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"bulletin": {
"id": 5913,
"academic_year": "2016/17",
"issue": "9",
"published": "2017-02-01T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im \r\nwissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und ZahnmedizinVerordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die\r\nZulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Auflassung des Bachelorstudiums Pflegewissenschaft; Festlegung der Studierbarkeit des Masterstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft; Auflassung von Universitätslehrgängen; Einteilung des Studienjahres 2017/18; Universitätslehrgang (ULG) Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin / Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5913&pDocNr=594999&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\n • Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf der Grundlage\n einer Beschreibung von Personen und Situationen, zu erkennen, was eine bestimmte Person\n in einer gegebenen Situation wahrscheinlich fühlt.\n§ 3. Bei den Aufnahmetests handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die Bestimmungen\nder §§ 72 bis 78 UG finden keine Anwendung.\n§ 4. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht\nausschließlich dem/der Urheber/in des Aufnahmetests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die\nMedizinische Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.\nAuswertung\n§ 5. (1) Die Auswertung der Testteile des MedAT-H für das Diplomstudium der Humanmedizin erfolgt\nautomatisiert in folgender Form:\n • Richtige Antworten in den Testteilen BMS, TV und KFF werden mit einem Punkt, falsche Antworten\n mit null Punkten verrechnet.\n • Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und durch\n die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig\n gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil TV werden die erzielten Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dividiert. Das\n Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil KFF werden die in den fünf Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und durch\n die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig\n gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte der beiden Aufgaben-\n gruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an Übereinstimmung der beiden Aufgabengruppen mit den\n von theoretischen Modellen und empirischen Befunden als richtig erkannten Lösungen wider. Hierbei\n werden in der Aufgabengruppe SE die Werte in Abhängigkeit von der optimalen Rangreihung der\n Wichtigkeit der Überlegungen errechnet. Der Maximalwert wird erreicht, wenn für alle Aufgaben\n dieser Aufgabengruppe die optimale Rangreihung erkannt wurde. In der Aufgabegruppe EE werden\n die Antworten pro Aufgabe als richtig gelöst verrechnet, wenn sie jeweils insgesamt mit den aus den\n theoretischen Modellen und empirischen Befunden ableitbaren Antworten übereinstimmen.\nDer für die Rangreihung der Studienwerber/innen maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der gewichteten\nSumme der vier Testteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n Testteilwert BMS: 40%\n Testteilwert TV: 10%\n Testteilwert KFF: 40%\n Testteilwert SEK: 10%\nDie Berechnung der zugehörigen Prozentrangwerte erfolgt anhand der Flächentransformation der Verteilung\nder Gesamtwerte bzw. gegebenenfalls Testteilwerte (Lienert & Raatz: Testaufbau und Testanalyse (6. Auf-\nlage). Beltz Psychologie Verlags Union, 1998).\n(2) Die Auswertung der Testteile des MedAT-Z für das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt automatisiert in\nfolgender Form:\n Richtige Antworten in den Testteilen BMS und KFF werden mit einem Punkt, falsche Antworten\n mit null Punkten verrechnet.\n Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\n Im Testteil MF werden jeweils die Abweichungen von der Vorlage als Prozentsatz der\n Flächenabweichung errechnet. Für die Testwerterstellung wird dieser Wert in einen Punktwert\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.02.2017, StJ 2016/17, 9. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1304,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "12",
"published": "2009-03-04T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1304&pDocNr=14829&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n§ 3 Zeitlicher Ablauf des Programm-Auswahlverfahrens\n(1) Auf Antrag der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien nominiert der FWF externe GutachterInnen,\nvon welchen die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien mindestens 3 Gutachterinnen beauftragt, die\nAnträge binnen längstens drei Monaten nach FWF-Vorgaben für die Errichtung von Doktoratskollegs zu\nbeurteilen.\n(2) Zusätzlich zu den FWF-Vorgaben sind von den GutachterInnen\n a) die wissenschaftliche Eignung der einzelnen Mitglieder der Faculty zu beurteilen,\n b) Stellungnahmen darüber abzugeben, ob sich aus den Forschungsprojekten des jeweiligen\n Antrages geeignete Dissertationsthemen ableiten lassen,\n c) Empfehlungen betreffend der Genehmigung oder Ablehnung der Anträge abzugeben, und\n d) eine Reihung der Anträge vorzunehmen.\n(3) Nach Einlangen der Gutachten bei der Dekanin/dem Dekan für Doktoratsstudien hat die beratende\ninterne Kommission binnen 8 Wochen eine Stellungnahme über die wissenschaftlichen Inhalte des\njeweiligen Programms sowie die Gutachten abzugeben.\n§ 4 Kriterien der Beurteilung bzw. Zulassung\n(1) Über die Zulassung eines Programms entscheidet gemäß § 4 Abs. 6 des Curriculums für das PhD-\nStudium ein Kollegium, welches aus der Dekanin/dem Dekan für Doktoratsstudien, der Vizerektorin/dem\nVizerektor für Studium und Lehre, der Studienrektorin/dem Studienrektor, sowie der Sprecherin/dem\nSprecher der Studienkommission für Doktoratsstudien besteht.\n(2) Für eine Zulassung sind insbesondere folgende Kriterien ausschlaggebend:\n a) exzellenter wissenschaftlicher Output der Faculty in den letzten 5 Jahren,\n b) Vorhandensein eines exzellenten Lehrplans für die gesamte Zeit des PhD-Studiums in\n englischer Sprache,\n c) Vorhandensein von eigenen und ausreichenden Drittmitteln für die Anstellung von PhD-\n Studierenden (sog. PhD-Stellen) in der Faculty,\n d) Durchführung eines Auswahlverfahrens zur BewerberInnenauswahl mit internationale\n Ausschreibung und einem Hearing vor der Faculty und der/dem DekanIn für\n Doktoratsstudien,\n e) Vorhandensein des Potentials für eine erfolgreiche Doktoratskolleg(DK)-Antragstellung\n beim FWF,\n f) Größtmögliche Anlehnung der Thematik des PhD-Programms an die\n Forschungsschwerpunkte der MUG,\n g) Mindestzahl von 5 PhD-Studierenden pro Jahr, wobei die Faculty eines Programms das\n Vorhandensein der finanziellen Mittel aus Drittmitteln für 3 PhD-Stellen pro Jahr\n nachzuweisen hat, andernfalls im entsprechenden Studienjahr keine Ausschreibung\n erfolgt,\n h) positives externes Gutachten gemäß § 3,\n i) positives Votum der internen Beratungskommission,\n j) Förderung durch die MUG (s. § 6),\n§ 5 Pflichten eines zugelassenen PhD-Programms\n(1) Das zugelassene PhD-Programm hat die Durchführung von evaluierter Lehre sowie die ausreichende\nBertreuung der PhD-Studierenden sicherzustellen.\n(2) Für jedes PhD-Programm ist eine Geschäftsordnung zu erstellen, welche insbesondere Angaben über\ndie Aufbau und Organisation des Programms sowie über die Regelungen der Mitgliedschaft im Programm\n(Faculty) zu enthalten hat.\n(3) Innerhalb von 2 Jahren nach dem tatsächlichen Start des PhD-Programms ist von diesem beim FWF ein\nAntrag auf ein Doktoratskolleg zu stellen.\n§ 6 Förderung durch die MUG\n(1) Die MUG fördert im Rahmen der budgetären Bedeckbarkeit Stellen für PhD-Studierende.\n(2) Die MUG stellt dem PhD-Programm jährlich ein Budget für die Material- und Betriebskosten sowie die\nerforderliche Lehre zur Verfügung.\n§ 7 Re-Evaluierung eines Programms\n(1) Vier Jahre nach dem tatsächlichen Start des PhD-Programms ist eine Re-Evaluierung samt Gutachten\ndurch externe GutachterInnen nach den Vorgaben der Erstzulassung (§ 1-4) durchzuführen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.03.2009, StJ 2008/09, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 159,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "21",
"published": "2007-03-21T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=159&pDocNr=4980&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\n(2) Die Funktion der Koordinationsbeauftragten und der/des Vorsitzenden sowie der stellvertretenden\n Vorsitzenden kann nicht in Personalunion wahrgenommen werden.\n(3) Bei der Wahl der Koordinationsbeauftragten ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit zwei der\n Koordinationsbeauftragten dem wissenschaftlichen und zwei dem allgemeinen Universitätspersonal\n angehören und eine gleichmäßige Verteilung zwischen klinischem und nichtklinischem Bereich er-\n reicht wird\n(4) (a) Die oder der Koordinationsbeauftragte des wissenschaftlichen Universitätspersonals ist in allen\n Bereichen das wissenschaftliche Universitätspersonal betreffend, bei denen der AkGl kraft Geset-\n zes (insbesondere UG 2002 und B-GlBG) oder gemäß Frauenförderungsplan der Medizinischen\n Universität Graz Aufgaben und Rechte wahrzunehmen hat, entscheidungs- und zeichnungsbe-\n fugt.\n (b) Die oder der Koordinationsbeauftragte des allgemeinen Universitätspersonals ist in allen Be-\n reichen das allgemeine Universitätspersonal betreffend, bei denen der AkGl kraft Gesetzes (insbe-\n sondere UG 2002 und B-GlBG) oder gemäß Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität\n Graz Aufgaben und Rechte wahrzunehmen hat, entscheidungs- und zeichnungsbefugt.\n(5) Koordinationsbeauftragte, die in ihnen zur Zeichnung vorliegenden Angelegenheiten befangen (§ 13\nAbs 1) sind, haben die Zeichnung der oder dem jeweils anderen Koordinationsbeauftragten ihres Bereichs\nund bei deren oder dessen Befangenheit der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall deren/dessen\n(in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter, zu überlassen.\n(6) Die Leistung allfälliger Unterschriften erfolgt nach der Entscheidung des betreffenden Universitätsor-\ngans und vor Vollzug der jeweiligen Maßnahme.\n(7) Bei Abwesenheit der oder des Koordinationsbeauftragten geht die Entscheidungs- und Zeichnungsbe-\nfugnis auf die oder den Vorsitzenden des AkGl, in deren oder dessen Verhinderungsfall auf deren/dessen\n(in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter über.\n§ 22 Abberufung der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, von Koordina-\ntionsbeauftragten und von Mitgliedern\n(1) Für die Abberufung der oder des Vorsitzenden und einer oder eines der stellvertretenden Vorsitzen-\nden, von Koordinationsbeauftragten, von Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern vor Ablauf der Funktions-\nperiode ist der AkGl zuständig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.\n(2) Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich eine Neuwahl der oder des Vorsitzenden bzw Nachbestel-\nlung der Koordinationsbeauftragten zum ehest möglichen Zeitpunkt anzuberaumen. Betrifft die Abberu-\nfung Mitglieder oder Ersatzmitglieder hat der AkGl die für die Nachentsendung erforderlichen Maßnah-\nmen ehest möglich zu ergreifen.\n(3) Die Abberufung kann auf Antrag erfolgen, wenn die oder der Vorsitzende des AkGl ihre oder seine\nPflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Pflichten\nzu erfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung bereits ent-\nhalten war. Dasselbe gilt für die (1., 2.) stellvertretende Vorsitzende oder den (1., 2.) stellvertretenden\nVorsitzenden, die Koordinationsbeauftragten, die Haupt- und Ersatzmitglieder.\n§ 23 Änderung der Geschäftsordnung\nÄnderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung sind mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen\ngültigen Stimmen in einer Sitzung möglich, auf deren Tagesordnung bei Einladung zur Sitzung dies als\neigener Tagesordnungspunkt vorgesehen war.\n§ 24 Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder\nDie oder der Vorsitzende des AkGl hat jedem neu in den AkGl eintretenden Mitglied ein Exemplar der\nGeschäftsordnung zu überreichen.\n§ 25 Inkrafttreten\nDie Änderungen der Geschäftsordnung wurden am 11. Jänner 2007 beschlossen und treten mit dem auf\ndie Veröffentlichung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 10,
"academic_year": "2002/03",
"issue": "10",
"published": "2003-07-02T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n(4) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte\n Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.\n Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem\n Wahlvorschlag zu streichen.\n(5) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und\n vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des\n Wahlvorschlages der/dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag\n zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei\n denen ein Fall der Abs. 2, 3 und 4 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur\n Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages\n ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der oder dem Vorsitzenden der\n Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, welche die\n Erfordernisse des § 10 Abs. 2 Z. 5 nicht erfüllen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist\n endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur\n Einsicht aufzulegen.\n(6) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle\n zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres erstmaligen Einlangens aufzunehmen\n sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden\n Wahlvorschläge nach den Familiennamen der Listen- Zustellungsbevollmächtigen\n vorzunehmen. Ein Feld für das Ankreuzen des Wahlvorschlages ist vorzusehen (Listenwahl).\n§ 12. Wahllokal und Stimmzettel\n(1) Für die Durchführung der Wahlen sind von der Zentralen Verwaltung geeignete\n Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und für die Aufstellung mindestens einer Wahlzelle\n oder für die Abgrenzung eines Bereiches zu sorgen, so dass die Wählerinnen/Wähler\n unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.\n(2) Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel nach § 11 Abs. 6.\n(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers aus dem\n Stimmzettel eindeutig hervorgeht.\n§ 13. Wahlversammlung\n(1) Die Wahlversammlung ist von der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder von\n einer/einem von der Wahlkommission Bevollmächtigten zu leiten (Wahlleiterin/-leiter). Sie/er\n hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlversammlung und für die\n Beachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung zu sorgen.\n(2) Die Wahl ist im Rahmen einer Wahlversammlung, die sich über einen Zeitraum von\n mindestens 4 Stunden und maximal 6 Stunden erstreckt, durchzuführen.\n(3) Im Laufe der Wahlversammlung ist die Identität der Wählenden, erforderlichenfalls durch\n Ausweisleistung, und ihr aktives Wahlrecht anhand des Wählerinnen- und\n Wählerverzeichnisses festzustellen. Alle Anwesenden sind im Wählerinnen- und\n Wählerverzeichnis zu vermerken. Die Zahl der Anwesenden ist in das Protokoll aufzunehmen.\n(4) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der festgelegten Zahl der aktiv\n Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat. Nach Beendigung der Wahlversammlung ist\n die Gültigkeit des Wahlvorganges festzustellen und im Protokoll zu vermerken.\n(5) Blinde oder schwer Behinderte, denen eine Stimmabgabe physisch nicht möglich ist, dürfen\n sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, bei der Stimmabgabe begleiten\n und unterstützen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson\n entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlleiterin/der Wahlleiter (§ 13 Abs. 1). Jede Stimmabgabe\n mit Hilfe einer Geleitperson ist im Protokoll zu vermerken. Von diesen Fällen abgesehen, darf\n die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.\n§ 14. Stimmabgabe, Ermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses\n(1) Der Wahlversammlung sind alle rechtzeitig eingegangenen gültigen Wahlvorschläge in der\n Reihenfolge ihres Einlangens zur Kenntnis zu bringen."
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{
"bulletin": {
"id": 6389,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "31",
"published": "2018-05-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "Bekanntgabe der Wahl eines Vizerektors für Klinische Agenden der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für abgekürzte Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 UG idgF; Satzung - Änderung; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am MED CAMPUS der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am Zentrum für Wissens- und Technologietransfer an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Ausschreibung des Josef Krainer-Würdigungspreises für 2019; Ausschreibung des Josef Krainer-Förderpreises für 2019; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6389&pDocNr=769768&pOrgNr=1"
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"index": 8,
"text": "9\n(4) Die Innentüren sind mit Offlinelesern versehen. Bei den Offlinelesern erfolgt die Abfrage der Zu-\n trittsberechtigung lt. Schließplan bzw. Kartennummer (Abs. 6) lokal. Jeder Zutritt bzw. Zutrittsver-\n such (fehlende Berechtigung) wird vor Ort in den Offlinetürbeschlägen gespeichert. Nur die techni-\n schen Daten des Offlinelesers (Batteriestatus des Offlinelesers, Blacklist gesperrter Karten) bei\n den Türen werden auf die Lesekarte gespeichert und bei der nächsten Buchung an einem Update-\n leser im Sinne des Abs. 3 an die zentrale Serveranlage gemäß Abs. 3 übertragen.\n(5) Bestimmte sensible Bereiche am Med Campus dürfen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\n ausschließlich nach erfolgter Absolvierung der entsprechenden Sicherheitsunterweisungen betre-\n ten werden. Die Zutrittsberechtigungen zu den sensiblen Bereichen werden über die Erweiterung\n der Schließkreise auf den Schließkarten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergeben. Die\n Dokumentation der erfolgten Sicherheitsunterweisungen (Hardcopy und in elektronischer Form)\n wird durch die OE Med Campus: Errichtung und Management organisiert.\n(6) Die festgelegte Standardparametrierung des elektronischen Schließsystems sieht eine Speiche-\n rung der über Online- und Updateleser gespeicherten Zutritte bzw. Zutrittsversuche für einen Zeit-\n raum von 3 Monaten vor, sofern nicht Rechtsvorschriften oder die Akkreditierungs- bzw. Zertifizie-\n rungsvorgaben anderes erfordern. In den Beschlägen des Offlinelesers sind die letzten 2000 Bu-\n chungen gespeichert, ältere Buchungen werden automatisch überschrieben. Die online erfassten\n Daten werden nach 3 Monaten gelöscht, sofern keine Auswertung unter den unter § 8 Abs. 3 dar-\n gelegten Voraussetzungen eingeleitet wurde. Zur Auswertung der in den Beschlägen der Offline-\n leser gespeicherten Daten (mit Zutritten oder Zutrittsversuchen verbundene Kartennummern) müs-\n sen diese durch ein eigenes Lesegerät in das zentrale System übertragen werden. Alle Zutritts-\n (versuchs)Daten, die länger als 3 Monate zurück liegen, werden automatisch sofort gelöscht. Die\n übrigen Zutrittsdaten können gemäß dem festgelegten Prozedere (§ 4 Abs. 3 u. 4, § 8) ausgewertet\n werden.\n(7) Der von dieser Betriebsvereinbarung genehmigte Funktionsumfang der Datenverarbeitung durch\n das elektronische Schließsystem ergibt sich aus der technischen Programmbeschreibung. Mit Aus-\n nahme der Anhänge (Technische Programmbeschreibung und Beschreibung des Passwortsys-\n tems) bestehen keine Nebenabreden zu dieser Vereinbarung. Spätere Abweichungen bedürfen\n der Zustimmung der zuständigen Betriebsräte, ausgenommen der Tausch defekter Hardware\n durch funktionsgleiche Komponenten bzw. das Einspielen von Software-Updates zur Wahrung der\n Systemsicherheit bzw. Behebung von Programmfehlern. Die Anhänge sind Teil dieser Betriebsver-\n einbarung und liegen bei den jeweiligen Betriebsräten und in der Abteilung Personaladministration\n nach vorheriger Vereinbarung zur Einsichtnahme in den Bürozeiten auf.\n §6\n Karten-Ausgabe, -Verwendung und -Verlust\n(1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Med Uni Graz, werden die Lesekarten über die\n OE Med Campus: Errichtung und Management ausgegeben. Die Bestellung erfolgt durch bzw. in\n Abstimmung mit der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Organisationseinheit oder einer/einem von\n dieser/diesem zu benennenden Angehörigen der Organisationseinheit an die OE MED CAMPUS:\n Errichtung und Management. Die Bestellung muss über das Ticketsystem https://fm-service.medu-\n nigraz.at/ abgewickelt werden.\n(2) Grundsätzlich müssen alle neu angelegten Karten an den zentralen Gebäudeeingängen des Med\n Campus initialisiert (einmalige Registrierung) werden. Durch die Erst-Registrierung wird die Karte\n im elektronischen System erkannt. Erst danach ist die Buchung an einem der Updateleser möglich.\n Danach muss die Karte innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens (einmal pro Woche) an einem\n BV Schließsystem Med Campus / Stand Mitteilungsblatt vom 30.05.2018, Stj 2017/2018, 31. Stk. RN118\n Seite 4 von 8"
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"bulletin": {
"id": 3086,
"academic_year": "2011/12",
"issue": "8",
"published": "2012-01-11T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3086&pDocNr=57151&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n49.\nLeitungen: Bestellung zur Leiterin der Forschungseinheit „Musculo-Skelettale Forschungseinheit für Bio-\nmaterialien“\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass gemäß der Richtlinie über die Errichtung\neiner Forschungseinheit, veröffentlicht im 25. Stück des Mitteilungsblattes der Medizinischen Universität\nGraz im Studienjahr 2004/05 vom 03.08.2005, RN 103,\n • Frau Assoz.Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in med. univ. Annelie-Martina WEINBERG\n Leiterin der Forschungseinheit „Musculo-Skelettale Forschungseinheit für Biomaterialien“\n mit Wirkung ab 01.12.2011\nbis auf weiteres bestellt hat.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n50.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Bachelorstudium Pflegewissenschaft für das Som-\nmersemester 2012 und das Wintersemester 2012/2013\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF, per Be-\nschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Bache-\nlorstudium Pflegewissenschaft erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz führt auf Basis von § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF (UG) ein Auf-\nnahmeverfahren für alle Studienwerberinnen und Studienwerber durch.\nSinn dieser Verordnung ist die Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG idgF. Gemäß\nder Publikation des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung „Österreichisches Hochschul-\nrecht‘‘ (Heft 1, 2007) fällt das Bachelorstudium Pflegewissenschaft in die Gruppe der Medizinischen Stu-\ndienrichtungen. Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist eine in dieser Form völlig neue duale Ausbil-\ndung, die in Kooperation mit der Schule für allgemeine Gesundheits und Krankenpflege am Landeskran-\nkenhaus Universitätsklinikum Graz und dem Land Steiermark angeboten wird. Zusätzlich zum Erwerb des\nakademischen Grades Bachelor ist die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits und Krankenpfle-\nge zur/m Diplomierten Gesundheits und Krankenschwester/pfleger in allgemeiner Gesundheits und\nKrankenpflege mit der entsprechenden Berufsberechtigung inkludiert. Die Ausbildung führt somit zu zwei\nvollwertigen Abschlüssen (Bachelor der Pflegewissenschaft und Diplomierte/r Gesundheits und Kranken-\nschwester/pfleger in allgemeiner Gesundheits und Krankenpflege). Dies bedingt, dass die Studierenden\nauch Schülerinnen/Schüler der Schule für allgemeine Gesundheits und Krankenpflege am Landeskranken-\nhaus Universitätsklinikum Graz sein müssen. Es ist nicht möglich, nur das Bachelorstudium zu belegen,\nohne Schülerin/Schüler der Schule für allgemeine Gesundheits und Krankenpflege am Landeskrankenhaus\n Universitätsklinikum Graz zu sein. Die Ausbildungsplätze an der Schule für allgemeine Gesundheits und\nKrankenpflege am Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz werden ebenfalls mittels eines geson-\nderten Auswahlverfahrens vergeben. Es ist somit unbedingt notwendig, sowohl am durch diese Verord-\nnung geregelten Auswahlverfahren der Medizinischen Universität Graz als auch am Auswahlverfahren an\nder Schule für allgemeine Gesundheits und Krankenpflege am Landeskrankenhaus Universitätsklinikum\nGraz teilzunehmen. Die endgültige Vergabe der Studienplätze erfolgt in Zusammenarbeit der Medizini-\nschen Universität Graz mit der Schule für allgemeine Gesundheits und Krankenpflege am Landeskranken-\nhaus Universitätsklinikum Graz.\nTEIL I Geltungsbereich\n§1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Aufnahmeverfahren gilt für das Bachelorstudium Pflege-\nwissenschaft an der Medizinischen Universität Graz.\n§2 Das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die im Studienjahr\n2012/2013 erstmals zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz zuge-\nlassen werden wollen.\nAusgenommen sind jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung be-\nschrieben werden.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 11.01.2012, StJ 2011/12, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 303,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "19",
"published": "2005-06-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1"
},
"index": 13,
"text": "- 14 -\n Für Institute/Kliniken mit Labors ist jedenfalls ein/e Brandschutzbeauftragte /\n Brandschutzbeauftragter (im Sinne der TRVB) zu bestellen.\n Für alle übrigen Universitätseinrichtungen sind Brandschutzwarte (im Sinne der TRVB) zu\n bestellen. Die Leiterinnen/Leiter können nach ihrem Ermessen anstelle einer/eines\n Brandschutzwartin / Brandschutzwartes eine/n Brandschutzbeauftragte/n nominieren.\n Dem Rektor / der Rektorin obliegt es, für kleinere Universitätseinrichtungen, die eine örtliche\n Einheit bilden und deren Sicherheitsrisiko nicht hoch ist, eine/einen gemeinsamen\n Brandschutzwart/in (im Sinne der TRVB) zu bestellen.\n \n4) Die Bestellung der Beauftragten für den Brandschutz erfolgt auf Vorschlag der Leiterin /des Leiters\n durch die Rektorin / den Rektor nach Beratung und soweit möglich im Einvernehmen mit dem jeweils\n für die/den vorgesehene/n Beauftragte/n für den Brandschutz zuständigen Betriebsrat.\n5) Die/Der Beauftragte für den Brandschutz übt im Wirkungsbereich der betreffenden\n Universitätseinrichtung ihre/seine Tätigkeit in dem in der TRVB festgelegten Umfang im Auftrag der\n Leiterin/des Leiters mit der Weisungsbefugnis bei unmittelbarer Gefahr für Personen und Sachwerte\n aus.\n6) Die Koordination der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung der Beauftragten für den Brandschutz\n aller Universitätseinrichtungen, Kontrolle der angeordneten Maßnahmen und die Koordination für\n Universitätseinrichtungsüberschreitende Maßnahmen obliegt der/dem von der Rektorin / dem Rektor\n bestellten Sicherheitsbeauftragten.\n7) Die gesetzlichen Überprüfungen der Brandmeldeanlagen und Geräte der ersten Löschhilfe werden\n von der/dem Sicherheitsbeauftragten veranlasst und evident gehalten.\n8) Für Allgemeinflächen, die keiner Universitätseinrichtung direkt zugeordnet sind, kann die/der\n Sicherheitsbeauftragte im Auftrag der Rektorin / des Rektors diese einer/einem der örtlich\n nahestehenden Beauftragten für den Brandschutz die Tätigkeiten nach Punkt 5 zuteilen.\n II VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ\n 1. Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen:\n1) Unter Hinweis auf § 3 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 i.d.g.F. ist jede/r\n Universitätsangehörige verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen\n Gegebenheiten, Handlungen zu unterlassen, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen\n oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren. Eine\n Zuwiderhandlung kann ein Verwaltungsstrafverfahren nach sich ziehen.\n2) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, bei der Brandverhütung und auch - soweit dies ohne\n Gefahr für das eigene Leben und die Gesundheit möglich ist - bei der Brandbekämpfung aktiv\n mitzuwirken.\n3) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, Rauchgeruch und Brandverdacht sofort der/dem\n Beauftragten für den Brandschutz zu melden. Den Weisungen der Beauftragten für den Brandschutz\n ist in brandschutztechnischer Hinsicht Folge zu leisten.\n4) Jede/r Universitätsbedienstete muss in bezug auf seine Arbeitsräume den Ort des nächsten\n Druckknopfmelders und Feuerlöschgeräts (Feuerlöscher oder Wandhydrant) kennen sowie über die\n Fluchtwege Bescheid wissen. Ebenso muss er/sie aufgrund der bei jedem Gerät angebrachten\n Bedienungsvorschriften die Feuerlöschgeräte bedienen können. Die Sirenensignale und der\n Brandalarmplan müssen allen Bediensteten genauestens bekannt sein.\n5) Hinweistafeln für Löschgeräte, Druckknopfmelder, Fluchtwegkennzeichnungen und Aushänge, die\n sich auf das richtige Verhalten im Brandfall beziehen, sind genau zu beachten und dürfen nicht der\n Sicht entzogen, beschädigt oder zerstört werden.\n6) Löschgeräte und Löschmittel dürfen weder verstellt oder der Sicht entzogen (z.B. durch darüber\n gehängte Kleidungsstücke), noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt\n oder zweckwidrig verwendet werden.\n7) Schweiß-, Löt-, Schneid- und Schleifarbeiten oder andere Arbeiten, bei denen mit starker Staub-\n oder Rauchentwicklung zu rechnen ist, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung bzw. Freigabe\n durch eine/einen Beauftragten für den Brandschutz durchgeführt werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 296,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "13",
"published": "2005-03-16T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=296&pDocNr=5395&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n(5) Anträge zum Verfahren können jederzeit mit dem Ruf „zur Geschäftsordnung“ eingebracht werden.\nÜber sie ist sofort nach Beendigung der laufenden Wortmeldung abzustimmen.\n(6) Anträge zum Verfahren sind:\n 1. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit;\n 2. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Wortmeldungen pro\n Person zu einem Tagesordnungspunkt;\n 3. Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen und/oder Redner; im positiven Falle ist die noch of-\n fene Rednerinnen- und/oder Rednerliste zu verlesen; vor Abstimmung über einen Antrag auf\n Schluss der Liste der Rednerinnen und/oder Redner wird diese verlesen;\n 4. Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten;\n 5. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung;\n 6. Antrag auf geheime Abstimmung (§ 14 Abs 4);\n 7. Antrag auf Auslegung der Geschäftsordnung.\n§ 12 Beschlusserfordernisse\n(1) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens sechs Mitglieder (Präsenzquorum) persönlich\nanwesend sind.\n(2) Stimmen mehr als die Hälfte der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder für den An-\ntrag (Konsensquorum), so gilt er als beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\nVorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen, die der Zweidrittelmehrheit bedürfen, gilt ein Antrag als\nbeschlossen, wenn zumindest zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.\n(3) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, auf Anfra-\nge der oder des Vorsitzenden keine Wortmeldung oder verlangt keines der anwesenden Mitglieder eine\nAbstimmung, gilt der Antrag als im Sinne der Antragstellerin oder des Antragstellers einstimmig\nangenommen.\n§ 13 Befangenheit\n(1) Befangenheit liegt für jedes Mitglied vor, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persön-\nlichen Verhältnisse oder die einer oder eines gemäß Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft\noder sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im\nZweifel entscheidet der AkGl über das Vorliegen von Befangenheit. Das betroffene Mitglied darf nicht\nmitstimmen.\n(2) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die\nDauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.\n§ 14 Abstimmung\n(1) Die oder der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(2) Die Abstimmung kann\n 1. offen durch Handzeichen;\n 2. geheim mittels Stimmzettel erfolgen.\n(3) Geheim ist abzustimmen, wenn eine oder einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten\ndies verlangen. In Angelegenheiten, die ein Mitglied persönlich betreffen, ist jedenfalls geheim abzu-\nstimmen. Ansonsten ist offen abzustimmen.\n(4) Die Zählung der Stimmen obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die Auszählung der Stimmen bei ge-\nheimer Abstimmung ist von der oder dem Vorsitzenden unter Beobachtung eines weiteren Arbeits-\nkreismitglieds durchzuführen.\n(5) Die oder der Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung\nder Stimmen das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Prostimmen aller abgegebenen\nStimmen (Gegenstimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen) bekannt zu geben (Prostimmenaus-\nzählung).\n(6) Über Anträge, deren Inhalt neben dem Inhalt eines in der laufenden Sitzung gefassten Beschlusses\nnicht realisiert werden kann, darf nicht abgestimmt werden.\n(7) Bei einem Antrag, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen zu begründenden Beschluss zur\nFolge hat, ist über den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe gesondert abzustimmen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 602,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "11",
"published": "2008-01-16T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=602&pDocNr=7146&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\nÄnderungen der Amtstitel nach dem BDG:\nGerhard Binder zum Fachoberinspektor\nKarin Brodtrager zur Amtssekretärin\nChristine Brucher-Paier zur Amtsdirektorin\nGottfried Watz zum Amtsdirektor\nEhrungen, Auszeichnungen, Preise:\nHerrn Univ.-Doz. Dr.phil. Gholam Ali KHOSCHSORUR, Klinisches Institut für Medizinische und Chemische\nLabordiagnostik, wurde per Entschließung des Bundespräsidenten vom 16.07.2007 der Berufstitel\nUniversitätsprofessor verliehen.\nAls UniversitätsprofessorInnen konnten gewonnen werden:\nHerr Univ.-Prof. Dr. Karl Pummer wurde am 08.10.1956 in Leoben, Österreich, geboren. Nach der Matura\nim Juni 1975 begann er mit dem Studium der Medizin an der Karl-Franzens-Universität in Graz, wo er am\n07.07.1981 promovierte. Es folgten die Absolvierung der Gegenfächer sowie die Ausbildung zum Facharzt\nfür Urologie (1986 – 1989) an der Urologischen Abteilung des LKH Graz unter\nProf. Dr. Gerhard Wandschneider, wo er bis 1992 als Oberarzt tätig war und diese Position auch nach\nGründung der Universitätsklinik für Urologie im Jahre 1993 unter Prof. Dr. Gerhart Hubmer weiter behielt.\nEin erster Forschungsaufenthalt führte ihn 1991 ans MD Anderson Cancer Center in Houston, Texas\n(Prof. Dr. Ch. Logothetis), wo er sich mit onkologischen Aspekten der Urologie beschäftigte.\nIm November 1992 absolvierte er die Europäische Facharztprüfung (Fellow of the European Board of\nUrology, FEBU).\nEin zweiter Forschungsaufenthalt führte ihn im Winter 1993/1994 an die Division of Urology der University\nof Colorado Health Sciences Center in Denver, Colorado (Prof. Dr. E. David Crawford).\nAm 16.12.1994 erfolgte die Habilitation für das Fach Urologie mit dem Habilitationsthema „Simultane\nHormon-Chemotherapie des fortgeschrittenen Prostatakarzinoms“, deren Ergebnisse die Voraussetzung für\ndie heute übliche, frühe Anwendung einer Chemotherapie bei Hochrisikopatienten bildete. Am 31.08.1999\nfolgte die Verleihung eines Titel „tit. a.o. Univ. Prof.“.\nNeben zahlreichen Mitgliedschaften in nationalen und internationalen Fachgesellschaften wie der\nÖsterreichischen Gesellschaft für Urologie (ÖGU), der Deutschen Gesellschaft für Urologie (DGU), der\nEuropean Association of Urology (EAU), der American Urological Association (AUA), der Societé\nInternational d’Urologie (SIU), der Österreichischen Gesellschaft für Infektionskrankheiten, sowie der\nWissenschaftliche Gesellschaft der Ärzte in der Steiermark, konnte er von 1996 bis 1999 den Arbeitskreis\nfür Urologische Onkologie (AUO) der Österreichischen Gesellschaft für Urologie leiten. Weiters ist er seit\n1996 Mitglied des AKO (Arbeitskreis Onkologie) der Deutschen Gesellschaft für Urologie und seit 2005\nFull Faculty Member der European School of Urology (ESU).\nNeben der seit 1994 ausgeübten Lehrtätigkeit an der Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens Universität\nGraz (jetzt MUG) war er von 2001 bis September 2007 Modulkoordinator für das Modul 28 des neuen\nCurriculums des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz (MUG) und in\ndieser Funktion maßgeblich für die Definition der Lehrinhalte und die organisatorische Umsetzung\nverantwortlich.\nBisher hat er 4 Bücher geschrieben und herausgegeben, mehr als 220 Buchbeiträge, Originalarbeiten,\nAbstracts, oder Artikel veröffentlicht und mehr als 420 Vorträge im In- und Ausland gehalten. Daneben ist\ner Reviewer für namhafte Zeitschriften wie Journal of Urology, European Journal of Urology, European\nJournal of Cancer, British Journal of Cancer, Urologia Internationalis, Critical Reviews in\nOncology/Hematology, World Journal of Urology, Wiener Klinische Wochenschrift, sowie Journal für\nUrologie und Urogynäkologie.\nMit Wirkung vom 01. September 2007 wurde er vom Rektor der Medizinischen Universität Graz zum\nVorstand der Universitätsklinik für Urologie berufen.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 16.01.2008, StJ 2007/08, 11. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 3086,
"academic_year": "2011/12",
"issue": "8",
"published": "2012-01-11T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3086&pDocNr=57151&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n(2) Einwendungen zum Ablauf des Verfahrens, zu einzelnen Fragen sowie zu Fehlern in der Punkteermitt-\nlung haben der Reihungskommission anonymisiert vorgelegt zu werden. Die Reihungskommission erhält\nausschließlich folgende Informationen:\na. Anzahl der Einwendungen zu einzelnen Fragen\nb. Die Begründungen aller Einwendungen zu den einzelnen Fragen\n(3) Die Reihungskommission gibt die Reihungsliste frei, die wie die provisorische veröffentlicht wird, nach\nden in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n(4) Die Kandidatinnen/Kandidaten werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2012/2013 erhöht werden.\n(7) Studienwerberinnen/Studienwerber, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten kön-\nnen, müssen bis 24.08.2012 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in Anspruch\nnehmen. Unterbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an die/den in der Rei-\nhungsliste nächstgereihte Studienwerberin/nächstgereihten Studienwerber vergeben, welche/r noch keinen\nStudienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n§ 10 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG setzt voraus, dass die Stu-\ndienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die Zulas-\nsungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG idgF erfüllt.\n(2) Jene Studienwerberinnen/Studienwerber, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung das\nAuswahlverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden, kön-\nnen für das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht zugelassen werden. Eine Auf-\nnahme von Studienwerberinnen/Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres; eine\nZulassung während des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene Studien-\nwerberinnen/Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.\n§11 Beitrag zur Abdeckung der Kosten\n(1) Das Rektorat wird ermächtigt, zur Abdeckung der Kosten für die Durchführung des Auswahltests von\nden Studienwerberinnen und Studienwerbern eine Gebühr einzuheben. Die Höhe des Beitrags wird vom\nRektorat festgesetzt; sie darf die Obergrenze von Euro 100 nicht übersteigen. Die diesbezüglich erforderli-\nchen Informationen werden bis spätestens Ende der elektronischen Voranmeldung bekannt gegeben.\n(2) Der festgesetzte Beitrag muss innerhalb der Anmeldefrist, das heißt bis spätestens 30.04.2012, nach-\nweislich eingelangt sein. Andernfalls ist die Anmeldung nicht vollständig und es besteht keine Berechtigung\nam Auswahltest teilzunehmen.\n(3) Erscheinen Studienwerberinnen und Studienwerber trotz gültiger Anmeldung nicht zum Test, besteht\nkein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrags.\nTeil III Sonderregelungen\n§ 12 Erasmusstudierende\n(1) Studierende aus dem ERASMUSMobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich\nbefristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei Semes-\ntern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.\n§ 12a Studienwerberinnen/Studienwerber mit Vorleistungen\n(1) Darüber hinaus wird das Rektorat Studierende des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) der MUG\nnach positiver Absolvierung des ersten Abschnittes des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) an der MUG,\naufgrund der weitreichenden inhaltlichen Deckung der Studienpläne der Diplomstudien Zahnund Hu-\nmanmedizin an der MUG im ersten Studienabschnitt, ohne Teilnahme am Auswahlverfahren zum Diplom-\nstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG zulassen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 11.01.2012, StJ 2011/12, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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"index": 11,
"text": "12\nDie durch das Urteil ausgelöste „Flut“ an ausländischen, vorzugsweise deutschen, Studienbewerberinnen und\n-bewerbern im Verein mit der ohnehin bereits bestehenden „Stausituation“ an der Grenze zwischen erstem\nund zweitem Studienjahr erfordert eine neue Auswahl der Studierenden. Eine solche Regelung ist durch eine in\nReaktion auf das EuGH-Urteil erlassene Gesetzesänderung des Universitätsgesetzes 2002 nunmehr möglich,\nwobei die MUG hier einen anderen Weg geht als die beiden Schwesteruniversitäten in Wien und Innsbruck.\nEine genaue Evaluation der Ergebnisse und die weitere gesetzliche Entwicklung wird zeigen, wie in den\nnächsten Studienjahren vorgegangen werden soll. Unsere Maxime für die Bewältigung dieses Problems wird\njedenfalls auch zukünftig so wie in diesem Studienjahr sein, ein faires, transparentes, leistungsorientiertes und\nrechtmäßiges Verfahren für diese so wichtige Auswahl der neuen Studierenden anzubieten, dies mit dem Ziel,\ndie bestgeeigneten Studierenden auszuwählen und diesen eine durch die Abstimmung der Studierendenzahl\nauf die verfügbaren Ressourcen nachhaltig gesicherte, möglichst optimale Ausbildung zu bieten. Durch die\ndamit ermöglichte Abstimmung der Studierendenaufnahme auf die verfügbaren Kapazitäten, wird mittelfristig\nauch die Problematik von Wartezeiten während der Diplomstudien Human- und Zahnmedizin gelöst werden.\nDie gegenüber dem „alten“ Rigorosenstudium, aufgrund des stark veränderten Charakters des neuen\nDiplomstudiums erheblich höheren Kosten wurden bereits 2002 sehr umfangreich dokumentiert und dem\ndamals zuständigen Bundesministerium mitgeteilt. Bisher haben diese Mehrkosten nur punktuell\nBerücksichtigung in den Budgetzuweisungen seitens des Bundesministeriums gefunden; eine dauerhafte\nAbsicherung wird wesentlicher Inhalt der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium und der\nMUG sein müssen. Die Kosten sind im Zukunftspaket 2020 der MUG detailliert.\n3.2.1.2 Diplomstudium Zahnmedizin\nIST-Stand:\nSeit Oktober 1998 wird ein Diplomstudium für Zahnmedizin angeboten, welches im Gegensatz zum\nHumanmedizin-Studium mit der Berufsberechtigung abschließt. Die Organisation sieht drei Studienjahre mit\neiner für künftige Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner maßgeschneiderten Grundlagen- und klinischer\nAusbildung, gefolgt von einem dreijährigen intensiven und spezifisch zahnmedizinischen Unterricht mit\ngroßem Praxisanteil vor. Die ersten Absolventinnen und Absolventen dieses Studiums konnten ihre Sponsion\nim Herbst 2004 feiern.\nZukünftige Entwicklungen:\nFür die Zahnmedizin gilt das Gleiche wie für die Humanmedizin; Die Beschränkung der Ausbildungsplätze\ninsbesondere im dritten Studienabschnitt erfordert ein entsprechendes Auswahlsystem, welches imstande ist,\ndie besten Studierenden auszuwählen und diesen eine durch die Abstimmung der Studierendenzahl auf die\nverfügbaren Ressourcen nachhaltig gesicherte, möglichst optimale Ausbildung zu bieten.\nDie seit Jahren aufgrund der Beschränkung der Ausbildungsplätze bestehende „Stau“-Situation zwischen dem\nzweiten und dem dritten Studienabschnitt soll durch besondere Anstrengungen mittelfristig entschärft werden.\nHierzu gibt es intensive Bemühungen, gemeinsam mit der zuständigen Univ.-Klinik für Zahn-, Mund- und\nKieferheilkunde vorübergehend die Möglichkeit zu schaffen, die Frequenz der Studierenden im dritten\nStudienabschnitt zu erhöhen.\n3.2.1.3 Bakkalaureatsstudium Pflegewissenschaft\nIST-Stand:\nDie Medizinische Universität Graz hat als erste österreichische Universität die Herausforderung ergriffen,\n2004/05 ein Studium für Pflegewissenschaft einzurichten. Damit folgt sie als erste Universität dem\ngesamteuropäischen Trend zu einer Höherqualifizierung von Personen im wichtigen Pflegebereich und erfüllt\ndie langjährigen Forderungen von relevanten gesellschaftlichen Kräften.\nDas Studium wird gemäß den Bologna-Richtlinien eingerichtet; 2004/05 wurde mit einem dreijährigen\nBakkalaureatsstudium begonnen.\nDas Studium wurde als interuniversitäres Studium gemeinsam mit der Karl-Franzens-Universität eingerichtet.\nDer Beitrag der KFU besteht in der Mitwirkung in der zuständigen Studienkommission und vor allem in der\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 1204,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "8",
"published": "2009-01-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1204&pDocNr=13854&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\nTEIL II --- Verfahren\n§ 4 Elektronische Voranmeldung\n(1) Alle StudienwerberInnen, die sich um einen Studienplatz im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an\nder MUG bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rektorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am\n01.02.2009 beginnt und am 22.02.2009 um 24:00 Uhr endet, an der elektronischen Voranmeldung über\ndie vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens\ngem. § 5 dieser Verordnung sowie die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlverfahren. Eine elektronische\nVoranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat\neingerichteten formalen Hilfsmittel, ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige,\nnicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmeldung ist ungültig und bleibt\nunberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist nicht zulässig.\n§ 5 Anmeldung und Bewerbungsschreiben\n(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten StudienwerberInnen haben für die\nAnmeldung zum Auswahlverfahren nach der elektronischen Voranmeldung ausschließlich folgende\nBewerbungsunterlagen bis 30.04.2009 (Datum des Poststempels) auf dem Postweg an das Rektorat der\nMedizinischen Universität Graz, per Adresse: Vizerektor für Studium und Lehre, o. Univ.Prof. Dr. Gilbert\nReibnegger, Harrachgasse 21, 8010 Graz zu übermitteln:\n • Reifezeugnis (Kopie, bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Übersetzung) oder\n Schulbesuchsbestätigung aus dem aktuellen Schuljahr (Original, bei ausländischen\n Schulbesuchsbestätigungen in deutscher Übersetzung)\n • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit hervorgeht (Reisepass,\n Personalausweis) oder Kopien eines amtlichen Lichtbildausweises und des\n Staatsbürgerschaftsnachweises (Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis)\n • Bewerbungsschreiben im Umfang von mindestens einer und maximal zwei DIN-A4-Seiten, das\n folgende Informationen zu enthalten hat:\n o Die sechsstellige Bearbeitungsnummer aus der elektronischen Voranmeldung, Name,\n Anschrift, E-Mail-Adresse, Geschlecht\n o Motivation für die Wahl des Diplomstudiums Humanmedizin\n o Gründe für die Entscheidung, an der MUG zu studieren\n o (Aus-)Bildungshintergrund\n o Außerschulische Interessengebiete und ggf. bisheriges Engagement im\n o sozialen/medizinischen Bereich\n o Bisherige berufliche Erfahrungen (sofern vorhanden)\n o Berufliche Zukunftspläne\n(2) Die Anmeldung im Wege der Zusendung der Bewerbungsunterlagen ist Voraussetzung für die\nTeilnahme am Aufnahmeverfahren und damit für die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin\n(O 202) an der MUG.\n(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als auf dem Postweg ist unzulässig. Werden die\nBewerbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom\nAufnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Anmeldung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist\nnicht zulässig.\n§ 6 Verfahrensablauf\n(1) Das Grobauswahlverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem Reihungsverfahren\nzu dem vom Rektorat festgesetzten Termin am 03.07.2009 statt.\n(2) Weder das Grobauswahlverfahren noch das Reihungsverfahren sind Prüfungen iSd. §§ 72 ff UG 2002\nidgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG 2002 idgF finden keine Anwendung.\n(3) Das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im\nMultiple-Choice-Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante\nGrundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik erfasst wird.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche des Multiple-Choice-Tests werden Punkte vergeben und zu einer\nGesamtpunkteanzahl addiert.\n(5) Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl unter den letztgereihten 15 Prozent auf der\nReihungsliste befinden, werden für das Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht gereiht.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 07.01.2009, StJ 2008/09, 8. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1805,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "11",
"published": "2010-01-12T00:00:00+01:00",
"teaser": "4. SONDERNUMMER",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1805&pDocNr=22718&pOrgNr=1"
},
"index": 2,
"text": "-3-\nChemie, Physik und Mathematik und das Verständnis wissenschaftlicher Texte erfasst wird. Zusätzlich\nkommt ein Situational-Judgement-Test im Multiple-Choice-Format zum Einsatz.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche des Multiple-Choice-Tests werden Punkte vergeben und zu einer\nGesamtpunkteanzahl addiert.\n(5) Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl unter den letztgereihten 15 Prozent auf der\nReihungsliste befinden, werden für das Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht gereiht.\n(6) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die\nKandidatin/Der Kandidat ist berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch\nunabhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen.\n§ 9 provisorische Reihungsliste, Einwendungen, Reihungsliste und Nachrückung\n(1) Bis spätestens 30.07.2010 wird eine provisorische Reihungsliste aller TeilnehmerInnen unter\nTransparentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl ausgehängt und im Internet allgemein\nzugänglich veröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, wo Einwendungen eingebracht werden\nkönnen. Die Erstattung von Einwendungen ist ausschließlich für TeilnehmerInnen des Aufnahmeverfahrens\nmöglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Einwendungen haben bis spätestens 13.08.2010, 24:00 Uhr\nzu erfolgen. Zu den Einwendungen nimmt die Reihungskommission schnellstmöglich, aber jedenfalls bis\nzum 20.08.2010 Stellung.\n(2) Einwendungen zum Ablauf des Verfahrens, zu einzelnen Fragen sowie zu Fehlern in der\nPunkteermittlung haben der Reihungskommission anonymisiert vorgelegt zu werden. Die\nReihungskommission erhält ausschließlich folgende Informationen:\na. Anzahl der Einwendungen zu einzelnen Fragen\nb. Die Begründungen aller Einwendungen zu den einzelnen Fragen\n(3) Die Reihungskommission gibt die Reihungsliste frei, die wie die provisorische veröffentlicht wird, nach\nden in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n(4) Die KandidatInnen werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2010/2011 erhöht werden.\n(7) StudienwerberInnen, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten können, müssen bis\n03.09.2010 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in Anspruch nehmen.\nUnterbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an den/die in der Reihungsliste\nnächstgereihte StudienwerberIn vergeben, welche noch keinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n§ 10 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG setzt voraus, dass die\nStudienwerberIn einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die\nZulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG 2002 erfüllt.\n(2) Jene StudienwerberInnen, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung das\nAuswahlverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden,\nkönnen für das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht zugelassen werden. Eine\nAufnahme von StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres; eine Zulassung\nwährend des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene StudienwerberInnen,\ndie in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.\nTeil III - Sonderregelungen\n§ 11 Erasmusstudierende\n(1) Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich\nbefristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei\nSemestern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 12.01.2010, StJ 2009/10, 11. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 20,
"text": "- 21 -\nwenig Augenmerk auf den klinischen Bezug gelegt, und der erste Patientinnen- bzw. Patientenkontakt findet\nviel zu spät statt - erst im 4. oder 5. Jahr der Ausbildung. Die Lehre selbst findet im Vergleich zum Ausland\nin sehr traditionellem Stil statt, moderne Lehrmethoden wie Problem-basierter Kleingruppenunterricht wer-\nden kaum, wenn überhaupt, dann im Rahmen von Wahlfächern, angeboten.\nGründe dafür werden unter anderem im Fehlen eines definierten Ausbildungszieles, einer Verpflichtung der\nGesamtfakultät zum Stellenwert der Lehre und den Studierenden gegenüber, sowie dem international ein-\nzigartigen unbeschränkten Zugang zum Studium bei dann sehr hoher Drop-out Rate gesehen. Ein qualitativ\nhoch stehendes modernes Curriculum kann nur mit einer begrenzten Zahl an Studierenden in Bezug zu den\nRessourcen stattfinden.\nEs wird empfohlen, das Curriculum studierendenorientiert und themenzentriert auszurichten und den Studie-\nrenden die Fähigkeit zu vermitteln klinische Probleme auf der Basis eines multidisziplinären fächerübergrei-\nfenden Zugangs zu erkennen und zu lösen, sowie sie mit ausreichender praktischer Erfahrung und ärztlichen\nFertigkeiten für ihren Beruf vorzubereiten.\nZu ähnlicher Einschätzung kamen auch die Mitglieder des International Advisory Board unseres Grazer\n1.14 Modus für Platzvergabe für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl\nDie Anzahl der Lehrveranstaltungsplätze für die Seminare, Übungen, Seminare mit Übungen und Exkursio-\nnen sind ab dem 2. Semester limitiert.\n1.14.1 Platzvergabemodus für Studierende mit Erstinskription ab Studienjahr 2005/2006\nFür Studierende, die im Studienjahr 2005/2006 oder später das Diplomstudium für Humanmedizin in Graz\nzu studieren beginnen, wobei UmsteigerInnen aus dem Rigorosenstudium O201 nach AHStG davon ausge-\nnommen sind, wird am Ende des Wintersemesters zur Vergabe der Plätze für Lehrveranstaltungen mit be-\nschränkter Teilnehmerzahl jährlich einmal ein Reihungsverfahren gem. Satzung durchgeführt:\nVoraussetzung: Für die Zulassung zum Reihungsverfahren, wird die positive Absolvierung der Lehrveranstal-\ntungen mit immanenten Prüfungscharakter des Tracks „Einführung in die Medizin“ vorausgesetzt.\nDas Reihungsverfahren besteht aus drei Säulen lt. Satzung:\nDie Errechnung des Gesamtergebnisses je Studentin bzw. je Student wird wie folgt vorgenommen\n 1. 20 % können aus den Ergebnissen der Fachprüfungen zu den Modulen „Vom Naturgesetz zum Le-\n ben“, „Bausteine des Lebens“ und „Zelle, Gewebe und Gesundheit“, gewichtet nach den Modul-\n umfängen (nach ECTS), erzielt werden. Die vollen 20 % werden erreicht, wenn alle drei Prüfungen\n mit „Sehr gut“ beurteilt wurden. Studierende, die alle drei Prüfungen mit „Genügend“ abschließen,\n erhalten 10 %. Für die übrigen Noten werden die Prozente linear ermittelt. Erhält eine Studierende\n bzw. ein Studierender eine negative Beurteilung zu einer dieser Fachprüfungen, oder sie/er tritt nicht\n an, entfallen die gesamten für diese Fachprüfung erreichbaren Prozente.\n 2. 30 % können aus dem Multiple-Choice-Test lt. Satzung erzielt werden. Studierende, die alle Fragen\n dieses Tests richtig beantworten können, erhalten die gesamten 30 %, für jede falsch oder nicht be-\n antwortete Frage werden die Prozente linear reduziert.\n 3. 50 % können aus dem Eignungstest lt. Satzung erlangt werden.\nDie Reihung, Berufung und Bekanntgabe der Reihung erfolgt gem. den Bestimmungen der Satzung.\nDie Aufnahmezahl für die Lehrveranstaltungen mit immanenten Prüfungscharakter ab dem 2. Semester be-\nträgt für das Reihungsverfahren gem. 1.14.1 pro Jahr 300, wobei folgende Übergangsbestimmungen zur\nAnwendung kommen:\nIm Studienjahr 2005/06 werden 300 Studierende gemäß dem unter 1.14.2 beschriebenen Modus in die\nLehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts aufgenommen. Aus\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 303,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "19",
"published": "2005-06-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n § 5 Geschäftsverteilung\n(1) Die Verteilung der Geschäftsführungsbereiche auf die einzelnen Mitglieder des Rektorates ergibt\n sich aus dem jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan, der Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist\n (Anlage).\n(2) Ergibt sich im Laufe der Geschäftsperiode des Rektorates, dass eine neue Aufgabe hervorkommt,\n welche in der Geschäftsverteilung des Rektorates noch keine ausdrückliche Berücksichtigung finden\n konnte, so ist jenes Mitglied des Rektorates berufen diese wahrzunehmen, mit dessen Geschäfts-\n führungsbereich diese Aufgabe den engsten Konnex aufweist. Sofern diese Aufgabe mit den Ge-\n schäftsführungsbereichen von mehreren Mitgliedern des Rektorates einen engen Konnex aufweist,\n so sind diese gemeinsam dazu berufen diese zu besorgen. Die Zuordnung einer Aufgabe nach\n Maßgabe dieses Absatzes ist in die Niederschrift der jeweils nächsten Rektoratssitzung aufzuneh-\n men.\n(3) Bis zur Genehmigung der Zuordnung einer neu hervorgekommenen Aufgabe durch den Universitäts-\n rat ist diese grundsätzlich von allen Mitgliedern des Rektorates gemeinsam wahrzunehmen. Die Er-\n ledigung von sich aus dieser Aufgabe ergebenden konkreten Aufträgen kann mittels Beschluss des\n Rektorates einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern zur Erledigung zugewiesen werden; nach der\n konkreten Erledigung fällt die Aufgabe wieder in die Kompetenz des gesamten Rektorates zurück.\n Eine Delegation an Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten ist diesfalls einstimmig mög-\n lich.\n(4) Die Vizerektorin und die Vizerektoren führen ihren Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Die\n Vizerektorin und die Vizerektoren sind bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen Verantwor-\n tungsbereichen weisungsfrei. In Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch das Rektorat\n unterliegen, bereiten die Vizerektorin und die Vizerektoren in ihrem Geschäftsbereich federführend\n für das Rektorat Entscheidungsgrundlagen vor, die zwischen den betroffenen Geschäftsbereichen\n abzustimmen sind und im gesamten Rektorat einer Entscheidung zugeführt werden müssen. Durch\n die Aufteilung der Geschäftsbereiche wird die Gesamtverantwortung des Rektorates nicht aufgeho-\n ben.\n(5) Jedes Mitglied ist für die ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Angelegenheiten vertre-\n tungsbefugt und zeichnungsberechtigt. Für alle Angelegenheiten, die vom Rektorat gemeinsam\n wahrzunehmen sind, ist der Rektor oder das nach Maßgabe des § 2 (2) vertretungsbefugte Mitglied\n des Rektorates vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt.\n(6) Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die nicht zum täglichen Geschäftsbereich der\n Universität gehören, sind jedenfalls von zwei Mitgliedern des Rektorates gemeinsam zu treffen. So-\n ferne nicht ohnehin durch diese Geschäftsordnung mehrere Mitglieder des Rektorates gemeinsam\n zur Besorgung dieser Angelegenheit berufen sind, hat das jeweils zuständige Mitglied des Rektora-\n tes gemeinsam mit dem Rektor zu entscheiden. Zu diesen Angelegenheiten zählen unbeschadet\n des § 8 insbesondere der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen von mehr als dreijähriger Dauer\n in wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheiten, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und Fremdfi-\n nanzierungen.\n(7) Bei Angelegenheiten, die von einzelnen Mitgliedern des Rektorates gemeinsam zu besorgen sind, ist\n die gemeinsame Entscheidung aller dieser Mitglieder mittels eines Aktenvermerkes zu dokumentie-\n ren. Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung richten sich in diesem Fall nach der in § 2 (2)\n festgelegten Vertretungshierarchie, es sei denn, die Vertretung ist einem Mitglied des Rektorates\n durch diese Geschäftsordnung ausdrücklich zugeordnet.\n(8) Kommt in Angelegenheiten, die von einzelnen Mitgliedern des Rektorates gemeinsam zu besorgen\n sind, keine Einigung zustande, ist die Entscheidung auf Antrag eines dieser Mitglieder von allen Mit-\n gliedern des Rektorates gemeinsam zu treffen. Nach der konkreten Entscheidung des Rektorates\n fällt die Angelegenheit wieder an die Mitglieder des Rektorates, die diese entsprechend der Ge-\n schäftsverteilung gemeinsam zu besorgen haben.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 309,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "25",
"published": "2005-08-03T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=309&pDocNr=5422&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\n Forschungstätigkeit. Grundlage für die Auswahl bildet die Forschungsevaluation der MUG. Die\n Zusammensetzung der Mitglieder der FZ-Kommission unterliegt einem Rotationsprinzip: Bestehende\n Mitglieder werden jedes Jahr zu rund 25% durch neue Mitglieder ersetzt, jedes Mitglied wird daher\n max. vier Jahre in der FZ-Kommission tätig sein. Die FZ-Kommission dient zur Sicherstellung einer\n qualifizierten Empfehlung und Vorentscheidung.\n(6) Die Einberufung von Kommissionssitzungen erfolgt bei Bedarf durch die Leitung des FZ. Die Leitung\n des FZ ist beratendes Mitglied der Kommission ohne Stimme. Zu Beginn jeder Sitzung wird ein\n Sitzungsleiter gewählt. Das Protokoll erstellt die Leitung des FZ.\n(7) Die Entscheidung über die Vergabe der Forschungsressourcen im FZ wird vom Rektorat, vertreten\n durch den Vizerektor für Strategie und Innovation auf Basis der Empfehlung der FZ-Kommission\n getroffen. Die Entscheidung kann von der Empfehlung der FZ-Kommission abweichen, wenn\n besondere Gründe allgemeiner universitärer Natur von wesentlichem Gewicht vorliegen und ist dann\n auf Vorschlag des Vizerektors für Strategie und Innovation vom Rektorat zu treffen.\n(8) Die Beschlüsse werden durch die Leitung des FZ umgesetzt.\n(9) Nach Entscheidung entsteht ein Anspruch der/des Projektverantwortlichen auf Benützung der\n Einrichtungen des Forschungszentrums. Die Details über die Rechte und Pflichten des\n Projektverantwortlichen und seiner Projektmitarbeiter, Art und Umfang der zur Verfügung gestellten\n Einrichtungen des Forschungszentrums, Modalitäten der Verbrauchsmaterialbeschaffung usw. werden\n in einer (standardisierten) Projektvereinbarung mit der Leitung des Forschungszentrums festgehalten.\n(10) Die Verfügungsdauer ist jene ununterbrochene Zeitspanne, in der dem Projekt Einrichtungen des FZ\n für die Durchführung des Projekts zur Verfügung gestellt werden. Sie kann abhängig von der\n Projektplanung kürzer als die Dauer des Gesamtprojektes sein, und bezieht sich nur auf die Nutzung\n von Einrichtungen des FZ. Die Verfügungsdauer ist bei der Genehmigung festzuhalten.\n(11) Anträge auf Verlängerung der Verfügungsdauer sind mit einer entsprechenden Begründung bei der\n Leitung des FZ einzubringen, die Entscheidung über die Verlängerung der Benutzungsberechtigung\n wird wie bei Neuanträgen analog § 2 (4)-(7) getroffen.\n(12) Mit der Unterzeichnung der Projektvereinbarung bestätigt der Projektverantwortliche resp.\n Projektleiter, dass mit der Leitung an seiner Organisationseinheit alle erforderlichen Maßnahmen zur\n zügigen Durchführung des Forschungsprojekts abgestimmt sind, vor allem allfällige Freisetzungen von\n Arbeitszeitressourcen für die Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich Wissenschaft und Forschung iSd\n § 180 Abs. 1 (3) BDG 79.\n§ 3 Kriterien zur Vergabe von Forschungsressourcen des FZ\n(1) Die Berechtigung für die Nutzung von Einrichtungen des FZ für eigene Forschungsvorhaben kommt\n den Universitätslehrern des Klinikums und nach Maßgabe bestehender Ressourcen anderen\n wissenschaftlichen Kooperationspartnern sowie dem akademischen Stammpersonal des\n Forschungszentrums zu. Innerhalb der Projekte sind Kooperationen mit universitären und\n nichtuniversitären Institutionen möglich und offen zu legen.\n(2) Die Beurteilung der Forschungsprojekte erfolgt zweistufig, zuerst nach inhaltlich - wissenschaftlichen\n Kriterien, danach nach organisatorischen und ressourcenbezogenen Kriterien:\n 1. Inhaltlich – wissenschaftliche Beurteilung\n Die eingereichten Forschungsprojekte werden nach einem Bewertungsschema objektiv, transparent\n und nachvollziehbar beurteilt. Zur Beurteilung des Forschungsvorhabens sind zumindest folgende\n Faktoren zu bewerten:\n • wissenschaftliche Bedeutung des Themas (Aktualität, Originalität)\n • Qualität der Projektplanung (wissenschaftlicher Inhalt),\n • Durchführbarkeit,\n • gesicherte Finanzierung,\n • realistische Zeitplanung.\n Forschungsprojekte, die bei Forschungsförderungsinstitutionen einer qualifizierten Begutachtung\n unterzogen wurden (FWF, Jubiläumsfonds, EC, NIH u.a.), werden nicht zusätzlich begutachtet.\n Allenfalls können vom Anmelder Informationen bzw. Unterlagen verlangt werden, die die qualifizierte\n Begutachtung dokumentieren.\n 2. Organisatorisch – ressourcenbezogene Beurteilung\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 146,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "8",
"published": "2006-11-15T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=146&pDocNr=4954&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "13\nübergreifenden Zugangs zu erkennen und zu lösen, sowie sie mit ausreichender praktischer Erfahrung\nund ärztlichen Fertigkeiten für ihren Beruf vorzubereiten..\nZu ähnlicher Einschätzung kamen auch die Mitglieder des International Advisory Board unseres Grazer\nCurriculumprojektes.\n1.14 Modus für Platzvergabe für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl\nDie Anzahl der Lehrveranstaltungsplätze für die Seminare, Übungen, Seminare mit Übungen und Exkursi-\nonen sind ab dem 2. Semester limitiert.\n1.14.1 Platzvergabemodus für Studierende mit Erstinskription ab Studienjahr 2005/2006\nFür Studierende, die im Studienjahr 2005/2006 oder später das Diplomstudium für Humanmedizin in\nGraz zu studieren beginnen, wobei UmsteigerInnen aus dem Rigorosenstudium O201 nach AHStG davon\nausgenommen sind, wird ein Auswahlverfahren gem. Verordnung des Rektorates durchgeführt.\nAb dem Studienjahr 2007/08 werden so lange jährlich 200 Studierende gemäß dem unter 1.14.2 be-\nschriebenen Modus – vorausgesetzt, dass sie den 1. Studienabschnitt bis zum 30.9.2007 erfolgreich ab-\nsolviert haben - zusätzlich zu Studierenden des Auswahlverfahren des vorangegangenen Studienjahres\ngem. Verordnung des Rektorates, soferne sie den 1. Studienabschnitt erfolgreich absolviert haben, in die\nLehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts aufgenommen, so-\nlange es noch Studierende gibt, die unter den unter 1.14.2 beschriebenen Modus fallen. Am Ende jedes\nWintersemesters erfolgt eine Abschätzung, wie viele Studierende voraussichtlich im darauf folgenden 1.\nOktober gemäß dem unter 1.14.2. beschriebenen Modus einen Platz in den Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts beanspruchen werden können. Ist diese Zahl\ngeringer als das vorgesehene Kontingent von 200, so erhöht sich die Zahl der Studierenden, die per Aus-\nwahlverfahrens des Rektorates aufgenommen werden, in dem Maße, dass die Summe beider Zahlen 344\nergibt. Studierende, die unter den unter 1.14.2 beschriebenen Modus fallen und den 1. Studienabschnitt\nzum 30.9.2007 nicht abgeschlossen haben, fallen unter den unter 1.14.1 beschriebenen Modus.\n1.14.2 Platzvergabemodus für Studierende mit Erstinskription bis inkl. Sommersemester 2005\nFür Studierende, die vor dem Studienjahr 2005/2006 das Diplomstudium für Humanmedizin in Graz be-\ngonnen haben oder vom Rigorosenstudium 201 lt. AHStG auf das Diplomstudium für Humanmedizin\numgestellt werden (freiwillig oder im Wege einer amtlichen Umstellung), gelten bei der Vergabe von\nPlätzen bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl unverändert folgende Kriterien, außer\njemand unterstellt sich freiwillig dem Auswahlverfahren gem. Verordnung des Rektorates:\nVoraussetzung für die Aufnahme in den 2. Studienabschnitt ist die positive Absolvierung des 1. Studien-\nabschnittes.\nHaben mehr als gemäß Pkt. 1.14.1 den ersten Abschnitt positiv absolviert, gilt:\n1) Die Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt erfolgt nach dem Prüfungstermin, an dem die\nAufnahmevoraussetzungen erfüllt worden sind.\n2) Bei gleichem Prüfungstermin entscheidet die erreichte Punkteanzahl.\nIn die Ermittlung der Punktezahl gehen die Gesamtprüfungsleistungen (Gesamtnote) der fünf Module des\nersten Studienjahres mit 65% (Prüfungen der Module 1 und 3: 26%, Prüfungen der Module 4, 5 und 6:\n39%), die Beurteilung der Tracks „Ärztliche Fertigkeiten I“ mit 5%, „Naturwissenschaf-\nten/Biomedizinische Technik/Informationswissenschaften I“ mit 2% und „Einführung in die Medizin“ mit\n13% und die des Stationspraktikums mit 15% ein.\n3) Bei Punktegleichstand entscheidet das Los über die Vergabe der Plätze.\nStudierende, denen trotz positiven Abschlusses des 1. Studienabschnittes kein Platz in den Pflichtlehrver-\nanstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl des 2. Studienabschnittes zur Verfügung gestellt werden\nkonnte, werden bei nächster Möglichkeit berücksichtigt. Diese Studierenden können an sämtlichen Lehr-\nveranstaltungen des 2. Abschnittes ohne beschränkte Teilnehmerzahl teilnehmen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 2405,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "4",
"published": "2010-11-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2405&pDocNr=37030&pOrgNr=1"
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"index": 26,
"text": "- 27 -\nSatzungsteiles Wahlordnung, MTBl, 23. Stk, RN 87 vom 6.7.2005, in der Fassung MTBl, 14. Stk, RN 80\nvom 1.4.2009, außer Kraft.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n28.\nSatzungsteil: Einsetzung, Zusammensetzung und Verfahrensablauf für Berufungsverfahren gem. § 98\ni.V.m. § 25 Abs. 8 Z 2 UG - Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Anton Sadjak, gibt bekannt, dass der Senat in seiner\nSitzung am 20.10.2010 auf Vorschlag des Rektorates folgende Satzungsänderung beschlossen hat:\n Einsetzung, Zusammensetzung und Verfahrensablauf für Berufungsverfahren\n gem. § 98 i.V.m. § 25 Abs. 8 Z 2 UG\n§ 1. Größe und Zusammensetzung einer Berufungskommission\n(1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Berufungskommission, die aus neun Mitgliedern besteht,\neinzusetzen (§ 98 (4) UG). Bei der Zusammensetzung der Berufungskommission ist § 11 (2) Z 3 Bundes-\nGleichbehandlungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Der Berufungskommission haben gemäß § 25 (7a) UG\nmindestens 40 vH Frauen anzugehören.\n(2) Es sind dem Senat fünf Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, drei Vertreterinnen und\nVertreter gem. §94 (2) Z 2 UG und eine Studierende/ein Studierender gem. § 94 (1) Z 1 UG zu nennen.\n(3) Die Nominierung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren erfolgt für zwei Mitglieder\naus einem Pool, der sich aus je drei Personen aus dem nichtklinisch-wissenschaftlichen Bereich und drei\nPersonen aus dem klinisch-wissenschaftlichen Bereich zusammensetzt. Die drei weiteren Mitglieder werden\naus dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich nominiert.\n(4) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und der Betriebsrat sind dem Verfahren beizuziehen. Die\nArt der Beiziehung wird im Frauenförderplan bzw. vom Betriebsrat geregelt.\n(5) Sollte durch Verlust der Zugehörigkeit zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen und\nUniversitätsprofessoren, der Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 94 (2) 2 UG, durch Wegfall der\nStudierendeneigenschaft oder durch Beendigung der Zugehörigkeit zur Universität an sich, die\nBerufungskommission nicht mehr gemäß Absatz zwei zusammen gesetzt sein, so bleibt eine einmal\nsatzungskonform eingesetzte Berufungskommission weiterhin im Amt, ohne, dass es einer Um- oder\nNachbesetzung bedarf. Die der Gruppenzugehörigkeit verlustige Person scheidet gemäß § H 11 der\nWahlordnung aus.\n(6) Abs 5 gilt nicht, wenn dadurch die Kommission nicht mehr im Sinne des § 98 UG in der jeweils\ngeltenden Fassung besetzt ist. Diesfalls ist die Berufungskommission durch so viele Mitglieder der\njeweiligen Gruppe nachzubesetzen, so dass eine Besetzung im Sinne des § 98 UG vorliegt.\n(7) Handlungen, Entscheidungen, Beschlüsse der Berufungskommission sind nicht gesondert anfechtbar\noder bekämpfbar.\n§ 2. Gutachten und Stellungnahmen\n(1) Von den Vertreterinnen und Vertretern der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im\nSenat sind mindestens zwei - davon mindestens eine externe oder einen externen- Gutachterinnen oder\nGutachter zu bestellen (§ 98 (3) UG).\n(2) Die Abgabe von Stellungnahmen zu den Gutachten ist dem berechtigten Personenkreis (insbesonders\nden Bewerberinnen und Bewerbern und dem Senat) sofort nach Einlangen der Gutachten seitens des\nRektorats zu ermöglichen.\n§ 3. Durchführung des Berufungsverfahrens\n(1) Die Bewerbung für eine ausgeschriebene Stelle ist an das Rektorat zu richten.\n(2) Die Berufungskommission wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, sowie eine Stellvertreterin/einen\nStellvertreter, und eine Schriftführerin/einen Schriftführer.\n(3) Das Rektorat ist für den Schriftverkehr (wie z. B. Sitzungseinladungen, Sitzungsort, Benachrichtigung\nder Gutachterinnen und Gutachter) zuständig.\n(4) Das gesamte Berufungsverfahren wird vom Rektorat administrativ betreut.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 03.11.2010, StJ 2010/11, 4.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 1264,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "10",
"published": "2009-02-04T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1264&pDocNr=14404&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n Strahlenschutzbeauftragte der jeweiligen wissenschaftlich-nichtklinischen Organisationseinheit zu\n veranlassen.\n (4) Im Protokollbuch III sind die Benützung der Zähler und das ordnungsgemäße Verlassen derselben\n zu bestätigen.\n §12 Lagerung und Ausgabe radioaktiver Stoffe\n (1) Jeder Eingang von radioaktiven Quellen ist vor dem Öffnen der Verpackung der/dem zentralen\n Koordinator/in sowie der/dem Strahlenschutzbeauftragten des RNL zu melden und in das hierfür\n vorgesehene Buch des RNL einzutragen.\n (2) Die Lagerung radioaktiver Stoffe erfolgt im Nukliddepot des RNL. Die Aktivitäten sind immer in\n geschlossenen Behältern aufzubewahren, wobei radioaktiven Quellen aus zerbrechlichen in\n unzerbrechliche, dichte Gefäße zu geben sind.\n (3) Die Ausgabe von radioaktiven Stoffen erfolgt durch die/den jeweiligen\n Strahlenschutzbeauftragten. Es sind Aufzeichnungen über die ausgegebenen radioaktive Quellen\n zu führen und 7 Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen müssen der/dem zentralen\n Koordinator/in stets zugänglich sein.\n (4) In die Isotopenkühlschränke dürfen nur feste und flüssige radioaktive Stoffe gegeben werden, die\n in geschlossenen Behältern zu verwahren sind. Quellen aus zerbrechlichen Behältern sind in\n unzerbrechliche, dichte Gefäße zu stellen.\n (5) Eine behördliche Bewilligung von Aktivitäten im RNL besteht laut Bescheid GZ 90.506/1-Pr/1c/98\n für alle offenen radioaktiven Stoffen der Toxizitätsklassen 2 bis 4 nach Anlage 1 StrSchVO idF\n BGBL Nr. 47/1972.\n (6) In Labor 1 darf mit Beta- und Gamma-Strahlern, in Labor 2 ausschließlich mit reinen Beta-Strahlern\n hantiert werden.\n § 13 Abfallbeseitigung\n (1) Radioaktive Abfälle sind nach flüssigen und festen Abfällen getrennt zu sammeln, die Trennung ist\n nach dem im Fasslagerraum angeschlagenen aktuellen Entsorgungsschema vorzunehmen.\n (2) Mit Ausnahme von a) brennbaren Flüssigkeiten (Explosionsgefahr im Tiefkeller), b)\n Szintillationsflüssigkeiten (organisch), c) Flüssigkeiten mit hoher Aktivitätskonzentration\n langlebiger Nuklide, d) (Co-60, Na-22,J-125 in größeren Mengen), e) Abwasser der\n Glasreinigungsmaschine (direkt ins Kanalnetz) und f) Abwasser des WC (direkt ins Kanalnetz)\n gelangt der flüssige Abfall durch das Abwassersystem in die Abklingbehälter im Tiefkeller. Das\n begrenzte Volumen der Abklingbehälter erfordert eine sparsame Verwendung. Die unter a), b)\n und c) angeführten Flüssigkeiten müssen nach Verschluss in unzerbrechlichen, geschlossenen\n Behältern in die entsprechenden Fässer bzw. Abklingbehälter im Fasslagerraum (Tiefkeller)\n gebracht werden.\n (3) In den 2 Abklingbecken im Tiefkeller werden die radioaktiven Abwässer aus den Laboratorien\n gesammelt. Nach einer entsprechenden Abklingzeit sollen die Abwässer in den\n Verdünnungsbehälter III übergepumpt werden, und nach einer entsprechenden\n Aktivitätsreduzierung durch Zumischen von inaktivem Wasser in das öffentliche Kanalnetz\n abgelassen werden. Bei Ertönen des Alarms im Raum U-43 ist das Umpumpen der Abwässer von\n Behälter I in Behälter II zu veranlassen. Hierzu ist jedenfalls die Strahlenschutzbeauftragte/der\n Strahlenschutzbeauftragte des RNL sowie die/der zentrale Koordinator/in schriftlich zu\n verständigen.\n (4) Feste radioaktive Abfälle werden, getrennt in brennbare und unbrennbare, in durchscheinenden\n PE-Müllsäcken gesammelt. Diese Müllsäcke sind vom jeweiligen Abfallverursacher täglich in die\n vorgesehenen Behälter im Tiefkeller zu bringen. Abfälle im Fasslagerraum sind nach Strahlungsart\n getrennt aufzubewahren und entsprechend zu beschriften. Der Abtransport der Fässer erfolgt für\n alle wissenschaftlich-nichtklinische Organisationseinheiten gleichzeitig.\n (5) Die/Der Strahlenschutzbeauftragte des RNL hat den Pegel der Sammelbehälter zu kontrollieren. Ist\n der erste Sammelbehälter gefüllt, so sind die von den Isotopenlabors anfallenden Abwässer in den\n zweiten Behälter zu leiten.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.02.2009, StJ 2008/09, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 3025,
"academic_year": "2011/12",
"issue": "5",
"published": "2011-11-16T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3025&pDocNr=54626&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n25.\nBetriebsvereinbarung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt die zwischen der Medizinischen Universität Graz,\nvertreten durch den Rektor einerseits und den Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal der\nMedizinischen Universität Graz, vertreten durch den Vorsitzenden andererseits abgeschlossene Betriebsver-\neinbarung bekannt:\nBetriebsvereinbarung zur Überprüfung des ExpertInnenstatus und der Festlegung zusätzlicher Qualifika-\ntionskriterien für den ExpertInnenstatus gemäß § 52 Abs 3 des KV für die ArbeitnehmerInnen der Univer-\nsitäten (BV ExpertInnenstatus)\nAbgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Graz vertreten durch den Rektor einerseits\nund dem Betriebsrat für das Allgemeine Universitätspersonal der Medizinischen Universität Graz, vertreten\ndurch den Vorsitzenden andererseits:\nGilt für alle ArbeitnehmerInnengruppen des allgemeinen Universitätspersonals, welche dem Kollektivver-\ntrag (KV) unterliegen, unabhängig davon, ob eine Finanzierung über das Global- oder Drittmittelbudget\nerfolgt. Rechtsgrundlage hiefür ist § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 KV.\nPräambel:\nDie Zuerkennung des ExpertInnenstatus bietet - ähnlich dem Laufbahnmodell im wissenschaftlichen Be-\nreich - den MitarbeiterInnen im Rahmen der strategischen Weiterentwicklung für das administrative und\nforschungsunterstützende Personal, Möglichkeiten der Entwicklung und Profilierung. Genauso wie im wis-\nsenschaftlichen Bereich, bestimmen auch hier der strategische Bedarf der Universität die Anzahl und die\nSchwerpunktebereiche des zu vergebenden ExpertInnenstatus.\n§ 1 Voraussetzungen:\nDer ExpertInnenstatus kann nur für besondere Leistungen, die ein/e MitarbeiterIn nachhaltig erbringt und\ndie von ihm/ihr durch den/die Vorgesetzte/n auch gewünscht und angefordert werden, verliehen werden.\nDiese MitarbeiterInnen zeichnen sich neben Ihren Leistungen durch ihre besonders positive Vorbildwirkung\naus.\nDer ExpertInnenstatus wird nicht für eine konkrete, abgeschlossene Leistung im Nachhinein, sondern im\nVertrauen auf eine dauerhafte qualitative Mehrleistung gewährt. Diese Zuerkennung kann einen Vorrü-\nckungsbonus von bis zu 8 Jahren bewirken. Das bedeutet, dass es zu einer Parallelverschiebung innerhalb\nder Verwendungsgruppe kommt. Dies ist als Leistungsanreiz zu verstehen, der an den Experten/die Exper-\ntin auch für die Zukunft Erwartungen knüpft.\nDer ExpertInnenstatus kann dennoch nur Personen in Aussicht gestellt werden, die auch in der Vergangen-\nheit bereits hohes Engagement gezeigt und überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben oder aus\nanderen Gründen zumindest bereits in eine Regelstufe aufgestiegen sind.\nSoweit die in § 52 Abs 3 KV und in dieser Betriebsvereinbarung angeführten Qualifikationskriterien bereits\nVoraussetzung für die Auswahl bei der Personalaufnahme bzw. für die Verlängerung eines befristeten\nDienstverhältnisses waren, können sie für die Zuerkennung des ExpertInnenstatus nicht mehr berücksichtigt\nwerden. Sie dürfen auch nicht für die Erfüllung des arbeitsvertraglich festgelegten Aufgabenbereiches typi-\nsche Tätigkeiten darstellen. Dies ergibt sich insbesondere aus der aktuellen Stellen- bzw. der Arbeitsplatz-\nbeschreibung.\nÜberdies darf eine bestimmte einzelne Leistung oder Fähigkeit nur in einem Kriterium Niederschlag finden.\nEs darf also nicht Gleiches zweimal gewertet werden. Bestimmte im Kriterienkatalog angeführte Punkte,\nkönnen sich inhaltlich überschneiden und sind daher nur in begründeten Fällen kombinierbar.\nBei der Zuerkennung des ExpertInnenstatus ist besonders auf die Verantwortung der Vorgesetzten hinzu-\nweisen, das Verfahren korrekt und objektiv durchzuführen, die Leistung der unterstellten MitarbeiterInnen\nsachlich zu beurteilen und differenziert zu kommentieren.\nDas Rektorat legt weiters fest, dass bereits bei der Aufnahme bestimmte Kriterien bei allen MitarbeiterIn-\nnen vorausgesetzt werden. Diese sind:\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 16.11.2011, StJ 2011/12, 5.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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