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"id": 2205,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "27",
"published": "2010-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
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"index": 44,
"text": "Medizinische Universität Graz Wissensbilanz 2009\n Moser, Gerit Posterpreis \"Joint ZMF- and Doctoral Days\" Meduni Graz\n Moser, Maximilian Science2Bussiness Award, 1. Preis des BMWFJ sowie Life-science-\n success\n Naghdi, Shamim The best short talk presentator in joint Doctoral -ZMF day\n Olschewski, Andrea Manfred Specker Medaille der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie\n und Intensivmedizin\n Painold, Annamaria Förderpreis der \"Psychiatrie & Psychotherapie\" - ÖGPP\n Pichelmayer, Margit 3.Preisträger des Austrian Dental Award\n Pichler, Martin Ing. Friedrich Schmiedl Preis\n Pilz, Stefan Forscher des Jahres 2009 der Medizinischen Universität Graz\n Plank, Gernot Gordon Research Conference on Cardiac Arrhythmia Mechanisms, Best\n Poster Award in the tissue level category\n Plank, Gernot Gordon Research Conference on Cardiac Arrhythmia Mechanisms, 3-rd\n prize in the organ level poster competition\n Plank, Gernot Forschungspreis für Simulation und Modellierung, Land Steiermark\n Raggam, Reinhard Bernd Forschungsförderungsstipendium der Österreichischen Gesellschaft für\n Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie (ÖGLMKC)\n Rehak, Peter Wissenschaftspreis der Österreichischen Gesellschaft für Orthopädie und\n Orthopädische Chirurgie (Ko-Autor)\n Reinisch, Andreas Sanofi-Aventis Preis für die Publikation ''Humanized large-scale expanded\n endothelial colony forming cells function in vitro and in vivo''\n Austrotransplant Preis für die wissenschafliche Arbeit: ''Stable Vascular\n Reinisch, Andreas Regeneration Through Co-Application of Adult Blood-Derived ECFCs and\n MSCs''\n Riederer, Monika AESCA-MSD Vortragspreis (Best Presentation) 2009; Austrain\n Atherosclerosis Society\n Rienmüller, Rainer Ernennung zum Foreign Member der Royal Society of Sciences at Uppsala\n in its Class for Natural History and Medicine;\n Austrotransplant Preis für die wissenschafliche Arbeit: ''Stable Vascular\n Rohde, Eva Regeneration Through Co-Application of Adult Blood-Derived ECFCs and\n MSCs'';\n Rohde, Eva Sanofi-Aventis Preis für die Publikation ''Humanized large-scale expanded\n endothelial colony forming cells function in vitro and in vivo'';\n Travel Fellowship, 1st Joint Workshop of ASMM and ASAC: Medical\n Salzer, Helmut J. F. Mycology: From Basic Science to Clinical Needs, 4-5 December 2009,\n Vienna\n \"GHUP Reisestipendium\" für die 3. Jahrestagung der Gesellschaft für\n Salzer, Helmut J. F. Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP), 8. - 10. Oktober\n 2009, Stuttgart\n Salzer, Helmut J. F. Stipendium des Fonds Gesundes Österreich (FGÖ)\n Sandner-Kiesling, Andreas Posterpreis 2009, 17. Wissenschaftliche Tagung der Österreichischen\n Schmerzgesellschaft\n Sandner-Kiesling, Andreas Posterpreis 2009, Austrian International Congress (ÖGARI)\n Saxena, Amulya Kumar Dr Farooq Abdullah- Best Research Paper Award 2008/2009\n Schallmoser, Katharina Sanofi-Aventis Preis für die Publikation ''Humanized large-scale expanded\n endothelial colony forming cells function in vitro and in vivo'';\n Austrotransplant Preis für die wissenschafliche Arbeit: ''Stable Vascular\n Schallmoser, Katharina Regeneration Through Co-Application of Adult Blood-Derived ECFCs and\n MSCs'';\n ESC/EHRA Fellowship in Invasive Clinical Electrophysiology, Hôpital\n Scherr, Daniel Cardiologique du Haut-Lévêque, Université Victor Segalen Bordeaux,\n France; 2009-2011\n Schmoelzer, Georg Jo White bequest, The Royal Women's Hospital Foundation, Melbourne,\n Australia\n 20/121"
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"bulletin": {
"id": 8372,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "3",
"published": "2020-10-19T00:00:00+02:00",
"teaser": "1. SONDERNUMMER; Kundmachung über die Wahl des Betriebsrates für das wissenschaftliche Universitätspersonal",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8372&pDocNr=1071260&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "3\n Kundmachung über die\n Wahl des Betriebsrates für das wissenschaftliche\n Universitätspersonal\nim Betrieb: Medizinische Universität Graz\n1. In den Betriebsrat sind 15 Mitglieder zu wählen.\n2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt neben einem Ausdruck der Betriebsratswahlordnung 1974\nim Büro des BR WISS, Auenbruggerplatz 2/9, 1. Stock zur Einsicht für alle im Betrieb\nbeschäftigten ArbeitnehmerInnen auf.\n3. Einwendungen gegen die WählerInnenliste können von jedem/jeder im Betrieb beschäftigten\nwahlberechtigten ArbeitnehmerIn bis zum 27.10.2020 bei dem/der Vorsitzenden des\nWahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben\nunberücksichtigt.\n4. Wahlvorschläge, welche die WahlwerberInnen genau bezeichnen müssen, sind ab\nWahlkundmachung schriftlich bis 27.10.2020 bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen.\nVerspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein\nVerzeichnis von höchstens doppelt so vielen WahlwerberInnen, als Mitglieder des Betriebsrates zu\nwählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens 19\nArbeitnehmerInnen unterzeichnet ist. Dabei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften\nvon WahlwerberInnen nur bis zu einer Höhe von 9 angerechnet. Eine/r der UnterzeichnerInnen des\nWahlvorschlages ist als VertreterIn desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer\nunterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.\n5. Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom 06.11.2020 bis zum Wahltag\nim Büro des BR WISS, Auenbruggerplatz 2/9, 1. Stock zur Einsicht der Wahlberechtigten\naufliegen.\n6. Die Stimmabgabe findet\nam 10.11.2020 und 11.11.2020 von 7:00 bis 16:30 Uhr im HS D, Hörsaalzentrum,\nAuenbruggerplatz 50, 2. UG statt.\nZusätzlich wird allen Wahlberechtigten die Möglichkeit geboten, mittels Briefwahl von ihrem\nWahlrecht Gebrauch zu machen.\n7. Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag\nabgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist am Stimmzettel anzukreuzen bzw. auf eindeutige Weise\nzu kennzeichnen oder durch Angabe eines oder mehrerer WahlwerberInnen zu bezeichnen. Die\nStimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der/die WählerIn in der Wahlzelle den ausgefüllten\nStimmzettel in einen leeren, unbeschrifteten Umschlag gibt. Dieser wird anschließend vor dem/der\nWahlleiterIn ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.\n8. Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.\n9. Wahlberechtigte, die wegen Urlaub, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder\nZivildienstes, Krankheit, infolge der Ausübung ihres Berufes oder anderer wichtiger ihrer Person\nbetreffende Gründe am Wahltag (an den Wahltagen) an der persönlichen Stimmabgabe verhindert\nsind, können bis spätestens 02.11.2020 bei dem/der Vorsitzenden des Wahlvorstandes die\nAusstellung einer Wahlkarte beantragen.\nWird eine Wahlkarte ausgestellt, hat der/die Wahlberechtigte den Stimmzettel in den vom\nWahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift\noder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers/der Wählerin schließen lassen, zu geben,\ndiesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in\neinen Briefumschlag zu legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu\n Mitteilungsblatt vom 19.10.2020, StJ 2020/21, 3. Stk. RN13"
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"bulletin": {
"id": 6298,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "16",
"published": "2018-02-14T00:00:00+01:00",
"teaser": "Geschäftsordnung für das Komitee für Biologische Sicherheit der Medizinischen Universität Graz; Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter des Beauftragten für biologische Sicherheit für das D&F Institut für Pathologie; Leitungen: Bestellung zur/zum Leiterin/Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen Klinischen Bereich; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Master of Health Education (MHE) – Korrektur eines Redaktionsfehlers; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6298&pDocNr=732982&pOrgNr=1"
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"index": 32,
"text": "- 33 -\n(2) Von den in Abs. 1 festgelegten Studienplätzen sind gemäß § 71d Abs. 5 UG\n 1. 95 vH EU-BürgerInnen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen;\n und\n 2. 75 vH den InhaberInnen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse vorbehalten.\nIV. Aufnahmeverfahren für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin\n§ 5. (1) Die Aufnahme von Studienwerber/innen für das Diplomstudium Humanmedizin und für das\nDiplomstudium Zahnmedizin richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6ff. Die Vergabe der\nStudienplätze (§ 4) für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin erfolgt im Rahmen des\nAufnahmeverfahrens mittels der für das jeweilige Studium vorgesehenen Aufnahmetests (Aufnahmetest\nHumanmedizin – MedAT-H, Aufnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z), die der Abklärung der\nStudieneignung und einer objektiven und transparenten Auswahl von Studienwerber/innen dienen.\n(2) Zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) sind Personen berechtigt, die zum Zeitpunkt der\nInternet-Anmeldung\n 1. ein (Reife)Zeugnis gemäß § 64 UG besitzen,\n 2. die 12. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Schulorganisationsgesetz\n (BGBl. Nr. 242/1962, idgF) absolvieren,\n 3. die 13. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt für\n Lehrer- und Erziehungsbildung gemäß Schulorganisationsgesetz (BGBl. Nr.242/1962, idgF)\n absolvieren,\n 4. zur Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a UG iVm der Verordnung über die Durchführung\n der Studienberechtigungsprüfung der jeweiligen Universität zugelassen sind,\n 5. zur Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997,\n idgF) zugelassen sind, oder\n 6. die sich in einem den Z 2 und 3 entsprechenden Ausbildungsstand an einer ausländischen\n anerkannten Bildungseinrichtung befinden.\n(3) Die den Studienwerber/innen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten\nsind nicht erstattungsfähig.\n(4) Auf das gegenständliche Verfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verordnung\nsowie der Verordnung betreffend die Testinhalte (§ 10 Abs. 1) zur Anwendung.\nInternet-Anmeldung\n§ 6. (1) Die Studienwerber/innen haben sich innerhalb der von den Rektoraten der Medizinischen\nUniversitäten Wien, Innsbruck, Graz und der Johannes-Kepler-Universität Linz einvernehmlich\nfestgelegten Anmeldefrist, die am 01. März 2018 beginnt und am 30. März 2018 um 24:00 Uhr endet, für\nden jeweiligen Aufnahmetest online, mittels Web-Formulars im ANV-Webtool anzumelden.\n(2) Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten, die Wahl des Studiums\n(Humanmedizin/Zahnmedizin) sowie die Wahl des Studienortes (Wien, Innsbruck, Linz oder Graz)\nanzugeben.\n(3) Die Angabe des gewünschten Studiums und des gewünschten Studienortes, für den die Zulassung\nerfolgen soll, ist verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.\n(4) Die Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende\nder Anmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung ist nicht möglich. Die Internet-Anmeldung\nist ausschließlich innerhalb der festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des Kostenbeitrages\n(§ 7) gültig.\n MTBl. vom 14.02.2018, StJ 2017/18, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 4889,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "20",
"published": "2015-05-06T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leitungsbestellungen einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellungen einer Klinischen Abteilung; Organisation: Organisationsplan, Geschäftsordnung des Rektorates, Organisatorische Gliederung O-FIS; Errichtung Teaching Units; Vollmacht für Frau Mag.a Glatz; Einsetzung v. Habilitätskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4889&pDocNr=356539&pOrgNr=1"
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"index": 27,
"text": "-28-\n\nSUBORGANISATIONSPLAN ORGANISATIONSEINHEIT FUR\nFORSCHUNGSINFRASTRUKTUR\n\n2. Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-BF,\n3. Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-BB.\n\n(4) Die Bereiche der O-FIS werden von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern gefuhrt, so\ndie jeweilige Organisationseinheitsleiterin oder der jeweilige Organisationseinheitsleiter\nden Bereich nicht in Personalunion führt.\n\n(5) Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertre-\nter werden durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Mitglied des Rektorats auf\nVorschlag der Leiterin oder des Leiters der O-FIS unter Beachtung der universitätsrecht-\nlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt und können von diesen auf die-\nselbe Weise aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer schweren Pflichtverlet-\nzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder körperlicher oder geistiger Eig-\nnung, wegen eines begründeten Vertrauensverlustes oder wegen Beendigung des\nDienstverhältnisses abberufen werden.\n\n(6) Ist keine stellvertretende Bereichsleiterin oder stellvertretender Bereichsleiter bestellt,\nerfolgt die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters des B-ZMF automatisch in nach-\nstehender Reihenfolge:\n\n1. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-IM,\n2. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-MS,\n3. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-MB.\n\n(7) Die Abteilungen der O-FIS werden von Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern ge-\nführt, so die jeweilige Bereichsleiterin oder der jeweilige Bereichsleiter die Abteilung\nnicht in Personalunion führt. Diese führen entsprechend der Richtlinie des Rektorates:\nRichtlinie der Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur Abteilungen - Core Facili-\nties, veröffentlicht im MTBI vom 17.08.2011, StJ 2010/11, 27. Stk. die Bezeichnung „Ma-\nnaging Director“.\n\n(8) Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellver-\ntreter werden vom zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder\ndes Leiters der O-FIS entsprechend den universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefris-\ntet oder befristet bestellt und können von diesen auf dieselbe Weise aus wichtigem\nGrund, insbesondere wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen\nVerurteilung, mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung, wegen eines begründeten\nVertrauensverlustes oder wegen Beendigung des Dienstverhältnisses abberufen wer-\nden.\n\n§ 5. Personalzuteilung\n\nDie Zuordnung des Personals zu den einzelnen Subeinheiten der Organisationseinheit er-\nfolgt durch das Rektorat in Abstimmung mit der/dem Leiter/in der Organisationseinheit.\n\n§ 6. Kundmachung und In- und AuBerkrafttreten\n\nDiese Subgliederung gilt bis auf Widerruf ab Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizini-\nschen Universitat Graz. Mit der Veröffentlichung gelten alle zuvor veröffentlichten Subgliede-\nrungen und/oder dieser Subgliederung widersprechende Bestimmungen als widerrufen.\n\nStand: Mitteilungsblatt vom 06.05.2015, StJ 2014/2015, 20. Stk, RN 101.\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\n\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 06.05.2015, SU 2014/15, 20. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 1925,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "17",
"published": "2010-03-17T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1925&pDocNr=24468&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\n102.\nAusnahmeregelung zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die als\nÄrztinnen/Ärzte oder Zahnärztinnen/Zahnärzte im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz\nverwendeten Arbeitnehmer - Universitätsklinik für Neurochirurgie\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt die zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw.\ndem Amt der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch den Rektor einerseits und dem Betriebsrat für\ndas wissenschaftliche Universitätspersonal bzw. dem zuständigen Dienststellenausschuss an der\nMedizinischen Universität Graz, vertreten durch die Vorsitzende, andererseits im Einvernehmen mit den\nVertretern der im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz tätigen Ärztinnen und Ärzte und\nZahnärztinnen und Zahnärzte (§ 34 UG idgF, § 3 Abs. 3 KA-AZG) abgeschlossene Betriebsvereinbarung\nbekannt:\n Ausnahmeregelung\n zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die als\n Ärztinnen/Ärzte oder Zahnärztinnen/Zahnärzte im Klinischen Bereich der Medizinischen\n Universität Graz verwendeten Arbeitnehmer\nAbgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw. dem Amt der Medizinischen Universität\nGraz, vertreten durch den Rektor, einerseits und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal bzw.\ndem zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch die\nVorsitzende, andererseits im Einvernehmen mit den Vertretern der im Klinischen Bereich der Medizinischen\nUniversität Graz tätigen Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 34 UG 2002, § 3 Abs.\n3 KA-AZG).\n Präambel\nZum Zwecke einer beiderseits angestrebten, noch flexibleren Dienstplangestaltung an der Universitätsklinik\nfür Neurochirurgie der Medizinischen Universität Graz soll mit der gegenständlichen Betriebsvereinbarung\nder Zeitraum für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit abweichend von den übrigen\nUniversitätskliniken der Medizinischen Universität Graz geregelt werden.\nGrundlegende Voraussetzung hiefür ist die überprüfbare Einhaltung des KA-AZG nicht nur anhand der\ngeplanten, sondern auch der tatsächlich erfolgten Diensteinteilung.\n1) Geltungsbereich\nDie Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:\nRäumlich: für die Universitätsklinik für Neurochirurgie der Medizinischen Universität Graz\nPersönlich: für die in ärztlicher Verwendung stehenden ArbeitnehmerInnen der Universitätsklinik für\n Neurochirurgie (Beamte, übergeleitete Vertragsbedienstete, privatrechtliche\n ArbeitnehmerInnen)\nZeitlich: Diese Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend mit 01.01.2010 in Kraft.\n2) Verlegung des Zeitraumes für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit\nAls Wochenarbeitszeit wird gemäß § 4 Abs 6 KA-AZG abweichend von der grundsätzlichen Regelung des §\n2 Z 3 KA-AZG die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Sonntag 8.00 Uhr bis Sonntag 7.59 Uhr\nfestgelegt.\n3) Geltungsdauer\nDiese Betriebsvereinbarung gilt bis zum 31.12.2010 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der\nRektor der Medizinischen Universität Graz oder der Betriebsrat für das wissenschaftliche\nUniversitätspersonal bzw. der zuständige Dienststellenausschuss an der Medizinischen Universität Graz im\nbeiderseitigen Einvernehmen nicht zumindest 3 Monate vor Ablauf der Verlängerung einer weiteren\nVerlängerung widerspricht bzw. widersprechen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 17.03.2010, StJ 2009/10, 17.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 2705,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "19",
"published": "2011-05-18T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2705&pDocNr=45721&pOrgNr=1"
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"index": 10,
"text": "- 11 -\nPersönliche Anforderungen:\n\u0001 Kooperationsbereitschaft und Offenheit\n\u0001 Strukturierte, analytische Arbeitsweise und Organisationsgeschick\n\u0001 Kommunikative und soziale Kompetenz sowie herausragendes Engagement\n\u0001 Hohe Führungs- und Gestaltungsmotivation\nSie werden als UniversitätsprofessorIn gemäß § 98 UG idgF für vaskuläre und interventionelle Radiologie\nunbefristet an der Medizinischen Universität Graz angestellt und sind für die Leitung der Klinischen\nAbteilung für vaskuläre und interventionelle Radiologie an der Universitätsklinik für Radiologie zunächst auf\nbefristete Zeit, danach unbefristet vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bereich\ninterventionelle Neuroradiologie zur Klinischen Abteilung für Neuroradiologie ressortiert.\nWir freuen uns über die Zusendung Ihrer vollständigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens\n15. Juli 2011. Inkludieren Sie bitte eine schriftliche Selbstpräsentation (max. 5000 Zeichen), welche wir im\nIntranet veröffentlichen dürfen. Senden Sie die Unterlagen via E-Mail an: rektor@medunigraz.at.\nVerwenden Sie bitte die vorgesehenen, strukturierten Bewerbungsformulare, die Sie auf\nhttp://www.medunigraz.at/bewerbungsformulare downloaden.\nDie Medizinische Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen\nan und fordert daher qualifizierte Frauen zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen\nvorrangig aufgenommen.\n114.2 Ausschreibung der Universitätsprofessuren gem. § 99 Abs. 3 UG- Sonderregelung für beamtete\nHabilitierte\n1. Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor gemäß § 99 Abs. 3 UG mit Fokus Forschung\nAn der Medizinischen Universität Graz werden folgende Stellen einer Universitätsprofessorin/eines\nUniversitätsprofessors gemäß § 99 Abs. 3 UG besetzt:\n5 Stellen einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors gemäß § 99 Abs. 3 UG mit dem\nSchwerpunkt Forschung sowie Bezug auf mindestens eines der Forschungsfelder und/oder auf das\nGeneralthema „Nachhaltige Gesundheitsforschung“ der Medizinischen Universität Graz.\nDie ausgeschriebenen Stellen sind zunächst für einen Zeitraum von sechs Jahren befristet und für\nUniversitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z2 UG vorgesehen. Zur Bewerbung\nberechtigt sind somit ausschließlich „außerordentliche Universitätsprofessorinnen und\nUniversitätsprofessoren“ der Medizinischen Universität Graz gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 UG. Gemäß § 99\nAbs. 3 UG ist eine unbefristete Verlängerung der Bestellung nach Durchführung einer\nQualifikationsprüfung möglich. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten\nfünften Jahr gestellt werden.\nWir bitten Sie, Ihre Bewerbungsunterlagen im „System zur elektronischen Einreichung der\nBewerbungsunterlagen“ (http://forschung.meduni-graz.at/berufung/berufungen.anmelden) zu erfassen,\nin diesem System aus den erfassten Daten ein pdf-Dokument zu erstellen und dieses gemeinsam mit dem\nKonzept Ihres angestrebten Leistungsbereichs (2 – max. 5 Seiten) für die nächsten 6 Jahre bis zum\n29.6.2011 an rektor@medunigraz.at zu übermitteln.\nWeitere Informationen zu organisatorischen Rahmenbedingungen erhalten Sie auf unserer Website:\nwww.medunigraz.at/karriere.\nDie Medizinische Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in der Kurie der\nProfessorInnen an und fordert daher qualifizierte Frauen zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig berücksichtigt.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 18.05.2011, StJ 2010/11, 19.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 381,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "34",
"published": "2007-09-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=381&pDocNr=5729&pOrgNr=1"
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"index": 20,
"text": "Medizinische Universität Graz Wissensbilanz 2006\nAlumni-Service: Letztes Jahr wurde nach einem neuen Konzept das so genannte Alumni-\nService etabliert, das den AbsolventInnen insbesondere regelmäßige Informationen über die\nMedizinische Universität Graz bietet und zu verschiedenen Veranstaltungen einlädt.\nd) Maßnahmen zur Erreichung der Aufgabe der Universität\n hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern und\n der Frauenförderung, speziell zur Erhöhung des Frauenanteils\n in leitenden Funktionen und beim wissenschaftlichen Personal\nDie Medizinische Universität Graz bekennt sich zum Grundsatz sozialer Chancengleichheit\nund zu ihrer Aufgabe der Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Medizinische\nUniversität Graz will Gleichstellung und Vielfalt in Forschung, Studium und\nPatientInnenbetreuung bewusst und lebbar machen, indem diskriminierungsfreie Arbeits-\nund Studienbedingungen als ein Hauptanliegen angesprochen werden, benachteiligte\nGruppen gezielt gefördert werden und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben unter\nbesonderer Berücksichtigung der speziellen Arbeitsbedingungen von ÄrztInnen thematisiert\nund implementiert wird.\nÜberblick über die Aktivitäten der Medizinische Universität Graz 2006:\nKonkret sollen berufstätige und studierende Eltern an der Medizinische Universität Graz in\nZukunft ein bedarfsorientiertes und flexibles Kinderbetreuungsangebot gekoppelt mit\nflexiblen Arbeits- und Ausbildungszeitgestaltungsmodellen vorfinden: Ende 2006 startete die\nGENDER:UNIT (s. unten) gemeinsam mit der Kinderbetreuungsbeauftragten und mit\nUnterstützung des Vizerektors für Strategie und Innovation das Projekt „kinderCAMPUS“\n(Projekttitel), in welchem es um die Entwicklung einer bedarfsorientierten, eigenen, flexiblen\nKinderbetreuungseinrichtung an der Medizinischen Universität Graz geht. Der\n„kinderCAMPUS“ soll integrativer Teil des geplanten Medizin Campus werden.\nDie Medizinische Universität Graz war im Jahr 2006 an „unikid“ (Interuniversitäre\nKinderbetreuungsanlaufstelle) beteiligt.\nTeilnahme am Programm bzw. Förderung des Programms „Potenziale 2. Frauen an der\nUniversität“ der Koordinationsstelle für Geschlechterstudien, Frauenforschung und\nFrauenförderung der Karl-Franzens-Universität Graz, dem die Beobachtung zu Grunde liegt,\ndass das wissenschaftliche Potenzial von Frauen trotz bestehender hoher Qualifikation oft\nnicht in Statusgewinn im Wissenschaftsbetrieb umgesetzt wird.\nDurchführung des Projekts „Einbeziehung von pro-aktivem Gender Mainstreaming in die\nForschungsaktivitäten der Medizinischen Universität Graz am Beispiel der\nForschungsfinanzierung“ im ehemaligen Büro der Vizerektorin für\nForschungsmanagement und Internationale Kooperation (jetzt: Bereich\nForschungsmanagement), das vorrangig den Aufgabenbereich Forschungsfinanzierung\nbetraf. Ziele des Projekts: 1. Ankurbelung und Vernetzung der Forschung zu Gender Health,\nWomen´s Health und zu Gender Based Medicine, 2. gezielte Unterstützung von\nWissenschafterinnen (z.B. bei Projekteinwerbung).\nTeilnahme am EU-Projekt „UNICAFE“ – Survey of the Universitiy Career of Female\nScientists at Life Sciences mit Projektstart am 1.11.2006. Das Projekt zielt unter dem\nBlickwinkel, dass Frauen in höheren Hierarchieebenen seltener vertreten sind als männliche\nKollegen, auf eine innovative Piloterhebung (Sammlung statistischer Daten, Interviews) ab,\nin der es unter anderem darum geht, Karrieren von Wissenschafterinnen zu vergleichen und\neine Methodologie zu entwerfen, um Universitätskarrieren abzubilden.\nErfolgreiche Beteiligung an der zweiten „excellentia“-Ausschreibung des bm.wf, da der\nAnteil an weiblichen Professuren im Vorjahresvergleich erhöht werden konnte.\n 9/101"
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"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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"index": 13,
"text": "14\n\u0001 PhD-Programme (bzw. die beteiligten Institutionen) müssen zu definierende Qualitätskriterien erfüllen\n (Forschungsoutput, wiss. Themen, Drittmittel, etc.) und von der PhD-Kommission approbiert werden.\n3.2.3 Universitätslehrgänge\nIST-Stand:\nDerzeit existieren an der Medizinischen Universität Graz folgende Universitätslehrgänge:\n\u0001 Universitätslehrgang Public Health\n\u0001 Universitätslehrgang für Medizinische Führungskräfte\n\u0001 Universitätslehrgang Klinische Prüfärztin / Klinischer Prüfarzt\n\u0001 Universitätslehrgang Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung\n\u0001 Universitätslehrgang für Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst („Physikatskurs“)\n\u0001 Universitätslehrgang Public Health im Pflegewesen\nDarüber hinaus liegt eine Reihe von Anträgen für neue Universitätslehrgänge vor, die derzeit im Rahmen der\nStudienkommission für Postgraduale Ausbildung bearbeitet werden.\nZukünftige Entwicklung:\nWesentliches Ziel für die Zukunft ist die Aufwertung des derzeit in Form einer Abteilung im Bereich Studium\nund Lehre angesiedelten Internationalen und Postgradualen Zentrums. Diese Abteilung war bisher vorrangig\nmit dem Aufbau von internationalen Mobilitätsprogrammen für Studierende und Lehrende befasst.\nDurch die Schaffung einer „Graz Biomedical Research School“ (im Rahmen des Internationalen und\nPostgradualen Zentrums) soll eine stärkere Professionalisierung und Markenbildung der Lehrgänge, Kongresse,\nWorkshops und Kurse erreicht werden.\nIn Zukunft wird das professionelle Management der Universitätslehrgänge und des gesamten postgradualen\nAngebots der Medizinischen Universität verstärkt aufgebaut bzw. verbessert werden, dies betrifft insbesondere\nAktivitäten wie Kongresse, Workshops, Kurse und dergleichen.\n3.2.4 Virtueller Medizinischer Campus (VMC)\nDie virtuelle Unterstützung der konventionellen Präsenzlehre an der Medizinischen Universität Graz hat – nicht\nzuletzt durch das virtuelle erste Studiensemester im Studienjahr 2005/06 – eine unverzichtbare Rolle\neingenommen. Diese wird in den kommenden Jahren mit Sicherheit weiter an Bedeutung gewinnen:\n\u0001 Die virtuelle Lehre bietet ein Instrument für eine Auflösung des klassischen Dilemmas „Lehre versus\n Patientinnen- und Patientenbetreuung“ an, da sie gestattet, rein deklaratives Wissen zeit- und\n ortsunabhängig digital anzubieten und damit die knappen Zeitressourcen, insbesondere der klinisch\n tätigen Lehrenden für besonders hochwertigen Kleingruppenunterricht frei zu spielen. Eine Renaissance\n des gerade in der Lehre der Medizin so wünschenswerten „Meister/innen-Schüler/innen-Paradigmas“\n rückt damit nach Jahrzehnten eines durch Massenveranstaltungen besonders in den klinischen Disziplinen\n zunehmend erodierten Unterrichts wieder in greifbare Nähe.\n\u0001 Content, auch solcher interaktiver Natur, wird in zunehmendem Maße von den Lehrenden geliefert.\n\u0001 Nicht nur das Diplomstudium Humanmedizin, sondern alle undergraduate und postgraduate-Angebote\n der MUG werden mittlerweile durch den VMC unterstützt; Hier kommt die problemlose\n Mehrfachverwendbarkeit von Lernobjekten in verschiedensten Kontexten besonders zum Tragen.\n\u0001 Der VMC wird künftig das entscheidende Vehikel für ein leistungsbezogenes, faires und rechtlich sicheres\n Auswahlverfahren für die Studierenden sein: Über diese Plattform werden den prospektiven\n Kandidatinnen und Kandidaten die von ihnen im Rahmen des Auswahlverfahrens erwarteten\n Kompetenzen und Kenntnisse bekannt gegeben. Denkbar wäre auch eine bessere Anbindung an den\n Schulbereich und könnte angestrebt werden, um den Schülerinnen und Schülern eine gezielte\n Vorbereitung auf das Studium zu erleichtern.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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"index": 11,
"text": "11\n§ 11. AUFGABEN DER DEKANIN/DES DEKANES FÜR DOKTORATSSTUDIEN\n (1) Ausarbeitung eines Vorschlages für das Rektorat für eine Durchführungsrichtlinie für\n Doktoratsstudien;\n (2) Koordination und Durchführung des Verfahrens zur Einrichtung der thematischen\n Programme/Doctoral Schools gemäß den Curricula für die Doktoratsstudien;\n (3) Auswahl der Dissertationsthemen auf Vorschlag der Programme/Doctoral Schools und aufgrund\n eines Begutachtungsverfahrens;\n (4) Mitwirkung bei der Organisation der Ausschreibung und Erstellung der Vorschläge für die\n Vergabe von Dissertationsthemen unter Mitwirkung der PhD-Programme;\n (5) Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 97, 103 und 104 UG idgF sowie von\n fachlich qualifizierten Expertinnen und Experten mit der Betreuung von Dissertationen, die\n Zuweisung von Dissertantinnen und Dissertanten zu Betreuerinnen und Betreuern sowie die\n Entgegennahme der Dissertationsvereinbarung;\n (6) Vorschläge für programmübergreifende Lehrveranstaltungen in den Doktoratsstudien gemäß\n den Curricula zur Approbation durch die Curricularkommission;\n (7) Betreuung und Beratung der Doktorats-Studierenden in allgemeinen Angelegenheiten;\n (8) Inhaltliche Konzeption der öffentlichen Präsentationen der Doktoratsstudien (z.B. „Doctoral\n Day“);\n (9) Erstellung von Vorschlägen zur Beauftragung und Betrauung für Lehrveranstaltungen der\n Doktoratsstudien an die Vizerektorin/den Vizerektor für Studium und Lehre;\n (10) Regelmäßige, zumindest einmal pro Studienjahr, Erstellung von Arbeitsberichten an das\n Rektorat und den Senat;\n (11) Mitwirkung an Evaluation und Qualitätssicherung der Doktoratsstudien.\n DEKANIN/DEKAN FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN\n Für die Vollziehung studienrechtlicher Angelegenheiten in erster Instanz wird ein monokratisches\n Organ gemäß § 19 (2) UG idgF in Form einer Dekanin/eines Dekans für studienrechtliche\n Angelegenheiten eingerichtet.\n § 12. UNVEREINBARKEIT\n Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten sowie deren/dessen Stellvertretung\n sollten nicht gleichzeitig Mitglieder des Senates, stimmberechtigte Mitglieder der\n Curricularkommissionen oder Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates der\n Medizinischen Universität Graz sein.\n § 13. WAHL UND FUNKTIONSPERIODE DER DEKANIN/DES DEKANS FÜR STUDIENRECHTLICHE\n ANGELEGENHEITEN\n (1) Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird vom Senat nach\n Stellungnahme des Rektorates für eine Funktionsperiode von drei Jahren, jedenfalls bis zum\n Amtsantritt der neu gewählten Dekanin/des neu gewählten Dekans für studienrechtliche\n Angelegenheiten, aus dem Kreis der qualifizierten Universitätsangehörigen gewählt, wobei die\n Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre jedenfalls zur Wahl steht. Die geforderte\n Qualifikation ist dem Anforderungsprofil zu entnehmen, das vor jedem Wahlgang der\n Wahlankündigung beigelegt wird.\n (2) Der Senat übermittelt einen Wahlvorschlag an das Rektorat, welches das Recht hat, innerhalb\n von drei Wochen eine Stellungnahme zum Wahlvorschlag für die Dekanin/den Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten abzugeben.\n (3) Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei\n der Wahl je zwei Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit\n an Stimmen notwendig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei\n stimmenstärksten Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzuführen, wobei\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 9 von 35"
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{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 23,
"text": "24\n (2) Curricula ordentlicher Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungs-\n blatt vor dem 1. Juli mit 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30.\n Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft (§ 58 (6) UG idgF).\n§ 33. Auflassung von Studien\n (1) Die Auflassung eines bestehenden Studiums erfolgt durch einen Beschluss des Rektorates. Es ist\n Einvernehmen mit dem Senat anzustreben (§ 22 (1) Z 12 UG idgF).\n (2) Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1.\n Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem\n 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres gemäß § 58 (6) UG idgF außer\n Kraft.\n (3) In Analogie zu § 54 (8) UG idgF können Studierende ordentlicher Studien diese bei Auflassen der-\n selben innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Se-\n mestern zu umfassen hat, abschließen. Detailregelungen werden in Abstimmung mit dem Senat\n durch das Rektorat getroffen.\nINDIVIDUELLES STUDIUM\n§ 34. Zulassung\nStudierende sind berechtigt, einen Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium\nbei der Vizerektorin/dem Vizerektor für Studium und Lehre einzubringen.\n§ 35. Genehmigung\nDie Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen\nCurriculumskommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlä-\ngigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium,\ndie Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.\n(§ 55 UG idgF)\nUNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE\nDie Medizinische Universität Graz bietet Universitätslehrgänge in Bereichen an, in denen sie über im jeweiligen\nwissenschaftlichen Kontext nachgewiesene Kompetenzen verfügt. Universitätslehrgänge müssen den wissen-\nschaftlichen und organisatorischen Qualitätsstandards der Medizinischen Universität Graz genügen und einen\nklaren Bezug zu den strategischen Zielen sowie der Weiterbildungsstrategie der Medizinischen Universität\nGraz aufweisen. Sie dienen der weiteren Berufsqualifikation und können berufsbegleitend absolviert werden.\nDer Betrieb der ordentlichen Studien sowie die individuelle Aufgabenerfüllung in Lehre und Forschung sind\nzu gewährleisten. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen erfolgt auf Initiative von Proponentinnen/Pro-\nponenten der Universitätslehrgänge durch Beschluss des Rektorates und die nachfolgende Erlassung des Cur-\nriculums durch den Senat. Als Proponentin/Proponent kommen hauptberuflich tätige Angehörige des wissen-\nschaftlichen Universitätspersonals der Medizinischen Universität Graz in Betracht. In besonders begründeten\nFällen können mit Zustimmung des Rektorats auch andere Personen, insbesondere jene nach § 94 (1) Z 7 und\n8 UG idgF, als Proponentin/Proponent fungieren. Im Falle eines Universitätslehrganges, dessen Curriculum die\nVerleihung eines akademischen Grades vorsieht, muss es sich um eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi)\nhandeln. Durch das Rektorat festgelegte Regelungen, Richtlinien und Vorgaben zur Einrichtung und Abwick-\nlung der Universitätslehrgänge sind einzuhalten.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 22"
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{
"bulletin": {
"id": 2245,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "29",
"published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2245&pDocNr=28521&pOrgNr=1"
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"index": 10,
"text": "- 11 -\nBei Verhinderung der Vorgenannten führt das an Lebensjahren älteste für den Vorsitz wählbare Mitglied\nder Kommission die Geschäfte der/des Vorsitzenden.\n(2) Die/Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr/ihm obliegt die Aufrechterhaltung der\nOrdnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie/Er erteilt das Wort, ruft ”zur Sache” und\n”zur Ordnung”. Sie/Er stellt die Beschlussfähigkeit fest, prüft die Vertretung von verhinderten Mitgliedern,\nbringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.\n(3) Die/Der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls nach Inkrafttreten der Geschäftsordnung auf\ndie Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute der Kommission zur\nWahrung der (Amts-)Verschwiegenheit hinzuweisen.\n(4) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die/der Vorsitzende festzu-stellen, ob noch\nWortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.\n(5) Die/Der Vorsitzende kann die Sitzung für die Dauer von längstens 60 Minuten unterbrechen.\n(6) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 60 Minuten hat auf Verlangen eines Viertels der\nanwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.\n(7) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 30 Minuten hat auf Verlangen aller anwesenden Mitglieder\neiner Personengruppe zu erfolgen.\n(8) Eine Kommission kann beschließen,\n 1. die Sitzung für die Dauer von längstens 120 Minuten zu unterbrechen;\n 2. einen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung zu vertagen;\n 3. bei langer Sitzungsdauer die Sitzung auszusetzen und nach spätestens 24 Stunden zum Stand des\n Abbruchs wieder aufzunehmen.\n(9) Bei Studienkommissionen gibt es keine Vorsitzenden. Die Aufgaben und Pflichten der/des Vorsitzenden\nwerden durch die Sprecherin/den Sprecher und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter der jeweiligen\nStudienkommission übernommen.\n§ 11. Berichterstattung und Auskünfte\n(1) Soweit im UG oder der Satzung der MUG nicht zusätzliche Berichtspflichten vorgesehen sind, hat zu\nBeginn jeder Sitzung der Kommission in jedem Fall die/der Vorsitzende zu berichten. Wenn die betreffende\nAngelegenheit nicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes bildet, ist jedenfalls zu berichten\nüber\n 1. die Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. die Vollziehung der Beschlüsse der Kommission;\n 3. Mitteilungen des zuständigen Ministeriums;\n 4. die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n 5. das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege;\n 6. außenwirksame Aktivitäten der Kommission.\n 7. Mitteilungen von Behörden\n 8. Mitteilungen der KAGES\n 9. Mitteilungen des Rektorats\n 10. Mitteilungen der Rektorin/des Rektors\n(2) Jedes Mitglied einer Kommission ist berechtigt, von der/dem Vorsitzenden, den Vorsitzenden der\nArbeitsgruppen und den Mitgliedern der Kommission mit beratender Stimme während der Sitzung\nAuskünfte über die Geschäftsführung, über in Vorbereitung stehende Angelegenheiten und über\nvollzogene Beschlüsse zu verlangen. Solche Anfragen sind möglichst sofort, spätestens aber nachweislich\nden Mitgliedern auf dem Postwege binnen 5 Werktagen schriftlich oder bei beidseitigem Einverständnis per\nE-Mail zu beantworten.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 2145,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "24",
"published": "2010-06-16T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2145&pDocNr=27333&pOrgNr=1"
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"index": 0,
"text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.medunigraz.at/mitteilungsblatt\n Studienjahr 2009/2010 Ausgegeben am 16.06.2010 24. Stück\n154. Bestimmungen des Universitätsrates für die Wahl der Rektorin/des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren\n155. Organisation: Organisatorische Gliederung der Organisationseinheit für Infrastruktur\n156. Widerruf der Vollmacht und Leitungen von Herrn Ing. Harald WENINGER\n157. Leitungen: Bestellung der Leiterin und des stellvertretenden Leiters der Organisationseinheit für Infrastruktur (O-IFS)\n158. Vollmacht für Frau Sabine SUPPAN\n159. Widerruf der stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit für Administration (O-ADM) und Leitung der Abteilung Recht\n (A-RE) von Frau Mag.a Susanne GLATZ\n160. Leitungen: Bestellung zur stellvertretenden Leiterin der Organisationseinheit für Administration (O-ADM)\n161. Leitungen: Bestellung zur Leiterin der Abteilung Recht (A-RE)\n162. Einsetzung von Habilitationskommissionen – Berichtigung\n163. Einsetzung von Habilitationskommissionen\n164. Mitteilung: Ausschreibung des Josef-Krainer-Förderungspreises für 2011\n165. Mitteilung: Ausschreibung des Josef-Krainer-Würdigungspreises für 2011\n166. Ausschreibung von Stellen\n 166.1 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\n 166.2 Freie Stellen für das allgemeine Personal\n154.\nBestimmungen des Universitätsrates für die Wahl der Rektorin/des Rektors und der Vizerektorinnen und\nVizerektoren\nDie Vorsitzende des Universitätsrates, Frau Dr.in Cattina Maria LEITNER, gibt bekannt, dass der\nUniversitätsrat der Medizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 12.05.2010 gemäß § 21 Abs. 1 Z 3\nUG nach einer Stellungnahme des Senates vom 29.04.2010 die Bestimmungen des Universitätsrates für die\nWahl der Rektorin/des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren beschlossen hat:\n Bestimmungen des Universitätsrates für die Wahl der Rektorin/des Rektors\n und der Vizerektorinnen und Vizerektoren\nI. Wahl der Rektorin/des Rektors\n§ 1. Ausschreibung durch den Universitätsrat\n(1) Die Rektorin/Der Rektor ist gemäß § 23 Abs. 3 UG vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des\nSenats für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.\n(2) Zur Rektorin/Zum Rektor kann gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 UG nur eine Person mit internationaler\nErfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt\nwerden.\n(3) Die Funktion der Rektorin/des Rektors ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 UG vom Universitätsrat nach\nZustimmung des Senats, spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw.\ninnerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts der Rektorin/des\nRektors, öffentlich auszuschreiben.\n(4) Die/Der Vorsitzende des Universitätsrates hat die amtierende Rektorin/den amtierenden Rektor vor der\nAusschreibung der Funktion schriftlich aufzufordern, ihr/sein Interesse an der Wiederwahl bekannt zu\ngeben. Gibt die amtierende Rektorin/der amtierende Rektor ihr/sein Interesse binnen 5 Tagen schriftlich\nbeim Büro des Universitätsrats einlangend bekannt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung erfolgen,\nwenn der Senat und der Universitätsrat gemäß § 23b Abs. 1 UG mit jeweils Zweidrittelmehrheit\nzustimmen.\n__________________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 07. Juli 2010\nRedaktionsschluss: Mittwoch, 30.06.2010\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@medunigraz.at"
},
{
"bulletin": {
"id": 1524,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "23",
"published": "2009-08-19T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1524&pDocNr=18583&pOrgNr=1"
},
"index": 39,
"text": "Studienplan – Diplomstudium Humanmedizin – Version 06\nAnhang III: Richtlinie virtuelle Lehre\n1. Rahmenbedingungen\nBei der Bereitstellung von Unterlagen im VMC werden drei Stufen unterschieden:\n 1.1. Grundsätzliche Informationen, die jedes Modul enthalten soll\n 1.1.1. Stichwortliste\n 1.1.2. Lehrbuchempfehlung\n 1.1.3. 5 Musterprüfungsfragen\n 1.1.4. Vollständige Strukturierung in Themen und Lerneinheiten\n 1.2. Elektronische Lernunterlagen zusätzlich zum Präsenzunterricht (Anreicherungs-Konzept) zu den\n einzelnen Lerneinheiten: Dies ist eine freiwillige Leistung von Lehrenden, wenn sie solche Unterlagen\n als zweckmäßige Unterstützung ihres Unterrichts erachten. Dafür gibt es keine verpflichtenden\n Vorgaben.\n 1.3. Partieller Ersatz von Präsenzlehre durch virtuelle Lerneinheiten (Blended Learning-Konzept): Dies kann\n auf Wunsch von Lehrenden ermöglicht werden. Für den Fall des Ersatzes von Präsenzlehre durch\n virtuelle Lerneinheiten sind allerdings gewisse Richtlinien und Vorgangsweisen einzuhalten, die in dieser\n Richtlinie definiert sind. Somit bezieht sich diese Richtlinie ausschließlich auf die Situation, dass eine\n Lehrperson statt Präsenzlehre abzuhalten eine virtuelle Lerneinheit gestalten möchte.\n2. Anforderungen für die virtuelle Gestaltung\n 2.1. auf Lerneinheitenebene\n 2.1.1. Die Lerneinheit ist mit dem Vermerk „virtuell“ im Titel eindeutig gekennzeichnet.\n 2.1.2. Verpflichtend zu absolvierende Lernobjekte sind mit dem Vermerk „Pflicht“ eindeutig\n gekennzeichnet.\n 2.1.3. Das einmalige Durchmachen der Lernobjekte ist innerhalb der für die Lerneinheit angegebenen\n Zeit möglich.\n 2.1.4. Die zentralen Lernziele werden in interaktiver bzw. in einer zur Selbstüberprüfung geeigneten\n Form präsentiert.\n 2.1.5. Die Lerneinheit enthält ausschließlich/gesamten Pflichtstoff – d.h. prüfungsrelevante\n Unterlagen. Darüber hinausgehende, weiterführende Informationen (Erweiterungsstoff) sind in\n den Anhang des Moduls in der Lerneinheit „Weiterführende Materialien“ zu platzieren.\n 2.2. auf Modulebene\n 2.2.1. Die Struktur des Moduls ist vollständig abgebildet.\n 2.2.2. Die unter 1.1. aufgeführten grundsätzlichen Informationen zum Modul sind bereit gestellt.\n 2.3. auf Lernobjektebene\n 2.3.1. Die Lernobjeke tragen einen aussagekräftigen Titel.\n 2.3.2. Die Lernziele werden dezidiert angegeben, vorzugsweise unter Bezug auf einen etablierten\n Gegenstandskatalog\n 2.3.3. Die Lernobjekte enthalten einen „Advance organizer“, der die Schlüsselbegriffe auflistet.\n 2.3.4. Die Lernobjekte enthalten interaktive Elemente bzw. interaktive Aufgabenstellungen.\n 2.3.5. Zu den Aufgabenstellungen wird Feedback gegeben.\n 2.3.6. Die Lernobjekte enthalten Medien (Bilder, Audio, Video oder Simulationen).\n 2.3.7. Von jedem Lernobjekt wird eine besonders für das Ausdrucken geeignete Version bereit gestellt\n (Ausnahme: interaktive Lernobjekte).\n 2.3.8. Die Lernobjekte sollen von sich aus selbsterklärend gestaltet sein.\n3. Sicherung\n 3.1. Die Lehrperson meldet die geplante virtuelle Abhaltung an die Abteilung VMC.\n 3.2. Die Abteilung VMC überprüft die Einhaltung der hier definierten formalen und inhaltlichen Vorgaben\n anhand einer standardisierten Checkliste.\n 3.3. Die Abteilung VMC meldet die geplante Abhaltung an die jeweilige Studienkommission und übermittelt\n die ausgefüllte Checkliste.\n 3.4. Die Studienkommission oder eine von ihr eingerichtete Arbeitsgruppe überprüft die Einhaltung der\n Vorgaben.\n 3.5. Die Studienkommission entscheidet über die Zulässigkeit der virtuellen Abhaltung.\n 3.6. Die Studienkommission übermittelt ihre Entscheidung an den Vizerektor für Studium und Lehre.\n 3.7. Der Vizerektor betraut die Lehrperson mit der virtuellen Abhaltung.\n MTBl. vom 19.08.2009, StJ 2008/09, 23. Stk\n Seite 31 von 50"
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{
"bulletin": {
"id": 1024,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "32",
"published": "2008-09-17T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1024&pDocNr=11441&pOrgNr=1"
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"index": 30,
"text": "- 31 -\nAnhang IV: Richtlinie virtuelle Lehre\n1. Rahmenbedingungen\nBei der Bereitstellung von Unterlagen im VMC werden drei Stufen unterschieden:\n 1.1. Grundsätzliche Informationen, die jedes Modul enthalten soll\n 1.1.1. Stichwortliste\n 1.1.2. Lehrbuchempfehlung\n 1.1.3. 5 Musterprüfungsfragen\n 1.1.4. Vollständige Strukturierung in Themen und Lerneinheiten\n 1.2. Elektronische Lernunterlagen zusätzlich zum Präsenzunterricht (Anreicherungs-Konzept) zu den\n einzelnen Lerneinheiten: Dies ist eine freiwillige Leistung von Lehrenden, wenn sie solche Unterlagen\n als zweckmäßige Unterstützung ihres Unterrichts erachten. Dafür gibt es keine verpflichtenden\n Vorgaben.\n 1.3. Partieller Ersatz von Präsenzlehre durch virtuelle Lerneinheiten (Blended Learning-Konzept): Dies kann\n auf Wunsch von Lehrenden ermöglicht werden. Für den Fall des Ersatzes von Präsenzlehre durch\n virtuelle Lerneinheiten sind allerdings gewisse Richtlinien und Vorgangsweisen einzuhalten, die in\n dieser Richtlinie definiert sind. Somit bezieht sich diese Richtlinie ausschließlich auf die Situation, dass\n eine Lehrperson statt Präsenzlehre abzuhalten eine virtuelle Lerneinheit gestalten möchte.\n2. Anforderungen für die virtuelle Gestaltung\n 2.1. auf Lerneinheitenebene\n 2.1.1. Die Lerneinheit ist mit dem Vermerk „virtuell“ im Titel eindeutig gekennzeichnet.\n 2.1.2. Verpflichtend zu absolvierende Lernobjekte sind mit dem Vermerk „Pflicht“ eindeutig\n gekennzeichnet.\n 2.1.3. Das einmalige Durchmachen der Lernobjekte ist innerhalb der für die Lerneinheit angegebenen\n Zeit möglich.\n 2.1.4. Die zentralen Lernziele werden in interaktiver bzw. in einer zur Selbstüberprüfung geeigneten\n Form präsentiert.\n 2.1.5. Die Lerneinheit enthält ausschließlich/gesamten Pflichtstoff – d.h. prüfungsrelevante\n Unterlagen. Darüber hinausgehende, weiterführende Informationen (Erweiterungsstoff) sind in\n den Anhang des Moduls in der Lerneinheit „Weiterführende Materialien“ zu platzieren.\n 2.2. auf Modulebene\n 2.2.1. Die Struktur des Moduls ist vollständig abgebildet.\n 2.2.2. Die unter 1.1. aufgeführten grundsätzlichen Informationen zum Modul sind bereit gestellt.\n 2.3. auf Lernobjektebene\n 2.3.1. Die Lernobjeke tragen einen aussagekräftigen Titel.\n 2.3.2. Die Lernziele werden dezidiert angegeben, vorzugsweise unter Bezug auf einen etablierten\n Gegenstandskatalog\n 2.3.3. Die Lernobjekte enthalten einen „Advance organizer“, der die Schlüsselbegriffe auflistet.\n 2.3.4. Die Lernobjekte enthalten interaktive Elemente bzw. interaktive Aufgabenstellungen.\n 2.3.5. Zu den Aufgabenstellungen wird Feedback gegeben.\n 2.3.6. Die Lernobjekte enthalten Medien (Bilder, Audio, Video oder Simulationen).\n 2.3.7. Von jedem Lernobjekt wird eine besonders für das Ausdrucken geeignete Version bereit\n gestellt (Ausnahme: interaktive Lernobjekte).\n 2.3.8. Die Lernobjekte sollen von sich aus selbsterklärend gestaltet sein.\n3. Sicherung\n 3.1. Die Lehrperson meldet die geplante virtuelle Abhaltung an die Abteilung VMC.\n 3.2. Die Abteilung VMC überprüft die Einhaltung der hier definierten formalen und inhaltlichen Vorgaben\n anhand einer standardisierten Checkliste.\n 3.3. Die Abteilung VMC meldet die geplante Abhaltung an die jeweilige Studienkommission und\n übermittelt die ausgefüllte Checkliste.\n 3.4. Die Studienkommission oder eine von ihr eingerichtete Arbeitsgruppe überprüft die Einhaltung der\n Vorgaben.\n 3.5. Die Studienkommission entscheidet über die Zulässigkeit der virtuellen Abhaltung.\n 3.6. Die Studienkommission übermittelt ihre Entscheidung an den Vizerektor für Studium und Lehre.\n 3.7. Der Vizerektor betraut die Lehrperson mit der virtuellen Abhaltung.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 804,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "21",
"published": "2008-05-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=804&pDocNr=8130&pOrgNr=1"
},
"index": 10,
"text": "- 11 -\ndem Betriebsrat des wissenschaftlichen Universitätspersonals sowie mit dem Betriebsrat des allgemeinen\nUniversitätspersonal abzuschließenden Betriebsvereinbarung.\n(5) Alle Abläufe und Verwaltungsmaßnahmen im Bereich für Studium und Lehre werden gemäß vom\nRektorat festgelegten Abständen einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. Die/Der für Studium und\nLehre zuständige Vizerektorin/Vizerektor kann im Anlassfall zusätzlich Audits initiieren. Die Audits sind von\nMitarbeiter/innen mit einer abgeschlossenen Auditorenausbildung zumindest in einem Zweierteam\ndurchzuführen. Mit der Planung, Koordination und Administration der Audits wird die Organisationseinheit\nfür Studium und Lehre beauftragt.\n(6) Bei Bedarf können Schwerpunktanalysen durchgeführt werden.\nIV. Evaluierung der Verwaltung\n§ 14 Gegenstand der Evaluierung\nGegenstand der Evaluierung in der Verwaltung sind die Verwaltungsabläufe innerhalb der\nOrganisationseinheiten und Büros mit Dienstleistungsaufgaben.\n§ 15 Ziel und Zweck\nZiel der Evaluierung in der Verwaltung ist die effiziente Durchführung der Verwaltungs- und\nDienstleistungsaufgaben.\n§ 16 Zuständigkeit\nEvaluierungen der Verwaltung werden durch das Rektorat veranlasst, wobei der Universitätsdirektorin/dem\nUniversitätsdirektor ein Vorschlagsrecht zukommt.\n§ 17 Sonstiges\nIm Übrigen gelten für Evaluierungen der Verwaltung die Bestimmungen unter I. „Allgemeines“.\nV. In-Kraft-treten\nDieser Satzungsteil tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz in\nKraft.\nS a t z u n g s t e i l A l u m n i - Einbindung von Absolventinnen und Absolventen\n§ 1 Präambel\n(1) Die MUG pflegt die Kontakte zu Ihren Absolventinnen und Absolventen und strebt auf diese Weise\neine langfristige Bindung der Absolventinnen und Absolventen an die MUG an.\n(2) Die MUG hat zum Ziel der Kontaktpflege mit den Absolventinnen und Absolventen sowie zu ihrer\nBetreuung im Büro des Rektors das „Alumni-Service“ eingerichtet.\n§ 2 Aufgaben\n(1) Der Alumni-Service der MUG ist eine Serviceeinrichtung, welche sowohl Absolvent/innen der\nehemaligen Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität sowie Absolvent/innen der MUG betreut.\n(2) Für die Gruppe der Absolvent/innen der ehemaligen Medizinischen Fakultät der Karl- Franzens-\nUniversität soll die Tätigkeit des Alumni-Service insbesondere aus dem Vermitteln von Informationen über\nEntwicklungen an Kliniken und Instituten und Forschungsschwerpunkte sowie der Einladung zu diversen\nVorträgen und Veranstaltungen wie die Verleihung der Goldenen Diplome oder den Tag der Medizinischen\nUniversität Graz bestehen.\n(3) Für die Gruppe der Absolvent/innen der MUG besteht die Tätigkeit des Alumni-Service insbesondere\naus der Vermittlung von allgemeinen Informationen über die MUG sowie Einladungen zu Vorträgen und\nVeranstaltungen. Weiters informiert das Alumni-Service Absolvent/innen im Wege der „Jobbörse“ über\noffene Stellen an Kliniken und/oder Instituten, im Medizinjournalismus, Tätigkeiten in Medizinischen\nVerlagen oder der Pharmaindustrie sowie über Weiterbildungen/Universitätslehrgänge der MUG und den\nVirtuellen Medizinischen Campus.\n§ 3 Der Aufgabenbereich des Alumni-Services besteht darüber hinaus in\n a. der Erstellung und kontinuierlichen Pflege der Absolvent/innendaten\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 07.05.2008, StJ 2007/08, 21. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 29,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "17",
"published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
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"index": 35,
"text": "- 36 -\nbzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht be-\nscheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 6) ist ein Wechsel der Betreuerin\noder des Betreuers zulässig.\n(6) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor einzureichen.\nDie Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Uni-\nversitätslehrern gemäß Abs. 3 und 4 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier\nMonaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus\neinem dem Dissertationsfach nahe verwandtem Fach zu entnehmen.\n(7) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die\nStudienrektorin bzw. der Studienrektor eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzu-\nziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muss. Diese oder dieser hat\ndie Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.\n(8) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die\nvorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurtei-\nlerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden.\nDabei ist bei einem Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden.\n 7. Abschnitt - Nostrifizierung\nAntrag auf Nostrifizierung\n§ 46. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als\nAbschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus,\ndass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der\nAntragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der\nSatzung festzulegen. (§ 90 Abs. 1 UG02)\n(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium\neingerichtet ist. An der MedUGraz können Nostrifizierungsanträge für die Studienrichtungen Human-\nund Zahnmedizin eingebracht werden. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig\noder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen. (§ 90 Abs. 2 UG02)\n(3) Im Antrag hat der Antragsteller oder die Antragstellerin das vergleichbare inländische Studium und\nden angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.\nVorlage von Nachweisen\n§ 47. (1) Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:\n 1. Reisepass,\n 2. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung\n vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungsein-\n richtung, wenn dies für die Studienrektorin bzw. der Studienrektor nicht außer Zweifel\n steht,\n 3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungsein-\n richtung zurückgelegten Studien, insbesondere Studienbücher, Nachweise über abge-\n legte Prüfungen und Studienpläne,\n 4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn\n jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Ab-\n schlusses des Studiums ausgestellt wurde.\n(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Überset-\nzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 1 Z 4 ist ausschließlich im Original vorzulegen."
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{
"bulletin": {
"id": 4989,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "25.a",
"published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
"teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
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"index": 186,
"text": "- 187 -\n\nAnhang 7: Sonderregelungen für Studierendenvertreterinnen/Studierendenvertreter\nAnhang 7a: Regelungen für Studierendenvertreterinnen/Studierendenvertreter It. HSG\nA. Für LV mit immanentem Prüfungscharakter gilt:\n\n1. Die Abwesenheit aufgrund offizieller Funktion zählt nicht zur 15%-Abwesenheit gemäß Curriculum. Der\nVertreterin/dem Vertreter dürfen im Rahmen ihrer/seiner ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile im\nStudium entstehen, sodass jedenfalls Anwesenheitspunkte sowie die Möglichkeit, einer adäquaten, der\nBeurteilung der Lehrveranstaltung entsprechenden Kompensationsleistung zu erbringen, zu gewähren sind.\n\nDiese Regelung ist auf folgende Gremien oder Organe anzuwenden:\n\na. Akademischer Senat der MUG\n\nb. Kommissionen gem. 8 25 (8) UG2002\n\nc. Offizielle Sitzungen des Rektorates der MUG\n\nd. Universitätsrat der MUG\n\ne. Sitzungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der MUG\n\nf. Sitzungen des Behindertenbeirates\n\ng. Sitzung der Bundesvertretung oder deren Ausschüsse der Österreichischen\nHochschülerinnen- und Hochschülerschaft\n\nh. Sitzung der Vorsitzendenkonferenz der Österreichischen Hochschülerinnen und\nHochschülerschaft\n\nj. Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft\nan der MUG\n\ni. Sitzung der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an\nder MUG oder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft\n\n2. Für Sitzung anderer Organe, Gremien oder Arbeitsgruppen besteht die Möglichkeit mit der/dem\nModulkoordinatorin/Modulkoordinator oder der/dem Leiterin/Leiter der Lehrveranstaltung Einvernehmen\nherzustellen und eine Regelung über eine etwaige Nachholung oder Nacharbeit im Rahmen der zur\nVerfügung stehenden Ressourcen zu treffen. Es gilt dann A (1) sinngemäß.\n\nB. Für die Teilnahme von Studierenden an der Generalversammlung der IFMSA gilt A1 sinngemäß. Die\nStudierenden haben jeweils die Teilnahme an der jeweiligen Sitzung des Organs bestätigt durch die/den\nVorsitzenden oder Sprecherin/Sprecher nachzuweisen und möglichst im Vorhinein bekannt zu geben.\n\nAnhang 7b: Wahlfachstunden für Studierendentätigkeit im Zuge der Austrian Medical Students\nAssociation (AMSA) an der MUG und achtung°liebe\n\nA. Für die AMSA und achtung’liebe gilt:\n\n1. Aufgrund der Kooperation zwischen der AMSA und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an\nder MUG wird im Sinne des HSG die Tätigkeit als Studierendenvertreterin/Studierendenvertreter für freie\nWahlstunden angerechnet. Die tatsächliche Festlegung der Verringerung der Wahlfachstunden erfolgt\ndurch die/den Studienrektorin/Studienrektor gem. der nachfolgenden Auflistung.\n\nDie Vertretungsarbeit muss zumindest über ein komplettes Semester nachweislich erbracht worden sein\nund betrifft folgende Funktionen:\n\na. AMSA\n\n1. Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident, Generalsekretärin/Generalsekretär,\nKassiererin/Kassierer, National Exchange Officer (4 ECTS)\n\n2. National Public Health Officer, National Officer of Research Exchange, National Officer on Reproductive\nHealth, National Officer on Refugees and Peace, National Coordinator der\n\nEuropean Medical Students Association, Webmasterin/Webmaster der AMSA an der MUG, Local\nPresident, National Officer on Medical Education, Public Relations Officer\n\n(2 ECTS)\n\n3. Local Exchange Officer, LORE (1 ECTS)\n\n \n\nCurriculum Zahnmedizin, Vers.14 In Kraft 1.10.2015 . 45\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 4889,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "20",
"published": "2015-05-06T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leitungsbestellungen einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellungen einer Klinischen Abteilung; Organisation: Organisationsplan, Geschäftsordnung des Rektorates, Organisatorische Gliederung O-FIS; Errichtung Teaching Units; Vollmacht für Frau Mag.a Glatz; Einsetzung v. Habilitätskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4889&pDocNr=356539&pOrgNr=1"
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"index": 13,
"text": "-14-\n\n100.\nOrganisation: Geschaftsordnung des Rektorates der Medizinischen Universitat Graz - Anderung\n\nDie Vorsitzende des Universitatsrats, Dr.in Cattina Maria LEITNER, gibt bekannt, dass der Universitatsrat der\nMedizinischen Universitat Graz in seiner Sitzung am 28.04.2015 gem. § 21 Abs. 1 Z 1 UG die nachfolgenden\nAnderungen der Geschaftsordnung des Rektorats auf Antrag des Rektorats genehmigt hat:\n\nMedizinische Universitat Graz\n\n \n\n \n\n§ 1 Allgemeines\n\n—\n=\n~—\n\nDas Rektorat führt die Geschäfte der Medizinischen Universität Graz nach Maßgabe der\nGesetze und dieser Geschäftsordnung.\n\nÄnderungen der Geschäftsordnung bzw. des Geschäftsverteilungsplans können\neinstimmig vom Rektorat vorgenommen werden und bedürfen der Genehmigung durch\nden Universitätsrat.\n\n8\n\n§ 2 Mitglieder des Rektorats, Vertretung des Rektors\n\n(1) Mitglieder des Rektorats sind der Rektor, die Vizerektorin für Forschung und\nInternationales, der Vizerektor für Studium und Lehre, die Vizerektorin für Personal und\nGleichstellung und der Vizerektor für Finanz- und Organisationsmanagement.\n\n(2) Die Vertretung des Rektors erfolgt durch die Vizerektorin für Forschung und\nInternationales. In dessen Abwesenheit erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:\nVizerektor für Studium und Lehre, Vizerektorin für Personal und Gleichstellung und\nVizerektor für Finanz- und Organisationsmanagement.\n\n(3) Die VizerektorInnen betrauen im Falle der Verhinderung ein anderes Mitglied des\nRektorats mit ihrer Vertretung. Die Vertretung ist dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen.\n\n8 3 Strategische Ausrichtung der Medizinischen Universität Graz\n\nDas Rektorat leitet die Medizinische Universität Graz und vertritt sie nach außen ($ 22 Abs. 1\nUG). Der Rektor ist Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecher ($ 23 Abs. 1 UG). Die\nstrategische Ausrichtung der Medizinischen Universität Graz wird vom Rektorat festgelegt.\n\n84 Rechte und Pflichten des Rektorats\n\n(1) Die Mitglieder des Rektorats haben ihren Verantwortungsbereich nach den Grundsätzen\nder Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu\ngestalten und mit entsprechender Sorgfalt zu führen. Sie orientieren ihre Tätigkeit am\nLeitbild der Medizinischen Universität Graz und tragen gemeinschaftlich zur Erfüllung der\nZielvereinbarung bei.\n\nS\n\nDas Rektorat trägt gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung.\n\n=\nwo\n—\n\nDas Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz oder dieser\nGeschäftsordnung eine Beschlussfassung durch das gesamte Rektorat vorgeschrieben ist\nsowie in jenen Angelegenheiten, die der Zustimmung des Uhniversitätsrates bedürfen,\nsofern diese Angelegenheiten im Folgenden nicht einem Mitglied des Rektorats allein\nStand: Mitteilungsblatt vom 06.05.2015, St) 2014/2015, 20. Stk, RN 100.\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\n\n \n\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 06.05.2015, SU 2014/15, 20. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1465,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "20",
"published": "2009-07-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1465&pDocNr=17337&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\nausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder einer Vizerektorin\noder einem Vizerektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit „Vollmacht“ oder\n„Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu zeichnen - in Variante (b)\naber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner zeichnungsberechtigt sind - und die\nMUG daraus rechtswirksam zu verpflichten.\nAuftrag und Vollmacht können jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n126.\nAuftrag und Vollmacht für Frau Univ.-Prof. DI Dr. techn. Andrea BERGHOLD\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF folgende/n\nunbefristete/n Auftrag und Vollmacht für Frau Univ.-Prof. DI Dr. techn. Andrea BERGHOLD mit Wirkung\nab 12.06.2009 bekannt\n AUFTRAG und VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Herr Univ.-Prof.\nDr. Josef Smolle, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF iVm den Richtlinien des Rektorats\nder MUG, veröffentlicht im Mitteilungsblatt, 23. Stk. RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n Frau Univ.-Prof. DI Dr. techn. Andrea BERGHOLD\n (im Folgenden: „die BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n geboren am 03.07.1962\n Die BEVOLLMÄCHTIGTE wird mit dem Auftrag betraut, den Universitätslehrgang Clinical Trial Specialist\n an der MUG zu veranstalten und darüber die Fachaufsicht auszuüben.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ausschließlich für den ULG\nClinical Trial Specialist ermächtigt:\n • Abschluss von (Lehr-)Verträgen mit Lektoren und Vortragenden des ULG Clinical Trial Specialist;\n • Abschluss von (Lern-)Verträgen mit Studierenden des ULG Clinical Trial Specialist;\n • Abschluss von sonstigen Verträgen (Mietverträge, Leasingverträge, Sponsoringverträge\n etc.) für den ULG Clinical Trial Specialist.\nJedenfalls ist die BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu\nbelasten oder allgemeine Arbeits- oder Dienstverträge zu zeichnen.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE hat mit ihrem Namen und dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per Proxy“)\nfür die MUG zu zeichnen. Die BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäfte\nausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder einer Vizerektorin\noder einem Vizerektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit „Vollmacht“ oder\n„Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu zeichnen - in Variante (b)\naber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner zeichnungsberechtigt sind - und die\nMUG daraus rechtswirksam zu verpflichten.\nAuftrag und Vollmacht können jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.07.2009, StJ 2008/09, 20. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 6826,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "22",
"published": "2019-03-06T00:00:00+01:00",
"teaser": "Widerruf der 2. stellvertretenden Leitung des Lehrstuhls für Zellbiologie, Histologie und Embryologie von Frau Ass.-Prof.in Dr.in Michaele HARTMANN; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers für Zellbiologie, Histologie und Embryologie; Widerruf der Leitung der Organisationseinheit Personaladministration und Recht von Frau Mag.a Susanne GLATZ; Widerruf der Vollmachten von Frau Mag.a Susanne GLATZ; Leitungen: Bestellung zur Leiterin einer nichtwissenschaftlichen Organisationseinheit im Verwaltungsbereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer nichtwissenschaftlichen Organisationseinheit im Verwaltungsbereich; Kundmachung: Einberufung der Wahlversammlung für die Wahl der Vertreter*innen der drei zu wählenden Personengruppen in den Senat der Medizinischen Universität Graz sowie der Vertreter*innen der Ärzt*innen und Zahnärzt*innen gem. § 34 UG; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6826&pDocNr=872252&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz\n zugeordnet sind;\n Für die (Teil-)Wahl der Kurie der Allgemeinbediensteten: Allgemeines Universitätspersonals die\n am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw.\n dem Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\nsoweit sie nicht einem anderen obersten Organ der Medizinischen Universität Graz angehören.\nAls Stichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz. Die (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag auszuschreiben und\ndurchzuführen.\nDiese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur Wahlversammlung.\nGemäß Wahlordnung § B.32 ist ein Identitätsnachweis (Ausweis) notwendig.\nEine Briefwahl ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.\nEinsichtnahme:\nDie Einsichtnahme in die Wähler*innenverzeichnisse durch die Wahlberechtigten kann von 19.03.2019 bis\n26.03.2019 unter dem zeitgerecht übermittelten Link oder im Büro des Senats – nach telefonischer\nVoranmeldung: 72037, Eingangsgebäude - Auenbruggerplatz 2, 2.Stock, 8036 Graz, erfolgen.\nEinspruchsfrist: 19.03.2019 -26.03.2019\nEinsprüche haben schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission der jeweiligen Kurie zu\nerfolgen.\nWahlvorschläge:\nJede und jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag für die eigene Kurie einbringen. Dieser muss\nspätestens sieben Wochen (09.05.2019) vor dem Wahltag schriftlich (oder elektronisch) bei der oder dem\nVorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustel-\nlungsbevollmächtigten enthalten.\nJeder Wahlvorschlag muss folgenden Bestimmungen (§§ B.22-24 der Wahlordnung der Satzung der Me-\ndUniGraz) entsprechen:\nJedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerbe-\nrinnen und Wahlwerber beigefügt sein.\nEin Wahlvorschlag muss jedenfalls um zwei mehr passiv in der Kurie wahlberechtigte Kandidat*innen ent-\nhalten als zu vergebende Mandate zur Verteilung kommen. In jedem Wahlvorschlag sind die wahlwerben-\nden Kandidat*innen zu reihen. Erfolgt keine explizite Reihung hat der/die Zustellungsbevollmächtigte\neine Vertreter*innenregelung bzw. Nachrückung zu formulieren. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der\nMittelbaukurie hat mindestens zwei Universitätsdozent*innen zu enthalten; die/der Bestgereihte hiervon\nmuss zumindest auf dem zweiten Listenplatz des Wahlvorschlages aufscheinen.\nDie Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist von\nder Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerber*innen denen die Wählbarkeit\nfehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.\nIn jeden Wahlvorschlag für die Kurien der Universitätsprofessor*innen, des Mittelbaus sowie der Allgemein-\nbediensteten sind mindestens 50 vH Frauen aufzunehmen (§ 25 (4a) UG).\nDie Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge kann im Büro des Senats - nach telefonischer\nVoranmeldung: 72037 (Eingangsgebäude – Auenbruggerplatz 2, 2. Stock, 8036 Graz) oder mit dem zeit-\ngerecht übermittelten Link spätestens ab 20.6.2019 erfolgen.\nStimmabgabe:\nEine gültige Stimmabgabe kann nur für einen zugelassenen Wahlvorschlag erfolgen.\n MTBl. vom 06.03.2019, StJ 2018/19, 22. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
}
]
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