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            "bulletin": {
                "id": 4990,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.b",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
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            "index": 69,
            "text": "- 70 -\n\nWährend der Ausbildung darf jede Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend\" beurteilt wird, zweimal\nbei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird zum ehest möglichen\nTermin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abgenommen.\n\n6.2. Beurteilung der praktischen Ausbildung\n\nIn den Fachbereichen, in denen mindestens 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, wird von den Lehr-\noder Fachkräften des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachte Leistungen beurteilt. Die\nBeurteilung erfolgt mit\n\n„sehr gut“ (1) entspricht auch dem „ausgezeichnet bestanden gemäß § 21 Abs 3 GuK-SV,\n„gut“ (2) entspricht auch dem „gut bestanden\" gemäß 8 21 Abs 3 GuK-SV,\n\n„befriedigend“ (3) entspricht auch dem „bestanden gemäß 8 21 Abs 3 GuK-SV\n\n„genügend“ (4) entspricht auch dem „bestanden“ gemäß $ 21 Abs 3 GuK-SV\n\n„nicht genügend“ (5) entspricht auch dem „nicht bestanden” gemäß § 21 Abs 3 GuK-SV.\n\nERW! 7°\n\n(E) , mit Erfolg teilgenommen“ entspricht auch dem „absolviert“ gemäß 8 21 Abs 3 GuK-SV\n\nIn den Fachbereichen, in denen weniger als 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, wird keine\nBeurteilung durchgeführt. Es wird die Absolvierung des Praktikums bestätigt („mit Erfolg teilgenommen“\nbzw „ohne Erfolg teilgenommen“)\n\n6.3 Kommissionelle Abschlussprüfung\n\nNach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung wird eine kommissionelle\nAbschlussprüfung vor einer Prüfungskommission (siehe Pkt. 6.5) abgelegt.\nIn begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles\nnicht gefährdet ist, den/die Ausbildungsteilnehmer/in vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur\nkommissionellen Abschlussprüfung zulassen. Fehlende Praktika sind ehest möglich nachzuholen.\nDer Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:\n\n1. einer schriftlichen Abschlussarbeit und\n\n2. einer mündlichen Abschlussprüfung.\nDie schriftliche Abschlussarbeit ist von dem/der Teilnehmer/in in einem mündlichen Gespräch zu verteidigen.\n\nBei der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung werden folgende\nBeurteilungsstufen (Noten) angewandt:\n. „sehr gut“ (1),\n..„gut” (2),\n. „befriedigend (3),\n. „genügend” (4),\n\n5. „nicht genügend“ (5).\nWerden eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung mit „nicht gentigend”\nbeurteilt, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden. Eine Teilprüfung\nder mündlichen Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.\n\nwh as\n\n6.4 Schriftliche Abschlussarbeit\n\nJede/r Lehrgangsteilnehmer/in hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema\nzu verfassen, die wissenschaftlichen Kriterien zu entsprechen hat. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern\neinzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese eigenständig\nerarbeitet haben. Abschlussarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung\ndienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie methodisch und inhaltlich vertretbar zu bearbeiten. Das\nThema kann frei gewählt werden, wird aber vor Beginn der Arbeit von der Lehrgangsleitung schriftlich\ngenehmigt.\n\nEine Lehrkraft betreut und beurteilt die Abschlussarbeit.\n\nWird die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der\nGesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so wird dem/der Lehrgangsteilnehmer/in durch die\nPrüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur\nÜberarbeitung oder Neuauflage der schriftlichen Abschlussarbeit eingeräumt. Für eine überarbeitete bzw.\nneu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit wird innerhalb von vier Wochen ab deren\nVorlage ein weiterer Termin für ein Prüfungsgespräch angeboten. Das Prüfungsgespräch über die schriftliche\nAbschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 117,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "17",
                "published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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            "index": 14,
            "text": "15\n\u0001 Ein internationales Kooperationsprojekt mit der neuen Medizinischen Fakultät der Universität in Maribor\n     (Slowenien) besteht bereits. Weitere Kooperationsprojekte mit nationalen und internationalen\n     medizinischen Ausbildungsstätten sollen folgen. Durch diese Kooperationen, die zumindest derzeit nicht\n     als kommerzielle Tätigkeiten geplant sind, sondern auf einer „content-for-content“ Basis funktionieren\n     sollen, wird insbesondere die Quantität und die Qualität der Lernobjekte stark ansteigen.\nDas Projekt VMC wird derzeit in Form einer neu errichteten Abteilung innerhalb des Bereichs Studium und\nLehre institutionalisiert. Mit der Leitung dieser Abteilung wird der Inhaber der neu geschaffenen Professur für\nNeue Medien in der medizinischen Wissensvermittlung und Wissensverarbeitung betraut. (vgl. Kapitel 8.2.3)\n3.2.5      Qualitätssicherung\nIST-Stand:\nDie MUG hat, als Folge von Empfehlungen internationaler Expertinnen und Experten und in Anlehnung an die\nZiele des Bologna-Prozesses, im Studienjahr 2002/03 für das neue Diplomstudium Humanmedizin (und\nparallel für den ersten Abschnitt des Diplomstudiums Zahnmedizin) mit modular gestalteten,\nthemenzentrierten und durch elektronische Medien unterstützten Lehrveranstaltungen begonnen, in denen\ninsbesondere eine Verstärkung der psychosozialen Komponente und ein frühzeitiger Praxisbezug\nBerücksichtigung finden. Ferner wurde in den drei ordentlichen Studien (Human- und Zahnmedizin sowie\nPflegewissenschaft) die Lernaufwandsbewertung aller zu erbringenden Studienleistungen in Form von „ECTS-\nCredits“ bereits vorgenommen und in den Studienplänen dokumentiert.\nDer neue Aufbau der Studien – sowohl inhaltlicher als auch organisatorischer Natur – brachte einen stark\nerhöhten Abstimmungs- und Organisationsbedarf in der Lehre mit sich. Diesem trug die MUG einerseits\ndurch die Einrichtung einer zentralen Organisationsabteilung und andererseits durch die Einführung von\nModul-, Track-, Prüfungs- und Jahrgangskoordinatorinnen und -koordinatoren Rechnung, welche von\nengagierten Lehrenden auf freiwilliger Basis übernommen wurden.\nAus Qualitätssicherungsperspektive bestand in der ersten Phase das vorrangigste Ziel in der bestmöglichen\nUnterstützung dieser Protagonistinnen und Protagonisten. Hierfür wurden und werden über die gesamte\nsechsjährige Einführungsperiode regelmäßige Planungssitzungen abgehalten, die neben der Kommunikation\nder elementaren Erneuerungen in den Curricula und der für die Realisierbarkeit unabdingbaren Vorgaben,\nauch ausreichend Raum für Diskussionen und Fragen über mögliche Variationen bzw. „Best Practice“-\nBeispiele der Umsetzung zur Verfügung gestellt.\nAls zweiter Schritt wurde ein flächendeckendes Lehrveranstaltungsevaluierungskonzept umgesetzt, das auf die\nModul- und Trackstruktur abgestimmt wurde. Dieses verfolgt neben der intensiven Einbeziehung von nahezu\n100% der Studierenden in die Weiterentwicklung der Lehrveranstaltungen auch das Ziel, die in deutlich\ngrößerem Ausmaß notwendig gewordene kooperative Einstellung zur jeweiligen Lehrgestaltung zu fördern.\nGemäß den Evaluierungsergebnissen und/oder auf Wunsch einzelner Akteurinnen und Akteuren im Bereich\nStudium und Lehre wurden und werden tiefer gehende Schwerpunktanalysen angeschlossen.\nZur Steigerung der Prüfungsqualität wurde einerseits ein Handbuch zur Konstruktion von Prüfungsaufgaben\nverfasst und andererseits werden Prüfungen respektive Prüfungsaufgaben, vorerst hauptsächlich MC-\nPrüfungsfragen, einer Evaluierung nach international anerkannten Qualitätskriterien aus der Klassischen\nTesttheorie unterzogen.\nZukünftige Entwicklungen:\nMaßstäbe für die zukünftige Entwicklung sind der „Report of the Working Party, World Federation for\nMedical Education (WFME) Task Force on Defining International Standards in Basic Medical Education“,\nCopenhagen 1999 (Medical Education 2000; 34: 665-675) sowie das „Statement on the Bologna Process and\nMedical Education“ der WFME vom Februar 2005.\nAls längerfristige Zielsetzung – zumindest in einem Fünfjahreshorizont gedacht- steht für den Bereich Studium\nund Lehre die umfassende Implementierung eines Qualitätssicherungs-Systems entsprechend den „Standards\nand Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“ (ENQA; 2005) an.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 1624,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "3",
                "published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
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            "index": 57,
            "text": "Seite 15 von 51\n3.       Ziele in Bezug auf Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste\n                                                                 Ist-  Ziel-   Ist-   Ziel-   Ist-    Abw.          Abw.         Ziel-\nNr.              Ziele                      Messgröße           Wert   Wert   Wert   Wert    Wert    2008       2008 in %        Wert\n                                                                2005   2007   2007   2008    2008   absolut                      2009\n                                  Anzahl der Einreichungen\n     Förderung von                von drittmittelfinanzierten\nB1                                                               100   105     115    110    104       -6           -5,5          115\n     Projektanträgen              F&E- Projekten inklusive\n                                  EU-Projekten\n                                                                 Ist-  Ziel-   Ist-   Ziel-   Ist-    Abw.          Abw.         Ziel-\nNr.              Ziele                      Messgröße           Wert   Wert   Wert   Wert    Wert    2008       2008 in %        Wert\n                                                                2005   2007   2007   2008    2008   absolut                      2009\n                                  Anzahl der laufenden\n                                  drittmittelfinanzierten F&E-\n     Stärkung der                 Projekte (insgesamt;\nB2   wissenschaftlichen                                           67    70     145     75     162     +87           +116          80\n                                  inklusive EU-Projekte;\n     Leistungen                   exklusive Klinische\n                                  Studien)\nErläuterung der Abweichung 2008:\nDie Einreichungen bei öffentlichen Fördergebern sind im Zeitraum 2007 auf 2008 (B1) um 11 (absolut) bzw. um 9,6 % gesunken. Damit\nkonnte der Zielwert knapp nicht erreicht werden. Diese Abweichung kann nicht monokausal erklärt werden, könnte jedoch z.T. mit der\nSteigerung der laufenden Projekte (s. B2) zusammenhängen, da die Abwicklung von bereits eingeworbenen Projekten vorhandene\nRessourcen bindet.\nDie Anzahl der laufenden F&E-Projekte (nur Projekte aus dem Bereich der Forschungsförderung) ist um 17 (absolut) bzw. rd. 12%\ngestiegen. Während die Verdoppelung der Anzahl der laufenden F&E-Projekte von 2005 auf 2007 sicherlich zum Teil auf die\nkontinuierliche Verbesserung der Dokumentation durch die Forschungsdatenbank und das integrierte Projektmanagement-Tool sowie\nauf die erst ab 2004 erfolgende vollständige zentrale Erfassung der Projekte an der Universität zurückzuführen ist, kam dieser Effekt im\nJahr 2008 sicher nicht mehr zum Tragen, da das Projektmelde- und -erfassungswesen nunmehr als flächendeckend bezeichnet werden\nkann. Die Steigerung von 2007 auf 2008 (Ziel B2) entspricht daher einer reellen Steigerung.\nPrognose für die Zielerreichung 2009:\nIm Rahmen der Zielvereinbarungen für das Jahr 2009 haben sich zahlreiche Organisationseinheiten zur Erstellung von\nDrittmittelanträgen bekannt, sodass in diesem Bereich eine Intensivierung der Aktivitäten erwartet wird. Als Unsicherheitsfaktor muss\njedoch die unklare finanzielle Situation des FWF (bisher Ausfall von zwei Kuratoriumssitzungen) und anderer Fördergeber in Betracht\ngezogen werden.\n                                                                 Ist-  Ziel-   Ist-   Ziel-   Ist-    Abw.          Abw.         Ziel-\nNr.              Ziele                      Messgröße           Wert   Wert   Wert   Wert    Wert    2008       2008 in %        Wert\n                                                                2005   2007   2007   2008    2008   absolut                      2009\n                                  Prozentsatz der SCI/SSCI\n                                  Publikationen (ausgen.\n                                  Proceedings, Abstracts\n     Stärkung der internen        und Corrections), an denen    23%    26%    27%     28%   28,7%     +0,7          +2,5         30%\nB3\n     Forschungsvernetzung         mehrere Organisations-\n                                  einheiten der MUG beteiligt\n                                  sind\nErläuterung der Abweichung 2008:\nDie Auswertung der internen Publikationskooperationen hat einen Kooperationsgrad von 28,7% ergeben. Dies liegt leicht über dem\nangegebenen Zielwert. Festzuhalten ist, dass bewusst keine speziellen „Belohnungsanreize“ für Kooperationspublikationen gesetzt\nwurden (die u.U. über fragwürdige „honorary authorships“ zu einer „vermeintlichen“ Steigerung der Kooperationen geführt hätten)\nsondern auf echte „gewachsene Kooperationen“ gesetzt wurde, die – wie in der LV ausgeführt – u.a. durch verbessertes\nInformationsmanagement sowie Maßnahmen der Forschungsorganisation entstehen.\nPrognose für die Zielerreichung 2009:\nFür dieses Ziel kann seriöserweise keine Prognose für 2009 abgegeben werden.\nGrundsätzlich fehlen hier Vergleichsdaten von anderen (vergleichbaren) Institutionen, um den an der Med Uni Graz bereits erzielten\nKooperationsgrad einschätzen zu können. Generell scheint ein interner Kooperationsgrad von knapp 30% durchaus respektabel zu sein\nund legt die Frage nahe, ob höhere Werte grundsätzlich erstrebenswert und erzielbar sind. Forschungsvernetzung findet heutzutage\nlaufend über die eigene Universität hinaus in einem internationalen Rahmen statt."
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            "bulletin": {
                "id": 5029,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "27",
                "published": "2015-07-15T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Bestimmungen des Universitätsrates für die Wahl der Rektorin/des Rektors und der VizerektorInnen; Ethikkommission - Ausscheiden und Nachrückung; Satzung-Änderung; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5029&pDocNr=377162&pOrgNr=1"
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            "index": 2,
            "text": "3. Erstellung eines Dreiervorschlages für die Wahl der Rektorin/des Rektors an den\nSenat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der\nVorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten\nKandidatinnen/Kandidaten zu enthalten. Die Findungskommission ist berechtigt,\nauch Kandidatinnen/Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren\nZustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.\n\n(3) Bewirbt sich die amtierende Rektorin/der amtierende Rektor um die ausgeschriebene\nFunktion, so ist sie/er gemäß $ 23b Abs. 2 UG jedenfalls in den Dreiervorschlag der\nFindungskommission aufzunehmen.\n\n(4) Die Findungskommission kann mit von ihr ausgewählten Bewerberinnen/Bewerbern ein\nöffentliches oder nichtöffentliches Hearing durchführen.\n\n(5) Die Findungskommission erstellt einen Dreiervorschlag, der nicht bindend ist.\n\n(6) Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem\nBundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.\n\n(7) Die Findungskommission entscheidet einstimmig.\n\n(8) Die Findungskommission hat ihren Dreiervorschlag gemäß $& 42 Abs. 8b UG dem\nArbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen.\n\n(9) Die Findungskommission hat ihren Dreiervorschlag vorbehaltlich $ 42 Abs. 8b UG\nunverzüglich an den Senat zu übermitteln.\n\n(10) Ist die Findungskommission mit der Erstellung des Dreiervorschlages säumig, hat der\nUniversitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Der vom\nUniversitatsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht\nbindend.\n\n§ 3 Dreiervorschlag durch den Senat\n\n(1) Der Senat kann innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Dreiervorschlages\nder Findungskommission entweder den Dreiervorschlag der Findungskommission an den\nUniversitätsrat weiterleiten oder selbst einen abgeänderten Dreiervorschlag an den\nUniversitätsrat für die Wahl der Rektorin/des Rektors unter Berücksichtigung des\nVorschlages der Findungskommission erstellen. Weicht der Senat vom Vorschlag der\nFindungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat gemäß 8 25\nAbs. 1Z.5a UG eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen.\n\n(2) Die Abstimmung über die Aufnahme in den Dreiervorschlag ist geheim vorzunehmen. Die\nLeitung der Abstimmung obliegt der/dem Vorsitzenden des Senates. Sie/Er hat dafür\nSorge zu tragen, dass für die Abstimmung eine Wahlzelle und eine Wahlume zur\nVerfügung stehen. Bei der Abstimmung ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden, auf\ndem die vorgeschlagenen Kandidatinnen angeführt sind. Die Abstimmung erfolgt durch\nAusfolgung der amtlichen Stimmzettel, geheime Stimmabgabe in der Wahlzelle und\nEinwurf der Stimmzettel in die Wahlume. Die Auszählung der Stimmen ist von der/dem\nVorsitzenden unter Mithilfe jeweils eines Mitgliedes aus jeder im Senat vertretenen\nPersonengruppe vorzunehmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist mit der genauen\nAnzahl der abgegebenen Stimmen, der gültigen und ungültigen Stimmen, der pro- und\ncontra-Stimmen sowie der Stimmenthaltungen zu protokollieren und bekannt zu geben.\n\n(3) Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem\nBundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.\n\n(4) Der Senat hat seinen Dreiervorschlag gemäß $ 42 Abs. 8b UG dem Arbeitskreis für\nGleichbehandlungsfragen vorzulegen, sofern Abweichungen zum vorangegangenen\nVorschlag der Findungskommission vorliegen.\n\n(5) Der Senat hat seinen Dreiervorschlag vorbehaltlich 8 42 Abs. 8b UG unverzüglich an den\nUniversitätsrat zu übermitteln.\n\n§ 4 Wahl durch den Universitatsrat\n\n(1) Der Universitätsrat hat gemäß $ 21 Abs. 1 Z. 4 UG innerhalb von vier Wochen ab\nVorlage des Dreiervorschlages des Senats die Wahl der Rektorin/des Rektors aus\ndiesem Dreiervorschlag durchzuführen.\n\nWahlordnung_Rektorln_Vizerektorlnnen_Stand_072015.doc Seite 2 von 4\n\n \n\nMTBI. vom 15.07.2015, SU 2014/15, 27. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 3605,
                "academic_year": "2012/13",
                "issue": "7",
                "published": "2013-01-09T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vorstände Universitätskliniken; Vorstände Institute; FE Inst. f. Med. u. Chem. Labordiagnostik; Leistungsvereinbarung 2013-2015",
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            },
            "index": 6,
            "text": "-7-\n      -     Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, sich In-\n            halte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei Bedarf\n            flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden Testphase wieder-\n            erkannt und richtig zugeordnet werden.\n      -     Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n            visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen zu erbringen.\n§ 11. Bei den Aufnahmetests handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die\nBestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n§ 12. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht\nsteht ausschließlich dem/der Urheber/in des Aufnahmetests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist\ndie Medizinische Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.\nAusschluss\n§ 13. (1) TeilnehmerInnen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen,\nkönnen durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In\ndiesem Fall zählt als Testergebnis des/der Studienwerber/in das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.\n(2) TeilnehmerInnen am Aufnahmetest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen ver-\nsuchen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden.\nUnredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoappa-\nraten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das Bearbei-\nten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden TeilnehmerInnen am\nAufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden\nUnredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, wird der Aufnahmetest mit null Punkten\nbewertet.\nAuswertung\n§ 14. (1) Die Auswertung der Testteile des MedAT-H für das Diplomstudium der Humanmedizin erfolgt\nautomatisiert in folgender Form:\n      -     Im Testteil BMS werden die jeweils erzielten Punkte in über die Teilbereiche vergleichbare\n            Messwerte umgewandelt und anschließend zu einem Gesamtmesswert aggregiert.\n      -     Im Testteil TV werden die erreichten Punkte in einen Messwert umgewandelt.\n      -     In den kognitiven Testverfahren werden die in den 4 Aufgabengruppen erzielten Punkte jeweils in\n            vergleichbare Messwerte umgewandelt und zu einem Gesamtmesswert aggregiert.\nDie Umwandlung der erzielten Punkte in Messwerte erfolgt über psychometrische Standard\nprozeduren*. Der für die Rangreihung maßgebliche Gesamttestwert ergibt sich aus der\ngewichteten Summe der Messwerte und erfolgt nach folgendem von der Expertengruppe festgelegten\nSchlüssel:\n      -     Gesamtmesswert BMS: 40 %\n      -     Messwert TV: 10 %\n      -     Gesamtmesswert der kognitiven Testverfahren: 50 %\n(2) Die Auswertung der Testteile des MedAT-Z für das Diplomstudium der Zahnmedizin erfolgt\nautomatisiert in folgender Form:\n      -     Im Testteil BMS werden die jeweils erzielten Punkte in über die Teilbereiche vergleichbare\n            Messwerte umgewandelt und anschließend zu einem Gesamtmesswert aggregiert.\n      -     Im Testteil MF werden die erzielten Punkte in einen Messwert umgewandelt.\n      -     In den kognitiven Testverfahren werden die in den 3 Aufgabengruppen erzielten Punkte jeweils in\n            vergleichbare Messwerte umgewandelt und zu einem Gesamtmesswert aggregiert.\nDie Umwandlung der erzielten Punkte in Messwerte erfolgt über psychometrische Standardprozeduren*.\nDer für die Rangreihung maßgebliche Gesamttestwert ergibt sich aus der gewichteten Summe der\nMesswerte und erfolgt nach folgendem von der Expertengruppe festgelegten Schlüssel:\n      -     Gesamtmesswert BMS: 40 %\n      -     Messwert MF: 22,5 %\n      -     Gesamtmesswert der kognitiven Testverfahren: 37,5 %\n* Vgl. Schmidt-Atzert & Amelang, Psychologische Diagnostik (2012)\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 09.01.2013, StJ 2012/13, 7.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1565,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "25",
                "published": "2009-09-16T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1565&pDocNr=19249&pOrgNr=1"
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            "index": 18,
            "text": "Medizinische Universität Graz                                                       Wissensbilanz 2008\nf)     Maßnahmen für Studierende mit Behinderungen und/oder\n       chronischen Erkrankungen zur Vorbereitung auf das Studium,\n       für bestimmte Zielgruppen während des Studiums, zur\n       Erleichterung des Überganges ins Berufsleben sowie\n       einschlägige Forschungsaktivitäten\nDas 6. Studienjahr des neuen Curriculums Humanmedizin ist nun im zweiten Jahr erfolgreich\nim Einsatz. Das Jahr weist einen extrem hohen Praxisanteil auf und bereitet daher\nStudierende in besonderem Ausmaß für das Berufsleben vor. Insbesondere zu erwähnen\nsind hier die Allgemeinfamulatur (Studierende müssen 5 Wochen in der Praxis eines von der\nSTAFAM zertifizierten Allgemeinmediziners verbringen und Fälle dokumentieren), die\npraktische Notfallmedizin, die ärztlich praktischen und diagnostischen Fertigkeiten sowie die\nPraktika im Rahmen der drei Fächergruppen Innere Medizin, Chirurgie (jeweils 10 Wochen\nPraktikum entweder am Klinikum oder an einem der Lehrkrankenhäuser) und kleinere\nFächer (5 Wochen Praktikum entweder am Klinikum oder an einem der Lehrkrankenhäuser).\nDerzeit laufen intensive Bemühungen für die Gleichstellung von Studierenden im 6.\nStudienjahr mit Turnusärzten, sodass sie an den Kliniken ähnliche Tätigkeiten durchführen\ndürfen.\nVor dem Eintritt ins 6. Studienjahr müssen Studierende die sogenannte OSKE Prüfung\nabsolvieren. Unter einem Objektiven Strukturierten Klinischen Examen wird nicht eine\neinzelne Prüfungsmethode verstanden, sondern ein flexibler Prüfungsrahmen, in dem\nverschiedene Methoden miteinander kombiniert werden können. Ausgehend von\nLernzielkatalogen werden verschiedene Prüfungsstationen konstruiert, die jeweils einen oder\nzwei       Bereiche          klinischer Problemlösungskompetenz     prüfen       sollen.       Diese\nKompetenzbereiche sind typischerweise im Bereich praktischer, klinischer Fertigkeiten\nangesiedelt. Prüfungen, die nach diesem Prinzip abgehalten werden, sind besonders\ngeeignet, praktische Aspekte klinischer Kompetenz zu erfassen, wie z.B. Gewandtheit im\nzwischenmenschlichen Umgang (Anamnese, Kommunikation), Beherrschung technischer\nFertigkeiten (körperliche Untersuchung, Injektionen, etc.) oder Wahrnehmungs- und\nInterpretationsleistungen (EKG, Röntgenbilder, Labortests). Das Prüfen reinen\nFaktenwissens zählt nicht zu den Zielen eines OSKE. Die Möglichkeit, praktische\nFertigkeiten und Handlungskompetenzen zu prüfen, stellt eine wichtige Ergänzung zur reinen\nWissensprüfung dar. Mittels OSKE können nicht nur Handlungsresultate der KandidatInnen,\nsondern auch die zugrunde liegenden Prozesse und angewandten Techniken beurteilt\nwerden. Die Gesamtheit dieser Prüfung wiederum gewährleistet eine optimale Vorbereitung\nfür das spätere Berufsleben, wo Studierende mit ähnlichen Fällen konfrontiert werden\nkönnten.\nIm Dezember 2008 wurde an der Medizinischen Universität Graz österreichweit das erste\nClinical Skills Center (CSC) eröffnet. Das CSC dient den Studierenden der Medizinischen\nUniversität Graz zum Üben und Vertiefen bereits erworbener klinischer Fertigkeiten. Das\nCSC bietet die Möglichkeit unterschiedliche Fertigkeiten an speziell darauf abgestimmten\nStationen zu üben. Dafür stehen unterschiedliche Dummies und medizinische Geräte zur\nVerfügung, derzeit sind es 5 Stationen. Dies sind: Station 1 - Kardiologische Diagnosen –\nHarvey, Station 2 - Radiologische Untersuchungen, Station 3 - Chirurgische Naht, Station 4 -\nSetzen eines venösen Verweilkatheters sowie Station 5 - HNO Untersuchung. Das CSC wird\nvon studentischen TutorInnen betreut, die mit allen Stationen vertraut sind und den\nStudierenden das notwendige Wissen vermitteln, damit diese entsprechend üben können.\nAlle Stationen des CSC wurden von FachvertreterInnen der entsprechenden Kliniken erstellt,\ndiese haben auch die studentischen TutorInnen speziell für ihre Tätigkeit im CSC\neingeschult. Einige der angebotenen Stationen sind auch Teil der oben angesprochenen\nOSKE-Prüfung. Das CSC ist derzeit täglich von 15 – 19 Uhr geöffnet und Studierende\nkönnen flexibel und nach eigenem Ermessen Zeiten buchen. Die Stationen des CSC\nermöglichen eine sehr gute Vorbereitung für das spätere Berufsleben, da man in entspannter\n                                                16/122\n                                                              MTBl. vom 16.09.2009, StJ 2008/09, 25. Stk"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 288,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "6",
                "published": "2004-12-15T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=288&pDocNr=5379&pOrgNr=1"
            },
            "index": 4,
            "text": "-5-\n(4) Im Bedarfsfall können durch die Studienrektorin/der Studienrektor auch Personen mit einer Lehrbe-\nfugnis an einer anerkannten ausländischen Universität als Betreuer herangezogen werden, wenn deren\nLehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist und diese jenes Gebiet/Teilgebiet um-\nfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.\n(5) Die/Der Studierende hat das Thema der Dissertation und die Betreuerin/den Betreuer der Studien-\nrektorin/dem Studienrektor vor Beginn der Arbeiten schriftlich bekannt zu geben. Ein Wechsel des Dis-\nsertationsthemas und/oder der Betreuerin/des Betreuers ist bis zum Einreichen der Dissertation möglich\nund muss der Studienrektorin/dem Studienrektor umgehend schriftlich mitgeteilt werden.\n(5 a) Dissertationskomitee:\nFür jede Dissertation soll auf gemeinsamen Vorschlag der/des Studierenden und der Betreuerin/des\nBetreuers von der Studienrektorin/dem Studienrektor ein drei-köpfiges Dissertationskomitee eingesetzt\nwerden, wobei die Betreuerin/der Betreuer dem Komitee vorsteht. Ein Mitglied hat von außerhalb des\nInstitutes, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Das Dissertationskomitee hat in regelmä-\nßigen Abständen, jedoch mindestens ein Mal jährlich den Fortschritt der Arbeiten zu evaluieren. Die\nEvaluation ist dem Studierenden und dem Studienrektor vorzulegen.\n(6) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studienrektorin/dem Studienrektor einzureichen und von\ndieser/diesem zwei Beurteilern/innen gemäß Abs. 3 und 4 vorzulegen. Die/der zweite Beurteile-\nrin/Beurteiler kann einer anderen in- oder ausländischen Fakultät/Universität angehören. Es ist zuläs-\nsig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwand-\ntem Fach zu entnehmen. Die Dissertation ist von den Beurteilern/innen innerhalb eines Zeitraums von\nhöchstens vier Monaten zu beurteilen.\n(7) Beurteilen die Beurteiler/innen der Dissertation diese unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel\nder vorgeschlagenen Beurteilungen zu ermitteln und gegebenenfalls das Ergebnis auf eine ganzzahlige\nBeurteilung zu runden. Ergebnisse größer als .5 sind dabei aufzurunden. Beurteilt eine/r der beiden\nBeurteiler/innen die Dissertation negativ, so hat die Studienrektorin/der Studienrektor eine/n dritte/n\nBeurteiler/in heranzuziehen, der die Dissertation in einem Zeitraum von höchstens zwei Monaten zu\nbegutachten hat. Beurteilt die/der dritte Beurteiler/in die Dissertation negativ, so ist die Arbeit abzuleh-\nnen. Bei negativen Beurteilungen ist eine detaillierte und konstruktive Begründung der Ablehnung zu\ngeben. Die Vorlage einer revidierten Fassung der Dissertation ist frühestens sechs Monate nach der\nAblehnung der Dissertation zulässig.\n(8) Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden schriftlich auszuhän-\ndigen.\n(9) Die/der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademischen Grades\ndurch Ablieferung eines jeweils vollständigen und gebundenen Exemplars an die Universitätsbibliothek\nund an die Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind\njene Teile der wissenschaftlichen Arbeit, welche Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfälti-\ngung nicht zugänglich sind.\nAnlässlich der Ablieferung ist die/der Verfasser/in berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abge-\nlieferten Exemplare für längstens fünf Jahre zu beantragen. der Studienrektorin/dem Studienrektor hat\ndiesem Antrag stattzugeben, wenn die/der Studierende glaubhaft macht, dass sonst wichtige rechtliche\noder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind.\n§ 6. Abschließende kommissionelle Prüfung\n(1) Das Doktoratsstudium wird mit dem zweiten Teil des Rigorosums als öffentlicher kommissioneller\nGesamtprüfung (Abschlussrigorosum) abgeschlossen.\n(2) Die/der Studierende ist berechtigt, sich bei der Studienrektorin/dem Studienrektor zum Abschlussri-\ngorosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1945,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "18",
                "published": "2010-03-24T00:00:00+01:00",
                "teaser": "6. SONDERNUMMER",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1945&pDocNr=24768&pOrgNr=1"
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            "index": 1,
            "text": "-2-\n§ A.7 Die vorliegende Wahlordnung regelt insbesondere nicht die formalen Bedingungen des\nZusammenarbeitens der einmal gewählten/entsandten Mitglieder der verschiedenen Organe und Gremien.\nDies wird – soweit nicht gesetzlich ohnehin der Regelungskompetenz einzelner Organe und Gremien\nvorbehalten – durch den Satzungsteil Geschäftsordnung der Medizinischen Universität Graz geregelt.\n§ A.8 Unterlagen über Wahlen gelten als Originale und sind zumindest 7 Jahre nach Beendigung der\njeweiligen Wahl mit Sorgfalt zu archivieren.\n      I.           Teil – Allgemeine Wahlen\nHAUPTSTÜCK B - Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ B.1 Wahlziel ist die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates der Medizinischen\nUniversität Graz.\n§ B.2 Gemäß § 25 (2) UG besteht der Senat der Medizinischen Universität Graz aus 18 oder 26\nMitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit. Der\nbestehende Senat hat einen Beschluss über die Größe des neuen Senates rechtzeitig vor Ablauf der\nFunktionsperiode zu fassen und im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen.\n§ B.3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von verschiedenen Gruppen der Universitätsangehörigen\n(„Wählergruppen“ oder „Kurien“) gewählt bzw. bestellt, namentlich:\n•         9          oder           13          Mitglieder             und          weitere            Ersatzmitglieder         von           den\nUniversitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von\nOrganisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und\nUniversitätsprofessoren sind, gemäß § 25 (4) Z 1 UG („Professorinnen-/Professorenkurie“);\n• 4 oder 6 Mitglieder und weitere Ersatzmitglieder von den Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten\nsowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb einschließlich der\nÄrztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 2 UG ; hierbei muss ein 1 Mitglied jedenfalls\ndie venia docendi besitzen („Mittelbaukurie“);\n• 1 Mitglied und mindestens 1 Ersatzmitglied des allgemeinen Universitätspersonals gemäß § 25 (4) Z 3 UG\n(„Kurie der Allgemeinbediensteten“) ;\n• 4 oder 6 Mitglieder und weitere Ersatzmitglieder der Studierenden gemäß § 25 (4) Z 4 UG\n(„Studierendenkurie“).\nDie Anzahl der Ersatzmitglieder ist von den einzelnen Personengruppen am Wahlvorschlag festzulegen.\n§ B.4 Für die Vertreter/innen der Studierendenkurie bestehen die Sonderbestimmungen der §§ B.52-53\ndieser Wahlordnung. § B.5 und die Teilstücke 2 bis 4 des Hauptstückes B der Wahlordnung kommen für\ndie StudierendenvertreterInnen nicht zur Anwendung.\n§ B.5 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag folgenden genannten\nPersonengruppen angehören:\n• Für die (Teil-)Wahl der Professorinnen-/Professorenkurie: alle Universitätsprofessorinnen/\nUniversitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit\nForschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind\ngemäß § 25 (4) Z 1 UG , die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität\nGraz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n• Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie: alle Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie\nwissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb einschließlich Ärztinnen\nund Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 2 UG, die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis\nzur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet\nsind;\n• Für die (Teil-)Wahl der Kurie der Allgemeinbediensteten: Allgemeines Universitätspersonals mit\nAusnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 3 UG, die am Stichtag in\neinem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen\nUniversität Graz zugeordnet sind;\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 24.03.2010, StJ 2009/10, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4188,
                "academic_year": "2013/14",
                "issue": "10",
                "published": "2014-02-05T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Stv. Vorstand wiss. klin. OE; Leiter sowie Stv. KA wiss. klin. Bereich; Errichtung und Leiter Forschungseinheit; Einteilung Studienjahr 2014/15; Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Zulassungsbeschränkung Diplomstudium Human- und Zahnmedizin; Einsetzung Habilitationskommissionen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4188&pDocNr=193710&pOrgNr=1"
            },
            "index": 13,
            "text": "- 14 -\nKontingent. Die StudienwerberInnen werden dabei anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff)\nin dem von ihnen bei der Internet-Anmeldung angegebenen Kontingent gemäß § 4 Abs. 2 gereiht.\nDie Ergebnisse werden nicht vor der Kalenderwoche 33 des Jahres 2014 bekannt gegeben.\n(3) Die Studienplätze für das gewählte Studium an der gewählten Universität werden an die Studienwer-\nberInnen mit den jeweils höchsten Gesamttestwerten vergeben.\nZulassung\n§ 16. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene StudienwerberInnen zugelassen\nwerden, die aufgrund der Rangliste (§ 15 Abs. 2) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an\nder gewählten Medizinischen Universität im für sie maßgeblichen Kontingent (§ 4 Abs. 2) erhalten haben.\nMelden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6 weniger StudienwerberInnen an als Studien-\nplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das Diplomstudium Zahnmedizin gemäß § 4 vor-\ngesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und jede/r Studienwerber/in erhält einen\nStudienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind. Melden sich für ein Kontingent\n (§ 4 Abs. 2) weniger StudienwerberInnen an, als Studienplätze zur Verfügung stünden, so sind die ver-\nbleibenden Studienplätze des betreffenden Kontingents aliquot auf die anderen Kontingente aufzuteilen.\n(2) Wenn StudienwerberInnen auf Grund ihrer Angaben bei der Internet-Anmeldung (§ 6) mit ihrem Test-\nergebnis im Kontingent gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 gereiht wurden (§ 15) und zum Zeitpunkt der Erstzulassung\nzum Studium\n            •           die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen bzw. erworben haben,\n                        oder auf sie\n            •           die Personengruppenverordnung (BGBl. II Nr. 211/1997 idgF) Anwendung findet,\n                        oder\n            •           sie EU-BürgerInnen in Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellt sind,\nsind sie vor Durchführung der Zulassung zum Studium mit dem von ihnen erzielten Gesamttestwert in\ndem für sie maßgeblichen Kontingent zu reihen.\n(3) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studien-\nwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 15 Abs. 2 für das betreffende Studienjahr\nfür die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63ff und 91 UG erfüllt.\nSoweit universitätsrechtlich vorgesehen, ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren\nZulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nach-\ngewiesen wird, nachzuweisen.\n(4) StudienwerberInnen, die einen Studienplatz erhalten, werden bis spätestens 22. August 2014 per\nE-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 25. August 2014 bis zum\n12. September 2014. Die Zulassung muss von den StudienwerberInnen verpflichtend, entsprechend der\nVorgaben im Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n(5) Ausgenommen von der in Abs. (4) angeführten Regelung sind StudienwerberInnen, die dem\nKontingent 3 zugehörig sind. Für diese gilt die Regelung laut § 61 Abs. 4 UG idgF.\nVerfall des Studienplatzes, Nachrückung\n§ 17. StudienwerberInnen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 15 Abs. 2) haben, müssen\nbinnen der in §16 Abs. 4 genannten Frist die Zulassung durchführen. Unterbleibt diese fristgerechte\nZulassung, verfällt der Studienplatz.\n§ 18. (1) Ein durch Verfall (§ 17), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 16 Abs.3) oder\ndurch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz wird nach Maßgabe\nder Studienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den/die in der Rangliste (§ 15 Abs. 2) nächst\nfolgende/n Studienwerber/in vergeben, der/die noch keinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 05.02.2014, StJ 2013/14, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2245,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "29",
                "published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
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            },
            "index": 7,
            "text": "-8-\n§ 5. Mitglieder von Kommissionen und Teilnahme an den Sitzungen\n(1) Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung der jeweiligen Kommission und an\nderen Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung ist als Dienstpflicht zu berücksichtigen. Sie sind bei der\nAusübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Eine Verhinderung an der\nSitzungsteilnahme ist der/dem Vorsitzenden schriftlich, per Fax oder E-Mail bekannt zu geben, sowie das\nErsatzmitglied zu nominieren.\n(2) Die Mitglieder von Kommissionen, Fachleute und Auskunftspersonen sind zur Wahrung der (Amts-\n)Verschwiegenheit verpflichtet.\n(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds einer Kommission kann an dessen Stelle ein Ersatzmitglied der\njeweiligen Personengruppe bzw. entsendenden Einrichtung treten. Die Nominierung des Ersatzmitglieds hat\nschriftlich, per Fax oder E-Mail zu erfolgen und ist der/dem Vorsitzenden vorzulegen. Wenn die\nErsatzmitgliedsregelung nicht in der Wahlordnung festgelegt ist, erfolgt die Nominierung aus der\nPersonengruppe bzw. bei beratenden Mitgliedern durch das jeweilige Mitglied selbst, wenn es dazu keine\nnäheren Bestimmungen gibt. Für monokratische Organe der MUG als beratende Mitglieder von\nKommissionen gilt die Ersatzregelung durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts- und\nSchriftstücke der MUG unter Wahrung des Datenschutzes und der (Amts-)Verschwiegenheit Einsicht zu\nnehmen, die Angelegenheiten betreffen, die in den Wirkungsbereich der jeweiligen Kommission fallen.\n(5) Mitglieder des Senats sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der MUG zu informieren. Alle\nUniversitätsorgane inklusive der obersten Organe lt. § 20 (1) UG sind verpflichtet, dem Senat alle\nzweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Senat bezeichneten\nGegenstände unter Wahrung des Datenschutzes und der (Amts-) Verschwiegenheit vorzulegen.\n§ 6. Auskunftspersonen und Fachleute\n(1) Kommissionen können auf Antrag zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratungen Auskunftspersonen\nund Fachleute beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur (Amts-)Verschwiegenheit\nverpflichtet.\n(2) Jedes Mitglied einer Kommission kann nach Versendung der vorläufigen Tagesordnung bei der\nVorsitzenden/beim Vorsitzenden die Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten verlangen. Eine\nAblehnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden ist von dieser/diesem in der Sitzung zu begründen.\n(3) Jedes Mitglied kann während der Sitzung die Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten\nbeantragen.\n§ 7. Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung von Kommissionen erfolgen mit Ausnahme von Abstimmungen im\nUmlaufweg in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher\nAngelegenheiten statt und werden gem. § 8 (6) einberufen.\n(4) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen Sitzungen nur stattfinden, wenn wenigstens die Hälfte der\nMitglieder jeder in der Kommission vertretenen Personengruppe zustimmt. Liegen die schriftlichen\nZustimmungserklärungen bis 4 (vier) Werktage vor der geplanten Sitzung nicht vor, ist die Sitzung\nabzusagen. Die Absage ist öffentlich bekannt zu machen und an die Mitglieder der Kommission zu senden.\n§ 8. Einberufung von Sitzungen\n(1) Die/Der Vorsitzende einer Kommission kann jederzeit unter Einhaltung der Fristen lt. § 8 (5) eine\nordentliche Sitzung dieser Kommission einberufen.\n(2) Der Senat ist von der/dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Semester während der Zeit, in der\nLehrveranstaltungen abgehalten werden, zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 724,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "18",
                "published": "2008-04-02T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=724&pDocNr=7824&pOrgNr=1"
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            "index": 5,
            "text": "-6-\n                                                Prüfungsordnung\n§ 7. Prüfungsordnung\n(1) Die/Der Studierende ist berechtigt, sich bei der/dem Studienrektorin/dem Studienrektor zum\nAbschlussrigorosum in Form einer öffentlichen kommissionellen Gesamtprüfung anzumelden, wenn\nfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n         a) Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen über die Pflicht- und Wahlfächer\n            als ersten Teils des Rigorosums.\n         b) Die positive Beurteilung der Dissertation.\n(2) Das Doktoratsstudium wird mit dem Abschlussrigorosum abgeschlossen.\n(3) Prüfungsgegenstände des Abschlussrigorosums sind die Verteidigung der Dissertation, sowie die\nPrüfung des Gebietes/Teilgebietes, dem die Dissertation zuzuordnen ist.\n(4) Für die Abhaltung des Abschlussrigorosums hat die/der Studienrektorin/Studienrektor einen\nPrüfungssenat zu bilden, dem drei Personen angehören. Für jedes Prüfungsfach ist eine/ein Prüferin/Prüfer\neinzuteilen. Ein Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden des Prüfungssenats zu bestellen. Die dem Prüfungssenat\nangehörenden Prüferinnen/Prüfer sind von der/dem Studienrektorin/Studienrektor aus dem Kreis der\nUniversitätslehrer/innen mit einer das jeweilige Prüfungsfach umfassenden Lehrbefugnis gem. § 103 UG\n2002 idgF. an der Medizinischen Universität Graz zu wählen. Im Bedarfsfall können auch Personen mit\nLehrbefugnis an anderen österreichischen Universitäten und an anerkannten ausländischen Universitäten\noder Hochschulen als Prüferinnen/Prüfer herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer\nLehrbefugnis an der Medizinischen Universität Graz gleichwertig ist und diese das Prüfungsfach umfasst.\nDie Betreuerin/der Betreuer der Dissertation ist als eine/ein Prüferin/Prüfer zu bestellen, sofern nicht\nschwerwiegende Gründe dagegen sprechen.\n(5) Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüferinnen/Prüfer ist der/dem\nStudierenden spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung bekannt zu geben.\n(6) Das Abschlussrigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten\nPrüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden abzuhalten. Im\nRahmen der Prüfung hat eine Kurzpräsentation der Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten\nErgebnisse zu erfolgen (defensio dissertationis). Im Rahmen der Prüfung des Dissertationsfaches können\nneben den dafür eingeteilten Prüferinnen/Prüfern auch alle anderen Mitglieder des Prüfungssenats fragend\nmitwirken, soweit deren Lehrbefugnis das jeweilige Prüfungsfach einschließt.\n(7) Die/Der Kandidatin/Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftliche Befähigung\nsowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsgegenstände\nnachzuweisen.\n(8) Die/Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Abschlussrigorosums zu\nsorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstände, der Ort und die Zeit\nder Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die gestellten\nFragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige\nbesondere Vorkommnisse festzuhalten.\n(9) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich aller\nPrüfungsgegenstände hat in einer nichtöffentlichen Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache\nzwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit\ngefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt\nabzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den\neinzelnen Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des Abschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n(10) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den Mitgliedern\nvorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren und\ndas Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung mathematisch zu runden. Das\nAbschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 3\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                  MTBl. vom 02.04.2008, StJ 2007/08, 18. Stk."
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            "bulletin": {
                "id": 140,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "2",
                "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
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            "index": 14,
            "text": "- 15 -\n§ G.15 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe über alle Wahlvorschläge hat die/der Vorsitzende\ndes Senates als Wahlleiter/in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen\nStimmen und die Zahl der für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen\nfestzustellen. Dabei wird die/der Vorsitzende des Senates bei der Stimmenauszählung sowie Feststellung\ndes Wahlergebnisses durch je ein Mitglied im § B.3 angeführten anwesenden Personengruppen\nunterstützt.\n§ G.16 Das Wahlergebnis ist von der/dem Vorsitzenden des Senates zu protokollieren und unverzüglich\ndem Vorsitzenden des Universitätsrates zu übermitteln. Sollte der Dreiervorschlag weniger als drei\nPersonen umfassen, ist dies jedenfalls zu begründen.\nSchritt 2: Wahl durch den Universitätsrat\n§ G.17 Die/der Vorsitzende des Universitätsrates hat unverzüglich nach Erhalt der Unterlagen nach §\nG.16 dieser Wahlordnung den Basis-Wahltermin festzulegen, der spätestens 4 und frühestens 3 Wochen\nnach Erhalt der Unterlagen stattfindet. In der Einladung zum Basis-Wahltermin ist der Vorschlag des\nSenates anzuführen und den Mitgliedern des Universitätsrates die Unterlagen der vom Senat\nvorgeschlagenen Bewerber/innen in elektronischer Form zu übermitteln.\n§ G.18 Am Basis-Wahltermin hat die/der Vorsitzende des Universitätsrates zunächst die Bewerbungen\nkurz zu präsentieren. Es ist vom Universitätsrat ein Beschluss zu fassen, ob Hearings durchgeführt werden\nsollen oder nicht; wenn zumindest ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Universitätsrates es\nwünscht, ist ein Hearingtermin binnen 2 Wochen ab dem Basis-Wahltermin durchzuführen und die\neigentliche Wahl auf einen Ersatz-Wahltermin nach Beendigung der Hearings zu vertagen. Dabei sind alle\nBewerber/innen des Vorschlages eingeladen, sich zu präsentieren; erscheint eine/ein\nBewerberin/Bewerber nicht zum Hearing, darf sie/er deswegen nicht ausgeschlossen werden.\n§ G.19 Die eigentliche Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder des Universitätsrates\nanwesend sind. Sie erfolgt am Basis-Wahltermin unmittelbar im Anschluss an den erfolgten Beschluss des\nUniversitätsrates, keine Hearings durchzuführen oder am Ersatz-Wahltermin nach Beendigung des letzten\nHearings. Die/der Vorsitzende des Universitätsrates leitet die Wahl. Die Wahl ist geheim durchzuführen.\n§ G.20 In der Wahl hat jedes Universitätsratsmitglied eine Stimme. Gewählt ist jene/jener\nBewerberin/Bewerber, die/der die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. Wird im ersten Wahlgang keine\nMehrheit erreicht, ist eine Stichwahl durchzuführen, bei der jene/jener Bewerberin/Bewerber als gewählt\ngilt, die/der die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis,\nentscheidet das Los zwischen den beiden Bewerber/innen, die in der Stichwahl die beiden höchsten\nStimmenzahlen erreicht haben. Für den Fall, dass der Wahlvorschlag des Senats nur eine(n) Kandidatin\nenthält, und dieser nicht die Stimmenmehrheit erhält, ist die Funktion des Rektors neu auszuschreiben.\n§ G.21 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die/der Vorsitzende des Universitätsrates als\nWahlleiter/in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl\nder für jede/jeden Bewerberin/Bewerber gültig abgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der\nBestimmung des G.20 dieser Wahlordnung die notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl\nfestzustellen. Die/der Vorsitzende des Universitätsrates wird bei der Stimmenauszählung sowie\nFeststellung des Wahlergebnisses durch das an Jahren älteste sonstige anwesende Mitglied des\nUniversitätsrates und das an Jahren jüngste sonstige anwesende Mitglied des Universitätsrates\nunterstützt.\n§ G.22 Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nveröffentlichen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1064,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "1",
                "published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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            "index": 39,
            "text": "Seite 31 von 50\nF INTERUNIVERSITÄRE KOOPERATIONEN\n1. Vorhaben zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten mit anderen\n       Universitäten\n                                       Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten               Geplante         Ampel-\n  Nr.      Bezeichnung Vorhaben\n                                       Vorhaben                                                       Umsetzung bis       status\n   1       Bewegungs-                  Aufbau eines interuniversitären Zentrums für                 2008\n           wissenschaften und          Bewegungswissenschaften und sportmedizinische\n           sportmedizinische           Forschung mit gemeinsamer Nutzung von Messturnsälen;\n           Forschung                   Beschaffung von biomechanischen Messgeräten\n                                                      Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Im Bewusstsein, dass viele Erkrankungen des Menschen entweder durch Mangel an Bewegung in Kombination mit falscher\n Ernährung oder durch gesundheitsschädigende Bewegungsabläufe beim Sport oder bei der Arbeit zu entstehen, und in der Folge\n zu Herz-Kreislaufproblemen bzw. zu Problemen des Stütz- und Bewegungsapparates führen, hat die Medizinische Universität\n Graz bereits kurz nach ihrer Gründung im Jahr 2004 einen entsprechenden Forschungsschwerpunkt „Public Health“ etabliert.\n In interuniversitärer Kooperation mit der Karl-Franzens Universität Graz gelang es der Medizinischen Universität Graz schließlich\n im Jahr 2007 das lang geplante Vorhaben, eine universitätsübergreifende Einrichtung zur Behandlung\n bewegungswissenschaftlicher und sportmedizinsicher Forschungsthemen zu schaffen, erfolgreich umzusetzen. Im Jahr 2004\n initiiert konnte bereits im Jahr 2005 ein von universitärer und medialer Seite mit regem Interesse verfolgtes „Auftakt-Symposium“\n veranstaltet werden. In der Folge wurde im Jahr 2006 ein Kooperationsvertrag erarbeitet und das universitätsübergreifende\n Zentrum für Bewegungswissenschaften und sportmedizinische Forschung (Center of Human Performance Research Graz) am\n 29.03.2007 eröffnet. Der Bezug habende Kooperationsvertrag wurde am 21.08.2007 von den Rektoren der beteiligten\n Universitäten unterzeichnet.\n Die Errichtung des Zentrums für Bewegungswissenschaften und sportmedizinische Forschung trägt der von der Med Uni\n erkannten Tatsache Rechnung, dass das wissenschaftliche Themengebiet „Menschliche Motorik und Sportmedizin“ nur durch die\n Zusammenarbeit von mehreren, einander ergänzenden Wissenschaftsgebieten (Biologie, Medizin, Physik, Technik,\n Sportwissenschaft etc.) fundiert bearbeitet werden kann. Mit den Themenbereichen „Physik und Biophysik menschlicher\n Bewegung, Körpergewicht und Körperzusammensetzung (Body Composition) im Sport und in der Bevölkerung, Trainingstherapie\n bei chronischen Erkrankungen und Prävention, Leistungsdiagnostik und Trainingssteuerung“ sollen beispielhaft einige\n Aufgabenfelder des Forschungszentrums erwähnt werden. Projektbezogenes Arbeiten und die Anwendung verschiedener neuer\n Methoden sollen Problemlösungen und wissenschaftliche Erkenntnisse im Sport, in der Bewegungswissenschaft und den\n Gebieten der Rehabilitation und Therapie hervorbringen. Zudem hat sich das Zentrum für Bewegungswissenschaften und\n sportmedizinische Forschung zum Ziel gesetzt, im nationalen und internationalen institutionellen Forschungsumfeld Fuß zu fassen\n sowie nationale und internationale Kooperationen anzustreben.\n2. Vorhaben zu Leistungsangeboten mit anderen Universitäten\n                                       Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten               Geplante         Ampel-\n  Nr.      Bezeichnung Vorhaben\n                                       Vorhaben                                                       Umsetzung bis       status\n   1       Masterstudium               Aufbau eines interuniversitären Zentrums für                 Ab 2007\n           Pflegewissenschaft          Bewegungswissenschaften und sportmedizinische\n                                       Forschung mit gemeinsamer Nutzung von Messturnsälen;\n                                       Beschaffung von biomechanischen Messgeräten\n                                                      Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Das Masterstudium Gesundheits- und Pflegewissenschaft, welches in Kooperation mit der Karl-Franzens-Universität Graz\n angeboten wird, hat plangemäß mit Oktober 2007 gestartet.\n                                       Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten               Geplante         Ampel-\n  Nr.      Bezeichnung Vorhaben\n                                       Vorhaben                                                       Umsetzung bis       status\n   2       Interuniversitäre ULGs      Aufbau      interuniversitärer  Universitätslehrgänge    in  laufend\n                                       sinnvoller Abstimmung mit dem gesamten Lehrangebot\n                                                      Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Der ULG Psychotherapeutisches Propädeutikum wird gemeinsam mit der Karl-Franzens-Universität Graz angeboten."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7431,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "5",
                "published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
            },
            "index": 17,
            "text": "18\n§ 20.   EINTEILUNG DES STUDIENJAHRES UND ZULASSUNGSFRISTEN\n       (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester inklusive der\n           lehrveranstaltungsfreien Zeit (§ 52 (1) UG idgF). Es beginnt am 1. Oktober und endet am\n           30. September des folgenden Jahres. Abweichende Regelungen für das „Klinisch-Praktische Jahr“\n           und das „Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum“ sind zulässig (§ 52 (2) und (3) UG idgF). Wahl-\n           Pflicht-Lehrveranstaltungen können nach organistorischer Maßgabe in der lehrveranstaltungsfreien\n           Zeit angeboten und absolviert werden, führen jedoch zu keinem Recht auf Studienzeitverkürzung.\n       (2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so\n           festzulegen, dass:\n           1. das Studienjahr maximal 33 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14\n                Unterrichtswochen enthält;\n           2. für die lehrveranstaltungsfreie Zeit pro Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von\n                mindestens 10 Wochen im Sommersemester und nach dem Wintersemester ein Zeitraum von\n                mindestens 3 Wochen vorgesehen ist.\n        (3) Für alle nicht von § 61 (3) UG idgF erfassten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen\n             wird eine abweichende besondere Zulassungsfrist festgesetzt. Sie endet bei Antragstellung für\n             das Wintersemester am 5. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 5. Februar\n             jeden Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig an der\n             Medizinischen Universität Graz einlangen.\n§ 21.   STUDIENDAUER UND ARBEITSAUFWAND GEMÄSS ECTS- ANRECHNUNGSPUNKTEN\n        (1) Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert\n             45 Minuten.\n        (2) Der Umfang der Bachelor-, Master- und Diplom-Studien, sowie außerordentlichen Studien ist im\n             Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen in ECTS-\n             Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit\n             den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das\n             Arbeitspensum eines Studienjahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum\n             60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Daraus ergibt sich für einen ECTS-Anrechnungspunkt ein\n             Gesamtaufwand von 25 Arbeitsstunden.\n        (3) Die Studiendauer der Bachelorstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der\n             ECTS-Anrechnungspunkte beträgt grundsätzlich 180. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium\n             kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend\n             erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-\n             Anrechnungspunkte betragen (§ 54 (3) UG idgF).\n        (4) Die Studiendauer der Masterstudien in ordentlichen Studien beträgt vier Semester. Die Summe\n             der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 120.\n        (5) Der Arbeitsaufwand für die Diplomstudien richtet sich nach § 54 (3) UG idgF (Diplomstudium\n             Humanmedizin = 360 ECTS-Anrechnungspunkte, Diplomstudium Zahnmedizin = 360 ECTS-\n             Anrechnungspunkte).\n        (6) Die Studiendauer für Doktoratsstudien beträgt mindestens 3 Jahre (§ 54 (4) UG idgF).\n        (7) Erweiterungsstudien umfassen mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß (§ 54a (2) UG\n             idgF).\n        (8) Studiendauer und ECTS Anrechnungspunkte der Universitätslehrgänge sind im Curriculum\n             festzulegen.\n        (9) Universitätslehrgänge mit Masterabschluss weisen mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte auf.\n§ 22.   LEHRVERANSTALTUNGEN\n       Die unter Satzung § 22 (3) beschriebenen Lehrveranstaltungen können als Blocklehrveranstaltungen\n       vorgeschrieben werden. Pflicht-Lehrveranstaltungen der Curricula sind mindestens einmal im\n       Studienjahr abzuhalten.\n        (1) Ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist mindestens einmal im Studienjahr digital zu\n             veröffentlichen. Dieses hat gemäß § 76 (1) UG idgF Informationen zu Titel, Art, Zeit und Ort der\n             Abhaltung der Lehrveranstaltungen zu beinhalten. Der Arbeitsaufwand von Lehrveranstaltungen\n             ist in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.\n        (2) Die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen haben die Studierenden zum Zeitpunkt der\n             Ankündigung der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte, die\n             Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe zu informieren. Bei Einbeziehung von\n             Fernstudieneinheiten (virtuelle Lehre) in die Lehrveranstaltung sind gemäß § 76 (2) und (3) UG\n      SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n                                                Seite 14 von 35"
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            "text": "- 18 -\n\n \n\nSonderausbildung in der Anasthesiepflege\n\n  \n\nSonderausbildung in der Intensivpflege\n\nSonderausbildung in der Kinderintensivpflege\n\nUniv.-Prof. Dr. Helfried METZLER\n\nUniv.-Prof. Dr. Wolfgang TOLLER, MBA stv. ärztlich-wissenschaftlicher Leiter\n\nMag.\" Andrea MAIERHOFER BSc. MSc.\n\nArztlich-wissenschaftlicher Leiter\n\nfachspezifische wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\n\n \n\nEdith VOLLMANN, MSc.\n\nPeter ROSCHITZ, MSc. stv. fachspezifischer wissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\nUniv.-Prof. Dr. Helfried METZLER Arztlich-wissenschaftlicher Leiter\n\nUniv.-Prof. Dr. Wolfgang KRÖLL\n\nstv. fachspezifischer wissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\n\nstv. ärztlich-wissenschaftlicher Leiter\n\n \n\nMag.\" Andrea MAIERHOFER BSc. MSc.\n\nUniv.-Prof. Dr. Berndt URLESBERGER\n\nfachspezifische wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\n'stv. fachspezifischer wissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\n‚stv. fachspezifischer wissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\n\nArztlich-wissenschaftlicher Leiter\n\n \n\n'Ao.Univ.-Prof. Dr. Friedrich REITERER\n\nMag.” Andrea MAIERHOFER BSc. MSc. fachspezifische wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\nIan vom | stv. fachspezifischer wissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\n\nPeter ROSCHITZ, MSc.\n\n \n \n  \n\nstv. ärztlich-wissenschaftlicher Leiter\n\nstv. fachspezifischer wissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\n\n \n\nSonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie\n\n \n \n \n  \n\n[Ao.Univ.-Prof.” Dr.” Sabine HORN\n\n‚Ao.Univ.-Prof. Dr. Jörg HORINA 'stv. ärztlich-wissenschaftlicher Leiter\nMag.\" Andrea MAIERHOFER BSc. MSc. fachspezifische wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\nkanvonmamme anche wiirngenameheL\n\närztlich-wissenschaftliche Leiterin\n\n‚stv. fachspezifischer wissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\n\n \n\n  \n\nSonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich\n\nMaster of Science in Applied Nutrition Medicine -\n\n‚Angewandte Ernährungsmedizin\n\nMaster of Science in Medizinischer Genetik\n\n \n\n|O.Univ.-Prof. Dr. Hans-Jörg MISCHINGER\n\n    \n\n‚Ass.-Prof. Dr. Georg WERKGARTNER\n\n‚ärztlich-wissenschaftlicher Leiter\n\nstv. ärztlich-wissenschaftlicher Leiter\n\n \n\n   \n\nMag.” Hannelore STEININGER\n\nUniv.-Prof. Dr. Hermann TOPLAK\n\nifachspezifisch wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\n\närztlich-wissenschaftlicher Leiter\n\n \n\nElisabeth PAIL, MSc. MBA\n\nAo.Univ.-Prof. Mag. DDr. Erwin PETEK\n\n'fachspezifische wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\n\nwissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\n\n \n\nMonika ARTL, MSc. BSc.\n\nstv. wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\n\n \n\n \n\nSonderausbildung in der Krankenhaushygiene\n\nO.Univ.-Prof. DDr. Egon MARTH\n\n      \n\nMag.” Marianne RAIGER\n\n   \n\nIMMag.\" Erika STELZL\n\n      \n \n\n|arztlich-wissenschaftlicher Leiter\n‚fachspezifische wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\nstv. fachspezifische wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\n\n \n\nFührungskräfte im Gesundheitssystem\n\nMaster in Gesundheitserziehung\n(Master of Health Education)\n\n \n\nMittleres Pflegemanagement\n\nUniv.-Prof. Dr. Helfried METZLER\n\nMag. Helmut DÖRFLER\n\n|Ao.Univ.-Prof.'” Dr.” Daisy KOPERA\n\nUniv.-Prof. Dr. Peter SCHOBER\n\nUniv.-Prof.” Dr.\" Christa LOHRMANN\n\n \n\nwissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\n'fachspezifischer Leiter\n\nwissenschaftliche und organisatorische Leiterin\nstv. wissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\n\npflegewissenschaftliche Leiterin\n\n \n\n \n\n \n\n|IMag.” Marianne RAIGER\n\nfachspezifische wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\n\nstv. fachspezifische wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\n\n \n\nPsychotherapeutisches Propädeutikum\n\n|Ass.-Prof.” Dr.” Brigitte VERLIC\n\nwissenschaftliche Leiterin\n\n \n\nMBA Health Care and Hospital Management\n\nPractitioner - Patientinnensicherheit und Ergebnisqualitat\n\n \n\nDiabetes Care\n\nAkad./gepriifte/r Arbeitsmediziner/in\n\n \n\n \n\nUniv.-Prof. Dr. Helfried METZLER\nMag.” Martina FRAISSLER\n\n|Univ-Prof.'” Dr.\" Freyja-Maria SMOLLE-JÜTTNER\n\nMag.” Marianne RAIGER\n\nIMMag.' Erika STELZL\nUniv-Prof. Dr. Helmuth Martin BORKENSTEIN\nPriv.-Doz.\"\" Dr.’ Elke FROHLICH-REITERER\n\nUniv-Prof. Dr. Thomas PIEBER\n\nwissenschaftlicher und organisatorischer Leiter\n\nstv. organisatorische Leiterin\n\nwissenschaftliche Leiterin\n\n‚fachspezifische wissenschaftliche und organisatorische Leiterin\nstv. fachspezifisch wissenschaftlich und organisatorische Leiterin\närztlich-wissenschaftlicher Leiter\n\nstv. ärztlich-wissenschaftliche Leiterin\n\nstv.ärtzlich-wissenschaftlicher Leiter\n\n \n\nDGKS Gertraud SADILEK, MSc.\n\nIDGKS Gabriele KNAUSEDER, MSc.\n\nfachspezifische Leiterin\n\nstv. fachspezifische Leiterin\n\n \n\nIDGKS Barbara SEMLITSCH, Msc.\n\nUniv-Prof. Dr. Werner Aberer\n\nDr.\" Susanne SCHUNDER-TATZBER, MAS MBA MSc.\n\nstv fachspezifische Leiterin\n\n \n\nwissenschaftlicher Leiter\n\n'fachspezifische wissenschaftliche Leiterin\n\n \n\norganisatorische Leiterin\n\n \n\n \n\nMTBI. vom 07.10.2015, SU 2015/16, 1. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "published": "2011-04-06T00:00:00+02:00",
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            "text": "-5-\nnichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Senats zu Tagesordnungspunkten anwesend zu sein, die ihren\nAufgabenbereich betreffen.\n§ 5. Willensbildung\n(1) Die Willensbildung des Senats erfolgt in Sitzungen, mit Ausnahme der Abstimmung im Umlaufwege der\nUnterkommissionen in Sitzungen.\n(2) Die/Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis festzustellen.\nDie/Der Vorsitzende vertritt den Senat/die Unterkommission nach außen.\n(3) Die/Der Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung zu\nbestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten. Dazu können auch außerhalb von Sitzungen des\nSenats/der Unterkommission Zusammenkünfte von Mitgliedern einberufen werden.\n§ 6. Sitzungsmodalitäten\n(1) Sitzungen des Senats und der Unterkommissionen werden bei Bedarf, mindestens zweimal im Semester\neinberufen, während der Zeit, in der Lehrveranstaltungen abgehalten werden.\n(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen Sitzungen nur stattfinden, wenn wenigstens die Hälfte der\nMitglieder jeder im Senat oder der Unterkommission vertretenen Personengruppe zustimmt\n(3) Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden schriftlich einberufen.\n(4) Die/Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit zu Ende eines jeden Semesters für das kommende Semester,\nspätestens aber in der ersten Woche des neuen Semesters, den Mitgliedern des Senats oder der\nUnterkommission eine Übersicht über die vorgesehenen ordentlichen Sitzungstermine zu geben.\n(5) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 12 Werktage vor der Sitzung schriftlich unter\nBeifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben Werktage\nverkürzt werden, wenn dies zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich ist.\n(6) Der Vorsitzende hat eine Sitzung binnen 7 Werktage zum ehest möglichen Zeitpunkt einzuberufen,\nwenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Senats oder der Unterkommission\nschriftlich die Einberufung einer Sitzung zur Behandlung bestimmter Gegenstände unter Beifügung einer\nVorlage zur Tagesordnung beantragen.\n(7) Die Sitzungen der Unterkommissionen sind öffentlich. Einzelne Sitzungen und Sitzungsteile können auf\nBeschluss des Senats oder der Unterkommission nicht öffentlich gemacht werden.\n(8) Folgende Gegenstände dürfen nur in nichtöffentlichen Teilen der Senatssitzungen behandelt werden:\n      • die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte\n      • Personalangelegenheiten (inkl. Habilitationen und Berufungen)\n      • Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und Gegenschriften hierzu\n      • sonstige Gegenstände, wenn dies die Einhaltung des Datenschutzes und der Amts-\n            Verschwiegenheit erfordert.\n(9) Die Einladung zu einer Sitzung hat zu enthalten:\n      • Zeit und Ort;\n      • Vorschläge zur Tagesordnung;\n      • allfällige Vorschläge auf Beiziehung von Fachleuten und Auskunftspersonen.\n(10) Mitglieder des Senats sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der MUG zu informieren. Alle\nUniversitätsorgane inklusive der obersten Organe lt. § 20 (1) UG sind verpflichtet, dem Senat alle\nzweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Senat bezeichneten\nGegenstände unter Wahrung des Datenschutzes und der (Amts-) Verschwiegenheit vorzulegen.\n§ 7. Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird von der/vom Vorsitzenden erstellt.\n(2) Jedes Mitglied kann spätestens am fünften Tag vor der Sitzung schriftlich Vorschläge zur Tagesordnung\neinbringen. Diese Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.\n(3) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Stimmenmehrheit geändert werden. Mit\nStimmenmehrheit können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt oder weitere\nTagesordnungspunkte aufgenommen werden.\n§ 8. Geschäftsbehandlung in Sitzungen\n(1) Die/Der Vorsitzende eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung.\n(2) Eine Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der Wortmeldungen zu einem Tagesordnungspunkt kann\nmit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 06.04.2011, StJ 2010/11, 16.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
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            "text": "- 12 -\n106.\nSatzung: Änderung der Satzung der Medizinischen Universität Graz – „Satzungsteil „Einsetzung,\nZusammensetzung der Habilitationskommission und Verfahrensablauf für Habilitationsverfahren“\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Anton SADJAK, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 UG idgF in seiner Sitzung am 24.03.2010 auf Basis\neines Rektoratsbeschlusses gemäß § 19 Abs. 1 UG idgF vom 15.03.2010 folgenden Satzungsteil\nbeschlossen hat:\n                Einsetzung, Zusammensetzung der Habilitationskommission und Verfahrensablauf für\n                                                             Habilitationsverfahren\n§ 1. Größe und Zusammensetzung einer Habilitationskommission\n(1) Der Senat hat gem. § 103 (7) iVm § 25 (8) Z 1 UG eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission,\ndie aus sieben Mitgliedern besteht, einzusetzen.\n(2) Es sind dem Senat vier Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und\nUniversitätsprofessoren gem. § 94 (2) Z 1 UG, zwei Vertreterinnen und Vertreter der Personengruppe der\nUniversitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gem. § 94 (2) Z 2 UG und eine Studierende/ein Studierender\ngem. § 94 (1) Z 1 UG zu nennen.\n(3) Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission ist § 11 (2) Z 3 Bundes-\nGleichbehandlungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Der Habilitationskommission haben gemäß § 25 (7a)\nUG mindestens 40 vH Frauen anzugehören.\n(4) Die Nominierung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren erfolgt für zwei Mitglieder\naus einem Pool, der sich aus je drei Personen aus dem nichtklinisch-wissenschaftlichen Bereich und drei\nPersonen aus dem klinisch-wissenschaftlichen Bereich zusammensetzt. Die zwei weiteren Mitglieder\nwerden aus dem Fachbereich nominiert.\n(5) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist dem Verfahren beizuziehen. Die Art der Beiziehung\nwird im Frauenförderplan geregelt.\n§ 2. Wissenschaftliche Gutachten und Stellungnahmen\n(1) Von den Vertreterinnen und Vertretern der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im\nSenat sind auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs\nmindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens\neine externe oder ein externer, als Gutachterinnen und Gutachter zu bestellen (§ 103 (5) UG).\n(2) Zur Wahrung des Rechtes auf Stellungnahme zu den Gutachten gem. § 103 (6) UG hat das Rektorat\ndas Einlangen der Gutachten in geeigneter Form bekannt zu geben.\n(3) Von der Habilitationskommission sind zwei ergänzende Stellungnahmen zur Didaktik einzuholen. Eine\nergänzende Stellungnahme soll von den Studierenden eingeholt werden. In diesen Stellungnahmen sollen\nDidaktikkurse sowie Evaluierungen der Lehre Berücksichtigung finden.\n(4) Die Habilitationswerberin/Der Habilitationswerber hat das Recht weitere Gutachten und\nStellungnahmen einzubringen.\n§ 3. Durchführung des Habilitationsverfahrens\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten (§ 103 (4) UG).\n(2) Das Rektorat hat die Anträge auf Erteilung der Lehrbefugnis auf Basis der Formalerfordernisse\n(Formblatt) zu überprüfen.\n(3) Die Habilitationskommission wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, die (der) nicht die (der)\nunmittelbar Dienstvorgesetzte(r) sein darf, sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter und eine\nSchriftführerin/einen Schriftführer.\n(4) Das Rektorat ist für den Schriftverkehr (wie z. B. Sitzungseinladungen, Festlegung des Sitzungsortes,\nBenachrichtigung der Gutachterinnen und Gutachter) zuständig.\n(5) Es ist ein öffentliches Habilitationskolloquium abzuhalten.\n(6) Die Entscheidung über die Erteilung der Lehrbefugnis ist auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen\nzu fällen (§ 103 (8) UG).\n(7) Zur Ausübung der venia docendi wird eine organisationsrechtliche Zuordnung seitens der\nHabilitationskommission unter Berücksichtigung von Lehre und Forschung zu einer Organisationseinheit\nder Medizinischen Universität Graz dem Rektorat vorgeschlagen.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 24.03.2010, StJ 2009/10, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "text": "-2-\n56.\nRichtlinien des Rektorats: Richtlinie für die Einrichtung der Forschungsförderungskommission\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung am\n15.12.2008 gemäß § 22 Abs.1 UG 2002 idgF folgende Richtlinie beschlossen hat:\n                             Richtlinie für die Einrichtung der Forschungsförderungskommission\nPräambel\nDiese Richtlinie hat das Ziel, die Einrichtung und Arbeitsweise der Forschungsförderungskommission (FFK)\nan der Medizinischen Universität Graz (MUG) zu regeln.\n§ 1 Allgemeines\n(1)       Die Aufgabe der FFK ist die fachliche Beurteilung von Ansuchen um Fördermaßnahmen\n          (Förderansuchen), die durch das Rektorat der MUG vergeben werden. Die FFK wird in ihrer Tätigkeit\n          vom Büro des zuständigen Mitglieds des Rektorats unterstützt.\n(2)       Als Fördermaßnahmen gelten Forschungsstipendien, –preise und –beihilfen. Aus folgenden\n          Förderprogrammen können vom Rektorat Fördermaßnahmen genehmigt werden: Aventis-Preis, das\n          Programm „Visiting Scientists“, die Forschungsstipendien des bm:bwk, sowie aus neuen, noch nicht\n          genannten Förderprogrammen, die von der MUG zu einem späteren Zeitpunkt vergeben bzw.\n          aufgelegt werden.\n§ 2 Aufgaben der FFK\n(1)       Die Aufgabe der FFK ist die fachliche Beurteilung von Förderansuchen im Sinne des § 1, die von\n          Angehörigen der MUG eingereicht und von der MUG vergeben werden. Die fachliche Beurteilung\n          erfolgt unter Einhaltung der Formalkriterien des Förderprogramms sowie der von der FFK für die\n          einzelnen Fördermaßnahmen festgelegten Förderkriterien.\n(2)       Die Ergebnisse der fachlichen Begutachtung werden als Förderempfehlung dem Rektorat bzw. dem\n          zuständigen Mitglied des Rektorates vorgelegt.\n(3)       Eine weitere Aufgabe der FFK ist die Beratung des Rektorats bzw. des zuständigen Mitglieds des\n          Rektorates im Hinblick auf die Entwicklung neuer Fördermaßnahmen an der MUG.\n§ 3 Mitglieder der FFK\n      (1) Die FFK ist ein Ad-Hoc-Gremium, bestehend aus Wissenschaftern/innen aus dem Kreis des\n            wissenschaftlichen Universitätspersonals der MUG im Sinne des § 94 Abs. 2 Universitätsgesetz\n            2002 idgF, das anlassbezogen vom Rektorat bzw. dem zuständigen Mitglied des Rektorates\n            einberufen wird.\n      (2) Die FFK wählt jedes Jahr ein Mitglied zu ihrer Vorsitzenden/ihrem Vorsitzenden und ein weiteres\n            Mitglied zu ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter. Beim Ausscheiden der/des Vorsitzenden\n            übernimmt die/der StellverteterIn den Vorsitz.\n      (3) Die FFK besteht aus neun Mitgliedern. Es liegt jedoch in der Entscheidungsfreiheit des Rektorats\n            bzw. des zuständigen Mitglieds des Rektorates die Zahl der Mitglieder der FFK nach Bedarf zu\n            erhöhen bzw. zu verringern.\n      (4) Die Nennung von potentiellen Mitgliedern der FFK erfolgt durch die Mitglieder des Rektorats. Die\n            Einladung von zukünftigen Mitgliedern der FFK erfolgt durch das zuständige Mitglied des\n            Rektorates.\n      (5) Die Zusammensetzung der FFK unterliegt einem Rotationsprinzip: Die Mitglieder der FFK werden\n            jedes Jahr durch maximal 3 (i.e. 30%) neue Mitglieder ersetzt, so dass jedes Mitglied daher max.\n            zwei Jahre in der FFK tätig ist. Die Erst-Auswahl der zu ersetzenden Mitglieder erfolgt durch\n            Beschluss der FFK. Dies dient zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Objektivität und\n            universitären Ausgewogenheit hinsichtlich der Begutachtung von Förderansuchen.\n      (6) Der Kreis der Mitglieder der FFK kann durch externe Begutachter erweitert werden, wenn es das\n            zu beurteilende Förderansuchen verlangt. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der\n            Mitglieder der FFK, soweit hierfür vom Rektorat bzw. dem zuständigen Mitglied des Rektorates die\n            notwendigen Gelder für eine allfällige Aufwandsentschädigung (z.B. Reisekosten) zur Verfügung\n            gestellt werden.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 21.01.2009, StJ 2008/09, 9. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "issue": "18",
                "published": "2009-06-03T00:00:00+02:00",
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            "index": 14,
            "text": "- 15 -\n117.3\nDer Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union wurde von der Generaldirektion Personal\nund Verwaltung der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass in der Generaldirektion Forschung (RTD)\nzwei ANS-Positition zu besetzen sind und eine ANS-Position in der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) in\nIspra, Italien.\nDie Anforderungsprofile liegen bei.\nDa es aus forschungspolitischer Sicht sehr wichtig ist, die Anzahl der Österreicher und Österreicherinnen in\ndiesem Bereich in der Europäischen Kommission zu erhöhen, möchte das Bundesministerium für\nWissenschaft und Forschung Sie auf diese Ausschreibungen aufmerksam machen.\nDerzeit werden im Bereich der Forschung viele nationale Expertinnen und Experten nicht zuletzt aufgrund\ndes 7. Rahmenprogramms gesucht.\nDas 7. Rahmenprogramm ist das größte Forschungsförderungsprogramm Europas mit einem Fördervolumen\nvon über 54 Mrd. €. Mit ihm wird Forschung in einer Vielfalt von wichtigen Zukunftsfeldern unterstützt, von\nder Gesundheit über die Umwelt bis zu den Nanowissenschaften und modernen Informationstechnologien.\nErstmals bietet Europa durch das 7. Rahmenprogramm eine eigene Förderschiene für grundlagenorientierte\nForschung (frontier research), die durch den eigens geschaffenen European Research Council (ERC) gesteuert\nwird.\nInteressenten, die sich für diese Stellen bewerben möchten, werden daher ersucht, ihre Bewerbungsunterlagen\n(Europass CV und kurzes Motivationsschreiben) bis zum 13. Juli 2009 an sne.bruessel-ov@bmeia.gv.at zu\nübermitteln. Die genannte Einsendefrist muss streng eingehalten werden. Bewerbungen außerhalb der\nEinsendefrist werden von der Europäischen Kommission nur akzeptiert, sofern diese mit einer geeigneten\nBegründung eingesandt werden. Die Vertretung weist darauf hin, dass lediglich jene Bewerbungen, welche\ndurch die Ständige Vertretung eingereicht werden, von der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.\nFür Bewerbungen ist ausschließlich das Europäische Lebenslauf-Muster, welches auf der Webpage der\nEuropäischen               Union           in        deutscher,          englischer           und         französischer        Sprache          unter\nhttp://www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp abgerufen werden kann, zu verwenden. Bewerber haben im\nEuropäischen Lebenslauf die genaue Bezeichnung der Stelle für die sie sich bewerben (z.B. „RTD E 2\"),\nanzugeben.\nDie Vertretung macht darauf aufmerksam, dass Abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) der\nKommission zur Verfügung gestellte Bedienstete einer österreichischen kommunalen, regionalen oder\nnationalen Verwaltung oder einer zwischen- staatlichen Organisation, auf deren Sachverstand die Kommission\nin einem bestimmten Bereich zurückgreift, sind. Personen, die unter diese Regelung fallen, müssen bei ihrer\nEntsendung seit mindestens zwölf Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem\nArbeitgeber stehen und verbleiben während der Abordnung in Diensten dieses Arbeitgebers. Der ANS erhält\nseine Bezüge weiterhin von seinem Arbeitgeber, der das Dienstverhältnis oder die vertragsrechtliche Beziehung\nzu ihm während der gesamten Dauer der Abordnung aufrecht erhält (siehe Beschluss der Kommission vom\n12. November 2008 C(2008) 6866 final).\nDie Vertretung empfiehlt daher, um spätere Komplikationen zu vermeiden, bereits vor Einreichung einer\nBewerbung, das Einverständnis des zuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung einzuholen.\nDie Ausschreibungen und das vollständige Dokument \"Beschluss der Kommission über die Regelung für zur\nKommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission\naufhaltende nationale Sachverständige\" - C(2008) 6866 final vom 12. November 2008 (Achtung: nur die von\nder Kommission angenommene französische Fassung ist verbindlich) - können auch auf der Homepage des\nBundeskanzleramtes http://www.bundeskanzleramt.at/eu-jobs - abgerufen werden.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 03.06.2009, StJ 2008/09, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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                "id": 132,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "28",
                "published": "2006-07-19T00:00:00+02:00",
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            "text": "-6-\n127.\nRichtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG 2002 idgF in seiner Sitzung am 21.06.2006\nauf Beschluss der Studienkommission Humanmedizin vom 13.06.2006 folgende Richtlinien beschlossen\nhat:\n                                Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit\n                                     an der Medizinischen Universität Graz\n                            für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin\nMit einer Diplomarbeit soll der Verfasser/die Verfasserin zeigen, dass er/sie in der Lage ist, ein wissen-\nschaftliches Problem selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. Ein\nwesentlicher Nachweis dieser Bearbeitung besteht in der Abfassung einer schriftlichen Arbeit, die eine Be-\nschreibung der Aufgabenstellung, ihre Einordnung in einen Gesamtzusammenhang sowie eine Darstellung\nund Diskussion des Lösungswegs und der Ergebnisse enthält, Der ganzheitliche Ansatz der Medizin als\nGrundgedanke der Forschung, der Lehre und der Krankenbetreuung, wie er im Bio-Psycho-Sozialen Modell\nder Medizinischen Universität Graz vorgegeben wird, soll auch im Rahmen der Diplomarbeit befolgt wer-\nden.\nFür die Studierenden gilt:\n     o Der oder die Studierende wählt ein Thema. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Curricu-\n         lum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das The-\n         ma oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen\n         und Betreuer auszuwählen (Themenbörse) oder selbst ein Thema vorzuschlagen, sofern der/die\n         Studierende eine Betreuungszusage für dieses Thema vorweisen kann.\n     o In Abstimmung mit dem/der BetreuerIn hat der oder die Studierende ein Konzept zu erstellen und\n         dem Studienrektor vorzulegen. Das Thema gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines\n         Monats bescheidmäßig untersagt wird.\n     o Bei der Anmeldung wird die Einhaltung der Richtlinien der „Good Scientific Practice“ (Mittei-\n         lungsblatt 7.Stk, Juni 2005) bestätigt.\n     o Bei der Abfassung der Diplomarbeit sind die Anforderungen an Aufbau, Gliederung und sprachli-\n         che Ausformulierung einzuhalten (siehe Erläuterungen). Die Diplomarbeit kann in deutscher oder\n         englischer Sprache abgefasst werden, das Abstract jedoch muss sowohl in Deutsch als auch in Eng-\n         lisch verfasst werden.. Der Aufbau der Diplomarbeit soll dem einer wissenschaftlichen Arbeit nach\n         den Vancouver-Richtlinien entsprechen.\n     o Die Durchführung der Arbeit an einer externen Institution in Zusammenarbeit mit einem/einer\n         FachvertreterIn der Med.Universität ist möglich.\n     o Der/die DiplomandIn ist verpflichtet, alle zitierten Stellen in Form einer Literaturmappe der Origi-\n         nalarbeiten vorrätig zu haben. Ebenso müssen Primärdaten – soweit technisch möglich – bis zum\n         Abschluss der Diplomprüfung aufbewahrt werden.\n     o Die abgeschlossene Diplomarbeit ist beim Studienrektor einzureichen, und zwar sowohl in schriftli-\n         cher Form (3 gebundene Exemplare) als auch in elektronischer Form (als PDF-Datei oder in ver-\n         gleichbarer Form).\nFür die Betreuer gilt:\n     o Die Betreuung eine Diplomarbeit erfolgt durch Universitätsangehörige mit Lehrbefugnis, oder (auf\n         Antrag an den Studienrektor) durch geeignete wissenschaftliche Universitätsangehörige oder durch\n         Angehörige mit Lehrbefugnis einer anderen Universität.\n     o Die Betreuer werden aufgefordert, mögliche Themen bekannt zu geben (Themenbörse). Nach §81\n         (2) UG2002 ist der Umfang so zu wählen, dass die Bearbeitung und Fertigstellung innerhalb von 6\n         Monaten möglich und zumutbar ist.\n     o Während der Durchführung der Diplomarbeit muss der Betreuer in dem im Konzept vereinbarten\n         Ausmaß für fachliche Unterstützung, Diskussion und Beratung zur Verfügung zu stehen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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