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"bulletin": {
"id": 161,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "23",
"published": "2007-04-18T00:00:00+02:00",
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"index": 3,
"text": "-4-\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG\n2002 idgF) an der Universitätsklinik für Innere Medizin, an der Universitären Palliativmedizinischen Ein-\nrichtung. Die Einrichtung besteht aus einer 12-Betten Palliativstation, einem Konsiliardienst sowie einem\nmobilen Palliativdienst für die ambulante Betreuung und ist anrechenbar für die Fachärztin/Facharzt-\nAusbildung in Innerer Medizin. Die Stelle ist voraussichtlich zu besetzen ab 12. Juni 2007.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nErwünschte Kenntnisse bzw. Qualifikationen:\nNachweisliches Interesse/Vorerfahrung in der Betreuung von Palliativpatientinnen/-patienten, Vorerfah-\nrung in der Durchführung/Begleitung von klinischen Forschungsprojekten im Bereich Palliativmedizin von\nVorteil, ius practicandi\n Ende der Bewerbungsfrist: 09. Mai 2007 (Kennzahl: W145 ex 2006/07)\nWiederholung der Ausschreibung auf Grund § 24 des Frauenförderplanes:\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\nund Lehrbetrieb (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002 idgF) an der Universitätsklinik für Anäs-\nthesiologie und Intensivmedizin, Klinische Abteilung für Anästhesiologie für Herz- und Gefäßchirurgie\nund Intensivmedizin, voraussichtlich zu besetzen ab sofort, auf die Dauer des Beschäftigungsverbotes\nbzw. eines eventuellen Mutterschutzkarenzurlaubes.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin und Fachärztin oder Facharzt für Anästhesiologie und In-\ntensivmedizin mit Erfahrung in Lehrtätigkeit\nErwünschte Kenntnisse bzw. Qualifikationen:\nKenntnisse in der Notfallmedizin, erwünscht wissenschaftliche Tätigkeiten und Publikationen, Fremd-\nsprachen- und EDV-Kenntnisse\n Ende der Bewerbungsfrist: 09. Mai 2007 (Kennzahl: W103 ex 2006/07)\nWiederholung der Ausschreibung auf Grund § 24 des Frauenförderplanes:\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\nund Lehrbetrieb an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Klinische Abteilung für\nMund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin und abgeschlossene Ausbildung zur Fachärztin /zum Fach-\narzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder abgeschlossenes Zahnmedizinstudium\nErwünschte Kenntnisse bzw. Qualifikationen:\nEinschlägige Erfahrung in Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\n Ende der Bewerbungsfrist: 09. Mai 2007 (Kennzahl: W107 ex 2006/07)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters am Institut für\nHygiene (angewandte Krankenhaushygiene und Umwelttoxikologie), voraussichtlich zu besetzen ab\n23. Mai 2007.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Biologie, Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines\nanderen Mitgliedsstaates der EU oder des EWR, Rechtliche Unbescholtenheit\nErwünschte Kenntnisse bzw. Qualifikationen:\nErfahrung in Zell- und Gewebekulturtechniken, Erfahrung im Bereich Flowcytometrie sowie Immunologie\nund Toxikologie, Interesse an eigenständiger Forschung im Bereich Umweltmedizin sowie Mitarbeit und\nInitiative an der Etablierung neuer Forschungsschwerpunkte, Mitarbeit an der Testung von Desinfektions-\nmitteln, Kenntnisse über Qualitätssicherung in einem zertifizierten Labor, EDV-Kenntnisse, Englischkennt-\nnisse, Kommunikationsfähigkeit, Flexibilität, Bereitschaft zur Zusammenarbeit, Wissenschaftliches Interes-\nse\n Ende der Bewerbungsfrist: 09. Mai 2007 (Kennzahl: D149 ex 2006/07)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 50,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "38",
"published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
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"index": 21,
"text": "- 22 -\n (2) Die Höhe der an Frauen vergebenen Mittel (relativ und absolut) bei der Vergabe von For-\n schungsmitteln und Stipendien sowie bei der Zuweisung von Mitteln für die forschungs-\n bezogene Weiterbildung sind jährlich vom Rektorat zu erheben und auszuweisen. Stichtag ist\n jeweils der 1. Dezember eines Kalenderjahres. Der Stichtag für die Ersterhebung ist der\n 01.01.2004.\n§ 52. Berichtspflichten zu Studium und Lehre\n (1) Über die Umsetzung der Förderungsmaßnahmen im Bereich der Lehre und des Studiums hat\n zumindest das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige monokra-\n tische Organ (iSd § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002) sowie jedenfalls die/der Vorsitzen-\n de der vom Senat gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 Universitätsgesetz 2002 eingesetzten Kollegialor-\n gane für Studienangelegenheiten (§ 25 Abs. 8 Z 3 Universitätsgesetz 2002) einmal jährlich im\n Senat zu berichten. Der Bericht ist nachweislich an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-\n fragen weiterzuleiten und in geeigneter Form (z.B. Intranet) zu veröffentlichen.\n (2) Der Frauenanteil der Studierenden und Absolventinnen und Absolventen der unterschiedli-\n chen Studienabschlüsse, sowie der Lehrenden in den einzelnen Kategorien bzw. der Anteil an\n Stunden ( bzw. ECTS-Punkten), die in den einzelnen Kategorien von Frauen gelehrt werden,\n ist jährlich zu erheben und in Abständen von jeweils einem Jahr zu aktualisieren. Stichtag ist\n jeweils der 1. Dezember eines Kalenderjahres. Der Stichtag für die Ersterhebung ist der\n 01.01.2004.\n§ 53 Berichtspflichten zur Personalaufnahme und zur Personal- und Organisationsentwicklung\n (1) Über die Umsetzung der Förderungsmaßnahmen im Bereich der Personalaufnahmen und der\n Personal- und Organisationsentwicklung hat die Rektorin/der Rektor einmal jährlich dem Se-\n nat zu berichten. Insbesondere ist über die Erreichung des Frauenanteils gemäß den § 40\n Abs. 2 B-BGB bzw. über die gemäß § 40 Abs. 2 B-BGB erhobenen Daten zu berichten.\n (2) Der Frauenanteil des wissenschaftlichen Universitätspersonals (aufgeschlüsselt in Universi-\n tätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen bzw. Universitäts-\n dozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,\n sowie allfällige weitere Differenzierungen), des allgemeinen Universitätspersonals (aufge-\n schlüsselt jeweils nach Entlohnungsstufe, Verwendungen, Funktionen sowie allfälligen Diffe-\n renzierungen) und der Forschungsstipendiatinnen und Stipendiaten ist jährlich zu erheben\n und in Abständen von jeweils einem Jahr zu aktualisieren. Stichtag ist jeweils der 1. Dezem-\n ber eines Kalenderjahres. Der Stichtag für die Ersterhebung ist der 01.01.2004.\n (3) Ebenso hat die Rektorin/der Rektor einmal jährlich dem Senat über die Entlohnung von Frau-\n en und Männern bzw. die Entwicklung von allfällig bestehenden Lohnunterschieden zwischen\n Frauen und Männern zu berichten. Separat auszuweisen sind dabei allfällige Zulagen und\n sonstige geldwerte Leistungen.\n Teil J. Inkrafttreten\n§ 54 Inkrafttreten\n Der Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz tritt mit dem auf die Veröffentli-\n chung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft."
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"bulletin": {
"id": 4949,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "23",
"published": "2015-06-03T00:00:00+02:00",
"teaser": "Leitungen: Bestellung Stellvertreterin Stabstelle KKS; Termine Festakt Verleihung akademischer Grade Studienjahr 2015/16; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4949&pDocNr=364110&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\n\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. DDr. Norbert Jakse, Leiter des Departments für Zahnärztliche Chirurgie\nund Röntgenologie, gerne zur Verfügung. Kontakt: norbert.jakse@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-82921\nbzw. Barbara Ostermann: Tel.: +43/316/385-13989\n\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W224 ex 2014/15 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universitat Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die Bewerbungsfrist\nendet am 24. Juni 2015 www.medunigraz.at/stellen\n\nUniversitatsassistentin\n(Verwendungsgruppe B1)\nan der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde,\nKlinische Abteilung für Allgemeine Pädiatrie,\nzu besetzen ab 02.01.2016, befristet auf 6 Jahre\n\nKernaufgaben:\n\n» Leitung und Koordination des Forschungslaboratoriums Hämostaseologie der Universitätsklinik für\nKinder- und Jugendheilkunde\n\n> _ Etablierung von hämostaseologischen Methoden zu Forschungszwecken\n\n>» Enge Zusammenarbeit mit ärztlichem Personal und Unterstützung von Forschungsvorhaben auf der\nUniversitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde.\n\n>» Laufende Aktualisierung und Qualitätskontrolle der angewandten Methodik.\n\n» Aktive Forschungsarbeit im Bereich Hämostaseologie, Thrombozyten-Physiologie und -Pathologien.\n\n» Kooperative Durchführung von einschlägigen Forschungsprojekten mit dem Team der\nHämostaseologie.\n\n>» _ Einwerbung von Projekmitteln.\n\n>» Mitarbeit bei Lehr- und Verwaltungsaufgaben\n\nFachliche Anforderungen:\n\nAbgeschlossenes Doktoratsstudium in einem naturwissenschaftlichen Fach\n\nPraktische und wissenschaftliche Erfahrung im Bereich der hämostaseologischen Forschung\n\nund der Thrombozyten-Forschung\n\nKenntnisse über aktuelle Methoden der Hämostaseologie, der Thrombozyten-Forschung\n\nund der Protein-Analytik von Vorteil\n\nErfahrung in der Planung und Durchführung von klinischen Studien und wissenschaftlichen Projekten\nErfahrung in universitärer Lehre und Betreuung von Studierenden\n\nVV WV VW\n\nPersönliche Anforderungen:\n\n» Fähigkeit zur Teamarbeit, d.h. Bereitschaft zu Kooperation und offener Diskussion\n> Hohe Gestaltungsmotivation\n\n> Kommunikative und soziale Kompetenz sowie herausragendes Engagement\n\nDiese Position wird nach dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung) von\nEUR 3.546,00 brutto zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile entlohnt.\n\nBei Bewährung und entsprechendem Erfolg ist nach spätestens 2 Jahren und bei Vorliegen eines\neinschlägigen Doktorats (Dr.scient.med. oder PhD) der Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß\n8 27 KV der Universitäten möglich. Die Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung ist mit einer unbefristeten\nwissenschaftlichen Laufbahnstelle und dem Titel einer assoziierten Professorin/eines assoziierten Professors\nverbunden.\n\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Zur Förderung Ihrer Potentiale offerieren wir\nIhnen ein umfassendes, kostenloses Weiterbildungsangebot im Haus.\n\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. Dr. Christian Urban, Vorstand der Universitätsklinik für Kinder- und\nJugendheilkunde, gerne zur Verfügung. Kontakt: christian.urban@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-82614.\n\n \n\nMTBI. vom 03.06.2015, SU 2014/15, 23. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 4748,
"academic_year": "2014/15",
"issue": "12",
"published": "2015-01-30T00:00:00+01:00",
"teaser": "4. Sondernummer; Einteilung Studienjahr 2015/16; Verordnung Zulassungsbeschränkung Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Human- und Zahnmedizin; Verordnung Zulassungsbeschränkung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4748&pDocNr=317893&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\nStudienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten Erklärungen, verfällt der\nStudienplatz.\nV. Quereinsteiger/innen\n§ 14. Studierende und Absolventen/innen, die an der Medizinischen Universität Graz zum Diplomstudium\nHuman- oder Zahnmedizin zugelassen sind bzw. dieses absolviert haben und zusätzlich das Diplom-\nstudium Zahn- oder Humanmedizin belegen wollen, sind ungeachtet von § 5 auf Antrag zum Studium\nzuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen\nZulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) erfüllen und nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den\nLehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.\nVI. Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren\n§ 15. Studienwerber/innen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, können sich\nan Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Die neuerliche Beteiligung\nam Aufnahmeverfahren ist Studienwerbern/innen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium\n zugelassen werden, unbegrenzt möglich. Sie werden gleich behandelt wie Studienwerber/innen, die sich\nerstmals am Aufnahmeverfahren beteiligen.\nVII. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten\n§ 16. Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität Graz ist\ndas Rektorat der Medizinischen Universität Graz.\n§17. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz in Kraft und gilt bis 31.12.2015.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n62.\nVerordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Human- und Zahnmedizin\naufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien\nHuman- und Zahnmedizin\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 124b in Verbindung mit § 63 Universitäts-\ngesetz 2002 (UG), BGBl.I Nr.120/2002, idgF, nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über die\nZulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin, die am 30. Jänner\n2015 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen:\nPräambel\nDiese Verordnung regelt die Testinhalte und Testauswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und\nZahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 10 der Verordnung über die Zulassungs-\nbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, veröffentlicht im MTBl. vom 30. Jänner\n2015.\n§ 1. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den\nDiplomstudien Human- und Zahnmedizin, veröffentlicht im MTBl. vom 30. Jänner 2015) für das Diplom-\nstudium Humanmedizin erfolgt durch den Aufnahmetest Humanmedizin – MedAT-H, welcher aus einer\nGruppentestung besteht.\n(2) Testinhalte:\n a. Basiskenntnistest für Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\n Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand\n dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere\n Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, erfasst wird.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 30.01.2015, StJ 2014/15, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 129,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "27",
"published": "2006-07-05T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=129&pDocNr=4920&pOrgNr=1"
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"index": 23,
"text": "- 24 -\n Anhang 1:\n Qualifikationsprofil\n für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin\n an der Medizinischen Universität Graz\nDie Studierenden des Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz erfahren wäh-\nrend ihrer universitären Ausbildung die Vermittlung von theoretischem Wissen (Kenntnisse wissenschaftli-\ncher Grundlagen und Zusammenhänge), von praktischen Fertigkeiten, Formung von ethischen Grundhal-\ntungen und eine Ausbildung in kommunikativen Fähigkeiten.\nVon Absolventinnen/Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin der Medizinischen Universität Graz\nwird erwartet:\n- dass sie über eine breite Basis an theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten verfügen,\n welche sie für jegliche Form der weiteren postpromotionellen Ausbildung und zur Kooperation mit\n anderen Berufsfeldern des Gesundheitswesens qualifizieren\n- dass sie über eine wissenschaftliche Denkweise und Ausbildung verfügen\n- dass sie eine adäquate ärztlich-ethische Einstellung und Grundhaltung einnehmen\n- dass sie offen sind für medizinische Weiterentwicklungen\n- dass sie die gesetzlichen Bestimmungen die ärztliche Berufsausübung und Weiterbildung erfüllen\n und sich auf die Übernahme von ärztlicher Verantwortung vorbereitet haben\n- dass sie sich während ihrer Ausbildung eine systematische Denkweise und ein strukturiertes Heran-\n gehen an medizinische Probleme erarbeitet haben\n- dass sie die adäquaten diagnostischen Algorithmen beherrschen\n- dass sie die adäquaten therapeutischen Entscheidungen treffen können\n- dass sie sich mit der Struktur, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens\n auseinander gesetzt haben.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- handelt nach rational wissenschaftlichen Konzepten und Grundsätzen,\n- ist vertraut mit der Arbeitsweise wissenschaftlicher Methoden nicht nur in theoretischer Kenntnis\n sondern auch aus praktischer Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit\n- ist imstande, wissenschaftliche Arbeiten im Eigenstudium zu erarbeiten und diese kritisch zu reflek-\n tieren\n- hat sich mit den wissenschaftstheoretischen Konzepten der bio-psycho-sozialen Medizin vertraut\n gemacht\n- hat eine vorurteilsfreie Haltung gegenüber protowissenschaftlichen Verfahren in der Heilkunde.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- verfügt über eine adäquate ärztlich-ethische Grundhaltung und Einstellung\n- ist bereit, sich einer ärztlichen Aufgabe zu widmen und Verantwortung für das physische, psycho-\n mentale und soziale Wohlbefinden von Patienten/Patientinnen zu übernehmen\n- verfügt über adäquate soziale und kommunikative Fähigkeiten\n- begegnet Patienten/innen mit Respekt und ohne Ansehen von Geschlecht, Rasse, Alter, sozialem\n und ökonomischen Status, Ausbildung, kulturellem Hintergrund, Religion und Weltbild\n- ist in der Lage, sich verständlich in einer, der Auffassungsgabe des Patienten/innen angepaßten\n Weise auszudrücken und zu kommunizieren\n- verfügt über ausreichende Empathie und Mitgefühl mit dem Patienten/innen in seinem/ihrem\n psychosozialen Umfeld.\nDie Absolventin/der Absolvent\n- hat sich damit auseinandergesetzt, Verantwortung zu übernehmen und adäquate medizinische\n Entscheidungen zu treffen\n- hat sich mit Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention in ausreichendem Maße auseinan-\n dergesetzt und ist bereit, in seiner/ihrer ärztlich medizinischen Tätigkeit dies zu fördern\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 8071,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "38",
"published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
"teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung; Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
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"index": 96,
"text": "97\n • Übungen (UE) dienen der Einführung in die wissenschaftliche Arbeitsweise und\n Zusammenarbeit und/oder zur Lösung konkreter Aufgaben unter Anwendung des (in\n Vorlesung/Kurs/Selbststudium) erlernten Stoffes mit Methoden und Techniken der Forschung.\n Bei Übungen besteht durchgehend Anwesenheitspflicht.\n • Kurse (KS) kombinieren Elemente von Vorlesung und Übung in einer untrennbaren Weise. Bei\n Kursen besteht durchgehend Anwesenheitspflicht.\n • Praktika (PR) dienen insbesondere in den ersten vier Semestern der Vermittlung von\n Fertigkeiten oder Methoden zur praktischen Durchführung von überschaubaren Experimenten\n und der Anwendung bereits weitgehend erlernter Methoden in komplexen experimentellen\n Versuchsansätzen. Ein Praktikum dient auch der Aneignung von praktisch-ärztlichen\n Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die spätere berufliche Praxis. Die Studierenden erlernen\n ärztliche Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ärztliche Haltungen im Simulationsumfeld sowie\n im klinischen Routinebetrieb. Bei Praktika besteht durchgehend Anwesenheitspflicht.\n • Problemorientiertes Lernen (PL) ist eine Sonderform des Lehrveranstaltungstyps Übung und\n dient der Einführung in selbständiges Arbeiten in Kleingruppen zur systematisierten\n Bearbeitung eines klinischen Patientenfalls von der Problemstellung, Hypothesenbildung,\n Lernzielformulierung, Problemlösung, Ergebnispräsentation und Ergebnisdiskussion. Beim\n Problemorientierten Lernen besteht durchgehend Anwesenheitspflicht.\n (2) Für die an der Medizinischen Universität Graz zu absolvierenden Lehrveranstaltungen\nkommen die im Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin der Medizinischen Universität\nGraz i.d.g.F. gültigen Regelungen zur Anwendung.\n § 6 Bachelorarbeit\n (1) Im Bachelorstudium Humanmedizin ist im Rahmen der Lehrveranstaltung\n\"Bachelorarbeitsseminar\" eine Bachelorarbeit gemäß § 80 UG anzufertigen.\n (2) Die Studienkommission kann Richtlinien für die formale Gestaltung von Bachelorarbeiten\nerlassen.\n (3) Das Thema der Bachelorarbeit ist am Zeugnis ersichtlich zu machen.\n § 7 Prüfungsordnung\n (1) Für Fach-/Modul-/Gesamtprüfungen an der Johannes Kepler Universität gelten folgende\nRegelungen: Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten\nin einem Fach dienen. Studienfächer werden durch Fachprüfungen abgeschlossen. Modulprüfungen\nsind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Studienmodul\ndienen. Studienmodule werden durch Modulprüfungen abgeschlossen.\n • Kumulative Fachprüfungen erfordern für die Absolvierung keinen gesonderten\n Prüfungsvorgang, sondern errechnen sich aus der gewichteten Beurteilung der\n Lehrveranstaltungsprüfungen im jeweiligen Studienfach.\n • Selbstständige Modulprüfungen beinhalten einen gesonderten Prüfungsvorgang, der in\n schriftlicher und/oder mündlicher Art erfolgt und auch gesondert in ECTS zu bewerten ist.\n • Kumulative Modulprüfungen erfordern für die Absolvierung keinen gesonderten\n Prüfungsvorgang, sondern errechnen sich aus der gewichteten Beurteilung der\n Lehrveranstaltungsprüfungen im jeweiligen Studienmodul.\n • Gesamtprüfungen sind mündlich-praktische Prüfungen. Sie finden am Ende eines Semesters\n statt und dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach,\n einem Modul und/oder einer Lehrveranstaltung im betreffenden Semester.\n110. Sitzung des Senats vom 18.06.2019 Mitteilungsblatt vom 24.06.2019, 33. Stk., Pkt. 470 Version V.6\n6_BS_Humanmedizin Seite 8 von 12 Inkrafttreten: 01.10.2019\n Mitteilungsblatt vom 01.07.2020, Stj 2019/2020, 38. Stk. RN187"
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{
"bulletin": {
"id": 307,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "23",
"published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
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"index": 58,
"text": "- 59 -\n tritt sie/er nicht zur Prüfung an, entfallen die gesamten für diese Lehrveranstaltung anfallenden Prozen-\n te.\n2. 35 % können aus einem schriftlichen Test, welcher den Stoffumfang des ersten Semesters beinhaltet,\n erzielt werden. Studierende, die alle Fragen dieses Tests richtig beantworten können, erhalten die ge-\n samten 35 %, für jede falsch oder nicht beantwortete Frage werden die Prozente linear reduziert.\n3. 40 % können aus einem medizinischen Eignungstest erlangt werden.\nDie Bekanntgabe der Reihung wird vom Rektorat durchgeführt und ist vom Studienrektor zu bestätigen.\nDie Aufnahmezahl für die Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ab dem 2. Semester\nbeträgt für das Reihungsverfahren gem. § 7 pro Jahr 24, wobei für die Zeit in der noch Studierende, die vor\ndem WS 2005/06 das Studium aufgenommen haben, diese Zahl auf 16 reduziert werden kann. Im Studien-\njahr 2005/06 werden von diesen 8 Studierende gemäß dem Reihungsverfahren § 13 aufgenommen.\n § 8.\n European Credit Transfer System (ECTS)\nZur internationalen Anrechenbarkeit wird der Umfang des Studiums und einzelner Studienleistungen in\nECTS-Punkten angegeben, welche auf dem tatsächlichen Arbeitspensum beruhen und die Zeit für den Be-\nsuch von Lehrveranstaltungen inkludieren. Entsprechend dem UG 2002 werden 60 ECTS-Punkte pro Jahr\nvergeben, was einem Arbeitspensum von 1500 Echtstunden entspricht. Die ECTS-Punkte werden u.a. mittels\nStudierendenbefragung ermittelt. Im Anhang wird die ECTS-Punkte- Vergabe zu den einzelnen Lehrveran-\nstaltungen aufgelistet.\n SPEZIELLER TEIL\nI. Studienabschnitt\nDer erste Studienabschnitt besteht aus den ersten beiden Semestern mit 46,3 SSt und beinhaltet insbeson-\ndere die Tracks „Einführung in die Zahnmedizin“ und „ärztliche und zahnärztliche Fertigkeiten“, welche 6,6\nSSt umfassen und als Studieneingangsphase definiert sind.\n § 9.\n Pflichtfächer des I. Studienabschnittes\nTrack EZM - Einführung in die Zahnmedizin: - 4,0 SSt\nTheoretische Einführung in die Grundlagen der Zahnmedizin ermöglichen Einblick in die verschiedenen Ein-\nzeldisziplinen der Zahnheilkunde; praktische propädeutische Übungen, die auf die besonderen manuellen\nund praktischen Erfordernisse zahnärztlicher Tätigkeiten hinzielen.\nModul 01 - Vom Naturgesetz zum Leben: - 4,7 SSt\nPhysikalische und chemische Grundlagen als notwendige Voraussetzung für ein medizinisches Verständnis im\nKontext naturwissenschaftlichen Denkens; Einführung in die anatomische Terminologie\nModul 02 - Bausteine des Lebens: - 4,8 SSt\nMedizinisch relevante Grundbegriffe der anorganischen und organischen Chemie, als Grundlage für Bestand-\nteile (Naturstoffe) von Zellen, Gewebe und Skelett; physikalische Grundlagen der Optik, physiologische\nWärmelehre, ionisierende Strahlung und Biomechanik sowie die Anatomie von Wirbel und Stützgewebe\nModul 03 - Zelle, Gewebe, Gesundheit: - 6,6 SSt\nEinblick in Struktur und Funktion von Zellen und in die Grundlagen der Humangenetik; Entstehung, Bau und\nVorkommen von verschiedenen Geweben aus denen der Körper zusammengesetzt ist; Erhaltung der Ge-\nsundheit des Menschen\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 2445,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "6",
"published": "2010-12-01T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2445&pDocNr=39693&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "-5-\n40.\nVollmacht für Frau Hofrätin Dr.in Ulrike KORTSCHAK\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG idgF folgende\nVollmacht für Frau Hofrätin Dr.in Ulrike KORTSCHAK mit Wirkung ab 01.01.2011 bekannt:\n VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Herr Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle,\nerteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF iVm den Richtlinien des Rektorats der MUG,\nveröffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n Frau Hofrätin Dr. Ulrike KORTSCHAK\n (im Folgenden: „die BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n geboren am 10.06.1952\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist Leiterin der Organisationseinheit Bibliothek (O-BI) an der MUG.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n • Abschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht\n aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift dem Rektor oder einem Mitglied des Rektorates\n vorbehalten sind und die der Betrieb einer Universität mit sich bringt (insbesondere Zeichnung von\n Kauf-, Miet-, Werk-, Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge aller Art).\nJedenfalls ist die BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu\nbelasten.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE hat in ihrem Namen und mit dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per\nProxy“) für die MUG zu zeichnen. Die BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten\nRechtsgeschäfte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder\neiner Vizerektorin oder einem Vizerektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit\n„Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu\nzeichnen – in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner\nzeichnungsberechtigt sind – und die MUG rechtswirksam daraus zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDiese erteilte Vollmacht ersetzt ab 01.01.2011 jene Vollmacht vom 23.06.2008.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n41.\nLeitungen: Bestellung zum Leiter der Organisationseinheit für Infrastruktur (O-IFS)\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß § 9 Abs. 1 iVm\ngemäß § 10 Abs. 1 lit. f des Organisationsplans an der Medizinischen Universität Graz, veröffentlicht im\n4. Stück des Mitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im Studienjahr 2010/2011 vom\n03.11.2010, RN 21, entsprechend dem Vorschlag des zuständigen Mitglieds des Rektorats\n • Herrn Klaus ZÖTSCH\n zum Leiter der Organisationseinheit für Infrastruktur (O-IFS)\n mit Wirkung ab 01.12.2010 befristet bis 31.12.2011\nbestellt hat.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 01.12.2010, StJ 2010/11, 6.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 2245,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "29",
"published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2245&pDocNr=28521&pOrgNr=1"
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"index": 28,
"text": "- 29 -\n¾ Nachweisbare Qualifikation im Bereich Führung, Management, sozialer Kompetenz sowie\n Gendermainstreaming und Diversitymanagement erwünscht\nPersönliche Anforderungen:\n¾ Kooperationsbereitschaft und Offenheit\n¾ Strukturierte, analytische Arbeitsweise und Organisationsgeschick\n¾ Kommunikative und soziale Kompetenz sowie herausragendes Engagement\n¾ Hohe Führungs- und Gestaltungsmotivation\nSie werden als Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor unbefristet an der Medizinischen Universität\nGraz eingestellt und sind für die Leitung der Klinischen Abteilung für Plastische, Ästhetische und\nRekonstruktive Chirurgie zunächst auf befristete Zeit, danach unbefristet vorgesehen.\nWir freuen uns über die Übermittlung Ihrer Bewerbungsunterlagen, die Sie bis spätestens 1. Oktober 2010\nübermitteln. Inkludieren Sie bitte eine schriftliche Selbstpräsentation (max. 5000 Zeichen), welche wir in\nunserem Intranet veröffentlichen dürfen. Senden Sie die Unterlagen am Postweg und via E-mail an:\nMedizinische Universität Graz, z.H. Rektor Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle, Auenbruggerplatz 2/4, A-8036\nGraz, rektor@medunigraz.at. Verwenden Sie die vorgesehenen, strukturierten Bewerbungsformulare, die\nSie auf http://www.medunigraz.at/bewerbungsformulare downloaden können.\nDie Medizinische Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen an und\nfordert daher qualifizierte Frauen zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen vorrangig\naufgenommen.\n199.3 Freie Stelle einer/eines UniversitätsprofessorIn gemäß § 99 Abs 1 UG für medizinische\nMikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung des Bewegungsapparates an der Universitätsklinik für\nKinder- und Jugendchirurgie\n www.medunigraz.at/\nDie Medizinische Universität Graz ist eine junge Organisation mit traditionsreichen Wurzeln, die sich an\nden Werten einer nachhaltigen und umfassenden Gesundheitsversorgung orientiert. Rund 2.200\nMitarbeiterInnen arbeiten in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung zum Wohle der Gesundheit der\nMenschen. Folgende attraktive und anspruchsvolle Teilzeit-Position wird besetzt:\n UniversitätsprofessorIn gemäß § 99 Abs 1 UG für medizinische Mikrobiologie mit besonderer\n Berücksichtigung des Bewegungsapparates\n an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie\nKernaufgaben:\n¾ International anerkannte Forschungsarbeit im Bereich der medizinischen Mikrobiologie\n¾ Aufbau der Erforschung resorbierbarer Implantate und der Erforschung von periprothetischen Infekten\n¾ Maßgebliches Engagement im Bereich der universitären Forschung und Lehre sowie Mitwirkung in der\n postgradualen Ausbildung\n¾ Nachwuchsförderung von MedizinerInnen und NaturwissenschafterInnen\nFachliche Anforderungen:\n¾ Abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Universitätsausbildung in\n Naturwissenschaften mit mikrobiologischen Schwerpunkt\n¾ Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation\n¾ Auslandsaufenthalte mit wissenschaftlicher Tätigkeit\n¾ Internationale facheinschlägige Kooperationen\n¾ Mehrjährige nationale und internationale Lehr- und Vortragstätigkeit\n¾ Mehrjährige Führungserfahrung an einer klinischen oder wissenschaftlichen Einrichtung\n¾ Erfahrung mit Qualitätsmanagement\n¾ Nachweisbare Qualifikation im Bereich der Führung und des Managements, der sozialen Kompetenz\n sowie des Gendermainstreaming und Diversitymanagements erwünscht\nPersönliche Anforderungen:\n¾ Kooperationsbereitschaft und Offenheit\n¾ Strukturierte, analytische Arbeitsweise und Organisationsgeschick\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 300,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "17",
"published": "2005-05-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1"
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"index": 8,
"text": "-9-\n(2) Um die Aufgaben der Zentrumsleitung wahr zu nehmen, finden regelmäßig - zumindest einmal im Monat\n- Zentrumsleitungssitzungen statt. Die Mitglieder der Zentrumsleitung sind verpflichtet, an den Zentrumslei-\ntungssitzungen teilzunehmen. Es steht der Zentrumsleitung frei, einvernehmlich zu beschließen, Mitarbei-\nter/innen der drei beteiligten Institute anlassbezogen oder kontinuierlich zu den Zentrumsleitungssitzung\nbeizuziehen.\n(3) Jedes Treffen der Zentrumsleitung wird mit einer Tagesordnung vorbereitet und mit einem Ergebnispro-\ntokoll nachbereitet. Die Koordination, Einberufung und Protokollführung obliegt dem Zentrumssprecher. Die\nEinladung und Übermittlung der Tagesordnung wird der Sache nach zeitgerecht, aber mindestens 5 Werkta-\nge vor Durchführung der Sitzung schriftlich bekannt gegeben.\n(4) Die Zentrumsleitung ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassun-\ngen der Zentrumsleitung erfolgen mehrheitlich, in Angelegenheiten des Abs 1 Z 7 und Z 8 einstimmig. Wird\nin Angelegenheiten des Abs 1 Z 7 trotz zweimaliger formeller Abstimmung kein Beschluss gefasst, ist von\nder Zentrumsleitung das Rektorat anzurufen, welches eine endgültige Entscheidung trifft.\n§ 5 Aufgaben des/der Zentrumssprechers/in\nDie Aufgaben des/der Zentrumssprechers/in sind insbesondere:\n1. Inhaltliche Abstimmung der Zielvereinbarung des Zentrums mit jenen der im Zentrum beteiligten Institu-\n te.\n2. Abschluss einer Zielvereinbarung inkl. der jährlichen Budgetvereinbarung für das Zentrum mit dem Rek-\n torat nach vorheriger Abstimmung und in Anwesenheit und Beteiligung der Zentrumsleitung.\n3. Kommunikation zwischen der Zentrumsleitung und dem Rektorat\n4. Präsentation des Zentrums als Einheit nach außen und innen. Im Innen- und Außenauftritt eines Insti-\n tuts ist das Zentrum mitzubenennen. (z.B. Publikationen, Kongresse...)\n5. Koordination der Öffentlichkeitsarbeit und der internen Kommunikation im Bereich des Zentrums.\n6. Koordination und Leitung der Zentrumsleitungssitzungen.\n7. Koordination des Informationsaustausches über die Forschungsprojekte auf Zentrumsebene, sowie der\n Veranstaltung des Zentrumsforums nach § 6 Abs 1.\n§ 6 Kommunikation innerhalb des Zentrums\n(1) Mindestens zweimal pro Jahr findet ein Zentrumsforum statt. Teilnehmer des Zentrumsforums sind die\nZentrumsleitung und alle in der Forschung tätigen Mitarbeiter/innen, die den drei Instituten des Zentrums\nzugeordnet sind. Ziel des Zentrumsforums ist der wechselseitige Informationsaustausch über Forschungs-\nvorhaben und -projekte innerhalb des Zentrums und deren Vernetzung.\n(2) Bestehende informelle Informationsstrukturen auf Institutsebene bleiben durch die Institution des Zent-\nrumsforums unberührt.\n§ 7 Forschungsprofilbildung\nDie Zentrumsleitung hat den IST-Stand der Forschungsprojekte am Zentrum zu erheben, nach einer Stär-\nken-Schwächen-Analyse Forschungsschwerpunkte im Sinne der Profilbildung des Zentrums in Abstimmung\nzur Strategie der Med Uni Graz zu beschließen und diese jährlich zu aktualisieren.\n BUDGET, PERSONAL und LEHRE\n§ 8 Budget\n(1) Das Rektorat vergibt pro Zentrum ein Budget für allgemeine Sachmittel und allgemeine Investitionen,\nderen Verteilung nach einem vom Rektorat festgelegten Schlüssel erfolgt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 50,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "38",
"published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
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"index": 16,
"text": "- 17 -\n (3) Die unmittelbaren Vorgesetzten haben Mitarbeiterinnen auf deren Wunsch die Teilnahme an\n allen in Hinblick auf die Karriereplanung und – förderung wesentlichen Veranstaltungen wis-\n senschaftlichen oder berufsfördernden Inhalts, sowie gegebenenfalls Freistellungen, zu er-\n möglichen, soweit dem nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.\n (4) Wird dem Wunsch auf Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung nicht entsprochen, ist\n dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen auf Wunsch eine schriftliche Begründung der\n Ablehnung zu übermitteln, der im Fall des begründeten Verdachts einer Diskriminierung die\n Schiedskommission anrufen kann.\n (5) Bei der Planung von Fortbildungsseminaren ist nach Maßgabe der budgetären Mittel auf eine\n familienfreundliche Organisation Bedacht zu nehmen (z.B. Möglichkeit der Kinderbetreuung).\n§ 35. Spezifische Inhalte der Aus- und Weiterbildung\n (1) Im Rahmen des Weiterbildungsprogramms der Medizinischen Universität Graz ist die Teil-\n nahme an speziellen Seminaren zur Frauenförderung bevorzugt zu ermöglichen. Die Inhalte\n sind in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, der Koordinati-\n onsstelle für Geschlechterstudien, Frauenforschung und Frauenförderung festzulegen. Frauen\n sind ausdrücklich als Zielgruppe von Fort- und Weiterbildungsangeboten anzusprechen und\n verstärkt als Lehrgangsleiterinnen und Referentinnen einzusetzen.\n (2) Unter Fortbildung sind neben facheinschlägigen Kursen auch Veranstaltungen aus dem Be-\n reich der Schlüsselqualifikationen und Soft Skills (Rhetorik, Kommunikation, Bewerbungstrai-\n ning, Projektmanagement, Projektakquisition, Problematik der Gleichstellung von Frauen und\n Männern in der Wissenschaft, Präsentationstechnik, Didaktik, Fremdsprachen, Burn Out- und\n Mobbing-Prävention etc) zu verstehen.\n§ 36. Kongresse und Tagungen\n (1) Von jenen Mitteln, welche die Medizinische Universität Graz zur Finanzierung von Teilnahmen\n ihrer Mitglieder an Kongressen, Tagungen udgl zur Verfügung stellt, ist ein angemessener An-\n teil für derartige Aktivitäten von Frauen vorzusehen.\n (2) Die Grundsätze der Frauenförderung im Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und\n des Frauenförderungsplanes der Medizinischen Universität Graz sind bei der Vergabe dieser\n Mittel als auch bei der Ermöglichung der Teilnahme jedenfalls zu berücksichtigen.\n (3) Über die Vergabe von Mitteln für Kongresse und Tagungen ist ein Mal jährlich vom Rektorat\n ein Bericht an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu erstellen.\n§ 37. Habilitationsverfahren\n (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht maximal zu\n zweit an Sitzungen der Habilitationskommissionen teilzunehmen und Anträge zu stellen, Son-\n dervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern der Ha-\n bilitationskommission in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises\n für Gleichbehandlungsfragen sind nachweislich und fristgerecht zu jeder Sitzung der Habilita-\n tionskommission zu laden. Bei Nichteinladung kann die Schieds-kommission angerufen wer-\n den.\n (2) Vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen können bei Bedarf Gutachten und Stellung-\n nahmen von Expertinnen und Experten iSd § 42 Abs. 5 UG 2002 eingeholt werden. Besteht\n ein Grund zur Annahme einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, kann die Schieds-\n kommission angerufen werden."
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{
"bulletin": {
"id": 4188,
"academic_year": "2013/14",
"issue": "10",
"published": "2014-02-05T00:00:00+01:00",
"teaser": "Stv. Vorstand wiss. klin. OE; Leiter sowie Stv. KA wiss. klin. Bereich; Errichtung und Leiter Forschungseinheit; Einteilung Studienjahr 2014/15; Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Zulassungsbeschränkung Diplomstudium Human- und Zahnmedizin; Einsetzung Habilitationskommissionen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4188&pDocNr=193710&pOrgNr=1"
},
"index": 4,
"text": "-5-\n54.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF, per\nBeschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im\nBachelorstudium Pflegewissenschaft erlassen, die vom Universitätsrat genehmigt worden ist:\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz führt auf Basis von § 124b Universitätsgesetz 2002 idgF (UG) ein Auf-\nnahmeverfahren für alle Studienwerberinnen und Studienwerber durch.\nSinn dieser Verordnung ist die Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG idgF. Gemäß\nder Publikation des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung „Österreichisches Hochschul-\nrecht‘‘ (Heft 1, 2007) fällt das Bachelorstudium Pflegewissenschaft in die Gruppe der Medizinischen\nStudienrichtungen.\nDas Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist eine in dieser Form völlig neue duale Ausbildung, die in\nKooperation mit der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum\nGraz und dem Land Steiermark angeboten wird. Zusätzlich zum Erwerb des akademischen Grades\nBachelor ist die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zur/m Diplomier-\nten Gesundheits- und Krankenschwester/pfleger in allgemeiner Gesundheits- und Krankenpflege mit der\nentsprechenden Berufsberechtigung inkludiert.\nDie Ausbildungsplätze an der Schule für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege am LKH-\nUniversitätsklinikum Graz werden ebenfalls mittels eines gesonderten Aufnahmeverfahrens vergeben. Es\nist somit unbedingt notwendig, sowohl am durch diese Verordnung geregelten Aufnahmeverfahren der\nMedizinischen Universität Graz als auch am Aufnahmeverfahren an der Schule für allgemeine Gesund-\nheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz teilzunehmen.\nDie endgültige Vergabe der Studienplätze erfolgt in Zusammenarbeit der Medizinischen Universität Graz\nmit der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH-Universitätsklinikum Graz.\nTEIL I – Geltungsbereich\n§ 1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Aufnahmeverfahren gilt für das Bachelorstudium\nPflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz.\n§ 2 (1) Das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die im Studienjahr\n2014/2015 erstmals zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz\nzugelassen werden wollen.\n(2) Studienwerberinnen und Studienwerber die bereits die Ausbildung für den gehobenen Dienst für\nGesundheits- und Krankenpflege (Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger)\nabgeschlossen haben, sind gleichermaßen verpflichtet an den Aufnahmeverfahren teilzunehmen.\nAusgenommen sind jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung\nbeschrieben werden.\nZahl der Studienplätze\n§ 3 Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Aufnahmeverfahren umgesetzt. Für das Studienjahr\n2014/2015 werden gem. § 124b Abs 5 UG idgF 72 Studienplätze vergeben.\nTEIL II – Verfahren\n§ 4 Anzuwendende Verfahrensregelung\nAuf das gegenständliche Aufnahmeverfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Ver-\nordnung zur Anwendung.\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 05.02.2014, StJ 2013/14, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2725,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "20",
"published": "2011-06-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2725&pDocNr=46234&pOrgNr=1"
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"index": 114,
"text": "Medizinische Universität G\nInterpretation:\nZunächst sei angemerkt, dass die „Stichtagsregelung“ (der Umfang dieser Regelung wurde mit dem BMWF in telefonis\ndieser neu in die Wissensbilanz aufgenommenen Kennzahlen („Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die\nbeendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres“) aus\nnachvollziehbar erscheint. Die „Frauenquotenregelung“ (geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorgan\nFrauenanteil) wurde mit dem Universitätsrechtsänderungsgesetz 2009 am 1.10.2009 implementiert. Daher wär\n„Kollegialorgane“ tatsächlich seit Einführung der Frauenquote richtig zusammengesetzt worden sind und wie viele\nKalenderjahr abstellt und die Überprüfung der Frauenquote durch den AKGL in der Regel zum Konstituierungszeitpun\neine Kennzahlenerhebung, die auch Kollegialorgane umfasst, welche vor dem 1.10.2010 konstituiert worden sind und i\nnicht sinnvoll und führt darüber hinaus zu einer völligen kumulativen „Vermischung“ von Prozentzahlen sowie eine\nErfüllungsgrades. Die pauschale Aussagekraft der gesamten Kopfzahlen in der jeweiligen Monitoring-Kategorie d\nAusnahme der obersten Kollegialorgane (Universitätsrat, Rektorat, Senat) tendiert daher eher gegen Null, da auch au\nOrgan-Zusammensetzungen innerhalb einer Monitoring-Kategorie (z.B. „sonstige Kollegialorgane“) sämtliche Prozentzahl\nWeiters gestaltete sich die Erhebung dieser Daten mit Berücksichtigung der „Stichtagsregelung“ als sehr umfangreich u\nArbeitsaufwand. Das Verhältnis zwischen dem Aufwand der detaillierten Datenerhebung und dem dazu im Ver\nDatenerstellung für das BMWF generieren könnte, scheint jedenfalls aus einer Innensicht der MUG heraus wenig ausgew\nBezüglich der (Zahlen)-Aufstellung lassen sich dennoch folgende Schlüsse ziehen:\n 1. In einer pauschalen Betrachtung beträgt der Frauenquoten-Erfüllungsgrad an der MUG bereits herausragende\n einen Frauenanteil von/über 40% aus). Bei Abzug derjenigen Organe, welche eine Tätigkeit im Jahr 201\n Implementierung der Frauenquote am 1.10.2009 konstituierten, erhöht sich der Anteil auf über 95%. Dieser Proze\n zahlreichen inneruniversitären Aktivitäten und Bemühungen zur Einhaltung der Frauenquote sehr erfolgreich gew\n 2. Bei den obersten Organen der Universität erfüllen sowohl Universitätsrat als auch Rektorat aktuell die 40% Fra\n seiner nun laufenden Funktionsperiode eine Frauenquote von 38,9 % auf. Die 40% Frauenquote wurde knapp \n geringe Anzahl von Professorinnen (8) in der gesamten ProfessorInnenkurie sowie durch die Wahlarithmetik be\n mehreren Wahlvorschlägen). Der AKGL hat aufgrund seiner Rechtsauffassung sowie der einhelligen Rech\n 6\n Kommentaren zur UG Novelle 2009 auf die Erhebung einer Einrede wegen der Zusammensetzung des Senats t\n verzichtet. Zur Berichtstruktur lässt sich festhalten, dass die Unterscheidung zwischen Vorsitz und Mitglieder\n insofern irreführend ist, da auch Vorsitzende in diesen beiden obersten Organen der Universität „Mitglieder“ sind.\n Mitglieder“ heißen, um allfällige „Doppelzählungen“ zu vermeiden.\n6\n Vgl. dazu ausführlich Kucsko-Stadlmayer in Mayer (Hrsg) UG 2002, 2. Auflage 2010, Kommentar zu § 42 UG, IX.1.f.; 186f. sowie Schulev-Steindl, Frau\nHochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik:zfhr 2010, Heft 3, V.1.A.;70f. und V.2.C.;73.\n 85/142"
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{
"bulletin": {
"id": 2245,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "29",
"published": "2010-08-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2245&pDocNr=28521&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n(3) Anlässlich der Zulassung einer Bewerberin/eines Bewerbers zur Studienberechtigungsprüfung hat die\nVizerektorin/der Vizerektor anhand eines Vorschlages der zuständigen Referentin/des zuständigen\nReferenten die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung (§ 3) festzustellen.\n§ 3 Studienrichtungsgruppen und Prüfungen\n(1) Die Studienberechtigung kann an der Medizinischen Universität Graz für die folgende\nStudienrichtungsgruppe erworben werden:\n Medizinische Studien (Humanmedizin, Zahnmedizin, Gesundheits- und Pflegewissenschaft)\n(2) Die Festlegung der Pflichtfächer für die einzelnen Studienrichtungen wird in der Anlage A geregelt.\n(3) Die Prüfungsanforderungen und Methoden für den Aufsatz und die Pflichtfächer werden in der Anlage\nB geregelt.\n§ 4 Anerkennung von Prüfungen\n(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges, welcher zur Vorbereitung auf\neine oder mehrere Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung durchgeführt wurde, gilt als\nerfolgreiche Ablegung der betreffenden Fachprüfung(en).\n(2) Erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige, Teile einer\nBerufsreifeprüfung sowie Externistenprüfungen sind als Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung\nanzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines vom Bundesministerium für Wissenschaft und\nForschung als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als\nFachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern)\nanzuerkennen.\n(4) Studienberechtigungsprüfungskandidatinnen und Studienberechtigungsprüfungskandidaten, die eine\nMeisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder\ndem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt\nhaben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach auf Antrag zu befreien.\n(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Studienberechtigungsprüfungskandidatin oder ein\nStudienberechtigungsprüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften\ndes Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt hat, sind auf Antrag\ndurch das Rektorat bzw. die zuständige Vizerektorin/den zuständigen Vizerektor anzuerkennen, soweit sie\nden vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind.\n(6) Das Rektorat bzw. die zuständige Vizerektorin/der zuständige Vizerektor darf höchstens vier Prüfungen\nanerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität abzulegen.\n§ 5 Kooptierung bei der Kommission der Karl-Franzens-Universität Graz\nDie Medizinische Universität Graz ist kooptiertes Mitglied der Kommission der Karl-Franzens-Universität\nGraz. Dementsprechend kommen die diesbezüglichen Regelungen der Geschäftsordnung der Karl-\nFranzens-Universität Graz in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung.\n§ 6 Organe und Wirkungsbereich\nDas Verfahren zur Erlangung der Studienberechtigung für die Studienrichtungsgruppe ist unter der Leitung\nder Vizerektorin/des Vizerektors und unter Mitwirkung der Organisationseinheit für Studium und Lehre,\nBereich Studium und Prüfung, Abteilung Studium, der Referentin/des Referenten, der Kommission und der\nPrüferinnen/Prüfer durchzuführen.\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 04.08.2010, StJ 2009/10, 29.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2185,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "26",
"published": "2010-07-02T00:00:00+02:00",
"teaser": "8. SONDERNUMMER",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2185&pDocNr=27542&pOrgNr=1"
},
"index": 0,
"text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.medunigraz.at/services/mitteilungsblatt.html\n 8. SONDERNUMMER\n Studienjahr 2009/2010 Ausgegeben am 02.07.2010 26. Stück\n175. Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in den Senat\n der Medizinischen Universität Graz gemäß UG idgF\n176. Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie\n wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG idgF\n177. Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Allgemeinen Universitätspersonals in den Senat der Medizinischen\n Universität Graz gemäß UG idgF\n178. Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 34\n UG idgF\n175.\nErgebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und\nUniversitätsprofessoren in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG:\nIn der am 1. .Juli 2010 durchgeführten Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der\nUniversitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in den Senat der Medizinischen Universität Graz\ngemäß UG wurden gewählt:\nHauptmitglieder: Hauptmitglieder:\n1. Univ. Prof. Dr. Anton Sadjak 1. Univ.-Prof.Dr. Franz Fazekas\n2. Univ. Prof. Dr. Ernst Pilger 2. Univ.-Prof.in DI Dr.in Andrea Berghold\n3. Univ. Prof. Dr. Walther Wegscheider 3. Univ.-Prof.Dr. Winfried Graninger\n4. Univ. Prof. Dr. Berthold Huppertz 4. Univ.-Prof.in Dr.in Reingard Aigner\n5. Univ. Prof. Dr. Gerald Höfler\nErsatzmitglieder: Ersatzmitglieder:\nUniv. Prof.in Dr.in Tina Cohnert Univ.-Prof.Dr. Andreas Wedrich\nUniv. Prof. Dr. Werner Linkesch Univ.-Prof.Dr. Helmut Hinghofer-Szalkay\nUniv. Prof.in Dr.in Freyja Smolle-Jüttner Univ.-Prof.in Dr.in Karin Kapp\nUniv. Prof. Dr. Michael Speicher Univ.-Prof.Dr. Akos Heinemann\nUniv. Prof. Dr. Werner Aberer Univ.-Prof.in Dr.in Ute Schäfer\no. Univ. Prof. Dr. Friedrich Anderhuber Univ.-Prof.Dr. Wolfgang Graier\nUniv. Prof. Dr. Jürgen Christian Becker Univ.-Prof.Dr. Thomas Pieber\nUniv. Prof. Dr. Franz Ebner Univ.-Prof.in Dr.in Christa Lohrmann\nUniv. Prof. Dr. Andreas Gamillscheg Univ.-Prof.Dr. Peter Wolf\nUniv. Prof. Mag. Dr. Peter Holzer Univ.-Prof.in Dr.in Andrea Olschewski\nUniv. Prof. Dr. Guenther Juergens Univ.-Prof.Dr. Wolfgang Freidl\nUniv. Prof. Dr. Hans Kärcher Univ.-Prof.Dr. Uwe Lang\nUniv. Prof. Dr. Gerhard Lanzer Univ.-Prof.Dr. Christian Urban\no. Univ. Prof. Dr. Eduard Leinzinger Univ.-Prof.Dr. Gerhard Friedrich\nUniv. Prof. Dr. Wolfgang Linhart Univ.-Prof.Dr. Karl Pummer\no. Univ. Prof. Dr. Dr. Egon Marth Univ.-Prof.Dr. Hans-Peter Kapfhammer\nUniv. Prof. Dr. Helfried Metzler Univ.-Prof.Dr. Eugen Muntean\no. Univ. Prof. Dr. Hans Mischinger Univ.-Prof.Dr. Reinhold Schmidt\nUniv. Prof. Dr. Wilhelm Mueller\n__________________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 07. Juli 2010\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@medunigraz.at"
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{
"bulletin": {
"id": 864,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "24",
"published": "2008-06-18T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=864&pDocNr=8644&pOrgNr=1"
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"index": 2,
"text": "-3-\nJedenfalls ist der BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu\nbelasten oder allgemeine Arbeits- oder Dienstverträge zu zeichnen.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE hat mit seinem Namen und dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per Proxy“)\nfür die MUG zu zeichnen. Der BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäfte\nausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder einer Vizerektorin\noder einem Vizerektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit „Vollmacht“ oder\n„Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu zeichnen - in Variante (b)\naber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner zeichnungsberechtigt sind - und die\nMUG daraus rechtswirksam zu verpflichten.\nAuftrag und Vollmacht können jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n117.\nAuftrag und Vollmacht für Herrn Univ.-Prof. Dr. Helfried METZLER\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF folgende/n\nunbefristete/n Auftrag und Vollmacht für Herrn Univ.-Prof. Dr. Helfried METZLER mit Wirkung ab\n09.06.2008 bekannt:\n AUFTRAG und VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Herr Univ.-Prof.\nDr. Josef Smolle, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF iVm den Richtlinien des Rektorats\nder MUG, veröffentlicht im Mitteilungsblatt, 23. Stk. RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n Herrn Univ.-Prof. Dr. Helfried METZLER\n (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n geboren am 21.02.1948\n Der BEVOLLMÄCHTIGTE wird mit dem Auftrag betraut, den Universitätslehrgang Medizinische\n Führungskräfte an der MUG zu veranstalten und darüber die Fachaufsicht auszuüben.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ausschließlich für den ULG\nMedizinische Führungskräfte ermächtigt:\n • Abschluss von (Lehr-)Verträgen mit Lektoren und Vortragenden des ULG Medizinische\n Führungskräfte;\n • Abschluss von (Lern-)Verträgen mit Studierenden des ULG Medizinische Führungskräfte;\n • Abschluss von sonstigen Verträgen (Mietverträge, Leasingverträge, Sponsoringverträge\n etc.) für den ULG Medizinische Führungskräfte.\nJedenfalls ist der BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu\nbelasten oder allgemeine Arbeits- oder Dienstverträge zu zeichnen.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE hat mit seinem Namen und dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per Proxy“)\nfür die MUG zu zeichnen. Der BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäfte\nausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder einer Vizerektorin\noder einem Vizerektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit „Vollmacht“ oder\n„Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu zeichnen - in Variante (b)\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 18.06.2008, StJ 2007/08, 24. Stk."
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{
"bulletin": {
"id": 132,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "28",
"published": "2006-07-19T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=132&pDocNr=4926&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\n126.\nStudienplan: Änderung des Studienplanes Humanmedizin\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG 2002 idgF in seiner Sitzung am 21.06.2006\nauf Beschluss der Studienkommission Humanmedizin vom 13.06.2006 folgende Studienplanänderungen\nbeschlossen hat:\nAntrag 1\nZuordnung von Track-Lehrinhalten zu Modulen\nTeil 1: Die Studienkommission beschließt die Zuordnung von integrationsfähigen Trackbestandteilen zu den\nentsprechenden Modulen. Um sicherzustellen dass diese Lehrinhalte dem Studienplan entsprechend ab-\ngehalten werden ist den Trackkoordinator/inn/en ein Anhörungsrecht einzuräumen und eine Auskunfts-\npflicht an die Studienkommission zu berücksichtigen.\nZusatzantrag 1b\nDer Antrag 1 wird nach Teil 1 (vor Teil 2) wie folgt erweitert (Antrag. Gem. §12 (2) Zi3):\nIn den Beschreibungen der jeweiligen unten angeführten Module im Teil 2 (Speziellen Teil) des Studienpla-\nnes wird folgendes hinzugefügt:\nModul EM: Dabei werden in min 9 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: Erste Hilfe,\nPhysikalischer Status.\nM15: Dabei werden in min 15 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: Konservierende\nZahnbehandlung, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Oralchirurgie, Paradontologie, restaurative Zahn-\nheilkunde\nM16: Dabei werden in min 34 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: Blickdiagnose, Her-\nzauskultation, Lungenauskultation, Leitungen legen, Status- & Blickd\nM17: Dabei werden in min. 21 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: Thorax, Punktion,\nchirurgisches Nähen\nM19 Dabei werden in min 13 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: Stationspraktikum,\nErstversorgung Neugeborener, CPR von Kindern und Neugeborenen, pädiatrische Notfälle\nM20: Dabei werden in min 14 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: Geburt\nM22: Dabei werden in min 13 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: ÄF Augenklinik,\nLiquorpunktion, Op. Techniken, Elektrophysiologie, EMG/NLG, zerebrovaskuläre und vaskuläre Erkrankun-\ngen\nM23: Dabei werden in min. 10 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: Einlagen, Gipsen,\nUntersuchungstechniken Notfallsort, Arthroskopie, Schienungen, Implantate, Untersuchungstechniken der\nExtremitäten, Wundversorgung, Bursektomie\nM25: Dabei werden in min 4 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: Intubation\nM26: Dabei werden in min 13 Übungsstunden folgende praktische Fertigkeiten beübt: Klinische Visite und\närztliches Gespräch.\nAntrag 1 Teil 2:\nDie Studienkommission beschließt eine Zusammenfassung der verbleibenden nicht integrationsfähigen NBI-\nTrackanteile \"Computerunterstütztes Wissenschaftliches Arbeiten\" (CUWA2, CUWA3 und CUWA4 mit je\n5 Stunden) zu einer LV im 4. Jahr mit 15 Stunden. Sobald die Organistaion es erlaubt, soll in der Folge die\nLV CUWA1 (15 Stunden) aus dem 2. Jahr ins das 3. Jahr verlegt werden.\nErgänzung der Anrechnungsrichtlinie; Anrechnung M1-M6, M05 und M06=M01-M08\n(Beschluss aus der Studienkommissionssitzung vom 21.3.2006)\n1. Abschnitt nach Studienplan Vers. 02 + M 05 und 06 ergibt 1. Abschnitt Vers. 3 plus Module 07 und 08\nFolgende zwei Varianten sind möglich:\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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{
"bulletin": {
"id": 17,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "5",
"published": "2003-11-05T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=17&pDocNr=4676&pOrgNr=1"
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"index": 11,
"text": "- 12 -\n 3. Mitteilung über oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n 4. Satzung\n 5. Reassumierung\n 6. Allfälliges.\n(4) Im Gegensatz zu sonstigen Bestimmungen in der Satzung der MedUGraz werden Beschlüsse in\nder UKRS nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst, wobei Anträge vom Verfahren gem. §12 (8) dabei aus-\ngenommen sind.\n(5) Hauptanträge und weitere Hauptanträge gem. §12 (2) sind mindestens 6 Werktage vor der Sitzung\neinzubringen und 5 Werktage vor einer Sitzung an die Mitglieder zu versenden, andernfalls ist der\nAntrag in der darauffolgenden Sitzung zu behandeln (im Sinne einer Vertagung des Antrages).\n(6) Dringlichkeitspunkte und Ad-Hoc-Tagesordnungspunkte sind in der UKRS nicht möglich.\n§ 22. Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\n(1) Die/der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat die Beschlüsse der Kommis-\nsion zu vollziehen.\n(2) Bei der Weiterleitung von Beschlüssen ist der Vollständigkeit halber ein allfälliges Sondervotum\nbeizuschließen.\n(3) Zu den Obliegenheiten der/des Vorsitzenden gehören:\n 1. die Besorgung der laufenden Geschäfte der Kommission ;\n 2. die Vollziehung der Beschlüsse der Kommission;\n 3. die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses\n der Kommission;\n 4. die Vertretung der Kommission nach außen.\n(4) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der/des Vorsitzenden gehören, ent-\nscheidet die Kommission.\n(5) Beschlüsse aus Protokollen sind, soweit sie nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ehe-\nmöglichst (spätestens jedoch 20 Werktage nach der entsprechenden Sitzung) auf den Webseiten der\nMedizinischen Universität durch die Schriftführerin/den Schriftführer zu veröffentlichen. Ist das zuge-\nhörige Protokoll noch nicht genehmigt, ist darauf explizit auf der Webseite hinzuweisen.\n§ 23. Abberufung der/des Vorsitzenden, der Stellvertreterin/des Stellvertreters und von Mitglie-\ndern\n(1) Für die Abberufung von Vorsitzenden (oder Sprecherinnen bzw. Sprechern) und der Stellvertrete-\nrinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden (Sprecherin/Sprechers) einer Kommission vor Ablauf der\nFunktionsperiode ist die jeweilige Kommission zuständig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf\nder Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl der/des Vorsitzenden\nzum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.\n(2) Die Abberufung auf Antrag kann erfolgen, wenn die/der Vorsitzende der Kommission ihre/seine\nPflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre/ seine Pflichten\nzu erfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung der Kommission in der Tages-\nordnung bereits enthalten war.\n(3) Für die Abberufung von Mitgliedern einer Kommission während einer Funktionsperiode ist jene\nPersonengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welche\ndie Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Der Nachweis der ordnungsgemäßen\nAbberufung ist unter Beilage des Protokolls der Abberufungsversammlung der/dem Vorsitzenden der\nKommission fristgerecht bekannt zu geben. Für die Abberufung gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß."
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{
"bulletin": {
"id": 8211,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "45",
"published": "2020-08-19T00:00:00+02:00",
"teaser": "Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8211&pDocNr=1042081&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "8\n UniversitätsassistentIn\n Kennung DFI-HYGIE-2020-000769\n Diagnostik- & Forschungszentrum für Molekulare BioMedizin\n Diagnostik & Forschungsinstitut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin\n Beschäftigungsausmaß 100%\n Befristung auf die Dauer des Beschäftigungsverbotes und\n einer eventuell anschließenden Karenz\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Mitarbeit im Forschungsbetrieb und selbständige Leitung von Forschungsprojekten im Bereich der\n Interaktiven Mikrobiomforschung, mit besonderem Schwerpunkt „Indoor Microbiome“ und\n „Human Archaeome“\n Durchführen von Lehrveranstaltungen bis zu maximal 6 Semesterstunden und Betreuung von\n Studierenden, sowie Organisation von regelmäßigen Workshops bzw. Lehrveranstaltungen zur\n bioinformatischen Mikrobiomanalyse\n Unterstützung des Teams bei high performance computing zur bioinformatischen Analyse und\n Kommunikation mit zuständigen Systemadministratoren von diversen Rechenclustern\n Integration neuer bioinformatischer Analysemethoden in vorhandene Plattformen (z.B. Galaxy)\n Etablierung neuer Sequenziermethoden wie z.B. Nanopore Sequenzierung\n Aufbau von weiteren wissenschaftlichen Kooperationen (national und international)\n Antragstellung bzw. Einwerbung von Drittmitteln\n Übernahme von Organisations- und Verwaltungsaufgaben\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Abgeschlossenes Doktorats-/PhD-Studium vorzugsweise der Naturwissenschaften\n Umfassende Kenntnisse im Fach Mikrobiologie, mit Schwerpunkt „Human Archaeome“ sowie\n „Indoor Microbiome“\n Erfahrungen in der Durchführung von wissenschaftlichen Projekten\n Wissenschaftliche (peer-reviewed) einschlägige Publikationen in internationalen\n Fachzeitschriften\n Erfahrung in der Lehre sowie in didaktischer Weiterbildung\n Sehr gute Englischkenntnisse (Sprachniveau C1)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Tiefgreifende bioinformatische Expertise in der mikrobiologischen (Amplicon)-\n Sequenzdatenanalyse mittelsQiime2, sowie gene-centric und genome-centric shotgun Metage-\n nomanalysen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Analyse von archaeellen Genomen aus\n menschlichen Proben\n Erfahrungen in der Vortragstätigkeit und in der Durchführung von (inter)nationalen\n Forschungskooperationen\n Bereitschaft zur Arbeit in einem jungen, engagierten Team in einer universitären Umgebung mit\n einem hohen Maß an Kreativität\n Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n Hohes Maß an Eigenverantwortung und Kommunikationsfähigkeit\n Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit wie auch zur Arbeit im Team\nEinstufung in die Verwendungsgruppe B1 nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür die Position ist ein kollektivvertragliches Bruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) von\nEUR 3.889,50 (14x jährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich gegebenenfalls auf Basis der\nkollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen bzw.\nzuzüglich allfälliger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in\neinem engagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes\nWeiterbildungsangebot eröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\n MTBl. vom 19.08.2020, StJ 2019/20, 45. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 8673,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "19",
"published": "2021-01-20T00:00:00+01:00",
"teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tVerordnung über die Testinhalte und \r\n-auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der \r\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; \tGeschäftsordnung: Geschäftsordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8673&pDocNr=1098491&pOrgNr=1"
},
"index": 15,
"text": "16\n der beiden Aufgabengruppen mit den von theoretischen Modellen und empirischen\n Befunden als richtig erkannten Lösungen wider. Hierbei werden in der\n Aufgabengruppe SE die Werte in Abhängigkeit von der optimalen Rangreihung der\n Wichtigkeit der Überlegungen errechnet. Der Maximalwert wird erreicht, wenn für\n alle Aufgaben dieser Aufgabengruppe die optimale Rangreihung erkannt wurde. In\n der Aufgabegruppe EE werden die Antworten pro Aufgabe als richtig gelöst\n verrechnet, wenn sie jeweils insgesamt mit den aus den theoretischen Modellen\n und empirischen Befunden ableitbaren Antworten übereinstimmen.\n Der für die Rangreihung der Studienwerber*innen maßgebliche Gesamtwert ergibt\n sich aus der gewichteten Summe der vier Testteilwerte und erfolgt nach folgendem\n Schlüssel:\n Testteilwert BMS: 40%\n Testteilwert TV: 10%\n Testteilwert KFF: 40%\n Testteilwert SEK: 10%\n (2) Die Auswertung der Testteile des MedAT-Z für das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt\n automatisiert in folgender Form:\n Richtige Antworten in den Testteilen BMS und KFF werden mit einem Punkt,\n falsche Antworten mit null Punkten verrechnet.\n Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten\n Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert.\n Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n Im Testteil MF werden jeweils die Abweichungen von der Vorlage als\n Prozentsatz der Flächenabweichung errechnet. Für die Testwerterstellung\n wird dieser Wert in einen Punktwert transformiert. Die in den zwei\n Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte werden addiert und durch die Zahl\n der Messpunkte dieses Testteils dividiert.\n Im Testteil KFF werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten\n Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert.\n Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte\n der beiden Aufgabengruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an\n Übereinstimmung der beiden Aufgabengruppen mit den von theoretischen\n Modellen und empirischen Befunden als richtig erkannten Lösungen wider.\n Hierbei werden in der Aufgabengruppe SE die Werte in Abhängigkeit von der\n optimalen Rangreihung der Wichtigkeit der Überlegungen errechnet. Der\n Maximalwert wird erreicht, wenn für alle Aufgaben dieser Aufgabengruppe die\n optimale Rangreihung erkannt wurde. In der Aufgabegruppe EE werden die\n Antworten pro Aufgabe als richtig gelöst verrechnet, wenn sie jeweils\n insgesamt mit den aus den theoretischen Modellen und empirischen Befunden\n ableitbaren Antworten übereinstimmen.\n Der für die Rangreihung der Studienwerber*innen maßgebliche Gesamtwert ergibt\n sich aus der gewichteten Summe der vier Testteilwerte und erfolgt nach\n folgendem Schlüssel:\n MTBl. vom 20.01.2021, StJ 2020/21, 19. Stk, RN 74\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\ndes im MTBl. zu ver öffentlichenden Textes verantwortlich."
}
]
}