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            "bulletin": {
                "id": 8552,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "12",
                "published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
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            "index": 52,
            "text": "53\n       ist. Erschleicht eine Studierende/ein Studierender eine Prüfung durch Vorgabe\n       einer fremden Identität für eine andere Studierende/anderen Studierenden oder\n       werden Dokumente gefälscht, erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der\n       Staatsanwaltschaft.\n    3. Wird wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel\n       und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach der Beurteilung und vor\n       Studienabschluss festgestellt, wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan für\n       studienrechtliche Angelegenheiten nach § 73 UG idgF mit Bescheid für nichtig\n       erklärt. Die Prüfung muss wiederholt werden. Die Prüfung, deren Beurteilung für\n       nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.\n    4. Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung\n       unerlaubter Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach\n       Abschluss des Studiums festgestellt, wird die Beurteilung für nichtig erklärt. Der\n       verliehene akademische Grad wird bescheidmäßig von der Dekanin/dem Dekan\n       für studienrechtliche Angelegenheiten aberkannt. Sofern basierend auf dem\n       Abschluss dieses Studiums ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde, ist auch\n       dieser akademische Grad von der den Grad verleihenden Universität\n       abzuerkennen.\n    5. Studierende haben bei Verdacht auf unberechtigte Sanktionierung die Möglichkeit\n       innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der negativen beurteilten Prüfung\n       beim der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten einen Antrag\n       auf Aufhebung der Prüfung zu stellen. Die/der Studierende hat einen schweren\n       Mangel bei der Durchführung der Prüfung glaubhaft zu machen. Die Dekanin/der\n       Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten entscheidet darüber mit Bescheid.\n       Der Antritt zur Prüfung, die durch einen schweren Mangel aufgehoben wurde, ist\n       nicht auf die zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen. (§ 79 UG idgF)\n(2) Bei Vortäuschen einer Teilleistung im Rahmen von prüfungsimmanenten\n    Lehrveranstaltungen gilt folgendes:\n    Wird während der Durchführung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung\n    festgestellt, dass die Teilnahme an derselben unter fremder Identität (insbesondere\n    mit gefälschtem Studierendenausweis bzw. wenn für eine nicht anwesende\n    Studierende/einen nicht anwesenden Studierenden eine Anwesenheit bestätigt wird)\n    erfolgt, so ist der Ausweis sicherzustellen und die Identität der/des tatsächlich\n    anwesenden Studierenden zu klären. Von der/dem Lehrenden dieser\n    Lehrveranstaltung ist ein Vermerk auf dem Beurteilungsbogen oder ein Aktenvermerk\n    über Teilnahme unter falscher Identität anzubringen. Die beteiligten Studierenden sind\n    über die studienrechtlichen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen\n    (Urkundenfälschung) aufzuklären. Jene/jener Studierende, die/der ordnungsgemäß\n    zur Lehrveranstaltung angemeldet war und deren/dessen Identität vorgetäuscht\n    wurde, erhält keine Anwesenheit und keine Erfolgsbeurteilung für diesen\n    Abhaltungstermin. Erschleicht eine Studierende/ein Studierender eine Anwesenheit\n    durch Vorgabe einer fremden Identität für eine andere Studierende/einen anderen\n    Studierenden oder werden Dokumente gefälscht, erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei\n    der Staatsanwaltschaft.\n(3) Die Studierenden sind über die rechtlichen Folgen sowie die Möglichkeit der Erhebung\n    eines Antrages gemäß § 79 (1) UG idgF aufzuklären.\n                                              Mitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk RN32"
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            "bulletin": {
                "id": 5089,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "30",
                "published": "2015-09-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5089&pDocNr=394889&pOrgNr=1"
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            "index": 5,
            "text": "Fachliche Anforderungen:\n\n> Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n\n>» Absolvierte Gegenfächer von Vorteil (bei Einstieg in die alte Ausbildungsordnung)\n>»  Notarztdiplom und Erfahrung in präklinischer Notfallmedizin von Vorteil\n\n> EDV-Kenntnisse (MS Office)\n\n> Gute Englischkenntnisse\n\nPersönliche Anforderungen:\n\n> Wir erwarten uns teamorientierte und lernbereite Persönlichkeiten,\nwelche bereit sind, sich den herausfordernden Aufgaben im Bereich der\nAnästhesiologie und Intensivmedizin zu widmen.\n\nAuf Grund der neuen Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) bzw. des\nÄrztegesetzes 1998 möchten wir darauf hinweisen, dass eine Aufnahme als Ärztin/Arzt in Ausbildung zum\nSonderfach und eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006\nnur möglich ist, wenn bereits bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin\noder zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches begonnen wurde.\n\nEine Ausbildung nach der neuen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 setzt eine Basisausbildung\nnach § 6 ÄAO 2015 iVm 8 6a Ärztegesetz 1998 voraus.\n\nDiese Position wird nach dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung) von\nEUR 3.209,04 brutto zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile entlohnt.\n\nBei Bewährung und entsprechendem Erfolg ist nach spätestens 3 Jahren und bei Vorliegen eines\neinschlägigen Doktorats (Dr.scient.med. oder PhD) der Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß\n8 27 KV der Universitäten möglich. Die Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung ist mit einer unbefristeten\nwissenschaftlichen Laufbahnstelle und dem Titel einer assoziierten Professorin/eines assoziierten Professors\nverbunden.\n\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Zur Förderung Ihrer Potentiale offerieren wir\nIhnen ein umfassendes, kostenloses Weiterbildungsangebot im Haus.\n\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. DDr. Philipp Metnitz, Leiter der Klinischen Abteilung für Allgemeine\nAnästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin gerne zur Verfügung. Kontakt: renate.toniutti@medunigraz.at,\nTelefon +43 0316/385-14909.\n\n \n\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W288 ex 2014/15 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die Bewerbungsfrist\nendet am 23. September 2015 www.medunigraz.at/stellen\n\nÄrztin/Arzt in FachärztInnenausbildung\n(Verwendungsgruppe B1)\nan der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin,\nKlinische Abteilung für Herz-, Thorax-, Gefäßchirurgische Anästhesiologie und Intensivmedizin,\nbis FachärztInnenabschluss, längstens 7 Jahre\n\nKernaufgaben:\n\nKlinische Versorgung von ambulanten und stationären PatientInnen der Abteilung\nMitwirkung und verpflichtende Teilnahme an abteilungs- und klinikinternen\nFortbildungsveranstaltungen und Besprechungen\n\nÜbernahme von Koordinations- und Organisationsaufgaben\n\nMitwirkung bei Forschungsprojekten und klinischen Studien\n\nMitwirkung und Unterstützung in der universitären Lehre/Betreuung von Studierenden\n\nVVV VV\n\n \n\nMTBI. vom 02.09.2015, SU 2014/15, 30. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 824,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "22",
                "published": "2008-05-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=824&pDocNr=8361&pOrgNr=1"
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            "index": 13,
            "text": "- 14 -\n  Forschung (RTD) A3\n  Steuern und Zollunion (TAXUD) A3\n  Handel (TRADE) F2\n  Handel (TRADE) H3\n  Energie und Verkehr (TREN) E2\n  Energie und Verkehr (TREN) F4\n108.3\nDer Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union wurde von der Generaldirektion\nPersonal und Verwaltung der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass in der Generaldirektion Forschung\n(RTD) sowie der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle (GFK), Dienstort Ispra, je eine ANS-Stelle\nzu besetzen ist.\nDa es aus forschungspolitischer Sicht sehr wichtig ist, die Anzahl der Österreicherinnen und Österreicher\nin diesem Bereich in der Europäischen Kommission zu erhöhen, möchten das Bundesministerium für\nWissenschaft und Forschung Sie auch auf diese Ausschreibungen hinweisen.\nDerzeit werden im Bereich der Forschung viele nationale Expertinnen und Experten nicht zuletzt\naufgrund des 7. Rahmenprogramms gesucht.\nDas 7. Rahmenprogramm ist das größte Forschungsförderungsprogramm Europas mit einem\nFördervolumen von über 54 Mrd. €. Mit ihm wird Forschung in einer Vielfalt von wichtigen\nZukunftsfeldern unterstützt, von der Gesundheit über die Umwelt bis zu den Nanowissenschaften und\nmodernen Informationstechnologien. Erstmals bietet Europa durch das 7. Rahmenprogramm eine\neigene Förderschiene für grundlagenorientierte Forschung (frontier research), die durch den eigens\ngeschaffenen European Research Council (ERC) gesteuert wird.\nInteressenten, die sich für diese Stellen bewerben möchten werden ersucht, ihre Bewerbungsunterlagen\n(CV und kurzes Motivationsschreiben) bis spätestens 14. Juli 2008 an die Ständige Vertretung -\nsne.bruessel-ov@bmeia.gv.at - zu übermitteln.\nDie Vertretung weißt darauf hin, dass die genannten Einsendefristen streng eingehalten werden müssen.\nBewerbungen außerhalb der Einsendefrist werden nur akzeptiert, sofern diese mit einer geeigneten\nBegründung eingesandt werden.\nFür Bewerbungen ist ausschließlich das Europäische Lebenslauf-Muster, zu finden in deutscher,\nenglischer und französischer Sprache unter\n                              http://www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp,\nzu verwenden. Der/die BewerberIn hat im Europäischen Lebenslauf die genaue Bezeichnung der Stelle\nfür die er/sie sich bewirbt (z.B. „RTD E 2\"), anzugeben.\nUm spätere Komplikationen auszuschließen ersucht die Ständige Vertretung in Brüssel, bereits im\nVorfeld der Bewerbung das Einverständnis des zuständigen Dienstgebers zu einer allfälligen Entsendung\neinzuholen, da der ANS für die Dauer seiner Abordnung im Dienste des Arbeitgebers bleibt und weiter\nvon diesem bezahlt werden muss [siehe Regelung für zu den Kommissionsdienst- stellen abgeordnete\nnationale Sachverständige\", Beschluss vom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.1].\nWeiters muss der Bewerber eine Bescheinung seines österreichischen Arbeitgebers/seiner\nösterreichischen Dienstelle vorlegen in der bestätigt wird, dass dieser in den letzten 12 Monaten bei\nihm beschäftigt war [siehe Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale\nSachverständige\", Beschluss vom 1. Juni 2006, Kap I, Allgem. Bestimmungen, Art.8].\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                     MTBl. vom 21.05.2008, StJ 2007/08, 22. Stk."
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            "bulletin": {
                "id": 804,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "21",
                "published": "2008-05-07T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=804&pDocNr=8130&pOrgNr=1"
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            "index": 8,
            "text": "-9-\n(2) Externe Evaluierungen gem. § 14 Abs. 5 UG 2002 sind auf Veranlassung des Universitätsrates, des\nRektorates oder der Bundesministerin/des Bundesministers durchzuführen.\n(3) Der Universitätsdirektor/die Universitätsdirektorin und Leiter/innen von Organisationseinheiten sowie\nder Senat der MUG haben das Recht, dem Rektorat vorzuschlagen, eine Evaluierung im Rahmen des\njeweils eigenen Zuständigkeitsbereiches durchzuführen.\n(4) Das Rektorat entscheidet über Art und Umfang der Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse, wobei\nauf datenschutzrechtliche Bestimmungen Bedacht genommen wird.\n§ 4 Zeitliche Häufigkeit\n(1) Grundsätzlich sind die universitätsinternen Evaluierungen regelmäßig in den vom Rektorat festgelegten\nAbständen durchzuführen.\n(2) Die Leistungen der Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen sowie der Universitätsdozenten/\nUniversitätsdozentinnen und der wissenschaftlichen Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen im Forschungs- und\nLehrbetrieb sind gem. § 14 Abs 7 UG 2002 regelmäßig, zumindest aber alle fünf Jahre, einer Evaluierung\nzu unterziehen.\n(3) Im Übrigen sind Evaluierungen bei Bedarf durchzuführen.\n§ 5 Mitwirkungspflicht\nAlle Angehörigen und Organe der MUG sind gem. § 14 Abs. 6 UG 2002 verpflichtet, die für die\nEvaluierung erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und an der Evaluierung\nmitzuwirken, sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen zu berücksichtigen und umzusetzen.\n§ 6 Transparenz und Persönlichkeitsschutz\n(1) Das Rektorat trifft in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten Vorkehrungen für die Einhaltung des\nDatenschutzes sowie die notwendige Transparenz der Evaluierungsvorgänge.\n(2) Maßnahmen aus personenbezogenen Evaluierungen, insbesondere aus Evaluierungen gem. § 2 Abs. 1\nlit. a und lit. e, sind nicht Gegenstand dieses Satzungsteiles, sondern sind Gegenstand einer mit dem\nBetriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal sowie mit dem Betriebsrat für das allgemeine\nUniversitätspersonal abzuschließenden Betriebsvereinbarung. Die in dieser Betriebsvereinbarung\nbeschriebenen Abläufe sind sinngemäß auch auf das dem Amt der Universität unterstehende Personal der\nMUG anzuwenden.\n(3) Bei jeder Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen ist der Schutz von personenbezogenen Daten\nzu beachten. Personenbezogene Daten dürfen nur an zuständige Personen und leitende Organe der\nUniversität zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergegeben werden. Eine Weitergabe an andere Personen\nbedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person.\nII. Evaluierung im Bereich Forschung\n§ 7 Gegenstand der Evaluierung\nGegenstand der Forschungsevaluierung sind forschungsrelevante Leistungen von Angehörigen der MUG\nwie auch insgesamt an wissenschaftlichen Organisationseinheiten und klinischen Abteilungen sowie von\nsogenannten „Forschungseinheiten“ iSd. Richtlinie zur Errichtung einer Forschungseinheit in der jeweils\ngeltenden Fassung.\n§ 8 Ziele der Forschungsevaluierung\nZiele der Evaluierung sind:\n     1. Die Feststellung, Sicherung und Entwicklung der Qualität und Vielfalt der Forschungsleistungen,\n     2. Die Bereitstellung von Entscheidungshilfen für die mittel- und langfristige Planung,\n     3. Das Sichtbarmachen und die Förderung von Entwicklungspotentialen,\n     4. Etablierung eines universitätsweit gültigen und akzeptierten Wertsystems sowie universitätsweit\n          einheitlicher Standards und Rahmenvorgaben für den Umgang mit Forschungsleistungsdaten.\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                    MTBl. vom 07.05.2008, StJ 2007/08, 21. Stk."
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            "bulletin": {
                "id": 7431,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "5",
                "published": "2019-10-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vollmacht für Frau Mag.a Birgit Hochenegger-Stoirer, B.A.,; Satzung: Satzungsteil Studienrecht; Geschäftsordnung des Senats; Ausschreibung von Stellen \r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7431&pDocNr=957745&pOrgNr=1"
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            "index": 42,
            "text": "43\nstimmberechtigten Mitglieder des Senats oder der Unterkommission schriftlich die Einberufung\neiner Sitzung zur Behandlung bestimmter Gegenstände unter Beifügung einer Vorlage zur\nTagesordnung beantragen.\n(7) Die Sitzungen der Unterkommissionen (ausgenommen Habilitations- und\nBerufungskommissionen) sind öffentlich. Einzelne Sitzungen und Sitzungsteile können auf\nBeschluss des Senats oder der Unterkommission nicht öffentlich gemacht werden.\n(8) Folgende Gegenstände dürfen nur in nichtöffentlichen Teilen der Senatssitzungen behandelt\nwerden:\n     die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte\n     Personalangelegenheiten (inkl. Habilitationen und Berufungen)\n     Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und Gegenschriften hierzu\n     sonstige Gegenstände, wenn dies die Einhaltung des Datenschutzes und der\n        Amtsverschwiegenheit erfordert.\n(9) Die Einladung zu einer Sitzung hat zu enthalten:\n     Zeit und Ort;\n     Vorschläge zur Tagesordnung;\n     allfällige Vorschläge auf Beiziehung von Fachleuten und Auskunftspersonen.\n(10) Mitglieder des Senats sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Medizinischen\nUniversität Graz zu informieren. Alle Universitätsorgane inklusive der obersten Organe lt. § 20\n(1) UG sind verpflichtet, dem Senat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke\nund Unterlagen über die vom Senat bezeichneten Gegenstände unter Wahrung des Datenschutzes\nund der Amtsverschwiegenheit vorzulegen.\n§ 7.Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird von der/dem Vorsitzenden erstellt.\n(2) Jedes Mitglied kann längstens sieben Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich Vorschläge zur\nTagesordnung einbringen. Diese Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen und den\nHauptmitgliedern, durch das Büro des Senats, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dieser\nAbsatz ist auf Habilitations- und Berufungskommissionen nicht anzuwenden.\n(3) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Stimmenmehrheit geändert werden. Mit\nStimmenmehrheit können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt oder weitere\nTagesordnungspunkte aufgenommen werden.\n§ 8.Geschäftsbehandlung in Sitzungen\n(1) Die/Der Vorsitzende eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung.\n(2) Eine Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der Wortmeldungen zu einem\nTagesordnungspunkt kann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.\n§ 9.Beschlussanträge\n(1) Alle Anträge samt Unterlagen zu Sitzungen des Senats sind auf elektronischen Weg dem Büro\ndes Senats bis längstens 7 Arbeitstage vor der Sitzung einlangend zu übermitteln. Diese werden\nden Mitgliedern elektronisch, durch das Büro des Senats, spätestens 6 Arbeitstage vor der\nSitzung zur Verfügung gestellt.\n(2) Alle Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann,\nd.h. Enthaltungen werden als „Neinstimmen“ gezählt.\n(3) Jedes Mitglied des Senats bzw. der Unterkommission kann im Rahmen einer Wortmeldung\nAnträge stellen und bereits von ihm gestellte Anträge abändern oder zurückziehen.\n(4) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, bestimmt die/der Vorsitzende die\nReihenfolge der Abstimmung. Über einen weitergehenden Antrag ist jedenfalls vor einem\nengeren abzustimmen. Dieser Absatz ist auf Habilitationskommissionen nicht anzuwenden.\n                    GO Senat / Stand MTBl. vom 30.10.2019, StJ 2019/20, 5. Stk RN33\n                                             Seite 3 von 6"
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            "bulletin": {
                "id": 5913,
                "academic_year": "2016/17",
                "issue": "9",
                "published": "2017-02-01T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im \r\nwissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und ZahnmedizinVerordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die\r\nZulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Auflassung des Bachelorstudiums Pflegewissenschaft; Festlegung der Studierbarkeit des Masterstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft; Auflassung von Universitätslehrgängen; Einteilung des Studienjahres 2017/18; Universitätslehrgang (ULG) Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin / Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5913&pDocNr=594999&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\n42.\nVerordnung über die Testinhalte und auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin auf-\ngrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 71 d in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz\n2002 (UG), BGBl.I Nr.120/2002, idgF, nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über die Testinhalte\nund auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die\nZulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin, die am 30.01.2017 vom\nUniversitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen.\nPräambel\nDiese Verordnung regelt die Testinhalte und Testauswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und\nZahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 10 der Verordnung über die\nZulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, veröffentlicht im MTBl. 9. Stk, RN\n42 vom 01.02.2017.\n§ 1. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den\nDiplomstudien Human- und Zahnmedizin, veröffentlicht im im MTBl. 9. Stk, RN 42 vom 01.02.2017.) für das\nDiplomstudium Humanmedizin erfolgt durch den Aufnahmetest Humanmedizin MedAT-H, welcher aus\neiner Gruppentestung besteht.\n(2) Testinhalte:\n      a. Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\n             Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen\n             das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie,\n             Physik und Mathematik, erfasst wird.\n      b. Textverständnis (TV)\n             Durch diesen, ebenfalls im Multiple-Choice-Format angebotenen, Testteil werden die Lesekompetenz\n             und das Verständnis von Texten überprüft.\n      c.     Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)\n             Dieser Testteil besteht aus 5 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst jene\n             kognitiven Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter wissenschaftlicher Ergebnisse\n             hohe prädiktive Validität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums der Humanmedizin\n             aufweisen:\n             •            Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßigkeiten\n                          zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen. Sie erfasst damit\n                          eine der Grundlagen der Studierfähigkeit.\n             •            Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, sich\n                          Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei Bedarf\n                          flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden Testphase\n                          wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.\n             •            Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit,\n                          visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen im Rahmen der räumlichen\n                          Vorstellungsfähigkeit zu erbringen.\n             •            Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von\n                          Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\n             •            Implikationen erkennen (IMP): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, aus Aussagen\n                          logisch zwingende Schlussfolgerungen ziehen zu können.\n      d. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                           MTBl. vom 01.02.2017, StJ 2016/17, 9. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 29,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "17",
                "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
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            "index": 18,
            "text": "- 19 -\n          9.   Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für\n               die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 84 (1)\n               UG 2002).\n        10.    Anerkennung von Diplom- und Magisterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Magis-\n               terarbeiten sowie Dissertationen (§ 85 UG 2002).\n        11.    Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die Universitätsbib-\n               liothek gem. § 86 (1) UG 2002 abgelieferten wissenschaftlichen und künstlerischen\n               Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Ablieferung (§ 86 (2) UG 2002).\n        12.    Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die AbsolventInnen der ordentli-\n               chen Studien (§ 87 (1) UG 2002).\n        13.    Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die AbsolventInnen von Univer-\n               sitätslehrgängen (§ 87 (2) UG 2002).\n        14.    Bescheidmäßiger Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG 2002).\n        15.    Bescheidmäßige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Ab-\n               schluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) (§ 90 (3) UG\n               2002).\n(2) Aufgaben der Studienrektorin bzw. des Studienrektors sind weiters:\n        1.     die bescheidmäßige Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung (§ 67 UG02),\n        2.     die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen,\n        3.     die Ausstellung von Bescheiden im Zusammenhang mit der Anmeldung zu Fachprü-\n               fungen und kommissionellen Gesamtprüfungen sowie Lehrveranstaltungsprüfungen\n               gemäß § 37 (4) und § 38 (3) Satzungsteil Studienrecht,\n        4.     die Entgegennahme der Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Ge-\n               samtprüfungen (§ 37 Satzungsteil Studienrecht),\n        5.     die Zusammenstellung von Prüfungssenaten ( § 39 Satzungsteil Studienrecht),\n        6.     die Ausstellung von Bescheiden im Zusammenhang mit der Durchführung von Prü-\n               fungen gemäß § 40 (7),\n        7.     die Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8\n               UG02 mit der Betreuung von Magister- und Diplomarbeiten, die Zuweisung von Dis-\n               sertanten und Dissertantinnen zu Betreuerinnen und Betreuern sowie die Entgegen-\n               nahme der Meldung des Themas der Magister- oder Diplomarbeit oder der Dissertati-\n               on (§§ 44 und 45 Satzungsteil Studienrecht),\nStudienangelegenheiten des Rektorats\n§ 11. (1) Dem Rektorat obliegt:\n        1.     Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in\n               den an der MedUGraz eingerichteten Studienrichtungen;\n        2.     Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Si-\n               cherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstal-\n               tungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes\n               nach Maßgabe der Curricula erforderlich ist;\n        3.     Beauftragung und Betrauung mit Lehre nach Maßgabe der Curricula und allfälliger\n               damit verbundener Durchführungsbestimmungen des Senats unter Berücksichtigung\n               von Evaluierungsergebnissen auf Vorschlag der Leiterinnen und Leiter der Organisa-\n               tionseinheiten und nach Kenntnisnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfra-\n               gen und des Senats, wobei die Information über die beabsichtigte Lehrbeauftragung\n               und -betrauung durch das Rektorat nachweislich mindestens drei Wochen vor der\n               Lehrbeauftragung und -betrauung erfolgen muss.\n(2) Zu den Aufgaben des Rektorats zählen insbesondere auch:\n          1.   Aufnahme der Studierenden (§22 (1) Zi.8 UG 2002)\n          2.   Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe (§22 (1) Zi.9 UG\n               2002)"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8071,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "38",
                "published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung;  Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich;  Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "4\n                                                           Ziele\n§ 1. Ziel und Zweck des Doktoratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft\nDas Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft dient der Ausbildung der Fähigkeit,\ndurch selbständige Forschung zur Entwicklung der Medizinischen Wissenschaft beizutragen,\nund verfolgt somit die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der\nmedizinisch-naturwissenschaftlichen Forschung. Eine ausführliche Formulierung der Ausbil-\ndungsziele und des Qualifikationsprofils findet sich in Anhang I.\nDas Doktoratsstudium als dritter Zyklus im Bologna-Prozess ist sowohl eine Ausbildung als\nauch eine produktive forscherische Tätigkeit. Die Studierenden sind zugleich Forscherinnen\noder Forscher am Beginn ihrer Laufbahn im Sinne der „Europäischen Charta für Forscher“3.\n                                          Zulassungsvoraussetzungen\n§ 2. Zulassung zum Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft\n(1)       Die Zulassung zum Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft setzt den Ab-\nschluss des Diplomstudiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin oder eines fachein-\nschlägigen naturwissenschaftlichen oder technischen Diplom-/Masterstudiums voraus.\n(2)       Die Zulassung zum Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft kann auch auf\nGrund des Abschlusses eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen\npostsekundären Bildungseinrichtung, das dem in Abs. 1 genannten Diplom-/Masterstudium\ngleichwertig ist, erfolgen. Die Gleichwertigkeit ist von der Vizerektorin für Studium und\nLehre/vom Vizerektor für Studium und Lehre im Rahmen des Zulassungsverfahrens festzu-\nstellen.\n(3)       Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 oder 2 erfüllen, sind\nberechtigt, sich um eines der im Rahmen der Doctoral Schools (§ 4) ausgeschriebenen Dis-\nsertationsthemen zu bewerben. Erfordert die Bearbeitung des Dissertationsthemas die Ver-\nwendung von Patientinnen-/Patientendaten, Personalressourcen, Geld- oder Sachmitteln\ndes Instituts, Lehrstuhls, der Klinischen Abteilung oder Klinik (wenn keine Gliederung in Kli-\nnische Abteilungen besteht), so ist der Abschluss einer Dissertationsvereinbarung nur zuläs-\nsig, wenn die/der zuständige Leiterin/Leiter über die beabsichtigte Dissertation schriftlich\ninformiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträch-\ntigung des Klinik-, Lehr- und Forschungsbetriebs untersagt. Überdies muss sichergestellt\nsein, dass Patientinnen-/Patientendaten ohne Verletzung von Datenschutzbestimmungen\nder/dem Studierenden in der für die Dissertation notwendigen Form zugänglich gemacht\nwerden.\n(4)       Beim Ansuchen um Zulassung muss die/der Studierende eine Betreuerin/einen Be-\ntreuer aus den Mitgliedern einer Doctoral School, sowie ein Dissertationsthema vorschlagen.\nDas Thema der Dissertation muss einem Gebiet/Teilgebiet, das an der Medizinischen Univer-\nsität Graz zumindest an einem Institut, Lehrstuhl, einer Klinischen Abteilung oder Klinik\n(wenn keine Gliederung in Klinische Abteilungen besteht) vertreten ist, entnommen werden.\nÜber die Vergabe des Themas an die Bewerberinnen/Bewerber entscheidet die Dekanin/der\n3\n  Abl L 75/67 vom 22.3.2005, Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und\neinen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (2005/251/EG).\n                                                      Mitteilungsblatt vom 01.07.2020, Stj 2019/2020, 38. Stk. RN184\n                                                      Seite 1 von 13"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8352,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "2",
                "published": "2020-10-14T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Curriculum: Universitätslehrgang (ULG) Mittleres Pflegemanagement - Wiederverlautbarung; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“; Festlegung des Rektorats zu den Voraussetzungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Masterstudiums \r\nPflegewissenschaft; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen \r\nOrganisationseinheit; Widerruf der Bestellung zur 2. Stellvertreterin des Vorstandes der Universitätsklinik für Blutgruppenserologie und \r\nTransfusionsmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8352&pDocNr=1069755&pOrgNr=1"
            },
            "index": 39,
            "text": "40\n4.3 Vermeidung von Autor*innenschaftskonflikten bei Gruppenpublikationen\nWenn eine große, multizentrische Gruppe eine Studie publiziert, sollte diese Gruppe jene\nEinzelpersonen benennen, die die direkte Verantwortung für das Manuskript übernehmen. Diese\nEinzelpersonen sollten die oben definierten Kriterien für eine Autor*innenschaft voll erfüllen.\nReicht eine Gruppe gemeinsam ein Manuskript ein, sollte der*die korrespondierende Autor*in klar\nangeben, wie die Publikation zitiert werden soll, und alle einzelnen Autor*innen und gegebenenfalls\nden Namen der Gruppe anführen.\nUm alle, die zu einer Publikation beigetragen haben, angemessen zu berücksichtigen und\nAutor*innenschaftskonflikte zu vermeiden, wird empfohlen, die Namen der Autor*innen sowie deren\nReihenfolge oder zumindest die Kriterien, die für die Liste und Reihenfolge der Autor*innen\nausschlaggebend sind, rechtzeitig zu diskutieren, d.h. bevor oder während der Durchführung der\nArbeiten anstatt kurz vor Einreichung des Manuskripts. Die Liste und die Reihenfolge der\nAutor*innen sollten in einer gemeinsamen Entscheidung bestimmt werden. Außerdem wird eine\ndetaillierte Beschreibung der Beiträge aller Autor*innen (contributorship disclosure) empfohlen.\n4.4 Spezielle Empfehlungen für Publikationen aus dem klinischen Bereich\nIm klinischen Bereich ist zu berücksichtigen, dass Publikationen häufig auf Behandlungsergebnissen\nberuhen, die (auch) andere Personen als die Autor*innen hervorgebracht haben. Vor der\nVeröffentlichung solcher Beiträge sollten folgende Empfehlungen beachtet werden:\n     Autor*innen sind angehalten, transparent zu agieren und die an der betreffenden\n        Patient*innenbehandlung beteiligten Personen rechtzeitig zu informieren, dass eine\n        Publikation geplant ist. Auf dieser Basis soll im Kreis der beteiligten Personen und unter\n        Beachtung der o. a. Kriterien die Berechtigung zur Übernahme einer Autor*innenschaft\n        besprochen und festgelegt werden. Die jeweiligen Leiter*innen der Organisationseinheiten\n        sollten das kollegiale Umfeld für solche Diskussionen schaffen sowie im Bedarfsfall im Sinne\n        einer Supervision agieren.\n     Wenn ein*e Arzt*Ärztin die routinemäßige Behandlung durchgeführt und dabei zusätzliche\n        wesentliche forschungsrelevante Aktivitäten unternommen hat, die über die erforderlichen\n        Schritte in der ärztlichen Behandlung hinausgingen (z. B. Fotografieren einer Besonderheit\n        oder Durchführung einer Operation, die etwas Publikationsrelevantes zu Tage gebracht\n        hat), dann sollte mit dieser Person die geplante Publikation und deren Beitrag besprochen\n        werden.\n     Ebenso sollten Expert*innen, die häufig spezialisierte Tätigkeiten ausüben und die daraus\n        gewonnene Expertise im Sinne der oben angeführten Autor*innenschaftskriterien in eine\n        Publikation einbringen, gegebenenfalls als Autor*innen, in den Acknowledgements oder\n        durch Zitation in der Publikation berücksichtigt werden.\n5. (Peer) Reviewing, Evaluierung und Begutachtung sowie ähnliche\n     Aktivitäten\nForscher*innen, die als Gutachter*innen an Peer-Review-Verfahren für Fachzeitschriften,\nFörderinstitutionen oder anderen Institutionen teilnehmen, sind verpflichtet, Beziehungen\noffenzulegen, die als Quellen eines potenziellen Interessenskonflikts betrachtet werden könnten.\nMitteilungsblatt vom 14.10.2020, StJ 2020/21, 2. Stk. RN 7                          Seite 8 von 14"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8091,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "39",
                "published": "2020-07-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft: Erweiterung der Standorte ab 01.07.2020; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft; Widerruf der Bestellung zur Sicherheitsfachkraft;  Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren; Tenure Track Professuren",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8091&pDocNr=1030302&pOrgNr=1"
            },
            "index": 36,
            "text": "37\n                       Tenure Track Professur für minimalinvasive endoskopische Chirurgie\n                                                     Universitätsklinik für Chirurgie\n                                             Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie\n                                                       Beschäftigungsausmaß 100%\n                                                            befristet auf 6 Jahre\nFür den Fachbereich der Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie wird eine Fachärztin, ein\nFacharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie mit hohem Potential und ausgewiesener Expertise in\nminimalinvasiven, chirurgischen sowie endoskopischen Diagnose- und Therapieverfahren gesucht.\nDer wissenschaftliche und klinische Aufgabenbereich umfasst die Etablierung eines innovativen\nForschungsbereichs durch die Zusammenführung von endoskopischen und minimalinvasiven Techniken\nmit dem Ziel der Gestaltung von onkologisch neu ausgerichteten Strategien.\nDie/ Der zukünftige StelleninhaberIn soll ausgewiesene Expertin/ ausgewiesener Experte im Sonderfach\nfür Allgemein- und Viszeralchirurgie mit Schwerpunkt minimalinvasiver/ endoskopischer\nTherapieverfahren sein, und diese in Forschung, Lehre als auch in der PatientInnenbetreuung vertreten.\nEine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären und zur interprofessionellen Zusammenarbeit wird\nerwartet. Insbesondere ist die Vertiefung sowie Erweiterung der Vernetzung mit lokalen, regionalen und\ninternationalen PartnerInnen ausdrücklich erwünscht.\nDie Besetzung erfolgt zunächst befristet auf 6 Jahre mit Qualifizierungsvereinbarung (Tenure Track\nProfessur gemäß § 99 Abs. 5 und 6 Universitätsgesetz). Karriereziel ist die Überleitung in ein\nArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als Assoziierte Professorin/ Assoziierter Professor. Bei\nherausragenden               und         außergewöhnlichen                Leistungen           kann         eine      Evaluierung          der\nQualifizierungsvereinbarung auf schnellstem Weg erfolgen.\nAufgaben in dieser Position beinhalten:\n      Innovative Weiterentwicklung der Forschung im Bereich der minimalinvasiven endoskopisch\n           ausgerichteten onkologischen Allgemein-, Viszeral-, und Transplantationschirurgie\n      Leitung von Forschungsprojekten im Bereich der minimalinvasiven endoskopischen Chirurgie\n      Fachliche Führung der Chirurgischen Endoskopie im Fachbereich für Allgemein-, Viszeral- und\n           Transplantationschirurgie\n      Weiterentwicklung und Umsetzung eines Ausbildungskonzepts für minimalinvasive endoskopische\n           Chirurgie\n      Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln\n      Universitäre Lehre und Betreuung von Studierenden im Rahmen des Diplomstudiums\n           Humanmedizin und im Rahmen von Doktoratsstudien\n      Betreuung/ Mitbetreuung von ambulanten, tagesstationären und stationären allgemein-,\n           viszeral- und transplantationschirurgischen Patientinnen und Patienten sowie die Bereitschaft\n           zur Leistung von Nachtdiensten\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin mit facheinschlägigem Doktorat\n      Befugnis zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/ Facharzt für\n           Allgemein- und Viszeralchirurgie, oder eine gleichwertige ausländische Befugnis\n      Umfassende Erfahrung und Fertigkeiten im Bereich der minimalinvasiven, endoskopischen und\n           interventionellen Chirurgie\n      Forschungsexpertise im Bereich der Allgemein- und Viszeralchirurgie mit Schwerpunkt in der\n           minimalinvasiven endoskopischen Chirurgie\n      Erfahrung in der Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitsgruppe\n      Nachweis von Lehr-, Vortragstätigkeiten insbesondere im Bereich Allgemein-, Viszeral und\n           Transplantationschirurgie und in der (Mit-)Betreuung von DiplomandInnen und DoktorandInnen\n      Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau C1)\n                                                                                                 MTBl. vom 08.07.2020, StJ 2019/20, 39. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6726,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "17",
                "published": "2019-01-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Rektorat: Bekanntgabe der Wiederbestellung des amtierenden Rektors der Medizinischen Universität Graz; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Geschäftsordnung: Geschäftsordnung der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6726&pDocNr=855249&pOrgNr=1"
            },
            "index": 44,
            "text": "45\n           •        Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von\n                    Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\n  d. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)\n       Dieser Testteil besteht aus 2 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die wesentliche\n       Aspekte sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.\n           •        Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft,\n                    Entscheidungen in sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen.\n                    Erfasst wird ein Bereich, der besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende\n                    Relevanz hat.\n           •        Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf der\n                    Grundlage einer Beschreibung von Personen und Situationen, zu erkennen, was\n                    eine bestimmte Person in einer gegebenen Situation wahrscheinlich fühlt.\n§ 3. Bei den Aufnahmetests handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die\nBestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n§ 4. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht\nsteht ausschließlich dem/der Urheber/in des Aufnahmetests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung\nist die Medizinische Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.\nAuswertung\n§ 5. (1) Die Auswertung der Testteile des MedAT-H für das Diplomstudium der Humanmedizin erfolgt\nautomatisiert in folgender Form:\n       •   Richtige Antworten in den Testteilen BMS, TV und KFF werden mit einem Punkt, falsche\n           Antworten mit null Punkten verrechnet.\n       •   Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n           durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der\n           Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n       •   Im Testteil TV werden die erzielten Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben\n           dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n       •   Im Testteil KFF werden die in den fünf Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte addiert und\n           durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der\n           Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n       •   Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte der beiden\n           Aufgabengruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an Übereinstimmung der beiden\n           Aufgabengruppen mit den von theoretischen Modellen und empirischen Befunden als richtig\n           erkannten Lösungen wider. Hierbei werden in der Aufgabengruppe SE die Werte in\n           Abhängigkeit von der optimalen Rangreihung der Wichtigkeit der Überlegungen errechnet.\n           Der Maximalwert wird erreicht, wenn für alle Aufgaben dieser Aufgabengruppe die optimale\n           Rangreihung erkannt wurde. In der Aufgabegruppe EE werden die Antworten pro Aufgabe\n           als richtig gelöst verrechnet, wenn sie jeweils insgesamt mit den aus den theoretischen\n           Modellen und empirischen Befunden ableitbaren Antworten übereinstimmen.\n    Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin / Stand\n                                                  Mitteilungsblatt vom 30.01.2019, Stj 2018/2019, 17. Stk. RN73\n                                                 Seite 3 von 5"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6393,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "34",
                "published": "2018-06-20T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zur 2. Stellvertreterin der Leiterin einer Klinischen Abteilung im \r\nwissenschaftlichen klinischen Bereich; Rechnungsabschluss der Medizinischen Universität Graz zum 31.12.2017; Schiedskommission: Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden sowie der zwei Stellvertreter und des Schriftführers; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für Datenschutz und IT Sicherheit; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6393&pDocNr=775663&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "8\n3.5 Nutzung auf lokalen und mobilen Endgeräten der Med Uni Graz\nSämtliche im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verarbeiteten Daten sind auf zentralen\n(gesicherten) Servern (Netzwerklaufwerken etc.) zu speichern. Das Speichern und Verarbeiten von\npersonenbezogenen Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf unverschlüsselten\nlokalen oder externen Datenträgern, insbesondere auf lokalen Festplatten und USB-Sticks, DVDs\netc. ist untersagt. Das Speichern und Verarbeiten auf stationären Arbeitsplatzrechnern ist jedoch\nakzeptabel, sofern die Daten ausschließlich authentifizierten MitarbeiterInnen der Med Uni Graz\nzugänglich sind und für eine adäquate Datensicherung auf einen Med Uni Server Sorge getragen\nwird.\nEine zeitlich begrenzte Verwendung von verschlüsselten Festplatten oder USB-Sticks zur Erfüllung\ndienstlicher Verpflichtungen (z.B. Abhalten eines Vortrages) ist gestattet. Nach Nutzung sind die\nDaten unverzüglich wieder von den lokalen Datenträgern zu löschen.\nDer Einsatz von verschlüsselten Kommunikationsdiensten ist, nach Möglichkeit, den\nunverschlüsselten Diensten vorzuziehen. Die Übertragung von Gesundheitsdaten muss über\nverschlüsselte Kommunikationsdienste erfolgen oder durch andere geeignete Maßnahmen (z.B.\nisolierte eigene Netze) gesichert werden.\nMobile Datenträger und Endgeräte sind stets sicher zu verwahren und dürfen niemals entsperrt an\nDritte weitergegeben werden. Mobile Telefone sind immer mittels SIM-PIN und Geräte-Code zu\nsperren, nicht benötigte Funktionen sollen deaktiviert werden (zB Bluetooth,). Geräte sind nicht\nüber USB-Anschluss an unbekannte Quellen anzuschließen. Die Verwendung eines Jailbreak oder\nRooting1 ist verboten. Die Installation von zertifizierten Apps (Apps aus App-Store oder Playstore)\nist erlaubt.\nMed Uni-Mails dürfen auf mobilen Geräten via Active Sync (Exchange-Protokoll) abgerufen\nwerden. Dabei werden die benutzten Geräte am Server registriert.\n3.6 Nutzung eigener (auch privater) Hard- und Software zu beruflichen\nZwecken\nDer Anschluss von Hardware-Systemen an das Datennetz der Med Uni Graz hat ausschließlich\nüber die dafür vorgesehene Infrastruktur zu erfolgen. Die eigenmächtige Einrichtung oder Nutzung\nvon zusätzlichen Verbindungen (Modems, Router, Switch, AccessPoints, o.ä.) ohne Absprache mit\nder O-IT der Med Uni Graz ist unzulässig. Die Benutzung von privater Hard- und Software in\nVerbindung mit technischen Einrichtungen der Med Uni Graz und deren kabelgebundenen Netzen\nist nicht gestattet. Die O-IT kann Ausnahmen gestatten, die private Hardware muss jedoch durch\ndie O-IT der Med Uni Graz im Netzwerk registriert werden. Die Nutzung des WLAN´s mit privater\nHardware ist erlaubt.\n1 Android und iOS sind vom Hersteller so konfiguriert, dass man nicht jede Datei sehen und ändern kann. Das schützt das\nBetriebssystem vor schädlichen Eingriffen, schränkt die Nutzung aber auch ein. Durch Rooten oder Jailbreak hebt man diese\nEinschränkung auf.\n                                Richtlinie für Datenschutz und IT Sicherheit / Stand Mitteilungsblatt vom 20.06.2018, Stj 2017/2018, 34. Stk., RN 133\n                                                               Seite 6 von 14"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1485,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "21",
                "published": "2009-07-15T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1485&pDocNr=17570&pOrgNr=1"
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            "index": 16,
            "text": "- 17 -\n12. Prüfungsordnung und ECTS Grading\nEin Modul wird positiv abgeschlossen durch die positive Absolvierung aller prüfungsimmanenten\nLehrveranstaltungen des Moduls und durch die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungsprüfung der\nVorlesung.\nVorlesungsprüfungen sind schriftlich abzuhalten. Über eine Vorlesung eines Moduls wird eine (keine\nweitere Teilung) Prüfung (Lehrveranstaltungsprüfung) abgehalten, die den Lehrstoff der Vorlesung\nbeinhaltet.\nSeminarbeurteilungen haben einen immanenten Prüfungscharakter, d.h. für eine positive Absolvierung ist\ndie verpflichtende 80%ige Teilnahme und die regelmäßige Mitarbeit mit selbstständigen, schriftlichen /\nmündlichen Beiträgen der Studierenden notwendig. Eine Präsentation oder eine Seminararbeit kann als\nweitere Grundlage für die Beurteilung herangezogen werden.\nSollte die Anwesenheit unter den geforderten 80% liegen, so kann unter Umständen in Abstimmung mit\nder Modulkoordinatorin / dem Modulkoordinator eine dem Umfang der Fehlzeiten angemessene\nHausarbeit verfasst werden. Andernfalls muss die Lehrveranstaltung wiederholt werden.\nEin Modul in Seminarform (Schwerpunkt Forschung und Lehre) wird positiv abgeschlossen durch die\npositive Beurteilung folgender Elemente:\n                   o mindestens 80%ige Teilnahme am Seminar\n                   o positive Beurteilung der regelmäßigen Mitarbeit mit selbstständigen, schriftlichen und /\n                          oder mündlichen Beiträgen wie Protokolle und/ Moderationen\n                   o positive Beurteilung schriftlicher und / oder mündlicher Tests\n                   o positive Beurteilung von Referaten / Präsentationen und / oder Hausarbeiten / schriftliche\n                          Seminararbeiten\nDie Gesamtnote des Seminars wird kumulativ aus den o.g. Elementen ermittelt. Bei positiver Gesamtnote\ngilt das Modul als positiv absolviert\nDie Praktikumsbeurteilung erfolgt über die verpflichtende Anwesenheit (300 Stunden) und die aktive\nMitwirkung mit „mit Erfolg teilgenommen“ / „ohne Erfolg teilgenommen“.\nDie Beurteilung des Kolloquiums erfolgt ebenfalls mit „mit Erfolg teilgenommen“ / „ohne Erfolg\nteilgenommen“.\nEinen wesentlichen Bestandteil des Curriculums bildet die Integration des European Credit Transfer\nSystems, kurz ECTS, dass im Folgenden näher erläutert werden soll.\nEuropean Credit Transfer System (ECTS)\nZur internationalen Vergleichbarkeit wird der Umfang des Studiums und der einzelnen Module in ECTS-\nPunkten angegeben.\nDiese ECTS-Punkte sind Leistungspunkte, die Lehrveranstaltungen / Modulen zugeordnet werden und die\nden studentischen Arbeitsaufwand angeben, der für den erfolgreichen Besuch der Veranstaltungen\nerforderlich ist. Die Leistungspunkte beschränken sich dabei nicht auf Kontaktstunden (Präsenszeit an der\nUniversität), sondern auch für berufspraktische Tätigkeiten (Praktikum) sowie Tutorien und Selbststudium.\nEntsprechend dem UG 2002 werden 60 ECTS-Punkte pro Studienjahr vergeben, was einem Arbeitspensum\nvon 1500 Stunden entspricht. Hierbei gilt, dass für 25 Stunden Arbeitszeit (Student Investment Time) ein\nStudienpunkt (ECTS-Creditpoint) vergeben wird. Es gilt zu berücksichtigen, dass es individuelle\nUnterschiede geben kann entsprechend des jeweiligen Arbeitsstils, Erfahrungen und Kompetenzen der\neinzelnen Studierenden.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 15.07.2009, StJ 2008/09, 21. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 296,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "13",
                "published": "2005-03-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=296&pDocNr=5395&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "-8-\n§ 21 Koordinationsbeauftragte\n(1) Der AkGl bestellt aus seiner Mitte mit Zweidrittelmehrheit vier Koordinationsbeauftragte.\n(2) Die oder der Koordinationsbeauftragte ist in allen Bereichen, bei denen der AkGl kraft Gesetzes\n(insbesondere UG 2002 und B-GlBG) oder gemäß Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität\nGraz Aufgaben und Rechte wahrzunehmen hat, entscheidungs- und zeichnungsbefugt.\n(3) Die Leistung allfälliger Unterschriften erfolgt nach der Entscheidung des betreffenden Universitätsor-\ngans und vor Vollzug der jeweiligen Maßnahme.\n(4) Bei Abwesenheit der oder des Koordinationsbeauftragten geht die Entscheidungs- und Zeichnungs-\nbefugnis auf die oder den Vorsitzenden des AkGl, in deren oder dessen Verhinderungsfall auf de-\nren/dessen (in der Reihenfolge) 1. 2. oder 3. Stellvertreterin/Stellvertreter über. Abwesenheiten werden\ndem Rektorat mitgeteilt.\n§ 22 Abberufung der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, von\nKoordinationsbeauftragten und von Mitgliedern\n(1) Für die Abberufung der oder des Vorsitzenden und einer oder eines der stellvertretenden Vorsitzen-\nden, von Koordinationsbeauftragten, von Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern vor Ablauf der Funktions-\nperiode ist der AkGl zuständig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.\n(2) Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich eine Neuwahl der oder des Vorsitzenden bzw Nachbe-\nstellung der Koordinationsbeauftragten zum ehest möglichen Zeitpunkt anzuberaumen. Betrifft die Ab-\nberufung Mitglieder oder Ersatzmitglieder hat der AkGl die für die Nachentsendung erforderlichen Maß-\nnahmen ehest möglich zu ergreifen.\n(3) Die Abberufung kann auf Antrag erfolgen, wenn die oder der Vorsitzende des AkGl ihre oder seine\nPflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Pflich-\nten zu erfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung bereits\nenthalten war. Dasselbe gilt für die (1., 2., 3.) stellvertretende Vorsitzende oder den (1., 2., 3.) stellver-\ntretenden Vorsitzenden, die Koordinationsbeauftragten, die Haupt- und Ersatzmitglieder.\n§ 23 Änderung der Geschäftsordnung\nÄnderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung sind mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen\ngültigen Stimmen in einer Sitzung möglich, auf deren Tagesordnung bei Einladung zur Sitzung dies als\neigener Tagesordnungspunkt vorgesehen war.\n§ 24 Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder\nDie oder der Vorsitzende des AkGl hat jedem neu in den AkGl eintretenden Mitglied ein Exemplar der\nGeschäftsordnung zu überreichen.\n§ 25 Inkrafttreten\n(1) Diese Geschäftsordnung wurde am 23.12.2004, die Änderungen der §§ 2 Abs 2, 5; 3 Abs 3, 4, 5; 7\nAbs 1; 8 Abs1; 16 Abs 1, 4, 5, 6, 7; 20 Abs 1; 21 Abs 4, 5; 22 Abs 1, 2; 25 wurden am 27.1.2005, die\nÄnderungen der §§ 6 Abs 3-7; 20 Abs 3, 4; 21 Abs 4, 5; 25 Abs 1 am 3.3.2005 beschlossen.\n(2) Die Geschäftsordnung tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in\nKraft.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 10,
                "academic_year": "2002/03",
                "issue": "10",
                "published": "2003-07-02T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\n                                              ALLGEMEINES\n§ 1. Geltungsbereich\nDiese Wahlordnung gilt für die Wahl zum Senat gemäß UG 2002 der Medizinischen Universität Graz.\n§ 2. Wahladministration\nDie Zentrale Verwaltung und das Rektorat haben die Wahlkommissionen sowie die Wahlleiterinnen/-\nleiter in ihrer Eigenschaft als zur Durchführung von Wahlen Beauftragte bei der Vorbereitung und\nDurchführung der Wahlen zu unterstützen. Dabei sind so weit wie möglich EDV-gestützte Verfahren\neinzusetzen.\n§ 3. Wahlgrundsätze\n(1)      Für die Wahl zum Senat der Medizinischen Universität Graz sind all jene Personen aktiv und\n         passiv wahlberechtigt, die gemäß § 25 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 am Stichtag den\n         genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht\n         maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der\n         Medizinischen Universität Graz festgesetzt.\n(2)      Die Wahl ist gültig, wenn sich wenigstens ein Viertel der aktiv Wahlberechtigten an der Wahl\n         beteiligt.\n(3)      Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Universitätsrat gemäß § 20 Abs. 3 UG 2002\n         vorzugehen und eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen.\n(4)      Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.\n         Stimmübertragungen sind unzulässig.\n(5)      Die Wahl zum Senat erfolgt für eine Funktionsperiode von 3 Jahren. Die Funktionsperiode\n         beginnt mit der Konstituierung des Senates.\n(6)      Es ist das Recht und die Pflicht aller aktiv und passiv Wahlberechtigten, an der Wahl zum\n         Senat mitzuwirken. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder\n         Aufträge gebunden. Jeder und jedem aktiv Wahlberechtigten ist die Teilnahme an den\n         Wahlversammlungen zu ermöglichen.\n(7)      Die Rektorin oder der Rektor gemäß UG 2002 hat unverzüglich die Wahlen für den Senat\n         auszuschreiben und die konstituierende Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden zu leiten.\n                                  WAHLKOMMISSIONEN, WAHLRECHT\n§ 4. Wahlkommissionen\n(1)      An der Medizinischen Universität Graz ist für die Wahl des Senats für die jeweiligen folgenden\n         Kurien je eine Wahlkommission einzusetzen:\n         1.       die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97 UG 2002);\n         2.       die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 100 UG 2002) und die\n                  wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb.\n         3.       das allgemeine Universitätspersonal (§ 101 UG 2002).\n(2)      Die Größe der Wahlkommission je Kurie wird mit 5 Mitgliedern festgelegt.\n§ 5. Konstituierung der Wahlkommissionen\n(1)      Die Mitglieder der Wahlkommissionen werden vom Senat, laut Vorschlag der entsprechenden\n         Personengruppe oder der Mehrheit der entsprechenden Personengruppe, bestellt. Wird kein\n         Vorschlag erstattet, erfolgt die Bestellung durch den Senat.\n(2)      Die/der Vorsitzende des Senates konstituiert die jeweilige Wahlkommission und leitet diese\n         allein bis zur Bestellung einer/eines Vorsitzenden.\n§ 6. Aufgaben der Wahlkommissionen\n(1)      Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Senat obliegen den Wahlkommissionen.\n         Es besteht je eine Wahlkommission für jene Personengruppen, die in § 4 Abs.1, 1-3 genannt\n         sind."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 10,
                "academic_year": "2002/03",
                "issue": "10",
                "published": "2003-07-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\n(2)     Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen endet mit der Konstituierung des\n        Senats.\n(3)     Die Wahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:\n          1.     Auflage des Wählerinnen-/Wählerverzeichnisses;\n          2.     Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge;\n          3.     Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung;\n          4.     Leitung der Wahlversammlung;\n          5.     Entgegennahme der Stimmen;\n          6.     Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses;\n          7.     Zuweisung der Mandate;\n          8.     Verlautbarung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt;\n          9.     Feststellung des Erlöschens von Mandaten;\n        10.      Neuzuweisung von Mandaten.\n(4)     Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:\n        1.       Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Wahlkommission;\n        2.       Vollziehung der Beschlüsse der Wahlkommission;\n        3.       Sicherung der Protokollführung;\n        4.       Evidenthaltung der Wahlergebnisse.\n(5)     Die Wahlkommissionen haben das Recht, Aufgaben nach Abs. 1 mit einfacher Mehrheit an\n        eines oder mehrere ihrer Mitglieder zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Dies gilt\n        insbesondere auch für die Übernahme der Leitung von Wahlversammlungen\n        (Wahlleiterin/Wahlleiter). Die Wahlkommission kann einen solchen Beschluss jederzeit wieder\n        mit einfacher Mehrheit aufheben.\n(6)     Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder\n        persönlich anwesend ist. Ist die Wahlkommission auch in der zweiten ordentlich einberufenen\n        aufeinanderfolgenden Sitzung beschlussunfähig, entscheidet die/der Vorsitzende der\n        Wahlkommission. Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat bei der Einladung zur zweiten\n        Sitzung darauf hinzuweisen, dass bei neuerlicher Beschlussunfähigkeit der Wahlkommission\n        sie/er die notwendigen Ersatzmaßnahmen durchführen wird. Beschlüsse der Wahlkommission\n        werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsit-\n        zenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die/der\n        jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie/er hat in der nächsten Sitzung der\n        Wahlkommission darüber zu berichten.\n(7)     Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der\n        eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich, schriftlich oder\n        elektronisch zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens\n        zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung zu\n        einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen.\n        Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu\n        verständigen.\n§ 7. Geschäftsordnung der Wahlkommissionen\nFür die Geschäftsführung der Wahlkommissionen findet, soweit in dieser Wahlordnung nichts anderes\nbestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Senat der Medizinischen Universität Graz Anwendung.\n§ 8. Aktives und passives Wahlrecht\n(1)     Soweit im UG 2002 nichts anderes festgelegt ist, sind alle an der Medizinischen Universität\n        Graz tätigen Mitglieder einer Personengruppe aktiv und passiv wahlberechtigt, die am Tag der\n        Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt in einem der Universität zugeordneten aktiven\n        Dienstverhältnis stehen.\n(2)     EWR-BürgerInnen sind österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt.\n(3)     Die/Der im Amt befindliche Rektorin/Rektor sowie Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß\n        UG 2002 sind passiv nicht wahlberechtigt."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8071,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "38",
                "published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung;  Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich;  Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
            },
            "index": 12,
            "text": "13\n(8)     Die Kandidatin/der Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftli-\nche Befähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen des wis-\nsenschaftlichen Gebiets der Dissertation nachzuweisen.\n(9)     Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Abschluss-\nrigorosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegen-\nstände, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der\nName der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen,\ndie Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzu-\nhalten.\n(10) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsichtlich\naller Prüfungsgegenstände hat in einer nichtöffentlichen Sitzung des Prüfungssenats nach\neiner Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats\nwerden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die\nübrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats\nhat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsgegenständen auch\nden Gesamteindruck des Abschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n(11) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von\nden Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl\nder Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurtei-\nlung mathematisch zu runden. Das Abschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt,\nwenn jeder Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 4 zumindest mit der Note \"genügend\" beurteilt\nwurde. Wurde in mehr als einem Prüfungsgegenstand die Note \"nicht genügend\" erteilt, so\nist das Abschlussrigorosum zur Gänze zu wiederholen, sonst beschränkt sich die Wiederho-\nlung auf den nicht bestandenen Prüfungsgegenstand.\n                               Doktorgrad und Promotion\n§ 8. Doktorgrad und Promotion\nDie Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat den Absolventinnen/Ab-\nsolventen des Doktoratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft nach der positiven Able-\ngung des Abschlussrigorosums den akademischen Grad „Doktorin der Medizinischen Wissen-\nschaft“ bzw. „Doktor der Medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor scientiae medi-\ncae“, abgekürzt „Dr. scient. med.“ unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus\nAnlass von Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätes-\ntens einen Monat nach Ablegung des Abschlussrigorosums von Amts wegen zu verleihen.\nIm Diploma Supplement ist das „PhD-Äquivalent“ einzutragen.\n                         Joint- und Double-Degree-Programme\n§ 9. Joint- und Double-Degree-Programme\nDas Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft kann auch im Rahmen eines Joint-\noder Double-Degree-Programms absolviert werden. In diesem Fall verbringt die/der Studie-\nrende mit den Arbeiten an der Dissertation mindestens ein Jahr an der jeweiligen Partneruni-\nversität. Die/der Studierende muss der Dekanin/dem Dekan für Doktoratsstudien eine Dis-\n                                        Mitteilungsblatt vom 01.07.2020, Stj 2019/2020, 38. Stk. RN184\n                                        Seite 10 von 13"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8552,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "12",
                "published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
            },
            "index": 4,
            "text": "5\nder Wiederholbarkeit. Dies ermöglicht es anderen Wissenschafter*innen, die Validität neuer\nBeiträge zum Wissen und zur Erkenntnis zu beurteilen.” 1\nStandards für gute wissenschaftliche Praxis stellen einen Verhaltenskodex für alle an der Forschung\nbeteiligten Personen dar, der entsprechend dem „European Code of Conduct for Research\nIntegrity“ der All European Academies (ALLEA)2 auf folgenden vier Prinzipien beruht:\n Verlässlichkeit in der Sicherung wissenschaftlicher Qualität durch adäquate Planung,\n    Methodik, Analyse und Nutzung von Forschungsressourcen,\n Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit bei der Planung, Ausführung, Begutachtung und Publikation von\n    Forschung in einer transparenten, fairen, vollständigen und vorurteilsfreien Weise,\n Respekt für Kolleg*innen, Patient*innen, Testpersonen, Tiere, Organismen, Gesellschaft,\n    Ökosysteme, kulturelles Erbe und Umwelt und\n Verantwortlichkeit für die Forschung von der Idee bis zur Publikation, für ihre Organisation\n    und Leitung, für Training, Supervision und Mentoring des Forschungspersonals und für die\n    Auswirkungen von Forschungsergebnissen.\nDie allgemeinen Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis lauten:\n lege artis zu arbeiten, d.h. alle Forschungsaktivitäten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen,\n   ethischen Prinzipien und dem aktuellen Stand der Wissenschaft im jeweiligen Arbeitsgebiet\n   durchzuführen,\n Resultate und Abläufe durchgehend, nachvollziehbar und transparent zu dokumentieren und alle\n   gewonnenen Primärdaten aufzubewahren bzw. zu speichern,\n Ergebnisse selbstkritisch zu hinterfragen,\n strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partner*innen, Konkurrent*innen sowie\n   Vorgänger*innen zu wahren,\n wissenschaftliches Fehlverhalten und Betrug in der eigenen Arbeit und in der eigenen\n   Arbeitsumgebung zu vermeiden und ihnen vorzubeugen,\n in der Zusammenarbeit mit einer anderen Forschungsgruppe gemeinsame Verantwortung für\n   gemeinsame Leistungen zu übernehmen,\n die internationalen, nationalen, sektoralen und institutionellen Regelungen, die die Arbeits- und\n   Ausbildungsbedingungen betreffen (einschließlich die durch allfällige Geldgeber*innen\n   vorgegebenen Voraussetzungen und Regelungen) zu kennen und einzuhalten und alle\n   erforderlichen Genehmigungen einzuholen, bevor die betreffende Forschung begonnen wird, und\n die in dieser Richtlinie definierten und detaillierten Prinzipien und Regelungen einzuhalten.\n2.2 Plagiat und Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen\nGem. § 51 Abs. 2 Z 31 UG in der geltenden Fassung (idgF) liegt ein Plagiat vor, wenn Texte, Inhalte\noder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die\nAneignung und Verwendung von Textpassagen, Bildern, Grafiken, Daten, Theorien, Hypothesen\noder Erkenntnissen durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende\nKenntlichmachung und Zitierung der Quelle und des*der Urhebers*Urheberin.\n1\n  Übersetzung aus dem European Science Foundation Policy Briefing “Good Scientific Practice in\nResearch and Scholarship”, 2000, Seite 5,\nhttp://archives.esf.org/fileadmin/Public_documents/Publications/ESPB10.pdf (14.05.2020)\n2\n   „European Code of Conduct for Research Integrity“, All European Academies (ALLEA),\nhttps://www.allea.org/wp-content/uploads/2018/06/ALLEA-European-Code-of-Conduct-for-\nResearch-Integrity-2017-Digital_DE_FINAL.pdf (14.05.2020)\nMitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk. RN 31                        Seite 3 von 14"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1624,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "3",
                "published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
            },
            "index": 77,
            "text": "Seite 35 von 51\nF) Ziele in Bezug auf den Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten\n                                                                      Ist-   Ziel-    Ist-    Ziel-   Ist-    Abw.    Abw.    Ziel-\nNr.                    Ziele                        Messgröße        Wert    Wert    Wert     Wert   Wert     2008    2008    Wert\n                                                                     2005    2007    2007     2008   2008    absolut  in %   2009\n      Einrichtung von medizinischen\n                                                Anzahl der\n      Zentren vorerst in Form von\n                                                eingerichteten\nG1 Pilotprojekten                                                      0      0        0        1      0         -1   -100      2\n                                                Zentren\n                                                (insgesamt)\nErläuterung der Abweichung 2008:\nDie Einrichtung klinischer Zentren ist zwar im Entwicklungsplan angegeben, wurde aber in der vorherigen Rektoratsperiode\nausschließlich für die Vorklinik und nicht für den Klinischen Bereich vorangetrieben. Daher musste das gegenwärtige Rektorat bei\nder klinischen Zentrumsbildung praktisch von vorne beginnen.\nIm Jahr 2008 wurde ein Konzept für ein Herz-Zentrum und ein Konzept für ein Neuro-Zentrum von den einschlägigen Fächern\nausgearbeitet. Weiters gibt es einen Entwurf zu einem zertifizierbaren Brust-Zentrum.\nIm Zuge dieser Diskussionen haben sich Fragen konkretisiert, die die Zentren generell betreffen. Ziel ist die Errichtung\nfunktioneller Zentren entlang der PatientInnenpfade, sodass vorerst keine baulichen Maßnahmen nötig sind und durch funktionelle\nVernetzung die Versorgung der PatientInnen optimiert wird. Durch die Überschneidung mit den definierten Forschungsfeldern ist\nauch ein positiver Effekt auf die klinische Forschung zu erwarten.\nAuf Grund der vorliegenden Konzepte wird nun gemeinsam mit der Anstaltsleitung eine Basisgeschäftsordnung für funktionelle\nklinische Zentren ausgearbeitet.\nPrognose für die Zielerreichung 2009:\nIn diesem Jahr wird die Basisgeschäftsordnung abgeschlossen und als Grundlage für die explizite Gründung von zwei\nfunktionellen klinischen Zentren herangezogen.\n                                                                      Ist-   Ziel-    Ist-    Ziel-   Ist-    Abw.    Abw.    Ziel-\nNr.                    Ziele                        Messgröße        Wert    Wert    Wert     Wert   Wert     2008    2008    Wert\n                                                                     2005    2007    2007     2008   2008    absolut  in %   2009\n      Einrichtung eines Servicecenters für\n      Klinische Studien. Der rückläufige\n                                                Anzahl der\n      Trend bei Studien nach AMG soll\n                                                Klinischen\nG2 durch diese Maßnahme gestoppt                Studien nach\n                                                                      87      80      87       85     125       +40    +47     90\n      werden. Längerfristig ist mit einer\n                                                AMG\n      Steigerung von klinischen Studien zu\n      rechnen\nErläuterung der Abweichung 2008:\nDie Anzahl der Klinischen Studien nach AMG am Univ.-Klinikum Graz hat von 2007 auf 2008 deutlich zugenommen. Der Zielwert\nfür 2008 konnte damit sehr deutlich überschritten werden. Der beobachtete Verlauf (2005: 87; 2006: 117; 2007: 87; 2008: 125)\nlässt aber keinen eindeutigen Trend ablesen.\nPrognose für 2009:\nDer bisher zu beobachtende wellenförmige Verlauf lässt keine verlässliche Prognose für 2009 zu. Unklar ist auch, ob und wie sich\ndie im 2. Halbjahr 2008 aufgetretene Wirtschaftskrise auf die Initiierung von klinischen Studien (am Standort Graz wie auch im EU-\nRaum generell) auswirken wird. Durch die im Jahr 2009 getätigten Aktivitäten zur Errichtung eines Zentrums für klinische Studien\nhat die Medizinische Universität Graz weitere Schritte zur Attraktivitätssteigerung für Klinische Studien getätigt."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 117,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "17",
                "published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
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            "index": 66,
            "text": "67\nGesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen. Hierbei ist die Finanzierbarkeit unter Berücksichtigung\nmöglicher Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerung zu sichern.\nDiese Maßnahmen zur längerfristigen Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens betreffen\ninsbesondere auch neue Organisationsformen mit neuen Strukturelementen und Maßnahmen zur\nVermeidung von Doppelgleisigkeit. Die Vertragsparteien zum Art. 15a B-VG haben, einen österreichischen\nStrukturplan Gesundheit (ÖSG) mit Detailplanungen erarbeitet.\nIn Analogie zum stationären Bereich sind für andere Bereiche des Gesundheitswesens leistungsorientierte\nFinanzierungssysteme zu entwickeln. Für den ambulanten Bereich soll ein bundeseinheitliches Modell zur\nleistungsorientierten Abgeltung aufgesetzt werden.\nZur Finanzierung der Aufgaben aus „Artikel 15a Vereinbarungen“ werden Landesgesundheitsfonds\neingerichtet, die aus Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur und aus Mitteln der Länder gespeist werden.\nWesentliche Aufgaben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich\nals oberstes Organ der Landesgesundheitsfonds haben die Gesundheitsplattformen der Länder\nwahrzunehmen. Die vielfältigen Aufgaben der Gesundheitsplattform sehen die Mitwirkung der MUG und\nder KAGes bei der Erstellung und Umsetzung konkreter Pläne zur wirtschaftlichen und effizienten\nErbringung der Gesundheitsleistungen unter hohen Qualitätsansprüchen vor.\nZentrumstypen:\nGrundsätzlich sind verschiedene Zentrumstypen vorstellbar, die in Pilotprojekten auf ihre Leistungsfähigkeit,\nAkzeptanz und Kosten- /Nutzeneffektivität überprüft werden sollten. Z.B.:\n\u0001 Medizinisch inhaltliche Zentren unter Einbeziehung des stationären und ambulanten Bereiches (je nach\n      Machbarkeit der Verortung sind diese virtuell oder baulich-funktionell umzusetzen)\n\u0001 Ressourcen-orientierte Zentren (wie z.B.: OP-Zentren, soweit dies aus Sicht der einzelnen Fächer\n      durchführbar ist)\n\u0001 Support-Zentren wie Radiologie, Anästhesiologie etc.\n\u0001 Ambulanz- und tagesklinische Zentren\nDie Kriterien, nach denen eine Zentrenzusammensetzung beurteilt wird, orientieren sich an klinischen\nPfaden und Abklärungsalgorithmen, an den gemeinsam zu organisierenden Bereichen und an gemeinsamen\nLehr- und Ausbildungsaufgaben.\nAd Support-Zentren:\n      Nicht bettenführende Einheiten (Ausnahme: Univ.-Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin), die\n      ihre fachlichen Aufgaben im kurativen und/oder diagnostischen und/oder wissenschaftlichen Bereich\n      überwiegend im Zusammenwirken mit anderen klinischen Einheiten (Zentren) erbringen, werden als\n      Support-Zentren bezeichnet. Derzeit Nicht-Klinische Institute (IMI, Pathologie) werden zu\n      Supportfunktionen im Klinischen Bereich herangezogen.\nAd Ambulanz- und tagesklinische Zentren:\nDie Kostenexplosion im Gesundheitswesen führt unaufhaltsam zu einer zunehmenden Verlagerung\nmedizinischer Behandlungs- und Diagnosemaßnahmen vom stationären in den ambulanten Bereich.\nDaher wird sich die klinische Forschung entsprechend den geänderten Behandlungskonzepten und\nPatientenströmen zunehmend zum ambulanten Bereich hin verlagern müssen, wenn Defizite in der\nwissenschaftlichen Weiterentwicklung und Begleitung ambulanter diagnostischer und therapeutischer\nVerfahren verhindert werden sollen. Mit der Verlagerung der Diagnostik und Behandlung auf den\nAmbulanzsektor wird es für ein Universitätsklinikum von größter Bedeutung sein, entsprechende\norganisatorische und strukturelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um hier in Forschung und Ausbildung\nnicht den Anschluss bzw. die Patientinnen und Patienten zu verlieren.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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