funding\n      Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas and doctoral\n           studies\n      Providing inpatient and outpatient care in general, visceral, and transplantation surgery and\n           working night shifts\nSuccessful candidates must have the following qualifications:\n      Degree in human medicine and a relevant doctoral degree\n      Authorization to practice as a specialist in general and visceral surgery or the equivalent\n           authorization from another country\n      Extensive experience and skills in patient care in the area of liver surgery\n      Extensive research expertise in general and visceral surgery and in liver surgery in particular\n           including living liver donation\n      Experience in managing a scientific working group\n      Proven track record in teaching and lecturing especially in general, visceral, and transplantation\n           surgery and (co)supervising diploma and doctoral students\n      High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n      Professional experience abroad (e.g., clinical fellow, research fellow, postdoc) and active\n           participation in international networks\n      Highly willing to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation\n      Highly motivated to achieve academic excellence in research and teaching as well as capable of\n           inspiring colleagues and students\n      Responsible work habits, resilience and ability to solve problems\n                                                                                                 MTBl. vom 08.07.2020, StJ 2019/20, 39. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 126,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "25",
                "published": "2006-06-14T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=126&pDocNr=4913&pOrgNr=1"
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            "index": 1,
            "text": "-2-\nZahl der Studienplätze\n§ 3. (1) Die Zahl der Studienplätze ist gem. § 124b Abs. 2 UG 2002 idgF jedenfalls so zu bemessen, dass\nim jeweiligen Studium mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.\n(2) Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Grobauswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren umge-\nsetzt. Für das Studienjahr 2006/2007 werden gem. § 124b Abs. 5 UG 2002 144 Studienplätze vergeben,\ndavon 108 Plätze an StudienwerberInnen mit in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 1, 29\nPlätze an StudienwerberInnen aus EU-Mitgliedsstaaten und diesen im Hinblick auf den Studienzugang\ngleichgestellte Personen mit nicht in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 2, und 7 Plätze an\nsonstige ausländische StudienwerberInnen, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 fallen.\nTEIL II - Verfahren\n§ 4. Elektronische Voranmeldung\n(1) Alle StudienwerberInnen, die sich um einen Studienplatz im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an\nder MUG bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rektorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am\n10.4.2006 begonnen hat und am 20.6.2006 um 24:00 Uhr endet, an der elektronischen Voranmeldung\nüber den vom Rektorat eingerichteten Link teilzunehmen.\n(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die persönliche Anmeldung gem. § 5 dieser\nVerordnung. Eine elektronische Voranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne\nBenützung der vom Rektorat eingerichteten formalen Hilfsmittel, ist nicht zulässig. Eine unvollständig aus-\ngefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmel-\ndung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist\nnicht zulässig.\n§ 5 Persönliche Anmeldung und Kennenlerninterview\n(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten StudienwerberInnen erhalten eine\nEinladung für eine persönliche Anmeldung und Kennenlerninterview zu dem vom Rektorat mit 7.7.2006\nfestgelegten Termin. Ohne gültige elektronische Voranmeldung und Einladung ist eine persönliche Anmel-\ndung und Kennenlerninterview nicht zulässig.\n(2) Die persönliche Anmeldung und Teilnahme am Kennenlerninterview ist - schon aus der Natur der Sa-\nche - Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren und damit für die Zulassung zum Diplom-\nstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus-\nschließlich nach den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 idgF zulässig.\n(3) Die Entsendung anderer Personen als Vertretung ist unzulässig. Erscheint die Studienwerberin/der Stu-\ndienwerber nicht persönlich zum Termin, führt dies zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren. Ein persönli-\nches Erscheinen ist somit auch iSd. § 10 Abs. 1 AVG 1991 idgF ausdrücklich gefordert. Eine Fristerstre-\nckung zur persönlichen Anmeldung ist nicht zulässig.\n(4) Zur persönlichen Anmeldung und Kennenlerninterview sind jedenfalls mitzubringen:\n    a) Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, o.ä.) und\n    b) Reifeprüfungszeugnis (im Original und Kopie, bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Ü-\n         bersetzung) oder\n    c) Schulbesuchsbestätigung für das aktuelle Studienjahr (gilt für jene StudienwerberInnen, die im\n         Schuljahr 2005/2006 die Reifeprüfung abgelegt haben, aber bis zum Zeitpunkt der persönlichen\n         Anmeldung noch kein Reifezeugnis erhalten haben.)\n(5) Das Kennenlerninterview dient der persönlichen Vorstellung der StudienwerberInnen. Soweit sich aus\ndem Kennenlerninterview zweifelsfrei und offensichtlich ergibt, dass StudienwerberInnen für das Diplom-\nstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG ungeeignet sind, ist der bescheidmäßige Ausschluss vom\nweiteren Aufnahmeverfahren möglich.\n§ 6 Verfahrensablauf\n(1) Das Grobauswahlverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem\nReihungsverfahren zu dem vom Rektorat festgesetzten Termin am 1.9.2006 statt.\n(2) Weder das Grobauswahlverfahren noch das Reihungsverfahren sind Prüfungen iSd. §§ 72 ff UG 2002\nidgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG 2002 idgF finden keine Anwendung.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
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            "bulletin": {
                "id": 1064,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "1",
                "published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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            "index": 32,
            "text": "Seite 24 von 50\n4. Vorhaben zur Vorhaben zum Ausbau des Wissens- und Technologietransfers\n                                     Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten             Geplante        Ampel-\n  Nr.    Bezeichnung Vorhaben\n                                     Vorhaben                                                    Umsetzung bis       status\n   1     Ausbau des Service für      Erweiterung des Netzwerks von                              Schrittweise    bis\n         Technologieverwertung       Technologieverwertungspartnern, dazu zählen die            2009\n         und Industriekooperation    Intensivierung der Kooperation mit dem akademischen\n                                     GründerInnenzentrum Science Park Graz, der Aufbau\n                                     eines Erfahrungspools hinsichtlich Spin-off Unternehmen,\n                                     die Intensivierung der Forschung-PR und\n                                     Vermarktungsaktivitäten und die aktive Beteiligung an der\n                                     weiteren Entwicklung des Human-Technologie-Clusters\n                                     human.technology.styria; Schutz des geistigen Eigentums\n                                                    Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Die Service für Technologieverwertung und Industriekooperationen wurden erfolgreich intensiviert: Das Engagement als\n Gesellschafterin des Science Park Graz wurde verstärkt, indem weitere Gesellschafteranteile übernommen wurden. Dieser –\n gemeinsam mit TUG und KFU getane – Schritt war die Voraussetzung für die weitere Existenz des GründerInnenzentrums.\n Die Medizinische Universität hat sich als Gesellschafterin an der BioNanoNet Forschungsges mBH beteiligt. Das Bionanonet\n besteht aus einer Anzahl renommierter Firmen, Universitätsinstitute und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und hat\n seinen Arbeits- und Forschungsschwerpunkt im Bereich chronisch-degenerativer und chronisch-infektiöser Erkrankungen. Durch\n das Netzwerk werden alle Aspekte der Wertschöpfungskette von der Wirkstoffentwicklung über Galenik, klinische Studien bis hin\n zur Produktion abgedeckt. Durch die Zuhilfenahme von Nanotechnologien sollen neue Applikationsfelder eröffnet werden.\n Der „Partnering Day für Biomedizinische Forschung“ wurde im Jahr 2007 bereits zum 4. Mal erfolgreich veranstaltet und hat sich\n regional und national zu einer wichtigen Austauschplattform zwischen Wissenschaft und Wirtschaft etabliert. Zur weiteren\n Verschränkung und Vernetzung ist geplant, den „Partnering Day 2008“ gemeinsam mit der Zukunftskonferenz des\n human.technology.styria-Clusters zu organisieren.\n Die Servicestelle Technologieverwertung und Industriekooperation hat für mehrere Projekte spezifische Marketingmaterialien\n erstellt und diese auf relevanten Messen vorgestellt. Die Forschungs-PR- und Forschungsmarketingaktivitäten werden auch durch\n die von der Servicestelle Fundraising erstellten Marketing-Unterlagen unterstützt.\n                                     Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten             Geplante        Ampel-\n  Nr.    Bezeichnung Vorhaben\n                                     Vorhaben                                                    Umsetzung bis       status\n   2     Zentrum für Wissens- und    Gründung und Etablierung eines Zentrums für                2009\n         Technologietransfer         Wissenschafts- und Technologietransfer (ZMF III) im\n         (ZMF III)                   universitätsnahen Umfeld, welches die zielgerichtete\n                                     Kooperation zwischen wissenschaftlicher Forschung an der\n                                     Med Uni und deren wirtschaftliche Umsetzung gemeinsam\n                                     mit Unternehmen ermöglichen soll. (Drittmittelbereich)\n                                                    Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Inhaltliche Festlegung der Themen und Schwerpunkte, deren Ausrichtung mit dem Zentrum verfolgt werden soll auf drei primäre\n Themenbereiche: Analytik und Laborservices, Stammzellenforschung, Stoffwechselforschung (insb. Diabetes, Lipid- und\n Adipositasforschung).\n Die organisatorische und bauliche Umsetzung des Zentrums für Wissens- und Technologietransfer in der Medizin (ZWT) steht in\n einem engen zeitlichen Verhältnis zur baulichen Umsetzung des MED CAMPUS. Da im Rahmen des MED CAMPUS mehrere\n Eckpunkte in der baulichen Umsetzung voraussichtlich erst 2008 gelöst werden können, konnte mit der organisatorischen\n Ausformulierung des ZWT zwar begonnen, diese aber noch nicht umgesetzt werden.\n5. Vorhaben zur Qualitätssicherung/Evaluierung\n                                     Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten             Geplante        Ampel-\n  Nr.    Bezeichnung Vorhaben\n                                     Vorhaben                                                    Umsetzung bis       status\n   1     Etablierung eines           Erhebung der Ergebnisse von Frauenförderungs- und          Ab 2007 laufend\n         umfassenden                 Gleichstellungsinitiativen an der MUG\n         Gleichstellungscontrolling\n                                                    Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?"
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                "published": "2003-07-02T00:00:00+02:00",
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            "index": 5,
            "text": "-6-\n(2) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist über diesen gesamthaft mit ja oder nein abzustimmen.\n    Dieser gilt als angenommen, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der\n    abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den\n    Wahlwerberinnen und Wahlwerbern entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag\n    zuzuteilen.\n(3) Wurden zwei oder mehrere Wahlvorschläge ordnungsgemäß eingebracht, so sind die\n    gewählten Vertreterinnen/Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend\n    den auf sie entfallenden Stimmen zu verteilen. Hierbei ist das d'Hondtsche Verfahren\n    anzuwenden. (Abs. 6)\n(4) Der Ermittlung des Wahlergebnisses sind alle abgegebenen gültigen Stimmen eines\n    Wahlvorganges zugrunde zu legen. Eine abgegebene Stimme ist dann gültig, wenn\n    1.       sie unter Verwendung des ausgegebenen Stimmzettels abgegeben wurde;\n    2.       aus ihr der Wille der Wählerin/des Wählers eindeutig hervorgeht.\n(5) Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt\n    durch die/den Wahlleiterin/Wahlleiter unter Zuhilfenahme von zu bestellenden\n    Wahlhelferinnen/Wahlhelfern. Dabei hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter festzustellen und\n    festzuhalten:\n    1.       die Zahl der abgegebenen Stimmen;\n    2.       die Zahl der ungültigen Stimmen;\n    3.       die Zahl der gültigen Stimmen\n(6) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden\n    Vertreterinnen und Vertreter mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu\n    berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach\n    ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte,\n    unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, usw. zu schreiben. Die\n    Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen,\n    so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als\n    Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als Wahl-\n    zahl die drittgrößte der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate\n    zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten\n    ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen\n    Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.\n(7) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag\n    angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.\n    Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den\n    gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der\n    Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerberinnen und Wahlwerber als\n    Ersatzmitglieder vorsieht.\n(8) Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und\n    Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im\n    Forschungs- und Lehrbetrieb ist bei der Verteilung der Mandate folgendermaßen vorzugehen:\n    Ergibt die Ermittlung des Wahlergebnisses nach Abs. 6, dass kein Mandat auf eine/einen\n    Vertreterin/Vertreter der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten entfällt, ist die/der\n    Dozentenvertreter/In nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln:\n    a)       Ist nur eine/ein Vertreterin/Vertreter dieser Personengruppe zu wählen, dann gilt jene\n             Person als gewählt, die auf dem stimmenstärksten Wahlvorschlag die höchste\n             Wahlzahl erreicht.\n    b)       Entfallen die Mandate auf zwei wahlwerbende Gruppen, dann ist die/der Ver-\n             treterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen jener Liste zu entnehmen, die die\n             geringere Stimmenanzahl erreicht hat. Innerhalb dieser Gruppe gilt die/der\n             Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen als gewählt, die/der die höchste\n             Wahlzahl erzielt hat. Enthält die zweitstärkste Wählergruppe keine/keinen\n             Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen, dann ist diejenige Person gewählt,\n             die auf der stimmenstärksten Liste mit der höchsten Wahlzahl gereiht ist. In beiden"
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                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "5",
                "published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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            "index": 14,
            "text": "15\n§ 14.   ABBERUFUNG DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN\n       Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten kann vom Senat vor Ablauf ihrer/seiner\n       Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter im\n       Senat entsprechend der Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 führen bei der Abwahl zwei Stimmen.\n§ 15.   VIZEDEKANIN/VIZEDEKAN FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN\n       Zur Vertretung bei Verhinderung der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten wird\n       eine Vizedekanin/ein Vizedekan für studienrechtliche Angelegenheiten aus dem Kreis der\n       qualifizierten Universitätsangehörigen gewählt, wobei die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n       Angelgenheiten ein Vorschlagsrecht hat. Für die Wahl und Abberufung der Vizedekanin/des Vizedekans\n       für studienrechtliche Angelegenheiten gelten die Bestimmungen Satzung § 12 und § 13 sinngemäß.\n§ 16.   DELEGATION VON AUFGABEN DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELENHEITEN\n        BZW. DEREN/DESSEN STELLVERTRETUNG\n       Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten kann die unter Satzung § 17 (10)\n       angeführte Aufgabe schriftlich an die für die Prüfungskoordination zuständige Leitung eines\n       Lehrstuhles oder eine nicht klinische bzw. klinische wissenschaftliche Einrichtung delegieren (§ 19 (2)\n       Z 2 UG idgF). Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelgenheiten kann das Mandat gemäß\n       (1) jederzeit widerrufen.\n§ 17.   AUFGABEN DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN:\n        (1) Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an Absolventinnen und Absolventen\n             individueller Studien (§ 55 (4) UG idgF);\n        (2) Modifizierung der Anforderungen der Curricula für Studierende mit einer Behinderung im Sinne\n             des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetztes idgF durch Bescheid (§ 58 (11) UG\n             idgF);\n        (3) bescheidmäßige Vorabgenehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen\n             Universität als der Universität der Zulassung, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der\n             Universität nicht möglich ist (§ 63 (9) Z 2 UG idgF);\n        (4) bescheidmäßige Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung (§ 67 UG idgF);\n        (5) Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen mit Bescheid im Fall der Erschleichung der\n             Anmeldung zur Prüfung und Verwendung unerlaubter Hilfsmittel (§ 73 UG idgF);\n        (6) Ausstellen von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 (3) UG idgF);\n        (7) Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen oder Prüfern für die Zulassungs- und\n             Ergänzungsprüfungen, Bestimmungen der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung als\n             Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 75 (1) UG idgF);\n        (8) bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen auf Antrag der/des Studierenden\n             (§ 78 UG idgF);\n        (9) bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der\n             Durchführung auf Antrag der/des Studierenden (§ 79 (1) UG idgF);\n        (10) Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für die Dauer\n             von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 84 (1) UG idgF);\n        (11) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten nach Maßgabe (§ 85 (2) UG idgF);\n        (12) Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die Universitätsbibliothek gemäß\n             § 86 (1) UG idgF abgelieferten wissenschaftlichen Arbeiten für längstens fünf Jahre nach\n             Übergabe (§ 86 (4) UG idgF);\n        (13) bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der\n             ordentlichen Studien, mit Ausnahme von Erweiterungsstudien (§ 87 (1) UG idgF);\n        (14) bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen von\n             Universitätslehrgängen (§ 87 (2) UG idgF);\n        (15) bescheidmäßiger Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG idgF);\n        (16) bescheidmäßige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines\n             inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) (§ 90 (3) UG idgF);\n        (17) bescheidmäßige Auferlegung von einzelnen Ergänzungsprüfungen und bzw. oder die Anfertigung\n             einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist zur Herstellung der\n             Gleichwertigkeit im Rahmen der Nostrifizierung (§ 90 (4) UG idgF);\n      SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n                                                  Seite 11 von 35"
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                "id": 2945,
                "academic_year": "2010/11",
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                "published": "2011-01-21T00:00:00+01:00",
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            "index": 2,
            "text": "§ 8 Verfahrensablauf\n\n(1) Das Aufnahmeverfahren findet am 08.07.2011 statt.\n\n(2) Das Aufnahmeverfahren ist keine Prifung iSd. §§ 72 ff UG idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79\nUG idgF finden keine Anwendung.\n\n(3) Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format,\nanhand dessen das schulische Vorwissen Uber medizinrelevante Grundlagenfacher, insbesondere Biologie,\nChemie, Physik und Mathematik und das Verständnis von Texten erfasst wird. Zusätzlich kommt ein\nSituational-Judgement-Test im Multiple-Choice-Format zum Einsatz.\n\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Tests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl\naddiert.\n\n(5) Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl unter den letztgereihten 15 Prozent auf der\nReihungsliste befinden, werden für das Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht gereiht.\n(6) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die\nKandidatin/Der Kandidat ist berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch\nunabhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen.\n\n& 9 provisorische Reihungsliste, Einwendungen, Reihungsliste und Nachrückung\n\n(1) Bis spätestens 29.07.2011 wird eine provisorische Reihungsliste aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer\nunter Transparentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl im Internet allgemein zugänglich\nveröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, wo Einwendungen eingebracht werden können. Die\nErstattung von Einwendungen ist ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des\nAufnahmeverfahrens möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Einwendungen haben bis spätestens\n07.08.2011, 24:00 Uhr zu erfolgen. Zu den Einwendungen nimmt die Reihungskommission\nschnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 12.08.2011 Stellung.\n\n(2) Einwendungen zum Ablauf des Verfahrens, zu einzelnen Fragen sowie zu Fehlern in der\nPunkteermittlung haben der Reihungskommission anonymisiert vorgelegt zu werden. Die\nReihungskommission erhält ausschließlich folgende Informationen:\n\na. Anzahl der Einwendungen zu einzelnen Fragen\nb. Die Begründungen aller Einwendungen zu den einzelnen Fragen\n\n(3) Die Reihungskommission gibt die Reihungsliste frei, die wie die provisorische veröffentlicht wird, nach\nden in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n\n(4) Die Kandidatinnen/Kandidaten werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2011/2012 erhöht werden.\n\n(7) Studienwerberinnen/Studienwerber, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten\nkönnen, müssen bis 26.08.2011 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in\nAnspruch nehmen. Unterbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an die/den in\nder Reihungsliste nächstgereihte Studienwerberin/nächstgereihten Studienwerber vergeben, welche/r noch\nkeinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n\n8 10 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens\n\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin (© 202) an der MUG setzt voraus, dass die\nStudienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die\nZulassungsvoraussetzungen gem. 88 60 ff UG idgF erfüllt.\n\n(2) Jene Studienwerberinnen/Studienwerber, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung das\nAuswahlverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden,\nkönnen für das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht zugelassen werden. Eine\nAufnahme von Studienwerberinnen/Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres;\neine Zulassung während des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene\nStudienwerberinnen/Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n\n(3) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.\n\n \n\nMTBI. vom 21.01.2011, SU 2010/11, 11. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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        {
            "bulletin": {
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                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "29",
                "published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
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            },
            "index": 77,
            "text": "- 78 -\nAnhang III: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit\nMit einer Diplomarbeit soll der/die Verfasser/Verfasserin zeigen, dass er/sie in der Lage ist, ein wissen-\nschaftliches Problem selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. Ein\nwesentlicher Nachweis dieser Bearbeitung besteht in der Abfassung einer schriftlichen Arbeit, die eine\nBeschreibung der Aufgabenstellung, ihre Einordnung in einen Gesamtzusammenhang sowie eine Darstel-\nlung und Diskussion des Lösungswegs und der Ergebnisse enthält, Der ganzheitliche Ansatz der Medizin\nals Grundgedanke der Forschung, der Lehre und der Krankenbetreuung, wie er im Bio-Psycho-Sozialen\nModell der Medizinischen Universität Graz vorgegeben wird, soll auch im Rahmen der Diplomarbeit be-\nfolgt werden.\nFür die Studierenden gilt:\n    • Der oder die Studierende wählt ein Thema. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Curri-\n         culum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das\n         Thema oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreue-\n         rinnen und Betreuer auszuwählen (Themenbörse) oder selbst ein Thema vorzuschlagen, sofern\n         der/die Studierende eine Betreuungszusage für dieses Thema vorweisen kann.\n    • In Abstimmung mit dem/der Betreuer/Betreuerin hat der oder die Studierende ein Konzept zu\n         erstellen und der/dem Studienrektorin/Studienrektor vorzulegen. Das Thema gilt als angenom-\n         men, wenn es nicht innerhalb eines Monats bescheidmäßig untersagt wird.\n    • Bei der Anmeldung wird die Einhaltung der Richtlinien der „Good Scientific Practice“ (Mittei-\n         lungsblatt 7.Stk, Juni 2005) bestätigt.\n    • Bei der Abfassung der Diplomarbeit sind die Anforderungen an Aufbau, Gliederung und sprachli-\n         che Ausformulierung einzuhalten (siehe Erläuterungen). Die Diplomarbeit kann in deutscher oder\n         englischer Sprache abgefasst werden, das Abstract jedoch muss sowohl in Deutsch als auch in\n         Englisch verfasst werden. Der Aufbau der Diplomarbeit soll dem einer wissenschaftlichen Arbeit\n         nach den Vancouver-Richtlinien entsprechen.\n    • Die Durchführung der Arbeit an einer externen Institution in Zusammenarbeit mit einem/einer\n         Fachvertreter/Fachvertreterin der Medizinischen Universität Graz ist möglich.\n    • Der/die Diplomand/Diplomandin ist verpflichtet, alle zitierten Stellen in Form einer Literaturmap-\n         pe der Originalarbeiten vorrätig zu haben. Ebenso müssen Primärdaten – soweit technisch mög-\n         lich – bis zum Abschluss der Diplomprüfung aufbewahrt werden.\n    • Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der/dem Studienrektorin/Studienrektor in elektronischer\n         Form einzureichen (als PDF-Datei oder in vergleichbarer Form).\nFür die Betreuerinnen/Betreuer gilt:\n    • Die Betreuung einer Diplomarbeit erfolgt durch Universitätsangehörige mit Lehrbefugnis, oder\n         (auf Antrag an die/den Studienrektorin/Studienrektor) durch geeignete wissenschaftliche Univer-\n         sitätsangehörige oder durch Angehörige mit Lehrbefugnis einer anderen Universität.\n    • Die Betreuerinnen/Betreuer werden aufgefordert, mögliche Themen bekannt zu geben (The-\n         menbörse). Nach §81 (2) UG2002 ist der Umfang so zu wählen, dass die Bearbeitung und Fertig-\n         stellung innerhalb von 6 Monaten möglich und zumutbar ist.\n    • Während der Durchführung der Diplomarbeit muss die/der Betreuerin/Betreuer in dem im Kon-\n         zept vereinbarten Ausmaß für fachliche Unterstützung, Diskussion und Beratung zur Verfügung\n         zu stehen.\n    • Der Betreuer oder die Betreuerin muss die eingereichte Diplomarbeit innerhalb von 4 Wochen\n         nach Einreichung beurteilen. Beim Überschreiten dieser Frist kann die/der Studienrekto-\n         rin/Studienrektor auf Antrag des /der Studierenden eine/einen andere/anderen Betreue-\n         rin/Betreuer zur Beurteilung nominieren.\n    • Die Begutachtung erfolgt in schriftlicher Form durch die/den Betreuerin/Betreuer und i.A. durch\n         eine davon unabhängige weitere Beurteilung; bei negativer Beurteilung wird von der/dem Stu-\n         dienrektorin/Studienrektor eine weitere Begutachtung eingeholt.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                             MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2245,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "29",
                "published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2245&pDocNr=28521&pOrgNr=1"
            },
            "index": 8,
            "text": "-9-\n(3) Die Sitzungen der Kommissionen gemäß § 1 (1) mit Ausnahme des Senates sind bei gegebenem Anlass\neinzuberufen. Dies gilt auch für Sitzungen, die zur Abberufung der/des Vorsitzenden anberaumt werden.\n(4) Die/Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit zu Ende eines jeden Semesters für das kommende Semester,\nspätestens aber in der ersten Woche des neuen Semesters, den Mitgliedern der Kommission eine Übersicht\nüber die vorgesehenen ordentlichen Sitzungstermine zu geben.\n(5) Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, ist der Termin einer Sitzung den Mitgliedern der\nKommission mindestens 12 Werktage vor der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Weg unter\nBeifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Tagesordnungspunkte können von jedem\nMitglied der Kommission bis spätestens 6 Werktage vor der Sitzung eingebracht werden.\n(6) Eine Sitzung einer Kommission ist von der/dem Vorsitzenden zum frühest möglichen Termin, zumindest\naber innerhalb von 5 Werktagen, mit einem Sitzungstermin innerhalb von 5 Werktagen ab Einberufung,\neinzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Kommission\nschriftlich, per E-Mail oder Fax unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung verlangen\n(außerordentliche Sitzung). Kommt die/der Vorsitzende oder im Vertretungsfall die Stellvertreterin/der\nStellvertreter diesem Verlangen nicht nach, so kann eine Vertreterin/ein Vertreter der beantragenden\nGruppe innerhalb von 6 Werktagen nach Ablauf der oben genannten 5-tägigen Frist durch Verständigung\nder Rektorin/des Rektors der MUG eine Sitzung verlangen. Diese/Dieser hat innerhalb von 2 Werktagen\neine Sitzung mit einem Termin innerhalb von 5 Werktagen einzuberufen und die Sitzung zu leiten. Kommt\ndie Rektorin/der Rektor diesem Verlangen nicht nach, so kann eine Vertreterin/ein Vertreter der\nbeantragenden Gruppe nach Ablauf der oben genannten 2-tägigen Frist die Sitzung einberufen und leiten.\n(7) Den Mitgliedern einer Kommission, dem Sekretariat der ÖH der MUG sind spätestens 5 Werktage vor\nder Sitzung bekannt zu geben, per E-Mail zuzusenden (oder in anderweitiger elektronischer Form zur\nVerfügung zu stellen) und bei der/dem Vorsitzenden aufzulegen:\n      1. Datum, Zeit und Ort der Sitzung;\n      2. endgültiger Vorschlag zur Tagesordnung;\n      3. allfällige Vorschläge für Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n      4. alle weiteren Unterlagen und Anträge für die Sitzung.\n(8) Die Angelegenheit einer Funktionsenthebung, Änderungen der Satzung (inkl. des Hauptantrages),\nsowie jene Angelegenheiten, die zur Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, müssen\njedenfalls bereits in der in § 8 (7) angeführten Bekanntmachung enthalten sein.\n(9) Die Sitzungen der Kommissionen sind öffentlich. Einzelne Sitzungen und Sitzungsteile können auf\nBeschluss der Kommission nicht öffentlich gemacht werden. Folgende Gegenstände dürfen nur in\nnichtöffentlichen Teilen der Sitzungen behandelt werden:\n      1. die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte,\n      2. Personalangelegenheiten (inkl. Habilitationen und Berufungen)\n      3. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und Gegenschriften hierzu,\n      4. sonstige Gegenstände, wenn dies die Einhaltung des Datenschutzes und der (Amts-\n            )Verschwiegenheit erfordert.\n(10) Zuhörerinnen/Zuhörer haben während des öffentlichen Teiles der Sitzungen nach Maßgabe des\nverfügbaren Raumes Zutritt zum Sitzungssaal. Sie haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Bei Störung der\nSitzung durch Zuhörerinnen/Zuhörer kann die/der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser\nErmahnung die einzelnen Ruhestörerinnen/Ruhestörer entfernen lassen oder sonstige geeignete und\nangemessene Maßnahmen ergreifen.\n(11) Die Einberufung einer Sitzung ist mindestens 5 Werktage vor der Sitzung durch Veröffentlichung der\nTagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung auf den Amtstafeln der MUG und im Internet\nkundzumachen.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 154,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "16",
                "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1"
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            "index": 28,
            "text": "- 29 -\nDie Zählung der Stimmen obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die Auszählung der Stimmen bei geheimer\nAbstimmung ist von der oder dem Vorsitzenden unter Beobachtung eines weiteren Arbeitskreismitglieds\ndurchzuführen.\nDie oder der Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung der\nStimmen das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Prostimmen aller abgegebenen Stimmen\n(Gegenstimmen, ungültige Stimmen) bekannt zu geben (Prostimmenauszählung).\nÜber Anträge, deren Inhalt neben dem Inhalt eines in der laufenden Sitzung gefassten Beschlusses nicht\nrealisiert werden kann, darf nicht abgestimmt werden.\nBei einem Antrag, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen zu begründenden Beschluss zur Folge hat,\nist über den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe gesondert abzustimmen.\n§ 15 Sondervotum (Votum Separatum)\nJedes Mitglied kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein Sondervotum spätestens bis\nzum Ende der Sitzung einlegen. Anwesende Mitglieder des Kollegialorgans können sich dem Sondervotum\nanschließen.\nEin Sondervotum muss noch in der Sitzung begründet werden. Die Begründung ist zumindest\nstichwortartig im Protokoll festzuhalten.\nDas Sondervotum ist, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, spätestens 6 Werktage nach der\nSitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich ausgefertigt einzubringen. Das Sondervotum wird dem\nProtokoll beigefügt. Wird ein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht, gilt es\nals zurückgezogen.\nSondervoten werden, sofern es die Verschwiegenheitspflicht zulässt, bei der Weiterleitung von Beschlüssen,\ndie der Veröffentlichung zugeführt werden sollen, beigefügt.\n§ 16 Abstimmung im Umlaufwege\nBeschlüsse, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern (§ 7 Abs 4, § 21 Abs 1, § 22 Abs 1, § 23), dürfen im\nUmlaufwege nicht gefasst werden.\nEine Abstimmung im Umlaufwege ist insbesondere zur Wahrung von Rechtsmittelfristen zulässig.\nJedem Mitglied ist nachweislich eine Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden Antrages schriftlich oder\nelektronisch zur Kenntnis zu bringen (bei elektronischer Zustellung ist der Empfang zu bestätigen). Der\nUmlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit „ja“ oder „nein“\nabgestimmt werden kann. Zugleich ist eine angemessene Frist von zumindest 3 Werktagen für die\nAbstimmung zu setzen, binnen derer der Umlaufantrag, der auch im AkGl-Büro aufliegt, abzustimmen ist.\nDie Umlaufabstimmung hat zu unterbleiben, wenn im konkreten Fall ein Mitglied mit der Durchführung\nder Umlaufabstimmung nicht einverstanden ist. In diesem Fall ist über den betreffenden Antrag in der\nnächsten Sitzung abzustimmen.\nDie Abstimmung ist persönlich mittels Unterschrift, per Fax oder elektronisch durchzuführen. Die\nAuszählung der Stimmen hat die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren/dessen (in der\nReihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter zusammen mit einem vom AkGl nominierten, zum\nZeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglied durchzuführen. Die diesbezüglichen Unterlagen sind\nmindestens bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren und dem Protokoll der nächstfolgenden Sitzung\nbeizulegen.\nEine Umlaufabstimmung ist gültig, wenn zumindest 15 Mitglieder daran teilgenommen haben. Der Antrag\nist angenommen, wenn die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder für ihn gestimmt hat. Bei\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\nDie oder der Vorsitzende hat dem AkGl das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege in dessen nächster\nSitzung bekannt zu geben.\n§ 17 Sitzungsprotokoll\nÜber jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.\nDas Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\nBezeichnung als Protokoll des AkGl;\nDatum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;\ndie Namen der anwesenden Mitglieder, der (stellvertretenden) Schriftführerin/des Schriftführers bzw\nstellvertretenden Schriftführerin/des stellvertretenden Schriftführers und der Auskunftspersonen;\ndie Namen der entschuldigt und der nichtentschuldigt abwesenden Mitglieder;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5269,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "8",
                "published": "2016-01-07T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Richtlinien des Rektorates: Drittmittelrichtlinie, Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) Master of Public Health; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) TrainerInnen für Menschen mit Autismusspektrumsstörung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5269&pDocNr=446818&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "1. Allgemeines\n\n1.1. Geltungsbereich\n\nDiese Richtlinie gilt für alle unter 1.3 angeführten Vorhaben der Med Uni Graz, die innerhalb der\nDienstverhältnisse von den MitarbeiterInnen der Med Uni Graz durchgeführt werden. Davon zu\nunterscheiden und von dieser Richtlinie nicht umfasst sind Tätigkeiten, die von MitarbeiterInnen im\nRahmen von Nebenbeschäftigungen durchgeführt werden. Nebenbeschäftigungen können nur ohne\nInanspruchnahme von Ressourcen der Med Uni Graz und außerhalb der Dienstzeit durchgeführt\nwerden. Dabei wird der/die Mitarbeiterin selbst Vertragspartnerln.\n\n1.2. Grundprinzipien\n\nDrittmittelaktivitäten im Sinne dieser Richtlinie sind die in Abschnitt 1.3 angeführten Aktivitäten.\n\nFeen Grundprinzipien, die in der Richtlinie detailliert werden, gelten für alle diese Aktivitäten:\nDrittmittelfinanzierte Vorhaben müssen vor Beginn der Arbeiten bzw. — im Falle von\nAntragsforschung vor Einreichung des Antrages beim Fördergeber — der jeweils zuständigen\nStelle gemeldet werden und können nur nach Genehmigung ($ 27 UG) bzw. Nicht-\nUntersagung ($ 26 UG) begonnen werden. Ausnahmen von diesem Prinzip gelten nur für\nVorhaben, für die dies in 1.3 explizit angeführt ist.\n\n- Drittmittelaktivitäten an der Med Uni Graz werden, sofern keine anderslautenden externen\nBestimmungen eine abweichende Vorgehensweise erfordern, nach $ 27 UG abgewickelt.\n\n= Die Bearbeitung und Behandlung eines Vorhabens richtet sich nach der in Abschnitt 1.3\ndieser Richtlinie festgelegten Kategorisierung. Ausschlaggebend für die Kategorisierung eines\nVorhabens ist der Inhalt des ihm zugrunde liegenden Vertrags bzw. der Projektunterlagen.\n\n- Die Universität ist gesetzlich dazu verpflichtet, für Aufträge von Dritten vollen Kostenersatz für\nInanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln sowie eine marktübliche Vergütung zu\nverrechnen. Für andere Vorhaben wird — ebenfalls dem UG entsprechend - ein für die\njeweilige Kategorie angemessener Kostenersatz verrechnet.\n\n- Die Aufnahme von Personal aus Drittmitteln muss über die für das Personalmanagement\nzuständige Abteilung erfolgen.\n\n- Sämtliche Geldflüsse müssen über eines der Konten der Medizinischen Universitat Graz\nerfolgen. Die Kontoverbindungen lauten:\n\no für $-27-Projekte: Bank Austria Unicredit IBAN AT931200050094840004 oder\nRaiffeisenlandesbank IBAN AT443800000000049510\n\no für $-26-Projekte: Bank Austria Unicredit IBAN AT651200050094944104 oder\nRaiffeisenlandesbank IBAN AT473800000000049650\n\n- ProjekteinreicherInnen bzw. -leiterInnen sind nicht zeichnungsberechtigt für die Universität\nund können daher nicht selbständig Verträge im Namen der Universität unterschreiben.\nVerträge müssen gemäß der universitätsinternen Unterschriftenregelung sowie dem Vier-\nAugen-Prinzip gemeinsam von der jeweiligen Leitung der Organisationseinheit (Instituts- oder\nKlinikleitung) und dem zuständigen Rektoratsmitglied unterzeichnet werden. Ausnahme sind\nVerträge gemäß $ 26 UG, die die jeweilige Projektleitung in eigenem Namen und auf eigene\nVerantwortung unterzeichnet.\n\n- Die Verwendung der Forschungsergebnisse eines Vorhabens für Forschung (inkl.\nPublikation), Lehre und PatientInnenversorgung durch die Med Uni Graz sollte gewährleistet\nsein; das Publikationsrecht muss, soweit gesetzlich zwingend erforderlich, jedenfalls\ngewährleistet sein.\n\n- Die Med Uni Graz weist darauf hin, dass sämtliche MitarbeiterInnen der Universitäten seit\nInkrafttreten des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2012 AmtsträgerInnen sind und\nZuwendungen an die Universität oder ihre MitarbeiterInnen im Zusammenhang mit der\nErfüllung universitärer Aufgaben sowohl für den/die Vorteilsgeber/in als auch für den/die\nVorteilsnehmerin gemäß den $$ 304 ff StGB strafbar sind, sofern keine gesetzliche Erlaubnis\nvorliegt (insbesondere $ 10 Abs. 2 iVm $ 27 UG). Jedes Anbieten, Versprechen oder\nGewähren von immateriellen oder materiellen Vorteilen jeder Art durch die Vertragsparteien\noder ihre MitarbeiterInnen bzw. jedes Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen\nsolcher Vorteile durch die Universität oder ihre MitarbeiterInnen ist strengstens zu\nunterlassen.\n\nVersion 1.3 (Stand: 18.12.2015) Seite 2 von 18\n\n \n\nMTBI. vom 07.01.2016, SU 2015/16, 8. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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        {
            "bulletin": {
                "id": 307,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "23",
                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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            "index": 17,
            "text": "- 18 -\nIm Rahmen des Angebotes der Speziellen Studien-Module (SSM) sind die Studierenden verpflichtet Wahl-\npflichtfächer mit immanentem Prüfungscharakter zu absolvieren. Die Studierenden können dazu aus den im\nStudienplan aufgelisteten einschlägigen Lehrveranstaltungen wählen. Insgesamt sind fünf SSM zu absolvie-\nren.\nZusätzlich zu den im Studienplan bereits definierten Speziellen Studien-Modulen können Lehrpersonen oder\nGruppen von Lehrpersonen, sowie Studierende zusammen mit Lehrpersonen Vorschläge für Wahlpflichtfä-\ncher einbringen, welche nach Approbation durch die Studienkommission und Aufnahme in den Studienplan\nabsolviert werden können.\n1.10.3 Mitwirkung der Studierenden in der Lehre\nDie Studierenden sind sowohl in den Pflichtfächern durch die Arbeit in problem-basierten Lerngruppen und\ninsbesondere durch die Mitarbeit im Track „Kommunikation/Supervision/Reflexion“, als auch durch die Ab-\nfassung der Diplomarbeit zur Projektarbeit verpflichtet.\n1.10.4 Heranführen an und Einbindung in die Forschung\nIn den Speziellen Studien-Modulen erhalten die Studierenden die Möglichkeit sich intensiv mit speziellen\nmedizinischen Gebieten zu beschäftigen und in die Forschungsaktivitäten der verschiedenen Institutionen der\nMedizinischen Universität integriert zu werden. Weiters ist eine Diplomarbeit vorgesehen, die in erster Linie\naus diesen Aktivitäten hervorgehen wird. Die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und Denkens werden\nsowohl in eigenen Lehrveranstaltungen über das gesamte Studium verteilt als auch in den einzelnen Modu-\nlen vermittelt.\n1.10.5 Einbindung von frauen- und geschlechterbezogenen Inhalten\nDie Inhalte dieses Schwerpunkts werden vorwiegend methodische Aspekte und Problemstellungen der Frau-\nen- und Geschlechterforschung in der Humanmedizin behandeln. Diese Inhalte werden in den entsprechen-\nden Lehrveranstaltungen gemäß dem integrativen Charakter des Studiums besonders berücksichtigt. Weiters\nwerden die im Rahmen der an der Karl-Franzens-Universität eingerichteten Aigner-Rollett-Gastprofessur für\nFrauen- und Geschlechterforschung angebotenen Lehrveranstaltungen herangezogen und, soweit sie medi-\nzinrelevant sind (wie in 1.1.5).\n1.10.6 Einsatz neuer Medien\nNeue Medien werden im Unterricht in mehrfacher Weise genutzt. Die Struktur des Studiums und die Lehr-\nbzw. Lernzielkataloge für die Lehrveranstaltungen werden im „Virtual Medical Campus“ (VMC) abgebildet.\nDiese werden gleichzeitig mit den Lehr- bzw. Lernzielen der einzelnen Disziplinen verbunden und dienen,\nneben der Lernunterstützung für Studierende, auch den Planerinnen und Planern der Lehrveranstaltungen\nbei der Zusammenstellung, Abstimmung und kontinuierlichen Weiterentwicklung der fächerübergreifenden\nLerninhalte.\nLehrveranstaltungen, oder Teile davon, insbesondere jene, die für die Vermittlung von theoretischem Grund-\nlagenwissen vorgesehen sind, können virtuell nach den Vorgaben einer Richtlinie der Studienkommission\ndurchgeführt werden. Dies ergibt einen Anteil flexiblen Zeitbudgets für die Studierenden. In weiterer Folge\nkommt dies auch dem gesetzlichen Auftrag, Lehrveranstaltungen für ein berufsbegleitendes Studium einzu-\nrichten, entgegen. Die dadurch weniger gebundenen personellen Kapazitäten stehen dann für den höher-\nwertigen, praktisch orientierten Kleingruppenunterricht zur Verfügung.\n1.10.7 Besondere Lehrkonzepte\nDer Unterricht erfolgt integrativ, um ein Lernen in Zusammenhängen zu ermöglichen. Als besondere Kon-\nzepte sind Problem-basiertes Lernen (PBL), früher Praxisbezug, Einsatz neuer Medien für virtuelle Lehrveran-\nstaltungen und der Track Kommunikation/Supervision/Reflexion hervorzuheben.\n1.10.8 Definition der Lehrveranstaltungstypen\nUnter den Pflichtfächern sind folgende Lehrveranstaltungstypen vorgesehen:\nVorlesungen(Vo): Sie dienen der Vermittlung von Lerninhalten für eine große Anzahl von Studierenden. Sie\nkönnen teilweise oder vollständig als virtuelle Lehrveranstaltungen angeboten werden. Für Vorlesungen\nbesteht weder Teilnehmerzahlbeschränkung noch Anwesenheitspflicht.\nÜbungen(Ue): In Übungen erfolgt die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten. Dazu zählen insbesondere\nÜbungen an Phantomen und Modellen, am Krankenbett und in Labors. Im zweiten Studienabschnitt sollte\nzumindest die Hälfte der Übungen als Bedside-Teaching abgehalten werden. Übungen werden in Kleingrup-\npen mit Teilnehmerzahlbeschränkung und Anwesenheitspflicht abgehalten.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
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            "bulletin": {
                "id": 5269,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "8",
                "published": "2016-01-07T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Richtlinien des Rektorates: Drittmittelrichtlinie, Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) Master of Public Health; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) TrainerInnen für Menschen mit Autismusspektrumsstörung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5269&pDocNr=446818&pOrgNr=1"
            },
            "index": 9,
            "text": "-10-\n\nDie Projektleitung ist verantwortlich für die Einholung aller für das jeweilige Vorhaben erforderlichen\nGenehmigungen (zB Ethikvotum, Tierversuchsgenehmigung etc.). Die Genehmigung bzw. Nicht-\nUntersagung eines Vorhabens durch die Med Uni Graz gilt vorbehaltlich des Vorliegens aller\nerforderlichen Genehmigungen.\n\nDie Projektleitung ist verpflichtet, vor der Abgabe von Angeboten oder der Nennung von\nVertragssummen gegenüber Dritten die vollen Kosten des Vorhabens zu kalkulieren und\nsicherzustellen, dass die Kosten der Durchführung gedeckt sind und die Mindesterfordernisse der\nUniversität eingehalten werden (siehe 3). ProjektleiterInnen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer\nDienstpflichten die entsprechend dieser Richtlinie zu erstellenden Projektbudgets nach bestem\nWissen sorgfältig auszuarbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen geleiteten Vorhaben\nnach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit (u.a. durch einen positiven Endsaldo),\nZweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz geführt werden. Für den Ausgleich negativer Projekt-\nInnenaufträge werden primär die Mittel aus dem Gewinn von abgeschlossenen Vorhaben der/des\njeweiligen Projektleiterin/Projektleiterss herangezogen (siehe 4.2). Den/Die jeweils zuständige\nProjektleiter/Projektleiterin trifft eine Meldepflicht an die jeweilige Einreichstelle, sobald absehbar ist,\ndass der positive wirtschaftliche Abschluss eines Forschungsvorhabens gefährdet ist.\n\nDie Projektleitung ist berechtigt, unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien des Fördergebers, der\nUniversität und der Bestimmungen des betreffenden Vertragswerkes über die Mittel auf dem für das\nVorhaben eingerichteten Innenauftrag zu verfügen.\n\nBei begründetem Verdacht eines vorliegenden Missbrauchs der Verfügungsgewalt über\nDrittmittelkonten kann vorbehaltlich weiterer rechtlicher Schritte gemäß UG die Verfügungsgewalt vom\nRektorat entzogen werden.\n\nDie Projektleitung ist verpflichtet, die für das jeweilige Vorhaben erforderlichen bzw. vereinbarten\nRechnungen, Berichte und Abrechnungen fristgerecht zu erstellen und an Fördergeber, Auftraggeber\noder Unterstützer zu übermitteln. Abrechnungen für EU-Projekte werden vom\nForschungsmanagement erstellt. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen aller erforderlichen Belege\nsowie vollständiger und unterzeichneter Zeitaufzeichnungen.\n\nWenn die Projektleitung vor oder während der Projektlaufzeit aus dem Dienstverhältnis zur Med Uni\nGraz ausscheidet (Emeritierung, Pensionierung, Austritt 0.ä&.) oder aus einem anderen Grund die\nFunktion der Projektleitung von einer anderen Person übernommen wird, muss sie dies frühzeitig\n(mind. 1 Monat vorher) der zuständigen Einreichstelle melden und für eine rechtzeitige geordnete und\nvollständige Übergabe oder Beendigung des Vorhabens sorgen. Zusätzlich muss die Projektleitung im\nFalle von klinischen Studien auch für die erforderlichen Informationen an die Ethikkommission und\nzuständigen Behörden sorgen.\n\nUmstände, die vermuten lassen, dass der Med Uni Graz Schaden durch das Projekt droht, sind\njedenfalls unverzüglich und schriftlich dem Rektorat im Wege der jeweiligen Ansprechstellen zu\nmelden.\n\n2.5. Projektverlängerung oder -ende\n\nDie Verlängerung oder das Ende des Projektes ist bei den genannten Ansprechstellen zu melden.\nErst nach Meldung der Projektbeendigung kann das Projekt endabgerechnet und über die\nErgebnisverwendung entschieden werden.\n\nEs liegt in der Verantwortung des Projektleiters/der Projektleiterin dafür Sorge zu tragen, dass bei\neinem erforderlichen Wechsel des Projektleiters/der Projektleiterin - aus welchem Grund auch immer\ndieser eintritt - das Forschungsvorhaben ohne Unterbrechung fortgeführt werden kann.\n\nDer Projektleiter/die Projektleiterin ist daher verpflichtet, unter Bedachtnahme der vertraglich\nvereinbarten Fristen, dem Forschungsmanagement sowie der Stabstelle Recht Gründe für einen\nerforderlichen Projektleiterwechsel rechtzeitig zu melden und die Medizinische Universität Graz bei\nder Übertragung des Forschungsvorhabens auf eine neue Projektleitung sowie bei der Suche einer\nentsprechenden Nachfolge zu unterstützen.\n\nVersion 1.3 (Stand: 18.12.2015) Seite 11 von 18\n\n \n\nMTBI. vom 07.01.2016, SU 2015/16, 8. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 159,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "21",
                "published": "2007-03-21T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=159&pDocNr=4980&pOrgNr=1"
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            "index": 4,
            "text": "-5-\n(4) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, wird die Reihenfolge der Abstimmung\nder weiteren Anträge von der oder dem Vorsitzenden festgelegt.\n(5) Anträge zum Verfahren können jederzeit mit dem Ruf „zur Geschäftsordnung“ eingebracht werden.\nÜber sie ist sofort nach Beendigung der laufenden Wortmeldung abzustimmen.\n(6) Anträge zum Verfahren sind:\n    1. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit;\n    2. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Wortmeldungen pro Per-\n        son zu einem Tagesordnungspunkt;\n    3. Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen und/oder Redner; im positiven Falle ist die noch of-\n        fene Rednerinnen- und/oder Rednerliste zu verlesen; vor Abstimmung über einen Antrag auf\n        Schluss der Liste der Rednerinnen und/oder Redner wird diese verlesen;\n    4. Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten;\n    5. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung;\n    6. Antrag auf geheime Abstimmung (§ 14 Abs3);\n    7. Antrag auf Auslegung der Geschäftsordnung.\n§ 12 Beschlusserfordernisse\n(1) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 8 Mitglieder (Präsenzquorum) persönlich anwesend\nsind.\n(2) Stimmen mehr als die Hälfte der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder für den An-\ntrag (Konsensquorum), so gilt er als beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\nVorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen, die der Zweidrittelmehrheit bedürfen, gilt ein Antrag als\nbeschlossen, wenn zumindest zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.\n(3) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, auf Anfrage\nder oder des Vorsitzenden keine Wortmeldung oder verlangt keines der anwesenden Mitglieder eine\nAbstimmung, gilt der Antrag als im Sinne der Antragstellerin oder des Antragstellers einstimmig ange-\nnommen.\n§ 13 Befangenheit\n(1) Befangenheit liegt für jedes Mitglied vor, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönli-\nchen Verhältnisse oder die einer oder eines gemäß Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft oder\nsonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Zweifel\nentscheidet der AkGl über das Vorliegen von Befangenheit. Das betroffene Mitglied darf nicht mitstim-\nmen.\n(2) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die\nDauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.\n§ 14 Abstimmung\n(1) Die oder der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben. Bei der Abstimmung sind Enthaltungen unzulässig.\n(2) Die Abstimmung kann\n     1. offen durch Handzeichen;\n     2. geheim mittels Stimmzettel erfolgen.\n(3) Geheim ist abzustimmen, wenn eine oder einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten\ndies verlangen. In Angelegenheiten, die ein Mitglied persönlich betreffen, ist jedenfalls geheim abzustim-\nmen. Ansonsten ist offen abzustimmen.\n(4) Die Zählung der Stimmen obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die Auszählung der Stimmen bei ge-\nheimer Abstimmung ist von der oder dem Vorsitzenden unter Beobachtung eines weiteren Arbeitskreis-\nmitglieds durchzuführen.\n(5) Die oder der Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung\nder Stimmen das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Prostimmen aller abgegebenen Stim-\nmen (Gegenstimmen, ungültige Stimmen) bekannt zu geben (Prostimmenauszählung).\n(6) Über Anträge, deren Inhalt neben dem Inhalt eines in der laufenden Sitzung gefassten Beschlusses\nnicht realisiert werden kann, darf nicht abgestimmt werden.\n(7) Bei einem Antrag, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen zu begründenden Beschluss zur Folge\nhat, ist über den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe gesondert abzustimmen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 481,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "3",
                "published": "2007-11-07T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=481&pDocNr=6618&pOrgNr=1"
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            "index": 5,
            "text": "-6-\nKlinische Zielvorstellung ist eine spezialisierte physiotherapeutische Versorgung von respiratorisch und\nkardial erkrankten Frauen und Männern sowie Kindern und Jugendlichen und damit eine fundierte\nphysiotherapeutische Betreuung dieser PatientInnen auf gehobenem Niveau. Der klinische Einsatz nach\nabgeschlossenem ULG soll in Intensivstationen, pulmologischen und kardiologischen Fachabteilungen, in\nRehabilitationszentren sowie an pädiatrischen, chirurgischen, neurologischen, orthopädischen und\ngeriatrischen Abteilungen erfolgen. Auch in der niedergelassenen physiotherapeutischen Praxis können\nim ULG erworbene Kompetenzen zum Einsatz kommen.\nDer Bedarf an den im ULG vermittelten Wissensinhalten und Fertigkeiten zeigt sich im klinischen\nVersorgungsalltag dieser Abteilungen und wird darüber hinaus durch vergleichbare Sonderausbildungen\nim EU Raum sowie im weiteren Ausland illustriert.\n2. 5. Syllabus / Curriculum\nSiehe Kapitel 3.\nDie Sprache des ULG ist Deutsch; entsprechend der Internationalität des ULG können einzelne\nLehrinhalte auch in englischer Sprache abgehalten werden.\n2. 6. Prüfungsordnung\nDas in einem Modul vermittelte Wissen wird am Beginn des darauf folgenden Moduls in Form einer\nPrüfung auf Basis von Kurzantwortfragen (short answer questions) überprüft. Da das letzte Modul\nhauptsächlich der Vorbereitung auf die Masterthesis dient und keiner Detailprüfung bedarf, ergeben sich\nalso insgesamt 9 derartige Prüfungen pro TeilnehmerIn. Jede Teilprüfung besteht aus der Summe von je\n1-2 Kurzantwortfragen pro Unterrichtseinheit des vorangegangenen Moduls. Diese Fragen werden von\nden Unterrichtenden vorbereitet und sollen einerseits klar und eindeutig formuliert sein, andererseits in\njedem Fall eine kurze Antwort ermöglichen. Die Kurzantworten der ULG-TeilnehmerInnen werden nach\nMöglichkeit von der bzw. vom jeweiligen Unterrichtenden evaluiert; jede einzelne beantwortete Frage\nwird entweder mit „richtig“ oder „falsch“ beurteilt. Die Prüfung gilt insgesamt als bestanden, wenn\nmindestens 60 % der Fragen richtig beantwortet wurden. Entsprechend dem Prozentsatz von richtigen\nAntworten wird die bestandene Teilprüfung analog zum gängigen Schulsystem (sehr gut, gut,\nbefriedigend, genügend) benotet. Diese Beurteilung soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die\nbestandene Prüfung wird in einem „log-book“ testiert. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung entsprechend\nParagraph 74 UG 02 insgesamt 3 Mal wiederholt werden, wobei die 3. Wiederholung als kommissionelle\nPrüfung stattzufinden hat. Die 1. Prüfungswiederholung erfolgt 3 Wochen nach der Prüfung; eventuell\nnotwendige weitere Prüfungstermine werden nach Maßgabe der Möglichkeiten individuell vereinbart.\nEin absolviertes Praktikum wird durch einen Praktikums- und Erfahrungs- sowie Lernbericht der einzelnen\nULG-TeilnehmerInnen abgeschlossen. Die Präsentationen der TeilnehmerInnen im Praktikum inkl. dieser\nAbschlussberichte werden von der entsprechenden Abteilung, an welcher das Praktikum stattfand,\nbeurteilt. Wiederum wird in dieser Beurteilung nach dem gängigen Schulnotensystem vorgegangen.\nAbschließend erarbeiten alle ULG TeilnehmerInnen eine Thesis zu einer Frage- bzw. Problemstellung mit\nhoher Relevanz für die kardiorespiratorische Physiotherapie. In diese Thesis sollen auch relevante\nErgebnisse internationaler/nationaler Forschung         zum Thema Gender Medicine/Women´s Health\neinfließen. Masterthesen mit einer ausgewiesenen Gender Medicine/Women´s Health – Thematik werden\nbesonders begrüßt. Diese Thesis wird evaluiert und analog zu den oben beschriebenen Prüfungen mit\n„ausgezeichnet“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Diese Bewertung erfolgt durch die\nLeitung des Universitätslehrganges unter allfälliger Heranziehung von fachlich kompetenten\nGutachterInnen. Alle LehrgangsteilnehmerInnen diskutieren und rechtfertigen ihre Thesis mit der\nLehrgangsleitung zu einem Termin am Ende des 5. Semesters. Die obige Beurteilung der Thesis erfolgt\nunmittelbar im Anschluss an diese Rechtfertigung im Konsens der Lehrgangsleitung. Bei einer Beurteilung\n„nicht bestanden“ haben LehrgangsteilnehmerInnen die Möglichkeit bis insgesamt max. 3 verbesserte\nVersionen der Thesis vorzulegen. Die Zeitläufe dazu sind problemorientiert individuell durch die\nLehrgangsleitung zu bestimmen.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                    MTBl. vom 07.11.2007, StJ 2007/08, 3. Stk."
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            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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            "index": 57,
            "text": "58\n§ B.31 Die Wahl ist im Rahmen einer Wahlversammlung, die sich über einen Zeitraum von mindestens 4 Stunden\n       und maximal 8 Stunden erstreckt, durchzuführen.\n§ B.32 Im Laufe der Wahlversammlung ist die Identität der Wählenden, und ihr aktives Wahlrecht anhand der\n       Wählerinnen- und Wählerliste festzustellen und in der Wählerinnen- und Wählerliste zu vermerken. Die\n       Zahl der Anwesenden ist in das Protokoll aufzunehmen.\n§ B.33 Menschen mit Beeinträchtigung, denen eine Stimmabgabe physisch nicht möglich ist, dürfen sich von\n       einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, bei der Stimmabgabe begleiten und unterstützen\n       lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die\n       Wahlleiterin/der Wahlleiter (§ B.30 dieser Wahlordnung). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitper-\n       son ist im Protokoll zu vermerken. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer\n       Person betreten werden.\nSCHRITT 5: ERMITTLUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER WAHLERGEBNISSE\n§ B.34 Nach Beendigung der Wahlversammlung ist die Gültigkeit des Wahlvorganges festzustellen und im Pro-\n       tokoll zu vermerken.\n§ B.35 Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt durch die\n       Wahlleiterin/den Wahlleiter der jeweiligen Kurie unter Zuhilfenahme der von den Wahlvorschlägen zu\n       bestellenden Wahlhelferinnen/Wahlhelfern. Dabei hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter festzustellen und\n       festzuhalten:\n       1.      die Zahl der abgegebenen Stimmen;\n       2.      die Zahl der ungültigen Stimmen;\n       3.      die Zahl der gültigen Stimmen je Wahlvorschlag.\nDanach sind die Stimmzettel der jeweiligen Wahlkommission und anschließend unverzüglich der/dem Vorsit-\nzenden des Senates zu übergeben.\n§ B.36 Liegt nur ein Wahlvorschlag in einer Kurie vor, ist über diesen gesamthaft mit ja oder nein abzustimmen.\n       Er gilt als angenommen, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-\n       men erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern entspre-\n       chend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen.\n§ B.37 Wurden zwei oder mehrere Wahlvorschläge in einer Kurie ordnungsgemäß eingebracht, so sind die ge-\n       wählten Vertreterinnen/Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den auf sie\n       entfallenden Stimmen zu verteilen. Hierbei ist das d‘Hondtsche Verfahren anzuwenden: Es ist die Zahl\n       der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreterinnen/Vertreter mittels der Wahlzahl zu\n       ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abge-\n       gebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Sum-\n       men ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, usw. zu schreiben.\n       Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist eine Vertreterin/ein Vertreter zu wählen, so gilt als\n       Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreterinnen/Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte,\n       sind drei Vertreterinnen/Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte der angeschriebenen\n       Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn\n       gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvor-\n       schläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.\n§ B.38 Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden nach den im Wahlvorschlag angegebenen\n       Wahlwerberinnen/Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Reihung nach § B.23 dieser Wahlordnung zu-\n       geteilt. Ersatzmitglieder sind Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag nach den ge-\n       wählten Vertreterinnen/Vertretern stehen.\n§ B.39 Für die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Mittelbaukurie ist bei der Verteilung der Mandate folgen-\n       dermaßen vorzugehen:\n                                                                Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 56"
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            "bulletin": {
                "id": 5149,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "2",
                "published": "2015-10-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leiterbestellung nichtwiss. OE; Satzung-Änderung; Richtlinien des Rektorates: ULG-RL sowie Veranstaltungsrichtlinie; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5149&pDocNr=420972&pOrgNr=1"
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            "index": 10,
            "text": "-11-\n\n3.2 Kalkulationsschema\n\na. Gesamte Projekteinnahmen\n\nb. Für das Projekt gesondert anzuschaffende Sachmittel und Leistungen:\n- Sachmittel (Chemikalien, Medikamente, Büromaterial, Sonstiges)\n- zusätzlich anzustellendes Personal (Lohn- und Gehaltskosten inklusive Lohnnebenkosten und\nSonderzahlungen)\n- zusätzliche Vergütungen angestellter MitarbeiterInnen für Mehrarbeit\n- Werkleistungen (fremdbezogene Dienstleistungen, Beratung etc.)\n- Sonstiges (Miete, Leasing, Versicherungen, Reisekosten, Porti, etc.)\n\nc. Servicepauschale der Med Uni Graz\n\nd. Ergebnis (Position „a“ minus „Summe“ ausPositionen „b“und „c“)\n\n4 Ergebnisverwendung für Veranstaltungen mit Innenauftrag\n\nEin positives Ergebnis kann von der veranstaltungsverantwortlichen Person für Forschung und Lehre (z.B. für Reisekosten,\nInvestitionen, Fortbildungen...) verwendet werden oder in Form von Prämien für die/den Veranstaltungsverantwortliche/n\nund/oder ihre/seine MitarbeiterInnen ausgeschüttet werden. Bei der Gewinnermittlung sind etwaige\nFörderrückzahlungsverbindlichkeiten aufgrund Nichtverbrauchs zu beachten.\n\n4.1 Keine Prämienausschüttung\n\nGrundsätzlich werden 30% des positiven Ergebnisses einer Veranstaltung bei einer gegliederten Organisationseinheit auf\nden Sammelauftrag der Klinischen Abteilung, bei einer nicht gegliederten Organisationseinheit auf den Sammelauftrag\nderselben gebucht. Der Rest wird auf den Sammelauftrag der jeweiligen \\Veranstaltungsleitung gebucht. Sollte eine\nOrganisationseinheit einen davon abweichenden Verteilungsschlüssel festlegen wollen, so ist dies zulässig und muss durch\nden Vorstand bzw. den/die Leiterin der Klinischen Abteilung schriftlich der O-FIN mitgeteilt werden.\n\nSo soll dem/der Leiterln einer Organisationseinheit/Klinischen Abteilung die Möglichkeit geboten werden, interne\nRegelungen festzusetzen, wobei der Anteil von 30% des Ergebnisses für die Klinische Abteilung bzw. Organisationseinheit\njedoch nicht überschritten werden darf. Eine Regelung, dass 0% des Ergebnisses auf den Sammelauftrag der\nOrganisationseinheit/Klinischen Abteilung gebucht werden, ist ebenfalls zulässig und der O-FIN zu melden.\n\n4.2 Pramienausschittung\n\nAls Prämien gelten sämtliche Auszahlungen aus dem Ergebnis an MitarbeiterInnen der Med Uni Graz. Die Abgeltung von\nÜberstunden und erbrachten Leistungen an MitarbeiterInnen der Med Uni Graz bzw. KAGes-Bedienstete fällt hingegen\nnicht unter diesen Begriff, sondern ist bereits in der Kalkulation als Kosten der Veranstaltung anzusetzen (Personalkosten).\nDie erbrachte Mehrleistung erfolgt mit entsprechender Abgeltung im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit.\n\nSoweit Überschüsse als Prämien ausbezahlt werden, kommt generell folgender Verteilungsschlüssel zur Anwendung:\n\n35% Verwendung durch Veranstaltungsleitung - Auszahlung von Prämien für MitarbeiterInnen und\nVeranstaltungsleiterinnen, wobei ein Verzicht der Mitarbeiterinnen auf die Auszahlung von Prämien bei\ngleichzeitiger Auszahlung einer Prämie an den/die VeranstaltungsleiterIn nicht möglich ist.\n\n35% Zweckgebundene Verwendung durch die Med Uni Graz nach Rektoratsbeschluss\n\n30% Verwendung durch an der Veranstaltung beteiligte Organisationseinheit (bei ungegliederten Kliniken) bzw.\n\nKlinische Abteilung (bei gegliederten Kliniken) laut klinikinterner Regelung, siehe Pkt. 4.1.\n\nPrämien können nur an MitarbeiterInnen ausbezahlt werden, die nachweislich an der betreffenden Veranstaltung\nmitgearbeitet haben, wobei darauf geachtet wird, dass die Höhe der Prämie in Relation zur Arbeitsleistung im Projekt steht.\nAls Informationsgrundlage werden dafür die in der Kalkulation angegebenen Stunden herangezogen, dh MitarbeiterInnen,\nfür die keine Stunden in der Projektkalkulation angegeben sind, können keine Prämie erhalten.\n\nEine Prämienausschüttung an die/den VeranstaltungsleiterIn darf EUR 10.000,- brutto pro Veranstaltung nicht überschreiten;\neine Ausschüttung je Mitarbeiterin darf EUR 5.000,- brutto pro Veranstaltung nicht überschreiten. Wenn das Ergebnis\n(Gewinn) mehr als EUR 50.000,- beträgt, ist für die geplante Prämienausschüttung ein Vorschlag seitens der/des\nVeranstaltungsleiterIn an das Rektorat einzureichen, welches darüber einen Beschluss fasst. Prämienauszahlungen können\nnur hinsichtlich abgeschlossener Veranstaltungen vorgenommen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung von\nPrämien besteht nicht.\n\nSeite 4von 9\n\n \n\nMTBI. vom 21.10.2015, SU 2015/16, 2. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4748,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "12",
                "published": "2015-01-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "4. Sondernummer; Einteilung Studienjahr 2015/16; Verordnung Zulassungsbeschränkung Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Human- und Zahnmedizin; Verordnung Zulassungsbeschränkung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4748&pDocNr=317893&pOrgNr=1"
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            "index": 6,
            "text": "-7-\n(5) Die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens werden zu Beginn der Kalenderwoche 32 2015 bekannt\ngegeben.\nZulassung\n§ 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene Studienwerber/innen\nzugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige\nStudium an der gewählten Medizinischen Universität im für sie maßgeblichen Kontingent (§ 4 Abs. 2)\nerhalten haben. Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6 weniger Studien-\nwerber/innen an als Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das Diplomstudium\nZahnmedizin gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und jede/r\nStudienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.\nMelden sich für ein Kontingent (§ 4 Abs. 2) weniger Studienwerber/innen an, als Studienplätze zur\nVerfügung stünden, so sind die verbleibenden Studienplätze des betreffenden Kontingents aliquot auf die\nanderen Kontingente aufzuteilen.\n(2) Wenn Studienwerber/innen auf Grund ihrer Angaben bei der Internet-Anmeldung (§ 6) mit ihrem Test-\nergebnis im Kontingent gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 gereiht wurden und zum Zeitpunkt der Erstzulassung zum\nStudium\n      •            die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen bzw. erworben haben, oder\n                   auf sie\n      •            die Personengruppenverordnung (BGBl. II Nr. 340/2013 idgF) Anwendung findet, oder\n      •            sie EU-Bürger/innen in Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellt sind,\nsind sie vor Durchführung der Zulassung zum Studium mit dem von ihnen erzielten Gesamttestwert in\ndem für sie maßgeblichen Kontingent zu reihen.\n(3) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studien-\nwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 Abs. 2 für das betreffende Studienjahr\nfür die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63ff und 91 UG erfüllt.\nSoweit universitätsrechtlich vorgesehen, ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren\nZulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nach-\ngewiesen wird, nachzuweisen.\n(4) Studienwerber/innen, die einen Studienplatz erhalten, werden bis spätestens 21. August 2015\nper E-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 24. August 2015 bis zum\n11. September 2015. Die Zulassung muss von den Studienwerbern/innen verpflichtend, entsprechend\nder Vorgaben im Verständigungs-E-Mail, zeitgerecht durchgeführt werden.\n(5) Ausgenommen von der in Abs. (4) angeführten Regelung sind Studienwerber/innen, die dem Kontin-\ngent 3 zugehörig sind. Für diese gilt die Regelung laut § 61 Abs. 4 UG idgF.\n(6) In begründeten Fällen kann auf Antrag die Zulassung zum Studium zu Beginn des Sommersemesters\nerfolgen. Damit ein solcher Antrag gestellt werden kann, ist bei der Zulassung zuvor wie in § 11 Abs. 1 –\n5 vorzugehen.\nVerfall des Studienplatzes, Nachrückung\n§ 12. Studienwerber/innen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) haben, müssen\nbinnen der in § 11 Abs. 4 genannten Frist die Zulassung durchführen. Unterbleibt diese fristgerechte\nZulassung, verfällt der Studienplatz.\n§ 13. (1) Ein durch Verfall (§ 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 11 Abs.3) oder\ndurch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz wird nach Maßgabe\nder Studienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den/die in der Rangliste (§ 10 Abs. 2) nächst\nfolgende/n Studienwerber/in vergeben, der/die noch keinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n(2) Studienwerber/innen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen der ihnen\nim Rahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich erklären, diesen\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                    MTBl. vom 30.01.2015, StJ 2014/15, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "text": "-4-\nHerrn PD Dr. Felix Stonek, Landesklinikum Weinviertel Mistelbach, „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“\nHerrn PD Dr. Gunter Sturm, Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie, „Dermatologie und\nVenerologie“\nHerrn PD Dr. Christian Tilz, Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz, „Neurologie“\nFrau PDin Dr.in Brigitte Wendl, Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, „Zahnmedizin mit\nspezieller Berücksichtigung der Kieferorthopädie“\nHerrn PD Dr. Matthias Gerald Wirtitsch, Krankenhaus Hietzing, „Augenheilkunde und Optometrie“\nHerrn PD Dr. Nicolas H. Zech, Bregenz, „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“\nFrau PDin Dr.in Ines Zollner-Schwetz, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“\nHerrn PD Dr. Ernst Bernhard Zwick, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie, „Orthopädie und\northopädische Chirurgie“\nAls Universitätsprofessoren konnten gewonnen werden:\nHerr Univ.-Prof. Dr.med. Jürgen C. BECKER, PhD wurde am 13.05.1964 in Wilhelmshaven geboren. Er\nlegte 1983 sein Abitur am Alten Gymnasium zu Odenburg ab und begann anschließend sein\nMedizinstudium an der Medizinischen Hochschule Hannover. 1990 promovierte er an der Abteilung\nKlinische Immunologie der Medizinischen Hochschule Hannover mit dem Thema „Die\nimmunregulatorischen Funktionen von natürlichen Killerzellen“ und begann anschließend seine\nWeiterbildung zum Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten an der Universitäts-Hautklinik in Würzburg,\nwelche er 1997 mit der Anerkennung zum Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie der\nZusatzbezeichnung Allergologie abschloss. 1998 folgte die Habilitation mit Verleihung der Venia legendi\nfür das Fach Dermatologie und Venerologie (Thema der Habilitationsschrift: „Immunzytokine zur\nBehandlung von etablierten Melanommetastasen“). In den Jahren 1994 bis 1996 arbeitete er als ‚Research\nAssociate’ am Scripps Research Institute in La Jolla, Kalifornien, zum Thema „Antitumor-Effekte von\nImmunmodulatoren“ und setzte diese Studien an der Danish Cancer Society in Kopenhagen fort. Im Jahr\n2000 erfolgte die Graduierung zum PhD für das Fach Immunologie mit dem Thema „Charakterisierung der\nzellulären Immunantwort gegen das maligne Melanom – Modulation durch Immuntherapien“ durch die\nOpen University London. 2001 folgte ein Aufenthalt als ‚Visiting Professor’ am Scripps Research Institute in\nLa Jolla, Kalifornien. Die Ernennung zum C3-Professor für dermatologische Onkologie an der Universitäts-\nHautklinik in Würzburg erfolgte 2003 – verbunden mit der Funktion des Leitenden Oberarztes und\nstellvertretenden Klinikdirektors. Im Jahr 2007 erwarb er die Anerkennung der Zusatzbezeichnung\nMedikamentöse Tumortherapie.\nMit Wirkung vom 01.04.2010 wurde Jürgen C. Becker vom Rektor zum Universitätsprofessor für das\nFachgebiet Dermatologie und Venerologie an die Klinische Abteilung für Allgemeine Dermatologie der\nUniversitätsklinik für Dermatologie und Venerologie berufen.\nHerr Univ.Prof. Dr.med. Stefan GATTENLÖHNER wurde am 14.05.1967 in Würzburg geboren. Nach\nSchulausbildung und Studium der Humanmedizin an der Julius-Maximilians Universität in Würzburg\nbegann er seine Ausbildung zum Pathologen am 01.07.1994 im Pathologischen Institut der Universität\nWürzburg unter der Leitung von Herrn Professor Müller-Hermelink und erlangte die Facharztreife im\nJanuar 2003. Nach Habilitation und Ernennung zum Oberarzt im Mai 2004 wurde Herr Gattenlöhner im\nApril 2007 zum Leitenden Oberarzt und stellvertretenden Direktor des Pathologischen Institutes der\nUniversität bestellt, wobei er in dieser Funktion auch die stellvertretende Leitung des Referenzzentrums für\nLymphknoten- und Hämatopathologie der Universität Würzburg übernahm. Im Juli 2009 hat Herr\nGattenlöhner einen Ruf auf die Professorenstelle für Pathologie der Universität Graz (Nachfolge Prof. Dr.\nH. Denk) erhalten.\nUnter der Vorstellung einer modernen, prädiktiven Pathologie sind die diagnostischen und\nwissenschaftlichen Schwerpunkte von Herrn Gattenlöhner eng miteinander verknüpft. So konnte er unter\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 21.07.2010, StJ 2009/10, 28.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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