HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"count": 16538,
"next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=15760",
"previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=15720",
"results": [
{
"bulletin": {
"id": 6413,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "35",
"published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
"teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
},
"index": 96,
"text": "97\n ANHANG\n Anhang 1:\n Qualifikationsprofil\n für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin\n an der Medizinischen Universität Graz\nDie Studierenden des Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz erfahren während\nihrer universitären Ausbildung die Vermittlung von theoretischem Wissen (Kenntnisse wissenschaftlicher\nGrundlagen und Zusammenhänge), von praktischen Fertigkeiten, Formung von ethischen Grundhaltungen\nund eine Ausbildung in kommunikativen Fähigkeiten.\nVon Absolventinnen/Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin der Medizinischen Universität Graz\nwird erwartet:\n - dass sie über eine breite Basis an theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten verfügen,\n welche sie für jegliche Form der weiteren postpromotionellen Ausbildung und zur Kooperation mit\n anderen Berufsfeldern des Gesundheitswesens qualifizieren\n - dass sie über eine wissenschaftliche Denkweise und Ausbildung verfügen\n - dass sie eine adäquate ärztlich-ethische Einstellung und Grundhaltung einnehmen\n - dass sie offen sind für medizinische Weiterentwicklungen\n - dass sie die gesetzlichen Bestimmungen, die ärztliche Berufsausübung und Weiterbildung erfüllen und\n sich auf die Übernahme von ärztlicher Verantwortung vorbereitet haben\n - dass sie sich während ihrer Ausbildung eine systematische Denkweise und ein strukturiertes\n Herangehen an medizinische Probleme erarbeitet haben\n - dass sie die adäquaten diagnostischen Algorithmen beherrschen\n - dass sie die adäquaten therapeutischen Entscheidungen treffen können\n - dass sie sich mit der Struktur, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens\n auseinander gesetzt haben.\nDie Absolventin/der Absolvent\n - handelt nach rational wissenschaftlichen Konzepten und Grundsätzen,\n - ist vertraut mit der Arbeitsweise wissenschaftlicher Methoden nicht nur in theoretischer Kenntnis\n sondern auch aus praktischer Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit\n - ist imstande, wissenschaftliche Arbeiten im Eigenstudium zu erarbeiten und diese kritisch zu\n reflektieren\n - hat sich mit den wissenschaftstheoretischen Konzepten der bio-psycho-sozialen Medizin vertraut\n gemacht\n - hat eine vorurteilsfreie Haltung gegenüber protowissenschaftlichen Verfahren in der Heilkunde.\nDie Absolventin/der Absolvent\n - verfügt über eine adäquate ärztlich-ethische Grundhaltung und Einstellung\n - ist bereit, sich einer ärztlichen Aufgabe zu widmen und Verantwortung für das physische,\n psychomentale und soziale Wohlbefinden von Patient/inn/en zu übernehmen\n - verfügt über adäquate soziale und kommunikative Fähigkeiten\n - begegnet Patienten/innen mit Respekt und ohne Ansehen von Geschlecht, Rasse, Alter, sozialem und\n ökonomischen Status, Ausbildung, kulturellem Hintergrund, Religion und Weltbild\n - ist in der Lage, sich verständlich in einer, der Auffassungsgabe der Patienten/innen angepassten Weise\n auszudrücken und zu kommunizieren\n - verfügt über ausreichende Empathie und Mitgefühl mit den Patienten/innen in ihrem/seinem\n psychosozialen Umfeld.\n Die Absolventin/der Absolvent\n - hat sich damit auseinandergesetzt, Verantwortung zu übernehmen und adäquate medizinische\n Entscheidungen zu treffen\n - hat sich mit Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention in ausreichendem Maße\n auseinandergesetzt und ist bereit, in seiner/ihrer ärztlich medizinischen Tätigkeit dies zu fördern\n - hat sich selbstkritisch mit dem eigenen Verhalten auseinandergesetzt\n - ist bereit mit anderen Gesundheitsberufen zu kooperieren\n - ist vertraut mit der Notwendigkeit eines lebenslangen Lernens und einer kontinuierlichen\n Weiterbildung\n Curriculum Zahnmedizin, Vers.17 In Kraft 1.10.2018 27"
},
{
"bulletin": {
"id": 1024,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "32",
"published": "2008-09-17T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1024&pDocNr=11441&pOrgNr=1"
},
"index": 10,
"text": "- 11 -\nMündliche kommissionelle Gesamtprüfungen finden in Form von OSKE ( = objective structured clinical\nexamination) statt und sind zur Erfassung der klinischen Problemlösungskompetenz der Studierenden in\npraktischer Hinsicht vorgesehen.\nFormative Prüfungen: (Gültig für alle Studierenden der Humanmedizin mit Studienbeginn ab\nWintersemester 2007/08) Der ProgressTest Medizin (PTM) ist eine formative Prüfung, deren Bewertung\nkeinen Einfluss auf den Studienfortschritt der Teilnehmerinnen hat. Der PTM hat im Studium zumindest\nzwei Mal absolviert zu werden, ein Antritt zur OSKE-Prüfung nach dem 5. Studienjahr ist nur mit Nachweis\nzumindest eines Antritts möglich.\nPro Absolvierung des PTM erhalten Studierende 0,5 ECTS im Rahmen der freien Wahlfachstunden\nangerechnet. Insgesamt können maximal 4 ECTS-Punkte über die Teilnahme an obiger Lehrveranstaltung\nerlangt werden.\n1.7.2 Begründung der gewählten Prüfungsmodi für den Studienabschluss\nDie Abfolge von Fachprüfungen sowie die Berücksichtigung von Lehrveranstaltungsprüfungen am Ende\njedes Moduls bzw. Tracks zusammen mit den Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter\nmotivieren die Studierenden zu einer kontinuierlichen Beschäftigung mit den Inhalten und Zielen des\nStudiums und gewährleisten einen kumulativen Lernfortschritt. Die kommissionellen Gesamtprüfungen\nerfassen die für den Beruf der/des Ärztin/Arztes in besonderer Weise relevanten Fähigkeiten der\nintegrierenden Erfassung und Lösung von klinischen Problemen.\n1.7.3 Prüfungsordnung\nDie Prüfungsordnung wird im speziellen Teil des Studienplans im Detail ausgeführt.\n1.8 Vorgesehene Evaluierungsmaßnahmen\n1.8.1 Lehrveranstaltungsevaluierung\nRegelmäßige Lehrveranstaltungsevaluierungen werden gemäß den in der Satzung festzulegenden\nEvaluierungsrichtlinien in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle geplant, umgesetzt und\nveröffentlicht.\n1.8.2 Evaluation des Curriculums\nDie Evaluation des Curriculums besteht aus folgenden drei Teilen:\n 1. wird bewertet, ob und in welchem Ausmaß die Umsetzung des Curriculums den Vorgaben aus\n dem Konzept und dem Studienplan entspricht\n 2. ist zu überprüfen, inwieweit sich das Konzept und der vorliegende Studienplan für die Erreichung\n der angestrebten Ausbildungsziele eignen\n 3. werden in regelmäßigen Abständen die Ausbildungsziele und das Qualifikationsprofil selbst einer\n Bewertung unterzogen, um diese ggf. den sich ständig wandelnden gesellschaftlichen\n Anforderungen anpassen zu können.\nFerner soll ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess – basierend auf den Erfahrungen der Lehrenden und\nStudierenden – sicherstellen, dass Unstimmigkeiten und Schwachstellen bezüglich Studienplan und/oder\nUmsetzung desselben ehest möglich behoben werden und nötigenfalls der vorliegende Studienplan\nadaptiert wird.\n1.8.3 Befragung der Absolventinnen und Absolventen\nIn weiterer Folge werden Absolventinnen und Absolventen systematisch befragt, um insbesondere zu\nerfahren, inwieweit die Ausbildung zur/zum Ärztin/Arzt retrospektiv als zufrieden stellend und für die\nberuflichen Erfordernisse als angemessen eingeschätzt wird, respektive welche Stärken und\nVerbesserungspotenziale aus der Sicht der Absolventinnen und Absolventen für das Studium der\nHumanmedizin wahrgenommen werden.\n1.9 Modus für Platzvergabe für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl\nDie Anzahl der Lehrveranstaltungsplätze für die Seminare, Übungen, Seminare mit Übungen und\nExkursionen sind ab dem 2. Semester limitiert.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
},
{
"bulletin": {
"id": 102,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "4",
"published": "2005-11-02T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=102&pDocNr=4864&pOrgNr=1"
},
"index": 3,
"text": "-4-\nª Für nähere Informationen über die Suche nach habilitierten Frauen im deutschsprachigen Raum rufen\n Sie bitte die diesbezüglichen Informationen auf der Homepage des Arbeitskreises für Gleichbehand-\n lungsfragen auf (http://www.meduni-graz.at/akgl/) bzw kontaktieren Sie das Büro des Arbeitskreises\n (akgl-buero@meduni-graz.at; weitere Kontaktdaten unter http://www.meduni-\n graz.at/akgl/kontakt.html).\nª Wird im Folgenden der Begriff „Arbeitsgebiet“ verwendet, ist dieser weit zu interpretieren.\nª Die Abkürzung „UP“ steht im Folgenden für Universitätspersonal.\nI.\nUniversitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Wiss. UP)\ninsbes §§ 94, 97, 98, 99 UG 2002\nAls in den Akt aufzunehmender Nachweis, dass das zuständige universitäre Organ/die zuständige Universi-\ntätseinrichtung nach Frauen als Bewerberinnen gesucht hat, wird angesehen, wenn die ersten drei Maß-\nnahmen und mindestens eine der drei letzten Maßnahmen erfüllt wurden:\n1. Anschreiben von einschlägig habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Frauen.\n2. Aussendung des Ausschreibungstextes an alle Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen mit gleichem\n oder verwandtem Arbeitsgebiet an österreichischen Universitäten. 1\n3. Aussendung des Ausschreibungstextes an mindestens fünf Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen\n gleicher oder verwandter Arbeitsgebiete ausländischer Universitäten.2\n4. Veröffentlichung der Ausschreibung in einer geeigneten Tageszeitung.3\n5. Veröffentlichung der Ausschreibung in österreichischen bzw. internationalen Fachzeitschriften.\n6. Veröffentlichung der Ausschreibung in facheinschlägigen und frauenspezifischen Mailinglisten.4\nII.\nWissenschaftliche MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb (Wiss. UP)\ninsbes §§ 94, 100 UG 2002\nAls in den Akt aufzunehmender Nachweis, dass das zuständige universitäre Organ/die zuständige Universi-\ntätseinrichtung nach Frauen als Bewerberinnen gesucht hat, wird angesehen, wenn mindestens vier der\nsieben folgenden Maßnahmen erfüllt wurden:\n1. Aussendung des Ausschreibungstextes an Absolventinnen der betreffenden Studienrichtung der\n Medizinischen Universität Graz/der Karl-Franzens-Universität Graz/Technischen Universität Graz der\n letzten beiden Jahre.\n2. Aussendung des Ausschreibungstextes an Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen mit gleichem oder\n verwandtem Arbeitsgebiet an österreichischen Universitäten.5\n3. Aussendung des Ausschreibungstextes an mindestens fünf Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen\n gleicher oder verwandter Arbeitsgebiete ausländischer Universitäten.6\n1\n Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Die Aussendung muss an alle Universitäten erfolgen, an denen dieses\nFach vertreten ist.\n2\n Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Von begründbaren Ausnahmen abgesehen, sind Klini-\nken/Zentren/Institute/Abteilungen im deutschsprachigen oder grenznahen Ausland zu wählen.\n3\n Als „geeignete Tageszeitung“ im Sinne dieser Auslegungsgrundlage werden insbesondere die (Wochenend-)Ausgaben von „Der\nStandard“, „Die Presse“, „Die Zeit“, „Wiener Zeitung“ angesehen.\n4\n Informationen über derartige Mailinglisten bzw über die Durchführung von Veröffentlichungen darin erhalten Sie im Büro des Arbeits-\nkreises für Gleichbehandlungsfragen, Kontakt: akgl-buero@meduni-graz.at bzw http://www.meduni-graz.at/akgl/kontakt.html.\n5\n Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Die Aussendung muss an alle Universitäten erfolgen, an denen dieses\nFach vertreten ist.\n6\n Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Von begründbaren Ausnahmen abgesehen, sind Klini-\nken/Zentren/Institute/Abteilungen im deutschsprachigen oder grenznahen Ausland zu wählen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 6562,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "5",
"published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
"teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
},
"index": 19,
"text": "20\nStudium und Studienabschluss vereinbaren lassen.\n(5) Das Rektorat wird angehalten Bedarfserhebungen zum Thema Vereinbarkeit\ndurchzuführen, deren Ergebnisse in geeigneter Form durch die Universität veröffentlicht\nwerden. Aufgrund der Ergebnisse und nach Maßgabe der finanziellen Mittel werden\nentsprechende Maßnahmen gesetzt.\n(6) Die Med Uni Graz setzt nach Möglichkeit personelle, organisatorische und finanzielle\nMaßnahmen zur Deckung des Bedarfes an Kinderbetreuungsmöglichkeiten für\nUniversitätsbedienstete und Studierende mit Betreuungspflichten von minderjährigen\nKindern. Die Med Uni Graz strebt einem Ausbau bzw. eine Erweiterung der bestehenden\nEinrichtungen zur Kinderbetreuung an.\n § 37 Aufgaben der GENDER:UNIT\n(1) An der Med Uni Graz ist gemäß § 19 Abs. 2 Z 7 UG eine OE zur Koordination der\nAufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung\neingerichtet. Sie trägt die Bezeichnung „GENDER:UNIT“. Das Rektorat hat nach Maßgabe\nder budgetären Mittel für die personelle, räumliche und budgetäre Ausstattung dieser OE zu\nsorgen.\n(2) Der Fokus wurde bei der strategischen Entwicklung der OE auf die Bereiche Gleichstellung,\nFrauenförderung und DiM gelegt. Daher hat die GENDER:UNIT insbesondere folgende\nAufgaben:\na. Unterstützung und Beratung der universitären Leitungsorgane und aller\n Universitätsangehörigen in Fragen der Gleichstellung, Frauenförderung und\n Geschlechterforschung sowie des DiM\nb. Durchführung von Projekten zur Gleichstellung, Frauenförderung und\n Geschlechterforschung sowie zum DiM\nc. GM-Projekte wie z.B. Gender Budgeting (= den Gender Aspekt in der Haushaltsführung\n zu berücksichtigen) an der Med Uni Graz zu konzeptionieren und umzusetzen\nd. Gender Controlling Projekte wie z.B. zahlenmäßige Erhebungen der\n Geschlechterverteilung an der Med Uni Graz (blickpunkt:gender)\ne. In Abstimmung mit der OE Personalentwicklung gezielte Frauenförderungsmaßnahmen zu\n konzeptionieren, durchzuführen und zu evaluieren\nf. In Abstimmung mit der OE Personalentwicklung spezielle karrierefördernde\n Weiterbildungsangebote für Frauen bereitzustellen\ng. Interne Weiterbildungsangebote zu Gender und Diversity bereitzustellen\nh. Familienfreundlichkeit und Vereinbarkeit von Hochschule und Beruf/Studium zu fördern\n und mit Angeboten und Projekten zu unterstützen (Servicestelle für Vereinbarkeit)\ni. Kinderbetreuungsangebote für Med Uni Angehörige (kinderCAMPUSbüro)\nj. Angebote, Beratung und Information für pflegende Angehörige und Dual Career Couples\nk. Angebote, Beratung und Information zum Thema Arbeit und Behinderung (Servicestelle\n für Menschen mit Behinderung und/oder chronischen Erkrankungen)\nl. Frauennetzwerke (insbesondere durch Information und Reisekostenunterstützung) zu\n fördern\nm. Gendersensible Medizin/Forschung (durch Information, Hilfe bei der Antragstellung und\n Reisekosten) zu unterstützen\nn. Service, Information und Expertise für Med Uni Angehörige zu den Themen Gender und\n Diversity anzubieten (z.B. Unterstützung bei Forschungsanträgen)\no. Information zu sämtlichen Frauenförderungsmaßnahmen (Stipendien), Veranstaltungen\n (Kongresse, Weiterbildung) bereitzustellen\np. Kooperationen und Vernetzungen mit anderen mit Gleichstellung und Frauenförderung\n befassten universitären und nicht universitären Einrichtungen, Koordination gemeinsamer\n Angebote und Veranstaltungen\n(3) Zur Umsetzung und weiteren Entwicklung vereinbarkeitsfördernder Maßnahmen ist eine\nServicestelle für Vereinbarkeit (GENDER:UNIT) eingerichtet.\n Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n Seite 18 von 22"
},
{
"bulletin": {
"id": 154,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "16",
"published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1"
},
"index": 2,
"text": "-3-\n(5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs. 3\n sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n § 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten sowie der\n Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n(1) Vorstände von Nichtklinischen Organisationseinheiten haben im Rahmen der jeweiligen\n Organisationseinheit folgende Aufgaben:\n 1. Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit zugeordneten\n gemeinsamen Ressourcen;\n 3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben des\n Rektorats;\n 4. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre unter Einhaltung der fachspezifischen Standards;\n 5. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der Organisationseinheit\n zugeordnete Universitätspersonal;\n 6. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über wesentliche\n Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n 7. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im Außenverhältnis.\n(2) Vorstände von Klinischen Organisationseinheiten haben unbeschadet des Abs. 3 im Rahmen der\n jeweiligen Organisationseinheit insbesondere folgende Aufgaben:\n 1. Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit zugeordneten\n gemeinsamen Ressourcen, im Falle von in Klinische Abteilungen gegliederten\n Organisationseinheiten in Übereinstimmung mit deren Leiterinnen und Leitern. An\n Universitätskliniken und Klinischen Instituten haben die Leitung und das Management der\n gemeinsamen Ressourcen in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht für die Forschungs-\n und Lehrtätigkeit im Zusammenwirken mit der Patientenversorgung zu erfolgen;\n 3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben des\n Rektorats;\n 4. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Patientenversorgung unter Einhaltung der\n fachspezifischen Standards;\n 5. Management der Rotation der in Ausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der\n ärztlichen Aus- und Weiterbildung;\n 6. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der Organisationseinheit\n zugeordnete Personal, betreffend Dienstpläne und Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen;\n 7. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über wesentliche\n Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n 8. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im Außenverhältnis;\n 9. Bei nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken übernimmt der Vorstand alle gemäß\n § 5(3) der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung zugeordneten Aufgaben.\n(3) Die Leiterinnen und Leiter der Klinischen Abteilungen haben im Rahmen der jeweiligen Klinischen\n Abteilung folgende Aufgaben:\n 1. Die Führung der laufenden Geschäfte der Klinischen Abteilung, insbesondere in Forschung, Lehre\n und Patientenversorgung, letzteres unter Wahrnehmung der fachspezifischen ärztlichen\n Letztverantwortung und unter Bedachtnahme auf leistungsadäquaten Plan und Einsatzes der\n Ressourcen;\n 2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben des\n Rektorats sowie der diesbezüglichen Organisationsvorgaben des Vorstandes der Klinischen\n Organisationseinheit;\n 3. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Patientenversorgung unter Einhaltung der\n fachspezifischen Standards und der entwickelten Diagnose- und Behandlungspfade;\n 4. Ärztliche Aus- und Weiterbildung; Überwachung und Berichtspflicht über das Erreichen der\n Ausbildungsziele der in Ausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 7509,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "9",
"published": "2019-11-27T00:00:00+01:00",
"teaser": "Geschäftsordnung des Senats; Beirat der Szolomayer Privatstiftung; Entsendungen in die Curricularkommissionen; Ethikkommission: Nachnominierungen; Einteilung des Studienjahres 2020/21; Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Leitungen: Bestellung zur Stellvertreterin des Leiters der Organisationseinheit Recht und Risikomanagement; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7509&pDocNr=968154&pOrgNr=1"
},
"index": 40,
"text": "41\n Tenure Track Professor of Ocular Surface Pathology with an Emphasis\n on Dry Eye Syndrome\n Department of Opthalmology\nWe are looking for an excellent ophthalmologist and researcher with great potential to develop an\ninternationally renowned scientific and research agenda for ocular surface pathology with an emphasis\non dry eye syndrome.\nThe successful candidate should be a qualified expert in conservative and surgical treatment of anterior\nsegment pathologies with a good international scientific network and promote ocular surface pathology\nin research, teaching and patient care with an emphasis on dry eye syndrome.\nThe Department of Ophthalmology takes a holistic healthcare approach according to the biopsychosocial\nmodel when treating its patients. The successful candidate should be willing to engage in\ninterdisciplinary and interprofessional cooperation between different specialist areas as well as with\noccupational groups that provide care and technical medical services.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement\n(assistant professor) the career advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate\nprofessor (tenure track professor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate\ndemonstrates outstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled\nas quickly as possible.\nCore duties and responsibilities:\n Innovatively advancing the scientific development of ocular surface pathology with an emphasis\n on dry eye syndrome and a focus on microbiome and biomarker research as well as stem cell\n transplantation\n Creating patient cohorts with high-quality samples and data\n Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas and doctoral\n studies\n Managing ocular surface pathology and its associated laboratories (optional)\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n Degree in human medicine and a relevant doctoral degree\n Authorization to practice as an ophthalmologist and optometrist in Austria\n Extensive research expertise in the field of ocular surface pathologies with an emphasis on dry eye\n syndrome\n Proven track record in teaching and lecturing in ophthalmology\n Proven track record of high-impact publications and third-party funding acquisition\n Experience in managing scientific working groups\n Skills in the following areas of ophthalmology:\n o Clinical expertise in the field of ocular surface pathologies with an emphasis on dry eye\n syndrome\n o Anterior segment surgical experience including transplants\n High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n Highly willing to participate in interdisciplinary and interprofessional cooperation\n MTBl. vom 27.11.2019, StJ 2019/20, 9. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 7769,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "22",
"published": "2020-03-11T00:00:00+01:00",
"teaser": "Geschäftsordnung des Rektorats; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderungen; Richtlinie des Rektorats: IKS-Richtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7769&pDocNr=1002162&pOrgNr=1"
},
"index": 23,
"text": "24\n ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n(1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der\n Medizinischen Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n(2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach\n Maßgabe der §§ 20 Abs. 5 und 32 UG idR auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des\n aktiven Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes im Klinischen Bereich gemäß\n § 32 Abs. 1 UG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer\n strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung\n oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um\n einen Vorstand einer Klinischen Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt\n Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(4) Die Leiterin oder der Leiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter einer\n Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG von der Rektorin oder vom Rektor\n bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs.\n 3 sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n § 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten\n sowie der Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n(1) Vorstände von Forschungszentren (Research Centers) haben im Rahmen der jeweiligen\n Organisationeinheiten folgende Aufgaben:\n 1. Vorsitz und Koordination des Strategiekomitees (Strategy Committee) mit der\n Zielsetzung, das Forschungsprofil des Forschungszentrums (Research Center)\n kontinuierlich weiterzuentwickeln, sodass es nach innen kooperationsfördernd wirkt\n und nach außen zur Profilbildung der Medizinischen Universität Graz beiträgt;\n 2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats sofern diese Verantwortung nicht an die jeweiligen\n Lehrstuhlinhaber/Lehrstuhlinhaberinnen bzw. Diagnostik & Forschungs- (Abkürzung:\n D&F) Institutsleiter/Institutsleiterinnen delegiert wird;\n 3. Sicherstellung der Erarbeitung von mittelfristigen strategischen Personal- und\n Infrastrukturplänen im Strategiekomitee im Sinne der Kooperation und Profilbildung;\n Mitwirkung bei Rekrutierungen; Coaching aufstrebender Teams;\n 4. Aufbau von und Unterstützung bei der Bildung von strategischen Partnerschaften und\n größeren Forschungsvorhaben;\n 5. Qualitätssicherung und Berücksichtigung von Open Science Ansätzen, vor allem Open\n Reproducible Research;\n 6. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im\n Außenverhältnis.\n(2) Vorstände von Nichtklinischen Instituten haben im Rahmen der jeweiligen\n Organisationseinheit folgende Aufgaben:\n 1. Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit\n zugeordneten Ressourcen;\n 3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats;\n Seite 2 von 10 Stand: Mitteilungsblatt vom 11.03.2020, StJ 2019/20, 22.Stk. RN112\n Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G"
},
{
"bulletin": {
"id": 8974,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "35",
"published": "2021-05-12T00:00:00+02:00",
"teaser": "Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Termine für den Festakt anlässlich der Verleihung akademischer Grade, Sommersemester 2021; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8974&pDocNr=1138095&pOrgNr=1"
},
"index": 3,
"text": "4\n ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n(1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der\n Medizinischen Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n(2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach\n Maßgabe der §§ 20 Abs. 5 und 32 UG idR auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des\n aktiven Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes im Klinischen Bereich gemäß\n § 32 Abs. 1 UG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer\n strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung\n oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um\n einen Vorstand einer Klinischen Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt\n Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(4) Die Leiterin oder der Leiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter einer\n Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG von der Rektorin oder vom Rektor\n bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs.\n 3 sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n § 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten\n sowie der Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n(1) Vorstände von Forschungszentren (Research Centers) haben im Rahmen der jeweiligen\n Organisationeinheiten folgende Aufgaben:\n 1. Vorsitz und Koordination des Strategiekomitees (Strategy Committee) mit der\n Zielsetzung, das Forschungsprofil des Forschungszentrums (Research Center)\n kontinuierlich weiterzuentwickeln, sodass es nach innen kooperationsfördernd wirkt\n und nach außen zur Profilbildung der Medizinischen Universität Graz beiträgt;\n 2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats sofern diese Verantwortung nicht an die jeweiligen\n Lehrstuhlinhaber/Lehrstuhlinhaberinnen bzw. Diagnostik & Forschungs- (Abkürzung:\n D&F) Institutsleiter/Institutsleiterinnen delegiert wird;\n 3. Sicherstellung der Erarbeitung von mittelfristigen strategischen Personal- und\n Infrastrukturplänen im Strategiekomitee im Sinne der Kooperation und Profilbildung;\n Mitwirkung bei Rekrutierungen; Coaching aufstrebender Teams;\n 4. Aufbau von und Unterstützung bei der Bildung von strategischen Partnerschaften und\n größeren Forschungsvorhaben;\n 5. Qualitätssicherung und Berücksichtigung von Open Science Ansätzen, vor allem Open\n Reproducible Research;\n 6. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im\n Außenverhältnis.\n(2) Vorstände von Nichtklinischen Instituten haben im Rahmen der jeweiligen\n Organisationseinheit folgende Aufgaben:\n 1. Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit\n zugeordneten Ressourcen;\n 3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats;\n Seite 2 von 10 Stand: Mitteilungsblatt vom 11.03.2020, StJ 2019/20, 22.Stk. RN112\n Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G"
},
{
"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
},
"index": 12,
"text": "13\nBereitstellung von an der MUG nicht vorhandenen Lehrressourcen. Zur Erleichterung der operativen und\nstudienrechtlichen Abläufe erfolgt die Abwicklung weitgehend autonom an der MUG.\nWie groß das Interesse an dieser neuen Ausbildung ist, sieht man daran, dass sowohl 2004/05, als auch\n2005/06 mehr als 200 Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu verzeichnen waren.\nZukünftige Entwicklungen:\nNach vollständiger Einrichtung des Bakkalaureatsstudiums (erstmalige Abhaltung des dritten Studienjahres\n2006/07) soll ein Magisterstudium und in Folge ein Doktoratsstudium eingerichtet werden, um den\nAbsolventinnen und Absolventen des Bakkalaureatsstudiums eine den Bologna-Kriterien entsprechende\nAuswahl an Weiterqualifizierungsmöglichkeiten zu bieten.\nWesentlich für die Zukunft des Pflegewissenschaftsstudiums auf allen drei Ebenen waren die\n\u0001 Besetzung der entsprechenden Professur seit 1.1.2006 (vgl. Kapitel 8.2.3) und die\n\u0001 Institutionalisierung durch die Gründung einer eigenen Organisationseinheit für Pflegewissenschaften\nDie Kosten dieses Studiums sind im Zukunftspaket 2020 der MUG detailliert dargestellt. Eine\nAnschubfinanzierung von Seiten des Landes Steiermark erleichtert in den ersten Jahren die Umsetzung dieses\nneuen und innovativen Lehrangebots.\n3.2.1.4 Kontinuierliche Weiterentwicklung des Studienangebots\nGerade bei medizinischen Studienrichtungen stellt sich immer wieder die Frage des Verhältnisses zwischen\nallgemeinen Bildungszielen und spezifischen Ausbildungszielen. Besonders deutlich wird am Beispiel des\nDiplomstudiums für Zahnmedizin, welches mit der Approbation zur zahnärztlichen Berufstätigkeit abschließt.\nDie MUG wird einen breiten Diskussionsprozess einleiten mit dem Ziel, über das bestehende Studienangebot\nhinaus neue und attraktive Studienwege zu entwickeln, die nicht nur die allgemeinen Bildungsziele besser\nfördern, sondern auch neue Zugänge zur medizinischen Ausbildung eröffnen sollen.\nDamit sollte auch die Möglichkeit geschaffen werden, den Bologna-Prozess in den medizinischen Studien\nbesser als bisher realisieren zu können: Die Medizinische Universität Graz strebt mittelfristig einen\ngemeinsamen Ausbildungsweg (common trunk) der Grundlagenfächer in allen angebotenen Studien an, der\nmit der Verleihung eines Bachelor Degrees abschließen könnte. Dies würde den Studierenden einen\nberufsfähigen Teilabschluss ermöglichen und gleichzeitig Bestandteil eines mehrstufigen Reihungs- oder\nAuswahlverfahrens bilden können.\n3.2.2 Graduate/Postgraduate Studien\nIn diesem Bereich existiert derzeit das zweijährige Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaften,\nwelches sowohl von Absolventinnen und Absolventen medizinischer, als auch fachnaher\nnaturwissenschaftlicher Studienrichtungen belegt werden kann.\nDarüber hinaus beabsichtigt die MUG, einen Studienplan für ein hochwertiges und kompetitives PhD-\nProgramm zu entwickeln, welches dem Bologna Prozess Rechnung trägt, und dessen Qualität dem PhD-\nStandard der wissenschaftlich maßgebenden Länder entspricht. Dieses PhD-Studium soll ab dem Studienjahr\n2006/07 realisiert werden.\nWesentliche Rahmenbedingungen:\n\u0001 Das PhD-Studium ist für überdurchschnittlich motivierte und qualifizierte Studentinnen und Studenten\n vorgesehen, die Forschung als Beruf ergreifen wollen.\n\u0001 PhD-Dissertantinnen und -Dissertanten sind Jungforscherinnen und -forscher (Young Scientists), die eine\n finanzielle Absicherung - möglicherweise durch Stipendien - erhalten sollen.\n\u0001 Das PhD-Studium wird in thematischen PhD Programmen angeboten, zu denen sich Forscherinnen und\n Forscher, Institute und Kliniken zusammenschließen können.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 9034,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "38",
"published": "2021-06-02T00:00:00+02:00",
"teaser": "Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9034&pDocNr=1143019&pOrgNr=1"
},
"index": 3,
"text": "4\n ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n(1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der\n Medizinischen Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n(2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach\n Maßgabe der §§ 20 Abs. 5 und 32 UG idR auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des\n aktiven Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes im Klinischen Bereich gemäß\n § 32 Abs. 1 UG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer\n strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung\n oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um\n einen Vorstand einer Klinischen Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt\n Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(4) Die Leiterin oder der Leiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter einer\n Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG von der Rektorin oder vom Rektor\n bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs.\n 3 sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n § 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten\n sowie der Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n(1) Vorstände von Forschungszentren (Research Centers) haben im Rahmen der jeweiligen\n Organisationeinheiten folgende Aufgaben:\n 1. Vorsitz und Koordination des Strategiekomitees (Strategy Committee) mit der\n Zielsetzung, das Forschungsprofil des Forschungszentrums (Research Center)\n kontinuierlich weiterzuentwickeln, sodass es nach innen kooperationsfördernd wirkt\n und nach außen zur Profilbildung der Medizinischen Universität Graz beiträgt;\n 2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats sofern diese Verantwortung nicht an die jeweiligen\n Lehrstuhlinhaber/Lehrstuhlinhaberinnen bzw. Diagnostik & Forschungs- (Abkürzung:\n D&F) Institutsleiter/Institutsleiterinnen delegiert wird;\n 3. Sicherstellung der Erarbeitung von mittelfristigen strategischen Personal- und\n Infrastrukturplänen im Strategiekomitee im Sinne der Kooperation und Profilbildung;\n Mitwirkung bei Rekrutierungen; Coaching aufstrebender Teams;\n 4. Aufbau von und Unterstützung bei der Bildung von strategischen Partnerschaften und\n größeren Forschungsvorhaben;\n 5. Qualitätssicherung und Berücksichtigung von Open Science Ansätzen, vor allem Open\n Reproducible Research;\n 6. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im\n Außenverhältnis.\n(2) Vorstände von Nichtklinischen Instituten haben im Rahmen der jeweiligen\n Organisationseinheit folgende Aufgaben:\n 1. Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit\n zugeordneten Ressourcen;\n 3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats;\n Seite 2 von 10 Stand: Mitteilungsblatt vom 02.06.2021, StJ 2020/21, 38. Stk. RN142\n Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G"
},
{
"bulletin": {
"id": 4568,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "3",
"published": "2014-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Suppl. Vorstand KIMCL;SubOrgPlan Änderung OE Studium und Lehre sowie Forschungsinfrastruktur; RL Datenschutzordnung Änderung; BV ExperInnenstatus; Wahlkundmachung Dienststellenwahlausschusses PV-Wahl 26. und 27. Nov. 2014; Einsetzung Habilitationskomissionen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4568&pDocNr=289749&pOrgNr=1"
},
"index": 26,
"text": "- 27 -\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. Dr. Otto Dapunt, Abteilung für Herzchirurgie, gerne zur Verfügung.\nKontakt: otto.dapunt@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-80677.\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W24 ex 2014/15 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die\nBewerbungsfrist endet am 26. November 2014 www.medunigraz.at/stellen\n Senior Lecturer (w/m)\n (Verwendungsgruppe B1)\n am Institut für Allgemeinmedizin und evidenzbasierte Versorgungsforschung,\n zu besetzen ab 01.01. 2015 (vorbehaltlich der Einrichtung des Instituts),\n Teilzeit: 10 Wochenstunden befristet auf 2 Jahre mit Option auf Verlängerung\nKernaufgaben\n Selbstständige Organisation von Lehrveranstaltungen der Allgemeinmedizin\n Wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet Lehre (Evaluation des Unterrichts)\n Übernahme von Koordinations- und Organisationsaufgaben der vielfältigen Lehrveranstaltungen und\n Abstimmung mit der allgemeinmedizinischen Lehre an anderen medizinischen Universitäten\n Ausbau und Pflege des Netzwerks der LehrärztInnen\n Mitwirkung bei Forschungsprojekten und klinischen Studien\nFachliche Anforderungen:\n Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n Abgeschlossene Turnusausbildung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin\n Klinische Vorerfahrung/Erfahrung im hausärztlichen Bereich von Vorteil\n Kenntnisse in Lehre und Lehrevaluation auf dem Fachgebiet Allgemeinmedizin von Vorteil\n Zusatzqualifikationen (Epidemiologie, Public Health, Medical Education,\n Qualitätsförderung) von Vorteil\n Eigene Forschungs- und Publikationserfahrung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin von Vorteil\n EDV-Kenntnisse (z.B. SPSS)\n Fremdsprachenkenntnisse (English B2 – Maturaniveau)\nPersönliche Anforderungen:\n Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n Bereitschaft zu Forschungsaufenthalten und Hospitationen an anderen Universitäten oder\n Einrichtungen\n Teamorientierung\n Lernbereitschaft\nFür diese Position bieten wir Ihnen ein kollektivvertragliches Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung)\nvon EUR 2.615,80 brutto zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile.\nDie Stellen werden mit Eröffnung des Instituts für Allgemeinmedizin und evidenzbasierte\nVersorgungsforschung besetzt. Wir werden uns bemühen ein starkes, junges und sympathisches\nTeam mit flachen Hierarchien zu formieren, welches sich der gemeinsamen Kernaufgabe des erfolg-\nreichen Aufbaues des neuen Instituts an der MUG widmen soll. Wenn auch die Schwerpunkte innerhalb\ndes Instituts und der Mitarbeiter unterschiedlich gelagert sind, werden die Hauptschwerpunkte Wissen-\nschaft und Lehre in der Allgemeinmedizin von allen MitarbeiterInnen in unterschiedlicher Ausprägung\nbedient. Die selbstständige Akquise von Forschungsprojekten ist nicht Voraussetzung für eine Einstel-\nlung, aber eine hohe Lernbereitschaft und Engagement und Offenheit für neue Aufgaben wird erwartet.\n in in\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. Dr. Andrea Siebenhofer-Kroitzsch, Leiterin der des Instituts für\nAllgemeinmedizin und evidenzbasierte Versorgungsforschung, gerne zur Verfügung. Kontakt:\nandrea.siebenhofer@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-17708.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W41 ex 2013/14 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 05.11.2014, StJ 2014/15, 3. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2345,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "2",
"published": "2010-10-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2345&pDocNr=34509&pOrgNr=1"
},
"index": 6,
"text": "-7-\n Aktive Einbeziehung des Generalthemas in die unter Punkt 2 genannten universitären\n Planungsaktivitäten (zB gemeinsame Planung bzgl. Infrastrukturanschaffungen („Roadmap“),\n Besetzung von Professuren, Strukturentwicklungsmaßnahmen, Research Units u.ä. )\n Organisation von gemeinsamen regelmäßigen Treffen zum Erfahrungs- und Wissensaustausch, zur\n Darlegung der Forschungsergebnisse sowie zur Aktivitätsplanung und zum Aktivitätsmonitoring\n4. Mitgliedschaft\nDie Beantragung der Mitgliedschaft ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen\nBereichs erforderlich und erfolgt schriftlich oder per Email bei dem/der SprecherIn des Generalthemas.\nLetztere haben innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung eine\nMitgliederversammlung einzuberufen, bei der die Mitglieder bestätigt und die Organe gewählt werden.\nÜber die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet das jeweilige Exekutivkomitee des Generalthemas mit\neinfacher Mehrheit, wobei die zusätzliche Mitgliedschaft in einem Forschungfeld möglich ist, jedoch im\nAntrag vermerkt werden muss.\nFolgende Arten der Mitgliedschaft sind möglich:\nOrdentliche Mitglieder\n Wissenschaftlich arbeitende Angehörige des Universitätspersonals, die in der Forschung des\n jeweiligen Feldes aktiv forschen und publizieren unabhängig vom Beschäftigungsausmaß\n Pensionierte und emeritierte Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals\nAssoziierte Mitglieder\n Wissenschafter/innen anderer Universitäten und/oder Forschungseinrichtungen, wenn diese von\n einem Mitglied zur Aufnahme vorgeschlagen werden und die Aufnahme von diesem begründet\n wird\n Mitarbeiter/innen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes), die im\n jeweiligen Feld aktiv forschen und publizieren\nAssoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.\nEs ist nicht möglich, die Funktion eines Sprechers/einer Sprecherin bzw. eines stellvertretenden\nSprechers/einer stellvertretenden Sprecherin gleichzeitig für das Generalthema und ein weiteres\nForschungsfeld auszuüben.\n Die Mitgliedschaft endet\n i. durch Rücktritt des ordentlichen oder assozierten Mitgliedes\n ii. bei Ausscheiden des ordentlichen Mitgliedes aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis an der\n MUG, wenn kein Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft gestellt wird\n iii. durch Ausschluss aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung\nEin Beschluss über einen Ausschluss kann nur erfolgen, nachdem ein ordentliches Mitglied bei dem/r\nSprecherIn die Beendigung der Mitgliedschaft eines anderen Mitgliedes schriftlich beantragt und begründet\nhat.\nOrdentlichen Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten\n Vorschläge zur Arbeit und Weiterentwicklung des Generalthemas gemäß Punkt 2\n Nachweis einschlägiger Forschungsaktivität (Publikationen, Projekte)\n Dokumentation der für das Generalthema relevanten Aktivitäten als Aktivitäten des Generalthemas\n in der Forschungsdokumentation und anderen Berichten\n Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Punkt 2\n5. Organe\n5.1. Mitgliederversammlung\n Der Mitgliederversammlung gehören alle in Punkt 3 genannten Mitglieder des jeweiligen\n Generalthemas an. Stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder.\n Die Mitgliederversammlung ist von dem/r Sprecher/in mindestens einmal pro Jahr einzuberufen.\n Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies bei dem/r\n Sprecher/in schriftlich oder auf elektronischem Weg beantragt.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 06.10.2010, StJ 2010/11, 2.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 242,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "29",
"published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
},
"index": 64,
"text": "- 65 -\nTrack NBI IVa Medizintechnik\nTrack NBI IVb CWA (Computerunterstützes wissenschaftliches Arbeiten)\n9. Semester und 10. Semester\nModul 25 - Schmerz und Extremsituationen\nSterbende(r) Patient/in; Palliativtherapie; Intensivpflichtige(r) Patient/in; Schmerzbehandlung; Periopera-\ntive Versorgung; Notfälle; medizinrechtliche und rechtsmedizinische Aspekte;\nDabei werden in mindestens 4 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten geübt: Intubation und\nBeatmung\nModul 26 - Zirkulation, Rekonstruktion und Ersatz\nErkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems; Rekanalisierende Maßnahmen; Transplantation;\nDabei werden in mindestens 13 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten geübt: Klinische Visite\nund ärztliches Gespräch.\nModul 28 - Metabolismus und Elimination\nStörungen der Homöostase; Erkrankungen der Nieren, der Harnwege und der männlichen Genitalorgane;\nRechtsmedizin.\nModul 29 - Grenzflächen\nErkrankungen der Haut, des Mundes, der Ohren, der Nase und des oberen Respirationstrakts.\nTrack ÄF V - Ärztliche Fertigkeiten V\nTrack KSR IVa – Ethik\nTrack KSR IVb - Gesundheitspsychologische Aspekte des ärztlichen Berufs\nTrack NBI V – Naturwissenschaften / Biomed.Technik / Informationswissenschaften V\n2.3. Dritter Studienabschnitt\nDer dritte Studienabschnitt umfasst 2 Semester. 1 SSt Seminar und die 5 Wochen Pflichtfamulatur (Fa)\nbeziehen sich auf das Fach Allgemeinmedizin. 1 SSt Übung ist reserviert zur Erlernung praktischer ärztli-\ncher diagnostischer Fertigkeiten und 1 SSt Übung sowie 1 SSt Seminar für praktische Notfallmedizin. 2\nSSt pro Fächergruppe sind SE der jeweiligen Fächergruppe zugewiesen. Die restlichen Stunden sind den\nPraktika zugeordnet, wobei jeweils ein Fach aus jeweils einer der folgenden Fächergruppen zu wählen ist,\nwobei die Fächer aus der 1. und 2. Gruppe über 10 Wochen, die Fächer aus der 3. Gruppe über 5 Wo-\nchen abgehalten werden.\n2.3.2 Bestimmungen für die Praktika der Fächergruppen\nDem Praktikum der einzelnen Fächergruppen sind die gem. Anhang angeführten SSt und ECTS zugeord-\nnet.\nDie Anwesenheit im Praktikum beträgt 3 Tage/Woche a 8 Stunden/Tag (bzw. 240 Stunden in der Fä-\nchergruppe 1 und 2 und 120 Stunden in der Fächergruppe 3). Sofern aus organisatorischen Gründen\nerforderlich kann die Anwesenheitszeit auf bis zu 12 Stunden/Tag im Zeitraum 6-18 Uhr ergänzt werden,\nwobei die Gesamtsumme an Stunden (240 für Gruppe 1 und 2, 120 für Gruppe 3) unverändert bleibt.\nEine Abwesenheit von bis zu 4 Tagen (32 Stunden) jeweils in Fächergruppe 1 und 2 bzw. 2 Tagen (16\nStunden) in Fächergruppe 3 ist zulässig, wenn diese begründet und schriftlich bestätigt wird (z.B. Krank-\nheit, Amtswege). Ein Nachholen wird empfohlen. Überschreitet die Abwesenheit die angegebene Anzahl\nvon Tagen/Stunden, ist ein Nachholen für die positive Absolvierung verpflichtend (dabei sind Wochen-\nenddienste oder Dienste bis 24 Uhr zulässig).\nZusätzlich zum oben genannten Zeitrahmen kann pro Fächergruppe ein Nachtdienst vorgeschrieben wer-\nden (zusätzliche 12 Stunden zum oben genannten Zeitkontingent pro Fächergruppe von 18-6 Uhr) für\nden kein Zeitausgleich erfolgt. Weitere zusätzliche Nachtdienste (18-6 Uhr) erfolgen ausschließlich frei-\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
},
{
"bulletin": {
"id": 303,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "19",
"published": "2005-06-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "-5-\n(9) Das Rektorat kann auf Antrag eines Mitglieds des Rektorates zu einzelnen Gegenständen seiner\n Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.\n(10) Über die Sitzung des Rektorates ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich Ort und Tag der\n Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Wortlaut der Beschlüsse ergeben. Auf Antrag\n eines Mitgliedes des Rektorates ist seine vom Beschluss abweichende Meinung zu Protokoll zu\n nehmen. Die Niederschrift sowie die Beschlussausfertigungen werden in der nächsten, dem Zugang\n der Niederschrift folgenden Sitzung genehmigt. Bei dieser Sitzung abwesende Mitglieder des Rekto-\n rates können in der ersten Sitzung, an der sie wieder teilnehmen, die nochmalige Beschlussfassung\n über die Genehmigung der Niederschrift und der Beschlussausfertigungen verlangen. Beschlüsse\n des Rektorates, die außerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, sind in der Niederschrift über die\n nächste Sitzung des Rektorates aufzunehmen. Die Niederschriften und Beschlussausfertigungen\n sind fortlaufend zu nummerieren und allen Mitgliedern des Rektorates unverzüglich zu übermitteln.\n(11) Die Beschlüsse des Rektorates sind gesondert bezüglich Inhalt und Beschlussergebnis auszuferti-\n gen. Die Beschlussausfertigung hat zumindest den Wortlaut des Beschlusses, den Tag der Be-\n schlussfassung, die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des Rektorates, das Stimmen-\n verhältnis sowie erforderlichenfalls Beilagen und Beschlussvorlagen, auf die der Beschluss Bezug\n nimmt, zu enthalten.\n(12) Der Vollzug der Beschlüsse des Rektorates obliegt jenem Mitglied des Rektorates, das aufgrund der\n Geschäftsverteilung des Rektorates zuständig ist. Sofern durch den Beschluss des Rektorates der\n Tätigkeitsbereich von Organisationseinheiten der Medizinischen Universität betroffen ist, ist diesen\n der Beschluss des Rektorates zur Kenntnis zu bringen.\n(13) Die Mitglieder des Rektorates sowie die beigezogenen Auskunftspersonen und Fachleute sind zur\n Verschwiegenheit verpflichtet.\n § 8 Rechenschaftslegung\n(1) Der Rektor, die Vizerektorin und die Vizerektoren berichten dem Rektorat nach den Grundsätzen\n ordnungsgemäßer und übersichtlicher Rechenschaftslegung sowie nach den jeweils geltenden Ge-\n barungsrichtlinien. Sobald nennenswerte Abweichungen von den geplanten Entwicklungen eintreten,\n haben der Rektor und die Vizerektorin bzw. die Vizerektoren dem Rektorat darüber Erläuterungen zu\n geben.\n(2) Überschreitungen der genehmigten Budgetpositionen um mehr als 10% im Einzelfall bedürfen vor\n ihrer Aus-/Durchführung der Zustimmung des Rektorates, ausgenommen zur Abwendung drohender\n Schäden bzw. bei Bedeckung durch andere Budgetpositionen des jeweiligen Geschäftsbereiches.\n § 9 Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen\nUnbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 1 UG 2002 ist die Zustimmung des Universitätsrates für\nfolgende Angelegenheiten einzuholen:\n(1) Maßnahmen oder Geschäfte, die für die Medizinische Universität Graz von außergewöhnlicher Be-\n deutung sind, oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen\n der vorherigen Zustimmung des Universitätsrates.\n(2) Jährliches Budget und roulierende Dreijahresfinanzvorschau (jeweils Cash Flow, Aufwand und In-\n vestitionen); jährlicher Stellenplan und roulierende Dreijahresstellenplanvorschau.\n(3) Gründung von Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen sowie Erwerb, Belastung und Veräuße-\n rung von Beteiligungen daran und von Liegenschaften.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 287,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "5",
"published": "2004-12-01T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=287&pDocNr=5377&pOrgNr=1"
},
"index": 1,
"text": "-2-\n 2. Abschnitt\n Wissenschaftliche Organisationseinheiten\n § 3 Allgemeines\n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben im wissenschaftlichen Bereich werden „Wissenschaftliche Organisati-\n onseinheiten“ eingerichtet.\n(2) Diese Organisationsformen differieren im Nichtklinischen und Klinischen Bereich wegen der un-\n terschiedlichen Rechtspflichten für die Organisation. Sie sind daher unterschiedlich für den Nicht-\n klinischen Bereich gemäß § 6 und den Klinischen Bereich gemäß § 7 gestaltet.\n(3) „Nichtklinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“, deren\n Grundform das „Institut“ ist. „Interdisziplinäre Zentren“ können im Nichtklinischen Bereich einge-\n richtet werden, die keine Organisationseinheiten gemäß den Bestimmungen des UG 2002 sind,\n sondern Organisationsformen zur Intensivierung der Lehre sowie der wissenschaftlichen Zu-\n sammenarbeit. Die Organisationsform erfolgt durch Vorgabe des Rektorates, dies in Abstimmung\n mit den Institutsleiterinnen und Institutsleitern.\n(4) „Klinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“, welche\n gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bilden und die Bezeichnungen „Universi-\n tätskliniken“, „Klinische Institute“ und „Gemeinsame Einrichtungen“ tragen. Als Unterteilung der\n „Klinischen Organisationseinheiten“ sind die im § 7 Abs. 2 angeführten „Klinischen Abteilungen“\n im Einvernehmen mit dem Krankenanstaltenträger und mit der Zustimmung der Bundesministerin\n oder des Bundesministers gemäß § 29 Abs. 2 UG 2002 sowie gemäß § 25 c Abs. 3 KALG mit\n Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Letztere entsprechen hinsicht-\n lich der Krankenversorgung den §§ 7, 7a KAKuG. Organisationseinheit übergreifende „Interdiszi-\n plinäre Zentren“ (Fachbereiche gemäß § 25b KALG) können eingerichtet werden, die keine Or-\n ganisationseinheiten gemäß den Bestimmungen des UG 2002 sind, sondern Organisationsfor-\n men zur Intensivierung der Lehre, der wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie der interdis-\n ziplinären Patientenversorgung. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zu-\n stimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers und des Einvernehmens mit dem Trä-\n ger der Krankenanstalt.\n § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n(1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der Medizinischen\n Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n(2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Maßga-\n be der §§ 20 Abs. 5 und 32 UG 2002 auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des aktiven\n Dienstverhältnisses. Handelt es sich um einen Vorstand einer Klinischen Organisationseinheit, ist\n dem Träger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen\n Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begrün-\n deten Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um einen Vorstand einer Klini-\n schen Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme\n zu geben.\n(4) Die Leiterin oder der Leiter einer Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG 2002 von\n der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur Stel-\n lungnahme zu geben.\n(5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs. 3 (4)\n sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 17,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "5",
"published": "2003-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=17&pDocNr=4676&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "-5-\n(8) Jedes Mitglied der Kommission kann weiters in der Sitzung nach Genehmigung der Tagesordnung\nverlangen, dass von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der-\nartige Gegenstände sind aufzunehmen, wenn nicht mehr als ein anwesendes stimmberechtigtes Mit-\nglied widerspricht und es sich nicht um Angelegenheiten gem. § 7 (8) handelt (Ad Hoc-\nTagesordnungspunkte).\n(9) Unter den Tagesordnungspunkten ”Berichte” und ”Allfälliges” dürfen Beschlüsse nicht gefasst wer-\nden; unter dem Tagesordnungspunkt ”Allfälliges” dürfen schon behandelte Tagesordnungspunkte\nnicht wieder aufgenommen werden.\n§ 9. Leitung der Sitzungen, Aufgaben der/des Vorsitzenden (bzw. der Sprecherin/des Sprechers\nvon Studienkommissionen)\n(1) Die Sitzung der Kommission ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von\nder/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu\nleiten. Bei Verhinderung der Vorgenannten führt das an Lebensjahren älteste für den Vorsitz wählbare\nMitglied der Kommission die Geschäfte der/des Vorsitzenden.\n(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr/ihm obliegt die Aufrechterhaltung der\nOrdnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie oder er erteilt das Wort, ruft ”zur\nSache” und ”zur Ordnung”. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest, prüft die Vertretung von ver-\nhinderten Mitgliedern, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.\n(3) Die/der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls nach Inkrafttreten der Geschäftsord-\nnung auf die Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute der Kommis-\nsion zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinzuweisen.\n(4) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die/der Vorsitzende festzustellen, ob noch Wort-\nmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.\n(5) Die/der Vorsitzende kann die Sitzung für die Dauer von längstens 60 Minuten unterbrechen.\n(6) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 60 Minuten hat auf Verlangen eines Viertels der anwe-\nsenden stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.\n(7) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 30 Minuten hat auf Verlangen aller anwesenden Mit-\nglieder einer Personengruppe zu erfolgen.\n(8) Eine Kommission kann beschließen,\n 1. die Sitzung für die Dauer von längstens 120 Minuten zu unterbrechen;\n 2. einen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung zu vertagen;\n 3. bei langer Sitzungsdauer die Sitzung auszusetzen und nach spätestens 24 Stunden\n zum Stand des Abbruchs wieder aufzunehmen.\n(9) Bei Studienkommissionen gibt es keine Vorsitzenden. Die Aufgaben und Pflichten der Vorsitzen-\nden werden durch die Sprecherin/den Sprecher und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter der jewei-\nligen Studienkommission übernommen.\n§ 10. Berichterstattung und Auskünfte\n(1) Soweit im UG02 oder der Satzung der MedUGraz nicht zusätzliche Berichtspflichten vorgesehen\nsind, hat zu Beginn jeder Sitzung der Kommission in jedem Fall die/der Vorsitzende zu berichten.\nWenn die betreffende Angelegenheit nicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes bildet,\nist jedenfalls zu berichten über\n 1. die Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. die Vollziehung der Beschlüsse der Kommission;\n 3. Mitteilungen des zuständigen Ministeriums;"
},
{
"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
},
"index": 23,
"text": "24\n 4. Studiendauer, wobei bei berufsbegleitenden Universitätslehrgängen der Arbeitsaufwand pro\n Semster deutlich unter 30 ECTS-Anrechnungspunkten liegen muss um eine entsprechende\n Studierbarkeit zu gewährleisten;\n 5. Aufbau und Gliederung;\n 6. Lehr- und Lernformen und Unterrichtssprache;\n 7. Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer;\n 8. Prüfungsordnung;\n 9. Abschluss, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.\n (5) Den Studienleistungen sind ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne von § 54 (2) UG idgF zuzuteilen.\n (6) Im Curriculum eines Universitätslehrganges ist eine Höchststudiendauer vorzusehen, die\n mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst (§ 56 (5) UG idgF). Die\n Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende die im Curriculum eines Universitätslehrganges\n festgelegte Höchststudiendauer überschreitet (§ 71 (1) Z 6 UG idgF).\n§ 38. ÄNDERUNGEN DER CURRICULA VON UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGEN\n Änderungen von Curricula einzelner Universitätslehrgänge sind gemäß § 31 (1 und 2) der Satzung\n vorzunehmen.\n§ 39. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEI ÄNDERUNG VON CURRICULA DER UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE\n (1) Wird ein Curriculum eines Universitätslehrganges überarbeitet während Studierende diesen\n besuchen, so können diese Studierenden den Universitätslehrgang in der Curriculum-Fassung des\n Zulassungszeitpunktes in der in diesem Curriculum vorgeschrieben Höchststudiendauer\n abschließen. Wird diese überschritten erlischt die Zulassung (§ 71 (1) Z 6 UG idgF).\n (2) Eine Zulassung zum Universitätslehrgang, dessen Curriculum in Revision ist, kann erst nach\n Beschluss des geänderten und im Mitteilungsblatt veröffentlichten Curriculums erfolgen.\n§ 40. KUNDMACHUNG UND INKRAFTTRETEN DER CURRICLA VON UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGEN SOWIE DEREN\n ÄNDERUNGEN\n (1) Das Curriculum ist nach Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 (6) Z 6 UG idgF im\n Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.\n (2) Curricula von Universitätslehrgängen und deren Änderungen treten ab Veröffentlichung im\n Mitteilungsblatt in Kraft.\n V. ABSCHNITT – PRÜFUNGEN\n§ 41. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR PRÜFUNGEN\n Der Studienerfolg wird durch die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten\n (Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) festgestellt (§ 72 (1) UG idgF).\n (1) Prüfungen dienen dem Nachweis des in einer Lehrveranstaltung erworbenen Wissens. Die\n Beurteilung erfolgt nach § 72 (2) und (3) UG idgF.\n (2) Die Inhalte von Lehrveranstaltungen sowie die Beurteilungskriterien von Prüfungen sind\n entsprechend den Curricula und den jeweils gültigen Lernzielkatalogen der Medizinischen\n Universität Graz zu Semesterbeginn festzulegen und zu veröffentlichen.\n (3) Mündliche Prüfungen sind gemäß § 79 (2) UG idgF öffentlich abzuhalten. Sind keine\n Zuhörerinnen/Zuhörer anwesend, ist von der Prüferin/dem Prüfer eine Zuhörerin/ein Zuhörer\n beizuziehen.\n (4) Schriftliche Prüfungen sind Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten\n sind.\n (5) Kommissionelle Prüfungen sind mündliche Prüfungen einer Lehrveranstaltung, die vor einer\n Prüfungskommission abgehalten werden. Die Prüfungskommission wird von der Dekanin/dem\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten bestellt. Bei der kommissionellen Prüfung sind die\n Bestimmungen des § 79 (2) UG idgF zu beachten.\n (6) Gesamtprüfungen sind Prüfungen, die in einem Prüfungsvorgang zu absolvieren sind und dem\n Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten aus mehr als einer Lehrveranstaltung dienen. Diese sind\n in den Curricula auszuweisen.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 20 von 35"
},
{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
},
"index": 42,
"text": "43\n Satzungsteil B.\n Einsetzung, Zusammensetzung der Habilitationskommission und\n Verfahrensablauf für Habilitationsverfahren\n§ 1. Zielsetzung\nDie Habilitation dient der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen sowie der didakti-\nschen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis (venia docendi), die in den Wirkungs-\nbereich der Medizinischen Universität Graz fällt.\n§ 2. Größe und Zusammensetzung einer Habilitationskommission\n (1) Der Senat hat nach Einlangen des Antrages auf Erteilung der Lehrbefugnis gem. § 103 Abs 7 iVm §\n 25 Abs 8 Z 1 UG eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen, die aus sieben\n Mitgliedern besteht.\n (2) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gem. § 94 Abs 2 Z 1 UG entsenden\n vier Mitglieder, die Personengruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie\n der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gem. §\n 94 Abs 2 Z 2 UG entsendet zwei Mitglieder und die Studierenden gem. § 94 Abs 1 Z 1 UG entsen-\n den ein Mitglied der Habilitationskommission. Zudem wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied\n aus der jeweiligen Personengruppe bei Bedarf nominiert. Befangene Personen, zB aufgrund eines\n persönlichen Nahverhältnisses, können dem Verhaltenskodex der Medizinischen Universität Graz\n entsprechend nicht Teil der Habilitationskommission sein.\n (3) Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission ist § 11 Abs 2 Z 3 Bundes-Gleichbehand-\n lungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Der Habilitationskommission haben gemäß § 20a UG min-\n destens 50 vH Frauen anzugehören.\n (4) Die Nominierung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren erfolgt für zwei Mit-\n glieder aus dem Fachbereich, für ein Mitglied aus dem nichtklinisch-wissenschaftlichen Bereich\n und für ein Mitglied aus dem klinisch-wissenschaftlichen Bereich.\n (5) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist dem Verfahren beizuziehen. Die Art der Beizie-\n hung wird im Frauenförderplan bzw. Gleichstellungsplan geregelt.\n§ 3. Durchführung des Habilitationsverfahrens\nEs ist § 103 UG idgF mit folgenden Ergänzungen anzuwenden:\n (1) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß § 103 Abs 4 UG von den Habilitationswerbe-\n rinnen und Habilitationswerbern an das Rektorat zu richten. Das Rektorat prüft die eingegangenen\n Anträge auf Erteilung der Lehrbefugnis auf Vollständigkeit gemäß der jeweils aktuellen Fassung\n der Habilitationsrichtlinie des Senates der Med Uni Graz und hinsichtlich der fachlichen Zuständig-\n keit der Universität und leitet diese bei positiver Prüfung an das Büro des Senates weiter.\n (2) Die/Der Habilitationswerber/in hat in seinem wissenschaftlichen bzw didaktischen Werk einen an-\n gemessenen Bezug zur Medizinischen Universität Graz durch an dieser abgehaltener, universitärer\n Lehre und/oder an dieser durchgeführte wissenschaftlichen Tätigkeit mittels Projekte, Publikati-\n onstätigkeit o.ä. nachzuweisen.\n (3) Die/Der Habilitationswerber/in hat eine schriftliche, eidesstattliche Erklärung abzugeben, ob/an\n welcher Universität sie/er bereits Anträge auf Erteilung der Lehrbefugnis eingebracht hat bzw. ob\n und in welchem Fach sie/er bereits an einer anderen (österreichischen) Universität habilitiert ist.\n (4) Die vom Senat eingesetzte Habilitationskommission wählt eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellver-\n treter/in und eine/n Schriftführer/in.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 41"
},
{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
},
"index": 46,
"text": "47\n (2) Der Senat hat das Recht, dem Rektorat vorzuschlagen, eine Evaluierung der Forschung und Lehre\n im Rahmen des eigenen Aufgabenbereichs durchzuführen.\n (3) Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten, klinischen Abteilungen, Lehrstühlen und D&F\n Instituten der Med Uni Graz haben das Recht, dem Rektorat vorzuschlagen, eine Evaluierung im\n Rahmen des jeweils eigenen Aufgabenbereiches durchzuführen.\n (4) Externe Evaluierungen gem. § 14 Abs. 5 UG idgF sind auf Veranlassung des Universitätsrates, des\n Rektorates oder der Bundesministerin oder des Bundesministers durchzuführen.\n§ 5. Evaluierungsintervalle\n (1) Universitätsinterne Evaluierungen sind regelmäßig in den vom Rektorat festgelegten Abständen\n durchzuführen.\n (2) Die personenbezogenen Leistungen gem. § 14 Abs. 7 UG idgF sind regelmäßig, zumindest aber alle\n fünf Jahre, einer Evaluierung zu unterziehen.\n (3) Evaluierungen können auch bei Bedarf durchgeführt werden.\n§ 6. Evaluierungskriterien\nUniversitätsinterne Evaluierungen haben sich auf die Zielerreichung, Zweckmäßigkeit der Durchführung\nsowie die Wirtschaftlichkeit der zu evaluierenden Leistungen zu beziehen und finden insbesondere im Hinblick\nauf\n a. Leistungs- und Qualitätspotenziale,\n b. strategische Ziele und Entwicklung, sowie\n c. Erfüllung gesellschaftlicher Zielsetzungen statt.\n§ 7. Verfahrensablauf\nDie zentrale Informationsquelle für die Berücksichtigung von Forschungs- und Lehrleistungsdaten für Evaluie-\nrungen bildet das „Forschungsportal“ der Med Uni Graz. Die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen der Med Uni\nGraz erfassen und bestätigen ihre Forschungsleistungen laufend im Forschungsportal. Die Forschungsdaten\nwerden durch zentrale Metadaten ergänzt, die Lehrleistungsdaten werden automatisiert in das Portal über-\nführt.\n (1) Bereich Forschung: Evaluierungen der Forschungsleistungen von Einheiten, Forschungsgruppen\n oder Personen erfolgen entweder anlassbezogen oder turnusmäßig im Zuge von wiederkehren-\n den Evaluierungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2. Evaluierungen im Forschungsbereich können je nach\n Ziel und Ausrichtung primär datenbasiert (mit oder ohne ergänzenden Informationen im Sinne von\n zB Selbstbeschreibungen) und/oder in Form von inhaltlichen Begutachtungen, ggf. unter Einbin-\n dung externer Peers oder eines Advisory Boards, erfolgen. Über Form, Umfang, Inhalt, Häufigkeit\n und Ausrichtung der jeweiligen Evaluierungen entscheidet das Rektorat auf Basis der gesetzlichen\n Vorgaben. Betroffene Einheiten, ForscherInnengruppen bzw. zu evaluierende Personen werden\n zeitgerecht seitens des Rektorates informiert.\n (2) Bereich Studium und Lehre: Evaluierungen der Curricula sind entweder durch externe oder interne\n Gutachterinnen und Gutachter durchzuführen. Vor dem Beginn der Evaluierung ist die zuständi-\n ge Curricularkommission einzubeziehen. Die Evaluierung beinhaltet eine Selbstdokumentation als\n Basis für die Gutachterinnen und Gutachter sowie einen Vor-Ort- Besuch und eine Befragung aller\n beteiligten Gruppen, dies sind insbesondere die Studierenden, die Lehrenden, die zuständige Cur-\n ricularkommission, das Rektorat sowie die Studienorganisation. Bei der Evaluierung von Curricula\n ist die jeweils zuständige Curricularkommission jedenfalls mit einzubeziehen.\n Der Studien- bzw. Prüfungsbetrieb an der Med Uni Graz wird regelmäßig einer Evaluierung durch\n Studierende und Lehrende unterzogen und orientiert sich in der Gestaltung am hochschuldidak-\n tischen Konzept des Constructive Alignement nach J Briggs. Dabei werden Lehr-/Lernaktivitäten\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 45"
},
{
"bulletin": {
"id": 2945,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "11",
"published": "2011-01-21T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2945&pDocNr=52802&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "TEIL | - Geltungsbereich\n8$ 1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Aufnahmeverfahren gilt für das Diplomstudium\nZahnmedizin (© 203) an der MUG.\n\n§ 2 Das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die im Studienjahr\n2011/2012 erstmals zum Diplomstudium der Zahnmedizin (© 203) an der Medizinischen Universität Graz\n(MUG) zugelassen werden wollen.\n\nAusgenommen sind jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung\nbeschrieben werden.\n\nZahl der Studienplätze\n\n§ 3 Die gesetzlichen Vorgaben werden durch Aufnahmeverfahren umgesetzt. Für das Studienjahr\n2011/2012 werden gem. § 124b Abs 5 UG idgF 24 Studienplätze vergeben, davon 18 Plätze an\nStudienwerberinnen und Studienwerber mit in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als Gruppe 1,\n5 Plätze an Studienwerberinnen und Studienwerber aus EU-Mitgliedsstaaten und diesen im Hinblick auf\nden Studienzugang gleichgestellte Personen mit nicht in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen als\nGruppe 2, und 1 Platz an sonstige ausländische StudienwerberInnen, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2\nfallen.\n\nTEIL II - Verfahren\n\n§ 4 Anzuwendende Verfahrensregelung\n\nAuf das gegenständliche Aufnahmeverfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser\nVerordnung zur Anwendung.\n\n& 5 Elektronische Voranmeldung\n\n(1) Alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die sich um einen Studienplatz im Diplomstudium\nZahnmedizin (© 203) an der MUG bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rektorat vorgegebenen\nAnmeldefrist, die am 01.02.2011 beginnt und am 20.02.2011 um 24:00 Uhr endet, an der elektronischen\nVoranmeldung über die vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.\n\n(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens\ngem. 8 6 dieser Verordnung sowie die Zulassung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Eine elektronische\nVoranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat\neingerichteten formalen Hilfsmittel, ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige,\nnicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmeldung ist ungültig und bleibt\nunberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist nicht zulässig.\n\n§ 6 Anmeldung und Bewerbungsschreiben\n\n(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten Studienwerberinnen und\nStudienwerber haben für die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren nach der elektronischen Voranmeldung\nausschließlich folgende Bewerbungsunterlagen bis 30.04.2011 (Datum des Poststempels) auf dem\nPostweg an das Rektorat der Medizinischen Universität Graz, per Adresse:\n\nVizerektor für Studium und Lehre, o. Univ.Prof. Dr. Gilbert Reibnegger\nHarrachgasse 21\n8010 Graz\n\nzu übermitteln:\n\n* Reifezeugnis (Kopie, bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Übersetzung) oder\nSchulbesuchsbestatigung aus dem aktuellen Schuljahr (Original, bei ausländischen\nSchulbesuchsbestätigungen in deutscher Übersetzung)\n\n« Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit hervorgeht (z. B. Reisepass,\nPersonalausweis) oder Kopien eines amtlichen Lichtbildausweises und des Staatsbürgerschaftsnachweises\n(z. B. Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis)\n\n« Bewerbungsschreiben im Umfang von mindestens einer und maximal zwei DIN-A4-Seiten, das folgende\nInformationen zu enthalten hat:\n\n \n\nMTBI. vom 21.01.2011, SU 2010/11, 11. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
}
]
}