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"bulletin": {
"id": 4991,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.c",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan - ULG Sonderausbildung in der Intensivpflege, ULG Sonderausbildung in der Anästhesiepflege, ULG f. SchulärztInnen, ULG Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich, ULG Gesundheitsförderung in Unternehmen, ULG MSc in Gesundheitsförderung und Präventionsmanagment in Unternehmen; Richtlinie f. die Erstellung einer Masterarbeit in einem ULG; Richtlinie der MUG f. die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit ",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4991&pDocNr=371776&pOrgNr=1"
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"index": 86,
"text": "-87-\n\n2. Die beteiligten Personen/Funktionen\n\n2.1. Die/Der Studierende\n\n2.1.1. Thema und Betreuungsperson\n\nDie oder der Studierende schlägt der Lehrgangsleitung selbst ein Thema sowie eine mögliche\nBetreuungsperson vor oder wählt ein Thema aus einer mit der Lehrgangsleitung abgestimmten Liste aus.\nDas Thema muss sich auf einen im Curriculum (Studienplan) genannten Themenbereich beziehen.\n\n2.1.2. Themenvergabe\n\nIn Abstimmung und im Einverständnis mit der Lehrgangsleitung und der Betreuerin oder dem Betreuer hat\ndie oder der Studierende binnen vom Lehrgang festgesetzter Frist ein Konzept zu erstellen und dieses der\nLehrgangsleitung zur Genehmigung vorzulegen. Die Lehrgangsleitung genehmigt Thema und Betreuer nach\nvom/von der Studienrektor/Studienrektorin vorgegebenen Kriterien (siehe 2.2.1)\n\n2.1.3. Verfassen der Arbeit\n\ne Die oder der Studierende hält die Richtlinien der Good Scientific Practice der Med Uni Graz in der\ngeltenden Fassung bei der Erstellung der Arbeit ein.\n\ne Bei der Abfassung der Masterarbeit sind die Anforderungen an Aufbau, Gliederung und sprachliche\nAusformulierung einzuhalten.\n\ne Die Masterarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden sofern dies nicht im\nCurriculum des jeweiligen Lehrgangs anders geregelt ist. Der Abstract muss sowohl in Deutsch als\nauch in Englisch verfasst werden.\n\ne Die oder der Studierende ist verpflichtet, zitierte Passagen in der Arbeit entsprechend zu\nkennzeichnen, sowie die zitierten Originalarbeiten zu sammeln und abrufbar aufzubewahren.\n\ne Die Masterarbeit ist nach Zustimmung des Betreuers/ der Betreuerin im pdf/a-Format in MEDonline\nhochzuladen und wird damit dem studienrechtlichen Organ vorgelegt.\n\ne Die Masterarbeit ist entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Studienplanes zu präsentieren.\n\n2.2. Die Betreuerin / Der Betreuer\n\n2.2.1. Eigenschaften der Betreuungsperson\n\ne Die Betreuung der Masterarbeit erfolgt durch Personen im Sinne der §§ 98 (12), 99 (1) und 103 UG\nidgF (Habilitierte).\n\n«e Darüber hinaus können fachlich und wissenschaftliche geeignete Experten und ExpertInnen auch\nohne Habilitation auf Vorschlag der Lehrgangsleitung mit der Betreuung der Masterarbeiten\nbeauftragt werden, wenn der Studienrektor oder die Studienrektorin dem zustimmt. In diesem Fall\nhat eine Zweitbetreuung durch eine geeignete von der Lehrgangsleitung namhaft zu machende\nPerson an der Med Uni zu erfolgen.\n\ne Die Betreuung einer wissenschaftlichen Arbeit wird in der Forschungsdatenbank der Med Uni Graz\ndokumentiert.\n\n2.2.2 Aufgaben der Betreuerin / des Betreuers\n\ne In der Regel werden Themenvorschläge von den Studierenden eingebracht. Dieser Vorschlag ist von\nder Lehrgangsleitung zu genehmigen. Bei Bedarf stellen die Lehrgangsleitung und/oder die\nBetreuungsperson Themen zur Verfügung. Die Bearbeitung von Themen aus dem beruflichen\nUmfeld der postgradualen Studierenden wird ausdrücklich begrüßt. Der Umfang ist so zu wählen,\ndass die Bearbeitung und Fertigstellung innerhalb von 6 Monaten möglich und zumutbar ist.\n\ne Während der Abfassung der Masterarbeit muss die Betreuerin oder der Betreuer in dem im Konzept\nvereinbarten Ausmaß für fachliche Unterstützung, Diskussion und Beratung zur Verfügung stehen.\n\ne Die Betreuerin oder der Betreuer nimmt die im Studienplan vorgesehene Präsentation der\nMasterarbeit entgegen. Sie oder er ist berechtigt, sich von der Lehrgangsleitung dabei vertreten zu\nlassen.\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 4188,
"academic_year": "2013/14",
"issue": "10",
"published": "2014-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Stv. Vorstand wiss. klin. OE; Leiter sowie Stv. KA wiss. klin. Bereich; Errichtung und Leiter Forschungseinheit; Einteilung Studienjahr 2014/15; Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Zulassungsbeschränkung Diplomstudium Human- und Zahnmedizin; Einsetzung Habilitationskommissionen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4188&pDocNr=193710&pOrgNr=1"
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"index": 9,
"text": "- 10 -\n(3) Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten\nsind nicht erstattungsfähig.\n(4) Auf das gegenständliche Verfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verordnung\nzur Anwendung.\nInternet-Anmeldung\n§ 6. (1) Die StudienwerberInnen haben sich innerhalb der von den Rektoraten der Medizinischen\nUniversitäten Wien, Innsbruck und Graz einvernehmlich festgelegten Anmeldefrist, die am 01. März 2014\nbeginnt und am 31. März 2014 um 24:00 Uhr endet, für den jeweiligen Aufnahmetest online, mittels\nWeb-Formulars anzumelden.\n(2) Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten, die Wahl des Studiums\n (Humanmedizin/Zahnmedizin), die Wahl des Studienortes (Wien, Innsbruck oder Graz) sowie das\nmaßgebliche Kontingent (§ 4 Abs. 2) anzugeben.\n(3) Die Angabe des gewünschten Studiums und des gewünschten Studienortes, für den die Zulassung\nerfolgen soll, ist verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.\n(4) Die Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende\nder Anmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung sind nicht möglich. Die Internet-\nAnmeldung ist ausschließlich innerhalb der festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des\nKostenbeitrages (§ 7) gültig.\n(5) Die Website, über welche die Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des jeweiligen\nJahres im Internet auf den Webseiten der Medizinischen Universitäten Wien, Innsbruck und Graz ver-\nöffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte und/oder wahrheitswidrige und/oder nicht den Formvorschriften\n(insbes. Abs. 1- 3) entsprechende und/oder nicht fristgerechte Anmeldung ist ungültig und bleibt\nunberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.\nKostenbeteiligung\n§ 7. (1) Die StudienwerberInnen haben sich mit einem vom Rektorat der Medizinischen Universität Graz\njährlich anhand der Anmeldezahlen festzusetzenden Beitrag an den Kosten der Durchführung des Tests\nzu beteiligen. Die Höhe des Beitrages ist spätestens mit Beginn der Internet-Anmeldefrist (§ 6) im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen und darf den Betrag von Euro 130,-\nnicht übersteigen.\n(2) Der vollständige Beitrag muss innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist, die am 01. März 2014\nbeginnt und am 31. März 2014 endet, auf das bekannt gegebene Konto an der Medizinischen Universität\nGraz eingezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Internet-\nAnmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die StudienwerberInnen haben die ausdrückliche Verpflichtung, die\nVerlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität Graz zu verfolgen und die vollständige\nBezahlung der Kostenbeteiligung fristgerecht vorzunehmen sowie die gültige Einzahlung der Kosten-\nbeteiligung zu überprüfen.\n(3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der vollständige Beitrag nicht innerhalb der\nvom Rektorat festgelegten Frist einbezahlt wurde. Die Internet-Anmeldung wird damit ungültig und eine\nTestteilnahme ist ausgeschlossen. Beiträge, die nach der festgelegten Frist eingezahlt werden, sind rück-\nzuerstatten.\n(4) Erscheinen StudienwerberInnen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6 Abs. 2) nicht zum Test, besteht\nkein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.\nInformation zum Aufnahmeverfahren\n§ 8. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomstudien\nHuman- und Zahnmedizin, zu den Aufnahmetests sowie zum Testablauf werden auf den Websites der\njeweiligen Medizinischen Universität zur Verfügung gestellt.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 05.02.2014, StJ 2013/14, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 2945,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "11",
"published": "2011-01-21T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2945&pDocNr=52802&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "(2) Einwendungen zum Ablauf des Verfahrens, zu einzelnen Fragen sowie zu Fehlern in der\nPunkteermittlung haben der Reihungskommission anonymisiert vorgelegt zu werden. Die\nReihungskommission erhält ausschließlich folgende Informationen:\n\na. Anzahl der Einwendungen zu einzelnen Fragen\nb. Die Begründungen aller Einwendungen zu den einzelnen Fragen\n\n(3) Die Reihungskommission gibt die Reihungsliste frei, die wie die provisorische veröffentlicht wird, nach\nden in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n\n(4) Die Kandidatinnen/ Kandidaten werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2011/2012 erhöht werden.\n\n(7) Studienwerberinnen/Studienwerber, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten\nkönnen, müssen bis 26.08.2011 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in\nAnspruch nehmen. Unterbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an den/die in\nder Reihungsliste nächstgereihte Studienwerberin/nächstgereihten Studienwerber vergeben, welche/r noch\nkeinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n\n8 10 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens\n\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Zahnmedizin (© 203) an der MUG setzt voraus, dass die\nStudienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die\nZulassungsvoraussetzungen gem. 88 60 ff UG erfüllt.\n\n(2) Jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung\ndas Aufnahmeverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden,\nkönnen für das Diplomstudium der Zahnmedizin (© 203) an der MUG nicht zugelassen werden. Eine\nAufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerber erfolgt ausschließlich zu Beginn eines\nStudienjahres; eine Zulassung während des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon\nsind jene Studienwerberlnnen, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n\n(3) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.\n\n§ 11 Beitrag zur Abdeckung der Kosten\n\n(1) Zur Abdeckung der Kosten für die Durchführung des Auswahltests kann von den StudienwerberInnen\nein angemessener Beitrag eingefordert werden. Die Höhe des Beitrages wird vom Rektorat festgesetzt; sie\ndarf die Obergrenze von Euro 100 nicht übersteigen. Die diesbezüglich erforderlichen Informationen\nwerden bis spätestens Ende der elektronischen Voranmeldung bekanntgegeben.\n\n(2) Wird ein Beitrag festgesetzt, muss dieser innerhalb der Anmeldefrist, das heißt bis spätestens\n30.04.2011, nachweislich eingelangt sein. Anderenfalls ist die Anmeldung nicht vollständig und es besteht\nkeine Berechtigung am Auswahltest teilzunehmen.\n\n(3) Erscheinen StudienwerberInnen trotz gültiger Anmeldung nicht zum Test, besteht kein Anspruch auf\nRückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.\n\nTeil Ill - Sonderregelungen\n\n§ 12 Erasmusstudierende\n\n(1) Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitatsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich\nbefristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei\nSemestern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.\n\nTeil IV - Organe im Aufnahmeverfahren\n\n§ 13 Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Studium und Lehre\n\nIn erster Linie entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBI\n26. Stk, RN 125 vom 02.07.2008 idgF, der Vizerektor für Studium und Lehre für das zuständige Rektorat.\nEr entscheidet abschließend über die provisorische Reihungsliste.\n\n§ 14 Reihungskommission\nDie Reihungskommission entscheidet endgültig über die Reihungsliste.\n\n \n\nMTBI. vom 21.01.2011, SU 2010/11, 11. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 5934,
"academic_year": "2016/17",
"issue": "10",
"published": "2017-02-02T00:00:00+01:00",
"teaser": "1. SONDERNUMMER; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin - Studienjahr 2017/2018; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Verordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5934&pDocNr=607595&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "-6-\nVerfall des Studienplatzes, Nachrückung\n§ 12. Studienwerber/innen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) haben, müssen binnen\nder in §11 Abs. 5 und 6 genannten Frist die Zulassung durchführen. Unterbleibt diese fristgerechte Zulassung,\nverfällt der Studienplatz.\n§ 13. (1) Ein durch Verfall (§ 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 11 Abs.3) oder durch\nausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz wird nach Maßgabe der\nStudienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den/die in der Rangliste (§ 10 Abs. 2) nächstfolgende/n\nStudienwerber/in vergeben, der/die noch keinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n(2) Studienwerber/innen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen der ihnen im\nRahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich erklären, diesen\nStudienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten Erklärung, verfällt der Studien-\nplatz.\nV. Quereinsteiger/innen\n§ 14. (1) Studienwerber/innen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der\nZahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären\nBildungseinrichtung mindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben, ihr Studium an der\nMedizinischen Universität Graz fortsetzen wollen und sich dem Querschnittstest stellen, sind unter\nAußerachtlassung von § 5 ff auf Antrag zum Studium zuzulassen, wenn:\n er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten\n postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende\n Studienjahr erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte aus dem Studium der Human- oder\n Zahnmedizin vorlegt und\n er/sie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§63ff UG erfüllt und\n nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter\n Platzzahl verfügbar sind und\n der/die Studienbewerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Querschnittstest\n gereiht wurde.\n(2) Die Vergabe der Plätze an QuereinsteigerInnen erfolgt einmal jährlich innerhalb einer rechtzeitig bekannt\nzu gebenden Frist und nach dem für QuereinsteigerInnen festgelegten Querschnittstests. Die Termine und\nFristen für die Anmeldung werden im Internet auf der Website der Medizinischen Universität Graz veröffent-\nlicht.\n(3) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Querschnittstest ist die fristgerechte Internet-Anmeldung und\n - über das von der Medizinischen Universität Graz\nzur Verfügung gestellte Webtool sowie die fristgerechte Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 1. Beim\nQuerschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die Bestimmungen der §§ 72 bis\n79 UG finden keine Anwendung.\n(4) Beantragen weniger Studienbewerber/innen einen Quereinstieg nach Abs. (1), als freie Plätze in den\nLehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der\nStudienplätze entfallen und jede/r Studienbewerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen\ngemäß Abs. 1 erfüllt sind.\n(5) Die tatsächliche Anerkennung der Vorleistungen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin\noder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären\nBildungseinrichtung erbracht wurden, erfolgt nach der Zulassung zum Studium gemäß § 78 UG 2002 idgF.\nDies kann zur Folge haben, dass nicht alle Leistungen, die für die Anmeldung zum Quereinstieg gültig waren,\nauch für das Studium angerechnet werden.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 02.02.2017, StJ 2016/17, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 3086,
"academic_year": "2011/12",
"issue": "8",
"published": "2012-01-11T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3086&pDocNr=57151&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz (MUG) führt auf Basis von § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF (UG)\nein Aufnahmeverfahren für alle Studienwerberinnen und Studienwerber durch.\nSinn dieser Verordnung ist die Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG idgF.\nTEIL I Geltungsbereich\n§1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Aufnahmeverfahren gilt für das Diplomstudium Human-\nmedizin (O 202) an der MUG.\n§2 Das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die im Studienjahr\n2012/2013 erstmals zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG zugelassen werden\nwollen. Es gilt auch für jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die aufgrund des Auswahlverfahrens\n2005/06 nicht zulassungsfähig waren. Ausgenommen sind jene Studienwerberinnen und Studienwerber,\ndie in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\nZahl der Studienplätze\n§3 Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Aufnahmeverfahren umgesetzt. Für das Studienjahr\n2012/2013 werden gem. § 124b Abs 5 UG idgF 336 Studienplätze vergeben, davon 252 Plätze an Stu-\ndienwerberinnen und Studienwerber mit in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 1, 67 Plät-\nze an Studienwerberinnen und Studienwerber aus EUMitgliedsstaaten und diesen im Hinblick auf den\nStudienzugang gleichgestellte Personen mit nicht in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 2,\nund 17 Plätze an sonstige ausländische Studienwerberinnen und Studienwerber, die weder in Gruppe 1\noder Gruppe 2 fallen.\nTEIL II Verfahren\n§ 4 Anzuwendende Verfahrensregelung\nAuf das gegenständliche Aufnahmeverfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verord-\nnung zur Anwendung.\n§ 5 Elektronische Voranmeldung\n(1) Alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die sich um einen Studienplatz im Diplomstudium Hu-\nmanmedizin (O 202) an der MUG bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rektorat vorgegebenen\nAnmeldefrist, die am 01.02.2012 beginnt und am 20.02.2012 um 24:00 Uhr endet, an der elektronischen\nVoranmeldung über die vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens\ngem. § 6 dieser Verordnung sowie die Zulassung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Eine elektronische\nVoranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat\neingerichteten formalen Hilfsmittel ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht\nden Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmeldung ist ungültig und bleibt unbe-\nrücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist nicht zulässig.\n§ 6 Anmeldung und Bewerbungsschreiben\n(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten Studienwerberinnen und Studienwer-\nber haben für die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren nach der elektronischen Voranmeldung ausschließ-\nlich folgende Bewerbungsunterlagen bis 30.04.2012, 24:00 Uhr via EMail an das Rektorat der Medizini-\nschen Universität Graz, an die EMailAdresse:\n bewerbungbms@medunigraz.at\nzu übermitteln:\n • Scan des Reifezeugnisses (bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Übersetzung) oder der\n Schulbesuchsbestätigung aus dem aktuellen Schuljahr (bei ausländischen Schulbesuchsbestätigungen\n in deutscher Übersetzung)\n • Scan eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit hervorgeht (z. B. Reise-\n pass, Personalausweis) oder Scans eines amtlichen Lichtbildausweises und des Staatsbürgerschafts-\n nachweises (z. B. Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis)\n • Bewerbungsschreiben im Umfang von mindestens einer und maximal zwei DINA4Seiten, das fol-\n gende Informationen zu enthalten hat:\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 11.01.2012, StJ 2011/12, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 1624,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "3",
"published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
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"index": 55,
"text": "Seite 13 von 51\n Synergien hinsichtlich Infrastruktur und Personal) durch Zuteilung von gesonderten „Zentrumsmitteln“ (EUR 240.000).\n Ausschüttung von zusätzlichen Infrastrukturmitteln (Investitionen und Sachmittel) in der Höhe von EUR 1.300.000 zur\n weiteren Stärkung der Forschung im Nicht-Klinischen Bereich\n Eröffnung und Beginn der Ko-Finanzierung des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung (Leistungen\n für den Zeitraum 01.06.-31.12.2008: EUR 244.884)\nIn Bereich der Tierbiologischen Einrichtungen wurden im Jahr 2008 Tierhaltebereiche auf unterschiedlichen Hygienestufen in Betrieb\ngenommen (SPF-Haltung, Quarantänehaltung, konventionell), die Tierhaltekapazitäten stark erweitert und ein Kleintier-OP eingerichtet.\nWeiters wurde in der Preclinical Imaging Unit ein µCT angeschafft und in Betrieb genommen und mit dem Aufbau eines Labors für\nBlutanalysen für Labortiere begonnen. Der Aufbau folgt damit weitgehend dem langfristigen Entwicklungskonzept der Tierbiologischen\nEinrichtung der MUG.\n2) Das Vorhaben wird plangemäß umgesetzt (siehe Ergebnisprognose 2009).\n3) Ergebnisprognose 2009:\nFür das Jahr 2009 sind ebenfalls wieder Zuteilungen im Rahmen des Globalbudgets, eine Weiterführung und evtl. Weiterentwicklung\nder leistungsorientierten Mittelvergabe, die Ausschüttung von „Zentrumsgeldern“ sowie die weitere Unterstützung des Ludwig-\nBoltzmann-Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung vorgesehen.\n2. Vorhaben zur Qualitätssicherung/Evaluierung\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Bedarfsorientierte Operationalisierung der in den\n 1 Qualitätssicherung Standards for Good Scientific Practice vorgesehenen laufend\n Standards (zB zur Dokumentation von Experimenten)\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\nDie „Richtlinien für gute wissenschaftliche Praxis“ der Medizinischen Universität Graz werden jedem/r neuen wissenschaftlichen\nMitarbeiter/in und (nicht angestellten) GastforscherInnen und ForschungsstipendiatInnen standardmäßig im Zuge des Personal- bzw.\nGästeaufnahmeverfahrens zur Kenntnis gebracht. Jede/r neue Mitarbeiter/in und Gast unterschreibt ein Commitment zur Einhaltung der\nStandards. Eine Ombudsstelle für wissenschaftliche Qualitätssicherung wurde 2005 eingerichtet und auch im Jahr 2008 von\nwissenschaftlichen MitarbeiterInnen als Auskunftsstelle in Anspruch genommen.\nIm Rahmen der Internen Weiterbildung wurde ein spezieller Kurs über „Good Clinical Practice“ angeboten.\nNachdem die Medizinische Universität Graz ein Bekenntnis zur „European Charter for Researchers and Code of Conduct for the\nRecruitment of Researchers“ abgelegt hat, wurde die Charta von der Stabstelle für Personalentwicklung als Grundlage für die\nEntwicklung von Maßnahmen konsequent herangezogen. Beispielsweise wurden spezifische Maßnahmen in Richtung der Umsetzung\nvon „Charter & Code of Conduct“ in den Punkten „Access to Research Training and Continuous Development“ (umfassendes\nSchulungsangebot im Rahmen der Internen Weiterbildung), „Career Development“ (Entwicklung eines „Mentoring-Programms“ oder\n„Recruitment“ (Angebot von zusätzlichen Ausschreibungsmöglichkeiten, Organisationshilfen für die Einstellung neuer MitarbeiterInnen)\nentwickelt.\n2) Das Vorhaben wird kontinuierlich weiterverfolgt.\nErgebnisprognose 2009:\nEine Mitarbeiterin des Forschungsmanagements fungierte 2008 im Europäischen Promoters’ Network für Charter&Code und arbeitet\n2009 gemeinsam mit der Stabstelle für Personalentwicklung einen Aktionsplan zur Bekanntmachung und weiteren Bearbeitung von\nCharta&Code aus.\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis Status\n Ein modernes an den Bedarf der MUG angepasstes\n Forschungsinformationssystem wird derzeit schrittweise\n Implementierung eines\n implementiert. Dieses System bildet die Grundlage für alle\n modernen Schrittweise bis\n 2 forschungsbezogenen Analysen (Teile der Wissensbilanz,\n Forschungsinformations- 2009\n Forschungsevaluation, standardisiertes, internes\n systems\n Leistungsmonitoring, etc.) sowie der Darstellung der\n Forschungsleistungen nach innen und außen.\n Erläuterung zum Ampelstatus"
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"bulletin": {
"id": 904,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "26",
"published": "2008-07-02T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=904&pDocNr=8757&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n Zustimmung einzuholen.\n(11) Der Rektor und die VizerektorInnen haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Rektorates\n teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist dem Rektor einschließlich einer\n allfälligen Stimmübertragung bekannt zu geben. Kein Mitglied des Rektorates kann mehr als zwei\n Stimmen führen. Vertretungen durch Personen, die nicht dem Rektorat angehören, sind unzulässig.\n(12) Jedes Mitglied des Rektorates hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts- und\n Schriftstücke der Medizinischen Universität Graz Einsicht zu nehmen und von Mitarbeitern der\n Medizinischen Universität Auskünfte zu erhalten.\n § 5 Geschäftsverteilung\n(1) Die Verteilung der Geschäftsführungsbereiche auf die einzelnen Mitglieder des Rektorates ergibt sich\n aus dem jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan, der Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist\n (Anlage).\n(2) Ergibt sich im Laufe der Geschäftsperiode des Rektorates, dass eine neue Aufgabe hervorkommt,\n welche in der Geschäftsverteilung des Rektorates noch keine ausdrückliche Berücksichtigung finden\n konnte, so ist jenes Mitglied des Rektorates berufen diese wahrzunehmen, mit dessen\n Geschäftsführungsbereich diese Aufgabe den engsten Konnex aufweist. Sofern diese Aufgabe mit den\n Geschäftsführungsbereichen von mehreren Mitgliedern des Rektorates einen engen Konnex aufweist,\n so sind diese gemeinsam dazu berufen diese zu besorgen. Die Zuordnung einer Aufgabe nach\n Maßgabe dieses Absatzes ist in die Niederschrift der jeweils nächsten Rektoratssitzung aufzunehmen.\n(3) Bis zur Genehmigung der Zuordnung einer neu hervorgekommenen Aufgabe durch den\n Universitätsrat ist diese grundsätzlich von allen Mitgliedern des Rektorates gemeinsam\n wahrzunehmen. Die Erledigung von sich aus dieser Aufgabe ergebenden konkreten Aufträgen kann\n mittels Beschluss des Rektorates einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern zur Erledigung\n zugewiesen werden; nach der konkreten Erledigung fällt die Aufgabe wieder in die Kompetenz des\n gesamten Rektorates zurück. Eine Delegation an Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten\n ist diesfalls einstimmig möglich.\n(4) Die VizerektorInnen führen ihren Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Die VizerektorInnen\n sind bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen Verantwortungsbereichen weisungsfrei. In\n Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch das Rektorat unterliegen, bereiten die Mitglieder\n des Rektorats in ihrem Geschäftsbereich federführend für das Rektorat Entscheidungsgrundlagen vor,\n die zwischen den betroffenen Geschäftsbereichen abzustimmen sind und im gesamten Rektorat einer\n Entscheidung zugeführt werden müssen. Durch die Aufteilung der Geschäftsbereiche wird die\n Gesamtverantwortung des Rektorates nicht aufgehoben.\n(5) Jedes Mitglied ist für die ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Angelegenheiten\n vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt. Für alle Angelegenheiten, die vom Rektorat gemeinsam\n wahrzunehmen sind, ist der Rektor oder das nach Maßgabe des § 2 (2) vertretungsbefugte Mitglied\n des Rektorates vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt.\n(6) Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die nicht zum täglichen Geschäftsbereich der\n Universität gehören, sind jedenfalls von zwei Mitgliedern des Rektorates gemeinsam zu treffen.\n Soferne nicht ohnehin durch diese Geschäftsordnung mehrere Mitglieder des Rektorates gemeinsam\n zur Besorgung dieser Angelegenheit berufen sind, hat das jeweils zuständige Mitglied des Rektorates\n gemeinsam mit dem Rektor zu entscheiden. Zu diesen Angelegenheiten zählen insbesondere der\n Abschluss von Dauerschuldverhältnissen von mehr als dreijähriger Dauer in wirtschaftlich\n bedeutsamen Angelegenheiten, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und Fremdfinanzierungen.\n(7) Jedes Mitglied des Rektorates ist verpflichtet, vorher Zustimmung einzuholen, wenn Maßnahmen oder\n Geschäfte seines Verantwortungsbereiches Verantwortungsbereiche anderer Mitglieder des\n Rektorates betreffen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 140,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "2",
"published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\nStellungnahme der Wahlleiterin/des Wahlleiters der jeweiligen Wahlkommission zur Entscheidung\nvorzulegen.\n§ B.43 Die Wahlkommission hat den Einspruch zu prüfen und die Wahl aufzuheben, wenn wesentliche\nBestimmungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein anderes Ergebnis\nhätte zustande kommen können. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die zahlenmäßige Ermittlung\ndes Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die\nWahlkommission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, die erfolgten\nVerlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.\n§ B.44 Einsprüche gemäß §§ B.42-43 dieser Wahlordnung im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und\nRechtswirksamkeit der Wahl haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ B.45 Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von vier Wochen eine neue\nWahl auszuschreiben.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt aus der Mitgliedschaft aus dem Senat,\n (Teil-)Neuwahlen\n§ B.46 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können wegen schwerer Pflichtverletzung oder\nbegründeten Vertrauensverlustes, oder wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen,\nabberufen werden. Die Abberufung eines Mitgliedes muss bei der jeweils zuständigen Wahlkommission\nbeantragt werden und von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten dieser Kurie unterstützt sein.\nDie zuständige Wahlkommission hat bei genügender Unterstützung des Antrags unverzüglich das\nVerfahren zur Abberufung einzuleiten. Die Abberufung obliegt jener Kurie, die zur Wahl des Mitgliedes\nberufen ist. Der Zeitpunkt der Abstimmung über die Abberufung ist im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz spätestens drei Wochen vor der Abstimmung kundzumachen. Ein\nBeschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen der Wahlberechtigten\ndieser Kurie. Das Ergebnis der Abstimmung ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nverlautbaren.\n§ B.47 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates verlieren ihr Mandat jedenfalls durch Tod oder Verlust\nder Zugehörigkeit zur Kurie nach § B.3 dieser Wahlordnung. Letztere ist gegenüber dem Vorsitzenden\ndes Senats schriftlich bekanntzugeben.\n§ B.48 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können während einer Funktionsperiode jederzeit ihren\nRücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Senats schriftlich\nabzugeben.\n§ B.49 Die/der Vorsitzende des Senates hat die zuständige Wahlkommission unverzüglich über das\nAusscheiden eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes nach diesem Teilstück zu informieren. Die\nzuständige Wahlkommission hat daraufhin das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes nach den\nBestimmungen der §§ B.50-52 dieser Wahlordnung festzustellen. Die Nachrückung ist im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen.\n§ B.50 Ein Ersatzmitglied tritt bei einer Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes für den Rest\nderen/dessen Funktionsperiode an deren/dessen Stelle. Die Reihenfolge des Nachrückens der\nErsatzmitglieder erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag gemäß § B.23 dieser Wahlordnung.\n§ B.51 Scheidet in der Mittelbaukurie das einzige Mitglied aus, welches die Lehrbefugnis besitzt, gilt das\nErsatzmitglied mit Lehrbefugnis aus demselben Wahlvorschlag als bestellt. Sind alle Ersatzmitglieder\ndieses Wahlvorschlages mit Lehrbefugnis ausgeschieden, wird das Ersatzmitglied mit Lehrbefugnis des\nanderen Wahlvorschlages Mitglied des Senates, soweit eines besteht.\n§ B.52 Scheiden in einzelnen Kurien so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder aus, dass diese Kurie nicht\nmehr alle ihr zustehenden Sitze besetzen kann oder scheiden in der Mittelbaukurie alle Mitglieder und\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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"index": 22,
"text": "23\n UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE\n Die Medizinische Universität Graz bietet Universitätslehrgänge in Bereichen an, in denen sie über im\n jeweiligen wissenschaftlichen Kontext nachgewiesene Kompetenzen verfügt. Universitätslehrgänge müssen\n den wissenschaftlichen und organisatorischen Qualitätsstandards der Medizinischen Universität Graz\n genügen und einen klaren Bezug zu den strategischen Zielen sowie der Weiterbildungsstrategie der\n Medizinischen Universität Graz aufweisen. Sie dienen der weiteren Berufsqualifikation und können\n berufsbegleitend absolviert werden. Der Betrieb der ordentlichen Studien sowie die individuelle\n Aufgabenerfüllung in Lehre und Forschung sind zu gewährleisten. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen\n erfolgt auf Initiative von Proponentinnen/Proponenten der Universitätslehrgänge durch Beschluss des\n Rektorates und die nachfolgende Erlassung des Curriculums durch den Senat. Als Proponentin/Proponent\n kommen hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals der Medizinischen\n Universität Graz in Betracht. In besonders begründeten Fällen können mit Zustimmung des Rektorats auch\n andere Personen, insbesondere jene nach § 94 (1) Z 7 und 8 UG idgF, als Proponentin/Proponent fungieren.\n Im Falle eines Universitätslehrganges, dessen Curriculum die Verleihung eines akademischen Grades\n vorsieht, muss es sich um eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) handeln. Durch das Rektorat\n festgelegte Regelungen, Richtlinien und Vorgaben zur Einrichtung und Abwicklung der Universitätslehrgänge\n sind einzuhalten.\n§ 36. EINRICHTUNG VON UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGEN\n (1) Nach § 56 UG idgF sind Universitäten berechtigt Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind\n außerordentliche Studien. Schließen diese mit einem Mastergrad ab, berechtigen sie nicht zu\n einem Doktoratsstudium, sofern die Voraussetzungen dafür nicht aus einem ordentlichen Studium\n gegeben sind (§63a (7) UG idgF).\n (2) Der Beschluss zur Einrichtung eines neuen Universitätslehrganges obliegt gemäß § 22 (1) 12 UG\n idgF dem Rektorat.\n (3) Nach Maßgabe des § 56 UG idgF können Universitätslehrgänge gemeinsam mit anderen dort\n genannten Rechtsträgerinnen/Rechtsträgern eingerichtet werden.\n (4) Der Betrieb der ordentlichen Studien darf durch Universitätslehrgänge nicht beeinträchtigt\n werden. Universitätslehrgänge können auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit\n abgehalten werden. Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung können diese auch\n in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgerinnen/Rechsträgern durchgeführt\n werden.\n (5) An der Medizinischen Universität Graz können folgende Universitätslehrgänge eingerichtet\n werden:\n 1. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 30 ECTS-Anrechnungspunkte ausweist. Nach\n positivem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Zertifikat.\n 2. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 60 ECTS-Anrechnungspunkte ausweist Nach\n positivem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen die akademische\n Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen\n Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen (§ 87a (2) UG idgF).\n 3. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 90 bzw. 120 ECTS-Anrechnungspunkte ausweist.\n Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen, deren Zugangsbedingungen,\n Umfang und Anforderungen mit jenen von entsprechenden ausländischen Masterstudien\n vergleichbar sind, schließen mit einem Mastergrad ab, welcher dem im jeweiligen Fach\n international gebräuchlichen Mastergrad entspricht (§ 87a (1) UG idgF).\n§ 37. CURRICULA FÜR UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE\n (1) Die Curriculumskommission für Postgraduale Ausbildungen ist für die Erarbeitung der Curricula\n unter Berücksichtigung der Satzung § 29 (1, 2, 6, 7 und 8) zuständig.\n (2) Der Erlass der Curricula der Universitätslehrgänge erfolgt durch den Senat.\n (3) Curricula haben den inhaltlich/strukturellen Vorgaben der für die angestrebte Qualifikationsstufe\n entsprechenden Mustercurricula idgF zu entsprechen.\n (4) Im Curriculum sind insbesondere folgende Punkte festzulegen und zu definieren:\n 1. allgemeine Beschreibung;\n 2. Voraussetzungen für die Zulassung;\n 3. Qualifikationsprofil, Berufsfelder und Zielgruppen;\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 19 von 35"
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{
"bulletin": {
"id": 1264,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "10",
"published": "2009-02-04T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1264&pDocNr=14404&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\n beantragen und vom Bewilligungsinhaber, vertreten durch die/den zentralen Koordinator/in) ad\n personam zu vergeben.\n (3) Ausschließlich jene Personen, welche eine gültige Benützungsbewilligung erhalten haben, sind zum\n Arbeiten mit radioaktiven Stoffen befugt. In dieser Bewilligung ist die Zutrittserlaubnis mit einer\n persönlichen, nicht übertragbaren Zutrittskarte enthalten.\n (4) Die Benützungsbewilligung ist ausschließlich bei Erfüllung folgender Bedingungen zu erteilen:\n a) Vorlage eines Personaldatenblattes (Formblatt),\n b) Erfüllung aller gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen,\n c) Bestätigung der ärztlichen Eignungsuntersuchung,\n d) Nachweis eine Strahlenschutzgrundausbildung und eines Kurses über den Umgang mit\n offenen radioaktiven Stoffen nach dem StrSchG idgF.\n oder:\n Bei Nichterfüllung obiger Voraussetzung wird für maximal ein Jahr eine temporäre\n Benützungsbewilligung erteilt. Die/Der Strahlenschutzbeauftragte der jeweiligen\n wissenschaftlich-nichtklinischen Organisationseinheit übernimmt die Verantwortung, dass\n eine eingehende Schulung über die Arbeitstechniken mit offenen radioaktiven Quellen,\n über die relevanten Schutzvorkehrungen und über die innerbetriebliche Dokumentation\n durchgeführt wird und kontrolliert die Einhaltung dieser Arbeitsanweisung und\n Vorschriften,\n e) Vorlage der Unterweisungsbestätigung und der Bestätigung der/des\n Strahlenschutzbeauftragten der jeweiligen wissenschaftlich-nichtklinischen\n Organisationseinheit betreffend die Übernahme die Verantwortung für diese Mitarbeiter,\n f) Abgabe eines Lichtbildes.\n (5) Die Benützungsbewilligung kann bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des\n Strahlenschutzgesetzes idgF bzw. der Strahlenschutzverordnungen idgF, gegen diese\n Betriebsordnung oder gegen die Weisungen der/des Strahlenschutzbeauftragten oder der/des\n zentralen Koordinators/in vom Bewilligungsinhaber, vertreten durch die/den zentralen\n Koordinator/in, entzogen werden.\n § 6 RNL-Komitee\n (1) Die Vorständin/des Vorstandes jener Organisationseinheit, an welcher sich das RNL örtlich\n befindet, die Vorständ/innen der übrigen wissenschaftlich-nichtklinischen Organisationseinheiten,\n die/der zentrale Koordinator/in, die Strahlenschutzbeauftragten der beteiligten wissenschaftlich-\n nichtklinischen Organisationseinheiten, sowie zwei Vertreterinnen der Mitarbeiter/innen jener\n Organisationseinheit, an welcher sich das RNL örtlich befindet, bilden das RNL-Komitee.\n (2) Das RNL-Komitee dient als gemeinsames Verhandlungsforum für allgemeine Anliegen im\n Zusammenhang mit dem RNL sowie der Beratung hinsichtlich der Vergabe der Ressourcen des\n RNL.\n § 7 zentrale/r Koordinator/in und Strahlenschutzbeauftragte\n (1) Von der MUG als Bewilligungsinhaberin ist ein/e zentrale/r Koordinator/in zu bestellen, welche/r\n über die Qualifikation als Strahlenschutzbeauftragte/r iSd. §§ 6 und 7 StrSchG idgF verfügt. Sie/er\n ist u.a. verantwortlich für die Einhaltung der Auflagen der jeweiligen Bewilligungsbescheide sowie\n Meldungen an das Zentrale Strahlenquellregister und Zentrale Dosisregister sowie die Einhaltung\n der Aufzeichnungspflichten.\n (2) Jene Organisationseinheit, an welcher sich das RNL örtlich befindet, hat mindestens eine\n Angehörige/einen Angehörigen dieser Organisationseinheit als Strahlenschutzbeauftragte/n zu\n benennen.\n (3) Von jeder wissenschaftlich-nichtklinischen Organisationseinheit der MUG, deren Angehörige das\n RNL zu Zwecken der Forschung und/oder Lehre benützen, ist mindestens je ein/e\n Strahlenschutzbeauftragte/r zu benennen.\n (4) Die Strahlenschutzbeauftragten haben die jeweilige Organisationseinheit in allen Angelegenheiten,\n die das RNL betreffen, zu vertreten und sind gegenüber den jeweiligen Benutzer/innen in\n strahlenschutzrechtlichen Belangen weisungsberechtigt und verantwortlich. Insbesondere haben\n sie gegenüber den Benutzer/innen der jeweiligen Organisationseinheit die\n strahlenschutzrechtlichen Aufgaben (Unterweisung, ärztliche und physikalische Kontrolle etc) zu\n erfüllen bzw. nachweislich zu veranlassen und die/den zentrale/n Koordinator/in hiervon schriftlich\n zu informieren.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.02.2009, StJ 2008/09, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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"index": 19,
"text": "Seite 11 von 50\n Projektstrukturplan Aufbau der Biobank der MUG\n Aufbau der Biobank der\n MUG\n 1 Dr. Karine Sargsyan\n Planung / Strukturen, Prozesse, QM, Evaluierung und\n Projektmanagement Ist-Erhebung Implementierung\n Konzeptentwicklung Supporttools Verbesserung\n 1.1 K.Sargsyan 1.2 K.Sargsyan 1.3 K.Sargsyan 1.4 M.Bayer 1.5 K.Sargsyan 1.6 M.Bayer\n Projektplanung Abläufe Biobank- Biobank- Ausschreibung/Besetzu Aufbau QMS\n Betriebskonzept Organisationsstruktur ng Biobank-Personal\n 1.1.1 K.Sargsyan 1.2.1 M.Bayer 1.3.1 K.Sargsyan 1.4.1 M.Bayer 1.5.1 K.Sargsyan 1.6.1 M.Bayer\n Projektlaunching Datenbanksysteme Ersterstellung Geschäftsordnungen Besetzung Biobank- Systemaudits\n Sammelstrategie von Biobank-Gremien Gremien durch Rektorat\n 1.1.2 K.Sargsyan 1.2.2 K.Sargsyan 1.3.2 K.Sargsyan 1.4.2 K.Sargsyan 1.5.2 A. Tiran 1.6.2 G.Hasenberger\n Projektcontrolling Kühl- und Lagersysteme Datenbank- und SOP-Erstellung: Antrag/Bewilligung Personalentwicklung\n Datenmanagementkonz Handling Biomaterialien Datenschutzkommissio\n 1.1.3 K.Sargsyan 1.2.3 C. Kögler 1.3.3 K.Sargsyan 1.4.3 M.Bayer 1.5.3 K.Sargsyan 1.6.3 K.Sargsyan\n Projektabschluss Inventur Lagerkonzept SOP-Erstellung für Übertragung Prozessredesign\n Logistikprozesse+QS Routinearchiv der Patho\n 1.1.4 K.Sargsyan 1.2.4 C. Kögler 1.3.4 M.Bayer 1.4.4 M.Bayer 1.5.4 C. Kögler 1.6.4 M.Bayer\n Annotierungsprojekt Logistikprozesse Entwicklung / Integration weiterer Zertifizierung\n Adaptierung IT-Systeme Sammlungen\n 1.2.5 S.Trajanoski 1.3.5 M.Bayer 1.4.5 S.Trajanoski 1.5.5 K.Sargsyan 1.6.5 M.Bayer\n Marketsurvey Qualitätssicherung Regelungen für Implementierung\n Entwicklungsprojekte Einholung IC\n 1.2.6 K.Sargsyan 1.3.6 M.Bayer 1.4.6 K.Sargsyan 1.5.6 G. Steindl\n Visiten/Kontaktan- ELSI Öffentlichkeitsarbeit Prozessimplementierun\n bahnung mit Biobanken g an Kliniken\n 1.2.7 C. Kögler 1.3.7 K.Sargsyan 1.4.7 A. Tiran 1.5.7 M.Bayer\n Businessplan Rechtliche und ethische Annotierung von\n Voraussetzungen Altproben\n 1.3.8 K.Sargsyan 1.4.8 K.Sargsyan 1.5.8 S.Trajanoski\n Marketingkonzept Projekte zur (Weiter)-\n Entwicklung der\n 1.3.9 A. Tiran 1.5.9 K.Sargsyan\n Planung Neubau /\n Campusprojekt\n 1.3.10 A. Tiran\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n 4 Stärkung der Infrastruktur Die Sicherstellung von Forschungsgeräten und Jährlich\n im nicht-klinischen Laborausstattung auf einem internationalen Standard ist\n Bereich unabdingbare Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige\n Forschung; insbesondere hinsichtlich der Tierbiologischen\n Einrichtungen besteht ein extremer Nachholbedarf. Diese\n Investitionen sind unbeschadet der Campusrealisierung ab\n 2010 dringend bereits in den Jahren 2007-2009 notwendig,\n um den Nicht-Klinischen Bereich bis zur Campuserrichtung\n konkurrenzfähig zu halten\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\nZur Stärkung der Forschungsmöglichkeiten und Aktivitäten im Nicht-Klinischen Bereich (exkl. Lehre) wurde für das Jahr 2007 eine\nmaßgebliche Steigerung der budgetären Zuteilung vorgenommen:\n Steigerung der Zuteilung der jährlichen Sachmittel im Nicht-Klinischen Bereich um 41 % im Vergleich zur\n Vorjahressumme. (Gesamtbetrag 2007: € 1.000.000)\n Steigerung der Zuteilung der jährlichen Investitionen im Nichtklinischen Bereich um 32 % im Vergleich zur\n Vorjahressumme. (Gesamtbetrag 2007: € 950.000)\n Einführung der leitungsorientierten Budgetzuteilung, gemessen an SCI erfassten Publikationen sowie\n Drittmitteleinnahmen.\n Förderung der institutsübergreifenden Forschung innerhalb der vier Zentren (gemeinsame Forschungsausrichtung,\n Nutzung von Synergien hinsichtlich Infrastruktur und Personal).\n Zusätzliche Infrastrukturmittel (Investitionen und Sachmittel) in der Höhe von € 1.900.000 zur weiteren Stärkung der\n Forschung im Nicht-Klinischen Bereich und hier insbesondere für den Ausbau der Core Facilities im Hinblick auf den\n zukünftigen MED CAMPUS.\n Grundlegende Neuorganisation und Restrukturierung der Tierhaltung, Erhöhung der Anzahl der Dienstposten für\n ausgebildetetes Tierpflegepersonal (TP) und Tierpflegelehrlinge (TPL) von 3 auf 10 (4 TP, 3 TPL), Implementierung"
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{
"bulletin": {
"id": 8793,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "25",
"published": "2021-03-03T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zum*zur stellvertretenden Vorstand*Vorständin einer Klinischen Organisationseinheit im klinischen wissenschaftlichen Bereich; Leitungen: Bestellung zur stellvertretenden supplierenden Vorständin einer Klinischen Organisationseinheit im klinischen wissen-schaftlichen Bereich; Leitungen: Bestellung zum*zur stellvertretenden Leiter*in einer Klinischen Organisationseinheit im klinischen \r\nwissenschaftlichen Bereich; Leitungen: Bestellung zum*zur stellvertretenden supplierenden Leiter*in einer Klinischen Organisationseinheit im klinischen \r\nwissenschaftlichen Bereich; Leitungen: Bestellung zum*zur stellvertretenden Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen \r\nOrganisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur stellvertretenden Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen \r\nOrganisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur stellvertretenden Lehrstuhlinhaber*in; Leitungen: Bestellung zur stellvertretenden supplierenden Lehrstuhlinhaberin; Leitungen: Bestellung zum*zur stellvertretenden Leiter*in eines Diagnostik- & Forschungsinstituts; Leitungen: Bestellung zum stellvertretenden supplierenden Leiter eines Diagnostik- & Forschungsinstituts; Leitungen: Bestellung zum Leiter des Diagnostischen Bereichs des Diagnostik- und Forschungsinstituts für Pathologie; Leitungen: Bestellung zum stellvertretenden Leiter des Diagnostischen Bereichs des Diagnostik- und Forschungsinstituts für Pathologie; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren; Tenure Track Professur",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8793&pDocNr=1115046&pOrgNr=1"
},
"index": 31,
"text": "32\n Tenure Track Professor of Molecular Hematopoiesis and Genome Engineering\n Division of Haematology\n and Department of Blood Group Serology and Transfusion Medicine\n Full-time position (100%)\n Limited to 6 years\nWe are looking for an excellent specialist and researcher with great potential to expand our\ninternationally renowned scientific and research agenda in hematology, transfusion medicine and cell\ntherapy.\nThe successful candidate should be an expert in the field of diseases related to benign and malignant\nhematopoiesis and promote it in research, teaching and patient care.\nThe Division of Haematology at the Department of Internal Medicine and the Department of Blood Group\nSerology and Transfusion Medicine take a holistic healthcare approach according to the biopsychosocial\nmodel in treating their patients. The successful candidate should be willing to engage in interdisciplinary\nand interprofessional cooperation between different organizational units and specialist areas as well as\nwith occupational groups that provide care and technical medical services.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n Innovative development of research in hematology, transfusion medicine and cell therapy\n Setting up and directing a research group that spans organizational units\n Designing, implementing and directing funded research projects in the field of molecular\n hematopoiesis and genome engineering\n Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas and doctoral\n studies\n Providing inpatient and outpatient care and being willing to work night shifts\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n Degree in human medicine and a relevant doctoral degree\n Authorization to practice as a specialist in hematology and internal oncology or the equivalent\n authorization from another country\n Extensive research expertise in hematology, transfusion medicine and cell therapy\n Proven track record of high impact publications and third-party funding acquisition\n Experience in setting up and directing scientific working groups\n Proven track record in teaching and lecturing especially in the field of hematology\n or blood group serology and transfusion medicine\n Great methodological expertise in molecular biology techniques for targeted modification of DNA\n High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n Research stay abroad of several months at a different research institution than the one where he/she\n was educated in the specialist area\n Great willingness to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation\n Willingness to achieve academic excellence in research and teaching as well as the ability to inspire\n colleagues and students\n Responsible work habits, resilience and ability to solve problems\n MTBl. vom 03.03.2021, StJ 2020/21, 25. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
},
{
"bulletin": {
"id": 9034,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "38",
"published": "2021-06-02T00:00:00+02:00",
"teaser": "Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9034&pDocNr=1143019&pOrgNr=1"
},
"index": 24,
"text": "25\n Tenure Track Professor of Orthodontics\n Division of Oral Surgery and Orthodontics\n Full-time position (100%)\n Limited to 6 years\nWe are looking for an excellent dentist / specialist in dentistry, oral and maxillofacial medicine with a\npostgraduate specialization in orthodontics / specialist in orthodontics and researcher with great\npotential to expand our internationally renowned scientific and research agenda in orthodontics.\nThe successful candidate should be an expert in the field of orthodontics and promote it in research,\nteaching and patient care.\nThe Division of Oral Surgery and Orthodontics at the Department of Dental Medicine and Oral Health\ntakes a holistic healthcare approach according to the biopsychosocial model in treating its patients. The\nsuccessful candidate should be willing to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation\nbetween different organizational units and specialist areas as well as with the occupational groups that\nprovide dental assistance, care and medico-technical services.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement, the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n Advancing research innovatively in the field of orthodontics\n Supervising research projects and acquiring (peer-reviewed) third-party funding in the field of\n orthodontics\n Strengthening basic research and expanding clinical research\n Promoting national and international cooperation in teaching, training and research\n Teaching at the university and advising students pursuing dentistry and medicine diplomas and\n those working on their dissertations\n Participating actively in postgraduate education and training (NEBEOP/specialist dentist training)\n Providing long-term orthodontic care for severe dental and jaw malocclusions including syndromal\n malformations in collaboration with appropriate dental and medical specialties\n Assuming the direction of the Orthodontic Unit is planned in the medium term\n Advancing 3D-based diagnostics and digital therapy planning\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n Degree in dentistry and a relevant doctoral degree or completed specialist training in dentistry,\n oral and maxillofacial medicine\n Authorization to practice as a dentist or specialist in dentistry, oral and maxillofacial medicine or\n the equivalent authorization from another country\n Completed specialist training in orthodontics or equivalent training (including independent patient\n care)\n Clinical experience in treating patients with buccal fixed orthodontic appliances\n Competence in 3D diagnostics and scanning techniques\n Extensive research expertise in the field of orthodontics demonstrated by relevant publications as\n well as the acquisition of (peer-reviewed) third-party funding\n Proven track record in teaching and lecturing especially in the field of orthodontics\n Experience in supervision of dentistry students (diploma theses) and in postgraduate professional\n education\n High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\n MTBl. vom 02.06.2021, StJ 2020/21, 38. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 4748,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "12",
"published": "2015-01-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "4. Sondernummer; Einteilung Studienjahr 2015/16; Verordnung Zulassungsbeschränkung Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Human- und Zahnmedizin; Verordnung Zulassungsbeschränkung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4748&pDocNr=317893&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n(2) Zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) sind Personen berechtigt, die zum Zeitpunkt der\nInternet-Anmeldung\n 1. ein (Reife)Zeugnis gemäß § 64 UG besitzen,\n 2. die 12. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Schulorganisationsgesetz\n (BGBl. Nr. 242/1962, idgF) absolvieren,\n 3. die 13. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt für Lehrer-\n und Erziehungsbildung gemäß Schulorganisationsgesetz (BGBl. Nr.242/1962, idgF) absolvieren,\n 4. zur Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a UG iVm der Verordnung über die Durchführung\n der Studienberechtigungsprüfung der jeweiligen Universität bzw. gemäß Studien-\n berechtigungsgesetz (BGBl. Nr. 292/1985, idgF) zugelassen sind,\n 5. zur Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997,\n idgF) zugelassen sind, oder\n 6. die sich in einem den Z 2 und 3 entsprechenden Ausbildungsstand an einer ausländischen aner-\n kannten Bildungseinrichtung befinden.\n(3) Die den Studienwerber/innen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten\nsind nicht erstattungsfähig.\n(4) Auf das gegenständliche Verfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verordnung\nsowie der Verordnung betreffend die Testinhalte (§ 10 Abs. 1) zur Anwendung.\nInternet-Anmeldung\n§ 6. (1) Die Studienwerber/innen haben sich innerhalb der von den Rektoraten der Medizinischen\nUniversitäten Wien, Innsbruck und Graz einvernehmlich festgelegten Anmeldefrist, die am 02. März 2015\nbeginnt und am 31. März 2015 um 24:00 Uhr endet, für den jeweiligen Aufnahmetest online, mittels\nWeb-Formulars anzumelden.\n(2) Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten, die Wahl des Studiums\n(Humanmedizin/Zahnmedizin), die Wahl des Studienortes (Wien, Innsbruck, Linz oder Graz) sowie das\nmaßgebliche Kontingent (§ 4 Abs. 2) anzugeben.\n(3) Die Angabe des gewünschten Studiums und des gewünschten Studienortes, für den die Zulassung\nerfolgen soll, ist verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.\n(4) Die Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende\nder Anmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung ist nicht möglich. Die Internet-Anmeldung\nist ausschließlich innerhalb der festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des Kosten-\nbeitrages (§ 7) gültig.\n(5) Die Website, über welche die Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des jeweiligen\nJahres im Internet auf der Website der Medizinischen Universität Graz veröffentlicht. Eine unvollständig\nausgefüllte und/oder wahrheitswidrige und/oder nicht den Formvorschriften (insbes. Abs. 1- 3)\nentsprechende und/oder nicht fristgerechte Anmeldung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge\nzur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.\nKostenbeteiligung\n§ 7. (1) Die Studienwerber/innen haben sich mit einem vom Rektorat der Medizinischen Universität Graz\njährlich anhand der Anmeldezahlen festzusetzenden Beitrag an den Kosten der Durchführung des Tests\nzu beteiligen. Die Höhe der Kostenbeteiligung beträgt für das Aufnahmeverfahren 2015 Euro 110.-.\n(2) Der vollständige Beitrag muss innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist, die am 02. März 2015\nbeginnt und am 31. März 2015 endet, mittels des von der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung\ngestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im\nRahmen der Internet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die Studienwerber/innen haben die ausdrückli-\nche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität Graz zu verfolgen\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 30.01.2015, StJ 2014/15, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 3086,
"academic_year": "2011/12",
"issue": "8",
"published": "2012-01-11T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3086&pDocNr=57151&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "- 13 -\n54.\nPersonalnachrichten\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. med. univ. Josef SMOLLE, gibt folgende Personalnachrichten bekannt:\nDie Lehrbefugnis als Privatdozentin/Privatdozent (PD) wurde erteilt an:\nFrau PDin Dr.in Gerlies BOCK, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“\nHerrn PD Dr. Jörg LINDENMANN, Universitätsklinik für Chirurgie, „Chirurgie/Thoraxchirurgie“\nHerrn PD Dr. Heiner POST, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“\nHerrn PD Dr. Simon SEDEJ, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Physiologie“\nHerrn PD Dr. Michael WEINLÄNDER, City Implant Wien, „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“\nHerrn PD Dr. Maximilian ZACHERL, Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, „ Or-\nthopädie und orthopädische Chirurgie“\nVerleihung des Berufstitels „Universitätsprofessor“ an:\nHerrn PD Dr. Martin BENESCH\nAls Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor konnte gewonnen werden:\nHerr Univ.-Prof. Dr.phil. Josef Wilhelm EGGER wurde am 04.03.1949 in Gschnaidt/Graz Umgebung ge-\nboren. Nach der Matura am Bundesgymnasium Graz-Lichtenfelsgasse studierte ab 1969 Psychologie und\nBiologie an der Universität Graz, wo er ab 1972 Studienassistent und ab seiner Promotion 1975 Vertragsas-\nsistent am Institut für Psychologie war. Von 1976-1983 absolvierte er seine klinische Ausbildung in Wien,\nengagierte sich im Aufbau der Psychokardiologie an den Universitäten Wien und Graz sowie im kardiologi-\nschen Rehabilitationszentrum Felbring der PVA Wien. Dies war ab 1980 mit Lehraufträgen an den Univer-\nsitäten Graz und Wien (Schwerpunkt Rehabilitationspsychologie, Gesundheitspsychologie und Verhaltens-\nmedizin) verbunden. 1983 wurde er Univ.-Assistent am damaligen Institut für Medizinische Psychologie\nund Psychotherapie der Medizinischen Fakultät der Universität Graz, wo er sich 1985 für Medizinische\nPsychologie habilitierte. Von 1976-1985 absolvierte er eine Reihe von Spezialausbildungen in Österreich,\nDeutschland und der Schweiz (Psychotherapieausbildungen: Diplom für Verhaltenstherapie, Diplom für\nAutogene Psychotherapie, klinische Hypnose, Balintgruppen-Leiter; Lehrbefugnis als Supervisor und Lehr-\ntherapeut) und ist als engagierter Lehrer, interdisziplinärer Forscher und Betreuer zahlreicher Dissertationen\nund Diplomarbeiten am Aufbau der Klinischen Psychologie in Österreich beteiligt. 1985 gründete er die\nerste Abteilung für Verhaltensmedizin an einer österr. Universität (Abteilung für Verhaltensmedizin,\nGesundheitspsychologie und empirische Psychosomatik an der Medizinischen Fakultät der Universität\nGraz). Er ist Mitbegründer von 3 Fach- bzw. wissenschaftlichen Zeitschriften (Verhaltenstherapie und Ver-\nhaltensmedizin, Psychologie in Österreich, Psychologische Medizin – bei letzterer ist er seit 22 Jahren ver-\nantwortlicher Herausgeber). 1989 habilitierte er sich ein zweites Mal (für das Fach Klinische Psychologie an\nder Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz), um eigenverantwortlich Forschung und Lehre\nsowohl im medizinischen wie auch im psychologischen Bereich durchführen zu können. Prof. Egger ist\nMitbegründer der postgradualen ärztlichen PSY-Diplom-Curricula und Leiter des PSY3-Hauptfaches integ-\nrative Verhaltenstherapie (WGPM, Graz). Er war über viele Jahre stellvertretender Vorstand des Klinischen\nInstituts für Med. Psychologie und Psychotherapie und wurde 1990 zum Außerordentlichen Univ.-\nProfessor und 2002 zum Universitätsprofessor (Berufstitel) ernannt. 1996 war er auch als Gastprofessur an\nder Universität Klagenfurt tätig. Seit 1999 leitet er zudem die verhaltensmedizinische Ambulanz Medizini-\nsche Psychologie/Hahnhof (Dependance der Univ.-Klinik f. Med. Psychologie und Psychotherapie). 2005\nist er zum Leiter der Forschungseinheit für Verhaltensmedizin, Gesundheitspsychologie und Empirische\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 11.01.2012, StJ 2011/12, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 986,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "30",
"published": "2008-09-03T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=986&pDocNr=10797&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n169.\nAusnahmeregelung zur Betriebsvereinbarung (bzw. deren 1. Verlängerung) zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs\n4 und Abs 5, § 4 KA-AZG der nach UG 2002 idgF ab 01.01.2004 aufgenommenen und als Ärzte und\nÄrztinnen oder Zahnärzte und Zahnärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz\nverwendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Arbeitszeitvereinbarung gemäß § 3 Abs 4\nund Abs 5, § 4 KA-AZG vom 01.02.2002\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt die zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw.\ndem Amt der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch den Rektor, einerseits und dem Betriebsrat\nfür das wissenschaftliche Personal bzw. dem zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen\nUniversität Graz, vertreten durch den Vorsitzenden, andererseits im Einvernehmen mit den Vertretern der\nim Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz tätigen Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen\nund Zahnärzte abgeschlossene Betriebsvereinbarung bekannt:\n Ausnahmeregelung\nzur Betriebsvereinbarung (bzw. deren 1. Verlängerung) zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4 und Abs 5, § 4\nKA-AZG der nach UG 2002 ab 1.1.2004 aufgenommenen und als Ärzte und Ärztinnen oder Zahnärzte\nund Zahnärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz verwendeten\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n sowie\nzur Arbeitszeitvereinbarung gemäß § 3 Abs 4 und Abs 5, § 4 KA-AZG vom 01.02.2002\nAbgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw. dem Amt der Medizinischen Universität\nGraz, vertreten durch den Rektor, einerseits und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal bzw.\ndem zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch den\nVorsitzenden, andererseits im Einvernehmen mit den Vertretern der im Klinischen Bereich der\nMedizinischen Universität Graz tätigen Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 34 UG\n2002, § 3 Abs. 3 KA-AZG).\nPräambel\nZum Zwecke einer beiderseits angestrebten, noch flexibleren Dienstplangestaltung an der Universitätsklinik\nfür Innere Medizin der Medizinischen Universität Graz soll mit der gegenständlichen Betriebsvereinbarung\nder Zeitraum für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit abweichend von den übrigen\nUniversitätskliniken der Medizinischen Universität Graz geregelt werden.\nGrundlegende Voraussetzung hiefür ist die überprüfbare Einhaltung des KA-AZG nicht nur anhand der\ngeplanten, sondern auch der tatsächlich erfolgten Diensteinteilung.\n1) Geltungsbereich\nDie Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:\nRäumlich: für die Universitätsklinik für Innere Medizin der Medizinischen Universität Graz\nPersönlich: für die in ärztlicher Verwendung stehenden ArbeitnehmerInnen der Universitätsklinik für\n Innere Medizin (Beamte, übergeleitete Vertragsbedienstete, privatrechtliche\n ArbeitnehmerInnen)\n2) Verlegung des Zeitraumes für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit\nAls Wochenarbeitszeit wird gemäß § 4 Abs 6 KA-AZG abweichend von der grundsätzlichen Regelung des §\n2 Z 3 KA-AZG und der bereits vereinbarten Abweichung gemäß § 7 Abs 1 der Betriebsvereinbarung (bzw.\nderen 1. Verlängerung) zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4 und Abs. 5, § 4 KA-AZG der nach UG 2002 ab\n1.1.2004 aufgenommenen und als Ärzte und Ärztinnen oder Zahnärzte und Zahnärztinnen im Klinischen\nBereich der Medizinischen Universität Graz verwendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und § 7\nAbs 1 der Arbeitszeitvereinbarung gemäß § 3 Abs 4 und Abs 5 KA-AZG vom 01.02.2002 die Arbeitszeit\ninnerhalb eines Zeitraumes von Sonntag 8.00 Uhr bis Sonntag 7.59 Uhr festgelegt.\n3) Geltungsdauer\nDiese Betriebsvereinbarung gilt einvernehmlich bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages für\nUniversitäten, längstens jedoch bis 31.12.2009.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 03.09.2008, StJ 2007/08, 30. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 154,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "16",
"published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1"
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"index": 33,
"text": "- 34 -\n„Computer-Viren“ überprüft werden und die Bibliothek der Medizinischen Universität Graz daher keinerlei\nHaftung oder Gewährleistung für etwaige Schäden, die durch die Installation entstehen können (wie z.B.\nViren, Datenverlust), übernimmt.\n(8) Es können Bücher aus den Kostenstellen der Organisationseinheiten bzw. Subeinheiten unter Einhaltung\nder Erwerbsrichtlinien im Wege der Bibliothek erworben werden. Diese Bücher können sodann in den\njeweiligen Organisationseinheiten/Subeinheiten aufgestellt werden („Institutsbibliothek“). In wiefern eine\nEntlehnung der dort befindlichen Informationsträger an Studierende oder andere Angehörige der\nUniversität erfolgt, liegt in der Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Leiterin/des jeweiligen Leiters der\nOrganisationseinheit/Subeinheit.\n Ausleihfristen und Reklamationswesen\n§ 3. (1) Angehörige der Medizinischen Universität Graz\n(a) Für DienstnehmerInnen der Medizinischen Universität Graz beträgt die maximale Entlehndauer 30\nTage, eine Verlängerung ist maximal dreimal aufeinanderfolgend, unter der Voraussetzung, dass keine\nReservierung durch andere Kunden vorliegt, möglich. Bei verspäteter Rückstellung der entlehnten\nInformationsträger wird der Entlehnerin/dem Entlehner eine gebührenpflichtige Mahnung iSd Abs. 5\nzugesandt. Es dürfen höchstens 25 Bücher/Informationsträger pro Person gleichzeitig entlehnt werden. Für\nDienstnehmerInnen der MUG besteht keine Entlehnberechtigung für die Lehrbuchsammlungen.\n(b) Für Studierende der MUG beträgt die maximale Entlehndauer 30 Tage, eine Verlängerung ist maximal\ndreimal aufeinanderfolgend, unter der Voraussetzung, dass keine Reservierung durch andere Kunden\nvorliegt, möglich. Bei Entlehnungen aus der Lehrbuchsammlung beträgt die maximale Entlehndauer 60\nTage. Bei verspäteter Rückstellung der entlehnten Informationsträger wird der Entlehnerin/dem Entlehner\neine gebührenpflichtige Mahnung iSd. Abs. 5 zugesandt. Es dürfen höchstens 25\nBücher/Informationsträger pro Person gleichzeitig entlehnt werden.\n(c) Für DiplomandInnen und DissertantInnen beträgt die maximale Entlehndauer 60 Tage, eine\nVerlängerung ist maximal dreimal aufeinanderfolgend, unter der Voraussetzung, dass keine Reservierung\ndurch andere Kunden vorliegt, möglich. Bei verspäteter Rückstellung der entlehnten Informationsträger\nwird der Entlehnerin/dem Entlehner eine gebührenpflichtige Mahnung iSd Abs. 5 zugesandt. Es dürfen\nhöchstens 25 Bücher/Informationsträger pro Person gleichzeitig entlehnt werden.\n(2) Nicht Angehörige der Medizinischen Universität Graz\n(a) Für Studierende anderer österreichischer Institutionen beträgt die maximale Entlehndauer 30 Tage, eine\nVerlängerung ist maximal dreimal aufeinanderfolgend, unter der Voraussetzung, dass keine Reservierung\ndurch andere Kunden vorliegt, möglich. Bei Entlehnungen aus der Lehrbuchsammlung beträgt die\nmaximale Entlehndauer 60 Tage. Bei verspäteter Rückstellung der entlehnten Informationsträger wird der\nEntlehnerin/dem Entlehner eine gebührenpflichtige Mahnung iSd Abs. 5 zugesandt. Es dürfen höchstens\n25 Bücher/Informationsträger pro Person gleichzeitig entlehnt werden.\n(b) Für DiplomandInnen und DissertantInnen von anderen österreichischen Institutionen beträgt die\nmaximale Entlehndauer 60 Tage, eine Verlängerung ist maximal dreimal aufeinanderfolgend, unter der\nVoraussetzung, dass keine Reservierung durch andere Kunden vorliegt, möglich. Bei verspäteter\nRückstellung der entlehnten Informationsträger wird der Entlehnerin/dem Entlehner eine\ngebührenpflichtige Mahnung iSd Abs. 5 zugesandt. Es dürfen höchstens 25 Bücher/Informationsträger pro\nPerson gleichzeitig entlehnt werden.\n(c) Für allgemeine Nutzer beträgt die maximale Entlehndauer 30 Tage, eine Verlängerung ist maximal\ndreimal aufeinanderfolgend, unter der Voraussetzung, dass keine Reservierung durch andere Kunden\nvorliegt, möglich. Bei verspäteter Rückstellung der entlehnten Informationsträger wird der Entlehnerin/dem\nEntlehner eine gebührenpflichtige Mahnung iSd Abs. 5 zugesandt. Es dürfen höchstens 5\nBücher/Informationsträger pro Person gleichzeitig entlehnt werden. Für allgemeine Nutzer besteht keine\nEntlehnberechtigung für die Lehrbuchsammlungen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 54,
"text": "55\n§ B.13 Jede Wahlkommission hat das Recht, Aufgaben nach § B.11 dieser Wahlordnung mit einfacher Mehrheit\n an eines oder mehrere ihrer Mitglieder zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Dies gilt insbeson-\n dere auch für die Übernahme der Leitung von Wahlversammlungen (Wahlleiterin/Wahlleiter). Die Wahl-\n kommission kann einen solchen Beschluss jederzeit wieder mit einfacher Mehrheit aufheben.\n§ B.14 Auf die Tätigkeiten der Wahlkommissionen findet, soweit in dieser Wahlordnung, insbesondere in § B.15\n dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung (GO) des Senates Anwendung.\n§ B.15 Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwe-\n send ist. Ist die Wahlkommission in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlussunfähig, entscheidet\n die/der Vorsitzende der Wahlkommission. Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat bei der Einla-\n dung zur zweiten Sitzung darauf hinzuweisen, dass bei neuerlicher Beschlussunfähigkeit der Wahlkom-\n mission sie/er die notwendigen Ersatzmaßnahmen durchführen wird. Beschlüsse der Wahlkommission\n werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den\n Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende für\n die Wahlkommission. Sie/Er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten. Die/\n Der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der\n Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich, schriftlich oder elektronisch zu einer Sitzung unter\n Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei,\n spätestens sieben Arbeitstage nach der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung einer Sitzung der\n Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Nicht anwesende Mitglie-\n der sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen.\nSCHRITT 2: AUSSCHREIBUNG DER WAHL, BESTIMMUNG DER BERECHTIGTEN WÄHLERINNEN UND\nWÄHLER\n§ B.16 § B.16 Der Termin der Wahl ist fristgerecht durch die/den Vorsitzende/n des Senates festzusetzen.\n§ B.17 § B.17 Die/Der Vorsitzende des Senats hat die Ausschreibung der Wahl zum Senat unverzüglich im Mit-\n teilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen. Diese Kundmachung gilt als Ladung zur\n Wahlversammlung. Sie hat mindestens zehn Wochen vor dem Wahltag kundgemacht zu sein.\n§ B.18 § B.18 Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:\n – den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl;\n – den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ B.5 dieser Wahlordnung);\n – die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Kurien;\n – die Bestimmung, dass in jeden Wahlvorschlag mindestens 40 vH Frauen aufzunehmen sind (§ 25\n (4a) UG)\n – den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse so-\n wie für die Erhebung eines Einspruchs gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse;\n – die Aufforderung, dass für Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungs-\n bevollmächtigter zu benennen ist und dass Wahlvorschläge spätestens sieben Wochen vor dem\n Wahltag schriftlich oder elektronisch bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt\n sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können (§ B.21 dieser Wahlordnung);\n – die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag den Bestimmungen der §§ B.22-24 dieser Wahlordnung\n entsprechen muss;\n – den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;\n – die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden kön-\n nen.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 53"
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{
"bulletin": {
"id": 288,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "6",
"published": "2004-12-15T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=288&pDocNr=5379&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\nKernfach:\nAuf dem Gebiet/Teilgebiet, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist vertiefende Lehrveranstal-\ntungen für Dissertantinnen/Dissertanten im Ausmaß von 4 Semesterstunden, sowie 6 Semesterstunden\nSpezial-Lehrveranstaltungen \"Anleitung zu wissenschaftlichem Arbeiten in \" (fachspezifischer Teil des Pflichtfaches).\nb) Wahlfach:\nLehrveranstaltungen, welche unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation\nzu wählen sind, im Ausmaß von 4 Semesterstunden. Die Lehrveranstaltungen des Wahlfaches können\ndem Gebiet des jeweiligen Doktoratsstudiums, einem nahe verwandten Gebiet/Teilgebiet sowie zwecks\neiner interdisziplinären Ausbildung oder humanwissenschaftlichen (wie z.B. Psychotherapieforschung),\nsozialwissenschaftlichen (wie z.B. Public-Health-Forschung) beziehungsweise wissenschaftstheoreti-\nschen Vertiefung auch einschlägigen anderen Gebieten entnommen werden. Die Entscheidung über die\nZulässigkeit obliegt der Studienrektorin/dem Studienrektor.\n(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Pflicht- und Wahlfächer besteht in der positiven Ablegung von\nLehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Z 26 bzw. 26a UniStG). Die Summe aller Lehrveranstaltungsprüfun-\ngen aus dem Pflicht- und Wahlfach stellt den ersten Teil des Rigorosums dar.\n(3) Den Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern und aus den Wahlfächern werden pro Semester-\nstunde 2 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Die Arbeiten an der Dissertation werden pro Semester im\nSchnitt mit 19 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet. Für das Doktoratsstudium der medizinischen Wis-\nsenschaft werden insgesamt 120 ECTS Punkte vergeben.\n§ 5. Dissertation\n(1) Die/Der Studierende hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforde-\nrungen hinaus darzutun, dass sie/er die Befähigung zur selbständigen Lösung von Problemen der aktu-\nellen wissenschaftlichen Forschung erworben hat. Die Dissertation muss daher eine eigenständige Ori-\nginalarbeit darstellen, die von der/dem Studierenden selbständig angefertigt und abgefasst worden ist;\nletzteres ist von der/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu bestätigen. Die Dissertati-\non kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die gemeinsame Bearbeitung eines\nThemas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden ge-\nsondert beurteilbar bleiben.\n(2) Das Thema der Dissertation muss einem Gebiet/Teilgebiet das an der medizinischen Fakultät durch\neine Klinik, ein Institut oder eine Forschungseinrichtung vertreten ist, entnommen werden und ist von\nder Studierenden/dem Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer unter Wahrung\neines sinnvollen Zusammenhanges mit dem absolvierten Vorstudium vorzuschlagen bzw. aus vorlie-\ngenden Vorschlägen auszuwählen. Erfordert die Bearbeitung des Dissertationsthemas die Verwendung\nvon Patientendaten, Geld- oder Sachmitteln einer Klinik/eines Instituts/einer Forschungseinrichtung, so\nist die Festlegung nur zulässig, wenn die Leiterin/der Leiter dieser Klinik/dieses Instituts/dieser For-\nschungseinrichtung über die beabsichtigte Arbeit informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats\nwegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Klinik-, Lehr- und Forschungsbetriebs untersagt hat.\nÜberdies muss sichergestellt sein, dass die Patientendaten ohne Verletzung von Datenschutzbestim-\nmung unter Einhaltung der Ethikrichtlinien der Fakultät der Studierenden/dem Studierenden in für die\nDissertation notwendiger und geeigneter Form zugänglich gemacht werden können.\n(3) Als Betreuer/in kann ein/e Universitätslehrer/in mit Lehrbefugnis (gem. § 19 Abs. 2, Z 1 lit. a bis e\nUOG 1993) sowie eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor im Ruhestand gewählt werden,\nsofern die Lehrbefugnis des/der betreffenden Universitätslehrers/in jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst,\ndem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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"index": 28,
"text": "29\n VI. ABSCHNITT – ABSCHLUSSARBEITEN\n§ 52. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABSCHLUSSARBEITEN\n (1) Bachelorarbeiten sind schriftliche Arbeiten, mit denen Studierende zeigen, dass sie in der Lage\n sind, innerhalb der vorgesehenen Zeit ein ausgewähltes Problem selbstständig, aber unter\n Betreuung, nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht\n darzustellen. Bachelorarbeiten werden im Rahmen von Lehrveranstaltungen verfasst.\n (2) Diplomarbeiten und Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, mit denen Studierende\n zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb der vorgesehenen Zeit, eine wissenschaftliche\n Fragestellung aus dem Studium selbständig unter Betreuung nach wissenschaftlichen Methoden\n zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Ergebnisse werden öffentlich\n präsentiert.\n (3) Dissertationen sind wissenschaftlichen Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung zur\n selbstständigen Bewältigung neuer wissenschaftlicher Fragestellungen dienen und neue\n wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben. Die Ergebnisse werden öffentlich präsentiert.\n (4) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des\n Urheberrechtsgesetzes idgF und der Datenschutzgrundverordnung bzw. des\n Datenschutzgesetzes idgF sowie die Richtlinien der Österreichischen Agentur für\n wissenschaftliche Integrität zu beachten.\n (5) Alle Abschlussarbeiten werden einer Plagiatsprüfung unterzogen. Es gelten die Bestimmungen\n der Satzungen § 62.\n§ 53. BACHELORARBEITEN\n In Bachelorstudien sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere\n Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind gemäß § 80 UG idgF im Curriculum festzulegen.\n§ 54. MASTER- UND DIPLOMARBEITEN UND ABSCHLUSSARBEITEN AUS UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGEN MIT\n MASTERABSCHLUSS\n (1) Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum vermittelten Fächer zu\n entnehmen. Im Curriculum kann eine darüberhinausgehende Themenauswahlmöglichkeit\n festgelegt werden. Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema\n aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer\n auszuwählen. Es gelten die jeweiligen Richtlinien der Medizinischen Universität Graz zur\n Erstellung von Master- und Diplomarbeiten und Abschlussarbeiten aus Universitätslehrgängen mit\n Masterabschluss.\n (2) Von den in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen sind Themen in der elektronischen\n Themenbörse an der Medizinischen Universität Graz bereit zu stellen. Dabei sind eine\n Hauptbetreuerin/ein Hauptbetreuer sowie eine etwaige Zweitbetreuerin/ein Zweitbetreuer und\n das entsprechende Thema bekannt zu geben.\n (3) Der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird zu Beginn der Bearbeitung\n die/der Studierende, das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer der wissenschaftlichen\n Arbeit schriftlich bekannt gegeben.\n (4) Bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit ist ein Wechsel des Themas oder der Betreuerin\n oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der Dekanin/dem Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten schriftlich mitzuteilen und von dieser/diesem zu genehmigen.\n (5) Die abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit ist bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten zur Beurteilung einzureichen. Diese/dieser teilt die wissenschaftlichen Arbeiten\n zwei Personen gemäß §§ 97, 103 und 104 UG idgF zur Begutachtung zu, wobei eine/einer davon\n die Betreuerin oder der Betreuer sein kann. Die Begutachterin/der Begutachter darf in keiner\n Weise befangen sein. Diese haben die wissenschaftliche Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab\n der Einreichung zu beurteilen. Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgerecht beurteilt,\n weist die Dekanin der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die wissenschaftliche Arbeit\n einer anderen in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen zur Begutachtung zu.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 25 von 35"
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