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                "issue": "38",
                "published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung;  Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich;  Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
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            "index": 10,
            "text": "11\nnach vier Jahren. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Dauer der\nBetreuung auf Antrag der/des Studierenden und mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreu-\ners von der Dekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien verlängert werden.\n(4)     Als Betreuerin oder Betreuer kann eine Universitätslehrerin/ein Universitätslehrer\nmit Lehrbefugnis (gem. § 103 Abs. 1, UG 02) sowie eine Universitätsprofessorin/ein Univer-\nsitätsprofessor im Ruhestand der Medizinischen Universität Graz gewählt werden, sofern die\nLehrbefugnis der betreffenden Universitätslehrerin/des betreffenden Universitätslehrers je-\nnes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.\nWenn die Betreuung durch eine andere Universitätsangehörige/einen anderen Universitäts-\nangehörigen oder eine nicht universitätsangehörige Person mit Lehrbefugnis sinnvoll er-\nscheint, kann für die Betreuung einer Dissertation diese Person als zusätzliche externe Be-\ntreuerin/zusätzlicher externer Betreuer betraut werden.\n(5)     Für jede Dissertation wird von der Dekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien ein Dis-\nsertationskomitee bestehend aus zumindest drei Betreuerinnen/Betreuern eingesetzt, wobei\ndie Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer dem Komitee vorsteht. Eine Mitbetreuerin/ein Mit-\nbetreuer hat von außerhalb des Instituts, des Lehrstuhls, der Klinischen Abteilung oder Klinik\n(wenn keine Gliederung in Klinische Abteilungen besteht), an dem/der die Arbeiten durch-\ngeführt werden, zu sein. Zwei Mitglieder des Komitees müssen eine Lehrbefugnis vorweisen\nkönnen, bei weiteren Mitgliedern ist ein wissenschaftliches Doktorat ausreichend. Das Dis-\nsertationskomitee unterstützt und berät die Studierende/den Studierenden fachlich und lädt\nsie/ihn mindestens einmal jährlich zu einem persönlichen Informationsgespräch ein, bei dem\ndie/der Studierende ihren/seinen Zwischenbericht vorstellt. Das Dissertationskomitee hat in\nregelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich den Fortschritt der Arbeiten zu\nevaluieren.\nEine außerordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von der Hauptbetreuerin/dem\nHauptbetreuer, einem Mitglied des Dissertationskomitees, der/dem Studierenden oder der\nDekanin/dem Dekan für Doktoratsstudien beantragt werden.\n(6)     Ein begründeter Wechsel der Betreuerin/des Betreuers ist bis zur Einreichung der\nDissertation möglich. Hierfür ist die Zustimmung der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstu-\ndien erforderlich.\n(7)     Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans für Doktorats-\nstudien, die/der eine formale Überprüfung der Dissertation entsprechend der Dissertations-\nrichtlinie und „Checklist for Students and Supervisors” durchführt, bei der Dekanin/dem\nDekan für studienrechtliche Angelegenheiten einzureichen. Von dieser/diesem sind zwei\nGutachterinnen/Gutachter zu nominieren. Voraussetzung für die Weiterleitung der Disserta-\ntion an die Gutachterinnen/Gutachter ist die Annahme zum Druck oder das Vorliegen zumin-\ndest einer Veröffentlichung über die Resultate der Dissertation mit der/dem Studierenden\nals Erstautorin/Erstautor in einer SCI-gelisteten Zeitschrift.\nAls Gutachterinnen/Gutachter werden Wissenschafterinnen/Wissenschafter herangezogen,\ndie eine Lehrbefugnis oder eine dieser gleichzusetzende Qualifikation auf dem Gebiet der\nDissertation vorweisen können und nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterlie-\ngen. Die Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer sowie die Mitglieder des Dissertationskomitees\nkönnen nicht als Gutachterinnen/Gutachter fungieren.\nDie Dissertation ist von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten in-\nnerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Monaten anzunehmen oder abzulehnen. Ab-\nschließend wird die Dissertation als „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenom-\nmen“ beurteilt.\n                                         Mitteilungsblatt vom 01.07.2020, Stj 2019/2020, 38. Stk. RN184\n                                         Seite 8 von 13"
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            "bulletin": {
                "id": 140,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "2",
                "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
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            "index": 20,
            "text": "- 21 -\n   HAUPTSTÜCK J - Wahl und Entsendung in Organe & Einzelbestellungen durch Obergremien oder\n                                    Kurien („subsidiäre Wahlordnung“)\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ J.1 Wahlziel ist die gesetzeskonforme Wahl oder Entsendung in Organe und/oder Einzelbestellungen\nder Medizinischen Universität Graz.\n§ J.2 Die subsidiäre Wahlordnung gilt\n     (a) für alle jene Wahlen und Bestellungen von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, die durch\n         gesetzliche Vorschrift ein Obergremium oder ein Teil eines Obergremiums („Kurienbestellung“)\n         Personen in ein Untergremium oder universitätsfremdes Gremium wählt bzw. bestellt werden;\n         und\n     (b) für alle jene Wahlen und Bestellungen von Mitgliedern oder Ersatzmitglieder, durch Vorschrift\n         aus dem Organisationsplan oder der Satzung der Medizinischen Universität Graz ein\n         Obergremium oder ein Teil eines Obergremiums („Kurienbestellung“) Personen in ein\n         Untergremium oder ein universitätsfremdes Gremium wählt bzw. bestellt.\n§ J.3 Die Zahl der Mitglieder des Gremiums, die Funktionsdauer, allenfalls die Art der Bestellung durch\nKurien werden gesetzlich regelt, subsidiär gelten folgende Vorschriften:\n     •   Studienrektor/in und Stellvertretung nach § 19 (2) Z 2 UG 2002 iVm §§ 6 ff des Satzungsteiles\n         Studienrecht:    Geheime Wahl durch den Senat aus dem Kreis der habilitierten\n         Universitätsbediensteten; Funktionsperiode von 2 Jahren; passiv wahlberechtigt sind habilitierte\n         Universitätsbediensteten und jedenfalls auch der Vizerektor für Studium und Lehre ; die\n         Mitglieder der Personengruppen lt. § 25 (4) Z 2 UG2002 und § 25 (4) Z 4 UG2002 führen bei\n         dieser Wahl zwei Stimmen\n     •   Schiedskommission nach § 43 UG: 6 Mitglieder; Entsendung je ein männliches und ein weibliches\n         Mitgliedes vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n         nominiert; Funktionsperiode von 2 Jahren; dabei ist zu beachten, dass zumindest zwei\n         rechtskundige Personen zu entsenden sind;\n     •   Ethikkomission nach § 30 UG: maximal 15 Mitglieder; Entsendung durch den Senat;\n         Funktionsperiode von 3 Jahren; passiv wahlberechtigt sind die in § 8c (4) KAKuG genannten\n         Personen(gruppen).\n     •   Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nach § 42 UG und der Satzung.\n     •   Studienkommissionen nach § 25 (8) Z 3 UG: 9 oder 8 Mitglieder gem. Satzung; Einsetzung durch\n         Senat, Funktionsperiode von 3 Jahren; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im\n         Verhältnis 2:3:4 (bei Humanmedizin, Zahnmedizin & Pflegewissenschaften) bzw 3:3:2 (Doktorat\n         Med. Sci. und Postgraduelle Ausbildungen) Universitätsprofessor/innen (§ 94 (2) Z1 UG);\n         Universitätsdozent/innen und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie\n         Studierende (§ 94 (1) Z1 UG) .\n     •   Habilitationskommissionen nach § 103 UG: 7 Mitglieder; Einsetzung durch Senat;\n         Funktionsperiode bis zur Zweckerfüllung; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im\n         Verhältnis 4:2:1 Universitätsprofessor/innen (§ 94 (2) Z1 UG); Universitätsdozent/innen und\n         wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie Studierende (§ 94 (1) Z1 UG);\n     •   Berufungskommissionen nach § 98 UG: 9 Mitglieder; Einsetzung durch Senat; Funktionsperiode\n         bis zur Zweckerreichung; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im Verhältnis 5:3:1\n         Universitätsprofessor/innen (§ 94 (2) Z1 UG); Universitätsdozent/innen und wissenschaftliche\n         Mitarbeiter/innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie Studierende (§ 94 (1) Z1 UG);\n     •   Von nach der Satzung oder Organisationsplan eingerichteten dauerhaften Gremien oder\n         Bestellungen sind die Art der Wahl bzw. Bestellung, das oder die entsendenden Obergremien\n         bzw. Kurien, die Funktionsperiode sowie die passive Wahlberechtigung in der Satzung oder dem\n         Organisationsplan festzulegen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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                "id": 1925,
                "academic_year": "2009/10",
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            "index": 1,
            "text": "-2-\n            Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren bzw. die Modalitäten für die Überprüfung der\n            Einreihung des allgemeinen Universitätspersonals an der MUG. Rechtsgrundlage dafür ist § 4 Z 15\n            des KV.\n                                                                     § 2 Geltungsbereich\n            Diese Betriebsvereinbarung gilt für das dem KV unterliegende allgemeine Universitätspersonal.\n                                                                         § 3 Verfahren\n      (1) Die Initiative für eine Überprüfung der Einstufung in die jeweilige Verwendungsgruppe kann nur\n            durch den/die betreffende/n Mitarbeiter/in selbst, insbesondere anlässlich der Durchführung eines\n            MitarbeiterInnengesprächs bzw. einer individuellen Zielvereinbarung mit dem/der Vorgesetzten,\n            ausgehen (§ 50 Abs 7 KV).\n      (2) Der Antrag auf Überprüfung gemäß § 3 (1) ist mittels formlosem Antrag - bevorzugt als eMail -\n            an den Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal und/oder die Abteilung für\n            Personaladministration zu richten. Dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme des/der\n            unmittelbare(n) Vorgesetzten unter Anschluss einer aktuellen Tätigkeitsbeschreibung (§50 (1) KV)\n            beizulegen.\n      (3) Langt der Antrag beim Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal ein, so hat dieser den\n            Antrag an die Abteilung für Personaladministration (A-PA) zur Bearbeitung weiterzuleiten. Langt er\n            in der A-PA ein, so hat diese den Antrag in (elektronischer) Kopie an den Betriebsrat für das\n            allgemeine Universitätspersonal weiterzuleiten.\n      (4) Der Antrag auf eine Überprüfung der Einstufung aller von der Überleitung in den KV betroffenen\n            und erfassten MitarbeiterInnen des allgemeinen Universitätspersonals kann bis spätestens 12\n            Monate nach Erhalt der jeweils schriftlichen Mitteilung der Universitätsleitung (im Sinne des § 76\n            Abs 3 KV) gestellt werden. Die Überleitung in die Verwendungsgruppen des KV erfolgt\n            grundsätzlich mittels der in Anlehnung an die Überleitungstabelle des Dachverbandes der\n            österreichischen Universitäten erarbeiteten und zwischen Universitätsleitung und Betriebsrat\n            akkordierten Tabelle. Diese Tabelle liegt für die MitarbeiterInnen in der jeweils aktuellen Version im\n            Büro des Betriebsrates für das allgemeine Personal zur Einsicht auf.\n      (5) Für alle ab dem Inkrafttreten des KV an der MUG aufgenommenen ArbeitnehmerInnen als\n            allgemeines Universitätspersonal gemäß § 5 Abs 2 Z 2 KV ist eine Überprüfung der Einreihung in\n            die Einstufungskategorien des KV (im Sinne der Bestimmungen des § 50 Abs 7 KV) auf Basis der\n            Stellenausschreibung jederzeit möglich.\n                                                                  § 4 Prüfungsmodalitäten\n      (1) Die Anträge werden in regelmäßig stattfindenden KV-JourFixen zwischen dem Betriebsrat für                                           das\n            allgemeine Universitätspersonal und der A-PA unter Einbeziehung des Arbeitskreises                                                 für\n            Gleichbehandlungsfragen (AKGl) bearbeitet.\n      (2) Der/die Mitarbeiter/in wird daraufhin von der Abteilung für Personaladministration über                                              die\n            Entscheidung der erfolgten Einreihung informiert.\n      (3) Nach erfolgter Entscheidung sind sowohl der/die Leiter/in der Organisationseinheit als auch                                          der\n            Betriebsrat           für      das       allgemeine          Universitätspersonal             und      der     Arbeitskreis        für\n            Gleichbehandlungsfragen darüber zu informieren.\n                                                                  § 5 Säumnisverfahren\n            Für den Fall, dass der/die unmittelbare Vorgesetzte bzw. die/der Leiter/in der Organisationseinheit\n            es verabsäumt, zum Antrag der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters auf Überprüfung der Einstufung\n            Stellung zu nehmen bzw. grundlos die Stellungnahme verzögert oder das jährlich verpflichtende\n            MitarbeiterInnengespräch nicht durchführt, ist der Betriebsrat für das allgemeine\n            Universitätspersonal unverzüglich vom betroffenen Mitarbeiter/von der betroffenen Mitarbeiterin\n            zu informieren.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 17.03.2010, StJ 2009/10, 17.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "id": 7769,
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                "issue": "22",
                "published": "2020-03-11T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Rektorats; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderungen; Richtlinie des Rektorats: IKS-Richtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
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            "index": 30,
            "text": "31\n                    ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n     b. Die Organisationseinheit Human Resources ist fachkundiger Ansprechpartner für alle\n     personalrelevanten Anfragen, deren administrative Verwaltung und ist für die\n     Weiterentwicklung der Personalstrategie für die Medizinische Universität Graz zuständig.\n     Neben der Personalplanung und Stellenbewirtschaftung ist sie für die Nachwuchsförderung\n     verantwortlich.\n     c. Die GENDER:UNIT nimmt konzeptionelle, vernetzende und betreuende Aufgaben in den\n     Bereichen Gleichstellung, Frauenförderung und Diversity Management wahr. Die\n     organisatorische Ausgestaltung der GENDER:UNIT legt deren Leiterin oder Leiter\n     zweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\n     Rektorats in Abstimmung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises\n     für Gleichbehandlungsfragen fest. Nähere Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung\n     der GENDER:UNIT werden im Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz\n     getroffen.\n     d. Die Organisationseinheiten Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement stellen\n     gemeinsam zu nutzende Forschungsressourcen sowie Dienstleistungen bereit. Für das\n     Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF I) gelten hierbei die im Vertrag mit der KAGes\n     festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Bereitstellung der Infrastruktur für den\n     Klinischen Bereich.\n     e. Die Organisationseinheit Studienmanagement nimmt die für die Planung, Organisation\n     und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebs erforderlichen zentralen Aufgaben\n     wahr.\n     f. Die Organisationseinheit MED CAMPUS: Errichtung und Management nimmt die für die\n     organisatorische und administrative Umsetzung des Programms MED CAMPUS\n     erforderlichen Aufgaben sowie Agenden im Bereich des Facilitymanagements der\n     Medizinischen Universität Graz wahr. Die organisatorische Ausgestaltung der\n     Organisationseinheit legt die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit fest – sofern dies\n     die Person des Rektors/der Rektorin wahrnimmt in Abstimmung mit den übrigen\n     Rektoratsmitgliedern. In jedem anderen Fall gilt Abs. 5.\n     g. Die Organisationseinheit Universitätsbibliothek ist für die Organisation und den Betrieb\n     der Zentralbibliothek und des angeschlossenen Lernzentrums der Medizinischen Universität\n     Graz zuständig. Der Aufgabenbereich umfasst darüber hinaus den Erwerb und die\n     Erschließung wissenschaftlicher Informationsquellen für die gesamte Universität, die\n     Pflege bibliotheksspezifischer Datenbanken und Kataloge, Medienarchivierung und -pflege,\n     Literaturservice sowie Kundenberatung und Schulung.\n (5) Die organisatorische Ausgestaltung der Organisationseinheiten nach Abs. 4 lit. a, b, d, e\n     und g legen deren Leiterin oder Leiter gemeinsam mit dem nach der Geschäftsverteilung\n     des Rektorats zuständigen Mitglied, unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und\n     Effizienz, fest.\n (6) Für die Tätigkeiten der in Abs. 3 lit. a und b genannten Organe wird entsprechend den\n     gesetzlich übertragenen Aufgaben administratives Personal aus der Organisationseinheit\n     gemäß § 10 Abs. 2 lit. d zur administrativen Unterstützung zur Verfügung gestellt. Dieses\n     ist den Organen gemäß Abs. 3 lit. a und b fachlich/inhaltlich unterstellt, weisungsgebunden\n     und verantwortlich. Sie sind in dieser Tätigkeit zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.\n                                                     4. ABSCHNITT\n                                        § 11 ZUORDNUNG DES PERSONALS\n(1) Den in den §§ 6 und 7 genannten Organisationseinheiten werden jeweils die\n     Universitätsangehörigen zugeordnet, die bis zum Stichtag 31.12.2003 den gleichartigen\n     Nichtklinischen oder Klinischen organisatorischen Einrichtungen zugeordnet waren.\n         Seite 9 von 10                                      Stand: Mitteilungsblatt vom 11.03.2020, StJ 2019/20, 22.Stk. RN112\n            Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n         UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n                         Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G"
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                "published": "2021-05-12T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Termine für den Festakt anlässlich der Verleihung akademischer Grade, Sommersemester 2021; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8974&pDocNr=1138095&pOrgNr=1"
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            "index": 10,
            "text": "11\n                    ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n     b. Die Organisationseinheit Human Resources ist fachkundiger Ansprechpartner für alle\n     personalrelevanten Anfragen, deren administrative Verwaltung und ist für die\n     Weiterentwicklung der Personalstrategie für die Medizinische Universität Graz zuständig.\n     Neben der Personalplanung und Stellenbewirtschaftung ist sie für die Nachwuchsförderung\n     verantwortlich.\n     c. Die GENDER:UNIT nimmt konzeptionelle, vernetzende und betreuende Aufgaben in den\n     Bereichen Gleichstellung, Frauenförderung und Diversity Management wahr. Die\n     organisatorische Ausgestaltung der GENDER:UNIT legt deren Leiterin oder Leiter\n     zweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\n     Rektorats in Abstimmung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises\n     für Gleichbehandlungsfragen fest. Nähere Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung\n     der GENDER:UNIT werden im Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz\n     getroffen.\n     d. Die Organisationseinheiten Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement stellen\n     gemeinsam zu nutzende Forschungsressourcen sowie Dienstleistungen bereit. Für das\n     Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF I) gelten hierbei die im Vertrag mit der KAGes\n     festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Bereitstellung der Infrastruktur für den\n     Klinischen Bereich.\n     e. Die Organisationseinheit Studienmanagement nimmt die für die Planung, Organisation\n     und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebs erforderlichen zentralen Aufgaben\n     wahr.\n     f. Die Organisationseinheit MED CAMPUS: Errichtung und Management nimmt die für die\n     organisatorische und administrative Umsetzung des Programms MED CAMPUS\n     erforderlichen Aufgaben sowie Agenden im Bereich des Facilitymanagements der\n     Medizinischen Universität Graz wahr. Die organisatorische Ausgestaltung der\n     Organisationseinheit legt die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit fest – sofern dies\n     die Person des Rektors/der Rektorin wahrnimmt in Abstimmung mit den übrigen\n     Rektoratsmitgliedern. In jedem anderen Fall gilt Abs. 5.\n     g. Die Organisationseinheit Universitätsbibliothek ist für die Organisation und den Betrieb\n     der Zentralbibliothek und des angeschlossenen Lernzentrums der Medizinischen Universität\n     Graz zuständig. Der Aufgabenbereich umfasst darüber hinaus den Erwerb und die\n     Erschließung wissenschaftlicher Informationsquellen für die gesamte Universität, die\n     Pflege bibliotheksspezifischer Datenbanken und Kataloge, Medienarchivierung und -pflege,\n     Literaturservice sowie Kundenberatung und Schulung.\n (5) Die organisatorische Ausgestaltung der Organisationseinheiten nach Abs. 4 lit. a, b, d, e\n     und g legen deren Leiterin oder Leiter gemeinsam mit dem nach der Geschäftsverteilung\n     des Rektorats zuständigen Mitglied, unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und\n     Effizienz, fest.\n (6) Für die Tätigkeiten der in Abs. 3 lit. a und b genannten Organe wird entsprechend den\n     gesetzlich übertragenen Aufgaben administratives Personal aus der Organisationseinheit\n     gemäß § 10 Abs. 2 lit. d zur administrativen Unterstützung zur Verfügung gestellt. Dieses\n     ist den Organen gemäß Abs. 3 lit. a und b fachlich/inhaltlich unterstellt, weisungsgebunden\n     und verantwortlich. Sie sind in dieser Tätigkeit zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.\n                                                     4. ABSCHNITT\n                                        § 11 ZUORDNUNG DES PERSONALS\n(1) Den in den §§ 6 und 7 genannten Organisationseinheiten werden jeweils die\n     Universitätsangehörigen zugeordnet, die bis zum Stichtag 31.12.2003 den gleichartigen\n     Nichtklinischen oder Klinischen organisatorischen Einrichtungen zugeordnet waren.\n         Seite 9 von 10                                      Stand: Mitteilungsblatt vom 11.03.2020, StJ 2019/20, 22.Stk. RN112\n            Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n         UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n                         Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G"
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                "id": 9034,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "38",
                "published": "2021-06-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
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            "index": 20,
            "text": "21\n                                         Tenure Track Professor of Molecular Oncology\n                                                             Division of Oncology\n                                                          Full-time position (100%)\n                                                               Limited to 6 years\nWe are looking for an excellent specialist and researcher with great potential to expand our\ninternationally renowned scientific and research agenda in personalized molecular oncology.\nThe successful candidate should be an expert in molecular mechanisms of tumor diseases and promote\nthis field in research and patient care. If the candidate has the relevant certification, he or she will also\nbe involved in patient care in the area of personalized oncology.\nThe Division of Oncology at the Department of Internal Medicine takes a holistic healthcare approach\naccording to the biopsychosocial model in treating its patients. The successful candidate should be willing\nto engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation between different organizational units\nand specialist areas as well as with occupational groups that provide care and medico-technical services.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement, the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n     Advancing research innovatively in the field of molecular oncology\n     Setting up and supervising an interprofessional scientific working group\n     Acquiring, implementing and directing research projects in personalized and molecular oncology\n     Research-based teaching at the university and advising students pursuing medicine diplomas and\n      doctoral studies\n     If the candidate has the relevant certification: Providing inpatient and outpatient care and being\n      willing to work night shifts\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n     Degree in medicine or in natural sciences and a relevant doctoral degree\n     For clinicians: Authorization to practice as a specialist in internal medicine and hematology\n      and internal oncology or the equivalent international authorization\n     Several years of clinical and/or scientific experience in the field of molecular oncology\n     Extensive research expertise in the field of personalized and molecular oncology\n     Proven track record of high impact publications and third-party funding acquisition\n     Experience in setting up and supervising scientific working groups\n     Proven track record in teaching and lecturing, especially in the field of oncology\n     Excellent methodological expertise in analyzing tumor models and knowledge in the field of\n      molecular biology and/or willingness to improve these methods\n     High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n     Research stay of several months at a different research institution than where he/she studied,\n      preferably abroad\n     Great willingness to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation\n     Ability to inspire colleagues and students\n                                                                                                 MTBl. vom 02.06.2021, StJ 2020/21, 38. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1204,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "8",
                "published": "2009-01-07T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1204&pDocNr=13854&pOrgNr=1"
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            "index": 7,
            "text": "-8-\n(7) StudienwerberInnen, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten, müssen bis\n28.08.2009 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in Anspruch nehmen.\nUnterbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an die/den in der Reihungsliste\nnächstgereihte/nächstgereihten Studienwerberin/Studienwerber vergeben, welche/welcher noch keinen\nStudienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n§ 8 Konsequenz des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG setzt voraus, dass die\nStudienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die\nZulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG 2002 erfüllt.\n(2) Jene StudienwerberInnen, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung das Grobauswahl-\nund Reihungsverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden,\nsind für das Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG nicht zulassungsfähig. Eine Aufnahme\nvon StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres; eine Zulassung während des\nlaufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene StudienwerberInnen, die in Teil III\ndieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Den StudienwerberInnen nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden Wintersemester\n2010/2011 zum nächsten Termin des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens anzutreten.\nDiesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einer/einem im Wintersemester 2010/2011 für das\nDiplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG erstinskribierenden Studierenden.\nTeil III --- Sonderregelungen\n§ 9 Erasmusstudierende\n(1) Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich\nbefristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei\nSemestern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Grobauswahl- und\nReihungsverfahren teilnehmen.\nTeil IV --- Behörden\n§ 10 Erstinstanzliche Behörde\n(1) In erster Instanz entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBl\n26. Stk, RN 125 vom 2.7.2008 idgF, der Vizerektor für Studium und Lehre für das zuständige Rektorat. Er\nentscheidet abschließend über die provisorische Reihungsliste.\n§ 11 Zweitinstanzliche Behörde\n(1) Diesbezüglich wird auf die §§ 15 bis 18 und 38 der Satzung der MUG, veröffentlicht im MTBl 23.Stk,\nRN 88 (Studienjahr 2004/2005) vom 6.7.2005 in der Fassung von MTBl 8. Stk, RN 38 (Studienjahr\n2005/2006) vom 21.12.2005, verwiesen.\n(2) Die zweitinstanzliche Behörde entscheidet über die Reihungsliste als zweite Instanz endgültig.\nTeil V - Allgemeine Bestimmungen\n§ 12 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 13 (1) Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und gilt bis zum\nrechtskräftigen Inkrafttreten einer neuen Verordnung durch das Rektorat der Medizinischen Universität\nGraz.\n(2) Diese direkt auf der gesetzlichen Bestimmung des § 124b UG 2002 idgF beruhende Verordnung\nüberschreibt während ihrer Gültigkeitsdauer sämtliche widersprechende Bestimmungen der Satzung der\nMUG --- insbesondere die §§ 1 bis 14 sowie 19 bis 37 und 39 bis 40 des Satzungsteiles Reihungsverfahren -\nsowie des Studienplanes Zahnmedizin, veröffentlicht im MTBl 27. Stk, RN 116 (Studienjahr 2005/2006)\nvom 5.7.2006 idgF.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 07.01.2009, StJ 2008/09, 8. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 296,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "13",
                "published": "2005-03-16T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=296&pDocNr=5395&pOrgNr=1"
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            "index": 2,
            "text": "-3-\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Ange-\nlegenheiten statt.\n§ 6 Einberufung von Sitzungen\n(1) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit eine ordentliche Sitzung einberufen.\n(2) Mindestens einmal im Semester während der Zeit, in der Lehrveranstaltungen abgehalten werden,\nist von der oder dem Vorsitzenden eine ordentliche Sitzung einzuberufen.\n(3) Die Sitzungstermine für ordentliche Sitzungen sind, soweit möglich, zu Beginn des Semesters für\ndas jeweilige Semester festzulegen.\n(4) Der Termin einer ordentlichen Sitzung ist den Mitgliedern mindestens 12 Werktage vor der Sitzung\nschriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung und des Termins für die\nEinbringung von Tagesordnungspunkten aus dem Kreis der Mitglieder (spätestens 6 Werktage vor der\nSitzung) bekannt zu geben.\n(5) Eine außerordentliche Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden zum erstmöglichen Termin, jeden-\nfalls aber innerhalb von 6 Werktagen, einzuberufen, wenn dies\n  a) wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, oder\n  b) alle Mitglieder einer (klinischen, nichtklinischen oder nichtwissenschaftlichen) Organisationseinheit\nschriftlich unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung verlangen.\n(6) Die oder der Vorsitzende bzw im Verhinderungsfall deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2.\nStellvertreterin/Stellvertreter kann zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten (insbesondere wegen\nallfälliger Beschwerdeerhebung an die Schiedskommission) spätestens 3 Werktage vor der Sitzung\nschriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung eine außerordentliche Sitzung einberufen.\n(7) Den Mitgliedern sind spätestens 6 Werktage vor der ordentlichen Sitzung bekannt zu geben und im\nBüro des AkGl zusammen mit den Unterlagen zur Tagesordnung zur Einsichtnahme aufzulegen:\n    a) Datum, Zeit und Ort der Sitzung;\n    b) Vorschlag zur Tagesordnung;\n    c) allfällige Vorschläge für Auskunftspersonen und/oder Fachleute.\n(8) Die Sitzungen sind nichtöffentlich.\n§ 7 Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch\nderen oder dessen (in der Reihenfolge) 1., 2. oder 3. Stellvertreterin oder Stellvertreter, unter Berück-\nsichtigung der von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte erstellt.\n(2) Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\n    2. Genehmigung der Tagesordnung;\n    3. Wahl der Schriftführerin oder des Schriftführers (dieser Tagesordnungspunkt entfällt, sofern die\n         Schriftführerin oder der Schriftführer für eine Funktionsperiode oder für eine bestimmte Zeitspan-\n         ne gewählt worden ist);\n    4. Mitteilung über das Protokoll (§ 17 Abs 6) und/oder über die Genehmigung des Protokolls der\n         letzten Sitzung;\n    5. Berichte der oder des Vorsitzenden;\n    6. Berichte von Koordinationsbeauftragten und Mitgliedern des AkGl, Berichte aus dem AkGl-Büro;\n    7. Allfälliges.\n(3) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\n    2. Genehmigung der Tagesordnung;\n    3. Wahl der Schriftführerin oder des Schriftführers (dieser Tagesordnungspunkt entfällt, sofern die\n         Schriftführerin oder der Schriftführer für eine Funktionsperiode oder für eine bestimmte Zeitspan-\n         ne gewählt worden ist);\n    4. Allfälliges.\n(4) Tritt während einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung die Notwendigkeit auf, kann die\nTagesordnung mit Zweidrittelmehrheit erweitert oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geän-\ndert werden.\n(5) Unter den Tagesordnungspunkten „Berichte“ und „Allfälliges“ dürfen Beschlüsse nicht gefasst wer-\nden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
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            "bulletin": {
                "id": 29,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "17",
                "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
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            "index": 31,
            "text": "- 32 -\n        3.        Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsme-\n                  thode abweichenden Methode.\n(3) Den Anträgen, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prü-\nfer und der Prüfungstage geäußert hat, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ab der zweiten Wieder-\nholung einer Prüfung ist den Anträgen hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der\nvorgegebenen Prüfungstage jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abwei-\nchenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauern-\nde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Me-\nthode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende\nMethode nicht beeinträchtigt werden.\n(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer ab\ndem zweiten Antritt oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat\ndie Studienrektorin bzw. der Studienrektor dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studie-\nrende dies beantragt.\n(5) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens drei Werktage vor dem Prüfungstag bei der\nzuständigen Stelle der zentralen Verwaltung (Studien- und Prüfungsabteilung) ohne Angabe von\nGründen schriftlich, per Fax oder Email abzumelden.\nAnmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen\n§ 38. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der\nfestgesetzten Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle der zentralen Verwaltung (Studien- und Prü-\nfungsabteilung) anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die\nim Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllt und für das Datum der Prüfung an\nder MedUGraz für das betreffende Studium zugelassen ist.\n(2) Den Anträgen, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prü-\nfer und der Prüfungstage geäußert hat, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ab der zweiten Wieder-\nholung einer Prüfung ist den Anträgen hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der\nvorgegebenen Prüfungstage jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abwei-\nchenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauern-\nde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Me-\nthode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende\nMethode nicht beeinträchtigt werden.\n(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf\ndie kommissionelle Abhaltung ab der zweiten Wiederholung bei einer Prüfung im ersten Studienab-\nschnitt und aber der dritten Wiederholung in den weiteren Studienabschnitten einer Lehrveranstal-\ntungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor nach Anhörung\nder Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der\nStudierende einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.\nPrüfungssenate\n§ 39. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Prüfungs-\nsenate zu bilden.\n(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen\nTeilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des\nPrüfungssenates zu bestellen."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 1945,
                "academic_year": "2009/10",
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                "published": "2010-03-24T00:00:00+01:00",
                "teaser": "6. SONDERNUMMER",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1945&pDocNr=24768&pOrgNr=1"
            },
            "index": 10,
            "text": "- 11 -\n3. eine Pharmazeutin/ein Pharmazeut;\n4. eine Patientenvertreterin/ein Patientenvertreter;\n5. eine Theologin/ein Theologe oder ein/eine an einer Krankenanstalt tätiger Seelsorgerin/Seelsorger;\n6. eine Vertreterin/ein Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation;\n7. eine Statistikerin/ein Statistiker oder Biometrikerin/ Biometriker;\n8. eine Fachärztin/ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie.\n(4) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende kann unter Bedachtnahme auf eine angemessene Repräsentanz von\nfür die Beurteilungen wichtigen Sonderfächern weitere Mitglieder und Vertreterinnen/Vertreter aus dem\nKreis der am LKH-Universitätsklinikum Graz beschäftigten Fachärztinnen/Fachärzte sowie aus dem Kreis\nder Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer der Medizinischen Universität Graz bestellen, wobei die\nGesamtzahl der ständigen Mitglieder auf 15 beschränkt ist.\n(5) Neben den in Abs. 2 bis 4 angeführten ständigen Mitgliedern gehört der Ethikkommission mindestens\neine Fachärztin/ein Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt oder gegebenenfalls\neine Zahnärztin/ein Zahnarzt an, die/der nicht Prüferin/Prüfer ist und von der Vorsitzenden/vom\nVorsitzenden jeweils projektbezogen aus dem Kreis der am LKH-Universitätsklinikum Graz beschäftigten\nFachärztinnen/Fachärzte oder ggf. aus einer externen Krankenanstalt bestellt wird, sofern das\nentsprechende Sonderfach nicht ohnedies durch die Mitglieder gemäß Abs. 2 bis 4 vertreten ist.\n(6) Bei der Beurteilung von klinischen Prüfungen von Medizinprodukten gehört eine technische\nSicherheitsbeauftragte/ein technischer Sicherheitsbeauftragter einer Krankenanstalt als zusätzliches\nMitglied der Ethikkommission an.\n(7) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende ist berechtigt, weitere Mitglieder zu bestellen, falls dies in Folge\ngesetzlicher Regelungen oder Verordnungen erforderlich ist.\n(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß Abs. 2 und 3, sowie – soweit zutreffend – die Mitglieder\ngemäß Abs. 5 bis 7.\n(9) Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit und haben die\nKenntnisnahme hiervon bei ihrem Eintritt in die Ethikkommission durch Unterfertigung einer\nentsprechenden Erklärung zu bestätigen.\n(10) Alle Mitglieder und Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind verpflichtet, der Veröffentlichung folgender\npersönlicher Daten zuzustimmen: vollständiger Name und Titel, Beruf, berufliche Zugehörigkeit (Institut,\nKlinik, etc.) und ihre Funktion in der Ethikkommission.\n§ 7. Geschäftsordnung\nDie Vorsitzende/Der Vorsitzende hat für die Ethikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die nach\nBeschluss in der Ethikkommission dem Universitätsrat und den Rechtsträgern der Krankenanstalten, für die\ndie Ethikkommission für zuständig erklärt wurde im Wege der Rektorin oder des Rektors zur Kenntnis zu\nbringen und zu veröffentlichen ist.\n§ 8. Geschäftsstelle\n(1) Der Ethikkommission steht eine zur Erfüllung dieser Aufgaben personell und sachlich geeignete\nGeschäftsstelle zur Verfügung. Die Geschäftsstelle unterstützt die Ethikkommission nach Maßgabe ihrer\npersonellen, räumlichen und sachlichen Ausstattung.\n(2) Die Geschäftsstelle ist an Werktagen besetzt und öffentlich zugänglich. Die Kernöffnungszeiten der\nGeschäftsstelle sind zu veröffentlichen.\n§ 9. Inkrafttreten\nDie Bestimmungen der §§ 1-8 betreffend Einrichtung und Zusammensetzung der Ethikkommission sind im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu verlautbaren und treten mit Veröffentlichung des\nMitteilungsblattes in Kraft. Gleichzeitig tritt der Satzungsteil „Ethikkommission“, MTBl, 17. Stk, RN 38 vom\n22.12.2003, in der Fassung MTBl, 8. Stk, RN 37 vom 21.12.2005, außer Kraft.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 24.03.2010, StJ 2009/10, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1945,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "18",
                "published": "2010-03-24T00:00:00+01:00",
                "teaser": "6. SONDERNUMMER",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1945&pDocNr=24768&pOrgNr=1"
            },
            "index": 9,
            "text": "- 10 -\n105.\nSatzung: Änderung der Satzung der Medizinischen Universität Graz – „Ethikkommission“\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Anton SADJAK, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 UG idgF in seiner Sitzung am 24.03.2010 auf Basis\neines Rektoratsbeschlusses gemäß § 19 Abs. 1 UG idgF vom 15.03.2010 folgenden Satzungsteil\nbeschlossen hat:\n                                                                 Ethikkommission\n§ 1 Rechtsgrundlagen\nAn der Medizinischen Universität Graz ist gemäß § 30 UG eine Ethikkommission eingerichtet. Durch\nVereinbarungen mit den jeweiligen für die Einrichtung von Ethikkommissionen zuständigen Organen (z.B.\nmit der Steiermärkischen Krankenanstalten Ges.m.b.H., mit dem Land Steiermark, mit Dritten) kann diese\nEthikkommission für weitere Krankenanstalten, die ihren Standort im Bundesland Steiermark haben, sowie\nfür klinische Prüfungen außerhalb von Krankenanstalten, die in der Steiermark durchgeführt werden, für\nzuständig erklärt werden.\n§ 2. Aufgaben\n(1) Aufgabe der Ethikkommission ist die Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und\nMedizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden einschließlich Nicht-interventioneller\nStudien und angewandter medizinischer Forschung am Menschen. Weiters zählt die Beurteilung der\nDurchführung von Pflegeforschungsprojekten, der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte\nund neuer Pflege- und Behandlungsmethoden zu den Aufgaben der Ethikkommission. Die\nEthikkommission beurteilt die ihr vorgelegten Projekte unter Beachtung der Grundsätze, die in der\nDeklaration von Helsinki niedergelegt sind, der ICH-GCP und unter Einhaltung der einschlägigen\nRegelungen des AMG, des MPG, der EN ISO 14155, des GTG, des DSG, des KAG, des KAKuG, des KALG,\nsowie aller anderer in Betracht kommenden einschlägigen Rechtsvorschriften. Ihre Stellungnahmen ergehen\nin Beschlussform. Die Ethikkommission ist befugt, ihren Beschlüssen aufschiebende oder auflösende\nBedingungen sowie Auflagen und Empfehlungen beizusetzen oder sie zu befristen.\n(2) Die Ethikkommission kann weiters zu in ihrem Wirkungsbereich auftretenden medizinisch-ethischen\nFragen Stellung nehmen.\n§ 3. Unabhängigkeit\nDie Ethikkommission ist in der inhaltlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei.\n§ 4. Ehrenamtlichkeit der Mitglieder\nDie Mitgliedschaft in der Ethikkommission ist ehrenamtlich.\n§ 5. Bearbeitungsbeitrag\nDie Rektorin/Der Rektor ist berechtigt, für die Beurteilung von klinischen Prüfungen nach Anhörung der\nEthikkommission einen angemessenen Bearbeitungsbeitrag festzusetzen.\n§ 6. Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder\n(1) Die Ethikkommission setzt sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern\nzusammen.\n(2) Der Senat wählt die folgenden Mitglieder für eine Funktionsperiode von 3 Jahren, wobei eine\nWiederwahl möglich ist:\n1. die Vorsitzende/den Vorsitzenden;\n2. die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden;\n3. und, sofern keiner der beiden Personen nach Z 1 und 2 diese Qualifikation aufweist eine Ärztin/einen\nArzt, der im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt und nicht ärztliche Leiterin/ärztlicher\nLeiter einer Krankenanstalt im Zuständigkeitsbereich der Ethikkommission ist.\n(3) Folgende Mitglieder und in gleicher Weise qualifizierte Vertreterinnen/Vertreter werden vom Senat auf\nGrund von Vorschlägen geeigneter Einrichtungen für eine Funktionsperiode von 3 Jahren bestellt, wobei\neine Wiederbestellung möglich ist:\n1. eine Vertreterin/ein Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;\n2. eine Juristin/ein Jurist;\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 24.03.2010, StJ 2009/10, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4990,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.b",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
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            "index": 83,
            "text": "- 84 -\n\n6.2. Beurteilung der praktischen Ausbildung\n\nIn den Fachbereichen, in denen mindestens 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, wird von den Lehr-\noder Fachkräften des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachte Leistungen beurteilt. Die\nBeurteilung erfolgt mit\n\n1. „sehr gut“ (1) entspricht auch dem „ausgezeichnet bestanden“ gemäß 8 21 Abs 3 GukK-SV,\n\n2. „gut“ (2) entspricht auch dem „gut bestanden“ gemäß 8 21 Abs 3 GuK-SV,\n\n3. „befriedigend“ (3) entspricht auch dem,bestanden\" gemäß 8 21 Abs 3 GuK-SV\n\n4. „genügend“ (4) entspricht auch dem „bestanden“oder\n\n5. „nicht genügend“ (5) entspricht auch dem „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs 3 GuK-SV\n\n(E}\" mit Erfolg teilgenommen“ entspricht auch dem „absolviert“ gemäß § 21 Abs 3 GuK-SV\n\nIn den Fachbereichen, in denen weniger als 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, wird keine\nBeurteilung durchgeführt. Es wird die Absolvierung des Praktikums bestätigt („mit Erfolg teilgenommen“\nbzw. „ohne Erfolg teilgenommen“).\n\n6.3 Kommissionelle Abschlussprüfung\n\nNach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung wird eine kommissionelle\nAbschlussprüfung vor einer Prüfungskommission (siehe Pkt. 6.5) abgelegt.\nIn begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles\nnicht gefährdet ist, den/die Ausbildungsteilnehmer/in vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur\nkommissionellen Abschlussprüfung zulassen. Fehlende Praktika sind ehest möglich nachzuholen.\nDer Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:\n\n1. einer schriftlichen Abschlussarbeit und\n\n2. einer mündlichen Abschlussprüfung.\nDie schriftliche Abschlussarbeit ist von dem/der Teilnehmer/in in einem mündlichen Gespräch zu verteidigen.\nBei der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung werden folgende\nBeurteilungsstufen (Noten) angewandt:\n. „sehr gut\" (1),\n. »gut” (2),\n. ,befriedigend” (3),\n. „genügend“ (4),\n. „nicht genügend” (5).\nWerden eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung mit „nicht genügend\"\nbeurteilt, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden. Eine Teilprüfung\nder mündlichen Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.\n\nPWwm—\n\n6.4 Schriftliche Abschlussarbeit\n\nJede/r Lehrgangsteilnehmer/in hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema\nzu verfassen, die wissenschaftlichen Kriterien zu entsprechen hat. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern\neinzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese eigenständig\nerarbeitet haben. Abschlussarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung\ndienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie methodisch und inhaltlich vertretbar zu bearbeiten. Das\nThema kann frei gewählt werden, wird aber vor Beginn der Arbeit von der Lehrgangsleitung schriftlich\ngenehmigt.\n\nEine Lehrkraft betreut und beurteilt die Abschlussarbeit.\n\nWird die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der\nGesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so wird dem/der Lehrgangsteilnehmer/in durch die\nPrüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur\nÜberarbeitung oder Neuauflage der schriftlichen Abschlussarbeit eingeräumt. Für eine überarbeitete bzw.\nneu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit wird innerhalb von vier Wochen ab deren\nVorlage ein weiterer Termin für ein Prüfungsgespräch angeboten. Das Prüfungsgespräch über die schriftliche\nAbschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6988,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "32",
                "published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
            },
            "index": 21,
            "text": "21\n                                              UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE\n    Die Medizinische Universität Graz bietet Universitätslehrgänge in Bereichen an, in denen sie über im\n    jeweiligen wissenschaftlichen Kontext nachgewiesene Kompetenzen verfügt. Universitätslehrgänge\n    müssen den wissenschaftlichen und organisatorischen Qualitätsstandards der Medizinischen Universität\n    Graz genügen und einen klaren Bezug zu den strategischen Zielen sowie der Weiterbildungsstrategie der\n    Medizinischen Universität Graz aufweisen. Sie dienen der weiteren Berufsqualifikation und können\n    berufsbegleitend absolviert werden. Der Betrieb der ordentlichen Studien sowie die individuelle\n    Aufgabenerfüllung in Lehre und Forschung sind zu gewährleisten. Die Einrichtung von\n    Universitätslehrgängen erfolgt auf Initiative von Proponentinnen/Proponenten der Universitätslehrgänge\n    durch Beschluss des Rektorates und die nachfolgende Erlassung des Curriculums durch den Senat. Als\n    Proponentin/Proponent       kommen      hauptberuflich    tätige  Angehörige      des   wissenschaftlichen\n    Universitätspersonals der Medizinischen Universität Graz in Betracht. In besonders begründeten Fällen\n    können mit Zustimmung des Rektorats auch andere Personen, insbesondere jene nach § 94 (1) Z 7 und 8\n    UG idgF, als Proponentin/Proponent fungieren. Im Falle eines Universitätslehrganges, dessen Curriculum\n    die Verleihung eines akademischen Grades vorsieht, muss es sich um eine Person mit Lehrbefugnis (venia\n    docendi) handeln. Durch das Rektorat festgelegte Regelungen, Richtlinien und Vorgaben zur Einrichtung\n    und Abwicklung der Universitätslehrgänge sind einzuhalten.\n§ 36.      EINRICHTUNG VON UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGEN\n           (1) Nach § 56 UG idgF sind Universitäten berechtigt Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind\n               außerordentliche Studien. Schließen diese mit einem Mastergrad ab, berechtigen sie nicht zu\n               einem Doktoratsstudium, sofern die Voraussetzungen dafür nicht aus einem ordentlichen\n               Studium gegeben sind (§63a (7) UG idgF).\n           (2) Der Beschluss zur Einrichtung eines neuen Universitätslehrganges obliegt gemäß § 22 (1) 12\n               UG idgF dem Rektorat.\n           (3) Nach Maßgabe des § 56 UG idgF können Universitätslehrgänge gemeinsam mit anderen dort\n               genannten Rechtsträgerinnen/Rechtsträgern eingerichtet werden.\n           (4) Der Betrieb der ordentlichen Studien darf durch Universitätslehrgänge nicht beeinträchtigt\n               werden. Universitätslehrgänge können auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit\n               abgehalten werden. Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung können diese\n               auch in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgerinnen/Rechsträgern durchgeführt\n               werden.\n           (5) An der Medizinischen Universität Graz können folgende Universitätslehrgänge eingerichtet\n               werden:\n               1. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 30 ECTS-Anrechnungspunkte ausweist. Nach\n                   positivem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Zertifikat.\n               2. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 60 ECTS-Anrechnungspunkte ausweist Nach\n                   positivem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen die akademische\n                   Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen\n                   Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen (§ 87a (2) UG idgF).\n               3. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 90 bzw. 120 ECTS-Anrechnungspunkte ausweist.\n                   Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen, deren Zugangsbedingungen,\n                   Umfang und Anforderungen mit jenen von entsprechenden ausländischen Masterstudien\n                   vergleichbar sind, schließen mit einem Mastergrad ab, welcher dem im jeweiligen Fach\n                   international gebräuchlichen Mastergrad entspricht (§ 87a (1) UG idgF).\n§ 37.      CURRICULA FÜR UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE\n           (1) Die Curriculumskommission für Postgraduale Ausbildungen ist für die Erarbeitung der Curricula\n                unter Berücksichtigung der Satzung § 29 (1, 2, 6, 7 und 8) zuständig.\n           (2) Der Erlass der Curricula der Universitätslehrgänge erfolgt durch den Senat.\n           (3) Curricula haben den inhaltlich/strukturellen Vorgaben der für die angestrebte Qualifikationsstufe\n                entsprechenden Mustercurricula idgF zu entsprechen.\n           (4) Im Curriculum sind insbesondere folgende Punkte festzulegen und zu definieren:\n           SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n                                                                                 Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n                                                      Seite 19 von 35"
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            "bulletin": {
                "id": 7509,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "9",
                "published": "2019-11-27T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senats; Beirat der Szolomayer Privatstiftung; Entsendungen in die Curricularkommissionen; Ethikkommission: Nachnominierungen; Einteilung des Studienjahres 2020/21; Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Leitungen: Bestellung zur Stellvertreterin des Leiters der Organisationseinheit Recht und Risikomanagement; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7509&pDocNr=968154&pOrgNr=1"
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            "index": 5,
            "text": "6\n(4) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, bestimmt die/der Vorsitzende die\nReihenfolge der Abstimmung. Über einen weitergehenden Antrag ist jedenfalls vor einem\nengeren abzustimmen. Dieser Absatz ist auf Habilitationskommissionen nicht anzuwenden.\n§ 10. Befangenheit\n(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen\nVerhältnisse oder die einer/eines im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft\noder wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu\nziehen. Im Zweifel entscheidet der Senat.\n(2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für\ndie Dauer der Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen.\n§ 11. Beschlusserfordernisse\n(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und\nwenigstens die Hälfte Mitglieder anwesend sind.\n(2) Ein Antrag ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden\nMitglieder gültig dafür gestimmt hat. (Pro-Stimmenauszählung)\n§ 12. Abstimmungen\n(1) Die/Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(2) Die Abstimmung kann von allen Abstimmungsberechtigten, offen durch Handzeichen oder\ngeheim durch Stimmzettel erfolgen.\n(3) Geheim ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder ein Mitglied vom Inhalt des\nAntrages betroffen ist.\n(4) Die/der Vorsitzende zählt, mit mindestens einem Senatsmitglied (Beisitzerin / Beisitzers) die\nStimmen und gibt das Ergebnis (Anzahl der Prostimmen und Quorum) bekannt.\n§ 13. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Die/Der Vorsitzende des Senats / einer Unterkommission kann in dringenden Fällen eine\nAbstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, v.a. wenn eine\nEntscheidung infolge der Dringlichkeit noch vor der nächsten Sitzung der Unterkommission\ngeboten scheint.\nJedem stimmberechtigten Mitglied der Unterkommission ist zusammen mit dem Antrag auf\nDurchführung einer Umlaufabstimmung, eine schriftliche Ausfertigung des im Umlauf zu\nerledigenden Antrages mittels einer E-Mail Nachricht nachweislich zuzustellen. Der Umlaufantrag\nmuss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder ”nein”\nabgestimmt werden kann. Für die Abgabe der Stimme per E-Mail ist eine Frist von 5 Arbeitstagen\nvorzusehen.\nDas Ergebnis der Abstimmung hat die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw.\nihr/sein Stellvertreter zu dokumentieren. Die Dokumentation der Abstimmung ist mindestens bis\nzur nächsten Sitzung der Unterkommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied des\nSenats / der Unterkommission binnen 5 Arbeitstagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch\nnur eine andere Fassung des Antrages verlangt. Dieses Verlangen wird direkt (E-Mail) zum\nAusdruck gebracht.\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Senats\n/ der Unterkommission mit „ja“ gestimmt hat.\n(4) Die/Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege allen Mitgliedern\numgehend bekannt zu geben.\n(5) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit der Unterkommission für Satzung\nund Reassumierung, der Curricularkommissionen und der Habilitationskommissionen sind nicht\n                    GO Senat / Stand MTBl. vom 27.11.2019, StJ 2019/20, 9. Stk RN 47\n                                             Seite 4 von 6"
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        {
            "bulletin": {
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                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "16",
                "published": "2020-12-23T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur supplierenden Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Lehrstuhlinhaber für Physiologie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter des Diagnostik- und Forschungsinstitutes für Gerichtliche Medizin; Leitungen: Bestellung zum*zur Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Mobilitätsbeauftragten; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Satzungsänderung: Satzungsteil Frauenförderungsplan; Einteilung des Studienjahres 2021/22; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Entwicklungsplan: Entwicklungsplan 2022-2027; Einsetzung einer Berufungskommission; Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4, § 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten Mitarbeiter*innen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8613&pDocNr=1092414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 12,
            "text": "13\n(1) Lehrinhalte werden in gleichstellungsorientierter, insbesondere geschlechtergerechter Weise\nvermittelt (z.B. Verwendung einer geschlechterinklusiven und antidiskriminierenden Sprache und\nDidaktik, Verzicht auf geschlechterdiskriminierende Beispiele und Themenstellungen, etc.).\nDiesbezüglich bietet die Med Uni Graz regelmäßig interne Weiterbildungen an.\n(2) Das Rektorat bzw. das zuständige Vizerektorat für Studium und Lehre berücksichtigt bei der\nEvaluation der Lehre, ob Lehrinhalte in gleichstellungsorientierter und geschlechtergerechter Weise\nvermittelt werden.\n(3) Bei der Vergabe externer Lehraufträge ist ein Frauenanteil von 50% anzustreben.\n(4) Zur Förderung von weiblichen Studierenden setzt die Med Uni Graz geeignete inhaltliche,\npersonelle und organisatorische Maßnahmen mit dem Ziel\n1.   der Förderung des Zugangs von Frauen zu Studien, in denen sie unterrepräsentiert sind,\n2.   der Förderung der Teilnahme an Kongressen, Tagungen und Workshops sowie „Summer Schools“,\n3.   des erfolgreichen Abschlusses des Studiums von Frauen und\n4.   der Förderung des Zugangs zu Ausbildungsstellen sowie Prae- und Post-Doc-Positionen im\n     klinischen und nichtklinischen Bereich.\n(5) Die Med Uni Graz setzt geeignete personelle, organisatorische und finanzielle Maßnahmen zur\nFörderung des Zugangs von Frauen insbesondere zu Studienrichtungen, Sonderfächern und\nStudiengängen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Unterrepräsentiert sind Frauen in allen\nStudien einer Fachrichtung, in denen der Anteil der Studentinnen unter 50% liegt.\nWeitere Regelungen zur Verwirklichung der Gleichstellung und Frauenförderung in den\nBereichen Forschung, Studium und Lehre sowie zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium mit\nfamiliären Pflichten finden sich ich den §§ 33 und 36 - 39 GLP\n§ 8 Unterrepräsentation und Frauenfördergebot\n(1) Frauen gelten als unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil an der Gesamtzahl (der VZÄ-Zahl) der an der\nMedizinischen Universität Graz Beschäftigten innerhalb der jeweiligen personalrechtlichen\nKategorien, welche sich aus dem UG, dem Kollektivvertrag der Universitäten und aus § 11 Abs 2 B-\nGlBG ergeben, in der jeweiligen Organisationseinheit weniger als 50% beträgt. Unter\npersonalrechtliche Kategorien sind sämtliche Hierarchieebenen, Funktions- und Tätigkeitsbereiche,\nOrganisationseinheiten und Fachbereiche zu verstehen.\n(2) Ziel der Med Uni Graz ist es, den Anteil der an der Universität beschäftigten weiblichen\nUniversitätsangehörigen in sämtlichen befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen und\nAusbildungsverhältnissen, in allen Funktionen der Med Uni Graz und in allen personalrechtlichen\nKategorien sowie in den jeweiligen organisatorischen Einheiten (OE/Abteilungen/Kliniken/Lehrstühle,\nInstituten/Zentren, etc. - im Folgenden OEMUG, Organisationseinheiten der Med Uni Graz) auf\nmindestens 50% anzugleichen. Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluss\nnehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Maßnahmen der Frauenförderung sind insbesondere in der\nPersonalplanung und der Personalentwicklung umzusetzen. Die Dringlichkeit der Förderung von\nFrauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation.\n(3) Dem AKGL ist vom Rektorat auf Anfrage Einsicht in die aktuellen Stellenpläne der jeweiligen\nOEMUG zu gewähren, in denen der jeweilige Frauenanteil in den verschiedenen personalrechtlichen\nKategorien ausgewiesen ist.\n(4) Alle Universitätsangehörigen und insbesondere solche in Leitungspositionen sind verpflichtet,\ninnerhalb ihres Wirkungsbereiches\n1. auf eine Verbesserung der Repräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten sowie\n2. auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem\n     Beschäftigungsverhältnis hinzuwirken,\n3. eine bereits erreichte Frauenquote von 50% jedenfalls zu wahren,\n __________________________________________________________________________________________\n                                                    Mitteilungsblatt vom 23.12.2020, Stj 2020/2021, 16. Stk. RN61\n                                             Seite 6 von 10"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6988,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "32",
                "published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
            },
            "index": 15,
            "text": "15\n       (8) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen, bei denen\n            die in den Curricula festzulegenden Mindestanwesenheiten erforderlich sind. Die Beurteilung\n            erfolgt nicht aufgrund eines einzigen Prüfungsvorganges am Ende der Lehrveranstaltung,\n            sondern aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der\n            Studierenden.\n       (9) Diplomprüfungszeugnisse sind abschnittweise zu beurkundende kumulative Beurteilungen über\n            Leistungsnachweise, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der\n            positiven Beurteilung aller im Curriculum festgelegten Teile eines Studienabschnittes wird dieser\n            abgeschlossen. Mit Vorliegen aller Diplomprüfungszeugnisse und den in den Curricula\n            festgelegten erforderlichen weiteren Leistungsnachweisen wird das betreffende Diplomstudium\n            abgeschlossen.\n       (10) Bachelorprüfungszeugnisse sind kumulative Zeugnisse, die die, in den Bachelorstudien\n            vorgeschriebenen, Leistungsnachweise beurkunden. Mit der positiven Beurteilung aller\n            Leistungsnachweise wird das betreffende Bachelorstudium abgeschlossen.\n       (11) Masterprüfungszeugnisse sind kumulative Zeugnisse, die, die in den Masterstudien\n            vorgeschriebenen Leistungsnachweise beurkunden. Mit der positiven Beurteilung aller im\n            Curriculum festgelegten Leistungsnachweise wird das betreffende Masterstudium\n            abgeschlossen.\n       (12) Bachelor-, Master- und Diplom- und Doktorats-Grade sind die akademischen Grade, die nach\n            dem Abschluss eines entsprechenden Studiums verliehen werden. Nähere Bestimmungen hat\n            das jeweilige Curriculum zu enthalten.\n§ 20.  EINTEILUNG DES STUDIENJAHRES UND ZULASSUNGSFRISTEN\n      (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester inklusive der\n          lehrveranstaltungsfreien Zeit (§ 52 (1) UG idgF). Es beginnt am 1. Oktober und endet am\n          30. September des folgenden Jahres. Abweichende Regelungen für das „Klinisch-Praktische\n          Jahr“ und das „Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum“ sind zulässig (§ 52 (2) und (3) UG idgF).\n          Wahl-Pflicht-Lehrveranstaltungen können nach organistorischer Maßgabe in der\n          lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und absolviert werden, führen jedoch zu keinem Recht\n          auf Studienzeitverkürzung.\n      (2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so\n          festzulegen, dass:\n          1. das Studienjahr maximal 33 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14\n               Unterrichtswochen enthält;\n          2. für die lehrveranstaltungsfreie Zeit pro Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von\n               mindestens 10 Wochen im Sommersemester und nach dem Wintersemester ein Zeitraum von\n               mindestens 3 Wochen vorgesehen ist.\n       (3) Für alle nicht von § 61 (3) UG idgF erfassten ausländischen Staatsangehörigen und\n            Staatenlosen wird eine abweichende besondere Zulassungsfrist festgesetzt. Sie endet bei\n            Antragstellung für das Wintersemester am 5. September, bei Antragstellung für das\n            Sommersemester am 5. Februar jeden Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende\n            dieser Frist vollständig an der Medizinischen Universität Graz einlangen.\n§ 21.  STUDIENDAUER UND ARBEITSAUFWAND GEMÄSS ECTS- ANRECHNUNGSPUNKTEN\n       (1) Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert\n            45 Minuten.\n       (2) Der Umfang der Bachelor-, Master- und Diplom-Studien, sowie außerordentlichen Studien ist im\n            Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen in ECTS-\n            Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit\n            den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das\n            Arbeitspensum eines Studienjahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem\n            Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Daraus ergibt sich für einen ECTS-\n            Anrechnungspunkt ein Gesamtaufwand von 25 Arbeitsstunden.\n       (3) Die Studiendauer der Bachelorstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der\n            ECTS-Anrechnungspunkte beträgt grundsätzlich 180. Der Arbeitsaufwand für ein\n            Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit\n       SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n                                                                               Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n                                                   Seite 13 von 35"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7431,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "5",
                "published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
            },
            "index": 41,
            "text": "42\nüber das Büro des Senats bekannt zu geben und ein Ersatzmitglied zu nominieren, welches für\ndie Dauer der Übertragung die Rechte u. Pflichten eines Mitgliedes hat.\n(1a) Bei Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung der Habilitationskommission ist dies\nder/dem Vorsitzenden der Kommission unverzüglich zu melden. Diese/r hat im Fall der\nfehlenden Beschlussfähigkeit einen geänderten Sitzungstermin anzuberaumen.\n(2) Die Mitglieder des Senats/der Unterkommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit\nverpflichtet.\n(3) Der Senat bedient sich zu seiner administrativen Unterstützung einer Geschäftsstelle\n(Büro des Senats), ausgenommen Berufungskommissionen.\n§ 4.Auskunftspersonen, Fachleute\n(1) Der Senat kann auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen\nGegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen beiziehen. Sie haben kein Antrags- und\nStimmrecht.\n(2) Auskunftspersonen, Fachleute und die Mitglieder von Kollegialorganen und anderen\nUniversitätsorganen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer erstmaligen\nBeiziehung von der/vom Vorsitzenden entsprechend zu belehren.\n(3) Das Rektorat, Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Sinne § 39 Abs. 4\nFrauenförderplan der MUG (FFP) sowie die/der Vorsitzende des Betriebsrates haben das Recht,\nim nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Senats zu Tagesordnungspunkten anwesend zu sein,\ndie ihren Aufgabenbereich betreffen.\n§ 5. Willensbildung\n(1) Die Willensbildung des Senats erfolgt in Sitzungen, mit Ausnahme der Abstimmung im\nUmlaufwege der Unterkommissionen in Sitzungen.\n(2) Die/Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis\nfestzustellen. Die/Der Vorsitzende vertritt den Senat/die Unterkommission nach außen.\n(3) Die/Der Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung\nzu bestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten. Dazu können auch außerhalb von\nSitzungen des Senats/der Unterkommission Zusammenkünfte von Mitgliedern einberufen werden.\n§ 6.Sitzungsmodalitäten\n(1) Sitzungen des Senats werden bei Bedarf, mindestens zweimal im Semester; Sitzungen der\nUnterkommission werden bei Bedarf und Curricularkommissionen mindestens einmal im\nSemester, einberufen.\n(1a) Sitzungen der Habilitationskommission sind zumindest jeweils zur Konstituierung und zur\nAbschlusssitzung, sowie nach Bedarf, durch das Büro des Senats, einzuberufen.\n(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen ordentliche Sitzungen nur stattfinden, wenn\nwenigstens die Hälfte der Mitglieder jeder im Senat oder der Unterkommission vertretenen\nPersonengruppe zustimmt, ausgenommenen Habilitationskommissionen.\n(3) Sitzungen werden im Auftrag der/des Vorsitzenden, durch das Büro des Senats, schriftlich\neinberufen.\n(4) Die/Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit zu Ende eines jeden Studienjahres für das\nkommende Studienjahr, spätestens aber in der ersten Woche des neuen Studienjahres, den\nMitgliedern des Senats oder der Unterkommission eine Übersicht über die vorgesehenen\nordentlichen Sitzungstermine zu geben.\n(5) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 12 Arbeitstage - bei\nHabilitationskommissionen spätestens 5 Arbeitstage - vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung\neiner vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben Arbeitstage – bei\nHabilitationskommissionen auf 3 Arbeitstage - verkürzt werden, wenn dies zur Wahrung einer\ngesetzlichen Frist erforderlich ist.\n(6) Die/Der Vorsitzende hat eine Sitzung binnen 7 Arbeitstage - bei Habilitationskommissionen\nbinnen 3 Arbeitstagen - zum ehest möglichen Zeitpunkt einzuberufen, wenn der/die Vorsitzende\neine Beratung des Senates für notwendig erachtet, oder wenn wenigstens ein Viertel der\n                   GO Senat / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN33\n                                            Seite 2 von 6"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
            },
            "index": 40,
            "text": "41\n      (2)   Neben den in § 92 (1) UG idgF genannten Tatbeständen für den Erlass des Studienbeitrags kann\n            das Rektorat auf Antrag eines ordentlichen Studierenden den Studienbeitrag für das laufende Se-\n            mester erlassen, wenn die oder der Studierende vor dem Ende der Nachfrist des betreffenden\n            Semesters nachweist, dass sie/er für die Dauer des jeweiligen Semesters als Vertreterin/Vertreter\n            der Studierenden gemäß HSG idgF tätig war/ist. Der Nachweis ist dem jeweiligen Antrag beizu-\n            legen. Dieser Erlasstatbestand kann längstens für die Dauer von 4 Semestern geltend gemacht\n            werden.\n      (3)   Abweichend von § 91 (1) Z 3 UG idgF kann das Rektorat auf Antrag eines ordentlichen Studieren-\n            den den Studienbeitrag für das laufende Semester erlassen, wenn die Studienbeitragspflicht nur\n            aufgrund der Überschreitung der für Erweiterungsstudien geltenden beitragsfreien Zeit von drei\n            Semestern entsteht und das Erweiterungsstudium neben dem ordentlichen Studium betrieben\n            wird.\nX. Abschnitt – Umgang mit gefährdenden Handlungen und schwierigen\n      Studierenden\n§ 71. Anwendungsfälle\n      (1)   Sind Studierende aufgrund ihres geistigen und/oder körperlichen Zustandes nicht dazu geeignet,\n            die ihnen gemäß § 49 (4) Ärztegesetz (ÄrzteG) idgF übertragbaren Aufgaben zu erfüllen oder nicht\n            geeignet bzw. nicht ausreichend vertrauenswürdig, um am weiteren Studium und den dazugehö-\n            rigen Lehrveranstaltungen – insbesondere, aber nicht ausschließlich, an jenen mit PatientInnen-\n            kontakt - teilzunehmen, so sind diese durch die jeweiligen Lehrenden von der jeweiligen Lehrver-\n            anstaltung für den verbleibenden Tag auszuschließen.\n      (2)   Werden Studierende außerhalb von Lehrveranstaltungen, jedoch am Gelände und/oder in Räum-\n            lichkeiten der Med Uni Graz auffällig im Sinn des (1), so können sie durch die jeweils zuständige\n            Organisationseinheitsleiterin /den jeweils zuständigen Organisationsleiter (bzw. bei Zuständig-\n            keitsüberschneidungen auch durch jeden/jede der zuständigen Organisationsleiterinnen und Or-\n            ganisationsleiter) von einem Aufenthalt auf dem betreffenden Gelände und/oder in den betref-\n            fenden Räumlichkeiten für den verbleibenden Tag ausgeschlossen werden.\n      (3)   Kommt der/die Studierende den Aufforderungen der/des Lehrenden bzw. der Organisationsein-\n            heitleiterin/dem Organisationseinheitsleiter gemäß Satzung § 71 (1) und (2) nicht nach, liegt es in\n            deren Ermessen zu entscheiden, ob die Notwendigkeit besteht, die Polizei zur Hilfe zu rufen. Das\n            Rektorat ist über diesen Vorfall zu verständigen.\n      (4)   Treten Auffälligkeiten einer/eines Studierenden im Sinne der Satzung § 71 (1) und (2) wiederholt\n            auf und/oder sind diese Auffälligkeiten besonders gravierend (insbesondere Handlungen im Sinne\n            des § 68 (1) Z 8 UG idgF, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universi-\n            tätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen) so hat die Lehrveranstaltungs-\n            leiterin/der Lehrveranstaltungsleiter das für diese Angelegenheiten zuständige Rektoratsmitglied\n            von diesem Vorfall zu informieren. Dieses hat die Einsetzung eines Studienbeirates zur Vereinba-\n            rung von Lösungsmöglichkeiten bzw. individueller Lösungsmöglichkeiten zu veranlassen.\n§ 72. Studienbeirat\n      (1)   Im Falle von gravierenden und/oder wiederkehrenden Schwierigkeiten iSd Satzung § 71 (4) wird\n            unter dem Vorsitz der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre ad hoc ein Studienbei-\n            rat eingerichtet, der schnell und effizient eingreifen kann. Er dient als Unterstützung für die Vize-\n            rektorin/den Vizerektor für Studium und Lehre bei der Fällung von Entscheidungen in disziplinären\n            Angelegenheiten im Rahmen des Studiums.\n                                                               Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 39"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1624,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "3",
                "published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
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            "index": 5,
            "text": "-6-\n17.\nBetriebsvereinbarung über die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr an der Medizinischen\nUniversität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt die zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw.\ndem Amt der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch den Rektor einerseits und den Betriebsrat für\ndas allgemeine Universitätspersonal bzw. den zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen\nUniversität Graz, vertreten durch den Vorsitzenden andererseits bekannt:\n                                                              Betriebsvereinbarung\n                                  über die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr\n                                                  an der Medizinischen Universität Graz.\nAbgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw. dem Amt der Medizinischen Universität\nGraz, vertreten durch den Rektor, einerseits und dem Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal\nbzw. dem zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch den\nVorsitzenden, andererseits.\n§ 1 Persönlicher Geltungsbereich\nDiese Betriebsvereinbarung gilt für das allgemeine Personal der Medizinischen Universität Graz.\nUm eine einheitliche Terminologie zu ermöglichen, werden im Folgenden die Begriffe „Arbeitnehmerin und\nArbeitnehmer“ verwendet.\n§ 2 Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr\nDas Urlaubsjahr wird ab 1. Jänner 2010 vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt.\n§ 3 Urlaubsanspruch der nach der Umstellung neu eintretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nAlle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur Medizinischen Universität Graz\nnach Inkrafttreten der Umstellung beginnt, erhalten bei Eintritt bis 1. Juli den vollen Jahresurlaub für den\nZeitraum vom Eintritt bis zum 31. Dezember, sowie bei Eintritt nach dem 1. Juli für jeden begonnenen\nMonat vom Eintritt bis zum 31. Dezember ein Zwölftel des Jahresurlaubes.\n§ 4 Urlaubsanspruch der bei Umstellung noch nicht ein Jahr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer\nAlle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Tag der Umstellung noch nicht ein Jahr an der\nMedizinischen Universität Graz beschäftigt sind, erhalten bei Eintritt bis 1. Juli den vollen Jahresurlaub für\nden Zeitraum vom Eintritt bis zum 31. Dezember sowie bei Eintritt nach dem 1. Juli für jeden begonnenen\nMonat vom Eintritt bis zum 31. Dezember ein Zwölftel des Jahresurlaubes. Der volle Jahresurlaub für das\nUrlaubsjahr ab dem Tag der Umstellung gebührt, sobald das Arbeitsverhältnis sechs Monate gedauert hat.\n§ 5 Urlaubsanspruch der bei Umstellung zumindest ein Jahr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer\nDer Urlaubsanspruch aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Tag der Umstellung mindestens\nein Jahr an der Medizinischen Universität Graz beschäftigt sind, wird für den Umstellungszeitraum\ngesondert berechnet.\nUmstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres vor der Umstellung bis zum Ende des\nKalenderjahres der Umstellung.\nAllen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht für den Umstellungszeitraum ein voller Jahresurlaub\nsowie ein zusätzlicher anteiliger Urlaubsanspruch für den Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres vor der\nUmstellung bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu.\nAuf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung\ngebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.\n§ 6          Geltungsbeginn bzw. -dauer\nDiese Vereinbarung tritt in dieser Fassung als Betriebsvereinbarung am 1. Jänner 2010 in Kraft.\n§ 7 Örtlicher Geltungsbereich\nMedizinische Universität Graz\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 21.10.2009, StJ 2009/10, 3.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "academic_year": "2007/08",
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            "text": "- 10 -\nSeminare (Se): sind als Lehrform vor allem zur Stimulation der eigenständigen Arbeit der Studierenden\nvorgesehen. Dies wird durch Problem-basiertes Lernen (PBL, d.h. selbständiges Erarbeiten von Lehrinhalten\nin kleinen Gruppen unter Betreuung durch eine Moderatorin/ einen Moderator) gewährleistet. Seminare\nwerden in Gruppen mit Teilnehmerzahlbeschränkung und Anwesenheitspflicht abgehalten. Der erste\nStudienabschnitt beinhaltet mindestens 2 Semesterstunden (SSt), der zweite mindestens 8 SSt\nLehrveranstaltungen als PBL pro Jahr.\nExkursionen (Ex): Eine Exkursion ist zur Berufsfelderkundung innerhalb der ersten Semester vorgesehen.\nSeminar mit Übungen (SU): Diese Lehrveranstaltungsform besteht aus Seminar- und Übungseinheiten, die\njenen Bedingungen unterliegen, welche für die entsprechenden Lehrveranstaltungstypen (Se/Ue) oben\ndefiniert wurden, wobei die Anzahl der Übungseinheiten überwiegt\nPflichtfamulatur (Fa): Im Curriculum sind 21 Wochen (960 Stunden) Pflichtfamulatur vorgeschrieben.\nFreiwillige Famulaturen über dieses Ausmaß sind möglich und können als freie Wahlfächer angerechnet\nwerden.\nPraktika (PR): Praktika dienen der Berufsvorbildung bzw. ergänzen die wissenschaftliche Ausbildung\nsinnvoll.\n1.6.9 Inhalte/Stichwortlisten\nVor Beginn jeder Lehrveranstaltung sind die Lehr- und Prüfungsinhalte in geeigneter Form zu\nveröffentlichen.\n1.7 Prüfungen\n1.7.1 Beschreibung der Prüfungsmethoden\nDie Prüfungsmethoden werden so gestaltet, dass sie nachvollziehbar, reliabel, valide und somit für die\nÜberprüfung der verschiedenen Lernziele – Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen – geeignet sind. Geprüft\nwerden die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte. Entsprechend der integrierten\nUnterrichtsform finden die Prüfungen in dieser Form statt. Es sind folgende Arten von Prüfungen\nvorgesehen:\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Praktika (PR), Seminare (Se), Übungen (Ue),\nSeminare mit Übungen (SU) sowie Exkursionen (Ex) werden nach folgendem Modus geprüft. Bewertet\nwerden Mitarbeit und selbständige Beiträge der Studierenden. Begründete Abwesenheit kann bis zu einem\nAusmaß von 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten Abwesenheitsausmaßes wird nach\nMaßgabe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur selbständigen Nacharbeit oder zur\nNachholung der versäumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei einer Lehrveranstaltung mit immanentem\nPrüfungscharakter müssen eindeutige Beurteilungskriterien (z.B. Punktesystem und Prüfungsmethoden) vor\nBeginn festgelegt und veröffentlicht werden.\nFachprüfungen: Fachprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittelten Stoff mehrerer\nLehrveranstaltungen eines Moduls. Fachprüfungen finden in der Regel schriftlich statt und werden\nentsprechend den gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen\nkönnen auch mündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Die positive\nAbsolvierung der Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist Zulassungsvoraussetzung für\ndie entsprechende Fachprüfung. Für Fachprüfungen haben am Anfang eines Studienjahres die Anzahl und\ndie Fragenart sowie der Notenschlüssel veröffentlicht zu werden. Der vorab definierte Notenschlüssel darf\nnur durch die Streichung von fehlerhaften, ungenauen oder mit anderen Mängeln behafteten Fragen\nverändert werden. Bei der Benotung einer Fachprüfung ist es nicht zulässig, dass Teile dieser und\nPunkte/Ergebnisse in diesen für die positive Absolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich allein aus\ndem Gesamtpunkteergebnis zu ergeben – weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\nDie Gesamtbeurteilung eines Moduls als Diplomprüfungsfach entspricht der Beurteilung der Fachprüfung.\nFür die Gesamtbeurteilung eines Tracks werden die Beurteilungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen\nmit immanentem Prüfungscharakter herangezogen. Diese Tracklehrveranstaltungen sind mit sehr gut bis\nnicht genügend zu beurteilen.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                   MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
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