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"bulletin": {
"id": 5249,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "7",
"published": "2015-12-16T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungsbestellungen in wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheiten; Leitungsbestellung einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen \r\nklinischen Bereich; Leistungsvereinbarung 2016-2018 der Medizinischen Universität Graz; Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der \r\nMedizinischen Universität Graz; Einsetzung einer Berufungskommission; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5249&pDocNr=442638&pOrgNr=1"
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"index": 58,
"text": "-59-\n\nUmsetzung des bereits laufenden :\nProjekts im Rahmen der HRSM 2016: Abschluss und Pilotphase\n2013-2015. Es sollen österreichein- | Erstellung eines Mustersat-\nheitliche Regelungen und Geschäfts- | Zungstextes für die drei Medi-\nprozesse für die Nostrifizierung an | Zinischen Universitäten und die\nden Medizinischen Universitä- |] Medizinische Fakultät der JKU,\nten/Fakultäten erreicht werden. Abschluss des Zusammenar-\n’ ’ ? beitsvertrages für die Durch-\nGemeinsames Nostrifika- |Es konnte bereits eine weitgehende | führung des gemeinsamen\n\ntionsverfahren Einigung über Inhalt und gemein-| stichprobentests\nsamen Ablauf im Humanmedizinstu- Abschluss der Programmierung\ndium erreicht werden. Beim Zahn-| https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4748&pDocNr=317893&pOrgNr=1"
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"index": 8,
"text": "-9-\n b. Textverständnis (TV)\n Durch diesen, ebenfalls im Multiple-Choice-Format angebotenen, Testteil werden die\n Lesekompetenz und das Verständnis von Texten überprüft.\n c. Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)\n Dieser Testteil besteht aus 5 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst jene\n kognitiven Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter wissenschaftlicher Ergebnis-\n se hohe prädiktive Validität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums der Human-\n medizin aufweisen:\n • Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßig-\n keiten zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen. Sie er-\n fasst damit eine der Grundlagen der Studierfähigkeit.\n • Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n sich Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei\n Bedarf flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden\n Testphase wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.\n • Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, vi-\n suoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen zu erbringen.\n • Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von Wis-\n sensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\n • Implikationen erkennen (IMP): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, aus Aussagen\n logisch zwingende Schlussfolgerungen ziehen zu können.\n d. Soziales Entscheiden (SE)\n • Diese Aufgabengruppe im Multiple-Choice-Format misst die Eigenschaft, Ent-\n scheidungen in sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen. Erfasst wird\n ein Bereich, der besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende Relevanz hat.\n§ 2. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den\nDiplomstudien Human- und Zahnmedizin, veröffentlicht im MTBl. vom 30. Jänner 2015) für das Diplom-\nstudium Zahnmedizin erfolgt durch den Aufnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z, welcher aus einer\nGruppentestung besteht. Die Testinhalte des MedAT-Z decken sich großteils mit den Testinhalten des\nMedAT-H. An Stelle der Prüfung des Textverständnisses (TV) und des KFF Subtests Implikationen\nerkennen (IMP) erfolgt eine Überprüfung der manuellen Fertigkeiten (MF).\n(2) Testinhalte:\n a. Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\n Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand\n dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere\n Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, erfasst wird.\n b. Manuelle Fertigkeiten (MF)\n Mit diesem Testteil werden wesentliche, für das Diplomstudium Zahnmedizin erforderliche\n praktische Fertigkeiten gemessen. Er besteht aus einem Drahtbiegetest und einem Zeichentest.\n c. Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)\n Dieser Testteil besteht aus 4 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst jene\n kognitiven Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter wissenschaftlicher\n Ergebnisse hohe prädiktive Validität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums\n aufweisen:\n • Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßig-\n keiten zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen. Sie\n erfasst damit eine der Grundlagen der Studierfähigkeit.\n • Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n sich Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei\n Bedarf flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden\n Testphase wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 30.01.2015, StJ 2014/15, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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"index": 64,
"text": "65\nZiel- und Gesamtplanung LKH-Univ.Klinikum - Projekt LKH 2000:\nDie von 1987 bis 1989 erarbeitete Ziel- und Gesamtplanung für das LKH-Univ.Klinikum Graz (Projekt LKH\n2000) bestimmte maßgeblich die funktionelle und bauliche Entwicklung der Einrichtungen. Damals wurde\nder Grundstock gelegt, um die Routinekrankenversorgung aus dem universitären Bereich in das LKH-West\nzu verlagern und ein Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF I) zu errichten und somit das LKH-\nUniv.Klinikum zu einer medizinischen Forschungs- und Ausbildungsstätte im eigentlichen Sinn\numzustrukturieren.\nDiese Ziel- und Gesamtplanung 1989 bildete die Grundlage für das Finanzierungsabkommen, vereinbart\nzwischen der Republik Österreich, dem Land Steiermark sowie der KAGes. (Projekt LKH 2000)\nSeit 1992 wurde laufend am Gelände des LKH-Univ.Klinikums gebaut, mit voller Aufrechterhaltung des\nBetriebes für Krankenversorgung, Lehre und Forschung. Bisher sind ca.70% des geplanten Bauvolumens\nbereits verbaut, bzw. in Bau. Die Planungen sind großteils abgeschlossen. Das Projekt wird voraussichtlich\nim Jahr 2012 vollständig fertig gestellt sein.\nBereits im LKH Graz 2000 Projekt wurde die Zentrumsidee für medizinische Einrichtungen der MUG\nentwickelt, um die fachübergreifende, interdisziplinäre Zusammenarbeit der einzelnen Fächer zu stärken und\nweiter zu forcieren. Wie im Kapitel 7.2.2 anfangs bereits erwähnt, wurde diese Idee in der Strategieplanung\nder MUG aufgegriffen und ausgebaut.\nDiese grundsätzlich positive Entwicklung ist im Zeitalter der Kommunikation und Interdisziplinarität in der\nMedizin, sowie aufgrund der verursachungsgerechten Kosten/Leistungszuordnung fortzuführen, bzw. sind\ndie Strukturen der medizinischen Einrichtungen weiter anzupassen und zu verändern.\n6.2.2.2 Ziele der Zentrumsbildung\nDas Ziel der Zentrumsbildung im LKH-Univ.Klinikum Graz ist eine interdisziplinär optimierte, patientinnen-\nund patientenzentrierte, integrative und effiziente Organisation der Krankenversorgung, der Lehre und\nForschung. Durch die Zentrumsbildung werden eine Koordination und Reproduzierbarkeit der Abläufe -\ndiese sollten im Sinne von standardisierten Diagnose- und Therapiepfade erfolgen - erwartet. Sie erlauben\neine bessere und qualitätsgesicherte Patientinnen- und Patientenversorgung. Weiters werden durch die\nZentrumsbildung eine verbesserte Kommunikation und Transparenz, kürzere Wege und effizientere\nNutzung der Ressourcen erwartet. Darüber hinaus wird eine weitgehende Vernetzung des Klinischen und\ndes Nicht-Klinischen Bereichs angestrebt, um die MUG innerhalb des nationalen und internationalen\nUmfelds zu stärken.\nVernetzung der Fachgebiete:\nEin wesentliches Ziel der MUG und des LKH-Univ.Klinikums ist die patientinnen- und patientenzentrierte,\nhorizontale Vernetzung der Fächer. Zentren sind horizontal vernetzte Kompetenzzentren für die\nKrankenversorgung. Hier können eigenständige und unverwechselbare Profile erarbeitet werden. Sie fördert\ndie interdisziplinäre Forschung und ermöglicht eine so genannte problemorientierte Lehre.\nVernetzung des Klinischen und Nicht-Klinischen Bereichs:\nEin unmittelbar nach der Neugründung der MUG durchgeführter Strategiefindungsprozess (Strategieprojekt\nB), zielt auf die Vernetzung des Klinischen mit dem Nicht-Klinischen Bereich ab. In Folge dessen spiegelt sich\ndie örtliche Zusammenlegung (Campus MUG) im Entwicklungsplan als wesentliches Entwicklungsziel bis\n2020 wider.\nBündelung von Ressourcen:\nEin ökonomisches Ziel der Zentrumsbildung ist, Ressourcen zu bündeln.\nZusammenspiel von Patientenversorgung, Lehre und Forschung:\nGleichzeitig soll in diesen Zentren die interdisziplinäre Lehre zwischen den beteiligten Klinischen\nAbteilungen, Instituten und Kliniken gefördert werden. Die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Zentren\nsoll dabei ebenfalls gewährleistet werden, das heißt, es können selbstverständlich auch zwischen den\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 300,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "17",
"published": "2005-05-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1"
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"index": 14,
"text": "- 15 -\n60.\nRichtlinien über die Handhabung und Archivierung von Original-Verträgen der Medizinischen Uni-\nversität Graz\nDas Rektorat hat in seiner Sitzung vom 14.4.2005 folgende\n „Richtlinien über die Handhabung und Archivierung von Original-Verträgen\n der Medizinischen Universität Graz“\nbeschlossen:\n§1 Gesetzlicher Auftrag\n 1. Gemäss § 15 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. hat das Rektorat jeder Universität die Geba-\n rung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit,\n Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.\n 2. Zu diesem Zwecke ist es notwendig, einen Vertragskataster über die von der Medizinischen Univer-\n sität Graz abgeschlossenen Verträge jeglicher Art im Original („Original-Verträge“) zu erstellen und\n mit entsprechender Sorgfalt zu behandeln. In allfälligen Streitfällen mit Dritten sind diese nach den\n jeweils geltenden Verfahrensvorschriften den zuständigen Gerichten und Behörden vorzulegen. Die\n Einrichtung und Wartung dieses Vertragskatasters ist Gegenstand dieser Richtlinien.\n 3. Die Regelungen darüber, welche Organe oder Leitungen welche Art von Verträgen abschließen darf,\n unterliegt den gesetzlichen Vorgaben des UG 2002 i.d.g.F., den allgemeinen Richtlinien über die\n Bevollmächtigungen von Universitätsangehörigen gemäß § 28 UG i.d.g.F. sowie den allgemeinen\n Weisungen der Universitätsleitung und sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien.\n§2 Definition und Abschluss von Original-Verträgen\n 1. Als Original-Verträge gelten alle zwei- oder mehrseitigen Verträge sowie einseitige rechtsverbindli-\n che Erklärungen der Medizinischen Universität Graz, die schriftlich niedergelegt sind und Rechtswir-\n kungen für die Medizinische Universität Graz entfalten oder entfalten könnten.\n 2. Bei Abschluss von Original-Verträgen im Sinne des § 2 Abs 1 dieser Richtlinien ist in aller Regel das\n der Medizinischen Universität Graz zustehende eine Original für den Vertragskataster der Medizini-\n schen Universität Graz vorzusehen und abzulegen.\n 3. In Projekten gemäß § 27 UG 2002 i.d.g.F. können nach Möglichkeit und auf Wunsch der betroffenen\n Organisationseinheit für die Medizinische Universität Graz zwei Originalfassungen vorgesehen wer-\n den (eine für die Organisationseinheit und eine für den Vertragskataster), soweit hierfür keine zu-\n sätzlichen Kosten (etwa Kosten für Beglaubigungen) anfallen.\n 4. Soweit bei Verträgen, in denen wegen der Anzahl von mitbeteiligten Parteien allgemein vorgesehen\n ist, dass nicht alle mitbeteiligten Parteien je ein Original erhalten (etwa in Konsortialverträgen in gro-\n ßen Forschungsprojekten), muss nicht zwingend ein Original-Vertrag zur Aufbewahrung in der Medi-\n zinischen Universität Graz erstellt werden. In diesem Falle ist eine Kopie vom Original mit allen Un-\n terschriften an das Vertragskataster zu erstellen und dort mit dem Vermerk „(Einziges) Original be-\n findet sich …….“ zu versehen.\n 5. Projektverträge nach § 26 UG 2002 i.d.g.F. sind nur dann in das Vertragskataster aufzunehmen,\n wenn dies die jeweilige Projektleitung ausdrücklich wünscht.\n 6. „Alt“-Original-Verträge, also Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie namens der ehemals teil-\n rechtsfähigen Organisationseinheiten der Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz\n oder der Medizinischen Universität Graz abgeschlossen wurden und heute für die Medizinische Uni-\n versität Graz noch Rechtswirkungen entfalten, unterliegen gleichfalls den Regelungen dieser Richtli-\n nie.\n§3 Behandlung von Original-Verträgen\n 1. Original-Verträge sind nach allseitiger Unterzeichnung an den Vertragskataster als zuständige Stelle\n zu übersenden. Verantwortlich hierfür ist jene/jener, die/der für die Vertragsunterzeichnung zustän-\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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"index": 36,
"text": "37\n 8. Psychiatrie;\n 9. Augenheilkunde;\n 10. Notfall- und Intensivmedizin.\n (4) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird ein gemeinsamer Stichprobentest der Medizinischen\n Universitäten Innsbruck, Graz und Wien durchgeführt. Das Ergebnis des Stichprobentests ist für\n alle Medizinischen Universitäten gültig und bindend.\n (5) Ein Fachbereich des Stichprobentests gilt als positiv absolviert, wenn zumindest 60 % der Fragen\n richtig beantwortet wurden.\n (6) Nostrifizierungswerberinnen und -werbern, welche nicht zumindest sechs Fachbereiche des\n Stichprobentests positiv absolviert haben (sechs oder mehr), werden im Nostrifizierungsbescheid\n Prüfungen für die negativen Fachbereiche und allenfalls die Anfertigung einer wissenschaftlichen\n Arbeit vorgeschrieben, um die Vergleichbarkeit der Gesamtausbildung herzustellen. Aufgrund der\n länderspezifischen Unterschiede sind Prüfungen aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und\n Gerichtliche Medizin jedenfalls vorzuschreiben.\n (7) Nostrifizierungswerberinnen und -werbern, welche weniger als sechs Fachbereiche des\n Stichprobentests positiv absolviert haben (fünf oder weniger), werden im\n Nostrifizierungsbescheid Prüfungen des Regelstudiums und allenfalls die Anfertigung einer\n wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, um die Vergleichbarkeit der Gesamtausbildung\n herzustellen. Aufgrund der länderspezifischen Unterschiede sind die Fachbereiche\n Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin jedenfalls vorzuschreiben.\n§ 67. SONSTIGE NOSTRIFIZIERUNGSVERFAHREN\n Als Beweismittel ist auch für andere Studien an der Medizinischen Universität Graz ein Stichprobentest in\n mündlicher oder/und schriftlicher und gegebenenfalls praktischer Form zulässig, um nähere Kenntnisse über\n die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.\n§ 68. NOSTRIFIZIERUNGSBESCHEID\n (1) Die Nostrifizierung ist von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten mit\n Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der\n ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die\n Antragstellerin/der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund\n der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde,\n die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.\n (2) Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann der Nostrifizierungswerberin oder dem\n Nostrifizierungswerber als Auflage die Ablegung von Prüfungen und allenfalls auch die\n Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid\n festzulegenden Frist, aufgetragen werden.\n (3) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte\n Zeugnisse erschlichen worden ist.\n (4) Die Nostrifizierungstaxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf\n Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.\n§ 69. ALLGEMEINES\n (1) Die im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen sind Prüfungen im Sinne des UG idgF. Zur\n Absolvierung der im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen werden die\n Nostrifizierungswerberinnen und Nostrifizierungswerber als außerordentliche Studierende zum\n Diplomstudium der Humanmedizin bzw. zum Zahnmedizin zugelassen. Die Teilnahme an\n Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl ist mit der Zulassung als außerordentliche\n Studierende ausschließlich nach Maßgabe verfügbarer Plätze möglich.\n (2) Die Bestimmungen des UG idgF über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen\n Arbeiten sind im Nostrifizierungsverfahren selbst nicht anzuwenden. Der Stichprobentest ist\n keine Prüfung gemäß UG idgF und kann nur einmal abgelegt werden.\n (3) Die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber kann im Falle eines negativen\n Nostrifizierungsbescheides einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin\n und/oder Zahnmedizin nach Maßgabe der Regelungen für Quereinsteigerinnen und\n Quereinsteiger und/oder nach Maßgabe der jeweiligen Aufnahmeverfahren für die Zulassung zu\n den Diplomstudien Human- bzw. Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz stellen.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 33 von 35"
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"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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"index": 37,
"text": "38\n IX. ABSCHNITT - STUDIENBEITRAG\n§ 70. STUDIENBEITRAG\n (1) Ein Studienbeitrag ist gemäß den Bestimmungen des § 91 UG idgF zu entrichten.\n (2) Neben den in § 92 (1) UG idgF genannten Tatbeständen für den Erlass des Studienbeitrags kann\n das Rektorat auf Antrag eines ordentlichen Studierenden den Studienbeitrag für das laufende\n Semester erlassen, wenn die oder der Studierende vor dem Ende der Nachfrist des betreffenden\n Semesters nachweist, dass sie/er für die Dauer des jeweiligen Semesters als\n Vertreterin/Vertreter der Studierenden gemäß HSG idgF tätig war/ist. Der Nachweis ist dem\n jeweiligen Antrag beizulegen. Dieser Erlasstatbestand kann längstens für die Dauer von 4\n Semestern geltend gemacht werden.\n (3) Abweichend von § 91 (1) Z 3 UG idgF kann das Rektorat auf Antrag eines ordentlichen\n Studierenden den Studienbeitrag für das laufende Semester erlassen, wenn die\n Studienbeitragspflicht nur aufgrund der Überschreitung der für Erweiterungsstudien geltenden\n beitragsfreien Zeit von drei Semestern entsteht und das Erweiterungsstudium neben dem\n ordentlichen Studium betrieben wird.\n X. ABSCHNITT – UMGANG MIT GEFÄHRDENDEN HANDLUNGEN UND SCHWIERIGEN STUDIERENDEN\n§ 71. ANWENDUNGSFÄLLE\n (1) Sind Studierende aufgrund ihres geistigen und/oder körperlichen Zustandes nicht dazu geeignet,\n die ihnen gemäß § 49 (4) Ärztegesetz (ÄrzteG) idgF übertragbaren Aufgaben zu erfüllen oder\n nicht geeignet bzw. nicht ausreichend vertrauenswürdig, um am weiteren Studium und den\n dazugehörigen Lehrveranstaltungen – insbesondere, aber nicht ausschließlich, an jenen mit\n PatientInnenkontakt - teilzunehmen, so sind diese durch die jeweiligen Lehrenden von der\n jeweiligen Lehrveranstaltung für den verbleibenden Tag auszuschließen.\n (2) Werden Studierende außerhalb von Lehrveranstaltungen, jedoch am Gelände und/oder in\n Räumlichkeiten der Med Uni Graz auffällig im Sinn des (1), so können sie durch die jeweils\n zuständige Organisationseinheitsleiterin /den jeweils zuständigen Organisationsleiter (bzw. bei\n Zuständigkeitsüberschneidungen auch durch jeden/jede der zuständigen\n Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter) von einem Aufenthalt auf dem betreffenden\n Gelände und/oder in den betreffenden Räumlichkeiten für den verbleibenden Tag ausgeschlossen\n werden.\n (3) Kommt der/die Studierende den Aufforderungen der/des Lehrenden bzw. der\n Organisationseinheitleiterin/dem Organisationseinheitsleiter gemäß Satzung § 71 (1) und (2)\n nicht nach, liegt es in deren Ermessen zu entscheiden, ob die Notwendigkeit besteht, die Polizei\n zur Hilfe zu rufen. Das Rektorat ist über diesen Vorfall zu verständigen.\n (4) Treten Auffälligkeiten einer/eines Studierenden im Sinne der Satzung § 71 (1) und (2) wiederholt\n auf und/oder sind diese Auffälligkeiten besonders gravierend (insbesondere Handlungen im Sinne\n des § 68 (1) Z 8 UG idgF, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer\n Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen) so hat die\n Lehrveranstaltungsleiterin/der Lehrveranstaltungsleiter das für diese Angelegenheiten\n zuständige Rektoratsmitglied von diesem Vorfall zu informieren. Dieses hat die Einsetzung eines\n Studienbeirates zur Vereinbarung von Lösungsmöglichkeiten bzw. individueller\n Lösungsmöglichkeiten zu veranlassen.\n§ 72. STUDIENBEIRAT\n (1) Im Falle von gravierenden und/oder wiederkehrenden Schwierigkeiten iSd Satzung § 71 (4) wird\n unter dem Vorsitz der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre ad hoc ein\n Studienbeirat eingerichtet, der schnell und effizient eingreifen kann. Er dient als Unterstützung\n für die Vizerektorin/den Vizerektor für Studium und Lehre bei der Fällung von Entscheidungen in\n disziplinären Angelegenheiten im Rahmen des Studiums.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 34 von 35"
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"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 72,
"text": "73\n§ 3. Rechtsanspruch\nAusdrücklich festgehalten wird, dass selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf\ndie Verleihung einer akademischen Ehrung oder Sonstigen Auszeichnung besteht.\n§ 4. Verleihung\nDie Verleihung einer akademischen Ehrung und sonstigen Auszeichnungen erfolgt durch das Rektorat in fei-\nerlicher Weise, im Regelfall im Rahmen einer akademischen Feier. Die oder der Geehrte erhält eine mit dem\nSiegel der Universität versehene Urkunde, die Verleihung ist in das Ehrenbuch der Med Uni Graz einzutragen.\nDas Ehrenzeichen geht mit der Verleihung in das Eigentum der Geehrten oder des Geehrten über.\n§ 5. Widerruf\n (1) Das Rektorat hat verliehene akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen auf Grund eines\n Rektoratsbeschlusses sowie eines Senatsbeschlusses jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu widerru-\n fen, wenn sich die geehrte Person durch späteres Verhalten der Ehrung unwürdig erweist oder\n sich nachträglich ergibt, dass die Ehrung erschlichen worden ist. Das Ehrenzeichen und die Urkun-\n de sind einzuziehen und der Widerruf im Ehrenbuch der Universität zu vermerken.\n (2) Der Widerruf erstreckt sich auch auf akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen, die auf\n Grund früherer Regelungen für den Wirkungsbereich der Med Uni Graz verliehen wurden.\n§ 6. Finanzierung\nZur Bestreitung der Kosten der Ehrenzeichen und Verleihungsurkunden trifft die Med Uni Graz im Budget Vor-\nsorge.\n§ 7. Durchführungsbestimmungen\nNähere Bestimmungen, insbesondere über den Ablauf der akademischen Feiern anlässlich der Verleihung auf\nGrund dieses Satzungsteiles, werden vom Rektorat gemäß den akademischen Traditionen und dem Selbstver-\nständnis der Med Uni Graz festgelegt.\nIV. Abschnitt - Verleihung des Titels Gastprofessor/Gastprofessorin\n§ 1. Die Verleihung des Titels einer Gastprofessorin/eines Gastprofessors dient der Anbindung von hervor-\n ragenden WissenschafterInnen und ExpertInnen, die nicht in einem dauernden Dienstverhältnis zur Med\n Uni Graz stehen, sich an der Med Uni Graz aber in besonderem Maße in der Lehre und/oder Forschung en-\n gagieren. GastprofessorInnen werden insbesondere als Element der Internationalisierung gesehen und/\n oder bringen Spezialexpertise in Lehre und Forschung ein, welche an der Med Uni Graz in dieser Form\n anderweitig nicht vorhanden ist.\n§ 2. Voraussetzung für die Verleihung des Titels ist, dass diese Person an einer anderen in- oder ausländischen\n wissenschaftlichen Institution als Universitätsprofessorin/ Universitätsprofessor tätig ist oder fachein-\n schlägig habilitiert ist oder über eine entsprechende vergleichbare Qualifikation oder eine besondere\n Reputation im jeweiligen Fachbereich verfügt und Bereitschaft zur Lehre während eines Aufenthaltes\n von mindestens einem Monat an der Med Uni Graz bekundet.\n§ 3. Das Rektorat kann auf Antrag einer Universitätsklinik, einer Klinischen Abteilung, eines Klinischen Insti-\n tuts, eines nicht-klinischen Instituts sowie eines Research Centers (nach Befassung des Strategie Komi-\n tees) und mit Zustimmung der/des jeweiligen Klinikvorständin/vorstandes, der/des jeweiligen Leiterin/\n Leiters der Klinischen Abteilung, der/des jeweiligen Institutsvorständin/vorstandes, der/des jeweiligen\n Leiterin/Leiters des Research Centers, der/des jeweiligen Lehrstuhlinhaberin/Lehrstuhlinhaber und der/\n des jeweiligen D&F-Institutsleiterin/Institutsleiters an derart geeignete Personen den Titel „Gastprofes-\n sorin“ oder „Gastprofessor“ bzw. auf Englisch „Visiting Professor“ verleihen. Dieser Titel wird jeweils für\n ein Studienjahr vergeben, eine Verlängerung ist möglich. Begründete Anträge um Verleihung/Verlänge-\n rung sind schriftlich an das Rektorat zu richten.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 71"
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{
"bulletin": {
"id": 8673,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "19",
"published": "2021-01-20T00:00:00+01:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tVerordnung über die Testinhalte und \r\n-auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der \r\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tGeschäftsordnung: Geschäftsordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8673&pDocNr=1098491&pOrgNr=1"
},
"index": 9,
"text": "10\n er*sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\n anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten und im Zuge des\n Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr erforderlichen 180 ECTS-\n Anrechnungspunkte aus einem Studium der Human- oder Zahnmedizin vorlegt (die\n Kumulation von Leistungen aus verschiedenen Studienrichtungen ist nicht zulässig) und\n er*sie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63 ff UG erfüllt und\n nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit\n beschränkter Platzzahl verfügbar sind und\n der*die Studienbewerber*in im Rahmen des für Quereinsteiger*innen festgelegten\n Querschnittstest gereiht wurde.\n (2) Die Vergabe der Plätze an Quereinsteiger*innen erfolgt einmal jährlich innerhalb einer\n rechtzeitig bekanntzugebenden Frist und nach dem für Quereinsteiger*innen festgelegten\n Querschnittstests. Die Termine und Fristen für die Anmeldung werden im Internet auf der\n Website der Medizinischen Universität Graz veröffentlicht.\n (3) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Querschnittstest ist die fristgerechte Internet-\n Anmeldung und Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten von € 110.- über das von der\n Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellte Webt ool sowie die fristgerechte\n Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 1. Beim Querschnittstest handelt es sich um keine\n Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine\n Anwendung.\n (4) Beantragen weniger Studienbewerber*innen einen Quereinstieg nach Abs. (1), als freie\n Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das\n Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede *r Studienbewerber*in erhält einen\n Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.\n (5) Die tatsächliche Anerkennung der Vorleistungen, die bereits im Rahmen eines Studiums der\n Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\n anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erbracht wurden, erfolgt nach der Zulassung\n zum Studium gemäß § 78 UG 2002 idgF. Dies kann zur Folge haben, dass nicht alle Leistungen,\n die für die Anmeldung zum Quereinstieg gültig waren, auch für das Studium angerechnet\n werden.\n VI. Studienplatztauscher*innen\n § 15. (1) Studierende können einen Antrag auf Zulassung im Rahmen eines Studienplatztausches\n vorlegen. Jeweils eine*r der Tauschpartner*innen muss im vorangehenden Semester zum\n Bachelorstudium Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Johan nes-Kepler-Universität Linz\n und eine*r an der Medizinischen Universität Graz zum Diplomstudium Humanmedizin zugelassen\n gewesen sein und beide müssen eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben.\n Zusätzlich müssen die Tauschpartner*innen ihren Studienplatz jeweils über ein\n Aufnahmeverfahren iSd. § 71c UG für dasselbe Studienjahr erreicht haben. Gemeinsam mit dem\n Antrag auf Zulassung sind folgende Nachweise für die Zulässigkeit eines Studienplatztausches\n vorzulegen:\n 1. eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Studierenden des gemeinsamen\n Bachelorstudiums Humanmedizin der Johannes-Kepler-Universität Linz und der\n Medizinischen Universität Graz (UK 033/303) bzw. des Diplomstudiums Humanmedizin an\n der Medizinischen Universität Graz (UO 202), die im selben Studienjahr aufgrund desselben\n Aufnahmetests erstmals zum Studium zugelassen wurden, bereits im, dem Antrag auf\n Zulassung vorangehenden Semester, zu diesem Studium zugelassen waren und eine Meldung\n MTBl. vom 20.01.2021, StJ 2020/21, 19. Stk, RN 73\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 50,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "38",
"published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
},
"index": 12,
"text": "- 13 -\n Teil E. Personalaufnahme, Personal- und Organisationsentwicklung\nI. Abschnitt: Personalaufnahme\n§ 23. Allgemeines\n (1) Entsprechend dem Frauenfördergebot des § 41 Universitätsgesetz 2002 und § 40 B-GBG ist\n der Anteil von Frauen in allen Organisationseinheiten, auf allen Hierarchieebenen sowie in al-\n len Funktionen und Tätigkeiten an der Medizinischen Universität Graz auf 40 % anzuheben\n bzw. ein Anteil von 40 % zu erhalten.\n Daher sind in Organisationseinheiten, in denen dieser Anteil noch nicht erreicht ist, Bewerbe-\n rinnen, die für die angestrebte Stelle in gleichem Maße geeignet sind wie der bestgeeignete\n Mitbewerber so lange vorrangig aufzunehmen, bis der Frauenanteil von mindestens 40 % er-\n reicht ist, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.\n (2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe iSd Abs. 1 dürfen gegenüber Bewer-\n berinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben (insbe-sondere ist\n die Heranziehung des Familienstandes oder von Unterhaltsverpflichtungen unzulässig).\n§ 24. Ausschreibung\n (1) Ausschreibungstexte sind so zu formulieren, dass sie als objektive Entscheidungsgrundlage\n für das Aufnahmeverfahren dienen können. Sie haben daher außer sämtlichen Aufnahmeer-\n fordernissen ein umfassendes Anforderungsprofil (insbesondere die für das Auswahlverfahren\n maßgeblichen Qualifikationen) und nachvollziehbare, hinreichend detaillierte Qualifikationskri-\n terien zu enthalten.\n (2) Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen und haben keine\n zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.\n (3) Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen sowie für Leitungsfunktionen haben den\n Zusatz zu enthalten: „Die Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenan-\n teils, insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrück-\n lich zur Bewerbung auf.“ Bei bestehender Unterrepräsentation ist ferner der Satz anzufügen:\n „Bei gleicher Qualifikation werden Frauen vorrangig aufgenommen.“\n (4) Ausschreibungen von Stellen und Funktionen sind den Beschäftigten der betreffenden Orga-\n nisationseinheit auch während einer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Form der Ab-\n wesenheit vom Dienst bzw. Dienstort zeitgerecht bekannt zu machen. Dies gilt auch für inter-\n ne Ausschreibungen.\n (5) Eine Kompetenz im Bereich des Gender Mainstreaming ist bei Ausschreibungen von Füh-\n rungspositionen sowie bei Ausschreibung von Professuren als günstiges Auswahlkriterium zu\n nennen.\n (6) Die Ausschreibungstexte und auf Verlangen die Arbeitsplatz- bzw. Aufgabenbeschreibung\n durch die betreffende Organisationseinheit sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-\n fragen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage vor der Veröffentlichung der Ausschreibung\n nachweislich zur Kenntnis zu bringen.\n (7) Auch Leitungsfunktionen in Organisationseinheiten ohne Forschungs- und Lehraufgaben sind\n im Mitteilungsblatt auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu\n betragen.\n (8) Unzulässig sind Ausschreibungstexte, die den Bestimmungen 1-7 widersprechen oder sonst\n eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts enthalten sowie solche, die so allgemein\n gehalten sind, dass sie keine objektive Entscheidungsgrundlage für die nachfolgenden Perso-\n nalauswahlverfahren darstellen. Gleiches gilt für eine überspezifizierte Ausschreibung, die den\n potentiellen Kreis der Bewerbungen zu Gunsten oder Ungunsten einer bestimmten Person\n oder zu Gunsten eines Geschlechtes unsachlich einschränkt.\n (9) Ausschreibungstexte unterliegen dem Kontrollrecht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungs-\n fragen. Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass ein Aus-\n schreibungstext eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bewirkt, so ist er berechtigt,\n innerhalb von zwei Wochen die Schiedskommission anzurufen. Die Durchführung der Aus-\n schreibung ist bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig."
},
{
"bulletin": {
"id": 7549,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "11",
"published": "2019-12-11T00:00:00+01:00",
"teaser": "Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7549&pDocNr=972581&pOrgNr=1"
},
"index": 7,
"text": "8\n59.1. Tenure Track Professuren\n Tenure Track Professor of Biomarker Development\n For Assessing the Effects of Lifestyle on Age-related Metabolic\n Dysfunction\n at the Clinical Institute of Medical and Chemical Laboratory Diagnostics\nWe are looking for an excellent researcher with great potential to develop an internationally renowned\nresearch agenda in the field of biomarker development.\nThe successful candidate is expected to teach and to conduct research in the field of biomarker\ndevelopment for assessing the effects of lifestyle on age-related metabolic dysfunction with a special\nfocus on the interaction between muscle, bone, and adipose tissue.\nThe Clinical Institute of Medical and Chemical Laboratory Diagnostics (CIMCL) is the largest diagnostic\nservice provider at University Hospital of the Medical University of Graz and has a highly active group of\nresearchers. A multiprofessional team works on developing and applying biomarkers to assess the effects\nof lifestyle on cellular and molecular aging. One particular focus is on the role of adipose tissue in\nage-related degeneration of bone and muscle tissue. Another research area at the institute is the use of\nmolecular biomarkers for diagnosis and therapeutic management of oncologic patients.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement\n(assistant professor), the career advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate\nprofessor (tenure track professor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate\ndemonstrates outstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled\nas quickly as possible.\nCore duties and responsibilities:\n Conducting cutting-edge scientific research in the field of age-related metabolic dysfunction with a\n special focus on the interaction between muscle, bone, and adipose tissue\n Acquiring competitive third-party funding and taking the lead in such research projects\n Developing an internationally renowned multidisciplinary team that conducts comprehensive in vivo\n and in vitro experiments\n Teaching in curricula, supervising diploma and doctoral students, mentoring and promoting young\n researchers\n Giving lectures and seminars at international meetings and organizing conferences in the field\n Establishing and maintaining networks through local, national, and international collaborations\n Supporting scientific and public outreach in his/her research area (public lectures, media, etc.)\nSuccessful candidates must have the following qualifications:\n Ph.D. or equivalent doctoral degree in biology, biochemistry or related biomedical disciplines with\n significant experience with molecular techniques, in vivo and in vitro studies\n Excellent scientific track record with an emphasis on publications in the research fields described\n above as well as acquisition of competitive research grants and third-party funding\n Proven ability to develop, initiate and carry out interdisciplinary projects\n Experience in teaching and/or (co)supervising doctoral students and/or training post-doctoral\n fellows (depending on the applicant’s career stage)\n High level of proficiency in written and spoken English (proficiency level C1)\n MTBl. vom 11.12.2019, StJ 2019/20, 11. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
},
{
"bulletin": {
"id": 3665,
"academic_year": "2012/13",
"issue": "10",
"published": "2013-02-06T00:00:00+01:00",
"teaser": "1. stv. Leiter O-FIS-korr.; Entwicklungsplan-Änderung; Richtlinie Erstellung einer Dissertation f. Doktoratsstudien; Richtlinie Verleihung Titel einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsteil: Studienrecht § 52-Studiengeführen-Änderung;Verordnung Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2013; Zulassungsbeschränkung Human- u. Zahnmedizin-Fristen; ULG Interdis. Frühförderung u. Familienbegleitung; ULG Gesundheitserziehung; ",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3665&pDocNr=85518&pOrgNr=1"
},
"index": 16,
"text": "- 17 -\n86.\nSatzungsteil: Studienrecht: § 52 - Studiengebühren\", gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 UG und § 19 UG -\nÄnderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Anton SADJAK, gibt bekannt, dass der Senat in seiner\nSitzung vom 23.01.2013 auf Vorschlag des Rektorates vom 14.01.2013 folgende Satzungsänderung\nbeschlossen hat:\n\"§ 52 Studienbeitrag\n(1) Ein Studienbeitrag ist gemäß den Bestimmungen des § 91 UG idgF zu entrichten.\n(2) Diese Bestimmung tritt rückwirkend mit 8.1.2013 in Kraft\"\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n87.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft für das\nKalenderjahr 2013\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF, per\nBeschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im\nBachelorstudium Pflegewissenschaft erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz führt auf Basis von § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF (UG)\nein Aufnahmeverfahren für alle Studienwerberinnen und Studienwerber durch.\nSinn dieser Verordnung ist die Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG idgF. Gemäß\nder Publikation des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung „Österreichisches Hoch-\nschulrecht‘‘ (Heft 1, 2007) fällt das Bachelorstudium Pflegewissenschaft in die Gruppe der Medizinischen\nStudienrichtungen.\nDas Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist eine in dieser Form völlig neue duale Ausbildung, die in\nKooperation mit der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitäts-\nklinikum Graz und dem Land Steiermark angeboten wird. Zusätzlich zum Erwerb des akademischen\nGrades Bachelor ist die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zur/m\nDiplomierten Gesundheits- und Krankenschwester/pfleger in allgemeiner Gesundheits- und Kranken-\npflege mit der entsprechenden Berufsberechtigung inkludiert.\nDie Ausbildung führt somit zu zwei vollwertigen Abschlüssen (Bachelor der Pflegewissenschaft und\nDiplomierte/r Gesundheits- und Krankenschwester/pfleger in allgemeiner Gesundheits- und Kranken-\npflege). Dies bedingt, dass die Studierenden auch Schülerinnen/Schüler an der Schule für allgemeine\nGesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz sein müssen. Es ist nicht möglich,\nnur das Bachelorstudium zu belegen, ohne Schülerin/Schüler der Schule für allgemeine Gesundheits-\nund Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz zu sein.\nDie Ausbildungsplätze an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-\nUniversitätsklinikum Graz werden ebenfalls mittels eines gesonderten Aufnahmeverfahrens vergeben. Es\nist somit unbedingt notwendig, sowohl am durch diese Verordnung geregelten Aufnahmeverfahren der\nMedizinischen Universität Graz als auch am Aufnahmeverfahren an der Schule für allgemeine Gesund-\nheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz teilzunehmen.\nDie endgültige Vergabe der Studienplätze erfolgt in Zusammenarbeit der Medizinischen Universität Graz\nmit der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz.\nTEIL I - Geltungsbereich\n§ 1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Aufnahmeverfahren gilt für das Bachelorstudium\nPflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz.\n§ 2 Das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die im Studienjahr\n2013/2014 erstmals zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz\nzugelassen werden wollen.\nAusgenommen sind jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung be-\nschrieben werden.\nZahl der Studienplätze\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 06.02.2013, StJ 2012/13, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 154,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "16",
"published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1"
},
"index": 24,
"text": "- 25 -\n§ 19 Arbeitsgruppen 30\n§ 20 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der oder des Vorsitzenden 30\n§ 21 Koordinationsbeauftragte 31\n§ 22 Abberufung der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, von\nKoordinationsbeauftragten und von Mitgliedern 31\n§ 23 Änderung der Geschäftsordnung 31\n§ 24 Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder 32\n§ 25 Inkrafttreten 32\n§ 1 Geltungsbereich\nDiese Geschäftsordnung gilt für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AkGl) der Medizinischen\nUniversität Graz (MedUniGraz) nach UG 2002.\n§ 2 Konstituierung\nNach der vollständigen Entsendung der Mitglieder durch den Senat ist der Arbeitskreis für\nGleichbehandlungsfragen von der bzw dem Vorsitzenden des Senats unverzüglich zur konstituierenden\nSitzung einzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Senats leitet die Sitzung bis zur Wahl der bzw des\nVorsitzenden. Für die Dauer der Konstituierung ist sofort eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu\nwählen.\n(1) a. In der konstituierenden Sitzung wählt der AkGl die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die 1. und\n 2. stellvertretende Vorsitzende oder den 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden, die\n Schriftführerin oder den Schriftführer sowie die stellvertretende Schriftführerin oder den\n stellvertretenden Schriftführer mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder für\n die Dauer der Funktionsperiode des AkGl.\n b. Es ist möglich, die Schriftführerin/den Schriftführer sowie die stellvertretende Schriftführerin/der\n stellvertretende Schriftführer nur für eine bestimmte Zeitspanne zu wählen.\n(2) Die oder der Vorsitzende übernimmt unmittelbar nach den Wahlen den Vorsitz.\n(3) Die Tagesordnung (§ 7) der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die\nüber die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl der oder des Vorsitzenden\nabgehandelt werden.\n(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Hauptmitglieds ist vom Senat auf nicht verbindlichen Vorschlag des\nArbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ein neues Haupt-, bei vorzeitigem Ausscheiden eines\nErsatzmitglieds ein neues Ersatzmitglied, jeweils für den Rest der Funktionsperiode, zu entsenden.\n§ 3 Mitglieder des AkGl und Teilnahme an Sitzungen\nDie 15 Haupt- und 15 Ersatzmitglieder des AkGl sind gleichermaßen zur Ausübung der dem AkGl\neingeräumten Rechte (insbesondere gemäß UG 2002, B-GlBG und Frauenförderungsplan der\nMedizinischen Universität Graz) befugt.\nMitglieder und Ersatzmitglieder haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der Willensbildung\ndes AkGl und an dessen Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung geht den anderen dienstlichen\nVerpflichtungen, die an der Universität bestehen, voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an\nkeine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 42 Abs 3 Satz 1 UG 2002).\nDie Verhinderung an der Sitzungsteilnahme haben Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Arbeitskreisbüro\nspätestens vor Beginn der Sitzung mitzuteilen.\nDie Mitglieder des AkGl und ebenso die beratenden Mitglieder und Auskunftspersonen sind zur Wahrung\nder Amtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 48 UG 2002, §42 Abs 5 UG 2002).\nJedes Haupt- und Ersatzmitglied hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäftsstücke der\nUniversität Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren Behandlung\noder Entscheidung in die Kompetenz des AkGl fallen (§ 42 Abs 4 UG 2002).\n§ 4 Auskunftspersonen und Fachleute\nDer AkGl kann zu Sitzungen bzw einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und\nFachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur\nAmtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 42 Abs 5 UG 2002).\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 8552,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "12",
"published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
"teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
},
"index": 43,
"text": "44\n(7) Lehrveranstaltungsprüfungen aufgelassener Studien gemäß Satzung § 33 sind\n jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Durchführung der Lehrveranstaltung\n folgenden Semesters abzuhalten.\n(8) Studierende sind berechtigt, Prüfungen abzulegen (§ 59 (1) Z 8 UG idgF) und sich für\n die Prüfungen in der Organisationseinheit Studienmanagement innerhalb der\n vorgesehenen Anmeldefrist anzumelden (§ 59 (2) Z 4 UG idgF). Sind die in den\n Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllt, ist die Studierende/der Studierende\n für die Prüfung ohne Vorbehalt anzumelden. Sind die Voraussetzungen noch nicht\n erfüllt, erfolgt eine vorbehaltliche Anmeldung zur Prüfung. Stellt sich im Zeitraum bis\n zum Einlangen der Beurteilung der Prüfung in der Organisationseinheit\n Studienmanagement heraus, dass die Voraussetzung nach wie vor nicht erfüllt ist,\n wird die Beurteilung annulliert. Der unter Vorbehalt absolvierte und annullierte\n Prüfungsantritt wird nicht auf die Anzahl der Prüfungsantritte angerechnet.\n(9) Studierende, die zu einer Prüfung antreten, ohne zu dieser angemeldet zu sein,\n werden nicht beurteilt.\n(10) Die Studierenden sind berechtigt, vor der Anmeldung zu Prüfungen bei der der\n Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten folgende Anträge zu\n stellen:\n 1. Durchführung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten\n Prüfungsmethode abweichenden Methode, wenn die oder der Studierende eine\n länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der\n Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die\n Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt\n werden. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist\n in diesen Fällen zu entsprechen (§ 59 (1) Z 12 UG idgF).\n 2. Anträge hinsichtlich der Person der Prüferin oder des Prüfers sind nach Möglichkeit\n zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf\n eine abweichende Prüfungsmethode, wobei der Inhalt und die Anforderungen der\n Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden dürfen,\n und/oder bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der zulassenden\n Universität zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, sofern diese oder\n dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist, jedenfalls zu entsprechen (§ 59 (1)\n Z 13 UG idgF).\n(11) Bei rechtzeitiger Anmeldung zu einem Prüfungstermin und Erfüllung der dazu\n notwendigen Voraussetzungen laut Curriculum hat die/der Studierende das Recht auf\n die Ablegung der Prüfung zu dem angemeldeten Termin. Gegebenenfalls sind\n zusätzliche Prüferinnen und Prüfer zu beauftragen.\n(12) Studierende sind berechtigt, sich bis spätestens vier Tage vor dem Prüfungstag über\n das/die für die Prüfunganmeldung zur Verfügung gestellte Tool/Plattform (MEDonline)\n ohne Angaben von Gründen abzumelden.\n(13) Studierende, die zu einer Prüfung nicht erschienen sind und sich nicht zeitgerecht\n abgemeldet haben und keinen objektiv nachvollziehbaren Grund für die unterlassene\n Abmeldung glaubhaft machen können, werden nicht beurteilt. Sie sind von der\n Organisationseinheit Studienmanagement für den nächsten Prüfungstermin von der\n Anmeldung zu derselben Prüfung zu sperren. Objektiv nachvollziehbare Gründe sind\n auf jeden Fall akut aufgetretene gesundheitliche Faktoren der/des Studierenden,\n sowie deren in ihrer Obsorge befindlichen Verwandten 1. Grades, welche durch eine\n ärztliche Bestätigung in der Organisationseinheit Studienmanagement nachzuweisen\n sind. Gibt die/der Studierende Gründe ein, welche hier nicht aufgeführt sind,\n entscheidet die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten. Wird die\n Mitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk RN32"
},
{
"bulletin": {
"id": 1024,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "32",
"published": "2008-09-17T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1024&pDocNr=11441&pOrgNr=1"
},
"index": 52,
"text": "- 53 -\n § 6.\n Lehrveranstaltungen\n(1) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen (VO), Übungen (UE), Seminare (SE), Exkursionen (EX), Seminare\nmit Übungen (SU), Vorlesungen mit Übungen (VU) und Praktika (PR).\n(2) Vorlesungen (VO) dienen der Vermittlung von theoretischen Lerninhalten für eine nicht zu\nbegrenzende Anzahl von Studierenden. Sie können teilweise oder vollständig als virtuelle\nLehrveranstaltungen angeboten werden.\n(3) Übungen (UE) dienen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten. Zu den Übungen zählen unter\nanderem Übungen an Präparaten, Phantomen, Modellen, am Krankenbett bzw. am zahnärztlichen\nBehandlungsstuhl und in Labors. Im zweiten Studienabschnitt sollte zumindest die Hälfte der Übungen als\nBedside- bzw. Chairside Teaching abgehalten werden. Übungen werden in Gruppen von maximal 12\nTeilnehmerinnen und Teilnehmern im 1. und 2. Studienabschnitt, im 3. Studienabschnitt in Gruppen von\nmaximal 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgehalten.\n(4) Seminare (SE) sind als Lehrform vor allem zur Stimulation der eigenständigen Arbeit der Studierenden\nvorgesehen. Dies wird durch Problem-basiertes Lernen (PBL) gewährleistet, das im ersten Studienabschnitt\nmindestens 2 Semesterstunden umfasst. Seminare werden in Gruppen mit beschränkter\nTeilnehmerInnenzahl abgehalten.\n(5) Seminare mit Übungen (SU): diese Lehrveranstaltungsform besteht aus Seminar und Übungseinheiten,\ndie den in den oben definierten entsprechenden LV-Typen (SE/UE) definierten Bedingungen unterliegen.\n(6) Vorlesungen mit Übungen im 3. Studienabschnitt dienen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten,\nbasierend auf theoretischen Lehrinhalten. Zu den Übungen zählen unter anderem Übungen an Phantomen,\nModellen, am Krankenbett bzw. am zahnärztlichen Behandlungsstuhl und in Labors. Im dritten\nStudienabschnitt sollte zumindest drei Viertel der Übungen als Bedside- bzw. Chairside Teaching\nabgehalten werden. Vorlesungen mit Übungen werden in Gruppen mit Teilnahmebeschränkung\nabgehalten.\n(7) Das zahnmedizinische Praktikum dient der Vertiefung und therapeutischen Anwendung der in den\nÜbungen und Vorlesungen vermittelten theoretischen und praktischen Lehrinhalte. Die Gruppengröße für\ndie Praktika besteht aus höchstens 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die erfolgreiche Absolvierung ist\ngebunden an die Fertigstellung der von den PraktikumsleiterInnen zu definierenden\nBehandlungsleistungen. Die Praktikumsleiterinnen und Praktikumsleiter sind jeweils von dem Vizerektor für\nStudium und Lehre beauftragte bzw. betraute Personen.\n(8) Exkursion (EX): Exkursionen sind zur Berufsfelderkundung in den ersten Semestern vorgesehen. Im\ndritten Studienabschnitt können Exkursionen als Wahlfächer angeboten werden.\n(9) Der Erfolg der in Abs. 3 bis 8 genannten Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist an\nden erbrachten Leistungen und Beiträgen der Studierenden während der laufenden Teilnahme zu\nbeurteilen.\n § 7.\n Prüfungen\nDie Prüfungsmethoden werden so gestaltet, dass sie nachvollziehbar, valide und zur Überprüfung der\nverschiedenen Lernziele – Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen – geeignet sind. Geprüft werden die in\nden Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte. Entsprechend der integrierten Unterrichtsform finden die\nPrüfungen in dieser Form statt. Es sind folgende Arten von Prüfungen vorgesehen:\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Seminare(SE), Übungen (UE), Vorlesung mit\nÜbung (VU); Seminar mit Übung (SU); Praktikum (PK) sowie Exkursionen(EX) werden nach folgendem\nModus geprüft. Bewertet werden Mitarbeit und selbständige Beiträge der Studierenden. Begründete\nAbwesenheit kann bis zu einem Ausmaß von 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten\nAbwesenheitsausmaßes wird nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur\nselbständigen Nacharbeit oder zur Nachholung der versäumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei einer\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
},
{
"bulletin": {
"id": 303,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "19",
"published": "2005-06-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1"
},
"index": 15,
"text": "- 16 -\n 4. Fluchtwege und Ausgänge:\n1) Hauptverkehrs- und Fluchtwege sind ständig von Lagerungen aller Art freizuhalten.\n2) Brandschutztüren sind immer geschlossen zu halten. Die bei betriebsbedingt offenzuhaltenden\n Brandschutztüren vorhandenen Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb\n gesetzt werden.\n3) Brand- und Rauchschutzabschlüsse sind von Gegenständen aller Art freizuhalten.\n4) Hinter, in und vor Ausgängen und Notausgängen dürfen keine Gegenstände Wandtische, Vitrinen\n u.ä., die die freie Durchgangsbreite beeinträchtigen, aufgestellt oder gelagert werden.\n5) Die Zufahrtswege zu den Gebäuden sind für einen allfälligen Einsatz von Fahrzeugen der Rettung,\n Feuerwehr und Polizei freizuhalten. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen hat gemäß der Parkordnung\n ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen zu erfolgen.\n III. VERHALTEN IM BRANDFALL\n 1. Maßnahmen bei Brandausbruch:\n1) Grundsätzlich ist bei Brandausbruch vor jeder eigenen Löschtätigkeit die Feuerwehr zu\n verständigen. Nur dann, wenn Sicherheit besteht, dass ein Entstehungsbrand mit den vorhandenen\n Mitteln selbst gelöscht werden kann, kann die Feuermeldung unterbleiben.\n2) Nach Betätigung des Brandmelders (Feuermelders) bzw. nach telefonischer Verständigung der\n Feuerwehr sind die Tore zu öffnen die Feuerwehr zu erwarten und einzuweisen.\n3) Die Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe sind unverzüglich einzusetzen. Notwendige\n Löschhilfe hat noch vor Eintreffen der Feuerwehr einzusetzen, sofern dies ohne Gefahr für\n Gesundheit und Leben möglich ist.\n4) Die Benützung der Lifte ist im Brandfalle lebensgefährlich und daher verboten.\n5) Die Brand- und Rauchausbreitung ist nach der Evakuierung aller Personen durch rasches Schließen\n der Türen und Fenster vom Brand betroffener Räume zu verhindern.\n6) Alle Personen, die sich in gefährdeten Räumen bzw. Bereichen befinden und nicht bei der\n Brandbekämpfung mitwirken, haben die Räume bzw. das Gebäude unverzüglich über die\n bezeichneten Fluchtwege zu verlassen. Personen, die z.B. infolge verqualmter Fluchtwege nicht\n mehr ins Freie gelangen können, haben sich in die nächstgelegenen Räume zu begeben, die Türen\n zu schließen und zu versuchen, sich den Feuerlöschkräften bemerkbar zu machen. Sind die Kleider\n von Personen in Brand geraten, können die Flammen durch Überwerfen von Decken etc. oder durch\n Rollen am Boden erstickt werden.\n7) Die Sicherung bzw. Bergung gefährdeter Gegenstände, Geräte und Materialien ist zu veranlassen.\n Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Sicherheit der Personen vor allen anderen Gesichtspunkten\n rangiert.\n8) Bei Brandausbruch sind die jeweils zuständigen Leiterin/der Leiter, der/die Beauftragte für den\n Brandschutz sowie die/der Sicherheitsbeauftragte unverzüglich zu benachrichtigen.\n 2. Maßnahmen nach einem Brand:\n1) Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, sind dem Einsatzleiter\n der Feuerwehr, den Leiterinnen/Leitern, der/dem Sicherheitsbeauftragten oder der/dem Beauftragten\n für den Brandschutz bekanntzugeben.\n2) Ein ausführlicher Bericht mit Angabe der vermutlichen Brandursache, des übersehbaren Schadens\n und der Dauer der Unterrichts- bzw. Dienstbehinderung ist von den Leiterinnen/Leitern der\n Rektorin/dem Rektor und der/dem Sicherheitsbeauftragten zu übermitteln. Berichte über Brände\n sind in kurzer Form auch dann der/dem Sicherheitsbeauftragten zu übermitteln, wenn der Brand mit\n Hilfe der vorhandenen Löscheinrichtungen selbst gelöscht werden konnte.\n3) Es ist über Brände bzw. deren Ursachen und Auswirkungen mit Ausnahme an die Einsatzleiter von\n Feuerwehr, Polizei und Rettung, keinerlei Kommentare oder Vermutungen über vermutliche\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 6626,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "12",
"published": "2018-12-19T00:00:00+01:00",
"teaser": "Widerruf der Bestellung der 2. stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit Studienmanagement; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Bestellung zum Arbeitsmediziner; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorates betreffend Lehrverhältnisse im Angehörigenbereich; Verordnung des Rektorates: Verordnung des Rektorates über den Nachweis von Kenntnissen der Unterrichtssprache; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Laufbahnstellen\r\ngemäß § 99 Abs. 5 UG; Widerruf der Bestellung zur wissenschaftlichen Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“,„Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“ sowie der entsprechenden Vollmachten; Wissenschaftliche Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“, „Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“; Schiedskommission: Nominierung der Mitglieder der Schiedskommission durch den AKGL; Ethikkommission – Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6626&pDocNr=843757&pOrgNr=1"
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"index": 25,
"text": "26\n B2. Großforschungsinfrastruktur\nB2.1. Bezug zum GUEP sowie zum universitären EP\nDie strategische (Weiter-) Entwicklung der Großforschungsinfrastrukturen an der Med Uni Graz erfolgt\nseit 2008 in einem zertifizierten, systematischen Ansatz gemäß ISO9001, wobei die Revision 2018\nbereits unter besonderer Berücksichtigung der Systemziele 1b, 2, 6b, 7c des GUEP erfolgte.\nDie Großforschungsinfrastrukturen der Med Uni Graz sind gemäß Organisationsplan in der Orga-\nnisationseinheit (OE) für Forschungsinfrastruktur als drei zentrale, forschungsunterstützende\nAbteilungen angesiedelt. Das Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF), die Biobank Graz, und die\nBiomedizinische Forschung (Tierbiologie) umfassen derzeit acht Core Facilities und stellen - primär\nuniversitätsintern sowie darüber hinaus der regionalen, nationalen und internationalen wissenschaft-\nlichen „Community“ - begleiteten Gerätezugang, wissenschaftliche Serviceleistungen, Expertise, sowie\ndie Nutzung einer umfassenden humanen Biobank (inkl. prospektiver Forschungskohorten wie\nBioPersMed, etc.) zur Verfügung. Die Biobank Graz ist zu einem integralen Bestandteil und Partner\ntranslationaler, multizentrischer internationaler Großforschungsprojekte geworden (z.B. EMMY Studie,\nADOPT Projekt, Interfast Studie). Sie gilt in vielerlei Hinsicht als internationales Vorbild und wird\nnunmehr in Richtung Schärfung der Sammel- und Verwertungsstrategie sowie Prozessoptimierung\nweiterentwickelt, um eine nachhaltige Finanzierbarkeit und die Erhöhung des wissenschaftlichen\nOutputs zu gewährleisten. Überinstitutioneller Zugang zu Proben und Services sowie integratives Data\nMining sind Schlüsselfaktoren, welche daher auch in der beantragten zweiten Förderperiode von\nBBMRI.at im Fokus stehen (Biobank Graz leitet das Arbeitspaket 5 – Access to Samples & Services).\nIm Zuge der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bedarf es ethisch und rechtlich\neinwandfreier Regelungen, um das wissenschaftliche Potential klinisch-medizinischer Daten und\nassoziierten Probenmaterials weiter nutzen zu können (Digitalisierungsmaßnahme). Das Headquarter\nder europäischen Forschungsinfrastruktur BBMRI-ERIC, welches am Zentrum für Wissens- und\nTechnologietransfer in der Medizin (ZWT) der Med Uni Graz angesiedelt ist, stellt eine wesentliche\nGrundlage für die Kooperation im Bereich europäischer Forschungsinfrastruktur dar.\nDie Abteilungen und Core Facilities werden 2018 die Implementierung der neu beschafften Systeme\nund Technologien des Forschungsinfrastruktur-Calls (HRSM 2016) abschließen. Die interuniversitär\nnutzbare, gemeinsame Forschungsinfrastruktur wurde durch Anschaffungen im Rahmen der vier\nBioTechMed-Graz HRSM-Projekte „ELMINet Graz“, „Explorative Lipidomics“, „Integriertes Daten-\nmanagement“ und „Zentrum für Integrative Metabolismus Forschung“ sowie des HRSM-Projekts\n„Digitale Pathologie“ modernisiert und erweitert. Die bestehende gemeinsame Forschungsinfrastruktur\n(inklusive Core Facilities) wird in Abhängigkeit der budgetären Möglichkeiten weiterhin methodisch\nausgebaut und die Möglichkeiten zur Nutzung durch Forscher/innen anderer Unis (insbesondere\nBioTechMed-Graz) optimiert.\nHinsichtlich neuer Technologien sieht die Med Uni Graz in „Brückentechnologien“ ein besonders\nhohes Potential für die Unterstützung zukunftsweisender Forschungsthemen wie Personalisierte\nMedizin, Regenerative Medizin und Alterung, Tumormetabolismus sowie (Neuro-)degenerative\nErkrankungen. Spezielle Brückentechnologien verbinden u.a. räumliche, histo-morphologische Infor-\nmationen mit dazugehörigen physiologisch-metabolischen Informationen (z.B. „in-situ“ Metabolomics).\nDie erfolgreiche multidimensionale Integration modernster Technologien (3-D Histomorphologie +\nElektronenmikroskopie mit Elementanalytik + Metabolomik) und Methoden setzt qualitativ hochwerti-\nges Untersuchungsmaterial voraus, welches durch enge Koppelung der Biobank mit den analytischen\nEinrichtungen/Core Facilities verfügbar ist.\nDiese Zusammenführung von Technologien mit validem, nativem Probenmaterial und klinisch-medi-\nzinischen Informationen stellt eine einzigartige Fusion aus Grundlagenforschung und patient/innen-\norientierter Forschung dar, wie sie ausschließlich im Rahmen der medizinischen Forschung an einer\nBMBWF Medizinische Universität Graz Seite 23 von 65"
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{
"bulletin": {
"id": 944,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "28",
"published": "2008-08-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=944&pDocNr=9663&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n 160. Personalnachrichten\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Personalnachrichten bekannt:\nDie Lehrbefugnis als Privatdozentin/Privatdozent (PD) wurde erteilt:\nFrau Dr.med. et scient. med. Vesna BJELIC-RADISIC, Universitätsklinik für Frauenheilkunde und\nGeburtshilfe “Gynäkologie und Geburtshilfe”\nFrau Ass.Prof. Dr.med.univ. Siegrid FUCHS, Universitätsklinik für Neurologie „Neurologie“\nHerrn Dr.med.univ. Michael HORN, Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie „Dermatologie\nund Venerologie“\nHerrn Dr.med Cesare MASSONE, Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie „Dermatologie und\nVenerologie“\nHerrn DI Dr. techn. Gernot PLANK, Institut für Biophysik „Medizinische Biophysik“\nHerrn Dr.med.univ. Amulya Kumar SAXENA, Universitätsklinik für Kinderchirurgie „Kinderchirurgie“\nHerrn Dr.med.univ. Johannes SCHALAMON, Universitätsklinik für Kinderchirurgie „Kinderchirurgie“\nHerrn Dr.rer.nat. Hubert SCHARNAGL, Klinisches Institut für Medizinische und Chemische Labordiagnostik\n„Medizinische Biochemie“\nHerrn Dr.med.univ. Walter SCHIPPINGER, Universitätsklinik für Innere Medizin „Innere Medizin“\nHerrn Univ.Prof. Dr.med.univ. Gerald WOLF, Hals-, Nasen- und Ohrenklinik, „Nuklearmedizin“\nAls UniversitätsprofessorInnen konnten gewonnen werden:\nHerr Univ. Prof. Dr. Wolfgang MUNTEAN wurde 1949 in Graz geboren. Er studierte Medizin in Graz und\npromovierte 1973. Nach einem Jahr am Institut für Medizinische Chemie der Universität Graz begann er\nseine Ausbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde an der Universitätsklinik für Kinder- und\nJugendheilkunde im Graz. 1976/1977 arbeitete er als Assistent an der Universitätskinderklinik München.\nStudienaufenthalte führten ihn an die Universitäten Freiburg, Lund und Wien. 1980 war er Assistant\nProfessor am Health Sciences Center der University of Colorado in Denver, U.S.A. 1981 erfolgte die\nHabilitation an der Universität Graz für Pädiatrie über „Erworbene Gerinnungsstörungen in der Pädiatrie“.\nSeit 2003 leitete er als interimistischer Leiter die Klinische Abteilung für Allgemeine Pädiatrie an der\nUniversitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Graz. Mit Wirkung vom 1. März 2008 wurde er vom\nRektor der Medizinischen Universität Graz zum Leiter der Klinischen Abteilung für Allgemeine Pädiatrie an\nder Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde berufen. Wissenschaftliches Hauptarbeitsgebiet sind\ndie Besonderheiten der Physiologie sowie die angeborenen und erworbenen Störungen der Hämostase im\nKindesalter. Die Publikationsliste umfasst zurzeit insgesamt 238 Arbeiten, davon 149 Originalarbeiten\nsowie 2 Bücher, eines davon über „Gesundheitserziehung im Kindesalter“. Von Oktober 1998 bis\nDezember 2005 war Professor Muntean Leiter des Ludwig Boltzmann Institutes für Pädiatrische\nHämostaseologie. Über einige Jahre war er einer der Editoren von „Thrombosis Reasearch“. Derzeit ist\nProfessor Muntean Co-Chair des Subcommittee on Perinatal/Pediatric Hemostasis des Scientific and\nStandardization Committee der International Society on Thrombosis and Hemostasis sowie Mitglied im\nEuropean Pediatric Network for Hemophilia Treatment (PedNet).\nHerr Univ.-Prof. Dr. Wolfgang FREIDL, geb. 12.1.1963 in Deutschlandsberg. Nach der Matura in\nDeutschlandsberg Studium der Psychologie und Soziologie an der Karl-Franzens-Universität Graz ab 1981.\nDissertation: Aspekte der Persönlichkeit und der Stressverarbeitung bei funktionellen Dysphonikern.\nPromotion: am 3. Juni 1988. Ab Oktober 1988 war Prof. Freidl Vertragsassistent für empirische Methodik\nund Statistik (klinische Epidemiologie) an der psychiatrisch-neurologischen Universitätsklinik Graz,\nEtablierung des Bereiches Empirische Methodik und Statistik (Vorstand: Univ.-Prof. DDr. H. Lechner). 1991\nBerechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufes des Klinischen Psychologen und des\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 06.08.2008, StJ 2007/08, 28. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 107,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "9",
"published": "2006-01-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n Durchführung des Reihungsverfahrens\n§ 10. (1) Das Reihungsverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem Grobauswahlver-\nfahren des Teiles I dieser Verordnung statt.\n(2) Bezüglich der Zusammensetzung, der Durchführung, den durchführenden Organen sowie eventuellen\nÜbergangsbestimmungen finden die Bestimmungen des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fas-\nsung von MTBl 23. Stk, RN 88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005\nsowie die Bestimmungen des Studienplanes Zahnmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN 90 vom\n6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 41 vom 21.12.2005, insbesondere § 7, analoge Anwendung\nund werden ausdrücklich in den Rang einer Verordnung gemäß § 124b UG 2002 idgF gehoben.\n(3) Die Reihungskommission des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN\n88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005 entscheidet für das Rektorat.\n Konsequenz des Reihungsverfahrens\n§ 11. (1) Jene Studierende, die in die in § 9 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Reihungsverfah-\nrens aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Zahnmedizin im auf das Reihungsver-\nfahren folgende Sommersemester und darüber hinaus auch für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teil-\nnehmeranzahl gemäß den oben zitierten Bestimmungen der Satzung und des Studienplanes zulassungsfä-\nhig.\n(2) Jene Studierende, die nicht in die in § 9 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Reihungsverfah-\nren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Zahnmedizin im auf das Reihungsver-\nfahren folgende Sommersemester nicht zulassungsfähig, da sie die Voraussetzungen für die Zulassung iSd.\n§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt haben.\n(3) Den Studierenden nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden Wintersemester wieder\nfür das Studium der Zahnmedizin zu inskribieren und dabei zum nächsten Termin des Reihungsverfahrens\nzur Wiederholung anzutreten. Diesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einem im Wintersemester\n2006/07 wieder für das Studium der Zahnmedizin erstinskribierenden Studierenden.\n Teil III – Sonderregelungen für Quereinsteiger\n§ 12. Erstzugelassene in den Sommersemestern 2006 und 2007\n(1) Für Studierende, welche in den Sommersemestern 2006 und 2007 erstmals zum Studium der Zahnme-\ndizin zugelassen werden, gilt die bedingte Zulassung gem. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung. Sie haben sich\nden Teilen I und II dieser Verordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu unterwerfen.\n(2) Es gelten insbesondere auch die Bestimmungen über die Konsequenzen gem. §§ 6 und 11 dieser\nVerordnung.\n§ 13. Folgende qualifizierte und in der Ausbildung schon weit fortgeschrittene Studierendengruppen sind\nzum Diplomstudium Zahnmedizin und zu in diesem Studium abzulegenden Lehrveranstaltungen mit be-\nschränkter Teilnehmerzahl jedenfalls, auch ohne Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren gem. den\nTeilen I und II dieser Verordnung, zulassungsfähig, soweit ein Anerkennungsverfahren gem. § 78 UG 2002\nvor dem Grobauswahlund Reihungsverfahren im jeweiligen Jahr rechtskräftig abgeschlossen wurde oder\nwenn diesbezügliche garantierte Anrechnungsregelungen im Studienplan für Zahnmedizin bestehen:\n • Studierende, welche ein zur Gänze abgeschlossenes und voll anerkennbares medizinisches Studium\n vorweisen können;\n • Studierende, welche zumindest einen zur Gänze abgeschlossenen und voll anerkennbaren Studien-\n abschnitt eines medizinischen Studiums vorweisen können.\nAllfällig bestehende Regelungen betreffend die Aufnahme in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter\nTeilnehmerInnenzahl werden dadurch nicht berührt; sie behalten ihre volle Gültigkeit auch für die genann-\nten Studierendengruppen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 106,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "8",
"published": "2005-12-21T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=106&pDocNr=4872&pOrgNr=1"
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"index": 14,
"text": "- 15 -\n42.\nMitteilung über die Ausschreibung des Dr. Michael Hasiba Preises – Förderungspreis der universitären\nLehre in der Medizin der Ärztekammer für Steiermark für das Jahr 2006\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt folgende Ausschreibung bekannt:\nDr. Michael Hasiba Preis – Förderungspreis der universitären Lehre in der Medizin der Ärztekammer für\nSteiermark für das Jahr 2006\nZur Förderung von Projekten oder Konzepten, denen ein strukturierter Lehrinhalt zu Grunde liegt, der inno-\nvativ, faktisch dargestellt und an der Medizinischen Universität Graz praktisch umsetzbar ist, stiftet die\nÄrztekammer in Kooperation mit dem Vizerektorat für Studium und Lehre und den Studienkommissionen\neinen Preis.\nDieser Preis trägt die Bezeichnung \"Dr. Michael Hasiba Preis – Förderungspreis der universitären Lehre in der\nMedizin der Ärztekammer für Steiermark\" und wird bei Vorliegen eines förderungswürdigen Projektes ver-\nliehen. Der Preis ist mit 3.700,-- Euro dotiert: Zusätzlich zur Gelddotation wird das Gewinnerprojekt durch\nden Vizerektor für Studium und Lehre und die Studienkommissionen bei der Umsetzung unterstützt. Weiters\nwird das Projekt in der \"Österreichischen Zeitschrift für Hochschuldidaktik\" publiziert. Darüber hinaus erfolgt\neine Unterstützung bei der Publikation in internationalen Journalen.\nUm die Verleihung des Förderungspreises können sich alle Lehrenden an der Medizinischen Universität Graz\nbewerben.\nEine Projektbeschreibung muss in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Namen und Anschriften der\nMitwirkenden und allfälliger Sponsoren bei der Ärztekammer für Steiermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29,\nmittels eingeschriebenen Briefes eingereicht werden.\nAls Schlusstermin für die Einreichung ist der 30. Juni 2006 festgesetzt, wobei eine Arbeit als rechtzeitig ein-\ngereicht gilt, wenn sie an diesem Tage zur Post gegeben wurde. Jeder Bewerber kann jährlich nur ein Projekt\nfür den „Dr. Michael Hasiba Preis -Förderungspreis der universitären Lehre in der Medizin der Ärztekammer\nfür Steiermark“ einreichen. Die Einreichung desselben Projektes zu Preisbewerben in den folgenden Jahren\nist zulässig. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich Publikation, d.h. es können auch bereits publi-\nzierte Projekte eingereicht werden. Dem Projekt muss ein strukturierter Lehrinhalt, der innovativ und faktisch\ndargestellt ist, zu Grunde liegen. Das Projekt muss an der Medizinischen Universität Graz praktisch umsetz-\nbar sein; eine bereits erfolgte Evaluation ist nicht erforderlich. Es besteht auch keine Beschränkung auf ein\nbestimmtes Lehrmedium. Es können auch mehrere Personen ein gemeinschaftliches Projekt einreichen.\nVon der Jury wird festgelegt, welche der eingereichten Projekte in die Endausscheidung kommen und dort\npräsentiert werden. Nach erfolgter Präsentation wird von der Jury der Preisträger gewählt. Die Präsentation\nwird öffentlich zugänglich sein und im Bereich des Campus durchgeführt werden. Ein Rechtsanspruch auf\nVerleihung des Förderungspreises besteht nicht. Es gibt auch keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung der\nJury. Der Preis stellt kein Entgelt für eine Leistung der Preisbewerber dar. In jedem Fall behalten die Einrei-\ncher der Projekte einschließlich jenem, welchem der „Dr. Michael Hasiba Preis - Förderungspreis der univer-\nsitären Lehre in der Medizin der Ärztekammer für Steiermark“ zuerkannt wurde, unbeschadet einer allfälli-\ngen Drucklegung u. Veröffentlichung das geistige Eigentum an ihren Projekten und die daraus entspringen-\nden Rechte.\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 300,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "17",
"published": "2005-05-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1"
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"index": 18,
"text": "- 19 -\n6) Löschgeräte und Löschmittel dürfen weder verstellt oder der Sicht entzogen (z.B. durch darüber ge-\n hängte Kleidungsstücke), noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt oder\n zweckwidrig verwendet werden.\n7) Schweiß-, Löt-, Schneid- und Schleifarbeiten oder andere Arbeiten, bei denen mit starker Staub- oder\n Rauchentwicklung zu rechnen ist, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung bzw. Freigabe durch ei-\n ne/einen Beauftragten für den Brandschutz durchgeführt werden.\n8) Nach Dienstschluss sind elektrische Anlagen mit Ausnahme derjenigen, die aus betrieblichen Grün-\n den oder für den Betrieb und die Erhaltung des Gebäudes während der dienstfreien Zeit benötigt wer-\n den, abzuschalten, Gashähne und Ventile sowie Fenster zu schließen und Türen zu versperren. Ma-\n schinen, maschinelle Antriebe und sonstige Arbeitsvorrichtungen sind so zu behandeln, dass Brandge-\n fahren vermieden werden.\n9) Die Durchführung von Dauerversuchen, bei denen erhöhte Brandgefahr besteht, ist unter Anord-\n nung allenfalls notwendiger Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen. Die Durchführung derartiger Ver-\n suche ist der/dem Beauftragten für den Brandschutz im vorhinein schriftlich zu melden.\n10) Leicht entzündbare Abfälle sind nach Möglichkeit täglich - jedoch mindestens einmal wöchentlich - aus\n den Arbeitsräumen zu entfernen. Derartige Abfälle, insbesondere öl- und lackgetränkte Putzlappen,\n Leichtmetallspäne u.ä. sind in nicht brennbaren, mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln versehe-\n nen Behältern zu sammeln. Antriebe wie Elektromotoren, Transmissionen, Riemenvorgelege u.ä. sind\n stets von Ablagerungen jeglicher Art freizuhalten. Schmiermittel sind in geeigneten Räumen mit nicht\n brennbarem Fußboden und in dichten Gefäßen zu lagern.\n 3. Lagerung und Transport von brennbaren Flüssigkeiten\n1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten darf nur in eigens hiefür gekennzeichneten Räumen er-\n folgen und ist insbesondere unzulässig auf Dachböden, Gängen und in Stiegenhäusern.\n2) Die Dachböden sämtlicher von der Medizinischen Universität Graz genutzter Gebäude müssen jeden-\n falls von leicht entzündlichen, zündschlagfähigen oder schwer löschbaren Stoffen freigehalten werden.\n3) Gasflaschen, Pressluftflaschen etc. sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen, gegen Umfallen zu si-\n chern und so zu lagern und aufzustellen, dass sie Fluchtwege nicht behindern.\n4) Die Lagerung von Flüssiggasbehältern ist insbesondere unzulässig:\n • in Räumen, deren Fußboden allseitig tiefer liegt als der umgebende Erdboden;\n • in Treppenhäusern, Haus- und Stockwerkfluren, Durchgängen und Durchfahrten oder in deren\n unmittelbarer Nähe;\n • in Räumen mit unmittelbarer Verbindung zu Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten,\n die den einzigen Zugang zu Räumen für den dauernden Aufenthalt von Menschen bilden oder\n dem regelmäßigen Verkehr dienen;\n • in Räumen, in denen sich Grubenkanäle, Kellereingänge und sonstige Verbindungen zu Keller-\n räumen befinden;\n • in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge - auch nur vorübergehend - abgestellt werden\n • in Arbeitsräumen, in engen Höfen, im Freien ohne die für solche Lagerstätten fallweise erforderli-\n chen Sicherheitsmaßnahmen.\n5) Ein Transport von Flüssigkeitsbehältern hat so zu erfolgen, dass volle und leere Behälter nur im ge-\n schlossenen Zustand mit fest angezogener Ventilverschlussmutter und Ventilschutzkappe befördert\n werden sowie auf dem Transport sowohl gegen Umfallen als auch gegen Sonnenbestrahlung ge-\n schützt sind.\n6) Die Fenster von Kellerabteilen, in denen leicht brennbare oder zündschlagfähige Materialien gelagert\n werden, sind verschlossen zu halten. Bei Kellerfenstern, die zur ständigen Lüftung dienen, ist das Glas\n durch ein engmaschiges Drahtnetz (4 mm Maschenweite) zu ersetzen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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