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"bulletin": {
"id": 8091,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "39",
"published": "2020-07-08T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Widerruf der Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren; Tenure Track Professuren",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8091&pDocNr=1030302&pOrgNr=1"
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"index": 40,
"text": "41\n Tenure Track Professur für komplexe in vivo und ex situ Leberchirurgie\n Universitätsklinik für Chirurgie\n Klinische Abteilung für Transplantationschirurgie\n Beschäftigungsausmaß 100%\n befristet auf 6 Jahre\nFür den Fachbereich der Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie wird eine Fachärztin/ ein\nFacharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie mit hohem Potential und ausgewiesener Expertise in\nkomplexer in vivo und ex situ Leberchirurgie mit Schwerpunkt der Leber-Split-Techniken gesucht.\nDer wissenschaftliche und klinische Aufgabenbereich umfasst die Etablierung eines innovativen\nForschungsbereichs. Inhalt ist die Zusammenführung von Maschinenperfusion (Konservierung/\nRekonditionierung vor Transplantation) und leberchirurgischen Techniken, die sowohl bei der\nLebendspende als auch in der Tumorchirurgie Verwendung finden. Das Ziel ist es neue onkologisch-\nchirurgische Strategien zu etablieren und die Organspende weiterzuentwickeln.\nDie/ Der zukünftige StelleninhaberIn soll ausgewiesene Expertin/ ausgewiesener Experte im Sonderfach\nfür Allgemeinund Viszeralchirurgie mit Schwerpunkt Transplantationschirurgie sein und den definierten\nForschungsbereich sowohl in Wissenschaft als auch in der PatientInnenbetreuung vertreten.\nEine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären und zur interprofessionellen Zusammenarbeit wird\nerwartet. Insbesondere ist die Vertiefung sowie Erweiterung der Vernetzung mit lokalen, regionalen und\ninternationalen Partnern ausdrücklich erwünscht.\nDie Besetzung erfolgt zunächst befristet auf 6 Jahre mit Qualifizierungsvereinbarung (Tenure Track\nProfessur gemäß § 99 Abs. 5 und 6 Universitätsgesetz). Karriereziel ist die Überleitung in ein\nArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als Assoziierte Professorin/ Assoziierter Professor. Bei\nherausragenden und außergewöhnlichen Leistungen kann eine Evaluierung der\nQualifizierungsvereinbarung auf schnellstem Weg erfolgen.\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Innovative Weiterentwicklung der Forschung im Bereich der komplex en in vivo und ex situ\n Leberchirurgie\n Leitung von Forschungsprojekten im Bereich der ex situ und in situ Verfahren der Tumortherapie\n in der Leber, der Maschinenperfusion, der Technik der Leber-Lebendspende\n Integration von lokal ablativen Verfahren, Chemoperfusion, Maschinenperfusion, Techniken der\n Leber-Lebendspende\n Unterstützung beim Aufbau eines Leber-Lebendspendeprogramms\n Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln\n Universitäre Lehre und Betreuung von Studierenden im Rahmen des Diplomstudiums\n Humanmedizin und im Rahmen von Doktoratsstudien\n Betreuung/ Mitbetreuung von ambulanten, tagesstationären und stationären allgemein-,\n viszeral- und transplantationschirurgischen Patientinnen und Patienten sowie die Bereitschaft\n zur Leistung von Nachtdiensten\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin mit facheinschlägigem Doktorat\n Befugnis zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/ Facharzt für\n Allgemein- und Viszeralchirurgie oder eine gleichwertige ausländische Befugnis\n Umfassende Erfahrungen und Fertigkeiten im Bereich der Leberchirurgie\n Forschungsexpertise im Bereich der Allgemein- und Viszeralchirurgie sowie insbesondere in der\n Leberchirurgie inklusive der Leber-Lebendspende\n Erfahrung in der Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitsgruppe\n Nachweis von Lehr-, Vortragstätigkeiten insbesondere im Bereich Allgemein-, Viszeral und\n Transplantationschirurgie und in der (Mit-)Betreuung von DiplomandInnen und DoktorandInnen\n Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau C1)\n MTBl. vom 08.07.2020, StJ 2019/20, 39. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 4989,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.a",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
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"index": 167,
"text": "- 168 -\n\nANHANG\n\nAnhang 1:\nQualifikationsprofil\nfür Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin\nan der Medizinischen Universität Graz\n\nDie Studierenden des Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz erfahren\nwährend ihrer universitären Ausbildung die Vermittlung von theoretischem Wissen (Kenntnisse\nwissenschaftlicher Grundlagen und Zusammenhänge), von praktischen Fertigkeiten, Formung von\nethischen Grundhaltungen und eine Ausbildung in kommunikativen Fähigkeiten.\n\nVon Absolventinnen/Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin der Medizinischen Universität Graz\n\nwird erwartet:\n\n- dass sie über eine breite Basis an theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten verfügen,\nwelche sie für jegliche Form der weiteren postpromotionellen Ausbildung und zur Kooperation mit\nanderen Berufsfeldern des Gesundheitswesens qualifizieren\n\n= dass sie über eine wissenschaftliche Denkweise und Ausbildung verfügen\n\n- dass sie eine adäquate ärztlich-ethische Einstellung und Grundhaltung einnehmen\n\n- dass sie offen sind für medizinische Weiterentwicklungen\n\n= dass sie die gesetzlichen Bestimmungen, die ärztliche Berufsausübung und Weiterbildung erfüllen\nund sich auf die Übernahme von ärztlicher Verantwortung vorbereitet haben\n\n- dass sie sich während ihrer Ausbildung eine systematische Denkweise und ein strukturiertes\nHerangehen an medizinische Probleme erarbeitet haben\n\n- dass sie die adäquaten diagnostischen Algorithmen beherrschen\n\n- dass sie die adäquaten therapeutischen Entscheidungen treffen können\n\n- dass sie sich mit der Struktur, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens\nauseinander gesetzt haben.\n\nDie Absolventin/der Absolvent\n\n- handelt nach rational wissenschaftlichen Konzepten und Grundsätzen,\n\n- ist vertraut mit der Arbeitsweise wissenschaftlicher Methoden nicht nur in theoretischer Kenntnis\nsondern auch aus praktischer Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit\n\n- ist imstande, wissenschaftliche Arbeiten im Eigenstudium zu erarbeiten und diese kritisch zu\nreflektieren\n\n- hat sich mit den wissenschaftstheoretischen Konzepten der bio-psycho-sozialen Medizin vertraut\ngemacht\n\n- hat eine vorurteilsfreie Haltung gegenüber protowissenschaftlichen Verfahren in der Heilkunde.\n\nDie Absolventin/der Absolvent\n\n- verfügt über eine adäquate ärztlich-ethische Grundhaltung und Einstellung\n\n- ist bereit, sich einer ärztlichen Aufgabe zu widmen und Verantwortung für das physische,\npsychomentale und soziale Wohlbefinden von Patient/inn/en zu übernehmen\n\n- verfügt über adäquate soziale und kommunikative Fähigkeiten\n\n- begegnet Patienten/innen mit Respekt und ohne Ansehen von Geschlecht, Rasse, Alter, sozialem\nund ökonomischen Status, Ausbildung, kulturellem Hintergrund, Religion und Weltbild\n\n- ist in der Lage, sich verständlich in einer, der Auffassungsgabe der Patienten/innen angepassten\nWeise auszudrücken und zu kommunizieren\n\n- verfügt über ausreichende Empathie und Mitgefühl mit den Patienten/innen in ihrem/seinem\npsychosozialen Umfeld.\n\nDie Absolventin/der Absolvent\n\n- hat sich damit auseinandergesetzt, Verantwortung zu übernehmen und adäquate medizinische\nEntscheidungen zu treffen\n\n- hat sich mit Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention in ausreichendem Maße\nauseinandergesetzt und ist bereit, in seiner/ihrer ärztlich medizinischen Tätigkeit dies zu fördern\n\n- hat sich selbstkritisch mit dem eigenen Verhalten auseinandergesetzt\n\n- ist bereit mit anderen Gesundheitsberufen zu kooperieren\n\n \n\nCurriculum Zahnmedizin, Vers.14 In Kraft 1.10.2015 . 26\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 7669,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "17",
"published": "2020-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7669&pDocNr=988293&pOrgNr=1"
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"index": 8,
"text": "9\n Human- oder Zahnmedizin vorlegt (die Kumulation von Leistungen aus verschiedenen Studienrichtungen\n ist nicht zulässig) und\n er/sie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63 ff UG erfüllt und\n nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit\n beschränkter Platzzahl verfügbar sind und\n der/die Studienbewerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten\n Querschnittstest gereiht wurde.\n(2) Die Vergabe der Plätze an Quereinsteiger/innen erfolgt einmal jährlich innerhalb einer rechtzeitig\nbekanntzugebenden Frist und nach dem für Quereinsteiger/innen festgelegten Querschnittstests. Die\nTermine und Fristen für die Anmeldung werden im Internet auf der Website der Medizinischen Universität\nGraz veröffentlicht.\n(3) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Querschnittstest ist die fristgerechte Internet-Anmeldung\nund Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten von € 110.- über das von der Medizinischen\nUniversität Graz zur Verfügung gestellte Webtool sowie die fristgerechte Übermittlung der Nachweise\ngemäß Abs. 1. Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die\nBestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n(4) Beantragen weniger Studienbewerber/innen einen Quereinstieg nach Abs. (1), als freie Plätze in den\nLehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe\nder Studienplätze entfallen und jede/r Studienbewerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die\nVoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.\n(5) Die tatsächliche Anerkennung der Vorleistungen, die bereits im Rahmen eines Studiums der\nHumanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\nanerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erbracht wurden, erfolgt nach der Zulassung zum\nStudium gemäß § 78 UG 2002 idgF. Dies kann zur Folge haben, dass nicht alle Leistungen, die für die\nAnmeldung zum Quereinstieg gültig waren, auch für das Studium angerechnet werden.\nVI. Studienplatztauscher/innen\n§ 15. (1) Studierende können einen Antrag auf Zulassung im Rahmen eines Studienplatztausches vorlegen.\nJeweils eine/r der Tauschpartner/innen muss im vorangehenden Semester zum Bachelorstudium\nHumanmedizin der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz und eine/r an der\nMedizinischen Universität Graz zum Diplomstudium Humanmedizin zugelassen gewesen sein und beide\nmüssen eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben. Zusätzlich müssen die\nTauschpartner/innen ihren Studienplatz jeweils über ein Aufnahmeverfahren iSd. § 71c UG für dasselbe\nStudienjahr erreicht haben. Gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Nachweise für die\nZulässigkeit eines Studienplatztausches vorzulegen:\n1. eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Studierenden des gemeinsamen Bachelor-studiums\n Humanmedizin der Johannes-Kepler-Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz\n (UK 033/303) bzw. des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz (UO\n 202), die im selben Studienjahr aufgrund desselben Aufnahmetests erstmals zum Studium zugelassen\n wurden, bereits im, dem Antrag auf Zulassung vorangehenden Semester, zu diesem Studium\n zugelassen waren und eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben sowie im\n Wesentlichen denselben Studienfortschritt aufweisen;\n 2. eine gemeinsame Bestätigung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs der\n MTBl. vom 05.02.2020, StJ 2019/20, 17. Stk, RN 96"
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{
"bulletin": {
"id": 8613,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "16",
"published": "2020-12-23T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur supplierenden Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Lehrstuhlinhaber für Physiologie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter des Diagnostik- und Forschungsinstitutes für Gerichtliche Medizin; Leitungen: Bestellung zum*zur Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Mobilitätsbeauftragten; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Satzungsänderung: Satzungsteil Frauenförderungsplan; Einteilung des Studienjahres 2021/22; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Entwicklungsplan: Entwicklungsplan 2022-2027; Einsetzung einer Berufungskommission; Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4, § 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten Mitarbeiter*innen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8613&pDocNr=1092414&pOrgNr=1"
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"index": 15,
"text": "16\nbis der Anteil der Frauen in der Gruppe von Universitätsangehörigen in der jeweiligen\nOrganisationseinheit, auf der jeweiligen Hierarchieebene, in der jeweiligen Funktion oder Tätigkeit\nmindestens 50% beträgt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.\nKontinuierliche Berufsbiographien ohne Erwerbsunterbrechungen (z.B. Betreuungszeiten) stellen\njedenfalls keine bevorzugten Bedingungen für Karrieresprünge dar.\n(5) Nachbesetzungen bzw. die Aufnahme von Ersatzkräften für den Fall der Mutter- und Elternschaft\n(Beschäftigungsverbot, Karenz, Teilzeitbeschäftigung) erfolgen nach Maßgabe der finanziellen\nRessourcen nachweislich zum ehest möglichen Zeitpunkt. Das Rektorat hat den AKGL in den\nPersonalangelegenheiten zu informieren, bei denen eine Aufnahme von Ersatzkräften oder\nUmverteilungen des Beschäftigungsausmaßes unterbleiben.\nWeitere Regelungen zur Verwirklichung der Gleichstellung und Frauenförderung in den\nBereichen Organisationsentwicklung und Personalverfahren finden sich in den §§ 6 f. und 20 -\n29 GLP\n Teil III: Umsetzung und Berichtspflichten\n § 12 Allgemeine Bestimmungen zu Umsetzung und Berichtspflichten\n(1) Die Umsetzung der im FFP enthaltenen Maßnahmen obliegt all jenen Organen der Med Uni Graz,\ndie Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der dafür notwendigen organisatorischen,\npersonellen und finanziellen Angelegenheiten nach den jeweiligen Organisationsvorschriften zu\ntreffen oder zu erstellen haben.\n(2) Die zuständigen Organe der Med Uni Graz verpflichten sich, die in Gesetzen und internationalen\nRechtsnormen (insbesondere in Art 7 B-VG; in den §§ 1, 2 Z 9, 10, 3 Z 4, 9 UG; in den §§ 11 – 11d B-\nGlBG; in einschlägigen EU-Normen wie den europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien; sowie in der\nUN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau) vorgesehenen Maßnahmen\nund Ziele umzusetzen. Der bislang erreichte Standard der Geschlechtergleichstellung soll\nkontinuierlich ausgebaut werden. Alle obersten Organe der Med Uni Graz anerkennen die\nNotwendigkeit, bewusstseinsbildende Maßnahmen zu setzen und von Geschlechterdiskriminierung\nbetroffenen Personen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte durchzusetzen und dabei auch konkrete\nund zielführende Unterstützung zu finden.\n(3) Jede Form von diskriminierendem Vorgehen und Diskriminierung auf Grund des Geschlechts stellt\neine Dienstpflichtverletzung dar und ist entsprechend den dienst- oder arbeitsrechtlichen\nVorschriften zu sanktionieren. Die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung der de facto\nGleichberechtigung von Frau und Mann in allen Funktionen und Tätigkeiten und in allen\nBeschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen an der Med Uni Graz zählt zu den sich aus dem\nArbeitsverhältnis ergebenden Pflichten.\n(4) Die Berichtspflichten ergeben sich aus dem GLP und der Wissensbilanzverordnung in der geltenden\nFassung. Eine darüber hinaus gehende Berichtslegung kann bei Vorliegen sachlicher Gründe bedarfs-\noder anlassbezogen durch Senat, Universitätsrat und/oder AKGL vom Rektorat unter Berücksichtigung\nder Verhältnismäßigkeit von Informationsgewinn und Aufwand angefordert werden. Das gleiche gilt\numgekehrt auch für das Rektorat.\n§ 13 Anreizsysteme\n(1) Unbeschadet allfälliger rechtlicher Maßnahmen durch den AKGL wegen Nichtbeachtung von\nBestimmungen dieses FFP, ist das Rektorat bemüht, auch im Rahmen der Budgetzuweisung budgetäre\nAnreizsysteme zur Frauenförderung zu schaffen und bei Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebotes\ninsbesondere in Frauenförderungsbereichen diese zu sanktionieren.\n __________________________________________________________________________________________\n Mitteilungsblatt vom 23.12.2020, Stj 2020/2021, 16. Stk. RN61\n Seite 9 von 10"
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{
"bulletin": {
"id": 6040,
"academic_year": "2016/17",
"issue": "20",
"published": "2017-06-21T00:00:00+02:00",
"teaser": "Kundmachung: Gruppenversammlung der begünstigten Behinderten - Wahl des\r\nWahlvorstandes für die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung des Josef Krainer-Würdigungspreises für 2018; Ausschreibung des Josef Krainer-Förderungspreises für 2018; Ausschreibung von Stellen; Freie Stelle einer Universitätsprofessur für Anatomie am Gottfried Schatz Forschungszentrum – Lehrstuhl für \r\nmakroskopische und klinische Anatomie; Freie Stelle einer Universitätsprofessur für Medizinische Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie an der \r\nUniversitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6040&pDocNr=644448&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\n 100. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des\nKollektivvertrages ausschreibt:\n100.1 Freie Stelle einer Universitätsprofessur für Anatomie am Gottfried Schatz\nForschungszentrum – Lehrstuhl für makroskopische und klinische Anatomie\nDie Medizinische Universität Graz ist eine junge Organisation mit traditionsreichen Wurzeln, die sich an\nden Werten einer nachhaltigen und umfassenden Gesundheitsversorgung orientiert. Rund 2.100\nMitarbeiterInnen arbeiten in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung. Folgende attraktive und\nanspruchsvolle Position wird besetzt:\n Universitätsprofessur für Anatomie\n am Gottfried Schatz Forschungszentrum\n Lehrstuhl für makroskopische und klinische Anatomie\nDer Lehrstuhl für makroskopische und klinische Anatomie bietet die exzellente Basis für die\nErfüllung der vielfältigen Aufgaben in Lehre und Forschung. Der/Die Lehrstuhlinhaber/in bearbeitet\nrelevante wissenschaftliche Fragestellungen in enger Kooperation mit den klinischen Disziplinen\nund vorklinischen Forschungsteams der Medizinischen Universität Graz. Das derzeit bestehende\nAngebot an postgradualen Ausbildungen und Kursen in diesem Bereich soll weitergeführt und\ngemäß nationalem und internationalem Bedarf ausgebaut werden. Mit 1.1.2018 wird das derzeitige\nInstitut für makroskopische und klinische Anatomie in Form des Lehrstuhls innerhalb des Gottfried\nSchatz Forschungszentrums betrieben. Der/Die für die Leitungsfunktion des Lehrstuhls für\nmakroskopische und klinische Anatomie vorgesehene Universitätsprofessor/in wird mit folgenden\nzentralen Aufgaben betraut:\n Fachliche, organisatorische und wirtschaftliche Führung des Lehrstuhls für makroskopische und\n klinische Anatomie nach anerkannten Qualitätsmaßstäben einschließlich zeitgemäßer und effektiver\n Mitarbeiter/innenführung und Nachwuchsförderung\n Internationale Vertretung des Fachgebietes bei gleichzeitiger Intensivierung einer makroskopisch\n klinischen, angewandten Anatomie\n Gezielter Ausbau und Weiterentwicklung der bestehenden Kooperationen insbesondere mit dem\n klinischen Bereich am LKH-Universitätsklinikum Graz in Forschung, Lehre und Dienstleistung\n Maßgebliches Engagement im Bereich der gesamten universitären Lehre\n Selbständiger Ausbau und eigenverantwortliche Abwicklung von (inter)nationalen postgradualen\n Kursen für alle klinischen (chirurgischen) Disziplinen sowie Professionalisierung eines postgradualen\n Lehrbetriebes im Sinne eines Aufbaus einer „Postgraduate School in Anatomy“ nach internationalen\n Maßstäben\n Kooperative Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Gottfried Schatz Forschungszentrums im\n Rahmen des Strategy Committees und vertrauensvolle Zusammenarbeit in gemeinsamen\n Einrichtungen\n Interdisziplinäre und wissenschaftliche Kooperationen mit den WissenschaftlerInnen in den\n Forschungsfeldern der Med Uni Graz und bestehenden Schwerpunkten der „klinischen“ Anatomie\n Auf- und weiterer Ausbau der „virtuellen Anatomie“\nFür diese Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Universitätsausbildung in Human- oder\n Zahnmedizin bzw. gegebenenfalls in einem naturwissenschaftlichen Fach mit Bezug zur\n Humanmedizin\n Fachärztin/Facharzt für Anatomie oder eine der Verwendung entsprechende gleichwertige Ausbildung\n in nahestehenden Fächern\n Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Befähigung\n Mehrjährige Führungserfahrung an einer einschlägigen wissenschaftlichen\n Einrichtung/Institution/ Klinik\n Nachweis von Lehrerfahrung im gesamten Spektrum der Anatomie, insbesondere\n auch in der makroskopischen klinischen Anatomie\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 21.06.2017, StJ 2016/17, 20. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 2245,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "29",
"published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2245&pDocNr=28521&pOrgNr=1"
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"index": 11,
"text": "- 12 -\n§ 12. Debatte\n(1) Zu jedem Tagesordnungspunkt wird von der/dem Vorsitzenden oder der-/demjenigen, die/der den\nTagesordnungspunkt beantragt hat, kurz Bericht erstattet. Ebenso sind jeweilige schriftliche Unterlagen\nallen Mitgliedern gem. § 8 (7) zur Einsicht vorzulegen und zuzusenden.\n(2) Nach jedem Bericht und nach jedem Antrag eröffnet die/der Vorsitzende die Debatte.\n(3) Die Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Die/Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern der\nKommission das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die/Der Vorsitzende bzw. ihre/seine\nStellvertreterin/Stellvertreter oder die Schriftführerin/der Schriftführer führen eine der zeitlichen\nReihenfolge der Wortmeldungen entsprechende Liste der Rednerinnen/Redner.\n(4) Ad-hoc-Wortmeldungen dürfen nur kurze Tatsachenberichtigungen enthalten und sind von der/dem\nVorsitzenden außerhalb der Liste der Rednerinnen/Redner sofort zuzulassen.\n(5) Bei Wortmeldungen ”zur Geschäftsordnung” ist nach Abschluss der laufenden Wortmeldung und auch\nwährend einer Abstimmung das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Solche Wortmeldungen dürfen\nsich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes selbst, sondern nur auf Verfahrensfragen\nbeziehen (§ 13 (8)).\n(6) Die Kommission kann eine Beschränkung der Redezeit der Person und/oder der Zahl der\nWortmeldungen pro Person je Verhandlungsgegenstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen.\n§ 13. Anträge\n(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zum Tagesordnungspunkt zu stellen.\n(2) Anträge zum Tagesordnungspunkt sind:\n 1. Hauptantrag (das ist der den Tagesordnungspunkt verlangende Antrag);\n 2. Abänderungsanträge (sind als solche von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu bezeichnen und\n müssen den Hauptantrag im Sinn oder in der Formulierung abändern);\n 3. Zusatzanträge (sind Ergänzungen oder Erweiterungen vorliegender Anträge und sind entsprechend\n zu bezeichnen);\n 4. sonstige Anträge zum selben Tagesordnungspunkt (gelten als weitere Hauptanträge;\n 5. Anträge zum Verfahren.\n(3) Im Zweifelsfall entscheidet die/der Vorsitzende über die Qualifikation des Antrages im Sinne von § 13\n(2) Z 1-4 sowie über dessen Zuordnung.\n(4) Bereits abgelehnte oder vertagte Anträge zum Tagesordnungspunkt dürfen in derselben Sitzung nicht\nmehr gestellt werden.\n(5) Anträge sind so zu stellen, dass der Inhalt klar verständlich formuliert ist und mit ”ja” oder ”nein”\nabgestimmt werden kann.\n(6) Liegen zum Hauptantrag weitere Hauptanträge vor, wird die Reihenfolge der Abstimmung der weiteren\nHauptanträge von der/dem Vorsitzenden festgelegt.\n(7) Wird der Hauptantrag angenommen, werden weitere Anträge, die dem Hauptantrag widersprechen,\nnicht mehr abgestimmt.\n(8) Anträge zum Verfahren dürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes selbst,\nsondern nur auf das Verfahren beziehen. Sie sind ohne Aufschub zu behandeln und abzustimmen. Anträge\nzum Verfahren sind:\n 1. Ausschluss der Öffentlichkeit zu einem Tagesordnungspunkt;\n 2. Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Sitzung;\n 3. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit;\n 4. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Wortmeldungen pro\n Person zu einem Tagesordnungspunkt;\n 5. Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen/Redner;\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 153,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "15",
"published": "2007-01-31T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
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},
"index": 5,
"text": "-6-\nTEIL II - Verfahren\n§ 4 Elektronische Voranmeldung\n(1) Alle StudienwerberInnen, die sich um einen Studienplatz im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an\nder MUG bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rektorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am\n01.02.2007 beginnt und am 23.02.2007 um 24:00 Uhr endet, an der elektronischen Voranmeldung über\ndie vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens\ngem. § 5 dieser Verordnung sowie die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlverfahren. Eine elektronische\nVoranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat\neingerichteten formalen Hilfsmittel, ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige,\nnicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmeldung ist ungültig und bleibt\nunberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist nicht zulässig.\n§ 5 Anmeldung und Bewerbungsschreiben\n(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten StudienwerberInnen haben für die\nAnmeldung zum Auswahlverfahren nach der elektronischen Voranmeldung ausschließlich folgende\nBewerbungsunterlagen bis 30.04.2007 (Datum des Poststempels) auf dem Postweg an das Rektorat der\nMedizinischen Universität Graz, per Adresse: Vizerektor für Studium und Lehre, o. Univ.Prof. Dr. Gilbert\nReibnegger, Harrachgasse 21, 8010 Graz zu übermitteln:\n - Reifezeugnis (Kopie, bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Übersetzung) oder\n Schulbesuchsbestätigung aus dem aktuellen Schuljahr (Original, bei ausländischen Reifezeugnissen\n in deutscher Übersetzung)\n - Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit hervorgeht oder Kopie\n des Staatsbürgerschaftsnachweises\n - Bewerbungsschreiben im Umfang von mindestens einer und maximal zwei DIN-A4-Seiten, das\n folgende Informationen zu enthalten hat:\n o Die sechsstellige Bearbeitungsnummer aus der elektronischen Voranmeldung, Name,\n Anschrift, e-Mail-Adresse, Geschlecht\n o Motivation für die Wahl des Diplomstudiums Zahnmedizin\n o Gründe für die Entscheidung, an der MUG zu studieren\n o (Aus-)Bildungshintergrund\n o Außerschulische Interessensgebiete und ggf. bisheriges Engagement im\n sozialen/medizinischen Bereich\n o Bisherige berufliche Erfahrungen (sofern vorhanden)\n o Berufliche Zukunftspläne\n(2) Die Anmeldung im Wege der Zusendung der Bewerbungsunterlagen ist Voraussetzung für die\nTeilnahme am Aufnahmeverfahren und damit für die Zulassung zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O\n203) an der MUG.\n(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als auf dem Postweg ist unzulässig. Werden die\nBewerbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom\nAufnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Anmeldung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist\nnicht zulässig.\n§ 6 Verfahrensablauf\n(1) Das Grobauswahlverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem Reihungsverfahren\nzu dem vom Rektorat festgesetzten Termin am 06.07.2007 statt.\n(2) Weder das Grobauswahlverfahren noch das Reihungsverfahren sind Prüfungen iSd. §§ 72 ff UG 2002\nidgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG 2002 idgF finden keine Anwendung.\n(3) Das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im\nMultiple Choice-Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante\nGrundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik erfasst wird.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche des Multiple-Choice-Tests werden Punkte vergeben und zu einer\nGesamtpunkteanzahl addiert.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 804,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "21",
"published": "2008-05-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=804&pDocNr=8130&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n(4) Der B-OL wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n - die Abteilung Evaluierungs- und Prüfungsorganisation, im Folgenden „A-EPO“ genannt,\n - die Abteilung Studienorganisation, im Folgenden „A-StO“ genannt,\n - die Abteilung Virtueller Medizinischer Campus, im Folgenden „A-VMC“ genannt,\n(5) Der B-SP wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n - die Abteilung Prüfung, im Folgenden „A-Pr“ genannt,\n - die Abteilung Studium, im Folgenden „A-St“ genannt.\n § 4. Leitungsstruktur\n(1) Die Leiterin oder der Leiter der OSL sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden gemäß\n § 9 Abs.1 des O-Planes durch das Rektorat auf Vorschlag des nach der Geschäftsordnung für die\n OSL zuständigen Mitglieds des Rektorats unter Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmungen\n unbefristet oder befristet bestellt.\n(2) Die Leiterin oder der Leiter der OSL sowie die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende\n Leiter können durch das Rektorat auf Vorschlag des nach der Geschäftsordnung für die OSL\n zuständige Mitglied des Rektorats aus wichtigen Gründen abberufen werden.\n(3) Ist keine stellvertretende Leiterin oder kein stellvertretender Leiter bestellt, erfolgt die Stellvertretung\n der Leiterin oder des Leiters der OSL automatisch in nachstehender Reihenfolge:\n 1. Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-SP,\n 2. Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-OL,\n 3. Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-IW.\n(4) Die Bereiche und Stabstellen der OSL werden von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern bzw.\n Stabstellenleiter/innen geführt, so die jeweilige Organisationseinheitsleiterin oder der jeweilige\n Organisationseinheitsleiter den Bereich/die Stabstelle nicht in Personalunion führt.\n(5) Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und\n Stabstellenleiter/innen sowie deren Stellvertreter/innen werden durch das nach der\n Geschäftsordnung zuständige Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder Leiters der OSL\n unter Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt und\n können von diesen aus wichtigem Grund abberufen werden.\n(6) Ist keine stellvertretende Bereichsleiterin oder stellvertretender Bereichsleiter bestellt, erfolgt die\n Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters des B-IW automatisch in nachstehender Reihenfolge:\n 1. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-IB,\n 2. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-WB.\n(7) Ist keine stellvertretende Bereichsleiterin oder stellvertretender Bereichsleiter bestellt, erfolgt die\n Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters des B-OL automatisch in nachstehender Reihenfolge:\n 1. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-StO,\n 2. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-EPO,\n 3. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-VMC.\n(8) Ist keine stellvertretende Bereichsleiterin oder stellvertretender Bereichsleiter bestellt, erfolgt die\n Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters des B-SP automatisch in nachstehender Reihenfolge:\n 1. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-Pr,\n 2. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-St.\n(9) Die Abteilungen der OSL werden von Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern geführt, so die\n jeweilige Bereichsleiterin oder der jeweilige Bereichsleiter die Abteilung nicht in Personalunion führt.\n(10) Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden\n vom zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der OSL\n entsprechend den universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt und\n können von diesen aus wichtigem Grund abberufen werden.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 07.05.2008, StJ 2007/08, 21. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 140,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "2",
"published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
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"index": 19,
"text": "- 20 -\n§ I.11 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die\nGesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jede/jeden\nKandidatin/Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der Bestimmung des\n§ I.9 dieser Wahlordnung die notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl festzustellen. Die\nWahlleiterin/der Wahlleiter wird bei der Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses durch\nje ein Mitglied jeder im Kollegialorgan vertretenen, bei der Wahl anwesenden Kurie unterstützt. Von\ndiesen ist das Wahlergebnis einstimmig zu bestätigen.\n§ I.12 Das Wahlergebnis ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nveröffentlichen.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ I.13 Eine Wahlanfechtung der Wahl ist unzulässig.\n4. Teilstück: Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung sowie der Schriftführung\n§ I.14 Das Kollegialorgan kann die gewählten Mitglieder aus der Funktion des Vorsitzes sowie der ersten\noder zweiten Stellvertretung und der Schriftführung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen. Auf die\nMitgliedschaft im Kollegialorgan der/des (ehemaligen) Vorsitzenden bzw. Stellvertreterin/Stellvertreters\nhat dies keine Auswirkung.\n§ I.15 Die Einberufung einer Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der\nStellvertretung muss von einem Drittel der Mitglieder des Kollegialorgans schriftlich beantragt werden\nund ist an den Vorsitz des Kollegialorganes sowie die Stellvertretung gemeinschaftlich zu richten. Diese\nhaben eine außerordentliche Sitzung gemäß der Geschäftsordnung mit entsprechenden\nTagesordnungspunkten einzuberufen.\n§ I.16 Die Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der\nSchriftführung darf nicht von der durch die mögliche Abberufung betroffenen Person geleitet werden.\nSoll von der Funktion des Vorsitzes und der Stellvertretung abberufen werden, so ist die Sitzung von dem\nan Jahren ältesten anwesenden Mitglied zu leiten.\n§ I.17 Ein Beschluss über die Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung bedarf\neines Präsenzquorums von zumindest der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie eines\nKonsensquorums von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.\n§ I.18 Die/ Der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter sowie die Schriftführerin/der\nSchriftführer kann während der Funktionsperiode jederzeit seinen Rücktritt aus der Funktion des\nVorsitzes/der Stellvertretung/der Schriftführung erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem\nKollegialorgan schriftlich (an den Stellvertreter bzw. Vorsitzenden) abzugeben. Im Zweifelsfall gilt der\nRücktritt aus der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der Schriftführung nicht als Rücktritt als\nMitglied dieses Kollegialorganes.\n§ I.19 Jede vorzeitige Beendigung der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung des Vorsitzes ist im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Bei Ausscheiden aus der\nFunktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung, ist eine Neuwahl für die vakante Funktion des Vorsitzes\nbzw. der Stellvertretung dieser Wahlordnung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes\ndurchzuführen.\n5. Teilstück In-Kraft-treten\n§ I.20 Mit In-Kraft-treten des Hauptstückes I der Wahlordnung tritt § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung\naußer Kraft.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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"index": 44,
"text": "45\n5.2.4 Aufbau einer Alumnae- und Alumni-Organisation\nIST-Stand:\nUm die Absolventinnen und Absolventen der Medizinischen Universität Graz gezielt und kontinuierlich zu\nerreichen, ist die Errichtung und Wartung einer entsprechenden Datenbank erforderlich. Begleitend wird in\nKooperation mit bereits bestehenden universitätsnahen Organisationen eine kontinuierliche Betreuung\naufgebaut. Diese stellt für die Bindung an die Universität eine notwendige Basis dar. Das Angebot soll eine\nbreite Palette von Aktivitäten bieten – von Weiterbildungsveranstaltungen, Auszeichnung hervorragender\nAbsolventinnen und Absolventen bis hin zu regelmäßigen Treffen. Hierbei sind auch die verschiedenen\nZielgruppen innerhalb der Alumnae und Alumni zu berücksichtigen (Jungabsolventinnen und\nJungabsolventen, Absolventinnen und Absolventen zwischen 35 – 45 Jahren, ältere Alumnae und Alumni).\nWesentlich ist es, dass auch die Studierenden als Zielgruppe der Alumnae- und Alumnis-Aktivitäten\nangesprochen werden. Sie sind eine leicht erreichbare Zielgruppe, die als Basis für einen etwaigen\nAlumnae/Alumni-Verein gesehen werden können und zugleich sind sie Multiplikatoren, wenn es darum\ngeht, die Alumnae/Alumni-Betreuung innerhalb der Studierenden zu kommunizieren. Dieses Programm soll\nsowohl Weiterbildungsveranstaltungen wie auch gesellschaftliche Aktivitäten und die Auszeichnung\nhervorragender Absolventinnen und Absolventen umfassen. Das Ziel ist neben einer Bindung der Alumnae\nund Alumni die MUG auch die Vertretung der universitären Interessen in der Gesellschaft auf einer breiten\npersonellen Basis.\nZukünftige Entwicklungen:\n\u0001 Aufbau und kontinuierliche Wartung einer entsprechenden Datenbank.\n\u0001 Kooperationen mit bereits bestehenden universitären bzw. außeruniversitären Organisationen im\n Bereich der Absolventinnen- und Absolventenbetreuung.\n\u0001 Intensivierung des Alumnae/Alumni Programms durch den zielgerichteten Ausbau von Aktivitäten:\n Dabei soll ein jährlicher Höhepunkt (Homecoming-Day, Jahrgangs-Treffen) einen Fixpunkt darstellen.\n5.2.5 Externe Kommunikation\nKnow-how, Leistungen, Aufgabenbereiche, Forschungsergebnisse nicht nur im universitären Umfeld,\nsondern für eine breite Öffentlichkeit transparent zu machen, ist eine der Herausforderungen für moderne\nUniversitäten. Für die MUG als eine großteils öffentlich finanzierte Bildungs- und Forschungsinstitution und\nin die spitzenmedizinische Patientinnen- und Patientenversorgung eingebundene Einrichtung ist es\nunerlässlich, ihre Ergebnisse der Gesellschaft zugänglich zu machen und über unterschiedlichste Marketing-\nund Kommunikationstools bekannt zu machen. Aber auch für die Akquisition von Sponsorgeldern und\nDrittmitteln ist ein professioneller Marktauftritt und eine kompetente Kommunikationsarbeit ein\nentscheidender Faktor, der in den nächsten Jahren immer mehr an Bedeutung gewinnen wird.\nIST-Stand:\nIm Bereich „Externe Kommunikation“ wurden erste Aktivitäten gesetzt, die in Zukunft Schritt für Schritt\nweiter ausgebaut werden. In den ersten beiden Jahren der MUG galt es, ein einheitliches Erscheinungsbild\nzu kreieren und zu etablieren, grundsätzliche Aufgaben der MUG zu kommunizieren und erste Schritte in\nRichtung einer professionellen Öffentlichkeitsarbeit zu setzen.\nZukünftige Entwicklung:\nIn weiterer Folge werden die Marketingaktivitäten intensiviert und ergänzt. Wichtig in der Wahl der\ndiversen Kommunikationstools ist neben den klassischen Methoden ein innovativer Zugang über innovative\nProjekte und Maßnahmen. Durch einen zielgerichteten Marketing-Mix werden die für die MUG relevanten\nZielgruppen umfassend informiert, Know-how und Kompetenz kommuniziert und ein Image transportiert.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 6826,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "22",
"published": "2019-03-06T00:00:00+01:00",
"teaser": "Widerruf der 2. stellvertretenden Leitung des Lehrstuhls für Zellbiologie, Histologie und Embryologie von Frau Ass.-Prof.in Dr.in Michaele HARTMANN; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers für Zellbiologie, Histologie und Embryologie; Widerruf der Leitung der Organisationseinheit Personaladministration und Recht von Frau Mag.a Susanne GLATZ; Widerruf der Vollmachten von Frau Mag.a Susanne GLATZ; Leitungen: Bestellung zur Leiterin einer nichtwissenschaftlichen Organisationseinheit im Verwaltungsbereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer nichtwissenschaftlichen Organisationseinheit im Verwaltungsbereich; Kundmachung: Einberufung der Wahlversammlung für die Wahl der Vertreter*innen der drei zu wählenden Personengruppen in den Senat der Medizinischen Universität Graz sowie der Vertreter*innen der Ärzt*innen und Zahnärzt*innen gem. § 34 UG; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6826&pDocNr=872252&pOrgNr=1"
},
"index": 3,
"text": "99. Kundmachung: Einberufung der Wahlversammlung für die Wahl der Vertreter*innen der drei\nzu wählenden Personengruppen in den Senat der Medizinischen Universität Graz sowie der\nVertreter*innen der Ärzt*innen und Zahnärzt*innen gem. § 34 UG\nWahlen zum Senat:\nEs werden folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder von verschiedenen Gruppen der\nUniversitätsangehörigen („Wählergruppen“ oder „Kurien) gewählt bzw. bestellt, namentlich:\n 9 Mitglieder und weitere Ersatzmitglieder von den Universitätsprofessor*innen einschließlich der-\n Leiter*innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine\n Universitätsprofessor*innen sind, gemäß § 25 (4) Z 1 UG („Professor*innenkurie“);\n 4 Mitglieder und weitere Ersatzmitglieder von den Universitätsdozent*innen sowie wissenschaftli-\n chen Mitarbeiter*innen im Forschungs- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärzt*innen in\n Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 2 UG; hierbei muss ein 1 Mitglied jedenfalls die venia\n docendi besitzen („Mittelbaukurie“);\n 1 Mitglied und mindestens 1 Ersatzmitglied des allgemeinen Universitätspersonals gemäß §\n 25 (4) Z 3 UG („Kurie der Allgemeinbediensteten“);\n 4 Mitglieder und weitere Ersatzmitglieder der Studierenden gemäß § 25 (4) Z 4 UG\n („Studierendenkurie“).\nDie Anzahl der Ersatzmitglieder ist von den einzelnen Personengruppen am Wahlvorschlag festzulegen.\nDie Wahl zum Senat erfolgt für die Funktionsperiode 1. Oktober 2019 bis 30. September 2022.\nDer Wahltermin wurde festgelegt auf:\n Donnerstag, 27. Juni 2019\n von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr\n Jene Wahlberechtigte, deren gewöhnlicher Dienstort in den Gebäuden der Universitätsklinik, des LKH-\n Eingangsgebäudes und deren näherer Umgebung liegt, inkl. der Professor*innenkurie deren gewöhnli-\n cher Dienstort im Gebäude der Vorklinik, des Campus der Karl-Franzens-Universität Graz und deren nä-\n herer Umgebung liegt, haben im folgenden Wahllokal ihre Stimme abzugeben:\n Sitzungzimmer SZ KW 21A, Auenbruggerplatz 2/Eingangsgebäude - 2. Stock,\n sowie\n von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr\n Jene Wahlberechtigte ausgenommen der Professor*innenkurie, deren gewöhnlicher Dienstort im Ge-\nbäude der Vorklinik, des Campus der Karl-Franzens-Universität Graz und deren näherer Umgebung liegt,\n haben im folgenden Wahllokal ihre Stimme abzugeben:\n Institut für Pflegewissenschaft, Besprechungsraum, Universitätsplatz 4 / DG\n sowie\n von 9.00 bis 13.00 Uhr\n Jene Wahlberechtigte, deren gewöhnlicher Dienstort in der Wartingergasse liegt, haben im folgenden\n Wahllokal ihre Stimme abzugeben:\n Wartingergasse 43, Sitzungszimmer – 10. Stock\nWahlberechtigte:\nAktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag 6.3.2019 folgenden genannten Perso-\nnengruppen angehören:\n Für die (Teil-)Wahl der Professor*innen: alle Universitätsprofessor*innen einschließlich der\n Leiter*innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine\n Universitätsprofessor*innen sind gemäß § 25 (4) Z 1 UG, die am Stichtag in einem aktiven\n Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen\n Universität Graz zugeordnet sind;\n Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie: alle Universitätsdozent*innen sowie wissenschaftliche\n Mitarbeiter*innen im Forschungs- und Lehrbetrieb einschließlich Ärzt*innen in Facharztausbil-\n dung gemäß § 25 (4) Z 2 UG, die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur\n MTBl. vom 06.03.2019, StJ 2018/19, 22. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 4748,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "12",
"published": "2015-01-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "4. Sondernummer; Einteilung Studienjahr 2015/16; Verordnung Zulassungsbeschränkung Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Human- und Zahnmedizin; Verordnung Zulassungsbeschränkung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4748&pDocNr=317893&pOrgNr=1"
},
"index": 9,
"text": "- 10 -\n • Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen zu erbringen.\n • Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von\n Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\n d. Soziales Entscheiden (SE)\n • Diese Aufgabengruppe im Multiple-Choice-Format misst die Eigenschaft, Entscheidungen\n in sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen. Erfasst wird ein Bereich, der\n besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende Relevanz hat.\n§ 3. Bei den Aufnahmetests handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die\nBestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n§ 4. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht\nausschließlich dem/der Urheber/in des Aufnahmetests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die\nMedizinische Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.\nAuswertung\n§ 5. (1) Die Auswertung der Testteile des MedAT-H für das Diplomstudium der Humanmedizin erfolgt\nautomatisiert in folgender Form:\n • Richtige Antworten werden mit einem Punkt, falsche Antworten mit null Punkten verrechnet.\n • Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil TV werden die erzielten Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dividiert.\n Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil KFF werden die in den fünf Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil SE werden die erzielten Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dividiert.\n Das Ergebnis ist der Anteil richtig gelöster Aufgaben in diesem Testteil.\nDer für die Rangreihung maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der gewichteten Summe der vier Test-\nteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n Testteilwert BMS: 40%\n Testteilwert TV: 10%\n Testteilwert KFF: 40%\n Testteilwert SE: 10%\nDie Berechnung der zugehörigen Prozentrangwerte erfolgt anhand der Flächentransformation der\nVerteilung der Gesamtwerte bzw. gegebenenfalls Testteilwerte (Lienert & Raatz: Testaufbau und\nTestanalyse (6. Auflage). Beltz Psychologie Verlags Union, 1998).\n(2) Die Auswertung der Testteile des MedAT-Z für das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt automatisiert\nin folgender Form:\n Richtige Antworten in den Testteilen BMS, KFF und SE werden mit einem Punkt, falsche\n Antworten mit null Punkten verrechnet.\n Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\n Im Testteilwert MF werden jeweils die Abweichungen von der Vorlage als Prozentsatz der\n Flächenabweichung errechnet.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 30.01.2015, StJ 2014/15, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1805,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "11",
"published": "2010-01-12T00:00:00+01:00",
"teaser": "4. SONDERNUMMER",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1805&pDocNr=22718&pOrgNr=1"
},
"index": 3,
"text": "-4-\n§ 11a - StudienwerberInnen mit Vorleistungen\n(1) Darüber hinaus wird das Rektorat Studierende des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) der MUG\nnach positiver Absolvierung des ersten Abschnittes des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) an der MUG,\naufgrund der weitreichenden inhaltlichen Deckung der Studienpläne der Diplomstudien Zahn- und\nHumanmedizin an der MUG im ersten Studienabschnitt, ohne Teilnahme am Auswahlverfahren zum\nDiplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG zulassen.\nTeil IV - Organe im Aufnahmeverfahren\n§ 12 Der Vizerektor für Studium und Lehre\nIn erster Linie entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBl 26.\nStk, RN 125 vom 2.7.2008 idgF, der Vizerektor für Studium und Lehre für das zuständige Rektorat. Er\nentscheidet abschließend über die provisorische Reihungsliste.\n§ 13 Reihungskommission\nDie Reihungskommission entscheidet endgültig über die Reihungsliste.\nTeil V - Allgemeine Bestimmungen\n§ 14 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 15 Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und gilt bis zum rechtskräftigen\nInkrafttreten einer neuen Verordnung durch das Rektorat der Medizinischen Universität Graz.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n67.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) für das\nSommersemester 2010 und das Wintersemester 2010/2011\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz (MUG) hat gemäß § 124b UG 2002 idgF, per Beschluss\nnach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium\nZahnmedizin (O 203) erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz führt auf Basis von § 124b Universitätsgesetz 2002 ein\nAufnahmeverfahren für alle StudienwerberInnen durch.\nSinn dieser Verordnung ist die Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG 2002 idgF.\nTEIL I - Geltungsbereich\n§ 1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Aufnahmeverfahren gilt für das Diplomstudium\nZahnmedizin (O 203) an der MUG.\n§ 2 Das Aufnahmeverfahren gilt für alle StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2010/2011 erstmals zum\nDiplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der Medizinischen Universität Graz (MUG) zugelassen werden\nwollen. Es gilt auch für jene StudienwerberInnen, die aufgrund des Auswahlverfahrens des Studienjahres\n2005/2006 nicht zulassungsfähig waren.\nAusgenommen sind jene StudienwerberInnen, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n§ 3 Zahl der Studienplätze\nDie gesetzlichen Vorgaben werden durch Aufnahmeverfahren umgesetzt. Für das Studienjahr 2010/2011\nwerden gem. § 124b Abs. 5 UG 2002 idgF 24 Studienplätze vergeben, davon 18 Plätze an\nStudienwerberInnen mit in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 1, 5 Plätze an\nStudienwerberInnen aus EU-Mitgliedsstaaten und diesen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte\nPersonen mit nicht in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 2, und 1 Platz an sonstige\nausländische StudienwerberInnen, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 fallen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 12.01.2010, StJ 2009/10, 11. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
},
"index": 24,
"text": "25\n (7) Kommissionelle Gesamtprüfungen sind Prüfungen, die vor einer Prüfungskommission abzulegen\n sind und dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten aus mehr als einer Lehrveranstaltung\n dienen. Diese sind in den Curricula auszuweisen.\n (8) Rigorosen sind Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven\n Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.\n (9) Kommissionelle Prüfungen sind in den Curricula in der Prüfungsordnung festzulegen.\n (10) Studierende dürfen abweichend zu § 77 (2) UG idgF negativ beurteilte Prüfungen viermal\n wiederholen. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die\n Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des\n Studierenden gilt dies gemäß § 77 (3) UG idgF auch ab der zweiten Wiederholung.\n (11) Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat zur Abhaltung von Prüfungen\n Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß §§ 97, 103 und 104\n UG idgF jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen. Die Dekanin/ der Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer\n anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen\n den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Prüfungen heranzuziehen, wenn\n deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis im Sinn des aufgeführten Personenkreises gleichwertig ist.\n (12) Bei Bedarf ist die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten berechtigt,\n wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und qualifizierte Fachleute als Prüferinnen\n oder Prüfer für Universitätslehrgänge heran zu ziehen.\n (13) Prüfungen sind in erster Linie von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten.\n§ 42. PRÜFUNGSARTEN\n Um die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte und Lernziele zu überprüfen, kommen\n verschiedene Prüfungsarten zum Einsatz. Dadurch können in einem Prüfungsvorgang auch\n verschiedene Prüfungsarten eingesetzt werden. Weitere Prüfungsarten außer den folgend\n angeführten sind möglich und gegebenenfalls in den Curricula festzulegen. Die Bestimmung der\n Prüfungsart obliegt der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung in Absprache mit eventuell\n weiteren, in dieser Lehrveranstaltung vertretenen Fächern.\n§ 43. SCHRIFTLICHE PRÜFUNGEN\n Schriftliche Prüfungen einer Lehrveranstaltung können verschiedene Prüfungsarten aufweisen.\n (1) Multiple Choice Prüfungen (MC);\n (2) Short Essay Assessment (SEA) und Short Answer (SA);\n (3) Seminararbeiten;\n (4) Fallberichte und -vignetten;\n (5) Andere, in den Prüfungsordnungen der Curricula festgehaltene Prüfungsmodi, sind zulässig.\n Die von den Studierenden eigenständig verfassten schriftlichen Prüfungen gemäß (3) und (4) werden\n stichprobenartig oder im Verdachtsfall einer Plagiatsüberprüfung unterzogen. Stellen sich diese\n Prüfungen als Plagiat heraus, sind die Bestimmungen der Satzung § 61 anzuwenden.\n§ 44. MÜNDLICHE PRÜFUNGEN\n Mündliche Prüfungen kommen bei verschiedenen Lehrveranstaltungsarten zum Einsatz.\n§ 45. PRAKTISCHE PRÜFUNGEN\n Zu den praktischen Prüfungen zählen insbesondere folgen Formate:\n (1) Objective Structured Clinical Examination (OSCE)\n (2) Direct Observation of Procedural Skills (DOPS)\n (3) Mini Clinical Evaluation Exercise (MiniCEX)\n§ 46. BACHELOR-, MASTER- UND DIPLOMPRÜFUNGEN\n Die Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen setzen sich aus den in der Satzung §§ 42 bis 45\n definierten Prüfungsarten für die in jeweiligen Curricula vorgeschriebenen Prüfungen zusammen.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 21 von 35"
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{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "13\n§ 8. Wahl und Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien\n (1) Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien wird vom Senat im Einvernehmen mit der Rektorin/\n dem Rektor für eine Funktionsperiode von drei Jahren, jedenfalls bis zum Amtsantritt der neu ge-\n wählten Dekanin/des neu gewählten Dekans für Doktoratsstudien, aus dem Kreis der habilitierten\n Universitätsangehörigen gewählt. Die erforderliche Qualifikation ist dem Anforderungsprofil zu\n entnehmen, das vor jedem Wahlgang der Wahlankündigung beigelegt wird.\n (2) Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei der\n Wahl je zwei Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit an\n Stimmen notwendig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei stim-\n menstärksten Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzurführen, wobei die\n relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung, entscheidet\n das Los.\n (3) Die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien und der Stellvertreterin/des\n Stellvertreters beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Auslaufen der Funk-\n tionsperiode übt die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien bzw. die Stellvertretung bis zur Neu-\n bestellung ihre/seine Funktion vorübergehend weiter aus.\n§ 9. Abberufung der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien\nDie Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien kann vom Senat vor Ablauf ihrer/seiner Funktionsperiode mit\nZweidrittelmehrheit, insbesondere auf begründeten Vorschlag der Rektorin/des Rektors, abberufen werden.\nDie Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei der Wahl je zwei\nStimmen\n§ 10. Vizedekanin/Vizedekan für Doktoratsstudien\n (1) Zur Vertretung bei Verhinderung der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien wird eine Vizede-\n kanin/ein Vizedekan für Doktoratsstudien aus dem Kreis der habilitietren Universitätsangehörigen\n gewählt, wobei die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien ein Vorschlagsrecht hat.\n (2) Für die Wahl und Abberufung der Vizedekanin/des Vizedekans für Doktoratsstudien gelten die Be-\n stimmungen Satzung § 8 und § 9 sinngemäß.\n§ 11. Aufgaben der Dekanin/des Dekanes für Doktoratsstudien\n (1) Ausarbeitung eines Vorschlages für das Rektorat für eine Durchführungsrichtlinie für Doktoratss-\n tudien;\n (2) Koordination und Durchführung des Verfahrens zur Einrichtung der thematischen Programme/\n Doctoral Schools gemäß den Curricula für die Doktoratsstudien;\n (3) Auswahl der Dissertationsthemen auf Vorschlag der Programme/Doctoral Schools und aufgrund\n eines Begutachtungsverfahrens;\n (4) Mitwirkung bei der Organisation der Ausschreibung und Erstellung der Vorschläge für die Vergabe\n von Dissertationsthemen unter Mitwirkung der PhD-Programme;\n (5) Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 97, 103 und 104 UG idgF sowie von fachlich\n qualifizierten Expertinnen und Experten mit der Betreuung von Dissertationen, die Zuweisung von\n Dissertantinnen und Dissertanten zu Betreuerinnen und Betreuern sowie die Entgegennahme der\n Dissertationsvereinbarung;\n (6) Vorschläge für programmübergreifende Lehrveranstaltungen in den Doktoratsstudien gemäß den\n Curricula zur Approbation durch die Curricularkommission;\n (7) Betreuung und Beratung der Doktorats-Studierenden in allgemeinen Angelegenheiten;\n (8) Inhaltliche Konzeption der öffentlichen Präsentationen der Doktoratsstudien (z.B. „Doctoral Day“);\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 11"
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{
"bulletin": {
"id": 6562,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "5",
"published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
"teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
},
"index": 17,
"text": "18\nPublikationsmöglichkeiten und die Möglichkeit zur Mitarbeit in Forschungsprojekten zu\ninformieren.\n(3) Die Vorgesetzten haben allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschlägige Aus- und\nWeiterbildungsmöglichkeiten zur Kenntnis zu bringen und haben dafür zu sorgen, dass alle\nMitarbeiter/innen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich\noder vertraglich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort, über\nVeranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für\nFührungskräfte informiert werden. Alle Mitarbeiter/innen sind – auch im Rahmen der\nMitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche – über die individuellen für sie in Frage\nkommenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten umfassend und zeitgerecht zu beraten.\n(4) Bei der Planung von Fortbildungsseminaren ist nach Maßgabe der budgetären Mittel auf\neine familienfreundliche Organisation Bedacht zu nehmen (z.B. Angebot in der Weise, dass\netwa auch Teilzeitbeschäftigte mit Familienarbeit möglichst in ihrer Dienstzeit daran\nteilnehmen können bzw. die Zeit der Teilnahme auf die Dienstzeit angerechnet wird,\nHinweise auf Möglichkeiten der Kinderbetreuung).\n(5) Unter Fortbildung sind neben facheinschlägigen Kursen auch Veranstaltungen aus dem\nBereich der Schlüsselqualifikationen und Soft Skills (Rhetorik, Kommunikation,\nBewerbungstraining, Projektmanagement, Projektakquisition, Problematik der\nGleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft, Präsentationstechnik, Didaktik,\nFremdsprachen sofern für die beruflichen Aufgaben relevant, Burn-Out, Mobbing-\nPrävention, etc.) zu verstehen.\n§ 33 Genderaspekte in Forschung und Lehre\n(1) Die Verankerung von Genderaspekten in Forschung und Lehre ist ein generelles Anliegen\nder Med Uni Graz. Eine intensivierte Auseinandersetzung der Mitarbeiter/innen mit einem\ninterdisziplinären wissenschaftlichen Zugang der Gendermedizin ist durch geeignete\nMaßnahmen vom Rektorat zu fördern. Wesentlich ist dabei, Arbeitsgruppen für die Relevanz\nvon Geschlechteraspekten in ihrem jeweiligen Fachgebiet so zu sensibilisieren, dass die\nBerücksichtigung von Geschlecht als Querschnittsaufgabe in allen Forschungs- und\nLehrbereichen wahrgenommen werden kann.\n(2) In der studentischen und postpromotionellen Lehre ist auf relevante Aspekte der\nGendermedizin besonders Bezug zu nehmen. Darüber hinaus unterstützt die Med Uni Graz\ndie Organisation von Veranstaltungen zu Gesundheit im Genderfokus.\n§ 34 Infrastruktur des AKGL\n(1) Die Med Uni Graz stellt adäquate personelle Ressourcen für die administrative\nUnterstützung des AKGL zur Verfügung und stellt für die Aufgabenerfüllung erforderlichen\nfinanziellen Ressourcen bereit (Personal-, Raum- und Sachaufwand). Aufgrund des\nbestehenden Arbeitsaufwandes (Stand September 2018) sind dem AKGL\nPersonalressourcen in der Höhe von 1 VZÄ Büroleiter/in und 1 VZÄ Referent/in zugeordnet.\nDem AKGL ist jedenfalls eine ausreichende Bürofläche mit angemessener technischer\nAusrüstung sowie eine adäquate Besprechungsmöglichkeit für die Mitglieder am Gelände\ndes Med Campus bzw. des LKH-Universitätsklinikums Graz zur Verfügung zu stellen.\n(2) Die Leiterin bzw. der Leiter des AKGL-Büros hat eine entsprechende\nHochschulausbildung und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung aufzuweisen.\nBei der Personalauswahl für das AKGL-Büro hat der AKGL das Vorschlagsrecht für die\nStellenbesetzungen. Die jeweilige Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber ist, soweit es um\ndie Unterstützung des AKGL geht, nur an Weisungen und Beschlüsse des AKGL gebunden.\n Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n Seite 16 von 22"
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{
"bulletin": {
"id": 29,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "17",
"published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\nvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden (in Studienkommissionen eine stellver-\ntretende Sprecherin/einen stellvertretenden Sprecher) zu wählen. Die/der Vorsitzende übernimmt\nunmittelbar nach der Wahl den Vorsitz. Bei den Wahlen ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehr-\nheit an Stimmen notwendig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl der beiden besten\nErgebnisse des ersten Wahlganges durchzuführen, wobei die relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt\nauch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung, entscheidet das Los.\n(3) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die\nüber die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl der/des Vorsitzenden\nbzw. der Sprecherin/des Sprechers abgehandelt werden.\n§ 3. Begriffserklärungen\n(1) Mitglieder einer Kommission sind die stimmberechtigten Mitglieder und Mitglieder mit beratender\nStimme. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses Ersatzmitglied in dieser Zeit\ndie Rechte eines Mitgliedes.\n(2) Mitglieder mit beratender Stimme haben kein Stimm- und Antragsrecht. Mitglieder von Kommissio-\nnen mit beratender Stimme sind gesetzlich oder durch die Satzung der MedUGraz festgelegt. In allen\nanderen Fällen handelt es sich um Auskunftspersonen, Fachleute oder ZuhörerInnen.\n§ 4. Mitglieder von Kommissionen und Teilnahme an den Sitzungen\n(1) Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung der jeweiligen Kommission und\nan deren Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung geht den anderen dienstlichen Verpflichtungen,\ndie an Universitäten bestehen, voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen\noder Aufträge gebunden. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist der/dem Vorsitzenden\nschriftlich, per Fax oder Email bekannt zu geben, sowie das Ersatzmitglied zu nominieren.\n(2) Die Mitglieder von Kommissionen, Fachleute und Auskunftspersonen sind zur Wahrung der Amts-\nverschwiegenheit verpflichtet.\n(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds einer Kommission kann an dessen Stelle ein Ersatzmitglied der\njeweiligen Personengruppe bzw. entsendenden Einrichtung treten. Die Nominierung des Ersatzmit-\nglieds hat schriftlich, per Fax oder Email zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden vorzulegen. Wenn die\nErsatzmitgliedsregelung nicht in der Wahlordnung festgelegt ist, erfolgt die Nominierung aus der Per-\nsonengruppe bzw. bei beratenden Mitgliedern durch das jeweilige Mitglied selbst, wenn es dazu keine\nnäheren Bestimmungen gibt. Für monokratische Organe der MedUGraz als beratende Mitglieder von\nKommissionen gilt die Ersatzregelung durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts-\nund Schriftstücke der Universität Einsicht zu nehmen, die Angelegenheiten betreffen, die in den Wir-\nkungsbereich der jeweiligen Kommission fallen.\n(5) Mitglieder des Senats sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informie-\nren. Alle Universitätsorgane inklusive der oberen Organe lt. §20 (1) UG02 sind verpflichtet, dem Senat\nalle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Senat be-\nzeichneten Gegenstände vorzulegen.\n§ 5. Auskunftspersonen und Fachleute\n(1) Kommissionen können auf Antrag zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratungen Auskunftsperso-\nnen und Fachleute beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur Amtsverschwie-\ngenheit verpflichtet."
},
{
"bulletin": {
"id": 5934,
"academic_year": "2016/17",
"issue": "10",
"published": "2017-02-02T00:00:00+01:00",
"teaser": "1. SONDERNUMMER; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin - Studienjahr 2017/2018; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Verordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5934&pDocNr=607595&pOrgNr=1"
},
"index": 1,
"text": "-2-\n§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 gelten nicht für:\n • Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens\n zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) oder Zahnmedizin (O 203) zugelassen sind und\n das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (§ 62 UG),\n • Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Diplomstudium der Humanmedizin\n (O 202) oder Zahnmedizin (O 203) zugelassen waren und das Studium nach einer Unterbrechung\n fortsetzen,\n • Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens\n zum Studium der Medizin (O 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder\n freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) überwechseln,\n • Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder gleichwertigen\n ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind und im Rahmen\n eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.B. ERASMUS) an der Medizinischen Universität\n Wien bzw. an der Medizinischen Universität Innsbruck oder der Medizinischen Universität Graz\n studieren,\n • Quereinsteiger/innen iSd § 14 sowie\n • Studierende, die einen Antrag auf Zulassung im Rahmen eines Studienplatztausches vorlegen.\n Dafür müssen sie im vorangehenden Semester zum Bachelorstudium Humanmedizin der Medizi-\n nischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz zugelassen gewesen sein und eine Meldung\n der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben. Gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung ist\n ein von den/r Medizinischen Universitäten/Medizinischen Fakultät vorgegebener Nachweis für\n die Zulässigkeit eines Studienplatztausches vorzulegen. Ein Tausch ist nur innerhalb einer\n Studienrichtung möglich. Zusätzlich müssen die Tauschpartner/innen ihren Studienplatz jeweils\n über ein Aufnahmeverfahren iSd. § 71d UG erreicht haben.\nIII. Zahl der Studienplätze\n§ 4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und der mit dem\nBundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft geschlossenen Leistungsvereinbarung für die\nDiplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz festgelegt:\n Humanmedizin Zahnmedizin Gesamt\n 336 24 360\n(2) Von der an der Medizinischen Universität Graz festgelegten Anzahl von Studienplätzen (Abs. 1) stehen\n 1. 75 vH EU-Bürger/innen mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis (Kontingent 1),\n 2. 20 vH EU-Bürger/innen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis\n (Kontingent 2) und\n 3. 5 vH Drittstaatsangehörigen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten\n Reifezeugnis (Kontingent 3)\nzur Verfügung (§ 71d Abs. 5 UG).\nIV. Aufnahmeverfahren für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin\n§ 5. (1) Die Aufnahme von Studienwerber/innen für das Diplomstudium Humanmedizin und für das\nDiplomstudium Zahnmedizin richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6ff. Die Vergabe der\nStudienplätze (§ 4) für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin erfolgt im Rahmen des\nAufnahmeverfahrens mittels der für das jeweilige Studium vorgesehenen Aufnahmetests (Aufnahmetest\nHumanmedizin MedAT-H, Aufnahmetest Zahnmedizin MedAT-Z), die der Abklärung der Studieneignung\nund einer objektiven und transparenten Auswahl von Studienwerber/innen dienen.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 02.02.2017, StJ 2016/17, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2945,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "11",
"published": "2011-01-21T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2945&pDocNr=52802&pOrgNr=1"
},
"index": 1,
"text": "(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens\ngem. 8 6 dieser Verordnung sowie die Zulassung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Eine elektronische\nVoranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat\neingerichteten formalen Hilfsmittel ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht\nden Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmeldung ist ungültig und bleibt\nunberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist nicht zulässig.\n\n8 6 Anmeldung und Bewerbungsschreiben\n\n(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten Studienwerberinnen und\nStudienwerber haben für die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren nach der elektronischen Voranmeldung\nausschließlich folgende Bewerbungsunterlagen bis 30.04.2011 (Datum des Poststempels) auf dem\nPostweg an das Rektorat der Medizinischen Universität Graz, per Adresse:\n\nVizerektor für Studium und Lehre, o. Univ.Prof. Dr. Gilbert Reibnegger\nHarrachgasse 21\n8010 Graz\n\nzu übermitteln:\n\n* Reifezeugnis (Kopie, bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Übersetzung) oder\nSchulbesuchsbestätigung aus dem aktuellen Schuljahr (Original, bei ausländischen\nSchulbesuchsbestätigungen in deutscher Übersetzung)\n\n« Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit hervorgeht (z. B. Reisepass,\nPersonalausweis) oder Kopien eines amtlichen Lichtbildausweises und des Staatsbürgerschaftsnachweises\n(z. B. Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis)\n\n« Bewerbungsschreiben im Umfang von mindestens einer und maximal zwei DIN-A4-Seiten, das folgende\nInformationen zu enthalten hat:\n\no Die siebenstellige Bearbeitungsnummer aus der elektronischen Voranmeldung, Name, Anschrift, E-Mail-\nAdresse, Geschlecht;\n\no Motivation für die Wahl des Diplomstudiums Humanmedizin;\n\no Gründe für die Entscheidung, an der MUG zu studieren;\n\no (Aus-)Bildungshintergrund;\n\no Ggf. bisheriges Engagement im sozialen/medizinischen Bereich;\n\no Bisherige berufliche Erfahrungen (sofern vorhanden);\n\no Berufliche Zukunftspläne.\n\n(2) Die Anmeldung, Zusendung der Bewerbungsunterlagen und gegebenenfalls die fristgerechte\nEinzahlung des Beitrags zur Abdeckung der Kosten für die Durchführung des Auswahltests (siehe 8 11) sind\nVoraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren.\n\n(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als auf dem Postweg ist unzulässig. Werden die\nBewerbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom\nAufnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Anmeldung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist\nnicht zulässig.\n\n5 7 Reihungskommission\n\n(1) Die Reihungskommission ist für alle Belange zuständig, die dieses Aufnahmeverfahren betreffen, sofern\nnicht andere gesetzliche Vorgaben existieren oder sich aus der Satzung der MUG ergeben.\n\n(2) Die Reihungskommission besteht aus der Rektorin/dem Rektor, der Vizerektorin/dem Vizerektor für\nStudium und Lehre, der Studienrektorin/dem Studienrektor, der Vizestudienrektorin/dem Vizestudienrektor\nund einer Vertreterin/einem Vertreter der HochschülerInnenschaft an der Medizinischen Universität Graz.\nDer Vorsitz liegt bei der Rektorin/beim Rektor.\n\n(3) Die Reihungskommission entscheidet über die Reihungsliste endgültig.\n\n(4) Die Reihungskommission erstellt eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeit, die vom Senat zu\ngenehmigen ist. Solange keine eigene Geschäftsordnung für die Reihungskommission veröffentlicht wurde,\nist die Geschäftsordnung für Kollegialorgane an der Medizinischen Universität Graz anzuwenden.\n\n \n\nMTBI. vom 21.01.2011, SU 2010/11, 11. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 964,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "29",
"published": "2008-08-20T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=964&pDocNr=10445&pOrgNr=1"
},
"index": 12,
"text": "Medizinische Universität Graz Wissensbilanz 2007\na) Maßnahmen für berufstätige Studierende sowie für Studierende\n mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen\n Betreuungspflichten\nEine wichtige Maßnahme, um für berufstätige Studierende sowie Studierende mit\nKinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten das Studium zu\nerleichtern, besteht im konsequenten Aufbau des Virtuellen Medizinischen Campus (VMC)\nGraz, der es ermöglicht, digital aufbereitete Lehrinhalte in umfangreichem Ausmaß\nunabhängig von Ort und Zeit studieren zu können. Dies geschieht einerseits auf Grund des\nsog. Anreicherungskonzepts, andererseits auf Grund des „Blended Learnings“. Unter\nAnreicherungskonzept versteht man die begleitende Bereitstellung von elektronischen\nLernunterlagen und Übungseinheiten parallel zum Präsenzunterricht. Damit haben auch jene\nKolleginnen und Kollegen, die an der Anwesenheit etwa bei einer Vorlesung gehindert sind,\ndie Möglichkeit, sich über den VMC die Lerninhalte entsprechend anzueignen. Noch\nrelevanter für die Vereinbarkeit von Familie oder Beruf mit dem Studium ist das Blended\nLearning: Ein Teil der Pflichtlehreinheiten wird anstatt in Präsenzlehre ausschließlich virtuell\nabgehalten. Damit verringert sich die Anwesenheitspflicht für die Studierenden deutlich, die\nAnwesenheitsstunden können in kompakteren Stundenplänen organisiert werden, und das\nfrei verfügbare Zeitbudget erhöht die Vereinbarkeit mit anderen Verpflichtungen. Gerade in\nden klinischen Bereichen der Studiengänge wird Blended Learning in großem Umfang\ngenutzt, was den Erwerb theoretischen Basiswissens erleichtert und gleichzeitig den\npatientenorientierten Kleingruppenunterricht in den verbleibenden Präsenzstunden aufwertet.\nEine besondere Neuerung im Jahr 2007 war die Einrichtung eines rein virtuellen\nStudienmoduls „Case-based Learning in Klinik und Praxis“. Dieses ausschließlich auf E-\nLearning beruhende interdisziplinäre Wahlpflicht-Modul ersetzt einen 5-wöchigen\nPräsenzlehre-Block. Damit können die Studierenden ein entsprechendes freies Zeitfenster in\nAnspruch nehmen, oder das Modul parallel zu anderen Veranstaltungen absolvieren und\ndamit die Studienzeit reduzieren. Das Modul wurde bereits im ersten Jahr von mehr als 600\nStudierenden belegt.\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung\nQualitätssicherung in der Lehre\nIm Kalenderjahr 2007 wurden grundlegende strukturelle Veränderungen vollzogen, um der\nQualitätssicherung von Studium und Lehre sowohl auf inhaltlicher als auch auf\norganisatorischer Ebene mehr Tragweite geben zu können. Die studienbezogenen\nServicestellen wurden zur Organisationseinheit für Studium und Lehre zusammengeführt\nund zusätzlich zwei Stabstellen eingerichtet. Zu den zentralen Aufgaben der Stabstelle für\nQualitätssicherung in der Lehre zählt die Implementierung eines prozessorientierten\nQualitätsmanagementsystems, um die Transparenz von Abläufen zu erhöhen, den Einsatz\nvon Ressourcen effizienter zu gestalten und Verbesserungspotenzial aufzudecken. Hierfür\nwurde von der Organisationseinheit ein umfassendes Qualitätshandbuch erarbeitet, welches\ndie laufenden Prozesse dokumentiert.\nWeiters wird die Planung und Durchführung von Qualitätsschulungen sowie die Abwicklung\nvon Akkreditierungs- und Zertifizierungsprojekten von dieser Stabstelle abgewickelt. Nach\nintensiver Vorbereitung auf die Akkreditierung der beiden Diplomstudien Humanmedizin und\nZahnmedizin im Jahr 2006 wurde 2007 das Verfahren des deutschen\nAkkreditierungsinstitutes ACQUIN erfolgreich durchlaufen. Der Akkreditierungsbeschluss\nwird Anfang des Jahres 2008 gefasst und veröffentlicht werden. Die Medizinische Universität\nGraz ist die erste und einzige österreichische medizinische Universität, die sich einem\nexternen Prozess dieser Art im Sinne der Qualitätssicherung unterzogen hat.\n 7/147"
}
]
}