GET /v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&offset=15520
HTTP 200 OK
  Allow: GET, HEAD, OPTIONS
  Content-Type: application/json
  Vary: Accept
  
  {
    "count": 16538,
    "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=15540",
    "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=15500",
    "results": [
        {
            "bulletin": {
                "id": 6987,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "31",
                "published": "2019-05-15T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Schiedskommission: Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden sowie der zwei Stellvertreter und des Schriftführers; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6987&pDocNr=895578&pOrgNr=1"
            },
            "index": 11,
            "text": "Wiederholung der Ausschreibung\n                                                                    Study Nurse\n                                                     Kennung KA-ANGIO-2019-000277\n                                                    Universitätsklinik für Innere Medizin\n                                                      Klinische Abteilung für Angiologie\n                                                        Beschäftigungsausmaß 100%\n                                                                 befristet auf 1 Jahr\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n       Koordination der Arbeitsabläufe und Unterstützung der Kooperation zwischen den an der klini-\n            schen Studie beteiligten internen und externen PartnerInnen (Kliniken/Abteilungen, pharmazeuti-\n            sche Unternehmen, Auftragsforschungsinstitutionen, etc.)\n       Vorauswahl von PatientInnen bzw. ProbandInnen für eine mögliche Studienteilnahme\n       Kontaktperson für und Betreuung der an Klinischen Studien teilnehmenden PatientInnen bzw. Pro-\n            bandInnen, inkl. Beratung und Case Management\n       Verantwortung für die Bestellung, Lagerung und Vernichtung von in der Klinischen Prüfung ver-\n            wendeten Prüf- und Hilfspräparaten bzw. -produkten (Arzneimittel, Medizinprodukte etc.)\n       Verabreichung bzw. Anwendung von Prüf- und Hilfspräparaten bzw. –produkten\n       Durchführung venöser Blutentnahmen und Messen der Vitalzeichen (Blutdruck, Puls, Temperatur,\n            etc.)\n       Erstellung bzw. Review von studienrelevanten Dokumenten (SDF, SOPs, etc.)\n       Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung (Überprüfung der PatientInnen/ProbandIn-\n            nen-Einverständniserklärung, Kontrolle der Prüfdokumentation, Durchführung der Tätigkeiten ge-\n            mäß SOPs, etc.)\n       Betreuung von Laborgeräten und Laboreinrichtungen\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n       Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder gleichzuhaltende Ausbil-\n            dung in einem Gesundheitsberuf\n       Sehr gute Kenntnisse der für Klinische Studien relevanten Gesetze und Richtlinien (ICH-GCP,\n            AMG, MPG, etc )\n       Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift\n       Fundierte IT-Kenntnisse (v.a. MS-Office, Medocs)\n       Erfahrung mit oder Bereitschaft für Schulung von Ultraschalluntersuchungen in der Angiologie\n       Erfahrung mit oder Bereitschaft für Schulung zur Betreuung von Laborgeräten\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n       Zusatzqualifikationen und einschlägige Ausbildungen im Bereich Klinischer Studien\n       Erfahrungen im Bereich Klinischer Studien (z.B.: Phase I Studien)\n       Selbstständige und gut strukturierte Arbeitsweise\n       Hohe soziale und kommunikative Kompetenz\n       Organisatorische Fähigkeiten\n       Hohes Maß an Durchsetzungsvermögen\n       Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür diese Position ist ein kollektivvertragliches Bruttomindestgehalt (Basis Vollzeitbeschäftigung) von\nEUR 2.061,60 (14x jährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich gegebenenfalls auf Basis der kollek-\ntivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen bzw. zuzüglich\nallfälliger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\n                                                                                                    MTBl. vom 15.05.2019, StJ 2018/19, 31. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 3745,
                "academic_year": "2012/13",
                "issue": "14",
                "published": "2013-04-03T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Universitätsrat Mitgliederbestellung; Universitätsrat Wahl Vorsitzende, Stv. u. Schriftführer; Stv. VorständInnen UK; Stv. LeiterInnen Klin. Abt.; Leiterabbestellung Stabstelle 2000/2020; Widerruf Vollmach Prof. TSCHELIESSNIGG.",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3745&pDocNr=89673&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "-7-\n           Herrn Ass.-Prof. Dr. Berthold PETUTSCHNIGG\n            zum 2. Stellvertreter des supplierenden Leiters der Klinischen Abteilung für\n            Transplantationschirurgie an der Universitätsklinik für Chirurgie\n            mit Wirkung ab 01.03.2013 befristet bis 2 Monate nach Besetzung der Professur,\n            längstens jedoch bis zum 28.02.2017, vorbehaltlich struktureller Veränderungen,\n           Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Heinrich MÄCHLER\n            zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters der Klinischen Abteilung für\n            Herzchirurgie an der Universitätsklinik für Chirurgie\n            mit Wirkung ab 01.03.2013 befristet bis 2 Monate nach Besetzung der Professur,\n            längstens jedoch bis zum 28.02.2017, vorbehaltlich struktureller Veränderungen,\n           Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Wolfgang SALMHOFER\n            zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters der Klinischen Abteilung für allgemeine\n            Dermatologie an der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie\n            mit Wirkung ab 01.03.2013 befristet bis zur allfälligen Auflösung der Abteilung,\n            längstens jedoch bis zum 28.02.2017, vorbehaltlich struktureller Veränderungen,\n           Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Birger KRÄNKE\n            zum 1. Stellvertreter des Leiters der Klinischen Abteilung für Umweltdermatologie\n            und Venerologie an der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie\n            mit Wirkung ab 01.03.2013 befristet bis zum 28.02.2017, vorbehaltlich struktureller\n            Veränderungen,\n           Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Arnim BADER\n            zum 1. Stellvertreter des Leiters der Klinischen Abteilung für Gynäkologie\n            an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n            mit Wirkung ab 01.03.2013 befristet bis zum 28.02.2017, vorbehaltlich struktureller\n            Veränderungen,\n      \n                                       in                in      in\n            Frau Assoz.Prof. Priv.-Doz. Dr. Vesna BJELIC-RADISIC\n            zur 2. Stellvertreterin des Leiters der Klinischen Abteilung für Gynäkologie\n            an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n            mit Wirkung ab 01.03.2013 befristet bis zum 28.02.2017, vorbehaltlich struktureller\n            Veränderungen,\n           Herrn Ass.-Prof. Dr. Wolfgang WALCHER\n            zum 1. Stellvertreter des Leiters der Klinischen Abteilung für Geburtshilfe\n            an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n            mit Wirkung ab 01.03.2013 befristet bis zum 28.02.2017, vorbehaltlich struktureller\n            Veränderungen,\n           Herrn Assoz.Prof. Priv.-Doz. Dr. Philipp KLARITSCH\n            zum 2. Stellvertreter des Leiters der Klinischen Abteilung für Geburtshilfe\n            an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n            mit Wirkung ab 01.03.2013 befristet bis zum 28.02.2017, vorbehaltlich struktureller\n            Veränderungen,\n           Herrn Univ.-Prof. Dr. Gerald WOLF\n            zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters der Klinischen Abteilung für\n            allgemeine HNO an der Hals-, Nasen-, Ohren-Universitätsklinik\n            mit Wirkung ab 01.03.2013 befristet bis 2 Monate nach Besetzung der Professur,\n            längstens jedoch bis zum 28.02.2017, vorbehaltlich struktureller Veränderungen,\n           Herrn Ass.-Prof. Dr. Wolfgang KÖLE\n            zum 2. Stellvertreter des supplierenden Leiters der Klinischen Abteilung für\n            allgemeine HNO an der Hals-, Nasen-, Ohren-Universitätsklinik\n            mit Wirkung ab 01.03.2013 befristet bis 2 Monate nach Besetzung der Professur,\n            längstens jedoch bis zum 28.02.2017, vorbehaltlich struktureller Veränderungen,\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 03.04.2013, StJ 2012/13, 14.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 59,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "1",
                "published": "2004-10-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=59&pDocNr=4777&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\n2.\nFörderungspreis der universitären Lehre in der Medizin der Ärztekammer für Steiermark - für\ndas Jahr 2005\nZur Förderung von Projekten oder Konzepten, denen ein strukturierter Lehrinhalt zu Grunde liegt, der\ninnovativ, faktisch dargestellt und an der Medizinischen Universität Graz praktisch umsetzbar ist, stif-\ntet die Ärztekammer in Kooperation mit dem Vizerektorat für Studium und Lehre und den Studien-\nkommissionen einen Preis.\nDieser Preis trägt die Bezeichnung \"Förderungspreis der universitären Lehre in der Medizin der\nÄrztekammer für Steiermark\" und wird bei Vorliegen eines förderungswürdigen Projektes verliehen.\nDer Preis ist mit EURO 3.700,-- dotiert. Zusätzlich zur Gelddotation wird das Gewinnerprojekt durch\nden Vizerektor für Studium und Lehre und die Studienkommissionen bei der Umsetzung unterstützt.\nWeiters wird das Projekt in der \"Österreichischen Zeitschrift für Hochschuldidaktik\" publiziert. Darüber\nhinaus erfolgt eine Unterstützung bei der Publikation in internationalen Journalen.\nUm die Verleihung des Förderungspreises können sich alle \"Lehrenden an der Medizinischen Uni-\nversität Graz\" bewerben.\nEine Projektbeschreibung muss in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Namen und Anschriften\nder Mitwirkenden und allfälliger Sponsoren bei der Ärztekammer für Steiermark, 8010 Graz, Kaiser-\nfeldgasse 29, mittels eingeschriebenen Briefes eingereicht werden.\nAls Schlusstermin für die Einreichung ist der 30. Juni 2005 festgesetzt, wobei eine Arbeit als recht-\nzeitig eingereicht gilt, wenn sie an diesem Tage zur Post gegeben wurde.\nJeder Bewerber kann jährlich nur ein Projekt für den Förderungspreis einreichen. Die Einreichung\ndesselben Projektes zu Preisbewerben in den folgenden Jahren ist zulässig.\nEs bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich Publikation, d.h. es können auch bereits publizierte\nProjekte eingereicht werden. Dem Projekt muss ein strukturierter Lehrinhalt, der innovativ und faktisch\ndargestellt ist, zu Grunde liegen. Das Projekt muss an der Medizinischen Universität Graz praktisch\numsetzbar sein; eine bereits erfolgte Evaluation ist nicht erforderlich. Es besteht auch keine Be-\nschränkung auf ein bestimmtes Lehrmedium. Es können auch mehrere Personen ein gemeinschaftli-\nches Projekt einreichen.\nVon der Jury wird festgelegt, welche der eingereichten Projekte in die Endausscheidung kommen und\ndort präsentiert werden. Nach erfolgter Präsentation wird von der Jury der Preisträger gewählt. Die\nPräsentation wird öffentlich zugänglich sein und im Bereich des Campus durchgeführt werden.\nEin Rechtsanspruch auf Verleihung des Förderungspreises besteht nicht. Es gibt auch keine Rechts-\nmittel gegen die Entscheidung der Jury. Der Förderungspreis stellt kein Entgelt für eine Leistung der\nPreisbewerber dar.\nIn jedem Fall behalten die Einreicher der Projekte einschließlich jenem, welchem der Förderungspreis\nzuerkannt wurde, unbeschadet einer allfälligen Drucklegung und Veröffentlichung das geistige Eigen-\ntum an ihren Projekten und die daraus entspringenden Rechte.\n                                                 Der Rektor:\n                                                    Walter\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 17,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "5",
                "published": "2003-11-05T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=17&pDocNr=4676&pOrgNr=1"
            },
            "index": 10,
            "text": "- 11 -\n§ 19. Tagesordnungspunkte: Wiederaufnahme, Aussetzung, Fristen\n(1) Ein durch Beschluss erledigter Tagesordnungspunkt ist wieder aufzunehmen, wenn\n         1.       der Beschluss tatsächlich undurchführbar ist;\n         2.       der Beschluss an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit be-\n                  drohten Fehler leidet;\n         3.       die Kommission nicht richtig zusammengesetzt war.\n(2) Für Reassumierungen (Aufhebungen) von Beschlüssen des Senates ist die Unterkommission für\nSatzung und Reassumierung (§21) zuständig.\n§ 20. Arbeitsgruppen\n(1) Eine Kommission kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von\nGruppen seiner Beratungsgegenstände nicht bevollmächtigte und nichtständige Arbeitsgruppen bzw.\nBeiräte einsetzen (Davon nicht betroffen ist die Möglichkeit des Senats ständige Unterkommissionen\ngem. UG02, ev. auch mit Entscheidungsbefugnis, einzurichten).\n(2) Die Kommission setzt die Größe der Arbeitsgruppe fest. Jede in der Kommission vertretene Per-\nsonengruppe hat das Recht, im selben Verhältnis wie in der Kommission, mindestens aber mit einem\nMitglied vertreten zu sein. Personengruppen können auf ihre Vertretung aber ganz oder teilweise ver-\nzichten, wobei der Verzicht zu einem späteren Zeitpunkt auch widerrufen werden kann.\n(3) Die Nominierung der Arbeitsgruppen- und Beiratsmitglieder aus dem Kreis der Universitätsprofes-\nsorinnen/-professoren, der Universitätsassistentinnen/-assistenten und der Mitarbeiterinnen/Mitarbei-\nter im Forschungs- und Lehrbetrieb und der Allgemeinbediensteten erfolgt durch die der Kommission\nangehörenden Mitglieder der jeweiligen Personengruppe mit Mehrheitsbeschluss. Die Vertreterin-\nnen/Vertreter der Studierenden werden vom zuständigen Organ der Hochschülerschaft an der\nMedUGraz entsandt. Die Nominierten sind in Form einer Liste bekannt zu geben.\n(4) Die konstituierende Sitzung der eingesetzten beratenden Arbeitsgruppe ist von der/vom Vor-\nsitzenden der jeweiligen Kommission einzuberufen und bis zur Wahl der/des Arbeitsgruppenvorsit-\nzenden zu leiten.\n(5) Für das Verfahren in den Arbeitsgruppen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.\nBetreffend Fristenlauf der Einberufung (§ 7) und des Protokolls (§ 18) kann die einsetzende Kommis-\nsion mit Zweidrittelmehrheit Änderungen beschließen. Für Tagesordnungen gilt § 8 (3).\n§ 21. Unterkommission für Satzung und Reassumierung\n(1) Für den ganzen Bereich Satzung (insbesondere Änderung, Erweiterung, Streichung) und für\nReassumierung (Aufhebung) von Senatsbeschlüssen ist die gem. § 25 (7) UG02 entscheidungsbefug-\nte UK für Satzung und Reassumierung (UKSR) zuständig und einzurichten. Für diese UK gelten teil-\nweise andere Bestimmungen als für sonstige Kommissionen, die in diesem Paragraphen zu finden\nsind (Diese Sonderbestimmungen sind vor sonstigen Aussagen der Satzung der MedUGraz zu beach-\nten.).\n(2) Mitglieder der UK sind die Mitglieder des Senats. Die/Der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e)\nStellvertreterIn sind die/der Vorsitzende des Senats und ihr(e)/sein(e) StellvertreterIn.\n(3) Die Tagesordnung dieser UK besteht im Gegensatz zu anderen Kommissionen immer nur aus\nfolgenden Punkten und ist nicht erweiterbar:\n         1.       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Be-\n                  schlussfähigkeit;\n         2.       Genehmigung der Tagesordnung;"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4990,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.b",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "Studienplan Bachelorstudium Pflegewissenschaft\nDas Studium zielt darauf ab:\n\n= Pflegende so auszubilden bzw. an bereits früher erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten\nanzuknipfen, dass sie — nach erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung an der Schule\nfür Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege - verantwortungsbewusst und adäquat\nihren Beitrag in der Versorgung von PatientInnen, Angehörigen,\nPflegeheimbewohnerInnen etc. leisten und zukünftig an der Weiterentwicklung der\nGesundheitsversorgung aktiv teilnehmen können.\n\n\"= Den Studierenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, so dass sie — nach\nerfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung an der Schule für Allgemeine Gesundheits-\nund Krankenpflege - eigenständig als Pflegende in allen Bereichen der\nKrankenversorgung tätig sein können. Die Studierenden werden befähigt, ihre\nKenntnisse und Fähigkeiten reflektiert zu nutzen, weiterzuentwickeln und sich an dem\naktuellen Stand der Wissenschaft zu orientieren.\n\n\" Theorie mit praktischen Anteilen zu verknüpfen. Studierende erhalten umfangreiches\nWissen und Fähigkeiten, um den Einzelnen und seine Angehörigen im Erleben von\nGesundheit und Krankheit im Verlaufe des Lebens zu unterstützen bzw. Gesundheit zu\nfördern und präventiv tätig zu sein. Die Studierenden sollen befähigt werden, in inter-\nund multidisziplinären Teams zu arbeiten.\n\n= Die Studierenden zu qualifizieren, ganzheitlich tätig zu sein, daher müssen Kenntnisse\nverschiedener Wissenschaften von den Studierenden angewandt werden. Kenntnisse\naus anderen Wissenschaften sind Grundlage oder haben Einfluss auf die Pflege und\nwerden somit in den ersten Semestern vermittelt. Der größte Teil der\nLehrveranstaltungen ist jedoch aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege\nund der Pflegewissenschaft. Schwerpunkte der Pflegeforschung stehen in den letzten\nSemestern im Vordergrund.\n\nDas Studium findet im nationalen und internationalen Kontext statt. Das Institut für\nPflegewissenschaft befürwortet ausdrücklich internationale Kooperation in Lehre und Forschung\nund fördert Studierenden- und DozentInnenaustausch.\n\n1.3  Qualifikationsprofil und potentielle Berufsfelder\n\nMögliche Berufsfelder der Absolventinnen sind — nach erfolgreicher Ablegung der\nDiplomprüfung an der Schule für Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege - die\nGesundheits- und Krankenpflege in ambulanten, teilstationären oder stationären\nPflegeeinrichtungen sowie in präventiven, rehabilitativen oder palliativen Einrichtungen mit den\nSchwerpunkten auf bzw. der Übernahme folgender Aufgaben:\n\n\" der Erfüllung der Aufgaben von Gesundheit 21 (WHO, 1999)\n\n\" der Unterstützung des Pflegeteams in Krankenhäusern, Pflegeheimen, ambulanten\nDiensten hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung pflegewissenschaftlicher\nErkenntnisse, besonders auch im Sinne von Evidenz Basierter Pflege (EBP)\n\n= die Übernahme der Rolle als Primary Nurse\n\n\" der Unterstützung von Auszubildenden, Studierenden und Kolleginnen der Gesundheits-\nund Krankenpflege in der Praxis (Praxisanleitung)\n\n\" der Umsetzung von wissenschaftlich basierten Leitlinien und Standards mit\nUnterstützung und Teilnahme an Projekten der Pflegeforschung\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4990,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.b",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
            },
            "index": 38,
            "text": "-39 -\n\n(8) Ein begründeter Wechsel der Betreuerin/des Betreuers ist bis zur Einreichung der Dissertati-\non möglich. Hierfür ist die Zustimmung der/des Studienrektorin/Studienrektors erforderlich.\nNach- bzw. Umnominierungen des Dissertationskomitees sind der Dekanin/dem Dekan be-\nkannt zu geben.\n\n(9) Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der/des Dekanin/des Dekans bei der/dem Stu-\ndienrektorin/Studienrektor einzureichen und von dieser/diesem zwei Gutachterin-\nnen/Gutachtern vorzulegen. Voraussetzung für die Weiterleitung der Dissertation an die Gut-\nachterinnen/Gutachter ist die Annahme zum Druck oder das Vorliegen zumindest einer Veröf-\nfentlichung über die Resultate der Dissertation mit dem/der Studierenden als Erstautor/in in\neiner SCI-gelisteten Zeitschrift. Das Begutachtungsverfahren ist innerhalb eines Zeitraums von\nhöchstens zwei Monaten durchzuführen.\n\nAls Gutachter/innen werden Wissenschafter/innen herangezogen, die eine Lehrbefugnis oder\neine dieser gleichzusetzende Qualifikation auf dem Gebiet der Dissertation vorweisen können,\nund nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen. Die Hauptbetreuerin/der\nHauptbetreuer sowie die Mitglieder des Dissertationskomitees können nicht als Gutachter/innen\nfungieren“.\n\n(10) Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden und dem\nDissertationskomitee schriftlich auszuhändigen.\n\n(11) Die/Der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademi-\nschen Grades nach den Bestimmungen des 886 UG 2002 idgF. zu veröffentlichen.\n\nPrüfungsordnung\n$ 7. Prüfungsordnung\n\n(1) Die/Der Studierende ist berechtigt, sich bei der/dem Studienrektorin/dem Studienrektor zum\nAbschlussrigorosum in Form einer öffentlichen kommissionellen Gesamtprüfung anzumelden,\nwenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n\na) Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen über die Pflicht- und Wahlfä-\ncher als ersten Teils des Rigorosums.\n\nb} Die positive Beurteilung der Dissertation.\n(2) Das Doktoratsstudium wird mit dem Abschlussrigorosum abgeschlossen.\n\n(3) Prüfungsgegenstände des Abschlussrigorosums sind die Verteidigung der Dissertation, sowie\ndie Prüfung des Gebietes/Teilgebietes, dem die Dissertation zuzuordnen ist.\n\n(4) Für die Abhaltung des Abschlussrigorosums hat die/der Studienrektorin/Studienrektor einen\nPrüfungssenat zu bilden, dem drei Personen angehören. Für jedes Prüfungsfach ist eine/ein\nPrüferin/Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden des Prüfungssenats zu bestel-\nlen. Die dem Prüfungssenat angehörenden Prüferinnen/Prüfer sind von der/dem Studienrekto-\nrin/Studienrektor aus dem Kreis der Universitätslehrer/innen mit einer das jeweilige Prüfungs-\nfach umfassenden Lehrbefugnis gem. § 103 UG 2002 idgF. an der Medizinischen Universität\nGraz zu wählen. Im Bedarfsfall können auch Personen mit Lehrbefugnis an anderen österreichi-\nschen Universitäten und an anerkannten ausländischen Universitäten oder Hochschulen als Prü-\n\n4\nDiese Bestimmung ist ab 1.10.2016 gültig.\n\nDr.sci.med.-Curr. Vers.13 Stand: in Kraft 1.10.2015 6\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4990,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.b",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan f. das Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Studienplan f. das Doktorratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der MUG; Studienplan f. das PhD-Studium; Richtlinie f. die Erstellung einer Dissertation f. die Doktoratsstudien an der MUG; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie; Studienplan ULG Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4990&pDocNr=371718&pOrgNr=1"
            },
            "index": 45,
            "text": "- 46 -\n\n(3) Mitglieder der Programme (Faculty).\n\nMitglieder eines Programms sind qualifizierte Universitatslehrer/innen, die habilitiert sind, selbst im\nentsprechenden Bereich wissenschaftlich tatig sind und PhD-Dissertationen betreuen. Die\nMitglieder eines Programms werden auf Vorschlag der Sprecherin/des Sprechers des Programms\nvon der Dekanin / vom Dekan ernannt. Universitätslehrer/inn/en anderer Universitäten können\nMitglieder eines Programms werden. Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr\ngegeben sind, erlischt die Mitgliedschaft nach drei Jahren.\n\nUnter Programm wird im Folgenden auch die Faculty (die Mitglieder) eines Programms verstanden.\n\n(4) Sprecher/in des Programms.\n\nDie Mitglieder eines Programms wählen einen/eine Sprecher/in und einen/eine Stellvertreter/in.\nDer/die Sprecher/in ist für die interne Koordination des Programms verantwortlich und vertritt das\nProgramm nach außen.\n\n(5) Das Programm ist nach Maßgabe des Studienplans für ein qualitativ hochwertiges\nAusbildungsprogramm verantwortlich.\n\n(6) Einrichtung von Programmen.\n\nAnträge zur Einrichtung eines Programms können durch ein Proponentinnen/Proponentenkomitee\nbei der Dekanin/beim Dekan eingebracht werden. Die Dekanin/der Dekan führt ein\nBegutachtungsverfahren durch (als Muster könnte das Vorgehen des FWF für die Vergabe von\nDoktoratskollegs dienen).\n\nKriterien für die Beurteilung der Anträge sind:\ne Wissenschaftliche Qualität des Antrages\nZusammenhang mit der Strategie der Universität\nZukunftspotential des Programms\nInternationale und nationale Vernetzung\nVorhandenes Potential (Personen, Ressourcen, Vorarbeiten)\nKritische personelle Größe der Programm-Faculty\nNachweis der Voraussetzungen für Betreuung und Einbindung der PhD-Studierenden in\nproduktive Arbeitsgruppen\ne Ausreichende Grundfinanzierung des Programms über Drittmittelprojekte\n\n., eo oo.\n\nÜber die Zulassung des Programms entscheidet ein Kollegium aus Dekan/in, Studienrektor/in,\nVizerektor/in für die Lehre und Sprecher/in der STUKO für Doktoratsstudien. Bei Stimmengleichheit\nentscheidet die/der Dekanj/in.\n\n(7) Programme können auch interuniversitär eingerichtet werden und bestehende Programme\nkönnen sich an interuniversitären Programmen beteiligen bzw. solche vorschlagen. In der\nKooperationsvereinbarung ist die Aufteilung der Lehraufgaben gemäß $ 5 festzulegen sowie die\nsonstige Zusammenarbeit zu definieren. Das Verfahren verläuft analog zu Abs. 6.\n\n(8) Die Sprecherinnen/Sprecher der Programme legen der Studienkommission und der\nDekanin/dem Dekan für Doktoratsstudien einen jährlichen Bericht vor.\n\nJoint Study Programme\n§ 5. Joint Study Programme\n\nDas PhD-Studium kann auch im Rahmen eines Joint Study Programms absolviert werden. In\ndiesem Fall verbringt die/der Studierende mit den Arbeiten an der Dissertation mindestens ein Jahr\nan der jeweiligen Partneruniversitat. Die/der Studierende muss der Dekanin/dem Dekan fir\nDoktoratsstudien eine das Joint Study Programm regelnde Vereinbarung zwischen den beteiligten\nPhD-Curr. Vers.07 In Kraft: 1.10.2015 Seite 4\n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 300,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "17",
                "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1"
            },
            "index": 19,
            "text": "- 20 -\n              4. Besondere Vorschriften betreffend Rauchen und Hantieren mit offenem Licht:\n1)     Gemäß § 13 Tabakgesetz ist das Rauchen an Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bil-\n      dung verboten.\n2)     Insbesonders in brandgefährdeten Arbeitsräumen und Werkstätten sowie in Archiven, Bibliotheken,\n      Laboratorien, Hörsälen, Seminarräumen, Garagen sowie auf Dachböden darf nicht geraucht und kein\n      offenes Feuer und Licht verwendet werden. Das gleiche gilt für Räume, in denen leicht entzündbare\n      Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten verwendet oder gelagert werden und die als solche\n      gekennzeichnet sind. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Arbeit mit Bunsen-, Gas- und\n      Schweißbrennern in den dafür vorgesehenen Räumen (Laboratorien, Werkstätten).\n3)     Zigaretten und Zigarettenreste, Zündhölzer, Asche usw. dürfen nicht unbeaufsichtigt ablegt und nur in\n      nicht brennbare Abfallbehälter geworfen werden.\n                                           5. Fluchtwege und Ausgänge:\n1)     Hauptverkehrs- und Fluchtwege sind ständig von Lagerungen aller Art freizuhalten.\n2)     Brandschutztüren sind immer geschlossen zu halten. Die bei betriebsbedingt offenzuhaltenden Brand-\n      schutztüren vorhandenen Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb gesetzt\n      werden.\n3)     Brand- und Rauchschutzabschlüsse sind von Gegenständen aller Art freizuhalten.\n4)     Hinter, in und vor Ausgängen und Notausgängen dürfen keine Gegenstände Wandtische, Vitrinen\n      u.ä., die die freie Durchgangsbreite beeinträchtigen, aufgestellt oder gelagert werden.\n5)     Die Zufahrtswege zu den Gebäuden sind für einen allfälligen Einsatz von Fahrzeugen der Rettung,\n      Feuerwehr und Polizei freizuhalten. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen hat gemäß der Parkordnung\n      ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen zu erfolgen.\n                                       III. VERHALTEN IM BRANDFALL\n                                              1. Maßnahmen bei Brandausbruch:\n1)     Grundsätzlich ist bei Brandausbruch vor jeder eigenen Löschtätigkeit die Feuerwehr zu verständigen.\n      Nur dann, wenn Sicherheit besteht, dass ein Entstehungsbrand mit den vorhandenen Mitteln selbst\n      gelöscht werden kann, kann die Feuermeldung unterbleiben.\n2)     Nach Betätigung des Brandmelders (Feuermelders) bzw. nach telefonischer Verständigung der Feu-\n      erwehr sind die Tore zu öffnen die Feuerwehr zu erwarten und einzuweisen.\n3)     Die Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe sind unverzüglich einzusetzen. Notwendige Löschhilfe\n      hat noch vor Eintreffen der Feuerwehr einzusetzen, sofern dies ohne Gefahr für Gesundheit und Le-\n      ben möglich ist.\n4)     Die Benützung der Lifte ist im Brandfalle lebensgefährlich und daher verboten.\n5)     Die Brand- und Rauchausbreitung ist nach der Evakuierung aller Personen durch rasches Schließen\n      der Türen und Fenster vom Brand betroffener Räume zu verhindern.\n6)     Alle Personen, die sich in gefährdeten Räumen bzw. Bereichen befinden und nicht bei der Brandbe-\n      kämpfung mitwirken, haben die Räume bzw. das Gebäude unverzüglich über die bezeichneten\n      Fluchtwege zu verlassen. Personen, die z.B. infolge verqualmter Fluchtwege nicht mehr ins Freie ge-\n      langen können, haben sich in die nächstgelegenen Räume zu begeben, die Türen zu schließen und zu\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 50,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "38",
                "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "-8-\n                                                Präambel\nDie Medizinische Universität Graz bekennt sich zu den Anliegen der Gleichstellung und zur Schaffung\nvon positiven und karrierefördernden Bedingungen für Frauen. Sie sieht daher die Erreichung des\nZiels, für Frauen und Männer an der Universität die ihrer Qualifikation entsprechenden Entwicklungs-\nmöglichkeiten zu schaffen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen bzw. auszuglei-\nchen, als gemeinsame Aufgabe aller Universitätsangehörigen. Dies ist insbesondere eine Verpflich-\ntung für Personen in leitenden Funktionen.\nDie tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung finden ihren adäquaten\nNiederschlag in Personalpolitik, Forschung und Lehre, sowie in der Verteilung der Ressourcen. Dazu\ngehört auch die Förderung von Studentinnen als potentielle künftige Wissenschafterinnen. Die Medi-\nzinische Universität Graz setzt sich aktiv dafür ein, dass Studien- und Arbeitsbedingungen Frauen und\nMännern die gleichen Möglichkeiten zu wissenschaftlichem Forschen, Lehren und Lernen bieten.\nBezeichnungen von Organisationseinheiten, Subeinheiten, dienstrechtliche Begriffe etc aus dem bis-\nherigen Universitätsrecht sind sinngemäß auf die neuen Strukturen des Organisationsplanes nach UG\n02 anzuwenden\nDie Aufgaben der Frauenförderung werden nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen von den\nOrganen der Medizinischen Universität Graz wahrgenommen.\n                                  Teil A. Allgemeine Bestimmungen\n§ 1. Rechtliche Grundlagen und leitende Grundsätze\n(1)      Die rechtlichen Grundlagen des Frauenförderungsplans der Medizinischen Universität Graz\n         finden sich insbesondere in der österreichischen Bundesverfassung ( vor allem Art 7 B-VG), in\n         § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, in den §§ 19 Abs. 2 Z 6 und §§ 41 - 44 Universitäts-\n         gesetz 2002 und in der Satzung der Medizinischen Universität Graz.\n(2)      Die leitenden Grundsätze ergeben sich aus den Bestimmungen des Bundes-\n         Gleichbehandlungsgesetzes (BGBl 100/1993 idgF im Folgenden kurz B-GBG), insbesondere\n         aus dem allgemeinen Frauenförderungsgebot (§ 40 Abs. 1 B-GBG), aus der sinngemäßen\n         Anwendung des Förderungsgebots bei der Aufnahme in den Bundesdienst (§ 42 B-GBG),\n         dem Förderungsgebot beim beruflichen Aufstieg (§ 43 B-GBG), dem Förderungsgebot bei der\n         Aus- und Weiterbildung (§ 44 B-GBG), aus der Erhaltung des Standards des Frauenförde-\n         rungsplans im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur\n         (BGBl II 94/2001), sowie aus § 2 Z 9, 10 Universitätsgesetz 2002, den Aufgaben der Universi-\n         tät Graz aus § 3 Z 4 und 9 Universitätsgesetz 2002.\n§ 2. Geltungsbereich\nDer Frauenförderungsplan gilt für alle Angehörigen der Medizinischen Universität Graz gemäß § 94\nUniversitätsgesetz 2002. Bei personalrechtlichen Bezeichnungen aus dem Bundesdienstrecht gilt\nerforderlichenfalls das entsprechende arbeitsrechtliche Äquivalent.\n§ 3. Ziele\nDurch die Umsetzung des Frauenförderungsplanes verfolgt die Medizinische Universität insbesondere\nfolgende strategische und operative Ziele:\n     (1) Chancengleichheit\n         Frauen sind in allen Organisationseinheiten, auf allen Hierarchieebenen und in allen Funktio-\n         nen und Tätigkeiten als gleichberechtigte Partnerinnen anzuerkennen. Es sind Rahmenbedin-\n         gungen zu schaffen und zu erhalten, die Frauen den Zugang zu allen universitären Tätigkeits-\n         bereichen ermöglichen."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8071,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "38",
                "published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung;  Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich;  Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
            },
            "index": 24,
            "text": "25\n(5)     Für jede Dissertation wird von der Dekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien ein\nDissertationskomitee bestehend aus zumindest drei Betreuerinnen/Betreuern eingesetzt, wobei die\nHauptbetreuerin/der Hauptbetreuer dem Komitee vorsteht. Ein Mitglied hat von außerhalb des\nInstituts, Lehrstuhls, der Klinischen Abteilung oder Klinik (wenn keine Gliederung in Klinische\nAbteilungen besteht), an dem/der die Arbeiten durchgeführt werden, zu sein. Zwei Mitglieder des\nKomitees müssen eine Lehrbefugnis vorweisen können, bei weiteren Mitgliedern ist ein\nwissenschaftliches Doktorat ausreichend. Das Dissertationskomitee unterstützt und berät die\nStudierende/den Studierenden fachlich und lädt sie/ihn mindestens einmal jährlich zu einem\npersönlichen Informationsgespräch ein, bei dem die/der Studierende ihren/seinen Zwischenbericht\nvorstellt. Das Dissertationskomitee hat in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens ein Mal\njährlich den Fortschritt der Arbeiten zu evaluieren.\nEine außerordentliche Sitzung des Dissertationskomitees kann von der Hauptbetreuerin/dem\nHauptbetreuer, einem Mitglied des Dissertationskomitees, der/dem Studierenden oder der\nDekanin/dem Dekan für Doktoratsstudien beantragt werden.\n(6)     Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien,\ndie/der eine formale Überprüfung der Dissertation entsprechend der Dissertationsrichtlinie und\n„Checklist for Students and Supervisors” durchführt, bei der Dekanin/dem Dekan für\nstudienrechtliche     Angelegenheiten      einzureichen.          Von     dieser/diesem         sind      zwei\nGutachterinnen/Gutachter zu nominieren. Voraussetzung für die Weiterleitung der Dissertation an\ndie Gutachterinnen/Gutachter ist die Annahme zum Druck oder das Vorliegen zumindest einer\nVeröffentlichung über die Resultate der Dissertation mit der/dem Studierenden als\nErstautorin/Erstautor in einer SCI-gelisteten Zeitschrift.\nAls Gutachterinnen/Gutachter werden Wissenschafterinnen/Wissenschafter herangezogen, die\neine Lehrbefugnis oder eine dieser gleichzusetzende Qualifikation auf dem Gebiet der Dissertation\nvorweisen können, an einer anderen Universität als der Medizinischen Universität Graz beschäftigt\nsind und nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen. Die Betreuerin/der Betreuer\nsowie die Mitglieder des Dissertationskomitees können nicht als Gutachterinnen/Gutachter\nfungieren.\nDie Dissertation ist von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten innerhalb\neines Zeitraums von höchstens zwei Monaten anzunehmen oder abzulehnen. Abschließend wird die\nDissertation als „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt.\n (7)    Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden und dem\nDissertationskomitee schriftlich auszuhändigen.\n(8)     Die/der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademischen\nGrades nach den Bestimmungen des §86 UG 2002 idgF zu veröffentlichen.\n                                         Prüfungsordnung\n§ 7. Prüfungsordnung\n(1)     Sämtliche Lehrveranstaltungen haben immanenten Prüfungscharakter. Eine Anwesenheit\nvon mindestens 80% ist erforderlich.\n(2)     Das Doktoratsstudium wird mit dem Abschlussrigorosum als öffentlicher kommissioneller\nGesamtprüfung abgeschlossen.\n(3)     Die/der Studierende ist berechtigt, sich bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\nAngelegenheiten zum Abschlussrigorosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt\nsind:\n                                                 Mitteilungsblatt vom 01.07.2020, Stj 2019/2020, 38. Stk. RN185\n                                             Seite 9 von 13"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1145,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "5",
                "published": "2008-12-03T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1145&pDocNr=13438&pOrgNr=1"
            },
            "index": 8,
            "text": "-9-\n                                                                          § 4.\n                                           Auskunftspersonen, Fachleute, Anhörungsrechte\n(1) Der Universitätsrat kann auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen\nGegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.\n(2) Auskunftspersonen, Fachleute und die Mitglieder von Kollegialorganen und anderen\nUniversitätsorganen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer erstmaligen Beiziehung\nvon der/vom Vorsitzenden entsprechend zu belehren.\n(3) Das Rektorat, die/der Vorsitzende des Senates, die/der Vorsitzende des Arbeitskreises für\nGleichbehandlungsfragen und die/der Vorsitzende der Hochschülerschaft haben das Recht, in den\nSitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten gehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich\nbetreffen. Die Tagesordnung ist ihnen in gleicher Weise wie den stimmberechtigten Mitgliedern zu\nübermitteln.\n(4) Die Vorsitzenden der Betriebsräte sind zu allen Sitzungen des Universitätsrates einzuladen und im\nRahmen der ihnen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zukommenden Aufgaben anzuhören.\n                                                                          § 5.\n                                                                   Willensbildung\n(1) Die Willensbildung des Universitätsrates erfolgt in Sitzungen.\n(2) Die/Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis festzustellen.\nDie/Der Vorsitzende vertritt den Universitätsrat nach außen.\n(3) Die/Der Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung zu\nbestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten.\n                                                                          § 6.\n                                Sitzungen, Zahl, Einberufung, Öffentlichkeit, Termin, Einladung\n(1) Sitzungen des Universitätsrates werden bei Bedarf, jedenfalls aber dreimal pro Jahr abgehalten.\n(2) Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden schriftlich einberufen.\n(3) Sitzungen sind nicht öffentlich.\n(4) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 12 Tage vor der Sitzung schriftlich unter\nBeifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben Tage verkürzt\nwerden, wenn dies zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich ist. Eine weitere Verkürzung der Frist\nist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.\n(5) Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung zur Behandlung bestimmter Gegenstände\nbeantragen. In diesem Fall hat die/der Vorsitzende binnen 10 Tagen die Sitzung zum ehest möglichen\nZeitpunkt einzuberufen. Wird einem von mindestens zwei Mitgliedern geäußerten Verlangen nicht\nrechtzeitig entsprochen, so können diese unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Universitätsrat\neinberufen.\n(6) Die Einladung zu einer Sitzung hat zu enthalten:\n      ƒ Zeit und Ort;\n      ƒ Vorschläge zur Tagesordnung;\n      ƒ allfällige Vorschläge auf Beiziehung von Fachleuten und Auskunftspersonen.\n                                                                          § 7.\n                                                                   Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird von der/vom Vorsitzenden erstellt.\n(2) Jedes Mitglied kann spätestens am vierten Tag vor der Sitzung schriftlich Vorschläge zur Tagesordnung\neinbringen. Diese Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.\n(3) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Stimmenmehrheit geändert werden. Mit\nStimmenmehrheit können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt oder weitere\nTagesordnungspunkte aufgenommen werden.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 03.12.2008, StJ 2008/09, 5. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 55,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "43",
                "published": "2004-08-18T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=55&pDocNr=4752&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\nFühren einer Abteilung. Wünschenswert wäre der Nachweis einer bisherigen leitenden Funktion an\neiner Abteilung und Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von experimentellen Arbeiten.\nAllgemeines:\nDas Leitbild der Medizinischen Universität Graz und des Curriculums orientiert sich am bio-\npsychosozialen Modell, daher wird eine entsprechende soziale Kompetenz der Bewerberinnen und\nBewerber erwartet und gefordert.\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungs-\nfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Entsprechend\ndem Frauenförderungsplan werden Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen. Be-\nwerbungen sind einschließlich einer strukturierten Kurzbewerbung, abrufbar unter der Adresse\nhttp://www.meduni-graz.at/karriere.html, mit den üblichen Unterlagen, 4-fach (Lebenslauf, Publikati-\nonsliste, Lehrtätigkeit, inhaltlich gegliedert entsprechend dem Formular für Kurzbewerbungen) bis zum\n15. Oktober 2004 an den Rektor der Medizinischen Universität Graz, Herrn Univ. Prof. Dr.med.\nDr.phil. Gerhard F. Walter, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, zu richten.\nAn der Medizinischen Universität Graz ist zum ehest möglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines\n Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors für Experimentelle und molekulare Hepatologie\nzu besetzen. Die Aufnahme erfolgt unbefristet in Vollzeitbeschäftigung in einem privatrechtlichen\nDienstverhältnis nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des Angestelltengeset-\nzes. Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin soll die Funktion eines Universitätsprofessors/einer Uni-\nversitätsprofessorin für experimentelle und molekulare Hepatologie einnehmen.\nProfil der Klinik:\nDie Professur ist der existierenden Klinischen Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie der\nMedizinischen Universitätsklinik Graz zuzuordnen und hat dadurch Zugang zur Bettenstation, zur Am-\nbulanz, zum Endoskopielabor und allen anderen Einrichtungen der Abteilung.\nAufgaben:\nDer/Die Stellenbewerber/in soll ein hervorragendes wissenschaftliches Profil auf dem Gebiet der He-\npatologie aufweisen. Gesucht wird eine international ausgewiesene Forscherpersönlichkeit, die sich\ndurch international anerkannte wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der molekularen Mecha-\nnismen hepatobilärer Erkrankungen, insbesondere der cholestatischen und metabolischen Leberer-\nkrankungen im Sinne der universitären Forschungsschwerpunkte, qualifiziert hat und dessen/deren\nKompetenz als Leiter/in einer hepatologischen Forschungsgruppe dokumentiert ist. Der/Die Bewer-\nber/in sollte die Bereitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären wissenschaftlichen Zusammenarbeit\nmit verwandten Fachgebieten gezeigt haben und soll zur Schwerpunktbildung der Medizinischen Uni-\nversität Graz beitragen. Besondere Fähigkeiten und Leistungen in der Lehre finden Berücksichtigung.\nNachweise über die persönlich eingeworbenen Drittmittel sind beizufügen.\nEinstellungsvoraussetzungen:\nEin der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, Qualifikation als Fachärz-\ntin/Facharzt für Innere Medizin, Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, entspre-\nchende Erfahrungen in der Lehre und Krankenversorgung unter besonderer Berücksichtigung der\nHepatologie, besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die sich in einer hochrangigen\nPublikationsleistung ausdrückt, die erfolgreiche Einwerbung von Forschungsdrittmitteln, eine einge-\nhende Auslandserfahrung an einem international renommierten hepatologischen Forschungszentrum,\nsowie Erfahrungen in der Leitung einer ForscherInnengruppe."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7952,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "32",
                "published": "2020-05-20T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Nutzung der Namen und des Logos: Medizinische Universiät Graz, Med Uni Graz, Medical University of Graz; Beurlaubung vom Studium aus Gründen, die mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehen; Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Richtlinie: Gebarungsrichtlinie; Betriebsvereinbarung zur Einrichtung eines Wechseldienstes im Zusammenhang mit Covid 19; Einsetzung einer Habilitationskommission; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7952&pDocNr=1018840&pOrgNr=1"
            },
            "index": 8,
            "text": "9\n  Gebarungsrichtlinie der Medizinischen Universität Graz\nI. Grundsätze, Rechtsgrundlagen\nDie Medizinische Universität Graz (im Folgenden kurz Med Uni Graz genannt) hat die folgenden rechtlichen\nGrundlagen und sonstigen Rahmenbedingungen zu beachten:\n     1. Die Med Uni Graz handelt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und\n        Zweckmäßigkeit der Gebarung (§ 2 Z 12 Universitätsgesetz 2002 in der Folge UG).\n        Im Vordergrund stehen die in § 1 UG genannten Ziele unter Wahrung einer dafür erforderlichen\n        stabilen Eigenkapitalbasis und einer ausreichenden Liquidität. Die nachhaltige Erzielung von\n        Gewinnen wird nicht angestrebt.\n     2. Gemäß § 22 Abs. 6 UG sind Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten von mindestens zwei\n        Mitgliedern des Rektorats zu treffen. Die Regelungen dazu sind der Geschäftsordnung des Rektorats\n        zu entnehmen.\n     3. Die gesetzlichen Grundlagen zur Gebarung finden sich in § 15 UG.\n     4. § 16 UG definiert die gesetzlichen Grundlagen für das Rechnungs- und Berichtswesen der\n        Universitäten.\n     5. Die Bundesministerin/Der Bundesminister kann gem. § 12 Abs. 13 UG im Fall der drohenden oder\n        eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen\n        für die Wirtschaftsführung vorgeben, mit dem Ziel die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der\n        Universität herzustellen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung eines oder mehrerer\n        Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren vorsehen.\nII. Aufgaben des Universitätsrates und zustimmungspflichtige Geschäfte\nDie Aufgaben des Universitätsrates sind in § 21 Abs. 1 UG definiert.\nDie zustimmungspflichtigen Geschäfte gemäß § 15 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 Z 12 UG sind in § 9 der\nGeschäftsordnung des Rektorats geregelt.\nIII. Rechnungswesen\nGem. § 16 Abs. 1 UG ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen,\neinschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten, die den Aufgaben der Med Uni Graz\nentsprechen. Die für das Rechnungswesen zuständige Organisationseinheit ist dem jeweils gültigen\nOrganisationsplan zu entnehmen.\n1. Externes Rechnungswesen\nGemäß § 16 Abs. 1 UG ist für das Rechnungswesen der Med Uni Graz der erste Abschnitt des dritten Buches\ndes Unternehmensgesetzbuches (kurz UGB) sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus ist die Verordnung der\nBundesministerin oder des Bundesministers über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ.\nRechnungsabschlussVO) bzw. sinngemäße Verordnungen, die Rechnungslegung von Universitäten betreffend\nbei der Erstellung der Rechnungsabschlüsse zu berücksichtigen.\nDie Med Uni Graz hat ihre Geschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger\nBuchführung ersichtlich zu machen. Dabei ist insbesondere auf folgende wesentliche Prinzipien zu achten:\n      Vollständige, richtige, geordnete und periodengerechte Aufzeichnungen.\n      Buchung nur aufgrund eines Beleges oder eines gültigen Vertrages (z.B. im Fall von\n        Dauerschuldverhältnissen).\n             Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\n          Rechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität\n         UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n                        Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 122,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "22",
                "published": "2006-05-17T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=122&pDocNr=4905&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\n \u0001   Supervision und Kooperationsfähigkeit mit dem klinisch tätigen KollegInnen-Kollektiv in den Fachbe-\n     reichen Anästhesiologie & Intensivmedizin, Chirurgie, Hämato-/Onkologie, Pädiatrie und Geburtshil-\n     fe, etc.\n \u0001   praktische Erfahrungen im Lehr- und Forschungsbereich des allgemeinen und speziellen blutgruppen-\n     serologisch-transfusionsmedizinischen Fachgebietes\n \u0001   Selbstständige Fortsetzung des eingeleiteten projektierten bzw. publikatorisch auszuwertenden wis-\n     senschaftlichen Weges im Bereich des Gesamtgebietes „Blutgruppenserologie und Transfusionsmedi-\n     zin“ sowie unter einer speziellen Berücksichtigung von Themen zur Stammzellenforschung\n \u0001   Spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Stammzellenbiologie\n \u0001   Spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in den Bereichen Gewebekultur und Zelllinien\n \u0001   Spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in der Laborgruppenkoordination und –leitung\n \u0001   Nachweisliche Kenntnisse und Erfahrungen in der Good Scientific (GSP), Good Clinical (GCP) und\n     Good Manufactoring Practice (GMP).\n \u0001   Nachweis der erfolgreichen Durchführung nationaler und internationaler Forschungsprojekte\n \u0001   Kenntnisse und Fertigkeiten in der Implementierung und Evaluierung neuer Labormethoden unter Be-\n     rücksichtigung der Qualitätsmanagementanforderungen unter den Rahmenbedingungen der nationa-\n     len und internationalen Arzneimittelgesetzgebung\n \u0001   Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Durchflusszytometrie\n \u0001   Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der speziellen Stammzellenpräparation und lymphozytären,\n     mesenchymalen, etc. Subpopulationsisolation und –kultur\n \u0001   Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der arzneimittelrechtlich definierten Stammzellpräparation\n \u0001   Kenntnisse und Fertigkeiten zur nahtlosen Weiterführung der eingeleiteten Forschungs- und Publika-\n     tionsprojekte, Weiterbetreuung der im Reviewstatus befindlichen Publikationen;\n     Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juni 2006 (Kennzahl: W461)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002\nidgF) an der Universitätsklinik für Psychiatrie voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nMöglichst Erfahrung in stationärer Akutpsychiatrie, vor allem auch Versorgung psychisch schwer Kranker\nim geschlossenen Bereich. Psychotherapeutische Qualifikation bzw. Vorkenntnisse erwünscht. Interesse an\nwissenschaftlichen Projekten und eigene wissenschaftliche Aktivität werden erwartet. Spezielles wissen-\nschaftliches Interesse an psychischen Erkrankungen in Schwangerschaft und Wochenbett sind erwünscht.\n          Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juni 2006 (Kennzahl: W463)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\nund      Lehrbetrieb    an     der    Geburtshilflich-Gynäkologischen       Universitätsklinik voraussichtlich\nzu besetzen ab 01. August 2006.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, Fachärztin bzw. Facharzt für Frauenheil-\nkunde und Geburtshilfe.\nErwünschte Qualifikationen: Wissenschaftliches Interesse an gynäkologischer Zytologie (Zusatzfach Zytodi-\nagnostik bzw. Fachkundennachweis Zytologie). Teamfähigkeit, Fremdsprachen- und EDV-Kenntnisse.\n          Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juni 2006 (Kennzahl: W464)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Universitätsklinik für Neurochirurgie\nvoraussichtlich zu besetzen ab sofort bis zur Beendigung der Facharztausbildung, längstens 7 Jahre.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nChirurgische Grundkenntnisse oder Vorbildung; klinische Erfahrungen auf dem Gebiete der Neurochirurgie,\nerworben durch ärztliche Tätigkeit; abgeleistete Gegenfächer; wissenschaftliche Vorleistungen bzw. Inte-\nresse an wissenschaftlicher Arbeit; EDV-Kenntnisse.\n          Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juni 2006 (Kennzahl: W465)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 308,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "24",
                "published": "2005-07-20T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=308&pDocNr=5420&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "-7-\n         o Konzepte und Phänomene der Pflege auf die betroffene Frau/den betroffenen Mann in ih-\n             rem/seinem sozialen Umfeld zu übertragen\n         o spezifische Beratungsbedürfnisse zu erkennen und zielgruppenspezifische Beratung in Bezug auf\n             Pflege und Gesundheit zu leisten\n         o die Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maß-\n             nahmen wissenschaftlich fundiert aufzuarbeiten\n         o Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Rehabilitation gezielt einzusetzen\n         o Aufgaben in den unterschiedlichen Organisationen/Institutionen des Gesundheitsbereiches zu\n             planen, umzusetzen und zu bewerten\n         o qualitätssichernde Maßnahmen zu planen, zu implementieren und zu evaluieren\n         o die Pflege- und Gesundheitspolitik mittels Beratung und Expertise mitzugestalten.\n1.6. Lehrveranstaltungen\n1.6.1. Pflichtlehrveranstaltungen\nVorlesungen (VO) dienen der Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden (siehe auch 1.7.).\nVorlesungen mit Übung (VU) dienen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit der Ver-\nmittlung von theoretischem und praktischem Wissen, für dessen Verständnis die aktive Mitarbeit und Übung\ndurch die Studierenden erforderlich sind. Der Vorlesungsanteil beträgt maximal 40%, die Gruppengröße im\nÜbungsteil ist mit maximal 25 Studierenden begrenzt.\nÜbungen (UE) dienen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten.\nSeminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion und sehen vor allem Stimulation der eigenständigen\nArbeit der Studierenden vor. Dies wird vor allem auch durch problemorientiertes/-basiertes Lernen (selbstän-\ndiges erarbeiten von Lehrinhalten in kleinen Gruppen unter Betreuung durch eine Moderatorin/einen Mode-\nrator) gewährleistet.\nDas Praktikum (PR) dient der praktischen Tätigkeit im Fach zur Vermittlung von praktischen Grundfertigkei-\nten unter Anleitung und wird begleitet.\n1.6.2. Freie Wahlfächer\nFreie Wahlfächer können im Ausmaß von 16,8 ECTS Punkten frei aus dem Lehrangebot in- und ausländi-\nscher Universitäten absolviert werden (siehe Satzungsteil Studienrecht der Medizinischen Universität § 17\n(3)).\n1.6.3. Anwesenheitspflicht\nMit Ausnahme der Vorlesungen und dem Vorlesungsteil bei den Vorlesungen mit Übungen besteht in den\nLehrveranstaltungen Anwesenheitspflicht, d.h. die Studierende/der Studierende muss an 80% der Lehrver-\nanstaltungseinheiten im Semester teilnehmen.\n1.7. Einsatz neuer Medien\nAn der Medizinischen Universität Graz besteht ein Projekt Virtueller Medizinischer Campus (VMC). Diese\nMöglichkeit elektronisch unterstützten Lernens soll genutzt werden. Der VMC soll bereits bei der Erstellung\nder Lehrziele verwendet werden und so für Lehrende und Studierende der optimalen Vorbereitung dienen.\nEin Teil der Lehrveranstaltungen, insbesondere jener, der der Vermittlung von theoretischem Grundlagenwis-\nsen dient, kann als virtuelle Lehrveranstaltung abgehalten werden. Dies ergibt einen Anteil flexiblen Zeitbud-\ngets für die Studierenden und in weiterer Folge kommt dies auch dem gesetzlichen Auftrag, Lehrveranstal-\ntungen für berufsbegleitendes Studium einzurichten, entgegen. Zur Umsetzung werden die einzelnen Lern-\ninhalte in den Pflichtfächern inhaltlich ausgearbeitet.\nDie durch virtuelle Lehrveranstaltungen weniger gebundenen personellen Kapazitäten stehen dann für den\nhöherwertigen, praktisch orientierten Kleingruppenunterricht zur Verfügung.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 5109,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "31",
                "published": "2015-09-16T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen; Einsetzen von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5109&pDocNr=403071&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "-8-\n\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Zur Förderung Ihrer Potentiale offerieren wir\nIhnen ein umfassendes, kostenloses Weiterbildungsangebot im Haus.\n\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. Dr. Holger Till, Vorstand der Universitätsklinik für Kinder- und\nJugendchirurgie, gerne zur Verfügung. Kontakt: kinderchirurgie@medunigraz.at,Tel.: +43/316/385-13762.\n\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W294 ex 2014/15 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die Bewerbungsfrist\nendet am 07. Oktober 2015 www.medunigraz.at/stellen\n\nÄrztin/Arzt in FachärztInnenausbildung\n(Verwendungsgruppe B1)\nan der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde,\nbis FachärztInnenabschluss, längstens 7 Jahre\n\nKernaufgaben:\n\nKlinische Versorgung von ambulanten und stationären PatientInnen\n\nWissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Pädiatrie\n\nMitwirkung bei Forschungsprojekten und klinischen Studien\n\nSelbständige Erstellung von Publikationen/Präsentationen für\n\n(inter-)nationale Fortbildungsveranstaltungen\n\nMitwirkung und Unterstützung in der universitären Lehre/Betreuung von Studierenden\nÜbernahme von Koordinations- und Organisationsaufgaben\n\nVVWWVWWVWV\n\nFachliche Anforderungen:\n\n>» Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n\n» Kenntnisse und wissenschaftliche Kompetenz auf dem\nFachgebiet Pädiatrie von Vorteil\n\n»  Wissenschaftliches Interesse und Erfahrung in der Durchführung von\nKlinischen Studien/wissenschaftlichen Projekten von Vorteil\n\nPersönliche Anforderungen:\n\n>»  Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n> Hohe Belastbarkeit\n\n>  Kommunikative Kompetenz\n\nAuf Grund der neuen Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) bzw. des\nÄrztegesetzes 1998 möchten wir darauf hinweisen, dass eine Aufnahme als Ärztin/Arzt in Ausbildung zum\nSonderfach und eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006\nnur möglich ist, wenn bereits bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin\noder zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches begonnen wurde.\n\nEine Ausbildung nach der neuen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 setzt eine Basisausbildung\nnach § 6 ÄAO 2015 iVm 8 6a Ärztegesetz 1998 voraus.\n\nDiese Position wird nach dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung) von\nEUR 3.209,04 brutto zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile entlohnt.\n\nBei Bewährung und entsprechendem Erfolg ist nach spätestens 3 Jahren und bei Vorliegen eines\neinschlägigen Doktorats (Dr.scient.med. oder PhD) der Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß\n8 27 KV der Universitäten möglich. Die Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung ist mit einer unbefristeten\nwissenschaftlichen Laufbahnstelle und dem Titel einer assoziierten Professorin/eines assoziierten Professors\nverbunden.\n\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. Dr. Christian Urban, Vorstand der Universitätsklinik für Kinder- und\nJugendheilkunde, gerne zur Verfügung. Kontakt: christian.urban@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-12605.\n\n \n\nMTBI. vom 16.09.2015, SU 2014/15, 31. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1887,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "15",
                "published": "2010-02-17T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1887&pDocNr=23610&pOrgNr=1"
            },
            "index": 21,
            "text": "- 22 -\n96.\nRichtlinien des Rektorates: Gebarungsrichtlinie\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt die vom Rektorat am 19.10.2009 gemäß § 22 Abs. 1\nUG idgF beschlossene und vom Universitätsrat am 28.01.2010 gemäß § 21 Abs. 1 Z 10 UG idgF\ngenehmigte Gebarungsrichtlinie bekannt:\n                                                                Gebarungsrichtlinie\nI.    Grundsätze, Rechtsgrundlagen\nDie Medizinische Universität Graz (im Folgenden kurz MUG genannt) handelt nach dem Prinzip der\nWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (§ 2 Z 12 UG idgF). Im Vordergrund stehen die in § 1\nUG idgF genannten Ziele unter Wahrung einer dafür erforderlichen stabilen Eigenkapitalbasis und einer\nausreichenden Liquidität. Die nachhaltige Erzielung von Gewinnen wird nicht angestrebt.\nGemäß § 15 Abs. 1 UG idgF ist das Rektorat für die Gebarung der Universität verantwortlich und hat diese\nmit entsprechender Sorgfalt zu führen.\nDie gesetzlichen Grundlagen zur Gebarung finden sich in § 15 UG idgF.\nII. Aufgaben des Universitätsrates und zustimmungspflichtige Geschäfte\nDie Aufgaben des Universitätsrates sind in § 21 Abs. 1 UG idgF definiert.\nDie zustimmungspflichtigen Geschäfte gemäß § 15 Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 1 Z 12 UG idgF sind in § 9 der\nGeschäftsordnung des Rektorats geregelt.\nIII. Rechnungswesen\nDas Rechnungswesen wird gemäß § 16 Abs. 1 UG idgF unter der Verantwortung und Leitung des\nRektorats geführt. Die für das Rechnungswesen zuständige Organisationseinheit ist dem jeweils gültigen\nOrganisationsplan zu entnehmen.\nGemäß § 16 Abs. 1 UG idgF ist für das Rechnungswesen der MUG der erste Abschnitt des dritten Buches\ndes Unternehmensgesetzbuches (kurz UGB) sinngemäß anzuwenden.\nDie MUG hat ihre Geschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger\nBuchführung ersichtlich zu machen. Insbesondere ist auf folgende wesentliche Punkte zu achten:\n      •     Vollständige, richtige, geordnete und periodengerechte Aufzeichnungen.\n      •     Buchung nur aufgrund eines Beleges oder eines gültigen Vertrages.\n      •     Auszahlung nur nach Dokumentation der formellen, rechnerischen und sachlichen Richtigkeit\n            sowie der Zahlungsanweisung des/der Anweisungsberechtigten der Kostenstelle oder des\n            Innenauftrages.\n      •     Zur Nachverfolgung und Prüfung der Unterschriften sind Unterschriftenprobenblätter mit den\n            Originalunterschriften der/des Anweisungsberechtigten einzuholen und evident zu halten.\n      •     Alle Geschäftsfälle sind auf Kostenstellen oder Innenaufträgen zu verbuchen, um eine sach- und\n            verursachungsgerechte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten.\n      •     Sämtliche Belege sind für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bzw. der für Projekte\n            vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen so zu archivieren, dass ein unverzügliches Auffinden eines\n            Beleges gewährleistet ist.\n      •     Die Anfertigung von Eigenbelegen ist unzulässig (Ausnahme: wenn die Leistung üblicherweise im\n            Geschäftsverkehr nicht belegt wird z.B. Trinkgelder).\n      •     Das Führen einer Handkassa ist in der entsprechenden, gültigen Richtlinie geregelt.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 17.02.2010, StJ 2009/10, 15.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1064,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "1",
                "published": "2008-10-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1064&pDocNr=12032&pOrgNr=1"
            },
            "index": 46,
            "text": "Seite 38 von 50\n        ƒ   Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendchirurgie, Umbenennung der Klinischen Abteilungen\n            allgemeine Kinderchirurgie und Kinderorthopädie in\n        -   Klinische Abteilung für allgemeine Kinder- und Jugendchirurgie\n        -   Klinische Abteilung für Kinder- und Jugendorthopädie\n        ƒ   Univ.-Klinik für Neurologie, Umbenennung der Klinischen Abteilung für Spezielle Neurologie\n            in\n        -   Klinische Abteilung für Neurogeriatrie\n7. Bericht über das Ausmaß der Mitwirkung in der Krankenbehandlung im Sinne des § 29 Abs. 4\n   Z 1 UG 2002\n   Siehe Kennzahl VI.1 der Wissensbilanz\n   Im Rahmen der Verhandlungen über die Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem\n   Krankenanstaltenträger laufen intensive Bemühungen den MitarbeiterInnen der Medizinischen\n   Universität mehr Zeit für Forschung und Lehre zu ermöglichen.\n8. Bericht über Aktivitäten in der Ärzte- und Berufsausbildung\n   Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ersucht um folgende Angaben (unter\n   Einbeziehung des bereits für die Wissensbilanz erhobenen Datenmaterials; WBV § 4 Abs.11,\n   Kennzahl Vi.6)\n   a)     Auswirkungen der Karriereplanung auf die Personalentwicklung des       wissenschaftlichen\n          Personals an der Universität\n   b)     Darstellung und Bewertung erkennbarer Entwicklungstendenzen\n   c)     Auswirkungen der Implementierung des Organisationsplanes                auf  die   Ärzte-  und\n          Berufsausbildung im Rahmen der Medizinischen Universität\na) Erste Schritte und Maßnahmen in Richtung Karriereplanung (wie z.B. Workshop „Karrierelabor“ im\n    Nov. 2007) werden von den MitarbeiterInnen nicht ausschließlich mit Zustimmung betrachtet. Der\n    Weg zur lernenden, eigenverantwortlichen Organisation ist ungewohnt. Abhängigkeiten von externen\n    Einflussbereichen und inhomogene, extrem komplexe Strukturen (wie z.B. Gehaltschemata\n    Bund/Land), finanzielle Restriktionen und laufende Verzögerungen (z.B. Einführung des neuen KV)\n    erschweren die Umsetzung praxisnaher Lösungsvorschläge.\nb) Die Medizinische Universität Graz hat einen strukturierten, professionellen Weg in der\n    Personalentwicklung eingeschlagen. Konsequenz, beständige Ausdauer sind notwendig, um\n    längerfristig die Früchte der Arbeit zu ernten. Wir haben eine solide Struktur und ein wegweisendes\n    (performance orientiertes) Konzept, das uns unsere Organisationsziele nicht aus den Augen\n    verlieren lässt. Verantwortete Defizite aus den letzten Jahren sind konsequent aufzuholen, um eine\n    solide Basis für Karrieremodelle schaffen zu können. Unterstützung von Seiten der\n    einflussnehmenden PartnerInnen (Ministerium) ist mehr als bisher nachdrücklich einzufordern.\nc) Da im Rahmen des Organisationsplanes die Zentrumsbildung als horizontale Struktur im Rahmen\n   der Krankenversorgung (und Forschung) bei bestehenden vertikalen (entsprechend der\n   Ärzteausbildungsordnung) Klinikstrukturen in gegliederte Abteilungen bestehen bleibt, ist die Ärzte-\n   und Berufsausbildung dadurch nicht beeinträchtig. Die Zentrumsbildung dient wie im\n   Entwicklungsplan auch festgehalten vor allem der Etablierung geeigneter Therapie- und\n   Diagnosepfade sowie der Bündelung der personellen Kräfte in der Krankenversorgung. Festzuhalten\n   ist weiters, dass die Zentren derzeit noch nicht in Umsetzung begriffen sind und eine derartige\n   Planung im Rahmen der Zielplanung Chirurgie (LKH-Univ.-Klinikum 2020) für das Traumazentrum,\n   die Transplantationschirurgie, und virtuell für das Herz-Kreislauf-Zentrum angedacht sind.\n   Dementsprechende Vorgespräche und Absprachen laufen in dieser Richtung bereits."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 133,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "29",
                "published": "2006-08-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=133&pDocNr=4928&pOrgNr=1"
            },
            "index": 15,
            "text": "- 16 -\n1 Stelle als Verantwortliche(r) der Audiovisuellen Einheit im Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung\nvoraussichtlich zu besetzen ab 01. Jänner 2007.\nTätigkeiten\n    ƒ    Leitung der AV-Einheit im ZMF\n    ƒ    Aufbau und Organisation dieser AV-Einheit unter Berücksichtigung der Anforderungen des ZMF\n    ƒ    Beratung und Hilfestellung bei der Produktion von wissenschaftlichen Medien-Produkten (Videofil-\n         me, Animationen, Printmedien, Multimedia-Präsentationen usw. ) zu wissenschaftlichen Zwecken\n    ƒ Betreuung der audiovisuellen Ausstattung und Videoeinrichtungen im ZMF\nAnforderungsprofil\n    ƒ    Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der EU oder EWR\n    ƒ    Rechtliche Unbescholtenheit\n    ƒ    Abgeschlossenes Studium in Mediendesign oder äquivalentes\n    ƒ    Kenntnisse und Fertigkeiten im Entwerfen audiovisueller Produkte, professionelle Vorbereitung und\n         Produktion von Wissenschafts- und Lehrfilmen\n    ƒ Kenntnisse und Fertigkeiten im Erstellen und Bearbeiten von Multimedia- Produkten (Präsentatio-\n         nen, CD’s und DVD’s) und 2D/3D Animation\n    ƒ Kenntnisse und Fertigkeiten in digitaler und analoger Fotografie sowie elektronischen Bildbearbei-\n         tung\n    ƒ Kenntnisse und Fertigkeiten in der EDV inkl. Kenntnis der Netzwerktechnologien, Internet, Webde-\n         sign, HTML-Programmierung, Herstellen von Homepages\n    ƒ Kenntnisse und Fertigkeiten in der Gestaltung und im Layout von Printmedien inkl. der Beratung bei\n         der Erstellung von wissenschaftlichen Medien-Projekten\n    ƒ Didaktisch-pädagogische Kenntnisse für die Ausarbeitung von Lehrmaterialien (Design und Kom-\n         munikation), Lehr- und Lernbehelfen\n    ƒ Teamfähigkeit, überdurchschnittliche Flexibilität und Bereitschaft sich weiterzubilden, Fähigkeiten\n         zur Schulung und Ausbildung eigener Mitarbeiter\n    ƒ Gute Englischkenntnisse\n    Ende der Bewerbungsfrist: 23. August 2006 (Kennzahl: A529)\n1 Stelle als Qualitätsmanagerin und EDV-Supporterin / Qualitätsmanager und EDV-Supporter im Zentrum\nfür Medizinische Grundlagenforschung voraussichtlich zu besetzen ab 01. Jänner 2007.\nTätigkeiten\n    ƒ    Auf- bzw. Ausbau und Betreiben des Qualitätsmanagementsystems im ZMF unter besonderer Be-\n         rücksichtigung der speziellen Erfordernisse der einzelnen Laborbereiche und Core Facilities (z.B.:\n         GLP, GCP, GMP, OECD-Standards, …)\n    ƒ EDV-technische Unterstützung der Forschungsgruppen im ZMF; Beratung von Projektmitarbeitern\n         bei der Planung von forschungsspezifischen EDV- und Datenbanklösungen; Mitarbeit bei der Um-\n         setzung dieser Lösungen\n    ƒ Mitwirkung bei der Integration und Schnittstellenpflege von sog. „Fremdsoftware“ (z.B. spez. La-\n         borsoftware)\n    ƒ Installation, Konfiguration und laufende Pflege der Hard- und Software am ZMF; Datensicherung,\n         Betreiben, Überwachung und Validierung der medizintechnischen EDV-Systeme und der zentralen\n         Serversysteme am ZMF; Überwachen und Kontrollieren der Netzwerk-Funktionalität am ZMF\n    ƒ Betreuung des Zutrittskontrollsystems im ZMF\nAnforderungsprofil\n    ƒ    Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der EU oder EWR\n    ƒ    Rechtliche Unbescholtenheit\n    ƒ    Ausbildung zum Qualitätsmanager bzw. adäquate Ausbildung\n    ƒ    Mehrjährige erfolgreiche EDV-Tätigkeit in der Userbetreuung im Bereich MS Office, Apple Macin-\n         tosh und MS Backoffice (MS SQL,MS SMS, MS Exchange)\n    ƒ    Praktische Erfahrung in der Betreuung von Medizintechnischen EDV-Systemen und Content Mana-\n         gement-Systemen\n    ƒ    Fundierte Hardwarekenntnisse im Workstation- und Serverbereich\n    ƒ    Praktische Erfahrung im Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen, vorzugsweise in Labor- bzw.\n         wissenschaftlichen Dienstleistungseinrichtungen\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 50,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "38",
                "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
            },
            "index": 17,
            "text": "- 18 -\n                                IV. Abschnitt: Weitere Bestimmungen\n§ 38. Beruflicher Aufstieg\n    (1) Entscheidungen über Verwendungsänderungen von Universitätsbediensteten und Entschei-\n        dungen über die Betrauung von allgemeinen Universitätsbediensteten mit Leitungsfunktionen\n        und Beförderungen sind vom entscheidungszuständigen Organ unter begleitender Einbindung\n        des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu treffen.\n    (2) Teilzeitbeschäftigung darf bei der Auswahlentscheidung nicht benachteiligend als Kriterium\n        herangezogen werden. Leitungsfunktionen sollen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zu-\n        gänglich sein.\n    (3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) bzw. Beförde-\n        rung in gleichem Maße geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange vor-\n        rangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen in der Gruppe von Universi-tätsangehörigen in\n        der jeweiligen Organisationseinheit, auf der jeweiligen Hierarchieebene, in der jeweiligen\n        Funktion oder Tätigkeit mindestens 40 % beträgt.\n    (4) Nachbesetzungen von Ersatzkräften für den Fall der Mutter und Elternschaft erfolgen\n         nachweislich gemäß den allgemeinen Richtlinien für die Stellennachbesetzung, jedenfalls\n         nicht unter geschlechtsspezifischer Benachteiligung.\n§ 39. Gutachten, Kommissionen, Gremien\n    (1) Bei der Zusammensetzung von Berufungskommissionen gemäß § 98 Abs. 4 Universitäts-\n        gesetz 2002 und Habilitationskommissionen gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 sowie bei der Be-\n        schickung von Beiräten, Gremien, Kollegialorganen und Kommissionen ist auf eine ausgewo-\n        gene Verteilung der Geschlechter zu achten und gegebenenfalls sind Frauen als Vorsitzende\n        vorzuschlagen.\n    (2) Bei Habilitationen und Berufungen ist darauf hinzuwirken, dass vermehrt Gutachten von Frau-\n        en erstellt werden.\n    (3) Ferner sind bei der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern diese darauf hinzuweisen,\n        dass in Gutachten über Wissenschaftlerinnen die Berücksichtigung spezifisch weiblicher Le-\n        bensläufe erforderlich ist.\n    (4) Zur Verwirklichung des Grundsatzes des Gender Mainstreaming haben die Mitglieder des Ar-\n        beitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht maximal zu zweit an Sitzungen der Bei-\n        räte, Gremien, Kollegialorgane und Kommissionen, die sich mit Personalangelegenheiten be-\n        fassen, mit beratender Stimme und dem Recht auf Protokollerklärungen teilzunehmen. Der\n        Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zeitgleich mit den Mitgliedern zu jeder Sitzung zu\n        laden. Unterbleibt die Ladung kann die Schiedskommission angerufen werden.\n§ 40 Personalentscheidungen\n    (1) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind Informationen über die Begründung, we-\n        sentliche Veränderungen oder Beendigungen bzw. beabsichtigten Begründungen, wesentli-\n        chen Veränderungen und Beendigungen von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen rechtzei-\n        tig zur Kenntnis zu bringen. Bei Diskriminierungsverdacht in diesen Personal-angelegenheiten\n        kann Beschwerde bei der Schiedskommission geführt werden (vgl. § 42 Abs. 8 UG 2002).\n    (2) Wird an der Medizinischen Universität Graz eine externe Beratung in personalwirksamen An-\n        gelegenheiten beauftragt, so ist das nur zulässig, wenn deren Methoden regelmäßig mit posi-\n        tivem Ergebnis auf Gender Fairness geprüft werden.\n                    Teil F. Arbeitsumfeld und Schutz der Würde am Arbeitsplatz\n§ 41. Arbeitszeit\nBei der Entwicklung von neuen Modellen zur Gestaltung und Erfassung der Arbeitszeit und An- und\nAbwesenheitsverwaltung ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzubeziehen."
        }
    ]
}