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"bulletin": {
"id": 6298,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "16",
"published": "2018-02-14T00:00:00+01:00",
"teaser": "Geschäftsordnung für das Komitee für Biologische Sicherheit der Medizinischen Universität Graz; Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter des Beauftragten für biologische Sicherheit für das D&F Institut für Pathologie; Leitungen: Bestellung zur/zum Leiterin/Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen Klinischen Bereich; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Master of Health Education (MHE) – Korrektur eines Redaktionsfehlers; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6298&pDocNr=732982&pOrgNr=1"
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"index": 36,
"text": "- 37 -\n er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\n anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für\n das betreffende Studienjahr erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte aus einem Studium der\n Human- oder Zahnmedizin vorlegt und\n er/sie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§63ff UG erfüllt und\n nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit\n beschränkter Platzzahl verfügbar sind und\n der/die Studienbewerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Querschnittstest\n gereiht wurde.\n(2) Die Vergabe der Plätze an QuereinsteigerInnen erfolgt einmal jährlich innerhalb einer rechtzeitig\n bekannt zu gebenden Frist und nach dem für QuereinsteigerInnen festgelegten Querschnittstests. Die\nTermine und Fristen für die Anmeldung werden im Internet auf der Website der Medizinischen Universität\nGraz veröffentlicht.\n(3) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Querschnittstest ist die fristgerechte Internet-Anmeldung und\nEinzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten von € 110.- über das von der Medizinischen Universität\nGraz zur Verfügung gestellte Webtool sowie die fristgerechte Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 1.\nBeim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die Bestimmungen der\n§§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n(4) Beantragen weniger Studienbewerber/innen einen Quereinstieg nach Abs. (1), als freie Plätze in den\nLehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe\nder Studienplätze entfallen und jede/r Studienbewerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die\nVoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.\n(5) Die tatsächliche Anerkennung der Vorleistungen, die bereits im Rahmen eines Studiums der\nHumanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\nanerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erbracht wurden, erfolgt nach der Zulassung zum\nStudium gemäß § 78 UG 2002 idgF. Dies kann zur Folge haben, dass nicht alle Leistungen, die für die\nAnmeldung zum Quereinstieg gültig waren, auch für das Studium angerechnet werden.\nVI. Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren\n§ 15. Studienwerber/innen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, können sich\nam Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Die neuerliche Beteiligung am\nAufnahmeverfahren ist Studienwerber/innen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen\nwerden, unbegrenzt möglich. Sie werden gleich behandelt wie Studienwerber/innen, die sich erstmals am\nAufnahmeverfahren beteiligen.\nVII. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten\n§ 16. Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität Graz ist\ndas Rektorat der Medizinischen Universität Graz.\n§17. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz in Kraft und gilt bis zur Kundmachung einer neuen Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu\nden Diplomstudien Human- und Zahnmedizin.\n Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\n Rektor\n MTBl. vom 14.02.2018, StJ 2017/18, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 1485,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "21",
"published": "2009-07-15T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1485&pDocNr=17570&pOrgNr=1"
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"index": 78,
"text": "- 79 -\n Anhang 1:\n Qualifikationsprofil\n für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin\n an der Medizinischen Universität Graz\nDie Studierenden des Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz erfahren\nwährend ihrer universitären Ausbildung die Vermittlung von theoretischem Wissen (Kenntnisse\nwissenschaftlicher Grundlagen und Zusammenhänge), von praktischen Fertigkeiten, Formung von\nethischen Grundhaltungen und eine Ausbildung in kommunikativen Fähigkeiten.\nVon Absolventinnen/Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin der Medizinischen Universität Graz\nwird erwartet:\n- dass sie über eine breite Basis an theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten verfügen,\n welche sie für jegliche Form der weiteren postpromotionellen Ausbildung und zur Kooperation mit\n anderen Berufsfeldern des Gesundheitswesens qualifizieren\n- dass sie über eine wissenschaftliche Denkweise und Ausbildung verfügen\n- dass sie eine adäquate ärztlich-ethische Einstellung und Grundhaltung einnehmen\n- dass sie offen sind für medizinische Weiterentwicklungen\n- dass sie die gesetzlichen Bestimmungen die ärztliche Berufsausübung und Weiterbildung erfüllen\n und sich auf die Übernahme von ärztlicher Verantwortung vorbereitet haben\n- dass sie sich während ihrer Ausbildung eine systematische Denkweise und ein strukturiertes\n Herangehen an medizinische Probleme erarbeitet haben\n- dass sie die adäquaten diagnostischen Algorithmen beherrschen\n- dass sie die adäquaten therapeutischen Entscheidungen treffen können\n- dass sie sich mit der Struktur, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens\n auseinander gesetzt haben.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- handelt nach rational wissenschaftlichen Konzepten und Grundsätzen,\n- ist vertraut mit der Arbeitsweise wissenschaftlicher Methoden nicht nur in theoretischer Kenntnis\n sondern auch aus praktischer Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit\n- ist imstande, wissenschaftliche Arbeiten im Eigenstudium zu erarbeiten und diese kritisch zu\n reflektieren\n- hat sich mit den wissenschaftstheoretischen Konzepten der bio-psycho-sozialen Medizin vertraut\n gemacht\n- hat eine vorurteilsfreie Haltung gegenüber protowissenschaftlichen Verfahren in der Heilkunde.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- verfügt über eine adäquate ärztlich-ethische Grundhaltung und Einstellung\n- ist bereit, sich einer ärztlichen Aufgabe zu widmen und Verantwortung für das physische,\n psychomentale und soziale Wohlbefinden von Patienten/Patientinnen zu übernehmen\n- verfügt über adäquate soziale und kommunikative Fähigkeiten\n- begegnet Patienten/innen mit Respekt und ohne Ansehen von Geschlecht, Rasse, Alter, so-zialem\n und ökonomischen Status, Ausbildung, kulturellem Hintergrund, Religion und Weltbild\n- ist in der Lage, sich verständlich in einer, der Auffassungsgabe des Patienten/innen angepaßten\n Weise auszudrücken und zu kommunizieren\n- verfügt über ausreichende Empathie und Mitgefühl mit dem Patienten/innen in seinem/ihrem\n psychosozialen Umfeld.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- hat sich damit auseinandergesetzt, Verantwortung zu übernehmen und adäquate medizinische\n Entscheidungen zu treffen\n- hat sich mit Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention in ausreichendem Maße\n auseinandergesetzt und ist bereit, in seiner/ihrer ärztlich medizinischen Tätigkeit dies zu fördern\n- hat sich selbstkritisch mit dem eigenen Verhalten auseinandergesetzt\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 15.07.2009, StJ 2008/09, 21. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 7008,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "33",
"published": "2019-05-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Universitätslehrgang (ULG) Master of Business Administration Health Care and Hospital Management (MBA): Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Master of Science (M.Sc.) in Angewandter Ernährungsmedizin: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Master of Science in Kardiorespiratorischer Physiotherpie (MSc. in Kardiorespiratori-scher Physiotherapie): Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege: Wiederverlautbarung; \r\nUniversitätslehrgang (ULG) Spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Anästhesiepflege: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Intesivpflege: Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege: Wiederverlautbarung;\r\nUniversitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie: Wiederverlautbarung;\r\nStudienplan: Studienplan für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung;\r\nEntwicklungsplan: Entwicklungsplan - Änderungen;\r\nOrganisationsplan: Organisationsplan – Änderungen; Geschäftsordnung: Geschäftsordnung - Änderungen;\r\nRechnungsabschluss der Medizinischen Universität Graz zum 31.12.2018;\r\nWissensbilanz 2018 der Medizinischen Universität Graz;\r\nEinsetzung einer Berufungskommission;\r\nEinsetzung einer Berufungskommission; \r\nAusschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7008&pDocNr=899669&pOrgNr=1"
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"index": 385,
"text": "386\n ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n h. Compliance\n i. Organisationsentwicklung in der Verwaltung\n j. Lehre mit Medien\n (3) Darüber hinaus gibt es neben den nichtwissenschaftlichen Organisationseinheiten und\n Stabsstellen folgende ex lege eingerichtete Organe und Gremien:\n a. Für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständiges monokratisches\n Organ\n b. Dekanin/Dekan für Doktorratsstudien\n c. Ethikkommission\n d. Schiedskommission\n e. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n (4) a. Die Organisationseinheiten Finanzen, Recht und Risikomanagement und\n Informationstechnologie und Digitalisierung nehmen die administrative, kaufmännische,\n organisatorische und technische Verwaltung für die gesamte Medizinische Universität Graz\n wahr.\n b. Die Organisationseinheit Personalmanagement, -entwicklung und -administration ist\n fachkundiger Ansprechpartner für alle personalrelevanten Anfragen, deren administrative\n Verwaltung und ist für die Weiterentwicklung der Personalstrategie für die Medizinische\n Universität Graz zuständig. Neben der Personalplanung und Stellenbewirtschaftung ist sie\n für die Nachwuchsförderung verantwortlich.\n c. Die GENDER:UNIT nimmt konzeptionelle, vernetzende und betreuende Aufgaben in den\n Bereichen Gleichstellung, Frauenförderung und Diversity Management wahr. Die\n organisatorische Ausgestaltung der GENDER:UNIT legt deren Leiterin oder Leiter\n zweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\n Rektorats in Abstimmung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises\n für Gleichbehandlungsfragen fest. Nähere Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung\n der GENDER:UNIT werden im Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz\n getroffen.\n d. Die Organisationseinheiten Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement stellen\n gemeinsam zu nutzende Forschungsressourcen sowie Dienstleistungen bereit. Für das\n Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF I) gelten hierbei die im Vertrag mit der KAGes\n festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Bereitstellung der Infrastruktur für den\n Klinischen Bereich.\n e. Die Organisationseinheit Studienmanagement nimmt die für die Organisation, Verwaltung\n und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebs erforderlichen zentralen Aufgaben wahr.\n f. Die Organisationseinheit MED CAMPUS: Errichtung und Management nimmt die für die\n organisatorische und administrative Umsetzung des Programms MED CAMPUS\n erforderlichen Aufgaben sowie Agenden im Bereich des Facilitymanagements der Med Uni\n Graz wahr. Die organisatorische Ausgestaltung der Organisationseinheit legt der OE\n Leiter/die OE Leiterin fest – sofern dies die Person des Rektors/der Rektorin wahrnimmt in\n Abstimmung mit den übrigen Rektoratsmitgliedern. In jedem anderen Fall gilt Abs. 5.\n g. Die Organisationseinheit Bibliothek ist für die Organisation und den Betrieb der\n Zentralbibliothek und des angeschlossenen Lernzentrums der Medizinischen Universität\n Graz zuständig. Der Aufgabenbereich umfasst darüber hinaus den Erwerb und die\n Erschließung wissenschaftlicher Informationsquellen für die gesamte Universität, die Pflege\n bibliotheksspezifischer Datenbanken und Kataloge, Medienarchivierung und -pflege,\n Literaturservice sowie Kundenberatung und Schulung.\n Seite 9 von 10 Stand: Mitteilungsblatt vom 29.05.2019, StJ 2018/2019, 33.Stk. RN152\n Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G"
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{
"bulletin": {
"id": 8733,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "22",
"published": "2021-02-10T00:00:00+01:00",
"teaser": "Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4, § 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Einsetzung einer Berufungskommission; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8733&pDocNr=1106040&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "6\n Universitäre*r Fachärztin*Facharzt für Innere Medizin\n Kennung KA-ENDO-2021-000974\n Universitätsklinik für Innere Medizin\n Klinische Abteilung für Endokrinologie und Diabetologie\n Beschäftigungsausmaß 100%\n befristet auf 6 Jahre\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Klinische Versorgung und Betreuung von ambulanten und stationären Patient*innen,\n insbesondere Aufbau einer Risikoambulanz im Bereich der endokrinen Erkrankungen\n Organisation von Fortbildungen für das Spezialgebiet Endokrinologie und Diabetologie\n Wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Endokrinologie und Diabetologie, speziell im\n Bereich der endokrinologischen Hochrisikopatient*innen\n Mitwirkung bei Forschungsprojekten und Klinischen Studien der Abteilung Endokrinologie und\n Diabetologie\n Universitäre Lehre und Betreuung von Studierenden im Rahmen des Diplomstudiums Humanme-\n dizin und im Rahmen von Doktoratsstudien, Betreuung eines Moduls in der Inneren Medizin\n Selbständige Erstellung von Publikationen/Präsentationen für internationale\n Fortbildungsveranstaltungen\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n Befugnis zu selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt*in für innere Medizin\n Erfahrung und Qualifikation in Forschung und Lehre insbesondere in der Abwicklung von\n klinischen Studien und Mitarbeit in Forschungsprojekten und universitärer Lehre\n Sehr gute Englischkenntnisse (Sprachniveau C1)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Abgeschlossenes Doktoratsstudium (Abschluss: Dr.scient.med.)\n Interesse an der eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation (internes Karriereprogramm\n zur*zum Research Professor, Habilitation) und Aufbau einer eigenen Forschungsgruppe\n Erfahrung in universitärer Lehre und Betreuung von Studierenden\n Vertiefte klinische und wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich des Kalziumstoffwechsels,\n im Bereich der endokrinen Hypertonie und bei strukturellen Knochenerkrankungen\n Sorgfältige, genaue und verläßliche Arbeitsweise\n Flexibilität, Belastbarkeit und Teamorientierung\n Sozialkompetenz\nEinstufung in die Verwendungsgruppe B1 nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür die Position ist ein kollektivvertragliches Bruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung/inkl.\nÄrztezulage) von EUR 4.556,08 (14x jährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich gegebenenfalls auf\nBasis der kollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen\nbzw. zuzüglich allfälliger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in\neinem engagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes\nWeiterbildungsangebot eröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nDie Med Uni Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils an und fordert daher qualifizierte Frauen\nausdrücklich zur Bewerbung auf. Dies gilt insbesondere für Leitungsfunktionen sowie für\nwissenschaftliche Stellen. Bei Unterrepräsentation werden Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig\naufgenommen.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/human-resources/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist\nendet am 04. März 2021.\n MTBl. vom 10.02.2021, StJ 2020/21, 22. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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"bulletin": {
"id": 120,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "20",
"published": "2006-04-24T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=120&pDocNr=4901&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\nvergleichbar mit den Prüfungen für die Externistenmatura, die am Akademischen Gymnasium in Graz abzu-\nlegen sind.\nDie vorgesehenen Prüfungen könnten extern bei befugten Prüfern und Prüferinnen gegen Bezahlung der\nentsprechenden Gebühren abgelegt werden.\nDie Zulassung zum ULG wäre nach Vorlage der positiven Prüfungszeugnisse und der genannten Aufnah-\nmebedingungen bzw. Aufnahmeverfahren gegeben.\nDie Zulassungsprüfung ist auch auf jene Personen anzuwenden, die im Zuge des Nachqualifizierungsver-\nfahrens eine maturawertige Prüfung nachzuholen haben.\nAnhang 2: Nachqualifikation zur/zum „Akademischen Frühförderer/in und Familienbegleiter/in für ehe-\nmalige Teilnehmer einer Diplomausbildung am SHFI\nAbsolventen und Absolventinnen der Privatakademie für IFF in der Steiermark (am Sozial- und Heilpädago-\ngischen Förderungsinstitut Steiermark), können über einen schriftlichen Antrag an den/die wissenschaftli-\nche/n Leiter/in die Nachqualifikation unter Einhaltung folgender Vorgaben erlangen:\n • Vorlage der entsprechenden Prüfungszeugnisse\n Abschlusszeugnis der Privatakademie inkl. Zusatzqualifikationen, die nach Absolvierung der Dip-\n lomausbildung erworben wurden. Vom Leitungsgremium werden diese nach ECTS Punkten be-\n wertet\n (Eine Nachqualifizierung ist frühestens 1 Jahr nach Abschluss der Ausbildung zulässig.)\n • Besuch der fehlenden Unterrichtsveranstaltungen laut Vorgabe des Leitungsgremiums (nach Be-\n rechnung der fehlenden ECTS Punkte) in einem od. mehreren Nachqualifikationsseminaren.\n • Nachweis von mindestens 200 geleisteten Fördereinheiten (nach Abschluss der Ausbildung) bzw.\n Nachleistung der fehlenden Einheiten.\n • Jene Personen, denen die Berechtigung zur Aufnahme eines Studiums an einer österreichischen\n Hochschule fehlt, können dies durch eine bestandene Zulassungsprüfung oder Studienberechti-\n gungsprüfung (wie beim ULG) nachweisen oder diese nachholen.\n • Bezahlung der entstehenden Verwaltungskosten für dieses Verfahren (Kosten die dem SHFI für die\n Bearbeitung der Anträge entstehen, Kosten für zu besuchende Seminare etc. und angefallene Ge-\n bühren an der Medizinischen Universität).\nAnhang 3: Prüfungskommission für die Abschlussprüfungen des ULG\nDie Prüfung ist öffentlich zugänglich.\nDie Prüfungskommission besteht aus folgenden Personen:\n1; Dem/r wissenschaftlichen Leiter/in (oder ein von ihm entsandte/r Stellvertreter/in)\n Ein/e Vertreter/in der Stmk. Landesregierung/Sozialressort\n3; Ein/e Vertreter/in der Medizinischen Universität (die/der wiss. Leiter/in kann als Vertreter/in der Med.\n Universität fungieren)\n4; Ein weiteres Mitglied des Leitungsgremiums in Vertretung des SHFI (dies kann auch in Person der Lehr-\n gangsleiter/in bzw. Administrator/in, Prüfer/in sein)\n5; Lehrgangsleiter/in (kann ebenfalls als Doppelfunktion als weiteres Mitglied des Leitungsgremiums in\n Vertretung des SHFI sein)\n6; Administrator/in (kann ebenfalls als Doppelfunktion als weiteres Mitglied des Leitungsgremiums in Ver-\n tretung des SHFI sein)\n Leser/in der Abschlussarbeit (=Prüfer/in)\n8; 2. Leser/in oder mind. ein schriftliches Gutachten des 2. Lesers/in über die Abschlussarbeit\nDie Kommission ist mit 4 anwesenden Personen (einschließlich Prüfer/in) beschlussfähig. Die Anwesenheit\neines/r Vertreters/in der Stmk. Landesregierung, des/der wissenschaftlichen Leiters/in (oder einer Person in\nseiner Vertretung), und einer Person in Vertretung des SHFI ist verpflichtend.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 4989,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.a",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
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"index": 14,
"text": "-15 -\n\nPraktika (PR) dienen der Berufsvorbildung bzw. klinischen Ausbildung zum Beispiel im\nRahmen der Pflichtfamulatur und des klinisch-praktischen Jahres (KP).\n\nPflichtfamulatur (FA): Im ersten und zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 12 Wochen\n(420 Stunden) Pflichtfamulatur (gültig für Studierende mit Studienbeginn ab Studienjahr\n2013/14) bzw. 16 Wochen (560 Stunden) (gültig für Studierende mit Studienbeginn bis\nStudienjahr 2012/13). zu absolvieren. Diese können auch in der vorlesungsfreien Zeit\nabsolviert werden. Es wird empfohlen, jeweils vierwöchige Famulaturen nach dem 2., 3. und\n4. bzw. 5. Studienjahr durchzuführen.\n\nFamulaturen verstehen sich als Praktika gem. Ärztegesetz $49 (4) und sind in der Regel an\neiner klinischen Abteilung oder Klinik zu absolvieren. Zumindest sechs Wochen müssen an\nBetten führenden Stationen absolviert werden. Freiwillige Famulaturen über dieses Ausmaß\nsind möglich und können als freie Wahlfächer angerechnet werden. Für die Absolvierung von\nzusätzlichen, freiwilligen Famulaturen erhalten Studierende 1,5 ECTS-Punkte pro Woche im\nRahmen der freien Wahlfachstunden (LV: \"Freiwillige Famulatur\").\n\nFamulaturlizenz: Als Voraussetzung für die erste Pflichtfamulatur muss die\nPflichtlehrveranstaltung „Famulaturlizenz “ erfolgreich abgeschlossen werden. Dazu sind\nvier Lehrveranstaltungsteile am Clinical Skills Center der Medizinischen Universität Graz zu\nabsolvieren:\n\nI. Medical Skills 1: Anamneseerhebung, physikalische Untersuchung, (nicht-\nJinvasive diagnostische und therapeutische Maßnahmen\n\n2. Medical Skills 2: Kardiologische Diagnostik und Therapie\n\n3. Surgical Skills: Steriles Arbeiten, chirurgische Wundversorgung\n\n4. Emergency Skills: Notfallmedizinische Fertigkeiten\n\nVoraussetzung für die Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungsteilen ist die\ntheoretische Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungsinhalte, welche zu Beginn jedes\nLehrveranstaltungsteils überprüft wird.\n\nDie Absolvierung von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (z.B.: SE, UE)\nerfolgt im Rahmen folgender Kriterien: Es sind mindestens 85% Anwesenheit für die gesamte\n- unter Umständen auch aus Beiträgen mehrerer Fächer bestehende - Lehrveranstaltung zur\npositiven Absolvierung derselben nötig. Zur qualitativen Bewertung ist die über die gesamte\nDauer der Lehrveranstaltung erbrachte Gesamtleistung heranzuziehen. Bei Seminaren\nbeinhaltet dies: Mitarbeit, Ausarbeitung von Inhalten, Präsentation von Inhalten, Überprüfung\ndes in den Seminaren erarbeiteten Wissens. Bei Übungen beinhaltet dies: Mitarbeit, aktives\nBemühen um Ausübung der praktischen Tätigkeiten, Überprüfung der in den Übungen\nerlernten/ erarbeiteten praktischen Fertigkeiten bzw. des assoziierten, praxisrelevanten\nWissens. Bei der Bewertung der Leistung von Studierenden sind jeweils die einzelnen bzw.\nunmittelbar zeitlich zusammenhängenden Einheiten zu bewerten und aus den gesammelten\nBewertungen ist aufgrund eines festgelegten Bewertungsschlüssels eine Note zu vergeben.\nDies bedeutet, dass einzelne Wissensüberprüfungen keinesfalls automatisch zu einer\nnegativen Bewertung der gesamten Lehrveranstaltung führen können.\n\nFür Studierende mit Betreuungspflichten wird nach Genehmigung durch die Studienrektorin/\nden Studienrektor die Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen mit immanentem\n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, www.medunigraz.at\nSeite 14 von 143\nIn Kraft: 1.10.2015 Stand: 24.6.2015\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 4990,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.b",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
},
"index": 13,
"text": "-14-\n\nStudienplan Bachelorstudium Pflegewissenschaft\n\n3. Prüfungen und Abschluss\n\nDie Prüfungen werden studienbegleitend entsprechend UG (2002) zu den einzelnen\nLehrveranstaltungen absolviert. Darüber hinaus ist im Rahmen des WK „Kolloquium zur\nMasterarbeit“ eine Bachelorarbeit zu verfassen. Die Universität verleiht bei erfolgreichem\nAbschluss den akademische Grad „Bachelor der Pflegewissenschaft‘ / „Bachelor of Nursing\nScience“ (BScN). Einzelheiten über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium erteilt das\nbeigefügte „Diploma Supplement“ in detaillierter Form.\n\n3.1 Beschreibung der Prüfungsmethoden\n\nDie Prüfungsmethoden werden so gestaltet, dass sie nachvollziehbar, reliabel, valide und somit\nfür die Überprüfung der verschiedenen Lernziele - Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen —\ngeeignet sind. Geprüft werden die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte.\nEntsprechend der integrierten Unterrichtsform finden die Prüfungen in dieser Form statt. Es sind\nfolgende Arten von Prüfungen vorgesehen:\n\nVorlesungen: Vorlesungsprüfungen umfassen den gesamten vorgetragenen bzw. vermittelten\nStoff der Vorlesung (inklusive der thematisierten Literatur). Vorlesungsprüfungen finden in der\nRegel schriftlich statt und werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach\nMaßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen können auch mündliche Prüfungen zur\nAnwendung kommen. Bei der Benotung einer Vorlesungsprüfung ist es nicht zulässig, dass\nTeile dieser für die positive Absolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich allein aus dem\nGesamtpunkteergebnis zu ergeben — weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\n\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Praktika (PR), Seminare (SE) und\nwissenschaftliche Konversatorien (WK) werden nach folgendem Modus geprüft: Bewertet\nwerden Mitarbeit und selbständige Beiträge (schriftlich oder mündlich) der Studierenden.\nBegründete Abwesenheit kann bis zu einem Ausmaß von 20 % toleriert werden mit Ausnahme\nder Praktika. Bei einer Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter müssen zu\nBeginn der Lehrveranstaltung eindeutige Beurteilungskriterien bekannt gegeben werden.\n\n3.2 Bachelorarbeit\n\nDie Studierenden haben im Rahmen des WK „Kolloquium zur Bachelorarbeit“ eigenständig eine\nschriftliche Bachelorarbeit zu verfassen. Das Thema der Bachelorarbeit ist der dazu\neinzurichtenden Themenbörse zu entnehmen und muss relevant für die\nPflege/Pflegewissenschaft sein.\n\nMit der Bachelorarbeit soll die/der Verfasserln zeigen, dass sie/er in der Lage ist, ein\npflegerelevantes/-wissenschaftliches Problem selbstständig und reflektiert zu bearbeiten und\ndarzustellen. Ein wesentlicher Nachweis dieser Bearbeitung besteht in der Verfassung einer\nschriftlichen Arbeit, welche die Beschreibung der Aufgabenstellung, ihre Einordnung in einen\nGesamtzusammenhang sowie die Darstellung und Diskussion des Vorgehens und der\nErgebnisse enthält. Der ganzheitliche Ansatz, wie er im bio-psycho-sozialen Modell der\nMedizinischen Universität Graz vorgegeben wird, soll auch im Rahmen der Bachelorarbeit\nbefolgt werden. Detaillierte Angaben zum Verfassen der Arbeit sind der Richtlinie zur Erstellung\neiner Bachelorarbeit zu entnehmen.\n\nFür das Anfertigen der Bachelorarbeit (inkl. dem WK „Kolloquium zur Bachelorarbeit‘) stehen\nden Studierenden 8 ECTS / 200 Stunden zur Verfügung.\n\n13\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2205,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "27",
"published": "2010-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2205&pDocNr=27617&pOrgNr=1"
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"index": 40,
"text": "Medizinische Universität Graz Wissensbilanz 2009\nAn der neuen Station „Basic Life Support“ können Studierende aus allen Semestern\nGrundlagen und Durchführung des Basic Life Support mit einem AED (Automated External\nDefibrillation) inklusive der Durchführung einer Beutel–Masken-Beatmung üben. Darüber\nhinaus wird der Reanimationsalgorithmus laut der aktuell gültigen Guidelines nach ERC\ngeübt.\nAn der dritten neuen Station „Intubation“ des CSC stehen Intubationsphantome\n(Erwachsene) zur Verfügung, an denen Vorgehensweise und Technik der endotrachealen\nIntubation trainiert werden können. Der Schwerpunkt liegt auf dem Training der\norotrachealen Intubation, es besteht auf Wunsch auch die Möglichkeit, die nasotracheale\nIntubation sowie die gängigsten Alternativen zu üben.\nDer dritte Teil der zweiten Diplomprüfung des Diplomstudiums Humanmedizin besteht laut\nStudienplan aus einer Mündlich-Kommissionellen Gesamtprüfung, die als OSKE (Objektives\nStrukturiertes Klinisches Examen) abgehalten wird. Darunter wird nicht eine einzelne\nPrüfungsmethode verstanden, sondern ein flexibler Prüfungsrahmen, in den verschiedenen\nMethoden miteinander kombiniert werden können. Im Jahr 2009 wurden die Grundsteine\ngelegt, um einige der CSC Stationen auch für die OSKE nutzen zu können.\nFür Studierende mit Behinderungen ist insbesondere das Angebot des Virtuellen\nMedizinischen Campus zu erwähnen, und dort wiederum die primäre E-Learning Plattform\nJoin2Learn. Dieses Angebot wurde auch im Jahr 2009 wieder weiter ausgebaut (siehe auch\nKennzahl II.2.6 und III.1.12). Insgesamt derzeit 243 Unterrichtseinheiten werden als rein\nvirtuelle Pflichtlehre angeboten, d.h. diese Einheiten können von den Studierenden\nvollkommen von zu Hause aus absolviert werden ohne Präsenz an der Universität. Zu den\nPräsenzterminen gibt es weiters auch virtuelle Begleitmaterialien, teilweise auch komplexe\nSimulationen und Animationen, welche ebenfalls bequem von zu Hause aus gelesen bzw.\nausgeführt werden können.\ng) Preise und Auszeichnungen\n NAME PERSON AUSZEICHNUNG\n Best Poster in der Sektion Pharmacology and Drug therapy: Treatment of\n Aberer, Werner subsequent hereditary angioeadema attacks with icatibant. 10th\n International Congress of Dermatology, 20.-24.05.2009, Prag, Tschechien\n Posterpreis für European outcomes amongst allergic rhinoconjunctivitis\n Aberer, Werner patients participating in a placebo-controlled study of ultra short course\n subcutaneous immunotherapy (uSCIT) conducted during the 2007 grass\n pollen season. 28. Kongress der EADV, 6.-10.06.2009\n Aghaei Bandbon Balenga, Nariman BA/CA visiting scientists grant\n Amrein, Karin Travel Award European Calcified Tissue Society\n Anegg, Udo Theodor-Billroth-Preis\n Anegg, Udo Eminent Scientist of the Year 2009 of the International Research\n Promotion Council (IRPC), Asia Pacific Chapter\n Archan, Sylvia BA/CA Visiting Scientists Program\n Archan, Sylvia Young Researcher Award, 2. Platz\n Augsten, Manuela Herta Y.W. Loke New Investigator Travel Award, IFPA\n Balic, Marija ESMO fellowship for TRU visit Brussels/ Prof M Piccard\n Balint, Zoltan Blue Riband Poster Prize IIIrd Place, Physiology 2009, Dublin\n Birner-Grünberger, Ruth AESCA-MSD Preis der Austrian Atherosclerosis Society (AAS)\n Bjelic Radisic, Vesna 1.Preis Deutscher Urogynäkologie Kongress\n Blaschitz, Astrid Verleihung des Berufstitels \"Professorin\" durch den Bundespräsidenten\n 16/121"
},
{
"bulletin": {
"id": 7088,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "37",
"published": "2019-06-26T00:00:00+02:00",
"teaser": "Geschäftsordnung Tierschutzgremium; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems an der Organisationseinheit Forschungsinfrastruktur, Abteilung Biomedizinische Forschung, der Medizinischen Universität Graz gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG; Betriebsvereinbarung über den Einsatz von visuellen Überwachungssystemen gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG; Studienplan: Studienplan für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Korrektur; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie zur Vergabe von Parkberechtigungen für das allgemeine und wissenschaftliche Universitätspersonal; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7088&pDocNr=906700&pOrgNr=1"
},
"index": 3,
"text": "4\n a) Kontaktaufnahme mit der betreffenden Projektleitung, Einforderung einer\n Stellungnahme\n b) Beobachtung der Versuchsdurchführung vor Ort, wenn notwendig im Beisein eines\n Tierarztes/ einer Tierärztin\n c) Kontrolle der betroffenen Einheit der Verwendereinrichtung\n d) Dokumentation\n(4.) Das TSG hat die Aufgabe allgemein gültige Empfehlungen zum Wohle des Tieres\n auszuarbeiten und diese dem Rektorat zur Genehmigung vorzulegen.\n(5.) Das TSG sendet einmal jährlich einen Bericht seiner Tätigkeiten an die zuständige Behörde.\n(6.) Kommt das Tierschutzgremium zu dem Schluss die Anforderungen des Gesetzgebers nicht\n hinreichend erfüllen zu können, hat es dies unverzüglich dem Rektorat der Medizinischen\n Universität Graz mitzuteilen.\n § 4 Zusammensetzung des Tierschutzgremiums\n(1.) Ordentliche Mitglieder des TSG sind alle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gem. § 19\n Abs. 1 TVG, die für die Einhaltung des TSG 2012 verantwortliche Person sowie mindestens ein\n wissenschaftliches Mitglied.\n(2.) Die für das Tierwohl verantwortlichen Personen gem. § 19 Abs 1 TVG sind von der jeweiligen\n Leitung der im Anhang genannten, beim Bund gemeldeten Verwendereinrichtungen dem\n Vorsitz des TSG bekanntzugeben. Geht die Funktion der verantwortlichen Person auf einen\n anderen Mitarbeitenden über, so ist dies unverzüglich an den Vorsitz des TSG zu melden. Eine\n gem. § 19 TVG verantwortliche Person kann die Nennung als Gremiumsmitglied nicht ablehnen.\n(3.) Jeder Bereich einer Organisationseinheit, eines Lehrstuhls, eines Diagnostik- und Forschungs-\n Instituts, oder einer Klinischen Abteilung, welcher sich mit Tierversuchen beschäftigt kann\n zusätzlich ein wissenschaftliches Mitglied zur Bestellung durch das Rektorat vorschlagen.\n Wissenschaftliche Mitglieder werden für jeweils zwei Jahre bestellt, eine Wiederbestellung ist\n möglich.\n(4.) Wissenschaftliche Mitglieder können jederzeit und ohne Angabe von Gründen ihre Tätigkeit im\n TSG beenden.\n(5.) Darüber hinaus können bis zu maximal sieben außerordentliche Mitglieder in das\n Tierschutzgremium aufgenommen werden. Diese sind mit Sitz aber ohne Stimme vertreten.\n Jedes ordentliche Mitglied kann Vorschläge einbringen, über die Nominierung entscheidet das\n Tierschutzgremium. Die Bestellung erfolgt durch das Rektorat auf jeweils 2 Jahre, eine\n Wiederbestellung ist möglich.\n(6.) Während einer von der Medizinischen Universität Graz bewilligten Karenzierung, ruht die\n Mitgliedschaft im TSG\n(7.) Die Gesamtanzahl der Mitglieder im TSG darf zwanzig nicht überschreiten.\n(8.) Die Mitgliedschaft im Tierschutzgremium ist unentgeltlich.\n(9.) Das Quorum beträgt Zweidrittel der ordentlichen Mitglieder des TSG, alle Abstimmungen\n erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Stimme kann auf ein anderes ordentliches Mitglied des\n TSG übertragen werden, wobei jede Person maximal zwei Stimmen tragen kann.\n(10.) Das TSG wählt aus seinen ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit eine vorsitzende\n Person sowie eine Stellvertretung. Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl\n ist möglich.\n(11.) Das TSG kann bei Bedarf (auch externe) Auskunftspersonen oder externe Beratende\n beiziehen und kann diese - entsprechend des Umfangs der zu beurteilenden Sachlage und\n nach Unterzeichnung einer Geheimhaltungserklärung - Einsicht in Unterlagen gewähren.\n GO Tierschutzgremium/ Stand Mitteilungsblatt vom 26.06.2019, Stj 2018/2019, 37. Stk. RN170\n Seite 2 von 4"
},
{
"bulletin": {
"id": 6562,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "5",
"published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
"teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
},
"index": 13,
"text": "14\nqualifizierten Bewerberinnen in erforderlichen Frauenförderungsbereichen (siehe FN1) sind im\nFFP festgelegt.\n§ 21 Aufnahmegespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund einer\nAusschreibung\n(1) Im Zuge des Auswahlverfahrens für eine zu besetzende Stelle oder Funktion sollen von\nden ausschreibenden Stellen tunlichst Aufnahme- oder Auswahlgespräche (Hearings) mit\ngeeigneten (qualifizierten) Bewerberinnen und Bewerbern geführt werden, um die\nbestgeeignete Auswahlentscheidung treffen zu können. Falls kein Hearing durchgeführt wird,\nist auf Verlangen des AKGL eine sachliche Begründung für dieses Vorgehen von der\nausschreibenden Stelle zu übermitteln.\n(2) Zur besseren Übersicht und Nachvollziehbarkeit empfiehlt sich die Verwendung einer\nentsprechenden BewerberInnenmatrix, um eine Vorauswahl zum Hearing generell\nplausibilisieren zu können. Werden Hearings in einem Frauenförderungsbereich durchgeführt,\nso bedarf die Nichteinladung von Bewerberinnen, welche die Aufnahmekriterien erfüllen und\nden Anforderungen des ATXTes entsprechen, einer zusätzlichen narrativen nachvollziehbaren\nBegründung.\n(3) Der AKGL ist an allen Aufnahme-, Vorstellungs- und Bewerbungsgesprächen („Hearings“)\neine Woche vor dem Termin nachweislich schriftlich einzuladen. Die Liste der zum\nBewerbungsgespräch bzw. zum Hearing eingeladenen Bewerberinnen und Bewerbern ist dem\nAKGL entsprechend rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.\n(4) Bei der Beurteilung der Eignung aller Bewerber/innen dürfen keine Auswahl- und\nBewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden Merkmal\noder einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.\n(5) Bewerbungen von Frauen und Männern während einer gesetzlich vorgesehenen Form der\nAbwesenheit vom Arbeitsplatz sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig\nmit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.\n(6) Aufnahme- und Auswahlgespräche sind von einer tunlichst geschlechtergemischten\nHearingkommission so zu führen, dass diskriminierende Fragestellungen unterbleiben und die\nChancengleichheit für alle Bewerber/innen gewahrt wird.\n§ 22 Auswahlkriterien und Besetzungsvorschlag\n(1) In Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus\ndenen sich eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit,\nder Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder auf\nGrund von Behinderung ergibt.\n(2) Im ATXT nicht genannte Aufnahmekriterien dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt\nwerden. Ist ausnahmsweise im jeweiligen Personalaufnahmeverfahren die Entwicklung von\nHilfskriterien zur Entscheidungsfindung unerlässlich, so dürfen diese nicht unsachlich sein.\nAuch darf von den im Ausschreibungstext angeführten Qualifikationserfordernissen nicht auf\nGrund einer Heranziehung der Hilfskriterien abgegangen werden. Aspekte, die keine\nAussagekraft in Bezug auf die künftige Aufgabenerfüllung haben, dürfen ebenfalls nicht\nherangezogen werden. Werden bei der Auswahlentscheidung ausnahmsweise Hilfskriterien\nverwendet, ist die Notwendigkeit der Heranziehung und die so zu Stande gekommene\nPersonalentscheidung gegenüber dem AKGL zu begründen.\n(3) Der Besetzungsvorschlag ist von der aufnehmenden Organisationseinheit bzw. von der\nzuständigen personalverantwortlichen Person sachlich nachvollziehbar inklusive einer\nkonzisen Beschreibung eines durchgeführten Hearings (z.B. an Hand einer „Vorlage\nStellungnahme Personalaufnahme“) zu begründen. Nachvollziehbarkeit liegt idR dann vor,\nwenn Bewerber/innen an Hand der Kriterien des ATXTes im Sinne eines objektiven und\n Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n Seite 12 von 22"
},
{
"bulletin": {
"id": 4188,
"academic_year": "2013/14",
"issue": "10",
"published": "2014-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Stv. Vorstand wiss. klin. OE; Leiter sowie Stv. KA wiss. klin. Bereich; Errichtung und Leiter Forschungseinheit; Einteilung Studienjahr 2014/15; Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Zulassungsbeschränkung Diplomstudium Human- und Zahnmedizin; Einsetzung Habilitationskommissionen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4188&pDocNr=193710&pOrgNr=1"
},
"index": 6,
"text": "-7-\n§ 7 Vergabe der Studienplätze\n(1) Die Vergabe der Studienplätze wird schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum 08. August 2014 im\nInternet veröffentlicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.\n(2) Die Studienwerberinnen und Studienwerber werden nach der Gesamtpunkteanzahl gereiht.\n(3) Studienplätze können nur an Personen vergeben werden, die auch an der Schule für allgemeine\nGesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz am Aufnahmeverfahren teil-\ngenommen und dieses positiv abgeschlossen haben.\n(4) Die in dieser Verordnung genannte Studienplatzzahl kann durch Beschluss des Rektorates für das\nStudienjahr 2014/2015 erhöht werden.\n§ 8 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens\n(1) Die Zulassung zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz setzt\nvoraus, dass die Studienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund des Aufnahmever-\nfahrens erhalten hat, die Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG idgF erfüllt und am Aufnahme-\nverfahren der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz\nteilgenommen und dieses positiv abgeschlossen hat.\n(2) Jene Studienwerberinnen/Studienwerber, die nicht sowohl das Aufnahmeverfahren gemäß den\nBestimmungen dieser Verordnung als auch das Aufnahmeverfahren der Schule für allgemeine Gesund-\nheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz positiv abgeschlossen haben, können für\ndas Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz nicht zugelassen\nwerden.\nEine Aufnahme von Studienwerberinnen/Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studien-\njahres; eine Zulassung während des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind\njene Studienwerberinnen/Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n(3) Studienwerberinnen und Studienwerber, die einen Studienplatz erhalten, werden bis spätestens\n22. August 2014 per E-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 25. August\n2014 bis zum 12. September 2014. Die Zulassung muss von den StudienwerberInnen verpflichtend,\nentsprechend der Vorgaben im Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n(4) Ausgenommen von der in Abs. (3) angeführten Regelung sind Studienwerberinnen und Studien-\nwerber, die keine EU-BürgerInnen und ihnen in Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen\nsind. Für diese gilt die Regelung laut § 61 Abs. 4 UG idgF.\n(5) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.\nTeil III – Sonderregelungen\n§ 9 Erasmusstudierende\n(1) Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeit-\nlich befristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei\nSemestern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.\nTeil IV - Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeit, In-Kraft-Treten\n§ 11 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 12 Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität Graz ist\ndas Rektorat der Medizinischen Universität Graz.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 05.02.2014, StJ 2013/14, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1185,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "7",
"published": "2008-12-17T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1185&pDocNr=13710&pOrgNr=1"
},
"index": 7,
"text": "-8-\n Zeitguthaben, die über diese genannte Obergrenze hinausgehen, verfallen. Sofern jedoch der\n Verbrauch dieser Zeitguthaben aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich oder nicht\n zumutbar war, kann die Vorgesetzte/der Vorgesetzte einen Übertrag in die nächste Gleitzeitperiode (=\n Kalendermonat) genehmigen. Deren Verbrauch ist in Absprache mit den jeweiligen Vorgesetzten in\n der darauffolgenden Gleitzeitperiode zu planen und durchzuführen.\n Eine Gleitzeitschuld ist grundsätzlich nur bis zu einem maximalen Ausmaß von 16 Stunden, im Fall von\n nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu maximal 8 Gutstunden und zwar\n aliquot dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß, in den nächsten Kalendermonat übertragbar.\n Werden Gleitzeitschulden, aus von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen,\n bis Ende des Dienstverhältnisses nicht ausgeglichen, so werden diese im Zuge der Endabrechnung in\n Abzug gebracht.\n Unter „nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ sind jene zu verstehen, die laut\n Dienstvertrag weniger als 40 Stunden an Normalarbeitszeit leisten.\n(5) Überstunden\n Gleitzeitguthaben, die dadurch entstehen, dass die/der Arbeitnehmer/in diese freiwillig und ohne\n Anordnung seitens der/des Vorgesetzten erbringt, gelten nicht als Überstunden.\n Arbeitszeiten innerhalb des Gleitzeitrahmens gelten als Überstunden, wenn diese die tägliche oder\n wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten und angeordnet wurden.\n Arbeitszeiten außerhalb des Gleitzeitrahmens - also vor 06:00 oder nach 19:00 Uhr- sind ohne\n Anordnung durch die Vorgesetzte/den Vorgesetzten nicht zulässig.\n Wurden diese jedoch angeordnet oder ist deren Erbringung dringend dienstlich notwendig (z.B. zur\n Abwendung eines Schadens oder bei Gefahr in Verzug) und wurden sie innerhalb von 5 Arbeitstagen\n nach deren Erbringung von der Vorgesetzen/dem Vorgesetzen genehmigt, gelten diese als\n Überstunden.\n Im Rahmen der genannten Anordnung bzw. nachträglichen Bestätigung ist gleichzeitig festzulegen, ob\n und in welchem Zeitraum die dadurch entstandenen Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind,\n oder ob dafür eine Überstundenvergütung gebühren soll.\n Die am Ende der in § 10 Abs. 4 genannten Frist nicht verbrauchten und die Obergrenze\n überschreitenden Gleitzeitguthaben werden zu Überstunden, sofern der Verbrauch dieser\n Zeitguthaben aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies\n ist von den jeweiligen Vorgesetzten zu bestätigen.\n Überstunden und Gleitzeitguthaben sind als getrennte Guthaben am monatlichen Zeitblatt zu führen\n bzw. zu kennzeichnen.\n Strittige Ansprüche hinsichtlich der Abgeltung von Überstunden sind binnen 6 Monaten ab deren\n Entstehen bei sonstigem Verfall gerichtlich geltend zu machen.\n(6) Gerechtfertigte Abwesenheiten\n Bei ganztägig gerechtfertigten Abwesenheiten gilt die Regelarbeitszeit als Istzeit.\n Bei stundenweisen gerechtfertigen Abwesenheiten während der Regelarbeitszeit gilt die Dauer dieser\n Abwesenheit als Istzeit.\n(7) Teilzeitarbeit\n Für Teilzeitbeschäftigte gilt die in § 5 festgelegte Blockzeit (Kernzeit), oder die mit der oder dem\n Vorgesetzten vereinbarte Einteilung, für die im Genehmigungsverfahren das Einvernehmen mit dem\n Betriebsrat herzustellen ist.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 17.12.2008, StJ 2008/09, 7. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 10,
"academic_year": "2002/03",
"issue": "10",
"published": "2003-07-02T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1"
},
"index": 3,
"text": "-4-\n§ 9. Wählerinnen- und Wählerverzeichnis\n(1) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gilt der Stichtag gemäß § 3 Abs. 1\n(2) Die Zentrale Verwaltung hat nach Bekanntgabe des Termins der Wahl dafür zu sorgen, dass\n der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission rechtzeitig, spätestens jedoch drei Werktage nach\n dem Tag des Ausschreibungsdatums, ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten einschließlich\n oben angeführter Einschränkungen des passiven Wahlrechts zur Verfügung steht. Das\n Verzeichnis der Wahlberechtigten ist im für alle Wahlberechtigten zugänglichen Büro der\n Rechts- und Organisationsabteilung der Zentralen Verwaltung zur Einsicht aufzulegen. Der\n Zugang über elektronische Medien ist nach Möglichkeit einzurichten.\n(3) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat zu enthalten:\n 1. Amtstitel, Vor- und Nachname;\n 2. dienstliche Position;\n 3. Universität.\n(4) Jede/jeder Angehörige der betreffenden WählerInnengruppe hat das Recht, in dieses\n Verzeichnis in der in der Wahlausschreibung angegebenen Frist, die mindestens 6 Werktage\n umfassen muss, Einsicht zu nehmen und schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der\n Wahlkommission Einspruch zu erheben. Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat\n unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden. Das allfällig\n berichtigte Verzeichnis bildet das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis und ist Grundlage der\n Wahlabwicklung. Gegen die Entscheidung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission ist kein\n ordentliches Rechtsmittel zulässig.\n§ 10. Ausschreibung der Wahlen und Einberufung von Wahlversammlungen\n(1) Die Ausschreibung der Wahl zum Senat ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei\n Wochen vor dem Wahltag durch die/den Rektorin/Rektor kundzumachen. Die Kundmachung\n gilt als Ladung zur Wahlversammlung.\n(2) Die Ausschreibung hat zu enthalten:\n 1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl;\n 2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 3 Abs. 1);\n 3. die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter;\n 4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und\n Wählerverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen-\n und Wählerverzeichnis;\n 5. die Aufforderung, dass für Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder\n einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen ist und dass sie spätestens zwei\n Wochen vor dem Wahltag schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden\n der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt\n werden können (§ 11 Abs. 1);\n 6. die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 4\n enthalten muss;\n 7. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;\n 8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben\n werden können.\n§ 11. Wahlvorschläge\n(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens\n zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission\n eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten\n enthalten.\n(2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten\n Wahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.\n(3) Ein Wahlvorschlag muss jedenfalls mehr Kandidatinnen/Kandidaten enthalten, als zu\n vergebende Mandate zur Verteilung kommen."
},
{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
},
"index": 15,
"text": "16\n (19) Führung des Vorsitzes der Prüfungskommission bei der letzten zulässigen Wiederholung einer\n Prüfung;\n (20) Betrauung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach §§ 97, 103 und 104 UG idgF\n der Medizinischen Universität Graz und anderer in- und ausländischer postsekundärer Bildungs-\n einrichtungen, sowie externer Personen mit äquivalenter Qualifikation mit der Begutachtung von\n wissenschaftlichen Abschlussarbeiten in Diplom-, Master- und Doktoratsstudien sowie in außer-\n ordentlichen Studien;\n (21) Zustimmung zu bzw. Genehmigung von fachlich qualifizierten Expertinnen/Experten ohne Habili-\n tation auf Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung für die Betreuung und/oder Beurteilung von\n Masterarbeiten in außerordentlichen Studien;\n (22) Bestellung von Prüfungskommissionen (Satzung § 48);\n (23) Ausstellung von Bescheiden im Zusammenhang mit Anträgen von Studierenden bezüglich der Prü-\n fungsmethode (§ 59 (1) Z 12 UG idgF) und bei der Abweisung von Anträgen hinsichtlich der Person\n der Prüferin/des Prüfers (§ 59 (1) Z 13 UG idgF);\n (24) regelmäßige, zumindest einmal pro Studienjahr erfolgende, Arbeitsberichte im öffentlichen Teil\n der Senatssitzung.\nIII. Abschnitt – Studierende\n§ 18. Rechte und Pflichten der Studierenden\n (1) Den Studierenden an der Medizinischen Universität Graz kommen die in § 59 UG idgF festgelegten\n Rechte und Pflichten zu. Darüber hinaus haben alle Studierenden an der Medizinischen Universität\n Graz die im Verhaltenskodex für Studierende (Mitteilungsblatt vom 04.07.2018, Stj. 2017/2018,\n 36. Stk) festgelegten Pflichten zu beachten.\n (2) Die Studierenden haben insbesondere das Recht:\n 1. die im jeweiligen Studium vorgeschriebenen Prüfungen je 4-mal zu wiederholen;\n 2. LV-Prüfungen jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Abhaltung der LV folgenden Semes-\n ters abzulegen;\n 3. Studierende sind innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung berechtigt\n die Beurteilungsunterlagen einzusehen (§ UG 84 (2) idgF). Bei der Einsichtnahme in Beurtei-\n lungsunterlagen wird unmittelbarer Kontakt zu den zuständigen Lehrenden ermöglicht, um\n etwaige inhaltliche Fragen der Studierenden zu beantworten;\n 4. bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen\n die Beurlaubung vom Studium gemäß § 67 UG idgF zu beantragen. Als wichtige Gründe gelten\n die Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft, länger dauernde Erkran-\n kung, die Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder die Ableis-\n tung eines freiwilligen sozialen Jahres sowie weitere Gründe, die den angeführten in ihrer\n subjektiven Wichtigkeit gleichzuhalten sind. Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis längs-\n tens zum Ende der Nachfrist des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig. Eine\n Beurlaubung kann pro Anlassfall max. für zwei Semester erfolgen. Eine Beurlaubung hemmt\n nicht den Ablauf von Übergangsfristen nach § 124 UG idgF.\n (3) Die Studierenden haben insbesondere folgende Pflichten:\n 1. Studierende müssen ihren Studierenden-Ausweis bei sämtlichen Lehrveranstaltungen bei sich\n führen;\n 2. Studierende, die Studien nachgehen, die mit Patientinnen- und Patientenkontakt verbunden\n sind, müssen einen aktuellen Impfschutz bei der Zulassung, spätestens jedoch bei der Fort-\n setzungsmeldung ihres Studiums nachweisen. Mangels ärztlichen Nachweises der gemäß der\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 14"
},
{
"bulletin": {
"id": 8834,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "28",
"published": "2021-03-24T00:00:00+01:00",
"teaser": "Richtlinien: Richtlinie der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) betreffend das Verfahren für die Verleihung des Titels einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Vorstand der Szolomayer Privatstiftung; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8834&pDocNr=1124803&pOrgNr=1"
},
"index": 54,
"text": "55\n Study Nurse (m/w/d)\n Kennung UK-DV-2021-001018\n Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie\n Beschäftigungsausmaß 75%\n befristet auf 3 Monate mit Option auf Verlängerung\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Koordination der Arbeitsabläufe und Unterstützung der Kooperation zwischen den an der\n klinischen Studie beteiligten internen und externen Partner*innen (Kliniken/Abteilungen,\n pharmazeutische Unternehmen, Auftragsforschungsinstitutionen, etc.)\n Vorauswahl von Patient*innen bzw. Proband*innen für eine mögliche Studienteilnahme, sowie\n Betreuung der an Klinischen Studien teilnehmenden Patient*innen bzw. Proband*innen\n Kontaktperson für und Betreuung der an Klinischen Studien teilnehmenden Patient*innen bzw.\n Proband*innen, inkl. Beratung und Case Management\n Verantwortung für die Bestellung, Lagerung und Vernichtung von in der Klinischen Prüfung\n verwendeten Prüf-/Hilfspräparaten bzw. -produkten (Arzneimittel, Medizinprodukte etc.)\n Messen der Vitalzeichen (Blutdruck, Puls, Temperatur, etc.) und optional die Durchführung\n venöser Blutentnahmen (sofern entsprechende Ausbildung vorhanden)\n Erstellung bzw. Review von studienrelevanten Dokumenten (SDF, SOPs, etc.)\n Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung (Überprüfung der Patient*innen /\n Proband*innen-Einverständniserklärung, Kontrolle der Prüfdokumentation, Durchführung der\n Tätigkeiten gemäß SOPs, etc.)\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Ausbildung als Biomedizinische*r Analytiker*in oder Diplom im gehobenen Dienst für\n Gesundheits- und Krankenpflege bzw. gleichzuhaltende Ausbildung in einem Gesundheitsberuf\n Sehr gute Kenntnisse der für Klinische Studien relevanten Gesetze und Richtlinien (ICH-GCP,\n AMG, MPG, etc. ) bzw. die Bereitschaft diese Kenntnisse in der Probezeit zu erwerben\n Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau: B2)\n Fundierte IT-Kenntnisse (v.a. MS-Office, Kenntnisse im Umgang mit Internet u. sozialen Medien)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Erfahrungen und/oder Ausbildungen im Bereich der Pharmazie/Biologie/Analytik\n und/oder Klinischer Studien\n Selbstständige und gut strukturierte Arbeitsweise\n Hohe soziale und kommunikative Kompetenz\n Organisatorische Fähigkeiten\n Teamorientierung und hohe Motivation\n Hohes Maß an Durchsetzungsvermögen\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür diese Position ist ein kollektivvertragliches Bruttomindestgehalt (Basis Vollzeitbeschäftigung) von\nEUR 2.147,30 (14x jährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich gegebenenfalls auf Basis der\nkollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen bzw.\nzuzüglich allfälliger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in\neinem engagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes\nWeiterbildungsangebot eröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/human-resources/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist\nendet am 15. April 2021.\n MTBl. vom 24.03.2021, StJ 2020/21, 28. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
},
{
"bulletin": {
"id": 4991,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.c",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan - ULG Sonderausbildung in der Intensivpflege, ULG Sonderausbildung in der Anästhesiepflege, ULG f. SchulärztInnen, ULG Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich, ULG Gesundheitsförderung in Unternehmen, ULG MSc in Gesundheitsförderung und Präventionsmanagment in Unternehmen; Richtlinie f. die Erstellung einer Masterarbeit in einem ULG; Richtlinie der MUG f. die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit ",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4991&pDocNr=371776&pOrgNr=1"
},
"index": 95,
"text": "- 96 -\n\nRichtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit/Masterarbeit\n\no Bei der Anmeldung bestätigt der/die Studierende die Einhaltung der Richtlinien\nder „Good Scientific Practice“ (Mitteilungsblatt 7.Stk, Juni 2005).\n\no Bei der Abfassung der Diplomarbeit/Masterarbeit sind die Anforderungen an\nAufbau, Gliederung und sprachliche Ausformulierung einzuhalten (siehe\nErläuterungen). Die Diplomarbeit/Masterarbeit kann in deutscher oder englischer\nSprache abgefasst werden. Das Abstract jedoch muss sowohl in Deutsch als auch\nin einwandfreiem Englisch verfasst werden.\n\no Gemäß 8 45 (3) der Satzung, Teil Studienrecht kann die Arbeit auch durch einen\nHabilitierten einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen\ninländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung\nbetreut werden.\n\no Die oder der Studierende ist verpflichtet, alle Zitate sowie die zitierten\nOriginalarbeiten in einer Literaturmappe zu sammeln und Primärdaten, soweit\ntechnisch möglich unter Berücksichtigung den gesetzlichen Bestimmungen und\nnach Absprache mit der jeweiligen Betreuerin oder dem jeweiligen Betreuer\naufbewahrt werden.\n\no Die Diplomarbeit/Masterarbeit ist entsprechend den Vorgaben des jeweiligen\nStudienplans zu präsentieren bzw. zu verteidigen.\n\no Die fertige Diplomarbeit/Masterarbeit ist bei der Studienrektorin oder dem\nStudienrektor einzureichen.\n\nFür die Betreuerin oder den Betreuer gilt:\n\no Die Betreuung einer Diplomarbeit/Masterarbeit erfolgt durch Angehörige der\nMedizinischen Universität Graz im Sinne des 88 98 (12), 99 (1), 103 UG.\n\no Bei Bedarf ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt,\ngeeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß 8 94 (2) Z\n2 UG mit der Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten aus\ndem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades\nbearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Gemäß § 45 Abs. 3 der Satzung,\nTeil Studienrecht kann für Diplomarbeiten die Zweitbetreuung durch einen\nHabilitierten einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen\ninländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung\nerfolgen, bei Masterarbeiten kann auch die Erst-Betreuung durch solche\nPersonen erfolgen.\n\nAufgaben der Betreuerin / des Betreuers:\n\no Die Betreuerinnen oder die Betreuer werden aufgefordert, mögliche Themen\nbekannt zu geben, damit diese in der MUG-Thesis Themenbörse zur Verfügung\nstehen. Nach 8 81 (2) UG ist der Umfang so zu wählen, dass die Bearbeitung und\nFertigstellung innerhalb von 6 Monaten möglich und zumutbar ist.\n\no Während der Abfassung der Diplomarbeit/Masterarbeit muss die Betreuerin oder\nder Betreuer in dem im Konzept vereinbarten Ausmaß (siehe Anhang - Formular)\nfür fachliche Unterstützung, Diskussion und Beratung zur Verfügung zu stehen. Es\nwird dringend empfohlen, den Stundenaufwand in geeigneter, nachvollziehbarer\nForm zu dokumentieren.\n\no Die Beurteilung erfolgt in schriftlicher Form unter Verwendung des im Anhang\nangeführten Formulars (vergleiche $ 45 (6) Satzung Teil Studienrecht)\n\n \n\nStand: final Seite 3 von 23\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 4188,
"academic_year": "2013/14",
"issue": "10",
"published": "2014-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Stv. Vorstand wiss. klin. OE; Leiter sowie Stv. KA wiss. klin. Bereich; Errichtung und Leiter Forschungseinheit; Einteilung Studienjahr 2014/15; Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Zulassungsbeschränkung Diplomstudium Human- und Zahnmedizin; Einsetzung Habilitationskommissionen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4188&pDocNr=193710&pOrgNr=1"
},
"index": 5,
"text": "-6-\n§ 5 Registrierung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren\n(1) Alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die sich um einen Studienplatz im Bachelorstudium\nPflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz bewerben möchten, haben innerhalb der vom\nRektorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am 01. März 2014 beginnt und am 23. Mai 2014 um 24:00 Uhr\nendet, an der Registrierung über die vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n(2) Die Registrierung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Eine\nRegistrierung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat\neingerichteten formalen Hilfsmittel ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige,\nnicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt\nunberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur Registrierung ist nicht zulässig.\n(3) Zusätzlich zur Registrierung der Medizinischen Universität Graz ist die korrekte Anmeldung zum Auf-\nnahmeverfahren für die Kombi-Ausbildung an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege\nam LKH-Universitätsklinikum Graz notwendig, um zum Aufnahmetest zugelassen zu werden.\n§ 6 Verfahrensablauf\n(1) Der Aufnahmetest findet am 04. Juli 2014 statt.\n(2) Der Aufnahmetest ist keine Prüfung iSd. §§ 72 ff UG idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG\nidgF finden keine Anwendung.\n(3) Der Aufnahmetest setzt sich wie folgt zusammen:\na.) Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\n Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand\n dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere\n Biologie erfasst wird.\nb.) Textverständnis (TV)\n Durch diesen, ebenfalls im Multiple-Choice-Format angebotenen, Testteil werden die Lese-\n kompetenz und das Verständnis von Texten überprüft.\nc.) Situational-Judgement-Test (SJT)\n Dieser Testteil überprüft, ebenfalls im Multiple-Choice-Format, Wissen über sozial kompetentes\n Handeln im Sinne des biopsychosozialen Modells von Gesundheit und Krankheit.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Tests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl\naddiert.\n(5) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf\nbeeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen\nwerden. In diesem Fall zählt als Testergebnis des/der Studienwerber/in das bis zum Ausschluss erzielte\nResultat.\n(6) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Aufnahmetest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu\nbeeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test aus-\ngeschlossen werden.\nUnredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Foto-\napparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das\nBearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden TeilnehmerInnen am\nAufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden\nUnredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, wird der Aufnahmetest mit null Punkten\nbewertet.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 05.02.2014, StJ 2013/14, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1624,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "3",
"published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
},
"index": 66,
"text": "Seite 24 von 51\n2. Vorhaben in Bezug auf Studien- und Weiterbildungsangebote für Studierende mit\n besonderen Bedürfnissen\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Durch den konsequenten weiteren Ausbau des VMC Graz\n Verstärktes Angebot von wird Studierenden mit besonderen Bedürfnissen die\n Erleichterungen des Absolvierung der Studien in orts- und zeitunabhängiger\n Zuganges zu Lehrinhalten Weise schrittweise erleichtert. Zusätzlich werden\n 1 laufend\n durch weiteren Ausbau Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene mit\n des Virtuellen diesem Instrument eine rasche Komplettierung des digital\n Medizinischen Campus aufbereiteten Lehrmaterials bei gleichzeitiger ständiger\n Anhebung der Qualität ermöglichen\n Erläuterung zum Ampelstatus\n 1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n 2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\n Der VMC wird laufend ausgebaut; mittlerweile gibt es bereits über 14.000 Lernobjekte. Verschiedene Lehrveranstaltungen werden\n mittlerweile nach Durchlaufen eines qualitätssichernden Approbationsverfahrens durch die jeweils zuständige Studienkommission\n im Sinne des Blended Learnings durch virtuelle Lehrangebote ersetzt. Erwähnenswert ist ferner, dass die Med Uni behinderten\n Studierenden ab 50% Behinderungsgrad die Studiengebühr erlässt.\n Mit Ende Februar 2009 wurde der VMC Graz auf die neue Plattform Join2Learn umgestellt. Join2Learn entspricht den Web 2.0-\n Kriterien und bietet eine verbesserte Benutzeroberfläche, ausgeweitete Suchfunktionen und unterstützt die Kommunikation. Die\n Software ist unter Berücksichtigung von Web Accessibility Guidelines gestaltet und erleichtert damit den Zugang gerade auch für\n Studierende mit besonderen Bedürfnissen.\n Mit Jahresende 2009 steht eine ausgereifte Lernplattform mit reichhaltigen und maßgeschneiderten Lernunterlagen im\n laufenden Betrieb.\n3. Vorhaben zur Integration und Gleichstellung von gesundheitlich beeinträchtigten\n Studierenden\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Durch den konsequenten weiteren Ausbau des VMC Graz\n Verstärktes Angebot von\n wird Studierenden mit besonderen Bedürfnissen die\n 1 Erleichterungen des laufend\n Absolvierung der Studien in orts- und zeitunabhängiger\n Zuganges zu Lehrinhalten\n Weise schrittweise erleichtert.\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\nHier gilt dasselbe wie unter Punkt D.2.\nAn den Gebäuden wurden im Berichtszeitraum keine Maßnahmen gesetzt, weil Rampen, Handläufe, Lifte etc. den Vorgaben\nentsprechen. Außerdem wurden von Betriebsrat, Vertrauenspersonen und Betroffenen keine diesbezüglichen Wünsche an uns\nherangetragen.\n4. Vorhaben zum Ausbau des Wissens- und Technologietransfers\n Geplante\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben Umsetzung\n Vorhaben status\n bis\n Erweiterung des Netzwerks von\n Technologieverwertungspartnern, dazu zählen die Intensivierung\n der Kooperation mit dem akademischen GründerInnenzentrum\n Ausbau des Service für\n Science Park Graz, der Aufbau eines Erfahrungspools hinsichtlich Schrittweise\n 1 Technologieverwertung\n Spin-off Unternehmen, die Intensivierung der Forschungs-PR und bis 2009\n und Industriekooperation\n Vermarktungsaktivitäten und die aktive Beteiligung an der\n weiteren Entwicklung des Human-Technologie-Clusters\n human.technology.styria; Schutz des geistigen Eigentums"
},
{
"bulletin": {
"id": 154,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "16",
"published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1"
},
"index": 1,
"text": "-2-\n Bestimmungen, die den klinischen Bereich betreffen, welche auch gleichzeitig\n Organisationseinheiten des allgemein-öffentlichen Landeskrankenhauses Univ.-Klinikum Graz sind,\n bedarf es überdies des vorhergehenden Einvernehmens mit dem Träger der Krankenanstalt, das ist\n die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) sowie der Zustimmung der Bundesministerin\n oder des Bundesministers gemäß § 29 Abs. 2 UG 2002.\n § 2 Oberste Organe der Medizinischen Universität Graz\n Die Obersten Organe nach dem § 20 Abs. 1 UG 2002 sind der Universitätsrat, das Rektorat, die\n Rektorin oder der Rektor und der Senat.\n 2. Abschnitt\n Wissenschaftliche Organisationseinheiten\n § 3 Allgemeines\n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben im wissenschaftlichen Bereich werden „Wissenschaftliche\n Organisationseinheiten“ eingerichtet.\n(2) Diese Organisationsformen differieren im Nichtklinischen und Klinischen Bereich wegen der\n unterschiedlichen Rechtspflichten für die Organisation. Sie sind daher unterschiedlich für den\n Nichtklinischen Bereich gemäß § 6 und den Klinischen Bereich gemäß § 7 gestaltet.\n(3) „Nichtklinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“, deren\n Grundform das „Institut“ ist. „Interdisziplinäre Zentren“ können im Nichtklinischen Bereich\n eingerichtet werden, die keine Organisationseinheiten gemäß den Bestimmungen des UG 2002,\n sondern Organisationsformen zur Intensivierung der Lehre sowie der wissenschaftlichen\n Zusammenarbeit sind. Die Organisationsform erfolgt durch Vorgabe des Rektorates, dies in\n Abstimmung mit den Institutsleiterinnen und Institutsleitern.\n(4) „Klinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“, welche\n gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bilden und die Bezeichnungen\n „Universitätskliniken“, „Klinische Institute“ und „Gemeinsame Einrichtungen“ tragen. Als\n Unterteilung der „Klinischen Organisationseinheiten“ sind die im § 7 Abs. 2 angeführten „Klinischen\n Abteilungen“ im Einvernehmen mit dem Krankenanstaltenträger eingerichtet. Letztere entsprechen\n hinsichtlich der Krankenversorgung den §§ 7, 7a KAKuG. Organisationseinheit übergreifende\n „Interdisziplinäre Zentren“ (Fachbereiche gemäß § 25b KALG) können eingerichtet werden, die\n keine Organisationseinheiten gemäß den Bestimmungen des UG 2002 sind, sondern\n Organisationsformen zur Intensivierung der Lehre, der wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie\n der interdisziplinären Patientenversorgung. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf\n der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers und des Einvernehmens mit dem\n Träger der Krankenanstalt.\n § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n(1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der Medizinischen\n Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n(2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Maßgabe\n der §§ 20 Abs. 5 und 32 UG 2002 auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des aktiven\n Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen\n Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten\n Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um einen Vorstand einer Klinischen\n Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(4) Die Leiterin oder der Leiter einer Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG 2002 von\n der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur\n Stellungnahme zu geben.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 29,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "17",
"published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
},
"index": 52,
"text": "- 53 -\n die ordnungsgemäße Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie von sonstigen\n Veranstaltungen verantwortlichen Organe und die Leiter/innen von Universitätseinrichtungen\n im jeweiligen Wirkungsbereich unmittelbar an die Sicherheitsbehörden herantreten.\nd) Werden Lehrveranstaltungen in unzumutbarer Weise derart gestört, dass ihre Durchführung\n der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung unmöglich oder unzumutbar wird, kann die\n Lehrveranstaltung abgebrochen bzw. mit Zustimmung des für die Vollständigkeit des Lehran-\n gebotes verantwortlichen Organs auch für längere Zeit unterbrochen werden. Bei unzumutba-\n rer Störung von Sitzungen von Kollegialorganen und akademischen Feiern kann die Leite-\n rin/der Leiter der Veranstaltung diese abbrechen.\n C. VERANSTALTUNGSORDNUNG\n § 18. Veranstaltungen durch Angehörige der Universität\n(1) Die Sitzungen von Kollegialorganen sowie Vorbesprechungen hierzu gelten nicht als Veranstaltun-\ngen im Sinne dieser Haus- und Benützungsordnung.\n(2) Das Recht, Veranstaltungen, die den Grundsätzen und Aufgaben der Universität entsprechen, in\nden dafür von der Rektorin/vom Rektor zugewiesenen Räumen und Bereichen abzuhalten, steht unter\nden in Abs. 4 genannten Voraussetzungen folgenden Personen bzw. Personengruppen zu:\n1. den Organen der Med. Universität Graz und den gesetzlichen Interessenvertretungen im\n Rahmen ihres Wirkungsbereiches sowie\n2. den zu den Angehörigen der Med. Universität Graz zählenden Personengruppen gem. UG02\n und allen im UG02 vorgesehenen Organen,\n3. den Fraktionen und wahlwerbenden Gruppen der Dienststellenausschüsse für Hochschulleh-\n rer und für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer nach dem PVG,\n4. den wahlwerbenden Gruppen zu den Organen der gesetzlichen Vertretung der Studierenden\n nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998,\n5. den Standesvertretungen der Angehörigen der Med. Universität Graz.\n(3) Das Recht der Dienststellenausschüsse gemäß § 6 PVG, Dienststellenversammlungen einzuberu-\nfen, sowie das Recht der Organe der österreichischen Hochschülerschaft gemäß §10 des Hochschü-\nlerschaftsgesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen ihrer Aufgaben Veranstaltun-\ngen durchzuführen, werden durch Abs. 2 nicht berührt.\n(4) Voraussetzung für die Durchführung von Veranstaltungen durch den in Abs. 2 Z. 2 bis 5 umschrie-\nbenen Personenkreis ist, daß\n1. keine Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes und der Tätigkeit der Kollegialor-\n gane an der Universität entsteht,\n2. geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind,\n3. die beabsichtigte Veranstaltung der Rektorin/dem Rektor bzw. dem von ihr/ihm im Wege der\n Delegation betrauten Organ wenigstens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn unter Angabe von\n Ort, Art, Thema, voraussichtlicher Dauer der Veranstaltung, Name und Adresse der verant-\n wortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung angezeigt wird. Die Rekto-\n rin/der Rektor kann für die Antragstellung zu verwendende Formulare bestimmen. Sofern dies\n zur Beurteilung, ob der Lehr- und Forschungsbetrieb durch die Veranstaltung gestört werden\n könnte, notwendig ist, kann die Rektorin/der Rektor die Vorlage eines Programms bzw. der\n Einladungs- oder Ankündigungsentwürfe verlangen. Jede nachträgliche Änderung bedarf der\n Zustimmung der Rektorin/des Rektors.\n4. Die in § 20 genannten, für alle Veranstaltungen in den Räumen der Universität geltenden Be-\n dingungen und Auflagen sind zu erfüllen."
}
]
}