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            "text": "Seite 10 von 50\nB FORSCHUNG SOWIE ENTWICKLUNG UND ERSCHLIEßUNG DER KÜNSTE\n1. Kurzer Bezug zum Entwicklungsplan (Leistungsvereinbarung S. 6 von 28)\n2. Darstellung der Schwerpunkte in Forschung im Sinne des § 7 UG 2002\n      (Leistungsvereinbarung S.6 von 28)\n3. Vorhaben in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste, die eine\n      Änderung der angeführten Forschungsbereiche bewirken\n                                       Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten              Geplante       Ampel-\n  Nr.    Bezeichnung Vorhaben\n                                       Vorhaben                                                      Umsetzung bis     status\n   1     Service                       Erweiterung und weitere Professionalisierung der Services   Schrittweise   bis\n         Forschungsfinanzierung        (z.B Projektportfoliomanagement, Training), einschließlich  2010\n                                       Initiierung und Unterstützung der Entwicklung von\n                                       Zielgruppen-spezifischen Strategien hinsichtlich\n                                       Forschungsfinanzierung\n                                                      Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Das Service für Forschungsfinanzierung konnte in folgenden Schritten weiter ausgebaut und professionalisiert werden:\n Der Bereich Forschungsmanagement wurde aus dem ehemaligen Büro der Vizerektorin für Forschungsmanagement und\n Internationale Kooperation ausgegliedert und als eigenständiger Bereich in der neuen Organisationseinheit für\n Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement etabliert.\n Im ersten Quartal 2007 nahm die neue Servicestelle Fundraising für Forschungsprojekte ihre Tätigkeit auf und betreut seither drei\n spezifische, für Fundraising ausgewählte Forschungsprojekte der Med Uni.\n Der Bereich Forschungsmanagement führt derzeit ein umfassendes Projekt zur Qualitätssicherung durch.\n Im Jahr 2007 wurden die Arbeitsansätze und Aktivitäten des Forschungsmanagements an der Med Uni Graz mit dem\n Hochschulmanagementpreis der Donau-Universität Krems ausgezeichnet.\n                                       Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten              Geplante       Ampel-\n  Nr.    Bezeichnung Vorhaben\n                                       Vorhaben                                                      Umsetzung bis     status\n   2     Weiterer     Ausbau    der    Zusammenfassung und Organisation von Großgeräten in         laufend\n         Core Facilities im ZMF I      Core Facilities, Aufbau von qualifiziertem Stammpersonal,\n                                       Optimierung der Serviceleistungen und der Auslastung der\n                                       Core Facilities, Zertifizierung von Core Facilities\n                                                      Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n       ƒ    Erstellung eines langfristigen Entwicklungskonzeptes für Core Facilities der Med Uni im Rahmen der Campusplanung;\n            Erweiterung der apparativen Ausstattung der Core Facilities und Speziallabore im ZMF (Investitionsvolumen 2007: €\n            870.000.-).\n       ƒ    Erweiterung des Leistungs- und Service-Portfolios der bestehenden Core Facilities, Durchführung der ZMF-Roadshow\n       ƒ    Ausweitung der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001:2000 über alle Core Facilities des ZMF\n            im Rahmen des Überwachungsaudits.\n                                       Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten              Geplante       Ampel-\n  Nr.    Bezeichnung Vorhaben\n                                       Vorhaben                                                      Umsetzung bis     status\n   3     Aufbau einer Biobank          Auf Basis der an der MUG bislang vorhandenen Gewebe-        Schrittweise   bis\n                                       und Serumbanken, Aus- und Aufbau einer vollwertigen         2010\n                                       Biobank durch Schaffung der entsprechenden Infrastruktur\n                                       und Organisation; Definition und Etablierung von\n                                       Qualitätsstandards entsprechend der OECD Biological\n                                       Research Center\n                                                      Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Um den Aufbau der Biobank zielgerichtet und effizient durchzuführen, wurde der strukturelle und organisatorische Aufbau der\n Biobank als Projekt aufgesetzt. Für das gesamte Projekt sind 18 Monate veranschlagt, das Projekt soll daher im Frühsommer\n 2009 abgeschlossen sein. Der Projektstrukturplan zeigt begonnene Arbeitspakete in gelb, abgeschlossene in grün."
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            "text": "- 16 -\nTrack KSR IVa – Ethik\nTrack KSR IVb - Gesundheitspsychologische Aspekte des ärztlichen Berufs\nTrack NBI V – Naturwissenschaften / Biomed.Technik / Informationswissenschaften V\n2.3. Dritter Studienabschnitt\nDer dritte Studienabschnitt umfasst 2 Semester. 1 SSt Seminar und die 5 Wochen Pflichtfamulatur (Fa)\nbeziehen sich auf das Fach Allgemeinmedizin. 1 SSt Übung ist reserviert zur Erlernung praktischer ärztlicher\ndiagnostischer Fertigkeiten und 1 SSt Übung sowie 1 SSt Seminar für praktische Notfallmedizin. 2 SSt pro\nFächergruppe sind SE der jeweiligen Fächergruppe zugewiesen. Die restlichen Stunden sind den Praktika\nzugeordnet, wobei jeweils ein Fach aus jeweils einer der folgenden Fächergruppen zu wählen ist, wobei die\nFächer aus der 1. und 2. Gruppe über 10 Wochen, die Fächer aus der 3. Gruppe über 5 Wochen\nabgehalten werden.\n2.3.2 Bestimmungen für die Praktika der Fächergruppen\nDem Praktikum der einzelnen Fächergruppen sind die gem. Anhang angeführten SSt und ECTS\nzugeordnet.\nDie Anwesenheit im Praktikum beträgt 3 Tage/Woche a 8 Stunden/Tag (bzw. 240 Stunden in der\nFächergruppe 1 und 2 und 120 Stunden in der Fächergruppe 3). Sofern aus organisatorischen Gründen\nerforderlich kann die Anwesenheitszeit auf bis zu 12 Stunden/Tag im Zeitraum 6-18 Uhr ergänzt werden,\nwobei die Gesamtsumme an Stunden (240 für Gruppe 1 und 2, 120 für Gruppe 3) unverändert bleibt.\nEine Abwesenheit von bis zu 4 Tagen (32 Stunden) jeweils in Fächergruppe 1 und 2 bzw. 2 Tagen (16\nStunden) in Fächergruppe 3 ist zulässig, wenn diese begründet und schriftlich bestätigt wird (z.B.\nKrankheit, Amtswege). Ein Nachholen wird empfohlen. Überschreitet die Abwesenheit die angegebene\nAnzahl von Tagen/Stunden, ist ein Nachholen für die positive Absolvierung verpflichtend (dabei sind\nWochenenddienste oder Dienste bis 24 Uhr zulässig).\nZusätzlich zum oben genannten Zeitrahmen kann pro Fächergruppe ein Nachtdienst vorgeschrieben\nwerden (zusätzliche 12 Stunden zum oben genannten Zeitkontingent pro Fächergruppe von 18-6 Uhr) für\nden kein Zeitausgleich erfolgt. Weitere zusätzliche Nachtdienste (18-6 Uhr) erfolgen ausschließlich freiwillig\nund können nicht angeordnet werden (ein Zeitausgleich bei notwendigem Nachholen kann für den\nZeitraum 0-6 Uhr nicht erfolgen).\nÜberstunden werden mit Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Die Erfassung der Anwesenheit\nder/des Studierenden erfolgt durch die/den Verantwortlichen durch Unterschrift auf einer\nAnwesenheitskarte (auf diese Weise erfolgt auch die Bestätigung und Anordnung von Überstunden).\nDen Studierenden steht eine halbe Stunde Pause pro Praktikumstag innerhalb der Praktikumszeit zu.\n2.3.3. Organisatorische Einteilung\n1. Fächergruppe:\nChirurgie; Unfallchirurgie; Orthopädie; Urologie; Kinderchirurgie; Akut- und Notfallmedizin\n2. Fächergruppe:\nInnere Medizin; Neurologie\n3. Fächergruppe:\nDermatologie und Venerologie; Augenheilkunde; Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde; Gynäkologie und\nGeburtshilfe; Psychiatrie; Medizinische Psychologie und Psychotherapie; Kinder- und Jugendheilkunde\nAllgemeinmedizin Se\nDas Seminar findet geblockt in einer Woche statt, die Pflichtfamulatur wird in einer allgemeinmedizinischen\nLehrpraxis absolviert.\nPraktische ärztliche diagnostische Fertigkeiten\nDie Übung vermittelt die Interpretation von Röntgenbildern, CT-Bildern, MRT-Bildern, Durchführung und\nInterpretation von Sonographien, EKG-Interpretation, Laborinterpretation.\nPraktische Notfallmedizin\nDie Seminare und Übungen sollen die noch fehlenden notfallmedizinischen Inhalte vermitteln und sich an\nden Inhalten des Notarzt-Kurses orientieren.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                    MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
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            "index": 36,
            "text": "Seite 28 von 50\n3. Vorhaben zu gemeinsamen Studien- und Austauschprogrammen sowie zu Mobilität\n      außerhalb von gemeinsamen Studien- und Austauschprogrammen für Studierende\n      und das wissenschaftliche/künstlerische Personal\n                                     Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten              Geplante         Ampel-\n  Nr.   Bezeichnung Vorhaben\n                                     Vorhaben                                                      Umsetzung bis       status\n   1    Weiterer Ausbau der          Insbesondere im derzeit noch eher schwach vertretenen       laufend\n        Studierenden- und            angelsächsischen Raum sollen gezielt Kooperationen\n        Lehrendenmobilität           ausgebaut werden.\n                                                   Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Ziel der Medizinischen Universität Graz ist es, bestehende Austauschprogramme für Studierende und Lehrende zu festigen und\n neue Austauschprogramme aufzubauen, wobei bei neuen Partnerinstitutionen die Interessen der Studierenden im Vordergrund\n stehen. Weiterer Bedarf an Austauschpartnern liegt zweifelsohne im englischsprachigen Raum sowie in Südamerika. Um die\n Anzahl der mobilen Lehrenden im Rahmen des Erasmus Programms zu erhöhen, wird diese Möglichkeit in Zukunft verstärkt\n beworben und die Cofinanzierung des Auslandsaufenthalts durch die Med Uni bleibt aufrecht.\n                                     Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten              Geplante         Ampel-\n  Nr.   Bezeichnung Vorhaben\n                                     Vorhaben                                                      Umsetzung bis       status\n   2    Sprachförderung              Verstärkung des Angebots an Sprachkursen bzw.               laufend\n                                     Lehrveranstaltungen in englischer Sprache\n                                                   Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Um von einem Auslandsaufenthalt zu profitieren, sind fundierte Sprachkenntnisse unumgänglich. Die Med Uni unterstützt sowohl\n vorbereitende Sprachkurse als auch Sprachkurse während des Erasmus Auslandsaufenthalts finanziell und bietet darüber hinaus\n noch Medical English, Medical Spanish und einen Chinesisch Grund- und Aufbaukurs an. Damit die Erasmus Incoming\n Studierenden problemlos dem Unterricht folgend können, wird seit dem WS 2007/2008 ein Deutsch-Intensivkurs vor Beginn des\n Semesters angeboten.\n4. Vorhaben für ausländische Studierende und Postgraduierte\n                                     Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten              Geplante         Ampel-\n  Nr.   Bezeichnung Vorhaben\n                                     Vorhaben                                                      Umsetzung bis       status\n   1    Verbesserung des             Verbesserung des Informationsangebots, Hilfestellung bei    laufend\n        Service-Angebots             Lehrveranstaltungswahl, kulturelle und soziale Einbindung,\n                                     Mentorensystem, finanzielle Hilfe bei Deutschkursen\n                                                   Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Für ausländische Studierende und Postgraduierte, die außerhalb eines Austauschprogramms ein Training bzw. ein postgraduales\n Studienangebot an der Med Uni absolvieren möchten, gibt es seit November 2007 an der Med Uni eine Kontaktstelle. Diese\n zentrale Stelle, die im Internationalen und Postgradualen Zentrum angesiedelt ist, beantwortet Anfragen, informiert über die\n Möglichkeiten und unterstützt bei der Planung und Durchführung des Aufenthalts an der Medizinischen Universität Graz.\n5. Vorhaben zur Qualitätssicherung/Evaluierung\n                                     Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten              Geplante         Ampel-\n  Nr.   Bezeichnung Vorhaben\n                                     Vorhaben                                                      Umsetzung bis       status\n   1    Service Internationale       Weitere Professionalisierung der administrativen und        2008\n        Forschungskooperation        organisatorischen Abläufe zur Betreuung von\n                                     internationalen ForscherInnen (zB Meldewesen,\n                                     Abstimmung mit Krankenhausträger)\n                                                   Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Das Service für Internationale Forschungskooperationen hat – zum Teil in Zusammenarbeit mit dem Internationalen und"
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            "text": "Medizinische Universität Graz                                                  Wissensbilanz 2007\nEin Mentoringprojekt für Wissenschafterinnen mit den primären Zielen, Frauen den Zugang\nzur akademischen Laufbahn und zu Netzwerken in der Scientific Community zu erleichtern,\nspezielle Skills zu erweitern und verschiedenartige Karrierewege aufzuzeigen sowie den\nFrauenanteil in der Wissenschaft, speziell in Leitungsfunktionen (und langfristig unter den\nProfessorInnen) zu steigern, soll noch 2008 starten.\nErste Planungsschritte für die Durchführung oder Teilnahme am Girl’s Day 2008 wurden\nunternommen: Mädchen bzw weiblichen Jugendlichen soll Einblick in spezielle Bereich der\nMedizinischen Wissenschaft ermöglicht werden.\nIm Dezember 2007 fand die Veranstaltung „wissen.schafft.visionen“ statt (Kooperation\nGENDER:UNIT – Personalentwicklung). Ziel war es, in einem „Karrierelabor“ und nach\nImpulsinterviews mit wissenschaftlichen MitarbeiterInnen der Medizinischen Universistät\nGraz Ideen und Vorschläge für künftige PE- und Gleichstellungsmaßnahmen zu generieren.\nIn der GENDER:UNIT wurde eine Standortbibliothek mit genderbezogener Literatur\neingerichtet: Sämtlichen Angehörigen der Medizinischen Universität Graz stehen Bücher,\nZeitschriften und Datenträger zu relevanten Genderthemen zur Ausleihe zur Verfügung.\nDie Medizinische Universität Graz hat ab 2007 die zuvor von „unikid“ betreuten Agenden im\nSinne einer Vorstufe zur Kinderbetreuungsanlaufstelle selbst übernommen. Die anfallenden\nServicierungstätigkeiten erfolgten im Rahmen der § 19 Abs 2 Z 7 UG 2002-Einrichtung\n(GENDER:UNIT). Schwerpunkte der Tätigkeit bildeten neben Information, Vernetzung,\nBeratung             von          Universitätsangehörigen    (insbesondere    durch           die\nKinderbetreuungsbeauftragte) die Unterstützung von Bediensteten und Studierenden mit\nKinderbetreuungsgutscheinen sowie die Sondierung der Möglichkeiten und Erfordernisse für\ndie Schaffung einer eigenen, flexiblen Kinderbetreuungseinrichtung an der Medizinischen\nUniversität Graz (Studie zum Thema Kinderbetreuung). In Zukunft sollen berufstätige und\nstudierende Eltern an der Medizinischen Universität Graz ein bedarfsorientiertes und\nflexibles       Kinderbetreuungsangebot           gekoppelt  mit    flexiblen Arbeits-       und\nAusbildungszeitgestaltungsmodellen vorfinden.\nDas Projekt „UNICAFE“ – Survey of the University Career of Female Scientists at Life\nSciences wurde                planmäßig     Ende    Oktober 2007 abgeschlossen      (Abteilung\nForschungsmanagement in Kooperation mit der GENDER:UNIT, die diverse Beiträge zB\nFragebogenerstellung, Erstellung von Berichtteilen über aktuelle Gender Policies an der\nMedizinischen Universität Graz und Vorschläge für solche beibrachte).\nDas Projekt „IC Gender“ – IdeenCoaching zu Sex- und Genderthemen wurde 2007\nfortgesetzt. (IC-Gender ist ein uniinternes Langzeitprojekt mit dem zentralen Ziel der\nSensibilisierung der Uni-Angehörigen für Genderaspekte in den Bereichen Forschung, Lehre\nund PatientInnenbetreuung sowie der Möglichkeit der Inanspruchnahme von „Ideen-\nCoachings“ in Lehre und Forschung und des Rückgriffs auf ein Materialienpool in den\nBereichen Gender Based Medicine : Women’s & Men’s Health):\n    -     MODUL 1 / Forschung: Weiterhin in Planung sind regelmäßige (Kurz)Inputs und -\n          Coachings in den einzelnen Fachbereichen der Medizinischen Universität Graz zur\n          Ideengenerierung für die Einbeziehung von Genderaspekten in laufende und neue\n          Forschungsvorhaben, in die Lehre, bei der Konzeption von Gender-Medicine-\n          Projekten, etc. Eine Checkliste zur Durchführung genderspezifischer Journalreviews\n          wurde erstellt (auf der Homepage abrufbar). Die Bereiche Augenheilkunde (Gender in\n          der Strabologie) und Strahlentherapie (Brustkrebsforschung; Journalreview) standen\n          2007 im Mittelpunkt.\n    -      MODUL 2 / Lehre: Im Bereich der genderbezogenen Lehre wirkte die\n          GENDER:UNIT im Universitätslehrgang (ULG) für Medizinische Führungskräfte\n          2007/08 mit dem Beitrag „Gleichstellung als Führungsaufgabe“ mit, begleitete die\n          Integration von Gender Medicine Aspekten in das Curriculum Kardiorespiratorische\n                                                   11/147"
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                "academic_year": "2004/05",
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                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\n86.\nWiderruf der Vollmacht für Herrn Mag.Dr. Gerald WALLAND\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass gemäß § 28 Abs. 1 Universi-\ntätsgesetz 2002 i.d.g.F. i.V.m. § 6 der Richtlinien des Rektorates für die Vergabe von Bevollmächtigungen,\nveröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 18.2.2004, 23. Stk., RN 57, die an Herrn Mag.Dr. Gerald WALLAND\nerteilte Vollmacht mit Wirkung vom 21.6.2005 widerrufen wurde.\n                                      Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                      Rektor\n87.\nSatzung Wahlordnung - HAUPTSTÜCK I\nDer stellv. Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Se-\nnat der Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sit-\nzung am 22.06.2005 folgende Wahlordnung auf Basis eines Rektoratsbeschlusses gemäß § 19 Abs. 1 Uni-\nversitätsgesetz 2002 i.d.g.F. beschlossen hat:\nHAUPTSTÜCK I - Wahl der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung von Kollegialorganen sowie der\nSchriftführung\n                             1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ I.1. Jedes Kollegialorgan hat nach gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen dieses Hauptstü-\nckes aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern seinen Vorsitz, dessen Stellvertretung, die Schriftführung\nsowie dessen Stellvertretung zu bestimmen.\n§ I.2. Soweit sich nicht gesetzlich ergibt, welches Mitglied eines Kollegialorganes den Vorsitz führt, ist der\nVorsitz durch alle stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes, selbst zu wählen. Soweit sich nicht\ngesetzlich anderes ergibt, haben Kollegialorgane eine Vorsitzende /einen Vorsitzenden sowie eine erste Stell-\nvertreterin/einen ersten Stellvertreter zu wählen. Ist das Kollegialorgan größer als 10 ordentliche Mitglieder\noder beschließt das Kollegialorgan eine zweite Stellvertreterin/einen zweiten Stellvertreter zu wählen, ist eine\nzweite Stellvertreterin/ein zweiter Stellvertreter zu wählen.\n§ I.2a Weiters ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, eine Schriftführerin/ ein Schriftführer zu wählen.\nBei Kollegialorganen größer als 10 ordentliche Mitglieder, ist eine stellvertretende Schriftführerin/ ein\nstellvertretender Schriftführer zu wählen. Soweit keine besonderen Bestimmungen über die Wahl zur\nSchriftführung bestehen, gelten die Bestimmungen zur Wahl des Vorsitzes analog.\n§ I.3 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kollegialorganes, so gesetz-\nlich nichts anderes vorgesehen ist.\n§ I.4 Die Funktionsperiode für die Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Schriftführung dauert\nbei allen Kollegialorganen, die zu einem bestimmten einmaligen Zweck gebildet werden, bis zur Zweckerrei-\nchung. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Kollegialorganen als dauerhafte Einrichtung, endet die\nFunktionsperiode mit der Neukonstituierung des Kollegialorganes nach der nächsten Wahl.\n                      2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ I.5 Die Wahl ist bei erstmaliger Konstituierung des Kollegialorgans nach einer Wahl von dem an Lebensjah-\nren ältesten stimmberechtigten Mitglied des Kollegialorgans zu leiten Die Wahl ist jedenfalls in der konstitu-\nierenden Sitzung eines Kollegialorganes durchzuführen.\n§ I.5a Bei Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes während der Funktionsperiode ist die Wahl von der\nersten Stellvertreterin/ vom ersten Stellvertreter zu leiten.\n§ I.6 Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kollegialorgans kann je einen Wahlvorschlag für die Wahl der/des\nVorsitzenden, der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters und bei Vorliegen der Voraussetzungen\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
                "id": 7431,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "5",
                "published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
            },
            "index": 43,
            "text": "44\n§ 10. Befangenheit\n(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen\nVerhältnisse oder die einer/eines im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft\noder wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu\nziehen. Im Zweifel entscheidet der Senat.\n(2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für\ndie Dauer der Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen.\n§ 11. Beschlusserfordernisse\n(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und\nwenigstens die Hälfte Mitglieder anwesend sind.\n(2) Ein Antrag ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden\nMitglieder gültig dafür gestimmt hat. (Pro-Stimmenauszählung)\n§ 12. Abstimmungen\n(1) Die/Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(2) Die Abstimmung kann von allen Abstimmungsberechtigten, offen durch Handzeichen oder\ngeheim durch Stimmzettel erfolgen.\n(3) Geheim ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder ein Mitglied vom Inhalt des\nAntrages betroffen ist.\n(4) Die/der Vorsitzende zählt, mit mindestens einem Senatsmitglied (Beisitzerin / Beisitzers) die\nStimmen und gibt das Ergebnis (Anzahl der Prostimmen und Quorum) bekannt.\n§ 13. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Die/Der Vorsitzende einer Unterkommission kann eine Abstimmung im Umlaufweg über\nAngelegenheiten und Gegenstände verfügen, v.a. wenn eine Entscheidung infolge der\nDringlichkeit noch vor der nächsten Sitzung der Unterkommission geboten scheint.\nJedem stimmberechtigten Mitglied der Unterkommission ist zusammen mit dem Antrag auf\nDurchführung einer Umlaufabstimmung, eine schriftliche Ausfertigung des im Umlauf zu\nerledigenden Antrages mittels einer E-Mail Nachricht nachweislich zuzustellen. Der Umlaufantrag\nmuss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder ”nein”\nabgestimmt werden kann. Für die Abgabe der Stimme per E-Mail ist eine Frist von 5 Arbeitstagen\nvorzusehen.\nDas Ergebnis der Abstimmung hat die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw.\nihr/sein Stellvertreter zu dokumentieren. Die Dokumentation der Abstimmung ist mindestens bis\nzur nächsten Sitzung der Unterkommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied der\nUnterkommission binnen 5 Arbeitstagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch nur eine\nandere Fassung des Antrages verlangt. Dieses Verlangen wird direkt (E-Mail) zum Ausdruck\ngebracht.\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der\nUnterkommission für ihn gestimmt hat.\n(4) Die/Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege der Unterkommission\nspätestens in deren nächsten Sitzung bekannt zu geben.\n(5) Das Umlaufstück ist zur Kenntnisnahme gleichzeitig auch allen beratenden Mitgliedern der\nUnterkommission zuzusenden.\n(6) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit der Unterkommission für Satzung\nund Reassumierung, der Curricularkommissionen und der Habilitationskommissionen sind nicht\nmöglich. Alle anderen Unterkommissionen gemäß § 1 dürfen Abstimmungen im Umlaufwege\ndurchführen, wobei die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden an der Abstimmung\n                     GO Senat / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN33\n                                              Seite 4 von 6"
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            "bulletin": {
                "id": 8834,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "28",
                "published": "2021-03-24T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinien: Richtlinie der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) betreffend das Verfahren für die Verleihung des Titels einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Vorstand der Szolomayer Privatstiftung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8834&pDocNr=1124803&pOrgNr=1"
            },
            "index": 35,
            "text": "36\n            Universität Graz zur Erstellung von Master- und Diplomarbeiten und\n            Abschlussarbeiten aus Universitätslehrgängen mit Masterabschluss.\n        (2) Von den in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen sind Themen in\n            der elektronischen Themenbörse an der Medizinischen Universität Graz bereit zu\n            stellen. Dabei sind eine Hauptbetreuerin/ein Hauptbetreuer sowie eine etwaige\n            Zweitbetreuerin/ein Zweitbetreuer und das entsprechende Thema bekannt zu\n            geben.\n        (3) Der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird zu Beginn\n            der Bearbeitung die/der Studierende, das Thema und die Betreuerin oder der\n            Betreuer der wissenschaftlichen Arbeit schriftlich bekannt gegeben.\n        (4) Bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit ist ein Wechsel des Themas\n            oder der Betreuerin oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind\n            der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten schriftlich\n            mitzuteilen und von dieser/diesem zu genehmigen.\n      (5)   Die abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit ist bei der Dekanin/dem Dekan für\n            studienrechtliche Angelegenheiten zur Beurteilung einzureichen. Diese/dieser\n            teilt die wissenschaftlichen Arbeiten zwei Personen gemäß §§ 97, 103 und 104\n            UG idgF zur Begutachtung zu, wobei eine/einer davon die Betreuerin oder der\n            Betreuer sein kann. Gleichermaßen qualifizierte Personen, die an einer anderen\n            in-      oder     ausländischen        Universität      tätig      sind,     dürfen       als\n            Begutachterin/Begutachter herangezogen werden. Die Begutachterin/der\n            Begutachter darf in keiner Weise befangen sein. Diese haben die\n            wissenschaftliche Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu\n            beurteilen. Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgerecht beurteilt, weist die\n            Dekanin der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die wissenschaftliche\n            Arbeit einer anderen in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen zur\n            Begutachtung zu.\n        (6) Die Beurteilung der Abschlussarbeit erfolgt anhand eines strukturierten\n            Bewertungsbogens und/oder in ausführlicher schriftlicher Form. Wird die\n            Abschlussarbeit als „nicht genügend“ beurteilt, so sind eine Begründung und\n            gegebenenfalls Auflagen beizufügen.\n        (7) Gelangen die Begutachtenden bei der Beurteilung der Abschlussarbeit zur\n            gleichen positiven Note, ist dies die Note für die Abschlussarbeit. Ist die Differenz\n            der beiden Noten größer als Eins und keine der Beurteilungen „nicht genügend“,\n            so kann die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten eine dritte\n            Begutachtung beauftragen. Die Noten der vorgeschlagenen Beurteilungen sind\n            zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Begutachtenden zu\n            dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei\n            ist bei einem Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden.\n        (8) Beurteilt      eine    oder      einer      der      beiden      Begutachtenden           die\n            Diplomarbeit/Masterarbeit mit „nicht genügend“, so ist diese unter\n            Berücksichtigung der Auflagen zu überarbeiten und neu einzureichen. Wurden\n            keine Auflagen erteilt, so ist eine neue Diplomarbeit/Masterarbeit zu einem neu\n            gewählten Thema zu verfassen und einzureichen.\n§ 55.  Dissertationen\n        (1) Die       aktuellen    Curricula       der      Doktoratsstudien         definieren       die\n            Betreuungsverhältnisse und Themenauswahl der Dissertationen.\n        (2) Bis zur Einreichung der Dissertation sind ein Wechsel des Themas oder der\n            Betreuerin oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der\n            Dekanin für Doktoratsstudien oder dem Dekan für Doktoratsstudien mitzuteilen.\n        (3) Formale       und    inhaltliche     Vorgaben       zur     Dissertation,     sowie       die\n            Beurteilungskriterien für die Dissertation sind in der jeweils geltenden „Richtlinie\n                                           Mitteilungsblatt vom 24.03.2021, Stj 2020/2021, 28. Stk. RN111\n                                           Seite 30 von 41"
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            "bulletin": {
                "id": 9034,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "38",
                "published": "2021-06-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9034&pDocNr=1143019&pOrgNr=1"
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            "index": 10,
            "text": "11\n                    ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n(4) a. Die       Organisationseinheiten             Finanzen,        Recht        und      Risikomanagement               und\n     Informationstechnologie und Digitalisierung nehmen die administrative, kaufmännische,\n     organisatorische und technische Verwaltung für die gesamte Medizinische Universität Graz\n     wahr.\n     b. Die Organisationseinheit Human Resources ist fachkundiger Ansprechpartner für alle\n     personalrelevanten Anfragen, deren administrative Verwaltung und ist für die\n     Weiterentwicklung der Personalstrategie für die Medizinische Universität Graz zuständig.\n     Neben der Personalplanung und Stellenbewirtschaftung ist sie für die Nachwuchsförderung\n     verantwortlich.\n     c. Die GENDER:UNIT nimmt konzeptionelle, vernetzende und betreuende Aufgaben in den\n     Bereichen Gleichstellung, Frauenförderung und Diversity Management wahr. Die\n     organisatorische Ausgestaltung der GENDER:UNIT legt deren Leiterin oder Leiter\n     zweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\n     Rektorats in Abstimmung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises\n     für Gleichbehandlungsfragen fest. Nähere Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung\n     der GENDER:UNIT werden im Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz\n     getroffen.\n     d. Die Organisationseinheiten Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement stellen\n     gemeinsam zu nutzende Forschungsressourcen sowie Dienstleistungen bereit. Für das\n     Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF I) gelten hierbei die im Vertrag mit der KAGes\n     festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Bereitstellung der Infrastruktur für den\n     Klinischen Bereich.\n     e. Die Organisationseinheit Studienmanagement nimmt die für die Planung, Organisation\n     und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebs erforderlichen zentralen Aufgaben\n     wahr.\n     f. Die Organisationseinheit MED CAMPUS: Errichtung und Management nimmt die für die\n     organisatorische und administrative Umsetzung des Programms MED CAMPUS\n     erforderlichen Aufgaben sowie Agenden im Bereich des Facilitymanagements der\n     Medizinischen Universität Graz wahr. Die organisatorische Ausgestaltung der\n     Organisationseinheit legt die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit fest – sofern dies\n     die Person des Rektors/der Rektorin wahrnimmt in Abstimmung mit den übrigen\n     Rektoratsmitgliedern. In jedem anderen Fall gilt Abs. 5.\n     g. Die Organisationseinheit Universitätsbibliothek ist für die Organisation und den Betrieb\n     der Zentralbibliothek und des angeschlossenen Lernzentrums der Medizinischen Universität\n     Graz zuständig. Der Aufgabenbereich umfasst darüber hinaus den Erwerb und die\n     Erschließung wissenschaftlicher Informationsquellen für die gesamte Universität, die\n     Pflege bibliotheksspezifischer Datenbanken und Kataloge, Medienarchivierung und -pflege,\n     Literaturservice sowie Kundenberatung und Schulung.\n (5) Die organisatorische Ausgestaltung der Organisationseinheiten nach Abs. 4 lit. a, b, d, e\n     und g legen deren Leiterin oder Leiter gemeinsam mit dem nach der Geschäftsverteilung\n     des Rektorats zuständigen Mitglied, unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und\n     Effizienz, fest.\n (6) Für die Tätigkeiten der in Abs. 3 lit. a und b genannten Organe wird entsprechend den\n     gesetzlich übertragenen Aufgaben administratives Personal aus der Organisationseinheit\n     gemäß § 10 Abs. 2 lit. d zur administrativen Unterstützung zur Verfügung gestellt. Dieses\n     ist den Organen gemäß Abs. 3 lit. a und b fachlich/inhaltlich unterstellt, weisungsgebunden\n     und verantwortlich. Sie sind in dieser Tätigkeit zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.\n                                                     4. ABSCHNITT\n         Seite 9 von 10                                      Stand: Mitteilungsblatt vom 02.06.2021, StJ 2020/21, 38. Stk. RN142\n            Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n         UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n                         Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G"
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                "id": 1704,
                "academic_year": "2009/10",
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            "index": 3,
            "text": "-4-\n       Abteilungen“ im Einvernehmen mit dem Krankenanstaltenträger eingerichtet. Letztere entsprechen\n       hinsichtlich der Krankenversorgung den §§ 7, 7a KAKuG. Organisationseinheit übergreifende\n       „Interdisziplinäre Zentren“ (Fachbereiche gemäß § 25b KALG) können eingerichtet werden, die keine\n       Organisationseinheiten gemäß den Bestimmungen des UG 2002 sind, sondern Organisationsformen\n       zur Intensivierung der Lehre, der wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie der interdisziplinären\n       Patientenversorgung. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der\n       Bundesministerin oder des Bundesministers und des Einvernehmens mit dem Träger der\n       Krankenanstalt.\n                                  § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n(1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der Medizinischen\n       Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n(2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Maßgabe\n       der §§ 20 Abs. 5 und 32 UG 2002 auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des aktiven\n       Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen\n       Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten\n       Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um einen Vorstand einer Klinischen\n       Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(4) Die Leiterin oder der Leiter einer Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG 2002 von der\n       Rektorin oder vom Rektor bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur Stellungnahme\n       zu geben.\n(5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs. 3\n       sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n     § 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten sowie der\n                                          Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n(1) Vorstände von Nichtklinischen Organisationseinheiten                                       haben       im     Rahmen      der    jeweiligen\n       Organisationseinheit folgende Aufgaben:\n       1.      Führung der laufenden Geschäfte;\n       2.      Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit zugeordneten\n               gemeinsamen Ressourcen;\n       3.      Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben des\n               Rektorats;\n       4.      Qualitätssicherung in Forschung, Lehre unter Einhaltung der fachspezifischen Standards;\n       5.      Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der Organisationseinheit\n               zugeordnete Universitätspersonal;\n       6.      Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über wesentliche\n               Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n       7.      Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im Außenverhältnis.\n(2) Vorstände von Klinischen Organisationseinheiten haben unbeschadet des Abs. 3 im Rahmen der\n       jeweiligen Organisationseinheit insbesondere folgende Aufgaben:\n       1.      Führung der laufenden Geschäfte;\n       2.      Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit zugeordneten\n               gemeinsamen Ressourcen, im Falle von in Klinische Abteilungen gegliederten\n               Organisationseinheiten in Übereinstimmung mit deren Leiterinnen und Leitern. An\n               Universitätskliniken und Klinischen Instituten haben die Leitung und das Management der\n               gemeinsamen Ressourcen in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht für die Forschungs-\n               und Lehrtätigkeit im Zusammenwirken mit der Patientenversorgung zu erfolgen;\n       3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben des\n               Rektorats;\n       4. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Patientenversorgung unter Einhaltung der\n               fachspezifischen Standards;\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 18.11.2009, StJ 2009/10, 6.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 154,
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                "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
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            "index": 27,
            "text": "- 28 -\nEs kann eine Beschränkung der Redezeit der Person und/oder der Zahl der Wortmeldungen pro Person je\nVerhandlungsgegenstand beschlossen werden.\n§ 11 Anträge\nAnträge sind zu unterscheiden in:\n1.        Anträge zur Sache;\n2.        Anträge zum Verfahren.\nAnträge sind so zu stellen, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann.\nJedes stimmberechtigte Mitglied kann, wenn es am Wort ist, zu dem in Verhandlung stehenden\nTagesordnungspunkt Anträge stellen und eigene Anträge abändern oder zurückziehen.\nLiegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, wird die Reihenfolge der Abstimmung der\nweiteren Anträge von der oder dem Vorsitzenden festgelegt.\nAnträge zum Verfahren können jederzeit mit dem Ruf „zur Geschäftsordnung“ eingebracht werden. Über\nsie ist sofort nach Beendigung der laufenden Wortmeldung abzustimmen.\nAnträge zum Verfahren sind:\nAntrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit;\nAntrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Wortmeldungen pro Person zu\neinem Tagesordnungspunkt;\nAntrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen und/oder Redner; im positiven Falle ist die noch offene\nRednerinnen- und/oder Rednerliste zu verlesen; vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Liste\nder Rednerinnen und/oder Redner wird diese verlesen;\nAntrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten;\nAntrag auf Unterbrechung der Sitzung;\nAntrag auf geheime Abstimmung (§ 14 Abs3);\nAntrag auf Auslegung der Geschäftsordnung.\n§ 12 Beschlusserfordernisse\nBeschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 8 Mitglieder (Präsenzquorum) persönlich anwesend sind.\nStimmen mehr als die Hälfte der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder für den Antrag\n(Konsensquorum), so gilt er als beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\nVorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen, die der Zweidrittelmehrheit bedürfen, gilt ein Antrag als\nbeschlossen, wenn zumindest zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.\nErfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, auf Anfrage der\noder des Vorsitzenden keine Wortmeldung oder verlangt keines der anwesenden Mitglieder eine\nAbstimmung, gilt der Antrag als im Sinne der Antragstellerin oder des Antragstellers einstimmig\nangenommen.\n§ 13 Befangenheit\nBefangenheit liegt für jedes Mitglied vor, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen\nVerhältnisse oder die einer oder eines gemäß Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft oder sonstige\nGründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Zweifel entscheidet\nder AkGl über das Vorliegen von Befangenheit. Das betroffene Mitglied darf nicht mitstimmen.\nDas befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer der\nVerhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.\nIn Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.\n§ 14 Abstimmung\nDie oder der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben. Bei der Abstimmung sind Enthaltungen unzulässig.\nDie Abstimmung kann\noffen durch Handzeichen;\ngeheim mittels Stimmzettel erfolgen.\nGeheim ist abzustimmen, wenn eine oder einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dies\nverlangen. In Angelegenheiten, die ein Mitglied persönlich betreffen, ist jedenfalls geheim abzustimmen.\nAnsonsten ist offen abzustimmen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
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                "id": 2386,
                "academic_year": "2010/11",
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                "published": "2010-10-20T00:00:00+02:00",
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            "index": 16,
            "text": "- 17 -\n18.2\nAusschreibung der Funktion der Rektorin/des Rektors an der Technischen Universität Wien gemäß\nUniversitätsgesetz (UG) (Funktionsperiode 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015)\nAn der Technischen Universität Wien gelangt die Stelle der Rektorin / des Rektors für die Funktionsperiode\nvom 1.Oktober 2011 bis 30.September 2015 gemäß Universitätsgesetz (UG) zur Besetzung. Die\nTechnische Universität Wien ist derzeit in 8 Fakultäten und 56 Institute gegliedert. Sie hat etwa 23.000\nStudierende und beschäftigt insgesamt ca. 4.000 Personen.\nWeitere Informationen zur Technischen Universität Wien finden sich unter http://www.tuwien.ac.at/.\nOrganisationsplan der TU Wien (Stand: März 2010)\nLink:\nhttp://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/tuwien/docs/leitung/Organisationsplan_TU_Wien_03_2010.pdf\nSatzung TU Wien\nLink: http://www.tuwien.ac.at/dle/recht/satzung/\nEntwicklungsplan 2010+ TU Wien (Stand: Mai 2010)\nLink: http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/tuwien/docs/leitung/ep.pdf\nKurzversion: Entwicklungsplan 2010+\nLink: http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/tuwien/docs/leitung/ep_kurz.pdf\nDie Rektorin /der Rektor ist Vorsitzende(r) und Sprecher(in) des Rektorates; das Rektorat hat am                                                 1.\nOktober 2011 das Amt anzutreten, die Funktionsperiode umfasst vier Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.\nDer Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung werden zwischen der Rektorin / dem Rektor und dem\nUniversitätsrat abgeschlossen. Die Aufgaben der Rektorin / des Rektors ergeben sich aus dem\nUniversitätsgesetz\nhttp://www.bmwf.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/recht/UG2002_011009.pdf .\nZur Rektorin / zum Rektor können nur Personen mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur\norganisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden. Gewünscht wird eine\nwissenschaftsorientierte Persönlichkeit mit der Fähigkeit und Bereitschaft zur engagierten Zusammenarbeit\nmit den verschiedenen Universitätseinrichtungen und Kollegialorganen, insbesondere mit dem\nUniversitätsrat und dem Senat.\nDie Bewerbungen sollen ausführliche Unterlagen hinsichtlich der gesetzlichen Bewerbungsvoraussetzungen\nenthalten, insbesondere was die Dokumentation der wissenschaftlichen Tätigkeiten und Nachweise der\nManagementfähigkeiten betrifft. Die Bewerberinnen und Bewerber werden auch gebeten, ihre\nVorstellungen über die Prinzipien ihrer künftigen Amtsführung, die Ziele und weiteren\nEntwicklungsmöglichkeiten der Technischen Universität Wien sowie die in Aussicht genommene\nAufgabenverteilung innerhalb des Rektorats in schriftlicher Form darzulegen. Es wird erwartet, dass\nPersonen, die sich bewerben, bereit sind, ihre Vorstellungen im Rahmen einer öffentlichen Aussprache\n(voraussichtlich Mitte Februar 2011 od. Mitte März 2011) zu präsentieren und dabei auch eine\nStellungnahme zum Entwicklungsplan der TU Wien abzugeben.\nBewerberinnen/Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung allfälliger Reise- und Aufenthaltskosten.\nDie Technische Universität Wien strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in\nLeitungsfunktionen an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen\nwerden bei gleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt.\nLaut Gesetz hat die Wahl der Rektorin/des Rektors bis spätestens 30. Juni 2011 durch den Universitätsrat\nauf Vorschlag des Senates stattzufinden.\nWahlordnung des Universitätsrates der TU Wien für die Wahl der Rektorin / des Rektors und der\nVizerektorinnen und Vizerektoren der TU Wien (Beschluss des Universitätsrates vom 26. April 2010 und\nvom 20. Mai 2010):\nLink: http://www.tuwien.ac.at/dle/recht/satzung/wahlordnung_rektor/\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 20.10.2010, StJ 2010/11, 3.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 154,
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            "index": 25,
            "text": "- 26 -\nEbenso wie die oder der Vorsitzende kann jedes Mitglied nach Versendung der vorläufigen Tagesordnung\nbzw mit der Anmeldung eines Tagesordnungspunktes bei der oder dem Vorsitzenden die Ladung von\nAuskunftspersonen und/oder Fachleuten beantragen.\nDer Antrag auf Beiziehung von Auskunftspersonen und Fachleuten ist spätestens zu Beginn der jeweiligen\nSitzung zu prüfen und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.\n§ 5 Sitzungen\nDie Beratung und Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen im Umlaufweg (§ 16) in\nordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\nOrdentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3)       Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher\nAngelegenheiten statt.\n§ 6 Einberufung von Sitzungen\nDie oder der Vorsitzende kann jederzeit eine ordentliche Sitzung einberufen.\nMindestens einmal im Semester während der Zeit, in der Lehrveranstaltungen abgehalten werden, ist von\nder oder dem Vorsitzenden eine ordentliche Sitzung einzuberufen.\nDie Sitzungstermine für ordentliche Sitzungen sind, soweit möglich, zu Beginn des Semesters für das\njeweilige Semester festzulegen.\nDer Termin einer ordentlichen Sitzung ist den Mitgliedern mindestens 12 Werktage vor der Sitzung\nschriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung und des Termins für die\nEinbringung von Tagesordnungspunkten aus dem Kreis der Mitglieder (spätestens 6 Werktage vor der\nSitzung) bekannt zu geben.\nEine außerordentliche Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden zum erstmöglichen Termin, jedenfalls\naber innerhalb von 6 Werktagen, einzuberufen, wenn dies\nwenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, oder\nalle Mitglieder einer (klinischen, nichtklinischen oder nichtwissenschaftlichen) Organisationseinheit\nschriftlich unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung verlangen.\nDie oder der Vorsitzende bzw im Verhinderungsfall deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2.\nStellvertreterin/Stellvertreter kann zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten (insbesondere wegen\nallfälliger Beschwerdeerhebung an die Schiedskommission) spätestens 3 Werktage vor der Sitzung\nschriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung eine außerordentliche Sitzung einberufen.\nDen Mitgliedern sind spätestens 6 Werktage vor der ordentlichen Sitzung bekannt zu geben und im Büro\ndes AkGl zusammen mit den Unterlagen zur Tagesordnung zur Einsichtnahme aufzulegen:\nDatum, Zeit und Ort der Sitzung;\nVorschlag zur Tagesordnung;\nallfällige Vorschläge für Auskunftspersonen und/oder Fachleute.\nDie Sitzungen sind nichtöffentlich.\n§ 7 Tagesordnung\n(1)       Die Tagesordnung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch\nderen oder dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin oder Stellvertreter, unter Berücksichtigung\nder von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte erstellt.\n(2)       Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\nFeststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\nGenehmigung der Tagesordnung;\nWahl der Schriftführerin oder des Schriftführers (dieser Tagesordnungspunkt entfällt, sofern die\nSchriftführerin oder der Schriftführer für eine Funktionsperiode oder für eine bestimmte Zeitspanne gewählt\nworden ist);\nMitteilung über das Protokoll (§ 17 Abs 6) und/oder über die Genehmigung des Protokolls der letzten\nSitzung;\nBerichte der oder des Vorsitzenden;\nBerichte von Koordinationsbeauftragten und Mitgliedern des AkGl, Berichte aus dem AkGl-Büro;\nAllfälliges.\n(3)       Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\nFeststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\nGenehmigung der Tagesordnung;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "index": 67,
            "text": "68\n       –     Von nach der Satzung oder dem Organisationsplan eingerichteten dauerhaften Gremien oder Be-\n             stellungen sind die Art der Wahl bzw. Bestellung, das oder die entsendenden Obergremien bzw.\n             Kurien, die Funktionsperiode sowie die passive Wahlberechtigung in der Satzung oder dem Orga-\n             nisationsplan festzulegen.\n2. TEILSTÜCK: WAHLLEITUNG, VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHL, BESTELLUNG ODER\nEINSETZUNG\n§ H.4 Die Personengruppen sind von der/dem Vorsitzenden des zuständigen Obergremiums schriftlich zur\n       Wahl, Bestellung, Einsetzung oder Entsendung mit zeitlicher Befristung aufzufordern.\n§ H.5 Die Wahl, Bestellung, Einsetzung oder Entsendung aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen/-profes-\n       soren, der Universitätsassistentinnen/-assistenten und der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs-\n       und Lehrbetrieb und der Allgemeinbediensteten erfolgt durch die jeweiligen Personengruppen selbst.\n       Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden werden von der Hochschülerinnen- und Hochschüler-\n       schaft an der Medizinischen Universität Graz entsandt, gewählt, bestellt oder eingesetzt.\n§ H.6 Für Wahlen, Bestellungen, Einsetzungen oder Entsendungen, bei welchen nicht die Personengruppen\n       wahl-/bestellungs-/einsetzung-/entsendungsberechtigt sind oder nicht detaillierte Bestimmungen in der\n       Wahlordnung enthalten sind, sind die Bestimmungen des Teilstücks F dieser Wahlordnung für die Wahl\n       der Mitglieder des Universitätsrates durch den Senat sinngemäß anzuwenden.\n§ H.7 Das Ergebnis ist von der/dem Vorsitzenden des Obergremiums im Mitteilungsblatt der Medizinischen\n       Universität Graz zu veröffentlichen.\n3. TEILSTÜCK: ANFECHTUNG DER WAHL\n§ H.8 Anfechtungen von Wahlen und Bestellungen nach diesem Hauptstück sind unzulässig.\n4. TEILSTÜCK: ABBERUFUNG, AUSSCHEIDEN UND RÜCKTRITT VON MITGLIEDERN IN ORGANEN UND\nEINZELBESTELLTEN DURCH OBERGREMIEN ODER KURIEN\n§ H.9 Eine gemäß diesem Teilstück als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählte oder bestellte Person (ausge-\n       nommen Mitglieder der Studierendenkurie) kann wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer straf-\n       gerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines\n       begründeten Vertrauensverlustes durch das wählende bzw. bestellende Obergremium – im Falle der\n       Kurienbestellung, durch diese - abberufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hier-\n       für hat ein schriftlicher begründeter Antrag eines Drittels der Mitglieder des Obergremiums – im Falle\n       der Kurienbestellung, durch ein Mitglied dieser Kurie - vorzuliegen, der an die Vorsitzende/den Vorsit-\n       zenden des Obergremiums zu richten ist. Diese/Dieser hat zeitgerecht den Antrag in der Tagesordnung\n       zur nächsten Sitzung anzukündigen. So turnusmäßig keine Sitzung binnen zwei Wochen ab Erhalt des An-\n       trages anberaumt ist, so hat sie/er frühestens binnen einer Woche und höchstens binnen zwei Wochen\n       einen eigenen Abberufungstermin anzuberaumen. Über den Antrag ist im Obergremium – im Falle der\n       Kurienbestellung durch die zuständige Kurie – ehestmöglich geheim abzustimmen. Der Beschluss des\n       Obergremiums bzw. der zuständigen Kurie über die Abberufung einer gemäß diesem Teilstück gewähl-\n       ten oder bestellten Person bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Obergremiums bzw. der\n       zuständigen Kurie.\n§ H.10 Der Rücktritt einer gemäß diesem Teilstück gewählten oder bestellten Person ist bei dauerhaft einge-\n       richteten Gremien jederzeit möglich, außer es ist gesetzlich anderes bestimmt oder der Rücktritt erfolgt\n       zur Unzeit, wenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der Rücktritt ist\n       durch schriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des Obergremiums auszuüben.\n                                                               Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 66"
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            "index": 159,
            "text": "Medizinische Universität G\nHinweise zur Kennzahlen-Berechnung:\nMit Ausnahme von SSCI, SCI, A und HCI gelisteten Publikationen (die zentral ermittelt werden) wurden die Publikationen\nMitarbeiterInnen im Forschungsportal erfasst. Die Vollständigkeit der dezentralen Erfassung kann nicht ga\nInterpretationsmöglichkeiten aller Publikationsformate mit Ausnahme von SSCI, SCI, A und HCI gelisteten Publikati\nLehrbeauftragten konnten nur punktuell erfasst werden (es erscheint unmöglich, alle externen Lehrenden mit der Benut\nmachen). Alle SSCI, SCI, A und HCI sowie Pubmed gelisteten Publikationen wurden auf die Nennung der Unive\nStammuniversität mit eindeutiger Nennung einer Organisationseinheit der Medizinischen Universität Graz wurde als \nselbiges gilt bei Adressnennungen wie beispielsweise ‘University Hospital Graz’, ‘University Medical Center Graz’, ‘Medic\n(im Rahmen internationaler Kooperationen wurden oftmals noch die veralteten Affiliations verwendet). Reine ‘study-grou\nPersonen und Institution im Publikationsappendix) wurden nicht berücksichtigt. Unter ‘Beiträge in SSCI, SCI, A und H\nPublikationen erfasst, die als eindeutiger Datensatz in SSCI, SCI, A oder HCI verifiziert werden konnten. Alle Publika\nAuswertung einer intensiven Validierung (u.a. Dublettenscreening) unterzogen, zahlreiche Eintragungen mussten dabei \nwurden mit Personendaten (BiDok-Verwendungsart im Betrachtungszeitraum) im Wissensbilanz-Datawarehouse zusa\nlediglich Leistungen von BiDok-verwendungsklassifikationsrelevantem Personal in diese Kennzahl einfließen, \nVergleichsdaten der Jahre 2008 und 2009 befinden sich im Anhang.\nInterpretation der Werte für 2010:\nGrundsätzlich wurden für das Jahr 2010 (ohne Dubletten) 3688 Publikationen erfasst (darunter 869 Publikationen in S\nohne meeting abstracts, corrections, correspondence etc). Daraus erfüllten 2767 Publikationen (darunter 760 Publikatio\nSSCI, SCI, A und HCI Fachzeitschriften) die komplexen Anforderungen der Kennzahldefinition (Wissenschaftlichkeit,\nentsprechender Bidok-Verwendungsart, etc.). Aufgrund der Tatsache dass nur Leistungen von BiDok-verwendungsklas\nKennzahl einfließen dürfen, werden u.a. 60 Publikationen aus SCI-gelisteten Fachzeitschriften nicht berücksichtigt (m\npublikationsaktiven Ärzten/Ärztinnen in Facharztausbildung bzw. nicht-wissenschaftlichem Personal (z.B. LeiterInnen\nUniversitätsmanagement) zugeordnet werden. D.h., dass die im Rahmen der Wissensbilanz zu tätigende Berichtslegun\nder Gesamtleistung der Universität entspricht! Es ist festzuhalten, dass die Betrachtung nach Wissenschaftszweigen nur r\nerfolgen kann, da in dieser Kennzahl alle Publikationsformate gepoolt werden. Von den 2767 ‘qualifizierten Publikationen\nHumanmedizin und hier wiederum vornehmlich auf die Zweige Klinische Medizin (ausgenommen Chirurgie un\nAnästhesiologie (15%) sowie sonstige und interdisziplinäre Humanmedizin (10%). Bezüglich der Verteilung nach Pu\nerstveröffentlichte Beiträge in SSCI, SCI, A und HCI Fachzeitschriften mit 27% einen wesentlichen Anteil ausm\nMitarbeiterInnen der Medizinischen Universität Graz vornehmlich in SSCI, SCI, A und HCI Fachzeitschriften publizi\nmangelhafte Erfassung anderer Formate (siehe Hinweise zur Berechnung) hervorgerufen worden sein. Interpretatio\nVergleich zu 2008 und 2009 ist für das Jahr 2010 ein weiterer Anstieg an Publikationen in SSCI, SCI, A und HCI Fachz\n701 auf 760 im Jahr 2010). Anzumerken ist auch, dass der frühere Publikationstypus ‘Posterbeiträge’ nun nicht mehr in \neine Interpretation der Entwicklung der Gesamtzahl erschwert. Alle anderen Schichtungsmerkmale sind aufgrund der \nDaten nicht sinnvoll interpretierbar. Beiträge in SCI-Fachzeitschriften sind das wesentlichste publikatorische Kommun\nWissenschaften. Die zu verzeichnende Zunahme ist ein eindeutiges Zeichen des weiter anhaltenden Forschungsaufschw\nGraz und spiegelt in deutlicher Art und Weise die konsequente Umsetzung der forschungsbezogenen Strategieziele wider\n                                                                              130/142"
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            "bulletin": {
                "id": 242,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "29",
                "published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
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            "index": 57,
            "text": "- 58 -\n1.6 Studiendauer und Studienorganisation\n1.6.1 Gesamtumfang der Studienzeit in angestrebter Semesterzahl und ECTS-Punkten\nFür das Diplomstudium Humanmedizin ist eine Dauer von 12 Semestern vorgesehen. Der Gesamtumfang\nbeträgt daher 360 ECTS-Punkte. Der Studienplan ist so gestaltet, dass die Pflichtlehrveranstaltungen im\nRahmen der Module und Tracks bei Studienbeginn in einem Wintersemester in ihrer zeitlichen Abfolge\ninhaltlich aufeinander abgestimmt sind.\n1.6.2 Besondere Merkmale der Studienorganisation (Mentoring, TutorInnen-System, Fernstudium, Teil-\nzeitstudium)\nDas Medizincurriculum Graz ist ein kombiniertes Modul- und Tracksystem. Der Großteil des Unterrichts\nfindet in fächerübergreifenden und themenzentrierten Blocklehrveranstaltungen (Modulen) zu je 5 Wo-\nchen statt. Die Module und Tracks sind als Pflichtfächer zu absolvieren. In Modulen werden die Inhalte\nder betroffenen Disziplinen durch die Einbeziehung von klinischen Präsentationen vermittelt. Die Module\nwerden von Lehrveranstaltungen (Tracks) begleitet, die sich über eine längere Dauer ziehen und deren\nInhalte sowohl innerhalb der Module als auch in eigenen Lehrveranstaltungen vermittelt werden.\nInsbesondere für Berufstätige, Studierende mit Betreuungspflichten und Teilzeitstudierende soll ein „slow\ntrack“ eingeführt werden, der für die Absolvierung der einzelnen Studienabschnitte die doppelte Zeit\nerlaubt. Nach Maßgabe der Ressourcen werden auch Lehrveranstaltungen außerhalb der Normalarbeits-\nzeit angeboten. Lehrveranstaltungen, welche sich zur virtuellen Darstellung eignen und als solche ange-\nboten werden, können zum Fernstudium herangezogen werden.\n1.7 Gestaltung der Lehre\n1.7.1 Studieneingangsphase\nDie Studieneingangsphase findet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 66 UG 02) im 1. Semester\nstatt.\n1.7.2 Auswahl an Wahlfächern\nWährend des gesamten Studiums sind 28 Semesterstunden oder 36 ECTS-Punkte als freie Wahlfächer zu\nabsolvieren. Die Studierenden können aus dem Angebot aller Universitäten wählen. Es wird empfohlen,\nLehrveranstaltungen aus dem human- oder naturwissenschaftlichen Bereich zu wählen.\nIm Rahmen des Angebotes der Speziellen Studien-Module (SSM) sind die Studierenden verpflichtet\nWahlpflichtfächer mit immanentem Prüfungscharakter zu absolvieren. Die Studierenden können dazu aus\nden von der Studienkommission beschlossenen einschlägigen Lehrveranstaltungen wählen. Insgesamt\nsind fünf SSM zu absolvieren.\nZusätzlich zu den im Studienplan bereits definierten Speziellen Studien-Modulen können Lehrpersonen\noder Gruppen von Lehrpersonen, sowie Studierende zusammen mit Lehrpersonen Vorschläge für Wahl-\npflichtfächer einbringen, welche nach Approbation durch die Studienkommission absolviert werden kön-\nnen.\nEine Liste der approbierten SSM ist auf der Homepage der Organisationseinheit Studium & Lehre zu ver-\nöffentlichen.\n1.7.3 Mitwirkung der Studierenden in der Lehre\nDie Studierenden sind sowohl in den Pflichtfächern durch die Arbeit in problem-basierten Lerngruppen\nund insbesondere durch die Mitarbeit im Track „Kommunikation/Supervision/Reflexion“, als auch durch\ndie Abfassung der Diplomarbeit zur Projektarbeit verpflichtet.\n1.7.4 Heranführen an und Einbindung in die Forschung\nIn den Speziellen Studien-Modulen erhalten die Studierenden die Möglichkeit sich intensiv mit speziellen\nmedizinischen Gebieten zu beschäftigen und in die Forschungsaktivitäten der verschiedenen Institutionen\nder Medizinischen Universität integriert zu werden. Weiters ist eine Diplomarbeit vorgesehen, die in erster\nLinie aus diesen Aktivitäten hervorgehen wird. Die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und Denkens\nwerden sowohl in eigenen Lehrveranstaltungen über das gesamte Studium verteilt als auch in den einzel-\nnen Modulen vermittelt.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                             MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
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                "id": 8091,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "39",
                "published": "2020-07-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Widerruf der Bestellung zur Sicherheitsfachkraft;  Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren; Tenure Track Professuren",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8091&pDocNr=1030302&pOrgNr=1"
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            "index": 32,
            "text": "33\n                                                         Tenure Track Professur\n                             für translationale pädiatrische Hämatologie und Immunologie\n                                      Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde\n                                  Klinische Abteilung für pädiatrische Hämato-/Onkologie\n                                                       Beschäftigungsausmaß 100%\n                                                            befristet auf 6 Jahre\nWir suchen eine exzellente Fachärztin/ einen exzellenten Facharzt und WissenschafterIn mit hohem\nPotential, um die international anerkannte Forschungsagenda für pädiatrische Hämatologie und\nImmunologie mit dem Schwerpunkt der Erforschung molekularer Grundlagen nicht-bösartiger\nBluterkrankungen und Immundefekte weiter auszubauen.\nDie/ Der zukünftige StelleninhaberIn soll ausgewiesene Expertin/ ausgewiesener Experte in der\npädiatrischen Hämatologie und Immunologie sein und wird das Fachgebiet pädiatrische Hämato-/\nOnkologie und Immunologie in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung vertreten.\nDie Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde verfolgt für ihre PatientInnen ein gesamtheitliches\nVersorgungskonzept nach dem biopsychosozialen Modell. Die zukünftige Stelleninhaberin/Der zukünftige\nStelleninhaber soll eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären und zur interprofessionellen\nZusammenarbeit zwischen verschiedenen Fach- und Forschungseinrichtungen, sowie zu Berufsgruppen\nder Pflege und medizinisch-technischen Diensten mitbringen.\nDie Besetzung erfolgt zunächst befristet auf 6 Jahre mit Qualifizierungsvereinbarung (Tenure Track\nProfessur gemäß § 99 Abs. 5 und 6 Universitätsgesetz). Karriereziel ist die Überleitung in ein\nArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als Assoziierte Professorin/Assoziierter Professor. Bei\nherausragenden               und         außergewöhnlichen                Leistungen           kann         eine      Evaluierung          der\nQualifizierungsvereinbarung auf schnellstem Weg erfolgen.\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n      Innovative Weiterentwicklung der Forschung im Bereich der pädiatrischen Hämatologie und\n           Immunologie mit dem Schwerpunkt der Erforschung molekularer Grundlagen nicht-bösartiger\n           Bluterkrankungen und Immundefekte\n      Einwerbung kompetitiver Drittmittel und Leitung von Forschungsprojekten und einer\n           Forschungsgruppe in diesem Bereich\n      Entwicklung von klinisch experimentellen Ansätzen und Durchführung von klinischen Studien im\n           Bereich der personalisierten Medizin in der pädiatrischen Hämatologie und Immunologie\n      Universitäre Lehre und Betreuung von Studierenden im Rahmen des Diplomstudiums\n           Humanmedizin (Pflichtlehre im Haupt- und Spezialfach Kinder- und Jugendheilkunde bzw.\n           Pädiatrischer Hämatologie und Onkologie) und im Rahmen von Doktoratsstudien\n      Betreuung von ambulanten und stationären pädiatrischen hämatologischen und onkologischen\n           PatientInnen sowie die Bereitschaft zur Leistung von Nachtdiensten\n      Die/ Der StelleninhaberIn ist für die Leitung der Ambulanz und der Tagesklinik der Abteilung für\n           Pädiatrische Hämato-/Onkologie vorgesehen.\n      Ausbau und internationale Vernetzung des Referenzzentrums für Kinder und Jugendliche mit\n           primären Immundefekten\nFür diese Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin mit facheinschlägigem Doktorat\n      Befugnis zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/ Facharzt für Kinder-\n           und Jugendheilkunde sowie Fachärztin/ Facharzt für Pädiatrische Hämatologie und Onkologie\n      Profunde Forschungsexpertise im Bereich der pädiatrischen Hämatologie und Immunologie\n           nachgewiesen durch facheinschlägige hochrangige Publikationen und (peer-review)\n           Drittmitteleinwerbungen\n      Erfahrung in der Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitsgruppe\n      Erfahrung in der universitären Lehre und in der (Mit-)Betreuung von DoktorandInnen bzw. in der\n           Ausbildung von PostdoktorandInnen\n      Umfassende Erfahrung im Bereich der pädiatrischen Hämatologie und Onkologie mit Schwerpunkt\n           in der Abklärung und Therapie angeborener Immundefekte und in der Stammzelltransplantation\n      Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau C1)\n                                                                                                 MTBl. vom 08.07.2020, StJ 2019/20, 39. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 2205,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "27",
                "published": "2010-07-07T00:00:00+02:00",
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            "index": 39,
            "text": "Medizinische Universität Graz                                                  Wissensbilanz 2009\noptimaler Art und Weise für das zukünftige Berufsleben vorbereiten. Die ausnahmslos am\nPraxisalltag orientierten Lehrveranstaltungen umfassen die drei Fächerpraktika, die\nPflichtfamulatur Allgemeinmedizin, die praktische Notfallmedizin und die Ärztlichen\ndiagnostischen praktischen Fertigkeiten.\nIm Jahr 2009 wurden die verfügbaren Plätze für die Fächergruppenpraktika weiter\nausgebaut, indem weitere externe Lehrkrankenhäuser für die Ausbildung der Studierenden\nder Medizinischen Universität Graz akquiriert wurden. Studierende können bei den\nFächergruppenpraktika nun seit dem Beginn des Wintersemesters 2009/10 aus 152\nverfügbaren Plätzen am Klinikum-Graz sowie 320 an derzeit 26 externen\nLehrkrankenhäusern in den Bundesländern St, K, B und OÖ entsprechend Ihrer individuellen\nInteressen wählen. Rechnet man die Anzahl der Plätze an den Lehrkrankenhäusern für alle\ndrei Fächergruppen über das gesamte Studienjahr hoch, so kommt man auf die\nbeeindruckende Zahl von 1242 Plätzen insgesamt. 6 weitere Lehrkrankenhäuser haben\nbereits ihr Interesse bekundet ebenfalls einen Vertrag mit der Medizinischen Universität Graz\nabzuschließen. Dies wird das Angebot an Plätzen in Zukunft noch vielfältiger gestalten und\nden Studierenden ermöglichen ganz nach Ihren späteren beruflichen Interessen einen\nPraktikumsplatz auszuwählen.\nIn der Pflichtfamulatur für Allgemeinmedizin werden Fähigkeiten in einem einzigartigen 1:1\nVerhältnis          zwischen    Studierendem        und    Lehrendem      in      zertifizierten\nAllgemeinmedizinerlehrpraxen vermittelt. Dadurch werden die baldigen ÄrztInnen in\nEntscheidungsprozesse involviert, die bei dem hoch selektierten Patientengut im stationären\nBereich nur selten vorkommen. Im Jahr 2009 wurde das Angebot an Lehrpraxen weiter\nausgebaut. Derzeit verfügt die Medizinische Universität Graz über 195 von der Steirischen\nAkademie für Allgemeinmedizin zertifizierte Lehrpraxen, was den Studierenden pro Zeitslot\neine große Flexibilität in der Auswahl eines passenden Platzes gibt.\nIm Jahr 2009 wurden Vorbereitungen unternommen, um das Angebot an Hospitationsplätzen\n(Exkursionen zu Ärzten zur Berufsfelderkundung) weiter auszubauen. Dies umfasste die\nErhebung von weiteren potentiellen Praxen mit Hilfe der Ärztekammer sowie eine\nentsprechende Aufbereitung der Daten für die Verfassung von entsprechenden Schreiben an\ndie Ärzte.\nFür die Erlernung von praktischen Fertigkeiten, welche der Vorbereitung für das Berufsleben\ndienen, sind insbesondere noch das neue Clinical Skills Center (CSC) sowie die OSKE\nPrüfung (Ordentlich Strukturiertes Klinisches Examen) zu nennen. Im Dezember 2008 wurde\ndas CSC feierlich eröffnet, und nahm im Jahr 2009 den Vollbetrieb auf. Speziell vor den\nOSKE Terminen, welche den Abschluss des 2. Studienabschnittes der Humanmedizin\ndarstellen und den Einstieg in das 6. Studienjahr ermöglichen, wurden im letzten Jahr\nverstärkt auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten Übungszeit für Studierende von\ninsgesamt 3 speziell geschulten BetreuerInnen angeboten. Weiters wurde im Jahr 2009 das\nAngebot von 2008 fünf Stationen um drei weitere auf insgesamt acht Stationen erweitert. Die\nneuen Stationen sind Neurologischer Status, Basic Life Support sowie Intubation.\nAn der neuen Station „Neurologische Status“ wird auf die wesentlichen Punkte des Status\neingegangen. Dieser \"zielgerichtete Status\" hilft den Studierenden, sich auf die OSKE oder\nauf eine Famulatur vorzubereiten, wobei an einem Probanden (2. StudentIn) geübt wird.\nTrainiert wird vor allem ein \"persönlich-standardisiertes\" Vorgehen. Da nicht nur Fertigkeiten\nerklärt, sondern auch die physiologischen und teilweise pathologischen Hintergründe\nerläutert werden, ist diese Station sehr zeitaufwändig.\n                                              15/121"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1784,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "9",
                "published": "2009-12-16T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1784&pDocNr=22414&pOrgNr=1"
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            "index": 3,
            "text": "-4-\n   2.5. Der Ausschreibungstext wird inkl. Formular „Stellenausschreibung Professor/innen“ (beinhaltet:\n            Zustimmung der Rektorin/des Rektors, budgetäre Bedeckung, Medien in denen ausgeschrieben\n            wird) von der Referentin/dem Referenten der Rektorin/des Rektors an die Abteilung Personal zur\n            Durchführung der Ausschreibung und der zuständigen Vizerektorin/dem zuständigen Vizerektor für\n            Personal zur Information übermittelt. Der Senat wird darüber informiert. In weiterer Folge wird der\n            endgültige Ausschreibungstext von der Abteilung Personal im Mitteilungsblatt und den jeweils\n            beschlossenen Medien veröffentlicht.\n   3. Erstellung des Besetzungsvorschlags\n   II. Sitzung der Berufungskommission:\n   3.1.     Während              der        Ausschreibungsfrist             der        betreffenden            Professur      beruft        der/die\n            Berufungskommissionsvorsitzende eine Sitzung ein. In dieser Sitzung werden folgende Schritte\n            gesetzt:\n         a) Erstellung der Bewertungsraster (fachbezogene Adaptierung der Beilagen 2-8)\n         b) Gesamtbewertung – Gewichtung: Bewertung durch Gutachter/innen, Kommissionsinterne\n         Bewertung und Bewertung des Hearings (z.B.: 1/3 Bewertung).\n         c) Vorschläge für interne und externe Gutachten\n         Bei der Erstellung des gereihten Vorschlags für die internen und externen Gutachter/innen ist gem. §\n         98 Abs. 3 UG 2002 idgF auf eine ausgewogene Verteilung der Geschlechter gemäß § 39 FFP zu\n         achten.\n         Die Rektorin/der Rektor hat das Recht, eine weitere Gutacherin/einen weiteren Gutachter zu bestellen.\n         Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors übermittelt den gereihten Vorschlag für die\n         externen und internen Gutachter/innen zur Stellungnahme und zur Beschlussfassung an die\n         Professor/innen des Senats.\n         d) Nominierung der Subgruppe , die die kommissionsinterne Bewertung vornehmen soll. (Beilage 3)\n   Sitzung der Subgruppe\n   3.2 In dieser Sitzung wird der Bewertungsraster für die kommissionsinterne Bewertung fachbezogen\n         optimiert (Beilage 3).\n   3.3 Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors sammelt die einlangenden Bewerbungen und\n         erstellt eine Übersichtsliste (siehe Beilage 2) der Bewerber/innen und übermittelt diese an: AKGL,\n         Vorsitzende/r Berufungskommission und Rektorin/Rektor. Die Bewerber/innen erhalten von der\n         Referentin/dem Referenten der Rektorin/ des Rektors ein Bestätigungsschreiben über den Eingang der\n         Bewerbung. Die Referentin /der Referent der Rektorin/des Rektors lädt den/die\n         Berufungskommissionsvorsitzende, den/die Schriftführer/in ein, um die Bewerbungen hinsichtlich\n         der formalen Kriterien gemäß Bewertungsraster zu überprüfen (siehe Beilage 2).\nIII. Sitzung der Berufungskommission\n   3.4       Formale Prüfung der Bewerbungen. Die/der Berufungskommissionsvorsitzende beruft eine Sitzung\n             ein. Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors übermittelt im Vorfeld die Überblicksliste\n             (= Liste sämtlicher Bewerber/innen, inkl. der Ergebnisse der formalen Prüfung) an die\n             Berufungskommissionsmitglieder und an den AKGL.\n   3.5      Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors veranlasst eine kurze schriftliche Präsentation\n            (max. 5000 Zeichen) aller Bewerber/innen, welche die formalen Kriterien erfüllt haben, auf der\n            MUG-Homepage.\n   3.6      Die Rektorin/Der Rektor veranlasst die Erstellung der bibliometrischen Auswertung unter\n            Einbeziehung der/des Berufungskommissionsvorsitzenden. Diese Auswertung wird an die\n            Referentin/den Referenten der Rektorin/des Rektors übermittelt.\n   3.7      Die Referentin/der Referent der Rektorin/ des Rektors übermittelt jene Bewerbungsunterlagen, die\n            alle formalen Kriterien erfüllen, an die internen und externen Gutachter/innen: Einladung an\n            Gutachter/innen               in      elektronischer           Form,         Ausschreibungstext,            Bewerbungsunterlagen,\n   ____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                          MTBl. vom 16.12.2009, StJ 2009/10, 9.Stk\n   Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\n   MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 140,
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                "issue": "2",
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            "index": 2,
            "text": "-3-\n     •    Für die (Teil-)Wahl der Professorinnen-/ Professorenkurie: alle Universitätsprofessorinnen/\n          Universitätsprofessoren gemäß § 25 (4) Z 1 UG 2002 idgF, die am Stichtag in einem aktiven\n          Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen\n          Universität Graz zugeordnet sind;\n     • Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie: alle Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie\n          wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gemäß § 25 (4) Z 2 UG 2002 idgF, die am\n          Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem\n          Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n     • Für die (Teil-)Wahl der Kurie der Allgemeinbediensteten: Allgemeines Universitätspersonals\n          gemäß § 25 (4) Z 3 UG 2002 idgF, die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur\n          Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz\n          zugeordnet sind;\nsoweit sie nicht einem anderen obersten Organ der Medizinischen Universität Graz angehören. Als\nStichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz.\nDie (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag auszuschreiben und durchzuführen.\n§ B.6 Die Funktionsperiode für Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist\nzulässig.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nSchritt 1: Konstituierung der Wahlkommissionen\n§ B.7 Die/der Vorsitzende des Senates hat frühestens drei Monate und spätestens zehn Wochen vor\nAblauf der turnusmäßigen Beendigung der Funktionsperiode des Senates nach § B.6 dieser Wahlordnung\ndie Bestellung der Mitglieder der Wahlkommissionen als Tagesordnungspunkt in einer ordentliche Sitzung\ndes Senates zu behandeln. In der diesbezüglichen Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen, dass jede\nKurie des Senates berechtigt ist, Vorschläge gemäß § B.8 dieser Wahlordnung zur Bestellung der\nWahlkommissionen zu erstellen.\n§ B.8 Die Mitglieder jeder Wahlkommissionen werden vom Senat, auf Vorschlag der entsprechenden\nKurie oder der Mehrheit der entsprechenden Kurie im Senat, bestellt. Ein Vorschlag über die Bestellung\neiner Wahlkommission ist bei der/beim Vorsitzenden des Senats einzubringen. Wird kein Vorschlag\nerstattet, erfolgt die Bestellung durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden des Senates.\n§ B.9 Die Wahlleitung erfolgt durch die Wahlkommissionen. Die Größe jeder Wahlkommission wird mit\nfünf Mitgliedern festgelegt. Für jede Kurie nach § B.3 dieser Wahlordnung ist für die Wahl des Senats je\neine Wahlkommission einzusetzen:\n         1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren\n         2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und die wissenschaftlichen\n         Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb\n         3. das allgemeine Universitätspersonal.\n§ B.10 Die/der Vorsitzende des Senates konstituiert innerhalb einer Woche ab Bestellung der\nWahlkommissionsmitglieder die jeweilige Wahlkommission und leitet diese allein bis zur Bestellung\neiner/eines Vorsitzenden. Für die Bestellung des Vorsitzes jeder Wahlkommission gilt Hauptstück I dieser\nWahlordnung. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen beginnt mit Bestellung durch\ndie Vorsitzende/den Vorsitzenden des Senates und endet mit der Konstituierung der neuen\nWahlkommissionen für die nächste turnusmäßige Wahl des Senates gemäß § B.7 dieser Wahlordnung.\n§ B.11 Die Wahlkommissionen haben für ihre jeweiligen Kurien folgende Aufgaben:\n     • Anforderung und Auflage des Wählerinnen- und Wählerlisten;\n     • Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge;\n     • Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung;\n     • Leitung der Wahlversammlung;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
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                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "17",
                "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
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            "text": "- 52 -\n(3) Teilnahme bei akademischen Feiern\nAlle akademischen Feiern sind öffentlich. Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls von der Rektorin\noder dem Rektor auf Angehörige der Universität und eine den räumlichen Verhältnissen entsprechen-\nde Zahl eingeschränkt werden.\n(4) Benützung von Hilfsmitteln, die der wissenschaftlichen Lehre und Forschung dienen\na)       Die Benützung und Entlehnung der an den Universitätseinrichtungen vorhandenen Hilfsmittel\n         für die wissenschaftliche Lehre und Forschung kann von der Leiterin/vom Leiter der Universi-\n         tätseinrichtung auch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität gehören, bewilligt\n         werden, soweit der Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch keine Beeinträchtigung erfährt. Die\n         Benützung hat unter größtmöglicher Schonung zu erfolgen. Den Benützer/inne/n ist diese Be-\n         nützungsordnung sowie die von der Universitätseinrichtung allenfalls erlassene Regelung\n         (z.B. Institutsordnung) zur Kenntnis zu bringen; sie sind zur Einhaltung derselben einschließ-\n         lich allfälliger besonderer Sicherheitsbestimmungen verpflichtet.\nb)       Für die Benützung von Hilfsmitteln ist ein angemessenes Entgelt zu fordern.\nc)       Bei der Benützung und Entlehnung kostspieliger Hilfsmittel kann neben einem angemessenen\n         Entgelt auch eine entsprechende Kaution verlangt werden. An jeder Universitätseinrichtung ist\n         eine Aufzeichnung (z.B. Kartei, elektronische Evidenz) zu führen, in die die wesentlichen An-\n         gaben über die Entlehnung einzutragen sind. Die Benützungswerberin/der Benützungswerber\n         hat die Entlehnung schriftlich zu beantragen und sich zugleich zur Erlegung der Kaution und\n         zur Bezahlung des Benützungsentgeltes zu verpflichten. Die nähere Regelung über das Ver-\n         fahren für die Entlehnung trifft die Rektorin/der Rektor. Die Rektorin/der Rektor kann ein an-\n         gemessenes Pönale verlangen.\n                                        § 16. Haftung für Schäden\n(1) Für die Leistung von Entschädigungen im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der Zerstö-\nrung von Einrichtungen der Universität durch bedienstete Universitätsangehörige gilt insbesondere\ndas Organhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 181/1967, und die Ersatzregelung des Dienstnehmerhaftpflicht-\ngesetzes, BGBl. Nr. 80/1965.\n(2) Die Bestimmungen des § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, gelten ge-\nmäß § 9 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, sinngemäß auch für Studierende.\n(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechtes.\n            § 17. Verfügung von Benützungsbeschränkungen und Benützungsverboten\nBei Verstößen gegen diese Ordnung ist unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßig-\nkeit wie folgt vorzugehen:\na)       Bei geringfügigen Verstößen: Hinweis durch die Leiterin/den Leiter der Universitätseinrichtung,\n         der Lehrveranstaltung oder der sonstigen Veranstaltung.\nb)       Benützungsbeschränkungen können auf Antrag der Leiterin/des Leiters der betroffenen\n         Universitätseinrichtung von der Rektorin/vom Rektor unter Bedachtnahme auf den Grundsatz\n         der Verhältnismäßigkeit der Mittel verfügt werden, wenn die Ordnung und Sicherheit der\n         Universität gefährdet erscheint, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Lehr-,\n         Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Universität, sowie im Hinblick auf die besondere\n         Beschaffenheit des Gegenstandes oder den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate,\n         Geräte und maschinellen Anlagen. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung an den\nc)       Bei\n         SenatGefahr\n                 zu. im Verzug, die sofortige Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen\n         lässt, sind die Sicherheitsbehörden um die Setzung zweckentsprechender Maßnahmen zu er-\n         suchen. Wenn dies zeitlich vertretbar erscheint, ist das Ersuchen an die Rektorin/dem Rektor\n         oder die Universitätsdirektorin/den Universitätsdirektor zu stellen, andernfalls können die für"
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