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"bulletin": {
"id": 6390,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "32",
"published": "2018-06-06T00:00:00+02:00",
"teaser": "Bekanntgabe der Änderung des Organisationsplans; Bekanntgabe der Änderung der Geschäftsordnung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
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"index": 3,
"text": "4\n ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n „Klinischen Abteilungen“ im Einvernehmen mit dem Krankenanstaltenträger eingerichtet.\n Letztere entsprechen hinsichtlich der Krankenversorgung den §§ 7, 7a KAKuG.\n Organisationseinheit übergreifende „Interdisziplinäre Zentren“ (Fachbereiche gemäß § 25b\n KALG) können eingerichtet werden, die keine Organisationseinheiten gemäß den\n Bestimmungen des UG sind, sondern Organisationsformen zur Intensivierung der Lehre, der\n wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie der interdisziplinären PatientInnenversorgung.\n Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der\n Bundesministerin oder des Bundesministers und des Einvernehmens mit dem Träger der\n Krankenanstalt.\n § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n (1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der\n Medizinischen Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n (2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach\n Maßgabe der §§ 20 Abs. 5 und 32 UG idR auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des\n aktiven Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes im Klinischen Bereich gemäß\n § 32 Abs. 1 UG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n (3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer\n strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder\n wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um einen\n Vorstand einer Klinischen Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt\n Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n (4) Die Leiterin oder der Leiter einer Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG von\n der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur\n Stellungnahme zu geben.\n (5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs.\n 3 sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n § 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten\n sowie der Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n (1) Vorstände von Forschungszentren (Research Centers) (im Nichtklinischen Bereich) haben\n im Rahmen der jeweiligen Organisationeinheiten folgende Aufgaben:\n 1. Vorsitz und Koordination des Strategiekomitees (Strategy Committees) mit der\n Zielsetzung, das Forschungsprofil des Forschungszentrums (Research Centers)\n kontinuierlich weiterzuentwickeln, sodass es nach innen kooperationsfördernd wirkt und\n nach außen zur Profilbildung der Med Uni Graz beiträgt;\n 2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats sofern diese Verantwortung nicht an die jeweiligen\n Lehrstuhlinhaber/Lehrstuhlinhaberinnen bzw. Diagnostik & Forschungs- (Abkürzung:\n D&F) Institutsleiter/Institutsleiterinnen delegiert wird;\n 3. Sicherstellung der Erarbeitung von mittelfristigen strategischen Personal- und\n Infrastrukturplänen im Strategiekomitees im Sinne der Kooperation und Profilbildung;\n Mitwirkung bei Rekrutierungen; Coaching aufstrebender Teams;\n 4. Aufbau von und Unterstützung bei der Bildung von strategischen Partnerschaften und\n größeren Forschungsvorhaben;\n 5. Qualitätssicherung und Berücksichtigung von Open Science Ansätzen, vor allem Open\n Reproducible Research;\n Seite 2 von 10 Stand: Mitteilungsblatt vom 06.06.2018, StJ 2017/2018, 32. Stk RN123\n Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G"
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"bulletin": {
"id": 242,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "29",
"published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
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"index": 59,
"text": "- 60 -\n1.7.9 Inhalte/Stichwortlisten\nVor Beginn jeder Lehrveranstaltung sind die Lehr- und Prüfungsinhalte in geeigneter Form zu veröffentli-\nchen.\n1.8 Prüfungen\n1.8.1 Beschreibung der Prüfungsmethoden\nDie Prüfungsmethoden werden so gestaltet, dass sie nachvollziehbar, reliabel, valide und somit für die\nÜberprüfung der verschiedenen Lernziele – Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen – geeignet sind. Ge-\nprüft werden die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte. Entsprechend der integrierten Un-\nterrichtsform finden die Prüfungen in dieser Form statt. Es sind folgende Arten von Prüfungen vorgese-\nhen:\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Praktika (PR), Seminare (Se), Übungen (Ue),\nSeminare mit Übungen (SU) sowie Exkursionen (Ex) werden nach folgendem Modus geprüft. Bewertet\nwerden Mitarbeit und selbständige Beiträge der Studierenden. Begründete Abwesenheit kann bis zu ei-\nnem Ausmaß von 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten Abwesenheitsausmaßes wird\nnach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur selbständigen Nacharbeit oder zur\nNachholung der versäumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei einer Lehrveranstaltung mit immanen-\ntem Prüfungscharakter müssen eindeutige Beurteilungskriterien (z.B. Punktesystem und Prüfungsmetho-\nden) vor Beginn festgelegt und veröffentlicht werden.\nFachprüfungen: Fachprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittelten Stoff mehrerer Lehrver-\nanstaltungen eines Moduls. Fachprüfungen finden in der Regel schriftlich statt und werden entsprechend\nden gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen können auch\nmündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Die positive Absolvierung der\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist Zulassungsvoraussetzung für die entspre-\nchende Fachprüfung. Für Fachprüfungen haben am Anfang eines Studienjahres die Anzahl und die Fra-\ngenart sowie der Notenschlüssel veröffentlicht zu werden. Der vorab definierte Notenschlüssel darf nur\ndurch die Streichung von fehlerhaften, ungenauen oder mit anderen Mängeln behafteten Fragen verän-\ndert werden. Bei der Benotung einer Fachprüfung ist es nicht zulässig, dass Teile dieser und Punk-\nte/Ergebnisse in diesen für die positive Absolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich allein aus\ndem Gesamtpunkteergebnis zu ergeben – weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\nDie Gesamtbeurteilung eines Moduls als Diplomprüfungsfach entspricht der Beurteilung der Fachprüfung.\nFür die Gesamtbeurteilung eines Tracks werden die Beurteilungen der entsprechenden Lehrveranstaltun-\ngen mit immanentem Prüfungscharakter herangezogen. Diese Tracklehrveranstaltungen sind mit sehr gut\nbis nicht genügend zu beurteilen.\nMündliche kommissionelle Gesamtprüfungen finden in Form von OSKE ( = objective structured clinical\nexamination) statt und sind zur Erfassung der klinischen Problemlösungskompetenz der Studierenden in\npraktischer Hinsicht vorgesehen.\n1.8.2 Begründung der gewählten Prüfungsmodi für den Studienabschluss\nDie Abfolge von Fachprüfungen sowie die Berücksichtigung von Lehrveranstaltungsprüfungen am Ende\njedes Moduls bzw. Tracks zusammen mit den Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter\nmotivieren die Studierenden zu einer kontinuierlichen Beschäftigung mit den Inhalten und Zielen des\nStudiums und gewährleisten einen kumulativen Lernfortschritt. Die kommissionellen Gesamtprüfungen\nerfassen die für den Beruf der/des Ärztin/Arztes in besonderer Weise relevanten Fähigkeiten der integrie-\nrenden Erfassung und Lösung von klinischen Problemen.\n1.8.3 Prüfungsordnung\nDie Prüfungsordnung wird im speziellen Teil des Studienplans im Detail ausgeführt.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
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"bulletin": {
"id": 300,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "17",
"published": "2005-05-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1"
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"index": 17,
"text": "- 18 -\n Für Institute/Kliniken mit Labors ist jedenfalls ein/e Brandschutzbeauftragte/ Brandschutzbeauf-\n tragter (im Sinne der TRVB) zu bestellen.\n Für alle übrigen Universitätseinrichtungen sind Brandschutzwarte (im Sinne der TRVB) zu\n bestellen. Die Leiterinnen/Leiter können nach ihrem Ermessen anstelle einer/eines Brand-\n schutzwartin/ Brandschutzwartes eine/n Brandschutzbeauftragte/n nominieren.\n Dem Rektor / der Rektorin obliegt es, für kleinere Universitätseinrichtungen, die eine örtliche\n Einheit bilden und deren Sicherheitsrisiko nicht hoch ist, eine/einen gemeinsamen Brand-\n schutzwart/in (im Sinne der TRVB) zu bestellen.\n4) Die Bestellung der Beauftragten für den Brandschutz erfolgt auf Vorschlag der Leiterin /des Leiters\n durch die Rektorin / den Rektor nach Beratung und soweit möglich im Einvernehmen mit dem jeweils\n für die/den vorgesehene/n Beauftragte/n für den Brandschutz zuständigen Betriebsrat.\n5) Die/Der Beauftragte für den Brandschutz übt im Wirkungsbereich der betreffenden Universitätseinrich-\n tung ihre/seine Tätigkeit in dem in der TRVB festgelegten Umfang im Auftrag der Leiterin/des Leiters\n mit der Weisungsbefugnis bei unmittelbarer Gefahr für Personen und Sachwerte aus.\n6) Die Koordination der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung der Beauftragten für den Brandschutz\n aller Universitätseinrichtungen, Kontrolle der angeordneten Maßnahmen und die Koordination für Uni-\n versitätseinrichtungsüberschreitende Maßnahmen obliegt der/dem von der Rektorin / dem Rektor be-\n stellten Sicherheitsbeauftragten.\n7) Die gesetzlichen Überprüfungen der Brandmeldeanlagen und Geräte der ersten Löschhilfe werden\n von der/dem Sicherheitsbeauftragten veranlasst und evident gehalten.\n8) Für Allgemeinflächen, die keiner Universitätseinrichtung direkt zugeordnet sind, kann die/der Sicher-\n heitsbeauftragte im Auftrag der Rektorin / des Rektors diese einer/einem der örtlich nahestehenden\n Beauftragten für den Brandschutz die Tätigkeiten nach Punkt 5 zuteilen.\n II VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ\n 1. Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen:\n1) Unter Hinweis auf § 3 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 i.d.g.F. ist jede/r Universitätsangehö-\n rige verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten, Handlungen zu\n unterlassen, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden\n darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren. Eine Zuwiderhandlung kann ein Verwal-\n tungsstrafverfahren nach sich ziehen.\n2) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, bei der Brandverhütung und auch - soweit dies ohne\n Gefahr für das eigene Leben und die Gesundheit möglich ist - bei der Brandbekämpfung aktiv mitzu-\n wirken.\n3) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, Rauchgeruch und Brandverdacht sofort der/dem Beauf-\n tragten für den Brandschutz zu melden. Den Weisungen der Beauftragten für den Brandschutz ist in\n brandschutztechnischer Hinsicht Folge zu leisten.\n4) Jede/r Universitätsbedienstete muss in bezug auf seine Arbeitsräume den Ort des nächsten Druck-\n knopfmelders und Feuerlöschgeräts (Feuerlöscher oder Wandhydrant) kennen sowie über die Flucht-\n wege Bescheid wissen. Ebenso muss er/sie aufgrund der bei jedem Gerät angebrachten Bedienungs-\n vorschriften die Feuerlöschgeräte bedienen können. Die Sirenensignale und der Brandalarmplan müs-\n sen allen Bediensteten genauestens bekannt sein.\n5) Hinweistafeln für Löschgeräte, Druckknopfmelder, Fluchtwegkennzeichnungen und Aushänge, die\n sich auf das richtige Verhalten im Brandfall beziehen, sind genau zu beachten und dürfen nicht der\n Sicht entzogen, beschädigt oder zerstört werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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"index": 10,
"text": "10\n (6) Beratung der Dekanin bzw. des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten bezüglich\n (Vor)anerkennungen von Studienleistungen, welche Studierende an anderen in- oder\n ausländischen Universitäten erbringen (§ 78 UG idgF);\n (7) Beratung des Senats bei der Erstellung von Gutachten (§ 25 (1) Z 12 UG idgF);\n (8) Antragstellung an den Senat auf Erlassung bzw. Änderung genereller Richtlinien für die\n Curricularkommissionen (§ 25 (1) Z 15 UG idgF).\n Zum Zwecke der Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen der Curricularkommissionen werden der\n Vizerektorin bzw. dem Vizerektor für Studium und Lehre sowie der Dekanin bzw. dem Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten die Sitzungstermine sowie die jeweilige Tagesordnung übermittelt.\n DEKANIN/DEKAN FÜR DOKTORATSSTUDIEN\n Für Koordination und Agenden der Doktoratsstudien an der Medizinischen Universität Graz ist eine\n Dekanin/ein Dekan für Doktoratsstudien verantwortlich.\n § 7. UNVEREINBARKEIT\n Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien und die Stellvertreterin/der Stellvertreter sollten nicht\n gleichzeitig Mitglieder des Rektorates, des Senates, stimmberechtigte Mitglieder der\n Curricularkommission für Doktoratsstudien, oder Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des\n Betriebsrates der Medizinischen Universität Graz sein.\n § 8. WAHL UND FUNKTIONSPERIODE DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR DOKTORATSSTUDIEN\n (1) Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien wird vom Senat im Einvernehmen mit der\n Rektorin/dem Rektor für eine Funktionsperiode von drei Jahren, jedenfalls bis zum Amtsantritt\n der neu gewählten Dekanin/des neu gewählten Dekans für Doktoratsstudien, aus dem Kreis der\n habilitierten Universitätsangehörigen gewählt. Die erforderliche Qualifikation ist dem\n Anforderungsprofil zu entnehmen, das vor jedem Wahlgang der Wahlankündigung beigelegt\n wird.\n (2) Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei\n der Wahl je zwei Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit\n an Stimmen notwendig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei\n stimmenstärksten Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzurführen,\n wobei die relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung,\n entscheidet das Los.\n (3) Die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien und der Stellvertreterin/des\n Stellvertreters beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Auslaufen der\n Funktionsperiode übt die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien bzw. die Stellvertretung bis\n zur Neubestellung ihre/seine Funktion vorübergehend weiter aus.\n § 9. ABBERUFUNG DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR DOKTORATSSTUDIEN\n Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien kann vom Senat vor Ablauf ihrer/seiner Funktionsperiode\n mit Zweidrittelmehrheit, insbesondere auf begründeten Vorschlag der Rektorin/des Rektors,\n abberufen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und\n 3 haben bei der Wahl je zwei Stimmen\n§ 10. VIZEDEKANIN/VIZEDEKAN FÜR DOKTORATSSTUDIEN\n (1) Zur Vertretung bei Verhinderung der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien wird eine\n Vizedekanin/ein Vizedekan für Doktoratsstudien aus dem Kreis der habilitietren\n Universitätsangehörigen gewählt, wobei die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien ein\n Vorschlagsrecht hat.\n (2) Für die Wahl und Abberufung der Vizedekanin/des Vizedekans für Doktoratsstudien gelten die\n Bestimmungen Satzung § 8 und § 9 sinngemäß.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 8 von 35"
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"bulletin": {
"id": 5029,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "27",
"published": "2015-07-15T00:00:00+02:00",
"teaser": "Bestimmungen des Universitätsrates für die Wahl der Rektorin/des Rektors und der VizerektorInnen; Ethikkommission - Ausscheiden und Nachrückung; Satzung-Änderung; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5029&pDocNr=377162&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "148.\n\nEthikkommission - Ausscheiden und Nachrückung\n\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas WEDRICH, gibt bekannt, dass der Senat in seiner\nSitzung am 24.6.2015 gemäß 8 30 UG 2002 idgF, folgende Änderung beschlossen hat:\n\nUniv.-Prof. DDr. Hans-Peter KAPFHAMMEER scheidet aus der Ethikkommission aus\n\nNachrückung als neues Hauptmitglied und stellvertretender Vorsitzender — NEU:\nUniv.-Prof. Dr. Hermann TOPLAK\n\nNeues Ersatzmitglied:\nUniv.-Prof. Dr. Werner ABERER\n\nUniv.-Prof. Dr. Andreas WEDRICH\nVorsitzender des Senates\n\n149.\n\nSatzung - Satzungsteil Studienrecht - Änderungen\n\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas WEDRICH, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 24.06.2015 auf Vorschlag des Rektorates vom\n08.06.2015 folgende Satzungsänderungen beschlossen hat:\n\n8 10 Abs. 2\n\n„7. die Betrauung von Angehörigen der Universitat gemah § 94 (1) Z 4 und Z 6 bis Z 8\nUG idgF sowie von fachlich qualifizierten externen ExpertInnen mit der Betreuung\nund/oder Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten sowie die Entgegennahme der\nMeldung des Themas der wissenschaftlichen Arbeit (88 45 und 46 Satzungsteil\nStudienrecht).\n\n8. Zustimmung zu/Genehmigung von fachlich qualifizierten ExpertInnen ohne\nHabilitation auf Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung für die Betreuung und/oder\nBeurteilung von Masterarbeiten in außerordentlichen Studien.“\n\n845\n\n„(2) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß 88 98 (12), 99 (1), 103 UG\nsind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen\nund zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies\nberechtigt, geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß 8 94 (2)\nZ 2 UG mit der Betreuung und Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten aus dem Fach\nihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten\nForschungsgebietes zu betrauen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin\noder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.\n\n(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer\nLehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen\ninländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur\nBetreuung und Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen, wenn deren\nLehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.\n\n(3a) In außerordentlichen Studien können von der jeweiligen Lehrgangsleitung fachlich\ngeeignete ExpertInnen ohne Habilitation mit der Betreuung und/oder Beurteilung von\nMasterarbeiten vorgeschlagen werden. Diese sind von der Studienrektorin/vom\nStudienrektor vorab zu genehmigen.\n\n(4) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der\nwissenschaftlichen Arbeit der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor vor Beginn der\nBearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der\nBetreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin bzw. der Studienrektor diese\ninnerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt.\nBis zur Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit (Abs. 5) sind ein Wechsel des Themas\noder der Betreuerin oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der\n\n \n\nMTBI. vom 15.07.2015, SU 2014/15, 27. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1204,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "8",
"published": "2009-01-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1204&pDocNr=13854&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n§ 9a --- StudienwerberInnen mit Vorleistungen\n(1) Darüber hinaus wird das Rektorat Studierende des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) der MUG\nnach positiver Absolvierung des ersten Abschnittes des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) an der MUG,\naufgrund der weitreichenden inhaltlichen Deckung der Studienpläne der Diplomstudien Zahn- und\nHumanmedizin an der MUG im ersten Studienabschnitt, ohne Teilnahme am Auswahlverfahren zum\nDiplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG zulassen.\nTeil IV --- Behörden\n§ 10 Erstinstanzliche Behörde\n(1) In erster Instanz entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBl\n26. Stk, RN 125 vom 2.7.2008 idgF, der Vizerektor für Studium und Lehre für das zuständige Rektorat. Er\nentscheidet abschließend über die provisorische Reihungsliste.\n§ 11 Zweitinstanzliche Behörde\n(1) Diesbezüglich wird auf die §§ 15 bis 18 und 38 der Satzung der MUG, veröffentlicht im MTBl 23.Stk,\nRN 88 (Studienjahr 2004/2005) vom 6.7.2005 in der Fassung von MTBl 8. Stk, RN 38 (Studienjahr\n2005/2006) vom 21.12.2005, verwiesen.\n(2) Die zweitinstanzliche Behörde entscheidet über die Reihungsliste als zweite Instanz endgültig.\nTeil V - Allgemeine Bestimmungen\n§ 12 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 13 (1) Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und gilt bis zum\nrechtskräftigen Inkrafttreten einer neuen Verordnung durch das Rektorat der Medizinischen Universität\nGraz.\n(2) Diese direkt auf der gesetzlichen Bestimmung des § 124b UG 2002 idgF beruhende Verordnung\nüberschreibt während ihrer Gültigkeitsdauer sämtliche widersprechende Bestimmungen der Satzung der\nMUG --- insbesondere die §§ 1 bis 14 sowie 19 bis 37 und 39 bis 40 des Satzungsteiles Reihungsverfahren -\nsowie des Studienplanes Humanmedizin, veröffentlicht im MTBl 8. Stk, RN 35 (Studienjahr 2006/2007)\nvom 15.11.2006 idgF .\n(3) Es wird festgestellt, dass es sich bei der Bestimmung des § 13 Abs. 2 dieser Verordnung um eine zeitlich\nbefristete Überschreibung, somit weder um eine Abänderung noch um eine Streichung iSd. § 40 des\nSatzungsteiles Reihungsverfahren handelt.\n(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im\nDiplomstudium Humanmedizin an der MUG, veröffentlicht im MTBl 8. Stk. RN 37 vom 2.1.2008 außer\nKraft.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n51.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) für das\nSommersemester 2009 und das Wintersemester 2009/2010\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz (MUG) hat gem. § 124b UG 2002 idgF per Beschluss\nnach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium\nZahnmedizin (O 203) erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\nPräambel\nDer Europäische Gerichtshof hat am 7.7.2005 (C-147/03) entschieden, dass die bisherige Regelung über\nden Zugang zu den österreichischen Universitäten EU-widrig ist, da sie eine mittelbare Diskriminierung aus\nGründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Aufgrund dieses Urteils wurde vom Nationalrat am\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 07.01.2009, StJ 2008/09, 8. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1624,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "3",
"published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
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"index": 70,
"text": "Seite 28 von 51\nunterstützt. Im Jahr 2008 wurde zusätzlich eine Förderung durch das Gesundheitsministerium erreicht und nach Unterzeichnung des\nVertrages das erste Board-Meeting abgehalten.\n2) Das Vorhaben wird weiterhin kontinuierlich umgesetzt.\n3) Ergebnisprognose 2009?\nIm Vordergrund stehen 2009 die Pilot-Durchführung des Famulaturprogramms sowie die Aktivitäten des TCM-Forschungszentrums.\n2. Vorhaben zu gemeinsamen Studien- und Austauschprogrammen sowie zu Mobilität\n außerhalb von gemeinsamen Studien- und Austauschprogrammen für Studierende\n und das wissenschaftliche/künstlerische Personal\n Geplante\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben Umsetzung\n Vorhaben status\n bis\n Weiterer Ausbau der Insbesondere im derzeit noch eher schwach vertretenen\n 1 Studierenden- und angelsächsischen Raum sollen gezielt Kooperationen laufend\n Lehrendenmobilität ausgebaut werden.\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nDie Medizinische Universität Graz ist bestrebt, bestehende Austauschprogramme für Studierende und Lehrende zu etablieren und\nbedarfsorientiert weitere Programme aufzubauen. Eine Umfrage unter den Studierenden im November 2008 hat gezeigt, dass\nStudierende insbesondere in den USA, Australien und Südamerika einen Auslandsaufenthalt absolvieren möchten, daher wird am\nAusbau der Kooperationen mit diesen Ländern gearbeitet. Derzeit hat die Med Uni Graz bereits Austauschprogramme mit 3\nUniversitäten in den USA, 1 Universität in Australien sowie 1 Universität in Neuseeland. Seit 2008 können Studierende auch an einer\nneuen Partneruniversität in Mexiko Auslandserfahrung sammeln, eine neue Kooperation mit Brasilien wurde im März 2009\nabgeschlossen.\n Geplante\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben Umsetzung\n Vorhaben status\n bis\n Verstärkung des Angebots an Sprachkursen bzw.\n 2 Sprachförderung laufend\n Lehrveranstaltungen in englischer Sprache\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nDie Medizinische Universität Graz bereitet ihre Studierenden intensiv auf Auslandsaufenthalte vor: So werden sowohl vorbereitende\nSprachkurse als auch Sprachkurse während des Erasmus Auslandsaufenthalts finanziell unterstützt und darüber hinaus bietet die Med\nUni Graz Medical English und einen Chinesisch Grund- und Aufbaukurs an. Damit die Erasmus Incoming Studierenden problemlos dem\nUnterricht folgen können, wird seit dem WS 2007/2008 ein Deutsch-Intensivkurs mit medizinischem Schwerpunkt vor Beginn des\nSemesters angeboten.\n3. Vorhaben für ausländische Studierende und Postgraduierte\n Geplante\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben Umsetzung\n Vorhaben status\n bis\n Verbesserung des Informationsangebots, Hilfestellung bei\n Verbesserung des\n 1 Lehrveranstaltungswahl, kulturelle und soziale Einbindung, laufend\n Service-Angebots\n Mentorensystem, finanzielle Hilfe bei Deutschkursen\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nAusländische Studierende und Postgraduierte, die außerhalb eines Austauschprogramms ein Training bzw. ein postgraduales\nStudienangebot an der Med Uni Graz absolvieren möchten, können sich seit November 2007 an der Med Uni Graz an eine Kontaktstelle\nwenden. Diese zentrale Stelle ist die Abteilung Weiterbildung im Bereich Internationale Beziehungen und Weiterbildung in der OE für"
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{
"bulletin": {
"id": 10,
"academic_year": "2002/03",
"issue": "10",
"published": "2003-07-02T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n Fällen geht das Mandat der/des Vertreterin/Vertreters der UniversitätsdozentInnen zu\n Lasten der/des letztgereihten Kandidatin/Kandidaten jener Liste, auf der die/der\n Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen zum Zug gekommen ist.\n c) Entfallen die Mandate auf mehr als zwei wahlwerbende Gruppen, dann ist jene\n Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen gewählt, die/der die höchste\n Wahlzahl hat. Ihr/Sein Mandat geht zu Lasten jener Person jener Liste, auf der die/der\n Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen zum Zug gekommen ist.\n Ist nach den vorstehenden Bestimmungen die Ermittlung einer/eines Vertrete-\n rin/Vertreters der UniversitätsdozentInnen nicht möglich, bleibt dieses Mandat\n unbesetzt. Die Ausschreibung einer Nachwahl ist zulässig. Die Bestimmungen des\n Abs. 1 gelten sinngemäß.\n Scheidet die/der gewählte Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen aus, ist\n eine Neuregelung der Mandatsverteilung jenes Mandates der/des Vertrete-\n rin/Vertreters der UniversitätsdozentInnen gemäß Abs. 6 nach obigen Bestimmungen\n vorzunehmen.\n(9) Das Ergebnis der Wahl ist in einem von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu führenden\n Protokoll festzuhalten. Das Protokoll hat zudem die wichtigsten Informationen über\n Gegenstand, Beschlüsse sowie Verlauf der Wahlversammlung sowie die Unterschrift einer\n Schriftführerin/eines Schriftführers und der Wahlleiterin/Wahlleiters zu enthalten.\n(10) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertreterinnen und Vertretern\n für die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft von\n gewählten Vertreterinnen und Vertretern an deren Stelle in folgenden Fällen ein:\n 1. Rücktritt;\n 2. Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe;\n 3. durch Tod.\n(11) Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich im\n Mitteilungsblatt kundzumachen.\n§ 15. Wahlanfechtung\n(1) Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren\n können bis spätestens 10 Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im\n Mitteilungsblatt von jeder/jedem aktiv und passiv Wahlberechtigten bei der/dem Vorsitzenden\n der Wahlkommission, per Adresse Zentrale Verwaltung, Posteinlaufstelle schriftlich\n eingebracht werden. Diese/dieser hat sie mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer\n allfälligen Stellungnahme der Wahlleiterin/des Wahlleiters der Wahlkommission zur\n Entscheidung vorzulegen.\n(2) Die Wahlkommission hat den Einspruch zu prüfen und die Wahl aufzuheben, wenn\n wesentliche Bestimmungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen\n ein anderes Ergebnis hätte zustande kommen können. Richtet sich der Einspruch lediglich\n gegen die zahlenmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses oder gegen rechnerische\n Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen\n und unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, die erfolgten Verlautbarungen erforderlichenfalls\n zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.\n(3) Einsprüche gemäß Abs. 1 und 2 haben im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und\n Rechtswirksamkeit der Wahl keine aufschiebende Wirkung.\n(4) Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von 4 Wochen eine neue\n Wahl auszuschreiben.\n§ 16. Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Senat\n(1) Die VertreterInnen der Studierenden sind durch das für die Studierenden der Medizinischen\n Universität Graz gesetzlich zuständige Organ in den Senat laut § 23 HSG 98 zu entsenden.\n(2) Sind an der Universität ordentliche Studierende gleichzeitig durch ein aktives Dienstverhältnis\n an die Universität oder eine ihrer Einrichtungen gebunden, so bestimmt dieses\n Dienstverhältnis ihre Gruppenzugehörigkeit."
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{
"bulletin": {
"id": 8673,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "19",
"published": "2021-01-20T00:00:00+01:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tVerordnung über die Testinhalte und \r\n-auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der \r\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tGeschäftsordnung: Geschäftsordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8673&pDocNr=1098491&pOrgNr=1"
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"index": 8,
"text": "9\n § 4 Abs. 2 rechtlich geboten ist, hat eine Modifizierung nach § 10 Abs. 4 zu e rfolgen.\n (3) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der*die\n Studienwerber*in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 Abs. 2 bis 5 und § 11\n Abs. 2 für das betreffende Studienjahr für die gewählte Studienrichtung e rlangt hat und die\n Voraussetzungen der §§ 63 ff und 91 UG erfüllt.\n (4) Soweit universitätsrechtlich vorgesehen, ist vor der Zulassung auch das Recht zur\n unmittelbaren Zulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine\n Universitätsreife nachgewiesen wird, nachzuweisen (besondere Universitätsreife - § 65 Abs 2\n UG).\n (5) Studienwerber*innen, die einen Studienplatz erhalten, werden am Ende der Kalenderwoche\n 33 per E-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 23. August 2021 bis\n zum 03. September 2021. Die Zulassung muss von den Studienwerber*innen verpflichtend,\n entsprechend den Vorgaben im Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n (6) In begründeten Fällen kann auf Antrag beim Rektorat die Zulassung zum Studium im\n Sommersemester erfolgen. Damit ein solcher Antrag gestellt werden kann, ist bei der Zulassung\n zuvor wie in § 11 Abs. 1 – 4 vorzugehen.\n (7) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerber*innen aufgrund eines\n Fehlers bei der Erstellung der endgültigen Rangliste (§ 10 Abs. 4) keinen Studienplatz erhalten\n haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei Erfüllung der\n sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.\n Verfall des Studienplatzes, Nachrückung\n § 12. Studienwerber*innen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2 bis 5 und\n § 11 Abs. 2) erhalten haben, müssen binnen der in § 11 Abs. 5 genannten Frist die Zulassung\n durchführen. Unterbleibt diese fristgerechte Zulassung, verfällt der Studienplatz.\n § 13. (1) Ein durch Verfall (§ 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 11 Abs.\n 1 - 3) oder durch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz\n wird nach Maßgabe der Studienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den*die in der\n Rangliste (§ 10 Abs. 2 bis 5 und § 11 Abs. 2) nächstfolgende*n Studienwerber*in vergeben,\n der*die noch keinen Studienplatz erhalten hat und dessen*deren Nachrückung keinen Verstoß\n gegen die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 zur Folge hat (Nachrückung).\n (2) Studienwerber*innen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen\n der ihnen im Rahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich\n erklären, diesen Studienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten\n Erklärung, verfällt der Studienplatz.\n V. Quereinsteiger*innen\n § 14. (1) Studienwerber*innen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder\n der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten\n postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben,\n ihr Studium an der Medizinischen Universität Graz fortsetzen wollen und sich dem\n Querschnittstest stellen, sind unter Außerachtlassung von § 5 ff auf Antrag zu einem Studium\n zuzulassen, wenn:\n MTBl. vom 20.01.2021, StJ 2020/21, 19. Stk, RN 73\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 5670,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "29",
"published": "2016-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Forschungseinheit: Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung des Leiters; Widerruf der Vollmacht von Frau Irmgard ROMIRER; Widerruf der Vollmacht von Frau Mag.a Dr.in Daniela TRUMLER; Widerruf der Vollmacht von Frau Sabine SUPPAN; Widerruf der/des bestellten Leiterin/Leiters; Leitungen: Bestellung zur/zum Leiterin/Leiter sowie 1. Stellvertreterin/Stellvertreter und 2. Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Leiterin/Leiters einer Organisationseinheit im nichtwissenschaftlichen Bereich; Widerruf der SubgliederungVollmacht für Frau Mag.a Gudrun POSCH-FRISEE MA; Vollmacht für Frau Mag.a Susanne GLATZ; Vollmacht für Herrn Mag. Dr. Maximilian HOTTER; Vollmacht für Frau Irmgard ROMIRER; Vollmacht für Frau Sabine SUPPAN; Satzung: Satzungsteil Studienrecht - Änderungen; Ausschreibung von Förderstipendien für das Kalenderjahr 2016 an der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Leistungsstipendien an der Medizinischen Universität Graz für das Studienjahr 2015/16; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5670&pDocNr=515307&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "- 13 -\n§ 14. Studiendauer und Arbeitsaufwand gemäß ECTS\n(6) Die Studiendauer und die Stundenanzahl der Doktoratsstudien sind im Curriculum festzusetzen.\n§ 46. Dissertationen\n(3) Bis zur Einreichung der Dissertation sind ein Wechsel des Themas oder der Betreuerin oder des Betreuers\nzulässig. Diese Änderungswünsche sind der Dekanin für Doktoratsstudien oder dem Dekan für Doktoratsstu-\ndien mitzuteilen.\n(4) Alle Dissertationen werden einer Plagiatsprüfung unterzogen.\n(4a) Stellt sich bei der Plagiatsüberprüfung die Dissertation als Plagiat heraus, so wird diese an den/die Studie-\nrende/n zurückgewiesen, und es ist eine entsprechend neu verfasste Arbeit einzureichen.\n(4b) Wird ein Plagiat erst nach positiver Beurteilung festgestellt, so ist gemäß § 74 Abs. 2 UG idgF ein Verfah-\nren zur Nichtigerklärung der Beurteilung durchzuführen. Wird die Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit\nfür nichtig erklärt, ist in weiterer Folge eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades gemäß §\n89 UG zu widerrufen.\n(5) Formale und inhaltliche Vorgaben zur Dissertation, sowie die Beurteilungskriterien für die Dissertation sind\nDissertation ist im Wege der/des Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien bei der/dem\nStudienrektorin/Studienrektor einzureichen und von dieser/diesem zwei Gutachterinnen/Gutachtern\nvorzulegen. Als Gutachter/innen werden Wissenschafter/innen herangezogen, die eine Lehrbefugnis\ngem. § 103 UG idgF oder eine dieser gleichzusetzende Qualifikation auf dem Gebiet der Dissertation\nvorweisen können, und nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen. Für Dissertationen aus dem\nPhD-Studium müssen die Gutachter/innen an einer anderen Universität als der Medizinischen Universität Graz\nbeschäftigt sein.\n(6) Das Begutachtungsverfahren ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Monaten durchzuführen.\nDie Gut\nDissertation. Falls ein/e Gutachter/in Revisionen der Arbeit für erforderlich hält, kann sie/er in ihrem/seinem\nGutachten entsprechende Auflagen vorschlagen. Der/die Studienrektor/in kann diese\nAuflagen beschließen und hat den Studierenden von der Erteilung von Auflagen zu informieren.\nDie/der Studierende hat die Möglichkeit eine entsprechend neu verfasste Arbeit einzureichen.\n(7) Kommt der/die Studienrektor/in aufgrund der beiden Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Dissertation\nabzulehnen sei, hat der/die Studierende die Möglichkeit die Dissertation nach einer grundlegenden\nÜberarbeitung neu einzureichen. In diesem Fall muss der/die Studierende eine schriftliche Stellungnahme zu\nden Kritikpunkten, die zur Ablehnung der Dissertation geführt haben übermitteln und eine detaillierte\nDarstellung der durchgeführten Änderungen beilegen.\n(8) Wird die Dissertation vom Studienrektor bzw. von der Studienrektorin angenommen, folgt das\nAbschlussrigorosum als mündliche Leistungsüberprüfung und als Verteidigung der Dissertation.\n(9)\n nrektor/die Studienrektorin die Dissertation ab, so ist diese mit\n(10) Die/Der Studierende ist berechtigt, sich bei der/dem Studienrektorin/dem Studienrektor zum\nAbschlussrigorosum in Form einer öffentlichen kommissionellen Gesamtprüfung anzumelden, wenn folgende\nVoraussetzungen erfüllt sind:\n a) Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen der Pflicht- und Wahl-fächer als\n ersten Teils des Rigorosums.\n b) Die Annahme der Dissertation durch den/die Studienrektor/in.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 06.07.2016, StJ 2015/16, 29. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 6389,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "31",
"published": "2018-05-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "Bekanntgabe der Wahl eines Vizerektors für Klinische Agenden der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für abgekürzte Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 UG idgF; Satzung - Änderung; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am MED CAMPUS der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am Zentrum für Wissens- und Technologietransfer an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Ausschreibung des Josef Krainer-Würdigungspreises für 2019; Ausschreibung des Josef Krainer-Förderpreises für 2019; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6389&pDocNr=769768&pOrgNr=1"
},
"index": 3,
"text": "4\n117. Satzung – Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas WEDRICH, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 16.05.2018 auf Vorschlag des Rektorates folgende\nSatzungsänderung beschlossen hat:\n SATZUNGSTEIL\n Einsetzung, Zusammensetzung und Verfahrensablauf für Berufungsverfahren\n§ 1 Größe und Zusammensetzung einer Berufungskommission\n (1) Der Senat hat gem. § 98 Abs. 4 UG idgF eine entscheidungsbefugte Berufungskommission, die\n aus neun Mitgliedern besteht, einzusetzen.\n (2) Der Berufungskommission haben gem. § 20a Abs. 2 UG idgF mindestens 50 vH Frauen\n anzugehören, dies ist bei den Nominierungen gemäß § 2 zu berücksichtigen.\n (3) Die neun Mitglieder der Berufungskommission setzen sich zusammen aus\n fünf Universitätsprofessor/innen gem. § 94 Abs. 2 Z 1 UG idgF\n drei Vertreter/innen gem. § 94 Abs. 2 Z 2 UG idgF (Mittelbaukurie) und\n einer /einem Studierenden gem. § 94 Abs. 1 Z 1 UG idgF.\n§ 2 Nominierung der Mitglieder\n (1) Alle Angehörigen der Kurie der Universitätsprofessor/innen sind von der Kuriensprecherin/dem\n Kuriensprecher zu nominieren.\n (2) Die Vertreter/innen der Mittelbaukurie sind von der Kuriensprecherin/dem Kuriensprecher zu\n nominieren.\n (3) Die/Der Studierende ist vom Vorsitz der ÖH zu nominieren.\n (4) Der Berufungskommission können auch Angehörige der genannten Kurien anderer Universitäten\n gem. § 98 Abs. 4 UG idgF angehören.\n (5) Insgesamt sind aus dem Personenkreis des Abs. 1 und 2 zumindest ein/e Vertreter/in aus dem\n jeweiligen Fachbereich oder zumindest ein/e Vertreter/in aus dem fachlich nahestehenden Bereich\n zu nominieren.\n§ 3 Ersatzmitglieder\n (1) Von allen Personengruppen ist auf eine hinreichende Anzahl (jeweils mindestens\n 2 Ersatzmitglieder geschlechterparitätisch) an Nominierungen von Ersatzmitgliedern zu achten.\n (2) Die Nominierung der Ersatzmitglieder erfolgt nach den Vorgaben des § 2.\n (3) Ein Ersatzmitglied wird im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus der jeweiligen Kurie bzw.\n einer längerfristigen (durchgehenden) Verhinderung eines Mitglieds, auf Antrag der\n Berufungskommission, Mitglied der Berufungskommission.\n§ 4 Durchführung/Ablauf des Verfahrens\nDie näheren Bestimmungen über den Ablauf und die Durchführung des Berufungsverfahrens gem. § 98\nUG idgF sind in der „Richtlinie Berufungsprozess für Berufungsverfahren gemäß § 98 Abs. 1 UG“ idgF\ngeregelt.\n§ 5 Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessor/innen gem. § 99 Abs. 1 UG idgF und\n§ 99 Abs. 4 UG idgF\nDie näheren Bestimmungen über den Ablauf und die Durchführung des abgekürzten Berufungsverfahrens\ngem. § 99 Abs. 1 UG idgF bzw. gem. § 99 Abs. 4 UG idgF sind in der „Richtlinie Berufungsprozess für\nBerufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 1 UG idgF“ bzw. in der „Richtlinie für Berufungsverfahrung gemäß §\n99 Abs. 4 UG idgF“ geregelt.\n§ 6 Schlussbestimmung\nDieser Satzungsteil tritt mit der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Med Uni Graz in Kraft und ersetzt die\nbisherigen Satzungsteile „Einsetzung, Zusammensetzung und Verfahrensablauf für Berufungsverfahren\ngem. § 98 iVm § 25 Abs. 8 Z 2 UG idgF“ sowie „Abgekürztes Berufungsverfahren für\nUniversitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§99)“ vollinhaltlich.\n Univ.-Prof. Dr. Andreas WEDRICH\n Vorsitzender des Senates\n MTBl. vom 30.05.2018, StJ 2017/18, 31. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2405,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "4",
"published": "2010-11-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2405&pDocNr=37030&pOrgNr=1"
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"index": 17,
"text": "- 18 -\n3. Ehrenamtlichkeit der Mitglieder\nDie Mitgliedschaft im PEB ist ehrenamtlich.\n4. Zusammensetzung, Funktionsperiode und Bestellung der Mitglieder\n(a) Der PEB setzt sich wie folgt zusammen:\n Mit Sitz und Stimme:\n - Der PEB setzt sich aus 8 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.\nDie Mitglieder des PEB sind ausgewiesene Expert/inn/en und LeistungsträgerInnen in den Bereichen\nForschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz.\n Mit Sitz ohne Stimme\n - ein Mitglied des Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal und\n - zwei Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.\n(b) Alle Mitglieder werden vom Rektorat jeweils für eine Funktionsperiode von 2 Jahren bestellt, wobei\n eine Wiederbestellung möglich ist.\n(c) Bei der Auswahl der Mitglieder ist auf eine ausgewogene Verteilung der Geschlechter zu achten.\n(d) Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden in der konstituierenden Sitzung\n gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.\n(e) Die konstituierende Sitzung wird vom Rektorat einberufen.\n(f) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die über\n die eigentliche Konstituierung hinausgehen.\n5. Rechte und Pflichten der Mitglieder\n(a) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung des PEB – insbesondere an den\n Sitzungen – teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist der oder dem Vorsitzenden\n vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben.\n(b) Bei länger dauernder Verhinderung oder bei Ausscheiden eines Mitglieds ist ein neues Mitglied zu\n nominieren. Die/der Vorsitzende hat das Rektorat zu informieren, um die Bestellung eines neuen\n Mitglieds zu veranlassen.\n(c) Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.\n(d) Alle Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit.\n(e) Alle Mitglieder sind verpflichtet, der Veröffentlichung folgender persönlicher Daten zuzustimmen:\n vollständiger Name und Titel, Beruf, berufliche Zugehörigkeit (Institut, Klinik etc.)\n6. Expertinnen und Experten\n(a) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, für die Beurteilung spezifischer Fragestellungen Expert/inn/en\n als Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen oder von solchen Auskünften einzuholen.\n(b) Diese Expert/inn/en sind zur Einhaltung der Verschwiegenheit und zur vertraulichen Behandlung der\n ihnen zur Verfügung gestellten schriftlichen Unterlagen zu verpflichten.\n7. Sitzungen\n(a) Die Arbeit des PEBs erfolgt in regelmäßigen Sitzungen.\n(b) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.\n(c) An den Sitzungen kann ein Mitglied des Rektorats teilnehmen. Dieses Mitglied unterliegt der\n Verschwiegenheit.\n(d) Bei Entscheidungen kann der/die LeiterIn einer akademischen Einheit als Auskunftsperson beigezogen\n werden.\n(e) An den Sitzungen können MitarbeiterInnen des Büros des Rektors oder des zuständigen Vizerektors,\n der zuständigen Vizerektorin zum Zwecke der administrativen Unterstützung teilnehmen. Diese\n MitarbeiterInnen unterliegen der Verschwiegenheit.\n8. Einberufung von Sitzungen\n(a) Der PEB tagt zumindest einmal im Quartal.\n(b) Die oder der Vorsitzende kann aus gegebenem Anlass jederzeit eine Sitzung einberufen.\n(c) Langt ein Antrag auf Entscheidung über die Zielerreichung im Büro des PEB ein, ist innerhalb einer\n angemessenen Frist eine Sitzung einzuberufen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 03.11.2010, StJ 2010/11, 4.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
},
"index": 65,
"text": "66\nZentren Forschungsnetzwerke entstehen. Die Abwicklung der Lehre an der MUG in einzelnen Modulen,\nspiegelt die Zentrumsbildung weitestgehend wider, wobei auch hier festzuhalten ist, dass die Zentren\ndurchlässig, transparent und verknüpfbar sein müssen.\n6.2.2.3 Konzepte der Zentrumsbildung\nZentrumskonzepte an Universitätsspitälern bilden nicht zwangsweise die Grundlage für bauliche –\nfunktionelle Lösungen, weil medizinische Strukturen sich in einem ständigen Wandlungsprozess befinden.\nSie werden beeinflusst von wirtschaftlichen Faktoren, Entwicklung der klinischen Fächer,\nSchwerpunktsetzungen und Marketing-Aspekten (mit den Zielen einer Außenwirkung).\nMedizinische Zentren werden entwickelt, um sich den ändernden Abläufen in Lehre, Forschung und\nKrankenversorgung anzupassen. In Zentren ist medizinisches Fachwissen angesiedelt, werden\nPatientenpfade und Patientensteuerung festgelegt. Zentren wirken der Isolierung von medizinischen\nFachgebieten entgegen. Synergieeffekte entstehen durch Zusammenarbeit und Kooperation der sich ständig\nweiterentwickelnden medizinischen Fachgebiete. Die baulich-funktionelle Schwerpunktsetzung ist nicht\nimmer durchführbar, auch in virtuellen Zentren können medizinische Kompetenz in Bezug auf bestimmte\nKrankheitsgruppen oder Diagnoseverfahren konzentriert sein.\nMedizinische Zentren sind in aller Regel:\n\u0001 Organbezogen oder organsystembezogen\n\u0001 Methodenbezogen\n\u0001 Interdisziplinär krankheitsbezogen\n\u0001 Patientinnen- und patientengruppenbezogen\nDie Anordnung der Zentren in Gebäuden muss deshalb veränderbar sein. Zwischen den medizinischen\nZentren und den ihnen zugeordneten Diagnosegruppen bestehen naturgegeben Überschneidungen, unter\nanderem, weil viele Diagnosen und Krankheitsformen sich unterschiedlichen Zentren zuordnen lassen. Dies\ngilt insbesondere für multimorbide Patientinnen und Patienten der höheren Altersgruppen und für\nPatientinnen- und Patientengruppen, die mit unterschiedlichen Therapieansätzen behandelt werden\n(onkologische Patientinnen und Patienten, rheumatologische Patientinnen und Patienten).\n6.2.2.4 Strategische Planung der Zentrumsbildung\nRahmenbedingungen:\nDie so genannten „vertikalen Strukturen“, also Kliniken und Klinische Abteilungen, bleiben mit ihren\nAufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen weiterhin aufrecht. Rahmenbedingungen, die bei der\nZentrumsbildung berücksichtigt werden müssen, sind die Struktur- und Angebotsplanung der KAGes, der\nÖKAP/GGP 2003, der Entwurf des ÖSG 2005 sowie die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die\nOrganisation und Finanzierung des Gesundheitswesens:\nMit den regelmäßig aufgelegten österreichischen Krankenanstaltenplänen (ÖKAP) wird die grundsätzliche\nRichtung der Ziele zur Verbesserung des Gesundheitssystems im stationären Bereich in Österreich\naufgestellt. Der ÖKAP formuliert die stationären Betten für die einzelnen Standorte und bildet somit die\nGrundlage für die in den einzelnen Ländern durchzuführenden Krankenanstaltenpläne. Die sich hierbei auf\nFragen der Zentrumsstrukturen oder anderer Organisationseinheiten beziehenden Aussagen sind nicht\nkonkret. Die Aussagen des ÖKAP beziehen sich auf die generelle Äußerung zur Verlagerung von Leistungen\naus dem stationären in den ambulanten, halbstationären und rehabilitativen Bereich und auf andere\nMaßnahmen zur Entlastung des stationären Akutsektors.\nZu den weiteren Grundlagen, unter deren Prämissen die entwickelten Zentrumstrukturen zu betrachten sind,\ngehören Gesetzesvorgaben und das Gesundheitsreformgesetz 2005 bzw. die Vereinbarung gemäß Artikel\n15a B-VG [zur Koordinierung von Aufgaben von 10 verschiedenen Gesetzgebern (9 Bundesländern und\ndem Bund), wurde der Artikel 15a B-VG geschaffen, der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern in\nAngelegenheiten des jeweiligen Wirtschaftszweiges ermöglicht]. Diese Vorgaben sind geprägt durch die\nAbsicht, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige effektive und allen frei zugängliche\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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"index": 23,
"text": "23\n (5) Kommissionelle Prüfungen sind mündliche Prüfungen einer Lehrveranstaltung, die vor einer\n Prüfungskommission abgehalten werden. Die Prüfungskommission wird von der Dekanin/dem\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten bestellt. Bei der kommissionellen Prüfung sind die\n Bestimmungen des § 79 (2) UG idgF zu beachten.\n (6) Gesamtprüfungen sind Prüfungen, die in einem Prüfungsvorgang zu absolvieren sind und dem\n Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten aus mehr als einer Lehrveranstaltung dienen. Diese\n sind in den Curricula auszuweisen.\n (7) Kommissionelle Gesamtprüfungen sind Prüfungen, die vor einer Prüfungskommission\n abzulegen sind und dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten aus mehr als einer\n Lehrveranstaltung dienen. Diese sind in den Curricula auszuweisen.\n (8) Rigorosen sind Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven\n Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.\n (9) Kommissionelle Prüfungen sind in den Curricula in der Prüfungsordnung festzulegen.\n (10) Studierende dürfen abweichend zu § 77 (2) UG idgF negativ beurteilte Prüfungen viermal\n wiederholen. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die\n Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des\n Studierenden gilt dies gemäß § 77 (3) UG idgF auch ab der zweiten Wiederholung.\n (11) Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat zur Abhaltung von Prüfungen\n Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß §§ 97, 103 und\n 104 UG idgF jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen. Die Dekanin/ der Dekan\n für studienrechtliche Angelegenheiten ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an\n einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder\n ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Prüfungen\n heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis im Sinn des aufgeführten\n Personenkreises gleichwertig ist.\n (12) Bei Bedarf ist die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten berechtigt,\n wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und qualifizierte Fachleute als Prüferinnen\n oder Prüfer für Universitätslehrgänge heran zu ziehen.\n (13) Prüfungen sind in erster Linie von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten.\n§ 42. PRÜFUNGSARTEN\n Um die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte und Lernziele zu überprüfen, kommen\n verschiedene Prüfungsarten zum Einsatz. Dadurch können in einem Prüfungsvorgang auch\n verschiedene Prüfungsarten eingesetzt werden. Weitere Prüfungsarten außer den folgend\n angeführten sind möglich und gegebenenfalls in den Curricula festzulegen. Die Bestimmung der\n Prüfungsart obliegt der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung in Absprache mit eventuell\n weiteren, in dieser Lehrveranstaltung vertretenen Fächern.\n§ 43. SCHRIFTLICHE PRÜFUNGEN\n Schriftliche Prüfungen einer Lehrveranstaltung können verschiedene Prüfungsarten aufweisen.\n (1) Multiple Choice Prüfungen (MC);\n (2) Short Essay Assessment (SEA) und Short Answer (SA);\n (3) Seminararbeiten;\n (4) Fallberichte und -vignetten;\n (5) Andere, in den Prüfungsordnungen der Curricula festgehaltene Prüfungsmodi, sind zulässig.\n Die von den Studierenden eigenständig verfassten schriftlichen Prüfungen gemäß (3) und (4) werden\n stichprobenartig oder im Verdachtsfall einer Plagiatsüberprüfung unterzogen. Stellen sich diese\n Prüfungen als Plagiat heraus, sind die Bestimmungen der Satzung § 61 anzuwenden.\n§ 44. MÜNDLICHE PRÜFUNGEN\n Mündliche Prüfungen kommen bei verschiedenen Lehrveranstaltungsarten zum Einsatz.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 21 von 35"
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{
"bulletin": {
"id": 1524,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "23",
"published": "2009-08-19T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1524&pDocNr=18583&pOrgNr=1"
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"index": 21,
"text": "Studienplan – Diplomstudium Humanmedizin – Version 06\nFür Studierende, die im Studienjahr 2005/2006 oder später das Diplomstudium für Humanmedizin in Graz\nzu studieren beginnen, wobei UmsteigerInnen aus dem Rigorosenstudium O201 nach AHStG davon\nausgenommen sind, wird ein Auswahlverfahren gem. Verordnung des Rektorates durchgeführt.\nAb dem Studienjahr 2007/08 werden so lange jährlich 200 Studierende gemäß dem unter 1.9.2\nbeschriebenen Modus – vorausgesetzt, dass sie den 1. Studienabschnitt bis zum 30.9.2008 erfolgreich\nabsolviert haben - zusätzlich zu Studierenden des Auswahlverfahren des vorangegangenen Studienjahres\ngem. Verordnung des Rektorates, soferne sie den 1. Studienabschnitt erfolgreich absolviert haben, in die\nLehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts aufgenommen,\nsolange es noch Studierende gibt, die unter den unter 1.9.2 beschriebenen Modus fallen. Am Ende jedes\nWintersemesters erfolgt eine Abschätzung, wie viele Studierende voraussichtlich im darauf folgenden\n1. Oktober gemäß dem unter 1.9.2. beschriebenen Modus einen Platz in den Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter TeilnehmerInnenzahl des 2. Studienabschnitts beanspruchen werden können. Ist diese Zahl\ngeringer als das vorgesehene Kontingent von 200, so erhöht sich die Zahl der Studierenden, die per\nAuswahlverfahrens des Rektorates aufgenommen werden, in dem Maße, dass die Summe beider Zahlen\n336 ergibt. Studierende, die unter den unter 1.9.2 beschriebenen Modus fallen und den 1. Studienabschnitt\nzum 30.9.2008 nicht abgeschlossen haben, fallen unter den unter 1.9.1 beschriebenen Modus.\n1.9.2 Platzvergabemodus für Studierende mit Erstinskription bis inkl. Sommersemester 2005\nFür Studierende, die vor dem Studienjahr 2005/2006 das Diplomstudium für Humanmedizin in Graz\nbegonnen haben oder vom Rigorosenstudium 201 lt. AHStG auf das Diplomstudium für Humanmedizin\numgestellt werden (freiwillig oder im Wege einer amtlichen Umstellung), gelten bei der Vergabe von\nPlätzen bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl unverändert folgende Kriterien, außer\njemand unterstellt sich freiwillig dem Auswahlverfahren gem. Verordnung des Rektorates:\nVoraussetzung für die Aufnahme in den 2. Studienabschnitt ist die positive Absolvierung des\n1. Studienabschnittes.\nHaben mehr als gemäß Pkt. 1.10.1 den ersten Abschnitt positiv absolviert, gilt:\n 1) Die Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt erfolgt nach dem Prüfungstermin, an dem die\n Aufnahmevoraussetzungen erfüllt worden sind.\n 2) Bei gleichem Prüfungstermin entscheidet die erreichte Punkteanzahl.\n In die Ermittlung der Punktezahl gehen die Gesamtprüfungsleistungen (Gesamtnote) der fünf\n Module des ersten Studienjahres mit 65% (Prüfungen der Module 1 und 3: 26%, Prüfungen der\n Module 4, 5 und 6: 39%), die Beurteilung der Tracks „Ärztliche Fertigkeiten I“ mit 5%,\n „Naturwissenschaften/Biomedizinische Technik/Informationswissenschaften I“ mit 2% und\n „Einführung in die Medizin“ mit 13% und die des Stationspraktikums mit 15% ein.\n 3) Bei Punktegleichstand entscheidet das Los über die Vergabe der Plätze.\nStudierende, denen trotz positiven Abschlusses des 1. Studienabschnittes kein Platz in den\nPflichtlehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl des 2. Studienabschnittes zur Verfügung\ngestellt werden konnte, werden bei nächster Möglichkeit berücksichtigt. Diese Studierenden können an\nsämtlichen Lehrveranstaltungen des 2. Abschnittes ohne beschränkte Teilnehmerzahl teilnehmen.\nDabei sind gem. den Anrechnungsrichtlinien der Studienkommission (bezüglich unterschiedlicher\nStudienplanfassungen) die Punkte sinngemäß zu ermitteln. Punkteregelinterpretationen müssen der\nStudienkommission zur Genehmigung vorgelegt werden.\n MTBl. vom 19.08.2009, StJ 2008/09, 23. Stk\n Seite 13 von 50"
},
{
"bulletin": {
"id": 1264,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "10",
"published": "2009-02-04T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1264&pDocNr=14404&pOrgNr=1"
},
"index": 8,
"text": "-9-\n Reparaturen sind keinesfalls selbst durchzuführen, sondern es ist die/der jeweilige\n Strahlenschutzbeauftragte sowie die/der zentrale Koordinator/in zu informieren.\n (8) Bei Verlust des Laborschlüssels bzw. der Zutrittskarte ist, da es sich um eine gesperrte\n Schließanlage handelt, eine polizeiliche Verlustmeldung der/dem zentralen Koordinator/in zu\n übergeben, andernfalls kann kein weiterer Schlüssel bzw. Zutrittskarte ausgegeben werden kann.\n Der Verlust eines anderen Schlüssels (Spind, sonstige Laboreinrichtungen) ist der/dem\n Strahlenschutzbeauftragten des RNL zu melden.\n (9) Personen, die gegen diese Laborordnung oder gegen die gesetzlichen\n Strahlenschutzbestimmungen verstoßen, kann die Benützungsbewilligung durch den\n Bewilligungsinhaber, vertreten durch die/den zentralen Koordinator/in, auf Zeit oder Dauer\n entzogen werden.\n § 16 Zwischenfälle\n (1) Bei Zwischenfällen oder Laborunfällen sind in jedem Fall sofort die/der Strahlenschutzbeauftragte\n der jeweiligen Organisationseinheit und die/der zentrale Koordinator/in zu verständigen.\n (2) Als erstes sind verletzte und/oder kontaminierte Personen entsprechend zu versorgen und/oder zu\n dekontaminieren. Nach der Versorgung der Personen ist der Arbeitsplatz der betreffenden Person\n zu kontrollieren und gegebenenfalls mit geeigneten Mitteln zu dekontaminieren.\n (3) Eine Liste mit den Telefonnummern der Strahlenschutzbeauftragten sowie der/des zentralen\n Koordinator/in befindet sich unmittelbar neben dem Telefon im Zwischengang (U-42 h).\n Anlage ./1\n Laboratorien U-41 bis U-43 (Raumnummern C07.K1.026, C07.K1.030 und C07.K1.034)\n (1) Als Kontrollbereich iSd § 2 Abs. 24 StrSchG idgF sind die Räume U-41 (Lab. 11), U-43 (Lab. I), U-\n 42 a (Nuklid-Depot) und der Zwischengang U-42 h festgelegt. Überwachungsbereich iSd § 2 Abs.\n 44 leg.cit. sind sodann die Räume 42 b bis f.\n (2) Die für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen vorgesehenen Laboratorien sind die Räume:\n U-41 (Laboratorium ii) für den Umgang mit reinen Betastrahlern, U-43 (Laboratorium i) für den\n Umgang mit Gamma- und Betastrahlern, U-42 a (Depot) für die Lagerung von festen und\n flüssigen, nicht jedoch von gasförmigen oder flüchtigen radioaktiven Stoffen, U-42 c als\n Duschraum nach Kontamination, U-42 c als Umkleideraum vor dem Duschraum, U-42 d als WC,\n U-42 e und g als Zugang mit Garderobekästen für die Ablage der Strassen- oder anderer (nicht\n Schutz-) Kleidung, U-42 f für Handwaschbecken, den Kontaminationsmonitor und allenfalls die\n Ablage der Schutzkleidung, U-42 h (Zwischengang) als Verbindung zwischen den beiden\n Laboratorien und zum Aufstellen von Kästen für nicht-radioaktive Stoffe sowie allenfalls für die\n Ablage der Schutzkleidung.\n (3) Die Abkling- und Verdünnungsanlage ist für die Beseitigung von schwach aktiven Flüssigkeiten\n und Restaktivitäten sowie Resten von Lösungsmitteln aus den vordekontaminierten Gefäßen, und\n a) aus den vier Waschbecken neben den Arbeitstischen, den Becken für die Dekontamination\n sowie den beiden Notbrausen aus den Räumen U-41 und U-43, b) aus den Handwaschbecken in\n U-42 f und c) aus der Dusche in U-42 c bestimmt.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.02.2009, StJ 2008/09, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 146,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "8",
"published": "2006-11-15T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=146&pDocNr=4954&pOrgNr=1"
},
"index": 27,
"text": "28\nAnhang III:Qualifikationsprofil\nQualifikationsprofil\nfür Absolventinnen und Absolventen der medizinischen Studienrichtungen\nan der Medizinischen Universität Graz\nDie Studierenden der Medizinischen Studienrichtungen an der Universität Graz erfahren während ihrer\nuniversitären Ausbildung die Vermittlung von theoretischem Wissen (Kenntnisse wissenschaftlicher\nGrundlagen und Zusammenhänge), von praktischen Fertigkeiten, Formung von ethischen Grund-\nhaltungen und eine Ausbildung in kommunikativen Fähigkeiten.\nVon Absolventinnen/Absolventen medizinischer Studienrichtungen der Medizinischen Universität Graz\nwird erwartet:\n- dass sie über über eine breite Basis an theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten verfü-\n gen, welche sie für jegliche Form der weiteren postpromotionellen Ausbildung und zur Kooperation\n mit anderen Berufsfeldern des Gesundheitswesens qualifzieren\n- dass sie über eine wissenschaftliche Denkweise und Ausbildung verfügen\n- dass sie eine ärztlich-ethische Einstellung und Grundhaltung einnehmen\n- dass sie offen sind für medizinische Weiterentwicklungen\n- dass sie die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztliche Berufsausübung und Weiterbildung erfül-\n len und sich auf die Übernahme von ärztlicher Verantwortung vorbereitet haben\n- dass sie sich während ihrer Ausbildung eine systematische Denkweise und ein strukturiertes Heran-\n gehen an medizinische Probleme erarbeitet haben\n- dass sie die adäquaten diagnostischen Algorithmen beherrschen\n- dass sie die adäquaten therapeutischen Entscheidungen treffen können\n- dass sie sich mit der Struktur, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens\n auseinander gesetzt haben.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- handelt nach rational wissenschaftlichen Konzepten und Grundsätzen,\n- ist vertraut mit der Arbeitsweise wissenschaftlicher Methoden nicht nur in theoretischer Kenntnis\n sondern auch aus praktischer Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit\n- ist imstande, wissenschaftliche Publikationen im Eigenstudium zu erarbeiten und sie kritisch zu reflek-\n tieren\n- hat sich mit den wissenschaftstheoretischen Konzepten der bio-psycho-sozialen Medizin vertraut\n gemacht\n- hat eine vorurteilsfreie Haltung gegenüber protowissenschaftlichen Verfahren in der Heilkunde.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- verfügt über eine ärztlich-ethische Grundhaltung und Einstellung\n- ist bereit, sich einer ärztlichen Aufgabe zu widmen und Verantwortung für das physische, psycho-\n mentale und soziale Wohlbefinden von Patienten/Patientinnen zu übernehmen\n- verfügt über soziale und kommunikative Fähigkeiten\n- begegnet Patienten/innen mit Respekt und ohne Ansehen von Geschlecht, Rasse, Alter, sozialem und\n ökonomischen Status, Ausbildung, kulturellem Hintergrund, Religion und Weltbild\n- ist in der Lage, sich verständlich in einer, der Auffassungsgabe des Patienten/innen angepassten Wei-\n se auszudrücken und zu kommunizieren\n- verfügt über Empathie und Mitgefühl mit dem Patienten/innen in seinem/ihrem psychosozialen Um-\n feld.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- hat sich damit auseinandergesetzt, Verantwortung zu übernehmen und adäquate medizinische Ent-\n scheidungen zu treffen\n- hat sich mit Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention auseinandergesetzt und ist bereit, sie in\n seiner/ihrer ärztlich medizinischen Tätigkeit zu fördern\n- hat sich selbstkritisch mit dem eigenen Verhalten auseinandergesetzt\n- ist bereit mit anderen Gesundheitsberufen zu kooperieren\n- ist vertraut mit der Notwendigkeit eines lebenslangen Lernens und einer kontinuierlichen Weiterbil-\n dung\n- ist offen für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und periodischen Überprüfung der eigenen ärztli-\n chen Kompetenz und des Wissensstandes\nDie Absolventin/der Absolvent\n- ist offen für neue medizinische Entwicklungen\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 140,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "2",
"published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
},
"index": 21,
"text": "- 22 -\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Bestellung oder Einsetzung\n§ J.4. Die Personengruppen sind von der/dem Vorsitzenden des zuständigen Obergremiums schriftlich\nzur Wahl, Bestellung, Einsetzung oder Entsendung mit zeitlicher Befristung aufzufordern.\n§ J.5. Die Wahl, Bestellung, Einsetzung oder Entsendung aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen/-\nprofessoren, der Universitätsassistentinnen/-assistenten und der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im\nForschungs- und Lehrbetrieb und der Allgemeinbediensteten erfolgt durch die jeweiligen\nPersonengruppen selbst. Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden werden von der\nHochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der MUG entsandt, gewählt, bestellt oder eingesetzt.\n§ J.6. Für Wahlen, Bestellungen, Einsetzungen oder Entsendungen, bei welchen nicht die\nPersonengruppen wahl-/bestellungs-/einsetzung-/entsendungsberechtigt sind oder nicht detaillierte\nBestimmungen in der Wahlordnung enthalten sind, sind die Bestimmungen der Wahlordnung Teilstück F\nfür die Wahl der Mitglieder des Unirates durch den Senat sinngemäß anzuwenden.\n§ J.7. Das Ergebnis ist von der/dem Vorsitzenden des Obergemiums im Mitteilungsblatt zu\nveröffentlichen.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ J.8 Anfechtungen von Wahlen und Bestellungen nach diesem Hauptstück sind unzulässig.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt von Mitgliedern in Organen und Einzelbestellten durch\nObergremien oder Kurien\n§ J.9 Eine gemäß diesem Teilstück als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählte oder bestellte Person\n(ausgenommen Mitglieder der Studierendenkurie) kann wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer\nstrafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines\nbegründeten Vertrauensverlustes durch das wählende bzw. bestellende Obergremium – im Falle der\nKurienbestellung, durch diese - abberufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hierfür\nhat ein schriftlicher begründeter Antrag eines Drittels der Mitglieder des Obergremiums – im Falle der\nKurienbestellung, durch ein Mitglied dieser Kurie - vorzuliegen, der an die Vorsitzende/den Vorsitzenden\ndes Obergremiums zu richten ist. Diese/dieser hat zeitgerecht den Antrag in der Tagesordnung zur\nnächsten Sitzung anzukündigen. So turnusmäßig keine Sitzung binnen zwei Wochen ab Erhalt des\nAntrages anberaumt ist, so hat sie/er frühestens binnen einer Woche und höchstens binnen zwei Wochen\neinen eigenen Abberufungstermin anzuberaumen. Über den Antrag ist im Obergremium – im Falle der\nKurienbestellung durch die zuständige Kurie – ehestmöglich geheim abzustimmen. Der Beschluss des\nObergremiums bzw. der zuständigen Kurie über die Abberufung einer gemäß diesem Teilstück gewählten\noder bestellten Person bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Obergremiums des bzw. der\nzuständigen Kurie.\n§ J.10 Der Rücktritt einer gemäß diesem Teilstück gewählten oder bestellten Person ist bei dauerhaft\neingerichteten Gremien jederzeit möglich, außer es ist gesetzlich anderes bestimmt oder der Rücktritt\nerfolgt zur Unzeit, wenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der\nRücktritt ist durch schriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des Obergremiums auszuüben.\n§ J.11 Jede Abberufung einer gemäß diesem Teilstück gewählten oder bestellten Person (ausgenommen\nMitglieder der Studierendenkurie) ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu\nmachen. Falls für das ausscheidende Mitglied ein Ersatzmitglied besteht, übernimmt dieses für die\nrestliche Funktionsperiode die Funktion des abberufenen/ausgeschiedenen Mitgliedes.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 50,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "38",
"published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
},
"index": 19,
"text": "- 20 -\n Anzahl an Frauenparkplätzen mit entsprechender Beleuchtung und in Zugangsnähe zu den\n universitären Einrichtungen, der Sicherung der Gebäude durch Schließanlagen und der Ver-\n sperrung der Gebäude während der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen.\n Teil G. Infrastruktur und Aufgaben von Einrichtungen zur Gleichstellung, Frauenförderung und\n Frauen- und Geschlechterforschung\nI. Abschnitt: Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n§ 45. Grundlagen\n (1) Die Aufgaben und Rechte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ergeben sich aus\n dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, dem Universitätsgesetz 2002, insbesondere aus den\n §§ 41-44 ff leg cit. und aus diesem Frauenförderungsplan.\n (2) In den Fällen des § 42 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 beginnt die Frist zur Anrufung der\n Schiedskommission am Tag nach dem Einlangen der Verständigung über die Entscheidung\n beim Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu laufen.\n§ 46. Rechte und Aufgaben der Mitglieder\n (1) Die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied oder Ersatzmitglied im Arbeitskreis für Gleich-\n behandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der sich aus dem Ausbildungs- oder\n Beschäftigungsverhältnis ergebenden Pflichten bzw. Dienstpflichten im Bereich der Verwal-\n tung anzusehen und der Arbeits- bzw. Dienstzeit anzurechnen.\n (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei\n der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Sie dürfen bei der\n Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen\n Fortkommen nicht benachteiligt werden (§ 42 Abs. 3 UG 2002)\n (3) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist die\n Teilnahme an regelmäßigen Schulungen und Informationsveranstaltungen zu ermöglichen.\n (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind be-\n rechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hie-\n für die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.\n (5) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unterliegen der Verschwiegen-\n heitspflicht.\n§ 47. Infrastruktur\n (1) Die Medizinische Universität Graz sorgt für die administrative Unterstützung des Arbeitskrei-\n ses für Gleichbehandlungsfragen sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Res-\n sourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand).\n (2) Im Rahmen der jährlichen Budgetplanung der Medizinischen Universität Graz erstellt der Ar-\n beitskreis für Gleichbehandlungsfragen einen Antrag hinsichtlich des Bedarfs an budgetären\n Mitteln.\n (3) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist jedenfalls ein Raum als Sekretariatsraum\n mit angemessener technischer Ausstattung (zumindest EDV + Internet, samt Drucker, Tele-\n fon, Telefax in ausreichender Qualität und Quantität) sowie bei Bedarf ein Besprechungszim-\n mer zu vertraulichen Beratungen zur Verfügung zu stellen.\n (4) Für das Büro des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist zumindest eine 1/2 Stelle\n einer Sekretärin oder eines Sekretärs zur Durchführung der Büroarbeiten des Arbeitskreises\n entsprechend dem Aufgabenprofil dieser Planstelle einzurichten, sowie ½ Stelle für 1 Person\n mit entsprechender Hochschulausbildung. Bei der Bestellung dieser Personen hat der Ar-\n beitskreis für Gleichbehandlungsfragen ein Vorschlagsrecht. Die Stelleninhaber bzw. Stelle-\n ninhaberinnen sind, - soweit es um die Unterstützung des Arbeitskreises für Gleichbehand-\n lungsfragen geht-, nur an Weisungen und Beschlüsse des Arbeitskreises für Gleichbehand-\n lungsfragen gebunden.\n (5) Erfordert die Tätigkeit eines Mitglieds des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen eine\n Reisebewegung, so ist diese nach den universitätsinternen Richtlinien zu behandeln."
},
{
"bulletin": {
"id": 1624,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "3",
"published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
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"index": 76,
"text": "Seite 34 von 51\nTraumazentrums gearbeitet.\nEnde 2009 werden die Mustergeschäftsordnung beschlossen und die ersten beiden funktionellen Zentren etabliert sein.\nDie Zentrumsbildung im Sinne einer räumlichen Zusammenführung steht in engem Zusammenhang mit dem Bauprojekt LKH 2020.\nAls erster Schritt für die bauliche Zentrumsbildung wird im Rahmen des Neubaus Chirurgie eine chirurgische EBA\n(Erstuntersuchung-Beobachtung-Aufnahme) in Verbindung zur neurologisch-internistischen EBA umgesetzt werden. Diese EBA ist\nTeil des im Entwicklungsplan vorgesehenen Traumacenters, in dem gemeinsam mit dem Österreichischen Bundesheer\nTraumaforschung im Sinne des anglo-amerikanischen Raumes betrieben werden soll. Basis dieses Traumacenters ist die\nAusbildung von in Auslandseinsätzen einzusetzenden MilitärärztInnen in Chirurgie und ihren Additiv- und Sonderfächern ebenso wie\nin Gynäkologie, Urologie, HNO und Augenheilkunde, Hygiene und Innere Medizin. Dafür ist ein eigenes Stockwerk im Neubau\nChirurgieblock vorzusehen. Unabhängig davon sollen Traumaforschung mit dem Bundesheer und den beteiligten Kliniken und\nAbteilungen der Chirurgie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie, Anästhesie und Intensivmedizin, Urologie und der Klinischen Abteilung für\nMund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchgeführt werden.\nDas Ausmaß der Realisierung dieser baulichen Maßnahmen zur Zentrumsbildung im Jahr 2009 hängt von der Finanzierung\ndes Programms LKH 2020 ab. Ziel ist eine fixe Finanzierungszusage von Bund und Land spätestens zum Jahresende 2009 zu\nerhalten, sodass die Detailplanung weiter geführt werden kann. Eine solche Einigung zwischen Bund und Land entzieht sich jedoch\ndem unmittelbaren Einfluss der Medizinischen Universität Graz.\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Das Servicecenter für Klinische Studien soll eine\n umfassende Beratung und Unterstützung bei der Planung,\n Servicecenter für\n 3 Durchführung, Auswertung und Dokumentation klinischer 2007\n Klinische Studien\n Studien gemäß gesetzlicher Regelungen sowie\n internationaler Standards und Richtlinien anbieten.\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Es besteht seit 2005 eine Servicestelle für die administrative Abwicklung von Klinischen Studien, die die ForscherInnen bei der\nProjektmeldung, der Vertragserstellung und der wirtschaftlichen Abwicklung von Forschungsaufträgen unterstützt. Eine\nUnterstützung bei der Planung, Durchführung und Auswertung klinischer Studien konnte jedoch bisher nicht angeboten werden. Im\nJahr 2008 wurde nunmehr die Stelle eines Leiters/einer Leiterin eines Servicecenters für Klinische Studien vorbereitet und Anfang\n2009 ausgeschrieben.\n2) Das Vorhaben wird mit zeitlicher Verzögerung gegenüber dem Plan inhaltlich umgesetzt.\n3) Ergebnisprognose 2009:\nDie Stelle des Leiters/der Leiterin des Servicecenters wurde im Frühjahr 2009 besetzt und damit die Arbeit des Servicecenters\naufgenommen.\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Die Sicherstellung von Medizin- und EDV-Technik auf\n Infrastruktur im klinischen einem internationalen Standard ist unabdingbare\n 4 Jährlich\n Bereich Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige klinische\n Forschung.\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nIm Jahr 2008 wurden € 3,3 Mio. von Seiten der Universität für den Bereich Medizintechnik und € 2,6 Mio. Mio. für den Bereich EDV\nvertraglich vereinbart. Für das Jahr 2009 wurden für die Paktierten Investitionen insgesamt € 7 Mio. budgetiert."
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