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                "published": "2012-02-15T00:00:00+01:00",
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            "text": "-5-\n69.\nRichtlinie des Rektorats: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reise-\nkostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung am\n13.02.2012 gemäß § 22 Abs. 1 UG idgF folgende Richtlinie beschlossen hat:\n    Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für\n                            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz\n                                                                    § 1 Präambel\nDie Medizinische Universität Graz (MUG) unterstützt die Initiierung und Pflege von Kooperationen mit\nanderen Universitäten, Hochschulen und/oder wissenschaftlich orientierten Einrichtungen/Organisationen\nsowie die aktive und passive Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im In- und Ausland. Die\ndamit verbundenen Reisen sind unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzunehmen.\nAuf Antrag der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können\ndafür Freistellungen und gegebenenfalls Reisekostenzuschüsse (RKZ) gewährt werden.\n                                                               § 2 Geltungsbereich\nDiese Richtlinie gilt für das gesamte Universitätspersonal der MUG.\n                                           § 3 Begriffsklärung - Abgrenzung zur Dienstreise\nEine Dienstreise liegt per definitionem nicht vor, wenn es sich um die Teilnahme an Veranstaltungen han-\ndelt, die Zwecken der Forschung bzw. Lehre oder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch in\nden Aufgaben der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters begründet ist, aber die nicht ausdrücklich vom Arbeitge-\nber angeordnet worden ist. Hierfür muss ein Antrag auf Freistellung entsprechend dieser Richtlinie gestellt\nwerden, welcher grundsätzlich keinen Abgeltungsanspruch begründet. Aktivitäten gemäß § 5 dieser Richt-\nlinie sind daher nicht als Dienstreisen zu werten.\nDas heißt, dass im Gegensatz zur Dienstreise kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Ersatzes der\nAufwendungen besteht, sondern RKZ gezahlt werden können, aber nicht müssen. Details zur Dienstreise\nsind in der Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Modalitäten sowie Höhe der Abgeltungen\nfür Dienstreisen gem. § 4 Z 19 IVM § 62 Abs. 3 Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen der Universitä-\nten (Dienstreise- BV) geregelt.\nSoweit RKZ ausbezahlt werden, richtet sich der Vergütungsanspruch selbst wie auch die Höhe der Zuschüs-\nse ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie.\n                                             § 4 Freistellung mit Beibehaltung der Bezüge\nGem. § 160 BDG idjgF bzw. § 53 VBG idjgF ist eine Freistellung mit Beibehaltung der Bezüge für die Perso-\nnengruppe der Beamtinnen/Beamten und Vertragsbediensteten gegeben, wenn ihre Abwesenheit im Zu-\nsammenhang mit ihren Dienstpflichten aus Forschung bzw. Lehre steht und sie diesen nicht an der MUG,\nsondern außerhalb nachgehen. Analoges gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Kollektivver-\ntrag der ArbeitnehmerInnen der Universitäten (Uni-KV) unterliegen, gem. § 10 des Uni-KV idjgF.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 15.02.2012, StJ 2011/12, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 2585,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "13",
                "published": "2011-02-16T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2585&pDocNr=41896&pOrgNr=1"
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            "index": 43,
            "text": "- 44 -\n\nkonzepte der mittleren Fuhrungsebene mit den eigenen Anforderungen vergleichen und die\nwissenschaftlichen, theoretischen und praktischen Aspekte bewusst erarbeiten und daraus\nUmsetzungsstrategien entwickeln. Die Teilnehmer/innen können die im Unterricht zugrunde\nliegenden Konzepte und Theorien in der Pflegepraxis hinterfragen und verfügen über die\nKompetenz sich selbst bei der praktischen Arbeit zu betrachten und zu reflektieren.\n\nDie Umsetzung der theoretischen Inhalte wird von den Teilnehmern/innen durch die\nHausarbeiten dokumentiert.\n\nDaneben sind die Hausarbeiten und das Projekt, das im eigenen Arbeitsbereich umgesetzt\nwird, fertig zu stellen. Parallel dazu ist eine Literaturbearbeitung eines fachspezifischen\nThemas, unter Einhaltung der allgemeinen Regeln für die Erstellung einer wissenschaftlichen\nArbeit, im Rahmen einer schriftlichen Abschlussarbeit zu verfassen.\n\nEine detaillierte Aufschlüsselung ist im Anhang beigelegt.\n\n8 6 Prüfungsordnung\n\nDie jeweiligen Fachbereiche bestehen aus ein oder mehreren Einzelprüfungen, wobei diese\nmündlich und teilweise in schriftlicher Form durchgeführt werden (siehe Fächerverteilung im\nAnhang). In den einzelnen Fachbereichen sind Hausarbeiten zu verfertigen, die die\npraktische Umsetzung der theoretischen Inhalte aufzeigen. Von den Teilnehmern/innen ist\nein Projekt zu planen, das im eigenen Arbeitsbereich umgesetzt werden muss. Zusätzlich\nwird dieses Projekt der Lehrgangsgruppe, den betreffenden Vortragenden und der\nLehrgangsleitung präsentiert. Die schriftliche Abschlussarbeit muss wissenschaftlichen\nKriterien entsprechen und wird ebenfalls der Lehrgangsgruppe und der Lehrgangsleitung\npräsentiert. Die mündliche Abschlussprüfung erfolgt über den Fachbereich\n„Pflegewissenschaft und Beruf“. Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung müssen die\nbetreffenden Teilnehmer/innen ihre Abschussarbeit verteidigen.\n\nDie Teilnehmer/innen sind zum Prüfungstermin automatisch angemeldet. Bei\nunentschuldigtem Fernbleiben wird die Prüfung mit „nicht genügend“ bewertet. Ersatztermine\nwerden von der Lehrgangsleitung festgelegt.\n\n6.1 Einzelprüfung\n\nEinzelprüfungen werden in Form einer mündlichen bzw. schriftlichen Prüfung oder einer\nProjektarbeit abgenommen. Über die Einzelprüfung wird von den jeweiligen Prüfern/innen\nein schriftliches Prüfungsprotokoll geführt, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die\nPrüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit\nbeinhaltet. Der Termin der Einzelprüfung wird den Lehrgangsteilnehmern/innen spätestens\nvier Wochen vorher bekanntgegeben.\n\nBei der Beurteilung werden folgende Beurteilungsstufen (Noten) angewendet:\n\n„sehr gut“ (1),\n\n„gut“ (2),\n„befriedigend“ (3),\n„genügend“ (4),\n„nicht genügend\" (5).\n\nn2un=\n\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Prüfungen, bei denen die\nBeurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung,\nsondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der\nTeilnehmer/innen erfolgt. Die aktive Mitarbeit der Teilnehmer/innen ist somit ein\nBeurteilungskriterium. Die positive Beurteilung hat „mit Erfolg teilgenommen“ (E), die\nnegative Beurteilung „nicht genügend“ zu lauten. Die entsprechenden Beurteilungen stellt\nder Leiter/die Leiterin der jeweiligen Lehrveranstaltung aus.\n\n \n\nMTBI. vom 16.02.2011, SU 2010/11, 13.Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 143,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "5",
                "published": "2006-10-18T00:00:00+02:00",
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            "index": 13,
            "text": "- 14 -\nThemen für Bakkalaureatsarbeiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der einschlägigen Lehrveranstal-\ntungen vergeben, können aber auch von Studierenden vorgeschlagen werden. Die Arbeiten folgen in ihrem\nformalen Aufbau einer wissenschaftlichen Publikation.\nDie Lehrveranstaltung, in deren Rahmen die Bakkalaureatsarbeit verfasst wird, ist erfolgreich abzuschließen.\nDer Leiter/die Leiterin der Lehrveranstaltung hat über die Bakkalaureatsarbeit ein Zeugnis auszustellen.\nII. Organisation\nVoraussetzung ist, dass die Lehrveranstaltung in deren Rahmen die Bakkalaureatsarbeit verfasst wurde, posi-\ntiv abgeschlossen ist.\nEmpfohlen wird, vor Beginn der Bakkalaureatsarbeit das Pflichtfach „Grundlagen des wissenschaftlichen\nArbeitens“ positiv abzuschließen und das Buch „Wie man eine wissenschaftliche Abschlussarbeit schreibt“\nvon Umberto Eco durchzuarbeiten (Heidelberg, 2002). Die Bibliotheken der Universitäten stehen zur Verfü-\ngung. Empfohlen wird diese zu nutzen.\nDie Studierenden wenden sich jeweils an die Lehrveranstaltungsleiter/innen der betreffenden Lehrveranstal-\ntung, im Rahmen derer sie die Bakkalaureatsarbeit schreiben möchten. Es ist von Vorteil sich bereits in einem\nfrühen Zeitpunkt des Studiums mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Die/Der Lehrveranstaltungslei-\nter/in kann Themen vergeben, es können sich die Studierenden aber auch Themen frei wählen. Diese müs-\nsen allerdings von der Lehrveranstaltungsleitung akzeptiert werden.\nNach Einholen der Zustimmung der/s Lehrveranstaltungsleiterin/-leiters wird Thema, Name der Lehrveran-\nstaltung und Leiterin/Leiter sowie Name des Studierenden in der Prüfungsabteilung bekannt gegeben. Das\nVerfassen der Bakkalaureatsarbeit hat selbständig zu erfolgen. Eine Betreuung ist nicht vorgesehen. Diese ist\ninnerhalb von vier Monaten bei der Lehrveranstaltungsleiterin/beim –leiter abzugeben. Nichteinhaltung die-\nser Frist hat zur Folge, dass ein neues Thema gewählt und bearbeitet werden muss. Die Begutachtung hat\ninnerhalb eines Monats zu erfolgen.\nAuf Initiative der Studierenden kann eine Themenbörse eingerichtet werden und die Publikation von FAQ\nauf der Website eingerichtet werden.\nIII. Formaler Aufbau\nDie Bakkalaureatsarbeit enthält folgende Teile:\n1. Deckblatt\n        Bakkalaureatsarbeit, Name der/des Autorin/Autors, Matrikelnummer, Titel der Bakkalaureatsarbeit,\n        Name und Ort der Universität, Name und Adresse der/des Begutachterin/Begutachters, Titel der\n        Lehrveranstaltung, Datum der Einreichung, Jahr der Vorlage.\n2. Ehrenwörtliche Erklärung: Sie dient als Nachweis der selbstständigen Leistung der Verfasserin/des Verfas-\nsers und der wissenschaftlichen Redlichkeit unter Berücksichtigung von AutorInnen- und UrheberInnenrech-\nten.\n        Ehrenwörtliche Erklärung\n        Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Bakkalaureatsarbeit selbstständig und ohne fremde\n        Hilfe verfasst habe, andere als die angegebene Quellen nicht verwendet habe und die den benutzten\n        Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.\n        Weiters erkläre ich, dass ich diese Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prü-\n        fungsbehörde vorgelegt habe.\n        Graz, am…                                                                            Unterschrift\n3. Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen\n4. Zusammenfassung\n5. Eine Gliederung der Bakkalaureatsarbeit in Einleitung – Methoden - Ergebnisse – Diskussion.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
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                "academic_year": "2018/19",
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                "published": "2019-05-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Widerruf der Vollmacht von Herrn Prof. Dr. Berthold HUPPERTZ; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dr. Christian GÜLLY;\r\nVollmacht für Herrn Mag. Dr. Christian GÜLLY; Vollmacht für Frau Mag.a Heidrun Alena MÖRTL; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Namensänderung: Umbenennung der Ombudsstelle für wissenschaftliche Qualitätssicherung; Geschäftsordnung der Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz; Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz: Bestellung von Mitgliedern durch das Rektorat; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6967&pDocNr=893365&pOrgNr=1"
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            "index": 8,
            "text": "9\n  3.1.3. Wird ein Verdachtsfall direkt an das Rektorat herangetragen, kann der Fall auch direkt an\n         die Ombudsstelle oder eine Vertrauensperson zur weiteren Untersuchung übergeben\n         werden.\n  3.1.4. Die Vertrauenspersonen sowie alle an einer Untersuchung von vermutetem\n         wissenschaftlichen Fehlverhalten beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit\n         verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Abschluss der Untersuchung\n         bestehen.\n  3.1.5. Beteiligte sind die Person, die den Verdacht gemeldet hat, die Person oder die Personen,\n         gegen die sich der Verdacht richtet sowie alle Personen, deren Rechte betroffen und\n         möglicherweise verletzt sind, soweit sie namentlich bekannt sind.\n  3.1.6. Bei der Untersuchung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt oder nicht, ist eine\n         Vorverurteilung der betroffenen Person unbedingt zu vermeiden. Das frühzeitige\n         Bekanntwerden eines Verdachts kann einen Reputationsverlust der/des Betroffenen zur\n         Folge haben. Dementsprechend darf durch Beteiligte und/oder Betroffene keine Information\n         an die interne oder allgemeine Öffentlichkeit oder an Medien erfolgen.\n  3.1.7. Dem Rektorat steht es insbesondere bei Verdacht auf besonders gravierendes\n         wissenschaftliches Fehlverhalten frei, jederzeit die Österreichische Agentur für\n         Wissenschaftliche Integrität mit der Angelegenheit zu befassen.\n  3.1.8. Die Vertrauenspersonen und die Ombudsstelle sind zuständig für Fragen und Beratung zu\n         guter wissenschaftlicher Praxis, nicht jedoch für Fragen oder Beratung zu Mobbing,\n         Diskriminierung sowie studien- oder arbeitsrechtlichen Konflikten, für die es jeweils andere\n         Gremien (u.a. das Rektorat) oder Ansprechstellen gibt. Kommt es im Einzelfall zu\n         inhaltlichen Überschneidungen, so wird die Vorgehensweise mit den zuständigen Gremien\n         oder Ansprechstellen abgestimmt.\n3.2.   Vorprüfung durch die Vertrauensperson\n  3.2.1. Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet, sämtlichen ihnen bekanntwerdenden Hinweisen\n         und Verdachtsmomenten auf wissenschaftliches Fehlverhalten nachzugehen. Anonymen\n         Hinweisen haben die Vertrauenspersonen nur dann nachzugehen, wenn der Hinweis\n         substantiell begründet ist und der erhobene Vorwurf plausibel erscheint.\n  3.2.2. Die über einen Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten informierte Vertrauensperson\n         klärt den Vorwurf im Rahmen einer Vorprüfung ab. Dabei ist auch die vom Verdacht des\n         wissenschaftlichen Fehlverhaltens betroffene Person über den Vorwurf zu informieren und\n         ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sachverhaltsklärung ist in angemessener\n         Zeit durchzuführen und abzuschließen.\n  3.2.3. Kann nach dieser Vorprüfung der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten nicht\n         ausgeräumt werden, veranlasst die Vertrauensperson die Einleitung einer Prüfung durch die\n         Ombudsstelle gemäß Punkt 3.3. Anderenfalls stellt sie die Vorprüfung ein.\n  3.2.4. Sollte die Einleitung einer Prüfung erforderlich sein, dokumentiert die Vertrauensperson den\n         Ablauf und das Ergebnis der Vorprüfung in einem Aktenvermerk.\n3.3.   Prüfung durch die Ombudsstelle\n  3.3.1. Kann nach der Vorprüfung gemäß Punkt 3.2 der Verdacht auf wissenschaftliches\n         Fehlverhalten nicht ausgeräumt werden bzw. erhärtet sich dieser, geht die Zuständigkeit zur\n         Prüfung von Hinweisen und Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens auf die\n         Ombudsstelle über (vgl. Punkt 3.2.3).\n      Geschäftsordnung Ombudsstelle / Stand Mitteilungsblatt vom 08.05.2019, Stj 2018/2019, 30. Stk. RN130\n                                             Seite 3 von 5"
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                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "29",
                "published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
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            "index": 104,
            "text": "- 105 -\nBewerber müssen an einer der fünf steirischen Hochschulen studieren bzw. studiert haben, ihren ordentli-\nchen Wohnsitz in der Steiermark haben oder einen anderen gleichwertigen Bezug zur Steiermark aufwei-\nsen. Die Arbeit muss 2006 oder 2007 approbiert worden sein.\nDie Bewerbung ist bis 1. September 2007 beim Institut für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensge-\nschichte, zH Fr. Doris Mauthner Universitätsstraße 15/F2, 8010 Graz, einzureichen. Die Namhaftma-\nchung durch Dritte ist zulässig.\nDem Ansuchen sind in zweifacher Ausfertigung beizulegen:\n* die Dissertation bzw. eine entsprechende Dokumentation gleichwertiger Leistungen\n* eine wissenschaftliche Bewertung der Arbeit zusammen mit einem Nachweis der Benotung\n   (Gutachten des Betreuers und des Zweitbegutachters)\n* Nachweis der Noten des Rigorosums\n* kurzer Lebenslauf, ggf. mit Publikationsliste und Nennung bereits zuerkannter Preise\n* Angabe anderer Preise, für die die betreffende Arbeit eingereicht wurde\nDie Zuerkennung des Josef-Krainer-Förderungspreises erfolgt durch den Vorstand des Josef- Krainer-\nGedenkwerks aufgrund der Bewertung und Reihung durch den Wissenschaftlichen Beirat. Ein Rechtsan-\nspruch besteht dabei nicht. Auf die Rückerstattung der eingereichten Unterlagen besteht ebenso kein\nAnspruch.\n                                      Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                       Rektor\n149.\nMitteilung: Ausschreibung des Josef-Krainer-Würdigungspreises für 2008\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, teilt mit, dass das Josef Krainer – Steirisches\nGedenkwerk folgenden Würdigungspreis für 2008 ausschreibt:\n                        Ausschreibung des Josef-Krainer-Würdigungspreises für 2008\nDas Josef Krainer - Steirische Gedenkwerk schreibt in Erinnerung an das Wirken des großen steirischen\nLandeshauptmanns von 1948 bis 1971 zur Würdigung hervorragender Leistungen junger Wissenschafter\nden „Josef-Krainer-Würdigungspreis 2008“ aus.\nDer Preis wird jährlich um den 19. März, den Steirischen Landesfeiertag, in feierlichem Rahmen über-\nreicht. Die Dotation beträgt 3.000 €.\nDer Würdigungspreis stellt für junge, jedoch bereits durch Forschungsleistungen (z.B. Habilitation) aus-\ngewiesene Wissenschafter bei fortgeschrittener Laufbahn Anerkennung für bereits Geleistetes und An-\nsporn zu weiteren Höchstleistungen dar. Bewerber müssen an einer der fünf steirischen Hochschulen\nwirken, ihren ordentlichen Wohnsitz in der Steiermark haben oder einen anderen gleichwertigen Bezug\nzur Steiermark aufweisen.\nDie geforderte Qualifikation ist durch eine auch nach internationalen Kriterien hervorragende wissen-\nschaftliche Leistung zu dokumentieren. Falls keine auszeichnungswürdige Leistung vorliegt, ist von der\nVerleihung des Josef-Krainer-Würdigungspreises Abstand zu nehmen.\nDie Bewerbung ist bis 1. September 2007 beim Institut für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensge-\nschichte, zH Fr. Doris Mauthner Universitätsstraße 15/F2, 8010 Graz, einzureichen. Die Namhaftma-\nchung durch Dritte ist zulässig.\nDem Ansuchen sind in zweifacher Ausfertigung beizulegen:\n* die wissenschaftliche(n) Arbeit(en), mit der (denen) die\n  Auszeichnungswürdigkeit dokumentiert wird\n* kurzer Lebenslauf mit Publikationsliste und Nennung bereits zuerkannter Preise\n* Angabe anderer Preise, für die die betreffende(n) Arbeit(en) eingereicht wurde(n)\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                            MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
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                "teaser": "Leitungen: Bestellung zur supplierenden Leiterin einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Einsetzung von Habilitationskommissionen;\r\nAusschreibung von Stellen",
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            "index": 10,
            "text": "11\n                                                                    Study Nurse\n                                                     Kennung KA-TRANS-2019-000243\n                                                        Universitätsklinik für Chirurgie\n                                           Klinische Abteilung für Transplantationschirurgie\n                                                         Beschäftigungsausmaß 50%\n                                                                befristet auf 1 Jahr\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n       Koordination der Arbeitsabläufe und Unterstützung der Kooperation zwischen den an der klini-\n            schen Studie beteiligten internen und externen PartnerInnen (Kliniken/Abteilungen, pharmazeuti-\n            sche Unternehmen, Auftragsforschungsinstitutionen, etc.)\n       Vorauswahl von PatientInnen bzw. ProbandInnen für eine mögliche Studienteilnahme\n       Kontaktperson für und Betreuung der an Klinischen Studien teilnehmenden PatientInnen bzw. Pro-\n            bandInnen inkl. Beratung und Case Management\n       Verantwortung für die Bestellung, Lagerung und Vernichtung von in der Klinischen Prüfung ver-\n            wendeten Prüf- und Hilfspräparaten bzw. -produkten (Arzneimittel, Medizinprodukte etc.)\n       Verabreichung bzw. Anwendung von Prüf- und Hilfspräparaten bzw. –produkten\n       Durchführung venöser Blutentnahmen und Messen der Vitalzeichen (Blutdruck, Puls, Temperatur,\n            etc.)\n       Erstellung bzw. Review von studienrelevanten Dokumenten (SDF, SOPs, etc.)\n       Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung (Überprüfung der PatientInnen / ProbandIn-\n            nen-Einverständniserklärung, Kontrolle der Prüfdokumentation, Durchführung der Tätigkeiten ge-\n            mäß SOPs, etc.)\n       Studienintiierung und Managen der Studienunterlagen\n       Terminkoordination, Vorbereitung und Durchführung von PatientInnenvisiten nach Studienproto-\n            kollen\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n       Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder gleichzuhaltende Ausbil-\n            dung in einem Gesundheitsberuf\n       Sehr gute Kenntnisse der für Klinische Studien relevanten Gesetze und Richtlinien (ICH-GCP,\n            AMG, MPG, etc )\n       Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau B2)\n       Fundierte IT-Kenntnisse (v.a. MS-Office), rasches Einlernen von eCRFs\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n       Zusatzqualifikationen und einschlägige Ausbildungen im Bereich Klinischer Studien\n       Erfahrungen im Bereich Klinischer Studien (z.B.: Phase I Studien)\n       Selbstständige und gut strukturierte Arbeitsweise\n       Hohe soziale und kommunikative Kompetenz\n       Organisatorische Fähigkeiten\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür die Position ist ein kollektivvertragliches Bruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) von\nEUR 2.061,60 (14xjährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich gegebenenfalls auf Basis der kollek-\ntivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen bzw. zuzüglich\nallfälliger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/personalmanagement-entwicklung-und-administration/of-\nfene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am 09. Mai 2019.\n                                                                                                    MTBl. vom 17.04.2019, StJ 2018/19, 28. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7108,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "38",
                "published": "2019-06-28T00:00:00+02:00",
                "teaser": "2. SONDERNUMMER; Universitätslehrgang (ULG) Mittleres Pflegemanagement: Wiederverlautbarung; Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Dissertation für die Doktoratsstudien an der Medizinischen Universität Graz; Curriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Pflegewissenschaft – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung;  Universitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene: Wiederverlautbarung; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Universitätsdozent*innen und wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen des Allgemeinen Universitätspersonals in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen  der Ärzt*innen  sowie Zahnärzt*innen gem. § 34 UG",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7108&pDocNr=907453&pOrgNr=1"
            },
            "index": 107,
            "text": "108\n                                                                                                            30\nSupervision stattfinden. Eine Ausnahme bilden Wahlfächer in nicht-klinischen Fachärztin/-Arzt\nBereichen.\nTertiale oder auch Teile davon (Tertial 1 + 2: 8 Wochen, Tertial 3: 4 Wochen) können im In- und Ausland\nabsolviert werden unter Erfüllung der Kriterien für Lehrkrankenhäuser und die Beurteilungen laut\nKapitel 1.12.2 Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, und Kapitel 2.3.2\nLeistungsüberprüfung. Allgemeinmedizin muss jedenfalls im Inland absolviert werden.\n2.3.1          ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\nDas Klinisch-Praktische Jahr (KPJ) beginnt jeweils am ersten Montag im August und umfasst 48\nWochen. Ein Quereinstieg ist ab diesem Zeitpunkt alle 8 Wochen möglich.\nDie 48 Wochen sind in 3 Tertiale zu je 16 Wochen gegliedert:\nTertial 1:   Chirurgie und perioperative Fächer\nTertial 2:   Innere Medizin und Neurologie\nTertial 3:   mit jeweils 4 Wochen Pflichtblock Allgemeinmedizin, 4 Wochen Pflichtblock Kinder- und\n             Jugendheilkunde und 4 Wochen Pflichtblock Psychiatrie sowie 4 Wochen Wahlpflichtfach.\nDie Tertiale 1 und 2 sind gemäß den Fachgruppen durchgehend in 16 Wochen zu absolvieren, wobei\nim Tertial 1 und 2 einmal nach 8 Wochen gewechselt werden kann. Im Tertial 3 beträgt die kleinste\nEinheit 4 Wochen. Tertial 3 muss nicht in einem Stück absolviert werden.\nAnwesenheitsbestimmungen für die Praktika:\nKlare und verbindlich geregelte Anwesenheitszeiten sind ein wichtiges Qualitätskriterium im Klinisch-\nPraktischen-Jahr. Die Anwesenheitspflicht im Praktikum beträgt in Anlehnung an die Kernarbeitszeit\nder jeweiligen Klinik 35 Stunden in der Woche (exklusive Mittagspausen). Den Studierenden steht eine\nhalbe Stunde Pause pro Arbeitstag zu. Die Basisanwesenheitszeit umfasst 5 Tage pro Woche zu je 7\nStunden. Ungeachtet von durch die Studierenden mit den Krankenanstalten Trägern abgeschlossenen\nVerträgen, welche eine ortsübliche Dienstzeit beinhalten, fließt pro Woche von der Medizinische\nUniversität Graz lediglich eine Anwesenheit im Ausmaß von 35 Stunden in die Beurteilung ein.\nAn gesetzlichen Feiertagen besteht keine Anwesenheitspflicht, eine freiwillige Anwesenheit ist\nallerdings möglich und wird in das wöchentliche Stundenausmaß eingerechnet.\nSofern dies zum Erreichen spezifischer Lernziele sinnvoll ist, kann die Anwesenheitszeit an einzelnen\nTagen auf 12 Stunden pro Tag ausgeweitet werden, wobei die anerkannte wöchentliche\nHöchstanwesenheit im Ausmaß von 35 Stunden unverändert bleibt. Verlängerte Anwesenheitszeiten\nwerden durch Freizeit im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Pro vier Wochen des Praktikums kann eine\nAnwesenheit während der Nachtdienstzeiten angeordnet werden. Eine weitere Anwesenheit während\nder Nachtdienstzeiten erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis und kann nicht angeordnet werden.\nAuch die Anwesenheit während der Nachtdienstzeiten hat keine Erhöhung der durch die Medizinische\nUniversität Graz anerkannten wöchentlichen Anwesenheit von 35 Stunden zur Folge. Auf die\nStudierenden sind – insbesondere bei verlängerten Diensten – die Bestimmungen des\nKrankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) idgF anzuwenden. Überstunden werden durch Freizeit\nim Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Die Anwesenheit wird von den Studierenden erfasst und durch die\n                                               Mitteilungsblatt vom 28.06.2019, Stj 2018/2019, 38. Stk. RN 181\n                                               Seite 30 von 43"
        },
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            "bulletin": {
                "id": 6413,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "35",
                "published": "2018-06-27T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ethikkommission: Nachnominierungen; Stiftungsbeirat der Szolomayer Privatstiftung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungen: Nachnominierungen; Richtlinie des Rektorats - Änderung: Änderung Anhang I der Richtlinie für Universitätslehrgänge an\r\nder Medizinischen Universität Graz; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der \r\nMedizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Studienplan: Studienplan für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6413&pDocNr=777685&pOrgNr=28397"
            },
            "index": 74,
            "text": "75\nFähigkeiten und der Kommunikation finden ebenso Platz wie die Berufsfelderkundung. Im Rahmen der\nBerufsfelderkundung wird auch auf die zahnärztlich relevanten Berufsbilder und auf die Überprüfung der\nhandwerklichen Fähigkeiten eingegangen. Wesentlicher Bestandteil ist die\n                        .\n(3) Der zweite Studienabschnitt umfasst vier Semester. In ihm erarbeiten sich die Studierenden das Wissen\nüber den gesunden und kranken Organismus. Als Grundlage dient, soweit möglich und sinnvoll, der\nthemenzentrierte, patientInnen-orientierte, fächerübergreifende Unterricht unter Einbeziehung der\nklinischen Präsentationen und Verwendung der neuen Lehrformen wie dem problembasierten Lernen. Die\nGrundlagen der Struktur, der Funktion des Kauorgans und des prophylaxeorientierten Zugangs zur\nZahnmedizin werden vermittelt. Außerdem werden grundlegende spezifisch zahnärztliche Fertigkeiten\nerlernt.\n(4) Der dritte Studienabschnitt umfasst drei Studienjahre und hat die Aufgabe, wissenschaftliche Kenntnisse\nund praktische Fertigkeiten für die fachspezifische zahnärztliche Tätigkeit zu vermitteln sowie die\nwissenschaftliche Ausbildung zu vertiefen.\n                                                      § 3.\n                    Untergliederung der Studienabschnitte und Gesamtstundenzahl\n(1) Das Diplomstudium Zahnmedizin umfasst insgesamt 360 ECTS-Punkte an Lehrveranstaltungen\n(Vorlesungen, Seminare, Exkursionen, Hospitationen, Übungen, Seminare mit Übungen, Vorlesungen mit\nÜbungen) sowie ein zahnmedizinisches Praktikum im Gesamtausmaß von 72 Wochen á 40 Stunden. 26,5\nECTS sind als freie Wahlfächer zu absolvieren.\n(2) Der erste Studienabschnitt umfasst 2 Semester mit 52 ECTS Punkten an Pflichtfächern. Freie Wahlfächer\nim Ausmaß von 8 ECTS Punkten sind formal dem 1. Studienabschnitt zugeordnet und bis zum\nStudienabschluss zu absolvieren.\n(3) Der zweite Studienabschnitt umfasst 4 Semester mit 108 ECTS an Pflichtfächern sowie 8 ECTS an freien\nWahlfächern und 4 ECTS für die Erstellung der Diplomarbeit. Freie Wahlfächer sowie die Erstellung der\nDiplomarbeit sind formal dem 2. Studienabschnitt zugeordnet und bis zum Studienabschluss zu absolvieren.\n(4) Der dritte Studienabschnitt umfasst 3 Studienjahre, im Umfang von 180 ECTS, darin enthalten sind:\n         45,5 ECTS an Pflichtfächern\n         72 Wochen Praktikum entsprechend 101,5 ECTS\n         10,5 ECTS freie Wahlfächer\n         17 ECTS Erstellung der Diplomarbeit\n         5,5 ECTS mündlich kommissionelle Prüfung\nDie Aufnahme in den dritten Studienabschnitt findet jeweils mit Beginn des Wintersemesters statt.\n                                                      § 4.\n                                              Diplomarbeiten\nDie Studierenden haben eigenständig unter Betreuung durch eine iSd §45 Satzungsteil Studienrecht\nqualifizierte Person eine schriftliche Diplomarbeit zu verfassen. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der\nim Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen.\nMit einer Diplomarbeit soll der Verfasser/die Verfasserin zeigen, dass er/sie in der Lage ist, ein\nwissenschaftliches Problem selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.\nEin wesentlicher Nachweis dieser Bearbeitung besteht in der Abfassung einer schriftlichen Arbeit, die eine\nBeschreibung der Aufgabenstellung, ihre Einordnung in einen Gesamtzusammenhang sowie eine Darstellung\nund Diskussion des Lösungswegs und der Ergebnisse enthält. Der ganzheitliche Ansatz der Medizin als\nGrundgedanke der Forschung, der Lehre und der Krankenbetreuung, wie er im Bio-Psycho-Sozialen Modell\n        Curriculum Zahnmedizin, Vers.17             In Kraft 1.10.2018                             5"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8171,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "43",
                "published": "2020-08-05T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Korrektur;\r\nRichtlinie: Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien - Änderung; Festlegung des Rektorats zu den COVID-19-Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 C-HAV; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8171&pDocNr=1038949&pOrgNr=1"
            },
            "index": 49,
            "text": "50\n                            iii. Makroskopisch schmutzige bzw. durchfeuchtete MNS sind umgehend\n                                   auszuwechseln. Hierfür werden seitens der Medizinischen Universität Graz\n                                   Reserve-MNS bereitgestellt.\n                            iv. Während der Ausgabe sowie während des Einsammelns der Test- und\n                                   Antwortbögen haben die Aufsichtspersonen und die StudienwerberInnen\n                                   einen MNS zu tragen. Der MNS darf erst nach entsprechender Instruktion\n                                   durch die Testleitung am Sitzplatz abgenommen werden.\n                             v. Die StudienwerberInnen haben den MNS beim Verlassen des Sitzplatzes (zB.\n                                   bei WC-Besuchen), bei Kontaktaufnahme mit den Aufsichtspersonen (zB. bei\n                                   Fragen) sowie beim Verlassen des Testgebäudes auch außerhalb des\n                                   Testgebäudes zu tragen.\n                            vi. Die Aufsichtspersonen haben beim Betreten und Verlassen des Testgebäudes\n                                   und          während             der         Testdurchführung                 insoweit,          als        der\n                                   Mindestsicherheitsabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden\n                                   kann, einen MNS zu tragen.\n                  d. Die Vorkehrungen und Maßnahmen für einen kontrollierten Zu- und Abgang in das\n                       Testgebäude zu Beginn, in der Mittagsause und am Ende des Testtages sind\n                       umzusetzen bzw. einzuhalten. Der Ein- und Auslass in das bzw. aus dem\n                       Testgebäude zu Beginn und am Ende des Testtages erfolgt gestaffelt. Die\n                       StudienwerberInnen sind daher angehalten, pünktlich zu der ihnen zugeordneten\n                       Einlasszeit zu erscheinen und die Anweisungen der Aufsichtspersonen für einen\n                       geordneten Ein- und Auslass zu befolgen. Auf etwaige Leitsysteme,\n                       Bodenmarkierungen und Hinweise zur Einhaltung des Mindestabstandes ist zu\n                       achten.\n                  e. Um Gruppenbildungen zu vermeiden, stehen keine Garderoben zur Verfügung. Alle\n                       mitgebrachten Utensilien müssen in den Testsaal mitgenommen und unter dem\n                       Tisch platziert werden. Während der gesamten Testzeit müssen diese unberührt\n                       unter dem Tisch verbleiben. Besonders sensible Utensilien (Mobiltelefon, Uhr)\n                       werden zu Beginn des Tests unter Anleitung in ein Kuvert verpackt, das während\n                       der gesamten Testzeit ebenfalls unberührt unter dem Tisch zu liegen hat.\n                  f. Während der Mittagspause ist der Aufenthalt am Testgelände und im Testgebäude\n                       unter Einhaltung des Mindestsicherheitsabstandes zulässig. In der Mittagspause ist\n                       der Verzehr von Speisen ausschließlich im Testsaal zulässig.\n                  g. Gruppenbildungen sind auf dem Testgelände bzw. im Testgebäude (zB. in den WC-\n                       Anlagen) stets zu vermeiden.\n                  h. Die vorgesehenen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, wie insbesondere die\n                       Händedesinfektion, sind verpflichtend durchzuführen. Desinfektionsmittelspender\n                       stehen an zahlreichen Stellen zur Verfügung.\n                  i. Besonders beanspruchte Flächen (zB. Sitzplätze, Tischoberflächen) im Testgebäude\n                       werden vor der Testdurchführung bzw. vor der Nutzung durch StudienwerberInnen\n                       gereinigt und desinfiziert. Die Toiletten werden laufend gereinigt und desinfiziert.\n                  j. Ein regelmäßiger Luftaustausch ist durch die lüftungstechnischen Gegebenheiten in\n                       den Testsälen gewährleistet.\n      (2) Um die Einhaltung der Hygienemaßnahmen gemäß Abs 1 sicherzustellen, ist den\n           diesbezüglichen Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.\n                                                                                              MTBl. vom 05.08.2020, StJ 2019/20, 43. Stk, RN214\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/ Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6626,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "12",
                "published": "2018-12-19T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Widerruf der Bestellung der 2. stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit Studienmanagement; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Bestellung zum Arbeitsmediziner; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft;  Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorates betreffend Lehrverhältnisse im Angehörigenbereich; Verordnung des Rektorates: Verordnung des Rektorates über den Nachweis von Kenntnissen der Unterrichtssprache; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Laufbahnstellen\r\ngemäß § 99 Abs. 5 UG; Widerruf der Bestellung zur wissenschaftlichen Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“,„Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“ sowie der entsprechenden Vollmachten; Wissenschaftliche Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“, „Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“; Schiedskommission: Nominierung der Mitglieder der Schiedskommission durch den AKGL; Ethikkommission – Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6626&pDocNr=843757&pOrgNr=1"
            },
            "index": 80,
            "text": "81\nBeschluss von Ausschreibungstext und Anforderungsprofil\nDie/der Rektor/in legt das Profil für die auszuschreibende Stelle fest und formuliert einen\nAusschreibungstext. Die gemäß Punkt 3 eingesetzte Auswahlkommission prüft in ihrer ersten\n(konstituierenden) Sitzung den vorliegenden Entwurf des Ausschreibungstextes und des\nAnforderungsprofils und bringt allfällige Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge ein. Der in\nweiterer Folge vom Rektorat beschlossene Ausschreibungstext wird von der/dem Rektor/in zur\nStellungnahme an den AKGL weitergeleitet. Der Ausschreibungstext hat bereits die/den Termin/e für\ndas Hearing zu enthalten.\n4 Ausschreibung und Bewerbung\nDie Ausschreibung erfolgt im Mitteilungsblatt der Universität sowie in in- und ausländischen Medien\nbzw. akademischen Stellenportalen. Entsprechend den Bestimmungen des Frauenförderplans igdF.\nder Med Uni Graz hat die Auswahlkommission nachweislich und aktiv nach geeigneten Frauen zu\nsuchen.\nBewerbungen sind elektronisch zu übermitteln und – soweit im Ausschreibungstext nicht zusätzliche\nUnterlagen verlangt werden – wie folgt zu gliedern:\n        Motivationsschreiben\n        Wissenschaftlicher Lebenslauf\n        Konzept und Exposé über künftige Vorhaben und Ziele im Bereich der Forschung, Lehre und\n         geplante Kooperationen mit den Forschungsfeldern/Forschungsschwerpunkten der Med Uni\n         Graz\n5 Vorselektion via Analyse und Bewertung der Bewerbungsunterlagen\nDie/der Rektor/in übermittelt die Bewerbungsunterlagen an die Auswahlkommission.\nDie Vorselektion der Bewerbungsunterlagen erfolgt durch drei Mitglieder des\nPersonalentwicklungsbeirats, die von der/dem Vorsitzenden des Personalentwicklungsbeirats\nnominiert werden. Zwei von diesen drei Mitgliedern werden von der/dem Vorsitzenden in die\nAuswahlkommission entsandt, das dritte Mitglied ist gleichzeitig das Ersatzmitglied für die\nAuswahlkommission. Dieser Personenkreis sichtet innerhalb von drei Wochen nach Ende der\nBewerbungsfrist die von der/dem Rektor/in übermittelten Bewerbungen. Sie scheiden vorerst jene\nBewerber/innen aus, die aufgrund mangelhafter Unterlagen oder mangelnder Qualifikation gemäß\nden Anstellungserfordernissen, die im Ausschreibungstext festgelegt sind für eine weitere\nBerücksichtigung im Verfahren aus formalen Gründen nicht in Betracht kommen. In weiterer Folge\nerstellen diese Mitglieder des Personalentwicklungsbeirats eine nicht gereihte Liste der maximal fünf\nfür die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Bewerber/innen, einschließlich\neiner schriftlichen Begründung der getroffenen Auswahl, die auch die Gründe, die zum Ausschluss\nder jeweiligen Bewerber/innen geführt haben, beinhaltet. Dies geschieht einerseits auf Basis eines\nBewertungsrasters, das die Anforderungen des Ausschreibungstextes widerspiegelt, andererseits auf\nBasis des eingereichten Konzepts und künftiger Vorhaben und Ziele.\nDie/der Vorsitzende des Personalentwicklungsbeirats übermittelt der Auswahlkommission die\nerstellte Liste einschließlich der Begründung der getroffenen Auswahl.\nIn einer Sitzung der Auswahlkommission wird auf Basis der Vorselektion und Bewertung der\nBewerbungsunterlage der Beschluss gefasst, welche Bewerber/innen zum Hearing eingeladen\nwerden sollen. Ein Mitglied des Personalentwicklungsbeirats, welches auch Teil der\n                   Richtlinie über die Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Laufbahnstellen gemäß § 99 Abs. 5 UG/\n                                                         Stand Mitteilungsblatt vom 19.12.2018, Stj 2018/2019, 12. Stk. RN49\n                                                      Seite 4 von 5"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6298,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "16",
                "published": "2018-02-14T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung für das Komitee für Biologische Sicherheit der Medizinischen Universität Graz; Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter des Beauftragten für biologische Sicherheit für das D&F Institut für Pathologie; Leitungen: Bestellung zur/zum Leiterin/Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen Klinischen Bereich; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Master of Health Education (MHE) – Korrektur eines Redaktionsfehlers; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6298&pDocNr=732982&pOrgNr=1"
            },
            "index": 31,
            "text": "- 32 -\n§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 gelten nicht für:\n            (1) Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des\n                   Aufnahmeverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) oder Zahnmedizin\n                   (O 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (§ 62 UG),\n                   Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Diplomstudium der\n                   Humanmedizin (O 202) oder Zahnmedizin (O 203) zugelassen waren und das Studium nach\n                   einer Unterbrechung fortsetzen,\n            (2) Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des\n                   Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (O 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund\n                   des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202)\n                   überwechseln,\n            (3) Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder\n                   gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen\n                   sind und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.B. ERASMUS) an den\n                   Medizinischen Universitäten Wien, Innsbruck, Graz oder der Medizinischen Fakultät Linz\n                   studieren,\n            (4) Quereinsteiger/innen iSd § 14 sowie\n            (5) Studierende, die einen Antrag auf Zulassung im Rahmen eines Studienplatztausches vorlegen.\n                   Jeweils eine/r der Tauschpartner muss im vorangehenden Semester zum Bachelorstudium\n                   Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz und eine/r an\n                   der Medizinischen Universität Graz zum Diplomstudium Humanmedizin zugelassen gewesen\n                   sein und beide eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben. Zusätzlich\n                   müssen die Tauschpartner/innen ihren Studienplatz jeweils über ein Aufnahmeverfahren iSd.\n                   § 71d UG erreicht haben. Gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Nachweise\n                   für die Zulässigkeit eines Studienplatztausches vorzulegen:\n                   a) eine rechtswirksame Vereinbarung der Studierenden des gemeinsamen Bachelorstudiums\n                        Humanmedizin der Johannes Kepler Universität Linz und der Medizinischen Universität\n                        Graz (K 033/303) bzw. des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen\n                        Universität Graz (O 202), der/die im selben Studienjahr aufgrund desselben\n                        Aufnahmetests erstmals zum Studium zugelassen wurde, im dem Antrag auf Zulassung\n                        vorangehenden Semester zu diesem Studium zugelassen war und eine Meldung der\n                        Fortsetzung des Studiums abgegeben hatte sowie im Wesentlichen denselben\n                        Studienfortschritt aufweist;\n                   b) eine gemeinsame Bestätigung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen\n                        Organs der Johannes Kepler Universität Linz und der Vizerektorin für Studium und Lehre\n                        der Medizinischen Universität Graz, dass die Vereinbarung den in lit. a normierten\n                        Voraussetzungen.\n                   Ein Tausch ist nur innerhalb einer Studienrichtung möglich.\nIII. Zahl der Studienplätze\n§ 4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und der mit dem\nBundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft geschlossenen Leistungsvereinbarung für\ndie Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz festgelegt:\n  Humanmedizin                                        Zahnmedizin                                     Gesamt\n  336                                                 24                                              360\n                                                                                                     MTBl. vom 14.02.2018, StJ 2017/18, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6020,
                "academic_year": "2016/17",
                "issue": "18",
                "published": "2017-05-18T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl des stellvertretenden Dekans für Doktoratsstudien; Einsetzung von Berufungskommissionen: Umnominierung; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen an der Medizinischen Universität Graz; Interner Notfallplan; Ausschreibung von Stellen; Mitteilung über Stellenausschreibung Dritter",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6020&pDocNr=634211&pOrgNr=1"
            },
            "index": 27,
            "text": "- 28 -\n                                                        79. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des Kollektiv-\nvertrages ausschreibt:\n79.1 Freie Stelle einer Universitätsprofessur für Innere Medizin mit besonderer Berücksichtigung\nder Kardiologie\nDie Medizinische Universität Graz ist eine junge Organisation mit traditionsreichen Wurzeln, die sich an\nden Werten einer nachhaltigen und umfassenden Gesundheitsversorgung orientiert. Rund 2.100\nMitarbeiterInnen arbeiten in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung. Folgende attraktive und\nanspruchsvolle Position wird besetzt:\n                                                 Universitätsprofessur für Innere Medizin\n                                          mit besonderer Berücksichtigung der Kardiologie\n                                                  an der Klinischen Abteilung für Kardiologie\n                                                    der Universitätsklinik für Innere Medizin\nDie Klinische Abteilung für Kardiologie erfüllt zentrale Aufgaben in Forschung, Lehre und\nPatientInnenversorgung. Eingebettet in die Universitätsklinik für Innere Medizin am\nLKH-Universitätsklinikum Graz fungiert die Klinische Abteilung für Kardiologie als tertiäres\nZentrum in einem Einzugsgebiet von ca. 2 Mio. EinwohnerInnen. Der/Die für die Leitungsfunktion\nder\nKlinischen Abteilung für Kardiologie vorgesehene UniversitätsprofessorIn wird mit den\nfolgenden zentralen Aufgaben betraut:\n     Klinische eigenverantwortliche Tätigkeit im gesamten Spektrum der Kardiologie,\n      kardiovaskulären Intensivmedizin sowie im Verbund der Univ. Klinik für Innere Medizin\n     Lokale, regionale und internationale Vertretung des Fachs Kardiologie\n     Ausbau der klinischen Tätigkeitsschwerpunkte interventionelle Kardiologie,\n      Herzinsuffizienz und Elektrophysiologie, dies insbesondere in Kooperation\n      mit der Klinischen Abteilung für Herzchirurgie\n     Kooperation innerhalb der Forschungsfelder der Medizinischen Universität Graz sowie weiterer\n      Ausbau bestehender und gegebenenfalls Etablierung neuer grundlagenwissenschaftlicher\n      kardiologischer Forschungsgruppen. Führende Rolle innerhalb des bestehenden universitären\n      Herzzentrums und Mitwirkung an allfällig geplanten weiteren interdisziplinären Zentren\n     Weiterführung und Ausbau von Kohortenstudien im Sinne einer standortübergreifenden\n      patientInnenorientierten klinischen Forschung\n     Verstärkte Kooperation mit der Biobank der Medizinischen Universität Graz\n     Maßgebliches Engagement im Bereich der universitären Lehre sowie\n      in der Weiterentwicklung der postgradualen Ausbildung (Doktoratsstudien ua.)\n     Gezielte Nachwuchsförderung, insbesondere von WissenschafterInnen\n     Kooperative Mitwirkung an der organisatorischen Gestaltung der Univ. Klinik für Innere Medizin\n      gemeinsam mit den anderen Führungskräften und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den\n      bestehenden gemeinsamen Einrichtungen\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n     Abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Universitätsausbildung in\n      Humanmedizin\n     FachärztIn für Innere Medizin mit dem Zusatzfach Kardiologie bzw. Sonderfach Innere Medizin und\n      Kardiologie sowie mehrjährige klinische Erfahrung in diesen Fachgebieten\n     Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Befähigung\n     Mehrjährige Führungs- und Managementerfahrung an einer klinischen/wissenschaftlichen Einrichtung\n     Mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der kardiovaskulären klinischen bzw.\n      translationalen Forschung einschließlich klinischer Studien\n     Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung sowie kontinuierlicher, wissenschaftlicher\n      Publikationstätigkeit\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                          MTBl. vom 17.05.2017, StJ 2016/17, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5249,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "7",
                "published": "2015-12-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen in wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheiten; Leitungsbestellung einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen \r\nklinischen Bereich; Leistungsvereinbarung 2016-2018 der Medizinischen Universität Graz; Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der \r\nMedizinischen Universität Graz; Einsetzung einer Berufungskommission; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5249&pDocNr=442638&pOrgNr=1"
            },
            "index": 47,
            "text": "-48-\n\n2016: Einführung des standardisierten\nMonitorings; Start der Beschaffung\nder Ausstattung\n\n2017: Beschaffung der Ausstattung für\ndas CSC im Med Campus\n\n2018: Optimierung der Planung anhand\nder Ergebnisse des Monitorings\n\n- Bezug neuer Räumlichkei-\nten im Campus.\nClinical Skills Center (CSC) |- freie Trainings sowie Ein-\n(EP S. 46) führung eines standardi-\nsierten Monitorings für die\nAuslastung des CSC.\n\n \n\nVorbereitung und Erlangung\nder Akkreditierung des CSC\nbei der ÖGARI (Österreichi-\nsche Gesellschaft für Anäs-\nthesiologie, Reanimation und\nIntensivmedizin).\n\n2016-2017: Vorbereitung der Akkredi-\ntierung\n\n2018: Durchlaufen des Akkreditierungs-\nverfahrens und Erlangung der Akkre-\nditierung durch die ÖGARI\n\nAkkreditierung des Clinical\nSkills Centers (CSC)\n(EP S. 46)\n\nTeilnahme am U-Multirank\nSystematische Modul/\nTrack Vergleiche auf Basis\nEvaluierungen (v.a. wei-\nSteigerung der Transpa- terentwickeltes Curriculum\nrenz als Basis für eine Humanmedizin).\ngezielte Weiterentwicklung Neuentwicklung eines\nim Bereich Studium und Absolvent/innen-Monito-\nLehre rings mit Erfassung des\n(EP S. 38) postgradualen beruflichen\nVerlaufes (Absolvent/in-\nnen-Tracking) für die Stu-\ndien Humanmedizin und\nZahnmedizin.\n\n2016: Ergebnisse zum U-Multirank mit\nMed Uni Graz Beteiligung liegen vor\n2017 Modul/Track Vergleich erstellt und\npräsentiert\n\n2018: Absolvent/innenmonitoring für\nHumanmedizin und Zahnmedizin ist\naufgebaut\n\n \n\nBologna-konforme Studien-\nstrukturen wurden in den\nmeisten Studienrichtungen\nBologna-konforme bereits umgesetzt. In der\nWeiterentwicklung des Human- und Zahnmedizin\nbestehenden soll in Form einer Machbar-\nHumanmedizin-Studiums |keitsstudie evaluiert werden,\n(EP S. 45) ob eine Überführung der\nDiplomstudien Human- und\nZahnmedizin zweckmäßig\nund realisierbar ist.\n\n2016: Evaluierung der aktuellen Ent-\nwicklungen und Anforderungen des\nösterreichischen Gesundheitswesens\n\n2017: Machbarkeitsanalyse\n\n2018: Präsentation des Ergebnisses der\nMachbarkeitsanalyse\n\n \n\nDie Educational Commission\n\nfor Foreign Medical Gra-\n\nduates (ECFMG®) sieht vor, | 2016: Einführung SJ 2 (SS), SJ 3 (WS)\ndass ab dem Jahr 2023 nur unter Berücksichtigung der ECFMG-\nnoch jene Absolvent/innen Qualitätserfordernisse\n\neines Medizinstudiums zur | 2017: Einführung SJ 3 (SS), SI 4 (WS)\nUSMLE® zugelassen werden ECFMG-Qualitätserfordernisse\nkönnen, welche von einer | 2018: Einführung SJ 4 (SS), SJ 5 (WS)\nECFMG@®-akkreditierten me- ECFMG-Qualitätserfordernisse\ndizinischen Ausbildungsstätte\n\nstammen.\n\nECFMG-Akkreditierung\n(EP S. 39)\n\n \n\nZur Verbesserung des öko-\n\nnanilschen Verständniesde 2016: Weiterführung der Bewerbung\n\nund Förderung der Veranstaltungsrei-\n\n \n\n \n\nWeiterführung der Beteili- |der Studierenden und im\n; ; : he von TIMEGATE\ngung am Projekt Sinne der Entrepreneurial i i Een x\n10 | TIMEGATE University wird das dber das nd hr AR a\n(Hochschulraumstruktur- | Projekt TIMEGATE zur Verfü- tungsreihe von nee are inbeson-\nmittelprojekt) gung — es.\" dere mit Fokus auf BioTechMed und\ntungsangebot weiterhin ge- : : :\nnützt. Entrepreneurial University\nBMWFW Medizinische Universität Graz Seite 46\n\n \n\nMTBI. vom 16.12.2015, SU 2015/16, 7. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5289,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "9",
                "published": "2016-01-20T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Bekanntgabe der Wahl der VizerektorInnen der Medizinischen Universität Graz; Forschungseinheit: Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung des Leiters; ZentrumssprecherInnen-Wahl; GO Tierschutzgremium; Änderungen des Organisationsplans; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5289&pDocNr=452492&pOrgNr=1"
            },
            "index": 15,
            "text": "-16-\n\nORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITAT GRAZ\n\n(3) Die Organisationseinheiten für Personalmanagement, für Finanzen und für Infrastruktur\nnehmen die administrative, kaufmännische, organisatorische und technische Verwaltung\nfür die gesamte Medizinische Universität Graz wahr. Die organisatorische Ausgestaltung\nder Organisationseinheiten legen deren LeiterInnen zweckmäßig gemeinsam mit dem nach\nder Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des Rektorats fest.\n\n(4) Die GENDER:UNIT nimmt konzeptionelle, vernetzende und betreuende Aufgaben in den\nBereichen Gleichstellung, Frauenförderung und Diversity Management wahr. Die\norganisatorische Ausgestaltung der GENDER:UNIT legt deren Leiterin oder Leiter\nzweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\nRektorats in Abstimmung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises\nfür Gleichbehandlungsfragen fest. Nähere Regelungen zur organisatorischen\nAusgestaltung der GENDER:UNIT werden im Frauenförderungsplan der Medizinischen\nUniversität Graz getroffen.\n\n(5) Die Organisationseinheiten für Forschungsinfrastruktur und für Forschungsmanagement\nstellen gemeinsam zu nutzende Forschungsressourcen sowie Dienstleistungen bereit. Die\norganisatorische Ausgestaltung der Organisationseinheiten legen deren Leiterlnnen\nzweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\nRektorats fest. Für das Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF I) gelten hierbei die im\nVertrag mit der KAGes festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Bereitstellung der\nInfrastruktur für den Klinischen Bereich.\n\n(6) Die Organisationseinheit für Studium und Lehre nimmt die für die Organisation, Verwaltung\nund Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebs erforderlichen zentralen Aufgaben\nwahr. Die organisatorische Ausgestaltung der Organisationseinheit legt deren Leiterin\nzweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\nRektorats fest.\n\n(7) Die Organisationseinheit für die Entwicklung des MED CAMPUS nimmt die für die\norganisatorische und administrative Umsetzung des Programms MED CAMPUS\nerforderlichen Aufgaben wahr. Die organisatorische Ausgestaltung der\nOrganisationseinheit legt deren Leiterin zweckmäßig gemeinsam mit dem nach der\nGeschäftsordnung zuständigen Mitglied des Rektorats fest.\n\n(8) Die Organisationseinheit Bibliothek ist für die Organisation und den Betrieb der\nZentralbibliothek und des angeschlossenen Lernzentrums der Medizinischen Universität\nGraz zuständig. Der Aufgabenbereich umfasst darüber hinaus den Erwerb und die\nErschließung wissenschaftlicher Informationsquellen für die gesamte Universität, die Pflege\nbibliotheksspezifischer Datenbanken und Kataloge, Medienarchivierung und -pflege,\nLiteraturservice sowie Kundenberatung und Schulung.\n\n(9) Die intemen Strukturen der nichtwissenschaftlichen Organisationseinheiten gemäß Abs. 1\nsind gesondert im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.\n\n \n\nStand: Mitteilungsblatt vom 20.01.2016, StJ 2015/2016, 09. Stk RN56\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\n\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BEAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 20.01.2016, SU 2015/16, 9. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4989,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.a",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
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            "index": 37,
            "text": "-38-\n\nFachergruppe 3. Die restlichen Stunden sind den Praktika zugeordnet, wobei jeweils ein Fach\naus jeweils einer der folgenden Fachergruppen zu wahlen ist, wobei die Facher aus der 1.\nund 2. Gruppe über 10 Wochen, die Fächer aus der 3. Gruppe über 5 Wochen abgehalten\nwerden. Der Leitfaden für das 6. Studienjahr ist verpflichtend einzuhalten (siehe Homepage).\n\n2a.3.2 Bestimmungen für die Praktika der Fächergruppen\n\nDem Praktikum der einzelnen Fächergruppen sind die gem. Anhang angeführten SSt und\nECTS zugeordnet.\n\nDie Anwesenheit im Praktikum beträgt 3 Tage/Woche a 8 Stunden/Tag (bzw. 240 Stunden in\nder Fachergruppe 1 und 2 und 120 Stunden in der Fächergruppe 3). Sofern aus\norganisatorischen Gründen erforderlich kann die Anwesenheitszeit auf bis zu 12\nStunden/Tag im Zeitraum 6-18 Uhr ergänzt werden, wobei die Gesamtsumme an Stunden\n(240 für Gruppe 1 und 2, 120 für Gruppe 3) unverändert bleibt.\n\nEine Abwesenheit von bis zu 4 Tagen (32 Stunden) jeweils in Fächergruppe I und 2 bzw. 2\nTagen (16 Stunden) in Fächergruppe 3 ist zulässig, wenn diese begründet und schriftlich\nbestätigt wird (z.B. Krankheit, Amtswege). Ein Nachholen wird empfohlen. Überschreitet die\nAbwesenheit die angegebene Anzahl von Tagen /Stunden, ist ein Nachholen für die positive\nAbsolvierung verpflichtend (dabei sind Wochenenddienste oder Dienste bis 24 Uhr zulässig).\nZusätzlich zum oben genannten Zeitrahmen kann pro Fächergruppe ein Nachtdienst\nvorgeschrieben werden (zusätzliche 12 Stunden zum oben genannten Zeitkontingent pro\nFächergruppe von 18-6 Uhr) für den kein Zeitausgleich erfolgt. Weitere zusätzliche\nNachtdienste (18-6 Uhr) erfolgen ausschließlich freiwillig und können nicht angeordnet\nwerden (ein Zeitausgleich bei notwendigem Nachholen kann für den Zeitraum 0-6 Uhr nicht\nerfolgen).\n\nÜberstunden werden mit Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Die Erfassung der\nAnwesenheit der/des Studierenden erfolgt durch die/den Verantwortlichen durch\nUnterschrift auf einer Anwesenheitskarte (auf diese Weise erfolgt auch die Bestätigung und\nAnordnung von Überstunden).\n\nDen Studierenden steht eine halbe Stunde Pause pro Praktikumstag innerhalb der\nPraktikumszeit zu.\n\nFur die Fachergruppe 1 u. 2 sind 10 Fallberichte und fiir die Fachergruppe 3 sind 5\nFallberichte zu erstellen. Diese sind von den jeweiligen BetreuerInnen nach Qualitätskontrolle\ndurch die/den Fachkoordinator/in freizugeben\n\n2a.3.3. Organisatorische Einteilung\n\n1. Fächergruppe:\n\nChirurgie; Neurochirurgie, Unfallchirurgie; Orthopädie; Urologie; Kinderchirurgie; Akut- und\nNotfallmedizin, Anästhesie, Kinderorthopädie\n\n2. Fächergruppe:\nInnere Medizin; Neurologie\n\n3. Fächergruppe:\n\nDermatologie und Venerologie; Augenheilkunde; Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde;\nGynäkologie und Geburtshilfe; Psychiatrie; Medizinische Psychologie und Psychotherapie;\nKinder- und Jugendheilkunde, Kieferchirurgie, Strahlentherapie und Radioonkologie\n\nAllgemeinmedizin Se\n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, www.medunigraz.at\nSeite 37 von 143\nIn Kraft: 1.10.2015 Stand: 24.6.2015\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 146,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "8",
                "published": "2006-11-15T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=146&pDocNr=4954&pOrgNr=1"
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            "index": 14,
            "text": "15\nTrack ÄF I - Ärztliche Fertigkeiten I: - 2,0 SSt (1,8 ECTS-Punkte)\nBerufsfelderkundung mit Begleitseminar\n2.2. Zweiter Studienabschnitt\nDer 2. Studienabschnitt umfasst 8 Semester mit 167,3 SSt (157,8 ECTS-Punkte) Pflichtlehrveranstaltun-\ngen zuzüglich 16 Wochen Pflichtfamulatur (25,6 ECTS).Weiters sind 5 Spezielle Studienmodule mit insge-\nsamt 30,0 SSt (27,0 ECTS-Punkte) zu absolvieren. Es wird empfohlen, jeweils eines im 2., 3. und 4. Stu-\ndienjahr und zwei im 5. Studienjahr abzuschließen. Module 9, 18, 24, 27 und 30 sind als solche geplant\nund werden hier nicht aufgeführt.\n3. Semester und 4. Semester\nModul 07 – Vererbung Urogenitaltrakt und endokrine Organe - 7,0 SSt (7,1 ECTS-Punkte)\nGrundlagen der Vererbung; Aufbau und Funktion von DNA und Genom; Protein-Biosynthese; Anatomie\nund Histologie des Urogenitaltraktes, der Lymphatischen Organe und der Endokrinen Organe; Wir-\nkungsweise der Hormone\nModul 08 - Sauerstoff-Transportsystem des Menschen: - 7,4 SSt (7,1 ECTS-Punkte)\nAnatomie und Histologie (Makro- bzw. Mikrostruktur) des Respirationssystems, des Herzens und der\nBlutgefäße; Funktion der Atmung für die Sauerstoffaufnahme; Charakterisierung des Herzens von Seiten\nder Elektrophysiologie und Herzmechanik als Pumporgan, sowie des Kreislaufs als Transportsystem\nIm Studienjahr 2005/06 finden die Module 7 – 8 noch nach folgender Version statt:\n7. Biologische Kommunikationssysteme und Regelkreise (VO 4, SU 3) (8 ECTS-Punkte):\nNervensystem, Sinnesorgane, Abwehrorgane, endokrine Organe. (SU 3 beinhalten SE 1 und UE 2)\n8. Vom Molekül zum Organismus (VO 4, SU 3) (8 ECTS-Punkte):\nGrundzüge wichtiger biochemischer Prozesse und Regelmechanismen. (SU 3 beinhalten SE 1 und UE 2)\nModul 10 - Krankheitsdynamik: - 7,0 SSt (7,1 ECTS-Punkte)\nPathophysiologische Konzepte häufiger Krankheiten;\nModul 11 - Grundkonzepte zur Krankheitslehre: - 7,0 SSt (7,1 ECTS-Punkte)\nBasiskonzepte zu strukturellen und funktionellen Aspekten krankhafter Prozesse; Klinische Aspekte an-\nhand ausgewählter Beispiele;\nModul 12 - Therapeutische Intervention: - 7,0 SSt (7,1 ECTS-Punkte)\nGrundzüge der Pharmakotherapie\nTrack ÄF II - Ärztliche Fertigkeiten II: - 3,5 SSt (3,2 ECTS-Punkte)\nDie Ärztlichen Fertigkeiten im zweiten Studienjahr (SU 4,5) setzen sich zusammen aus Stunden der\nErsten Hilfe II (SU 1,7; davon werden 15 Einzelstunden in Form einer Einführung vor dem Plenum und\n10 Einzelstunden als Übung abgehalten) und der Ersten Hilfe III (SU 0,5; Rettungspraktikum) sowie\naus Stunden (SU 2,3), die im Sinne eines Portfoliosystems assoziiert zu den Modulen 7, 10, 11 und\n12 angeboten werden (siehe Anhang IV zum Studienplan).\nTrack KSR I – Kommunikation / Supervision / Reflexion I: 2 SSt (1,8 ECTS-Punkte)\nPsychosoziale und Psychosomatische Medizin;\nTrack NBI II – Naturwissenschaften / Biomed.Technik / Informationswissenschaften II: -\n1 SSt (0,9 ECTS-Punkte) Von den Se 1 werden 4 Einzelstunden in Form einer Einführung vor dem Ple-\nnum und 11 Einzelstunden als Seminar abgehalten.\n5. Semester und 6. Semester\nModul 13 - Toleranz, Abwehr, Regulation: - 7,0 SSt (6,9 ECTS-Punkte)\nErregerbedingte Erkrankungen; Abwehrsysteme; Immundefizienz; Autoimmunkrankheiten; Allergien.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 286,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "4",
                "published": "2004-11-17T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=286&pDocNr=5375&pOrgNr=1"
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            "index": 4,
            "text": "-5-\n16.\nWiederholung der Ausschreibung einer Universitätsprofessur für Experimentelle und molekulare\nHepatologie aufgrund § 24 des Frauenförderplanes\nAn der Medizinischen Universität Graz ist zum frühest möglichen Zeitpunkt eine\nUniversitätsprofessur für Experimentelle und molekulare Hepatologie\nzu besetzen. Die Aufnahme erfolgt unbefristet in Vollzeitbeschäftigung in einem privatrechtlichen\nDienstverhältnis nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des Angestelltengeset-\nzes. Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin soll die Funktion eines Universitätsprofessors/einer Univer-\nsitätsprofessorin für experimentelle und molekulare Hepatologie einnehmen.\nProfil der Klinik:\nDie Professur ist der existierenden Klinischen Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie der Me-\ndizinischen Universitätsklinik Graz zuzuordnen und hat dadurch Zugang zur Bettenstation, zur Ambu-\nlanz, zum Endoskopielabor und allen anderen Einrichtungen der Abteilung.\nAufgaben:\nDer/die Stellenbewerber/in soll ein hervorragendes wissenschaftliches Profil auf dem Gebiet der Hepa-\ntologie aufweisen. Gesucht wird eine international ausgewiesene Forscherpersönlichkeit die sich durch\ninternational anerkannte wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der molekularen Mechanismen\nhepatobilärer Erkrankungen, insbesondere der cholestatischen und metabolischen Lebererkrankungen\nim Sinne der universitären Forschungsschwerpunkte, qualifiziert hat und dessen/deren Kompetenz als\nLeiter/in einer hepatologischen Forschungsgruppe dokumentiert ist. Der/die Bewerber/in sollte die Be-\nreitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit verwandten\nFachgebieten gezeigt haben und soll zur Schwerpunktbildung der Medizinischen Universität Graz bei-\ntragen. Besondere Fähigkeiten und Leistungen in der Lehre finden Berücksichtigung. Nachweise über\ndie persönlich eingeworbenen Drittmittel sind beizufügen.\nEinstellungsvoraussetzungen:\nEin der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, Qualifikation als Fachärz-\ntin/Facharzt für Innere Medizin, Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, entspre-\nchende Erfahrungen in der Lehre und Krankenversorgung unter besonderer Berücksichtigung der He-\npatologie, besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit die sich in einer hochrangigen Publikati-\nonsleistung ausdrückt, die erfolgreiche Einwerbung von Forschungsdrittmitteln, eine eingehende Aus-\nlandserfahrung an einem international renommierten hepatologischen Forschungszentrum, sowie Erfah-\nrungen in der Leitung einer Forschergruppe.\nAllgemeines:\nDie Medizinische Universität Graz ist bestrebt, im Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und\nder Frauenförderung auf den Universitäten den Anteil von Frauen an den Professuren zu erhöhen und\nist deshalb an den Bewerbungen von qualifizierten Wissenschafterinnen besonders interessiert. Frauen\nwerden bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt.\nSchwerbehinderte Bewerber/Innen werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei\ngleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt.\nBewerbungen sind einschließlich an Hand des strukturierten Bewerbungsformular der Medizinischen\nUniversität Graz, abrufbar unter der Adresse http:/www.meduni-graz.at/karriere.htm. mit den üblichen\nUnterlagen, 4-fach (Lebenslauf, strukturierter Publikationsliste unter Beifügung der 5 wesentlichsten\nOriginalarbeiten, Lehrverzeichnis, inhaltlich gegliedert entsprechend dem Formular für Kurzbewerbun-\ngen) und Drittmittelnachweis bis zum 09. Dezember 2004 an den Rektor der Medizinischen Universität,\nHerrn Univ. Prof. Dr.med. Dr.phil. Gerhard F. Walter, 8036 Graz, Auenbruggerplatz 2, zu richten.\n                                                  Der Rektor:\n                                                    Walter\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8231,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "46",
                "published": "2020-08-26T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ausschreibung von Förderstipendien für das Kalenderjahr 2020 an der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Leistungsstipendien an der Medizinischen Universität Graz für das Studienjahr 2019/20; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8231&pDocNr=1043936&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "2\n 218. Ausschreibung von Förderstipendien für das Kalenderjahr 2020 an der Medizinischen\n Universität Graz\n Die Medizinische Universität Graz schreibt im eigenen Wirkungsbereich Förderungsstipendien\n gem. §§ 64f iVm §76 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl Nr. 305/1992 idgF, aus.\n Förderungsstipendien dienen zur Förderung noch nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten\n (Dissertationen, Diplom- und Masterarbeiten) von Studierenden.\n Gem. § 66 StudFG erfolgt die Stipendienvergabe unter folgenden Voraussetzungen:\n 1. Vorlage einer Bewerbung um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht\n     abgeschlossenen Arbeit samt Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem\n     Finanzierungsplan.\n 2. Vorlage mindestens eines Gutachtens vom Betreuer eines im § 23 Abs. 1 lit.a UOG oder in § 19\n     Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kosten-\n     aufstellung und darüber, ob der/die Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen\n     auf die Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die\n     Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen.\n 3. Die Einhaltung der Anspruchsdauer (das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich\n     eines weiteren Semesters) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 18 und §19\n     StudFG).\n 4. Der/die Studierende muss österreichische/r Staatsbürger/in oder im Sinne des § 4 StudFG\n     Österreichern gleichgestellt sein.\n5. Förderungswürdig sind Publikationskosten (bis zu max. € 1.000,-) für die Autorenschaft von\n     wissenschaftlichen Publikationen welche die Abschlussarbeit inhaltlich widerspiegeln\n 6. Angenommene Bekanntgabe der Abschlussarbeit in der MUGthesis\n 7. Begrenzte Auszahlungsbeträge laut Antragsformular\n8. Bewerber*innen der Studienrichtung PhD sind aufgrund des Dienstverhältnisses ausgenommen\n9. Der Förderung ausgenommen sind: Lebenserhaltungskosten, Druckkosten, Kosten fürs Binden,\n     allgemeine Arbeitsmittel (z.B. Büromaterial, Papierverbrauch).\n Anträge samt den darin geforderten Beilagen sind an die Dekanin/den Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz per Email an stipendien@medunigraz.at zu\n richten.\n Für das Sommersemester 2020 endet die Einreichmöglichkeit mit 30.September 2020, für das\n Wintersemester 2020/21 mit 30.November 2020.\n Ein Förderungsstipendium darf Euro 750, -- nicht unter- und Euro 3.600, -- nicht überschreiten.\n Auf die Zuerkennung besteht auch bei Vorliegen der oben genannten Bewerbungsvoraussetzungen\n kein Rechtsanspruch. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Die\n Vergabe erfolgt unter Berücksichtigung der zu vergebenden Mittel.\n Die Stipendienempfänger/innen sind verpflichtet nach Abschluss der geförderten Arbeit einen\n Bericht samt der endgültigen Kostenaufstellung und den Originalrechnungen über die widmungsge-\n mäße Verwendung der Förderungsstipendien der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten vorzulegen. Beträchtliche Differenzen zwischen Kostenaufstellung und\n Abrechnung oder einer nicht zweckgebundenen Verwendung der Mittel zieht eine Rückforderung\n derselben nach sich. Die Bewerber/innen werden schriftlich via STUDmail über die Entscheidung\n verständigt.\n                                                  Univ.- Prof. Mag. Dr. Dr. Erwin Petek\n                                             Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n                                                                                                  MTBl. vom 26.08.2020, StJ 2019/20, 46. Stk\n Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\n im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8552,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "12",
                "published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
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            "index": 44,
            "text": "45\n           ärztliche Bestätigung oder Begründung nicht innerhalb der Anmeldungsfrist für den\n           nächsten darauf folgenden Prüfungstermin der versäumten Prüfung vorgelegt, oder\n           die Begründung durch die Dekanin/den Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n           abgelehnt, ist die/der Studierende für den nächsten Prüfungstermin von der\n           Anmeldung zu derselben Prüfung gesperrt.\n§ 48. Prüfungskommissionen\n       (1) Für kommissionelle Prüfungen bestellt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n           Angelegenheiten eine Prüfungskommission.\n       (2) Einer Prüfungskommission haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes\n           Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein\n           Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu wählen.\n       (3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Dekanin/der Dekan für\n           studienrechtliche Angelegenheit ein Mitglied der Prüfungskommission und hat den\n           Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der Studierenden oder des Studierenden\n           auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, die oder der einer anderen in-\n           oder ausländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen\n           Möglichkeiten zu entsprechen.\n       (4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat sich\n           die    Prüfungskommission       abweichend        von      (2)     aus fünf          Mitgliedern\n           zusammenzusetzen.\n       (5) Die Bestimmungen des § 79 (2), (4) und (5) UG idgF sind zu berücksichtigen.\n§ 49. Durchführung der Prüfungen\n       (1) Bei Prüfungen ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen\n           Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang\n           des Stoffes der Lehrveranstaltungen und die Lernziele Bedacht zu nehmen.\n       (2) Mündliche Prüfungen können in Anlassfällen über audiovisuellen Medien in\n           entsprechend vorgesehenen Räumen abgehalten werden.\n       (3) Im Rahmen der Prüfungsanmeldung bzw. vor Beginn der Durchführung der Prüfung\n           ist den Studierenden zur Kenntnis zu bringen, welche Hilfsmittel nicht erlaubt sind\n           (Satzung § 60).\n       (4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls\n           sind unverzüglich der Organisationseinheit Studienmanagement zu übermitteln. Diese\n           hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von\n           Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen zu sorgen.\n       (5) Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung haben\n           in einer nichtöffentlichen Sitzung der Prüfungskommission nach einer Aussprache\n           zwischen den Mitgliedern derselben zu erfolgen. Die Beschlüsse der\n           Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die oder der Vorsitzende\n           übt das Stimmrecht auf dieselbe Art und Weise wie die übrigen Mitglieder der\n           Prüfungskommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der\n           Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck\n           der Prüfung zu berücksichtigen.\n       (6) Gelangt die Prüfungskommission zu keinem einheitlichen Beschluss über die\n           Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen\n           Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu\n           dividieren und das Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden und andernfalls\n                                                     Mitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk RN32"
        },
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            "bulletin": {
                "id": 4889,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "20",
                "published": "2015-05-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellungen einer Klinischen Abteilung; Organisation: Organisationsplan, Geschäftsordnung des Rektorates, Organisatorische Gliederung O-FIS; Errichtung Teaching Units; Vollmacht für Frau Mag.a Glatz; Einsetzung v. Habilitätskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4889&pDocNr=356539&pOrgNr=1"
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            "index": 11,
            "text": "-12-\n\nORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITAT GRAZ\n\n(3) Die Organisationseinheiten für Personalmanagement, für Finanzen und für Infrastruktur\nnehmen die administrative, kaufmännische, organisatorische und technische Verwaltung\nfür die gesamte Medizinische Universität Graz wahr. Die organisatorische Ausgestaltung\nder Organisationseinheiten legen deren LeiterInnen zweckmäßig gemeinsam mit dem nach\nder Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des Rektorats fest.\n\n(4) Die GENDER:UNIT nimmt konzeptionelle, vernetzende und betreuende Aufgaben in den\nBereichen Gleichstellung, Frauenförderung und Diversity Management wahr. Die\norganisatorische Ausgestaltung der GENDER:UNIT legt deren Leiterin oder Leiter\nzweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\nRektorats in Abstimmung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises\nfür Gleichbehandlungsfragen fest. Nähere Regelungen zur organisatorischen\nAusgestaltung der GENDER:UNIT werden im Frauenförderungsplan der Medizinischen\nUniversität Graz getroffen.\n\n(5) Die Organisationseinheiten für Forschungsinfrastruktur und für Forschungsmanagement\nstellen gemeinsam zu nutzende Forschungsressourcen sowie Dienstleistungen bereit. Die\norganisatorische Ausgestaltung der Organisationseinheiten legen deren LeiterInnen\nzweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\nRektorats fest. Für das Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF I) gelten hierbei die im\nVertrag mit der KAGes festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Bereitstellung der\nInfrastruktur für den Klinischen Bereich.\n\n(6) Die Organisationseinheit für Studium und Lehre nimmt die für die Organisation, Verwaltung\nund Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebs erforderlichen zentralen Aufgaben\nwahr. Die organisatorische Ausgestaltung der Organisationseinheit legt deren Leiterin\nzweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\nRektorats fest.\n\n(7) Die Organisationseinheit für die Entwicklung des MED CAMPUS nimmt die für die\norganisatorische und administrative Umsetzung des Programms MED CAMPUS\nerforderlichen Aufgaben wahr. Die organisatorische Ausgestaltung der\nOrganisationseinheit legt deren Leiterln zweckmäßig gemeinsam mit dem nach der\nGeschäftsordnung zuständigen Mitglied des Rektorats fest.\n\n(8) Die Organisationseinheit Bibliothek ist für die Organisation und den Betrieb der\nZentralbibliotnek und des angeschlossenen Lernzentrums der Medizinischen Universität\nGraz zuständig. Der Aufgabenbereich umfasst darüber hinaus den Erwerb und die\nErschließung wissenschaftlicher Informationsquellen für die gesamte Universität, die Pflege\nbibliotheksspezifischer Datenbanken und Kataloge, Medienarchivierung und -pflege,\nLiteraturservice sowie Kundenberatung und Schulung.\n\n(9) Die internen Strukturen der nichtwissenschaftlichen Organisationseinheiten gemäß Abs. 1\nsind gesondert im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.\n\nStand: Mitteilungsblatt vom 06.05.2015, StJ 2014/2015, 20. Stk, RN 99.\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\n\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 06.05.2015, SU 2014/15, 20. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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