HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"count": 16538,
"next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=16060",
"previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=16020",
"results": [
{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
},
"index": 20,
"text": "21\n 4. Dekanin/Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten;\n 5. Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Graz;\n 6. fachlich zuständigen Organisationseinheiten der Medizinischen Universität Graz;\n 7. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen;\n 8. Universitätsvertretung der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der Medizinischen\n Universität Graz;\n 9. wissenschaftlicher Betriebsrat;\n 10.Bundes ÖH;\n 11.zugehörige Krankenanstaltenträger der Medizinischen Universität Graz;\n 12.zuständige Bundesministerien;\n 13.betroffene Kammern der freien Berufe;\n 14.Österreichische Akademie der Wissenschaften und\n 15.Dachverband der Universitäten.\n (4) Weiters kann der Entwurf des Curriculums zur Begutachtung an fachlich oder beruflich zuständige\n Einrichtungen außerhalb der Universität sowie an solche Institutionen und Unternehmen\n ausgesandt werden, die Interesse daran haben könnten, die Absolventinnen/Absolventen des\n Studiums anzustellen.\n (5) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, der Bestimmungen dieser Satzung und\n der eingegangenen Stellungnahmen hat die Curricularkommission nach dem Ende des\n Begutachtungsverfahrens das Curriculum zu beschließen und dem Senat zur Genehmigung\n vorzulegen.\n (6) Das Curriculum bedarf gemäß § 25 (1) Z 10 UG idgF der Genehmigung des Senats.\n (7) Gründe für eine eventuelle Ablehnung eines Curriculums durch den Senat bzw. das Rektorat sind\n insbesondere:\n 1. Widersprüche zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere auch wegen damit\n verbundener Diskriminierungen;\n 2. Nichtbestätigung aufgrund mangelnder Bedeckbarkeit oder Widerspruch zum\n Entwicklungsplan (§ 22 (1) Z 12 UG idgF).\n (8) Wird das Curriculum abgelehnt, hat sich die Curricularkommission gemäß den\n Verfahrensvorschriften neuerlich damit zu befassen.\n§ 30. INHALTE DER CURRICULA FÜR BACHELOR-, MASTER-, DIPLOM- UND DOKTORATSSTUDIEN\n (1) Diplomstudien können in zwei oder drei Studienabschnitte gegliedert werden. Die Anzahl und\n Dauer der einzelnen Studienabschnitte sind im Curriculum festzulegen. Die Dauer eines\n Studienabschnittes darf zwei Semester nicht unterschreiten.\n (2) Masterstudien können in Studienzweige gegliedert werden. Die Detailregelung erfolgt durch die\n zuständige Curriculumskommission.\n (3) Im Curriculum ist jedenfalls festzulegen:\n 3. das Qualifikationsprofil § 51 (2) Z 29 UG idgF;\n 4. die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und\n Prüfungen sowie bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 19 (2b) UG idgF;\n 5. das Verfahren zur Vergabe der Plätze bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Anzahl von\n Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wobei die Reihenfolge der Anmeldung kein Kriterium sein\n darf;\n 6. die Bezeichnung, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte und gebenfalls das Stundenausmaß\n der Wahl-Pflicht-und Wahl-Lehrveranstaltungen (§ 51 (2) Z 3, 4 und 5 UG idgF);\n 7. in Bachelorstudien nähere Bestimmungen über die Anfertigung von Bachelorarbeiten (§ 80 UG\n idgF);\n 8. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern;\n 9. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist, die\n Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten;\n 10.die Bestimmungen über die Wahlpflichtfächer, sowie deren ECTS-Anrechnungspunkte;\n 11.die Bestimmungen über die freien Wahlfächer, sowie deren ECTS- Anrechnungspunkte;\n 12.die Prüfungsordnung gemäß § 51 (2) Z 25 UG idgF;\n 13.Äquivalenzliste für Lehrveranstaltungen in vorangegangenen Curricula gleicher\n Studienkennzahl (Satzung § 31 (4); § 78 (1) letzter Satz UG idgF).\n (4) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:\n 1. gegebenfalls Regelungen über die Durchführung von Auslandsstudien bei Bachelor- und\n Masterstudien;\n 2. jene Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen;\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 17 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
},
"index": 71,
"text": "72\nEBA (Erstbehandlung/Beobachtung/Aufnahme):\nDie EBA am LKH-Univ.-Klinikum Graz ist derzeit eine zentrale Einrichtung für Innere Medizin, Neurologie und\nRadiologie, für die Abklärung, Beobachtung und Aufnahme von Notfall- und Spontanpatientinnen und -\npatienten. Im Rahmen der Zielplanung Chirurgie ist geplant die EBA um die chirurgischen Fächer zu erweitern\nund möglicherweise als Traumazentrum auszubauen. Eine enge räumliche Beziehung zwischen EBA und\nÄrzteInnenhaus ist vorzusehen.\nÄrzteInnenhaus (diagnostisches und therapeutisches Ambulanzzentrum):\nEs ist angedacht, das ÄrztInnenhaus mit Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen und\nFachärzten zu besetzen. Das ÄrzteInnenhaus soll als Primary Care Angebot eine Entlastungsfunktion für die\nEBA und den niedergelassenen Bereich bieten. Dort werden allgemein medizinische Fälle, die über die\nTriagefunktion zugeteilt werden, behandelt. Damit verbleiben in der EBA nur Patientinnen und Patienten der\nKategorien 1 und 2 (nach Schweizer Projekt Emerge). Zusätzlich sollen im ÄrztInnenhaus ambulante\nLeistungen und poststationäre Kontrolluntersuchungen angeboten werden. Zur Vermeidung von\nDoppelstrukturen ist das ÄrztInnenhaus in Bezug auf aufwändige Untersuchungen mit den Support-Zentren\ndes klinischen Bereiches zu vernetzen.\nTagesklinik:\nDabei wird die Variante einer Etablierung der Tagesklinik auf Zentrumsebene präferiert, weil dadurch\nspezifische Zentrumsstrukturen mitgenutzt und spezifische tagesklinische Prozesse auf das einzelne Zentrum\nzugeschnitten werden können.\nPatientInnenhotel:\nDas PatientInnenhotel ist eine in die Prozesse der ambulanten und stationären Versorgung des LKH-\nUniv.Klinikums Graz integrierte Einrichtung. Es dient der Unterbringung der Patientinnen und Patienten am\nAnreisetag, die keiner direkt medizinischen – pflegerischen Betreuung bedürfen und von weiter entfernt\nwohnenden Patientinnen und Patienten, die zu einer ambulanten Vor- und Nachbehandlung nach Graz\nkommen. Das PatientInnenhotel ist auch für die Unterbringung von Angehörigen und Gästen des LKH-\nUniv.Klinikums Graz gedacht (im Rahmen von Seminaren und kleinen Kongressen). Im PatientInnenhotel\nwerden keine Krankenversorgungsfunktionen wahrgenommen. Es ist kein Low Care Bereich im Sinne der\nProgressive Care. Das PatientInnenhotel ist im Betrieb aus Einnahmen außerhalb der Mittel der\nKrankenversorgung zu finanzieren, der Träger könnte ein externer Partnerinnen und Partner sein.\nIm Bereich der einzelnen Strukturen werden an den strategischen Punkten (internistisch-neurologische EBA,\nchirurgische EBA/Traumazentrum, ÄrzteInnenhaus etc.) geeignete Support-\nZentren/Dienstleistungseinrichtungen einzurichten sein. Die dazugehörige Ausformulierung ist zu diskutieren.\nSpeziell das ÄrzteInnenhaus soll als so genanntes Reformpool-Projekt gemäß § 15a BVG-Vereinbarung\ndefiniert werden.\n6.2.2.7 Infrastruktur im Klinischen Bereich\nUm die Voraussetzung für spitzenmedizinische Forschung gewährleisten zu können, wird für Re-Investitionen\n„Geräte“ ein Betrag von durchschnittlich € 24 Mio./Jahr benötigt. Für EDV ist ein Betrag von durchschnittlich\n€ 11 Mio./Jahr vorgesehen. In dieser Summe sind das reine Forschungsgerät 7 Tesla MR (€ 12 Mill19) und die\nAusstattung der nach LKH 2000 neu zu errichtenden Zentren /Chirurgie Erweiterungsbau (in Summe € 70,10\nMill 20) noch nicht enthalten.\nIn den letzten Jahren sind die Investitionen in die Medizintechnik rückläufig. Die Investitionsmittel zur\nAufrechterhaltung des medizinischen Standards blieben in den Vorjahren weit hinter dem tatsächlichen Bedarf.\n19\n Preisbasis Fertigstellung, Index 4,5%\n20\n Preisbasis Fertigstellung, Index 4,5%\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 38,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "26",
"published": "2004-03-17T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=38&pDocNr=4718&pOrgNr=1"
},
"index": 2,
"text": "-3-\n78.\nKategorie der studentischen Kurie für die Zweckwidmung der Studienbeiträge\nGemäß § 25 Abs. 11 UG 2002 und § 1 Abs. 2 und 3 des Satzungsteils betreffend die “Zweck-\nwidmung der Studienbeiträge” nennen die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat der\nMedizinischen Universität Graz folgende Kategorie:\nKurztitel: „Vermehrte Praktika, Essensgeld, DemonstratorInnen usw. (ÖH Vorschlag)“\nUm der Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, wie im § 1 und § 3 Z 4 des\nUG 2002 festgelegt, zu dienen, werden die Studienbeiträge für folgende Dinge in der angeführten\nReihenfolge verwendet:\n 1. ÖH Mikroskope und Präparate (Euro 45.000,--): Es werden Mikroskope (binokular), sowie his-\n tologische und pathologische Mikroskopiersätze im Wert von Euro 45.000,-- zum Verleih an\n Studierende der ÖH zum Betrag von Euro 1,-- verkauft, oder falls gesetzlich möglich, ge-\n schenkt.\n 2. DemonstratorInnen für\n a. Anatomie\n b. Histologie\n c. Pathologie\n Mit dem damit zugewiesenen Geld sollen Studierende der Medizinischen Universität Graz\n (MUG) als DemonstratorInnen bezahlt werden, wobei damit erweiterte Öffnungszeiten des\n Studierlokales der Anatomie, des Histo-Mikroskopiersaales und des Patho-Mikroskopiersaales\n sichergestellt werden soll, inkl. Präparatetausch/abgabe/abholmöglichkeit mind. einmal pro\n Stunde. Dafür werden Euro 18.000,-- bereitgestellt – für jedes oben angeführte Institut Euro\n 6.000,--.\n 3. Lehrbücher für 25.000,-- Euro. Diese Lehrbücher dürfen keiner Instituts-/Klinikbibliothek zuge-\n teilt werden, sondern der Hauptbibliothek oder einer ev. Lehrbuchsammlung. Alle damit ge-\n kauften Bücher müssen Studierenden zur Entlehnung zur Verfügung stehen. Die gekauften\n Bücher dürfen nur empfohlene Lernliteratur zu einem Pflichtprüfungsfach der an der MUG\n existierenden Curricula sein.\nDie Untergruppen 1-3 dieser Kategorie sind mit absoluten Eurobeträgen festgesetzt. Stehen für die\ngesamte Kategorie weniger Euro zur Verfügung, wird das Geld von Untergruppe 1 vollständig für die-\nse zur Verfügung gestellt, dann erst Geld für Unterkategorie 2 usw. Für die Untergruppe 4-6 gilt, dass\nder restliche Betrag, der dieser Kategorie zugeteilt wird, (nach Abzug der fixen Beträge der Unter-\ngruppen 1-3) prozentuell nach einem in den Untergruppen angegebenen Schlüssel verteilt werden.\n 4. Essensgeld (3 %): Dieses Geld soll zu gleichen Teilen dafür verwendet werden, um die Kos-\n ten für das Mittagessen in Landeskrankenhäusern der Steiermark und dem Universitätsklini-\n kum Graz für Studierende beim Stationspraktikum und für alle FamulantInnen als auch Prakti-\n kantInnen zu senken. Die Höhe der Senkung ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden\n Mitteln.\n 5. Parallellehrveranstaltungen von LV mit immanentem Prüfungscharakter (PFLICHTpraktika) für\n B201/B203 (auslaufendes Doktoratsstudium bzw. Zahnmedizin) (67 %). Damit sollen vermehrt\n Praktika für das „alte“ Studium angeboten werden. Das Rektorat hat die Umsetzung mittels\n Vergleichszahlen von Praktikumsplätzen mit denen des Vorjahres nachzuweisen und auch die\n Kosten darzustellen. Für einen ev. erhöhten Verwaltungsaufwand dürfen max. 2 % des Betra-\n ges für die Untergruppe 5 verwendet werden. Der Rest darf nur für Personalkosten für Univer-\n sitätslehrerInnen bzw. Habilitierte oder Lehraufträge verwendet werden. Das für diese Unter-\n gruppe zur Verfügung stehende Geld (abzüglich des ev. zulässigen Verwaltungsaufwandes)\n wird folgendermaßen verteilt:\n a. 1. Abschnitt: 15 %\n b. 2. Abschnitt: 35 %\n c. 3. Abschnitt: 40 %\n d. Zahnmedizin 3. Abschnitt: 10%"
},
{
"bulletin": {
"id": 8834,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "28",
"published": "2021-03-24T00:00:00+01:00",
"teaser": "Richtlinien: Richtlinie der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) betreffend das Verfahren für die Verleihung des Titels einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Vorstand der Szolomayer Privatstiftung; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8834&pDocNr=1124803&pOrgNr=1"
},
"index": 32,
"text": "33\n (10) Die Studierenden sind berechtigt, im Rahmen der Anmeldung zu Prüfungen bei\n der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten folgende\n Anträge zu stellen:\n 1. Durchführung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten\n Prüfungsmethode abweichenden Methode, wenn die oder der Studierende\n eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die\n Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht,\n und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende\n Methode nicht beeinträchtigt werden. Dem Antrag auf Genehmigung einer\n abweichenden Prüfungsmethode ist in diesen Fällen zu entsprechen (§ 59 (1)\n Z 12 UG idgF).\n 2. Anträge hinsichtlich der Person der Prüferin oder des Prüfers sind nach\n Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist\n dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der\n zulassenden Universität zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist,\n jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung\n berechtigt ist(§ 59 (1) Z 13 UG idgF).\n (11) Bei rechtzeitiger Anmeldung zu einem Prüfungstermin und Erfüllung der dazu\n notwendigen Voraussetzungen laut Curriculum hat die/der Studierende das\n Recht auf die Ablegung der Prüfung zu dem angemeldeten Termin.\n Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen und Prüfer zu beauftragen.\n (12) Studierende sind berechtigt, sich bis spätestens vier Tage vor dem Prüfungstag\n über das/die für die Prüfungsanmeldung zur Verfügung gestellte Tool/Plattform\n (MEDonline) ohne Angaben von Gründen abzumelden.\n (13) Studierende, die zu einer Prüfung nicht erschienen sind und sich nicht\n zeitgerecht abgemeldet haben und keinen objektiv nachvollziehbaren Grund für\n die unterlassene Abmeldung glaubhaft machen können, werden nicht beurteilt.\n Sie sind von der Organisationseinheit Studienmanagement für den nächsten\n Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung zu sperren. Objektiv\n nachvollziehbare Gründe sind auf jeden Fall akut aufgetretene gesundheitliche\n Faktoren der/des Studierenden, sowie deren in ihrer Obsorge befindlichen\n Verwandten 1. Grades, welche durch eine ärztliche Bestätigung in der\n Organisationseinheit Studienmanagement nachzuweisen sind. Gibt die/der\n Studierende Gründe ein, welche hier nicht aufgeführt sind, entscheidet die\n Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten. Wird die ärztliche\n Bestätigung oder Begründung nicht innerhalb der Anmeldungsfrist für den\n nächsten darauf folgenden Prüfungstermin der versäumten Prüfung vorgelegt,\n oder die Begründung durch die Dekanin/den Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten abgelehnt, ist die/der Studierende für den nächsten\n Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung gesperrt.\n§ 48. Prüfungskommissionen\n (1) Für kommissionelle Prüfungen bestellt die Dekanin/der Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten eine Prüfungskommission.\n (2) Einer Prüfungskommission haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für\n jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer\n einzuteilen. Ein Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu\n wählen.\n (3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Dekanin/der Dekan\n für studienrechtliche Angelegenheit ein Mitglied der Prüfungskommission und hat\n den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der Studierenden oder des\n Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, die oder der\n Mitteilungsblatt vom 24.03.2021, Stj 2020/2021, 28. Stk. RN111\n Seite 27 von 41"
},
{
"bulletin": {
"id": 242,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "29",
"published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
},
"index": 10,
"text": "- 11 -\n143.\nRichtlinien des Rektorates: Prozessrichtlinie für die Nutzung von Ressourcen im Zentrum für Medizinische\nGrundlagenforschung (ZMF)\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung\nam 28.06.2007 gemäß § 22 Abs. 1, 2. Satz, UG 2002 idgF nachfolgende Richtlinien beschlossen hat:\n Prozessrichtlinie für die Nutzung von Ressourcen im Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung\n (ZMF)\nPräambel\nDiese Prozessrichtlinie hat das Ziel, die Vergabe von Forschungsflächen und Ressourcen des Zentrums für\nMedizinische Grundlagenforschung für Forschungsprojekte des Klinikums zu regeln. Dabei wurden folgende\nGrundsätze beachtet: Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Flexibilität der Verfügbarkeit und Auslastung der\nRessourcen und möglichst geringer administrativer Aufwand.\n§ 1 Allgemeines\nNachfolgend der „Prozessrichtlinie für die Nutzung von Ressourcen im Forschungszentrum im ZMF (FZ) lt.\nBeschluss des Rektorats der MUG vom 21.07.2005“ wird diese Prozessrichtlinie über die Vergabe von Res-\nsourcen im Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung (ZMF) erlassen.\nTeil A: Erlangung von Forschungsressourcen bzw. Benutzungsberechtigungen\n§ 2 Forschungsprojekte und kurzfristige Ressourcennutzung\n(1) Prinzipiell sind zu unterscheiden:\n 1. ZMF-Projekte, d.s. zeitlich begrenzte Forschungsvorhaben mit einer konkreten Fragestellung, die\n über einen längeren Zeitraum eine kontinuierliche Nutzung von Ressourcen im Forschungszent-\n rum erforderlich machen. Beantragte ZMF-Projekte sind nach § 3 durch die ZMF-Kommission zu\n begutachten.\n 2. kurzfristige Nutzung von Ressourcen des ZMF und Dienstleistungen, die durch Core Facilities\n und Speziallaborbereiche erbracht werden; darunter versteht man Tätigkeiten, die bestehende\n Projekte weder be- noch verhindern. Über die kurzfristige Nutzung von Ressourcen des ZMF\n und Dienstleistungen, die durch Core Facilities und Speziallaborbereiche erbracht werden, ent-\n scheidet direkt die Leitung des ZMF im Einvernehmen mit dem Rektorat, vertreten durch den zu-\n ständigen Vizerektor.\n§ 3 Verfahren zur Bewilligung von ZMF-Projekten\n (1) Anmeldungen für die Nutzung von ZMF-Ressourcen sind bei der Leitung des ZMF einzubringen.\n Die Leitung formuliert dafür entsprechende Vorgaben und Formulare.\n (2) Die Anmeldungen sind in der Reihenfolge ihres Einlangens von der Leitung des ZMF auf die for-\n male Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gleichzeitig ist der Auslastungsgrad des\n ZMF durch die Leitung des ZMF festzustellen. Die eingereichten Forschungsprojekte werden dar-\n auf hin geprüft, ob allfällig notwendige Genehmigungen vorliegen (z.B. der Ethikkommission, im\n Rahmen von Tierversuchen, Verwendung spezieller Materialien usw). Die Anmeldung kann we-\n gen Unvollständigkeit des Antrages zur Komplettierung rückverwiesen werden.\n (3) Die Leitung des ZMF bereitet die Unterlagen für die Begutachtung der eingereichten Projekte\n gemäß den Kriterien des § 4 dieser Richtlinien durch die ZMF-Kommission vor.\n (4) Auf Basis dieser Vorbegutachtung erstellt die „ZMF-Kommission“ gutachterisch begründete\n Empfehlungen über die Vergabe von Forschungsressourcen bzw. allfällige Reihungen. Die ZMF-\n Kommission ist ein Ad-Hoc-Gremium, welches aus fünf Mitgliedern besteht, die aus dem Kreis\n der habilitierten Universitätslehrer der Medizinischen Universität Graz (MUG) vom Rektorat auf\n Vorschlag des zuständigen Vizerektors einberufen werden. Kriterien für die Nominierung der\n Mitglieder sind Erfahrung in der Leitung von Forschungsprojekten und erfolgreiche, eigene For-\n_______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
},
{
"bulletin": {
"id": 6393,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "34",
"published": "2018-06-20T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zur 2. Stellvertreterin der Leiterin einer Klinischen Abteilung im \r\nwissenschaftlichen klinischen Bereich; Rechnungsabschluss der Medizinischen Universität Graz zum 31.12.2017; Schiedskommission: Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden sowie der zwei Stellvertreter und des Schriftführers; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für Datenschutz und IT Sicherheit; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6393&pDocNr=775663&pOrgNr=1"
},
"index": 9,
"text": "10\nNicht erlaubt ist die Versendung von beruflichen personenbezogenen Daten von privaten E-Mail-\nKonten (gmx, aon, yahoo, etc.) oder die Versendung beruflicher E-Mails mit der beruflichen\nAdresse der Med Uni Graz an eigene private E-Mail-Adressen. Eine automatisierte Weiterleitung\nder beruflichen E-Mail-Adresse an private E-Mail-Adressen ist nicht gestattet.\n3.8 Verhalten bei Verlust oder Virenbefall von Endgeräten\nBei Verdacht auf Virenbefall, Datenspionage oder andere sicherheitsgefährdende Umstände\n(USB-Stick oder externe Festplatte verloren, Kontaktdaten gestohlen, Laptop verloren, Verstoß\ngegen die Datenschutzvorschriften etc.) muss dies unverzüglich dem Datenschutzbeauftragten\nbekannt gegeben werden (E-Mail: datenschutz@medunigraz.at, Tel.: 0664/88 96 17 48), da ein\nmöglicher Data Breach2 innerhalb von 72 Stunden vom Verantwortlichen gemäß\nGeschäftsordnung des Rektorats an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden muss.\nSollte ein E-Mail-fähiges Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone etc.) verloren gehen oder\ngestohlen werden, so muss die/der MitarbeiterIn das Gerät unverzüglich via Webmail deaktivieren.\nDies gilt auch bei Verlust eigener Endgeräte, wenn berufsbezogene Daten darauf verarbeitet\nwerden.\n3.9 Verhalten bei Ausscheiden von MitarbeiterInnen\nBei Ausscheiden einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters aus dem Dienst ist in Abstimmung der\nMitarbeiterin/des Mitarbeiters mit der/dem Dienstvorgesetzten die korrekte Übergabe der\nberuflichen Daten an die/den Dienstvorgesetzte/n bzw. privaten Daten an die/den Mitarbeiter/in\ndurchzuführen. Die O-IT ist über das Ausscheiden rechtzeitig zu informieren.\n4 Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten3\n4.1 Übermittlung von PatientInnendaten und ProbandInnendaten\nDie Verwendung beruflicher E-Mail Adressen innerhalb des gesicherten KAGes- oder Med Uni-\nNetzes (bzw. über Webmail-Applikation oder Exchange-Server), also „medunigraz.at“,\n„stud.medunigraz.at“ und „klinikum-graz.at“, sind zur Übertragung personenbezogener\nPatientInnendaten zu berechtigten Zwecken (wie z.B. Tumor-Board, auffällige fetale Befunde u.ä.)\nerlaubt. Die Übermittlung zwischen den beiden Mailservern erfolgt verschlüsselt. Eine Übermittlung\nvon personenbezogenen Daten zu anderen Stellen wie z.B. der Landesregierung oder anderen\n2 Als „Data Breach“ ist z.B. ein Vorfall zu verstehen, durch den Unbefugten der Zugriff auf personenbezogenen Daten möglich wird\n(z.B. Verlust oder Diebstahl eines Datenträgers, Hackerangriff, Viren bzw. Schadsoftware), aber auch eine ungewollte Datenpanne\naufgrund eines Softwarefehlers in einer Internetapplikation oder in einem Anwendungsprogramm.\n3 Personenbezogene Daten sind:\n•direkt personenbezogene Daten (Namen, Standortdaten, Online-Kennung etc.)\n•indirekt personenbezogene Daten, wenn die Daten einer Person mit Hilfe weiterer Informationen oder technischer Hilfsmittel\nzugeordnet werden können (pseudonymisierte Daten, IP-Adresse, genetische Daten etc.)\nPseudonymisierte Daten sind personenbezogene Daten, die ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer\nspezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden\nund technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer\nidentifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. Achtung: Pseudonymisierte Daten unterliegen dem\nDatenschutz!\nAnonymisierte Daten sind Daten, die von niemandem einer Person zugeordnet werden können. Anonyme bzw. anonymisierte Daten\nsind vom Datenschutzgesetz ausgenommen.\n Richtlinie für Datenschutz und IT Sicherheit / Stand Mitteilungsblatt vom 20.06.2018, Stj 2017/2018, 34. Stk., RN 133\n Seite 8 von 14"
},
{
"bulletin": {
"id": 5934,
"academic_year": "2016/17",
"issue": "10",
"published": "2017-02-02T00:00:00+01:00",
"teaser": "1. SONDERNUMMER; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin - Studienjahr 2017/2018; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Verordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5934&pDocNr=607595&pOrgNr=1"
},
"index": 9,
"text": "- 10 -\n werden in der Aufgabengruppe SE die Werte in Abhängigkeit von der optimalen Rangreihung der\n Wichtigkeit der Überlegungen errechnet. Der Maximalwert wird erreicht, wenn für alle Aufgaben\n dieser Aufgabengruppe die optimale Rangreihung erkannt wurde. In der Aufgabegruppe EE werden\n die Antworten pro Aufgabe als richtig gelöst verrechnet, wenn sie jeweils insgesamt mit den aus den\n theoretischen Modellen und empirischen Befunden ableitbaren Antworten übereinstimmen.\nDer für die Rangreihung der Studienwerber/innen maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der gewichteten\nSumme der vier Testteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n Testteilwert BMS: 40%\n Testteilwert TV: 10%\n Testteilwert KFF: 40%\n Testteilwert SEK: 10%\nDie Berechnung der zugehörigen Prozentrangwerte erfolgt anhand der Flächentransformation der Verteilung\nder Gesamtwerte bzw. gegebenenfalls Testteilwerte (Lienert & Raatz: Testaufbau und Testanalyse (6. Auf-\nlage). Beltz Psychologie Verlags Union, 1998).\n(2) Die Auswertung der Testteile des MedAT-Z für das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt automatisiert in\nfolgender Form:\n Richtige Antworten in den Testteilen BMS und KFF werden mit einem Punkt, falsche Antworten\n mit null Punkten verrechnet.\n Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\n Im Testteil MF werden jeweils die Abweichungen von der Vorlage als Prozentsatz der\n Flächenabweichung errechnet. Für die Testwerterstellung wird dieser Wert in einen Punktwert\n transformiert. Die in den zwei Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte werden addiert und\n durch die Zahl der Messpunkte dieses Testteils dividiert.\n Im Testteil KFF werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\n Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte der beiden Aufga-\n bengruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an Übereinstimmung der beiden Aufgabengruppen\n mit den von theoretischen Modellen und empirischen Befunden als richtig erkannten Lösungen\n wider. Hierbei werden in der Aufgabengruppe SE die Werte in Abhängigkeit von der optimalen\n Rangreihung der Wichtigkeit der Überlegungen errechnet. Der Maximalwert wird erreicht, wenn\n für alle Aufgaben dieser Aufgabengruppe die optimale Rangreihung erkannt wurde. In der\n Aufgabegruppe EE werden die Antworten pro Aufgabe als richtig gelöst verrechnet, wenn sie\n jeweils insgesamt mit den aus den theoretischen Modellen und empirischen Befunden ableitbaren\n Antworten übereinstimmen.\n Der für die Rangreihung der Studienwerber/innen maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der\n gewichteten Summe der vier Testteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n Testteilwert BMS: 30%\n Testteilwert MF: 30%\n Testteilwert KFF: 30%\n Testteilwert SEK: 10%\nDie Berechnung der zugehörigen Prozentrangwerte erfolgt anhand der Flächentransformation der Verteilung\nder Gesamtwerte bzw. gegebenenfalls Testteilwerte (Lienert & Raatz: Testaufbau und Testanalyse (6.\nAuflage). Beltz Psychologie Verlags Union, 1998).\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 02.02.2017, StJ 2016/17, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1264,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "10",
"published": "2009-02-04T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1264&pDocNr=14404&pOrgNr=1"
},
"index": 2,
"text": "-3-\n62.\nRichtlinien des Rektorats: Laborordnung des Zentralen Radionuklidlabors an der Medizinischen\nUniversität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung am\n15.12.2008 gemäß § 22 Abs.1 UG 2002 idgF folgende Richtlinie beschlossen hat:\n Laborordnung des Zentralen Radionuklidlabors an der Medizinischen Universität Graz\n § 1 Wirkungsbereich\n (1) Diese Betriebsordnung gilt räumlich für das „Zentrale Radionuklid- und Strahlenlabor“ (RNL) an\n der Medizinischen Universität Graz (MUG) bestehend aus Laboratorien, Abkling- und\n Verdünnanlage sowie Lagerräumen für radioaktiven Abfall gemäß Anlage ./1, welches sich örtlich\n am Institut für Biophysik der MUG befindet.\n (2) Diese Betriebsordnung gilt für alle Personen, welche das RNL nutzen oder sich aus sonstigen\n Gründen in den dazugehörigen Räumlichkeiten aufhalten.\n (3) Das Strahlenschutzgesetz (BGBl I Nr. 227/1969 idgF), die Allgemeine Strahlenschutzverordnung\n (BGBl II Nr. 191/2006 idgF) sowie die Medizinische Strahlenschutzverordnung (BGBl II Nr.\n 409/2004 idgF) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind jedenfalls anzuwenden und haben\n gegebenenfalls Vorrang vor den in dieser Betriebsordnung festgelegten Regelungen.\n § 2 Ziel und Aufgaben des RNL\n (1) Das RNL dient der koordinierten wissenschaftlichen Forschung und Lehre auf dem Gebiet der\n Aufbereitung, Messung, Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datensicherung von\n Radionukliden, radionuklidmarkierten Präparaten und verschiedenen Strahlungsarten.\n (2) Das RNL hat folgende Aufgaben\n a) Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit und Förderung von\n Forschungsvorhaben,\n b) Bereitstellung und Instandhaltung der erforderlichen Strahlenmessgeräte,\n Strahlenschutzsysteme, Abklinganlagen und Transportsysteme, sowie der Laborgeräte für\n den Umgang mit Radionukliden und anderen Strahlenarten unter möglichst rationeller\n Nutzung,\n c) Gesicherte Lagerung und gerechte Entsorgung von Strahlenquellen,\n d) Ermöglichung und Förderung des Einsatzes von radioaktiven Ersatzmethoden für alle\n wissenschaftlich-nichtklinischen Organisationseinheiten der MUG.\n § 3 Verantwortlichkeit\n (1) Die Verwendung des RNL unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht der Vorständin/des Vorstandes\n jener Organisationseinheit, an welcher sich das RNL örtlich befindet. Die Einhaltung der\n strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt der/dem Strahlenschutzbeauftragten des RNL,\n der/dem zentralen Koordinator/in, welche/r die Vorständin/den Vorstand in allen\n Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten hat, sowie den Strahlenschutzbeauftragten der\n jeweiligen wissenschaftlich-nichtklinischen Organisationseinheiten, deren Angehörige das RNL\n benützen.\n § 4 Aufgaben der Vorständin/des Vorstandes\n (1) Die Vorständin/der Vorstand hat das RNL zu leiten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung\n der Aufgaben des RNL Sorge zu tragen.\n (2) Sie/Er ist gegenüber allen Benutzer/innen des RNL weisungsberechtigt. In Zweifelsfällen hat die\n Vorständin/der Vorstand die/den zentralen Koordinator/in zu Rate zu ziehen.\n § 5 Vergabe von Benützungsbewilligungen/Zutrittserlaubnis\n (1) Die Einteilung der Nutzung des RNL erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten durch die\n Vorständin/den Vorstand jener Organisationseinheit, an welcher sich das RNL örtlich befindet.\n Hierbei wird sie/er beratend vom RNL-Komitee unterstützt.\n (2) Benutzungsbewilligungen zur Nutzung der Ressourcen des RNL sind bei der/beim\n Strahlenschutzbeauftragten der Organisationseinheit, an welcher sich das RNL örtlich befindet zu\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.02.2009, StJ 2008/09, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 41,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "29",
"published": "2004-04-13T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=41&pDocNr=4724&pOrgNr=1"
},
"index": 2,
"text": "-3-\n 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und\n Krankenpflege;\n 2. eine Juristin oder ein Jurist;\n 3. eine Pharmazeutin oder ein Pharmazeut;\n 4. eine Patientenvertreterin oder ein Patientenvertreter;\n 5. eine Theologin oder ein Theologe, oder eine Seelsorgerin oder ein Seelsorger, die\n oder der an einer Krankenanstalt tätig ist;\n 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation;\n 7. eine Statistikerin oder ein Statistiker, oder eine Biometrikerin oder ein Biometriker.\n(5) Die oder der Vorsitzende kann unter Bedachtnahme auf eine angemessene Repräsentanz\n von für die Beurteilungen wichtigen Sonderfächern weitere Mitglieder und stellvertretende Mit-\n glieder aus dem Kreis der am LKH-Universitätsklinikum Graz beschäftigten Fachärztinnen und\n Fachärzte sowie aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Medizi-\n nischen Universität Graz bestellen, wobei die Gesamtzahl der ständigen Mitglieder auf 15 be-\n schränkt ist.\n(6) Neben den in Abs. 2 bis 5 angeführten ständigen Mitgliedern gehört der Kommission mindes-\n tens eine Fachärztin oder ein Facharzt, in deren oder dessen Sonderfach die jeweilige klini-\n sche Prüfung fällt oder gegebenenfalls eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt an, die oder der\n nicht Prüferin oder Prüfer ist und von der oder dem Vorsitzenden jeweils projektbezogen aus\n dem Kreis der am LKH-Universitätsklinikum Graz beschäftigten Fachärztinnen und Fachärzte\n bestellt wird, sofern das entsprechende Sonderfach nicht ohnedies durch die Mitglieder ge-\n mäß Abs. 2 bis 5 vertreten ist.\n(7) Bei der Beurteilung von klinischen Prüfungen von Medizinprodukten gehört eine technischer\n Sicherheitsbeauftragte oder ein technischer Sicherheitsbeauftragter einer Krankenanstalt als\n zusätzliches Mitglied der Kommission an.\n(8) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit weitere Mitglieder zu bestellen, falls dies in\n Folge gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen erforderlich ist.\n(9) Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß Abs. 2 bis 4, sowie – soweit zutreffend – die Mit-\n glieder gemäß Abs. 6 bis 8.\n(10 Alle Mitglieder und stellvertretende Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit und haben die\n Kenntnisnahme hiervon bei ihrem Eintritt in die Kommission durch Unterfertigung einer ent-\n sprechenden Erklärung zu bestätigen.\n(11) Alle Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sind verpflichtet, der Veröffentlichung folgender\n persönlicher Daten zuzustimmen: vollständiger Name und Titel, Beruf, berufliche Zugehörig-\n keit (Institut, Klinik, etc.) und ihre Funktion in der Ethikkommission.\n(12) Alle Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sind verpflichtet, bei ihrem Eintritt in die Kom-\n mission und in der Folge zu Beginn jedes Studienjahrs ihr aktuelles curriculum vitae (CV) dem\n Sekretariat (Geschäftsstelle, § 21) zu übermitteln.\n § 7 - Konstituierung\n(1) Die konstituierende Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen.\n(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten,\n die über die eigentliche Konstituierung hinausgehen.\n § 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder\n(1) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung der Kommission - ins-\n besondere an deren Sitzungen - teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme\n ist der oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe spätestens bis 7 Tage vor Beginn der\n Sitzung bekannt zu geben. Diese oder dieser hat für die Verständigung des entsprechenden\n stellvertretenden Mitglieds zu sorgen."
},
{
"bulletin": {
"id": 7669,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "17",
"published": "2020-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7669&pDocNr=988293&pOrgNr=1"
},
"index": 6,
"text": "7\n§ 10. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) für das Diplomstudium Humanmedizin sowie das\nDiplomstudium Zahnmedizin erfolgt durch die dafür jeweils vorgesehenen Aufnahmetests Humanmedizin\nMedAT-H bzw. Zahnmedizin MedAT-Z, deren Testinhalte sowie Testauswertung in einer eigenen\nVerordnung vom Rektorat geregelt werden.\n(2) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert\nermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt (Rangliste).\n(3) Die Ergebnisfeststellung führt an der jeweiligen Medizinischen Universität bzw. Fakultät zu je einer\nRangliste der Studienwerber/innen für das jeweilige Studium (Humanmedizin/Zahnmedizin). Die\nStudienwerber/innen werden dabei nach dem Testwert anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren\n(§§ 6 ff) gereiht.\n(4) Für das Diplomstudium Humanmedizin werden die zur Verfügung stehenden Studienplätze (§ 4 Abs.\n1) grundsätzlich an jene Studienwerber/innen vergeben, die in der Rangliste auf den ersten 336 Plätzen\naufscheinen. Entspricht die Zusammensetzung der ersten 336 Plätze nicht den in § 4 Abs. 2 normierten\nAnforderungen, ist die Rangliste unter größtmöglicher Wahrung der sich aus dem Testergebnis\nergebenden Reihenfolge der Studienwerber/innen so lange durch den Austausch von\nStudienwerber/innen, die das/die zu wenig stark repräsentierte/n Kriterium/Kriterien nicht erfüllen,\ndurch Studienwerber/innen, die in der Rangliste unmittelbar nachgereiht sind, das/die zu wenig stark\nrepräsentierte Kriterium/Kriterien jedoch erfüllen, zu modifizieren, bis von den ersten 336 Plätzen\nmindestens 95 vH auf EU-Bürger/innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte\nPersonen, sowie mindestens 75 vH auf Inhaber/innen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse entfallen.\nFür das Diplomstudium Zahnmedizin werden die Studienplätze an jene Studienwerber/innen vergeben,\ndie in der Rangliste auf den ersten 24 Plätzen aufscheinen.\n(5) Bei Rangbindungen am letzten Rangplatz des gleichen Kontingents (Humanmedizin) bzw. am letzten\nRangplatz der verfügbaren Studienplätze (Zahnmedizin) erhalten alle StudienwerberInnen mit der\njeweiligen Rangbindung einen Studienplatz, auch wenn damit die Studienplatzanzahl des jeweiligen\nKontingents bzw. der verfügbaren Studienplätze überschritten wird.\n(6) Die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens werden zu Beginn der Kalenderwoche 32 eines jeden Jahres\nden einzelnen Studienwerber/innen über das ANV-Webtool bekannt gegeben. Jede/r Studienwerber/in\nerhält eine individualisierte Rückmeldung in Form eines Einzelergebnisnachweises über das ANV-\nWebtool.\nZulassung\n§ 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene Studienwerber/innen zugelassen\nwerden, die aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an der\ngewählten Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität\nLinz erhalten haben. Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6 weniger\nStudienwerber/innen an als Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das\nDiplomstudium Zahnmedizin gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und\njede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.\n(2) Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium der Humanmedizin eine andere als die von den\nStudienwerberInnen im Rahmen der Internet-Anmeldung angegebene Zuordnung gemäß § 4 Abs. 2\nrechtlich geboten ist, hat eine Modifizierung nach § 10 Abs. 4 zu erfolgen.\n MTBl. vom 05.02.2020, StJ 2019/20, 17. Stk, RN 96"
},
{
"bulletin": {
"id": 8071,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "38",
"published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
"teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung; Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
},
"index": 108,
"text": "109\n(5) Seminare mit Übungen (SU): diese Lehrveranstaltungsform besteht aus Seminar und\nÜbungseinheiten, die den in den oben definierten entsprechenden LV-Typen (SE/UE) definierten\nBedingungen unterliegen.\n(6) Vorlesungen mit Übungen (VU) dienen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten, basierend auf\ntheoretischen Lehrinhalten. Zu den Übungen zählen unter anderem Übungen an Phantomen, Modellen,\nam Krankenbett bzw. am zahnärztlichen Behandlungsstuhl und in Labors. Im dritten Studienabschnitt\nsollte zumindest drei Viertel der Übungen als Bedside- bzw. Chairside Teaching abgehalten werden. .\nEs gelten dieselben Gruppengrößen wie in §6 (3) angeführt.\n(7) Das zahnmedizinische Praktikum dient der Vertiefung und therapeutischen Anwendung der in den\nÜbungen und Vorlesungen vermittelten theoretischen und praktischen Lehrinhalte an den PatientInnen.\nDie Gruppengröße für die Praktika besteht aus höchstens 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Das\nzahnmedizinische Praktikum ist eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter.\n(8) Exkursion (EX): Exkursionen sind Berufsfelderkundung oder Wahlfächer außerhalb des universitären\nRahmens.\n(9) Der Erfolg der in Abs. 3 bis 8 genannten Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter\nist an den erbrachten Leistungen und Beiträgen der Studierenden während der laufenden Teilnahme\nzu beurteilen.\n § 7.\n Prüfungen\nDie Prüfungsmethoden werden so gestaltet, dass sie nachvollziehbar, valide und zur Überprüfung der\nverschiedenen Lernziele – Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen – geeignet sind. Geprüft werden die\nin den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte. Entsprechend der integrierten Unterrichtsform\nfinden die Prüfungen in dieser Form statt. Es sind folgende Arten von Prüfungen vorgesehen:\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Seminare (SE), Übungen (UE), Vorlesung mit\nÜbung (VU); Seminar mit Übung (SU); Praktikum (PR) sowie Exkursionen (EX) werden nach folgendem\nModus geprüft. Bewertet werden Mitarbeit und selbständige Beiträge der Studierenden. Begründete\nAbwesenheit kann bis zu einem Ausmaß von 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten\nAbwesenheitsausmaßes wird nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur\nselbständigen Nacharbeit oder zur Nachholung der versäumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei\neiner Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter müssen eindeutige Beurteilungskriterien\n(z.B. Punktesystem und Prüfungsmethoden) vor Beginn festgelegt und veröffentlicht werden.\nFachprüfungen (FP): Fachprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittelten Stoff des\njeweiligen Moduls. Fachprüfungen finden in der Regel schriftlich statt und werden entsprechend den\ngesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen können auch\nmündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Die positive Absolvierung der\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist Zulassungsvoraussetzung für die\nentsprechende Fachprüfung. Für Fachprüfungen haben am Anfang eines Studienjahres die Anzahl und\ndie Fragenart sowie der Notenschlüssel veröffentlicht zu werden. Der vorab definierte Notenschlüssel\ndarf nur durch die Streichung von fehlerhaften, ungenauen oder mit anderen Mängeln behafteten\nFragen verändert werden. Bei der Benotung einer Fachprüfung ist es nicht zulässig, dass Teile dieser\nund Punkte/Ergebnisse in diesen für die positive Absolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich\nallein aus dem Gesamtpunkteergebnis zu ergeben – weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\nLehrveranstaltungsprüfung (LP): Lehrveranstaltungsprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw.\nvermittelten Stoff einer Lehrveranstaltung. Die Prüfungen finden in der Regel schriftlich statt. Sie\n Mitteilungsblatt vom 01.07.2020, Stj 2019/2020, 38. Stk. RN188\n Seite 7 von 44"
},
{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
},
"index": 29,
"text": "30\n (4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat sich die Prüfungs-\n kommission abweichend von (2) aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.\n (5) Die Bestimmungen des § 79 (2), (4) und (5) UG idgF sind zu berücksichtigen.\n§ 49. Durchführung der Prüfungen\n (1) Bei Prüfungen ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse\n und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrver-\n anstaltungen und die Lernziele Bedacht zu nehmen.\n (2) Mündliche Prüfungen können in Anlassfällen über audiovisuellen Medien in entsprechend vorge-\n sehenen Räumen abgehalten werden.\n (3) Im Rahmen der Prüfungsanmeldung bzw. vor Beginn der Durchführung der Prüfung ist den Studie-\n renden zur Kenntnis zu bringen, welche Hilfsmittel nicht erlaubt sind (Satzung § 60).\n (4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unver-\n züglich der Organisationseinheit Studienmanagement zu übermitteln. Diese hat mittels automa-\n tionsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der\n Prüfungen zu sorgen.\n (5) Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung haben in einer nicht-\n öffentlichen Sitzung der Prüfungskommission nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern\n derselben zu erfolgen. Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit ge-\n fasst. Die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht auf dieselbe Art und Weise wie die übrigen\n Mitglieder der Prüfungskommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der\n Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung\n zu berücksichtigen.\n (6) Gelangt die Prüfungskommission zu keinem einheitlichen Beschluss über die Beurteilung eines Fa-\n ches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der\n Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzu-\n runden und andernfalls abzurunden. Die Beurteilung der kommissionellen Prüfung erfolgt unter\n Berücksichtigung von §§ 72 (2) und (3), 79 UG idgF.\n (7) Studierende, die eine mündliche oder kommissionelle Prüfung ohne wichtigen Grund abbrechen,\n werden negativ beurteilt und der Prüfungsantritt wird auf die Anzahl der Prüfungsantritte ange-\n rechnet.\n (8) Treten während einer Prüfung akute gesundheitliche Probleme bei der oder dem Studierenden\n auf und wird die Prüfung deshalb von der Prüferin/dem Prüfer im Einvernehmen mit der/dem Stu-\n dierenden abgebrochen und diese nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt wird nicht auf die mögli-\n chen Prüfungsantritte angerechnet.\n§ 50. Beurteilung von Prüfungen\n (1) Bei mündlichen Prüfungen ist das Prüfungsergebnis der/dem Studierenden unmittelbar mitzutei-\n len, sofern keine Kombination mit anderen Prüfungsarten besteht. Negative Beurteilungen sind\n der/dem Studierenden gem. §79 (2) UG idgF zu erläutern.\n (2) Die Beurteilung von schriftlichen Prüfungen muss spätestens innerhalb vier Wochen abgeschlos-\n sen sein, um Zeugnisse termingerecht gemäß § 74 (4) UG idgF auszustellen. Innerhalb des Beurtei-\n lungszeitraumes erfolgt die Beurteilung ohne jegliche Einflussnahme von dritter Seite.\n (3) Zusätzlich zu den Beurteilungen ist gemäß § 72 (2) UG idgF eine dem jeweils gültigen ECTS-Leit-\n faden entsprechende Beurteilung zu vergeben.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 28"
},
{
"bulletin": {
"id": 5269,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "8",
"published": "2016-01-07T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Richtlinien des Rektorates: Drittmittelrichtlinie, Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) Master of Public Health; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) TrainerInnen für Menschen mit Autismusspektrumsstörung; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5269&pDocNr=446818&pOrgNr=1"
},
"index": 18,
"text": "-19 -\n\n \n\nMedizinische Universität Graz\n\n2.4. Weitere Förderinstitutionen können auf Antrag und durch Rektoratsbeschluss in die „Liste der\nFördergeber mit Peer-Review-Verfahren“ gemäß 2.1.1 aufgenommen werden. Die Aufnahme\nweiterer Förderinstitutionen muss unter Beilage eines Nachweises erfolgen, dass die aufzunehmende\nFörderinstitution Forschungsprojekte aufgrund eines Peer-Review-Verfahrens mit (gegenüber der\nFörderinstitution) externen, unabhängigen GutachterInnen bewilligt.\n\n2.5. Für den Fall von Änderungen im Evaluierungsverfahren einer Förderinstitution behält sich die Med\nUni Graz vor, die Liste entsprechend zu adaptieren.\n\n3. Höhe und Verteilung\n\n3.1. Die Höhe der Forschungsprämie beträgt 5% der für die Med Uni Graz eingeworbenen Projektsumme\nexkl. eines allfälligen Overhead-Anteils. Die Ausschüttung der Prämie ist pro Forscherln pro\nKalenderjahr mit EUR 30.000 brutto begrenzt. Das bedeutet, dass bei einer Einwerbung von mehr als\nEUR 600.000 exkl. Overhead p.a. (aus einem oder aus mehreren Projekten) die Prämie mit\nEUR 30.000 brutto gedeckelt ist. Die Übertragung von Projektmitteln bzw. der\nAnspruchsberechtigung in Folgejahre ist nicht möglich. Mit dieser Prämie sind sämtliche allfälligen\nMehrleistungen (Uber- und Mehrstunden bzw. Mehrleistungen) abgegolten.\n\n3.2. Falls aus einem zu einer Prämie berechtigenden Projekt bereits eine Prämie an den/die\nProjektleiterin ausbezahlt wurde, so wird die Forschungsprämie gemäß dieser Richtlinie um diesen\nBetrag reduziert.\n\n3.3. Wenn das Dienstverhältnis des Projektleiters bzw. der Projektleiterin zur Med Uni Graz endet,\nerlischt der Anspruch auf Auszahlung der Prämie mit sofortiger Wirkung.\n\n3.4. Wenn die Projektleitung des betreffenden Projektes universitätsintern auf eine andere Person\nübertragen wird, geht die Anspruchsberechtigung nicht auf die neue Projektleitung über.\n\n3:5; Die ProjektleiterInnen haben die Möglichkeit, die Forschungsprämie oder Teile davon an\nProjektmitarbeiterInnen, die an der Antragsstellung mitgewirkt haben, weiterzugeben und sind\neingeladen, dies in fairer und angemessener Weise zu tun.\n\n3.6. Die ProjektleiterInnen haben die Möglichkeit, auf die Auszahlung der Prämie ganz oder teilweise zu\nverzichten und sie - ohne Abzug von Lohnnebenkosten - auf ihren persönlichen Sammelinnenauftrag\nzur Verwendung für Forschungsaktivitäten buchen zu lassen.\n\n3.7. Anspruchsberechtigt ist jeweils die Person, die als Projektleiterin in den betreffenden\nProjektunterlagen (z.B. Projektantrag, Förderzusage, Fördervertrag) genannt ist. Sollten in den\nProjektunterlagen mehrere Personen als ProjektleiterInnen genannt sein, wird die Prämie unter\ndiesen geteilt.\n\n4. Verfahren\n\n4.1. Die Ausschüttung der Prämie erfolgt einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres für die im\nvorangegangenen Jahr eingeworbenen Projekte. Grundlage für die Berechnung und Ausschüttung\nsind die im Zeitraum 01.01. bis 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres laut SAP auf dem\nBankkonto der Medizinischen Universität eingegangenen Erlöse.\n\n5. Geltungsdauer\n\n5.1. Diese Richtlinie gilt ab dem Datum der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Med Uni Graz für\njeweils ein Jahr.\n\n5.2. Allfällige Änderungen oder das Außer-Kraft-Treten werden im Mitteilungsblatt der Med Uni Graz\nveröffentlicht.\n\n15_12_03_RL_Forschungspraemie.docx Version 1 vom 03.12.2015\nErstellt von: Forschungsmanagement | research@medunigraz.at Seite 2 von 2\n\nUniv.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\nRektor\n\n \n\nMTBI. vom 07.01.2016, SU 2015/16, 8. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 4990,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.b",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
},
"index": 39,
"text": "- 40 -\n\nferinnen/Prüfer herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis an der\nMedizinischen Universität Graz gleichwertig ist und diese das Prüfungsfach umfasst.\n\nAls Prüfer/innen ausgeschlossen sind die Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer und die Mitglie-\nder des Dissertationskomitees, sowie Personen die in irgendeiner Weise einer Befangenheit un-\nterliegen®.\n\n(5) Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüferinnen/Prüfer ist\nder/dem Studierenden spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung bekannt zu geben.\nOrt und Termin des Abschlussrigorosums sind spätestens eine Woche vor dessen Abhaltung auf\nder Internetseite der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen.\n\n(6) Das Abschlussrigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den ge-\nsamten Prüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden\nabzuhalten. Die Prüfungssprache ist grundsätzlich Englisch. Im Rahmen der Prüfung hat eine\nKurzpräsentation der Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten Ergebnisse zu erfolgen\n(defensio dissertationis). Im Rahmen der Prüfung des Dissertationsfaches können neben den\ndafür eingeteilten Prüferinnen/Prüfern auch alle anderen Mitglieder des Prüfungssenats fragend\nmitwirken, soweit deren Lehrbefugnis das jeweilige Prüfungsfach einschließt.\n\n(7) Die/Der Kandidatin/Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftliche\nBefähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsge-\ngenstände nachzuweisen.\n\n(8) Die/Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Abschlussrigo-\nrosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstän-\nde, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name\nder/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, die Gründe\nfür eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.\n\n(9) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich aller\nPrüfungsgegenstände hat in einer nichtöffentlichen Sitzung des Prüfungssenates nach einer\nAussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden\nmit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mit-\nglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der\nAbstimmung über die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsgegenständen auch den Gesamtein-\ndruck des Abschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n\n(10) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den\nMitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mit-\nglieder zu dividieren und das Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung mathe-\nmatisch zu runden. Das Abschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder\nPrüfungsgegenstand gemäß Abs. 3 zumindest mit der Note \"genügend\" beurteilt wurde. Wur-\nde in mehr als einem Prüfungsgegenstand die Note \"nicht genügend\" erteilt, so ist das Ab-\nschlussrigorosum zur Gänze zu wiederholen.\n\nDoktorgrade und Promotion\n§ 8. Doktorgrade und Promotion\n§ 8. Doktorgrade und Promotion\n\n5\nDiese Bestimmung ist ab 1.10.2016 gültig.\n\nDr.sci.med.-Curr. Vers.13 Stand: in Kraft 1.10.2015 7\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1344,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "14",
"published": "2009-04-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1344&pDocNr=15387&pOrgNr=1"
},
"index": 31,
"text": "- 32 -\n87.\nRichtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Franz FAZEKAS, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 25.03.2009 gemäß § 25 Abs. 1 Z 15 UG 2002 idgF\nfolgende Richtlinie beschlossen hat:\n Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz\n Allgemeines\nDie Habilitationsrichtlinien stellen eine Entscheidungshilfe für die Habilitationskommission dar, deren\nAufgabe es ist, laut § 103 Abs. 2 UG 2002 wissenschaftliche und didaktische Qualifikation und\npädagogische Eignung des/der HabilitationswerberIn zu prüfen. Dabei ist es die Aufgabe der Kommission,\ninsbesondere die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 103 Abs.\n3 UG 2002 auf die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches zu prüfen. Ferner sind auch\nFaktoren in Betracht zu ziehen, die in einem Punktesystem nur ungenügend erfasst werden können, wie z.\nB. Leistungen in der Etablierung neuer Methoden etc.\nVon den an der Medizinischen Universität Graz Habilitierten, die nicht in einem Dienstverhältnis zur\nMedizinischen Universität Graz stehen, wird erwartet, dass sie sich bei Bedarf und gesonderter\nBeauftragung für die Forschung und Lehre an der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung stellen.\nDie Leistungen in folgenden Bereichen sollen mittels eines Punktesystems bewertet werden:\nA) Wissenschaftliche Publikationen & Projekte Minimum 30 Punkte\nB) Lehre & Fortbildung Minimum 30 Punkte\nad A) Wissenschaftliche Publikationen und Projekte\n wissenschaftliche Publikationen\n Grundvoraussetzung ist, mindestens zwei Publikationen in Zusammenarbeit mit einer\n Organisationseinheit der Medizinischen Universität Graz veröffentlicht zu haben.\n Als ein Hilfsmittel zur Bewertung der Qualität einer wissenschaftlichen Publikation soll der Stellenwert\n des verwendeten Publikationsmediums (definiert anhand des jährlich publizierten Impact-factors)\n verwendet werden.\n Für jedes Habilitationsfach erfolgt eine Reihung der Zeitschriften nach deren Impact-factor (IF) anhand\n der aktuellen, für das angestrebte Habilitationsfach spezifischen JCR-Kategorie in 4 Bereiche. Eine\n publizierte Arbeit wird je nach Position der Zeitschrift mit Punkten bewertet. Dabei gilt die Position der\n Zeitschrift zur Zeit der Annahme. Für Journale, die nicht in der dem Habilitationsfach entsprechenden\n JCR Kategorie aufscheinen, gilt die IF Position innerhalb der JCR Kategorie des betreffenden Journals.\n IF Position der Zeitschrift Punkte\n obere 20 % = Top 5\n 21 - 40 % = Standard 1 3\n 41 - 60 % = Standard 2 1\n darunter = Standard 3 0.5\nDiese Bewertung gilt für die Originalarbeiten (Full length articles, short communications). Für Fallstudien\nwerden jeweils 50 % der Punktezahl entsprechend der jeweiligen IF Position in der JCR Kategorie\nvergeben. Letters to the editor werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie Originaldaten enthalten\nund peer reviewed worden sind. In den Spitzenjournalen Nature, Science, werden solche letters als\nOriginalarbeiten voll angerechnet. In allen anderen Journalen werden sie mit 50% der Punktezahl\nentsprechend der jeweiligen IF Position in der JCR Kategorie veranschlagt.\nBei Unklarheit der Zuordnung zu einem Fachgebiet wird als Orientierungshilfe der normierte Impactfaktor\nherangezogen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.04.2009, StJ 2008/09, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 140,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "2",
"published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
},
"index": 13,
"text": "- 14 -\n§ G.3 Aktiv wahlberechtigt zur Erstellung eines Dreiervorschlages sind die Mitglieder des Senates und für\ndie Wahl des Rektors aus dem Dreiervorschlag die Mitglieder des Universitätsrates. Wird ein Mitglied von\neinem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses Ersatzmitglied in dieser Zeit die Rechte eines Mitglieds. Passiv\nwahlberechtigt sind alle Personen, die den Voraussetzungen des § 23 (2) UG 2002 entsprechen.\n§ G.4 Die Funktionsperiode der/der Rektorin/Rektors beträgt gemäß § 23 (3) UG 2002 vier Jahre. Eine\nWiederwahl ist zulässig.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nSchritt 1: Dreiervorschlag durch den Senat\n§ G.5 Frühestens sieben Monate und spätestens sechs Monate vor turnusmäßiger Beendigung der\nFunktionsperiode der/des Rektorin/Rektors, bei vorzeitigem Ausscheiden der/des Rektorin/Rektors\nunverzüglich, hat die/der Vorsitzende des Senats eine Sitzung des Senates zum Tagesordnungspunkt\n„Wahl zur/zum Rektorin/Rektor“ einzuberufen. Diese Sitzung hat spätestens binnen drei Wochen\nstattzufinden.\n§ G.6 In der Sitzung ist der Ausschreibungstext zu beschließen.\n§ G.7 Die Stelle der/des Rektorin/Rektors ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat\nmindestens 3 Wochen, maximal jedoch 6 Wochen ab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz zu betragen.\n§ G.8 Die/der Vorsitzende des Senates hat alle rechtzeitig eingelangten Bewerbungen zu sammeln und\nunverzüglich elektronisch an die Mitglieder des Senats weiterzuleiten.\n§ G.9 Unverzüglich nach Beendigung der Ausschreibungsfrist hat die/der Vorsitzende des Senates eine\nSenatssitzung innerhalb von 4 Wochen und einen Termin für das Hearing längstens nach 6 Wochen\nfestzusetzen.\n§ G 10 Im Anschluss an das Hearing hat innerhalb von 48 Stunden eine Senatssitzung stattzufinden in\ndem der weiterzuleitende Dreiervorschlag an den Universitätsrat erstellt wird.\n§ G.11 Die eigentliche Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder des Senates anwesend\nsind.\n§ G.12 Die Wahl in den Dreiervorschlag beginnt mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Bewerbungen.\nDer Ausschluss einer Bewerberin/eines Bewerbers bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden\nMitglieder des Senates und ist einzeln und geheim abzustimmen. Nur nicht ausgeschlossene\nBewerber/innen können in weiterer Folge in den Dreiervorschlag des Senats aufgenommen werden.\n§ G.13 Über jede/jeden Bewerberin/Bewerber wird gesondert in alphabetischer Reihenfolge abgestimmt.\nAufgenommen in den Dreiervorschlag des Senates sind jene Bewerber/innen, die die höchste Anzahl an\nStimmen, gereiht nach der Anzahl der Stimmen, und eine absolute Mehrheit an Stimmen erreicht haben.\nBei Stimmengleichheit welche Auswirkung auf die Aufnahme in den Dreiervorschlag des Senates hätte, ist\neine Stichwahl durchzuführen, bei der jene/jener Bewerberin/Bewerber als gewählt gilt, der die höchste\nStimmenanzahl erreicht hat. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los zwischen\nden Bewerber/innen, die in der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Erreichen weniger als\ndrei Bewerber/innen die absolute Mehrheit, ist dieser Einer- oder Zweiervorschlag dem Universitätsrat\nvorzuschlagen.\n§ G.14 Erreicht keine/keiner der Bewerber/innen die absolute Mehrheit an Stimmen, sind weitere\nWahlgänge gem. § G.13 durchzuführen bis ein Vorschlag mit zumindest einer Person erstellt ist.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 50,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "38",
"published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
},
"index": 13,
"text": "- 14 -\n (10) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen kann vor der Anrufung der Schiedskommission\n binnen 5 Werktagen ab Einlangen des Ausschreibungstextes einen schriftlichen, begründeten\n Einwand an das ausschreibende Organ richten. Im Fall des Beharrens des ausschreibenden\n Organs beginnt die zweiwöchige Frist für die Anrufung der Schiedskommission mit dem Tage\n des Einlangens der diesbezüglichen Entscheidung beim Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-\n fragen zu laufen.\n (11)Im Falle des Entfalls einer Ausschreibung gemäß § 107 Abs. 2 Z 1, 2 Universitätsgesetz 2002\n ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen im Vorhinein in Kenntnis zu setzen; eine\n nachvollziehbare Begründung ist zu übermitteln. Ein qualifiziertes Auswahlverfahren ( § 107\n Abs. 2 Z 2 UG 2002 ) ist rechtzeitig offen zu legen.\n§ 25. Motivieren zur Bewerbung\n Qualifizierte Bewerberinnen für wissenschaftliche Stellen und Leitungspositionen sind durch ge-\n eignete Maßnahmen von der Medizinischen Universität Graz zur Bewerbung zu motivieren. Über\n die ergriffenen Maßnahmen ist in der Begründung der Auswahlentscheidung zu berichten. Sofern\n sich keine Bewerberinnen beworben haben, ist § 26 anzuwenden.\n§ 26. Wiederholung der Ausschreibung\n (1) Sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, welche\n die gesetzlichen Voraussetzungen und Aufnahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderun-\n gen des Ausschreibungstextes entsprechen, übermittelt die ausschreibende Stelle in schriftli-\n cher Form dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eine Darstellung jener Maßnahmen,\n die gesetzt wurden, um Frauen über die Ausschreibung zu informieren und zur Bewerbung zu\n motivieren.\n (2) Wurden keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um qualifizierte Frauen zu motivieren, ist\n die Ausschreibung vor Beginn des Auswahlverfahrens zu wiederholen.\n (3) Langten auf Grund der neuerlichen, ordnungsgemäß durchgeführten Ausschreibung und trotz\n nachweislicher aktiver Suche nach geeigneten Frauen wiederum keine Bewerbungen von\n Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.\n§ 27. Allgemeine Bestimmungen zum Auswahlverfahren\n (1) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Liste\n der eingelangten Bewerbungen unverzüglich und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.\n (2) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Form\n der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort/Ausbildungsort/Arbeitsplatz sind in das Aus-\n wahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichti-\n gen.\n§ 28. Bewerbungsgespräche\n (1) Werden im Zuge des Auswahlverfahrens für eine zu besetzende Stelle oder Funktion Auf-\n nahme- oder Auswahlgespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern geführt, ist die Liste der\n eingeladenen Personen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich und\n nachweislich zur Kenntnis zu bringen.\n (2) Alle Bewerberinnen, welche die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen oder die Auf-\n nahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen,\n sind einzuladen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB. einer großen Anzahl an\n Bewerberinnen/Bewerbern) wird mit schriftlichem/nachweislichem Einverständnis des Arbeits-\n kreises für Gleichbehandlungsfragen die Anzahl der einzuladenden Bewerberinnen reduziert.\n (3) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist im Zuge des Auswahlverfahrens zur Teil-\n nahme an allen Aufnahme-, Vorstellungs- und Bewerbungsgesprächen, Hearings, Assess-\n ment-Centers udgl mindestens eine Woche vor dem Termin nachweislich schriftlich einzula-\n den.\n (4) In Aufnahmegesprächen, Hearings udgl haben frauendiskriminierende Fragestellungen (z.B.\n über die Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberin-\n nen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden,"
},
{
"bulletin": {
"id": 8171,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "43",
"published": "2020-08-05T00:00:00+02:00",
"teaser": "Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Korrektur;\r\nRichtlinie: Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien - Änderung; Festlegung des Rektorats zu den COVID-19-Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 C-HAV; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8171&pDocNr=1038949&pOrgNr=1"
},
"index": 8,
"text": "9\n(5) Seminare mit Übungen (SU): diese Lehrveranstaltungsform besteht aus Seminar und\nÜbungseinheiten, die den in den oben definierten entsprechenden LV-Typen (SE/UE) definierten\nBedingungen unterliegen.\n(6) Vorlesungen mit Übungen (VU) dienen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten, basierend auf\ntheoretischen Lehrinhalten. Zu den Übungen zählen unter anderem Übungen an Phantomen, Modellen,\nam Krankenbett bzw. am zahnärztlichen Behandlungsstuhl und in Labors. Im dritten Studienabschnitt\nsollte zumindest drei Viertel der Übungen als Bedside- bzw. Chairside Teaching abgehalten werden. .\nEs gelten dieselben Gruppengrößen wie in §6 (3) angeführt.\n(7) Das zahnmedizinische Praktikum dient der Vertiefung und therapeutischen Anwendung der in den\nÜbungen und Vorlesungen vermittelten theoretischen und praktischen Lehrinhalte an den PatientInnen.\nDie Gruppengröße für die Praktika besteht aus höchstens 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Das\nzahnmedizinische Praktikum ist eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter.\n(8) Exkursion (EX): Exkursionen sind Berufsfelderkundung oder Wahlfächer außerhalb des universitären\nRahmens.\n(9) Der Erfolg der in Abs. 3 bis 8 genannten Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter\nist an den erbrachten Leistungen und Beiträgen der Studierenden während der laufenden Teilnahme\nzu beurteilen.\n § 7.\n Prüfungen\nDie Prüfungsmethoden werden so gestaltet, dass sie nachvollziehbar, valide und zur Überprüfung der\nverschiedenen Lernziele – Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen – geeignet sind. Geprüft werden die\nin den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte. Entsprechend der integrierten Unterrichtsform\nfinden die Prüfungen in dieser Form statt. Es sind folgende Arten von Prüfungen vorgesehen:\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Seminare (SE), Übungen (UE), Vorlesung mit\nÜbung (VU); Seminar mit Übung (SU); Praktikum (PR) sowie Exkursionen (EX) werden nach folgendem\nModus geprüft. Bewertet werden Mitarbeit und selbständige Beiträge der Studierenden. Begründete\nAbwesenheit kann bis zu einem Ausmaß von 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten\nAbwesenheitsausmaßes wird nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur\nselbständigen Nacharbeit oder zur Nachholung der versäumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei\neiner Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter müssen eindeutige Beurteilungskriterien\n(z.B. Punktesystem und Prüfungsmethoden) vor Beginn festgelegt und veröffentlicht werden.\nFachprüfungen (FP): Fachprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittelten Stoff des\njeweiligen Moduls. Fachprüfungen finden in der Regel schriftlich statt und werden entsprechend den\ngesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen können auch\nmündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Die positive Absolvierung der\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist Zulassungsvoraussetzung für die\nentsprechende Fachprüfung. Für Fachprüfungen haben am Anfang eines Studienjahres die Anzahl und\ndie Fragenart sowie der Notenschlüssel veröffentlicht zu werden. Der vorab definierte Notenschlüssel\ndarf nur durch die Streichung von fehlerhaften, ungenauen oder mit anderen Mängeln behafteten\nFragen verändert werden. Bei der Benotung einer Fachprüfung ist es nicht zulässig, dass Teile dieser\nund Punkte/Ergebnisse in diesen für die positive Absolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich\nallein aus dem Gesamtpunkteergebnis zu ergeben – weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\nLehrveranstaltungsprüfung (LP): Lehrveranstaltungsprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw.\nvermittelten Stoff einer Lehrveranstaltung. Die Prüfungen finden in der Regel schriftlich statt. Sie\n Mitteilungsblatt vom 05.08.2020, Stj 2019/2020, 43. Stk. RN 212\n Seite 7 von 44"
},
{
"bulletin": {
"id": 4989,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.a",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
},
"index": 130,
"text": "- 131 -\n\nCurriculum - Diplomstudium Humanmedizin\n\n \n\nÄquivalenzliste (Rückrechnungsliste) Diplomstudium Humanmedizin, Version 13 bzw. Version 14 Kohorte\n„Studienbeginn ab 2014/15“ auf Version 11\n\nDie abgelegten Prüfungsleistungen nach der neuen Studienplanversion für das Diplomstudium Humanmedizin in der Version 13 bzw. Version 14\nKohorte „Studienbeginn ab 2014/15\" sind auf folgende Lehrveranstaltungen bzw. Fächer des Curriculums für die Studienrichtung Humanmedizin in\nder Version 11 als gleichwertig anzuerkennen:\n\n \n\nDiplomstudium Humanmedizin O 202 V 13 bzw. 14 Diplomstudium Humanmedizin O 202 V 11\nStudienplan V 13 bzw. 14 v1 Typ _|St.\nPT - Einführungswoche Einführung in die Medizin VO__| 2,8\nPT - Stationspraktikum Einführung in die Medizin - Stationspraktikum UE\nEinführung in die Medizin (Begleitseminar SE\nStationspraktikum)\nPT - Erste Hilfe (Version 13) Einführung in die Medizin - Erste Hilfe |\n\nEinführung in die Medizin - Physikalischer Status u\npraktisch ärztliche Grundfertigkeiten\nEinführung in die Medizin - Erste Hilfe |\n\nEinführung in die Medizin - Physikalischer Status u\nraktisch ärztliche Grundfertigkeiten\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nPM II - Naturwissenschaftliche Grundlagen Vom Naturgesetz zum Leben\n\nBausteine des Lebens\nPT - Natumissenschaftliche praktische Vom Naturgesetz zum Leben\nEinheiten |\nPT - Anatomische Terminologie und Osteologie Bausteine des Lebens\nPT - Natumissenschaftliche praktische Einheiten\nPM I - Zelle und Gewebe Zelle, Gewebe, Gesundheit\nPT - Praktische Einheiten zu Histologie, Zelle, Gewebe, Gesundheit\nHumangenetik und Physiologie\nFamulaturlizenz UE 1 Famulaturlizenz SU 1\nPM IV - Bewegungsapparat FA 6 Struktur und Funktion des Bewegungsapparates FA 4,1 14,5\n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, www.medunigraz.at\nSeite 131 von 143\nIn Kraft: 1.10.2015 Stand: 24.6.2015\nCurriculum - Diplomstudium Humanmedizin\n\n1 Woche Famulatur PK Arztliche Fertigkeiten |\n\nÄrztliche Fertigkeiten |\nPM IV - Bewegungsapparat UE Struktur und Funktion des Bewegungsapparates\n\nStruktur und Funktion des Bewegungsapparates\nPM V - Nervensystem FA Biologische Kommunikationssysteme\nPM V - Nervensystem SU Biologische Kommunikationssystem\nPT - Biochemische und physiologische SU Biologische Kommunikationssystem\npraktische Einheiten Biomoleküle: Biosynthese, Funktion und Stoffwechg\n\nAbsolvierte Lehrveranstaltungen/ Module im LV-\nStudienplan V 13 Typ\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nPM Ill - Biochemie des Stoffwechsels FA Biomoleküle: Biosynthese, Funktion und\n\nPM VI - Gastrointestinaltrakt und Stoffwechsel FA Stoffwechsel\n\nPM VIII - Urogenitaltrakt, Embryologie, FA Vererbung, Urogenitaltrakt und endokrine Organe\n\nEndokrinologie\n\nPT - Molekularbiologische praktische Einheiten Vererbung, Urogenitaltrakt und endokrine Organe\n\nPT - Praktische Einheiten zu Histologie und Vererbung, Urogenitaltrakt und endokrine Organe\n\nPhysiologie\n\nPT - Praktische Einheiten zu Histologie und Sauerstoff-Transportsystem des Menschen 153\n\nPhysiologie Sauerstoff-Transportsystem des Menschen SE 0,8\n\nPM VII - Herz-Kreislaufsystem und Respiration | FA 4 Sauerstoff-Transportsystem des Menschen FA 4,2 |4\n\nPT - Basics der professionellen ärztlichen 1 Kommunikation /Supervision /Reflexion | SU 1,6 |2\n\nGesprächsführung\n\nSSM SU 6 SSM SU 6 6\n\nPM IX - Krankheitslehre und therapeutische FA 10,5\n\nAnsätze |\n\nPT - Praktische Einheiten zu Krankheitslehre 7 Krankheitsdynamik SU 4,1 |4\n\nund Therapieansatzen Grundkonzepte zur Krankheitslehre SU 3,6 |3\nTherapeutische Intervention SU 3,6 |3\n\n \n\nMedizinische Universitat Graz, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, www.medunigraz.at\nSeite 132 von 143\nIn Kraft: 1.10.2015 Stand: 24.6.2015\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 8673,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "19",
"published": "2021-01-20T00:00:00+01:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tVerordnung über die Testinhalte und \r\n-auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der \r\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tGeschäftsordnung: Geschäftsordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8673&pDocNr=1098491&pOrgNr=1"
},
"index": 5,
"text": "6\n 68/1997, idgF) zugelassen sind, oder\n 6. die sich in einem den Z 2 und 3 entsprechenden Ausbildungsstand an einer ausländischen\n anerkannten Bildungseinrichtung befinden.\n (3) Die den Studienwerber*innen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden\n Kosten sind nicht erstattungsfähig.\n (4) Auf das gegenständliche Verfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser\n Verordnung sowie der Verordnung betreffend die Testinhalte (§ 10 Abs. 1) zur Anwendung.\n Internet-Anmeldung\n § 6. (1) Die Studienwerber*innen haben sich innerhalb der von den Rektoraten der Medizinischen\n Universitäten Wien, Innsbruck, Graz und der Johannes-Kepler-Universität Linz einvernehmlich\n festgelegten Anmeldefrist, die am 01. März 2021 beginnt und am 31. März 2021 um 24:00 Uhr\n endet, für den jeweiligen Aufnahmetest online, mittels Web-Formulars im ANV-Webtool\n anzumelden.\n (2) Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten, die Wahl des Studiums\n (Humanmedizin/Zahnmedizin) sowie die Wahl des Studienortes (Wien, Innsbruck, Linz oder\n Graz) anzugeben. Des Weiteren werden Daten der Studienwerber*innen sowie deren Eltern im\n Sinne des § 143 Abs. 42 UG erfasst und anonymisiert sowie aggregiert für statistische und\n Evaluierungszwecke verwendet.\n (3) Die Angabe des gewünschten Studiums und des gewünschten Studienortes, für das bzw. für\n den die Zulassung erfolgen soll, ist verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.\n (4) Eine Internet-Anmeldung nach Ende der Anmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die\n Anmeldung ist nicht möglich. Die Internet-Anmeldung ist ausschließlich innerhalb der\n festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7) gültig.\n (5) Das ANV-Webtool, über das die Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des\n jeweiligen Jahres im Internet auf der Website der Medizinischen Universität Graz\n veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte und/oder wahrheitswidrige und/oder nicht den\n Formvorschriften (insbes. Abs. 1- 3) entsprechende und/oder nicht fristgerechte Anmeldung ist\n ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.\n Beitrag zur Deckung der Kosten\n § 7. (1) Um ein geordnetes und effizientes Aufnahmeverfahren zu gewährleisten sowie um die\n Ernsthaftigkeit der getätigten Internet-Anmeldung zu bestätigen, haben die\n Studienwerber*innen einen vom Rektorat der Medizinischen Universität Graz jährlich\n festzusetzenden Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Dieser dient dem Ordnungszweck\n und als Beitrag zur Deckung der Kosten der Testdurchführung und beträgt Euro 110.-.\n (2) Der vollständige Beitrag muss innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist, die am 01.\n März 2021 beginnt und am 31. März 2021 endet, mittels des von der Medizinischen Universität\n Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen\n Informationen werden im Rahmen der Internet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die\n Studienwerber*innen haben die ausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der\n Website der Medizinischen Universität Graz zu verfolgen und die Bezahlung des Beitrags zur\n Deckung der Kosten so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig einlangt sowie die gültige Einzahlung\n des Beitrags zur Deckung der Kosten zu überprüfen.\n MTBl. vom 20.01.2021, StJ 2020/21, 19. Stk, RN 73\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
}
]
}