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"academic_year": "2009/10",
"issue": "18",
"published": "2010-03-24T00:00:00+01:00",
"teaser": "6. SONDERNUMMER",
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"index": 0,
"text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.medunigraz.at/services/mitteilungsblatt.html\n 6. SONDERNUMMER\n Studienjahr 2009/2010 Ausgegeben am 24.03.2010 18. Stück\n104. Satzung: Änderung der Satzung der Medizinischen Universität Graz – Satzungsteil „Wahlordnung“\n105. Satzung: Änderung der Satzung der Medizinischen Universität Graz – Satzungsteil „Ethikkommission“\n106. Satzung: Änderung der Satzung der Medizinischen Universität Graz – Satzungsteil „Einsetzung, Zusammensetzung der\n Habilitationskommission und Verfahrensablauf für Habilitationsverfahren“\n104.\nSatzung: Änderung der Satzung der Medizinischen Universität Graz – „Wahlordnung“\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Anton SADJAK, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 UG idgF in seiner Sitzung am 24.03.2010 auf Basis\neines Rektoratsbeschlusses gemäß § 19 Abs. 1 UG idgF vom 15.03.2010 folgenden Satzungsteil\nbeschlossen hat:\n WAHLORDNUNG\nHAUPTSTÜCK A – Allgemeines\n§ A.1 Diese Wahlordnung regelt die Wahlen, Entsendungen, Abberufungen und Rücktritte in oder aus\nallen per Gesetz, Satzung oder Organisationsplan geschaffenen Organe und Gremien der Medizinischen\nUniversität Graz, sofern diese nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt werden.\n§ A.2 Dabei werden sowohl Wahlbestimmungen über allgemeine Wahlen zu Vertretungskörpern durch alle\noder große, abgrenzbare Gruppen von Universitätsangehörigen (z.B. für Mitgliedschaft im Senat,\nVertrauensärzte nach Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)), sondern auch für besondere\nWahlen/Bestellungen durch bereits demokratisch legitimierte Organe (z.B. für Mitgliedschaft im\nUniversitätsrat, Vorsitz eines Kollegialorganes) aufgestellt.\n§ A.3 Allgemeine Wahlen an der Medizinischen Universität Graz erfolgen nach den Grundsätzen des\ngleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts. Die Vertretung durch\nErsatzmitglieder ist gemäß Geschäftsordnung zulässig. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied\nvertreten, hat dieses Ersatzmitglied in dieser Zeit die Rechte eines Mitglieds.\n§ A.4 Besondere Wahlen an der Medizinischen Universität Graz erfolgen nach den Grundsätzen des\ngleichen und geheimen Verhältniswahlrechts. Sie werden an sich mittelbar durch Mitglieder schon\nbestehender gewählter oder bestellter Organe durchgeführt. Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus\nden nachfolgenden Hauptstücken im II. Teil dieser Wahlordnung.\n§ A.5 Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die Konstituierung der neu gewählten Organe\nbis zum Ende der Funktionsperiode der amtierenden Organe bzw. zu den gesetzlich vorgegebenen\nTerminen möglich ist.\n§ A.6 Die vorliegende Wahlordnung regelt die Wahlen für Mitglieder und – soweit gesetzlich, in der\nSatzung oder im Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz vorgeschrieben und zulässig –\nErsatzmitglieder abschließend. Sie regelt auch die näheren Modalitäten über die Abberufung und den\nRücktritt der gewählten/bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie das Nachrücken oder den Ersatz\nvon Mitgliedern durch Ersatzmitglieder. Alle folgende Regelungen gelten an sich immer nur für Mitglieder;\nfür Ersatzmitglieder gelten sie nur dann, wenn explizit auf diese Bezug genommen wird (wobei\nErsatzmitglieder die Rechte eines Mitglieds haben, wenn sie ein Mitglied vertreten.\n__________________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 07. April 2010\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@medunigraz.at"
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"bulletin": {
"id": 1064,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "1",
"published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
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"index": 58,
"text": "Seite 50 von 50\nkaufmännischer Ausbildung; für Bestandsaufbau, wissenschaftliche Beratung und Schulung ein\ndiplomierter Ernährungswissenschafter.\nIn der Stellungnahme des Rektors der Medizinischen Universität Graz an das Bundesministerium für\nBildung, Wissenschaft und Kultur zum Entwurf einer Verordnung über die Ausbildungen für das\nBibliothekspersonal aller Universitäten vom 8.3.2005 wird u.a. besonders auf die Bestimmungen im § 8\neingegangen. Dort wird geregelt, dass über die Teilnahme von Angehörigen des Bibliothekspersonals der\nUniversitäten das jeweilige Rektorat entscheidet. Die Anerkennung von Praxiszeiten und\nAusbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen erworben\nhat, erfolgt – nach Einholung eines Gutachtens beim Beirat – ebenfalls durch das Rektorat.\nDie Bibliotheksleitung hat diesen Sachverhalt universitäts-intern zur Begutachtung weitergeleitet. Die\nAusarbeitung von Umsetzungsmodalitäten findet derzeit statt, damit auch die entsprechende budgetäre\nund personelle Vorsorge getroffen werden kann.\n4.2. Kooperationen der Universitätslehrgänge\nDie Bibliothek der MED UNI ist offiziell Praxisbibliothek für den an der KFUG eingerichteten\nUniversitätslehrgang „Library and Information Studies“.\nDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek nehmen bei Bedarf an kostenpflichtigen\nWeiterbildungsveranstaltungen im Rahmen des Universitätslehrganges „Library and Information Studies“\nan der KFUG teil.\nM BERICHT ÜBER BETEILIGUNGEN\nDie Medizinische Universität Graz hält derzeit nachstehende Beteiligungen:\nScience Park Der Science Park ist ein Zentrum im Sinne des AplusB-Spin-off Gründerprogrammes der\nÖsterreichischen Bundesregierung zur Unterstützung von akademischen Gründungen, Vermittlung und\nBeratung von Unternehmensgründern. Forscher der Medizinischen Universität Graz werden im Zuge der\nGeschäftsideen im Science Park unterstützt. Die Beteiligung beträgt derzeit 20,63% zum Nennwert €\n7.220,50 (zur Hälfte einbezahlt). Der Buchwert der Beteiligung beträgt € 6.279,53. Auf Grund des\nAusstiegs der Innofinanz-Steiermärkische Forschungs- und Entwicklungsförderungsgesellschaft mbH\nwird 1/3 des Anteils der Gesellschaft von der Medizinischen Universität Graz übernommen. Eine\nMitarbeiterin des Forschungsmanagements der Medizinischen Universität Graz – Frau Dr. Margit\nLachmann – ist in den Aufsichtsrat des Science Park entsandt. Die Medizinische Universität Graz hat\neine Finanzierungsvereinbarung für die nächsten fünf Jahre in Höhe von € 30.000,00 per anno\nabgegeben.\nHuman.technology Styria GmbH Die Gesellschaft ist eine wirtschaftspolitische Initiative zur Stärkung der\nWettbewerbsfähigkeit der steirischen Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich\nHumantechnologie. Die Beteiligung der Medizinischen Universität Graz beträgt derzeit 7,0% zum\nNennwert €2.450,00. Der Buchwert der Beteiligung beträgt €16.450,00. Mit der Human.technology Styria\nGmbH wurde die Bezahlung eines jährlichen Kooperationsbetrages von € 10.200,00 vereinbart.\nBioNanoNet Forschungsgesellschaft mbH Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um ein Netzwerk zur\nFörderung und Kooperation von Forschungsprojekten im Bereich Biowissenschaften,\nBionanotechnologie, Nanomedizin und kliniknahe Forschung. Die Medizinische Universität Graz ist\nderzeit mit 16,33% zum Nennwert € 5.716,66 beteiligt. Der aktuelle Wert der Beteiligung beträgt\n€5.716,66. Die Leiterin des Forschungsmanagements der Medizinischen Universität Graz – Frau Dr.\nCarolin Auer – ist in den Aufsichtsrat der BioNanoNet Forschungsgesellschaft mbH entsandt."
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"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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"index": 31,
"text": "31\n WISSENSCHAFTLICHES FEHLVERHALTEN BEI ABSCHLUSSARBEITEN\n§ 62. UMGANG MIT PLAGIATEN UND ANDEREM VORTÄUSCHEN WISSENSCHAFTLICHER\n LEISTUNG BEI ABSCHLUSSARBEITEN (WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN)\n Wird im Rahmen von Abschlussarbeiten ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, gilt in\n Abhängigkeit der zeitlichen Feststellung folgendes:\n (1) Erfolgt der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor Einreichung der schriftlichen\n Arbeit, ist ein dokumentiertes und verbindliches Gespräch zwischen der Betreuerin/dem\n Betreuer und der/dem Studierenden mit dem Hinweis auf das wissenschaftliche Fehlverhalten,\n der Verpflichtung zur Überarbeitung und die studienrechtlichen Konsequenzen bei einer\n Einreichung ohne Überarbeitung zu führen. Die Betreuerin/der Betreuer kann in\n schwerwiegenden Fällen die weitere Betreuung des aktuellen Themas verweigern oder die\n Betreuung gänzlich zurücklegen. Die/der Studierende muss gegebenenfalls ein neues Thema\n und eine neue Betreuerin oder neuen Betreuer wählen. Die Dokumentation des verbindlichen\n Gespräches zwischen Betreuerin/Betreuer und der/dem Studierenden ist der Dekanin/ dem\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten zu übermitteln.\n (2) Wird der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei Einreichung, insbesondere bei\n Überprüfung des Ergebnisreports einer Plagiatssoftware durch die Betreuerin/den Betreuer der\n wissenschaftlichen Arbeit oder nach Einreichung und bei Beurteilung von einem der\n Beurteilenden festgestellt, so wird die schriftliche Arbeit negativ benotet. In jedem Fall ist die\n Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten und das Rektorat zu informieren.\n Nach Anhörung der/des Studierenden und der Betreuerin/des Betreuers der Abschlussarbeit\n durch das Rektorat gemeinsam mit der Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis und die\n Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz\n entscheidet das Rektorat über die weitere Vorgangsweise.\n a. Die/der Studierende muss eine neue Abschlussarbeit einreichen. Die Betreuerin/der\n Betreuer kann in schwerwiegenden Fällen die Überarbeitung des aktuellen Themas durch\n die Studierende/den Studierenden verweigern oder die Betreuung gänzlich zurücklegen.\n Die/der Studierende muss gegebenenfalls ein neues Thema und eine neue Betreuerin oder\n einen neuen Betreuer wählen.\n b. Über einen Ausschluss vom Studium entscheidet das Rektorat mit Bescheid (§ 19 (2a) UG\n idgF). Der Ausschluss vom Studium kann für die Dauer von bis zu zwei Semestern vom\n Rektorat verhängt werden. Der Ausschluss beginnt mit jenem Semester, das auf das\n Semester folgt, in dem das wissenschaftliche Fehlverhalten festgestellt wird.\n (3) Wird wissenschaftliches Fehlverhalten nach der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit\n und vor Studienabschluss festgestellt, so wird diese von der Dekanin/dem Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten nach § 73 UG idgF für nichtig erklärt. Die weiteren\n Maßnahmen sind ident zu jenen nach (2).\n (4) Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Abschluss des Studiums\n festgestellt, wird der akademische Grad aberkannt. Sofern, basierend auf dem Abschluss dieses\n Studiums, ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde, ist auch dieser akademische Grad von\n der den Grad verleihenden Universität abzuerkennen.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 29 von 35"
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"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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"index": 34,
"text": "34\n 8. Erklärung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers, dass sie oder er\n über die für die Ablegung des Stichprobentests ausreichenden Deutschkenntnisse\n (zumindest Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)\n verfügt und dass sie oder er zur Kenntnis nimmt, dass der Umstand nicht ausreichender\n Deutschkenntnisse keine Veränderung des Ergebnisses des Stichprobentests bewirkt;\n 9. Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe;\n 10. unterfertigte Zustimmungserklärung zur elektronischen Verarbeitung der persönlichen\n Daten für die gemeinsame Abwicklung des Nostrifizierungsverfahrens durch die\n Medizinischen Universitäten Graz, Innsbruck und Wien;\n 11. unterfertigte Zustimmungserklärung zur Durchführung der allenfalls notwendigen\n Dokumentenüberprüfung an der ausländischen Universität;\n 12. Abgabe einer Erklärung, dass die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber\n zur persönlichen Mitwirkung im Nostrifizierungsverfahren verpflichtet ist. Die\n Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Vorlage der erforderlichen Unterlagen samt\n Übersetzung und Beglaubigung sowie eine allenfalls notwendige Teilnahme am\n Stichprobentest;\n (7) Sämtliche Unterlagen sind mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen zu versehen und im\n Original oder – sofern nicht ausdrücklich das Original gefordert wird – in gerichtlich oder notariell\n beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache\n abgefasst sind – unter Beischluss einer mit dem Original fix verbundenen Urkunde durch eine\n gerichtlich beeidigte Übersetzerin oder einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Für\n die Abgabe aller Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Fotokopien anzufertigen.\n (8) Von der Vorlage einer Übersetzung der wissenschaftlichen Arbeit(en) kann abgesehen werden,\n wenn die Wissenschaftlichkeit der Arbeit(en) auch ohne Übersetzung festgestellt werden kann.\n (9) Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten ist berechtigt, die Verpflichtung\n zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren\n Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen\n Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung\n ausreichen.\n§ 65. ERMITTLUNGSVERFAHREN\n Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat zu prüfen, ob das ausländische\n Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf\n das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar und die Regelstudienzeit des Studiums nicht kürzer\n als 80 % der Regelstudienzeit des entsprechenden inländischen Studiums an der Medizinischen\n Universität Graz ist.\n§ 66. ÖSTERREICHWEIT AKKORDIERTES NOSTRIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR STUDIEN DER\n HUMANMEDIZIN\n (1) Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit ist insbesondere gegeben, wenn im Studium Lehrinhalte in\n entsprechendem Umfang aus folgenden Fachbereichen vorhanden sind:\n 1. Innere Medizin;\n 2. Kinder- und Jugendheilkunde;\n 3. Neurologie;\n 4. Chirurgie;\n 5. Gynäkologie;\n 6. Dermatologie;\n 7. Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten;\n 8. Psychiatrie;\n 9. Augenheilkunde;\n 10. Notfall- und Intensivmedizin;\n (2) Auf Grund der durchgeführten Prüfung der vorgelegten Unterlagen kann die Dekanin/der Dekan\n für studienrechtliche Angelegenheiten:\n 1. den Nostrifizierungsantrag abweisen, wenn festgestellt wurde, dass eine Vergleichbarkeit im\n Hinblick auf das Gesamtergebnis der Ausbildung auch nicht durch die Vorschreibung von\n Auflagen erreicht werden kann;\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 32 von 35"
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"bulletin": {
"id": 7431,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "5",
"published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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"index": 32,
"text": "33\n WISSENSCHAFTLICHES FEHLVERHALTEN BEI ABSCHLUSSARBEITEN\n§ 62. UMGANG MIT PLAGIATEN UND ANDEREM VORTÄUSCHEN WISSENSCHAFTLICHER LEISTUNG BEI\n ABSCHLUSSARBEITEN (WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN)\n Wird im Rahmen von Abschlussarbeiten ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, gilt in\n Abhängigkeit der zeitlichen Feststellung folgendes:\n (1) Erfolgt der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor Einreichung der schriftlichen\n Arbeit, ist ein dokumentiertes und verbindliches Gespräch zwischen der Betreuerin/dem\n Betreuer und der/dem Studierenden mit dem Hinweis auf das wissenschaftliche Fehlverhalten,\n der Verpflichtung zur Überarbeitung und die studienrechtlichen Konsequenzen bei einer\n Einreichung ohne Überarbeitung zu führen. Die Betreuerin/der Betreuer kann in\n schwerwiegenden Fällen die weitere Betreuung des aktuellen Themas verweigern oder die\n Betreuung gänzlich zurücklegen. Die/der Studierende muss gegebenenfalls ein neues Thema und\n eine neue Betreuerin oder neuen Betreuer wählen. Die Dokumentation des verbindlichen\n Gespräches zwischen Betreuerin/Betreuer und der/dem Studierenden ist der Dekanin/ dem\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten zu übermitteln.\n (2) Wird der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei Einreichung, insbesondere bei\n Überprüfung des Ergebnisreports einer Plagiatssoftware durch die Betreuerin/den Betreuer der\n wissenschaftlichen Arbeit oder nach Einreichung und bei Beurteilung von einem der\n Beurteilenden festgestellt, so wird die schriftliche Arbeit negativ benotet. In jedem Fall ist die\n Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten und das Rektorat zu informieren. Nach\n Anhörung der/des Studierenden und der Betreuerin/des Betreuers der Abschlussarbeit durch das\n Rektorat gemeinsam mit der Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis und die Dekanin/der\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz entscheidet das\n Rektorat über die weitere Vorgangsweise.\n a. Die/der Studierende muss eine neue Abschlussarbeit einreichen. Die Betreuerin/der\n Betreuer kann in schwerwiegenden Fällen die Überarbeitung des aktuellen Themas durch\n die Studierende/den Studierenden verweigern oder die Betreuung gänzlich zurücklegen.\n Die/der Studierende muss gegebenenfalls ein neues Thema und eine neue Betreuerin oder\n einen neuen Betreuer wählen.\n b. Über einen Ausschluss vom Studium entscheidet das Rektorat mit Bescheid (§ 19 (2a) UG\n idgF). Der Ausschluss vom Studium kann für die Dauer von bis zu zwei Semestern vom\n Rektorat verhängt werden. Der Ausschluss beginnt mit jenem Semester, das auf das\n Semester folgt, in dem das wissenschaftliche Fehlverhalten festgestellt wird.\n (3) Wird wissenschaftliches Fehlverhalten nach der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit und\n vor Studienabschluss festgestellt, so wird diese von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten nach § 73 UG idgF für nichtig erklärt. Die weiteren Maßnahmen sind ident zu\n jenen nach (2).\n (4) Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Abschluss des Studiums\n festgestellt, wird der akademische Grad aberkannt. Sofern, basierend auf dem Abschluss dieses\n Studiums, ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde, ist auch dieser akademische Grad von\n der den Grad verleihenden Universität abzuerkennen.\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN32\n Seite 29 von 35"
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"bulletin": {
"id": 7931,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "31",
"published": "2020-05-13T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Satzung: Satzungsteil L. Richtlinien für akademische Ehrungen an der Medizinischen Universität Graz; Richtlinien: Richtlinie der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) betreffend das Verfahren für die Verleihung des Titels einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7931&pDocNr=1017349&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "6\n§ 5. Widerruf\n (1) Das Rektorat hat verliehene akademische Ehrungen und sonstige\n Auszeichnungen auf Grund eines Rektoratsbeschlusses sowie eines\n Senatsbeschlusses jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu widerrufen, wenn sich die\n geehrte Person durch späteres Verhalten der Ehrung unwürdig erweist oder sich\n nachträglich ergibt, dass die Ehrung erschlichen worden ist. Das Ehrenzeichen\n und die Urkunde sind einzuziehen und der Widerruf im Ehrenbuch der Universität\n zu vermerken.\n (2) Der Widerruf erstreckt sich auch auf akademische Ehrungen und sonstige\n Auszeichnungen, die auf Grund früherer Regelungen für den Wirkungsbereich der\n Med Uni Graz verliehen wurden.\n§ 6. Finanzierung\nZur Bestreitung der Kosten der Ehrenzeichen und Verleihungsurkunden trifft die Med Uni Graz\nim Budget Vorsorge.\n§ 7. Durchführungsbestimmungen\nNähere Bestimmungen, insbesondere über den Ablauf der akademischen Feiern anlässlich\nder Verleihung auf Grund dieses Satzungsteiles, werden vom Rektorat gemäß den\nakademischen Traditionen und dem Selbstverständnis der Med Uni Graz festgelegt.\n IV. Abschnitt - Verleihung des Titels Gastprofessor/Gastprofessorin\n§ 1. Die Verleihung des Titels einer Gastprofessorin/eines Gastprofessors dient der\n Anbindung von hervorragenden WissenschafterInnen und ExpertInnen, die nicht in\n einem dauernden Dienstverhältnis zur Med Uni Graz stehen, sich an der Med Uni Graz\n aber in besonderem Maße in der Lehre und/oder Forschung engagieren.\n GastprofessorInnen werden insbesondere als Element der Internationalisierung\n gesehen und/oder bringen Spezialexpertise in Lehre und Forschung ein, welche an der\n Med Uni Graz in dieser Form anderweitig nicht vorhanden ist.\n§ 2. Voraussetzung für die Verleihung des Titels ist, dass diese Person an einer anderen in-\n oder ausländischen wissenschaftlichen Institution als Universitätsprofessorin/\n Universitätsprofessor tätig ist oder facheinschlägig habilitiert ist oder über eine\n entsprechende vergleichbare Qualifikation oder eine besondere Reputation im\n jeweiligen Fachbereich verfügt und Bereitschaft zur Lehre während eines Aufenthaltes\n von mindestens einem Monat an der Med Uni Graz bekundet.\n§ 3. Das Rektorat kann auf Antrag einer Universitätsklinik, einer Klinischen Abteilung, eines\n Klinischen Instituts, eines nicht-klinischen Instituts sowie eines Research Centers (nach\n Befassung des Strategie Komitees) und mit Zustimmung der/des jeweiligen\n Klinikvorständin/vorstandes, der/des jeweiligen Leiterin/Leiters der Klinischen Abteilung,\n der/des jeweiligen Institutsvorständin/vorstandes, der/des jeweiligen Leiterin/Leiters des\n Research Centers, der/des jeweiligen Lehrstuhlinhaberin/Lehrstuhlinhaber und der/des\n jeweiligen D&F-Institutsleiterin/Institutsleiters an derart geeignete Personen den Titel\n „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“ bzw. auf Englisch „Visiting Professor“ verleihen.\n Dieser Titel wird jeweils für ein Studienjahr vergeben, eine Verlängerung ist möglich.\n Begründete Anträge um Verleihung/Verlängerung sind schriftlich an das Rektorat zu\n richten.\n§ 4. Eine Begründung eines Dienstverhältnisses zur Medizinischen Universität Graz ist damit\n nicht verbunden. Die Verleihung einer Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß § 103 UG\n erfolgt dadurch nicht.\n§ 5. Die Verleihung des Titels einer Gastprofessorin/eines Gastprofessors wird dem Senat\n angezeigt.\n Stand: Mitteilungsblatt vom 13.05.2020, StJ 2019/20, 31. Stk. RN150\n 4"
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{
"bulletin": {
"id": 4949,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "23",
"published": "2015-06-03T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung Stellvertreterin Stabstelle KKS; Termine Festakt Verleihung akademischer Grade Studienjahr 2015/16; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4949&pDocNr=364110&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\n\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W225 ex 2014/15 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universitat Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die Bewerbungsfrist\nendet am 24. Juni 2015. www.medunigraz.at/stellen\n\nWiederholung der Ausschreibung vom 06.05.2015:\nBioinformatics position\n(remuneration group B1)\nat Organisation for Research Infrastructure Department Center for Medical Research\nfor aterm of 2 years\n\nCore tasks:\n\n> Design, development, implementation and testing of innovative Biocomputing tools for OMICs research\n» Participation in research projects in the field of life sciences\n\n>» Provide training to Center staff and trainees on bioinformatics-related concepts, applications and tools\n\nProfessional requirements:\n\nAcademic degree in Informatics. Bioinformatics, Molecular Biology with a focus on IT or similar degree\n> Ascientific doctorate is an advantage\n\n> Demonstrable computational skills in programming languages like C, Perl and/or Python, Java,\n\n>\n\nVv\n\nShell scripting, SQL\n\nDetailed knowledge and experience in the application of modern bioinformatics tools relevant Internet\nresources and research databases\n\nExperience in the scientific analysis and integration of complex data sets (esp. Medical data, genomics,\nproteomics, metabolomics), as they result from the application of molecular high-throughput\ntechnologies, including the Next Generation sequencing with the use of bioinformatics tools and\nrelevant Internet resources and research Databases\n\nBasic knowledge in statistical analysis methods\n\nBasic knowledge in biological sciences and/or medicine\n\nVery good command of English\n\nVv\n\nVV Vv\n\nPersonal requirements :\n\nInterest in scientific work in a multi-disciplinary environment\nCareful, thorough and reliable way of working\n\nTeam orientation\n\nCommunicative competence\n\nHigh level of resilience and flexibility\n\nVVVVV\n\nA minimum salary of the amount of EUR 2.662,90 gross as stated in the University Collective Agreement\n(on a full employment basis) will be paid for this position plus any other remuneration components.\n\nWe offer you an open-minded and friendly work environment, responsible work in a committed team as\nwell as challenging tasks. In order to promote your potentials we provide you with comprehensive further\neducation and training within the university free of charge.\n\nDr. Christian Gilly would be happy to answer any questions you might have. Contact:\nchristian. guelly@medunigraz.at, phone: +43/316/385-73001.\n\nPlease submit your application materials with the reference number W206 ex 2014/15 preferably by e-mail\nto personal@medunigraz.at or to the following postal address: Medizinische Universitat Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. The application\ndeadline is 10.07.2015 www.medunigraz.at/stellen\n\n \n\nMTBI. vom 03.06.2015, SU 2014/15, 23. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 3405,
"academic_year": "2011/12",
"issue": "23",
"published": "2012-08-16T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3405&pDocNr=71805&pOrgNr=1"
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"index": 14,
"text": "- 15 -\n 148. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibungen\nDritter bekannt:\n148.1 Ausschreibung der Funktion einer/eines Rektorin/Rektors der Medizinischen Universität\nInnsbruck\nAn der Medizinischen Universität Innsbruck ist die Position einer/eines hauptamtlichen Rektorin/Rektors\nzu besetzen.\nAn der Medizinischen Universität Innsbruck (Kliniken, Departments, Verwaltungsbereich) sind derzeit ca.\n1800 MitarbeiterInnen beschäftigt und ca. 2800 Studierende inskribiert. Die Rektorin/ der Rektor ist Vor-\nsitzende/r des Rektorates, welches die Universität leitet und nach außen vertritt.\nZu den Aufgaben der Rektorin/ des Rektors zählen unter anderem:\n die Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätsper-\n sonals\n Leitung des Amts der Universität\n die Einrichtung des Rektorates mit Vizerektorinnen/ Vizerektoren zur Führung der Universität im\n Team\n der Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit dem zuständigen Bundesministerium als Grund-\n lage der Budgetgestaltung\n die Gestaltung der Rahmenbedingungen für Forschung, Lehre und Krankenversorgung\n die Kooperation mit dem Krankenhausträger in der Führung des Universitätsklinikums\n die Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen\n die Umsetzung des Frauenförderungsgebotes\n Aufgaben, Befugnisse und rechtliche Stellungen ergeben sich im Einzelnen aus dem Universi-\n tätsgesetz 2002 (http://www.bmwf.gv.at).\n Die Bestellung erfolgt auf 4 Jahre mit Beginn der Amtsperiode am 1.10.2013. Eine Wiederbestel-\n lung ist möglich. Zur Rektorin/ zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung\n und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt\n werden.\n Folgende Qualifikationen sind für eine Bewerbung erforderlich und nachzuweisen:\n Promotion mit abgeschlossenem Hochschulstudium\n Führungsqualifikation\n soziale Kompetenz, Teamfähigkeit, partizipativer Führungsstil\n Kenntnisse/ Erfahrungen im Wissenschaftsbetrieb oder Gesundheitswesen Entlohnung\n Die Medizinische Universität Innsbruck bietet der Rektorin/dem Rektor je nach Qualifika-\n tion und Erfahrung ein Jahresbruttoentgelt ab Euro 180 000.- - mit der Möglichkeit zu\n leistungsbezogenem Mehrverdienst. (Anm.: Mitglieder des Rektorats sind vom Kollektiv-\n vertrag für ArbeitnehmerInnen von Universitäten ausdrücklich ausgenommen.)\n Die Medizinische Universität Innsbruck strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen in\n Leitungspositionen an und fordert deshalb qualifizierte Frauen nachdrücklich auf, sich zu\n bewerben.\n Die schriftlichen Bewerbungen sollen nachvollziehbar machen, inwiefern die Bewerberin/\n der Bewerber das gewünschte Anforderungsprofil erfüllt.\nDie Bewerberin/ der Bewerber hat sich einem Hearing zu stellen und ihre/ seine Vorstellungen zu Struktur\nund Aufgabenteilung innerhalb des Rektorates und zu Positionierung und Entwicklung der Medizinischen\nUniversität Innsbruck darzulegen.\nNähere Informationen zur Medizinischen Universität Innsbruck bzw. zum Universitätsgesetz 2002 sind\nunter den Internetseiten http://www.i-med.ac.at und http://www.bmwf.gv.at/ zu finden.\nEtwaige zusätzliche Auskünfte können beim Universitätsrat (universitaetsrat@i-med.ac.at) eingeholt wer-\nden.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 16.08.2012, StJ 2011/12, 23.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 3365,
"academic_year": "2011/12",
"issue": "21",
"published": "2012-07-18T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3365&pDocNr=70045&pOrgNr=1"
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"index": 41,
"text": "- 42 -\n 130. Personalnachrichten\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr.med.univ. Josef SMOLLE, gibt folgende Personalnachrichten bekannt:\nDie Lehrbefugnis als Privatdozentin/Privatdozent (PD) wurde erteilt an:\nFrau PDin Dr.inmed.univ. Karin AMREIN, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“\nHerrn PD Dr.med. Egbert BISPING, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“\nHerrn PD Mag. Dr.med.univ. Martin GAUSTER, Institut für Zellbiologie, Histologie und Embryologie, „Zell-\nbiologie, Histologie und Embryologie“\nFrau PDin Dr.inmed.univ. Alexandra GRUBER-WACKERNAGEL; Universitätsklinik für Dermatologie und\nVenerologie\nHerrn PD Dr. Georg Marcus SCHMÖLZER, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde\nFrau PDin Dr.inmed.univ. Doris WAGNER, Universitätsklinik für Chirurgie, „Chirurgie“\nVerleihung des Berufstitels „Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor“ an:\nFrau Univ.-Doz.in Dr.inmed.univ Barbara PERTL\nHerrn Univ.-Doz. Dr.med.univ. et sci.med. Peter KAPELLER\nHerrn Priv.-Doz. Dr.med.univ. Christian LAMPL\nHerrn Priv.-Doz. Dr.med.univ. Bernhard RESCH\nEhrungen, Auszeichnungen, Preise:\nHerrn Ao.Univ.-Prof. Dr.med.univ. Gerhard SCHWARZ i.R., Universitätsklinik für Anästhesiologie und In-\ntensivmedizin, ehem. Leiter der Klinischen Abteilung für Neuro- und Gesichtschirurgische Anästhesiologie\nu. Intensivmedizin, wurde per Entschließung des Bundespräsidenten der Republik Österreich vom\n04.06.2012 das Große Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen.\nAls Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor konnte gewonnen werden:\nHerr Univ.-Prof. Mag.pharm. Dr.rer.nat. Klaus GROSCHNER wurde am 17.11.1957 in\nWels/Oberösterreich geboren. Nach der Matura an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt für Che-\nmieingenieurwesen in Wels studierte er von 1977 bis 1984 Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität\nGraz, und absolvierte danach ein Doktoratsstudium im Fach Pharmakologie. 1986 graduierte er zum\nDr.rer.nat. und arbeitete anschließend bis 1987 als Universitätsassistent am Institut für Pharmakodynamik\nund Toxikologie der Karl-Franzens-Universität Graz. Von 1989 bis 1990 war er in den USA am Department\nof Molecular and Cellular Pharmacology der Universität Miami als „post doctoral fellow“ tätig, kehrte 1990\nals Universitätsassistent an das Institut für Pharmakologie und Toxikologie der Karl-Franzens-Universität\nGraz zurück und habilitierte sich 1993 für Pharmakologie und Toxikologie mit Arbeiten zur Analyse der\nmolekularen Eigenschaften endothelialer Ca2+ Kanäle. 1997 wurde Klaus Groschner zum Ao.Univ.-Prof.\nam derzeitigen Institut für Pharmazeutische Wissenschaften der Karl-Franzens-Universität Graz bestellt, wo\ner in den letzten 5 Jahren die Arbeitsgruppe: „Molekulare Physiologie und Pharmakologie von\nMembrantransportsystemen“ leitete. Seit 2011 ist Klaus Groschner als „key researcher“ in die Planung und\nLeitung von Projekten am Ludwig Boltzmann Institut für translationale Herzinsuffizienzforschung einge-\nbunden. Seine Forschungsarbeit und sein wissenschaftliches Interesse konzentrieren sich vorwiegend auf\ndie molekulare Funktion und pathophysiologische Rolle von Kationenkanälen mit speziellem Augenmerk\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 18.07.2012, StJ 2011/12, 21.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 2585,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "13",
"published": "2011-02-16T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2585&pDocNr=41896&pOrgNr=1"
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"index": 6,
"text": "& 3 Voraussetzungen für die Zulassung\n\ne Medizinstudium und jus practicandi oder äquivalent oder\nBerufsberechtigung für Kranken- und Gesundheitspflege und 3 Jahre Praxis auf\nblutverbrauchenden Stationen oder äquivalent oder\n\ne Funktionstrager/tragerinnen, die für medizinische und therapeutische Belange und\nRessourcen verantwortlich sind.\n\n§ 4 Inhalt, Rationale und Relevanz\n\nÖsterreich ist weltweit an dritter Stelle im Blutverbrauch. Im Vergleich zu anderen Ländern\nwerden in Österreich 54 Erythrozytenkonzentrate pro 1000 Einwohner transfundiert dem\ngegenüber kommt z. B. Frankreich mit 32 Erythrozytenkonzentraten aus. Von diesen Daten\nabgesehen hat eine österreichische Benchmarkstudie ergeben, dass insbesondere in der\nOrthopädie bis zu 60 % der Transfusionen vermeidbar wären. Der durchschnittliche niedrigste\ngemessene Hämoglobinwert der transfundierten Patienten/innen betrug 9,1 g/dl. Der\nTransfusionstrigger der Fachgesellschaften liegt dagegen bei 6 - 7 gHb/dl. Darüber hinaus\nzeigte sich eine hohe Variabilität sowohl im perioperativen Blutverlust (3-fach) als auch in der\nHäufigkeit der Transfusionen (6-fach) bei Standardoperationen. Neben dem erhöhten\nVerbrauch unwiederbringlicher Ressourcen (demographische Spender/innenentwicklung) ist\ndie Übertransfusion mit erhöhter Morbilität und Mortalität verbunden. Untersuchungen\nhaben auch ergeben, dass der Informationsstand transfundierender Ärzte/Ärztinnen zum\nüberwiegenden Teil veraltet ist.\n\nDamit der Paradigmenwechsel im österreichischen Gesundheitssystem und der klinischen\nPraxis tatsächlich vollzogen wird, ist es eine Grundvoraussetzung, dass diese Rationale\nnachhaltig an die Vertreter der wichtigsten Stakeholder entlang der Transfusionskette\nkommuniziert werden und so ein Veränderungsdruck aufgebaut wird (siehe John Kotter, The\nPrinciples of Change Management, Harvard).\n\nEs ist davon aus zu gehen, dass in Österreich ca. 600 Blutdepotbeauftragte, 1800 diplomierte\nPfleger/innen und Biomedizinische Assistenten/innen in ca. 150 Krankenanstalten in\nÖsterreich mit der Betreuung von Blutdepots beschäftigt, sowie ca. 10000 Personen im\nmuralen und extramuralen Betrieben mit der Hämotherapie eingebunden sind, die diese\nAusbildung absolvieren sollten. Dieser Lehrgang soll auch nicht österreichischen\nTeilnehmer/innen offen stehen.\n\nDas Krankenanstalten - und Kuranstaltengesetz schreibt für jedes Blutdepot einen/e\nBlutdepotbeauftragten vor, die einer regelmäßigen Aus- und Weiterbildung nachkommen\nmüssen. Der Schwerpunkt soll mit diesem ULG vom Produkt und der Produktverwaltung in\nRichtung klinischer Anwendungsbereich erweitert werden. Daher ist das PBM ein wesentlicher\nBestandteil in der Aus- und Weiterbildung. Dieser Lehrgang kann diesen Bedarf decken.\n\nGründe, die für die Einrichtung dieses Universitätslehrgangs sprechen:\n\n1. Sukzessive Verknappung des Blutvorrats bei wachsender Nachfrage nach\nBlutkomponenten als Folge der Populationsdynamik. Die demographische Entwicklung\nlässt den Spenderpool schrumpfen, die Personen werden jedoch immer älter und erleben\nimmer mehr Erkrankungen, die eine Therapie mit Blutkomponenten und Blutprodukten\nerfordern.\n\n2. Fortbestehende und neue Risiken allogener Blutkomponenten relativ zu den Risiken des\nPBM\n\nSeite 4 von 25\n\n \n\nMTBI. vom 16.02.2011, SU 2010/11, 13.Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 7669,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "17",
"published": "2020-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7669&pDocNr=988293&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "13\n • Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von\n Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\nd. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)\n Dieser Testteil besteht aus 2 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die wesentliche Aspekte\n sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.\n • Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft, Entscheidungen in\n sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen. Erfasst wird ein Bereich, der\n besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende Relevanz hat.\n • Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf der Grundlage\n einer Beschreibung von Personen und Situationen, zu erkennen, was eine bestimmte\n Person in einer gegebenen Situation wahrscheinlich fühlt.\n§ 3. Bei den Aufnahmetests handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die Bestimmungen\nder §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n§ 4. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht\nausschließlich dem/der Urheber/in der Aufnahmetests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die\nMedizinische Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.\nAuswertung\n§ 5. (1) Die Auswertung der Testteile des MedAT-H für das Diplomstudium der Humanmedizin erfolgt\nautomatisiert in folgender Form:\n • Richtige Antworten in den Testteilen BMS, TV und KFF werden mit einem Punkt, falsche Antworten\n mit null Punkten verrechnet.\n • Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und durch\n die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig\n gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil TV werden die erzielten Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dividiert.\n Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil KFF werden die in den fünf Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und durch\n die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig\n gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte der beiden\n Aufgabengruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an Übereinstimmung der beiden\n Aufgabengruppen mit den von theoretischen Modellen und empirischen Befunden als richtig\n erkannten Lösungen wider. Hierbei werden in der Aufgabengruppe SE die Werte in Abhängigkeit\n von der optimalen Rangreihung der Wichtigkeit der Überlegungen errechnet. Der Maximalwert\n wird erreicht, wenn für alle Aufgaben dieser Aufgabengruppe die optimale Rangreihung erkannt\n wurde. In der Aufgabegruppe EE werden die Antworten pro Aufgabe als richtig gelöst verrechnet,\n wenn sie jeweils insgesamt mit den aus den theoretischen Modellen und empirischen Befunden\n ableitbaren Antworten übereinstimmen.\nDer für die Rangreihung der Studienwerber/innen maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der\ngewichteten Summe der vier Testteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n Testteilwert BMS: 40%\n Testteilwert TV: 10%\n MTBl. vom 05.02.2020, StJ 2019/20, 17. Stk, RN 96"
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{
"bulletin": {
"id": 8512,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "10",
"published": "2020-11-12T00:00:00+01:00",
"teaser": "4. SONDERNUMMER; Tenure Track Professuren",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8512&pDocNr=1079241&pOrgNr=1"
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"index": 5,
"text": "6\n Tenure Track Professor of Technologies in Regenerative Medicine\n Division of Plastic, Aesthetic and Reconstructive Surgery\n Part-time position (50%)\n limited to 6 years\nWe are looking for an excellent basic researcher (PhD) with great potential to continue to expand our\ninternationally renowned scientific and research agenda in regenerative medicine (above all related to\nthe skin).\nThe successful candidate should be an expert in basic, preclinical and clinical research with regard to\nregenerative technologies, promoting them in research and teaching and serving as a bridge to patient\ncare.\nThe Division of Plastic, Aesthetic and Reconstructive Surgery in the Department of Surgery deals\nextensively with tissue reconstruction and regeneration. The successful candidate should be willing to\nengage in interdisciplinary and interprofessional cooperation between specialist areas and institutions.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n Innovatively advancing scientific research in the area \"technologies in regenerative medicine\"\n Acquiring competitive third-party funding\n Managing research projects in the aforementioned research area\n Establishing a nationally and internationally renowned multidisciplinary research group in\n regenerative technologies and promoting junior researchers and clinicians\n Consolidating and expanding national and international cooperation\n Writing and publishing high-quality scientific papers\n Teaching at the university and advising students pursuing human medicine diplomas and doctoral\n studies as well as postgraduate university certificate programs\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n Master's degree or diploma in molecular biology, biochemistry, molecular medicine (or a related\n discipline)\n Scientific training as proven by completion of a PhD program\n Extensive research expertise in skin regeneration, cell biology, adipose tissue and inflammatory\n disease\n Experience in developing clinically relevant models (in vitro, ex vivo, in vivo)\n Proven track record of high-impact publications and third-party funding acquisition in the field of\n skin regeneration and ideally cell biology, adipose tissue and inflammatory disease\n Proven track record in teaching and lecturing especially in the field of skin regeneration and in\n preclinical research\n Experience in leading a working group and setting up lab infrastructure\n High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\n MTBl. vom 12.11.2020, StJ 2020/21, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 5249,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "7",
"published": "2015-12-16T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungsbestellungen in wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheiten; Leitungsbestellung einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen \r\nklinischen Bereich; Leistungsvereinbarung 2016-2018 der Medizinischen Universität Graz; Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der \r\nMedizinischen Universität Graz; Einsetzung einer Berufungskommission; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5249&pDocNr=442638&pOrgNr=1"
},
"index": 48,
"text": "- 49 -\n\nDie Eigenproduktion des VMC | 2016: Technische Implementierung für\nMobile Learning im Virtuel- | konzentriert sich auf virtuelle Mobile Devices, insbesondere Smart-\nlen Medizinischen Campus | Vorlesungen und Web-based- phones\n(VMC) - virtuelle Vorle- Training und deren Nutzung | 2017: Entwicklung und Anwendung von\nsungen und Web-based- auf Mobile Devices. Enge neuen Lernobjekten\nTraining Anbindung besteht an die | 2018: Entwicklung und Anwendung von\n(EP S. 42 f) Lernzielkataloge und das neuen Lernobjekten; Evaluierung der\nPrüfungswesen. Lern- und Prüfungswirksamkeit\n\n \n\nSteigerung der jährlich auf-\nzunehmenden Studierenden\naus dem Linzer Kontingent\nnach Maßgabe der Art. 15a\n\n2016-2018: Fortführung des gemein-\nsam eingerichtetes Bachelorstudium\n\nVereinbarung und Festlegung en in Kooperation mit der\n\nder fehlenden Rahmenbedin-\ngungen mit der JKU.\n\nGemeinsam eingerichtetes\nBachelorstudium Human-\nmedizin in Kooperation mit\nder JKU\n\n \n\n \n\n2. Vorhaben zur Internationalität in Studium und Lehre sowie durch Mobilität\n\nBezeichnung des\nVorhabens Kurzbeschreibung des\n(inkl. Referenz Vorhabens\n\nMeilensteine zur Umsetzung\nStrategiedokument)\n\nDie Akquise von neuen Ko-\noperationspartnern soll bei\ninternationalen Bildungs- | 2016: Besuch von Bildungsmessen,\n\n \n \n \n \n \n\nN messen und durch bestehen- Kontaktaufbau\nenglischsprachigen Univer- de, individuelle Kontakte die | 2017: Vertragsverhandlungen und -\nsitäten Anzahl an kurzfristigen Aus- abschluss\n(EP S. 41 f) tauschprogrammen insbe- | 2018: Studierendenmobilitat an neue\nö sondere mit Partnerinstitutio- Partneruniversität\nnen in den USA, Canada und\nAustralien erhöht werden.\n\nWeiterentwicklung der Die bestehende Internationa- | 2016: Analyse der zu ergänzenden\n5 Hee _ |lisierungsstrategie, die die Bereiche\nInternationalisierungsstra Mobilitatsstrategie enthält, | 2017: Entwicklung der erweiterten Stra-\n\nBr 23) soll aktualisiert und durch tegie\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nneue Ziele ergänzt werden. 2018: Aktualisierung der Strategie\n\n \n\nInternationalen Forscher/\nEntwicklung eines Prozes- |innen, die an die Med Uni\nses für Gastprofessuren Graz kommen, soll die Mög-\n(EP S. 42) lichkeit geboten werden, eine\n\nGastprofessur zu erhalten.\n\n2016: Analyse der notwendigen Pro-\nzessschritte\n\n2017: Entwicklung des Prozessablaufs\n\n2018: Entwicklung des Prozessablaufs\n\n \n\nIntensive Bewerbung bei\ninternationalen Messen und\ndurch Online Marketing des\nObservership Programs.\nWeitere erfolgreiche Abwick-\nlung des Programms und\ndamit Einwerbung von Dritt-\nmitteln für die Universität.\n\nWeiterführung des Obser-\nvership Programs für in-\nternationale Ärztinnen und\nÄrzte und Studierende\n(EP S. 41)\n\n2016 :Teilnahme an Messen\n2017: Nutzung von Google-Ads\n2018: Nutzung von Facebook-Ads\n\n \n \n \n \n \n\nUm den Studierenden die\nMöglichkeit zu geben, nach\nStudienabschluss an ameri-\nkanischen Universitäten ärzt-\nlich tätig zu sein, soll der\nUSMLE Step 1 während des\nStudiums erworben werden\nkönnen.\n\n2016: Evaluierung eines geeigneten\nVorbereitungsformats\n\n2017: Erarbeitung der Inhalte durch\nStudienkommission und Lehrende\n\n2018: Implementierung einer Vorberei-\ntungsmöglichkeit\n\n \n \n\nEtablierung eines USMLE\nStep 1-\nVorbereitungskurses\n\n(EP S. 39)\n\n \n \n \n \n\n \n\n \n\nBMWFW Medizinische Universität Graz Seite 47\n\n \n\nMTBI. vom 16.12.2015, SU 2015/16, 7. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 8552,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "12",
"published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
"teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
},
"index": 28,
"text": "29\n(2) Modifizierung der Anforderungen der Curricula für Studierende mit einer Behinderung\n im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetztes idgF durch\n Bescheid (§ 58 (11) UG idgF);\n(3) bescheidmäßige Vorabgenehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an\n einer anderen Universität als der Universität der Zulassung, weil die Ablegung der\n betreffenden Prüfung an der Universität nicht möglich ist (§ 63 (9) Z 2 UG idgF);\n(4) bescheidmäßige Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung (§ 67 UG idgF);\n(5) Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen mit Bescheid im Fall der\n Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung und Verwendung unerlaubter Hilfsmittel (§\n 73 UG idgF);\n(6) Ausstellen von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 (3) UG idgF);\n(7) Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen oder Prüfern für die Zulassungs-\n und Ergänzungsprüfungen, Bestimmungen der Prüfungsmethode und Festlegung, ob\n die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 75 (1)\n UG idgF);\n(8) bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen auf Antrag der/des\n Studierenden (§ 78 UG idgF);\n(9) bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel\n in der Durchführung auf Antrag der/des Studierenden (§ 79 (1) UG idgF);\n(10) Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für\n die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 84 (1)\n UG idgF);\n(11) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten nach Maßgabe (§ 85 (2) UG idgF);\n(12) Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die\n Universitätsbibliothek gemäß § 86 (1) UG idgF abgelieferten wissenschaftlichen\n Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Übergabe (§ 86 (4) UG idgF);\n(13) bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und\n Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme von Erweiterungsstudien (§ 87\n (1) UG idgF);\n(14) bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und\n Absolventen von Universitätslehrgängen (§ 87 (2) UG idgF);\n(15) bescheidmäßiger Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG idgF);\n(16) bescheidmäßige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als\n Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) (§ 90 (3) UG\n idgF);\n(17) bescheidmäßige Auferlegung von einzelnen Ergänzungsprüfungen und bzw. oder die\n Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist zur\n Herstellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Nostrifizierung (§ 90 (4) UG idgF);\n(18) bescheidmäßiger Widerruf der Nostrifizierung, insbesondere wenn diese durch\n gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist (§ 90 (5) UG idgF);\n(19) Führung des Vorsitzes der Prüfungskommission bei der letzten zulässigen\n Wiederholung einer Prüfung;\n(20) Betrauung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach §§ 97, 103 und\n 104 UG idgF der Medizinischen Universität Graz und anderer in- und ausländischer\n postsekundärer Bildungseinrichtungen, sowie externer Personen mit äquivalenter\n Qualifikation mit der Begutachtung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten in\n Diplom-, Master- und Doktoratsstudien sowie in außerordentlichen Studien;\n(21) Zustimmung zu bzw. Genehmigung von fachlich qualifizierten Expertinnen/Experten\n ohne Habilitation auf Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung für die Betreuung\n und/oder Beurteilung von Masterarbeiten in außerordentlichen Studien;\n Mitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk RN32"
},
{
"bulletin": {
"id": 6413,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "35",
"published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
"teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
},
"index": 18,
"text": "19\n 12\nÜbungen beinhaltet dies: Mitarbeit, erfolgreiche Ausübung der praktischen Tätigkeiten, Überprüfung\nder in den Übungen erlernten/erarbeiteten praktischen Fertigkeiten bzw. des assoziierten,\npraxisrelevanten Wissens. Bei der Bewertung der Leistung von Studierenden sind jeweils die einzelnen\nbzw. unmittelbar zeitlich zusammenhängenden Einheiten zu bewerten und aus den gesammelten\nBewertungen ist aufgrund eines vor Semesterbeginn festgelegten Bewertungsschlüssels eine Note zu\nvergeben. Dies bedeutet, dass einzelne Wissensüberprüfungen keinesfalls automatisch zu einer\nnegativen Bewertung der gesamten Lehrveranstaltung führen können.\nBei ausreichend begründeter Überschreitung des erlaubten Abwesenheitsausmaßes von 15% wird\nnach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur selbstständigen Nacharbeit oder\nzur Nachholung der versäumten Unterrichtseinheit(en) von den Leiterinnen und Leitern der\nLehrveranstaltung geboten. Mit dem Ziel einer positiven Absolvierung einer Lehrveranstaltung ist den\nStudierenden zumindest zweimal die Möglichkeit zu einer Ersatzleistung während der laufenden\nLehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter oder im darauffolgenden Semester, unter\nBerücksichtigung einer – der Lehrveranstaltung hinterlegten ECTS-Anrechnungspunkte –\nangemessenen Vorbereitungszeit, einzuräumen.\nStudierende mit Betreuungspflichten können eine Reduktion der Anwesenheitspflicht bei\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter -ausgenommen Famulaturen und Praktika\nauf 75% beantragen. Die Differenz auf die 85% Anwesenheitspflicht ist im Rahmen von\nErsatzleistungen zu erbringen.\nKlinisch Praktisches Jahr (KPJ):\nDie Leistungsüberprüfung der Studierenden umfasst im KPJ die folgenden Beurteilungselemente:\nMiniCEX (Mini clinical evaluation exercise) und DOPS (direct observation of procedural skills),\nFallberichte und aktive Mitarbeit während der Tracks.\nMiniCEX (Mini clinical evaluation exercise) und DOPS (direct observation of procedural skills) werden\nalle 2 Wochen im klinischen Bereich auf Basis der im Logbuch für den jeweiligen Bereich definierten\nLernziele durchgeführt und im Logbuch dokumentiert. Wird ein Termin versäumt, so kann dieser in\neiner der folgenden Wochen innerhalb des Blocks nachgeholt werden. Im Anschluss ist ein Feedback-\nGespräch über den Fortschritt im Logbuch zu dokumentieren.\nIn jenen Wochen, in welchen keine MiniCEXs oder DOPS stattfinden, ist ein Fallbericht in der im VMC\nangeführten Struktur zu verfassen. Das ergibt pro Tertial (16-Wochenblock) 8 Fallberichte. Diese\nfließen in die Gesamtbeurteilung des klinischen Blockes/Tertials ein.\nDie laufende Beurteilung des Praktikums erfolgt laut den im Logbuch definierten Qualitätskriterien\nder einzelnen Beurteilungsformate.\n1.12.2 MODUL-PRÜFUNGEN\nDie Modulprüfung ist die Abschlussprüfung eines Moduls, welche schriftlich oder mündlich (oder in\nKombination von beidem) stattfindet und der Überprüfung der vorab genannten Lernziele dient. Je\nnach Ausgestaltung des Moduls kann Voraussetzung für den Antritt zur Modulprüfung die positive\nAbsolvierung der dazugehörigen Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sein.\nNach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen können auch praktische Prüfungselemente zur\nAnwendung kommen. Für alle Prüfungen gilt laut UG 2002 idgF, dass vor Beginn eines Semesters die\nAnzahl und Art der Fragen sowie der Notenschlüssel, der verbindlich für dieses Semester gilt, zu\n Beschluss: 6.o. Sitzung des Senats, vom 20.6.2018, final"
},
{
"bulletin": {
"id": 6387,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "29",
"published": "2018-05-16T00:00:00+02:00",
"teaser": "Richtlinie des Rektorats: Allgemeine Hausordnung der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorats: Richtlinie zur Inanspruchnahme einer Fahrradförderung für das allgemeine und wissenschaftliche Universitätspersonal; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6387&pDocNr=765952&pOrgNr=1"
},
"index": 6,
"text": "7\n 14. das Antreten des Dienstes und dessen Ausübung bzw. Erscheinen zu einer Lehrveranstaltung\n in nicht-alkoholisiertem beziehungsweise nicht-berauschtem Zustand.\n§ 12 Umfang der Benützungsberechtigung\n(1) Die Benützung der der Universitätseinrichtung zugeteilten Grundstücke, Gebäude und Räume sowie\ndes ihr zu Verfügung stehenden Inventars steht allen Angehörigen der Universität nach Maßgabe ihrer\nFunktion und Ausbildung, Dritten jedoch nur unter Aufsicht und/oder Anleitung zu.\n(2) Beanspruchen zwei oder mehrere Personen oder Institutionen dasselbe Objekt zur selben Zeit, so\nhat die Leiterin/der Leiter der Universitätseinrichtung nach Maßgabe von eventuell bestehenden\n(Kooperations-) Verträgen und der Dringlichkeit der zu erledigenden Arbeiten eine Priorität bei der\nBenützung festzusetzen (vgl. Hörsaalvergabeordnung idgF.).\n§ 13 Benützungsrechte Dritter\n(1) Besuch von Lehrveranstaltungen\nDer Besuch der Lehrveranstaltungen ist jeder/jedem gestattet, die/der die Voraussetzungen für den\nBesuch der Lehrveranstaltung erfüllt sowie gegebenenfalls für die jeweilige Lehrveranstaltung eingeteilt\nwurde.\n(2) Anwesenheit bei Prüfungen\nDie Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen ist, unbeschadet von Beschränkungen gem. UG idgF., nach\nMaßgabe des vorhandenen Raumes auch Personen gestattet, die nicht zu den Angehörigen der\nUniversität zählen.\n(3) Teilnahme bei akademischen Feiern\nAlle akademischen Feiern sind öffentlich. Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls von der\nRektorin/dem Rektor auf Angehörige der Universität und eine den räumlichen Verhältnissen\nentsprechende Zahl eingeschränkt werden.\n(4) Benützung von Hilfsmitteln, die der wissenschaftlichen Lehre und Forschung dienen:\n 1. Die Benützung und Entlehnung der an den Universitätseinrichtungen vorhandenen Hilfsmittel\n für die wissenschaftliche Lehre und Forschung kann von der Leiterin/dem Leiter der\n Universitätseinrichtung auch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität gehören,\n bewilligt werden, soweit der Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch keine Beeinträchtigung\n erfährt. Die Benützung hat unter größtmöglicher Schonung zu erfolgen. Den Benützerinnen und\n Benützern ist diese Benützungsordnung sowie die von der Universitätseinrichtung allenfalls\n erlassene Regelung zur Kenntnis zu bringen; sie sind zur Einhaltung derselben einschließlich\n allfälliger besonderer Sicherheitsbestimmungen verpflichtet.\n 2. Für die Benützung von Hilfsmitteln ist ein angemessenes Entgelt zu fordern.\n 3. Bei der Benützung und Entlehnung kostspieliger Hilfsmittel kann neben einem angemessenen\n Entgelt auch eine entsprechende Kaution verlangt werden. An jeder Universitätseinrichtung ist\n eine Aufzeichnung (z.B. Kartei, elektronische Evidenz) zu führen, in die die wesentlichen\n Angaben über die Entlehnung einzutragen sind. Die Benützungswerberin/der\n Benützungswerber hat die Entlehnung bei den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich zu\n beantragen und sich zugleich zur Erlegung der Kaution und zur Bezahlung des\n Benützungsentgeltes zu verpflichten. Die nähere Regelung über das Verfahren für die\n Entlehnung trifft die Rektorin/der Rektor. Die Rektorin/der Rektor kann für Verstöße gegen das\n Entlehnungsverfahren ein angemessenes Pönale verlangen.\n§ 14 Haftung für Schäden\nDie Haftung für Schäden ist nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften geregelt.\n Hausordnung / Stand Mitteilungsblatt vom 16.05.2018, Stj 2017/2018, 29. Stk. RN110\n Seite 5 von 6"
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{
"bulletin": {
"id": 944,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "28",
"published": "2008-08-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=944&pDocNr=9663&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\n159.\nSonderregelung gemäß § 1 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der\nMedizinischen Universität Graz für die Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bibliothek der\nMedizinischen Universität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt die zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw.\ndem Amt der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch den Rektor einerseits und dem Betriebsrat für\ndas allgemeine Universitätspersonal bzw. dem zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen\nUniversität Graz, vertreten durch den Vorsitzenden andererseits abgeschlossene Betriebsvereinbarung\nbekannt:\n Sonderregelung gemäß § 1 Abs 4 der Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der\n Medizinischen Universität Graz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bibliothek der\n Medizinischen Universität Graz\nAbgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw. dem Amt der Medizinischen Universität\nGraz, vertreten durch den Rektor der Medizinischen Universität Graz, einerseits und dem Betriebsrat für das\nallgemeine Universitätspersonal bzw. den zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen\nUniversität Graz, vertreten durch den Vorsitzenden, andererseits.\n Präambel\n(1) Im Sinne einer modernen Dienstleistungseinrichtung und aufgrund zahlreicher Wünsche seitens der\n Kundinnen und Kunden sorgt die Bibliothek durch die folgenden Sonderregelungen im Hinblick auf\n die gleitende Arbeitszeit an der Medizinischen Universität Graz für eine rasche Umsetzung der vom\n Rektorat beschlossenen erweiterten Öffnungszeiten der Bibliothek von Montag bis Freitag von 8:00\n bis 22:00 Uhr und an Samstagen von 08:00 bis 13:00 Uhr.\n(2) Ausnahme: Zu den gesetzlichen Schulsommerferien ist die Öffnungszeit von Montag bis Freitag von\n 09:00 bis 16:00 Uhr.\n(3) Diese Sonderregelung bildet daher einen integrativen Bestandteil der Betriebsvereinbarung über die\n gleitende Arbeitszeit an der Medizinischen Universität Graz. In all jenen Punkten, in denen die\n gegenständliche Sonderregelung nicht von der Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit\n an der Medizinischen Universität Graz abweicht, ist die Betriebsvereinbarung über die gleitende\n Arbeitszeit an der Medizinischen Universität Graz anzuwenden.\n I. Grundsätzliche Regelungen und Begriffsbestimmungen\n§ 1 Persönlicher Geltungsbereich\n(1) Diese Sonderregelung gilt für das gesamte Bibliothekspersonal der Medizinischen Universität Graz.\n(2) Darunter sind die in der Bibliothek der Medizinischen Universität Graz beschäftigten\n • Beamtinnen und Beamte,\n • Vertragsbediensteten\n • und privatrechtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n zu verstehen.\n Um eine einheitliche Terminologie zu ermöglichen, werden im Folgenden für sämtliche genannte\n Personengruppen die Begriffe „Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Arbeitszeitverteilung\n und Arbeitsleistung“ gleichermaßen verwendet.\n§ 2 Fixdienst\n Im Fall der Übernahme von Fixdiensten (Fixdienst = Blockzeit) besteht verpflichtende Anwesenheit.\n Eine eventuelle notwendige Inanspruchnahme von Zeitausgleich kann nur nach schriftlicher\n Genehmigung des/der Vorgesetzten erfolgen.\n§ 3 Vormittag- ,Nachmittag-, Abenddienst und Lernzentrum\n(1) Vormittagsdienst: Zeitraum von 8:00 bis 13:00 Uhr\n(2) langer Nachmittagsdienst bei Fixdienst: Zeitraum von 13:00 bis 18:00 Uhr\n(3) kurzer Nachmittagsdienst bei Fixdienst (optionale Reserve): Zeitraum von 13:00 bis 16:00 Uhr\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 06.08.2008, StJ 2007/08, 28. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 50,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "38",
"published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
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"index": 9,
"text": "- 10 -\n nissen und Ausbildungsverhältnissen auf mindestens 40 % zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die di-\n rekt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluss nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Maß-\n nahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und die Personalentwicklung zu integ-\n rieren. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unter-\n repräsentation.\n(2) Alle Universitätsangehörigen und insbesondere Leitungsorgane sind verpflichtet, innerhalb ihres\n Wirkungsbereiches an diesem Ziel mitzuwirken.\n§ 8. Benachteiligungsverbot\n (1) Die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter der Medizinischen Universität Graz hat im\n Dachverband der Universitäten (vgl. § 108 UG 2002) aktiv darauf hin zu wirken, dass die Kol-\n lektivverträge keine geschlechterdiskriminierende Wirkung entfalten.\n (2) Weibliche Beschäftigte dürfen bei der Festsetzung des Entgelts insbesondere im Individualar-\n beitsvertrag weder mittelbar noch unmittelbar diskriminiert werden. Dasselbe gilt für allfällige\n Zulagen, Beiträge und sonstige geldwerte Leistungen.\n§ 9. Öffentlichkeitsarbeit\nFrauenspezifische und gleichstellungsrelevante Themen sind als wesentliche Merkmale des Profils\nder Medizinischen Universität Graz - in Inhalt und Sprache angemessen - der inneruniversitären und\naußeruniversitären Öffentlichkeit zu präsentieren.\n§ 10. Information über einschlägige Rechtsvorschriften\n (1) Die Medizinische Universität hat den Leiterinnen und Leitern aller Universitätseinrichtungen\n und Organisationseinheiten und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen alle für\n Gleichstellungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvor-\n schriften und auch arbeits- und sozialrechtlich relevante Informationen nachweislich zu über-\n mitteln.\n (2) Die Leiterinnen und Leiter der Universitätseinrichtungen und der Organisationseinheiten\n der Medizinischen Universität Graz haben alle ihnen zugegangenen Rechtsvorschriften und\n Informationen gemäß Abs. 1 allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern öffentlich zugänglich zu\n machen.\n§ 11. Allgemeine Informationen\n (1) Die Internet-Homepage der Medizinischen Universität Graz enthält auf der Einstiegsseite Hy-\n perlinks zu frauenrelevanten Informationen (jedenfalls Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-\n fragen; die mit der Karl Franzens Universität gemeinsame Koordinationsstelle für Geschlech-\n terstudien, Frauenforschung und Frauenförderung) zudem ist in allfälligen Orientierungs- und\n Lageplänen sowie Beschilderungen auf das Büro des Arbeitskreises für Gleichbehand-\n lungsfragen und die Koordinationsstelle für Geschlechterstudien, Frauenforschung und Frau-\n enförderung hinzuweisen.\n (2) In den jeweiligen Geschäftseinteilungen, Vorlesungsverzeichnissen und Telefonverzeich-\n nissen etc. der Medizinischen Universität Graz sind die Namen, Adressen und E-Mail-\n Adressen der mit der Gleichstellung und Frauenförderung befassten Einrichtungen aufzuneh-\n men.\n (3) Den Studierenden wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens (§§ 60 ff Universitätsgesetz\n 2002) und der Orientierungslehrveranstaltungen in der Studieneingangsphase entsprechen-\n des Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Darin sind jedenfalls die mit der Gleichbe-\n handlung und Frauenförderung befassten Gremien und Einrichtungen vorzustellen. Informiert\n wird auch über die an der Medizinischen Universität Graz eingerichteten Anlaufstellen bei se-\n xueller Belästigung und Mobbing. Das Informationsmaterial ist zudem in der für Studienange-\n legenheiten zuständigen Organisationseinheit aufzulegen.\n (4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei Dienstantritt von der Personalabteilung bzw.\n deren funktionaler Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Universität Graz entsprechendes\n Informationsmaterial. Darin werden jedenfalls der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen"
},
{
"bulletin": {
"id": 6726,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "17",
"published": "2019-01-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "Rektorat: Bekanntgabe der Wiederbestellung des amtierenden Rektors der Medizinischen Universität Graz; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Geschäftsordnung: Geschäftsordnung der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6726&pDocNr=855249&pOrgNr=1"
},
"index": 36,
"text": "37\n(2) Der vollständige Beitrag muss innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist, die am 01. März 2019\nbeginnt und am 29. März 2019 endet, mittels des von der Medizinischen Universität Graz zur\nVerfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen\nwerden im Rahmen der Internet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die Studienwerber/innen haben\ndie ausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität\nGraz zu verfolgen und die Bezahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten so vorzunehmen, dass\nsie rechtzeitig einlangt sowie die gültige Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten zu\nüberprüfen.\n(3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der vollständige Beitrag zur Deckung der\nKosten nicht innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist einbezahlt wurde. Die Internet-Anmeldung\nwird damit ungültig und eine Testteilnahme ist ausgeschlossen. Wird der Beitrag zur Deckung der\nKosten nach der festgelegten Frist eingezahlt, so ist dieser zurückzuerstatten.\n(4) Erscheinen Studienwerber/innen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6) nicht zum Test, besteht\nkein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages zur Deckung der Kosten.\nInformation zum Aufnahmeverfahren\n§ 8. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomstudien\nHuman- und Zahnmedizin, zu den Aufnahmetests sowie zum Testablauf werden auf der Website der\nMedizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt.\n(2) Der Aufnahmetest findet am 05. Juli 2019 zeitgleich an den Medizinischen Universitäten Graz,\nInnsbruck und Wien, sowie an der Johannes-Kepler-Universität Linz statt. Der Testort, die Uhrzeit und\ndie Testdauer werden allen Studienwerber/innen auf der Website der Medizinischen Universität Graz\nbekannt gegeben.\n(3) Die Studienwerber/innen erhalten nach Ablauf der Frist für das Einbezahlen des Beitrages zur\nDeckung der Kosten und die Internet-Anmeldung bis spätestens 10. Mai 2019, über die Website der\nMedizinischen Universität Graz, Informationen zum Status ihrer Anmeldung.\nAusschluss\n§ 9. (1) Teilnehmer/innen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen,\nkönnen durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In\ndiesem Fall zählt als Testergebnis des/der Studienwerbers/in das bis zum Ausschluss erzielte\nResultat.\n(2) Nutzt ein/e Teilnehmer/in unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das Ergebnis\nzu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal zu dokumentieren (Vermerk). Die/der Teilnehmer/in\nist berechtigt, den Aufnahmetest abzuschließen; sie/er wird jedoch unabhängig vom erreichten\nTestwert bei zwei erhaltenen Vermerken nicht in die Rangliste aufgenommen. Dies gilt auch, wenn\nUnredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt werden.\nUnredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von\nFotoapparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder\ndas Bearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit.\n Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin / Stand\n Mitteilungsblatt vom 30.01.2019, Stj 2018/2019, 17. Stk. RN72\n Seite 4 von 8"
},
{
"bulletin": {
"id": 6562,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "5",
"published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
"teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
},
"index": 9,
"text": "10\n(3) Zur Erreichung einer offenen, internationalen Universitätslandschaft dienen insbesondere\nspezifische Angebote im Bereich der Personalentwicklung (z.B. hinsichtlich interkultureller\nKompetenz), der internationalen Mobilität (z.B. hinsichtlich der Multilingualität) und im Rahmen\ndes betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM), vor allem aber ein wertschätzendes und\nmotivierendes Arbeitsumfeld für alle an der Universität anzutreffenden Personen.\n§ 12 Religion und Weltanschauung\n(1) Die Med Uni Graz achtet die Entscheidung ihrer Angehörigen für eine bestimmte\nKonfession bzw. zur Konfessionslosigkeit und deren im Einklang mit der Rechtsordnung\nstehende (nicht-)religiösen Weltanschauungen. Diskriminierungen aufgrund des Glaubens\noder der Weltanschauung sind unzulässig.\n(2) Die Med Uni Graz schätzt ebenso die religiöse und weltanschauliche Vielfalt ihrer\nStudierenden, Beschäftigten und sich in diesem Zusammenhang bewerbende Personen. Aus\ndiesem Grund ist sie bestrebt, ein positives Arbeits-, Lern-, Lehr- und Forschungsumfeld zu\nschaffen sowie zur Sensibilisierung und Toleranz gegenüber allen Religionsgemeinschaften\nund Weltanschauungen beizutragen. Niemand darf gezwungen werden, seine/ihre eigene\nreligiöse Ausrichtung oder Weltanschauung zu verheimlichen oder bekanntgeben zu müssen,\nsofern diese mit der Rechtsordnung Österreichs im Einklang steht.\n§ 13 Alter\n(1) Die Med Uni Graz ist bestrebt, die Chancen und Möglichkeiten der unterschiedlichen\nLebensabschnitte zu erkennen und zu nutzen. Die Universität sieht sich als wertschätzendes\nund motivierendes Arbeitsumfeld für alle Altersgruppen.\n(2) Die Bereitschaft der Mitarbeiter/innen zum Life-long-learning und zur eigenen persönlichen\nWeiterentwicklung wird von der Universität erwartet, aber auch unterstützt. Dazu gehören\ninsbesondere Maßnahmen der Nachwuchsförderung (im wissenschaftlichen wie im\nallgemeinen Bereich) wie etwa Mentoring-Programme, im Zuge derer Ältere den Jüngeren und\nJüngere den Älteren ihr jeweiliges Erfahrungswissen vermitteln können. Teil des\nGenerationenmanagements sind aber auch spezielle – und zum Teil altersspezifische –\nAngebote im Rahmen der Personalentwicklung und des betrieblichen\nGesundheitsförderungsprogramms sowie der Fort- und Weiterbildung.\n(3) Das Alter darf weder als ein (diskriminierendes) Kriterium bei der Einstellung noch bei\nUmstrukturierungen und anderen Entscheidungen im Personalbereich verwendet werden.\nAusgenommen hiervon sind die personelle Besetzung im Rahmen spezieller Stipendien und\nFörderprogramme, die zB auf DoktorandInnen oder NachwuchsforscherInnen ausgerichtet\nsind.\n§ 14 Sexuelle Orientierung\n(1) Die Med Uni Graz bekennt sich zu einem aufgeschlossenen Umgang mit der sexuellen\nOrientierung ihrer Universitätsangehörigen. Offene oder versteckte Diskriminierungen oder\nAnfeindungen von hetero-, homo- oder bisexuellen sowie von trans-, inter- und nicht binären\nPersonen haben strikt zu unterbleiben. Niemand darf gezwungen werden, seine/ihre eigene\nsexuelle Orientierung verheimlichen oder bekanntgeben zu müssen.\n§ 15 Diskriminierung aufgrund einer Behinderung\n(1) Die Med Uni Graz bekennt sich zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bzw.\nchronischen oder psychischen Erkrankungen (im Folgenden unter der Bezeichnung\n„Menschen mit Behinderungen“ subsumiert) und schafft Rahmenbedingungen für die\ngleichberechtigte Teilhabe im gesamten Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsbetrieb.\n Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n Seite 8 von 22"
}
]
}