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"id": 5269,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "8",
"published": "2016-01-07T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Richtlinien des Rektorates: Drittmittelrichtlinie, Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) Master of Public Health; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) TrainerInnen für Menschen mit Autismusspektrumsstörung; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5269&pDocNr=446818&pOrgNr=1"
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"index": 10,
"text": "-11-\n\n3. Kalkulation und Kostenersatz\n\n3.1. Kalkulation\n\nUm sicherzustellen, dass geplante Vorhaben und laufende Tätigkeiten kostendeckend sind, ist vor\nBeginn der jeweiligen Vorhaben eine Kalkulation zu erstellen. Basis dafür sind die universitätsintern\nverfügbaren Kalkulationsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung, welche in Med-Online\nabzurufen sind.\n\nBei der Erstellung von Anboten bzw. der Kalkulation von Preisen für Vorhaben sind folgende Punkte\n\nzu beachten:\n\n- Es sind immer die Vollkosten der zu erbringenden Leistungen anzusetzen, die den jeweils\ngeltenden Kalkulationsgrundlagen zu entnehmen sind.\n\n- Für die Kalkulation und Verrechnung von Personalkosten sind die in den geltenden\nKalkulationsgrundlagen angegebenen Richtsätze mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Sollten die\nRichtsätze nicht erzielbar sein, so können Personalkosten zwischen dem jeweiligen Richtsatz und\ndem Mindestsatz gemäß Kalkulationsgrundlagen verhandelt werden. Der Mindestsatz wird dem\njeweiligen Projekt von der Universität verrechnet und umgebucht. Die Differenz zwischen dem\nMindestsatz und dem tatsächlich erzielten Satz verbleibt bei der Projektleitung.\n\nBei Kleinprojekten mit Einnahmen von unter EUR 5.000 kann die zuständige Einreichstelle nach\nErmessen entscheide, ob eine interne Kalkulation erforderlich ist oder im Sinne der Sparsamkeit und\nWirtschaftlichkeit darauf verzichtet werden kann. Die Teilung von größeren Vorhaben in Kleinprojekte\nist nicht zulässig.\n\n3.2. Kostenersatz\n\nDie Durchführung von Drittmittelaktivitäten verursacht neben den direkten zusätzlichen Kosten (zB\n\nzusätzlich anzustellendes Personal, Sachmittel etc.) auch indirekte Kosten (Gemeinkosten, Overhead)\n\nfür die Inanspruchnahme von Ressourcen der Universität, die als Einzelkosten nicht pro Vorhaben\n\nberechnet werden können, jedoch ebenfalls ausgabenwirksame Kosten für die Universität sind, zB\n\n- Infrastrukturkosten wie Mieten, Büro- und Laboreinrichtung, Betriebskosten (Energie- und\nHeizkosten, Instandhaltung, Reinigung)\n\n- IT-Infrastruktur und -services\n\n- Personalverrechnung —und management (Dienstvertrage, Sozialversicherungsmeldungen,\nAuszahlung von Gehältern etc.)\n\n- Rechtsberatung, Vertragsprüfung und -erstellung\n\n- Finanzbuchhaltung und Controlling\n\n- Projektberatung und -betreuung durch die jeweils zustandigen Stellen (Forschungsmanagement,\nKoordinationszentrum für Klinische Studien, Core Facilities, Offentlichkeitsarbeit, Marketing &\nKommunikation)\n\n- Risiko- und Haftungsübernahme gemäß UG einschließlich Betriebshaftpflichtversicherung\n\n- andere dem Projekt anteilig zuzurechnende Gemeinkosten.\n\nDas UG sieht in §§ 26 und 27 vor, dass die Universitat für die Durchführung von Forschungsaufträgen\nvollen Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zu\nverrechnen hat. Das Nicht-Vorliegen einer Vereinbarung über den vollen Kostenersatz ist gemäß $ 26\nAbs. 4 ein Untersagungsgrund. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet gemäß UG\ndas Rektorat.\n\nDer Kostenersatz für diese indirekten Kosten wird in der Regel von Förder- bzw. AuftraggeberInnen in\nunterschiedlicher Art und Höhe abgegolten. Neben dem Ersatz der bei Durchführung des Vorhabens\nentstehenden direkten Kosten ist daher ein Beitrag zur Abdeckung der indirekten Kosten (Overhead)\nvorzusehen, welche der Universität entstehen. Durch die Verrechnung von Overheads soll ein Beitrag\nzur Finanzierung der indirekten Kosten erfolgen, ohne die Projektmittel zur Abdeckung der direkten\nKosten zu schmälern. Daher sind die Overhead-Zuschläge in den Projektkalkulationen als Zuschlag\nzu den direkten Projektkosten auszuweisen (siehe 3.3). Overheads können in der Regel nicht zur\nAbdeckung von direkten (ausgabenwirksamen) Kosten herangezogen werden.\n\nDie Notwendigkeit der Verrechnung des vollen Kostenersatzes ergibt sich weiters aus dem\nEuropäischen Wettbewerbs- bzw. Beihilfenrecht, das jeden wirtschaftlichen Vorteil, der aus\nöffentlichen Mitteln einem Unternehmen ohne entsprechendes Entgelt eingeräumt wird und den ein\n\nVersion 1.3 (Stand: 18.12.2015) Seite 12 von 18\n\n \n\nMTBI. vom 07.01.2016, SU 2015/16, 8. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 154,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "16",
"published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1"
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"index": 26,
"text": "- 27 -\nWahl der Schriftführerin oder des Schriftführers (dieser Tagesordnungspunkt entfällt, sofern die\nSchriftführerin oder der Schriftführer für eine Funktionsperiode oder für eine bestimmte Zeitspanne gewählt\nworden ist);\nAllfälliges.\n(4) Tritt während einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung die Notwendigkeit auf, kann die\nTagesordnung mit Zweidrittelmehrheit erweitert oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert\nwerden.\n(5) Unter den Tagesordnungspunkten „Berichte“ und „Allfälliges“ dürfen Beschlüsse nicht gefasst\nwerden.\n§ 8 Leitung der Sitzungen, Aufgaben der oder des Vorsitzenden\nDie Sitzung des AkGl ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von der oder dem\nVorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2.\nStellvertreterin/Stellvertreter zu leiten.\nDie oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der\nOrdnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie oder er erteilt das Wort, ruft „zur Sache“\nund „zur Ordnung“. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt\ndas Ergebnis der Abstimmungen fest.\nDie oder der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperiode, auf\ndie Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute des AkGl zur Wahrung der\nAmtsverschwiegenheit (§ 48 UG 2002, §42 Abs 5 UG 2002) hinzuweisen.\nVor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die oder der Vorsitzende festzustellen, ob noch\nWortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.\nDie oder der Vorsitzende kann die Sitzung für die Dauer von längstens 30 Minuten unterbrechen.\nEine Sitzungsunterbrechung von längstens 60 Minuten kann von allen Angehörigen einer (klinischen,\nnichtklinischen oder nichtwissenschaftlichen) Organisationseinheit verlangt werden.\nDer AkGl kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen,\ndie Sitzung für die Dauer von längstens 60 Minuten zu unterbrechen;\neinen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung zu vertagen.\nDie oder der Vorsitzende hat vor Beginn der Sitzung, möglichst aber schon in der Einladung, die\nvorgesehene Dauer der Sitzung mitzuteilen.\nMobiltelefone müssen während der Sitzung auf lautlos gestellt oder ausgeschalten sein.\n§ 9 Berichterstattung und Auskünfte\nDie oder der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung in jedem Fall, wenn die betreffende Angelegenheit\nnicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes ist, zu berichten über:\ndie Führung der laufenden Geschäfte;\ndie Vollziehung der Beschlüsse des AkGl;\ndie Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\ndas Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege;\naußenwirksame Aktivitäten.\n§ 10 Debatte\nZu jedem Tagesordnungspunkt wird von der oder dem Vorsitzenden oder der- oder demjenigen, die oder\nder den Tagsordnungspunkt beantragt hat, kurz Bericht erstattet. Die jeweiligen schriftlichen Unterlagen\nsind auf Anfrage allen Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.\nNach jedem Bericht und nach jedem Antrag eröffnet die oder der Vorsitzende die Debatte.\nDie Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Die oder der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in\nder Reihenfolge der Wortmeldungen. Die oder der Vorsitzende bzw ihre Stellvertreterin oder sein\nStellvertreter oder die Schriftführerin oder der Schriftführer führen eine der zeitlichen Reihenfolge der\nWortmeldungen entsprechende Liste der Rednerinnen oder Redner.\nAd-hoc-Wortmeldungen dürfen nur kurze Tatsachenberichtigungen enthalten und sind von der oder von\ndem Vorsitzenden außerhalb der Liste der Rednerinnen und/oder Redner sofort zuzulassen.\nBei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist nach Abschluss der laufenden Wortmeldung das Wort zur\nGeschäftsordnung zu erteilen. Solche Wortmeldungen dürfen sich nicht auf den Gegenstand des\nTagesordnungspunktes selbst, sondern nur auf Verfahrensfragen beziehen (§ 11 Abs 5 und 6).\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 1344,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "14",
"published": "2009-04-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1344&pDocNr=15387&pOrgNr=1"
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"index": 20,
"text": "- 21 -\nInstitut/einer Klinik vertreten ist, entnommen werden. Erfordert die Bearbeitung des Dissertationsthemas\ndie Verwendung von PatientInnendaten, Personalressourcen, Geld- oder Sachmitteln des Instituts/der\nKlinik, so ist die Festlegung nur zulässig, wenn die Leiterin/der Leiter dieses Instituts/dieser Klinik über die\nbeabsichtigte Arbeit schriftlich informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer\nwesentlichen Beeinträchtigung des Klinik-, Lehr- und Forschungsbetriebs untersagt hat. Überdies muss\nsichergestellt sein, dass PatientInnendaten ohne Verletzung von Datenschutzbestimmungen der/dem\nStudierenden in für die Dissertation notwendigen und geeigneten Form zugänglich gemacht werden\nkönnen.\n(3) Vor Beginn der Arbeit an der Dissertation muss ein gemeinsam mit der Betreuerin/dem Betreuer\nausgearbeiteter Dissertationsplan von der/dem Studierenden vor dem Dissertationskomitee verteidigt\nwerden. Es ist eine Dissertationsvereinbarung abzuschließen, die die Rechte und Pflichten von Betreuenden\nund Studierenden regelt. Diese ist bis zum Ende des 1. Semesters bei der Dekanin/beim Dekan abzugeben.\n(4) Zu den Aufgaben der Betreuerin/des Betreuers gehört es, die Doktorandin/den Doktoranden zur\nselbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit anzuleiten und zu unterstützen. Dazu gehört auch die Förderung\neiner eigenständigen wissenschaftlichen Publikationstätigkeit. Die Betreuung der/des Studierenden endet\nmit der Ablegung des Abschlussrigorosums, grundsätzlich jedoch nach vier Jahren. Bei Vorliegen\nberücksichtigungswürdiger Umstände oder einer entsprechenden Regelung in der\nDissertationsvereinbarung kann die Dauer der Betreuung auf Antrag der/des Studierenden und mit\nZustimmung der Betreuerin/des Betreuers von der Dekanin/vom Dekan verlängert werden.\n(5) Für jede Dissertation wird von der Dekanin/vom Dekan ein dreiköpfiges Dissertationskomitee\neingesetzt, wobei die Betreuerin oder der Betreuer dem Komitee vorsteht. Ein Mitglied hat von außerhalb\ndes Institutes oder der Klinik, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Das Dissertationskomitee\nunterstützt und berät die Studierende/den Studierenden fachlich und lädt sie/ihn mindestens einmal\njährlich zu einem persönlichen Informationsgespräch ein, bei dem die/der Studierende ihren/seinen\nZwischenbericht vorstellt. Das Dissertationskomitee hat in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens ein\nMal jährlich den Fortschritt der Arbeiten zu evaluieren. Die Evaluation ist der/dem Studierenden und der\nSprecherin/dem Sprecher der Doctoral School vorzulegen. In begründeten Fällen ist der Zwischenbericht\nder Dekanin/dem Dekan vorzulegen. Eine außerordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von\nder Betreuerin/dem Betreuer, einem Mitglied, oder der/dem Studierenden beantragt werden.\n(6) Ein begründeter Wechsel der Betreuerin/des Betreuers ist bis zur Einreichung der Dissertation möglich.\nHierfür ist die Zustimmung der/des Studienrektorin/Studienrektors erforderlich.\n(7) Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der/des Dekanin/des Dekans bei der/dem\nStudienrektorin/Studienrektor einzureichen und von dieser/diesem den Gutachterinnen/Gutachtern\nvorzulegen. Die Dissertation ist von den Gutachterinnen/Gutachtern innerhalb eines Zeitraums von\nhöchstens vier Monaten zu beurteilen.\n(8) Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden und dem\nDissertationskomitee schriftlich auszuhändigen.\n(9) Die/Der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademischen Grades\nnach den Bestimmungen des §86 UG 2002 idgF. zu veröffentlichen.\n Prüfungsordnung\n§ 7. Prüfungsordnung\n(1) Die/Der Studierende ist berechtigt, sich bei der/dem Studienrektorin/dem Studienrektor zum\nAbschlussrigorosum in Form einer öffentlichen kommissionellen Gesamtprüfung anzumelden, wenn\nfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n a) Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen über die Pflicht- und Wahlfächer\n als ersten Teils des Rigorosums.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.04.2009, StJ 2008/09, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1344,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "14",
"published": "2009-04-01T00:00:00+02:00",
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"index": 26,
"text": "- 27 -\nKernfach:\nAuf dem Gebiet/Teilgebiet, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist vertiefende\nLehrveranstaltungen für Dissertantinnen/Dissertanten im Ausmaß von 4 Semesterstunden, sowie 6\nSemesterstunden Spezial-Lehrveranstaltungen \"Anleitung zu wissenschaftlichem Arbeiten in \" (fachspezifischer Teil des Pflichtfaches).\nb) Wahlfach:\nLehrveranstaltungen, welche unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu\nwählen sind, im Ausmaß von 4 Semesterstunden. Die Lehrveranstaltungen des Wahlfaches können dem\nGebiet des jeweiligen Doktoratsstudiums, einem nahe verwandten Gebiet/Teilgebiet sowie zwecks einer\ninterdisziplinären Ausbildung oder humanwissenschaftlichen (wie z.B. Psychotherapieforschung),\nsozialwissenschaftlichen (wie z.B. Public-Health-Forschung) beziehungsweise wissenschaftstheoretischen\nVertiefung auch einschlägigen anderen Gebieten entnommen werden. Die Entscheidung über die\nZulässigkeit obliegt der Studienrektorin/dem Studienrektor.\n(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Pflicht- und Wahlfächer besteht in der positiven Ablegung von\nLehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Z 26 bzw. 26a UniStG). Die Summe aller Lehrveranstaltungsprüfungen\naus dem Pflicht- und Wahlfach stellt den ersten Teil des Rigorosums dar.\n(3) Den Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern und aus den Wahlfächern werden pro Semesterstunde\n2 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Die Arbeiten an der Dissertation werden pro Semester im Schnitt mit\n19 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet. Für das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft\nwerden insgesamt 120 ECTS Punkte vergeben.\n§ 5. Dissertation\n(1) Die/Der Studierende hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden\nAnforderungen hinaus darzutun, dass sie/er die Befähigung zur selbständigen Lösung von Problemen der\naktuellen wissenschaftlichen Forschung erworben hat. Die Dissertation muss daher eine eigenständige\nOriginalarbeit darstellen, die von der/dem Studierenden selbständig angefertigt und abgefasst worden ist;\nletzteres ist von der/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu bestätigen. Die Dissertation\nkann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas\ndurch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert\nbeurteilbar bleiben.\n(2) Das Thema der Dissertation muss einem Gebiet/Teilgebiet das an der medizinischen Fakultät durch eine\nKlinik, ein Institut oder eine Forschungseinrichtung vertreten ist, entnommen werden und ist von der\nStudierenden/dem Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer unter Wahrung eines\nsinnvollen Zusammenhanges mit dem absolvierten Vorstudium vorzuschlagen bzw. aus vorliegenden\nVorschlägen auszuwählen. Erfordert die Bearbeitung des Dissertationsthemas die Verwendung von\nPatientendaten, Geld- oder Sachmitteln einer Klinik/eines Instituts/einer Forschungseinrichtung, so ist die\nFestlegung nur zulässig, wenn die Leiterin/der Leiter dieser Klinik/dieses Instituts/dieser\nForschungseinrichtung über die beabsichtigte Arbeit informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats\nwegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Klinik-, Lehr- und Forschungsbetriebs untersagt hat.\nÜberdies muss sichergestellt sein, dass die Patientendaten ohne Verletzung von Datenschutzbestimmung\nunter Einhaltung der Ethikrichtlinien der Fakultät der Studierenden/dem Studierenden in für die Dissertation\nnotwendiger und geeigneter Form zugänglich gemacht werden können.\n(3) Als Betreuer/in kann ein/e Universitätslehrer/in mit Lehrbefugnis (gem. § 19 Abs. 2, Z 1 lit. a bis e UOG\n1993) sowie eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor im Ruhestand gewählt werden, sofern\ndie Lehrbefugnis des/der betreffenden Universitätslehrers/in jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das\nThema der Dissertation zuzuordnen ist.\n(4) Im Bedarfsfall können durch die Studienrektorin/der Studienrektor auch Personen mit einer\nLehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität als Betreuer herangezogen werden, wenn\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.04.2009, StJ 2008/09, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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"index": 15,
"text": "16\n (18) bescheidmäßiger Widerruf der Nostrifizierung, insbesondere wenn diese durch gefälschte\n Zeugnisse erschlichen worden ist (§ 90 (5) UG idgF);\n (19) Führung des Vorsitzes der Prüfungskommission bei der letzten zulässigen Wiederholung einer\n Prüfung;\n (20) Betrauung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach §§ 97, 103 und 104 UG idgF\n der Medizinischen Universität Graz und anderer in- und ausländischer postsekundärer\n Bildungseinrichtungen, sowie externer Personen mit äquivalenter Qualifikation mit der\n Begutachtung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten in Diplom-, Master- und Doktoratsstudien\n sowie in außerordentlichen Studien;\n (21) Zustimmung zu bzw. Genehmigung von fachlich qualifizierten Expertinnen/Experten ohne\n Habilitation auf Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung für die Betreuung und/oder\n Beurteilung von Masterarbeiten in außerordentlichen Studien;\n (22) Bestellung von Prüfungskommissionen (Satzung § 48);\n (23) Ausstellung von Bescheiden im Zusammenhang mit Anträgen von Studierenden bezüglich der\n Prüfungsmethode (§ 59 (1) Z 12 UG idgF) und bei der Abweisung von Anträgen hinsichtlich der\n Person der Prüferin/des Prüfers (§ 59 (1) Z 13 UG idgF);\n (24) regelmäßige, zumindest einmal pro Studienjahr erfolgende, Arbeitsberichte im öffentlichen Teil\n der Senatssitzung.\n III. ABSCHNITT – STUDIERENDE\n§ 18. RECHTE UND PFLICHTEN DER STUDIERENDEN\n (1) Den Studierenden an der Medizinischen Universität Graz kommen die in § 59 UG idgF festgelegten\n Rechte und Pflichten zu. Darüber hinaus haben alle Studierenden an der Medizinischen\n Universität Graz die im Verhaltenskodex für Studierende (Mitteilungsblatt vom 04.07.2018, Stj.\n 2017/2018, 36. Stk) festgelegten Pflichten zu beachten.\n (2) Die Studierenden haben insbesondere das Recht:\n 1. die im jeweiligen Studium vorgeschriebenen Prüfungen je 4-mal zu wiederholen;\n 2. LV-Prüfungen jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Abhaltung der LV folgenden\n Semesters abzulegen;\n 3. Studierende sind innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung berechtigt\n die Beurteilungsunterlagen einzusehen (§ UG 84 (2) idgF). Bei der Einsichtnahme in\n Beurteilungsunterlagen wird unmittelbarer Kontakt zu den zuständigen Lehrenden\n ermöglicht, um etwaige inhaltliche Fragen der Studierenden zu beantworten;\n 4. bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen\n die Beurlaubung vom Studium gemäß § 67 UG idgF zu beantragen. Als wichtige Gründe\n gelten die Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft, länger dauernde\n Erkrankung, die Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder die\n Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres sowie weitere Gründe, die den angeführten in\n ihrer subjektiven Wichtigkeit gleichzuhalten sind. Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis\n längstens zum Ende der Nachfrist des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll,\n zulässig. Eine Beurlaubung kann pro Anlassfall max. für zwei Semester erfolgen. Eine\n Beurlaubung hemmt nicht den Ablauf von Übergangsfristen nach § 124 UG idgF.\n (3) Die Studierenden haben insbesondere folgende Pflichten:\n 1. Studierende müssen ihren Studierenden-Ausweis bei sämtlichen Lehrveranstaltungen bei\n sich führen;\n 2. Studierende, die Studien nachgehen, die mit Patientinnen- und Patientenkontakt verbunden\n sind, müssen einen aktuellen Impfschutz bei der Zulassung, spätestens jedoch bei der\n Fortsetzungsmeldung ihres Studiums nachweisen. Mangels ärztlichen Nachweises der gemäß\n der Richtlinie 2000.0100 idgF der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.\n (KAGes) geforderten Immunitäten wird der/dem Studierenden die Teilnahme an\n Lehrveranstaltungen im klinischen Bereich von Krankenanstalten der KAGes untersagt.\n Gleichzusetzendes gilt für Lehrkrankenhäuser und Lehrordinationen. Die Medizinische\n Universität Graz übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Studienzeitverzögerungen sowie\n gesundheitliche oder sonstige Schäden der/des Studierenden oder Dritter, die aus der\n Unterlassung der Erbringung des Immunitätsnachweises bzw. der Vornahme von Impfungen\n durch die/den Studierenden resultieren. Die/der Studierende hält die Medizinische\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 12 von 35"
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"bulletin": {
"id": 242,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "29",
"published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
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"index": 11,
"text": "- 12 -\n schungstätigkeit. Grundlage für die Auswahl bildet die Forschungsevaluation der MUG. Die Zu-\n sammensetzung der Mitglieder der ZMF-Kommission unterliegt einem Rotationsprinzip: Beste-\n hende Mitglieder werden jedes Jahr zu rund 25% durch neue Mitglieder ersetzt, jedes Mitglied\n wird daher max. vier Jahre in der ZMF-Kommission tätig sein. Die ZMF-Kommission dient zur Si-\n cherstellung einer qualifizierten Empfehlung und Vorentscheidung.\n (5) Die Einberufung von Kommissionssitzungen erfolgt bei Bedarf durch die Leitung des ZMF. Die\n Leitung des ZMF ist beratendes Mitglied der Kommission ohne Stimme, fungiert als Sitzungsleiter\n und erstellt das Protokoll.\n (6) Die Entscheidung über die Vergabe der Forschungsressourcen im ZMF wird vom Rektorat, vertre-\n ten durch den zuständigen Vizerektor auf Basis der Empfehlung der ZMF-Kommission getroffen.\n Die Entscheidung kann von der Empfehlung der ZMF-Kommission abweichen, wenn besondere\n Gründe allgemeiner universitärer Natur von wesentlichem Gewicht vorliegen und ist dann auf\n Vorschlag des zuständigen Vizerektors vom Rektorat zu treffen.\n (7) Die Beschlüsse werden durch die Leitung des ZMF umgesetzt.\n (8) Nach Entscheidung entsteht ein Anspruch der/des Projektverantwortlichen auf Benützung der\n Einrichtungen des Forschungszentrums. Die Details über die Rechte und Pflichten des Projektver-\n antwortlichen und seiner Projektmitarbeiter, Art und Umfang der zur Verfügung gestellten Ein-\n richtungen des Forschungszentrums, Modalitäten der Verbrauchsmaterialbeschaffung usw. wer-\n den in einer (standardisierten) Projektvereinbarung mit der Leitung des Forschungszentrums fest-\n gehalten.\n (9) Die Verfügungsdauer ist jene ununterbrochene Zeitspanne, in der dem Projekt Einrichtungen des\n ZMF für die Durchführung des Projekts zur Verfügung gestellt werden. Sie kann abhängig von\n der Projektplanung kürzer als die Dauer des Gesamtprojektes sein, und bezieht sich nur auf die\n Nutzung von Einrichtungen des ZMF. Die Verfügungsdauer ist bei der Genehmigung festzuhal-\n ten.\n (10)Anträge auf Verlängerung der Verfügungsdauer sind mit einer entsprechenden Begründung bei\n der Leitung des ZMF einzubringen, die Entscheidung über die Verlängerung der Benutzungsbe-\n rechtigung wird wie bei Neuanträgen analog § 3 (4)-(7) getroffen.\n (11)Mit der Unterzeichnung der Projektvereinbarung bestätigt der Projektverantwortliche resp. Pro-\n jektleiter, dass mit der Leitung an seiner Organisationseinheit alle erforderlichen Maßnahmen zur\n zügigen Durchführung des Forschungsprojekts abgestimmt sind, vor allem allfällige Freisetzungen\n von Arbeitszeitressourcen für die Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich Wissenschaft und For-\n schung iSd § 180 Abs. 1 (3) BDG 79.\n§ 4 Kriterien zur Vergabe von Forschungsressourcen des ZMF\n(1) Die Berechtigung für die Nutzung von Einrichtungen des ZMF für eigene Forschungsvorhaben kommt\n den Universitätslehrern des Klinikums und nach Maßgabe bestehender Ressourcen anderen wissen-\n schaftlichen Kooperationspartnern sowie dem akademischen Stammpersonal des Forschungszentrums\n zu. Forschungsprojekte der Universitätslehrer des Klinikums sind jedenfalls prioritär zu behandeln. In-\n nerhalb der Projekte sind Kooperationen mit universitären und nichtuniversitären Institutionen möglich\n und offen zu legen.\n(2) Die Beurteilung der Forschungsprojekte erfolgt zweistufig, zuerst nach inhaltlich - wissenschaftlichen\n Kriterien, danach nach organisatorischen und ressourcenbezogenen Kriterien:\n 1. Inhaltlich – wissenschaftliche Beurteilung\n Die eingereichten Forschungsprojekte werden nach einem Bewertungsschema objektiv, transparent\n und nachvollziehbar beurteilt. Zur Beurteilung des Forschungsvorhabens sind zumindest folgende\n Faktoren zu bewerten:\n • wissenschaftliche Bedeutung des Themas (Aktualität, Originalität)\n • Qualität der Projektplanung (wissenschaftlicher Inhalt),\n • Durchführbarkeit,\n • gesicherte Finanzierung,\n • realistische Zeitplanung.\n Forschungsprojekte, die bei Forschungsförderungsinstitutionen einer qualifizierten Begutachtung un-\n terzogen wurden (FWF, Jubiläumsfonds, EC, NIH u.a.), werden nicht zusätzlich begutachtet. Allen-\n falls können vom Anmelder Informationen bzw. Unterlagen verlangt werden, die die qualifizierte Be-\n gutachtung dokumentieren.\n_______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
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"bulletin": {
"id": 303,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "19",
"published": "2005-06-01T00:00:00+02:00",
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"index": 14,
"text": "- 15 -\n8) Nach Dienstschluss sind elektrische Anlagen mit Ausnahme derjenigen, die aus betrieblichen\n Gründen oder für den Betrieb und die Erhaltung des Gebäudes während der dienstfreien Zeit\n benötigt werden, abzuschalten, Gashähne und Ventile sowie Fenster zu schließen und Türen zu\n versperren. Maschinen, maschinelle Antriebe und sonstige Arbeitsvorrichtungen sind so zu\n behandeln, dass Brandgefahren vermieden werden.\n9) Die Durchführung von Dauerversuchen, bei denen erhöhte Brandgefahr besteht, ist unter Anordnung\n allenfalls notwendiger Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen. Die Durchführung derartiger\n Versuche ist der/dem Beauftragten für den Brandschutz im vorhinein schriftlich zu melden.\n10) Leicht entzündbare Abfälle sind nach Möglichkeit täglich - jedoch mindestens einmal wöchentlich -\n aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Derartige Abfälle, insbesondere öl- und lackgetränkte\n Putzlappen, Leichtmetallspäne u.ä. sind in nicht brennbaren, mit ebensolchen dichtschließenden\n Deckeln versehenen Behältern zu sammeln. Antriebe wie Elektromotoren, Transmissionen,\n Riemenvorgelege u.ä. sind stets von Ablagerungen jeglicher Art freizuhalten. Schmiermittel sind in\n geeigneten Räumen mit nicht brennbarem Fußboden und in dichten Gefäßen zu lagern.\n 2. Lagerung und Transport von brennbaren Flüssigkeiten\n1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten darf nur in eigens hiefür gekennzeichneten Räumen\n erfolgen und ist insbesondere unzulässig auf Dachböden, Gängen und in Stiegenhäusern.\n2) Die Dachböden sämtlicher von der Medizinischen Universität Graz genutzter Gebäude müssen\n jedenfalls von leicht entzündlichen, zündschlagfähigen oder schwer löschbaren Stoffen freigehalten\n werden.\n3) Gasflaschen, Pressluftflaschen etc. sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen, gegen Umfallen zu\n sichern und so zu lagern und aufzustellen, dass sie Fluchtwege nicht behindern.\n4) Die Lagerung von Flüssiggasbehältern ist insbesondere unzulässig:\n • in Räumen, deren Fußboden allseitig tiefer liegt als der umgebende Erdboden;\n • in Treppenhäusern, Haus- und Stockwerkfluren, Durchgängen und Durchfahrten oder in deren\n unmittelbarer Nähe;\n • in Räumen mit unmittelbarer Verbindung zu Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten,\n die den einzigen Zugang zu Räumen für den dauernden Aufenthalt von Menschen bilden oder\n dem regelmäßigen Verkehr dienen;\n • in Räumen, in denen sich Grubenkanäle, Kellereingänge und sonstige Verbindungen zu\n Kellerräumen befinden;\n • in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge - auch nur vorübergehend - abgestellt werden\n • in Arbeitsräumen, in engen Höfen, im Freien ohne die für solche Lagerstätten fallweise\n erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.\n5) Ein Transport von Flüssigkeitsbehältern hat so zu erfolgen, dass volle und leere Behälter nur im\n geschlossenen Zustand mit fest angezogener Ventilverschlussmutter und Ventilschutzkappe\n befördert werden sowie auf dem Transport sowohl gegen Umfallen als auch gegen\n Sonnenbestrahlung geschützt sind.\n6) Die Fenster von Kellerabteilen, in denen leicht brennbare oder zündschlagfähige Materialien gelagert\n werden, sind verschlossen zu halten. Bei Kellerfenstern, die zur ständigen Lüftung dienen, ist das\n Glas durch ein engmaschiges Drahtnetz (4 mm Maschenweite) zu ersetzen.\n 3. Besondere Vorschriften betreffend Rauchen und Hantieren mit offenem Licht:\n1) Gemäß § 13 Tabakgesetz ist das Rauchen an Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen\n Bildung verboten.\n2) Insbesonders in brandgefährdeten Arbeitsräumen und Werkstätten sowie in Archiven, Bibliotheken,\n Laboratorien, Hörsälen, Seminarräumen, Garagen sowie auf Dachböden darf nicht geraucht und\n kein offenes Feuer und Licht verwendet werden. Das gleiche gilt für Räume, in denen leicht\n entzündbare Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten verwendet oder gelagert werden\n und die als solche gekennzeichnet sind. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Arbeit mit\n Bunsen-, Gas- und Schweißbrennern in den dafür vorgesehenen Räumen (Laboratorien,\n Werkstätten).\n3) Zigaretten und Zigarettenreste, Zündhölzer, Asche usw. dürfen nicht unbeaufsichtigt abgelegt und\n nur in nicht brennbare Abfallbehälter geworfen werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 140,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "2",
"published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
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"index": 11,
"text": "- 12 -\n§ F.8 Die/der Vorsitzende des Senates hat alle rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge unverzüglich an\nalle Senatsmitglieder in elektronischer Form auszusenden.\n§ F.9 Zum Basis-Wahltermin hat die/der Vorsitzende des Senates zunächst alle rechtzeitig eingelangten\nWahlvorschläge kurz zu präsentieren. Anschließend ist vom Senat ein Beschluss darüber zu fassen, ob\nHearings durchgeführt werden sollen oder nicht; wenn zumindest ein Viertel der anwesenden Mitglieder\ndes Senates es wünscht, ist ein Hearingtermin binnen 2 Wochen ab der Wahlversammlung\ndurchzuführen und die eigentliche Wahl an einen Ersatz-Wahltermin unmittelbar nach Beendigung der\nHearings zu vertagen. Dabei sind alle Wahlvorschläge eingeladen, sich zu präsentieren; erscheint ein\nWahlvorschlag nicht zum Hearing, darf sie/er deswegen nicht ausgeschlossen werden.\n§ F.10 Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder des Senates anwesend sind. Sie\nerfolgt unmittelbar zum Basis-Wahltermin im Anschluss an den erfolgten Beschluss des Senates, keine\nHearings durchzuführen oder zum Ersatz-Wahltermin nach Beendigung des letzten Hearings. Die/der\nVorsitzende des Senats leitet die Wahl.\n§ F.11 Über jedes der vom Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats ist gesondert\nabzustimmen. Alle Teilwahlen erfolgen geheim.\n§ F.12 Jedes Senatsmitglied hat in jeder Teilwahl eine Stimme.\n§ F.13 Über jeden Wahlvorschlag wird gesondert in alphabetischer Reihenfolge abgestimmt. Gewählt\nsind jene Wahlvorschläge, die die höchste Anzahl an Stimmen, gereiht nach der Anzahl der Stimmen, und\neine absolute Mehrheit an Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit welche Auswirkung auf die\nMitgliedschaft im Universitätsrat hätte, ist eine Stichwahl durchzuführen, bei der jener Wahlvorschlag als\ngewählt gilt, der die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis,\nentscheidet das Los zwischen den Wahlvorschlägen, die in der Stichwahl die höchste Stimmenzahl\nerreicht haben.\n§ F.14 Haben zu wenig Wahlvorschläge die absolute Mehrheit an Stimmen erreicht, ist ein weiterer\nWahlgang aller Wahlvorschläge, die nicht die absolute Mehrheit an Stimmen erreicht haben, für die noch\noffenen Sitze des Universitätsrates in alphabetischer Reihenfolge durchzuführen. Gewählt sind jene\nWahlvorschläge, die die höchste Anzahl an Stimmen, gereiht nach der Anzahl der Stimmen, erreicht\nhaben. Bei Stimmengleichheit welche Auswirkung auf die Mitgliedschaft im Universitätsrat hätte, ist eine\nStichwahl durchzuführen, bei der jener Wahlvorschlag als gewählt gilt, der die höchste Stimmenanzahl\nerreicht hat. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los zwischen den\nWahlvorschlägen, die in der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht haben.\n§ F.15 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe über alle Wahlvorschläge hat die/der Vorsitzende\ndes Senates als Wahlleiter/in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen\nStimmen und die Zahl der für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen\nfestzustellen. Dabei wird die/der Vorsitzende des Senates bei der Stimmenauszählung sowie Feststellung\ndes Wahlergebnisses durch je ein Mitglied im § B.3 angeführten anwesenden Personengruppen\nunterstützt.\n§ F.16 Das Ergebnis der Wahl ist von der/vom Vorsitzenden des Senates zu protokollieren, dem\nzuständigen Bundesministerium schriftlich bekannt zu geben und im Mitteilungsblatt von der/dem\nVorsitzenden des Senats bekannt zu machen.\nSchritt 2: Bestellung der anderen Mitglieder durch die Bundesregierung auf Vorschlag der/des\nzuständigen Bundesministerin/Bundesministers\n§ F.17 Die Bestellung erfolgt gemäß den jeweils für solche Akte notwendigen Vorschriften des Bundes.\nDie erfolgte Bestellung ist jedenfalls vom Rektor im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz\nbekannt zu machen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 5029,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "27",
"published": "2015-07-15T00:00:00+02:00",
"teaser": "Bestimmungen des Universitätsrates für die Wahl der Rektorin/des Rektors und der VizerektorInnen; Ethikkommission - Ausscheiden und Nachrückung; Satzung-Änderung; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5029&pDocNr=377162&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "Bestimmungen des Universitätsrates für die Wahl der Rektorin/des Rektors\nund der Vizerektorinnen und Vizerektoren\n\n|. Wahl der Rektorin/des Rektors\n\n8 1 Ausschreibung durch den Universitätsrat\n\n(1) Die Rektorin/Der Rektor ist gemäß $ 23 Abs. 3 UG vom Uhniversitätsrat aus einem\nDreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu wählen. Eine\nWiederwahl ist zulässig.\n\n(2) Zur Rektorin/Zum Rektor kann gemäß & 23 Abs. 2 Satz 2 UG nur eine Person mit\ninternationaler Erfahrung und der Fahigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen\nLeitung einer Universitat gewahlt werden.\n\n(3) Die Funktion der Rektorin/des Rektors ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 UG vom\nUniversitatsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens acht Monate vor dem\nvoraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem\nZeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts der Rektorin/des Rektors, öffentlich\nauszuschreiben.\n\n(4) Die/Der Vorsitzende des Universitätsrates hat die amtierende Rektorin/den amtierenden\nRektor vor der Ausschreibung der Funktion schriftlich aufzufordern, ihr/sein Interesse an\nder Wiederwahl bekannt zu geben. Gibt die amtierende Rektorin/der amtierende Rektor\nihr/sein Interesse binnen 5 Tagen schriftlich beim Büro des Universitätsrats einlangend\nbekannt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der\nUniversitätsrat gemäß 8 23b Abs. 1 UG mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen.\n\n(5) Gibt die amtierende Rektorin/der amtierende Rektor binnen 5 Tagen schriftlich bekannt,\ndass sie/er kein Interesse an der Wiederwahl hat oder fehlen die entsprechenden\nMehrheiten in Universitätsrat und Senat gemäß $ 1 Abs. 4, so hat der Universitätsrat\neinen Ausschreibungstext zu erstellen.\n\n(6) Der Ausschreibungstext ist unverzüglich dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\nzur Kenntnis zu bringen, der gemäß § 42 Abs. 6 Z. 1 UG das Recht hat, binnen zwei\nWochen ab Zustellung zur Ausschreibung Stellung zu nehmen.\n\n(7) Die/Der Vorsitzende des Uhniversitätsrates hat sodann den Ausschreibungstext\nunverzüglich an den Senat zu übermitteln. Der Senat hat sein Zustimmungsrecht zur\nAusschreibung für die Funktion der Rektorin/des Rektors gemäß & 25 Abs. 1 Z. 5 UG\ninnerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat auszuüben. Verweigert\nder Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, ist vom Universitatsrat ein neuer\nAusschreibungstext zu erstellen. Dieser Ausschreibungstext ist vom Universitatsrat\nunverzüglich dem Senat vorzulegen. Stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so\ngeht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die zuständige Bundesministerin oder den\nBundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist\ndie Ausschreibung dennoch durchzuführen.\n\n(8) Die Ausschreibung ist jedenfalls im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nveröffentlichen. Der Universitätsrat hat zu beschließen, in welchen weiteren Medien die\nAusschreibung zu veröffentlichen ist. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei\nWochen ab der Verlautbarung im Mitteilungsblatt zu betragen.\n\n§ 2 Dreiervorschlag durch die Findungskommission\n(1) Gemäß 8 23a Abs. 1 UG ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine\nFindungskommission zur Wahl der Rektorin/des Rektors einzurichten. Der\nFindungskommission gehören die/der Vorsitzende des Universitätsrats und die/der\nVorsitzende des Senates an.\n(2) Aufgaben der Findungskommission gemäß § 23a Abs. 2 UG sind:\n1. Überprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin/des\n\nRektors;\n2. Aktive Suche nach Kandidatinnen/Kandidaten für die Funktion der Rektorin/ des\nRektors;\nWahlordnung_Rektorln_Vizerektorlnnen_Stand_072015.doc Seite 1 von 4\n\n \n\nMTBI. vom 15.07.2015, SU 2014/15, 27. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 140,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "2",
"published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n2. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n3. die Zahl der gültigen Stimmen je Wahlvorschlag.\nDanach sind die Stimmzettel der Wahlkommission zu übergeben.\n§ B.36 Liegt nur ein Wahlvorschlag in einer Kurie vor, ist über diesen gesamthaft mit ja oder nein\nabzustimmen. Er gilt als angenommen, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen\ngültigen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerberinnen und\nWahlwerbern entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen.\n§ B.37 Wurden zwei oder mehrere Wahlvorschläge in einer Kurie ordnungsgemäß eingebracht, so sind\ndie gewählten Vertreterinnen/Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den\nauf sie entfallenden Stimmen zu verteilen. Hierbei ist das d'Hondtsche Verfahren anzuwenden: Es ist die\nZahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreterinnen und Vertreter mittels der\nWahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden\nWahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu\nschreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch\nihr Fünftel, usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist eine Vertreterin oder\nein Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu\nwählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als\nWahlzahl die drittgrößte der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate\nzuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben\nnach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat,\nentscheidet das Los.\n§ B.38 Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden nach den im Wahlvorschlag\nangegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Reihung nach § B.23 dieser\nWahlordnung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem\nWahlvorschlag nach den gewählten Vertreterinnen und Vertretern stehen.\n§ B.39 Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mittelbaukurie ist bei der Verteilung der\nMandate folgendermaßen vorzugehen:\n • Ergibt die Ermittlung des Wahlergebnisses nach § B.37 dieser Wahlordnung, dass kein Mandat\n auf eine Vertreterin/ einen Vertreter der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten entfällt,\n ist die Dozierendenvertreterin/ der Dozierendenvertreter nach den folgenden Bestimmungen zu\n ermitteln:\n • Entfallen die Mandate auf zwei Wahlvorschläge und haben beide Wahlvorschläge die\n Dozentenreihung gemäß § B.23 dieser Wahlordnung auf den zweiten Listenplatz vorgesehen, so\n ist die/der Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen jenem Wahlvorschlag zu\n entnehmen, die die geringere Stimmenanzahl erreicht hat. Diese Universitätsdozentin bzw. dieser\n Universitätsdozent wird der Listenführerin/ dem Listenführer vorgereiht.\n§ B.40 Das Ergebnis der Wahl ist in einem von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu führenden Protokoll\nfestzuhalten. Das Protokoll hat zudem die wichtigsten Informationen über Gegenstand, Beschlüsse sowie\nVerlauf der Wahlversammlung, sowie die Unterschrift einer Schriftführerin/eines Schriftführers und\nder/des Wahlleiterin/Wahlleiters zu enthalten.\n§ B.41 Die/der Vorsitzende der jeweiligen Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen. Alle\nErgebnisse sind durch sie/ihn unverzüglich im Mitteilungsblatt kundzumachen.\n3. Teilstück: Wahlanfechtung\n§ B.42 Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis\nspätestens fünf Werktagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jeder/jedem\naktiv und passiv Wahlberechtigten bei der/dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich\neingebracht werden. Diese/dieser hat sie mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer allfälligen\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 154,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "16",
"published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1"
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"index": 30,
"text": "- 31 -\n5. die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses des AkGl;\n6. die Vertretung des AkGl nach außen.\n(3) Beschwerden an die Schiedskommission und Rechtsmittel können von der oder dem Vorsitzenden\nbzw im Verhinderungsfall von deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter\neingebracht werden.\n(4) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der oder des Vorsitzenden gehören\nentscheidet im Zweifelsfall der AkGl.\n§ 21 Koordinationsbeauftragte\nDer AkGl wählt nach der Wahl der/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden und\ngegebenenfalls nach der Wahl der (stellvertretenden) Schriftführerin oder des (stellvertretenden)\nSchriftführers aus seiner Mitte mit Zweidrittelmehrheit vier Koordinationsbeauftragte.\nDie Funktion der Koordinationsbeauftragten und der/des Vorsitzenden sowie der stellvertretenden\nVorsitzenden kann nicht in Personalunion wahrgenommen werden.\n Bei der Wahl der Koordinationsbeauftragten ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit zwei der\nKoordinationsbeauftragten dem wissenschaftlichen und zwei dem allgemeinen Universitätspersonal\nangehören und eine gleichmäßige Verteilung zwischen klinischem und nichtklinischem Bereich erreicht wird\n(a) Die oder der Koordinationsbeauftragte des wissenschaftlichen Universitätspersonals ist in allen\nBereichen das wissenschaftliche Universitätspersonal betreffend, bei denen der AkGl kraft Gesetzes\n(insbesondere UG 2002 und B-GlBG) oder gemäß Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität\nGraz Aufgaben und Rechte wahrzunehmen hat, entscheidungs- und zeichnungsbefugt.\n(b) Die oder der Koordinationsbeauftragte des allgemeinen Universitätspersonals ist in allen Bereichen das\nallgemeine Universitätspersonal betreffend, bei denen der AkGl kraft Gesetzes (insbesondere UG 2002 und\nB-GlBG) oder gemäß Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz Aufgaben und Rechte\nwahrzunehmen hat, entscheidungs- und zeichnungsbefugt.\nKoordinationsbeauftragte, die in ihnen zur Zeichnung vorliegenden Angelegenheiten befangen (§ 13 Abs\n1) sind, haben die Zeichnung der oder dem jeweils anderen Koordinationsbeauftragten ihres Bereichs und\nbei deren oder dessen Befangenheit der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall deren/dessen (in der\nReihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter, zu überlassen.\nDie Leistung allfälliger Unterschriften erfolgt nach der Entscheidung des betreffenden Universitätsorgans\nund vor Vollzug der jeweiligen Maßnahme.\nBei Abwesenheit der oder des Koordinationsbeauftragten geht die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis\nauf die oder den Vorsitzenden des AkGl, in deren oder dessen Verhinderungsfall auf deren/dessen (in der\nReihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter über.\n§ 22 Abberufung der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, von\nKoordinationsbeauftragten und von Mitgliedern\nFür die Abberufung der oder des Vorsitzenden und einer oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden, von\nKoordinationsbeauftragten, von Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern vor Ablauf der Funktionsperiode ist\nder AkGl zuständig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.\nNach erfolgter Abberufung ist unverzüglich eine Neuwahl der oder des Vorsitzenden bzw Nachbestellung\nder Koordinationsbeauftragten zum ehest möglichen Zeitpunkt anzuberaumen. Betrifft die Abberufung\nMitglieder oder Ersatzmitglieder hat der AkGl die für die Nachentsendung erforderlichen Maßnahmen\nehest möglich zu ergreifen.\nDie Abberufung kann auf Antrag erfolgen, wenn die oder der Vorsitzende des AkGl ihre oder seine\nPflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Pflichten\nzu erfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung bereits\nenthalten war. Dasselbe gilt für die (1., 2.) stellvertretende Vorsitzende oder den (1., 2.) stellvertretenden\nVorsitzenden, die Koordinationsbeauftragten, die Haupt- und Ersatzmitglieder.\n§ 23 Änderung der Geschäftsordnung\nÄnderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung sind mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen\ngültigen Stimmen in einer Sitzung möglich, auf deren Tagesordnung bei Einladung zur Sitzung dies als\neigener Tagesordnungspunkt vorgesehen war.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 28,
"text": "29\n (9) Studierende, die zu einer Prüfung antreten, ohne zu dieser angemeldet zu sein, werden nicht be-\n urteilt.\n (10) Die Studierenden sind berechtigt, vor der Anmeldung zu Prüfungen bei der der Dekanin/dem De-\n kan für studienrechtliche Angelegenheiten folgende Anträge zu stellen:\n 1. Durchführung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode\n abweichenden Methode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinde-\n rung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode\n unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichen-\n de Methode nicht beeinträchtigt werden. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden\n Prüfungsmethode ist in diesen Fällen zu entsprechen (§ 59 (1) Z 12 UG idgF).\n 2. Anträge hinsichtlich der Person der Prüferin oder des Prüfers sind nach Möglichkeit zu be-\n rücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine abwei-\n chende Prüfungsmethode, wobei der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine\n abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden dürfen, und/oder bestimmte Prüferin\n oder einen bestimmten Prüfer der zulassenden Universität zum Studium, in dem die Prüfung\n abzulegen ist, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist, jedenfalls zu\n entsprechen (§ 59 (1) Z 13 UG idgF).\n (11) Bei rechtzeitiger Anmeldung zu einem Prüfungstermin und Erfüllung der dazu notwendigen Vo-\n raussetzungen laut Curriculum hat die/der Studierende das Recht auf die Ablegung der Prüfung\n zu dem angemeldeten Termin. Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen und Prüfer zu beauf-\n tragen.\n (12) Studierende sind berechtigt, sich bis spätestens vier Tage vor dem Prüfungstag über das/die für\n die Prüfunganmeldung zur Verfügung gestellte Tool/Plattform (MEDonline) ohne Angaben von\n Gründen abzumelden.\n (13) Studierende, die zu einer Prüfung nicht erschienen sind und sich nicht zeitgerecht abgemeldet ha-\n ben und keinen objektiv nachvollziehbaren Grund für die unterlassene Abmeldung glaubhaft ma-\n chen können, werden nicht beurteilt. Sie sind von der Organisationseinheit Studienmanagement\n für den nächsten Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung zu sperren. Objektiv\n nachvollziehbare Gründe sind auf jeden Fall akut aufgetretene gesundheitliche Faktoren der/des\n Studierenden, sowie deren in ihrer Obsorge befindlichen Verwandten 1. Grades, welche durch\n eine ärztliche Bestätigung in der Organisationseinheit Studienmanagement nachzuweisen sind.\n Gibt die/der Studierende Gründe ein, welche hier nicht aufgeführt sind, entscheidet die Dekanin/\n der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten. Wird die ärztliche Bestätigung oder Begrün-\n dung nicht innerhalb der Anmeldungsfrist für den nächsten darauf folgenden Prüfungstermin der\n versäumten Prüfung vorgelegt, oder die Begründung durch die Dekanin/den Dekan für studien-\n rechtliche Angelegenheiten abgelehnt, ist die/der Studierende für den nächsten Prüfungstermin\n von der Anmeldung zu derselben Prüfung gesperrt.\n§ 48. Prüfungskommissionen\n (1) Für kommissionelle Prüfungen bestellt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegen-\n heiten eine Prüfungskommission.\n (2) Einer Prüfungskommission haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach\n oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur/zum Vor-\n sitzenden der Prüfungskommission zu wählen.\n (3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Dekanin/der Dekan für studienrecht-\n liche Angelegenheit ein Mitglied der Prüfungskommission und hat den Vorsitz zu führen. Einem\n allfälligen Antrag der Studierenden oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder\n eines Prüfers, die oder der einer anderen in- oder ausländischen Universität angehört, ist nach\n Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 27"
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{
"bulletin": {
"id": 1344,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "14",
"published": "2009-04-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1344&pDocNr=15387&pOrgNr=1"
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"index": 27,
"text": "- 28 -\nderen Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist und diese jenes Gebiet/Teilgebiet\numfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.\n(5) Die/Der Studierende hat das Thema der Dissertation und die Betreuerin/den Betreuer der\nStudienrektorin/dem Studienrektor vor Beginn der Arbeiten schriftlich bekannt zu geben. Ein Wechsel des\nDissertationsthemas und/oder der Betreuerin/des Betreuers ist bis zum Einreichen der Dissertation möglich\nund muss der Studienrektorin/dem Studienrektor umgehend schriftlich mitgeteilt werden.\n a. Dissertationskomitee:\n Für jede Dissertation soll auf gemeinsamen Vorschlag der/des Studierenden und der Betreuerin/des\n Betreuers von der Studienrektorin/dem Studienrektor ein drei-köpfiges Dissertationskomitee\n eingesetzt werden, wobei die Betreuerin/der Betreuer dem Komitee vorsteht. Ein Mitglied hat von\n außerhalb des Institutes, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Das Dissertationskomitee\n hat in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens ein Mal jährlich den Fortschritt der Arbeiten zu\n evaluieren. Die Evaluation ist dem Studierenden und dem Studienrektor vorzulegen.\n(6) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studienrektorin/dem Studienrektor einzureichen und von\ndieser/diesem zwei Beurteilern/innen gemäß Abs. 3 und 4 vorzulegen. Die/der zweite\nBeurteilerin/Beurteiler kann einer anderen in- oder ausländischen Fakultät/Universität angehören. Es ist\nzulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe\nverwandtem Fach zu entnehmen. Die Dissertation ist von den Beurteilern/innen innerhalb eines Zeitraums\nvon höchstens vier Monaten zu beurteilen.\n(7) Beurteilen die Beurteiler/innen der Dissertation diese unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel der\nvorgeschlagenen Beurteilungen zu ermitteln und gegebenenfalls das Ergebnis auf eine ganzzahlige\nBeurteilung zu runden. Ergebnisse größer als .5 sind dabei aufzurunden. Beurteilt eine/r der beiden\nBeurteiler/innen die Dissertation negativ, so hat die Studienrektorin/der Studienrektor eine/n dritte/n\nBeurteiler/in heranzuziehen, der die Dissertation in einem Zeitraum von höchstens zwei Monaten zu\nbegutachten hat. Beurteilt die/der dritte Beurteiler/in die Dissertation negativ, so ist die Arbeit abzulehnen.\nBei negativen Beurteilungen ist eine detaillierte und konstruktive Begründung der Ablehnung zu geben. Die\nVorlage einer revidierten Fassung der Dissertation ist frühestens sechs Monate nach der Ablehnung der\nDissertation zulässig.\n(8) Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden schriftlich\nauszuhändigen.\n(9) Die/der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademischen Grades\ndurch Ablieferung eines jeweils vollständigen und gebundenen Exemplars an die Universitätsbibliothek und\nan die Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind jene\nTeile der wissenschaftlichen Arbeit, welche Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht\nzugänglich sind.\nAnlässlich der Ablieferung ist die/der Verfasser/in berechtigt, den Ausschluss der Benützung der\nabgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre zu beantragen. der Studienrektorin/dem Studienrektor hat\ndiesem Antrag stattzugeben, wenn die/der Studierende glaubhaft macht, dass sonst wichtige rechtliche\noder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind.\n§ 6. Abschließende kommissionelle Prüfung\n(1) Das Doktoratsstudium wird mit dem zweiten Teil des Rigorosums als öffentlicher kommissioneller\nGesamtprüfung (Abschlussrigorosum) abgeschlossen.\n(2) Die/der Studierende ist berechtigt, sich bei der Studienrektorin/dem Studienrektor zum\nAbschlussrigorosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\na) Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen des ersten Teils des Rigorosums über die\nPflicht- und Wahlfächer.\nb) Die positive Beurteilung der Dissertation.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.04.2009, StJ 2008/09, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 153,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "15",
"published": "2007-01-31T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=153&pDocNr=4968&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n(3) Das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im\nMultiple Choice-Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante\nGrundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik erfasst wird.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche des Multiple-Choice-Tests werden Punkte vergeben und zu einer\nGesamtpunkteanzahl addiert.\n(5) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die\nKandidatin/Der Kandidat ist jedoch berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird\njedoch unabhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen. Eine Berufung iSd\n§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist zulässig.\n§ 7 provisorische Reihungsliste, Einsprüche, Reihungsliste und Nachrückung\n(1) Bis spätestens 20.07.2007 wird eine provisorische Reihungsliste aller TeilnehmerInnen unter\nTransparentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl ausgehängt und im Internet allgemein\nzugänglich veröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, bei welchem Organ Einsprüche eingebracht\nwerden können. Die Erhebung von Einsprüchen ist ausschließlich für TeilnehmerInnen des Grobauswahl-\nund Reihungsverfahrens möglich. Ein anderer Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Einspruch hat bis\nspätestens 03.08.2007, 24:00 Uhr zu erfolgen. Über die Einsprüche entscheidet die zweitinstanzliche\nBehörde schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 17.08.2007.\n(2) Einsprüche zum Ablauf des Verfahrens, Einsprüche zu einzelnen Fragen sowie Einsprüche über Fehler in\nder Punkteermittlung haben der zweitinstanzlichen Behörde anonymisiert zum Beschluss vorgelegt zu\nwerden. Die zweitinstanzliche Behörde erhält ausschließlich folgende Informationen von den Einsprüchen\nzu Testfragen\n a. Anzahl der Einsprüche zu einzelnen Fragen\n b. Die Begründungen aller Einsprüche zu den einzelnen Fragen\n(3) Die zweitinstanzliche Behörde beschließt die Reihungsliste, die wie die provisorische veröffentlicht wird,\nnach den in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n(4) Die KandidatInnen werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2007/2008 erhöht werden.\n(6) Nach den Verfahrensschritten dieser Verordnung werden die in den jeweiligen Gruppen gem. § 3 dieser\nVerordnung erstgereihten Personen der Humanmedizinliste zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202)\nan der MUG aufgenommen.\n(7) StudienwerberInnen, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten, müssen spätestens bis\n31.08.2007 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in Anspruch nehmen.\nUnterbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an die/den in der Reihungsliste\nnächstgereihte/nächstgereihten Studienwerberin/Studienwerber vergeben, welche/welcher noch keinen\nStudienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n§ 8 Konsequenz des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG setzt voraus, dass die\nStudienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die\nZulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG 2002 erfüllt.\n(2) Jene StudienwerberInnen, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung das Grobauswahl-\nund Reihungsverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden,\nsind für das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht zulassungsfähig. Eine\nAufnahme von StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres; eine Zulassung\nwährend des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene StudienwerberInnen,\ndie in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Den StudienwerberInnen nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden Wintersemester\n2008/2009 zum nächsten Termin des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens anzutreten.\nDiesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einer/einem im Wintersemester 2008/09 für das\nDiplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG erstinskribierenden Studierenden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 64,
"text": "65\n§ G.2 Soweit sich nicht gesetzlich ergibt, welches Mitglied eines Kollegialorganes den Vorsitz führt, ist der\n Vorsitz durch alle stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes, selbst zu wählen. Soweit sich\n nicht gesetzlich anderes ergibt, haben Kollegialorgane eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine\n erste Stellvertreterin/einen ersten Stellvertreter zu wählen. Besteht das Kollegialorgan aus mehr als 10\n ordentlichen Mitgliedern oder beschließt das Kollegialorgan eine zweite Stellvertreterin/einen zweiten\n Stellvertreter zu wählen, ist eine zweite Stellvertreterin/ein zweiter Stellvertreter zu wählen.\n§ G.3 Weiters ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, eine Schriftführerin/ein Schriftführer zu wählen.\n Bei Kollegialorganen, die aus mehr als 10 ordentlichen Mitgliedern bestehen, ist eine stellvertretende\n Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer zu wählen. Soweit keine besonderen Bestimmungen\n über die Wahl zur Schriftführung bestehen, gelten die Bestimmungen zur Wahl des Vorsitzes analog.\n§ G.4 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kollegialorganes, so gesetz-\n lich nichts anderes vorgesehen ist.\n§ G.5 Die Funktionsperiode für die Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Schriftführung dauert\n bei allen Kollegialorganen, die zu einem bestimmten einmaligen Zweck gebildet werden, bis zur Zweck-\n erreichung. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Kollegialorganen als dauerhafte Einrichtung, endet\n die Funktionsperiode mit der Neukonstituierung des Kollegialorganes nach der nächsten Wahl.\n2. TEILSTÜCK: WAHLLEITUNG, VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHL\n§ G.6 Die Wahl ist bei Konstituierung des Kollegialorgans nach einer Wahl von der/vom Vorsitzenden des ab-\n tretenden Kollegialorgans zu leiten. Die Wahl ist jedenfalls in der konstituierenden Sitzung eines Kolle-\n gialorganes durchzuführen.\n§ G.7 Bei Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes während der Funktionsperiode ist die Wahl von der ers-\n ten Stellvertreterin/vom ersten Stellvertreter zu leiten.\n§ G.8 Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kollegialorgans kann je einen Wahlvorschlag für die Wahl der/des\n Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters und bei Vorliegen der Voraussetzun-\n gen nach § G.2 dieser Wahlordnung der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stellvertreters sowie der\n Schriftführung einbringen. Wahlvorschläge werden in der Wahlsitzung selbst, jeweils vor den einzelnen\n Teilwahlen eingebracht. Eine Verknüpfung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.\n§ G.9 Über die/den Vorsitzende/Vorsitzenden, die/den erste/ersten Stellvertreterin/Stellvertreter, die/den\n zweite/zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführerin/Schriftführer und die stellver-\n tretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer ist in gesonderten Teilwahlen abzustimmen.\n§ G.10 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist die eigentliche Wahl zur/zum Vorsitzenden eines Kollegial-\n organes oder zur/zum ersten oder zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführerin/\n Schriftführer und die stellvertretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer gültig, wenn zu-\n mindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes anwesend sind.\n§ G.11 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist für die gültige Wahl zur/zum Vorsitzenden eines Kolle-\n gialorganes im ersten Wahlgang als Konsensquorum die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder\n dieses Kollegialorganes notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit im ersten Wahlgang dieses\n Konsensquorum nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem nur mehr die bei-\n den Mitglieder mit der höchsten Stimmanzahl aus dem ersten Wahlgang – bei mehreren Mitgliedern, die\n stimmgleich den ersten oder zweiten Rang einnehmen, all diese Mitglieder - teilnehmen, zumindest die\n relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Erfolgt im zweiten Wahlgang keine Entschei-\n dung, entscheidet das Los zwischen den am zweiten Wahlgang teilnehmenden Mitgliedern.\n§ G.12 Die Teilwahlen erfolgen geheim, persönlich und unmittelbar.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 63"
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"bulletin": {
"id": 2645,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "16",
"published": "2011-04-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
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"index": 6,
"text": "-7-\nVertreterinnen/Vertreter der Studierenden an der Abstimmung teilgenommen haben müssen oder einer\nAbhaltung des Umlaufbeschlusses schriftlich, per E-Mail oder Fax innerhalb der 10-tägigen Frist\nzugestimmt haben müssen.\n(7) Umlaufbeschlüsse im Senat sind nicht möglich, da ein gültiger Beschluss gemäß § 25 (6) UG die\nkörperliche Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder voraussetzt.\n§ 14. Sondervotum\nJedes Mitglied des Senats kann seine von einem Beschluss abweichende Meinung im Protokoll festhalten\nlassen. Einem Sondervotum kann eine Begründung beigefügt werden. Die Begründung ist innerhalb von\ndrei Werktagen nach der Sitzung der/dem Vorsitzenden zu übermitteln, wird dieses nicht fristgerecht\neingebracht gilt das Sondervotum als zurückgezogen.\n§ 15. Protokoll\n(1) Über jede Sitzung des Senats ist ein Resümeeprotokoll anzufertigen.\n(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n • Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung oder Konferenz;\n • die Namen der anwesenden Mitglieder, Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n • die Namen der entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder;\n • Feststellung der Beschlussfähigkeit\n • Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung\n • die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern;\n • alle Anträge;\n • die Beschlüsse mit der Anzahl der Prostimmen\n • Protokollerklärungen und Sondervoten;\n • den Inhalt der Debatte in gedrängt zusammenfassender Darstellung\n • die Namen der an der Debatte Teilnehmenden.\nDem Protokoll sind anzufügen: die Tagesordnung, Tischvorlagen, schriftliche Anträge, schriftliche Berichte,\nschriftliche Anfragen, die schriftliche Begründung von Sondervoten.\n(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung von Ausführungen zu verlangen. Das Antrag\nstellende Mitglied hat in einem Anhang zum Protokoll die wörtliche Protokollierung schriftlich selber\nfestzuhalten; dadurch darf der Gang der Sitzung nicht aufgehalten werden.\n(4) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen anzufertigen, von der/vom Vorsitzenden\nund der Schriftführerin/dem Schriftführer frei zu geben und an alle Mitglieder des Senates elektronisch zu\nversenden. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der/beim Vorsitzenden\neinzubringen.\n(5) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu\nbehandeln. Erfolgt während der zweiwöchigen Frist kein Einspruch durch ein antragsberechtigtes Mitglied,\nso gilt das Protokoll als genehmigt.\n(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen.\n(7) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen für 7 Jahre aufzubewahren.\n§ 16. Durchführung von Beschlüssen, selbstständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\nDie/Der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des Senats Sorge zu\ntragen und die laufenden Geschäfte zu besorgen.\n§ 17. Unterkommission für Satzung und Reassumierung\n(1) Für den ganzen Bereich Satzung (insbesondere Änderung, Erweiterung, Streichung) und für\nReassumierung (Aufhebung) von Senatsbeschlüssen ist die gem. § 25 (7) UG entscheidungsbefugte UK für\nSatzung und Reassumierung (UKSR) zuständig und einzurichten. Für diese UKSR gelten teilweise andere\nBestimmungen als für sonstige Unterkommissionen im Sinne von § 1.\n(2) Mitglieder der UKSR sind die Mitglieder des Senats. Die/Der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e)\nStellvertreterin/Stellvertreter sind die/der Vorsitzende des Senats und ihr(e)/sein(e)\nStellvertreterin/Stellvertreter.\n(3) Die Tagesordnung dieser UKSR besteht im Gegensatz zu anderen Unterkommissionen immer nur aus\nfolgenden Punkten und ist nicht erweiterbar:\n • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\n • Genehmigung der Tagesordnung;\n • Mitteilung über / oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 06.04.2011, StJ 2010/11, 16.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "-6-\n § 3. Das Reihungsverfahren regelt die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit immanentem\n Prüfungscharakter gem. § 54 (8) UG 2002, die in den Studienplänen Humanmedizin und Zahnmedi-\n zin ab dem zweiten Semester vorgesehen sind.\n § 4. Die Voraussetzungen, am Reihungsverfahren teilzunehmen, sind in den Studienplänen zu definieren.\n Findet eine solche Definition im Studienplan nicht statt, ist die Voraussetzung zum Antritt mit der\n Zulassung zum jeweiligen Studium gegeben.\n § 5. Die Teilnahme am Reihungsverfahren ist beliebig oft möglich.\n § 6. Die Reihung ist für die Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin getrennt durchzuführen.\nB. Das Reihungsverfahren\n § 7. Das Reihungsverfahren setzt sich ausschließlich aus den folgenden drei Teilbereichen zusammen:\n a. Noten der bereits positiv absolvierten Fachprüfungen des ersten Semesters des jeweiligen\n Studiums\n b. Multiple-Choice-Test über die Lehrinhalte des ersten Semesters des jeweiligen Studiums\n c. Eignungstest für medizinische Studienrichtungen\n Eine Ausweitung oder Verringerung dieser drei Teile ist nicht zulässig.\n § 8. Für die im § 7 genannten Teile werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl addiert.\n Der in § 7 lit. a angeführte Teil hat min. 10 % und max. 25%, die Prüfung lt. § 7 lit. b min. 25 %\n und max. 50 % und der Test lt. § 7 lit.c mindestens 40 % und maximal 60 % in der Punktebewer-\n tung auszumachen. Die genaue Prozentpunkteanzahl ist in den Studienplänen festzulegen.\n § 9. Die maximal erreichbaren Punkte lt. § 7 lit. (a) sind auf die im Studienplan festzulegenden Fachprü-\n fungen gewichtet nach den ECTS-Punkten zu verteilen. Innerhalb der Fachprüfung selbst sind die\n Punkte linear nach den Noten zu vergeben, wobei ein Nicht Genügend oder Nicht-Antreten keine\n Punkte ergeben und eine Bewertung mit Sehr Gut alle für die jeweilige Fachprüfung möglichen\n Punkte ergibt.\n § 10. Bei der Prüfung lt. § 7 lit. (b) dürfen nur Inhalte, die in den Lehrveranstaltungen des ersten Semes-\n ters tatsächlich vermittelt wurden, geprüft werden. Bei der korrekten Beantwortung aller Fragen\n werden alle erreichbaren Punkte vergeben. Jede Frage hat gleich stark gewichtet zu werden.\n § 11. Für den Teil gem. § 7 lit.(c) gelten folgende Bestimmungen:\n a. Der Test hat in den folgenden Punkten genau mit den Bestimmungen des EMS der Schwei-\n zer Organisation ZTD (Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik am Department für\n Psychologie an der Universität Fribourg, UNI Rte Englisberg 9, CH-1793 Granges-Paccot)\n überein zu stimmen:\n i. Aufbau des Tests\n ii. Art der Untertests\n iii. geprüfte Fertigkeiten\n iv. Zahl der Aufgaben/Fragen\n v. Bearbeitungszeit und Pausen\n vi. Berechnung der Werte\n vii. Fragenart, Fragenanzahl, Durchführung, Dauer, Bewertung\n viii. Verteilungsprüfung\n ix. Vergleich der Testfassungen\n b. Die Fragen bzw. Aufgaben haben entweder von der ZTD überprüft und positiv bestätigt\n worden zu sein oder durch einen leitenden Mitarbeiter der ZTD begutachtet worden zu\n sein, wobei Fragen, die in einer solchen Begutachtung als ungünstig eingestuft wurden,\n nicht verwendet werden dürfen\n c. Der Test hat ständig evaluiert zu werden, wobei als Mindestmaß die Evaluierungsbereiche\n der ZTD (sofern für den Standort MUG sinnvoll) heran zu ziehen sind.\n d. Die Reihungskommission ist berechtigt, Fragen aufgrund mangelnder Qualität per Beschluss\n zu streichen, die somit nicht in die Wertung einfließen.\nC. Durchführung des Reihungsverfahrens\n § 12. Das Reihungsverfahren findet einmal jährlich am Ende des Wintersemesters statt.\n § 13. Die Teile lt. § 7 lit. (b) und (c) haben an zwei voneinander getrennten Werktagen jedoch in einem\n Zeitraum von drei aufeinander folgenden Werktagen stattzufinden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 2025,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "12",
"published": "2010-01-20T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2025&pDocNr=25958&pOrgNr=1"
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"index": 35,
"text": "- 36 -\nAls Universitätsprofessoren konnten gewonnen werden:\nHerr Univ.Prof. Dr.med.univ. Akos Heinemann wurde am 24.04.1966 in Budapest/Ungarn geboren. Nach\nder Matura 1984 am Bundesgymnasium Leoben begann er das Studium der Humanmedizin an der Karl-\nFranzens-Universität Graz, das er 1991 mit der Promotion abschloss. Im Anschluss daran begann seine\nwissenschaftliche Arbeit an der Universitätsklinik für Innere Medizin, Abteilung für Gastroenterologie und\nHepatologie, die am Institut für Experimentelle und Klinische Pharmakologie der Medizinischen Fakultät der\nKarl-Franzens-Universität Graz fortgesetzt wurde. Als Erwin-Schrödinger-Stipendiat verbrachte er 1998 bis\n1999 und 2002 Studienaufenthalte am Imperial College Medical School in London. Im Jahr 2000 erfolgte\ndie Habilitation Pharmakologie. Nach Absolvierung der erforderlichen klinischen Ausbildung in den\nGegenfächern Chirurgie, Innere Medizin, Dermatologie und Allergologie schloss er die Facharztausbildung\nfür Pharmakologie und Toxikologie 2003 ab. Seit 2006 ist er Sprecher des PhD Programms „Molecular\nInflammation / MOLMED“ an der Medizinischen Universität Graz.\nMit Wirkung vom 01.10.2009 wurde Akos Heinemann vom Rektor zum Universitätsprofessor für das\nFachgebiet Pharmakologie berufen.\nHerr Univ.Prof. Dr.med. Thomas Armin Schildhauer wurde am 12.01.1963 in Düsseldorf geboren. Er legte\n1982 sein Abitur am Ruhrtal-Gymnasium in Schwerte/Ruhr ab und begann sein Medizinstudium an der\nRheinisch-Westfälisch Technischen Hochschule in Aachen. In der Zeit von 1988 bis 1990 war er als ‚Arzt-\nim-Praktikum’ in der Inneren Medizin (Aachen) und der Orthopädie (Dortmund) angestellt. Parallel\nbeendete er 1990 seine medizinische Dissertation, die in Zusammenarbeit mit der Physikalischen Biochemie\nder RWTH Aachen und dem Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik in St. Ingbert durchgeführt\nwurde. 1990 und 1993 führten ihn Forschungsanstellungen im Bereich Biomechanik und künstlicher\nKnochenherstellung an die University of Southern California, Los Angeles und an das Hospital For Special\nSurgery, Cornell University, New York. Seine chirurgische Facharztausbildung begann er 1993 in der\nChirurgischen Klinik und Poliklinik der BG-Universitätskliniken ‚Bergmannsheil’ an der Ruhr-Universität in\nBochum. Eingeschlossen in diese Ausbildungszeit war eine mehrmonatige klinische Assistentenrotation im\nTrauma Service des Department of Orthopaedics am MetroHealth Medical Center der Case Western\nReserve University in Cleveland. Nach Abschluss der Facharztausbildung schloss er 1999 eine klinische\nWeiterbildung zum amerikanischen orthopädischen Traumatologen als Oberarzt im Department of\nOrthopaedics am Harborview Medical Center, University of Washington in Seattle an. 2000 wurde er dort\nnach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung als Assistant Professor weiterverpflichtet. Seit 2001 war er\nwieder als Oberarzt in der Chirurgie und Unfallchirurgie am ‚Bergmannsheil’ in Bochum tätig, wo er 2005\nLeitender Oberarzt und ständiger Vertreter des Direktors der Chirurgischen Klinik wurde. In dieser Zeit\nqualifizierte er sich zum Facharzt für Unfallchirurgie, aber auch im Rahmen der neuen deutschen\nWeiterbildung zum Facharzt für ‚Orthopädie und Unfallchirurgie’ in Verbindung mit dem Fachbereich\n‚Spezielle Unfallchirurgie’. 2003 habilitierte er gebiet Chirurgie an der Ruhr-Universität Bochum und wurde\n2008 zum außerplanmäßigen Professor der Universität ernannt. Anfang 2009 übernahm er die Direktion\ndes Chirurgisch-Traumatologischen Zentrums an der Asklepiosklinik St. Georg in Hamburg, Akademisches\nLehrkrankenhaus der Universität Hamburg und Campus der Asklepios Medical School der Semmelweiss\nUniversität Budapest, bis ihn der Ruf zum Universitätsprofessor für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie\nzum 01.11.2009 an die Medizinische Universität Graz ereilte.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 20.01.2010, StJ 2009/10, 12.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 21,
"text": "- 22 -\ndem Reihungsverfahren am Ende des Wintersemesters werden 100 Studierende in die Lehrveranstaltungen\nmit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Semesters aufgenommen.\nIm Studienjahr 2006/07 werden 228 Studierende gemäß dem unter 1.14.2 beschriebenen Modus sowie 100\nStudierende aus dem Reihungsverfahren des Studienjahres 2005/06, soferne sie den 1. Studienabschnitt\nerfolgreich absolviert haben, in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Stu-\ndienabschnitt aufgenommen. Aus dem Reihungsverfahren am Ende des Wintersemesters werden 100 Stu-\ndierende in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Semesters aufgenommen.\nAb dem Studienjahr 2007/08 werden so lange jährlich 200 Studierende gemäß dem unter 1.14.2 beschrie-\nbenen Modus – vorausgesetzt, dass sie den 1. Studienabschnitt bis zum 28.2.2007 erfolgreich absolviert\nhaben - sowie 100 Studierende aus dem Reihungsverfahren des vorangegangenen Studienjahres, soferne sie\nden 1. Studienabschnitt erfolgreich absolviert haben, in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter\nTeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts aufgenommen, solange es noch Studierende gibt, die unter\nden unter 1.14.2 beschriebenen Modus fallen.\nAm Ende jedes Wintersemesters erfolgt eine Abschätzung, wie viele Studierende voraussichtlich im darauf\nfolgenden 1. Oktober gemäß dem unter 1.14.2. beschriebenen Modus einen Platz in den Lehrveranstaltun-\ngen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts beanspruchen werden können. Ist diese\nZahl geringer als das vorgesehene Kontingent von 200, so erhöht sich die Zahl der Studierenden, die auf\nGrund des unter 1.14.1 beschriebenen Modus in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerIn-\nnenzahl des 2. Semesters aufgenommen wird, in dem Maße, dass die Summe beider Zahlen 300 ergibt.\nStudierende, die unter den unter 1.14.2 beschriebenen Modus fallen und den 1. Studienabschnitt zum\n28.2.2007 nicht abgeschlossen haben, fallen unter den unter 1.14.1 beschriebenen Modus.\n1.14.2 Platzvergabemodus für Studierende mit Erstinskription bis inkl. Sommersemester 2005\nFür Studierende, die vor dem Studienjahr 2005/2006 das Diplomstudium für Humanmedizin in Graz begon-\nnen haben oder vom Rigorosenstudium 201 lt. AHStG auf das Diplomstudium für Humanmedizin umgestellt\nwerden (freiwillig oder im Wege einer amtlichen Umstellung), gelten bei der Vergabe von Plätzen bei Lehr-\nveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl unverändert folgende Kriterien, außer jemand unterstellt\nsich freiwillig dem Auswahlverfahren gem. 1.14.1:\nVoraussetzung für die Aufnahme in den 2. Studienabschnitt ist die positive Absolvierung des 1. Studienab-\nschnittes. Haben mehr als gemäß Pkt. 1.14.1den ersten Abschnitt positiv absolviert, gilt:\n1) Die Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt erfolgt nach dem Prüfungstermin, an dem die Aufnah-\n mevoraussetzungen erfüllt worden sind.\n2) Bei gleichem Prüfungstermin entscheidet die erreichte Punkteanzahl.\n In die Ermittlung der Punktezahl gehen die Gesamtprüfungsleistungen (Gesamtnote) der fünf Module\n des ersten Studienjahres mit 65% (Prüfungen der Module 1 und 3: 26%, Prüfungen der Module 4, 5\n und 6: 39%), die Beurteilung der Tracks „Ärztliche Fertigkeiten I“ mit 5%, „Naturwissenschaf-\n ten/Biomedizinische Technik/Informationswissenschaften I“ mit 2% und „Einführung in die Medizin“\n mit 13% und die des Stationspraktikums mit 15% ein.\n3) Bei Punktegleichstand entscheidet das Los über die Vergabe der Plätze.\nStudierende, denen trotz positiven Abschlusses des 1. Studienabschnittes kein Platz in den Pflichtlehrveran-\nstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl des 2. Studienabschnittes zur Verfügung gestellt werden konnte,\nwerden bei nächster Möglichkeit berücksichtigt. Diese Studierenden können an sämtlichen Lehrveranstaltun-\ngen des 2. Abschnittes ohne beschränkte Teilnehmerzahl teilnehmen.\nDabei sind gem. den Anrechnungsrichtlinien der Studienkommission die Punkte sinngemäß zu ermitteln.\n2. Spezieller Teil\nEntsprechend der im allgemeinen Teil dargelegten Struktur des Studienplanes werden die themenzentrierten\nund fächerübergreifenden Module in 5-Wochen-Blöcken abgehalten. Im Folgenden werden alle Module und\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 4989,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.a",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
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"index": 148,
"text": "- 149 -\n\nAbwesenheit kann bis zu einem Ausmaß von 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten\nAbwesenheitsausmaßes wird nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur\nselbständigen Nacharbeit oder zur Nachholung der versäumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei einer\nLehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter müssen eindeutige Beurteilungskriterien (z.B.\nPunktesystem und Prüfungsmethoden) vor Beginn festgelegt und veröffentlicht werden.\n\nFachprüfungen (FP): Fachprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittelten Stoff mehrerer\nLehrveranstaltungen eines Moduls. Fachprüfungen finden in der Regel schriftlich statt und werden\nentsprechend den gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen\nkönnen auch mündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Die positive\nAbsolvierung der Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist Zulassungsvoraussetzung für\ndie entsprechende Fachprüfung. Für Fachprüfungen haben am Anfang eines Studienjahres die Anzahl und\ndie Fragenart sowie der Notenschlüssel veröffentlicht zu werden. Der vorab definierte Notenschlüssel darf\nnur durch die Streichung von fehlerhaften, ungenauen oder mit anderen Mängeln behafteten Fragen\nverändert werden. Bei der Benotung einer Fachprüfung ist es nicht zulässig, dass Teile dieser und\nPunkte/Ergebnisse in diesen für die positive Absolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich allein aus\ndem Gesamtpunkteergebnis zu ergeben - weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\n\nLehrveranstaltungsprüfung (LP): Lehrveranstaltungsprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw.\nvermittelten Stoff einer Lehrveranstaltung. Die Prüfungen finden in der Regel schriftlich statt. Sie werden\nentsprechend den gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen\nönnen auch mündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Vor Beginn der\nLehrveranstaltung wird die Prüfungsart festgelegt.\n\nDie Gesamtbeurteilung eines Moduls als Diplomprüfungsfach entspricht der Beurteilung der Fachprüfung.\nFür die Gesamtbeurteilung eines Tracks werden die Bewertungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen\nherangezogen.\n\nLehrveranstaltungen mit integriertem Übungsteil (VU): Diese können mit immantem Prüfungscharakter\ngestaltet oder mit Lehrveranstaltungsprüfungen abgeschlossen werden. Der Prüfungsmodus ist\nnachweislich vor Beginn der Lehrveranstaltung den Teilnehmern/ Teilnehmerinnen vom\nLehrveranstaltungsleiter bekannt zu geben.\n\nMündliche kommissionelle Prüfung im 3. Studienabschnitt:\nDie mündliche kommissionelle Prüfung im 3. Studienabschnitt ist eine integrierte Prüfung der im folgenden\n\nStudienplan festgelegten Teilgebiete.\n\n \n\n§ 8.\nEuropean Credit Transfer System (ECTS)\n\nZur internationalen Anrechenbarkeit wird der Umfang des Studiums und einzelner Studienleistungen in\nECTS-Punkten angegeben, welche auf dem tatsächlichen Arbeitspensum beruhen und die Zeit für den\nBesuch von Lehrveranstaltungen inkludieren. Entsprechend dem UG 2002 werden 60 ECTS-Punkte pro\nJahr vergeben, was einem Arbeitspensum von 1500 Echtstunden entspricht. Die ECTS-Punkte werden u.a.\nmittels Studierendenbefragung ermittelt. Im Anhang wird die ECTS-Punkte- Vergabe zu den einzelnen\nLehrveranstaltungen aufgelistet.\n\n§ 9.\n\nRegelung fiir Quereinsteigerinnen und bei verzögertem Studienfortschritt\n\nDie Regelungen „gultig bis/ gültig ab Studienbeginn“ in diesem Studienplan beziehen sich auf regulär\nnach Plan studierende Studierende. Für QuereinsteigerInnen und bei verzögertem Studienfortschritt gelten\ndie Regelungen der jeweiligen Kohorte mit der die Lehrveranstaltungen besucht werden. Es können immer\nnur die jeweils regulär angebotenen Lehrveranstaltungen absolviert werden. Somit gelten vor Auslaufen\nder Lehrveranstaltung der Kohorte „bis Studienbeginn im Studienjahr 2013/14* die jeweiligen Regelungen\ndieser Kohorte und nach Auslaufen der Lehrveranstaltungen die Regelungen der Kohorte „mit\nStudienbeginn ab Studienjahr 2014/15“. Sollten Lehrveranstaltungen in der Version „mit Studienbeginn\nbis Studienjahr 2013/14“ nicht mehr angeboten werden, ist das Äquivalent It. Äquivalenzliste (siehe\nAnhang) zu absolvieren.\n\nCurriculum Zahnmedizin, Vers.14 In Kraft 1.10.2015 : %\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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