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                "published": "2007-11-07T00:00:00+01:00",
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            "text": "-5-\nDie OrganisatorInnen der obigen Sonderausbildungen haben sich dementsprechend dazu entschlossen,\ndiese auf einen Universitäts-Lehrgang (ULG) zu erweitern und ein dementsprechendes Angebot an die\nMedizinische Universität Graz zu richten.\n2. STUDIENPLAN\n2. 1. Zielgruppe\nDie Zielgruppe für den ULG sind PhysiotherapeutInnen mit besonderem Interesse an einer Spezialisierung\nin Kardiorespiratorischer Physiotherapie.\n2. 2. Dauer / Gliederung\nDer ULG erstreckt sich über insgesamt 5 Semester und besteht aus 10 Modulen. Ergänzt wird der ULG\ndurch Ausbildungspraktika, relevante Fortbildungen sowie das Erarbeiten einer Thesis. Der gesamte ULG\nwird mit 120 ECTS-Punkten bewertet; bei einer Dauer von insgesamt fünf Semestern ergibt sich im\nVergleich zu den üblicherweise für diese Dauer vergebenen 150 ECTS-Punkten die reduzierte Anzahl von\n120 Punkten aus der berufsbegleitenden Natur des ULG.\nDer ULG besteht aus 10 Modulen, die als Blockveranstaltungen abgehalten werden; der in diesen über 5\nSemester zusammengefasste Unterricht ergibt insgesamt 19 Semesterwochenstunden (SSt). Eine\nAnwesenheit von mindestens 80% ist erforderlich. Bei begründeter Abwesenheit können versäumte\nEinheiten durch Prüfungen bzw. Projektarbeiten nachgeholt werden. Studiendauer und\nSemestereinteilung basieren auf den Bestimmungen des UG 2002.\n2. 3. Voraussetzungen für die Zulassung\nVoraussetzung für die Zulassung zum ULG ist der Abschluss eines FH - Studiengangs für Physiotherapie\nbeziehungsweise die abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Physiotherapie oder ein\ngleichwertiger in- oder ausländischer Abschluss. PhysiotherapeutInnen mit längerer (oder einschlägiger)\nBerufserfahrung werden solchen, mit kürzerer physiotherapeutischer Praxis in der Aufnahme zum ULG\nvorgezogen. Dies bedeutet, dass die Dauer der vorangehenden beruflichen Tätigkeit das Hauptkriterium\nzur Aufnahmereihung darstellt; als Kriterium zweiter Ordnung wird die Reihenfolge der Anmeldung\nherangezogen.\n2. 4. Inhalt / Rationale / Relevanz\nDer ULG dient der Spezialisierung in Kardiorespiratorischer Physiotherapie auf der Basis einer\nphysiotherapeutischen Grundausbildung. Er soll besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet\nder Kardiorespiratorischen Physiotherapie vermitteln und dient damit der Entwicklung umfassender\nKompetenzen in diesem Arbeitsgebiet.\nBesonderes Augenmerk gilt einem wissenschaftlich orientierten, evidenzbasierten Zugang zur\nKardiorespiratorischen Physiotherapie einschließlich der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der\nSichtung und Interpretation von relevanter wissenschaftlicher Literatur sowie der Vermittlung\ngeschlechtsspezifischer (sex / gender) Unterschiede in Entstehung, Verlauf, Diagnose und Therapie der\nentsprechenden Erkrankungen.\nDarüber hinaus erwerben die TeilnehmerInnen methodisches Wissen zur Durchführung fachspezifischer\nForschungsprojekte.\nKernstück des ULG ist der Unterricht in den einzelnen Modulen; dieser wird durch vorbereitendes\nSelbststudium, Gruppenarbeit sowie Prüfungsvorbereitung ergänzt. Auf geschlechts- und altersspezifische\nUnterschiedlichkeiten in Pathologie, Pathophysiologie und Epidemiologie wird besonderes Augenmerk\ngerichtet. Das in den einzelnen Modulen und im ergänzenden Selbststudium erworbene Wissen wird in\nTeilprüfungen evaluiert. Die zur physiotherapeutischen Praxis zusätzlich notwendigen Fertigkeiten\nwerden in ergänzenden Praktika an entsprechend kompetenten Einheiten vermittelt und überprüft.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                 MTBl. vom 07.11.2007, StJ 2007/08, 3. Stk."
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                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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            "index": 36,
            "text": "37\n      (2)   Bei Vortäuschen einer Teilleistung im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gilt\n            folgendes:\n            Wird während der Durchführung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung festgestellt, dass\n            die Teilnahme an derselben unter fremder Identität (insbesondere mit gefälschtem Studierenden-\n            ausweis bzw. wenn für eine nicht anwesende Studierende/einen nicht anwesenden Studierenden\n            eine Anwesenheit bestätigt wird) erfolgt, so ist der Ausweis sicherzustellen und die Identität der/\n            des tatsächlich anwesenden Studierenden zu klären. Von der/dem Lehrenden dieser Lehrver-\n            anstaltung ist ein Vermerk auf dem Beurteilungsbogen oder ein Aktenvermerk über Teilnahme\n            unter falscher Identität anzubringen. Die beteiligten Studierenden sind über die studienrechtli-\n            chen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen (Urkundenfälschung) aufzuklären. Jene/jener\n            Studierende, die/der ordnungsgemäß zur Lehrveranstaltung angemeldet war und deren/dessen\n            Identität vorgetäuscht wurde, erhält keine Anwesenheit und keine Erfolgsbeurteilung für diesen\n            Abhaltungstermin. Erschleicht eine Studierende/ein Studierender eine Anwesenheit durch Vorga-\n            be einer fremden Identität für eine andere Studierende/einen anderen Studierenden oder werden\n            Dokumente gefälscht, erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.\n      (3)   Die Studierenden sind über die rechtlichen Folgen sowie die Möglichkeit der Erhebung eines An-\n            trages gemäß § 79 (1) UG idgF aufzuklären.\nVIII. Abschnitt – Nostrifizierung\n§ 64. Antragstellung\n      (1)   Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines\n            inländischen ordentlichen Studiums.\n      (2)   Die Antragstellung betreffend Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung\n            zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder\n            des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.\n      (3)   Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium\n            eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen\n            inländischen Universität einzubringen.\n      (4)   Das Rektorat kann Anmeldefristen für die Einbringung von Anträgen auf Nostrifizierung festlegen.\n      (5)   Im Antrag sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium\n            und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen.\n      (6)   Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:\n            1.   Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studi-\n                 ums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, wel-\n                 ches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist;\n            2.   Original des Reisepasses;\n            3.   Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten\n                 Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Curricula, Stu-\n                 dienbuch/Index) mit Angaben der Stundenanzahl/ECTS-Anrechnungspunkte;\n            4.   Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit),\n                 Vorlage des Originals bzw. der Originale mit selbst verfasster deutsch- oder englischsprachi-\n                 ger Zusammenfassung;\n            5.   Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und eine allfällige berufliche Tätigkeit er-\n                 sichtlich sind;\n            6.   Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der\n                 Ausbildung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers in Österreich er-\n                                                               Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 35"
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            "text": "50\n                                                      Satzungsteil F.\n          Einrichtung und Zusammensetzung des Arbeitskreises für\n                                          Gleichbehandlungsfragen\n                      gemäß § 25 Abs 1 Z 18 UG und § 19 Abs 2 Z 5 UG\n(geändert mit Beschluss des Senates vom 14.01.2013, MTBl, 8. Stk, RN 73, vom 23.01.2013)\nStand: MTBl. vom 03.07.2013, StJ 2012/13,21. Stk RN 165\n§ 1.    Einrichtung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen\n        (1)    An der Medizinischen Universität Graz ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n               einzurichten. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) hat die Aufgabe, Diskriminie-\n               rungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zu-\n               gehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ent-\n               gegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu\n               beraten und zu unterstützen (§ 42 Abs 1 UG).\n        (2)    Weiters ist der AKGL mit sämtlichen Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung befasst (§\n               42 Abs 1 UG iVm § 41 Abs 2 B-GlBG).\n        (3)    Der AKGL ist jenes Gremium, dem die Überprüfung der Einhaltung der ausreichenden Frauenquote\n               im Sinne des § 42 Abs 8a UG obliegt.\n§ 2.    Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen\n        (1)    Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Graz besteht aus 28\n               Mitgliedern. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen entsenden die Mit-\n               glieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der Weise, dass die in § 94 Abs 2 Z 1 UG\n               genannte Personengruppe 4 Mitglieder entsendet, die in § 94 Abs 2 Z 2 genannte Personengruppe\n               10 Mitglieder, die in § 94 Abs 3 UG genannte Personengruppe 10 Mitglieder und die in § 94 Abs 1 Z\n               1 UG genannte Personengruppe 4 Mitglieder.\n        (2)    Dabei ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Organisationseinheiten anzu-\n               streben.\n        (3)    Die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen deckt sich mit der des Se-\n               nats. Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode eine Entsendung nicht zustande, üben die im\n               Amt befindlichen Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ihre Funktion vorü-\n               bergehend weiter aus.\n§ 3.    Arbeit des Arbeitskreises\n        (1)    Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer Funk-\n               tion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 42 Abs 3 UG). Sie dürfen bei der Ausübung\n               ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen\n               nicht benachteiligt werden. Die Tätigkeit als AKGL - Mitglied gilt als wichtiger Beitrag zur Erfüllung\n               der Dienstpflichten.\n        (2)    Den Mitgliedern des AKGL ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten Auskunft\n               zu erteilen sowie Einsicht entsprechend den Bestimmungen des § 42 Abs 4 UG zu gewähren.\n        (3)    Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu\n               bringen:\n               1.    alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Aus-\n                     schreibung;\n               2.    die Liste der eingelangten Bewerbungen sowie sämtliche Bewerbungsunterlagen;\n                                                                             Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 48"
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                "id": 6360,
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                "published": "2018-03-21T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6360&pDocNr=748725&pOrgNr=1"
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            "index": 7,
            "text": "-8-\n90.2        Freie Stellen für das allgemeine Personal\n1) Senden Sie uns Ihre Bewerbungen samt Lebenslauf unter Angabe der Kennzahl bevorzugt via E-Mail\nan: personal@medunigraz.at oder am Postweg an Medizinische Universität Graz, Organisationseinheit\nPersonaladministration und Recht Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Bereichen und\nOrganisationseinheiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen\nUniversitätspersonal und in Leitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein.\nBei gleicher Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n4) BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n                                          Biomedizinische/biomedizinischer AnalytikerIn\n                          Gottfried Schatz Forschungszentrum, Molekularbiologie und Biochemie\n                                      befristet für die Dauer des Beschäftigungsverbotes und\n                                           eines eventuell anschließenden Karenzurlaubes\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Übernahme von Koordinations- und Organisationsaufgaben\n Mitarbeit bei Forschungsprojekten im Bereich Strukturbiologie und Metabolomik\n Herstellung von Medien und Lösungen für die Proteinexpression und -aufreinigung\n Molekularbiologische Arbeiten, wie z.B. Klonieren, Proteinexpression, Proteinaufreinigung\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Abgeschlossene Ausbildung zum/zur Biomedizinischen Analytiker/in\n      oder Abgeschlossene Ausbildung zur/zum ChemieingenieurIn\n Alle gängigen Techniken zur Molekularbiologie\n Sachkundiges Wissen in diversen Bereichen der Biochemie\n Kenntnis von Proteinexpression und Proteinaufreinigung\n Erfahrung in der Durchführung molekularbiologischer Techniken\n Vertrautheit in der Darstellung von Messdaten mittels GraphPad Prism\n Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n Belastbarkeit und Stressresistenz\n Organisatorische und soziale Kompetenz\n Teamorientierung\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür diese Position ist ein kollektivvertragliches Mindestbruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) von\n€ 2.001,60 (14x) zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile und attraktiver Zusatzleistungen\nvorgesehen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nBei Fragen steht Ihnen Assoz. Univ.-Prof. Dr. Tobias Madl, Lehrstuhl für Molekularbiologie und Biochemie,\ngerne zur Verfügung. Kontakt: tobias.madl@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-71972.\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl A109 ex 2017/18 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit Personaladministration und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz.\nDie Bewerbungsfrist endet am 11. April 2018.                                                              www.medunigraz.at/stellen\n                                                                                                     MTBl. vom 21.03.2018, StJ 2017/18, 21. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "id": 5670,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "29",
                "published": "2016-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Forschungseinheit: Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung des Leiters; Widerruf der Vollmacht von Frau Irmgard ROMIRER; Widerruf der Vollmacht von Frau Mag.a Dr.in Daniela TRUMLER; Widerruf der Vollmacht von Frau Sabine SUPPAN; Widerruf der/des bestellten Leiterin/Leiters; Leitungen: Bestellung zur/zum Leiterin/Leiter sowie 1. Stellvertreterin/Stellvertreter und 2. Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Leiterin/Leiters einer Organisationseinheit im nichtwissenschaftlichen Bereich; Widerruf der SubgliederungVollmacht für Frau Mag.a Gudrun POSCH-FRISEE MA; Vollmacht für Frau Mag.a Susanne GLATZ; Vollmacht für Herrn Mag. Dr. Maximilian HOTTER; Vollmacht für Frau Irmgard ROMIRER; Vollmacht für Frau Sabine SUPPAN; Satzung: Satzungsteil Studienrecht - Änderungen; Ausschreibung von Förderstipendien für das Kalenderjahr 2016 an der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Leistungsstipendien an der Medizinischen Universität Graz für das Studienjahr 2015/16; Ausschreibung von Stellen",
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            },
            "index": 15,
            "text": "- 16 -\n            Psychiatrie\n            Augenheilkunde\n            Notfall- und Intensivmedizin\n(4) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird ein gemeinsamer Stichprobentest der Medizinischen Universi-\ntäten Innsbruck, Graz und Wien durchgeführt. Das Ergebnis des Stichprobentests ist für alle Medizinischen\nUniversitäten gültig und bindend.\n(5) Ein Fachbereich des Stichprobentests gilt als positiv absolviert, wenn zumindest 60 % der Fragen richtig\nbeantwortet wurden.\n(6) Nostrifizierungswerberinnen und -werbern, welche nicht zumindest sechs Fachbereiche des Stichproben-\ntests positiv absolviert haben (sechs oder mehr), werden im Nostrifizierungsbescheid Prüfungen für die nega-\ntiven Fachbereiche und allenfalls die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, um die Ver-\ngleichbarkeit der Gesamtausbildung herzustellen. Aufgrund der länderspezifischen Unterschiede sind Prüfun-\ngen aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin jedenfalls vorzuschreiben.\n(7) Nostrifizierungswerberinnen und werbern, welche weniger als sechs Fachbereiche des Stichprobentests\npositiv absolviert haben (fünf oder weniger), werden im Nostrifizierungsbescheid Prüfungen des Regelstudi-\nums und allenfalls die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, um die Vergleichbarkeit der\nGesamtausbildung herzustellen. Aufgrund der länderspezifischen Unterschiede sind die Fachbereiche Rezep-\ntierkunde und Gerichtliche Medizin jedenfalls vorzuschreiben.\n§ 50 Sonstige Nostrifizierungsverfahren\nAls Beweismittel ist auch für andere Studien an der Medizinischen Universität Graz ein Stichproben-test in\nmündlicher oder/und schriftlicher und gebenfalls praktischer Form zulässig, um nähere Kenntnisse über die\nInhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.\n§ 51 Nostrifizierungsbescheid\n(1) Die Nostrifizierung ist von der Studienrektorin/vom Studienrektor mit Bescheid auszusprechen. Im Be-\nscheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht\nund welchen inländischen akademischen Grad der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen\nGrades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der\nUrkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.\n(2) Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann der Nostrifizierungswerberin oder dem Nostri-\nfizierungswerber als Auflage die Ablegung von Prüfungen und allenfalls auch die Anfertigung einer wissen-\nschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist, aufgetragen werden.\n(3) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse\nerschlichen worden ist.\n(4) Die Nostrifizierungstaxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung ab-\ngewiesen oder zurückgezogen wird.\n§ 52 Allgemeines\n(1) Die im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen sind Prüfungen im Sinne des UG. Zur Absolvie-\nrung der im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen werden die Nostrifizierungswerberinnen und\nNostrifizierungswerber als außerordentliche Studierende zum Diplomstudium der Humanmedizin zugelassen.\nDie Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl ist mit der Zulassung als außerordentliche\nStudierende ausschließlich nach Maßgabe verfügbarer Plätze möglich.\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                          MTBl. vom 06.07.2016, StJ 2015/16, 29. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 154,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "16",
                "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1"
            },
            "index": 19,
            "text": "- 20 -\n  •    Herr Mag. Dr. Christian Gülly zum Leiter der Abteilung Core Facility Molekularbiologie\n       auf unbefristete Zeit\nbestellt wurden.\n67.2a\ngemäß § 2.1 der Subgliederung der Organisationseinheit für Studium und Lehre an der Medizinischen\nUniversität Graz gemäß § 10 (6) Organisationsplan, veröffentlicht im 16. Stück des Mitteilungsblattes der\nMedizinischen Universität Graz im Studienjahr 2006/2007 vom 07.02.2007, RN 65, entsprechend dem\nVorschlag des Vizerektors/des Leiters der OSL, mit Wirkung ab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt:\n    • Frau DIin Heide Neges zur Leiterin der Organisationseinheit für Studium und Lehre, OSL\n         auf unbefristete Zeit\n  bestellt wurde.\n67.2b\ngemäß § 4.2 und § 5.2 der Subgliederung der Organisationseinheit für Studium und Lehre an der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 10 (6) Organisationsplan, veröffentlicht im 16. Stück des\nMitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im Studienjahr 2006/2007 vom 07.02.2007, RN 65,\nentsprechend dem Vorschlag der Leiterin der OSL bzw. der zuständigen Abteilungsleiterin/des zuständigen\nAbteilungsleiters, mit Wirkung ab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt:\n  • Frau Mag.a Elke Jamer zur Leiterin der Abteilung Studium und Prüfung, A-StP\n       auf unbefristete Zeit\n  • Frau Marina Hesse zur stellvertretenden Leiterin der Abteilung Studium und Prüfung, A-StP\n       auf unbefristete Zeit\n  • Herr Helmut Haimberger zum Leiter der Abteilung Studienorganisation, A-StO\n       auf unbefristete Zeit\n  • Frau Evelyn Reiterer zur stellvertretenden Leiterin der Abteilung Studienorganisation, A-StO\n       auf unbefristete Zeit\n  • Herr Christian Caluba zum Leiter der Abteilung Evaluierungs- und Prüfungsorganisation, A-EPO\n       auf unbefristete Zeit\n  • Frau Michaela Wiesner zur stellvertretenden Leiterin der Abteilung Evaluierungs- und\n       Prüfungsorganisation, A-EPO\n       auf unbefristete Zeit\n  • Herr Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle zum Leiter der Abteilung Virtueller Medizinischer Campus, A-VMC\n       auf unbefristete Zeit\n  • Frau Mag.a Christina Schönbacher zur Leiterin der Abteilung Internationales und postgraduales\n       Zentrum, A-IPZ\n       auf unbefristete Zeit\n  • Frau Silvia Adler zur stellvertretenden Leiterin der Abteilung Internationales und postgraduales\n       Zentrum, A-IPZ\n       auf unbefristete Zeit\nbestellt wurden.\n67.3a\ngemäß § 7.2 und § 9.5 der Subgliederung der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur an der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 10 (3) Organisationsplan, veröffentlicht im 16. Stück des\nMitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im Studienjahr 2006/2007 vom 07.02.2007, RN 66,\nentsprechend dem Vorschlag des Universitätsdirektors bzw. des zuständigen Bereichsleiters, mit Wirkung\nab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt:\n  • Frau Karina Krainer zur Leiterin der Abteilung Zentrales Gebäudemanagement, A-ZGM\n       befristet auf 1 Jahr, somit bis zum 31.01.2008\n  • Frau Brigitte Kormann zur stellvertretenden Leiterin der Abteilung Zentrales Gebäudemanagement,\n       A-ZGM\n       befristet auf 1 Jahr, somit bis zum 31.01.2008\n  • Herr Ing. Harald Weninger zum supplierenden Leiter der Abteilung Zentraler Einkauf, A-ZEK\n       bis zur Bestellung einer unbefristeten Abteilungsleiterin/eines unbefristeten Abteilungsleiters\n  • Herr Ing. Harald Weninger zum Leiter der Abteilung Zentrales Informatikservice, A-ZIS\n       auf unbefristete Zeit\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 287,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "5",
                "published": "2004-12-01T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=287&pDocNr=5377&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\n § 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten sowie\n                         der Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n(1)    Vorstände von Nichtklinischen Organisationseinheiten haben im Rahmen der jeweiligen Organi-\n       sationseinheit folgende Aufgaben:\n    1. Führung der laufenden Geschäfte;\n    2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit zugeordneten\n         gemeinsamen Ressourcen;\n    3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben\n         des Rektorats;\n    4. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre unter Einhaltung der fachspezifischen Standards;\n    5. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der Organisationseinheit zu-\n         geordnete Universitätspersonal;\n    6. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über wesentliche Ent-\n         scheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n    7. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im Außenverhältnis.\n(2)    Vorstände von Klinischen Organisationseinheiten haben unbeschadet des Abs. 3 im Rahmen der\n       jeweiligen Organisationseinheit insbesondere folgende Aufgaben:\n    1. Führung der laufenden Geschäfte;\n    2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit zugeordneten\n         gemeinsamen Ressourcen, im Falle von in Klinische Abteilungen gegliederten Organisations-\n         einheiten in Übereinstimmung mit deren Leiterinnen und Leitern. An Universitätskliniken und\n         Klinischen Instituten haben die Leitung und das Management der gemeinsamen Ressourcen in\n         personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht für die Forschungs- und Lehrtätigkeit im Zu-\n         sammenwirken mit der Patientenversorgung zu erfolgen;\n    3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben\n         des Rektorats;\n    4. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Patientenversorgung unter Einhaltung der fach-\n         spezifischen Standards;\n    5. Management der Rotation der in Ausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der\n         ärztlichen Aus- und Weiterbildung;\n    6. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der Organisationseinheit zu-\n         geordnete Personal, betreffend Dienstpläne und Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmun-\n         gen;\n    7. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über wesentliche Ent-\n         scheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n    8. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im Außenverhältnis;\n    9. Bei nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken übernimmt der Vorstand alle gemäß\n         § 5(3) der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung zugeordneten Aufgaben.\n(3)    Die Leiterinnen und Leiter der Klinischen Abteilungen haben im Rahmen der jeweiligen Klini-\n       schen Abteilung folgende Aufgaben:\n     1. Die Führung der laufenden Geschäfte der Klinischen Abteilung, insbesondere in Forschung,\n         Lehre und Patientenversorgung, letzteres unter Wahrnehmung der fachspezifischen ärztlichen\n         Letztverantwortung und unter Bedachtnahme auf leistungsadäquaten Plan und Einsatzes der\n         Ressourcen;\n     2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben\n         des Rektorats sowie der diesbezüglichen Organisationsvorgaben des Vorstandes der Klini-\n         schen Organisationseinheit;\n     3. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Patientenversorgung unter Einhaltung der fachspe-\n         zifischen Standards und der entwickelten Diagnose- und Behandlungspfade;\n     4. Ärztliche Aus- und Weiterbildung; Überwachung und Berichtspflicht über das Erreichen der\n         Ausbildungsziele der in Ausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5249,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "7",
                "published": "2015-12-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen in wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheiten; Leitungsbestellung einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen \r\nklinischen Bereich; Leistungsvereinbarung 2016-2018 der Medizinischen Universität Graz; Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der \r\nMedizinischen Universität Graz; Einsetzung einer Berufungskommission; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5249&pDocNr=442638&pOrgNr=1"
            },
            "index": 36,
            "text": "Professionalisierung des Wis-\nsens- und Technologietransfers\n(TechTransfer-Strategie der\nMed Uni Graz;\n\nEP S. 33)\n\nAnlaufstelle für die Wirtschaft\n(EP S. 33)\n\n-37-\n\nDie Mitarbeiter/innen der Med\nUni Graz, die in den Wissens-\nund Technologietransferpro-\nzess eingebunden sind (TTO,\nJurist/innen etc.) sollen im\nRahmen von Fortbildungsmaß-\nnahmen des WTZ Süd weiter\nprofessionalisiert werden. Zu-\nsätzlich sollen Veranstaltungen\ndie Mitarbeiter/innen und Stu-\ndierenden für den Wissens-\nund Technologietransfer sensi-\nbilisieren und zum Thema\nweiterbilden.\n\nDie bestehende Rolle des\nTechnologietransfers als An-\nlaufstelle für Unternehmen und\nandere an Wissenschafts-\nkooperationen interessierte\nInstitutionen soll noch sicht-\nbarer gemacht werden.\n\n2016: Reporting über Weiter-\n\nbildungsmaßnahmen der TT-\nMitarbeiter/innen im Rahmen\nder Berichtslegung für das WTZ\nSüd\n\nDurchführung der im Rahmen\ndes WTZ Süd geplanten Lehr-\nveranstaltung für Doktorats-\nstudierende zu Forschungs-\nmanagement und TechTransfer\n\n2017: Reporting über Weiter-\n\nbildungsmaßnahmen der TT-\nMitarbeiter/innen im Rahmen\nder Berichtslegung für das WTZ\nSüd\n\n2018: Reporting über Weiter-\n\nbildungsmaßnahmen der TT-\nMitarbeiter/innen im Rahmen\nder Berichtslegung für das WTZ\nSüd\n\n2016: Veröffentlichung der Tech-\n\nnologieangebote der Med Uni\nGraz auf der Plattform „Tech-\nnologieallianz“\n\n2017: Durchführung eines Part-\n\nnering Day zwischen Wissen-\nschaft und Wirtschaft im Rah-\nmen des WTZ Süd\n\n2018: (zusätzl. zu bestehenden\n\nMaßnahmen) Veröffentlichung\neines Artikels über das Leis-\ntungsangebot in einem öffentli-\nchen Medium\n\n \n\nWissenstransferzentrum\nLife Science\n(EP S. 33)\n\nDie Med Uni Graz ist an der\nInitiative „Wings4Innovation“\n(WTZ Life Sciences) beteiligt\nund nimmt aktiv an dessen\nEntwicklung teil.\n\n2016: Teilnahme an den relevan-\n\nten Arbeitsgruppen und am\nManagement Board\n\n2017: Teilnahme an den relevan-\n\nten Arbeitsgruppen und am\nManagement Board\n\n2018: Teilnahme an den relevan-\n\nten Arbeitsgruppen und am\nManagement Board\n\n \n\nRegionale Zusammenarbeit\nund Sichtbarkeit im Rahmen\nder Smart Specialization\n(EP S. 3)\n\nDie Uni engagiert sich in rele-\nvanten regionalen Wissen-\nschafts- und Wirtschaftskoope-\nrationen (BioTechMed, HSK/\nShared Science Space, HTS-\nCluster, innoregio styria, Bio-\nNanoNet, WTZ Süd, WTZ Life\nSciene, ZWT) und bietet bzw.\nunterstützt Weiter- und Er-\nwachsenenbildungsangebote.\n\n \n\n2016: Aktive Beteiligung an den\n\ngenannten Kooperationen und\nNetzwerken und Betrieb des\nZWT\n\n2017: Fortsetzung des erfolgrei-\n\nchen Programms „minimed“\n(mit Bereitstellung von Vortra-\ngenden und Räumlichkeiten),\nFortsetzung der Kooperation\nKinderUniGraz (Vorlesungen\nund Workshops), Teilnahme an\nder Langen Nacht der For-\nschung und weiterer Koopera-\ntionen, Unterstützung des\nTeddybär-Krankenhauses, An-\ngebot von Podiumsdiskussio-\nnen zu aktuellen Themen\n\n2018: Entwicklung von mindes-\n\ntens einem neuen Format der\nWeiter- bzw. Erwachsenen-\nbildung\n\n \n\nBMWFW Medizinische Universitat Graz Seite 35\n\n \n\nMTBI. vom 16.12.2015, SU 2015/16, 7. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2585,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "13",
                "published": "2011-02-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2585&pDocNr=41896&pOrgNr=1"
            },
            "index": 18,
            "text": "-19 -\n\nANHANG\nPersonen, Organisation:-\nAnforderungen der an Projekten\nbeteiligten Personen (Perspektive\nkommunikation; Die Teilnehmenden sollen jene\nAufgaben/Verantwortungen,\nEH Voraussetzungen schaffen und | Im Rahmen des\nManagement der Projektinhalte, s -\n¥ umsetzen lernen, dieesihnen |Projektmanagements\netc.)- Anforderungen an eine ne ; 5 ie a\n2 R ermöglichen, ihre fachlichen werden (in Teamarbeit)\nangemessene, zielgerichtete BEE: . vun:\na a Ziele im Rahmen von Projekten | beispielhaft\nProjektorganisation und eae FREE a z\nva \" möglichst zielorientiert und einsprechende Projekte\n\nKommunikationsstruktur fiir Phasen 3 ==\n\nPersonelle, i Bi; # mit hoher Qualität auf- und umgesetzt.In\n\n1. 2 und Abläufe- Beispiele für j\nOrganisatorische und EDV- Projektmarketing (Verankerung von umzusetzen. Praktisches, Phasen (von der\n7.1.2 | Voraussetzungen zum 4 B B zeitgemäßes Projekt- und Aufgabenstellung bis\n\n \n\n \n\nzielgerichteten Arbeiten in\nProjekten\n\nProjektzielen in Organisationen) aus\nSicht der NachhaltigkeitWEB 20 als\n\nMittel der Zusammenarbeit und\nKommunikation in Projekten: -\n\nMoodle (oder ähnliche Applikationen}\nals Plattform für Wissensvermittlung\n\nund -teilung; - E-Learning und\n\nZusammenarbeit unterstützt durch\nWEB Plattformen- Einsatz von Blogs\nund Wikis zum Vorteil der am Projekt\n\nTeilnehmenden (Zusammenarbeit\nüber Systemgrenzen)\n\nWissensmanagement als Mittel\nfür eine spezifische Umsetzung\nder Lehrinhalte, nicht nur im\nRahmen des Lehrganges,\nsondern auch in Bezug auf die\nVerantwortungen und\nAufgaben in ihrem beruflichen\nUmfeld.\n\nzum Projektabschluss)\nwerden alle sinnvollen\nElemente des\nProjektmanagements\neingesetzt und ihr\nNutzen am Projektziel\nausgerichtet.\n\n \n\n \n\nSeite 23 von 25\n\n \n\n \n\nANHANG\n72 Konfliktmanagement und\n. Kommunikation\nIm E-Learning Modul\nwerden die\n\" theoretischen\nDie Grundlagen zur\nTeilnehmer/Teilnehmerinnen an e\n- een So Verfügung gestellt und\nsc ._ | Veränderung der Kommunikation in sollen erkennen können, 5 i\nKommunikationsmuster in ; i : 5 im Fallbeispiel\nStress- und Krisensituationen, welche, der Situation\n7.2.1 |Stress- und a * dargestellt. Im\n- ; 2 Gesprächsführung in belastenden entsprechende, ra\nKrisensituationen i 2 si Präsenztermin wird in\nSituationen, Argumentation Kommunikationsmuster den Übungen die\njewalllgen: Gesprächspartner Wahrnehmung geschult\nerreichen. 3\nund die angemessene\nGesprächsführung\ntrainiert.\nIm E-Learning Modul\nwerden die\ntheoretischen\nKonfliktursachen, Konfliktentwicklung | Die Srundagen ar\n5 5 a x 5 . Verfiigung gestellt und\nspeziell bei Entscheidungsdruck, Teilnehmer/Teilnehmerinnen a\ner = 2 2 eae im Fallbeispiel\nKonfliktmanagement im Verhaltensmuster in Teams und bei sollen Konfliktsituationen\n222: |, ee 7 ae 7 dargestellt. Im\ninterdisziplinären Umfeld | Veränderungen, Wege der einschätzen und konstruktive o nam\n4 + 2 4 Präsenztermin wird in\nKonfliktmoderation, Konfliktregelung | Verhaltensweisen anwenden Übungen.die\nund -lösung können. Wahrnehmung geschult\nund das angemessene\nKonfliktverhalten\ntrainiert.\n81 Kosten und Effektivität\n5 unterschiedlicher Hämotherapien\n8.2 Direkte und indirekte Kosten\n8.3 Effektivität 0,3 4\n\n \n\n \n\n \n\n \n\nSeite 24 von 25\n\n \n\nMTBI. vom 16.02.2011, SU 2010/11, 13.Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2345,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "2",
                "published": "2010-10-06T00:00:00+02:00",
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            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\nAssoziierte Mitglieder\n       Wissenschafter/innen anderer Universitäten und/oder Forschungseinrichtungen, wenn diese von\n             einem Mitglied zur Aufnahme vorgeschlagen werden und die Aufnahme von diesem begründet\n             wird\n       Mitarbeiter/innen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes), die im\n             jeweiligen Feld aktiv forschen und publizieren\nAssoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.\nEs ist nicht möglich, die Funktion eines Sprechers/einer Sprecherin bzw. eines stellvertretenden\nSprechers/einer stellvertretenden Sprecherin gleichzeitig für zwei oder mehrere Forschungsfelder\nauszuüben.\n      Die Mitgliedschaft endet\n           i.       durch Rücktritt des ordentlichen oder assozierten Mitgliedes\n          ii.       bei Ausscheiden des ordentlichen Mitgliedes aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis an der\n                    MUG, wenn kein Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft gestellt wird\n         iii.       durch Ausschluss aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung\nEin Beschluss über einen Ausschluss kann nur erfolgen, nachdem ein ordentliches Mitglied bei dem/r\nSprecherIn die Beendigung der Mitgliedschaft eines anderen Mitgliedes schriftlich beantragt und begründet\nhat.\nOrdentlichen Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten\n       Vorschläge zur Arbeit und Weiterentwicklung des Forschungsfeldes gemäß Punkt 2\n       Nachweis einschlägiger Forschungsaktivität (Publikationen, Projekte)\n       Dokumentation der für das Forschungsfeld relevanten Aktivitäten als Aktivitäten des\n             Forschungsfeldes in der Forschungsdokumentation und anderen Berichten\n       Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Punkt 2\n5. Organe\n5.1. Mitgliederversammlung\n       Der Mitgliederversammlung gehören alle in Punkt 3 genannten Mitglieder des jeweiligen\n             Forschungsfeldes an. Stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder.\n       Die Mitgliederversammlung ist von dem/r Sprecher/in mindestens einmal pro Jahr einzuberufen.\n             Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies bei dem/r\n             Sprecher/in schriftlich oder auf elektronischem Weg beantragt.\n       Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin unter\n             Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte.\n       Der/die Sprecher/in beruft die Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz.\n       Jedes ordentliche und assoziierte Mitglied ist berechtigt, Tagesordnungspunkte für die\n             Mitgliederversammlung zu beantragen. Sie müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der\n             Mitgliederversammlung dem/r Sprecher/in vorliegen.\n       Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der stimmberechtigten\n             Mitglieder.\n       Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:\n                  i. Beratung zu und Ausarbeitung von Empfehlungen und Vorschlägen zu Forschungsthemen\n                      und Maßnahmen gemäß Punkt 2\n                 ii. Wahl des Sprechers/der Sprecherin\n                iii. Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees\n                iv. Entscheidung über den Ausschluss von der Mitgliedschaft zum Forschungsfeld\n5.2. Exekutivkomitee\n       Das Exekutivkomitee besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die aus dem Kreis der ordentlichen\n             Mitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt werden.\n       Die Mitgliedschaft in Exekutivkomitees mehrerer Forschungsfelder ist ausgeschlossen. Ebenso\n             können SprecherInnen von Forschungsfeldern nicht den Exekutivkomitees anderer\n             Forschungsfelder angehören.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 06.10.2010, StJ 2010/11, 2.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 140,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "2",
                "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1"
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            "index": 17,
            "text": "- 18 -\n§ H.14 Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nveröffentlichen.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ H.15 Eine Anfechtung der Wahl ist unzulässig.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt als Vizerektorin/Vizerektor\n§ H.16 Eine/ein Vizerektorin/Vizerektor kann aus den in § 24 (4) UG 2002 genannten Gründen (a) auf\nAnregung der/des Rektorin/Rektors oder (b) von Amts wegen vom Universitätsrat von seiner Funktion\nabberufen werden.\n§ H.17 Im Fall (a) der Abberufung hat ein schriftlicher begründeter Antrag der/des Rektorin/Rektors\nvorzuliegen. Der Antrag ist an die/den Vorsitzenden des Universitätsrates zu stellen/richten. Diese/dieser\nhat den Antrag unverzüglich an den Senat zur Stellungnahme binnen einer Woche weiterzuleiten.\nDanach ist über den Antrag im Universitätsrat ehest möglich geheim abzustimmen. Der Beschluss des\nUniversitätsrats über die Abberufung einer/eines Vizerektorin/Vizerektorin bedarf der Zweidrittelmehrheit\naller Mitglieder des Universitätsrates (gleichgültig ob an der Abstimmung teilnehmend oder nicht).\n§ H.18 Im Fall (b) der Abberufung hat die/der Vorsitzende des Universitätsrates eine begründete\nschriftliche Erklärung über die Abberufung zu verfassen. Diese ist an den Senat zur Stellungnahme binnen\neiner Woche weiterzuleiten. Danach ist über die Erklärung im Universitätsrat ehest möglich geheim\nabzustimmen.        Der     Beschluss   des     Universitätsrats  über    die   Abberufung     einer/eines\nVizerektorin/Vizerektorin bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrates\n(gleichgültig ob an der Abstimmung teilnehmend oder nicht).\n§ H.19 Ein Rücktritt von der Funktion der/des Vizerektorin/Vizerektors ist jederzeit möglich, außer zur\nUnzeit, wenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der Rücktritt ist durch\nschriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des Universitätsrates auszuüben.\n§ H.20 Scheidet die/der Rektorin/Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die\nFunktionsperiode aller verbliebenen Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des\nAmtsantritts der auf Vorschlag der/des neuen Rektorin/Rektors gewählten Vizerektorinnen/Vizerektoren.\n§ H.21 Jedes vorzeitige Ausscheiden einer/eines Vizerektors/Vizerektorin ist im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Scheidet eine/ein Vizerektorin/Vizerektor vor Ablauf\nder Funktionsperiode aus dem Amt aus, ist entweder für den Rest der Funktionsperiode eine/ein\nneue/neuer Vizerektorin/Vizerektor gemäß §§ H.5-14 dieser Wahlordnung zu wählen oder die\nGeschäftsverteilung des Rektorates unter Bedachtnahme auf die geänderte personelle Zusammensetzung\nentsprechend abzuändern.\n HAUPTSTÜCK I - Wahl der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung von Kollegialorganen sowie der\n                                                 Schriftführung\n(durch Beschluss des Senats vom 22.6.2006, MTBL., 23. Stk., RN 87 vom 6.7.2005)\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ I.1. Jedes Kollegialorgan hat nach gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen dieses\nHauptstückes aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern seinen Vorsitz, dessen Stellvertretung, die\nSchriftführung sowie dessen Stellvertretung zu bestimmen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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            "index": 51,
            "text": "52\n                                 Satzungsteil I. Wahlordnung\nI.    Abschnitt – Allgemeines\n§ A.1 Diese Wahlordnung regelt die Wahlen, Entsendungen, Abberufungen und Rücktritte in oder aus allen\n      per Gesetz, Satzung oder Organisationsplan geschaffenen Organe und Gremien der Medizinischen Uni-\n      versität Graz, sofern diese nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt werden.\n§ A.2 Dabei werden sowohl Wahlbestimmungen über allgemeine Wahlen zu Vertretungskörpern durch alle\n      oder große, abgrenzbare Gruppen von Universitätsangehörigen (z.B. für Mitgliedschaft im Senat, Ver-\n      trauensärzte nach Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)), sondern auch für besondere Wahlen/\n      Bestellungen durch bereits demokratisch legitimierte Organe (z.B. für Mitgliedschaft im Universitätsrat,\n      Vorsitz eines Kollegialorganes) aufgestellt.\n§ A.3 Allgemeine Wahlen an der Medizinischen Universität Graz erfolgen nach den Grundsätzen des gleichen,\n      unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts. Die Vertretung durch Ersatzmitglieder\n      ist gemäß Geschäftsordnung zulässig. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses\n      Ersatzmitglied in dieser Zeit die Rechte eines Mitglieds.\n§ A.4 Besondere Wahlen an der Medizinischen Universität Graz erfolgen nach den Grundsätzen des gleichen\n      und geheimen Verhältniswahlrechts. Sie werden an sich mittelbar durch Mitglieder schon bestehender\n      gewählter oder bestellter Organe durchgeführt. Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus den nach-\n      folgenden Hauptstücken im II. Abschnitt dieser Wahlordnung.\n§ A.5 Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die Konstituierung der neu gewählten Organe bis\n      zum Ende der Funktionsperiode der amtierenden Organe bzw. zu den gesetzlich vorgegebenen Termi-\n      nen möglich ist.\n§ A.6 Die vorliegende Wahlordnung regelt die Wahlen für Mitglieder und – soweit gesetzlich, in der Satzung\n      oder im Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz vorgeschrieben und zulässig –Ersatzmit-\n      glieder abschließend. Sie regelt auch die näheren Modalitäten über die Abberufung und den Rücktritt\n      der gewählten/bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie das Nachrücken oder den Ersatz von\n      Mitgliedern durch Ersatzmitglieder. Alle folgenden Regelungen gelten an sich immer nur für Mitglieder;\n      für Ersatzmitglieder gelten sie nur dann, wenn explizit auf diese Bezug genommen wird (wobei Ersatz-\n      mitglieder die Rechte eines Mitglieds haben, wenn sie ein Mitglied vertreten.\n§ A.7 Die vorliegende Wahlordnung regelt insbesondere nicht die formalen Bedingungen des Zusammenar-\n      beitens der einmal gewählten/entsandten Mitglieder der verschiedenen Organe und Gremien. Dies wird\n      – soweit nicht gesetzlich ohnehin der Regelungskompetenz einzelner Organe und Gremien vorbehalten\n      – durch die Geschäftsordnung (GO) des Senates der Medizinischen Universität Graz geregelt.\n§ A.8 Unterlagen über Wahlen gelten als Originale und sind zumindest 7 Jahre nach Beendigung der jeweili-\n      gen Wahl mit Sorgfalt zu archivieren.\nALLGEMEINE WAHLEN\nII. Abschnitt - Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates\n1. TEILSTÜCK: WAHLZIEL, WAHLRECHT UND FUNKTIONSPERIODE\n§ B.1 Wahlziel ist die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates der Medizinischen Universität\n      Graz.\n                                                              Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 50"
        },
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            "bulletin": {
                "id": 8613,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "16",
                "published": "2020-12-23T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur supplierenden Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Lehrstuhlinhaber für Physiologie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter des Diagnostik- und Forschungsinstitutes für Gerichtliche Medizin; Leitungen: Bestellung zum*zur Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Mobilitätsbeauftragten; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Satzungsänderung: Satzungsteil Frauenförderungsplan; Einteilung des Studienjahres 2021/22; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Entwicklungsplan: Entwicklungsplan 2022-2027; Einsetzung einer Berufungskommission; Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4, § 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten Mitarbeiter*innen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8613&pDocNr=1092414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 117,
            "text": "118\nDiskriminierung oder die Ausübung von Druck im Zusammenhang mit Opting-Out bzw. Nicht-Opting-\nOut sind ein Dienstvergehen und ziehen disziplinäre Maßnahmen nach sich.\nWenn sich eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter wegen eines Nicht-Opting-Outs diskriminiert fühlt, so\nhat die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter den Sachverhalt dem Betriebsrat und dem Dienstgeber mit\nentsprechender Begründung zur Kenntnis zu bringen. Der Dienstgeber wird dafür Sorge tragen, dass\nein allfälliger diskriminierender Umstand beseitigt wird.\nWenn eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter geltend macht, dass sie/er dem Opting-Out unter Druck\nzugestimmt hat, so hat er / sie den Sachverhalt dem Betriebsrat und dem Dienstgeber mit\nentsprechender Begründung zur Kenntnis zu bringen. Kommen Dienstgeber und Betriebsrat zum\nSchluss, dass Druck ausgeübt worden ist, so ist die Unterschrift der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters\nzum Opting-out nichtig.\n§ 6 Forschung und Lehre / Fortbildung und universitäre Selbstverwaltung\n(1) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Möglichkeit zur Erbringung der Leistungen für\nForschung und Lehre einzuräumen und ist dies im Dienstplan vorzusehen. Der Umfang der\nForschungs- und Lehrzeit und der Zeit für universitäre Selbstverwaltung ist mit dem im UG und KollV\ngeregelten Ausmaß von 30% durchschnittlich pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter gemessen für die\njeweilige Universitätsklinik bzw. Klinische Abteilung zu planen und diese Leistungen können geblockt\noder tageweise erfolgen.\n(2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf einer Laufbahnstelle gebühren\npersönlich zur Erreichung ihrer Zielvereinbarungen 16 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche, die von\nden Abteilungsleitern im Durchrechnungszeitraum dargestellt werden müssen.\n(3) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Senior Scientist, Senior Lecturer,\nUniversitätsassistentInnen nach KV oder als ao.-Univ.-ProfessorInnen oder AssistenzprofessorInnen\nnach BDG angestellt sind, gebühren die zur Erreichung der vereinbarten Forschungsziele\nnotwendigen Stunden, jedenfalls aber 8 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche. Für ÄrztInnen in\nFacharztausbildung gilt dies ebenfalls, wobei die Erfordernisse der fachärztlichen Ausbildung nicht\nbeeinträchtigt werden dürfen.\n(4) Für die Einräumung der genannten Forschungszeiten ist die formlose, schriftliche Vereinbarung\nvon Zielen unter Bezug auf das Mitarbeitendengespräch zwischen der wissenschaftlichen\nMitarbeiterin / dem wissenschaftlichen Mitarbeiter einerseits und der Abteilungsleiterin / dem\nAbteilungsleiter bzw. der Klinikvorständin / dem Klinikvorstand andererseits und der Nachweis, dass\ndiese Ziele auch erfüllt werden, erforderlich.\n(5) Die angegebenen Forschungszeiten beziehen sich auf ein 100%iges Beschäftigungsausmaß und\nsind bei Teilzeitbeschäftigten anteilig zu rechnen. Eine Abweichung kann nur im Einverständnis mit\nder Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter (z.B. geblockte Zeiten für Forschungsaufenthalte, die über einen\nlängeren Durchrechnungszeitraum gewertet werden) erfolgen.\n(6) Die ersten 10 Kongress- und Fortbildungstage im Jahr gelten als ärztliche Fortbildung, jeder\nweitere Kongress- und Fortbildungstag geht in das Forschungszeitkonto ein.\n§ 7 Wahlrecht auf Zeitausgleich\n(1) Die von dieser BV erfassten MitarbeiterInnen haben die Wahl ob\n       _______________________________________________________________________________________________\n                                                    Mitteilungsblatt vom 23.12.2020, Stj 2020/2021, 16. Stk. RN66"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6626,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "12",
                "published": "2018-12-19T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Widerruf der Bestellung der 2. stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit Studienmanagement; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Bestellung zum Arbeitsmediziner; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft;  Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorates betreffend Lehrverhältnisse im Angehörigenbereich; Verordnung des Rektorates: Verordnung des Rektorates über den Nachweis von Kenntnissen der Unterrichtssprache; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Laufbahnstellen\r\ngemäß § 99 Abs. 5 UG; Widerruf der Bestellung zur wissenschaftlichen Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“,„Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“ sowie der entsprechenden Vollmachten; Wissenschaftliche Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“, „Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“; Schiedskommission: Nominierung der Mitglieder der Schiedskommission durch den AKGL; Ethikkommission – Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6626&pDocNr=843757&pOrgNr=1"
            },
            "index": 47,
            "text": "48\n                                      D. Sonstige Leistungsbereiche\n                                              D1. Kooperationen\nD1.1.     Bezug zum GUEP sowie zum universitären EP\nDie Med Uni Graz beteiligt sich in Übereinstimmung mit den strategischen Gesamtzielen der Uni-\nversität am interuniversitären Projekt UniNEtZ („Universitäten und Nachhaltige EntwicklungsZiele“) –\nOptionenbericht zur Umsetzung der SDGs in Österreich. UniNEtZ führt Kompetenzen innerhalb der\nMed Uni Graz zusammen und dient der interuniversitären Koordination sowie der effizienten Ein-\nbindung von Stakeholdern. Durch die Einbindung von Forschenden, Lehrenden und Studierenden\nwerden spezifische SDG-Kompetenzen geschaffen, die über das Projekt hinaus Politik, Wirtschaft und\nZivilgesellschaft zur Verfügung stehen.\nDie Med Uni Graz wirkt an SDG 3 (Good Health and Well-being – Gesundheit und Wohlergehen)\nsowie an SDG 4 (Quality Education - inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung) mit. Als ein\nBeispiel für eine erfolgreiche Kooperation im wissenschaftlichen Bereich, die auch für die Erfüllung der\nSDGs wirkt, sei das Competence Center for Biomarker Research in Medicine (CBmed) genannt. Das\nK1-Kompetenzzentrum CBmed betreibt systemische Biomarkerforschung im Bereich der personali-\nsierten Medizin. Es handelt sich um eine GmbH mit den Gesellschaftern Med Uni Graz und Med Uni\nWien, der KFUG, der TU Graz, Joanneum Research und dem Austrian Institute of Technology (AIT).\nZur Abwicklung des Klinisch-praktischen Jahres (KPJ) verfügt die Med Uni Graz über Kooperationen\nmit insgesamt 82 Lehrkrankenhäusern aus sechs Bundesländern (mehrheitlich Steiermark, Ober-\nösterreich und Kärnten). Zusätzlich stehen den Studierenden rund 190 allgemeinmedizinische\nLehrordinationen zur Ausbildung zur Verfügung, die sich auf alle Bundesländer aufteilen.\nD1.2.     Vorhaben zu Kooperationen\nDie bestehenden Kooperationen mit den Medizinischen Universitäten Wien und Innsbruck sowie der\nMedizinischen Fakultät der Universität Linz (wie z.B. das Auswahlverfahren MedAT, Nostrifikation\nHumanmedizin, Lernzielkatalog, KPJ-Logbuch, etc.) werden weitergeführt und -entwickelt.\n          Bezeichnung des\n               Vorhabens                    Kurzbeschreibung des\nNr.                                                                               Meilensteine zur Umsetzung\n             (inkl. Referenz                       Vorhabens\n          Strategiedokument)\n            Beteiligung am\n           UniNEtZ-Projekt                                                   2019-2021:\n                               Die Med Uni Graz wirkt am UniNEtZ-Projekt zu\n 1                                                                           Teilnahme an entsprechenden\n                               SDG 4 mit.\n       GUEP Systemziele 3, 8                                                 Arbeitsgruppen SDG4\n                 EP S. 5\n       Weiterentwicklung der\n            gemeinsamen                                                      2019: Verknüpfung der Testergebnisse\n         Aufnahmeverfahren                                                   mit den erhobenen Daten zum sozialen\n                               Mit allen Medizinischen Universitäten und der\n      (MedAT) in Hinblick auf                                                Hintergrund und dem Wohnort\n                               Medizinischen Fakultät der Universität Linz:\n          soziale Diversität\n                               Auf Basis der erhobenen Daten zum sozialen\n                                                                             2020: Evaluierung der Testergebnisse\n                               Hintergrund der Studienwerber/innen nach\n 2        GUEP Systemziel 8                                                  mit den erhobenen Daten zum sozialen\n                               USTAT1 werden die Testergebnisse analysiert\n                 EP S. 29                                                    Hintergrund und dem Wohnort\n                               und Maßnahmen für eine zielgerichtete\n          Nationale Strategie\n                               Unterstützung von einzelnen Zielgruppen\n        der sozialen Dimension                                               2021: Ableitung geeigneter\n                               abgeleitet.\n       in der Hochschulbildung                                               Maßnahmen auf Basis der aus den\n                AL 2 S. 22                                                   Vorjahren gewonnenen Erkenntnisse\n                  SDG 4\nBMBWF                                         Medizinische Universität Graz                             Seite 45 von 65"
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            "bulletin": {
                "id": 4989,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.a",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin; Studienplan für das Diplomstudium Zahnmedizin",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4989&pDocNr=371698&pOrgNr=1"
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            "index": 53,
            "text": "-54-\n\n1 ECTS-Punkte Übung dient zum Erlernen ärztlicher diagnostischer praktischer Fertigkeiten\n(ÄDPF),\n0,5 ECTS-Punkte Übung für Chirurgische Grundfertigkeiten und\n2 ECTS-Punkte Seminar mit Übung für praktische Notfallmedizin (geblockt, parallel zu den\nTertialen 1 und 2 absolvierbar).\nDie restlichen Stunden sind den Praktika zugeordnet.\nDie 48 Wochen sind prinzipiell in 3 Tertiale zu je 16 Wochen gegliedert:\n4) Tertial 1: Chirurgie und perioperative Facher\n5) Tertial 2: Innere Medizin und Neurologie\n6) Tertial 3 mit jeweils 4 Wochen Pflichtblock Allgemeinmedizin, 4 Wochen Pflichtblock\nKinder und Eltern und 4 Wochen Pflichtblock Psychiatrie sowie 4 Wochen\nPflichtwahlfach\n\nDie Tertiale 1 und 2 sind durchgehend in 16 Wochen zu absolvieren, wobei im Tertial 1 und\n2 einmal nach 8 Wochen gewechselt werden kann. Im Tertial 3 beträgt die kleinste Einheit 4\nWochen.\n\n2b.3.2 Anwesenheitsbestimmungen für die Praktika\n\nDie Anwesenheit im Praktikum umfasst jeweils 5 Tage pro Woche in Anlehnung an die\nKernarbeitszeit der jeweiligen Klinik (35 Stunden pro Woche inklusive Mittagspause). An\ngesetzlichen Feiertagen besteht keine Anwesenheitspflicht, eine freiwillige Anwesenheit ist\nallerdings möglich und wird in das Gesamtstundenausmaß eingerechnet. Das entspricht 560\nStunden für Tertial I und 2, bei Aufteilung in 2 mal 8 Wochen sind es 2 x 280 Stunden; im\nTertial 3 4x 140 Stunden, die insgesamt absolviert werden müssen..\n\nSofern zum Erreichen spezifischer Lernziele sinnvoll, kann die Anwesenheitszeit auf 12\nStunden pro Tag ausgeweitet werden, wobei die zu absolvierende Gesamtzeit unverändert\nbleibt. Zusätzlich zum benannten Zeitrahmen kann in jedem Block eine Anwesenheit im\nRahmen des Praktikums während der Nachtdienstzeiten vorgeschrieben werden. Weitere\nAnwesenheiten während der Nachtdienstzeiten erfolgen ausschließlich freiwillig und können\nnicht angeordnet werden. Auf Studierende mit Betreuungspflichten ist Rücksicht zu nehmen.\nBei verlängerten Diensten sind die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes\nsinngemäß auf die Studierenden anzuwenden. Überstunden werden im Verhältnis 1:1\nausgeglichen. Die Erfassung der Anwesenheit der Studierenden erfolgt durch die jeweils\nverantwortlichen Personen mittels Unterschrift auf der Anwesenheitskarte (Logbuch). Damit\nerfolgt auch die Anordnung und Bestätigung von Überstunden. Den Studierenden steht eine\nhalbe Stunde Pause pro Tag zu.\n\nEs handelt sich um ein Ausbildungsverhältnis und dadurch wird kein Dienstverhältnis zur\nMedizinischen Universität Graz begründet.\n\nEine begründete /gemeldete Abwesenheit von 25 Tagen in 48 Wochen ist möglich. Darüber\nhinaus gehende Abwesenheiten (Krankheit, Besuch von begleitenden Lehrveranstaltungen,...)\nbedürfen einer Begründung /Bestätigung, wobei die Gesamtabwesenheit nicht ein Sechstel\nder Gesamtzeit des jeweiligen Blockes /Tertials übersteigen darf. In diesem Fall ist ein\n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, www.medunigraz.at\nSeite 53 von 143\nIn Kraft: 1.10.2015 Stand: 24.6.2015\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 1145,
                "academic_year": "2008/09",
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            "text": "- 11 -\n                                                                         § 13.\n                                                                       Wahlen\n(1) Für Wahlen gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die gleichen Regeln wie für\nAbstimmungen.\n(2) Wahlen sind grundsätzlich mittels Stimmzettel durchzuführen. Steht jedoch nur eine Kandidatin/ein\nKandidat zur Wahl kann einstimmig beschlossen werden, offen durch Handzeichen zu wählen.\n                                                                         § 14.\n                                                                    Sondervotum\n(1) Jedes Mitglied des Universitätsrates kann seine von einem Beschluss abweichende Meinung im\nProtokoll festhalten lassen. Einem Sondervotum kann eine Begründung beigefügt werden. Die Begründung\nist innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung der/dem Vorsitzenden zu übermitteln.\n(2) Wird ein Beschluss veröffentlicht, so sind auch das Sondervotum und seine Begründung, sofern dem\nnicht eine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, zu veröffentlichen.\n                                                                         § 15.\n                                                                      Protokoll\n(1) Über jede Sitzung des Universitätsrates ist ein Protokoll anzufertigen.\n(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n      ƒ Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung oder Konferenz;\n      ƒ die Namen der anwesenden Mitglieder, Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n      ƒ die Namen der entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder;\n      ƒ Feststellung der Beschlussfähigkeit\n      ƒ Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung oder Konferenz;\n      ƒ die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern;\n      ƒ alle Anträge und Beschlüsse;\n      ƒ die Ergebnisse der Abstimmungen;\n      ƒ Protokollerklärungen und Sondervoten;\n      ƒ den Inhalt der Debatte in gedrängt zusammenfassender Darstellung\n      ƒ die Namen der an der Debatte Teilnehmenden.\nDem Protokoll sind anzufügen: die Tagesordnung, Tischvorlagen, schriftliche Anträge, schriftliche Berichte,\nschriftliche Anfragen, Entschuldigungen, die schriftliche Begründung von Sondervoten.\n(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung von Ausführungen zu verlangen. Erheben\ndagegen zwei Mitglieder Widerspruch, hat das Antrag stellende Mitglied in einen Anhang zum Protokoll\ndie wörtliche Protokollierung schriftlich selber festzuhalten; dadurch darf der Gang der Sitzung nicht\naufgehalten werden.\n(4) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen anzufertigen, von der/vom Vorsitzenden\nund der Schriftführerin/dem Schriftführer frei zu geben und an alle Mitglieder des Universitätsrates\nelektronisch zu versenden. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von drei Wochen schriftlich bei der/beim\nVorsitzenden einzubringen.\n(5) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu\nbehandeln.\n(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Kopien\nherzustellen.\n(7) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen im Büro des Universitätsrates für 7 Jahre\naufzubewahren. Es wird angestrebt, wichtige Dokumente zu digitalisieren und über diesen Zeitraum hinaus\naufzubewahren.\n                                                                         § 16.\n                    Durchführung von Beschlüssen, selbstständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\nDie/Der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des Universitätsrates Sorge zu tragen und die\nlaufenden Geschäfte zu besorgen.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 03.12.2008, StJ 2008/09, 5. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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        {
            "bulletin": {
                "id": 110,
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            "index": 6,
            "text": "-7-\nLiteraturclub                                                                                     2        3\nZwischenbericht an den PhD-Ausschuss\n4., 6., 8. Semester je\nDissertationsseminare                                                                             2        4\nLiteraturclub                                                                                     2        3\nÖffentliche Präsentation (Doktorats-Tag), Vortrag (4, 8 Sem.), Poster (6 Sem.)\nZwischensumme                                                                                    40       72\nPositiv beurteilte Dissertation                                                                          168\nGesamt ECTS                                                                                              240\n                                                  Dissertation\n§ 6. Dissertation\n(1) Die/der Studierende erbringt durch die Dissertation den Nachweis, dass sie/er die Befähigung zur selb-\nständigen Lösung von wesentlichen Fragestellungen der aktuellen wissenschaftlichen Forschung erworben\nhat. Die Dissertation muss daher eine eigenständige Originalarbeit darstellen, die von der/dem Studierenden\nselbständig angefertigt und abgefasst worden ist; letzteres ist von der/dem Studierenden in einer Präambel\nzur Dissertation zu bestätigen. Der/die Studierende muss weiters bestätigen, dass bei der Arbeit für die Dis-\nsertation und bei der Publikation die Good Scientific Practice Regeln der Medizinischen Universität Graz ein-\ngehalten wurden.\nDie Dissertation muss in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Zusammenfassung der Dissertation ist in\nEnglisch und Deutsch vorzulegen.\n(2) Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 erfüllen sind berechtigt, sich um eines der im\nRahmen der thematischen Programme ausgeschriebenen Dissertationsthemen zu bewerben. Über die Ver-\ngabe entscheidet die PhD-Dekanin/der PhD-Dekan auf Vorschlag der Faculty des Programms, dem das\nThema zuzurechnen ist.\n(3) Während des PhD-Studiums wird die/der Studierende von einem/einer Betreuer/in unterstützt und ange-\nleitet. Bei interdisziplinären Forschungsprojekten kann ein zweiter/eine zweite Betreuer/in bestellt werden,\nder/die fachlich in einem engen Verhältnis zum Thema der Dissertation stehen muss. Die Betreuung der/des\nStudierenden endet mit der Ablegung des Abschlussrigorosums, spätestens jedoch nach vier Jahren. Bei Vor-\nliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Dauer der Betreuung auf Antrag der/des Studierenden\nund mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers von der PhD-Dekanin/vom PhD-Dekan verlängert wer-\nden.\n(4) Als Betreuerin oder Betreuer kann eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit Lehrbefugnis\n(gem. § 103 UG 2002) oder mit dem Grad eines PhD gemäß § 54 Abs. 4 UG 2002 (oder mit einem gleich-\nwertigen ausländischen Doktorat) bestellt werden, sofern deren oder dessen Lehrbefugnis beziehungsweise\ndas Gebiet des Doktorats jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.\n(5) Für jede Dissertation wird von der PhD-Dekanin/vom PhD-Dekan ein dreiköpfiges Dissertationskomitee\neingesetzt, wobei die Betreuerin oder der Betreuer dem Komitee vorsteht. Ein Mitglied hat von außerhalb\ndes Institutes oder der Klinik, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Das Dissertationskomitee\nbetreut und berät die Studierende/den Studierenden fachlich und lädt sie/ihn mindestens einmal jährlich zu\neinem persönlichen Informationsgespräch ein. Das Dissertationskomitee hat in regelmäßigen Abständen,\njedoch mindestens ein Mal jährlich den Fortschritt der Arbeiten zu evaluieren. Die Evaluation ist der/dem\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
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                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
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            },
            "index": 14,
            "text": "14\n                  zulässig. Eine Beurlaubung kann pro Anlassfall max. für zwei Semester erfolgen. Eine\n                  Beurlaubung hemmt nicht den Ablauf von Übergangsfristen nach § 124 UG idgF.\n       (3) Die Studierenden haben insbesondere folgende Pflichten:\n            1. Studierende müssen ihren Studierenden-Ausweis bei sämtlichen Lehrveranstaltungen bei\n                  sich führen;\n            2. Studierende, die Studien nachgehen, die mit Patientinnen- und Patientenkontakt verbunden\n                  sind, müssen einen aktuellen Impfschutz bei der Zulassung, spätestens jedoch bei der\n                  Fortsetzungsmeldung ihres Studiums nachweisen. Mangels ärztlichen Nachweises der\n                  gemäß der Richtlinie 2000.0100 idgF der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft\n                  m.b.H. (KAGes) geforderten Immunitäten wird der/dem Studierenden die Teilnahme an\n                  Lehrveranstaltungen im klinischen Bereich von Krankenanstalten der KAGes untersagt.\n                  Gleichzusetzendes gilt für Lehrkrankenhäuser und Lehrordinationen. Die Medizinische\n                  Universität Graz übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Studienzeitverzögerungen sowie\n                  gesundheitliche oder sonstige Schäden der/des Studierenden oder Dritter, die aus der\n                  Unterlassung der Erbringung des Immunitätsnachweises bzw. der Vornahme von\n                  Impfungen durch die/den Studierenden resultieren. Die/der Studierende hält die\n                  Medizinische Universität Graz betreffend allfälliger, daraus erwachsender Ansprüche Dritter\n                  vollkommen schad- und klaglos;\n            3. Studierende haben sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden. Zu den\n                  Konsequenzenen bei Verletzung dieser Pflicht siehe Satzung § 47 (13).\n                                        IV. ABSCHNITT – STUDIEN\n                                         GEMEINSAME BESTIMMUNGEN\n§ 19.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR STUDIEN\n      Im Geltungsbereich der Satzung sind zusätzlich zu den in § 51 (2) UG idgF folgende\n      Begriffsbestimmungen gültig:\n       Die Diplom- und Master-Studien können modular aufgebaut sein.\n       (1) Ein Modul ist eine überschaubare Lehr- und Lerneinheit, in dem ein Stoffgebiet thematisch und\n            zeitlich abgerundet gelehrt wird und klar definierte Lernziele hat. In einem Modul können\n            mehrere Lehrveranstaltungen, die inhaltlich aufeinander abgestimmt sind, und Themen\n            verschiedener Fächer unterrichtet werden. Ein Modul ist positiv absolviert, wenn alle\n            zugehörigen Lehrveranstaltungsprüfungen und prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen\n            positiv absolviert wurden.\n       (2) Ein Track ist eine Pflichtlehrveranstaltung in Form einer Lehrveranstaltung mit immanentem\n            Prüfungscharakter. Dieser erstreckt sich longitudinal über maximal ein Semester.\n       (3) Fächer sind nicht-klinische und klinische Fach(arzt)-Richtungen im Sinne § 103 UG idgF, die\n            von wissenschaftlichen Organisationseinheiten bzw. Lehrstühlen vertreten und vermittelt\n            werden.\n       (4) Pflicht-Lehrveranstaltungen sind die für ein Studium kennzeichnenden Lehrveranstaltungen\n            über die Prüfungen abzulegen sind.\n       (5) Wahl-Pflicht-Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, aus denen die Studierenden nach\n            den in den Curricula festgelegten Bedingungen wählen können und über die Prüfungen\n            abzulegen sind.\n       (6) Freie Wahl-Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen bzw. Fächer, aus denen die\n            Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten postsekundären\n            Bildungseinrichtungen auswählen können und über die Leistungsnachweise zu erbringen sind.\n       (7) Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen bei\n            welchen keine Anwesenheitspflicht besteht. Die Beurteilung der Leistung erfolgt über einen\n            schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungsvorgang.\n       SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n                                                                                 Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n                                                  Seite 12 von 35"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8673,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "19",
                "published": "2021-01-20T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tVerordnung über die Testinhalte und \r\n-auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der \r\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tGeschäftsordnung: Geschäftsordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8673&pDocNr=1098491&pOrgNr=1"
            },
            "index": 10,
            "text": "11\n          der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben sowie im Wesentlichen denselben\n          Studienfortschritt aufweisen;\n      2. eine gemeinsame Bestätigung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen\n          Organs der Johannes-Kepler-Universität Linz und der Vizerektorin für Studium und Lehre der\n          Medizinischen Universität Graz, dass die Vereinbarung den in lit. a normierten\n          Voraussetzungen entspricht.\n  (2) Ein Tausch ist nur innerhalb von ein und derselben Studienrichtung möglich.\n  VII. Studienwerber*innen in Ausbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Mund-, Kiefer-\n      und Gesichtschirurgie\n  § 16. (1) Ein*e Studienwerber*in, der*die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens ein\n  gleichwertiges Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder\n  gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundäre n Bildungseinrichtung abgeschlossen\n  hat, sich in Ausbildung zum Facharzt*zur Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\n  befindet, zu diesem Zweck daher sowohl ein Studium der Humanmedizin als auch ein Studium\n  der Zahnmedizin absolvieren muss und in diesem Sinne die Zulassung für das jeweils noch nicht\n  absolvierte – und das sein*ihr bereits absolviertes Studium ergänzendes – Diplomstudium\n  Humanmedizin (UO 202) oder Zahnmedizin (UO 203) beantragt, ist ungeachtet von §§ 5 ff zum\n  beantragten Studium zuzulassen, wenn\n    1.     er*sie die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63 ff UG erfüllt,\n    2.     nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit\n           beschränkter Platzzahl verfügbar sind und\n    3. an den*die Studienwerber*in im Rahmen des gemäß Abs 2 festgelegten Verfahrens ein\n           freier Platz vergeben wurde.\n  (2) Die Vergabe von Studienplätzen an Studienwerber*innen in Ausbildung zum Facharzt*zur\n  Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wird im Fall, dass freie Plätze in den\n  Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind, durch eine Verordnung des\n  Rektorates geregelt.\n  VIII.    Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren\n  § 17. Studienwerber*innen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden,\n  können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Die\n  neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren ist Studienwerber*innen, die in einem\n  Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, unbegrenzt möglich. Sie werden glei ch\n  behandelt wie Studienwerber*innen, die sich erstmals am Aufnahmeverfahren beteiligen.\n  IX. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten\n  § 18. Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität\n  Graz ist das Rektorat der Medizinischen Universität Graz. Das Rektorat kann aufgrund von\n  COVID-19 Hygienemaßnahmen für die Testdurchführung festlegen, sofern dies erforderlich ist.\n  § 19. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen\n  Universität Graz in Kraft und gilt bis zur Kundmachung einer neuen Verordnung über die\n  Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin.\n                                                          Univ.-Prof. Dr. Hellmut\n                                                              SAMONIGG Rektor\n                                                                                              MTBl. vom 20.01.2021, StJ 2020/21, 19. Stk, RN 73\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6726,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "17",
                "published": "2019-01-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Rektorat: Bekanntgabe der Wiederbestellung des amtierenden Rektors der Medizinischen Universität Graz; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Geschäftsordnung: Geschäftsordnung der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6726&pDocNr=855249&pOrgNr=1"
            },
            "index": 10,
            "text": "11\n                                  ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                h. Compliance\n                i. Organisationsentwicklung in der Verwaltung\n         (3) Darüber hinaus gibt es neben den nichtwissenschaftlichen Organisationseinheiten und\n                Stabsstellen folgende ex lege eingerichtete Organe und Gremien:\n                 a. Für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständiges monokratisches\n                      Organ\n                 b. Dekanin/Dekan für Doktorratsstudien\n                 c. Ethikkommission\n                 d. Schiedskommission\n                 e. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n         (4) a. Die Organisationseinheiten                             Finanzen,           Recht           und Risikomanagement                         und\n                 Informationstechnologie und Digitalisierung nehmen die administrative, kaufmännische,\n                 organisatorische und technische Verwaltung für die gesamte Medizinische Universität Graz\n                 wahr.\n                b. Die Organisationseinheit Personalmanagement, -entwicklung und -administration ist\n                fachkundiger Ansprechpartner für alle personalrelevanten Anfragen, deren administrative\n                Verwaltung und ist für die Weiterentwicklung der Personalstrategie für die Medizinische\n                Universität Graz zuständig. Neben der Personalplanung und Stellenbewirtschaftung ist sie\n                für die Nachwuchsförderung verantwortlich.\n                c. Die GENDER:UNIT nimmt konzeptionelle, vernetzende und betreuende Aufgaben in den\n                Bereichen Gleichstellung, Frauenförderung und Diversity Management wahr. Die\n                organisatorische Ausgestaltung der GENDER:UNIT legt deren Leiterin oder Leiter\n                zweckmäßig gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des\n                Rektorats in Abstimmung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises\n                für Gleichbehandlungsfragen fest. Nähere Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung\n                der GENDER:UNIT werden im Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz\n                getroffen.\n                d. Die Organisationseinheiten Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement stellen\n                gemeinsam zu nutzende Forschungsressourcen sowie Dienstleistungen bereit. Für das\n                Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF I) gelten hierbei die im Vertrag mit der KAGes\n                festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Bereitstellung der Infrastruktur für den\n                Klinischen Bereich.\n                e. Die Organisationseinheit Studienmanagement nimmt die für die Organisation, Verwaltung\n                und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebs erforderlichen zentralen Aufgaben wahr.\n                f. Die Organisationseinheit MED CAMPUS: Errichtung und Management nimmt die für die\n                organisatorische und administrative Umsetzung des Programms MED CAMPUS\n                erforderlichen Aufgaben wahr. Die organisatorische Ausgestaltung der Organisationseinheit\n                legt der OE Leiter/die OE Leiterin fest – sofern dies die Person des Rektors/der Rektorin\n                wahrnimmt in Abstimmung mit den übrigen Rektoratsmitgliedern. In jedem anderen Fall gilt\n                Abs. 5.\n                g. Die Organisationseinheit Bibliothek ist für die Organisation und den Betrieb der\n                Zentralbibliothek und des angeschlossenen Lernzentrums der Medizinischen Universität\n                Graz zuständig. Der Aufgabenbereich umfasst darüber hinaus den Erwerb und die\n                Erschließung wissenschaftlicher Informationsquellen für die gesamte Universität, die Pflege\n                bibliotheksspezifischer Datenbanken und Kataloge, Medienarchivierung und -pflege,\n                Literaturservice sowie Kundenberatung und Schulung.\n                      Seite 9 von 10                                              Stand: Mitteilungsblatt vom 30.01.2019, StJ 2018/2019, 17.Stk. RN70\n                               Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\n         UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\n                                          Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G"
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