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                "published": "2007-09-05T00:00:00+02:00",
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            "text": "Medizinische Universität Graz                                                  Wissensbilanz 2006\nDie Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, Frauenförderung\nund Geschlechterforschung wurde als GENDER:UNIT im Jänner 2006 eingerichtet\n(Zuordnung: Rektor). Die Geschäftsbereiche der GENDER:UNIT umfassen den Bereich\nGleichstellung : Frauenförderung, in dem auch das Büro des Arbeitskreises für\nGleichbehandlungsfragen angesiedelt ist, und den Bereich Gender Based Medicine :\nWomen’s Health. Die GENDER:UNIT verfügt seit Februar 2006 über 4 Mitarbeiterinnen (3,5\nVZÄ). Im Jahr 2006 war die GENDER:UNIT insbesondere mit der Konzeption folgender\nProjekte beschäftigt:\n- Gleichstellungscontrolling auf Gender Impact Assessment-Basis: 1. Erhebung der\n    geschlechterspezifischen Ist-Situation an der Medizinische Universität Graz unter\n    Anwendung der 4R-Methode (Start 1. Jahreshälfte 2007), 2. Implementierung eines\n    umfassenden Gleichstellungscontrollings.\n- Mentoring mit dem Ziel der Förderung von Frauen, insbesondere um Spitzenpositionen\n    zu erreichen (Stichwort: Erhöhung der Professorinnenquote)\n- IC-Gender(„IC“: „Ideen-Coaching“) : Medizinische Universität Graz internes\n    Langzeitprojekt (Laufzeit 3 bis 5 Jahre) mit dem zentralen Ziel der Sensibilisierung der\n    Medizinischen Universität Graz Angehörigen über Genderaspekte in den Bereichen\n    Forschung, Studium und PatientInnenbetreuung sowie der Möglichkeit der\n    Inanspruchnahme eines „Ideen-Coachings“ und des Rückgriffs auf ein Materialienpool in\n    den Bereichen Gender Based Medicine : Women’s Health\n- Gender:Box (Teil von IC-Gender): Die Gender:Box wird als ein von der bestehenden\n    (Gebäude-)Struktur der Medizinischen Universität Graz unabhängiger/ausgegliederter\n    und mobiler architektonischer Kommunikationsraum umgesetzt werden, der u.a. einen\n    „Raum des Sagbaren“, Transparenz und Beweglichkeit, die Bereitschaft zur\n    konflikthaften Auseinandersetzung, die Möglichkeit der Repräsentation von Gruppen, die\n    Erweiterung der strukturell gesetzten Grenzen des Sprechens/Denkens/Handelns unter\n    den Aspekten Diversität, Gender, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Chancengleichheit\n    symbolisieren soll.\n- „Gender:Click“ (Teil des Gleichstellungscontrollingprojekts und des IC-Gender-Projekts)\n    in Kooperation mit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: kurzfristiges Projekt\n    zur geschlechterdifferenzierten Erfassung von Redezeiten in Entscheidungsgremien.\n- SUSA Styrian Universities go South Africa: Kooperationsprojekt der Medizinischen\n    Universität Graz bzw. der GENDER:UNIT mit der Technischen Universität Graz, der\n    University of KwaZulu-Natal und Durban mit dem primären Ziel, an HIV/AIDS erkrankte\n    Frauen und deren Kinder im Sinne von Empowerment, medizinischer und mentaler\n    Stärkung zu unterstützen; für diese Betroffenen ein Haus zu errichten; Studierende,\n    ÄrztInnen haben die Möglichkeit, im Projekt zu arbeiten. Die Projektplanung erfolgte\n    unter Beiziehung von externen ExpertInnen.\n- Inhaltliche und organisatorische Abwicklung der AQA-Erhebung und Evaluierung der\n    Gleichstellung und Frauenförderung an österreichischen Universitäten.\ne)     Maßnahmen zur Personalentwicklung und Weiterbildung der\n       Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\n    Im internationalen Wettbewerb um wissenschaftliches Humankapital setzt die\n    Medizinische Universität Graz weiterhin verstärkt auf die Steigerung der Attraktivität der\n    wissenschaftlichen Berufslaufbahnen sowie auf sog. Retention-Maßnahmen zur\n    Erhöhung der MitarbeiterInnenbindung und -zufriedenheit. Aktive Karriereplanung,\n    Ausschöpfung finanzieller Fördermöglichkeiten, Leistungsprämien und -auszeichnungen\n    sowie        verbesserte    Rahmenbedingungen     (wissenschaftsstützendes       Personal,\n    Interdisziplinarität, internationale Zusammenarbeit etc.) sind wesentliche Erfordernisse,\n    an deren Umsetzung 2006 teilweise gearbeitet wurde.\n                                              10/101"
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            "bulletin": {
                "id": 303,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "19",
                "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00",
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            "index": 3,
            "text": "-4-\n(9) Jedes Mitglied des Rektorates ist verpflichtet, vorher Zustimmung einzuholen, wenn Maßnahmen\n     oder Geschäfte seines Verantwortungsbereiches Verantwortungsbereiche anderer Mitglieder des\n     Rektorates betreffen.\n(10) Die Mitglieder des Rektorates bedienen sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Geschäftsfüh-\n     rungsbereiche der Mitarbeiter ihrer jeweiligen Büros. Diese sind dem jeweiligen Büro dienstzugeteilt,\n     unterstehen dem jeweiligen Mitglied des Rektorates und sind ausschließlich diesem gegenüber wei-\n     sungsgebunden.\n(11) Sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der übertragenen Geschäftsführungsbereiche zweckmäßig\n     erscheint, können die Mitglieder des Rektorates ihre Mitarbeiter mit der eigenständigen Wahrneh-\n     mung von Aufgaben betrauen, die Entscheidungsbefugnis in operativen und administrativen Angele-\n     genheiten an diese delegieren und das Recht zur Einsichtnahme und das Auskunftsrecht gemäß § 4\n     (12) durch diese wahrnehmen. Auskünfte über personenbezogene Daten werden unmittelbar an die\n     Mitglieder des Rektorates erteilt. Auskunftsbegehren, mit denen ein nicht unerheblicher Arbeitsauf-\n     wand verbunden ist, werden an das jeweilige Mitglied des Rektorates oder an den Leiter der jeweili-\n     gen Organisationseinheit gerichtet.\n                                            § 6 Geschäftsführung\n(1) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Führung der Medizinischen Universität durch das Rekto-\n     rat bedient sich dieses der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur.\n(2) Die Organisationseinheit für zentrale Infrastruktur hat die Mitglieder des Rektorates bei der Erfüllung\n     derer Aufgaben im Rahmen der ihnen zugewiesenen Geschäftsführungsbereiche zu unterstützen\n     und Aufträge, welche ein Mitglied des Rektorates dieser in Wahrnehmung der diesem durch die Ge-\n     schäftsverteilung zugeordneten Angelegenheiten erteilt, zu erfüllen.\n                                                 § 7 Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung des Rektorates erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen im\n     Umlaufwege in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Ange-\n     legenheiten statt.\n(4) In dringenden Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auch außerhalb einer Sitzung schriftlich\n     oder (fern-) mündlich erfolgen. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn ein Mitglied des Rektora-\n     tes die Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt.\n(5) Ordentliche Sitzungen finden grundsätzlich wöchentlich, jedenfalls aber einmal im Monat statt und\n     werden durch den Rektor einberufen. Jedes Mitglied des Rektorates kann die Einberufung einer Sit-\n     zung verlangen. Die Einberufung soll spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der Ta-\n     gesordnung und der Beschlussvorlagen erfolgen. Jedes Mitglied des Rektorates ist berechtigt Ta-\n     gesordnungspunkte einzubringen.\n(6) Das Rektorat ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Rektorates eingeladen wurden und die\n     einfache Mehrheit der Mitglieder in der Sitzung persönlich anwesend ist.\n(7) Das Rektorat fasst seine Beschlüsse mit Ausnahme des § 1 (3) mit Mehrheit der anwesenden Stim-\n     men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors.\n(8) Der Rektor leitet die Sitzungen. Er bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung. Mit einfacher Mehr-\n     heit kann die Tagesordnung abgeändert, ergänzt oder können einzelne Punkte abgesetzt werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
                "id": 33,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "21",
                "published": "2004-01-21T00:00:00+01:00",
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            "index": 2,
            "text": "-3-\n                                         50. Personalnachrichten\nZu Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren wurden ernannt:\nHerr Ao. Univ.-Prof. Dr. Winfried GRANINGER, Universitätsdozent an der Universitätsklinik für Innere\nMedizin III an der Universität Wien.\nProf. Graninger wurde am 15. 3.1956 in Salzburg geboren. Nach der Reifeprüfung am dortigen Bun-\ndesgymnasium studierte er an der Universität Wien Medizin und schloss sein Studium 1980 mit der\nPromotion zum Dr. med. univ. ab.\nSeit 1980 war er an der II. Medizinischen Universitätsklinik in Wien als Universitätsassistent tätig, seit\n1991 an der Universitätsklinik für Innere Medizin III. Am 30. Juni 1992 erfolgte die Habilitation an der\nMedizinischen Fakultät der Universität Wien.\nDie Arbeitsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet der Klinischen Rheumatologie und Immunologie, der\nErforschung der Autoimmunerkrankungen und der Knorpelforschung.\nHerr Prof. Graninger wurde vom Rektor mit Wirkung vom 1. 8.2003 zum Universitätsprofessor für In-\nnere Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Rheumatologie an der Medizinischen Fakultät der\nUniversität Graz bestellt.\nFrau Dr. Freyja-Maria SMOLLE-JÜTTNER, Universitätsdozentin an der Universitätsklinik für Chirurgie\nan der Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz.\nProf. Smolle-Jüttner wurde am 10. 4.1958 in Graz geboren. Nach der Reifeprüfung an der do. AHS\nder Ursulinen studierte sie an der Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz und\nschloss das Studium 1981 mit der Promotion zum Dr. med. univ. ab. Seit 1981 steht sie an der Uni-\nversitätsklinik für Chirurgie in Graz im Bundesdienstverhältnis. Die Qualifikation für das Fach Chirurgie\nerlangte sie 1987, für das Additivfach Thoraxchirurgie 1994 und für das Additivfach Intensivmedizin\n1997. Darüber hinaus erwarb sie den Befähigungsnachweis zur Leitung einer hyperbaren Therapiean-\nlage. Die Habilitation 1988 befasste sich mit dem Thema der experimentellen Flüssigkeitsbeatmung.\nIhre weiteren Arbeitsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet der thoraxchirurgischen Onkologie, der\nThoraxtraumatologie, der chirurgischen Therapie entzündlicher Erkrankungen im Thorax sowie spe-\nzieller Aspekte der hyperbaren Chirurgie und Medizin.\nMit Entschließung des Bundespräsidenten vom 4. 6.2003 wurde sie mit Wirksamkeit vom 1. 9.2003\nzur Universitätsprofessorin für Chirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Thorax-Chirurgie an der\nMedizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz ernannt.\nDie Lehrbefugnis als Universitätsdozentin bzw. Universitätsdozent wurde verliehen:\nHerrn Dr. med. univ. Herbert AUGUSTIN, Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Urologie, für Uro-\nlogie\nHerrn Dr. med. univ. Thomas BAUERNHOFER, Assistenzprofessor an der Medizinischen Universi-\ntätsklinik, für Innere Medizin\nHerrn Dr. med. univ. Andreas EHERER, Assistenzprofessor an der Medizinischen Universitätsklinik,\nfür Innere Medizin\nHerrn Mag. Dr.. iur. Dr. med. univ. Carl HOMANN, Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Neurolo-\ngie, für Neurologie\nFrau Dr. med. univ. Barbara PLECKO-STARTINIG, Assistenzprofessorin an der Universitätsklinik für\nKinder- und Jugendheilkunde, für Kinder- und Jugendheilkunde\nHerrn Dr. med. univ. Helmut SCHAIDER, landschaftlicher Oberarzt an der Universitätsklinik für Der-\nmatologie und Venerologie, LKH-Graz, für Dermatologie und Venerologie"
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                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "28",
                "published": "2021-03-24T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinien: Richtlinie der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) betreffend das Verfahren für die Verleihung des Titels einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Vorstand der Szolomayer Privatstiftung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8834&pDocNr=1124803&pOrgNr=1"
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            "index": 39,
            "text": "40\n         (1) Erfolgt der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor Einreichung der\n             schriftlichen Arbeit, ist ein dokumentiertes und verbindliches Gespräch zwischen\n             der Betreuerin/dem Betreuer und der/dem Studierenden mit dem Hinweis auf das\n             wissenschaftliche Fehlverhalten, der Verpflichtung zur Überarbeitung und die\n             studienrechtlichen Konsequenzen bei einer Einreichung ohne Überarbeitung zu\n             führen. Die Betreuerin/der Betreuer kann in schwerwiegenden Fällen die weitere\n             Betreuung des aktuellen Themas verweigern oder die Betreuung gänzlich\n             zurücklegen. Die/der Studierende muss gegebenenfalls ein neues Thema und\n             eine neue Betreuerin oder neuen Betreuer wählen. Die Dokumentation des\n             verbindlichen Gespräches zwischen Betreuerin/Betreuer und der/dem\n             Studierenden ist der Dekanin/ dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n             zu übermitteln.\n         (2) Wird der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei Einreichung,\n             insbesondere bei Überprüfung des Ergebnisreports einer Plagiatssoftware durch\n             die Betreuerin/den Betreuer der wissenschaftlichen Arbeit oder nach Einreichung\n             und bei Beurteilung von einem der Beurteilenden festgestellt, so wird die\n             schriftliche Arbeit negativ benotet. In jedem Fall ist die Dekanin/der Dekan für\n             studienrechtliche Angelegenheiten und das Rektorat zu informieren. Nach\n             Anhörung der/des Studierenden und der Betreuerin/des Betreuers der\n             Abschlussarbeit durch das Rektorat gemeinsam mit der Ombudsstelle für gute\n             wissenschaftliche Praxis und die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n             Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz entscheidet das Rektorat\n             über die weitere Vorgangsweise.\n             1. Die/der Studierende muss eine neue Abschlussarbeit einreichen. Die\n                Betreuerin/der Betreuer kann in schwerwiegenden Fällen die Überarbeitung\n                des aktuellen Themas durch die Studierende/den Studierenden verweigern\n                oder die Betreuung gänzlich zurücklegen. Die/der Studierende muss\n                gegebenenfalls ein neues Thema und eine neue Betreuerin oder einen neuen\n                Betreuer wählen.\n             2. Über einen Ausschluss vom Studium entscheidet das Rektorat mit Bescheid\n                (§ 19 (2a) UG idgF). Der Ausschluss vom Studium kann für die Dauer von bis\n                zu zwei Semestern vom Rektorat verhängt werden. Der Ausschluss beginnt\n                mit jenem Semester, das auf das Semester folgt, in dem das\n                wissenschaftliche Fehlverhalten festgestellt wird.\n       (3) Wird wissenschaftliches Fehlverhalten nach der Beurteilung der schriftlichen\n             Abschlussarbeit und vor Studienabschluss festgestellt, so wird diese von der\n             Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten nach § 73 UG idgF\n             für nichtig erklärt. Die weiteren Maßnahmen sind ident zu jenen nach (2).\n       (4) Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Abschluss des\n             Studiums festgestellt, wird der akademische Grad aberkannt. Sofern, basierend\n             auf dem Abschluss dieses Studiums, ein Folgestudium erfolgreich absolviert\n             wurde, ist auch dieser akademische Grad von der den Grad verleihenden\n             Universität abzuerkennen.\n           Erschleichen einer Prüfungsleistung/Verwendung unerlaubter Hilfsmittel\n§ 63. Umgang mit anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bei\n      Prüfungsleistungen           (Erschleichen         einer      Prüfungsleistung/Verwendung\n      unerlaubter Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität)\n       (1) Bei Vortäuschen einer Prüfungsleistung bei nicht-prüfungsimmanenten\n             Lehrveranstaltungen gilt Abhängigkeit der zeitlichen Feststellung folgendes:\n                                            Mitteilungsblatt vom 24.03.2021, Stj 2020/2021, 28. Stk. RN111\n                                            Seite 34 von 41"
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            "bulletin": {
                "id": 2665,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "17",
                "published": "2011-04-20T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2665&pDocNr=44824&pOrgNr=1"
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            "index": 6,
            "text": "-7-\n(2) Die Registrierung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens gem. § 6 dieser\nVerordnung sowie für die Zulassung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Eine Registrierung außerhalb\nder vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat eingerichteten formalen\nHilfsmittel ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften\nentsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Eine\nFristerstreckung zur Registrierung ist nicht zulässig.\n§ 6 Anmeldung und Bewerbungsschreiben\n(1) Die mittels Registrierung gültig angemeldeten Studienwerberinnen und Studienwerber haben für die\nAnmeldung              zum         Aufnahmeverfahren                 nach        der       Registrierung          ausschließlich       folgende\nBewerbungsunterlagen bis 30.05.2011 (Datum des Poststempels) auf dem Postweg an das Rektorat der\nMedizinischen Universität Graz, per Adresse:\nVizerektor für Studium und Lehre, o. Univ.-Prof. Dr. Gilbert Reibnegger\nHarrachgasse 21\n8010 Graz\nzu übermitteln:\n      •     Reifezeugnis (Kopie, bei ausländischen Reifezeugnissen mit deutscher Übersetzung) oder\n            Schulbesuchsbestätigung aus dem aktuellen Schuljahr (Original, bei ausländischen\n            Schulbesuchsbestätigungen in deutscher Übersetzung), Bescheid über die Zulassung zur\n            Studienberechtigungsprüfung (Kopie)\n      •     Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit hervorgeht (z. B.\n            Reisepass, Personalausweis) oder Kopien eines amtlichen Lichtbildausweises und des\n            Staatsbürgerschaftsnachweises (z. B. Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis)\n      •     Bewerbungsschreiben im Umfang von mindestens einer und maximal zwei DIN-A4-Seiten, das\n            folgende Informationen zu enthalten hat:\n                                \u0001    Die Bearbeitungsnummer aus der Registrierung, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,\n                                      Geschlecht;\n                                \u0001    Motivation für die Wahl des Bachelorstudiums Pflegewissenschaft;\n                                \u0001    Gründe für die Entscheidung, an der Medizinischen Universität Graz zu studieren;\n                                \u0001    (Aus-)Bildungshintergrund;\n                                \u0001    Ggf. bisheriges Engagement im sozialen/medizinischen Bereich;\n                                \u0001    Bisherige berufliche Erfahrungen (sofern vorhanden);\n                                \u0001    Berufliche Zukunftspläne.\n(2) Die Registrierung und Zusendung der Bewerbungsunterlagen sind Voraussetzung für die Teilnahme am\nAufnahmeverfahren.\n(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als auf dem Postweg ist unzulässig. Werden die\nBewerbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom\nAufnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Registrierung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist\nnicht zulässig.\n§ 7 Verfahrensablauf\n(1) Das Aufnahmeverfahren findet am 08.07.2011 statt.\n(2) Das Aufnahmeverfahren ist keine Prüfung iSd. §§ 72 ff UG idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79\nUG idgF finden keine Anwendung.\n(3) Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format,\nanhand dessen das schulische Vorwissen über relevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie und das\nVerständnis von Texten, erfasst wird. Zusätzlich kommt ein Situational-Judgement-Test im Multiple-\nChoice-Format zum Einsatz.\n(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Tests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl\naddiert.\n(5) Nutzt eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\nErgebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 20.04.2011, StJ 2010/11, 17.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
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            "index": 12,
            "text": "- 13 -\n      6. Antrag auf Änderung der Abstimmungsreihenfolge oder auf Änderung der Bewertung der\n            Anträge;\n      7. Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten;\n      8. Vertagung eines einzelnen Antrages;\n      9. Vertagung einer ordentlichen Sitzung;\n   10.      Antrag auf Unterbrechung der Sitzung;\n   11.      Antrag auf geheime Abstimmung;\n   12.      Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten;\n   13.      Weiterzulassung zur Wortmeldung;\n   14.      Auslegung der Geschäftsordnung.\nAbgelehnte Anträge zum Verfahren gemäß § 13 (8) Z 1, 2, 5-7 und Z 9-13 dürfen während eines\nTagesordnungspunktes vom selben Mitglied nicht mehr gestellt werden.\n(9) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen/Redner ist diese von\nder/dem Vorsitzenden zu verlesen.\n(10) Ton- und/oder Bildaufzeichnungen von Sitzungen sind auf Antrag nur zulässig, wenn und solange sich\ndie anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit dafür aussprechen.\n§ 14. Beschlusserfordernisse\n(1) Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und\nder die Mitglieder vertretenden stimmberechtigten Ersatzmitglieder persönlich anwesend sind.\n(2) Vor jeder Abstimmung hat die/der Vorsitzende die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder\nfestzustellen („geführte Stimmen“).\n(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst (Pro-Stimmenauszählung).\n(4) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn folgende Ungleichung erfüllt ist: 2 x (Anzahl der Prostimmen)\n> (Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder).\n(5) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn folgende Ungleichung erfüllt ist: 3 x (Anzahl der\nProstimmen) > 2 x (Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder).\n(6) Ein Antrag gilt auch als einstimmig im Sinne der Antragstellerin/des Antragstellers angenommen, wenn\nauf die eindeutige Frage der/des Vorsitzenden nach einer Abstimmung keines der anwesenden Mitglieder\neine Abstimmung verlangt.\n§ 15. Befangenheit\n(1) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.\n(2) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer\nder Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.\n(3) Befangenheit liegt für jedes Mitglied vor, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine\npersönlichen Verhältnisse oder die einer/eines gemäß Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft oder\nsonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Zweifel\nentscheidet die Kommission über Antrag eines Mitglieds.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission gilt im Berufungsverfahren (Rechtsmittelverfahren), an welchem es an\nder Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer der unteren Instanzen mitgewirkt hat, als befangen im\nSinne dieser Geschäftsordnung. Die/Der Vorsitzende hat für die Dauer des Verfahrens die Vertretung durch\ndas nächste zur Verfügung stehende Ersatzmitglied zu veranlassen.\n§ 16. Abstimmung\n(1) Über Anträge ist in der Reihenfolge ihrer Einbringung getrennt abzustimmen; über Abänderungsanträge\nvor zugehörigen Hauptanträgen; über Zusatzanträge nach der Annahme des zugehörigen Hauptantrages.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1465,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "20",
                "published": "2009-07-01T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1465&pDocNr=17337&pOrgNr=1"
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            "index": 23,
            "text": "- 24 -\n                                        132. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibungen\nDritter bekannt:\n132.1\nDie Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union teilt mit, dass die Generaldirektion\nPersonal und Verwaltung der Europäischen Kommission die Vakanzen von ANS- Stellen, in den in der\nbeiliegenden Liste angeführten Generaldirektionen, bekanntgegeben hat.\nDie Vertretung weist darauf hin, dass lediglich jene Bewerbungen, welche durch die Ständige Vertretung\neingereicht werden, von der Europäischen Kommission berücksichtigt werden. Interessenten werden daher\nersucht, ihre Bewerbungsunterlagen (Europass CV und Motivationsschreiben) bis 13. Juli 2009 bzw.\n2. September 2009 an sne.bruessel-ov@bmeia.gv.at zu übermittelt.\nDie Bewerbungsfrist muss streng eingehalten werden. Bewerbungen außerhalb der Einsende- frist werden\nvon der Europäischen Kommission nur akzeptiert, sofern diese mit einer geeigneten Begründung\nübermittelt werden.\nDas für die Erstellung des Lebenslaufs zu verwendende Europass-Lebenslauf-Formular kann - in deutscher,\nenglischer und französischer Sprache - unter\nhttp://www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp\nabgerufen werden. Die Bewerber haben im Europass CV die genaue Bezeichnung der Stelle, für die sie sich\nbewerben (z. B. „ADMIN A 6“), anzugeben.\nDie Vertretung macht darauf aufmerksam, dass abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) der EU\nKommission zur Verfügung gestellte Bedienstete einer österreichischen kommunalen, regionalen oder\nnationalen Verwaltung oder einer zwischenstaatlichen Organisation, auf deren Sachverstand die EU\nKommission in einem bestimmten Bereich zurückgreift, sind. Personen, die unter diese Regelung fallen,\nmüssen bei ihrer Entsendung seit mindestens zwölf Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen\nVerhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen und verbleiben während der Abordnung in Diensten dieses\nArbeitgebers. Der ANS erhält seine Bezüge weiterhin von seinem Arbeitgeber, der das Dienstverhältnis oder\ndie vertragsrechtliche Beziehung zu ihm während der gesamten Dauer der Abordnung aufrecht erhält\n(siehe Beschluss der Kommission vom 12. November 2008 C(2008) 6866 final).\nDie Ständige Vertretung empfiehlt daher, bereits vor Einreichung einer Bewerbung, das Einver- ständnis\ndes zuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung einzuholen.\n132.2\nDie Ständige Vertretung teilt mit, dass die European Aviation Safety Agency auf ihrer Webpage\nhttp://www.easa.europa.eu/ws_prod/g/g_recruitment_main.php die Besetzung der ANS Position\nScientific / Technical Editor for English (F/M)                        EASA/SNE/2009/003\nbekanntgegeben hat.\nInteressenten werden gebeten, ihre Bewerbungsunterlagen                                          (      Application     Form     (en)         und\nMotivationsschreiben) bis zum 15. Juli 2009 per Einschreiben an\nPer Einschreiben:                                                               Per Kurier-Service:\nEuropean Aviation Safety Agency                                                 European Aviation Safety Agency\nHuman Resources - Recruitment Section                                           Human Resources - Recruitment Section\nRef. Nr. der Vakanz                                                             Ref. Nr. der Vakanz\nPostfach 10 12 53                                                               Ottoplatz 1\nD-50452 Cologne, Germany                                                        D-50679 Cologne, Germany\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 01.07.2009, StJ 2008/09, 20. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 146,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "8",
                "published": "2006-11-15T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=146&pDocNr=4954&pOrgNr=1"
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            "index": 21,
            "text": "22\n3. Übergangsbestimmungen\n3.1 Fristerstreckung gemäß § 80 Abs. 2 UniStG\nAm 1. Oktober 2002 ist der neue Studienplan für das Diplomstudium der Humanmedizin (Studienkenn-\nzahl 202) in Kraft getreten.\nStudienabschnitte des früheren Rigorosenstudiums Medizin (Studienkennzahl 201), die zum Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen waren, sind laut Gesetz (§124 U-\nnivG 2002 mit Verweis auf §80 UniStG) in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semes-\nters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Diese Frist wurde durch Beschluss der Studienkommission\nder seinerzeitigen Medizinischen Fakultät der Universität Graz vom 8.1.2002 verlängert, und zwar für den\nersten Studienabschnitt um ein und für den zweiten Studienabschnitt um zwei Semester. Dementspre-\nchend gilt für alle Studienabschnitte dieselbe Übergangsfrist von 6 Semestern.\nDieser Zeitraum endete erstmals am 30. September 2005.\nUm Härten für Studierende durch eine Umstellung in den neuen Studienplan möglichst gering zu halten,\nwird hiermit folgende Regelung getroffen:\n     A) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplans (1. Oktober 2002)\n         im ersten Studienabschnitt des Studiums O201 befanden, diesen aber zum Stichtag 30. Septem-\n         ber 2005 nicht abschließen können, da eine oder maximal zwei Rigorosumsprüfungen noch\n         nicht abgelegt wurden, erhalten die Möglichkeit, diese fehlenden Rigorosumsprüfungen bis spä-\n         testens 28. Februar 2007 abzulegen. Werden die fehlenden Prüfungen innerhalb dieses Zeitrau-\n         mes positiv absolviert, so kann die/der Studierende das Studium O201 mit dem zweiten Ab-\n         schnitt fortsetzen, allerdings hat sie/er die Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscha-\n         rakter (Pflichtübungen) bis spätestens 30. September 2008 positiv abzuschließen.\n         Eine Absolvierung von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (Pflichtübungen)\n         des ersten Studienabschnittes nach dem 30. September 2005 ist nicht möglich.\n     B)   Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplans (1. Oktober\n         2002) im zweiten Studienabschnitt des Studiums O201 befanden, diesen aber zum Stichtag 30.\n         September 2005 nicht abschließen können, erhalten die Möglichkeit, diesen Abschnitt bis spä-\n         testens 30. September 2008 abzuschließen. Wird der zweite Studienabschnitt innerhalb dieses\n         Zeitraumes abgeschlossen, so kann die/der Studierende das Studium O201 mit dem dritten Ab-\n         schnitt fortsetzen, allerdings hat sie/er diesen Studienabschnitt bis spätestens 30. September\n         2011 positiv abzuschließen.\n     C) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplans (1. Oktober 2002)\n         im dritten Studienabschnitt des Studiums O201 befanden, diesen aber zum Stichtag 30. Sep-\n         tember 2005 nicht abschließen können, erhalten die Möglichkeit, diesen Abschnitt bis spätestens\n         30. September 2011 abzuschließen.\n     D) Für Studierende, die umgestellt werden müssten, obliegen die weiteren Regelungen (insbeson-\n         dere für Rigorosumsprüfungen) dem Studienrektor. Folgende Fristen für prüfungsimmanente\n         Lehrveranstaltungen (Pflichtübungen) können jedoch KEINESFALLS verlängert werden.\n          2. Abschnitt (O201): 30. September 2008\n          3. Abschnitt (O201): 30. September 2011\n4. Inkrafttreten\n(1) Der Studienplan in der durch diese Verordnung geänderten Fassung tritt mit Veröffentlichung im Mit-\nteilungsblatt in Kraft.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 6387,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "29",
                "published": "2018-05-16T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorats: Allgemeine Hausordnung der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorats: Richtlinie zur Inanspruchnahme einer Fahrradförderung für das allgemeine und wissenschaftliche Universitätspersonal; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6387&pDocNr=765952&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "4\nzuständigen OE übertragen. Die Leiterin/der Leiter der jeweiligen OE ist dafür verantwortlich, dass diese\nSchlüssel, Schlüsselkarten u.ä. nur von Universitätsangehörigen benützt werden und missbräuchliche\nVerwendung vermieden wird.\n(2) An jeder Universitätseinrichtung ist hierüber eine Evidenz zu führen.\n§ 8 Vergabe und Benützung von Informationsflächen – Verteilung von Informationsmaterial\nDie für Anschläge und Plakatierungen bestimmten Informationsflächen werden von der Rektorin/vom\nRektor festgelegt und sind als solche zu kennzeichnen. Die Rektorin/der Rektor hat nach Anhörung der\nbetroffenen Organe nähere Regelungen für die Vergabe und Benützung der Informationsflächen zu\ntreffen. Die temporäre bzw. kurzfristige Verwendung anderer Flächen insbesondere für zeitlich\nbegrenzte Aktionen des Senats, der Betriebsräte und der HochschülerInnenschaft ist durch die\nRektorin/den Rektor zu genehmigen.\n§ 9. Öffnungs- und Benützungszeiten der Universitätseinrichtungen\n(1) Die Rektorin/der Rektor hat die Öffnungszeiten für sämtliche der Med Uni Graz gewidmeten\nGebäude in einem dem jeweiligen Gebäude und Verwendungszweck angemessenen Ausmaß\nfestzulegen.\n(2) Der Zutritt zu den Universitätseinrichtungen ist von den jeweils Verantwortlichen unbeschadet\ngesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe der Aufgaben der Universitätseinrichtung und unter\nWahrung der Interessen der Universitätsangehörigen in einem angemessenen Umfang zu ermöglichen.\nDie Öffnungszeiten sind den Benützerinnen und Benützern der Universitätseinrichtung in geeigneter\nWeise bekannt zu machen. Änderungen sind rechtzeitig, möglichst eine Woche vor deren Inkrafttreten,\nentsprechend kundzumachen.\n(3) Universitätsangehörigen, soweit sie nicht in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis\nstehen, sowie Dritten ist es untersagt, sich außerhalb der Öffnungszeiten ohne ausdrückliche\nGenehmigung des Rektorates in (auf) den gewidmeten Räumen (Grundstücken) aufzuhalten.\n§ 10 Öffnungszeiten für Studierende\nAn der Med Uni Graz werden für Studierende, abgesehen von den Lehrräumen wie Hörsälen etc.,\nergänzend Flächen vorgehalten, die Studierenden Raum für ungestörtes Lernen und Kommunizieren\ngeben.\n(1) Bibliothek, Lernzentrum und Studierendenbereich: Neue Stiftingtalstraße\n         a. Die Bibliothek ist von Montag bis Freitag von 08:00 bis 22:00 und am Samstag von 09:00\n             bis 13:00 geöffnet.\n         b. Lernsäle bzw. das Lernzentrum für Studierende im Bibliotheksbereich werden in\n             Kooperation mit der HochschülerInnenschaft betreut. Sie sind von Montag bis Freitag von\n             08:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. Am Wochenende sowie an Feiertagen sind diese\n             Räumlichkeiten von 09:00 bis 22:00 geöffnet. Sollte keine Betreuung möglich sein, ist an\n             Feiertagen und zu Silvester in Absprache mit der HochschülerInnenschaft eine\n             abweichende Regelung möglich.\n         c. Im MED CAMPUS (über der Aula) ist ebenfalls ein Studierendenbereich eingerichtet. Die\n             Öffnungszeiten des MED CAMPUS sind von Montag bis Freitag von 07.00 bis 20.00 Uhr\n             und am Samstag von 07.00 bis 13.00 Uhr.\n(2) Studierlokal Anatomie: Harrachgasse\nDie Öffnungszeiten des Studierlokales Anatomie werden auf der Website des Lehrstuhles für Anatomie\nbekannt gegeben. Während Pflichtlehrveranstaltungen kann der Zugang zu den Räumen eingeschränkt\nsein.\n                          Hausordnung / Stand Mitteilungsblatt vom 16.05.2018, Stj 2017/2018, 29. Stk. RN110\n                                               Seite 2 von 6"
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            "bulletin": {
                "id": 5269,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "8",
                "published": "2016-01-07T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Richtlinien des Rektorates: Drittmittelrichtlinie, Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) Master of Public Health; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) TrainerInnen für Menschen mit Autismusspektrumsstörung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5269&pDocNr=446818&pOrgNr=1"
            },
            "index": 17,
            "text": "- 18 -\n\n44.\n\nRichtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien\n\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung am\n23.11.2015 gemäß § 22 Abs. 1 UG idgF folgende Richtlinie beschlossen hat:\n\nMedizinische Universität Graz\n\n \n\nRichtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien\n\n1. Zielsetzung\n\n1.1. Die Forschungsprämie dient dem Zweck, einen Anreiz für die Einwerbung von extern evaluierten,\nkompetitiv eingeworbenen Forschungsgeldern zu bilden und die Einwerbung durch die Ausschüttung\neiner persönlichen Prämie anzuerkennen.\n\n1.2. Voraussetzung für die Ausschüttung der Forschungsprämie ist die Bewilligung eines den u.a.\nAnspruchskriterien entsprechenden Forschungsprojektes nach Begutachtung desselben durch von\nder jeweiligen Förderinstitution beauftragte, jedoch (gegenüber der Förderinstitution) externe und\nunabhängige EvaluatorInnen (peer-review).\n\n1.3. Die Ergebnisse der Forschungsprojekte, für die eine Forschungsprämie ausgeschüttet wird, müssen\nder Forschung an der Medizinischen Universität Graz zugutekommen.\n\n2. Anspruchskriterien\n\n2.1. Die Ausschüttung einer Forschungsprämie ist ausschließlich für Projekte vorgesehen, die folgenden\nKriterien entsprechen:\n\n2.1.1. Das Projekt wird durch eine der Förderinstitutionen gefördert, die auf der „Liste der\nFördergeber mit Peer-Review-Verfahren“ angeführt sind, die im Forschungsportal der Med\nUni Graz veröffentlicht ist.\n\n2.1.2. Die eingeworbene Summe des einzelnen, für die Med Uni Graz eingeworbenen Projektes muss\nmindestens EUR 50.000 betragen. Bei Kooperationsprojekten bezieht sich diese Untergrenze\nauf den Anteil der Med Uni Graz am Fördervolumen.\n\n2.1.3. Die Medizinische Universität Graz oder - im Falle von $-26-Projekten der/die Projektleiterin —\nmuss Förderempfänger sein. Forschungsaufträge („subcontracts“) aus Förderprojekten\nanderer Förderempfänger gelten mit Ausnahme von NIH-Subwards nicht als geförderte\nProjekte im Sinne dieser Richtlinie.\n\n2.1.4. Das geförderte Projekt muss an der Medizinischen Universität Graz durchgeführt werden.\n\n2.1.5. Das geförderte Projekt muss nachweislich vor der Einreichung des Projektantrages bei der\nFörderinstitution gemäß den Regelungen der geltenden Drittmittelrichtlinie der Universität\nintern gemeldet worden sein.\n\n2.1.6. Die eingeworbenen Mittel müssen an die Medizinische Universität Graz fließen und über ein\nKonto der Medizinischen Universität Graz abgewickelt werden.\n\n2.2. Die Forschungsprämie wird nicht für Stipendien und Fellowships von Studierenden und\nForscherInnen vergeben, die vorwiegend zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten dienen (zB\nSchrödinger-Stipendium, Individual Fellowships aus dem Programm PEOPLE, Stipendien der ÖAW\netc.).\n\n2.3. Für Forschungspreise kann die Forschungsprämie nur vergeben werden, wenn das Preisgeld\nhinsichtlich der Einwerbung und der Verwendung einer Projektförderung entspricht. Das bedeutet,\ndass eine Forschungsprämie nur zuerkannt wird, wenn der Preis für die zukünftige Durchführung\neines Forschungsprojektes an der Medizinischen Universität Graz vergeben wird und die Kriterien\ngemäß 2.1. dieser Richtlinie erfüllt sind.\n\n15_12_03_RL_Forschungspraemie.docx Version 1 vom 03.12.2015\nErstellt von: Forschungsmanagement | research@medunigraz.at Seite 1 von2\n\n \n\nMTBI. vom 07.01.2016, SU 2015/16, 8. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 824,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "22",
                "published": "2008-05-21T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=824&pDocNr=8361&pOrgNr=1"
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            "index": 11,
            "text": "- 12 -\n                             108. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibungen\nDritter bekannt:\n108.1\nDas Europäische Parlament veröffentlichte die Vakanz der Stelle eines Direktors (m/w) in der\nGeneraldirektion Innovation und technologische Unterstützung - Direktion Informationstechnologien.\nInsbesonders geforderte Qualifikationen:\n- ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom) mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren\noder\n- ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom) mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren\n  in Verbindung mit einer mindestens einjährigen einschlägigen Berufserfahrung;\n- mindestens fünfzehn Jahre Berufserfahrung, davon mindestens acht Jahre in leitenden Funktionen;\n- hervorragende Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union und sehr gute Kenntnisse in\n  mindestens einer weiteren Amtssprache; aus arbeitstechnischen Gründen ist eine sehr gute Kenntnis\n  der englischen und der französischen Sprache erwünscht.\nDetails dieser Ausschreibung sind auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter\nhttp://www.bundeskanzleramt.at/eu-jobs (Ausschreibungen der EU-Institutionen) oder direkt unter\nfolgendem Link abrufbar:\nhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:117A:0001:0008:DE:PDF\nDie Bewerbung ist entsprechend dem in der Ausschreibung angegebenen Verfahren bis spätestens\n28.5.2008 (es gilt das Datum des Poststempels) zu übermitteln.\n108.2\nDie Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union teilt mit, dass die Generaldirektion\nPersonal und Verwaltung der Europäischen Kommission die Vakanzen von ANS-Stellen, in den in den\nnachstehenden Listen angeführten Generaldirektionen bekanntgegeben hat.\nBewerbungsfrist ist der 12. Juni 2008 bzw. 14. Juli 2008. Die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen\n(CV und kurzes Motivationsschreiben) kann nur über die Ständige Vertretung erfolgen. Es wird daher\nersucht, die Bewerbungsunterlagen fristgerecht an das elektronische Postfach der Ständigen Vertretung –\n                                       sne.bruessel-ov@bmeia.gv.at\n- zu senden.\nDie Vertretung weißt darauf hin, dass die Einsendefristen streng eingehalten werden müssen.\nBewerbungen außerhalb der Einsendefristen werden nur akzeptiert, sofern diese mit einer geeigneten\nBegründung eingesandt werden.\nFür Bewerbungen ist ausschließlich das Europäische Lebenslauf-Muster, zu finden in deutscher,\nenglischer und französischer Sprache unter\n                              http://www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp,\nzu verwenden. Der/die BewerberIn hat im Europäischen Lebenslauf die genaue Bezeichnung der Stelle\nfür die er/sie sich bewirbt (z.B. „ADMIN A 6“), anzugeben.\nUm spätere Komplikationen auszuschließen ersucht die Ständige Vertretung in Brüssel, bereits im\nVorfeld der Bewerbung das Einverständnis des zuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung\neinzuholen, da der ANS für die Dauer seiner Abordnung im Dienste des Arbeitgebers bleibt und weiter\nvon diesem bezahlt werden muss [siehe Regelung für zu den Kommissionsdienst- stellen abgeordnete\nnationale Sachverständige\", Beschluss vom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.1].\nWeiters muss der Bewerber eine Bescheinung seines österreichischen Arbeitgebers/ seiner\nösterreichischen Dienstelle vorlegen in der bestätigt wird, dass dieser in den letzten 12 Monaten bei\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                   MTBl. vom 21.05.2008, StJ 2007/08, 22. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 134,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "30",
                "published": "2006-08-16T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=134&pDocNr=4930&pOrgNr=1"
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            "index": 10,
            "text": "- 11 -\n  -    Investitionsplan\n       Auflistung aller voraussichtlich für das Projekt benötigten Investitionen unter Angabe der daraus ent-\n       stehenden Neben- und Folgekosten. Es ist darzustellen, ob und wie die Anschaffung nach Projektab-\n       schluss weiterverwendet wird. Wird die MUG bei § 26-Projekten verpflichtet, Eigentum zu erwerben,\n       ist dies gesondert zu vermerken.\n  -    Interne Leistungsverrechnung\n       Sollen interne Dienstleistungen verrechnet werden, ist dies im Vorhinein zwischen den betroffenen\n       Organisationseinheiten zu regeln, wobei die Verrechnungspreise inkl. Kostenersatzforderung an die\n       MUG sein sollen. Die intern zu verrechnenden Leistungen sind in der Projektkalkulation als Kosten an-\n       zuführen.\n       Sofern im Rahmen von Auftragsforschung im Klinischen Bereich Leistungen anderer Organisationsein-\n       heiten benötigt werden, ist dies im Vorhinein zwischen den betroffenen Organisationseinheiten abzu-\n       klären und mit dem/der AuftraggeberIn ein gesonderter Servicevertrag abzuschließen. Die Einnahmen\n       sind auf zwei gesonderte Innenaufträge aufzuteilen.\n  -    Alle weiteren aus Projektsicht relevanten Unterlagen\n       Prüfplan, Ethikkommissionsantrag, Votum der Ethikkommission, Patienteninformation, behördliche\n       Auflagen, Hörsaalanforderung, etc.\nFür die Genehmigung durch das Rektorat bei Kleinprojekten sind lediglich ein Projektmeldeformular, ein\nVertrag und eine Kalkulation notwendig.\n    4.2.2.2.       Entscheidung\nWerden alle erforderlichen Unterlagen vollständig und inhaltlich richtig eingereicht, gilt das Projekt als ge-\nmeldet. Das Rektorat entscheidet innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage des Antrags. Die Entscheidung erfolgt\nvorbehaltlich von gegebenenfalls notwendigen Entscheidungen der Ethikkommission und/oder des Kranken-\nanstaltenträgers.\nFür § 26-Projekte gilt:\nBei Verstreichen oben angeführter Frist ohne Antwort durch das Rektorat gilt der Antrag als nicht untersagt.\nBei Verletzung der gesetzlichen Voraussetzungen oder im Falle, dass der erforderliche Kostenersatz nicht\ngeleistet werden kann, wird das Projekt untersagt.\nFür Projekte unter den Vollmachtsbestimmungen der § 27 und § 28 gilt:\nAufgrund des Haftungsrisikos der MUG entsteht keine Genehmigung durch Fristablauf. Der Antrag gilt erst\nmit Vorliegen einer positiven schriftlichen Benachrichtigung als genehmigt. Wird der erforderliche Kostener-\nsatz entsprechend Punkt 5 nicht nachgewiesen oder entsteht der MUG ein nicht tragbares Haftungsrisiko\noder werden MUG - Richtlinien verletzt, wird das Projekt nicht genehmigt.\n    4.2.3. Projektabwicklungsphase\nDie Projektabwicklungsphase beginnt bei Projekten, in denen die MUG Vertragspartnerin ist, mit Vorliegen\nder Genehmigung und mit der rechtsgültigen Unterschrift des Projektvertrags durch Organe der MUG. Wird\nein § 26-Projekt nicht untersagt oder läuft die Entscheidungsfrist von 14 Tagen ab Einreichung der Unterla-\ngen ohne Benachrichtigung ab, beginnt zu diesem Zeitpunkt die Abwicklungsphase.\nBei Forschungsförderungsprojekten beginnt die Projektabwicklungsphase mit der positiven Begutachtung\ndurch den Fördergeber. Im Anschluss sind alle noch ausständigen Einreichunterlagen nachzureichen (s. Punkt\n4.2.2.1.)\nEs wird dem Projekt ein Innenauftrag zugeordnet, auf dem alle projektbezogenen Kosten und Erlöse, Einzah-\nlungen und Auszahlungen erfasst und laufend verfolgt werden.\n  - Personalaufnahme\n    So erforderlich, wird das jeweilige Personalaufnahmeprocedere eingeleitet. Personalaufnahmen bedürfen\n    bei unbefristetem Dienstverhältnis jedenfalls einer öffentlichen Ausschreibung. Sind die Dienstverhältnis-\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6413,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "35",
                "published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
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            "index": 129,
            "text": "(5)      Für jede Dissertation wird von der 130          Dekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien ein\nDissertationskomitee bestehend aus zumindest drei Betreuerinnen/Betreuern eingesetzt, wobei die\nHauptbetreuerin/der Hauptbetreuer dem Komitee vorsteht. Ein Mitglied hat von außerhalb des\nInstitutes, des Lehrstuhles oder der Klinik, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Zwei\nMitglieder des Komitees müssen eine Lehrbefugnis vorweisen können, bei weiteren Mitgliedern ist\nein wissenschaftliches Doktorat ausreichend. Das Dissertationskomitee unterstützt und berät die\nStudierende/den Studierenden fachlich und lädt sie/ihn mindestens einmal jährlich zu einem\npersönlichen Informationsgespräch ein, bei dem die/der Studierende ihren/seinen Zwischenbericht\nvorstellt. Das Dissertationskomitee hat in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens ein Mal\njährlich den Fortschritt der Arbeiten zu evaluieren.\nEine außerordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von der Hauptbetreuerin/dem\nHauptbetreuer, einem Mitglied des Dissertationskomitees, der/dem Studierenden oder der\nDekanin/dem Dekan für Doktoratsstudien beantragt werden.\n(6)      Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien\nbei der Studienrektorin/beim Studienrektor einzureichen. Von der Studienrektorin/vom Studienrektor\nsind zwei Gutachterinnen/Gutachter zu nominieren. Voraussetzung für die Weiterleitung der\nDissertation an die Gutachterinnen/Gutachter ist die Annahme zum Druck oder das Vorliegen\nzumindest einer Veröffentlichung über die Resultate der Dissertation mit der/dem Studierenden als\nErstautorin/Erstautor in einer SCI-gelisteten Zeitschrift.\nAls Gutachterinnen/Gutachter werden Wissenschafterinnen/Wissenschafter herangezogen, die eine\nLehrbefugnis oder eine dieser gleichzusetzende Qualifikation auf dem Gebiet der Dissertation\nvorweisen können, an einer anderen Universität als der Medizinischen Universität Graz beschäftigt\nsind und nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen. Die Betreuerin/der Betreuer sowie\ndie Mitglieder des Dissertationskomitees können nicht als Gutachterinnen/Gutachter fungieren.\nDie Dissertation ist von der Studienrektorin/dem Studienrektor innerhalb eines Zeitraums von\nhöchstens zwei Monaten anzunehmen oder abzulehnen. Abschließend wird die Dissertation als „mit\nErfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt.\n (7)     Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden und dem\nDissertationskomitee schriftlich auszuhändigen.\n(8)      Die/der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademischen\nGrades nach den Bestimmungen des §86 UG 2002 idgF zu veröffentlichen.\n                                          Prüfungsordnung\n§ 7. Prüfungsordnung\n(1)      Die Lehrveranstaltungen „Wissenschaftliche Grundlagen und Fertigkeiten“, „Literaturclubs,\nProjektpräsentationen und Gastvorträge“ und „Dissertationsseminar“ sind Lehrveranstaltungen mit\nimmanentem Prüfungscharakter.\n(2)      Das Doktoratsstudium wird mit dem Abschlussrigorosum als öffentlicher kommissioneller\nGesamtprüfung abgeschlossen.\n(3)      Die/der Studierende ist berechtigt, sich bei der Studienrektorin/dem Studienrektor zum\nAbschlussrigorosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\na) Die positive Absolvierung des ersten Teils des Rigorosums, d.h. die positive Ablegung sämtlicher\nLehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.\nb) Die Annahme der Dissertation.\n(4)      Prüfungsgegenstände des Abschlussrigorosums sind die Verteidigung der Dissertation sowie\ndie Prüfung des Gebietes/der Teilgebiete, denen die Dissertation zuzuordnen ist.\nPhD-Curr. Vers.09                          In Kraft: 1.10.2018                                  Seite 8"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4990,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.b",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
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            "index": 81,
            "text": "- 82-\n\n3.3 Unterbrechung\n\nDer Universitätslehrgang ist ohne Unterbrechung durchzuführen. Eine Unterbrechung ist nur zulässig:\n\" für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz i.d.g.F. Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar\nauch dann, wenn die Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,\n= für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz i.d.g.F., das Kinderbetreuungsgesetz i.d.g.F., das\nVäter-Karenzgesetz i.d.g.F. oder vergleichbare Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar\nauch dann, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/in nicht in einem Dienstverhältnis steht,\n\" für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz i.d.g.F. oder des\nZivildienstes gemäß Zivildienstgesetzes i.d.g.F. oder\n\" in anderen begründeten Fällen iSd. 8 67 UG i.d.g.F.\nÜber die Akzeptanz eines Grundes sowie die Beurteilung an sich entscheidet der/die Studienrektor/in gemäß\n8 67 UG 1.d.g.F. in Absprache mit der Lehrgangsleitung. Eine Fortsetzung des Universitätslehrganges ist zum\nehest möglichen Zeitpunkt durchzuführen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den\norganisatorischen Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung festzusetzen.\nEine zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gilt nicht als\nUnterbrechung.\n\n5 4 Inhalt, Rationale und Relevanz\n\nDer medizinisch-technische Fortschritt sowie immer komplexer werdende Aufgaben in Spezialbereichen,\nerfordern einen hohen Anspruch an den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. Um diesen\nimmer steigenden Anforderungen gerecht werden zu können, ist es notwendig, die Ausbildung\nzukunftsorientiert zu gestalten.\n\nDer Universitätslehrgang umfasst eine pflegewissenschaftliche, eine medizinwissenschaftliche und technische\nAusbildung, mit dem Fokus auf die professionelle Patient/innenversorgung.\n\nGemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz i.d.g.F. ist die Ausbildung zur Ausübung für\nSpezialaufgaben verpflichtend und sowohl Basis- als auch die spezielle Zusatzausbildung sind innerhalb von\nfünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im Spezialbereich erfolgreich zu absolvieren.\n\n§ 5 Curriculum: Bezeichnung und Stundenausmaß der Pflichtfacher\n\nDie Unterrichtssprache ist Deutsch. Empfohlene bzw. verwendete Literatur kann sowohl in deutscher als\nauch in englischer Sprache gehalten sein.\n\n1. Semester: Curriculum für die Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei\n\nNierenersatztherapie\n\nModul LV UE ECTS Beurt.\n|__| Pflegerisches Sachgebiet_ | |\nPflege und Uberwachung von Patienten/-innen mit\n\ninvasiven und nichtinvasiven Methoden\n\nModul2 | Angewandte Hygiene\n\nModul 3 | Biomedizinische Technik und Gerätelehre 1\n\nModul4 | Kommunikation und Ethik 1\n\n \n\n \n\n \n\nMedizinisch-wissenschaftliches Sachgebiet\nModul 6 | Reanimation und Schocktherapie U\nModul 7 | Spezielle Pharmakologie vu 1\nU\n\n \n\n \n\nModul 8 Physiologie und Pathophysiologie Vv 65 3\nEnterale und parenterale Ernahrung\n\n|__| Praktische Ausbildung / Fachbereich\n\nPflege im Intensivbereich (operativ oder nicht PR 160\noperativ)\nPflege im Anästhesie- oder\n\n| | Nierenersatztherapiebereich BR 166\nPflege im Intensiv-, Anasthesie- oder PR 40\nNierenersatztherapiebereich\n\n \n\n \n\n \n\n \n\nGESAMT\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4889,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "20",
                "published": "2015-05-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellungen einer Klinischen Abteilung; Organisation: Organisationsplan, Geschäftsordnung des Rektorates, Organisatorische Gliederung O-FIS; Errichtung Teaching Units; Vollmacht für Frau Mag.a Glatz; Einsetzung v. Habilitätskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4889&pDocNr=356539&pOrgNr=1"
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            "index": 5,
            "text": "ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n\n6. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über\nwesentliche Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n\n7. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im\nAußenverhältnis.\n\n(2) Vorstände von Klinischen Organisationseinheiten haben unbeschadet des Abs. 3 im\nRahmen der jeweiligen Organisationseinheit insbesondere folgende Aufgaben:\n\n1. Führung der laufenden Geschäfte;\n\n2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit\nzugeordneten gemeinsamen Ressourcen, im Falle von in Klinische Abteilungen\ngegliederten Organisationseinheiten in Übereinstimmung mit deren Leiterinnen und\nLeitern. An Universitätskliniken und Klinischen Instituten haben die Leitung und das\nManagement der gemeinsamen Ressourcen in personeller, räumlicher und apparativer\nHinsicht für die Forschungs- und Lehrtätigkeit im Zusammenwirken mit der\nPatientInnenversorgung zu erfolgen;\n\n3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\nVorgaben des Rektorats;\n\n4. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und PatientInnenversorgung unter Einhaltung\nder fachspezifischen Standards;\n\n5. Management der Rotation der in Ausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen\nder ärztlichen Aus- und Weiterbildung;\n\n6. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der\nOrganisationseinheit zugeordnete Personal, betreffend Dienstpläne und Einhaltung\narbeitszeitrechtlicher Bestimmungen;\n\n7. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über\nwesentliche Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n\n8. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitatsleitbildes im\nAußenverhältnis;\n\n9. Bei nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken übernimmt der Vorstand alle\ngemäß $ 5 (3) der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung zugeordneten\nAufgaben.\n\nDie Leiterinnen und Leiter der Klinischen Abteilungen haben im Rahmen der jeweiligen\nKlinischen Abteilung folgende Aufgaben:\n\nos\neS\n\n1. Die Fuhrung der laufenden Geschafte der Klinischen Abteilung, insbesondere in\nForschung, Lehre und PatientInnenversorgung, letzteres unter Wahrnehmung der\nfachspezifischen ärztlichen Letztverantwortung und unter Bedachtnahme auf\nleistungsadäquaten Plan und Einsatzes der Ressourcen;\n\n2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\nVorgaben des Rektorats sowie der diesbezüglichen Organisationsvorgaben des\nVorstandes der Klinischen Organisationseinheit;\n\n3. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und PatientInnenversorgung unter Einhaltung\nder fachspezifischen Standards und der entwickelten Diagnose- und Behandlungspfade;\n\n4. Ärztliche Aus- und Weiterbildung; Überwachung und Berichtspflicht über das Erreichen\nder Ausbildungsziele der in Ausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte;\n\n5. Teilnahme an den Versorgungsaufgaben der Klinischen Organisationseinheit im\nRahmen der gemeinsamen Einrichtungen und Dienste;\nStand: Mitteilungsblatt vom 06.05.2015, StJ 2014/2015, 20. Stk, RN 99.\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\n\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 06.05.2015, SU 2014/15, 20. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2205,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "27",
                "published": "2010-07-07T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2205&pDocNr=27617&pOrgNr=1"
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            "index": 32,
            "text": "Medizinische Universität Graz                                                    Wissensbilanz 2009\nOrthopädische Chirurgie, für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, für Urologie und für\nNeurochirurgie. Weiters umfasst das Programm LKH 2020 den Neubau der Univ.-Klinik für\nBlutgruppenserologie und Transfusionsmedizin und der Univ.-Klinik für Zahn-, Mund- und\nKieferheilkunde. Abgesehen von der Notwendigkeit einer zeitgemäßen Infrastruktur für den\npatientennahen Bereich bietet das Programm ausreichend Lehr- und Forschungsflächen\nsowie klinische Arbeitsräume zur Weiterentwicklung der universitären Ziele im LKH/Univ.-\nKlinikum Graz.\nInnerhalb der österreichischen Hochschullandschaft verstehen wir uns als einen der vier\nPartner der Grazer bzw. der fünf steirischen Universitäten, mit denen wir bestmöglich alle\nSynergien zum Aufbau gemeinsamer Exzellenz nutzen, ebenso aber auch als Partner der\nanderen Medizinischen Universitäten in Österreich, mit deren Profilen wir uns laufend\nabstimmen, unterstützen und ergänzen.\na)     Maßnahmen für berufstätige Studierende sowie für Studierende\n       mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen\n       Betreuungspflichten\nIm Jahre 2009 wurden wieder zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Studierende mit\nBetreuungspflichten zu unterstützen. In erster Linie sind die E-Learning Plattform der\nMedizinischen Universität Graz sowie die Kinderbetreuungsstelle zu nennen, weiters\nstudierendenfreundliche Ausnahmeregelungen für werdende Mütter.\nAuch im Jahr 2009 wurden die virtuellen Inhalte, welche über das Portal des Virtuellen\nMedizinischen Campus (VMC) über die primäre Lernplattform Join2Learn (J2L) allen\nStudierenden angeboten werden, im Rahmen von inhaltlichen Projekten mit den Lehrenden\nweiter ausgebaut. Alleine im SS 2009 wurden 1173 neue Lernobjekte der Plattform\nhinzugefügt. Die größeren Projekte an J2L umfassten die Kursverwaltung für die virtuelle\nPflichtlehre, ein Front End für „Meine Seite“ und zahlreiche Arbeiten im Rahmen der WBT\nErgebnisanzeige, -speicherung und Übertragung. Erstmals konnten Studierende somit in den\nGenuss einer für sie vollständig automatisierten virtuellen Pflichtlehre kommen. Zu keinem\nZeitpunkt war für die virtuelle Pflichtlehre daher eine Anwesenheit der Studierenden\nerforderlich, was Studierenden mit Betreuungspflichten natürlich sehr zu Gute kommt.\n2009 wurde wieder speziell im Rahmen der Praktika, Seminare und Übungen speziell\nRücksicht auf werdende Mütter und Studierende mit Betreuungspflicht gelegt. Unter\nerheblichem administrativen Mehraufwand wurde nach organisatorischen Möglichkeiten\nindividuelle Lösungen ausgearbeitet und angeboten, wie z.B. das Anbieten eines\nAllgemeinfamulaturplatzes in Graz oder in der unmittelbaren Nähe von Graz, sodass eine\njunge Mutter auch noch das Kind aus der Kindergrippe am Nachmittag abholen kann.\nSeit Juli 2008 ist das sogenannte kinderCAMPUSbüro in der GENDER:UNIT, die\nAnlaufstelle für Studierende und MitarbeiterInnen der Medizinische Universität Graz zu allen\nFragen zum Thema Kinderbetreuung, mit einer eigenen Referentin besetzt. In\nZusammenarbeit mit der ebenfalls neuen Kinderbetreuungsbeauftragten wurde das Profil\ndieser Anlaufstelle geschärft und bereits im Herbst 2008 die erste eigene\nKinderbetreuungsstätte der Medizinischen Universität Graz eröffnet.\nSeit 1.10.2008 ist die kiCAvilla 1, in der insgesamt 12 Kinder im Alter von null bis vier Jahren\nvon zwei Betriebstagesmüttern betreut werden, in Betrieb.\n                                               8/121"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7431,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "5",
                "published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
            },
            "index": 35,
            "text": "36\n             12. Abgabe einer Erklärung, dass die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber\n                  zur persönlichen Mitwirkung im Nostrifizierungsverfahren verpflichtet ist. Die\n                  Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Vorlage der erforderlichen Unterlagen samt\n                  Übersetzung und Beglaubigung sowie eine allenfalls notwendige Teilnahme am\n                  Stichprobentest;\n         (7) Sämtliche Unterlagen sind mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen zu versehen und im Original\n             oder – sofern nicht ausdrücklich das Original gefordert wird – in gerichtlich oder notariell\n             beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache\n             abgefasst sind – unter Beischluss einer mit dem Original fix verbundenen Urkunde durch eine\n             gerichtlich beeidigte Übersetzerin oder einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Für\n             die Abgabe aller Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Fotokopien anzufertigen.\n         (8) Von der Vorlage einer Übersetzung der wissenschaftlichen Arbeit(en) kann abgesehen werden,\n             wenn die Wissenschaftlichkeit der Arbeit(en) auch ohne Übersetzung festgestellt werden kann.\n         (9) Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten ist berechtigt, die Verpflichtung\n             zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren\n             Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten\n             verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.\n§ 65.   ERMITTLUNGSVERFAHREN\n        Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat zu prüfen, ob das ausländische\n             Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug\n             auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar und die Regelstudienzeit des Studiums nicht\n             kürzer als 80 % der Regelstudienzeit des entsprechenden inländischen Studiums an der\n             Medizinischen Universität Graz ist.\n§ 66.   ÖSTERREICHWEIT AKKORDIERTES NOSTRIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR STUDIEN DER HUMANMEDIZIN\n        (1) Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit ist insbesondere gegeben, wenn im Studium Lehrinhalte in\n             entsprechendem Umfang aus folgenden Fachbereichen vorhanden sind:\n             1. Innere Medizin;\n             2. Kinder- und Jugendheilkunde;\n             3. Neurologie;\n             4. Chirurgie;\n             5. Gynäkologie;\n             6. Dermatologie;\n             7. Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten;\n             8. Psychiatrie;\n             9. Augenheilkunde;\n             10. Notfall- und Intensivmedizin;\n        (2) Auf Grund der durchgeführten Prüfung der vorgelegten Unterlagen kann die Dekanin/der Dekan\n             für studienrechtliche Angelegenheiten:\n             1. den Nostrifizierungsantrag abweisen, wenn festgestellt wurde, dass eine Vergleichbarkeit im\n                Hinblick auf das Gesamtergebnis der Ausbildung auch nicht durch die Vorschreibung von\n                Auflagen erreicht werden kann;\n             2. ohne weitere Prüfung einen Nostrifizierungsbescheid unter Vorschreibung der jedenfalls\n                abzulegenden Prüfungen aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin\n                ausstellen oder\n             3. feststellen, dass zur inhaltlichen Prüfung ein schriftlicher und gegebenenfalls praktischer\n                Stichprobentest notwendig ist. Aufgrund des Testergebnisses und der vorgelegten Unterlagen\n                kann der Nostrifizierungswerberin oder dem Nostrifizierungswerber als Auflage die Ablegung\n                von Prüfungen und allenfalls auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb\n                einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden, Frist aufgetragen werden.\n        (3) Der Stichprobentest erfolgt schriftlich über folgende Fachbereiche:\n             1. Innere Medizin;\n             2. Kinder- und Jugendheilkunde;\n             3. Neurologie;\n             4. Chirurgie;\n             5. Gynäkologie;\n             6. Dermatologie;\n             7. Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten;\n      SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n                                                 Seite 32 von 35"
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            "bulletin": {
                "id": 3927,
                "academic_year": "2012/13",
                "issue": "22",
                "published": "2013-07-17T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Vorstand Instutit für Gerichtliche Medizin; Stv. Institut für Hygiene; Bestellungen ULG; Habilitationskomissionen; Ausschreibung Förderungsstipendium KJ 2013; Ausschreibung Leistungsstipendien StJ 2012/13; Personalnachrichten",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3927&pDocNr=112414&pOrgNr=1"
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            "index": 104,
            "text": "- 105 -\n                                                          176. Personalnachrichten\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Personalnachrichten bekannt:\nDie Lehrbefugnis als Privatdozentin/Privatdozent (PD) wurde erteilt an:\nHerrn Priv.-Doz. Ass.-Prof. Mag. DDr. Peter MARSCHIK, Institut für Physiologie, „Physiologie mit\nbesonderer Berücksichtigung klinischer und theoretischer Aspekte der Neurolinguistik“ am 20.03.2013\n                          in       in\nFrau Priv.-Doz.               Dr.        Eva SCHEURER, Institut für Gerichtliche Medizin, „Gerichtsmedizin“ am\n28.03.2013\n                        in       in\nFrau Priv.-Doz. Dr. Lu WANG, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin, „Patho-\nphysiologie & Immunologie“ am 03.04.2013\nHerrn Priv.-Doz. Dr. Thomas GARY, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“ am\n29.04.2013\n                        in       in\nFrau Priv.-Doz.              Dr.      Petra SCHWINGENSCHUH, Universitätsklinik für Neurologie, „Neurologie“ am\n17.05.2013\nHerrn Priv.-Doz. DI Dr. Gernot REISHOFER, Universitätsklinik für Radiologie, „Medizinische Physik und\nBiophysik“ am 10.06.2013\n                         in           in\nFrau Priv.-Doz.              DDr.         Sonja HOCHMEISTER, Universitätsklinik für Neurologie, „Neurologie“ am\n19.06.2013\nHerrn Ass.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Sebastian MANNWEILER, Institut für Pathologie, „Pathologie“ am\n21.06.2013\n                       in           a      in\nFrau Priv.-Doz. Mag. Dr. Doris Ulrike HAAS, Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin,\n„Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin“ am 26.06.2013\nVerleihung des Berufstitels „Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor“ an:\n                        in      in\nFrau Univ.-Doz. Dr. Elfriede GREIMEL\nAls Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor konnte gewonnen werden:\nHerr Univ.-Prof. Dr. Robert KRAUSE wurde 1972 in Vorau geboren. Robert Krause studierte Medizin an\nder Karl-Franzens-Universität Graz (1990-1996) und wurde 1996 zum Dr. med. univ. promoviert. Im\nAnschluss daran erfolgte eine postpromotionelle Mitarbeit und dann ab 1997 die Facharztausbildung für\nInnere Medizin an der Medizinischen Universitätsklinik, nun Universitätsklinik für Innere Medizin, Graz.\n1998 absolvierte Robert Krause die Ausbildung für Tropenmedizin und Medizinischer Parasitologie in\nHamburg (Bernhard Nocht Institut) und schloss diese mit dem Diplom in Tropenmedizin und\nMedizinischer Parasitologie (DTHMP) ab. 2002 folgte die Facharztprüfung für Innere Medizin, 2003 die\nHabilitation im Fach Innere Medizin, 2006 der Abschluss der Zusatzfacharztausbildung für Intensiv-\nmedizin und 2007 der Zusatzfacharzt für Infektiologie und Tropenmedizin. Seit 2004 leitet Robert Krause\ndie Infektiologie (seit 2013 Sektion Infektiologie und Tropenmedizin) mit Infektionsambulanz und Mikro-\nbiologischem Labor an der Universitätsklinik für Innere Medizin und den Infektiologischen Konsiliardienst\nam LKH Universitätsklinikum Graz. Robert Krause ist Vorstandsmitglied der Österr. Gesellschaft für\nInfektiologie und Tropenmedizin und 2. Stellvertretender Vorsitzender der Österr. Gesellschaft für Anti-\nmikrobielle Chemotherapie. Robert Krause ist weiters Mitglied der European Society of Clinical Micro-\nbiology and Infectious Diseases (ESCMID), der American Society of Microbiology (ASM) und der Österr.\nGesellschaft für Innere Medizin (ÖGIM). 2011 war Robert Krause Präsident des 5. Österr. Infektions-\nkongresses. In seinen Forschungsarbeiten beschäftigt sich Robert Krause mit Fremdkörper-assoziierten\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 17.07.2013, StJ 2012/13, 22.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 117,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "17",
                "published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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            "index": 46,
            "text": "47\nIST Stand und zukünftige Entwicklung:\nGemeinsam mit der Unterstützung einer externen Beratungsinstitution wird derzeit ein Kooperationsmodell\nfür das LKH-Univ.Klinikum Graz entwickelt.\nDie Kooperation soll sich dabei auf die organisatorische und strukturelle Gliederung des Klinischen Bereichs,\ndie Verwendung des ärztlichen Personals, die Vereinbarung von Leistungen und die Planung von Anlagen\nbeziehen.\nDie konkreten Ziele:\nA) Gemeinsames Zielsystem und eine gemeinsame strategische Ausrichtung\nB) Strukturierte Kooperationsformen im operativen Geschäft\nC) Aufbau einer strategischen Steuerungs- und Informationsstruktur auf Ebene KAGes-Vorstand und\n     MUG-Rektorat\nA) Gemeinsames Zielsystem und gemeinsame strategische Ausrichtung:\nFolgende Leitsätze wurden ausgearbeitet und mit der KAGes abgestimmt.\nStrategische Ausrichtung (Kernprozesse in Krankenversorgung, Forschung & Lehre)\n1.     „Das LKH-Univ. Klinikum Graz dient der Krankenversorgung, Forschung und Lehre sowie\n       einschlägiger Berufsausbildung auf höchstmöglichem Niveau.“\n2.    „Wir bekennen uns zur Sicherstellung des allgemein-öffentlichen Krankenversorgungsauftrages in der\n      Standard-, Schwerpunkt- und Zentralversorgung und des Forschungs- und Lehrauftrages. Die\n      Abstimmung der Krankenversorgungsfunktionen sowie der Forschungs- und Lehraufgaben erfolgt\n      unter wechselseitiger Berücksichtigung der Interessen auf Basis der gesetzlichen Vorgaben.“\n3.     „Durch eine intensive inhaltliche und organisatorische Vernetzung unserer zentralen Aufgaben wollen\n       wir – nach den Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Effizienz – den größtmöglichen Nutzen für\n       unsere Patientinnen und Patienten, Studierenden und Partnerinnen und Partnern (Kunden und\n       Kundinnen) sicherstellen.“\n4.     „Wir orientieren uns an dem ganzheitlichen Ansatz der Medizin als Grundgedanken der\n       Krankenbetreuung, der Forschung und Lehre (Bio-Psycho-Soziales-Modell).“\n5.    „Wir sind bemüht, integrierte Betreuungs- und Behandlungsformen zu fördern, zu etablieren und\n      hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu untersuchen. Ein professionelles Management an den Grenzen\n      zwischen prästationärer, stationärer und poststationärer Versorgung soll dieses Ziel unterstützen.\n      Dazu arbeiten wir mit kompetenten Partnerinstitutionen aus dem ärztlichen, pflegerischen und\n      therapeutischen Bereich zusammen.“\n6.    „Wir sehen die Entwicklung von Innovationen als zentralen Erfolgsfaktor und unterstützen daher\n      gezielt entsprechende Aktivitäten.“\n7.    „Gesicherte Ergebnisse unserer klinischen Forschung sollen den Patientinnen und Partnern rasch\n      zugänglich gemacht und auch entsprechend vermarktet werden.“\n8.    „Wir entwickeln unser Ausbildungsangebot entsprechend dem Bedarf und den gesellschaftlichen\n      Anforderungen kontinuierlich weiter.“\n9.    „Um bestmögliche Ergebnisse in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre sowie einschlägiger\n      Berufsausbildung zu erzielen, streben wir entsprechend vernetzte Strukturen an. Dabei wollen wir\n      Schwerpunkte setzen, die übergreifend in allen zentralen Aufgaben etabliert werden.“\n10.   „Wir etablieren standardisierte Abläufe und orientieren uns dabei an den Bedürfnissen unserer\n      Patientinnen und Patienten, unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der von uns\n      Auszubildenden sowie an fachlichen Qualitätserfordernissen und Normen.“\n11.   „Wir wollen unsere Prozessqualität vorbeugend sichern, regelmäßig unsere Ergebnisqualität\n      überprüfen und kontinuierlich an der Verbesserung aller Qualitätsdimensionen arbeiten.“\n12.   „Entsprechend den Vorgaben unserer Eigentümer arbeiten wir gemeinsam an der nachhaltigen\n      finanziellen Absicherung des LKH-Univ. Klinikum Graz. Durch die Optimierung bestehender und die\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
                "id": 6988,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "32",
                "published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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            "index": 33,
            "text": "33\n           Wird während der Durchführung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung festgestellt, dass\n           die Teilnahme an derselben unter fremder Identität (insbesondere mit gefälschtem\n           Studierendenausweis bzw. wenn für eine nicht anwesende Studierende/einen nicht\n           anwesenden Studierenden eine Anwesenheit bestätigt wird) erfolgt, so ist der Ausweis\n           sicherzustellen und die Identität der/des tatsächlich anwesenden Studierenden zu klären. Von\n           der/dem Lehrenden dieser Lehrveranstaltung ist ein Vermerk auf dem Beurteilungsbogen oder\n           ein Aktenvermerk über Teilnahme unter falscher Identität anzubringen. Die beteiligten\n           Studierenden sind über die studienrechtlichen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen\n           (Urkundenfälschung) aufzuklären. Jene/jener Studierende, die/der ordnungsgemäß zur\n           Lehrveranstaltung angemeldet war und deren/dessen Identität vorgetäuscht wurde, erhält keine\n           Anwesenheit und keine Erfolgsbeurteilung für diesen Abhaltungstermin. Erschleicht eine\n           Studierende/ein Studierender eine Anwesenheit durch Vorgabe einer fremden Identität für eine\n           andere Studierende/einen anderen Studierenden oder werden Dokumente gefälscht, erfolgt\n           zusätzlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.\n      (3) Die Studierenden sind über die rechtlichen Folgen sowie die Möglichkeit der Erhebung eines\n           Antrages gemäß § 79 (1) UG idgF aufzuklären.\n                                    VIII. ABSCHNITT – NOSTRIFIZIERUNG\n§ 64. ANTRAGSTELLUNG\n       (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss\n           eines inländischen ordentlichen Studiums.\n       (2) Die Antragstellung betreffend Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die\n           Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der\n           Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.\n       (3) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium\n           eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen\n           inländischen Universität einzubringen.\n       (4) Das Rektorat kann Anmeldefristen für die Einbringung von Anträgen auf Nostrifizierung\n           festlegen.\n       (5) Im Antrag sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium\n           und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen.\n       (6) Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:\n           1. Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden\n                 Studiums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären\n                 Bildungseinrichtung, welches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die\n                 humanmedizinische Tätigkeit ist;\n           2. Original des Reisepasses;\n           3. Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten\n                 Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Curricula,\n                 Studienbuch/Index) mit Angaben der Stundenanzahl/ECTS-Anrechnungspunkte;\n           4. Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation,\n                 Masterarbeit), Vorlage des Originals bzw. der Originale mit selbst verfasster deutsch- oder\n                 englischsprachiger Zusammenfassung;\n           5. Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und eine allfällige berufliche Tätigkeit\n                 ersichtlich sind;\n           6. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung\n                 der Ausbildung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers in Österreich\n                 erforderlich ist;\n           7. Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder Bekanntgabe einer oder eines\n                 Zustellbevollmächtigten (persönlich vor Ort unterfertigt oder mittels notariell beglaubigter\n                 Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung;\n      SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n                                                                               Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n                                                   Seite 31 von 35"
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