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                "id": 4188,
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                "issue": "10",
                "published": "2014-02-05T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Stv. Vorstand wiss. klin. OE; Leiter sowie Stv. KA wiss. klin. Bereich; Errichtung und Leiter Forschungseinheit; Einteilung Studienjahr 2014/15; Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Zulassungsbeschränkung Diplomstudium Human- und Zahnmedizin; Einsetzung Habilitationskommissionen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4188&pDocNr=193710&pOrgNr=1"
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            "index": 7,
            "text": "-8-\n§13 Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz in Kraft und gilt bis 31.12.2014.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n55.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 124b in Verbindung mit § 63 Universitäts-\ngesetz 2002 (UG), BGBl.I Nr.120/2002, idgF, nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über die\nZulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin, die am 28. Jänner\n2014 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen:\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz führt ab dem Kalenderjahr 2013 gemeinsam mit der Medizinischen\nUniversität Innsbruck und der Medizinischen Universität Wien auf Basis des § 124b UG eine kapazitäts-\norientierte Studienplatzvergabe für die StudienwerberInnen der Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\ndurch.\nDas Aufnahmeverfahren beruht auf den Ergebnissen einer Delphi-Umfrage unter den Lehrenden der drei\nMedizinischen Universitäten sowie auf einer Literaturauswertung und den studienplanspezifischen\nKompetenzen (Lernziele). Die Studienplätze werden mittels eines Aufnahmeverfahrens (Aufnahmetest\nHumanmedizin – MedAT-H, Aufnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z) für das jeweilige Studium vergeben.\nDas Aufnahmeverfahren 2014 besteht aus einer Gruppentestung, in deren Rahmen das schulische\nVorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und\nMathematik, das Verständnis von Texten sowie die kognitiven Fähigkeiten und Fertigkeiten und das\nakademische Denken erfasst werden. Im Rahmen des Aufnahmetests Zahnmedizin erfolgt überdies eine\nÜberprüfung der manuellen Fertigkeiten.\nFür 2015 wird die Einführung eines zweistufigen Aufnahmeverfahrens mit der Integration von Testver-\nfahren zur Prüfung der emotionalen und sozialen Kompetenzen angestrebt. Es ist daher eine Weiter-\nentwicklung des nunmehrigen Aufnahmeverfahrens beabsichtigt. So soll insbesondere auch auf den bis\ndahin gewonnenen Erkenntnissen aufgebaut werden.\nIm Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung des Aufnahmeverfahrens wurde ein\nAdvisory Board eingerichtet und etabliert.\nI. Regelungsinhalt\n§1. Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für die Diplomstudien Humanmedizin\n(O 202) und Zahnmedizin (O 203) an der Medizinischen Universität Graz aufgrund eines Aufnahme-\nverfahrens vor der Zulassung zum Studium gem. § 124b UG.\nII. Geltungsbereich\n§ 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle StudienwerberInnen, die erstmals für die\nDiplomstudien Human- und/oder Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz für das Studienjahr\n2014/2015 zugelassen werden wollen. Die Aufnahme von StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zum\nBeginn des Studienjahres.\n§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 gelten nicht für:\n      •            Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des Aufnahmever-\n                   fahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) oder Zahnmedizin (O 203) zuge-\n                   lassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (§ 62 UG),\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 05.02.2014, StJ 2013/14, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 904,
                "academic_year": "2007/08",
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                "published": "2008-07-02T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=904&pDocNr=8757&pOrgNr=1"
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            "index": 24,
            "text": "- 25 -\n(5)    Der B-IT wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n       - Abteilung Server-Netzwerk-Sicherheit, im Folgenden „A-SNS“ genannt,\n       - Abteilung Service-Center, im Folgenden „A-SC“ genannt,\n       - Abteilung Applikation-Information, im Folgenden „A-AI“ genannt,\n                                                    § 4. Leitungsstruktur\n(1)    Die Leiterin oder der Leiter der O-IFS sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden gemäß\n       den Bestimmungen des Organisationsplanes durch das Rektorat auf Vorschlag des nach der\n       Geschäftsordnung für die O-IFS zuständigen Mitglieds des Rektorats unter Beachtung der\n       universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt.\n(2)    Die Leiterin oder der Leiter der O-IFS sowie die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende\n       Leiter können durch das Rektorat oder das nach der Geschäftsordnung für die O-IFS zuständige\n       Mitglied des Rektorats aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer schweren Pflichtverletzung,\n       einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung, wegen\n       eines begründeten Vertrauensverlustes oder wegen Beendigung des Dienstverhältnisses abberufen\n       werden.\n(3)    Ist keine stellvertretende Leiterin oder kein stellvertretender Leiter bestellt erfolgt die Stellvertretung\n       der Leiterin oder des Leiters der O-IFS automatisch in nachstehender Reihenfolge:\n       1.      Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-IT,\n       2.      Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-FM,\n       3.      Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-BM,\n(4)    Die Bereiche und die Stabstellen der O-IFS werden von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern und\n       der      Stabstellenleiterin       oder       dem      Stabstellenleiter     geführt,     so       die     jeweilige\n       Organisationseinheitsleiterin oder der jeweilige Organisationseinheitsleiter den Bereich oder die\n       Stabstelle nicht in Personalunion führt.\n(5)    Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die/der\n       StabstellenleiterIn und deren Stellvertretung werden durch das nach der Geschäftsordnung\n       zuständige Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder Leiters der O-IFS unter Beachtung\n       der universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt und können von diesen\n       auf dieselbe Weise aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer schweren Pflichtverletzung,\n       einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung, wegen\n       eines begründeten Vertrauensverlustes oder wegen Beendigung des Dienstverhältnisses abberufen\n       werden.\n(6)    Ist keine stellvertretende Bereichsleiterin oder stellvertretender Bereichsleiter bestellt erfolgt die\n       Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters des B-IT automatisch in nachstehender Reihenfolge:\n       1. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-SNS,\n       2. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-SC\n       3. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-AI.\n(7)    Die Abteilungen der O-IFS werden von Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern geführt, so die\n       jeweilige Bereichsleiterin oder der jeweilige Bereichsleiter die Abteilung nicht in Personalunion führt.\n(8)    Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden\n       vom zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der O-IFS\n       entsprechend den universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt und\n       können von diesen auf dieselbe Weise aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer schweren\n       Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                            MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "index": 4,
            "text": "-5-\n§ I.18 Die/ Der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter sowie die Schriftführerin/der Schrift-\nführer kann während der Funktionsperiode jederzeit seinen Rücktritt aus der Funktion des Vorsitzes/der\nStellvertretung/der Schriftführung erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Kollegialorgan schrift-\nlich (an den Stellvertreter bzw. Vorsitzenden) abzugeben. Im Zweifelsfall gilt der Rücktritt aus der Funktion\ndes Vorsitzes, der Stellvertretung oder der Schriftführung nicht als Rücktritt als Mitglied dieses Kollegialorga-\nnes.\n§ I.19 Jede vorzeitige Beendigung der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung des Vorsitzes ist im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Bei Ausscheiden aus der Funktion\ndes Vorsitzes oder der Stellvertretung, ist eine Neuwahl für die vakante Funktion des Vorsitzes bzw. der\nStellvertretung dieser Wahlordnung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchzuführen.\n                                            5. Teilstück In-Kraft-treten\n§ I.20 Mit In-Kraft-treten des Hauptstückes I der Wahlordnung tritt § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung außer\nKraft.\n                                    Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                       Rektor\n88.\nSatzung Reihungsverfahren\nDer stellv. Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Se-\nnat der Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sit-\nzung am 22.06.2005 auf Basis eines Rektoratsbeschlusses gemäß § 19 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002\ni.d.g.F. unter Abgabe eines Sondervotums der HochschülerInnenschaft folgendes Reihungsverfahren\nbeschlossen hat:\n                                                 Satzung MUG\n                    Satzungsteil Reihungsverfahren für die Lehrveranstaltungen\n                   mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl in den Diplomstudien\n                          Humanmedizin (O 202) und Zahnmedizin (O203)\nPräambel\nDie grundlegenden Veränderungen des Charakters der medizinischen Studien von Doktoratsstudien zu Dip-\nlomstudien mit sehr praxisorientierter Berufsvorbildung nehmen durch die gestiegene Betreuungsintensität\nder Studierenden sehr große finanzielle und personelle Ressourcen in Anspruch. Für die optimale Ausbildung\nder Studierenden zeigen sich durch veränderte Lern- und Lehrformen sehr schnell die Grenzen der vorhan-\ndenen Möglichkeiten der Medizinischen Universität Graz (MUG) auf. Diese Grenzen liegen sowohl im perso-\nnellen Bereich und sind wesentlich auch durch die Größe des Klinikums limitiert. Dadurch ist die Universität\ngezwungen, die Anzahl der Studierenden besonders in Lehrveranstaltungen mit hohem praktischen Anteil zu\nlimitieren. Die Medizinische Universität Graz hält fest, dass sie sich für die Beibehaltung des freien Hoch-\nschulzuganges ausspricht und eine Ausweitung des Reihungsverfahrens auf andere Studienrichtungen als\nnicht sinnvoll erachtet wird. Abschließend sei ergänzt, dass die Limitierung der Ressourcen die Universität zu\neiner derartigen Beschränkung zwingt.\nA. Allgemeines\n   § 1.  Das in diesem Satzungsteil behandelte Reihungsverfahren für Lehrveranstaltungen mit beschränkter\n         TeilnehmerInnenzahl ist nur für das Diplomstudium Humanmedizin (O202) und das Diplomstudium\n         Zahnmedizin (O203) zulässig. Alle anderen Studien sind nicht berechtigt, derartige Beschränkungen\n         in ihre Studienpläne aufzunehmen.\n   § 2.  Die Verantwortung für die Durchführung des Reihungsverfahrens obliegt dem Rektor.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "index": 22,
            "text": "- 23 -\nTracks, die als Pflichtfächer zu absolvieren sind, inklusive der Semesterstunden (SSt) und ECTS-Punkten auf-\ngelistet. Im Anhang II befindet sich zusätzlich eine Aufstellung der im Rahmen des Diplomstudiums für Hu-\nmanmedizin zu erbringenden Studienleistungen mit Angabe der ECTS-Punkte und SSt je Lehrveranstaltungs-\ntyp.\n2.1. Erster Studienabschnitt\nDer erste Studienabschnitt besteht aus den ersten beiden Semestern mit 49,5 SSt (60,0 ECTS-Punkte) und\nbeinhaltet insbesondere den Track „Einführung in die Medizin“, welcher 7,8 SSt 7,7 ECTS-Punkte) umfasst\nund als Studieneingangsphase definiert wurde.\n1. Semester und 2. Semester\nTrack EM - Einführung in die Medizin : - 7,8 SSt (7,7 ECTS-Punkte)\nStationspraktikum mit Seminarbegleitung und Grundlagen der Kommunikation; Einführung in unterschiedli-\nche medizinische Fächer insbesondere der Allgemeinmedizin, Einblick in die Medizinische Ethik, die „Eviden-\nce based medicine“, den Umgang mit negativen Ausgängen ärztlicher Tätigkeiten, der Traditionellen Chine-\nsischen Medizin, Erste Hilfe, Bestimmung des Physikalischer Status und das Lernen selbst werden thematisiert\nModul 01 - Vom Naturgesetz zum Leben: - 4,7 SSt (5,1 ECTS-Punkte)\nPhysikalische und chemische Grundlagen als notwendige Voraussetzung für ein medizinisches Verständnis im\nKontext naturwissenschaftlichen Denkens; Einführung in die Anatomische Terminologie\nModul 02 - Bausteine des Lebens: - 4,8 SSt (4,7 ECTS-Punkte)\nMedizinisch relevante Grundbegriffe der anorganischen und organischen Chemie, als Grundlage für Bestand-\nteile (Naturstoffe) von Zellen, Gewebe und Skelett; physikalische Grundlagen der Optik, physiologische\nWärmelehre, ionisierende Strahlung und Biomechanik sowie die Anatomie von Wirbel und Stützgewebe\nModul 03 - Zelle, Gewebe, Gesundheit: - 6,6 SSt (7,2 ECTS-Punkte)\nEinblick in Struktur und Funktion von Zellen und in die Grundlagen der Humangenetik; Entstehung, Bau und\nVorkommen von verschiedenen Geweben aus denen der Körper zusammensetzt ist; Erhaltung der Gesund-\nheit des Menschen\nModul 04 - Struktur und Funktion des Bewegungsapparats: - 8,2 SSt (8,2 ECTS-Punkte)\nStruktur und Funktion des aktiven und passiven Bewegungsapparats (Arthrologie, Myologie, Osteologie des\nSchädels, Gewebelehre und Biomechanik)\nModul 05 - Biologische Kommunikationssysteme:- 8,0 SSt (8,0 ECTS-Punkte)\nStruktur (Makro- und Mikromorphologie) und Funktion (Physik und Physiologie) des peripheren und zentra-\nlen Nervensystems und der Sinnesorgane (Haut, Auge, Ohr)\nModul 06 – Biomoleküle: Biosynthese, Funktion und Stoffwechsel: 7,4 SSt ( 7,5 ECTS-Punkte)\nBiochemisch-physiologische Grundlagen der Ernährung und Verdauung. Anatomie und Histologie der\nBauchorgane inklusive deren Entwicklung\nTrack ÄF I - Ärztliche Fertigkeiten I: - 2,0 SSt (1,8 ECTS-Punkte)\nBerufsfelderkundung mit Begleitseminar\n2.2. Zweiter Studienabschnitt\nDer 2. Studienabschnitt umfasst 8 Semester mit 167,3 SSt (157,8 ECTS-Punkte) Pflichtlehrveranstaltungen\nzuzüglich 16 Wochen Pflichtfamulatur (25,6 ECTS).Weiters sind 5 Spezielle Studienmodule mit insgesamt\n30,0 SSt (27,0 ECTS-Punkte) zu absolvieren. Es wird empfohlen, jeweils eines im 2., 3. und 4. Studienjahr\nund zwei im 5. Studienjahr abzuschließen. Module 9, 18, 24, 27 und 30 sind als solche geplant und werden\nhier nicht aufgeführt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "- 24 -\n3. Semester und 4. Semester\nModul 07 – Vererbung Urogenitaltrakt und endokrine Organe - 7,0 SSt (7,1 ECTS-Punkte)\nGrundlagen der Vererbung; Aufbau und Funktion von DNA und Genom; Protein-Biosynthese; Anatomie und\nHistologie des Urogenitaltraktes, der Lymphatischen Organe und der Endokrinen Organe; Wirkungsweise\nder Hormone\nModul 08 - Sauerstoff-Transportsystem des Menschen: - 7,0 SSt (7,1 ECTS-Punkte)\nAnatomie und Histologie (Makro- bzw. Mikrostruktur) des Respirationssystems, des Herzens und der Blutge-\nfäße; Funktion der Atmung für die Sauerstoffaufnahme; Charakterisierung des Herzens von Seiten der Elekt-\nrophysiologie und Herzmechanik als Pumporgan, sowie des Kreislaufs als Transportsystem\nIm Studienjahr 2005/06 finden die Module 7 – 8 noch nach folgender Version statt:\n7. Biologische Kommunikationssysteme und Regelkreise (VO 4, SU 3) (8 ECTS-Punkte):\nNervensystem, Sinnesorgane, Abwehrorgane, endokrine Organe. (SU 3 beinhalten SE 1 und UE 2)\n8. Vom Molekül zum Organismus (VO 4, SU 3) (8 ECTS-Punkte):\nGrundzüge wichtiger biochemischer Prozesse und Regelmechanismen. (SU 3 beinhalten SE 1 und UE 2)\nModul 10 - Krankheitsdynamik: - 7,0 SSt (7,1 ECTS-Punkte)\nPathophysiologische Konzepte häufiger Krankheiten;\nModul 11 - Grundkonzepte zur Krankheitslehre: - 7,0 SSt (7,1 ECTS-Punkte)\nBasiskonzepte zu strukturellen und funktionellen Aspekten krankhafter Prozesse; Klinische Aspekte anhand\nausgewählter Beispiele;\nModul 12 - Therapeutische Intervention: - 7,0 SSt (7,1 ECTS-Punkte)\nGrundzüge der Pharmakotherapie\nTrack ÄF II - Ärztliche Fertigkeiten II: - 3,5 SSt (3,2 ECTS-Punkte)\nDie Ärztlichen Fertigkeiten im zweiten Studienjahr (SU 4,5) setzen sich zusammen aus Stunden der Ersten\nHilfe II (SU 1,7; davon werden 15 Einzelstunden in Form einer Einführung vor dem Plenum und 10 Einzel-\nstunden als Übung abgehalten) und der Ersten Hilfe III (SU 0,5; Rettungspraktikum) sowie aus Stunden (SU\n2,3), die im Sinne eines Portfoliosystems assoziiert zu den Modulen 7, 10, 11 und 12 angeboten werden\n(siehe Anhang IV zum Studienplan).\nTrack KSR I – Kommunikation / Supervision / Reflexion I: 2 SSt (1,8 ECTS-Punkte)\nPsychosoziale und Psychosomatische Medizin;\nTrack NBI II – Naturwissenschaften / Biomed.Technik / Informationswissenschaften II: -\n1 SSt (0,9 ECTS-Punkte) Von den Se 1 werden 4 Einzelstunden in Form einer Einführung vor dem Plenum\nund 11 Einzelstunden als Seminar abgehalten.\n5. Semester und 6. Semester\nModul 13 - Toleranz, Abwehr, Regulation: - 7,0 SSt (6,9 ECTS-Punkte)\nErregerbedingte Erkrankungen; Abwehrsysteme; Immundefizienz; Autoimmunkrankheiten; Allergien.\nModul 14 - Wissensgewinnung, Information und Visualisierung: - 7,0 SSt (6,9 ECTS-Punkte)\nBildgebende diagnostische Verfahren; Informationsverarbeitung; Grundzüge der Statistik;\nModul 15 - Gesundheit und Gesellschaft: - 7,0 SSt (6,9 ECTS-Punkte)\nInteraktion von Mensch und Gesellschaft; Öffentliche Gesundheit; Gesundheitswesen; Grundzüge der Epi-\ndemiologie; Grundzüge der Prävention, Zahnmedizin;\nModul 16 – Viszerale Funktion und Modulation: - 7,0 SSt (6,9 ECTS-Punkte)\nViszerale Erkrankungen mit überwiegend funktionellen Veränderungen und konservativer Therapieoption;\nEndokrinologische Erkrankungen;\nModul 17 – Viszerale Struktur und Intervention: - 7,0 SSt (6,9 ECTS-Punkte)\nErkrankungen mit makroskopisch strukturellen Organveränderungen und chirurgischer Option;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
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            "index": 67,
            "text": "- 68 -\n\n3.3 Unterbrechung\n\nDer Universitätslehrgang ist ohne Unterbrechung durchzuführen. Eine Unterbrechung ist nur zulässig:\n\" für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz i.d.g.F. Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar\nauch dann, wenn die Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,\n= für Zeiträume, für die das Muterschutzgesetz i.d.g.F., das Kinderbetreuungsgesetz i.d.g.F., das\nVäter-Karenzgesetz i.d.g.F. oder vergleichbare Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar\nauch dann, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/in nicht in einem Dienstverhältnis steht,\n\" für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz i.d.g.F. oder des\nZivildienstes gemäß Zivildienstgesetzes i.d.g.F. oder\n\" in anderen begründeten Fällen iSd. 8 67 UG i.d.g.F.\nÜber die Akzeptanz eines Grundes sowie die Beurlaubung an sich entscheidet der/die Studienrektor/in\ngemäß 5 67 UG i.d.g.F. in Absprache mit der Lehrgangsleitung. Eine Fortsetzung des Universitätslehrganges\nist zum ehest möglichen Zeitpunkt durchzuführen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den\norganisatorischen Möglichkeiten mit der Leitung zu akkordieren.\nEine zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gilt nicht als\nUnterbrechung.\n\n§ 4 Inhalt, Rationale und Relevanz\n\nDer medizinisch-technische Fortschritt sowie immer komplexer werdende Aufgaben in Spezialbereichen,\nerfordern einen hohen Anspruch an den gehobenen Dienst ftir Gesundheits- und Krankenpflege. Um diesen\nimmer steigenden Anforderungen gerecht werden zu können, ist es notwendig, die Ausbildung\nzukunftsorientiert zu gestalten.\n\nDer Universitätslehrgang umfasst eine pflegewissenschaftliche, eine medizinwissenschaftliche und technische\nAusbildung, mit dem Fokus auf die professionelle Patient/innenversorgung.\n\nGemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz i.d.g.F. ist die Ausbildung zur Ausübung für\nSpezialaufgaben verpflichtend und sowohl Basis- als auch die spezielle Zusatzausbildung sind innerhalb von\nfünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im Spezialbereich erfolgreich zu absolvieren.\n\n§ 5 Curriculum: Bezeichnung und Stundenausmaß der Pflichtfacher\n\nDie Unterrichtssprache ist Deutsch. Empfohlene bzw. verwendete Literatur kann sowohl in deutscher als\nauch in englischer Sprache gehalten sein.\n\n1. Semester: Curriculum für die Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege\n\nbei Nierenersatztherapie\nLv | UE | ECTS | Beurt. |\nPflegerisches Sachgebiet\nPflege und Überwachung von Patienten/-innen mit 145\ninvasiven und nichtinvasiven Methoden\n\nAngewandte Hygiene vo\nModul 3 | Biomedizinische Technik und Gerätelehre 1 VU\n\nKommunikation und Ethik 1 SE 38\nModul5 | Pflegewissenschaft und Pflegeforschung 1 VU\n|__| Medizinisch-wissenschaftliches Sachgebiet_ |\n\n \n\n \n\n \n\nModul 7 | Spezielle Pharmakologie\n\nModul 8 Physiologie und Pathophysiologie\nEnterale und parenterale Ernährung\nPraktische Ausbildung / Fachbereich\nPflege im Intensivbereich (operativ oder nicht PR\noperativ)\nPflege im Anästhesie- oder\n\n| | Nierenersatztherapiebereich ER 1\n\nPflege im Intensiv-, Anästhesie- oder PR 40\nNierenersatztherapiebereich\n\nGESAMT 727 30\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4488,
                "academic_year": "2013/14",
                "issue": "26",
                "published": "2014-09-03T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Bekanntgabe der Wahl der VizerektorInnen - Korrektur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4488&pDocNr=260801&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "-7-\nflachen Hierarchien zu formieren, welches sich der gemeinsamen Kernaufgabe des erfolgreichen Aufbaues\ndes neuen Instituts an der MUG widmen soll. Wenn auch die Schwerpunkte innerhalb des\nInstituts und der Mitarbeiter unterschiedlich gelagert sind, werden die Hauptschwerpunkte Wissenschaft und\nLehre in der Allgemeinmedizin von allen MitarbeiterInnen in unterschiedlicher Ausprägung bedient. Die\nselbstständige Akquise von Forschungsprojekten ist nicht Voraussetzung für eine Einstellung, aber eine hohe\nLernbereitschaft und Engagement und Offenheit für neue Aufgaben wird erwartet.\n Wir sind gerne bereit, mit Ihnen einen individuellen Karriereweg zu realisieren (ggf Habilitation, PhD oder\nDr. sc. med.). Flexible Arbeitszeitmodelle sind ebenfalls möglich. Die Kombination mit klinisch/praktischer\nTätigkeit der Ärzten/innen wird von uns unterstützt.\n                                                      in     in\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. Dr. Andrea Siebenhofer-Kroitzsch, Leiterin der des Instituts für\nAllgemeinmedizin und evidenzbasierte Versorgungsforschung, gerne zur Verfügung. Kontakt:\nandrea.siebenhofer@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-17708.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W237 ex 2013/14 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die\nBewerbungsfrist endet am 24. September 2014                                                                 www.medunigraz.at/stellen\n                                                              Senior Lecturer (w/m)\n                                                           (Verwendungsgruppe B1)\n                       am Institut für Allgemeinmedizin und evidenzbasierte Versorgungsforschung,\n                            zu besetzen ab 01.01.2015 (vorbehaltlich der Einrichtung des Instituts),\n                      Teilzeit: 10 Wochenstunden, befristet auf 2 Jahre mit Option auf Verlängerung\nKernaufgaben\n      Selbstständige Organisation von Lehrveranstaltungen der Allgemeinmedizin\n      Wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet Lehre (Evaluation des Unterrichts)\n      Übernahme von Koordinations- und Organisationsaufgaben der vielfältigen Lehrveranstaltungen und\n      Abstimmung mit der allgemeinmedizinischen Lehre an anderen medizinischen Universitäten\n      Ausbau und Pflege des Netzwerks der LehrärztInnen\n      Mitwirkung bei Forschungsprojekten und klinischen Studien\nFachliche Anforderungen:\n      Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n      Abgeschlossene Turnusausbildung als Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin\n      Klinische Vorerfahrung/Erfahrung im hausärztlichen Bereich von Vorteil\n      Kenntnisse in Lehre und Lehrevaluation auf dem Fachgebiet Allgemeinmedizin von Vorteil\n      Zusatzqualifikationen (Epidemiologie, Public Health, Medical Education, Qualitätsförderung)\n      von Vorteil\n      Eigene Forschungs- und Publikationserfahrung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin von Vorteil\n      EDV-Kenntnisse (z.B. SPSS)\n      Fremdsprachenkenntnisse (English B2 – Maturaniveau)\nPersönliche Anforderungen: (für alle Stellen)\n      Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n      Bereitschaft zu Forschungsaufenthalten und Hospitationen an anderen Universitäten oder\n      Einrichtungen\n      Teamorientierung\n      Lernbereitschaft\nFür diese Position bieten wir Ihnen ein kollektivvertragliches Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung)\nvon EUR 2.615,80 brutto zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile.\nDie Stellen werden mit Eröffnung des Instituts für Allgemeinmedizin und evidenzbasierte Ver-\nsorgungsforschung besetzt. Wir werden uns bemühen, ein starkes, junges und sympathisches Team mit\nflachen Hierarchien zu formieren, welches sich der gemeinsamen Kernaufgabe des erfolgreichen Aufbaues\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                    MTBl. vom 03.09.2014, StJ 2013/14, 26. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1064,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "1",
                "published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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            "index": 45,
            "text": "Seite 37 von 50\n   nicht anerkannte Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger           € 0,00\n   anerkannte Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger             € 1.436.037,11\n   nicht anerkannte Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € 39.380,42\n   Darüber hinaus ersucht das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung um Übermittlung\n   der für das betreffende Berichtsjahr erstellten mittelfristigen Planung für sämtliche Anlagen für\n   Forschung und Lehre gemäß § 29 Abs.4 Zi. 3 UG 2002\n   Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wurde die Vereinbarung zwischen der\n   Medizinischen Universität Graz und der Steiermärkischen Krankenanstaltenges.m.b.H. zur\n   Abwicklung der paktierten Investitionen a) im Bereich der Medizintechnik im Kalenderjahre 2007 und\n   b) im Bereich der Informationstechnologie im Kalenderjahr 2007 vorgelegt. Gemäß §29 Abs. 5\n   Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, hat der Bundesminister für Wissenschaft und\n   Forschung diesen beiden Vereinbarungen mit Brief vom 29. Oktober 2007 zugestimmt.\n6. Bericht über die organisatorische Gliederung\n   Folgende Änderungen sind seitens der Medizinischen Universität Graz vorgesehen:\n   Strukturelle Änderungen:\n   2 neue Klinische Abteilungen an der Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde sind geplant:\n   Klinische Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters\n   Klinische Abteilung für Neuropädiatrie\n   1 neue Klinische Abteilung an der Univ.-Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde:\n   Klinische Abteilung für orale Chirurgie\n   Univ.-Klinik für Med. Psychologie und Psychotherapie:\n   Bei der Strukturierung der Univ.-Klinik für Med. Psychologie und Psychotherapie soll die\n   Gemeinsame Einrichtung für Psychosomatik aufgelöst und als Klinische Abteilung für Psychosomatik\n   und Psychotherapie des Erwachsenenalters gemeinsam mit der zu errichtenden Klinischen Abteilung\n   für allgemeine Med. Psychologie und Psychotherapie geführt werden.\n   Univ.-Klinik für Unfallchirurgie / Univ.-Klinik für Orthopädie:\n   Eine Zusammenlegung der Univ.-Klinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und der Univ.-\n   Klinik für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie ist geplant. Allerdings muss zuerst das\n   Krankenanstaltengesetz des Bundes so geändert werden, dass eine Zusammenlegung von\n   Sonderfächern möglich ist. Wenn die Gesetzesänderung stattgefunden hat, wird eine strukturierte\n   Klinik mit zwei Klinischen Abteilungen (Klinische Abteilung Orthopädie und orthopädische Chirurgie\n   und Klinische Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie) gegründet.\n   1 zusätzliches Klinisches Institut:\n   Klinisches Institut für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation\n   Namensänderungen:\n        ƒ Univ.-Klinik für Kinderchirurgie, Umbenennung in Univ.-Klinik für Kinder- und\n            Jugendchirurgie\n        ƒ Univ.-Klinik für Orthopädie, Umbenennung in Univ.-Klinik für Orthopädie und orthopädische\n            Chirurgie (siehe auch strukturelle Änderungen)\n        ƒ Univ.-Klinik für Unfallchirurgie, Umbenennung in Univ.-Klinik für Unfallchirurgie und\n            Sporttraumatologie (siehe auch strukturelle Änderungen)\n        ƒ Univ.-Klinik für Dermatologie und Venerologie, Umbenennung der Klinischen Abteilungen\n            allgemeine Dermatologie und Umweltdermatologie und Allergologie in\n        - Klinische Abteilung für allgemeine Dermatologie und Venerologie\n        - Klinische Abteilung für Umweltdermatologie, Allergologie und Immundermatologie\n        ƒ Univ.-Klinik für Innere Medizin, Umbenennung der Klinischen Abteilungen für Endokrinologie,\n            Rheumatologie und Pulmonologie in\n        - Klinische Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel\n        - Klinische Abteilung für Rheumatologie und klinische Immunologie\n        - Klinische Abteilung für Pulmonologie und Infektiologie"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 118,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "18",
                "published": "2006-04-05T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=118&pDocNr=4897&pOrgNr=1"
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            "index": 21,
            "text": "- 22 -\ngelisteten Zeitschrift. Sollte dies nicht der Fall sein, ist dies durch das Dissertationskomitee besonders zu\nbegründen.\n(8) Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden schriftlich\nauszuhändigen.\n(9) Die/der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademischen\nGrades nach den Bestimmungen des §86 UG 2002 idgF zu veröffentlichen.\nPrüfungsordnung\n§ 7 Prüfungsordnung\n(1) Die Prüfungen über die Methodischen Grundlagen für Mediziner/innen beziehungsweise die Medizini-\nschen Grundlagen für Naturwissenschafter/innen, sowie über die Allgemeinen Grundlagen und Fähigkeiten\nsind bis spätestens zum Ende des vierten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen.\n(2) Die Dissertationsseminare und Literaturclubs sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscha-\nrakter.\n(3) Das Doktoratsstudium wird mit dem Abschlussrigorosum als öffentlicher kommissioneller Gesamtprü-\nfung abgeschlossen.\n(4) Die/der Studierende ist berechtigt, sich bei der Studienrektorin/dem Studienrektor zum Abschlussrigo-\nrosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\na) Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanen-\ntem Prüfungscharakter des ersten Teils des Rigorosums.\nb) Die positive Beurteilung der Dissertation.\n(5) Prüfungsgegenstände des Abschlussrigorosums sind die Verteidigung der Dissertation, sowie die Prü-\nfung des Gebietes/Teilgebietes, dem die Dissertation zuzuordnen ist.\n(6) Für die Abhaltung des Abschlussrigorosums hat die Studienrektorin/der Studienrektor einen Prüfungs-\nsenat zu bilden, dem drei Personen angehören. Für jedes Prüfungsfach ist eine Prüferin oder ein Prüfer\neinzuteilen. Ein Mitglied übernimmt nach Bestellung den Vorsitzend des Prüfungssenats. Die dem Prü-\nfungssenat angehörenden Prüfer/innen sind von der Studienrektorin/dem Studienrektor aus dem Kreis der\nUniversitätslehrer/innen mit einer das jeweilige Prüfungsfach umfassenden Lehrbefugnis (§103 UG 2002)\nan der Medizinischen Universität Graz zu wählen. Im Bedarfsfall können auch Personen mit Lehrbefugnis\nan anderen österreichischen Universitäten und an anerkannten ausländischen Universitäten oder Hoch-\nschulen als Prüfer/innen herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis an der Medi-\nzinischen Universität Graz gleichwertig ist und diese das Prüfungsfach umfasst. Die Betreuerin/ der Betreu-\ner der Dissertation ist als ein/e Prüfer/in zu bestellen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen spre-\nchen.\n(7) Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüfer/innen ist der/dem Studieren-\nden spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung bekannt zu geben.\n(8) Das Abschlussrigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten Prü-\nfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden abzuhalten. Die Prü-\nfungssprache ist nach Wahl der/des Studierenden deutsch oder englisch. Im Rahmen der Prüfung hat eine\nKurzpräsentation der Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten Ergebnisse zu erfolgen (defensio\ndissertationis). Im Rahmen der Prüfung des Dissertationsfaches können neben den dafür eingeteilten Prüfe-\nrinnen/Prüfern auch alle anderen Mitglieder des Prüfungssenats fragend mitwirken, soweit deren Lehrbe-\nfugnis das jeweilige Prüfungsfach einschließt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7529,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "10",
                "published": "2019-12-04T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Einsetzung einer Habilitationskommission; Leitungen: Bestellung zur 1. Stellvertreterin des Lehrstuhlinhabers für makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zur 2. Stellvertreterin der Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7529&pDocNr=970501&pOrgNr=1"
            },
            "index": 13,
            "text": "14\n                           Tenure Track Professor in Cancer Immunology\n            at the Otto Loewi Research Center for Vascular Biology, Immunology and\n                                                                Inflammation\n                                                      Division of Pharmacology\nWe are looking for an excellent researcher with a high potential for developing an internationally\nrecognized research agenda in the field of Cancer Immunology.\nThe successful candidate is expected to conduct research and teaching in the field of Pharmacology with\na special focus on Cancer Immunology. The new position will complement the research activities of the\nDivision of Pharmacology in the Otto Loewi Research Center and lead the further advancement of Cancer\nResearch activities with regard to Cancer Immunology.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement\n(assistant professor) the career advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate\nprofessor (tenure track professor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate\ndemonstrates outstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled\nas quickly as possible.\nCore duties and responsibilities:\n     Conducting cutting-edge research on basic mechanisms in the field of cancer immunology with the\n      potential for translation\n     Acquiring competitive third-party funding and taking the lead in such research projects\n     Developing an internationally renowned multidisciplinary team\n     Teaching in curricula, supervising doctoral students, mentoring and promoting young researchers\n     Giving lectures and seminars at international meetings and organizing conferences in the field\n     Establishing and maintaining networks through local, national, and international collaborations\n\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n     Ph.D. or M.D. or equivalent doctoral degree in life sciences with significant experience in\n      pharmacology and cancer immunology\n     Excellent scientific track record with an emphasis on publications in the field of cancer immunology\n      as well as competitive research grants and third-party funding\n     Proven ability to develop, initiate and carry out interdisciplinary projects in cancer immunology\n     Experience in teaching and/or (co)supervising doctoral students and/or training post-doctoral\n      fellows (depending on the applicant’s career stage)\n     High level of proficiency in written and spoken English (proficiency level C1)\nThe ideal candidate has the following profile:\n     Willingness to cooperate, open-mindedness and ability to work in teams\n     Systematic and analytical working methods, excellent organisational skills\n     Communication and social skills\n     Outstanding level of motivation\n     Speaker of German or willingness to learn German\nApplication:\nThe Medical University of Graz invites all applicants to submit their application online by 06 February\n2020.\n                                                                                                 MTBl. vom 04.12.2019, StJ 2019/20, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7689,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "18",
                "published": "2020-02-12T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Einsetzung einer Habilitationskommission; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Otto Loewi Memorial Lecture; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7689&pDocNr=991218&pOrgNr=1"
            },
            "index": 10,
            "text": "11\nfür die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63 ff und 91 UG erfüllt.\n(4) Soweit universitätsrechtlich vorgesehen, ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren\nZulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife\nnachgewiesen wird, nachzuweisen (besondere Universitätsreife - § 65 Abs 2 UG).\n(5) Studienwerber/innen, die einen Studienplatz erhalten, werden bis spätestens 14. August 2020 per\nE-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 17. August 2020 bis zum\n04. September 2020. Die Zulassung muss von den Studienwerber/innen verpflichtend, entsprechend den\nVorgaben im Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n(6) In begründeten Fällen kann auf Antrag beim Rektorat die Zulassung zum Studium im Sommersemester\nerfolgen. Damit ein solcher Antrag gestellt werden kann, ist bei der Zulassung zuvor wie in § 11 Abs. 1 – 4\nvorzugehen.\n(7) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerber/innen aufgrund eines Fehlers\nbei der Erstellung der endgültigen Rangliste (§ 10 (4)) keinen Studienplatz erhalten haben, ohne diesen\nFehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen\nZulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.\nVerfall des Studienplatzes, Nachrückung\n§ 12. Studienwerber/innen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) erhalten haben,\nmüssen binnen der in § 11 Abs. 4 genannten Frist die Zulassung durchführen. Unterbleibt diese\nfristgerechte Zulassung, verfällt der Studienplatz.\n§ 13. (1) Ein durch Verfall (§ 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 - 3) oder\ndurch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz wird nach Maßgabe der\nStudienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den/die in der Rangliste (§ 10 Abs. 2) nächstfolgende/n\nStudienwerber/in vergeben, der/die noch keinen Studienplatz erhalten hat und dessen/deren\nNachrückung keinen Verstoß gegen die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 zur Folge hat (Nachrückung).\n(2) Studienwerber/innen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen der ihnen\nim Rahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich erklären, diesen\nStudienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten Erklärung, verfällt der\nStudienplatz.\nV. Quereinsteiger/innen\n§ 14. (1) Studienwerber/innen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der\nZahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären\nBildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben, ihr Studium an der\nMedizinischen Universität Graz fortsetzen wollen und sich dem Querschnittstest stellen, sind unter\nAußerachtlassung von § 5 ff auf Antrag zu einem Studium zuzulassen, wenn:\n        er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\n         anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für\n         das betreffende Studienjahr erforderlichen 180 ECTS-Anrechnungspunkte aus einem Studium der\n         Human- oder Zahnmedizin vorlegt (die Kumulation von Leistungen aus verschiedenen Studienrichtungen\n         ist nicht zulässig) und\n        er/sie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63 ff UG erfüllt und"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2725,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "20",
                "published": "2011-06-01T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2725&pDocNr=46234&pOrgNr=1"
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            "index": 80,
            "text": "Medizinische Universität G                                                            Wissensbilanz 2010\nInformationen zur Med Uni Graz wurden entsprechend der Struktur des ECTS-Informationspakets auf\nder Website für alle Studierenden der Medizinischen Universität Graz sowie andere interessierte\nPersonen zugänglich gemacht und stehen in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.\nWeiters wurde ein ECTS-Credits-Rechner für Lehrende gestaltet. Mit dem ECTS-Credits-Rechner\nkann die Zahl der ECTS-Credits, die für eine Lehrveranstaltung vergeben werden soll, berechnet\nwerden. Es handelt sich nicht um eine Umrechnung von Semesterwochenstunden in ECTS-Credits,\nsondern um eine Berechnung durch Abschätzung der Echtstunden, die von den Studierenden\ndurchschnittlich aufgewandt werden müssen und soll Lehrende somit bei der Bestimmung der ECTS-\nCredits unterstützen. Der Rechner ist über die Website der Med Uni Graz abrufbar.\nStudien mit Zulassungsverfahren\nDer Auswahltest für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin bestand 2010 erstmals aus drei\nTestteilen unterschiedlicher Art. Zusätzlich zum Kenntnistest über die Grundlagenfächer Biologie,\nChemie, Physik und Mathematik und zum Textverständnisteil kam am 9. Juli 2010 erstmals ein\nSituational Judgement Test (SJT) zum Einsatz. Die Aufnahme dieses Teils, mit einer maximalen\nGewichtung von 10% wurde Ende 2009 in den Verordnungen zu den Auswahlverfahren festgelegt.\nKonkret wurden 20 hausintern entwickelte SJT-Fragen in den Auswahltest aufgenommen. Mit der\nEinbeziehung eines Situational Judgement Tests wurde der psychosozialen Komponente, die sowohl\nin der Medizinausbildung als auch im zukünftigen medizinischen Berufsalltag eine entscheidende\nRolle spielt, bereits bei der Auswahl der Medizinstudierenden Beachtung geschenkt. Durch die\nvorgenommene Erweiterung kann dem ganzheitlichen Ansatz des biopsychosozialen Modells, das für\ndie Med Uni Graz in ihrer Ausrichtung zentral ist, im Auswahlverfahren eine bessere Entsprechung\nerzielt werden. Durch eine im Anschluss an den Auswahltest durchgeführte 100%-Befragung unter\nden 1352 TestteilnehmerInnen wurde eine sehr hohe Akzeptanz dieses neuen Testteils festgestellt,\nwelche zur Erhöhung der Akzeptanz des gesamten Auswahlverfahrens jedenfalls positiv beitragen\nkann.\nMaßnahmen zur Verringerung der Zahl der StudienabbrecherInnen\nDie Med Uni Graz versucht, potenzielle Studierende bereits proaktiv über das Studium zu informieren.\nDies dient der Information der StudienwerberInnen über das Auswahlverfahren und dem Abgleich\nihrer    Vorstellungen     vom Studium   mit   den   tatsächlichen    Anforderungen.   Dazu     werden\nInformationsveranstaltungen zu den Studienrichtungen und zum Auswahlverfahren angeboten und die\nMed Uni Graz nimmt auch an Bildungsmessen und ähnlichen Veranstaltungen an Schulen teil. Dies\nsoll den potenziellen StudienwerberInnen eine Hilfe bei einer fundierten Studienentscheidung sein.\nSeit der Einführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe der Studienplätze für Human- und\nZahnmedizin ist hinsichtlich StudienabbrecherInnen eine sehr deutliche Verbesserung der Situation\neingetreten. Während von den 1.971 Studierenden, die das Studium zwischen 2002 und 2004\nbegonnen hatten (freier Hochschulzugang), 764 – das sind 38,8 % – das Studium in der Zwischenzeit\nerfolglos abgebrochen haben, waren es bei den 889 Studierenden, die zwischen 2005 und 2008, also\n                                                51/142"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8071,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "38",
                "published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung;  Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich;  Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
            },
            "index": 174,
            "text": "175\nAnwendungen der Visual Data Science vermittelt. In Zukunft werden medizinische Daten\nvermehrt in graphischer Form kommuniziert. Diesem Trend wird Rechnung getragen, indem\nThemen wie „Trust“ und die korrekte Interpretation graphischer Daten behandelt werden.\nAlle von den Studierenden zu bearbeitenden Beispiele sind als Notebooks online verfügbar.\n1.4 „Data Governance“ und „Data Curation”\nDatenanalysen sind nur so gut, wie es die Qualität der Daten erlaubt. Datenqualität ist das\nzentrale Thema des Seminars (1 ECTS-Punkt). Data Governance beschreibt die „Pflege“ von\nDaten, also die Verfügbarkeit, Relevanz, Verwendbarkeit, Integrität und Sicherheit: Was\nwissen wir über die Daten? Woher kommen diese? Wer ist für die Daten verantwortlich? Sind\ndie Daten vollständig? Wie sind Recall und Precision der Daten? Unter Data Curation versteht\nman das Sammeln und die Integration von Daten aus unterschiedlichen Quellen: die\nKonvertierung/Formatierung von Daten, Annotation, Reuse und added Value. Als praktisches\nBeispiel wird der Aufbau von Registern in der medizinischen Forschung diskutiert.\n2.1 Medizinisches Daten- und Informationsmanagement\nFür eine maßgebende Transformation der Medizin durch Digitalisierung genügt es nicht, dass\nDaten und Information elektronisch verfügbar sind. Diese müssen auch berechenbar sein. In\nder Lehrveranstaltung (4 ECTS-Punkte) werden die Grundlagen von Datenobjekten, deren\ninnere Struktur sowie der Aufbau von Informations- bzw. Wissensbasen durch Strukturen von\nDatenobjekten vermittelt. Wie sollen digitale Entsprechungen von „Patient“, „Krankheit“\noder „Prozedur“ aussehen und welche Operationen sollen dabei ausführbar sein?\nDataframes, Tabellen und Relationen formen eine Gruppe von Konzepten zur Realisierung,\nmit SQL als Definitions- und Manipulationssprache. Verbundene Daten (Graphen) bilden die\nandere Konzeptfamilie, mit GQL für deren Management. Die Studierenden erlernen anhand\nvon praktischen Beispielen den Umgang mit diesen Methoden. Metadaten für das inhaltliche\nErschließen von komplexen Informationsobjekten runden das Bild ab.\nAlle von den Studierenden zu bearbeitenden Aufgaben sind als Notebooks online verfügbar.\n2.2 Biomedizinische Informatik\nDie Lehrveranstaltung (2 ECTS-Punkte) behandelt ausgewählte Kapitel der Biomedizinischen\nInformatik:\n     Im Bereich der Bioinformatik werden genomische Daten und deren Relevanz für eine\n        personalisierte Medizin vorgestellt. Unter Verwendung der Genome Database (GDB)\n        als offizielles Repositorium von genomischen Mappings (quasi die Enzyklopädie des\n        menschlichen Genoms) werden Methoden und Werkzeuge für die Annotation, Suche\n        und Darstellung erlernt und erprobt (Genome Data Viewer), sowie Möglichkeiten zur\n        Integration in klinische Informationssysteme diskutiert (z.B. Biobanken etc.).\n     In der medizinischen Bildverarbeitung werden bildgebende Verfahren in der digitalen\n        Radiologie und der digitalen Pathologie präsentiert und grundlegende Funktionen auf\n        Bilddaten wie Punkt- und Nachbarschaftsoperationen (Filter) untersucht. Im Bereich\n        der Bildanaylse sind Segmentierung, Morphologie, weiters Formrepäsentation und\n        Klassifikationsverfahren zur Merkmalsextraktion das Lehr-/Lernziel.\n     Klinische Informationssysteme und die Möglichkeit zur Gestaltung von Versorgungs-\n        prozessen in der Medizin (arbeitsteilig, interdisziplinär, organisationsübergreifend)\n                                         Mitteilungsblatt vom 01.07.2020, Stj 2019/2020, 38. Stk. RN190\n                                          Seite 8 von 11"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5289,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "9",
                "published": "2016-01-20T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Bekanntgabe der Wahl der VizerektorInnen der Medizinischen Universität Graz; Forschungseinheit: Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung des Leiters; ZentrumssprecherInnen-Wahl; GO Tierschutzgremium; Änderungen des Organisationsplans; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5289&pDocNr=452492&pOrgNr=1"
            },
            "index": 9,
            "text": "-10-\n\nORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n\n6. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über\nwesentliche Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n\n7. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Uhiversitatsleitbildes im\nAußenverhältnis.\n\n(2) Vorstände von Klinischen Organisationseinheiten haben unbeschadet des Abs. 3 im\nRahmen der jeweiligen Organisationseinheit insbesondere folgende Aufgaben:\n\n1. Führung der laufenden Geschäfte;\n\n2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit\nzugeordneten gemeinsamen Ressourcen, im Falle von in Klinische Abteilungen\ngegliederten Organisationseinheiten in Übereinstimmung mit deren Leiterinnen und\nLeitern. An Universitätskliniken und Klinischen Instituten haben die Leitung und das\nManagement der gemeinsamen Ressourcen in personeller, räumlicher und apparativer\nHinsicht für die Forschungs- und Lehrtätigkeit im Zusammenwirken mit der\nPatientInnenversorgung zu erfolgen;\n\n3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\nVorgaben des Rektorats;\n\n4. Qualitatssicherung in Forschung, Lehre und PatientInnenversorgung unter Einhaltung\nder fachspezifischen Standards;\n\n5. Management der Rotation der in Ausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen\nder ärztlichen Aus- und Weiterbildung;\n\n6. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der\nOrganisationseinheit zugeordnete Personal, betreffend Dienstpläne und Einhaltung\narbeitszeitrechtlicher Bestimmungen;\n\n7. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über\nwesentliche Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n\n8. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Uhniversitätsleitbildes im\nAußenverhältnis;\n\n9. Bei nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken übernimmt der Vorstand alle\ngemäß $ 5 (3) der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung zugeordneten\nAufgaben.\n\n(3) Die Leiterinnen und Leiter der Klinischen Abteilungen haben im Rahmen der jeweiligen\nKlinischen Abteilung folgende Aufgaben:\n\n1. Die Führung der laufenden Geschäfte der Klinischen Abteilung, insbesondere in\nForschung, Lehre und PatientInnenversorgung, letzteres unter Wahrnehmung der\nfachspezifischen ärztlichen Letztverantwortung und unter Bedachtnahme auf\nleistungsadäquaten Plan und Einsatzes der Ressourcen;\n\n2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\nVorgaben des Rektorats sowie der diesbezüglichen Organisationsvorgaben des\nVorstandes der Klinischen Organisationseinheit;\n\n3. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und PatientInnenversorgung unter Einhaltung\nder fachspezifischen Standards und der entwickelten Diagnose- und Behandlungspfade;\n\n4. Ärztliche Aus- und Weiterbildung; Überwachung und Berichtspflicht über das Erreichen\nder Ausbildungsziele der in Ausbildung stehenden Ärztinnen und Arzte;\n\n5. Teilnahme an den Versorgungsaufgaben der Klinischen Organisationseinheit im\nRahmen der gemeinsamen Einrichtungen und Dienste;\n\nStand: Mitteilungsblatt vom 20.01.2016, StJ 2015/2016, 09. Stk RN56\n\n \n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\n\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BEAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 20.01.2016, SU 2015/16, 9. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4989,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.a",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
            },
            "index": 145,
            "text": "- 146 -\n\nALLGEMEINER TEIL\n\nPräambel\n\nDas Diplomstudium Zahnmedizin wurde eingeführt um die Vergleichbarkeit der Studiendauer mit der\nMehrzahl der europäischen Staaten herzustellen. Es löste in seinen Grundzügen die seinerzeitige\nFachausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ab und orientiert sich in seinen Zielen\nan der 3 Jährigen Fachausbildung.\n\nDas Diplomstudium Zahnmedizin bereitet die Studierenden auf den zukünftigen Beruf als\nZahnarzt/Zahnärztin vor. Es werden theoretische Grundlagen und praktische Fertigkeiten in integrativer,\nthemenzentrierter und patienten-orientierter Form vermittelt. Besonderen Stellenwert nehmen\nhumanwissenschaftliche Aspekte im Sinne des biopsychosozialen Modells ein. Weiters werden die\nGrundzüge wissenschaftlichen Denkens vermittelt.\n\nEs wird angestrebt, für die Studierenden auf Basis einer breiten medizinischen Bildung die besten\nVoraussetzungen für den Eintritt in das Berufsleben und optimale Grundlagen für die postpromotionelle\nAusbildung in allen ärztlichen Fachbereichen zu schaffen. Zugleich sollen Sie befähigt werden, sich im\nSinne eines lebenslangen Lernens mit den medizinischen Veränderungen im Laufe der Tätigkeit\n\nkritisch auseinander setzen zu können.\n\nDieses Curriculum erfordert auch eine inhaltliche Integration der postpromotionellen Weiterbildung, um\nein in sich konsistentes Konzept der gesamten ärztlichen Ausbildung zu schaffen. Das Studium\nZahnmedizin ist ein Diplomstudium.\n\nDie Möglichkeit für ein anschließendes Doktoratstudium der medizinischen Wissenschaft ist vorgesehen.\n\nDie Gleichstellung der Geschlechter wird bei Lehrenden und Studierenden gewährleistet und durch den\nArbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen überwacht. Geschlechtsspezifische Aspekte werden inhaltlich\nwährend des gesamten Studiums berücksichtigt.\n\n81\nZiele des Studiums\n\n1. Die Ziele orientieren sich an den Ausbildungsinhalten und Profilen der seinerzeitigen Ausbildung\nzum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.\n\n2. Das Diplomstudium Zahnmedizin vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in allen herkömmlichen\nTeilgebieten der Zahnmedizin wie konservierende Zahnheilkunde, zahnärztliche Chirurgie,\nprothetische und restaurative Zahnheilkunde, Parodontologie, Orthodontie und beinhaltet auch\ndie Strahlenschutzausbildung in einem Ausmaß, welches der Sicherstellung der zahnärztlichen\nGrundversorgung einer allgemeinen zahnärztlichen Praxis dient. Außerdem wird ein besonderes\nAugenmerk auf die Aspekte der Prophylaxe und Prävention gelegt.\n\n3. Das Diplomstudium dient als Grundlage für weiterführende Spezialausbildungen auf dem Gebiet\nder Zahn- Mund- und Kieferheilkunde in universitären und außeruniversitären\nBildungsinstitutionen.\n\n4. Das Diplomstudium bildet die Basis für die wissenschaftliche Tätigkeit in den Teilgebieten der\nZahn-, Mund- und Kieferheilkunde.\n\n§ 2.\nStudiendauer, Studienabschnitte\n\n(1) Das Diplomstudium Zahnmedizin besteht aus drei Studienabschnitten mit einer Studiendauer von 12\nSemestern.\n\n{2) Der erste Studienabschnitt umfasst zwei Semester und ist mindestens zu 90 % identisch mit dem\n\nersten Studienjahr der Studienrichtung Humanmedizin. Er hat die Aufgabe, das Wissen und grundlegendes\nVerständnis bezüglich des menschlichen Organismus zu vermitteln und soll den theoretischen Unterbau für\n\nCurriculum Zahnmedizin, Vers.14 In Kraft 1.10.2015 : 4\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 3906,
                "academic_year": "2012/13",
                "issue": "21",
                "published": "2013-07-03T00:00:00+02:00",
                "teaser": "2. stv. Leiter KA f. Onkologie; Stv. Leiter des Institutes für Pathologie; Satzungsänderung; Erlassung der Studienbeiträge für best. Länder - rückwirkend; Termine für den Festakt anl. d. Verleihung akademischer Grade StJ 2012/2013",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3906&pDocNr=106934&pOrgNr=1"
            },
            "index": 9,
            "text": "- 10 -\n168.2 Freie Stellen für das allgemeine Personal\n1) Senden Sie uns Ihre Bewerbungen samt Lebenslauf unter Angabe der Kennzahl bevorzugt via E-Mail\nan: personal@medunigraz.at oder am Postweg an Medizinische Universität Graz, Organisationseinheit\nfür Personalmanagement und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Organisationseinheiten, in denen\nFrauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen Universitätspersonal und in\nLeitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n4) BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n                                                             2 Study Nurses (w/m)\n                                                           (Verwendungsgruppe IIIa)\n                                               an der Universitätsklinik für Innere Medizin,\n                                      Klinische Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel\n                                                        vorerst befristet auf 6 Monate\nZielsetzung der Stelle:\nDie Klinische Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel führt zahlreiche nationale und internationale\nklinische Studien sowohl im Rahmen von Auftragsforschung als auch als „Investigator initiated trials“/\nakademische Forschung durch. Als Expertin/Experte im Umgang mit den nationalen und internationalen\nRegularien und Gepflogenheiten des klinischen Prüfungsalltages nehmen Sie eine zentrale Stellung in\nder fachgerechten und qualitativ hochwertigen Durchführung von klinischen Studien, sowie in den\nBereichen Infrastruktur, Ressourcenbereitstellung, Hygiene und Projektdurchführung in Zusammenarbeit\nmit dem Team der Endokrinologie ein.\nKernaufgaben:\n Rekrutierung und Betreuung der ProbandInnen/PatientInnen, die an klinischen Studien teilnehmen\n      (z.B. Visitenplanung, Dokumentation, Medikamentenverabreichung, Blutzuckereinstellung in Blut-\n      zuckerüberwachung, Gewinnung biologischer Proben, Messung von Vitalfunktionen, Betreuung der\n      Studienhotline). In\n      diesem Zusammenhang übernehmen Sie auch Verantwortung bei der Supervision von studentischen\n      MitarbeiterInnen\n Koordination der Arbeitsabläufe bei geplanten Forschungsvorhaben zwischen Klinik,\n      pharmazeutischen Unternehmen und Auftragsforschungsinstitutionen\n Betreuung der allgemeinen Infrastruktur (Geräte, Lager, allgemeines Material, Bestellvorgänge,\n      GCP-konforme Lagerung) und Hygiene\n Erstellung und Review projektbezogener Dokumente (Protokoll, CRF, SOPs, Trial Material Manual,\n      etc.), vor allem in Bezug auf die praktische Durchführung und entsprechende spezifische Prozesse\n Selbstständige und unterstützende Projektmitarbeit nach dem bestehenden QM-System (Projekt-\n      strukturplanung, Koordination der Arbeitsabläufe/-pakete zwischen ForscherInnen, lokalen Projekt-\n      umwelten und internationalen Unternehmen)\nFachliche Anforderungen:\n Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Zusatzausbildung oder\n      Ausbildung in Pflegewissenschaften von Vorteil\n Erfahrung in der Durchführung von Klinischen Studien von Vorteil\n GCP-Kenntnisse von Vorteil\n Sehr gute EDV Kenntnisse (v.a. MsOffice), Erfahrung im Umgang mit Datenbanken\n Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Diskussionsteilnahme bei Meetings und eigenständige\n      Korrespondenz per Email, Telefon), weitere Fremdsprachen von Vorteil\nPersönliche Anforderungen:\n Hohe soziale und kommunikative Kompetenz\n Organisatorische Fähigkeiten\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                    MTBl. vom 03.07.2013, StJ 2012/13, 21. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 23,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "11",
                "published": "2003-12-02T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=23&pDocNr=4688&pOrgNr=1"
            },
            "index": 15,
            "text": "- 16 -\n                                           Klinische Institute\nKlinisches Institut für Medizinische und Chemische Labordiagnostik\nVorstand: Univ.-Prof. Dr. Winfried März\nEinrichtungen des Institutes mit gemeinsamer Nutzung:\nSekretariat/Verrechnung\nStabstellen: Lehre und Aus- und Weiterbildung, Labor-EDV, F & E, QM, Personal, Planung und Orga-\nnisation, diensth. Arzt, Medien-PR\nLaborbereiche (in 3 Sektionen gegliedert): Notfall, KC/Harn, Hämato, Gerinnung, Protein, Entzündung\nund Immundiagnostik, Virologie, Lipiddiagnostik, Medikamente, Zellbiologie, Klein.Studien, Mol.-\nGenetik, Stoffwechsel, POCT, Oxidativer Stress, Pädiatrische Labordiagnostik\n31.\nEinrichtung und Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß\n§ 25 Abs. 1 Z. 18 UG 2002 und § 19 Abs. 2 Z. 5 UG 2002\n§ 1. Einrichtung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen\nAn der Medizinischen Universität Graz ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\neinzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Ge-\nschlechts entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Gleich-\nstellung von Frauen und Männern sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen.\n§ 2. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen\n     (1) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Graz besteht aus\n         11 Mitgliedern und 11 Ersatzmitgliedern. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitäts-\n         angehörigen entsenden die Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleich-\n         behandlungsfragen in der Weise, dass die in § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 genannte Personen-\n         gruppe je 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied entsendet, die in § 94 Abs. 2 Z 2 genannte Perso-\n         nengruppe je 5 Mitglieder und 5 Ersatzmitglieder, die in § 94 Abs. 3 UG 2002 genannte Per-\n         sonengruppe je 3 Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder und die in § 94 Abs. 1 Z 1 UG 2002 ge-\n         nannte Personengruppe je 2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder.\n     (2) Dabei ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Organisationseinheiten\n         anzustreben.\n     (3) Die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen beträgt 3 Jahre. Neuer-\n         liche Entsendungen sind möglich.\n§ 3. Arbeit des Arbeitskreises\n     (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer\n         Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 42 Abs. 3 UG 2002). Sie dürfen bei\n         der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem berufli-\n         chen Fortkommen nicht benachteiligt werden. Die Tätigkeit als Arbeitskreis-Mitglied bzw. Er-\n         satzmitglied gilt als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten\n     (2) Den Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist vom Rektorat in allen in-\n         neruniversitären Angelegenheiten Auskunft zu erteilen sowie Einsicht entsprechend den Be-\n         stimmungen des § 42 Abs. 4 und 5 UG 2002 zu gewähren.\n     (3) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis\n         zu bringen:\n              a) alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor deren\n                 Veröffentlichung;\n              b) die Liste der eingelangten Bewerbungen;\n              c) die Liste der für Berufungs- und Habilitationsverfahren bestellten Gutachterinnen und\n                 Gutachter;\n              d) die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7669,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "17",
                "published": "2020-02-05T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7669&pDocNr=988293&pOrgNr=1"
            },
            "index": 13,
            "text": "14\n           Testteilwert KFF: 40%\n           Testteilwert SEK: 10%\n(2) Die Auswertung der Testteile des MedAT-Z für das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt automatisiert\nin folgender Form:\n            Richtige Antworten in den Testteilen BMS und KFF werden mit einem Punkt, falsche Antworten\n             mit null Punkten verrechnet.\n            Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n             durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der\n             Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n            Im Testteil MF werden jeweils die Abweichungen von der Vorlage als Prozentsatz der\n             Flächenabweichung errechnet. Für die Testwerterstellung wird dieser Wert in einen\n             Punktwert transformiert. Die in den zwei Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte werden\n             addiert und durch die Zahl der Messpunkte dieses Testteils dividiert.\n            Im Testteil KFF werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n             durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der\n             Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n            Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte der beiden\n             Aufgabengruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an Übereinstimmung der beiden\n             Aufgabengruppen mit den von theoretischen Modellen und empirischen Befunden als richtig\n             erkannten Lösungen wider. Hierbei werden in der Aufgabengruppe SE die Werte in\n             Abhängigkeit von der optimalen Rangreihung der Wichtigkeit der Überlegungen errechnet.\n             Der Maximalwert wird erreicht, wenn für alle Aufgaben dieser Aufgabengruppe die optimale\n             Rangreihung erkannt wurde. In der Aufgabegruppe EE werden die Antworten pro Aufgabe als\n             richtig gelöst verrechnet, wenn sie jeweils insgesamt mit den aus den theoretischen Modellen\n             und empirischen Befunden ableitbaren Antworten übereinstimmen.\n         Der für die Rangreihung der Studienwerber/innen maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der\n         gewichteten Summe der vier Testteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n          Testteilwert BMS: 40%\n          Testteilwert MF: 20%\n          Testteilwert KFF: 30%\n          Testteilwert SEK: 10%\n(3) Wird die Durchführung des Aufnahmetests durch höhere Gewalt teilweise verhindert, so sind die bis\nzum Abbruch der Testung vollständig bearbeiteten Testteile zur Ergebnisfeststellung und Erstellung der\nRangliste heranzuziehen, wenn insgesamt mehr als 25 % der Testaufgaben (gewertet nach der Zeit für die\neinzelnen Testteile) für die Auswertung vorliegen.\nWird die Durchführung des Aufnahmetests durch höhere Gewalt vollständig oder auf eine Weise\nverhindert, dass nach Abbruch der Testung weniger als 25 % der Testaufgaben (gewertet nach der Zeit für\ndie einzelnen Testteile) für die Auswertung vorliegen, so entscheidet das Los unter allen gemäß §§ 6 f der\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin\nidgF korrekt angemeldeten Studienwerber/innen.\n§ 6. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz in Kraft und gilt bis zur Kundmachung einer neuen Verordnung „Testinhalte und -auswertung der\n                                                                 MTBl. vom 05.02.2020, StJ 2019/20, 17. Stk, RN 96"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 8552,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "12",
                "published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
            },
            "index": 47,
            "text": "48\n           Noten größer als Eins und keine der Beurteilungen negativ, so kann die Dekanin/der\n           Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten eine dritte Begutachtung beauftragen.\n           Die Noten der vorgeschlagenen Beurteilungen sind zu addieren, das Ergebnis der\n           Addition durch die Anzahl der Begutachtenden zu dividieren und das Ergebnis auf\n           eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als\n           0,5 ist, aufzurunden.\n       (8) Beurteilt eine oder einer der beiden Begutachtenden die Diplomarbeit/Masterarbeit\n           negativ, so ist diese unter Berücksichtigung der Auflagen zu überarbeiten und neu\n           einzureichen.      Wurden       keine     Auflagen        erteilt,    so      ist     eine       neue\n           Diplomarbeit/Masterarbeit zu einem neu gewählten Thema zu verfassen und\n           einzureichen.\n§ 55. Dissertationen\n       (1) Die aktuellen Curricula der Doktoratsstudien definieren die Betreuungsverhältnisse\n           und Themenauswahl der Dissertationen.\n       (2) Bis zur Einreichung der Dissertation sind ein Wechsel des Themas oder der Betreuerin\n           oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der Dekanin für\n           Doktoratsstudien oder dem Dekan für Doktoratsstudien mitzuteilen.\n       (3) Formale und inhaltliche Vorgaben zur Dissertation, sowie die Beurteilungskriterien für\n           die Dissertation sind in der jeweils geltenden „Richtlinie für die Erstellung einer\n           Dissertation“ festgehalten. Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der\n           Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien bei der Dekanin/dem Dekan für\n           studienrechtliche       Angelegenheiten          und         von        dieser/diesem             zwei\n           Gutachterinnen/Gutachtern vorzulegen. Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die\n           eine Lehrbefugnis gemäß § 103 UG idgF oder eine dieser gleichzusetzenden\n           Qualifikation auf dem Gebiet der Dissertation vorweisen können und nicht in\n           irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen, werden für Begutachtung\n           herangezogen. Für Dissertationen aus dem PhD-Studium dürfen diese kein aktives\n           Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz haben.\n       (4) Das Begutachtungsverfahren ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei\n           Monaten durchzuführen. Die Gutachterin/der Gutachter prüfen die formalen Kriterien\n           und empfehlen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Falls Revisionen\n           der Dissertation für erforderlich gehalten werden, können im Gutachten\n           entsprechende Auflagen vorschlagen werden. Die Dekanin/der Dekan für\n           studienrechtliche Angelegenheiten hat die Studierende/ den Studierenden von der\n           Erteilung von Auflagen zu informieren. Die/der Studierende hat die Möglichkeit, eine\n           entsprechend neu verfasste Arbeit einzureichen.\n       (5) Kommt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aufgrund der\n           beiden Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Dissertation abzulehnen ist, hat der/die\n           Studierende die Möglichkeit, die Dissertation nach einer grundlegenden\n           Überarbeitung neu einzureichen. In diesem Fall muss der/die Studierende eine\n           schriftliche Stellungnahme zu den Kritikpunkten, die zur Ablehnung der Dissertation\n           geführt haben, übermitteln und eine detaillierte Darstellung der durchgeführten\n           Änderungen beilegen.\n       (6) Nimmt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die Dissertation\n           an, so ist diese mit „mit Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen. Lehnt die die Dekanin/der\n           Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die Dissertation ab, so lautet die\n           Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“.\n                                                        Mitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk RN32"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2725,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "20",
                "published": "2011-06-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2725&pDocNr=46234&pOrgNr=1"
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            "index": 88,
            "text": "Medizinische Universität G                                                             Wissensbilanz 2010\nIm Bereich der Studierenden wird neben dem persönlichen Kontakt zu Studierenden im\nParteienverkehr großer Wert darauf gelegt, zielgruppenorientiertes Marketing für potenziell mobile\nStudierende zu betreiben: Informationen auf der Website der Med Uni Graz, Abteilung Internationale\nBeziehungen (A-IB), werden stets aktualisiert. Aktuelle Ausschreibungen und Bewerbungsfristen\nwerden sowohl auf der Website der A-IB als auch auf der Startseite der Medizinischen Universität\nGraz veröffentlicht. Zusätzlich wird über den Newsflash für Studierende per Email auf aktuelle\nBewerbungsfristen hingewiesen.\nUm die Mobilitätsprogramme zu evaluieren und den Bedarf an neuen Programmen zu erheben wird\njährlich online eine Umfrage zur Studierendenmobilität durchgeführt. Diese soll der Abteilung als Hilfe\ndienen, Trends abzuleiten und das Service wenn nötig an die Erfordernisse anzupassen. Vor allem\naber sollen dadurch die Studierenden abermals mit dem Thema internationaler Mobilität konfrontiert\nwerden, um das Interesse aufrecht zu erhalten.\nMit dem Tag der Studierenden und dem „International Day“ zu Beginn des Studienjahres startet eine\nReihe von Informationsveranstaltungen, welche mit Fortschreiten des Semesters detaillierter und\nprogrammspezifischer werden und die Studierenden über die vielfältigen Möglichkeiten eines\nAuslandsaufenthaltes informieren sollen. Beim Tag der Studierenden werden insbesondere\nErstsemestrige angesprochen, um gleich zu Beginn des Studiums auf das Angebot des Bereichs\nInternationale     Beziehungen    und    Weiterbildung   aufmerksam    zu  machen       und    sie    für\nAuslandsaufenthalte und Internationalisierung zu sensibilisieren. In den letzten Jahren hat sich ein\nVeranstaltungskonzept bewährt, das Präsentationen und Kurzvorträge sowohl von den Expertinnen\nder Abteilung Internationale Beziehungen als auch von ehemaligen outgoing Studierenden beinhaltet.\nAuch das Mentoring Programm, bei dem Med Uni Graz Studierende internationale Studierende\nbetreuen, schafft Bewusstsein für kurz- oder längerfristige Auslandsaufenthalte und begeistert\nStudierende nachhaltig für interkulturellen Austausch.\nMaßnahmen zur Erhöhung der Mobilität des wissenschaftlichen Nachwuchses\nDie Medizinische Universität Graz verfügt mit dem Bank Austria Visiting Scientists Program über\nein spezifisches Programm zur Unterstützung der Mobilität von ForscherInnen (outgoing und\nincoming). Das Programm ermöglicht es, die Reise- und Aufenthaltskosten für kürzere bis mittellange\nAufenthalte (mind. eine Woche bis zu mehreren Monaten) aus Sponsoringmitteln der Bank Austria\nUnicredit Group zu fördern. Die Richtlinien sehen vor, dass die Förderung nicht ausschließlich\nNachwuchswissenschafterInnen vorbehalten ist, dass diese aber die bevorzugte Zielgruppe sind. Im\nJahr 2010 konnten 23 ForscherInnen (8 Incomings und 15 Outgoings) aus diesem Programm\ngefördert werden.\nAn der Erhöhung der Mobilität des wissenschaftlichen Nachwuchses wird durch zwei zusätzliche\nSteuerungsmaßnahmen gearbeitet: Einerseits ist sie Bestandteil des Zielvereinbarungskalaloges und\nwird damit in allen Zielvereinbarungsgesprächen mit den Organisationseinheiten konsequent als eines\nder von der Universität bewusst verfolgten Ziele kommuniziert. Weiters ist ein Auslandsaufenthalt im\nRahmen des Laufbahnmodells wesentliche Voraussetzung für die Erlangung einer Stelle als\nassoziierte/r Professor/in. Er sollte idealerweise bereits vor Beginn der Qualifizierungsvereinbarung\n                                                  59/142"
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