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                "issue": "20",
                "published": "2015-05-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellungen einer Klinischen Abteilung; Organisation: Organisationsplan, Geschäftsordnung des Rektorates, Organisatorische Gliederung O-FIS; Errichtung Teaching Units; Vollmacht für Frau Mag.a Glatz; Einsetzung v. Habilitätskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4889&pDocNr=356539&pOrgNr=1"
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            "index": 17,
            "text": "- 18 -\n\nGESCHAFTSORDNUNG DES REKTORATS\n\nTag der Sitzung, die TeilnehmerInnen, die Tagesordnung und der Wortlaut der Beschlüsse\nergeben. Auf Antrag eines Mitgliedes des Rektorats ist seine vom Beschluss abweichende\nMeinung zu Protokoll zu nehmen. Die Niederschrift sowie die Beschlussausfertigungen\nwerden in der nächsten, dem Zugang der Niederschrift folgenden Sitzung genehmigt. Bei\ndieser Sitzung abwesende Mitglieder des Rektorats können in der ersten Sitzung, an der\nsie wieder teilnehmen, die nochmalige Beschlussfassung über die Genehmigung der\nNiederschrift und der Beschlussausfertigungen verlangen. Beschlüsse des Rektorats, die\naußerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, sind in der Niederschrift über die nächste\nSitzung des Rektorats aufzunehmen. Die Niederschriften und Beschlussausfertigungen\nsind fortlaufend zu nummerieren und allen Mitgliedern des Rektorats unverzüglich zu\nübermitteln.\n\n(11)Die Beschlüsse des Rektorats sind gesondert bezüglich Inhalt und Beschlussergebnis\nauszufertigen. Die Beschlussausfertigung hat zumindest den Wortlaut des Beschlusses,\nden Tag der Beschlussfassung, die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des\nRektorats, das Stimmenverhältniis sowie — erforderlichenfalls Beilagen und\nBeschlussvorlagen, auf die der Beschluss Bezug nimmt, zu enthalten.\n\n(12)Der Vollzug der Beschlüsse des Rektorats obliegt jenem Mitglied des Rektorats, das\naufgrund der Geschäftsverteilung des Rektorats zuständig ist. Sofern durch den Beschluss\ndes Rektorats der Tätigkeitsbereich von Organisationseinheiten der Medizinischen\nUniversität Graz betroffen ist, ist diesen der Beschluss des Rektorats zur Kenntnis zu\nbringen.\n\n(13) Die Mitglieder des Rektorats sowie die beigezogenen Auskunftspersonen und Fachleute\nsind zur Verschwiegenheit verpflichtet.\n\n§ 8 Rechenschaftslegung\n\n(1) Die Mitglieder des Rektorats berichten dem Rektorat nach den Grundsätzen\nordnungsgemäßer und übersichtlicher Rechenschaftslegung sowie nach den jeweils\ngeltenden Gebarungsrichtlinien. Sobald nennenswerte Abweichungen von den geplanten\nEntwicklungen eintreten, haben die Mitglieder des Rektorats dem Rektorat darüber\nErläuterungen zu geben.\n\n(2) Überschreitungen der genehmigten Budgetpositionen um mehr als 10% im Einzelfall\nbedürfen vor ihrer Aus-/Durchführung der Zustimmung des Rektorats, ausgenommen zur\nAbwendung drohender Schäden bzw. bei Bedeckung durch andere Budgetpositionen des\njeweiligen Geschäftsbereiches.\n\n89 Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen\n\nUnbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 1 UG ist die Zustimmung des Universitätsrates für\nfolgende Angelegenheiten einzuholen:\n\n1. Maßnahmen oder Geschäfte, die für die Medizinische Universität Graz von\naußergewöhnlicher Bedeutung sind, oder mit denen ein außergewöhnliches\nwirtschaftliches Risiko verbunden ist.\n\n2. Gründung von Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen sowie Erwerb, Belastung\nund Veräußerung von Beteiligungen daran und von Liegenschaften.\n\n \n\nStand: Mitteilungsblatt vom 06.05.2015, StJ 2014/2015, 20. Stk, RN 100.\n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\n\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 06.05.2015, SU 2014/15, 20. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 1704,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "6",
                "published": "2009-11-18T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1704&pDocNr=21675&pOrgNr=1"
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            "index": 2,
            "text": "-3-\n38.\nOrganisation: Änderung des Organisationsplans der Medizinischen Universität Graz\nDie Vorsitzende des Universitätsrates, Frau Dr. Cattina Maria LEITNER, gibt bekannt, dass der\nUniversitätsrat der Medizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 04.11.2009 gemäß § 21 Abs. 1 Z 1\nUG 2002 idgF die nachfolgenden Änderungen des Organisationsplans auf der Basis eines Vorschlages des\nRektorates gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 UG 2002 idgF, nach Beschluss des Senates vom 07.10.2009 gemäß\n§ 25 Abs. 1 Z 3 UG 2002 idgF genehmigt hat.\n                              ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat in seiner Sitzung vom 28.09.2009 folgenden\nOrganisationsplan beschlossen. Dieser Organisationsplan ersetzt jenen vom 20.06.2008, veröffentlicht im\nMitteilungsblatt am 20.06.2008, Stück 25, Studienjahr 2007/2008 zur Gänze inklusive aller in der\nZwischenzeit erfolgten Änderungen desselben.\n                                                                   1. ABSCHNITT\n                                                      § 1 Geltungsbereich/Inkrafttreten\n(1) Der Organisationsplan gemäß § 20 und § 22 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 29 Universitätsgesetz\n       2002 (UG 2002) gilt für alle Organisationseinheiten der Medizinischen Universität Graz.\n(2) Der Organisationsplan tritt nach Zustimmung des Senates gemäß § 25 Abs. 1 UG 2002 und nach\n       Genehmigung durch den Universitätsrat gemäß § 21 Abs. 1 UG 2002 in Kraft. Hinsichtlich der\n       Bestimmungen, die den klinischen Bereich betreffen, welche auch gleichzeitig Organisationseinheiten\n       des allgemein-öffentlichen Landeskrankenhauses Univ.-Klinikum Graz sind, bedarf es überdies des\n       vorhergehenden Einvernehmens mit dem Träger der Krankenanstalt, das ist die Stmk.\n       Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) sowie der Zustimmung der Bundesministerin oder des\n       Bundesministers gemäß § 29 Abs. 2 UG 2002.\n                                     § 2 Oberste Organe der Medizinischen Universität Graz\n(1) Die Obersten Organe nach dem § 20 Abs. 1 UG 2002 sind der Universitätsrat, das Rektorat, die\n       Rektorin oder der Rektor und der Senat.\n(2) Zur Beratung und Unterstützung der Obersten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können\n       weitere Funktionsträger unter der Dienst- und Fachaufsicht des Rektorats eingerichtet werden.\n                                           2. ABSCHNITT WISSENSCHAFTLICHER BEREICH\n                                                                  § 3 Allgemeines\n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben im                                   wissenschaftlichen          Bereich       werden      „Wissenschaftliche\n       Organisationseinheiten“ eingerichtet.\n(2) Diese Organisationsformen differieren im Nichtklinischen und Klinischen Bereich wegen der\n       unterschiedlichen Rechtspflichten für die Organisation. Sie sind daher unterschiedlich für den\n       Nichtklinischen Bereich gemäß § 6 und den Klinischen Bereich gemäß § 7 gestaltet.\n(3) „Nichtklinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“, deren\n       Grundform das „Institut“ ist. „Interdisziplinäre Zentren“ können im Nichtklinischen Bereich\n       eingerichtet werden, die keine Organisationseinheiten gemäß den Bestimmungen des UG 2002,\n       sondern Organisationsformen zur Intensivierung der Lehre sowie der wissenschaftlichen\n       Zusammenarbeit sind. Die Organisationsform erfolgt durch Vorgabe des Rektorates, dies in\n       Abstimmung mit den Institutsleiterinnen und Institutsleitern.\n(4) „Klinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“, welche\n       gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bilden und die Bezeichnungen\n       „Universitätskliniken“, „Klinische Institute“ und „Gemeinsame Einrichtungen“ tragen. Als\n       Unterteilung der „Klinischen Organisationseinheiten“ sind die im § 7 Abs. 2 angeführten „Klinischen\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 18.11.2009, StJ 2009/10, 6.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 140,
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                "issue": "2",
                "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
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            "index": 15,
            "text": "- 16 -\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ G.23 Eine Anfechtung der Wahl ist unzulässig.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt der/des Rektorin/Rektors\n§ G.24 Die/der Rektorin/Rektor kann aus den in § 23 (5) UG 2002 genannten Gründen vom\nUniversitätsrat (a) auf Antrag des Senats oder (b) von Amts wegen von der Funktion abberufen werden.\n§ G.25 Im Fall (a) hat für die Abberufung ein schriftlicher begründeter Antrag von zumindest einem\nDrittel der Mitglieder des Senates vorzuliegen. Der Antrag ist an die/den Vorsitzenden des Senates zu\nstellen und ist über diesen im Senat und ehest möglich geheim abzustimmen. Der Antrag des Senats und\nder Beschluss des Universitätsrats über die Abberufung der/des Rektorin/Rektors bedürfen der einfachen\nMehrheit aller Mitglieder (gleichgültig ob an der Abstimmung teilnehmend oder nicht).\n§ G.26 Im Fall (b) hat ein schriftlicher begründeter Antrag von zumindest einem Drittel der Mitglieder des\nUniversitätsrates vorzuliegen. Der Antrag ist an die/den Vorsitzenden des Universitätsrates zu stellen und\nvon diesem unverzüglich an den Senat zur Stellungnahme weiterzuleiten. Nach erfolgter Stellungnahme\ndurch den Senat, spätestens aber binnen 4 Wochen ab Einlangen des Antrages ist über diesen im\nUniversitätsrat geheim abzustimmen. Die Abberufung von Amts wegen bedarf eines Beschlusses des\nUniversitätsrats mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder (gleichgültig ob an der Abstimmung\nteilnehmend oder nicht).\n§ G.27 Ein Rücktritt von der Funktion der/des Rektorin/Rektors ist jederzeit möglich, außer zur Unzeit,\nwenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der Rücktritt ist durch\nschriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des Universitätsrates zu erklären.\n§ G.28 Jedes vorzeitige Ausscheiden der/des Rektorin/Rektors ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz bekannt zu machen. Scheidet die/der Rektorin/Rektor während der Funktionsperiode\naus seinem Amt aus, ist die Rektorsfunktion unverzüglich neu auszuschreiben und eine Neuwahl\ndurchzuführen. §§ G.6-23 dieser Wahlordnung gelten sinngemäß. Bis zum Amtsantritt des neu\ngewählten Rektors hat der Universitätsrat eine/einen Vizerektorin/Vizerektor mit der Führung der\nAmtsgeschäfte der/des Rektorin/Rektors zu betrauen, so der/des Rektorin/Rektors die Amtsgeschäfte bis\ndahin nicht selbst weiterführt.\n                          HAUPTSTÜCK H - Wahl der Vizerektorinnen/Vizerektoren\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ H.1 Wahlziel ist die gesetzeskonforme Wahl von Vizerektorinnen und Vizerektoren der Medizinischen\nUniversität Graz.\n§ H.2 Die Rektorin/der Rektor der MUG hat unverzüglich nach ihrer/seiner Wahl die Zahl und das\nBeschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren festzulegen. Der Senat ist berechtigt, eine\nStellungnahme abzugeben. Die Vizerektorinnen und Vizerektoren der MUG werden auf Vorschlag der\nRektorin/des Rektors und nach Anhörung des Senats von den Mitgliedern des Universitätsrats gewählt.\n§ H.3 Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder des Universitätsrates. Passiv wahlberechtigt sind die\nPersonen, die die/der Rektorin/Rektor vorschlägt.\n§ H.4 Die Funktionsperiode entspricht der Funktionsperiode der/des Rektorin/Rektors. Eine Wiederwahl\nist zulässig.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
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                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "12",
                "published": "2006-02-01T00:00:00+01:00",
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            "index": 1,
            "text": "-2-\n                                          56. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass er gemäß § 107 Universitäts-\ngesetz 2002 i.d.g.F. folgende Stellen ausschreibt:\n56.1 Freie Stelle einer Universitätsprofessorin bzw. eines Universitätsprofessors\nAn der Medizinischen Universität Graz ist zum ehest möglichen Zeitpunkt die Stelle\n                           einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors\n                                      für Sozialmedizin und Epidemiologie\nam Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie zu besetzen. Die Aufnahme erfolgt unbefristet in Vollzeitbe-\nschäftigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes\n2002 und des Angestelltengesetzes.\nProfil der Stelle:\nEs ist geplant, das Institut im Rahmen der Neustrukturierung der Medizinischen Universität Graz im Psycho-\nsozialen Zentrum anzusiedeln und von dem/der Bewerber/in wird eine aktive Mitarbeit in diesem Prozess\nerwartet. Hohe Bereitschaft zur Kooperation mit bestehenden und zukünftigen universitären Forschungs-\nschwerpunkten sowie Erfahrungen in der Leitung von Organisationseinheiten sind erwünscht.\nAufgaben:\nDer/die zukünftige Stelleninhaber/in soll das Fach „Sozialmedizin\" in seiner gesamten Breite inhaltlich und\nmethodisch in Forschung und Lehre vertreten können, insbesondere in den folgenden Teilbereichen:\n1. Public-Health-Epidemiologie mit besonderem Schwerpunkt in Sozialepidemiologie;\n2. Gesundheits- und Medizinsoziologie, Sozialethik im Gesundheitsbereich;\n3. Organisation des Gesundheitswesens und Gesundheitsversorgungsforschung;\n4. Gesundheitsförderung und Prävention.\nEinstellungsvoraussetzungen:\nEin der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische und didaktische\nEignung, Promotion und Habilitation (oder ein äquivalenter Nachweis qualifizierter wissenschaftlicher\nLeistungen), Kompetenz und Potenzial zum Leiten eines Instituts. Bewerber/innen sollen durch ihre For-\nschungsleistung im Fachgebiet international ausgewiesen sein. Von der Bewerberin/Vom Bewerber wird\nerwartet, dass die/er mit interdisziplinären Forschungsprojekten und in der Zusammenarbeit mit VertreterIn-\nnen verschiedener Disziplinen in der Bearbeitung umfassender gesundheitswissenschaftlicher Fragestellungen\naufweist. Weiters ist praktische Erfahrung mit der Durchführung von wissenschaftlichen Gesundheits- oder\nSozialprojekten und in der Zusammenarbeit mit dem Gesundheitswesen erwünscht.\nDas Leitbild der Medizinischen Universität Graz und des Curriculums orientiert sich am bio-psychosozialen\nModell, daher wird ein integratives Verständnis der Medizin bei den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet\nund gefordert. Zudem wird erwartet, dass der/die zukünftige Stelleninhaber/in Rahmenbedingungen schafft,\ndie das Institut als Ausbildungsstätte für den Facharzt bzw. die Fachärztin für Sozialmedizin erhalten.\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktio-\nnen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Entsprechend dem Frauen-\nförderungsplan der Medizinischen Universität Graz werden Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig auf-\ngenommen.\nBewerbungen sind ausschließlich an Hand des strukturierten Bewerbungsformulars der Medizinischen Uni-\nversität Graz, abrufbar unter der Adresse http://www.meduni-graz.at/karriere/, mit den üblichen Unterla-\ngen (Lebenslauf, Publikationsliste, Lehrtätigkeit, Nachweis der pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten\ninhaltlich gegliedert entsprechend dem Formular für Kurzbewerbungen), sowohl elektronisch als auch in\nPapierform, bis zum 24. März 2006 an den Rektor der Medizinischen Universität Graz, Herrn Univ. Prof.\nDr.med.Dr.phil. Gerhard F. Walter, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, zu richten.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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                "id": 7509,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "9",
                "published": "2019-11-27T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senats; Beirat der Szolomayer Privatstiftung; Entsendungen in die Curricularkommissionen; Ethikkommission: Nachnominierungen; Einteilung des Studienjahres 2020/21; Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Leitungen: Bestellung zur Stellvertreterin des Leiters der Organisationseinheit Recht und Risikomanagement; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7509&pDocNr=968154&pOrgNr=1"
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            "index": 36,
            "text": "37\n  Tenure Track Professor of Innovative Endoscopy in Gastroenterology\n                                              at the Department of Internal Medicine\n                                           Division of Gastroenterology and Hepatology\nWe are looking for an excellent gastroenterologist and researcher with great potential to develop an\ninternationally renowned research agenda for endoscopy in gastroenterology.\nThe successful candidate should be a qualified expert in gastrointestinal endoscopy (diagnostic and\ntherapeutic endoscopy including endoscopic ultrasound) and promote it in research, teaching and patient\ncare.\nThe Division of Gastroenterology and Hepatology takes a holistic approach to visceral medicine when\ntreating its patients. The successful candidate should be willing to engage in interdisciplinary and inter-\nprofessional cooperation between different specialist fields such as visceral and transplantation\nsurgery, interventional radiology and oncology as well as with occupational groups that provide care\nand technical medical services.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement\n(assistant professor) the career advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate\nprofessor (tenure track professor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate\ndemonstrates outstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled\nas quickly as possible.\nCore duties and responsibilities:\n     Innovatively advancing the scientific development of gastrointestinal endoscopy and functional\n      diagnostics with research into new endoscopic therapeutic approaches\n     Developing new ways to process images and training opportunities\n     Creating patient cohorts with high-quality samples and data\n     Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas and doctoral\n      studies\n     Managing endoscopy in the Division of Gastroenterology and Hepatology (optional)\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n     Degree in human medicine and a relevant doctoral degree\n     Authorization to practice as a doctor of internal medicine (gastroenterology and hepatology)\n     Extensive research expertise in the field of gastrointestinal endoscopy\n     Proven track record of high impact publications and third-party funding acquisition\n     Experience in managing scientific working groups\n     Proven track record of teaching, lecturing and tutoring in the field of gastrointestinal endoscopy\n     Skills in the following areas of gastrointestinal endoscopy:\n            o Resection and ablation procedures for precancerous polyps\n            o Interventional endosonography\n            o ERCP\n            o Interventional treatment of stenosis and leakage in the gastrointestinal tract\n     High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n     Highly willing to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation\n     Highly motivated to achieve academic excellence in research and teaching as well as capable of\n      inspiring colleagues and students\n     Responsible work habits, resilience and ability to solve problems\n                                                                                                   MTBl. vom 27.11.2019, StJ 2019/20, 9. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "id": 7952,
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                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Nutzung der Namen und des Logos: Medizinische Universiät Graz, Med Uni Graz, Medical University of Graz; Beurlaubung vom Studium aus Gründen, die mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehen; Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Richtlinie: Gebarungsrichtlinie; Betriebsvereinbarung zur Einrichtung eines Wechseldienstes im Zusammenhang mit Covid 19; Einsetzung einer Habilitationskommission; Ausschreibung von Stellen",
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            },
            "index": 10,
            "text": "11\nIV. Inventar- und Inventurverfahren\nGemäß § 192 Abs. 1 und 2 UGB sind Vermögensgegenstände im Regelfall im Wege einer körperlichen\nBestandsaufnahme zu erfassen.\n  1.   Umlaufvermögen\nBestandsgeführte Lager sind jährlich zu inventieren. Die körperliche Zählung hat durch die/den\nVerantwortliche/n für das jeweilige Lager zu erfolgen.\n  2. Anlagevermögen\nBei der Inventur für den Schluss eines Geschäftsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der\nVermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen\nordnungsgemäßer Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der\nVermögensgegenstande nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen\nZeitpunkt festgestellt werden kann. Dazu steht sämtlichen Organisationseinheiten und sonstigen Einheiten\nder Med Uni Graz die Inventarverwaltung in MEDonline zur Verfügung.\nEine regelmäßige Überprüfung des Anlagevermögens (alle 3-5 Jahre) in Form einer Inventur, gesteuert durch\ndie Finanzbuchhaltung mit Unterstützung der Verantwortlichen in den Organisationseinheiten und sonstigen\nEinheiten, ist durchzuführen.\nV. Berichtswesen (intern und extern)\n1. Rechnungsabschluss\nAm Ende jeden Rechnungsjahres (= Kalenderjahr) ist per 31.12. ein Rechnungsabschluss zu erstellen. Der\nRechnungsabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlust-Rechnung, Cash Flow sowie Erläuterungen.\nDieser Abschluss ist gemeinsam mit dem Bericht der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers längstens bis\nzum 30.04. des Folgejahres dem Universitätsrat vorzulegen. Dieser hat den Rechnungsabschluss innerhalb\nvon 4 Wochen zu genehmigen und an das Bundesministerium weiterzuleiten.\n2. Quartalabschlüsse\nZum Ende eines jeden Quartals ist für die Med Uni Graz ein Zwischenabschluss, bestehend aus einer Gewinn-\nund Verlustrechnung, einer Bilanz, einer Cash-Flow-Rechnung sowie einer vorausschauenden Hochrechnung\nauf Basis des abgeschlossenen bzw. der abgeschlossenen Quartale bis zum Ablauf des Rechnungsjahres zu\nerstellen. Der Zwischenabschluss hat sich grundsätzlich an den Prinzipien und rechtlichen Grundlagen des\nRechnungsabschlusses zu orientieren. Vereinfachungen sind zulässig, soweit auf diese im Zwischenabschluss\nausdrücklich hingewiesen wird und sie die Einblicke in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht\nbeeinträchtigen.\n3. Internes Berichtswesen\nDas interne Berichtswesen (Management-Informations-System, kurz MIS) hat den Anforderungen der Med Uni\nGraz zu entsprechen und dem Rektorat, dem Universitätsrat sowie weiteren EntscheidungsträgerInnen einen\nregelmäßigen und aktuellen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Med Uni Graz zu\nvermitteln.\nVI. Kontrolle\nGem. § 16 Abs. 4 UG unterliegen das Rechnungswesen und der Rechnungsabschluss der Universität der\nPrüfung durch eine von der Universität unabhängige Abschlussprüferin/einen unabhängigen Abschlussprüfer.\nDie Gebarung der Universität und der von ihr gemäß § 10 UG gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und\nVereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, an denen die Universität mittelbar oder unmittelbar zu\nmehr als 50 vH beteiligt ist, unterliegt gemäß § 15 Abs. 6 UG der Prüfung durch den Rechnungshof der\nRepublik Österreich.\n             Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\n          Rechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität\n         UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n                        Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5249,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "7",
                "published": "2015-12-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen in wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheiten; Leitungsbestellung einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen \r\nklinischen Bereich; Leistungsvereinbarung 2016-2018 der Medizinischen Universität Graz; Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der \r\nMedizinischen Universität Graz; Einsetzung einer Berufungskommission; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5249&pDocNr=442638&pOrgNr=1"
            },
            "index": 31,
            "text": "Zentrum für Klinische\n\nForschung\n(EP S. 36)\n\nUmsetzung erfolgt nach\nMaßgabe der externen\nFinanzierung (z.B. HRSM)\n\n-32-\n\nDie erfolgreichen klinischen For-\nschungsaktivitäten werden zu einem\ninternationalen Kompetenzzentrum\nfür klinisch-pharmakologische For-\nschung ausgebaut. Dafür wird eine\nakademische Core Facility für Phase\nI-Studien implementiert, die in das\nProfil der Med Uni Graz und des\nStandortes (Biomarker, Biobanking,\nMedizinprodukteentwicklung) einge-\nbettet ist, aber Infrastruktur und\nServices künftig auch national an-\nbietet.\n\n2016: Anschaffung und Adaptie-\nrung der Infrastruktur\n\n2017: Teil-Inbetriebnahme, Eta-\nblierung eines nationalen/\ninternationalen Ausbildungs-\nzentrums für Phase-1-Studien\n\n2018: Voll-Inbetriebnahme\n\n \n\nAufbau und Betrieb einer\nnationalen Genomanaly-\nse- und Forschungsdaten-\nInfrastruktur für persona-\nlisierte Medizin\n(EP S. 35 f)\n\nKoordinierungszentrum\nfür Klinische Studien\n\n(EP S. 36)\n\nKKS-Pädiatrisches Modul\n\nMedizinische Forschung, bes. in der\npersonalisierten Medizin, wird immer\nstärker durch große medizinische\nund molekulare Datenmengen be-\nstimmt. Das Vorhaben nützt Stärken\nund Synergien und fördert Profilbil-\ndung und Effizienz interuniversitären\nKooperationen. Durch Kompetenz\nund Qualitätskontrolle in Datenge-\nnerierung und Bearbeitung sind\nnicht nur Relevanz u. Sicherheit,\nsondern auch Nachhaltigkeit der\nBestände gegeben. Die Medizini-\nschen Universitäten Wien, Graz und\nInnsbruck unterstützen sich im\nAufbau gegenseitig und arbeitsteilig.\n\nMit der neuen „Clinical Trials Regula-\ntion“ sind neue Herausforderungen\nzu bewältigen. Dies soll durch die\nnoch engere Vernetzung mit den\nklinischen Abteilungen, Schulungs-\nmaßnahmen und die Weiterentwick-\nlung der QM-Prozesse erreicht wer-\nden, um die Qualität der Klinischen\nStudien zu sichern.\n\nMit OKIDS wird angestrebt, ver-\nmehrt pädiatrische klinische Studien\nin Österreich durchzuführen.\n\n2016: Entwicklung eines nationa-\nlen Konzeptes zur Einbindung\naller relevanten universitären\nund industriellen Stakeholder\nund von BBMRI-ERIC (im\nRahmen eines HRSM-Antrags).\n\n2017: Detailierung und Umset-\nzung abhängig von Finanzie-\nrung aus HRSM (Meilensteine\nwie in HRSM-Projekt definiert)\n\n2018: Detailierung und Umset-\nzung abhängig von Finanzie-\nrung aus HRSM (Meilensteine\nwie in HRSM-Projekt definiert)\n\n2018: Anschaffung von Infra-\n\nstruktur, Aufnahme des\nBetriebs.\nUmsetzung nur durch Finanzie-\nrung außerhalb des LV-Budgets\nmöglich (z.B. HRSM-Ausschrei-\nbung)\n\n2016: Schulungsmaßnahmen\nund die Weiterentwicklung der\nQM-Prozesse\n\n2017: Durchführung und Unter-\nstützung weiterer OKIDS-\nStudien\n\n2018: Re-Zertifizierung des QM-\nSystems\n\n \n\nKKS-Netzwerk Österreich\n\n(EP S. 36)\n\nBMWFW\n\n \n\nSteigerung der Anzahl der über das\nKKS-Netzwerk abgewickelten Klini-\nschen Prüfungen. Erstellung eines\ngemeinsamen Best Practice Guide\nfür die Standorte zur Umsetzung der\nClinical Trials Regulation. Erarbei-\ntung weiterer Leitlinien zu aktuellen\nThemen rund um die patientenorien-\ntierte klinische Forschung. Mitarbeit\nan der Konzeptionierung & Teilnah-\nme am 1. gemeinsamen(AT,DE,CH)\ndeutschsprachigen Kongress zum\nThema Klinische Prüfung.\n\nMedizinische Universität Graz\n\n \n\n2016: Erstellung Leitlinien/Best\nPractice guide\n\n2017:Laufender Start von KKS-\nNetzwerk-Studien;\n\n2018: Evaluierung der Koopera-\ntion\n\n \n\nSeite 30\n\n \n\nMTBI. vom 16.12.2015, SU 2015/16, 7. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\n\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1965,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "19",
                "published": "2010-04-07T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1965&pDocNr=25240&pOrgNr=1"
            },
            "index": 4,
            "text": "-5-\n• Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie: alle Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie\n  wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb einschließlich Ärztinnen\n  und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 2 UG , die am Stichtag in einem aktiven\n  Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität\n  Graz zugeordnet sind;\n• Für die (Teil-)Wahl der Kurie der Allgemeinbediensteten: Allgemeines Universitätspersonals mit\n  Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 3 UG , die am Stichtag in\n  einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der\n  Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\nsoweit sie nicht einem anderen obersten Organ der Medizinischen Universität Graz angehören.\nAls Stichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz. Die (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag auszuschreiben und\ndurchzuführen.\nDiese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur Wahlversammlung.\nGemäß Wahlordnung § B.32 ist ein Identitätsnachweis (Ausweis) notwendig.\nEine Briefwahl ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.\nEinsichtnahme:\nDie Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse durch die Wahlberechtigten kann von\n20.4.2010 im Büro des Senats, Eingangsgebäude - Auenbruggerplatz 2, 2.Stock, 8036 Graz, oder auf der\nHomepage: http://www.medunigraz.at/senat erfolgen.\nEinsprüche haben schriftlich bei der Vorsitzenden der Kurie zu erfolgen.\nEinspruchfrist:20.4.2010 bis 27.4.2010\nWahlvorschläge:\nJede und jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag für die eigene Kurie einbringen. Dieser muss\nspätestens sieben Wochen (12.Mai 2010) vor dem Wahltag schriftlich (oder elektronisch) bei der oder dem\nVorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen\nZustellungsbevollmächtigten enthalten.\nJeder Wahlvorschlag muss folgenden Bestimmungen (§§ B.22-24 der Wahlordnung der Satzung der MUG)\nentsprechen:\nJedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten\nWahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.\nEin Wahlvorschlag muss jedenfalls um zwei mehr passiv in der Kurie wahlberechtigte\nKandidatinnen/Kandidaten enthalten als zu vergebende Mandate zur Verteilung kommen. In jedem\nWahlvorschlag sind die wahlwerbenden Kandidatinnen/Kandidaten zu reihen. Erfolgt keine explizite\nReihung hat der/die Zustellungsbevollmächtigte eine VertreterInnenregelung bzw. Nachrückung zu\nformulieren. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Mittelbaukurie hat mindestens zwei\nUniversitätsdozentinnen/Universitätsdozenten zu enthalten; die/der Bestgereihte hiervon muss zumindest\nauf dem zweiten Listenplatz des Wahlvorschlages aufscheinen.\nDie Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist von\nder Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen\ndie Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.\nIn jeden Wahlvorschlag sind mindestens 40 vH Frauen aufzunehmen (§ 25 (4a) UG)\nDie Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge kann im Büro des Senats, (Eingangsgebäude –\nAuenbruggerplatz 2, 2. Stock, 8036 Graz;) oder auf der Homepage: http://www.medunigraz.at/senat ab\n25.6.2010 erfolgen.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 07.04.2010, StJ 2009/10, 19.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 964,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "29",
                "published": "2008-08-20T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=964&pDocNr=10445&pOrgNr=1"
            },
            "index": 28,
            "text": "Medizinische Universität Graz                                                   Wissensbilanz 2007\ni)     Stand der Umsetzung der Bologna-Erklärung\nWie der Bologna-PromotorInnen-Visit im Herbst 2006 gezeigt hat, konnten durch die\nbisherigen Bestrebungen der Medizinischen Universität Graz die wesentlichen Ziele des\nBologna-Prozesses in hohem Ausmaß erfüllt werden. Dies umfasst:\n- die Einführung des Diploma Supplement sowie eines Leistungspunktesystems nach dem\n   ECTS-Modell\n- die Schaffung eines Stufensystems für Gesundheits- und Pflegewissenschaft (Aufbauend\n   auf dem Bachelorstudium erfolgte die Einführung des Masterstudiums)\n- die Modularisierung der Curricula\n- die Förderung der Mobilität von Studierenden, Lehrenden und dem Verwaltungspersonal\n   sowie\n- die Förderung von Lebenslangem Lernen\nIm Jahr 2007 war die Medizinische Universität Graz darauf bedacht, die von den Bologna-\nPromotorInnen vorgeschlagenen Maßnahmen und Verbesserungsvorschläge aufzugreifen\nund umzusetzen. Es wurde damit begonnen sämtliche Studienpläne nochmals gezielt auf\nderen Bolognakonformität hin zu überprüfen und entsprechende Änderungen einzuarbeiten,\nsodass die überarbeiteten Studienpläne bis zum Beginn des Studienjahres 2008 vorliegen.\nDas Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaften wird unter Berücksichtigung der\n„Empfehlungen der Österreichischen Rektorenkonferenz zum Doktoratsstudium neu“\ngrundlegend überarbeitet.\nIm Zuge des jährlichen Mobilitätsantrags an den ÖAD, der die finanziellen Mittel zur\nDurchführung der Erasmusprojekte der Medizinischen Universität Graz sicherstellt, wurden\nim März 2007 auch Mittel für das neue Erasmus-Teilprojekt \"Staff Training\" zur Förderung\nder beruflichen Fortbildung von Universitätspersonal im europäischen Ausland beantragt. Es\nist geplant, im Studienjahr 2007/2008 20 MitarbeiterInnen der Medizinischen Universität Graz\ndie Möglichkeit zu bieten, sich an Partnerinstitutionen in ihrem Aufgabenbereich beruflich\nfortzubilden und Erfahrungen auszutauschen. Bisher wurden 12 Anträge gestellt, die\nFortbildungen sollen im Frühjahr/Sommer 2008 in Anspruch genommen werden. Weitere\nAnträge sind noch zu erwarten.\nDie Medizinische Universität Graz beteiligt sich gemeinsam mit der University of\nTurku/Finland (Projektleitung), der Dublin City University/Ireland, der University of\nTarto/Estonia, der University of Iceland/Iceland und der Kingston University/GB am\nzweiwöchigen Intensivprogramm (PsychIP) \"Evidence-based practises and outcomes in\npatient restrictions in multicultural psychiatric services\". Dieses im Herbst 2007 von der EU\ngenehmigte Programm für den Studienzweig Pflegewissenschaft, findet vom 20. April bis 03.\nMai 2008 an der University of Turku statt. Unter den TeilnehmerInnen sind auch drei\nStudierende der Medizinischen Universität Graz.\nZur Sicherung der weiteren Teilnahme am Erasmus-Programm beantragte die Medizinische\nUniversität Graz im Februar 2007 die neue Erasmus University Charta (Standard) für die\nAktionsperiode 2007- 2013. Diese wurde ihr im Juni 2007 verliehen.\nAuf der Website der Medizinischen Universität Graz wurde ein ECTS-Informationspaket\n(Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen)\nzusammengestellt. Dieses bietet Studieninteressierten eine bessere Orientierung auf der\nWebsite. Es enthält Listen mit Informationen über die Universität und die Studienrichtungen\nPflegewissenschaft, Humanmedizin und Zahnmedizin in Deutsch und Englisch, die mit den\nentsprechenden Seiten der Homepage und relevanten anderen Organisationen (wie\nbeispielsweise die ÖH) verlinkt sind. Dadurch sind sämtliche wichtige Informationen ohne\nlanges Suchen an einer zentralen Stelle der Homepage verfügbar.\n                                               23/147"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 105,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "7",
                "published": "2005-12-07T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=105&pDocNr=4870&pOrgNr=1"
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            "index": 5,
            "text": "-6-\nThe Rectorate of the Medical University of Graz (rector and all vice-rectors) appoints the members of the\nOmbuds Committee. The Ombuds Committee consists of four members, who elect their own\nspeaker/president. Its term of office is three years. The Ombuds Committee’s activities are coordinated and\nsupported by the Office of the Vice-Rector for Research Management and International Cooperation.\nProcedure for Ensuring Good Scientific Practice and for Investigating Allegations of Scientific Misconduct\nResearchers active at the Medical University of Graz commit themselves to adhering to these Standards by\nsigning the Declaration of Commitment (Annex 1).\nAllegations of scientific misconduct or fraud are handled according to the procedures foreseen in the legal\nregulations and the University’s internal regulations applying to the specific case and the employees in-\nvolved.\nReferences:\nFor this text, the Medical University of Graz has drawn upon and benefited from the following documents:\nƒ “Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis: Empfehlungen der Kommission ‚Selbstkontrolle in der Wissen-\n   schaft’”, Deutsche Forschungsgemeinschaft. Weinheim: Wiley-VCH, 1998\nƒ “Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen”, Deutsche Hochschulrektoren-\n   konferenz, 1998, http://www.hrk.de (8 Feb 2005)\nƒ “Uniform Requirements for Manuscripts Submitted to Biomedical Journals: Writing and Editing for Bio-\n   medical Publication” (Updated Version of October 2004), International Committee of Medical Journal Edi-\n   tors, http://www.icmje.org/ (8 Feb 2005)\nƒ “Good Scientific Practice in Research and Scholarship” European Science Foundation Policy Briefing 10\n   (December 2000), European Science Foundation http://www.esf.org/publication/93/ESPB10.pdf (8 Feb\n   2005)\nƒ “Good scientific practice and procedures for handling misconduct and fraud in science”, National Advisory\n   Board on Research Ethics, Finland (2001) http://pro.tsv.fi/tenk/guidelines.htm (8 Feb 2005)\nƒ “Guidelines for good scientific practice”, The Danish Committees on Scientific Dishonesty (1998),\n   http://www.forsk.dk/eng/uvvu/publ/guidelines98/kap5.htm (8 Feb 2005)\nƒ “Commission Recommendation of 11 March 2005 on the European Charter for Researchers and on a\n   Code of Conduct for the Recruitment of Researchers (2005/251/EC),\n   http://europa.eu.int/eracareers/pdf/C(2005)576%20EN.pdf\nƒ Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with regard to the appli-\n   cation of biology and medicine” (Convention on Human Rights and Biomedicine), European Treaty Series\n   (ETS) No. 164; http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Word/164.doc\nƒ “Good Scientific Practice / Ethik in Wissenschaft und Forschung: Richtlinien der Medizinischen Universität\n   Wien“ http://www.meduniwien.ac.at/index.php?id=60&language=1\nLinks:\n“Biobanken fuer die Forschung: Stellungnahme”, Nationaler Ethikrat, Berlin (2004)\n                          http://www.ethikrat.org/themen/pdf/Stellungnahme_Biobanken.pdf\nGenetic Engineering:      http://www.bmbwk.gv.at/forschung/recht/gentechnik/gentechnik.xml\nData Protection: http://www.dsk.gv.at/dsg2000d.htm\nAnimal Trials:            http://www.bmbwk.gv.at/forschung/recht/tierversuche/tv_ueber.xml\nDeclaration of Helsinki: http://www.wma.net/e/policy/b3.htm\nEthics Committee at the Medical University of Graz:\n                          http://www.meduni-graz.at/ethikkommission/Graz/index.htm\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
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            "bulletin": {
                "id": 2245,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "29",
                "published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2245&pDocNr=28521&pOrgNr=1"
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            "index": 2,
            "text": "-3-\n§ 7 Aufgaben des Vizerektors\nDie Vizerektorin/Der Vizerektor leitet das Verfahren zur Erlangung der Studienberechtigung für die\nStudienrichtungsgruppe. Sie/Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht die Referentin/den Referenten,\nder Kommission oder den Prüfer/inne/n zugewiesen sind.\n§ 8 Prüferinnen/Prüfer\n(1) Als Prüferinnen/Prüfer können alle Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer herangezogen werden,\ndie eine für das jeweilige Prüfungsfach ganz oder teilweise einschlägige, rechtlich nicht nach Semestern\nbefristete Lehr- oder Unterrichtsbefugnis besitzen oder deren nach Semestern befristete Lehr- oder\nUnterrichtsbefugnis tatsächlich seit mindestens zwei Studienjahren ununterbrochen besteht. Die zuletzt\ngenannten Universitäts- und Hochschullehrer scheiden mit Beginn des zweiten Semesters, für das ihnen\nkein Lehr- oder Unterrichtsauftrag erteilt wurde, als Prüfer der Studienberechtigungsprüfung aus.\n(2) Für jedes im Wirkungsbereich anfallende Pflichtfach hat die Vizerektorin/der Vizerektor nach Anhörung\nder zuständigen Organe nach Maßgabe des Bedarfes ein bis fünf Prüferinnen/Prüfer zu bestellen. Überdies\nhat diese/dieser in den übrigen Bereichen sicherzustellen, dass ausreichend Prüfungsmöglichkeiten\nangeboten werden.\n(3) Die Prüferin/Der Prüfer eines Wahlfaches ist nach Anhörung der Bewerberin/des Bewerbers auf\nVorschlag der zuständigen Referentin/des zuständigen Referenten zu bestellen.\n§ 9 Prüfungsordnung\n(1) Die Studienberechtigungsprüfung besteht aus Einzelprüfungen über jedes Fach.\n(2) Die Vizerektorin/der Vizerektor hat für schriftliche Prüfungen mindestens zwei Prüfungstermine pro\nSemester anzusetzen. Mündliche Prüfungstermine werden über individuelle Terminvereinbarung festgelegt.\n(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich längstens zwei Wochen vor dem Termin anzumelden.\n(4) Die Ablegung einer Fachprüfung an einer anderen Universität oder Hochschule ist in beruflich, familiär\noder fachlich begründeten Fällen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors\nzulässig.\n(6) Die Vorschriften über die Öffentlichkeit mündlicher Prüfungen an Universitäten sind sinngemäß\nanzuwenden.\n§ 10 Beurteilung und Wiederholung\n(1) Jede Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist von der Prüferin oder vom Prüfer mit\n\"bestanden\" oder \"nicht bestanden\" zu beurteilen. Das Ergebnis einer Prüfung ist der Kandidatin/dem\nKandidaten mitzuteilen und, wenn es negativ ist, zu erläutern. Auf Wunsch ist ihr/ihm innerhalb von sechs\nMonaten auch Einsicht in die korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren.\n(2) Eine Fachprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat ohne wichtigen Grund die\nPrüfung vorzeitig abbricht. Als wichtige Gründe gelten Krankheit sowie unvorhergesehene oder\nunabwendbare Ereignisse, die die Kandidatin/der Kandidat nicht verschuldet hat. Ob ein wichtiger Grund\nvorliegt, hat die Vizerektorin/der Vizerektor auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten festzustellen. Der\nAntrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Prüfungsabbruch einzubringen.\n(3) Nicht bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung dürfen zweimal wiederholt\nwerden.\n(4) Die zweite Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen.\n§ 11 Verfahrensvorschriften\n(1) Auf das Verfahren zur Erlangung der Studienberechtigung, ausgenommen die Durchführung der\nStudienberechtigungsprüfung, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG-, BGBl.Nr.\n51/1991, anzuwenden.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1784,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "9",
                "published": "2009-12-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1784&pDocNr=22414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 5,
            "text": "-6-\n              Die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor des LKH-Universitätsklinikums Graz (bei klinischen\n              Professuren) und der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal werden von der Referentin/dem\n              Referenten der Rektorin/des Rektors über den Besetzungsvorschlag informiert.\n     4. Berufung\n     4.1      Die Rektorin/der Rektor begutachtet alle übermittelten Unterlagen.\n     4.2      Die Rektorin/der Rektor trifft die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag oder verweist\n              gemäß § 98 Abs. 8 UG 2002 idgF den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurück,\n              wenn dieser nicht die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthält.\n     4.3      Die Rektorin/der Rektor kündigt dem AKGL, Betriebsrat und – bei klinischen Professuren dem\n              KAGES-Vorstand und nachrichtlich der Ärztlichen Direktion - die Absicht an, mit einer/einem\n              bestimmten Bewerber/in Berufungsverhandlungen aufnehmen zu wollen.\n     4.4      Der AKGL kann eine Beschwerde gemäß § 98 Abs. 9 UG 2002 idgF an die Schiedskommission\n              binnen 14 Tage ab der Bekanntgabe der Entscheidung erheben, der KAGES-Vorstand kann binnen\n              ebendieser Frist Bedenken bei der Rektorin/beim Rektor anmelden.\n     4.5      Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors informiert jene Kandidatinnen/Kandidaten,\n              die für den Besetzungsvorschlag nominiert wurden und schickt ein Absageschreiben an jene\n              Bewerber/innen, die nicht für den Besetzungsvorschlag nominiert wurden.\n     4.6      Die Rektorin/der Rektor kontaktiert die/den Bewerber/in und ersucht um die Übermittlung des\n              Konzepts und der zu verhandelnden Berufungszusage.\n     4.7      Die/der Bewerber/in übermittelt das Konzept an die Rektorin/den Rektor.\n     4.8      Die Rektorin/der Rektor führt die Berufungsverhandlungen und wird von der Referentin /vom\n              Referenten der Rektorin/des Rektors und der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter der Abteilung\n              Personal, bei klinischen Professuren auch von der Anstaltsleitung des LKH-Universitätsklinikums\n              Graz, bei Bedarf und auch durch andere Personen, unterstützt.\n     4.9      Nimmt die/der Bewerber/in das Stellenangebot an, werden der Arbeitsvertrag und der Side-Letter\n              von der zuständigen Referentin/vom Referenten der Abteilung Personal erstellt.\n     4.10 Der Arbeitsvertrag und der Side-Letter werden von der Rektorin/vom Rektor und von/vom\n              Bewerber/in unterzeichnet. Die Rektorin/der Rektor übergibt der/dem Bewerber/in die\n              Einführungsmappe.\n     4.11 Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors schickt ein Absageschreiben an die anderen\n              Bewerber/innen, die im Besetzungsvorschlag enthalten sind. Die Rektorin/der Rektor informiert die\n              Vorsitzende der Berufungskommission/den Vorsitzenden der Berufungskommission vom Ausgang\n              des Verfahrens.\n     4.12 Die Originalverträge werden von der Referentin/vom Referenten der Rektorin/des Rektors an die\n              Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter der Abteilung Personal übermittelt. Kopien davon erhalten\n              die Abteilung Controlling, Referentin/Referent der Rektorin/des Rektors und die Abteilung Recht\n              für die Vertragsdatenbank.\n     4.13 Personalakt wird in der Abteilung Personal angelegt.\n     4.14 Die Abteilung Personal bereitet die notwendigen Schritte im Falle einer Leiter/innenbestellung vor.\n     4.15 Dienstantritt.\n5. Sonstiges\n              Diese Richtlinie tritt mit Beschluss in Kraft.\n                                                             Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                             Rektor\n     ____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                            MTBl. vom 16.12.2009, StJ 2009/10, 9.Stk\n     Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\n     MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 29,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "17",
                "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
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            "index": 32,
            "text": "- 33 -\n(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studienrektorin bzw. der Studienrek-\ntor Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der/des Stu-\ndierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen in- oder ausländi-\nschen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.\n(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat der Prüfungssenat\nabweichend von Abs. 2 sich aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.\nDurchführung der Prüfungen\n§ 40. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen\nKenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der\nLehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.\n(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unver-\nzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenver-\narbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der\nAnerkennungen von Prüfungen zu sorgen.\n(3) Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist bei mündlichen Prüfungen, die mehr als 20\nMinuten dauern, eine fünfminütige Unterbrechung („Nachdenkzeit“) zu gewähren.\n(4) Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehre-\nren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, haben in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssena-\ntes nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates wer-\nden mit Stimmenmehrheit gefasst, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mit-\nglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über\ndas Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.\n(5) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem einheitlichem Beschluss über die Beurteilung eines Faches,\nsind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition\ndurch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden und\nandernfalls abzurunden.\n(6) Tritt der Kandidat oder die Kandidatin nicht zur Prüfung an, ist die Prüfung nicht zu beurteilen und\nnicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.\n(7) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die\nPrüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studienrektorin bzw. der Stu-\ndienrektor auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb\nvon zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen.\n(8) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die organisa-\ntorische Abwicklungen von Prüfungen durch Verordnungen festzulegen, welche der Genehmigung\ndes Senats bedürfen.\nBeurteilung nach ECTS-Richtlinien\n§ 41. (1) Zusätzlich zu den Beurteilungen gem. §73 Abs. 1 UG02 ist eine den ECTS-Richtlinien ent-\nsprechende Beurteilung zu vergeben: „hervorragend (A), „sehr gut“ (B), „gut“ (C), „befriedigend“ (D),\n„ausreichend“ (E) und „nicht bestanden“ (F). Der Senat erlässt dazu nähere Bestimmungen."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 29,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "17",
                "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
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            "index": 53,
            "text": "- 54 -\n(5) Die gemäß Abs. 2 durchgeführten Veranstaltungen sind öffentlich zugänglich. Der Zutritt kann\njedoch erforderlichenfalls auf Angehörige der Universität und/oder eine den räumlichen Verhältnissen\nentsprechende Zahl eingeschränkt werden. Die in Abs. 2 Z. 2 bis 5 genannten Personengruppen ha-\nben außerdem das Recht, auch nichtöffentliche Veranstaltungen durchzuführen.\n(6) Die Erledigung des Ansuchens erfolgt durch Bescheid.\n(7) Die Überlassung von Räumen der Universität für Veranstaltungen gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt kos-\ntenlos.\n                    § 19. Veranstaltungen durch Nichtangehörige der Universität\n(1) Die Rektorin/der Rektor kann für die Durchführung von Veranstaltungen, die den Grundsätzen und\nAufgaben der Universität entsprechen, Personen oder Personengruppen, die nicht zu den Angehöri-\ngen der Med. Universität Graz zählen, Räume und Liegenschaften zur kurzfristigen Nutzung überlas-\nsen.\n(2) Voraussetzung für die Durchführung der in Abs. 1 beschriebenen Veranstaltungen ist, daß\n1.      keine Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes eintritt und\n2.      spätestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung ein Ansuchen um Abschluß einer Nut-\n        zungsvereinbarung an die Rektorin/den Rektor unter Angabe von Ort, Art, Thema, Inhalt, vor-\n        aussichtlicher Dauer der Veranstaltung, Veranstalter/innen/kreis, Name und Adresse der ver-\n        antwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung gestellt wird. § 17 Abs. 4\n        Z. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Rektorin/der Rektor kann für die Antragstellung zu verwen-\n        dende Formulare bestimmen. Sofern dies zur Beurteilung, ob der Lehr- und Forschungsbe-\n        trieb durch die Veranstaltung gestört werden könnte, notwendig ist, kann die Rektorin/der Rek-\n        tor die Vorlage eines Programms bzw. der Einladungs- oder Ankündigungsentwürfe verlan-\n        gen. Jede nachträgliche Änderung bedarf der Zustimmung der Rektorin/des Rektors.\n(3) Von den in Abs. 1 genannten Personen oder Personengruppen ist für die Nutzung von Räumen\nder Universität ein Kostenersatz gemäß § 21 dieser Haus- und Benützungsordnung zu leisten und auf\nVerlangen eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach den Vorgaben der Rektorin/des Rektors\nabzuschließen.\n(4) Räumlichkeiten werden nur nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung zwischen der Veranstal-\nterin/dem Veranstalter und der Rektorin/dem Rektor der Med. Universität Graz zur Verfügung gestellt.\n            § 20. Zu untersagende Veranstaltungen für Nichtangehörige der Universität\nDie Durchführung von Veranstaltungen aller Art ist jedenfalls zu untersagen, wenn\n1.      eine Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes an der Universität zu befürchten ist,\n2.      geeignete Räume nicht zur Verfügung stehen,\n3.      die Veranstaltung den in § 17 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 1 umschriebenen Zwecken widerspricht\n        oder dem Ansehen der Universität schaden könnte,\n4.      zu befürchten ist, dass die vereins- und versammlungspolizeilichen Bestimmungen nicht\n        eingehalten werden bzw. bei Verpflichtung zur Anmeldung der Veranstaltung gemäß dem\n        Stmk. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, eine behördliche Bescheinigung über die\n        durchgeführte Anmeldung der Veranstaltung nicht vorgewiesen wird,\n5.      sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen\n        der Republik Österreich oder eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft\n        oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden oder verro-\n        hend oder sittenwidrig sind."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4989,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.a",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
            },
            "index": 18,
            "text": "-19 -\n\nverbindlich für dieses Semester gilt, zu veröffentlichen sind. Fehlerhafte, ungenaue oder mit\nanderen Mängeln behaftete Fragen dürfen von der Prüferin/vom Prüfer aus der Bewertung\ngenommen werden. Bei der Benotung einer Modulprüfung ist es nicht zulässig, dass\nthematische Teile dieser und deren spezifische Punkte/Ergebnisse für die positive\nAbsolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich allein aus dem Gesamtpunkteergebnis\nzu ergeben - weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\n\nFür mündliche Anteile von Modulprüfungen gilt:\n\n1) Fixer Zeitrahmen der Prüfung;\n\n2) Vordefinierte Anzahl der gestellten Fragen, welche zur Wahrung von Objektivität\nund Fairness von der jeweiligen zu prüfenden Person aus einem vorgefertigten,\nnicht öffentlichen Pool von Fragen gezogen werden;\n\n3) Öffentlichkeit der Prüfung muss gewährleistet sein;\n\n4) Nachvollziehbarkeit der Benotung: Anfertigung eines Prüfungsprotokolls, das von\nden Prüferinnen /Prüfern zu unterfertigen und ein Jahr aufzubewahren ist.\n\nMündliche kommissionelle Gesamtprüfungen finden in Form eines OSCE (= objektives\nstrukturiertes klinisches Examen) am Ende des zweiten Studienabschnitts statt und sind zur\nÜberprüfung der klinischen Fertigkeiten der Studierenden in praktischer Hinsicht\nvorgesehen.\n\nFormative Prüfungen:\n1) Der Progresstest Medizin (PTM) ist eine Darstellung des individuellen Lernerfolgs. Es\nhandelt sich dabei um eine formative Prüfung, deren Bewertung keinen Einfluss auf den\n\nStudienfortschritt der Teilnehmerinnen/Teilnehmer hat. Der PTM ist drei Mal zu absolvieren.\nDarüber hinaus sind freiwillige zusätzliche Teilnahmen nach Maßgabe der organisatorischen\nMöglichkeiten möglich.\n\nGültig für Studierende mit Studienbeginn bis Studienjahr 2011/12:\n\nDer PTM hat im Studium zumindest zwei Mal absolviert zu werden, ein Antritt zur OSCE-\nPrüfung nach dem 5. Studienjahr ist nur mit Nachweis zumindest eines Antritts möglich.\n\nPro Absolvierung des PTM erhalten Studierende 0,5 ECTS im Rahmen der freien\nWahlfachstunden angerechnet. Insgesamt können maximal 4 ECTS-Punkte über die\nTeilnahme an obiger Lehrveranstaltung erlangt werden.\n\nGültig für Studierende mit Studienbeginn ab Studienjahr 2012/13:\n\nDer PTM ist am Anfang des zweiten und vierten Studienjahres sowie im Laufe des zehnten\nbis zwölften Semesters zu absolvieren. Ohne Teilnahme am PTM im zweiten Studienjahr\nkönnen die Module des zweiten Abschnitts nicht besucht werden. Ohne Teilnahme am PTM\nim vierten Studienjahr kann nicht an der OSCE-Prüfung teilgenommen werden. Ohne\nTeilnahme im sechsten Studienjahr kann das Studium nicht abgeschlossen werden. In\nAusnahmefällen kann per Genehmigung durch die Studienrektorin/den Studienrektor der\nTermin im darauffolgenden Semester nachgeholt werden.\n\nPro vollständiger Absolvierung des PTM erhalten Studierende 0,2 ECTS-Punkte im Rahmen\nder freien Wahlfachstunden angerechnet. Insgesamt können maximal 2 ECTS-Punkte über\ndie Teilnahme an obiger Lehrveranstaltung erlangt werden.\n\n2) Evaluierungen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, gültig für\nStudierende mit Studienbeginn ab Studienjahr 2014/15:\n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, www.medunigraz.at\nSeite 18 von 143\nIn Kraft: 1.10.2015 Stand: 24.6.2015\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1485,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "21",
                "published": "2009-07-15T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1485&pDocNr=17570&pOrgNr=1"
            },
            "index": 15,
            "text": "- 16 -\n10. Lehr- und Lernstrategien\nInnerhalb des Curriculums sind die unterschiedlichsten Lernerfahrungen, Lehr- und Beurteilungsstrategien\ngeplant, die sich auf didaktische Theorien und Lerntheorien gründen, die unter anderem die Art und Weise\nberücksichtigen, wie Erwachsene lernen, wobei der Lehrende / die Lehrende als Vermittler / Vermittlerin\nvon Lerninhalten auftritt und die Studierenden die Rolle der aktiv Lernenden übernehmen müssen (WHO,\n2000).\nLehr-, Lern- und Beurteilungsstrategien entsprechen im Masterstudium den Prinzipien der\nErwachsenenbildung. Besonderer Wert wird darauf gelegt, dass die Studierenden bereits vorhandenes\nWissen und Erfahrungen in den Bildungsprozess einbringen. Dies bedeutet auch, dass auf den Kenntnissen\nund Fähigkeiten aus dem ersten Universitätsstudium (Bachelor) aufgebaut wird.\nDie aktive Mitwirkung ist die Voraussetzung für das Gelingen des Lehr- und Lernprozesses und wird von\nden Lehrenden gefördert. Weiterhin hat die Erforschung von Lernprozessen bei Erwachsenen gezeigt, dass\nneues Wissen nur dann behalten und analytisch kritisches Denken erlernt werden kann, wenn neues\nWissen eingesetzt, gewohnte Einstellungen und Werte überprüft und die Erfahrungen reflektiert werden\n(WHO, 1996).\nSchwerpunkt der theoretischen Komponenten sind daher interaktive Methoden, die in großer Bandbreite\neingesetzt werden. Empfohlene Lehr- und Lernstrategie im Masterprogramm stellt daher das\nproblemorientierte Lernen (POL) dar. Dadurch sollen die Studierenden ermutigt werden, Theorie und Praxis\nmiteinander zu verknüpfen.\nDarüber hinaus wird empfohlen auch neue Methoden, wie E-learning bzw. Blended learning, einzusetzen.\nRolle der / des Lehrenden\nDer erwachsenendidaktische Ansatz des Curriculums hat Auswirkungen auf die Wahl der Lehrmethoden\nund somit auch auf die Rolle der Lehrenden. Der Lehrende / die Lehrende hat nun nicht mehr nur die\nFunktion als Vermittlerin / Vermittler statischen Wissens, sondern soll die Studierenden zum lebenslangen\nLernen befähigen. Lehrpersonen sollen Begleiterinnen / Begleiter, Betreuerinnen / Betreuer und\nDiskussionspartnerinnen / -partner sein. Das bedeutet gleichzeitig, dass die wesentliche Verlagerung von\nPädagogik (Erziehung) auf Androgogik (Theorie und Praxis der Erwachsenenbildung) von jeder / jedem\neinzelnen Lehrenden nachzuvollziehen und umzusetzen ist.\nDie Rolle der / des Studierenden\nDie Einführung der Prinzipien der Erwachsenenbildung hat auch erhebliche Implikationen für die\nStudierenden. Sie haben die Rolle der aktiv Lernenden, wobei besonderer Wert auf das kritische und\nanalytische Denken gelegt wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Studierenden Verantwortung über\ndas eigene Lernen übernehmen, was die aktive Beschaffung von Informationen und den aktiven Erwerb\nrelevanter Kompetenzen bzw. die Reflexion des eigenen Wissens- / Fähigkeitsstandes betrifft.\n11. Unterrichtssprache\nDie Sprache in den Modulen und Praktika ist in der Regel Deutsch. Bei ausgewählten Modulen /\nLehrveranstaltungen in den Modulen oder in den Praktika kann die Unterrichtssprache Englisch sein.\nDie Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen und die dazu\ngehörenden Prüfungen in Englisch abzuhalten, wenn die Studienkommission Gesundheits- und\nPflegewissenschaft zustimmt.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 15.07.2009, StJ 2008/09, 21. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8071,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "38",
                "published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung;  Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich;  Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
            },
            "index": 238,
            "text": "239\n                        Tenure Track Professor in Microbiome Research in Human Medicine\n                                           Diagnostic & Research Institute of Pathology\nWe are looking for an excellent specialist and researcher with great potential to continue to expand the\ninternationally renowned scientific and research agenda in human microbiome research.\nThe successful candidate should be a qualified expert in human microbiome research and promote it in\nresearch, teaching and patient care.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). The career advancement goal is to\ntransfer to a tenured position as an associate professor. If the candidate demonstrates outstanding and\nremarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n      Researching the microbiome as a pathogenetic factor or accompanying symptom in the\n           development and progression of disease\n      Advancing diagnostic microbiome analysis that does not rely on cultures as a medical procedure\n      Advancing diagnostic analysis of microbial consortia in patient samples\n      Advancing or establishing microbiome research methods\n      Researching and advancing diagnostic and prognostic applications based on the microbiome\n      Researching the potential of therapies based on the microbiome and advancing concepts for their\n           future application in medicine\n      Managing a working group in the field of microbiomics\n      Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas and doctoral\n           studies\nSuccessful candidates must have the following qualifications:\n      Degree in human medicine and a relevant doctoral degree\n      Authorization to practice as a specialist in clinical pathology and molecular pathology or\n           equivalent domestic or foreign authority\n      Proven track record of high-impact publications in the field of microbiome research and\n           competitive third-party funding acquisition\n      Experience in managing a scientific working group\n      Proven track record in teaching and lecturing as well as in supervising theses and dissertations\n      High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n      Professional experience abroad (e.g., research fellow, post-doc) and active participation in\n           international networks\n      Highly willing to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation\n      Highly motivated to achieve academic excellence in research and teaching as well as capable of\n           inspiring colleagues and students\n      Responsible work habits, resilience and ability to solve problems\nApplication:\nThe Medical University of Graz invites all applicants to submit their application online by 30 July 2020 .\nhttps://www.medunigraz.at/en/personalmanagement-entwicklung-und-administration/offene-stel-\nlen/tenure-track-professor/\n                                                                                                 MTBl. vom 01.07.2020, StJ 2019/20, 38. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "text": "- 10 -\n§ 9. Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Kommission, im Falle ihrer/seiner\nVerhinderung gemäß Stellvertretungsregelung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter unter Aufnahme\nder von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte gemäß § 9 (4) erstellt.\n(2) Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n      1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\n      2. Genehmigung der Tagesordnung;\n      3. Mitteilung über/oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n      4. Bericht der/des Vorsitzenden, Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;\n      5. Berichte von Mitgliedern, Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;\n      6. Bericht der Vorsitzenden von Kommissionen, Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;\n      7. Allfälliges.\n(3) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n      1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\n      2. Genehmigung der Tagesordnung;\n      3. Wahl der Schriftführerin/des Schriftführers (sofern erforderlich);\n      4. Allfälliges.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission kann verlangen, dass von ihm bezeichnete Gegenstände in die\nTagesordnung aufgenommen werden. Die Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes hat mindestens 6\nWerktage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzendem der jeweiligen Kommission bzw.\nihrem/seinem zur Entgegennahme Beauftragten zu erfolgen, wobei die Anträge schriftlich, per E-Mail oder\nFax gestellt werden können. Das Mitglied, welches die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes begehrt, ist\nfür diesen als Berichterstatterin/Berichterstatter vorzusehen.\n(5) Alle weiteren Tagesordnungspunkte sind so zu präzisieren, dass eindeutig zu erkennen ist, was den\nGegenstand der Verhandlung bilden wird (Hauptantrag zum Tagesordnungspunkt oder ähnliches) und wer\nAntragstellerin/Antragsteller                      ist.        Die         Antragstellerin/Der                Antragsteller         ist        als\nBerichterstatterin/Berichterstatter für den entsprechenden Tagesordnungspunkt vorzusehen.\n(6) Unter dem Tagesordnungspunkt ”Genehmigung der Tagesordnung” können mit\n      1. einfacher Stimmenmehrheit die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden;\n      2. Zweidrittelmehrheit Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden;\n      3. Zweidrittelmehrheit weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden (Dringlichkeitspunkte) –\n            ausgenommen Angelegenheiten gem. § 9 (8).\n(7) Die gemäß § 8 (6) vorgeschlagene Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen darf nicht geändert\nwerden. Eine Vertagung von Punkten oder Anträgen einer Tagesordnung gemäß § 8 (6) ist nicht möglich.\n(8) Jedes Mitglied der Kommission kann weiters in der Sitzung nach Genehmigung der Tagesordnung\nverlangen, dass von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Derartige\nGegenstände sind aufzunehmen, wenn nicht mehr als ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied\nwiderspricht und es sich nicht um Angelegenheiten gem. § 8 (8) handelt (Ad Hoc-Tagesordnungspunkte).\n(9) Unter den Tagesordnungspunkten ”Berichte” und ”Allfälliges” dürfen Beschlüsse nicht gefasst werden;\nunter dem Tagesordnungspunkt ”Allfälliges” dürfen schon behandelte Tagesordnungspunkte nicht wieder\naufgenommen werden.\n§ 10. Leitung der Sitzungen, Aufgaben der/des Vorsitzenden (bzw. der Sprecherin/des Sprechers von\nStudienkommissionen)\n(1) Die Sitzung der Kommission ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von\nder/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu leiten.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 1784,
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1784&pDocNr=22414&pOrgNr=1"
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            "index": 1,
            "text": "-2-\n  58.\n  Richtlinien des Rektorats: Richtlinie Berufungsprozess\n  Der Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung am\n  11.11.2009 gemäß § 22 Abs. 1 UG 2002 idgF folgende Richtlinie beschlossen hat:\n                                                           Richtlinie Berufungsprozess\n                                                                        Präambel\n  Die vorliegende Richtlinie legt die Durchführung von Berufungsverfahren von Universitätsprofessor/innen\n  gemäß § 98 UG 2002 idgF an der Medizinischen Universität Graz fest. Bei bestehenden Professuren initiiert\n  das Rektorat den Berufungsprozess 2 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantritt der Stelleninhaberin/des\n  Stelleninhabers.\n  Die rechtlichen Bestimmungen für ein Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder\n  Universitätsprofessoren sind im § 98 UG 2002 geregelt. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (im\n  Folgenden AKGL) ist gemäß den Bestimmungen der Satzung und des Frauenförderungsplans der\n  Medizinischen Universität Graz dem Verfahren beizuziehen.\n  Die im Prozess angeführten Beilagen 2 – 8 finden Sie unter:\n  http://www.medunigraz.at/grundsatzdokumente.\n  1. Vorbereitung\n  1.1. Der Entschluss zur Besetzung einer Universitätsprofessur wird vom Rektorat gefasst. Vorschläge\n           dazu können u. a. von den sogenannten Task Forces der betreffenden Forschungsfelder, dem Senat\n           und den betreffenden Organisationseinheiten kommen.\n  1.2. Die fachliche Widmung der Professur ist im Entwicklungsplan festgelegt.\n  1.3. Allfällige Änderungen des Entwicklungsplanes sind gemäß den Bestimmungen des UG 2002\n           durchzuführen.\n  1.4. Das Rektorat ersucht den Senat, eine Berufungskommission einzurichten.\n  1.5.     Der Senat richtet nach den Bestimmungen des Satzungsteiles „Einsetzung, Zusammensetzung und\n           Verfahrensablauf für Berufungsverfahren“ die Berufungskommission ein und nominiert die\n           entsprechenden Mitglieder durch die Kuriensprecher/innen. Auf eine möglichst paritätische\n           Zusammensetzung im Sinne des § 39 Abs. 1 FFP ist zu achten.\n  1.6. Die Mitglieder der Berufungskommission werden der Referentin/dem Referenten der Rektorin/des\n           Rektors vom Büro des Senats bekannt gegeben.\nKonstituierende Sitzung der Berufungskommission\n  1.7. Die konstituierende Sitzung wird mit organisatorischer Unterstützung durch die Referentin/den\n           Referenten der Rektorin/des Rektors von der Berufungskommission vorbereitet, wobei der AKGL 2\n           Mitglieder gemäß § 30 Abs. 2 FFP entsendet. Die Einladung wird nach Abstimmung mit der/dem\n           Vorsitzenden des Senats von dem Referenten / der Referentin der Rektorin /des Rektors an die\n           Berufungskommission und an den AKGL übermittelt.\n  1.8.     Die/Der Vorsitzende des Senats hält die konstituierende Sitzung der Berufungskommission ab. In\n           dieser Sitzung erfolgt die Wahl der/des Vorsitzenden, der/des Stv. Vorsitzenden, der/des\n           Schriftführerin/Schriftführers.\n  1.9.     Der Entwicklungsbeirat wird von der Rektorin/vom Rektor und dem Senat eingerichtet und umfasst\n           jedenfalls die Berufungskommissionsmitglieder sowie jeweils max. 5 zusätzliche Fachvertreter/innen,\n           die von Senat und Rektorat nominiert werden.\n  1.10. Bei Professuren für den klinischen Bereich ist die KAGES/die Ärztliche Direktion von der\n           Referentin/dem Referenten der Rektorin/des Rektors einzuladen. Weiters wird der AKGL\n           eingeladen.\n  1.11. Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors fordert eine schriftliche Stellungnahme\n           der/des jeweiligen OE-Leiter/in/Abteilungsleiter/in/ und ggf. Zentrumssprecher/in als Beilage für\n  ____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                         MTBl. vom 16.12.2009, StJ 2009/10, 9.Stk\n  Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\n  MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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                "id": 6988,
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                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
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            "text": "27\n                                 VI. ABSCHNITT – ABSCHLUSSARBEITEN\n§ 52. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABSCHLUSSARBEITEN\n      (1) Bachelorarbeiten sind schriftliche Arbeiten, mit denen Studierende zeigen, dass sie in der Lage\n           sind, innerhalb der vorgesehenen Zeit ein ausgewähltes Problem selbstständig, aber unter\n           Betreuung, nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht\n           darzustellen. Bachelorarbeiten werden im Rahmen von Lehrveranstaltungen verfasst.\n      (2) Diplomarbeiten und Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, mit denen Studierende\n           zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb der vorgesehenen Zeit, eine wissenschaftliche\n           Fragestellung aus dem Studium selbständig unter Betreuung nach wissenschaftlichen Methoden\n           zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Ergebnisse werden öffentlich\n           präsentiert.\n      (3) Dissertationen sind wissenschaftlichen Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung zur\n           selbstständigen Bewältigung neuer wissenschaftlicher Fragestellungen dienen und neue\n           wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben. Die Ergebnisse werden öffentlich präsentiert.\n      (4) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen\n           des Urheberrechtsgesetzes idgF und der Datenschutzgrundverordnung bzw. des\n           Datenschutzgesetzes idgF sowie die Richtlinien der Österreichischen Agentur für\n           wissenschaftliche Integrität zu beachten.\n      (5) Alle Abschlussarbeiten werden einer Plagiatsprüfung unterzogen. Es gelten die Bestimmungen\n           der Satzungen § 62.\n§ 53. BACHELORARBEITEN\n      In Bachelorstudien sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere\n      Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind gemäß § 80 UG idgF im Curriculum festzulegen.\n§ 54. MASTER-           UND        DIPLOMARBEITEN           UND       ABSCHLUSSARBEITEN              AUS\n      UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGEN MIT MASTERABSCHLUSS\n       (1) Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum vermittelten Fächer zu\n           entnehmen. Im Curriculum kann eine darüberhinausgehende Themenauswahlmöglichkeit\n           festgelegt werden. Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das\n           Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und\n           Betreuer auszuwählen. Es gelten die jeweiligen Richtlinien der Medizinischen Universität Graz\n           zur Erstellung von Master- und Diplomarbeiten und Abschlussarbeiten aus\n           Universitätslehrgängen mit Masterabschluss.\n       (2) Von den in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen sind Themen in der\n           elektronischen Themenbörse an der Medizinischen Universität Graz bereit zu stellen. Dabei sind\n           eine Hauptbetreuerin/ein Hauptbetreuer sowie eine etwaige Zweitbetreuerin/ein Zweitbetreuer\n           und das entsprechende Thema bekannt zu geben.\n       (3) Der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird zu Beginn der Bearbeitung\n           die/der Studierende, das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer der wissenschaftlichen\n           Arbeit schriftlich bekannt gegeben.\n       (4) Bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit ist ein Wechsel des Themas oder der\n           Betreuerin oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der Dekanin/dem Dekan\n           für studienrechtliche Angelegenheiten schriftlich mitzuteilen und von dieser/diesem zu\n           genehmigen.\n       (5) Die abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit ist bei der Dekanin/dem Dekan für\n           studienrechtliche Angelegenheiten zur Beurteilung einzureichen. Diese/dieser teilt die\n           wissenschaftlichen Arbeiten zwei Personen gemäß §§ 97, 103 und 104 UG idgF zur\n           Begutachtung zu, wobei eine/einer davon die Betreuerin oder der Betreuer sein kann. Die\n           Begutachterin/der Begutachter darf in keiner Weise befangen sein. Diese haben die\n      SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n                                                                           Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n                                                 Seite 25 von 35"
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