GET /v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&offset=16140
HTTP 200 OK
  Allow: GET, HEAD, OPTIONS
  Content-Type: application/json
  Vary: Accept
  
  {
    "count": 16538,
    "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=16160",
    "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=16120",
    "results": [
        {
            "bulletin": {
                "id": 202,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "26",
                "published": "2007-06-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=202&pDocNr=5202&pOrgNr=1"
            },
            "index": 23,
            "text": "- 24 -\n                            130. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt folgende Mitteilung über Stellenaus-\nschreibungen Dritter bekannt:\nDie EU-JOB Information des Bundeskanzleramtes weist auf drei Ausschreibungen für Abgeordnete Natio-\nnale Sachverständige in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) hin:\nDa es aus forschungspolitischer Sicht sehr wichtig ist, die Anzahl der Österreicherinnen und Österreicher\nin diesem Bereich in Ispra und Sevilla zu erhöhen, möchten das Bundesministerium für Wissenschaft\nund Forschung und die EU-JOB Information des Bundeskanzleramtes Sie auch auf diese Ausschreibun-\ngen hinweisen.\nDerzeit werden im Bereich der Forschung viele nationale Expertinnen und Experten nicht zuletzt aufgrund\ndes 7. Rahmenprogramms gesucht. Das 7. Rahmenprogramm ist das größte Forschungsförderungspro-\ngramm Europas mit einem Fördervolumen von über 54 Mrd. €. Mit ihm wird Forschung in einer Vielfalt\nvon wichtigen Zukunftsfeldern unterstützt, von der Gesundheit über die Umwelt bis zu den Nanowissen-\nschaften und modernen Informationstechnologien. Erstmals bietet Europa durch das 7. Rahmenpro-\ngramm eine eigene Förderschiene für grundlagenorientierte Forschung (frontier research), die durch den\neigens geschaffenen European Research Council (ERC) gesteuert wird. Bei den 3 neuen Stellenausschrei-\nbungen für abgeordnete nationale Sachverständige (m/w) handelt es sich um:\n1 ExpertInnenstelle in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), Direktion IPSC, Referat: G 03 - Analy-\nse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollmethoden in Ispra\n1 ExpertInnenstelle in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), Direktion IPTS, Institut für technologi-\nsche Zukunftsforschung, Referat: Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit (C&S) in Sevilla\n1 ExpertInnenstelle in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), Direktion IPTS, Institut für technologi-\nsche Zukunftsforschung, Referat: Landwirtschaft und Biowissenschaften in der Wirtschaft (AGRILIFE) -\nJ05 in Sevilla\nDie Bewerbung hat einen Lebenslauf vorzugsweise in Englisch und/oder Französisch und ein kurzes An-\nschreiben mit der definitiven Bezeichnung der gewünschten Generaldirektion und des gewünschten Refe-\nrates zu enthalten. Sie ist ausschließlich per E-Mail ausnahmslos an die Ständige Vertretung, zwecks Wei-\nterleitung an die Europäische Kommission zu senden, und zwar so zeitgerecht, dass sie bereits am Tag des\nEndens der Bewerbungsfrist, das ist am 13.7.2007, bei der Ständigen Vertretung eingelangt sind.\nBitte beachten Sie, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung, ein aufrechtes Dienstverhältnis von mindestens\n12 Monaten bei einer österreichischen Behörde, Organisation oder Unternehmen unabdingbare Vor-\naussetzung ist (siehe Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachver-\nständige\", Beschluss vom 1. Juni 2006, Kap I, Art.1, Abs. 2 und Kap. I, Art. 8, Abs. 1, letzter Satz).\nUm spätere Komplikationen auszuschließen, wird dringend empfohlen bereits im Vorfeld der Bewer-\nbung das Einverständnis der zuständigen Dienstbehörde zu einer allfälligen Entsendung einzuholen.\nDer Lebenslauf und das kurze Anschreiben können entweder im Format MS Word oder Adobe PDF, an\nfolgende E-Mail Adressen gesendet werden:\nwalter.grahammer@bmeia.gv.at\nruth.mair@bmeia.gv.at\nDie Bewerber und Bewerberinnen werden gebeten, ausschließlich den Europass-Lebenslauf zu verwen-\nden, welcher unter folgender Adresse in Deutsch, Französisch oder Englisch abrufbar ist:\nhttp://europass.cedefop.eu.int/europass/home/vernav/Europasss+Documents/Europass+CV/navigate.ac\ntion\nZu spät eingelangte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4991,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.c",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan - ULG Sonderausbildung in der Intensivpflege, ULG Sonderausbildung in der Anästhesiepflege, ULG f. SchulärztInnen, ULG Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich, ULG Gesundheitsförderung in Unternehmen, ULG MSc in Gesundheitsförderung und Präventionsmanagment in Unternehmen; Richtlinie f. die Erstellung einer Masterarbeit in einem ULG; Richtlinie der MUG f. die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit ",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4991&pDocNr=371776&pOrgNr=1"
            },
            "index": 20,
            "text": "-21-\n\n6.2. Beurteilung der praktischen Ausbildung\n\nIn den Fachbereichen, in denen mindestens 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, wird von den Lehr-\noder Fachkraften des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachte Leistungen beurteilt. Die\nBeurteilung erfolgt mit\n\n„sehr gut“ (1) entspricht auch dem „ausgezeichnet bestanden” gemäß 8 21 Abs 3 GuK-SV,\n\n„gut“ (2) entspricht auch dem „gut bestanden“ gemäß 8 21 Abs 3 GuK-SV,\n\n„befriedigend“ (3) entspricht auch dem„bestanden“ gemäß 5 21 Abs 3 GuK-SV\n\n„genügend“ (4) entspricht auch dem „bestanden“ gemäß § 21 Abs 3 GuK-SV\n\n„nicht genügend“ (5) entspricht auch dem „nicht bestanden\" gemäß 8 21 Abs 3 GuK-SV\n(E} „mit Erfolg teilgenommen“ entspricht dem „absolviert” gemäß 8 21 Abs 3 GuK-SV\n\nORWN>\n\nIn den Fachbereichen, in denen weniger als 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, wird keine\nBeurteilung durchgeführt. Es wird die Absolvierung des Praktikums bestätigt („mit Erfolg teilgenommen“\nbzw „ohne Erfolg teilgenommen“)\n\n6.3 Kommissionelle Abschlussprüfung\n\nNach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung wird eine kommissionelle\nAbschlussprüfung vor einer Prüfungskommission (siehe Pkt. 6.5) abgelegt.\n\nIn begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles\nnicht gefährdet ist, den/die Ausbildungsteilnehmer/in vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur\nkommissionellen Abschlussprüfung zulassen. Fehlende Praktika sind ehest möglich nachzuholen.\n\nDer Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:\n\n1. einer schriftlichen Abschlussarbeit und\n\n2. einer mündlichen Abschlussprüfung.\nDie schriftliche Abschlussarbeit ist von dem/der Teilnehmer/in in einem mündlichen Gespräch zu verteidigen.\nBei der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung werden folgende\nBeurteilungsstufen (Noten) angewandt:\n\n1. „sehr gut“ (1),\n\n2. „gut” (2),\n\n3. „befriedigend“ (3),\n\n4. „genügend“ (4),\n\n5. „nicht genügend” (5).\nWerden eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung mit „nicht genügend\"\nbeurteilt, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden. Eine Teilprüfung\nder mündlichen Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.\n\n6.4 Schriftliche Abschlussarbeit\n\nJeder/Jede Lehrgangsteilnehmer/in hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen\nThema zu verfassen, die wissenschaftlichen Kriterien zu entsprechen hat. Gruppenarbeiten sind zulässig,\nsofern einzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese\neigenständig erarbeitet haben. Abschlussarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, die dem Nachweis der\nBefähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie methodisch und inhaltlich vertretbar zu\nbearbeiten. Das Thema kann frei gewählt werden, wird aber vor Beginn der Arbeit von der Lehrgangsleitung\nschriftlich genehmigt.\n\nEine Lehrkraft betreut und beurteilt die Abschlussarbeit.\n\nWird die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der\nGesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so wird dem/der Lehrgangsteilnehmer/in durch die\nPrüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur\nÜberarbeitung oder Neuauflage der schriftlichen Abschlussarbeit eingeräumt. Für eine überarbeitete bzw.\nneu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit wird innerhalb von vier Wochen ab deren\nVorlage ein weiterer Termin für ein Prüfungsgespräch angeboten. Das Prüfungsgespräch über die schriftliche\nAbschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 140,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "2",
                "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\n     •    Entgegennahme der Stimmen;\n     •    Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses;\n     •    Zuweisung der Mandate;\n     •    Veranlassung der Verlautbarung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt;\n     •    Feststellung des Erlöschens von Mandaten;\n     •    Neuzuweisung von Mandaten.\n§ B.12 Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat folgende Aufgaben:\n     • Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Wahlkommission;\n     • Vollziehung der Beschlüsse der Wahlkommission;\n     • Sicherung der Protokollführung;\n     • Weiterleitung der Wahlergebnisse und sämtlicher Unterlagen an die Universitätsleitung ;\n     • Entscheidung in den Angelegenheiten des § B.20 dieser Wahlordnung.\n§ B.13 Jede Wahlkommission hat das Recht, Aufgaben nach § B.11 mit einfacher Mehrheit an eines oder\nmehrere ihrer Mitglieder zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Dies gilt insbesondere auch für die\nÜbernahme der Leitung von Wahlversammlungen (Wahlleiterin/Wahlleiter). Die Wahlkommission kann\neinen solchen Beschluss jederzeit wieder mit einfacher Mehrheit aufheben.\n§ B.14 Für die Geschäftsführung findet, soweit in dieser Wahlordnung, insbesondere im § B. 15 nichts\nanderes bestimmt ist, der Satzungsbestandteil Geschäftsordnung Anwendung.\n§ B.15 Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich\nanwesend ist. Ist die Wahlkommission auch in der zweiten ordentlich einberufenen aufeinanderfolgenden\nSitzung beschlussunfähig, entscheidet die/der Vorsitzende der Wahlkommission. Die/der Vorsitzende der\nWahlkommission hat bei der Einladung zur zweiten Sitzung darauf hinzuweisen, dass bei neuerlicher\nBeschlussunfähigkeit der Wahlkommission sie/er die notwendigen Ersatzmaßnahmen durchführen wird.\nBeschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die\nStimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet\ndie/der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie/er hat in der nächsten Sitzung der\nWahlkommission darüber zu berichten. Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis\njedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich,\nschriftlich oder elektronisch zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese\nSitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung\nstattzufinden. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der\nvorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen\nEinberufung unverzüglich zu verständigen.\nSchritt 2: Ausschreibung der Wahl, Bestimmung der berechtigten Wählerinnen und Wähler\n§ B.16 Der Termin der Wahl ist fristgerecht durch die Vorsitzenden der Wahlkommissionen festzusetzen.\n§ B.17 Die Ausschreibung der Wahl zum Senat ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz kundzumachen. Diese Kundmachung gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Sie hat\nmindestens drei Wochen vor dem Wahltag kundgemacht zu sein.\n§ B.18 Die Ausschreibung hat zu enthalten:\n     • den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl;\n     • den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ B.5 dieser Wahlordnung);\n     • die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Kurien;\n     • den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerlisten sowie für\n          die Erhebung eines Einspruchs gegen die Wählerinnen- und Wählerlisten ;\n     • die Aufforderung, dass für Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein\n          Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem\n          Wahltag schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8091,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "39",
                "published": "2020-07-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Widerruf der Bestellung zur Sicherheitsfachkraft;  Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren; Tenure Track Professuren",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8091&pDocNr=1030302&pOrgNr=1"
            },
            "index": 26,
            "text": "27\n                                  Tenure Track Professor in Cardiovascular Immunology\n                                                    Department of Internal Medicine\n                                                           Division of Cardiology\n                                                         Full-time position (100%)\n                                                              limited to 6 years\nWe are looking for an excellent specialist and researcher with great potential to continue to expand the\ninternationally renowned scientific and research agenda in cardiovascular immunology at our University\nHeart Center.\nThe successful candidate should be a qualified expert in the field of cardiovascular disease with a\nresearch focus on cardiovascular immunology and promote it in research, teaching and patient care.\nThe Department of Internal Medicine/Division of Cardiology takes a holistic healthcare approach\naccording to the biopsychosocial model in treating its patients. The successful candidate should be willing\nto engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation between different specialist areas as\nwell as with occupational groups that provide care and technical medical services.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n      Innovatively advancing research in the field of cardiovascular immunology at the interface of\n           cardiology, metabolism and immunology\n      Coordinating research at the University Heart Center with a special focus on translational\n           cardiovascular immunology\n      Acquiring competitive research funding, especially as part of structured prog rams (e.g. FWF\n           Special Research Programmes, EU projects)\n      Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas and doctoral\n           studies\n      Providing outpatient and inpatient care and being willing to work night and weekend shifts\nSuccessful candidates must have the following qualifications:\n      Degree in human medicine and a relevant doctoral degree\n      Authorization to practice as an internist specializing in cardiology or a specialist in internal\n           medicine and cardiology or equivalent foreign authority\n      Proven track record of high-impact publications in the field of experimental and translational\n           cardiovascular immunology\n      Proven track record in acquiring research funding\n      Successful management of a scientific working group\n      Experience in university teaching and/or (co)advising doctoral students and/or training\n           postdoctoral scholars\n      High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n      Extensive research experience with cardiovascular animal models (e.g., atherosclerosis,\n           myocardial infarct, metabolic syndrome)\n      Expertise in interpreting data from multiplex methods such as single-cell RNA sequencing\n      Professional experience abroad (e.g., research fellow, post-doc) and active participation in\n           international networks\n      Highly motivated to achieve academic excellence in research and teaching as well as capable of\n           inspiring colleagues and students\n      Responsible work habits, resilience and ability to solve problems\n                                                                                                 MTBl. vom 08.07.2020, StJ 2019/20, 39. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 107,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "9",
                "published": "2006-01-03T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1"
            },
            "index": 5,
            "text": "-6-\n(2) Im zunächst scheinenden Sinne des § 124b Abs. 2 UG 2002 (Erstzulassung von Studierenden) wird\ndaher durch diese Verordnung im Fach Zahnmedizin die Zahl der Studierenden mit insgesamt 77 festge-\nlegt.\n          Durchführung des Grobauswahlverfahrens\n§ 5. (1) Das Grobauswahlverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem Reihungsver-\nfahren des Teiles II dieser Verordnung statt.\n(2) Bezüglich der Zusammensetzung, der Durchführung, den durchführenden Organen sowie eventuellen\nÜbergangsbestimmungen werden die Bestimmungen des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fas-\nsung von MTBl 23. Stk, RN 88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005\nsowie die Bestimmungen des Studienplanes Zahnmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN 90 vom\n6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 41 vom 21.12.2005, insbesondere § 7, in direkte Anwen-\ndung im Rang einer Verordnung gemäß § 124b UG 2002 idgF gesetzt.\n(3) Die Reihungskommission des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN\n88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005 entscheidet für das Rektorat.\n          Konsequenz des Grobauswahlverfahrens\n§ 6. (1) Jene Studierende, die in die in § 4 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Grobauswahlver-\nfahren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Zahnmedizin im auf das Grobaus-\nwahlverfahren folgende Sommersemester und darüber hinaus unter der Bedingung der Reihung gemäß\ndem Reihungsverfahren lt. Teil II dieser Verordnung, zulassungsfähig.\n(2) Jene Studierende, die nicht in die in § 4 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Grobauswahlver-\nfahren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Zahnmedizin im auf das Grobaus-\nwahlverfahren folgende Sommersemester nicht zulassungsfähig, da sie die Voraussetzungen für die Zulas-\nsung iSd. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt haben.\n(3) Den Studierenden nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden Wintersemester wieder\nfür das Studium der Zahnmedizin zu inskribieren und dabei zum nächsten Termin des Grobauswahlverfah-\nrens zur Wiederholung anzutreten. Diesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einem im Wintersemester\n2006/07 für das Studium der Zahnmedizin erstinskribierenden Studierenden.\n                                       TEIL II – Reihungsverfahren\n          Geltungsbereich\n§ 7. Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Reihungsverfahren für Lehrveranstaltungen mit be-\nschränkter TeilnehmerInnenzahl gilt für das Diplomstudium Zahnmedizin (O 203).\n§ 8. Das Reihungsverfahren gilt für alle Studierenden, die im Studienjahr 2005/2006 erstmals zum Studium\nder Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz zugelassen werden; mit Ausnahme jener, die in Teil\nIII dieser Verordnung beschrieben werden.\n          Zahl der Studienplätze\n§ 9. (1) Im eigentlichen Sinne des § 124b Abs. 2 UG 2002 (Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter Teilnehmerzahl) und damit der Fähigkeit zum Abschluss des Studiums, da hierfür zwingend\nmehrere Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl notwendig sind, wird daher durch diese\nVerordnung im Fach Zahnmedizin die Zahl der Studierenden mit insgesamt 24 pro Jahr - unter Berücksich-\ntigung der Übergangsregelungen des Studienplanes Zahnmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN 90\nvom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 41 vom 21.12.2005, insbesondere § 7, festgelegt.\n(2) Diese Zahlen entsprechen den in den Studienjahren 2003/04 und 04/05 für Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter Teilnehmerzahl durchschnittlich zugelassenen Studierenden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6626,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "12",
                "published": "2018-12-19T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Widerruf der Bestellung der 2. stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit Studienmanagement; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Bestellung zum Arbeitsmediziner; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft;  Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorates betreffend Lehrverhältnisse im Angehörigenbereich; Verordnung des Rektorates: Verordnung des Rektorates über den Nachweis von Kenntnissen der Unterrichtssprache; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Laufbahnstellen\r\ngemäß § 99 Abs. 5 UG; Widerruf der Bestellung zur wissenschaftlichen Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“,„Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“ sowie der entsprechenden Vollmachten; Wissenschaftliche Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“, „Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“; Schiedskommission: Nominierung der Mitglieder der Schiedskommission durch den AKGL; Ethikkommission – Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6626&pDocNr=843757&pOrgNr=1"
            },
            "index": 66,
            "text": "67\nüber die konkreten Maßnahmen und über deren Umsetzungsstand berichtet wird. Die Med Uni Graz\nerklärt sich bereit, solche Maßnahmen - insbesondere im Bereich Produktivität (vor allem in den Kern-\nLeistungsbereichen Lehre und Forschung), im Personalbereich, beim Beschaffungswesen und bei der\nNutzung von Infrastruktur (Gebäude, nationale und internationale Großforschungseinrichtungen) -\numzusetzen und am gemeinsamen Monitoring mitzuwirken.\nBetreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer/innenschutz-\ngesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme\ndes Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele-\nvanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten\nGlobalbudget bedeckt.\nDie Med Uni Graz verpflichtet sich, im Rahmen des 4. LV-Begleitgespräches, spätestens aber zum\n30. November 2020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur\nNichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs.1 Z 1c\nder Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl. II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Um-\nsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten.\nDas BMBWF behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte\nAngaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unter-\nziehen zu lassen.\n                          Maßnahmen bei Nichterfüllung (§ 13 Abs. 2 Z 5 UG)\nDas BMBWF ist verantwortlich für die Bereitstellung der in dieser LV angeführten Budgetmittel.\nDie Med Uni Graz ist verantwortlich für das Erreichen der in dieser LV angeführten Vorhaben und\nZiele. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen einer sparsamen, transparenten und effizienten Haus-\nhaltsführung und verpflichtet sich, in der LV-Periode 2019-2021 ein ausgeglichenes Budget zu\nerwirtschaften. Der Nachweis erfolgt durch ein über die drei Jahre, zumindest kumuliert ausge-\nglichenes Jahresergebnis. Innerhalb des vereinbarten Budgetrahmens und der gesetzlichen\nBestimmungen ergreift die Med Uni Graz selbständig Korrekturmaßnahmen, die sich auf Grund\nlaufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.\nFalls es sich – spätestens im Rahmen der Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse im\nLV-Monitoring der Wissensbilanz gem. § 7 WBV 2016 - abzeichnet, dass die vereinbarten Vorhaben\noder Ziele nicht erreicht werden können, sind in Absprache und im Einvernehmen der Vertrags-\npartnerinnen und nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen bzw. Korrektur-\nmaßnahmen in der gegenständlichen LV-Periode zu setzen. Dies gilt analog auch für den Fall, dass\nauf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung kumuliert über die LV-Periode 2019-2021 kein\nausgeglichenes Budget erwirtschaftet werden kann.\nMaßnahmen bei Nichterreichung der Zielwerte für die Forschungsbasisleistung:\na. Sollten die im Punkt B5. (Forschungsbasisleistung) für die einzelnen Fächergruppen vereinbarten\n     Zielwerte für die Forschungsbasisleistung um mehr als 2 Prozent unterschritten werden, reduziert\n     sich das im Punkt „Leistungsverpflichtung des Bundes (§§ 12, 12a und 13 UG)“ vorgesehene\n     Universitätsbudget (Teilbetrag Forschung). Diese Toleranzgrenze von 2 Prozent findet jedoch nur\n     insoweit Anwendung, als dadurch die entsprechenden Basiswerte nicht unterschritten werden. In\n     einem solchen Fall werden die Basiswerte als Toleranzgrenze herangezogen. Das Ausmaß der\n     Reduktion bemisst sich nach der Anzahl der VZÄ Forschungsbasisleistung, um die die Toleranz-\n     grenze unterschritten wird und den Finanzierungssätzen der Fächergruppen.\nBMBWF                                   Medizinische Universität Graz                       Seite 64 von 65"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5934,
                "academic_year": "2016/17",
                "issue": "10",
                "published": "2017-02-02T00:00:00+01:00",
                "teaser": "1. SONDERNUMMER; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin - Studienjahr 2017/2018; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Verordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5934&pDocNr=607595&pOrgNr=1"
            },
            "index": 8,
            "text": "-9-\nc.    Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)\n      Dieser Testteil besteht aus 4 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst jene kognitiven\n      Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter wissenschaftlicher Ergebnisse hohe prädiktive\n      Validität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums aufweisen:\n            •             Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßigkeiten\n                          zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen. Sie erfasst damit\n                          eine der Grundlagen der Studierfähigkeit.\n            •             Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, sich\n                          Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei Bedarf\n                          flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden Testphase\n                          wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.\n            •             Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n                          visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen im Rahmen der räumlichen\n                          Vorstellungsfähigkeit zu erbringen.\n            •             Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von\n                          Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\nd. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)\n      Dieser Testteil besteht aus 2 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die wesentliche Aspekte\n      sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.\n            •             Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft, Entscheidungen in\n                          sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen. Erfasst wird ein Bereich, der\n                          besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende Relevanz hat.\n            •             Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf der Grundlage\n                          einer Beschreibung von Personen und Situationen, zu erkennen, was eine bestimmte Person\n                          in einer gegebenen Situation wahrscheinlich fühlt.\n§ 3. Bei den Aufnahmetests handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die Bestimmungen\nder §§ 72 bis 78 UG finden keine Anwendung.\n§ 4. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht\nausschließlich dem/der Urheber/in des Aufnahmetests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die\nMedizinische Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.\nAuswertung\n§ 5. (1) Die Auswertung der Testteile des MedAT-H für das Diplomstudium der Humanmedizin erfolgt\nautomatisiert in folgender Form:\n      • Richtige Antworten in den Testteilen BMS, TV und KFF werden mit einem Punkt, falsche Antworten\n             mit null Punkten verrechnet.\n      • Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und durch\n             die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig\n             gelöster Aufgaben.\n      • Im Testteil TV werden die erzielten Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dividiert. Das\n             Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n      • Im Testteil KFF werden die in den fünf Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und durch\n             die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig\n             gelöster Aufgaben.\n      • Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte der beiden Aufgaben-\n             gruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an Übereinstimmung der beiden Aufgabengruppen mit den\n             von theoretischen Modellen und empirischen Befunden als richtig erkannten Lösungen wider. Hierbei\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                          MTBl. vom 02.02.2017, StJ 2016/17, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2665,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "17",
                "published": "2011-04-20T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2665&pDocNr=44824&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "-8-\nKandidatin/Der Kandidat ist berechtigt, das Aufnahmeverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch\nunabhängig von den erreichten Punkten bei der Vergabe der Studienplätze nicht berücksichtigt.\n§ 8 Vergabe der Studienplätze\n(1) Die Vergabe der Studienplätze wird schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 12.08.2011 im Internet\nveröffentlicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.\n(2) Die Kandidatinnen/Kandidaten werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(3) Studienplätze können nur an Personen vergeben werden, die auch an der Schule für allgemeine\nGesundheits- und Krankenpflege am Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz am Auswahlverfahren\nteilgenommen und dieses positiv abgeschlossen haben.\n(4) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch Beschluss des Rektorates für das\nStudienjahr 2011/2012 erhöht werden.\n§ 9 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz setzt\nvoraus, dass die Studienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund des Aufnahmeverfahrens\nerhalten hat, die Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG idgF erfüllt und am Auswahlverfahren der\nSchule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz\nteilgenommen und dieses positiv abgeschlossen hat.\n(2) Jene Studienwerberinnen/Studienwerber, die nicht sowohl das Auswahlverfahren gemäß den\nBestimmungen dieser Verordnung als auch das Auswahlverfahren der Schule für allgemeine Gesundheits-\nund Krankenpflege am Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz positiv abgeschlossen haben,\nkönnen für das Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz nicht zugelassen\nwerden. Eine Aufnahme von Studienwerberinnen/Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn eines\nStudienjahres; eine Zulassung während des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon\nsind jene Studienwerberinnen/Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.\nTeil III - Sonderregelungen\n§ 10 Erasmusstudierende\n(1) Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich\nbefristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei\nSemestern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.\n(2) Studierende der Medizinischen Universität Graz, die im Studienjahr 2010/11 zum Bachelorstudium\nGesundheits- und Pflegewissenschaft (O 033 300) erstmalig zugelassen wurden und auf das neue\nBachelorstudium Pflegewissenschaft umsteigen wollen, müssen nicht an dem durch diese Verordnung\ngeregelten Aufnahmeverfahren teilnehmen; sie müssen aber jedenfalls das Aufnahmeverfahren an der\nSchule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz\npositiv abschließen.\nTeil IV - Organe im Aufnahmeverfahren\n§ 11 Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Studium und Lehre\nIn erster Linie entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBl 26.\nStk, RN 125 vom 2.7.2008 idgF, die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre für das zuständige\nRektorat.\nTeil V - Allgemeine Bestimmungen\n§ 12 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 13 Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und gilt bis zum rechtskräftigen\nInkrafttreten einer neuen Verordnung durch das Rektorat der Medizinischen Universität Graz.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 20.04.2011, StJ 2010/11, 17.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8297,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "50",
                "published": "2020-09-23T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren;\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8297&pDocNr=1059368&pOrgNr=1"
            },
            "index": 15,
            "text": "16\n231.2. Tenure Track Professuren\n                                 Tenure Track Professor of Translational Medical Mycology\n                                                    Department of Internal Medicine\n                                      Section of Infectious Diseases and Tropical Medicine\n                                                          Full-time position (100%)\n                                                               limited to 6 years\nWe are looking for an excellent medical scientist / researcher with a high potential for developing an\ninternationally recognized research agenda in the field of Translational Medical Mycology.\nThe successful candidate is expected to conduct research and teaching in the field of Medical Mycology\nincluding courses in the doctoral programs within the Medical University of Graz.\nCandidates for the position are expected to have clinical and substantial scientific experience in Medical\nMycology including invasive fungal infections (e.g. invasive candidiasis, invasive aspergillosis, invasive\nmucormycosis and endemic fungal infections) particularly in at least one of the following aspects:\nestablishing clinical cohorts, biomarker research, therapeutic drug monitoring or immunology. In\naddition, experience in teaching and a strong interest in collaborations within the Medical University of\nGraz are required.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n           Conducting cutting-edge scientific research in the broad field of Medical Mycology with a\n            particular research focus on diagnosis of fungal infections, host response/immunology and\n            gut-lung microbiome and fungal translocation\n           Acquiring and taking the lead in third party funded research projects\n           Establishing and leading an international multidisciplinary team\n           Establishing and maintaining networks and collaborations with international partner institutions\n            including participation in international clinical and research studies\n           Teaching in undergraduate and graduate curricula, supervising diploma and PhD students as well\n            as mentoring and promotion of young researchers\n           Giving lectures and seminars, attending conferences, establishing research collaborations,\n            hosting visitors, as well as organisation of conferences in the field\n           Supporting scientific and public outreach in own research area (public lectures, media, etc.)\nSuccessful candidates must have the following qualifications:\n           MD and additional PhD (or equivalent degree)\n           Experience in clinical research and analytical methods development\n           Successful track record with high quality publications in leading journals in the field of Medical\n            Mycology\n           Successful record of peer-review research grants or other third party funding\n           Research stay abroad of at least 6 months\n           Strong track record of leading multicenter/international collaborative research in the field of\n            Medical Mycology\n           Previous experience in graduate teaching and/or in supervising MD and PhD students and/or\n            training of post-doctoral fellows\n           High level of proficiency in both written and spoken English (proficiency level C1)\n           Sufficient knowledge of German (proficiency level B2)\n                                                                                                 MTBl. vom 23.09.2020, StJ 2019/20, 50. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 3086,
                "academic_year": "2011/12",
                "issue": "8",
                "published": "2012-01-11T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3086&pDocNr=57151&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "-8-\nTeil IV ­Organe im Aufnahmeverfahren\n§ 13 Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Studium und Lehre\nIn erster Linie entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBl 4. Stk,\nRN 22 vom 03.11.2010 idgF, der Vizerektor für Studium und Lehre für das zuständige Rektorat. Er ent-\nscheidet abschließend über die provisorische Reihungsliste.\n§ 14 Reihungskommission\nDie Reihungskommission entscheidet endgültig über die Reihungsliste.\nTeil V ­Allgemeine Bestimmungen\n§ 15 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 16 Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und gilt bis zum rechtskräftigen\nInkrafttreten einer neuen Verordnung durch das Rektorat der Medizinischen Universität Graz.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n52.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) für das Som-\nmersemester 2012 und das Wintersemester 2012/2013\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz (MUG) hat gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF,\nper Beschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im\nDiplomstudium Zahnmedizin (O 203) erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz führt auf Basis von § 124b Universitätsgesetz 2002 (UG) ein Aufnah-\nmeverfahren für alle Studienwerberinnen und Studienwerber durch.\nSinn dieser Verordnung ist die Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG idgF.\nTEIL I ­Geltungsbereich\n§1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Aufnahmeverfahren gilt für das Diplomstudium Zahn-\nmedizin (O 203) an der MUG.\n§2 Das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die im Studienjahr\n2012/2013 erstmals zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der Medizinischen Universität Graz\n(MUG) zugelassen werden wollen. Es gilt auch für jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die auf-\ngrund des Auswahlverfahrens 2005/06 nicht zulassungsfähig waren. Ausgenommen sind jene Studienwer-\nberinnen und Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\nZahl der Studienplätze\n§3 Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Aufnahmeverfahren umgesetzt. Für das Studienjahr\n2012/2013 werden gem. § 124b Abs 5 UG idgF 24 Studienplätze vergeben, davon 18 Plätze an Studien-\nwerberinnen und Studienwerber mit in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 1, 5 Plätze an\nStudienwerberinnen und Studienwerber aus EU­Mitgliedsstaaten und diesen im Hinblick auf den Studien-\nzugang gleichgestellte Personen mit nicht in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 2, und 1\nPlatz an sonstige ausländische StudienwerberInnen, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 fallen.\nTEIL II ­Verfahren\n§ 4 Anzuwendende Verfahrensregelung\nAuf das gegenständliche Aufnahmeverfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verord-\nnung zur Anwendung.\n§ 5 Elektronische Voranmeldung\n(1) Alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die sich um einen Studienplatz im Diplomstudium Zahn-\nmedizin (O 203) an der MUG bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rektorat vorgegebenen An-\nmeldefrist, die am 01.02.2012 beginnt und am 20.02.2012 um 24:00 Uhr endet, an der elektronischen\nVoranmeldung über die vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 11.01.2012, StJ 2011/12, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 140,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "2",
                "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
            },
            "index": 5,
            "text": "-6-\nVorschläge und Verbesserungen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen\nWahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.\nSchritt 4: Wahlversammlung\n§ B. 26 Die Wahlkommission hat alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres erstmaligen\nEinlangens aufzunehmen. Die gereihten Wahlvorschläge werden an das Rektorat weitergeleitet. Bei\ngleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge nach den\nFamiliennamen der/des Listenerstgereihten vorzunehmen. Ein Feld für das Ankreuzen des\nWahlvorschlages ist vorzusehen (Listenwahl). Das Rektorat hat unverzüglich, spätestens jedoch eine\nWoche vor der Wahlversammlung amtliche Stimmzettel aufzulegen.\n§ B.27 Die Wahlversammlung ist in geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen, wobei für die Aufstellung\nmindestens einer Wahlzelle oder für die Abgrenzung eines Bereiches zu sorgen ist, so dass die\nWählerinnen/Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.\n§ B.28 Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel nach § B.26 dieser\nWahlordnung.\n§ B.29 Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers aus dem\nStimmzettel eindeutig hervorgeht. Jede/r Wähler/in kann ihre/seine Stimme gültig nur für einen der\nzugelassenen Wahlvorschläge abgeben.\n § B.30 Die Wahlversammlung ist von der/dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission oder von\neiner/einem von der Wahlkommission Bevollmächtigten zu leiten (Wahlleiterin/-leiter). Sie/er hat für die\nAufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlversammlung und für die Beachtung der\nBestimmungen dieser Wahlordnung zu sorgen. Jede Wahlkommission bestellt eine/einen\nProtokollführer/in, der über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen hat. Die Niederschrift hat\njedenfalls die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der\ngültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimme und Mandate sowie\ndie Namen der gewählten Personen zu enthalten.\n§ B.31 Die Wahl ist im Rahmen einer Wahlversammlung, die sich über einen Zeitraum von mindestens 4\nStunden und maximal 8 Stunden erstreckt, durchzuführen.\n§ B.32 Im Laufe der Wahlversammlung ist die Identität der Wählenden, und ihr aktives Wahlrecht\nanhand der Wählerinnen- und Wählerliste festzustellen. und in der Wählerinnen- und Wählerliste zu\nvermerken. Die Zahl der Anwesenden ist in das Protokoll aufzunehmen.\n§ B.33 Menschen mit Beeinträchtigung, denen eine Stimmabgabe physisch nicht möglich ist, dürfen sich\nvon einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, bei der Stimmabgabe begleiten und\nunterstützen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im\nZweifelsfalle die Wahlleiterin/der Wahlleiter (§ B.30 dieser Wahlordnung). Jede Stimmabgabe mit Hilfe\neiner Begleitperson ist im Protokoll zu vermerken. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets\nnur von einer Person betreten werden.\nSchritt 5: Ermittlung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse\n§ B.34 Nach Beendigung der Wahlversammlung ist die Gültigkeit des Wahlvorganges festzustellen und\nim Protokoll zu vermerken.\n§ B.35 Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt durch\ndie Wahlleiterin/ den Wahlleiter der jeweiligen Kurie unter Zuhilfenahme der von den Wahlvorschlägen\nzu bestellenden Wahlhelferinnen/Wahlhelfern. Dabei hat die Wahlleiterin/ der Wahlleiter festzustellen\nund festzuhalten:\n1. die Zahl der abgegebenen Stimmen;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2645,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "16",
                "published": "2011-04-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2645&pDocNr=44288&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\n                                           § 3 Begriffsklärung - Abgrenzung zur Dienstreise\nEine Dienstreise liegt per definitionem nicht vor, wenn es sich um die Teilnahme an Veranstaltungen\nhandelt, die Zwecken der Forschung bzw. Lehre oder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch\nin den Aufgaben der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters begründet ist, aber die nicht ausdrücklich vom\nArbeitgeber angeordnet worden ist. Hierfür muss ein Antrag auf Freistellung entsprechend dieser Richtlinie\ngestellt werden, welcher grundsätzlich keinen Abgeltungsanspruch begründet. Aktivitäten gemäß § 5\ndieser Richtlinie sind daher nicht als Dienstreisen zu werten.\nDas heißt, dass im Gegensatz zur Dienstreise kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Ersatzes der\nAufwendungen besteht, sondern RKZ gezahlt werden können, aber nicht müssen. Details zur Dienstreise\nsind in der Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Modalitäten sowie Höhe der Abgeltungen\nfür Dienstreisen gem. § 4 Z 19 IVM § 62 Abs. 3 Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen der\nUniversitäten (Dienstreise- BV) geregelt.\nSoweit RKZ ausbezahlt werden, richtet sich der Vergütungsanspruch selbst wie auch die Höhe der\nZuschüsse ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie.\n                                             § 4 Freistellung mit Beibehaltung der Bezüge\nGem. § 160 BDG idjgF bzw. § 53 VBG idjgF ist eine Freistellung mit Beibehaltung der Bezüge für die\nPersonengruppe der Beamtinnen/Beamten und Vertragsbediensteten gegeben, wenn ihre Abwesenheit im\nZusammenhang mit ihren Dienstpflichten aus Forschung bzw. Lehre steht und sie diesen nicht an der MUG,\nsondern außerhalb nachgehen. Analoges gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem\nKollektivvertrag der ArbeitnehmerInnen der Universitäten (Uni-KV) unterliegen, gem. § 10 des Uni-KV\nidjgF.\nDas bedeutet, dass die MUG bis zu einem Monat pro Kalenderjahr auf die Arbeitsleistungen vor Ort der\nMitarbeiterin/des Mitarbeiters verzichtet, die Bezüge aber weiter bezahlt und daher Kranken-, Unfall- und\nPensionsversicherung auch für die Dauer der Freistellung aufrecht bleiben.\n                                                                   § 5 Aktivitäten\nFolgende Freistellungen sind zulässig, sofern nicht dienstliche Obliegenheiten entgegen stehen:\n •         die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen (Kongressen, Tagungen, Symposien,\n           Projekttreffen etc.) im In- und Ausland, bedingt insbesondere Vortragstätigkeiten und/oder die\n           Ausübung einer Kongressfunktion,\n •         die passive Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und/oder Fortbildungszwecke in\n           Zusammenhang mit Forschung bzw. Lehre bzw. anderen Aufgaben der Mitarbeiterin/des\n           Mitarbeiters (Kongressen, Tagungen, Symposien etc.) im In- und Ausland im empfohlenen\n           Höchstausmaß von 10 Arbeitstagen pro Jahr, sowie\n •         Forschungs- bzw. Lehraufenthalte.\n Freistellungen werden nicht gewährt für externe Lehrgänge und Vortragstätigkeiten, die nicht im Interesse\n der MUG sind.\nFür nicht gewährte Freistellungen (Einzelfallprüfung durch die unmittelbare Vorgesetzte/den unmittelbaren\nVorgesetzten notwendig) hat die betroffene Mitarbeiterin/der betroffene Mitarbeiter Urlaub oder\nZeitausgleich zu konsumieren.\n                                                                 § 6 Antragstellung\nAnträge auf Freistellung sind ausschließlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars (über\nMedonline abrufbar), spätestens 1 Woche vor Stattfinden der entsprechenden Aktivität bzw. vor\nReiseantritt in der Organisationseinheit für Personalmanagement und Recht (O-PMR) / Team Personal\neinzureichen und mit Informationen zur aktiven oder passiven Teilnahme bzw. zur Funktion der\nAntragstellerin/des Antragstellers im Rahmen der Aktivität (Einladungsschreiben, Programm) zu versehen.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 06.04.2011, StJ 2010/11, 16.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 106,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "8",
                "published": "2005-12-21T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=106&pDocNr=4872&pOrgNr=1"
            },
            "index": 11,
            "text": "- 12 -\n2. 60 % können aus dem Test im Multiple-Choice-Format lt. Satzung erzielt werden. Studierende, die alle\nFragen dieses Tests richtig beantworten können, erhalten die gesamten 60 %, für jede falsch oder nicht be-\nantwortete Frage werden die Prozente linear reduziert.\nDie Reihung, Berufung und Bekanntgabe der Reihung erfolgt gem. den Bestimmungen der Satzung. Die\nAufnahmezahl für die Lehrveranstaltungen mit immanenten Prüfungscharakter ab dem 2. Semester beträgt\nfür das Auswahlverfahren gem. 1.14.1 pro Jahr 300, wobei folgende Übergangsbestimmungen zur Anwen-\ndung kommen:\nIm Studienjahr 2005/06 werden 300 Studierende gemäß dem unter 1.14.2 beschriebenen Modus in die\nLehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts aufgenommen. Aus\ndem Auswahlverfahren am Ende des Wintersemesters werden 100 Studierende in die Lehrveranstaltungen\nmit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Semesters aufgenommen. Im Studienjahr 2006/07 werden 228\nStudierende gemäß dem unter 1.14.2 beschriebenen Modus sowie\n100 Studierende aus dem Auswahlverfahren des Studienjahres 2005/06, soferne sie den 1. Studienabschnitt\nerfolgreich absolviert haben, in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Stu-\ndienabschnitt aufgenommen. Aus dem Auswahlverfahren am Ende des Wintersemesters werden 100 Studie-\nrende in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Semesters aufgenommen.\nAb dem Studienjahr 2007/08 werden so lange jährlich 200 Studierende gemäß dem unter 1.14.2 beschrie-\nbenen Modus – vorausgesetzt, dass sie den 1. Studienabschnitt bis zum 28.2.2007 erfolgreich absolviert\nhaben - sowie 100 Studierende aus dem Auswahlverfahren des vorangegangenen Studienjahres, soferne sie\nden 1. Studienabschnitt erfolgreich absolviert haben, in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilneh-\nmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts aufgenommen, solange es noch Studierende gibt, die unter den unter\n1.14.2 beschriebenen Modus fallen. Am Ende jedes Wintersemesters erfolgt eine Abschätzung, wie viele\nStudierende voraussichtlich im darauf folgenden 1. Oktober gemäß dem unter 1.14.2. beschriebenen Modus\neinen Platz in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts bean-\nspruchen werden können. Ist diese Zahl geringer als das vorgesehene Kontingent von 200, so erhöht sich die\nZahl der Studierenden, die auf Grund des unter 1.14.1 beschriebenen Modus in die Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Semesters aufgenommen wird, in dem Maße, dass die Summe\nbeider Zahlen 300 ergibt. Studierende, die unter den unter 1.14.2 beschriebenen Modus fallen und den 1.\nStudienabschnitt zum 28.2.2007 nicht abgeschlossen haben, fallen unter den unter 1.14.1 beschriebenen\nModus.\n2.8.1 Die erste Diplomprüfung\nDie Lehrveranstaltungen der Module 01 - 03 sowie des Tracks \"Einführung in die Medizin\", mit Ausnahme\ndes in diesem Track vorgesehenen Stationspraktikum und dem Teil des dazugehörenden Begleitseminars,\nwelche nicht für die Virtualisierung geeignet sind, finden maximal für die Dauer von 2 Jahren (bis 30.9.2007)\nausschließlich über den Virtual Medical Campus (VMC) in virtueller Form statt.\nDie erste Diplomprüfung umfasst folgende Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, Lehr-\nveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen des ersten Studienabschnitts: Lehrveranstaltungen mit imma-\nnentem Prüfungscharakter:\n   Vom Naturgesetz zum Leben (SU)\n   Bausteine des Lebens (SU)\n   Zelle, Gewebe, Gesundheit (SU)\n   Struktur und Funktion des Bewegungsapparats (Se u. Ue)\n   Biologische Kommunikationssysteme (Se u. Ue)\n   Biomoleküle: Funktion und Stoffwechsel (Se u. Ue)\n   Ärztliche Fertigkeiten I (Se u. Ex)\n   Einführung in die Medizin (Se u. Ue)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5935,
                "academic_year": "2016/17",
                "issue": "11",
                "published": "2017-02-15T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Satzungsteil: Änderungen; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5935&pDocNr=607596&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\nIII. Verleihung des Titels Gastprofessor/Gastprofessorin\n1) Das Rektorat kann Personen, die vertraglich an einer externen Institution mit Lehre beauftragt sind und\nnicht in einem dauernden Dienstverhältnis zur Med Uni Graz stehen für das Studienjahr, in dem an der Med\nUni Gr\n2) Voraussetzung für die Verleihung des Titels ist, dass diese Person an einer anderen in- oder ausländischen\nwissenschaftlichen Institution als Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor tätig ist oder facheinschlägig\nhabilitiert ist oder zumindest über eine entsprechende vergleichbare Qualifikation verfügt oder über eine\nbesondere Reputation im jeweiligen Fachbereich verfügt und Bereitschaft zur Lehre während des Aufenthaltes\nan der Med Uni Graz bekundet.\n3) Das Rektorat kann den Titel auf begründeten Antrag des Institutes/der Klinik und mit Zustimmung der\njeweiligen Instituts-/Klinikleitung verleihen. Der Antrag ist schriftlich an das Rektorat zu richten.\nIV. Gemeinsame Bestimmungen für akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen\nAntragsrechte\na) Die Anträge auf Verleihung von akademischen Ehrungen und sonstigen Auszeichnungen sind begründet\nund schriftlich beim Rektorat einzubringen. Antragsberechtigt sind der Universitätsrat, der Senat, das Rektorat,\nMitglieder des Universitätsrats, des Senats oder Rektorats sowie Leiterinnen und Leiter von\nOrganisationseinheiten.\nb) Anträge auf Verleihung des Jahrespreises können auch von jeder oder jedem Universitätsangehörigen ein-\ngebracht werden.\nc) Jedem Antrag ist eine ausführliche Begründung mit curriculum vitae und gegebenenfalls das Verzeichnis der\nwissenschaftlichen Publikationen beizufügen.\nVerfahren\na) Der Antrag ist an den Senat bzw. eine dafür vom Senat eingerichtete Stelle wie z.B. Senatskommission oder\nSenatsbeauftragte oder Senatsbeauftragter für Ehrungen zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten.\nb) Diese Stelle erarbeitet bei Anträgen auf die Verleihung eines Ehrendoktorates unter Beiziehung von zwei\nGutachterinnen oder Gutachtern oder im Zuge von Anträgen auf Verleihung anderer akademischer Ehrungen\noder Auszeichnungen nach Einholung von zwei Stellungnahmen anerkannter Persönlichkeiten, die dem\nTätigkeitsfeld der oder des zu Ehrenden nahe stehen, eine Empfehlung an den Senat.\nc) Der Senat beschließt über die Verleihung und leitet den Beschluss an das Rektorat weiter.\nVerleihung\nDie Verleihung einer akademischen Ehrung, eines Ehrenzeichens und des Jahrespreises erfolgt durch das\nRektorat in feierlicher Weise, im Regelfall im Rahmen einer akademischen Feier. Die oder der Geehrte erhält\neine mit dem Siegel der Universität versehene Urkunde, die Verleihung ist in das Ehrenbuch der Med Uni Graz\neinzutragen. Das Ehrenzeichen geht mit der Verleihung in das Eigentum der Geehrten oder des Geehrten über.\nWiderruf\na) Das Rektorat hat verliehene akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen auf Grund eines Senats-\nbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit zu widerrufen, wenn sich die geehrte Person durch späteres Verhalten der\nEhrung unwürdig erweist oder sich nachträglich ergibt, dass die Ehrung erschlichen worden ist.\nDas Ehrenzeichen und die Urkunde sind einzuziehen und der Widerruf im Ehrenbuch der Universität zu\nvermerken.\nb) Der Widerruf erstreckt sich auch auf akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen, die auf Grund\nfrüherer Regelungen für den Wirkungsbereich der Med Uni Graz verliehen wurden.\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                          MTBl. vom 15.02.2017, StJ 2016/17, 11. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 3086,
                "academic_year": "2011/12",
                "issue": "8",
                "published": "2012-01-11T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3086&pDocNr=57151&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\ntin/Der Kandidat ist berechtigt, das Aufnahmeverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch unab-\nhängig von den erreichten Punkten bei der Vergabe der Studienplätze nicht berücksichtigt.\n§ 8 Vergabe der Studienplätze\n(1) Die Vergabe der Studienplätze wird schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 10.08.2012 im Internet\nveröffentlicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.\n(2) Die Kandidatinnen/Kandidaten werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(3) Studienplätze können nur an Personen vergeben werden, die auch an der Schule für allgemeine Ge-\nsundheits­ und Krankenpflege am Landeskrankenhaus ­\nUniversitätsklinikum Graz am Auswahlverfahren teilgenommen und dieses positiv abgeschlossen haben.\n(4) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch Beschluss des Rektorates für das Stu-\ndienjahr 2012/2013 erhöht werden.\n§ 9 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz setzt\nvoraus, dass die Studienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund des Aufnahmeverfahrens\nerhalten hat, die Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG idgF erfüllt und am Auswahlverfahren der\nSchule für allgemeine Gesundheits­ und Krankenpflege am Landeskrankenhaus ­ Universitätsklinikum Graz\nteilgenommen und dieses positiv abgeschlossen hat.\n(2) Jene Studienwerberinnen/Studienwerber, die nicht sowohl das Auswahlverfahren gemäß den Bestim-\nmungen dieser Verordnung als auch das Auswahlverfahren der Schule für allgemeine Gesundheits­ und\nKrankenpflege am Landeskrankenhaus ­\nUniversitätsklinikum Graz positiv abgeschlossen haben, können für das Bachelorstudium Pflegewissenschaft\nan der Medizinischen Universität Graz nicht zugelassen werden. Eine Aufnahme von Studienwerberin-\nnen/Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres; eine Zulassung während des lau-\nfenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene Studienwerberinnen/Studienwerber,\ndie in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.\nTeil III ­Sonderregelungen\n§ 10 Erasmusstudierende\n(1) Studierende aus dem ERASMUS­Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich\nbefristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei Semes-\ntern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.\nTeil IV ­Organe im Aufnahmeverfahren\n§ 11 Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Studium und Lehre\nIn erster Linie entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBl 4. Stk,\nRN 22 vom 03.11.2010 idgF, die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre für das zuständige\nRektorat.\nTeil V ­Allgemeine Bestimmungen\n§ 12 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 13 Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und gilt bis zum rechtskräftigen\nInkrafttreten einer neuen Verordnung durch das Rektorat der Medizinischen Universität Graz.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n51.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) für das\nSommersemester 2012 und das Wintersemester 2012/2013\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF, per Be-\nschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplom-\nstudium Humanmedizin (O 202) erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 11.01.2012, StJ 2011/12, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 153,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "15",
                "published": "2007-01-31T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=153&pDocNr=4968&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "-7-\n(5) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die\nKandidatin/Der Kandidat ist jedoch berechtigt, das Auswahlverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird\njedoch unabhängig von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen. Eine Berufung iSd\n§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist zulässig.\n§ 7 provisorische Reihungsliste, Einsprüche, Reihungsliste und Nachrückung\n(1) Bis spätestens 20.07.2007 wird eine provisorische Reihungsliste aller TeilnehmerInnen unter\nTransparentmachung des Zustandekommens der Punkteanzahl ausgehängt und im Internet allgemein\nzugänglich veröffentlicht; gleichzeitig ist zu veröffentlichen, bei welchem Organ Einsprüche eingebracht\nwerden können. Die Erhebung von Einsprüchen ist ausschließlich für TeilnehmerInnen des Grobauswahl-\nund Reihungsverfahrens möglich. Ein anderer Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Einspruch hat bis\nspätestens 03.08.2007, 24:00 Uhr zu erfolgen. Über die Einsprüche entscheidet die zweitinstanzliche\nBehörde schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 17.08.2007.\n(2) Einsprüche zum Ablauf des Verfahrens, Einsprüche zu einzelnen Fragen sowie Einsprüche über Fehler in\nder Punkteermittlung haben der zweitinstanzlichen Behörde anonymisiert zum Beschluss vorgelegt zu\nwerden. Die zweitinstanzliche Behörde erhält ausschließlich folgende Informationen von den Einsprüchen\nzu Testfragen\n         a. Anzahl der Einsprüche zu einzelnen Frage\n         b. Die Begründungen aller Einsprüche zu den einzelnen Fragen\n(3) Die zweitinstanzliche Behörde beschließt die Reihungsliste, die wie die provisorische veröffentlicht wird,\nnach den in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n(4) Die KandidatInnen werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2007/2008 erhöht werden.\n(6) Nach den Verfahrensschritten dieser Verordnung werden die in den jeweiligen Gruppen gem. § 3 dieser\nVerordnung erstgereihten Personen der Zahnmedizinliste zum Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an der\nMUG aufgenommen.\n(7) StudienwerberInnen, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten, müssen spätestens bis\n31.08.2007 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in Anspruch nehmen.\nUnterbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an die/den in der Reihungsliste\nnächstgereihte/nächstgereihten Studienwerberin/Studienwerber vergeben, welche/welcher noch keinen\nStudienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n§ 8 Konsequenz des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG setzt voraus, dass die\nStudienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die\nZulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG 2002 erfüllt.\n(2) Jene StudienwerberInnen, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung das Grobauswahl-\nund Reihungsverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden,\nsind für das Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG nicht zulassungsfähig. Eine Aufnahme\nvon StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres; eine Zulassung während des\nlaufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene StudienwerberInnen, die in Teil III\ndieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Den StudienwerberInnen nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden Wintersemester\n2008/2009 zum nächsten Termin des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens anzutreten.\nDiesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einer/einem im Wintersemester 2008/09 für das\nDiplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG erstinskribierenden Studierenden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 110,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "11",
                "published": "2006-01-18T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=110&pDocNr=4880&pOrgNr=1"
            },
            "index": 8,
            "text": "-9-\n(7) Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüfer/innen ist der/dem Studierenden\nspätestens vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung bekannt zu geben.\n(8) Das Abschlussrigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten Prü-\nfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden abzuhalten. Die Prü-\nfungssprache ist nach Wahl der/des Studierenden deutsch oder englisch. Im Rahmen der Prüfung hat eine\nKurzpräsentation der Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten Ergebnisse zu erfolgen (defensio dis-\nsertationis). Im Rahmen der Prüfung des Dissertationsfaches können neben den dafür eingeteilten Prüferin-\nnen/Prüfern auch alle anderen Mitglieder des Prüfungssenats fragend mitwirken, soweit deren Lehrbefugnis\ndas jeweilige Prüfungsfach einschließt.\n(9) Die Kandidatin/der Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftliche Befähigung sowie\nihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsgegenstände nachzuweisen.\n(10) Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Abschlussrigorosums zu\nsorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstände, der Ort und die Zeit\nder Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der\nName der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, die Gründe für\neine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.\n(11) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich aller Prüfungs-\ngegenstände hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mit-\ngliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die/der\nVorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied\ndes Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsgegenständen\nauch den Gesamteindruck des Abschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n(12) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den Mitgliedern vor-\ngeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren und das\nErgebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung mathematisch zu runden. Das Abschlussrigorosum\ngilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 3 zumindest mit der Note\n\"genügend\" beurteilt wurde. Wurde in mehr als einem Prüfungsgegenstand die Note \"nicht genügend\"\nerteilt, so ist das Abschlussrigorosum zur Gänze zu wiederholen, sonst beschränkt sich die Wiederholung auf\nden nicht bestandenen Prüfungsgegenstand.\n                                       Doktorgrade und Promotion\n§ 8. Doktorgrade und Promotion\n(1) Die Studienrektorin/der Studienrektor hat den Absolventinnen/Absolventen des PhD-Doktoratsstudiums\nnach der positiven Ablegung des Abschlussrigorosums den akademischen Grad eines „Doctor of Philosophy“\nabgekürzt „PhD“ unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von Promotionen durch einen\nschriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat nach Ablegung des Abschlussrigoro-\nsums von Amts wegen zu verleihen.\n(2) Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls Angaben über\na) Familiennamen, Vornamen, bislang erlangte akademische Grade und Geburtsnamen falls vom Familien-\nnamen verschieden,\nb) Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit,\nc) das abgeschlossene Studium mit Bezeichnung des Gebietes/Teilgebietes, dem die Dissertation zuzurech-\nnen ist, sowie der Pflicht- und Wahlfächer und Nennung des Titels der Dissertation, und\nd) den verliehenen akademischen Grad\nzu enthalten.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6726,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "17",
                "published": "2019-01-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Rektorat: Bekanntgabe der Wiederbestellung des amtierenden Rektors der Medizinischen Universität Graz; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Geschäftsordnung: Geschäftsordnung der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6726&pDocNr=855249&pOrgNr=1"
            },
            "index": 39,
            "text": "40\n(2) Die Vergabe der Plätze an QuereinsteigerInnen erfolgt einmal jährlich innerhalb einer rechtzeitig\nbekanntzugebenden Frist und nach dem für QuereinsteigerInnen festgelegten Querschnittstests. Die\nTermine und Fristen für die Anmeldung werden im Internet auf der Website der Medizinischen\nUniversität Graz veröffentlicht.\n(3) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Querschnittstest ist die fristgerechte Internet-Anmeldung\nund Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten von € 110.- über das von der Medizinischen\nUniversität Graz zur Verfügung gestellte Webtool sowie die fristgerechte Übermittlung der Nachweise\ngemäß Abs. 1. Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die\nBestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n(4) Beantragen weniger Studienbewerber/innen einen Quereinstieg nach Abs. (1), als freie Plätze in\nden Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur\nVergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienbewerber/in erhält einen Studienplatz, sofern\ndie Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.\n(5) Die tatsächliche Anerkennung der Vorleistungen, die bereits im Rahmen eines Studiums der\nHumanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\nanerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erbracht wurden, erfolgt nach der Zulassung zum\nStudium gemäß § 78 UG 2002 idgF. Dies kann zur Folge haben, dass nicht alle Leistungen, die für\ndie Anmeldung zum Quereinstieg gültig waren, auch für das Studium angerechnet werden.\nVI. Studienplatztauscher/innen\n§ 15. (1) Studierende können einen Antrag auf Zulassung im Rahmen eines Studienplatztausches\nvorlegen. Jeweils eine/r der Tauschpartner/innen muss im vorangehenden Semester zum\nBachelorstudium Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz und\neine/r an der Medizinischen Universität Graz zum Diplomstudium Humanmedizin zugelassen gewesen\nsein und beide müssen eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben. Zusätzlich\nmüssen die Tauschpartner/innen ihren Studienplatz jeweils über ein Aufnahmeverfahren iSd. § 71c UG\nfür dasselbe Studienjahr erreicht haben. Gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende\nNachweise für die Zulässigkeit eines Studienplatztausches vorzulegen:\n                 1. eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Studierenden des gemeinsamen\nBachelor-studiums Humanmedizin der Johannes-Kepler-Universität Linz und der Medizinischen\nUniversität Graz (K 033/303) bzw. des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität\nGraz (O 202), die im selben Studienjahr aufgrund desselben Aufnahmetests erstmals zum Studium\nzugelassen wurden, bereits im dem Antrag auf Zulassung vorangehenden Semester zu diesem Studium\nzugelassen waren und eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben sowie im\nWesentlichen denselben Studienfortschritt aufweisen;\n                 2. eine gemeinsame Bestätigung des für studienrechtliche Angelegenheiten\nzuständigen Organs der Johannes-Kepler-Universität Linz und der Vizerektorin für Studium und Lehre\nder Medizinischen Universität Graz, dass die Vereinbarung den in lit. a normierten Voraussetzungen\nentspricht.\n(2) Ein Tausch ist nur innerhalb von ein und derselben Studienrichtung möglich.\nVII. Studienwerber/innen in Ausbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Mund-, Kiefer- und\nGesichtschirurgie\n§ 16. (1) Ein/e Studienwerber/in, der/die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens ein gleichwertiges\nStudium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen\n          Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin / Stand\n                                                Mitteilungsblatt vom 30.01.2019, Stj 2018/2019, 17. Stk. RN72\n                                               Seite 7 von 8"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5850,
                "academic_year": "2016/17",
                "issue": "4",
                "published": "2016-11-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Leitungen: Bestellung im nicht-wissenschaftlichen Bereich; Satzungsteil: Wahlordnung - Änderungen; Universitätslehrgang (ULG) Master of Science Angewandte Ernährungsmedizin (Applied Nutrition Medicine9; Ausschreibung von Stellen; Stellenausschreibung Dritter - BOKU Wien\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5850&pDocNr=567730&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\nVollmacht gemäß § 27 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (Projektleitung)\nDie Medizinische Universität Graz verlautbart gemäß § 27 Abs. 2 UG, dass die unter folgendem URL\nangeführten Universitätsangehörigen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen\nRechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus dem jeweiligen\nVertrag ermächtigt sind. Die Bevollmächtigung umfasst nicht die Unterzeichnung des jeweiligen, dem Projekt\nzugrunde liegenden Vertrages oder weiterer Verträge oder Amendments. Die Bevollmächtigung gilt jeweils für\ndie angeführte Laufzeit.\nhttps://forschung.medunigraz.at/fodok/projekte_vollmachten.liste\n17.\nSatzungsteil: Wahlordnung - Änderungen\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas WEDRICH, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 09.11.2016 auf Vorschlag des Rektorates vom\n27.10.2016 folgende Satzungsänderungen beschlossen hat\n„HAUPTSTÜCK F - Wahlen/Bestellungen in den Universitätsrat\n…\n§ F.6 Frühestens zwölf (12) und spätestens acht (8) Monate vor turnusmäßiger Beendigung … und die\nWahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz spätestens acht (8) Wochen und höchstens\nzehn (10) Wochen vor dem … . … Wahlvorschläge im Einklang mit § 20 a UG idgF nach folgenden\nBestimmungen einzubringen.\n§ F. 7 (1) Jedes Senatsmitglied kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Ausschreibung der Wahl im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz mindestens zwei und höchstens vier namentlich\ngenannte Personen iSd. § 21 Abs. 3ff UG idgF als Wahlvorschläge benennen. Gemäß § 20a Abs. 2 und 3\nUG idgF sind hiervon mindestens die Hälfte Frauen – somit bei zwei oder drei Wahlvorschlägen mindestens\neine Frau; bei vier Wahlvorschlägen mindestens 2 Frauen – zu benennen.\n(2) Jede vorgeschlagene Person gilt als ein unabhängiger Wahlvorschlag; die Verknüpfung mehrerer\nPersonen….\n…\n§ F. 13 (1) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert in alphabetischer Reihenfolge abzustimmen. Gem. §\n20 a Abs. 2 und 3 UG idgF ist jedenfalls mindestens eine Frau als Universitätsratsmitglied durch die Med\nUni Graz zu wählen.\n(2) Gewählt sind jene Wahlvorschläge, die die absolute Mehrheit an Stimmen erreicht haben und die\nhöchste Anzahl an Stimmen, gereiht nach der Anzahl der Stimmen aufweisen. Ist keine Frau unter den drei\nWahlvorschlägen mit den meisten Stimmen, so gilt jene Frau als an dritter Stelle gewählt, welche die meis-\nten Stimmen unter den weiblichen Wahlvorschlägen sowie die absolute Mehrheit an Stimmen erreicht hat.\n(3) Bei Stimmengleichheit, welche Auswirkung auf die Mitgliedschaft im Universitätsrat hätte, ist….\n§ F. 14 (1) Haben zu wenige Wahlvorschläge oder kein einziger weiblicher Wahlvorschlag die absolute\nMehrheit an Stimmen erreicht, so ist ein weiterer Wahlgang unter denjenigen Wahlvorschlägen, die keine\nabsolute Mehrheit erreicht haben, durchzuführen.\n(2) Gemäß Abs. 1 gewählt sind jene Wahlvorschläge, die die höchste Anzahl der Stimmen, gereiht nach\nder Anzahl der Stimmen, erreicht haben. Hatte kein weiblicher Wahlvorschlag die absolute Stimmenmehr-\nheit erreicht, so ist unter allen weiblichen Wahlvorschlägen zu wählen und gilt jene Frau mit den meisten\nStimmen als gewählt.\n(3) Bei Stimmengleichheit, welche Auswirkung auf die Mitgliedschaft im Universitätsrat hätte, kommt § F.13\nAbs. 3 zur Anwendung.\n…\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                           MTBl. vom 16.11.2016, StJ 2016/17, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 117,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "17",
                "published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
            },
            "index": 56,
            "text": "57\n6.2.1.2 Neuorganisation des Nicht-Klinischen Bereichs (Zentrumsbildung)\nUnter spezieller Berücksichtigung der örtlichen Zusammenführung des Klinischen und des Nicht-Klinischen\nBereichs zu einem „Campus“ war es Ziel des „Strategieprojektes B“ im Jahr 2004 einen detaillierten\nStruktur- und Entwicklungsplan für den Nicht-Klinischen Bereich zu erarbeiten.\nDie Struktur der Zentren ist bereits im bestehenden Organisationsplan verankert, die Geschäftstätigkeit und\nOrganisation wurde im April 2005 mittels Geschäftsordnungen geregelt.16 Die derzeitige Zentrumsstruktur\nund die dem mit dem bm:bwk akkordierten Campus Projekt zugrunde liegende Weiterentwicklung der\nStrukturen ist hinsichtlich der definitiven Namensgebung der Zentren für Theoretische-Klinische Medizin I\nund II als Entwurf zu sehen. Die definitive Umsetzung im Rahmen der Campus Realisierung darf einer\ndynamischen Weiterentwicklung der Zentren in der Zukunft nicht entgegenstehen.\nZiel der Reorganisation der neun Nicht-Klinischen Institute zu drei Zentren (künftig zwölf Institute zu vier\nZentren) ist insbesondere die koordinierte Vorgehensweise in der Forschung, die Profilbildung in\nausgewählten Forschungsgebieten und in der Folge die Stärkung der nationalen und internationalen\nKonkurrenzfähigkeit. Die Förderung der Nachwuchswissenschafterinnen und -wissenschafter, die\ngemeinsame und flexiblere Ressourcennutzung und -steuerung innerhalb des Zentrums und die gezielte\nVermarktung erarbeiteter Forschungsergebnisse sind weitere Vorgaben an die Zentrumsleitung.\nDurch die Neustrukturierungen des Nicht-Klinischen Bereichs in Zentren haben sich bereits erste Synergien\nin der gemeinsamen Stärken- und Profilbildung ergeben. Diese wurden bzw. werden durch die\nBudgetsteuerung des Rektorats zB. Budgetanteil aus dem Globalbudget für Zentrumsinvestitionen oder\ngemeinsame Antragstellung bei Ausschreibungen z.B „Universitären Infrastruktur III“ weiter gestärkt.\nEine zentrumsübergreifende Abstimmung der inhaltlichen strategischen Entwicklung (Forschungs-\nschwerpunkte, Core Facilities, ect.) wird im Sinne einer Profilbildung für die theoretischen-klinischen Fächer\nangestrebt.\nZentrum für Theoretisch-Klinische Medizin II (Arbeitstitel)\nIm Rahmen der zukünftigen örtlichen Situierung der noch nicht zentrumszugeordneten Institute im Nicht-\nKlinischen Bereich\n\u0001 Institut für Medizinische Biologie und Humangenetik\n\u0001 Institut für Hygiene\n\u0001 Institut für Pharmakologie\nist geplant, diese ebenfalls in ein Zentrum für Theoretische-Klinische Medizin II (Arbeitstitel) zusammen zu\nfassen. Die Zusammenfassung ist insbesondere in einem stark ausgeprägten klinischen Bezug der drei\nInstitute begründet.\nEntwicklung des Instituts für Medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation (IMI):\nDas Institut für Medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation wird weiterhin als Institut mit einer\nProfessur für Biostatistik, einer Professur für Medizinische Informatik und einer Professur für Neue Medien in\nder medizinischen Wissensvermittlung und Wissensverarbeitung geführt werden.\nDas IMI wird künftig im Rahmen der Entwicklung des Campus und nach Maßgabe der Zielvereinbarungen\nverstärkt wissenschaftliche Supportfunktion für den Klinischen sowie Nicht-Klinischen Bereich übernehmen.\nEntwicklung des Instituts für Sozialmedizin und Epidemiologie:\nDas Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie wird im Zuge der Zentrumsentwicklung im Klinischen\nBereich Teil des Zentrums für Psychosoziale Medizin werden. Die Zuordnung zum Nicht-Klinischen Bereich\nbleibt davon vorerst unberührt.\nEntwicklung des Instituts für Biomedizinische Forschung (IBF)\nÜberlegungen zu tierexperimentellen Forschungskonzeptionen sind in einer Strukturplanung unerlässlich.\nInsofern sind tierexperimentelle Einrichtungen integrierter und vernetzter Teil einer Strukturplanung.\n16\n    Vgl. Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz, 4.5.2005, Stück 17, Nr. 58 und 59, http://www.meduni-\ngraz.at/pdf/mitteilungsblatt-2004_05/mitteilbl-stk17.pdf.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        }
    ]
}