GET /v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&offset=16060
HTTP 200 OK
  Allow: GET, HEAD, OPTIONS
  Content-Type: application/json
  Vary: Accept
  
  {
    "count": 16538,
    "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=16080",
    "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=16040",
    "results": [
        {
            "bulletin": {
                "id": 5934,
                "academic_year": "2016/17",
                "issue": "10",
                "published": "2017-02-02T00:00:00+01:00",
                "teaser": "1. SONDERNUMMER; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin - Studienjahr 2017/2018; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Verordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5934&pDocNr=607595&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\n(2) Zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) sind Personen berechtigt, die zum Zeitpunkt der\nInternet-Anmeldung\n      1. ein (Reife)Zeugnis gemäß § 64 UG besitzen,\n      2. die 12. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Schulorganisationsgesetz (BGBl.\n             Nr. 242/1962, idgF) absolvieren,\n      3. die 13. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt für Lehrer- und\n             Erziehungsbildung gemäß Schulorganisationsgesetz (BGBl. Nr.242/1962, idgF) absolvieren,\n      4. zur Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a UG iVm der Verordnung über die Durch-führung der\n             Studienberechtigungsprüfung der jeweiligen Universität zugelassen sind,\n      5. zur Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997, idgF)\n             zugelassen sind, oder\n      6. die sich in einem den Z 2 und 3 entsprechenden Ausbildungsstand an einer ausländischen anerkannten\n             Bildungseinrichtung befinden.\n(3) Die den Studienwerber/innen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten sind\nnicht erstattungsfähig.\n(4) Auf das gegenständliche Verfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verordnung sowie\nder Verordnung betreffend die Testinhalte (§ 10 Abs. 1) zur Anwendung.\nInternet-Anmeldung\n§ 6. (1) Die Studienwerber/innen haben sich innerhalb der von den Rektoraten der Medizinischen\nUniversitäten Wien, Innsbruck, Graz und der Johannes-Kepler-Universität Linz einvernehmlich festgelegten\nAnmeldefrist, die am 01. März 2017 beginnt und am 31. März 2017 um 24:00 Uhr endet, für den jeweiligen\nAufnahmetest online, mittels Web-Formulars im ANV-Webtool anzumelden.\n(2) Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten, die Wahl des Studiums (Humanme-\ndizin/Zahnmedizin), die Wahl des Studienortes (Wien, Innsbruck, Linz oder Graz) sowie das maßgebliche\nKontingent (§ 4 Abs. 2) anzugeben.\n(3) Die Angabe des gewünschten Studiums und des gewünschten Studienortes, für den die Zulassung erfolgen\nsoll, ist verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.\n(4) Die Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende der\nAnmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung ist nicht möglich. Die Internet-Anmeldung ist\nausschließlich innerhalb der festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7)\ngültig.\n(5) Das ANV-Webtool, über das die Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des jeweiligen Jahres\nim Internet auf der Website der Medizinischen Universität Graz veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte\nund/oder wahrheitswidrige und/oder nicht den Formvorschriften (insbes. Abs. 1- 3) entsprechende und/oder\nnicht fristgerechte Anmeldung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht\nzu erfolgen.\n(6) Laut UG § 143 Abs. (42) werden im Rahmen der Internet-Anmeldung zusätzlich Daten zum sozialen\nHintergrund der Studienwerberinnen und werbern erhoben.\nBeitrag zur Deckung der Kosten\n§ 7. (1) Um ein geordnetes und effizientes Aufnahmeverfahren zu gewährleisten sowie um die Ernsthaftigkeit\nder getätigten Internet-Anmeldung zu bestätigen, haben die Studienwerber/innen einen vom Rektorat der\nMedizinischen Universität Graz jährlich festzusetzende Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Diese dient\ndem Ordnungszweck und als Beitrag zur Deckung der Kosten der Testdurchführung und beträgt Euro 110.-.\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                          MTBl. vom 02.02.2017, StJ 2016/17, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 3645,
                "academic_year": "2012/13",
                "issue": "9",
                "published": "2013-01-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "1. SONDERNUMMER\r\nSenat: Wahlversammlung; Wahlkommissionen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3645&pDocNr=84978&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\n                                                                        sowie\n                                                             von 9.00 bis 11.00 Uhr\n           Jene Wahlberechtigte, deren gewöhnlicher Dienstort in der Wartingergasse liegt, haben im\n                                             folgenden Wahllokal ihre Stimme abzugeben:\n                                         Wartingergasse 43, Sitzungszimmer – 10. Stock\nWahlberechtigte:\nAktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag 30.1.2013 folgenden genannten\nPersonengruppen angehören:\n• Für die (Teil-)Wahl der Professorinnen-/Professorenkurie: alle Universitätsprofessorinnen/Universitäts-\n   professoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und\n   Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind gemäß § 25 (4) Z\n   1 UG , die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen\n   bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n• Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie: alle Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie wissen-\n   schaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb einschließlich Ärztinnen und\n   Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 2 UG , die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis\n   zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz zuge-\n   ordnet sind;\n• Für die (Teil-)Wahl der Kurie der Allgemeinbediensteten: Allgemeines Universitätspersonals mit Aus-\n   nahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 3 UG , die am Stichtag in\n   einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der\n   Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\nsoweit sie nicht einem anderen obersten Organ der Medizinischen Universität Graz angehören.\nAls Stichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz. Die (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag auszuschreiben und durchzu-\nführen.\nDiese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur Wahlversammlung.\nGemäß Wahlordnung § B.32 ist ein Identitätsnachweis (Ausweis) notwendig.\nEine Briefwahl ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.\nEinsichtnahme:\nDie Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse durch die Wahlberechtigten kann von\n12.2.2013 bis 19.2.2013 im Büro des Senats, Eingangsgebäude - Auenbruggerplatz 2, 2.Stock,\n8036 Graz, oder auf der Homepage: http://www.medunigraz.at/senat erfolgen. Einsprüche haben schrift-\nlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission der jeweiligen Kurie zu erfolgen.\nEinspruchfrist:12.2.2013 bis 19.2.2013\nWahlvorschläge:\nJede und jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag für die eigene Kurie einbringen. Dieser muss\nspätestens sieben Wochen (2.5.2013) vor dem Wahltag schriftlich (oder elektronisch) bei der oder dem\nVorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen\nZustellungsbevollmächtigten enthalten.\nJeder Wahlvorschlag muss folgenden Bestimmungen (§§ B.22-24 der Wahlordnung der Satzung der\nMUG) entsprechen:\nJedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahl-\nwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.\nEin Wahlvorschlag muss jedenfalls um zwei mehr passiv in der Kurie wahlberechtigte Kandidatinnen/\nKandidaten enthalten als zu vergebende Mandate zur Verteilung kommen. In jedem Wahlvorschlag sind\ndie wahlwerbenden Kandidatinnen/Kandidaten zu reihen. Erfolgt keine explizite Reihung hat der/die\nZustellungsbevollmächtigte eine VertreterInnenregelung bzw. Nachrückung zu formulieren. Jeder Wahl-\nvorschlag für die Wahl der Mittelbaukurie hat mindestens zwei Universitätsdozentinnen/Universitäts-\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 30.01.2013, StJ 2012/13, 9.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 117,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "17",
                "published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
            },
            "index": 98,
            "text": "99\nMolecular Imaging\nDiese Forschungsprofessur soll dazu dienen, molekulare und damit funktionelle Erkenntnisse, die mit den\nunterschiedlichen sehr fortgeschrittenen Techniken der modernen Bildgebung erfasst werden können,\nintegriert zu betrachten und damit einer höheren Ebene der Erkenntnis zuzuführen. Die dazu nötige apparative\nAusstattung ist an der MUG gegeben und wird noch weiter ausgebaut werden. Da Befunde der Bildgebung\nquer durch alle medizinische Bereiche zu neuen Erkenntnissen beitragen, erscheint eine Verstärkung der\nForschungsbemühungen dieses Inhalts als besonders erfolgsträchtig.\nNeuropädiatrie\nErbliche Stoffwechselerkrankungen mit einer vorwiegenden Manifestation im Kindesalter, erbliche\nneuromuskuläre Erkrankungen wie zum Beispiel Muskeldystrophien, degenerative Erkrankungen wie kindliche\nspinale Muskelatrophien, Epilepsieformen des Kindes- und Jugendalters, Fehlbildungen des\nZentralnervensystems, Hirnhaut- und Gehirnentzündungen sind unter anderen neurologischen Erkrankungen\nvon Kindern ob ihrer relativen Seltenheit nicht im zentralen Blickwinkel der niedergelassenen Pädiatrie, bilden\naber auch durch die sehr starke Betroffenheit der erkrankten Kinder und ihrer Familienangehörigen ein\nwichtiges Forschungsgebiet und erfordern zur Verbesserung der Betreuung zentralisierte und hoch\nspezialisierte Kenntnisse auf universitärem Niveau.\nOrale Chirurgie\nEine Professur für orale Chirurgie wird mit Bezug auf die Berufsausbildung von Zahnärzten eine wichtige\nLehraufgabe wahrnehmen.\nPalliativmedizin\nPatientinnen und Patienten mit schwersten Erkrankungen, die zum Tode führen und einer ursächlichen\nBehandlung nicht oder nicht mehr zugänglich sind, bedürfen einer würdigen und zugewandten Betreuung, oft\neiner ausgefeilten Schmerztherapie und unterschiedlicher individueller Maßnahmen, die in dieser Situation\nangebracht erscheinen. Die Medizinische Universität Graz hat bereits jetzt mit der Einrichtung der einzigen\nuniversitären Palliativstation in Österreich eine besondere Erfahrung. Vor allem die ethische Komponente zeigt\nsich auch in der internationalen aktuellen Diskussion zur Sterbehilfe.\nParodontologie\nDie Erforschung zur Diagnostik und Therapie von Zahnfleischerkrankungen, insbesondere entzündlicher\nZahnfleischerkrankungen, ist ein Schlüssel zur Entwicklung prophylaktischer Maßnahmen um den Verlust von\nZähnen zu vermeiden. Zunehmend wird in diesem Zusammenhang das Forschungsinteresse auf\nWechselwirkungen mit Allgemeinerkrankungen wie zum Beispiel Infektionen und Diabetes gerichtet.\nPhysikalische Medizin\nDie an der MUG bisher nicht im Rahmen einer Professur vertretene physikalische Medizin und Rehabilitation\nhat für betroffene Patientinnen und Patienten eine hohe persönliche Bedeutung zur Wiederherstellung eines\nAusmaßes an Beweglichkeit, die eine möglichst selbstständige Teilnahme am Leben erlaubt. Durch Unfall oder\nKrankheit bedingte Bewegungsstörungen von relativ geringen Einschränkungen der Bewegungsmöglichkeiten\nder Extremitäten bis zur Querschnittslähmung prägen nicht nur persönliche Schicksale, sondern hier findet sich\nauch eine volkswirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf eine wieder ermöglichte Integration in das\nBerufsleben.\nPsychosomatik des Kindes- und Jugendalters\nPsychische Störungen von Kindern und Jugendlichen zum Beispiel bei Schulproblematik, Integration von\nImmigrantinnen und Immigranten, Drogen- und Suchtproblemen, Suizidneigung, schweren Erkrankungen und\nanderem Kontext bilden wie die Neuropädiatrie eine zunehmend wichtige universitäre Aufgabe in Forschung\nund Krankenversorgung, aber auch in der Lehre, um niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit dieser\nProblematik vertraut zu machen.\nPsychosomatik\nIm Bio-Psycho-Sozialen-Modell der Universität spielt die wissenschaftliche Erforschung psychischer Einflüsse\nauf das Krankheitsgeschehen sowie die Auswirkungen von Krankheit auf die Psyche eine wesentliche Rolle.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 132,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "28",
                "published": "2006-07-19T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=132&pDocNr=4926&pOrgNr=1"
            },
            "index": 29,
            "text": "- 30 -\ndie Facharztausbildung in Neurochirurgie an der Universität Bern. Von 1994 bis 1996 war er als Research\nFellow und Acting Instructor of Neurosurgery an der University of Washington in Seattle tätig. Den Fach-\narzttitel für Neurochirurgie erhielt er 1997. Bis 1999 arbeitete er als Oberarzt an der Neurochirurgischen\nUniversitätsklinik Bern und wurde dann zum Chefarzt-Stellvertreter befördert. 1991 habilitierte er über das\nThema „Vorteile und Risiken der Karotis-Thrombendarterektomie für das Gehirn“ und wurde als Leitender\nArzt für vaskuläre Neurochirurgie und Mitdirektor der Stroke-Einheit am Berner Universitätsspital ernannt.\nSeine wissenschaftlichen Schwerpunkte liegen im Bereich der zerebrovaskulären Erkrankungen und betref-\nfen vor allem die neurologischen Aspekte und die Qualitätssteigerung der extrakraniellen Karotischirurgie.\nIm experimentellen Bereich hat er über das Thema Excitotoxicität und Hirnischämie in Seattle gearbeitet\nund neulich ein originales Tiermodell der intrazerebralen Blutung zwecks Neurotransplantation in Bern ent-\nwickelt.\nEr ist Mitglied von zahlreichen neurologischen und neurochirurgischen Gesellschaften. Von 2000 bis 2003\nwar er Sekretär und 2004 Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie.\nMit Wirksamkeit vom 1.5.2006 wurde er vom Rektor zum Professor für das Fachgebiet Neurochirurgie\nberufen.\nFrau Univ.-Prof. Dr. med. Andrea Olschewski wurde am 05.10.1966 in Debrecen, Ungarn geboren. Nach\ndem Abitur studierte sie Humanmedizin an der Medizinischen Universität Debrecen, Ungarn und an der\nJustus-Liebig-Universität Giessen, Deutschland. Nach dem Medizinischen Staatsexamen in Debrecen wech-\nselte sie im Rahmen eines DAAD-Stipendiums an die Justus-Liebig-Universität Giessen und setzte ihre\nFacharztausbildung für Anästhesiologie am Zentrum für Chirurgie, Anästhesiologie und Urologie fort. Im\nJahre 1999 folgte die Anerkennung als Fachärztin für Anästhesiologie. Im gleichen Jahr erhielt sie das For-\nschungsstipendium der Fresenius Stiftung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivme-\ndizin als Auszeichnung für ihre Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der pulmonalen Zirkulation. Von 2000\nbis 2002 arbeitete sie als „Research Scholar“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft an der „University of\nMinnesota“ in Minneapolis, USA. Ihre dortige Arbeit wurde mit dem “Cournand and Comroe Young In-\nvestigator Prize” der “American Heart Association“ prämiert. Sie wurde im Jahre 2002 zur Privatdozentin\nernannt. Ihre Habilitationsschrift wurde mit dem Preis der Justus-Liebig-Universität 2002 ausgezeichnet. Im\nJahre 2005 erfolgte die Anerkennung für „Spezielle Schmerztherapie“ durch die Landesärztekammer Hes-\nsen.\nSchwerpunkte ihrer Forschung sind im klinisch-experimentellen Bereich die pulmonale Zirkulation und die\nSchmerzforschung. Sie kooperiert mit Forschergruppen im europäischen Ausland und in den USA und ar-\nbeitet als Reviewer für verschiedene Forschungsinstitutionen und zahlreiche Fachzeitschriften. Ihre For-\nschungsarbeit wird von mehreren deutschen Forschungsfonds und von der Europäischen Union unter-\nstützt.\nMit Wirksamkeit vom 01.02.2006 wurde sie vom Rektor zur Professorin für das Fachgebiet Experimentelle\nAnästhesiologie berufen.\nEhrungen, Auszeichnungen, Preise:\nHerrn Ao.Univ.-Prof. Mag.rer.nat. Dr.phil. Peter Holzer, Institut für Experimentelle und Klinische Pharma-\nkologie, wurde per Entschließung des Bundespräsidenten der Republik Österreich vom 06.03.2006 das\nGroße Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen.\n                                   Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                    Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7549,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "11",
                "published": "2019-12-11T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7549&pDocNr=972581&pOrgNr=1"
            },
            "index": 9,
            "text": "10\n            Tenure Track Professor of Design and Synthesis of Artificial Proteins\n       at the Otto Loewi Research Center for Vascular Biology, Immunology and Inflammation\n                                                 Division of Physiological Chemistry\nWe are looking for an excellent researcher with great potential to develop an internationally renowned\nresearch agenda in the field of design and synthesis of artificial proteins.\nThe successful candidate is expected to conduct research and teaching in physiological chemistry with a\nspecial focus on the design and synthesis of artificial proteins including postgraduate courses in the\ndoctoral programs of the Medical University of Graz. The new position will complement the research\nactivities of the Division of Physiological Chemistry at the Otto Loewi Research Center and lead the\nestablishing and further advancement of research activities on the design and synthesis of artificial\nproteins.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement\n(assistant professor), the career advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate\nprofessor (tenure track professor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate\ndemonstrates outstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled\nas quickly as possible.\nCore duties and responsibilities:\n     Conducting cutting-edge basic research in the field of design and synthesis of artificial proteins\n     Acquiring competitive third-party funding and taking the lead in such research projects\n     Developing an internationally renowned multidisciplinary team\n     Teaching in curricula, supervising doctoral students, mentoring and promoting young researchers\n     Giving lectures and seminars at conferences, hosting visitors and organizing conferences in the field\n     Establishing and maintaining networks through local, national, and international research\n      collaborations\n     Supporting scientific and public outreach in his/her research area (public lectures, media, etc.)\nSuccessful candidates must have the following qualifications:\n     Ph.D. or equivalent doctoral degree in life sciences with significant experience in chemistry and/or\n      biochemistry\n     Excellent track record in design and synthesis of artificial proteins with publications in leading\n      journals\n     International scientific visibility documented by presentations (and invitations to present) at\n      international conferences and contributions to conference organization in the research field\n      (depending on the applicant’s career stage)\n     Proven ability to develop, initiate and carry out interdisciplinary research projects\n     Previous experience in teaching and/or (co)supervising doctoral students and/or training of\n      post-doctoral fellows (depending on the applicant’s career stage)\n     High level of proficiency in written and spoken English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n     Willingness to cooperate, open-mindedness and ability to work in a team\n     Systematic and analytical working methods, excellent organizational skills\n     Communication and social skills\n     Outstanding level of motivation\n     Speaker of German or willingness to learn German\n                                                                                                 MTBl. vom 11.12.2019, StJ 2019/20, 11. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 3446,
                "academic_year": "2011/12",
                "issue": "25",
                "published": "2012-09-19T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3446&pDocNr=75272&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\nErweiterte Anforderungen:\n Erfahrung mit internationalen facheinschlägigen Kooperationen\n Qualifikationen im Bereich Good Clinical Practice\n Kenntnisse im Bereich des Qualitätsmanagements\n Nachweisliche Qualifikation in den Bereichen Management, Genderkompetenz und\n      Diversitymanagement von Vorteil\nPersönliche Anforderungen:\n Hohe Führungs- und Gestaltungsmotivation\n Kooperationsbereitschaft und Offenheit\n Strukturierte, analytische Arbeitsweise und Organisationskompetenz\n Kommunikative und soziale Kompetenz sowie herausragendes Engagement\nSie werden als UniversitätsprofessorIn nach § 98 UG für Hämatologie unbefristet an der Medizinischen\nUniversität Graz angestellt und sind für die Leitung der Klinischen Abteilung für Hämatologie an der\nUniversitätsklinik für Innere Medizin vorgesehen. Die Universitätsklinik für Innere Medizin besteht aus\n9 klinischen Abteilungen, darunter befindet sich neben der Klinischen Abteilung für Hämatologie auch eine\nKlinische Abteilung für Onkologie.\nFür diese Position sieht der österreichweite Kollektivvertrag ein Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung)\nvon EUR 4.571,20 vor. Das Ausmaß der Überzahlung ist Gegenstand der Berufungsverhandlung.\nWir freuen uns über Ihre Onlinebewerbung im Bewerbungsportal der Medizinischen Universität Graz und\nersuchen Sie um Abschluss der Onlinebewerbung und Übermittlung des unterfertigten im Bewerbungsportal\ngenerierten Einreichdokuments an Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle, Medizinische Universität Graz,\nAuenbruggerplatz 2, 8036 Graz bis spätestens 16. November 2012. Das Bewerbungsportal finden Sie unter\nfolgendem Link: http://forschung.medunigraz.at/berufung/berufungen.anmelden.\nWeitere Informationen erhalten Sie nach Registrierung und Log-in.\nKontakt: rektor@medunigraz.at\nDie Medizinische Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen\nan und fordert daher qualifizierte Frauen zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen\nvorrangig aufgenommen.                                                                                      www.medunigraz.at/stellen\n151.3 Ausschreibung der Universitätsprofessuren gemäß § 99 Abs. 3 UG-Sonderregelung für beamtete\nHabilitierte - mit Fokus Forschung\nAn der Medizinischen Universität Graz werden folgende Stellen einer Universitätsprofessorin/eines Universi-\ntätsprofessors gemäß § 99 Abs. 3 UG besetzt:\n6 Stellen einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors gemäß § 99 Abs. 3 UG mit dem\nSchwerpunkt Forschung sowie Bezug auf mindestens eines der Forschungsfelder und/oder auf das General-\nthema „Nachhaltige Gesundheitsforschung“ der Medizinischen Universität Graz.\nDie ausgeschriebenen Stellen sind zunächst für einen Zeitraum von sechs Jahren befristet und für Universi-\ntätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z2 UG vorgesehen. Zur Bewerbung berechtigt\nsind somit ausschließlich „außerordentliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren“ der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 UG. Gemäß § 99 Abs. 3 UG ist eine unbefristete\nVerlängerung der Bestellung nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung möglich. Der Antrag auf unbe-\nfristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden.\nWir freuen uns über Ihre Onlinebewerbung im Bewerbungsportal der Medizinischen Universität Graz und\nersuchen Sie um Abschluss der Onlinebewerbung und Übermittlung des unterfertigten, im Bewerbungsportal\ngenerierten Einreichdokuments an Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle, Medizinische Universität Graz,\nAuenbruggerplatz 2, 8036 Graz bis spätestens 16. November 2012. Das Bewerbungsportal finden Sie unter\nfolgendem Link: http://forschung.medunigraz.at/berufung/berufungen.anmelden.\nWeitere Informationen erhalten Sie nach Registrierung und Log-in.\nKontakt: rektor@medunigraz.at\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 19.09.2012, StJ 2011/12, 25.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1064,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "1",
                "published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
            },
            "index": 31,
            "text": "Seite 23 von 50\nD GESELLSCHAFTLICHE ZIELSETZUNGEN\n1. Vorhaben im Bereich der Frauenförderung\n                                      Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten             Geplante     Ampel-\n  Nr.    Bezeichnung Vorhaben\n                                      Vorhaben                                                     Umsetzung bis   status\n   1     Geschlechtergerechte         Angestrebt wird, wissenschaftliche Leistungen von Frauen   Ab 2007 laufend\n         Personal- und                zu fördern, den Frauenanteil bei Forschungsprojekten und\n         Organisationsentwicklung     Habilitationen zu erhöhen sowie den weiblichen\n                                      wissenschaftlichen Nachwuchs und Studentinnen zu\n                                      fördern. Dazu ist die Etablierung eines flexiblen\n                                      Kinderbetreuungssystems geplant, das Frauen in wichtigen\n                                      Berufsphasen größere zeitliche Freiräume ermöglicht.\n                                      Wichtig erschein auch eine gezielte\n                                      Wiedereinstiegsbetreuung nach der Karenz.\n                                                     Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Mit der Einführung der Stabstellen für Personal- und Organisationsentwicklung wurde auch die Förderung von Frauen im\n wissenschaftlichen Umfeld nochmals explizit festgehalten. Die Themenseite der Personalentwicklung auf der Homepage der\n Medizinischen Universität wurde um die Formulierung eines Leitbildes, welches auch die Förderung von Frauen proklamiert,\n erweitert. Von Seiten der Personalentwicklung wurde in der Budgetplanung etwa ein Kostenzuschuss für die Teilnahme am\n Universitätslehrgang für medizinische Führungskräfte vorgesehen. Es wird darüber hinaus an der Planung weiterer\n Frauenförderkonzepte gemeinsam mit der GENDER:UNIT gearbeitet. In einem ersten Schritt sollen gemeinsam mit den konkret\n betroffenen Frauen maßgeschneiderte, am Bedarf orientierte Maßnahmen herausgearbeitet werden. Eine erste Veranstaltung in\n diesem Sinne hat im Dezember 2007 stattgefunden.\n2. Vorhaben in Bezug auf Studien- und Weiterbildungsangebote für Studierende mit\n      besonderen Bedürfnissen\n                                      Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten             Geplante     Ampel-\n  Nr.    Bezeichnung Vorhaben\n                                      Vorhaben                                                     Umsetzung bis   status\n   1     Verstärktes Angebot von      Durch den konsequenten weiteren Ausbau des VMC Graz        laufend\n         Erleichterungen des          wird Studierenden mit besonderen Bedürfnissen die\n         Zuganges zu Lehrinhalten     Absolvierung der Studien in orts- und zeitunabhängiger\n         durch weiteren Ausbau        Weise schrittweise erleichtert. Zusätzlich werden\n         des Virtuellen               Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene mit\n         Medizinischen Campus         diesem Instrument eine rasche Komplettierung des digital\n                                      aufbereiteten Lehrmaterials bei gleichzeitiger ständiger\n                                      Anhebung der Qualität ermöglichen\n                                                     Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Der VMC wird laufend ausgebaut; mittlerweile gibt es bereits weit über 8000 Lernobjekte. Verschiedene Lehrveranstaltungen\n werden mittlerweile nach Durchlaufen eines qualitätssichernden Approbationsverfahrens durch die jeweils zuständige\n Studienkommission im Sinne des Blended Learnings durch virtuelle Lehrangebote ersetzt. Erwähnenswert ist ferner, dass die\n Med Uni behinderten Studierenden ab 50% Behinderungsgrad die Studiengebühr erlässt.\n3. Vorhaben zur Integration und Gleichstellung von gesundheitlich beeinträchtigten\n      Studierenden\n                                      Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten             Geplante     Ampel-\n  Nr.    Bezeichnung Vorhaben\n                                      Vorhaben                                                     Umsetzung bis   status\n   1     Verstärktes Angebot von      Durch den konsequenten weiteren Ausbau des VMC Graz        laufend\n         Erleichterungen des          wird Studierenden mit besonderen Bedürfnissen die\n         Zuganges zu Lehrinhalten     Absolvierung der Studien in orts- und zeitunabhängiger\n                                      Weise schrittweise erleichtert.\n                                                     Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden?\n Hier gilt dasselbe wie unter Punkt D.2."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 242,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "29",
                "published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
            },
            "index": 58,
            "text": "- 59 -\n1.7.5 Einbindung von frauen- und geschlechterbezogenen Inhalten\nDie Inhalte dieses Schwerpunkts werden vorwiegend methodische Aspekte und Problemstellungen der\nFrauen- und Geschlechterforschung in der Humanmedizin behandeln. Diese Inhalte werden in den ent-\nsprechenden Lehrveranstaltungen gemäß dem integrativen Charakter des Studiums besonders berück-\nsichtigt.\n1.7.6 Einsatz neuer Medien\nNeue Medien werden im Unterricht in mehrfacher Weise genutzt. Die Struktur des Studiums und die\nLehr- bzw. Lernzielkataloge für die Lehrveranstaltungen werden im „Virtual Medical Campus“ (VMC)\nabgebildet. Diese werden gleichzeitig mit den Lehr- bzw. Lernzielen der einzelnen Disziplinen verbunden\nund dienen, neben der Lernunterstützung für Studierende, auch den Planerinnen und Planern der Lehr-\nveranstaltungen bei der Zusammenstellung, Abstimmung und kontinuierlichen Weiterentwicklung der\nfächerübergreifenden Lerninhalte.\nLehrveranstaltungen, oder Teile davon, insbesondere jene, die für die Vermittlung von theoretischem\nGrundlagenwissen vorgesehen sind, können virtuell nach den Vorgaben einer Richtlinie der Studienkom-\nmission durchgeführt werden. Dies ergibt einen Anteil flexiblen Zeitbudgets für die Studierenden. In wei-\nterer Folge kommt dies auch dem gesetzlichen Auftrag, Lehrveranstaltungen für ein berufsbegleitendes\nStudium einzurichten, entgegen. Die dadurch weniger gebundenen personellen Kapazitäten stehen dann\nfür den höherwertigen, praktisch orientierten Kleingruppenunterricht zur Verfügung.\n1.7.7 Besondere Lehrkonzepte\nDer Unterricht erfolgt integrativ, um ein Lernen in Zusammenhängen zu ermöglichen. Als besondere\nKonzepte sind Problem-basiertes Lernen (PBL), früher Praxisbezug, Einsatz neuer Medien für virtuelle\nLehrveranstaltungen und der Track Kommunikation/Supervision/Reflexion hervorzuheben.\n1.7.8 Definition der Lehrveranstaltungstypen\nUnter den Pflichtfächern sind folgende Lehrveranstaltungstypen vorgesehen:\nVorlesungen (Vo): Sie dienen der Vermittlung von Lerninhalten für eine große Anzahl von Studierenden.\nSie können teilweise oder vollständig als virtuelle Lehrveranstaltungen nach Genehmigung durch die Stu-\ndienkommission angeboten werden. Für Vorlesungen besteht weder Teilnehmerzahlbeschränkung noch\nAnwesenheitspflicht.\nÜbungen (Ue): In Übungen erfolgt die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten. Dazu zählen insbeson-\ndere Übungen an Phantomen und Modellen, am Krankenbett und in Labors. Im zweiten Studienabschnitt\nsollte zumindest die Hälfte der Übungen als Bedside-Teaching abgehalten werden. Übungen werden in\nKleingruppen mit Teilnehmerzahlbeschränkung und Anwesenheitspflicht abgehalten.\nSeminare (Se): sind als Lehrform vor allem zur Stimulation der eigenständigen Arbeit der Studierenden\nvorgesehen. Dies wird durch Problem-basiertes Lernen (PBL, d.h. selbständiges Erarbeiten von Lehrinhal-\nten in kleinen Gruppen unter Betreuung durch eine Moderatorin/ einen Moderator) gewährleistet. Semi-\nnare werden in Gruppen mit Teilnehmerzahlbeschränkung und Anwesenheitspflicht abgehalten. Der erste\nStudienabschnitt beinhaltet mindestens 2 Semesterstunden (SSt), der zweite mindestens 8 SSt Lehrveran-\nstaltungen als PBL pro Jahr.\nExkursionen (Ex): Eine Exkursion ist zur Berufsfelderkundung innerhalb der ersten Semester vorgesehen.\nSeminar mit Übungen (SU): Diese Lehrveranstaltungsform besteht aus Seminar- und Übungseinheiten,\ndie jenen Bedingungen unterliegen, welche für die entsprechenden Lehrveranstaltungstypen (Se/Ue)\noben definiert wurden, wobei die Anzahl der Übungseinheiten überwiegt\nPflichtfamulatur (Fa): Im Curriculum sind 21 Wochen (960 Stunden) Pflichtfamulatur vorgeschrieben.\nFreiwillige Famulaturen über dieses Ausmaß sind möglich und können als freie Wahlfächer angerechnet\nwerden.\nPraktika (PR): Praktika dienen der Berufsvorbildung bzw. ergänzen die wissenschaftliche Ausbildung sinn-\nvoll.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                             MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6988,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "32",
                "published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
            },
            "index": 12,
            "text": "12\n             die relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung,\n             entscheidet das Los.\n       (4) Die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten beträgt\n             drei Jahre. Die mehrmahlige Wiederbestellung ist zulässig. Nach Auslaufen der\n             Funktionsperiode übt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten bzw. die\n             Stellvertretung bis zur Neubestellung ihre/seine Funktion vorübergehend weiter aus.\n§ 14.  ABBERUFUNG DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN\n      Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten kann vom Senat vor Ablauf ihrer/seiner\n      Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter im\n      Senat entsprechend der Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 führen bei der Abwahl zwei Stimmen.\n§ 15.  VIZEDEKANIN/VIZEDEKAN FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN\n      Zur Vertretung bei Verhinderung der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten wird\n      eine Vizedekanin/ein Vizedekan für studienrechtliche Angelegenheiten aus dem Kreis der\n      qualifizierten Universitätsangehörigen gewählt, wobei die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n      Angelgenheiten ein Vorschlagsrecht hat. Für die Wahl und Abberufung der Vizedekanin/des\n      Vizedekans für studienrechtliche Angelegenheiten gelten die Bestimmungen Satzung § 12 und § 13\n      sinngemäß.\n§ 16.  DELEGATION VON AUFGABEN DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR STUDIENRECHTLICHE\n       ANGELENHEITEN BZW. DEREN/DESSEN STELLVERTRETUNG\n      Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten kann die unter Satzung § 17 (10)\n      angeführte Aufgabe schriftlich an die für die Prüfungskoordination zuständige Leitung eines\n      Lehrstuhles oder eine nicht klinische bzw. klinische wissenschaftliche Einrichtung delegieren (§ 19 (2)\n      Z 2 UG idgF). Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelgenheiten kann das Mandat gemäß\n      (1) jederzeit widerrufen.\n§ 17.  AUFGABEN DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN:\n       (1) Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an Absolventinnen und Absolventen\n             individueller Studien (§ 55 (4) UG idgF);\n       (2) Modifizierung der Anforderungen der Curricula für Studierende mit einer Behinderung im Sinne\n             des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetztes idgF durch Bescheid (§ 58 (11)\n             UG idgF);\n       (3) bescheidmäßige Vorabgenehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer\n             anderen Universität als der Universität der Zulassung, weil die Ablegung der betreffenden\n             Prüfung an der Universität nicht möglich ist (§ 63 (9) Z 2 UG idgF);\n       (4) bescheidmäßige Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung (§ 67 UG idgF);\n       (5) Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen mit Bescheid im Fall der Erschleichung der\n             Anmeldung zur Prüfung und Verwendung unerlaubter Hilfsmittel (§ 73 UG idgF);\n       (6) Ausstellen von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 (3) UG idgF);\n       (7) Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen oder Prüfern für die Zulassungs- und\n             Ergänzungsprüfungen, Bestimmungen der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung\n             als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 75 (1) UG idgF);\n       (8) bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen auf Antrag der/des\n             Studierenden (§ 78 UG idgF);\n       (9) bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der\n             Durchführung auf Antrag der/des Studierenden (§ 79 (1) UG idgF);\n       (10) Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für die Dauer\n             von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 84 (1) UG idgF);\n       (11) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten nach Maßgabe (§ 85 (2) UG idgF);\n       SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n                                                                              Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n                                                   Seite 10 von 35"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4989,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.a",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
            },
            "index": 144,
            "text": "- 145 -\n\n \n \n  \n \n \n \n\n \n \n \n \n\n  \n\n \n \n \n \n \n\nAEEGEMEINER TEllasss ER EERENERRERRERRETRIREIERRINEISNN 4\nSITZIEIETGESISTUÄHUNT SS zunssuneusseSsnnsrEeonS ERS onDEHDER TER TEN ERBE EEE ENG VrRnmenBeRBEET Er EEn BET EEE EEE 4\n§ 2. Studiendauer, Studienabschnitte ......cccccccccccescesecesessessesseesceseceteeees 4\n§ 3. Untergliederung der Studienabschnitte und Gesamtstundenzaht . ard\n$ 4. Diplomarbeiten ....... wd\n§ 5. Akademische Grade.... eid\n§ 6. Lehrveranstaltungen ... 6\nQOL: PROT UTIBEN nee ne EEE 6\n§ 8: European: Credit: Transfer: Sy Stern: (ECTS) sc sssssscsscusscascsssssiesssvs ove sesassen seve save sausessansavs ove vobuassusoavonsecesessbenteue 7\n§ 9. Regefung fur Quereinsteigerinnen und bei verzögertem Studien fortschritt...... ccc esses eee 7\nSPEZIELL ER! TEM sauna rar annuENAISITBETER EN 8\n\nE StüdienabschHiit auasunnannananaanunannTeuamenEanwuRE Run TEeTEmTIIRN« 8\n5:10: Pflichtfächer:des.1>Studienabschnittes. en unun gee 8\n$ 11. Freie Wahlfächer des I. Studienabschnittes.......uneeenenenennennennennennenneeneenten sen nn nne nennen 11\n$ 12. PreifngsOrA Urry oe ceeeccsec cece ceseseseseseseseseecoee cone ceuescuee case caueceseessnessacecaeecaesssuessueecaeecaseenaeenstensuestaeenaeenanenee 12\n\nHt. Studienabschnitt..asssssssesssenesnenssnsnenssnensssenssnsnensenenssnsnnsenensensssssenennensensnenennensnssnsnsnnensssenssssnensenennen 12\n$ 13.a Pflichtfächer des I. Studienabschnittes für Studierende mit Studienbeginn bis Studienjahr\n2013/14 oa eecesesescsnscseseessnescsescsescsescsnscssesssescsrscsnscecsuecsusessessseecsueceuesssesessueesaeesaee cane ceueecaeecasecevaensnensuescueecarecaneess 12\n$ 13.b Pflichtfächer der Semester 3 bis 5 im H. Studienabschnitte für Studierende mit Studienbeginn\nELS LUNG lle O15 sre zeese cess eps ras ease cusespusveursc es ieresecas cas candor sonveny erssrvapevosseas rest esvevreapverencseeersvvarencesrsnine> 14\n$ 14. Freie Wahlfächer des H. Studienabschnittes......... .15\n$ 15.a Prüfungsordnung für die zweite Diplomprüfung ............ .16\ngültig für Studierende bis Studienbeginn im Studienjahr 2013/14. .16\n§ 15.b Prüfungsordnung für die zweite Diplomprüfung...easeeneneennnennnnenennenenennenennannnenne nenne nennanennan nennen 17\ngültig für Studierende mit Studienbeginn ab Studienjahr 2014/95 .....nnennnesnsesneneeneneneen msn sense msn nenn 17\n$ 162 Abschluss des Il. Studienabschnittes gültig für Studierende mit Studienbeginn bis Studienjahr\nZOI3HT Ausg RHENERRTERHRTRERERHERBERERRESTNECHENEERESEHEN 18\n$ 16b Abschluss des H. Studienabschnittes gültig für Studierende mit Studienbeginn ab Studienjahr\n2ONANTD sense IE STE 18\n817 Reihung zur Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerinnenarzahl des it.\nStudienabschnittes sen EEE EEE 18\n\nI. Studienabschnitt..sesssssessssnssnenssnensnssnensssensensnenesnenssnsnunssnensensnsnnenennensnnenenennensnssnensnnensssenssssnensenennen 18\n$ 18. Pflichtfächer des IH. Studienabschnittes für Studierende mit Studienbeginn bis Studienjahr\nBOTS FT A sus esse nee eyes te ET nenne RS OC ce Sr re ren 18\n$ 19. Freie Wahlfächer des I. Studienabschnittes.......uensesenensensesennenseneenennnnenn anne .21\n$ 20. Voraussetzungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, zu deren Verständnis. .22\nbesondere Vorkenntnisse erforderlich sind ..annneenenenensensennennennennenneenn nme nnennennennenn .22\n§ 27, Diploma best... cccesesscsesseseseessseeceseseecesesessnsuescssesesssuescansuescauesesusues cause cauesesuanesesnanescaueseensnesnanesseneeessaneses 24\n$ 22. Prüfungsordnung für den dritten Studienabschnitt für Studierende mit Studienbeginn bis\nStudiertpahe 2073/74 os cecccceccsccssscsssesssescoeeconsesssesssuesescssseessuessuescaescsescssscssssssescsesesssesnasecaseseusscaescseeceueseueseseseeees 24\n& 23. Abschluss des Hi. Studienabschnittes .. .25\n$ 24. Diploma Supplement une 325\n\n§ 25 Inkrafttreten ....u........ .25\nANHANG...\n\nAnhang 1: Qualifikationsprofil\nAnhang 2: Bedarfsberechnung für die Durchführung des 72 wöchigen Praktikums (Gruppengröße 6):\n\n \n\nAnhang 4: Sernesterübersicht (für Studierende mit Studienbeginn ab Studienjahr 2014/B) au... 35\nAnhang 5: Zulassungsvoraussetzungen für Studierende mit Studienbeginn bis Studienjahr 2013/14.39\nAnhang: BG: RIChtiiNie:viHtUelleLelresensesen nn 43\nAnhang 7: Sonderregelungen für Studierendenvertreterinnen/Studierendenvertreter anne 45\nAnhang 8: Äquivalenzliste Diplomstudium Zahnmedizin, Version 12 bzw. 13 auf Version 14 1.&2.\nStudienabschnitt...ansesenennnensensenseensensennnunnennenntentnnnennennennsennensennennnennenntentnntnnn anne nsensensennn nennen sen ntentenn nn 47\nCurriculum Zahnmedizin, Vers.14 In Kraft 1.10.2015 : 3\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1744,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "8",
                "published": "2009-12-02T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1744&pDocNr=21985&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\n§ 4 Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten\nDie Arbeitszeit ist die Zeit von Dienstanfang bis Dienstende und umfasst neben den Zeiten der\nKrankenversorgung im Sinne des § 29 Abs. 4 Z 1 UG 2002 auch Zeiten für Forschung, Lehre im Sinne des\n§ 29 Abs 5 UG und universitätsbezogene Verwaltung.\n§5\n(1) Der Anspruch auf Ruhezeiten und Ruhepausen richtet sich nach den § 6 und § 7 KA- AZG und nach\ndem ARG.\n(2) Ruhepausen zählen entgeltrechtlich zur Arbeitszeit.\n(3) Ruhezeiten werden nicht abgegolten.\n(4) Pro Woche ist eine durchgehende Ruhezeit von 36 Stunden zu gewährleisten (§ 3, 4 ARG).\n(5) Wenn in einer Woche keine durchgehenden 36 Stunden Ruhezeit möglich sind so sind in der\nFolgewoche zur nächstwöchentlichen Ruhezeit zusätzlich 36 Stunden Ruhezeit zu gewähren. Zur\nBerechnung dürfen nur mind, 24 stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Ausnahmsweise darf auf\nWunsch des Dienstnehmers im Einvernehmen mit dem Dienstplaner oder Vorgesetzen diese 36 stündige\nRuhezeit zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb von 26 Wochen) konsumiert werden.\n§ 6 Tägliche Arbeitszeit\n(1) Die tägliche Arbeitszeit ist gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 dieser BV im Vorhinein im Dienstplan festzulegen.\n(2) Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt - abgesehen von verlängerten Diensten (gemäß § 4 KA AZG) und\naußergewöhnlichen Fällen (gemäß § 8 KA-AZG) - 13 Stunden.\n(3) Es dürfen nicht mehr als 6 Dienstantritte pro Woche erfolgen (keine geteilten Dienste).\n§ 7 Wöchentliche Arbeitszeit\n(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Kalenderwochen\nüber- und unterschritten werden, hat aber innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem\nKalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Kalenderwoche zu betragen.\n(2). Von der im KA-AZG vorgesehenen Festlegung des Wochenbeginns kann durch gesonderte\nBetriebsvereinbarung abgewichen werden.\n(3) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt - abgesehen von außergewöhnlichen Fällen (§ 8 KA-AZG) -\ninnerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt maximal 60 Stunden und in\nden einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes maximal 72 Stunden.\n(4) Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in Folge der Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten (§ 5) in\neinzelnen Wochen weniger als 40 Stunden, so ist die wöchentliche Arbeitszeit durch Arbeitsleistungen im\nSinne des § 4, insbesondere durch Lehre und Forschung an der Medizinischen Universität Graz nach\nMaßgabe des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 2 und 3 auszugleichen. Diese Zeiten sind im jeweiligen\nDienstplan (§ 14) oder im Falle kurzfristiger Berücksichtigung einvernehmlich zwischen dem für die\nErstellung des Dienstplanes Verantwortlichen und dem betreffenden Klinikarzt festzulegen. Ist ein\nAusgleich der Minderstunden innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von einem Kalenderjahr nicht\nmöglich, so ist die Unterschreitung der Wochenarbeitszeit durch die entsprechende Zahl an Werktags-\nJournaldienststunden zwischen 6:00 und 22:00 Uhr auszugleichen. Im Einvernehmen mit dem\nArbeitnehmer können hiefür auch Freizeitausgleichsguthaben für geleistete Journaldienste herangezogen\nwerden.\n(5) Die Umsetzung des Abs. 4 erfordert eine entsprechende Arbeitszeitdokumentation, die vom Leiter der\nOrganisationseinheit im Einvernehmen mit dem Klinischen Abteilungsleiter zu führen ist (vgl. § 11 KA-\nAZG).\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 02.12.2009, StJ 2009/10, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 724,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "18",
                "published": "2008-04-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=724&pDocNr=7824&pOrgNr=1"
            },
            "index": 12,
            "text": "- 13 -\n                               74. Mitteilung über Stellenausschreibung Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibung Dritter\nbekannt:\nEuropäische Kommission; Bekanntgabe von Vakanzen für abgeordnete nationale Sachverständige (ANS)\nin der GD Forschung sowie in den Gemeinsamen Forschungsstellen\nDer Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union wurde von der Generaldirektion Personal\nund Verwaltung der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass in der Generaldirektion Forschung (RTD) in\nBrüssel 4 ANS-Posten sowie in den Gemeinsamen Forschungsstellen GFK-ITU Karlsruhe und GFK-IPTS\nSevilla jeweils eine ANS-Stelle zu besetzen sind.\nDa es aus forschungspolitischer Sicht sehr wichtig ist, die Anzahl der Österreicherinnen und Österreicher in\ndiesem Bereich in der Europäischen Kommission zu erhöhen, möchten das Bundesministerium für\nWissenschaft und Forschung Sie auch auf diese Ausschreibungen hinweisen.\nDerzeit werden im Bereich der Forschung viele nationale Expertinnen und Experten nicht zuletzt aufgrund\ndes 7. Rahmenprogramms gesucht.\nDas 7. Rahmenprogramm ist das größte Forschungsförderungsprogramm Europas mit einem\nFördervolumen von über 54 Mrd. €. Mit ihm wird Forschung in einer Vielfalt von wichtigen\nZukunftsfeldern unterstützt, von der Gesundheit über die Umwelt bis zu den Nanowissenschaften und\nmodernen Informationstechnologien. Erstmals bietet Europa durch das 7. Rahmenprogramm eine eigene\nFörderschiene für grundlagenorientierte Forschung (frontier research), die durch den eigens geschaffenen\nEuropean Research Council (ERC) gesteuert wird.\nInteressenten, die sich für diese Stellen bewerben möchten werden ersucht, ihre Bewerbungsunterlagen\n(CV und kurzes Motivationsschreiben) bis spätestens 14. Mai 2008 an die Ständige Vertretung -\nsne.bruessel-ov@bmeia.gv.at - zu übermitteln.\nDie Vertretung weißt darauf hin, dass die genannten Einsendefristen streng eingehalten werden müssen.\nBewerbungen außerhalb der Einsendefrist werden nur akzeptiert, sofern diese mit einer geeigneten\nBegründung eingesandt werden.\nFür Bewerbungen ist ausschließlich das Europäische Lebenslauf-Muster, zu finden in deutscher,\nenglischer und französischer Sprache unter\nhttp://www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp,\nzu verwenden. Der/die BewerberIn hat im Europäischen Lebenslauf die genaue Bezeichnung der Stelle\nfür die er/sie sich bewirbt (z.B. „RTD G 2\"), anzugeben.\nUm spätere Komplikationen auszuschließen ersucht die Ständige Vertretung in Brüssel, bereits im\nVorfeld der Bewerbung das Einverständnis des zuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung\neinzuholen, da der ANS für die Dauer seiner Abordnung im Dienste des Arbeitgebers bleibt und weiter\nvon diesem bezahlt werden muss [siehe Regelung für zu den Kommissionsdienst- stellen abgeordnete\nnationale Sachverständige\", Beschluss vom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.1].\nWeiters muss der Bewerber eine Bescheinung seines österreichischen Arbeitgebers/seiner\nösterreichischen Dienstelle vorlegen in der bestätigt wird, dass dieser in den letzten 12 Monaten bei\nihm beschäftigt war [siehe Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale\nSachverständige\", Beschluss vom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.8].\nDie Stellenausschreibung/en bzw. das vollständige Dokument KOM(2006)2003 vom 1. Juni 2006 -\n\"Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige\" können auch\nauf der Homepage des Bundeskanzleramtes - http://www.bundeskanzleramt.at/eu-jobs - abgerufen\nwerden.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                    MTBl. vom 02.04.2008, StJ 2007/08, 18. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6040,
                "academic_year": "2016/17",
                "issue": "20",
                "published": "2017-06-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Kundmachung: Gruppenversammlung der begünstigten Behinderten - Wahl des\r\nWahlvorstandes für die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung des Josef Krainer-Würdigungspreises für 2018; Ausschreibung des Josef Krainer-Förderungspreises für 2018; Ausschreibung von Stellen; Freie Stelle einer Universitätsprofessur für Anatomie am Gottfried Schatz Forschungszentrum – Lehrstuhl für \r\nmakroskopische und klinische Anatomie; Freie Stelle einer Universitätsprofessur für Medizinische Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie an der \r\nUniversitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6040&pDocNr=644448&pOrgNr=1"
            },
            "index": 9,
            "text": "- 10 -\n100.2 Freie Stelle einer Universitätsprofessur für Medizinische Psychologie, Psychosomatik und\nPsychotherapie an der Universitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie\nDie Medizinische Universität Graz ist eine junge Organisation mit traditionsreichen Wurzeln, die sich an\nden Werten einer nachhaltigen und umfassenden Gesundheitsversorgung orientiert. Rund 2.100\nMitarbeiterInnen arbeiten in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung. Folgende attraktive und\nanspruchsvolle Position wird besetzt:\n        Universitätsprofessur für Medizinische Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie\n                         an der Universitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie,\n              zukünftig an der Klinischen Abteilung für Medizinische Psychologie , Psychosomatik und\n                                        Psychotherapie an der Universitätsklinik für Psychiatrie,\n                                                       Psychosomatik und Psychotherapie\nDie derzeit bestehende Universitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie erfüllt\nzentrale Aufgaben in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung in enger Abstimmung mit der\nbestehenden Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Diese wird zu-\nkünftig als Klinische Abteilung für Medizinische Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie\ninnerhalb einer zukünftigen Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie\nintegriert. Diese Klinische Abteilung wird gleichberechtigt mit zwei weiteren zukünftigen Klinischen\nAbteilungen fungieren: Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und\nJugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin.\nEingebettet im LKH-Universitätsklinikum Graz wird die zukünftige Klinische Abteilung für\nMedizinische Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie klinikinterne Forschungs- und\nBehandlungsschwer-punkte (weiter-) entwickeln und ihre                                                           Arbeit in translationale\nForschungsschwerpunkte der Universitätsmedizin einbringen. Darüber hinaus wird sie den\ngemeinsamen Bereich in Gestalt eines psychiatrisch-psychosomatischen Konsiliar-Liaison-\nDienstes in der klinischen Versorgung mitverantworten.\nDer/Die für die Leitungsfunktion der derzeitigen Universitätsklinik für Medizinische Psychologie\nund Psychotherapie, zukünftig der Klinischen Abteilung für Medizinische Psychologie,\nPsychosomatik und Psychotherapie vorgesehene UniversitätsprofessorIn wird mit den folgenden\nzentralen Aufgaben betraut:\n Regionale, nationale und internationale Vertretung des Schwerpunktes Medizinische Psychologie,\n     Psychosomatik und Psychotherapie in Forschung und Lehre\n Eigenverantwortliche Tätigkeit in der PatientInnenbetreuung im gesamten Spektrum der\n     Medizinischen Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie in enger Abstimmung mit den\n     weiteren zukünftigen Klinischen Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und\n     Psychotherapeutische Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin\n Ausbau und Etablierung der klinikinternen Forschungs- und Behandlungsschwerpunkte in\n     kooperativer Abstimmung mit anderen Fachgebieten und allfällig geplanter weiterer interdisziplinärer\n     Zentren\n Verstärkte wissenschaftliche Kooperation mit dem gesamten Bereich der Neurowissenschaften sowie\n     den Instituten für „Sozialmedizin und Epidemiologie“, „Allgemeinmedizin und evidenzbasierte\n     Versorgungsforschung“ und dem zukünftigen Institut für „Ethik in der Medizin“\n Maßgebliches Engagement im Bereich der universitären Lehre, insbesondere in der Vermittlung des\n     biopsychosozialen Krankheitsmodells\n Gezielte Nachwuchsförderung, insbesondere von WissenschafterInnen, sowie Weiterführung und\n     Ausbau von Angeboten einschlägiger Fort- und Weiterbildungen\n Kooperative Mitwirkung an der Weiterentwicklung der zukünftigen Universitätsklinik für Psychiatrie,\n     Psychosomatik und Psychotherapie\nFür diese Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Universitätsausbildung in\n     Humanmedizin\n FachärztIn für Psychiatrie oder Innere Medizin oder gleichwertige fachärztliche Befähigung\n     (z.B. FachärztIn für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) mit mehrjähriger klinischer\n     Erfahrung im Fachgebiet Medizinische Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                          MTBl. vom 21.06.2017, StJ 2016/17, 20. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4989,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.a",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
            },
            "index": 146,
            "text": "- 147 -\n\ndas Verstehen der klinischen Präsentationen liefern. Erstes Training ärztlicher Fähigkeiten und der\nKommunikation finden ebenso Platz wie die Studieneingangsphase inkl. Berufsfelderkundung. Im Rahmen\nder Berufsfelderkundung wird auch auf die zahnärztlich relevanten Berufsbilder und auf die Überprüfung\nder handwerklichen Fähigkeiten eingegangen. Wesentlicher Bestandteil ist die „Einführung in die\nZahnmedizin“ und die „Hospitation“.\n\n(3) Der zweite Studienabschnitt umfasst vier Semester. In ihm erarbeiten sich die Studierenden das Wissen\nüber den gesunden und kranken Organismus. Als Grundlage dient, soweit möglich und sinnvoll, der\nthemenzentrierte, patientInnenorientierte, fächerübergreifende Unterricht unter Einbeziehung der\nklinischen Präsentationen und Verwendung der neuen Lehrformen wie dem Problem-basierten Lernen. Die\nGrundlagen der Funktion des Kauorgans und spezifisch zahnärztlicher Fertigkeiten werden vermittelt.\n\n(4) Der dritte Studienabschnitt umfasst sechs Semester und hat die Aufgabe, wissenschaftliche Kenntnisse\nund praktische Fertigkeiten für die fachspezifische zahnärztliche Tätigkeit zu vermitteln sowie die\nwissenschaftliche Ausbildung zu vertiefen.\n\n§ 3.\nUntergliederung der Studienabschnitte und Gesamtstundenzahl\n\n(1) Das Diplomstudium Zahnmedizin umfasst insgesamt 360 ECTS-Punkte an Lehrveranstaltungen\n(Vorlesungen, Seminare, Exkursionen, Hospitationen, Übungen, Seminare mit Übungen, Vorlesungen mit\nÜbungen} sowie Praktika im Gesamtausmaß von 72 Wochen. Davon sind entweder 23 SSt oder 36 ECTS\n(gültig für Studierende mit Studienbeginn bis Studienjahr 2013/14) als Wahlfächer zu absolvieren.\n\n(2) Der erste Studienabschnitt umfasst 2 Semester mit 52 ECTS Punkten an Pflichtfächern und 8 ECTS\nPunkten an freien Wahlfächern, welche formal dem 1. Studienabschnitt zugeordnet sind aber bis zum\nStudienabschluss absolviert werden können.\n\n(3) Der zweite Studienabschnitt umfasst 4 Semester und für Studierende mit Studienbeginn bis Studienjahr\n2013/14 74,6 Semesterstunden an Pflichtfächern und 2 Wochen Praktikum, bzw. für Studierende mit\nStudienbeginn ab Studienjahr 2014/15 im 3. bis 5. Semester 82,5 ECTS an Pflichtfächern sowie 7 ECTS an\nfreien Wahlfächern, welche formal dem 2. Studienabschnitt zugeordnet sind aber bis zum Studienabschluss\nabsolviert werden können..\n\n(4) Der dritte Studienabschnitt umfasst 6 Semester mit 85 Semesterstunden an Pflichtfächern sowie 70\nWochen Praktikum (248,88 SSt).\n\n84.\n\nDiplomarbeiten\n\nDie Studierenden haben eigenständig unter Betreuung eines Hochschullehrers/ einer Hochschullehrerin\neine schriftliche Diplomarbeit zu verfassen. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan\nfestgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen.\n\nMit einer Diplomarbeit soll der Verfasser/die Verfasserin zeigen, dass er/sie in der Lage ist, ein\nwissenschaftliches Problem selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und\ndarzustellen. Ein wesentlicher Nachweis dieser Bearbeitung besteht in der Abfassung einer schriftlichen\nArbeit, die eine Beschreibung der Aufgabenstellung, ihre Einordnung in einen Gesamtzusammenhang\nsowie eine Darstellung und Diskussion des Lösungswegs und der Ergebnisse enthält. Der ganzheitliche\nAnsatz der Medizin als Grundgedanke der Forschung, der Lehre und der Krankenbetreuung, wie er im Bio-\nPsycho-Sozialen Modell der Medizinischen Universität Graz vorgegeben wird, soll auch im Rahmen der\nDiplomarbeit befolgt werden. Die Begutachtung der Diplomarbeit erfolgt durch einen Hochschullehrer\n/eine Hochschullehrerin.\n\n§ 5.\n\nCurriculum Zahnmedizin, Vers.14 In Kraft 1.10.2015 : 5\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 3665,
                "academic_year": "2012/13",
                "issue": "10",
                "published": "2013-02-06T00:00:00+01:00",
                "teaser": "1. stv. Leiter O-FIS-korr.; Entwicklungsplan-Änderung; Richtlinie Erstellung einer Dissertation f. Doktoratsstudien; Richtlinie Verleihung Titel einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsteil: Studienrecht § 52-Studiengeführen-Änderung;Verordnung Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2013; Zulassungsbeschränkung Human- u. Zahnmedizin-Fristen; ULG Interdis. Frühförderung u. Familienbegleitung; ULG Gesundheitserziehung; ",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3665&pDocNr=85518&pOrgNr=1"
            },
            "index": 18,
            "text": "- 19 -\nverfahrens erhalten hat, die Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG idgF erfüllt und am Auswahl-\nverfahren der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz\nteilgenommen und dieses positiv abgeschlossen hat.\n(2) Jene Studienwerberinnen/Studienwerber, die nicht sowohl das Auswahlverfahren gemäß den Be-\nstimmungen dieser Verordnung als auch das Auswahlverfahren der Schule für allgemeine Gesundheits-\nund Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz positiv abgeschlossen haben, können für das\nBachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz nicht zugelassen werden.\nEine Aufnahme von Studienwerberinnen/Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studien-\njahres; eine Zulassung während des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind\njene Studienwerberinnen/Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) StudienwerberInnen, die einen Studienplatz erhalten, werden bis spätestens 23. August 2013 per\nE-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 26. August 2013 bis zum\n13. September 2013. Zur Durchführung der Zulassung muss von den StudienwerberInnen verpflichtend\nein Termin, entsprechend der Vorgaben im Verständigungs-E-Mails, vereinbart werden.\n(4) Ausgenommen von der in Abs. (3) angeführten Regelung sind Studienwerberinnen und Studien-\nwerber, die keine EU-BürgerInnen und ihnen in Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen\nsind. Für diese gilt die Regelung laut § 61 Abs. 4 UG idgF.\n(5) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.\nTeil III - Sonderregelungen\n§ 9 Erasmusstudierende\n(1) Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeit-\nlich befristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei\nSemestern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.\nTeil IV - Organe im Aufnahmeverfahren\n§ 10 Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Studium und Lehre\nIn erster Linie entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBl 15.\nStk, RN 94 vom 02.05.2012 idgF, die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre für das\nzuständige Rektorat.\nTeil V - Allgemeine Bestimmungen\n§ 11 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 12 Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und gilt bis zum rechtskräftigen\nInkrafttreten einer neuen Verordnung durch das Rektorat der Medizinischen Universität Graz.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n88.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin -\nFristen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß § 124b UG 2002\nidgF sowie §§ 6 f der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und\nZahnmedizin, veröffentlicht im 7. Stück des Mitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im\nStudienjahr 2012/13 vom 09.01.2013, RN 67; folgende Fristen festgelegt hat:\n Internetanmeldung                                                 01. – 20. Februar 2013 über www.medizinstudieren.at\n Überweisung der Kostenbeteiligung                                 27. Februar – 12. März 2013\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 06.02.2013, StJ 2012/13, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 904,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "26",
                "published": "2008-07-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=904&pDocNr=8757&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\n                               § 2 Mitglieder des Rektorates, Vertretung des Rektors\n(1) Mitglieder des Rektorates sind der Rektor, der Vizerektor für Studium und Lehre, die Vizerektorin für\n     Personal und Gleichstellung, der Vizerektor für Finanzmanagement und Organisation und die\n     Vizerektorin für Forschung.\n(2) Die Vertretung des Rektors erfolgt durch den Vizerektor für Studium und Lehre.\n     In dessen Abwesenheit erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:\n     Vizerektorin für Personal und Gleichstellung;\n     Vizerektor für Finanzmanagement und Organisation;\n     Vizerektorin für Forschung.\n(3) Die VizerektorInnen betrauen im Falle der Verhinderung ein anderes Mitglied des Rektorates mit ihrer\n     Vertretung. Die Vertretung ist dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen.\n                       § 3 Strategische Ausrichtung der Medizinischen Universität Graz\nDas Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen (§ 22 Abs. 1 UG 2002). Der Rektor ist\nVorsitzender des Rektorats und dessen Sprecher (§ 23 Abs. 1 UG 2002). Die strategische Ausrichtung der\nMedizinischen Universität Graz wird vom Rektorat festgelegt.\n                                       § 4 Rechte und Pflichten des Rektorates\n(1) Die Mitglieder des Rektorates haben ihren Verantwortungsbereich nach den Grundsätzen der\n     Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und\n     mit entsprechender Sorgfalt zu führen. Sie orientieren ihre Tätigkeit am Leitbild der Medizinischen\n     Universität Graz und tragen gemeinschaftlich zur Erfüllung der Zielvereinbarung bei.\n(2) Das Rektorat trägt gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung.\n(3) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz oder dieser\n     Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch das gesamte Rektorat vorgeschrieben ist sowie in\n     jenen Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen, sofern diese\n     Angelegenheiten im folgenden nicht einem Mitglied des Rektorates allein zugewiesen sind.\n(4) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die dem Rektorat durch den Rektor oder durch ein\n     anderes Mitglied des Rektorates im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgelegt werden.\n(5) Die einzelnen Mitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten einander laufend über\n     wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Verantwortungsbereichen.\n(6) Der Rektor repräsentiert das Rektorat und die Medizinische Universität nach außen. Er kann diese\n     Aufgaben für bestimmte Arten von Angelegenheiten oder im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des\n     Rektorats übertragen. Eine derartige Übertragung ist im Geschäftsverteilungsplan geregelt.\n(7) Der Rektor und die VizerektorInnen in deren jeweiligen Verantwortungsbereichen vertreten das\n     Rektorat gegenüber dem Universitätsrat. Der Universitätsrat wird regelmäßig über die Lage der\n     Medizinischen Universität unterrichtet.\n(8) Jedes Mitglied des Rektorates ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bei einer Angelegenheit\n     eines ihm nicht zugewiesenen Geschäftsführungsbereiches eine Befassung des Rektorates\n     herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch Aussprache mit dem jeweils zuständigen anderen\n     Mitglied des Rektorates behoben werden können.\n(9) Maßnahmen oder Geschäfte eines Mitglieds des Rektorates, mit denen ein außergewöhnliches\n     wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rektorates.\n(10) Bei Gefahr in Verzug darf ein Mitglied des Rektorates ohne vorherige Zustimmung des Rektorates\n     entsprechend pflichtgemäß zur Abwehr drohender schwerer Nachteile für die Medizinische Universität\n     Graz handeln, ist aber verpflichtet, ehest möglich das Rektorat zu informieren und nachträglich\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                      MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6967,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "30",
                "published": "2019-05-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Widerruf der Vollmacht von Herrn Prof. Dr. Berthold HUPPERTZ; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dr. Christian GÜLLY;\r\nVollmacht für Herrn Mag. Dr. Christian GÜLLY; Vollmacht für Frau Mag.a Heidrun Alena MÖRTL; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Namensänderung: Umbenennung der Ombudsstelle für wissenschaftliche Qualitätssicherung; Geschäftsordnung der Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz; Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz: Bestellung von Mitgliedern durch das Rektorat; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6967&pDocNr=893365&pOrgNr=1"
            },
            "index": 9,
            "text": "10\n  3.3.2. Die mit der Vorprüfung befasste Vertrauensperson berichtet den anderen Mitgliedern der\n           Ombudsstelle über den gemeldeten Verdacht sowie über den bisherigen Verlauf der\n           Vorprüfung. Die Ombudsstelle beschließt nach Beratung über die Notwendigkeit weiterer\n           Untersuchungen, mit deren Durchführung sie gegebenenfalls eines oder mehrere ihrer\n           Mitglieder beauftragt. Die Ombudsstelle kann bei Bedarf sachverständige Personen\n           hinzuziehen und arbeitet auf eine zügige Erledigung der Prüfung hin.\n  3.3.3. Sollte ein Mitglied der Ombudsstelle aus irgendeinem Grund befangen sein, so beteiligt es\n           sich nicht an der Prüfung und an der Stellungnahme gemäß 3.3.7.\n  3.3.4. In besonders gravierenden Fällen hat die Ombudsstelle das Rektorat zu informieren und\n           dieses entscheidet, ob gemäß Punkt 3.1.7 die Österreichische Agentur für wissenschaftliche\n           Integrität befasst wird oder andere Maßnahmen zu treffen sind.\n  3.3.5. Sitzungen der Ombudsstelle sind nicht öffentlich. Der Ablauf der Untersuchungen sowie alle\n           belastenden und entlastenden Tatsachen sind schriftlich zu dokumentieren.\n  3.3.6. Die Ombudsstelle wird die Beteiligten zu dem gemeldeten Verdacht befragen, wenn dies zur\n           Aufklärung des Sachverhalts zweckdienlich erscheint. Bei mündlichen Befragungen können\n           die Beteiligten eine Person ihres Vertrauens beiziehen. Es kann erforderlich werden, Namen\n           von informierenden Personen offen zu legen, wenn Betroffene sich anderenfalls nicht\n           sachgerecht verteidigen können, insbesondere weil die Glaubwürdigkeit und die Motive von\n           informierenden Personen im Hinblick auf die Aufklärung bedeutend sein können. Nach\n           Abschluss der Prüfung ist der Person, gegen die sich der Verdacht richtet, das Ergebnis\n           mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n  3.3.7. Sodann beurteilt die Ombudsstelle möglichst innerhalb von vier Wochen, ob aus ihrer Sicht\n           wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. In gravierenden Fällen von wissenschaftlichem\n           Fehlverhalten ist die Stellungnahme samt den wesentlichen Grundlagen dem Rektorat sowie\n           allen Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Sieht die Ombudsstelle ein Fehlverhalten für erwiesen\n           an, schlägt sie dem Rektorat mögliche Maßnahmen vor.\n3.4.     Folgen wissenschaftlichen Fehlverhaltens\n  3.4.1. Hat die Ombudsstelle ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt und das Rektorat\n           entsprechend informiert, entscheidet das Rektorat über das weitere Vorgehen, insbesondere\n           auch hinsichtlich der Einleitung arbeits- bzw. dienstrechtlicher, verwaltungs-, zivil- und\n           strafrechtlicher Verfahren. Maßstab hierfür sind die Wahrung der wissenschaftlichen\n           Standards und der Rechte aller unmittelbar oder mittelbar Betroffenen, die Art und Schwere\n           des Fehlverhaltens sowie die Notwendigkeit seiner Ahndung.\n  3.4.2. Zu den möglichen Folgen eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zählt nach Maßgabe des\n           Datenschutzrechtes auch die Information Dritter über das Ergebnis der Untersuchung und\n           über die getroffenen Maßnahmen. Für solche Informationen ist ausschließlich das Rektorat\n           zuständig.\n3.5.     Betreuung von Beteiligten\n   HinweisgeberInnen sind vor Benachteiligung zu schützen, wenn die Meldung des Verdachts auf\n   wissenschaftliches Fehlverhalten im guten Glauben erfolgt ist und sich die erhobenen Vorwürfe\n   nicht      als     offensichtlich     völlig     haltlos     herausstellen.    Dies    bedeutet       bei\n   NachwuchswissenschafterInnen, dass es deswegen insbesondere nicht zu einer Beeinträchtigung\n   ihres Fortkommens zB bei der Erstellung von Abschlussarbeiten kommen darf. Bei\n   HinweisgeberInnen, die in einem Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen,\n   dürfen damit keine beruflichen Nachteile und Beeinträchtigung der Karriere verbunden sein.\n       Geschäftsordnung Ombudsstelle / Stand Mitteilungsblatt vom 08.05.2019, Stj 2018/2019, 30. Stk. RN130\n                                                 Seite 4 von 5"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8071,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "38",
                "published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung;  Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich;  Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
            },
            "index": 23,
            "text": "24\nund Technikerinnen/Techniker“. Wenn diese Lehrveranstaltung bereits erfolgreich absolviert\nwurde, wird sie anstelle der beiden neuen Lehrveranstaltungen angerechnet. Die vollständige\nAbsolvierung aller Lehrveranstaltungen nach Curriculum Version 10 wird ebenfalls als erster Teil\ndes Rigorosums anerkannt.\nFür Studierende, die noch nicht alle Lehrveranstaltungen absolviert haben, gelten hinsichtlich der\nLehrveranstaltung „Literaturclubs, Projektpräsentationen und Gastvorträge“ folgende Regelungen.\nFehlende „Literaturclubs, Projektpräsentationen und Gastvorträge“ sind durch ebenso viele\n„Literaturclubs und Gastvorträge“ zu ersetzen. Der Nachweis separater „Projektpräsentationen“ (2\noder 1 Lehrveranstaltung) ist dann erforderlich, wenn keine oder nur eine Lehrveranstaltung\n„Literaturclubs, Projektpräsentationen und Gastvorträge“ absolviert wurde. In jedem Fall sind 3\n„Öffentliche Präsentationen (wissenschaftlicher Kongress oder Doctoral Day)“ nachzuweisen.\n                                           Dissertation\n§ 6. Dissertation\n(1)     Die/der Studierende erbringt durch die Dissertation den Nachweis, dass sie/er die\nBefähigung zur selbständigen Lösung von wesentlichen Fragestellungen der aktuellen\nwissenschaftlichen Forschung erworben hat. Die Dissertation muss daher eine eigenständige\nOriginalarbeit darstellen, die von der/dem Studierenden selbständig angefertigt und abgefasst\nworden ist; letzteres ist von der/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu\nbestätigen.\nDie/der Studierende muss weiters bestätigen, dass bei der Arbeit für die Dissertation und bei daraus\nentstehenden Publikationen die Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über Standards für\ngute wissenschaftliche Praxis eingehalten wurden.\nRegeln und Form der zu erstellenden Dissertation sind in der Dissertationsrichtlinie und der\n„Checklist for Students and Supervisors” ausgeführt. Eine kumulative Dissertation ist in\nbegründeten Einzelfällen und nach vorhergehender Rücksprache mit der Dekanin/dem Dekan für\nDoktoratsstudien in Übereinstimmung mit der Dissertationsrichtlinie möglich. Die gemeinsame\nBearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wobei der eigene Beitrag der\nDoktorandin/des Doktoranden deutlich abzugrenzen ist und jede beteiligte Doktorandin/jeder\nbeteiligte Doktorand eine eigene Dissertation anfertigen muss.\nDie Dissertation muss in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Zusammenfassung der Dissertation\nist in Englisch und Deutsch vorzulegen.\n(2)     Zu Beginn des Studiums wird eine Dissertationsvereinbarung abgeschlossen, die die Rechte\nund Pflichten der/des Betreuenden und der/des Studierenden regelt. Die Dissertationsvereinbarung\nist spätestens bis zum Ende des ersten gemeldeten Semesters an die Dekanin/den Dekan für\nDoktoratsstudien zu übermitteln.\n(3)     Während des PhD-Studiums wird die/der Studierende von einer Betreuerin/einem Betreuer\nunterstützt und angeleitet. Bei interdisziplinären Forschungsprojekten kann eine zweite\nBetreuerin/ein zweiter Betreuer bestellt werden, die/der fachlich in einem engen Verhältnis zum\nThema der Dissertation stehen muss. Zu den Aufgaben der Betreuerin/des Betreuers gehört es, die\nDoktorandin/den Doktoranden zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit anzuleiten und zu\nunterstützen. Dazu gehört auch die Förderung einer eigenständigen wissenschaftlichen\nPublikationstätigkeit. Die Betreuung der/des Studierenden endet mit der Ablegung des\nAbschlussrigorosums, spätestens jedoch nach vier Jahren. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger\nUmstände kann die Dauer der Betreuung auf Antrag der/des Studierenden und mit Zustimmung der\nBetreuerin/des Betreuers von der Dekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien verlängert werden.\n(4)     Als Betreuerin oder Betreuer wird eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit\nLehrbefugnis (gem. § 103 UG 2002) bestellt.\n                                                Mitteilungsblatt vom 01.07.2020, Stj 2019/2020, 38. Stk. RN185\n                                            Seite 8 von 13"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2245,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "29",
                "published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2245&pDocNr=28521&pOrgNr=1"
            },
            "index": 16,
            "text": "- 17 -\n      1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\n      2. Genehmigung der Tagesordnung;\n      3. Mitteilung über / oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n      4. Satzung\n      5. Reassumierung\n      6. Allfälliges.\n(4) Im Gegensatz zu sonstigen Bestimmungen in der Satzung der MUG werden Beschlüsse in der UKRS nur\nmit Zweidrittelmehrheit gefasst, wobei Anträge vom Verfahren gem. § 13 (8) davon ausgenommen sind.\n(5) Hauptanträge und weitere Hauptanträge gem. § 13 (2) sind mindestens 6 Werktage vor der Sitzung\neinzubringen und 5 Werktage vor einer Sitzung an die Mitglieder zu versenden, widrigenfalls der Antrag in\nder darauffolgenden Sitzung im Sinne einer Vertagung des Antrages zu behandeln ist.\n(6) Dringlichkeitspunkte und Ad-Hoc-Tagesordnungspunkte sind in der UKRS nicht zulässig.\n§ 23. Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\n(1) Die/Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter, hat die\nBeschlüsse der Kommission zu vollziehen.\n(2) Bei der Weiterleitung von Beschlüssen ist der Vollständigkeit halber ein allfälliges Sondervotum\nbeizuschließen.\n(3) Zu den Obliegenheiten der/des Vorsitzenden gehören:\n            1. die Besorgung der laufenden Geschäfte der Kommission ;\n            2. die Vollziehung der Beschlüsse der Kommission;\n            3. die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses der\n                   Kommission;\n            4. die Vertretung der Kommission nach außen.\n(4) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der/des Vorsitzenden gehören, entscheidet\ndie Kommission.\n(5) Beschlüsse aus Protokollen sind, soweit sie nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ehest\nmöglich (spätestens jedoch 20 Werktage nach der entsprechenden Sitzung) auf den Webseiten der\nMedizinischen Universität durch die Schriftführerin/den Schriftführer zu veröffentlichen. Ist das zugehörige\nProtokoll noch nicht genehmigt, ist darauf explizit auf der Webseite hinzuweisen.\n§ 24. Abberufung der/des Vorsitzenden, der Stellvertreterin/des Stellvertreters und von Mitgliedern\n(1) Für die Abberufung von Vorsitzenden (oder Sprecherinnen/Sprechern) und der\nStellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden (Sprecherin/Sprechers) einer Kommission vor Ablauf\nder Funktionsperiode ist die jeweilige Kommission zuständig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der\nZweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl der/des Vorsitzenden zum\nehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.\n(2) Die Abberufung auf Antrag kann erfolgen, wenn die/der Vorsitzende der Kommission ihre/seine\nPflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre/ seine Pflichten zu\nerfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung der Kommission in der Tagesordnung\nbereits enthalten war.\n(3) Für die Abberufung von Mitgliedern einer Kommission während einer Funktionsperiode ist jene\nPersonengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welche die\nEntsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Der Nachweis der ordnungsgemäßen\nAbberufung ist unter Beilage des Protokolls der Abberufungsversammlung der/dem Vorsitzenden der\nKommission fristgerecht bekannt zu geben. Für die Abberufung gelten die § 24 (1) und (2) sinngemäß. Im\nFalle der Abberufung eines Mitgliedes einer Kommission hat das jeweils bestimmte Ersatzmitglied der\nentsprechenden Liste als Mitglied einzutreten.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 110,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "11",
                "published": "2006-01-18T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=110&pDocNr=4880&pOrgNr=1"
            },
            "index": 11,
            "text": "- 12 -\n                                             52. Personalnachrichten\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt folgende Personalnachrichten bekannt:\nDie Lehrbefugnis als Privatdozentin/Privatdozent (PD) wurde erteilt:\nFrau Dr.med.univ. Angelika Hofer, Assistenzärztin an der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerolo-\ngie „Dermatologie und Venerologie“\nHerrn Dr.med.univ. Rupert Horst Portugaller, Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Radiologie „Radiolo-\ngie“\nHerrn Dr.med.univ. Vinay Saraph, Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Orthopädie „Orthopädie und\northopädische Chirurgie“\nFrau Dr.med.univ. Heidi Stranzl, Assistenzärztin             an der  Universitätsklinik  für  Strahlentherapie-\nRadioonkologie „Strahlentherapie-Radioonkologie“\nAls UniversitätsprofessorInnen konnten gewonnen werden:\nFrau Univ.-Prof.Dipl.-Ing. Dr. Andrea Berghold wurde am 3.7.1962 in Graz geboren.\n1986 schloss sie an der Technischen Universität Graz (TUG) das Diplomstudium der Technischen Mathema-\ntik ab. Im Anschluss daran arbeitete sie für zwei Jahre am Institut für Elektro- und Biomedizinische Technik\nan der TUG im Bereich dynamisches EEG-Mapping. Danach war sie am Institut für Angewandte Statistik und\nSystemanalyse der Joanneum Research als Biometrikerin beschäftigt und befasste sich u.a. mit den Auswir-\nkungen von Tschernobyl auf die Prävalenz von Fehlbildungen. 1993 wechselte sie an das Institut für Medizi-\nnische Informatik, Statistik und Dokumentation der Universität Graz. Ihre Dissertation zum Thema „Capture-\nRecapture Methoden bei Registerdaten“ wurde mit dem Förderpreis der Österreichischen Statistischen Ge-\nsellschaft ausgezeichnet. 2001 habilitierte sie im Fach Medizinische Statistik. Seit einigen Jahren übt sie die\nFunktion der Stellvertreterin des Vorstandes des Institutes für Medizinische Informatik, Statistik und Doku-\nmentation aus. Mit 1.10.2005 wurde sie zur Institutsvorständin bestellt.\nIhre wissenschaftlichen Schwerpunkte liegen in den Bereichen statistische Modellierung, Meta-Analysen und\nKlinische Studien. Zahlreiche interdisziplinäre Kooperationen kennzeichnen ihre wissenschaftliche Tätigkeit.\nDaneben ist ihr die Lehre ein großes Anliegen. Prof. Berghold ist Mitglied nationaler und internationaler\nFachgesellschaften, wobei sie für die Funktionsperiode 2004/05 Präsidentin der Region Österreich-Schweiz\n(ROeS) der Internationalen Biometrischen Gesellschaft (IBS) war.\nMit Wirksamkeit vom 1.8.2005 wurde Frau Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Andrea Berghold vom Rektor zur Pro-\nfessorin für das Fachgebiet Biostatistik berufen.\nHerr Univ.-Prof.Dr. Gerald Höfler wurde am 6.1.1959 geboren, ist verheiratet und Vater von 2 Kindern. Er\npromovierte am 28.11.1984 zum Doktor der gesamten Heilkunde an der Medizinischen Fakultät der Univer-\nsität Graz.\nAb 1.1.1985 befand er sich in Ausbildung zum Facharzt für Medizinisch-Chemische Labordiagnostik an der\nAbteilung für klinische Chemie und Stoffwechsel der Univ. Kinderklinik Graz (Prof. A. Roscher, Vorstand\nProf. Kurz).\nVon 1.11.1986 bis 30.11.1988 erhielt Gerald Höfler das Erwin-Schrödinger-Auslandsstipendium am Kennedy\nInstitute for Handicapped Children, Johns Hopkins School of Medicine, Baltimore, USA. Ab 2.10.1990 war er\nAssistent am Institut für Pathologie der Universität Graz.\nAm 25.6.1992 erfolgte die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach Molekularpathologie an der Karl-\nFranzens-Universität Graz. Am 1.7.1995 wurde er Facharzt für Medizinische und Chemische Labordiagnostik\nund am 2.11.1997 Facharzt für Pathologie mit Zusatzfach Humangenetik. 15.3.2000 erhielt er die Lehrbe-\nfugnis für das Fach Pathologie an der Karl-Franzens-Universität Graz.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        }
    ]
}