HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"count": 16538,
"next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=15820",
"previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=15780",
"results": [
{
"bulletin": {
"id": 6389,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "31",
"published": "2018-05-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "Bekanntgabe der Wahl eines Vizerektors für Klinische Agenden der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für abgekürzte Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 UG idgF; Satzung - Änderung; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am MED CAMPUS der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am Zentrum für Wissens- und Technologietransfer an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Ausschreibung des Josef Krainer-Würdigungspreises für 2019; Ausschreibung des Josef Krainer-Förderpreises für 2019; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6389&pDocNr=769768&pOrgNr=1"
},
"index": 9,
"text": "10\n Update-Leser neu aktiviert werden (zur Aktivierung des Schließplanes). Sollte das nicht erfolgen,\n ist die Karte nach dieser Zeitvorgabe automatisch ungültig. Die Karte kann diesfalls jederzeit (z.B.\n nach Urlaub, bei Dienstbeginn) bei den Registriergeräten bei den Hauptzugängen zum Gebäude\n neu aktiviert werden. Wurde der Verlust einer Karte gemeldet, so wird die Karte gesperrt und kann\n am Updateleser nicht erneut aktiviert werden.\n(3) Die Vergabe von Zutrittsberechtigungen zum bzw. am Med Campus erfolgt immer erst nach Ab-\n solvierung der gesetzlich und betrieblich geforderten Sicherheitsunterweisungen (z.B. Brand-\n schutz, Hausordnung).\n(4) Ersatzkarte: Bei der OE Med Campus: Errichtung und Management liegen innerhalb der regulären\n Betriebszeiten (werktags Montag-Freitag von 8-16 Uhr) Ersatzkarten im Falle von Kartendefekt,\n versehentlichem Aussperren, o.ä. auf. Die Ersatzkarte muss ebenfalls über das Ticketsystem\n https://fm-service.medunigraz.at/ bestellt werden. Die Ersatzkarte muss am Updateleser aktiviert\n werden. Außerhalb der regulären Betriebszeiten ist der über eine externe Firma eingerichtete Not-\n dienst (siehe http://medcampus.medunigraz.at/) zu kontaktieren.\n(5) Verlust der Karte: Die Karteninhaber/innen sind verpflichtet, mit ihren Karten sorgsam umzuge-\n hen. Es ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausdrücklich untersagt, die Karte an Dritte wei-\n terzugeben (mit Ausnahme gesondert getroffener Regelungen mit der Med Uni Graz). Karteninha-\n ber/innen sind verpflichtet einen Kartenverlust unverzüglich der OE Med Campus: Errichtung und\n Management zu melden. Die Verlustmeldung zur Deaktivierung/Sperrung der Karte kann telefo-\n nisch über die Servicehotline (siehe unter http://medcampus.medunigraz.at/) oder über das Ticket-\n system https://fm-service.medunigraz.at/ erfolgen.\n §7\n Ausfall EDV Netzwerk und Stromausfall\nDie Online- und Updateleser sind auch bei Strom- (nach spätestens 15sec) oder EDV-Ausfall mit dem\nletztgültigen Schließplan verfügbar.\n §8\n Rechte des Betriebsrates und der Med Uni Graz\n(1) Die Betriebsräte haben das Recht, die Einhaltung der vorliegenden Vereinbarung zu überwachen\n und zu überprüfen. Es sind daher alle Belege, Protokolle und Auskünfte über das Schließsystem\n auf Verlangen eines Betriebsrates innerhalb einer angemessenen Frist von längstens 3 Werktagen\n vorzulegen bzw. zu erteilen.\n Die Betriebsräte erhalten alle erforderlichen technischen Unterweisungen und Einschulungen zu\n diesem elektronischen Schließsystem.\n Von jeder Anfrage zur Auslesung einzelner Türen sowie jeder Änderung des Schließplans zum\n Betrieb des elektronischen Schließsystems am Med Campus (insb. § 4 Abs. 6) sind die Betriebs-\n räte unter Angabe von Ursache und Umfang unverzüglich schriftlich zu informieren.\n(2) Die Med Uni Graz trifft technische Vorkehrungen, damit eine personenbezogene Auswertung der\n aufgenommenen Zutrittsdaten ausschließlich unter Mitwirkung des zuständigen Betriebsrates bzw.\n der zuständigen Betriebsräte erfolgen kann. Hierzu wird ein Passwortsystem verwendet, das im\n Anhang 2 beschrieben ist.\n(3) Die Auswertung von Schließdaten ist ausschließlich bei Verdacht einer gerichtlichen oder verwal-\n tungsstrafrechtlichen Handlung, sowie zur Sicherung erheblicher zivilrechtlicher Ansprüche oder\n BV Schließsystem Med Campus / Stand Mitteilungsblatt vom 30.05.2018, Stj 2017/2018, 31. Stk. RN118\n Seite 5 von 8"
},
{
"bulletin": {
"id": 1424,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "18",
"published": "2009-06-03T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1424&pDocNr=16723&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "-5-\n dem AKGL übermittelt. Die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor des LKH-Universitätsklinikums\n Graz (bei klinischen Professuren) und der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal werden von\n der Referentin/dem Referenten der Rektorin/des Rektors über den Besetzungsvorschlag informiert.\n 4. Berufung\n 4.1 Die Rektorin/der Rektor begutachtet alle übermittelten Unterlagen.\n 4.2 Die Rektorin/der Rektor trifft die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag oder verweist\n gemäß § 98 Abs. 8 UG 2002 idgF den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurück,\n wenn dieser nicht die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthält.\n 4.3 Die Rektorin/der Rektor kündigt dem AKGL, Betriebsrat und – bei klinischen Professuren dem\n KAGES-Vorstand und nachrichtlich der Ärztlichen Direktion - die Absicht an, mit einer/einem\n bestimmten Bewerber/in Berufungsverhandlungen aufnehmen zu wollen.\n 4.4 Der AKGL kann eine Beschwerde gemäß § 98 Abs. 9 UG 2002 idgF an die Schiedskommission\n binnen 14 Tage ab der Bekanntgabe der Entscheidung erheben, der KAGES-Vorstand kann binnen\n ebendieser Frist Bedenken bei der Rektorin/beim Rektor anmelden.\n 4.5 Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors informiert jene Kandidatinnen/Kandidaten, die\n für den Besetzungsvorschlag nominiert wurden und schickt ein Absageschreiben an jene\n Bewerber/innen, die nicht für den Besetzungsvorschlag nominiert wurden\n 4.6 Die Rektorin/der Rektor kontaktiert die/den Bewerber/in und ersucht um die Übermittlung des\n Konzepts und der zu verhandelnden Berufungszusage.\n 4.7 Die/der Bewerber/in übermittelt das Konzept an die Rektorin/den Rektor.\n 4.8 Die Rektorin/der Rektor führt die Berufungsverhandlungen und wird von der Referentin /vom\n Referenten der Rektorin/des Rektors und der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter der Abteilung\n Personal, bei klinischen Professuren auch von der Anstaltsleitung des LKH-Universitätsklinikums\n Graz, bei Bedarf und auch durch andere Personen, unterstützt.\n 4.9 Nimmt die/der Bewerber/in das Stellenangebot an, werden der Arbeitsvertrag und der Side-Letter\n von der zuständigen Referentin/vom Referenten der Abteilung Personal erstellt.\n 4.10 Der Arbeitsvertrag und der Side-Letter werden von der Rektorin/vom Rektor und von/vom\n Bewerber/in unterzeichnet. Die Rektorin/der Rektor übergibt der/dem Bewerber/in die\n Einführungsmappe.\n 4.11 Die Referentin/der Referent der Rektorin/des Rektors schickt ein Absageschreiben an die anderen\n Bewerber/innen, die im Besetzungsvorschlag enthalten sind.\n 4.12 Die Originalverträge werden von der Referentin/vom Referenten der Rektorin/des Rektors an die\n Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter der Abteilung Personal übermittelt. Kopien davon erhalten die\n Abteilung Controlling, Referentin/Referent der Rektorin/des Rektors und die Abteilung Recht für die\n Vertragsdatenbank.\n 4.13 Personalakt wird in der Abteilung Personal angelegt.\n 4.14 Die Abteilung Recht bereitet die notwendigen Schritte im Falle einer Leiter/innenbestellung vor.\n 4.15 Dienstantritt.\n5. Sonstiges\n Diese Richtlinie tritt mit Beschluss in Kraft.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n ____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 03.06.2009, StJ 2008/09, 18. Stk\n Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\n MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
},
"index": 26,
"text": "26\n§ 49. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN\n (1) Bei Prüfungen ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen\n Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes\n der Lehrveranstaltungen und die Lernziele Bedacht zu nehmen.\n (2) Mündliche Prüfungen können in Anlassfällen über audiovisuellen Medien in entsprechend\n vorgesehenen Räumen abgehalten werden.\n (3) Im Rahmen der Prüfungsanmeldung bzw. vor Beginn der Durchführung der Prüfung ist den\n Studierenden zur Kenntnis zu bringen, welche Hilfsmittel nicht erlaubt sind (Satzung § 60).\n (4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind\n unverzüglich der Organisationseinheit Studienmanagement zu übermitteln. Diese hat mittels\n automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die\n Evidenz der Prüfungen zu sorgen.\n (5) Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung haben in einer\n nichtöffentlichen Sitzung der Prüfungskommission nach einer Aussprache zwischen den\n Mitgliedern derselben zu erfolgen. Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit\n Stimmenmehrheit gefasst. Die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht auf dieselbe Art und\n Weise wie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen.\n Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den\n Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.\n (6) Gelangt die Prüfungskommission zu keinem einheitlichen Beschluss über die Beurteilung eines\n Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis\n der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als 0,5 ist,\n aufzurunden und andernfalls abzurunden. Die Beurteilung der kommissionellen Prüfung erfolgt\n unter Berücksichtigung von §§ 72 (2) und (3), 79 UG idgF.\n (7) Studierende, die eine mündliche oder kommissionelle Prüfung ohne wichtigen Grund abbrechen,\n werden negativ beurteilt und der Prüfungsantritt wird auf die Anzahl der Prüfungsantritte\n angerechnet.\n (8) Treten während einer Prüfung akute gesundheitliche Probleme bei der oder dem Studierenden\n auf und wird die Prüfung deshalb von der Prüferin/dem Prüfer im Einvernehmen mit der/dem\n Studierenden abgebrochen und diese nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt wird nicht auf die\n möglichen Prüfungsantritte angerechnet.\n§ 50. BEURTEILUNG VON PRÜFUNGEN\n (1) Bei mündlichen Prüfungen ist das Prüfungsergebnis der/dem Studierenden unmittelbar\n mitzuteilen, sofern keine Kombination mit anderen Prüfungsarten besteht. Negative\n Beurteilungen sind der/dem Studierenden gem. §79 (2) UG idgF zu erläutern.\n (2) Die Beurteilung von schriftlichen Prüfungen muss spätestens innerhalb vier Wochen\n abgeschlossen sein, um Zeugnisse termingerecht gemäß § 74 (4) UG idgF auszustellen.\n Innerhalb des Beurteilungszeitraumes erfolgt die Beurteilung ohne jegliche Einflussnahme von\n dritter Seite.\n (3) Zusätzlich zu den Beurteilungen ist gemäß § 72 (2) UG idgF eine dem jeweils gültigen ECTS-\n Leitfaden entsprechende Beurteilung zu vergeben.\n§ 51. VERWENDUNG VON UNERLAUBTEN HILFSMITTELN\n Werden unerlaubte Hilfsmittel bei Prüfungen verwendet gelten die Bestimmungen der Satzung § 6\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 24 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 2245,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "29",
"published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2245&pDocNr=28521&pOrgNr=1"
},
"index": 14,
"text": "- 15 -\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Kommission für\nihn gestimmt hat.\n(4) Die/Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege der Kommission in deren\nnächsten Sitzung bekannt zu geben.\n(5) Das Umlaufstück ist zur Kenntnisnahme gleichzeitig auch allen beratenden Mitgliedern der Kommission\nzuzusenden.\n(6) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit der Unterkommission für Satzung und\nReassumierung, der Studienkommissionen, der Habilitationskommissionen und der\nBerufungskommissionen sind nicht möglich. Alle anderen Kommissionen gemäß § 1 (1) dürfen\nAbstimmungen im Umlaufwege durchführen, wobei die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden an der\nAbstimmung teilgenommen haben müssen oder einer Abhaltung des Umlaufbeschlusses schriftlich, per E-\nMail oder Fax innerhalb der 10-tägigen Frist zugestimmt haben müssen.\n(7) Umlaufbeschlüsse im Senat sind nicht möglich, da ein gültiger Beschluss gemäß § 25 (6) UG die\nkörperliche Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder voraussetzt.\n§ 19. Sitzungsprotokoll\n(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das genehmigte Protokoll über die öffentlichen Teile\nder Sitzung ist im Internet zu veröffentlichen und kann von jeder Person bei der/beim Vorsitzenden\neingesehen werden.\n(2) Für die Unterstützung der Schriftführerin/des Schriftführers kann das Rektorat der MUG auf Wunsch\nder/des Vorsitzenden Vorsorge treffen.\n(3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n 1. Bezeichnung als Protokoll und Name der Kommission;\n 2. Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;\n 3. Datum der Protokollerstellung;\n 4. die Namen der anwesenden Mitglieder, die die Mitglieder ersetzenden Ersatzmitglieder und\n Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n 5. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über die/oder die Genehmigung des Protokolls der\n letzten Sitzung;\n 6. die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;\n 7. die endgültige Tagesordnung;\n 8. alle Anträge und Beschlüsse;\n 9. die Ergebnisse der Abstimmungen mit der Anzahl der Prostimmen;\n 10. Protokollerklärungen und Sondervoten;\n 11. der Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist;\n 12. die Namen der an der Debatte Teilnehmenden (Wortmeldungen).\nDem Protokoll sind jedenfalls Tischvorlagen, schriftliche Anträge, Berichte, Anfragen, etc. sowie die\nschriftliche Ausführung von Sondervoten als Beilagen beizufügen.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener\nAusführungen zu verlangen.\n(5) Jedes Mitglied einer Kommission hat das Recht, Erklärungen eines anderen Mitglieds zu Protokoll\nnehmen zu lassen; erhebt auch nur ein Mitglied der Kommission dagegen Widerspruch, entscheidet die\nKommission durch Beschluss.\n(6) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 12 Werktagen anzufertigen, von der/dem Vorsitzenden\nund von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen, an alle Mitglieder der Kommission und an\ndas Sekretariat der ÖH der MUG elektronisch oder in Kopie zu versenden und jedenfalls im zuständigen\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 7669,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "17",
"published": "2020-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7669&pDocNr=988293&pOrgNr=1"
},
"index": 7,
"text": "8\n(3) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studien-\nwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 Abs. 2 für das betreffende Studienjahr\nfür die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63 ff und 91 UG erfüllt.\n(4) Soweit universitätsrechtlich vorgesehen, ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren\nZulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife\nnachgewiesen wird, nachzuweisen (besondere Universitätsreife - § 65 Abs 2 UG).\n(5) Studienwerber/innen, die einen Studienplatz erhalten, werden bis spätestens 14. August 2020 per\nE-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 17. August 2020 bis zum\n04. September 2020. Die Zulassung muss von den Studienwerber/innen verpflichtend, entsprechend den\nVorgaben im Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n(6) In begründeten Fällen kann auf Antrag beim Rektorat die Zulassung zum Studium im Sommersemester\nerfolgen. Damit ein solcher Antrag gestellt werden kann, ist bei der Zulassung zuvor wie in § 11 Abs. 1 – 4\nvorzugehen.\n(7) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerber/innen aufgrund eines Fehlers\nbei der Erstellung der endgültigen Rangliste (§ 10 (4)) keinen Studienplatz erhalten haben, ohne diesen\nFehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen\nZulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.\nVerfall des Studienplatzes, Nachrückung\n§ 12. Studienwerber/innen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) erhalten haben,\nmüssen binnen der in § 11 Abs. 4 genannten Frist die Zulassung durchführen. Unterbleibt diese\nfristgerechte Zulassung, verfällt der Studienplatz.\n§ 13. (1) Ein durch Verfall (§ 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 - 3) oder\ndurch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz wird nach Maßgabe der\nStudienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den/die in der Rangliste (§ 10 Abs. 2) nächstfolgende/n\nStudienwerber/in vergeben, der/die noch keinen Studienplatz erhalten hat und dessen/deren\nNachrückung keinen Verstoß gegen die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 zur Folge hat (Nachrückung).\n(2) Studienwerber/innen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen der ihnen\nim Rahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich erklären, diesen\nStudienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten Erklärung, verfällt der\nStudienplatz.\nV. Quereinsteiger/innen\n§ 14. (1) Studienwerber/innen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der\nZahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären\nBildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben, ihr Studium an der\nMedizinischen Universität Graz fortsetzen wollen und sich dem Querschnittstest stellen, sind unter\nAußerachtlassung von § 5 ff auf Antrag zu einem Studium zuzulassen, wenn:\n er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\n anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für\n das betreffende Studienjahr erforderlichen 180 ECTS-Anrechnungspunkte aus einem Studium der\n MTBl. vom 05.02.2020, StJ 2019/20, 17. Stk, RN 96"
},
{
"bulletin": {
"id": 5913,
"academic_year": "2016/17",
"issue": "9",
"published": "2017-02-01T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im \r\nwissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und ZahnmedizinVerordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die\r\nZulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Auflassung des Bachelorstudiums Pflegewissenschaft; Festlegung der Studierbarkeit des Masterstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft; Auflassung von Universitätslehrgängen; Einteilung des Studienjahres 2017/18; Universitätslehrgang (ULG) Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin / Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5913&pDocNr=594999&pOrgNr=1"
},
"index": 2,
"text": "-3-\n Dieser Testteil besteht aus 2 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die wesentliche Aspekte\n sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.\n • Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft, Entscheidungen in\n sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen. Erfasst wird ein Bereich, der\n besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende Relevanz hat.\n • Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf der Grundlage\n einer Beschreibung von Personen und Situationen, zu erkennen, was eine bestimmte Person\n in einer gegebenen Situation wahrscheinlich fühlt.\n§ 2. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den\nDiplomstudien Human- und Zahnmedizin, veröffentlicht im im MTBl. 9. Stk, RN 42 vom 01.02.2017.) für das\nDiplomstudium Zahnmedizin erfolgt durch den Aufnahmetest Zahnmedizin MedAT-Z, welcher aus einer\nGruppentestung besteht. Die Testinhalte des MedAT-Z decken sich großteils mit den Testinhalten des MedAT-\nH. An Stelle der Prüfung des Textverständnisses (TV) und des KFF Subtests Implikationen erkennen (IMP)\nerfolgt eine Überprüfung der manuellen Fertigkeiten (MF).\n(2) Testinhalte:\na. Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\n Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen das\n schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik\n und Mathematik, erfasst wird.\nb. Manuelle Fertigkeiten (MF)\n Mit diesem Testteil werden wesentliche, für das Diplomstudium Zahnmedizin erforderliche praktische\n Fertigkeiten gemessen. Er besteht aus den Untertests Draht biegen und Formen spiegeln.\nc. Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)\n Dieser Testteil besteht aus 4 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst jene kognitiven\n Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter wissenschaftlicher Ergebnisse hohe prädiktive\n Validität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums aufweisen:\n • Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßigkeiten\n zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen. Sie erfasst damit\n eine der Grundlagen der Studierfähigkeit.\n • Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, sich\n Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei Bedarf\n flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden Testphase\n wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.\n • Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen im Rahmen der räumlichen\n Vorstellungsfähigkeit zu erbringen.\n • Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von\n Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\nd. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)\n Dieser Testteil besteht aus 2 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die wesentliche Aspekte\n sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.\n • Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft, Entscheidungen in\n sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen. Erfasst wird ein Bereich, der\n besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende Relevanz hat.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.02.2017, StJ 2016/17, 9. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2405,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "4",
"published": "2010-11-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2405&pDocNr=37030&pOrgNr=1"
},
"index": 18,
"text": "- 19 -\n(d) Die Einladung zu einer Sitzung ist den Mitgliedern und dem zuständigen Mitglied des Rektorats\n mindestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung, sowie die für die\n Meinungsbildung erforderlichen Unterlagen, zu übermitteln.\n(e) Eine Übermittlung auf elektronischem Wege ist zulässig.\n9. Tagesordnung\n(a) Die Tagesordnung ist von den Vorsitzenden zu erstellen.\n(b) Jedes Mitglied kann gegenüber den Vorsitzenden die Aufnahme von Tagesordnungspunkten\n verlangen.\n(c) Die Tagesordnung ist mindestens nach folgendem Schema zu gliedern:\n 1. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit\n 2. Genehmigung der Tagesordnung\n 3. Protokoll der letzten Sitzung\n 4. Tagesordnungspunkte\n 5. Allfälliges\n10. Leitung der Sitzungen\n(a) Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der\n oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.\n(b) Die oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung. Sie oder er hat die Beschlussfähigkeit\n festzustellen.\n11. Berichterstattung und Auskünfte\n(a) Der/die RektorIn bzw. der/die zuständige VizerektorIn sind berechtigt, jederzeit von der oder dem\n Vorsitzenden Auskünfte über die Geschäftsführung zu verlangen.\n(b) Dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zu übermitteln.\n12. Beschlusserfordernisse\n(a) Zur Beschlussfähigkeit ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder\n erforderlich.\n(b) Der PEB entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des\n Vorsitzenden oder - im Fall Ihrer/seiner Verhinderung – die Stimme des/der stellvertretenden\n Vorsitzenden den Ausschlag.\n13. Befangenheit\n(a) Befangenheit liegt vor, wenn ein Mitglied unmittelbare/r Vorgesetze/r oder HabilitationsbetreuerIn ist\n bzw. eine enge Kooperation mit dem Kandidaten, der Kandidatin hat z.B.: gemeinsamer aktueller\n Forschungsantrag, gemeinsame Publikationen in den letzten 3 Jahren. In diesem Fall hat das Mitglied\n dies der/dem Vorsitzenden anzuzeigen.\n(b) Liegt Befangenheit vor, kann das Mitglied bei dem entsprechenden Tagesordnungspunkt nicht an der\n Sitzung teilnehmen oder nicht als GutachterIn herangezogen werden.\n14. Protokoll\nÜber jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen und den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen weiterzuleiten.\n15. Büro des Personalentwicklungsbeirats\nDas Büro des PEB setzt sich bis auf Widerruf aus den Mitarbeiter/inne/n des Büros des zuständigen\nVizerektors, der zuständigen Vizerektorin zusammen. Der PEB kann zu seiner Unterstützung personell auf\ndie MitarbeiterInnen zugreifen.\n16. Verfahrensanweisungen (SOPs)\nDie detaillierten Abläufe der einzelnen Verfahrensschritte sind in Verfahrensanweisungen („Standard\nOperating Procedures“, kurz SOPs) zu regeln.\nZumindest für die folgenden Aufgaben sind SOPs zu erstellen:\n 1. Ablauf des Auswahlverfahrens (Vergabe von Qualifizierungsvereinbarungen)\n 2. Entscheidung über die Zielerreichung („Associate Professor“)\nDie SOPs sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mithilfe des PEB zu erstellen und auf aktuellem Stand\nzu halten. Sie werden durch Beschluss des PEB in Kraft gesetzt.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 03.11.2010, StJ 2010/11, 4.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
},
"index": 27,
"text": "28\n§ 49. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN\n (1) Bei Prüfungen ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse\n und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der\n Lehrveranstaltungen und die Lernziele Bedacht zu nehmen.\n (2) Mündliche Prüfungen können in Anlassfällen über audiovisuellen Medien in entsprechend\n vorgesehenen Räumen abgehalten werden.\n (3) Im Rahmen der Prüfungsanmeldung bzw. vor Beginn der Durchführung der Prüfung ist den\n Studierenden zur Kenntnis zu bringen, welche Hilfsmittel nicht erlaubt sind (Satzung § 60).\n (4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind\n unverzüglich der Organisationseinheit Studienmanagement zu übermitteln. Diese hat mittels\n automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die\n Evidenz der Prüfungen zu sorgen.\n (5) Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung haben in einer\n nichtöffentlichen Sitzung der Prüfungskommission nach einer Aussprache zwischen den\n Mitgliedern derselben zu erfolgen. Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit\n Stimmenmehrheit gefasst. Die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht auf dieselbe Art und\n Weise wie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen.\n Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den\n Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.\n (6) Gelangt die Prüfungskommission zu keinem einheitlichen Beschluss über die Beurteilung eines\n Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis\n der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als 0,5 ist,\n aufzurunden und andernfalls abzurunden. Die Beurteilung der kommissionellen Prüfung erfolgt\n unter Berücksichtigung von §§ 72 (2) und (3), 79 UG idgF.\n (7) Studierende, die eine mündliche oder kommissionelle Prüfung ohne wichtigen Grund abbrechen,\n werden negativ beurteilt und der Prüfungsantritt wird auf die Anzahl der Prüfungsantritte\n angerechnet.\n (8) Treten während einer Prüfung akute gesundheitliche Probleme bei der oder dem Studierenden\n auf und wird die Prüfung deshalb von der Prüferin/dem Prüfer im Einvernehmen mit der/dem\n Studierenden abgebrochen und diese nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt wird nicht auf die\n möglichen Prüfungsantritte angerechnet.\n 1\n§ 50. BEURTEILUNG VON PRÜFUNGEN\n (1) Bei mündlichen Prüfungen ist das Prüfungsergebnis der/dem Studierenden unmittelbar\n mitzuteilen, sofern keine Kombination mit anderen Prüfungsarten besteht. Negative\n Beurteilungen sind der/dem Studierenden gem. §79 (2) UG idgF zu erläutern.\n (2) Die Beurteilung von schriftlichen Prüfungen muss spätestens innerhalb vier Wochen\n abgeschlossen sein, um Zeugnisse termingerecht gemäß § 74 (4) UG idgF auszustellen. Innerhalb\n des Beurteilungszeitraumes erfolgt die Beurteilung ohne jegliche Einflussnahme von dritter Seite.\n (3) Zusätzlich zu den Beurteilungen ist gemäß § 72 (2) UG idgF eine dem jeweils gültigen ECTS-\n Leitfaden entsprechende Beurteilung zu vergeben.\n§ 51. VERWENDUNG VON UNERLAUBTEN HILFSMITTELN\n Werden unerlaubte Hilfsmittel bei Prüfungen verwendet gelten die Bestimmungen der Satzung § 6\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 24 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 8673,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "19",
"published": "2021-01-20T00:00:00+01:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tVerordnung über die Testinhalte und \r\n-auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der \r\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tGeschäftsordnung: Geschäftsordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8673&pDocNr=1098491&pOrgNr=1"
},
"index": 6,
"text": "7\n (3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der vollständige Beitrag zur Deckung\n der Kosten nicht innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist einbezahlt wurde. Die Internet-\n Anmeldung wird damit ungültig und eine Testteilnahme ist ausgeschlossen. Wird der Beitrag zur\n Deckung der Kosten nach der festgelegten Frist eingezahlt, so ist dieser zurückzuerstatten.\n (4) Erscheinen Studienwerber*innen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6) nicht zum Test,\n besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages zur Deckung der Kosten.\n Information zum Aufnahmeverfahren\n § 8. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die\n Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, zu den Aufnahmetests sowie zum Testablauf werden\n auf der Website der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt. Sämtliche\n Informationen erfolgen auf elektronischem Weg. Dies bedeutet auch, dass Studienwerber*innen\n aktiv Informationen von der Website der Med Uni Graz abrufen müssen.\n (2) Der Aufnahmetest findet am 21. Juli 2021 zeitgleich an den Medizinischen Universitäten\n Graz, Innsbruck und Wien, sowie an der Johannes-Kepler-Universität Linz statt. Der Testort,\n die Uhrzeit und die Testdauer werden allen Studienwerber*innen auf der Website der\n Medizinischen Universität Graz bekannt gegeben.\n (3) Die Studienwerber*innen erhalten nach Ablauf der Frist für das Einbezahlen des Beitrages zur\n Deckung der Kosten und die Internet-Anmeldung bis spätestens 08. Mai 2021, über das ANV-\n Webtool der Medizinischen Universität Graz, Informationen zum Status ihrer Anmeldung.\n Ausschluss\n § 9. (1) Teilnehmer*innen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf\n beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test\n ausgeschlossen werden. In diesem Fall zählt als Testergebnis des*der Studienwerber*in das bis\n zum Ausschluss erzielte Resultat.\n (2) Nutzt ein*e Teilnehmer*in unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\n Ergebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal zu dokumentieren (Vermerk). Die *der\n Teilnehmer*in ist berechtigt, den Aufnahmetest abzuschließen; sie*er wird jedoch unabhängig\n vom erreichten Testwert bei zwei erhaltenen Vermerken nicht in die Rangliste aufgenommen.\n Dies gilt auch, wenn Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt werden.\n Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von\n Fotoapparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests\n oder das Bearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit.\n (3) Studienwerber*innen, die die Ruhe und Ordnung im Saal stören, können vom\n Aufsichtspersonal nach einmaliger vorheriger Abmahnung von der weiteren Teilnahme am\n Aufnahmetest ausgeschlossen werden, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen\n Testablaufs erforderlich ist. Bei schwerwiegender Störung der Ruhe und Ordnung durch\n ungebührliches Verhalten, insbesondere durch Beleidigung oder Bedrohung des\n Aufsichtspersonals, ist das Aufsichtspersonal berechtigt, den *die Studienwerber*in ohne\n vorherige Abmahnung unverzüglich des Saales zu verweisen.\n MTBl. vom 20.01.2021, StJ 2020/21, 19. Stk, RN 73\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1024,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "32",
"published": "2008-09-17T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1024&pDocNr=11441&pOrgNr=1"
},
"index": 5,
"text": "-6-\n 1. Allgemeiner Teil\n1.1 Inhaltliche Beschreibung\n1.1.1 Inhaltliches Konzept\nDas Diplomstudium Humanmedizin bereitet die Studierenden auf den zukünftigen Beruf als Arzt/Ärztin für\nalle Fachrichtungen vor. Es werden theoretische Grundlagen und praktische Fertigkeiten in integrativer,\nthemenzentrierter und patientinnen/patienten-orientierter Form vermittelt. Besonderen Stellenwert\nnehmen humanwissenschaftliche Aspekte im Sinne des biopsychosozialen Modells ein. Weiters werden die\nGrundzüge wissenschaftlichen Denkens vermittelt.\nEs wird angestrebt, für die Studierenden auf Basis einer breiten medizinischen Bildung die besten\nVoraussetzungen für den Eintritt in das Berufsleben und optimale Grundlagen für die postpromotionelle\nAusbildung in allen ärztlichen Fachbereichen zu schaffen. Zugleich sollen Sie befähigt werden, sich im Sinne\neines lebenslangen Lernens mit den medizinischen Veränderungen im Laufe der Tätigkeit kritisch\nauseinander setzen zu können.\nDieses Curriculum erfordert auch eine inhaltliche Integration der postpromotionellen Weiterbildung, um ein\nin sich konsistentes Konzept der gesamten ärztlichen Ausbildung zu schaffen.\n1.1.2 Art des Studiums\nDas Studium Humanmedizin ist ein Diplomstudium, das mit dem Titel einer/eines Dr.med.univ. abschließt.\nDer erste Studienabschnitt des Diplomstudiums Humanmedizin ist mindestens zu 90 % identisch mit dem\nersten Studienabschnitt der Studienrichtung Zahnmedizin.\nDas Studium ist in 3 Abschnitte gegliedert (der 1. Abschnitt dauert 2 Semester, der 2. Abschnitt dauert\n8 Semester und der 3. Abschnitt dauert 2 Semester).\n1.1.3 Grundsatz von Gleichwertigkeit von Frauen- und Geschlechterforschung\nDie Gleichstellung der Geschlechter wird bei Lehrenden und Studierenden gewährleistet und durch den\nArbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen überwacht. Geschlechtsspezifische Aspekte werden inhaltlich\nwährend des gesamten Studiums berücksichtigt. Weiters wird ein Spezielles Studienmodul (SSM) zur\nFrauen- und Geschlechterforschung (Gender Medicine) angeboten.\n1.2 Ausbildungs- und Bildungsziele\n1.2.1 Gesamtziele\nZiel des Diplomstudiums Humanmedizin ist die Vermittlung von theoretischem Wissen, dem Einüben und\nFördern von psychosozialen Fähigkeiten, von praktischen Fertigkeiten und die Formung von ethischen\nGrundhaltungen. (detaillierter in 1.4)\nEs besteht aus einem Core-Curriculum (Pflichtfächer) und aus Wahlelementen (Wahlpflichtfächer und freie\nWahlfächer). Die Definition des Core-Curriculums erfolgt an Hand von klinischen Präsentationen, deren\nAuswahl nach folgenden Kriterien getroffen wird:\n - Epidemiologie\n - Dringlichkeit der Behandlung\n - Schweregrad und\n - Prototypie\nDie Lernziele der einzelnen klinischen Präsentationen werden nach dem biopsychosozialem Modell der\nMedizin in folgenden Dimensionen definiert: Wissen (biomedizinisch/psychosozial),\nFertigkeiten/Fähigkeiten (aktuelle, apparative und instrumentelle Verfahrenstechnik) und\nEinstellungen/Haltungen, wobei Inhalte aus den Bereichen der Prävention, Rehabilitation, Ethik, Geriatrie\nund Palliativmedizin besonders berücksichtigt werden.\nFür die medizinische Ethik heißt dies, ethisch relevante Themenstellungen in die einzelnen Module zu\nintegrieren und gleichzeitig als solche erkenntlich zu machen. Diese Themenstellungen werden aufeinander\naufgebaut:\n- Klärung, Vermittlung und Diskussion des theoretischen Bezugsrahmens, der Grundbegriffe,\n begrifflichen Werkzeuge und des methodischen Vorgehens\n- Anwendung der Grundbegriffe und vereinbarten Verfahrensregeln auf konkrete Fälle oder Probleme\n- Beschreibung, Reflexion und Bewertung des Prozesses und der Ergebnisse.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
},
{
"bulletin": {
"id": 107,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "9",
"published": "2006-01-03T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1"
},
"index": 1,
"text": "-2-\n TEIL I – Grobauswahlverfahren\n Geltungsbereich\n§ 2. Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Grobauswahlverfahren gilt für das Diplomstudium Hu-\nmanmedizin (O 202).\n§ 3. Das Grobauswahlverfahren gilt für alle Studierenden, die im Studienjahr 2005/2006 erstmals zum\nStudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz zugelassen werden; mit Ausnahme\njener, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n Zahl der Studienplätze\n§ 4. (1) Die Zahl der durch dieses Grobauswahlverfahren zu vergebenden Plätze ist gem. § 124b Abs. 2 UG\n2002 jedenfalls so zu bemessen, dass im jeweiligen Studium mindestens gleich vielen Studierenden wie\nbisher das Studium möglich ist. Im Studienjahr 2003/2004 wurden im Fach Humanmedizin 535 Studieren-\nde erstmals zum Studium zugelassen; im Studienjahr 2004/2005 wurden 541 Studierende erstmals zum\nStudium zugelassen. Somit wurden durchschnittlich 538 Studierende zugelassen.\n(2) Im zunächst scheinenden Sinne des § 124b Abs. 2 UG 2002 (Erstzulassung von Studierenden) wird\ndaher durch diese Verordnung im Fach Humanmedizin die Zahl der Studierenden mit insgesamt 538 fest-\ngelegt\n Durchführung des Grobauswahlverfahrens\n§ 5. (1) Das Grobauswahlverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem Reihungsver-\nfahren des Teiles II dieser Verordnung statt.\n(2) Bezüglich der Zusammensetzung, der Durchführung, den durchführenden Organen sowie eventuellen\nÜbergangsbestimmungen werden die Bestimmungen des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fas-\nsung von MTBl 23. Stk, RN 88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005\nsowie die Bestimmungen des Studienplanes Humanmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN 89 vom\n6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 40 vom 21.12.2005, Teil 1.14, in direkte Anwendung im\nRang einer Verordnung gemäß § 124b UG 2002 idgF gesetzt.\n(3) Die Reihungskommission des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN\n88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005 entscheidet für das Rektorat.\n Konsequenz des Grobauswahlverfahrens\n§ 6. (1) Jene Studierende, die in die in § 4 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Grobauswahlver-\nfahren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Humanmedizin im auf das\nGrobauswahlverfahren folgende Sommersemester und darüber hinaus unter der Bedingung der Reihung\ngemäß dem Reihungsverfahren lt. Teil II dieser Verordnung, zulassungsfähig.\n(2) Jene Studierende, die nicht in die in § 4 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Grobauswahlver-\nfahren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Humanmedizin im auf das\nGrobauswahlverfahren folgende Sommersemester nicht zulassungsfähig, da sie die Voraussetzungen für\ndie Zulassung iSd. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt haben.\n(3) Den Studierenden nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden Wintersemester wieder\nfür das Studium der Humanmedizin zu inskribieren und dabei zum nächsten Termin des Grobauswahlver-\nfahrens zur Wiederholung anzutreten. Diesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einer/einem im Win-\ntersemester 2006/07 für das Studium der Humanmedizin erstinskribierenden Studierenden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
},
"index": 74,
"text": "- 75 -\nAnlage 1:\n Qualifikationsprofil\n für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin\n an der Medizinischen Universität Graz\nDie Studierenden des Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz erfahren während\nihrer universitären Ausbildung die Vermittlung von theoretischem Wissen (Kenntnisse wissenschaftlicher\nGrundlagen und Zusammenhänge), von praktischen Fertigkeiten, Formung von ethischen Grundhaltungen\nund eine Ausbildung in kommunikativen Fähigkeiten.\nVon Absolventinnen/Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin der Medizinischen Universität Graz wird\nerwartet:\n- dass sie über eine breite Basis an theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten verfügen,\n welche sie für jegliche Form der weiteren postpromotionellen Ausbildung und zur Kooperation mit\n anderen Berufsfeldern des Gesundheitswesens qualifizieren\n- dass sie über eine wissenschaftliche Denkweise und Ausbildung verfügen\n- dass sie eine adäquate ärztlich-ethische Einstellung und Grundhaltung einnehmen\n- dass sie offen sind für medizinische Weiterentwicklungen\n- dass sie die gesetzlichen Bestimmungen die ärztliche Berufsausübung und Weiterbildung erfüllen\n und sich auf die Übernahme von ärztlicher Verantwortung vorbereitet haben\n- dass sie sich während ihrer Ausbildung eine systematische Denkweise und ein strukturiertes Heran-\n gehen an medizinische Probleme erarbeitet haben\n- dass sie die adäquaten diagnostischen Algorithmen beherrschen\n- dass sie die adäquaten therapeutischen Entscheidungen treffen können\n- dass sie sich mit der Struktur, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens\n auseinander gesetzt haben.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- handelt nach rational wissenschaftlichen Konzepten und Grundsätzen,\n- ist vertraut mit der Arbeitsweise wissenschaftlicher Methoden nicht nur in theoretischer Kenntnis\n sondern auch aus praktischer Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit\n- ist imstande, wissenschaftliche Arbeiten im Eigenstudium zu erarbeiten und diese kritisch zu\n reflektieren\n- hat sich mit den wissenschaftstheoretischen Konzepten der bio-psycho-sozialen Medizin vertraut\n gemacht\n- hat eine vorurteilsfreie Haltung gegenüber protowissenschaftlichen Verfahren in der Heilkunde.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- verfügt über eine adäquate ärztlich-ethische Grundhaltung und Einstellung\n- ist bereit, sich einer ärztlichen Aufgabe zu widmen und Verantwortung für das physische, psycho-\n mentale und soziale Wohlbefinden von Patienten/Patientinnen zu übernehmen\n- verfügt über adäquate soziale und kommunikative Fähigkeiten\n- begegnet Patienten/innen mit Respekt und ohne Ansehen von Geschlecht, Rasse, Alter, sozialem\n und ökonomischen Status, Ausbildung, kulturellem Hintergrund, Religion und Weltbild\n- ist in der Lage, sich verständlich in einer, der Auffassungsgabe des Patienten/innen angepassten\n Weise auszudrücken und zu kommunizieren\n- verfügt über ausreichende Empathie und Mitgefühl mit dem Patienten/innen in seinem/ihrem psy-\n chosozialen Umfeld.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- hat sich damit auseinandergesetzt, Verantwortung zu übernehmen und adäquate medizinische Ent-\n scheidungen zu treffen\n- hat sich mit Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention in ausreichendem Maße auseinander-\n gesetzt und ist bereit, in seiner/ihrer ärztlich medizinischen Tätigkeit dies zu fördern\n- hat sich selbstkritisch mit dem eigenen Verhalten auseinandergesetzt\n- ist bereit mit anderen Gesundheitsberufen zu kooperieren\n- ist vertraut mit der Notwendigkeit eines lebenslangen Lernens und einer kontinuierlichen Weiterbil-\n dung\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
},
"index": 13,
"text": "14\n (4) Mitwirkung bei der Organisation der Ausschreibung und Erstellung der Vorschläge für die Vergabe\n von Dissertationsthemen unter Mitwirkung der PhD-Programme;\n (5) Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 97, 103 und 104 UG idgF sowie von fachlich\n qualifizierten Expertinnen und Experten mit der Betreuung von Dissertationen, die Zuweisung\n von Dissertantinnen und Dissertanten zu Betreuerinnen und Betreuern sowie die Entgegennahme\n der Dissertationsvereinbarung;\n (6) Vorschläge für programmübergreifende Lehrveranstaltungen in den Doktoratsstudien gemäß den\n Curricula zur Approbation durch die Curricularkommission;\n (7) Betreuung und Beratung der Doktorats-Studierenden in allgemeinen Angelegenheiten;\n (8) Inhaltliche Konzeption der öffentlichen Präsentationen der Doktoratsstudien (z.B. „Doctoral\n Day“);\n (9) Erstellung von Vorschlägen zur Beauftragung und Betrauung für Lehrveranstaltungen der\n Doktoratsstudien an die Vizerektorin/den Vizerektor für Studium und Lehre;\n (10) Regelmäßige, zumindest einmal pro Studienjahr, Erstellung von Arbeitsberichten an das Rektorat\n und den Senat;\n (11) Mitwirkung an Evaluation und Qualitätssicherung der Doktoratsstudien.\n DEKANIN/DEKAN FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN\n Für die Vollziehung studienrechtlicher Angelegenheiten in erster Instanz wird ein monokratisches\n Organ gemäß § 19 (2) UG idgF in Form einer Dekanin/eines Dekans für studienrechtliche\n Angelegenheiten eingerichtet.\n§ 12. UNVEREINBARKEIT\n Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten sowie deren/dessen Stellvertretung\n sollten nicht gleichzeitig Mitglieder des Senates, stimmberechtigte Mitglieder der\n Curricularkommissionen oder Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates der\n Medizinischen Universität Graz sein.\n§ 13. WAHL UND FUNKTIONSPERIODE DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR STUDIENRECHTLICHE\n ANGELEGENHEITEN\n (1) Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird vom Senat nach\n Stellungnahme des Rektorates für eine Funktionsperiode von drei Jahren, jedenfalls bis zum\n Amtsantritt der neu gewählten Dekanin/des neu gewählten Dekans für studienrechtliche\n Angelegenheiten, aus dem Kreis der qualifizierten Universitätsangehörigen gewählt, wobei die\n Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre jedenfalls zur Wahl steht. Die geforderte\n Qualifikation ist dem Anforderungsprofil zu entnehmen, das vor jedem Wahlgang der\n Wahlankündigung beigelegt wird.\n (2) Der Senat übermittelt einen Wahlvorschlag an das Rektorat, welches das Recht hat, innerhalb\n von drei Wochen eine Stellungnahme zum Wahlvorschlag für die Dekanin/den Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten abzugeben.\n (3) Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei der\n Wahl je zwei Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit an\n Stimmen notwendig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei\n stimmenstärksten Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzuführen, wobei\n die relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung,\n entscheidet das Los.\n (4) Die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten beträgt drei\n Jahre. Die mehrmahlige Wiederbestellung ist zulässig. Nach Auslaufen der Funktionsperiode übt\n die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten bzw. die Stellvertretung bis zur\n Neubestellung ihre/seine Funktion vorübergehend weiter aus.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 10 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 8091,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "39",
"published": "2020-07-08T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Widerruf der Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren; Tenure Track Professuren",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8091&pDocNr=1030302&pOrgNr=1"
},
"index": 38,
"text": "39\n Tenure Track Professor of Minimally Invasive Endoscopic Surgery\n Department of Surgery\n Division of General Surgery\n Full-time position (100%)\n limited to 6 years\nWe are looking for an excellent specialist in general and visceral surgery with experience in minimally\ninvasive surgery and endoscopic diagnostic and therapeutic procedures for the specialist area general,\nvisceral, and transplantation surgery.\nThe scientific and clinical area of responsibility encompasses the establishment of an innovative research\narea by bringing together endoscopic and minimally invasive techniques to develop new strategies for\noncology.\nThe successful candidate should be an expert in the specialist area of general and visceral surgery with\nan emphasis on minimally invasive/endoscopic therapeutic procedures and promote it in research,\nteaching, and patient care.\nA great willingness to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation is expected. In\nparticular, consolidation and expansion of networking with local, regional, and international partners is\nexpressly desired.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n Innovatively advancing research in minimally invasive endoscopic surgery for oncology in the field\n of general, visceral, and transplantation surgery\n Managing research projects on minimally invasive endoscopic surgery\n Managing surgical endoscopy in the specialist area of general, visceral, and transplantation\n surgery\n Enhancing and implementing an educational concept for minimally invasive endoscopic surgery\n Acquiring competitive third-party funding\n Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas and doctoral\n studies\n Providing inpatient and outpatient care in general, visceral, and transplantation surgery and\n working night shifts\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n Degree in human medicine and a relevant doctoral degree\n Authorization to practice as a specialist in general and visceral surgery or the equivalent\n authorization from another country\n Extensive experience and skills in patient care in the field of minimally invasive, endoscopic, and\n interventional surgery\n Research expertise in general and visceral surgery with an emphasis on minimally invasive\n endoscopic surgery\n Experience in managing a scientific working group\n Proven track record in teaching and lecturing especially in general, visceral, and transplantation\n surgery and (co)supervising diploma and doctoral students\n High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\n MTBl. vom 08.07.2020, StJ 2019/20, 39. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 6562,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "5",
"published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
"teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "5\n Präambel\nDie Medizinische Universität Graz dient der qualitativ hochwertigen wissenschaftlichen\nForschung, Lehre und Patient/inn/enbetreuung. Dabei setzt die Medizinische Universität Graz\nSchwerpunkte, in denen sie besondere Exzellenz anstrebt. Diese Exzellenz erreicht die\nMedizinische Universität Graz nur durch außerordentlichen Teamgeist, die Bündelung von\nKräften und die Offenheit für Neues.\nDarüber hinaus räumt die Medizinische Universität Graz der kontinuierlichen Steigerung der\nArbeitgeberattraktivität für alle Berufsgruppen und Generationen in allen Karriere- und\nLebensphasen hohe Priorität ein, um dadurch auch in Zukunft konkurrenzfähig zu sein.\nDie Med Uni Graz versteht sich als eine Universität, welche auf eine diskriminierungsfreie,\ngleichstellungsorientierte und familienfreundliche Organisationskultur hinwirkt und die\nvielfältigen Potentiale ihrer Universitätsangehörigen anerkennt, wertschätzt und fördert. Sie\nsetzt sich für ein gedeihliches Miteinander ein und arbeitet aktiv an einer Vermeidung von\nDiskriminierungen auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion\noder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sowie auf Grund von\nBehinderung und/oder chronischen Erkrankungen.\nDer Gleichstellungsplan (im Folgenden GLP) dient – neben dem bestehenden\nFrauenförderungsplan (im Folgenden FFP) – zum einen der Umsetzung der\nverfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung und Gleichbehandlung aller\nUniversitätsangehörigen, zum anderen aber auch der Bewusstmachung und Umsetzung der\nDiversitätsdimensionen Geschlecht, Alter, Ethnizität, Religion, sexuelle Orientierung und\nBehinderung. Diese Kerndimensionen sind in unterschiedlicher Form im österreichischen Recht\n(u.a. Bundes-Verfassungsgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention, UN-Konvention\nüber die Rechte von Menschen mit Behinderung, Universitätsgesetz, Bundes-\nGleichbehandlungsgesetz, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Behinderten-\neinstellungsgesetz) verankert und sollen für die Medizinische Universität Graz (im Folgenden\nMed Uni Graz) im Nachstehenden konkretisiert werden.\nMit dem vorliegenden GLP soll die Chancengleichheit an der Med Uni Graz durch eine klare\nStrategie und gut aufeinander abgestimmte Maßnahmen verstärkt werden. Bestehende\nSynergien sollen noch stärker genutzt sowie die Integration in die etablierten Handlungsfelder\nder Med Uni Graz sichergestellt werden.\nDie Gleichstellung der Geschlechter findet ihren adäquaten Niederschlag in Personalpolitik,\nForschung und Lehre sowie in der gerechten Verteilung der Ressourcen sodass alle\nMitarbeitende und Studierende nichtdiskriminierende Studien- und Arbeitsbedingungen\nvorfinden.\nUm dieses Gleichstellungsziel zu erreichen, wird Gender Mainstreaming als strategisches\nLeitprinzip konsequent umgesetzt. Dieses Prinzip geht davon aus, dass sämtliche\nEntscheidungen, die getroffen werden, immer auch unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen\nund Männer haben. Gender-Mainstreaming besteht in der (Re-)Organisation, Verbesserung,\nEntwicklung und Evaluierung der Entscheidungsprozesse mit dem Ziel, dass die an der\nGestaltung beteiligten Führungskräfte die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern auf\nallen Ebenen integrieren.\n Vision\nDie Med Uni Graz ist im Hinblick auf positive und karrierefördernde Bedingungen für alle\nUniversitätsangehörige eine Vorzeigeuniversität, in der die unterschiedlichsten Menschen in\njeder Hinsicht mit gleichen Chancen arbeiten und deren vielfältige Ressourcen in allen\nBereichen gleichermaßen wertgeschätzt werden. In den Entscheidungspositionen teilen sich\n Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n Seite 3 von 22"
},
{
"bulletin": {
"id": 6389,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "31",
"published": "2018-05-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "Bekanntgabe der Wahl eines Vizerektors für Klinische Agenden der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für abgekürzte Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 UG idgF; Satzung - Änderung; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am MED CAMPUS der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems am Zentrum für Wissens- und Technologietransfer an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Ausschreibung des Josef Krainer-Würdigungspreises für 2019; Ausschreibung des Josef Krainer-Förderpreises für 2019; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6389&pDocNr=769768&pOrgNr=1"
},
"index": 18,
"text": "19\n §6\n Karten-Ausgabe, -Verwendung und -Verlust\n(1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Med Uni Graz, die ausschließlich das ZWT als\n Dienstort nutzen werden die Lesekarten über die OE Med Campus: Errichtung und Management\n ausgegeben. Die Bestellung erfolgt durch bzw. in Abstimmung mit der Leiterin/dem Leiter der je-\n weiligen Organisationseinheit oder einer/einem von dieser/diesem zu benennenden Angehörigen\n der Organisationseinheit an die OE MED CAMPUS: Errichtung und Management.\n(2) Grundsätzlich müssen alle neu angelegten Karten an den zentralen Gebäudeeingängen des ZWT\n initialisiert (einmalige Registrierung) werden. Durch die Erst-Registrierung wird die Karte im elekt-\n ronischen System erkannt. Erst danach ist die Buchung an einem der Updateleser möglich. Danach\n muss die Karte innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens (einmal pro Woche) an einem Update-\n Leser neu aktiviert werden (zur Aktivierung des Schließplanes). Sollte das nicht erfolgen, ist die\n Karte nach dieser Zeitvorgabe automatisch ungültig. Die Karte kann diesfalls jederzeit (z.B. nach\n Urlaub, bei Dienstbeginn) bei den Registriergeräten bei den Hauptzugängen zum Gebäude neu\n aktiviert werden. Wurde der Verlust einer Karte gemeldet, so wird die Karte gesperrt und kann nicht\n erneut am Updateleser aktiviert werden.\n(3) Ersatzkarte: Bei der OE Med Campus: Errichtung und Management liegen innerhalb der regulären\n Betriebszeiten (werktags Montag-Freitag von 8-16 Uhr) Ersatzkarten im Falle von Kartendefekt,\n versehentlichem Aussperren, o.ä. auf. Die Ersatzkarte muss am Updateleser aktiviert werden. Au-\n ßerhalb der regulären Betriebszeiten ist der über eine externe Firma eingerichtete Notdienst (vgl.\n Aushang der Hausordnung ZWT) zu kontaktieren.\n(4) Verlust der Karte: Die Karteninhaber sind verpflichtet, mit ihren Karten sorgsam umzugehen. Es\n ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausdrücklich untersagt, die Karte an Dritte weiterzuge-\n ben (mit Ausnahme gesondert getroffener Regelungen mit der Med Uni Graz). Karteninhaber/innen\n sind verpflichtet einen Kartenverlust unverzüglich der OE Med Campus: Errichtung und Manage-\n ment oder der Hausverwaltung der ZWT-GmbH (vgl. Aushang der Hausordnung ZWT) zu melden.\n §7\n Ausfall EDV Netzwerk und Stromausfall\nDie Online- und Updateleser sind auch bei Strom- (nach spätestens 15sec) oder EDV-Ausfall mit dem\nletztgültigen Schließplan verfügbar.\n §8\n Rechte des Betriebsrates und der Med Uni Graz\n(1) Die Betriebsräte haben das Recht, die Einhaltung der vorliegenden Vereinbarung zu überwachen\n und zu überprüfen. Es sind daher alle Belege, Protokolle und Auskünfte über das Schließsystem\n auf Verlangen eines Betriebsrates innerhalb einer angemessenen Frist von längstens 3 Werktagen\n vorzulegen bzw. zu erteilen.\n Die Betriebsräte erhalten alle erforderlichen technischen Unterweisungen und Einschulungen zu\n diesem elektronischen Schließsystem.\n Von jeder Anfrage zur Auslesung einzelner Türen sowie jeder Änderung des Schließplans zum\n Betrieb des elektronischen Schließsystems am ZWT (insb. § 4 Abs. 6) sind die Betriebsräte unter\n Angabe von Ursache und Umfang unverzüglich schriftlich zu informieren.\n BV Schließsystem ZWT / Stand Mitteilungsblatt vom 30.05.2018, Stj 2017/2018, 31. Stk. RN119\n Seite 5 von 8"
},
{
"bulletin": {
"id": 6298,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "16",
"published": "2018-02-14T00:00:00+01:00",
"teaser": "Geschäftsordnung für das Komitee für Biologische Sicherheit der Medizinischen Universität Graz; Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter des Beauftragten für biologische Sicherheit für das D&F Institut für Pathologie; Leitungen: Bestellung zur/zum Leiterin/Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen Klinischen Bereich; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Master of Health Education (MHE) – Korrektur eines Redaktionsfehlers; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6298&pDocNr=732982&pOrgNr=1"
},
"index": 38,
"text": "- 39 -\n d. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)\n Dieser Testteil besteht aus 2 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die wesentliche Aspekte\n sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.\n • Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft, Entscheidungen\n in sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen. Erfasst wird ein Bereich, der\n besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende Relevanz hat.\n • Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf der Grundlage\n einer Beschreibung von Personen und Situationen, zu erkennen, was eine bestimmte\n Person in einer gegebenen Situation wahrscheinlich fühlt.\n§ 2. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den\nDiplomstudien Human- und Zahnmedizin, veröffentlicht im MTBl. vom 14.02.2018) für das Diplomstudium\nZahnmedizin erfolgt durch den Aufnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z, welcher aus einer Gruppentestung\nbesteht. Die Testinhalte des MedAT-Z decken sich großteils mit den Testinhalten des MedAT-H. An Stelle\nder Prüfung des Textverständnisses (TV) und der KFF Aufgabengruppe Implikationen erkennen (IMP)\nerfolgt eine Überprüfung der manuellen Fertigkeiten (MF).\n(2) Testinhalte:\na. Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\n Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen\n das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie,\n Physik und Mathematik, erfasst wird.\nb. Manuelle Fertigkeiten (MF)\n Mit diesem Testteil werden wesentliche, für das Diplomstudium Zahnmedizin erforderliche praktische\n Fertigkeiten gemessen. Er besteht aus den Untertests Draht biegen und Formen spiegeln.\nc. Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)\n Dieser Testteil besteht aus 4 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst jene kognitiven\n Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter wissenschaftlicher Ergebnisse hohe prädiktive\n Validität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums aufweisen:\n • Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine\n Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu\n ziehen. Sie erfasst damit eine der Grundlagen der Studierfähigkeit.\n • Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n sich Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei\n Bedarf flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden\n Testphase wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.\n • Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen im Rahmen der räumlichen\n Vorstellungsfähigkeit zu erbringen.\n • Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von\n Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\nd. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)\n Dieser Testteil besteht aus 2 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die wesentliche Aspekte\n sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.\n • Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft, Entscheidungen\n in sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen. Erfasst wird ein Bereich, der\n besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende Relevanz hat.\n MTBl. vom 14.02.2018, StJ 2017/18, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2345,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "2",
"published": "2010-10-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2345&pDocNr=34509&pOrgNr=1"
},
"index": 2,
"text": "-3-\n Intensivierung der kompetitiven Drittmitteleinwerbung\n Intensivierung der nationalen und internationalen Forschungskooperation auf dem Gebiet des\n jeweiligen Forschungsfeldes\n2. Aufgaben des Forschungsfeldes\n Forschungsfelder haben insbesondere folgende Aufgaben\n Entwicklung eines gemeinsamen Forschungsprogramms (inkl. Fokussierung im Hinblick auf\n Spitzenforschung, Identifizierung von möglichen Synergien mit anderen Forschungsfeldern)\n Entwicklung von gemeinsamen Initiativen im Rahmen der forschungsrelevanten Lehre (zB PhD-\n bzw. Dr.sci.med.-Programme)\n Initiierung und Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten innerhalb der MUG und mit\n Partnerinstitutionen\n Einwerbung von Drittmitteln für Forschungsprojekte (zB ÖNB, FWF und EU-Anträge)\n Gemeinsame Planung und Erstellen von Vorschlägen an das Rektorat bzgl.\n Infrastrukturanschaffungen („Roadmap“), Besetzung von Professuren,\n Strukturentwicklungsmaßnahmen, Research Units u.ä.\n Planung von Maßnahmen zur Nachwuchsförderung und Personalentwicklung\n Mitwirkung an der universitären Strategieentwicklung durch Vorschläge zu strategierelevanten\n universitären Dokumenten (zB Entwicklungsplan, Leistungsvereinbarung, Zielvereinbarungen)\n Bereitschaft zur universitätsinternen und –externen Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem\n Rektorat (zB MUG-Homepage, Web-Seite des Forschungsfeldes, Berichte etc.)\n Teilnahme an den vom Rektorat vorgesehenen Sitzungen im Bezug auf die Forschungsfelder (zB\n Jour Fixe der SprecherInnen)\n Mitwirkung an Berufungen (zB an Entwicklungsbeiräten, Berufungskommissionen und bei der\n Suche nach geeigneten BerufungskandidatInnen)\n Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Rektorat\nDie Aufgaben werden für jedes Forschungsfeld in einer Zielvereinbarung mit dem Rektorat weiter detailliert\nund vereinbart.\n3. Aufgaben des Rektorats\n Das Rektorat hat im Zusammenhang mit Forschungsfeldern grundsätzlich für Folgendes zu sorgen\n Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Forschungsfeld\n Aktive Einbeziehung des Forschungsfeldes in die universitäre Strategieentwicklung durch Vorschläge zu\n strategierelevanten universitären Dokumenten (zB Entwicklungsplan, Leistungsvereinbarung,\n Zielvereinbarungen)\n Unterstützung des Forschungsfeldes bei der Erfüllung der unter Punkt 2 angeführten Aufgaben\n Aktive Einbeziehung des Forschungsfeldes in die unter Punkt 2 genannten universitären\n Planungsaktivitäten (zB gemeinsame Planung bzgl. Infrastrukturanschaffungen („Roadmap“),\n Besetzung von Professuren, Strukturentwicklungsmaßnahmen, Research Units u.ä. )\n Organisation von gemeinsamen regelmäßigen Treffen zum Erfahrungs- und Wissensaustausch, zur\n Darlegung der Forschungsergebnisse sowie zur Aktivitätsplanung und zum Aktivitätsmonitoring\n4. Mitgliedschaft\nDie Beantragung der Mitgliedschaft ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen\nBereichserforderlich und erfolgt schriftlich oder per Email bei dem/der SprecherIn des jeweiligen\nForschungsfeldes. Letztere haben innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung\neine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die Mitglieder bestätigt und die Organe gewählt\nwerden.\nÜber die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet das jeweilige Exekutivkomitee des Forschungsfeldes mit\neinfacher Mehrheit, wobei die Mitgliedschaft in bis zu zwei Forschungsfeldern möglich ist, jedoch im\nAntrag vermerkt werden muss.\nFolgende Arten der Mitgliedschaft sind möglich:\nOrdentliche Mitglieder\n Wissenschaftlich arbeitende Angehörige des Universitätspersonals, die in der Forschung des\n jeweiligen Feldes aktiv forschen und publizieren unabhängig vom Beschäftigungsausmaß\n Pensionierte und emeritierte Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 06.10.2010, StJ 2010/11, 2.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 202,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "26",
"published": "2007-06-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=202&pDocNr=5202&pOrgNr=1"
},
"index": 7,
"text": "-8-\n(2) Freie Wahlfächer sind jene Wahllehrveranstaltungen, die die Studierenden frei aus dem Lehrangebot\nin- und ausländischer Universitäten wählen können. Für Bakkalaureatsstudien sind mindestens 24 ECTS-\nPunkte, für Magisterstudien min. 12 ECTS-Punkte und für Diplomstudien mind. 36 ECTS-Punkte vorzu-\nsehen. Das Gesamtausmaß an freien Wahlfächern darf 50 Prozent des Gesamtausmaßes des Studiums\nnicht überschreiten.\n(3) Abweichend zu den Regelungen in Abs.2 wird für das Bakkalaureatsstudium Gesundheits- und Pfle-\ngewissenschaft das Ausmaß der freien Wahlfächer mit mindestens 12 ECTS-Punkten festgelegt.\n(4) Übergangsbestimmung bis 01.10. 2008: Für das Diplomstudium Zahnmedizin ist Abs. 1 nicht gültig.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n128.\nStudienplan: Änderung des Studienplanes für das PhD-Doktoratsstudium an der Medizinischen Univer-\nsität Graz\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat\nder Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG 2002 idgF in seiner Sitzung am\n23.05.2007 auf Beschluss der Studienkommission Doktoratsstudien vom 16.03.2007 folgende Änderung\ndes Studienplanes für das PhD-Doktoratsstudium beschlossen hat:\nProgramme\n§ 4. Programme\n(1) Das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz ist schwerpunktmäßig in der Form interdiszi-\nplinärer thematischer Programme organisiert.\n(2) Umfang und Name der Programme.\nEin Programm sollte einen nicht zu schmalen aber deutlich definierten Fachbereich umfassen, der einen\nSchwerpunkt der Forschung an der Medizinischen Universität Graz darstellt.\n(3) Mitglieder der Programme (Faculty).\nMitglieder eines Programms sind qualifizierte Universitätsangehörige: die habilitiert sind oder einen PhD\noder äquivalente Qualifikationen aufweisen und die selbst im Bereich wissenschaftlich tätig sind und die\nPhD-Dissertationen betreuen und/oder einen wichtigen Beitrag für das PhD-Ausbildungsprogramm\nleisten. Die Mitglieder eines Programms werden auf Vorschlag der Sprecherin/des Sprechers des Pro-\ngramms von der PhD-Dekanin / vom PhD-Dekan ernannt. UniversitätslehrerInnen anderer Universitäten\nkönnen Mitglieder eines Programms werden, wenn eine nachhaltige wissenschaftliche Zusammenarbeit\nbesteht und sie entsprechende Beiträge zum Programm leisten. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die oben\ngenannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.\nUnter Programm wird im Folgenden auch die Faculty (die Mitglieder) eines Programmes verstanden.\n(4) Sprecher/in des Programms.\nDie Mitglieder eines Programms wählen einen/eine Sprecher/in und einen/eine Stellvertreter/in. Der/die\nSprecher/in ist für die interne Koordination des Programms verantwortlich und vertritt das Programm\nnach außen.\n(5) Das Programm ist nach Maßgabe des Studienplans für ein qualitativ hochwertiges Ausbildungspro-\ngramm verantwortlich. Dazu zählt insbesondere die inhaltliche Gestaltung der fachspezifischen Lehrver-\nanstaltungen: Literaturclub, Dissertantinnen-/Dissertantenseminar und die fachspezifischen Teile der\nGrundlagenvorlesung.\n(6) Einrichtung von Programmen.\nAnträge zur Einrichtung eines Programms können durch ein Proponentinnen/Proponentenkomitee bei\nder PhD-Dekanin/beim PhD-Dekan eingebracht werden. Die PhD-Dekanin/der PhD-Dekan führt ein\nBegutachtungsverfahren durch (als Muster könnte das Vorgehen des FWF für die Vergabe von Dokto-\nratskollegs dienen).\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 50,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "38",
"published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
},
"index": 20,
"text": "- 21 -\n (6) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat auch die Aufgabe der Vernetzung mit den\n mit Gleichstellung und Frauenförderung befassten Institutionen anderer Universitäten, mit den\n in den Bundesministerien für Gleichbehandlungsfragen zuständigen Stellen sowie mit anderen\n im Bereich der Frauenförderung bzw. Gleichstellung tätigen Institutionen im In- und Ausland\n wahrzunehmen. Personenbezogene Daten unterliegen nicht der Vernetzung.\nII. Abschnitt: Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der\n Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung\n§ 48. Aufgaben und Infrastruktur\n (1) Die Koordination iSd § 19 Abs. 2 Z 7 UG 2002 der Aufgaben der Gleichstellung werden durch\n die gemeinsam mit der Karl Franzens Universität eingerichtete Koordinationsstelle für Ge-\n schlechterstudien, Frauenforschung und Frauenförderung wahrgenommen.\n (2) Die Koordinationsstelle organisiert regelmäßige Zusammenkünfte zwischen dem Rektorat und\n dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.\n Teil H. Budgetangelegenheiten\n§ 49. Budgetangelegenheiten\nSämtliche im Frauenförderplan angeführten Zielsetzungen werden entsprechend den rechtlichen\nGrundlagen in der jährlichen Budgetplanung berücksichtigt.\nTeil I. Umsetzung und Berichtspflichten\n§ 50 Allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung\n (1) Die Umsetzung der im Frauenförderungsplan enthaltenen Maßnahmen obliegt all jenen Orga-\n nen der Medizinischen Universität Graz, die Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der\n dafür notwendigen organisatorischen, personellen und finanziellen Angelegenheiten nach den\n jeweiligen Organisationsvorschriften zu treffen oder erstellen haben.\n (2) Die zuständigen Organe der Medizinischen Universität Graz verpflichten sich, die in Gesetzen\n und internationalen Rechtsnormen (insbesondere in Art 7 B-VG; in den §§ 1, § 2 Z 9, 10, § 3 Z\n 4, 9 Universitätsgesetz 2002; in den §§ 40 – 44 B-GBG; in einschlägigen EU-Normen wie z.B.\n den Gleichbehandlungsrichtlinien; sowie in der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der\n Diskriminierung der Frau) vorgesehenen Maßnahmen und Ziele verantwortungsbewusst um-\n zusetzen. Der bislang erreichte Standard der Geschlechtergleichstellung soll nicht nur erhal-\n ten, sondern kontinuierlich ausgebaut werden.\n (3) Jede Form von diskriminierendem Vorgehen und Diskriminierung auf Grund des Geschlechts\n stellt eine Dienstpflichtverletzung dar und ist entsprechend den (dienst- oder arbeits-) rechtli-\n chen Vorschriften zu sanktionieren (gemäß § 8 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, in der Fas-\n sung BGBI. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 30/ 1998 mit Novelle BGBI I\n 132/1999.\n (4) Alle zuständigen Organe der Medizinischen Universität Graz werden angehalten, sich regel-\n mäßig in den Themen Gleichstellung, Frauenförderung und Gender Mainstreaming fortzubil-\n den.\n (5) Wird der Frauenanteil von 40% im wissenschaftlichen Bereich, speziell in Leitungsfunktionen,\n nicht erreicht, werden die dafür ausschlaggebenden Gründe eruiert und nach Möglichkeit ge-\n eignete Maßnahmen zur Erreichung des Frauenanteils festgelegt. Diesbezügliche Berichte\n werden dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen übermittelt.\n§ 51. Berichtspflichten zur Forschungsförderung von Frauen\n (1) Über die Umsetzung der Förderungsmaßnahmen im Bereich der Forschung und die jährliche\n Evaluation der Umsetzung des Frauenförderungsplans hat die Rektorin bzw. der Rektor ein-\n mal jährlich im Senat zu berichten, und diesen Bericht im Mitteilungsblatt und im Leistungsbe-\n richt der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen. Der Bericht ist außerdem nach-\n weislich an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten."
}
]
}