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            "bulletin": {
                "id": 7088,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "37",
                "published": "2019-06-26T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung Tierschutzgremium; Betriebsvereinbarung über die Einführung und den Betrieb des elektronischen Schließsystems an der Organisationseinheit         Forschungsinfrastruktur, Abteilung Biomedizinische Forschung, der Medizinischen Universität Graz gemäß   § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG;  Betriebsvereinbarung über den Einsatz von visuellen Überwachungssystemen gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG;  Studienplan: Studienplan für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Korrektur; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie zur Vergabe von Parkberechtigungen für das allgemeine und wissenschaftliche         Universitätspersonal; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7088&pDocNr=906700&pOrgNr=1"
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            "index": 68,
            "text": "69\nDie Medizinische Universität Graz ist eine junge Organisation mit traditionsreichen Wurzeln, die sich an\nden Werten einer nachhaltigen und umfassenden Gesundheitsversorgung orientiert. Rund 2.100 Mitarbei-\nterInnen arbeiten in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung. Folgende attraktive und anspruchsvolle\nPosition wird besetzt:\n       Universitätsprofessur für Medizinische Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie\n                        an der Universitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie\n                                                                      zukünftig\n         an der Klinischen Abteilung für Medizinische Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie\n                       an der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie\nDie derzeit bestehende Universitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie erfüllt\nzentrale Aufgaben in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung in enger Abstimmung mit der\nbestehenden Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Diese wird\nzukünftig in Form einer Klinischen Abteilung für Medizinische Psychologie, Psychosomatik und\nPsychotherapie innerhalb einer zukünftigen Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und\nPsychotherapie abgebildet. An dieser zukünftigen Universitätsklinik werden zwei weitere Klinische\nAbteilungen existieren: Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und\nJugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Alle drei Klinischen Abteilungen erfüllen\nzentrale Aufgaben in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung in enger Abstimmung miteinan-\nder. Die ausgeschriebene Professur wird vorerst an der bestehenden Universitätsklinik für\nMedizinische Psychologie und Psychotherapie eingerichtet.\nEingebettet im LKH-Universitätsklinikum Graz wird diese Klinische Abteilung für Medizinische\nPsychologie, Psychosomatik und Psychotherapie die anwendungsorientierte innovative\nForschung, die wissenschaftsbasierte Lehre und die spezialisierte Behandlung mit dem Schwer-\npunkt „Psychosomatik und Psychotherapie“ weiterentwickeln.\nDer/Die für die Leitungsfunktion der derzeitigen Universitätsklinik für Medizinische Psychologie\nund Psychotherapie, zukünftig der Klinischen Abteilung für Medizinische Psychologie,\nPsychosomatik und Psychotherapie vorgesehene UniversitätsprofessorIn wird mit den folgenden\nzentralen Aufgaben betraut:\n     Regionale, nationale und internationale Vertretung des fachlichen Schwerpunktes Medizinische\n      Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie in Forschung und Lehre\n     Eigenverantwortliche Tätigkeit in der PatientInnenbetreuung im gesamten Spektrum der Medizinischen\n      Psychologie, Psychosomatik und Psychotherapie auf Grundlage des Biopsychosozialen Modells; dies\n      komplementär zu und in enger Abstimmung mit den zwei weiteren Klinischen Abteilungen für Kinder-\n      und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin einerseits sowie für Psychiatrie und\n      Psychotherapeutische Medizin mit deren Schwerpunkten andererseits\n     Planung und Durchführung von gemeinsamen innovativen Forschungsprojekten und schnittstellenori-\n      entierten Kooperationen mit beiden weiteren Abteilungen der Universitätsklinik sowie anderen\n      Universitätskliniken\n     Verstärkte wissenschaftliche Kooperation mit den Instituten für „Sozialmedizin und Epidemiologie“,\n      „Allgemeinmedizin und evidenzbasierte Versorgungsforschung“ und dem zukünftigen Institut für „Ethik\n      in der Medizin“\n     Engagement im Bereich                        der    universitären        Lehre,      unter      spezieller     Berücksichtigung         des\n      Biopsychosozialen Modells\n     Gezielte Nachwuchsförderung, insbesondere von WissenschafterInnen, sowie Weiterführung und\n      Ausbau von Angeboten einschlägiger Fort- und Weiterbildungen\n     Kooperative Mitwirkung an einer abgestimmten Weiterentwicklung und Optimierung des\n      Leistungsangebotes der zukünftigen gesamten Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und\n      Psychotherapie\n                                                                                                    MTBl. vom 26.06.2019, StJ 2018/19, 37. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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        {
            "bulletin": {
                "id": 8352,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "2",
                "published": "2020-10-14T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Mittleres Pflegemanagement - Wiederverlautbarung; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“; Festlegung des Rektorats zu den Voraussetzungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Masterstudiums \r\nPflegewissenschaft; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen \r\nOrganisationseinheit; Widerruf der Bestellung zur 2. Stellvertreterin des Vorstandes der Universitätsklinik für Blutgruppenserologie und \r\nTransfusionsmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8352&pDocNr=1069755&pOrgNr=1"
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            "index": 40,
            "text": "41\nForscher*innen, die als Gutachter*innen an Peer-Review-Verfahren teilnehmen, dürfen Ideen und\nWissen aus dem von ihnen zu begutachtenden Material nicht für sich selbst verwenden oder an\nandere weitergeben. Sie müssen die Rechte der Autor*innen respektieren, indem sie das\nbetreffende Werk nicht in der Öffentlichkeit besprechen oder sich deren Ideen aneignen, bevor das\nbetreffende Manuskript veröffentlicht wurde und das Gutachten zeitgerecht und ohne vorsätzliche\nzeitliche Verzögerung erstellen. Auch im Falle von negativen Beurteilungen des Inhalts von\nPublikationen, Projektanträgen oder anderen zu begutachtenden Unterlagen ist die Kritik in\nsachlicher und respektvoller Weise zu formulieren.\nVor der Annahme von Gutachter*innentätigkeiten oder anderen Funktionen in der Scientific\nCommunity sollten Forscher*innen die Qualität und Seriosität der Auftrag gebenden Institution\nüberprüfen, um nicht durch ihre Tätigkeit sogenannte predatory journals oder nur vorgeblich\nwissenschaftliche Veranstaltungen zu unterstützen.\n6. Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses\nDie Heranführung von Studierenden, Doktoratsstudierenden und Nachwuchswissenschafter*innen\nan die gute wissenschaftliche Praxis umfasst:\n bei der Durchführung der eigenen wissenschaftlichen Arbeit ein Vorbild im Sinne dieser Richtlinie\n  zu sein,\n Studierende und Nachwuchswissenschafter*innen mit den Standards für gute wissenschaftliche\n  Praxis vertraut zu machen,\n für ein Forschungsumfeld zu sorgen, das es Studierenden und Nachwuchswissenschafter*innen\n  ermöglicht, die Standards einzuhalten, und\n Studierende und Nachwuchswissenschafter*innen zu ermutigen, sich offen der kritischen\n  Diskussion und Evaluierung ihrer Arbeit zu stellen.\nBei der Betreuung und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß §§ 80-86\nUniversitätsgesetz 2002 (UG) in der idgF sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:\n Wird die Arbeit bereits vor ihrer Veröffentlichung nach § 86 UG idgF bei einem Verlag/in einem\n  Journal veröffentlicht, ist im Vertrag zwischen den Autor*innen und dem Verlag sicherzustellen,\n  dass die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung als Diplom-/Masterarbeit oder Dissertation\n  vorliegt. Jedenfalls zu beachten ist die korrekte Zitierung solcher Publikationen in der Diplom-/\n  Masterarbeit bzw. Dissertation.\n Studierende sind bereits im Rahmen der Betreuung darauf aufmerksam zu machen, dass ein\n  Abtreten von Verwertungsrechten an Verlage/Journale weitreichende Folgen nach sich ziehen\n  und der Veröffentlichungspflicht von Abschlussarbeiten gemäß UG entgegenstehen kann. Bei\n  Publikationen in einem Open Access-Journal bleiben, abhängig von der jeweiligen Creative\n  Commons-Lizenz (https://creativecommons.org/licenses/), die Verwertungsrechte bei den\n  Urheber*innen, wodurch die Wiederverwendung einer Publikation z. B. in einer Abschlussarbeit\n  unter Nennung der Quelle (Urheber*in) möglich ist.\n Bei der Wahl der Zeitschrift für die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß UG\n  ist auf eventuell bestehende Verlagsembargos seitens der gewählten Zeitschrift zu achten, die\n  der Veröffentlichungspflicht nach UG zuwiderlaufen. In diesem Fall sowie bei\n  Patentanmeldungen besteht die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Ausschluss von der\n  Bibliotheksnutzung (sogenannter „Sperrantrag“) iSd § 86 Abs. 2 UG idgF zu beantragen.\nMitteilungsblatt vom 14.10.2020, StJ 2020/21, 2. Stk. RN 7                          Seite 9 von 14"
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            "bulletin": {
                "id": 8834,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "28",
                "published": "2021-03-24T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinien: Richtlinie der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) betreffend das Verfahren für die Verleihung des Titels einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Vorstand der Szolomayer Privatstiftung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8834&pDocNr=1124803&pOrgNr=1"
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            "index": 33,
            "text": "34\n           einer anderen in- oder ausländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe der\n           tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.\n       (4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat\n           sich die Prüfungskommission abweichend von (2) aus fünf Mitgliedern\n           zusammenzusetzen.\n       (5) Die Bestimmungen des § 79 (2), (4) und (5) UG idgF sind zu berücksichtigen.\n§ 49. Durchführung der Prüfungen\n       (1) Bei Prüfungen ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der\n           erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt\n           und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen und die Lernziele Bedacht\n           zu nehmen.\n       (2) Mündliche Prüfungen können in Anlassfällen über audiovisuellen Medien in\n           entsprechend vorgesehenen Räumen abgehalten werden.\n       (3) Im Rahmen der Prüfungsanmeldung bzw. vor Beginn der Durchführung der\n           Prüfung ist den Studierenden zur Kenntnis zu bringen, welche Hilfsmittel nicht\n           erlaubt sind (Satzung § 60).\n       (4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des\n           Prüfungsprotokolls       sind        unverzüglich         der       Organisationseinheit\n           Studienmanagement zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter\n           Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der\n           Prüfungen zu sorgen.\n       (5) Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung\n           haben in einer nichtöffentlichen Sitzung der Prüfungskommission nach einer\n           Aussprache zwischen den Mitgliedern derselben zu erfolgen. Die Beschlüsse der\n           Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die oder der\n           Vorsitzende übt das Stimmrecht auf dieselbe Art und Weise wie die übrigen\n           Mitglieder der Prüfungskommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes\n           Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern\n           auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.\n       (6) Gelangt die Prüfungskommission zu keinem einheitlichen Beschluss über die\n           Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen\n           Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der\n           Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden\n           und andernfalls abzurunden. Die Beurteilung der kommissionellen Prüfung erfolgt\n           unter Berücksichtigung von §§ 72 (2) und (3), 79 UG idgF.\n       (7) Studierende, die eine mündliche oder kommissionelle Prüfung ohne wichtigen\n           Grund abbrechen, werden negativ beurteilt und der Prüfungsantritt wird auf die\n           Anzahl der Prüfungsantritte angerechnet.\n       (8) Treten während einer Prüfung akute gesundheitliche Probleme bei der oder dem\n           Studierenden auf und wird die Prüfung deshalb von der Prüferin/dem Prüfer im\n           Einvernehmen mit der/dem Studierenden abgebrochen und diese nicht beurteilt.\n           Der Prüfungsantritt wird nicht auf die möglichen Prüfungsantritte angerechnet.\n§ 50. Beurteilung von Prüfungen\n       (1) Bei mündlichen Prüfungen ist das Prüfungsergebnis der/dem Studierenden\n           unmittelbar mitzuteilen, sofern keine Kombination mit anderen Prüfungsarten\n           besteht. Negative Beurteilungen sind der/dem Studierenden gem. §79 (2) UG\n           idgF zu erläutern.\n       (2) Die Beurteilung von schriftlichen Prüfungen muss spätestens innerhalb vier\n           Wochen abgeschlossen sein, um Zeugnisse termingerecht gemäß § 74 (4) UG\n                                         Mitteilungsblatt vom 24.03.2021, Stj 2020/2021, 28. Stk. RN111\n                                         Seite 28 von 41"
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            "bulletin": {
                "id": 4990,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.b",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
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            "index": 80,
            "text": "-81 -\n\n$ 1 Zielgruppe / Zielsetzung\n\nDie Zielgruppe des Universitätslehrganges sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und\nKrankenpflege, die in den Spezialbereichen Intensivpflege eingeschränkt auf Intensivpflege von Früh- und\nNeugeborenen, Kindern und Jugendlichen tätig sind oder sein werden.\n\nDer Universitatslehrgang ist im Sinne der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung\ni.d.g.F. (GuK-SV) aufgebaut..\n\nDer Universitätslehrgang soll den Absolventen/innen\n\" spezifisches pflegerisches und medizinisch-technisches Wissen vermitteln,\n\"= ethische Grundsätze bewusst machen,\n\" Methoden zur Kommunikation und Weiterentwicklung der eigenen Persönlichkeit aufzeigen,\n= die psychosoziale Situation und die daraus resultierenden Probleme von Patienten/innen,\nAngehörigen und Mitarbeitern/innen aufzeigen und Lösungsstrategien anbieten,\n\" eine Einführung in die Methoden und die Durchführung der Pflegeforschung anbieten,\n\" rechtskundliche und organisatorische Bereiche näher bringen,\n\"= helfen, das Gelernte in der Praxis umzusetzen.\n\n$ 2 Dauer und Gliederung\n\nDer Universitätslehrgang erstreckt sich über zwei Semester und besteht aus Theorie- und Praxisblöcken. Er\nwird als Vollzeitstudium durchgeführt.\n\nDer Inhalt ist durch die GuK-SV i.d.g.F. vorgegeben. Er gliedert sich in drei Bereiche:\n\"  Pflegerisches Sachgebiet\n\" Medizin-wissenschaftliches Sachgebiet\n\" Praktikum\n\nEntsprechend den Vorgaben des GukKG i.d.g.F. besteht der Universitätslehrgang aus einer Basisausbildung\nund aus der speziellen Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege. 60 ECTS werden für den gesamten\nLehrgang vergeben. Diese setzen sich folgendermaßen zusammen:\n\"= 30ECTS im 1. Semester, der Basisausbildung (15 ECTS Theorie, 15 ECTS Praxis)\n= 23 ECTS im 2. Semester, der speziellen Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege (15 ECTS\nTheorie, 8 ECTS Praxis)\n\"= 7 ECTS für die schriftliche Abschlussarbeit\n\n§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung, Teilnahmeverpflichtung und Unterbrechung\n\n3.1 Voraussetzungen für die Zulassung\n\nVoraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Nachweis der Berufsberechtigung im\ngehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine gleichwertige, anerkannte (internationale)\nBerechtigung im Sinne des GuKG i.d.g.F.\n\nEinschlägige Berufserfahrung in den Spezialbereichen Intensivpflege eingeschränkt auf Intensivpflege von\nFrüh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen ist empfehlenswert.\n\nÜber die Zulassung entscheidet das Rektorat der Medizinischen Universität Graz im Einvernehmen mit der\nLehrgangsleitung.\n\n3.2 Teilnahmeverpflichtung\n\nDie Teilnehmer/innen sind verpflichtet, an der im Curriculum beschriebenen theoretischen und praktischen\nAusbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen. Begründete Abwesenheit kann bis zu einem\nAusmaß von 20 % toleriert werden mit Ausnahme der Praktika. Werden mehr als 20 % der theoretischen\nAusbildung versäumt, so wird von der Lehrgangsleitung unter Bedachtnahme auf die versäumten Einheiten\nfestgesetzt, ob der/die Teilnehmer/in zur Prüfung antreten darf, oder ob er/sie eine dem Umfang der\nFehlzeit angemessene Hausarbeit zu verfassen hat, oder den Universitätslehrgang zu wiederholen hat.\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4448,
                "academic_year": "2013/14",
                "issue": "24",
                "published": "2014-08-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Bestellung 1. Stv. d. Datenschutzbeauftragten; Ausschreibung der 12. Bundes-Personalvertretungswahl; Ausschreibung von Förderungsstipendien für das KJ 2014; Ausschreibung vn Leitungsstipendien für das StJ 2013/14",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4448&pDocNr=251275&pOrgNr=1"
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            "index": 8,
            "text": "-9-\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W209 ex 2013/14 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die\nBewerbungsfrist endet am 27. August 2014                                                                    www.medunigraz.at/stellen\n                                                            UniversitätsassistentIn\n                                                           (Verwendungsgruppe B1)\n                                    an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde,\n                                              Gemeinsame Einrichtung/Stoffwechsellabor,\n                                                                befristet auf 6 Jahre\nDas Stoffwechsellabor der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde ist, in kooperativer Einheit\nmit dem Bereich Stoffwechsel des Klinischen Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik,\nein international tätiges Referenzlabor des Fachgebietes. Es hat die Aufgabe, Verdachtsfälle aus dem\nBereich der Medizinischen Universität Graz und anderen nationalen und internationalen Kliniken mit bio-\nchemischen und genetischen Methoden abzuklären, den Verlauf klinischer Therapien mit Labormethoden\nzu überwachen und Forschung zu den genannten Themen zu betreiben. Seine Teilbereiche umfassen\nmassenspektrometrische Analytik, Enzymologie und klinische Genetik angeborener Stoffwechselerkran-\nkungen mit spezieller Expertise für lysosomale Speichererkrankungen, Störungen des Lysinstoff-\nwechsels, peroxisomale Erkrankungen und Fettsäureoxidationsstörungen.\nKernaufgaben:\n Leitung und fachliche Betreuung der molekulargenetischen Diagnostik am Stoffwechsellabor,\n      molekulargenetische Abklärung und Begutachtung von Verdachtsfällen unter Berücksichtigung\n      von Ergebnissen biochemischer Diagnosemethoden\n Durchführung prädiktiver Analysen\n Enge Kooperation mit den für Enzymologie und biochemische Analytik bzw. mit den für die Klinik\n      angeborener Stoffwechselerkrankungen zuständigen Personen.\n Laufende Aktualisierung und Qualitätskontrolle der angewandten Methodik.\n Aktive Forschungsarbeit im Bereich der oben genannten Erkrankungen unter selbstständiger Leitung\n Kooperative Durchführung von einschlägigen Forschungsprojekten mit der „Forschungseinheit\n      für analytische Massenspektrometrie, Zellbiologie und Biochemie angeborener Stoffwechsel-\n      erkrankungen“\n Einwerbung von Projektmitteln\n Mitarbeit bei Lehr- und Verwaltungsaufgaben\nFachliche Anforderungen:\n Abgeschlossene inländische oder gleichwertige Universitätsausbildung in Humanmedizin oder\n      gleichwertiges naturwissenschaftliches Doktorat Studium (Molekularbiologie, Biochemie)\n Fachliche Qualifikation zur Leitung eines genetischen Labors mit Befugnis zur Durchführung prädikti-\n      ver Analysen (pränatale Tests, Überträgerdiagnostik) gemäß § 68 Gentechnikgesetz.\n Erfahrung in der Diagnostik der oben genannten angeborenen Stoffwechselstörungen von Vorteil\n Erfolgreiche Publikationstätigkeit im einschlägigen Fachgebiet von Vorteil\n Praktische und wissenschaftliche Erfahrung an Forschungsfragen über lysosomale Speicher-\n      erkrankungen (Molekularbiologie, Zellbiologie, Biochemie) von Vorteil\n Kenntnisse über aktuelle Methoden der molekulargenetischen Diagnostik (z.B. second generation\n      sequencing, whole exome sequencing, MLPA, etc.) von Vorteil\n Kenntnisse in der Anwendung molekulargenetischer Methoden in der biochemischen Forschung\n      (z.B. Transfektion, Fusionsproteine, etc.) von Vorteil\n Vorerfahrung in universitärer Lehre von Vorteil\nPersönliche Anforderungen:\n Fähigkeit zur Teamarbeit, d.h. Bereitschaft zu Kooperation und offener Diskussion\n Hohe Gestaltungsmotivation\n Kommunikative und soziale Kompetenz sowie herausragendes Engagement\nFür diese Position bieten wir Ihnen ein kollektivvertragliches Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung)\nvon EUR 3.483,30 brutto zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile.\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 06.08.2014, StJ 2013/14, 24.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 140,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "2",
                "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
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            "index": 12,
            "text": "- 13 -\nSchritt 3: Bestellung des weiteren Mitgliedes § 21 (6) Zi 3 UG 2002 durch die übrigen Mitglieder des\nUniversitätsrates\n§ F.18 Spätestens drei Monate nach erfolgter Wahl/Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates haben\ndiese ihr weiteres Mitglied zu bestellen.\n§ F.19 Die Mitglieder des Universitätsrates können innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe der\nerfolgten Bestellung der Mitglieder durch die Bundesregierung im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz bei dem an Lebensjahren ältesten vom Senat gewählten Mitglied des Universitätsrates\nWahlvorschläge benennen. § F.7 dieser Wahlordnung gilt sinngemäß.\n§ F.20 Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ F.8-16 dieser Wahlordnung\nsinngemäß; dies unter der Maßgabe, dass als Wahlleiter das an Jahren älteste vom Senat gewählten\nMitglied tritt und dass nach § F.15 dieser Wahlordnung die Wahlleitung durch das an Jahren älteste und\ndas an Jahren jüngste von der Bundesregierung bestellte Mitglied unterstützt wird.\n§ F.21 Kommt es binnen 3 Monaten ab erfolgter Wahl und Bestellung der übrigen acht Mitglieder des\nUniversitätsrates nicht zu einer Wahl des weiteren Mitgliedes, gilt § 21 (7) UG 2002.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl(en)/Bestellung(en)\n§ F.22 Wahlanfechtungen der gesamten oder einzelner Wahlen oder Bestellungen sind unzulässig.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt von der Funktion der/des Universitätsrätin/Universitätsrates\n§ F.23 Die Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats durch die/den zuständigen Bundesminister/in\nkann nur in den Fällen des § 21 (14) UG 2002 erfolgen. Der Abberufung hat ein schriftlicher begründeter\nAntrag von zumindest der Hälfte der Mitglieder des Senates oder des Rektorates voranzugehen. Der\nAntrag ist an die/den Vorsitzenden des Senates und die/den Rektor/in gemeinschaftlich zu stellen und ist\nüber diesen im Senat und im Rektorat ehest möglich geheim abzustimmen. Bei übereinstimmenden\nBeschlüssen auf Abberufung durch den Senat und das Rektorat, die jeweils einer Zweidrittelmehrheit\nbedürfen, ist der Antrag an die/den zuständige/zuständigen Bundesminister/in zur Entscheidung\nweiterzuleiten.\n§ F.24 Ein Rücktritt von der Funktion der/des Universitätsrätin/Universitätsrates ist durch jedes Mitglied\njederzeit möglich, außer zur Unzeit, wenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu\nbefürchten ist. Der Rücktritt ist durch schriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des\nUniversitätsrates und die/den Rektorin/Rektor auszuüben.\n§ F.25 Jedes vorzeitige Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Für den Rest der Funktionsperiode ein neues\nMitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen/bestellen.\n                             HAUPTSTÜCK G - Wahl der/des Rektorin/Rektors\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ G.1 Wahlziel ist die gesetzeskonforme Wahl zur/zum Rektorin/Rektor der Medizinischen Universität\nGraz.\n§ G.2 Gemäß § 23 (3) UG 2002 wird die/der Rektorin/Rektor aus einem Dreiervorschlag des Senates\ndurch den Universitätsrat gewählt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 117,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "17",
                "published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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            "index": 50,
            "text": "51\n\u0001 Innenaufwand\n\u0001 Investitionen\nEffizienz / Wirtschaftlichkeit                                                           (jährlich)\n\u0001 (Kennzahlenkatalog bezogen auf Leistungen / Einnahmen / Ausgaben / Strukturfaktoren)\nBonifikations- und Sanktionsregeln                                                       (jährlich)\nc) Personal\nElektronischer Dienstplan\nDie KAGes führt seit 1998 einen elektronischen Dienstplan für die Dienstnehmerinnen- und\nDienstnehmergruppen, die dem KA-AZG unterliegen, in allen ihren Häusern ein. Der seitens der KAGes\nimplementierte Dienstplan beinhaltet über die Planung der Dienste im engeren Sinn die gesamte\nAbwesenheitsverwaltung für Ärztinnen und Ärzte und Krankenpflegepersonal, welche bisher nach\nDienstgebern getrennt ist.\nZiel ist es, für beide Rechtsträger ein einheitliches System im LKH-Univ.Klinikum einzuführen und zu\nbetreiben. Seit 2005 wird der elektronische Dienstplan probeweise auch für Angehörige der MUG an drei\nKliniken unverbindlich getestet.\nIn einem weiteren Schritt sollen die rechtlichen und personalistischen Fragestellungen (Einbindung\nForschung/Lehre, Einbindung des Betriebsrates, Datenschutz, unterschiedliche dienstrechtliche\nHinterlegungen bei KAGes/MUG, Anpassung und Übernahme der Software) seitens der MUG ausgearbeitet\nund soweit erforderlich mit der KAGes verhandelt werden. Denkbar ist eine stufenweise Einführung der\nelektronischen Dienstplanung, wobei in einem ersten Implementierungsschritt vorerst lediglich die Planung\nder Dienste und keine umfassende Abwesenheitsverwaltung realisiert werden könnte.\nNebenbeschäftigungen:\nIm Rahmen einer Arbeitsgruppe zwischen KAGes und MUG wurde die Möglichkeit einer einheitlichen\nVorgangsweise in Bezug die Regelung von Nebenbeschäftigungen erhoben und seitens der KAGes ein\ndiesbezügliches Gutachten eingeholt, welches auch Aspekte der dienst- und universitätsrechtlichen\nRahmenbedingungen berücksichtigte.\nZur Abklärung der weiteren Vorgangsweise und zur Entwicklung einer entsprechenden Richtlinie wurde eine\nbeide Rechtsträger umfassende Erhebung der bestehenden Nebenbeschäftigungen durchgeführt.\nd) Klinischer Mehraufwand\nGemäß § 29 Abs. 5 UG 2002 hat die MUG mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit beim Betrieb der Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen\nLeistungen und ihre Bewertung enthält.\nDas LKH-Univ.Klinikum Graz ist die Zentralkrankenanstalt von Graz und als Universitätsklinikum für den\nsüdost-österreichischen Raum (Steiermark, Kärnten, Südburgenland) zuständig. Das LKH-Univ.Klinikum\nleistet Aufgaben der Patientinnen- und Patientenversorgung, Lehre und Forschung. Der Klinische\nMehraufwand für Forschung und Lehre (KMA) ist vom Bund zu finanzieren, die Patientinnen- und\nPatientenversorgung vom Krankenanstaltenträger. Diese Funktionen werden von unterschiedlichen\nAuftraggebern bestimmt und nachgefragt. Aufgrund der unterschiedlichen Auftraggeber und\nKostenträgerschaft ist es sinnvoll und notwendig, eine transparente, gesetzeskonforme und differenzierte\nAbgeltung für Patientenversorgung, Lehre und Forschung anzustreben. Allerdings wird eine vollständige\nTransparenz nicht möglich sein, da sich die drei Stränge Patientinnen- und Patientenversorgung, Lehre und\nForschung in der Praxis nicht vollständig voneinander trennen lassen.\nDerzeit existieren keine Verfahren, die eine Kostentransparenz zwischen diesen Funktionsbereichen\ngewährleisten. In der Praxis werden zurzeit unterschiedliche Methoden angewandt, um sich einer\nKostentransparenz zu nähern. Man unterscheidet grob zwischen dem Differenzverfahren, dem analytischen\nVerfahren und der Verhandlungsmethode. Eine weitere denkbare Methode ist die Trennungsrechnung.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7028,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "34",
                "published": "2019-06-05T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Widerruf der Richtlinie: Richtlinie für Anfragen an die Abteilung Recht (A-RE) der Medizinschen Universität Graz; Wissensbilanz 2018 der Medizinischen Universität Graz - Korrektur; Widerruf der Bestellung zur/zum Beauftragen für biologische Sicherheit am Lehrstuhl für Zellbiologie, Histologie und Embryologie;\r\nBestellung zur/zum Beauftragten für biologische Sicherheit am Lehrstull für Zellbiologie, Histologie und Embryologie;\r\nCorporate Governance Bericht der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung des Josef Krainer-Würdigungspreises für 2020; Ausschreibung des Josef Krainer-Förderpreises für 2020; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7028&pDocNr=901581&pOrgNr=1"
            },
            "index": 9,
            "text": "10\n166.        Ausschreibung des Josef Krainer-Förderpreises für 2020\nDas Josef Krainer - Steirische Gedenkwerk schreibt in Erinnerung an das Wirken des großen steirischen\nLandeshauptmanns von 1948 bis 1971 zur Würdigung hervorragender Leistungen junger Nachwuchs\nwissenschafterInnen den „Josef Krainer-Förderungspreis 2020“ aus.\nDer Preis wird jährlich um den 19. März, den steirischen Landesfeiertag, in feierlichem Rahmen überreicht.\nDie Dotation beträgt 2.000 €, wobei der Vorstand auch eine Teilung des Preises beschließen kann.\nDer Förderungspreis stellt für junge NachwuchswissenschafterInnen eine Anerkennung ihrer Leistungen\ndar und soll zu weiterer Arbeit auf wissenschaftlichem Gebiet ermuntern.\nDie geforderte Qualifikation ist durch eine mit „Sehr gut“ beurteilte Dissertation zu dokumentieren. Die\nDissertation muss 2018 oder 2019 approbiert worden sein.\nDie Bewerbung ist bis spätestens 13. September 2019 beim Institut für Öffentliches Recht und\nPolitikwissenschaft, z.H. Gudrun Bergmayer, Universitätsstraße 15/C3, 8010 Graz, einzureichen. Die\nNamhaftmachung durch Dritte ist zulässig.\nDem Ansuchen sind in (aus-)gedruckter Ausfertigung beizulegen (jeweils ein Exemplar) sowie zusätzlich\nals PDF per E-Mail an office@steirisches-gedenkwerk.at zu senden:\n      die Dissertation\n      Zeugnisse des Doktoratsstudiums\n      Nachweis der akademischen Grade (Sponsionsbescheid, Promotionsbescheid, etc)\n      alle Dissertationsgutachten\n      Lebenslauf (Deutsch) mit Publikationsliste und Nennung bereits zuerkannter Preise\n      Angabe anderer Preise, für die die betreffende Arbeit eingereicht wurde\n      Nachweis des Steiermark-Bezuges (Forschungsstätte, Studium, Hauptwohnsitz oder Geburtsort)\nDie Zuerkennung des Josef Krainer-Förderungspreises erfolgt durch den Vorstand des Josef Krainer-\nGedenkwerks aufgrund der Bewertung und Reihung durch den Wissenschaftlichen Beirat. Ein\nRechtsanspruch besteht dabei nicht. Auf die Rückerstattung der eingereichten Unterlagen besteht ebenso\nkein Anspruch. Falls keine auszeichnungswürdige Bewerbung einlangt, wird der Josef Krainer-Förderungs-\npreis in diesem Jahr nicht verliehen.\n                                               Josef KRAINER – Steirisches Gedenkwerk\n167.        Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des\nKollektivvertrages ausschreibt:\n1) Übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/personalmanagement-entwicklung-und-administration/of-\nfene-stellen/.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Bereichen und Organisationsein-\nheiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen Universitätsperso-\nnal und in Leitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein. Bei gleicher\nQualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers\nliegende Gründe überwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbzeügliche Bewerbungen.\n4) BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n                                                                                                    MTBl. vom 05.06.2019, StJ 2018/19, 34. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8593,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "15",
                "published": "2020-12-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorats - Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an der Medizinischen Universität Graz; Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Summer/Winter Schools an der Medizinischen Universität Graz; Schiedskommission: Nominierung der Mitglieder der Schiedskommission durch den AKGL; Leitungen: Bestellung zur Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Widerruf der Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen \r\nklinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen \r\nklinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8593&pDocNr=1090624&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "4\n                          Rechnung zu stellen und erklärt sich die*der Teilnehmer*in zur Nachentrichtung der\n                          Umsatzsteuer bereit.\n                   (4) Erst mit vollständiger Zahlung des Lehrgangsbeitrags ist die*der Teilnehmer*in zur Teilnahme\n                          am Lehrgang berechtigt. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung ist mit der Lehrgangsleitung\n                          möglich, wobei die erste Rate jedenfalls im gem. § 2 Abs. 1 genannten Zeitraum erfolgen muss.\n                          Im Fall eines Zahlungsverzuges ist die*der Teilnehmer*in nicht zur Teilnahme am Lehrgang\n                          berechtigt.\n                   (5) Der Lehrgangsbeitrag bezieht sich auf die im Curriculum vorgesehene Lehrgangsdauer. Wird der\n                          Lehrgang nicht in der vom Curriculum vorgesehenen Zeit abgeschlossen, fällt für jedes weitere\n                          Semester ein erweiterter Lehrgangsbeitrag von € 500,- an. Eine nicht fristgerechte Einzahlung\n                          des vollständigen Betrages hat die Unwirksamkeit der Fortsetzungsmeldung iSd. § 62 UG idgF zur\n                          Folge.\n              § 3 Stornobedingungen\n                    (1) Eine Stornierung der Lehrgangsanmeldung von Seiten der Teilnehmerin*des Teilnehmers ist\n                         ausschließlich schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn im Lehrgangssekretariat\n                         möglich.\n                    (2) Bereits eingezahlte Lehrgangsbeiträge werden bei einer Kündigung bis spätestens 6 Wochen\n                         vor Kursbeginn unter Abzug von 20% Verwaltungsbeitrag an die*den Teilnehmer*in rückerstattet.\n                    (3) Bei einer Abmeldung nach obengenannter Frist wird eine Stornogebühr von 50 % des\n                         Lehrgangsbeitrags verrechnet und fällig.\n                    (4) Bei einer Abmeldung nach Lehrgangsbeginn wird jedenfalls der gesamte Lehrgangsbeitrag verrechnet\n                         und fällig.\n              § 4 Haftung\n                  (1) Die aus dem Lehrgang gewonnenen und angewendeten Kenntnisse begründen keinen\n                       Haftungsanspruch gegenüber der Med Uni Graz.\n                  (2) Für im Rahmen des Lehrgangs auftretende Verletzungen wird die Haftung im Rahmen der\n                       gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von\n                       Folge- und Vermögensschäden sowie von entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen\n                       Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Jede*r Teilnehmer*in handelt eigenverantwortlich und ist\n                       verpflichtet die Med Uni Graz aus solchen Ansprüchen schad- und klaglos zu halten.\n                  (3) Im Fall von Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von zum Kurs mitgebrachten Gegenständen,\n                       insbesondere auch Wertgegenständen, übernimmt die Med Uni Graz keine Haftung.\n                  (4) Es gilt die Hausordnung der Med Uni Graz bzw. des Veranstaltungsortes in der jeweils geltenden\n                       Fassung. Ein wiederholter Verstoß gegen die Hausordnung oder andere Sicherheits- bzw.\n                       Ordnungsvorschriften können zum Ausschluss von der Lehrgangsteilnahme führen. Eine\n                       Rückerstattung des Lehrgangsbeitrags erfolgt in diesem Fall nicht.\n              § 5 Urheberrechtlicher Schutz\n              Die Lehrinhalte sowie alle den Teilnehmer*innen überlassenen Lehr- bzw. Lernunterlagen (wie Skripten,\n              elektronische Datenträger, Videos etc.) stellen das geistige und alleinige Eigentum entweder der Med Uni\n              Graz oder der Verfasserin*des Verfassers dar und stehen ausschließlich nur der persönlichen Nutzung\n              der Teilnehmer*innen zur Verfügung. Ein Nachdruck oder sonstige Vervielfältigung der Lehr- bzw.\n              Lernunterlagen ist nicht gestattet.\n                                                                                                                                     MTBl. vom 16.12.2020, StJ 2020/21, 15. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl. zu veröffentlichenden Textes\nver antwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8131,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "41",
                "published": "2020-07-22T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8131&pDocNr=1034494&pOrgNr=1"
            },
            "index": 16,
            "text": "17\n210.1. Tenure Track Professuren\n                                            Tenure Track Professor in Molecular Aging\n                      Gottfried Schatz Research Center for Cell Signaling, Metabolism and Aging\n                                           Division of Molecular Biology and Biochemistry\n                                                          Full-time position (100%)\n                                                               limited to 6 years\nWe are looking for an excellent MD/PhD or PhD with great potential to develop an internationally\nrenowned research agenda in the field of molecular aging.\nThe successful candidate is expected to conduct research in molecular biology and biochemistry and\nteach postgraduate courses in the PhD programs at the Medical University of Graz. The new position will\ncomplement research activities in the field of mitochondrial and energy metabolism with a special focus\non the molecular mechanisms of aging. The successful candidate will discover molecular mechanisms of\naging, identify potential therapeutic targets, and develop strategies and principles for therapeutic\nintervention.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n Conducting cutting-edge scientific research in the field of molecular aging and publishing high qual-\n      ity, high impact papers\n Establishing and leading an international multidisciplinary research group\n Acquiring and taking the lead in third-party funded research projects\n Teaching undergraduate and graduate courses, supervising PhD students, and mentoring and\n      promoting young researchers\n Establishing and maintaining networks and collaborations with national and international partner\n      institutions\n Giving lectures and seminars, attending conferences, hosting visitors, and organizing conferences in\n      the field\n Supporting scientific and public outreach in his/her own research area (public lectures, media, etc.)\nSuccessful candidates must have the following qualifications:\n PhD or equivalent doctoral degree in pharmacy, biochemistry, molecular biology, or molecular\n      medicine (or a similar discipline)\n Experience in mitochondrial science and quantitative fluorescence microscopy\n Experience with C. elegans or Danio rerio in aging/energy metabolism research\n Postdoc experience for at least 2 years\n Excellent track record with publications in the respective field in leading journals\n Successful acquisition of peer-review research grant(s) or other third-party funding\n Previous experience in (under)graduate teaching and/or in (co)supervising Diploma/PhD students\n High level of proficiency in both written and spoken English (proficiency level C1)\n Good knowledge in both written and spoken German (proficiency level B1)\n                                                                                                 MTBl. vom 22.07.2020, StJ 2019/20, 41. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2205,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "27",
                "published": "2010-07-07T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2205&pDocNr=27617&pOrgNr=1"
            },
            "index": 43,
            "text": "Medizinische Universität Graz                                                      Wissensbilanz 2009\n Hoffmann, Karl Martin        Wissenschaftspreis der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und\n                              Jugendheilkunde: Preis für die beste hämato-onkologische Arbeit aus 2008\n Hofmann, Nicole              Sanofi-Aventis Preis für die Publikation ''Humanized large-scale expanded\n                              endothelial colony forming cells function in vitro and in vivo''\n                              Austrotransplant Preis für die wissenschafliche Arbeit: ''Stable Vascular\n Hofmann, Nicole              Regeneration Through Co-Application of Adult Blood-Derived ECFCs and\n                              MSCs'';\n Homayoon, Nina               Posterpreis 22. Jahrestagung der Österreichischen Alzheimergesellschaft\n Hönigl, Martin               George McCracken Infectious Diseases Fellow Award, The American\n                              Society for Microbiology (ASM)\n Hrzenjak, Andelko            Carl von Rokitansky Preis - Preis der ÖGP/IAP für hervorragende\n                              wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Pathologie.\n                              IFPA Award in Placentology, acknowledging outstanding contributions to\n Huppertz, Berthold           the field of placentology in all its aspects, verliehen durch die IFPA\n                              (International Federation of Placenta Associations)\n Ivastinovic, Domagoj         Reiseunterstützung für ARVO 2009, Fort Lauderdale, USA\n                              (Steiermärkische Landesregierung)\n Jahnel, Jörg                 Dr. Ursula Wachtel Preis\n                              ECTRIMS 2009 Travel Grant- 25th Congress of the European Committee\n Jehna, Margit                for the Treatment and Research in Multiple Sclerosis, Düsseldorf,\n                              GERMANY, Sep 9-12 2009\n Kahn, Judith                 Fellow of the European Board of Surgery (Transplantation)\n Katschnig, Petra             Posterpreis der Österreichischen Parkinson- Gesellschaft\n                              ECTRIMS 2009 Travel Grant- 25th Congress of the European Committee\n Khalil, Michael              for the Treatment and Research in Multiple Sclerosis, Düsseldorf,\n                              GERMANY, Sep 9-12 2009\n                              AAN 2009 Annual Meeting Resident Research Travel Scholarship -\n Khalil, Michael              American Academy of Neurology s 2009 Annual Meeting, Seattle, USA,\n                              Apr. 25 - May 2 2009\n Khalil, Michael              Erwin Schrödinger Award, FWF - Fonds zur Förderung wissenschaftlicher\n                              Forschung\n Klaritsch, Philipp           Ehrung als ein \"Austrian Champion in European Research\" im Rahmen\n                              des 3. FFG-Forums, Vienna, AUSTRIA\n                              Forschungspreis der Österreichischen Gesellschaft für\n König, Julia Maria           Reproduktionsmedizin und Endokrinologie für den Vortrag 'Human\n                              placental amnion-derived mesenchymal cells may represent a promising\n                              tool for vascular regeneration' (gestiftet von der Firma Merck Serono).\n Köstenberger, Martin         Posterpreis der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und\n                              Jugendheilkunde\n Köstenberger, Martin         Posterpreis der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie\n Kothmaier, Hannelore         Dissertationspreis 1. Rang, Medizinischen Universität Graz\n Langner, Cord                Sanofi Aventis Preis der Medizinischen Universität Graz (Co-Autor)\n Langsenlehner, Tanja         Forscherin des Jahres an der Medizinischen Universität Graz\n Loitfelder, Marisa           Posterpreis bei der 7. Jahrestagung der Österreichischen Gesellschaft für\n                              Neurologie (ÖGN)\n Mader, Julia                 Peterson Student Research Bronze Prize\n Marsche, Gunther             Sanofi-Aventis Preis als Erstautor\n Marschik, Peter              Theodor Körner Preis zur Förderung von Wissenschaft und Kunst\n Marschik, Peter              Early Human Development Top Reviewer\n Massone, Cesare              Preis IRIDE Novartis\n Massone, Cesare              Preis Impact Pharcos\n                              Poster Award für \"Different Computational Methods for the Analysis of\n Mendlik, Thomas              Generalized Linear Mixed Models for Binary Longitudinal Data\", ROeS\n                              (Region Österreich-Schweiz, IBS)\n                                          19/121"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 964,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "29",
                "published": "2008-08-20T00:00:00+02:00",
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            },
            "index": 13,
            "text": "Medizinische Universität Graz                                                 Wissensbilanz 2007\nEin weiteres Großprojekt unter externer Begleitung stellt die Zusammenarbeit mit der\nösterreichischen Qualitätssicherungsagentur AQA dar. Die abgeschlossene Phase 1 diente\nder Analyse zweier Schlüsselprozesse und wurde von nationalen und internationalen\nExpertInnen und AQA beratend begleitet. Dabei wurde zum einen das Auswahlverfahren der\nMedizinischen Universität - anhand von Best Practice-Beispielen - umfassend hinterfragt und\ndavon abgeleitet kurz-, mittel- sowie langfristige Maßnahmen zur Optimierung formuliert.\nZum anderen wurde die Erstellung eines Lernzielkataloges und die Ausformulierung von\nLearning Outcomes geplant, das Vorgehen in einem Pilotprojekt auf die Realisierbarkeit hin\nüberprüft und entsprechende Adaptierungen vorgenommen. Für das Jahr 2008 ist die\nUmsetzung der notwendigen Schritte zur systematischen schriftlichen Darlegung der\nLernziele und Learning Outcomes vorgesehen.\nDie Medizinische Universität hat sich entschlossen mit Wintersemester 2007/08 am Progress\nTest Medizin (PTM), der von der Charité in Berlin entwickelt wurde, teilzunehmen. Dieser\nTest, der von der neu eingerichteten Stabstelle für Prüfungsmethodik organisiert wird, bildet\nden Zuwachs an Wissen der Studierenden im Laufes des Studiums ab und gibt dadurch\neinerseits den Studierenden ein regelmäßiges, objektives und detailliertes Feedback zum\neigenen Wissensstand im Vergleich mit der Gruppe der Studierenden aus demselben\nStudiensemester und dient andererseits der Universität, um möglichen Verbesserungsbedarf\ndes Curriculums festzustellen und entsprechende Modifikationen vornehmen zu können.\nDa die Lehrveranstaltungsevaluierung grundsätzlich im Fokus der Qualitätssicherung für\nStudium und Lehre steht, wurden 2007 entsprechende Schritte gesetzt, um die Abwicklung\ntransparenter und den Prozess nachhaltiger zu gestalten. Die Implementierung dieser\nProzessschritte wird bis Mitte 2008 erfolgen. Ziel ist dabei die Ergebnisse systematisch\naufzuarbeiten, bei Bedarf eine Rückkoppelung mit den InteressensvertreterInnen zu\nermöglichen und dadurch konkrete Veränderungen herbeiführen zu können.\nNachdem 2007 eine Vielzahl an qualitätssichernden Maßnahmen realisiert werden konnte,\nwird 2008 die Zertifizierung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des internen\nQualitätsmanagements im Leistungsbereich Studium, Lehre und Weiterbildung durch AQA\nmit der Unterstützung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung angestrebt.\nQualitätssicherung in der Forschung\nDie gezielte Förderung der Qualität der Forschungsaktivitäten an der Medizinischen\nUniversität Graz ist ein zentraler Faktor in der Universitätsentwicklung im Bereich der\nForschung.\nNeben der Umsetzung der entsprechenden Strategieziele wurde eine Reihe von\nMaßnahmen getätigt, die zur weiteren Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der\nMedizinischen Universität Graz beitragen.\nIn Summe kann gesagt werden, dass der 2004 eingeschlagene Weg auch 2007 konsequent\nfortgeführt und weiterentwickelt wurde (vgl. die Entwicklung der forschungsbezogenen\nKennzahlen der Wissensbilanzen 2006 und 2007 der Medizinischen Universität Graz).\nBeispiele für Neuentwicklungen aus 2007:\n    -     Finalisierung des Konzeptes zur forschungsleistungsorientierten Mittelvergabe\n          (gesamtuniversitär) sowie erstmalige Umsetzung im nichtklinischen Bereich (Summe\n          für den nichtklinischen Bereich: 1,9 Mio €); als Inputgrößen dienen Fachnormierte\n          Journal Impact Faktoren, sowie Drittmitteleinnahmen (Forschungsförderung mit peer\n          review)\n    -     Etablierung des PhD-Studiums Molecular Medicine (u.a. über internationale\n          Ausschreibung der Studienplätze)\n                                              8/147"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 309,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "25",
                "published": "2005-08-03T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=309&pDocNr=5422&pOrgNr=1"
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            "index": 2,
            "text": "-3-\n104.\nProzessrichtlinie für die Nutzung von Ressourcen im Forschungszentrum im ZMF (FZ)\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung\nam 21.07.2005 folgende Richtlinie beschlossen hat:\n              Prozessrichtlinie für die Nutzung von Ressourcen im Forschungszentum im ZMF (FZ)\nPräambel\nDiese Prozessrichtlinie hat das Ziel, die Vergabe von Forschungsflächen und Ressourcen des\nForschungszentrums im ZMF zu regeln. Dabei wurden folgende Grundsätze beachtet: Transparenz,\nNachvollziehbarkeit, Flexibilität der Verfügbarkeit und Auslastung der Ressourcen und möglichst geringer\nadministrativer Aufwand.\n§ 1 Allgemeines\nNachfolgend der mit 1.1.2004 aufgrund der Bestimmungen des Universitätsgesetzes obsolet gewordenen\n„Definitive Geschäftsordnung des Beirates für das Forschungszentrum der Universitätskliniken Graz (FUG-\nBeirat) lt. Beschluss des Fakultätskollegiums vom 25.3.1999“ wird diese Prozessrichtlinie über die Vergabe\nvon Ressourcen im Forschungszentrum im ZMF (FZ) erlassen.\nTeil A: Erlangung von Forschungsressourcen bzw. Benutzungsberechtigungen\n§ 2 Formale Schritte zur Erlangung von Forschungsressourcen im FZ\n(1)    Prinzipiell sind zu unterscheiden:\n       1. Projekte, d.s. zeitlich begrenzte Forschungsvorhaben mit einer konkreten Fragestellung, die über\n              einen längeren Zeitraum eine kontinuierliche Nutzung von Ressourcen im Forschungszentrum\n              erforderlich machen\n       2. kurzfristige Nutzung von Ressourcen des FZ und Dienstleistungen, die durch Core Facilities und\n              Speziallaborbereiche erbracht werden; darunter versteht man Tätigkeiten, die Projekte weder be-\n              noch verhindern.\n(2)    Anmeldungen für die Nutzung von FZ-Ressourcen sind bei der Leitung des FZ einzubringen. Die\n       Leitung gestaltet hierbei nach Zweckmäßigkeit entsprechende Vorgaben und Formulare.\n(3)    Die Anmeldungen sind in der Reihenfolge ihres Einlangens von der Leitung des FZ auf die formale\n       Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gleichzeitig ist der Auslastungsgrad des FZ durch\n       die Leitung des FZ festzustellen. Die eingereichten Forschungsprojekte werden darauf hin geprüft, ob\n       allfällig notwendige Genehmigungen vorliegen (z.B. der Ethikkommission, im Rahmen von\n       Tierversuchen, Verwendung spezieller Materialien usw.). Die Anmeldung kann wegen\n       Unvollständigkeit des Antrages zur Komplettierung rückverwiesen werden.\n(4)    Die Leitung des FZ bereitet die Unterlagen für die Begutachtung der eingereichten Projekte gemäß\n       den Kriterien des § 3 dieser Richtlinien durch die FZ-Kommission vor. Über die kurzfristige Nutzung\n       von Ressourcen des FZ und Dienstleistungen, die durch Core Facilities und Speziallaborbereiche\n       erbracht werden, entscheidet direkt die Leitung des FZ im Einvernehmen mit dem Rektorat, vertreten\n       durch den Vizerektor für Strategie und Innovation.\n(5)    Auf Basis dieser Vorbegutachtung erstellt die „FZ-Kommission“ gutachterisch begründete\n       Empfehlungen über die Vergabe von Forschungsressourcen bzw. allfällige Reihungen. Die FZ-\n       Kommission ist ein Ad-Hoc-Gremium, welches aus fünf Mitgliedern besteht, die aus dem Kreis der\n       habilitierten Universitätslehrer der Medizinischen Universität Graz (MUG) vom Rektorat auf Vorschlag\n       des Vizerektors für Strategie und Innovation einberufen werden. Kriterien für die Nominierung der\n       Mitglieder sind Erfahrung in der Leitung von Forschungsprojekten und erfolgreiche, eigene\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 52,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "40",
                "published": "2004-07-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=52&pDocNr=4746&pOrgNr=1"
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            "index": 2,
            "text": "-3-\nDer/die Titelwerber/in ist berechtigt, Gutachter/innen vorzuschlagen, die seine/ihre Arbeiten begutach-\nten können. Der/die Senatsbeauftragte ist jedoch nicht verpflichtet, sich an diese Vorschläge zu hal-\nten.\nDie Gutachten sind von den Gutachtern/innen anhand der Richtlinien innerhalb einer Frist von zwei\nMonaten zu erstellen.\nC. Abstimmung\nNach Erstellung des Berichts und Vorschlags des/der Senatsbeauftragten für Ehrungsangelegen-\nheiten erfolgt die Beschlussfassung im Senat.\nD. Punktebewertung für die nach der Habilitation erbrachten Leistungen\nDie nachstehend angeführte Punktewertung soll es jedem/jeder Antragsteller/in ermöglichen, sei-\nne/ihre Leistungen selbst einzuschätzen. Zentral für die Bewertung ist die wissenschaftliche For-\nschung und Lehre, daneben sind jene Tätigkeiten hervorzuheben, die die fachliche Anerkennung\ndes/der Antragstellers/in ausdrücken.\nMindesterfordernis für eine positive Erledigung des Ansuchens sind 16 Punkte. Davon müssen min-\ndestens 10 Punkte für wissenschaftliche Originalarbeiten und mindestens 3 Punkte für die wissen-\nschaftliche Lehre erbracht werden (Pflichtpunkte). Die Aktivitäten in Forschung und Lehre müssen\nvom Zeitpunkt der Habilitation bis zu jenem der Antragstellung kontinuierlich erbracht worden sein,\nsodass zu erwarten ist, dass diese Aktivitäten auch in Zukunft fortgesetzt werden.\n(a) Wissenschaftliche Forschung\nPublikationen:\nDie wissenschaftlichen Publikationen nach der Habilitation haben mindestens 10 Originalarbeiten in\neinem Standardjournal (je 1 Punkt), hievon mindestens vier als Erstautor oder „corresponding\nauthor“, zu umfassen. Publikationen in Topjournalen (2 Punkte) entsprechen zwei Arbeiten in einem\nStandardjournal.\nAls Standardzeitschriften werden Fachzeitschriften definiert, die im Science Citation Index unter den\nersten 60% der für ihr jeweiliges Fachgebiet nach dem Impactfaktor gereihten Zeitschriften aufschei-\nnen (SCI ranking). Top-Journale sind Zeitschriften, die im SCI ranking unter die ersten 20% der Zeit-\nschriften dieses Fachgebietes fallen.\nMaximal ein in einem Top-Journal publizierter Übersichtsartikel kann gewertet werden (2 Punkte).\nWenn eingereichte Arbeiten den gleichen Themenbereich betreffen, müssen sie jeweils neue Fakten\nenthalten. Publikationen derselben Ergebnisse in verschiedenen Zeitschriften können nur einmal an-\nerkannt werden.\nEin Punkt kann auch für einen \"letter to the editor\" in einem Top-Journal vergeben werden. Dieser\n\"letter to the editor\" muss den Charakter einer wissenschaftlichen Arbeit haben. Ein \"letter to the edi-\ntor\", der nur eine publizierte persönliche Stellungnahme zu einer anderen Publikation ist, wird nicht\nbewertet.\nJe nach Fachgebiet können auch Originalarbeiten bewertet werden, die nicht in einem im SCI geführ-\nten Journal publiziert wurden, wenn diese Zeitschrift von internationaler Bedeutung ist und diese Ar-\nbeit nach einem Review-System bewertet wurde. In einem solchen Fall ist eine besondere Begrün-\ndung vom/von der Einreicher/in und vom/von der Gutachter/in anzuführen (z.B. besonders hoher wis-\nsenschaftlicher Wert, erkennbar aus einer überdurchschnittlich hohen Zitierung der Arbeit).\nDrittmittel:\nZuerkennung eines Forschungsprojektes von nationalen oder internationalen Institutionen mit Revie-\nwersystem (je 1 Punkt)"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 29,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "17",
                "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
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            "index": 33,
            "text": "- 34 -\n(2) Bei Anrechnungen von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist die ECTS-Beurteilung automa-\ntisch in die entsprechende nationale Beurteilung umzurechen, wobei sowohl für die ECTS-\nBeurteilungen „hervorragend“ und „sehr gut“ die Beurteilung „sehr gut“ (1) gem. §73 (1) UG02 zu ver-\ngeben ist.\nWiederholung von Prüfungen\n§ 42. (1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Ab-\nschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien drei-\nmal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen.\n(2) Auf Antrag der oder des Studierenden ist ab der zweiten Wiederholung im ersten Studienabschnitt\nund ab der dritten Wiederholung in den weiteren Studienabschnitten die Prüfung kommissionell abzu-\nhalten.\n(3) Die Prüfungsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Wiederholung negativ\nbeurteilter Teile im Rahmen einer kommissionellen Gesamtprüfung zu enthalten.\nÜbergangsbestimmung Rigorosum\n§ 43. Für das Rigorosumsstudium Medizin (B201) gelten folgende Übergangsbestimmungen:\n          1.      Pro Monat müssen mindestens zwei mündliche Prüfungstermine pro Fach existieren,\n                  wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit ausgenommen ist.\n          2.      Der Wunsch nach einer bestimmten Prüferin bzw. einem bestimmten Prüfer ist soweit\n                  als möglich zu berücksichtigen.\n          3.      Wartelisten sind zulässig, jedoch muss es monatlich bzw. bei jeder zweiten Anmel-\n                  dung die Möglichkeit geben ein Termin bei der jeweiligen Prüferin bzw. beim jeweili-\n                  gen Prüfer trotz Warteliste zu erhalten, ansonsten ist die Warteliste zu sperren.\n          4.      Das Anmeldungssystem muss so gestaltet sein, dass es einen definierten Anmelde-\n                  zeitraum für eine Prüfung bzw. einen Prüfungstermin gibt und der Zeitpunkt der An-\n                  meldung innerhalb dieses Zeitraumes keinen Einfluss auf die Platzvergabe hat. Der\n                  Zeitraum der Anmeldung beginnt frühestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin\n                  und endet spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin.\n          5.      Meldet sich eine Studierende oder ein Studierender nicht fristgerecht ab (spätestens\n                  drei Werktage davor schriftlich, per Fax oder Email am jeweiligen Institut bzw. Klinik),\n                  wird sie/er in die Sperrliste aufgenommen. Diejenige/Derjenige Studierende wird bei\n                  allen folgenden Anmeldungen derselben Prüfung beim jeweiligen Auswahlsystem\n                  stets als letze(r) gereiht/gezogen bzw. können erst nach allen anderen ihren Prüfer,\n                  Termin etc. wählen.\n          6.      Bei der Prüfungsausschreibung ist es möglich ErsatzkandidatInnen vorzusehen, die\n                  beim Ausfall von KandidatInnen antreten dürfen.\n          6. Abschnitt - Bakkalaureatsarbeiten, Diplom- und Magisterarbeiten\n                                         sowie Dissertationen\nMagister- und Diplomarbeiten\n§ 44. (1) Das Thema der Magister- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Prü-\nfungsfächer zu entnehmen. Im Curriculum kann eine darüber hinausgehende Themenauswahlmög-\nlichkeit festgelegt werden. Die bzw. der Studierende ist berechtig, das Thema vorzuschlagen oder das\nThema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer\nauszuwählen.\n(2) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 103 UG 2002 sind berechtigt, aus dem\nFach ihrer Lehrbefugnis Magister- und Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8613,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "16",
                "published": "2020-12-23T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur supplierenden Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Lehrstuhlinhaber für Physiologie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter des Diagnostik- und Forschungsinstitutes für Gerichtliche Medizin; Leitungen: Bestellung zum*zur Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Mobilitätsbeauftragten; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Satzungsänderung: Satzungsteil Frauenförderungsplan; Einteilung des Studienjahres 2021/22; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Entwicklungsplan: Entwicklungsplan 2022-2027; Einsetzung einer Berufungskommission; Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4, § 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten Mitarbeiter*innen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8613&pDocNr=1092414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 11,
            "text": "12\n(6) Das Rektorat sorgt nach Maßgabe der budgetären Mittel für regelmäßige Informations- und\nWeiterbildungsveranstaltungen zum Thema GM bzw. GB sowie zur Gleichstellung der Geschlechter -\ninsbesondere für alle Führungskräfte.\nWeitere allgemeine Bestimmungen zur Verwirklichung der Gleichstellung und Frauenförderung\nfinden sich in den §§ 4 - 8 GLP\n                                  Teil II: Frauenförderung\n§ 5 Forschung von Frauen und Stipendien\n(1) Die Med Uni Graz fördert unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten die\nForschungstätigkeit von Frauen durch spezifische Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit der OE\nGENDER:UNIT, der Personalentwicklung (OE Human Resources) und dem AKGL erarbeitet werden. Sie\nstellt den gleichberechtigten Zugang zu Stipendienprogrammen sicher und achtet insbesondere\ndarauf, dass Stipendienprogramme auch auf besondere Lebensumstände, die strukturell häufiger\nFrauen treffen, ausgerichtet werden (z.B. Möglichkeit der Unterbrechung von Stipendien durch\nErziehungsurlaub oder Beurlaubung aus familiären Gründen, Erhöhung der Altersgrenze für Stipendien\nbei familiären Verpflichtungen, etc.).\n(2) Bei der Vergabe von (Forschungs-)Stipendien und Studienförderungen sind Frauen entsprechend\nihres jeweiligen Anteils zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist ein transparenter Vergabemodus zu\nverwenden, der eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährleistet. Zur Beseitigung der\nUnterrepräsentation von Frauen können als strukturelle Fördermaßnahme auch gezielt Stipendien für\nFrauen eingerichtet bzw. ausgeweitet werden.\n(3) Dem AKGL ist einmal jährlich vom Rektorat Einsicht über die Vergaben von sämtlichen Stipendien,\nStudienförderungen und Mitteln aus Forschungsförderungen zu gewähren, wobei die Frauenquote und\ndie Höhe der an Frauen vergebenen Mittel sowie allfällige Analysen im Rahmen des GB sichtbar\ngemacht werden.\n§ 6 Frauen- und Geschlechterforschung\n(1) Die Med Uni Graz fördert die Integration der Frauen- und Geschlechterforschung, insbesondere die\nGender Based Medicine/Gender Health Care in Forschung und Lehre sowie deren Auf- und Ausbau.\nForschungsprojekte, die sich mit Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen aus dem Bereich dieser\nForschung beschäftigen, werden bei der Mittelvergabe besonders berücksichtigt.\n(2) Frauen- und Geschlechterforschung insbesondere im Sinne der Gender Based Medicine/Gender\nHealth Care, ist in Forschung und Lehre als vorteilhafter zu sämtlichen anderen Disziplinen anzusehen.\nDas bedeutet, dass insbesondere wissenschaftliche Themen und Publikationen aus diesem Bereich im\nRahmen von Qualifikationsbeurteilungen (z.B. in Personalauswahlverfahren, bei Drittmittel-\nProjekten, im spezifischen Tenure Track Bereich sowie in Habilitations- und Berufungsverfahren)\ninnerhalb des wissenschaftlichen Faches als zukunftsträchtig und besonders beachtenswert zu\nArbeiten zu anderen Forschungsthemen anzusehen sind. Interdisziplinäre und außeruniversitäre\nLeistungen im Rahmen der Frauen- und Geschlechterforschung (insbesondere Gender Based Medicine\nund Gender Health Care) sind daher angemessen zu berücksichtigen.\n(3) Die Med Uni Graz setzt sich zum mittelfristigen Ziel, zumindest eine Tenure Track Professur oder\neine § 98 UG Professur für Frauen- und Geschlechterforschung bzw. für den Bereich Gender Based\nMedicine/Gender Health Care innerhalb der nächsten zwei Leistungsvereinbarungsperioden\neinzurichten.\n§ 7 Lehre und Studium\n __________________________________________________________________________________________\n                                                     Mitteilungsblatt vom 23.12.2020, Stj 2020/2021, 16. Stk. RN61\n                                              Seite 5 von 10"
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                "published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
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            "index": 7,
            "text": "7\n                        II.    ABSCHNITT - STUDIENRECHTLICHE ORGANE\n     STUDIENANGELEGENHEITEN DES REKTORATES\n§ 3. STUDIENANGELEGENHEITEN DES REKTORATES:\n     (1) Aufnahme der Studierenden (§ 22 (1) Z 8 UG idgF);\n     (2) Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe (§ 22 (1) Z 9 UG idgF);\n     (3) Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 56 (3) UG idgF (§ 22 (1) Z 9a UG idgF);\n     (4) Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 22\n          (1) Z 10 UG idgF);\n     (5) Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahmen zu den Curricula, Untersagung von\n          Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn\n          diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach\n          international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss\n          kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche Berufsvorbildung\n          oder die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher\n          Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Auflassung eines Studiums\n          oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung, sowie der Beauftragung eines\n          Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen (§ 22 (1) Z 12\n          UG idgF);\n     (6) Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium mit Bescheid (§ 55\n          (3) UG idgF);\n     (7) bescheidmäßige Zulassung zum jeweiligen Studium auf Antrag der/des Studierenden (§ 60 (1)\n          UG idgF);\n     (8) Nachsichterteilung im Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen bei der Zulassung zum\n          Studium (§ 60 (3) UG idgF);\n     (9) Festsetzung der allgemeinen und besonderen Zulassungsfrist sowie Abweichungen für\n          Universitätslehrgänge (§ 61 (1) und (4) UG idgF);\n     (10) Nichtigerklärung von Zulassungen zum Studium bei gleichzeitiger Zulassung für dasselbe\n          Studium an mehr als einer Universität (§ 63 (8) UG idgF);\n     (11) Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zum Nachweis der Kenntnisse der Unterrichtsprache\n          (§ 63 (10) UG idgF);\n     (12) Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen für die Zulassung im Einzelfall (§ 64 (1)\n          Z 3, (4) UG idgF);\n     (13) Erlass von Regelungen zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu\n          einem Doktoratsstudium durch den Abschluss eines Bachelorstudiums, wenn dieses innerhalb\n          der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde (§ 64\n          (5) UG idgF);\n     (14) Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zur Herstellung der Gleichwertigkeit ausländischer\n          Reifeprüfungszeugnisse (§ 64 (2) UG idgF);\n     (15) Regelung der Bestimmungen über die Studienberechtigungsprüfung durch Verordnung (§ 64a\n          UG idgF);\n     (16) Erlass einer Verordnung über das Absehen von der Studieneingangs- und Orientierungsphase\n          (§ 66 (1) UG idgF);\n     (17) Bescheidmäßgie Feststellung des Erlöschens der Zulassung zu ordentlichen bzw.\n          außerordentlichen Studien (§ 68 (1) Z 3, 8 und § 71 (1) Z 3, 4, 6 und 7 UG idgF);\n     (18) Durchführung und Weiterentwicklung des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität\n          Graz (§ 71c UG idgF);\n     (19) Entscheidung über den Erlass des Studienbeitrags (§ 92 (2) UG idgF);\n     (20) Verpflichtung von Studierenden zur nachträglichen Entrichtung des Studienbeitrags (§ 92 (3) UG\n          idgF);\n     SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n                                                                            Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n                                                Seite 5 von 35"
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                "id": 6988,
                "academic_year": "2018/19",
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                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
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            "index": 19,
            "text": "19\n      (5) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, der Bestimmungen dieser Satzung und\n           der eingegangenen Stellungnahmen hat die Curricularkommission nach dem Ende des\n           Begutachtungsverfahrens das Curriculum zu beschließen und dem Senat zur Genehmigung\n           vorzulegen.\n      (6) Das Curriculum bedarf gemäß § 25 (1) Z 10 UG idgF der Genehmigung des Senats.\n      (7) Gründe für eine eventuelle Ablehnung eines Curriculums durch den Senat bzw. das Rektorat\n           sind insbesondere:\n           1. Widersprüche zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere auch wegen damit\n               verbundener Diskriminierungen;\n           2. Nichtbestätigung aufgrund mangelnder Bedeckbarkeit oder Widerspruch zum\n               Entwicklungsplan (§ 22 (1) Z 12 UG idgF).\n      (8) Wird das Curriculum abgelehnt, hat sich die Curricularkommission gemäß den\n          Verfahrensvorschriften neuerlich damit zu befassen.\n§ 30. INHALTE DER CURRICULA FÜR BACHELOR-, MASTER-, DIPLOM- UND DOKTORATSSTUDIEN\n      (1) Diplomstudien können in zwei oder drei Studienabschnitte gegliedert werden. Die Anzahl und\n           Dauer der einzelnen Studienabschnitte sind im Curriculum festzulegen. Die Dauer eines\n           Studienabschnittes darf zwei Semester nicht unterschreiten.\n      (2) Masterstudien können in Studienzweige gegliedert werden. Die Detailregelung erfolgt durch die\n           zuständige Curriculumskommission.\n      (3) Im Curriculum ist jedenfalls festzulegen:\n           3. das Qualifikationsprofil § 51 (2) Z 29 UG idgF;\n           4. die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und\n               Prüfungen sowie bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 19 (2b) UG\n               idgF;\n           5. das Verfahren zur Vergabe der Plätze bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Anzahl von\n               Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wobei die Reihenfolge der Anmeldung kein Kriterium sein\n               darf;\n           6. die Bezeichnung, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte und gebenfalls das\n               Stundenausmaß der Wahl-Pflicht-und Wahl-Lehrveranstaltungen (§ 51 (2) Z 3, 4 und 5 UG\n               idgF);\n           7. in Bachelorstudien nähere Bestimmungen über die Anfertigung von Bachelorarbeiten (§ 80\n               UG idgF);\n           8. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern;\n           9. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist, die\n               Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten;\n           10. die Bestimmungen über die Wahlpflichtfächer, sowie deren ECTS-Anrechnungspunkte;\n           11. die Bestimmungen über die freien Wahlfächer, sowie deren ECTS- Anrechnungspunkte;\n           12. die Prüfungsordnung gemäß § 51 (2) Z 25 UG idgF;\n           13. Äquivalenzliste für Lehrveranstaltungen in vorangegangenen Curricula gleicher\n               Studienkennzahl (Satzung § 31 (4); § 78 (1) letzter Satz UG idgF).\n      (4) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:\n           1. gegebenfalls Regelungen über die Durchführung von Auslandsstudien bei Bachelor- und\n               Masterstudien;\n           2. jene Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen;\n           3. der Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen;\n           4. der Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 81 (1) UG idgF);\n           5. Bestimmungen zur Anerkennung von Prüfungen im Sinne von § 78 UG idgF;\n           6. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären\n               Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Bachelor-, Master- und Diplomstudium\n               anerkennbar sind, welche Studien insbesondere als Zugangsvoraussetzung für ordentliche\n               Master- und Doktoratsstudien gelten.\n      SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n                                                                           Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n                                                  Seite 17 von 35"
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            "bulletin": {
                "id": 6686,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "15",
                "published": "2019-01-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6686&pDocNr=849797&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "Study Nurse (m/w)\n                                               an der Universitätsklinik für Innere Medizin,\n                                                     Klinische Abteilung für Angiologie,\n                                                           vorerst befristet für 1 Jahr\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Koordination der Arbeitsabläufe und Unterstützung der Kooperation zwischen den\n      an der klinischen Studie beteiligten internen und externen PartnerInnen (Kliniken/Abteilungen,\n      pharmazeutische Unternehmen, Auftragsforschungsinstitutionen, etc.)\n Vorauswahl von PatientInnen bzw. ProbandInnen für eine mögliche Studienteilnahme\n Kontaktperson für und Betreuung der an Klinischen Studien teilnehmenden PatientInnen\n      bzw. ProbandInnen, inkl. Beratung und Case Management\n Verantwortung für die Bestellung, Lagerung und Vernichtung von in der Klinischen Prüfung\n      verwendeten Prüf- und Hilfspräparaten bzw. -produkten (Arzneimittel, Medizinprodukte etc.)\n Verabreichung bzw. Anwendung von Prüf- und Hilfspräparaten bzw. –produkten\n Durchführung venöser Blutentnahmen und Messen der Vitalzeichen\n      (Blutdruck, Puls, Temperatur, etc.)\n Erstellung bzw. Review von studienrelevanten Dokumenten (SDF, SOPs, etc.)\n Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung (Überprüfung der\n      PatientInnen / ProbandInnen-Einverständniserklärung, Kontrolle der Prüfdokumentation,\n      Durchführung der Tätigkeiten gemäß SOPs, etc.)\n Betreuung von Laborgeräten und Laboreinrichtungen\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder\n      gleichzuhaltende Ausbildung in einem Gesundheitsberuf\n Sehr gute Kenntnisse der für Klinische Studien relevanten Gesetze und Richtlinien\n      (ICH-GCP, AMG, MPG, etc )\n Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift\n Fundierte IT-Kenntnisse (v.a. MS-Office, Medocs)\n Erfahrung mit oder Bereitschaft für Schulung von Ultraschalluntersuchungen in der Angiologie\n Erfahrung mit oder Bereitschaft für Schulung zur Betreuung von Laborgeräten\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Zusatzqualifikationen und einschlägige Ausbildungen im Bereich Klinischer Studien\n Erfahrungen im Bereich Klinischer Studien (z.B.: Phase I Studien)\n Selbstständige und gut strukturierte Arbeitsweise\n Hohe soziale und kommunikative Kompetenz\n Organisatorische Fähigkeiten\n Hohes Maß an Durchsetzungsvermögen\n Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür diese Position ist ein kollektivvertragliches Mindestbruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) von\n€ 2.479,82 (14x) zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile und attraktiver Zusatzleistungen\nvorgesehen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nBei Fragen steht Ihnen Frau ao. Univ.-Prof.in Dr.in Marianne Brodmann, suppl. Leiterin der Klinischen\nAbteilung für Angiologie, gerne zur Verfügung. Kontakt: marianne.brodmann@medunigraz.at,\nTel.: +43/316/385-12911.\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl A92 ex 2018/19 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit Personaladministration und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz.\nDie Bewerbungsfrist endet am 06. Februar 2019.                                                            www.medunigraz.at/stellen\n                                                                                                    MTBl. vom 16.01.2019, StJ 2018/19, 15. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 8552,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "12",
                "published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
            },
            "index": 12,
            "text": "13\n Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden. Die gesetzlichen\n  Grundlagen für den Datenschutz können auf der Website der Medizinischen Universität Graz\n  abgerufen werden: https://www.medunigraz.at/datenschutz/gesetzliche-grundlagen/.\n Die Vertraulichkeit im Umgang mit Patient*innendaten bzw. Proband*innendaten muss garantiert\n  sein. Personenbezogene Daten müssen umgehend pseudonymisiert oder anonymisiert werden,\n  sobald der Personenbezug für Forschungszwecke nicht mehr notwendig ist. Im Fall der\n  Pseudonymisierung ist der „Schlüssel“ getrennt von den personenbezogenen Daten\n  aufzubewahren, so dass dieser vor Zugriffen Dritter angemessen geschützt ist. Empfohlen wird,\n  die Pseudonymisierung/Anonymisierung über das Institut für Medizinische Informatik, Statistik\n  und Dokumentation der Medizinischen Universität Graz abzuwickeln.\n Als Ergänzung zu den oben angeführten Vorgaben zur Einreichung bei der Ethikkommission sind\n  Vorgaben von Verlagen (für Publikationen) oder Fördergebern (für Förderanträge) bezüglich\n  ethischen Begutachtungen zu beachten.\n8. Tierversuche\n Alle Tierversuche unterliegen dem österreichischen Tierversuchsgesetz 2012 (TVG) und müssen,\n  wenn sie im Bereich der Medizinischen Universität Graz durchgeführt werden, bei der\n  Tierversuchskommission des Bundes bei dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen\n  Bundesministerium zur Genehmigung beantragt werden. Die Abteilung Biomedizinische\n  Forschung an der Medizinischen Universität Graz nimmt Anträge zur Genehmigung entgegen und\n  legt diese dem Rektorat vor. Die Einreichung von Tierversuchsanträgen kann ausschließlich über\n  das Rektorat erfolgen.\n Im Antrag muss der*die Forscher*in beschreiben und erklären, warum der betreffende\n  Tierversuch notwendig und angemessen ist, um den erwarteten Erkenntnisgewinn zu erzielen.\n Tierversuche dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die angestrebten Versuchsziele durch\n  anerkannte andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) erreicht werden können.\n Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um die Anzahl an Tierversuchen, die Anzahl\n  der Versuchstiere in Tierversuchen und die Belastung für die Tiere auf das geringstmögliche\n  Ausmaß zu reduzieren, das für den angestrebten Erkenntnisgewinn notwendig ist.\n Es müssen vorab klare Kriterien dafür festgelegt werden, wann ein Experiment an einem\n  individuellen Tier beendet wird.\n Die Durchführung von Tierversuchen kann erst nach Vorliegen aller nötigen Genehmigungen\n  erfolgen.\n9. Genforschung und Gentechnologie\n Alle Forschungsprojekte, in deren Rahmen mit gentechnisch veränderten Organismen gearbeitet\n  wird bzw. in deren Rahmen solche verwendet werden (inkl. Herstellung, Vermehrung, Lagerung,\n  Inaktivierung oder Entsorgung), unterliegen dem österreichischen Gentechnikgesetz (GTG) und\n  müssen gemäß II. Abschnitt GTG („Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in\n  geschlossenen Systemen“) vor Beginn der Arbeiten beim für Wissenschaft und Forschung\n  zuständigen Bundesministerium je nach Sicherheitsstufe gemeldet oder zur Genehmigung\n  eingereicht werden. Jedes Vorhaben muss universitätsintern dem zuständigen Komitee für\n  Biologische Sicherheit vorgelegt werden, um von diesem die erforderliche Sicherheitseinstufung\n  vornehmen zu lassen.\n Gentherapien am Menschen unterliegen dem österreichischen GTG, insbesondere dem IV.\n  Abschnitt (“Genanalyse und Gentherapie am Menschen”), und müssen den dort festgelegten\n  Regelungen entsprechend ausgeführt sowie beim für Gesundheit zuständigen Bundesministerium\nMitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk. RN 31                     Seite 11 von 14"
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