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"bulletin": {
"id": 7669,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "17",
"published": "2020-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7669&pDocNr=988293&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "5\n anerkannten Bildungseinrichtung befinden.\n(3) Die den Studienwerber/innen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten\nsind nicht erstattungsfähig.\n(4) Auf das gegenständliche Verfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verordnung\nsowie der Verordnung betreffend die Testinhalte (§ 10 Abs. 1) zur Anwendung.\nInternet-Anmeldung\n§ 6. (1) Die Studienwerber/innen haben sich innerhalb der von den Rektoraten der Medizinischen\nUniversitäten Wien, Innsbruck, Graz und der Johannes-Kepler-Universität Linz einvernehmlich\nfestgelegten Anmeldefrist, die am 02. März 2020 beginnt und am 31. März 2020 um 24:00 Uhr endet, für\nden jeweiligen Aufnahmetest online, mittels Web-Formulars im ANV-Webtool anzumelden.\n(2) Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten, die Wahl des Studiums\n(Humanmedizin/Zahnmedizin) sowie die Wahl des Studienortes (Wien, Innsbruck, Linz oder Graz)\nanzugeben. Des Weiteren werden Daten der StudienwerberInnen sowie deren Eltern im Sinne des § 9\nAbs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, idgF, erfasst und anonymisiert sowie\naggregiert für statistische und Evaluierungszwecke verwendet (§ 143 Abs. 42 UG).\n(3) Die Angabe des gewünschten Studiums und des gewünschten Studienortes, für das bzw. für den die\nZulassung erfolgen soll, ist verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.\n(4) Die Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende\nder Anmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung ist nicht möglich. Die Internet-Anmeldung\nist ausschließlich innerhalb der festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des Kostenbeitrages\n(§ 7) gültig.\n(5) Das ANV-Webtool, über das die Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des jeweiligen\nJahres im Internet auf der Website der Medizinischen Universität Graz veröffentlicht. Eine unvollständig\nausgefüllte und/oder wahrheitswidrige und/oder nicht den Formvorschriften (insbes. Abs. 1- 3)\nentsprechende und/oder nicht fristgerechte Anmeldung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge\nzur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.\nBeitrag zur Deckung der Kosten\n§ 7. (1) Um ein geordnetes und effizientes Aufnahmeverfahren zu gewährleisten sowie um die\nErnsthaftigkeit der getätigten Internet-Anmeldung zu bestätigen, haben die Studienwerber/innen einen\nvom Rektorat der Medizinischen Universität Graz jährlich festzusetzende Beitrag zur Deckung der Kosten\nzu leisten. Diese dient dem Ordnungszweck und als Beitrag zur Deckung der Kosten der Testdurchführung\nund beträgt Euro 110.-.\n(2) Der vollständige Beitrag muss innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist, die am 02. März 2020\nbeginnt und am 31. März 2020 endet, mittels des von der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung\ngestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im\nRahmen der Internet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die Studienwerber/innen haben die\nausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität Graz zu\nverfolgen und die Bezahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig\neinlangt sowie die gültige Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten zu überprüfen.\n MTBl. vom 05.02.2020, StJ 2019/20, 17. Stk, RN 96"
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{
"bulletin": {
"id": 6626,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "12",
"published": "2018-12-19T00:00:00+01:00",
"teaser": "Widerruf der Bestellung der 2. stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit Studienmanagement; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Bestellung zum Arbeitsmediziner; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorates betreffend Lehrverhältnisse im Angehörigenbereich; Verordnung des Rektorates: Verordnung des Rektorates über den Nachweis von Kenntnissen der Unterrichtssprache; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Laufbahnstellen\r\ngemäß § 99 Abs. 5 UG; Widerruf der Bestellung zur wissenschaftlichen Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“,„Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“ sowie der entsprechenden Vollmachten; Wissenschaftliche Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“, „Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“; Schiedskommission: Nominierung der Mitglieder der Schiedskommission durch den AKGL; Ethikkommission – Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6626&pDocNr=843757&pOrgNr=1"
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"index": 26,
"text": "27\nMedizinischen Universität möglich ist; geeignete Datenbanken und IT-Tools sind zu entwickeln um\nunterschiedliche Datentypen und -formate zu integrieren und in wissenschaftlich und medizinisch ver-\nwertbare Informationen umzuwandeln. Big-Data-Technologien wurden in den vergangenen Jahren\naufgebaut und erfolgreich betrieben (NGSequencing, Digital Pathology, hochauflösende Metabolomik\nund Massenspektrometrie, HRSM „Integrated Datamanagement“); geeignete Konzepte und IT-\nSysteme sind weiterzuentwickeln um die „simple“ Datenanalytik bis zur komplexen Integration hetero-\ngener Metadaten zu unterstützen (Digitalisierungsmaßnahme).\nDie Grazer Universitäten entwickeln ihre Forschungsinfrastrukturen in zentral verfügbaren, interuni-\nversitär nutzbaren Einheiten weiter. Dazu werden vier bereits erfolgreich implementierte Infrastruktur-\nSchwerpunkte, das Zentrum für Präklinische Bildgebung, Integrative Metabolismus Forschung, Hoch-\nauflösende Imaging Infrastruktur/Bioimaging Graz sowie das OMICS Center Graz weiter ausgebaut,\num bestehende Kompetenzen weiter zu bündeln. BioTechMed-Graz fungiert dabei als koordinative\nund katalysierende Einrichtung des interuniversitären Infrastruktur-Kooperationsprozesses und hat\nsich die Optimierung der wechselseitigen Nutzung von Forschungsinfrastrukturen zum klaren Ziel\ngesetzt. Die Abstimmung des Geräte- und Service-Portfolios am Standort sowie auch jene der\nnationalen strategischen Forschungs-Infrastrukturen wird durch die vom BMBWF betriebene\nForschungsinfrastruktur-Datenbank erleichtert. Beispielhaft für eine langjährig bestehende überregio-\nnale Nutzung sind die Hochdurchsatzsequenzierung (Vienna BioCenter Core Facilities | VBCF,\ninternationale Partner) oder Kryo-Elektronenmikroskopie (VBCF, jüngst ELMINet Graz). Zahlreiche\nMethoden bedürfen jedoch der Verfügbarkeit vor Ort, da diese die unmittelbare örtliche und/oder\nzeitliche Erreichbarkeit verlangen (beispielsweise wenn diesen Zellkulturversuche nachgelagert sind\noder die unmittelbare Nähe zu Klinik/Patient/innen benötigen) oder international als Standard-\nausstattung jeder ernstzunehmenden Forschungsinstitution gelten. Es gilt, die Balance zwischen\nSynergiepotential einerseits und Abhängigkeit von selbst nicht steuerbaren Reinvestitionen bzw.\nPortfolioentwicklungen der Infrastrukturpartner andererseits zu finden.\nDie Med Uni Graz betreibt Großgeräte, Speziallabors und Core Facilities im Anschaffungswert von\nrund 40 Mio. €. Bei einem für Forschungsgroßgeräte relativ langem Reinvestitionsintervall von zehn\nJahren wäre demnach ein Investitionsbudget von 4 Mio. € pro Jahr erforderlich, um den Bestand auf\n„state-of-the-art-Niveau“ zu erhalten. Ein kontinuierliches Investitionsprogramm ist Kernelement zur\nUnterstützung der Forschenden im kompetitiven Wettbewerb zur Erschließung von Fördermitteln und\nzur Steigerung des wissenschaftlichen Outputs.\nB2.2. Vorhaben zur Großforschungsinfrastruktur\n Bezeichnung des\n Vorhabens\n Nr. Kurzbeschreibung des Vorhabens Meilensteine zur Umsetzung\n (inkl. Referenz\n Strategiedokument)\n 2019: Universitätsübergreifende\n Zusammenfassung der aktuell verfügbaren\n Systeme, Technologien und Methoden in der\n Intensivierte Hebung von Synergie-\n Zentrum für Präklinische Präklinischen Bildgebung (Kernkompetenz- und\n potentialen der Einheiten für Präklinische\n Bildgebung BioTechMed- Gerätestrukturplan)\n Bildgebung am Standort Graz sowie\n Graz – Weiterentwicklung\n Ausbau spezifischer bildgebender\n 2020: Ausbau und Erneuerung definierter\n 1 (in-vivo)Technologien und Methoden.\n Digitalisierungsmaßnahme Systeme (z.B. fluoreszenzbasiertes Imaging\n Systems für in-vivo Kleintierimaging)\n Korrespondiert mit dem Vorhaben\n GUEP Systemziel 6\n „Forschungsgeräte – Infrastruktur“ der\n EP S. 25ff, 51f In Abhängigkeit von zu gestaltenden\n KFUG\n Finanzierungsspielräumen innerhalb des LV-\n Budgets und Finanzierungsmöglichkeiten\n außerhalb des LV-Budgets\nBMBWF Medizinische Universität Graz Seite 24 von 65"
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"bulletin": {
"id": 4188,
"academic_year": "2013/14",
"issue": "10",
"published": "2014-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Stv. Vorstand wiss. klin. OE; Leiter sowie Stv. KA wiss. klin. Bereich; Errichtung und Leiter Forschungseinheit; Einteilung Studienjahr 2014/15; Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Zulassungsbeschränkung Diplomstudium Human- und Zahnmedizin; Einsetzung Habilitationskommissionen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4188&pDocNr=193710&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "- 13 -\n • Richtige Antworten werden mit einem Punkt, falsche Antworten mit null Punkten verrechnet.\n • Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil TV werden die erzielten Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dividiert.\n Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil KFF werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil AD werden die in den zwei Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\nDer für die Rangreihung maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der gewichteten Summe der vier Test-\nteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n Testteilwert BMS: 40%\n Testteilwert TV: 10%\n Testteilwert KFF: 40%\n Testteilwert AD: 10%\nDie Berechnung der zugehörigen Prozentrangwerte erfolgt anhand der Flächentransformation der Vertei-\nlung der Gesamtwerte bzw. gegebenenfalls Testteilwerte (Lienert & Raatz, 1998).\n(2) Die Auswertung der Testteile des MedAT-Z für das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt automatisiert\nin folgender Form:\n Richtige Antworten werden mit einem Punkt, falsche Antworten mit null Punkten verrechnet.\n Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der\n Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n Im Testteil KFF werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der\n Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n Im Testteil MF werden die in den beiden Testteilen jeweils erzielten Punkte addiert und durch\n die Zahl der erreichbaren Gesamtpunkte dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n richtig gelöster Aufgaben.\nDer für die Rangreihung maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der gewichteten Summe der vier Test-\nteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n Testteilwert BMS: 40%\n Testteilwert KFF: 30%\n Testteilwert MF: 30%\nDie Berechnung der zugehörigen Prozentrangwerte erfolgt anhand der Flächentransformation der\nVerteilung der Gesamtwerte bzw. gegebenenfalls Testteilwerte (Lienert & Raatz, 1998).\nErgebnisfeststellung und Ranglisten\n§ 15. (1) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede/n Studienwerber/in das jeweilige Ergebnis\nermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt.\n(2) Die Ergebnisfeststellung führt an der jeweiligen Medizinischen Universität zu je einer Rangliste der\nStudienwerberInnen für das jeweilige Studium (Humanmedizin/Zahnmedizin) und das jeweilige\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 05.02.2014, StJ 2013/14, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 2205,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "27",
"published": "2010-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2205&pDocNr=27617&pOrgNr=1"
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"index": 41,
"text": "Medizinische Universität Graz Wissensbilanz 2009\n Brader, Peter Bayer Preis der Österreichischen Röntgengesellschaft\n Förderpreis der ÖGBMT 2009 \"A Histologically Relevant Computer Model\n Campos, Fernando Otaviano of Atrial Conduction\" Österreichische Gesellschaft für Biomedizinische\n Technik\n Castellani, Christoph Günther Schlag Forschungspreis, Österreichische Gesellschaft für\n Unfallchirurgie\n Castellani, Christoph Young Investigator Prize, EUPSA\n Certificate for Special Qualification in Dermatopathology, awarded by the\n Cerroni, Lorenzo International Committee for Dermatopathology and the Union Europeenne\n des Medecins Specialistes (UEMS), Section of Dermato-Venereology and\n Section of Pathology\n Cerroni, Lorenzo Spezialisierung in Dermatopathologie, (Österreichische Ärztekammer)\n Cerroni, Lorenzo Visiting Professor, University of California San Francisco (UCSF), San\n Francisco, CA (USA)\n Chromecki, Thomas Pfizer Young Urology Award 2009 Österreichische Gesellschaft für\n Urologie und Andrologie\n Deutsch, Alexander Ing. Schmiedl Forschungspreis der Stadt Graz - Human Biotechnologie -\n Dissertation\n Dohr, Gottfried Lehrender des Jahres 2009 der MUG Graz\n 1. Preis / Poster Exhibition: The Scientific Committee of the XIII Congress\n Egger, Josef Wilhelm of the European Society for Dermatology and Psychiatry Awards to\n \"Stress-Coping in Patients with Malignant Melanoma\" (by Miggitsch EM,\n Egger, JW, Trapp M, Rohrer PM, Richtig E); Venice/Italy, Sept 20th 2009\n El-Shabrawi-Caelen, Laila Best oral presentation, European hair research society July, 2009\n Preis der Dr. Maria Schaumayer-Stiftung für Patricia Linortner für die beste\n Enzinger, Christian Diplomarbeit - The impact of cerebral white matter changes on walking\n abilities in aging - insights from fMRI (Mentor, gemeinsame Betreuung mit\n Univ. Prof. Dr. C. Neuper, KFUG)\n Enzinger, Christian Forscher des Jahres 2009 der MUG\n Förderpreis der Österreichischen MS-Gesellschaft für das Projekt \"Eine\n Enzinger, Christian explorative MRT Studie zum Effekt von Läsionstopographie und\n Veränderungen im normal erscheinenden Hirngewebe auf das Muster\n kognitiver Dysfunktion bei Multipler Sklerose\"\n Enzinger, Christian \"Congress grant\" des European Committee for Treatment and Research in\n Multiple Sclerosis (ECTRIMS) (Mag. M. Jehna, Senior Author)\n Fahrleitner-Pammer, Astrid Reisestipendium ÖGEKM Karl/Fahrleitner\n Fahrleitner-Pammer, Astrid Reisestipendium ÖGEKM Friedl/Fahrleitner\n Feichtinger, Matthias Hans Pichler Preis der Österreichischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer-\n und Gesichtschirurgie\n Feigl, Georg 1. Preis für Posterpräsentation der Österreichischen Schmerzgesellschaft\n (ÖSG) im Rahmen der 17. Tagung in Linz\n Feigl, Georg Top Lehrender der MUG des Jahres 2009\n Fotter, Richard Major European Reference Centre verliehen durch ESOR (European\n School of Radiology) und ESPR (European Society of Pediatric Radiology)\n Frank, Sasa Austrian Atherosclerosis Society Meeting-Award for best oral presentation\n (Senior author)\n Friedl, Gerald Wissenschaftspreis der Österreichischen Gesellschaft für Orthopädie und\n Orthopädische Chirurgie (ÖGO)\n Friedl, Gerald \"Free Paper Award (Bronze)\" der European Federation of National\n Associations of Orthopaedics and Traumatology (EFORT); June 2009\n Eingeladen als Opponent der Akademischen Dissertation \"Invited as\n Friedrich, Gerhard opponent to the academic dissertation von Petri Reijonen, \"Injection\n laryngoplasty with autologous fascia for treatment of unilateral vocal fold\n paralysis\" Universität Helsinki\n 17/121"
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{
"bulletin": {
"id": 1185,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "7",
"published": "2008-12-17T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1185&pDocNr=13710&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\n§ 10 Maßgebende Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit\n(1) Eigenverantwortliche Zeiterfassung\n Die tägliche Zeiterfassung ist von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer selbst in das dafür\n vorgesehene Zeiterfassungssystem einzutragen. Die Eintragungen sind der tatsächlichen Arbeitszeit\n entsprechend vorzunehmen.\n Die Aufzeichnungen haben tagesaktuell zu erfolgen. Bei dienstlich begründeten Abwesenheiten vom\n Arbeitsplatz ist auch eine nachträgliche Eintragung zulässig.\n Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind in aufgerundeten 5-Minuten-Werten anzugeben.\n Bis zur allfälligen Einführung universitätsweit einheitlicher Erfassungsmethoden hat die Vorgesetzte/der\n Vorgesetzte eine einheitliche Erfassungsmethode für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der\n betreffenden Einheit festzulegen. Hierfür kommen je nach technischen Möglichkeiten die Eintragung in\n ein Tabellenkalkulations- oder Textverarbeitungsprogramm oder die händische Eintragung in Bücher,\n Hefte, Zeitkarten oder ähnliches in Frage.\n(2) Kontrolle der Zeitaufzeichnungen\n Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer hat die Aufzeichnungen für Kontrollen durch die Leiterin oder\n den Leiter der Organisations- bzw. Subeinheit bzw. die von dieser oder diesem bestimmten Person am\n Arbeitsplatz jederzeit bereitzuhalten und den Übertrag auf den nächsten Monat aus Eigenem\n vorzunehmen.\n Die Aufzeichnungen zur Zeiterfassung sind bis zum 5. Arbeitstag des Folgemonats von der\n Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Die Leiterin oder der Leiter der\n Organisations- bzw. Subeinheiten bzw. die von dieser oder diesem beauftragte Person hat die\n Aufzeichnungen zu kontrollieren und die Richtigkeit mit ihrer oder seiner Unterschrift zu bestätigen.\n Alle Arbeitszeitaufzeichnungen müssen bis spätestens 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Abteilung\n Personal weitergeleitet und dort zumindest drei Jahre aufbewahrt werden.\n(3) Ausgleich von Gleitzeitguthaben/-schulden\n Gleitzeitguthaben bzw. Gleitzeitschulden sind grundsätzlich innerhalb der Gleitzeitperiode zu\n verbrauchen bzw. einzuarbeiten, in welchem sie angefallen sind.\n Ein Gleitzeitguthaben kann stundenweise, oder in ganzen Tagen verbraucht werden. Der stundenweise\n Verbrauch von Gleitzeitguthaben hat im Allgemeinen während der Gleitzeit zu erfolgen.\n Ein stundenweiser Verbrauch von Gleitzeitguthaben in der Blockzeit (Kernzeit) ist mit der\n Vorgesetzen/dem Vorgesetzten abzustimmen.\n Möchte die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Gleitzeitguthaben in ganzen Tagen konsumieren, ist\n eine Genehmigung von der/vom Vorgesetzten in analoger Anwendung der Regelungen zum\n Urlaubsverbrauch einzuholen, d.h. insbesondere, dass eine Ablehnung nur wegen zwingender\n dienstlicher Gründe erfolgen kann.\n Bei der Festlegung des Verbrauchs/der Einarbeitung von Gleitzeitstunden ist auf die Bedürfnisse und\n Notwendigkeiten der jeweiligen Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer und des Dienstbetriebs\n Rücksicht zu nehmen.\n(4) Übertragungsmöglichkeit von Gleitzeitguthaben/-schulden\n Der Abrechnungszeitraum zwischen der zu leistenden und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ist\n jeweils der Kalendermonat (Erster bis Letzter eines Monats).\n Ein Gleitzeitguthaben ist grundsätzlich nur bis zu einem maximalen Ausmaß von 40 Gutstunden, im Fall\n von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu maximal 20 Gutstunden und\n zwar aliquot dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß, in den nächsten Kalendermonat übertragbar.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 17.12.2008, StJ 2008/09, 7. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2585,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "13",
"published": "2011-02-16T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2585&pDocNr=41896&pOrgNr=1"
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"index": 13,
"text": "ANHANG\n\nEthische, medizinische und\n1.3.6 | patienten/innen-rechtliche\nGründe\n\nHand in Hand mit dem Paradigmenwechsel\nvon der Transfusion zum PBM geht auch jener\nvom paternalistischen Arzt/Ärztin-\nPatienten/innen -Verhältnis zur\nPatienten/innen-Aufklärung und\nanschliessender Übereinkunft zum\nTherapieplan ( „Informed Consent“').\nAngesichts der wachsenden Datenfülle zum\nnegativen Outcome von Transfusion wird eine\nAufklärung über die traditionell angeführten\nTransfusionsrisiken hinaus (HIV, HBV, HCV\netc.) unvermeidbar bleiben.\n\n-14 -\n\nSzenarien potenziell\nmedizinrechtlicher Folgen\neiner entsprechenden\nNichtbeachtung angesichts\nimmer besser informierter\nPatienten/innen sollen mit\nden\nTeilnehmern/Teilnehmerin\nnen erörtert und evaluiert\nwerden.\n\n \n\n \n\nOberstes Ziel moderner Gesundheitspolitik ist\ndie Prävention von Morbidität und damit eine\nErhöhung der volkswirtschaftlichen und\n\nDen\nTeilnehmern/Teilnehmerin\nnen soll vermittelt werden,\n\n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\nsozialen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft. dass PBM einen der\n137 Gesundheitspolitischer Dazu Bedarf es einer optimalen Allokation wenigen Bereiche des\nove\" | Imperativ beschränkter finanzieller Mittel und Gesundheitssystems\nHumaressourcen. Die Gesundheitsausgaben in | darstellt, beidem\nden hochentwickelten Industriennationen verbesserter Outcome bei\nwachsen jährlich mit etwa 2% schneller als das | reduzierten Kosten möglich\nBruttonationalprodukt. ist.\na Dieses Modul soll vermitteln, inwieweit und in\n1.4 ats ao cee an welcher Qualität PBM international umgesetzt\ninternationalen Vergleich E\nwird\nSeite 13 von 25\nANHANG\nIm Rahmen einer\ngeblockten Einführungs-\nlehrveranstaltung zu\nStudienbeginn\n(Curriculum-Ubersicht)\nStufenbau und Struktur der soll einleitend zuerst\nRechtsordnung; Grundzüge des Weckung des grundlegenden |einmal das Interesse an\nVerfassungs- und Verständnisses (Funktionen dieser vermeintlich\nVerwaltungsrechts (z.B. föderalist. | des Rechts); Motivation \"trockenen Materie\"\nStruktur; Verwaltungsverfahren (praktischen Nutzen für geweckt und Motivation\navi . und prakt. Maßnahmen der Studiengangsteilnehmer/teilne | vermittelt werden (das\nEinführung in das österr. E 2 a\nRechtssystem und Verwaltung, hmerinnen vermitteln); einen Warum sollte klar\n2.1 2 Bewilligungsverfahren, fundierten Überblick über die | werden); danach sollte\nfachspezifische Grundlagen : 7 ; 2\ndes Eöroparechts: Inspektionen, etc.); \\ grundlegenden rechtlichen ein Etea ming-Block\nGesetzgebungsverfahren in Basiskenntnisse und folgen, in dem diese\nÖsterreich & auf europäischer Zusammenhänge bekommen; |allgemeinen\nEbene; Komitologie; Rechtsschutz | Mitgestaltungs- und Grundlagen gut\nund Gerichtssystem; prakt. Einflussmöglichkeiten verständlich aufbereitet\nUmgang mit Rechtsquellen und- |erkennen werden; daran\ndokumenten anschließend eine\nPrasenzveranstaltung,\nin der es Gelegenheit\ngibt, das allgemeine\nWissen zu festigen und\nFragen zu stellen\nDen Im E-Learning Modul\nTeilnehmern/Teilnehmerinnen | werden die relevanten\nsoll in Fallbeispielen erläutert |Texte zur Verfügung\nRechtliche und ethische werden, welche Inhalte für gestellt und ein\n22 Patienten/Patientinnenaufklä | Grundlagen der eine Fallbeispiel dargestellt. 6\n“ rung und Behandlungsvertrag | Patienten/Patientinnenaufklärung | Patienten/Patientinnenaufklär | Im Präsenztermin\n(Ärzte/Ärztinnengesetz, etc.) ung relevant sind und wieein |werden drei\nBehandlungsvertrag mündlich | Fallbeispiele im Rahmen\nwie schriftlich aufgesetzt von Rollenspielen\nwerden kann. geübt.\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nSeite 14 von 25\n\n \n\nMTBI. vom 16.02.2011, SU 2010/11, 13.Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1945,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "18",
"published": "2010-03-24T00:00:00+01:00",
"teaser": "6. SONDERNUMMER",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1945&pDocNr=24768&pOrgNr=1"
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"index": 8,
"text": "-9-\njeweiligen Mitglied oder Ersatzmitglied an die/den Vorsitzende/n des Senates schriftlich mitzuteilen und zu\nbelegen. Jede Änderung in der Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist von der Hochschülerinnen- und\nHochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz evident zu halten und von der/vom Vorsitzenden\ndes Senates im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen.\nHAUPTSTÜCK C - Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte\ngemäß § 34 UG\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ C.1 Ziel dieser Hauptstückes ist die Wahl der fünf Vertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und\nZahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34 UG.\n§ C.2 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die als Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte\nverwendeten Personen mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten gemäß § 32\n(1) UG, die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen und\nauf die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) anzuwenden ist. Als Stichtag gilt der Tag der\nWahlausschreibung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz. Die Wahl ist zwingend an\ndemselben Tag auszuschreiben und durchzuführen wie jene nach dem Hauptstück B dieser Wahlordnung.\n§ C.3 Die Funktionsperiode der Vertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und\nZahnärztinnen/Zahnärzte beträgt drei Jahre und folgt dem Wahlturnus der Senatswahlen. Kommt bis zum\nAblauf der Funktionsperiode eine Wahl nicht zustande, üben die im Amt befindlichen Vertreterinnen und\nVertreter der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte ihre Funktion weiter aus.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ C.4 Es gelten die §§ B.7-B.41 dieser Wahlordnung sinngemäß.\n3. Teilstück: Wahlanfechtung\n§ C.5 Es gelten die §§ B.42-B.45 dieser Wahlordnung sinngemäß.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt als Vertreterin/Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und\nZahnärztinnen/Zahnärzte\n§ C.6 Es gelten die §§ B.46-B.50 dieser Wahlordnung sinngemäß.\n§ C.7 Soweit Vertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34\nUG aus dieser Funktion vor Ablauf der Funktionsperiode nach § C.1 ausscheiden, ist dann eine Neuwahl\ndurchzuführen, wenn das Gremium nicht mehr beschlussfähig ist, das heißt weniger als drei Vertreterinnen\nund Vertreter der Ärztinnen/Ärzte sowie Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34 UG verbleiben.\nHAUPTSTÜCK D - Wahl der Personalvertretungen\n§ D.1 Die Wahlen der Personalvertretungen werden durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.\nHAUPTSTÜCK E - Wahl der Studierendenvertretungen\n§ E.1 Die Wahlen der Studierendenvertretungen werden durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.\nSchlussbestimmungen\nDie Hauptstücke A – E des Satzungsteiles Wahlordnung treten mit der Kundmachung im Mitteilungsblatt\nder Medizinischen Universität Graz in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptstücke A – E des Satzungsteiles\nWahlordnung, MTBl, 2. Stk, RN 11 vom 5.10.2006, in der Fassung MTBl, 14. Stk, RN 80 vom 1.4\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 24.03.2010, StJ 2009/10, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1104,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "3",
"published": "2008-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1104&pDocNr=12926&pOrgNr=1"
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"index": 24,
"text": "- 25 -\n 25. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibungen\nDritter bekannt:\n25.1\nDer Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union wurde von der Generaldirektion Personal\nund Verwaltung der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass in der \"Gemeinsamen Forschungsstelle\" der\nEuropäischen Kommission in Ispra/Italien, vier ANS-Stellen zu besetzen sind.\nDa es aus forschungspolitischer Sicht sehr wichtig ist, die Anzahl der ÖsterreicherInnen in diesem Bereich in\nder Europäischen Kommission zu erhöhen, möchte das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Sie\nauf diese Ausschreibungen hinweisen.\nDerzeit werden im Bereich der Forschung viele nationale Expertinnen und Experten nicht zuletzt aufgrund\ndes 7. Rahmenprogramms gesucht.\nDas 7. Rahmenprogramm ist das größte Forschungsförderungsprogramm Europas mit einem Fördervolumen\nvon über 54 Mrd. €. Mit ihm wird Forschung in einer Vielfalt von wichtigen Zukunftsfeldern unterstützt, von\nder Gesundheit über die Umwelt bis zu den Nanowissenschaften und modernen Informationstechnologien.\nErstmals bietet Europa durch das 7. Rahmenprogramm eine eigene Förderschiene für grundlagenorientierte\nForschung (frontier research), die durch den eigens geschaffenen European Research Council (ERC) gesteuert\nwird.\nInteressenten, die sich für diese Stellen bewerben möchten, werden ersucht, ihre Bewerbungsunterlagen (CV und\nkurzes Motivationsschreiben) bis spätestens 12. Dezember 2008 an die Ständige Vertretung - sne.bruessel-\nov@bmeia.gv.at - zu übermitteln.\nDie Vertretung weist darauf hin, dass die genannte Einsendefrist streng eingehalten werden muss.\nBewerbungen außerhalb der Einsendefrist werden nur akzeptiert, sofern diese mit einer geeigneten\nBegründung eingesandt werden.\nFür Bewerbungen ist ausschließlich das Europäische Lebenslauf-Muster, zu finden in deutscher, englischer\nund französischer Sprache unter\n http://www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp,\nzu verwenden. Der/die BewerberIn hat den Europäischen Lebenslauf vollständig auszufüllen sowie die\ngenaue Bezeichnung der Stelle für die er/sie sich bewirbt (z. B. \"RTD E 2\") anzugeben.\nUm spätere Komplikationen auszuschließen ersucht die Ständige Vertretung in Brüssel bereits im Vorfeld der\nBewerbung das Einverständnis des zuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung einzuholen, da\nder ANS für die Dauer seiner Abordnung im Dienste des Arbeitgebers bleibt und weiter von diesem bezahlt\nwerden muss [siehe Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige\",\nBeschluss vom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.1].\nWeiters muss der Bewerber eine Bescheinung seines österreichischen Arbeitgebers bzw. seiner\nösterreichischen Dienstelle vorlegen in der bestätigt wird, dass dieser in den letzten 12 Monaten bei ihm\nbeschäftigt war [siehe Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale\nSachverständige\", Beschluss vom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.8].\nDie Stellenausschreibungen bzw. das vollständige Dokument KOM(2006)2003 vom 1. Juni 2006 - \"Regelung\nfür zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige\" können auch auf der Homepage\ndes Bundeskanzleramtes\n http://www.bundeskanzleramt.at/eu-jobs\nabgerufen werden.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 05.11.2008, StJ 2008/09, 3. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 262,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "30",
"published": "2007-07-18T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=262&pDocNr=5327&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n153.\nRichtlinie des Rektorates: Richtlinie für Anfragen an die Abteilung Recht (A-RE) der Medizinischen Uni-\nversität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sit-\nzung am 31.05.2007 gemäß § 22 Abs. 1, 2. Satz, UG 2002 idgF nachfolgende Richtlinie beschlossen hat:\n RICHTLINIE FÜR ANFRAGEN AN DIE ABTEILUNG RECHT (A-RE)\n DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n§ 1 Präambel\nDiese Richtlinie regelt die Prozesse für Anfragen an die Abteilung Recht (A-RE) der Medizinischen Univer-\nsität Graz (MUG).\n§ 2 Ansprechpartner/innen in der A-RE\n(1) Anfragen sind grundsätzlich an die Email-Adresse der A-RE unter rechtsabteilung@meduni-graz.at zu\nrichten.\n(2) In der A-RE ist Hauptansprechpartner/in jeweils die von der A-RE aufgrund der abteilungs-internen\ninhaltlich-materiellen Aufgabenaufteilung hierfür auf der Homepage der MUG namhaft gemachte Per-\nson. Ist für eine Anfrage an die A-RE die entsprechend zuständige Person bereits bekannt, so sind die\nAnfragen an diese persönlich zu richten.\n§ 3 Anfragen durch Organe/Gremien\n(1) Anfragen an die A-RE durch Organe/Gremien der MUG sind schriftlich/elektronisch über die jeweilige\nVorsitzende/den jeweiligen Vorsitzenden im Wege des Büros des betreffenden Organs/Gremiums an die\nin § 2 Abs. 1 genannte Email-Adresse bzw. an die von der A-RE namhaft gemachte Ansprechperson zu\nrichten.\n(2) Sofern ein Organ nach dem Organisationsplan der MUG in der jeweils geltenden Fassung über kein\neigenes Büro verfügt, erfolgen Anfragen an die A-RE schriftlich/elektronisch durch das Organ persönlich\nbzw. über die für dieses tätigen Mitarbeiter/innen bei der in § 2 Abs. 1 genannten Email-Adresse bzw.\nbei der von der A-RE namhaft gemachten Ansprechperson.\n(3) Bei Vertragsprüfungen ist von der anfragenden, prozessverantwortlichen Stelle (PVS), im Rahmen\neiner qualifizierten Eigenprüfung, das Musteranforderungsformular (Anlage I) vorab auszufüllen und mit-\nzusenden.\n(4) Bei Anfragen durch Organe/Gremien sind Ansprechpartner/innen der A-RE stets die Vorsitzende/der\nVorsitzende des Organs/Gremiums.\n§ 4 Sonstige Anfragen\n(1) Nicht unter § 3 fallende Anfragen an die A-RE sind schriftlich/elektronisch an die in § 2 Abs. 1 ge-\nnannte Email-Adresse bzw. an die von der A-RE namhaft gemachte Ansprechperson zu richten. In jedem\nFall sind die jeweiligen Dienst- und/oder Fachvorgesetzten der anfragenden, prozessverantwortlichen\nStelle (PVS) von der Anfrage nachweislich in Kenntnis zu setzen.\n(2) Bei Vertragsprüfungen ist von der anfragenden, prozessverantwortlichen Stelle (PVS), nach Durchfüh-\nrung einer qualifizierten Eigenprüfung, das Musteranforderungsformular (Anlage I) vorab auszufüllen und\nmitzusenden.\n(3) Bei nicht unter § 3 fallende Anfragen an die A-RE ist Ansprechpartner/in der A-RE stets die anfragen-\nde, prozessverantwortliche Stelle (PVS). Die jeweiligen Dienst- und/oder Fachvorgesetzten der entspre-\nchenden Organisationseinheit sind nachweislich von der Anfrage in Kenntnis zu setzen.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 18.07.2007, 30. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 17,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "5",
"published": "2003-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=17&pDocNr=4676&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n(3) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die\nüber die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl der/des Vorsitzenden\nbzw. der Sprecherin/des Sprechers abgehandelt werden.\n§ 3. Begriffserklärungen\n(1) Mitglieder einer Kommission sind die stimmberechtigten Mitglieder und Mitglieder mit beratender\nStimme. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses Ersatzmitglied in dieser Zeit\ndie Rechte eines Mitgliedes.\n(2) Mitglieder mit beratender Stimme haben kein Stimm- und Antragsrecht. Mitglieder von Kommissio-\nnen mit beratender Stimme sind gesetzlich oder durch die Satzung der MedUGraz festgelegt. In allen\nanderen Fällen handelt es sich um Auskunftspersonen, Fachleute oder ZuhörerInnen.\n§ 4. Mitglieder von Kommissionen und Teilnahme an den Sitzungen\n(1) Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung der jeweiligen Kommission und\nan deren Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung geht den anderen dienstlichen Verpflichtungen,\ndie an Universitäten bestehen, voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen\noder Aufträge gebunden. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist der/dem Vorsitzenden\nschriftlich, per Fax oder Email bekannt zu geben, sowie das Ersatzmitglied zu nominieren.\n(2) Die Mitglieder von Kommissionen, Fachleute und Auskunftspersonen sind zur Wahrung der Amts-\nverschwiegenheit verpflichtet.\n(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds einer Kommission kann an dessen Stelle ein Ersatzmitglied der\njeweiligen Personengruppe bzw. entsendenden Einrichtung treten. Die Nominierung des Ersatzmit-\nglieds hat schriftlich, per Fax oder Email zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden vorzulegen. Wenn die\nErsatzmitgliedsregelung nicht in der Wahlordnung festgelegt ist, erfolgt die Nominierung aus der Per-\nsonengruppe bzw. bei beratenden Mitgliedern durch das jeweilige Mitglied selbst, wenn es dazu keine\nnäheren Bestimmungen gibt. Für monokratische Organe der MedUGraz als beratende Mitglieder von\nKommissionen gilt die Ersatzregelung durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts-\nund Schriftstücke der Universität Einsicht zu nehmen, die Angelegenheiten betreffen, die in den Wir-\nkungsbereich der jeweiligen Kommission fallen.\n(5) Mitglieder des Senats sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informie-\nren. Alle Universitätsorgane inklusive der oberen Organe lt. §20 (1) UG02 sind verpflichtet, dem Senat\nalle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Senat be-\nzeichneten Gegenstände vorzulegen.\n§ 5. Auskunftspersonen und Fachleute\n(1) Kommissionen können auf Antrag zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratungen Auskunftsperso-\nnen und Fachleute beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur Amtsverschwie-\ngenheit verpflichtet.\n(2) Jedes Mitglied einer Kommission kann nach Versendung der vorläufigen Tagesordnung bei der\nVorsitzenden oder beim Vorsitzenden die Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten verlan-\ngen. Eine Ablehnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist von dieser oder diesem in der\nSitzung zu begründen.\n(3) Jedes Mitglied kann während der Sitzung die Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten\nbeantragen."
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{
"bulletin": {
"id": 8552,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "12",
"published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
"teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
},
"index": 13,
"text": "14\n zur Genehmigung eingereicht werden. Abhängig vom Vorhaben muss dieses universitätsintern\n dem zuständigen Komitee für Biologische Sicherheit vorlegt werden, um von diesem die\n erforderliche Sicherheitseinstufung vornehmen zu lassen.\n Genanalysen am Menschen unterliegen dem österreichischen GTG, insbesondere dem IV.\n Abschnitt (“Genanalyse und Gentherapie am Menschen”) und müssen gemäß den Regelungen im\n IV. Abschnitt dem für Gesundheit zuständigen Bundesministerium gemeldet werden.\n Genanalysen für wissenschaftliche Zwecke und Ausbildungszwecke dürfen nur durchgeführt\n werden, wenn der*die Spender*in der entsprechenden Probe dazu ausdrücklich schriftlich\n zugestimmt hat oder die Probe de-identifiziert 10 wurde. Nicht-genetische medizinische Daten,\n die mit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, müssen dabei ebenfalls de-\n identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum*zur jeweiligen Probenspender*in darf nur\n mit einer gültigen Einwilligung der betroffenen Person im Rahmen eines gültigen Ethikvotums\n erfolgen.\n Ergebnisse aus genetischen Analysen dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn\n durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass – abgesehen von Abs. 1, § 66 GTG, IV.\n Abschnitt – der*die Probenspender*in nicht bestimmbar ist. (vgl. IV. Abschnitt, § 66 GTG).\n Hinsichtlich der Sammlung von und der Forschung an Gewebeproben von Menschen wird\n Forscher*innen empfohlen, das Dokument „Humanbiobanken für die Forschung“ (Stellungnahme\n des Deutschen Nationalen Ethikrats 2010) zu beachten.\n10. Wissenschaftliches Fehlverhalten und Betrug in der Wissenschaft\nUnter Betrug in der Wissenschaft versteht man die bewusste (oder versuchte) Täuschung der\nScientific Community, von Förderinstitutionen, Entscheidungsträger*innen sowie anderen\nRezipient*innen von publizierten Forschungsergebnissen. Wissenschaftliches Fehlverhalten\nresultiert gewöhnlich aus grober Fahrlässigkeit und/oder Verantwortungslosigkeit bei der\nDurchführung der Forschung. Die folgenden Handlungen werden, wenn sie absichtlich oder\nfahrlässig gesetzt werden, als Verletzungen der guten wissenschaftlichen Praxis angesehen und\nstellen Akte wissenschaftlichen Fehlverhaltens oder Betrugs dar:\n Erfinden oder Fälschen von Daten (unter anderem stillschweigendes Selektieren und Eliminieren\n von ungewünschten Resultaten, Manipulieren von grafischen Darstellungen, falsche Angaben in\n Förderanträgen oder im Rahmen von wissenschaftlichen Stellenbewerbungen),\n Verlust von Primärdaten als Folge von Fahrlässigkeit, Eliminieren von Primärdaten, Mitnahme von\n Primärdaten aus dem Labor bzw. der Institution, ohne dass es eine diesbezügliche Vereinbarung\n zwischen den beteiligten Labors bzw. Institutionen gibt, oder wenn dadurch geltende gesetzliche\n Bestimmungen, disziplinspezifische Standards oder die vorliegenden Standards verletzt werden,\n Verletzen von Rechten an geistigem Eigentum (unteren anderem Plagiat und die nicht-\n autorisierte Nutzung oder Verbreitung von Ansätzen, Ideen und Grafiken/Abbildungen anderer),\n Einschließen von Personen, welche die Kriterien einer Autor*innenschaft nicht erfüllen, in die\n Liste der Autor*innen,\n ungerechtfertigte Annahme einer Autor*innenschaft,\n Ausschließen einer anderen Person von einer gerechtfertigten Autor*innenschaft oder Angabe\n einer anderen Person als Autor*in ohne deren Zustimmung,\n10\n Das GTG spricht ausdrücklich von „De-Identifizierung“ anstatt der in der DSGVO bzw. im\n Datenschutzgesetz verwendeten Begriffe „Anonymisierung“ und „Pseudonymisierung“.\nMitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk. RN 31 Seite 12 von 14"
},
{
"bulletin": {
"id": 6393,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "34",
"published": "2018-06-20T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zur 2. Stellvertreterin der Leiterin einer Klinischen Abteilung im \r\nwissenschaftlichen klinischen Bereich; Rechnungsabschluss der Medizinischen Universität Graz zum 31.12.2017; Schiedskommission: Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden sowie der zwei Stellvertreter und des Schriftführers; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für Datenschutz und IT Sicherheit; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6393&pDocNr=775663&pOrgNr=1"
},
"index": 8,
"text": "9\nAllgemeine Ausnahmen gelten für den Einsatz von privaten Computern für Lehrveranstaltungen\nund Vorträge im WLAN sowie in speziell gekennzeichneten Bereichen, wie z.B. in Bibliotheken\noder in Studierendenarbeitsbereichen.\nDaten, die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zur Med Uni Graz stehen, dürfen nicht\ndauerhaft auf privaten Endgeräten abgespeichert werden bzw. müssen nach Nutzung\n(Betrachtung bzw. Beendigung des Arbeitsvorganges) gelöscht werden. Die Nutzung von Webmail\noder Applikationen über VPN-Zugang ist zulässig. Die Nutzung des Owncloud bzw. NextCloud-\nClients an privaten Geräten ist möglich, sofern sichergestellt ist, dass das für die Synchronisierung\nder Daten verwendete Gerät ausschließlich authentifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der\nMed Uni Graz zugänglich ist.\nFür die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die von der Med Uni Graz bzw. vom Klinikum\nzur Verfügung gestellten zentralen Applikationen zu verwenden. Sollte damit im Einzelfall nicht das\nAuslangen gefunden werden, ist die Erstellung eigener Exports in Dateien über die von der Med\nUni Graz zur Verfügung gestellten Software-Anwendungen zulässig. Diese Dateien und darin\nverarbeitete personenbezogene Daten sind ausschließlich auf den Netzwerklaufwerken der Med\nUni Graz oder des Klinikums zu verwalten.\nAuf Rechnersystemen der Med Uni Graz darf zum Zweck des Schutzes von universitätseigener\nHardware und dem Universitätsnetzwerk nur Software installiert werden, die zur Erfüllung der\ndienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Hierfür ist bevorzugt auf die von der O-IT zur Verfügung\ngestellte Software zurück zu greifen. Andere Software darf nur eingesetzt werden, wenn dies\naufgrund bereichsspezifischer beruflicher Notwendigkeit erforderlich ist. Bei Unklarheiten hilft die\nO-IT weiter (siehe Punkt 2.1).\nDie gesamte Kommunikation zwischen verschiedenen Teilbereichen der Med Uni Graz oder mit\nexternen Partnern darf ausschließlich über kontrollierte Kanäle erfolgen, die durch ein spezielles\nSchutzsystem (Firewall o.ä.) geführt werden. Die Installation und der Betrieb anderer\nKommunikationsverbindungen (z.B. Modems), die neben den Netzverbindungen der Med Uni Graz\nbetrieben werden, sind nicht gestattet. Falls aufgrund besonderer Umstände die Installation\nanderer Kommunikationswege unumgänglich ist (z.B. der Betrieb eines Modems zu\nFernwartungszwecken), muss dies zuvor durch die O-IT genehmigt werden. Jeder Zugriff Externer\nwird und ist zu protokollieren.\n3.7 Privatnutzung von IKT\nDie Med Uni Graz gestattet sämtlichen MitarbeiterInnen die private Nutzung der „medunigraz.at“ E-\nMail Adresse und des Internetzugangs. Die private Nutzung wird seitens der Med Uni Graz jedoch\nim Sinne der IKT-Nutzungsverordnung der Bundesregierung (Stammfassung: BGBl. II Nr.\n281/2009 idgF) beschränkt, die von öffentlich Bediensteten und angestellten MitarbeiterInnen\ngleichermaßen einzuhalten ist.\nDie MitarbeiterInnen haben dabei jedoch betriebliche Regelungen (z.B. Richtlinien, Aussendungen,\nDokumentationen) im Hinblick auf Daten- und Netzwerksicherheit zu berücksichtigen, die den\nuneingeschränkten Gebrauch von Daten unterbinden (z.B. Download aus dem Internet, Installieren\nneuer Software).\n Richtlinie für Datenschutz und IT Sicherheit / Stand Mitteilungsblatt vom 20.06.2018, Stj 2017/2018, 34. Stk., RN 133\n Seite 7 von 14"
},
{
"bulletin": {
"id": 6389,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "31",
"published": "2018-05-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "Bekanntgabe der Wahl eines Vizerektors für Klinische Agenden der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für abgekürzte Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 UG idgF; Satzung - Änderung; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am MED CAMPUS der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am Zentrum für Wissens- und Technologietransfer an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Ausschreibung des Josef Krainer-Würdigungspreises für 2019; Ausschreibung des Josef Krainer-Förderpreises für 2019; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6389&pDocNr=769768&pOrgNr=1"
},
"index": 7,
"text": "8\n(2) Das elektronische Schließsystem ist technisch so ausgelegt, dass Zutrittsdaten in Online- und Off-\n linelesern gespeichert werden. Ein Missbrauch des Systems ist daher durch technische Mittel wie\n unten beschrieben auszuschließen.\n(3) Es erfolgen bezüglich der Daten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur solche Verarbei-\n tungen, für die der Verwendungszweck in dieser Vereinbarung dokumentiert ist.\n(4) Die Zulässigkeit jedes Zugriffs auf Daten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern setzt im Ein-\n zelfall voraus, dass die dadurch verursachten möglichen Eingriffe in das Grundrecht auf Daten-\n schutz einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im erforderlichen Ausmaß und mit den\n gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.\n(5) Die Verwendung personenbezogener Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich\n nach den Grundsätzen der Zweckbindung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit.\n(6) Jede technische Veränderung des elektronischen Schließsystems, ausgenommen der Tausch de-\n fekter Hardware durch funktionsgleiche Komponenten bzw. das Einspielen von Software-Updates\n ausschließlich zur Wahrung der Systemsicherheit bzw. zur Behebung von Programmfehlern, erfor-\n dert die Änderung der gegenständlichen Betriebsvereinbarung.\n(7) Das elektronische Schließsystem wird für Zwecke der Dienstzeiterfassung nicht verwendet und\n darf dafür auch nicht verwendet werden. Mit dem Schließsystem ist keine wie auch immer geartete\n Dienstzeiterfassung verbunden.\n(8) Jedenfalls ausgeschlossen ist jegliche Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener\n Daten, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu be-\n werten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, per-\n sönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser\n natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen (Profilingverbot).\n §5\n Konkrete Datenverarbeitung durch das elektronische Schließsystem\n(1) Die Zutrittsberechtigungen der Lesekarten sind in einem Schließplan definiert. Die versperrten\n Türen können nur mit Hilfe der Karten geöffnet und passiert werden, die dem jeweiligen Schließ-\n plan entsprechen. Der konkrete, personalisierte Schließplan wird in Abstimmung mit der Leite-\n rin/dem Leiter der Organisationseinheit der Med Uni Graz bzw. einer von dieser/diesem benannten\n Person festgelegt und von der/dem zuständigen Arbeitnehmer/in der OE Med Campus: Errichtung\n und Management bzw. ihrer/seiner Vertreter/in auf die Schließkarte der Arbeitnehmerin/des Arbeit-\n nehmers gespeichert.\n(2) Das elektronische Schließsystem ist mit „Online- und Offlinelesern“ ausgestattet.\n(3) Alle Außentüren sowie die Zugänge zu den Instituten sind überwiegend mit einem Onlineleser\n verbunden. Die Online- und Updateleser sind („online“) vernetzt an eine zentrale Serveranlage\n angeschlossen. Am Updatelesegerät erfolgen die Aktivierung des Schließplans gemäß Karten-\n nummer und die Registrierung des Zutritts bzw. Zutrittsversuchs. Der Onlineleser liest die Karten-\n nummer, vergleicht sie mit dem hinterlegten Schließplan und gibt den Zutritt bei Berechtigung frei;\n fehlt die Zutrittsberechtigung wird der Zutritt nicht freigegeben. Wie beim Updateleser werden auch\n beim Onlineleser der Zutritt (bei Berechtigung) bzw. der Zutrittsversuch (bei fehlender Berechti-\n gung) automatisch an die zentrale Serveranlage übermittelt.\n BV Schließsystem Med Campus / Stand Mitteilungsblatt vom 30.05.2018, Stj 2017/2018, 31. Stk. RN118\n Seite 3 von 8"
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{
"bulletin": {
"id": 1887,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "15",
"published": "2010-02-17T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1887&pDocNr=23610&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n92.\nAusnahmeregelung zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die als\nÄrztinnen/Ärzte oder Zahnärztinnen/Zahnärzte im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz\nverwendeten Arbeitnehmer - Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt die zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw.\ndem Amt der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch den Rektor einerseits und dem Betriebsrat für\ndas wissenschaftliche Universitätspersonal bzw. dem zuständigen Dienststellenausschuss an der\nMedizinischen Universität Graz, vertreten durch die Vorsitzende, andererseits im Einvernehmen mit den\nVertretern der im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz tätigen Ärztinnen/Ärzte und\nZahnärztinnen/Zahnärzte (§ 34 UG idgF, § 3 Abs. 3 KA-AZG) bekannt:\n Ausnahmeregelung\n zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die\n als Ärztinnen/Ärzte oder Zahnärztinnen/Zahnärzte im Klinischen Bereich der\n Medizinischen Universität Graz verwendeten Arbeitnehmer\nAbgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw. dem Amt der Medizinischen Universität\nGraz, vertreten durch den Rektor, einerseits und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal bzw.\ndem zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch die\nVorsitzende, andererseits im Einvernehmen mit den Vertretern der im Klinischen Bereich der Medizinischen\nUniversität Graz tätigen Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 34 UG 2002, § 3\nAbs. 3 KA-AZG).\n § 1 Präambel\nZum Zwecke einer beiderseits angestrebten, noch flexibleren Dienstplangestaltung an der Universitätsklinik\nfür Anästhesiologie und Intensivmedizin der Medizinischen Universität Graz soll mit der gegenständlichen\nBetriebsvereinbarung der Zeitraum für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit abweichend von den\nübrigen Universitätskliniken der Medizinischen Universität Graz geregelt werden.\nGrundlegende Voraussetzung hiefür ist die überprüfbare Einhaltung des KA-AZG nicht nur anhand der\ngeplanten, sondern auch der tatsächlich erfolgten Diensteinteilung.\n § 2 Geltungsbereich\nDie Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:\nRäumlich: für die Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin der Medizinischen\n Universität Graz\nPersönlich: für die in ärztlicher Verwendung stehenden ArbeitnehmerInnen der Universitätsklinik für\n Anästhesiologie und Intensivmedizin (BeamtInnen, übergeleitete Vertragsbedienstete,\n privatrechtliche ArbeitnehmerInnen)\nZeitlich: Diese BV tritt rückwirkend mit 01.01.2010 in Kraft\n § 3 Verlegung des Zeitraumes für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit\nAls Wochenarbeitszeit wird gemäß § 4 Abs 6 KA-AZG abweichend von der grundsätzlichen Regelung des §\n2 Z 3 KA-AZG die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Sonntag 8.00 Uhr bis Sonntag 7.59 Uhr\nfestgelegt.\n § 4 Geltungsdauer\nDiese Betriebsvereinbarung gilt bis zum 31.12.2010 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der\nRektor der Medizinischen Universität Graz oder der Betriebsrat für das wissenschaftliche\nUniversitätspersonal bzw. der zuständige Dienststellenausschuss an der Medizinischen Universität Graz im\nbeiderseitigen Einvernehmen nicht zumindest 3 Monate vor Ablauf der Verlängerung einer weiteren\nVerlängerung widerspricht bzw. widersprechen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 17.02.2010, StJ 2009/10, 15.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 703,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "1",
"published": "2007-10-03T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=703&pDocNr=7668&pOrgNr=1"
},
"index": 12,
"text": "- 13 -\n 8. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer den Rektor stellvertretende Vizerektor für den Klinischen Bereich, Herr Univ.-Prof. Dr. Karlheinz\nTSCHELIESSNIGG, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter bekannt:\nDie EU-JOB Information des Bundeskanzleramtes weist auf vier Ausschreibungen für abgeordnete natio-\nnale Sachverständige in der Generaldirektion Forschung der Europäischen Kommission und vier Aus-\nschreibungen für abgeordnete nationale Sachverständige in der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) hin:\nDa es aus forschungspolitischer Sicht sehr wichtig ist, die Anzahl der Österreicherinnen und Österreicher\nin diesem Bereich in Brüssel zu erhöhen, möchten das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung\nund die EU-JOB Information des Bundeskanzleramtes Sie auch auf diese zusätzlichen Ausschreibungen\nhinweisen.\nDerzeit werden im Bereich der Forschung viele nationale Expertinnen und Experten nicht zuletzt aufgrund\ndes 7. Rahmenprogramms gesucht.\nDas 7. Rahmenprogramm ist das größte Forschungsförderungsprogramm Europas mit einem Fördervolu-\nmen von über 54 Mrd. €. Mit ihm wird Forschung in einer Vielfalt von wichtigen Zukunftsfeldern unter-\nstützt, von der Gesundheit über die Umwelt bis zu den Nanowissenschaften und modernen Informations-\ntechnologien. Erstmals bietet Europa durch das 7. Rahmenprogramm eine eigene Förderschiene für\ngrundlagenorientierte Forschung (frontier research), die durch den eigens geschaffenen European Re-\nsearch Council (ERC) gesteuert wird.\nBei den 4 neuen Stellenausschreibungen für abgeordnete nationale Sachverständige (m/w) in der GD\nForschung der Europäischen Kommission handelt es sich um:\n1 ExpertInnenstelle in der Direktion A - Interinstitutionnelle und rechtliche Aspekte - Rahmenpro-\ngramm, Referat A2 - Rechtliche Fragen\n1 ExpertInnenstelle in der Direktion E - Biotechnologien, Landwirtschaft und Ernährung, Referat E 3 -\nErnährung, Gesundheit\n1 ExpertInnenstelle in der Direktion I - Umwelt, Referat I 4a - Management natürlicher Ressourcen\n1 ExpertInnenstelle in der Direkton I - Umwelt, Referat I 4b - Management natürlicher Ressourcen\nBei den 4 neuen Stellenausschreibungen für abgeordnete nationale Sachverständige (m/w) in der Ge-\nmeinsamen Forschungsstelle (JRC) handelt es sich um:\n1 ExpertInnenstelle in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) - Institut für Umwelt und Nachhaltig-\nkeit, Referat H02 - Ispra\n1 ExpertInnenstelle in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) - Institut für Umwelt und Nachhaltig-\nkeit, Referat H04 - Ispra\n1 ExpertInnenstelle in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) - Institut für technologische Zukunfts-\nforschung, Referat IPTS J03 - Sevilla\n1 ExpertInnenstelle in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) - Institut für technologische Zukunfts-\nforschung, Referat IPTS J03 - Sevilla\nDie Bewerbung hat einen Lebenslauf vorzugsweise in Englisch und/oder Französisch und ein kurzes An-\nschreiben mit der definitiven Bezeichnung der gewünschten Generaldirektion und des gewünschten Refe-\nrates zu enthalten. Sie ist ausschließlich per E-Mail ausnahmslos an die Ständige Vertretung, zwecks Wei-\nterleitung an die Europäische Kommission zu senden, und zwar so zeitgerecht, dass sie bereits am Tag des\nEndens der Bewerbungsfrist, das ist am 26.9.2007, bei der Ständigen Vertretung eingelangt sind.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 03.10.2007, StJ 2007/08, 1. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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"index": 16,
"text": "17\n Universität Graz betreffend allfälliger, daraus erwachsender Ansprüche Dritter vollkommen\n schad- und klaglos;\n 3. Studierende haben sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden. Zu den\n Konsequenzenen bei Verletzung dieser Pflicht siehe Satzung § 47 (13).\n IV. ABSCHNITT – STUDIEN\n GEMEINSAME BESTIMMUNGEN\n§ 19. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR STUDIEN\n Im Geltungsbereich der Satzung sind zusätzlich zu den in § 51 (2) UG idgF folgende\n Begriffsbestimmungen gültig:\n Die Diplom- und Master-Studien können modular aufgebaut sein.\n (1) Ein Modul ist eine überschaubare Lehr- und Lerneinheit, in dem ein Stoffgebiet thematisch und\n zeitlich abgerundet gelehrt wird und klar definierte Lernziele hat. In einem Modul können\n mehrere Lehrveranstaltungen, die inhaltlich aufeinander abgestimmt sind, und Themen\n verschiedener Fächer unterrichtet werden. Ein Modul ist positiv absolviert, wenn alle\n zugehörigen Lehrveranstaltungsprüfungen und prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen positiv\n absolviert wurden.\n (2) Ein Track ist eine Pflichtlehrveranstaltung in Form einer Lehrveranstaltung mit immanentem\n Prüfungscharakter. Dieser erstreckt sich longitudinal über maximal ein Semester.\n (3) Fächer sind nicht-klinische und klinische Fach(arzt)-Richtungen im Sinne § 103 UG idgF, die von\n wissenschaftlichen Organisationseinheiten bzw. Lehrstühlen vertreten und vermittelt werden.\n (4) Pflicht-Lehrveranstaltungen sind die für ein Studium kennzeichnenden Lehrveranstaltungen über\n die Prüfungen abzulegen sind.\n (5) Wahl-Pflicht-Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, aus denen die Studierenden nach\n den in den Curricula festgelegten Bedingungen wählen können und über die Prüfungen abzulegen\n sind.\n (6) Freie Wahl-Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen bzw. Fächer, aus denen die\n Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten postsekundären\n Bildungseinrichtungen auswählen können und über die Leistungsnachweise zu erbringen sind.\n (7) Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen bei welchen\n keine Anwesenheitspflicht besteht. Die Beurteilung der Leistung erfolgt über einen schriftlichen\n und/oder mündlichen Prüfungsvorgang.\n (8) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen, bei denen\n die in den Curricula festzulegenden Mindestanwesenheiten erforderlich sind. Die Beurteilung\n erfolgt nicht aufgrund eines einzigen Prüfungsvorganges am Ende der Lehrveranstaltung, sondern\n aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Studierenden.\n (9) Diplomprüfungszeugnisse sind abschnittweise zu beurkundende kumulative Beurteilungen über\n Leistungsnachweise, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der\n positiven Beurteilung aller im Curriculum festgelegten Teile eines Studienabschnittes wird dieser\n abgeschlossen. Mit Vorliegen aller Diplomprüfungszeugnisse und den in den Curricula\n festgelegten erforderlichen weiteren Leistungsnachweisen wird das betreffende Diplomstudium\n abgeschlossen.\n (10) Bachelorprüfungszeugnisse sind kumulative Zeugnisse, die die, in den Bachelorstudien\n vorgeschriebenen, Leistungsnachweise beurkunden. Mit der positiven Beurteilung aller\n Leistungsnachweise wird das betreffende Bachelorstudium abgeschlossen.\n (11) Masterprüfungszeugnisse sind kumulative Zeugnisse, die, die in den Masterstudien\n vorgeschriebenen Leistungsnachweise beurkunden. Mit der positiven Beurteilung aller im\n Curriculum festgelegten Leistungsnachweise wird das betreffende Masterstudium abgeschlossen.\n (12) Bachelor-, Master- und Diplom- und Doktorats-Grade sind die akademischen Grade, die nach dem\n Abschluss eines entsprechenden Studiums verliehen werden. Nähere Bestimmungen hat das\n jeweilige Curriculum zu enthalten.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 13 von 35"
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{
"bulletin": {
"id": 7529,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "10",
"published": "2019-12-04T00:00:00+01:00",
"teaser": "Einsetzung einer Habilitationskommission; Leitungen: Bestellung zur 1. Stellvertreterin des Lehrstuhlinhabers für makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zur 2. Stellvertreterin der Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7529&pDocNr=970501&pOrgNr=1"
},
"index": 19,
"text": "20\n Tenure Track Professor of Pulmonary Vascular Medicine\n at the Department of Internal Medicine\n Division of Pulmonology\nWe are looking for an excellent pulmonologist and researcher with great potential to continue to expand\nthe internationally renowned scientific and research agenda in pulmonary vascular medicine.\nThe successful candidate should be a qualified expert in diseases of the pulmonary vascular system and\npromote them in research, teaching and patient care.\nThe Division of Pulmonology has cooperated with the Ludwig Boltzmann Institute for Lung Vascular\nResearch for many years. The successful candidate should continue existing projects and establish new\nprojects that focus on the pulmonary vascular system. These projects should be established in\ncooperation with the Ludwig Boltzmann Institute for Lung Vascular Research and jointly implemented.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement\n(assistant professor) the career advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate\nprofessor (tenure track professor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate\ndemonstrates outstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled\nas quickly as possible.\nCore duties and responsibilities:\n Innovatively advancing the development of research in the field of the pulmonary vascular system\n Managing research projects on the pulmonary vascular system in coordination with the Ludwig\n Boltzmann Institute for Lung Vascular Research\n Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas and doctoral\n studies\n Providing inpatient and outpatient care in pneumology including the willingness to work night shifts\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n Degree in human medicine and a relevant doctoral degree\n Authorization to practice as a pulmonologist\n Extensive research expertise in the field of pulmonary vascular medicine\n Proven track record of high impact publications and third-party funding acquisition\n Experience in managing scientific working groups\n Proven track record in teaching and lecturing in the field of pulmonary vascular medicine\n Extensive experience in patient care in the field of pneumology and ideally in pulmonary vascular\n diseases\n High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n Highly willing to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation\n Highly motivated to achieve academic excellence in research and teaching as well as capable of\n inspiring colleagues and students\n Responsible work habits, resilience and ability to solve problems\nApplication:\nMed Uni Graz invites all applicants to submit their application online by 06 February 2020.\n MTBl. vom 04.12.2019, StJ 2019/20, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 8492,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "9",
"published": "2020-11-11T00:00:00+01:00",
"teaser": "Widerruf der Bestellung zur 2. Stellvertreterin des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8492&pDocNr=1078702&pOrgNr=1"
},
"index": 11,
"text": "12\n Study Nurse\n Kennung A-BB-2020-000868\n Abteilung Biobank Graz\n Beschäftigungsausmaß 100%\n befristet auf 1 Jahr, mit Option auf Verlängerung\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Mitarbeit an der Organisation sowie an der praktischen Umsetzung von (klinischen) Studien und\n Projekten, die in Kooperation mit der Biobank Graz abgewickelt werden\n Vorauswahl von PatientInnen bzw. ProbandInnen für eine mögliche Studienteilnahme, sowie\n Kontaktaufnahme und Betreuung der teilnehmenden PatientInnen bzw. ProbandInnen\n Mitarbeit an der Organisation, Koordination und Umsetzung der Probenlogistik\n (z.B. Probenabnahmen, Labor und Diagnostik sowie Bearbeitung, Lagerung und Versand von\n Proben, etc.)\n Durchführung venöser Blutentnahmen und Messen der Vitalzeichen (Blutdruck, Puls,\n Temperatur, etc.)\n Datenerhebung aus Datenbanken und strukturierte Dokumentation von umfassenden Datensets\n (z.B. Patientendaten, Fragebögen, präanalytische Daten zu Probenmaterial) für Biobank-\n Studien. Laufende Aktualisierung der Studiendatenbanken sowie regelmäßiges Monitoring um\n Richtigkeit und Vollständigkeit der Data Sets zu gewährleisten\n Erstellung bzw. Review von studienrelevanten Dokumenten (Worksheets, SOPs, etc.)\n Unterstützung bei der Umsetzung der Studienprotokolle sowie von Maßnahmen der\n Qualitätssicherung (Überprüfung der PatientInnen / ProbandInnen-Einverständniserklärung,\n Kontrolle der Prüfdokumentation, Durchführung der Tätigkeiten gemäß SOPs, etc.) in enger\n Zusammenarbeit mit den Prüfärzt/inn/en, Projektleitern und Biobank-Mitarbeitern\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder gleichzuhaltende\n Ausbildung in einem Gesundheitsberuf\n Eintrag in das Gesundheitsberuferegister\n Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau B2)\n Fundierte IT-Kenntnisse (v.a. MS-Office)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Sehr gute Kenntnisse der für Klinische Studien relevanten Gesetze und Richtlinien (ICH-GCP,\n AMG, MPG, etc.)\n Sehr gute Kenntnisse der medizinischen Terminologie ist Voraussetzung für das Arbeiten mit\n Proben- und Befunddatenbanken\n Hohe soziale und kommunikative Kompetenz\n Organisatorische Fähigkeiten sowie selbstständige, strukturierte und sorgfältige Arbeitsweise\n Hohe Flexibilität und Belastbarkeit in Stresssituationen\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür die Position ist ein kollektivvertragliches Bruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) von\nEUR 2.116,60 (14x jährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich gegebenenfalls auf Basis der\nkollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen bzw.\nzuzüglich allfälliger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in\neinem engagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes\nWeiterbildungsangebot eröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/human-resources/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist\nendet am 03. Dezember 2020.\n MTBl. vom 11.11.2020, StJ 2020/21, 9. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktion sträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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{
"bulletin": {
"id": 126,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "25",
"published": "2006-06-14T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=126&pDocNr=4913&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "-7-\nden. Die zweitinstanzliche Behörde erhält ausschließlich folgende Informationen von den Einsprüchen zu\nTestfragen\n a. Anzahl der Einsprüche zu dieser Frage\n b. Die Begründungen aller Einsprüche zu den einzelnen Fragen\n(3) Die zweitinstanzliche Behörde beschließt die Reihungsliste, die wie die provisorische veröffentlicht wird,\nnach den in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen. Die Reihungsliste erlangt mit Veröffentlichung\nRechtskraft.\n(4) Die KandidatInnen werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(5) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorates\nfür das Studienjahr 2006/2007 erhöht werden.\n(6) Nach den Verfahrensschritten dieser Verordnung werden die ersten 16 Personen der Zahnmedizinliste\nzum Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) an der MUG aufgenommen.\n(7) StudienwerberInnen, die aufgrund der Reihungsliste einen Studienplatz erhalten, müssen spätestens bis\n13.10.2006 nachweislich und schriftlich erklären, dass sie ihren Studienplatz in Anspruch nehmen. Unter-\nbleibt eine fristgerechte Erklärung verfällt der Studienplatz und wird an die/den in der Reihungsliste\nnächstgereihte/nächstgereihten Studienwerberin/Studienwerber vergeben, welche/welcher noch keinen\nStudienplatz erhalten hat (Nachrückung).\n§ 8 Konsequenz des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG setzt voraus, dass die Stu-\ndienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die Zulas-\nsungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG 2002 erfüllt.\n(2) Jene StudienwerberInnen, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung das Grobauswahl-\nund Reihungsverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden,\nsind für das Diplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG nicht zulassungsfähig. Eine Aufnahme\nvon StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres; eine Zulassung während des\nlaufenden Studienjahres erfolgt nicht.\n(3) Den StudienwerberInnen nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden\nWintersemester 2007/2008 zum nächsten Termin des Grobauswahlverfahrens und Reihungsverfahrens\nanzutreten. Diesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einer/einem im Wintersemester 2007/08 für das\nDiplomstudium der Zahnmedizin (O 203) an der MUG erstinskribierenden Studierenden.\nTeil III – Sonderregelungen für Erasmusstudierende und Gleichgestellte\n§ 9 Erasmusstudierende\n(1) Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich\nbefristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei Semes-\ntern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Grobauswahl- und Reihungsverfahren\nteilnehmen.\nTeil IV – Behörden\n§ 10 Erstinstanzliche Behörde\n(1) In erster Instanz entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBl\n19. Stk, RN 66 (Studienjahr 2004/2005) vom 1.6.2005, der Vizerektor für Studium und Lehre für das zu-\nständige Rektorat. Er entscheidet abschließend über die provisorische Reihungsliste.\n§ 11 Zweitinstanzliche Behörde\n(1) Diesbezüglich wird auf die §§ 15 bis 18 und 38 der Satzung der MUG, veröffentlicht im MTBl 23.Stk,\nRN 88 (Studienjahr 2004/2005) vom 6.7.2005 in der Fassung von MTBl 8. Stk, RN 38 (Studienjahr\n2005/2006) vom 21.12.2005, verwiesen.\n(2) Die zweitinstanzliche Behörde entscheidet über die Reihungsliste als zweite Instanz endgültig.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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"index": 35,
"text": "36\nDie in dieser Strategie vorgesehenen Internationalisierungsmaßnahmen verstehen sich als Ergänzung und\nUnterstützung für bestehende und angestrebte Kontakte zwischen ForscherInnen, die für wissenschaftliche\nKooperationsaktivitäten die conditio sine qua non darstellen. Internationalisierung auf institutioneller Ebene\nmuss immer – direkt oder indirekt – Aktivitäten auf sub-institutioneller Ebene, also auf Ebene der\nOrganisationseinheiten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, berücksichtigen und befruchten, da\ninternationale Forschungskooperation per se nur dort stattfinden kann.10 Maßnahmen auf institutioneller\nEbene erschließen jedoch zusätzliche Wege zur internationalen Vernetzung und Mobilität bzw. helfen, diese\nMöglichkeiten systematischer und effizienter auszuschöpfen. Die MUG hat bereits mehrere, nunmehr der\nForschung zugute kommende Internationalisierungsprojekte erfolgreich akquiriert, die dies veranschaulichen\n(EU-Projekt zur Bildung eines Südosteuropa-Netzwerks, Projekt zur Förderung der Südosteuropa-Aktivitäten\nim Rahmen des Zukunftsfonds Steiermark, Graz Fellowship, Bank Austria-Creditanstalt Visiting Scientists\nProgram).\nDer Ist-Stand der Kooperationen (Abkommen und vorbereitende Kontakte auf institutioneller Ebene) mit\nausländischen Universitäten ist unter Punkt 4.2.2.1 „Interuniversitäre Kooperation“ bereits näher\nausgeführt.\nSchritte zur internationalen Vernetzung und systematischen Sichtbarmachung der MUG werden weiters auf\nden Ebenen der Forschungspolitik und des Diskurses über Forschungsmanagement gesetzt, indem\nVertreterinnen und Vertretern der MUG in den diesbezüglich führenden europäischen Gremien und\nInstitutionen mitarbeiten:\nZukünftige Entwicklungen:\nDie MUG wird ihre Schritte zur Positionierung, Kooperationsbildung und Mobilitätsförderung im Sinne der\nInternationalisierungsstrategie fortsetzen und ausbauen. Dazu gehören u.a. folgende Maßnahmen (vgl. z.T.\nMaßnahmen unter „Interuniversitäre Kooperation“):\n\u0001 Intensivierung des Monitorings, der Kontaktpflege und der Follow-up-Aktivitäten für bestehende\n Partnerinnen und Partnern und Kooperationen\n\u0001 Aufbau einer zentralen umfassenden Dokumentation über die Kooperationen der MUG als\n Informations- und Entscheidungsgrundlage für Planung und Durchführung von Kooperationsaktivitäten\n\u0001 Erweiterung des Serviceangebotes zur Unterstützung von Kooperationen, zB bei Besuchen von\n Kooperationspartnerinnen und -partnern (möglichst unkomplizierte Meldung, Klärung und Abwicklung\n von Vertrags- und Versicherungsangelegenheiten etc.), bei der Beteiligung an Kooperationsprojekten in\n den EU-Rahmenprogrammen (in Verbindung mit Maßnahmen im Bereich Forschungsfinanzierung,\n siehe Kapitel 4.2.2.3)\n\u0001 Etablierung weiterer spezifischer Programme und Aktivitäten zur Unterstützung von\n Kooperationsinitiativen von Forscherinnen und Forschern (zB Initiierung und Organisation von\n gemeinsamen Workshops; siehe auch „Internationalität und Mobilität“)\n\u0001 Sichtbarmachung und aktive Positionierung der MUG durch institutionelle Beteiligung an\n Kooperationsinitiativen und -projekten\n\u0001 Bewusstseinsbildung hinsichtlich der Bedeutung von Kooperation in der Wissenschaft und Vermittlung\n von relevanten Informationen und Tools an den wissenschaftlichen Nachwuchs, zB durch das Spezielle\n Studienmodul „Forschungsmanagement“\n\u0001 Spezifische Bearbeitung der schwerpunktmäßigen Zielregionen Südosteuropa und China\n4.3.2.5 Zentrum für Medizinische Forschung für den Klinischen Bereich (ZMF I)\nIST-Stand:\nDas ZMF I ist eine neu errichtete, 2004 eröffnete, zentrale Forschungseinrichtung der MUG, welche die\ninfrastrukturellen Voraussetzungen in Ergänzung zu den Kernforschungsbereichen vor Ort für die Forschung\nam LKH-Univ.Klinikum Graz auf ein international konkurrenzfähiges Niveau hebt. Die Nähe zum LKH-\n10\n On Competition and Cooperation, p. 239.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
}
]
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