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                "published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
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            "index": 6,
            "text": "-7-\n    Für die Medizinische Universität Graz bzw. für das                               Für die Medizinische Universität Graz bzw. für das\n           Amt der Medizinischen Universität Graz:                                         Amt der Medizinischen Universität Graz:\n                   Univ. Prof. Dr. Josef Smolle eh.                                                     Mag. Oliver Szmej eh.\n     Rektor der Medizinischen Universität Graz/ Leiter                                      Vizerektor für Finanzmanagement und\n       des Amtes der Medizinischen Universität Graz                                                           Organisation\n                                                                                               der Medizinischen Universität Graz\n                                     Für den Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal\n                                             bzw. für den zuständigen Dienststellenausschuss:\n                                                       Ing. Johann Semmler-Bruckner eh.\n                                                          Vorsitzender des Betriebsrates\n                                                    für das allgemeine Universitätspersonal\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n18.\nRichtlinie des Senates: Richtlinie über die Emeritierung bzw. Verlängerung des Dienstverhältnisses von\nbeamteten Universitätsprofessor/innen an der Medizinischen Universität Graz\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Franz FAZEKAS, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 07.10.2009 gemäß § 25 Abs. 1 Z 15 UG 2002 idgF\nfolgende Richtlinie beschlossen hat:\n                                                    Richtlinie über die Emeritierung bzw.\n                  Verlängerung des Dienstverhältnisses von beamteten Universitätsprofessor/innen\n                                                   an der Medizinischen Universität Graz\n                                                               § 1 Geltungsbereich\n(1) Diese Richtlinie regelt die an der Medizinischen Universität Graz (MUG) gültigen Modalitäten für die\ndauerhafte Entbindung von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung\n(Emeritierung) nach Verlängerung des Dienstverhältnisses von beamteten Universitätsprofessor/innen bis\nzum 66., 67. oder 68. Lebensjahr, im Rahmen und nach Maßgabe der §§ 163 iVm 247e BDG idgF.\n(2) Sie gilt grundsätzlich für in einem Beamtendienstverhältnis stehende Universitätsprofessor/innen,\nwelche ab dem 1.3.1998 zur Universitätsprofessorin/zum Universitätsprofessor berufen wurden, sowie jene\nehemaligen Ao. Universitätsprofessor/innen gemäß § 31 UOG 1975, welche mit dem In-Kraft-treten des\nUOG 1993 in den organisationsrechtlichen Stand der Universitätsprofessor/innen gemäß § 21 UOG 1993\nübergeleitet wurden, die im jeweils laufenden Studienjahr ihr 65. Lebensjahr vollenden und somit in den\nRuhestand treten.\n                              § 2 Voraussetzungen (§ 163 BDG in der jeweils geltenden Fassung)\n(1) Gemäß § 163 BDG in der jeweils geltenden Fassung kann das Amt der Universität mit Zustimmung des\nUniversitätsprofessors verfügen, dass an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß\nAbs. 4 tritt. Voraussetzung dafür ist, dass wegen des Bedarfs in Forschung und Lehre und wegen der\nbesonderen Leistungen der Professorin/des Professors in Forschung und Lehre ein besonderes Interesse der\nUniversität an einer Weiterverwendung der Professorin/des Professors besteht.\n(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem die\nUniversitätsprofessorin/der Universitätsprofessor das 64. Lebensjahr vollendet.\n(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und auf\nGrund der Leistungen der Professorin/des Professors in Forschung und Lehre das besondere Interesse an\neiner Weiterverwendung der Professorin/des Professors bestätigt.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 21.10.2009, StJ 2009/10, 3.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 6886,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "25",
                "published": "2019-03-27T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Einsetzung einer Berufungskommission;\r\nWiderruf der Vollmacht für Dr. Maximilian HOTTER; Vollmacht für Dr. Maximilian HOTTER; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6886&pDocNr=879961&pOrgNr=1"
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            "index": 8,
            "text": "9\n                                                                    Study Nurse\n                                                     Kennung KA-ANGIO-2019-000223\n                                                    Universitätsklinik für Innere Medizin\n                                                      Klinische Abteilung für Angiologie\n                                                        Beschäftigungsausmaß 100%\n                                                                 befristet auf 1 Jahr\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n       Koordination der Arbeitsabläufe und Unterstützung der Kooperation zwischen den an der klini-\n            schen Studie beteiligten internen und externen PartnerInnen (Kliniken/Abteilungen, pharmazeuti-\n            sche Unternehmen, Auftragsforschungsinstitutionen, etc.)\n       Vorauswahl von PatientInnen bzw. ProbandInnen für eine mögliche Studienteilnahme\n       Kontaktperson für und Betreuung der an Klinischen Studien teilnehmenden PatientInnen bzw. Pro-\n            bandInnen, inkl. Beratung und Case Management\n       Verantwortung für die Bestellung, Lagerung und Vernichtung von in der Klinischen Prüfung ver-\n            wendeten Prüf- und Hilfspräparaten bzw. -produkten (Arzneimittel, Medizinprodukte etc.)\n       Verabreichung bzw. Anwendung von Prüf- und Hilfspräparaten bzw. –produkten\n       Durchführung venöser Blutentnahmen und Messen der Vitalzeichen (Blutdruck, Puls, Temperatur,\n            etc.)\n       Erstellung bzw. Review von studienrelevanten Dokumenten (SDF, SOPs, etc.)\n       Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung (Überprüfung der PatientInnen / ProbandIn-\n            nen Einverständniserklärung, Kontrolle der Prüfdokumentation, Durchführung der Tätigkeiten ge-\n            mäß SOPs, etc.)\n       Betreuung von Laborgeräten und Laboreinrichtungen\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n       Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder gleichzuhaltende Ausbil-\n            dung in einem Gesundheitsberuf\n       Sehr gute Kenntnisse der für Klinische Studien relevanten Gesetze und Richtlinien (ICH-GCP,\n            AMG, MPG, etc.)\n       Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift\n       Fundierte IT-Kenntnisse (v.a. MS-Office, Medocs)\n       Erfahrung mit oder Bereitschaft für Schulung von Ultraschalluntersuchungen in der Angiologie\n       Erfahrung mit oder Bereitschaft für Schulung zur Betreuung von Laborgeräten\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n       Zusatzqualifikationen und einschlägige Ausbildungen im Bereich Klinischer Studien\n       Erfahrungen im Bereich Klinischer Studien (z.B.: Phase I Studien)\n       Selbstständige und gut strukturierte Arbeitsweise\n       Hohe soziale und kommunikative Kompetenz\n       Organisatorische Fähigkeiten\n       Hohes Maß an Durchsetzungsvermögen\n       Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür die Position ist ein kollektivvertragliches Bruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) von EUR\n2.061,60 (14x jährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich gegebenenfalls auf Basis der kollektivver-\ntraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen bzw. zuzüglich allfälli-\nger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/personalmanagement-entwicklung-und-administration/of-\nfene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am 18. April 2019.\n                                                                                                    MTBl. vom 27.03.2019, StJ 2018/19, 25. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 7689,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "18",
                "published": "2020-02-12T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Einsetzung einer Habilitationskommission; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Otto Loewi Memorial Lecture; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7689&pDocNr=991218&pOrgNr=1"
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            "index": 7,
            "text": "8\n(3) Die den Studienwerber/innen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten\nsind nicht erstattungsfähig.\n(4) Auf das gegenständliche Verfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verordnung\nsowie der Verordnung betreffend die Testinhalte (§ 10 Abs. 1) zur Anwendung.\nInternet-Anmeldung\n§ 6. (1) Die Studienwerber/innen haben sich innerhalb der von den Rektoraten der Medizinischen\nUniversitäten Wien, Innsbruck, Graz und der Johannes-Kepler-Universität Linz einvernehmlich\nfestgelegten Anmeldefrist, die am 02. März 2020 beginnt und am 31. März 2020 um 24:00 Uhr endet, für\nden jeweiligen Aufnahmetest online, mittels Web-Formulars im ANV-Webtool anzumelden.\n(2) Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten, die Wahl des Studiums\n(Humanmedizin/Zahnmedizin) sowie die Wahl des Studienortes (Wien, Innsbruck, Linz oder Graz)\nanzugeben. Des Weiteren werden Daten der StudienwerberInnen sowie deren Eltern im Sinne des § 9\nAbs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, idgF, erfasst und anonymisiert sowie\naggregiert für statistische und Evaluierungszwecke verwendet (§ 143 Abs. 42 UG).\n(3) Die Angabe des gewünschten Studiums und des gewünschten Studienortes, für das bzw. für den die\nZulassung erfolgen soll, ist verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.\n(4) Die Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende\nder Anmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung ist nicht möglich. Die Internet-Anmeldung\nist ausschließlich innerhalb der festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des Kostenbeitrages\n(§ 7) gültig.\n(5) Das ANV-Webtool, über das die Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des jeweiligen\nJahres im Internet auf der Website der Medizinischen Universität Graz veröffentlicht. Eine unvollständig\nausgefüllte und/oder wahrheitswidrige und/oder nicht den Formvorschriften (insbes. Abs. 1- 3)\nentsprechende und/oder nicht fristgerechte Anmeldung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge\nzur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.\nBeitrag zur Deckung der Kosten\n§ 7. (1) Um ein geordnetes und effizientes Aufnahmeverfahren zu gewährleisten sowie um die\nErnsthaftigkeit der getätigten Internet-Anmeldung zu bestätigen, haben die Studienwerber/innen einen\nvom Rektorat der Medizinischen Universität Graz jährlich festzusetzende Beitrag zur Deckung der Kosten\nzu leisten. Diese dient dem Ordnungszweck und als Beitrag zur Deckung der Kosten der Testdurchführung\nund beträgt Euro 110.-.\n(2) Der vollständige Beitrag muss innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist, die am 02. März 2020\nbeginnt und am 31. März 2020 endet, mittels des von der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung\ngestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im\nRahmen der Internet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die Studienwerber/innen haben die\nausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität Graz zu\nverfolgen und die Bezahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig\neinlangt sowie die gültige Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten zu überprüfen.\n(3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der vollständige Beitrag zur Deckung der Kosten"
        },
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            "bulletin": {
                "id": 8352,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "2",
                "published": "2020-10-14T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Mittleres Pflegemanagement - Wiederverlautbarung; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“; Festlegung des Rektorats zu den Voraussetzungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Masterstudiums \r\nPflegewissenschaft; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen \r\nOrganisationseinheit; Widerruf der Bestellung zur 2. Stellvertreterin des Vorstandes der Universitätsklinik für Blutgruppenserologie und \r\nTransfusionsmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8352&pDocNr=1069755&pOrgNr=1"
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            "index": 43,
            "text": "44\n   zuständigen Bundesministerium zur Genehmigung eingereicht werden. Die jeweilige\n   Projektleitung muss jedes Vorhaben universitätsintern dem jeweils zuständigen Komitee für\n   Biologische Sicherheit vorlegen und von diesem die erforderliche Sicherheitseinstufung\n   vornehmen lassen.\n  Genanalysen am Menschen unterliegen dem österreichischen GTG, insbesondere dem IV.\n   Abschnitt (“Genanalyse und Gentherapie am Menschen”) und müssen gemäß den Regelungen im\n   IV. Abschnitt dem für Gesundheit zuständigen Bundesministerium gemeldet werden.\n  Genanalysen für wissenschaftliche Zwecke und Ausbildungszwecke dürfen nur durchgeführt\n   werden, wenn der*die Spender*in der entsprechenden Probe dazu ausdrücklich schriftlich\n   zugestimmt hat oder die Probe de-identifiziert 10 wurde. Nicht-genetische medizinische Daten,\n   die mit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, müssen dabei ebenfalls de-\n   identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum*zur jeweiligen Probenspender*in darf nur\n   mit einer gültigen Einwilligung der betroffenen Person im Rahmen eines gültigen Ethikvotums\n   erfolgen.\n  Ergebnisse aus genetischen Analysen dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn\n   durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass – abgesehen von Abs. 1, § 66 GTG, IV.\n   Abschnitt, – der*die Probenspender*in nicht bestimmbar ist. (vgl. IV. Abschnitt, § 66 GTG).\n  Gentherapien am Menschen unterliegen dem österreichischen GTG, insbesondere dem IV.\n   Abschnitt (“Genanalyse und Gentherapie am Menschen”), und müssen den dort festgelegten\n   Regelungen entsprechend ausgeführt werden.\n  Hinsichtlich der Sammlung von und der Forschung an Gewebeproben von Menschen wird\n   Forscher*innen empfohlen, das Dokument „Humanbiobanken für die Forschung“ (Stellungnahme\n   des Deutschen Nationalen Ethikrats 2010) zu beachten.\n10. Wissenschaftliches Fehlverhalten und Betrug in der Wissenschaft\nUnter Betrug in der Wissenschaft versteht man die bewusste (oder versuchte) Täuschung der\nScientific Community, von Förderinstitutionen, Entscheidungsträger*innen sowie anderen\nRezipient*innen von publizierten Forschungsergebnissen. Wissenschaftliches Fehlverhalten\nresultiert gewöhnlich aus grober Fahrlässigkeit und/oder Verantwortungslosigkeit bei der\nDurchführung der Forschung. Die folgenden Handlungen werden, wenn sie absichtlich oder\nfahrlässig gesetzt werden, als Verletzungen der guten wissenschaftlichen Praxis angesehen und\nstellen Akte wissenschaftlichen Fehlverhaltens oder Betrugs dar:\n Erfinden oder Fälschen von Daten (unter anderem stillschweigendes Selektieren und Eliminieren\n   von ungewünschten Resultaten, Manipulieren von grafischen Darstellungen, falsche Angaben in\n   Förderanträgen oder im Rahmen von wissenschaftlichen Stellenbewerbungen),\n Verlust von Primärdaten als Folge von Fahrlässigkeit, Eliminieren von Primärdaten, Mitnahme von\n   Primärdaten aus dem Labor bzw. der Institution, ohne dass es eine diesbezügliche Vereinbarung\n   zwischen den beteiligten Labors bzw. Institutionen gibt, oder wenn dadurch geltende gesetzliche\n   Bestimmungen, disziplinspezifische Standards oder die vorliegenden Standards verletzt werden,\n Verletzen von Rechten an geistigem Eigentum (unteren anderem Plagiat und die nicht-\n   autorisierte Nutzung oder Verbreitung von Ansätzen, Ideen und Grafiken/Abbildungen anderer),\n Einschließen von Personen, welche die Kriterien einer Autor*innenschaft nicht erfüllen, in die\n   Liste der Autor*innen,\n10\n    Das GTG spricht ausdrücklich von „De-Identifizierung“ anstatt der in der DSGVO bzw. im\n    Datenschutzgesetz verwendeten Begriffe „Anonymisierung“ und „Pseudonymisierung“.\nMitteilungsblatt vom 14.10.2020, StJ 2020/21, 2. Stk. RN 7                         Seite 12 von 14"
        },
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                "id": 2205,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "27",
                "published": "2010-07-07T00:00:00+02:00",
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            "index": 124,
            "text": "Medizinische Universität Graz\nHinweise zur Kennzahlen-Berechnung\nMit Ausnahme von SSCI, SCI, A und HCI gelisteten Publikationen (die zentral erfasst werden) wurden die Publikationen\nMitarbeiterInnen im Forschungsportal erfasst. Die Vollständigkeit der dezentralen Erfassung kann nicht ga\nInterpretationsmöglichkeiten aller Publikationsformate mit Ausnahme von SSCI, SCI, A und HCI gelisteten Publikationen li\nPublikationen von Lehrbeauftragten konnten nur punktuell erfasst werden (es erscheint unmöglich, alle externe\nForschungsportals vertraut zu machen).\nDie Klassifizierung nach Wissenschaftszweigen erfolgte entgegen der Verordnung anteilig nach der jeweiligen \nKlassifizierung auf Ebene der Publikation (wie in der Verordnung festgelegt) konnte nicht durchgeführt werden, da dies \nAutorInnen (das Gros der Publikationen an einer modernen medizinischen Universität) mit enormem Mehraufwand verb\nKoordination der Klassifikation durch die AutorInnen erfordern). Alle SSCI, SCI, A und HCI sowie Pubmed gelisteten Pub\nUniversität hin überprüft. Die Nennung der Stammuniversität mit eindeutiger Nennung einer Organisationseinheit der M\n\"Nennung der Universität\" interpretiert, selbiges gilt bei Adressnennungen wie beispielsweise \"University Hospital Gr\n\"Medical Faculty Graz\" oder ähnliche Angaben (im Rahmen internationaler Kooperationen wurden oftmals noch die v\n\"study-group memberships\" (lediglich Nennung von Personen und Institution im Publikationsappendix) wurden nicht berüc\nUnter \"Beiträge in SSCI, SCI, A und HCI -Fachzeitschriften\" wurden nur jene Publikationen erfasst, die als eindeutige\nverifiziert werden konnten. Alle Publikationen sämtlicher Formate wurden vor Auswertung einer intensiven Validierung\nmehr als 60 Eintragungen mussten dabei gelöscht werden. Die Publikationsdaten wurden mit Personendaten (BiDok-Ver\nim Wissensbilanz-Datawarehouse zusammengeführt, um sicherzustellen, dass lediglich Leistungen von BiDok-verwend\nin diese Kennzahl einfließen, und entsprechend ausgewertet. Die Vergleichsdaten der Jahre 2007 und 2008 befinden sich\nInterpretation der Werte für 2009\nGrundsätzlich wurden für das Jahr 2009 (ohne Dubletten) 3331 Publikationen erfasst (darunter 718 Publikationen in S\nohne meeting abstracts, corrections, correspondence etc). Daraus erfüllten 2935 Publikationen (darunter 701 Publikati\nSSCI, SCI, A und HCI Fachzeitschriften) die komplexen Anforderungen der Kennzahldefinition (Wissenschaftlichkeit,\nentsprechender BidoK-Verwendungsart, etc.). Es ist festzuhalten, dass die Betrachtung nach Wissenschaftszweigen nur r\nerfolgen kann, da in dieser Kennzahl alle Publikationsformate gepoolt werden.\nVon den 2935 \"qualifizierten Publikationen\" entfiel das Gros (93%) auf den Zweig Humanmedizin und hier wiederum\nMedizin (ausgenommen Chirurgie und Psychiatrie) (45%), Chirurgie und Anästhesiologie (16%) sowie sonstige und\nBezüglich der Verteilung nach Publikationsformaten ist auffallend, dass erstveröffentlichte Beiträge in SSCI, SCI, A u\ngrößten Anteil ausmachten. Dies spricht dafür, dass die MitarbeiterInnen der Medizinischen Universität Graz vo\nFachzeitschriften publizieren, kann aber auch u.U. durch eine mangelhafte Erfassung anderer Formate (siehe oben) hervo\nInterpretation im Jahresvergleich 2007 - 2009\nIm Vergleich zu 2007 und 2009 ist für das Jahr 2009 ein weiterer Anstieg an Publikationen in SSCI, SCI, A und HCI Fachz\n644 auf 701 im Jahr 2009).\nAlle anderen Schichtungsmerkmale sind aufgrund der offenen Fragen zur Vollständigkeit der Daten nicht sinnvoll interpret\n                                                                             100/121"
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            "bulletin": {
                "id": 154,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "16",
                "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
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            "index": 16,
            "text": "- 17 -\n6.2    Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter werden von dem nach der Geschäftsordnung des Rektorates\n       idgF für die OzI zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der\n       OzI und unter Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet\n       bestellt.\n6.3    Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter können von dem nach der Geschäftsordnung des Rektorates\n       idgF für die OzI zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der\n       OzI aus wichtigem Grund abberufen werden.\n                                            § 7 Abteilungsleitungen\n7.1    Die Abteilungen gemäß den Punkten 4.2 bis 4.4 dieser Subgliederung werden von\n       Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern geführt, so die jeweilige Bereichsleiterin bzw. der\n       jeweilige Bereichsleiter die Abteilung nicht in Personalunion führt.\n7.2    Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter werden von der Leiterin oder vom Leiter der OzI auf\n       Vorschlag der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters, dessen Bereich die Abteilung zugeordnet ist,\n       unbefristet oder befristet bestellt.\n7.3    Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können von der Leiterin oder dem Leiter der OzI in\n       Abstimmung mit dem nach der Geschäftsordnung des Rektorates idgF für die OzI zuständigen\n       Mitglied des Rektorats aus wichtigem Grund abberufen werden.\n                                            § 8 Stabstellenleitungen\n8.1    Die Stabstellen gemäß Punkt 5.2 dieser Subgliederung werden von Stabstellenleiterinnen oder\n       Stabstellenleitern geführt, so sie nicht von der Leiterin oder dem Leiter der OzI, einer Bereichsleiterin\n       oder einem Bereichsleiter, einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter nicht in Personalunion\n       geführt werden.\n8.2    Stabstellenleiterinnen oder Stabstellenleiter werden von der Leiterin oder vom Leiter der OzI\n       unbefristet oder befristet bestellt.\n8.3    Stabstellenleiterinnen oder Stabstellenleiter können von der Leiterin oder dem Leiter der OzI aus\n       wichtigem Grund abberufen werden.\n                                              § 9 Stellvertretungen\n9.1    Sofern keine Stellvertretende Leiterin oder kein Stellvertretender Leiter der OzI gemäß Punkt 2.4\n       dieser Subgliederung bestellt ist, erfolgt automatisch eine Stellvertretung für die Leiterin oder den\n       Leiter der OzI gemeinsam durch zwei Bereichsleiter der OzI. Im Fall der Abwesenheit der Leiterin\n       oder des Leiters der OzI entscheidet die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter B-AD im\n       Einvernehmen mit der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter B-FI oder in dessen Abwesenheit mit\n       der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter B-TE. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden,\n       so ist dies zu protokollieren und es entscheidet die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter B-AD. Im\n       Fall der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters der OzI und der Bereichsleiterin oder des\n       Bereichsleiters B-AD entscheidet die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter B-FI im Einvernehmen mit\n       der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter B-TE. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden,\n       so ist dies zu protokollieren und es entscheidet die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter B-FI.\n9.2    Die Stellvertretung für die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter für den B-AD erfolgt automatisch\n       in nachstehender Reihenfolge:\n       1. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-RE,\n       2. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-PE,\n       3. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-BI.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
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                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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            "index": 65,
            "text": "66\n§ G.13 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Gesamtzahl der\n       abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jede/jeden Kandidatin/\n       Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der Bestimmung des § G.11\n       dieser Wahlordnung die notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl festzustellen. Die Wahllei-\n       terin/Der Wahlleiter wird bei der Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses durch je ein\n       Mitglied jeder im Kollegialorgan vertretenen, bei der Wahl anwesenden Kurie unterstützt. Von diesen ist\n       das Wahlergebnis einstimmig zu bestätigen.\n§ G.14 Das Wahlergebnis ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu veröffent-\n       lichen.\n3. TEILSTÜCK: ANFECHTUNG DER WAHL\n§ G.15 Eine Anfechtung der Wahl ist unzulässig.\n4. TEILSTÜCK: AUSSCHEIDEN AUS DER FUNKTION DES VORSITZES/DER STELLVERTRETUNG SOWIE DER\nSCHRIFTFÜHRUNG\n§ G.16 Das Kollegialorgan kann die gewählten Mitglieder aus der Funktion des Vorsitzes sowie der ersten oder\n       zweiten Stellvertretung und der Schriftführung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen. Auf die Mit-\n       gliedschaft im Kollegialorgan der/des (ehemaligen) Vorsitzenden bzw. Stellvertreterin/Stellvertreters\n       hat dies keine Auswirkung.\n§ G.17 Die Einberufung einer Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung\n       muss von einem Drittel der Mitglieder des Kollegialorgans schriftlich beantragt werden und ist an den\n       Vorsitz des Kollegialorganes sowie die Stellvertretung gemeinschaftlich zu richten. Diese haben eine au-\n       ßerordentliche Sitzung gemäß der Geschäftsordnung des Senates mit entsprechenden Tagesordnungs-\n       punkten einzuberufen.\n§ G.18 Die Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der Schriftführung\n       darf nicht von der durch die mögliche Abberufung betroffenen Person geleitet werden. Soll von der\n       Funktion des Vorsitzes und der Stellvertretung abberufen werden, so ist die Sitzung von dem an Jahren\n       ältesten anwesenden Mitglied zu leiten.\n§ G.19 Ein Beschluss über die Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung bedarf eines\n       Präsenzquorums von zumindest der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie eines Konsensquo-\n       rums von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.\n§ G.20 Die/Der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter sowie die Schriftführerin/der Schriftfüh-\n       rer kann während der Funktionsperiode jederzeit ihren/seinen Rücktritt aus der Funktion des Vorsitzes/\n       der Stellvertretung/der Schriftführung erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Kollegialor-\n       gan schriftlich (an den Vorsitzenden bzw. Stellvertreter) abzugeben. Im Zweifelsfall gilt der Rücktritt aus\n       der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der Schriftführung nicht als Rücktritt als Mitglied\n       dieses Kollegialorganes.\n§ G.21 Jede vorzeitige Beendigung der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung des Vorsitzes ist im Mit-\n       teilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Bei Ausscheiden aus der Funktion\n       des Vorsitzes oder der Stellvertretung, ist eine Neuwahl für die vakante Funktion des Vorsitzes bzw. der\n       Stellvertretung dieser Wahlordnung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchzuführen.\n                                                               Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 64"
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            "bulletin": {
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                "academic_year": "2007/08",
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                "published": "2008-05-07T00:00:00+02:00",
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            "index": 11,
            "text": "- 12 -\n     b. der Durchführung von Veranstaltungen (einerseits für ältere Absolvent/-innen der ehemaligen\n         Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz und für jüngere Absolvent/innen der\n         MUG)\n     c. der Schaffung von Angeboten im Weiterbildungs- und postgradualen Bildungsbereich über\n         Kooperation mit den entsprechenden Stellen an der MUG\n     d. Beratungsleistungen (vor allem für Jungabsolvent/innen)\n     e. der Förderung von Netzwerken zwischen Universitätsangehörigen und Absolvent/innen\n§ 4 Umsetzung und Maßnahmen\n(1) Die Information der Absolvent/innen über Aktuelles aus den Bereichen Studium und Lehre sowie\nForschung und Patient/innenbetreuung erfolgt unter anderem in Form von\n         a. eNewsletter der Medizinischen Universität Graz, sechsmal jährlich\n         b. Zustellung der jeweils neuen Broschüre über Universitätslehrgänge an der Medizinischen\n             Universität Graz,\n         c. Einladung zu Veranstaltungen der Medizinischen Universität Graz per Post und Email\n         d. Informationen über die Webseite der Medizinischen Universität Graz unter\n              www.meduni-graz.at/alumni\n(2) Darüber hinaus findet pro Jahr ein Netzwerk-Treffen für Absolvent/innen der ehemaligen\nMedizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz sowie für Absolvent/innen der MUG statt, wie\nz.B. ein \"Studierenden-Tag\", der sowohl Informationen für Studienanfänger als auch für Absolvent/innen,\nbzw. für Studierende, die kurz vor Studienabschluss stehen, beinhaltet.\n(3) Einmal jährlich findet der „Studierenden-Tag“ statt, an welchem Studienanfänger/innen, Studierende\nsowie Absolvent/innen, welche längstens seit drei Jahren ihr Studium an der MUG beendet haben, durch\nMitglieder des Rektorates über Berufmöglichkeiten für Absolvent/innen der Studienrichtungen der MUG,\nüber die Abteilung Internationales und Postgraduales Zentrum (A-IPZ), über die Möglichkeit von\nAuslandsaufenthalten und Famulaturen sowie durch Vertreter/innen der Ärztekammer über Turnusplätze\nund –möglichkeiten informiert werden. Darüber hinaus erhalten im medizinischen Bereich tätige\nUnternehmen wie Pharma- oder Medizintechnikfirmen die Gelegenheit zur Präsentation ihrer Tätigkeiten.\nAuch wird beim „Studierenden-Tag“ eine Auskunftsstelle für Informationen über Förderungsmöglichkeiten\n(Dissertant/innen-Preise, Frauenförderungen etc.) eingerichtet.\n§ 5 In-Kraft-treten\nDieser Satzungsteil tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz in\nKraft.\n                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                    Rektor\n99.\nRichtlinien des Rektorates: Richtlinie über Mobilitätszuschüsse für Forschung, Richtlinie BA-CA „Visiting\nScientists Program“ und Prozessrichtlinie für die Nutzung von Ressourcen im Zentrum für Medizinische\nGrundlagenforschung (ZMF) - Änderung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß § 22 (1) UG 2007\nidgF in seiner Sitzung am 10.04.2008 folgende Änderungen von folgenden Richtlinien beschlossen hat:\n     •   Richtlinie über Mobilitätszuschüsse für Forschung:\n         3.4. Die Auswahl der zu fördernden Aufenthalte erfolgt aufgrund des relativ geringen\nFördervolumens nicht durch die Forschungsförderungskommission, sondern durch das aufgrund der\nGeschäftsordnung des Rektorates zuständige Mitglied des Rektorates.\n     •   Richtlinie BA-CA \"Visiting Scientists Program\":\n       3.4. Die Auswahl der zu fördernden Aufenthalte erfolgt durch das Rektorat, vertreten durch das\n       aufgrund der Geschäftsordnung des Rektorates zuständige Mitglied des Rektorates.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                   MTBl. vom 07.05.2008, StJ 2007/08, 21. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 242,
                "academic_year": "2006/07",
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                "published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
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            "index": 79,
            "text": "- 80 -\nAnhang IV: Richtlinie virtuelle Lehre\n1. Rahmenbedingungen\nBei der Bereitstellung von Unterlagen im VMC werden drei Stufen unterschieden:\n    1.1. Grundsätzliche Informationen, die jedes Modul enthalten soll\n         1.1.1. Stichwortliste\n         1.1.2. Lehrbuchempfehlung\n         1.1.3. 5 Musterprüfungsfragen\n         1.1.4. Vollständige Strukturierung in Themen und Lerneinheiten\n    1.2. Elektronische Lernunterlagen zusätzlich zum Präsenzunterricht (Anreicherungs-Konzept) zu den\n          einzelnen Lerneinheiten: Dies ist eine freiwillige Leistung von Lehrenden, wenn sie solche Unter-\n          lagen als zweckmäßige Unterstützung ihres Unterrichts erachten. Dafür gibt es keine verpflich-\n          tenden Vorgaben.\n    1.3. Partieller Ersatz von Präsenzlehre durch virtuelle Lerneinheiten (Blended Learning-Konzept): Dies\n          kann auf Wunsch von Lehrenden ermöglicht werden. Für den Fall des Ersatzes von Präsenzlehre\n          durch virtuelle Lerneinheiten sind allerdings gewisse Richtlinien und Vorgangsweisen einzuhal-\n          ten, die in dieser Richtlinie definiert sind. Somit bezieht sich diese Richtlinie ausschließlich auf\n          die Situation, dass eine Lehrperson statt Präsenzlehre abzuhalten eine virtuelle Lerneinheit\n          gestalten möchte.\n2. Anforderungen für die virtuelle Gestaltung\n    2.1. auf Lerneinheitenebene\n         2.1.1. Die Lerneinheit ist mit dem Vermerk „virtuell“ im Titel eindeutig gekennzeichnet.\n         2.1.2. Verpflichtend zu absolvierende Lernobjekte sind mit dem Vermerk „Pflicht“ eindeutig\n                   gekennzeichnet.\n         2.1.3. Das einmalige Durchmachen der Lernobjekte ist innerhalb der für die Lerneinheit ange-\n                   gebenen Zeit möglich.\n         2.1.4. Die zentralen Lernziele werden in interaktiver bzw. in einer zur Selbstüberprüfung geeig-\n                   neten Form präsentiert.\n         2.1.5. Die Lerneinheit enthält ausschließlich/gesamten Pflichtstoff – d.h. prüfungsrelevante Un-\n                   terlagen. Darüber hinausgehende, weiterführende Informationen (Erweiterungsstoff)\n                   sind in den Anhang des Moduls in der Lerneinheit „Weiterführende Materialien“ zu\n                   platzieren.\n    2.2. auf Modulebene\n         2.2.1. Die Struktur des Moduls ist vollständig abgebildet.\n         2.2.2. Die unter 1.1. aufgeführten grundsätzlichen Informationen zum Modul sind bereit ge-\n                   stellt.\n    2.3. auf Lernobjektebene\n         2.3.1. Die Lernobjeke tragen einen aussagekräftigen Titel.\n         2.3.2. Die Lernziele werden dezidiert angegeben, vorzugsweise unter Bezug auf einen etablier-\n                   ten Gegenstandskatalog\n         2.3.3. Die Lernobjekte enthalten einen „Advance organizer“, der die Schlüsselbegriffe auflistet.\n         2.3.4. Die Lernobjekte enthalten interaktive Elemente bzw. interaktive Aufgabenstellungen.\n         2.3.5. Zu den Aufgabenstellungen wird Feedback gegeben.\n         2.3.6. Die Lernobjekte enthalten Medien (Bilder, Audio, Video oder Simulationen).\n         2.3.7. Von jedem Lernobjekt wird eine besonders für das Ausdrucken geeignete Version bereit\n                   gestellt (Ausnahme: interaktive Lernobjekte).\n         2.3.8. Die Lernobjekte sollen von sich aus selbsterklärend gestaltet sein.\n3. Sicherung\n    3.1. Die Lehrperson meldet die geplante virtuelle Abhaltung an die Abteilung VMC.\n    3.2. Die Abteilung VMC überprüft die Einhaltung der hier definierten formalen und inhaltlichen Vor-\n          gaben anhand einer standardisierten Checkliste.\n    3.3. Die Abteilung VMC meldet die geplante Abhaltung an die jeweilige Studienkommission und ü-\n          bermittelt die ausgefüllte Checkliste.\n    3.4. Die Studienkommission oder eine von ihr eingerichtete Arbeitsgruppe überprüft die Einhaltung\n          der Vorgaben.\n    3.5. Die Studienkommission entscheidet über die Zulässigkeit der virtuellen Abhaltung.\n    3.6. Die Studienkommission übermittelt ihre Entscheidung an den Vizerektor für Studium und Lehre.\n    3.7. Der Vizerektor betraut die Lehrperson mit der virtuellen Abhaltung.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                                  MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
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            "bulletin": {
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                "academic_year": "2004/05",
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            "index": 7,
            "text": "-8-\n     •    Aufbau eines kooperativen Netzwerkes zwischen den klinischen und experimentellen Einrichtungen\n          zur Erforschung kardiologischer Fragestellungen und zur Versorgung kardiologischer Patienten\n     •    soziale Kompetenz entspechend der Orientierung des Leitbildes der Medizinischen Universität Graz\n          am biopsychosozialen Modell\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in\nLeitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Entsprechend\ndem Frauenförderungsplan werden Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind ausschließlich unter Verwendung des strukturierten Bewerbungsformulars der\nMedizinischen Universität Graz, abrufbar unter der Adresse http://www.meduni-graz.at/karriere/, mit den\nüblichen Unterlagen (Lebenslauf, Publikationsliste, Lehrtätigkeit, inhaltlich gegliedert entsprechend dem\nFormular für Kurzbewerbungen), elektronische Übermittlung und eine Ausfertigung in Papierform, bis zum\n28.Oktober 2005 an den Rektor der Medizinischen Universität Graz, Herrn Univ.-Prof. Dr.med.\nDr. phil. Gerhard F. Walter, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, zu richten.\nDie Medizinische Universität Graz kann                     allfällige Fahrt- und Aufenthaltskosten  für  die\nBewerberinnen/Bewerber nicht übernehmen.\nAn der Medizinischen Universität Graz ist zum ehest möglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines\n                     Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors für Pflegewissenschaft\nzu besetzen. Die Aufnahme erfolgt für die Dauer von 2 Jahren gem. § 99 UG 2002 in Vollzeitbeschäftigung\nin einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des\nAngestelltengesetzes.\nProfil der Stelle: Erstbesetzung für eine Professur Pflegewissenschaft\nAufgaben:\nVon der Bewerberin/dem Bewerber wird erwartet,\n          • das Fach in Forschung und Lehre zu vertreten,\n          • das neu einzurichtende Studium Pflegewissenschaft (Bakkalaureat, Magister, Doktoratsstudium)\n              mitzugestalten und zu betreuen,\n          • Aufbau einer Infrastruktur für das Fach Pflegewissenschaft (es wird von der Bewerberin/dem\n              Bewerber erwartet dass sie/er ein Konzept für die Aufbau- und Ablauforganisation des Faches\n              vorlegt)\n          • Teamfähigkeit und Kompetenz in interdisziplinärem und projektorientiertem Arbeiten\nEinstellungsvoraussetzungen:\nAbgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung mit Doktorat in Pflegewissen-\nschaft bzw. gleichzuhaltendes Doktorat mit Schwerpunkt Pflegewissenschaft, wissenschaftliche Qualifikation\nin Forschung und Lehre, pädagogische und didaktische Eignung, Qualifikation zur Führungskraft, fachein-\nschlägige Auslandserfahrung, facheinschlägige außeruniversitäre Praxis im Gesundheits- und Pflegebereich\nsowie die Habilitation oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Qualifikation in Pflegewissenschaft oder\nmit Schwerpunkt Pflegewissenschaft und eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege oder\ngleichzuwertende Ausbildungen im Gesundheits- und Pflegebereich werden erwünscht.\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktio-\nnen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Entsprechend dem Frauen-\nförderungsplan werden Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen. Bewerbungen sind aus-\nschließlich an Hand des strukturierten Bewerbungsformulars der Medizinischen Universität Graz abrufbar\nunter der Adresse http://www.meduni-graz.at/karriere.html mit den üblichen Unterlagen, 4-fach (Lebens-\nlauf, Publikationsliste, Lehrtätigkeit, inhaltlich gegliedert entsprechend dem Formular für Kurzbewerbungen)\nbis zum 14. Oktober 2005 an den Rektor der Medizinischen Universität Graz, Herrn Univ.-Prof. Dr.med.\nDr.phil. Gerhard F. Walter, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, zu richten.\n         _________________________________________________________________________________\n         Druck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 2945,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "11",
                "published": "2011-01-21T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2945&pDocNr=52802&pOrgNr=1"
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            "index": 3,
            "text": "§ 11 Beitrag zur Abdeckung der Kosten\n\n(1) Zur Abdeckung der Kosten für die Durchführung des Auswahltests kann von den StudienwerberInnen\nein angemessener Beitrag eingefordert werden. Die Höhe des Beitrages wird vom Rektorat festgesetzt; sie\ndarf die Obergrenze von Euro 100 nicht übersteigen. Die diesbezüglich erforderlichen Informationen\nwerden bis spätestens Ende der elektronischen Voranmeldung bekanntgegeben.\n\n(2) Wird ein Beitrag festgesetzt, muss dieser innerhalb der Anmeldefrist, das heißt bis spätestens\n30.04.2011, nachweislich eingelangt sein. Anderenfalls ist die Anmeldung nicht vollständig und es besteht\nkeine Berechtigung am Auswahltest teilzunehmen.\n\n(3) Erscheinen StudienwerberInnen trotz gültiger Anmeldung nicht zum Test, besteht kein Anspruch auf\nRückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.\n\nTeil Ill - Sonderregelungen\n\n§ 12 Erasmusstudierende\n\n(1) Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitatsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich\nbefristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei\nSemestern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.\n\n§ 12a — Studienwerberinnen/Studienwerber mit Vorleistungen\n(1) Darüber hinaus wird das Rektorat Studierende des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) der MUG\nnach positiver Absolvierung des ersten Abschnittes des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) an der MUG,\naufgrund der weitreichenden inhaltlichen Deckung der Studienpläne der Diplomstudien Zahn- und\nHumanmedizin an der MUG im ersten Studienabschnitt, ohne Teilnahme am Auswahlverfahren zum\nDiplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG zulassen.\n\nTeil IV - Organe im Aufnahmeverfahren\n\n§ 13 Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Studium und Lehre\n\nIn erster Linie entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBI\n26. Stk, RN 125 vom 02.07.2008 idgF, der Vizerektor für Studium und Lehre für das zuständige Rektorat.\nEr entscheidet abschließend über die provisorische Reihungsliste.\n\n§ 14 Reihungskommission\nDie Reihungskommission entscheidet endgültig über die Reihungsliste.\n\nTeil V - Allgemeine Bestimmungen\n\n8 15 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n\n8 16 Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und gilt bis zum rechtskräftigen\nInkrafttreten einer neuen Verordnung durch das Rektorat der Medizinischen Universität Graz.\n\nUniv.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\nRektor\n\n64.\n\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) für das\nSommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/2012\n\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz (MUG) hat gemäß 8 124b Universitätsgesetz 2002 idgF,\nper Beschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im\nDiplomstudium Zahnmedizin (O 203) erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\n\nPräambel\n\nDie Medizinische Universität Graz führt auf Basis von $ 124b Uhniversitätsgesetz 2002 (UG) ein\nAufnahmeverfahren für alle Studienwerberinnen und Studienwerber durch.\n\nSinn dieser Verordnung ist die Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG idgF.\n\n \n\nMTBI. vom 21.01.2011, SU 2010/11, 11. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8753,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "23",
                "published": "2021-02-17T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorates „Forschungsdatenmanagementpolicy“; \r\n Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8753&pDocNr=1108449&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "7\n1. Geltungsbereich\nDie vorliegende Policy für das Management von Forschungsdaten bezieht sich auf deren Erhebung,\nDokumentation, Verarbeitung, Verwertung, Aufbewahrung und Weiterverwendung und kommt für\nalle an der Med Uni Graz tätigen Personen (z.B. Forscher*innen, am Forschungsprozess beteiligte\nnicht-wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Studierende, im Rahmen von Forschungsaktivitäten der\nMed Uni Graz tätige Ärzt*innen und Mitarbeiter*innen des LKH-Univ.-Klinikums und\nGastforscher*innen) und Forschungsaktivitäten zur Anwendung. Die Policy gilt grundsätzlich auch\nfür Forschungstätigkeiten, die durch einen Dritten gefördert, finanziert oder materiell unterstützt\nwerden und sollte in den entsprechenden Verträgen so weit wie möglich Niederschlag finden. Die\nBestimmungen des konkreten Vertrages gehen im Zweifel den Regelungen dieser Policy vor.\n2. Nutzungsrechte\nAn Daten, die im Auftrag bzw. im Interesse der Med Uni Graz generiert werden, steht der Med Uni\nGraz das zeitlich und örtlich uneingeschränkte Werknutzungsrecht zur kommerziellen und nicht-\nkommerziellen Verwertung hinsichtlich sämtlicher Verwertungsarten, einschließlich des Rechts\nzur Bearbeitung, zu. Für Diensterfindungen gelten § 106 Abs. 2 und 3 UG sowie die anwendbaren\nBestimmungen des Patentgesetzes. Den Urheber*innen bzw. Erfinder*innen verbleibt das ihnen\ngesetzlich vorbehaltene Recht auf Namensnennung, das Recht auf Diensterfindervergütung, das\nRecht der Universitätsangehörigen auf selbständige Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten\nsowie das Recht auf Nennung als (Mit-)Autor*in bei der Veröffentlichung von Ergebnissen der\nForschung.\nSoweit das primäre Nutzungsrecht an den Daten vertraglich dritten Rechtspersonen eingeräumt\nwird (z.B. bei Auftragsforschungsverträgen), ist sicherzustellen, dass der Med Uni Graz jedenfalls\njene Verfügungsrechte über die Daten eingeräumt werden, die zur Erfüllung ihrer\nAufbewahrungspflichten im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis erforderlich sind. Weiters\nwird angestrebt, dass der Med Uni Graz das Recht zur Verwendung der im Rahmen der\nForschungstätigkeit generierten Ergebnisse für nicht kommerzielle Forschung, Lehre und wenn\nmöglich Patient*innenversorgung eingeräumt wird.\nZur Einhaltung des Datenschutzes ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte nur\nmit Zustimmung einer einzurichtenden Daten-Clearingstelle und unter Einhaltung vertraglicher\nVereinbarungen unter Beachtung der Rechtslage zulässig. Die zu überprüfenden\npersonenbezogenen Daten umfassen auch genetische und biometrische Daten sowie aus\nbiologischem Material hervorgehende Daten. Die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von\npersonenbezogenen, pseudonymisierten oder anonymisierten Daten an Dritte wird im Zuge der\nVertragsprüfung im Rahmen des Drittmittelprozesses geprüft. Sollte eine Übermittlung von Daten\ngeplant sein, welche nicht über einen Projektvertrag geregelt ist, so muss das\nForschungsmanagement informiert werden, um eine gesonderte Prüfung, Entscheidung und ggf.\nvertragliche Regelung zu veranlassen. Das Forschungsmanagement stellt hierbei auch die\nSchnittstelle zur/zum Datenschutzbeauftragten der Med Uni Graz dar.\nForschungsdaten sind, wo möglich und sinnvoll, mit einer entsprechenden Werknutzungslizenz zu\nversehen, um eine Wiederverwendung zu ermöglichen, sofern keine Rechte Dritter, gesetzliche\nVerpflichtungen oder Verfügungsrechte dem entgegenstehen. Allfällige Vorgaben von\nFördergebern zur Art der zu gewährenden Lizenz sind jedenfalls einzuhalten.\nMitteilungsblatt vom 17.02.2021, StJ 2020/21, 23. Stk. RN 86                             Seite 5 von 8"
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            "bulletin": {
                "id": 6726,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "17",
                "published": "2019-01-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Rektorat: Bekanntgabe der Wiederbestellung des amtierenden Rektors der Medizinischen Universität Graz; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Geschäftsordnung: Geschäftsordnung der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6726&pDocNr=855249&pOrgNr=1"
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            "index": 37,
            "text": "38\nTestdurchführung, Auswertung, Ergebnisfeststellung\n§ 10. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) für das Diplomstudium Humanmedizin sowie das\nDiplomstudium Zahnmedizin erfolgt durch die dafür jeweils vorgesehenen Aufnahmetests\nHumanmedizin MedAT-H bzw. Zahnmedizin MedAT-Z, deren Testinhalte sowie Testauswertung in\neiner eigenen Verordnung vom Rektorat geregelt werden.\n(2) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert\nermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt (Rangliste).\n(3) Die Ergebnisfeststellung führt an der jeweiligen Medizinischen Universität zu je einer Rangliste der\nStudienwerber/innen       für    das     jeweilige     Studium       (Humanmedizin/Zahnmedizin).           Die\nStudienwerber/innen werden dabei nach dem Testwert anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren\n(§§ 6 ff) gereiht.\n(4) Für das Diplomstudium Humanmedizin werden die zur Verfügung stehenden Studienplätze (§ 4\nAbs. 1) grundsätzlich an jene Studienwerber/innen vergeben, die in der Rangliste auf den ersten 336\nPlätzen aufscheinen. Entspricht die Zusammensetzung der ersten 336 Plätze nicht den in § 4 Abs. 2\nnormierten Anforderungen, ist die Rangliste unter größtmöglicher Wahrung der sich aus dem\nTestergebnis ergebenden Reihenfolge der Studienwerber/innen so lange durch den Austausch von\nStudienwerber/innen, die das/die zu wenig stark repräsentierte/n Kriterium/Kriterien nicht erfüllen,\ndurch Studienwerber/innen, die in der Rangliste unmittelbar nachgereiht sind, das/die zu wenig stark\nrepräsentierte Kriterium/Kriterien jedoch erfüllen, zu modifizieren, bis von den ersten 336 Plätzen\nmindestens 95 vH auf EU-Bürger/innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte\nPersonen, sowie mindestens 75 vH auf Inhaber/innen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse\nentfallen. Für das Diplomstudium Zahnmedizin werden die Studienplätze an jene Studienwerber/innen\nvergeben, die in der Rangliste auf den ersten 24 Plätzen aufscheinen.\n(5) Die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens werden zu Beginn der Kalenderwoche 32 eines jeden\nJahres den einzelnen Studienwerber/innen über das ANV-Webtool bekannt gegeben. Jede/r\nStudienwerber/in erhält eine individualisierte Rückmeldung in Form eines Einzelergebnisnachweises\nüber das ANV-Webtool.\nZulassung\n§ 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene Studienwerber/innen\nzugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige\nStudium an der gewählten Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät der Johannes-\nKepler-Universität Linz erhalten haben. Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6\nweniger Studienwerber/innen an als Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das\nDiplomstudium Zahnmedizin gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt\nund jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 3\nerfüllt sind.\n(2) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studien-\nwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 Abs. 2 für das betreffende\nStudienjahr für die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63 ff und 91\nUG erfüllt.\n           Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin / Stand\n                                                  Mitteilungsblatt vom 30.01.2019, Stj 2018/2019, 17. Stk. RN72\n                                                 Seite 5 von 8"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6393,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "34",
                "published": "2018-06-20T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zur 2. Stellvertreterin der Leiterin einer Klinischen Abteilung im \r\nwissenschaftlichen klinischen Bereich; Rechnungsabschluss der Medizinischen Universität Graz zum 31.12.2017; Schiedskommission: Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden sowie der zwei Stellvertreter und des Schriftführers; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für Datenschutz und IT Sicherheit; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6393&pDocNr=775663&pOrgNr=1"
            },
            "index": 13,
            "text": "14\nÜber Zugriffsrechte wird geregelt, welche Person im Rahmen ihrer Funktionen bevollmächtigt wird\nIT-Systeme, IT-Anwendungen oder Daten zu nutzen. Die BenutzerInnen dürfen nur mit\nZugriffsrechten arbeiten, die unmittelbar für die Erledigung ihrer Aufgaben vorgesehen sind. Bei\nallen administrativen und klinischen Anwendungen, die gesetzlichen Anforderungen genügen\nmüssen, erfolgt die Vergabe bzw. Änderung der Zugriffsrechte auf schriftlichen Antrag.\nDas zuständige IT-Personal muss über die notwendige Änderung der Berechtigungen eines\nAnwenders/einer Anwenderin, z. B. infolge von Änderungen seiner/ihrer Aufgaben, rechtzeitig\ninformiert werden, um die Berechtigungsänderungen im System abbilden zu können. OE-\nLeiterInnen oder Projektverantwortliche sind verpflichtet, Zugriffsänderungen am Filesystem oder\nfür Applikationen der O-IT zeitnah zu melden.\nSystem- und Netzwerkmanagement\nEine angemessene Protokollierung, Auditierung und Revision sind wesentliche Faktoren der\nNetzwerksicherheit. Eine Auswertung solcher Protokolle mit geeigneten Hilfsmitteln erlaubt\nbeispielsweise einen Rückschluss darauf, ob die Bandbreite des Netzes den derzeitigen\nAnforderungen genügt oder systematische Angriffe auf das Netz zu erkennen sind.\nZur Sicherung des Netzwerkes werden adäquate Maßnahmen zur Protokollierung getroffen.\nDie Auswertung von Protokolldateien erfolgt entsprechend den aktuellen gesetzlichen Vorgaben\nund ohne Bezug zu einzelnen Personen (Usern). Die Med Uni Graz behält sich jedoch vor, im\nAnlassfall (Verdacht auf Begehung strafbarer Handlungen oder schwerer Verfehlungen) die\nProtokolldateien personenbezogen auszuwerten, soweit dies im Einzelfall rechtlich gedeckt ist.\nErfolglose / fehlerhafte Zugangsversuche an den IT-Systemen (Server NW-Komponenten) werden\nautomatisch protokolliert. Das Ändern wichtiger Systemparameter und auch das Herunterfahren\nbzw. das Hochfahren des Systems wird ebenfalls automatisch protokolliert.\nEs werden geeignete Maßnahmen getroffen, um Überlastungen und Störungen im Netzwerk\nfrühzeitig zu erkennen und zu lokalisieren. Es ist geregelt und sichergestellt, dass auf die für\ndiesen Zweck eingesetzten Werkzeuge nur die dazu befugten Personen zugreifen können. Der\nKreis der befugten Personen ist auf das notwendige Maß beschränkt.\nNur mit der Hardwareadresse (MAC-Adresse) bekannte Geräte werden im Med Uni Netzwerk\nbetrieben. Um dies zu gewährleisten und den Zugang zum Netzwerk der Med Uni zu regeln, wurde\nein Netzwerkmanagementtool (ISE=Identity Services Engine) angeschafft. Hier werden die\nHardwareadressen der im Netz betriebenen Geräte hinterlegt. Ein Web-Zugang ermöglicht den\nAdministratorInnen und IT-PartnerInnen das einfache Freischalten von Geräten.\nDas Datennetz ist so strukturiert, dass Teilnetze für verschiedene IT-Systeme entsprechend ihres\njeweiligen Schutzbedarfs bereitgestellt werden. Systeme mit unterschiedlichem Schutzbedarf\nwerden nicht in gleichen Teilnetzen betrieben. Dadurch wird verhindert, dass Systeme mit hohem\nSchutzbedarf durch zu wenig gesicherte Systeme im gleichen Teilnetz oder durch ungenügenden\nSchutzmaßnahmen an Netzübergängen gefährdet werden. Umgekehrt wird damit aber auch\nerreicht, dass der Zugang zu Systemen mit geringerem Schutzbedarf nicht unnötig erschwert wird,\nda auf andere Systeme mit höherem Schutzbedarf im gleichen Teilnetz Rücksicht genommen\nwerden muss.\n                          Richtlinie für Datenschutz und IT Sicherheit / Stand Mitteilungsblatt vom 20.06.2018, Stj 2017/2018, 34. Stk., RN 133\n                                                        Seite 12 von 14"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8352,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "2",
                "published": "2020-10-14T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Mittleres Pflegemanagement - Wiederverlautbarung; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“; Festlegung des Rektorats zu den Voraussetzungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Masterstudiums \r\nPflegewissenschaft; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen \r\nOrganisationseinheit; Widerruf der Bestellung zur 2. Stellvertreterin des Vorstandes der Universitätsklinik für Blutgruppenserologie und \r\nTransfusionsmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8352&pDocNr=1069755&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "4\nim Falle der Verhinderung der vorhin Genannten das an Lebensjahren älteste Mitglied des\nSenats; in Sitzungen das älteste anwesende Mitglied.\n§ 3.Mitglieder des Senats, Teilnahme an der Willensbildung\n(1)     Mitglieder des Senats sowie der Unterkommissionen sind die stimmberechtigten\nMitglieder. Die Mitglieder des Senats/der Unterkommissionen haben das Recht und die Pflicht,\nan der Willensbildung des Senats/der Unterkommission und dessen/deren Sitzungen\nteilzunehmen. Diese Verpflichtung ist als Dienstpflicht zu berücksichtigen. Sie sind bei der\nAusübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Eine Verhinderung an der\nMitwirkung an einem Akt der Willensbildung ist der/dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich\nüber das Büro des Senats bekannt zu geben und ein Ersatzmitglied zu nominieren, welches für\ndie Dauer der Übertragung die Rechte u. Pflichten eines Mitgliedes hat.\n(1a) Bei Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung der Habilitationskommission ist dies\nder/dem Vorsitzenden der Kommission unverzüglich zu melden. Diese/r hat im Fall der\nfehlenden Beschlussfähigkeit einen geänderten Sitzungstermin anzuberaumen.\n(2) Die Mitglieder des Senats/der Unterkommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit\nverpflichtet.\n(3) Der Senat bedient sich zu seiner administrativen Unterstützung einer Geschäftsstelle\n(Büro des Senats), ausgenommen Berufungskommissionen.\n§ 4.Auskunftspersonen, Fachleute\n(1) Der Senat kann auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen\nGegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen beiziehen. Sie haben kein Antrags- und\nStimmrecht.\n(2) Auskunftspersonen, Fachleute und die Mitglieder von Kollegialorganen und anderen\nUniversitätsorganen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer erstmaligen\nBeiziehung von der/vom Vorsitzenden entsprechend zu belehren.\n(3) Das Rektorat, Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Sinne § 39 Abs. 4\nFrauenförderplan der MUG (FFP) sowie die/der Vorsitzende des Betriebsrates haben das Recht,\nim nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Senats zu Tagesordnungspunkten anwesend zu sein,\ndie ihren Aufgabenbereich betreffen.\n§ 5. Willensbildung\n(1) Die Willensbildung des Senats erfolgt in Sitzungen, mit Ausnahme der Abstimmung im\nUmlaufwege.\n(2) Die/Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis\nfestzustellen. Die/Der Vorsitzende vertritt den Senat/die Unterkommission nach außen.\n(3) Die/Der Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung\nzu bestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten. Dazu können auch außerhalb von\nSitzungen des Senats/der Unterkommission Zusammenkünfte von Mitgliedern einberufen werden.\n§ 6.Sitzungsmodalitäten\n(1) Sitzungen des Senats werden bei Bedarf, mindestens zweimal im Semester; Sitzungen der\nUnterkommission werden bei Bedarf und Curricularkommissionen mindestens einmal im\nSemester, einberufen.\n(1a) Sitzungen der Habilitationskommission sind zumindest jeweils zur Konstituierung und zur\nAbschlusssitzung, sowie nach Bedarf, durch das Büro des Senats, einzuberufen.\n(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen ordentliche Sitzungen nur stattfinden, wenn\nwenigstens die Hälfte der Mitglieder jeder im Senat oder der Unterkommission vertretenen\nPersonengruppe zustimmt, ausgenommen Habilitationskommissionen.\n(3) Sitzungen werden im Auftrag der/des Vorsitzenden, durch das Büro des Senats, schriftlich\neinberufen.\n ___________________________________________________________________________________________\n                                              Mitteilungsblatt vom 14.10.2020, StJ 2020/21, 2. Stk. RN5\n                                            Seite 2 von 7"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 1624,
                "academic_year": "2009/10",
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                "published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
            },
            "index": 87,
            "text": "Seite 45 von 51\nDerzeit ist der überwiegende Teil der existierenden Sonderfächer und Additivfächer durch\norganisatorische Strukturen, entweder als Klinik oder als Klinische Abteilung, repräsentiert. Die\nUntergliederung in Klinische Abteilungen hat derzeit einen Stand erreicht, in dem die weitere\nSchaffung solcher Abteilungen finanziell und organisatorisch schwer realisierbar erscheint.\nAndererseits ist eine hochkarätige Repräsentanz von Subspezialisierungen sowohl für die\nspitzenmedizinische Versorgung als auch für Forschung und Lehre unabdingbar.\nDer derzeitige Verhandlungsstand über den Organisationsplan im Klinischen Bereich sieht\nteilweise Umbenennungen von klinischen Einrichtungen vor, wobei in erster Linie Kongruenz\nzwischen den Bezeichnungen der Fächer einerseits und den Bezeichnungen der Kliniken und\nAbteilungen andererseits hergestellt wird.\nHinsichtlich der Errichtung weiterer Kliniken und Abteilungen ist mittelfristig eine\nUniversitätsklinik für Nuklearmedizin in Diskussion, in der die derzeitigen nuklearmedizinischen\nAktivitäten der Univ.-Kliniken für Radiologie und für Innere Medizin zusammengeführt werden\nsollen. Weiters steht eine Klinische Abteilung für Psychosomatik des Kindesalters zur\nDiskussion.\nDie Herausforderung der nächsten Jahre wird sein, die zunehmende Subspezialisierung und\nDiversifizierung der klinischen Fächer einerseits durch attraktive Positionen für ausgewiesene,\nhochkarätige SpezialistInnen abzusichern, andererseits damit aber nicht zwangsläufig weitere\nstarre Strukturen aufbauen zu müssen.\n5. Bericht über das Ausmaß der Mitwirkung in der Krankenbehandlung im Sinne des §\n    29 Abs. 4 Z1 UG 2002\n    Darstellung und Bewertung erkennbarer Entwicklungstendenzen\n    Im Rahmen der Verhandlungen über die Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem\n    Krankenanstaltenträger gibt es intensive Bemühungen den MitarbeiterInnen der\n    Medizinischen Universität mehr Zeit für Forschung und Lehre zu ermöglichen. Der\n    derzeitige Verhandlungsstand zur Zusammenarbeit mit der KAGES sieht vor, dass die\n    MUG-Bediensteten im Klinischen Bereich „bis zu 70 %“ ihrer Arbeitszeit an der\n    PatientInnenversorgung mitwirken können, d.h. dass 30 % für Lehre und Forschung\n    reserviert sind. Soweit es sich dabei um facheinschlägige Lehre und Forschung handelt,\n    kann diese Aktivität auch als Teil der Facharztausbildung gesehen werden, sodass den in\n    Forschung und Lehre tätigen Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung in der Anrechung der\n    Ausbildungszeit kein Nachteil erwächst.\n    Die strikte Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bedingt auf einzelnen Kliniken einen\n    Mehrbedarf an Stellen, weil eine gesetzeskonforme Dienstplanung ansonsten auch\n    theoretisch an ihre Grenzen stößt.\n    Hohe PatientInnenfrequenzen im stationären und ambulanten Bereich binden einerseits\n    einen beträchtlichen Teil der ärztlichen Ressourcen, stellen andererseits aber auch eine\n    wertvolle Grundlage für Lehre und Forschung dar. Die Zusammenarbeit mit der KAGES\n    sieht vor, dass durch eine bessere Abstimmung der Aufgaben mit den anderen\n    Krankenhäusern eine Entlastung des klinischen Personals in der PatientInnenversorgung\n    angestrebt wird und damit mehr Ressourcen für Lehre und Forschung geschaffen werden.\n    Durch die in der Steiermark exzellente Vernetzung mit den übrigen KAGES-\n    Krankenhäusern wird es aber auch zunehmend möglich, diese – über das Klinikum hinaus\n    – für Lehre und Forschung zu nutzen. Hierzu wurde 2008 ein Rahmenvertrag mit der\n    KAGES für Lehrkrankenhäuser abgeschlossen und mit zahlreichen Standorten bereits\n    spezifische Vereinbarungen getroffen."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1565,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "25",
                "published": "2009-09-16T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1565&pDocNr=19249&pOrgNr=1"
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            "index": 102,
            "text": "Medizinische Universität Graz\nHinweise zur Kennzahlen-Berechnung\nMit Ausnahme von SSCI, SCI, A und HCI gelisteten Publikationen (die zentral erfasst werden) wurden die Publikationen\nMitarbeiterInnen im Forschungsportal erfasst. Die Vollständigkeit der dezentralen Erfassung kann nicht ga\nInterpretationsmöglichkeiten aller Publikationsformate mit Ausnahme von SSCI, SCI, A und HCI gelisteten Publikationen li\nPublikationen von Lehrbeauftragten konnten nur punktuell erfasst werden (es erscheint unmöglich, alle externe\nForschungsportals vertraut zu machen).\nDie Klassifizierung nach Wissenschaftszweigen erfolgte entgegen der Verordnung anteilig nach der jeweiligen \nKlassifizierung auf Ebene der Publikation (wie in der Verordnung festgelegt) konnte nicht durchgeführt werden, da dies \nAutorInnen (das Gros der Publikationen an einer modernen medizinischen Universität) mit enormem Mehraufwand verb\nKoordination der Klassifikation durch die AutorInnen erfordern). Alle SSCI, SCI, A und HCI sowie Pubmed gelisteten Pub\nUniversität hin überprüft. Die Nennung der Stammuniversität mit eindeutiger Nennung einer Organisationseinheit der M\n\"Nennung der Universität\" interpretiert, selbiges gilt bei Adressnennungen wie beispielsweise \"University Hospital Gr\n\"Medical Faculty Graz\" oder ähnliche Angaben (im Rahmen internationaler Kooperationen wurden oftmals noch die v\n\"study-group memberships\" (lediglich Nennung von Personen und Institution im Publikationsappendix) wurden nicht berüc\nUnter \"Beiträge in SSCI, SCI, A und HCI -Fachzeitschriften\" wurden nur jene Publikationen erfasst, die als eindeutig\nverifiziert werden konnten (sämtliche Publikationsformen mit Ausnahme von \"meeting abstracts\" wurden gezählt). Alle Pu\nvor Auswertung einer intensiven Validierung (u.a. Dublettenscreening) unterzogen, mehr als 300 Eintragungen \nPublikationsdaten wurden mit Personendaten (BiDok-Verwendungsart im Betrachtungszeitraum) im Wissensbilanz-D\nsicherzustellen, dass lediglich Leistungen von BiDok-verwendungsklassifikationsrelevantem Personal in diese Ke\nausgewertet. Die Vergleichsdaten der Jahre 2006 und 2007 befinden sich im Anhang.\nInterpretation der Werte für 2008\nGrundsätzlich wurden für das Jahr 2008 (ohne Dubletten) 2603 Publikationen erfasst (darunter 752 Publikationen in S\nohne meeting abstracts). Daraus erfüllten 2490 Publikationen (darunter 644 Publikationen - ohne meeting abstracts - in S\ndie komplexen Anforderungen der Kennzahldefinition (Wissenschaftlichkeit, Nennung der Universität, AutorIn mit entspr\nEs ist festzuhalten, dass die Betrachtung nach Wissenschaftszweigen nur rein nach quantitativen Gesichtspunkten erf\nPublikationsformate gepoolt werden. Unklar ist, ob diese Verteilung alleiniger Ausdruck der Publikationsaktiv\nfächerspezifischen oder geschlechtsspezifischen Datenenerfassungsbereitschaft ist.\nVon den 2490 \"qualifizierten Publikationen\" entfiel das Gros (94%) auf den Zweig Humanmedizin und hier wiederum\nMedizin (ausgenommen Chirurgie und Psychiatrie) (42%), Chirurgie und Anästhesiologie (15%) sowie Anatomie und Pa\nnach Publikationsformaten ist auffallend, dass erstveröffentlichte Beiträge in SSCI, SCI, A und HCI Fachzeitschriften m\nDies spricht dafür, dass die MitarbeiterInnen der Medizinischen Universität Graz vornehmlich in SSCI, SCI, A und HCI \nauch u.U. durch eine mangelhafte Erfassung anderer Formate (siehe oben) hervorgerufen worden sein.\nInterpretation im Jahresvergleich 2006 - 2008\nIm Vergleich zu 2006 und 2007 ist für das Jahr 2008 ein weiterer Anstieg an Publikationen in SSCI, SCI, A und HCI Fachz\nauf 644 im Jahr 2008).\n                                                                              100/122"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1444,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "19",
                "published": "2009-06-17T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1444&pDocNr=17037&pOrgNr=1"
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            "index": 1,
            "text": "-2-\n                                          Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. med.univ. Jörg HORINA\n           zum 2. Stellvertreter des Leiters der Klinischen Abteilung für Nephrologie und Hämodialyse\n                                                  an der Universitätsklinik für Innere Medizin\nrückwirkend ab 01.03.2009 bis 28.02.2013 bzw. längstens bis 2 Monate nach Besetzung der der\nOrganisations-/Subeinheit zugeordneten ProfessorInnenstelle\nbestellt hat.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n120.\nAusnahmeregelung zur Betriebsvereinbarung (bzw. deren 1. Verlängerung) zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs\n4 und Abs 5, § 4 KA-AZG der nach UG 2002 ab 1.1.2004 aufgenommenen und als Ärzte und Ärztinnen\noder Zahnärzte und Zahnärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz\nverwendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n            sowie\nzur Arbeitszeitvereinbarung gemäß § 3 Abs 4 und Abs 5, § 4 KA-AZG vom 01.02.2002\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt die zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw.\ndem Amt der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch den Rektor einerseits und dem Betriebsrat für\ndas wissenschaftliche Personal bzw. dem zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen\nUniversität Graz, vertreten durch die Vorsitzende andererseits im Einvernehmen mit den Vertretern der im\nKlinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz tätigen Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und\nZahnärzte (§ 34 UG 2002, § 3 Abs. 3 KA-AZG) abgeschlossene Betriebsvereinbarung bekannt:\n                                                                Ausnahmeregelung\nzur Betriebsvereinbarung (bzw. deren 1. Verlängerung) zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4 und Abs 5, § 4\nKA-AZG der nach UG 2002 ab 1.1.2004 aufgenommenen und als Ärzte und Ärztinnen oder Zahnärzte\nund Zahnärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz verwendeten\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n            sowie\nzur Arbeitszeitvereinbarung gemäß § 3 Abs 4 und Abs 5, § 4 KA-AZG vom 01.02.2002\nAbgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw. dem Amt der Medizinischen Universität\nGraz, vertreten durch den Rektor, einerseits und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal bzw.\ndem zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch die\nVorsitzende, andererseits im Einvernehmen mit den Vertretern der im Klinischen Bereich der Medizinischen\nUniversität Graz tätigen Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 34 UG 2002, § 3 Abs.\n3 KA-AZG).\n                                                                    § 1 Präambel\nZum Zwecke einer beiderseits angestrebten, noch flexibleren Dienstplangestaltung an der Universitätsklinik\nfür Anästhesiologie und Intensivmedizin der Medizinischen Universität Graz soll mit der gegenständlichen\nBetriebsvereinbarung der Zeitraum für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit abweichend von den\nübrigen Universitätskliniken der Medizinischen Universität Graz geregelt werden.\nGrundlegende Voraussetzung hiefür ist die überprüfbare Einhaltung des KA-AZG nicht nur anhand der\ngeplanten, sondern auch der tatsächlich erfolgten Diensteinteilung.\n                                                               § 2 Geltungsbereich\nDie Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:\nRäumlich:                für die Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin der Medizinischen\n                         Universität Graz\nPersönlich:              für die in ärztlicher Verwendung stehenden ArbeitnehmerInnen der Universitätsklinik für\n                         Anästhesiologie und Intensivmedizin (Beamte, übergeleitete Vertragsbedienstete,\n                         privatrechtliche ArbeitnehmerInnen)\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 17.06.2009, StJ 2008/09, 19. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 117,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "17",
                "published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
            },
            "index": 27,
            "text": "28\nselbstverantwortliche Einrichtung hat diesem Faktor jedoch eine neue Dimension gegeben. Aus einem nice-\nto-have ist ein must-have geworden, nachdem sich der internationale Wettbewerb unter den Universitäten\nverstärkt und der Konkurrenzgedanke auf nationaler Ebene erstmals in Erscheinung tritt.\nStrategisches Forschungsmanagement an der MUG:\nStrategisches Forschungsmanagement an der MUG basiert auf folgenden Überlegungen:\n\u0001 Strategisches Forschungsmanagement arbeitet gezielt und aufgrund einer breit akkordierten Strategie\n     daran, die Forschung an der MUG nachhaltig zu stärken und die Universität zu einem anerkannten\n     Anziehungspunkt für Partnerinnen und Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft zu machen.\n\u0001 Strategisches Forschungsmanagement setzt dezidiert Maßnahmen im Sinne der Output-Steuerung, die\n     im abgestimmten Zusammenspiel von Serviceangeboten und output-orientierten Anreizen (wie zB\n     Prämien, Preisen) wirken.\n\u0001 Strategisches Forschungsmanagement integriert den Bereich „Internationale Kooperation in der\n     Forschung“ und verfolgt dort eine zielgerichtete, definierte Internationalisierungsstrategie, die nicht wie\n     üblich primär auf die Lehre, sondern bewusst auf die Forschung ausgerichtet ist.\n\u0001 Strategisches Forschungsmanagement umfasst die Entwicklung von individuellen, auf einzelne\n     wissenschaftliche Organisationseinheiten abgestimmte Strategien, welche die Einheiten dabei\n     unterstützen, die Möglichkeiten der Forschungsfinanzierung und der kommerziellen sowie nicht-\n     kommerziellen Verwertung bestmöglich für sich zu nutzen.\n\u0001 Strategisches Forschungsmanagement inkludiert neben dem Schutz des geistigen Eigentums gezielt und\n     offensiv die nachhaltige Kooperation mit Unternehmen, um im Zuge der Verwertung von\n     Forschungsergebnissen neue Produkte und Technologien rascher an PatientInnen zu bringen und damit\n     dazu beizutragen, dass Innovation in der Medizin beschleunigt wird.\n\u0001 Strategisches Forschungsmanagement setzt auf aktive Kommunikation mit allen Organisationseinheiten\n     in Hinblick auf das Spektrum der Forschungsaktivitäten an der MUG. Zu diesem Zweck wurde das\n     Netzwerk der lokalen ForschungsmanagerInnen eingerichtet, in welchem Training in\n     Forschungsmanagement für die jeweilige Organisationseinheit angeboten wird.\n\u0001 Strategisches Forschungsmanagement verankert und verbreitet Forschungsmanagement, indem es\n     seine Instrumente aktiv an den wissenschaftlichen Nachwuchs heranträgt und in die curriculare Lehre\n     integriert (Spezielles Studienmodul „Forschungsmanagement und Internationale Kooperation“).\n4.2.2.2 Forschungsdokumentation\nIST-Stand:\nZum Zeitpunkt der Neugründung der MUG gab es keine einheitliche Dokumentation der erbrachten\nForschungsleistungen. Es wurde daher umgehend eine diesbezügliche Strategie ausgearbeitet und\nMaßnahmen ergriffen, um die Basis einer in vielfältiger Weise nutzbaren Gesamtdokumentation zu schaffen.\n(Bedarfserhebung, Anforderungsprofil, Erfassung und Nacherfassung, Evaluierung und Auswahl der\ntechnischen Lösung)\nZukünftige Entwicklungen:\nDie Forschungsdatenbank bildet die Datengrundlage für die Forschungsevaluierung und das\nforschungsbezogene Berichtswesen (vgl. Kapitel 4.1.2.1). Aufgrund der hohen Bedeutung dieses\nInstruments für viele strategische und operative Bereiche ist die Umsetzung bereits sehr weit gediehen (siehe\nIST-Stand). Folgende Maßnahmen zur Weiterentwicklung sind noch zu setzen:\n\u0001 Programmierung und Organisation der dezentralen Dateneingabe und Aktualisierungsmöglichkeit\n     durch die Forscherinnen und Forscher\n\u0001 Technische und organisatorische Integration des universitätsinternen Melde-, Kalkulations- und\n     Genehmigungsprozesses für Drittmittelaktivitäten in die Datenbank zwecks effizienter elektronischer\n     Abwicklung der erforderlichen Teilschritte\n\u0001 Erweiterung der Datenstruktur und Funktionalitäten zur Verwendung für universitätsinternes\n     Monitoring und Projektportfoliomanagement\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 307,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "23",
                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
            },
            "index": 16,
            "text": "- 17 -\n1.8.1 European Credit Transfer System (ECTS)\nZur internationalen Anrechenbarkeit wird der Umfang des Studiums und einzelner Studienleistungen in\nECTS-Punkten angegeben, welche auf dem tatsächlichen Arbeitspensum beruhen und die Zeit für den Be-\nsuch von Lehrveranstaltungen inkludieren. Entsprechend dem UG 2002 werden 60 ECTS-Punkte pro Jahr\nvergeben, was einem Arbeitspensum von 1500 Echtstunden entspricht. Die ECTS-Punkte werden u.a. mittels\nStudierendenbefragung ermittelt. Im Anhang wird die ECTS-Punkte- Vergabe zu den einzelnen Lehrveran-\nstaltungen aufgelistet.\n1.8.2 Anerkannte weitere Unterrichtssprachen außer Deutsch\nAusgewählte Lehrveranstaltungen werden in englischer Sprache angeboten, es wird ein Anteil von 10%\nangestrebt.\n1.8.3 Integrierte Auslandsstudien\nDen Studierenden wird durch die Teilnahme am „Austrian American Medical Education Program (AAMEP)“\nim Rahmen von Speziellen Studienmodule (SSM), Famulaturen und Wahlfächern die Möglichkeit zur Vorbe-\nreitung auf die Zulassung zur Erlangung des \"Educational Commission for Foreign\nMedical Graduates (ECFMG) Certificate“ gegeben.\n1.8.4 Internationale Vergleichbarkeit\nDie Vergleichbarkeit ist durch die Teilnahme am ECTS – Programm gegeben. Es wird auch weiterhin jede\nTeilnahme an den EU- und anderen internationalen Austauschprogrammen gefördert.\n1.9 Studiendauer und Studienorganisation\n1.9.1 Gesamtumfang der Studienzeit in angestrebter Semesterzahl und ECTS-Punkten\nFür das Diplomstudium Humanmedizin ist eine Dauer von 12 Semestern vorgesehen. Der Gesamtumfang\nbeträgt daher 360 ECTS-Punkte. Der Studienplan ist so gestaltet, dass die Pflichtlehrveranstaltungen im\nRahmen der Module und Tracks bei Studienbeginn in einem Wintersemester in ihrer zeitlichen Abfolge in-\nhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Für StudienanfängerInnen in einem Sommersemester wird empfohlen\nin diesem Sommersemester freie Wahlfächer zu absolvieren.\n1.9.2 Besondere Merkmale der Studienorganisation (Mentoring, TutorInnen-System, Fernstudium, Teilzeit-\nstudium)\nDas Medizincurriculum Graz ist ein kombiniertes Modul- und Tracksystem. Der Großteil des Unterrichts fin-\ndet in fächerübergreifenden und themenzentrierten Blocklehrveranstaltungen (Modulen) zu je 5 Wochen\nstatt. Die Module und Tracks sind als Pflichtfächer zu absolvieren. In Modulen werden die Inhalte der betrof-\nfenen Disziplinen durch die Einbeziehung von klinischen Präsentationen vermittelt. Die Module werden von\nLehrveranstaltungen (Tracks) begleitet, die sich über eine längere Dauer ziehen und deren Inhalte sowohl\ninnerhalb der Module als auch in eigenen Lehrveranstaltungen vermittelt werden.\nInsbesondere für Berufstätige, Studierende mit Betreuungspflichten und Teilzeitstudierende soll ein „slow\ntrack“ eingeführt werden, der für die Absolvierung der einzelnen Studienabschnitte die doppelte Zeit erlaubt.\nNach Maßgabe der Ressourcen werden auch Lehrveranstaltungen außerhalb der Normalarbeitszeit angebo-\nten. Lehrveranstaltungen, welche sich zur virtuellen Darstellung eignen und als solche angeboten werden,\nkönnen zum Fernstudium herangezogen werden.\n1.10 Gestaltung der Lehre\n1.10.1 Studieneingangsphase\nDie Studieneingangsphase findet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 66 UG 02) im 1. Semester statt.\n1.10.2 Auswahl an Wahlfächern\nWährend des gesamten Studiums sind 28 Semesterstunden oder 36 ECTS-Punkte als freie Wahlfächer zu\nabsolvieren. Die Studierenden können aus dem Angebot aller Universitäten wählen. Es wird empfohlen,\nLehrveranstaltungen aus dem human- oder naturwissenschaftlichen Bereich.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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