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"bulletin": {
"id": 7689,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "18",
"published": "2020-02-12T00:00:00+01:00",
"teaser": "Einsetzung einer Habilitationskommission; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Otto Loewi Memorial Lecture; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7689&pDocNr=991218&pOrgNr=1"
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"index": 11,
"text": "12\n nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit\n beschränkter Platzzahl verfügbar sind und\n der/die Studienbewerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten\n Querschnittstest gereiht wurde.\n(2) Die Vergabe der Plätze an Quereinsteiger/innen erfolgt einmal jährlich innerhalb einer rechtzeitig\nbekanntzugebenden Frist und nach dem für Quereinsteiger/innen festgelegten Querschnittstests. Die\nTermine und Fristen für die Anmeldung werden im Internet auf der Website der Medizinischen Universität\nGraz veröffentlicht.\n(3) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Querschnittstest ist die fristgerechte Internet-Anmeldung\nund Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten von € 110.- über das von der Medizinischen\nUniversität Graz zur Verfügung gestellte Webtool sowie die fristgerechte Übermittlung der Nachweise\ngemäß Abs. 1. Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die\nBestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n(4) Beantragen weniger Studienbewerber/innen einen Quereinstieg nach Abs. (1), als freie Plätze in den\nLehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe\nder Studienplätze entfallen und jede/r Studienbewerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die\nVoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.\n(5) Die tatsächliche Anerkennung der Vorleistungen, die bereits im Rahmen eines Studiums der\nHumanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\nanerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erbracht wurden, erfolgt nach der Zulassung zum\nStudium gemäß § 78 UG 2002 idgF. Dies kann zur Folge haben, dass nicht alle Leistungen, die für die\nAnmeldung zum Quereinstieg gültig waren, auch für das Studium angerechnet werden.\nVI. Studienplatztauscher/innen\n§ 15. (1) Studierende können einen Antrag auf Zulassung im Rahmen eines Studienplatztausches vorlegen.\nJeweils eine/r der Tauschpartner/innen muss im vorangehenden Semester zum Bachelorstudium\nHumanmedizin der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz und eine/r an der\nMedizinischen Universität Graz zum Diplomstudium Humanmedizin zugelassen gewesen sein und beide\nmüssen eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben. Zusätzlich müssen die\nTauschpartner/innen ihren Studienplatz jeweils über ein Aufnahmeverfahren iSd. § 71c UG für dasselbe\nStudienjahr erreicht haben. Gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Nachweise für die\nZulässigkeit eines Studienplatztausches vorzulegen:\n1. eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Studierenden des gemeinsamen Bachelor-studiums\n Humanmedizin der Johannes-Kepler-Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz\n (UK 033/303) bzw. des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz (UO\n 202), die im selben Studienjahr aufgrund desselben Aufnahmetests erstmals zum Studium zugelassen\n wurden, bereits im, dem Antrag auf Zulassung vorangehenden Semester, zu diesem Studium\n zugelassen waren und eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben sowie im\n Wesentlichen denselben Studienfortschritt aufweisen;\n 2. eine gemeinsame Bestätigung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs der\nJohannes-Kepler-Universität Linz und der Vizerektorin für Studium und Lehre der Medizinischen Universität\nGraz, dass die Vereinbarung den in lit. a normierten Voraussetzungen entspricht.\n(2) Ein Tausch ist nur innerhalb von ein und derselben Studienrichtung möglich."
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"bulletin": {
"id": 107,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "9",
"published": "2006-01-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n TEIL II – Reihungsverfahren\n Geltungsbereich\n§ 7. Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Reihungsverfahren für Lehrveranstaltungen mit be-\nschränkter TeilnehmerInnenzahl gilt für das Diplomstudium Humanmedizin (O 202).\n§ 8. Das Reihungsverfahren gilt für alle Studierenden, die im Studienjahr 2005/2006 erstmals zum Studium\nder Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz zugelassen werden; mit Ausnahme jener, die in\nTeil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n Zahl der Studienplätze\n§ 9. (1) Im eigentlichen Sinne des § 124b Abs.2 UG 2002 (Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter Teilnehmerzahl) und damit der Fähigkeit zum Abschluss des Studiums, da hierfür zwingend\nmehrere Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl notwendig sind, wird daher durch diese\nVerordnung im Fach Humanmedizin die Zahl der Studierenden mit insgesamt 300 pro Jahr -unter Berück-\nsichtigung der Übergangsregelungen des Studienplanes Humanmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk,\nRN 89 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 40 vom 21.12.2005, Teil 1.14, festgelegt.\n(2) Diese Zahlen entsprechen den in den Studienjahren 2003/04 und 04/05 für Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter Teilnehmerzahl durchschnittlich zugelassenen Studierenden.\n Durchführung des Reihungsverfahrens\n§ 10. (1) Das Reihungsverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem\nGrobauswahlverfahren des Teiles I dieser Verordnung statt.\n(2) Bezüglich der Zusammensetzung, der Durchführung, den durchführenden Organen sowie eventuellen\nÜbergangsbestimmungen finden die Bestimmungen des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fas-\nsung von MTBl 23. Stk, RN 88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005\nsowie die Bestimmungen des Studienplanes Humanmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN 89 vom\n6.7.2005 zuletzt geändert in 8. Stk, RN 40 vom 21.12.2005, Teil 1.14, analoge Anwendung und werden\nausdrücklich in den Rang einer Verordnung gemäß § 124b UG 2002 idgF gehoben.\n(3) Die Reihungskommission des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN\n88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005 entscheidet für das Rektorat.\n Konsequenz des Reihungsverfahrens\n§ 11. (1) Jene Studierende, die in die in § 9 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Reihungsverfah-\nrens aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Humanmedizin im auf das Reihungs-\nverfahren folgende Sommersemester und darüber hinaus auch für Lehrveranstaltungen mit beschränkter\nTeilnehmeranzahl gemäß den oben zitierten Bestimmungen der Satzung und des Studienplanes zulassungs-\nfähig.\n(2) Jene Studierende, die nicht in die in § 9 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Reihungsverfah-\nren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Humanmedizin im auf das Reihungs-\nverfahren folgende Sommersemester nicht zulassungsfähig, da sie die Voraussetzungen für die Zulassung\niSd. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt haben.\n(3) Den Studierenden nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauffolgenden Wintersemester wieder\nfür das Studium der Humanmedizin zu inskribieren und dabei zum nächsten Termin des Reihungsverfah-\nrens zur Wiederholung anzutreten. Diesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einem im Wintersemester\n2006/07 wieder für das Studium der Humanmedizin erstinskribierenden Studierenden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 107,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "9",
"published": "2006-01-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n45.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203)\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz (MUG) hat gem. § 124b UG 2002; BGBl I Nr. 120/2002,\nin der Fassung BGBl I 77/2005; per Beschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die\nZulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) erlassen, die vom Universitätsrat ge-\nnehmigt worden ist:\nPräambel\nDer Senat der MUG hat am 22.06.2005 in der Satzung der MUG sowie den Neufassungen der Studienplä-\nne Human- und Zahnmedizin das Reihungsverfahren von Plätzen für die Lehrveranstaltungen mit be-\nschränkter Teilnehmerzahl sowie die Platzzahl beschlossen. Diese wurden per Mitteilungsblatt vom\n6.7.2005, Studienjahr 2004/05, 23. Stück, RN 88-90 ordnungsgemäß kundgemacht.\nDer Europäische Gerichtshof hat am 7.7.2005 (C-147/03) entschieden, dass die bisherige Regelung über\nden Zugang zu den österreichischen Universitäten EU-widrig ist, da sie eine mittelbare Diskriminierung aus\nGründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Aufgrund dieses Urteils wurde vom Nationalrat am\n8.7.2005 eine Novelle des UG 2002 (BGBl I Nr. 77/2005) beschlossen, mit der es u.a. für die Diplomstu-\ndien Human- und Zahnmedizin ermöglicht wird, den Zugang durch ein Aufnahmeverfahren oder durch die\nAuswahl der Studierenden bis längstens 2 Semester nach der Zulassung zu beschränken.\nSinn dieser Verordnung ist einerseits die klare Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG\n2002 idF BGBl I Nr. 77/2005 und andererseits die Harmonisierung der Regelungen mit den am 22.6.2005\nvom Senat und den zuständigen Studienkommissionen beschlossenen Regelungen.\n§ 1. (1) Alle Studierenden, die für das Diplomstudium Zahnmedizin im Wintersemester 2005/2006 nach\ndem 7.7.2005 erstmals zugelassen werden, gelten als bedingt zugelassen, das heißt, die volle Zulassung\nsteht unter der Bedingung, dass die Studierenden das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren er-\nfolgreich im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen absolvieren.\n(2) Rechtsgrundlage dieser bedingten Zulassung ist § 124b UG 2005 idF. BGBl I 77/2005 in Verbindung\nmit dieser Verordnung.\n(3) Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Konsequenz der Nicht-Reihung in dieser Verordnung ab-\nschließenden geregelt wird, und es sich nicht um ein Erlöschen der Zulassung gem. § 68 UG 2002 idF BGBl\nI 77/2005 handelt.\n TEIL I – Grobauswahlverfahren\n Geltungsbereich\n§ 2. Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Grobauswahlverfahren gilt für das Diplomstudium\nZahnmedizin (O 203).\n§ 3. Das Grobauswahlverfahren gilt für alle Studierenden, die im Studienjahr 2005/2006 erstmals zum\nStudium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz zugelassen werden; mit Ausnahme jener,\ndie in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n Zahl der Studienplätze\n§ 4. (1) Die Zahl der durch dieses Grobauswahlverfahren zu vergebenden Plätze ist gem. § 124b Abs. 2 UG\n2002 jedenfalls so zu bemessen, dass im jeweiligen Studium mindestens gleich vielen Studierenden wie\nbisher das Studium möglich ist. Im Studienjahr 2003/2004 wurden im Fach Zahnmedizin 87 Studierende\nerstmals zum Studium zugelassen; im Studienjahr 2004/2005 wurden 66 Studierende erstmals zum Studi-\num zugelassen. Somit wurden durchschnittlich 77 Studierende zugelassen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 6413,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "35",
"published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
"teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
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"index": 118,
"text": "119\nhat eine Kurzpräsentation der Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten Ergebnisse zu\nerfolgen (defensio dissertationis).\n(8) Die Kandidatin/der Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftli-\nche Befähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen des wissen-\nschaftlichen Gebiets der Dissertation nachzuweisen.\n(9) Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Abschluss-\nrigorosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegen-\nstände, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der\nName der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, die\nGründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.\n(10) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsicht-\nlich aller Prüfungsgegenstände hat in einer nichtöffentlichen Sitzung des Prüfungssenats nach\neiner Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats\nwerden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die üb-\nrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat\nbei der Abstimmung über die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsgegenständen auch den\nGesamteindruck des Abschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n(11) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den\nMitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mit-\nglieder zu dividieren und das Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung ma-\nthematisch zu runden. Das Abschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn\njeder Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 4 zumindest mit der Note \"genügend\" beurteilt wurde.\nWurde in mehr als einem Prüfungsgegenstand die Note \"nicht genügend\" erteilt, so ist das\nAbschlussrigorosum zur Gänze zu wiederholen, sonst beschränkt sich die Wiederholung auf\nden nicht bestandenen Prüfungsgegenstand.\n Doktorgrad und Promotion\n§ 8. Doktorgrad und Promotion\nDie Studienrektorin/der Studienrektor hat den Absolventinnen/Absolventen des Doktoratsstu-\ndiums der Medizinischen Wissenschaft nach der positiven Ablegung des Abschlussrigorosums\nden akademischen Grad „Doktorin der Medizinischen Wissenschaft“ bzw. „Doktor der Medizi-\nnischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor scientiae medicae“, abgekürzt „Dr. scient. med.“ un-\nbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von Promotionen durch einen\nschriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat nach Ablegung des\nAbschlussrigorosums von Amts wegen zu verleihen.\nIm Diploma Supplement ist das „PhD-Äquivalent“ einzutragen.\n Joint- und Double-Degree-Programme\n§ 9. Joint- und Double-Degree-Programme\nDas Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft kann auch im Rahmen eines Joint-\noder Double-Degree-Programms absolviert werden. In diesem Fall verbringt die/der Studie-\nrende mit den Arbeiten an der Dissertation mindestens ein Jahr an der jeweiligen Partneruni-\nversität. Die/der Studierende muss der Dekanin/dem Dekan für Doktoratsstudien eine Disser-\ntationsvereinbarung, die der Joint- oder Double-Degree-Programm-Vereinbarung zwischen\nden beteiligten Universitäten entspricht und die Verleihung des akademischen Grades als\nJoint- oder Double-Degree definiert, zur Genehmigung vorlegen. Die Anerkennung der im\nDr.scient.med.-Curr. Vers.15 Stand: in Kraft 1.10.2018 8"
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"bulletin": {
"id": 5913,
"academic_year": "2016/17",
"issue": "9",
"published": "2017-02-01T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im \r\nwissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und ZahnmedizinVerordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die\r\nZulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Auflassung des Bachelorstudiums Pflegewissenschaft; Festlegung der Studierbarkeit des Masterstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft; Auflassung von Universitätslehrgängen; Einteilung des Studienjahres 2017/18; Universitätslehrgang (ULG) Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin / Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5913&pDocNr=594999&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n transformiert. Die in den zwei Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte werden addiert und\n durch die Zahl der Messpunkte dieses Testteils dividiert.\n Im Testteil KFF werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\n Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte der beiden Aufga-\n bengruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an Übereinstimmung der beiden Aufgabengruppen\n mit den von theoretischen Modellen und empirischen Befunden als richtig erkannten Lösungen\n wider. Hierbei werden in der Aufgabengruppe SE die Werte in Abhängigkeit von der optimalen\n Rangreihung der Wichtigkeit der Überlegungen errechnet. Der Maximalwert wird erreicht, wenn\n für alle Aufgaben dieser Aufgabengruppe die optimale Rangreihung erkannt wurde. In der\n Aufgabegruppe EE werden die Antworten pro Aufgabe als richtig gelöst verrechnet, wenn sie\n jeweils insgesamt mit den aus den theoretischen Modellen und empirischen Befunden ableitbaren\n Antworten übereinstimmen.\n Der für die Rangreihung der Studienwerber/innen maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der\n gewichteten Summe der vier Testteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n Testteilwert BMS: 30%\n Testteilwert MF: 30%\n Testteilwert KFF: 30%\n Testteilwert SEK: 10%\nDie Berechnung der zugehörigen Prozentrangwerte erfolgt anhand der Flächentransformation der Verteilung\nder Gesamtwerte bzw. gegebenenfalls Testteilwerte (Lienert & Raatz: Testaufbau und Testanalyse (6.\nAuflage). Beltz Psychologie Verlags Union, 1998).\n(3) Wird die Durchführung des Aufnahmetests durch höhere Gewalt teilweise verhindert, so sind die bis zum\nAbbruch der Testung vollständig bearbeiteten Testteile zur Ergebnisfeststellung und Erstellung der Rangliste\nheranzuziehen, wenn insgesamt mehr als 25% der Testaufgaben (gewertet nach der Zeit für die einzelnen\nTestteile) für die Auswertung vorliegen. Wird die Durchführung des Aufnahmetests durch höhere Gewalt\nvollständig oder auf eine Weise verhindert, dass nach Abbruch der Testung weniger als 25% der Testaufgaben\n(gewertet nach der Zeit für die einzelnen Testteile) für die Auswertung vorliegen, so entscheidet das Los unter\nallen gemäß §§ 6f der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin\nund Zahnmedizin idgF korrekt angemeldeten Studienwerber/innen.\n§ 6. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz\n auswertung der\nAufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung\nzu den Diplomstudien Human-\n Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\n Rektor\n43.\nAuflassung des Bachelorstudiums Pflegewissenschaft\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG, gibt bekannt, dass nach Beschluss des Rektorats, vom\n29.11.2016, das Bachelorstudium Pflegewissenschaft (O 033 301) im Einvernehmen mit dem Senat\naufgelassen wird. Studierende, die mit Stichtag 01.12.2016 in diesem Studium zugelassen sind, haben die\nMöglichkeit, bis zum 30.04.2021 ihr Studium abzuschließen. Eine Zulassung nach dem Stichtag ist nicht\nmöglich.\n Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\n Rektor\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.02.2017, StJ 2016/17, 9. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 4991,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.c",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan - ULG Sonderausbildung in der Intensivpflege, ULG Sonderausbildung in der Anästhesiepflege, ULG f. SchulärztInnen, ULG Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich, ULG Gesundheitsförderung in Unternehmen, ULG MSc in Gesundheitsförderung und Präventionsmanagment in Unternehmen; Richtlinie f. die Erstellung einer Masterarbeit in einem ULG; Richtlinie der MUG f. die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit ",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4991&pDocNr=371776&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "3.3 Unterbrechung\n\nDer Universitätslehrgang ist ohne Unterbrechung durchzuführen. Eine Unterbrechung ist nur zulässig:\n\" für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz i.d.g.F. Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar\nauch dann, wenn die Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,\n= für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz i.d.g.F., das Kinderbetreuungsgesetz i.d.g.F., das\nVäter-Karenzgesetz i.d.g.F. oder vergleichbare Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar\nauch dann, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/in nicht in einem Dienstverhältnis steht,\n\" für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz i.d.g.F. oder des\nZivildienstes gemäß Zivildienstgesetzes i.d.g.F. oder\n\" in anderen begründeten Fällen iSd. 8 67 UG i.d.g.F.\nÜber die Akzeptanz eines Grundes sowie der Beurlaubung an sich entscheidet der/die Studienrektor/in\ngemäß 8 67 UG i.d.g.F. in Absprache mit der Lehrgangsleitung. Eine Fortsetzung des Universitätslehrganges\nist zum ehest möglichen Zeitpunkt durchzuführen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den\norganisatorischen Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung festzusetzen.\nEine zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gilt nicht als\nUnterbrechung.\n\n§ 4 Inhalt, Rationale und Relevanz\n\nDer medizinisch-technische Fortschritt sowie immer komplexer werdende Aufgaben in Spezialbereichen,\nerfordern einen hohen Anspruch an den gehobenen Dienst ftir Gesundheits- und Krankenpflege. Um diesen\nimmer steigenden Anforderungen gerecht werden zu können, ist es notwendig, die Ausbildung\nzukunftsorientiert zu gestalten.\n\nDer Universitätslehrgang umfasst eine pflegewissenschaftliche, eine medizinwissenschaftliche und technische\nAusbildung, mit dem Fokus auf die professionelle Patient/innenversorgung.\n\nGemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz i.d.g.F. ist die Ausbildung zur Ausübung für\nSpezialaufgaben verpflichtend und sowohl Basis- als auch die spezielle Zusatzausbildung sind innerhalb von\nfünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im Spezialbereich erfolgreich zu absolvieren.\n\n§ 5 Curriculum: Bezeichnung und Stundenausmaß der Pflichtfacher\n\nDie Unterrichtssprache ist Deutsch. Empfohlene bzw. verwendete Literatur kann sowohl in deutscher als\nauch in englischer Sprache gehalten sein.\n\n1. Semester: Curriculum für die Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege\nbei Nierenersatztherapie\n\n[Modul [EET | Beurt._|\n|__| Pflegerisches Sachgebiet | | |\n\nLV\nPflege und Überwachung von Patienten/-innen mit\nModul 1 invasiven und nichtinvasiven Methoden vu p15] 6 | ep |\nvo EP\n\n45\nModul2 | Angewandte Hygiene 18\nModul 3 Biomedizinische Technik und Gerätelehre 1 VU 25\nModul 4 Kommunikation und Ethik 1 SE 38\n\n2\n\nIP\nModul 5 legewissenschaft und Pflegeforschung 1 V | 2 | 1 | P|\n\nP\nMedizinisch-wissenschaftliches Sachgebiet\nModul 6 _| Reanimation und Schocktherapie U 25 1 EP\n\n \n\n \n\n \n\n \n\nU\nV\nModul 7 | Spezielle Pharmakologie Vu 26 1\nModul 8 Physiologie und Pathophysiologie VU 65 3\nEnterale und parenterale Ernährung\n\nPraktische Ausbildung / Fachbereich\nPflege im Intensivbereich (operativ oder nicht PR 160\noperativ)\n\nPflege im Anästhesie- oder\nNierenersatztherapiebereich\nPflege im Intensiv-, Anästhesie- oder\nNierenersatztherapiebereich\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nGESAMT\n\n \n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1024,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "32",
"published": "2008-09-17T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1024&pDocNr=11441&pOrgNr=1"
},
"index": 7,
"text": "-8-\n1.4 Internationalisierung\n1.4.1 European Credit Transfer System (ECTS)\nZur internationalen Anrechenbarkeit wird der Umfang des Studiums und einzelner Studienleistungen in\nECTS-Punkten angegeben, welche auf dem tatsächlichen Arbeitspensum beruhen und die Zeit für den\nBesuch von Lehrveranstaltungen inkludieren. Entsprechend dem UG 2002 werden 60 ECTS-Punkte pro\nJahr vergeben, was einem Arbeitspensum von 1500 Echtstunden entspricht. Die ECTS-Punkte werden u.a.\nmittels Studierendenbefragung ermittelt. Im Anhang wird die ECTS-Punkte-Vergabe zu den einzelnen\nLehrveranstaltungen aufgelistet.\n1.4.2 Anerkannte weitere Unterrichtssprachen außer Deutsch\nAusgewählte Lehrveranstaltungen werden in englischer Sprache angeboten, es wird ein Anteil von 10%\nangestrebt.\n1.4.3 Integrierte Auslandsstudien\nDen Studierenden wird durch die Teilnahme am „Austrian American Medical Education Program\n(AAMEP)“ im Rahmen von Speziellen Studienmodule (SSM), Famulaturen und Wahlfächern die\nMöglichkeit zur Vorbereitung auf die Zulassung zur Erlangung des \"Educational Commission for Foreign\nMedical Graduates (ECFMG) Certificate“ gegeben.\n1.4.4 Internationale Vergleichbarkeit\nDie Vergleichbarkeit ist durch die Teilnahme am ECTS–Programm gegeben. Es wird auch weiterhin jede\nTeilnahme an den EU- und anderen internationalen Austauschprogrammen gefördert.\n1.5 Studiendauer und Studienorganisation\n1.5.1 Gesamtumfang der Studienzeit in angestrebter Semesterzahl und ECTS-Punkten\nFür das Diplomstudium Humanmedizin ist eine Dauer von 12 Semestern vorgesehen. Der Gesamtumfang\nbeträgt daher 360 ECTS-Punkte. Der Studienplan ist so gestaltet, dass die Pflichtlehrveranstaltungen im\nRahmen der Module und Tracks bei Studienbeginn in einem Wintersemester in ihrer zeitlichen Abfolge\ninhaltlich aufeinander abgestimmt sind.\n1.5.2 Besondere Merkmale der Studienorganisation (Mentoring, TutorInnen-System, Fernstudium,\nTeilzeitstudium)\nDas Medizincurriculum Graz ist ein kombiniertes Modul- und Tracksystem. Der Großteil des Unterrichts\nfindet in fächerübergreifenden und themenzentrierten Blocklehrveranstaltungen (Modulen) zu je 5 Wochen\nstatt. Die Module und Tracks sind als Pflichtfächer zu absolvieren. In Modulen werden die Inhalte der\nbetroffenen Disziplinen durch die Einbeziehung von klinischen Präsentationen vermittelt. Die Module\nwerden von Lehrveranstaltungen (Tracks) begleitet, die sich über eine längere Dauer ziehen und deren\nInhalte sowohl innerhalb der Module als auch in eigenen Lehrveranstaltungen vermittelt werden.\nInsbesondere für Berufstätige, Studierende mit Betreuungspflichten und Teilzeitstudierende soll ein „slow\ntrack“ eingeführt werden, der für die Absolvierung der einzelnen Studienabschnitte die doppelte Zeit\nerlaubt. Nach Maßgabe der Ressourcen werden auch Lehrveranstaltungen außerhalb der Normalarbeitszeit\nangeboten. Lehrveranstaltungen, welche sich zur virtuellen Darstellung eignen und als solche angeboten\nwerden, können zum Fernstudium herangezogen werden.\n1.6 Gestaltung der Lehre\n1.6.1 Studieneingangsphase\nDie Studieneingangsphase findet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 66 UG 02) im 1. Semester\nstatt.\n1.6.2 Auswahl an Wahlfächern\nWährend des gesamten Studiums sind 28 Semesterstunden oder 36 ECTS-Punkte als freie Wahlfächer zu\nabsolvieren. Die Studierenden können aus dem Angebot aller Universitäten wählen. Es wird empfohlen,\nLehrveranstaltungen aus dem human- oder naturwissenschaftlichen Bereich zu wählen.\nIm Rahmen des Angebotes der Speziellen Studien-Module (SSM) sind die Studierenden verpflichtet\nWahlpflichtfächer mit immanentem Prüfungscharakter zu absolvieren. Die Studierenden können dazu aus\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
},
{
"bulletin": {
"id": 143,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "5",
"published": "2006-10-18T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=143&pDocNr=4948&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n §5\n Bereichsleitungen\n5.1 Bereiche gemäß Punkt 2.1 dieser Subgliederung werden von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern\n geführt, so die Leiterin oder der Leiter der OzI den Bereich nicht in Personalunion führt.\n5.2 Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der\n Leiterin oder des Leiters der OzI und unter Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmungen unbe-\n fristet oder befristet bestellt.\n §6\n Abteilungsleitungen\n6.1 Abteilungen gemäß Punkt 3.1 dieser Subgliederung werden von Abteilungsleiterinnen oder Abteilungs-\n leitern geführt, so die jeweilige Bereichsleiterin bzw. der jeweilige Bereichsleiter die Abteilung nicht in\n Personalunion führt.\n6.2 Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter werden von der Leiterin oder vom Leiter der OzI auf Vor-\n schlag der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters, dessen Bereich die Abteilung zugeordnet ist, unbe-\n fristet oder befristet bestellt.\n §7\n Stellvertretungen\n7.1 Für die OzI kann (können) nach Zweckmäßigkeit unbefristet oder befristet ein (oder mehrere) Stell-\n vertreterin(nen) oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der OzI bestellt werden. Stellvertrete-\n rin(nen) oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der OzI werden von der Rektorin oder vom\n Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der OzI bestellt. Als Stellvertreterin(nen) oder Stell-\n vertreter ist (sind) eine (oder mehrere) Bereichsleiterin(nen) oder Bereichsleiter aus der OzI zu bestellen.\n Mangels Bestellungsakt gilt die Bereichsleiterin bzw. der Bereichsleiter als Stellvertreterin oder Stellver-\n treter, in deren oder dessen Bereich die meisten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauerhaft be-\n schäftigt werden.\n7.2 Für jeden Bereich der OzI kann (können) nach Zweckmäßigkeit unbefristet oder befristet eine (oder\n mehrere) Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters bestellt\n werden. Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der jeweiligen Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters\n werden von der Leiterin oder des Leiters der OzI auf Vorschlag der jeweils vertretenen Bereichsleiters\n bzw. des jeweils vertretenen Bereichsleiters bestellt. Soweit Abteilungen in einem Bereich bestehen, ist\n (sind) eine (oder mehrere) der Abteilungsleiterinnen oder der Abteilungsleiter als Stellvertreterin(nen)\n oder Stellvertreter dieses Bereiches zu bestellen; mangels Bestellungsakt gilt die Abteilungsleiterin bzw.\n der Abteilungsleiter jener Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bereichsleiterin oder des\n Bereichsleiters, in deren oder dessen Abteilung die meisten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dau-\n erhaft beschäftigt werden.\n7.3 Für jede Abteilung jedes Bereiches kann (können) nach Zweckmäßigkeit unbefristet oder befristet eine\n (oder mehrere) Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der jeweiligen Abteilungsleiterin bzw. des jewei-\n ligen Abteilungsleiters bestellt werden. Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der jeweiligen Abtei-\n lungsleiterin oder des Abteilungsleiters werden von der jeweiligen Bereichsleiterin oder vom jeweiligen\n Bereichsleiter auf Vorschlag der jeweils vertretenen Abteilungsleiters bzw. des jeweils vertretenen Ab-\n teilungsleiters bestellt.\n § 8 Personalzuteilung\n8.1 Es wird festgehalten, dass Personal in alle Subeinheiten, somit in die OzI, die Bereiche sowie die Abtei-\n lungen direkt zugeordnet werden kann. Somit können in die OzI und die Bereiche nicht nur die jeweili-\n gen Leiterinnen und Leiter, sondern insbesondere auch administratives Personal zugeteilt werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 6562,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "5",
"published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
"teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
},
"index": 14,
"text": "15\nsubstantiierten Qualifikationsvergleichs beurteilt, die Feststellungen über das Maß der\njeweiligen Eignung sachlich begründet werden und welche sonstigen Gründe für den\nBesetzungsvorschlag maßgeblich waren (dies impliziert auch, warum auf dem\nBesetzungsvorschlag nicht gereihte Bewerber/innen ausgeschieden wurden).\n(4) Unterbrechungen in der Erwerbstätigkeit, Reduzierung der Arbeitszeit oder Verzögerungen\nbeim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Betreuung von Kindern oder\npflegebedürftigen Angehörigen sowie die Absicht, von der Möglichkeit der Karenzierung oder\nder Reduktion der Arbeitszeit Gebrauch zu machen, dürfen Bewerber/innen nicht\nbenachteiligen.\n(5) Ist in Frauenförderungsbereichen des § 20 Abs. 3 GLP keine Frau zur Besetzung dieser\nStelle vorgeschlagen, so hat das vorschlagsberechtigte Organ die Gründe für die\nNichtberücksichtigung qualifizierter Bewerberinnen unter Bezugnahme auf die Kriterien des\nATXTes und die Qualifikation des ausgewählten Bewerbers dem AKGL schriftlich darzulegen.\n§ 23 Zusätzliche Bestimmungen für Berufungs- bzw. Habilitationsverfahren\n(1) Die Mitglieder des AKGL haben das Recht, maximal zu zweit mit beratender Stimme an\nsämtlichen Sitzungen der Berufungs- und Habilitationskommissionen teilzunehmen, Anträge\nin Verfahrensfragen zu stellen sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern der\nKommissionen in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Der AKGL ist nachweislich und\nfristgerecht zu jeder Sitzung der jeweiligen Kommission einzuladen. Dem AKGL sind alle\ndiesbezüglichen Unterlagen in diesen Verfahren (insbesondere die Bewerbungsunterlagen,\ndie Gutachten und die Protokolle) unverzüglich zu übermitteln.\n(2) Frauen sind möglichst gleichermaßen wie Männer als Vorsitzende von in Abs. 1 erwähnten\nOrganen vorzuschlagen. In der konstituierenden Sitzung weist der/die Senatsvorsitzende auf\ndas Frauenfördergebot in § 41 UG (1. Teil, 3. Abschnitt: „Gleichstellung von Frauen und\nMännern“) hin.\n(3) In Auswahlentscheidungen ist die Berücksichtigung von Lebensläufen, die eine\nUnterbrechung bzw. Teilzeitbeschäftigung aufgrund von Kinderbetreuung, Betreuung oder\nPflege von Angehörigen aufweisen, einzubeziehen.\n(4) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerber/innen zu einem Hearing bzw. zu\neiner persönlichen Präsentation eingeladen, sind nicht eingeladene Bewerberinnen von der\nBerufungskommission narrativ im Protokoll zu begründen. Bewerberinnen, die im gleichen\nAusmaß geeignet erscheinen wie geeignete Mitbewerber, sind vorrangig in den\nBesetzungsvorschlag aufzunehmen. Darüber hinaus sind im Abschlussbericht der\nBerufungskommission die Gründe jener Kandidatinnen, welche nach dem Hearing nicht in den\nBesetzungsvorschlag aufgenommen werden, gesondert anzuführen.\n(5) Bei der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern ist von den Kommissionen darauf\nzu achten, dass diese Auswahl möglichst geschlechterparitätisch (im Sinne von § 20a Abs. 2\nUG) erfolgt. Weiters sind diese vor Erstellung darauf hinzuweisen, dass in Gutachten über die\nArbeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Berücksichtigung von\nLebensläufen, die eine Unterbrechung aufgrund von Kinderbetreuung, Betreuung oder Pflege\nvon Angehörigen aufweisen, erforderlich ist.\n(6) Der Rektor/die Rektorin kann bei der Aufnahme von Sondierungsgesprächen und/oder\nBerufungsverhandlungen eine Vertretung des AKGL bei diesen Gesprächen beiziehen.\n(7) Für alle abgekürzten Berufungsverfahren gemäß § 99 UG und für Habilitationsverfahren\ngelten die Bestimmungen der Abs. 1-6 sinngemäß. Für Berufungsverfahren gilt zudem die\nRichtlinie „Berufungsprozess“ des Rektorats idgF.\n Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n Seite 13 von 22"
},
{
"bulletin": {
"id": 4990,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.b",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
},
"index": 50,
"text": "-51-\n\n(7) Das Abschlussrigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten\nPrüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden\nabzuhalten. Die Prüfungssprache ist Englisch. Im Rahmen der Prüfung hat eine Kurzpräsentation\nder Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten Ergebnisse zu erfolgen (defensio\ndissertationis). Im Rahmen der Prüfung des Dissertationsfaches können neben den dafür\neingeteilten Prüferinnen/Prüfern auch alle anderen Mitglieder des Prüfungssenats fragend\nmitwirken, soweit deren Lehrbefugnis das jeweilige Prüfungsfach einschließt.\n\n(8) Die Kandidatin/der Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftliche\nBefähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der\nPrüfungsgegenstände nachzuweisen.\n\n(9) Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des\nAbschlussrigorosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die\nPrüfungsgegenstände, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des\nPrüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten\nBeurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse\nfestzuhalten.\n\n(10) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich aller\nPrüfungsgegenstände hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache\nzwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit\nStimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder\nausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung\nüber die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des\nAbschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n\n(11) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den\nMitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der\nMitglieder zu dividieren und das Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung\nmathematisch zu runden. Das Abschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder\nPrüfungsgegenstand gemäß Abs. 5 zumindest mit der Note \"genügend\" beurteilt wurde. Wurde in\nmehr als einem Prüfungsgegenstand die Note \"nicht genügend\" erteilt, so ist das\nAbschlussrigorosum zur Gänze zu wiederholen, sonst beschränkt sich die Wiederholung auf den\nnicht bestandenen Prüfungsgegenstand.\n\nDoktorgrade und Promotion\n§ 9. Doktorgrade und Promotion\n\nDie Studienrektorin/der Studienrektor hat den Absolventinnen/Absolventen des PhD-Studiums nach\nder positiven Ablegung des Abschlussrigorosums den akademischen Grad eines „Doctor of\nPhilosophy“ abgekürzt „PhD“ unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von\nPromotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat\nnach Ablegung des Abschlussrigorosums von Amts wegen zu verleihen.\n\nÜbergangsregelung vom Dr. scient. med. Studium\n\n§ 10. Ubergangsregelung vom Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft (Dr.\nscient. med.)\n\nStudierenden, die nach dem Studienplan der Medizinischen Wissenschaft studieren (und das\nStudium noch nicht abgeschlossen haben) und sich (gem. $6 Abs.2) erfolgreich um ein\n\nPhD-Curr. Vers.07 In Kraft: 1.10.2015 Seite 9\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 4107,
"academic_year": "2013/14",
"issue": "6",
"published": "2013-12-04T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4107&pDocNr=172601&pOrgNr=1"
},
"index": 9,
"text": "- 10 -\n 30. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibungen\nDritter bekannt:\n30.1 Ausschreibung der Funktion der Rektorin/des Rektors an der Universität für Musik und\n darstellende Kunst Graz\nAn der Kunstuniversität Graz (KUG) wird die Funktion der Rektorin/des Rektors gemäß § 23 Universitäts-\ngesetz 2002 (UG) für eine vierjährige Funktionsperiode mit einer Besetzung voraussichtlich ab\n01.06.2014 öffentlich ausgeschrieben. Die Wiederwahl ist zulässig.\nDie Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ist eine Kunstuniversität internationaler Aus-\nprägung mit einem vielfältigen künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen sowie wissenschaftlichen\nStudienangebot in den Bereichen Musik, Darstellende Kunst und Bühnengestaltung. An ihr sind rund 450\nkünstlerisch-wissenschaftliche Bedienstete sowie rund 170 allgemeine Bedienstete beschäftigt. Derzeit\nstudieren über 2300 Studierende aus etwa 60 Ländern an der Kunstuniversität Graz. Nähere\nInformationen sind der Homepage der KUG unter www.kug.ac.at zu entnehmen.\nZur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur\norganisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden. Von den Bewerberinnen\nund Bewerbern werden weiters eine für die Aufgabenfelder einer Universität für Musik und darstellende\nKunst adäquate künstlerische und/oder wissenschaftliche Qualifikation, Versiertheit im nationalen und\ninternationalen Kunst- und Wissenschaftsbereich, Führungs- und Personalentwicklungskompetenz\n (insbesondere Gender-Kompetenz) sowie Kommunikations- und Teamfähigkeit im Hinblick auf die\nZusammenarbeit der obersten Organe (Universitätsrat, Rektorat, Senat) und der Organisationseinheiten\nder KUG erwartet. Gewünscht werden profunde Fachkenntnisse im universitären Qualitätsmanagement.\nDie Kunstuniversität Graz strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen in Leitungspositionen an und\nfordert deshalb qualifizierte Frauen nachdrücklich auf, sich zu bewerben.\nGeboten wird ein Jahresbruttogehalt von € 140.000,- inklusive eines variablen Anteils, der leistungsab-\nhängig zugesprochen wird. Je nach Qualifikation und Erfahrung kann ein höheres Jahresbruttogehalt\nvereinbart werden.\nBewerbungen mit ausführlichen Unterlagen hinsichtlich der geforderten Voraussetzungen, insbesondere\neine Dokumentation der bisherigen Tätigkeiten, Nachweise über Managementfähigkeiten, Vorstellungen\nüber die Prinzipien der Amtsführung in Relation zum Profil und zur weiteren Entwicklung der KUG (der\ngültige Entwicklungsplan der KUG findet sich unter http://www.kug.ac.at/ueber-die-universitaet/ueber-die-\nuniversitaet/berichte-zahlen-fakten/entwicklungsplan.html) sowie Überlegungen zur Gestaltung und\nAufgabenverteilung des Rektorats sind bis 15. Jänner 2014 einlangend unter Angabe der GZ 84/13 in\nPapierform sowie in digitaler Form an die Findungskommission an der Universität für Musik und\n a\ndarstellende Kunst Graz, z.H. Mag. Lissa Gartler, Leonhardstraße 15, A-8010 Graz (Email:\nlissa.gartler@kug.ac.at) zu richten. Es wird erwartet, dass sich ausgewählte Bewerberinnen und\nBewerber im Rahmen einer Anhörung voraussichtlich am 24., 25. und 26. Februar 2014 einer Befragung\nstellen.\nReise- und Aufenthaltskosten sowie sonstige Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Bewerbung\nstehen, werden nicht vergütet.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.12.2013, StJ 2013/14, 6.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1565,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "25",
"published": "2009-09-16T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1565&pDocNr=19249&pOrgNr=1"
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"index": 11,
"text": "Medizinische Universität Graz Wissensbilanz 2008\nunterschiedlichen Wünschen und Anforderungen der Lehrenden in Bezug auf\nhochschuldidaktische Fort- und Weiterbildung entgegenzukommen und in weiterer Folge\nLehre auf höchstem Niveau anbieten zu können. Neue wissenschaftliche MitarbeiterInnen\nhaben die Möglichkeit, sich durch den Besuch dieser Fortbildungen gezielt auf ihre\nLehrtätigkeit vorzubereiten. Personen, die seit geraumer Zeit in der Lehre tätig sind, werden\nüber aktuelle Entwicklungen an der Med Uni Graz sowie im nationalen bzw. internationalen\nHochschulraum informiert.\nWeiters wurde, um dem Anspruch auf hohe inhaltliche und organisatorische Abstimmung der\nin der Lehre beteiligten Personen gerecht zu werden, eine Richtlinie zur Einrichtung von\nsogenannten „Teaching Units“ formuliert. Durch die Einrichtung dieser „Teaching Units“ wird\neinerseits die optimale Abstimmung der Fachbereiche/Organisationseinheiten vereinfacht\nund andererseits die Implementierung und Verbreitung moderner Unterrichts- und\nPrüfungsmodalitäten beschleunigt und intensiviert. Darüber hinaus soll durch „Teaching\nUnits“ ein reger Erfahrungsaustausch der Lehrenden untereinander unterstützt werden.\nEinen wesentlichen Beitrag zur Abstimmung der Lehrenden untereinander hat auch der\nProzess zur Erarbeitung eines kompetenzorientierten Lernzielkatalogs für die Diplomstudien\nHuman- und Zahnmedizin geleistet. Um die Lernziele für die verschiedenen\nLehrveranstaltungen zu formulieren, fanden vermehrt Abstimmungsgespräche unter den\nModulkoordinatorInnen, aber auch unter den beteiligten Lehrenden statt, wobei inhaltliche\nÜberschneidungen und offene Themen transparent wurden. Durch die schriftliche Darlegung\nder Lernziele sind die inhaltlichen Schwerpunkte für jedes Modul explizit formuliert und\nkönnen auch künftig als Basis für eine kontinuierlich notwendige Abstimmung herangezogen\nwerden.\nUm die Transparenz von Abläufen zu erhöhen, den Einsatz von Ressourcen effizienter zu\ngestalten und Verbesserungspotenzial aufzudecken, wurde von der Organisationseinheit ein\numfassendes Qualitätshandbuch erarbeitet, welches die laufenden Prozesse dokumentiert.\nIm Jahr 2008 wurden sämtliche Prozessbeschreibungen und Standard Operating\nProcedures in einer Software für Business Process Management erfasst und stehen somit\nals Arbeitsunterlage jederzeit in aktueller Version zur Verfügung. Parallel dazu wurden zu\nsämtlichen Prozessen Kennzahlen formuliert, deren regelmäßige Überprüfung Auskunft\nüber die Leistungsfähigkeit des Qualitätsmanagementsystems geben soll. Neben den\nquantitativen Kenngrößen, die für die Wissensbilanz der Med Uni Graz jährlich erhoben\nwerden, und den qualitativen Aussagen im Leistungsbericht finden in der\nOrganisationseinheit für Studium und Lehre halbjährlich Management Reviews statt, bei\ndenen darüber hinaus wesentliche lehrbezogene Kennzahlen reportet und entsprechende\nMaßnahmen abgeleitet werden. Hierfür werden sowohl allgemeine Kennzahlen zum\nLeistungsbereich, als auch prozessbezogene Kennzahlen regelmäßig erfasst und\nverglichen.\nDie Website der Med Uni Graz wurde 2008 neu strukturiert und studierendenfreundlicher\ngestaltet. Unter der Bezeichnung „Studium“ findet sich ein Bereich, der auf Basis der Struktur\ndes Studien- und Weiterbildungsangebotes aufgebaut wurde und somit möglichst\nselbsterklärend durch die geforderten Studienleistungen führen soll. Die in unterschiedlichen\nEbenen angesiedelten Felder „Aktuelles“ bieten insbesondere für Studierende die\nMöglichkeit, sich sehr rasch über themenbezogene Neuigkeiten zu informieren.\nQualitätssicherung in der Forschung\nDie gezielte Förderung der Qualität der Forschungsaktivitäten ist ein zentraler Faktor der\nUniversitätsentwicklung an der Medizinischen Universität Graz.\n 9/122\n MTBl. vom 16.09.2009, StJ 2008/09, 25. Stk"
},
{
"bulletin": {
"id": 29,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "17",
"published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
},
"index": 9,
"text": "- 10 -\n schriebener Post) Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden Antrages zuzustellen.\n Der Umlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber\n mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden kann. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Unter-\n schrift auf gesonderten Stimmzetteln. Diese sind verschlossen im beigelegten\n frankierten Kuvert zurückzusenden (oder abzugeben). Die Abstimmung mittels Unter-\n schriftenliste ist nicht statthaft.\n 2. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Kommission ist zusammen mit dem Antrag auf\n Durchführung einer Umlaufabstimmung gemäß Abs. 1, eine Ausfertigung des im Um-\n lauf zu erledigenden Antrages zuzustellen (bei elektronischer Zustellung ist der Emp-\n fang zu gewährleisten oder zu bestätigen). Der Umlaufantrag muss zumindest kurz\n begründet und so gefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden\n kann. Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel, wobei die Teilnahme an der Ab-\n stimmung unabhängig vom Stimmzettel auf einer Unterschriftenliste festgehalten wird.\n Für die Abgabe der Stimme ist ein Ort und eine Frist von 10 Werktagen vorzusehen.\n Die Auszählung der Stimmzettel hat die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertrete-\n rin bzw. ihr/sein Stellvertreter zusammen mit einem von der Kommission nominierten\n Mitglied nach der genannten Frist durchzuführen. Die Stimmzettel sind mindestens bis\n zur nächsten Sitzung der Kommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied der Kommissi-\non binnen 10 Werktagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch nur eine andere Fassung des\nAntrages verlangt. Dieses Verlangen wird direkt (schriftlich, Fax, Email) oder über den Stimmzettel (es\ngilt der Datum des Poststempels) zum Ausdruck gebracht.\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Kommission\nfür ihn gestimmt hat.\n(4) Die/der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege der Kommission in deren\nnächsten Sitzung bekannt zu geben.\n(5) Das Umlaufstück ist zur Kenntnisnahme gleichzeitig auch allen beratenden Mitgliedern der Kom-\nmission zuzusenden.\n(6) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit von Senat, Unterkommission für Sat-\nzung und Reassumierung, Studienkommissionen, Habilitationskommissionen und Berufungskommis-\nsionen sind nicht möglich. Alle anderen Kommissionen dürfen Abstimmungen im Umlaufwege durch-\nführen, wobei die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden an der Abstimmung teilgenommen\nhaben müssen oder einer Abhaltung des Umlaufbeschlusses schriftlich, per Email oder Fax innerhalb\nder 10-tägigen Frist zugestimmt haben müssen.\n§ 18. Sitzungsprotokoll\n(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das genehmigte Protokoll über die öffentlichen\nTeile der Sitzung ist im Internet zu veröffentlichen und kann von jedermann bei der Vorsitzenden oder\nbeim Vorsitzenden eingesehen werden.\n(2) Für die Unterstützung der Schriftführerin/des Schriftführers kann das Rektorat der MedUGraz auf\nWunsch der/des Vorsitzenden Vorsorge treffen.\n(3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n 1. Bezeichnung als Protokoll und Name der Kommission;\n 2. Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;\n 3. Datum der Protokollerstellung\n 4. die Namen der anwesenden Mitglieder, die die Mitglieder ersetzenden Ersatzmitglie-\n der und Auskunftspersonen und/oder Fachleute;"
},
{
"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
},
"index": 16,
"text": "16\n zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-\n Anrechnungspunkte betragen (§ 54 (3) UG idgF).\n (4) Die Studiendauer der Masterstudien in ordentlichen Studien beträgt vier Semester. Die Summe\n der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 120.\n (5) Der Arbeitsaufwand für die Diplomstudien richtet sich nach § 54 (3) UG idgF (Diplomstudium\n Humanmedizin = 360 ECTS-Anrechnungspunkte, Diplomstudium Zahnmedizin = 360 ECTS-\n Anrechnungspunkte).\n (6) Die Studiendauer für Doktoratsstudien beträgt mindestens 3 Jahre (§ 54 (4) UG idgF).\n (7) Erweiterungsstudien umfassen mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß (§ 54a (2) UG\n idgF).\n (8) Studiendauer und ECTS Anrechnungspunkte der Universitätslehrgänge sind im Curriculum\n festzulegen.\n (9) Universitätslehrgänge mit Masterabschluss weisen mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte\n auf.\n§ 22. LEHRVERANSTALTUNGEN\n Die unter Satzung § 22 (3) beschriebenen Lehrveranstaltungen können als Blocklehrveranstaltungen\n vorgeschrieben werden. Pflicht-Lehrveranstaltungen der Curricula sind mindestens einmal im\n Studienjahr abzuhalten.\n (1) Ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist mindestens einmal im Studienjahr digital zu\n veröffentlichen. Dieses hat gemäß § 76 (1) UG idgF Informationen zu Titel, Art, Zeit und Ort der\n Abhaltung der Lehrveranstaltungen zu beinhalten. Der Arbeitsaufwand von Lehrveranstaltungen\n ist in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.\n (2) Die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen haben die Studierenden zum Zeitpunkt der\n Ankündigung der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte, die\n Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe zu informieren. Bei Einbeziehung von\n Fernstudieneinheiten (virtuelle Lehre) in die Lehrveranstaltung sind gemäß § 76 (2) und (3) UG\n idgF Lerninhalte über die Lernplattform der Medizinischen Universität Graz vor dem jeweiligen\n Semesterbeginn bereit zu stellen.\n (3) Es gibt folgende Arten von Lehrveranstaltungen:\n 1. Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht, bei denen die\n Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt;\n 2. Übung (UE): Übungen dienen der Vertiefung von bereits bekannten Lehrstoffen durch\n Vermittlung von praktischen/theoretischen Fertigkeiten und stellen Lehrveranstaltungen mit\n immanentem Prüfungscharakter dar;\n 3. Seminare (SE) sind forschungs- bzw. theorieorientierte Lehrveranstaltungen, die der\n Reflexion und/oder Diskussion spezieller wissenschaftlicher Fragestellungen dienen;\n Seminare sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter und können z.B.\n mit einer schriftlichen Prüfungsarbeit abschließen, es besteht Anwesenheitspflicht;\n 4. Seminare mit Übungen (SU) sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter,\n in denen Seminare und Übungen kombiniert sind und können z.B. mit einer schriftlichen\n Prüfungsarbeit abschließen; es besteht Anwesenheitspflicht;\n 5. Praktika (PR) dienen der Berufsvorbildung bzw. ergänzen die wissenschaftliche Ausbildung\n sinnvoll, nähere Bestimmungen sind in den Curricula festzuhalten;\n 6. (Pflicht)famulatur (PFR) sind Praktika gemäß § 49 (4) Ärztegesetz idgF und sind in\n Lehrkrankenhäusern der Medizinischen Universität Graz, sowie in den von der\n Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten anerkannten Abteilungen von\n Krankenanstalten, Universitätskliniken und Universitätsinstituten zu absolvieren. Werden\n Praktika oder Pflichtfamulaturen im Ausland absolviert, gelten für diese die lokalen,\n gleichzusetzenden Vorschriften. Darüber hinaus sind Famulaturen in universitären\n Lehrordination möglich. Jeder Teil der Pflichtfamulatur wird mit dem Kalkül „mit Erfolg\n teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt;\n 7. Tutorien (TU) sind begleitende Lehrveranstaltungen, die von dazu qualifizierten\n Studierenden geleitet werden;\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 14 von 35"
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{
"bulletin": {
"id": 904,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "26",
"published": "2008-07-02T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=904&pDocNr=8757&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n Mehrheit kann die Tagesordnung abgeändert, ergänzt oder können einzelne Punkte abgesetzt\n werden.\n(9) Das Rektorat kann durch Beschluss generell oder auf Antrag eines Mitglieds des Rektorates zu\n einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.\n(10) Über die Sitzung des Rektorates ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich Ort und Tag der\n Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Wortlaut der Beschlüsse ergeben. Auf Antrag\n eines Mitgliedes des Rektorates ist seine vom Beschluss abweichende Meinung zu Protokoll zu\n nehmen. Die Niederschrift sowie die Beschlussausfertigungen werden in der nächsten, dem Zugang\n der Niederschrift folgenden Sitzung genehmigt. Bei dieser Sitzung abwesende Mitglieder des\n Rektorates können in der ersten Sitzung, an der sie wieder teilnehmen, die nochmalige\n Beschlussfassung über die Genehmigung der Niederschrift und der Beschlussausfertigungen\n verlangen. Beschlüsse des Rektorates, die außerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, sind in der\n Niederschrift über die nächste Sitzung des Rektorates aufzunehmen. Die Niederschriften und\n Beschlussausfertigungen sind fortlaufend zu nummerieren und allen Mitgliedern des Rektorates\n unverzüglich zu übermitteln.\n(11) Die Beschlüsse des Rektorates sind gesondert bezüglich Inhalt und Beschlussergebnis auszufertigen.\n Die Beschlussausfertigung hat zumindest den Wortlaut des Beschlusses, den Tag der Beschlussfassung,\n die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des Rektorates, das Stimmenverhältnis sowie\n erforderlichenfalls Beilagen und Beschlussvorlagen, auf die der Beschluss Bezug nimmt, zu enthalten.\n(12) Der Vollzug der Beschlüsse des Rektorates obliegt jenem Mitglied des Rektorates, das aufgrund der\n Geschäftsverteilung des Rektorates zuständig ist. Sofern durch den Beschluss des Rektorates der\n Tätigkeitsbereich von Organisationseinheiten der Medizinischen Universität betroffen ist, ist diesen der\n Beschluss des Rektorates zur Kenntnis zu bringen.\n(13) Die Mitglieder des Rektorates sowie die beigezogenen Auskunftspersonen und Fachleute sind zur\n Verschwiegenheit verpflichtet.\n § 8 Rechenschaftslegung\n(1) Der Rektor und die VizerektorInnen berichten dem Rektorat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer\n und übersichtlicher Rechenschaftslegung sowie nach den jeweils geltenden Gebarungsrichtlinien.\n Sobald nennenswerte Abweichungen von den geplanten Entwicklungen eintreten, haben der Rektor\n und die VizerektorInnen dem Rektorat darüber Erläuterungen zu geben.\n(2) Überschreitungen der genehmigten Budgetpositionen um mehr als 10% im Einzelfall bedürfen vor\n ihrer Aus-/Durchführung der Zustimmung des Rektorates, ausgenommen zur Abwendung drohender\n Schäden bzw. bei Bedeckung durch andere Budgetpositionen des jeweiligen Geschäftsbereiches.\n § 9 Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen\nUnbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 1 UG 2002 ist die Zustimmung des Universitätsrates für\nfolgende Angelegenheiten einzuholen:\n 1. Maßnahmen oder Geschäfte, die für die Medizinische Universität Graz von außergewöhnlicher\n Bedeutung sind, oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist.\n 2. Gründung von Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen sowie Erwerb, Belastung und\n Veräußerung von Beteiligungen daran und von Liegenschaften.\n 3. Investitionen im Einzelfall von mehr als € 300.000, soweit sie nicht im genehmigten\n Investitionsbudget enthalten sind.\n 4. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, mit Ausnahme von kurzfristigen\n Überbrückungskrediten bis zu einer Gesamtsumme von € 7 Mio.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 36,
"text": "- 37 -\nAnhang IV: Verlängerte Übergangsfristen für Studierende des Rigorosenstudiums Medizin\n Verlängerte Übergangsfristen für Studierende des\n Rigorosenstudiums Medizin (Studienkennzahl 201)\nAm 1. Oktober 2002 ist der neue Studienplan für das Diplomstudium der Humanmedizin (Studienkennzahl\n202) in Kraft getreten.\nStudienabschnitte des früheren Rigorosenstudiums Medizin (Studienkennzahl 201), die zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen waren, sind laut Gesetz (§124 UnivG 2002\nmit Verweis auf §80 UniStG) in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechen-\nden Zeitraum abzuschließen. Diese Frist wurde durch Beschluss der Studienkommission der seinerzeitigen\nMedizinischen Fakultät der Universität Graz vom 8.1.2002 verlängert, und zwar für den ersten Studienab-\nschnitt um ein und für den zweiten Studienabschnitt um zwei Semester. Dementsprechend gilt für alle Stu-\ndienabschnitte dieselbe Übergangsfrist von 6 Semestern.\nDieser Zeitraum endet erstmals am 30. September 2005.\nWird ein Studienabschnitt nicht zeitgerecht abgeschlossen, ist der oder die Studierende dem neuen Studien-\nplan zu unterstellen.\nUm Härten für Studierende durch eine Umstellung in den neuen Studienplan möglichst gering zu halten,\nwird hiermit folgende Sonderregelung getroffen:\n A) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplans (1. Oktober 2002) im\n ersten Studienabschnitt des Studiums O201 befanden, diesen aber zum Stichtag 30. September\n 2005 nicht abschließen können, da eine oder maximal zwei Rigorosumsprüfungen noch nicht abge-\n legt wurden, erhalten die Möglichkeit, diese fehlenden Rigorosumsprüfungen bis spätestens 28.\n Februar 2006 abzulegen. Werden die fehlenden Prüfungen innerhalb dieses Zeitraumes positiv ab-\n solviert, so kann die/der Studierende das Studium O201 mit dem zweiten Abschnitt fortsetzen, al-\n lerdings hat sie/er diesen Studienabschnitt bis spätestens 30. September 2008 positiv abzuschließen.\n Eine weitere Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nicht möglich.\n Eine Absolvierung von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (Pflichtübungen)\n des ersten Studienabschnittes nach dem 30. September 2005 ist nicht möglich.\n B) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplans (1. Oktober 2002)\n im zweiten Studienabschnitt des Studiums O201 befanden, diesen aber zum Stichtag 30. September\n 2005 nicht abschließen können, erhalten die Möglichkeit, diesen Abschnitt bis spätestens 28. Feb-\n ruar 2007 abzuschließen. Wird der zweite Studienabschnitt innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlos-\n sen, so kann die/der Studierende das Studium O201 mit dem dritten Abschnitt fortsetzen, allerdings\n hat sie/er diesen Studienabschnitt bis spätestens 28. Februar 2010 positiv abzuschließen. Die Frist\n von sechs Semestern für das positive Absolvieren des dritten Studienabschnittes bleibt aufrecht.\n C) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplans (1. Oktober 2002) im\n dritten Studienabschnitt des Studiums O201 befanden, diesen aber zum Stichtag 30. September\n 2005 nicht abschließen können, erhalten die Möglichkeit, diesen Abschnitt bis spätestens 28. Feb-\n ruar 2007 abzuschließen.\n D) Für Studierende, die individuell in den Folgesemestern umgestellt werden müssten, gilt die Richtlinie\n sinngemäß, wobei folgende Fristen KEINESFALLS verlängert werden können:\nDefinitives Ende des 2. Abschnittes (O201): 30. September 2008\nDefinitives Ende des 3. Abschnittes (O201): 30. September 2011\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 1585,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "1",
"published": "2009-10-06T00:00:00+02:00",
"teaser": "1. SONDERNUMMER",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1585&pDocNr=20032&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n sowie\n von 9.00 bis 11.00 Uhr\nJene Wahlberechtigte, deren gewöhnlicher Dienstort in der Wartingergasse liegt, haben im folgenden\nWahllokal ihre Stimme abzugeben:\n Wartingergasse 43, Sitzungszimmer – 13. Stock\nWahlberechtigte:\nAktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag 6. Oktober 2009 folgenden genannten\nPersonengruppen angehören:\n • Für die (Teil-)Wahl der Professorinnen-/ Professorenkurie: alle Universitätsprofessorinnen/\n Universitätsprofessoren gemäß § 25 (4) Z 1 UG 2002 idgF, die am Stichtag in einem aktiven\n Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen\n Universität Graz zugeordnet sind;\n • Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie: alle Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie\n wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gemäß § 25 (4) Z 2 UG 2002 idgF, die am Stichtag\n in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der\n Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n • Für die (Teil-)Wahl der Kurie der Allgemeinbediensteten: Allgemeines Universitätspersonals gemäß\n § 25 (4) Z 3 UG 2002 idgF, die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen\n Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\nsoweit sie nicht einem anderen obersten Organ der Medizinischen Universität Graz angehören. Als Stichtag\ngilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz. Die (Teil-\n)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag auszuschreiben und durchzuführen.\nDiese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur Wahlversammlung.\nGemäß Wahlordnung § B.32 ist ein Identitätsnachweis (Ausweis) notwendig.\nEine Briefwahl ist in der aktuellen Wahlordnung für den Senat nicht vorgesehen und daher aus rechtlichen\nGründen nicht möglich.\nEinsichtnahme:\nDie Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerlisten durch die Wahlberechtigten kann von 15.10.2009\nbis 22.10.2009 im Büro des Senats, Eingangsgebäude - Auenbruggerplatz 2, 2.Stock, 8036 Graz, oder auf\nder Homepage: http://www.medunigraz.at/senat erfolgen. Einsprüche haben schriftlich bei der\nVorsitzenden der Kurie zu erfolgen.\nEinspruchfrist: 15.10.2009 bis 22.10.2009\nWahlvorschläge:\nJede und jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag für die eigene Kurie einbringen. Dieser muss\nspätestens zwei Wochen (29. Oktober 2009) vor dem Wahltag schriftlich (oder elektronisch) bei der oder\ndem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen\nZustellungsbevollmächtigten enthalten.\nJeder Wahlvorschlag muss folgenden Bestimmungen (§§ B.22-24 der Wahlordnung der Satzung der MUG)\nentsprechen:\nJedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten\nWahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.\nEin Wahlvorschlag muss jedenfalls um zwei mehr passiv in der Kurie wahlberechtigte\nKandidatinnen/Kandidaten enthalten als zu vergebende Mandate zur Verteilung kommen. In jedem\nWahlvorschlag sind die wahlwerbenden Kandidatinnen/Kandidaten zu reihen. Erfolgt keine explizite\nReihung hat der/die Zustellungsbevollmächtigte eine VertreterInnenregelung bzw. Nachrückung zu\nformulieren. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Mittelbaukurie hat mindestens zwei\nUniversitätsdozentinnen/Universitätsdozenten zu enthalten; die/der Bestgereihte hiervon muss zumindest\nauf dem zweiten Listenplatz des Wahlvorschlages aufscheinen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 06.10.2009, StJ 2009/10, 1. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
},
"index": 34,
"text": "35\n Teilnahme unter falscher Identität anzubringen. Die beteiligten Studierenden sind über die\n studienrechtlichen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen (Urkundenfälschung)\n aufzuklären. Jene/jener Studierende, die/der ordnungsgemäß zur Lehrveranstaltung angemeldet\n war und deren/dessen Identität vorgetäuscht wurde, erhält keine Anwesenheit und keine\n Erfolgsbeurteilung für diesen Abhaltungstermin. Erschleicht eine Studierende/ein Studierender\n eine Anwesenheit durch Vorgabe einer fremden Identität für eine andere Studierende/einen\n anderen Studierenden oder werden Dokumente gefälscht, erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der\n Staatsanwaltschaft.\n (3) Die Studierenden sind über die rechtlichen Folgen sowie die Möglichkeit der Erhebung eines\n Antrages gemäß § 79 (1) UG idgF aufzuklären.\n VIII. ABSCHNITT – NOSTRIFIZIERUNG\n§ 64. ANTRAGSTELLUNG\n (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines\n inländischen ordentlichen Studiums.\n (2) Die Antragstellung betreffend Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung\n zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder\n des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.\n (3) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium\n eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen\n inländischen Universität einzubringen.\n (4) Das Rektorat kann Anmeldefristen für die Einbringung von Anträgen auf Nostrifizierung festlegen.\n (5) Im Antrag sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium\n und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen.\n (6) Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:\n 1. Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden\n Studiums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären\n Bildungseinrichtung, welches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die\n humanmedizinische Tätigkeit ist;\n 2. Original des Reisepasses;\n 3. Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten\n Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Curricula,\n Studienbuch/Index) mit Angaben der Stundenanzahl/ECTS-Anrechnungspunkte;\n 4. Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation,\n Masterarbeit), Vorlage des Originals bzw. der Originale mit selbst verfasster deutsch- oder\n englischsprachiger Zusammenfassung;\n 5. Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und eine allfällige berufliche Tätigkeit\n ersichtlich sind;\n 6. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung\n der Ausbildung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers in Österreich\n erforderlich ist;\n 7. Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder Bekanntgabe einer oder eines\n Zustellbevollmächtigten (persönlich vor Ort unterfertigt oder mittels notariell beglaubigter\n Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung;\n 8. Erklärung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers, dass sie oder er\n über die für die Ablegung des Stichprobentests ausreichenden Deutschkenntnisse (zumindest\n Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfügt und dass\n sie oder er zur Kenntnis nimmt, dass der Umstand nicht ausreichender Deutschkenntnisse\n keine Veränderung des Ergebnisses des Stichprobentests bewirkt;\n 9. Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe;\n 10. unterfertigte Zustimmungserklärung zur elektronischen Verarbeitung der persönlichen\n Daten für die gemeinsame Abwicklung des Nostrifizierungsverfahrens durch die\n Medizinischen Universitäten Graz, Innsbruck und Wien;\n 11. unterfertigte Zustimmungserklärung zur Durchführung der allenfalls notwendigen\n Dokumentenüberprüfung an der ausländischen Universität;\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 31 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 6562,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "5",
"published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
"teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
},
"index": 10,
"text": "11\n„Behinderung“ wird dabei als ein dynamischer Prozess verstanden, der sich je nach Arbeits-\nbzw. Studiensituation sozial konstruiert. Ziele der Gleichstellung sind dabei insbesondere:\na. Gleichberechtigter Zugang zu allen Lehr-, Service- und Weiterbildungsangeboten\nb. Vermeidung von Barrieren im gesamten Bereich der Forschung und Lehre, insbesondere\n bei den Studienbedingungen und Prüfungsmodalitäten\nc. Bauliche, organisatorische, technische und informationelle Barrierefreiheit\nd. Verbesserung der Karrierechancen bzw. aktive Förderung von Menschen mit\n Behinderungen im wissenschaftlichen und allgemeinen Bereich\n(2) Die Med Uni Graz schafft Anreizsysteme bzw. definierte Stellen zur Erhöhung der Zahl von\nbehinderten Mitarbeiter/innen sowohl beim wissenschaftlichen als auch beim allgemeinen\nUniversitätspersonal unter Berücksichtigung budgetärer Möglichkeiten\n§ 16 Belästigung und sexuelle Belästigung\n(1) Sexuelle Belästigungen im Sinne des § 8 B-GlBG und Belästigungen im Sinne des § 8a\noder § 16 B-GlBG stellen besondere Formen der Diskriminierung und damit eine Verletzung\nvon Persönlichkeitsrechten von Universitätsangehörigen und von Bewerberinnen oder\nBewerbern um Aufnahme an der Universität dar. Die Med Uni Graz duldet weder (sexuelle)\nBelästigung noch sexistisches Verhalten.\n(2) Eine (sexuelle) Belästigung gemäß §§ 8, 8a bzw. 16 B-GlBG liegt vor, wenn eine (der\nsexuellen Sphäre zuzuordnende oder geschlechtsbezogene) unerwünschte Verhaltensweise\ngesetzt wird, die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, die für\ndie betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und die eine\neinschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt\nfür die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.\n(3) Alle Angehörigen und Organe der Med Uni Graz haben belästigendes oder sexuell\nbelästigendes Verhalten sowie sexistisches Verhalten zu unterlassen. Davon umfasst ist auch\ndas Verhalten von Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern gegenüber\nden Studierenden in Inhalt, Form und Umgang in Lehrveranstaltungen, Prüfungssituationen,\nauf Exkursionen und bei sonstigen universitären Veranstaltungen.\n(4) Im Rahmen der Fürsorgepflicht sind alle Führungskräfte der Universität verpflichtet,\ngeeignete Schritte zu setzen, Unterstützung anzubieten sowie sofortige Maßnahmen zur\nAbhilfe zu schaffen.\n(5) Sexuelle Belästigungen und Belästigungen sind dienst- bzw. disziplinarrechtlich von der\nUniversitätsleitung zu ahnden. Alle mit derartigen Angelegenheiten befassten Personen sind\nzur Meldung bzw. Anzeige eines derartigen Vorfalles verpflichtet, unterliegen aber im Übrigen\nder Verschwiegenheitspflicht. Allfällige zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen bleiben durch\ndie vorstehenden Bestimmungen unberührt.\n§ 17 Mobbing\n(1) Unter Mobbing versteht man negative (kommunikative) Verhaltensweisen und Handlungen\nam Arbeitsplatz, die systematisch und zielgerichtet betrieben werden und sich in regelmäßigen\noder unregelmäßigen Abständen wiederholen. Die von Mobbing betroffene Person fühlt sich\ndabei schikaniert, beleidigt, ausgegrenzt oder mit kränkenden Arbeitsaufträgen bedacht.\n(2) Alle Angehörigen der Med Uni Graz haben Mobbing zu unterlassen. Davon umfasst ist auch\ndas Verhalten von Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern gegenüber\nden Studierenden in Inhalt, Form und Umgang in Lehrveranstaltungen, Prüfungssituationen,\nauf Exkursionen und bei sonstigen universitären Veranstaltungen. Im Rahmen der\nFürsorgepflicht sind alle Führungskräfte der Universität verpflichtet, geeignete Schritte zu\nsetzen, Unterstützung anzubieten sowie Maßnahmen zur raschen Abhilfe zu ermöglichen.\n Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n Seite 9 von 22"
},
{
"bulletin": {
"id": 3830,
"academic_year": "2012/13",
"issue": "18.a",
"published": "2013-06-05T00:00:00+02:00",
"teaser": "GO des Senates; Richtlinie Mobilitätszuschüsse für Forschung-Aufhebung; Satzung-Änderungen; Ergebnisse HochschüllerInnenschaftswahl 2013",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3830&pDocNr=97971&pOrgNr=1"
},
"index": 7,
"text": "-8-\n139.\nRichtlinie über Mobilitätszuschüsse für Forschung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung am\n13.05.2013 beschlossen hat, dass die Richtlinie über Mobilitätszuschüsse für Forschung, veröffentlicht im\n3. Stk. des Mitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im Studienjahr 2005/2006 vom\n19.10.2005, RN 16 sowie im 21. Stk. des Mitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im\nStudienjahr 2007/2008 vom 07.05.2008, RN 99, mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt wird.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n140.\nSatzungsteil: Einrichtung und Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungs-\nfragen - Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Anton SADJAK, gibt bekannt, dass der Senat in seiner\nSitzung vom 10.04.2013 auf Vorschlag des Rektorates vom 31.01.2013 folgende Satzungsänderung\nbeschlossen hat:\n§ 2 Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen\n(1) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Graz besteht aus 28 Mit-\ngliedern. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen entsenden die Mitglieder des\nArbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der Weise, dass die in § 94 Abs 2 Z 1 UG genannte\nPersonengruppe 4 Mitglieder entsendet, die in § 94 Abs 2 Z 2 genannte Personengruppe 10 Mitglieder,\ndie in § 94 Abs 3 UG genannte Personengruppe 10 Mitglieder und die in § 94 Abs 1 Z 1 UG genannte\nPersonengruppe 2 Mitglieder.\n§ 5 Konstituierung des Arbeitskreises\n(2) Bei Ausscheiden von AKGL - Mitgliedern vor Ablauf der Funktionsperiode gilt folgende Regelung:\nSobald 2 Mitglieder aus derselben Personengruppe (im Sinne des § 2 Abs 1) ausgeschieden sind,\nentsendet die im Senat vertretene und betroffene Gruppe von Universitätsangehörigen 2 neue Mitglieder\nfür den Rest der Funktionsperiode.\n Univ.-Prof. Dr. Anton SADJAK\n Vorsitzender des Senates\n141.\nSatzungsteil: Studienrecht, Ethikkommission und Wahlordnung - Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Anton SADJAK, gibt bekannt, dass der Senat in seiner\nSitzung vom 10.04.2013 auf Vorschlag des Rektorates vom 08.04.2013 folgende Satzungsänderung\nbeschlossen hat:\n1.) \"Werktag(e)\" bzw. \"Tage\" werden in den folgenden Bestimmungen gegen \"Arbeits-\ntag(e)\"ersetzt:\nSatzungsteil Studienrecht: § 13 Abs 7 Z 7 (Studienkommission); § 21 Abs 6 (Erstellung der Curricula); §\n43 Z 5 (Übergangsbestimmung Rigorosum); Satzungsteil Zweckwidmung der Studienbeiträge: § 4 Abs 2\n(Organisation, Frist für die Auswahl); Satzungsteil Ethikkommission: § 8 Abs 2; Satzungsteil Wahlord-\nnung: § B.15, § B.19, § B.20, § B.25, § B.42.; wobei die Frist gem. § 4 Abs 2 (Organisation, Frist für die\nAuswahl) in einem mit 10 Arbeitstagen festgelegt wurde.\n2.) Folgende Querverweise werden bereinigt:\nSatzungsteil Studienrecht: § 22 Abs 2 (Änderung Curricula) lautet nunmehr: \"(2) Änderungen der Curricu-\nla sind jedenfalls unter Berücksichtigung des § 22 Abs 1 Z 12 und § 54 Abs 10 UG dem Rektorat und der\nStudienrektorin bzw. dem Studienrektor zur Stellungnahme vorzulegen. Bei gravierenden Änderungen lt.\n(3) ist ein Begutachtungsverfahren gem. § 21 (3) durchzuführen.\"\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 05.06.2013, StJ 2012/13, 18.a Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
}
]
}