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"bulletin": {
"id": 7108,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "38",
"published": "2019-06-28T00:00:00+02:00",
"teaser": "2. SONDERNUMMER; Universitätslehrgang (ULG) Mittleres Pflegemanagement: Wiederverlautbarung; Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Dissertation für die Doktoratsstudien an der Medizinischen Universität Graz; Curriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Pflegewissenschaft – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene: Wiederverlautbarung; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Universitätsdozent*innen und wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen des Allgemeinen Universitätspersonals in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Ärzt*innen sowie Zahnärzt*innen gem. § 34 UG",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7108&pDocNr=907453&pOrgNr=1"
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"index": 43,
"text": "44\n(3) Die Lehrveranstaltungen werden von den Doctoral Schools vorgeschlagen und von der\nDekanin/dem Dekan für Doktoratsstudien genehmigt.\n(4) Mindestens 50% der Veranstaltungen sind an der Medizinischen Universität Graz zu\nabsolvieren. Die Präsentation des Dissertationsthemas und der Zwischenberichte muss an der\nMedizinischen Universität Graz erfolgen.\n(5) Die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen besteht in der positiven Able-\ngung von Lehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs-\ncharakter. Die Summe aller Lehrveranstaltungsprüfungen stellt den ersten Teil des Rigoro-\nsums dar.\n Dissertation\n§ 6. Dissertation\n(1) Die/der Studierende erbringt durch die Dissertation den Nachweis, dass sie/er die Be-\nfähigung zur selbständigen Lösung von wesentlichen Fragestellungen der aktuellen wissen-\nschaftlichen Forschung erworben hat. Die Dissertation muss daher eine eigenständige Origi-\nnalarbeit darstellen, die von der/dem Studierenden selbständig angefertigt und abgefasst wor-\nden ist; letzteres ist von der/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu bestäti-\ngen.\nDie/der Studierende muss weiters bestätigen, dass bei der Arbeit für die Dissertation und bei\ndaraus entstehenden Publikationen die Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über\nStandards für gute wissenschaftliche Praxis eingehalten wurden.\nRegeln und Form der zu erstellenden Dissertation sind in der Dissertationsrichtlinie und der\n„Checklist for Students and Supervisors” ausgeführt. Eine kumulative Dissertation ist in be-\ngründeten Einzelfällen und nach vorhergehender Rücksprache mit der Dekanin/dem Dekan\nfür Doktoratsstudien in Übereinstimmung mit der Dissertationsrichtlinie möglich. Die gemein-\nsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wobei der eigene\nBeitrag der Doktorandin/des Doktoranden deutlich abzugrenzen ist, und jede beteiligte Dok-\ntorandin/jeder beteiligte Doktorand eine eigene Dissertation anfertigen muss.\nDie Dissertation ist grundsätzlich in englischer Sprache abzufassen. Ausgenommen von die-\nser Regelung sind Dissertationen, deren thematische Ausrichtung Deutsch als wissenschaftli-\nche Sprache erfordert. Eine Zusammenfassung der Dissertation ist in Englisch und Deutsch\nvorzulegen.\n(2) Im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium wird eine Dissertationsvereinbarung\nabgeschlossen, die die Rechte und Pflichten der/des Betreuenden und der/des Studierenden\nregelt.\n(3) Während des Doktoratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft wird die/der Studie-\nrende von einer Betreuerin/einem Betreuer unterstützt und angeleitet. Bei interdisziplinären\nForschungsprojekten kann eine zweite Betreuerin/ein zweiter Betreuer bestellt werden, die/der\nfachlich in einem engen Verhältnis zum Thema der Dissertation stehen muss. Zu den Aufga-\nben der Betreuerin/des Betreuers gehört es, die Doktorandin/den Doktoranden zur selbstän-\ndigen wissenschaftlichen Tätigkeit anzuleiten und zu unterstützen. Dazu gehört auch die För-\nderung einer eigenständigen wissenschaftlichen Publikationstätigkeit. Die Betreuung der/des\nStudierenden endet mit der Ablegung des Abschlussrigorosums, spätestens jedoch nach vier\nJahren. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Dauer der Betreuung\n Mitteilungsblatt vom 28.06.2019, Stj 2018/2019, 38. Stk. RN 178\n Seite 7 von 12"
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{
"bulletin": {
"id": 4188,
"academic_year": "2013/14",
"issue": "10",
"published": "2014-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Stv. Vorstand wiss. klin. OE; Leiter sowie Stv. KA wiss. klin. Bereich; Errichtung und Leiter Forschungseinheit; Einteilung Studienjahr 2014/15; Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Zulassungsbeschränkung Diplomstudium Human- und Zahnmedizin; Einsetzung Habilitationskommissionen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4188&pDocNr=193710&pOrgNr=1"
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"index": 8,
"text": "-9-\n • Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des Aufnahmever-\n fahrens zum Studium der Medizin (O 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des\n Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) überwechseln,\n • Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder gleich-\n wertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind\n und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.B. ERASMUS) an der\n Medizinischen Universität Wien bzw. an der Medizinischen Universität Innsbruck oder der\n Medizinischen Universität Graz studieren sowie\n • QuereinsteigerInnen iSd § 19.\nIII. Zahl der Studienplätze\n§ 4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und nach Maßgabe\nvon § 13 Abs. 2 lit. k UG und der mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung\nge-schlossenen Leistungsvereinbarung für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der\nMedizinischen Universität Graz festgelegt:\nHumanmedizin Zahnmedizin Gesamt\n336 24 360\n(2) Von der an der Medizinischen Universität Graz festgelegten Anzahl von Studienplätzen (Abs. 1)\nstehen\n 1. 75 vH EU-BürgerInnen mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis,\n 2. 20 vH EU-BürgerInnen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten\n Reifezeugnis und\n 3. 5 vH Drittstaatsangehörigen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten\n Reifezeugnis\nzur Verfügung (§ 124b Abs. 5 UG).\nIV. Aufnahmeverfahren für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin\n§ 5. (1) Die Aufnahme von StudienwerberInnen für das Diplomstudium Humanmedizin und für das\nDiplomstudium Zahnmedizin richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6ff. Die Vergabe der\nStudienplätze (§ 4) für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin erfolgt im Rahmen des Aufnahme-\nverfahrens mittels der für das jeweilige Studium vorgesehenen Aufnahmetests (Aufnahmetest\nHumanmedizin – MedAT-H, Aufnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z), die der Abklärung der Studien-\neignung und einer objektiven und transparenten Auswahl von StudienwerberInnen dienen.\n(2) Zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) sind Personen berechtigt, die zum Zeitpunkt der\nInternet-Anmeldung\n 1. ein (Reife)Zeugnis gemäß § 64 UG besitzen,\n 2. die 12. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Schulorganisationsgesetz\n (BGBl. Nr. 242/1962, idgF) absolvieren,\n 3. die 13. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt für Lehrer-\n und Erziehungsbildung gemäß Schulorganisationsgesetz (BGBl. Nr.242/1962, idgF) absolvieren,\n 4. zur Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a UG iVm der Verordnung über die Durchführung\n der Studienberechtigungsprüfung der jeweiligen Universität bzw. gemäß Studien-\n berechtigungsgesetz (BGBl. Nr. 292/1985, idgF) zugelassen sind,\n 5. zur Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997,\n idgF) zugelassen sind, oder\n 6. die sich in einem den Z 2 und 3 entsprechenden Ausbildungsstand an einer ausländischen\n anerkannten Bildungseinrichtung befinden.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 05.02.2014, StJ 2013/14, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 111,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "12",
"published": "2006-02-01T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=111&pDocNr=4882&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\nDie Medizinische Universität Graz kann allfällige Fahrt- und Aufenthaltskosten der Bewerberinnen / Bewer-\nber nicht übernehmen.\n56.2 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktio-\nnen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\nbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthalts-\nkosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatangestell-\ntenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\nund Lehrbetrieb an der Universitätsklinik für Orthopädie, voraussichtlich zu besetzen ab 01. April 2006.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin und Anerkennung zur Fachärztin/zum\nFacharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Neben Teamfähigkeit sind wissenschaftliche Tätigkei-\nten in Form von Publikationen und Vorträgen und Erfahrungen in der Organisation des Studierendenunter-\nrichtes erwünscht.\n Ende der Bewerbungsfrist: 22. Februar 2006 (Kennzahl: W391)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\nund Lehrbetrieb (Sondervereinbarung) am Institut für Medizinische Biologie und Humangenetik voraussicht-\nlich zu besetzen ab sofort für die Dauer von 6 Jahren.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Biologie oder Humanmedizin.\nFähigkeit und Bereitschaft zu wissenschaftlichem Arbeiten bei bestehenden Forschungsprojekten. Diese For-\nschungsprojekte beziehen sich speziell auf die frühe Tumorgenese und Metastasierung. Das einzusetzende\nMethodenspektrum beinhaltet verschiedene Verfahren der Fluoreszenz in situ Hybridisierung (FISH), PCR-\nVerfahren für die Analyse des Genoms einzelner oder weniger Zellen und Array-Hybridisierungen zur Be-\nstimmung von genomischen Kopiezahlvarianten und Genexpression.\n Ende der Bewerbungsfrist: 22. Februar 2006 (Kennzahl: W392)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2)\nUG 2002) an der Klinischen Abteilung für Allgemeine Dermatologie der Universitätsklinik für Dermatologie\nund Venerologie voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nAbgeleistete Gegenfächer, wissenschaftliche Vorerfahrung und dermatologische Vorkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 22. Februar 2006 (Kennzahl: W393)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Klinischen Abteilung für Gastroenterolo-\ngie und Hepatologie der Medizinischen Universitätsklinik voraussichtlich zu besetzen ab sofort bis zur Been-\ndigung der Facharztausbildung, längstens 7 Jahre.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nWissenschaftliche und praktische Vorerfahrungen auf dem Gebiet der Hepatologie und Gastroenterologie,\nspeziell Erfahrungen in der Molekularbiologie und bei tierexperimentellen Arbeiten, im Besonderen wissen-\nschaftliche Vorerfahrungen und Publikationen auf dem Gebiet der cholestatischen und metabolischen Leber-\nerkrankungen. Fertigkeiten in EDV-Benützung, gute Englischkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 22. Februar 2006 (Kennzahl: W395)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 19,
"text": "- 20 -\n1.11.2 Begründung der gewählten Prüfungsmodi für den Studienabschluss\nDie Abfolge von Fachprüfungen sowie die Berücksichtigung von Lehrveranstaltungsprüfungen am Ende\njedes Moduls bzw. Tracks zusammen mit den Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter mo-\ntivieren die Studierenden zu einer kontinuierlichen Beschäftigung mit den Inhalten und Zielen des Studiums\nund gewährleisten einen kumulativen Lernfortschritt. Die kommissionellen Gesamtprüfungen erfassen die für\nden Arzt/Ärztinnenberuf in besonderer Weise relevanten Fähigkeiten der integrierenden Erfassung und Lö-\nsung von klinischen Problemen.\n1.11.3 Prüfungsordnung\nDie Prüfungsordnung wird im speziellen Teil des Studienplans im Detail ausgeführt.\n1.12 Vorgesehene Evaluierungsmaßnahmen\n1.12.1 Lehrveranstaltungsevaluierung\nRegelmäßige Lehrveranstaltungsevaluierungen werden gemäß den in der Satzung festzulegenden Evaluie-\nrungsrichtlinien in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle geplant, umgesetzt und veröffentlicht.\n1.12.2 Evaluation des Curriculums\nDie Evaluation des Curriculums besteht aus folgenden drei Teilen:\n 1. wird bewertet, ob und in welchem Ausmaß die Umsetzung des Curriculums den Vorgaben aus dem\n Konzept und dem Studienplan entspricht\n 2. ist zu überprüfen, inwieweit sich das Konzept und der vorliegende Studienplan für die Erreichung der\n angestrebten Ausbildungsziele eignen\n 3. werden in regelmäßigen Abständen die Ausbildungsziele und das Qualifikationsprofil selbst einer\n Bewertung unterzogen, um diese ggf. den sich ständig wandelnden gesellschaftlichen Anforderun-\n gen anpassen zu können.\nFerner soll ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess – basierend auf den Erfahrungen der Lehrenden und\nStudierenden – sicherstellen, dass Unstimmigkeiten und Schwachstellen bezüglich Studienplan und/oder\nUmsetzung desselben ehest möglich behoben werden und nötigenfalls der vorliegende Studienplan adaptiert\nwird.\n1.12.3 Befragung der Absolventinnen und Absolventen\nIn weiterer Folge werden Absolventinnen und Absolventen systematisch befragt, um insbesondere zu erfah-\nren, inwieweit die Ausbildung zur/zum Ärztin/Arzt retrospektiv als zufrieden stellend und für die beruflichen\nErfordernisse als angemessen eingeschätzt wird, respektive welche Stärken und Verbesserungspotenziale aus\nder Sicht der Absolventinnen und Absolventen für das Studium der Humanmedizin wahrgenommen werden.\n1.13 Berücksichtigte Evaluationsergebnisse\n1.13.1 Studierendenbefragung\nEine Fragebogenaktion im Jahr 1999, durchgeführt von der ÖH in Zusammenarbeit mit der Studienkommis-\nsion, ergab als Schwerpunkte der Kritik fehlenden Praxisbezug, mangelnde Kommunikation, Ablehnung des\nFrontalunterrichts, problematisches Prüfungswesen. Gefordert wurde vermehrter Kleingruppenunterricht,\ninteraktive Lehrmethoden, Problem-basiertes Lernen, Praxis außerhalb des Universitätskrankenhauses.\nWeitere Befragung von Absolventinnen und Absolventen sowie Lehrenden in früheren Jahren kamen zu\nähnlichen Ergebnissen.\n1.13.2 Externe Expertisen\nDas Pilotprojekt der Österreichischen Rektorenkonferenz „Quality Assessment of University Medical Educa-\ntion in Austria“, durchgeführt im Jahr 1998, ergab insbesondere, dass das in diesem Jahr aktuelle Curriculum\nteilweise nicht den Europäischen Standards und Regelungen entspricht.\nIm Einzelnen wird bemängelt, dass es zu sehr mit Theorie (enzyklopädisches Wissen) überfrachtet ist, darge-\nlegt in einem Fächerkanon ohne inhaltlichen Zusammenhang und ohne Bezug zur Praxis. Es wird weiters zu\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 6988,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "32",
"published": "2019-05-22T00:00:00+02:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Satzung; Änderung Satzungsteil Studienrecht; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6988&pDocNr=897471&pOrgNr=1"
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"index": 36,
"text": "36\n (3) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte\n Zeugnisse erschlichen worden ist.\n (4) Die Nostrifizierungstaxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf\n Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.\n§ 69. ALLGEMEINES\n (1) Die im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen sind Prüfungen im Sinne des UG idgF.\n Zur Absolvierung der im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen werden die\n Nostrifizierungswerberinnen und Nostrifizierungswerber als außerordentliche Studierende zum\n Diplomstudium der Humanmedizin bzw. zum Zahnmedizin zugelassen. Die Teilnahme an\n Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl ist mit der Zulassung als außerordentliche\n Studierende ausschließlich nach Maßgabe verfügbarer Plätze möglich.\n (2) Die Bestimmungen des UG idgF über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen\n Arbeiten sind im Nostrifizierungsverfahren selbst nicht anzuwenden. Der Stichprobentest ist\n keine Prüfung gemäß UG idgF und kann nur einmal abgelegt werden.\n (3) Die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber kann im Falle eines negativen\n Nostrifizierungsbescheides einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin\n und/oder Zahnmedizin nach Maßgabe der Regelungen für Quereinsteigerinnen und\n Quereinsteiger und/oder nach Maßgabe der jeweiligen Aufnahmeverfahren für die Zulassung zu\n den Diplomstudien Human- bzw. Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz stellen.\n IX. ABSCHNITT - STUDIENBEITRAG\n§ 70. STUDIENBEITRAG\n (1) Ein Studienbeitrag ist gemäß den Bestimmungen des § 91 UG idgF zu entrichten.\n (2) Neben den in § 92 (1) UG idgF genannten Tatbeständen für den Erlass des Studienbeitrags\n kann das Rektorat auf Antrag eines ordentlichen Studierenden den Studienbeitrag für das\n laufende Semester erlassen, wenn die oder der Studierende vor dem Ende der Nachfrist des\n betreffenden Semesters nachweist, dass sie/er für die Dauer des jeweiligen Semesters als\n Vertreterin/Vertreter der Studierenden gemäß HSG idgF tätig war/ist. Der Nachweis ist dem\n jeweiligen Antrag beizulegen. Dieser Erlasstatbestand kann längstens für die Dauer von 4\n Semestern geltend gemacht werden.\n X. ABSCHNITT – UMGANG MIT GEFÄHRDENDEN HANDLUNGEN UND SCHWIERIGEN\n STUDIERENDEN\n§ 71. ANWENDUNGSFÄLLE\n (1) Sind Studierende aufgrund ihres geistigen und/oder körperlichen Zustandes nicht dazu geeignet,\n die ihnen gemäß § 49 (4) Ärztegesetz (ÄrzteG) idgF übertragbaren Aufgaben zu erfüllen oder\n nicht geeignet bzw. nicht ausreichend vertrauenswürdig, um am weiteren Studium und den\n dazugehörigen Lehrveranstaltungen – insbesondere, aber nicht ausschließlich, an jenen mit\n PatientInnenkontakt - teilzunehmen, so sind diese durch die jeweiligen Lehrenden von der\n jeweiligen Lehrveranstaltung für den verbleibenden Tag auszuschließen.\n (2) Werden Studierende außerhalb von Lehrveranstaltungen, jedoch am Gelände und/oder in\n Räumlichkeiten der Med Uni Graz auffällig im Sinn des (1), so können sie durch die jeweils\n zuständige Organisationseinheitsleiterin /den jeweils zuständigen Organisationsleiter (bzw. bei\n Zuständigkeitsüberschneidungen auch durch jeden/jede der zuständigen\n Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter) von einem Aufenthalt auf dem betreffenden\n SATZUNGSTEIL STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN / Stand Mitteilungsblatt vom 22.05.2019,\n Stj 2018/2019, 32. Stk. RN136\n Seite 34 von 35"
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{
"bulletin": {
"id": 7569,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "12",
"published": "2019-12-18T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung zur 1. Stellvertreterin der supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Auflassung Universitätslehrgänge „Medizinische/r Fachassistent/in“ und „Academic Expert in Medical Simulation“; Korrektur: Leitung von Universitätslehrgängen; Verlängerung der Ausschreibung von Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2019 an der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7569&pDocNr=975120&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "13\n AssistentIn des Institutsvorstandes\n Kennung DFI-HUMGEN-2019-000497\n Diagnostik & Forschungszentrum für Molekulare BioMedizin\n Diagnostik & Forschungsinstitut für Humangenetik\n Beschäftigungsausmaß 62,5%\n befristet auf 2 Jahre, mit Option auf Verlängerung\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Unterstützung der strategischen Planung zur Weiterentwicklung der OE in Abstimmung mit dem\n Institutsvorstand\n Projektantragstellung und -management von Forschungs- und EU-Projekten im Bereich der\n Humangenetik\n Strukturelle und organisatorische Unterstützung der wissenschaftlichen InstitutsmitarbeiterInnen\n im Projektmanagement\n Planung und Steuerung der Bereiche Investitionen und Personal für Forschung und Lehre sowie\n für Drittmittelprojekte in Abstimmung mit dem Institutsvorstand\n Mitarbeit bei Akquise, Aufbau und Implementierung von Netzwerken und Konsortien im gesamten\n Bereich der Humangenetik sowie bei der Koordination, Betreuung und Kommunikation mit\n NetzwerkpartnerInnen\n Lösungsorientierte und selbstständige Zusammenarbeit mit Abteilungen und Kliniken der Med Uni\n Graz und externen Organisationen\n Unterstützung bei der Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie bei der\n Abwicklung und Weiterentwicklung der Lehre\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung (Diplom/Master - Niveau); fachliche Nähe zum\n Forschungsgebiet des Instituts von Vorteil\n Mehrjährige Berufserfahrung im internationalen, wissenschaftlichen Projektmanagement\n Konkrete Berufserfahrung in der Akquise von Forschungs- und Drittmittelprojekten\n Ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau: C1)\n Exzellente EDV-Kenntnisse (MS Office, etc.)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Einschlägige Berufserfahrung im universitären Umfeld (Forschung, Lehre, Hochschulverwaltung)\n Erfahrung in der Implementierung, dem Berichtswesen sowie im Monitoring und der Evaluierung\n von internationalen Projekten in der medizinischen Forschung\n Fähigkeit zum konzeptiven Denken\n Teamfähigkeit sowie kommunikative, soziale und interkulturelle Kompetenz\n Fähigkeit zu selbständigem, eigenverantwortlichem und strukturiertem Arbeiten\n Ausgesprochenes Organisationsgeschick\n Weitere Fremdsprachenkenntnisse (Französisch, Spanisch; Sprachniveau B1)\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IVa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür diese Position ist ein kollektivvertragliches Bruttomindestgehalt (Basis Vollzeitbeschäftigung) von\nEUR 2.614,30 (14x jährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich gegebenenfalls auf Basis der\nkollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen bzw.\nzuzüglich allfälliger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in\neinem engagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes\nWeiterbildungsangebot eröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/personalmanagement-entwicklung-und-administra-\ntion/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am 09. Januar 2020.\n MTBl. vom 18.12.2019, StJ 2019/20, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 30,
"text": "31\n§ 51. Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln\nWerden unerlaubte Hilfsmittel bei Prüfungen verwendet gelten die Bestimmungen der Satzung § 6\nVI. Abschnitt – Abschlussarbeiten\n§ 52. Allgemeine Bestimmungen für Abschlussarbeiten\n (1) Bachelorarbeiten sind schriftliche Arbeiten, mit denen Studierende zeigen, dass sie in der Lage\n sind, innerhalb der vorgesehenen Zeit ein ausgewähltes Problem selbstständig, aber unter Betreu-\n ung, nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustel-\n len. Bachelorarbeiten werden im Rahmen von Lehrveranstaltungen verfasst.\n (2) Diplomarbeiten und Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, mit denen Studierende zei-\n gen, dass sie in der Lage sind, innerhalb der vorgesehenen Zeit, eine wissenschaftliche Fragestel-\n lung aus dem Studium selbständig unter Betreuung nach wissenschaftlichen Methoden zu bear-\n beiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Ergebnisse werden öffentlich präsentiert.\n (3) Dissertationen sind wissenschaftlichen Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung zur selbststän-\n digen Bewältigung neuer wissenschaftlicher Fragestellungen dienen und neue wissenschaftliche\n Erkenntnisse ergeben. Die Ergebnisse werden öffentlich präsentiert.\n (4) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen\n des Urheberrechtsgesetzes idgF und der Datenschutzgrundverordnung bzw. des Datenschutzge-\n setzes idgF sowie die Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zu\n beachten.\n (5) Alle Abschlussarbeiten werden einer Plagiatsprüfung unterzogen. Es gelten die Bestimmungen\n der Satzungen § 62.\n§ 53. Bachelorarbeiten\nIn Bachelorstudien sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestim-\nmungen über Bachelorarbeiten sind gemäß § 80 UG idgF im Curriculum festzulegen.\n§ 54. Master- und Diplomarbeiten und Abschlussarbeiten aus Universitätslehrgängen mit Masterabschluss\n (1) Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum vermittelten Fächer zu ent-\n nehmen. Im Curriculum kann eine darüberhinausgehende Themenauswahlmöglichkeit festgelegt\n werden. Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer\n Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen.\n Es gelten die jeweiligen Richtlinien der Medizinischen Universität Graz zur Erstellung von Master-\n und Diplomarbeiten und Abschlussarbeiten aus Universitätslehrgängen mit Masterabschluss.\n (2) Von den in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen sind Themen in der elektronischen\n Themenbörse an der Medizinischen Universität Graz bereit zu stellen. Dabei sind eine Hauptbe-\n treuerin/ein Hauptbetreuer sowie eine etwaige Zweitbetreuerin/ein Zweitbetreuer und das ent-\n sprechende Thema bekannt zu geben.\n (3) Der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird zu Beginn der Bearbeitung\n die/der Studierende, das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer der wissenschaftlichen Ar-\n beit schriftlich bekannt gegeben.\n (4) Bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit ist ein Wechsel des Themas oder der Betreuerin\n oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der Dekanin/dem Dekan für studien-\n rechtliche Angelegenheiten schriftlich mitzuteilen und von dieser/diesem zu genehmigen.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 29"
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{
"bulletin": {
"id": 1565,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "25",
"published": "2009-09-16T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1565&pDocNr=19249&pOrgNr=1"
},
"index": 29,
"text": "Medizinische Universität Graz Wissensbilanz 2008\nStudierendenmobilität Placements\nUm Studierenden v.a. der Studienrichtung Humanmedizin im Rahmen ihres 6. Studienjahres\ndie Absolvierung von Fächergruppen im Rahmen des Erasmus-Teilprogramms SMP\n(Studierendenmobilität Placements) an Partnerinstitutionen und weiteren\nLehrkrankenhäusern im teilnahmeberechtigten EU/EW-Raum zu ermöglichen, beantragte die\nMedizinische Universität Graz im November 2008 die Extended Erasmus University Charta\nfür die restliche Aktionsperiode 2009 - 2013. Die Rückmeldung ist noch ausständig.\nBeantragung des Diploma Supplement (DS) Labels\nIm Studienjahr 2008/09 eröffnete die Europäische Kommission Universitäten europaweit\nwieder die Möglichkeit, ein Diploma Supplement (DS) Label für besondere Leistungen in der\nPraxis der Leistungsanerkennung und der Transparenz zu erhalten. Die Vergabe eines DS-\nLabels signalisiert für Studierende, Partner und andere Institutionen die korrekte Anwendung\ndes DS, faire akademische Anerkennung sowie Verbesserung im internationalen Umfeld.\nDie Kriterien für ein DS-Label sind die kostenlose Ausgabe des Anhangs zum Diplom an alle\nGraduierten in einer weit verbreiteten europäischen Sprache, die Verwendung von Standard\nDS-Modellen, die von der Europäischen Kommission, dem Europarat bzw. der UNESCO\nentwickelt wurden sowie öffentliche Informationen über das DS einschließlich eines\nausgefüllten Musterexemplars.\nDie Antragstellung der Med Uni Graz für das DS-Label erfolgte am 15.01.2009 durch\nÜbermittlung von DS-Mustern der Studien \"Doktoratsstudium Medizin\", \"Diplomstudium\nHumanmedizin\", \"Diplomstudium Zahnmedizin\", \"Doktoratsstudium der medizinischen\nWissenschaft\" sowie \"Bachelorstudium Gesundheits- und Pflegewissenschaft\" an die\n\"Nationalagentur Lebenslanges Lernen\" in Wien. Jeder eingelangte Antrag unterliegt einem\nvon der Europäischen Kommission vorgegebenen Bewertungsverfahren durch ExpertInnen\ndes österreichischen Bologna-ExpertInnen Teams. Anfang März 2009 werden positiv\nbewertete Anträge seitens der \"Nationalagentur Lebenslanges Lernen\" an die\nExekutivagentur der Europäischen Kommission übermittelt. Eine Jury unabhängiger\nExpertInnen trifft die endgültige Auswahl. Die Bekanntgabe der Entscheidung über die\nLabelvergabe erfolgt mittels Zusendung sowie durch Veröffentlichung auf der Website der\nExekutivagentur voraussichtlich im Mai 2009.\nBologna-Team der Universität\nWeiters wurde an der Med Uni Graz ein Bologna-Team installiert, das die Funktion hat,\nAnforderungen und Entwicklungen - die sich aus dem Bologna-Prozess ergeben – zu\ndiskutieren, Aufgaben, die in Verbindung damit an die Universität herangetragen werden, zu\nbearbeiten und aktuelle Informationen weiterzugeben.\nZu den zentralen Aufgaben des Bologna-Teams zählen:\n • der Besuch von Veranstaltungen zum Thema \"Bologna-Prozess\",\n • die systematische Weitergabe der eingeholten Informationen an\n FunktionsträgerInnen in Studium und Lehre,\n • die Informationsaufbereitung für die gesamte Med Uni Graz,\n • die Diskussion und Bearbeitung von Aufgaben sowie\n • der Besuch der regelmäßigen universitätsinternen Treffen.\nDie Sitzungen werden im Anlassfall einberufen und je nach Bedarf – bis zu einmal pro Monat\n– abgehalten. Das Bologna-Team setzt sich aus Universitätsangehörigen aller Ebenen sowie\nStudierenden zusammen.\n 27/122\n MTBl. vom 16.09.2009, StJ 2008/09, 25. Stk"
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{
"bulletin": {
"id": 986,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "30",
"published": "2008-09-03T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=986&pDocNr=10797&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\nden Erwerb von verwandten Rechten oder Genehmigungen, die notwendig sind, um das geistige Eigentum\nzu lizenzieren und ähnliche Kosten.\nDer verbleibende Erlös (= Nettoeinnahmen) wird unter Vorbehalt allfälliger gerechtfertigter finanzieller\nAnsprüche Dritter, sowie reduziert um gesetzlich vorgegebene Abzüge grundsätzlich wie folgt aufgeteilt:\n1.3.1 35% der Nettoeinnahmen, gegebenenfalls abzüglich Dienstgeberbeiträgen, gehen an die\n ErfinderIn. Ist mehr als eine ErfinderIn an der Erfindung beteiligt, wird der Anteil gemäß Ziffer 1.2,\n letzter Absatz (Empfehlung an ErfinderInnen) aufgeteilt.\n1.3.2 20% gehen zweckgewidmet zur Unterstützung der Forschung in der MUG in den MUG-\n Rechnungskreis (Innenauftrag) der ErfinderIn. Sind ErfinderInnen verschiedener Rechnungskreise\n an der Erfindung beteiligt, wird der Anteil gemäß den Erfinderbeteiligungen auf die jeweiligen\n Innenaufträge aufgeteilt. Können sich die ErfinderInnen nicht auf die prozentuellen Erfinderanteile\n einigen, geht dieser Anteil an die MUG. Im Falle des Ausscheidens einer ErfinderIn, entscheidet die\n LeiterIn der Organisationseinheit (OE) in Abstimmung mit dem Rektor über die weitere\n Verwendung dieses Anteils.\n1.3.3 20% gehen zweckgewidmet zur Unterstützung der Forschung in der MUG in den MUG-\n Rechnungskreis des beteiligten Institutes (vorklinische OEs) oder der klinischen Abteilung (in\n gegliederten klinischen OEs) oder der Klinik (in ungegliederten klinischen OEs). Ist mehr als ein\n Institut / klinische Abteilung / Klinik an der Erfindung beteiligt, wird der Anteil gemäß den\n Erfinderbeteiligungen (Pkt. 1.3.1, siehe oben) auf die jeweiligen Institute / klinischen Abteilungen /\n Kliniken aufgeteilt. Können sich die ErfinderInnen nicht auf die prozentuellen Erfinderanteile\n einigen, geht dieser Anteil an die MUG.\n1.3.4 25% gehen an die Medizinische Universität Graz in erster Linie zur Förderung weiterer\n Verwertungsaktivitäten.\nSoweit Ansprüche Dritter auf die Verwertungsrechte bestehen, sind Sondervereinbarungen zu treffen,\nwobei die MUG an sich bemüht ist, das oben genannte Schema anzubieten.\nDie Abrechnung erfolgt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Entsprechend den gesetzlichen\nRahmenbedingungen besteht ein Einsichtsrecht.\nDie Verteilung der Mittel erfolgt durch den Kaufmännischen Bereich der Medizinischen Universität Graz\ngemäß Verfügung des Rektorats.\nErfinderInnen, welche die Medizinische Universität Graz verlassen, sind verpflichtet, dem Bereich\nForschungsmanagement der Medizinischen Universität Graz ihre gültige Adresse und Bankverbindung\n(wenn möglich in Österreich) mitzuteilen. Nicht geltend gemachte Ansprüche aus Verwertungsaktivitäten\nder MUG unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist (siehe § 154 PatG).\nIm Falle von Unstimmigkeiten entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Rektor über die Verteilung und\nVerwendung von Einnahmen.\n2. Verwertung von Erfindungen in Spin-offs der Medizinischen Universität Graz\nBis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Richtlinie der Medizinischen Universität Graz wird jede\nStrategie zur Verwertung von Erfindungen in Spin-offs individuell behandelt und von Fall zu Fall vom\nRektor entschieden.\n3. Inkrafttreten\nDiese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 03.09.2008, StJ 2007/08, 30. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 146,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "8",
"published": "2006-11-15T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=146&pDocNr=4954&pOrgNr=1"
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"index": 13,
"text": "14\nDabei sind gem. den Anrechnungsrichtlinien der Studienkommission (bezüglich unterschiedlicher Stu-\ndienplanfassungen) die Punkte sinngemäß zu ermitteln. Punkteregelinterpretationen müssen der Studien-\nkommission zur Genehmigung vorgelegt werden.\n2. Spezieller Teil\nEntsprechend der im allgemeinen Teil dargelegten Struktur des Studienplanes werden die themenzentrier-\nten und fächerübergreifenden Module in 5-Wochen-Blöcken abgehalten. Im Folgenden werden alle Mo-\ndule und Tracks, die als Pflichtfächer zu absolvieren sind, inklusive der Semesterstunden (SSt) und ECTS-\nPunkten aufgelistet. Im Anhang II befindet sich zusätzlich eine Aufstellung der im Rahmen des Diplom-\nstudiums für Humanmedizin zu erbringenden Studienleistungen mit Angabe der ECTS-Punkte und SSt je\nLehrveranstaltungstyp.\n2.1. Erster Studienabschnitt\nDer erste Studienabschnitt besteht aus den ersten beiden Semestern mit 49,5 SSt (60,0 ECTS-Punkte)\nund beinhaltet insbesondere den Track „Einführung in die Medizin“, welcher 7,8 SSt 7,7 ECTS-Punkte)\numfasst und als Studieneingangsphase definiert wurde.\n1. Semester und 2. Semester\nTrack EM - Einführung in die Medizin : - 7,8 SSt (7,7 ECTS-Punkte)\nStationspraktikum mit Seminarbegleitung und Grundlagen der Kommunikation; Einführung in unter-\nschiedliche medizinische Fächer insbesondere der Allgemeinmedizin, Einblick in die Medizinische Ethik, die\n„Evidence based medicine“, den Umgang mit negativen Ausgängen ärztlicher Tätigkeiten, der Traditio-\nnellen Chinesischen Medizin, Erste Hilfe, Bestimmung des Physikalischer Status und das Lernen selbst\nwerden thematisiert.\nDabei werden in min 9 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: Erste Hilfe, Physikalischer\nStatus.\nModul 01 - Vom Naturgesetz zum Leben: - 4,7 SSt (5,1 ECTS-Punkte)\nPhysikalische und chemische Grundlagen als notwendige Voraussetzung für ein medizinisches Verständ-\nnis im Kontext naturwissenschaftlichen Denkens; Einführung in die Anatomische Terminologie.\nModul 02 - Bausteine des Lebens: - 4,8 SSt (4,7 ECTS-Punkte)\nMedizinisch relevante Grundbegriffe der anorganischen und organischen Chemie, als Grundlage für Be-\nstandteile (Naturstoffe) von Zellen, Gewebe und Skelett; physikalische Grundlagen der Optik, physiologi-\nsche Wärmelehre, ionisierende Strahlung und Biomechanik sowie die Anatomie von Wirbel und Stützge-\nwebe\nModul 03 - Zelle, Gewebe, Gesundheit: - 6,6 SSt (7,2 ECTS-Punkte)\nEinblick in Struktur und Funktion von Zellen und in die Grundlagen der Humangenetik; Entstehung, Bau\nund Vorkommen von verschiedenen Geweben aus denen der Körper zusammensetzt ist; Erhaltung der\nGesundheit des Menschen\nModul 04 - Struktur und Funktion des Bewegungsapparats: - 8,2 SSt (8,2 ECTS-Punkte)\nStruktur und Funktion des aktiven und passiven Bewegungsapparats (Arthrologie, Myologie, Osteologie\ndes Schädels, Gewebelehre und Biomechanik)\nModul 05 - Biologische Kommunikationssysteme:- 8,0 SSt (8,0 ECTS-Punkte)\nStruktur (Makro- und Mikromorphologie) und Funktion (Physik und Physiologie) des peripheren und\nzentralen Nervensystems und der Sinnesorgane (Haut, Auge, Ohr)\nModul 06 – Biomoleküle: Biosynthese, Funktion und Stoffwechsel: 7,4 SSt ( 7,5 ECTS-Punkte)\nBiochemisch-physiologische Grundlagen der Ernährung und Verdauung. Anatomie und Histologie der\nBauchorgane inklusive deren Entwicklung\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 6387,
"academic_year": "2017/18",
"issue": "29",
"published": "2018-05-16T00:00:00+02:00",
"teaser": "Richtlinie des Rektorats: Allgemeine Hausordnung der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorats: Richtlinie zur Inanspruchnahme einer Fahrradförderung für das allgemeine und wissenschaftliche Universitätspersonal; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6387&pDocNr=765952&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "3\n Allgemeine Hausordnung\n§ 1 Geltungsbereich\nDiese Hausordnung gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für alle der Med Uni Graz\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben benützten Grundstücke, Gebäude und Räume samt Inventar.\n§ 2 Vollziehung\nDie Vollziehung der Hausordnung obliegt der Rektorin/dem Rektor.\n§ 3 Widmung der Grundstücke, Gebäude und Räume\nDie der Universität zur Verfügung stehenden Grundstücke, Gebäude und Räume dienen der\nDurchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Organe und Angehörigen der\nUniversität nach Inhalt und Maßgabe des UG und der Studienvorschriften, sowie der Durchführung der\nin anderen Gesetzen normierten Aufgaben von Gruppen von Universitätsangehörigen (z.B.\nHochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz idgF., Bundes-Personalvertretungsgesetz idgF. und\nArbeitsverfassungsgesetz idgF.).\n§ 4 Zuweisung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen\n(1) Die Zuweisung sowie jede Änderung der Zuweisung der der Universität gewidmeten Grundstücke,\nGebäude und Räume, an die laut Organisationsplan (O-Plan) idgF. eingerichteten\nOrganisationseinheiten (OE) und Stabsstellen - im folgenden kurz \"Universitätseinrichtungen\" genannt\n- erfolgt durch die Rektorin/den Rektor. Es müssen nicht alle Grundstücke, Gebäude und Räume\nbestimmten Universitätseinrichtungen oder Dienststellen zugewiesen werden.\n(2) Die Zuweisung von Räumen an die HochschülerInnenschaft an der Med Uni Graz hat durch die\nRektorin/den Rektor gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz iVm. der\nHochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und Verwaltungsbeitragsverordnung idgF. zu\nerfolgen.\n§ 5 Evidenzhaltung der Grundstücke, Gebäude und Räume\n(1) Die Rektorin/der Rektor kann sich von der widmungsgemäßen Benützung der Räume selbst oder\ndurch Entsendung entsprechend als Kontrollorgan ausgewiesener Beauftragter jederzeit überzeugen.\nDem Kontrollorgan ist nach Legitimation auf Verlangen Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.\n(2) Die Evidenzhaltung der Grundstücke, Gebäude und Räume und deren Benützung sowie ihre\nVerwaltung ist der laut O-Plan zuständigen OE innerhalb des Rektorats zu übertragen. Die\nInstandhaltung wird - sofern es sich nicht um eine von einem Dritten (z.B. BIG; LIG) durchzuführende\ntechnische Betreuung handelt-, ebenfalls der laut O-Plan zuständigen OE übertragen.\n§ 6 Bauliche und sonstige Veränderungen\nBeabsichtigte bauliche Veränderungen, Adaptierungen, die Einleitung und Verlegung von\nVersorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Telefon etc.), beabsichtigte Erdbewegungen, die\nbeabsichtigte Errichtung bzw. Entfernung von Bauwerken auf Grundstücken, sowie die Anbringung und\nEntfernung von Antennen und anderen Instrumenten an und auf Grundstücken und Gebäuden sind der\nlaut O-Plan hierfür zuständigen einschlägigen Organisationseinheit rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und\ndürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.\n§ 7 Ausgabe von Schlüsseln, Schlüsselkarten\n(1) Die Art und Weise der Ausgabe der Schlüssel, Schlüsselkarten u.ä. wird von der Rektorin/vom\nRektor gegebenenfalls unter Bezugnahme auf bestehende Betriebsvereinbarungen zu elektronischen\nSchließsystemen an der Med Uni Graz bestimmt. Sie/er kann die Abwicklung der laut O-Plan\n Hausordnung / Stand Mitteilungsblatt vom 16.05.2018, Stj 2017/2018, 29. Stk. RN110\n Seite 1 von 6"
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{
"bulletin": {
"id": 7669,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "17",
"published": "2020-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7669&pDocNr=988293&pOrgNr=1"
},
"index": 5,
"text": "6\n(3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der vollständige Beitrag zur Deckung der Kosten\nnicht innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist einbezahlt wurde. Die Internet-Anmeldung wird damit\nungültig und eine Testteilnahme ist ausgeschlossen. Wird der Beitrag zur Deckung der Kosten nach der\nfestgelegten Frist eingezahlt, so ist dieser zurückzuerstatten.\n(4) Erscheinen Studienwerber/innen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6) nicht zum Test, besteht kein\nAnspruch auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages zur Deckung der Kosten.\nInformation zum Aufnahmeverfahren\n§ 8. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomstudien\nHuman- und Zahnmedizin, zu den Aufnahmetests sowie zum Testablauf werden auf der Website der\nMedizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt. Sämtliche Informationen erfolgen auf\nelektronischem Weg. Dies bedeutet auch, dass Studienwerber/innen aktiv Informationen von einer zu\ndiesem Zweck eingerichteten Internet-Plattform (ANV-Webtool) abrufen müssen.\n(2) Der Aufnahmetest findet am 03. Juli 2020 zeitgleich an den Medizinischen Universitäten Graz,\nInnsbruck und Wien, sowie an der Johannes-Kepler-Universität Linz statt. Der Testort, die Uhrzeit und die\nTestdauer werden allen Studienwerber/innen auf der Website der Medizinischen Universität Graz\nbekannt gegeben.\n(3) Die Studienwerber/innen erhalten nach Ablauf der Frist für das Einbezahlen des Beitrages zur Deckung\nder Kosten und die Internet-Anmeldung bis spätestens 08. Mai 2020, über die Website der Medizinischen\nUniversität Graz, Informationen zum Status ihrer Anmeldung.\nAusschluss\n§ 9. (1) Teilnehmer/innen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen,\nkönnen durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem\nFall zählt als Testergebnis des/der Studienwerbers/in das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.\n(2) Nutzt ein/e Teilnehmer/in unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das Ergebnis\nzu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal zu dokumentieren (Vermerk). Die/der Teilnehmer/in ist\nberechtigt, den Aufnahmetest abzuschließen; sie/er wird jedoch unabhängig vom erreichten Testwert bei\nzwei erhaltenen Vermerken nicht in die Rangliste aufgenommen. Dies gilt auch, wenn Unredlichkeiten nach\nAbschluss des Aufnahmetests festgestellt werden.\nUnredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von\nFotoapparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das\nBearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit.\n(3) Studienwerber/Innen, die die Ruhe und Ordnung im Saal stören, können vom Aufsichtspersonal nach\neinmaliger vorheriger Abmahnung von der weiteren Teilnahme am Aufnahmetest ausgeschlossen\nwerden, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Testablaufs erforderlich ist. Bei\nschwerwiegender Störung der Ruhe und Ordnung durch ungebührliches Verhalten, insbesondere durch\nBeleidigung oder Bedrohung des Aufsichtspersonals, ist das Aufsichtspersonal berechtigt, den/die\nStudienwerber/in ohne vorherige Abmahnung unverzüglich des Saales zu verweisen.\nTestdurchführung, Auswertung, Ergebnisfeststellung und Ranglisten\n MTBl. vom 05.02.2020, StJ 2019/20, 17. Stk, RN 96"
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{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
},
"index": 17,
"text": "18\n (9) Diplomprüfungszeugnisse sind abschnittweise zu beurkundende kumulative Beurteilungen über\n Leistungsnachweise, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der po-\n sitiven Beurteilung aller im Curriculum festgelegten Teile eines Studienabschnittes wird dieser ab-\n geschlossen. Mit Vorliegen aller Diplomprüfungszeugnisse und den in den Curricula festgelegten\n erforderlichen weiteren Leistungsnachweisen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlos-\n sen.\n (10) Bachelorprüfungszeugnisse sind kumulative Zeugnisse, die die, in den Bachelorstudien vorge-\n schriebenen, Leistungsnachweise beurkunden. Mit der positiven Beurteilung aller Leistungsnach-\n weise wird das betreffende Bachelorstudium abgeschlossen.\n (11) Masterprüfungszeugnisse sind kumulative Zeugnisse, die, die in den Masterstudien vorgeschriebe-\n nen Leistungsnachweise beurkunden. Mit der positiven Beurteilung aller im Curriculum festgeleg-\n ten Leistungsnachweise wird das betreffende Masterstudium abgeschlossen.\n (12) Bachelor-, Master- und Diplom- und Doktorats-Grade sind die akademischen Grade, die nach dem\n Abschluss eines entsprechenden Studiums verliehen werden. Nähere Bestimmungen hat das je-\n weilige Curriculum zu enthalten.\n§ 20. Einteilung des Studienjahres und Zulassungsfristen\n (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester inklusive der\n lehrveranstaltungsfreien Zeit (§ 52 (1) UG idgF). Es beginnt am 1. Oktober und endet am\n 30. September des folgenden Jahres. Abweichende Regelungen für das „Klinisch-Praktische Jahr“\n und das „Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum“ sind zulässig (§ 52 (2) und (3) UG idgF). Wahl-Pflicht-\n Lehrveranstaltungen können nach organistorischer Maßgabe in der lehrveranstaltungsfreien Zeit\n angeboten und absolviert werden, führen jedoch zu keinem Recht auf Studienzeitverkürzung.\n (2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so\n festzulegen, dass:\n 1. das Studienjahr maximal 33 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unter-\n richtswochen enthält;\n 2. für die lehrveranstaltungsfreie Zeit pro Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von min-\n destens 10 Wochen im Sommersemester und nach dem Wintersemester ein Zeitraum von\n mindestens 3 Wochen vorgesehen ist.\n (3) Für alle nicht von § 61 (3) UG idgF erfassten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen\n wird eine abweichende besondere Zulassungsfrist festgesetzt. Sie endet bei Antragstellung für\n das Wintersemester am 5. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 5. Februar\n jeden Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig an der Medizini-\n schen Universität Graz einlangen.\n§ 21. Studiendauer und Arbeitsaufwand gemäss ECTS- Anrechnungspunkten\n (1) Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert\n 45 Minuten.\n (2) Der Umfang der Bachelor-, Master- und Diplom-Studien, sowie außerordentlichen Studien ist im\n Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen in ECTS-Anrechnungs-\n punkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen\n Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines\n Studienjahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungs-\n punkte zugeteilt werden. Daraus ergibt sich für einen ECTS-Anrechnungspunkt ein Gesamtauf-\n wand von 25 Arbeitsstunden.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 16"
},
{
"bulletin": {
"id": 8151,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "42",
"published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
"teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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"index": 18,
"text": "19\n (3) Die Studiendauer der Bachelorstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der\n ECTS-Anrechnungspunkte beträgt grundsätzlich 180. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium\n kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforder-\n lich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte\n betragen (§ 54 (3) UG idgF).\n (4) Die Studiendauer der Masterstudien in ordentlichen Studien beträgt vier Semester. Die Summe\n der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 120.\n (5) Der Arbeitsaufwand für die Diplomstudien richtet sich nach § 54 (3) UG idgF (Diplomstudium Hu-\n manmedizin = 360 ECTS-Anrechnungspunkte, Diplomstudium Zahnmedizin = 360 ECTS-Anrech-\n nungspunkte).\n (6) Die Studiendauer für Doktoratsstudien beträgt mindestens 3 Jahre (§ 54 (4) UG idgF).\n (7) Erweiterungsstudien umfassen mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß (§ 54a (2) UG\n idgF).\n (8) Studiendauer und ECTS Anrechnungspunkte der Universitätslehrgänge sind im Curriculum festzu-\n legen.\n (9) Universitätslehrgänge mit Masterabschluss weisen mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte auf.\n§ 22. Lehrveranstaltungen\nDie unter Satzung § 22 (3) beschriebenen Lehrveranstaltungen können als Blocklehrveranstaltungen vorge-\nschrieben werden. Pflicht-Lehrveranstaltungen der Curricula sind mindestens einmal im Studienjahr abzuhal-\nten.\n (1) Ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist mindestens einmal im Studienjahr digital zu veröffent-\n lichen. Dieses hat gemäß § 76 (1) UG idgF Informationen zu Titel, Art, Zeit und Ort der Abhaltung\n der Lehrveranstaltungen zu beinhalten. Der Arbeitsaufwand von Lehrveranstaltungen ist in ECTS-\n Anrechnungspunkten anzugeben.\n (2) Die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen haben die Studierenden zum Zeitpunkt der\n Ankündigung der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte, die Beurtei-\n lungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe zu informieren. Bei Einbeziehung von Fernstudien-\n einheiten (virtuelle Lehre) in die Lehrveranstaltung sind gemäß § 76 (2) und (3) UG idgF Lerninhalte\n über die Lernplattform der Medizinischen Universität Graz vor dem jeweiligen Semesterbeginn\n bereit zu stellen.\n (3) Es gibt folgende Arten von Lehrveranstaltungen:\n 1. Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht, bei denen die Wis-\n sensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt;\n 2. Übung (UE): Übungen dienen der Vertiefung von bereits bekannten Lehrstoffen durch Ver-\n mittlung von praktischen/theoretischen Fertigkeiten und stellen Lehrveranstaltungen mit im-\n manentem Prüfungscharakter dar;\n 3. Seminare (SE) sind forschungs- bzw. theorieorientierte Lehrveranstaltungen, die der Reflexi-\n on und/oder Diskussion spezieller wissenschaftlicher Fragestellungen dienen; Seminare sind\n Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter und können z.B. mit einer schrift-\n lichen Prüfungsarbeit abschließen, es besteht Anwesenheitspflicht;\n 4. Seminare mit Übungen (SU) sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter,\n in denen Seminare und Übungen kombiniert sind und können z.B. mit einer schriftlichen Prü-\n fungsarbeit abschließen; es besteht Anwesenheitspflicht;\n 5. Praktika (PR) dienen der Berufsvorbildung bzw. ergänzen die wissenschaftliche Ausbildung\n sinnvoll, nähere Bestimmungen sind in den Curricula festzuhalten;\n 6. (Pflicht)famulatur (PFR) sind Praktika gemäß § 49 (4) Ärztegesetz idgF und sind in Lehrkran-\n Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 17"
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{
"bulletin": {
"id": 1624,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "3",
"published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
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"index": 65,
"text": "Seite 23 von 51\nD GESELLSCHAFTLICHE ZIELSETZUNGEN\n1. Vorhaben im Bereich der Frauenförderung\n Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Geplante Ampel-\n Nr. Bezeichnung Vorhaben\n Vorhaben Umsetzung bis status\n Angestrebt wird, wissenschaftliche Leistungen von Frauen\n zu fördern, den Frauenanteil bei Forschungsprojekten und\n Habilitationen zu erhöhen sowie den weiblichen\n Geschlechtergerechte wissenschaftlichen Nachwuchs und Studentinnen zu\n 1 Personal- und fördern. Dazu ist die Etablierung eines flexiblen Ab 2007 laufend\n Organisationsentwicklung Kinderbetreuungssystems geplant, das Frauen in wichtigen\n Berufsphasen größere zeitliche Freiräume ermöglicht.\n Wichtig erscheint auch eine gezielte\n Wiedereinstiegsbetreuung nach der Karenz\n Erläuterung zum Ampelstatus\n1) Was vom geplanten Vorhaben (vgl. Kurzbeschreibung) wurde bereits durchgeführt?\n a) Netzwerkbildung\n - Gründung des Netzwerks habilitierte Frauen (wIN): 5 Treffen im Jahr 2008\n - Gründung des Netzwerks für Studierende (ZuWi = zur Wissenschaft), Untergruppe für StudentInnen mit Anbindung an\n das wIN-Netzwerk\n - Regelmäßige Information und Teilnahme am Veranstaltungen zu frauenfördernden Themen an anderen Institutionen\n b) Laufbahnmodell\n - Planung des Laufbahnmodells unter Berücksichtigung des Frauenförderungsplanes der Medizinischen Universität Graz\n (z.B. Besetzung des Personalentwicklungsbeirates mit 50% Frauen).\n - Weiters Planung eines Mentoring/ Frauenmentoring-Programmes für das Laufbahnmodell (siehe Erläuterungen\n Laufbahnmodell).\n c) Karriereberatung für Frauen: mit 10 Frauen wurden im Jahr 2008 Beratungen durchgeführt\n d) Förderung der Publikationstätigkeit durch Gutscheinaktion für Jungforscherinnen für geplante Publikationen in Top-\n Journals: Übersetzungen/Korrekturlesen. Kennzahl: 5 Jungforscherinnen\n e) Forschungspreis der Medizinischen Universität für Jungwissenschafterinnen und Dissertantinnen (Vizerektorat\n Forschung).\n f) Förderung von Frauen in der Lehre: Stipendien für die Ausbildung zum Master of Education / Kennzahl 2\n g) Förderung von Führungskompetenz für Frauen: Stipendien für den Universitätslehrgang für Medizinische Führungskräfte /\n Kennzahl 4\n h) Teilnahme an der Bearbeitung des Prozesses Qualitätssicherung für Berufungsverfahren (AQA)\n mit dem Ziel, künftig mehr Frauen auf ProfessorInnenstellen zu berufen.\n i) Aufnahme von Zielen zur Frauenförderung und zur gezielten Wiedereinstiegsbetreuung nach der Karenz in die\n Zielvereinbarungen zwischen Rektorat und wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n j) Interne Weiterbildung mit dem Schwerpunkt Genderkompetenz für Führungskräfte und MitarbeiterInnen sowie Seminar\n für Frauen zum Thema Macht\n Anzahl der Frauen, die an der internen Weiterbildung der Medizinischen Universität Graz teilgenommen haben: 285\n Frauen von 402 TeilnehmerInnen\n k) Start eines flexiblen Kinderbetreuungssystems\n Die erste eigene flexible Betreuungseinrichtung, die kiCAvilla wurde am 1.10.2008 eröffnet. Studierende werden finanziell\n unterstützt.\n2) Inwieweit wird das Vorhaben plangemäß (inhaltlich und zeitlich) umgesetzt werden? Ergebnisprognose 2009?\n a) Intensivierung der Netzwerkbildung (interuniversitär und interdisziplinär)\n b) Start-up-Veranstaltung des ZuWi-Netzwerks und Anbindung der Studentinnen an das bereits etablierte wIN-Netzwerk\n c) Organisation einer Anlaufstelle zur Beratung bei Antragstellung bei speziellen Frauenförderungsprogrammen\n d) Ausbau der flexiblen Kinderbetreuung geplant.\n e) Ausbau der Betreuung einer gezielten Wiedereinstiegsbetreuung nach der Karenz durch regelmäßige, gezielte Einladung\n karenzierter MitarbeiterInnen\n f) Ausbau bzw. Intensivierung der unter Punkt 1 begonnenen Frauenfördermaßnahmen"
},
{
"bulletin": {
"id": 1084,
"academic_year": "2008/09",
"issue": "2",
"published": "2008-10-15T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1084&pDocNr=12465&pOrgNr=1"
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"index": 3,
"text": "-4-\nErläuterungen\nª Jeder Ausschreibungstext hat gemäß § 24 Abs 3 FFP folgenden Zusatz/folgende Zusätze zu\n enthalten:\n - „Die Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in\n Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.“\n - Bei bestehender Unterrepräsentation ist auch folgender Satz anzufügen: „Bei gleicher\n Qualifikation werden Frauen vorrangig aufgenommen.“\nª Werden Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmungen gesetzt,\n um qualifizierte Frauen anzusprechen, ist zusammen mit dem Ausschreibungstext ein\n Begleitschreiben zu übermitteln, das sinngemäß wie folgt lautet:\n - „Es wird ersucht, den beiliegenden Ausschreibungstext betreffend die Stelle einer/eines\n …………………….. an der Klinik/am Zentrum/Institut/in der Abteilung für ………………… der\n Medizinischen Universität Graz bekannt zu machen (zB Aushang). Insbesondere wird ersucht,\n etwaige Bewerberinnen an Ihrer/Ihrem Klinik/Zentrum/Institut/Abteilung gezielt auf die\n Ausschreibung aufmerksam zu machen.“\nª Dem Arbeitskreis ist seitens der ausschreibenden Stelle eine schriftliche Darstellung zu übermitteln,\n welche Maßnahmen im Sinne des Frauenförderungsplans und dieser Durchführungsbestimmungen\n im Einzelfall ergriffen wurden.\nª Fallen für Veröffentlichungen von Stellenausschreibungen – zB in Tageszeitungen, Fachzeitschriften,\n etc – im Zuge von Erstausschreibungen und/oder Ausschreibungswiederholungen Kosten an, so sind\n diese grundsätzlich von der Organisations-/Subeinheit zu tragen, welcher die Stelle zugeordnet ist.\nª Für nähere Informationen über die Suche nach habilitierten Frauen im deutschsprachigen Raum rufen\n Sie bitte die diesbezüglichen Informationen auf der Homepage des Arbeitskreises für\n Gleichbehandlungsfragen auf (http://www.meduni-graz.at/akgl/) bzw kontaktieren Sie das Büro des\n Arbeitskreises (akgl-buero@meduni-graz.at; weitere Kontaktdaten unter http://www.meduni-\n graz.at/akgl/kontakt.html).\nª Wird im Folgenden der Begriff „Arbeitsgebiet“ verwendet, ist dieser weit zu interpretieren.\nª Die Abkürzung „UP“ steht im Folgenden für Universitätspersonal.\nI.\nUniversitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Wiss. UP)\ninsbes §§ 94, 97, 98, 99 UG 2002\nAls in den Akt aufzunehmender Nachweis, dass das zuständige universitäre Organ/die zuständige\nUniversitätseinrichtung nach Frauen als Bewerberinnen gesucht hat, wird angesehen, wenn die ersten drei\nMaßnahmen und mindestens eine der drei letzten Maßnahmen erfüllt wurden:\n Veröffentlichung der Ausschreibung in österreichischen bzw. internationalen Fachzeitschriften.1\n Aussendung des Ausschreibungstextes an alle Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen mit gleichem\n oder verwandtem Arbeitsgebiet an österreichischen Universitäten. 2\n Aussendung des Ausschreibungstextes an mindestens fünf Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen\n gleicher oder verwandter Arbeitsgebiete ausländischer Universitäten.3\n1\n Als österreichische Fachzeitschriften werden zB angesehen: Österreichische Ärztezeitung, Österreichische Zahnärztezeitung; als\ninternationale Fachzeitschrift gilt zB das Deutsche Ärzteblatt.\n2\n Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Die Aussendung muss an alle Universitäten erfolgen, an denen dieses\nFach vertreten ist.\n3\n Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Von begründbaren Ausnahmen abgesehen, sind\nKliniken/Zentren/Institute/Abteilungen im deutschsprachigen oder grenznahen Ausland zu wählen.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 15.10.2008, StJ 2008/09, 2. Stk."
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"bulletin": {
"id": 146,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "8",
"published": "2006-11-15T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=146&pDocNr=4954&pOrgNr=1"
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"index": 9,
"text": "10\n1.10.6 Einsatz neuer Medien\nNeue Medien werden im Unterricht in mehrfacher Weise genutzt. Die Struktur des Studiums und die\nLehr- bzw. Lernzielkataloge für die Lehrveranstaltungen werden im „Virtual Medical Campus“ (VMC)\nabgebildet. Diese werden gleichzeitig mit den Lehr- bzw. Lernzielen der einzelnen Disziplinen verbunden\nund dienen, neben der Lernunterstützung für Studierende, auch den Planerinnen und Planern der Lehr-\nveranstaltungen bei der Zusammenstellung, Abstimmung und kontinuierlichen Weiterentwicklung der\nfächerübergreifenden Lerninhalte.\nLehrveranstaltungen, oder Teile davon, insbesondere jene, die für die Vermittlung von theoretischem\nGrundlagenwissen vorgesehen sind, können virtuell nach den Vorgaben einer Richtlinie der Studienkom-\nmission durchgeführt werden. Dies ergibt einen Anteil flexiblen Zeitbudgets für die Studierenden. In wei-\nterer Folge kommt dies auch dem gesetzlichen Auftrag, Lehrveranstaltungen für ein berufsbegleitendes\nStudium einzurichten, entgegen. Die dadurch weniger gebundenen personellen Kapazitäten stehen dann\nfür den höherwertigen, praktisch orientierten Kleingruppenunterricht zur Verfügung.\n1.10.7 Besondere Lehrkonzepte\nDer Unterricht erfolgt integrativ, um ein Lernen in Zusammenhängen zu ermöglichen. Als besondere\nKonzepte sind Problem-basiertes Lernen (PBL), früher Praxisbezug, Einsatz neuer Medien für virtuelle\nLehrveranstaltungen und der Track Kommunikation/Supervision/Reflexion hervorzuheben.\n1.10.8 Definition der Lehrveranstaltungstypen\nUnter den Pflichtfächern sind folgende Lehrveranstaltungstypen vorgesehen:\nVorlesungen(Vo): Sie dienen der Vermittlung von Lerninhalten für eine große Anzahl von Studierenden.\nSie können teilweise oder vollständig als virtuelle Lehrveranstaltungen angeboten werden. Für Vorlesun-\ngen besteht weder Teilnehmerzahlbeschränkung noch Anwesenheitspflicht.\nÜbungen(Ue): In Übungen erfolgt die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten. Dazu zählen insbesonde-\nre Übungen an Phantomen und Modellen, am Krankenbett und in Labors. Im zweiten Studienabschnitt\nsollte zumindest die Hälfte der Übungen als Bedside-Teaching abgehalten werden. Übungen werden in\nKleingruppen mit Teilnehmerzahlbeschränkung und Anwesenheitspflicht abgehalten.\nSeminare(Se): sind als Lehrform vor allem zur Stimulation der eigenständigen Arbeit der Studierenden\nvorgesehen. Dies wird durch Problem-basiertes Lernen (PBL, d.h. selbständiges Erarbeiten von Lehrinhal-\nten in kleinen Gruppen unter Betreuung durch eine Moderatorin/ einen Moderator) gewährleistet. Semi-\nnare werden in Gruppen mit Teilnehmerzahlbeschränkung und Anwesenheitspflicht abgehalten. Der erste\nStudienabschnitt beinhaltet mindestens 2 Semesterstunden (SSt), der zweite mindestens 8 SSt Lehrveran-\nstaltungen als PBL pro Jahr\nExkursionen(Ex): Eine Exkursion ist zur Berufsfelderkundung innerhalb der ersten Semester vorgesehen.\nSeminar mit Übungen (SU): Diese Lehrveranstaltungsform besteht aus Seminar- und Übungseinheiten,\ndie jenen Bedingungen unterliegen, welche für die entsprechenden Lehrveranstaltungstypen (Se/Ue)\noben definiert wurden, wobei die Anzahl der Übungseinheiten überwiegt\nPflichtfamulatur (Fa): Im Curriculum sind 24 Wochen (960 Stunden) Pflichtfamulatur vorgeschrieben.\nFreiwillige Famulaturen über dieses Ausmaß sind möglich und können als freie Wahlfächer angerechnet\nwerden.\n1.10.9 Inhalte/Stichwortlisten\nVor Beginn jeder Lehrveranstaltung sind die Lehr- und Prüfungsinhalte in geeigneter Form zu veröffentli-\nchen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 106,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "8",
"published": "2005-12-21T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=106&pDocNr=4872&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n• Integration der europäischen Dimension von Public Health in die professionelle Gesundheitsarbeit.\nPflegepersonen müssen daher befähigt werden:\n• Die gesundheitlichen Bedürfnisse von Einzelpersonen/Gruppen/Gemeinden zu identifizieren und zu\n analysieren\n• Public Health Projekte/Aktionen in verschiedenen Settings zu initiieren bzw. bei deren Umsetzung mit-\n zuhelfen\n• Einzelpersonen/Gruppen/Gemeinden zu ermächtigen und zu befähigen, eine aktivere und selbstbe-\n stimmtere Kontrolle über Determinanten von Gesundheit zu erlangen\n• interprofessionelle und intersektorale Zusammenarbeit weiter zu entwickeln\n• Durch aktives, anwaltschaftliches Eintreten die Gesundheit von Einzelpersonen/Gruppen/ Gemeinden\n positiv zu beeinflussen\n• Bei der Auswertung von gesundheitsfördernden Programmen und Aktivitäten mitzuwirken\n• Wissen über die Aktivitäten der EU im Bereich Public Health erwerben.\n§ 3 Studienform\nDer Universitätslehrgang wird als Präsenzstudium angeboten.\n 2. Teil\n Zulassung\n§ 4 Zulassungsvoraussetzungen\nVoraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein Abschluss/ein Diplom in der allgemeinen\nKrankenpflege, in der Kinderkrankenpflege und in der psychiatrischen Krankenpflege im Sinne des Gesund-\nheits- und Krankenpflegegesetzes/GuKG 1997. Zur Feststellung der Eignung einer Bewerberin/eines Bewer-\nbers sind schriftliche Bewerbungen einzubringen. Über die Aufnahme entscheidet die wissenschaftliche Lei-\ntung bzw. eine von der wissenschaftlichen Leitung beauftrage Person aus dem Pool der Referentin-\nnen/Referenten. Überdies kann von der wissenschaftlichen Leitung ein persönliches Aufnahmegespräch\nabgehalten werden. Falls mehr Anmeldungen sind als Studienplätze erfolgt die Auswahl aufgrund des Le-\nbenslaufes und der beruflichen Perspektiven.\nIm Hinblick auf den europäischen Charakter des Lehrganges ist die wissenschaftliche Leitung ermächtigt,\nTeilnehmerinnen/Teilnehmer von entsprechenden Kursen aus den EU Ländern zu Veranstaltungen, insbe-\nsondere zum Praktikum zuzulassen.\n 1. Teil\n Dauer und Gliederung\n§ 5 Dauer und Gliederung des Universitätslehrganges\nDer Universitätslehrgang „Public Health im Pflegewesen“ umfasst insgesamt 230 Unterrichtseinheiten. Er\ngliedert sich in drei Abschnitte: EU-spezifischer Teil, länderspezifischer Teil und Praktikum.\nDer Inhalt des EU-spezifischen Abschnitts wurde von einer europäischen Arbeitsgruppe erstellt und dient der\nVermittlung von theoretischem Public Health - Wissen. Dieser Abschnitt besteht aus sechs Modulen von\njeweils 15 - 30 Unterrichtseinheiten und umfasst in Summe 130 Unterrichtseinheiten.\nDer länderspezifische Abschnitt wurde von einer nationalen Arbeitsgruppe erstellt und umfasst 70 Unter-\nrichtseinheiten mit nationaler Schwerpunktsetzung. Dieser Teil vermittelt Wissen über den nationalen Public\nHealth Kontext mit der Möglichkeit für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer sich aktiv mit spezifischen Themen\nintensiv auseinander zu setzen. 15 Unterrichtseinheiten aus diesem Abschnitt dienen zur Vertiefung von EU-\nspezifischen Themenstellungen.\nDas Praktikum umfasst 30 Stunden in einer Public Health– und Gesundheitsförderungseinrichtung. Die Or-\nganisation des Praktikums erfolgt in Selbstorganisation, d.h. die Teilnehmerinnen/Teilnehmer organisieren\nsich die Praktikumsstellen. Diese müssen aber seitens der Leitung des Universitätslehrganges genehmigt\nwerden. Das Praktikum soll den Teilnehmerinnen/Teilnehmern auch die Möglichkeit geben, sich mit ihren\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 5189,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "4",
"published": "2015-11-18T00:00:00+01:00",
"teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung der Leiter; Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen\r\nfür die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Widerruf der Vollmacht von Frau Mag.a Gudrun Leitner; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen \r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5189&pDocNr=431044&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "Medizinische Universität Graz\n\nRichtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen\nfür Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nder Medizinischen Universität Graz\n\n& 1 Präambel\n\nDie Medizinische Universität Graz (MUG) unterstützt die Initiierung und Pflege von\nKooperationen mit anderen Universitäten, Hochschulen und/oder wissenschaftlich orientierten\nEinrichtungen/Organisationen sowie die aktive und passive Teilnahme an wissenschaftlichen\nVeranstaltungen im In- und Ausland. Die damit verbundenen Reisen sind unter dem Grundsatz\nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzunehmen.\n\nAuf Antrag der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nkönnen dafür Freistellungen und gegebenenfalls Reisekostenzuschüsse (RKZ) gewährt werden.\n\n&2 Geltungsbereich\nDiese Richtlinie gilt für das gesamte Universitätspersonal der MUG.\n& 3 Begriffsklärung - Abgrenzung zur Dienstreise\n\nEine Dienstreise liegt per definitionem nicht vor, wenn es sich um die Teilnahme an\nVeranstaltungen handelt, die Zwecken der Forschung bzw. Lehre oder der sonstigen Fortbildung\ndienen und deren Besuch in den Aufgaben der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters begründet ist, aber\ndie nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet worden ist. Hierfür muss ein Antrag auf\nFreistellung entsprechend dieser Richtlinie gestellt werden, welcher grundsätzlich keinen\nAbgeltungsanspruch begründet. Aktivitäten gemäß 8 5 dieser Richtlinie sind daher nicht als\nDienstreisen zu werten.\n\nDas heißt, dass im Gegensatz zur Dienstreise kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines\nErsatzes der Aufwendungen besteht, sondern RKZ gezahlt werden können, aber nicht müssen.\nDetails zur Dienstreise sind in der Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und\nModalitäten sowie Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen gem. 8 4 Z 19 IVM 8 62 Abs. 3\nKollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen der Universitäten (Dienstreise- BV) geregelt.\n\nSoweit RKZ ausbezahlt werden, richtet sich der Vergütungsanspruch selbst wie auch die Höhe der\nZuschüsse ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie.\n\n8 4 Freistellung mit Beibehaltung der Bezüge\n\nGem. § 160 BDG idjgF bzw. § 53 VBG idjgF ist eine Freistellung mit Beibehaltung der Bezüge für\ndie Personengruppe der Beamtinnen/Beamten und Vertragsbediensteten gegeben, wenn ihre\nAbwesenheit im Zusammenhang mit ihren Dienstpflichten aus Forschung bzw. Lehre steht und sie\ndiesen nicht an der MUG, sondern außerhalb nachgehen. Analoges gilt für die Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter, die dem Kollektivvertrag der ArbeitnehmerInnen der Universitäten (Uni-KV)\nunterliegen, gem. 8 10 des Uni-KV idjgF.\n\nStand Mitteilungsblatt Stk. 4 vorn 18.11.2075\n\n \n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz\nInformationen: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gern. Universitätsgesetz 2002. DVR-Nr. 210 9194; UID: ATU 575 111 79\nBankverbindungen: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004. BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT4438000000000495 10, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 18.11.2015, SU 2015/16, 4. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im MTBI.\n\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 3446,
"academic_year": "2011/12",
"issue": "25",
"published": "2012-09-19T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3446&pDocNr=75272&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\nSie werden als UniversitätsprofessorIn nach § 98 UG für Gastroenterologie und Hepatologie unbefristet an\nder Medizinischen Universität Graz angestellt und sind für die Leitung der Klinischen Abteilung für Gastroen-\nterologie und Hepatologie an der Universitätsklinik für Innere Medizin vorgesehen.\nFür diese Position sieht der österreichweite Kollektivvertrag ein Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung)\nvon EUR 4.571,20 vor. Das Ausmaß der Überzahlung ist Gegenstand der Berufungsverhandlung.\nWir freuen uns über Ihre Onlinebewerbung im Bewerbungsportal der Medizinischen Universität Graz und\nersuchen Sie um Abschluss der Onlinebewerbung und Übermittlung des unterfertigten im Bewerbungsportal\ngenerierten Einreichdokuments an Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle, Medizinische Universität Graz,\nAuenbruggerplatz 2, 8036 Graz bis spätestens 16. November 2012 Das Bewerbungsportal finden Sie unter\nfolgendem Link: http://forschung.medunigraz.at/berufung/berufungen.anmelden.\nWeitere Informationen erhalten Sie nach Registrierung und Log-in.\nKontakt: rektor@medunigraz.at\nDie Medizinische Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen\nan und fordert daher qualifizierte Frauen zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen\nvorrangig aufgenommen. www.medunigraz.at/stellen\n151.2 Freie Stelle einer Universitätsprofessur für Hämatologie\n www.medunigraz.at/haematologie/\nDie Medizinische Universität Graz ist eine junge Organisation mit traditionsreichen Wurzeln, die sich an den\nWerten einer nachhaltigen und umfassenden Gesundheitsversorgung orientiert. Rund 2.100\nMitarbeiterInnen arbeiten in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung. Folgende attraktive und\nanspruchsvolle Position wird besetzt:\n Universitätsprofessur für Hämatologie\n an der Klinischen Abteilung für Hämatologie\n der Universitätsklinik für Innere Medizin\nKernaufgaben:\n Fachliche, organisatorische und wirtschaftliche Leitung der Klinischen Abteilung für Hämatologie\n einschließlich der Mitbetreuung allgemein internistischer PatientInnen an dieser Abteilung nach\n anerkannten Qualitätsmaßstäben sowie MitarbeiterInnenführung\n International anerkannte Forschungsarbeit im Bereich Hämatologie u.a. mit dem Schwerpunkt\n Stammzellentransplantation\n Internationale wissenschaftliche Vertretung im Bereich Hämatologie\n Maßgebliches Engagement im Bereich der universitären Forschung und Lehre sowie Mitwirkung in\n der postgradualen Ausbildung\n Nachwuchsförderung von MedizinerInnen und WissenschafterInnen\n Kooperation mit den Forschungsfeldern der Med. Uni Graz insbesondere mit dem Forschungsfeld\n Krebsforschung sowie gemeinsame Nutzung der klinischen Ressourcen und Mitwirkung an allfällig\n geplanten interdisziplinären Zentren\nFachliche Anforderungen:\n Abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Universitätsausbildung in Humanmedizin\n Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin mit dem Additivfach Hämatologie und internistische Onkologie\n oder gleichzuhaltende ausländische Qualifikation sowie mehrjährige klinische Erfahrung in diesem\n Fachgebiet\n Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation\n Längerfristige internationale Aufenthalte mit wissenschaftlicher Tätigkeit\n Erfahrung in universitärer Lehre insbesondere auf dem Gebiet der Hämatologie\n Internationale wissenschaftliche Vernetzung\n Erfolgreiche wissenschaftliche Publikationstätigkeit\n Nachweis erfolgreicher Einwerbung von Projektmitteln als AntragstellerIn oder\n Principal Investigator (Drittmittel)\n Führungserfahrung an einer klinischen oder wissenschaftl. Einrichtung\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 19.09.2012, StJ 2011/12, 25.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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