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"bulletin": {
"id": 7509,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "9",
"published": "2019-11-27T00:00:00+01:00",
"teaser": "Geschäftsordnung des Senats; Beirat der Szolomayer Privatstiftung; Entsendungen in die Curricularkommissionen; Ethikkommission: Nachnominierungen; Einteilung des Studienjahres 2020/21; Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Leitungen: Bestellung zur Stellvertreterin des Leiters der Organisationseinheit Recht und Risikomanagement; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7509&pDocNr=968154&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "7\nmöglich. Der Senat sowie alle anderen Unterkommissionen gemäß § 1 dürfen Abstimmungen im\nUmlaufwege durchführen, wobei die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden an der\nAbstimmung teilgenommen haben müssen oder einer Abhaltung des Umlaufbeschlusses\nschriftlich, per E-Mail innerhalb der 5-arbeitstägigen Frist zugestimmt haben müssen.\n(6) Beschlüsse, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern, dürfen im Umlaufwege nicht gefasst\nwerden.\n§ 14. Sondervotum\nJedes Mitglied des Senats bzw. der Unterkommission kann seine von einem Beschluss\nabweichende Meinung im Protokoll festhalten lassen. Einem Sondervotum kann eine Begründung\nbeigefügt werden. Die Begründung ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Sitzung der/dem\nVorsitzenden zu übermitteln, wird dieses nicht fristgerecht eingebracht gilt das Sondervotum als\nzurückgezogen.\n§ 15. Protokoll\n(1) Über jede Sitzung des Senats bzw. der Unterkommission ist ein Resümeeprotokoll\nanzufertigen.\n(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung oder Konferenz;\n die Namen der anwesenden Mitglieder, Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n die Namen der entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder;\n Feststellung der Beschlussfähigkeit\n Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung\n die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern;\n alle Anträge;\n die Beschlüsse mit der absoluten Anzahl der Prostimmen\n Protokollerklärungen und Sondervoten;\n den Inhalt der Debatte in gedrängt zusammenfassender Darstellung\n die Namen der an der Debatte Teilnehmenden.\nDem Protokoll sind anzufügen: die Tagesordnung, Tischvorlagen, schriftliche Anträge,\nschriftliche Berichte, schriftliche Anfragen, die schriftliche Begründung von Sondervoten.\n(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung von Ausführungen zu verlangen.\nDas Antrag stellende Mitglied hat in einem Anhang zum Protokoll die wörtliche Protokollierung\nschriftlich selber festzuhalten; dadurch darf der Gang der Sitzung nicht aufgehalten werden.\n(4) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen – bei Habilitationskommissionen\nbinnen 5 Arbeitstagen anzufertigen, von der/vom Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem\nSchriftführer frei zu geben und\nden Hauptmitgliedern des Senates bzw. den Mitgliedern der Unterkommission elektronisch zur\nVerfügung zu stellen. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen – bei\nHabilitationskommissionen binnen einer Woche - schriftlich bei der/dem Vorsitzenden\neinzubringen.\n(5) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu\nbehandeln. Erfolgt während der zwei – bzw. einwöchigen Frist kein Einspruch durch ein\nantragsberechtigtes Mitglied, so gilt das Protokoll als genehmigt.\n(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen.\n(7) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen für 7 Jahre aufzubewahren.\n§ 16.Durchführung von Beschlüssen, selbstständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\nDie/Der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des Senats Sorge zu tragen und die\nlaufenden Geschäfte zu besorgen.\n§ 17.Unterkommission für Satzung und Reassumierung\n(1) Für den ganzen Bereich Satzung (insbesondere Änderung, Erweiterung, Streichung) und für\nReassumierung (Aufhebung) von Senatsbeschlüssen ist die gem. § 25 (7) UG entscheidungsbefugte\n GO Senat / Stand MTBl. vom 27.11.2019, StJ 2019/20, 9. Stk RN 47\n Seite 5 von 6"
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"bulletin": {
"id": 6562,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "5",
"published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
"teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
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"index": 18,
"text": "19\n§ 35 Vernetzung und Erfüllung der Aufgaben des AKGL\n(1) AKGL-Mitglieder sowie das AKGL-Büro haben auch die Aufgabe der Vernetzung bzw.\nKooperation mit den mit Gleichstellung, Diskriminierungsschutz und Frauenförderung\nbefassten Institutionen anderer Universitäten, mit den in den Bundesministerien der Republik\nÖsterreich für Gleichbehandlungsfragen zuständigen Stellen sowie mit anderen in diesen\nBereich tätigen Institutionen im In- und Ausland. Erfordert diese Vernetzungstätigkeit eine\nReisebewegung, so ist diese Reisebewegung wie eine Dienstreise abzugelten.\n(2) Die Erfüllung der (ehrenamtlichen) Aufgaben als Mitglied im AKGL ist als wichtiger Beitrag\nzur Erfüllung der sich aus dem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis ergebenden\nPflichten bzw. Dienstpflichten anzusehen und der Arbeits- bzw. Dienstzeit anzurechnen. Die\nMitglieder des AKGL sind berechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem\nArbeitsplatz zu erfüllen und hierfür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden\nEinrichtungen zu benützen.\n(3) Den Mitgliedern des AKGL ist nach Maßgabe der budgetären Mittel die Teilnahme an\nregelmäßigen Fortbildungen und Informationsveranstaltungen zu den Themenbereichen des\nAKGL im Sinne des § 37 Abs. 5 B-GlBG zu ermöglichen.\n (4) Zur Verwirklichung des Grundsatzes des Gender Mainstreaming haben die Mitglieder des\nAKGL das Recht, maximal zu zweit an Sitzungen von Beiräten, Kommissionen und\nKollegialorganen, die sich mit Personalangelegenheiten befassen, mit beratender Stimme und\ndem Recht auf Protokollerklärungen teilzunehmen. Der AKGL ist zeitgleich mit den jeweiligen\nMitgliedern zu jeder Sitzung unter Gewährleistung des gleichen Informationsstandes\neinzuladen. Unterbleibt die Einladung, kann die Schiedskommission angerufen werden.\n Teil IV: Vereinbarkeit von Beruf und Studium\n mit familiären Pflichten\n§ 36 Allgemeines und Maßnahmen zur Vereinbarkeit\n(1) Die Med Uni Graz sieht die Berücksichtigung von familiären Betreuungspflichten\n(insbesondere Sorgepflichten gegenüber minderjährigen und pflegebedürftigen Angehörigen\nsowie gegenüber Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten und Wahl- und Pflegekindern)\nbei der Gestaltung des Berufslebens bzw. des Studiums als ihre Verpflichtung an. Zu diesem\nZwecke werden laufend Verbesserungen der Rahmenbedingungen zur besseren\nVereinbarkeit von Beruf oder Studium mit familiären Betreuungspflichten getroffen.\n(2) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Wahrnehmung der gesetzlichen oder\nvertraglichen Möglichkeiten zur Herabsetzung der Wochendienstzeit oder\nTeilzeitbeschäftigung sowie die Inanspruchnahme von Sonderurlaub und Karenz aus\nfamiliären Gründen und die Pflegefreistellung bzw. Sonderfreistellung durch\norganisatorische Maßnahmen im Sinne einer individuellen Arbeitszeitgestaltung und einer\nflexiblen Arbeitszeitorganisation zu erleichtern. Arbeitszeitflexibilität ist für alle Angehörigen\nder Universität zu thematisieren. Daher ist bei der Verteilung von Arbeitsaufgaben, der\nErstellung von Dienstplänen und der Festlegung der Arbeitszeiten insbesondere auf etwaige\nBetreuungspflichten bestmöglich Rücksicht zu nehmen.\n(3) Bei sämtlichen Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Studium bzw. Beruf und\nfamiliären Verpflichtungen ist auf eine De-Stereotypisierung von Geschlechterrollen, auf die\nVermeidung von Heteronormativität sowie auf die Möglichkeit teilbarer Führungsfunktionen\nzu achten.\n (4) Die Med Uni Graz wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass sich\nSchwangerschaft, Elternschaft sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit\n Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n Seite 17 von 22"
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{
"bulletin": {
"id": 5289,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "9",
"published": "2016-01-20T00:00:00+01:00",
"teaser": "Bekanntgabe der Wahl der VizerektorInnen der Medizinischen Universität Graz; Forschungseinheit: Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung des Leiters; ZentrumssprecherInnen-Wahl; GO Tierschutzgremium; Änderungen des Organisationsplans; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5289&pDocNr=452492&pOrgNr=1"
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"index": 8,
"text": "ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n\n(4) „Klinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“, welche\ngleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bilden und die Bezeichnungen\n„Universitätskliniken“, „Klinische Institute“ und „Gemeinsame Einrichtungen“ tragen. Als\nUnterteilung der „Klinischen Organisationseinheiten“ sind die im $ 7 Abs. 2 angeführten\n„Klinischen Abteilungen“ im Einvernehmen mit dem Krankenanstaltenträger eingerichtet.\nLetztere entsprechen hinsichtlich der Krankenversorgung den §§ 7, 7a KAKuG.\nOrganisationseinheit übergreifende „Interdisziplinäre Zentren“ (Fachbereiche gemäß 8 25b\nKALG) können eingerichtet werden, die keine Organisationseinheiten gemäß den\nBestimmungen des UG sind, sondern Organisationsformen zur Intensivierung der Lehre,\nder wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie der interdisziplinären\nPatientInnenversorgung. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der\nZustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers und des Einvernehmens mit\ndem Träger der Krankenanstalt.\n\n8 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n\n(1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der\nMedizinischen Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n\n(2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach\nMaßgabe der 88 20 Abs. 5 und 32 UG auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des\naktiven Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben.\n\n(3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer\nstrafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder\nwegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um\neinen Vorstand einer Klinischen Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n\n(4) Die Leiterin oder der Leiter einer Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG\nvon der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben.\n\n(5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt $ 4 Abs.\n3 sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n\n8 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten\nsowie der Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n\n(1) Vorstände von Nichtklinischen Organisationseinheiten haben im Rahmen der jeweiligen\nOrganisationseinheit folgende Aufgaben:\n\n1. Führung der laufenden Geschäfte;\n\n2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit\nzugeordneten gemeinsamen Ressourcen;\n\n3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\nVorgaben des Rektorats;\n\n4. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre unter Einhaltung der fachspezifischen\nStandards;\n\n5. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der\nOrganisationseinheit zugeordnete Universitatspersonal;\n\n \n\nStand: Mitteilungsblatt vom 20.01.2016, StJ 2015/2016, 09. Stk RN56\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\n\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BEAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 20.01.2016, SU 2015/16, 9. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 4990,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.b",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
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"index": 48,
"text": "- 49 -\n\n \n\n \n \n\nDissertationsseminare\n\nAllgemeine Grundlagen und Fertigkeiten\n\n \n\n \n\nOffentliche Prasentation (z.B. Doktoratstag)\n\n \n\n6. Semester\n\nLiteraturclub und Projektprasentation\n\nDissertation\n\n§ 7. Dissertation\n\n(1) Die/der Studierende erbringt durch die Dissertation den Nachweis, dass sie/er die Befahigung\nzur selbständigen Lösung von wesentlichen Fragestellungen der aktuellen wissenschaftlichen\nForschung erworben hat. Die Dissertation muss daher eine eigenständige Originalarbeit darstellen,\ndie von der/dem Studierenden selbständig angefertigt und abgefasst worden ist; letzteres ist von\nder/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu bestätigen. Der/die Studierende muss\nweiters bestätigen, dass bei der Arbeit für die Dissertation und bei der Publikation die Regeln der\nGood Scientific Practice der Medizinischen Universität Graz eingehalten wurden. Eine kumulative\nDissertation bestehend beispielsweise aus einer Einleitung und einer oder mehreren\nveröffentlichten Publikationen ist nicht zulässig.\n\nDie Dissertation muss in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Zusammenfassung der\nDissertation ist in Englisch und Deutsch vorzulegen. Regeln und Form der zu erstellenden\nDissertation sind in der Dissertationsrichtlinie ausgeführt.\n\nDie gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wobei der\neigene Beitrag der/des Doktorandin/Doktoranden deutlich abzugrenzen ist und jede/r beteiligte\nDoktorandin/Doktorand eine eigene Dissertation anfertigen muss.\n\n(2) Während des PhD-Studiums wird die/der Studierende von einem/einer Betreuer/in unterstützt\nund angeleitet. Bei interdisziplinären Forschungsprojekten kann ein zweiter/eine zweite Betreuer/in\nbestellt werden, der/die fachlich in einem engen Verhältnis zum Thema der Dissertation stehen\nmuss. Die Betreuung der/des Studierenden endet mit der Ablegung des Abschlussrigorosums,\nspätestens jedoch nach vier Jahren. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann die\nDauer der Betreuung auf Antrag der/des Studierenden und mit Zustimmung der Betreuerin/des\nBetreuers von der Dekanin/vom Dekan verlängert werden.\n\n(3) Als Betreuerin oder Betreuer wird eine Uhniversitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit\nLehrbefugnis (gem. § 103 UG 2002) bestellt.\n\n(4) Für jede Dissertation wird von der Dekanin/vom Dekan ein Dissertationskomitee bestehend aus\nzumindest drei Betreuern/Betreuerinnen eingesetzt, wobei die Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer\ndem Komitee vorsteht. Ein Mitglied hat von außerhalb des Institutes oder der Klinik, an dem die\nArbeiten durchgeführt werden, zu sein. Zwei Mitglieder des Komitees müssen eine Lehrbefugnis\nvorweisen können, bei weiteren Mitgliedern ist ein wissenschaftliches Doktorat ausreichend. Das\nDissertationskomitee unterstützt und berät die Studierende/den Studierenden fachlich und lädt\nsie/ihn mindestens einmal jährlich zu einem persönlichen Informationsgespräch ein, bei dem die/der\nStudierende ihren/seinen Zwischenbericht vorstellt. Das Dissertationskomitee hat in regelmäßigen\nAbständen, jedoch mindestens ein Mal jährlich den Fortschritt der Arbeiten zu evaluieren. Eine\naußerordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von der Hauptbetreuerin/dem\nHauptbetreuer, einem Mitglied, der/dem Studierenden oder der Dekanin/dem Dekan beantragt\nwerden.\n\nPhD-Curr. Vers.07 In Kraft: 1.10.2015 Seite 7\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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"index": 37,
"text": "37\n Gelände und/oder in den betreffenden Räumlichkeiten für den verbleibenden Tag\n ausgeschlossen werden.\n (3) Kommt der/die Studierende den Aufforderungen der/des Lehrenden bzw. der\n Organisationseinheitleiterin/dem Organisationseinheitsleiter gemäß Satzung § 71 (1) und (2)\n nicht nach, liegt es in deren Ermessen zu entscheiden, ob die Notwendigkeit besteht, die Polizei\n zur Hilfe zu rufen. Das Rektorat ist über diesen Vorfall zu verständigen.\n (4) Treten Auffälligkeiten einer/eines Studierenden im Sinne der Satzung § 71 (1) und (2)\n wiederholt auf und/oder sind diese Auffälligkeiten besonders gravierend (insbesondere\n Handlungen im Sinne des § 68 (1) Z 8 UG idgF, die eine dauerhafte oder schwerwiegende\n Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen)\n so hat die Lehrveranstaltungsleiterin/der Lehrveranstaltungsleiter das für diese Angelegenheiten\n zuständige Rektoratsmitglied von diesem Vorfall zu informieren. Dieses hat die Einsetzung eines\n Studienbeirates zur Vereinbarung von Lösungsmöglichkeiten bzw. individueller\n Lösungsmöglichkeiten zu veranlassen.\n§ 72. STUDIENBEIRAT\n (1) Im Falle von gravierenden und/oder wiederkehrenden Schwierigkeiten iSd Satzung § 71 (4) wird\n unter dem Vorsitz der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre ad hoc ein\n Studienbeirat eingerichtet, der schnell und effizient eingreifen kann. Er dient als Unterstützung\n für die Vizerektorin/den Vizerektor für Studium und Lehre bei der Fällung von Entscheidungen\n in disziplinären Angelegenheiten im Rahmen des Studiums.\n (2) Der Studienbeirat setzt sich jedenfalls zusammen aus der Vizerektorin/dem Vizerektor für\n Studium und Lehre als Vorsitzende/m, einem/einer VertreterIn der Hochschülerinnen und\n Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz sowie der Vorständin/dem Vorstand\n der Universitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie und/oder der\n Universitätsklinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Die Nominierung der\n Mitglieder, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Position definiert sind, erfolgt durch das\n Rektorat der Medizinischen Universität Graz. Die Nominierung der Vertreterin/des Vertreters der\n ÖH erfolgt durch Letztere selbst. Bei Bedarf können im Anlassfall weitere Personen vom\n Rektorat hinzugezogen werden.\n (3) Bestehende fachlich-medizinische Aufsichts- und Weisungsrechte im Bereich der Versorgung\n von Patientinnen und Patienten bleiben unberührt.\n§ 73. AUSSCHLUSS VOM STUDIUM\n (1) Werden die mit dem Studienbeirat getroffenen Vereinbarungen von der/dem Studierenden trotz\n Einforderung durch den Studienbeirat nicht eingehalten oder zeigt die Vereinbarung keine\n Wirkung, so hat das zuständige Mitglied des Rektorates einmalig eine Ermahnung an die/den\n Studierenden ergehen zu lassen, welche jedenfalls darauf zu verweisen hat, dass bei weiterer\n Nicht-Einhaltung der mit dem Studienbeirat getroffenen Vereinbarungen, durch Bescheid des\n Rektorates der Ausschluss vom Studium für höchstens zwei Semester verfügt wird (§ 68 (1) Z 8\n UG idgF).\n (2) Kann durch den Studienbeirat aufgrund der besonderen Schwere der Handlung und/oder der\n psychischen Verfassung der/des Studierenden keine Vereinbarung getroffen werden, ist das\n Rektorat berechtigt, durch Bescheid den Auschluss vom Studium für höchstens zwei Semester\n zu verfügen (§ 68 (1) Z 8 UG idgF).\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 35 von 35"
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"bulletin": {
"id": 8171,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "43",
"published": "2020-08-05T00:00:00+02:00",
"teaser": "Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Korrektur;\r\nRichtlinie: Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien - Änderung; Festlegung des Rektorats zu den COVID-19-Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 C-HAV; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8171&pDocNr=1038949&pOrgNr=1"
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"index": 50,
"text": "51\n§ 3 Angehörige der COVID-19-Risikogruppe\n (1) Auf die Bedürfnisse von Personen, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören, ist Bedacht\n zu nehmen (§ 3 Abs 2 C-HAV).\n (2) Personen, die einer COVID-19-Risikogruppe im Sinne der Verordnung des Bundesministers\n für Soziales, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-\n Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020, angehören und\n diesen Umstand unter Anschluss einer ärztlichen Bestätigung bis zum 09.08.2020, 24:00\n Uhr, per E-Mail (von der bei der Anmeldung verwendeten E-Mail-Adresse sowie unter\n Angabe der Bearbeitungsnummer) an aufnahmeverfahren@medunigraz.at bekanntgegeben\n haben, bekommen einen Testplatz zugewiesen, der ihre besondere Situation\n berücksichtigt. Die Bekanntgabe einer Behinderung und/oder chronischen Erkrankung\n bleibt davon unberührt.\n§ 4 Testteilnahme im Zusammenhang mit den COVID-19-Schutzvorschriften\n (1) StudienwerberInnen, die sich gemäß den behördlich getroffenen COVID-19-\n Schutzmaßnahmen in (Heim-)Quarantäne befinden müssen, sind nicht berechtigt am\n Aufnahmetest teilzunehmen.\n (2) Wird bei einer Fiebermessung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b - nach den anzuwendenden\n medizinischen Kriterien - Fieber festgestellt, und werden bei der nachfolgenden\n Überprüfung durch fachkundige Personen weitere COVID-19 Symptome (wie insbesondere\n Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Myalgien, unklare,\n neu aufgetretene Hautveränderungen) bestätigt, ist dies als Verdachtsfall zu behandeln\n und eine Teilnahme am Aufnahmetest kann nur unter erhöhten Sicherheitsmaßnahmen,\n wie etwa in einem von den symptomfreien StudienwerberInnen abgetrennten Raum,\n erfolgen. Abhängig von der Anzahl der als Verdachtsfall eingestuften StudienwerberInnen\n ist davon auszugehen, dass diese mit anderen StudienwerberInnen, die ebenso als\n Verdachtsfall gelten, im selben Raum verortet werden. Diese StudienwerberInnen werden\n aufgefordert, sich einem PCR-Test zu unterziehen und jedenfalls der zuständigen Behörde\n als Verdachtsfall gemeldet. Diese Möglichkeit zur Teilnahme unter besonderen\n Bedingungen kann von der/vom betroffenen TestteilnehmerIn nur nach ihrer/seiner\n schriftlichen Zustimmung in Anspruch genommen werden. Auf eine entsprechende\n Protokollierung ist besonders zu achten. Erfolgt keine Zustimmung zur Teilnahme unter\n besonderen Bedingungen, ist die Teilnahme am Aufnahmetest nicht zulässig.\n (3) Auf Basis von § 9 Abs 1 und Abs 3 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den\n Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, kundgemacht im Mitteilungsblatt der\n Medizinischen Universität Graz vom 12.02.2020, StJ 2019/20, 18. Stk, idgF, können\n StudienwerberInnen, die durch die Nichteinhaltung der COVID-19-Schutzvorschriften und\n Hygienemaßnahmen den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, durch die\n Aufsichtspersonen abgemahnt und/oder bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von\n der weiteren Teilnahme am Aufnahmetest auch ohne vorherige Verwarnung sofort\n ausgeschlossen werden.\n§ 5 Inkrafttreten\n (1) Diese Festlegung des Rektorats tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der\n Medizinischen Universität Graz in Kraft.\n (2) Die StudienwerberInnen werden über ihren Internet-Anmeldungs-Account rechtzeitig über\n die gemäß dieser Festlegung des Rektorats einzuhaltenden COVID-19-Schutzvorschriften\n und Hygienemaßnahmen informiert. Auch während der Testdurchführung werden im\n MTBl. vom 05.08.2020, StJ 2019/20, 43. Stk, RN214\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/ Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1104,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "3",
"published": "2008-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1104&pDocNr=12926&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n(5) Der B-ZMF wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n - die Abteilung Core Facility Flow Zytometrie, im Folgenden „A-FZ“ genannt,\n - die Abteilung Core Facility Massenspektrometrie, im Folgenden „A-MS“ genannt,\n - die Abteilung Core Facility Mikroskopie, im Folgenden „A-MK“ genannt,\n - die Abteilung Core Facility Molekularbiologie, im Folgenden „A-MB“ genannt,\n - die Abteilung Core Facility Ultrastrukturanalyse, im Folgenden „A-US“ genannt.\n § 4. Leitungsstruktur\n(1) Die Leiterin oder der Leiter der O-FIS sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden gemäß\n den Bestimmungen des Organisationsplanes durch das Rektorat auf Vorschlag des nach der\n Geschäftsordnung für die O-FIS zuständigen Mitglieds des Rektorats unter Beachtung der\n universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt.\n(2) Die Leiterin oder der Leiter der O-FIS sowie die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende\n Leiter können durch das Rektorat bzw. das nach der Geschäftsordnung für die O-FIS zuständige\n Mitglied des Rektorats aus wichtigen Grund, insbesondere wegen einer schweren Pflichtverletzung,\n einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung, wegen eines\n begründeten Vertrauensverlustes oder wegen Beendigung des Dienstverhältnisses abberufen\n werden.\n(3) Ist keine stellvertretende Leiterin oder kein stellvertretender Leiter bestellt, erfolgt die Stellvertretung\n der Leiterin oder des Leiters der O-FIS automatisch in nachstehender Reihenfolge:\n 1. Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-ZMF,\n 2. Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-BF,\n 3. Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-BB.\n(4) Die Bereiche der O-FIS werden von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern geführt, so die jeweilige\n Organisationseinheitsleiterin oder der jeweilige Organisationseinheitsleiter den Bereich nicht in\n Personalunion führt.\n(5) Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden\n durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin\n oder des Leiters der O-FIS unter Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet\n oder befristet bestellt und können von diesen auf dieselbe Weise aus wichtigem Grund,\n insbesondere wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung,\n mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung, wegen eines begründeten Vertrauensverlustes oder\n wegen Beendigung des Dienstverhältnisses abberufen werden.\n(6) Ist keine stellvertretende Bereichsleiterin oder stellvertretender Bereichsleiter bestellt, erfolgt die\n Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters des B-ZMF automatisch in nachstehender Reihenfolge:\n 1. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-FZ,\n 2. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-MK,\n 3. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-MB.\n(7) Die Abteilungen der O-FIS werden von Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern geführt, so die\n jeweilige Bereichsleiterin oder der jeweilige Bereichsleiter die Abteilung nicht in Personalunion führt.\n(8) Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden\n vom zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der O-FIS\n entsprechend den universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt und\n können von diesen auf dieselbe Weise aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer schweren\n Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder körperlicher oder geistiger\n Eignung, wegen eines begründeten Vertrauensverlustes oder wegen Beendigung des\n Dienstverhältnisses abberufen werden.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 05.11.2008, StJ 2008/09, 3. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 242,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "29",
"published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
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"index": 55,
"text": "- 56 -\n1. Allgemeiner Teil\n1.1 Inhaltliche Beschreibung\n1.1.1 Inhaltliches Konzept\nDas Diplomstudium Humanmedizin bereitet die Studierenden auf den zukünftigen Beruf als Arzt/Ärztin\nfür alle Fachrichtungen vor. Es werden theoretische Grundlagen und praktische Fertigkeiten in integrati-\nver, themenzentrierter und patientinnen/patienten-orientierter Form vermittelt. Besonderen Stellenwert\nnehmen humanwissenschaftliche Aspekte im Sinne des biopsychosozialen Modells ein. Weiters werden\ndie Grundzüge wissenschaftlichen Denkens vermittelt.\nEs wird angestrebt, für die Studierenden auf Basis einer breiten medizinischen Bildung die besten Voraus-\nsetzungen für den Eintritt in das Berufsleben und optimale Grundlagen für die postpromotionelle Ausbil-\ndung in allen ärztlichen Fachbereichen zu schaffen. Zugleich sollen Sie befähigt werden, sich im Sinne\neines lebenslangen Lernens mit den medizinischen Veränderungen im Laufe der Tätigkeit kritisch ausein-\nander setzen zu können.\nDieses Curriculum erfordert auch eine inhaltliche Integration der postpromotionellen Weiterbildung, um\nein in sich konsistentes Konzept der gesamten ärztlichen Ausbildung zu schaffen.\n1.1.2 Art des Studiums\nDas Studium Humanmedizin ist ein Diplomstudium, das mit dem Titel einer/eines Dr.med.univ. ab-\nschließt.\nDer erste Studienabschnitt des Diplomstudiums Humanmedizin ist mindestens zu 90 % identisch mit dem\nersten Studienabschnitt der Studienrichtung Zahnmedizin.\nDas Studium ist in 3 Abschnitte gegliedert (der 1. Abschnitt dauert 2 Semester, der 2. Abschnitt dauert\n8 Semester und der 3. Abschnitt dauert 2 Semester).\n1.1.3 Grundsatz von Gleichwertigkeit von Frauen- und Geschlechterforschung\nDie Gleichstellung der Geschlechter wird bei Lehrenden und Studierenden gewährleistet und durch den\nArbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen überwacht. Geschlechtsspezifische Aspekte werden inhaltlich\nwährend des gesamten Studiums berücksichtigt. Weiters wird ein Spezielles Studienmodul (SSM) zur\nFrauen- und Geschlechterforschung (Gender Medicine) angeboten.\n1.3 Ausbildungs- und Bildungsziele\n1.3.1 Gesamtziele\nZiel des Diplomstudiums Humanmedizin ist die Vermittlung von theoretischem Wissen, dem Einüben und\nFördern von psychosozialen Fähigkeiten, von praktischen Fertigkeiten und die Formung von ethischen\nGrundhaltungen. (detaillierter in 1.4)\nEs besteht aus einem Core-Curriculum (Pflichtfächer) und aus Wahlelementen (Wahlpflichtfächer und\nfreie Wahlfächer). Die Definition des Core-Curriculums erfolgt an Hand von klinischen Präsentationen,\nderen Auswahl nach folgenden Kriterien getroffen wird:\n - Epidemiologie\n - Dringlichkeit der Behandlung\n - Schweregrad und\n - Prototypie\nDie Lernziele der einzelnen klinischen Präsentationen werden nach dem biopsychosozialem Modell der\nMedizin in folgenden Dimensionen definiert: Wissen (biomedizinisch/psychosozial), Fertigkei-\nten/Fähigkeiten (aktuelle, apparative und instrumentelle Verfahrenstechnik) und Einstellun-\ngen/Haltungen, wobei Inhalte aus den Bereichen der Prävention, Rehabilitation, Ethik, Geriatrie und Palli-\nativmedizin besonders berücksichtigt werden.\nFür die medizinische Ethik heißt dies, ethisch relevante Themenstellungen in die einzelnen Module zu\nintegrieren und gleichzeitig als solche erkenntlich zu machen. Diese Themenstellungen werden aufeinan-\nder aufgebaut:\n- Klärung, Vermittlung und Diskussion des theoretischen Bezugsrahmens, der Grundbegriffe, begriffli-\n chen Werkzeuge und des methodischen Vorgehens\n- Anwendung der Grundbegriffe und vereinbarten Verfahrensregeln auf konkrete Fälle oder Probleme\n- Beschreibung, Reflexion und Bewertung des Prozesses und der Ergebnisse.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 153,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "15",
"published": "2007-01-31T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=153&pDocNr=4968&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\nGruppe 1, 55 Plätze an StudienwerberInnen aus EU-Mitgliedsstaaten und diesen im Hinblick auf den\nStudienzugang gleichgestellte Personen mit nicht in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 2,\nund 14 Plätze an sonstige ausländische StudienwerberInnen, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 fallen.\nTEIL II - Verfahren\n§ 4 Elektronische Voranmeldung\n(1) Alle StudienwerberInnen, die sich um einen Studienplatz im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an\nder MUG bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rektorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am\n01.02.2007 beginnt und am 23.02.2007 um 24:00 Uhr endet, an der elektronischen Voranmeldung über\ndie vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens\ngem. § 5 dieser Verordnung sowie die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlverfahren. Eine elektronische\nVoranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat\neingerichteten formalen Hilfsmittel, ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige,\nnicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmeldung ist ungültig und bleibt\nunberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist nicht zulässig.\n§ 5 Anmeldung und Bewerbungsschreiben\n(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten StudienwerberInnen haben für die\nAnmeldung zum Auswahlverfahren nach der elektronischen Voranmeldung ausschließlich folgende\nBewerbungsunterlagen bis 30.04.2007 (Datum des Poststempels) auf dem Postweg an das Rektorat der\nMedizinischen Universität Graz, per Adresse: Vizerektor für Studium und Lehre, o. Univ.Prof. Dr. Gilbert\nReibnegger, Harrachgasse 21, 8010 Graz zu übermitteln:\n - Reifezeugnis (Kopie, bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Übersetzung) oder\n Schulbesuchsbestätigung aus dem aktuellen Schuljahr (Original, bei ausländischen Reifezeugnissen\n in deutscher Übersetzung)\n - Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit hervorgeht oder Kopie\n des Staatsbürgerschaftsnachweises\n - Bewerbungsschreiben im Umfang von mindestens einer und maximal zwei DIN-A4-Seiten, das\n folgende Informationen zu enthalten hat:\n o Die sechsstellige Bearbeitungsnummer aus der elektronischen Voranmeldung, Name,\n Anschrift, e-Mail-Adresse, Geschlecht\n o Motivation für die Wahl des Diplomstudiums Humanmedizin\n o Gründe für die Entscheidung, an der MUG zu studieren\n o (Aus-)Bildungshintergrund\n o Außerschulische Interessensgebiete und ggf. bisheriges Engagement im\n sozialen/medizinischen Bereich\n o Bisherige berufliche Erfahrungen (sofern vorhanden)\n o Berufliche Zukunftspläne\n(2) Die Anmeldung im Wege der Zusendung der Bewerbungsunterlagen ist Voraussetzung für die\nTeilnahme am Aufnahmeverfahren und damit für die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin\n(O 202) an der MUG.\n(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als auf dem Postweg ist unzulässig. Werden die\nBewerbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom\nAufnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Anmeldung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist\nnicht zulässig.\n§ 6 Verfahrensablauf\n(1) Das Grobauswahlverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem Reihungsverfahren\nzu dem vom Rektorat festgesetzten Termin am 06.07.2007 statt.\n(2) Weder das Grobauswahlverfahren noch das Reihungsverfahren sind Prüfungen iSd. §§ 72 ff UG 2002\nidgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG 2002 idgF finden keine Anwendung.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 7008,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "33",
"published": "2019-05-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Universitätslehrgang (ULG) Master of Business Administration Health Care and Hospital Management (MBA): Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Master of Science (M.Sc.) in Angewandter Ernährungsmedizin: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Master of Science in Kardiorespiratorischer Physiotherpie (MSc. in Kardiorespiratori-scher Physiotherapie): Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege: Wiederverlautbarung; \r\nUniversitätslehrgang (ULG) Spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Anästhesiepflege: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Intesivpflege: Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie: Wiederverlautbarung;\r\nStudienplan: Studienplan für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung;\r\nEntwicklungsplan: Entwicklungsplan - Änderungen;\r\nOrganisationsplan: Organisationsplan – Änderungen; Geschäftsordnung: Geschäftsordnung - Änderungen;\r\nRechnungsabschluss der Medizinischen Universität Graz zum 31.12.2018;\r\nWissensbilanz 2018 der Medizinischen Universität Graz;\r\nEinsetzung einer Berufungskommission;\r\nEinsetzung einer Berufungskommission; \r\nAusschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7008&pDocNr=899669&pOrgNr=1"
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"index": 378,
"text": "379\n ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n KALG) können eingerichtet werden, die keine Organisationseinheiten gemäß den\n Bestimmungen des UG sind, sondern Organisationsformen zur Intensivierung der Lehre, der\n wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie der interdisziplinären PatientInnenversorgung.\n Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der\n Bundesministerin oder des Bundesministers und des Einvernehmens mit dem Träger der\n Krankenanstalt.\n § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n (1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der\n Medizinischen Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n (2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach\n Maßgabe der §§ 20 Abs. 5 und 32 UG idR auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des\n aktiven Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes im Klinischen Bereich gemäß\n § 32 Abs. 1 UG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n (3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer\n strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder\n wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um einen\n Vorstand einer Klinischen Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt\n Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n (4) Die Leiterin oder der Leiter einer Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG von\n der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur\n Stellungnahme zu geben.\n (5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs.\n 3 sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n § 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten\n sowie der Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n (1) Vorstände von Forschungszentren (Research Centers) (im Nichtklinischen Bereich) haben\n im Rahmen der jeweiligen Organisationeinheiten folgende Aufgaben:\n 1. Vorsitz und Koordination des Strategiekomitees (Strategy Committees) mit der\n Zielsetzung, das Forschungsprofil des Forschungszentrums (Research Centers)\n kontinuierlich weiterzuentwickeln, sodass es nach innen kooperationsfördernd wirkt und\n nach außen zur Profilbildung der Med Uni Graz beiträgt;\n 2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats sofern diese Verantwortung nicht an die jeweiligen\n Lehrstuhlinhaber/Lehrstuhlinhaberinnen bzw. Diagnostik & Forschungs- (Abkürzung:\n D&F) Institutsleiter/Institutsleiterinnen delegiert wird;\n 3. Sicherstellung der Erarbeitung von mittelfristigen strategischen Personal- und\n Infrastrukturplänen im Strategiekomitees im Sinne der Kooperation und Profilbildung;\n Mitwirkung bei Rekrutierungen; Coaching aufstrebender Teams;\n 4. Aufbau von und Unterstützung bei der Bildung von strategischen Partnerschaften und\n größeren Forschungsvorhaben;\n 5. Qualitätssicherung und Berücksichtigung von Open Science Ansätzen, vor allem Open\n Reproducible Research;\n 6. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im\n Außenverhältnis.\n Seite 2 von 10 Stand: Mitteilungsblatt vom 29.05.2019, StJ 2018/2019, 33.Stk. RN152\n Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G"
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{
"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\n 4. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibungen\nDritter bekannt:\n4.1\nDer Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union wurde von der Generaldirektion Personal\nund Verwaltung der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass in der Generaldirektion Forschung (RTD)\ndrei bzw. in den diversen Gemeinsamen Forschungsanstalten der EK (JRC) vier ANS-Stellen zu besetzen\nsind.\nDa es aus forschungspolitischer Sicht sehr wichtig ist, die Anzahl der Österreicherinnen und Österreicher in\ndiesem Bereich in der Europäischen Kommission zu erhöhen, möchten das Bundesministerium für\nWissenschaft und Forschung auch auf diese Ausschreibungen hinweisen.\nDerzeit werden im Bereich der Forschung viele nationale Expertinnen und Experten nicht zuletzt aufgrund\ndes 7. Rahmenprogramms gesucht.\nDas 7. Rahmenprogramm ist das größte Forschungsförderungsprogramm Europas mit einem\nFördervolumen von über 54 Mrd. €. Mit ihm wird Forschung in einer Vielfalt von wichtigen\nZukunftsfeldern unterstützt, von der Gesundheit über die Umwelt bis zu den Nanowissenschaften und\nmodernen Informationstechnologien. Erstmals bietet Europa durch das 7. Rahmenprogramm eine eigene\nFörderschiene für grundlagenorientierte Forschung (frontier research), die durch den eigens geschaffenen\nEuropean Research Council (ERC) gesteuert wird.\nInteressenten, die sich für diese Stellen bewerben möchten werden ersucht, ihre Bewerbungsunterlagen\n(CV und kurzes Motivationsschreiben) bis spätestens 12. November 2008 bzw. für JRC-J-02\n15. Oktober 2008 an die Ständige Vertretung - sne.bruessel-ov@bmeia.gv.at - zu übermitteln.\nDie Vertretung weißt darauf hin, dass die genannten Einsendefristen streng eingehalten werden müssen.\nBewerbungen außerhalb der Einsendefrist werden nur akzeptiert, sofern diese mit einer geeigneten\nBegründung eingesandt werden.\nFür Bewerbungen ist ausschließlich das Europäische Lebenslauf-Muster, zu finden in deutscher, englischer\nund französischer Sprache unter\n http://www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp,\nzu verwenden. Der/die BewerberIn hat im Europäischen Lebenslauf die genaue Bezeichnung der Stelle für\ndie er/sie sich bewirbt (z.B. „RTD E 2\"), anzugeben.\nUm spätere Komplikationen auszuschließen ersucht die Ständige Vertretung in Brüssel, bereits im Vorfeld\nder Bewerbung das Einverständnis des zuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung\neinzuholen, da der ANS für die Dauer seiner Abordnung im Dienste des Arbeitgebers bleibt und weiter von\ndiesem bezahlt werden muss [siehe Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale\nSachverständige\", Beschluss vom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.1].\nWeiters muss der Bewerber eine Bescheinung seines österreichischen Arbeitgebers/seiner österreichischen\nDienstelle vorlegen in der bestätigt wird, dass dieser in den letzten 12 Monaten bei ihm beschäftigt war\n[siehe Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige\", Beschluss\nvom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.8].\nDie Stellenausschreibung/en bzw. das vollständige Dokument KOM(2006)2003 vom 1. Juni 2006 -\n\"Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige\" können auch auf\nder Homepage des Bundeskanzleramtes - http://www.bundeskanzleramt.at/eu-jobs - abgerufen werden.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 01.10.2008, StJ 2008/09, 1. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 242,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "29",
"published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
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"index": 61,
"text": "- 62 -\nPlätzen bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl unverändert folgende Kriterien, außer\njemand unterstellt sich freiwillig dem Auswahlverfahren gem. Verordnung des Rektorates:\nVoraussetzung für die Aufnahme in den 2. Studienabschnitt ist die positive Absolvierung des\n1. Studienabschnittes.\nHaben mehr als gemäß Pkt. 1.10.1 den ersten Abschnitt positiv absolviert, gilt:\n 1) Die Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt erfolgt nach dem Prüfungstermin, an dem die\n Aufnahmevoraussetzungen erfüllt worden sind.\n 2) Bei gleichem Prüfungstermin entscheidet die erreichte Punkteanzahl.\n In die Ermittlung der Punktezahl gehen die Gesamtprüfungsleistungen (Gesamtnote) der fünf\n Module des ersten Studienjahres mit 65% (Prüfungen der Module 1 und 3: 26%, Prüfungen der\n Module 4, 5 und 6: 39%), die Beurteilung der Tracks „Ärztliche Fertigkeiten I“ mit 5%, „Natur-\n wissenschaften/Biomedizinische Technik/Informationswissenschaften I“ mit 2% und „Einführung\n in die Medizin“ mit 13% und die des Stationspraktikums mit 15% ein.\n 3) Bei Punktegleichstand entscheidet das Los über die Vergabe der Plätze.\nStudierende, denen trotz positiven Abschlusses des 1. Studienabschnittes kein Platz in den Pflichtlehrver-\nanstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl des 2. Studienabschnittes zur Verfügung gestellt werden\nkonnte, werden bei nächster Möglichkeit berücksichtigt. Diese Studierenden können an sämtlichen Lehr-\nveranstaltungen des 2. Abschnittes ohne beschränkte Teilnehmerzahl teilnehmen.\nDabei sind gem. den Anrechnungsrichtlinien der Studienkommission (bezüglich unterschiedlicher Stu-\ndienplanfassungen) die Punkte sinngemäß zu ermitteln. Punkteregelinterpretationen müssen der Studien-\nkommission zur Genehmigung vorgelegt werden.\n2. Spezieller Teil\nEntsprechend der im allgemeinen Teil dargelegten Struktur des Studienplanes werden die themenzentrier-\nten und fächerübergreifenden Module in 5-Wochen-Blöcken abgehalten. Im Folgenden werden alle Mo-\ndule und Tracks, die als Pflichtfächer zu absolvieren sind aufgelistet. Im Anhang befindet sich zusätzlich\neine Aufstellung der im Rahmen des Diplomstudiums für Humanmedizin zu erbringenden Studienleistun-\ngen je Lehrveranstaltungstyp.\n2.1. Erster Studienabschnitt\nDer erste Studienabschnitt besteht aus den ersten beiden Semestern und beinhaltet insbesondere den\nTrack „Einführung in die Medizin“, der als Studieneingangsphase definiert wurde.\n1. Semester und 2. Semester\nTrack EM - Einführung in die Medizin\nStationspraktikum mit Seminarbegleitung und Grundlagen der Kommunikation; Einführung in unter-\nschiedliche medizinische Fächer insbesondere der Allgemeinmedizin, Einblick in die Medizinische Ethik, die\n„Evidence based medicine“, den Umgang mit negativen Ausgängen ärztlicher Tätigkeiten, der Traditio-\nnellen Chinesischen Medizin, Erste Hilfe, Bestimmung des Physikalischer Status und das Lernen selbst\nwerden thematisiert\nDabei werden in mindestens 9 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten geübt: Erste Hilfe, Physi-\nkalischer Status.\nModul 01 - Vom Naturgesetz zum Leben\nPhysikalische und chemische Grundlagen als notwendige Voraussetzung für ein medizinisches Verständ-\nnis im Kontext naturwissenschaftlichen Denkens; Einführung in die Anatomische Terminologie.\nModul 02 - Bausteine des Lebens\nMedizinisch relevante Grundbegriffe der anorganischen und organischen Chemie, als Grundlage für Be-\nstandteile (Naturstoffe) von Zellen, Gewebe und Skelett; physikalische Grundlagen der Optik, physiologi-\nsche Wärmelehre, ionisierende Strahlung und Biomechanik sowie die Anatomie von Wirbel und Stützge-\nwebe\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 153,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "15",
"published": "2007-01-31T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=153&pDocNr=4968&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\nvom 15.11.2006 idgF .\n(3) Es wird festgestellt, dass es sich bei der Bestimmung des § 13 Abs. 2 dieser Verordnung um eine zeitlich\nbefristete Überschreibung, somit weder um eine Abänderung noch um eine Streichung iSd. § 40 des\nSatzungsteiles Reihungsverfahren handelt.\n(4) Mit In-Kraft-treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im\nDiplomstudium Humanmedizin an der MUG, veröffentlicht im MTBl 25. Stk. RN 107 (Studienjahr\n2005/2006) vom 14.06.2006 außer Kraft.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n62.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) für das\nStudienjahr 2007/2008\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz (MUG) hat gem. § 124b UG 2002 idgF per Beschluss\nnach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium\nZahnmedizin (O 203) erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\nPräambel\nDer Europäische Gerichtshof hat am 7.7.2005 (C-147/03) entschieden, dass die bisherige Regelung über\nden Zugang zu den österreichischen Universitäten EU-widrig ist, da sie eine mittelbare Diskriminierung aus\nGründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Aufgrund dieses Urteils wurde vom Nationalrat am\n8.7.2005 eine Novelle des UG 2002 (BGBl I Nr. 77/2005 zuletzt geändert in BGBl I Nr. 74/2006) sowie die\nVerordnung zur Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend\ngestört ist (BGBl II Nr. 238/2006 idgF) beschlossen, mit der es u.a. für die Diplomstudien Human- und\nZahnmedizin ermöglicht wird, den Zugang durch ein Aufnahmeverfahren oder durch die Auswahl der\nStudierenden bis längstens 2 Semester nach der Zulassung zu beschränken. Sinn dieser Verordnung ist die\nklare Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG 2002 idgF.\nTEIL I - Geltungsbereich\n§ 1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren gilt für\ndas Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an der MUG.\n§ 2 Das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren gilt für alle StudienwerberInnen,\n • die im Studienjahr 2007/2008 erstmals zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der\n Medizinischen Universität Graz (MUG) zugelassen werden wollen,\n • die aufgrund der Auswahlverfahren der Studienjahre 2005/2006 und/oder 2006/2007 nicht\n zulassungsfähig waren.\nAusgenommen sind jene StudienwerberInnen, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\nZahl der Studienplätze\n§ 3 (1) Die Zahl der Studienplätze ist gem. § 124b Abs. 2 UG 2002 idgF jedenfalls so zu bemessen, dass im\njeweiligen Studium mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.\n(2) Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Grobauswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren\numgesetzt. Für das Studienjahr 2007/2008 werden gem. § 124b Abs. 5 UG 2002 idgF 24 Studienplätze\nvergeben, davon 18 Plätze an StudienwerberInnen mit in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als\nGruppe 1, 5 Plätze an StudienwerberInnen aus EU-Mitgliedsstaaten und diesen im Hinblick auf den\nStudienzugang gleichgestellte Personen mit nicht in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 2,\nund 1 Platz an sonstige ausländische StudienwerberInnen, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 fallen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 29,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "17",
"published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "-5-\n(3) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Be-\n schlussfähigkeit;\n 2. Genehmigung der Tagesordnung;\n 3. Wahl der Schriftführerin/des Schriftführers (sofern erforderlich);\n 4. Allfälliges.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission kann verlangen, dass von ihm bezeichnete Gegenstände in die\nTagesordnung aufgenommen werden. Die Bekanntgabe des Gegenstandes hat mindestens 6 Werk-\ntage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzendem der jeweiligen Kommission bzw.\nihrem oder seinem zur Entgegennahme Beauftragten zu erfolgen, wobei die Anträge schriftlich, per\nEmail oder Fax gestellt werden können. Das Mitglied, welches die Aufnahme eines Tagesordnungs-\npunktes begehrt, ist für diesen als Berichterstatterin oder Berichterstatter vorzusehen.\n(5) Alle weiteren Tagesordnungspunkte sind so zu präzisieren, dass eindeutig zu erkennen ist, was\nden Gegenstand der Verhandlung bilden wird (Hauptantrag zum Tagesordnungspunkt oder ähnliches)\nund wer Antragstellerin/Antragsteller ist. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist als Berichterstatterin/\nBerichterstatter für den entsprechenden Tagesordnungspunkt vorzusehen.\n(6) Unter dem Tagesordnungspunkt ”Genehmigung der Tagesordnung” können mit\n 1. einfacher Stimmenmehrheit die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert wer-\n den;\n 2. Zweidrittelmehrheit Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden;\n 3. Zweidrittelmehrheit weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden (Dringlich-\n keitspunkte) – ausgenommen Angelegenheiten gem. § 8 (8).\n(7) Die gemäß § 7 (6) vorgeschlagene Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen darf nicht geändert\nwerden. Eine Vertagung von Punkten oder Anträgen einer Tagesordnung gemäß § 7 (6) ist nicht mög-\nlich.\n(8) Jedes Mitglied der Kommission kann weiters in der Sitzung nach Genehmigung der Tagesordnung\nverlangen, dass von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der-\nartige Gegenstände sind aufzunehmen, wenn nicht mehr als ein anwesendes stimmberechtigtes Mit-\nglied widerspricht und es sich nicht um Angelegenheiten gem. § 7 (8) handelt (Ad Hoc-Tages-\nordnungspunkte).\n(9) Unter den Tagesordnungspunkten ”Berichte” und ”Allfälliges” dürfen Beschlüsse nicht gefasst wer-\nden; unter dem Tagesordnungspunkt ”Allfälliges” dürfen schon behandelte Tagesordnungspunkte\nnicht wieder aufgenommen werden.\n§ 9. Leitung der Sitzungen, Aufgaben der/des Vorsitzenden (bzw. der Sprecherin/des Sprechers\nvon Studienkommissionen)\n(1) Die Sitzung der Kommission ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von\nder/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu\nleiten. Bei Verhinderung der Vorgenannten führt das an Lebensjahren älteste für den Vorsitz wählbare\nMitglied der Kommission die Geschäfte der/des Vorsitzenden.\n(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr/ihm obliegt die Aufrechterhaltung der\nOrdnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie oder er erteilt das Wort, ruft ”zur\nSache” und ”zur Ordnung”. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest, prüft die Vertretung von ver-\nhinderten Mitgliedern, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.\n(3) Die/der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls nach Inkrafttreten der Geschäftsord-\nnung auf die Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute der Kommis-\nsion zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinzuweisen."
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{
"bulletin": {
"id": 118,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "18",
"published": "2006-04-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=118&pDocNr=4897&pOrgNr=1"
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"index": 22,
"text": "- 23 -\n(9) Die Kandidatin/der Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftliche Befähigung\nsowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsgegenstände nachzuwei-\nsen.\n(10) Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Abschlussrigorosums zu\nsorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstände, der Ort und die Zeit\nder Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die gestellten\nFragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige\nbesondere Vorkommnisse festzuhalten.\n(11) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich aller Prüfungs-\ngegenstände hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den\nMitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei\ndie/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Je-\ndes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsge-\ngenständen auch den Gesamteindruck des Abschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n(12) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den Mitgliedern\nvorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren und\ndas Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung mathematisch zu runden. Das Abschlussrigo-\nrosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 3 zumindest mit\nder Note \"genügend\" beurteilt wurde. Wurde in mehr als einem Prüfungsgegenstand die Note \"nicht\ngenügend\" erteilt, so ist das Abschlussrigorosum zur Gänze zu wiederholen, sonst beschränkt sich die Wie-\nderholung auf den nicht bestandenen Prüfungsgegenstand.\nDoktorgrade und Promotion\n§ 8. Doktorgrade und Promotion\n(1) Die Studienrektorin/der Studienrektor hat den Absolventinnen/Absolventen des PhD- Doktoratsstudi-\nums nach der positiven Ablegung des Abschlussrigorosums den akademischen Grad eines „Doctor of Philo-\nsophy“ abgekürzt „PhD“ unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von Promotionen\ndurch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat nach Ablegung des\nAbschlussrigorosums von Amts wegen zu verleihen.\n(2) Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls Angaben über\na) Familiennamen, Vornamen, bislang erlangte akademische Grade und Geburtsnamen falls vom Familien-\nnamen verschieden,\nb) Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit,\nc) das abgeschlossene Studium mit Bezeichnung des Gebietes/Teilgebietes, dem die Dissertation zuzurech-\nnen ist, sowie der Pflicht- und Wahlfächer und Nennung des Titels der Dissertation, und\nd) den verliehenen akademischen Grad\nzu enthalten.\nÜbergangsregelung vom Dr. sci. med. Studium\n§ 9 Übergangsregelung vom Dr. sci. med. Studium\nStudierenden, die nach dem Dr. sci. med. Studienplan studieren (und das Studium noch nicht abgeschlos-\nsen haben) und sich (gem. §6 Abs.2) erfolgreich um ein Dissertationsthema beworben haben, können die\ncurricularen Anteile des Dr. sci. med. Studiums, sowie die Arbeiten an der Dissertation, sofern das Thema\nderselben ein Teilgebiet des PhD-Themas abdeckt, angerechnet werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 17,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "5",
"published": "2003-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=17&pDocNr=4676&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\n§ 14. Befangenheit\n(1) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.\n(2) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die\nDauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.\n(3) Befangenheit liegt für jedes Mitglied vor, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine per-\nsönlichen Verhältnisse oder die einer/eines gemäß Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft\noder sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im\nZweifel entscheidet die Kommission über Antrag eines Mitglieds.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission gilt im Berufungsverfahren (Rechtsmittelverfahren), an welchem\nes an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer der unteren Instanzen mitgewirkt hat, als\nbefangen im Sinne dieser GO. Die oder der Vorsitzende hat für die Dauer des Verfahrens die Vertre-\ntung durch das nächste zur Verfügung stehende Ersatzmitglied zu veranlassen.\n§ 14. Abstimmung\n(1) Über Anträge ist in der Reihenfolge ihrer Einbringung getrennt abzustimmen; über Abänderungs-\nanträge vor zugehörigen Hauptanträgen; über Zusatzanträge nach der Annahme des zugehörigen\nHauptantrages. Durch Ablehnung eines Hauptantrages werden allfällige Zusatzanträge gegenstands-\nlos; durch die Annahme eines Abänderungsantrages werden die Hauptanträge und die weiteren Ab-\nänderungsanträge gegenstandslos. Über Geschäftsordnungsanträge ist immer sofort abzustimmen.\n(2) Die/der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie ab-\ngestimmt wird, bekannt zu geben.\n(3) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen wird, ist durch Handheben abzustimmen (offene\nAbstimmung).\n(4) Geheim ist abzustimmen, wenn eine/einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dies\nverlangt. In Angelegenheiten, die ein Mitglied oder anwesendes Ersatzmitglied persönlich betreffen, ist\njedenfalls geheim abzustimmen.\n(5) Die Zählung der Stimmen obliegt der/dem Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende kann sich bei offenen\nAbstimmungen der Mithilfe anwesender Mitglieder und/oder der Schriftführerin/des Schriftführers be-\ndienen. Die Auszählung der Stimmen bei geheimer Abstimmung ist von der/dem Vorsitzenden unter\nBeobachtung eines weiteren Mitgliedes der Kommission durchzuführen.\n(6) Die/der Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung der\nStimmen das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Prostimmen mit Gegenstimmen, den\nStimmenthaltungen und den ungültigen Stimmen bekannt zu geben.\n(7) Über Anträge, die sich zu einem bereits gefassten Beschluss der laufenden Sitzung so verhalten,\ndass es keine Möglichkeit gibt, den Antragsinhalt neben dem Beschlussinhalt zu verwirklichen, darf\nnicht abgestimmt werden.\n(8) Bei einem Antrag, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen zu begründenden Beschluss zur\nFolge hat, ist über den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe gesondert abzustimmen.\n§ 16. Sondervotum (votum separatum)\n(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein\nSondervotum spätestens bis zum Ende der Sitzung einlegen. Mitglieder des Arbeitskreises für Gleich-\nbehandlungsfragen, die als beratende Mitglieder an Sitzungen teilnehmen, habe in jedem Fall das\nRecht, Sondervoten zu Protokoll zu geben. Anwesende stimmberechtigte Mitglieder der Kommission"
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{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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"index": 30,
"text": "31\n VII. ABSCHNITT - KORREKTES WISSENSCHAFTLICHES ARBEITEN BEI PRÜFUNGEN, BACHELOR- MASTER- UND\n DIPLOMARBEITEN, SOWIE DISSERTATIONEN\n Die Universität und ihre Angehörigen bekennen sich zur Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis. Eine\n Grundlage dafür stellen die „Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität\n (OeAWI) zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (GWP-Richtlinien der OeAWI)“ idgF dar.\n WISSENSCHAFTLICHES FEHLVERHALTEN, BEGRIFFE\n In Anlehnung an die „Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (OeAWI) zur\n Guten Wissenschaftlichen Praxis (GWP-Richtlinien der OeAWI)“ liegt ein wissenschaftliches Fehlverhalten\n dann vor, wenn vorsätzlich, wissentlich oder grob fahrlässig gegen Standards der guten wissenschaftlichen\n Praxis verstoßen wird.\n Das wissenschaftliche Fehlverhalten umfasst insbesondere das Erfinden von Daten, die Fälschung von Daten,\n das Plagiieren sowie das „Ghostwriting“. Um den terminologischen Anschluss an die „Richtlinien der OeAWI“\n zu gewährleisten, ist in der Folge jedoch immer nur von „wissenschaftlichem Fehlverhalten“ bzw.\n „wissenschaftlicher Praxis“ die Rede.\n§ 56. PLAGIAT\n Ein Plagiat liegt gemäß § 51 (2) Z 31 UG idgF eindeutig dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen\n übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und\n Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte,\n paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung oder Zitierung der\n Quelle und der Urheberin/des Urhebers. Zur Unterscheidung, ob im Einzelfall ein schwerwiegendes\n oder leichtes Plagiat vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte heranzuziehen: Quantität der\n Übernahmen absolut und in Relation zur gesamten Arbeit, Übernahme ganzer Gedankengänge oder\n einzelner Formulierungen, geplante und systematische Übernahmen (Vorsatz) oder Ausnützung einer\n Gelegenheit, „unsauberes Zitieren“, Verschleierungen/Übersetzungen. Das Plagiat muss einen\n inhaltlich substanziellen Teil der Arbeit betreffen und Auswirkungen auf die Gesamtaussage der Arbeit\n haben.\n§ 57. EIGENPLAGIAT\n Ein Eigenplagiat liegt vor, wenn ein eigenes beurteiltes oder publiziertes Werk ohne entsprechende\n Kennzeichnung durch ein Zitat wiederverwertet wird.\n§ 58. ÜBERSETZUNGSPLAGIAT\n Ein Übersetzungsplagiat liegt vor, wenn ein Text aus einer fremden Sprache wortgetreu übertragen\n und als eigene Leistung ausgegeben – somit ohne Quellenangabe – verwendet wird.\n§ 59. GHOSTWRITING UND FÄLSCHUNG VON DATEN\n Gemäß § 51 (2) Z 32 UG idgF liegt ein Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen jedenfalls dann\n vor, wenn auf „Ghostwriting“ zurückgegriffen wird oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder\n gefälscht werden. Beim „Ghostwriting“ lassen sich Studierende von – mitunter durch Ghostwriting-\n Agenturen vermittelten – Autorinnen und Autoren ihre Abschlussarbeiten und wissenschaftliche\n Arbeiten schreiben.\n§ 60. ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG BEI PRÜFUNGEN\n Unter „Erschleichen einer Leistung bei Prüfungen“ wird insbesondere auch die Verwendung\n unerlaubter Hilfsmittel („Schummeln“) sowie die Prüfungsteilnahme unter fremder Identität\n verstanden. Dies unabhängig davon, ob dies bei schriftlichen oder mündlichen Prüfungen im Rahmen\n von nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen oder bei Prüfungsleistungen im Rahmen von\n prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen geschieht. Im Rahmen der Prüfungsanmeldung und bzw.\n oder bei der Einlasskontrolle, ist den Studierenden jedenfalls vorab zur Kenntnis zu bringen, welche\n Hilfsmittel nicht erlaubt sind.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 27 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 3086,
"academic_year": "2011/12",
"issue": "8",
"published": "2012-01-11T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3086&pDocNr=57151&pOrgNr=1"
},
"index": 8,
"text": "-9-\n(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens\ngem. § 6 dieser Verordnung sowie die Zulassung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Eine elektronische\nVoranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat\neingerichteten formalen Hilfsmittel, ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige,\nnicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmeldung ist ungültig und bleibt\nunberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist nicht zulässig.\n§ 6 Anmeldung und Bewerbungsschreiben\n(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten Studienwerberinnen und Studienwer-\nber haben für die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren nach der elektronischen Voranmeldung ausschließ-\nlich folgende Bewerbungsunterlagen bis 30.04.2012, 24:00 Uhr via EMail an das Rektorat der Medizini-\nschen Universität Graz, an die EMailAdresse:\n bewerbungbms@medunigraz.at\nzu übermitteln:\n • Scan des Reifezeugnisses (bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Übersetzung) oder der\n Schulbesuchsbestätigung aus dem aktuellen Schuljahr (bei ausländischen Schulbesuchsbestätigungen\n in deutscher Übersetzung)\n • Scan eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit hervorgeht (z. B. Reise-\n pass, Personalausweis) oder Scans eines amtlichen Lichtbildausweises und des Staatsbürgerschafts-\n nachweises (z. B. Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis)\n • Bewerbungsschreiben im Umfang von mindestens einer und maximal zwei DINA4Seiten, das fol-\n gende Informationen zu enthalten hat:\n • Die siebenstellige Bearbeitungsnummer aus der elektronischen Voranmeldung, Name, An-\n schrift, EMailAdresse, Geschlecht;\n • Motivation für die Wahl des Diplomstudiums Humanmedizin;\n • Gründe für die Entscheidung, an der MUG zu studieren;\n • (Aus)Bildungshintergrund;\n • Ggf. bisheriges Engagement im sozialen/medizinischen Bereich;\n • Bisherige berufliche Erfahrungen (sofern vorhanden);\n • Berufliche Zukunftspläne.\n(2) Die Anmeldung, die Zusendung der Bewerbungsunterlagen und die fristgerechte Einzahlung des Bei-\ntrags zur Abdeckung der Kosten für die Durchführung des Auswahltests (siehe § 11) sind Voraussetzung\nfür die Teilnahme am Aufnahmeverfahren.\n(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als mittels EMail ist unzulässig. Werden die Be-\nwerbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom\nAufnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Anmeldung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist\nnicht zulässig.\n§ 7 Reihungskommission\n(1) Die Reihungskommission ist für alle Belange zuständig, die dieses Aufnahmeverfahren betreffen, sofern\nnicht andere gesetzliche Vorgaben existieren oder sich aus der Satzung der MUG ergeben.\n(2) Die Reihungskommission besteht aus der Rektorin/dem Rektor, der Vizerektorin/dem Vizerektor für\nStudium und Lehre, der Studienrektorin/dem Studienrektor, der Vizestudienrektorin/dem Vizestudienrektor\nund einer Vertreterin/einem Vertreter der HochschülerInnenschaft an der Medizinischen Universität Graz.\nDer Vorsitz liegt bei der Rektorin/beim Rektor.\n(3) Die Reihungskommission entscheidet über die Reihungsliste endgültig.\n(4) Die Reihungskommission erstellt eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeit, die vom Senat zu genehmi-\ngen ist. Solange keine eigene Geschäftsordnung für die Reihungskommission veröffentlicht wurde, ist die\nGeschäftsordnung für Kollegialorgane an der Medizinischen Universität Graz anzuwenden.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 11.01.2012, StJ 2011/12, 8.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
},
"index": 11,
"text": "12\n CURRICULARKOMMISSIONEN\n§ 5. EINRICHTUNG DER CURRICULARKOMMISSIONEN:\n (1) Der Senat hat für die an der Universität eingerichteten Studien entscheidungsbefugte\n Kollegialorgane in Form von Curricularkommissionen einzusetzen. Dabei ist es zulässig, einer\n Curricularkommission die Zuständigkeit für mehrere fachlich verwandte Studien zu übertragen.\n Die Curricularkommissionen sind einer Studienrichtung zuzuordnen. Die Curricularkommissionen\n bestehen jeweils aus 9 Mitgliedern.\n (2) Folgende Curricularkommissionen sind jedenfalls an der Medizinischen Universität Graz\n eingerichtet:\n 1. Humanmedizin;\n 2. Zahnmedizin;\n 3. Pflegewissenschaft;\n 4. Doktoratsstudien;\n 5. Postgraduale Ausbildungen.\n (3) Neue Studienrichtungen können vom Senat mit einfacher Mehrheit der fachlich nächststehenden\n Curricularkommission zugewiesen werden, wenn keine neue Curricularkommission eingerichtet\n wird.\n (4) Die Curricularkommissionen setzen sich im Verhältnis 2:3:4 aus Vertreterinnen und Vertretern\n der folgenden Gruppen zusammen:\n 1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 (2) Z 1 UG idgF) sowie\n 2. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und\n Mitarbeiter (§ 94 (2) Z 2 UG idgF);\n 3. Studierenden (§ 94 (1) Z 1 UG idgF).\n Die Vertreterinnen und Vertreter der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen sind vom Senat zu wählen.\n Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschülerinnen\n und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz zu entsenden.\n (5) Abweichend von Satzung § 5 (4) bestehen die Curricularkommissionen gemäß Satzung § 5 (2) Z\n 4 und 5 aus acht Mitgliedern, wobei diesen Curricularkommissionen nur Doktoratsstudien bzw.\n postgraduale Ausbildungen zugewiesen werden dürfen. Die folgenden Personengruppen sind im\n Verhältnis 3:3:2 in der Curricularkommission vertreten:\n 1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 (2) Z 1 UG idgF) sowie\n 2. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und\n Mitarbeiter (§ 94 (2) Z 2 UG idgF);\n 3. Studierenden (§ 94 (1) Z 1 UG idgF).\n Die Vertreterinnen und Vertreter der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen sind vom Senat zu wählen.\n Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschülerinnen\n und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz zu entsenden.\n§ 6. AUFGABEN DER CURRICULARKOMMISSIONEN :\n (1) Wahl und Abberufung der Sprecherin/ des Sprechers aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Satzung\n § 5 (4) Z 1 und 2 bzw. (5) Z 1 und 2 erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des\n Senates der Medizinischen Universität Graz;\n (2) Wahl und Abberufung der stellvertretenden Sprecherin/des stellvertretenden Sprechers aus dem\n Kreis der Mitglieder gemäß Satzung § 5 (4) Z 3 bzw. (5) Z 3 nach den Bestimmungen der\n Wahlordnung der Medizinischen Universität Graz, außer die Personengruppe verzichtet darauf;\n (3) Erstellung der Curricula nach Maßgabe des § 58 UG idgF;\n (4) Änderungen der Curricula entsprechend der Satzung §§ 31, 38;\n (5) Stellungnahme zu Anträgen Studierender auf Zulassung zu individuellen Bachelor-, Master- und\n Diplomstudien (§ 55 UG idgF);\n (6) Beratung der Dekanin bzw. des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten bezüglich\n (Vor)anerkennungen von Studienleistungen, welche Studierende an anderen in- oder\n ausländischen Universitäten erbringen (§ 78 UG idgF);\n (7) Beratung des Senats bei der Erstellung von Gutachten (§ 25 (1) Z 12 UG idgF);\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 8 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 8673,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "19",
"published": "2021-01-20T00:00:00+01:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tVerordnung über die Testinhalte und \r\n-auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der \r\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tGeschäftsordnung: Geschäftsordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8673&pDocNr=1098491&pOrgNr=1"
},
"index": 16,
"text": "17\n Testteilwert BMS: 40%\n Testteilwert MF: 20%\n Testteilwert KFF: 30%\n Testteilwert SEK: 10%\n(3) Wird die Durchführung des Aufnahmetests MedAT-H und/oder MedAT-Z am 21. Juli 2021\n aufgrund von COVID-19 und den damit verbundenen behördlich angeordneten\n Schutzmaßnahmen oder durch andere Formen der höheren Gewalt oder auf eine andere\n Weise verhindert, sodass nicht einmal ein Testteil (Vormittags-Teil oder Nachmittags-\n Teil) für die Auswertung in einer für die Ermittlung von Testergebnissen brauchbaren\n Form vorliegt, so entscheidet das Los über die Verteilung der Studienplätze unter allen\n Studienwerber*innen, die über eine gültige Internet-Anmeldung (§ 6 ZulassungsV)\n verfügen.\n(4) Für das Diplomstudium Humanmedizin ist bei der Durchführung des Losverfahrens auch\n auf die Vorgaben der Quotenregelung (§ 4 Abs. 2 ZulassungsV) Bedacht zu nehmen. Die\n zur Verfügung stehenden Studienplätze (§ 4 Abs. 1 ZulassungsV) werden grundsätzlich an\n jene Studienwerber*innen vergeben, die in der jeweiligen durch Losverfahren ermittelten\n Rangliste auf den ersten 336 (Humanmedizin) bzw. 24 (Zahnmedizin) Plätzen aufscheinen.\n Entspricht die Zusammensetzung der ersten 336 Plätze der Rangliste für das Studium der\n Humanmedizin nicht den in § 4 Abs. 2 ZulassungsV normierten Anforderungen, ist die\n Rangliste unter größtmöglicher Wahrung der sich aus dem Losverfahren ergebenden\n Reihenfolge der Studienwerber*innen so lange durch den Austausch von\n Studienwerber*innen, die das/die zu wenig stark repräsentierte/n Kriterium/Kriterien\n nicht erfüllen, durch Studienwerber*innen, die in der Rangliste zwar nachgereiht sind,\n das/die zu wenig stark repräsentierte/n Kriterium/Kriterien jedoch erfüllen, zu\n modifizieren, bis von den ersten 336 (Humanmedizin) Plätzen mindestens 95 vH auf EU-\n Bürger*innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen sowie\n mindestens 75 vH auf Inhaber*innen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse entfallen.\n(5) Wird die Durchführung des Aufnahmetests MedAT-H und/oder MedAT-Z am 21. Juli 2021\n aufgrund von COVID-19 und den damit verbundenen behördlich angeordneten\n Schutzmaßnahmen oder durch andere Formen der höheren Gewalt oder auf ein e andere\n Weise derart verhindert, dass zumindest der Vormittags-Teil oder zumindest der\n Nachmittags-Teil des jeweiligen Aufnahmetests für die Auswertung in einer für die\n Ermittlung von Testergebnissen brauchbaren Form vorliegt, so wird das Ergebnis und die\n Rangliste für alle teilnehmenden Studienwerber*innen mit den vorliegenden Daten des\n Vormittags-Teils bzw. des Nachmittags-Teils erhoben.\n(6) In allen Fällen (Abs. 3 bis 5) wird der geleistete Kostenbeitrag nicht refundiert. Die §§ 11\n – 13 ZulassungsV sind sinngemäß anzuwenden.\n(7) Findet das Losverfahren Anwendung, werden die Studienwerber*innen am Ende der\n Kalenderwoche 33 über das ANV-Webtool informiert, ob ein Studienplatz angeboten\n werden kann.\n§ 6. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz in Kraft und gilt bis zur Kundmachung einer neuen Verordnung „Testinhalte\n MTBl. vom 20.01.2021, StJ 2020/21, 19. Stk, RN 74\n Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\n des im MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
}
]
}