GET /v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&offset=16220
HTTP 200 OK
  Allow: GET, HEAD, OPTIONS
  Content-Type: application/json
  Vary: Accept
  
  {
    "count": 16538,
    "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=16240",
    "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=16200",
    "results": [
        {
            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
            },
            "index": 31,
            "text": "32\n      (5)   Die abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit ist bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n            Angelegenheiten zur Beurteilung einzureichen. Diese/dieser teilt die wissenschaftlichen Arbeiten\n            zwei Personen gemäß §§ 97, 103 und 104 UG idgF zur Begutachtung zu, wobei eine/einer davon\n            die Betreuerin oder der Betreuer sein kann. Die Begutachterin/der Begutachter darf in keiner Wei-\n            se befangen sein. Diese haben die wissenschaftliche Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab der\n            Einreichung zu beurteilen. Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgerecht beurteilt, weist die\n            Dekanin der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die wissenschaftliche Arbeit einer an-\n            deren in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen zur Begutachtung zu.\n      (6)   Die Beurteilung der Abschlussarbeit erfolgt anhand eines strukturierten Bewertungsbogens und/\n            oder in ausführlicher schriftlicher Form. Wird die Abschlussarbeit als „negativ“ beurteilt, so sind\n            eine Begründung und gegebenenfalls Auflagen beizufügen.\n      (7)   Gelangen die Begutachtenden bei der Beurteilung der Abschlussarbeit zur gleichen positiven\n            Note, ist dies die Note für die Abschlussarbeit. Ist die Differenz der beiden Noten größer als Eins\n            und keine der Beurteilungen negativ, so kann die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angele-\n            genheiten eine dritte Begutachtung beauftragen. Die Noten der vorgeschlagenen Beurteilungen\n            sind zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Begutachtenden zu dividieren\n            und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das\n            größer als 0,5 ist, aufzurunden.\n      (8)   Beurteilt eine oder einer der beiden Begutachtenden die Diplomarbeit/Masterarbeit negativ, so ist\n            diese unter Berücksichtigung der Auflagen zu überarbeiten und neu einzureichen. Wurden keine\n            Auflagen erteilt, so ist eine neue Diplomarbeit/Masterarbeit zu einem neu gewählten Thema zu\n            verfassen und einzureichen.\n§ 55. Dissertationen\n      (1)   Die aktuellen Curricula der Doktoratsstudien definieren die Betreuungsverhältnisse und Themen-\n            auswahl der Dissertationen.\n      (2)   Bis zur Einreichung der Dissertation sind ein Wechsel des Themas oder der Betreuerin oder des Be-\n            treuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der Dekanin für Doktoratsstudien oder dem Dekan\n            für Doktoratsstudien mitzuteilen.\n      (3)   Formale und inhaltliche Vorgaben zur Dissertation, sowie die Beurteilungskriterien für die Disser-\n            tation sind in der jeweils geltenden „Richtlinie für die Erstellung einer Dissertation“ festgehalten.\n            Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien bei\n            der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten und von dieser/diesem zwei Gut-\n            achterinnen/Gutachtern vorzulegen. Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die eine Lehrbefugnis\n            gemäß § 103 UG idgF oder eine dieser gleichzusetzenden Qualifikation auf dem Gebiet der Disser-\n            tation vorweisen können und nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen, werden\n            für Begutachtung herangezogen. Für Dissertationen aus dem PhD-Studium dürfen diese kein akti-\n            ves Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz haben.\n      (4)   Das Begutachtungsverfahren ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Monaten durchzu-\n            führen. Die Gutachterin/der Gutachter prüfen die formalen Kriterien und empfehlen die Annahme\n            oder die Ablehnung der Dissertation. Falls Revisionen der Dissertation für erforderlich gehalten\n            werden, können im Gutachten entsprechende Auflagen vorschlagen werden. Die Dekanin/der\n            Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat die Studierende/ den Studierenden von der Er-\n            teilung von Auflagen zu informieren. Die/der Studierende hat die Möglichkeit, eine entsprechend\n            neu verfasste Arbeit einzureichen.\n                                                               Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 30"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
            },
            "index": 59,
            "text": "60\n§ B.47 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates verlieren ihr Mandat jedenfalls durch Tod oder Verlust der\n       Zugehörigkeit zur Kurie nach § B.3 dieser Wahlordnung. Letzterer ist gegenüber der/dem Vorsitzenden\n       des Senats schriftlich bekanntzugeben.\n§ B.48 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können während einer Funktionsperiode jederzeit ihren\n       Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber der/dem Vorsitzenden des Senats schriftlich\n       abzugeben.\n§ B.49 Die/Der Vorsitzende des Senates hat die zuständige Wahlkommission unverzüglich über das Ausscheiden\n       eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes zu informieren. Die zuständige Wahlkommission hat darauf-\n       hin das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes nach den Bestimmungen der §§ B.50-52 dieser Wahlordnung\n       festzustellen. Das neue Mitglied des Senats ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz\n       kundzumachen.\n§ B.50 Ein Ersatzmitglied tritt bei einer Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes für den Rest deren/\n       dessen Funktionsperiode an deren/dessen Stelle. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder\n       erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag gemäß § B.23 dieser Wahlordnung.\n§ B.51 Scheidet in der Mittelbaukurie das einzige Mitglied aus, welches die Lehrbefugnis besitzt, gilt das Ersatz-\n       mitglied mit Lehrbefugnis aus demselben Wahlvorschlag als bestellt. Sind alle Ersatzmitglieder dieses\n       Wahlvorschlages mit Lehrbefugnis ausgeschieden, wird das Ersatzmitglied mit Lehrbefugnis des ande-\n       ren Wahlvorschlages Mitglied des Senates, soweit eines besteht.\n§ B.52 Scheiden in einzelnen Kurien so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder aus, dass diese Kurie nicht mehr alle\n       ihr zustehenden Sitze besetzen kann oder scheiden in der Mittelbaukurie alle Mitglieder und Ersatzmit-\n       glieder aus, welche die Lehrbefugnis besitzen, ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode eine\n       Neuwahl dieser Kurie gemäß den Bestimmungen der §§ B.16-B.45 dieser Wahlordnung durchzuführen.\n5. TEILSTÜCK: SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE STUDIERENDENKURIE\n§ B.53 Für die Entsendung, Wahl und Abberufung von Vertreterinnen/Vertretern der Studierendenkurie gilt §\n       14 Z 5a iVm § 23 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998). Für sonstige Be-\n       endigungen der Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft gelten die Bestimmungen der §§ B.47-B.48\n       dieser Wahlordnung. Alle Änderungen in der Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft sind jedenfalls\n       vom jeweiligen Mitglied oder Ersatzmitglied an die/den Vorsitzende/n des Senates schriftlich mitzuteilen\n       und zu belegen. Jede Änderung in der Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist von der Hochschüle-\n       rinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz evident zu halten und von der/vom\n       Vorsitzenden des Senates im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen.\nIII. Abschnitt - Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und\n       Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34 UG\n1. TEILSTÜCK: WAHLZIEL, WAHLRECHT UND FUNKTIONSPERIODE\n§ C.1 Ziel dieses Hauptstückes ist die Wahl der fünf Vertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und\n       Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34 UG.\n§ C.2 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die als Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte verwendeten\n       Personen mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten gemäß § 32 (1) UG, die\n       am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen und auf die\n       das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) anzuwenden ist. Als Stichtag gilt der Tag der Wahlaus-\n       schreibung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz. Die Wahl ist zwingend an demselben\n       Tag auszuschreiben und durchzuführen wie jene nach dem Hauptstück B dieser Wahlordnung.\n                                                               Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 58"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1024,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "32",
                "published": "2008-09-17T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1024&pDocNr=11441&pOrgNr=1"
            },
            "index": 8,
            "text": "-9-\nden von der Studienkommission beschlossenen einschlägigen Lehrveranstaltungen wählen. Insgesamt sind\nfünf SSM zu absolvieren.\nZusätzlich zu den im Studienplan bereits definierten Speziellen Studien-Modulen können Lehrpersonen\noder Gruppen von Lehrpersonen, sowie Studierende zusammen mit Lehrpersonen Vorschläge für\nWahlpflichtfächer einbringen, welche nach Approbation durch die Studienkommission absolviert werden\nkönnen.\nEine Liste der approbierten SSM ist auf der Homepage der Organisationseinheit Studium & Lehre zu\nveröffentlichen.\n1.6.3 Mitwirkung der Studierenden in der Lehre\nDie Studierenden sind sowohl in den Pflichtfächern durch die Arbeit in problem-basierten Lerngruppen und\ninsbesondere durch die Mitarbeit im Track „Kommunikation/Supervision/Reflexion“, als auch durch die\nAbfassung der Diplomarbeit zur Projektarbeit verpflichtet.\n1.6.4 Heranführen an und Einbindung in die Forschung\nIn den Speziellen Studien-Modulen erhalten die Studierenden die Möglichkeit sich intensiv mit speziellen\nmedizinischen Gebieten zu beschäftigen und in die Forschungsaktivitäten der verschiedenen Institutionen\nder Medizinischen Universität integriert zu werden. Weiters ist eine Diplomarbeit vorgesehen, die in erster\nLinie aus diesen Aktivitäten hervorgehen wird. Die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und Denkens\nwerden sowohl in eigenen Lehrveranstaltungen über das gesamte Studium verteilt als auch in den\neinzelnen Modulen vermittelt.\n1.6.5 Einbindung von frauen- und geschlechterbezogenen Inhalten\nDie Inhalte dieses Schwerpunkts werden vorwiegend methodische Aspekte und Problemstellungen der\nFrauen- und Geschlechterforschung in der Humanmedizin behandeln. Diese Inhalte werden in den\nentsprechenden Lehrveranstaltungen gemäß dem integrativen Charakter des Studiums besonders\nberücksichtigt.\n1.6.6 Einsatz neuer Medien\nNeue Medien werden im Unterricht in mehrfacher Weise genutzt. Die Struktur des Studiums und die Lehr-\nbzw. Lernzielkataloge für die Lehrveranstaltungen werden im „Virtual Medical Campus“ (VMC)\nabgebildet. Diese werden gleichzeitig mit den Lehr- bzw. Lernzielen der einzelnen Disziplinen verbunden\nund dienen, neben der Lernunterstützung für Studierende, auch den Planerinnen und Planern der\nLehrveranstaltungen bei der Zusammenstellung, Abstimmung und kontinuierlichen Weiterentwicklung der\nfächerübergreifenden Lerninhalte.\nLehrveranstaltungen, oder Teile davon, insbesondere jene, die für die Vermittlung von theoretischem\nGrundlagenwissen vorgesehen sind, können virtuell nach den Vorgaben einer Richtlinie der\nStudienkommission durchgeführt werden. Dies ergibt einen Anteil flexiblen Zeitbudgets für die\nStudierenden. In weiterer Folge kommt dies auch dem gesetzlichen Auftrag, Lehrveranstaltungen für ein\nberufsbegleitendes Studium einzurichten, entgegen. Die dadurch weniger gebundenen personellen\nKapazitäten stehen dann für den höherwertigen, praktisch orientierten Kleingruppenunterricht zur\nVerfügung.\n1.6.7 Besondere Lehrkonzepte\nDer Unterricht erfolgt integrativ, um ein Lernen in Zusammenhängen zu ermöglichen. Als besondere\nKonzepte sind Problem-basiertes Lernen (PBL), früher Praxisbezug, Einsatz neuer Medien für virtuelle\nLehrveranstaltungen und der Track Kommunikation/Supervision/Reflexion hervorzuheben.\n1.6.8 Definition der Lehrveranstaltungstypen\nUnter den Pflichtfächern sind folgende Lehrveranstaltungstypen vorgesehen:\nVorlesungen (Vo): Sie dienen der Vermittlung von Lerninhalten für eine große Anzahl von Studierenden.\nSie können teilweise oder vollständig als virtuelle Lehrveranstaltungen nach Genehmigung durch die\nStudienkommission angeboten werden. Für Vorlesungen besteht weder Teilnehmerzahlbeschränkung noch\nAnwesenheitspflicht.\nÜbungen (Ue): In Übungen erfolgt die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten. Dazu zählen insbesondere\nÜbungen an Phantomen und Modellen, am Krankenbett und in Labors. Im zweiten Studienabschnitt sollte\nzumindest die Hälfte der Übungen als Bedside-Teaching abgehalten werden. Übungen werden in\nKleingruppen mit Teilnehmerzahlbeschränkung und Anwesenheitspflicht abgehalten.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                   MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 17,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "5",
                "published": "2003-11-05T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=17&pDocNr=4676&pOrgNr=1"
            },
            "index": 8,
            "text": "-9-\nsowie das Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen können sich dem Sondervotum\nanschließen.\n(2) Dieses Sondervotum dient nur zur Information und Vollständigkeit des Protokolls und hat keine\nAuswirkungen auf die Beschlusslage. Das Sondervotum ist, spätestens 12 Werktage nach der Sitzung\nbei der/dem Vorsitzenden schriftlich, per Fax oder Email ausgefertigt und von allen Unterstützerinnen\nund Unterstützern unterzeichnet, einzubringen. Das Sondervotum wird dem Protokoll beigefügt. Wird\nein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht, gilt es als zurückgezogen.\n§ 17. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Kommission kann eine Abstimmung im Umlaufweg\nüber Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, v.a. wenn eine Entscheidung infolge der Dringlich-\nkeit noch vor der nächsten Sitzung der Kommission geboten scheint.\n         1.      Jedem stimmberechtigten Mitglied der Kommission ist zusammen mit dem Antrag auf\n                 Durchführung einer Umlaufabstimmung gemäß Abs. 1, eine schriftliche (per einge-\n                 schriebener Post) Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden Antrages zuzustellen.\n                 Der Umlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber\n                 mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden kann. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Unter-\n                 schrift auf gesonderten Stimmzetteln. Diese sind verschlossen im beigelegten fran-\n                 kierten Kuvert zurückzusenden (oder abzugeben). Die Abstimmung mittels Unter-\n                 schriftenliste ist nicht statthaft.\n         2.      Jedem stimmberechtigten Mitglied der Kommission ist zusammen mit dem Antrag auf\n                 Durchführung einer Umlaufabstimmung gemäß Abs. 1, eine Ausfertigung des im Um-\n                 lauf zu erledigenden Antrages zuzustellen (bei elektronischer Zustellung ist der Emp-\n                 fang zu gewährleisten oder zu bestätigen). Der Umlaufantrag muss zumindest kurz\n                 begründet und so gefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden\n                 kann. Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel, wobei die Teilnahme an der Ab-\n                 stimmung unabhängig vom Stimmzettel auf einer Unterschriftenliste festgehalten wird.\n                 Für die Abgabe der Stimme ist ein Ort und eine Frist von 10 Werktagen vorzusehen.\n                 Die Auszählung der Stimmzettel hat die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertrete-\n                 rin bzw. ihr/sein Stellvertreter zusammen mit einem von der Kommission nominierten\n                 Mitglied nach der genannten Frist durchzuführen. Die Stimmzettel sind mindestens bis\n                 zur nächsten Sitzung der Kommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied der Kommissi-\non binnen 10 Werktagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch nur eine andere Fassung des\nAntrages verlangt. Dieses Verlangen wird direkt (schriftlich, Fax, Email) oder über den Stimmzettel (es\ngilt der Datum des Poststempels) zum Ausdruck gebracht.\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Kommission\nfür ihn gestimmt hat.\n(4) Die/der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege der Kommission in deren\nnächsten Sitzung bekannt zu geben.\n(5) Das Umlaufstück ist zur Kenntnisnahme gleichzeitig auch allen beratenden Mitgliedern der Kom-\nmission zuzusenden.\n(6) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit von Senat, Unterkommission für Sat-\nzung und Reassumierung, Studienkommissionen, Habilitationskommissionen und Berufungskommis-\nsionen sind nicht möglich. Alle anderen Kommissionen dürfen Abstimmungen im Umlaufwege durch-\nführen, wobei die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden an der Abstimmung teilgenommen\nhaben müssen oder einer Abhaltung des Umlaufbeschlusses schriftlich, per Email oder Fax innerhalb\nder 10-tägigen Frist zugestimmt haben müssen."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8051,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "37",
                "published": "2020-06-24T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund der Covid-19 Universitäts- und Hochschulverordnung; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8051&pDocNr=1026208&pOrgNr=1"
            },
            "index": 13,
            "text": "14\n                     Tenure Track Professor of Cardiothoracic Radiology\n                                                        Department of Radiology\n                                           Division of General Radiological Diagnostics\nWe are looking for an excellent radiologist and researcher with great potential to continue to expand\nthe internationally renowned scientific and research agenda in cardiothoracic radiology.\nThe successful candidate should be a qualified expert in the field of cardiothoracic radiology and promote\nit in research, teaching and patient care.\nFor many years, the Division of General Radiological Diagnostics has achieved successful results in cardiac\nradiology with a focus on cardiac blood flow. This position combines clinical expertise and research\nexpertise in the field of cardiothoracic radiology. Duties include setting up a successful CT/MRI cooper-\nation which exploits the methodological strengths of each procedure to establish new cardiovascular\nimaging biomarkers, experimentally testing technical innovations and optimizing the methods they\nrequire, and evaluating clinical application of innovations for improvements in diagnostic image quality\nand reductions in radiation exposure. The successful candidate should be willing to engage in\ninterdisciplinary and interprofessional cooperation between different specialist areas such as cardiology,\npulmonology, oncology, thoracic surgery as well as with internal and external cooperation partners.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n    Independent participation in clinical services at the Division of General Radiological Diagnostics and\n     night and weekend shifts\n    Advancing scientific innovation in cardiothoracic radiology with a focus on establishing imaging bi-\n     omarkers\n    Developing and optimizing cardiothoracic CT examination and image post-processing procedures\n    Managing the cardiothoracic computer tomography area in the Division of General Radiological\n     Diagnostics\n    Acquiring competitive third-party funding and managing research projects in cardiothoracic\n     radiology\n    Establishing a nationally and internationally renowned multidisciplinary team in cardiothoracic\n     radiology and promoting young researchers and clinicians\n    Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas and doctoral\n     studies\n    Holding lectures and seminars at international meetings and organizing conferences\n    Developing and maintaining networks through local, national, and international cooperation\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n    Degree in human medicine and a relevant doctoral degree\n    Authorization to practice as a radiologist\n    Proven track record of high-impact publications in the field of cardiothoracic radiology and\n     competitive third-party funding acquisition\n    Experience in managing a scientific working group\n    Active in international networks and proven track record in lecturing\n    Proven track record in teaching and tutoring as well as in supervising theses and dissertations,\n     especially those on cardiothoracic radiology\n    High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\n                                                                                                MTBl. vom 24.06.2020, StJ 2019/20, 37. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich ."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6413,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "35",
                "published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
            },
            "index": 130,
            "text": "131\n(5)      Für die Abhaltung des Abschlussrigorosums         hat die Studienrektorin/der Studienrektor einen\nPrüfungssenat zu bilden, dem drei Personen angehören. Ein Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden des\nPrüfungssenats zu bestellen.\nAls Prüferinnen/Prüfer werden Wissenschafterinnen/Wissenschafter herangezogen, die eine\nLehrbefugnis oder eine dieser gleichzusetzende Qualifikation auf dem wissenschaftlichen Gebiet der\nDissertation vorweisen können und nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen. Zwei\nder Prüferinnen/Prüfer müssen an einer anderen Universität als der Medizinischen Universität Graz\nbeschäftigt sein. Die Betreuerin/der Betreuer sowie die Mitglieder des Dissertationskomitees können\nnicht als Prüferinnen/Prüfer fungieren.\n(6)      Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüferinnen/Prüfer ist\nder/dem Studierenden spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung bekannt zu geben. Ort und\nTermin des Abschlussrigorosums sind spätestens eine Woche vor dessen Abhaltung auf der\nInternetseite der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen.\n(7)      Das Abschlussrigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den\ngesamten Prüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden\nabzuhalten. Die Prüfungssprache ist Englisch. Im Rahmen der Prüfung hat eine Kurzpräsentation der\nDissertation sowie die Verteidigung der erzielten Ergebnisse zu erfolgen (defensio dissertationis).\n(8)      Die Kandidatin/der Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftliche\nBefähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen des wissenschaftlichen\nGebiets der Dissertation nachzuweisen.\n(9)      Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des\nAbschlussrigorosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die\nPrüfungsgegenstände, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des\nPrüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten\nBeurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse\nfestzuhalten.\n(10) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich aller\nPrüfungsgegenstände hat in einer nichtöffentlichen Sitzung des Prüfungssenats nach einer\nAussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit\nStimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder\nausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung\nüber die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des\nAbschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n(11) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den\nMitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder\nzu dividieren und das Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung mathematisch zu\nrunden. Das Abschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder\nPrüfungsgegenstand gemäß Abs. 4 zumindest mit der Note \"genügend\" beurteilt wurde. Wurde in\nmehr als einem Prüfungsgegenstand die Note \"nicht genügend\" erteilt, so ist das Abschlussrigorosum\nzur Gänze zu wiederholen, sonst beschränkt sich die Wiederholung auf den nicht bestandenen\nPrüfungsgegenstand.\n                                   Doktorgrad und Promotion\n§ 8. Doktorgrad und Promotion\nDie Studienrektorin/der Studienrektor hat den Absolventinnen/Absolventen des PhD-Studiums nach\nder positiven Ablegung des Abschlussrigorosums den akademischen Grad eines „Doctor of\nPhilosophy“ abgekürzt „PhD“ unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von\nPromotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat\nnach Ablegung des Abschlussrigorosums von Amts wegen zu verleihen.\nPhD-Curr. Vers.09                        In Kraft: 1.10.2018                                        Seite 9"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1485,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "21",
                "published": "2009-07-15T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1485&pDocNr=17570&pOrgNr=1"
            },
            "index": 62,
            "text": "- 63 -\n                                                                          § 6.\n                                                               Lehrveranstaltungen\n(1) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen (VO), Übungen (UE), Seminare (SE), Exkursionen (EX), Seminare\nmit Übungen (SU), Vorlesungen mit Übungen (VU) und Praktika (PR).\n(2) Vorlesungen (VO) dienen der Vermittlung von theoretischen Lerninhalten für eine nicht zu\nbegrenzende Anzahl von Studierenden. Sie können teilweise oder vollständig als virtuelle\nLehrveranstaltungen angeboten werden.\n(3) Übungen (UE) dienen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten. Zu den Übungen zählen unter\nanderem Übungen an Präparaten, Phantomen, Modellen, am Krankenbett bzw. am zahnärztlichen\nBehandlungsstuhl und in Labors. Im zweiten Studienabschnitt sollte zumindest die Hälfte der Übungen als\nBedside- bzw. Chairside Teaching abgehalten werden. Übungen werden in Gruppen von maximal 12\nTeilnehmerinnen und Teilnehmern im 1. und 2. Studienabschnitt, im 3. Studienabschnitt in Gruppen von\nmaximal 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgehalten.\n(4) Seminare (SE) sind als Lehrform vor allem zur Stimulation der eigenständigen Arbeit der Studierenden\nvorgesehen. Dies wird durch Problem-basiertes Lernen (PBL) gewährleistet, das im ersten Studienabschnitt\nmindestens 2 Semesterstunden umfasst. Seminare werden in Gruppen mit beschränkter\nTeilnehmerInnenzahl abgehalten.\n(5) Seminare mit Übungen (SU): diese Lehrveranstaltungsform besteht aus Seminar und Übungseinheiten,\ndie den in den oben definierten entsprechenden LV-Typen (SE/UE) definierten Bedingungen unterliegen.\n(6) Vorlesungen mit Übungen im 3. Studienabschnitt dienen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten,\nbasierend auf theoretischen Lehrinhalten. Zu den Übungen zählen unter anderem Übungen an Phantomen,\nModellen, am Krankenbett bzw. am zahnärztlichen Behandlungsstuhl und in Labors. Im dritten\nStudienabschnitt sollte zumindest drei Viertel der Übungen als Bedside- bzw. Chairside Teaching\nabgehalten werden. Vorlesungen mit Übungen werden in Gruppen mit Teilnahmebeschränkung\nabgehalten.\n(7) Das zahnmedizinische Praktikum dient der Vertiefung und therapeutischen Anwendung der in den\nÜbungen und Vorlesungen vermittelten theoretischen und praktischen Lehrinhalte. Die Gruppengröße für\ndie Praktika besteht aus höchstens 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die erfolgreiche Absolvierung ist\ngebunden an die Fertigstellung der von den PraktikumsleiterInnen zu definierenden\nBehandlungsleistungen. Die Praktikumsleiterinnen und Praktikumsleiter sind jeweils von dem Vizerektor für\nStudium und Lehre beauftragte bzw. betraute Personen.\n(8) Exkursion (EX): Exkursionen sind zur Berufsfelderkundung in den ersten Semestern vorgesehen. Im\ndritten Studienabschnitt können Exkursionen als Wahlfächer angeboten werden.\n(9) Der Erfolg der in Abs. 3 bis 8 genannten Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist an\nden erbrachten Leistungen und Beiträgen der Studierenden während der laufenden Teilnahme zu\nbeurteilen.\n                                                                          § 7.\n                                                                     Prüfungen\nDie Prüfungsmethoden werden so gestaltet, dass sie nachvollziehbar, valide und zur Überprüfung der\nverschiedenen Lernziele – Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen – geeignet sind. Geprüft werden die in\nden Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte. Entsprechend der integrierten Unterrichtsform finden die\nPrüfungen in dieser Form statt. Es sind folgende Arten von Prüfungen vorgesehen:\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Seminare(SE), Übungen (UE), Vorlesung mit\nÜbung (VU); Seminar mit Übung (SU); Praktikum (PK) sowie Exkursionen(EX) werden nach folgendem\nModus geprüft. Bewertet werden Mitarbeit und selbständige Beiträge der Studierenden. Begründete\nAbwesenheit kann bis zu einem Ausmaß von 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten\nAbwesenheitsausmaßes wird nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 15.07.2009, StJ 2008/09, 21. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 9054,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "39",
                "published": "2021-06-09T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern; Entwicklungsplan 2019-2024 - Änderung; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9054&pDocNr=1144531&pOrgNr=1"
            },
            "index": 15,
            "text": "16\n                                 Tenure Track Professor of Health Technology Assessment\n                                       in General, Visceral and Transplantation Surgery\n                                                             Division of Oncology\n                                                          Full-time position (100%)\n                                                               Limited to 6 years\nWe are looking for an excellent specialist and researcher with great potential to expand our\ninternationally renowned scientific and research agenda in the specialist area of Health Technology\nAssessment (HTA) in general, visceral and transplantation surgery at the Division of Transplantation\nSurgery.\nThe successful candidate should be an expert in HTA in general, visceral and transplantation surgery and\npromote it in research, teaching and patient care.\nThe research task focuses on the scientific evaluation of innovative procedures and processes with regard\nto patient safety and therapeutic success as well as optimized use of resources (in particular personnel,\nconsumables, operating room and bed capacity). Further criteria such as the availability of therapy\nalternatives, unclear application specifics, and/or conditional approval of medical devices are taken into\naccount. Of central importance is the networking with preclinical and relevant clinical departments,\nBiobank Graz as well as the promotion of translational and clinical research.\nThe Division of Transplantation Surgery at the Department of Surgery takes a holistic healthcare approach\naccording to the biopsychosocial model in treating its patients. The successful candidate should be willing\nto engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation between different specialist areas and\noccupational groups.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement, the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n     Preparing and publishing systematic HTA reports, conducting and publishing health economic\n      analyses, and preparing and publishing systematic reviews and/or meta-analyses in accordance with\n      the principles of evidence-based medicine\n     Creating, validating and publishing prognostic models that serve as the basis for data-based decision\n      algorithms in general, visceral and transplantation surgery\n     Setting up and supervising an interprofessional scientific working group\n     Independently acquiring (peer-reviewed) third-party funds\n     Teaching at the university and advising students pursuing medicine diplomas and doctoral studies\n     Providing inpatient and outpatient care and being willing to work night shifts and on-call duties in\n      the specialist area general, visceral and transplantation surgery\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n     Degree in medicine and a relevant doctoral degree\n     Authorization to practice as a specialist in general and visceral surgery or the equivalent\n      authorization from another country\n     Several years of clinical experience in transplantation surgery\n     Extensive research expertise in the field of Health Technology Assessment in general, visceral and\n      transplantation surgery\n     Methodological expertise in the creation and validation of prognostic models in the field of Health\n      Technology Assessment\n                                                                                                 MTBl. vom 09.06.2021, StJ 2020/21, 39. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktion sträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6298,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "16",
                "published": "2018-02-14T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung für das Komitee für Biologische Sicherheit der Medizinischen Universität Graz; Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter des Beauftragten für biologische Sicherheit für das D&F Institut für Pathologie; Leitungen: Bestellung zur/zum Leiterin/Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen Klinischen Bereich; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Master of Health Education (MHE) – Korrektur eines Redaktionsfehlers; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6298&pDocNr=732982&pOrgNr=1"
            },
            "index": 35,
            "text": "- 36 -\n(5) Die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens werden zu Beginn der Kalenderwoche 32 den einzelnen\nStudienwerber/innen bekannt gegeben. Jede/r Studienwerber/in erhält eine individualisierte Rückmeldung\nin Form eines Einzelergebnisnachweises über das ANV-Webtool.\nZulassung\n§ 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene Studienwerber/innen zugelassen\nwerden, die aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an der\ngewählten Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität\nLinz erhalten haben. Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6 weniger\nStudienwerber/innen an als Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das\nDiplomstudium Zahnmedizin gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und\njede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.\n(2) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die\nStudien-werber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 Abs. 2 für das betreffende\nStudienjahr für die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63ff und 91 UG\nerfüllt.\n(3) Soweit universitätsrechtlich vorgesehen, ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren\nZulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nach-\ngewiesen wird, nachzuweisen.\n(4) Studienwerber/innen, die einen Studienplatz erhalten, werden bis spätestens 17. August 2018 per\nE-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 20. August 2018 bis zum 07.\nSeptember 2018. Die Zulassung muss von den Studienwerber/innen verpflichtend, entsprechend der\nVorgaben im Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n(5) In begründeten Fällen kann auf Antrag die Zulassung zum Studium im Sommersemester erfolgen.\nDamit ein solcher Antrag gestellt werden kann, ist bei der Zulassung zuvor wie in §11 Abs. 1 – 4\nvorzugehen.\nVerfall des Studienplatzes, Nachrückung\n§ 12. Studienwerber/innen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) haben, müssen\nbinnen der in §11 Abs. 4 genannten Frist die Zulassung durchführen. Unterbleibt diese fristgerechte\nZulassung, verfällt der Studienplatz.\n§ 13. (1) Ein durch Verfall (§ 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 - 3)\noder durch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz wird nach Maßgabe\nder Studienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den/die in der Rangliste (§ 10 Abs. 2)\nnächstfolgende/n Studienwerber/in vergeben, der/die noch keinen Studienplatz erhalten hat und\ndessen/deren Nachrückung keinen Verstoß gegen die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 zur Folge hat\n(Nachrückung).\n(2) Studienwerber/innen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen der ihnen\nim Rahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich erklären, diesen\nStudienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten Erklärung, verfällt der\nStudienplatz.\nV. Quereinsteiger/innen\n§ 14. (1) Studienwerber/innen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der\nZahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären\nBildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben, ihr Studium an der\n Medizinischen Universität Graz fortsetzen wollen und sich dem Querschnittstest stellen, sind unter\nAußerachtlassung von § 5 ff auf Antrag zu einem Studium zuzulassen, wenn:\n                                                                                                     MTBl. vom 14.02.2018, StJ 2017/18, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8352,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "2",
                "published": "2020-10-14T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Mittleres Pflegemanagement - Wiederverlautbarung; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“; Festlegung des Rektorats zu den Voraussetzungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Masterstudiums \r\nPflegewissenschaft; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen \r\nOrganisationseinheit; Widerruf der Bestellung zur 2. Stellvertreterin des Vorstandes der Universitätsklinik für Blutgruppenserologie und \r\nTransfusionsmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8352&pDocNr=1069755&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "7\n§ 10. Befangenheit\n(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen\nVerhältnisse oder die einer/eines im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft\noder wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu\nziehen. Im Zweifel entscheidet das Gremium.\n(2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für\ndie Dauer der Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen.\n§ 11. Beschlusserfordernisse\n(1) Der Senat / die Unterkommission ist beschlussfähig, wenn er/sie ordnungsgemäß einberufen\nworden ist und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.\n(2) Ein Antrag ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden\nMitglieder gültig dafür gestimmt hat. (Pro-Stimmenauszählung)\n§ 12. Abstimmungen\n(1) Die/Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(2) Die Abstimmung kann von allen Abstimmungsberechtigten, offen durch Handzeichen oder\ngeheim durch Stimmzettel erfolgen.\n(3) Geheim ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder ein Mitglied vom Inhalt des\nAntrages betroffen ist.\n(4) Die/der Vorsitzende zählt, mit mindestens einem Senatsmitglied (Beisitzerin / Beisitzers) die\nStimmen und gibt das Ergebnis (Anzahl der Prostimmen und Quorum) bekannt.\n§ 13. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Die/Der Vorsitzende des Senats / einer Unterkommission kann in dringenden Fällen eine\nAbstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, v.a. wenn eine\nEntscheidung infolge der Dringlichkeit noch vor der nächsten Sitzung des Senats / der\nUnterkommission geboten scheint.\nJedem stimmberechtigten Mitglied des Senats /der Unterkommission ist zusammen mit dem\nAntrag auf Durchführung einer Umlaufabstimmung, eine schriftliche Ausfertigung des im Umlauf\nzu erledigenden Antrages mittels einer E-Mail Nachricht nachweislich zuzustellen. Der\nUmlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder\n”nein” abgestimmt werden kann. Für die Abgabe der Stimme per E-Mail ist eine Frist von 5\nArbeitstagen vorzusehen.\nDas Ergebnis der Abstimmung hat die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw.\nihr/sein Stellvertreter zu dokumentieren. Die Dokumentation der Abstimmung ist mindestens bis\nzur nächsten Sitzung der Unterkommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied des\nSenats / der Unterkommission binnen 5 Arbeitstagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch\nnur eine andere Fassung des Antrages verlangt. Dieses Verlangen wird direkt (E-Mail) zum\nAusdruck gebracht.\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Senats\n/ der Unterkommission mit „ja“ gestimmt hat.\n(4) Die/Der Vorsitzende hat in der nächsten Sitzung über das Ergebnis der Abstimmung im\nUmlaufwege zu berichten.\n(5) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit der Unterkommission für Satzung\nund Reassumierung und der Habilitationskommissionen sind nicht möglich. Der Senat, die\nCurricularkommissionen sowie alle anderen Unterkommissionen gemäß § 1 dürfen Abstimmungen\nim Umlaufwege durchführen, wobei die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden an der\nAbstimmung teilgenommen haben müssen oder einer Abhaltung des Umlaufbeschlusses\nschriftlich, per E-Mail innerhalb der 5-arbeitstägigen Frist zugestimmt haben müssen.\n ___________________________________________________________________________________________\n                                              Mitteilungsblatt vom 14.10.2020, StJ 2020/21, 2. Stk. RN5\n                                            Seite 5 von 7"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6626,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "12",
                "published": "2018-12-19T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Widerruf der Bestellung der 2. stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit Studienmanagement; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Bestellung zum Arbeitsmediziner; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft;  Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorates betreffend Lehrverhältnisse im Angehörigenbereich; Verordnung des Rektorates: Verordnung des Rektorates über den Nachweis von Kenntnissen der Unterrichtssprache; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Laufbahnstellen\r\ngemäß § 99 Abs. 5 UG; Widerruf der Bestellung zur wissenschaftlichen Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“,„Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“ sowie der entsprechenden Vollmachten; Wissenschaftliche Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“, „Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“; Schiedskommission: Nominierung der Mitglieder der Schiedskommission durch den AKGL; Ethikkommission – Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6626&pDocNr=843757&pOrgNr=1"
            },
            "index": 31,
            "text": "32\n               B4. Die Universität im Kontext des Europäischen Forschungsraums\nB4.1.    Bezug zum GUEP sowie zum universitären EP\nProjekte im Kontext des Europäischen Forschungsraums sind nicht nur inhärent kooperativ, sondern\ndie Kooperation innerhalb der Universität und auf nationaler Ebene ist häufig Voraussetzung, um die\neigene Institution oder Forschungsgruppe als kompetente/r Partner/in zu stärken sowie sichtbar und\nattraktiv zu positionieren. Der EP sieht mehrere Maßnahmen im Sinne dieser Zielsetzung vor, die\njeweils strategischen Überlegungen mit darauf abgestimmten Services kombinieren (z.B. Interna-\ntionalisierungsstrategie und Maßnahmen zur Nachwuchsförderung). Die Vorhaben tragen zu den\nSystemzielen 1b (Schärfung der Forschungsprofile der Universitäten und Stärkung der Vernetzung\nvon Forschungsaktivitäten), 2 (Stärkung der Grundlagenforschung) sowie 7 (Steigerung der Interna-\ntionalisierung und Mobilität) bei.\nDie österreichische ERA Roadmap bildet den Referenzrahmen für mehrere Maßnahmen zur Stärkung\nder Beteiligung der Universität am Europäischen Forschungsraum: Neben der Intensivierung der\nBeteiligung an Projekten (siehe Vorhaben) gehört dazu auch die Beteiligung an der Ver-\nnetzungsplattform zur Personalisierten Medizin (ERA Roadmap Priorität 2a; Vorhaben B4.2.4), die\nBeteiligung an europäischen Forschungsinfrastrukturen (ERA Roadmap Priorität 2b; Vorhaben\nB4.2.5), die Optimierung der Willkommenskultur (ERA Roadmap Priorität 3) sowie die Maßnahmen\nzur Karriereentwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses (ERA Roadmap Priorität 3; Vorhaben in\nKapitel A.) sowie zu Gleichstellung und Gendermainstreaming in der Forschung (Priorität 4; Vorhaben\nB1.2.10) und zum Transfer (Priorität 5; Vorhaben in Kapitel B3.).\nB4.2.    Vorhaben der Universität im Kontext des Europäischen Forschungsraums\n            Bezeichnung des\n                Vorhabens\n Nr.                              Kurzbeschreibung des Vorhabens                  Meilensteine zur Umsetzung\n              (inkl. Referenz\n          Strategiedokument)\n                                Die Med Uni Graz strebt eine stärkere\n                                                                        2019: Potenzialanalyse und Identifizierung von\n           Intensivierung der   Beteiligung an der Säule 1 des\n                                                                        ERC-(Start- oder Consolidator-) Grantees oder\n     Beteiligung an der Säule 1 Europäischen Rahmenprogramms,\n                                                                        potentiellen Antragsteller/innen und Entwicklung\n            (Excellence) des    insbesondere ERC und PEOPLE bzw.\n                                                                        von Maßnahmen zur Rekrutierung durch die\n               Forschungs-      deren Nachfolgeprogramme in Horizon\n  1                                                                     Forschungszentren (siehe auch Kapitel B1.)\n          rahmenprogramms       Europe an und intensiviert die diesbe-\n                                züglichen Unterstützungsmaßnahmen\n                                                                        2020: Etablierung zumindest einer neuen\n          GUEP Systemziel 2     (inkl. Beratung hinsichtlich der\n                                                                        Unterstützungsmaßnahme für PEOPLE bzw.\n                 EP S. 24       Integration von Gender-Aspekten; vgl.\n                                                                        Nachfolgeprogramm\n                                Vorhaben B1.2.10)\n                                Die Med Uni Graz strebt eine intensive  2019: Prüfung der Initiative „European Univer-\n                                Beteiligung am derzeitigen Rahmen-      sities“ auf Eignung als strategisches Instrument\n                                programm Horizon 2020 und am            zur Weiterentwicklung der Wettbewerbsfähigkeit\n                                zukünftigen Programm Horizon Europe\n                                an, wobei alle drei (derzeit geplanten) 2019-2020: Prüfung der Beteiligungsoptionen an\n        Beteiligung an Horizon\n                                Säulen adressiert werden. In Horizon    den Calls der letzten beiden Jahre der Laufzeit\n     2020 und Vorbereitung der\n                                Europe werden innerhalb der drei        von Horizon 2020 und an Horizon Europe und\n        Beteiligung an Horizon\n                                Säulen voraussichtlich primär die       strategisches Konzept zu Bewerbung und\n  2               Europe\n                                Programme ERC und MSCA (Säule 1),       Beantragung\n                                der Cluster „Health“ (Säule 2) sowie\n          GUEP Systemziel 2\n                                (Säule 3) relevant sein. ERA-Dialog und 2021: Beteiligung an ersten Calls in Horizon\n                 EP S. 24\n                                ERA-Korrespondent/innen-Forum           Europe, gemäß dem erarbeiteten strategischen\n                                werden genützt, um gemeinsame           Konzept\n                                Aktivitäten, um Auf- und Ausbau\n                                strategischer Partnerschaften zu        2019-2021: Aktive Teilnahme an ERA-\n                                vereinbaren und umzusetzen.             Korrespondent/innen-Forum und ERA-Dialog\nBMBWF                                         Medizinische Universität Graz                                  Seite 29 von 65"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4889,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "20",
                "published": "2015-05-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellungen einer Klinischen Abteilung; Organisation: Organisationsplan, Geschäftsordnung des Rektorates, Organisatorische Gliederung O-FIS; Errichtung Teaching Units; Vollmacht für Frau Mag.a Glatz; Einsetzung v. Habilitätskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4889&pDocNr=356539&pOrgNr=1"
            },
            "index": 14,
            "text": "-15 -\n\nGESCHÄFTSORDNUNG DES REKTORATS\n\nzugewiesen sind.\n\n(4) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die dem Rektorat durch den Rektor\noder durch ein anderes Mitglied des Rektorats im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgelegt\nwerden.\n\n(5) Die Mitglieder des Rektorats arbeiten kollegial zusammen und unterrichten einander\nlaufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Verantwortungsbereichen.\n\n(6) Der Rektor repräsentiert das Rektorat und die Medizinische Universität Graz nach außen.\nEr kann diese Aufgaben für bestimmte Arten von Angelegenheiten oder im Einzelfall auf\nein anderes Mitglied des Rektorats übertragen. Eine Übertragung von bestimmten\nAngelegenheiten ist im Geschäftsverteilungsplan geregelt.\n\n(7) Jedes Mitglied des Rektorats vertritt in dessen jeweiligen Verantwortungsbereich das\nRektorat gegenüber dem Universitätsrat. Der Universitätsrat wird regelmäßig über die\nLage der Medizinischen Universität Graz unterrichtet.\n\n(8) Jedes Mitglied des Rektorats ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bei einer\nAngelegenheit eines ihm nicht zugewiesenen Geschäftsführungsbereiches eine Befassung\ndes Rektorats herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch Aussprache mit dem jeweils\nzuständigen Mitglied des Rektorats behoben werden können.\n\n(9) Maßnahmen oder Geschäfte eines Mitglieds des Rektorats, mit denen ein\naußergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen\nZustimmung des Rektorats.\n\n(10)Bei Gefahr in Verzug darf ein Mitglied des Rektorats ohne vorherige Zustimmung des\nRektorats entsprechend pflichtgemäß zur Abwehr drohender schwerer Nachteile für die\nMedizinische Universität Graz handeln, ist aber verpflichtet, ehest möglich das Rektorat zu\ninformieren und nachträglich Zustimmung einzuholen.\n\n(11)Die Mitglieder des Rektorats haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des\nRektorats teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist dem Rektor\neinschließlich einer allfälligen Stimmübertragung bekannt zu geben. Kein Mitglied des\nRektorats kann mehr als zwei Stimmen führen. Vertretungen durch Personen, die nicht\ndem Rektorat angehören, sind unzulässig.\n\n(12)Jedes Mitglied des Rektorats hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle\nGeschäfts- und Schriftstücke der Medizinischen Universität Graz Einsicht zu nehmen und\nvon MitarbeiterInnen der Medizinischen Universität Graz Auskünfte zu erhalten.\n\n§ 5 Geschaftsverteilung\n\n(1) Die Verteilung der Geschäftsführungsbereiche auf die einzelnen Mitglieder des Rektorats\nergibt sich aus dem jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan, der integraler Bestandteil\ndieser Geschäftsordnung ist (Anhang).\n\n(2) Ergibt sich im Laufe der Geschäftsperiode des Rektorats, dass eine neue Aufgabe\nhervorkommt, welche in der Geschäftsverteilung des Rektorats noch keine ausdrückliche\nBerücksichtigung finden konnte, so ist jenes Mitglied des Rektorats berufen diese\nwahrzunehmen, mit dessen Geschäftsführungsbereich diese Aufgabe den engsten Konnex\naufweist. Sofern diese Aufgabe mit den Geschäftsführungsbereichen von mehreren\nMitgliedern des Rektorats einen engen Konnex aufweist, so sind diese gemeinsam dazu\nberufen diese zu besorgen. Die Zuordnung einer Aufgabe nach Maßgabe dieses Absatzes\n\n \n\nStand: Mitteilungsblatt vom 06.05.2015, StJ 2014/2015, 20. Stk, RN 100.\n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\n\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 06.05.2015, SU 2014/15, 20. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6413,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "35",
                "published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
            },
            "index": 32,
            "text": "33\n                                                                                                     26\nDas KPJ dient dem Erwerb und der Vertiefung der im Österreichischen Kompetenzlevelkatalog für\närztliche Fertigkeiten aufgeführten Kompetenzen gemäß europäischer Vorgaben (Richtlinie\n2013/55/EU).\nIm Vordergrund steht die Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Anleitung (siehe Abs. 4 und 5,\n§49 Ärztegesetz 1998 idgF). Die Integration in ein Behandlungsteam und die Übernahme von Aufgaben\nentsprechend dem Ausbildungsstand und den gesetzlichen Vorgaben ist Voraussetzung, um das\nklinische, problem-orientierte und evidenz-/wissenschafts-basierte ärztliche Denken und Handeln bei\nder Betreuung von Patientinnen/Patienten zu praktizieren und zu vertiefen. Dies inkludiert ein\nprofessionelles Verhalten sowohl gegenüber Patientinnen/Patienten und deren Angehörigen, als auch\ngegenüber verschiedenen Berufsgruppen und öffentlichen Stellen.\nDie aktive Teilnahme am klinischen Alltag in seiner gesamten Vielfalt ist ein essentieller Teil der\nAusbildung. Eine eigenständige Vertiefung des Wissens durch selbstgesteuertes Lernen mit Hilfe realer\nAufgabenstellungen im klinischen Alltag (task based learning) soll dabei – auch im Sinne des\nlebenslangen Lernens – geübt werden. Dabei wird die Eigeninitiative und Eigenverantwortung für die\neigene Aus- und Weiterbildung gefördert.\nStudierende sind Auszubildende, die nur in dem für das Erreichen der Ausbildungsziele notwendigen\nAusmaß zu Routinetätigkeiten herangezogen werden können. Gleichzeitig muss gewährleistet sein,\ndass das klinische Praktikum als Teil des Studiums die geforderte Breite der klinischen Ausbildung\nsicherstellt.\nDas Anwenden und Vertiefen des im Lernkontext an der Patientin/am Patienten Erlernten muss an\neiner klinischen Abteilung, in einer Ambulanz bzw. in einer Lehrpraxis (Allgemeinmedizin) unter\nSupervision stattfinden. Eine Ausnahme bilden Wahlfächer in nicht-klinischen Fachärztin/-Arzt\nBereichen.\nTertiale oder auch Teile davon (Tertial 1 + 2: 8 Wochen, Tertial 3: 4 Wochen) können im In- und Ausland\nabsolviert werden unter Erfüllung der Kriterien für Lehrkrankenhäuser und die Beurteilungen laut\nKapitel 1.12.2 Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, und Kapitel 2.3.2\nLeistungsüberprüfung. Allgemeinmedizin muss jedenfalls im Inland absolviert werden.\n2.3.1           ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\nDas Klinisch-Praktische Jahr (KPJ) beginnt jeweils am ersten Montag im August und umfasst 48\nWochen. Ein Quereinstieg ist ab diesem Zeitpunkt alle 8 Wochen möglich.\nDie 48 Wochen sind in 3 Tertiale zu je 16 Wochen gegliedert:\nTertial 1:    Chirurgie und perioperative Fächer\nTertial 2:    Innere Medizin und Neurologie\nTertial 3:    mit jeweils 4 Wochen Pflichtblock Allgemeinmedizin, 4 Wochen Pflichtblock Kinder und\n              Eltern und 4 Wochen Pflichtblock Psychiatrie sowie 4 Wochen Wahlpflichtfach.\nDie Tertiale 1 und 2 sind gemäß den Fachgruppen durchgehend in 16 Wochen zu absolvieren, wobei\nim Tertial 1 und 2 einmal nach 8 Wochen gewechselt werden kann. Im Tertial 3 beträgt die kleinste\nEinheit 4 Wochen. Tertial 3 muss nicht in einem Stück absolviert werden.\nAnwesenheitsbestimmungen für die Praktika:\nKlare und verbindlich geregelte Anwesenheitszeiten sind ein wichtiges Qualitätskriterium im Klinisch-\nPraktischen-Jahr. Die Anwesenheit im Praktikum beträgt in Anlehnung an die Kernarbeitszeit der\njeweiligen Klinik 35 Stunden in der Woche (exklusive Mittagspausen). Den Studierenden steht eine\nhalbe Stunde Pause pro Arbeitstag zu. Die Basisanwesenheitszeit umfasst 5 Tage pro Woche zu je 7\nStunden. Ungeachtet von durch die Studierenden mit den Krankenanstalten Trägern abgeschlossenen\nVerträgen, welche eine ortsübliche Dienstzeit beinhalten, fließt pro Woche von der Medizinische\nUniversität Graz lediglich eine Anwesenheit im Ausmaß von 35 Stunden in die Beurteilung ein.\n                         Beschluss: 6.o. Sitzung des Senats, vom 20.6.2018, final"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 159,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "21",
                "published": "2007-03-21T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=159&pDocNr=4980&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\n§ 5 Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen im Umlaufweg (§ 16)\nin ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Angele-\ngenheiten statt.\n§ 6 Einberufung von Sitzungen\n(1) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit eine ordentliche Sitzung einberufen.\n(2) Mindestens einmal im Semester während der Zeit, in der Lehrveranstaltungen abgehalten werden, ist\nvon der oder dem Vorsitzenden eine ordentliche Sitzung einzuberufen.\n(3) Die Sitzungstermine für ordentliche Sitzungen sind, soweit möglich, zu Beginn des Semesters für das\njeweilige Semester festzulegen.\n(4) Der Termin einer ordentlichen Sitzung ist den Mitgliedern mindestens 12 Werktage vor der Sitzung\nschriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung und des Termins für die\nEinbringung von Tagesordnungspunkten aus dem Kreis der Mitglieder (spätestens 6 Werktage vor der\nSitzung) bekannt zu geben.\n(5) Eine außerordentliche Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden zum erstmöglichen Termin, jeden-\nfalls aber innerhalb von 6 Werktagen, einzuberufen, wenn dies\n     a) wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, oder\n     b) alle Mitglieder einer (klinischen, nichtklinischen oder nichtwissenschaftlichen) Organisationsein-\n          heit\nschriftlich unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung verlangen.\n(6) Die oder der Vorsitzende bzw im Verhinderungsfall deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stell-\nvertreterin/Stellvertreter kann zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten (insbesondere wegen allfälli-\nger Beschwerdeerhebung an die Schiedskommission) spätestens 3 Werktage vor der Sitzung schriftlich\nund unter Beifügung der Tagesordnung eine außerordentliche Sitzung einberufen.\n(7) Den Mitgliedern sind spätestens 6 Werktage vor der ordentlichen Sitzung bekannt zu geben und im\nBüro des AkGl zusammen mit den Unterlagen zur Tagesordnung zur Einsichtnahme aufzulegen:\n    a. Datum, Zeit und Ort der Sitzung;\n    b. Vorschlag zur Tagesordnung;\n    c. allfällige Vorschläge für Auskunftspersonen und/oder Fachleute.\n(8) Die Sitzungen sind nichtöffentlich.\n§ 7 Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch\nderen oder dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin oder Stellvertreter, unter Berücksichti-\ngung der von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte erstellt.\n(2) Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\n    2. Genehmigung der Tagesordnung;\n    3. Wahl der Schriftführerin oder des Schriftführers (dieser Tagesordnungspunkt entfällt, sofern die\n        Schriftführerin oder der Schriftführer für eine Funktionsperiode oder für eine bestimmte Zeitspanne\n        gewählt worden ist);\n    4. Mitteilung über das Protokoll (§ 17 Abs 6) und/oder über die Genehmigung des Protokolls der\n        letzten Sitzung;\n    5. Berichte der oder des Vorsitzenden;\n    6. Berichte von Koordinationsbeauftragten und Mitgliedern des AkGl, Berichte aus dem AkGl-Büro;\n    7. Allfälliges.\n(3) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\n    2. Genehmigung der Tagesordnung;\n    3. Wahl der Schriftführerin oder des Schriftführers (dieser Tagesordnungspunkt entfällt, sofern die\n        Schriftführerin oder der Schriftführer für eine Funktionsperiode oder für eine bestimmte Zeitspanne\n        gewählt worden ist);\n    4. Allfälliges.\n(4) Tritt während einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung die Notwendigkeit auf, kann die\nTagesordnung mit Zweidrittelmehrheit erweitert oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geän-\ndert werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7809,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "24",
                "published": "2020-03-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7809&pDocNr=1005878&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "3\n       Tenure Track Professor of T cell Regulation in Autoimmunity and\n                                                              Inflammation\n             at the Otto Loewi Research Center for Vascular Biology, Immunology and Inflammation\n                                            Division of Immunology and Pathophysiology\nWe are looking for an excellent scientist / researcher with a high potential for developing an\ninternationally recognized research agenda in the field of T cell regulation in autoimmunity and inflam-\nmation.\nThe successful candidate is expected to conduct research and teaching in the field of immunology and\npathophysiology. The new position will complement the research activities at the Division of Immunology\nand Pathophysiology in the Otto Loewi Research Center and lead the further advancement of immunology\nresearch activities with a focus on adaptive immunity, autoimmunity and inflammation. Current research\nis conducted in murine models as well as in human cells.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement\n(assistant professor) the career advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate\nprofessor (tenure track professor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate\ndemonstrates outstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled\nas quickly as possible.\nCore duties and responsibilities:\n     Conducting cutting-edge scientific research in the field of T cell regulation utilizing human and\n      murine systems\n     Conducting or actively participating in clinical translational research projects with cooperation\n      partners at the Medical University of Graz and BioTechMed-Graz in fields such as immuno-\n      metabolomics, ageing, tolerance or microbiome research\n     Acquiring competitive third-party funding and taking the lead in such research projects\n     Establishing or developing an internationally renowned multidisciplinary team\n     Teaching in curricula, supervising doctoral students, mentoring and promoting young researchers\n     Giving lectures and seminars at conferences, hosting visitors and organizing conferences in the field\n     Establishing and maintaining networks through local, national, and international research\n      collaborations\n     Supporting scientific and public outreach in the research area (public lectures, media, etc.)\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n     MD/Ph.D. or Ph.D. or equivalent doctoral degree in life sciences\n     Excellent track record in T cell biology with publications in leading journals\n     International scientific visibility documented by presentations (and invitations to present) at\n      international conferences and contributions to conference organization in the research field\n      (depending on the applicant’s career stage)\n     Proven ability to develop, initiate and carry out interdisciplinary research projects\n     Successful acquisition of competitive research funding (including fellowships; depending on the\n      applicant’s career stage)\n     Previous experience in teaching or in (co)supervising graduate/doctoral students and/or training of\n      post-doctoral fellows (depending on the applicant’s career stage)\n     Postdoctoral research fellowship spent abroad or at a different institution than the applicant’s Ph.D.\n      host institution is of advantage\n     High level of proficiency in written and spoken English (proficiency level C1)\n     Speaker of German or willingness to learn German\n                                                                                                 MTBl. vom 25.03.2020, StJ 2019/20, 24. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7088,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "37",
                "published": "2019-06-26T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung Tierschutzgremium; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems an der Organisationseinheit         Forschungsinfrastruktur, Abteilung Biomedizinische Forschung, der Medizinischen Universität Graz gemäß   § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG;  Betriebsvereinbarung über den Einsatz von visuellen Überwachungssystemen gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG;  Studienplan: Studienplan für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Korrektur; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie zur Vergabe von Parkberechtigungen für das allgemeine und wissenschaftliche         Universitätspersonal; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7088&pDocNr=906700&pOrgNr=1"
            },
            "index": 66,
            "text": "67\nThe Medical University of Graz is a young organisation with deeply rooted traditions, at which sustainable\nand comprehensive healthcare research is conducted. Approximately 2,100 employees are involved in re-\nsearch, teaching and providing health care. We invite applications for the interesting and demanding posi-\ntion of a\n            Tenure Track Assistant Professorship in Computational Cardiovascular Mechanics\n            at the Gottfried Schatz Research Center for Signal Transduction, Metabolism and Ageing,\n                                  Division of Biophysics, Computational Cardiology Laboratory\nWe are looking for an excellent scientist / researcher with a high potential for developing an internationally\nrecognized research agenda in the field of Computational Cardiovascular Mechanics Research. The suc-\ncessful candidate is expected to conduct research and teaching in the field of biomechanics and hemody-\nnamics of the cardiovascular system. The position will be affiliated with the Computational Cardiology La-\nboratory, headed by Prof. Plank, which specializes in the development and translation of multiphysics mod-\nels of total heart function into clinical applications. The new position will complement established electro-\nmechanical modelling activities and lead the further advancement of mechano-fluidic modelling activities.\nThe initial appointment will be for 6 years. After positive evaluation, the candidate is tenured on an Associate\nProfessor level. Tenure evaluation may be initiated immediately upon outstanding past achievements and\nadvanced career stage of the successful candidate.\nCore duties and responsibilities\n Conducting cutting-edge scientific research in the field of computational biomechanics and hemody-\n      namics with a particular research focus on modelling patho-physiological mechanisms in the cardio-\n      vascular system\n Management and leadership of an international multidisciplinary team\n Teaching in the curricula and supervising PhD students as well as mentoring and promotion of young\n      researchers\n Taking the lead in third party funded research projects\n Establishing and maintaining networks and collaborations with national and international partner insti-\n      tutions\n Giving lectures and seminars, attending conferences, establishing research collaborations, hosting\n      visitors, as well as organisation of conferences in the field\n Supporting scientific and public outreach in own research area (public lectures, media, etc.)\nSuccessful candidates must have the following qualifications\n PhD or equivalent doctoral degree in engineering (mechanical-, biomedical) or applied mathematics\n      with significant experience in computational modelling of cardiac and/or vascular mechanics and he-\n      modynamics\n Ability to integrate synergistically in terms of both research and methods development within the\n      Computational Cardiology Laboratory\n Successful track record with publications in leading journals\n Successful record of peer-review research grants or other third party funding\n Committed to excellence and previous experience in graduate teaching and in supervising PhD stu-\n      dents and training of post-doctoral fellows\n High level of proficiency in both written and spoken English\n Sufficient knowledge of German (oral and written)\nSoft Skills\n     Willingness to cooperate, open-mindedness and ability to work in teams\n     Systematic and analytical working methods, excellent organisational skills\n     Communication and social skills\n     Outstanding level of motivation\n                                                                                                    MTBl. vom 26.06.2019, StJ 2018/19, 37. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
            },
            "index": 27,
            "text": "28\n      (2)   Direct Observation of Procedural Skills (DOPS)\n      (3)   Mini Clinical Evaluation Exercise (MiniCEX)\n§ 46. Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen\nDie Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen setzen sich aus den in der Satzung §§ 42 bis 45 definierten Prü-\nfungsarten für die in jeweiligen Curricula vorgeschriebenen Prüfungen zusammen.\n§ 47. Prüfungstermine, Prüfungsanmeldung und Prüfungsverfahren\n      (1)   Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen\n            besteht. Prüfungstermine werden von der Organisationseinheit Studienmanagement. Die Prü-\n            fungstermine werden in der Folge den Lehrenden, der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n            Angelegenheiten und der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der Medizinischen Univer-\n            sität Graz übermittelt, die dazu binnen einer Frist von vierzehn Tagen Stellung nehmen können.\n            Vor der endgültigen Festlegung der Prüfungstermine und Anmeldefristen (Satzung § 3 (26) erfolgt\n            eine entsprechende Würdigung der allfällig eingelangten Stellungnahme/n.\n      (2)   Prüfungstermine sind gemäß § 76 Abs 4 UG idgF festzusetzen. Um den Studierenden die Einhal-\n            tung der in den Curricula festgelegten Studiendauer zu ermöglichen, dürfen zusätzliche Prüfungs-\n            termine auch in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten angesetzt werden.\n      (3)   Ergänzend zu (2) ist für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Folgendes festgelegt:\n            1.   Innerhalb einer Woche nach Beendigung eines Moduls, jedoch vor Beginn des nächsten Mo-\n                 duls (d.h. zwischen zwei Modulen) muss es mindestens einen lehrveranstaltungsfreien Tag mit\n                 einem Prüfungstermin des Moduls geben. In Ausnahmefällen kann nach Maßgabe der Curricu-\n                 la, in Abstimmung mit der Curricularkommission davon Abstand genommen werden.\n            2.   Innerhalb der zwei letzten lehrveranstaltungsfreien Wochen der Semesterferien im Februar\n                 ist ein Prüfungstermin für jedes Modul anzusetzen. Eine Anmeldung zu diesem Prüfungster-\n                 min kann erfolgen, wenn für den vorangegangenen Prüfungstermin am Ende des Zeitslots 3\n                 keine Anmeldung erfolgte.\n            3.   Im Zeitraum der fünften und sechsten Woche vor Ende der Sommerferien ist ein Prüfungster-\n                 min für jedes Modul festzulegen.\n      (4)   Die Prüfungstermine sind zwei Wochen vor Beginn jedes Studienjahres in geeigneter Weise be-\n            kannt zu machen.\n      (5)   Für die Anmeldung zu den Prüfungen ist eine Frist von mindestens drei Wochen festzusetzen, wel-\n            che frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden hat.\n      (6)   Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei mündlichen Prüfungen zwischen den Studie-\n            renden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig. Diese sind von den Prüferinnen und Prüfern\n            der Organisationseinheit Studienmanagement schriftlich spätestens eine Woche vor dem geplan-\n            ten Prüfungsantritt mitzuteilen.\n      (7)   Lehrveranstaltungsprüfungen aufgelassener Studien gemäß Satzung § 33 sind jedenfalls bis zum\n            Ende des dritten auf die Durchführung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzuhalten.\n      (8)   Studierende sind berechtigt, Prüfungen abzulegen (§ 59 (1) Z 8 UG idgF) und sich für die Prüfun-\n            gen in der Organisationseinheit Studienmanagement innerhalb der vorgesehenen Anmeldefrist\n            anzumelden (§ 59 (2) Z 4 UG idgF). Sind die in den Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllt,\n            ist die Studierende/der Studierende für die Prüfung ohne Vorbehalt anzumelden. Sind die Voraus-\n            setzungen noch nicht erfüllt, erfolgt eine vorbehaltliche Anmeldung zur Prüfung. Stellt sich im\n            Zeitraum bis zum Einlangen der Beurteilung der Prüfung in der Organisationseinheit Studienma-\n            nagement heraus, dass die Voraussetzung nach wie vor nicht erfüllt ist, wird die Beurteilung annul-\n            liert. Der unter Vorbehalt absolvierte und annullierte Prüfungsantritt wird nicht auf die Anzahl der\n            Prüfungsantritte angerechnet.\n                                                              Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 26"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 242,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "29",
                "published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
            },
            "index": 60,
            "text": "- 61 -\n1.9 Vorgesehene Evaluierungsmaßnahmen\n1.9.1 Lehrveranstaltungsevaluierung\nRegelmäßige Lehrveranstaltungsevaluierungen werden gemäß den in der Satzung festzulegenden Evalu-\nierungsrichtlinien in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle geplant, umgesetzt und veröffentlicht.\n1.9.2 Evaluation des Curriculums\nDie Evaluation des Curriculums besteht aus folgenden drei Teilen:\n     1. wird bewertet, ob und in welchem Ausmaß die Umsetzung des Curriculums den Vorgaben aus\n         dem Konzept und dem Studienplan entspricht\n     2. ist zu überprüfen, inwieweit sich das Konzept und der vorliegende Studienplan für die Erreichung\n         der angestrebten Ausbildungsziele eignen\n     3. werden in regelmäßigen Abständen die Ausbildungsziele und das Qualifikationsprofil selbst einer\n         Bewertung unterzogen, um diese ggf. den sich ständig wandelnden gesellschaftlichen Anforde-\n         rungen anpassen zu können.\nFerner soll ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess – basierend auf den Erfahrungen der Lehrenden und\nStudierenden – sicherstellen, dass Unstimmigkeiten und Schwachstellen bezüglich Studienplan und/oder\nUmsetzung desselben ehest möglich behoben werden und nötigenfalls der vorliegende Studienplan adap-\ntiert wird.\n1.9.3 Befragung der Absolventinnen und Absolventen\nIn weiterer Folge werden Absolventinnen und Absolventen systematisch befragt, um insbesondere zu\nerfahren, inwieweit die Ausbildung zur/zum Ärztin/Arzt retrospektiv als zufrieden stellend und für die\nberuflichen Erfordernisse als angemessen eingeschätzt wird, respektive welche Stärken und Verbesse-\nrungspotenziale aus der Sicht der Absolventinnen und Absolventen für das Studium der Humanmedizin\nwahrgenommen werden.\n1.10 Modus für Platzvergabe für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl\nDie Anzahl der Lehrveranstaltungsplätze für die Seminare, Übungen, Seminare mit Übungen und Exkursi-\nonen sind ab dem 2. Semester limitiert.\n1.10.1 Platzvergabemodus für Studierende mit Erstinskription ab Studienjahr 2005/2006\nFür Studierende, die im Studienjahr 2005/2006 oder später das Diplomstudium für Humanmedizin in\nGraz zu studieren beginnen, wobei UmsteigerInnen aus dem Rigorosenstudium O201 nach AHStG davon\nausgenommen sind, wird ein Auswahlverfahren gem. Verordnung des Rektorates durchgeführt.\nAb dem Studienjahr 2007/08 werden so lange jährlich 200 Studierende gemäß dem unter 1.10.2 be-\nschriebenen Modus – vorausgesetzt, dass sie den 1. Studienabschnitt bis zum 30.9.2008 erfolgreich ab-\nsolviert haben - zusätzlich zu Studierenden des Auswahlverfahren des vorangegangenen Studienjahres\ngem. Verordnung des Rektorates, soferne sie den 1. Studienabschnitt erfolgreich absolviert haben, in die\nLehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts aufgenommen, so-\nlange es noch Studierende gibt, die unter den unter 1.10.2 beschriebenen Modus fallen. Am Ende jedes\nWintersemesters erfolgt eine Abschätzung, wie viele Studierende voraussichtlich im darauf folgenden\n1. Oktober gemäß dem unter 1.10.2. beschriebenen Modus einen Platz in den Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts beanspruchen werden können. Ist diese Zahl\ngeringer als das vorgesehene Kontingent von 200, so erhöht sich die Zahl der Studierenden, die per Aus-\nwahlverfahrens des Rektorates aufgenommen werden, in dem Maße, dass die Summe beider Zahlen 336\nergibt. Studierende, die unter den unter 1.10.2 beschriebenen Modus fallen und den 1. Studienabschnitt\nzum 30.9.2008 nicht abgeschlossen haben, fallen unter den unter 1.10.1 beschriebenen Modus.\n1.10.2 Platzvergabemodus für Studierende mit Erstinskription bis inkl. Sommersemester 2005\nFür Studierende, die vor dem Studienjahr 2005/2006 das Diplomstudium für Humanmedizin in Graz be-\ngonnen haben oder vom Rigorosenstudium 201 lt. AHStG auf das Diplomstudium für Humanmedizin\numgestellt werden (freiwillig oder im Wege einer amtlichen Umstellung), gelten bei der Vergabe von\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                             MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7431,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "5",
                "published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
            },
            "index": 18,
            "text": "19\n              idgF Lerninhalte über die Lernplattform der Medizinischen Universität Graz vor dem jeweiligen\n              Semesterbeginn bereit zu stellen.\n        (3) Es gibt folgende Arten von Lehrveranstaltungen:\n              1. Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht, bei denen die\n                   Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt;\n              2. Übung (UE): Übungen dienen der Vertiefung von bereits bekannten Lehrstoffen durch\n                   Vermittlung von praktischen/theoretischen Fertigkeiten und stellen Lehrveranstaltungen mit\n                   immanentem Prüfungscharakter dar;\n              3. Seminare (SE) sind forschungs- bzw. theorieorientierte Lehrveranstaltungen, die der\n                   Reflexion und/oder Diskussion spezieller wissenschaftlicher Fragestellungen dienen;\n                   Seminare sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter und können z.B. mit\n                   einer schriftlichen Prüfungsarbeit abschließen, es besteht Anwesenheitspflicht;\n              4. Seminare mit Übungen (SU) sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter,\n                   in denen Seminare und Übungen kombiniert sind und können z.B. mit einer schriftlichen\n                   Prüfungsarbeit abschließen; es besteht Anwesenheitspflicht;\n              5. Praktika (PR) dienen der Berufsvorbildung bzw. ergänzen die wissenschaftliche Ausbildung\n                   sinnvoll, nähere Bestimmungen sind in den Curricula festzuhalten;\n              6. (Pflicht)famulatur (PFR) sind Praktika gemäß § 49 (4) Ärztegesetz idgF und sind in\n                   Lehrkrankenhäusern der Medizinischen Universität Graz, sowie in den von der\n                   Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten anerkannten Abteilungen von\n                   Krankenanstalten, Universitätskliniken und Universitätsinstituten zu absolvieren. Werden\n                   Praktika oder Pflichtfamulaturen im Ausland absolviert, gelten für diese die lokalen,\n                   gleichzusetzenden Vorschriften. Darüber hinaus sind Famulaturen in universitären\n                   Lehrordination möglich. Jeder Teil der Pflichtfamulatur wird mit dem Kalkül „mit Erfolg\n                   teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt;\n              7. Tutorien (TU) sind begleitende Lehrveranstaltungen, die von dazu qualifizierten\n                   Studierenden geleitet werden;\n              8. E-Learning: Formen von Lernen bei denen elektronische oder digitale Medien für die\n                   Präsentation und Distribution von Lernmaterialien und/oder die Unterstützung\n                   zwischenmenschlicher Kommunikation zum Einsatz kommt;\n              9. Blended Learning (BL): Die Studierenden erwerben, vertiefen und festigen\n                   lehrveranstaltungsrelevante Inhalte mittels einer Kombination aus traditionellem\n                   Präsenzunterricht und Selbstlernphasen mit technologieunterstütztem Unterricht;\n              10. Problemorientiertes Lernen (POL): ist eine Lernform, deren Charakteristikum es ist, dass die\n                   Studierenden weitgehend selbständig eine Lösung für ein vorgegebenes Problem finden\n                   sollen. Die Studierenden lernen ein Thema oder eine Frage zu analysieren, geeignete\n                   Informationsquellen zu finden und zu nutzen und schließlich Lösungen zu vergleichen,\n                   auszuwählen und umzusetzen.\n       Es ist zulässig, im Curriculum weitere Arten von Lehrveranstaltungen einzuführen, wenn dies auf Grund\n       der spezifischen Anforderungen des Studiums erforderlich ist.\n§ 23.   PFLICHT-LEHRVERANSTALTUNGEN\n       Pflichtlehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, deren positive Absolvierung Voraussetzung für\n       einen Studienabschluss ist. Pflichtlehrveranstaltungen müssen mindestens einmal im Studienjahr\n       angeboten werden.\n§ 24.   WAHL- LEHRVERANSTALTUNGEN\n        (1) Wahl-Pflicht-Lehrveranstaltungen werden an der Medizinischen Universität Graz als Spezielle\n              Studienmodule oder Spezielle Forschungsmodule (SSM/SFM) angeboten. Nach den in den\n              Curricula festgelegten Bedingungen können die Studierenden diese aus einem Angebot\n              auswählen. Es sind positive Leistungsnachweise zu erbringen.\n        (2) Freie Wahlfächer sind jene Lehrveranstaltungen, die die Studierenden frei aus dem Lehrangebot\n              an der Med Uni Graz und/oder von in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen\n              (als Mitbelegerin/Mitbeleger) wählen können. Es sind positive Leistungsnachweise zu erbringen.\n        (3) Das Gesamtausmaß an freien Wahl-Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen darf 20 Prozent des\n              Gesamtausmaßes des Studiums nicht überschreiten.\n        (4) In den Curricula der Universitätslehrgänge können Wahl-Lehrveranstaltungen vorgesehen\n              werden. Eine Pflicht des Angebots von Wahl-Lehrveranstaltungen besteht nicht.\n      SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n                                                   Seite 15 von 35"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6298,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "16",
                "published": "2018-02-14T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung für das Komitee für Biologische Sicherheit der Medizinischen Universität Graz; Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter des Beauftragten für biologische Sicherheit für das D&F Institut für Pathologie; Leitungen: Bestellung zur/zum Leiterin/Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen Klinischen Bereich; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Master of Health Education (MHE) – Korrektur eines Redaktionsfehlers; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6298&pDocNr=732982&pOrgNr=1"
            },
            "index": 39,
            "text": "- 40 -\n            •           Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf der Grundlage\n                        einer Beschreibung von Personen und Situationen, zu erkennen, was eine bestimmte\n                        Person in einer gegebenen Situation wahrscheinlich fühlt.\n§ 3. Bei den Aufnahmetests handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die Bestimmungen\nder §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n§ 4. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht\nausschließlich dem/der Urheber/in des Aufnahmetests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die\nMedizinische Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.\nAuswertung\n§ 5. (1) Die Auswertung der Testteile des MedAT-H für das Diplomstudium der Humanmedizin erfolgt\nautomatisiert in folgender Form:\n      •     Richtige Antworten in den Testteilen BMS, TV und KFF werden mit einem Punkt, falsche Antworten\n            mit null Punkten verrechnet.\n      • Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und durch\n            die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig\n            gelöster Aufgaben.\n      • Im Testteil TV werden die erzielten Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dividiert.\n            Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n      • Im Testteil KFF werden die in den fünf Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und durch\n            die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig\n            gelöster Aufgaben.\n      • Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte der beiden\n            Aufgabengruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an Übereinstimmung der beiden\n            Aufgabengruppen mit den von theoretischen Modellen und empirischen Befunden als richtig\n            erkannten Lösungen wider. Hierbei werden in der Aufgabengruppe SE die Werte in Abhängigkeit\n            von der optimalen Rangreihung der Wichtigkeit der Überlegungen errechnet. Der Maximalwert wird\n            erreicht, wenn für alle Aufgaben dieser Aufgabengruppe die optimale Rangreihung erkannt wurde.\n            In der Aufgabegruppe EE werden die Antworten pro Aufgabe als richtig gelöst verrechnet, wenn\n            sie jeweils insgesamt mit den aus den theoretischen Modellen und empirischen Befunden\n            ableitbaren Antworten übereinstimmen.\nDer für die Rangreihung der Studienwerber/innen maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der gewichteten\nSumme der vier Testteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n                  Testteilwert BMS: 40%\n                  Testteilwert TV: 10%\n                  Testteilwert KFF: 40%\n                  Testteilwert SEK: 10%\n(2) Die Auswertung der Testteile des MedAT-Z für das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt automatisiert in\nfolgender Form:\n                  Richtige Antworten in den Testteilen BMS und KFF werden mit einem Punkt, falsche Antworten\n                   mit null Punkten verrechnet.\n                  Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n                   durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der\n                   Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n                  Im Testteil MF werden jeweils die Abweichungen von der Vorlage als Prozentsatz der\n                   Flächenabweichung errechnet. Für die Testwerterstellung wird dieser Wert in einen Punktwert\n                   transformiert. Die in den zwei Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte werden addiert und\n                   durch die Zahl der Messpunkte dieses Testteils dividiert.\n                                                                                                     MTBl. vom 14.02.2018, StJ 2017/18, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        }
    ]
}