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"bulletin": {
"id": 140,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "2",
"published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
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"index": 18,
"text": "- 19 -\n§ I.2. Soweit sich nicht gesetzlich ergibt, welches Mitglied eines Kollegialorganes den Vorsitz führt, ist der\nVorsitz durch alle stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes, selbst zu wählen. Soweit sich\nnicht gesetzlich anderes ergibt, haben Kollegialorgane eine Vorsitzende /einen Vorsitzenden sowie eine\nerste Stellvertreterin/einen ersten Stellvertreter zu wählen. Ist das Kollegialorgan größer als 10 ordentliche\nMitglieder oder beschließt das Kollegialorgan eine zweite Stellvertreterin/einen zweiten Stellvertreter zu\nwählen, ist eine zweite Stellvertreterin/ein zweiter Stellvertreter zu wählen.\n§ I.2a Weiters ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, eine Schriftführerin/ ein Schriftführer zu\nwählen. Bei Kollegialorganen größer als 10 ordentliche Mitglieder ist eine stellvertretende Schriftführerin/\nein stellvertretender Schriftführer zu wählen. Soweit keine besonderen Bestimmungen über die Wahl zur\nSchriftführung bestehen, gelten die Bestimmungen zur Wahl des Vorsitzes analog.\n§ I.3 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kollegialorganes, so\ngesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.\n§ I.4 Die Funktionsperiode für die Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Schriftführung\ndauert bei allen Kollegialorganen, die zu einem bestimmten einmaligen Zweck gebildet werden, bis zur\nZweckerreichung. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Kollegialorganen als dauerhafte Einrichtung,\nendet die Funktionsperiode mit der Neukonstituierung des Kollegialorganes nach der nächsten Wahl.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ I.5 Die Wahl ist bei erstmaliger Konstituierung des Kollegialorgans nach einer Wahl von dem an\nLebensjahren ältesten stimmberechtigten Mitglied des Kollegialorgans zu leiten Die Wahl ist jedenfalls in\nder konstituierenden Sitzungen eines Kollegialorganes durchzuführen.\n§ I.5a Bei Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes während der Funktionsperiode ist die Wahl von der\nersten Stellvertreterin/ vom ersten Stellvertreter zu leiten.\n§ I.6 Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kollegialorgans kann je einen Wahlvorschlag für die Wahl\nder/des Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters und bei Vorliegen der\nVoraussetzungen nach § I.2 dieser Wahlordnung der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stellvertreters\nsowie der Schriftführung einbringen. Wahlvorschläge werden in der Wahlsitzung selbst, jeweils vor den\neinzelnen Teilwahlen eingebracht. Eine Verknüpfung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.\n§ I.7 Über die/den Vorsitzende/Vorsitzenden, die/den erste/ersten Stellvertreterin/Stellvertreter, die/den\nzweite/zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführerin/Schriftführer und die\nstellvertretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer ist in gesonderten Teilwahlen\nabzustimmen.\n§ I.8 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist die eigentliche Wahl zur/zum Vorsitzenden eines\nKollegialorganes oder zur/zum ersten oder zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den\nSchriftführerin/Schriftführer und die stellvertretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer\ngültige, wenn zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes anwesend\nsind.\n§ I.9 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist für die gültige Wahl zur/zum Vorsitzenden eines\nKollegialorganes im ersten Wahlgang ein Konsensquorum von der absoluten Mehrheit der anwesenden\nMitglieder dieses Kollegialorganes notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit im ersten\nWahlgang dieses Konsensquorum nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem\nnur mehr die beiden Mitglieder mit der höchsten Stimmanzahl aus dem ersten Wahlgang – bei mehreren\nMitgliedern, die stimmgleich den ersten oder zweiten Rang einnehmen, all diese Mitglieder - teilnehmen,\nzumindest die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Erfolgt im zweiten Wahlgang\nkeine Entscheidung, entscheidet das Los zwischen den am zweiten Wahlgang teilnehmenden Mitgliedern.\n§ I.10 Die Teilwahlen erfolgen geheim.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 6413,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "35",
"published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
"teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
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"index": 116,
"text": "117\nDie Dissertation ist grundsätzlich in englischer Sprache abzufassen. Ausgenommen von die-\nser Regelung sind Dissertationen, deren thematische Ausrichtung Deutsch als wissenschaftli-\nche Sprache erfordert. Eine Zusammenfassung der Dissertation ist in Englisch und Deutsch\nvorzulegen.\n(2) Im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium wird eine Dissertationsvereinbarung\nabgeschlossen, die die Rechte und Pflichten der/des Betreuenden und der/des Studierenden\nregelt.\n(3) Während des Doktoratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft wird die/der Studie-\nrende von einer Betreuerin/einem Betreuer unterstützt und angeleitet. Bei interdisziplinären\nForschungsprojekten kann eine zweite Betreuerin/ein zweiter Betreuer bestellt werden, die/der\nfachlich in einem engen Verhältnis zum Thema der Dissertation stehen muss. Zu den Aufga-\nben der Betreuerin/des Betreuers gehört es, die Doktorandin/den Doktoranden zur selbstän-\ndigen wissenschaftlichen Tätigkeit anzuleiten und zu unterstützen. Dazu gehört auch die För-\nderung einer eigenständigen wissenschaftlichen Publikationstätigkeit. Die Betreuung der/des\nStudierenden endet mit der Ablegung des Abschlussrigorosums, spätestens jedoch nach vier\nJahren. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Dauer der Betreuung\nauf Antrag der/des Studierenden und mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers von der\nDekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien verlängert werden.\n(4) Als Betreuerin oder Betreuer kann eine Universitätslehrerin/ein Universitätslehrer mit\nLehrbefugnis (gem. § 103 Abs. 1, UG 02) sowie eine Universitätsprofessorin/ein Universitäts-\nprofessor im Ruhestand der Medizinischen Universität Graz gewählt werden, sofern die Lehr-\nbefugnis der betreffenden Universitätslehrerin/des betreffenden Universitätslehrers jenes Ge-\nbiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.\nWenn die Betreuung durch eine andere Universitätsangehörige/einen anderen Universitätsan-\ngehörigen oder eine nicht universitätsangehörige Person mit Lehrbefugnis sinnvoll erscheint,\nkann für die Betreuung einer Dissertation diese Person als zusätzliche externe Betreuerin/zu-\nsätzlicher externer Betreuer betraut werden.\n(5) Für jede Dissertation wird von der Dekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien ein Dis-\nsertationskomitee bestehend aus zumindest drei Betreuerinnen/Betreuern eingesetzt, wobei\ndie Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer dem Komitee vorsteht. Eine Mitbetreuerin/ein Mitbe-\ntreuer hat von außerhalb des Institutes, des Lehrstuhles oder der Klinischen Abteilung, an dem\ndie Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Zwei Mitglieder des Komitees müssen eine Lehr-\nbefugnis vorweisen können, bei weiteren Mitgliedern ist ein wissenschaftliches Doktorat aus-\nreichend. Das Dissertationskomitee unterstützt und berät die Studierende/den Studierenden\nfachlich und lädt sie/ihn mindestens einmal jährlich zu einem persönlichen Informationsge-\nspräch ein, bei dem die/der Studierende ihren/seinen Zwischenbericht vorstellt. Das Disserta-\ntionskomitee hat in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich den Fort-\nschritt der Arbeiten zu evaluieren.\nEine außerordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von der Hauptbetreuerin/dem\nHauptbetreuer, einem Mitglied des Dissertationskomitees, der/dem Studierenden oder der De-\nkanin/dem Dekan für Doktoratsstudien beantragt werden.\n(6) Ein begründeter Wechsel der Betreuerin/des Betreuers ist bis zur Einreichung der Dis-\nsertation möglich. Hierfür ist die Zustimmung der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien\nerforderlich.\n(7) Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans für Doktorats-\nstudien bei der Studienrektorin/beim Studienrektor einzureichen. Von der Studienrektorin/vom\nStudienrektor sind zwei Gutachterinnen/Gutachter zu nominieren. Voraussetzung für die Wei-\nterleitung der Dissertation an die Gutachterinnen/Gutachter ist die Annahme zum Druck oder\ndas Vorliegen zumindest einer Veröffentlichung über die Resultate der Dissertation mit\nder/dem Studierenden als Erstautorin/Erstautor in einer SCI-gelisteten Zeitschrift.\nDr.scient.med.-Curr. Vers.15 Stand: in Kraft 1.10.2018 6"
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"bulletin": {
"id": 1945,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "18",
"published": "2010-03-24T00:00:00+01:00",
"teaser": "6. SONDERNUMMER",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1945&pDocNr=24768&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "-6-\nWahlvorschläge nach dem Familiennamen der/des Listenerstgereihten vorzunehmen. Die/Der Vorsitzende\ndes Senats hat unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Wahlversammlung amtliche\nStimmzettel aufzulegen, die sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu\nenthalten haben. Enthält ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, so ist dieser als Liste und mit dem Namen\nder/des Listenerstgereihten zu benennen. Ein Feld für das Ankreuzen des Wahlvorschlages ist vorzusehen\n(Listenwahl).\n§ B.27 Die Wahlversammlung ist in geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen, wobei für die Aufstellung\nmindestens einer Wahlzelle oder für die Abgrenzung eines Bereiches durch die Wahlkommissionen zu\nsorgen ist, so dass die Wählerinnen/Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert\ngeben können.\n§ B.28 Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel nach § B.26 dieser\nWahlordnung.\n§ B.29 Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers aus dem\nStimmzettel eindeutig hervorgeht. Jede/r Wähler/in kann ihre/seine Stimme gültig nur für einen der\nzugelassenen Wahlvorschläge abgeben.\n§ B.30 Die Wahlversammlung ist von der/dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission oder von\neiner/einem von der Wahlkommission Bevollmächtigten zu leiten („Wahlleiterin/- leiter“). Sie/Er hat für\ndie Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlversammlung und für die Beachtung der\nBestimmungen dieser Wahlordnung zu sorgen. Jede Wahlkommission bestellt eine/einen\nProtokollführer/in, der über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen hat. Die Niederschrift hat\njedenfalls die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der\ngültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen und Mandate sowie\ndie Namen der gewählten Personen zu enthalten.\n§ B.31 Die Wahl ist im Rahmen einer Wahlversammlung, die sich über einen Zeitraum von mindestens 4\nStunden und maximal 8 Stunden erstreckt, durchzuführen.\n§ B.32 Im Laufe der Wahlversammlung ist die Identität der Wählenden, und ihr aktives Wahlrecht anhand\nder Wählerinnen- und Wählerliste festzustellen und in der Wählerinnen- und Wählerliste zu vermerken. Die\nZahl der Anwesenden ist in das Protokoll aufzunehmen.\n§ B.33 Menschen mit Beeinträchtigung, denen eine Stimmabgabe physisch nicht möglich ist, dürfen sich\nvon einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, bei der Stimmabgabe begleiten und unterstützen\nlassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die\nWahlleiterin/der Wahlleiter (§ B.30 dieser Wahlordnung). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson\nist im Protokoll zu vermerken. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person\nbetreten werden.\nSchritt 5: Ermittlung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse\n§ B.34 Nach Beendigung der Wahlversammlung ist die Gültigkeit des Wahlvorganges festzustellen und im\nProtokoll zu vermerken.\n§ B.35 Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt durch\ndie Wahlleiterin/den Wahlleiter der jeweiligen Kurie unter Zuhilfenahme der von den Wahlvorschlägen zu\nbestellenden Wahlhelferinnen/Wahlhelfern. Dabei hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter festzustellen und\nfestzuhalten:\n1. die Zahl der abgegebenen Stimmen;\n2. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n3. die Zahl der gültigen Stimmen je Wahlvorschlag.\nDanach sind die Stimmzettel der jeweiligen Wahlkommission und anschließend unverzüglich der/dem\nVorsitzenden des Senates zu übergeben.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 24.03.2010, StJ 2009/10, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 6746,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "18",
"published": "2019-02-06T00:00:00+01:00",
"teaser": "Senat: Wahl des Studienrektors; Senat: Wahl der stellvertretenden Studienrektorin; Einteilung des Studienjahres 2019/2020; Universitätslehrgang (ULG) Demenz – Pflege/Versorgung älterer Menschen mit Fokus neurokognitiver Störungen; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology: Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy: Wiederverlautbarung; Konstituierende Sitzungen der Wahlkommissionen der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6746&pDocNr=858642&pOrgNr=1"
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"index": 72,
"text": " Successful track record with high impact publications\n Successful record of peer-review research grants or other third party funding\n Committed to and proven excellence in undergraduate/graduate teaching and in supervising\n PhD students\n High level of proficiency in both written and spoken English\n Good knowledge of German (oral and written)\nSoft Skills\n Willingness to cooperate, open-mindedness and ability to work in teams\n Systematic and analytical working methods, excellent organisational skills\n Communication and social skills\n Outstanding level of motivation\nApplication\nStatutory information: the minimum remuneration is based on the collective agreement (KV § 49.2) that has\nbeen signed by all Austrian Universities. The minimum salary as stated in the collective agreement and\naccording to the classification scheme is EUR 4.498,40 gross/month. A higher salary based on qualification\nand experience as well as the possibility of an immediate tenure evaluation is part of the appointment\nnegotiation.\nThe Medical University of Graz invites all applicants to submit their application via (email) to\nrektor@medunigraz.at.\nApplications should include (i) cover sheet and table of contents, (ii) motivation letter, (iii) curriculum\nvitae, (iv) a list of publications, (v) a list of third party funding, (vi) summary of previous experience in teach-\ning and training of young scientists, (vii) a draft of approx. three pages outlining projects and goals in the\nfield of teaching and research and internal collaboration options within the Medical University of Graz (viii)\ncontact information of 2 references, (ix) certificates of doctoral and diploma degrees (copies) (x) the five\nmost important publications in pdf format and (xi) Factsheet.\nApplicants are requested to complete a form (Factsheet) posted online and to attach it to their application.\nhttps://www.medunigraz.at/Factsheet-TenureTrackAssistantProfessorship\nInformation in accordance with the General Data Protection Regulation can be found at\nhttps://www.medunigraz.at/Datenschutz-TenureTrackAssistantProfessorship\nAfter submitting your application per email, please send a printed and signed copy of all relevant documents\nto Rector Univ.-Prof. Dr. Hellmut Samonigg, Medical University of Graz, Auenbruggerplatz 2, 8032 Graz,\nAustria by no later than 06th of march 2019.\nJob interviews will take place on 25th of april 2019 at the Medical University of Graz.\nIf further information is needed, contact: rektor@medunigraz.at.\n82.3 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\n1) Senden Sie uns Ihre Bewerbungen samt Lebenslauf unter Angabe der Kennzahl bevorzugt via E-Mail\nan: personal@medunigraz.at oder am Postweg an Medizinische Universität Graz, Organisationseinheit\nPersonalmanagement, -entwicklung und -administration, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Bereichen und\nOrganisationseinheiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen\nUniversitätspersonal und in Leitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein.\nBei gleicher Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n4) BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n MTBl. vom 06.02.2019, StJ 2018/19, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 5934,
"academic_year": "2016/17",
"issue": "10",
"published": "2017-02-02T00:00:00+01:00",
"teaser": "1. SONDERNUMMER; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin - Studienjahr 2017/2018; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Verordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5934&pDocNr=607595&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\n(2) Der vollständige Beitrag muss innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist, die am 01. März 2017 beginnt\nund am 31. März 2017 endet, mittels des von der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellten\nePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Internet-\nAnmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die Studienwerber/innen haben die ausdrückliche Verpflichtung, die\nVerlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität Graz zu verfolgen und die Bezahlung des\nBeitrags zur Deckung der Kosten so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig einlangt sowie die gültige Einzahlung\ndes Beitrags zur Deckung der Kosten zu überprüfen.\n(3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der vollständige Beitrag zur Deckung der Kosten\nnicht innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist einbezahlt wurde. Die Internet-Anmeldung wird damit\nungültig und eine Testteilnahme ist ausgeschlossen. Wird der Beitrag zur Deckung der Kosten nach der\nfestgelegten Frist eingezahlt, so ist dieser zurückzuerstatten.\n(4) Erscheinen Studienwerber/innen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6) nicht zum Test, besteht kein\nAnspruch auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages zur Deckung der Kosten.\nInformation zum Aufnahmeverfahren\n§ 8. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomstudien\nHuman- und Zahnmedizin, zu den Aufnahmetests sowie zum Testablauf werden auf der Website der\nMedizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt.\n(2) Der Aufnahmetest findet am 07. Juli 2017 zeitgleich an den Medizinischen Universitäten Wien, Innsbruck\nund Graz sowie an der Johannes-Kepler-Universität Linz statt. Der Testort, die Uhrzeit und die Testdauer\nwerden allen Studienwerber/innen auf der Website der Medizinischen Universität Graz bekannt gegeben.\n(3) Die Studienwerber/innen erhalten nach Ablauf der Frist für das Einbezahlen des Beitrages zur Deckung der\nKosten und die Internet-Anmeldung bis spätestens 12. Mai 2017, über die Website der Medizinischen\nUniversität Graz, Informationen zum Status ihrer Anmeldung.\nAusschluss\n§ 9. (1) Teilnehmer/innen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können\ndurch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall zählt\nals Testergebnis des/der Studienwerbers/in das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.\n(2) Nutzt ein/e Teilnehmer/in unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das Ergebnis zu\nbeeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal zu dokumentieren (Vermerk). Die/der Teilnehmer/in ist berech-\ntigt, den Aufnahmetest abzuschließen; sie/er wird jedoch unabhängig vom erreichten Testwert bei zwei\nerhaltenen Vermerken nicht in die Rangliste aufgenommen. Dies gilt auch, wenn Unredlichkeiten nach\nAbschluss des Aufnahmetests festgestellt werden.\nUnredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten,\nHandys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das Bearbeiten eines\nTestabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit.\nTestdurchführung, Auswertung, Ergebnisfeststellung und Ranglisten\n§ 10. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) für das Diplomstudium Humanmedizin sowie das Diplomstudium\nZahnmedizin erfolgt durch die dafür jeweils vorgesehenen Aufnahmetests Humanmedizin MedAT-H bzw.\nZahnmedizin MedAT-Z, deren Testinhalte sowie Testauswertung in einer eigenen Verordnung geregelt\nwerden.\n(2) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert ermittelt\nsowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt (Rangliste). Jede/r Studienwerber/in erhält eine\nindividualisierte Rückmeldung in Form eines Einzelergebnisnachweises via Webtool.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 02.02.2017, StJ 2016/17, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 3086,
"academic_year": "2011/12",
"issue": "8",
"published": "2012-01-11T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3086&pDocNr=57151&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "-6-\n • Die siebenstellige Bearbeitungsnummer aus der elektronischen Voranmeldung, Name, An-\n schrift, EMailAdresse, Geschlecht;\n • Motivation für die Wahl des Diplomstudiums Humanmedizin;\n • Gründe für die Entscheidung, an der MUG zu studieren;\n • (Aus)Bildungshintergrund;\n • Ggf. bisheriges Engagement im sozialen/medizinischen Bereich;\n • Bisherige berufliche Erfahrungen (sofern vorhanden);\n • Berufliche Zukunftspläne.\n(2) Die Anmeldung, die Zusendung der Bewerbungsunterlagen und die fristgerechte Einzahlung des Bei-\ntrags zur Abdeckung der Kosten für die Durchführung des Auswahltests (siehe § 11) sind Voraussetzung\nfür die Teilnahme am Aufnahmeverfahren.\n(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als per EMail ist unzulässig. Werden die Bewer-\nbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom Auf-\nnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Anmeldung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist nicht\nzulässig.\n§ 7 Reihungskommission\n(1) Die Reihungskommission ist für alle Belange zuständig, die dieses Aufnahmeverfahren betreffen, sofern\nnicht andere gesetzliche Vorgaben existieren oder sich aus der Satzung der MUG ergeben.\n(2) Die Reihungskommission besteht aus der Rektorin/dem Rektor, der Vizerektorin/dem Vizerektor für\nStudium und Lehre, der Studienrektorin/dem Studienrektor, der Vizestudienrektorin/dem Vizestudienrektor\nund einer Vertreterin/einem Vertreter der HochschülerInnenschaft an der Medizinischen Universität Graz.\nDer Vorsitz liegt bei der Rektorin/beim Rektor.\n(3) Die Reihungskommission entscheidet über die Reihungsliste endgültig.\n(4) Die Reihungskommission erstellt eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeit, die vom Senat zu genehmi-\ngen ist. Solange keine eigene Geschäftsordnung für die Reihungskommission veröffentlicht wurde, ist die\nGeschäftsordnung für Kollegialorgane an der Medizinischen Universität Graz anzuwenden.\n§ 8 Verfahrensablauf\n(1) Das Aufnahmeverfahren findet am 06.07.2012 statt.\n(2) Das Aufnahmeverfahren ist keine Prüfung iSd. §§ 72 ff UG idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis\n79 UG idgF finden keine Anwendung.\n(3) Das Aufnahmeverfahren wird mittels dem BMS (Basiskenntnistest Medizinische Studien) durchgeführt.\nDieser besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im MultipleChoiceFormat, anhand dessen das\nschulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und\nMathematik und das Verständnis von Texten erfasst wird. Ein weiterer Bestandteil ist ein Situatio-\nnalJudgementTest im MultipleChoiceFormat.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Tests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl\naddiert.\n(5) Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl unter den letztgereihten 15 Prozent auf der\nReihungsliste befinden, werden für das Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht gereiht.\n(6) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die Kandida-\ntin/Der Kandidat ist berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch unab-\nhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen.\n§ 9 provisorische Reihungsliste, Einwendungen, Reihungsliste und Nachrückung\n(1) Bis spätestens 27.07.2012 wird eine provisorische Reihungsliste aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer\nunter Transparentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl im Internet allgemein zugänglich\nveröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, wo Einwendungen eingebracht werden können. Die Er-\nstattung von Einwendungen ist ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Aufnahmeverfah-\nrens möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Einwendungen haben bis spätestens 05.08.2012,\n24:00 Uhr zu erfolgen. Zu den Einwendungen nimmt die Reihungskommission schnellstmöglich, aber je-\ndenfalls bis zum 10.08.2012 Stellung.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 11.01.2012, StJ 2011/12, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1784,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "9",
"published": "2009-12-16T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1784&pDocNr=22414&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n Überblicksliste, bibliometrische Auswertung und Bewertungsraster für Gutachter/innen“ (siehe\n Beilage 4). Die bibliometrische Auswertung ergeht auch an die Berufungskommission.\n 3.8 Die internen bzw. externen Gutachter/innen erstellen unter Berücksichtigung des Bewertungsrasters\n für Gutachter/innen das Gutachten und übermitteln dieses an die Referentin/den Referenten der\n Rektorin/des Rektors. Die Kontrolle des Fristenlaufs erfolgt über die Referentin/den Referenten der\n Rektorin/des Rektors. Nach Einlangen der Gutachten übermittelt die Referentin/der Referent der\n Rektorin/des Rektors die Gutachten an die Berufungskommission und an den AKGL und übermittelt\n ein Dankschreiben an die Gutachter/innen.\nSitzung der Subgruppe\n 3.9 Erstellung der kommissionsinternen Bewertung. Eine Subgruppe der Berufungskommission und eine\n Vertretung des AKGL (2 Mitglieder) erstellen eine Bewertung der Bewerber/innen auf Grund des\n Bewertungsrasters für die kommissionsinterne Bewertung. Die Bewertung durch die Subgruppe muss\n jedenfalls noch vor dem Eintreffen der internen und externen Gutachten erstellt werden. Sollten\n Gutachten dennoch früher eintreffen, sind diese bis zur endgültigen Erstellung der\n kommissionsinternen Bewertung zu versiegeln und von der Referentin/des Referenten der\n Rektorin/des Rektors sicher zu verwahren.\n 3.10 IV. Sitzung der Berufungskommission:\n a) Die Berufungskommission diskutiert die Gutachten, überträgt die Punkte in das Bewertungsraster\n und beschließt die von der Subgruppe erarbeitete Bewertung. (Beilage 3)\n b) Die Gutachten werden diskutiert und die Punkteanzahl in das Raster übertragen. (Beilage 5)\n c) Die Punktebewertung der Kommission und der Gutachter/innen wird in die Beilage 8 übertragen\n und dient der Auswahl der Bewerber/innen für das Hearing.\n d) In dieser oder einer nächsten Sitzung werden strukturierte Fragen sowie die Festlegung des Titels\n für den öffentlichen Präsentationsteil festgelegt.\n 3.11 Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors übermittelt die Einladungen zum Hearing inkl.\n der Kontaktdaten der OE/Abteilung, an welcher die Professur organisatorisch zugeteilt ist. Eine\n Besichtigung der OE/Abteilung ist bei Interesse der Bewerber/innen möglich. Für das Hearing nicht\n berücksichtigte Bewerber/innen erhalten von der Referentin/dem Referenten eine Absage.\n 3.12 Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors und die Berufungskommission bereiten\n gemeinsam das in einen öffentlichen und nicht-öffentlichen Teil gegliederte Hearing vor. (siehe\n Beilage 6)\n 3.13 Die Einladung zum öffentlichen Hearingsteil wird über „Newsflash“ und den\n Veranstaltungskalender kommuniziert.\nV. Sitzung der Berufungskommission:\n 3.14 Hearing und abschließende Gesamtbewertung. Die/Der Vorsitzende der Berufungskommission\n moderiert das öffentliche und nicht-öffentliche Hearing, die Referentin/der Referent der\n Rektorin/des Rektors ist zur Unterstützung anwesend.\n Beim nicht-öffentlichem Hearing werden neben der/dem Bewerber/in folgende Personen\n eingeladen: die Berufungskommissionsmitglieder, die Ärztliche Direktion des LKH-\n Universitätsklinikums Graz (bei klinischen Professuren), die Referentin/der Referent der Rektorin/des\n Rektors und Vertreter/innen des AKGL.\n 3.15 Die Berufungskommission bewertet die Bewerber/innen beim Hearing anhand des Bewertungsrasters\n für das Hearing (siehe Beilage 7). Nach dem Hearing erstellt die Berufungskommission in einer\n anschließenden Sitzung die Gesamtbewertung unter Verwendung der Beilage 8 (die\n Punktebewertung der Gutachten und der Kommission wurde bereits eingetragen). Der sich daraus\n ergebende 3er-Vorschlag wird von der Kommission beschlossen.\n 3.16 Die/der Vorsitzende der Berufungskommission erstellt einen Abschlussbericht. Ein begründeter\n Besetzungsvorschlag und der beschlossene Abschlussbericht werden der Rektorin/dem Rektor und\n dem AKGL übermittelt.\n ____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 16.12.2009, StJ 2009/10, 9.Stk\n Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\n MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 2245,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "29",
"published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2245&pDocNr=28521&pOrgNr=1"
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"index": 15,
"text": "- 16 -\nBüro der/des Vorsitzenden, ansonsten im Rektorat der MUG aufzulegen. Das Protokoll ist in der nach der\nFertigstellung des Protokolls folgenden ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.\n(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle über die Sitzungen der Kommission inklusiver\nihrer beratenden Kommissionen, Arbeitsgruppen etc. Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Kopien\nherzustellen.\n(8) Die Antragstellerin/Der Antragsteller in eigener Personalangelegenheit hat das Recht, in die\nihren/seinen Antrag betreffenden Akten und Protokolle Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder\nKopien anzufertigen oder auf ihre/seine Kosten anfertigen zu lassen (§ 17 AVG).\n(9) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen von der/vom Vorsitzenden aufzubewahren und\nallenfalls der Nachfolgerin/dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.\n§ 20. Tagesordnungspunkte: Wiederaufnahme, Aussetzung, Fristen\n(1) Ein durch Beschluss erledigter Tagesordnungspunkt ist wieder aufzunehmen, wenn\n 1. der Beschluss tatsächlich undurchführbar ist;\n 2. der Beschluss an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler\n leidet;\n 3. die Kommission nicht richtig zusammengesetzt war.\n(2) Für Reassumierungen (Aufhebungen) von Beschlüssen des Senates ist die Unterkommission für Satzung\nund Reassumierung (§ 22) zuständig.\n§ 21. Arbeitsgruppen\n(1) Eine Kommission kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von\nGruppen ihrer Beratungsgegenstände nicht bevollmächtigte und nichtständige Arbeitsgruppen einsetzen.\nDavon ausgenommen ist die Möglichkeit des Senats ständige Unterkommissionen gem. UG, ev. auch mit\nEntscheidungsbefugnis, einzurichten.\n(2) Die Kommission setzt die Größe der Arbeitsgruppe fest. Jede in der Kommission vertretene\nPersonengruppe hat das Recht, im selben Verhältnis wie in der Kommission, mindestens aber mit einem\nMitglied vertreten zu sein. Personengruppen können auf ihre Vertretung ganz oder teilweise verzichten,\nwobei der Verzicht zu einem späteren Zeitpunkt auch widerrufen werden kann.\n(3) Die Nominierung der Arbeitsgruppenmitglieder aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen/-\nprofessoren, der Universitätsdozentinnen/-dozenten und der wissenschaftlichen\nMitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und des allgemeinen Universitätspersonals\nerfolgt durch die der Kommission angehörenden Mitglieder der jeweiligen Personengruppe mit\nMehrheitsbeschluss. Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden werden vom zuständigen Organ der\nHochschülerschaft an der MUG entsandt. Die Nominierten sind in Form einer Liste bekannt zu geben.\n(4) Die konstituierende Sitzung der eingesetzten beratenden Arbeitsgruppe ist von der/dem Vorsitzenden\nder jeweiligen Kommission einzuberufen und bis zur Wahl der/des Arbeitsgruppenvorsitzenden zu leiten.\n(5) Für das Verfahren in den Arbeitsgruppen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.\nBetreffend Fristenlauf der Einberufung (§ 8) und des Protokolls (§ 19) kann die einsetzende Kommission\nmit Zweidrittelmehrheit Änderungen beschließen. Für Tagesordnungen gilt § 9 (3).\n§ 22. Unterkommission für Satzung und Reassumierung\n(1) Für den ganzen Bereich Satzung (insbesondere Änderung, Erweiterung, Streichung) und für\nReassumierung (Aufhebung) von Senatsbeschlüssen ist die gem. § 25 (7) UG entscheidungsbefugte UK für\nSatzung und Reassumierung (UKSR) zuständig und einzurichten. Für diese UKSR gelten teilweise andere\nBestimmungen als für sonstige Kommissionen im Sinne von § 1 (1). (2) Mitglieder der UKSR sind die\nMitglieder des Senats. Die/Der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter sind die/der\nVorsitzende des Senats und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter.\n(3) Die Tagesordnung dieser UKSR besteht im Gegensatz zu anderen Kommissionen immer nur aus\nfolgenden Punkten und ist nicht erweiterbar:\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "Seite 4 von 50\nA PERSONALENTWICKLUNG\n1. Kurzer Bezug zum Entwicklungsplan (Leistungsvereinbarung S. 4 von 28)\n2. Vorhaben in der qualitativen Personalentwicklung\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 1 Attraktivitätssteigerung Die Erhöhung der Attraktivität des Bei neuen\n des Berufes von UniversitätslehrerInnenberufes durch frühe Selbst- Verträgen erste\n UniversitätslehrerInnen ständigkeit und die Eröffnung interessanter Karriere- Qualifikations-\n durch geregelte perspektiven wird durch eine Qualifikationsvereinbarung mit vereinbarung im\n Laufbahnmodelle besonders ausgewiesenen KollegInnen, die bei Erfüllung Jahre 2008\n den Anspruch auf eine unbefristete Anstellung an der MUG\n enthält, gewährleistet. Basis für den Abschluss einer\n Qualifikationsvereinbarung sind einerseits strukturierte und\n dokumentierte jährliche Karrieregespräche mit allen\n wissenschaftlichen MitarbeiterInnen und ein Bezug zum\n Stellenplan der jeweiligen Organisationseinheit.\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n 1) Im April 2007 wurde an der Medizinischen Universität Graz eine Stabstelle für Personalentwicklung eingerichtet. In erster\n Konsequenz wurde ein ganzheitliches, strategisches Personalentwicklungskonzept erarbeitet. Die umfassende, nachhaltige\n Planung berücksichtigt sowohl den Entwicklungsplan der Medizinischen Universität Graz, die Zusammenarbeit mit dem\n Krankenanstaltenträger KAGes als auch die Interessen der nationalen und internationalen Anspruchsgruppen. Fundament des\n Personalentwicklungs-Konzeptes ist der sog. Regelkreis der Personalentwicklung, welcher das Personalmarketing, die\n MitarbeiterInnenauswahl- und –eingangsphase, Feedback u. Beurteilung, Training & Development, Karriereentwicklung aber auch\n das geregelte Outplacement umfasst. Es wurde ein a) Personalentwicklungsleitbild erstellt und ein übersichtliches b) Serviceportal\n eingerichtet. (www.meduni-graz.at/personalentwicklung) c) Stellenbeschreibungen als auch d) MitarbeiterInnengespräche wurden\n in nicht-wissenschaftlichen Teilbereichen Schritt für Schritt eingeführt. Um der Halbwertszeit des Wissens und dem\n Produktivitätsverlust entgegen zu wirken wurde ein e) Internes Weiterbildungsportal eingerichtet. 402 MitarbeiterInnen aus dem\n wissenschaftlichen als auch nicht-wissenschaftlichen Bereich nahmen von Okt.- Dez.07 an den – für Med Uni MitarbeiterInnen –\n kostenlos angebotenen zielgruppenspezifischen Schulungen teil (Jahresbudget € 50.000,--).\n 2) Für 2008 ist geplant, in Arbeitsgruppen fachspezifisch und individuell am Thema\n Laufbahnplanung/Qualifikationsvereinbarungen zu arbeiten. Maßgabe für die Gestaltung zukünftiger Karrierewege ist die\n Einführung des erwarteten Kollektivvertrags für Universitäten und der konkrete Bedarf des wissenschaftlichen Personals.\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 2 Berufungspolitik unter Faktische Chancengleichheit stellt sich an der MUG vor Laufend\n besonderer dem gesetzlichen Rahmen als handlungsleitendes und\n Berücksichtigung der gelebtes Prinzip dar. Grundsätzliches Bestreben ist es, ein\n Chancengleichheit ausgewogenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern\n in allen Tätigkeitsbereichen und auf allen Hierarchieebenen\n herzustellen, insbesondere aber in der Professorenschaft,\n in der Frauen gegenwärtig am stärksten unterrepräsentiert\n sind.\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Die Umsetzung dieses Ziels wird auf Basis eines breiten und nachhaltigen Ansatzes und insbesondere unter ständiger Einbindung\n des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen verfolgt. Frühzeitige Vermittlung des Karrierebildes WissenschafterIn geht einher\n mit Maßnahmen zur Steigerung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie individueller Förderung des persönlichen\n Potentials. Wesentlicher Ansatzpunkt für die Zukunft können objektivierbare Verfahren bei der Auswahl der BewerberInnen sein.\n Die jüngere Berufungspolitik der Medizinischen Universität Graz zeigt folgendes Bild:\nUniv.-Prof. Dr. Winfried MÄRZ Freiburg Medizinische und chemische Labordiagnostik 01.01.03\nUniv.-Prof. Dr. Anton SADJAK Hausberufung Pathophysiologie 01.01.03\nUniv.-Prof. Dr. Peter KAPFHAMMER München Psychiatrie 01.03.03"
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"bulletin": {
"id": 321,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "31",
"published": "2007-08-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=321&pDocNr=5458&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n Die Aufzeichnungen zur Zeiterfassung sind bis zum 5. Arbeitstag des Folgemonats von der Arbeit-\n nehmerin oder dem Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Die Leiterin oder der Leiter der Organisations-\n bzw. Subeinheiten bzw. die von dieser oder diesem beauftragte Person hat die Aufzeichnungen zu\n kontrollieren und die Richtigkeit mit ihrer oder seiner Unterschrift zu bestätigen.\n Alle Arbeitszeitaufzeichnungen müssen bis spätestens 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Abtei-\n lung Personal weitergeleitet und dort zumindest drei Jahre aufbewahrt werden.\n(3) Ausgleich von Gleitzeitguthaben/-schulden\n Gleitzeitguthaben bzw. Gleitzeitschulden sind grundsätzlich innerhalb der Gleitzeitperiode zu verbrau-\n chen bzw. einzuarbeiten, in welchem sie angefallen sind.\n Ein Gleitzeitguthaben kann stundenweise, in halben oder ganzen Tagen verbraucht werden. Der\n stundenweise Verbrauch von Gleitzeitguthaben hat im Allgemeinen während der Gleitzeit zu erfol-\n gen.\n Ein stundenweiser Verbrauch von Gleitzeitguthaben in der Blockzeit (Kernzeit) ist mit der Vorgeset-\n zen/dem Vorgesetzten abzustimmen.\n Die Arbeitnehmerin/der Arbeiternehmer kann bis zu sechs Gleitzeittage pro Kalenderjahr frei wählen.\n Für die Anmeldung, Genehmigung und Inanspruchnahme dieser frei wählbaren Gleitzeittage gelten\n analoge Regelungen wie für Urlaubstage, d.h. insbesondere, dass eine Ablehnung nur wegen zwin-\n gender dienstlicher Gründe erfolgen kann.\n Der Rektor kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal festle-\n gen, dass bis zum Ausmaß von 3 Tagen Gleitzeitguthaben an bestimmten Tagen zu verbrauchen\n sind.\n Bei der Festlegung des Verbrauchs/der Einarbeitung von Gleitzeitstunden ist auf die Bedürfnisse und\n Notwendigkeiten der jeweiligen Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer und des Dienstbetriebs\n Rücksicht zu nehmen.\n(4) Übertragungsmöglichkeit von Gleitzeitguthaben/-schulden\n Der Abrechnungszeitraum zwischen der zu leistenden und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ist\n jeweils der Kalendermonat (Erster bis Letzter eines Monats).\n Ein Gleitzeitguthaben ist grundsätzlich nur bis zu einem maximalen Ausmaß von 24 Gutstunden, im\n Fall von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu maximal 12 Gutstun-\n den und zwar aliquot dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß, in den nächsten Kalendermonat\n übertragbar.\n Die monatlichen Gleitzeitguthaben sind innerhalb einer Gleitzeitperiode (= das Kalenderjahr) bis zu\n einem Höchstausmaß von 48 Stunden kumulierbar, das bedeutet, dass diese bis maximal 48 Stunden\n aufsummiert werden können. Im Fall von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\n mern sind diese bis zu maximal 24 Gutstunden kumulierbar und zwar aliquot dem entsprechenden\n Beschäftigungsausmaß, in das nächste Kalenderjahr übertragbar.\n Zeitguthaben, die über diese genannte Obergrenze hinausgehen, verfallen. Sofern jedoch der\n Verbrauch dieser Zeitguthaben aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich oder nicht\n zumutbar war, kann die Vorgesetzte/der Vorgesetzte einen Übertrag in den nächsten Monat bzw. in\n die nächste Gleitzeitperiode (= Kalenderjahr) genehmigen. Deren Verbrauch ist in Absprache mit den\n jeweiligen Vorgesetzten bis 28. (29.) Februar des Folgejahres zu planen und durchzuführen.\n Eine Gleitzeitschuld ist grundsätzlich nur bis zu einem maximalen Ausmaß von 16 Stunden, im Fall\n von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu maximal 8 Gutstunden und\n zwar aliquot dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß, in den nächsten Kalendermonat übertrag-\n bar.\n Die monatlichen Gleitzeitschulden sind innerhalb einer Gleitzeitperiode (= das Kalenderjahr) bis zu ei-\n nem Höchstausmaß von 24 Stunden kumulierbar, das bedeutet, dass diese bis maximal 24 Stunden\n aufsummiert werden können. Im Fall von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\n mern sind diese bis zu maximal 12 Gutstunden kumulierbar und zwar aliquot dem entsprechenden\n Beschäftigungsausmaß, in das nächste Kalenderjahr übertragbar.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 01.08.2007, 31. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n § 14. Nutzt einE KandidatIn unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht das Ergebnis zu\n beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die/Der KandidatIn ist\n jedoch berechtigt das Reihungsverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch unabhängig\n von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen. Eine Berufung an die Rei-\n hungskommission ist zulässig, die über die Aufnahme in die Reihungsliste abschließend entscheidet.\nD. Reihungskommission\n § 15. Die Reihungskommission ist für alle Belange zuständig, die dieses Reihungsverfahren betreffen, so-\n fern nicht gesetzlich und in diesem Satzungsteil andere Vorgaben für Zuständigkeiten existieren.\n § 16. Sie entscheidet über die Reihungsliste und allfällige Berufungen endgültig.\n § 17. Die Reihungskommission besteht aus der/dem StudienrektorIn, der/dem RektorIn, der/dem Vizerek-\n torIn für Studium und Lehre, der/dem VizestudienrektorIn und einer/einem VertreterIn der Hoch-\n schülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz. Der Vorsitz liegt auf je-\n dem Fall bei der/dem RektorIn.\n § 18. Die Reihungskommission erstellt eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeit, die vom Senat zu geneh-\n migen ist.\nE. Reihungslisten und Einsprüche\n § 19. Drei Tage nach der Durchführung des letzten Teiles des Reihungsverfahrens wird eine provisorische\n Ergebnisliste (mit Vorbehalt) des Reihungsverfahrens unter Transparentmachung des Zustandekom-\n mens der Punkteanzahl ausgehängt und im Internet allgemein zugänglich veröffentlicht; gleichzeitig\n ist zu veröffentlichen bei welchem Organ Einsprüche eingebracht werden können. Die Beeinspru-\n chung ist ausschließlich für TeilnehmerInnen des Reihungsverfahrens möglich. Der Rechtsweg ist\n ausgeschlossen. Der Einspruch hat innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Über die Einsprüche ent-\n scheidet die Reihungskommission schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum zweiten Tag des jeweili-\n gen Sommersemesters.\n § 20. Einsprüche zum Ablauf des Verfahrens (soferne allgemeine und nicht auf eine Person bezogene Ein-\n sprüche) sowie alle Einsprüche zu einzelnen Fragen haben der Reihungskommission anonymisiert\n zum Beschluss vorgelegt zu werden. Die Reihungskommission erhält ausschließlich folgende Infor-\n mationen von den Einsprüchen zu (Test-)Fragen\n a. Anzahl der Einsprüche zu dieser Frage\n b. Die Begründungen aller Einsprüche zu den einzelnen Fragen\n § 21. Die Reihungskommission beschließt die definitive Reihungsliste, die wie die provisorische veröffent-\n licht wird, nach den in diesem Satzungsteil aufgeführten Bedingungen. Diese erlangt drei Tage nach\n Veröffentlichung Rechtskraft. In dieser Frist sind noch Beeinspruchungen aufgrund von Formalfeh-\n lern nach Teil F in Bezug auf die Erstellung der definitiven Reihungsliste und gem. Teil G dieser Sat-\n zung möglich.\nF. Verfahren zur Erstellung der Reihungsliste für die Aufnahme in Lehrveranstaltungen\n mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl in den Diplomstudien Zahn- und Humanmedi-\n zin ab dem 2. Semester\n § 22. Die KandidatInnen werden nach Punkten gem. den Bestimmungen dieses Satzungsteiles – insbeson-\n dere Teil B – und näherer Bestimmungen in den Studienplänen gereiht.\n § 23. Bei den ersten dreihundert (= 300) Plätzen der Reihungsliste Humanmedizin sind folgende Prozent-\n anteile zu erheben:\n a. BezieherInnen von Studienbeihilfe gem. Studienbeihilfenförderungsgesetz (StudFG)\n b. Personen gem. § 63 (10) UG 2002, deren Muttersprache nicht Deutsch ist.\n § 24. Jene Personen, die sich unter den letztgereihten zwanzig Prozent auf der Liste befinden, werden\n nicht in die genannten beschränkten Lehrveranstaltungen aufgenommen.\n § 25. Liegt der Prozentsatz gem. § 23 lit. (a) unter dem Prozentsatz der StudienbeihilfenbezieherInnen\n gem. StudFG der an der MUG erstzugelassenen Studierenden des Wintersemesters des aktuellen\n Studienjahres im jeweiligen Studium, werden Personen gem. § 23 lit. (a) von den KandidatInnen, die\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 6746,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "18",
"published": "2019-02-06T00:00:00+01:00",
"teaser": "Senat: Wahl des Studienrektors; Senat: Wahl der stellvertretenden Studienrektorin; Einteilung des Studienjahres 2019/2020; Universitätslehrgang (ULG) Demenz – Pflege/Versorgung älterer Menschen mit Fokus neurokognitiver Störungen; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology: Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy: Wiederverlautbarung; Konstituierende Sitzungen der Wahlkommissionen der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6746&pDocNr=858642&pOrgNr=1"
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"index": 71,
"text": "82. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des\nKollektivvertrages ausschreibt:\n82.1 Call für interne Karriereentwicklung\nDie Medizinische Universität Graz bietet Ihren MitarbeiterInnen ein Karrieremodell an, das eine dauerhafte\nwissenschaftlich-akademische Karriere in einem universitären Umfeld ermöglicht (Option der Entfristung\ndes Arbeitsvertrages).\nWir suchen bereits angestellte wissenschaftliche MitarbeiterInnen mit abgeschlossenem Doktorat bzw.\nPhD (UniversitätsassistentInnen, Senior Scientist, Senior Lecturer) der Med Uni Graz (ausgenommen\nProjekt- und Ersatzkraftstellen), die die Forschung & Lehre an der Med Uni Graz langfristig besonders aktiv\nmitgestalten wollen. (siehe weitere Informationen auf der Website unter https://www.medunigraz.at/perso-\nnalmanagement-und-entwicklung/services/personalentwicklung/karriere-und-entwicklungsmoeglichkei-\nten/wissenschaftliches-karrieremodell-2019/)\nWir bieten bei Abschluss einer Entwicklungsvereinbarung ein attraktives überkollektivvertragliches Entgelt\nund bei Erfüllung der Ziele einen unbefristeten Arbeitsvertrag.\nDie Bewerbungsfrist endet am 31. März 2019. Bei positiver Begutachtung werden Sie zu einem Hearing\nam 18. oder 19. Juni 2019 eingeladen.\nBei Fragen steht Ihnen Frau Mag. Cornelia Eichner gerne zur Verfügung.\nKontakt: cornelia.eichner@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-72019.\n82.2 Tenure Track Assistant Professorship in Interactive Microbiome Research\n Tenure Track Assistant Professorship in Interactive Microbiome Research\n at the Diagnostic & Research Institute of Hygiene, Microbiology and Environmental Medicine\n of the Diagnostic & Research Center for Molecular BioMedicine\nWe are looking for an excellent scientist / researcher with a high potential for developing an internationally\nrecognized research agenda in the field of Interactive Microbiome Research. The successful candidate is\nexpected to conduct research and teaching in the field of Microbiome and Microbiology.\nThe initial appointment will be for 4 years. After positive evaluation, the candidate is tenured on an Associate\nProfessor level. Tenure evaluation will be initiated after three years. In exceptional cases, justified by\noutstanding achievements or in regard of particularly strategic significance in shaping the university’s\nprofile, tenure evaluation may be initiated immediately.\nCore duties and responsibilities\n Conducting cutting-edge scientific research in the field of microbiome studies with a particular\n research focus set on the human archaea and its interaction with human bacteria and the human\n host, including application of methodology in the field of molecular biology, bioinformatics\n and OMICS technologies\n Management of the virtual Center for Microbiome Research\n Teaching in the curricula and supervising PhD students as well as mentoring\n and promotion of young researchers\n Taking the lead in third party funded research projects\n Establishing and maintaining networks and collaborations with national and international\n partner institutions\n Giving lectures and seminars, attending conferences, establishing research collaborations,\n hosting visitors, as well as organisation of conferences in the field\n Supporting scientific and public outreach in own research area (public lectures, media, etc.)\nSuccessful candidates must have the following qualifications\n PhD in medicine, biology, or a related field with research experience in the area of\n microbiology/microbiome research\n Proven skills to detect, quantify and cultivate archaea including anaerobic cultivation techniques\n Passion to improve methodology and bioinformatics pipelines for archaeal community analysis\n MTBl. vom 06.02.2019, StJ 2018/19, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 6562,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "5",
"published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
"teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
},
"index": 12,
"text": "13\nAuswahlverfahren maßgeblichen und erwünschten Qualifikationen/Kenntnisse und\nnachvollziehbare, hinreichend detaillierte Qualifikationskriterien - zu enthalten.\n(3) ATXTe für die Besetzung von wissenschaftlichen Stellen sowie von Leitungsfunktionen\nhaben folgenden Zusatz zu enthalten: „Die Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung\ndes Frauenanteils insbesondere beim wissenschaftlichen Personal und in Leitungsfunktionen\nan und ermutigt daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung.“ Bei bestehender\nUnterrepräsentation (vgl. § 11 Abs. 2 B-GlBG) im Sinne eines Frauenförderungsbereiches1 der\nMed Uni Graz ist der Satz anzufügen: „Bei gleicher Qualifikation werden Frauen vorrangig\naufgenommen, sofern nicht in der Person eines gleich qualifizierten Mitbewerbers liegende\nGründe überwiegen.“\n(4) ATXTe für sämtliche Stellen enthalten darüber hinaus den Zusatz: „Menschen mit\nBehinderung werden ausdrücklich zur Bewerbung ermutigt “\n(5) ATXTe, die so allgemein gehalten sind, dass sie keine objektive Entscheidungsgrundlage\nfür die nachfolgenden Personalauswahlverfahren darstellen, oder überspezifizierte\nAusschreibungen, die den potentiellen Kreis der Bewerbungen zu Gunsten oder zu Ungunsten\neiner bestimmten Person bzw. eines Geschlechtes oder zu Gunsten oder Ungunsten der\nMerkmale der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters\noder der sexuellen Orientierung oder der Behinderung unsachlich einschränken, sind nicht\nzulässig.\n(6) Qualifikationen in den Bereichen GM, Genderkompetenz sowie DiM sind bei\nAusschreibungen von Leitungs- und Führungspositionen sowie bei der Ausschreibung von\nProfessuren als ein Auswahlkriterium zu nennen und zu berücksichtigen.\n(7) Bei Stellenbesetzungen ohne Notwendigkeit einer öffentlichen Ausschreibung (siehe auch\n§ 107 Abs. 2 UG) ist dem AKGL schriftlich von der zuständigen verantwortlichen Person eine\nnachvollziehbare Begründung der beabsichtigten Personalentscheidung bzw. der Nachweis\neines durchgeführten qualifizierten Auswahlverfahrens zu übermitteln.\n(8) Der ATXT und auf Verlangen die Arbeitsplatzbeschreibung bzw. das Stellenprofil ist dem\nAKGL unverzüglich vor der Veröffentlichung nachweislich zur Kenntnis zu bringen und zur\nFreigabe vorzulegen. Kommt der AKGL zur Auffassung, dass der Ausschreibungstext den\nGrundsätzen dieses GLP oder dem FFP widerspricht und/oder eine Diskriminierung bewirken\nkönnte, so kann der AKGL zunächst binnen 2 Wochen einen Einwand in Form einer\nStellungnahme an die ausschreibende Stelle verfassen.\n(9) Sollte dies ausnahmsweise zu keiner Einigung führen, so kann der AKGL mit dem Rektorat\neine Einigung über den ATXT herbeiführen. Führt auch dieses Procedere zu keinem\nkonsensualen Ergebnis, so kann der AKGL binnen 3 Wochen ab erfolgter Nichteinigung die\nSchiedskommission gemäß § 42 Abs. 8 UG anrufen. Bis zu deren Entscheidung ist die\nKundmachung der Ausschreibung nicht möglich.\n(10) Nach dem Ende der Ausschreibungsfrist sind dem AKGL unverzüglich die Liste der\neingelangten Bewerbungen („Bewerbungsliste“) sowie die Bewerbungsunterlagen (sofern\nnicht über das Bewerbungsmanagement einsehbar) elektronisch zu übermitteln.\n(11) Auch im Falle der Implementierung eines rein elektronischen Recruiting- Verfahrens („E-\nRecruiting“) an der Med Uni Graz sind die vorhergehenden Bestimmungen entsprechend und\nsinngemäß umzusetzen.\n(12) Die Bestimmungen über eine allfällige breitere Veröffentlichung der Ausschreibung in\nelektronischen Medien und auf elektronischen Plattformen im Sinne der Suche nach\n1 Ein Frauenförderungsbereich ist dann gegeben, wenn entsprechend dem Frauenförderungsgebot des § 41\nUG und § 11 B-GlBG der Anteil von Frauen in allen jeweiligen Organisationseinheiten (oder Zentren) im klinischen\nund nichtklinischen Bereich innerhalb der jeweiligen personalrechtlichen Kategorien, welche sich aus dem UG, dem\nKollektivvertrag der Universitäten und diesbezüglichen Betriebsvereinbarungen ergeben, an der Medizinischen\nUniversität Graz nicht mindestens einen Frauenanteil von 50 % aufweist.\n Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n Seite 11 von 22"
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{
"bulletin": {
"id": 1424,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "18",
"published": "2009-06-03T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1424&pDocNr=16723&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n die Referentin/den Referenten der Rektorin/des Rektors zu erfolgen. Die Rektorin/der Rektor hat die\n Stellungnahme der Berufungskommission zu berücksichtigen.\n2.4. Stimmt der AKGL zu bzw. erhebt dieser innerhalb von 14 Tagen keinen Einwand, erfolgt die\n Ausschreibung der Professur. Hat der AKGL Grund zur Annahme, dass ein Ausschreibungstext eine\n Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Herkunft oder der Religion darstellt, so ist dies\n zwischen der Rektorin/dem Rektor und dem AKGL zu klären. Erfolgt keine Einigung, kann der AKGL\n eine Beschwerde gem. § 42 Abs. 8 UG 2002 an die Schiedskommission richten. Die\n Schiedskommission prüft die Beschwerde und erstellt innerhalb einer Frist von 4 Wochen einen\n Bescheid, welcher dem AKGL und dem Rektor übermittelt wird. Bis zur Entscheidung der\n Schiedskommission ruht das Verfahren. Von einer allfälligen Zustimmung oder einem allfälligem\n Einwand bzw. der Entscheidung der Schiedskommission ist die Referentin/der Referent der\n Rektorin/des Rektors in Kenntnis zu setzen.\n2.5. Der Ausschreibungstext wird inkl. Formular „Stellenausschreibung Professor/innen“ (beinhaltet:\n Zustimmung der Rektorin/des Rektors, budgetäre Bedeckung, Medien in denen ausgeschrieben\n wird) von der Referentin/dem Referenten der Rektorin/des Rektors an die Abteilung Personal zur\n Durchführung der Ausschreibung und der zuständigen Vizerektorin/dem zuständigen Vizerektor für\n Personal zur Information übermittelt. Der Senat wird darüber informiert. In weiterer Folge wird der\n endgültige Ausschreibungstext von der Abteilung Personal im Mitteilungsblatt und den jeweils\n beschlossenen Medien veröffentlicht\n 3. Erstellung des Besetzungsvorschlags\n3.1. II. Sitzung der Berufungskommission: Während der Ausschreibungsfrist der betreffenden Professur\n beruft der/die Berufungskommissionsvorsitzende eine Sitzung ein. In dieser Sitzung werden folgende\n Schritte gesetzt:\n a) Erstellung der Bewertungsraster (fachbezogene Adaptierung der Beilagen 2-8)\n b) Gesamtbewertung – Gewichtung: Bewertung durch Gutachter/innen, Kommissionsinterne\n Bewertung und Bewertung des Hearings (z.B.: 1/3 Bewertung)\n c) Vorschläge für interne und externe Gutachten\n Bei der Erstellung des gereihten Vorschlags für die internen und externen Gutachter/innen ist gem. §\n 98 Abs. 3 UG 2002 idgF auf eine ausgewogene Verteilung der Geschlechter gemäß § 39 FFP zu\n achten.\n Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors übermittelt den gereihten Vorschlag für die\n externen und internen Gutachter/innen zur Stellungnahme und zur Beschlussfassung an die\n Professor/innen des Senats.\n d) Nominierung der Subgruppe , die die kommissionsinterne Bewertung vornehmen soll. (Beilage 3)\n3.2 Sitzung der Subgruppe: In dieser Sitzung wird der Bewertungsraster für die kommissionsinterne\n Bewertung erstellt.\n3.3 Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors sammelt die einlangenden Bewerbungen und\n erstellt eine Übersichtsliste (siehe Beilage 2) der Bewerber/innen und übermittelt diese an: AKGL,\n Vorsitzende/r Berufungskommission und Rektorin/Rektor. Die Bewerber/innen erhalten von der\n Referentin/dem Referenten der Rektorin/ des Rektors ein Bestätigungsschreiben über den Eingang der\n Bewerbung. Der/die Berufungskommissionsvorsitzende, der/die Schriftführer/in und die Referentin/der\n Referent der Rektorin/ des Rektors überprüfen die Bewerbungen hinsichtlich der formalen Kriterien\n gemäß Bewertungsraster (siehe Beilage 2).\n3.4 III. Sitzung der Berufungskommission: Formale Prüfung der Bewerbungen. Die/der\n Berufungskommissionsvorsitzende beruft eine Sitzung ein. Die Referentin/der Referent der\n Rektorin/des Rektors übermittelt im Vorfeld die Überblicksliste (= Liste sämtlicher Bewerber/innen, inkl.\n der Ergebnisse der formalen Prüfung) an die Berufungskommissionsmitglieder und an den AKGL.\n ____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 03.06.2009, StJ 2008/09, 18. Stk\n Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\n MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 6389,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "31",
"published": "2018-05-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "Bekanntgabe der Wahl eines Vizerektors für Klinische Agenden der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für abgekürzte Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 UG idgF; Satzung - Änderung; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am MED CAMPUS der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am Zentrum für Wissens- und Technologietransfer an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Ausschreibung des Josef Krainer-Würdigungspreises für 2019; Ausschreibung des Josef Krainer-Förderpreises für 2019; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6389&pDocNr=769768&pOrgNr=1"
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"index": 17,
"text": "18\n(1) Die Zutrittsberechtigungen der Lesekarten sind in einem Schließplan definiert. Die versperrten\n Türen können nur mit Hilfe der Karten geöffnet und passiert werden, die dem jeweiligen Schließ-\n plan entsprechen. Der konkrete, personalisierte Schließplan wird in Abstimmung mit der Leite-\n rin/dem Leiter der Organisationseinheit der Mieteinheit der Med Uni Graz bzw. einer von dieser/die-\n sem benannten Person festgelegt und von der/dem zuständigen Arbeitnehmer/in der OE Med\n Campus: Errichtung und Management bzw. ihrer/seiner Vertreter/in auf die Schließkarte der Ar-\n beitnehmerin/Arbeitnehmers gespeichert.\n(2) Das elektronische Schließsystem ist mit „Online- und Offlinelesern“ ausgestattet.\n(3) Alle Außentüren sowie die Zugänge zu den Mieteingängen sind überwiegend mit einem Online-\n leser verbunden. Die Online- und Updateleser sind („online“) vernetzt an eine zentrale Serveran-\n lage angeschlossen. Am Updatelesegerät erfolgen die Aktivierung des Schließplans gemäß Kar-\n tennummer und die Registrierung des Zutritts bzw. Zutrittsversuchs. Der Onlineleser liest den auf\n der Karte gespeicherten Schließplan und gibt den Zutritt bei Berechtigung frei; fehlt die Zutrittsbe-\n rechtigung wird der Zutritt nicht freigegeben. Wie beim Updateleser werden auch beim Onlineleser\n der Zutritt (bei Berechtigung) bzw. der Zutrittsversuch (bei fehlender Berechtigung) automatisch an\n die zentrale Serveranlage übermittelt.\n(4) Die zentralen Innentüren (insbesondere die Hauptzugänge zu den Laboren) sind mit Offlinele-\n sern versehen. Bei den Offlinelesern erfolgt die Abfrage der Zutrittsberechtigung lt. Schließplan\n bzw. Kartennummer (Abs. 5). Der Zutritt bzw. der Zutrittsversuch (fehlende Berechtigung) wird vor\n Ort in den Offlinetürbeschlägen gespeichert. Nur die technischen Daten des Offlinelesers (Batte-\n riestatus des Offlinelesers, Blacklist gesperrter Karten) bei den Türen werden auf die Lesekarte\n gespeichert und bei der nächsten Buchung an einem Updateleser im Sinne des Abs. (3) an die\n zentrale Serveranlage gemäß Abs. (3) übertragen.\n(5) Die festgelegte Standardparametrierung des elektronischen Schließsystems sieht eine Speiche-\n rung der über Online- und Updateleser gespeicherten Zutritte bzw. Zutrittsversuche für einen Zeit-\n raum von 3 Monaten vor, sofern nicht Rechtsvorschriften oder die Akkreditierungs- bzw. Zertifizie-\n rungsvorgaben anderes erfordern. In den Beschlägen des Offlinelesers sind die letzten 2000 Bu-\n chungen gespeichert, ältere Buchungen werden automatisch überschrieben. Die online erfassten\n Daten werden nach 3 Monaten gelöscht, sofern keine Auswertung unter den unter § 8 Abs. 3 dar-\n gelegten Voraussetzungen eingeleitet wurde. Zur Auswertung der in den Beschlägen der Offline-\n leser gespeicherten Daten (mit Zutritten oder Zutrittsversuchen verbundene Kartennummern) müs-\n sen diese zur Auswertung durch ein eigenes Lesegerät in das zentrale System übertragen werden.\n Alle Zutritts-(versuchs)Daten, die länger als 3 Monate zurück liegen, werden automatisch sofort\n gelöscht. Die übrigen Zutrittsdaten können gemäß dem festgelegten Prozedere (§ 4 Abs. 3 u. 4, §\n 8) ausgewertet werden.\n(6) Der von dieser Betriebsvereinbarung genehmigte Funktionsumfang der Datenverarbeitung durch\n das elektronische Schließsystem ergibt sich aus der technischen Programmbeschreibung. Mit Aus-\n nahme der Anhänge (Technische Programmbeschreibung und Beschreibung des Passwortsys-\n tems) bestehen keine Nebenabreden zu dieser Vereinbarung. Spätere Abweichungen bedürfen\n der Zustimmung der zuständigen Betriebsräte, ausgenommen der Tausch defekter Hardware\n durch funktionsgleiche Komponenten bzw. das Einspielen von Software-Updates zur Wahrung der\n Systemsicherheit bzw. Behebung von Programmfehlern. Die Anhänge sind Teil dieser Betriebsver-\n einbarung und liegen bei den jeweiligen Betriebsräten und in der Abteilung Personaladministration\n nach vorheriger Vereinbarung zur Einsichtnahme in den Bürozeiten auf.\n BV Schließsystem ZWT / Stand Mitteilungsblatt vom 30.05.2018, Stj 2017/2018, 31. Stk. RN119\n Seite 4 von 8"
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{
"bulletin": {
"id": 126,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "25",
"published": "2006-06-14T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=126&pDocNr=4913&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n(3) Das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren besteht aus einem Multiple-Choice-Test, in wel-\nchem das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie,\nPhysik und Mathematik abgefragt wird.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche des Multiple-Choice-Tests werden Punkte vergeben und zu einer Ge-\nsamtpunkteanzahl addiert.\n(5) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die Kandida-\ntin/Der Kandidat ist jedoch berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch\nunabhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen. Eine Berufung iSd § 7\nAbs.2 dieser Verordnung ist zulässig.\n§ 7 provisorische Reihungsliste, Einsprüche, Reihungsliste und Nachrückung\n(1) Bis spätestens 11.9.2006 wird eine provisorische Reihungsliste aller TeilnehmerInnen unter Transpa-\nrentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl ausgehängt und im Internet allgemein zugänglich\nveröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, bei welchem Organ Einsprüche eingebracht werden kön-\nnen. Die Erhebung von Einsprüchen ist ausschließlich für TeilnehmerInnen des Grobauswahl- und Rei-\nhungsverfahrens möglich. Ein anderer Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Einspruch hat bis spätestens\n21.9.2006, 24:00 Uhr zu erfolgen. Über die Einsprüche entscheidet die zweitinstanzliche Behörde\nschnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 29.9.2006.\n(2) Einsprüche zum Ablauf des Verfahrens, Einsprüche zu einzelnen Fragen sowie Einsprüche über Fehler in\nder Punkteermittlung haben der zweitinstanzlichen Behörde anonymisiert zum Beschluss vorgelegt zu wer-\nden. Die zweitinstanzliche Behörde erhält ausschließlich folgende Informationen von den Einsprüchen zu\nTestfragen\n a. Anzahl der Einsprüche zu dieser Frage\n b. Die Begründungen aller Einsprüche zu den einzelnen Fragen\n(3) Die zweitinstanzliche Behörde beschließt die Reihungsliste, die wie die provisorische veröffentlicht wird,\nnach den in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n(4) Die KandidatInnen werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2006/2007 erhöht werden.\n(6) Nach den Verfahrensschritten dieser Verordnung werden die ersten 144 Personen der Humanmedizin-\nliste zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG aufgenommen.\n(7) StudienwerberInnen, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten, müssen spätestens bis\n13.10.2006 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in Anspruch nehmen. Unter-\nbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an die/den in der Reihungsliste\nnächstgereihte/nächstgereihten Studienwerberin/Studienwerber vergeben, welche/welcher noch keinen\nStudienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n§ 8 Konsequenz des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG setzt voraus, dass die Stu-\ndienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die Zulas-\nsungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG 2002 erfüllt.\n(2) Jene StudienwerberInnen, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung das Grobauswahl-\nund Reihungsverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden,\nsind für das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht zulassungsfähig. Eine Aufnah-\nme von StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres; eine Zulassung während\ndes laufenden Studienjahres erfolgt nicht.\n(3) Den StudienwerberInnen nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden\nWintersemester 2007/2008 zum nächsten Termin des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens\nanzutreten. Diesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einer/einem im Wintersemester 2007/08 für das\nDiplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG erstinskribierenden Studierenden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 101,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "3",
"published": "2005-10-19T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=101&pDocNr=4862&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "-6-\n 2.2. Der geplante Aufenthalt eines/r „Visiting Scientist“ muss der Bearbeitung von Forschungsfrage-\n stellungen und der Lehre im Sinne von Vermittlung von Forschungsergebnissen an der Medizini-\n schen Universität Graz bzw. an der jeweiligen Gastinstitution dienen, d.h. während des Aufenthal-\n tes soll eine Konzentration auf die Durchführung und Präsentation von Forschungsarbeiten erfol-\n gen.\n 2.3. Es gibt keine thematischen Einschränkungen, d.h. alle Fachbereiche sind eingeladen, an dem Pro-\n gramm teilzunehmen.\n 2.4. Pro Jahr können – abhängig von der budgetären Bedeckbarkeit – je ca. sechs Incoming Scientists\n und sechs Outgoing Scientists unterstützt werden.\n 2.5. Die Dauer des Aufenthaltes kann ein bis drei Wochen betragen.\n 2.6. Mit der Teilnahme verpflichten sich Outgoing Scientists, auf Wunsch der Bank Austria-Creditanstalt\n für einen persönlichen Gesprächstermin mit der Bank Austria-Creditanstalt zur Verfügung zu ste-\n hen.\n 2.7. Bei der Auswahl der zu fördernden Aufenthalte werden folgende Kriterien angewandt:\n 2.7.1. Wissenschaftliche Qualität des Vorhabens (Darstellung, Originalität, medizinische Relevanz,\n Methodik)\n 2.7.2. Wissenschaftliche Reputation des Gastes (incoming) bzw. der Gastinstitution und/oder der\n betreuenden Person an der Gastinstitution (outgoing), wobei die wissenschaftliche Exzellenz\n in der Beilage zum Antrag konkret beschrieben werden muss. (Die Beurteilung der Leistung\n erfolgt zusätzlich aufgrund einer Publikationsliste der letzten 5 Jahre, die von der Einreich-\n stelle nach einheitlichen Kriterien erstellt wird.)\n 2.7.3. Potenzial für die Medizinische Universität Graz bzw. die betroffene Organisationseinheit\n (Bedeutung für Karriereentwicklung, Beitrag zur wissenschaftlichen Schwerpunktsetzung\n bzw. –entwicklung der Medizinischen Universität Graz, Beitrag zur internationalen Vernet-\n zung und Kooperation)\n 2.7.4. Realisierbarkeit (wissenschaftliches Umfeld, Expertise des/der Kandidaten/in)\n 2.7.5. Beitrag zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung (In der Outgoing-Variante werden For-\n scherInnen unter 35 Jahren bevorzugt.)\n 2.7.6. Ausgewogenheit hinsichtlich der geförderten ForscherInnen und Organisationseinheiten der\n Medizinischen Universität Graz\n3. Ablauf und Durchführungsdetails\n 3.1. Die organisatorische Abwicklung des Programms erfolgt durch das Büro der Vizerektorin für For-\n schungsmanagement & Internationale Kooperation.\n 3.2. Die Beurteilung der Anträge erfolgt vierteljährlich. Es gelten folgende Einreichfristen:\n 15.03. des Jahres (für Aufenthalte im 2. Quartal),\n 15.06. des Jahres (für Aufenthalte im 3. Quartal),\n 15.09. des Jahres (für Aufenthalte im 4. Quartal),\n 15.12. des Jahres (für Aufenthalte im 1. Quartal des darauf folgenden Jahres)\n 3.3. Anträge um Unterstützung eines Aufenthaltes werden für die Variante outgoing von dem/r betref-\n fenden ForscherIn der Medizinischen Universität Graz, für die Variante incoming von einem/einer\n ForscherIn derjenigen Organisationseinheit der Medizinischen Universität Graz eingebracht, die den\n jeweiligen Gast einladen will. Für die Einreichung ist das den Richtlinien angeschlossene Formular zu\n verwenden.\n 3.4. Die Auswahl der zu fördernden Aufenthalte erfolgt durch das Rektorat, vertreten durch den/die Vi-\n zerektor/in für Forschungsmanagement und Internationale Kooperation. Die Auswahl erfolgt auf\n Basis einer Vergabeempfehlung der Forschungsförderungskommission der Medizinischen Universi-\n tät Graz, erweitert durch den/die jeweilige/n LandesdirektorIn der Bank-Austria Creditanstalt Stei-\n ermark, der/die auch stimmberechtigt ist.\n 3.5. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Auftritts der Medizinischen Universität Graz innerhalb dieses\n Programms verpflichtet sich der/die initiative ForscherIn, bei der Organisation von Aufenthalten\n von ausländischen ForscherInnen an der Medizinischen Universität Graz (incoming) folgende Min-\n destvoraussetzungen zu berücksichtigen:\n 3.5.1. Treffen an der Organisationseinheit mit Vorstellung der Medizinischen Universität und der\n jeweiligen Organisationseinheit unter Beisein eines/einer VertreterIn des Rektorats\n 3.5.2. Abwicklung des Aufenthalts entsprechend den Plänen der gastgebenden Organisationsein-\n heit und des/der initiativen ForscherIn\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 29,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "17",
"published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
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"index": 34,
"text": "- 35 -\ndie Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche Mitarbei-\nterinnen und Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 mit der Betreuung und Beurteilung von Magister- und\nDiplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades\nbearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreue-\nrin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.\n(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an\neiner anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen\nden Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Magister- und Dip-\nlomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig\nist.\n(4) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Magister- bzw.\nDiplomarbeit der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich be-\nkannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die\nStudienrektorin bzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntga-\nbe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Magister- bzw. Diplomarbeit (Abs. 5) ist ein\nWechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.\n(5) Die abgeschlossene Magister- bzw. Diplomarbeit ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrek-\ntor zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Magister- bzw. Diplomarbeit\ninnerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht\nbeurteilt, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Magister- bzw. Diplomarbeit auf Antrag der\nbzw. des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer ge-\nmäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.\n(6) Es ist zulässig anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die\nAbfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.\nDissertationen\n§ 45. (1) Das Thema der Dissertation ist einem der im Curriculum der absolvierten Studienrichtung\nfestgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem\ndieser Fächer zu stehen.\n(2) Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer An-\nzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird\ndas von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet\nes sich aber für eine Dissertation, so hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Studierende\noder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem\nin Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzu-\nweisen.\n(3) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 103 UG 2002 sind berechtigt, aus dem\nFach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die bzw. der Studierende ist\nberechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.\n(4) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an\neiner anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen\nden Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen he-\nranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.\n(5) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation\nder Studienrektorin bzw. dem Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben.\nDas Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin"
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{
"bulletin": {
"id": 986,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "30",
"published": "2008-09-03T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=986&pDocNr=10797&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n1.2.2. Der Rektor wird möglichst rasch, jedenfalls jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen der\n vollständigen Erfindungsmeldung in der Abteilung Forschungsförderung und Technologietransfer\n (A-FT) der Medizinischen Universität Graz, über Aufgriff oder Freigabe entscheiden und diese\n Entscheidung den ErfinderInnen mitteilen. Die ErfinderInnen stehen innerhalb dieser 3 Monate für\n Rückfragen der Abteilung Forschungsförderung und Technologietransfer (A-FT) der Medizinischen\n Universität Graz zur Verfügung.\n1.2.3. Bis zur Entscheidung über den Aufgriff der Erfindung durch die MUG bzw. bei Aufgriff bis zur\n Patentanmeldung ist die Erfindung von den ErfinderInnen geheim zu halten. Alle mit der\n Bearbeitung der Erfindungsmeldung betrauten MitarbeiterInnen und externen ExpertInnen sind zur\n Geheimhaltung verpflichtet.\n1.2.4. Im Falle von Diensterfindungen bei denen Dritte aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen die\n Verwertungsrechte an Erfindungen ganz oder teilweise haben und bei denen der Vertragspartner\n fristgerecht erklärt, diese Rechte in Anspruch nehmen zu wollen, verpflichtet sich die MUG, die\n Erfindung aufzugreifen und die Verwertungsrechte im vereinbarten Umfang an die\n VertragspartnerIn zu übertragen.\n1.2.5. Die zum Abschluss von Verträgen berechtigten Personen haben bereits vor Vertragsabschluss\n darauf zu achten, dass die Verwertungsrechte genau definiert sind, vertragliche Fristen für\n Mitteilungen über Inanspruchnahme von Erfindungen der VertragspartnerInnen eingehalten\n werden und dass Regelungen über Vergütungen (inkl. Erfindervergütungen) im Vertrag\n berücksichtigt werden. Die Abteilung Forschungsförderung und Technologietransfer (A-FT) der\n Medizinischen Universität Graz ist dabei frühzeitig zu konsultieren.\n1.2.6. Bei einem Aufgriff durch die MUG wird gemeinsam mit den ErfinderInnen und evtl. unter\n Hinzuziehung externer Experten die weitere Vorgehensweise besprochen. Das Recht auf\n Erfindernennung wird durch den Aufgriff der MUG nicht eingeschränkt. Patentkosten für eine\n aufgegriffene Erfindung werden von der MUG bzw. von externen Verwertungspartnern getragen.\n1.2.7. Wird ein Patent im Namen der Medizinischen Universität Graz angemeldet, so sind die\n ErfinderInnen verpflichtet, alle nötigen Unterschriften zur Aufrechterhaltung und Erlangung der\n damit verbundenen Schutzrechte zu leisten. Die ErfinderInnen sind ebenfalls verpflichtet, die vom\n Rektorat betraute Stelle, derzeit die Abteilung Forschungsförderung und Technologietransfer (A-\n FT) der Medizinischen Universität Graz, über allfällige Adressänderungen zu informieren, damit sie\n erreichbar sind.\n1.2.8. Alle Patentanmeldungen aufgrund von Diensterfindungen, die gemäß Punkt 1.1 die Medizinische\n Universität Graz aufgreift, müssen im Namen der Medizinischen Universität Graz erfolgen.\n Andernfalls kann die Medizinische Universität Graz auf Kosten der AnmelderInnen eine\n Umbenennung auf die Medizinische Universität Graz in die Wege leiten. Vorbehalten bleiben\n vertragliche Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Forschungszusammenarbeiten.\n1.2.9. Hat die MUG eine Erfindung zur Gänze freigegeben, so verbleibt die Erfindung bei den\n ErfinderInnen. Die MUG übernimmt diesfalls keinerlei Kosten.\n1.2.10. Die MUG hat die Möglichkeit, sich ein Benützungsrecht der Erfindung vorzubehalten.\nEmpfehlung an ErfinderInnen\nSind mehrere ErfinderInnen beteiligt, halten diese die prozentuale Aufteilung der Erfinderanteile bereits auf\nder Erfindungsmeldung schriftlich fest. Können sich die ErfinderInnen nicht auf die prozentuellen\nErfinderanteile einigen, so wird der den ErfinderInnen zustehende Gesamtbetrag bis zu einer Einigung\neinbehalten und allenfalls bei Gericht hinterlegt.\n1.3 Verteilung von Einkünften aus Verwertungsaktivitäten von Erfindungen\nVom Erlös aus Verwertungsaktivitäten werden sämtliche Kosten, die dem Schutz und der Verwertung von\ngeistigem Eigentum zugeordnet sind, abgezogen. Diese Abzüge beinhalten alle Ausgaben für eine\nPatentanmeldung, insbesondere Anwaltskosten, Gebühren, Übersetzungskosten und Notariatskosten,\nweiters Ausgaben für die Registrierung von Urheberrechten, Gerichtsverfahren, Marketing, Lizenzierung,\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 03.09.2008, StJ 2007/08, 30. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 4991,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.c",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan - ULG Sonderausbildung in der Intensivpflege, ULG Sonderausbildung in der Anästhesiepflege, ULG f. SchulärztInnen, ULG Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich, ULG Gesundheitsförderung in Unternehmen, ULG MSc in Gesundheitsförderung und Präventionsmanagment in Unternehmen; Richtlinie f. die Erstellung einer Masterarbeit in einem ULG; Richtlinie der MUG f. die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit ",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4991&pDocNr=371776&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend\" beurteilt wird, zweimal\nbei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird zum ehest möglichen\nTermin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abgenommen.\n\n6.2. Beurteilung der praktischen Ausbildung\n\nIn den Fachbereichen, in denen mindestens 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, wird von den Lehr-\noder Fachkräften des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachte Leistungen beurteilt. Die\nBeurteilung erfolgt mit\n\n1. „sehr gut“ (1) entspricht auch dem „ausgezeichnet bestanden” gemäß § 21 Abs 3 GukK-SV,\n2. „gut“ (2) entspricht auch dem „gut bestanden \"gemäß 8 21 Abs 3 GuK-SV,\n\n3. „befriedigend“ (3) entspricht auch dem, bestanden“ gemäß $ 21 Abs 3 GuK-SV\n\n4. „genügend“ (4) entspricht auch dem „bestanden“ gemäß $ 21 Abs 3 GuK-SV\n\n5. „nicht genügend“ (5) entspricht auch dem „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs 3 GuK-SV\n(E) „mit Erfolg teilgenommen“ entspricht auch dem „absolviert“ gemäß § 21 Abs 3 GuK-SV\n\nIn den Fachbereichen, in denen weniger als 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, wird keine\nBeurteilung durchgeführt. Es wird die Absolvierung des Praktikums bestätigt („mit Erfolg teilgenommen\"\nbzw. „ohne Erfolg teilgenommen“).\n\n6.3 Kommissionelle Abschlussprüfung\n\nNach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung wird eine kommissionelle\nAbschlussprüfung vor einer Prüfungskommission (siehe Pkt. 6.5) abgelegt.\nIn begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles\nnicht gefährdet ist, den/die Ausbildungsteilnehmer/in vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur\nkommissionellen Abschlussprüfung zulassen. Fehlende Praktika sind ehest möglich nachzuholen.\nDer Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:\n\n1. einer schriftlichen Abschlussarbeit und\n\n2. einer mündlichen Abschlussprüfung.\nDie schriftliche Abschlussarbeit ist von dem/der Teilnehmer/in in einem mündlichen Gespräch zu verteidigen.\nBei der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung werden folgende\nBeurteilungsstufen (Noten) angewandt:\n\n1. „sehr gut” (1),\n\n2. „gut” (2),\n\n3. , befriedigend” (3),\n\n4. „genügend“ (4),\n\n5. „nicht genügend” (5).\nWerden eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung mit „nicht genügend\"\nbeurteilt, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden. Eine Teilprüfung\nder mündlichen Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.\n\n6.4 Schriftliche Abschlussarbeit\n\nJeder/Jede Lehrgangsteilnehmer/in hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen\nThema zu verfassen, die wissenschaftlichen Kriterien zu entsprechen hat. Gruppenarbeiten sind zulässig,\nsofern einzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese\neigenständig erarbeitet haben. Abschlussarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, die dem Nachweis der\nBefähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie methodisch und inhaltlich vertretbar zu\nbearbeiten. Das Thema kann frei gewählt werden, wird aber vor Beginn der Arbeit von der Lehrgangsleitung\nschriftlich genehmigt.\n\nEine Lehrkraft betreut und beurteilt die Abschlussarbeit.\n\nWird die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der\nGesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so wird dem/der Lehrgangsteilnehmer/in durch die\nPrüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur\nÜberarbeitung oder Neuauflage der schriftlichen Abschlussarbeit eingeräumt. Für eine überarbeitete bzw.\nneu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit wird innerhalb von vier Wochen ab deren\nVorlage ein weiterer Termin für ein Prüfungsgespräch angeboten. Das Prüfungsgespräch über die schriftliche\nAbschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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