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                "issue": "13",
                "published": "2005-03-16T00:00:00+01:00",
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            "text": "- 15 -\n3.3 Der B-IT ist derzeit nicht in Abteilungen gegliedert.\n3.4 Der B-KM wird in folgende Abteilungen gegliedert: (a) die Abteilung Controlling (im Folgenden: „A-\n     CO“), (b) die Abteilung Finanzbuchhaltung (im Folgenden: „A-FB“), (c) die Abteilung Treasury und\n     Liquiditätsmanagement (im Folgenden: „A-TR“) und (d) die Abteilung Versicherungen und Steuern\n     (im Folgenden: „A-VS“).\n3.5 Der B-SL wird in folgende Abteilungen gegliedert: (a) die Abteilung Qualitätssicherung und Organi-\n     sation der Lehre (im Folgenden „A-QsO“), (b) die Abteilung Studium und Prüfung (im Folgenden:\n     „A-StP“) und (c) die Abteilung Internationales und Postgraduales Zentrum (im Folgenden: „A-IPZ“).\n3.6 Der B-ZB ist derzeit nicht in Abteilungen gegliedert.\n                                                   3. Abschnitt\n                                           Leitungen und Personal\n                                             § 4 Bereichsleitungen\n4.1 Bereiche gemäß Punkt 2.1 dieser Subgliederung werden von Bereichsleiterinnen oder Bereichslei-\n     tern geführt, so die Leiterin oder der Leiter der OzI den Bereich nicht in Personalunion führt.\n4.2 Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag\n     der Leiterin oder des Leiters der OzI und unter Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmun-\n     gen unbefristet oder befristet bestellt.\n                                           § 5 Abteilungsleitungen\n5.1 Abteilungen gemäß Punkt 2.1 dieser Subgliederung werden von Abteilungsleiterinnen oder Abtei-\n     lungsleitern geführt, so die jeweilige Bereichsleiterin bzw. der jeweilige Bereichsleiter die Abteilung\n     nicht in Personalunion führt.\n5.2 Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter werden von der Leiterin oder vom Leiter der OzI auf\n     Vorschlag der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters, dessen Bereich die Abteilung zugeordnet\n     ist, unbefristet oder befristet bestellt.\n                                              § 6 Stellvertretungen\n6.1 Für die OzI kann (können) nach Zweckmäßigkeit unbefristet oder befristet ein (oder mehrere) Stell-\n     vertreterin(nen) oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der OzI bestellt werden. Stellvertre-\n     terin(nen) oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der OzI werden von der Rektorin oder\n     vom Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der OzI bestellt. Als Stellvertreterin(nen)\n     oder Stellvertreter ist (sind) eine (oder mehrere) Bereichsleiterin(nen) oder Bereichsleiter aus der\n     OzI zu bestellen. Mangels Bestellungsakt gilt die Bereichsleiterin bzw. der Bereichsleiter als Stell-\n     vertreterin oder Stellvertreter, in deren oder dessen Bereich die meisten Arbeitnehmerinnen oder\n     Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt werden.\n6.2 Für jeden Bereich der OzI kann (können) nach Zweckmäßigkeit unbefristet oder befristet eine (oder\n     mehrere) Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters be-\n     stellt werden. Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der jeweiligen Bereichsleiterin oder des Be-\n     reichsleiters werden für die Rektorin oder den Rektor von der Leiterin oder des Leiters der OzI auf\n     Vorschlag der jeweils vertretenen Bereichsleiters bzw. des jeweils vertretenen Bereichsleiters be-\n     stellt. Soweit Abteilungen in einem Bereich bestehen, ist (sind) eine (oder mehrere) der Abteilungs-\n     leiterinnen oder der Abteilungsleiter dieses Bereiches zu bestellen; mangels Bestellungsakt gilt die\n     Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter jener Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter\n     der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters, in deren oder dessen Abteilung die meisten Arbeit-\n     nehmerinnen oder Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
                "id": 6906,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "26",
                "published": "2019-04-03T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Vorstand der Szolomayer Privatstiftung; Universitätslehrgang (ULG) “Master of Science (M.Sc.) Angewandte Ernährungsmedizin”; Universitätslehrgang (ULG) „Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich“; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6906&pDocNr=882293&pOrgNr=1"
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            "index": 54,
            "text": "55\n                                   Tenure Track Professorship in Lung Vascular Research\n              at the Otto Loewi Research Center for Vascular Biology, Immunology and Inflammation,\n                                                              Division of Physiology\nWe are looking for an excellent scientist / researcher with a high potential for developing an internationally\nrecognized research agenda in the field of Lung Vascular Research. The successful candidate is expected\nto conduct research and teaching in the field of pulmonary vascular pathobiology and physiology.\nThe initial appointment will be for 4 years. After positive evaluation, the candidate is tenured on an Associate\nProfessor level. Tenure evaluation may be initiated immediately upon outstanding past achievements and\nadvanced career stage of the successful candidate.\nCore duties and responsibilities\n       Conducting cutting-edge scientific research in the field of pulmonary hypertension with a particu-\n            lar research focus set on pulmonary vascular remodelling\n       Management and leadership of an international multidisciplinary team\n       Teaching in the curricula and supervising PhD students as well as mentoring and promotion of\n            young researchers\n       Taking the lead in third party funded research projects\n       Establishing and maintaining networks and collaborations with national and international partner\n            institutions\n       Giving lectures and seminars, attending conferences, establishing research collaborations,\n            hosting visitors, as well as organisation of conferences in the field\n       Supporting scientific and public outreach in own research area (public lectures, media, etc.)\nSuccessful candidates must have the following qualifications\n           PhD or equivalent doctoral degree in medicine, biology, or a related field with experience in the\n            area of lung vascular research\n           Proven skills in leadership and establishment of an international multidisciplinary team\n           Successful track record with high impact publications\n           Successful record of peer-review research grants or other third party funding\n           Participation in editorial boards and international organizing committees\n           Committed to and proven excellence in undergraduate/graduate teaching and in supervising PhD\n            students\n           High level of proficiency in both written and spoken English\n           Sufficient knowledge of German (oral and written)\nSoft Skills\n       Willingness to cooperate, open-mindedness and ability to work in teams\n       Systematic and analytical working methods, excellent organisational skills\n       Communication and social skills\n       Outstanding level of motivation\nApplication\nStatutory information: the minimum remuneration is based on the collective agreement (KV § 49.2) that has\nbeen signed by all Austrian Universities. The minimum salary as stated in the collective agreement and\naccording to the classification scheme is EUR 4.498,40 gross/month. A higher salary based on qualification\nand experience as well as the possibility of an immediate tenure evaluation is part of the appointment\nnegotiation.\nThe Medical University of Graz invites all applicants to submit their application via (email) to\nrektor@medunigraz.at by no later than\n                                                                      April 24, 2019.\n                                                                                                    MTBl. vom 03.04.2019, StJ 2018/19, 26. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 964,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "29",
                "published": "2008-08-20T00:00:00+02:00",
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            "index": 17,
            "text": "Medizinische Universität Graz                                                                        Wissensbilanz 2007\n          Physiotherapie und begann mit der Planung der ersten Ringvorlesung zum Thema\n          Sex- und Gender Based Medicine an der Medizinischen Universität Graz im SS 2008.\n     -    MODUL 3 / PatientInnenbetreuung: Befindet sich im Aufbau.\n     -    MODUL 4 / QuerMaterien: Die GENDER:BOX ist ein (von der bestehenden\n          [Gebäude-] Struktur der Medizinischen Universität Graz unabhängiger und mobiler\n          architektonischer             Kommunikationsraum,                      in         dem           regelmäßig\n          Diskussionsveranstaltungen zu aktuellen Themen, speziell zu Gender Medicine,\n          Women’s & Men’s Health, Gender Equality, stattfinden sollen. Aus insgesamt sechs\n          Entwürfen von Studierenden der Fakultät für Architekturtechnologie wurden – unter\n          dem Aspekt kommunikationsfördernder Architektur – durch Jurierung im Juli 2007\n          drei Entwürfe ausgewählt, die durch ihre bauliche Konzeption die „inhaltlich“\n          vorgesehene Symbolwirkung unterstützen: Transparenz und Beweglichkeit,\n          Möglichkeit der Repräsentation von Gruppen, Erweiterung der strukturell gesetzten\n          Grenzen des Sprechens / Denkens / Handelns unter den Aspekten Diversität,\n          Gender, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Chancengleichheit, Raum des\n          Sagbaren, Bereitschaft zur intensiven Auseinandersetzung. Die Realisierung eines\n          der siegreichen Projekte war für 2008 geplant.\nAls internationales Frauenförderungs- und Gender Medicine-Projekt wurde SUSA (Styrian\nUniversities go South Africa) fortgesetzt (Kooperation Medizinische Universität Graz,\nTechnische Universität Graz, University of KwaZulu Natal, Bürgermeisteramt der Stadt\nDurban; Unterstützung ua durch das Bürgermeisteramt der Stadt Graz und das Land\nSteiermark). Ziel des Projekts ist, an HIV/AIDS erkrankte Frauen und deren Kinder im Sinne\nvon Empowerment, medizinischer und mentaler Stärkung zu unterstützen. Für diese\nBetroffenen ist die Errichtung eines Hauses vorgesehen (Baubeginn voraussichtlich Mai\n2008); Studierende, Ärztinnen und Ärzte haben die Möglichkeit, im Projekt zu arbeiten. Am\nFair Trade Tag, dem 10. Oktober 2007 wurde der aktuelle Umsetzungsstand des Projekts\nneuerlich präsentiert.\nIn Kooperation mit der AQA (Österr. Qualitätssicherungsagentur) startete das Vizerektorat\nfür Studium und Lehre der Medizinischen Universität Graz 2007 zwei Workshopreihen: Im\nWorkshop zur näheren Untersuchung von „Zulassungsverfahren“ wurde der Genderaspekt\nintensiv behandelt und Fragen der Verfahrensadaptierung behandelt; im Workshop zum\nThema „Lernzielkatalog“ wurde die Implementierung von Gender (Medicine) als\nQuerschnittsmaterie in den Lernzielkatalog beleuchtet.\nAm Rande sei erwähnt, dass die Medizinische Universität Graz an der Global Marshall Plan-\nUmsetzung (Landesregierung Steiermark) mitwirkt und zur Einbeziehung von\nGenderaspekten als Repräsentantin der Uni eine Mitarbeiterin der GENDER:UNIT entsendet\nhat (Auszug aus dem am 14.2.06 vom Steiermärkischen Landtag beschlossenen Antrag:\n„Das Land Steiermark hat in Zusammenarbeit mit den Universitätsstandorten in der\nSteiermark jungen Menschen im Rahmen von Stipendien die Möglichkeit zu geben,\nDiplomarbeiten in relevanten Themenbereichen zu erarbeiten sowie durch Aufenthalte in den\nLändern mit regionalen Partnerschaften einen Wissenstransfer zu unterstützen.“1)\nBei der Einführungsveranstaltung für neue MitarbeiterInnen der Medizinischen Universität\nGraz („MUG Orientierung“) stellten regelmäßig die GENDER:UNIT und der Arbeitskreis für\nGleichbehandlungsfragen               die      wesentlichsten            Agenden         vor;     ein      Workshop\n„Genderkompetenz“ wurde angeboten.\nÖffentlichkeitsarbeit und Interne Weiterbildung zu Genderthemen (z.B. Angebot des\nWorkshops „Wir alle sind der Rede wert“ für MitarbeiterInnen) erfolgen laufend.\n1\n   Details abrufbar unter: http://www.nachhaltigkeit.steiermark.at/cms/beitrag/10884091/28019598; zuletzt abgerufen am\n13.2.08.\n                                                          12/147"
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            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
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                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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            "index": 63,
            "text": "64\nSCHRITT 3: BESTELLUNG DES WEITEREN MITGLIEDES § 21 (6) Z 3 UG DURCH DIE ÜBRIGEN MITGLIEDER\nDES UNIVERSITÄTSRATES\n§ F.18 Spätestens drei Monate nach erfolgter Wahl/Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates haben die-\n       se ihr weiteres Mitglied einvernehmlich zu bestellen. Hierbei ist § 20a UG idgF zu beachten und sicher-\n       zustellen, dass dem Universitätsrat der Medizinischen Universität Graz insgesamt mindestens 3 Frauen\n       anzugehören haben.\n§ F.19 Die Mitglieder des Universitätsrates können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der erfolgten\n       Bestellung der Mitglieder durch die Bundesregierung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\n       Graz bei dem an Lebensjahren ältesten vom Senat gewählten Mitglied des Universitätsrates Wahlvor-\n       schläge benennen. § F.7 dieser Wahlordnung gilt sinngemäß.\n§ F.20 Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ F.8-16 dieser Wahlordnung sinngemäß;\n       dies unter der Maßgabe, dass als Wahlleiter/in das an Jahren älteste vom Senat gewählten Mitglied tritt\n       und dass nach § F.15 dieser Wahlordnung die Wahlleitung durch das an Jahren älteste und das an Jahren\n       jüngste von der Bundesregierung bestellte Mitglied unterstützt wird.\n§ F.21 Kommt es binnen drei Monaten ab erfolgter Wahl/Bestellung der übrigen sechs Mitglieder des Universi-\n       tätsrates nicht zu einer Wahl des weiteren Mitgliedes, gilt § 21 (7) UG.\n3. TEILSTÜCK: ANFECHTUNG DER WAHL(EN)/BESTELLUNG(EN)\n§ F.22 Wahlanfechtungen der gesamten oder einzelner Wahlen oder Bestellungen sind unzulässig.\n4. TEILSTÜCK: ABBERUFUNG UND RÜCKTRITT VON MITGLIEDERN DES UNIVERSITÄTSRATES\n§ F.23 Die Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats durch die/den zuständigen Bundesminister/in kann\n       nur in den Fällen des § 21 (14) UG erfolgen. Der Abberufung hat ein schriftlicher begründeter Antrag von\n       zumindest der Hälfte der Mitglieder des Senates oder des Rektorates voranzugehen. Der Antrag ist an\n       die/den Vorsitzende/n des Senates und die/den Rektor/in gemeinschaftlich zu stellen und ist über diesen\n       im Senat und im Rektorat ehest möglich geheim abzustimmen. Bei übereinstimmenden Beschlüssen auf\n       Abberufung durch den Senat und das Rektorat, die jeweils einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, ist der\n       Antrag an die/den zuständige/zuständigen Bundesminister/in zur Entscheidung weiterzuleiten.\n§ F.24 Ein Rücktritt als Mitglied des Universitätsrates ist jederzeit möglich, außer zur Unzeit, wenn für die Me-\n       dizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der Rücktritt ist durch schriftliche Rücktritts-\n       erklärung an die/den Vorsitzende/n des Universitätsrates und die/den Rektorin/Rektor auszuüben.\n§ F.25 Jedes vorzeitige Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist im Mitteilungsblatt der Medizini-\n       schen Universität Graz bekannt zu machen. Für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf\n       dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen/bestellen.\nVII. Abschnitt – Wahl der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung von\n       Kollegialorganen sowie der Schriftführung\n1. TEILSTÜCK: WAHLZIEL, WAHLRECHT UND FUNKTIONSPERIODE\n§ G.1 Jedes Kollegialorgan hat nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen dieses Haupt-\n       stückes aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern seinen Vorsitz, dessen Stellvertretung, die Schriftfüh-\n       rung sowie dessen Stellvertretung zu bestimmen.\n                                                                Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 62"
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            "bulletin": {
                "id": 50,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "38",
                "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
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            "index": 11,
            "text": "- 12 -\n    (3) Bei der Einladung von Gastvortragenden ist auf frauen- und geschlechterbewusste Lehrinhal-\n         te, insbesondere Gender Specific Medicine und Women`s Health Rücksicht zu nehmen.\n§ 17. Frauen- und Geschlechterforschung bzw. geschlechtsspezifische Lehrinhalte in den Cur-\n    ricula\n        (1) Bei der Gestaltung der Curricula ist auf die Integration von Themenstellungen aus dem Be-\n        reich der Gender Specific Medicine und Women`s Health in Form von Lehrveranstaltungen in\n        den Pflicht- und Wahlfächern zu achten; ein Mindeststandard an geschlechterspezifischer\n        Lehre ist jedenfalls sicherzustellen.\n    (2) In den medizinischen Diplomstudien ist ein Wahlfach aus Frauen- und Geschlechterfor-\n         schung, der Gender Specific Medicine und Women`s Health in angemes-senem Ausmaß min-\n         destens aber im Ausmaß von zwei Stunden (3-4 ECTS Punkte) vorzusehen.\n§ 18. Begutachtung der Curricula\n    Der Senat bzw. die für die Erlassung der Curricula zuständigen Organe haben jeden Entwurf zur\n    Änderung oder Erlassung eines Studienplanes dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur\n    Stellungnahme zu übermitteln. Sie haben sich mit allfälligen Stellungnahmen des Arbeitskreises\n    für Gleichbehandlungsfragen in Bezug auf die Integration von Frauen- und Geschlechterforschung\n    in die Lehre und die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache in der Lehre nachweislich\n    inhaltlich auseinander zu setzen.\n§ 19. Evaluierung der Lehre\nBei der Evaluierung der Lehre ist zu erheben, ob die Gleichbehandlung von Studentinnen und Studen-\nten verwirklicht wird und ob die Lehrinhalte unter Wahrung des Gebotes der Gleichstellung der Ge-\nschlechter und in geschlechtersensibler Weise vermittelt werden (z.B. Verwendung einer geschlech-\ntergerechten Sprache, Verzicht auf geschlechterdiskriminierende Beispiele und Themen-stellungen\nsowie auf eine kritische Auseinandersetzung mit Geschlechterfragen etc). Ferner ist zu erfassen, ob in\nder Lehre frauen- und geschlechterspezifische Themenstellungen behandelt werden.\n                                             Teil D. Studium\n§ 20. Erhöhung des Frauenanteils in Studienrichtungen, in denen Frauen unterrepräsentiert\nsind\n    (1) Die Medizinische Universität Graz bemüht sich nachweislich um geeignete Förderungen in\n         Fachrichtungen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Liegt der Anteil der Studien-\n         anfängerinnen in einer Fachrichtung unter 40 %, bemüht sich die Medizinische Universität\n         Graz, Strategien und konkrete Maßnahmen zu entwickeln, die den Anteil der Frauen erhöhen.\n§ 21. Stipendien\n    (1) Stipendienangebote sind in geeigneter Weise den Studierenden bekannt zu machen. Frauen\n         sind dabei zur Bewerbung besonders aufzufordern.\n    (2) Die Medizinische Universität Graz wirkt darauf hin, dass zusätzliche Stipendien für Frauen\n         angeworben werden, dass Stipendien durch Erziehungsurlaub oder durch Beurlaubung aus\n         familiären Gründen unterbrochen werden können und die Altersgrenze für Stipendien bei fa-\n         miliären Belastungen hinaufgesetzt wird.\n§ 22. Vereinbarkeit von Studium und familiären Verpflichtungen bzw. Berufstätigkeit\n    (1) Die Medizinische Universität Graz wirkt darauf hin, dass sich Schwangerschaft, Elternschaft\n         sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger bzw. Berufstätigkeit mit dem Studium und\n         dem Studienabschluss vereinbaren lassen.\n    (2) Es ist anzustreben, das prüfungsrelevante Lehrangebot zeitlich so festzulegen, dass die Teil-\n         nahme mit der Betreuung von Kindern bzw. der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen\n         bzw. Berufstätigkeit zu vereinbaren ist. Parallelveranstaltungen sollen zu unterschiedlichen\n         Terminen angeboten werden. Studierende Eltern sind bei der Wahl der Termine vorrangig zu\n         berücksichtigen."
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            "index": 23,
            "text": "- 24 -\n                             101. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibung Dritter\nbekannt:\nEuropäische Kommission; Bekanntgabe von Vakanzen für abgeordnete nationale Sachverständige (ANS)\nin der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra\nDer Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union wurde von der Generaldirektion Personal\nund Verwaltung der Europäischen Kommission mit- geteilt, dass in der Gemeinsamen Forschungsstelle\n(JRC) Ispra eine ANS-Stelle zu besetzen ist. Das Anforderungsprofil liegt bei.\nDa es aus forschungspolitischer Sicht sehr wichtig ist, die Anzahl der Österreicherinnen und Österreicher in\ndiesem Bereich in der Europäischen Kommission zu erhöhen, möchten das Bundesministerium für\nWissenschaft und Forschung Sie auch auf diese Ausschreibungen hinweisen.\nDerzeit werden im Bereich der Forschung viele nationale Expertinnen und Experten nicht zuletzt aufgrund\ndes 7. Rahmenprogramms gesucht.\nDas 7. Rahmenprogramm ist das größte Forschungsförderungsprogramm Europas mit einem\nFördervolumen von über 54 Mrd. €. Mit ihm wird Forschung in einer Vielfalt von wichtigen\nZukunftsfeldern unterstützt, von der Gesundheit über die Umwelt bis zu den Nanowissenschaften und\nmodernen Informationstechnologien. Erstmals bietet Europa durch das 7. Rahmenprogramm eine eigene\nFörderschiene für grundlagenorientierte Forschung (frontier research), die durch den eigens geschaffenen\nEuropean Research Council (ERC) gesteuert wird.\nInteressenten, die sich für diese Stelle bewerben möchten werden ersucht, ihre Bewerbungsunterlagen (CV\nund kurzes Motivationsschreiben) bis spätestens 13. Juni 2008 an die Ständige Vertretung - sne.bruessel-\nov@bmeia.gv.at - zu übermitteln.\nDie Vertretung weißt darauf hin, dass die genannte Einsendefrist streng eingehalten werden muss.\nBewerbungen außerhalb der Einsendefrist werden nur akzeptiert, sofern diese mit einer geeigneten\nBegründung eingesandt werden.\nFür Bewerbungen ist ausschließlich das Europäische Lebenslauf-Muster, zu finden in deutscher, englischer\nund französischer Sprache unter\nhttp://www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp,\nzu verwenden. Der/die BewerberIn hat im Europäischen Lebenslauf die genaue Bezeichnung der Stelle für\ndie er/sie sich bewirbt (z.B. JRC I04), anzugeben.\nUm spätere Komplikationen auszuschließen ersucht die Ständige Vertretung in Brüssel, bereits im Vorfeld\nder Bewerbung das Einverständnis des zuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung\neinzuholen, da der ANS für die Dauer seiner Abordnung im Dienste des Arbeitgebers bleibt und weiter von\ndiesem bezahlt werden muss [siehe Regelung für zu den Kommissionsdienst- stellen abgeordnete nationale\nSachverständige\", Beschluss vom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.1].\nWeiters muss der Bewerber eine Bescheinung seines österreichischen Arbeitgebers/seiner österreichischen\nDienstelle vorlegen in der bestätigt wird, dass dieser in den letzten 12 Monaten bei ihm beschäftigt war\n[siehe Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige\", Beschluss\nvom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.8].\nDie Stellenausschreibung/en bzw. das vollständige Dokument KOM(2006)2003 vom 1. Juni 2006 -\n\"Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige\" können auch auf\nder Homepage des Bundeskanzleramtes - http://www.bundeskanzleramt.at/eu-jobs - abgerufen werden.\n                                         Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                     Rektor\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                    MTBl. vom 07.05.2008, StJ 2007/08, 21. Stk."
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            "bulletin": {
                "id": 7431,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "5",
                "published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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            "index": 44,
            "text": "45\nteilgenommen haben müssen oder einer Abhaltung des Umlaufbeschlusses schriftlich, per E-Mail\ninnerhalb der 5-arbeitstägigen Frist zugestimmt haben müssen.\n(7) Umlaufbeschlüsse im Senat sind nicht möglich, da ein gültiger Beschluss gemäß\n § 25 (6) UG die körperliche Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder voraussetzt.\n§ 14. Sondervotum\nJedes Mitglied des Senats bzw. der Unterkommission kann seine von einem Beschluss\nabweichende Meinung im Protokoll festhalten lassen. Einem Sondervotum kann eine Begründung\nbeigefügt werden. Die Begründung ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Sitzung der/dem\nVorsitzenden zu übermitteln, wird dieses nicht fristgerecht eingebracht gilt das Sondervotum als\nzurückgezogen.\n§ 15. Protokoll\n(1) Über jede Sitzung des Senats bzw. der Unterkommission ist ein Resümeeprotokoll\nanzufertigen.\n(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n􀂃 Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung oder Konferenz;\n􀂃 die Namen der anwesenden Mitglieder, Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n􀂃 die Namen der entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder;\n􀂃 Feststellung der Beschlussfähigkeit\n􀂃 Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung\n􀂃 die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern;\n􀂃 alle Anträge;\n􀂃 die Beschlüsse mit der absoluten Anzahl der Prostimmen\n􀂃 Protokollerklärungen und Sondervoten;\n􀂃 den Inhalt der Debatte in gedrängt zusammenfassender Darstellung\n􀂃 die Namen der an der Debatte Teilnehmenden.\nDem Protokoll sind anzufügen: die Tagesordnung, Tischvorlagen, schriftliche Anträge,\nschriftliche Berichte, schriftliche Anfragen, die schriftliche Begründung von Sondervoten.\n(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung von Ausführungen zu verlangen.\nDas Antrag stellende Mitglied hat in einem Anhang zum Protokoll die wörtliche Protokollierung\nschriftlich selber festzuhalten; dadurch darf der Gang der Sitzung nicht aufgehalten werden.\n(4) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen – bei Habilitationskommissionen\nbinnen 5 Arbeitstagen anzufertigen, von der/vom Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem\nSchriftführer frei zu geben und\nden Hauptmitgliedern des Senates bzw. den Mitgliedern der Unterkommission elektronisch zur\nVerfügung zu stellen. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen – bei\nHabilitationskommissionen binnen einer Woche - schriftlich bei der/dem Vorsitzenden\neinzubringen.\n(5) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu\nbehandeln. Erfolgt während der zwei – bzw. einwöchigen Frist kein Einspruch durch ein\nantragsberechtigtes Mitglied, so gilt das Protokoll als genehmigt.\n(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen.\n(7) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen für 7 Jahre aufzubewahren.\n§ 16.Durchführung von Beschlüssen, selbstständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\nDie/Der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des Senats Sorge zu tragen und die\nlaufenden Geschäfte zu besorgen.\n§ 17.Unterkommission für Satzung und Reassumierung\n(1) Für den ganzen Bereich Satzung (insbesondere Änderung, Erweiterung, Streichung) und für\nReassumierung (Aufhebung) von Senatsbeschlüssen ist die gem. § 25 (7) UG entscheidungsbefugte\nUK für Satzung und Reassumierung (UKSR) zuständig und einzurichten. Für diese UKSR gelten\nteilweise andere Bestimmungen als für sonstige Unterkommissionen im Sinne von § 1.\n                    GO Senat / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN33\n                                             Seite 5 von 6"
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            "bulletin": {
                "id": 303,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "19",
                "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00",
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            "index": 1,
            "text": "-2-\n                   § 3 Strategische Ausrichtung der Medizinischen Universität Graz\nDas Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen (§ 22 Abs. 1 UG 2002). Der Rektor ist Vor-\nsitzender des Rektorats und dessen Sprecher (§ 23 Abs. 1 UG 2002). Die strategische Ausrichtung der\nMedizinischen Universität Graz wird vom Rektorat festgelegt.\n                                  § 4 Rechte und Pflichten des Rektorates\n(1) Die Mitglieder des Rektorates haben ihren Verantwortungsbereich nach den Grundsätzen der\n     Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und\n     mit entsprechender Sorgfalt zu führen. Sie orientieren ihre Tätigkeit am Leitbild der Medizinischen\n     Universität Graz und tragen gemeinschaftlich zur Erfüllung der Zielvereinbarung bei.\n(2) Das Rektorat trägt gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung.\n(3) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz oder dieser Ge-\n     schäftsordnung eine Beschlussfassung durch das gesamte Rektorat vorgeschrieben ist sowie in je-\n     nen Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen, sofern diese Angelegen-\n     heiten im folgenden nicht einem Mitglied des Rektorates allein zugewiesen sind.\n(4) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die dem Rektorat durch den Rektor oder durch\n     ein anderes Mitglied des Rektorates im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgelegt werden.\n(5) Die einzelnen Mitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten einander laufend über wichti-\n     ge Maßnahmen und Vorgänge in ihren Verantwortungsbereichen.\n(6) Der Rektor repräsentiert das Rektorat und die Medizinische Universität nach außen. Er kann diese\n     Aufgaben für bestimmte Arten von Angelegenheiten oder im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des\n     Rektorats übertragen.\n(7) Der Rektor vertritt das Rektorat gegenüber dem Universitätsrat. Er unterrichtet den Universitätsrat\n     regelmäßig über die Lage der Medizinischen Universität.\n(8) Jedes Mitglied des Rektorates ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bei einer\n     Angelegenheit eines ihm nicht zugewiesenen Geschäftsführungsbereiches eine Befassung des\n     Rektorates herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch Aussprache mit dem jeweils zuständigen\n     anderen Mitglied des Rektorates behoben werden können.\n(9) Maßnahmen oder Geschäfte eines Mitglieds des Rektorates, mit denen ein außergewöhnliches\n     wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rektorates.\n(10) Bei Gefahr in Verzug darf ein Mitglied des Rektorates ohne vorherige Zustimmung des Rektorates\n     entsprechend pflichtgemäß zur Abwehr drohender schwerer Nachteile für die Medizinische\n     Universität Graz handeln, ist aber verpflichtet, ehest möglich das Rektorat zu informieren und\n     nachträglich Zustimmung einzuholen.\n(11) Der Rektor, die Vizerektorin und die Vizerektoren haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen\n     des Rektorates teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist dem Rektor ein-\n     schließlich einer allfälligen Stimmübertragung bekannt zu geben. Kein Mitglied des Rektorates kann\n     mehr als zwei Stimmen führen. Vertretungen durch Personen, die nicht dem Rektorat angehören,\n     sind unzulässig.\n(12) Jedes Mitglied des Rektorates hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts- und\n     Schriftstücke der Medizinischen Universität Graz Einsicht zu nehmen und von Mitarbeitern der Medi-\n     zinischen Universität Auskünfte zu erhalten, die Angelegenheiten betreffen, die in den Wirkungsbe-\n     reich des Rektorates fallen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
                "id": 29,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "17",
                "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
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            "index": 49,
            "text": "- 50 -\n                                § 13. Allgemeine Benützungsvorschriften\n(1) Alle Gebäude und Räume sind unter größtmöglicher Schonung der Baulichkeiten, der Einrichtun-\ngen und des sonstigen Inventars und unter sparsamer Verwendung von Energie zu nutzen. Insbeson-\ndere ist zu unterlassen:\na)       die Erregung unnötigen, den Universitätsbetrieb störenden Lärms und die Verletzung des\n         öffentlichen Anstandes,\nb)       das Verunreinigen, Besprühen oder eigenmächtige Bemalen von Bestandteilen der Gebäude\n         oder des Inventars,\nc)       die Ablage von Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter; auf die in der Brandschutz-\n         ordnung enthaltenen Bestimmungen über die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist besonders\n         Bedacht zu nehmen,\nd)       das Öffnen der Fenster bei laufender Klimaanlage,\ne)       das Rauchen in Hörsälen und Unterrichtsräumen sowie in allgemein zugänglichen Räumlich-\n         keiten (z.B. Gänge, Stiegenhäuser), in denen nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes\n         ein Verbot zu rauchen besteht oder die durch entsprechende Verbotstafeln gekennzeichnet\n         sind,\nf)       der Eintritt Unbefugter in Räume, welche mit einem Eintrittsverbot belegt und dementspre-\n         chend gekennzeichnet sind,\ng)       das Betreten der nicht in Betrieb stehenden Aufzüge sowie bei Nichtbeachtung der in den\n         Aufzugskabinen und bei den Stationen angeschlagenen Benützungsvorschriften,\nh)       eine Inbetriebnahme von offenkundig schadhaften Geräten und Anlagen bzw. die Nichtbeach-\n         tung vorhandener Benützungsvorschriften oder der Anweisung des verantwortlichen Perso-\n         nals,\ni)       jede eigenmächtige Veränderung an technischen Einrichtungen,\nj)       eine durch Reparatur oder Wartungsarbeiten bedingte Abschaltung von Energie-, Versor-\n         gungs- oder Datenleitungen, welche auch andere nicht direkt betroffene Organisationseinhei-\n         ten versorgen, ohne diese und die Zentrale Verwaltung rechtzeitig davon in Kenntnis zu set-\n         zen, außer bei Gefahr in Verzug,\nk)       ein Offenhalten der Fenster, welches zu Energieverschwendung oder zum Eindringen von\n         Feuchtigkeit führen kann,\nl)       die Zuschaltung von Elektro-Heizgeräten in zentralbeheizten Räumen; diese ist jedoch solan-\n         ge gestattet, als die Raumtemperatur 19 Grad unterschreitet,\nl)       die Entfernung oder Beschädigung von der Sicherheit und Ordnung dienenden Anschlägen\n         (Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege etc.) bzw. deren Entziehung aus\n         der Sicht,\nm)       die Entfernung oder Beschädigung von der Sicherheit und Ordnung dienenden Hinweisen\n         (Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege etc.) bzw. deren Entziehung aus\n         der Sicht,\nn)       das Mitbringen von Tieren aller Art, ausgenommen Blindenhunde und Behindertenbegleithun-\n         de,\no)       jede Abwicklung von Verkaufsgeschäften und sonstiger Warenvertrieb, ausgenommen auf\n         Grund einer Genehmigung der Rektorin/des Rektors\np)       die Durchführung von Sammlungen aller Art, deren Zielsetzung außerhalb der Universität\n         liegt, ausgenommen durch die Rektorin/den Rektor genehmigte, wohltätigen Zwecken gewid-\n         mete,\nq)       die Verteilung von Handzetteln und das Aushängen von Anschlägen und Plakaten entgegen\n         den Bestimmungen des § 7 dieser Haus- und Benützungsordnung unbeschadet der Bestim-\n         mungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung,\nr)       das Inline-Skating, das Skateboarding und Sportarten mit ähnlichen Geräten in Gebäuden und\n         am Universitätsgelände,\ns)       das Benützen von Mobiltelefonen während Lehrveranstaltungen, akademischer Feiern und\n         anderer Veranstaltungen sowie generell in allen von mehreren Personen gemeinschaftlich ge-\n         nutzten Räumen; in diesen Fällen ist an den Geräten die akustische Anzeige einlangender\n         Rufe auszuschalten."
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        {
            "bulletin": {
                "id": 7108,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "38",
                "published": "2019-06-28T00:00:00+02:00",
                "teaser": "2. SONDERNUMMER; Universitätslehrgang (ULG) Mittleres Pflegemanagement: Wiederverlautbarung; Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Dissertation für die Doktoratsstudien an der Medizinischen Universität Graz; Curriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Pflegewissenschaft – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung;  Universitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene: Wiederverlautbarung; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Universitätsdozent*innen und wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen des Allgemeinen Universitätspersonals in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen  der Ärzt*innen  sowie Zahnärzt*innen gem. § 34 UG",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7108&pDocNr=907453&pOrgNr=1"
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            "index": 44,
            "text": "45\nauf Antrag der/des Studierenden und mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers von der\nDekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien verlängert werden.\n(4)      Als Betreuerin oder Betreuer kann eine Universitätslehrerin/ein Universitätslehrer mit\nLehrbefugnis (gem. § 103 Abs. 1, UG 02) sowie eine Universitätsprofessorin/ein Universitäts-\nprofessor im Ruhestand der Medizinischen Universität Graz gewählt werden, sofern die Lehr-\nbefugnis der betreffenden Universitätslehrerin/des betreffenden Universitätslehrers jenes Ge-\nbiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.\nWenn die Betreuung durch eine andere Universitätsangehörige/einen anderen Universitätsan-\ngehörigen oder eine nicht universitätsangehörige Person mit Lehrbefugnis sinnvoll erscheint,\nkann für die Betreuung einer Dissertation diese Person als zusätzliche externe Betreuerin/zu-\nsätzlicher externer Betreuer betraut werden.\n(5)      Für jede Dissertation wird von der Dekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien ein Dis-\nsertationskomitee bestehend aus zumindest drei Betreuerinnen/Betreuern eingesetzt, wobei\ndie Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer dem Komitee vorsteht. Eine Mitbetreuerin/ein Mitbe-\ntreuer hat von außerhalb des Institutes, des Lehrstuhles oder der Klinischen Abteilung, an dem\ndie Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Zwei Mitglieder des Komitees müssen eine Lehr-\nbefugnis vorweisen können, bei weiteren Mitgliedern ist ein wissenschaftliches Doktorat aus-\nreichend. Das Dissertationskomitee unterstützt und berät die Studierende/den Studierenden\nfachlich und lädt sie/ihn mindestens einmal jährlich zu einem persönlichen Informationsge-\nspräch ein, bei dem die/der Studierende ihren/seinen Zwischenbericht vorstellt. Das Disserta-\ntionskomitee hat in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich den Fort-\nschritt der Arbeiten zu evaluieren.\nEine außerordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von der Hauptbetreuerin/dem\nHauptbetreuer, einem Mitglied des Dissertationskomitees, der/dem Studierenden oder der De-\nkanin/dem Dekan für Doktoratsstudien beantragt werden.\n(6)      Ein begründeter Wechsel der Betreuerin/des Betreuers ist bis zur Einreichung der Dis-\nsertation möglich. Hierfür ist die Zustimmung der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien\nerforderlich.\n(7)      Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans für Doktorats-\nstudien, die/der eine formale Überprüfung der Dissertation entsprechend der Dissertations-\nrichtlinie und „Checklist for Students and Supervisors” durchführt, bei der Dekanin/dem Dekan\nfür studienrechtliche Angelegenheiten einzureichen. Von dieser/diesem sind zwei Gutachte-\nrinnen/Gutachter zu nominieren. Voraussetzung für die Weiterleitung der Dissertation an die\nGutachterinnen/Gutachter ist die Annahme zum Druck oder das Vorliegen zumindest einer\nVeröffentlichung über die Resultate der Dissertation mit der/dem Studierenden als Erstauto-\nrin/Erstautor in einer SCI-gelisteten Zeitschrift.\nAls Gutachterinnen/Gutachter werden Wissenschafterinnen/Wissenschafter herangezogen,\ndie eine Lehrbefugnis oder eine dieser gleichzusetzende Qualifikation auf dem Gebiet der Dis-\nsertation vorweisen können und nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen.\nDie Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer sowie die Mitglieder des Dissertationskomitees kön-\nnen nicht als Gutachterinnen/Gutachter fungieren.\nDie Dissertation ist von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten inner-\nhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Monaten anzunehmen oder abzulehnen. Abschlie-\nßend wird die Dissertation als „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“\nbeurteilt.\n                                           Mitteilungsblatt vom 28.06.2019, Stj 2018/2019, 38. Stk. RN 178\n                                           Seite 8 von 12"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1887,
                "academic_year": "2009/10",
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            "index": 5,
            "text": "-6-\n(5) Der Universitätsrat bedient sich zu seiner administrativen Unterstützung einer Geschäftsstelle (Büro des\nUniversitätsrates).\n                                                                          § 4.\n                                           Auskunftspersonen, Fachleute, Anhörungsrechte\n(1) Der Universitätsrat kann auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen\nGegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.\n(2) Auskunftspersonen, Fachleute und die Mitglieder von Kollegialorganen und anderen\nUniversitätsorganen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer erstmaligen Beiziehung\nvon der/vom Vorsitzenden entsprechend zu belehren.\n(3) Das Rektorat, die/der Vorsitzende des Senates, die/der Vorsitzende des Arbeitskreises für\nGleichbehandlungsfragen und die/der Vorsitzende der Hochschülerschaft haben das Recht, in den\nSitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten gehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich\nbetreffen. Die Tagesordnung ist ihnen in gleicher Weise wie den stimmberechtigten Mitgliedern zu\nübermitteln.\n(4) Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte gem. § 135 Abs. 3 UG 2002 idgF. haben jeweils das Recht, an\nden Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen.\n                                                                          § 5.\n                                                                   Willensbildung\n(1) Die Willensbildung des Universitätsrates erfolgt in Sitzungen.\n(2) Die/Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis festzustellen.\nDie/Der Vorsitzende vertritt den Universitätsrat nach außen.\n(3) Die/Der Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung zu\nbestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten. Dazu können auch außerhalb von Sitzungen des\nUniversitätsrats Zusammenkünfte von Mitgliedern einberufen werden. In solchen Zusammenkünften\nkönnen Beschlüsse vorbehaltlich einer Genehmigung in der nächstfolgenden Sitzung des Universitätsrats\ngefasst werden.\n                                                                          § 6.\n                                Sitzungen, Zahl, Einberufung, Öffentlichkeit, Termin, Einladung\n(1) Sitzungen des Universitätsrates werden bei Bedarf, jedenfalls aber dreimal pro Jahr abgehalten.\n(2) Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden schriftlich einberufen.\n(3) Sitzungen sind nicht öffentlich.\n(4) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 12 Tage vor der Sitzung schriftlich unter\nBeifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben Tage verkürzt\nwerden, wenn dies zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich ist. Eine weitere Verkürzung der Frist\nist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.\n(5) Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung zur Behandlung bestimmter Gegenstände\nbeantragen. In diesem Fall hat die/der Vorsitzende binnen 10 Tagen die Sitzung zum ehest möglichen\nZeitpunkt einzuberufen. Wird einem von mindestens zwei Mitgliedern geäußerten Verlangen nicht\nrechtzeitig entsprochen, so können diese unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Universitätsrat\neinberufen.\n(6) Die Einladung zu einer Sitzung hat zu enthalten:\n      ƒ Zeit und Ort;\n      ƒ Vorschläge zur Tagesordnung;\n      ƒ allfällige Vorschläge auf Beiziehung von Fachleuten und Auskunftspersonen.\n                                                                          § 7.\n                                                                   Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird von der/vom Vorsitzenden erstellt.\n(2) Jedes Mitglied kann spätestens am vierten Tag vor der Sitzung schriftlich Vorschläge zur Tagesordnung\neinbringen. Diese Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.\n(3) Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte haben jeweils das Recht, Anträge zu allen\nTagesordnungspunkten zu stellen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 17.02.2010, StJ 2009/10, 15.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 986,
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                "issue": "30",
                "published": "2008-09-03T00:00:00+02:00",
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            "index": 3,
            "text": "-4-\n     •   Überführung von Forschungs- und Entwicklungsresultaten in die Praxis durch die kommerzielle\n         Umsetzung von an der MUG entwickelten Technologien in marktfähige Produkte und\n         Dienstleistungen durch ausgegründete Unternehmen.\n     •   Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region in innovativen, wissensintensiven Bereichen, die\n         regional und überregional für die Wettbewerbsfähigkeit des Landes von Bedeutung sind.\n     •   Eröffnung von langfristigen Perspektiven für MitarbeiterInnen für eine eigenständige\n         unternehmerische Zukunft.\n     •   Reduzierung des unternehmerischen Risikos für die Unternehmensgründer und Stärkung der\n         Unternehmensgrundlage durch Technologietransfer (Lizenzvergaben, befristete Überlassung von\n         Räumen, Geräten etc.).\n     •   Rückfluss von markt- und anwendungsorientiertem Know-how in die Forschungs- und\n         Entwicklungsarbeit der MUG.\n     •   Aufbau und Erweiterung von Kooperationen und Netzwerken mit Unternehmen, insbesondere in\n         der Region Steiermark.\n     •   Schaffung von Freiraum zum Aufgreifen neuer Forschungsaufgaben.\n     •   Langfristig Erzielung von Einahmen für die MUG.\nDie vorliegende Richtlinie legt die Rahmenbedingungen für die Unterstützungsleistungen und Anreize der\nMUG bei der Ausgründung von Unternehmen dar und soll der Information der MitarbeiterInnen über die\nbestehenden Fördermöglichkeiten bzw. Hilfestellungen dienen.\nDie mögliche Unterstützung erstreckt sich dabei sowohl auf Beratungen als auch auf personelle und\ninfrastrukturelle Hilfestellungen.\nAuf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung über Art und Umfang einer\nUnterstützung wird für jeden Einzelfall auf Grundlage der jeweiligen spezifischen Situation getroffen. Eine\nausreichende Kompatibilität der Gründungsidee mit den Zielen der MUG muss jedenfalls gegeben sein.\n2. Beurteilungselemente für die Gewährung von Unterstützungen\nFür die MUG sind folgende Elemente zur Beurteilung einer innovativen Gründungsidee wichtig und\nwesentlich:\n     • Die Produkte und / oder Dienstleistungen des ausgegründeten Unternehmens sollen auf dem\n         Know-how der MUG basieren und / oder zu deren Forschungsaktivitäten in einer engen\n         Beziehung stehen.\n     • Die Beziehungen zwischen den Geschäftspartnern sind vertraglich eindeutig zu regeln, um\n         Interessenkollisionen zu vermeiden.\n     • Die Geschäftsgründungsidee muss marktwirtschaftlich Erfolg versprechend sein.\n     • Infrastrukturelle und personelle Unterstützungsleistungen sind an das Vorliegen eines\n         Unternehmenskonzepts mit Businessplan und Wirtschaftlichkeitsprüfung geknüpft.\n     • Der Herauslöseprozess des Gründers aus der MUG muss deutlich dokumentiert sein.\n     • Die Ausgründung darf nicht im Widerspruch zu den Zielen der MUG stehen.\n3. Unterstützungen\na) Beratung\nDie MUG hat die Voraussetzungen geschaffen, in Kooperation mit dem Science Park Graz (Inffeldgasse\n21a, A-8010 Graz) folgende Hilfestellungen anzubieten:\n     • Allgemeine Gründungsberatung und Schulung wie Weiterbildung im Projektmanagement,\n         Betriebswirtschaftslehre, Kommunikation, Werbung, EDV, sowie Einführung in die verschiedenen\n         Förderprogramme.\n     • Unterstützung bei der Erarbeitung von Unternehmenskonzepten und Businessplänen.\n     • Beratung zu staatlichen Förderprogrammen, Risikokapitalbeschaffung, Bankfinanzierungen,\n         Beteiligungsgesellschaften und Business Angel (Kapitalkräftige Privatperson, oftmals ehemaliger\n         Unternehmer, der Existenzgründer, Forschungen oder Entwicklungen finanziert. Neben Geld\n         bringen die Business Angel meistens auch Erfahrungen und Kontakte ein. Ihr Honorar:\n         Unternehmensanteile.).\n     • Mitwirkung bei der Erarbeitung von Förderanträgen an EU, Bundes – und Landesstellen.\n     • Vermittlung von Beratern zur Beurteilung von langfristiger Liquidität und Rentabilität\n         (Wirtschaftlichkeitsprüfungen).\n     • Vermittlung von Kontakten zu Einrichtungen, die Patenschaften von erfahrenen Managern und\n         Existenzgründern in die Wege leiten (z.B. Business Angel).\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                  MTBl. vom 03.09.2008, StJ 2007/08, 30. Stk."
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            "text": "-6-\n171.\nRichtlinien des Rektorats: Richtlinien für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen an\nder Medizinischen Universität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung am\n06.03.2008 gemäß § 22 Abs. 1 UG 2002 idgF folgende Richtlinie beschlossen hat:\n                                                    Richtlinien\n                      für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen\n                                    an der Medizinischen Universität Graz\nDie Medizinische Universität Graz ist der Lehre und Forschung verpflichtet. Sie erarbeitet neue\nwissenschaftliche Kenntnisse, Methoden und Technologien, die der Wirtschaft und Gesellschaft durch\nwirkungsvollen Transfer zugänglich gemacht werden sollen. Durch die erfolgreiche Nutzung vorhandenen\nWissens, kann die Schaffung innovativer Produkte, Therapien und von Arbeitsplätzen vorangetrieben\nwerden.\nDie Medizinische Universität Graz fördert eine intensive Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und die\nwirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen mit ihrem Technologieverwertungs-Know-How im\nBereich Forschungsmanagement der Medizinischen Universität Graz, welche die MUG-Angehörigen bei\nallen Kontakten mit der Wirtschaft unterstützt und sicherstellt, dass die Forschungsfreiheit und die\nwissenschaftliche Unabhängigkeit der MUG-Angehörigen gewahrt bleiben.\nDiese Richtlinien regeln die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen an der Medizinischen\nUniversität Graz und sind verbindlich für alle Bediensteten der Medizinischen Universität Graz. Andere\nImmaterialgüter wie z.B. Marken oder Designs sind analog zu behandeln.\n1. Erfindungen\n1.1 Eigentum\nJede Diensterfindung, die an der Medizinischen Universität Graz im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen\noder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits-\noder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht wird, ist laut § 106 UG bzw. § 7 PatG dem Rektorat\nunverzüglich zur Kenntnis zu bringen.\nWill die Medizinische Universität Graz die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für\nsich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies den ErfinderInnen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.\nAndernfalls verbleiben alle Rechte an der Erfindung bei den ErfinderInnen.\nErfindungen, die von Studierenden ohne Anstellung an der Medizinischen Universität Graz im Rahmen von\nz.B. Praktika, Diplomarbeiten oder Dissertationen gemacht werden, sind Eigentum der Studierenden und\nsind nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Die Studierenden können ihre Rechte an Erfindungen allerdings\nan die Medizinische Universität Graz abtreten und werden dann, wenn die MUG annimmt, den MUG\nBediensteten gleichgestellt.\nPersonen anderer Organisationen können nach gesonderter Vereinbarung ihre Rechte an Erfindungen auf\ndie Medizinische Universität Graz übertragen, wenn sie die Unterstützung der Medizinischen Universität\nGraz bei der Verwertung wünschen und werden dann, wenn die MUG annimmt, den MUG Bediensteten\nim Bezug auf die Erfindervergütung gleichgestellt. In diesem Fall werden Verträge mit Dritten (z.B.\nLizenzverträge) im Namen der Medizinische Universität Graz abgeschlossen.\n1.2 Vorgehen\n1.2.1.   Alle Erfindungen, die zur Gänze oder zum Teil von MUG MitarbeiterInnen gemacht werden, sind\n         in der Abteilung Forschungsförderung und Technologietransfer (A-FT) der Medizinischen\n         Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 4. Stock, 8036 Graz, mittels des Formulars zur\n         Erfindungsmeldung im Anhang dieser Richtlinie zu melden. Ausgenommen sind jene Erfindungen,\n         die unzweifelhaft keine Diensterfindungen sind.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                    MTBl. vom 03.09.2008, StJ 2007/08, 30. Stk."
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            "index": 6,
            "text": "-7-\nund Diskussion des Lösungswegs und der Ergebnisse enthält, Der ganzheitliche Ansatz der Medizin als\nGrundgedanke der Forschung, der Lehre und der Krankenbetreuung, wie er im Bio-Psycho-Sozialen Modell\nder Medizinischen Universität Graz vorgegeben wird, soll auch im Rahmen der Diplomarbeit befolgt wer-\nden. Die Begutachtung der Diplomarbeit erfolgt durch einen Hochschullehrer /eine Hochschullehrerin.\n                                                    § 5.\n                                            Akademische Grade\nDen Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin ist der akademische Grad \"Dokto-\nrin der Zahnheilkunde\" bzw. \"Doktor der Zahnheilkunde\", lateinisch \"Doctor medicinae dentalis\", abge-\nkürzt „Dr.med.dent.“ zu verleihen.\n                                                    § 6.\n                                            Lehrveranstaltungen\n(1) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen (VO), Übungen (UE), Seminare (SE), Exkursionen (EX), Seminare\nmit Übungen (SU), Vorlesungen mit Übungen (VU) und Praktika (PR).\n(2) Vorlesungen (VO) dienen der Vermittlung von theoretischen Lerninhalten für eine nicht zu begrenzen-\nde Anzahl von Studierenden. Sie können teilweise oder vollständig als virtuelle Lehrveranstaltungen ange-\nboten werden.\n(3) Übungen (UE) dienen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten. Zu den Übungen zählen unter\nanderem Übungen an Präparaten, Phantomen, Modellen, am Krankenbett bzw. am zahnärztlichen Be-\nhandlungsstuhl und in Labors. Im zweiten Studienabschnitt sollte zumindest die Hälfte der Übungen als\nBedside- bzw. Chairside Teaching abgehalten werden. Übungen werden in Gruppen von maximal 12 Teil-\nnehmerinnen und Teilnehmern im 1. und 2. Studienabschnitt, im 3. Studienabschnitt in Gruppen von ma-\nximal 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgehalten.\n(4) Seminare (SE) sind als Lehrform vor allem zur Stimulation der eigenständigen Arbeit der Studierenden\nvorgesehen. Dies wird durch Problem-basiertes Lernen (PBL) gewährleistet, das im ersten Studienabschnitt\nmindestens 2 Semesterstunden umfasst. Seminare werden in Gruppen mit beschränkter TeilnehmerInnen-\nzahl abgehalten.\n(5) Seminare mit Übungen (SU): diese Lehrveranstaltungsform besteht aus Seminar und Übungseinheiten,\ndie den in den oben definierten entsprechenden LV-Typen (SE/UE) definierten Bedingungen unterliegen.\n(6) Vorlesungen mit Übungen im 3. Studienabschnitt dienen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten,\nbasierend auf theoretischen Lehrinhalten. Zu den Übungen zählen unter anderem Übungen an Phantomen,\nModellen, am Krankenbett bzw. am zahnärztlichen Behandlungsstuhl und in Labors. Im dritten Studienab-\nschnitt sollte zumindest drei Viertel der Übungen als Bedside- bzw. Chairside Teaching abgehalten werden.\nVorlesungen mit Übungen werden in Gruppen mit Teilnahmebeschränkung abgehalten.\n(7) Das zahnmedizinische Praktikum dient der Vertiefung und therapeutischen Anwendung der in den\nÜbungen und Vorlesungen vermittelten theoretischen und praktischen Lehrinhalte. Die Gruppengröße für\ndie Praktika besteht aus höchstens 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die erfolgreiche Absolvierung ist\ngebunden an die Fertigstellung der von den PraktikumsleiterInnen zu definierenden Behandlungsleistun-\ngen. Die Praktikumsleiterinnen und Praktikumsleiter sind jeweils von dem Vizerektor für Studium und Lehre\nbeauftragte bzw. betraute Personen.\n(8) Exkursion (EX): Exkursionen sind zur Berufsfelderkundung in den ersten Semestern vorgesehen. Im\ndritten Studienabschnitt können Exkursionen als Wahlfächer angeboten werden.\n(9) Der Erfolg der in Abs. 3 bis 8 genannten Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist an\nden erbrachten Leistungen und Beiträgen der Studierenden während der laufenden Teilnahme zu beurtei-\nlen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
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            "text": "-6-\n                            § 14 - Berichterstattung und Auskünfte\n(1) Die oder der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung - sofern die betreffende Angelegenheit\n    nicht den Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes bildet - jedenfalls zu berichten\n    über:\n    1.       die Führung der laufenden Geschäfte;\n    2.       die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n    3.       die im verkürzten Verfahren bearbeiteten Anträge (§ 20);\n    4.       das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege (§ 16);\n    5.       Gesetze, Verordnungen und sonstige Mitteilungen, die den Aufgabenbereich der\n             Kommission betreffen.\n(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, von der oder dem Vorsitzenden während der Sitzung Auskünfte\n    über die Geschäftsführung zu verlangen. Solche Anfragen sind möglichst sofort, spätestens\n    jedoch in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.\n(3) Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Kommission beauftragen, zu eingereichten\n    Projekten oder sonstigen Unterlagen (Projektänderungen, schwerwiegende unerwünschte Er-\n    eignisse bzw. Nebenwirkungen, etc.) einen Bericht zu erstatten.\n(4) Die jeweilige Projektleiterin oder der jeweilige Projektleiter (die klinische Prüferin oder der\n    klinische Prüfer) - bei einer neuen medizinischen Methode die Leiterin oder der Leiter der\n    betreffenden Organisationseinheit (Leiterin oder Leiter einer Klinischen Abteilung, bei nicht in\n    Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken die Leiterin oder der Leiter der Klinik, bzw. die Lei-\n    terin oder der Leiter einer Landschaftlichen Abteilung) - hat nach zeitgerechter und nachweis-\n    licher Einladung ihr oder sein Projekt grundsätzlich persönlich der Kommission vorzustellen.\n    Eine Stellvertretung kann durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bewilligt werden.\n(5) Für Anträge, die wegen ihrer Einfachheit und Klarheit keine Diskussion mit der Projektleiterin\n    oder dem Projektleiter erforderlich erscheinen lassen, kann die oder der Vorsitzende im Ein-\n    vernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Verpflichtung zur persönli-\n    chen Vorstellung aufheben.\n(6) Die Projektleiterin oder der Projektleiter ist berechtigt, maximal 3 in das Projekt involvierte\n    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vorstellung des Projektes mitzubringen.\n(7) Vertreterinnen oder Vertretern des Sponsors ist auf Wunsch im Rahmen der Sitzung bei der\n    Behandlung des betreffenden Antrages Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.\n(8) Die zur Berichterstattung und Auskunft eingeladenen projektbeteiligten Personen und die in\n    Vertretung des Sponsors anwesenden Personen haben während der Diskussion und der Be-\n    schlussfassung über das betroffene Projekt den Sitzungsraum zu verlassen.\n                                 § 15 - Beschlusserfordernisse\n(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimm-\n    berechtigten Mitglieder oder Vertreter erforderlich. Weitere das Quorum betreffende Regelun-\n    gen können in den Standard-Verfahrensanweisungen (§ 22) festgelegt werden.\n(2) Die Beschlussfassung erfolgt, sofern nicht anders festgelegt in offener Abstimmung.\n(3) Ein Antrag gilt dann als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Sit-\n    zungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer für den Antrag gestimmt haben.\n(4) Ein Antrag kann auch vorbehaltlich noch nachzureichender Änderungen und/oder Ergänzun-\n    gen angenommen werden, die nach deren Eingang im verkürzten Verfahren gemäß § 20 auf\n    Konformität mit dem Beschluss zu prüfen sind.\n(5) Die Beschlüsse der Kommission sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller, der zuständi-\n    gen Behörde, sowie – wenn zutreffend – dem Sponsor innerhalb der gesetzlich vorgesehenen\n    Frist mit einer Begründung versehen schriftlich mitzuteilen."
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                "teaser": "Rektorat: Bekanntgabe der Wiederbestellung des amtierenden Rektors der Medizinischen Universität Graz; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Geschäftsordnung: Geschäftsordnung der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6726&pDocNr=855249&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "4\n                                  ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                „Klinischen Abteilungen“ im Einvernehmen mit dem Krankenanstaltenträger eingerichtet.\n                Letztere entsprechen hinsichtlich der Krankenversorgung den §§ 7, 7a KAKuG.\n                Organisationseinheit übergreifende „Interdisziplinäre Zentren“ (Fachbereiche gemäß § 25b\n                KALG) können eingerichtet werden, die keine Organisationseinheiten gemäß den\n                Bestimmungen des UG sind, sondern Organisationsformen zur Intensivierung der Lehre, der\n                wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie der interdisziplinären PatientInnenversorgung.\n                Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der\n                Bundesministerin oder des Bundesministers und des Einvernehmens mit dem Träger der\n                Krankenanstalt.\n                                   § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n         (1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten                                                                   der\n                Medizinischen Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n         (2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach\n                Maßgabe der §§ 20 Abs. 5 und 32 UG idR auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des\n                aktiven Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes im Klinischen Bereich gemäß\n                § 32 Abs. 1 UG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n         (3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer\n                strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder\n                wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um einen\n                Vorstand einer Klinischen Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt\n                Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n         (4) Die Leiterin oder der Leiter einer Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG von\n                der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur\n                Stellungnahme zu geben.\n         (5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs.\n                3 sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n          § 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten\n                                  sowie der Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n         (1) Vorstände von Forschungszentren (Research Centers) (im Nichtklinischen Bereich) haben\n                im Rahmen der jeweiligen Organisationeinheiten folgende Aufgaben:\n                 1. Vorsitz und Koordination des Strategiekomitees (Strategy Committees) mit der\n                      Zielsetzung, das Forschungsprofil des Forschungszentrums (Research Centers)\n                      kontinuierlich weiterzuentwickeln, sodass es nach innen kooperationsfördernd wirkt und\n                      nach außen zur Profilbildung der Med Uni Graz beiträgt;\n                2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n                     Vorgaben des Rektorats sofern diese Verantwortung nicht an die jeweiligen\n                     Lehrstuhlinhaber/Lehrstuhlinhaberinnen bzw. Diagnostik & Forschungs- (Abkürzung:\n                     D&F) Institutsleiter/Institutsleiterinnen delegiert wird;\n                 3. Sicherstellung der Erarbeitung von mittelfristigen strategischen Personal- und\n                      Infrastrukturplänen im Strategiekomitees im Sinne der Kooperation und Profilbildung;\n                      Mitwirkung bei Rekrutierungen; Coaching aufstrebender Teams;\n                 4. Aufbau von und Unterstützung bei der Bildung von strategischen Partnerschaften und\n                      größeren Forschungsvorhaben;\n                 5. Qualitätssicherung und Berücksichtigung von Open Science Ansätzen, vor allem Open\n                      Reproducible Research;\n                      Seite 2 von 10                                              Stand: Mitteilungsblatt vom 30.01.2019, StJ 2018/2019, 17.Stk. RN70\n                               Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\n         UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\n                                          Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G"
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            "bulletin": {
                "id": 4748,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "12",
                "published": "2015-01-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "4. Sondernummer; Einteilung Studienjahr 2015/16; Verordnung Zulassungsbeschränkung Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Human- und Zahnmedizin; Verordnung Zulassungsbeschränkung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4748&pDocNr=317893&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\nIm Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung des Aufnahmeverfahrens wurde ein\nAdvisory Board eingerichtet und etabliert.\nI. Regelungsinhalt\n§1. Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für die Diplomstudien Humanmedizin\n (O 202) und Zahnmedizin (O 203) an der Medizinischen Universität Graz aufgrund eines Aufnahmever-\nfahrens vor der Zulassung zum Studium gem. § 124b UG.\nII. Geltungsbereich\n§ 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle Studienwerber/innen, die erstmals für die\nDiplomstudien Human- und/oder Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz für das Studienjahr\n2015/2016 zugelassen werden wollen. Die Aufnahme von Studienwerber/innen erfolgt zu Beginn des\nStudienjahres. Es gilt auch für jene Studienwerber/innen, die aufgrund des Auswahlverfahrens 2005/06\nnicht zulassungsfähig waren.\n§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 gelten nicht für:\n      •            Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des Aufnahme-\n                   verfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) oder Zahnmedizin (O 203)\n                   zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (§ 62 UG),\n      •            Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des Aufnahmever-\n                   fahrens zum Studium der Medizin (O 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des\n                   Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) überwechseln,\n      •            Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder gleich-\n                   wertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind\n                   und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.B. ERASMUS) an der\n                   Medizinischen Universität Wien bzw. an der Medizinischen Universität Innsbruck oder der\n                   Medizinischen Universität Graz studieren sowie\n      •            Quereinsteiger/innen iSd § 14.\nIII. Zahl der Studienplätze\n§ 4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und nach Maßgabe\nvon § 13 Abs. 2 lit. k UG und der mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft\ngeschlossenen Leistungsvereinbarung für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der\nMedizinischen Universität Graz festgelegt:\nHumanmedizin                                        Zahnmedizin                                     Gesamt\n336                                                 24                                              360\n(2) Von der an der Medizinischen Universität Graz festgelegten Anzahl von Studienplätzen (Abs. 1) ste-\nhen\n      1. 75 vH EU-Bürger/innen mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis,\n      2. 20 vH EU-Bürger/innen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten\n            Reifezeugnis und\n      3. 5 vH Drittstaatsangehörigen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten\n            Reifezeugnis\nzur Verfügung (§ 124b Abs. 5 UG).\nIV. Aufnahmeverfahren für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin\n§ 5. (1) Die Aufnahme von Studienwerber/innen für das Diplomstudium Humanmedizin und für das\nDiplomstudium Zahnmedizin richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6ff. Die Vergabe der\nStudienplätze (§ 4) für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin erfolgt im Rahmen des Aufnahme-\nverfahrens mittels der für das jeweilige Studium vorgesehenen Aufnahmetests (Aufnahmetest Human-\nmedizin – MedAT-H, Aufnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z), die der Abklärung der Studieneignung und\neiner objektiven und transparenten Auswahl von Studienwerber/innen dienen.\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                    MTBl. vom 30.01.2015, StJ 2014/15, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1344,
                "academic_year": "2008/09",
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                "published": "2009-04-01T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1344&pDocNr=15387&pOrgNr=1"
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            "index": 12,
            "text": "- 13 -\n(4) Als Betreuerin oder Betreuer kann eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit Lehrbefugnis\n(gem. § 103 UG 2002) oder mit dem Grad eines PhD gemäß § 54 Abs. 4 UG 2002 (oder mit einem\ngleichwertigen ausländischen Doktorat) bestellt werden, sofern deren oder dessen Lehrbefugnis\nbeziehungsweise das Gebiet des Doktorats jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der\nDissertation zuzuordnen ist.\n(5) Für jede Dissertation wird von der Dekanin/vom Dekan ein dreiköpfiges Dissertationskomitee\neingesetzt, wobei die Betreuerin oder der Betreuer dem Komitee vorsteht. Ein Mitglied hat von außerhalb\ndes Institutes oder der Klinik, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Das Dissertationskomitee\nunterstützt und berät die Studierende/den Studierenden fachlich und lädt sie/ihn mindestens einmal\njährlich zu einem persönlichen Informationsgespräch ein, bei dem die/der Studierende ihren/seinen\nZwischenbericht vorstellt. Das Dissertationskomitee hat in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens ein\nMal jährlich den Fortschritt der Arbeiten zu evaluieren. Die Evaluation ist der/dem Studierenden und der\nSprecherin/dem Sprecher des PhD Programmes vorzulegen. In begründeten Fällen ist der Zwischenbericht\nder Dekanin vorzulegen. Eine außerordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von der\nBetreuerin/dem Betreuer, einem Mitglied, oder der/dem Studierenden beantragt werden.\n(6) Zur Arbeit an der Dissertation zählen auch die jährlichen Zwischenberichte an das Dissertationskomitee,\nBerichte im Rahmen der Dissertationsseminare, Vorträge auf Fachtagungen und auf Veranstaltungen der\nUniversität (Doktoratstage) sowie Publikationen.\n(7) Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans bei der Studienrektorin/beim\nStudienrektor einzureichen und von dieser /diesem gemäß § 45 der Satzung/Teil-Studienrecht der MUG\nzwei Gutachterinnen/Gutachtern vorzulegen. Voraussetzung für die Weiterleitung der Dissertation an die\nGutachterinnen/Gutachter ist die Annahme zum Druck oder das Vorliegen                                                       zumindest einer\nVeröffentlichung über die Resultate der Dissertation mit dem/der Studierenden als Erstautor/in in einer\nSCI-gelisteten Zeitschrift. Sollte dies nicht der Fall sein, ist dies durch das Dissertationskomitee besonders zu\nbegründen.\n(8) Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden schriftlich\nauszuhändigen.\n(9) Die/der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademischen\nGrades nach den Bestimmungen des §86 UG 2002 idgF zu veröffentlichen.\n                                                                 Prüfungsordnung\n§ 7. Prüfungsordnung\n(1) Die Prüfungen über die Methodischen Grundlagen für Mediziner/innen beziehungsweise die\nMedizinischen Grundlagen für Naturwissenschafter/innen, sowie über die Allgemeinen Grundlagen und\nFähigkeiten sind bis spätestens zum Ende des vierten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen.\n(2) Die Dissertationsseminare                        und     Literaturclubs        sind     Lehrveranstaltungen           mit   immanentem\nPrüfungscharakter.\n(3) Das Doktoratsstudium wird                           mit     dem     Abschlussrigorosum             als    öffentlicher   kommissioneller\nGesamtprüfung abgeschlossen.\n(4) Die/der Studierende ist berechtigt, sich bei der Studienrektorin/dem                                                Studienrektor        zum\nAbschlussrigorosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\na) Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit\nimmanentem Prüfungscharakter des ersten Teils des Rigorosums.\nb) Die positive Beurteilung der Dissertation.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 01.04.2009, StJ 2008/09, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 146,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "8",
                "published": "2006-11-15T00:00:00+01:00",
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            "index": 10,
            "text": "11\n1.11 Prüfungen\n1.11.1 Beschreibung der Prüfungsmethoden\nDie Prüfungsmethoden werden so gestaltet, dass sie nachvollziehbar, reliabel, valide und somit für die\nÜberprüfung der verschiedenen Lernziele – Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen – geeignet sind. Ge-\nprüft werden die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte. Entsprechend der integrierten Un-\nterrichtsform finden die Prüfungen in dieser Form statt. Es sind folgende Arten von Prüfungen vorgese-\nhen:\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Seminare(Se), Übungen (Ue), Seminare mit\nÜbungen (SU) sowie Exkursionen(Ex) werden nach folgendem Modus geprüft. Bewertet werden Mitar-\nbeit und selbständige Beiträge der Studierenden. Begründete Abwesenheit kann bis zu einem Ausmaß\nvon 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten Abwesenheitsausmaßes wird nach Maßga-\nbe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur selbständigen Nacharbeit oder zur Nachholung\nder versäumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei einer Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungs-\ncharakter müssen eindeutige Beurteilungskriterien (z.B. Punktesystem und Prüfungsmethoden) vor Be-\nginn festgelegt und veröffentlicht werden.\nFachprüfungen: Fachprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittelten Stoff mehrerer Lehrver-\nanstaltungen eines Moduls. Fachprüfungen finden in der Regel schriftlich statt und werden entsprechend\nden gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen können auch\nmündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Die positive Absolvierung der\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist Zulassungsvoraussetzung für die entspre-\nchende Fachprüfung. Für Fachprüfungen haben am Anfang eines Studienjahres die Anzahl und die Fra-\ngenart sowie der Notenschlüssel veröffentlicht zu werden. Der vorabdefinierte Notenschlüssel darf nur\ndurch die Streichung von fehlerhaften, ungenauen oder mit anderen Mängeln behafteten Fragen verän-\ndert werden. Bei der Benotung einer Fachprüfung ist es nicht zulässig, dass Teile dieser und Punk-\nte/Ergebnisse in diesen für die positive Absolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich allein aus\ndem Gesamtpunkteergebnis zu ergeben – weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\nDie Gesamtbeurteilung eines Moduls als Diplomprüfungsfach entspricht der Beurteilung der Fachprüfung.\nFür die Gesamtbeurteilung eines Tracks werden die Beurteilungen der entsprechenden Lehrveranstaltun-\ngen mit immanentem Prüfungscharakter herangezogen. Diese Tracklehrveranstaltungen sind mit sehr gut\nbis nicht genügend zu beurteilen.\nMündliche kommissionelle Gesamtprüfungen finden in Form von OSCE ( = objective structured clinical\nexamination) statt und sind zur Erfassung der klinischen Problemlösungskompetenz der\nStudierenden in praktischer Hinsicht vorgesehen.\n1.11.2 Begründung der gewählten Prüfungsmodi für den Studienabschluss\nDie Abfolge von Fachprüfungen sowie die Berücksichtigung von Lehrveranstaltungsprüfungen am\nEnde jedes Moduls bzw. Tracks zusammen mit den Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscha-\nrakter motivieren die Studierenden zu einer kontinuierlichen Beschäftigung mit den Inhalten und Zielen\ndes Studiums und gewährleisten einen kumulativen Lernfortschritt. Die kommissionellen Gesamtprüfun-\ngen erfassen die für den Arzt/Ärztinnenberuf in besonderer Weise relevanten Fähigkeiten der integrie-\nrenden Erfassung und Lösung von klinischen Problemen.\n1.11.3 Prüfungsordnung\nDie Prüfungsordnung wird im speziellen Teil des Studienplans im Detail ausgeführt.\n1.12 Vorgesehene Evaluierungsmaßnahmen\n1.12.1 Lehrveranstaltungsevaluierung\nRegelmäßige Lehrveranstaltungsevaluierungen werden gemäß den in der Satzung festzulegenden Evalu-\nierungsrichtlinien in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle geplant, umgesetzt und veröffentlicht.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7431,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "5",
                "published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
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            "text": "10\n                              II.      ABSCHNITT - STUDIENRECHTLICHE ORGANE\n       STUDIENANGELEGENHEITEN DES REKTORATES\n§ 3.   STUDIENANGELEGENHEITEN DES REKTORATES:\n       (1) Aufnahme der Studierenden (§ 22 (1) Z 8 UG idgF);\n       (2) Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe (§ 22 (1) Z 9 UG idgF);\n       (3) Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 56 (3) UG idgF (§ 22 (1) Z 9a UG idgF);\n       (4) Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 22 (1)\n            Z 10 UG idgF);\n       (5) Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahmen zu den Curricula, Untersagung von\n            Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn\n            diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international\n            anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der\n            Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder die\n            Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse\n            und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Auflassung eines Studiums oder\n            Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung, sowie der Beauftragung eines Gutachtens\n            ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen (§ 22 (1) Z 12 UG idgF);\n       (6) Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium mit Bescheid (§ 55 (3)\n            UG idgF);\n       (7) bescheidmäßige Zulassung zum jeweiligen Studium auf Antrag der/des Studierenden (§ 60 (1) UG\n            idgF);\n       (8) Nachsichterteilung im Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen bei der Zulassung zum\n            Studium (§ 60 (3) UG idgF);\n       (9) Festsetzung der allgemeinen und besonderen Zulassungsfrist sowie Abweichungen für\n            Universitätslehrgänge (§ 61 (1) und (4) UG idgF);\n       (10) Nichtigerklärung von Zulassungen zum Studium bei gleichzeitiger Zulassung für dasselbe Studium\n            an mehr als einer Universität (§ 63 (8) UG idgF);\n       (11) Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zum Nachweis der Kenntnisse der Unterrichtsprache (§\n            63 (10) UG idgF);\n       (12) Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen für die Zulassung im Einzelfall (§ 64 (1)\n            Z 3, (4) UG idgF);\n       (13) Erlass von Regelungen zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem\n            Doktoratsstudium durch den Abschluss eines Bachelorstudiums, wenn dieses innerhalb der\n            vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde (§ 64 (5) UG\n            idgF);\n       (14) Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zur Herstellung der Gleichwertigkeit ausländischer\n            Reifeprüfungszeugnisse (§ 64 (2) UG idgF);\n       (15) Regelung der Bestimmungen über die Studienberechtigungsprüfung durch Verordnung (§ 64a UG\n            idgF);\n       (16) Erlass einer Verordnung über das Absehen von der Studieneingangs- und Orientierungsphase (§\n            66 (1) UG idgF);\n       (17) Bescheidmäßgie Feststellung des Erlöschens der Zulassung zu ordentlichen bzw.\n            außerordentlichen Studien (§ 68 (1) Z 3, 8 und § 71 (1) Z 3, 4, 6 und 7 UG idgF);\n       (18) Durchführung und Weiterentwicklung des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität\n            Graz (§ 71c UG idgF);\n       (19) Entscheidung über den Erlass des Studienbeitrags (§ 92 (2) UG idgF);\n       (20) Verpflichtung von Studierenden zur nachträglichen Entrichtung des Studienbeitrags (§ 92 (3) UG\n            idgF);\n       (21) Verpflichtung von Studierenden zur Entrichtung des doppelten Studienbeitrags (§ 92 (4) UG\n            idgF);\n       (22) Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der\n            Medizinischen Universität Graz eingerichteten Studien;\n     SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n                                                 Seite 6 von 35"
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