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"bulletin": {
"id": 4748,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "12",
"published": "2015-01-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "4. Sondernummer; Einteilung Studienjahr 2015/16; Verordnung Zulassungsbeschränkung Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Human- und Zahnmedizin; Verordnung Zulassungsbeschränkung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft",
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"index": 12,
"text": "- 13 -\n b. Textverständnis (TV)\n Durch diesen, ebenfalls im Multiple-Choice-Format angebotenen, Testteil werden die Lese-\n kompetenz und das Verständnis von Texten überprüft.\n c. Situational-Judgement-Test (SJT)\n Dieser Testteil überprüft, ebenfalls im Multiple-Choice-Format, Wissen über sozial kompetentes\n Handeln im Sinne des biopsychosozialen Modells von Gesundheit und Krankheit.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Tests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl\naddiert.\n(5) Teilnehmer/innen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können\ndurch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall\nzählt als Testergebnis des/der Studienwerbers/in das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.\n(6) Teilnehmer/innen am Aufnahmetest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen ver-\nsuchen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden.\nUnredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Foto-\napparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das\nBearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden Teilnehmer/innen am\nAufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden\nUnredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, wird der Aufnahmetest mit null Punkten\nbewertet.\nVergabe der Studienplätze\n§ 7 (1) Die Vergabe der Studienplätze wird schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 07. August 2015\nauf der Website der Medizinischen Universität Graz veröffentlicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.\n(2) Die Studienwerber/innen werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(3) Studienplätze können nur an Personen vergeben werden, die auch an der Schule für allgemeine\nGesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz am Aufnahmeverfahren teilge-\nnommen und dieses positiv abgeschlossen haben.\nKonsequenz des Aufnahmeverfahrens, Zulassung\n§ 8 (1) Die Zulassung zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz\nsetzt voraus, dass der/die Studienwerber/in einen Studienplatz aufgrund des Aufnahmeverfahrens\nerhalten hat, die Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 63 ff und 91 UG idgF erfüllt und am Aufnahme-\nverfahren der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz\nteilgenommen und dieses positiv abgeschlossen hat.\n(2) Jene Studienwerber/innen, die nicht sowohl das Aufnahmeverfahren gemäß den Bestimmungen\ndieser Verordnung als auch das Aufnahmeverfahren der Schule für allgemeine Gesundheits- und\nKrankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz positiv abgeschlossen haben, können für das\nBachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz nicht zugelassen werden.\nEine Aufnahme von Studienwerber/innen erfolgt zu Beginn eines Studienjahres; eine Zulassung während\ndes laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene Studienwerber/innen, die in\nTeil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Studienwerber/innen, die einen Studienplatz erhalten, werden bis spätestens 21. August 2015\nper E-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 24. August 2015 bis zum\n11. September 2015. Die Zulassung muss von den Studienwerber/innen verpflichtend, entsprechend der\nVorgaben im Verständigungs-E-Mail, zeitgerecht durchgeführt werden.\n(4) Ausgenommen von der in Abs. (3) angeführten Regelung sind Studienwerber/innen, die keine EU-\nBürger/innen und ihnen in Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen sind. Für diese gilt\ndie Regelung laut § 61 Abs. 4 UG idgF.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 30.01.2015, StJ 2014/15, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1945,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "18",
"published": "2010-03-24T00:00:00+01:00",
"teaser": "6. SONDERNUMMER",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1945&pDocNr=24768&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\nsoweit sie nicht einem anderen obersten Organ der Medizinischen Universität Graz angehören.\nAls Stichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz. Die (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag auszuschreiben und\ndurchzuführen.\n§ B.6 Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des\nbetreffenden Jahres, gemäß § 143 (17) UG erstmalig mit 1. Oktober 2010. Die/Der Vorsitzende des\nabtretenden Senats hat rechtzeitig zur Konstituierung des neugewählten Senates einzuladen und diese\nSitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden zu leiten. Die Konstituierung kann schon vor Beginn der neuen\nFunktionsperiode erfolgen.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nSchritt 1: Konstituierung der Wahlkommissionen\n§ B.7 Die/Der Vorsitzende des Senates hat spätestens mit der letzten ordentlichen Sitzung des abtretenden\nSenates nach § B.6 dieser Wahlordnung die Bestellung der Mitglieder der Wahlkommissionen als\nTagesordnungspunkt in einer ordentlichen Sitzung des Senates zu behandeln. In der diesbezüglichen\nEinladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen, dass jede Kurie des Senates berechtigt ist, Vorschläge gemäß\n§ B.8 dieser Wahlordnung zur Bestellung der Wahlkommissionen zu erstellen.\n§ B.8 Die Mitglieder jeder Wahlkommissionen werden vom Senat, auf Vorschlag der entsprechenden Kurie\noder der Mehrheit der entsprechenden Kurie im Senat, bestellt. Ein Vorschlag über die Bestellung einer\nWahlkommission ist bei der/beim Vorsitzenden des Senats einzubringen. Wird kein Vorschlag erstattet,\nerfolgt die Bestellung durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden des Senates.\n§ B.9 Die Wahlleitung erfolgt durch die Wahlkommissionen. Die Wahlkommissionen werden dabei vom\nBüro des Senates in administrativen Belangen und von der Abteilung Recht rechtsberatend unterstützt. Die\nGröße jeder Wahlkommission wird mit fünf Mitgliedern festgelegt. Für jede Kurie nach § B.3 dieser\nWahlordnung ist für die Wahl des Senats je eine Wahlkommission einzusetzen.\n§ B.10 Die/Der Vorsitzende des Senates konstituiert innerhalb einer Woche ab Bestellung der\nWahlkommissionsmitglieder die jeweilige Wahlkommission und leitet die Sitzung der jeweiligen\nWahlkommission allein bis zur Bestellung einer/eines Vorsitzenden. Für die Bestellung des Vorsitzes jeder\nWahlkommission gilt Hauptstück G dieser Wahlordnung. Die Funktionsperiode der Mitglieder der\nWahlkommissionen beginnt mit Bestellung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Senates und endet\nmit der Konstituierung der neuen Wahlkommissionen für die nächste turnusmäßige Wahl des Senates\ngemäß § B.7 dieser Wahlordnung.\n§ B.11 Die Wahlkommissionen haben folgende Aufgaben:\n• Anforderung und Auflage der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse;\n• Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge;\n• Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung;\n• Leitung der Wahlversammlung;\n• Entgegennahme der Stimmen;\n• Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses;\n• Zuweisung der Mandate;\n• Veranlassung der Verlautbarung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz;\n• Feststellung des Erlöschens von Mandaten;\n• Neuzuweisung von Mandaten.\n§ B.12 Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat folgende Aufgaben:\n• Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Wahlkommission;\n• Vollziehung der Beschlüsse der Wahlkommission;\n• Sicherung der Protokollführung;\n• Weiterleitung der Wahlergebnisse und sämtlicher Unterlagen an die/den Vorsitzende/n des Senates;\n• Entscheidung in den Angelegenheiten des § B.20 dieser Wahlordnung.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 24.03.2010, StJ 2009/10, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 34,
"text": "35\n (4) Wird schwerwiegendes wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach Abschluss des Studiums festge-\n stellt, wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten für\n nichtig erklärt. Der verliehene akademische Grad wird bescheidmäßig von der Dekanin/dem Dekan\n für studienrechtliche Angelegenheiten aberkannt. Sofern basierend auf dem Abschluss dieses Stu-\n diums ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde, ist auch dieser akademische Grad von der\n Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten abzuerkennen.\nWISSENSCHAFTLICHES FEHLVERHALTEN BEI ABSCHLUSSARBEITEN\n§ 62. Umgang mit Plagiaten und anderem Vortäuschen wissenschaftlicher Leistung bei Abschlussarbeiten\n(wissenschaftlichen Arbeiten)\nWird im Rahmen von Abschlussarbeiten ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, gilt in Abhängigkeit\nder zeitlichen Feststellung folgendes:\n (1) Erfolgt der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor Einreichung der schriftlichen Ar-\n beit, ist ein dokumentiertes und verbindliches Gespräch zwischen der Betreuerin/dem Betreuer\n und der/dem Studierenden mit dem Hinweis auf das wissenschaftliche Fehlverhalten, der Ver-\n pflichtung zur Überarbeitung und die studienrechtlichen Konsequenzen bei einer Einreichung\n ohne Überarbeitung zu führen. Die Betreuerin/der Betreuer kann in schwerwiegenden Fällen die\n weitere Betreuung des aktuellen Themas verweigern oder die Betreuung gänzlich zurücklegen.\n Die/der Studierende muss gegebenenfalls ein neues Thema und eine neue Betreuerin oder neuen\n Betreuer wählen. Die Dokumentation des verbindlichen Gespräches zwischen Betreuerin/Betreu-\n er und der/dem Studierenden ist der Dekanin/ dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n zu übermitteln.\n (2) Wird der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei Einreichung, insbesondere bei Über-\n prüfung des Ergebnisreports einer Plagiatssoftware durch die Betreuerin/den Betreuer der wis-\n senschaftlichen Arbeit oder nach Einreichung und bei Beurteilung von einem der Beurteilenden\n festgestellt, so wird die schriftliche Arbeit negativ benotet. In jedem Fall ist die Dekanin/der Dekan\n für studienrechtliche Angelegenheiten und das Rektorat zu informieren. Nach Anhörung der/des\n Studierenden und der Betreuerin/des Betreuers der Abschlussarbeit durch das Rektorat gemein-\n sam mit der Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis und die Dekanin/der Dekan für stu-\n dienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz entscheidet das Rektorat über\n die weitere Vorgangsweise.\n a. Die/der Studierende muss eine neue Abschlussarbeit einreichen. Die Betreuerin/der Betreuer\n kann in schwerwiegenden Fällen die Überarbeitung des aktuellen Themas durch die Studie-\n rende/den Studierenden verweigern oder die Betreuung gänzlich zurücklegen. Die/der Stu-\n dierende muss gegebenenfalls ein neues Thema und eine neue Betreuerin oder einen neuen\n Betreuer wählen.\n b. Über einen Ausschluss vom Studium entscheidet das Rektorat mit Bescheid (§ 19 (2a) UG idgF).\n Der Ausschluss vom Studium kann für die Dauer von bis zu zwei Semestern vom Rektorat ver-\n hängt werden. Der Ausschluss beginnt mit jenem Semester, das auf das Semester folgt, in dem\n das wissenschaftliche Fehlverhalten festgestellt wird.\n (3) Wird wissenschaftliches Fehlverhalten nach der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit und\n vor Studienabschluss festgestellt, so wird diese von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten nach § 73 UG idgF für nichtig erklärt. Die weiteren Maßnahmen sind ident zu\n jenen nach (2).\n (4) Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Abschluss des Studiums festge-\n stellt, wird der akademische Grad aberkannt. Sofern, basierend auf dem Abschluss dieses Studi-\n ums, ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde, ist auch dieser akademische Grad von der den\n Grad verleihenden Universität abzuerkennen.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 33"
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"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
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"index": 58,
"text": "59\n – Ergibt die Ermittlung des Wahlergebnisses nach § B.37 dieser Wahlordnung, dass kein Mandat auf\n eine Vertreterin/einen Vertreter der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten entfällt, ist\n die Dozierendenvertreterin/der Dozierendenvertreter nach den folgenden Bestimmungen zu er-\n mitteln:\n – Entfallen die Mandate auf zwei Wahlvorschläge und haben beide Wahlvorschläge die Dozenten-\n reihung gemäß § B.23 dieser Wahlordnung auf den zweiten Listenplatz vorgesehen, so ist die/der\n Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen jenem Wahlvorschlag zu entnehmen, die die\n geringere Stimmenanzahl erreicht hat. Diese Universitätsdozentin bzw. dieser Universitätsdozent\n wird der Listenführerin/dem Listenführer vorgereiht.\n§ B.40 Das Ergebnis der Wahl ist in einem von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu führenden Protokoll festzu-\n halten. Das Protokoll hat zudem die wichtigsten Informationen über Gegenstand, Beschlüsse und Ver-\n lauf der Wahlversammlung, sowie die Unterschrift einer Schriftführerin/eines Schriftführers und der/des\n Wahlleiterin/Wahlleiters zu enthalten.\n§ B.41 Die/Der Vorsitzende der jeweiligen Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen. Alle Ergebnisse\n sind durch sie/ihn unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen.\n3. TEILSTÜCK: WAHLANFECHTUNG\n§ B.42 Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis spä-\n testens fünf Arbeitstage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt der Medizini-\n schen Universität Graz von jeder/jedem aktiv und passiv Wahlberechtigten bei der/dem Vorsitzenden der\n jeweiligen Wahlkommission schriftlich eingebracht werden. Diese/Dieser hat die Einsprüche mit einer\n Stellungnahme und zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme der Wahlleiterin/des Wahlleiters der\n jeweiligen Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen.\n§ B.43 Die Wahlkommission hat den Einspruch zu prüfen und die Wahl aufzuheben, wenn wesentliche Bestim-\n mungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein anderes Ergebnis hätte\n zustande kommen können. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die zahlenmäßige Ermittlung des\n Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die Wahlkom-\n mission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, die erfolgten Verlautba-\n rungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.\n§ B.44 Einsprüche gemäß §§ B.42-43 dieser Wahlordnung im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und Rechtswirk-\n samkeit der Wahl haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ B.45 Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von vier Wochen eine neue Wahl\n auszuschreiben.\n4. TEILSTÜCK: ABBERUFUNG, AUSSCHEIDEN UND RÜCKTRITT VON SENATSMITGLIEDERN,\n(TEIL-)NEUWAHLEN\n§ B.46 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können wegen schwerer Pflichtverletzung, einer strafge-\n richtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten\n Vertrauensverlustes, oder wenn sie sonst nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen, abbe-\n rufen werden. Die Abberufung eines Mitgliedes muss bei der jeweils zuständigen Wahlkommission bean-\n tragt werden und von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten dieser Kurie unterstützt sein. Die\n zuständige Wahlkommission hat bei genügender Unterstützung des Antrags unverzüglich das Verfahren\n zur Abberufung einzuleiten. Die Abberufung obliegt jener Kurie, die zur Wahl des Mitgliedes berufen\n ist. Der Zeitpunkt der Abstimmung über die Abberufung ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Uni-\n versität Graz spätestens drei Wochen vor der Abstimmung kundzumachen. Ein Beschluss über die Abbe-\n rufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen der Wahlberechtigten dieser Kurie. Das Ergebnis\n der Abstimmung ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu verlautbaren.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 57"
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"bulletin": {
"id": 1465,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "20",
"published": "2009-07-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1465&pDocNr=17337&pOrgNr=1"
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"index": 9,
"text": "- 10 -\nDie/der MK ist für die Unterstützung bei der Durchführung von Modul-Evaluierungen verantwortlich. Dies\numfasst die Koordination der Ausgabe und des Einsammelns der Evaluierungsbögen sowie die\nKundmachung der Ergebnisse. Sie/er koordiniert gegebenenfalls in Abstimmung mit den Vorgaben der/des\nVRSL daraus abzuleitende Verbesserungsmaßnahmen.\nDie/der MK hat weiters die Aufgabe, für die Abbildung der Struktur ihres/seines Moduls sowie für die\nFreischaltung der betreffenden Inhalte im VMC zu sorgen.\nVon der/dem MK wird die Teilnahme an ausgewählten Informationsveranstaltungen und Schulungen in\norganisatorischer bzw. technischer Hinsicht erwartet.\nc. Pouvoir\nDie/der MK übernimmt insofern eine Kontrollfunktion, als sie/er für LV mit immanentem\nPrüfungscharakter die termingerechte Erfassung der Beurteilungen durch die Lehrenden kontrolliert bzw.\neinfordert.\n5.5 Prüfungskoordinator/in (PK)\na. Bestellung\nDie PK werden von der/dem gastgebenden LOE ernannt; dies für die Dauer, solange die jeweilige OE für\nein Modul die gastgebende Rolle übertragen bekommen hat (Punkt 5.2.d).\nSoweit möglich soll hierfür eine Person mit venia docendi gem. § 103 UG 2002 herangezogen werden.\nb. Aufgaben\nDie/der PK stellt – bei Prüfungen, die schriftlich abgehalten werden, und die Fragen mehrerer Lehrenden\nbeinhalten - die Prüfungen des jeweiligen Moduls anhand der von den Lehrenden erstellten Fragen\nzusammen. Er koordiniert – bei Prüfungen, die schriftlich abgehalten werden, und die Fragen mehrerer\nLehrenden beinhalten - die Beurteilung, gibt nach Absprache mit den PrüferInnen die Prüfungsergebnisse\nfrei und koordiniert die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten.\nDie/der PK fordert die Prüfungsfragen von jenen Lehrenden ein, die für das Modul prüfungsrelevante\nInhalte beisteuern, koordiniert die inhaltliche und formale Vorkontrolle der Fragenqualität gemeinsam mit\nden zuständigen Fachverantwortlichen und stellt die konkrete Prüfung (das Assessment) zusammen.\nDie/der PK gibt die Prüfung frei und meldet die Freigabe an die OSL. Diese unterstützt die Abwicklung von\nOnlineprüfungen sowie Papier-Bleistift–Prüfungen im Multiple Choice–Format.\nDie/der PK kontrolliert vor Ort die noch verbliebenen Vorbehalte, die sich im Rahmen der LV mit\nimmanentem Prüfungscharakter ergeben haben könnten. Wenn bis zum Prüfungsbeginn bei\nKandidatInnen mit Vorbehalt Zweifel bestehen bleiben und sie tatsächlich zur Prüfung erscheinen, soll\nihnen der Antritt nicht verwährt werden. An der Klärung der Vorbehalte wird nach der Prüfung weiter\ngearbeitet, bis in allen Fällen ein eindeutiges Ergebnis vorliegt. Im Falle, dass Studierende unberechtigt zur\nPrüfung angetreten sind, werden die entsprechenden Prüfungsleistungen nicht beurteilt.\nWird für die Prüfungsdurchführung Personal für die Prüfungsaufsicht benötigt, kann der PK dieses bei\nder/dem LOE mit der Gastgeber/innenrolle anfordern.\nDie/der PK nimmt gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Fachverantwortlichen und mit\nUnterstützung der OSL eine Revision der Fragen vor.\nDie/der PK koordiniert mit Unterstützung der OSL die Beurteilung der Prüfung und gibt die\nPrüfungsergebnisse durch das Bestätigen der Ergebnisliste frei. Die/der PK hat die Prüfungsergebnislisten\nzu überprüfen und freizugeben.\nDie/der PK koordiniert in Zusammenarbeit mit den inhaltlich Verantwortlichen des jeweiligen Faches die\nEinsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, welche den Studierenden gem. § 79 Abs. 6 UG 2002 innerhalb\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.07.2009, StJ 2008/09, 20. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1104,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "3",
"published": "2008-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1104&pDocNr=12926&pOrgNr=1"
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"index": 13,
"text": "- 14 -\n3. Ehrenamtlichkeit der Mitglieder\nDie Mitgliedschaft im PE-Beirat ist ehrenamtlich.\n4. Zusammensetzung, Funktionsperiode und Bestellung der Mitglieder\n(a) Der PE-Beirat setzt sich aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern, sowie dem/der Vorsitzenden des\n Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal und dem/der Vorsitzenden des Arbeitskreises für\n Gleichbehandlungsfragen, jeweils mit beratender Stimme zusammen.\n(b) Alle Mitglieder werden vom Rektorat jeweils für eine Funktionsperiode von 2 Jahren bestellt, wobei\n eine Wiederbestellung möglich ist.\n(c) Bei der Auswahl der Mitglieder ist auf eine ausgewogene Verteilung der Geschlechter zu achten.\n(d) Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden in der konstituierenden Sitzung\n gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.\n(e) Die konstituierende Sitzung wird vom Rektorat einberufen.\n(f) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die über\n die eigentliche Konstituierung hinausgehen.\n5. Rechte und Pflichten der Mitglieder\n(a) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung des PE-Beirats – insbesondere an\n den Sitzungen – teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist der oder dem\n Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben.\n(b) Bei länger dauernder Verhinderung oder bei Ausscheiden eines Mitglieds ist ein neues Mitglied zu\n nominieren. Die/der Vorsitzende hat das Rektorat zu informieren, um die Bestellung eines neuen\n Mitglieds zu veranlassen.\n(c) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.\n(d) Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.\n(e) Alle Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit.\n(f) Alle Mitglieder sind verpflichtet, der Veröffentlichung folgender persönlicher Daten zuzustimmen:\n vollständiger Name und Titel, Beruf, berufliche Zugehörigkeit (Institut, Klinik etc.)\n6. Expertinnen und Experten\n(a) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, für die Beurteilung spezifischer Fragestellungen Expertinnen\n und Experten als Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen oder von solchen Auskünften\n einzuholen.\n(b) Diese Expertinnen und Experten sind zur Einhaltung der Verschwiegenheit und zur vertraulichen\n Behandlung der ihnen zur Verfügung gestellten schriftlichen Unterlagen zu verpflichten.\n7. Sitzungen\n(a) Die Arbeit des PE-Beirats erfolgt in regelmäßigen Sitzungen.\n(b) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.\n(c) Der Vorschlag des/der wissenschaftlichen Mitarbeiter/in, des/der unmittelbaren Vorgesetzten und der\n OE-Leitung mit den Qualifizierungszielen sowie des Qualifizierungszeitraumes ist - bei Bedarf -dem\n PE-Beirat in einer Sitzung mündlich zu präsentieren.\n(d) An den Sitzungen kann ein Mitglied des Rektorats teilnehmen. Dieses Mitglied unterliegt der\n Verschwiegenheit.\n(e) An den Sitzungen können Mitarbeiter/innen des Büros des Rektors oder des zuständigen Vizerektors,\n der zuständigen Vizerektorin zum Zwecke der administrativen Unterstützung teilnehmen. Diese\n Mitarbeiter/innen unterliegen der Verschwiegenheit.\n8. Einberufung von Sitzungen\n(a) Der PE-Beirat tagt zumindest einmal im Quartal.\n(b) Die oder der Vorsitzende kann aus gegebenem Anlass jederzeit eine Sitzung einberufen\n(c) Anträge sind bis zu einer festzulegenden Frist an die Geschäftsstelle zu übermitteln.\n(d) Die Einladung zu einer Sitzung ist den Mitgliedern und dem zuständigen Mitglied des Rektorats\n mindestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung, sowie der für die\n Meinungsbildung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.\n(e) Die Einladung der Mitarbeiter/innen und des OE-Leiters, der OE-Leiterin bzw. des direkten\n Vorgesetzten erfolgt schriftlich.\n(f) Eine Übermittlung auf elektronischem Wege ist zulässig.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 05.11.2008, StJ 2008/09, 3. Stk."
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"bulletin": {
"id": 9014,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "37",
"published": "2021-05-26T00:00:00+02:00",
"teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Medizinische Universität Graz (Med Uni Graz) betreffend Abgekürztes \r\nBerufungsverfahren für Universitätsprofessor*innen gemäß § 99 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Einsetzung einer Berufungskommission; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – Änderung; Leitungen: Bestellung zur 1. stellvertretenden supplierenden Leiterin einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen \r\nklinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9014&pDocNr=1141426&pOrgNr=1"
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"index": 22,
"text": "23\n Tenure Track Professor in Precision Medicine for Children with\n Obstructive Pulmonary Disease\n Division of Paediatric Pulmonology and Allergology\n Full-time position (100%)\n Limited to 6 years\nWe are looking for an excellent specialist and researcher with great potential to expand our\ninternationally renowned scientific and research agenda in obstructive pulmonary disease in children.\nThe successful candidate should be an expert in precision medicine for children with obstructive\npulmonary disease and promote it in research, teaching and patient care.\nThe Division of Paediatric Pulmonology and Allergology at the Department of Paediatrics and Adolescent\nMedicine is an important transregional provider of care for patients with respiratory diseases and\nallergies. It is the only cystic fibrosis (CF) center in southeastern Austria (for children and adults) and\none of the largest CF centers in Austria. It is also a nationally and internationally acclaimed bronchology\nreference center, a center for technology-dependent children, congenital malformations of the\nrespiratory tract and other rare respiratory and allergic diseases.\nThe initial appointment is limited to six years as an assistant professor with a qualification agreement\n(tenure track model pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). The career advancement goal\nis to transfer to a tenured position as an associate professor. If the candidate demonstrates outstanding\nand remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n Innovatively advancing research in the field of precision medicine for children with\n obstructive pulmonary disease\n Expanding and directing the research group at the Division of Paediatric Pulmonology\n and Allergology\n Designing, implementing and directing funded research projects in the field of precision medicine\n for children with obstructive pulmonary disease\n Establishing and supervising clinical science follow-up programs in a multi-center setting\n Teaching at the university and advising students pursuing medicine diplomas and doctoral studies\n Providing inpatient and outpatient care and being willing to work night shifts\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n Degree in medicine and a relevant doctoral degree\n Authorization to practice as a specialist in pediatrics and adolescent medicine or the equivalent\n authorization from another country\n Extensive research expertise in the field of pediatric pulmonology\n Proven track record of high impact publications in the field of pediatric pulmonology, preferably in\n the field of applied physiology\n Proven track record of third-party funding acquisition\n Methodological expertise in developing, validating and applying physiological lung biomarkers\n Experience in directing scientific working groups\n Proven track record in teaching and lecturing especially in the field of pediatric pulmonology\n High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n Research stay abroad of several months at a different research institution than the one where he/she\n was educated in the specialist area\n Great willingness to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation\n MTBl. vom 26.05.2021, StJ 2020/21, 37. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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"bulletin": {
"id": 242,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "29",
"published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
},
"index": 22,
"text": "- 23 -\n10. Lehr- und Lernstrategien\nInnerhalb des Curriculums sind die unterschiedlichsten Lernerfahrungen, Lehr- und Beurteilungsstrategien\ngeplant, die sich auf didaktische Theorien und Lerntheorien gründen, die unter anderem die Art und Wei-\nse berücksichtigen, wie Erwachsene lernen, wobei der Lehrende / die Lehrende als Vermittler / Vermittle-\nrin von Lerninhalten auftritt und die Studierenden die Rolle der aktiv Lernenden übernehmen müssen\n(WHO, 2000).\nLehr-, Lern- und Beurteilungsstrategien entsprechen im Masterstudium den Prinzipien der Erwachsenen-\nbildung. Besonderer Wert wird darauf gelegt, dass die Studierenden bereits vorhandenes Wissen und\nErfahrungen in den Bildungsprozess einbringen. Dies bedeutet auch, dass auf den Kenntnissen und Fä-\nhigkeiten aus dem ersten Universitätsstudium (Bachelor) aufgebaut wird.\nDie aktive Mitwirkung ist die Voraussetzung für das Gelingen des Lehr- und Lernprozesses und wird von\nden Lehrenden gefördert. Weiterhin hat die Erforschung von Lernprozessen bei Erwachsenen gezeigt,\ndass neues Wissen nur dann behalten und analytisch kritisches Denken erlernt werden kann, wenn neues\nWissen eingesetzt, gewohnte Einstellungen und Werte überprüft und die Erfahrungen reflektiert werden\n(WHO, 1996).\nSchwerpunkt der theoretischen Komponenten sind daher interaktive Methoden, die in großer Bandbreite\neingesetzt werden. Empfohlene Lehr- und Lernstrategie im Masterprogramm stellt daher das problemori-\nentierte Lernen (POL) dar. Dadurch sollen die Studierenden ermutigt werden, Theorie und Praxis mitein-\nander zu verknüpfen.\nDarüber hinaus wird empfohlen auch neue Methoden, wie E-learning bzw. Blended learning, einzuset-\nzen.\nRolle der / des Lehrenden\nDer erwachsenendidaktische Ansatz des Curriculums hat Auswirkungen auf die Wahl der Lehrmethoden\nund somit auch auf die Rolle der Lehrenden. Der Lehrende / die Lehrende hat nun nicht mehr nur die\nFunktion als Vermittlerin / Vermittler statischen Wissens, sondern soll die Studierenden zum lebenslangen\nLernen befähigen. Lehrpersonen sollen Begleiterinnen / Begleiter, Betreuerinnen / Betreuer und Diskussi-\nonspartnerinnen / -partner sein. Das bedeutet gleichzeitig, dass die wesentliche Verlagerung von Päda-\ngogik (Erziehung) auf Androgogik (Theorie und Praxis der Erwachsenenbildung) von jeder / jedem ein-\nzelnen Lehrenden nachzuvollziehen und umzusetzen ist.\nDie Rolle der / des Studierenden\nDie Einführung der Prinzipien der Erwachsenenbildung hat auch erhebliche Implikationen für die Studie-\nrenden. Sie haben die Rolle der aktiv Lernenden, wobei besonderer Wert auf das kritische und analytische\nDenken gelegt wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Studierenden Verantwortung über das eigene\nLernen übernehmen, was die aktive Beschaffung von Informationen und den aktiven Erwerb relevanter\nKompetenzen bzw. die Reflexion des eigenen Wissens- / Fähigkeitsstandes betrifft.\n11. Unterrichtssprache\nDie Sprache in den Modulen und Praktika ist in der Regel Deutsch. Bei ausgewählten Modulen / Lehrver-\nanstaltungen in den Modulen oder in den Praktika kann die Unterrichtssprache Englisch sein.\nDie Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen und die\ndazu gehörenden Prüfungen in Englisch abzuhalten, wenn die Studienkommission Gesundheits- und\nPflegewissenschaft zustimmt.\n12. Prüfungsordnung und ECTS Grading\nEin Modul wird positiv abgeschlossen durch die positive Absolvierung aller prüfungsimmanenten Lehrver-\nanstaltungen des Moduls und durch die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungsprüfung der Vorle-\nsung.\nVorlesungsprüfungen sind schriftlich abzuhalten. Über eine Vorlesung eines Moduls wird eine (keine wei-\ntere Teilung) Prüfung (Lehrveranstaltungsprüfung) abgehalten, die den Lehrstoff der Vorlesung beinhal-\ntet.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 126,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "25",
"published": "2006-06-14T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=126&pDocNr=4913&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n108.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) für das Stu-\ndienjahr 2006/2007\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz (MUG) hat gem. § 124b UG 2002; BGBl I Nr. 120/2002\nidgF per Beschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen\nim Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\nPräambel\nDer Europäische Gerichtshof hat am 7.7.2005 (C-147/03) entschieden, dass die bisherige\nRegelung über den Zugang zu den österreichischen Universitäten EU-widrig ist, da sie eine mittelbare Dis-\nkriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Aufgrund dieses Urteils wurde vom Nati-\nonalrat am 8.7.2005 eine Novelle des UG 2002 (BGBl I Nr. 77/2005) beschlossen, mit der es u.a. für die\nDiplomstudien Human- und Zahnmedizin ermöglicht wird, den Zugang durch ein Aufnahmeverfahren oder\ndurch die Auswahl der Studierenden bis längstens 2 Semester nach der Zulassung zu beschränken.\nSinn dieser Verordnung ist die klare Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des §\n124b UG 2002 idgF.\nTEIL I - Geltungsbereich\n§ 1. Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren gilt für\ndas Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an der MUG.\n§ 2. Das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren gilt für alle StudienwerberInnen,\n • die im Studienjahr 2006/2007 erstmals zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der Me-\n dizinischen Universität Graz (MUG) zugelassen werden wollen,\n • die im WS 2005/2006 zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG „bedingt zuge-\n lassen“ waren und aufgrund der Bestimmungen des Auswahlverfahrens 2005/2006 im darauf fol-\n genden Semester nicht zulassungsfähig waren,\n • die im Sommersemester 2006 „bedingt“ zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der\n MUG zugelassen wurden und\n • alle StudienwerberInnen, die einen Vorstudienlehrgang an der MUG zu besuchen haben/hatten,\n und diesen nicht vor dem Wintersemester 2005/2006 abgeschlossen haben und das Diplomstudi-\n um der Zahnmedizin (O 203) an der MUG antreten wollen;\nAusgenommen sind jene StudienwerberInnen, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\nZahl der Studienplätze\n§ 3. (1) Die Zahl der Studienplätze ist gem. § 124b Abs. 2 UG 2002 idgF jedenfalls so zu bemessen, dass\nim jeweiligen Studium mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.\n(2) Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Grobauswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren umge-\nsetzt. Für das Studienjahr 2006/2007 werden gem. § 124b Abs. 5 UG 2002 16 Studienplätze vergeben,\ndavon 12 Plätze an StudienwerberInnen mit in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 1, 3\nPlätze an StudienwerberInnen aus EU-Mitgliedsstaaten und diesen im Hinblick auf den Studienzugang\ngleichgestellte Personen mit nicht in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 2, und 1 Platz an\nsonstige ausländische StudienwerberInnen, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 fallen.\nTEIL II - Verfahren\n§ 4. Elektronische Voranmeldung\n(1) Alle StudienwerberInnen, die sich um einen Studienplatz im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an\nder MUG bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rektorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am\n10.4.2006 begonnen hat und am 20.6.2006 um 24:00 Uhr endet, an der elektronischen Voranmeldung\nüber den vom Rektorat eingerichteten Link teilzunehmen.\n(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die persönliche Anmeldung gem. § 5 dieser\nVerordnung. Eine elektronische Voranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 1324,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "13",
"published": "2009-03-18T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1324&pDocNr=15117&pOrgNr=13978"
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"index": 1,
"text": "-2-\n(4) Leiterinnen/Leiter von Teaching Units müssen – abgesehen von der nachgewiesenen erfolgreichen\nPositionierung in der Lehre – auch eine formale didaktische Ausbildung nachweisen oder innerhalb der\nersten zwei Jahre des Bestehens der Teaching Unit nachweislich erwerben, andernfalls die Auflösung der\nTeaching Unit erfolgt.\n§ 3 Organisatorische Rahmenbedingungen\n(1) Eine Teaching Unit wird auf Antrag der Vorständin/des Vorstandes der jeweiligen Organisationseinheit\nmit Zustimmung der eventuell betroffenen Abteilungsleiterin/des eventuell betroffenen Abteilungsleiters an\nder jeweiligen Organisationseinheit errichtet und ist an die Person gebunden, die die Bezeichnung\n„Leiterin/Leiter der Teaching Unit“ trägt. Selbständige klinische Aufgaben dürfen nicht übertragen werden.\n(2) Eine Zuteilung von Budgetmitteln und/oder Personal hat aus den Ressourcen der jeweiligen\nOrganisationseinheit zu erfolgen. Diese Zuteilung sollte in der Regel an definierte Lehrtätigkeiten gebunden\nsein.\n(3) Unter diesen genannten Rahmenbedingungen stimmt das Rektorat der Errichtung einer Teaching Unit\nzu. Der Rektor bestätigt die Errichtung der Teaching Unit und die Bestellung der Leiterin/des Leiters dieser\nTeaching Unit. In den mit den Vorständinnen/den Vorständen zukünftig abzuschließenden\nZielvereinbarungen lt. § 20 (5) UG 2002 idgF sind die Teaching Units zu berücksichtigen.\n§ 4 Nutzen\n(1) Leiterinnen/Leiter von Teaching Units haben – vorbehaltlich der budgetären Bedeckung – die\nMöglichkeit, auf Kosten der Medizinischen Universität Graz eine Ausbildung zum „Master of Medical\nEducation“ zu absolvieren.\n(2) Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Evaluierung der Teaching Unit (siehe Punkt 5) für die\nleistungsorientierte Mittelvergabe in der Lehre berücksichtigt.\n(3) Die erfolgreiche Leitung einer Teaching Unit gilt als besondere Qualifikation der Leiterin/des Leiters im\nHinblick auf eine nicht-strukturgebundene Professur mit Schwerpunkt Lehre.\n§ 5 Evaluierung\nDie Leistungen der Teaching Unit werden mindestens einmal pro Jahr evaluiert. Die Grundlage der\nEvaluierung ist eine Zielvereinbarung zwischen der Leiterin/dem Leiter der Teaching Unit einerseits und der\nLeiterin/des Leiters der Organisationseinheit andererseits.\n§ 6 Auflösung\n(1) Auf Wunsch der Vorständin/des Vorstandes der jeweiligen Organisationseinheit bzw. auf Wunsch der\nAbteilungsleiterin/des Abteilungsleiters der jeweiligen Klinischen Abteilung kann jederzeit im Wege der\nzuständigen Vorständin/des zuständigen Vorstandes der Organisationseinheit unter Hinzufügung einer\nBegründung ein Beschlussantrag auf Auflösung der Teaching Unit an das Rektorat eingereicht werden.\n(2) Die Teaching Unit wird jedenfalls aufgelöst, wenn deren Leiterin/ deren Leiter aus dem aktiven Dienst\nan der Medizinischen Universität Graz ausscheidet oder wenn das Evaluierungsergebnis negativ ausfällt.\n§ 7 In-Kraft-treten\nDiese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der MUG in Kraft.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n74.\nTeaching Units: Errichtung von Teaching Units und Bestellung der Leitungen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass gemäß der Richtlinie über die Errichtung\nvon Teaching Units, veröffentlicht im 13. Stück des Mitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz\nim Studienjahr 2008/09 vom 18.03.2009, RN 73, folgende Teaching Units vom Rektorat eingerichtet\nwurden:\n Teaching Unit an der Universitätsklinik für Innere Medizin\n Leiter: Herr Ao.Univ.-Prof.Dr. Hermann TOPLAK\n Teaching Unit „Kommunikation – Supervision – Reflexion“\n Leiter: Herr Ao.Univ.-Prof.Dr. Josef EGGER\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 18.03.2009, StJ 2008/09, 13. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 6413,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "35",
"published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
"teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
},
"index": 98,
"text": "99\nHierbei wird empfohlen stets mit Präsenzeinheiten zu beginnen um einen ersten sozialen Kontakt\nherzustellen und ggf. eine Aufgabenstellung zu geben. Dann sollen virtuelle Einheiten folgen und den\nAbschluss sollte wieder eine Präsenzeinheit sein, welche der Wissensvertiefung und der Beantwortung von\nFragestellungen seitens der Studierenden dienen sollte.\nFür die Umwandlung von Präsenz- in virtuelle Lehre ist ein Studienkommissions-Beschluss erforderlich, die\nRückwandlung in eine Präsenzlehre kann ohne Beschluss erfolgen, jedoch muss in diesem Falle im Zuge der\nSemesterplanung rechtzeitig eine Rückmeldung an die OE Studienmanagement gegeben werden damit man\nnoch Räume reservieren kann. Falls ein Pflichtmodul / Pflichttrack mehrfach im Studienjahr (in mehreren\nZeitslots) angeboten wird, müssen die virtuellen Einheiten jedes Mal angeboten werden.\n2. ANFORDERUNGEN FÜR DIE VIRTUELLE ABHALTUNG VON LERNEINHEITEN\n Für die Lehrveranstaltung (Pflichtmodul, SSM, Pflichttrack, Wahlfach), die die virtuelle Lerneinheit\n enthält, müssen die Basisinformationen entsprechend 6.3.1 im VMC vorhanden sein.\n \n Die zuständige Lehrperson und ihre digitale Erreichbarkeit muss ausgewiesen sein. Hierfür werden\n die Daten aus der MEDonline Visitenkarte genommen.\n Die virtuellen Lernunterlagen müssen dazu geeignet sein, Wissen zu vermitteln und über interaktive\n Aufgabenstellungen eine Selbstüberprüfung des Wissens durch die Studierenden zu ermöglichen.\n Die virtuellen Lernunterlagen müssen einen Umfang haben, der ihre Durcharbeitung im Rahmen\n der virtuellen Lerneinheit zugewiesenen Zeit ermöglicht.\n Folgende Lernobjekt-Typen sind zur Wissensvermittlung geeignet:\n o eLecture: Folien kombiniert mit einer erklärenden Audiodatei bzw. in Kombination mit\n o Animationen, Simulationen und Videos, jeweils unter der Voraussetzung, dass sie in einer\n Form gestaltet sind, dass sie von den Studierenden ggf. in Zusammenschau mit den\n übrigen digitalen Unterlagen der virtuellen Lerneinheit - selbständig verstanden und zum\n Lernen genutzt werden können.\n o Skriptum, vorzugsweise angereichert mit grafischen Elementen\n o Powerpoint-Präsentationen mit einem für das Verständnis der Inhalte ausreichend\n ausformulierten Text\n o Folgende Lernobjekt-Typen sind zur Wissensüberprüfung1 geeignet:\n o Multiple-Choice-Test\n o Lückentext-Test\n o Zuordnungs-Test\nFolgender Lernobjekt-Typ vereint Wissensvermittlung und überprüfung in einem einzigen Objekttyp:\n Lektion: Dieser Lernobjekt-Typ ist in MOODLE als eigene Funktionalität angelegt, die den\n bisherigen WBTs (Web-based Trainings) ähnelt. Damit dieses Format sowohl der\n Wissensvermittlung als auch der überprüfung dienen kann, müssen folgende Voraussetzungen\n erfüllt sein:\n o Die Lernkarten der Lektion müssen in einer didaktisch sinnvollen Reihenfolge angeordnet\n sein.\n o Zu jeder richtigen und falschen Antwortoption ist eine erläuternde Erklärung erforderlich.\n Somit muss eine virtuelle Lerneinheit entweder\n o mindestens je ein Lernobjekt zur Wissensvermittlung und zur Wissensüberprüfung\n o oder ein Lernobjekt vom Typ Lektion , das die o.g. Voraussetzungen erfüllt, enthalten.\n Für jede virtuelle Lerneinheit muss eines der bereitgestellten, zur Wissensüberprüfung geeigneten\n Lernobjekte (Multiple-Choice-Test, Lückentext-Test, Zuordnungs-Test oder Lektion) in\n Abstimmung mit der Abteilung Studienorganisation und Lernen mit Medien als Grundlage der\n erfolgreichen Absolvierung benannt werden. Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem\n Prüfungscharakter müssen diese Wissensüberprüfungselemente von den Studierenden absolviert\n werden (beurteilungsrelevant), bei Vorlesungen ist die Absolvierung freiwillig.\n Alle Virtuelle Unterlagen und/oder Inhalte für die Erstellung dieser müssen bis spätestens 3 Wochen\n vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bei der Abteilung Studienorganisation und Lernen mit\n Medien eingelangt sein.\n Die zuständigen Lehrenden müssen für allfällige Rückfragen klar ersichtlich sein.\n Curriculum Zahnmedizin, Vers.17 In Kraft 1.10.2018 29"
},
{
"bulletin": {
"id": 8091,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "39",
"published": "2020-07-08T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Widerruf der Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren; Tenure Track Professuren",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8091&pDocNr=1030302&pOrgNr=1"
},
"index": 30,
"text": "31\n Tenure Track Professor of Periodontology\n Department of Dental Medicine and Oral Health\n Division of Restorative Dentistry, Periodontology, and Prosthodontics\n Full-time position (100%)\n limited to 6 years\nWe are looking for an excellent dentist/specialist in dental, oral, and maxillofacial medicine and\nresearcher with great potential to continue to expand the internationally renowned scientific and\nresearch agenda in periodontology.\nThe successful candidate should be a qualified expert in periodontology and promote it in research,\nteaching and patient care.\nThe Department of Dental Medicine and Oral Health takes a holistic healthcare approach according to\nthe biopsychosocial model when treating its patients. Embedded in the University Hospital and MED\nCAMPUS Graz teaching and research institutions, the department is part of a close interdisciplinary\nnetwork. The successful candidate should be willing to cooperate with a variety of dental and medical\nspecialists as well as with occupational groups that provide care, dental assistance, and technical\nmedical services.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Univ ersities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n Innovatively advancing research in the field of periodontology\n Managing research projects and acquiring competitive research funding in the field of\n periodontology and prophylaxis\n Teaching at the university and advising students pursuing dental medicine and human medicine\n diplomas and doctoral studies\n Providing dental care to inpatients and outpatients of all ages with an emphasis on\n periodontology and prophylaxis\n Managing the unit for periodontology and prophylaxis (specialized outpatient clinic/educational\n unit)\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n Degree in dental medicine and a relevant doctoral degree or completion of specialist education\n in dental, oral, and maxillofacial medicine\n Authorization to practice as a dentist or a specialist in dental, oral, and maxillofacial medi cine\n Extensive research expertise in periodontology as proven by scientific publications and\n acquisition of (peer reviewed) third-party funding\n Experience in managing a scientific working group\n Experience in university teaching in the field of periodontology and prophylaxis in particular as\n well as in (co)advising diploma and doctoral students\n Comprehensive knowledge/skills in providing dental care to patients with an emphasis on\n periodontology\n High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n Professional experience abroad (e.g., research fellow, postdoc) and active participation in\n international networks\n Highly willing to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation\n Highly motivated to achieve excellence in research and teaching as well as possessing the social\n competence to inspire colleagues and students\n Responsible work habits, resilience and ability to solve problems\n MTBl. vom 08.07.2020, StJ 2019/20, 39. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
},
"index": 35,
"text": "36\nERSCHLEICHEN EINER PRÜFUNGSLEISTUNG/VERWENDUNG UNERLAUBTER\nHILFSMITTEL\n§ 63. Umgang mit anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bei Prüfungsleistungen\n(Erschleichen einer Prüfungsleistung/Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter\nfremder Identität)\n (1) Bei Vortäuschen einer Prüfungsleistung bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gilt\n Abhängigkeit der zeitlichen Feststellung folgendes:\n 1. Beim Vortäuschen einer Prüfungsleistung, insbesondere bei Verwendung oder beim Versuch\n der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, hat das Aufsichtspersonal Uhrzeit, Sachverhalt (ins-\n besondere Art und Verwendung der unerlaubten Hilfsmittel) im Prüfungsprotokoll festzuhal-\n ten und das unerlaubte Hilfsmittel bis zum Ende der Prüfung sicherzustellen. Die Prüfung ist\n fortzusetzen, außer der Studierende bricht ab. Die erschummelte Prüfungsleistung ist von den\n Prüfenden der Lehrveranstaltung negativ zu beurteilen. Der Prüfungsantritt ist zu werten.\n 2. Wird während der Prüfung festgestellt, dass die Teilnahme an der Prüfung unter fremder\n Identität (insbesondere mit gefälschtem Studierendenausweis bzw. wenn für einen nicht an-\n wesende Studierende oder nicht anwesenden Studierenden deren/dessen Anwesenheit be-\n stätigt wird) erfolgt, so ist der Ausweis sicherzustellen und die Identität der/des tatsächlich\n anwesenden Studierenden zu klären. Von der Prüferin/dem Prüfer oder dem Aufsichtsperso-\n nal ist ein Vermerk auf dem Prüfungsbogen bzw. im Prüfungsprotokoll oder ein Aktenvermerk\n über den Antritt unter falscher Identität anzubringen. Die beteiligten Studierenden sind über\n die studienrechtlichen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen (Urkundenfälschung) auf-\n zuklären. Jene/jener Studierende, die/der ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet war und\n deren/dessen Identität vorgetäuscht wurde, erhält eine negative Beurteilung. Alle beteiligten\n Studierenden werden für die Dauer von 4 Monaten für weitere Anmeldungen und Antritte zu\n allen Prüfungen jenes Faches gesperrt, in welchem der Erschleichungsversuch erfolgt ist. Er-\n schleicht eine Studierende/ein Studierender eine Prüfung durch Vorgabe einer fremden Iden-\n tität für eine andere Studierende/anderen Studierenden oder werden Dokumente gefälscht,\n erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.\n 3. Wird wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Prü-\n fungsteilnahme unter fremder Identität) nach der Beurteilung und vor Studienabschluss\n festgestellt, wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angele-\n genheiten nach § 73 UG idgF mit Bescheid für nichtig erklärt. Die Prüfung muss wiederholt\n werden. Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der\n Wiederholungen anzurechnen.\n 4. Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter Hilfs-\n mittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach Abschluss des Studiums festge-\n stellt, wird die Beurteilung für nichtig erklärt. Der verliehene akademische Grad wird bescheid-\n mäßig von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aberkannt. Sofern\n basierend auf dem Abschluss dieses Studiums ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde,\n ist auch dieser akademische Grad von der den Grad verleihenden Universität abzuerkennen.\n 5. Studierende haben bei Verdacht auf unberechtigte Sanktionierung die Möglichkeit innerhalb\n von zwei Wochen ab Bekanntgabe der negativen beurteilten Prüfung beim der Dekanin/dem\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung zu\n stellen. Die/der Studierende hat einen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung\n glaubhaft zu machen. Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten entschei-\n det darüber mit Bescheid. Der Antritt zur Prüfung, die durch einen schweren Mangel aufgeho-\n ben wurde, ist nicht auf die zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen. (§ 79 UG idgF)\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 34"
},
{
"bulletin": {
"id": 4889,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "20",
"published": "2015-05-06T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leitungsbestellungen einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellungen einer Klinischen Abteilung; Organisation: Organisationsplan, Geschäftsordnung des Rektorates, Organisatorische Gliederung O-FIS; Errichtung Teaching Units; Vollmacht für Frau Mag.a Glatz; Einsetzung v. Habilitätskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4889&pDocNr=356539&pOrgNr=1"
},
"index": 16,
"text": "-17-\n\nGESCHAFTSORDNUNG DES REKTORATS\n\nweisungsgebunden.\n\n(4) Sämtliche nichtwissenschaftliche Organisationseinheiten unterstehen grundsätzlich dem\nRektorat als Kollegialorgan. In der Geschäftsverteilung im Anhang zu dieser\nGeschäftsordnung ist die jeweilige Dienst- und Fachaufsicht über die einzelnen\nOrganisationseinheiten je einem Mitglied des Rektorats zu übertragen. Diesbezüglich ist\nauf die Fachkompetenz und den Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Mitglieder des\nRektorats Bedacht zu nehmen. Die MitarbeiterInnen der nichtwissenschaftlichen\nOrganisationseinheiten sind dieser dienstzugeteilt und unterstehen dem nach der\nGeschäftsverteilung jeweils für die die Dienst- und Fachaufsicht zuständigen Mitglied des\nRektorats und sind diesem gegenüber weisungsgebunden.\n\n(5) Sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der übertragenen Geschäftsführungsbereiche\nzweckmäßig erscheint, können die Mitglieder des Rektorats ihre MitarbeiterInnen mit der\neigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die Entscheidungsbefugnis in\noperativen und administrativen Angelegenheiten an diese delegieren und das Recht zur\nEinsichtnahme und das Auskunftsrecht gemäß $ 4 (12) durch diese wahrnehmen.\nAuskünfte über personenbezogene Daten werden unmittelbar an die Mitglieder des\nRektorats erteilt. Auskunftsbegehren, mit denen ein nicht unerheblicher Arbeitsaufwand\nverbunden ist, werden an das jeweilige Mitglied des Rektorats oder an die Leiterin/den\nLeiter der jeweiligen Organisationseinheit gerichtet.\n\n87 Sitzungen\n\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung des Rektorats erfolgt mit Ausnahme von\nAbstimmungen im Umlaufwege in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung\ndringlicher Angelegenheiten statt.\n\n(4) In dringenden Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auch außerhalb einer Sitzung\nschriftlich oder (fern-) mündlich erfolgen. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn ein\nMitglied des Rektorats die Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt.\n\n(5) Ordentliche Sitzungen finden grundsätzlich wöchentlich, jedenfalls aber einmal im Monat\nstatt und werden durch den Rektor einberufen. Jedes Mitglied des Rektorats kann die\nEinberufung einer Sitzung verlangen. Die Einberufung soll spätestens drei Arbeitstage\n(Mo-Fr) vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen\nerfolgen. Jedes Mitglied des Rektorats ist berechtigt Tagesordnungspunkte einzubringen.\n\n(6) Das Rektorat ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Rektorats eingeladen wurden\nund zumindest drei Mitglieder des Rektorats in der Sitzung persönlich anwesend sind.\n\n(7) Das Rektorat fasst seine Beschlüsse mit Ausnahme des $ 1 (2) mit Mehrheit der\nanwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors.\n\n(8) Der Rektor leitet die Sitzungen. Er bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung. Mit\neinfacher Mehrheit kann die Tagesordnung abgeändert, ergänzt oder können einzelne\nPunkte abgesetzt werden.\n\n(9) Das Rektorat kann durch Beschluss generell oder auf Antrag eines Mitglieds des Rektorats\nzu einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.\n\n(10) Über die Sitzung des Rektorats ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich Ort und\nStand: Mitteilungsblatt vom 06.05.2015, StJ 2014/2015, 20. Stk, RN 100.\n\n \n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\n\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 06.05.2015, SU 2014/15, 20. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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"index": 51,
"text": "Seite 43 von 50\nJ BERICHT ÜBER DIE GESTALTUNG VON STUDIENEINGANGSPHASE UND\n ZULASSUNGSVERFAHREN NACH §124B UG 2002\n1. Studieneingangsphase gem. § 66 UG 2002\nHuman- und Zahnmedizin:\nDie Studieneingangsphase findet im 1. Studienjahr statt und ist zu großen Teilen für beide\nStudienrichtungen ident. Sie umfasst erste Trainings ärztlicher Fertigkeiten, psychosozialer Fähigkeiten\nmit Schwerpunkt Kommunikation und Grundzüge des ärztlichen Handelns ebenso wie die Einführung in\ndie Allgemeinmedizin und in weitere für das Medizinstudium wesentliche Fächer. Insbesondere finden\nbereits in dieser Phase des Studiums ein Stationspraktikum und eine Berufsfelderkundung statt, wodurch\nein frühzeitiger PatientInnenkontakt gewährleistet wird. Im Rahmen der Berufsfelderkundung wird im\nZahnmedizinstudium auch auf die zahnärztlich relevanten Berufsbilder und auf die Überprüfung der\nhandwerklichen Fähigkeiten eingegangen. Wesentlicher Bestandteil der jeweiligen\nStudieneingangsphase ist „Einführung in die Medizin“ bzw. die „Einführung in die Zahnmedizin“.\nGesundheits- und Pflegewissenschaft:\nDie Studieneingangsphase dient einerseits der Orientierung der StudienanfängerInnen über die das\nStudium besonders kennzeichnenden Fächer, andererseits vermittelt sie Basiswissen zum\nwissenschaftlichen Arbeiten. Sie findet im ersten Studienjahr statt und umfasst folgende\nLehrveranstaltungen: Einführung in die Pflege, Pflege im internationalen Kontext, Einführung in das\nwissenschaftliche Arbeiten, Gesprächsführung, Gesundheit und Gesellschaft.\nWeitere Informationen sind den jeweiligen Studienplänen zu entnehmen.\n2. Studien mit Zulassungsbeschränkungen gemäß § 124b UG 2002\nFür die Studienrichtungen Humanmedizin O 202 und Zahnmedizin O 203 bestehen seit dem Studienjahr\n2005/06 Zugangsbeschränkungen nach § 124b UG 2002. Diese wurden notwendig, da Ende SS 2005\nStudierende trotz abgeschlossenem ersten Studienabschnitt nicht ohne Wartezeiten in\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter aufgenommen werden konnten. Diese\nSituation wurde dadurch verschärft, dass der Europäische Gerichtshof 2005 die bis dato geltende\nZugangsregelung als EU-widrig erkannt und aufgehoben hat.\nDie Studienplätze werden durch das Grobauswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren vergeben. Das\nAuswahlverfahren wurde gemeinsam mit der österreichischen Qualitätssicherungsagentur AQA evaluiert\nund es wurden kurz- mittel- und langfristige Ziele erarbeitet, um das Auswahlverfahren zu verbessern.\n2.1 Studien mit Aufnahmeverfahren VOR der Zulassung\nFür das Studienjahr 2007/08 wurden für Humanmedizin 276 und für Zahnmedizin 24 Studienplätze\nvergeben, davon 207 bzw. 18 Plätze an StudienwerberInnen mit in Österreich ausgestellten\nReifezeugnissen, 55 bzw. 5 Plätze an StudienwerberInnen aus EU-Mitgliedsstaaten und diesen im\nHinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen mit nicht in Österreich ausgestellten\nReifezeugnissen und 14 Plätze bzw. 1 Platz an sonstige ausländische StudienwerberInnen.\nDas Auswahlverfahren ist für beide Studienrichtungen dasselbe und wird vor der Zulassung zum\nStudium durchgeführt. Es besteht aus einem Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren, für das sich\ndie StudienwerberInnen fristgerecht elektronisch voranmelden und ebenso fristgerecht schriftlich\nbewerben müssen. Die schriftliche Bewerbung muss aus folgenden Unterlagen bestehen:\nMotivationsschreiben, Lebenslauf, Schulbesuchsbestätigung oder Maturazeugnis und Kopie eines\namtlichen Lichtbildausweises aus dem die Staatsbürgerschaft hervorgeht.\nDer letzte Teil des Reihungsverfahrens besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple\nChoice-Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer,\ninsbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik erfasst wird. Für die einzelnen Teilbereiche des\nMultiple-Choice-Tests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunktezahl addiert.\nIm Jahr 2007 haben sich 1188 Personen elektronisch für das Auswahlverfahren vorangemeldet, davon\nhatten 869 Personen ein Reifeprüfungszeugnis aus Österreich, 262 aus Deutschland, 37 Personen aus\nanderen EU-Staaten und 20 Personen aus anderen nicht EU-Staaten. Von den vorangemeldeten\nStudienwerberInnen waren 499 Männer und 689 Frauen."
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"bulletin": {
"id": 140,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "2",
"published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können (§ B.21 dieser\n Wahlordnung);\n • die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag den Bestimmungen der §§ B.22-24 dieser\n Wahlordnung entsprechen muss;\n • den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;\n • die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden\n können.\n§ B.19 Die Universitätsleitung hat jeder Wahlkommission unverzüglich binnen drei Werktagen nach\nVeröffentlichung des Wahltermines im Mitteilungsblatt das jeweils zutreffende Wählerinnen- und\nWählerverzeichnis zu übersenden. Die Wahlkommissionen erstellen daraufhin binnen drei Werktagen ab\nErhalt der jeweiligen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse die jeweiligen Wählerinnen- und\nWählerlisten, in denen sie jene ausscheiden oder einfügen, die zu Unrecht in den jeweiligen Wählerinnen-\nund Wählerverzeichnissen aufscheinen oder fehlen.\n§ B.20 Die Wählerinnen- und Wählerlisten sind unmittelbar nach deren Fertigstellung von der/dem\njeweiligen zuständigen Vorsitzenden der Wahlkommissionen in einem zu Kernzeiten für alle\nWahlberechtigten zugänglichen Ort eine Woche zur Einsicht aufzulegen. Der Zugang über elektronische\nMedien ist nach Möglichkeit einzurichten. Jede/jeder Angehörige der betreffenden Kurie hat das Recht,\nschriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission Einspruch gegen die Wählerinnen- und\nWählerlisten dieser Kurie zu erheben. Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat unmittelbar nach\nAblauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche längstens binnen zwei Werktagen zu entscheiden. Die -\nallfällig berichtigten - Wählerinnen- und Wählerlisten sind Grundlage der Wahlabwicklung. Gegen die\nEntscheidung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.\nSchritt 3: Bestimmung der zulässigen Wahlvorschläge\n§ B.21 Jede und jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag für die eigenen Kurie einbringen.\nDieser muss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der\nWahlkommission eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen\nZustellungsbevollmächtigten enthalten.\n§ B.22 Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten\nWahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.\n§ B.23 Ein Wahlvorschlag muss jedenfalls um zwei mehr passiv in der Kurie wahlberechtigte\nKandidatinnen/Kandidaten enthalten als zu vergebende Mandate zur Verteilung kommen. In jedem\nWahlvorschlag sind die wahlwerbenden Kandidatinnen/Kandidaten zu reihen. Erfolgt keine explizite\nReihung hat der/die Zustellungsbevollmächtigte eine VertreterInnenregelung bzw. Nachrückung zu\nformulieren. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Mittelbaukurie hat mindestens zwei\nUniversitätsdozentinnen/Universitätsdozenten zu enthalten; die/der Bestgereihte hiervon muss zumindest\nauf dem zweiten Listenplatz des Wahlvorschlages aufscheinen.\n§ B.24 Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person\nist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerberinnen und Wahlwerber,\ndenen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.\n§ B.25 Die Wahlkommissionen haben die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und\nvorhandene Bedenken spätestens zwei Werktage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages\nder/dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des\nWahlvorschlages schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, die den\nFormalerfordernissen der §§ B.22-B.24 nicht entsprechen, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten\nzur Ergänzung des Wahlvorschlages schriftlich oder elektronisch rückzuübermitteln. Eine Verbesserung\ndes Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Werktagen bei der oder dem Vorsitzenden der\njeweiligen Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, welche die\nErfordernisse des § B.18, 5. Punkt dieser Wahlordnung nicht erfüllen sowie verspätete oder ungültige\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 5209,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "5",
"published": "2015-12-02T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Forschungseinheiten: Errichtung einer FE, Änderung der Leitung einer FE; Geschäftsordnung der Internen Revision; Erratum-Widerruf; Satzung-Änderung; Vollmachten für Frau Irmgard Romirer und Dr. Trumler; Ausschreibung von Stellen ",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5209&pDocNr=437547&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "(3) Vor Beginn einer Prüfungshandlung ist die/der Leiter/in der zu prüfenden Einheit\nrechtzeitig schriftlich und/oder im Wege eines Erstgesprächs von der S-IR über Zweck\nund Ablauf zu informieren, um eine effiziente und effektive Prüfung zu gewährleisten.\nDie Ankündigung entfällt, wenn dadurch der Prüfungszweck/-auftrag gefährdet wird. Die\ngeprüfte Einheit stellt Räumlichkeiten für die Prüfung vor Ort zur Verfügung. Die S-IR hat\ndafür zu sorgen, dass der Arbeitsablauf im Bereich der geprüften Einheit durch die\nPrüfung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.\n\n(4) Die S-IR führt die Dokumentation, die Analyse und die Bewertung der im Rahmen der\nPrüfung gewonnenen Informationen durch. Nach Abschluss der Prüfungstätigkeit findet\nmit der/dem Leiter/in der geprüften Einheit eine Schlussbesprechung über die\nErgebnisse der Prüfung mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme statt. Auf\neine Schlussbesprechung kann verzichtet werden, wenn bereits im Zuge der Erstellung\ndes Berichts die zu erörternden Sachverhalte mit den Beteiligten bzw. Betroffenen\nhinreichend besprochen wurden.\n\n(5) Im Prüfberichtt werden insbesondere die Soll/Ist-Abweichungen, Mängel,\nVerbesserungsvorschläge und Handlungsempfehlungen dokumentiert. Der schriftliche\nEntwurf des Prüfberichts wird von der S-IR an die/den Leiter/in der geprüften Einheit\nbzw. an die Leiter/innen der Einheiten, denen das Prüfthema zuzuordnen ist, sowie —\ngegebenenfalls in Auszugsform — den Leiter/innen der ebenfalls betroffenen Einheiten\nzur abschließenden Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt.\nNach Einarbeitung der Stellungnahme/n wird der Prüfbericht von der Leiterin/vom Leiter\nder S-IR in der Rektoratssitzung präsentiert. Die Prüfberichte werden vom Rektorat\nbeschlossen. Nach Beschlussfassung durch das Rektorat wird der Prüfbericht samt\nHandlungsempfehlungen (Maßnahmenkatalog) an die/den Leiter/in der geprüften Einheit\nbzw. an die Leiter/innen der Einheiten, denen das Prüfthema zuzuordnen ist, sowie —\ngegebenenfalls in Auszugsform — den Leiter/innen der ebenfalls betroffenen Einheiten\nübermittelt.\n\n(6\n\n—\n\nBei begründetem Verdacht auf dolose Handlungen kann der Ablauf gemäß § 4 Abs. 3 -\n5 an die individuellen Anforderungen einer Sonderprüfung angepasst werden.\n\n(7) Die S-IR überprüft die Umsetzung der Maßnahmen im Wege einer Follow up Prüfung\nund verfasst darüber einen Prüfbericht.\n\n(8) Die S-IR erstellt jährlich bis 28.02. des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht, der nach\nBeschlussfassung durch das Rektorat auch dem Universitatsrat zur Kenntnis gebracht\nwird. In Fällen von besonderer Relevanz hat die/der Rektor/in bzw. die S-IR im Auftrag\nder/des Rektorin/Rektors dem Universitatsrat auch unterjährig zu berichten.\n\n8 5 Kundmachung, Inkrafttreten und Änderungen\n\n(1) Diese Geschäftsordnung ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nverlautbaren und tritt mit dem Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft.\n\n(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Beschlussfassung\ndurch das Rektorat sowie der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz.\n\n \n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz\nInformationen: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gern. Universitätsgesetz 2002. DVR-Nr. 210 9494; UID: ATU 575 111 79\nBankverbindungen: UniCredit Bank Auslria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT4438000000000495 10, BIC: RZSTAT2G\n\nUniv.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\nRektor\n\n \n\nMTBI. vom 02.12.2015, SU 2015/16, 5. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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"index": 24,
"text": "24\n § 45. PRAKTISCHE PRÜFUNGEN\n Zu den praktischen Prüfungen zählen insbesondere folgen Formate:\n (1) Objective Structured Clinical Examination (OSCE)\n (2) Direct Observation of Procedural Skills (DOPS)\n (3) Mini Clinical Evaluation Exercise (MiniCEX)\n § 46. BACHELOR-, MASTER- UND DIPLOMPRÜFUNGEN\n Die Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen setzen sich aus den in der Satzung §§ 42 bis 45\n definierten Prüfungsarten für die in jeweiligen Curricula vorgeschriebenen Prüfungen zusammen.\n§ 47. PRÜFUNGSTERMINE, PRÜFUNGSANMELDUNG und PRÜFUNGSVERFAHREN\n (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von\n Prüfungen besteht. Prüfungstermine werden von der Organisationseinheit Studienmanagement.\n Die Prüfungstermine werden in der Folge den Lehrenden, der Dekanin/dem Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten und der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der\n Medizinischen Universität Graz übermittelt, die dazu binnen einer Frist von vierzehn Tagen\n Stellung nehmen können. Vor der endgültigen Festlegung der Prüfungstermine und\n Anmeldefristen (Satzung § 3 (26) erfolgt eine entsprechende Würdigung der allfällig\n eingelangten Stellungnahme/n.\n (2) Prüfungstermine sind gemäß § 76 Abs 4 UG idgF festzusetzen. Um den Studierenden die\n Einhaltung der in den Curricula festgelegten Studiendauer zu ermöglichen, dürfen zusätzliche\n Prüfungstermine auch in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten angesetzt werden.\n (3) Ergänzend zu (2) ist für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Folgendes festgelegt:\n 1. Innerhalb einer Woche nach Beendigung eines Moduls, jedoch vor Beginn des nächsten\n Moduls (d.h. zwischen zwei Modulen) muss es mindestens einen lehrveranstaltungsfreien\n Tag mit einem Prüfungstermin des Moduls geben. In Ausnahmefällen kann nach Maßgabe\n der Curricula, in Abstimmung mit der Curricularkommission davon Abstand genommen\n werden.\n 2. Innerhalb der zwei letzten lehrveranstaltungsfreien Wochen der Semesterferien im Februar\n ist ein Prüfungstermin für jedes Modul anzusetzen. Eine Anmeldung zu diesem\n Prüfungstermin kann erfolgen, wenn für den vorangegangenen Prüfungstermin am Ende des\n Zeitslots 3 keine Anmeldung erfolgte.\n 3. Im Zeitraum der fünften und sechsten Woche vor Ende der Sommerferien ist ein\n Prüfungstermin für jedes Modul festzulegen.\n (4) Die Prüfungstermine sind zwei Wochen vor Beginn jedes Studienjahres in geeigneter Weise\n bekannt zu machen.\n (5) Für die Anmeldung zu den Prüfungen ist eine Frist von mindestens drei Wochen festzusetzen,\n welche frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden hat.\n (6) Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei mündlichen Prüfungen zwischen den\n Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig. Diese sind von den Prüferinnen\n und Prüfern der Organisationseinheit Studienmanagement schriftlich spätestens eine Woche vor\n dem geplanten Prüfungsantritt mitzuteilen.\n (7) Lehrveranstaltungsprüfungen aufgelassener Studien gemäß Satzung § 33 sind jedenfalls bis\n zum Ende des dritten auf die Durchführung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters\n abzuhalten.\n (8) Studierende sind berechtigt, Prüfungen abzulegen (§ 59 (1) Z 8 UG idgF) und sich für die\n Prüfungen in der Organisationseinheit Studienmanagement innerhalb der vorgesehenen\n Anmeldefrist anzumelden (§ 59 (2) Z 4 UG idgF). Sind die in den Curricula festgelegten\n Voraussetzungen erfüllt, ist die Studierende/der Studierende für die Prüfung ohne Vorbehalt\n anzumelden. Sind die Voraussetzungen noch nicht erfüllt, erfolgt eine vorbehaltliche Anmeldung\n zur Prüfung. Stellt sich im Zeitraum bis zum Einlangen der Beurteilung der Prüfung in der\n Organisationseinheit Studienmanagement heraus, dass die Voraussetzung nach wie vor nicht\n erfüllt ist, wird die Beurteilung annulliert. Der unter Vorbehalt absolvierte und annullierte\n Prüfungsantritt wird nicht auf die Anzahl der Prüfungsantritte angerechnet.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 22 von 35"
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{
"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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"index": 32,
"text": "32\n ERSCHLEICHEN EINER PRÜFUNGSLEISTUNG/VERWENDUNG UNERLAUBTER HILFSMITTEL\n§ 63. UMGANG MIT ANDEREM VORTÄUSCHEN VON WISSENSCHAFTLICHEN LEISTUNGEN BEI\n PRÜFUNGSLEISTUNGEN (ERSCHLEICHEN EINER PRÜFUNGSLEISTUNG/VERWENDUNG\n UNERLAUBTER HILFSMITTEL UND PRÜFUNGSTEILNAHME UNTER FREMDER IDENTITÄT)\n (1) Bei Vortäuschen einer Prüfungsleistung bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gilt\n Abhängigkeit der zeitlichen Feststellung folgendes:\n 1. Beim Vortäuschen einer Prüfungsleistung, insbesondere bei Verwendung oder beim Versuch\n der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, hat das Aufsichtspersonal Uhrzeit, Sachverhalt\n (insbesondere Art und Verwendung der unerlaubten Hilfsmittel) im Prüfungsprotokoll\n festzuhalten und das unerlaubte Hilfsmittel bis zum Ende der Prüfung sicherzustellen. Die\n Prüfung ist fortzusetzen, außer der Studierende bricht ab. Die erschummelte\n Prüfungsleistung ist von den Prüfenden der Lehrveranstaltung negativ zu beurteilen. Der\n Prüfungsantritt ist zu werten.\n 2. Wird während der Prüfung festgestellt, dass die Teilnahme an der Prüfung unter fremder\n Identität (insbesondere mit gefälschtem Studierendenausweis bzw. wenn für einen nicht\n anwesende Studierende oder nicht anwesenden Studierenden deren/dessen Anwesenheit\n bestätigt wird) erfolgt, so ist der Ausweis sicherzustellen und die Identität der/des tatsächlich\n anwesenden Studierenden zu klären. Von der Prüferin/dem Prüfer oder dem\n Aufsichtspersonal ist ein Vermerk auf dem Prüfungsbogen bzw. im Prüfungsprotokoll oder\n ein Aktenvermerk über den Antritt unter falscher Identität anzubringen. Die beteiligten\n Studierenden sind über die studienrechtlichen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen\n (Urkundenfälschung) aufzuklären. Jene/jener Studierende, die/der ordnungsgemäß zur\n Prüfung angemeldet war und deren/dessen Identität vorgetäuscht wurde, erhält eine negative\n Beurteilung. Alle beteiligten Studierenden werden für die Dauer von 4 Monaten für weitere\n Anmeldungen und Antritte zu allen Prüfungen jenes Faches gesperrt, in welchem der\n Erschleichungsversuch erfolgt ist. Erschleicht eine Studierende/ein Studierender eine\n Prüfung durch Vorgabe einer fremden Identität für eine andere Studierende/anderen\n Studierenden oder werden Dokumente gefälscht, erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der\n Staatsanwaltschaft.\n 3. Wird wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und\n Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach der Beurteilung und vor Studienabschluss\n festgestellt, wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten nach § 73 UG idgF mit Bescheid für nichtig erklärt. Die Prüfung muss\n wiederholt werden. Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die\n Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.\n 4. Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter\n Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach Abschluss des Studiums\n festgestellt, wird die Beurteilung für nichtig erklärt. Der verliehene akademische Grad wird\n bescheidmäßig von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n aberkannt. Sofern basierend auf dem Abschluss dieses Studiums ein Folgestudium\n erfolgreich absolviert wurde, ist auch dieser akademische Grad von der den Grad\n verleihenden Universität abzuerkennen.\n 5. Studierende haben bei Verdacht auf unberechtigte Sanktionierung die Möglichkeit innerhalb\n von zwei Wochen ab Bekanntgabe der negativen beurteilten Prüfung beim der Dekanin/dem\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung zu\n stellen. Die/der Studierende hat einen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung\n glaubhaft zu machen. Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegegenheiten\n entscheidet darüber mit Bescheid. Der Antritt zur Prüfung, die durch einen schweren Mangel\n aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen.\n (§ 79 UG idgF)\n (2) Bei Vortäuschen einer Teilleistung im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen\n gilt folgendes:\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 30 von 35"
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"bulletin": {
"id": 5269,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "8",
"published": "2016-01-07T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Richtlinien des Rektorates: Drittmittelrichtlinie, Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) Master of Public Health; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) TrainerInnen für Menschen mit Autismusspektrumsstörung; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5269&pDocNr=446818&pOrgNr=1"
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"index": 14,
"text": "-15 -\n\nplausibel und tatsächlich erbringbar ist und so dokumentiert wird, dass sie im Falle von Audits klar\nnachweisbar ist (Zeitaufzeichnungen). Weiters ist die Projektleitung verantwortlich dafür, dass es zu\nkeinen Doppelverrechnungen oder Fällen von Doppelförderung kommt. Die Eigenleistung muss so\nkalkuliert werden, dass ein vom Fördergeber vorgesehener Overhead dafür nicht verplant wird\nsondern ordnungsgemäß an die Universität abgeführt werden kann.\n\nIndirekte Kosten\n\nDiese decken Serviceleistungen ab, die ebenfalls aus dem Globalbudget der Universität getragen und\ndieser daher ersetzt werden müssen. Dazu gehören die Kosten für Projektberatung und -betreuung\ndurch die jeweils zuständigen Stellen (Büros der VizerektorInnen, O-FOM, KKS, Finanzbuchhaltung,\nControlling, Personalmanagement und Recht, Gebäudemanagement und IT etc.), die Beteiligung der\nUniversitat an externen Einrichtungen (zB Grlnderlnnenzentrum Science Park Graz),\nVersicherungsschutz _(Betriebshaftpflichtversicherung), Risiko- und Haftungsübernahme,\nUnterstützung im Bereich Marketing und PR etc (siehe auch 3.2).\n\nFür die Deckung der indirekten Kosten wird der in den Kalkulationsgrundlagen in der jeweils geltenden\nFassung angegebene Prozentsatz verrechnet. Berechnungsgrundlage sind die jeweiligen Einnahmen\ndirekten Kosten (ausgenommen für das Projekt gesondert anzuschaffende Investitionen sowie\nallenfalls von der KAGes verrechnete Kostenersätze).\n\nBei Projekten, für die gemäß Richtlinien oder Verhandlungsergebnis mit dem Geldgeber/der\nGeldgeberin die Verrechnung eines Kostenersatzes möglich ist ohne dass jedoch die Höhe\nvorgegeben ist, wird ein Overhead von 20% der direkten Kosten angesetzt.\n\nDer Kostenersatz wird aufgrund der Plandaten It. Kalkulation zu Projektbeginn festgelegt und jährlich\nvom Projekt-Innenauftrag abgebucht. Da bei einigen Fördergebern der tatsächliche Kostenersatz\nabhängig von der Summe der direkten Kosten ist und daher erst zu Projektende feststeht, können\nnach erfolgter Endabrechnung eines Projektes die geplanten und jährlich abgebuchten Kostenersätze\nmit dem definitiven Kostenersatz It. Ist-Abrechnung verglichen werden und ggf. eine Refundierung\nerfolgen oder ein fehlender Kostenersatz aus der Schlussrate abgebucht werden.\n\nGrundsätzlich ist zu beachten, dass die Sätze für die direkte Nutzung von Infrastruktur und\nUniversitätspersonal sowie die indirekten Kosten auf Basis einer Ist-Kosten-Berechnung jährlich\nvalorisiert werden. Dies ist mit einer entsprechenden Schätzung in der Kalkulation zu berücksichtigen.\n\n3.5. Projektergebnisse\n\nSollte ein Projekt nicht zu 100% finanziert sein, muss die Möglichkeit der zusätzlichen Finanzierung\naus anderen Quellen geprüft und sichergestellt werden.\n\nWenn eine Ausfinanzierung nicht möglich ist, entscheidet das Rektorat, ob das Projekt dennoch\ndurchgeführt werden soll (zB weil es von großem wissenschaftlichen oder strategischen Interesse ist).\n\nBei Projekten, deren Erlöse nicht verhandelbar sind (zB Forschungsförderung) müssen die 0.a.\nKosten entsprechend in Abzug gebracht werden, um das Projektergebnis festzustellen.\n\nAuftragsforschungsprojekte und Laufende Tätigkeiten müssen jedenfalls ein positives Ergebnis\nerzielen.\n\nAkademische Eigenforschung, Kooperationen, Unterstützungen, Forschungsförderungsprojekte und\ndie Verwendung von Spenden müssen zumindest kostendeckend sein. Sollte die Förderung die\nKosten nicht abdecken, müssen In-Kind-Leistungen so angesetzt werden, dass die Kostendeckung\n(inkl. Overhead) erreicht wird.\n\n4. Ergebnisverwendung\n\nIst das Ergebnis positiv, kann der/die Projektverantwortliche entweder das gesamte oder Teile des\nErgebnisses für Forschung und Lehre (zB für Reisekosten, Investitionen, ...) verwenden bzw. Prämien\nfür sich und seine/ihre MitarbeiterInnen ausschütten.\n\nVersion 1.3 (Stand: 18.12.2015) Seite 16 von 18\n\n \n\nMTBI. vom 07.01.2016, SU 2015/16, 8. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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