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                "id": 3086,
                "academic_year": "2011/12",
                "issue": "8",
                "published": "2012-01-11T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3086&pDocNr=57151&pOrgNr=1"
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            "index": 2,
            "text": "-3-\nZahl der Studienplätze\n§3 Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Aufnahmeverfahren umgesetzt. Für das Studienjahr\n2012/2013 werden gem. § 124b Abs 5 UG idgF 72 Studienplätze vergeben.\nTEIL II ­Verfahren\n§ 4 Anzuwendende Verfahrensregelung\nAuf das gegenständliche Aufnahmeverfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verord-\nnung zur Anwendung.\n§ 5 Registrierung\n(1) Alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die sich um einen Studienplatz im Bachelorstudium Pfle-\ngewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rek-\ntorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am 01.02.2012 beginnt und am 30.04.2012 um 24:00 Uhr endet, an\nder Registrierung über die vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n(2) Die Registrierung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens gem. § 6 dieser\nVerordnung sowie für die Zulassung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Eine Registrierung außerhalb\nder vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat eingerichteten formalen\nHilfsmittel ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften\nentsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Eine Frist-\nerstreckung zur Registrierung ist nicht zulässig.\n§ 6 Anmeldung und Bewerbungsschreiben\n(1) Die mittels Registrierung gültig angemeldeten Studienwerberinnen und Studienwerber haben für die\nAnmeldung zum Aufnahmeverfahren nach der Registrierung ausschließlich folgende Bewerbungsunterla-\ngen bis 30.04.2012 um 24:00 Uhr per E­Mail an das Rektorat der Medizinischen Universität Graz, an die\nE­Mail­Adresse:\n                         pflegewissenschaft­awv@medunigraz.at\nzu übermitteln:\n     •      Scan des Reifezeugnisses (bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Übersetzung) oder der\n     Schulbesuchsbestätigung aus dem aktuellen Schuljahr (bei ausländischen Schulbesuchsbestätigungen in\n     deutscher Übersetzung)\n     •      Scan eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit hervorgeht (z. B. Reise-\n     pass, Personalausweis) oder Scans eines amtlichen Lichtbildausweises und des Staatsbürgerschafts-\n     nachweises (z. B. Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis)\n(2) Die Registrierung und Zusendung der Bewerbungsunterlagen sind Voraussetzung für die Teilnahme am\nAufnahmeverfahren.\n(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als per E­Mail ist unzulässig. Werden die Bewer-\nbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom Auf-\nnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Registrierung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist\nnicht zulässig.\n§ 7 Verfahrensablauf\n(1) Das Aufnahmeverfahren findet am 06.07.2012 statt.\n(2) Das Aufnahmeverfahren ist keine Prüfung iSd. §§ 72 ff UG idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79\nUG idgF finden keine Anwendung.\n(3) Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple­Choice­Format,\nanhand dessen das schulische Vorwissen über relevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie und das\nVerständnis von Texten, erfasst wird. Zusätzlich kommt ein Situational­Judgement­Test im Multi-\nple­Choice­Format zum Einsatz.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Tests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl\naddiert.\n(5) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die Kandida-\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 11.01.2012, StJ 2011/12, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7952,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "32",
                "published": "2020-05-20T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Nutzung der Namen und des Logos: Medizinische Universiät Graz, Med Uni Graz, Medical University of Graz; Beurlaubung vom Studium aus Gründen, die mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehen; Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Richtlinie: Gebarungsrichtlinie; Betriebsvereinbarung zur Einrichtung eines Wechseldienstes im Zusammenhang mit Covid 19; Einsetzung einer Habilitationskommission; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7952&pDocNr=1018840&pOrgNr=1"
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            "index": 11,
            "text": "12\nDie Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens ist weiters durch ein Internes Kontrollsystem (IKS)\nsicherzustellen (siehe dazu XIII).\nDas Rechnungswesen und die Gebarung unterliegen außerdem der Kontrolle durch die Interne Revision (siehe\ndazu XIV).\nVII.    Budgetierung\nDie jährliche Planung des Globalbudgets der Med Uni Graz erfolgt durch das Rektorat. Sie ist die Grundlage\nder Budgetzuteilung des Rektorats gemäß § 22 Abs. 1 Z 14 UG. Die Budgetzuteilung ist nach Möglichkeit bis\nzum 31.12. des dem Planjahr vorhergehenden Jahres, fertig zu stellen. Es besteht eine Zustimmungspflicht\ndurch den Universitätsrat gemäß § 21 Abs. 1 Z 14 UG. Der Senat erhält gemäß § 22 Abs. 1 Z 14a UG den\nBudgetvoranschlag zur Information.\nZur Wahrung ausreichender Kapitalausstattung und Liquidität ist auf gesamtuniversitärer Ebene eine\nMehrjahresplanung für die gesamte Budgetperiode zu erstellen. Dabei sind die Vorgaben des\nEntwicklungsplanes und der Leistungsvereinbarung zu beachten. Insbesondere die einnahmenseitige\nGliederung des Globalbudgets hat sich an der gem. § 12 Abs. 7 UG erlassenen\nUniversitätsfinanzierungsverordnung (UniFinV) zur besseren Nachvollziehbarkeit zu orientieren.\nSämtliche Einheiten der Universität haben ihr zugewiesenes Budget einzuhalten. Ist der Budgetrahmen\nausgeschöpft, sind für das betreffende Finanzjahr keine Leistungen und Lieferungen mehr in Auftrag zu\ngeben. Sollte es zu einer Überschreitung des Budgets kommen, so wird das Budget der Organisationseinheit\noder sonstigen Einheit für das Folgejahr um den entsprechenden Betrag gekürzt. Ein mehrjähriges Ansparen\nfür größere Investitionen ist den Organisationseinheiten und sonstigen Einheiten grundsätzlich erlaubt.\nVIII.   Administration der finanziellen Mittel für Projekte und Aktivitäten\n1. Projekte und Aktivitäten gemäß § 26 UG\nMittel, die Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals aufgrund von Vorhaben gemäß § 26 UG\nakquirieren,       zählen        nicht      zum        Vermögen        der       Universität,        sind      aber       gemäß\n§ 26 Abs. 5 UG von der Universität zu verwalten. Über die Verwendung der Projektmittel entscheidet die\nProjektleiterin/der Projektleiter, der/dem auch die ausschließliche Anweisungsbefugnis über diese Mittel\nzukommt. Die finanzielle Abwicklung der Projekte gemäß § 26 UG hat über ein separates Bankkonto der Med\nUni Graz zu erfolgen. Zwecks klarer Trennung des Treuhandvermögens hat die Verbuchung aller\nGeschäftsfälle über eigene Innenauftragsnummern in einem eigenen Buchungskreis zu erfolgen.\n2. Projekte und Aktivitäten gemäß § 27 UG\nMittel, die der Universität aufgrund von Vorhaben gemäß § 27 UG zufließen, zählen zum Vermögen der\nUniversität, sind in die Bilanz aufzunehmen und von der Universität unter Berücksichtigung von\nZweckwidmungen zu verwalten. Diese Mittel sind grundsätzlich für die Zwecke des jeweiligen Projekts/der\njeweiligen Aktivität zu verwenden. Sofern keine solche Widmung für Projekte, Aufträge und Aktivitäten\ngegeben ist, sind sie für universitäre Zwecke gem. § 3 UG zu verwenden.\n3. Haftung, Risiken und Kostenersatz\nRechte, Pflichten, Haftung, Risiken                 sowie    die   Regelung     des    Kostenersatzes         werden     in  der\nDrittmittelrichtlinie geregelt.\n             Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\n          Rechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität\n         UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n                        Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G"
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            "bulletin": {
                "id": 2025,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "12",
                "published": "2010-01-20T00:00:00+01:00",
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            "index": 25,
            "text": "- 26 -\n(3) Der AKGL ist jenes Gremium, dem die Überprüfung der Einhaltung der ausreichenden Frauenquote im\nSinne des § 42 Abs 8a UG obliegt.\n§ 2 Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen:\n(1) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Graz\nbesteht aus 24 Mitgliedern. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen entsenden die\nMitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen auf Vorschlag des AKGL in der Weise, dass die\nin § 94 Abs 2 Z 1 UG genannte Personengruppe 2 Mitglieder entsendet, die in § 94 Abs 2 Z 2 genannte\nPersonengruppe 10 Mitglieder, die in § 94 Abs 3 UG genannte Personengruppe 10 Mitglieder und die in §\n94 Abs 1 Z 1 UG genannte Personengruppe 2 Mitglieder.\n§ 3 Arbeit des Arbeitskreises:\n(1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer Funktion an\nkeine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 42 Abs 3 UG). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse\nnicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.\nDie Tätigkeit als AKGL - Mitglied gilt als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten.\n(2) Den Mitgliedern des AKGL ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten Auskunft zu\nerteilen sowie Einsicht entsprechend den Bestimmungen des § 42 Abs 4 UG zu gewähren.\n(3) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:\n1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung;\n2. die Liste der eingelangten Bewerbungen sowie sämtliche Bewerbungsunterlagen;\n3. die Liste der für Berufungs- und Habilitationsverfahren bestellten Gutachterinnen und Gutachter sowie\ndie erstellten Gutachten im jeweiligen Berufungs- und Habilitationsverfahren.\n4. die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.\n(4) Der AKGL ist bei allen Hearings, Aufnahme- Vorstellungs- und Bewerbungsgesprächen im Zuge von\nPersonalauswahlverfahren mindestens 1 Woche vor dem jeweiligen Termin nachweislich schriftlich\neinzuladen. Der AKGL kann mit maximal 2 Mitgliedern diese Termine wahrnehmen.\n§ 4 Ressourcen:\nDas Rektorat hat für die administrative Unterstützung des AKGL Sorge zu tragen sowie die erforderlichen\nRessourcen des AKGL (Personal, Raum und Sachaufwand) für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung\nzu stellen.\n§ 5 Konstituierung des Arbeitskreises:\n(2) Bei Ausscheiden von AKGL - Mitgliedern vor Ablauf der Funktionsperiode gilt folgende Regelung:\nSobald 2 Mitglieder aus derselben Personengruppe (im Sinne des § 2 Abs 1) ausgeschieden sind, entsendet\ndie im Senat vertretene und betroffene Gruppe von Universitätsangehörigen auf Vorschlag des AKGL 2\nneue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode.\n(3) Die Regelung des § 5 Abs 2 ist sinngemäß auch für den Fall anzuwenden, wenn insgesamt 4 AKGL –\nMitglieder, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (im Sinne des § 2 Abs\n1), vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschieden sind.\n§ 6. Übergangsbestimmungen:\nAußer Kraft mit Beschluss des Senates vom 16.12.2009\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 20.01.2010, StJ 2009/10, 12.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 703,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "1",
                "published": "2007-10-03T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=703&pDocNr=7668&pOrgNr=1"
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            "index": 2,
            "text": "-3-\nBerechtigung und zeitliche Befristung der Stellen\n§ 1. Alle Sub-Auspiciis-Promovendinnen und -Promovenden, die ihr Studium der Humanmedizin, Zahn-\nmedizin oder der Medizinischen Wissenschaft an der MUG abgeschlossen haben, sind berechtigt, nach\nStellungnahme der jeweiligen Instituts-/Klinik-/Abteilungsleitung in einer wissenschaftlichen Organisati-\nonseinheit ihrer Wahl eine nach den jeweils aktuellen Laufbahnmodellen befristet zur Verfügung gestellte\nerste Stelle anzutreten.\n          (a) Sub-Auspiciis-Promovendinnen und –Promovenden der Humanmedizin wird einmalig ein auf\n          die Dauer der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt, längstens jedoch ein auf die Dauer von\n          sieben Jahren befristeter Dienstvertrag als Ärztin/Arzt in Facharztausbildung angeboten.\n          (b) Sub-Auspiciis-Promovendinnen und –Promovenden der Zahnmedizin und der Medizinischen\n          Wissenschaft wird einmalig ein maximal auf sechs Jahre befristeter Dienstvertrag als Ärztin/Arzt\n          in Facharztausbildung angeboten.\nVerfahren\n§ 2. Sub-Auspiciis-Promovendinnen und –Promovenden können bei Interesse an einer Ad-Personam-\nStelle im Zusammenhang mit der Verleihung des jeweiligen akademischen Grades durch den Bundesprä-\nsidenten oder ein von ihm beauftragtes Organ an die Rektorin/den Rektor der Medizinischen Universität\nGraz herantreten und ihr Interesse bekunden. Ab diesem Zeitpunkt haben Sub-Auspiciis-Promovendinnen\nund –Promovenden sich binnen 6 Monaten endgültig für eine Stelle zu entscheiden.\n§ 3. (1) Die Interessenbekundung iSd § 2 durch die Sub-Auspiciis-Stellenwerberin/den Sub-Auspiciis-\nStellenwerber hat formlos schriftlich unter Beifügung der Bescheidkopie über die Verleihung des akademi-\nschen Grades zu erfolgen und hat die Angabe der interessierenden wissenschaftlichen Organisationsein-\nheit(en) zu enthalten.\n§ 4. (1) Das konkrete Angebot für eine Ad-Personam-Stelle hat nach Abstimmung mit der/dem jeweili-\ngen Vorständin/Vorstand und/oder Abteilungsleiterin/-leiter einer wissenschaftlichen Organisationsein-\nheit binnen 8 Wochen nach Übermittlung der schriftlichen Interessenbekundung durch die Sub-Auspiciis-\nStellenwerberin/den Sub-Auspiciis-Stellenwerber (Datum des Poststempels) durch die Rektorin/den Rek-\ntor zu erfolgen. Gleichzeitig ist die betreffende Vorständin/der betreffende Vorstand hiervon zu informie-\nren.\nAusschreibung\n§ 5. (1) Die jeweilige Leiterin/der jeweilige Leiter der betreffenden wissenschaftlichen Organisationsein-\nheit stellt entsprechend dem von der Rektor/dem Rektor gem. § 4 Abs. 1 unterbreiteten konkreten Stel-\nlenangebot im Wege des üblichen Stellenbesetzungsverfahrens einen Antrag auf Genehmigung einer aus\ndem Globalbudget zu finanzierenden Ad-Personam-Stelle für die Sub-Auspiciis-Promovendin/den Sub-\nAuspiciis-Promovenden; diesem Genehmigungsantrag ist der konkrete Ausschreibungstext bereits beizu-\nlegen.\n(2) Die Ausschreibung von Ad-Personam-Stellen erfolgt nach Genehmigung durch die Rektorin/den Rek-\ntor und Feststellung der budgetären Bedeckbarkeit sowie nach Befassung des Arbeitskreises im Mittei-\nlungsblatt der Medizinischen Universität Graz unter dem Punkt „Ausschreibung von Stellen“, Rubrik\n„Ad-Personam-Stellen für Sub-Auspiciis-Promovendinnen und –Promovenden“.\nStellenplan\n§ 6. Die jeweils angebotene Stelle steht der jeweiligen wissenschaftlichen Organisationseinheit zusätzlich\nzur Verfügung, das heißt, es handelt sich um eine Ad-Personam-Stelle, welche im Falle des Ausscheidens\nder Sub-Auspiciis-Promovendin/des Sub-Auspiciis-Promovenden wieder eingezogen wird, und wird nicht\nauf den Stellenplan der Organisationseinheit angerechnet.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                      MTBl. vom 03.10.2007, StJ 2007/08, 1. Stk."
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            "bulletin": {
                "id": 8834,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "28",
                "published": "2021-03-24T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinien: Richtlinie der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) betreffend das Verfahren für die Verleihung des Titels einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Vorstand der Szolomayer Privatstiftung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8834&pDocNr=1124803&pOrgNr=1"
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            "index": 31,
            "text": "32\n§ 47. Prüfungstermine, Prüfungsanmeldung UND Prüfungsverfahren\n        (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur\n             Ablegung von Prüfungen besteht. Prüfungstermine werden von der\n             Organisationseinheit Studienmanagement. Die Prüfungstermine werden in der\n             Folge den Lehrenden, der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n             Angelegenheiten und der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der\n             Medizinischen Universität Graz übermittelt, die dazu binnen einer Frist von\n             vierzehn Tagen Stellung nehmen können. Vor der endgültigen Festlegung der\n             Prüfungstermine und Anmeldefristen (Satzung § 3 (26) erfolgt eine\n             entsprechende Würdigung der allfällig eingelangten Stellungnahme/n.\n        (2) Prüfungstermine sind gemäß § 76 Abs 4 UG idgF festzusetzen. Um den\n             Studierenden die Einhaltung der in den Curricula festgelegten Studiendauer zu\n             ermöglichen,     dürfen      zusätzliche       Prüfungstermine        auch      in     den\n             lehrveranstaltungsfreien Zeiten angesetzt werden.\n        (3) Ergänzend zu (2) ist für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Folgendes\n             festgelegt:\n          1. Innerhalb einer Woche nach Beendigung eines Moduls, jedoch vor Beginn des\n             nächsten Moduls (d.h. zwischen zwei Modulen) muss es mindestens einen\n             lehrveranstaltungsfreien Tag mit einem Prüfungstermin des Moduls geben. In\n             Ausnahmefällen kann nach Maßgabe der Curricula, in Abstimmung mit der\n             Curricularkommission davon Abstand genommen werden.\n          2. Innerhalb der zwei letzten lehrveranstaltungsfreien Wochen der Semesterferien\n             im Februar ist ein Prüfungstermin für jedes Modul anzusetzen. Eine Anmeldung\n             zu diesem Prüfungstermin kann erfolgen, wenn für den vorangegangenen\n             Prüfungstermin am Ende des Zeitslots 3 keine Anmeldung erfolgte.\n          3. Im Zeitraum der fünften und sechsten Woche vor Ende der Sommerferien ist\n             ein Prüfungstermin für jedes Modul festzulegen.\n        (4) Die Prüfungstermine sind zwei Wochen vor Beginn jedes Studienjahres in\n             geeigneter Weise bekannt zu machen.\n        (5) Für die Anmeldung zu den Prüfungen ist eine Frist von mindestens drei\n             Wochen festzusetzen, welche frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin\n             zu enden hat.\n        (6) Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei mündlichen Prüfungen\n             zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig.\n             Diese sind von den Prüferinnen und Prüfern der Organisationseinheit\n             Studienmanagement schriftlich spätestens eine Woche vor dem geplanten\n             Prüfungsantritt mitzuteilen.\n        (7) Lehrveranstaltungsprüfungen aufgelassener Studien gemäß Satzung § 33 sind\n             jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Durchführung der Lehrveranstaltung\n             folgenden Semesters abzuhalten.\n        (8) Studierende sind berechtigt, Prüfungen abzulegen (§ 59 (1) Z 8 UG idgF) und\n             sich für die Prüfungen in der Organisationseinheit Studienmanagement\n             innerhalb der vorgesehenen Anmeldefrist anzumelden (§ 59 (2) Z 4 UG idgF).\n             Sind die in den Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllt, ist die\n             Studierende/der Studierende für die Prüfung ohne Vorbehalt anzumelden. Sind\n             die Voraussetzungen noch nicht erfüllt, erfolgt eine vorbehaltliche Anmeldung\n             zur Prüfung. Stellt sich im Zeitraum bis zum Einlangen der Beurteilung der\n             Prüfung in der Organisationseinheit Studienmanagement heraus, dass die\n             Voraussetzung nach wie vor nicht erfüllt ist, wird die Beurteilung annulliert. Der\n             unter Vorbehalt absolvierte und annullierte Prüfungsantritt wird nicht auf die\n             Anzahl der Prüfungsantritte angerechnet.\n        (9) Studierende, die zu einer Prüfung antreten, ohne zu dieser angemeldet zu sein,\n             werden nicht beurteilt.\n                                          Mitteilungsblatt vom 24.03.2021, Stj 2020/2021, 28. Stk. RN111\n                                          Seite 26 von 41"
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                "published": "2011-11-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3025&pDocNr=54626&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\n      •     Ein hohes Maß an Fachkompetenz\n      •     Kommunikationskompetenz und Teamfähigkeit sowie Serviceorientiertheit\n      •     Eine aktive Gestaltung und Optimierung des persönlichen Aufgabenbereiches\nKein Experte/keine Expertin sind SpezialistInnen per se, weiters Personen, die rein das Anforderungsprofil\nerfüllen und nicht maßgeblich darüber hinaus gehen, Führungskräfte und deren StellvertreterInnen, Fach-\nvertretungen. Nicht gezählt wird Alltagsroutinetätigkeit, kurze Einschulungstätigkeit für neue Mitarbeite-\nrInnen oder einmalige Sonderleistungen, rein quantitative Mehrbelastung und die reine Betriebszugehörig-\nkeitsdauer. Nicht berücksichtigt werden können weiters Personen, die in ein anderes Anforderungsprofil\npassen (z.B. eine zusätzliche Ausbildung gemacht haben, die aber nicht in der betreffenden Stelle gefragt\nist).\n§ 2 Modus:\n      1.) Um einen Antrag auf Prüfung des ExpertInnenstatus stellen zu können, müssen jährliche, struktu-\n            rierte MitarbeiterInnengespräche geführt werden. In einem der Gespräche muss sowohl von der\n            Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter als auch von der/dem Vorgesetzten das Erreichen der gemäß §52\n            Abs. 2 festgelegten Anzahl an Kriterien festgestellt werden, welche über das aktuelle Tätigkeitspro-\n            fil hinausgehen.\n      2.) Gegebenenfalls ist ein Antrag auf Prüfung des ExpertInnenstatus mittels Antragsbogen zu stellen.\n            Dieser Bogen muss auch die detaillierten Begründungen für die Erfüllung der Einzelkriterien lt. Indi-\n            katoren der vorliegenden Betriebsvereinbarung enthalten. Dem Antrag muss weiters beigelegt\n            werden:\n                   • Alle Ergebnisse aus dem letzten strukturierten, periodischen MitarbeiterInnengespräch (lt.\n                         vorgegebenem, strukturiertem Bogen)\n                   • Eine aktuelle Stellen- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung\n      3.) Der Antrag samt Anhängen ist von 15.11. des jeweiligen Kalenderjahres bis spätestens 31.01.\n            des jeweiligen Kalenderjahres ausschließlich in elektronischer Form (dh Originale eingescannt) an\n            die          OE          für         Personalmanagement                   und         Recht/Team            Personalmanagment\n            (expertenstatus@medunigraz.at) zu richten.\n      4.) Es wird ein Beratungsteam eingerichtet, welches einen Vorschlag erstellt und dem Rektor/der Rek-\n            torin zur Entscheidung vorlegt. Alle Unterlagen werden vom Beratungsteam gesichtet und eine\n            Vorauswahl getroffen. KandidatInnen, die in eine engere Auswahl kommen, werden – so die Ent-\n            scheidung noch nicht klar gefallen ist – zu einem kurzen 20 min. Hearing eingeladen. Nach der ers-\n            ten Entscheidungsrunde ergehen schriftliche Mitteilungen/Absagen an die KandidatInnen, die auf\n            Grund des administrativen Aufwandes nicht individuell begründet werden können.\n      5.) Der Entscheidungsvorschlag wird der Universitätsleitung übermittelt. Die Entscheidung ergeht vom\n            Arbeitgeber an den/die MitarbeiterIn und an die Führungskraft. Bei Absagen wird ein persönliches\n            Feedbackgespräch mit mind. zwei TeilnehmerInnen aus dem Hearing vereinbart.\n      6.) Die Entscheidung des Rektors ergeht bis spätestens 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres und wird\n            den AntragstellerInnen und den Vorgesetzten schriftlich zur Kenntnis gebracht.\n      7.) Die mögliche Umreihung in eine höhere Qualifikationsstufe wird ab 31.01. des jeweiligen Kalen-\n            derjahres wirksam.\n§ 3 Prüfungsmodalitäten:\n      Die Anträge werden von einem sich paritätisch zusammengesetzten Beratungsteam, welches sich in-\n      tern wie folgt zusammen setzt, bearbeitet:\n      LeiterIn der OE für Personalmanagement und Recht\n      Stellv. Leiterin der OE für Personalmanagement und Recht\n      LeiterIn der Stabstelle für Personalentwicklung\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 16.11.2011, StJ 2011/12, 5.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 29,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "17",
                "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
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            "index": 26,
            "text": "- 27 -\n(5) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium\nverfügbaren Zeit der Studierenden gemäß § 59 Abs. 4 UG 2002 besonders zu berücksichtigen.\n(6) Im Curriculum ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 25 UG 2002 die Prüfungsordnung festzulegen (siehe Ab-\nschnitt 5 dieser Satzung). In ihr werden die Arten der Prüfungen, die Prüfungsmethode und das Prü-\nfungsverfahren festgelegt.\n(7) Die Studienkommission ermittelt, welches Arbeitspensum der Studierenden im Durchschnitt erfor-\nderlich ist, um verschiedene Kategorien von Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzu-\nlegen. Die Ermittlung des Arbeitspensums erfolgt aufgrund des empirisch zu erhebenden tatsächli-\nchen Zeitaufwandes von Studierenden nach objektiven Kriterien.\nÜbergangsbestimmungen bei Auflassung oder gravierenden Änderungen der Curricula\n§ 24. (1) Im Falle der Auflassung (§ 20) eines Studiums sind ordentliche Studierende berechtigt, jeden\nder noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der vorgeschriebenen Studiendauer zu-\nzüglich mindestens eines Semesters entsprechenden Zeitraum ab dem Datum der Auflassung des\nCurriculums abzuschließen.\n(2) Bei gravierenden Änderungen im Curriculum wird festgelegt, dass ordentliche Studierende berech-\ntigt sind, ab dem Inkrafttreten eines Curriculums, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienab-\nschnitte in einem der vorgeschriebenen Studiendauer zuzüglich mindestens eines Semesters ent-\nsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird das zusätzliche Semester im entsprechenden Abschnitt\nnicht verwendet, wird dieses Toleranzsemester in die anderen Abschnitte mitübernommen. Diese\nBestimmung ist hinfällig, wenn Anrechnungsrichtlinien gem. (5) ohne Studienverzögerung existieren,\nwobei die ECTS-Punkte im vollem Ausmaß angerechnet werden müssen.\n(3) Von den Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen sind Änderungen an Curricula, die keine gra-\nvierenden Änderungen im Sinne des § 22 sind. Für diese Änderungen gilt, dass alle Studierenden\ngem. Abs. 2 dem geänderten Curriculum unterstellt sind.\n(4) Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium\ndem geänderten Curriculum unterstellt. Im Übrigen sind Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwil-\nlig dem geänderten Curriculum zu unterstellen.\n(5) Im Curriculum sind spezifische Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von positiv beurteilten\nPrüfungen des alten und des geänderten Curriculums festzulegen. Die Studienkommission ist berech-\ntigt, weitere derartige Bestimmungen zu beschließen.\n(6) Ordentliche Studierende, die gemäß Abs. 3 und 4 dem geänderten Curriculum unterstellt werden,\nsind berechtigt, bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor Anträge auf Gleichwertigkeit von Stu-\ndienleistungen einzubringen, die von den gemäß Abs. 5 festgelegten Bestimmungen abweichen oder\nsie ergänzen. Diese Anträge sind innerhalb von zwei Monaten bescheidmäßig zu genehmigen, soweit\ndie Gleichwertigkeit der Studienleistungen gegeben ist.\nKundmachung und Inkrafttreten der Curricula\n§ 25. (1) Das Curriculum ist nach der Genehmigung durch den Senat gemäß §20 Abs. 6 Z 6 UG 2002\nim Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.\n(2) Das Curriculum tritt mit dem 1. Oktober, der auf die Kundmachung folgt, in Kraft. Im Curriculum\nkann mit Zustimmung des Rektorats und der Studienrektorin bzw. des Studienrektors ein abweichen-\ndes Datum festgelegt werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist und der\nBeschluss in der Studienkommission dazu mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5149,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "2",
                "published": "2015-10-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leiterbestellung nichtwiss. OE; Satzung-Änderung; Richtlinien des Rektorates: ULG-RL sowie Veranstaltungsrichtlinie; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5149&pDocNr=420972&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "5. Finanzgebarung\n\na) Die Finanzgebarung eines ULG erfolgt an der Med Uni Graz, sofern nicht in einem\nKooperationsvertrag anderes geregelt ist. Nachfolgende Regelungen gelten für alle ULG mit\nFinanzgebarung an der Med Uni Graz.\n\nb) Es gelten die universitätsweit einheitlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für\nUniversitätsiehrgänge gemäß Anhang I insbesondere bezüglich Zahlungs- und\nStornobedingungen, die auch jedem Anmeldeformular anzuschließen sind.\n\nc) Die Lehrgangsbeiträge werden gemäß einer Kalkulation unter Berücksichtigung der\ntatsächlichen Kosten, des Mitbewerbs und der angesprochenen Zielgruppe festgesetzt und gem.\n§ 91 Abs. 7 UG idgF vom Rektorat genehmigt.\n\nd) Jeder ULG Durchgang wird von der Lehrgangsleitung separat mit allen zu erwartenden Ein- und\n\nAusgängen gemäß standardisierten Vorgaben vorkalkuliert. Wird/Werden die zur positiven\n\nEndbilanzierung erforderlichen TeilnehmerInnenzahlen/ Einnahmen nicht erreicht und sind keine\n\noder nicht ausreichend Rücklagen aus vorhergehenden Durchgängen desselben ULG oder\n\nexterne Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Durchführung bis zur Erreichung der\nnotwendigen Zahl semesterweise zu verschieben oder ganz abzusagen.\n\nAlle ULG sind gemäß ihren Kalkulationen durchgangsweise in SAP erfasst, in dem alle Ein- und\n\nAusgänge nachvollziehbar und nach Ausgabenarten unterteilt ersichtlich und auswertbar sind.\n\nf} Die Abgeltung der Lehrenden sowie der Lehrgangsleitung und allfälliger administrativer und\n\nwissenschaftlicher MitarbeiterInnen erfolgt nach den jeweils anzuwendenden dienstrechtlichen\n\nVorschriften gemäß Kalkulation.\n\nNach Finanzabschluss eines jeden Durchgangs erfolgt eine Analyse der Einnahmen und\n\nAusgaben, deren Ergebnis in die weiteren Planungen des ULGs einfließt. Im Zuge der\n\nNachkalkulation ist ein Plan-IST-Vergleich von der Lehrgangsleitung durchzuführen. Die im Plan\n\naufgestellten Prämissen sind im Rahmen der IST-Analyse zu überprüfen. Über-\n\n/Unterschreitungen sind darzustellen. Die vorgenommene Analyse soll Eingang in die\n\nKalkulation des Folge-ULGs finden. Die Nachkalkulation ist am Ende eines ULG durchzuführen\n\nund dem Controlling von der Lehrgangsleitung zu übermitteln.\n\ne\n\n—\n\nLoad\n\n8\n\n6. Kostenersatze\n\na) Alle ULG mit Finanzgebarung an der Med Uni Graz entrichten eine Kostenersatzpauschale iHv\n13% aller ihrer Einnahmen an die Med Uni Graz.\n\nb) Alle ULG mit Finanzgebarung bei einem Kooperationspartner entrichten eine\nKostenersatzpauschale gemäß den im Kooperationsvertrag festgelegten Kriterien.\n\n7. Raumnutzung\n\nMit der Kostenersatzpauschale gem. Punkt 6 sind auch alle Kosten fur die allfallige Nutzung von\nRäumlichkeiten der Med Uni Graz abgedeckt. Findet die Lehre außerhalb statt, sind die\nRaumnutzungskosten in die Kalkulation mit aufzunehmen.\n\n8. Ergebnisverwendung\n\na) Nach dem Finanzabschluss jedes Durchgangs werden Überschüsse auf ein Sammelkonto pro\nULG übertragen und als Rücklage für Folgelehrgänge verwendet. Es sollen so lange Rücklagen\ngebildet werden, bis das Volumen einer weiteren Durchführung erreicht ist. Schließt ein\nDurchgang negativ ab, wird das Negativergebnis aus den Rücklagen ausgeglichen.\n\nb) Wird ein ULG eingestellt und es gibt finanzielle Guthaben, deren Aufteilung nicht durch einen\nKooperationsvertrag geregelt ist, so entscheidet das Rektorat über deren weitere Verwendung.\n\n \n\nMTBI. vom 21.10.2015, SU 2015/16, 2. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1565,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "25",
                "published": "2009-09-16T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1565&pDocNr=19249&pOrgNr=1"
            },
            "index": 10,
            "text": "Medizinische Universität Graz                                                       Wissensbilanz 2008\nWie schon in den letzten Jahren unterstützt die Medizinische Universität weiterhin ihre\nMitarbeiterInnen und Studierenden mit der Förderung von externer flexibler Kinderbetreuung\nin Form von Gutscheinen.\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung\nVerbesserung im Berufungsprozess / Personalentwicklung\nBerufungsprozesse ziehen sich oft über einen langen Zeitraum hin und sind durch die\nBeteiligung vieler Gremien und Personen, die wiederum unterschiedliche Erfahrung in\nsolchen Prozessen haben, nicht selten sehr kompliziert. Das Rektorat hat daher zusammen\nmit dem Senat und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlung eine Arbeitsgruppe eingerichtet,\ndie im ersten Schritt den Ist-Stand des Berufungsprozesses abbildet und im zweiten Schritt\neinen gestrafften, einheitlichen, an den gesetzlichen Erfordernissen, an der Satzung und am\nFrauenförderplan orientierten Ablaufplan des Berufungsverfahrens zum Ziel hat. Der erste\nSchritt wurde 2008 erfolgreich durchgeführt und die Diskussionen zum zweiten Schritt sind\nweitgehend abgeschlossen.\nZielvereinbarungen mit den wissenschaftlichen Einheiten\nIm Jahr 2008 wurden erstmals für das Folgejahr flächendeckend Zielvereinbarungen des\nRektorats mit den wissenschaftlichen Einheiten abgeschlossen. Ausgehend von den\nLeistungsvereinbarungen, dem Entwicklungsplan, der Wissensbilanz und den aktuellen\nstrategischen Überlegungen wurde ein Maßnahmenkatalog als Diskussionsgrundlage\nerarbeitet. Auf Grund dessen wurden Gespräche des Rektorats mit Vertreterinnen und\nVertretern jedes Instituts, jeder Klinik bzw. bei gegliederten Kliniken mit jeder klinischen\nAbteilung geführt, und ein Mindestmaß von 10 Neuerungszielen für 2009 vereinbart. Die in\ndiesen ca. 70 Verhandlungen vereinbarten Ziele sind in einer Datenbank gespeichert,\nwerden unterjährig überprüft und vom Rektorat in der Realisierung unterstützt.\nFür das kommende Jahr ist der Abschluss gemeinsamer Leistungsvereinbarungen von\nAnstaltsleitung-KAGES einerseits und Med Uni Graz andererseits mit den klinischen\nEinrichtungen vorgesehen.\nEFQM\nQualitätssicherung nach dem EFQM-System wurde an 4 Kliniken implementiert, die alle den\nLevel „Committed to Excellence“ erreichen konnten, darunter die Universitäts-Augenklinik\nund die Univ.-Klinik für Neurologie.\nOrganisationsentwicklung\nNach Abschluss des Projektes „Prozessdokumentation“ im Dezember 2007, in dem die\nProzesse der Verwaltung der Medizinischen Universität Graz dokumentiert wurden, wurden\nim Jänner 2008 die dokumentierten Ergebnisse in das Projekt „Business Process Workflow\n(BPW)“ übergeführt. Dieses Nachfolgeprojekt verfolgt das Ziel der Prozessoptimierung und\nAusweitung der Dokumentation auf die Stabstellen und weiteren nichtwissenschaftlichen\nOrganisationseinheiten, um besonders die Schnittstellen und die Unternehmenseinheit mit\nfest definierten Rollen, Rechten und Funktionen abzubilden. Die Abbildung der Soll-Prozesse\nerfolgt in einem für die Medizinische Universität Graz einheitlichen automationsunterstützten\nSystem (AENEIS). Die Organisationseinheiten für Studium und Lehre einerseits sowie\nForschungsinfrastruktur und -management andererseits haben ihre Prozessdokumentation in\nAENEIS abgebildet, wodurch die Basis für ein einheitliches Qualitätsmanagementsystem in\nder Verwaltung der Medizinischen Universität Graz gegeben ist.\nQualitätssicherung in der Lehre\nUm die Qualität der Lehre an unserer Universität laufend zu verbessern, wird seit Herbst\n2008 ein 3-Stufen-Modell zur hochschuldidaktischen Fort- und Weiterbildung für Lehrende\nvon der Vizerektorin für Personalentwicklung und Gleichstellung und dem Vizerektor für\nStudium und Lehre angeboten. Dieses 3-Stufen-Modell wurde konzipiert, um den\n                                             8/122\n                                                              MTBl. vom 16.09.2009, StJ 2008/09, 25. Stk"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 1524,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "23",
                "published": "2009-08-19T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1524&pDocNr=18583&pOrgNr=1"
            },
            "index": 19,
            "text": "Studienplan – Diplomstudium Humanmedizin – Version 06\n1.6.9   Inhalte/Stichwortlisten\nVor Beginn jeder Lehrveranstaltung sind die Lehr- und Prüfungsinhalte in geeigneter Form zu\nveröffentlichen.\n1.7 Prüfungen\n1.7.1 Beschreibung der Prüfungsmethoden\nDie Prüfungsmethoden werden so gestaltet, dass sie nachvollziehbar, reliabel, valide und somit für die\nÜberprüfung der verschiedenen Lernziele – Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen – geeignet sind. Geprüft\nwerden die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte. Entsprechend der integrierten\nUnterrichtsform finden die Prüfungen in dieser Form statt. Es sind folgende Arten von Prüfungen\nvorgesehen:\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Praktika (PR), Seminare (Se), Übungen (Ue),\nSeminare mit Übungen (SU) sowie Exkursionen (Ex) werden nach folgendem Modus geprüft. Bewertet\nwerden Mitarbeit und selbständige Beiträge der Studierenden. Begründete Abwesenheit kann bis zu einem\nAusmaß von 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten Abwesenheitsausmaßes wird nach\nMaßgabe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur selbständigen Nacharbeit oder zur\nNachholung der versäumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei einer Lehrveranstaltung mit immanentem\nPrüfungscharakter müssen eindeutige Beurteilungskriterien (z.B. Punktesystem und Prüfungsmethoden) vor\nBeginn festgelegt und veröffentlicht werden.\nFachprüfungen: Fachprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittelten Stoff mehrerer\nLehrveranstaltungen eines Moduls. Fachprüfungen finden in der Regel schriftlich statt und werden\nentsprechend den gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen\nkönnen auch mündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Die positive\nAbsolvierung der Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist Zulassungsvoraussetzung für\ndie entsprechende Fachprüfung. Für Fachprüfungen haben am Anfang eines Studienjahres die Anzahl und\ndie Fragenart sowie der Notenschlüssel veröffentlicht zu werden. Der vorab definierte Notenschlüssel darf\nnur durch die Streichung von fehlerhaften, ungenauen oder mit anderen Mängeln behafteten Fragen\nverändert werden. Bei der Benotung einer Fachprüfung ist es nicht zulässig, dass Teile dieser und\nPunkte/Ergebnisse in diesen für die positive Absolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich allein aus\ndem Gesamtpunkteergebnis zu ergeben – weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\nDie Gesamtbeurteilung eines Moduls als Diplomprüfungsfach entspricht der Beurteilung der Fachprüfung.\nFür die Gesamtbeurteilung eines Tracks werden die Beurteilungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen\nmit immanentem Prüfungscharakter herangezogen. Diese Tracklehrveranstaltungen sind mit sehr gut bis\nnicht genügend zu beurteilen.\nMündliche kommissionelle Gesamtprüfungen finden in Form von OSKE ( = objective structured clinical\nexamination) statt und sind zur Erfassung der klinischen Problemlösungskompetenz der Studierenden in\npraktischer Hinsicht vorgesehen.\nFormative Prüfungen: (Gültig für alle Studierenden der Humanmedizin mit Studienbeginn ab\nWintersemester 2007/08) Der ProgressTest Medizin (PTM) ist eine formative Prüfung, deren Bewertung\nkeinen Einfluss auf den Studienfortschritt der Teilnehmerinnen hat. Der PTM hat im Studium zumindest\nzwei Mal absolviert zu werden, ein Antritt zur OSKE-Prüfung nach dem 5. Studienjahr ist nur mit Nachweis\nzumindest eines Antritts möglich.\nPro Absolvierung des PTM erhalten Studierende 0,5 ECTS im Rahmen der freien Wahlfachstunden\nangerechnet. Insgesamt können maximal 4 ECTS-Punkte über die Teilnahme an obiger Lehrveranstaltung\nerlangt werden.\n1.7.2 Begründung der gewählten Prüfungsmodi für den Studienabschluss\n                                                                                 MTBl. vom 19.08.2009, StJ 2008/09, 23. Stk\n                                                Seite 11 von 50"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1384,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "16",
                "published": "2009-05-06T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1384&pDocNr=16018&pOrgNr=1"
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            "index": 19,
            "text": "- 20 -\n                                        104. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibungen\nDritter bekannt:\n104.1\nDie Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union teilt mit, dass die Generaldirektion Personal\nund Verwaltung der Europäischen Kommission die Vakanzen von ANS-Stellen, in den in der Liste angeführten\nGeneraldirektionen, bekanntgegeben hat.\nDie Vertretung weist darauf hin, dass lediglich jene Bewerbungen, welche durch die Ständigen\nVertretungen eingereicht werden, von der Europäischen Kommission berücksichtigt werden. Interessenten\nwerden daher ersucht, ihre Bewerbungsunterlagen (Europa CV und Motivationsschreiben) bis 13. Mai\n2009 bzw. 10. Juni 2009 an sne.bruessel-ov@bmeia.gv.at zu übermittelt.\nDie Bewerbungsfrist muss streng eingehalten werden. Bewerbungen außerhalb der Einsendefrist werden\nvon der Europäischen Kommission nur akzeptiert, sofern diese mit einer geeigneten Begründung\nübermittelt werden.\nFür die Erstellung des CV werden die Bewerber gebeten, das europäische Lebenslauf-Muster, welches unter\nhttp://www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp in Deutsch, Französisch und Englisch zu finden ist, zu\nbenutzen.\nDie Bewerber haben im Europäischen Lebenslauf die genaue Bezeichnung der Stelle, für die sie sich bewerben\n(z. B. „ADMIN A 6“), anzugeben.Die Vertretung macht darauf aufmerksam, dass abgeordnete nationale\nSachverständige (ANS) der Kommission zur Verfügung gestellte Bedienstete einer österreichischen\nkommunalen, regionalen oder nationalen Verwaltung oder einer zwischenstaatlichen Organisation, auf deren\nSachverstand die Kommission in einem bestimmten Bereich zurückgreift, sind. Personen, die unter diese\nRegelung fallen, müssen bei ihrer Entsendung seit mindestens zwölf Monaten in einem dienst- oder\nvertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen und verbleiben während der Abordnung in\nDiensten dieses Arbeitgebers. Der ANS erhält seine Bezüge weiterhin von seinem Arbeitgeber, der das\nDienstverhältnis oder die vertragsrechtliche Beziehung zu ihm während der gesamten Dauer der Abordnung\naufrecht erhält (siehe Beschluss der Kommission vom 12. November 2008 C(2008) 6866 final).\nDie Vertretung empfiehlt daher, bereits vor Einreichung einer Bewerbung, um dadurch spätere Komplikationen\nzu vermeiden, das Einverständnis des zuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung einzuholen.\nDie Ausschreibungen und das vollständige Dokument \"Beschluss der Kommission über die Regelung für zur\nKommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission\naufhaltende nationale Sachverständige\" - C(2008) 6866 final vom 12. November 2008 (Achtung: nur die von\nder Kommission angenommene französische Fassung ist verbindlich) - können auch auf der Homepage des\nBundeskanzleramtes http://www.bundeskanzleramt.at/eu-jobs - abgerufen werden.\n    GD                                                                                                            Einsendefrist für die\n                                                                                                                     Bewerbungen\n   1. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI)-C-4                                                             10/06/2009\n   2. Wettbewerb (COMP)-G-4                                                                                           10/06/2009\n   3. Wirtschaft und Finanzen (ECFIN)-G-3 Finanzkrise                                                                 10/06/2009\n   4. Erweiterung (ELARG)-D-4                                                                                         10/06/2009\n   5. Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit                                                    10/06/2009\n         (EMPL)-A-3\n   6. Unternehmen und Industrie (ENTR)-B-5                                                                            13/05/2009\n   7. Unternehmen und Industrie (ENTR)-F-1                                                                            10/06/2009\n   8. Umwelt (ENV)-A-3                                                                                                13/05/2009\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 06.05.2009, StJ 2008/09, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8297,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "50",
                "published": "2020-09-23T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren;\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8297&pDocNr=1059368&pOrgNr=1"
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            "index": 13,
            "text": "14\nDie Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am LKH Graz II, Standort Süd\nverfügt derzeit über 39 vollstationäre Betten (davon 29 offen und 10 geschlossen) und 8 ambulante\nBehandlungsplätze (Tagesklinik). Es werden jährlich rund 860 Kinder und Jugendliche stationär\nbehandelt, in der Tagesklinik werden rund 1.000 Frequenzen, in der Ambulanz rund 2.300\nFrequenzen erbracht.\nBis zum Jahr 2024 ist eine bauliche Erweiterung um 20 vollstationäre Betten und 5 Tagesklinik- bzw.\nambulante Betreuungsplätze in Form eines Zubaus geplant; insgesamt werden dann 49 vollstationäre\nBetten und 13 Tagesklinik- bzw. ambulante Betreuungsplätze vorhanden sein.\nIn der dislozierten Einrichtung am Standort Leoben werden in der Tagesklinik mit 6 ambulanten\nBetreuungsplätzen rund 650 Frequenzen und in der angeschlossenen Ambulanz rund 1.100\nFrequenzen im Jahr erbracht.\nDer/Die für die Leitungsfunktion beider Abteilungen vorgesehene UniversitätsprofessorIn wird mit\nden folgenden zentralen Aufgaben betraut:\n     Regionale, nationale und internationale Vertretung des                                            Schwerpunktes        Kinder-       und\n      Jugendpsychiatrie in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung\n     Eigenverantwortliche Tätigkeit in der PatientInnenbetreuung im gesamten Spektrum der Kinder- und\n      Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin auf Grundlage des Biopsychosozialen Modells;\n      dies komplementär zu und in enger Abstimmung mit den zwei weiteren Klinischen Abteilungen der\n      Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin mit deren\n      Schwerpunkten am LKH-Universitätsklinikum sowie komplementär zu und in enger Abstimmung mit\n      den einschlägigen Abteilungen am LKH Graz II, Standort Süd, speziell im Rahmen der\n      Transitionspsychiatrie und der Schnittstelle zur Suchtmedizin. Führung von dislozierten\n      Einrichtungen an weiteren Standorten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.\n     Planung und Durchführung von gemeinsamen innovativen                                                   Forschungsprojekten           und\n      schnittstellenorientierten Kooperationen an beiden Standorten\n     Engagement im Bereich der universitären Lehre, einschließlich der Weiterentwicklung der\n      psychiatrischen Lehrmodule sowie der postgraduellen Ausbildung und in Doktoratsstudien\n     Gezielte Nachwuchsförderung von Ärzten/Ärztinnen des Fachgebietes, nicht zuletzt auch mit\n      wissenschaftlichem Interesse sowie Weiterführung und Ausbau von Angeboten einschlägiger Fort- und\n      Weiterbildungen\n     Kooperative Mitwirkung an einer abgestimmten Weiterentwicklung und Optimierung des\n      Leistungsangebotes an beiden Standorten\n     Kooperation mit bzw. Mitwirkung an den Psycho-Sozialen Diensten in der Steiermark, im Sinne eines\n      Ausbaus des extramuralen Bereichs gemäß den Vorgaben des Regionalen Strukturplans Gesundheit –\n      Steiermark 2025, Version 1.2\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n     Abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Universitätsausbildung in Humanmedizin\n     FachärztIn für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder gleichwertige\n      in- oder ausländische Befähigung sowie Nachweis psychotherapeutischer Fähigkeiten durch Eintra-\n      gung in die Psychotherapeutinnen/Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit\n      oder ein abgeschlossenes Psy III Diplom bei der Österreichischen Ärztekammer. Ausländische Bewer-\n      berinnen/Bewerber müssen eine diesen Erfordernissen entsprechende Psychotherapieausbildung\n      nachweisen können\n     Mehrjährige Berufserfahrung als Facharzt/ Fachärztin in der klinischen Kinder- und Jugendpsychiatrie\n      und Psychotherapeutischen Medizin sowie in einschlägigen aktuellen Therapieverfahren\n     Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Befähigung im Fach\n                                                                                                 MTBl. vom 23.09.2020, StJ 2019/20, 50. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
            },
            "index": 43,
            "text": "44\n      (5)   Die Habilitationskommission prüft die Erfüllung der Habilitationskriterien laut Habilitationsrichtli-\n            nie. Die Universitätsprofessorinnen und -professoren des Senates erteilen den Universitätsprofes-\n            sorinnen und –professoren des Fachbereichs oder/und des fachlich nahe stehenden Bereichs den\n            Auftrag, mindestens zwei Gutachter/innen gem. § 103 Abs. 5 UG zu benennen. Die Universitäts-\n            professorinnen und –professoren des Senats bestellen die vorgeschlagenen Gutachter/innen, von\n            denen mindestens eine/einer universitätsextern sein muss.\n      (6)   Das Büro des Senates ist für die administrative Unterstützung (wie z.B. den Schriftverkehr, die Sit-\n            zungs- und Kolloquiumsorganisation der Habilitationskommissionen, sowie die korrekte Abwick-\n            lung einer eventuellen Akteneinsicht iSd § 17 AVG idgF) zuständig.\n      (7)   Das Büro des Senates hat das Einlangen der Gutachten in geeigneter Weise den Universitätspro-\n            fessor/innen des Fachbereichs bzw. fachlich nahestehenden Bereichs bekannt zu geben und diese\n            auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hinzuweisen.\n      (8)   Ist aufgrund der Gutachten ein positiver Entscheid der Habilitationskommission zu erwarten, so ist\n            ein universitäts-öffentliches Habilitationskolloquium abzuhalten.\n      (9)   Die Habilitationskommission fällt die Entscheidung über die Erteilung der Lehrbefugnis gem § 103\n            Abs 8 UG auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.\n      (10) Zur Ausübung der venia docendi wird dem Rektorat seitens der Habilitationskommission unter Be-\n            rücksichtigung von Lehre und Forschung eine organisationsrechtliche Zuordnung zu einer (Sub-)\n            Organisationseinheit der Medizinischen Universität Graz vorgeschlagen.\n§ 4.  Gutachten\n      (1)   Die Gutachter/innen sind gem § 103 Abs 5 UG idgF zu bestellen.\n      (2)   Die Gutachter/innen haben mögliche Befangenheitsgründe zu beachten und sich insbesondere für\n            befangen zu erklären, wenn einer ihrer Angehörigen beteiligt ist oder sonstige wichtige Gründe\n            vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (zB Konkurrenzsituati-\n            on, enge wissenschaftliche Kooperation). Gutachter/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.\n      (3)   Die Gutachter/innen haben möglichst binnen sechs Wochen zu prüfen, ob die Habilitationsschrift\n            und die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind und\n            neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten. Des Weiteren haben die Gutachter/innen explizit\n            dazu Stellung zu nehmen, ob die Habilitationsschrift sowie die vorliegenden wissenschaftlichen\n            Arbeiten darauf schließen lassen, dass die/der Habilitationswerber/in das Habilitationsfach be-\n            herrscht und über die Fähigkeit zu seiner Förderung verfügt.\n      (4)   Von der Habilitationskommission sind auf Grundlage des § 103 Abs 5 UG zwei Gutachten zur Didak-\n            tik einzuholen, in welchen auch absolvierte Didaktikkurse sowie Evaluierungen der Lehre Berück-\n            sichtigung finden.\n      (5)   Der/die Habilitationswerber/in kann gemäß § 17 AVG in die Gutachten und Stellungnahmen Ein-\n            sicht nehmen.\n§ 5.  Bescheiderstellung\nDie/Der Vorsitzende der Habilitationskommission übermittelt über das Senatsbüro das Abschlussprotokoll und\nden vorbereiteten Bescheid an das Rektorat. Unter Bedachtnahme auf §§ 103 Abs. 9 und 10 UG erlässt das\nRektorat aufgrund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Lehrbe-\nfugnis bzw. weist diesen bei Verletzung wesentlicher Grundsätze des Verfahrens zurück. Mit Zustellung des\nstattgebenden Bescheides an die/den Habilitationswerber/in erlangt diese/dieser das Recht zur Führung der\nBezeichnung „Privatdozentin/Privatdozent“.\n                                                              Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 42"
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            "bulletin": {
                "id": 102,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "4",
                "published": "2005-11-02T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=102&pDocNr=4864&pOrgNr=1"
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            "index": 4,
            "text": "-5-\n4.         Aussendung des Ausschreibungstextes an alle einschlägigen österreichischen Universitäten mit dem\n           Ersuchen um Beilage zum dortigen Mitteilungsblatt.\n5.         Veröffentlichung der Ausschreibung in einer geeigneten Tageszeitung.7\n6.         Veröffentlichung der Ausschreibung in österreichischen bzw. internationalen Fachzeitschriften.\n7.         Veröffentlichung der Ausschreibung in facheinschlägigen und frauenspezifischen Mailinglisten.8\nIII.\nÄrztinnen und Ärzte in Facharztausbildung, zeitl befristet (Allg. UP)\ninsbes §§ 94, 96 UG 2002\nAls in den Akt aufzunehmender Nachweis, dass das zuständige universitäre Organ/die zuständige Universi-\ntätseinrichtung nach Frauen als Bewerberinnen gesucht hat, wird angesehen, wenn mindestens drei der fünf\nfolgenden Maßnahmen erfüllt wurden:\n1.          Aussendung des Ausschreibungstextes an alle Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen mit gleichem\n           oder verwandtem Arbeitsgebiet an österreichischen (medizinischen) Universitäten. 9\n2.          Aussendung des Ausschreibungstextes an mindestens fünf Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen\n           gleicher oder verwandter Arbeitsgebiete ausländischer (medizinischer) Universitäten.10\n3.          Veröffentlichung der Ausschreibung in einer geeigneten Tageszeitung.11\n4.          Veröffentlichung der Ausschreibung in österreichischen bzw. internationalen Fachzeitschriften.\n5.          Veröffentlichung der Ausschreibung in facheinschlägigen und frauenspezifischen Mailinglisten.12\nIV.\nAllgemeines Universitätspersonal mit Hochschulausbildung\ninsbes §§ 94, 101 UG 2002\nAls in den Akt aufzunehmender Nachweis, dass das zuständige universitäre Organ/die zuständige Universi-\ntätseinrichtung nach Frauen als Bewerberinnen gesucht hat, wird angesehen, wenn mindestens zwei der vier\nfolgenden Maßnahmen erfüllt wurden:\n1.          Veröffentlichung der Ausschreibung in einer geeigneten Tageszeitung.13\n2.          Aussendung des Ausschreibungstextes an alle einschlägigen österreichischen Universitäten mit dem\n           Ersuchen um Beilage zum dortigen Mitteilungsblatt.\n3.          Übermittlung des Ausschreibungstextes an das Arbeitsmarktservice für Steiermark bzw an geeignete\n           Weiterbildungseinrichtungen im Raum Graz.\n4.          Veröffentlichung der Ausschreibung in facheinschlägigen und frauenspezifischen Mailinglisten.14\n7\n   Als „geeignete Tageszeitung“ im Sinne dieser Auslegungsgrundlage werden insbesondere die (Wochenend-)Ausgaben von „Kleine\nZeitung“, „Kronen-Zeitung“, „Der Standard“, „Die Presse“, „Die Zeit“, „Wiener Zeitung“ angesehen.\n8\n  Informationen über derartige Mailinglisten bzw über die Durchführung von Veröffentlichungen darin erhalten Sie im Büro des Arbeits-\nkreises für Gleichbehandlungsfragen, Kontakt: akgl-buero@meduni-graz.at bzw http://www.meduni-graz.at/akgl/kontakt.html.\n9\n   Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Die Aussendung muss an alle Universitäten erfolgen, an denen dieses\nFach vertreten ist.\n10\n      Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Von begründbaren Ausnahmen abgesehen, sind Klini-\nken/Zentren/Institute/Abteilungen im deutschsprachigen oder grenznahen Ausland zu wählen.\n11\n    Als „geeignete Tageszeitung“ im Sinne dieser Auslegungsgrundlage werden insbesondere die Wochenendausgaben von „Kleine\nZeitung“, „Kronen-Zeitung“, „Der Standard“, „Die Presse“, „Die Zeit“ angesehen.\n12\n    Informationen über derartige Mailinglisten bzw über die Durchführung von Veröffentlichungen darin erhalten Sie im Büro des Ar-\nbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, Kontakt: akgl-buero@meduni-graz.at bzw http://www.meduni-graz.at/akgl/kontakt.html.\n13\n   Als „geeignete Tageszeitung“ im Sinne dieser Auslegungsgrundlage werden insbesondere die (Wochenend-)Ausgaben von „Kleine\nZeitung“, „Kronen-Zeitung“, „Der Standard“, „Die Presse“, „Die Zeit“, „Wiener Zeitung“ angesehen.\n14\n    Informationen über derartige Mailinglisten bzw über die Durchführung von Veröffentlichungen darin erhalten Sie im Büro des Ar-\nbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, Kontakt: akgl-buero@meduni-graz.at bzw http://www.meduni-graz.at/akgl/kontakt.html.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 300,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "17",
                "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1"
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            "index": 12,
            "text": "- 13 -\n(2) Um die Aufgaben der Zentrumsleitung wahr zu nehmen, finden regelmäßig - zumindest einmal im Monat\n- Zentrumsleitungssitzungen statt. Die Mitglieder der Zentrumsleitung sind verpflichtet, an den Zentrumslei-\ntungssitzungen teilzunehmen. Es steht der Zentrumsleitung frei, einvernehmlich zu beschließen, Mitarbei-\nter/innen der drei beteiligten Institute anlassbezogen oder kontinuierlich zu den Zentrumsleitungssitzung\nbeizuziehen.\n(3) Jedes Treffen der Zentrumsleitung wird mit einer Tagesordnung vorbereitet und mit einem Ergebnispro-\ntokoll nachbereitet. Die Koordination, Einberufung und Protokollführung obliegt dem Zentrumssprecher. Die\nEinladung und Übermittlung der Tagesordnung wird der Sache nach zeitgerecht, aber mindestens 5 Werkta-\nge vor Durchführung der Sitzung schriftlich bekannt gegeben.\n(4) Die Zentrumsleitung ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassun-\ngen der Zentrumsleitung erfolgen mehrheitlich, in Angelegenheiten des Abs 1 Z 7 und Z 8 einstimmig. Wird\nin Angelegenheiten des Abs 1 Z 7 trotz zweimaliger formeller Abstimmung kein Beschluss gefasst, ist von\nder Zentrumsleitung das Rektorat anzurufen, welches eine endgültige Entscheidung trifft.\n§ 5 Aufgaben des/der Zentrumssprechers/in\nDie Aufgaben des/der Zentrumssprechers/in sind insbesondere:\n8.    Inhaltliche Abstimmung der Zielvereinbarung des Zentrums mit jenen der im Zentrum beteiligten Institu-\n      te.\n9.    Abschluss einer Zielvereinbarung inkl. der jährlichen Budgetvereinbarung für das Zentrum mit dem Rek-\n      torat nach vorheriger Abstimmung und in Anwesenheit und Mitbeteiligung der Zentrumsleitung.\n10. Kommunikation zwischen der Zentrumsleitung und dem Rektorat\n11. Präsentation des Zentrums als Einheit nach außen und innen. Im Innen- und Außenauftritt eines Insti-\n      tuts ist das Zentrum mitzubenennen. (z.B. Publikationen, Kongresse...)\n12. Koordination der Öffentlichkeitsarbeit und der internen Kommunikation im Bereich des Zentrums.\n13. Koordination und Leitung der Zentrumsleitungssitzungen.\n14. Koordination des Informationsaustausches über die Forschungsprojekte auf Zentrumsebene, insbeson-\n      dere der Veranstaltung der Zentrumskonferenzen und –foren nach § 6.\n§ 6 Kommunikation innerhalb des Zentrums\n(1) Mindestens einmal pro Semester findet unter Beteiligung der Zentrumsleitung, aller Universitätsprofesso-\nren/innen und Forschungsprojektleitern/innen von im Jahr laufenden und bewilligten Projekten im Rahmen\ndes FWF, EU, bm:bwk oder von Drittmittel- oder Industrieprojekten von mindestens 50.000 € pro Jahr eine\nZentrumskonferenz statt. Die Organisation, Struktur und Koordination der Zentrumskonferenz obliegt\ndem/der Zentrumssprecher/in. Ziel der Zentrumskonferenz ist der Informations- und Wissensaustausch zu\nallen in der Geschäftsordnung genannten Punkten.\n(2) Mindestens einmal pro Jahr findet die Zentrumskonferenz als Zentrumsforum statt. Teilnehmer des Zent-\nrumsforums sind die Zentrumsleitung und alle in der Forschung tätigen Mitarbeiter/innen, die den drei Institu-\nten des Zentrums zugeordnet sind. Ziel des Zentrumsforums ist der wechselseitige Informationsaustausch\nüber Forschungsvorhaben und - projekte innerhalb des Zentrums und deren Vernetzung.\n(3) Bestehende informelle Informationsstrukturen auf Institutsebene bleiben durch die Institution des Zent-\nrumsforums unberührt.\n§ 7 Forschungsprofilbildung\nDie Zentrumsleitung hat den IST-Stand der Forschungsprojekte am Zentrum zu erheben, nach einer Stär-\nken-Schwächen-Analyse Forschungsschwerpunkte im Sinne der Profilbildung des Zentrums in Abstimmung\nzur Strategie der Med Uni Graz zu beschließen und diese jährlich zu aktualisieren.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8613,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "16",
                "published": "2020-12-23T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur supplierenden Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Lehrstuhlinhaber für Physiologie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter des Diagnostik- und Forschungsinstitutes für Gerichtliche Medizin; Leitungen: Bestellung zum*zur Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Mobilitätsbeauftragten; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Satzungsänderung: Satzungsteil Frauenförderungsplan; Einteilung des Studienjahres 2021/22; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Entwicklungsplan: Entwicklungsplan 2022-2027; Einsetzung einer Berufungskommission; Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4, § 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten Mitarbeiter*innen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8613&pDocNr=1092414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 9,
            "text": "10\n(2) Die leitenden Grundsätze der Frauenförderung umfassen das allgemeine Frauenförderungsgebot\nsowie das Frauenförderungsgebot bei der Aufnahme, dem beruflichen Aufstieg und der Aus- und\nWeiterbildung. Sie ergeben sich aus dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) in Verbindung mit\ndem Universitätsgesetz 2002 (UG).\n§ 2 Geltungsbereich\n(1) Der FFP gilt für alle Angehörigen der Med Uni Graz gemäß § 94 UG sowie für Bewerber*innen um\nAufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität. Für Studienwerber*innen gelten insbesondere §§ 41\nf. B-GlBG.\n(2) Den von der Med Uni Graz gemäß § 10 Abs 1 UG gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und\nVereinen sowie jenen Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder\nunmittelbar zu mehr als 50 vH hält, wird dringend empfohlen, diesen Satzungsteil sinngemäß\nanzuwenden.\n§ 3 Ziele des Frauenförderungsplans\nDurch die Umsetzung des FFP verfolgt die Med Uni Graz insbesondere folgende strategischen und\noperativen Ziele:\n1. Chancengleichheit für Frauen: Die Verwirklichung von Chancengleichheit für Frauen auf allen\n     Hierarchieebenen und in allen Funktionen und Tätigkeiten ist ein leitender Grundsatz bei allen zu\n     treffenden Maßnahmen und Entscheidungen der Med Uni Graz. Dabei sind Rahmenbedingungen zu\n     schaffen und zu erhalten, die gleich qualifizierten Frauen den Zugang zu allen universitären\n     Funktionen, Arbeits- und Tätigkeitsbereichen ermöglichen. Die Förderung einer\n     gleichberechtigten Repräsentanz von Frauen in allen Entscheidungsstrukturen und\n     Entscheidungsebenen entsprechend ihrem Beschäftigungsanteil ist genauso umzusetzen wie die\n     Förderung der beruflichen Identität und hiermit das berufliche Selbstbewusstsein von Frauen.\n2. Anwendung von Gender Mainstreaming (im Folgenden GM) und Gender Budgeting (im Folgenden\n     GB): Im Arbeitskontext sollen die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Frauen\n     und Männern in der Struktur, in der Gestaltung von Prozessen und Arbeitsabläufen, in den\n     Ergebnissen und Produkten, in der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie in der\n     Steuerung (Controlling) und bei budgetpolitischen Entscheidungen entsprechend berücksichtigt\n     werden.\n3. Frauenförderung: In quantitativer Hinsicht wird Frauenförderung realisiert durch das Bestreben,\n     den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen Bereichen (etwa Organisationseinheiten,\n     Hierarchieebenen, Funktionen und Tätigkeiten, etc.) auf mindestens 50% zu erhöhen bzw. eine\n     bereits erreichte Frauenquote von 50% zu wahren, wobei die Berechnung bereinigt und\n     unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen soll. Alle\n     Universitätsangehörigen und insbesondere Leitungsorgane sind angehalten, Maßnahmen, die\n     direkt oder indirekt auf das Erreichen und Bewahren der Frauenquote Einfluss nehmen, an diesem\n     Ziel auszurichten sowie gegebenenfalls auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen\n     von Frauen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis hinzuwirken. Kongruente und\n     verzahnte Maßnahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und -entwicklung zu\n     integrieren. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der\n     Unterrepräsentation im Sinne des § 11 Abs 2 B-GlBG. In einem qualitativen Ansatz soll\n     Frauenförderung auch durch die Entwicklung von karrierefördernden Maßnahmen in Wissenschaft,\n     Organisation und Verwaltung erfolgen und entsprechend Niederschlag finden.\n4. Spezifische Maßnahmen zur Frauenförderung: Zur Erreichung einer ausgewogenen\n     Geschlechterrepräsentation auf allen Ebenen strebt die Med Uni Graz die Förderung der\n __________________________________________________________________________________________\n                                                     Mitteilungsblatt vom 23.12.2020, Stj 2020/2021, 16. Stk. RN61\n                                              Seite 3 von 10"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1565,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "25",
                "published": "2009-09-16T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1565&pDocNr=19249&pOrgNr=1"
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            "index": 13,
            "text": "Medizinische Universität Graz                                                     Wissensbilanz 2008\nIm Bereich der Medienarbeit wurde im letzten Jahr neben der Berichterstattung in den\nunterschiedlichen Print- und Online-Medien auch verstärkt über gesundheits- und\nforschungsrelevante Themen im Radio berichtet.\nNach vier Jahren bewährten Einsatzes wurde letztes Jahr ein umfangreicher Relaunch der\nMed Uni Graz Website durchgeführt. Zusätzlich zu einer kompletten Überarbeitung der\nInhalte wurde verstärkt Augenmerk auf effiziente technische Lösungen im Hintergrund (zB\nCMS-System, Zusammenführung verschiedener Systeme etc.) gelegt. In weiterer Folge wird\neine gemeinsame Webplattform mit dem Univ.-Klinikum Graz implementiert, die eine\neinheitliche Informationsaufbereitung und bessere Übersichtlichkeit vor allem im\nPatientenbereich bietet.\nIn allen Marketingaktivitäten spiegelt sich der neue Slogan der Med Uni Graz, nämlich\n„nachhaltig bilden.leben.forschen an der Gesundheitsuniversität“, wider. Der Slogan ist ein\nFazit der Leistungen und Schwerpunkte in den Bereichen Lehre, Forschung und\nPatientenbetreuung der letzten Jahre der Med Uni Graz.\nd) Maßnahmen zur Erreichung der Aufgabe der Universität\n       hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern und\n       der Frauenförderung, speziell zur Erhöhung des Frauenanteils\n       in leitenden Funktionen und beim wissenschaftlichen Personal\nIm Sinne ihres Bekenntnisses zum Grundsatz sozialer Chancengleichheit und zu ihrer\nAufgabe der Gleichstellung von Frauen und Männern hat die Medizinische Universität Graz\nim Jahr 2008 diverse Aktivitäten fortgeführt und einige neue gestartet. Dabei wurde\ninsbesondere auf die Expertise der GENDER:UNIT (Organisationseinheit zur Koordination\nder Aufgaben der Gleichstellung, Frauenförderung und Geschlechterforschung) und auf die\nBeratung durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zurückgegriffen.\nEnde des Jahres 2008 wurde der erste Teil des Gender Impact Assessment (GIA) fertig\ngestellt und die Broschüre blickpunkt:gender veröffentlicht. Damit wurde auch der erste\ngroße Schritt des laufenden Gleichstellungscontrollings umgesetzt.\nMit dieser Analyse werden die Geschlechterverhältnisse an der Medizinischen Universität\nGraz sichtbar gemacht. Die unterschiedliche Präsenz von Frauen und Männern u.a. in den\nBereichen Beschäftigung, Leitungsfunktionen, Kommissionen, Studium und Lehre wird\nanschaulich dargestellt und damit offenkundig. Auf Basis der GIA-Ergebnisse wird das\nGleichstellungscontrolling 2009 in die nächste Phase gehen und an zwei Pilot-\nOrganisationseinheiten umgesetzt.\nMentoring wurde in das neu entwickelte Laufbahnmodell integriert und dort als obligatorische\nzusätzliche individuelle Unterstützung für LaufbahnstelleninhaberInnen konzipiert.\nGleichzeitig wurde eine Ausbildung für MentorInnen in das Angebot der internen\nWeiterbildung integriert.\nMit den Professorinnen wurde ein Workshop abgehalten, der die vorrangigen\nAnknüpfungspunkte für eine Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses\nidentifizierte und diesbezüglich die formale Kooperation mit der Koordinationsstelle für\nGeschlechterstudien der KFU empfohlen hat. Erste Verhandlungsgespräche konnten bereits\ngeführt werden.\nÜber die informelle Kooperation mit der Koordinationsstelle für Geschlechterstudien,\nFrauenforschung und Frauenförderung der KFU konnten einige Wissenschafterinnen an von\ndort organisierten Seminaren zur Karriereförderung teilnehmen.\nDie Teilnahme am Girl’s Day 2008 war sehr erfolgreich und wird für 2009 wieder geplant\nDie GENDER:UNIT lud in Kooperation mit der Koordinationsstelle für Geschlechterstudien\nder KFU von 20.bis 22. November 08 Christine Bauer-Jelinek - die österreichische Expertin\n                                            11/122\n                                                            MTBl. vom 16.09.2009, StJ 2008/09, 25. Stk"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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            "index": 13,
            "text": "14\n      (9)    Erstellung von Vorschlägen zur Beauftragung und Betrauung für Lehrveranstaltungen der Dokto-\n             ratsstudien an die Vizerektorin/den Vizerektor für Studium und Lehre;\n      (10) Regelmäßige, zumindest einmal pro Studienjahr, Erstellung von Arbeitsberichten an das Rektorat\n             und den Senat;\n      (11) Mitwirkung an Evaluation und Qualitätssicherung der Doktoratsstudien.\nDEKANIN/DEKAN FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN\nFür die Vollziehung studienrechtlicher Angelegenheiten in erster Instanz wird ein monokratisches Organ ge-\nmäß § 19 (2) UG idgF in Form einer Dekanin/eines Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten eingerichtet.\n§ 12. Unvereinbarkeit\nDie Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten sowie deren/dessen Stellvertretung sollten\nnicht gleichzeitig Mitglieder des Senates, stimmberechtigte Mitglieder der Curricularkommissionen oder Vor-\nsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates der Medizinischen Universität Graz sein.\n§ 13. Wahl und Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten\n      (1)    Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird vom Senat nach Stellungnah-\n             me des Rektorates für eine Funktionsperiode von drei Jahren, jedenfalls bis zum Amtsantritt der\n             neu gewählten Dekanin/des neu gewählten Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten, aus\n             dem Kreis der qualifizierten Universitätsangehörigen gewählt, wobei die Vizerektorin/der Vizerek-\n             tor für Studium und Lehre jedenfalls zur Wahl steht. Die geforderte Qualifikation ist dem Anforde-\n             rungsprofil zu entnehmen, das vor jedem Wahlgang der Wahlankündigung beigelegt wird.\n      (2)    Der Senat übermittelt einen Wahlvorschlag an das Rektorat, welches das Recht hat, innerhalb von\n             drei Wochen eine Stellungnahme zum Wahlvorschlag für die Dekanin/den Dekan für studienrecht-\n             liche Angelegenheiten abzugeben.\n      (3)    Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei der\n             Wahl je zwei Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit an\n             Stimmen notwendig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei stim-\n             menstärksten Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzuführen, wobei die\n             relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung, entscheidet\n             das Los.\n      (4)    Die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten beträgt\n             drei Jahre. Die mehrmahlige Wiederbestellung ist zulässig. Nach Auslaufen der Funktionsperiode\n             übt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten bzw. die Stellvertretung bis zur\n             Neubestellung ihre/seine Funktion vorübergehend weiter aus.\n§ 14. Abberufung der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten\nDie Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten kann vom Senat vor Ablauf ihrer/seiner Funk-\ntionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entspre-\nchend der Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 führen bei der Abwahl zwei Stimmen.\n§ 15. Vizedekanin/Vizedekan für studienrechtliche Angelegenheiten\nZur Vertretung bei Verhinderung der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten wird eine Vi-\nzedekanin/ein Vizedekan für studienrechtliche Angelegenheiten aus dem Kreis der qualifizierten Universitäts-\nangehörigen gewählt, wobei die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelgenheiten ein Vorschlagsrecht\nhat. Für die Wahl und Abberufung der Vizedekanin/des Vizedekans für studienrechtliche Angelegenheiten gel-\nten die Bestimmungen Satzung § 12 und § 13 sinngemäß.\n                                                              Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 12"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 8834,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "28",
                "published": "2021-03-24T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinien: Richtlinie der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) betreffend das Verfahren für die Verleihung des Titels einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Vorstand der Szolomayer Privatstiftung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8834&pDocNr=1124803&pOrgNr=1"
            },
            "index": 40,
            "text": "41\n    1. Beim Vortäuschen einer Prüfungsleistung, insbesondere bei Verwendung oder\n       beim Versuch der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, hat das\n       Aufsichtspersonal Uhrzeit, Sachverhalt (insbesondere Art und Verwendung\n       der unerlaubten Hilfsmittel) im Prüfungsprotokoll festzuhalten und das\n       unerlaubte Hilfsmittel bis zum Ende der Prüfung sicherzustellen. Die Prüfung\n       ist fortzusetzen, außer der Studierende bricht ab. Die erschummelte\n       Prüfungsleistung ist von den Prüfenden der Lehrveranstaltung negativ zu\n       beurteilen. Der Prüfungsantritt ist zu werten.\n    2. Wird während der Prüfung festgestellt, dass die Teilnahme an der Prüfung\n       unter fremder Identität (insbesondere mit gefälschtem Studierendenausweis\n       bzw. wenn für einen nicht anwesende Studierende oder nicht anwesenden\n       Studierenden deren/dessen Anwesenheit bestätigt wird) erfolgt, so ist der\n       Ausweis sicherzustellen und die Identität der/des tatsächlich anwesenden\n       Studierenden zu klären. Von der Prüferin/dem Prüfer oder dem\n       Aufsichtspersonal ist ein Vermerk auf dem Prüfungsbogen bzw. im\n       Prüfungsprotokoll oder ein Aktenvermerk über den Antritt unter falscher\n       Identität anzubringen. Die beteiligten Studierenden sind über die\n       studienrechtlichen     Folgen      sowie       die    strafrechtlichen      Sanktionen\n       (Urkundenfälschung)       aufzuklären.        Jene/jener      Studierende,       die/der\n       ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet war und deren/dessen Identität\n       vorgetäuscht wurde, erhält eine negative Beurteilung. Alle beteiligten\n       Studierenden werden für die Dauer von 4 Monaten für weitere Anmeldungen\n       und Antritte zu allen Prüfungen jenes Faches gesperrt, in welchem der\n       Erschleichungsversuch erfolgt ist. Erschleicht eine Studierende/ein\n       Studierender eine Prüfung durch Vorgabe einer fremden Identität für eine\n       andere Studierende/anderen Studierenden oder werden Dokumente gefälscht,\n       erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.\n    3. Wird wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter\n       Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach der\n       Beurteilung und vor Studienabschluss festgestellt, wird die Beurteilung von\n       der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten nach § 73 UG\n       idgF mit Bescheid für nichtig erklärt. Die Prüfung muss wiederholt werden. Die\n       Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl\n       der Wiederholungen anzurechnen.\n    4. Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung\n       unerlaubter Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach\n       Abschluss des Studiums festgestellt, wird die Beurteilung für nichtig erklärt.\n       Der verliehene akademische Grad wird bescheidmäßig von der Dekanin/dem\n       Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aberkannt. Sofern basierend auf\n       dem Abschluss dieses Studiums ein Folgestudium erfolgreich absolviert\n       wurde, ist auch dieser akademische Grad von der den Grad verleihenden\n       Universität abzuerkennen.\n    5. Studierende haben bei Verdacht auf unberechtigte Sanktionierung die\n       Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der negativen\n       beurteilten Prüfung beim der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n       Angelegenheiten einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung zu stellen. Die/der\n       Studierende hat einen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung\n       glaubhaft zu machen. Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n       Angelegenheiten entscheidet darüber mit Bescheid. Der Antritt zur Prüfung,\n       die durch einen schweren Mangel aufgehoben wurde, ist nicht auf die\n       zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen. (§ 79 UG idgF)\n(2) Bei Vortäuschen einer Teilleistung im Rahmen von prüfungsimmanenten\n    Lehrveranstaltungen gilt folgendes:\n                                  Mitteilungsblatt vom 24.03.2021, Stj 2020/2021, 28. Stk. RN111\n                                  Seite 35 von 41"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1624,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "3",
                "published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
            },
            "index": 91,
            "text": "Seite 49 von 51\nzur Verbesserung der Kommunikations- und Informationsstrukturen zur optimierten Nutzung\ndes Informations- und Serviceangebotes der Bibliothek erarbeitet sowie die ersten\nUmsetzungsschritte - unterstützt vom Rektorat und von vielen Instituts- und KlinikleiterInnen -\neingeleitet. Die Idee, dass die Bibliothek in Form einer Roadshow zum Kunden kommt, hat\ngroßen Zuspruch gefunden und wird gerade realisiert.\nIm Zusammenhang mit dem Campusprojekt hat die Bibliothek gemeinsam mit den Instituten,\ndie derzeit noch an den alten Standorten in der Harrachgasse 21 und am Universitätsplatz\nangesiedelt sind, eine umfassende Bestandserhebung der wissenschaftlichen Bücher der\nUniversität durchgeführt, um Zahlen für die Raumplanung zu erhalten.\nDer Kooperationsvertrag zur elektronischen Ablieferung von Dissertationen der Medizinischen\nUniversität Graz mit der Österreichischen Nationalbibliothek wurde gemeinsam mit der\nStabstelle für Qualitätssicherung in der Lehre und der Rechtsabteilung der MUG ausgearbeitet\nund unterzeichnet.\nDiese Beispiele belegen exemplarisch die gelebte Einbindung der Bibliothek in den\nUniversitätsbetrieb.\nAuch im unmittelbaren Aufgabenbereich des Vizerektors für Finanzmanagement und\nOrganisation, dem die Bibliothek zugeordnet ist, gibt es neben den standardisierten\nArbeitsabläufen konkrete Projekte, an denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek in\nProjektgruppen wie CMS, DMS, Risikomanagement oder Prozessmanagement mitarbeiten. Mit\nder Einbindung in die beiden Letztgenannten betritt die Bibliothek Neuland, da es hier so gut\nwie keine nationalen und internationalen Vergleichsbeispiele gibt. Die Dokumentation der\nProzesse der Bibliothek und die Definition der Schnittstellen zu anderen Abteilungen sind im\nRahmen des Projektes der Stabstelle für Organisationsentwicklung abgeschlossen. Damit ist\nzugleich ein Bezug zum Punkt K des Leistungsberichts: „Maßnahmen zur Qualitätssicherung\nim Bereich Verwaltungsmanagement“ hergestellt.\nDer Strategie- und Leitbildprozess für die gesamte Universitätsverwaltung sowie die\nOrganisationseinheit für Administration wurde 2008 fortgesetzt und intensiviert, auch hier ist\ndie Bibliotheksleiterin eingebunden.\n2. Benutzerzufriedenheit\nDie Erweiterung der Öffnungszeiten der Bibliothek und des angeschlossenen Lernzentrums\ndurch die Einführung eines Dienstrades und die Sicherstellung durch entsprechende\nSonderregelungen zur Betriebsvereinbarung für das allgemeine Personal hat besonders bei\nden Studierenden großen Anklang gefunden. Das zeigt sich unter anderem in der deutlichen\nZunahme der Bibliotheksbesuche. Der Einsatz von Studierenden der Medizinischen Universität\nGraz in der Kundenberteuung hat sehr positives Feedback gebracht, da medizinisches Wissen\ngepaart mit Grundwissen über die Bibliothek die Qualität der fachlichen Beratung gesteigert\nhat.\nDer von den beiden Rektoren getragene Kooperationsvertrag zur gegenseitigen Nutzung der\nUniversitätsbibliotheken der Karl-Franzen-Universität und der Medizinischen Universität Graz\nzu gleichen Bedingungen, wurde speziell von den wissenschaftlichen MitarbeiterInnen mit\ngroßer Zufriedenheit aufgenommen, da nun der medizinisch-naturwissenschaftliche Altbestand,\nder 2004 an der KFUG verblieben ist, wieder in gewohnter Weise genutzt werden kann.\nIm Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Projekt zur Verbesserung des Informations-\nund Serviceangebotes          der Bibliothek wurde ein Fragebogen für die Zielgruppe\nWissenschafterInnen / ÄrztInnen ausgearbeitet. Die Ergebnisse dieser Erhebung werden in\nden Leistungsbericht 2009 einfließen.\n3. Teilnahme am Österreichischen Bibliothekenverbund\n3.1. Kooperation der Universitätsbibliothek mit der Verbundzentrale\nDie wichtigste Veränderung in der Zusammenarbeit mit der Verbundzentrale hat sich durch die"
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