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"bulletin": {
"id": 7509,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "9",
"published": "2019-11-27T00:00:00+01:00",
"teaser": "Geschäftsordnung des Senats; Beirat der Szolomayer Privatstiftung; Entsendungen in die Curricularkommissionen; Ethikkommission: Nachnominierungen; Einteilung des Studienjahres 2020/21; Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Leitungen: Bestellung zur Stellvertreterin des Leiters der Organisationseinheit Recht und Risikomanagement; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7509&pDocNr=968154&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "4\nAusübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Eine Verhinderung an der\nMitwirkung an einem Akt der Willensbildung ist der/dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich\nüber das Büro des Senats bekannt zu geben und ein Ersatzmitglied zu nominieren, welches für\ndie Dauer der Übertragung die Rechte u. Pflichten eines Mitgliedes hat.\n(1a) Bei Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung der Habilitationskommission ist dies\nder/dem Vorsitzenden der Kommission unverzüglich zu melden. Diese/r hat im Fall der\nfehlenden Beschlussfähigkeit einen geänderten Sitzungstermin anzuberaumen.\n(2) Die Mitglieder des Senats/der Unterkommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit\nverpflichtet.\n(3) Der Senat bedient sich zu seiner administrativen Unterstützung einer Geschäftsstelle\n(Büro des Senats), ausgenommen Berufungskommissionen.\n§ 4.Auskunftspersonen, Fachleute\n(1) Der Senat kann auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen\nGegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen beiziehen. Sie haben kein Antrags- und\nStimmrecht.\n(2) Auskunftspersonen, Fachleute und die Mitglieder von Kollegialorganen und anderen\nUniversitätsorganen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer erstmaligen\nBeiziehung von der/vom Vorsitzenden entsprechend zu belehren.\n(3) Das Rektorat, Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Sinne § 39 Abs. 4\nFrauenförderplan der MUG (FFP) sowie die/der Vorsitzende des Betriebsrates haben das Recht,\nim nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Senats zu Tagesordnungspunkten anwesend zu sein,\ndie ihren Aufgabenbereich betreffen.\n§ 5. Willensbildung\n(1) Die Willensbildung des Senats erfolgt in Sitzungen, mit Ausnahme der Abstimmung im\nUmlaufwege der Unterkommissionen in Sitzungen.\n(2) Die/Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis\nfestzustellen. Die/Der Vorsitzende vertritt den Senat/die Unterkommission nach außen.\n(3) Die/Der Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung\nzu bestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten. Dazu können auch außerhalb von\nSitzungen des Senats/der Unterkommission Zusammenkünfte von Mitgliedern einberufen werden.\n§ 6.Sitzungsmodalitäten\n(1) Sitzungen des Senats werden bei Bedarf, mindestens zweimal im Semester; Sitzungen der\nUnterkommission werden bei Bedarf und Curricularkommissionen mindestens einmal im\nSemester, einberufen.\n(1a) Sitzungen der Habilitationskommission sind zumindest jeweils zur Konstituierung und zur\nAbschlusssitzung, sowie nach Bedarf, durch das Büro des Senats, einzuberufen.\n(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen ordentliche Sitzungen nur stattfinden, wenn\nwenigstens die Hälfte der Mitglieder jeder im Senat oder der Unterkommission vertretenen\nPersonengruppe zustimmt, ausgenommenen Habilitationskommissionen.\n(3) Sitzungen werden im Auftrag der/des Vorsitzenden, durch das Büro des Senats, schriftlich\neinberufen.\n(4) Die/Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit zu Ende eines jeden Studienjahres für das\nkommende Studienjahr, spätestens aber in der ersten Woche des neuen Studienjahres, den\nMitgliedern des Senats oder der Unterkommission eine Übersicht über die vorgesehenen\nordentlichen Sitzungstermine zu geben.\n(5) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 12 Arbeitstage - bei\nHabilitationskommissionen spätestens 5 Arbeitstage - vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung\neiner vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben Arbeitstage – bei\nHabilitationskommissionen auf 3 Arbeitstage - verkürzt werden, wenn dies zur Wahrung einer\ngesetzlichen Frist erforderlich ist.\n GO Senat / Stand MTBl. vom 27.11.2019, StJ 2019/20, 9. Stk RN 47\n Seite 2 von 6"
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"bulletin": {
"id": 381,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "34",
"published": "2007-09-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=381&pDocNr=5729&pOrgNr=1"
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"index": 27,
"text": "Medizinische Universität Graz Wissensbilanz 2006\nOnlineauftritt der Medizinischen Universität Graz:\nDie Medizinische Universität Graz präsentiert sich im World Wide Web auf Deutsch und\nEnglisch, die Studienpläne in der Vollversion sind auch in beiden Sprachen online zu finden.\nDarüber hinaus wurde das Online-Tool „MEDonline“ implementiert, das einen weltweiten\nZugriff auf die Studienpläne sowie die einzelnen Lehrveranstaltungen und deren\nBeschreibungen – auf Deutsch und Englisch – ermöglicht. Dieses System wurde erst Ende\n2006 eingeführt und erfährt eine sehr hohe Akzeptanz bei den Studierenden:\nhttps://online.meduni-graz.at\nECTS:\nDie Vergabe der ECTS-Credits erfolgt an der Medizinischen Universität Graz in allen ab\n2004 eingeführten Studien nach der Vorgabe des UG 2002, wobei ein ECTS Credit ein\nArbeitspensum von 25 Echtzeitstunden darstellt. Um die korrekte Vergabe der ECTS-Credits\nzu überprüfen, werden die ECTS-Credits von der Stabstelle für Qualitätssicherung evaluiert.\nStudierende erhalten nach Absolvierung einer Prüfung eine E-Mail mit der Bitte um\nBekanntgabe des aufgewendeten Arbeitspensums bis zur Absolvierung der entsprechenden\nPrüfung. Die Angaben werden ausgewertet und werden schlagend, sobald es eine\nRücklaufquote von 100 Studierenden gibt. Diese Evaluierung der ECTS-Credits Vergabe\nwurde von den Bologna-PromotorInnen als „good practice“ Beispiel für andere Universitäten\nhervorgehoben.\nAußerdem führt die Medizinische Universität Graz seit April 2007 „MUG Orientierung“\nVeranstaltungen durch, die Lehrenden, Studierenden und MitarbeiterInnen der\nMedizinischen Universität das ECTS-System und den Bologna Prozess allgemein näher\nbringen soll. Auch diese Maßnahmen wurden von den Bologna-PromotorInnen ausdrücklich\nbegrüßt.\nModularisierung:\nAn der Medizinischen Universität Graz wurden die neuen Studienpläne ab 2004 nach einem\nModul-System aufgebaut, das zum Ziel hat, fächerübergreifendes Wissen zu lehren und\nvernetztes Denken zu fördern. Durch die Modul/Trackstruktur und durch das Prinzip des\nfächerübergreifenden, themenzentrierten, patientenInnenorientierten Unterrichts sind die\nCurricula vorwiegend auf instituts- und klinikübergreifenden Lehrveranstaltungen aufgebaut.\nDiese Lehrveranstaltungen sind in fünfwöchige Module zusammengefasst. Am Ende eines\nModuls gibt es eine Prüfung, die entsprechend der integrierten Unterrichtsform ebenfalls in\nintegrierter Form stattfindet.\nStruktur:\nDie Medizinische Universität Graz baut die Studiengänge entsprechend des Gedanken des\nUG 2002, die Einführung eines dreigliedrigen Studiensystems - Bachelor-, Master-,\nDoktoratsstudium - zu unterstützen, auf. Das Bachelorstudium der Pflegewissenschaft wird\nab WS 07/08 um den Masterstudiengang erweitert. Die Studien der Human- und\nZahnmedizin wurden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §54(2) UG 2002)\nals Diplomstudien eingerichtet. Mit Mai 2006 ist das PhD- Studium in Kraft getreten.\nLearning Agreement:\nFür den Austausch von Studierenden wird vor deren Auslandsantritt ein Learning Agreement\nerstellt. Es wird dabei von 30 ECTS credits pro Semester ausgegangen. Die vom ÖAD für\ndie Zuerkennung des Zuschuss-Stipendiums vorgeschriebenen 3 ECTS credits pro Monat\nwerden nach der Rückkehr der Studierenden als absolute Untergrenze herangezogen - für\ndie vollständige Anerkennung sind jedoch mindestens 80% der an der Medizinischen\nUniversität Graz vergebenen ECTS-Credits bzw. SeStd. zu erbringen. Auch sonst\nfunktioniert das Learning Agreement ausgezeichnet. Das Learning Agreement wird von der\nMedizinischen Universität Graz als rechtsverbindlich für die Anerkennung von an der\nPartnereinrichtung abgelegten Prüfungen gewertet.\n 16/101"
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"bulletin": {
"id": 202,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "26",
"published": "2007-06-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=202&pDocNr=5202&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n II. Förderkategorien und Förderhöhe\nIm Zuge des Hygiene-Fonds werden die zwei Förderkategorien „Nachwuchsförderung“ und „Wissen-\nschaftliche Kooperationsprojekte“ ausgeschrieben. Für beide Förderkategorien gilt, dass eine mittelbare\nbzw. unmittelbare Zusammenarbeit mit dem Institut für Hygiene bestehen muss, diese Zusammenarbeit\nmuss aus dem Projektantrag eindeutig hervorgehen. Die Projektantragstellerin/Der Projektantragsteller\nmuss Angehörige/r der Medizinischen Universität Graz sein, allerdings nicht zwingend Mitarbeiter/in des\nInstituts für Hygiene.\nNachwuchsförderung: In dieser Kategorie werden Projektanträge junger Forscher/innen der MUG bis\nzum 32. Lebensjahr gefördert (Stichtag: jährliche Einreichfrist am 31. Mai). Kindererziehungszeiten von\nmax. 2 Jahren pro Kind werden angerechnet. In die Projektarbeit muss jeweils eine Mitarbeiterin/ein Mit-\narbeiter des Instituts für Hygiene inhaltlich involviert sein und im Projektantrag namentlich genannt wer-\nden. Das Projekt ist an einer Klinik oder einem Institut der MUG durchzuführen. Die maximale Förder-\nsumme beträgt Euro 50.000,- für eine Projektlaufzeit von max. zwei Jahren.\nWissenschaftliche Kooperationsprojekte: In dieser Kategorie werden Kooperationsprojekte vom Institut\nfür Hygiene mit mindestens einem (oder mehreren) Institut bzw. einer Klinik der MUG gefördert. Zusätz-\nlich können auch externe Partner Teil der Kooperationsprojekte werden. Die Förderung beträgt bis zu\nEuro 100.000,- für eine maximale Projektlaufzeit von zwei Jahren.\nIn beiden Kategorien können prinzipiell nur zusätzlich für das Projekt aufzuwendende Kosten geltend\ngemacht werden. Für Personalanstellungen dienen die jeweils aktuellen Personalkostensätze des FWF als\nRichtsätze.\nPro Jahr werden maximal zwei Nachwuchsförderungen und ein wissenschaftliches Kooperationsprojekt\nvergeben.\n III. Projektlaufzeit und Projektverlängerung\nDie maximale Projektlaufzeit für beide Förderkategorien ist auf 2 Jahre beschränkt. Projektverlängerun-\ngen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:\n 1. Eine kostenneutrale Verlängerung der Projektlaufzeit kann in der Organisationseinheit (OE) für\n Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement, Bereich Forschungsmanagement, für max.\n 6 Monate durch Vorlegen eines kurzen Begründungsschreibens beantragt werden.\n 2. Eine Projektverlängerung inkl. Anforderung zusätzlicher Mittel aus dem Hygienefonds entspricht\n einem Neuantrag und kann nur nach einer erneuten Projektantragstellung und Begutachtung er-\n folgen.\n IV. Projektantrag\nDer Projektantrag besteht aus einem Formblatt und einer wissenschaftlichen Projektbeschreibung. Die\nProjektbeschreibung ist im Ausmaß von max. 20 Seiten und in einer üblichen Struktur zu verfassen, d.h.\nsie hat Abstract, Stand der Forschung, Forschungsziel, Methodik und eine detaillierte Kostenaufstellung\nzu enthalten. Zusätzlich ist ein Lebenslauf der Antragstellerin/des Antragstellers im Ausmaß von max. vier\nSeiten beizulegen. Der Projektantrag ist wahlweise in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.\n V. Bewertungskriterien\nDie Bewertungskriterien zur Begutachtung der Anträge werden gemeinschaftlich von den jeweiligen Mit-\ngliedern der Forschungsförderungskommission (FFK) der MUG in Kooperation mit der Vorständin/dem\nVorstand des Institutes für Hygiene oder mit der von ihr/ihm ernannten Vertretung ausgearbeitet. Das\nwesentliche Bewertungskriterium ist in jedem Fall die wissenschaftliche Qualität des Projektantrags.\n VI. Begutachtung und Vergabeverfahren\nDie Einreichstelle für Projektanträge ist die OE für Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement,\nBereich Forschungsmanagement. Die Projektanträge müssen vollständig in elektronischer Form als pdf-\nfile eingereicht werden, das Formblatt des Antrags muss zusätzlich als hardcopy inkl. Originalunterschrift\nder Antragstellerin/des Antragstellers eingereicht werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 5209,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "5",
"published": "2015-12-02T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Forschungseinheiten: Errichtung einer FE, Änderung der Leitung einer FE; Geschäftsordnung der Internen Revision; Erratum-Widerruf; Satzung-Änderung; Vollmachten für Frau Irmgard Romirer und Dr. Trumler; Ausschreibung von Stellen ",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5209&pDocNr=437547&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "(3) Die S-IR ist mit angemessenen Ressourcen (Personal und Sachmittel) für die\nRevisionstätigkeit auszustatten. Nach Genehmigung durch die/den Rektor/in können\nzu Revisionstätigkeiten auch Mitarbeiterinnen anderer Fachabteilungen und/oder\nexteme Berater/innen hinzugezogen werden.\n\n(4) Die Mitarbeiter/innen der S-IR dürfen nicht an Revisionstätigkeiten teilnehmen, bei\ndenen ihre Unabhängigkeit oder Objektivität beeinträchtigt ist (Unvereinbarkeiten und\nInteressenskonflikte). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn ein/e Mitarbeiter/in der S-\nIR eine Aktivität prüft, für die sie/er im Verlauf des vorangegangenen Jahres\nverantwortlich war oder der geprüften Einheit nahe Verwandte oder sonstige\nnahestehende Personen angehören.\n\n(5) Die Mitarbeiterinnen der S-IR sind gegenüber der zu prüfenden Einheit weisungsfrei,\nhaben aber auch kein Weisungsrecht. Alle Entscheidungen aufgrund der von ihnen\ngetroffenen Feststellungen bleiben den für Weisungen zuständigen Organen und/oder\nDienstvorgesetzten vorbehalten, die nach den geltenden Vorschriften, insbesondere\nnach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes, des Organisationsplans und/oder\nder Geschäftsordnung des Rektorats, dafür zuständig sind.\n\n(6) Die Mitarbeiterinnen der S-IR, hinzugezogene Mitarbeiter/innen anderer\nFachabteilungen und beigezogene externe Berater/innen sind bei der Wahrnehmung\nihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit, auch innerhalb der Medizinischen Universität\nGraz, über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte\nverpflichtet. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich über das Ende\ndes Dienstverhältnisses der Mitarbeiter/innen bzw. Ende des Auftragsverhältnisses\nexterner Berater/innen hinaus. Einsicht in Dokumente und Arbeitsunterlagen der S-IR\nist bei Bedarf nur gesetzlich befugten Personen zu gewähren. Eine\ndarüberhinausgehende Einsichtnahme bedarf der Zustimmung der Rektorin/des\nRektors.\n\n(7) Die S-IR hat sowohl ein aktives Informationsrecht (umfassendes und\nuneingeschränktes Recht auf unmittelbaren Zugriff zu Informationen) als auch ein\npassives Informationsrecht (ist in den internen Informationsfluss einzubeziehen). Der\nS-IR ist zur Durchführung ihrer Aufgaben jegliche erforderliche und zweckdienliche\nUnterstützung seitens der geprüften Einheit zu gewähren. Informationen und Auskünfte\nsind termingerecht, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen.\n\n(8) In regelmäßigen Abständen sind strukturierte Jourfixe-Termine zur laufenden\nAbstimmung der Revisionstätigkeit zwischen der/dem Rektorin und der S-IR\ndurchzuführen.\n\n(9) Die S-IR kann je nach Erfordernis und Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten externe\nPrüfvorhaben begleiten, dies gilt insbesondere für die Rechnungsabschlussprüfung\nund für die Prüfungen durch den Rechnungshof. Der S-IR sind die Prüfberichte des\nRechnungshofs, der jährliche Bericht des Wirtschaftsprüfers über den\nRechnungsabschluss sowie der Stellenplan zu übermitteln.\n\n(10) Die Leiterinnen jener Organisations- bzw. Subeinheiten, welche von extemen\nPrüfinstitutionen (wie z. B. Arbeitsinspektorat, Sozialversicherung und Finanzamt)\ngeprüft werden, haben die S-IR zeitnah von den geplanten Prüfvorhaben zu\ninformieren und die Prüfberichte zu übermitteln.\n\n \n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz\nInformationen: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. DVR-Nr. 210 9494; UN: ATU 575 111 79\nBankverbindungen: UniCredit Bank Auslria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT4438000000000495 10, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 02.12.2015, SU 2015/16, 5. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 110,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "11",
"published": "2006-01-18T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=110&pDocNr=4880&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\nStudierenden, der Betreuerin/dem Betreuer und der PhD-Dekanin/dem PhD-Dekan vorzulegen. Eine außer-\nordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von der Betreuerin/dem Betreuer, einem Mitglied, oder\nder/dem Studierenden beantragt werden. Vor Beginn der Arbeit an der Dissertation muss ein gemeinsam mit\nder Betreuerin/dem Betreuer ausgearbeiteter Dissertationsplan von der/dem Studierenden vor dem Disserta-\ntionskomitee verteidigt werden.\n(6) Zur Arbeit an der Dissertation zählen auch die jährlichen Zwischenberichte an das Dissertationskomitee,\nBerichte im Rahmen der Dissertationsseminare, Vorträge auf Fachtagungen und auf Veranstaltungen der\nUniversität (Doktoratstage) sowie Publikationen.\n(7) Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der PhD-Dekanin/des PhD-Dekans bei der Studienrekto-\nrin/beim Studienrektor einzureichen und von dieser /diesem gemäß § 45 der Satzung/Teil-Studienrecht der\nMUG zwei Gutachterinnen/Gutachtern vorzulegen. Voraussetzung für die Weiterleitung der Dissertation an\ndie Gutachterinnen/Gutachter ist die Annahme zum Druck oder das Vorliegen zumindest einer Veröffentli-\nchung über die Resultate der Dissertation mit dem/der Studierenden als Erstautor/in in einer SCI-gelisteten\nZeitschrift. Sollte dies nicht der Fall sein, ist dies durch das Dissertationskomitee besonders zu begründen.\n(8) Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden schriftlich auszuhändigen.\n(9) Die/der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademischen\nGrades nach den Bestimmungen des §86 UG 2002 idgF zu veröffentlichen.\n Prüfungsordnung\n§ 7 Prüfungsordnung\n(1) Die Prüfungen über die Methodischen Grundlagen für Mediziner/innen beziehungsweise die Medizini-\nschen Grundlagen für Naturwissenschafter/innen, sowie über die Allgemeinen Grundlagen und Fähigkeiten\nsind bis spätestens zum Ende des vierten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen.\n(2) Die Dissertationsseminare und Literaturclubs sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharak-\nter.\n(3) Das Doktoratsstudium wird mit dem Abschlussrigorosum als öffentlicher kommissioneller Gesamtprüfung\nabgeschlossen.\n(4) Die/der Studierende ist berechtigt, sich bei der Studienrektorin/dem Studienrektor zum Abschlussrigoro-\nsum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\na) Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanentem\nPrüfungscharakter des ersten Teils des Rigorosums.\nb) Die positive Beurteilung der Dissertation.\n(5) Prüfungsgegenstände des Abschlussrigorosums sind die Verteidigung der Dissertation, sowie die Prüfung\ndes Gebietes/Teilgebietes, dem die Dissertation zuzuordnen ist.\n(6) Für die Abhaltung des Abschlussrigorosums hat die Studienrektorin/der Studienrektor einen Prüfungsse-\nnat zu bilden, dem drei Personen angehören. Für jedes Prüfungsfach ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzu-\nteilen. Ein Mitglied übernimmt nach Bestellung den Vorsitzend des Prüfungssenats. Die dem Prüfungssenat\nangehörenden Prüfer/innen sind von der Studienrektorin/dem Studienrektor aus dem Kreis der Universitäts-\nlehrer/innen mit einer das jeweilige Prüfungsfach umfassenden Lehrbefugnis (§103 UG 2002) an der Medi-\nzinischen Universität Graz zu wählen. Im Bedarfsfall können auch Personen mit Lehrbefugnis an anderen\nösterreichischen Universitäten und an anerkannten ausländischen Universitäten oder Hochschulen als Prü-\nfer/innen herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer\nLehrbefugnis an der Medizinischen Universität Graz gleichwertig ist und diese das Prüfungsfach umfasst. Die\nBetreuerin/ der Betreuer der Dissertation ist als ein/e Prüfer/in zu bestellen, sofern nicht schwerwiegende\nGründe dagegen sprechen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 66,
"text": "67\nVIII. Abschnitt – Wahl und Entsendung in Organe & Einzelbestellungen\n durch Obergremien oder Kurien („subsidiäre Wahlordnung“)\n1. TEILSTÜCK: WAHLZIEL, WAHLRECHT UND FUNKTIONSPERIODE\n§ H.1 Wahlziel ist die gesetzeskonforme Wahl oder Entsendung in Organe und/oder sind Einzelbestellungen\n der Medizinischen Universität Graz.\n§ H.2 Die subsidiäre Wahlordnung gilt\n (a) für alle jene Wahlen und Bestellungen von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, sofern durch\n gesetzliche Vorschrift ein Obergremium oder ein Teil eines Obergremiums („Kurienbestel-\n lung“) Personen in ein Untergremium oder universitätsfremdes Gremium wählt bzw. bestellt\n werden; und\n (b) für alle jene Wahlen und Bestellungen von Mitgliedern oder Ersatzmitglieder, sofern durch\n Vorschrift aus dem Organisationsplan oder der Satzung der Medizinischen Universität Graz ein\n Obergremium oder ein Teil eines Obergremiums („Kurienbestellung“) Personen in ein Unter-\n gremium oder ein universitätsfremdes Gremium wählt bzw. bestellt.\n§ H.3 Die Zahl der Mitglieder des Gremiums, die Funktionsperiode, allenfalls die Art der Bestellung durch Ku-\n rien werden gesetzlich regelt, subsidiär gelten folgende Vorschriften:\n – Studienrektor/in und Stellvertreter/in nach § 19 (2) Z 2 UG iVm §§ 6 ff des Satzungsteiles Studien-\n recht: Geheime Wahl durch den Senat aus dem Kreis der qualifizierten Universitätsangehörigen;\n Funktionsperiode von 3 Jahren; passiv wahlberechtigt sind qualifizierte Universitätsangehörige\n und jedenfalls auch das für Studium und Lehre zuständige Rektoratsmitglied; die Mitglieder der\n Personengruppen lt. § 25 (4) Z 2 UG und § 25 (4) Z 4 UG führen bei dieser Wahl zwei Stimmen.\n – Schiedskommission nach § 43 UG: 6 Mitglieder; Entsendung je eines männlichen und eines weib-\n lichen Mitgliedes durch den Senat, durch den Universitätsrat und durch den Arbeitskreis für Gleich-\n behandlungsfragen; Funktionsperiode von 2 Jahren; dabei ist zu beachten, dass zumindest zwei\n rechtskundige Personen zu entsenden sind; Nominierung je eines Ersatzmitgliedes durch Universi-\n tätsrat, Senat und Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.\n – Ethikkommission nach § 30 UG: maximal 15 Mitglieder; Entsendung durch den Senat; Funktionspe-\n riode von 3 Jahren; passiv wahlberechtigt sind die in § 8c (4) KAKuG genannten Personen(gruppen).\n – Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nach § 42 UG und der Satzung.\n – Studienkommissionen nach § 25 (8) Z 3 UG: 9 oder 8 Mitglieder gem. Satzung; Einsetzung durch\n Senat, Funktionsperiode von 3 Jahren; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im Ver-\n hältnis 2:3:4 (bei Humanmedizin, Zahnmedizin & Pflegewissenschaften) bzw. 3:3:2 (Doktorat und\n Postgraduale Ausbildungen) Universitätsprofessor/innen (§ 94 (2) Z 1 UG); Universitätsdozent/in-\n nen und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie Studierende (§ 94 (1) Z 1 UG).\n – Habilitationskommissionen nach § 103 UG: 7 Mitglieder; Einsetzung durch Senat; Funktionsperio-\n de bis zur Zweckerfüllung; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im Verhältnis 4:2:1\n Universitätsprofessor/innen (§ 94 (2) Z 1 UG); Universitätsdozent/innen und wissenschaftliche Mit-\n arbeiter/innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie Studierende (§ 94 (1) Z 1 UG);\n – Berufungskommissionen nach § 98 UG: 9 Mitglieder; Einsetzung durch Senat; Funktionsperiode\n bis zur Zweckerreichung; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im Verhältnis 5:3:1\n Universitätsprofessor/innen (§ 94 (2) Z 1 UG); Universitätsdozent/innen und wissenschaftliche Mit-\n arbeiter/innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie Studierende (§ 94 (1) Z 1 UG);\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 65"
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"bulletin": {
"id": 4428,
"academic_year": "2013/14",
"issue": "23",
"published": "2014-07-16T00:00:00+02:00",
"teaser": "Verlängerung Bestellung Studienrektor und stv. Studienrektor; Termin Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren; Kundmachung Konstituierung/Sprengelwahlkommission Personalvertretungs-Wahlen am 26.-27. November 2014;Personalnachrichten; Universitätsprofessur Inner Med. m.b.B.d. Angiologie",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4428&pDocNr=244220&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\nVerleihung des Berufstitels „Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor“ an:\nHerrn Univ.-Doz. Mag. Dr. Franz Ferdinand REINTHALER\nAls Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor konnte gewonnen werden:\nHerr Univ.-Prof. Peter SCHLENKE wurde am 04.04.1965 in Siegen (D) geboren. Er studierte Human-\nmedizin und Philosophie an der Georg-August-Universität in Göttingen und promovierte 1993 zum Doktor\nder gesamten Heilkunde und absolvierte seine Facharztausbildung am Institut für Immunologie und\nTransfusionsmedizin (Prof. Dr. Holger Kirchner) der Medizinischen Universität Lübeck. Ebendort begann\nab 1995 der Aufbau eines interdisziplinären KMT-Zentrums. 1998 erfolgte die Ernennung zum Facharzt\nfür Transfusionsmedizin. Im selben Jahr wurde Peter Schlenke zum Leiter der Blutspende und zum\nHerstellungsleiter der pharmazeutischen Betriebsstätte bestellt. 2002 habilitierte sich Peter Schlenke im\nFach „Immunologie und Transfusionsmedizin“ zum Thema „Periphere Blutstammzelltransplantation“ und\nwurde im selben Jahr zum Oberarzt am Universitätsklinikum Lübeck ernannt. Neben seiner Anerkennung\nals Fachimmunologe hatte er von 2006 - 2013 den Vorsitz der Sektion „Stammzelltransplantation und\nZelltherapie“ der Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie inne. Seit\n2008 war Peter Schlenke als Leitender Oberarzt am Institut für Transfusionsmedizin und\nTransplantationsimmunologie des Universitätsklinikums Münster beschäftigt und wurde im Jahr 2010 zum\naußerordentlichen Professor der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ernannt.\nMit Wirkung vom 01.05.2014 wurde Peter Schlenke vom Rektor auf die Professur für Blutgruppen-\nserologie und Transfusionsmedizin in der Nachfolge von Univ.-Prof. Dr. Lanzer berufen. Mit der\nInbetriebnahme des UBT-Neubaus möchte die Universität Forschung und Lehre im Bereich der Zell- und\nGewebetherapie (Zukunftsfeld: Regenerative Medizin) sichtbar stärken.\nHerr Univ.-Prof. Otto Eugen DAPUNT wurde am 02.10.1957 in Zams/Tirol geboren. Nach der Matura\n1976 am Humanistischen Gymnasium in Innsbruck studierte er Humanmedizin an der Medizinischen\nFakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Nach Abschluss des Studiums begann Otto Dapunt\ndie Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie, zunächst am Krankenhaus Zams/Tirol und anschließend an\nder 1.Chirurgischen Abteilung der Landeskrankenanstalten Salzburg. 1989 erhielt er die Facharztaner-\nkennung für Chirurgie. Die Ausbildung im Fach Herzchirurgie erfolgte an der Medizinischen Hochschule\nHannover und an der Universitätsklinik für Chirurgie in Innsbruck. Die Anerkennung des Zusatzfaches\nHerzchirurgie erfolgte rückwirkend mit Einführung des Facharzttitels 1995.\nVon 1991 - 1993 absolvierte Otto Dapunt ein klinisches und wissenschaftliches Fellowship am Mount\nSinai Medical-Center New York, USA und beschäftigte sich dabei unter anderem vorwiegend mit der\nAortenchirurgie und der Transplantationschirurgie der Thoraxorgane.\nDapunt war als leitender Oberarzt und Leiter des Transplantationsprogrammes an der Klinik für Herz-\nchirurgie der Universität Innsbruck tätig. Dort erfolgte 1994 die Habilitation im Fach Chirurgie. Am\n01.01.1997 erfolgte die Berufung zum C3-Professor für Herz- und Thoraxchirurgie an die Universität zu\nKöln. Von dort aus wurde Otto Dapunt am 01.04.1999 zum Direktor der Klinik für Herzchirurgie am\nKlinikum Oldenburg berufen.\nMit Wirkung vom 01.04.2014 wurde Otto Dapunt vom Rektor zum Universitätsprofessor für das\nFachgebiet Herzchirurgie berufen.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 16.07.2014, StJ 2013/14, 23.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1024,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "32",
"published": "2008-09-17T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1024&pDocNr=11441&pOrgNr=1"
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"index": 11,
"text": "- 12 -\n1.9.1 Platzvergabemodus für Studierende mit Erstinskription ab Studienjahr 2005/2006\nFür Studierende, die im Studienjahr 2005/2006 oder später das Diplomstudium für Humanmedizin in Graz\nzu studieren beginnen, wobei UmsteigerInnen aus dem Rigorosenstudium O201 nach AHStG davon\nausgenommen sind, wird ein Auswahlverfahren gem. Verordnung des Rektorates durchgeführt.\nAb dem Studienjahr 2007/08 werden so lange jährlich 200 Studierende gemäß dem unter 1.9.2\nbeschriebenen Modus – vorausgesetzt, dass sie den 1. Studienabschnitt bis zum 30.9.2008 erfolgreich\nabsolviert haben - zusätzlich zu Studierenden des Auswahlverfahren des vorangegangenen Studienjahres\ngem. Verordnung des Rektorates, soferne sie den 1. Studienabschnitt erfolgreich absolviert haben, in die\nLehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts aufgenommen,\nsolange es noch Studierende gibt, die unter den unter 1.9.2 beschriebenen Modus fallen. Am Ende jedes\nWintersemesters erfolgt eine Abschätzung, wie viele Studierende voraussichtlich im darauf folgenden\n1. Oktober gemäß dem unter 1.9.2. beschriebenen Modus einen Platz in den Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts beanspruchen werden können. Ist diese Zahl\ngeringer als das vorgesehene Kontingent von 200, so erhöht sich die Zahl der Studierenden, die per\nAuswahlverfahrens des Rektorates aufgenommen werden, in dem Maße, dass die Summe beider Zahlen\n336 ergibt. Studierende, die unter den unter 1.9.2 beschriebenen Modus fallen und den\n1. Studienabschnitt zum 30.9.2008 nicht abgeschlossen haben, fallen unter den unter 1.9.1 beschriebenen\nModus.\n1.9.2 Platzvergabemodus für Studierende mit Erstinskription bis inkl. Sommersemester 2005\nFür Studierende, die vor dem Studienjahr 2005/2006 das Diplomstudium für Humanmedizin in Graz\nbegonnen haben oder vom Rigorosenstudium 201 lt. AHStG auf das Diplomstudium für Humanmedizin\numgestellt werden (freiwillig oder im Wege einer amtlichen Umstellung), gelten bei der Vergabe von\nPlätzen bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl unverändert folgende Kriterien, außer\njemand unterstellt sich freiwillig dem Auswahlverfahren gem. Verordnung des Rektorates:\nVoraussetzung für die Aufnahme in den 2. Studienabschnitt ist die positive Absolvierung des\n1. Studienabschnittes.\nHaben mehr als gemäß Pkt. 1.9.1 den ersten Abschnitt positiv absolviert, gilt:\n 1) Die Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt erfolgt nach dem Prüfungstermin, an dem die\n Aufnahmevoraussetzungen erfüllt worden sind.\n 2) Bei gleichem Prüfungstermin entscheidet die erreichte Punkteanzahl.\n In die Ermittlung der Punktezahl gehen die Gesamtprüfungsleistungen (Gesamtnote) der fünf\n Module des ersten Studienjahres mit 65% (Prüfungen der Module 1 und 3: 26%, Prüfungen der\n Module 4, 5 und 6: 39%), die Beurteilung der Tracks „Ärztliche Fertigkeiten I“ mit 5%,\n „Naturwissenschaften/Biomedizinische Technik/Informationswissenschaften I“ mit 2% und\n „Einführung in die Medizin“ mit 13% und die des Stationspraktikums mit 15% ein.\n 3) Bei Punktegleichstand entscheidet das Los über die Vergabe der Plätze.\nStudierende, denen trotz positiven Abschlusses des 1. Studienabschnittes kein Platz in den\nPflichtlehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl des 2. Studienabschnittes zur Verfügung\ngestellt werden konnte, werden bei nächster Möglichkeit berücksichtigt. Diese Studierenden können an\nsämtlichen Lehrveranstaltungen des 2. Abschnittes ohne beschränkte Teilnehmerzahl teilnehmen.\nDabei sind gem. den Anrechnungsrichtlinien der Studienkommission (bezüglich unterschiedlicher\nStudienplanfassungen) die Punkte sinngemäß zu ermitteln. Punkteregelinterpretationen müssen der\nStudienkommission zur Genehmigung vorgelegt werden.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
},
{
"bulletin": {
"id": 7689,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "18",
"published": "2020-02-12T00:00:00+01:00",
"teaser": "Einsetzung einer Habilitationskommission; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Otto Loewi Memorial Lecture; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7689&pDocNr=991218&pOrgNr=1"
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"index": 9,
"text": "10\nDiplomstudium Zahnmedizin erfolgt durch die dafür jeweils vorgesehenen Aufnahmetests Humanmedizin\nMedAT-H bzw. Zahnmedizin MedAT-Z, deren Testinhalte sowie Testauswertung in einer eigenen\nVerordnung vom Rektorat geregelt werden.\n(2) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert\nermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt (Rangliste).\n(3) Die Ergebnisfeststellung führt an der jeweiligen Medizinischen Universität bzw. Fakultät zu je einer\nRangliste der Studienwerber/innen für das jeweilige Studium (Humanmedizin/Zahnmedizin). Die\nStudienwerber/innen werden dabei nach dem Testwert anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren\n(§§ 6 ff) gereiht.\n(4) Für das Diplomstudium Humanmedizin werden die zur Verfügung stehenden Studienplätze (§ 4 Abs.\n1) grundsätzlich an jene Studienwerber/innen vergeben, die in der Rangliste auf den ersten 336 Plätzen\naufscheinen. Entspricht die Zusammensetzung der ersten 336 Plätze nicht den in § 4 Abs. 2 normierten\nAnforderungen, ist die Rangliste unter größtmöglicher Wahrung der sich aus dem Testergebnis\nergebenden Reihenfolge der Studienwerber/innen so lange durch den Austausch von\nStudienwerber/innen, die das/die zu wenig stark repräsentierte/n Kriterium/Kriterien nicht erfüllen,\ndurch Studienwerber/innen, die in der Rangliste unmittelbar nachgereiht sind, das/die zu wenig stark\nrepräsentierte Kriterium/Kriterien jedoch erfüllen, zu modifizieren, bis von den ersten 336 Plätzen\nmindestens 95 vH auf EU-Bürger/innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte\nPersonen, sowie mindestens 75 vH auf Inhaber/innen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse entfallen.\nFür das Diplomstudium Zahnmedizin werden die Studienplätze an jene Studienwerber/innen vergeben,\ndie in der Rangliste auf den ersten 24 Plätzen aufscheinen.\n(5) Bei Rangbindungen am letzten Rangplatz des gleichen Kontingents (Humanmedizin) bzw. am letzten\nRangplatz der verfügbaren Studienplätze (Zahnmedizin) erhalten alle StudienwerberInnen mit der\njeweiligen Rangbindung einen Studienplatz, auch wenn damit die Studienplatzanzahl des jeweiligen\nKontingents bzw. der verfügbaren Studienplätze überschritten wird.\n(6) Die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens werden zu Beginn der Kalenderwoche 32 eines jeden Jahres\nden einzelnen Studienwerber/innen über das ANV-Webtool bekannt gegeben. Jede/r Studienwerber/in\nerhält eine individualisierte Rückmeldung in Form eines Einzelergebnisnachweises über das ANV-\nWebtool.\nZulassung\n§ 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene Studienwerber/innen zugelassen\nwerden, die aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an der\ngewählten Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität\nLinz erhalten haben. Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6 weniger\nStudienwerber/innen an als Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das\nDiplomstudium Zahnmedizin gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und\njede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.\n(2) Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium der Humanmedizin eine andere als die von den\nStudienwerberInnen im Rahmen der Internet-Anmeldung angegebene Zuordnung gemäß § 4 Abs. 2\nrechtlich geboten ist, hat eine Modifizierung nach § 10 Abs. 4 zu erfolgen.\n(3) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studien-\nwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 Abs. 2 für das betreffende Studienjahr"
},
{
"bulletin": {
"id": 8613,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "16",
"published": "2020-12-23T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur supplierenden Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Lehrstuhlinhaber für Physiologie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter des Diagnostik- und Forschungsinstitutes für Gerichtliche Medizin; Leitungen: Bestellung zum*zur Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Mobilitätsbeauftragten; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Satzungsänderung: Satzungsteil Frauenförderungsplan; Einteilung des Studienjahres 2021/22; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Entwicklungsplan: Entwicklungsplan 2022-2027; Einsetzung einer Berufungskommission; Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4, § 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten Mitarbeiter*innen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8613&pDocNr=1092414&pOrgNr=1"
},
"index": 10,
"text": "11\n wissenschaftlichen Leistungen von Frauen, des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses, der\n weiblichen Studierenden sowie der Leistungen der administrativen Mitarbeiterinnen an. Darüber\n hinaus sollen spezielle Karriereprogramme für Jungforscherinnen angeboten werden, um einen\n ausgewogenen Frauenanteil bei Forschungsprojekten und Habilitationen gewähren zu können. Sie\n unterstützt die Karriereentwicklung von Dienstnehmerinnen des administrativen und des\n wissenschaftlichen Personals - insbesondere für Führungspositionen - durch die Förderung der\n Teilnahme an geeigneten Schulungsmaßnahmen und Fortbildungen. Dazu gehört auch die\n Sicherstellung von objektiven Eignungsbeurteilungen durch nichtdiskriminierende und\n nichtrollenstereotypen Bewertungskriterien.\n5. Verstärkte Integration der fachbezogenen Frauen- und Geschlechterforschung und Gender\n Studies in Forschung, Lehre und Weiterbildung.\n6. Adäquate Infrastruktur: Eine entsprechende Infrastruktur zur Verwirklichung der Gleichstellung\n und Frauenförderung soll sichergestellt werden. GB im Sinne einer gendergerechten\n Budgetgestaltung und -verwaltung sowie einer geschlechtergerechten Verteilung von Ressourcen\n soll gewährleistet sein.\n7. Bewusstseinsbildung: Die interne Information und Kommunikation zum Thema Gleichstellung und\n Frauenförderung ist als wesentliche Voraussetzung für die aktive Umsetzung dieser Inhalte und\n für die Herstellung eines geschlechtergerechten Bewusstseins durch alle an der Med Uni Graz\n tätigen Personen sicherzustellen. Sprache (in Wort und Schrift) bildet nicht nur gesellschaftliche\n Verhältnisse ab, sondern prägt auch unsere Wahrnehmung. Durch einen bewussten\n geschlechterinklusiven Gebrauch (mit der schriftlichen Formulierungsempfehlung Asterisk* oder\n Gender Gap) tragen alle Universitätsbediensteten und Studierende aktiv zur Gleichstellung aller\n Geschlechter und zu einer wertschätzenden Ansprache aller bei.\n8. Vereinbarkeit und Ausgleich bestehender Belastungen: Die Erhöhung der Vereinbarkeit beruflicher\n und privater – insbesondere familiärer – Verpflichtungen für Frauen und Männer ist auch durch die\n Schaffung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfeldes anzustreben. Die Med Uni Graz\n unterstützt ihre Mitarbeiter*innen bei der Vereinbarkeit von Studium bzw. Beruf, Familie und\n Pflege durch konsequente Verbesserungen des Arbeits- und Studienumfeldes und gewährleistet\n den Schutz der Würde am Arbeitsplatz.\n§ 4 Gender Mainstreaming und Gender Budgeting\n(1) Zur Umsetzung von GM und GB werden unter anderem bei der Erstellung des Entwurfs von\nSatzungsteilen (§ 22 Abs 1 Z 1 UG) und der Erlassung oder Änderung von Satzungsteilen (§§ 19 Abs 1\nund 25 Abs 1 Z 1 UG), der Erstellung des Entwicklungsplans (§ 22 Abs 1 Z 2 UG), der Erstellung eines\nEntwurfs zur Leistungsvereinbarung (§ 22 Abs 1 Z 4 UG) sowie bei deren Verhandlung und Abschluss (§\n23 Abs 1 Z 4 UG) die Ziele der Gleichstellung und Frauenförderung einbezogen.\n(2) Darüber hinaus werden bei allen Zielvereinbarungen (§§ 21 Abs 1 Z 6 und 22 Abs 1 Z 6 UG) die\nGrundsätze der Gleichstellung und Frauenförderung berücksichtigt.\n(3) Bei der Erstellung von Budgets werden die Grundsätze des GB einbezogen.\n(4) Bei der Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen gemäß § 25 Abs 1 Z 15 UG\ndurch den Senat ist ebenfalls auf die Grundsätze von GM und die Gleichstellung der Geschlechter zu\nachten.\n(5) Von Führungskräften und Mitgliedern in universitären Gremien und Kollegialorganen werden\nKenntnisse der Konzepte des GM inklusive GB sowie des Anti-Bias Ansatzes (Strategien gegen\nunbewusste Vorurteile – Unconscious Biases) zur Unterstützung einer vorurteilsbewussten und\nreflektierenden Verhaltensweise bei Entscheidungsfindungen erwartet.\n __________________________________________________________________________________________\n Mitteilungsblatt vom 23.12.2020, Stj 2020/2021, 16. Stk. RN61\n Seite 4 von 10"
},
{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "13\n (8) Antragstellung an den Senat auf Erlassung bzw. Änderung genereller Richtlinien für die\n Curricularkommissionen (§ 25 (1) Z 15 UG idgF).\n Zum Zwecke der Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen der Curricularkommissionen werden der\n Vizerektorin bzw. dem Vizerektor für Studium und Lehre sowie der Dekanin bzw. dem Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten die Sitzungstermine sowie die jeweilige Tagesordnung übermittelt.\n DEKANIN/DEKAN FÜR DOKTORATSSTUDIEN\n Für Koordination und Agenden der Doktoratsstudien an der Medizinischen Universität Graz ist eine\n Dekanin/ein Dekan für Doktoratsstudien verantwortlich.\n § 7. UNVEREINBARKEIT\n Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien und die Stellvertreterin/der Stellvertreter sollten nicht\n gleichzeitig Mitglieder des Rektorates, des Senates, stimmberechtigte Mitglieder der\n Curricularkommission für Doktoratsstudien, oder Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des\n Betriebsrates der Medizinischen Universität Graz sein.\n § 8. WAHL UND FUNKTIONSPERIODE DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR DOKTORATSSTUDIEN\n (1) Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien wird vom Senat im Einvernehmen mit der\n Rektorin/dem Rektor für eine Funktionsperiode von drei Jahren, jedenfalls bis zum Amtsantritt\n der neu gewählten Dekanin/des neu gewählten Dekans für Doktoratsstudien, aus dem Kreis der\n habilitierten Universitätsangehörigen gewählt. Die erforderliche Qualifikation ist dem\n Anforderungsprofil zu entnehmen, das vor jedem Wahlgang der Wahlankündigung beigelegt wird.\n (2) Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei der\n Wahl je zwei Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit an\n Stimmen notwendig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei\n stimmenstärksten Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzurführen, wobei\n die relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung,\n entscheidet das Los.\n (3) Die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien und der Stellvertreterin/des\n Stellvertreters beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Auslaufen der\n Funktionsperiode übt die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien bzw. die Stellvertretung bis\n zur Neubestellung ihre/seine Funktion vorübergehend weiter aus.\n § 9. ABBERUFUNG DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR DOKTORATSSTUDIEN\n Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien kann vom Senat vor Ablauf ihrer/seiner Funktionsperiode\n mit Zweidrittelmehrheit, insbesondere auf begründeten Vorschlag der Rektorin/des Rektors,\n abberufen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und\n 3 haben bei der Wahl je zwei Stimmen\n § 10. VIZEDEKANIN/VIZEDEKAN FÜR DOKTORATSSTUDIEN\n (1) Zur Vertretung bei Verhinderung der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien wird eine\n Vizedekanin/ein Vizedekan für Doktoratsstudien aus dem Kreis der habilitietren\n Universitätsangehörigen gewählt, wobei die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien ein\n Vorschlagsrecht hat.\n (2) Für die Wahl und Abberufung der Vizedekanin/des Vizedekans für Doktoratsstudien gelten die\n Bestimmungen Satzung § 8 und § 9 sinngemäß.\n§ 11. AUFGABEN DER DEKANIN/DES DEKANES FÜR DOKTORATSSTUDIEN\n (1) Ausarbeitung eines Vorschlages für das Rektorat für eine Durchführungsrichtlinie für\n Doktoratsstudien;\n (2) Koordination und Durchführung des Verfahrens zur Einrichtung der thematischen\n Programme/Doctoral Schools gemäß den Curricula für die Doktoratsstudien;\n (3) Auswahl der Dissertationsthemen auf Vorschlag der Programme/Doctoral Schools und aufgrund\n eines Begutachtungsverfahrens;\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 9 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 1204,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "8",
"published": "2009-01-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1204&pDocNr=13854&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n49.\nForschungseinheit: Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung des Leiters\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass gemäß der Richtlinie über die Errichtung\nvon Forschungseinheiten, veröffentlicht im 25. Stück des Mitteilungsblattes der Medizinischen Universität\nGraz im Studienjahr 2004/05 vom 03.08.2005, RN 103, folgende Forschungseinheit vom Rektorat\neingerichtet wurde:\n Forschungseinheit für Computertomographie: Erwachsene (ohne Neuroradiologie)\n Leiter: Herr Ao.Univ.-Prof. Dr. Helmut SCHÖLLNAST\n mit Wirkung ab 01.01.2009\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n50.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) für das\nSommersemester 2009 und das Wintersemester 2009/2010\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz (MUG) hat gemäß § 124b UG 2002 idgF, per Beschluss\nnach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium\nHumanmedizin (O 202) erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\nPräambel\nDer Europäische Gerichtshof hat am 7.7.2005 (C-147/03) entschieden, dass die bisherige Regelung über\nden Zugang zu den österreichischen Universitäten EU-widrig ist, da sie eine mittelbare Diskriminierung aus\nGründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Aufgrund dieses Urteils wurde vom Nationalrat am\n8.7.2005 eine Novelle des UG 2002 (BGBl I Nr. 77/2005 zuletzt geändert in BGBl I Nr. 74/2006) sowie die\nVerordnung zur Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend\ngestört ist (BGBl II Nr. 238/2006 idgF) beschlossen, mit der es u.a. für die Diplomstudien Human- und\nZahnmedizin ermöglicht wird, den Zugang durch ein Aufnahmeverfahren oder durch die Auswahl der\nStudierenden bis längstens 2 Semester nach der Zulassung zu beschränken. Sinn dieser Verordnung ist die\nklare Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG 2002 idgF.\nTEIL I - Geltungsbereich\n§ 1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren gilt für\ndas Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG.\n§ 2 Das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren gilt für alle StudienwerberInnen,\n • die im Studienjahr 2009/2010 erstmals zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der\n Medizinischen Universität Graz (MUG) zugelassen werden wollen,\n • die aufgrund der Auswahlverfahren der Studienjahre 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008\n und/oder 2008/2009 nicht zulassungsfähig waren.\nAusgenommen sind jene StudienwerberInnen, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\nZahl der Studienplätze\n§ 3 (1) Die Zahl der Studienplätze ist gem. § 124b Abs. 2 UG 2002 idgF jedenfalls so zu bemessen, dass im\njeweiligen Studium mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.\n(2) Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Grobauswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren\numgesetzt. Für das Studienjahr 2009/2010 werden gem. § 124b Abs. 5 UG 2002 idgF 336 Studienplätze\nvergeben, davon 252 Plätze an StudienwerberInnen mit in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als\nGruppe 1, 67 Plätze an StudienwerberInnen aus EU-Mitgliedsstaaten und diesen im Hinblick auf den\nStudienzugang gleichgestellte Personen mit nicht in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 2,\nund 17 Plätze an sonstige ausländische StudienwerberInnen, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 fallen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 07.01.2009, StJ 2008/09, 8. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 17,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "5",
"published": "2003-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=17&pDocNr=4676&pOrgNr=1"
},
"index": 2,
"text": "-3-\n§ 6. Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung von Kommissionen erfolgen mit Ausnahme von Abstimmun-\ngen im Umlaufweg in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher\nAngelegenheiten statt und werden gem. § 7 (6) einberufen.\n(4) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen Sitzungen nur stattfinden, wenn wenigstens die Hälfte\nder Mitglieder jeder in der Kommission vertretenen Personengruppe zustimmt. Liegen die schriftlichen\nZustimmungserklärungen bis 4 (vier) Werktage vor der geplanten Sitzung nicht vor, ist die Sitzung\nabzusagen. Die Absage ist öffentlich bekannt zu machen und an die Mitglieder der Kommission zu\nsenden.\n§ 7. Einberufung von Sitzungen\n(1) Die/der Vorsitzende einer Kommission kann jederzeit unter Einhaltung der Fristen lt. (5) eine or-\ndentliche Sitzung dieser Kommission einberufen.\n(2) Der Senat ist von der/dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Semester während der Zeit, in der\nLehrveranstaltungen abgehalten werden, zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.\n(3) Die Sitzungen von Beiräten, beratenden Kommissionen und Arbeitsgruppen sind bei gegebenem\nAnlass einzuberufen. Dies gilt auch für Sitzungen, die zur Abberufung der/des Vorsitzenden anbe-\nraumt werden.\n(4) Die/der Vorsitzende hat nach Möglichkeit zu Ende eines jeden Semesters für das kommende Se-\nmester, spätestens aber in der ersten Woche des neuen Semesters, den Mitgliedern der Kommission\neine Übersicht über die vorgesehenen ordentlichen Sitzungstermine zu geben.\n(5) Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, ist der Termin einer Sitzung den Mitglie-\ndern der Kommission mindestens 12 Werktage vor der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem\nWeg unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Tagesordnungspunkte kön-\nnen von jedem Mitglied der Kommission bis spätestens 6 Werktage vor der Sitzung eingebracht wer-\nden.\n(6) Eine Sitzung einer Kommission ist von der/dem Vorsitzenden zum frühest möglichen Termin, zu-\nmindest aber innerhalb von 5 Werktagen, mit einem Sitzungstermin innerhalb von 5 Werktagen ab\nEinberufung, einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der\nKommission schriftlich, per Email oder Fax unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung verlan-\ngen (außerordentliche Sitzung). Kommt die/der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter\ndiesem Verlangen nicht nach, so kann eine Vertreterin/ein Vertreter der beantragenden Gruppe inner-\nhalb von 6 Werktagen nach Ablauf der oben genannten 5-tägigen Frist durch Verständigung der Rek-\ntorin/des Rektors der MedUGraz eine Sitzung verlangen. Diese/dieser hat unverzüglich (innerhalb von\n2 Werktagen) eine Sitzung mit einem Termin innerhalb von 5 Werktagen einzuberufen und die Sitzung\nzu leiten. Kommt die Rektorin/der Rektor diesem Verlangen nicht nach, so kann eine Vertreterin/ein\nVertreter der beantragenden Gruppe nach Ablauf der oben genannten 2-tägigen Frist die Sitzung ein-\nberufen und leiten.\n(7) Den Mitgliedern einer Kommission, dem Sekretariat der ÖH der MedUGraz sind spätestens 5\nWerktage vor der Sitzung bekannt zu geben, per Email zuzusenden (oder in anderweitiger elektroni-\nscher Form zur Verfügung zu stellen) und bei der/dem Vorsitzenden aufzulegen:\n 1. Datum, Zeit und Ort der Sitzung;\n 2. endgültiger Vorschlag zur Tagesordnung;"
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{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
},
"index": 21,
"text": "22\n 3. der Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen;\n 4. der Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 81 (1) UG idgF);\n 5. Bestimmungen zur Anerkennung von Prüfungen im Sinne von § 78 UG idgF;\n 6. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären\n Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Bachelor-, Master- und Diplomstudium\n anerkennbar sind, welche Studien insbesondere als Zugangsvoraussetzung für ordentliche\n Master- und Doktoratsstudien gelten.\n§ 31. ÄNDERUNG DER CURRICULA\n (1) Änderungen der Curricula für ordentliche Studien haben nach Maßgabe des § 25 (1) Z 10 UG idgF\n durch Beschluss des Senates zu erfolgen.\n (2) Änderungen der Curricula sind jedenfalls unter Berücksichtigung des § 22 (1) Z 12 und § 58 (5)\n UG idgF dem Rektorat, der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten und der\n Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Graz zur Stellungnahme vorzulegen.\n (3) Ab in Kraft treten des geänderten Curriculums unterstehen alle Studierenden diesem geänderten\n Curriculum.\n (4) Wird ein Curriculum eines ordentlichen Studiums geändert, sind in diesem\n Äquivalenzbestimmungen zwingend aufzunehmen. Sind nicht alle Lehrveranstaltungen des neuen\n Curriculums diesbezüglich erfasst worden, wird auf dem Weg über die Dekanin/den Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten die die zuständige Curricularkommission damit befasst, um\n eine entsprechende Äquivalenzbestimmung festzulegen, welche auch unterjährig Gültigkeit\n erlangt.\n§ 32. KUNDMACHUNG UND INKRAFTTRETEN DER CURRICULA SOWIE DEREN ÄNDERUNGEN\n (1) Das Curriculum ist nach Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 (6) Z 6 UG idgF im\n Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.\n (2) Curricula ordentlicher Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im\n Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung\n nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft (§ 58 (6) UG idgF).\n§ 33. AUFLASSUNG VON STUDIEN\n (1) Die Auflassung eines bestehenden Studiums erfolgt durch einen Beschluss des Rektorates. Es ist\n Einvernehmen mit dem Senat anzustreben (§ 22 (1) Z 12 UG idgF).\n (2) Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem\n 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach\n dem 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres gemäß § 58 (6) UG idgF\n außer Kraft.\n (3) In Analogie zu § 54 (8) UG idgF können Studierende ordentlicher Studien diese bei Auflassen\n derselben innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei\n Semestern zu umfassen hat, abschließen. Detailregelungen werden in Abstimmung mit dem Senat\n durch das Rektorat getroffen.\n INDIVIDUELLES STUDIUM\n § 34. ZULASSUNG\n Studierende sind berechtigt, einen Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelor- oder\n Masterstudium bei der Vizerektorin/dem Vizerektor für Studium und Lehre einzubringen.\n § 35. GENEHMIGUNG\n Die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre hat den Antrag nach Anhörung der\n facheinschlägigen Curriculumskommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte\n Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der\n Zulassung zum individuellen Studium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach\n dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen. (§ 55 UG idgF)\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 18 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 8071,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "38",
"published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
"teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung; Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
},
"index": 25,
"text": "26\na) Die positive Absolvierung des ersten Teils des Rigorosums, d.h. die positive Ablegung sämtlicher\nLehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.\nb) Die Annahme der Dissertation.\n(4) Prüfungsgegenstände des Abschlussrigorosums sind die Verteidigung der Dissertation sowie\ndie Prüfung des Gebietes/der Teilgebiete, denen die Dissertation zuzuordnen ist.\n(5) Für die Abhaltung des Abschlussrigorosums hat die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\nAngelegenheiten einen Prüfungssenat zu bilden, dem drei Personen angehören. Ein Mitglied ist\nzur/zum Vorsitzenden des Prüfungssenats zu bestellen.\nAls Prüferinnen/Prüfer werden Wissenschafterinnen/Wissenschafter herangezogen, die eine\nLehrbefugnis oder eine dieser gleichzusetzende Qualifikation auf dem wissenschaftlichen Gebiet\nder Dissertation vorweisen können und nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen.\nZwei der Prüferinnen/Prüfer müssen an einer anderen Universität als der Medizinischen Universität\nGraz beschäftigt sein. Die Betreuerin/der Betreuer sowie die Mitglieder des Dissertationskomitees\nkönnen nicht als Prüferinnen/Prüfer fungieren.\n(6) Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüferinnen/Prüfer ist\nder/dem Studierenden spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung bekannt zu geben. Ort\nund Termin des Abschlussrigorosums sind spätestens eine Woche vor dessen Abhaltung auf der\nInternetseite der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen.\n(7) Das Abschlussrigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den\ngesamten Prüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden\nabzuhalten. Die Prüfungssprache ist Englisch. Im Rahmen der Prüfung hat eine Kurzpräsentation\nder Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten Ergebnisse zu erfolgen (defensio\ndissertationis).\n(8) Die Kandidatin/der Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftliche\nBefähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen des\nwissenschaftlichen Gebiets der Dissertation nachzuweisen.\n(9) Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des\nAbschlussrigorosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die\nPrüfungsgegenstände, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des\nPrüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten\nBeurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse\nfestzuhalten.\n(10) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich aller\nPrüfungsgegenstände hat in einer nichtöffentlichen Sitzung des Prüfungssenats nach einer\nAussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit\nStimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder\nausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung\nüber die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des\nAbschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n(11) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den\nMitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder\nzu dividieren und das Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung mathematisch zu\nrunden. Das Abschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder\nPrüfungsgegenstand gemäß Abs. 4 zumindest mit der Note \"genügend\" beurteilt wurde. Wurde in\nmehr als einem Prüfungsgegenstand die Note \"nicht genügend\" erteilt, so ist das Abschlussrigorosum\n Mitteilungsblatt vom 01.07.2020, Stj 2019/2020, 38. Stk. RN185\n Seite 10 von 13"
},
{
"bulletin": {
"id": 3625,
"academic_year": "2012/13",
"issue": "8",
"published": "2013-01-23T00:00:00+01:00",
"teaser": "1. stv. Leiter O-FIS; Organisationsplan-Änderung; Richtlinie Drittmittelveranstaltungen-Änderung; Einrichtung und Zusammensetzung des Arbeitskreises f. Gleichbehandlungsfragen; Schiedskommission Ergebnis der Wahl; Verordnung Zulassungsbeschränkung Human- und Zahnmedizin - Korrektur/Kostenbeteiligung; Einsetzung von Habillitationskommissionen; Personalnachrichten",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3625&pDocNr=84435&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n 78. Personalnachrichten\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Personalnachrichten bekannt:\nDie Lehrbefugnis als Privatdozentin/Privatdozent (PD) wurde erteilt an:\n in\nFrau PD Dr. med.univ. Julia FRÜHAUF, Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie,\n„Der-matologie und Venerologie“\nHerrn PD Dr.med.univ. Martin HÖNIGL, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“\nHerrn PD Dr.med.univ. Gabor KOVACS, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“\n in\nFrau PD Dr. med.univ. Eva LERCHBAUM, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“\nHerrn PD Dr.med.univ. Siegfried RÖDL, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, „Pädiatrie“\nHerrn PD Dr.med.univ. Philipp STIEGLER, Universitätsklinik für Chirurgie, „Chirurgie“\nHerrn PD Dr.med.univ. Peter Valentin TOMAZIC, Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und\nOhrenheilkunde, „HNO“\nVerleihung des Berufstitels „Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor“ an:\n in in in\nFrau Univ.-Doz. Ing. Dr. phil. Rufina SCHULIGOI\nAls Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor konnte gewonnen werden:\nHerr Univ.-Prof. Dr.med. Meinrad BEER wurde am 15.01.1968 in Regensburg (D) geboren. Nach der\nMatura 1987 am Humanistischen Albertus-Magnus-Gymnasium in Regensburg (D), studierte er\nHumanmedizin sowie Philosophie an der Universität Regensburg. Nach dem Physikum wechselte er an\ndie Universität Würzburg und führte dort beide Studienfächer parallel weiter. Nach Abschluss des\nStudiums begann Meinrad Beer die Facharztausbildung am Institut für Röntgendiagnostik des\nUniversitätsklinikums Würzburg (Prof. Hahn). Nach Facharztausbildung und Habilitation im Fachgebiet\n„Diagnostische Radiologie“, absolvierte er ein berufsbegleitendes Studium mit dem Abschluss „Zertifizier-\nter Gesundheitsökonom“ am BWL-Institut Dr. Karl Braunschweig in Köln. Seit 2006 liegt der Schwerpunkt\nseiner Tätigkeiten im Bereich der pädiatrischen Radiologie sowie der kardialen Bildgebung. Für beide\nBereiche leitete er die jeweiligen Abteilungen am Universitätsklinikum Würzburg.\nMit Wirkung vom 01.09.2012 wurde Meinrad Beer vom Rektor zum Universitätsprofessor für das\nFachgebiet Kinderradiologie berufen.\nHerr Univ.-Prof. Dr.med.univ. Ernst EBER wurde am 12.12.1960 in Feldbach geboren. Er ist\nverheiratet und Vater von vier Kindern. Nach der Matura 1979 am BG/BRG Gleisdorf studierte er Human-\nmedizin an der Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz. Auf die Promotion 1985\nfolgten Gastarzttätigkeit an der Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde Graz, danach bis 1988\nAusbildungen in diversen Abteilungen als Turnusarzt, und schließlich die Ausbildung zum Facharzt für\nKinder- und Jugendheilkunde, welche er 1993 abschloss. 1995 habilitierte Ernst Eber sich im Fach\nKinder- und Jugendheilkunde. 2003 wurde ihm der Additivfacharzt Pädiatrische Intensivmedizin und\nNeonatologie, 2007 der Additivfacharzt Pädiatrische Pulmologie zuerkannt. 2011 wurde Ernst Eber als\nEuropean Pediatric Allergist akkreditiert.\nAuf mehrere kurze Auslandsaufenthalte in Großbritannien, Frankreich und Australien während der Fach-\narztausbildung folgte 1995/96 ein Forschungsaufenthalt am Institute for Child Health Research bzw.\nPrincess Margaret Hospital for Children in Perth/Westaustralien.\nVon 2008 bis 2010 absolvierte Ernst Eber den curricularen Teil des Studiengangs „Master of Medical\nEducation“ an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Seit 2010 ist er Leiter der Teaching Unit Kinder-\nund Jugendheilkunde.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 23.01.2013, StJ 2012/13, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 13,
"text": "- 14 -\n1. Allgemeiner Teil\n1.1 Inhaltliche Beschreibung\n1.1.1 Inhaltliches Konzept\nDas Diplomstudium Humanmedizin bereitet die Studierenden auf den zukünftigen Beruf als Arzt/Ärztin für\nalle Fachrichtungen vor. Es werden theoretische Grundlagen und praktische Fertigkeiten in integrativer, the-\nmenzentrierter und patienten-orientierter Form vermittelt. Besonderen Stellenwert nehmen humanwissen-\nschaftliche Aspekte im Sinne des biopsychosozialen Modells ein. Weiters werden die Grundzüge wissen-\nschaftlichen Denkens vermittelt.\nEs wird angestrebt, für die Studierenden auf Basis einer breiten medizinischen Bildung die besten Vorausset-\nzungen für den Eintritt in das Berufsleben und optimale Grundlagen für die postpromotionelle Ausbildung in\nallen ärztlichen Fachbereichen zu schaffen. Zugleich sollen Sie befähigt werden, sich im Sinne eines lebens-\nlangen Lernens mit den medizinischen Veränderungen im Laufe der Tätigkeit kritisch auseinander setzen zu\nkönnen.\nDieses Curriculum erfordert auch eine inhaltliche Integration der postpromotionellen Weiterbildung,um ein in\nsich konsistentes Konzept der gesamten ärztlichen Ausbildung zu schaffen.\n1.1.2 Art des Studiums\nDas Studium Humanmedizin ist ein Diplomstudium, das mit dem Titel eines Dr.med.univ. abschließt. Die\nMöglichkeit für ein anschließendes Doktoratstudium der medizinischen Wissenschaft ist vorgesehen. Der\nerste Studienabschnitt des Diplomstudiums Humanmedizin ist mindestens zu 90 % identisch mit dem ersten\nStudienabschnitt der Studienrichtung Zahnmedizin.\nDas Studium ist in 3 Abschnitte gegliedert (der 1. Abschnitt dauert 2 Semester, der 2. Abschnitt dauert 8\nSemester und der 3. Abschnitt dauert 2 Semester).\n1.1.3 Aktualität\nDas Studium Humanmedizin, das in den bisherigen Studienordnungen in wesentlichen Teilen seit Beginn des\n20. Jahrhunderts nicht verändert worden ist, bedarf für eine zeitgemäße ärztliche Ausbildung einer grundle-\ngenden Reform, der mit dieser Studienordnung Rechnung getragen wird. Der gesetzliche Auftrag, ein neues\nCurriculum zu planen, besteht gemäß UniStG 1997.\n1.1.4 Bezug zu Praxis in Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft\nDem Arzt/Ärztinnenberuf kommt eine zentrale Stelle im Rahmen der Gesundheitserhaltung, der Wiederer-\nlangung der Gesundheit und der Betreuung chronisch und unheilbar kranker Menschen zu. Das Studium\nbezieht die wissenschaftlichen Grundlagen der ärztlichen Tätigkeit ebenso wie die Bedürfnisse von Gesell-\nschaft und Wirtschaft ein. Letztere umfassen u. a. besondere psychosoziale Qualifikationen in Hinblick auf\ndie zwischenmenschliche Kommunikation und auf die besonderen Bedürfnisse von alten, chronisch kranken\noder behinderten Menschen als auch Kenntnisse über die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekte des\nGesundheitswesens.\n1.1.5 Grundsatz von Gleichwertigkeit von Frauen- und Geschlechterforschung\nDie Gleichstellung der Geschlechter wird bei Lehrenden und Studierenden gewährleistet und durch den Ar-\nbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen überwacht. Geschlechtsspezifische Aspekte werden inhaltlich wäh-\nrend des gesamten Studiums berücksichtigt. Weiters wird ein Spezielles Studienmodul (SSM) zur Frauen- und\nGeschlechterforschung (Gender Medicine) angeboten.\n1.2 Begründung\n1.2.1 Notwendigkeit des Studienplans\nDas derzeitige Studium ist in seinen Grundzügen während der letzten Jahrzehnte nicht verändert worden.\nSehr wohl haben sich durch die rasante Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung und durch gesell-\nschaftliche Veränderungen die Anforderungen an die AbsolventInnen des Medizinstudiums\ngewandelt. Die gesetzliche Notwendigkeit eines neuen Studienplans ist durch die Implementierung des UOG\n93, das jede Fakultät zur Erstellung eines spezifischen Studienplans verpflichtet, gegeben.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 34,
"text": "- 35 -\nAnhang III: Qualifikationsprofil\n Qualifikationsprofil\n für Absolventinnen und Absolventen der medizinischen Studienrichtungen\n an der Medizinischen Universität Graz\nDie Studierenden der Medizinischen Studienrichtungen an der Universität Graz erfahren während ihrer uni-\nversitären Ausbildung die Vermittlung von theoretischem Wissen (Kenntnisse wissenschaftlicher Grundlagen\nund Zusammenhänge), von praktischen Fertigkeiten, Formung von ethischen Grundhaltungen und eine\nAusbildung in kommunikativen Fähigkeiten.\nVon Absolventinnen/Absolventen medizinischer Studienrichtungen der Medizinischen Universität Graz wird\nerwartet:\n- dass sie über eine breite Basis an theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten verfügen, wel-\n che sie für jegliche Form der weiteren postpromotionellen Ausbildung und zur Kooperation mit anderen\n Berufsfeldern des Gesundheitswesens qualifzieren\n- dass sie über eine wissenschaftliche Denkweise und Ausbildung verfügen\n- dass sie eine ärztlich-ethische Einstellung und Grundhaltung einnehmen\n- dass sie offen sind für medizinische Weiterentwicklungen\n- dass sie die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztliche Berufsausübung und Weiterbildung erfüllen\n und sich auf die Übernahme von ärztlicher Verantwortung vorbereitet haben\n- dass sie sich während ihrer Ausbildung eine systematische Denkweise und ein strukturiertes Herangehen\n an medizinische Probleme erarbeitet haben\n- dass sie die adäquaten diagnostischen Algorithmen beherrschen\n- dass sie die adäquaten therapeutischen Entscheidungen treffen können\n- dass sie sich mit der Struktur, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens aus-\n einander gesetzt haben.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- handelt nach rational wissenschaftlichen Konzepten und Grundsätzen,\n- ist vertraut mit der Arbeitsweise wissenschaftlicher Methoden nicht nur in theoretischer Kenntnis son-\n dern auch aus praktischer Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit\n- ist imstande, wissenschaftliche Publikationen im Eigenstudium zu erarbeiten und sie kritisch zu reflektie-\n ren\n- hat sich mit den wissenschaftstheoretischen Konzepten der bio-psycho-sozialen Medizin vertraut ge-\n macht\n- hat eine vorurteilsfreie Haltung gegenüber protowissenschaftlichen Verfahren in der Heilkunde.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- verfügt über eine ärztlich-ethische Grundhaltung und Einstellung\n- ist bereit, sich einer ärztlichen Aufgabe zu widmen und Verantwortung für das physische, psychomentale\n und soziale Wohlbefinden von Patienten/Patientinnen zu übernehmen\n- verfügt über soziale und kommunikative Fähigkeiten\n- begegnet Patienten/innen mit Respekt und ohne Ansehen von Geschlecht, Rasse, Alter, sozialem und\n ökonomischen Status, Ausbildung, kulturellem Hintergrund, Religion und Weltbild\n- ist in der Lage, sich verständlich in einer, der Auffassungsgabe des Patienten/innen angepassten Weise\n auszudrücken und zu kommunizieren\n- verfügt über Empathie und Mitgefühl mit dem Patienten/innen in seinem/ihrem psychosozialen Umfeld.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- hat sich damit auseinandergesetzt, Verantwortung zu übernehmen und adäquate medizinische Entschei-\n dungen zu treffen\n- hat sich mit Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention auseinandergesetzt und ist bereit, sie in\n seiner/ihrer ärztlich medizinischen Tätigkeit zu fördern\n- hat sich selbstkritisch mit dem eigenen Verhalten auseinandergesetzt\n- ist bereit mit anderen Gesundheitsberufen zu kooperieren\n- ist vertraut mit der Notwendigkeit eines lebenslangen Lernens und einer kontinuierlichen Weiterbildung\n- ist offen für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und periodischen Überprüfung der eigenen ärztlichen\n Kompetenz und des Wissensstandes\nDie Absolventin/der Absolvent\n- ist offen für neue medizinische Entwicklungen\n- ist bereit, die sich ändernden sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen in ihrem/seinem ärztlichen\n Handeln mitzuberücksichtigen\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 7088,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "37",
"published": "2019-06-26T00:00:00+02:00",
"teaser": "Geschäftsordnung Tierschutzgremium; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems an der Organisationseinheit Forschungsinfrastruktur, Abteilung Biomedizinische Forschung, der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Betriebsvereinbarung über den Einsatz von visuellen Überwachungssystemen gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG; Studienplan: Studienplan für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Korrektur; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie zur Vergabe von Parkberechtigungen für das allgemeine und wissenschaftliche Universitätspersonal; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7088&pDocNr=906700&pOrgNr=1"
},
"index": 10,
"text": "11\n(1) Die Zutrittsberechtigungen der Lesekarten sind in einem Schließplan definiert. Die versperrten\n Türen können nur mit Hilfe der Karten geöffnet und passiert werden, die dem jeweiligen Schließ-\n plan entsprechen. Der konkrete, personalisierte Schließplan wird in Abstimmung mit der Leite-\n rin/dem Leiter der Organisationseinheit Forschungsinfrastruktur bzw. einer von dieser/diesem be-\n nannten Person festgelegt und von der/dem zuständigen Arbeitnehmer/in der OE Forschungsinf-\n rastruktur bzw. ihrer/seiner Vertreter/in auf die Schließkarte der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers\n gespeichert.\n(2) Das elektronische Schließsystem ist mit „Online- und Offlinelesern“ ausgestattet.\n(3) Alle Außentüren sowie die Zugänge zur BMF sind überwiegend mit einem Onlineleser verbun-\n den. Die Online- und Updateleser sind („online“) vernetzt an eine zentrale Serveranlage ange-\n schlossen. Am Updatelesegerät erfolgen die Aktivierung des Schließplans gemäß Kartennummer\n und die Registrierung des Zutritts bzw. Zutrittsversuchs. Der Onlineleser liest die Kartennummer,\n vergleicht sie mit dem hinterlegten Schließplan und gibt den Zutritt bei Berechtigung frei; fehlt die\n Zutrittsberechtigung wird der Zutritt nicht freigegeben. Wie beim Updateleser werden auch beim\n Onlineleser der Zutritt (bei Berechtigung) bzw. der Zutrittsversuch (bei fehlender Berechtigung) au-\n tomatisch an die zentrale Serveranlage übermittelt.\n(4) Die Innentüren sind mit Offlinelesern versehen. Bei den Offlinelesern erfolgt die Abfrage der Zu-\n trittsberechtigung lt. Schließplan bzw. Kartennummer (Abs. 6) lokal. Jeder Zutritt bzw. Zutrittsver-\n such (fehlende Berechtigung) wird vor Ort in den Offlinetürbeschlägen gespeichert. Nur die techni-\n schen Daten des Offlinelesers (Batteriestatus des Offlinelesers, Blacklist gesperrter Karten) bei\n den Türen werden auf die Lesekarte gespeichert und bei der nächsten Buchung an einem Update-\n leser im Sinne des Abs. 3 an die zentrale Serveranlage gemäß Abs. 3 übertragen.\n(5) Bestimmte sensible Bereiche an der BMF dürfen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus-\n schließlich nach erfolgter Absolvierung der entsprechenden Sicherheitsunterweisungen betreten\n werden. Die Zutrittsberechtigungen zu den sensiblen Bereichen werden über die Erweiterung der\n Schließkreise auf den Schließkarten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergeben. Die Do-\n kumentation der erfolgten Sicherheitsunterweisungen (Hardcopy und in elektronischer Form) wird\n durch die OE Forschungsinfrastruktur organisiert.\n(6) Die festgelegte Standardparametrierung des elektronischen Schließsystems sieht eine Speiche-\n rung der über Online- und Updateleser gespeicherten Zutritte bzw. Zutrittsversuche für einen Zeit-\n raum von 3 Monaten vor, sofern nicht Rechtsvorschriften oder die Akkreditierungs- bzw. Zertifizie-\n rungsvorgaben anderes erfordern. In den Beschlägen des Offlinelesers sind die letzten 2000 Bu-\n chungen gespeichert, ältere Buchungen werden automatisch überschrieben. Die online erfassten\n Daten werden nach 3 Monaten gelöscht, sofern keine Auswertung unter den unter § 8 Abs. 3 dar-\n gelegten Voraussetzungen eingeleitet wurde. Zur Auswertung der in den Beschlägen der Offline-\n leser gespeicherten Daten (mit Zutritten oder Zutrittsversuchen verbundene Kartennummern) müs-\n sen diese durch ein eigenes Lesegerät in das zentrale System übertragen werden. Alle Zutritts-\n (versuchs)Daten, die länger als 3 Monate zurück liegen, werden automatisch sofort gelöscht. Die\n übrigen Zutrittsdaten können gemäß dem festgelegten Prozedere (§ 4 Abs. 3 u. 4, § 7) ausgewertet\n werden.\n BV über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems / Stand Mitteilungsblatt vom 26.06.2019,\n 2018/2019, 37. Stk. RN171\n Seite 4 von 8"
},
{
"bulletin": {
"id": 8332,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "1",
"published": "2020-10-07T00:00:00+02:00",
"teaser": "Geschäftsordnung des Universitätsrates - Änderungen; Widerruf der Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters der Klinischen Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichts-chirurgie; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8332&pDocNr=1066982&pOrgNr=1"
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"index": 17,
"text": "18\n4.1. Tenure Track Professuren\n Tenure Track Professor of Medical Informatics / Computational Semantics for Health\n Institute for Medical Informatics, Statistics and Documentation\n Full-time position (100%)\n limited to 6 years\nWe are looking for an excellent researcher with great potential to develop an internationally recognized\nresearch agenda in the field of computational semantics applied to health care and biomedical research.\nThe successful candidate is expected to conduct research and teaching in the field of Medical Informatics\nin general, and Computational Semantics for health care and biomedical research in particular. The new\nposition will complement and extend the current activities at the institute.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates outstand-\ning and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n Conducting cutting‐edge basic and applied research in the field of Computational Semantics with a\n special focus on unstructured information management, information retrieval and information ex-\n traction, applied to real‐world health care and biomedical research data\n Using clinical routine data for secondary purposes like decision support, data analysis, quality assur-\n ance and predictive analytics together with local health care providers\n Taking the lead in third party funded research projects and establishing a research team\n Giving lectures and seminars in the undergraduate and postgraduate curricula\n Supervising PhD, MSc and MD students, as well as mentoring and promoting young researchers\n Establishing and maintaining networks and collaborations with national and international partner\n institutions, including hosting visiting researchers\n Attending and organizing scientific meetings in the field\n Supporting scientific and public outreach\nSuccessful candidates must have the following qualifications:\n PhD or equivalent doctoral degree in Medical Informatics or a related field\n Successful record of high-quality publications in leading journals\n Successful record of peer‐reviewed research grants or other third-party funding\n Professional experience abroad (e.g. research fellow, postdoc) and active participation in interna-\n tional networks\n Previous experience in teaching and/or in (co‐)supervising of master/diploma/PhD students and\n training of post‐doctoral fellows\n Experience in team‐oriented software development, ideally with clinical and industrial project part‐\n ners\n Experience in two or more of the following methodologies: human language processing technologies,\n biomedical knowledge representation, machine learning, biomedical terminologies/ontologies\n Excellent language skills of English and German (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n Willingness to cooperate, open‐mindedness and team spirit\n Systematic and analytical working methods\n Excellent organisational, communication and social skills\n Outstanding level of motivation\n MTBl. vom 07.10.2020, StJ 2020/21, 1. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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