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                "id": 8552,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "12",
                "published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
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            "index": 51,
            "text": "52\n           a. Die/der Studierende muss eine neue Abschlussarbeit einreichen. Die\n               Betreuerin/der Betreuer kann in schwerwiegenden Fällen die Überarbeitung des\n               aktuellen Themas durch die Studierende/den Studierenden verweigern oder die\n               Betreuung gänzlich zurücklegen. Die/der Studierende muss gegebenenfalls ein\n               neues Thema und eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer wählen.\n           b. Über einen Ausschluss vom Studium entscheidet das Rektorat mit Bescheid (§ 19\n               (2a) UG idgF). Der Ausschluss vom Studium kann für die Dauer von bis zu zwei\n               Semestern vom Rektorat verhängt werden. Der Ausschluss beginnt mit jenem\n               Semester, das auf das Semester folgt, in dem das wissenschaftliche Fehlverhalten\n               festgestellt wird.\n       (3) Wird wissenschaftliches Fehlverhalten nach der Beurteilung der schriftlichen\n           Abschlussarbeit und vor Studienabschluss festgestellt, so wird diese von der\n           Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten nach § 73 UG idgF für\n           nichtig erklärt. Die weiteren Maßnahmen sind ident zu jenen nach (2).\n       (4) Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Abschluss des\n           Studiums festgestellt, wird der akademische Grad aberkannt. Sofern, basierend auf\n           dem Abschluss dieses Studiums, ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde, ist\n           auch dieser akademische Grad von der den Grad verleihenden Universität\n           abzuerkennen.\n            Erschleichen einer Prüfungsleistung/Verwendung unerlaubter Hilfsmittel\n§ 63. Umgang mit anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bei\n      Prüfungsleistungen (Erschleichen einer Prüfungsleistung/Verwendung unerlaubter\n      Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität)\n       (1) Bei     Vortäuschen       einer    Prüfungsleistung         bei     nicht-prüfungsimmanenten\n           Lehrveranstaltungen gilt Abhängigkeit der zeitlichen Feststellung folgendes:\n           1. Beim Vortäuschen einer Prüfungsleistung, insbesondere bei Verwendung oder\n               beim Versuch der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, hat das Aufsichtspersonal\n               Uhrzeit, Sachverhalt (insbesondere Art und Verwendung der unerlaubten\n               Hilfsmittel) im Prüfungsprotokoll festzuhalten und das unerlaubte Hilfsmittel bis zum\n               Ende der Prüfung sicherzustellen. Die Prüfung ist fortzusetzen, außer der\n               Studierende bricht ab. Die erschummelte Prüfungsleistung ist von den Prüfenden\n               der Lehrveranstaltung negativ zu beurteilen. Der Prüfungsantritt ist zu werten.\n           2. Wird während der Prüfung festgestellt, dass die Teilnahme an der Prüfung unter\n               fremder Identität (insbesondere mit gefälschtem Studierendenausweis bzw. wenn\n               für einen nicht anwesende Studierende oder nicht anwesenden Studierenden\n               deren/dessen Anwesenheit bestätigt wird) erfolgt, so ist der Ausweis\n               sicherzustellen und die Identität der/des tatsächlich anwesenden Studierenden zu\n               klären. Von der Prüferin/dem Prüfer oder dem Aufsichtspersonal ist ein Vermerk\n               auf dem Prüfungsbogen bzw. im Prüfungsprotokoll oder ein Aktenvermerk über den\n               Antritt unter falscher Identität anzubringen. Die beteiligten Studierenden sind über\n               die studienrechtlichen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen\n               (Urkundenfälschung)         aufzuklären.       Jene/jener          Studierende,           die/der\n               ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet war und deren/dessen Identität\n               vorgetäuscht wurde, erhält eine negative Beurteilung. Alle beteiligten Studierenden\n               werden für die Dauer von 4 Monaten für weitere Anmeldungen und Antritte zu allen\n               Prüfungen jenes Faches gesperrt, in welchem der Erschleichungsversuch erfolgt\n                                                        Mitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk RN32"
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            "bulletin": {
                "id": 6085,
                "academic_year": "2016/17",
                "issue": "24",
                "published": "2017-08-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Veröffentlichung Wahlergebnisse der Wahl der Behindertenvertrauensperson und der \r\nStellvertreterInnen des Allgemeinpersonals der Medizinischen Universität Graz; Veröffentlichung Wahlergebnisse der Wahl der Behindertenvertrauensperson und die \r\nStellvertreterInnen des Wissenschaftlichen Personals der Medizinischen Universität Graz; Termine für den Festakt anlässlich der Verleihung akademischer Grade, Studienjahr 2017/2018; Ausschreibung von Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2017 an der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Leistungsstipendien für das Studienjahr 2016/2017 an der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur/zum Abfallbeauftragten; Vollmacht für Herrn DI Wolfgang PFUSTERER; Vollmacht für Frau Mag.a Anke DETTELBACHER; Vollmacht für DI Heinrich SCHOBER; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6085&pDocNr=659290&pOrgNr=1"
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            "index": 33,
            "text": "- 34 -\nÜber den MED CAMPUS\nMit dem neuen MED CAMPUS wird auf 4,3 Hektar ein modernes Lehr-, Forschungs- und Kommunikations-\nzentrum\nfür insgesamt 4.200 Studierende und 840 Mitarbeiter errichtet, welches sich im unmittelbaren Nahbereich\nzum LKH-Univ. Klinikum Graz befindet. Gemeinsam mit dem 2014 eröffneten Zentrum für Wissens- und\nTechnologietransfer in der Medizin (ZWT), in dem Life-Science-Unternehmen angesiedelt sind, dem seit 2004\nbestehenden ZMF als zentrale Forschungseinrichtung und dem ebenfalls seit 2014 bestehenden kinderCAM-\nPUS als Kinderbetreuungseinrichtung für Mitarbeiter entsteht damit am Eingang zum Stiftingtal die Medical\nScience City Graz.\nDer MED CAMPUS ist außerdem der vierte Universitätsstandort in Graz, da die bislang auf das Stadtgebiet\nverteilten 16 Institute der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) erstmals einen gemeinsamen Stand-\nort erhalten, außerdem erfolgt eine Bündelung in Zentren. Teil des einzigartigen Gesamtforschungskonzepts\nsind Core Facilities und zentrale Forschungsflächen, die kompetitiv vergeben werden. Der MED CAMPUS\nwird in zwei Modulen umgesetzt. Die Eröffnung des Moduls 1 ist für Oktober 2017 geplant. Das Modul 2\nbefindet sich in Vorbereitung; die Finanzierungszusage des Bundes liegt noch nicht vor. Das Gesamtinvesti-\ntionsvolumen des MED CAMPUS (Modul 1 und 2) liegt bei rd. 440 Millionen Euro (brutto), Bauherr und Ei-\ngentümer ist die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG).\nwww.medunigraz.at/med-campus\nÜber die Med Uni Graz\nSeit der Gründung der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) im Jänner 2004 als selbständige,\nautonome Einrichtung, findet ein permanenter dynamischer Entwicklungsprozess statt. In der medizinischen\nAusbildung geht man an der Med Uni Graz innovative und zukunftsweisende Wege. Frühe Praxiserfahrung,\nSeminare und Intensiv-Kleingruppenunterricht sowie innovative Lehrkonzepte,\nwie die einzigartige Famulaturlizenz, runden neben der österreichweit unikaten Pflichtfamulatur für\nAllgemeinmedizin die ausgezeichnete Lehre an der Med Uni Graz ab. Insgesamt hat sich die Forschungs-\nleistung seit der Universitätsgründung nahezu vervierfacht und die Grazer Spitzenpublikationen füllen hoch-\nrangige internationale Journale. Eine beachtliche Entwicklung erfährt aktuell der Bereich der personalisierten\nMedizin. Die Grundlage dafür bildet die Biobank Graz, eine der größten Biobanken Europas, welche das\nMieterportfolio im Zentrum für Wissens- und Technologietransfer in der Medizin (ZWT) bereichert. Aufbauend\nauf die neuen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung übernimmt die Med Uni Graz auch in der Pati-\nentInnenbetreuung am LKH-Univ. Klinikum Graz eine tragende Rolle. Den rund 1.700 MitarbeiterInnen und\n4.200 Studierenden wird ein attraktiver Ausbildungs- und Arbeitsplatz mit vielen Entwicklungsmöglichkeiten\ngeboten. Nicht zuletzt mit der stetig wachsenden Medical Science City Graz legt die steirische Gesundheits-\nuniversität einen richtungsweisenden Meilenstein in eine erfolgreiche Zukunft. www.medunigraz.at\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                      MTBl. vom 02.08.2017, StJ 2016/17, 24. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funkti-\nonsträger des im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5670,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "29",
                "published": "2016-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Forschungseinheit: Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung des Leiters; Widerruf der Vollmacht von Frau Irmgard ROMIRER; Widerruf der Vollmacht von Frau Mag.a Dr.in Daniela TRUMLER; Widerruf der Vollmacht von Frau Sabine SUPPAN; Widerruf der/des bestellten Leiterin/Leiters; Leitungen: Bestellung zur/zum Leiterin/Leiter sowie 1. Stellvertreterin/Stellvertreter und 2. Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Leiterin/Leiters einer Organisationseinheit im nichtwissenschaftlichen Bereich; Widerruf der SubgliederungVollmacht für Frau Mag.a Gudrun POSCH-FRISEE MA; Vollmacht für Frau Mag.a Susanne GLATZ; Vollmacht für Herrn Mag. Dr. Maximilian HOTTER; Vollmacht für Frau Irmgard ROMIRER; Vollmacht für Frau Sabine SUPPAN; Satzung: Satzungsteil Studienrecht - Änderungen; Ausschreibung von Förderstipendien für das Kalenderjahr 2016 an der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Leistungsstipendien an der Medizinischen Universität Graz für das Studienjahr 2015/16; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5670&pDocNr=515307&pOrgNr=1"
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            "index": 13,
            "text": "- 14 -\n7. Abschnitt - Nostrifizierung\n§ 47 Antragstellung\n(1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländi-\nschen ordentlichen Studiums.\n(2) Die Antragstellung betreffend Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend\nfür die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in\nÖsterreich erforderlich ist.\n(3) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet\nist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen inländischen Universität\neinzubringen.\n(4) Das Rektorat kann Anmeldefristen für die Einbringung von Anträgen auf Nostrifizierung festlegen.\n(5) Im Antrag sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und der\nangestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen.\n(6) Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:\n          1. Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studiums\n                 an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung welches im Aus-\n                 stellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist;\n          2. Original des Reisepasses;\n          3. Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrver-\n                 anstaltungen und die abgelegten Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Studienplan, Studien-\n                 buch/Index) mit Angaben der Stundenanzahl / ECTS;\n          4. Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit), Vor-\n                 lage des Originals bzw. der Originale mit selbstverfasster deutsch- oder englischsprachiger Zusam-\n                 menfassung;\n          5. Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und eine allfällige berufliche Tätigkeit ersichtlich\n                 sind; .\n          6. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Aus-\n                 bildung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers in Österreich erforderlich ist;\n          7. Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder Bekanntgabe einer oder eines Zustellbevollmächtig-\n                 ten (persönlich vor Ort unterfertigt oder mittels notariell beglaubigter Vollmacht) in Österreich zum\n                 Zwecke der Zustellung;\n          8. Erklärung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers, dass sie oder er über die\n                 für die Ablegung des Stichprobentests ausreichenden Deutschkenntnisse (zumindest Niveau B 2 des\n                 Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfügt und dass sie oder er zur Kennt-\n                 nis nimmt, dass der Umstand nicht ausreichender Deutschkenntnisse keine Veränderung des Ergeb-\n                 nisses des Stichprobentests bewirkt;\n          9. Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe;\n          10. unterfertigte Zustimmungserklärung zur elektronischen Verarbeitung der persönlichen Daten für\n                 die gemeinsame Abwicklung des Nostrifizierungsverfahrens durch die Medizinischen Universitäten\n                 Graz, Innsbruck und Wien;\n          11. unterfertigte Zustimmungserklärung zur Durchführung der allenfalls notwendigen Dokumenten-\n                 überprüfung an der ausländischen Universität\n          12. Abgabe einer Erklärung, dass die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber zur per-\n                 sönlichen Mitwirkung im Nostrifizierungsverfahren verpflichtet ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst\n                 insbesondere die Vorlage der erforderlichen Unterlagen samt Übersetzung und Beglaubigung sowie\n                 eine allenfalls notwendige Teilnahme am Stichprobentest;\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                          MTBl. vom 06.07.2016, StJ 2015/16, 29. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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        {
            "bulletin": {
                "id": 4748,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "12",
                "published": "2015-01-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "4. Sondernummer; Einteilung Studienjahr 2015/16; Verordnung Zulassungsbeschränkung Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Human- und Zahnmedizin; Verordnung Zulassungsbeschränkung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4748&pDocNr=317893&pOrgNr=1"
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            "index": 10,
            "text": "- 11 -\n           Im Testteil KFF werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n            durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil\n            richtig gelöster Aufgaben.\n           Im Testteil SE werden die erzielten Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben\n            dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist der Anteil richtig gelöster Aufgaben in diesem Testteil.\nDer für die Rangreihung maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus der gewichteten Summe der vier Test-\nteilwerte und erfolgt nach folgendem Schlüssel:\n           Testteilwert BMS: 30%\n           Testteilwert MF: 30%\n           Testteilwert KFF: 30%\n           Testteilwert SE: 10%\nDie Berechnung der zugehörigen Prozentrangwerte erfolgt anhand der Flächentransformation der\nVerteilung der Gesamtwerte bzw. gegebenenfalls Testteilwerte (Lienert & Raatz: Testaufbau und\nTestanalyse (6. Auflage). Beltz Psychologie Verlags Union, 1998).\n§ 6. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz in Kraft und gilt bis 31.12.2015.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n63.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF, per\nBeschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im\nBachelorstudium Pflegewissenschaft erlassen, die vom Universitätsrat am 30. Jänner 2015 genehmigt\nworden ist:\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz führt auf Basis von § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF (UG) ein Auf-\nnahmeverfahren für alle Studienwerber/innen durch.\nSinn dieser Verordnung ist die Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG idgF. Gemäß\nder Publikation des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung „Österreichisches Hochschul-\nrecht‘‘ (Heft 1, 2007) fällt das Bachelorstudium Pflegewissenschaft in die Gruppe der Medizinischen\nStudienrichtungen.\nDas Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist eine duale Ausbildung, die in Kooperation mit der Schule für\nallgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz und dem Land\nSteiermark angeboten wird. Zusätzlich zum Erwerb des akademischen Grades Bachelor ist die Aus-\nbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zur/m Diplomierten Gesundheits- und\nKrankenschwester/pfleger in allgemeiner Gesundheits- und Krankenpflege inkludiert. Die entsprechende\nBerufsberechtigung kann im Anschluss an das Studium erlangt werden.\nDie Ausbildungsplätze an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-\nUniversitätsklinikum Graz werden ebenfalls mittels eines Aufnahmeverfahrens vergeben. Es ist somit\nnotwendig, sowohl am durch diese Verordnung geregelten Aufnahmeverfahren der Medizinischen\nUniversität Graz als auch am Aufnahmeverfahren der Schule für allgemeine Gesundheits- und Kranken-\npflege am LKH-Universitätsklinikum Graz teilzunehmen.\nDie endgültige Vergabe der Studienplätze erfolgt in Zusammenarbeit der Medizinischen Universität Graz\nmit der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz.\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                    MTBl. vom 30.01.2015, StJ 2014/15, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4188,
                "academic_year": "2013/14",
                "issue": "10",
                "published": "2014-02-05T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Stv. Vorstand wiss. klin. OE; Leiter sowie Stv. KA wiss. klin. Bereich; Errichtung und Leiter Forschungseinheit; Einteilung Studienjahr 2014/15; Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Zulassungsbeschränkung Diplomstudium Human- und Zahnmedizin; Einsetzung Habilitationskommissionen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4188&pDocNr=193710&pOrgNr=1"
            },
            "index": 11,
            "text": "- 12 -\n(2) Testinhalte:\na. Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\n      Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand des-\n      sen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie,\n      Chemie, Physik und Mathematik, erfasst wird.\nb. Manuelle Fertigkeiten (MF)\n      Mit diesem Testteil werden wesentliche, für das Diplomstudium Zahnmedizin erforderliche praktische\n      Fertigkeiten gemessen. Er besteht aus einem Drahtbiegetest und einem Zeichentest.\nc.    Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)\n      Dieser Testteil besteht aus 4 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst kognitive\n      Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die gemäß rezenter wissenschaftlicher Erkenntnisse hohe\n      prädiktive Validität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums aufweisen:\n            •           Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßig-\n                        keiten zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen.\n            •           Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n                        sich Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei\n                        Bedarf flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden\n                        Testphase wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.\n            •           Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n                        visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen zu erbringen.\n            •           Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von\n                        Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\n§ 11. Bei den Aufnahmetests handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die\nBestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n§ 12. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht\nsteht ausschließlich dem/der Urheber/in des Aufnahmetests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist\ndie Medizinische Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.\nAusschluss\n§ 13. (1) TeilnehmerInnen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen,\nkönnen durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In\ndiesem Fall zählt als Testergebnis des/der Studienwerbers/in das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.\n(2) TeilnehmerInnen am Aufnahmetest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen\nversuchen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen wer-\nden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Foto-\napparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das\nBearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden TeilnehmerInnen am\nAufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden\nUnredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, wird der Aufnahmetest mit null Punkten\nbewertet.\nAuswertung\n§ 14. (1) Die Auswertung der Testteile des MedAT-H für das Diplomstudium der Humanmedizin erfolgt\nautomatisiert in folgender Form:\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 05.02.2014, StJ 2013/14, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1465,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "20",
                "published": "2009-07-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1465&pDocNr=17337&pOrgNr=1"
            },
            "index": 24,
            "text": "- 25 -\nzu senden. Die Ständige Vertretung ersucht um Überlassung einer Kopie. Weitere Informationen können unter\nhttp://www.easa.europa.eu/ws_prod/g/g_recruitment_main.php abgerufen werden.\nDie Vertretung macht darauf aufmerksam, dass abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) EU Institutionen\nzur Verfügung gestellte Bedienstete einer österreichischen kommunalen, regionalen oder nationalen\nVerwaltung oder einer zwischenstaatlichen Organisation, auf deren Sachverstand EU Institutionen in einem\nbestimmten Bereich zurückgreifen, sind. Personen, die unter diese Regelung fallen, müssen bei ihrer Entsendung\nseit mindestens zwölf Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber\nstehen und verbleiben während der Abordnung in Diensten dieses Arbeitgebers. Der ANS erhält seine Bezüge\nweiter- hin von seinem Arbeitgeber, der das Dienstverhältnis oder die vertragsrechtliche Beziehung zu ihm\nwährend                der          gesamten              Dauer            der          Abordnung               aufrecht         erhält           (siehe\nhttp://ec.europa.eu/civil_service/job/sne/index_en.thm)\nDie Vertretung empfiehlt daher, bereits vor Einreichung einer Bewerbung, das Einverständnis des zuständigen\nDienstgebers zu einer allfälligen Entsendung einzuholen.\n132.3\nDie Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union teilt mit, dass die European Railway Agency,\nValenciennes Cedex/Frankreich, auf ihrer Webpage\n                                       http://www.era.europa.eu/about/HR/Pages/default.aspx\nnachstehend angeführte Bekanntmachung veröffentlicht hat.\nSeconded National Experts - Safety - Reserve list                                  ERA-SNE-2009-002 *\nInteressenten werden ersucht, ihre Unterlagen\n- CV (zu verwenden ist ausschließlich das ERA CV Document ),\n- Motivationsschreiben (maximal eine Seite),\n- Eligibility and selection criteria grid*,\nbis 14. August 2009 an jobs@era.europa.eu (mit Kopie an sne.bruessel-ov@bmeia.gv.at) zu übermitteln.\nDie Bewerber haben im Europäischen Lebenslauf die genaue Referenz-Nr. anzugeben (siehe\"Application\nProcedure\" unter http://www.era.europa.eu/about/HR/Pages/default.aspx).\nDie Vertretung macht darauf aufmerksam, dass abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) EU Institutionen\nzur Verfügung gestellte Bedienstete einer österreichischen kommunalen, regionalen oder nationalen\nVerwaltung oder einer zwischenstaatlichen Organisation, auf deren Sachverstand EU Institutionen in einem\nbestimmten Bereich zurückgreifen, sind. Personen, die unter diese Regelung fallen, müssen bei ihrer Entsendung\nseit mindestens zwölf Monaten in\neinem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen und verbleiben während der\nAbordnung in Diensten dieses Arbeitgebers. Der ANS erhält seine Bezüge weiter- hin von seinem Arbeitgeber,\nder das Dienstverhältnis oder die vertragsrechtliche Beziehung zu ihm während der gesamten Dauer der\nAbordnung aufrecht erhält (siehe: http://ec.europa.eu/civil_service/job/sne/index_en.htm ).\nDie Ständige Vertretung empfiehlt daher, bereits vor Einreichung einer Bewerbung, das Einverständnis des\nzuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung einzuholen.\nWeitere Informationen können unter\n                     http://www.era.europa.eu/about/HR/Pages/Job_important_information.aspx\nabgerufen werden.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                       Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 01.07.2009, StJ 2008/09, 20. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 118,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "18",
                "published": "2006-04-05T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=118&pDocNr=4897&pOrgNr=1"
            },
            "index": 27,
            "text": "- 28 -\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 idgF folgende Positionen aus (Privatan-\ngestelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG\n2002) an der Universitätsklinik für Psychiatrie voraussichtlich zu besetzen ab 10. Juni 2006.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nMöglichst Erfahrung in stationärer Akutpsychiatrie, vor allem auch Versorgung psychisch schwer Kranker\nim geschlossenen Bereich. Psychotherapeutische Qualifikation bzw. Vorkenntnisse erwünscht. Interesse an\nwissenschaftlichen Projekten und eigene wissenschaftliche Aktivität werden erwartet.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 26. April 2006 (Kennzahl: W427)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\nund Lehrbetrieb am Institut für Zellbiologie, Histologie und Embryologie vorbehaltlich der finanziellen Be-\ndeckbarkeit zu besetzen ab sofort.\nGesucht wird eine/ein engagierte/r Biologin/Biologe oder MedizinerIn für die Erforschung der Veränderun-\ngen des placentaren Trophoblasten bei Schwangerschaftserkrankungen.\nAufnahmebedingungen: Abgeschlossenes Doktoratsstudium der Biologie bzw. eine dem Doktorat gleich zu\nwertende wissenschaftliche Befähigung.\nAnforderungen: Erfahrung mit grundlegenden Techniken der Molekularbiologie, der Biochemie und der\nZellkultur; Fertigkeiten bei der Herstellung und Analyse von Knockout Mäusen erwünscht; selbständiges\nwissenschaftliches Arbeiten nachgewiesen durch Publikationen; gute Englischkenntnisse in Wort und\nSchrift; Team- und Konfliktfähigkeit; Vorkenntnisse in Embryologie/Placentation von Vorteil; Befähigung\nzur studentischen Lehre erwünscht.\nEnde der Bewerbungsfrist: 26. April 2006 (Kennzahl: W428)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\nund Lehrbetrieb am Institut für Anatomie vorbehaltlich der finanziellen Bedeckbarkeit zu besetzen ab so-\nfort.\nAufnahmebedingungen: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin sowie abgeschlossene Facharztaus-\nbildung für Anatomie\nErwünschte Kenntnisse: Nachweis von besonderen Kenntnissen der makroskopisch und klinisch topogra-\nphischen Anatomie in Forschung und Lehre. Beherrschung sämtlicher makroskop. Techniken incl. Röntgen-\nanatomie; eigenständige Organisation von Lehrveranstaltungen und wiss. Veranstaltungen.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 26. April 2006 (Kennzahl: W429)\n1 halbe Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft\ngem. § 109 (2) UG 2002) an der Universitätsklinik für Neurologie voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nEinschlägige Vorerfahrung in der Lehre, einschlägige wissenschaftliche Vorerfahrungen, praktische Kennt-\nnisse in der Neurologie (Epileptologie), EDV- und Fremdsprachenkenntnisse.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 26. April 2006 (Kennzahl: W434)\nWiederholung der Ausschreibung aufgrund § 24 des Frauenförderplanes:\n1 Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\nund Lehrbetrieb an der Universitätsklinik für Kinderchirurgie (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG\n2002) voraussichtlich zu besetzen ab 01. April 2006.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nFachärztin/Facharzt für Chirurgie oder Kinderchirurgie oder Unfallchirurgie mit besonderer Erfahrung auf\ndem Gebiet der Kinder- und Jugendtraumatologie, der physikalischen Therapie und der Ergotherapie;\nNachweis wissenschaftlicher Tätigkeiten und Publikationen, Fremdsprachen- und EDV-Kenntnisse.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 26. April 2006 (Kennzahl: W417)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 9034,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "38",
                "published": "2021-06-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9034&pDocNr=1143019&pOrgNr=1"
            },
            "index": 26,
            "text": "27\n                               Tenure Track Professor of Computational Structural Biology\n                  at the Gottfried Schatz Research Center for Cell Signaling, Metabolism and Aging\n                                           Division of Molecular Biology and Biochemistry\n                                                          Full-time position (100%)\n                                                               Limited to 6 years\nWe are looking for an excellent researcher with a high potential for developing an internationally\nrecognized research agenda in the field of computational structural biology.\nThe successful candidate is expected to conduct research and teaching in the field of molecular biology\nand biochemistry. The new position will complement research activities in the field of integrative\nstructural biology. The successful candidate will develop computational approaches and apply them to\nstudy molecular mechanisms of signaling, metabolism and aging, identify potential therapeutic targets,\nand develop strategies and principles for therapeutic intervention.\nThe initial appointment is limited to six years. After the conclusion of a qualification agreement, the\ncareer advancement goal is to transfer to a tenured position as an associate professor (tenure track\nprofessor pursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). If the candidate demonstrates\noutstanding and remarkable achievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n     Conducting cutting-edge basic research in the field of computational structural biology including\n      translational perspectives\n     Acquiring competitive third-party funding and taking the lead in such research projects\n     Writing and publishing high-quality scientific papers\n     Establishing and supervising a research group\n     Teaching undergraduate and graduate courses, supervising diploma and PhD students, and\n      mentoring and promoting young researchers\n     Establishing and maintaining networks through local, national, and international research\n      collaborations\n     Giving lectures and seminars, attending conferences, hosting visitors, as well as organizing\n      conferences in the field\n     Supporting scientific and public outreach in his/her research area (public lectures, media, etc.)\nSuccessful candidates must have the following qualifications and skills:\n     PhD or equivalent doctoral degree in (bio)chemistry, biophysics, molecular biology or\n      computational sciences (or a similar discipline)\n     Extensive research expertise in computational and experimental structural biology in signaling,\n      metabolism or ageing\n     Expertise in artificial intelligence, especially in machine learning\n     Previous research experience in intrinsically disordered proteins\n     Proven track record of high-impact publications and acquisition of third-party funding in\n      the field of computational structural biology\n     Previous experience in teaching and/or in (co)supervising doctoral students and/or training of\n      postdoctoral fellows (depending on the applicant’s career stage)\n     High level of proficiency in both written and spoken German and English (proficiency level C1)\n                                                                                                 MTBl. vom 02.06.2021, StJ 2020/21, 38. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6413,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "35",
                "published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
            },
            "index": 77,
            "text": "78\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Seminare (SE), Übungen (UE), Vorlesung mit\nÜbung (VU); Seminar mit Übung (SU); Praktikum (PR) sowie Exkursionen (EX) werden nach folgendem\nModus geprüft. Bewertet werden Mitarbeit und selbständige Beiträge der Studierenden. Begründete\nAbwesenheit kann bis zu einem Ausmaß von 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten\nAbwesenheitsausmaßes wird nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur\nselbständigen Nacharbeit oder zur Nachholung der versäumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei einer\nLehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter müssen eindeutige Beurteilungskriterien (z.B.\nPunktesystem und Prüfungsmethoden) vor Beginn festgelegt und veröffentlicht werden.\nFachprüfungen (FP): Fachprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittelten Stoff des jeweiligen\nModuls. Fachprüfungen finden in der Regel schriftlich statt und werden entsprechend den gesetzlichen\nVorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen können auch mündliche und\npraktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungen\nmit immanentem Prüfungscharakter ist Zulassungsvoraussetzung für die entsprechende Fachprüfung. Für\nFachprüfungen haben am Anfang eines Studienjahres die Anzahl und die Fragenart sowie der Notenschlüssel\nveröffentlicht zu werden. Der vorab definierte Notenschlüssel darf nur durch die Streichung von fehlerhaften,\nungenauen oder mit anderen Mängeln behafteten Fragen verändert werden. Bei der Benotung einer\nFachprüfung ist es nicht zulässig, dass Teile dieser und Punkte/Ergebnisse in diesen für die positive\nAbsolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich allein aus dem Gesamtpunkteergebnis zu ergeben\nweitere Bedingungen sind nicht zulässig.\nLehrveranstaltungsprüfung (LP): Lehrveranstaltungsprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw.\nvermittelten Stoff einer Lehrveranstaltung. Die Prüfungen finden in der Regel schriftlich statt. Sie werden\nentsprechend den gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen\nkönnen auch mündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Vor Beginn der\nLehrveranstaltung wird die Prüfungsart festgelegt.\nDie Beurteilung eines Moduls als Diplomprüfungsfach entspricht der Beurteilung der Fachprüfung. Für die\nBeurteilung eines Tracks werden die Bewertungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen herangezogen.\nLehrveranstaltungen mit integriertem Übungsteil (VU): Diese können mit immanentem Prüfungscharakter\ngestaltet oder mit Lehrveranstaltungsprüfungen abgeschlossen werden. Der Prüfungsmodus ist nachweislich\nvor Beginn der Lehrveranstaltung den Teilnehmern/ Teilnehmerinnen von der Lehrveranstaltungsleiterin /\ndem Lehrveranstaltungsleiter bekannt zu geben.\nMündliche kommissionelle Prüfung im 3. Studienabschnitt:\nDie mündliche kommissionelle Prüfung im 3. Studienabschnitt ist eine integrierte Prüfung der im folgenden\nStudienplan festgelegten Teilgebiete.\n                                                     § 8.\n                                  European Credit Transfer System (ECTS)\nZur internationalen Anrechenbarkeit wird der Umfang des Studiums und einzelner Studienleistungen in\nECTS-Punkten angegeben, welche auf dem tatsächlichen Arbeitspensum beruhen und die Zeit für den\nBesuch von Lehrveranstaltungen inkludieren. Entsprechend dem UG 2002 werden 60 ECTS-Punkte pro Jahr\nvergeben, was einem Arbeitspensum von 1500 Echtstunden entspricht. Die ECTS-Punkte werden u.a. mittels\nStudierendenbefragung ermittelt. Im Anhang wird die ECTS-Punkte- Vergabe zu den einzelnen\nLehrveranstaltungen aufgelistet.\n       Curriculum Zahnmedizin, Vers.17             In Kraft 1.10.2018                                8"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1104,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "3",
                "published": "2008-11-05T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1104&pDocNr=12926&pOrgNr=1"
            },
            "index": 11,
            "text": "- 12 -\nII Personalentwicklungsbeirat\nDer Personalentwicklungsbeirat hat am Abschluss, der Umsetzung und der Evaluierung der an der\nUniversität      geschlossenen        Qualifizierungsvereinbarungen     mitzuwirken.       Die     Agenden         des\nPersonalentwicklungsbeirates werden in einer Richtlinie des Rektorats gesondert geregelt.\nIII Festlegung der Qualifizierungsziele sowie des Qualifizierungszeitraums\nDie Festlegung der Qualifizierungsziele sowie des Qualifizierungszeitraumes, welcher maximal vier Jahre\nbetragen       darf    (bei      ÄrztInnen        in Facharzt-Ausbildung      besteht    bei    Abschluß        einer\nQualifizierungsvereinbarung die Möglichkeit einer Verlängerung des Arbeisvertrages um höchstens zwei\nJahre und zwar unbeschadet sonstiger Verlängerungsgründe) erfolgt auf Basis eines gemeinsamen\nVorschlages des/der wissenschaftlichen Mitarbeiter/in und des/der unmittelbaren Vorgesetzten sowie des\n/der OE-Leiters/Leiterin.\nDer/Die Rektor/in sowie der Personalentwicklungsbeirat sind mit diesem Vorschlag zu befassen. Aufgabe\nder Universitätsleitung ist es, ein universitätsweit vergleichbares Qualitätsniveau sicherzustellen.\nQualifizierungsvereinbarungen können nur mit Mitarbeiter/innen abgeschlossen werden, die eine\nLaufbahnstelle an der Medizinischen Universität Graz innehaben.\nDarüber hinaus ist in der Qualifizierungsvereinbarung eine genaue zeitliche Abfolge des Beurteilungs-\nverfahrens zur Überprüfung der Qualifizierungszielerreichung derart festzuschreiben, dass eine jährliche\nBeurteilung im Rahmen der Mitarbeiter/innengespräche innerhalb des Qualifizierungszeitraumes jedenfalls\nmöglich ist.\nIV Arbeitsbedingungen während des Qualifizierungszeitraumes\nDie Universität ist verpflichtet, dem/der wissenschaftlichen Mitarbeiter/in im Qualifizierungszeitraum\nausreichend Zeit zur Erreichung der vereinbarten Qualifikation zu geben, seine/ihre Qualifizierungs-\nbemühungen entsprechend zu fördern, sowie jene an der Universität vorhandenen Möglichkeiten und\nRessourcen zur Verfügung zu stellen, die zum Erreichen der Qualifikation erforderlich sind. Konkrete\nFörderungsmaßnahmen können in der Qualifizierungsvereinbarung festgelegt werden.\nV Qualifizierungsverfahren\nDer/die wissenschaftliche Mitarbeiter/in hat einen/eine Mentor/in zu wählen, wobei von Seiten der\nUniversität empfohlen wird, hier grundsätzlich nicht den/die unmittelbare Vorgesetze/n zu wählen.\nAufgabe des/der Mentors/Mentorin ist es, den/die wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in im\nQualifizierungszeitraum zu begleiten und dem Personalentwicklungsbeirat regelmäßig über die Umsetzung\nder Qualifizierungsvereinbarung zu berichten. Die Medizinische Universität Graz wird für Mentor/innen\neine begleitende Ausbildung anbieten.\nDer im Rahmen des Mitarbeiter/innengesprächs beobachtete Qualifizierungsverlauf ist schriftlich zu\ndokumentieren; die Protokolle werden dem jeweiligen Personalakt beigelegt. Ist absehbar, dass die\nQualifizierungsziele nicht erreicht werden können, ist der Personalentwicklungsbeirat zu befassen. Gelangt\nder/die wissenschaftliche Mitarbeiter/in während des Qualifizierungszeitraumes zu der Auffassung, dass\ndie für die Erreichung der Qualifizierungsziele erforderlichen Arbeitsbedingungen nicht vorliegen, ist er/sie\nverpflichtet den/die unmittelbare/n Vorgesetzte, den/die Mentor/in sowie den Personalentwicklungsbeirat\numgehend davon in Kenntnis zu setzen.\nDer/Die wissenschaftliche Mitarbeiter/in, der/die Mentor/in sowie der/die unmittelbare Vorgesetzte sind\ndabei jeweils über ihre Einschätzung des Qualifizierungsverlaufes zu befragen. Der vom\nPersonalentwicklungsbeirat           beobachtete       Qualifizierungsverlauf     ist     im      Rahmen           des\nMitarbeiterInengesprächs schriftlich zu dokumentieren; die Protokolle werden dem jeweiligen Personalakt\nbeigelegt.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                         MTBl. vom 05.11.2008, StJ 2008/09, 3. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 202,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "26",
                "published": "2007-06-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=202&pDocNr=5202&pOrgNr=1"
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            "index": 6,
            "text": "-7-\n127.\nSatzung: Änderung der Satzung der Medizinischen Universität Graz\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat\nder Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 UG 2002 idgF in seiner Sitzung am\n23.05.2007 auf Basis eines Rektoratsbeschlusses gemäß § 19 Abs. 1 UG 2002 idgF folgende Änderung\nder Satzung der Medizinischen Universität Graz beschlossen hat:\nSatzungsteil Wahlordnung:\n§ J.3 Die Zahl der Mitglieder des Gremiums, die Funktionsdauer, allenfalls die Art der Bestellung durch\nKurien werden gesetzlich regelt, subsidiär gelten folgende Vorschriften:\n     •   Studienrektor/in und Stellvertretung nach § 19 (2) Z 2 UG 2002 iVm §§ 6 ff des Satzungsteiles\n         Studienrecht: Geheime Wahl durch den Senat aus dem Kreis der habilitierten Universitätsbe-\n         diensteten; Funktionsperiode von 2 Jahren; passiv wahlberechtigt sind habilitierte Universitätsbe-\n         diensteten und jedenfalls auch der Vizerektor für Studium und Lehre ; die Mitglieder der Perso-\n         nengruppen lt. § 25 (4) Z 2 UG2002 und § 25 (4) Z 4 UG2002 führen bei dieser Wahl zwei\n         Stimmen\n     •   Schiedskommission nach § 43 UG: 6 Mitglieder; Entsendung je ein männliches und ein weibliches\n         Mitgliedes vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n         nominiert; Funktionsperiode von 2 Jahren; dabei ist zu beachten, dass zumindest zwei rechtskun-\n         dige Personen zu entsenden sind;\n     •   Ethikkommission nach § 30 UG: maximal 15 Mitglieder; Entsendung durch den Senat; Funkti-\n         onsperiode von 3 Jahren; passiv wahlberechtigt sind die in § 8c (4) KAKuG genannten Perso-\n         nen(gruppen).\n     •   Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nach § 42 UG und der Satzung.\n     •   Studienkommissionen nach § 25 (8) Z 3 UG: 9 oder 8 Mitglieder gem. Satzung; Einsetzung durch\n         Senat, Funktionsperiode von 3 Jahren; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im\n         Verhältnis 2:3:4 (bei Humanmedizin, Zahnmedizin & Gesundheits- und Pflegewissenschaft) bzw\n         3:3:2 (Doktorat Med. Sci. und Postgraduale Ausbildungen) Universitätsprofessor/innen (§ 94 (2)\n         Z1 UG); Universitätsdozent/innen und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (§ 94 (2) Z 2 UG) so-\n         wie Studierende (§ 94 (1) Z1 UG) .\nSatzungsteil Studienrecht:\n§ 13. Studienkommissionen\n(1) Der Senat hat eine oder mehrere Unterkommissionen (UK) für die an der Universität eingerichteten\nStudien einzurichten (Studienkommission) deren Aufgabe die Erstellung, die Inhalte, Aufhebung etc. der\njeweiligen zugewiesenen Studien beinhaltet. Dabei ist es zulässig, einer Studienkommission die Zustän-\ndigkeit für mehrere fachlich verwandte Studien zu übertragen. Die Studienkommissionen sind einer Stu-\ndienrichtung zuzuordnen. Die Studienkommissionen bestehen jeweils aus 9 Mitgliedern.\n(2) Folgende Studienkommissionen sind jedenfalls an der MedUGraz eingerichtet:\n     1. Humanmedizin\n     2. Zahnmedizin\n     3. Doktoratsstudien\n     4. Postgraduale Ausbildungen\n     5. Gesundheits- und Pflegewissenschaft\n§ 17. Wahlfächer\n(1) Studienplangebundene Wahlfächer/Wahlpflichtfächer sind jene Fächer, aus denen die Studierenden\nnach den Bestimmungen des Curriculums auswählen können. Für Magisterstudien sind mindestens 15\nECTS-Punkte und für Diplomstudien mindestens 36 ECTS-Punkte an gebundenen Wahlfächern vorzuse-\nhen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 50,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "38",
                "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
            },
            "index": 10,
            "text": "- 11 -\n         und die mit der Karl Franzens Universität gemeinsame Koordinationsstelle für Geschlechter-\n         studien, Frauenforschung und vorgestellt.\n§ 12. Gebrauch einer geschlechtergerechten Sprache\n    (1) Alle Organe und Angehörigen der Medizinischen Universität Graz bedienen sich in Aussen-\n         dungen, Formularen, Protokollen, Reden, Interviews und anderen an die Öffentlichkeit oder an\n         die Universitätsangehörigen gerichteten Mitteilungen und in der Lehre einer geschlechterge-\n         rechten Sprache. Es sind daher in allen Schriftstücken und mündlichen Äußerungen entweder\n         explizit die weibliche und männliche Form oder geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu ver-\n         wenden. Unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern sind zu unterlassen.\n    (2) Die Formulierung von Generalklauseln, in denen z.B. zu Beginn, am Ende oder in Fußnoten\n         eines Textes festgehalten wird, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für\n         beide Geschlechter gelten, ist unzulässig.\n    (3) Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind so zu wählen, dass sie\n         Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.\n                                           Teil B. Forschung\n§ 13. Frauen- und Geschlechterforschung\n    (1) Die Medizinische Universität Graz fördert die Integration der Frauen- und Geschlecht-\n        erforschung (Gender Studies) insbesondere der Gender Specific Medicine und Women´s\n        Health in Forschung und Lehre sowie deren Auf- und Ausbau. Forschungsprojekte, die sich\n        mit Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen aus dem Bereich dieser Forschung beschäf-\n        tigen, werden bei der Mittelvergabe besonders berücksichtigt.\n    (2) Frauen- und Geschlechterforschung ist als gleichwertig mit anderen Disziplinen, die an der\n        Medizinischen Universität Graz gelehrt werden, anzusehen. Das bedeutet, dass insbesondere\n        wissenschaftliche Themen aus dem Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung im Rah-\n        men von Qualifikationsbeurteilungen (z.B. in Habilitationsverfahren, Berufungsverfahren) in-\n        nerhalb des wissenschaftlichen Faches als gleichwertig mit Arbeiten zu anderen Forschungs-\n        themen anzusehen sind. Interdisziplinäre und außeruniversitäre Leistungen im Rahmen der\n        Frauen- und Geschlechterforschung, insbesondere Gender Specific Medicine und Women`s\n        Health, sind zu berücksichtigen.\n§ 14. Förderung der Forschung von Frauen\n    (1) Die Medizinische Universität Graz fördert die Forschungstätigkeit von Frauen durch spezifi-\n         sche Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für Gleichbe-handlungsfragen\n         erarbeitet werden.\n    (2) Bei der Vergabe von Stipendien und Studienförderung ist ein transparenter Vergabemodus un-\n         ter Einbeziehung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entwickeln, der eine\n         Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährleistet.\n                                              Teil C. Lehre\n§ 15. Beteiligung an Lehre, Frauenanteil\n    Weibliche Lehrende dürfen bei der Beauftragung und Betrauung mit universitätsinterner und uni-\n    versitätsexterner Lehre nicht benachteiligt werden. Frauen sind in ausgewogener Weise an der\n    Lehre aller Kategorien zu beteiligen, Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen wird vor der\n    Erteilung der Lehre informiert,\n    bei Diskriminierung auf Grund unsachlicher Verteilung der Lehre kann die Schiedskommission\n    angerufen werden.\n§ 16. Gastvortragende\n    (1) Bei Gastvortragenden ist ein Frauenanteil von 40 % pro Organisationseinheit anzustreben.\n    (2) Bei der Prioritätenreihung der Gastvortragenden ist auf Frauen- und Geschlechterforschung,\n         insbesondere Gender Specific Medicine und Women`s Health Bedacht zu nehmen."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1887,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "15",
                "published": "2010-02-17T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1887&pDocNr=23610&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "-7-\ninnerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die\nZuständigkeit des Universitätsrats fallen. In dem Antrag der Betriebsräte ist eine konkrete gesetzliche\nBestimmung aus dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils gültigen Fassung\nanzuführen.\n(4) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Stimmenmehrheit geändert werden. Mit\nStimmenmehrheit können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt oder weitere\nTagesordnungspunkte aufgenommen werden.\n                                                                          § 8.\n                                                     Geschäftsbehandlung in Sitzungen\n(1) Die/Der Vorsitzende eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung.\n(2) Eine Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der Wortmeldungen zu einem Tagesordnungspunkt kann\nmit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.\n                                                                          § 9.\n                                                                 Beschlussanträge\n(1) Alle Anträge samt Unterlagen zu Sitzungen des Universitätsrats sind sowohl in Papierform, je 3-fach, als\nauch auf elektronischen Weg dem Büro des Universitätsrats frühestens 4 Wochen vor und bis längstens 14\nTage vor der Sitzung einlangend zu übermitteln. Die Anträge sind auf dem Original von einer berechtigten\nPerson eigenhändig zu unterfertigen.\n(2) Alle Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.\n(3) Jedes Mitglied des Universitätsrats kann im Rahmen einer Wortmeldung Anträge stellen und bereits von\nihm gestellte Anträge abändern oder zurückziehen.\n(4) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, bestimmt die/der Vorsitzende die\nReihenfolge der Abstimmung. Über einen weitergehenden Antrag ist jedenfalls vor einem engeren\nabzustimmen.\n                                                                         § 10.\n                                                                    Befangenheit\n(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen Verhältnisse\noder die einer/eines im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft oder wenn sonstige\nGründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Zweifel entscheidet\nder Universitätsrat.\n(2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer\nder Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen.\n                                                                         § 11.\n                                                             Beschlusserfordernisse\n(1) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenigstens\nvier Mitglieder anwesend sind.\n(2) Ein Antrag ist grundsätzlich dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür\ngestimmt hat.\n(3) Ist jedoch für einen Beschluss eine 2/3 Mehrheit vorgesehen, ist der Antrag angenommen, wenn von\nvier anwesenden Mitgliedern drei, von fünf anwesenden Mitgliedern vier, von sechs anwesenden vier und\nvon sieben anwesenden fünf für den Antrag gestimmt haben.\n                                                                         § 12.\n                                                                   Abstimmungen\n(1) Die/Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(2) Die/Der Vorsitzende stimmt mit.\n(3) Die Abstimmung kann von allen Abstimmungsberechtigten,\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 17.02.2010, StJ 2009/10, 15.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5209,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "5",
                "published": "2015-12-02T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Forschungseinheiten: Errichtung einer FE, Änderung der Leitung einer FE; Geschäftsordnung der Internen Revision; Erratum-Widerruf; Satzung-Änderung; Vollmachten für Frau Irmgard Romirer und Dr. Trumler; Ausschreibung von Stellen ",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5209&pDocNr=437547&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "26.\n\nGeschäftsordnung der Internen Revision der Medizinischen Universität Graz\n\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung am 02.11.2015,\nfolgende Geschäftsordnung beschlossen hat:\n\n \n\nMedizinische Universität Graz\n\nGeschäftsordnung Stabstelle Interne Revision\nder Medizinischen Universität Graz\n\n& 1 Präambel\n\n(1) Diese Geschäftsordnung der Stabstelle Interne Revision der Medizinischen Universität\nGraz (im Folgenden S-IR) dient der Festlegung der Aufgabenstellung, Befugnisse,\nPflichten und Verantwortung der S-IR. Sie beschreibt die Stellung bzw. die\nEingliederung der S-IR in die Organisation der Medizinischen Universität Graz und\nregelt den Umfang der Revisionstätigkeit, den Zugriff auf Aufzeichnungen, Personal\nund Vermögenswerte sowie das Berichtswesen.\n\n(2) Die S-IR erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen,\nwelche darauf ausgerichtet sind, Mehrwerte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu\nverbessern. Sie unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie\nmit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des\nRisikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse\nbewertet und diese verbessem hilft.\"\n\n(3) Die S-IR bekennt sich zu den „Internationalen Standards für die berufliche Praxis der\nIntemen Revision“. Die Mitarbeiterinnen der S-IR handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit\nunter Wahrung der berufsethischen Grundsätze basierend auf dem Ethikkodex des\nInstitute of Internal Auditors (Rechtschaffenheit, Objektivität, Vertraulichkeit und\nFachkompetenz).?\n\n8 2 Stellung der S-IR und Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/innen der S-IR\n\n(1) Gemäß der Gebarungsrichtlinie der Medizinischen Universität Graz? ist die S-IR dem\nRektorat unterstellt, verantwortlich, informations- und _ berichtspflichtig.\nOrganisationsrechtlich ist die S-IR als Stabstelle der/dem Rektor/in zugeordnet.\nFunktionell und organisatorisch ist die S-IR von den zu prüfenden Organisations- bzw.\nSubeinheiten unabhängig.\n\n(2) Prüfungs- und Beratungsgegenstand der S-IR sind die gesamte Medizinische\nUniversitat Graz (unter anderem sämtliche Organisations- und Subeinheiten,\nEinrichtungen, Projekte, interne Geschäftsprozesse) sowie jene Beteiligungen, bei\ndenen die Medizinische Universität Graz eine Prüfung durch die S-IR erwirken kann.\n\n' Vgl. Institut für Interne Revision (IIA Austria), Internationale Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision 2013,\nEthikkodex S. 14.\n\n2 Vgl. Institut für Interne Revision (IIA Austria), Internationale Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision 2013,\nEthikkodex S. 15ff.\n\n®Vgl. Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz, 5. Stk, RN 96, StJ. 2009/10 vom 17.02.2010.\n\n \n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz\nInformationen: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gern. Universitätsgesetz 2002. DVR-Nr. 210 9194; UID: ATU 575 111 79\nBankverbindungen: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004. BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: ATA43800000000019510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 02.12.2015, SU 2015/16, 5. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1344,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "14",
                "published": "2009-04-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1344&pDocNr=15387&pOrgNr=1"
            },
            "index": 9,
            "text": "- 10 -\nDie Mitglieder eines Programms werden auf Vorschlag der Sprecherin/des Sprechers des Programms von\nder Dekanin / vom Dekan ernannt. UniversitätslehrerInnen anderer Universitäten können Mitglieder eines\nProgramms werden, wenn eine nachhaltige wissenschaftliche Zusammenarbeit besteht und sie\nentsprechende Beiträge zum Programm leisten. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die oben genannten\nVoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.\nUnter Programm wird im Folgenden auch die Faculty (die Mitglieder) eines Programmes verstanden\n(4) Sprecher/in des Programms.\nDie Mitglieder eines Programms wählen einen/eine Sprecher/in und einen/eine Stellvertreter/in. Der/die\nSprecher/in ist für die interne Koordination des Programms verantwortlich und vertritt das Programm nach\naußen.\n(5) Das Programm ist nach Maßgabe des Studienplans für ein qualitativ hochwertiges\nAusbildungsprogramm verantwortlich. Dazu zählt insbesondere die inhaltliche Gestaltung der\nfachspezifischen Lehrveranstaltungen: Literaturclub, Dissertantinnen-/Dissertantenseminar und die\nfachspezifischen Teile der Grundlagenvorlesung.\n(6) Einrichtung von Programmen.\nAnträge zur Einrichtung eines Programms können durch ein Proponentinnen/Proponentenkomitee bei der\nDekanin/beim Dekan eingebracht werden. Die Dekanin/der Dekan führt ein Begutachtungsverfahren\ndurch (als Muster könnte das Vorgehen des FWF für die Vergabe von Doktoratskollegs dienen).\nKriterien für die Beurteilung der Anträge sind:\n      • Wissenschaftliche Qualität des Antrages\n      • Zusammenhang mit der Strategie der Universität\n      • Zukunftspotential des Programms\n      • Internationale und nationale Vernetzung\n      • Bedarf für die Entwicklung der Universität\n      • Vorhandenes Potential (Personen, Ressourcen, Resultate)\n      • Kritische Größe für kontinuierliche Arbeit erreicht\n      • Voraussetzung für Betreuung und Einbindung der PhD-Kandidatinnen/-Kandidaten in eine\n            produktive Arbeitsgruppe gegeben\n      • Begutachtete und geförderte (Dissertations-) Projekte vorhanden\nWenn eine ausreichende Anzahl an extern begutachteten (peer review) und geförderten (Dissertations)\nProjekten vorliegt, die im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Themen und Dissertationen stehen,\nkann auf eine weitere Begutachtung verzichtet werden.\nÜber die Zulassung des Programms entscheidet ein Kollegium aus PhD-Dekan/in, Studienrektor/in,\nVizerektor/in für die Lehre und Srecher/in der STUKO für Doktoratsstudien. Bei Stimmengleichheit\nentscheidet die/der PhD-Dekan/in.\n(7) Programme können auch interuniversitär eingerichtet werden und bestehende Programme können sich\nan interuniversitären Programmen beteiligen bzw. solche vorschlagen. In der Kooperationsvereinbarung ist\ndie Aufteilung der Lehraufgaben gemäß § 5 festzulegen sowie die sonstige Zusammenarbeit zu definieren.\nDas Verfahren verläuft analog zu Abs. 6\nLehrveranstaltungen\n§ 5. Lehrveranstaltungen\n(1) Während des Doktoratsstudiums sind Lehrveranstaltungen in folgendem Ausmaß erfolgreich zu\nabsolvieren:\nMethodische Grundlagen für Mediziner/innen:\nAbsolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin haben\nLehrveranstaltungen im Umfang von 2 Semesterstunden zu den Grundlagen des empirischen Arbeitens in\nder medizinisch-naturwissenschaftlichen Wissenschaft und eine Einführung in das Fachgebiet des\ngewählten Programms zu absolvieren.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 01.04.2009, StJ 2008/09, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1024,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "32",
                "published": "2008-09-17T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1024&pDocNr=11441&pOrgNr=1"
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            "index": 68,
            "text": "- 69 -\n                                                   Anhang 1:\n                                            Qualifikationsprofil\n           für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin\n                                an der Medizinischen Universität Graz\nDie Studierenden des Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz erfahren\nwährend ihrer universitären Ausbildung die Vermittlung von theoretischem Wissen (Kenntnisse\nwissenschaftlicher Grundlagen und Zusammenhänge), von praktischen Fertigkeiten, Formung von\nethischen Grundhaltungen und eine Ausbildung in kommunikativen Fähigkeiten.\nVon Absolventinnen/Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin der Medizinischen Universität Graz\nwird erwartet:\n-       dass sie über eine breite Basis an theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten verfügen,\n        welche sie für jegliche Form der weiteren postpromotionellen Ausbildung und zur Kooperation mit\n        anderen Berufsfeldern des Gesundheitswesens qualifizieren\n-       dass sie über eine wissenschaftliche Denkweise und Ausbildung verfügen\n-       dass sie eine adäquate ärztlich-ethische Einstellung und Grundhaltung einnehmen\n-       dass sie offen sind für medizinische Weiterentwicklungen\n-       dass sie die gesetzlichen Bestimmungen die ärztliche Berufsausübung und Weiterbildung erfüllen\n        und sich auf die Übernahme von ärztlicher Verantwortung vorbereitet haben\n-       dass sie sich während ihrer Ausbildung eine systematische Denkweise und ein strukturiertes\n        Herangehen an medizinische Probleme erarbeitet haben\n-       dass sie die adäquaten diagnostischen Algorithmen beherrschen\n-       dass sie die adäquaten therapeutischen Entscheidungen treffen können\n-       dass sie sich mit der Struktur, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens\n        auseinander gesetzt haben.\nDie Absolventin/der Absolvent\n-       handelt nach rational wissenschaftlichen Konzepten und Grundsätzen,\n-       ist vertraut mit der Arbeitsweise wissenschaftlicher Methoden nicht nur in theoretischer Kenntnis\n        sondern auch aus praktischer Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit\n-       ist imstande, wissenschaftliche Arbeiten im Eigenstudium zu erarbeiten und diese kritisch zu\n        reflektieren\n-       hat sich mit den wissenschaftstheoretischen Konzepten der bio-psycho-sozialen Medizin vertraut\n        gemacht\n-       hat eine vorurteilsfreie Haltung gegenüber protowissenschaftlichen Verfahren in der Heilkunde.\nDie Absolventin/der Absolvent\n-       verfügt über eine adäquate ärztlich-ethische Grundhaltung und Einstellung\n-       ist bereit, sich einer ärztlichen Aufgabe zu widmen und Verantwortung für das physische,\n        psychomentale und soziale Wohlbefinden von Patienten/Patientinnen zu übernehmen\n-       verfügt über adäquate soziale und kommunikative Fähigkeiten\n-       begegnet Patienten/innen mit Respekt und ohne Ansehen von Geschlecht, Rasse, Alter, sozialem\n        und ökonomischen Status, Ausbildung, kulturellem Hintergrund, Religion und Weltbild\n-       ist in der Lage, sich verständlich in einer, der Auffassungsgabe des Patienten/innen angepassten\n        Weise auszudrücken und zu kommunizieren\n-       verfügt über ausreichende Empathie und Mitgefühl mit dem Patienten/innen in seinem/ihrem\n        psychosozialen Umfeld.\nDie Absolventin/der Absolvent\n-       hat sich damit auseinandergesetzt, Verantwortung zu übernehmen und adäquate medizinische\n        Entscheidungen zu treffen\n-       hat sich mit Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention in ausreichendem Maße\n        auseinandergesetzt und ist bereit, in seiner/ihrer ärztlich medizinischen Tätigkeit dies zu fördern\n-       hat sich selbstkritisch mit dem eigenen Verhalten auseinandergesetzt\n-       ist bereit mit anderen Gesundheitsberufen zu kooperieren\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                     MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
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            "bulletin": {
                "id": 101,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "3",
                "published": "2005-10-19T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=101&pDocNr=4862&pOrgNr=1"
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            "index": 3,
            "text": "-4-\n16.\nRichtlinien des Rektorates: Mobilitätszuschüsse für Forschung der Medizinischen Universität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung\nam 08.09.2005 gemäß § 22 Abs. 1 UG 2002 i.d.g.F. nachfolgende Richtlinien beschlossen hat:\n                                      Mobilitätszuschüsse für Forschung\n                                       der Medizinischen Universität Graz\n                                                    Richtlinien\n1. Ziel\n    Ziel der Vergabe von Mobilitätszuschüssen für Forschung ist die Förderung der Mobilität von For-\n    scherInnen zum Zweck der Initiierung und/oder Intensivierung von Kooperations-, Austausch- und Ver-\n    netzungsaktivitäten zwischen MitarbeiterInnen der Medizinischen Universität Graz und exzellenten For-\n    schungspartnerInnen anderer Länder. Die Mittel für die Mobilitätszuschüsse für Forschung werden bis\n    auf Widerruf aus dem Globalbudget der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt.\n2. Förderungsgegenstand und Voraussetzungen\n    2.1. Mobilitätszuschüsse können sowohl für kurze Aufenthalte von MitarbeiterInnen der Medizinischen\n          Universität Graz an renommierten Gastinstitutionen im Ausland (outgoing) als auch für kurze Auf-\n          enthalte von ausländischen ForscherInnen an der Medizinischen Universität Graz (incoming) bean-\n          tragt werden.\n    2.2. Der geplante Aufenthalt muss der Bearbeitung von Forschungsfragestellungen und –kooperationen\n          gewidmet sein, wobei auch Vortragsaktivitäten im Sinne der Vermittlung von Forschungsergebnis-\n          sen an der Medizinischen Universität Graz bzw. an der jeweiligen Gastinstitution möglich sind.\n    2.3. Es gibt keine thematischen Einschränkungen, d.h. alle Fachbereiche sind gleichermaßen antragsbe-\n          rechtigt.\n    2.4. Die Dauer des Aufenthaltes kann bis zu einer Woche betragen.\n    2.5. Bei der Auswahl der zu fördernden Aufenthalte werden folgende Kriterien angewandt:\n           2.5.1. Wissenschaftliche Reputation des Gastes bzw. der Gastinstitution und/oder der betreuen-\n                  den Person an der Gastinstitution (Die wissenschaftliche Exzellenz muss in der Beilage zum\n                  Antrag konkret beschrieben werden, zB durch Beilage von Publikationslisten, Information\n                  über Impact-Faktoren u.ä.)\n           2.5.2. Ausgewogenheit hinsichtlich der geförderten ForscherInnen und Organisationseinheiten der\n                  Medizinischen Universität Graz\n           2.5.3. Beitrag zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung (In der Outgoing-Variante werden For-\n                  scherInnen unter 35 Jahren bevorzugt.)\n3. Ablauf und Durchführungsdetails\n    3.1. Die organisatorische Abwicklung des Programms erfolgt durch das Büro der Vizerektorin für For-\n          schungsmanagement & Internationale Kooperation.\n    3.2. Die Einreichung kann laufend erfolgen.\n    3.3. Anträge um Unterstützung eines Aufenthaltes werden für die Variante outgoing von dem/r betref-\n          fenden ForscherIn der Medizinischen Universität Graz, für die Variante incoming von einem/einer\n          ForscherIn derjenigen Organisationseinheit der Medizinischen Universität Graz eingebracht, die den\n          jeweiligen Gast einladen will. Für die Einreichung ist das den Richtlinien angeschlossene Formular zu\n          verwenden.\n    3.4. Die Auswahl der zu fördernden Aufenthalte erfolgt aufgrund des relativ geringen Fördervolumens\n          nicht durch die Forschungsförderungskommission, sondern durch den/die VizerektorIn für For-\n          schungsmanagement & Internationale Kooperation.\n4. Förderbare Kosten\n    4.1. Grundsätzlich können Reise- und Aufenthaltskosten gefördert werden. Kosten für Bewirtungen\n          werden nur in bescheidenem Ausmaß übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass auf der entspre-\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6562,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "5",
                "published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
            },
            "index": 21,
            "text": "22\nAufgabenbereiche neu zu vereinbaren und der Ist-Situation anzupassen.\n(3) Führungskräfte berücksichtigen die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus\nBetreuungspflichten ergeben, in der Form, dass daraus keine Benachteiligung für die\nLaufbahn und Karriere der Mitarbeiter/innen abgleitet werden kann.\n(4) Führungskräfte organisieren tunlichst OE-interne dienstliche Besprechungen,\nArbeitstagungen und Jour fixe in der Weise, dass allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern\nunabhängig vom Ausmaß ihrer Arbeitszeit und Betreuungspflicht die Teilnahme möglich ist\nund ein transparenter Informationsfluss gewährleistet wird.\n(5) Telearbeit ist bei sachlichem Bedarf prinzipiell für alle Arbeitnehmer/innen\n– insbesondere im nichtklinischen Bereich – der Med Uni Graz möglich, sofern dienstliche\nund organisatorische Gründe nicht entgegensprechen. Sowohl die mit dem Arbeitsplatz\nder/des Betreffenden verbundenen Aufgaben als auch der Telearbeitsplatz müssen für\nTelearbeit geeignet sein.\n(6) Im Rahmen der Telearbeitsvereinbarung sind die Wochentage festzulegen, an denen\nTelearbeit geleistet wird. Der Anteil der an der Med Uni Graz zu verrichtenden Arbeitszeit\nbeträgt im Regelfall mindestens 50 %.\n(7) Die konkrete Ausgestaltung der Verteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblichem\nArbeitsplatz und dem Telearbeitsplatz ist zwischen dem/der Dienstvorgesetzten und dem/der\nMitarbeiter/in schriftlich zu vereinbaren. Die konkrete Ausgestaltung der Telearbeit ist\nzwischen dem/der Mitarbeiter/in und der Med Uni Graz in einer schriftlichen Vereinbarung\nals Nachtrag/Sideletter zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag festzulegen.\n(8) Über den Antrag entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit dem/der\nDienstvorgesetzten.\n(9) Auf Telearbeit besteht kein Rechtsanspruch, eine allfällige Gewährung zur Telearbeit und\nweitere Details zur Telearbeit sind in einer entsprechenden Richtlinie des Rektorats\nfestzulegen.\n                         Teil V: Schlussbestimmungen\n§ 40 Umsetzungsbestimmungen\n(1) Die Umsetzung der im GLP enthaltenen Maßnahmen obliegt all jenen Organen der Med\nUni Graz, welche Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der dafür notwendigen\norganisatorischen, personellen und finanziellen Angelegenheiten nach den jeweiligen\nOrganisationsvorschriften zu treffen oder zu erstellen haben.\n(2) Der bislang erreichte Standard der Geschlechtergleichstellung sowie der\nChancengleichheit ist verpflichtend und muss kontinuierlich ausgebaut werden. Weiters\nanerkennen die in Abs. 1 genannten Organe die Notwendigkeit, bewusstseinsbildende\nMaßnahmen zu setzen und von Diskriminierungen betroffenen Personen die Möglichkeit zu\ngeben, ihre Rechte durchzusetzen und dabei auch konkrete und zielführende Unterstützung\nzu finden.\n(3) Jede Form von diskriminierendem Vorgehen und Verhalten auf Grund des Geschlechts,\nder ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, der\nphysischen und psychischen Fähigkeiten, der sexuellen Orientierung oder sonstiger\nBehinderung stellt eine Verletzung der sich aus dem Ausbildungs- oder\nBeschäftigungsverhältnis ergebenden Pflichten dar und ist entsprechend den (dienst- oder\narbeits-) rechtlichen Vorschriften zu sanktionieren. Personen, die in anderen\nRechtsverhältnissen zur Med Uni Graz stehen, unterliegen auch dieser Regelung.\n(4) Die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung der de facto Gleichberechtigung von\n                   Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n                                            Seite 20 von 22"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6413,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "35",
                "published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
            },
            "index": 128,
            "text": "129\n(2)      Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich in Englisch abzuhalten.\n(3) Die Lehrveranstaltungen werden von den Programmen vorgeschlagen und von der Dekanin/vom\nDekan für Doktoratsstudien genehmigt.\n(4)      Mindestens 50% der Lehrveranstaltungen sind an der Medizinischen Universität Graz zu\nabsolvieren. Die Präsentation des Dissertationsthemas und der Zwischenberichte muss an der\nMedizinischen Universität Graz erfolgen.\n(5)      Die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen besteht in der positiven Ablegung von\nLehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. Die\nSumme aller Lehrveranstaltungsprüfungen stellt den ersten Teil des Rigorosums dar.\n                                               Dissertation\n§ 6. Dissertation\n(1)      Die/der Studierende erbringt durch die Dissertation den Nachweis, dass sie/er die Befähigung\nzur selbständigen Lösung von wesentlichen Fragestellungen der aktuellen wissenschaftlichen\nForschung erworben hat. Die Dissertation muss daher eine eigenständige Originalarbeit darstellen,\ndie von der/dem Studierenden selbständig angefertigt und abgefasst worden ist; letzteres ist von\nder/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu bestätigen.\nDie/der Studierende muss weiters bestätigen, dass bei der Arbeit für die Dissertation und bei daraus\nentstehenden Publikationen die Regeln der Good Scientific Practice der Medizinischen Universität\nGraz eingehalten wurden.\nRegeln und Form der zu erstellenden Dissertation sind in der Dissertationsrichtlinie ausgeführt. Eine\nkumulative Dissertation bestehend beispielsweise aus einer Einleitung und einer oder mehreren\nveröffentlichten Publikationen ist nicht zulässig. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch\nmehrere Studierende ist zulässig, wobei der eigene Beitrag der Doktorandin/des Doktoranden\ndeutlich abzugrenzen ist und jede beteiligte Doktorandin/jeder beteiligte Doktorand eine eigene\nDissertation anfertigen muss.\nDie Dissertation muss in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Zusammenfassung der Dissertation\nist in Englisch und Deutsch vorzulegen.\n(2)      Zu Beginn des Studiums wird eine Dissertationsvereinbarung abgeschlossen, die die Rechte\nund Pflichten der/des Betreuenden und der/des Studierenden regelt. Die Dissertationsvereinbarung\nist spätestens bis zum Ende des ersten gemeldeten Semesters an die Dekanin/den Dekan für\nDoktoratsstudien zu übermitteln.\n(3)      Während des PhD-Studiums wird die/der Studierende von einer Betreuerin/einem Betreuer\nunterstützt und angeleitet. Bei interdisziplinären Forschungsprojekten kann eine zweite Betreuerin/ein\nzweiter Betreuer bestellt werden, die/der fachlich in einem engen Verhältnis zum Thema der\nDissertation stehen muss. Zu den Aufgaben der Betreuerin/des Betreuers gehört es, die\nDoktorandin/den Doktoranden zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit anzuleiten und zu\nunterstützen. Dazu gehört auch die Förderung einer eigenständigen wissenschaftlichen\nPublikationstätigkeit. Die Betreuung der/des Studierenden endet mit der Ablegung des\nAbschlussrigorosums, spätestens jedoch nach vier Jahren. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger\nUmstände kann die Dauer der Betreuung auf Antrag der/des Studierenden und mit Zustimmung der\nBetreuerin/des Betreuers von der Dekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien verlängert werden.\n(4)      Als Betreuerin oder Betreuer wird eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit\nLehrbefugnis (gem. § 103 UG 2002) bestellt.\nPhD-Curr. Vers.09                           In Kraft: 1.10.2018                                 Seite 7"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5934,
                "academic_year": "2016/17",
                "issue": "10",
                "published": "2017-02-02T00:00:00+01:00",
                "teaser": "1. SONDERNUMMER; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin - Studienjahr 2017/2018; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Verordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5934&pDocNr=607595&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "-8-\n             Durch diesen, ebenfalls im Multiple-Choice-Format angebotenen, Testteil werden die Lesekompetenz\n             und das Verständnis von Texten überprüft.\n      c.     Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)\n             Dieser Testteil besteht aus 5 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst jene\n             kognitiven Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter wissenschaftlicher Ergebnisse\n             hohe prädiktive Validität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums der Humanmedizin\n             aufweisen:\n             •            Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßigkeiten\n                          zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen. Sie erfasst damit\n                          eine der Grundlagen der Studierfähigkeit.\n             •            Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, sich\n                          Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei Bedarf\n                          flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden Testphase\n                          wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.\n             •            Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n                          visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen im Rahmen der räumlichen\n                          Vorstellungsfähigkeit zu erbringen.\n             •            Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von\n                          Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\n             •            Implikationen erkennen (IMP): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, aus Aussagen\n                          logisch zwingende Schlussfolgerungen ziehen zu können.\n      d. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)\n      Dieser Testteil besteht aus 2 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die wesentliche Aspekte\n      sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.\n             •            Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft, Entscheidungen in\n                          sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen. Erfasst wird ein Bereich, der\n                          besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende Relevanz hat.\n             •            Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf der Grundlage\n                          einer Beschreibung von Personen und Situationen, zu erkennen, was eine bestimmte Person\n                          in einer gegebenen Situation wahrscheinlich fühlt.\n§ 2. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den\nDiplomstudien Human- und Zahnmedizin, veröffentlicht im im MTBl. 10. Stk, RN 50 vom 02.02.2017.) für\ndas Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt durch den Aufnahmetest Zahnmedizin MedAT-Z, welcher aus einer\nGruppentestung besteht. Die Testinhalte des MedAT-Z decken sich großteils mit den Testinhalten des MedAT-\nH. An Stelle der Prüfung des Textverständnisses (TV) und des KFF Subtests Implikationen erkennen (IMP)\nerfolgt eine Überprüfung der manuellen Fertigkeiten (MF).\n(2) Testinhalte:\na.    Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\n      Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen das\n      schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik\n      und Mathematik, erfasst wird.\nb. Manuelle Fertigkeiten (MF)\n      Mit diesem Testteil werden wesentliche, für das Diplomstudium Zahnmedizin erforderliche praktische\n      Fertigkeiten gemessen. Er besteht aus den Untertests Draht biegen und Formen spiegeln.\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                          MTBl. vom 02.02.2017, StJ 2016/17, 10. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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