GET /v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&offset=15460
HTTP 200 OK
  Allow: GET, HEAD, OPTIONS
  Content-Type: application/json
  Vary: Accept
  
  {
    "count": 16538,
    "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=15480",
    "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/search/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=15440",
    "results": [
        {
            "bulletin": {
                "id": 6626,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "12",
                "published": "2018-12-19T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Widerruf der Bestellung der 2. stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit Studienmanagement; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Bestellung zum Arbeitsmediziner; Bestellung zur Sicherheitsfachkraft;  Leistungsvereinbarung 2019 – 2021 der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie des Rektorates betreffend Lehrverhältnisse im Angehörigenbereich; Verordnung des Rektorates: Verordnung des Rektorates über den Nachweis von Kenntnissen der Unterrichtssprache; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie über die Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Laufbahnstellen\r\ngemäß § 99 Abs. 5 UG; Widerruf der Bestellung zur wissenschaftlichen Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“,„Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“ sowie der entsprechenden Vollmachten; Wissenschaftliche Leitung der Universitätslehrgänge „Basic Dermoscopy“, „Academic Expert in Dermoscopy“ und „Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology“; Schiedskommission: Nominierung der Mitglieder der Schiedskommission durch den AKGL; Ethikkommission – Bestellung der Ethikkommissionsmitglieder in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6626&pDocNr=843757&pOrgNr=1"
            },
            "index": 27,
            "text": "28\n         Bezeichnung des\n              Vorhabens\nNr.                                Kurzbeschreibung des Vorhabens                   Meilensteine zur Umsetzung\n            (inkl. Referenz\n         Strategiedokument)\n                                                                          2019: Kernkompetenz- und Gerätestrukturplan\n                                                                          für den Technologiesektor Metabolomics\n                               Aufbau in-situ Metabolomics: Beschaffung   zwischen den führenden Einheiten abstimmen\n    Integrative Metabolomics   und Implementierung von\n                               Brückentechnologien,                       2020: Ausbau und Ergänzung neuer\n     Digitalisierungsmaßnahme  Geräteerweiterungen, spezieller NMR-       Forschungsinfrastruktur durch Beschaffung von\n 2\n                               Software und anderen IT-Komponenten.       Spezialsoftware und „Brückentechnologien“\n         GUEP Systemziel 6\n            EP S. 25ff, 51f    Korrespondiert mit dem „Profilbildenden    In Abhängigkeit von zu gestaltenden\n                               Bereich BioHealth“ der KFUG.               Finanzierungsspielräumen innerhalb des LV-\n                                                                          Budgets und Finanzierungsmöglichkeiten\n                                                                          außerhalb des LV-Budgets\n                                                                          2019: Kernkompetenz- und Gerätestrukturplan\n                                                                          für den Technologiesektor Imaging zwischen\n                               Ausbau Nikon Center of Excellence und\n        Weiterentwicklung                                                 den führenden Einheiten abstimmen\n                               Bioimaging Initiative. Ersatzbeschaffungen\n    Hochauflösende Imaging-\n                               und Aufrüstung/Upgrades im Bereich Intra-\n             Infrastruktur                                                2020: Erneuerung und Ausbau essentieller\n                               vital-mikroskopie, konfokale LaserScan-\n                                                                          Forschungs-Infrastruktur im Bereich Imaging\n 3                             und Fluoreszenz-Mikroskopie.\n     Digitalisierungsmaßnahme                                             gem. Roadmap\n                               Korrespondiert mit dem Vorhaben\n         GUEP Systemziel 6                                                In Abhängigkeit von zu gestaltenden\n                               „Forschungsgeräte – Infrastruktur“ der\n            EP S. 25ff, 51f                                               Finanzierungsspielräumen innerhalb des LV-\n                               KFUG\n                                                                          Budgets und Finanzierungsmöglichkeiten\n                                                                          außerhalb des LV-Budgets\n                                                                          2019: Detailplanung und Erstellung des\n                               Technischer Ausbau der hochauflösenden\n                                                                          Ausbaukonzepts inkl. Geräteerneuerung\n    Omics Center Graz 2.0 und Massenspektrometrie und Metabolismus-\n      Explorative Lipidomics   forschung durch Technologieerneuerung\n                                                                          2020: Beschaffung und Implementierung der\n                               (Anwendung im Bereich Tumor-/Meta-\n                                                                          Systeme und Methoden\n 4   Digitalisierungsmaßnahme bolismus Forschung, Drug Monitoring, etc.).\n                                                                          In Abhängigkeit von zu gestaltenden\n         GUEP Systemziel 6     Korrespondiert mit dem Vorhaben\n                                                                          Finanzierungsspielräumen innerhalb des LV-\n            EP S. 25ff, 51f    „Forschungsgeräte – Infrastruktur“ der\n                                                                          Budgets und Finanzierungsmöglichkeiten\n                               KFUG\n                                                                          außerhalb des LV-Budgets\n                                                                          2019: Analyse bestehender Data-Repositories,\n                                                                          Definition der Schnittstellen und\n      Big-Data-Management –                                               Konzeptionierung der Datenintegration\n                               Aufbau von IT-Tools zum Big-Data\n     Integration von Bild- und\n                               Management für Big-Data-Analytik unter\n          Sequenzierdaten                                                 2020: Beschaffung erforderlicher Hard- und\n                               Berücksichtigung nationaler und\n                                                                          Software und Start der Implementierung und\n 5                             europäischer Entwicklungen\n     Digitalisierungsmaßnahme                                             Aufbau\n                               Assoziiert mit HRSM Integrated Data\n       GUEP Systemziele 6, 8                                              In Abhängigkeit von zu gestaltenden\n                               Management (BioTechMed-Graz).\n            EP S. 25ff, 51f                                               Finanzierungsspielräumen innerhalb des LV-\n                                                                          Budgets und Finanzierungsmöglichkeiten\n                                                                          außerhalb des LV-Budgets\n                                                                          2019: Durchführung Optimierungsprojekt\n                                                                          Sammelstrategie & Prozesse\n                               Einsetzung einer Steuerungsgruppe zur\n                               konkreten Definition der Sammel- und       2020: Kommunikation der Projekt-\n      Weiterentwicklung der    Verwertungsstrategie sowie Prozess-        ergebnisse/Strategie und Umsetzung der\n            Biobank Graz       optimierung.                               erarbeiteten Maßnahmen\n 6   Digitalisierungsmaßnahme  Weiterentwicklung der Biobank-IT: Projekt- Programmierung und Implementierung\n                               und Liquid Sample-Management Software-     Projektmanagement sowie Liquid Sample\n        GUEP Systemziel 6b;    entwicklung, Optimierung des Dataminings   Management Software\n               EP S. 26        zur strukturierten Erfassung der am\n                               Standort vorhandenen Kollektionen und      2021: Optimierung der Data Mining Strategie\n                               Sichtbarmachung\n                                                                          2019-2021: laufende Zusammenarbeit mit\n                                                                          BBMRI.at\nBMBWF                                        Medizinische Universität Graz                                  Seite 25 von 65"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4929,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "22",
                "published": "2015-05-20T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Organisationsplan-Korrektur; Rechnungsabschluss der MUG 2014; Richtlinie Berufungsprozess §98 UG sowie §99 Abs. 1 UG; Satzung Änderung; Hauptmitglieder der Vertreterinnen der Ärztinnen/Ärzte-Änderung; Schiedskommission: Ergebnis d. Wahl der Vorsitzenden; Studienplan für Masterstudium Pflegewissenschaft; Ausschreibung von Stellen; Wissensbilanz 2014",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4929&pDocNr=360187&pOrgNr=1"
            },
            "index": 54,
            "text": "-55-\n\nFachliche Anforderungen:\n\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n\nAbgeschlossene Turnusausbildung als Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin von Vorteil\n\nKlinische Vorerfahrung/Erfahrung im hausärztlichen Bereich von Vorteil\n\nKenntnisse in Lehre und Lehrevaluation auf dem Fachgebiet Allgemeinmedizin von Vorteil\nZusatzqualifikationen (Epidemiologie, Public Health, Medical Education, Qualitätsförderung) von Vorteil\nEigene Forschungs- und Publikationserfahrung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin von Vorteil\nEDV-Kenntnisse (z.B. SPSS)\n\nFremdsprachenkenntnisse (English B2 - Maturaniveau)\n\nVVVVVV VV\n\nPersönliche Anforderungen:\n\n>»  Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n\n>» Bereitschaft zu Forschungsaufenthalten und Hospitationen an anderen Universitäten oder Einrichtungen\n> Teamorientierung\n\n>  Lernbereitschaft\n\nDiese Position wird nach dem ein kollektivvertraglichen Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung) von\nEUR 2.662,90 brutto zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile entlohnt.\n\nDie Stelle wird im neu gegründeten Institut für Allgemeinmedizin und evidenzbasierte\nVersorgungsforschung besetzt und ist prinzipiell auch mit der zweiten ausgeschrieben Stelle\n(W218 ex 2014/15) kombinierbar. Wir sind bemüht ein starkes, junges und sympathisches Team mit flachen\nHierarchien zu formieren, welches sich der gemeinsamen Kernaufgabe des erfolgreichen Aufbaues des neuen\nInstituts an der MUG widmen soll. Wenn auch die Schwerpunkte innerhalb des Instituts und der Mitarbeiter\nunterschiedlich gelagert sind, werden die Hauptschwerpunkte Wissenschaft und Lehre in der\nAllgemeinmedizin von allen MitarbeiterInnen in unterschiedlicher Ausprägung bedient. Die selbstständige\nAkquise von Lehr- und Forschungsprojekten ist nicht Voraussetzung für eine Einstellung, aber eine hohe\nLernbereitschaft und Engagement und Offenheit für neue Aufgaben wird erwartet. Wir sind gerne bereit,\nmit Ihnen einen individuellen Karriereweg zu realisieren (ggf Habilitation, PhD oder Dr. sc. med.). Flexible\nArbeitszeitmodelle sind ebenfalls möglich. Die Kombination mit klinisch/praktischer Tätigkeit der\nÄrzten/innen wird von uns unterstützt.\n\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof.” Dr.” Andrea Siebenhofer-Kroitzsch, Leiterin des Instituts für\nAllgemeinmedizin und evidenzbasierte Versorgungsforschung, gerne zur Verfügung. Kontakt:\nandrea.siebenhofer@medunigraz.at Tel.: +43/316/385-73555.\n\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W219 ex 2014/15 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die Bewerbungsfrist\nendet am 10. Juni 2015 www.medunigraz.at/stellen\n\nArztin/Arzt in FacharztInnenausbildung\n(Verwendungsgruppe B1)\n\nan der Universitätsklinik für Unfallchirurgie,\n\nbefristet auf die Dauer des Karenzurlaubes\n\nKernaufgaben:\n\nKlinische Versorgung von ambulanten und stationären PatientInnen\n\nWissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet Unfallchirurgie\n\nMitwirkung bei Forschungsprojekten und klinischen Studien\n\nSelbständige Erstellung von Publikationen/Präsentationen für (inter-Jnationale\nFortbildungsveranstaltungen\n\nMitwirkung und Unterstützung in der universitären Lehre/Betreuung von Studierenden\n\nVv VVV WV\n\n \n\nMTBI. vom 20.05.2015, SU 2014/15, 22. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2345,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "2",
                "published": "2010-10-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2345&pDocNr=34509&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "-8-\n            Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin unter\n             Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte.\n            Der/die Sprecher/in beruft die Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz.\n            Jedes ordentliche und assoziierte Mitglied ist berechtigt, Tagesordnungspunkte für die\n             Mitgliederversammlung zu beantragen. Sie müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der\n             Mitgliederversammlung dem/r Sprecher/in vorliegen.\n            Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der stimmberechtigten\n             Mitglieder.\n            Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:\n                  i. Beratung zu und Ausarbeitung von Empfehlungen und Vorschlägen zu Forschungsthemen\n                       und Maßnahmen gemäß Punkt 2\n                 ii. Wahl des Sprechers/der Sprecherin\n                iii. Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees\n                iv. Entscheidung über den Ausschluss von der Mitgliedschaft zum Generalthema\n5.2. Exekutivkomitee\n       Das Exekutivkomitee besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die aus dem Kreis der ordentlichen\n             Mitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt werden.\n       Die Mitgliedschaft in Exekutivkomitees des Generalthema und eines Forschungsfeldes ist\n             ausgeschlossen. Ebenso können SprecherInnen des Generalthemas nicht den Exekutivkomitees der\n             Forschungsfelder angehören.\n       Über Größe und Arbeitsmodus des Exekutivkomitees sowie eine allfällige weitere interne\n             Strukturierung entscheidet das Generalthema im Wege der Mitgliederversammlung.\n       Der/die Sprecher/in steht dem Exekutivkomitee vor.\n       Das Exekutivkomitee hat folgende Aufgaben:\n                  i. Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern\n                 ii. Unterstützung der SprecherInnen und stellvertretenden SprecherInnen im Tagesgeschäft der\n                       Leitung des Generalthemas\n                iii. Entscheidung von Agenden, die dem Exekutivkomitee in der Mitgliederversammlung durch\n                       einfache Stimmenmehrheit übertragen werden\n5.3. SprecherInnen\n       Jedes ordentliche Mitglied kann in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum\n             Sprecher/zur Sprecherin gewählt werden.\n       Die Funktionsperiode beträgt jeweils 2 Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl in unmittelbarer\n             Folge möglich ist.\n       Die Funktionsperiode des Sprechers/der Sprecherin sowie der/des Vize-SprecherIn endet\n           i.       durch Rücktritt\n          ii.       bei Ausscheiden aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis an der MUG\n         iii.       durch Abwahl in der Mitgliederversammlung, bei der eine Zweidrittelmehrheit aller\n                    stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist\nDie/Der Sprecher/in hat folgende Aufgaben\n      - Vertretung des Generalthemas gegenüber den Organen der Universität und in Abstimmung mit\n             der/dem Rektor/in nach außen\n      - Einberufung und Vorsitz der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnungspunkte sind spätestens\n             drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder auf elektronischem Weg\n             bekanntzugeben\n      - Vorsitz im Exekutivkomitee\n      - Vorschlag über die Aufnahme neuer Mitglieder aufgrund vorliegender Anträge\n      - Der/Die SprecherIn wird von der/vom Vize-SprecherIn vertreten.\n6. Evaluierung\n       Die Forschungsleistungen des Generalthemas werden einem jährlichen Leistungsmonitoring\n             unterzogen.\n       Im Bedarfsfall kann das Rektorat eine spezifische Evaluierung durchführen.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 06.10.2010, StJ 2010/11, 2.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 50,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "38",
                "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
            },
            "index": 24,
            "text": "- 25 -\n1.3.3. Dokoratsstudium\nEin auf das Magisterstudium aufbauendes Doktoratsstudium ist vorgesehen und wird zeitgerecht für\ndie Absolvierenden des Magisterstudiums eingerichtet werden.\n1.3.4 Studiendauer\nDas Bakkalaureatsstudium dauert 6 Semester, die Summe der ECTS –Anrechnungspunkte beträgt\n180.\n1.3.5. Studienabschluss und akademischer Grad\nNach Abschluss des Bakkaleureatsstudiums Pflegewissenschaft wird der akademische Grad Bakka-\nlaurea/Bakkalaureus der Pflegewissenschaft (englisch Bachelor in Nursing Sciences) verliehen.\n1.4. Grundsatz von Gleichwertigkeit von Frauen- und Geschlechterforschung\nDie Gleichstellung der Geschlechter wird bei Lehrenden und Lernenden gewährleistet und durch den\nArbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen überwacht. Geschlechtsspezifische Aspekte werden\n,beginnend in der Studieneingangsphase, inhaltlich während des gesamten Studiums berücksichtigt.\nDie Inhalte dieses Schwerpunkts werden vorwiegend methodische Aspekte und Problemstellungen\nder Frauen- und Geschlechterforschung in der Pflegewissenschaft behandelt. Diese Inhalte werden in\nden entsprechenden Lehrveranstaltungen besonders berücksichtigt. Im Besonderen werden auch\nfächerübergreifend von Gesundheitswissenschaften und Pflegewissenschaft geschlechterspezifische\nInhalte angeboten.\n1.5. Ausbildungs- und Bildungsziel\n1.5.1 Qualifikationsprofil für Absolventinnen und Absolventen des Bakkalaureatstudiums für\nPflegewissenschaft\nDas Bakkalaureatsstudium der Pflegewissenschaft bereitet die Studierenden durch eine pflege- und\ngesundheitswissenschaftliche Grundausbildung auf qualifizierte Tätigkeiten in unterschiedlichen Be-\nrufsfeldern im Gesundheitswesen vor. Es unterscheidet sich von verwandten Fachhochschulstudien-\ngängen durch das Ausmaß des theoretischen Grundlagenwissens und der Vermittlung von For-\nschungsmethoden. Es gilt bedarfsadäquat neue moderne Berufsbilder und -modelle im Gesundheits-\nwesen zu entwickeln. In der Ausbildung werden soziale Kompetenzen und Fertigkeiten erworben wie\nFähigkeit zur Empathie, eine gute Gesprächs- und Kommunikationskultur, nicht zuletzt im Umgang mit\nkranken und alten Menschen, aber auch die Fähigkeit der interdisziplinären Zusammenarbeit mit in\nanderen Gesundheitsberufen tätigen Menschen. In kleinen Gruppen werden Kommunikationsfertigkei-\nten sowie Team- und Kooperationsfähigkeit trainiert, die in allen Berufsfeldern wichtig sind wie im\ndirekten Kontakt mit Betroffenen, Angehörigen, Teammitgliedern, Gemeindemitgliedern und Entschei-\ndungsträgerinnen und –trägern.\nDas Bakkalaureat der Pflegewissenschaft befähigt:\n         o die Pflege als theoretisch und empirisch forschende Wissenschaftsdisziplin zu begreifen,\n             deren Aufgabe es ist, vorhandenes Pflegewissen zu sammeln, zu ordnen und zu evaluie-\n             ren sowie neues Wissen zu produzieren und für die Pflegepraxis nutzbar zu machen\n         o Konzepte und Phänomene der Pflege auf die betroffene Frau/den betroffenen Mann in ih-\n             rem/seinem sozialen Umfeld zu übertragen\n         o spezifische Beratungsbedürfnisse zu erkennen und zielgruppen-spezifische Beratung in\n             Bezug auf Pflege und Gesundheit zu leisten\n         o die Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden\n             Maßnahmen wissenschaftlich fundiert aufzuarbeiten\n         o Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Rehabilitation gezielt einzusetzen\n         o Aufgaben in den unterschiedlichen Organisationen/Institutionen des Gesundheits-\n             bereiches zu planen, umzusetzen und zu bewerten\n         o qualitätssichernde Maßnahmen zu planen, zu implementieren und zu evaluieren\n         o die Pflege- und Gesundheitspolitik mittels Beratung und Expertisen mitzugestalten.\n1.6. Lehrveranstaltungen"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8552,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "12",
                "published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "8\n  supplementary information). Frühere Arbeiten (eigene und die von anderen) müssen als solche\n  kenntlich gemacht und vollständig und korrekt zitiert werden.\n Autor*innen von wissenschaftlichen Publikationen sind gemeinsam für den Inhalt eines\n  Manuskripts verantwortlich. Autor*innenschaft kann nur Personen gewährt werden, die\n  substanziell zur betreffenden Forschung beigetragen haben (siehe Abschnitt 4.2).\n  „Ehrenautor*innenschaften” sind nicht mit guter wissenschaftlicher Praxis vereinbar. Jeder*jede\n  Autor*in hat das Recht und die Pflicht, die Publikation vor der Veröffentlichung zu lesen.\n Wenn Manuskripte für die Publikation in einer Zeitschrift, einem Buch oder einem Sammelwerk\n  an einen*eine Herausgeber*in versendet werden, müssen institutionelle Zugehörigkeit\n  (Affiliation) und/oder Korrespondenzadresse zumindest folgende Angaben enthalten: [Name\n  des*der Autors*Autorin], [Offizieller Name der Organisationseinheit (Zentrum, Institut, Klinik,\n  Klinische Abteilung, optional Lehrstuhl)], Medizinische Universität Graz, [Adresse der\n  Organisationseinheit (soweit möglich)].\n Autor*innen müssen beachten, dass auch Veröffentlichung oder vorherige Diskussionen von\n  Manuskripten oder Manuskriptteilen in sozialen Medien problematisch hinsichtlich der Verletzung\n  von Urheberrechten und der Beeinträchtigung von möglichen Schutzrechten etc. sein können.\n  Diesbezügliche Einträge in soziale Medien müssen daher mit den Autor*innen vorab akkordiert\n  werden und den Verlagsbedingungen entsprechen.\n Vor Zweitpublikationen ist jedenfalls die Zustimmung aller beteiligten Autor*innen einzuholen.\n Alle Autor*innen sind verpflichtet, Beziehungen offenzulegen, die als Quellen eines potenziellen\n  Interessenskonflikts betrachtet werden könnten.\n4.2 Kriterien und Verantwortlichkeiten\nIn ihren Autor*innenschaftskriterien orientiert sich die Medizinische Universität Graz an den\nEmpfehlungen des International Committee of Medical Journal Editors (ICMJE) 4, des Council of\nScience Editors (CSE) 5, des Committee on Publication Ethics (COPE) 6 und der National Institutes of\nHealth (NIH) 7.\nVor der Einreichung eines Manuskripts bei einer wissenschaftlichen Zeitschrift sollten die\nAutor*innen zunächst die Autor*innenschaftskriterien des betreffenden Journals nachlesen und\nberücksichtigen. Es müssen folgende Mindestvoraussetzungen für eine Autor*innenschaft erfüllt\nsein:\n    1. Substanzieller Beitrag zu Konzeption und Design der Studie ODER\n    2. Substanzieller Beitrag zur Erfassung, Analyse und Interpretation der Studiendaten ODER\n    3. Formulierung oder kritische Überarbeitung des Artikels hinsichtlich wichtiger intellektueller\n        Inhalte UND\n4\n  Recommendations for the Conduct, Reporting, Editing, and Publication of Scholarly Work in\nMedical Journals (updated December 2017), International Committee of Medical Journal Editors,\nhttp://www.icmje.org/recommendations/ (21. Juli 2020)\n5\n  White Paper on Publication Ethics. 2.2. Authorship and Authorship Responsibilities, Council of\nScience     Editors    (CSE),   https://www.councilscienceeditors.org/resource-library/editorial-\npolicies/white-paper-on-publication-ethics/ (14.05.2020)\n6\n     Authorship     and    contributorship.    Committee     on     Publication   Ethics    (COPE),\nhttps://publicationethics.org/authorship/ (14.05.2020)\n7\n          NIH,        General         Guidelines         for       Authorship        Contributions,\nhttps://oir.nih.gov/sites/default/files/uploads/sourcebook/documents/ethical_conduct/guidelin\nes-authorship_contributions.pdf (14.05.2020)\nMitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk. RN 31                       Seite 6 von 14"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6562,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "5",
                "published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "8\n(2) DiM im Sinne dieses GLP hat zum Ziel, Chancengerechtigkeit und Diskriminierungsfreiheit\nfür Menschen mit unterschiedlichen Merkmalen, insbesondere Geschlecht, ethnische\nZugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung und Behinderung, zu\ngewährleisten. Hierfür ist die konsequente Reflexion über die Auswirkungen von geplanten\nMaßnahmen und Entscheidungen im Organisationsbereich auf Menschen mit diesen\nunterschiedlichen Merkmalen notwendig. Fördermaßnahmen können im Rahmen der\nrechtlichen Möglichkeiten gesetzt werden.\n(3) Ein wesentlicher Bestandteil des DiM ist die gezielte Entwicklung einer verbindenden\nZusammenarbeit über unterschiedliche Kulturen, Abteilungen und Aufgabenbereiche hinweg.\nDiM geht über das Training von individuellen Kompetenzen hinaus, indem die Med Uni Graz\norganisatorische Rahmenbedingungen bewusst gestaltet.\n(4) Die Förderung interkultureller Kompetenz ist ein Aspekt von DiM und bedeutet die Fähigkeit\nzu einem professionellen und produktiven Umgang mit kultureller Diversität im universitären\nKontext. Interkulturelle Kompetenz beinhaltet darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit\nKultur und Interkulturalität sowie das Wissen um kulturelle Wahrnehmungsfilter und Fremdheit,\num Mechanismen der Störung in interkultureller Kommunikation entgegenzuwirken.\n(5) Bei allen Ziel- und Leistungsvereinbarungen sind die Grundsätze des DiM und des GM zu\nberücksichtigen.\n§ 6 Förderung von Information und Kommunikation zum Thema Gleichstellung\nund Diversität\n(1) Gleichstellungsrelevante Themen werden als wesentliche Merkmale des Universitätsprofils\nauch in der Kommunikation angemessen nach innen und nach außen dargestellt.\n(2) Einschlägige universitäre und außeruniversitäre Veranstaltungen sowie internationale\nKooperationen und Netzwerke im Bereich der Gleichstellung sind positiv und aktiv auf\ngeeignete Weise publik zu machen.\n§ 7 Gleichstellungsbezogene Personalentwicklung\n(1) Die Med Uni Graz fördert aktiv die Umsetzung einer gleichstellungsbezogenen\nPersonalpolitik. Die internationale Ausrichtung stärkt Offenheit und Interesse an anderen\nKulturen und hilft dabei, globale Perspektiven einzunehmen sowie das sich daraus ergebende\nPotential vielfältiger Zugänge zu nützen.\n(2) Personal- und Organisationsentwicklung ist auch als ein wichtiges Instrument anzusehen,\num das Frauenfördergebot (§ 41 UG) zu erfüllen. Die Med Uni Graz setzt daher geeignete\npersonelle, organisatorische und nach Möglichkeit finanzielle Maßnahmen hinsichtlich\nfolgender Bereiche:\na. Förderung wissenschaftlicher Leistungen von Frauen und des wissenschaftlichen\n    Nachwuchses\nb. Beseitigung von noch bestehender Unterrepräsentation von Frauen bzw. Männern in\n    einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis zur Med Uni Graz in allen Funktionen\n    und Verwendungsgruppen inklusive Leitungspositionen.\nc. Weiterbildung und Förderung der beruflichen Qualifizierung von Frauen.\nd. Förderung von geschlechtergemischten Teams in allen Verwendungsgruppen der\n    Organisationseinheiten\n§ 8 Sprachliche Gleichbehandlung\n(1) Alle Organe und Angehörigen der Med Uni Graz haben sich in Aussendungen, Formularen,\nProtokollen, Reden, Interviews und anderen an die Öffentlichkeit oder an\nUniversitätsangehörige gerichteten Mitteilungen und in der Lehre einer geschlechtergerechten\nund - in Hinblick auf die Merkmale Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion,\n                     Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n                                              Seite 6 von 22"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1104,
                "academic_year": "2008/09",
                "issue": "3",
                "published": "2008-11-05T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1104&pDocNr=12926&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "-7-\nIn § 13 Abs. 7 des Satzungsteiles Studienrecht:\n(7) Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:\n…\n5. Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung zu individuellen Bachelor-, Master- und Diplomstudien (§ 55\nUG 2002)\n6. Beratung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors, insbesondere bei der Genehmigung individueller\nBachelor-, Master- und Diplomstudien (§ 26),\n…\nIn § 14 Abs. 3 und 4 des Satzungsteiles Studienrecht:\n§ 14. Studiendauer und Arbeitsaufwand gemäß ECTS\n…\n(3) Die Studiendauer der Bachelorstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der ECTS-\nAnrechnungspunkte beträgt 180.\n(4) Die Studiendauer der Masterstudien beträgt vier Semester. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte\nbeträgt 120.\nIn § 17 des Satzungsteiles Studienrecht:\n§ 17. Wahlfächer\n(1) Studienplangebundene Wahlfächer/Wahlpflichtfächer sind jene Fächer, aus denen die Studierenden\nnach den Bestimmungen des Curriculums auswählen können. Für Masterstudien sind mindestens 15 ECTS-\nPunkte und für Diplomstudien mindestens 36 ECTS-Punkte an gebundenen Wahlfächern vorzusehen.\n(2) Freie Wahlfächer sind jene Wahllehrveranstaltungen, die die Studierenden frei aus dem Lehrangebot in-\nund ausländischer Universitäten wählen können. Für Bachelorstudien sind mindestens 24 ECTS-Punkte, für\nMasterstudien mind. 12 ECTS-Punkte und für Diplomstudien mind. 36 ECTS-Punkte vorzusehen. Das\nGesamtausmaß an freien Wahlfächern darf 50 Prozent des Gesamtausmaßes des Studiums nicht\nüberschreiten.\n(3) Abweichend zu den Regelungen in Abs. 2 wird für das Bachelorstudium Gesundheits- und\nPflegewissenschaften das Ausmaß der freien Wahlfächer mit mindestens 12 ECTS-Punkten festgelegt.\nIn § 19 Abs. 1 des Satzungsteiles Studienrecht:\n§ 19. Einrichtung von Studien\n(1) Die Einrichtung eines neuen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktorratsstudiums erfolgt durch\nVerordnung des Senats.\nIn § 20 Abs. 1 des Satzungsteiles Studienrecht:\n§ 20. Auflassung von Studien\n(1) Die Auflassung eines bestehenden Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktorratsstudiums erfolgt durch\neinen Beschluss des Senats auf Antrag der Studienkommission, die für die aufzulassende Studienrichtung\nzuständig ist.\nIn § 23 Abs. 3, 4 und 5 des Satzungsteiles Studienrecht:\n§ 23. Inhalte der Curricula für Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien\n…\n(3) Im Curriculum ist jedenfalls festzulegen:\n…\n2. die Bezeichnung, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte und das Stundenausmaß der Pflicht- und\nWahlfächer der Bachelor-, Master-, Diplomstudien und Rigorosen (§ 51 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 UG 2002),\n3. in Bachelorstudien nähere Bestimmungen über die Anfertigung von Bachelorarbeiten (§ 80 UG 2002),\n…\n(4) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:\n…\n6. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die\nfür das betreffende Bachelor-, Master- und Diplomstudium anerkennbar sind,\n7. welche Studien insbesondere als Zugangsvorrausetzung für Master- und\nDoktoratsstudien gelten.\n…\n(5) Bei der Gestaltung des Bachelorstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit\nder Studierenden gemäß § 59 Abs. 4 UG 2002 besonders zu berücksichtigen.\n….\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                    MTBl. vom 05.11.2008, StJ 2008/09, 3. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 29,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "17",
                "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
            },
            "index": 11,
            "text": "- 12 -\n(2) Die Kommission setzt die Größe der Arbeitsgruppe fest. Jede in der Kommission vertretene Per-\nsonengruppe hat das Recht, im selben Verhältnis wie in der Kommission, mindestens aber mit einem\nMitglied vertreten zu sein. Personengruppen können auf ihre Vertretung aber ganz oder teilweise ver-\nzichten, wobei der Verzicht zu einem späteren Zeitpunkt auch widerrufen werden kann.\n(3) Die Nominierung der Arbeitsgruppen- und Beiratsmitglieder aus dem Kreis der Universitätsprofes-\nsorinnen/-professoren, der Universitätsassistentinnen/-assistenten und der Mitarbeiterinnen/Mitarbei-\nter im Forschungs- und Lehrbetrieb und der Allgemeinbediensteten erfolgt durch die der Kommission\nangehörenden Mitglieder der jeweiligen Personengruppe mit Mehrheitsbeschluss. Die Vertreterin-\nnen/Vertreter der Studierenden werden vom zuständigen Organ der Hochschülerschaft an der\nMedUGraz entsandt. Die Nominierten sind in Form einer Liste bekannt zu geben.\n(4) Die konstituierende Sitzung der eingesetzten beratenden Arbeitsgruppe ist von der/vom Vor-\nsitzenden der jeweiligen Kommission einzuberufen und bis zur Wahl der/des Arbeitsgruppenvorsit-\nzenden zu leiten.\n(5) Für das Verfahren in den Arbeitsgruppen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.\nBetreffend Fristenlauf der Einberufung (§ 7) und des Protokolls (§ 18) kann die einsetzende Kommis-\nsion mit Zweidrittelmehrheit Änderungen beschließen. Für Tagesordnungen gilt § 8 (3).\n§ 21. Unterkommission für Satzung und Reassumierung\n(1) Für den ganzen Bereich Satzung (insbesondere Änderung, Erweiterung, Streichung) und für\nReassumierung (Aufhebung) von Senatsbeschlüssen ist die gem. § 25 (7) UG02 entscheidungsbefug-\nte UK für Satzung und Reassumierung (UKSR) zuständig und einzurichten. Für diese UK gelten teil-\nweise andere Bestimmungen als für sonstige Kommissionen, die in diesem Paragraphen zu finden\nsind (Diese Sonderbestimmungen sind vor sonstigen Aussagen der Satzung der MedUGraz zu beach-\nten.).\n(2) Mitglieder der UK sind die Mitglieder des Senats. Die/Der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e)\nStellvertreterIn sind die/der Vorsitzende des Senats und ihr(e)/sein(e) StellvertreterIn.\n(3) Die Tagesordnung dieser UK besteht im Gegensatz zu anderen Kommissionen immer nur aus\nfolgenden Punkten und ist nicht erweiterbar:\n         1.       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Be-\n                  schlussfähigkeit;\n         2.       Genehmigung der Tagesordnung;\n         3.       Mitteilung über oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n         4.       Satzung\n         5.       Reassumierung\n         6.       Allfälliges.\n(4) Im Gegensatz zu sonstigen Bestimmungen in der Satzung der MedUGraz werden Beschlüsse in\nder UKRS nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst, wobei Anträge vom Verfahren gem. §12 (8) dabei aus-\ngenommen sind.\n(5) Hauptanträge und weitere Hauptanträge gem. §12 (2) sind mindestens 6 Werktage vor der Sitzung\neinzubringen und 5 Werktage vor einer Sitzung an die Mitglieder zu versenden, andernfalls ist der\nAntrag in der darauffolgenden Sitzung zu behandeln (im Sinne einer Vertagung des Antrages).\n(6) Dringlichkeitspunkte und Ad-Hoc-Tagesordnungspunkte sind in der UKRS nicht möglich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6726,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "17",
                "published": "2019-01-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Rektorat: Bekanntgabe der Wiederbestellung des amtierenden Rektors der Medizinischen Universität Graz; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Geschäftsordnung: Geschäftsordnung der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6726&pDocNr=855249&pOrgNr=1"
            },
            "index": 38,
            "text": "39\n(3) Soweit universitätsrechtlich vorgesehen, ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren\nZulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife\nnachgewiesen wird, nachzuweisen (besondere Universitätsreife - § 65 Abs 2 UG).\n(4) Studienwerber/innen, die einen Studienplatz erhalten, werden bis spätestens 16. August 2019 per\nE-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom 19. August 2019 bis zum\n06. September 2019. Die Zulassung muss von den Studienwerber/innen verpflichtend, entsprechend\nden Vorgaben im Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n(5) In begründeten Fällen kann auf Antrag beim Rektorat die Zulassung zum Studium im\nSommersemester erfolgen. Damit ein solcher Antrag gestellt werden kann, ist bei der Zulassung zuvor\nwie in § 11 Abs. 1 – 4 vorzugehen.\nVerfall des Studienplatzes, Nachrückung\n§ 12. Studienwerber/innen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2) erhalten\nhaben, müssen binnen der in § 11 Abs. 4 genannten Frist die Zulassung durchführen. Unterbleibt\ndiese fristgerechte Zulassung, verfällt der Studienplatz.\n§ 13. (1) Ein durch Verfall (§ 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 -\n3) oder durch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz wird nach\nMaßgabe der Studienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den/die in der Rangliste (§ 10 Abs. 2)\nnächstfolgende/n Studienwerber/in vergeben, der/die noch keinen Studienplatz erhalten hat und\ndessen/deren Nachrückung keinen Verstoß gegen die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 zur Folge hat\n(Nachrückung).\n(2) Studienwerber/innen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen der\nihnen im Rahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich\nerklären, diesen Studienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten\nErklärung, verfällt der Studienplatz.\nV. Quereinsteiger/innen\n§ 14. (1) Studienwerber/innen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der\nZahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären\nBildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben, ihr Studium an der\nMedizinischen Universität Graz fortsetzen wollen und sich dem Querschnittstest stellen, sind unter\nAußerachtlassung von § 5 ff auf Antrag zu einem Studium zuzulassen, wenn:\n          er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\n           anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten und im Zuge des\n           Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr erforderlichen 180 ECTS-Anrechnungspunkte\n           aus einem Studium der Human- oder Zahnmedizin vorlegt und\n          er/sie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63 ff UG erfüllt und\n          nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit\n           beschränkter Platzzahl verfügbar sind und\n          der/die Studienbewerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten\n           Querschnittstest gereiht wurde.\n          Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin / Stand\n                                                Mitteilungsblatt vom 30.01.2019, Stj 2018/2019, 17. Stk. RN72\n                                               Seite 6 von 8"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6387,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "29",
                "published": "2018-05-16T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorats: Allgemeine Hausordnung der Medizinischen Universität Graz; Richtlinie des Rektorats: Richtlinie zur Inanspruchnahme einer Fahrradförderung für das allgemeine und wissenschaftliche Universitätspersonal; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6387&pDocNr=765952&pOrgNr=1"
            },
            "index": 5,
            "text": "6\n        Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz idgF., des Arbeitsverfassungsgesetzes und\n        des UG idgF.\n  17.   das Inline-Skating, das Skateboarding und die Verwendung von ähnlichen Sportgeräten, die\n        Lärm entwickeln und andere Personen am Universitätsgelände gefährden können,\n  18.   das Benützen von Mobiltelefonen während Lehrveranstaltungen, akademischer Feiern und\n        anderer Veranstaltungen sowie generell in allen von mehreren Personen gemeinschaftlich\n        genutzten Räumen; in diesen Fällen ist an den Geräten die akustische Anzeige einlangender\n        Rufe auszuschalten.\n  19.   alle Arten von Bild- und Tonaufzeichnungen durch Studierende während einer\n        Lehrveranstaltung, Aufenthalt in unter § 10 aufgeführten Räumlichkeiten, sowie jenen, in\n        welchen sich PatientInnen aufhalten, oder sonstigen Veranstaltung ohne vorangegangene\n        ausdrückliche Zustimmung der Lehrveranstaltungsleiterin/ des Lehrveranstaltungsleiters bzw.\n        Leiterin/Leiters der Veranstaltung.\n(2) Die Benützer/innen der Universitätseinrichtungen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit und Kompetenz\ninsbesondere zu sorgen für:\n    1. das Absperren der Institutsräume, Dienstzimmer, Haustore, allenfalls einzelner Schreibtische\n        und Schränke, bei Verlassen der Dienststelle,\n    2. die Beschränkung der Beleuchtung in den Arbeitsräumen auf das notwendige Ausmaß,\n    3. die Öffnung der Fenster nur bei deren Beaufsichtigung; Schließen der Fenster bei Sturm,\n        Schnee und Regen sowie bei Verlassen des Raumes für längere Zeit,\n    4. die Einhaltung der in            den    einzelnen       Räumen     angeschlagenen        besonderen\n        Verhaltensmaßnahmen,\n    5. die nötigen Hinweise und eine geeignete Absicherung gefährlicher oder besonders wertvoller\n        Geräte und Einrichtungen gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte sowie deren Absicherung\n        gegen Diebstahl,\n    6. die Verfügung von Eintrittsverboten gegen den Zutritt Unbefugter und die Anbringung von der\n        Sicherheit von Personen dienenden Hinweisen,\n    7. die Anzeige von offenbar werdenden Mängeln und Schäden an Gebäuden, Leitungen,\n        Einrichtungen und Geräten entweder an die betreffende OE, in Hörsälen, Gängen und\n        Treppenhäusern an die laut O-Plan zuständige OE,\n    8. Freihaltung der Fluchtwege und Ausgänge in ihrer gesamten Breite. Eine Verbauung,\n        Verstellung oder Verengung durch Wandtische, Vitrinen u.ä. ist unzulässig,\n    9. Freihaltung von Feuerwehrzufahrten in ihrer gesamten Breite bei sonstiger Entfernung der auf\n        diesen Flächen abgestellten Fahrzeugen und Gegenständen,\n    10. Die ehest mögliche Meldung von Unfällen durch die verantwortlichen Universitätsbediensteten,\n        in deren Wirkungsbereich sich der Unfall ereignet hat, an den arbeitsmedizinischen Dienst, an\n        die Sicherheitskraft, an den jeweils zuständigen Betriebsrat, sowie die AUVA und in weiterer\n        Folge an die Rektorin/den Rektor,\n    11. die Mitwirkung durch zweckdienliche Angaben bei Ermittlungen der Rektorin/des Rektors zur\n        Klärung des Sachverhaltes im Falle von Verletzungen dieser Hausordnung,\n    12. umgehende Information der Rektorin/des Rektors bei außerordentlichen Vorfällen,\n    13. die Meldung wahrgenommener Verstöße gegen die Hausordnung, insbesondere, wenn\n        dadurch Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Schäden notwendig sind oder die Gefahr der\n        Verletzung strafgesetzlicher Vorschriften gegeben ist,\n                          Hausordnung / Stand Mitteilungsblatt vom 16.05.2018, Stj 2017/2018, 29. Stk. RN110\n                                              Seite 4 von 6"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 6255,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "12",
                "published": "2018-01-17T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zur/zum 1. StellvertreterIn bzw. 2. StellvertreterIn des Lehrstuhlinhabers im Nichtklinischen Wissenschaftlichen Bereich; BioTechMed-Graz: Ausscheiden und Nachbesetzung Co-Director BioTechMed-Graz sowie Vollmacht und Auftrag des Direktoriums; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6255&pDocNr=722572&pOrgNr=1"
            },
            "index": 8,
            "text": "-9-\n                                                                Study Nurse (m/w)\n                            an der Klinischen Abteilung für Allgemeine Radiologische Diagnostik,\n                   Teilzeit: 20 Wochenstunden (ev. mit der Möglichkeit einer weiteren Aufstockung),\n                                                        vorerst befristet auf 12 Monate\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Koordination der Arbeitsabläufe und Unterstützung der Kooperation zwischen den ab der klinischen\n      Studie beteiligten internen und externen Partnern (RadiologInnen, RadiologietechnologInnen,\n      Kliniken/Abteilungen, pharmazeutischen Unternehmen, Auftragsforschungsinstitutionen, etc.)\n Kontaktperson für an der klinischen Studie teilnehmenden PatientInnen bzw. ProbandInnen,\n      StudienkoordantorInnen und PI‘s, inkl. Terminvereinbarung für radiologische Studienuntersuchungen\n Verantwortung für die Archivierung und Weitergabe von in der Klinischen Prüfung durchgeführten\n      Untersuchungsdaten (CT, MRT, Röntgen)\n Erstellung bzw. Review von studienrelevanten Dokumenten (TEF, DTF, etc.)\n Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung (Kontrolle radiologischer\n      Untersuchungsprotokolle, Pflege der abteilungsinternen Studiendatenbank)\n Aufbereitung von Studienuntersuchungen und Unterlagen für studienverantwortliche RadiologInnen\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Diplom in Radiologietechnologie oder Ausbildung in einem IT-Beruf von Vorteil\n Kenntnisse der für Klinische Studien relevanten radiologischen Untersuchungstechniken,\n      Untersuchungsprotokollen und Bildformaten (DICOM)\n Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift\n Sehr gute IT-Kenntnisse (v.a. MS-Office incl. MS-Access)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Zusatzqualifikationen und einschlägige Ausbildungen im IT-Bereich\n Erfahrung im Bereich der Bildgebung Klinischer Studien\n Selbstständige und gut strukturierte Arbeitsweise\n Hohe soziale und kommunikative Kompetenz\n Organisatorische Fähigkeiten\n Hohes Maß an Durchsetzungsvermögen\n Interesse an radiologischen Untersuchungstechniken\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa/ mit einschlägiger Berufserfahrung in IIIb nach Kollektivvertrag\nfür ArbeitnehmerInnen der Universitäten. Für diese Position ist ein kollektivvertragliches\nMindestbruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) von € 1.956,00 bis € 2.254,20 (14x) zuzüglich\nallfälliger sonstiger Entgeltbestandteile und attraktiver Zusatzleistungen vorgesehen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nBei Fragen steht Ihnen Herr Univ.-Prof. Dr. Michael Fuchsjäger, Leiter der Klinischen Abteilung für\nAllgemeine Radiologische Diagnostik, gerne zur Verfügung. Kontakt: michael.fuchsjaeger@medunigraz.at,\nTel.: +43/316/385-82411.\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl D82 ex 2017/18 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit Personaladministration und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz.\nDie Bewerbungsfrist endet am 07.Februar 2018.                                                             www.medunigraz.at/stellen\nZuordnung des Personals                            zu    den      Organisationseinheiten                gemäß       §   11    Abs.       2    des\nOrganisationsplans idgF\nDie aktuelle Zuordnung der Universitätsangehörigen der Medizinischen Universität Graz ist in MedOnline\nabgebildet.\n                                                    Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\n                                                                        Rektor\n                                                                                                     MTBl. vom 17.01.2018, StJ 2017/18, 12. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 2805,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "24",
                "published": "2011-07-20T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2805&pDocNr=48000&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\nHerrn PD DDr. Robert PICHLER, Institut für Nuklearmedizin, Luftenberg, „Nuklearmedizin“\nHerrn Univ.-Ass. PD Mag. Dr. Rudolf SCHICHO, Institut für Experimentelle und Klinische Pharmakologie,\nPharmakologie und Toxikologie“\nHerrn PD Dr. Albrecht SCHMIDT, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“\nHerrn Univ.-Ass. PD Dr. Volker STRENGER, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, „Kinder-\nund Jugendheilkunde“\nHerrn PD Dr. Andreas TOMASCHITZ, Universitätsklinik für Innere Medizin, „Innere Medizin“\nVerleihung des Berufstitels „Universitätsprofessor“ an:\nHerrn Univ.Prof. Dr. Steven KADDU\nAls Universitätsprofessor konnte gewonnen werden:\nHerr Univ.Prof. Dr.med.univ. Alexander ROSENKRANZ wurde am 21.7.1962 in Wien geboren. Nach der\nMatura am Bundesrealgymnasium Mödling/Niederösterreich begann er das Studium der Humanmedizin an\nder Medizinischen Universität Wien, wo er 1989 promovierte. Nach Ableistung des Präsenzdienstes trat er\neine Stelle als Universitätsassistent am Institut für Immunologie der Medizinischen Universität Wien an und\nwechselte 1993 an die Klinische Abteilung für Nephrologie und Dialyse. Zwischen 1996 und 1998 folgte\nein Forschungsaufenthalt an der Harvard Medical School, Boston, USA (Erwin Schrödinger-Stipendium)\nund nach einem weiteren Jahr an der Universitätsklinik in Wien wechselte er 1999 an die Medizinische\nUniversität Innsbruck, wo er seine Ausbildung zum Internisten und Nephrologen 2002 abschloss. Ab dem\nJahr 2000 war er als stationsführender Oberarzt der Abteilung für Nephrologie tätig, im Jahr 2003\ngründete er die „Arbeitsgruppe für Experimentelle Nephrologie“ an der Medizinischen Universität\nInnsbruck. In diese Zeit fiel auch die Zertifizierung zum Hypertensiologen (Deutsche Hochdruckliga). Im\nJahr 2001 erfolgte auch die Habilitation für Innere Medizin an der Medizinischen Universität Innsbruck.\nDie Forschungsschwerpunkte liegen in der Aufklärung der Rolle von immunregulatorischen Zellen in der\nInflammation (regulatorische T-Zellen, Mast-Zellen) sowie dem akuten Nierenversagen und der vaskulären\nKalzifizierung im Rahmen der chronischen Niereninsuffizienz.\nDie weitere Tätigkeit umfasst die Vertretung Österreichs im Eurotransplant Kidney Advisory Committee in\nLeiden, sowie Vorstandsmitglied der Österreichischen Gesellschaft für Nephrologie und Hypertensiologie.\nWissenschaftliche Preise, die er im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit erhielt, umfassen unter\nanderen den ESAO-Membrana Research Award 1999, den Karl Ludwig-Preis der Deutschen Gesellschaft\nfür Nephrologie 1999, den Josef Skoda-Preis der Österreichischen Gesellschaft für Innere Medizin 2004\nsowie zahlreiche Preise für Labormitglieder (auf dem Gebiet der Nephrologie und Transplantation).\nMit Wirkung vom 1.2.2011 wurde Alexander Rosenkranz vom Rektor der MUG als Universitätsprofessor\nfür Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie berufen, sowie die Leitung der Klinischen Abteilung für\nNephrologie und Hämodialyse bis 31.12.2012 übertragen.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 20.07.2011, StJ 2010/11, 24.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 1965,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "19",
                "published": "2010-04-07T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1965&pDocNr=25240&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\n113.\nKundmachung: Einberufung der Wahlversammlung für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der drei\nzu wählenden Personengruppen in den Senat der Medizinischen Universität Graz sowie der\nVertreterinnen u. Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte gem § 34 UG:\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Anton SADJAK, gibt folgende Kundmachung bekannt:\nWahlen zum Senat:\nEs werden folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder von verschiedenen Gruppen der\nUniversitätsangehörigen („Wählergruppen“ oder „Kurien) gewählt bzw. bestellt, namentlich:\n      • 9         Mitglieder          und         weitere        Ersatzmitglieder           von        den      Universitätsprofessorinnen/\n          Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit\n          Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren\n          sind, gemäß § 25 (4) Z 1 UG („Professorinnen-/Professorenkurie“);\n      • 4 Mitglieder und weitere Ersatzmitglieder von den Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten\n          sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb\n          einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 (4) Z 2 UG ; hierbei muss\n          ein 1 Mitglied jedenfalls die venia docendi besitzen („Mittelbaukurie“);\n      • 1 Mitglied und mindestens 1 Ersatzmitglied des allgemeinen Universitätspersonals gemäß § 25 (4) Z\n          3 UG („Kurie der Allgemeinbediensteten“) ;\n      • 4 Mitglieder und weitere Ersatzmitglieder der Studierenden gemäß § 25 (4) Z 4 UG\n          („Studierendenkurie“).\nDie Anzahl der Ersatzmitglieder ist von den einzelnen Personengruppen am Wahlvorschlag festzulegen.\nDie Wahl zum Senat erfolgt für die Funktionsperiode 1.Oktober 2010 bis 30. September 2013.\nDer Wahltermin wurde auf festgelegt:\n                                                            Donnerstag, 1. Juli 2010\n                                                          von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr\n   Jene Wahlberechtigte, deren gewöhnlicher Dienstort in den Gebäuden der Universitätsklinik, des LKH-\n     Eingangsgebäudes und deren näherer Umgebung liegt, haben im folgenden Wahllokal ihre Stimme\n                                                                     abzugeben:\n                      Sitzungszimmer SZ KW 21, Auenbruggerplatz 2/Eingangsgebäude - 2. Stock,\n                                                                        sowie\n                                                          von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr\nJene Wahlberechtigte, deren gewöhnlicher Dienstort im Gebäude der Vorklinik, des Campus der Karl-\nFranzens-Universität Graz und deren näherer Umgebung liegt, haben im folgenden Wahllokal ihre Stimme\nabzugeben:\n                                  Bibliothek der Pharmakologie, Vorklinik/Universitätsplatz 4,\n                                                                        sowie\n                                                             von 9.00 bis 11.00 Uhr\nJene Wahlberechtigte, deren gewöhnlicher Dienstort in der Wartingergasse liegt, haben im folgenden\nWahllokal ihre Stimme abzugeben:\n                                            Wartingergasse 43, Sitzungszimmer – 13. Stock\nWahlberechtigte:\nAktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag 7.April 2010 folgenden genannten\nPersonengruppen angehören:\n• Für die (Teil-)Wahl der Professorinnen-/Professorenkurie: alle\n  Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von\n  Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und\n  Universitätsprofessoren sind gemäß § 25 (4) Z 1 UG , die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis\n  zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet\n  sind;\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 07.04.2010, StJ 2009/10, 19.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 296,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "13",
                "published": "2005-03-16T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=296&pDocNr=5395&pOrgNr=1"
            },
            "index": 13,
            "text": "- 14 -\n47.\nSubgliederung der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur an der Medizinischen Universi-\ntät Graz\nDer Kanzler der Medizinischen Universität Graz, Herr Mag. Dr. Gerald Walland, gibt bekannt, dass er\ngemäß § 10 (3) des Organisationsplanes der Medizinischen Universität Graz, veröffentlicht im Mittei-\nlungsblatt Nr. 5 vom 1. Dezember 2004, nach erfolgter Zu- und Abstimmung mit Herrn Univ.-Prof. Dr.\nmed. Dr. phil. Gerhard Franz Walter, Rektor der Medizinischen Universität Graz, und nach Zustimmung\nvon Herrn Vizerektor o. Univ.-Prof. Dr. Gilbert Reibnegger, Vizerektor für Studium und Lehre, folgende\nSubgliederung der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur gegliedert hat:\n                   Subgliederung der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur\n               an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 10 (3) Organisationsplan\nDer Leiter der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur beschließt am 14. März 2005 nach Zu- und\nAbstimmung mit dem Rektor folgende Subgliederung für die Organisationseinheit für Zentrale\nInfrastruktur der Medizinischen Universität Graz:\n                                                 1. Abschnitt\n                                          § 1 Rechtsgrundlagen\n1.1 Die Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur (im Folgenden: die „OzI“) ist eine Nichtwissen-\n     schaftliche Organisationseinheit im Sinne der § 8 (2) des geltenden Organisationsplanes der Medi-\n     zinischen Universität Graz, veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 5 vom 1. Dezember 2004 (im Fol-\n     genden: der „O-Plan“). Als Nichtwissenschaftliche Organisationseinheit dient die OzI der Abwick-\n     lung administrativer Abläufe innerhalb der Medizinischen Universität Graz mit dem Ziel der effizien-\n     ten und effektiven Unterstützung der Wissenschaftlichen Nichtklinischen und Klinischen Organisa-\n     tionseinheiten.\n1.2 Gemäß § 10 (3) O-Plan besteht eine gesonderte Ermächtigung für die Leiterin oder den Leiter der\n     OzI, diese in Abstimmung mit der Rektorin oder dem Rektor in Abteilungen und soweit notwendig\n     in übergeordnete Bereiche zu gliedern. Die Struktur ist gesondert im Mitteilungsblatt zu veröffentli-\n     chen.\n                                                 2. Abschnitt\n                                Organisatorische Aufgliederung der OzI\n                                                 § 2 Bereiche\n2.1 In der OzI können laut den Bestimmungen des O-Planes nach Zweckmäßigkeit und sinnvoller ge-\n     meinsamer Strukturierung Bereiche eingerichtet werden.\n2.2 Die OzI wird in folgende Bereiche gegliedert: (a) der Administrativer Bereich (im Folgenden: „B-\n     AD“), (b) der IT Bereich (im Folgenden: „B-IT“), (c) der Kaufmännische Bereich (im Folgenden: „B-\n     KM“), (d) der Bereich für Studium und Lehre (im Folgenden: „B-SL“) und (e) der Bereich Zentrale\n     Beschaffung (im Folgenden: „B-ZB“)\n                                               § 3 Abteilungen\n3.1 In den Bereichen der OzI können laut den Bestimmungen des O-Planes nach Zweckmäßigkeit und\n     sinnvoller gemeinsamer Strukturierung auch Abteilungen eingerichtet werden.\n3.2 Der B-AD wird in folgende Abteilungen gegliedert: (a) die Abteilung Bibliothek (im Folgenden: „A-\n     BI“), (b) die Abteilung Organisation (im Folgenden: „A-OR“), (c) die Abteilung Personal (im Folgen-\n     den: „A-PE“) und (d) die Abteilung Recht (im Folgenden: „A-RE“).\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7368,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "1",
                "published": "2019-10-02T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitung von Universitätslehrgängen; Widerruf der Richtlinie zur Rückerstattung der Studienbeiträge für Studierende aus den Ländern der Anlage 1 und 2 der Studienbeitragsverordnung 2004; Leitungen: Bestellung zur 1. Stellvertreterin des Vorstandes einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7368&pDocNr=946011&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "2\n1.          Leitung von Universitätslehrgängen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG, gibt nach Beschluss des Rektorats am 24.05.2019\nsowie am 11.06.2019 bzw. am 17.09.2019 Folgendes bekannt:\nWiderruf der Ernennung\n       von ao. Univ.-Prof.in Dr.in Sabine HORN als wissenschaftliche Leiterin des Universitätslehrgangs\n            „Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie“ sowie „Spezielle Zusatzausbildung in\n            der Pflege bei Nierenersatztherapie“\n       von ao. Univ.-Prof. Dr. Jörg HORINA als stellvertretenden wissenschaftlichen Leiter des\n            Universitätslehrgangs „Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie“ sowie „Spezielle\n            Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie“\n       von Univ.-Prof. i.R. Dr. Maximilian ZACH als ärztlich-wissenschaftlichen und organisatorischen\n            Leiter des Universitätslehrgangs „Master in Kardiorespiratorischer Physiotherapie“ mit 01.10.2019\n       von Univ.-Prof. Dr. Horst OLSCHEWSKI als stellvertretenden ärztlich-wissenschaftliche Leiter des\n            Universitätslehrgangs „Master in Kardiorespiratorischer Physiotherapie“ mit 01.10.2019\n       von PT Beatrice OBERWALDNER, MSc als fachspezifische Leiterin des Universitätslehrgangs\n            „Master in Kardiorespiratorischer Physiotherapie“ mit 01.10.2019\n       von PT Dr.in Beate KRENEK, MSc MEd als stellvertretende fachspezifische Leiterin des\n            Universitätslehrgangs „Master in Kardiorespiratorischer Physiotherapie“ mit 01.10.2019\n       von o. Univ.-Prof. Dr. Egon MARTH zum wissenschaftlichen Leiter des Universitätslehrgangs\n            „Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene“ mit 01.10.2019\n       von MMag.a Erika STELZL zur stellvertretenden wissenschaftlichen Leiterin des Universitätslehr-\n            gangs „Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene“ mit 01.10.2019\nErnennung\n       von ao. Univ.-Prof.in Dr.in Sabine ZITTA als wissenschaftliche Leiterin des Universitätslehrgangs\n            „Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie“ sowie „Spezielle Zusatzausbildung in\n            der Pflege bei Nierenersatztherapie“\n       von ao. Univ.-Prof.in Dr.in Sabine HORN als stellvertretende wissenschaftliche Leiterin des\n            Universitätslehrgangs „Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie“ sowie „Spezielle\n            Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie“\n       von Univ.-Prof. Dr. Ernst EBER als ärztlich-wissenschaftlichen und organisatorischen Leiter des\n            Universitätslehrgangs „Master in Kardiorespiratorischer Physiotherapie“ mit 01.10.2019\n       von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang POHL als stellvertretenden ärztlich-wissenschaftlichen Leiter des\n            Universitätslehrgangs „Master in Kardiorespiratorischer Physiotherapie“ mit 01.10.2019\n       von PT Dr.in Beate KRENEK, MSc MEd als fachspezifische Leiterin des Universitätslehrgangs\n            „Master in Kardiorespiratorischer Physiotherapie“ mit 01.10.2019\n       von Johanna SCHMIDL, BSc MSc als stellvertretende fachspezifische Leiterin des\n            Universitätslehrgangs „Master in Kardiorespiratorischer Physiotherapie“ mit 01.10.2019\n       von Univ.-Prof.in Dr.in Andrea GRISOLD zur wissenschaftlichen Leiterin des Universitätslehrgangs\n            „Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene“ mit 01.10.2019\n       von Karoline RIEDLER, BSc MSc zur stellvertretenden wissenschaftlichen Leiterin des\n            Universitätslehrgangs „Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene“ mit 01.10.2019\n       von Mag.a Maria SENDLHOFER zur stellvertretenden wissenschaftlichen und organisatorischen\n            Leiterin des Universitätslehrgangs „Master of Public Health“ mit 01.10.2019\n                                                    Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\n                                                                        Rektor\n                                                                                                     MTBl. vom 02.10.2019, StJ 2019/20, 1. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8452,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "7",
                "published": "2020-11-04T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen \r\nklinischen Bereich; Richtlinie: Richtlinie zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8452&pDocNr=1076510&pOrgNr=1"
            },
            "index": 14,
            "text": "15\n                                                                   Study Nurse\n                                                       Kennung A-KKS-2020-000850\n                                    Abteilung Koordinierungszentrum für Klinische Studien\n                                                        Beschäftigungsausmaß 100%\n                                   befristet auf 18 Monate mit der Option auf Verlängerung\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n       Koordination der Arbeitsabläufe und Unterstützung der Kooperation zwischen den an der\n            klinischen Studie beteiligten internen und externen PartnerInnen (Kliniken/Abteilungen,\n            pharmazeutische Unternehmen, Auftragsforschungsinstitutionen, etc.)\n       Vorauswahl von PatientInnen bzw. ProbandInnen für eine mögliche Studienteilnahme, sowie\n            Betreuung der an Klinischen Studien teilnehmenden PatientInnen bzw. ProbandInnen\n       Organisation und Koordination von Diagnostik, Labor, Probenversand und Prüfmedikation\n       Durchführung venöser Blutentnahmen und anderer Probenentnahmen (z.B. Abstriche u.a.) sowie\n            Messen der Vitalzeichen (Blutdruck, Puls, Temperatur, etc.)\n       Vorbereitung und Begleitung von Initiierungen, Monitorbesuchen, Audits und\n            Behördeninspektionen\n       Erstellung bzw. Review von studienrelevanten Dokumenten (SDF, SOPs, etc.)\n       Unterstützung bei der Umsetzung der Studienprotokollen sowie von Maßnahmen der\n            Qualitätssicherung (Überprüfung der PatientInnen/ProbandInnen-Einverständniserklärung,\n            Kontrolle der Prüfdokumentation, Durchführung der Tätigkeiten gemäß SOPs, etc.) in enger\n            Zusammenarbeit mit den Prüfärzt/inn/en\n       Dokumentationstätigkeit, insbesondere Dokumentation von Studiendaten und Eingabe in\n            Datenbanken\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n       Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder gleichzuhaltende\n            Ausbildung in einem Gesundheitsberuf\n       Eintrag in das Gesundheitsberuferegister\n       Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau B2)\n       Fundierte IT-Kenntnisse (v.a. MS-Office)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n       Sehr gute Kenntnisse der für Klinische Studien relevanten Gesetze und Richtlinien (ICH-GCP,\n            AMG, MPG, etc.)·Zusatzqualifikationen und einschlägige Ausbildungen im Bereich Klinischer\n            Studien\n       Erfahrungen im Bereich Klinischer Studien\n       Selbstständige und gut strukturierte Arbeitsweise\n       Hohe soziale und kommunikative Kompetenz sowie Teamfähigkeit·Organisatorische Fähigkeiten\n       Hohes Maß an Durchsetzungsvermögen\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür die Position ist ein kollektivvertragliches Bruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) von\nEUR 2.116,60 (14x jährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich gegebenenfalls auf Basis der\nkollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen bzw.\nzuzüglich allfälliger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in\neinem engagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes\nWeiterbildungsangebot eröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/human-resources/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist\nendet am 26. November 2020.\n                                                                                                   MTBl. vom 04.11.2020, StJ 2020/21, 7. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8834,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "28",
                "published": "2021-03-24T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinien: Richtlinie der Medizinischen Universität Graz (Med Uni Graz) betreffend das Verfahren für die Verleihung des Titels einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Vorstand der Szolomayer Privatstiftung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8834&pDocNr=1124803&pOrgNr=1"
            },
            "index": 14,
            "text": "15\n § 8. Wahl und Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien\n       (1) Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien wird vom Senat im Einvernehmen\n           mit der Rektorin/dem Rektor für eine Funktionsperiode von drei Jahren, jedenfalls\n           bis zum Amtsantritt der neu gewählten Dekanin/des neu gewählten Dekans für\n           Doktoratsstudien, aus dem Kreis der habilitierten Universitätsangehörigen\n           gewählt. Die erforderliche Qualifikation ist dem Anforderungsprofil zu entnehmen,\n           das vor jedem Wahlgang der Wahlankündigung beigelegt wird.\n       (2) Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und\n           3 haben bei der Wahl je zwei Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten\n           Wahlgang eine absolute Mehrheit an Stimmen notwendig. Kommt eine solche\n           nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten\n           Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzurführen, wobei\n           die relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine\n           Entscheidung, entscheidet das Los.\n       (3) Die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien und der\n           Stellvertreterin/des Stellvertreters beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist\n           zulässig. Nach Auslaufen der Funktionsperiode übt die Dekanin/der Dekan für\n           Doktoratsstudien bzw. die Stellvertretung bis zur Neubestellung ihre/seine\n           Funktion vorübergehend weiter aus.\n § 9. Abberufung der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien\n      Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien kann vom Senat vor Ablauf ihrer/seiner\n      Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit, insbesondere auf begründeten Vorschlag der\n      Rektorin/des Rektors, abberufen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat\n      entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei der Wahl je zwei Stimmen\n§ 10. Vizedekanin/Vizedekan für Doktoratsstudien\n       (1) Zur Vertretung bei Verhinderung der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien\n           wird eine Vizedekanin/ein Vizedekan für Doktoratsstudien aus dem Kreis der\n           habilitietren Universitätsangehörigen gewählt, wobei die Dekanin/der Dekan für\n           Doktoratsstudien ein Vorschlagsrecht hat.\n       (2) Für die Wahl und Abberufung der Vizedekanin/des Vizedekans für\n           Doktoratsstudien gelten die Bestimmungen Satzung § 8 und § 9 sinngemäß.\n§ 11. Aufgaben der Dekanin/des Dekanes für Doktoratsstudien\n       (1) Ausarbeitung eines Vorschlages für das Rektorat für eine Durchführungsrichtlinie\n           für Doktoratsstudien;\n       (2) Koordination und Durchführung des Verfahrens zur Einrichtung der thematischen\n           Programme/Doctoral Schools gemäß den Curricula für die Doktoratsstudien;\n       (3) Auswahl der Dissertationsthemen auf Vorschlag der Programme/Doctoral\n           Schools und aufgrund eines Begutachtungsverfahrens;\n       (4) Mitwirkung bei der Organisation der Ausschreibung und Erstellung der\n           Vorschläge für die Vergabe von Dissertationsthemen unter Mitwirkung der PhD-\n           Programme;\n       (5) Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 97, 103 und 104 UG idgF\n           sowie von fachlich qualifizierten Expertinnen und Experten mit der Betreuung von\n           Dissertationen, die Zuweisung von Dissertantinnen und Dissertanten zu\n           Betreuerinnen       und     Betreuern        sowie       die     Entgegennahme            der\n           Dissertationsvereinbarung;\n                                          Mitteilungsblatt vom 24.03.2021, Stj 2020/2021, 28. Stk. RN111\n                                          Seite 9 von 41"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4991,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "25.c",
                "published": "2015-06-30T00:00:00+02:00",
                "teaser": "7. Sondernummer; Studienplan - ULG Sonderausbildung in der Intensivpflege, ULG Sonderausbildung in der Anästhesiepflege, ULG f. SchulärztInnen, ULG Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich, ULG Gesundheitsförderung in Unternehmen, ULG MSc in Gesundheitsförderung und Präventionsmanagment in Unternehmen; Richtlinie f. die Erstellung einer Masterarbeit in einem ULG; Richtlinie der MUG f. die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit ",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4991&pDocNr=371776&pOrgNr=1"
            },
            "index": 18,
            "text": "-19 -\n\n3.3 Unterbrechung\n\nDer Universitätslehrgang ist ohne Unterbrechung durchzuführen. Eine Unterbrechung ist nur zulässig:\n\" für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz i.d.g.F. Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar\nauch dann, wenn die Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,\n= für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz i.d.g.F., das Kinderbetreuungsgesetz i.d.g.F., das\nVäter-Karenzgesetz i.d.g.F. oder vergleichbare Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar\nauch dann, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/in nicht in einem Dienstverhältnis steht,\n\" für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz i.d.g.F. oder des\nZivildienstes gemäß Zivildienstgesetzes i.d.g.F. oder\n\" in anderen begründeten Fällen iSd. 8 67 UG i.d.g.F.\nÜber die Akzeptanz eines Grundes sowie die Beurlaubung an sich entscheidet der/die Studienrektor/in\ngemäß 5 67 UG i.d.g.F. in Absprache mit der Lehrgangsleitung. Eine Fortsetzung des Universitätslehrganges\nist zum ehest möglichen Zeitpunkt durchzuführen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den\norganisatorischen Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung festzusetzen.\nEine zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gilt nicht als\nUnterbrechung.\n\n§ 4 Inhalt, Rationale und Relevanz\n\nDer medizinisch-technische Fortschritt sowie immer komplexer werdende Aufgaben in Spezialbereichen,\nerfordern einen hohen Anspruch an den gehobenen Dienst ftir Gesundheits- und Krankenpflege. Um diesen\nimmer steigenden Anforderungen gerecht werden zu können, ist es notwendig, die Ausbildung\nzukunftsorientiert zu gestalten.\n\nDer Universitätslehrgang umfasst eine pflegewissenschaftliche, eine medizinwissenschaftliche und technische\nAusbildung, mit dem Fokus auf die professionelle Patient/innenversorgung.\n\nGemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz i.d.g.F. ist die Ausbildung zur Ausübung für\nSpezialaufgaben verpflichtend und sowohl Basis- als auch die spezielle Zusatzausbildung sind innerhalb von\nfünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im Spezialbereich erfolgreich zu absolvieren.\n\n§ 5 Curriculum: Bezeichnung und Stundenausmaß der Pflichtfächer\n\nDie Unterrichtssprache des ULG ist Deutsch. Empfohlene bzw. verwendete Literatur kann sowohl in\ndeutscher als auch in englischer Sprache gehalten sein.\n\n1. Semester: Curriculum für die Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei\n\nNierenersatztherapie\nMod fT | ECTS | Beurt. |\nTee und Üheruechung von Polentenimenm | 1] | 57\ninvasiven und nichtinvasiven Methoden\nAngewandte Hygiene\nBiomedizinische Technik und Gerätelehre 1\nModul 4 eomamunikanen und Ethik |\n| | |\n\n| Bean eissenechahliches Se\n\nModul 6 Reanimation und Schocktherapie m\nModul 7 Spezielle Pharmakologie\n\nEnterale und perentetele Ernährung\n\na a\nPflege im TmEnsIVDerch (operativ oder nicht\noperativ)\nPflege im Anästhesie- oder\nNierenersatztherapiebereich\nPflege im Intensiv-, Anästhesie- oder\nNierenersatztherapiebereich\n\nGESAMT 727 30\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nMTBI. vom 30.06.2015, SU 2014/15, 25. Stk\n\nFur die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionstrager des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4889,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "20",
                "published": "2015-05-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellungen einer Klinischen Abteilung; Organisation: Organisationsplan, Geschäftsordnung des Rektorates, Organisatorische Gliederung O-FIS; Errichtung Teaching Units; Vollmacht für Frau Mag.a Glatz; Einsetzung v. Habilitätskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4889&pDocNr=356539&pOrgNr=1"
            },
            "index": 26,
            "text": "-27-\n\nSUBORGANISATIONSPLAN ORGANISATIONSEINHEIT FÜR\nFORSCHUNGSINFRASTRUKTUR\n\n(2) Die O-FIS wird in Bereiche untergliedert:\n\n- den Bereich Biobank, im Folgenden „B-BB“ genannt,\n\n- den Bereich Biomedizinische Forschung, im Folgenden „B-BF“ genannt,\n\n- den Bereich Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung, im Folgenden\n„B-ZMF“ genannt.\n\nAuf Ebene der O-FIS erfolgt die Einrichtung einer — „Koordinierungsstelle O-FIS QM\".\n\n(3) Der B-BB wird bis auf weiteres nicht in Abteilungen gegliedert.\n\n(4) Der B-BF wird in folgende Abteilungen gegliedert.\n- die Abteilung Core Facility Alternative Biomodels & Preclinical Imaging, im\nFolgenden „A-PCI“ genannt\n- die Abteilung Core Facility Experimental Biomodels, im Folgenden „A-ExB”\n\n(5) Der B-ZMF wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n\n- die Abteilung Core Facility Molecular Biology, im Folgenden „A-MB“ genannt,\n\n- die Abteilung Core Facility Mass Spectrometry, im Folgenden „A-MS“ genannt,\n\n- die Abteilung Core Facility Imaging, im Folgenden „A-IM“ genannt,\n\n- die Abteilung Core Facility Computational Bioanalytics, im Folgenden „A-CB“\ngenannt,\n\n- die Abteilung Core Facility Ultrastructure Analysis, im Folgenden ,A-US* ge-\nnannt,\n\n- die Abteilung Core Facility Clinical Research Center, im Folgenden ,A-CRC“\ngenannt.\n\n- die Abteilung ZMF Service Unit, im Folgenden ,Z-SU“ genannt.\n\n§ 4. Leitungsstruktur\n\n(1) Die Leiterin oder der Leiter der O-FIS sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter\nwerden gemäß den Bestimmungen des Organisationsplanes durch das Rektorat auf\nVorschlag des nach der Geschäftsordnung für die O-FIS zuständigen Mitglieds des Rek-\ntorats unter Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befris-\ntet bestellt.\n\n(2) Die Leiterin oder der Leiter der O-FIS sowie die stellvertretende Leiterin oder der stell-\nvertretende Leiter können durch das Rektorat bzw. das nach der Geschäftsordnung für\ndie O-FIS zuständige Mitglied des Rektorats aus wichtigen Grund, insbesondere wegen\neiner schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder kör-\nperlicher oder geistiger Eignung, wegen eines begründeten Vertrauensverlustes oder\nwegen Beendigung des Diensitverhältnisses abberufen werden.\n\n(3) Ist keine stellvertretende Leiterin oder kein stellvertretender Leiter bestellt, erfolgt die\nStellvertretung der Leiterin oder des Leiters der O-FIS automatisch in nachstehender\nReihenfolge:\n\n1. Bereichsleiterin oder Bereichsleiter B-ZMF,\n\n \n\nStand: Mitteilungsblatt vom 06.05.2015, StJ 2014/2015, 20. Stk, RN 101.\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\n\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW\nRaiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT44 3800 0000 0004 9510, BIC: RZSTAT2G\n\n \n\nMTBI. vom 06.05.2015, SU 2014/15, 20. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4889,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "20",
                "published": "2015-05-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellungen einer Klinischen Abteilung; Organisation: Organisationsplan, Geschäftsordnung des Rektorates, Organisatorische Gliederung O-FIS; Errichtung Teaching Units; Vollmacht für Frau Mag.a Glatz; Einsetzung v. Habilitätskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4889&pDocNr=356539&pOrgNr=1"
            },
            "index": 33,
            "text": "-34-\n\nSie werden als UniversitätsprofessorIn für Medizinische und Chemische Labordiagnostik unbefristet an der\nMedizinischen Universität Graz angestelt und sind für die Leitung des Instituts für\nMedizinische und Chemische Labordiagnostik vorgesehen.\n\nDas Gehalt für diese Position ist Gegenstand der Berufungsverhandlung. (Gesetzliche Information: Der öster-\nreichweite Kollektivvertrag sieht gemäß KV 8 49 Abs.1 ein Mindestentgelt auf Basis Vollbeschäftigung von\nEUR 4.782,40 vor.)\n\nWir freuen uns über Ihre Onlinebewerbung im Bewerbungsportal der Medizinischen Universität Graz und\nersuchen Sie um Abschluss der Onlinebewerbung und Übermittlung des unterfertigten Dokuments an\nUniv.-Prof. Dr. Josef Smolle, Medizinische Universitat Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz\nbis spätestens 13.07.2015. Das Bewerbungsportal finden Sie unter folgendem Link:\nhttp://forschung.medunigraz.at/berufung/berufungen.anmelden.\nWeitere Informationen erhalten Sie nach Registrierung und Log-in\n\nKontakt: rektor@medunigraz.at\n\nDie Medizinische Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungs\nfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig aufgenommen.\n\nDarüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation\neinzustellen und freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n\nwww.medunigraz.at/karriere\n\n105.2\n\nFreie Stelle einer Stiftungsprofessur gem. § 99 Abs. 1 UG fiir Gerichtsmedizin\n\nVerbunden mit der wissenschaftlichen Leitung des Ludwig Boltzmann _ Institutes\nfür Klinisch-Forensische Bildgebung an der Medizinischen Universität Graz, befristet auf 5 Jahre\n\nDas Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung (LBI-CFl) ist ein innovatives Forschungs-\ninstitut mit einem interdisziplinären Partnerkonsortium. Das LBI-CFI erforscht und erarbeitet die Grundlagen\nfür die Implementierung bildgebender Verfahren in der klinischen Gerichtsmedizin. Zudem betreibt das\nLBI-CFl im Rahmen der Medizinischen Universität Graz eine klinisch-forensische Untersuchungsstelle mit\nentsprechender Dienstleistungstätigkeit.\n\nKernaufgaben:\n\n>»  Wissenschaftliche Leitung des Ludwig Boltzmann Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung (LBI-CFI)\nsowie Führung und Karriereentwicklung der MitarbeiterInnen\n\n> Fortführung und Weiterentwicklung des positiv evaluierten, interdisziplinären Forschungsprogramms des\n\nLBI-CFI\n\nFachliche Verantwortung für die gerichtsmedizinische Dienstleistung im Rahmen der klinisch-\n\nforensischen Untersuchungsstelle und an der Medizinischen Universität Graz.\n\nUmsetzung des evaluierten Konzepts zur Errichtung des geplanten interuniversitären Zentrums für\n\nforensische Wissenschaften\n\nMaßgebliches Engagement im Bereich der universitären Lehre sowie Mitwirkung in der\n\npostgradualen Ausbildung\n\nKooperation mit den Forschungsfeldern der Medizinischen Universität Graz\n\nVv Vv WV WwW\n\nErforderliche Qualifikationen:\n\nAbgeschlossene inlandische oder gleichwertige auslandische Universitatsausbildung in Humanmedizin\nFachärztin/Facharzt für Gerichtsmedizin in Österreich oder Erfüllung der entsprechenden\nösterreichischen Voraussetzungen\n\nMehrjährige fachärztliche Erfahrung in der Gerichtsmedizin\n\nHabilitation oder vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation\n\nErfahrung mit interdisziplinären wissenschaftlichen Kooperationen\n\nVv\n\nVV Vv\n\n \n\nMTBI. vom 06.05.2015, SU 2014/15, 20. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        }
    ]
}