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"bulletin": {
"id": 8091,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "39",
"published": "2020-07-08T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Widerruf der Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren; Tenure Track Professuren",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8091&pDocNr=1030302&pOrgNr=1"
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"index": 34,
"text": "35\n Tenure Track Professor\n of Translational Pediatric Hematology and Immunology\n Department of Pediatrics and Adolescent Medicine\n Division of Pediatric Hematology/Oncology\n Full-time position (100%)\n limited to 6 years\nWe are looking for an excellent specialist and researcher with great potential to continue to expand the\ninternationally renowned scientific and research agenda in pediatric hematology and immunology with\nan emphasis on researching the molecular basis of non-malignant blood disorders and\nimmunodeficiencies.\nThe successful candidate should be a qualified expert in pediatric hematology and immunology and\npromote it in research, teaching and patient care.\nThe Department of Pediatrics and Adolescent Medicine takes a holistic healthcare approach according to\nthe biopsychosocial model when treating its patients. The successful candidate should be willing to\nengage in interdisciplinary and interprofessional cooperation between different specialist and research\nareas as well as with occupational groups that provide care and technical medical services.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n Innovatively advancing research in the field of pediatric hematology and immunology with an\n emphasis on researching the molecular basis of non-malignant blood disorders and\n immunodeficiencies\n Acquiring competitive third-party funding and managing research projects and a research group\n in this field\n Developing experimental clinical approaches and carrying out clinical studies in the field of\n personalized medicine in pediatric hematology and immunology\n Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas (required\n courses in main and special subjects pediatrics and adolescent medicine and/or pediatric\n hematology and oncology) and doctoral studies\n Providing inpatient and outpatient care in pediatric hematology and oncology and the willingness\n to work night shifts\n Managing the outpatient clinic and the day hospital of the Division of Pediatric Hematology/\n Oncology\n Expanding and international networking for the reference center for children and adolescents\n with primary immunodeficiencies\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n Degree in human medicine and a relevant doctoral degree\n Authorization to practice as a specialist in pediatrics and adolescent medicine and as a specialist\n in pediatric hematology and oncology\n Proven track record of high-impact publications and acquisition of (peer reviewed) third-party\n funding in the field of pediatric hematology and immunology\n Experience in managing a scientific working group\n Experience in university teaching and (co)advising doctoral students and/or training postdoctoral\n scholars\n Extensive experience in patient care in the field of pediatric hematology and oncology with an\n emphasis on diagnosis and therapy of congenital immunodeficiencies and stem cell\n transplantation\n High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\n MTBl. vom 08.07.2020, StJ 2019/20, 39. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 2725,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "20",
"published": "2011-06-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2725&pDocNr=46234&pOrgNr=1"
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"index": 46,
"text": "Medizinische Universität Wissensbilanz 2010\nDie laut Verordnung für die Kennzahl (3.B.1) definierten Einschränkungen der Zählbarkeit von\nPublikationen führen zu einer unvollständigen Abbildung der Publikationsleistungen der Med Uni Graz\n(Nichtberücksichtigung der Publikationsleistungen von u.a. ÄrztInnen in Ausbildung,\nnichtwissenschaftlichem Personal). Details dazu siehe Interpretation der Kennzahl.\nBeim Listing der Top Publikationen wurden keine Einschränkungen bezüglich der\nPersonalverwendungsgruppen getätigt und alle Publikationen mit einer klar erkennbaren\nAdressangabe der Med Uni Graz berücksichtigt (keine Darstellung von Study group memberships\netc.).\n Top Publikationen des Jahres 2010 nach JCR Fachgebieten\n Allergy\n Heratizadeh, A; Killig, C; Worm, M; Soost, S; Simon, D; Bauer, A; Mahler, V; Schuster, C; Szliska, C;\n Frambach, Y; Eben, R; Werfel, T; Uter, W; Schnuch, A. Quantitative repeated open application\n testing with a rinse-off product in methyldibromo glutaronitrile-sensitive patients: results of the IVDK\n CONTACT DERMATITIS. 2010; 62(6): 330-337.\n Konya, V; Sturm, EM; Schratl, P; Beubler, E; Marsche, G; Schuligoi, R; Lippe, IT; Peskar, BA;\n Heinemann, A. Endothelium-derived prostaglandin I(2) controls the migration of eosinophils. J\n Allergy Clin Immunol. 2010; 125(5):1105-1113\n Ruëff, F; Przybilla, B; Biló, MB; Müller, U; Scheipl, F; Aberer, W; Birnbaum, J; Bodzenta-Lukaszyk, A;\n Bonifazi, F; Bucher, C; Campi, P; Darsow, U; Egger, C; Haeberli, G; Hawranek, T; Kucharewicz, I;\n Küchenhoff, H; Lang, R; Quercia, O; Reider, N; Severino. Predictors of side effects during the buildup\n phase of venom immunotherapy for Hymenoptera venom allergy: The importance of baseline serum\n tryptase(dagger). J Allergy Clin Immunol. 2010; 126(1):105-111\n Mittermann, I; Zidarn, M; Silar, M; Markovic-Housley, Z; Aberer, W; Korosec, P; Kosnik, M; Valenta, R.\n Recombinant allergen-based IgE testing to distinguish bee and wasp allergy. J Allergy Clin Immunol.\n 2010; 125(6):1300-1307\n Cernadas, JR; Brockow, K; Romano, A; Aberer, W; Torres, MJ; Bircher, A; Campi, P; Sanz, ML;\n Castells, M; Demoly, P; Pichler, WJ. General considerations on rapid desensitization for drug\n hypersensitivity - a consensus statement. Allergy. 2010; 65(11):1357-1366\n Anatomy & Morphology\n Macchi, V; Tiengo, C; Porzionato, A; Stecco, C; Vigato, E; Parenti, A; Azzena, B; Weiglein, A;\n Mazzoleni, F; De Caro, R. Histotopographic Study of the Fibroadipose Connective Cheek System\n CELLS TISSUES ORGANS. 2010; 191(1): 47-56.\n Anesthesiology\n Dahaba, AA; Xue, JX; Zhao, GG; Liu, QH; Xu, GX; Bornemann, H; Rehak, PH; Metzler, H. BIS-Vista\n Occipital Montage in Patients Undergoing Neurosurgical Procedures during Propofol-Remifentanil\n Anesthesia. Anesthesiology. 2010; 112(3): 645-651.\n Archan, S; Fleisher, LA. From Creatine Kinase-MB to Troponin: The Adoption of a New Standard.\n Anesthesiology. 2010; 112(4):1005-1012\n Gemes, G; Rigaud, M; Koopmeiners, AS; Poroli, MJ; Zoga, V; Hogan, QH. Calcium signaling in intact\n dorsal root ganglia: new observations and the effect of injury. Anesthesiology. 2010; 113(1): 134-146.\n Anthropology (SSCI)\n Jürimäe, T; Jürimäe, J; Leppik, A; Tafeit, E; Kums, T. Relationships between adiponectin, leptin, and\n blood lipids in physically active postmenopausal females. Am J Hum Biol. 2010; 22(5): 609-612.\n Pabst, MA; Letofsky-Papst, I; Moser, M; Spindler, K; Bock, E; Wilhelm, P; Dorfer, L; Geigl, JB; Auer,\n M; Speicher, MR; Hofer, F. Different staining substances were used in decorative and therapeutic\n tattoos in a 1000-year-old Peruvian mummy J ARCHAEOL SCI. 2010; 37(12): 3256-3262.\n 17/142"
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"bulletin": {
"id": 2405,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "4",
"published": "2010-11-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2405&pDocNr=37030&pOrgNr=1"
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"index": 22,
"text": "- 23 -\n§ F.24 Ein Rücktritt als Mitglied des Universitätsrates ist jederzeit möglich, außer zur Unzeit, wenn für die\nMedizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der Rücktritt ist durch schriftliche\nRücktrittserklärung an die/den Vorsitzende/n des Universitätsrates und die/den Rektorin/Rektor\nauszuüben.\n§ F.25 Jedes vorzeitige Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied\nauf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen/bestellen.\nHAUPTSTÜCK G - Wahl der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung von Kollegialorganen sowie der\nSchriftführung\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ G.1 Jedes Kollegialorgan hat nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen dieses\nHauptstückes aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern seinen Vorsitz, dessen Stellvertretung, die\nSchriftführung sowie dessen Stellvertretung zu bestimmen.\n§ G.2 Soweit sich nicht gesetzlich ergibt, welches Mitglied eines Kollegialorganes den Vorsitz führt, ist der\nVorsitz durch alle stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes, selbst zu wählen. Soweit sich nicht\ngesetzlich anderes ergibt, haben Kollegialorgane eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine erste\nStellvertreterin/einen ersten Stellvertreter zu wählen. Besteht das Kollegialorgan aus mehr als 10\nordentlichen Mitgliedern oder beschließt das Kollegialorgan eine zweite Stellvertreterin/einen zweiten\nStellvertreter zu wählen, ist eine zweite Stellvertreterin/ein zweiter Stellvertreter zu wählen.\n§ G.3 Weiters ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, eine Schriftführerin/ein Schriftführer zu\nwählen. Bei Kollegialorganen, die aus mehr als 10 ordentlichen Mitgliedern bestehen, ist eine\nstellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer zu wählen. Soweit keine besonderen\nBestimmungen über die Wahl zur Schriftführung bestehen, gelten die Bestimmungen zur Wahl des\nVorsitzes analog.\n§ G.4 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kollegialorganes, so\ngesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.\n§ G.5 Die Funktionsperiode für die Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Schriftführung\ndauert bei allen Kollegialorganen, die zu einem bestimmten einmaligen Zweck gebildet werden, bis zur\nZweckerreichung. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Kollegialorganen als dauerhafte Einrichtung,\nendet die Funktionsperiode mit der Neukonstituierung des Kollegialorganes nach der nächsten Wahl.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ G.6 Die Wahl ist bei Konstituierung des Kollegialorgans nach einer Wahl von der/vom Vorsitzenden des\nabtretenden Kollegialorgans zu leiten. Die Wahl ist jedenfalls in der konstituierenden Sitzung eines\nKollegialorganes durchzuführen.\n§ G.7 Bei Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes während der Funktionsperiode ist die Wahl von der\nersten Stellvertreterin/vom ersten Stellvertreter zu leiten.\n§ G.8 Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kollegialorgans kann je einen Wahlvorschlag für die Wahl\nder/des Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters und bei Vorliegen der\nVoraussetzungen nach § G.2 dieser Wahlordnung der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stellvertreters\nsowie der Schriftführung einbringen. Wahlvorschläge werden in der Wahlsitzung selbst, jeweils vor den\neinzelnen Teilwahlen eingebracht. Eine Verknüpfung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.\n§ G.9 Über die/den Vorsitzende/Vorsitzenden, die/den erste/ersten Stellvertreterin/Stellvertreter, die/den\nzweite/zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführerin/Schriftführer und die\nstellvertretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer ist in gesonderten Teilwahlen\nabzustimmen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 03.11.2010, StJ 2010/11, 4.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 1624,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "3",
"published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
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"index": 49,
"text": "Seite 7 von 51\n2. Vorhaben zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Anschubfinanzierung über einen Zeitraum von zwei Jahren\n Förderung des mit Zwischenevaluation nach einem Jahr für\n wissenschaftlichen wissenschaftliche Projekte besonders engagierter junger\n 1 Nachwuchses zur ForscherInnen, die sie in die Lage versetzen sollen, früh in Ab 2007 laufend\n Erreichung früher der Laufbahn eigene Projekte durchführen zu können, dies\n Selbstständigkeit als Grundlage für anschließende drittmittelgeförderte\n Projekte mit Peer Review\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\nEin diesbezügliches Konzept als Teil des Forschungsfinanzierungskonzeptes wurde erarbeitet und beschlossen. Eine\nProgrammrichtlinie und Antragsunterlagen wurden ausgearbeitet und das Auswahl- und Vergabeprozedere festgelegt. Im Jahr 2008\nwurde in den Zielvereinbarungskatalog die Maßnahme „Beginn eines Startprojekts für eine Jungforscherin/einen Jungforscher“\n(Indikator „Antrag für MUG-finanzierte Anschubfinanzierung“) aufgenommen und so den LeiterInnen der Institute und Abteilungen als\nwählbares Ziel angeboten. Das Ziel wurde von 10 nicht-klinischen Einheiten und 23 klinischen Einheiten ausgewählt.\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\nDas Vorhaben wird – einsetzend mit der erstmaligen Implementierung von Zielvereinbarungen mit den wissenschaftlichen\nOrganisationseinheiten – im nicht-klinischen und klinischen Bereich plangemäß umgesetzt.\n3) Ergebnisprognose 2009:\nAus dem Globalbudget für 2009 wurde ein Budget für das Start-Programm reserviert. Die Organisationseinheiten, die das Ziel „Antrag\nfür MUG-finanzierte Anschubfinanzierung“ gewählt haben, werden besonders eingeladen, im Jahr 2009 entsprechende Anträge\nauszuarbeiten. Die Vergabe der ersten Projekte soll im Sommer 2009 erfolgen; der Beginn der Durchführung der ersten Projekte im\nHerbst 2009.\n3. Vorhaben zur Qualitätssicherung/Evaluierung\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Von den geplanten 58 Dienstposten, die für die Bedienung\n der im ZMF I vorgesehenen Großgerätesysteme\n erforderlich sind, konnten bisher 22 finanziell bedeckt\n werden. Eine Ausreizung der apparativen Möglichkeiten\n und damit eine effiziente Unterstützung der ForscherInnen\n Quantitativer Ausbau und kann nur durch eine ausreichende Ausstattung mit\n 1 qualitative Weiterbildung Stammpersonal sichergestellt werden. Der Ausbau der Ab 2007 laufend\n des ZMF I-Personals Hochtechnologiesysteme muss daher mit der schrittweise\n erfolgenden Aufstockung der personellen Ressourcen\n einhergehen. Ein systematisches theoretisches und\n praktisches Ausbildungsprogramm der ZMF I-\n MitarbeiterInnen ist weiter zu forcieren, um größtmögliche\n Kompetenz und Expertise entwickeln zu können.\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\n Im Jahr 2008 konnte das Personal, das den ZMF-Core Facilities zugeordnet ist, nur um 0,5 BMA-Dienstposten erhöht werden,\n im Jahr 2009 wird eine quantitative Ausweitung nicht möglich sein.\n Weitere 8,5 Dienstposten, die den Core Facilities des ZMF zugeordnet sind, werden über Drittmittel finanziert (4,5\n AkademikerInnen, 4 MTAs, Stand 31.12.2008).\n Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Core Facility-Personals wurden entsprechend dem Schulungsplan des ZMF\n konsequent weitergeführt. Für alle vorhandenen Großgerätesysteme gibt es nun speziell ausgebildetes Stammpersonal, die\n meisten Technologien werden von zumindest zwei Personen beherrscht, sodass auch eine entsprechende Vertretung\n gewährleistet ist. Das nun den Forschungsgruppen angebotene Service-Portfolio zeigt eindrucksvoll die in den letzten Jahren\n aufgebaute Kompetenz und Expertise und die bisherige gelungene Umsetzung des Zieles der qualitativen\n Personalentwicklung."
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{
"bulletin": {
"id": 4889,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "20",
"published": "2015-05-06T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leitungsbestellungen einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellungen einer Klinischen Abteilung; Organisation: Organisationsplan, Geschäftsordnung des Rektorates, Organisatorische Gliederung O-FIS; Errichtung Teaching Units; Vollmacht für Frau Mag.a Glatz; Einsetzung v. Habilitätskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4889&pDocNr=356539&pOrgNr=1"
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"index": 15,
"text": "-16-\n\nGESCHAFTSORDNUNG DES REKTORATS\n\nist in die Niederschrift der jeweils nächsten Rektoratssitzung aufzunehmen.\n\n(3) Bis zur Genehmigung der Zuordnung einer neu hervorgekommenen Aufgabe durch den\nUniversitätsrat ist diese grundsätzlich von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam\nwahrzunehmen. Die Erledigung von sich aus dieser Aufgabe ergebenden konkreten\nAufträgen kann mittels Beschluss des Rektorats einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern\nzur Erledigung zugewiesen werden; nach der konkreten Erledigung fällt die Aufgabe\nwieder in die Kompetenz des gesamten Rektorats zurück. Eine Delegation an Leiterinnen\noder Leiter von Organisationseinheiten ist diesfalls einstimmig möglich.\n\n(4) Die Vizerektorlnnen führen ihren Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Die\nVizerektorinnen sind bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen\nVerantwortungsbereichen weisungsfrei. In Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung\ndurch das Rektorat unterliegen, bereiten die Mitglieder des Rektorats in ihrem\nGeschäftsbereich Entscheidungsgrundlagen für das Rektorat vor, die zwischen den\nbetroffenen Geschäftsbereichen abzustimmen sind und im gesamten Rektorat einer\nEntscheidung zugeführt werden müssen. Durch die Aufteilung der Geschäftsbereiche wird\ndie Gesamtverantwortung des Rektorats nicht aufgehoben.\n\n(5) Jedes Mitglied des Rektorats ist für die ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen\nAngelegenheiten vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt. Für alle Angelegenheiten,\ndie vom Rektorat gemeinsam wahrzunehmen sind, ist der Rektor oder das nach Maßgabe\ndes § 2 (2) vertretungsbefugte Mitglied des Rektorats vertretungsbefugt und\nzeichnungsberechtigt.\n\n(6) Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die nicht zum täglichen\nGeschäftsbereich der Medizinischen Universität Graz gehören, sind jedenfalls von drei\nMitgliedern des Rektorats gemeinsam zu treffen. Sofern nicht ohnehin durch diese\nGeschäftsordnung mehrere Mitglieder des Rektorats gemeinsam zur Besorgung dieser\nAngelegenheit berufen sind, hat das jeweils zuständige Mitglied des Rektorats gemeinsam\nmit dem Rektor zu entscheiden. Zu diesen Angelegenheiten zählen insbesondere der\nAbschluss von Dauerschuldverhältnissen von mehr als dreijähriger Dauer in wirtschaftlich\nbedeutsamen Angelegenheiten, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und\nFremdfinanzierungen.\n\n(7) Jedes Mitglied des Rektorats ist verpflichtet, vorher die Zustimmung einzuholen, wenn\nMaßnahmen oder Geschäfte seines Verantwortungsbereiches den Verantwortungsbereich\nbzw. mehrere Verantwortungsbereiche anderer Mitglieder des Rektorats betreffen.\n\n86 Geschäftsführung\n\n(1) Die Mitglieder des Rektorats bedienen sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen\nGeschäftsführungsbereiche sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Führung der\nMedizinischen Universität Graz der Verwaltung der Medizinischen Universität Graz.\n\n(2) Die Verwaltung der Medizinischen Universität Graz hat die Mitglieder des Rektorats bei der\nErfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ihnen zugewiesenen Geschäftsführungsbereiche\nzu unterstützen. Sie hat Aufträge, welche ein Mitglied des Rektorats in Wahrnehmung der\nihm durch die Geschäftsverteilung zugeordneten Angelegenheiten erteilt, zu erfüllen.\n\n(3) Die Verwaltung der Medizinischen Universität Graz besteht aus den Stabsstellen der\nMitglieder des Rektorats sowie den nichtwissenschaftlichen Organisationseinheiten der\nMedizinischen Universität Graz. Die MitarbeiterInnen der Stabsstellen sind diesen\ndienstzugeteilt, unterstehen dem jeweiligen Mitglied des Rektorats und sind diesem\n\nStand: Mitteilungsblatt vom 06.05.2015, StJ 2014/2015, 20. Stk, RN 100.\n\n \n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\n\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 06.05.2015, SU 2014/15, 20. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 1565,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "25",
"published": "2009-09-16T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1565&pDocNr=19249&pOrgNr=1"
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"index": 9,
"text": "Medizinische Universität Graz Wissensbilanz 2008\nwissenschaftlichen Bereich, in einem innovativen Organisationskonzept in unmittelbarer\nNachbarschaft des LKH-Univ.-Klinikums Graz an einem Standort zusammenzuführen.\na) Maßnahmen für berufstätige Studierende sowie für Studierende\n mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen\n Betreuungspflichten\nAn der Medizinischen Universität Graz sind mannigfaltige Maßnahmen in Kraft, die das\nStudium speziell für berufstätige Studierende und/oder Studierende mit\nKinderbetreuungspflichten erleichtern. Zu erwähnen wären hier der Virtuelle Medizinische\nCampus (VMC), zahlreiche Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Absolvierung\nvon Praktika, Seminaren und Famulaturen sowie die neu eingerichtete\nKinderbetreuungsstelle der Medizinischen Universität Graz.\nSeit 2002, pünktlich mit der Einführung des neuen Curriculums, ist der Virtuelle Medizinische\nCampus (VMC) der Medizinischen Universität Graz nun äußerst erfolgreich im Einsatz. Dies\nkann durch so eindrucksvolle Zahlen wie 15.000 existierende Lernobjekte, 120.000 Zugriffe\npro Monat und 760 aktive AutorInnen belegt werden. Das neue Curriculum ist so ausgelegt,\ndass bei gewissen Modulen bis zu 50% der Stunden virtuell absolviert werden können. Der\nVMC ermöglicht daher den Studierenden sich die Lehrveranstaltungsinhalte äußerst flexibel\nund individuell von zu Hause aus anzueignen, je nachdem wann sie Zeit dafür haben. Denn\nder VMC ist 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche verfügbar. Seit dem Start des VMC\nhat sich die Technologie natürlich entscheidend weiterentwickelt. Seit 2006 wurde daher\naktiv an einer Neukonzeptionierung und Umsetzung einer Version 2 in Kooperation mit der\nFirma NexxaCon gearbeitet. Diese neue Version entspricht dem aktuellsten Stand der\nTechnik in punkto Usability und Funktionalitäten. Ein Go-Live ist für den 27. Februar 2009\ngeplant, also pünktlich mit Beginn des Sommersemesters 2009.\nIm Zusammenhang mit der Absolvierung von Praktika, Seminaren und Famulaturen werden\nvon der Abteilung Studienorganisation zahlreiche Ausnahmegenehmigungen für Mütter mit\nBetreuungspflicht und für schwangere Studentinnen bewilligt. Vor allem im Zusammenhang\nmit den Allgemeinfamulaturen und dem Besuch der Praktika in den 3 Fächergruppen im 6.\nSJ sorgt die STO mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (und das bedeutet\nnatürlich stets einen administrativen Mehraufwand da es sich um Sonderfälle handelt!), dass\nschwangere Studierende und Studierende mit Betreuungspflicht keinen Nachteil erfahren.\nZ.B. gewisse LVen können vorher oder außernatürlich besucht werden, bei\nAllgemeinfamulaturen bzw. bei den Praktika in den drei Fächergruppen wird darauf geachtet,\ndass die Studierenden einen Platz in Graz bekommt (derzeit kann aufgrund der\nbeschränkten Anzahl an Praktikumsplätzen am Klinikum nur ein gewisser Teil an\nStudierenden in Graz untergebracht werden, für den Rest gibt es Plätze in\nLehrkrankenhäusern welche in der gesamten Steiermark, in Oberösterreich und in Kärnten\nsituiert sind).\nIn Zusammenarbeit mit den neuen Kinderbetreuungsbeauftragten wurde die\nKinderbetreuungsanlaufstelle der GENDER:UNIT mit einer Referentin besetzt. Damit\nentstand 2008 das sogenannte kinderCAMPUSbüro, das im Juli 2008 seine Arbeit\naufnehmen konnte und wesentlich zur Einrichtung der ersten Kinderbetreuungsstätte der\nMed Uni Graz beitrug.\nSeit 1.10.2008 ist die kiCAvilla, in der 12 Kinder im Alter von null bis vier Jahren von zwei\nBetriebstagesmüttern betreut werden, in Betrieb. Ende 2008 waren zwei Drittel der Eltern,\ndie die interne Einrichtung in Anspruch nahmen, MitarbeiterInnen und ein Drittel Studierende.\nDie Organisation und Betreuung der bestehenden Einrichtung obliegen dem\nkinderCAMPUSbüro ebenso wie die Planung und Umsetzung eventueller weiterer Standorte.\n 7/122\n MTBl. vom 16.09.2009, StJ 2008/09, 25. Stk"
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"bulletin": {
"id": 50,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "38",
"published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
},
"index": 14,
"text": "- 15 -\n die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientie-\n ren.\n (5) In Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gilt darü-\n ber hinaus § 30.\n§ 29. Auswahlkriterien\n (1) Im Ausschreibungstext nicht genannte Aufnahmekriterien dürfen grundsätzlich nicht berück-\n sichtigt werden. Ist ausnahmsweise im jeweiligen Personalaufnahmeverfahren die Entwick-\n lung von Hilfskriterien zur Entscheidungsfindung unerlässlich, so dürfen diese nicht unsachlich\n sein und müssen auf alle Bewerberinnen und Bewerber gleich angewendet werden. Auch darf\n von den im Ausschreibungstext angeführten Qualifikationserfordernissen nicht auf Grund ei-\n ner Heranziehung der Hilfskriterien abgegangen werden. Die Hilfskriterien müssen ein taugli-\n ches Mittel zur Entscheidungsfindung darstellen. Aspekte, die keine Aussagekraft in Bezug\n auf die künftige Aufgabenerfüllung haben, dürfen nicht herangezogen werden. Ferner dürfen\n keine Hilfskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, stereotypen\n Rollenverständnis der Geschlechter orientieren. Werden bei der Auswahlentscheidung aus-\n nahmsweise Hilfskriterien herangezogen, ist die Notwendigkeit von deren Heranziehung und\n die so zustande gekommene Personalentscheidung gegenüber dem Arbeitskreis für Gleich-\n behandlungsfragen schriftlich und nachvollziehbar zu begründen.\n (2) In Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen\n sich ein Nachteil für die weiblichen Beschäftigten ergibt oder die sich an einem diskriminieren-\n den, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.\n (3) Ist im (maßgeblichen) wissenschaftlichen Bereich und in Leitungspositionen der Frauenanteil\n iSd § 23 noch nicht erreicht und wurde keine Frau zur Besetzung vorgeschlagen, so hat das\n vorschlagsberechtigte Organ die Gründe für die Nichtberücksichtigung jeder Bewerberin im\n Einzelnen unter Bezugnahme auf die Kriterien des Ausschreibungstextes darzulegen.\n (4) Unterbrechungen in der Erwerbstätigkeit, Reduzierung der Arbeitszeit oder Verzögerungen\n beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Betreuung von Kindern oder pfle-\n gebedürftigen Angehörigen dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht benachteiligen.\n (5) Auch außeruniversitäre Qualifikationen sind bei der Auswahl zu berücksichtigen.\n§ 30. Zusätzliche Bestimmungen für Berufungsverfahren\n (1) Werden im Berufungsverfahren gemäß § 98 Abs. 2, 2. Satz Universitätsgesetz 2002 auch\n Kandidatinnen oder Kandidaten einbezogen, die sich nicht beworben haben, ist der Arbeits-\n kreis für Gleichbehandlungsfragen davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.\n (2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht maximal zu\n zweit an Sitzungen der Berufungskommissionen teilzunehmen und Anträge zu stellen, Son-\n dervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern der Be-\n rufungskommission in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises\n für Gleichbehandlungsfragen sind nachweislich und fristgerecht zu jeder Sitzung der Beru-\n fungskommission zu laden. Unterbleibt die Ladung kann die Schiedskommission angerufen\n werden.\n (3) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vor-\n trag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen\n einzuladen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und den Anforderungen des\n Ausschreibungstextes entsprechen. In besonders berücksichtigungs-würdigen Fällen (zB ei-\n ner großen Anzahl an Bewerberinnen/Bewerbern) kann ausnahmsweise und mit schriftli-\n chem/nachweislichem Einverständnis des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und\n gesonderter Begründung die Anzahl der einzuladenden Bewerberinnen reduziert werden.\n (4) Bewerberinnen, die in gleichem Maße geeignet sind wie die bestgeeigneten Mitbewerber, sind\n vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.\n (5) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die in gleichem Maße geeignet sind wie die best-\n geeigneten Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.\n (6) Vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen können bei Bedarf Gutachten und Stellung-\n nahmen von Expertinnen und Experten iSd § 42 Abs. 5 UG 2002 eingeholt werden. Besteht"
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{
"bulletin": {
"id": 2725,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "20",
"published": "2011-06-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2725&pDocNr=46234&pOrgNr=1"
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"index": 71,
"text": "Medizinische Universität Wissensbilanz 2010\n 327.\n Public, Environmental and Occupational Health (SSCI)\n Stronegger, WJ; Freidl, W. A hierarchical analysis of social determinants of measles vaccination\n coverage in Austrian schoolchildren. Eur J Public Health. 2010; 20(3):354-359\n Radiology, Nuclear Medicine & Medical Imaging\n Zurl, B; Stranzl, H; Winkler, P; Kapp, KS. Quantitative Assessment of Irradiated Lung Volume and\n Lung Mass in Breast Cancer Patients Treated with Tangential Fields in Combination with Deep\n Inspiration Breath Hold (DIBH). Strahlenther Onkol. 2010; 186(3):157-162\n Langsenlehner, T; Döller, C; Quehenberger, F; Stranzl-Lawatsch, H; Langsenlehner, U; Pummer, K;\n Kapp, KS. Treatment Results of Radiation Therapy for Muscle-Invasive Bladder Cancer. Strahlenther\n Onkol. 2010; 186(4):203-209\n Schneider, G; Pasowicz, M; Vymazal, J; Seidl, Z; Aschauer, M; Konopka, M; Bilecen, D; Iezzi, R;\n Ballarati, C. Gadobenate Dimeglumine and Gadofosveset Trisodium for MR Angiography of the\n Renal Arteries: Multicenter Intraindividual Crossover Comparison AMER J ROENTGENOL. 2010;\n 195(2): 476-485.\n Pichler, R; Dunzinger, A; Wurm, G; Pichler, J; Weis, S; Nussbaumer, K; Topakian, R; Aigner, RM. Is\n there a place for FET PET in the initial evaluation of brain lesions with unknown significance? Eur J\n Nucl Med Mol Imaging. 2010; 37(8):1521-1528\n Hafner, F; Seinost, G; Gary, T; Froehlich, H; Pilger, E; Brodmann, M. Are flow-mediated\n vasodilatation and intima-media thickness of the brachial artery associated with restenosis after\n endovascular treatment of peripheral arterial occlusive disease? Eur Radiol. 2010; 20(10):2533-2540\n Langkammer, C; Krebs, N; Goessler, W; Scheurer, E; Ebner, F; Yen, K; Fazekas, F; Ropele, S.\n Quantitative MR imaging of brain iron: a postmortem validation study. Radiology. 2010; 257(2):455-\n 462\n Ropele, S; Ebner, F; Fazekas, F; Reishofer, G. Super-resolution MRI using microscopic spatial\n modulation of magnetization. Magn Reson Med. 2010; 64(6):1671-1675\n Gallasch, E; Fend, M; Rafolt, D; Nardone, R; Kunz, A; Kronbichler, M; Beisteiner, R; Golaszewski, S.\n Cuff-type pneumatic stimulator for studying somatosensory evoked responses with fMRI.\n Neuroimage. 2010; 50(3):1067-1073\n Ropele, S; Enzinger, C; Söllinger, M; Langkammer, C; Wallner-Blazek, M; Schmidt, R; Fazekas, F.\n The impact of sex and vascular risk factors on brain tissue changes with aging: magnetization transfer\n imaging results of the austrian stroke prevention study. AJNR Am J Neuroradiol. 2010; 31(7):1297-\n 1301\n Van Eimeren, L; Grabner, RH; Koschutnig, K; Reishofer, G; Ebner, F; Ansari, D. Structure-function\n relationships underlying calculation: a combined diffusion tensor imaging and fMRI study.\n Neuroimage. 2010; 52(1):358-363\n Fink, A; Grabner, RH; Gebauer, D; Reishofer, G; Koschutnig, K; Ebner, F. Enhancing creativity by\n means of cognitive stimulation: Evidence from an fMRI study. Neuroimage. 2010; 52(4):1687-1695\n Bauer, C; Pock, T; Sorantin, E; Bischof, H; Beichel, R. Segmentation of interwoven 3d tubular tree\n structures utilizing shape priors and graph cuts. Med Image Anal. 2010; 14(2):172-184\n Rehabilitation\n Svehlík, M; Zwick, EB; Steinwender, G; Kraus, T; Linhart, WE. Dynamic versus fixed equinus\n deformity in children with cerebral palsy: how does the triceps surae muscle work? Arch Phys Med\n Rehabil. 2010; 91(12):1897-1903\n Reproductive Biology\n Moser, G; Gauster, M; Orendi, K; Glasner, A; Theuerkauf, R; Huppertz, B. Endoglandular trophoblast,\n an alternative route of trophoblast invasion? Analysis with novel confrontation co-culture models.\n Hum Reprod. 2010; 25(5):1127-1136\n Respiratory System\n 42/142"
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{
"bulletin": {
"id": 381,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "34",
"published": "2007-09-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=381&pDocNr=5729&pOrgNr=1"
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"index": 18,
"text": "Medizinische Universität Graz Wissensbilanz 2006\nsog. Anreicherungskonzepts, andererseits auf Grund des „Blended Learnings“. Unter\nAnreicherungskonzept versteht man die begleitende Bereitstellung von elektronischen\nLernunterlagen und Übungseinheiten parallel zum Präsenzunterricht. Damit haben auch jene\nKolleginnen und Kollegen, die an der Anwesenheit etwa bei einer Vorlesung gehindert sind,\ndie Möglichkeit, sich über den VMC die Lerninhalte entsprechend anzueignen. Noch\nrelevanter für die Vereinbarkeit von Familie oder Beruf mit dem Studium ist das Blended\nLearning: Ein Teil der Pflichtlehreinheiten wird anstatt in Präsenzlehre ausschließlich virtuell\nabgehalten. Damit verringert sich die Anwesenheitspflicht für die Studierenden deutlich, die\nAnwesenheitsstunden können in kompakteren Stundenplänen organisiert werden, und das\nfrei verfügbare Zeitbudget erhöht die Vereinbarkeit mit anderen Verpflichtungen. Gerade in\nden klinischen Bereichen der Studiengänge wird Blended Learning in großem Umfang\ngenutzt, was den Erwerb theoretischen Basiswissens erleichtert und gleichzeitig den\npatientenorientierten Kleingruppenunterricht in den verbleibenden Präsenzstunden aufwertet.\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung\nIn der internen Qualitätssicherung im Bereich Studium und Lehre standen im Fokus die\nqualitätsvolle Planung und Koordination, die Evaluierung und die beständige\nWeiterentwicklung der Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin, sowie\naller Lehrveranstaltungen und Prüfungen der ordentlichen Studien der Medizinischen\nUniversität Graz. Im Kalenderjahr 2006 kam es insbesondere zur Durchführung von zwei\nAuswahlverfahren, wobei das erste nach einem, über den Virtuellen Medizinischen Campus,\nrein virtuell abgewickelten ersten Semester stattfand. Die Evaluierung des ersten\nAuswahlverfahrens ergab, sowohl bei den betroffenen StudienwerberInnen als auch bei den\nLehrenden, eine klare Präferenz für ein Auswahlverfahren vor Beginn des Studiums, was,\nnicht zuletzt wegen der Evaluierungsergebnisse, im Studienjahr 06/07 tatsächlich so\ndurchgeführt wurde.\nDas Lehrveranstaltungsevaluierungssystem wurde insofern erweitert, als ab dem Studienjahr\n06/07 zusätzlich zur Modul- bzw. LV-Evaluierung einerseits von Studierenden die individuelle\nLehrperformance einzelner Lehrender detailliert bewertet werden konnte und andererseits\nauch den Lehrenden die Möglichkeit geboten wurde, eine systematische Rückmeldung zu\nden Modulen, in denen sie beteiligt sind, abzugeben. Die verstärkte Einbeziehung möglichst\nvieler Lehrender in den Weiterentwicklungsprozess will die Medizinische Universität Graz im\nBereich von Studium und Lehre grundsätzlich forcieren. Dazu wurde 2006 erstmals auch\neine breit angelegte Lehrendenbefragung zur Lehrsituation allgemein und zum\nDiplomstudium Humanmedizin im Besonderen durchgeführt. Ein zentrales Ergebnis daraus\nist, dass die Medizinische Universität Graz sowie die einzelnen Institute und Kliniken der\nLehre zwar viel Gewicht beimessen, diese allerdings in der Biographie der einzelnen\nwissenschaftlichen MitarbeiterInnen noch keinen besonderen Stellenwert einnimmt. Im\nklinischen Bereich besteht zudem das große Problem, dass die MitarbeiterInnen, die sich\nsehr gerne mehr in der Lehre engagieren wollten, aufgrund der massiven zeitlichen\nBelastung durch die PatientInnenbetreuung, hierzu keine Möglichkeit sehen.\nEine große Herausforderung stellte im Jahr 2006 die Einführung des neuen\nInformationsmanagementsystem „MEDonline“ dar. Das von der Technischen Universität\nGraz entwickelte System musste für die Abbildung und das Management des Modulsystems,\ndas an der Medizinischen Universität Graz sehr detailliert geplant und konsequent umgesetzt\nwurde, erweitert werden. Die Erweiterungen wurden in einer intensiven Kooperation der\nMedizinischen Universität Graz mit der Technischen Universität Graz realisiert.\nIm Studium Humanmedizin wurde der Auf- und Ausbau des Wahlpflichtangebots verstärkt\nvorangetrieben und die Einführung des 5. Studienjahrs koordinierend unterstützt. Mit einer\nneu eingerichteten Börse konnte den Studierenden ein Überblick über das gesamte\n 7/101"
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{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 52,
"text": "53\n§ B.2 Gemäß § 25 (2) UG besteht der Senat der Medizinischen Universität Graz aus 18 oder 26 Mitgliedern.\n Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit. Der bestehen-\n de Senat hat einen Beschluss über die Größe des neuen Senates rechtzeitig vor Ablauf der Funktionspe-\n riode zu fassen und im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen.\n§ B.3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von verschiedenen Gruppen der Universitätsangehörigen\n („Wählergruppen“ oder „Kurien“) gewählt bzw. bestellt, namentlich:\n – 9 oder 13 Mitglieder und Ersatzmitglieder von den Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofes-\n soren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und\n Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, gemäß § 25\n (4) Z 1 UG („Professorinnen-/Professorenkurie“);\n – 4 oder 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder von den Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten\n sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb ein-\n schließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 2 UG ; hierbei muss ein\n 1 Mitglied jedenfalls die venia docendi besitzen („Mittelbaukurie“);\n – 1 Mitglied und Ersatzmitglied des allgemeinen Universitätspersonals gemäß § 25 (4) Z 3 UG („Kurie\n der Allgemeinbediensteten“) ;\n – 4 oder 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Studierenden gemäß § 25 (4) Z 4 UG („Studierenden-\n kurie“).\nDie Anzahl der Ersatzmitglieder ist von den einzelnen Personengruppen am Wahlvorschlag festzulegen.\n§ B.4 Für die Vertreter/innen der Studierendenkurie bestehen die Sonderbestimmungen der §§ B.52-53 dieser\n Wahlordnung. § B.5 und die Teilstücke 2 bis 4 des Hauptstückes B der Wahlordnung kommen für die Stu-\n dierendenvertreterInnen nicht zur Anwendung.\n§ B.5 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag folgenden genannten Personengrup-\n pen angehören:\n – Für die (Teil-)Wahl der Professorinnen-/Professorenkurie: alle Universitätsprofessorinnen/ Univer-\n sitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit For-\n schungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren\n sind gemäß § 25 (4) Z 1 UG , die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen\n Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n – Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie: alle Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie\n wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb einschließlich Ärz-\n tinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 2 UG, die am Stichtag in einem aktiven\n Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Uni-\n versität Graz zugeordnet sind;\n – Für die (Teil-)Wahl der Kurie der Allgemeinbediensteten: Allgemeines Universitätspersonals mit\n Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 3 UG, die am Stichtag\n in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der\n Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\nsoweit sie nicht einem anderen obersten Organ der Medizinischen Universität Graz angehören.\nAls Stichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz.\nDie (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag auszuschreiben und durchzuführen.\n§ B.6 Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden\n Jahres, gemäß § 143 (17) UG erstmalig mit 1. Oktober 2010. Die/Der Vorsitzende des abtretenden Senats\n hat rechtzeitig zur Konstituierung des neugewählten Senates einzuladen und diese Sitzung bis zur Wahl\n der/des Vorsitzenden zu leiten. Die Konstituierung kann schon vor Beginn der neuen Funktionsperiode\n erfolgen.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 51"
},
{
"bulletin": {
"id": 6298,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "16",
"published": "2018-02-14T00:00:00+01:00",
"teaser": "Geschäftsordnung für das Komitee für Biologische Sicherheit der Medizinischen Universität Graz; Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter des Beauftragten für biologische Sicherheit für das D&F Institut für Pathologie; Leitungen: Bestellung zur/zum Leiterin/Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen Klinischen Bereich; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Master of Health Education (MHE) – Korrektur eines Redaktionsfehlers; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6298&pDocNr=732982&pOrgNr=1"
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"index": 34,
"text": "- 35 -\nInformation zum Aufnahmeverfahren\n§ 8. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomstudien\nHuman- und Zahnmedizin, zu den Aufnahmetests sowie zum Testablauf werden auf der Website der\nMedizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt.\n(2) Der Aufnahmetest findet am 06. Juli 2018 zeitgleich an den Medizinischen Universitäten Graz,\n Innsbruck und Wien, sowie an der Johannes-Kepler-Universität Linz statt. Der Testort, die Uhrzeit und die\nTestdauer werden allen Studienwerber/innen auf der Website der Medizinischen Universität Graz bekannt\ngegeben.\n(3) Die Studienwerber/innen erhalten nach Ablauf der Frist für das Einbezahlen des Beitrages zur Deckung\nder Kosten und die Internet-Anmeldung bis spätestens 11. Mai 2018, über die Website der Medizinischen\nUniversität Graz, Informationen zum Status ihrer Anmeldung.\nAusschluss\n§ 9. (1) Teilnehmer/innen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen,\nkönnen durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem\nFall zählt als Testergebnis des/der Studienwerbers/in das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.\n(2) Nutzt ein/e Teilnehmer/in unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das Ergebnis zu\nbeeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal zu dokumentieren (Vermerk). Die/der Teilnehmer/in ist\nberechtigt, den Aufnahmetest abzuschließen; sie/er wird jedoch unabhängig vom erreichten Testwert bei\nzwei erhaltenen Vermerken nicht in die Rangliste aufgenommen. Dies gilt auch, wenn Unredlichkeiten nach\nAbschluss des Aufnahmetests festgestellt werden.\nUnredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von\nFotoapparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das\nBearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit.\nTestdurchführung, Auswertung, Ergebnisfeststellung und Ranglisten\n§ 10. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) für das Diplomstudium Humanmedizin sowie das\nDiplomstudium Zahnmedizin erfolgt durch die dafür jeweils vorgesehenen Aufnahmetests Humanmedizin\nMedAT-H bzw. Zahnmedizin MedAT-Z, deren Testinhalte sowie Testauswertung in einer eigenen\nVerordnung vom Rektorat geregelt werden.\n(2) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert ermittelt\nsowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt (Rangliste).\n(3) Die Ergebnisfeststellung führt an der jeweiligen Medizinischen Universität zu je einer Rangliste der\nStudienwerber/innen für das jeweilige Studium (Humanmedizin/Zahnmedizin). Die Studienwerber/innen\nwerden dabei nach dem Testwert anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) gereiht.\n(4) Die zur Verfügung stehenden Studienplätze (§ 4 Abs. 1) werden grundsätzlich an jene\nStudienwerber/innen vergeben, die in der Rangliste auf den ersten 336 bzw. 24 Plätzen aufscheinen.\nEntspricht die Zusammensetzung der ersten 336 bzw. 24 Plätze nicht den in § 4 Abs. 2 normierten\nAnforderungen, ist die Rangliste unter größtmöglicher Wahrung der sich aus dem Testergebnis\nergebenden Reihenfolge der Studienwerber/innen so lange durch den Austausch von\nStudienwerber/innen, die das/die zu wenig stark repräsentierte/n Kriterium/Kriterien nicht erfüllen, durch\nStudienwerber/innen, die in der Rangliste unmittelbar nachgereiht sind, das/die zu wenig stark\n repräsentierte Kriterium/Kriterien jedoch erfüllen, zu modifizieren, bis von den ersten 336 bzw. 24 Plätzen\nmindestens 95 vH auf EU-Bürger/innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte\n Personen, sowie mindestens 75 vH auf Inhaber/innen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse entfallen.\n MTBl. vom 14.02.2018, StJ 2017/18, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 5149,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "2",
"published": "2015-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leiterbestellung nichtwiss. OE; Satzung-Änderung; Richtlinien des Rektorates: ULG-RL sowie Veranstaltungsrichtlinie; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5149&pDocNr=420972&pOrgNr=1"
},
"index": 8,
"text": "1 Anwendungsbereich\n\nGegenstand dieser Richtlinie sind Veranstaltungen, die von der Medizinischen Universitat Graz (Med Uni Graz) oder\nzusammen mit dieser zum Zweck der Fort- und Weiterbildung veranstaltet werden und Veranstaltungen von Dritten, die in\nRäumlichkeiten der Med Uni Graz stattfinden. Diese Richtlinie gilt nicht für Universitatslehrgange,\nInformationsveranstaltungen des Rektorats oder der Stabstelle Personalentwicklung. Auf Veranstaltungen der\nÖsterreichischen Hochschülerschaft (ÖH) findet diese Richtlinie insoweit Anwendung, als durch diese Veranstaltungen Kosten\nIt. den Bestimmungen dieser Richtlinie verursacht werden.\n\n1.1. Veranstalterin\n\nDie Abhaltung dieser Veranstaltungen liegt im Interesse der Veranstalterin/des Veranstalters. Veranstalterinnen sind die\nhandelnden Person(en), die jeweilige Organisationseinheit, die Med Uni Graz insgesamt oder eine externe Institution.\n\n1.2 Veranstaltungen mit Meldepflicht an das Veranstaltungsservice\n\nFolgende Veranstaltungen sind dem Veranstaltungsservice mittels Veranstaltungsmeldeformular (verfügbar über MedOnline\n\nbzw Download von zu melden:\n\ne Veranstaltungen mit Geldfluss Uber die Med Uni Graz (Innenauftrag).\n\ne Veranstaltungen, für die Diplomfortbildungspunkte vergeben werden und die von MitarbeiterInnen der Med Uni Graz\norganisiert bzw. mit organisiert werden (DFP/ZFP).\n\n«e _ Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die mit Beteiligung der Med Uni Graz veranstaltet werden.\n\ne Veranstaltungen von externen Veranstalterinnen, welche in den Räumlichkeiten der Med Uni Graz stattfinden.\n\nEine detaillierte Kategorisierung der Veranstaltungen befindet sich im Anhang.\n\n1.3. Veranstaltungen ohne Meldepflicht an das Veranstaltungsser vice\n\nReine Informationsveranstaltungen, welche nicht auf ein Fachpublikum im Gesundheitsbereich ausgerichtet sind, und vom\nBüro der Rektorin/des Rektors betreut werden, Veranstaltungen der Austrian Medical Students Association (AMSA) und der\nÖsterreichischen Hochschülerschaft (ÖH), sowie Interne Besprechungen und Sitzungen der Med Uni Graz bzw. der\nOrganisationseinheiten im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich und Gremien sind nicht meldepflichtig.\n\n2 Ablauf\n\n2.1 Vorbereitungsphase\nIn der Voorbereitungsphase erfolgen seitens der Veranstalterin/des Veranstalters sämtliche vorbereitende Tätigkeiten, die bis\n\nzur Einreichung der Veranstaltung zur Genehmigung im Rektorat erforderlich sind. Dies umfasst die Bereitstellung sämtlicher\nveranstaltungsbezogener Unterlagen, insbesondere:\n\nVertragsentwurf\n\nGeplante Einnahmen und Ausgaben - siehe Pkt. 3 (Kalkulation)\nRaumvorreservierung\n\nProgrammentwurf\n\nBereits in dieser Phase ist das Veranstaltungsservice für die VeranstalterInnen unterstützend beizuziehen bzw. können\ndort Vorlagen und Muster bezogen werden. Mit der Raumvorreservierung gilt die Veranstaltung nicht als genehmigt.\n\n2.2 Meldefristen\n\ne _ Kongresse bzw. Bewerbungen um Kongresse mindestens ein (1) Jahr vor geplantem Veranstaltungsbeginn zu melden.\n\ne Veranstaltungen, die einen signifikanten Ressourceneinsatz (Personal, Räumlichkeiten, Großgeräte, etc.) durch die Med\nUni Graz erfordern, sind mindestens drei (3) Monate vor Veranstaltungsbeginn zu melden.\n\ne Veranstaltungen mit internationalen DFP sind mindestens vier (4) Monate vor Veranstaltungsbeginn zu melden.\n\ne Alle anderen Veranstaltungen sind mindestens ein (1) Monat vor Veranstaltungsbeginn zu melden.\n\n2.3. Entscheidungsphase\n\nWerden alle erforderlichen Unterlagen vollständig und inhaltlich richtig eingereicht, gilt die Veranstaltung als gemeldet.\n\nDer Antrag gilt erst mit \\V/orliegen einer positiven schriftlichen Benachrichtigung durch das Rektorat als genehmigt. Eine\nVeranstaltung wird nicht genehmigt, sofern diese nicht kostendeckend kalkuliert ist, der Med Uni Graz ein nicht tragbares\nHaftungsrisiko entsteht, Rechtsvorschriften der Med Uni Graz verletzt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.\n\n24 Abwicklungsphase\nAb Vorliegen der Veranstaltungsgenehmigung durch das Rektorat beginnt die Abwicklungsphase.\n\nSeite 2von 9\n\n \n\nMTBI. vom 21.10.2015, SU 2015/16, 2. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1384,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "16",
"published": "2009-05-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1384&pDocNr=16018&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "-5-\n100.\nGeschäftsordnung für den Stiftungsbeirat gemäß Punkt 2.5 der Stiftungszusatzurkunde der Joseph A.\nSzolomayer Privatstiftung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Franz FAZEKAS, gibt bekannt, dass der Senat in seiner\nSitzung am 10.03.2009 nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen hat:\n Geschäftsordnung für den Stiftungsbeirat\n gemäß Punkt 2.5 der Stiftungszusatzurkunde\n der Joseph A. Szolomayer Privatstiftung\nPräambel\nDer Stiftungsbeirat hat gemäß Punkt 7 der Stiftungsurkunde vom 5.6.2002 iVm Punkt 3 der\nStiftungszusatzurkunde vom 5.6.2002 die Aufgabe, die Erfüllung des Willens des Stifters durch die\nFörderung von Studierenden der Medizin bestmöglich sicherzustellen, indem er bei der Auswahl der\nBegünstigten beratend tätig wird und dem Stiftungsvorstand Empfehlung erstattet, an welche\nStudierenden und in welcher Höhe Begünstigungen gewährt werden sollen, sowie ob von den\nBegünstigten nachträgliche Leistungsnachweise zu erbringen sind bzw. die Begünstigten sonstige\nBerichtspflichten zu erfüllen haben. Darüber hinaus kann der Stiftungsbeirat in allen die Stiftung\nbetreffenden Angelegenheiten unverbindliche Empfehlungen an den Stiftungsvorstand erstatten.\nDie Stiftungsbeiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, der\nStiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, beide vom 5.6.2002, sowie dieser Geschäftsordnung\naus. Sie haben ihre Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben und sich ausschließlich von den in\nder Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde statuierten Interessen leiten zu lassen.\n§ 1 Ziel der Geschäftsordnung\nZiel dieser Geschäftsordnung ist es, die formalen Voraussetzungen für die Einberufungen von Sitzungen,\ndie Fassung von Beschlüssen, deren Protokollierung sowie deren Durchführung zu regeln.\n§ 2 Vorsitz\nGemäß Punkt 2.4 der Stiftungszusatzurkunde vom 5.6.2002 führt das an Jahren älteste Mitglied des\nStiftungsbeirates den Vorsitz.\n§ 3 Sitzungsteilnahme\n (1) Pro Studienjahr hat zumindest eine Sitzung am Sitz der Stiftung stattzufinden.\n (2) Alle Mitglieder des Stiftungsbeirates sind verpflichtet, an Sitzungen des Stiftungsbeirates\n teilzunehmen. Sonstige Personen sind nur auf gesonderte Einladung der/des Vorsitzenden berechtigt,\n an den Sitzungen des Stiftungsbeirates als Auskunftspersonen teilzunehmen.\n§ 4 Verschwiegenheitspflicht\n (1) Angelegenheiten des Stiftungsbeirates sind grundsätzlich vertraulich und unterliegen der\n Verschwiegenheit. Dies gilt besonders für Angelegenheiten, bei denen personenbezogenen Anträge\n oder Daten von Begünstigten behandelt werden.\n (2) Die Stiftungsbeiratsmitglieder sind auch über die Beendigung ihrer Tätigkeit hinaus verpflichtet, über\n alle Angelegenheiten, die ihnen während ihrer Tätigkeit für den Stiftungsbeirat bekannt geworden\n sind, uneingeschränktes Stillschweigen zu bewahren.\n§ 5 Formale Bestimmungen zu Sitzungen\n(1) Die Sitzungen des Stiftungsbeirates sind von der/vom Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch\n spätestens binnen 10 (zehn) Werktagen vor dem Sitzungstermin einzuberufen.\n(2) Die/Der Vorsitzende hat mit der Einladung zur Sitzung die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen zu\n versenden. Bis zu 3 (drei) Werktage vor der Sitzung können von jedem Mitglied des Stiftungsbeirates\n begründete Anträge auf Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung unter Beilage aller\n notwendigen Unterlagen gestellt werden, über deren Behandlung am Beginn der Sitzung mit einfacher\n Mehrheit abzustimmen ist. Sollten erst in der Sitzung notwendige Unterlagen zur Beurteilung der\n geänderten/erweiterten Tagesordnung vorgelegt werden, kann die Hälfte der anwesenden Mitglieder\n beschließen, diese Ergänzung/Abänderung auf die nächste Sitzung zu vertagen.\n(3) Jede Sitzung beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit und Beschussfähigkeit des Stiftungsbeirates,\n der Genehmigung des Protokolls der letzen Sitzung, der Information über allfällig seit der letzten\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 06.05.2009, StJ 2008/09, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 2665,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "17",
"published": "2011-04-20T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2665&pDocNr=44824&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "-6-\n107.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Bachelorstudium Pflegewissenschaft für das\nSommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/2012\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF, per\nBeschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im\nBachelorstudium Pflegewissenschaft erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz führt auf Basis von § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF (UG) ein\nAufnahmeverfahren für alle Studienwerberinnen und Studienwerber durch.\nSinn dieser Verordnung ist die Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG idgF. Gemäß\nder Publikation des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung „Österreichisches\nHochschulrecht“ (Heft 1, 2007) fällt das Bachelorstudium Pflegewissenschaft in die Gruppe der\nMedizinischen Studienrichtungen. Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist eine in dieser Form völlig\nneue duale Ausbildung, die in Kooperation mit der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege\nam Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz und dem Land Steiermark angeboten wird. Zusätzlich\nzum Erwerb des akademischen Grades Bachelor ist die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits-\nund Krankenpflege zur/m Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester/pfleger in allgemeiner\nGesundheits- und Krankenpflege mit der entsprechenden Berufsberechtigung inkludiert.\nDie Ausbildung führt somit zu zwei vollwertigen Abschlüssen (Bachelor der Pflegewissenschaft und\nDiplomierte/r Gesundheits- und Krankenschwester/pfleger in allgemeiner Gesundheits- und\nKrankenpflege). Dies bedingt, dass die Studierenden auch Schülerinnen/Schüler der Schule für allgemeine\nGesundheits- und Krankenpflege am Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz sein müssen. Es ist\nnicht möglich, nur das Bachelorstudium zu belegen, ohne Schülerin/Schüler der Schule für allgemeine\nGesundheits- und Krankenpflege am Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz zu sein.\nDie Ausbildungsplätze an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am\nLandeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz werden ebenfalls mittels eines gesonderten\nAuswahlverfahrens vergeben. Es ist somit unbedingt notwendig, sowohl am durch diese Verordnung\ngeregelten Auswahlverfahren der Medizinischen Universität Graz als auch am Auswahlverfahren an der\nSchule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz\nteilzunehmen.\nDie endgültige Vergabe der Studienplätze erfolgt in Zusammenarbeit der Medizinischen Universität Graz\nmit der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Landeskrankenhaus –\nUniversitätsklinikum Graz.\nTEIL I - Geltungsbereich\n§ 1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Aufnahmeverfahren gilt für das Bachelorstudium\nPflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz.\n§ 2 Das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die im Studienjahr\n2011/2012 erstmals zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz\nzugelassen werden wollen.\nAusgenommen sind jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung\nbeschrieben werden.\nZahl der Studienplätze\n§ 3 Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Aufnahmeverfahren umgesetzt. Für das Studienjahr\n2011/2012 werden gem. § 124b Abs 5 UG idgF 72 Studienplätze vergeben.\nTEIL II - Verfahren\n§ 4 Anzuwendende Verfahrensregelung\nAuf das gegenständliche Aufnahmeverfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser\nVerordnung zur Anwendung.\n§ 5 Registrierung\n(1) Alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die sich um einen Studienplatz im Bachelorstudium\nPflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz bewerben möchten, haben innerhalb der vom\nRektorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am 01.04.2011 beginnt und am 30.05.2011 um 24:00 Uhr\nendet, an der Registrierung über die vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 20.04.2011, StJ 2010/11, 17.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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"index": 57,
"text": "Seite 49 von 50\nDie Ergebnisse und Anregungen der Befragung sind in die Entwicklungsplanung der Bibliothek\neingeflossen und haben unter anderem zu einer Erweiterung der Öffnungszeiten und Neustrukturierung\nder Homepage geführt. Die Studie wurde auch in der ARGE BibliotheksdirektorInnen vorgestellt und es\nwerden derzeit Überlegungen angestellt, daraus Erhebungsstandards für alle österreichischen\nUniversitätsbibliotheken zu entwickeln.\n3. Teilnahme am Österreichischen Bibliothekenverbund\n3.1. Kooperation der Universitätsbibliothek mit der Verbundzentrale\nDie Bibliothek der Medizinischen Universität ist seit 2004 im Zuge der Rechtsnachfolge Vollmitglied im\nÖsterreichischen Bibliothekenverbund mit allen Rechten und Pflichten. Im Jahr 2006 wurde von der Med\nUni ein neues Aleph-Lokalsystem gekauft, in Betrieb genommen und an die Verbundzentrale\nangeschlossen. 15 % der Lizenzen der Stammuniversität KFUG wurden dabei an die Med Uni\nabgegeben. Die OBVSG erbringt seitdem die in der Leistungsvereinbarung und den Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Österreichischen Bibliothekverbund- und Service GmbH festgelegten\nLeistungen, die Med Uni bringt im Gegenzug ihre bibliographischen Daten und Bestandsnachweise in den\nVerbundkatalog ein.\nWeitere kostenpflichtige Angebote der OBVSG wie die Aleph-SAP-Schnittstelle und die Österreichische\nDissertationsdatenbank werden derzeit von der Med Uni genutzt.\nDarüber hinaus gehende kooperative Beiträge der Universitätsbibliothek sind: die Mitwirkung in der\nArbeitsgruppe der Systembibliothekare; die Mitwirkung an weiteren von der Vollversammlung\neingerichteten Arbeitsgruppen - z.B.: Arbeitsgruppe ERM; die Einrichtung einer Lokalredaktion; die\nallgemeine Unterstützung der sonstigen Aktivitäten des Verbundes wie z.B. Organisation des\nVerbundtages 2007, der Verbundvollversammlung 2007, von Workshops; die Ausarbeitung und\nPräsentation inhaltlich relevanter Vorträge.\n3.2. Entwicklungen im Bereich der Zeitschriftendatenbank\nDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek haben seit der Trennung von der KFUG sämtliche\nBestandsnachweise der MED UNI aktualisiert und die bibliographischen Daten – auch die elektronischen\nZeitschriften – ZDB-konform bearbeitet. Mit der Übernahme der ZDB als Normdatei des Verbundes im\nJahr 2007 kann daher ohne weiteren Korrekturaufwand die automatische Aktualisierung der Daten\nfreigegeben werden. Die Umsetzung wurde von der OBVSG bereits Ende 2007 zugesagt, ist aber leider\nbis heute nicht erfolgt.\n3.3. Entwicklung im Bereich der digitalen Bestände\nDa ein Großteil der medizinisch relevanten elektronischen Ressourcen direkt von den Verlagen erworben\nwird, beschränkt sich die Zusammenarbeit mit der OBVSG auf die Dissertationsdatenbank, in der derzeit\nnur Abstracts elektronisch über den Bibliothekskatalog zugänglich sind. Aufgrund der fehlenden\nterminologischen Strukturierung der Datenbank plant die Medizinische Universität jedoch in naher Zukunft\nder Ablieferungspflicht der Dissertationen an die ÖNB in digitaler Form nachzukommen. Dadurch können\nlokale Ressourcen und Kosten gespart und ein Mehrwert an Information an die Kunden weitergegeben\nwerden.\n4. Bibliothekarsausbildung\n4.1. Ergebnis der Universitätslehrgangsevaluierung\nVon den derzeit 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen 11 über eine abgeschlossene\nBibliotheksausbildung nach den Richtlinien des österreichischen Bibliothekswesens vor In-Kraft-Treten\ndes UG 2002. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden im Zuge des Neuaufbaues der\nUniversitätsbibliothek angestellt, wobei bereits bei der Auswahl bzw. beim Einsatzgebiet größter Wert auf\ndie entsprechende Qualifikation gelegt wurde.\nDerzeit arbeiten ohne Ausbildung im Sinne der Ausbildungsverordnungen 186. vom 21. Juni 2005 bzw.\n451. vom 1. Dezember 2004 Bundesgesetzblatt Teil II für die Bibliotheks-EDV: eine diplomierte\nBibliothekarin des Studienganges Bibliotheks- und Informationswissenschaft an der Hochschule für\nTechnik, Wirtschaft und Kultur Leipzig und ein diplomierter Betriebswirt mit dem Schwerpunkt\nInformationswissenschaft; für die allgemeine Verwaltung eine Mitarbeiterin mit abgeschlossener"
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"bulletin": {
"id": 5149,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "2",
"published": "2015-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leiterbestellung nichtwiss. OE; Satzung-Änderung; Richtlinien des Rektorates: ULG-RL sowie Veranstaltungsrichtlinie; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5149&pDocNr=420972&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "-13 -\n\n5.4 Verrechnung des Packages Raum\n\nGrundsätzlich wird bei allen Veranstaltungen externer VeranstalterInnen der gesamte Preis für das Package Raum\nverrechnet. Wird der Raum nicht für den ganzen Tag genutzt so ist pro angefangene Stunde 1/8 des Tagessatzes zu\nbezahlen, wobei Zeiten für Auf- und Abbauarbeiten in die Nutzungsdauer einzurechnen sind. Ab 6 Std. Nutzung wird der\nTagessatz verrechnet.\n\nFolgende Vergünstigungen können gewährt werden:\n\n5.4.1 Med Uni Graz Veranstaltungen mit Innenauftrag\n\nWird eine Veranstaltung mit Geldfluss über die Med Uni Graz abgewickelt, werden sämtliche Servicepackages für diese\nVeranstaltung über die Servicepauschale gem. Punkt 3.1.4 abgerechnet. Eine gesonderte Verrechnung des Raumes erfolgt\nnicht. Lediglich zusätzlicher Betreuungsaufwand wie z.B. Betreuung außerhalb der Dienstzeit bzw. zusätzliche\nReinigungsarbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand weiterverrechnet.\n\n5.4.2 Med Uni Graz Veranstaltungen ohne Innenauftrag\n\nFür Veranstaltungen der Organisationseinheiten im wissenschaftlichen Bereich, die über eine/n externe/n Veranstalterin\ndurchgeführt bzw. abgerechnet werden und die maßgeblich durch Personal der Med Uni Graz betreut werden, wird der\nermäßigte Raumtarif verrechnet.\n\n5.4.3 Veranstaltungen derÖH\n\nEin Erlass des Packages Raum ist bei Veranstaltungen der ÖH möglich, soweit diese Veranstaltungen der kostenlosen\nInformation von Studierenden dienen und in der Dienstzeit der Aufsichtspersonen stattfinden. Diese Veranstaltungen\nmüssen öffentlich zugänglich sein bzw. dürfen auf die Angehörigen der Med Uni Graz als TeilnehmerInnen beschränkt\nwerden. Finden die Veranstaltungen außerhalb der Dienstzeiten der Portierin/des Portiers bzw. der raumbetreuenden Person\nstatt, wird der Mehraufwand verrechnet. Darüber hinaus werden zusätzliche Reinigungskosten bzw. zusätzlicher\nBetreuungsaufwand (Um-, Auf- und Abbauarbeiten) verrechnet. Finden Veranstaltungen von externen Veranstalterinnen in\nKooperation mit der ÖH statt, wird das Package Raum zur Gänze verrechnet.\n\n5.5 Einnahmenverwendung Package Raum\n\nDie Einnahmen aus dem Package Raum werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:\ne 70% auf die jeweilige Gebäudekostenstelle\ne 30% auf die Kostenstelle des Veranstaltungsservice\n\n5.6 Allgemeines zu den Service-Packages\n\nSollten von vornherein gewisse Servicepackages von der/vom Veranstalterin nicht bendtigt werden, die Leistungen aber zur\nAbwendung von Schäden für die Med Uni Graz notwendig sein, ist die Med Uni Graz berechtigt, diese Serviceleistungen\njedenfalls durchzuführen und der/dem Veranstalterin in Rechnung zu stellen.\n\nSollten Serviceleistungen erst innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen vor Veeranstaltungsbeginn beantragt werden, ist die\nMed Uni Graz berechtigt, die Durchführung abzulehnen, sofern keine Ressourcen dafür vorhanden sind.\n\n6 Haftung\n\nFür Schäden während der Dauer der Veranstaltung an den in Anspruch genommenen Räumlichkeiten sowie an den Sachen,\ndie sich im Besitz oder Eigentum der Med Uni Graz befinden, haftet die/der Veranstaltern unbeschränkt, es sei denn,\ndie/der Veranstaltern kann ein Verschulden Dritter explizit nachweisen.\n\n7 Gültigkeit und Anwendung\n\nDiese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Med Uni Graz in Kraft und gilt fur alle Veranstaltungen,\nderen Meldung an das Veranstaltungsservice nach dem Datum der Veröffentlichung liegt. Mit In-Kraft-Treten dieser\nRichtlinie treten die Bestimmungen betreffend Veranstaltungen in der Drittmittelrichtlinie, veröffentlicht im\nMitteilungsblatt vom 16.08.2006, 30. Stück, Nr. 139, sowie im Mitteilungsblatt vom 7.12.2011, 6. Stk Rn 39 und im\nMitteilungsblatt vom 23.1.2013, 8. Stk, Rn 72 außer Kraft.\n\nSeite 6von 9\n\n \n\nMTBI. vom 21.10.2015, SU 2015/16, 2. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 2945,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "11",
"published": "2011-01-21T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2945&pDocNr=52802&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "o Die siebenstellige Bearbeitungsnummer aus der elektronischen Voranmeldung, Name, Anschrift, E-Mail-\nAdresse, Geschlecht;\n\nMotivation für die Wahl des Diplomstudiums Zahnmedizin;\n\nGründe für die Entscheidung, an der MUG zu studieren;\n\n(Aus-)Bildungshintergrund;\n\nGgf. bisheriges Engagement im sozialen/medizinischen Bereich;\n\nBisherige berufliche Erfahrungen (sofern vorhanden);\n\nBerufliche Zukunftspläne.\n\n000000\n\n(2) Die Anmeldung, Zusendung der Bewerbungsunterlagen und gegebenenfalls die fristgerechte\nEinzahlung des Beitrags zur Abdeckung der Kosten für die Durchführung des Auswahltests (siehe 8 11) sind\nVoraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren.\n\n(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als auf dem Postweg ist unzulässig. Werden die\nBewerbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom\nAufnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Anmeldung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist\nnicht zulässig.\n\n5 7 Reihungskommission\n\n(1) Die Reihungskommission ist für alle Belange zuständig, die dieses Aufnahmeverfahren betreffen, sofern\nnicht andere gesetzliche Vorgaben existieren oder sich aus der Satzung der MUG ergeben.\n\n(2) Die Reihungskommission besteht aus der Rektorin/dem Rektor, der Vizerektorin/dem Vizerektor für\nStudium und Lehre, der Studienrektorin/dem Studienrektor, der Vizestudienrektorin/dem Vizestudienrektor\nund einer Vertreterin/einem Vertreter der HochschülerInnenschaft an der Medizinischen Universität Graz.\nDer Vorsitz liegt bei der Rektorin/beim Rektor.\n\n(3) Die Reihungskommission entscheidet über die Reihungsliste endgültig.\n\n(4) Die Reihungskommission erstellt eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeit, die vom Senat zu\ngenehmigen ist. Solange keine eigene Geschäftsordnung für die Reihungskommission veröffentlicht wurde,\nist die Geschäftsordnung für Kollegialorgane an der Medizinischen Universität Graz anzuwenden.\n\n§ 8 Verfahrensablauf\n\n(1) Das Aufnahmeverfahren findet zu dem vom Rektorat festgesetzten Termin am 08.07.2011 statt.\n\n(2) Das Aufnahmeverfahren ist keine Prifung iSd. §§ 72 ff UG idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79\nUG idgF finden keine Anwendung.\n\n(3) Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format,\nanhand dessen das schulische Vorwissen Uber medizinrelevante Grundlagenfacher, insbesondere Biologie,\nChemie, Physik und Mathematik und das Verständnis von Texten erfasst wird. Zusätzlich kommen ein\nSituational-Judgement-Test im Multiple-Choice-Format und ein Test der manuellen Fertigkeiten zum\nEinsatz.\n\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Tests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl\naddiert.\n\n(5) Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl unter den letztgereihten 15 Prozent auf der\nReihungsliste befinden, werden für das Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an der MUG nicht gereiht.\n\n(6) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die\nKandidatin/Der Kandidat ist berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch\nunabhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen.\n\n& 9 provisorische Reihungsliste, Einwendungen, Reihungsliste und Nachrückung\n\n(1) Bis spätestens 29.07.2011 wird eine provisorische Reihungsliste aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer\nunter Transparentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl im Internet allgemein zugänglich\nveröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, wo Einwendungen eingebracht werden können. Die\nErstattung von Einwendungen ist ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des\nAufnahmeverfahrens möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Einwendungen haben bis spätestens\n07.08.2011, 24:00 Uhr zu erfolgen. Zu den Einwendungen nimmt die Reihungskommission\nschnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 12.08.2011 Stellung.\n\n \n\nMTBI. vom 21.01.2011, SU 2010/11, 11. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 5934,
"academic_year": "2016/17",
"issue": "10",
"published": "2017-02-02T00:00:00+01:00",
"teaser": "1. SONDERNUMMER; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin - Studienjahr 2017/2018; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Verordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5934&pDocNr=607595&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n(3) Die Ergebnisfeststellung führt an der jeweiligen Medizinischen Universität zu je einer Rangliste der\nStudienwerber/innen für das jeweilige Studium (Humanmedizin/Zahnmedizin) und das jeweilige Kontingent.\nDie Studienwerber/innen werden dabei nach dem Testwert anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren (§§\n6 ff) in dem von ihnen bei der Internet-Anmeldung angegebenen Kontingent gemäß § 4 Abs. 2 gereiht.\n(4) Die Studienplätze für das gewählte Studium an der gewählten Universität werden an die Studienwerber/in-\nnen mit den jeweils höchsten Gesamttestwerten innerhalb des Kontingents vergeben.\n(5) Die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens werden zu Beginn der Kalenderwoche 32 bekannt gegeben.\nZulassung\n§ 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene Studienwerber/innen zugelassen\nwerden, die aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an der\ngewählten Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz im\nfür sie maßgeblichen Kontingent (§ 4 Abs. 2) erhalten haben. Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung\ngemäß § 6 weniger Studienwerber/innen an als Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für\ndas Diplomstudium Zahnmedizin gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und\njede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.\nMelden sich für ein Kontingent (§ 4 Abs. 2) weniger Studienwerber/innen an, als Studienplätze zur Verfügung\nstünden, so sind die verbleibenden Studienplätze des betreffenden Kontingents aliquot auf die anderen\nKontingente aufzuteilen.\n(2) Wenn Studienwerber/innen aufgrund ihrer Angaben bei der Internet-Anmeldung (§ 6) mit ihrem\nTestergebnis im Kontingent gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 gereiht wurden und zum Zeitpunkt der Erstzulassung zum\nStudium\n • die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen bzw. erworben haben, oder auf\n sie\n • die Personengruppenverordnung (BGBl. II Nr. 340/2013 idgF) Anwendung findet, oder\n • sie EU-Bürger/innen in Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellt sind,\nsind sie vor Durchführung der Zulassung zum Studium mit dem von ihnen erzielten Gesamttestwert in dem\nfür sie maßgeblichen Kontingent zu reihen.\n(3) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studien-werber/in\neinen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 Abs. 2 für das betreffende Studienjahr für die gewählte\nStudienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63ff und 91 UG erfüllt.\n(4) Soweit universitätsrechtlich vorgesehen, ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren Zulassung\nzum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird,\nnachzuweisen.\n(5) Studienwerber/innen, die einen Studienplatz erhalten, werden bis spätestens 18. August 2017 per E-Mail\ndarüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 21. August 2017 bis zum 08. September 2017.\nDie Zulassung muss von den Studienwerber/innen verpflichtend, entsprechend der Vorgaben im Verständi-\ngungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n(6) Ausgenommen von der in Abs. 5 angeführten Regelung sind Studienwerber/innen, die dem Kontingent 3\nzugehörig sind. Für diese gilt die Regelung laut § 61 Abs. 4 UG idgF.\n(7) In begründeten Fällen kann auf Antrag die Zulassung zum Studium im Sommersemester erfolgen. Damit\nein solcher Antrag gestellt werden kann, ist bei der Zulassung zuvor wie in §11 Abs. 1 6 vorzugehen.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 02.02.2017, StJ 2016/17, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 1104,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "3",
"published": "2008-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1104&pDocNr=12926&pOrgNr=1"
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"index": 10,
"text": "- 11 -\nUniversitätsassistent/innen (Laufbahnstelle)\nUniversitätsassistentInnen, mit denen eine Qualifizierungsvereinbarung abgeschlossen wurde, sind\nAssistenzprofessor/innen. Erfüllt der/die Stelleninhaber/in die vereinbarten Qualifizierungsziele, ist er/sie\nAssoziierte/r Professor/in. Erreicht er/sie die vereinbarten Qualifizierungsziele nicht, endet das\nArbeitsverhältnis durch Zeitablauf oder Kündigung durch die Arbeitgeberin.\nAssoziierte Professor/innen\nDer/Die Assoziierte Professor/in steht nach der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung in einem\nArbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit. Das Arbeitsverhältnis als Assoziierte/r Professor/in umfasst das\nRecht und die Pflicht, die wissenschaftliche Lehre in seinem/ihrem Fach mittels der Einrichtungen der\nUniversität eigenverantwortlich und in gleicher Weise wie Universitätsprofessor/innen auszuüben, die\nEinrichtungen dieser Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen und wissenschaftliche Arbeiten\nzu betreuen und zu beurteilen. Eine dauerhafte einseitige Einstellung von Forschungsaktivitäten ist\njedenfalls ein Kündigungsgrund.\nUniversitätsprofessor/innen\nUniversitätsprofessorInnen werden nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 oder § 99\nUG 2002 in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen. Im Arbeitsvertrag ist das Fach anzuführen,\ndas der/die Universitätsprofessor/in zu vertreten hat. Darüber hinaus schließt die Universität mit dem/der\nUniversitätsprofessor/in eine individuelle Ziel- und Leistungsvereinbarung ab.\nUniversitätsprofessor/innen gem § 99 UG 2002 auf maximal zwei Jahre befristet\nBei einem Universitätsprofessor, einer Universitätsprofessorin, die für einen Zeitraum von maximal zwei\nJahren in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen wird, ist ein verkürztes Berufungsverfahren\nnach den Bestimmungen des § 99 UG 2002 durchzuführen. Eine fachliche Widmung der Stelle im\nEntwicklungsplan der Universität ist nicht erforderlich.\nUniversitätsprofessor/innen gem § 98 UG 2002 im unbefristeten Arbeitsverhältnis\nBei einem Universitätsprofessor, einer Universitätsprofessorin, der/die in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis\naufgenommen werden soll, ist ein Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des § 98 UG 2002\ndurchzuführen. Darüber hinaus ist die fachliche Widmung der Stelle im Entwicklungsplan der Universität\nfestzulegen.\nUMSETZUNG DER QUALIFIZIERUNGSVEREINBARUNGEN\nI Arbeitsvertrag und Qualifizierungsvereinbarung\nIn Ergänzung zum Arbeitsvertrag wird eine Qualifizierungsvereinbarung abgeschlossen, in der jene\nQualifizierungsziele vereinbart werden, die in einem ebenfalls festzulegenden Qualifizierungszeitraum\nerreicht werden müssen. Wie auch der Arbeitsvertrag wird die Qualifizierungsvereinbarung zwischen der\nMedizinischen Universität Graz, vertreten durch den/die Rektor/in, und dem /der wissenschaftlichen\nMitarbeiter/in abgeschlossen. Die/Der unmittelbare Vorgesetzte und die/der Leiter der\nOrganisationseinheit des/der wissenschaftlichen Mitarbeiter/in unterzeichnen die\nQualifizierungsvereinbarung ebenfalls und erklären dadurch ihre Zustimmung zu den vereinbarten\nQualifizierungszielen. Die Qualifizierungsvereinbarung bildet dabei einen integrierenden Bestandteil des\nArbeitsvertrages mit der Medizinischen Universität Graz. Der Abschluss der Qualifizierungsvereinbarung\nsoll längstens nach dem dritten Jahr des Ausbildungsverhältnisses (bei Nicht-ÄrztInnen nach dem zweiten\nJahr) erfolgen, jedenfalls so rechtzeitig, dass die Qualifizierung während der Vertragsdauer möglich ist.\nSteht der/die wissenschaftliche Mitarbeiter/in in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Universität und\nerreicht er/sie die vereinbarten Qualifizierungsziele im dafür vorgesehenen Zeitraum, wird das\nArbeitsverhältnis zur Universität auf unbefristete Zeit verlängert. Erreicht er/sie die vereinbarten\nQualifizierungsziele nicht, endet das Arbeitsverhältnis zur Med Uni Graz durch Zeitablauf.\nSteht der/die wissenschaftliche Mitarbeiter/in aufgrund der gesetzlichen Befristungsbeschränkungen des\n§109 UG 2002 bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität und erreicht er/sie die\nvereinbarten Qualifizierungsziele in dem dafür vorgesehen Zeitraum, bleibt das unbefristete\nArbeitsverhältnis zur Medizinischen Universität Graz bestehen. Erreicht er/sie die vereinbarten\nQualifizierungsziele nicht, beendet die Universität das Arbeitsverhältnis durch Kündigung.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 05.11.2008, StJ 2008/09, 3. Stk."
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"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 57,
"text": "- 58 -\noder zur Nachholung der versäumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei einer Lehrveranstaltung mit imma-\nnentem Prüfungscharakter müssen eindeutige Beurteilungskriterien (z.B. Punktesystem und Prüfungsmetho-\nden) vor Beginn festgelegt und veröffentlicht werden.\nFachprüfungen (FP): Fachprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittelten Stoff mehrerer Lehrver-\nanstaltungen eines Moduls. Fachprüfungen finden in der Regel schriftlich statt und werden entsprechend\nden gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen können auch\nmündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Die positive Absolvierung der Lehr-\nveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist Zulassungsvoraussetzung für die entsprechende\nFachprüfung. Für Fachprüfungen haben am Anfang eines Studienjahres die Anzahl und die Fragenart sowie\nder Notenschlüssel veröffentlicht zu werden. Der vorab definierte Notenschlüssel darf nur durch die Strei-\nchung von fehlerhaften, ungenauen oder mit anderen Mängeln behafteten Fragen verändert werden. Bei\nder Benotung einer Fachprüfung ist es nicht zulässig, dass Teile dieser und Punkte/Ergebnisse in diesen für\ndie positive Absolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich allein aus dem Gesamtpunkteergebnis zu\nergeben – weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\nLehrveranstaltungsprüfung (LP): Lehrveranstaltungsprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittel-\nten Stoff einer Lehrveranstaltung. Die Prüfungen finden in der Regel schriftlich statt. Sie werden entspre-\nchend den gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen können\nauch mündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Vor Beginn der Lehrveranstal-\ntung wird die Prüfungsart festgelegt.\nDie Gesamtbeurteilung eines Moduls als Diplomprüfungsfach entspricht der Beurteilung der Fachprüfung.\nFür die Gesamtbeurteilung eines Tracks werden die Bewertungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen\nherangezogen.\nKommissionelle Gesamtprüfung im 3. Studienabschnitt: Die kommissionelle Gesamtprüfung im 3. Studienab-\nschnitt ist eine integrierte Prüfung aller im folgenden Studienplan festgelegten Fächer. Wird eines dieser\nFächer negativ beurteilt, so ist bei einer Wiederholungsprüfung lediglich dieses eine Fach zu wiederholen.\n § 7.\n Vergabemodus für die Platzvergabe für Lehrveranstaltungen\n mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl im 2. Semester\nDie Anzahl der TeilnehmerInnen für die Seminare, Übungen, Seminare mit Übungen und Exkursionen ist ab\ndem 2. Semester limitiert.\n1) Modus für das Reihungsverfahren für die Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter für\nStudierende mit Erstinskription ab Studienjahr 2005/2006\nFür Studierende, die im Studienjahr 2005/2006 oder später das Diplomstudium für Zahnmedizin in Graz zu\nstudieren beginnen, wird am Ende des Wintersemesters zur Vergabe der Plätze für Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter TeilnehmerInnenzahl im 2. Semester jährlich einmal ein Reihungsverfahren des Rektorats\ndurchgeführt: Die Modalitäten für das Reihungsverfahren sind vom Rektorat in der Satzung der Medizini-\nschen Universität festzulegen.\nVoraussetzung: Für die Zulassung zum Reihungsverfahren wird die positive Absolvierung der Lehrveranstal-\ntungen mit immanentem Prüfungscharakter des Tracks „Einführung in die Zahnmedizin“ vorausgesetzt.\nDie Reihung erfolgt auf Grund von 3 Teilen:\n1. 25 % werden aus den Prüfungsergebnissen des 1. Semesters erzielt; davon entfallen 10 % auf die Er-\n gebnisse der Fachprüfungen zu den Modulen 1-3 gewichtet nach ECTS-Punkten und 15 % auf die Er-\n gebnisse der „Einführung in die Zahnmedizin“ (gewichtet nach ECTS-Punkten). Die vollen 25 % werden\n erreicht, wenn alle 4 LV mit sehr gut beurteilt wurden. Studierende, die alle 4 Ergebnisse mit genügend\n abschließen, erhalten 12,5 %. Für die übrigen Noten werden die Ergebnisse linear ermittelt. Erhält eine\n Studierende bzw. ein Studierender eine negative Beurteilung zu einer dieser Lehrveranstaltungen, oder\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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