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"bulletin": {
"id": 8171,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "43",
"published": "2020-08-05T00:00:00+02:00",
"teaser": "Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Korrektur;\r\nRichtlinie: Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien - Änderung; Festlegung des Rektorats zu den COVID-19-Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 C-HAV; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren\r\n",
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"index": 48,
"text": "49\nFestlegung des Rektorats der Medizinischen Universität Graz zu den COVID-\n19-Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen gemäß § 3 Abs 1 C-HAV\nAufgrund von § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und\nForschung über die Festlegung von Fristen und Kriterien für Eignungs-, Aufnahme- und\nAuswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung\nvon Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr\n2020/21 (COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung – C-HAV), BGBl. II Nr. 224/2020, und der\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin,\nkundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz vom 12.02.2020, StJ 2019/20,\n18. Stk, legt das Rektorat der Medizinischen Universität Graz zu den COVID-19-Schutzvorschriften\nund Hygienemaßnahmen Folgendes fest:\n§ 1 Geltungsbereich\nDie nachstehenden COVID-19-Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen gelten für die\nDurchführung des Aufnahmeverfahrens für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das\nStudienjahr 2020/21 gemäß der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den\nDiplomstudien Human- und Zahnmedizin, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz vom 12.02.2020, StJ 2019/20, 18. Stk, idgF und sind zusätzlich zu den allgemeinen\nSicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen, die die ordnungsgemäße Durchführung des\nAufnahmetests sicherstellen sollen, zu beachten. Sollten am Testtag weitergehende COVID-19-\nbezogenen Maßnahmen durch Gesetze und/oder Verordnungen auf Bundes- und/oder Landesebene\nund/oder Verordnungen oder Bescheide der Stadt Graz mit Gültigkeit für den Testtag in Kraft\nstehen, so sind diese zusätzlich einzuhalten.\n§ 2 COVID-19-Schutzvorschriften bei persönlicher Anwesenheit der StudienwerberInnen\n (1) Bei Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit der StudienwerberInnen\n erforderlich ist, sind folgende Hygienemaßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb des\n Testgebäudes einzuhalten:\n a. Ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter (Mindestsicherheitsabstand)\n muss vor, während und nach dem Aufnahmetest zwischen allen Personen\n eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere auch die Sitzplätze der\n StudienwerberInnen. Auf etwaige Leitsysteme, Bodenmarkierungen und Hinweise\n zur Einhaltung des Mindestabstandes ist zu achten.\n b. Beim Betreten des Testgebäudes kann eine verpflichtende kontaktlose\n Fiebermessung für die StudienwerberInnen vorgesehen werden.\n c. Auf dem Testgelände sowie im Testgebäude haben alle Personen grundsätzlich eine\n den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (in der\n Folge „Mund-Nasen-Schutz“, kurz „MNS“) zu tragen. Dabei ist Folgendes zu\n beachten:\n i. StudienwerberInnen haben einen mitgebrachten MNS bis zur Platzeinnahme\n im Testsaal zu tragen.\n ii. An StudienwerberInnen, die keinen MNS mitgebracht haben und das\n Testgelände sowie das Testgebäude betreten wollen, wird außerhalb des\n Testgebäudes ein MNS ausgegeben.\n MTBl. vom 05.08.2020, StJ 2019/20, 43. Stk, RN214\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/ Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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{
"bulletin": {
"id": 5289,
"academic_year": "2015/16",
"issue": "9",
"published": "2016-01-20T00:00:00+01:00",
"teaser": "Bekanntgabe der Wahl der VizerektorInnen der Medizinischen Universität Graz; Forschungseinheit: Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung des Leiters; ZentrumssprecherInnen-Wahl; GO Tierschutzgremium; Änderungen des Organisationsplans; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5289&pDocNr=452492&pOrgNr=1"
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"index": 4,
"text": "g.) Die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu allen\nEntscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlung getroffen wurden, sind\nzumindest drei Jahre aufzubewahren und in dieser Zeit der zuständigen Behörde auf\nAnfrage vorzulegen.\n\n(2.) Das Tierschutzgremium erfüllt die Aufgaben gem. $ 21 TVG idgF und achtet darauf\nauch Anforderungen zu erfüllen, die ihm zukünftig per Gesetzesänderung zugedacht\nwerden. Kommt das Tierschutzgremium zu dem Schluss die Anforderungen des\nGesetzgebers nicht hinreichend erfüllen zu können, hat es dies unverzüglich dem\nRektorat der Medizinischen Universität Graz mitzuteilen.\n\n8 4 Zusammensetzung des Tierschutzgremiums\n\n(1.) Das Tierschutzgremium hat sich aus allen für das Tierwohl verantwortlichen Personen\ngem. 8 19 TVG und mindestens einem wissenschaftlichen Mitglied zusammenzusetzen.\n\n(2.) Die verantwortlichen Personen gem. $ 19 Abs 1 TVG sind von der/dem jeweiligen\nLeiterin der im Anhang genannten Organisationseinheit/Bereiche bekanntzugeben. Jede\nOrganisationseinheit/jjeder Bereich kann zusätzlich ein wissenschaftliches Mitglied benennen.\n\n(3.) | Scheidet ein Gremiumsmitglied aus, hat die/der Leiterin der betreffenden\nOrganisationseinheit/des betreffenden Bereiches die neue verantwortliche Person bzw. ein\nweiteres wissenschaftliches Mitglied aus seinem Teilbereich zu nennen und wird dieses mit\nNennung Mitglied des Gremiums. Eine gem. § 19 TVG verantwortliche Person kann die\nNennung als Gremiumsmitglied nicht ablehnen.\n\nAuf einstimmigen Beschluss des Tierschutzgremiums kann bei Bedarf auch ein/eine externe/r\nBeraterin konsultiert werden, diesem/dieser kann - im Umfang der zu beurteilenden Sachlage -\nEinsicht in den internen Ablauf gewährt werden, wenn dieser/diese zuvor eine\nGeheimhaltungserklärung unterzeichnet hat.\n\n(4.) Das Tierschutzgremium wählt aus seinen Mitgliedem bei Anwesenheit von zumindest\n2/3 der Mitglieder mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Die\nVorsitzende/Der Vorsitzende ist alle zwei Jahre neu zu wählen.\n\n§ 5 Ehrenamtlichkeit der Mitglieder\n\nDie Mitgliedschaft im Tierschutzgremium ist ehrenamtlich.\n\n§ 6 Verschwiegenheit\n\nAlle Mitglieder des Tierschutzgremiums unterliegen der Verschwiegenheit und haben die\nKenntnisnahme hiervon bei ihrem Eintritt ins Tierschutzgremium durch Unterfertigung einer\nentsprechenden Erklärung zu bestätigen. Gleichzeitig sind die Mitglieder des\nTierschutzgremiums verpflichtet, Missstände intern anzuzeigen, sodass die Medizinische\nUniversität Graz Verbesserungsmaßnahmen einleiten kann. Die Aufgabenerfüllung gem. § 2\nAbs 1 lit g bleibt davon unberührt.\n\n \n\nMedizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. www.medunigraz.at\n\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. Universitätsgesetz 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität und www.medunigraz.at. DVR-Nr. 210 9494.\nUID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: Bank Austria Creditanstalt BLZ 12000 Konto-Nr. 500 948 400 04, Raiffeisen Landesbank Steiermark BLZ 38000 Konto-Nr. 49510.\n\n \n\nMTBI. vom 20.01.2016, SU 2015/16, 9. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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"bulletin": {
"id": 1024,
"academic_year": "2007/08",
"issue": "32",
"published": "2008-09-17T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1024&pDocNr=11441&pOrgNr=1"
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"index": 50,
"text": "- 51 -\n ALLGEMEINER TEIL\n Präambel\nDas Diplomstudium Zahnmedizin wurde eingeführt um die Vergleichbarkeit der Studiendauer mit der\nMehrzahl der europäischen Staaten herzustellen. Es löste in seinen Grundzügen die seinerzeitige\nFachausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ab und orientiert sich in seinen Zielen\nan der 3 Jährigen Fachausbildung.\nDas Diplomstudium Zahnmedizin bereitet die Studierenden auf den zukünftigen Beruf als\nZahnarzt/Zahnärztin vor. Es werden theoretische Grundlagen und praktische Fertigkeiten in integrativer,\nthemenzentrierter und patienten-orientierter Form vermittelt. Besonderen Stellenwert nehmen\nhumanwissenschaftliche Aspekte im Sinne des biopsychosozialen Modells ein. Weiters werden die\nGrundzüge wissenschaftlichen Denkens vermittelt.\nEs wird angestrebt, für die Studierenden auf Basis einer breiten medizinischen Bildung die besten\nVoraussetzungen für den Eintritt in das Berufsleben und optimale Grundlagen für die postpromotionelle\nAusbildung in allen ärztlichen Fachbereichen zu schaffen. Zugleich sollen Sie befähigt werden, sich im Sinne\neines lebenslangen Lernens mit den medizinischen Veränderungen im Laufe der Tätigkeit\nkritisch auseinander setzen zu können.\nDieses Curriculum erfordert auch eine inhaltliche Integration der postpromotionellen Weiterbildung, um ein\nin sich konsistentes Konzept der gesamten ärztlichen Ausbildung zu schaffen. Das Studium Zahnmedizin ist\nein Diplomstudium.\nDie Möglichkeit für ein anschließendes Doktoratstudium der medizinischen Wissenschaft ist vorgesehen.\nDie Gleichstellung der Geschlechter wird bei Lehrenden und Studierenden gewährleistet und durch den\nArbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen überwacht. Geschlechtsspezifische Aspekte werden inhaltlich\nwährend des gesamten Studiums berücksichtigt.\n §1\n Ziele des Studiums\n 1. Die Ziele orientieren sich an den Ausbildungsinhalten und Profilen der seinerzeitigen Ausbildung\n zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.\n 2. Das Diplomstudium Zahnmedizin vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in allen herkömmlichen\n Teilgebieten der Zahnmedizin wie konservierende Zahnheilkunde, zahnärztliche Chirurgie,\n prothetische und restaurative Zahnheilkunde, Parodontologie und Orthodontie in einem Ausmaß,\n welches der Sicherstellung der zahnärztlichen Grundversorgung einer allgemeinen zahnärztlichen\n Praxis dient.\n 3. Das Diplomstudium dient als Grundlage für weiterführende Spezialausbildungen auf dem Gebiet\n der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde in universitären und außeruniversitären\n Bildungsinstitutionen.\n 4. Das Diplomstudium bildet die Basis für die wissenschaftliche Tätigkeit in den Teilgebieten der\n Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.\n § 2.\n Studiendauer, Studienabschnitte\n(1) Das Diplomstudium Zahnmedizin besteht aus drei Studienabschnitten mit einer Studiendauer von\n12 Semestern.\n(2) Der erste Studienabschnitt umfasst zwei Semester und ist mindestens zu 90 % identisch mit dem ersten\nStudienabschnitt der Studienrichtung Humanmedizin. Er hat die Aufgabe, das Wissen und grundlegendes\nVerständnis bezüglich des menschlichen Organismus zu vermitteln und soll den theoretischen Unterbau für\ndas Verstehen der klinischen Präsentationen liefern. Erstes Training ärztlicher Fähigkeiten und der\n______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 17.09.2008, StJ 2007/08, 32. Stk."
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"bulletin": {
"id": 242,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "29",
"published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
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"index": 12,
"text": "- 13 -\n 2. Organisatorisch – ressourcenbezogene Beurteilung\n Bei der Beurteilung nach organisatorischen und ressourcenbezogenen Kriterien sind zusätzlich folgen-\n de Kriterien zu bewerten:\n • Verfügbarkeit der vom Projekt benötigten Ressourcen innerhalb eines akzeptablen Zeitraumes\n • Durchführbarkeit des Forschungsprojektes außerhalb des ZMF\n • Inanspruchnahme von Core Facilities oder Speziallaborbereichen im ZMF\n • Folgeprojekt zu einem bestehenden Projekt\n • Verhältnis des zu erwartenden Nutzens in der Forschung zu dafür aufzuwendenden Ressourcen\n des Forschungszentrums\n(3) Für jedes einzelne Projekt ist auf Basis der o.a. zweistufigen Bewertung eine Empfehlung für eine Ent-\n scheidung zu erstellen. Gibt es mehr Projektanfragen als ZMF-Ressourcen verfügbar sind, ist gemäß\n zu erstellender Prioritätenreihung die Empfehlung auszusprechen.\n Teil B: Bewilligte Benutzungen\n § 5 – Durchführung und Berichtspflichten\n (1) Die Projektdurchführung und Benutzung hat im Einklang mit der Projektvereinbarung, den beste-\n henden einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, der Haus- und Laborordnungen im\n ZMF und unter möglichster Nichtstörung der übrigen Nutzer des Gebäudes zu erfolgen.\n (2) Mit der Genehmigung einer Anmeldung ist – zusätzlich zu allfälligen Pflichten aus der Projektver-\n einbarung – die Verpflichtung des/der Projektverantwortlichen verbunden, auf Aufforderung bin-\n nen 4 Wochen einen Bericht über den Projektfortschritt zu geben. Jedenfalls ist regelmäßig min-\n destens einmal in 12 Monaten ein Bericht abzugeben. Dieser Bericht dient ausschließlich der Kon-\n trolle der zielorientierten und widmungsgemäßen Verwendung der Einrichtungen des Forschungs-\n zentrums.\n (3) Kommt die Leitung des ZMF im Rahmen einer Vorbegutachtung zum Ergebnis, dass die Einrich-\n tungen nicht widmungsgemäß oder unzureichend verwendet werden oder ein plangemäßer Ab-\n schluss des Projekts nicht zu erwarten ist, hat die Leitung des Forschungszentrums unverzüglich an\n die ZMF-Kommission zu berichten. Diese hat den Fall zu untersuchen und kann empfehlen, die\n Genehmigung zur Verwendung der Einrichtungen des Forschungszentrums zurückzuziehen.\n (4) Für die Entscheidung des Rektorats, über den Entzug der Benutzungsberechtigung gilt § 3 (7) ana-\n log. Der Leitung des Forschungszentrums ist im Fall des Entzuges der Auftrag zu erteilen, diese Ein-\n richtungen sobald als möglich für andere Projekte verfügbar zu machen.\n (5) Nach Ablauf der Verfügungsdauer eines Projektes sind die Einrichtungen des ZMF unverzüglich für\n andere Projekte verfügbar zu machen. Binnen 3 Monaten ist der Leitung des Forschungszentrums\n ein schriftlicher Abschlussbericht zu erstatten.\n (6) Mit der Genehmigung einer Anmeldung ist die Verpflichtung des Projektverantwortlichen verbun-\n den, auf Aufforderung an einer öffentlichen Präsentation des Projektes und seiner Ergebnisse teil-\n zunehmen.\n § 6 In- und Außerkrafttreten\n Diese Richtlinie gilt bis auf Widerruf ab Kundmachung im Mitteilungsblatt der MUG.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n_______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
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"bulletin": {
"id": 117,
"academic_year": "2005/06",
"issue": "17",
"published": "2006-03-29T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=117&pDocNr=4895&pOrgNr=1"
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"index": 40,
"text": "41\n5 Gesellschaftliche Entwicklungsziele und Standortsicherung\n5.1 Strategische Zielrichtungen\n\u0001 Stärkung der Corporate Identity\n\u0001 Nachhaltige Kommunikation unserer Kompetenzen und Leistungen\n\u0001 Entwicklung und Etablierung neuer Lehrangebote (insb. Postgraduelle Ausbildung)\n\u0001 Gewährleistung faktischer Chancengleichheit\n\u0001 Durchgehende Verankerung der Frauen- und Geschlechterforschung in der Medizin\nVgl. zu den Zielen: http://www.meduni-graz.at/leitbild/strategie_ziele.html\n5.2 IST-Stand und zukünftige Entwicklungen\n5.2.1 Gesellschaftliche Relevanz der Medizinischen Universität Graz\nDie Medizinische Universität Graz will ihre wirtschaftsrelevanten Forschungskompetenzen noch mehr als\nbisher zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes und somit auch zur eigenen Standortsicherung einbringen.\nDazu sollen auch bauliche Maßnahmen wie ein in Public-Private-Partnership errichtetes Zentrum für\nWissen- und Technologietransfer (ZMF III) als Ort für gemeinsame R&D-Projekte mit\nWirtschaftsunternehmen beitragen. Das ZMF III wird als wichtige Ergänzung zum bestehenden Zentrum für\nMedizinische Forschung I (ZMF I) gesehen, das vor allem Core Facilities und Laborräume für nach streng\nleistungsbezogenen Kriterien ausgewählte Forschungsprojekte mit klinischem Bezug zur Verfügung stellt.\nGezieltes und auf besondere Forschungsprojekte bezogenes Fundraising soll den finanziellen Spielraum für\ndie Forschung erweitern. Der Aufbau von Kooperationsprogrammen mit international agierenden Firmen\nsoll nach dem Muster der Kooperation mit der Siemens AG angestrebt werden.\nDie Betreuung und Weiterentwicklung internationaler Kontakte und Austauschprogramme für Studierende,\nLehrende sowie Forscherinnen und Forscher stellt ein wichtiges Entwicklungsziel dar. Durch gezielte\nForschungspartnerschaften wird die internationale Einbindung unserer Forscherinnen und Forscher\ngefördert, z.B. durch die EU-geförderte Medical Research Initiative South Eastern Europe, durch die\nPartnerschaft mit der Universität Wenzhou/China, oder durch die Fortführung der im Rahmen des Forum\nAlpbach 2004 geknüpften Kontakte mit herausragenden medizinischen Universitäten.\n5.2.2 Faktische Chancengleichheit, Gender Mainstreaming, Frauenförderung\n und Frauen- und Geschlechterforschung\nDie Medizinische Universität Graz ist sich ihrer Verantwortlichkeit bewusst, ihren Beitrag zur Bewältigung\nder gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechter-gerechten\nGesellschaft zu leisten. Die Universität hat demgemäß die Gleichstellung von Frauen und Männern und die\nSchaffung von positiven und karrierefördernden Bedingungen für Frauen zum zentralen Anliegen und zur\ngemeinsamen Verpflichtung der Universitätsleitung sowie aller Universitätsangehörigen erklärt (vgl.\nFrauenförderungsplan der MUG13). Unterschiede des Geschlechts, wie überhaupt: des Alters, der Religion\noder der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft oder der sexuellen Orientierung tragen zur Vielfalt der\nsich an der Universität begegnenden Menschen, Ideen und Entwicklungen bei. Die MUG sieht es als ihre\nAufgabe an, diese Vielfalt sichtbar und lebbar zu machen, indem benachteiligte Gruppen gezielt gefördert\nwerden und Diskriminierungen aller Art entschieden entgegen getreten wird.\n13\n http://www.meduni-graz.at/pdf/mitteilungsblatt-2003_04/mitteilbl-stk38.pdf\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 308,
"academic_year": "2004/05",
"issue": "24",
"published": "2005-07-20T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=308&pDocNr=5420&pOrgNr=1"
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"index": 21,
"text": "- 22 -\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Hals-Nasen-Ohren-\nUniversitätsklinik/klinische Abteilung für Phoniatrie voraussichtlich zu besetzen ab 02. Jänner 2006 bis zur\nBeendigung der Facharztausbildung, längstens 7 Jahre.\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, EDV- und Fremdsprachenkenntnisse,\nTeamfähigkeit.\nErwünschte Kenntnisse: Praktische und/oder theoretische und/oder wissenschaftliche Vorkenntnisse in Pho-\nniatrie bzw. in für Phoniatrie relevanten Fachgebieten, Turnus bzw. Gegenfächer (auch teilweise).\n Ende der Bewerbungsfrist: 10. August 2005 (Kennzahl: W298)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002)\nan der Universitätsklinik für Neurochirurgie voraussichtlich zu besetzen ab 28. November 2005 befristet bis\n31. März 2006.\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, wissenschaftliche Vorleistungen bzw.\nInteresse an wissenschaftlicher Arbeit, chirurgische Grundkenntnisse oder Vorbildung, klinische Erfahrung auf\ndem Gebiet der Neurochirurgie, EDV-Kenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 10. August 2005 (Kennzahl: W299)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002)\nan der Universitätsklinik für Unfallchirurgie voraussichtlich zu besetzen ab sofort befristet bis 31. Jänner\n2006.\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, einschlägige Erfahrung in Unfallchirurgie,\nwissenschaftliches Interesse, nach Möglichkeit abgeschlossener Turnus, Notarztdiplom.\n Ende der Bewerbungsfrist: 10. August 2005 (Kennzahl: W302)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002)\nan der Universitätsklinik für Chirurgie voraussichtlich zu besetzen ab 01. November 2005 befristet bis\n31. Jänner 2006.\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, wissenschaftliche Erfahrungen.\n Ende der Bewerbungsfrist: 10. August 2005 (Kennzahl: W303)\n2 halbe Stellen einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002) an der Universitätsklinik für Zahn-,\nMund- und Kieferheilkunde voraussichtlich zu besetzen ab 01. Oktober 2005 befristet bis 30. September\n2006.\nAnforderungsprofil: abgeschlossene universitäre zahnmedizinische Ausbildung, Interesse an Oralchirurgie\nund wissenschaftlicher Tätigkeit.\n Ende der Bewerbungsfrist: 10. August 2005 (Kennzahl: W304)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002)\nam Institut für Systemphysiologie voraussichtlich zu besetzen ab sofort befristet bis 28. Februar 2006.\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, allenfalls einschlägige Facharztausbil-\ndungszeiten, Erfahrung in Durchführung, Auswertung und Interpretation sportphysiologischer Untersuchun-\ngen, fundierte Kenntnisse in angewandter Physiologie, praktische Erfahrungen in der Lehre sowie didaktische\nGrundkenntnisse, Grundkenntnisse der Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens, der Planung und Durch-\nführung wissenschaftlicher Studien, EDV-Kenntnisse und Anwendungspraxis (Office Paket, einfache Statis-\ntik-Pakete), Erfahrung in der Gesprächsführung mit Sportlern, Klienten, Patienten, Probanden, Integration in\nbestehende Arbeitsgruppen am Institut.\n Ende der Bewerbungsfrist: 10. August 2005 (Kennzahl: W305)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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"bulletin": {
"id": 41,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "29",
"published": "2004-04-13T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=41&pDocNr=4724&pOrgNr=1"
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"index": 7,
"text": "-8-\n(3) Die Angelegenheiten, die zu den selbständigen Geschäften der oder des Vorsitzenden gehö-\n ren, werden durch Beschluss der Kommission gemäß § 15 Abs. 3 in den Standard-\n Verfahrensanweisungen (§ 22) festgelegt.\n(4) Die oder der Vorsitzende kann Teile ihrer oder seiner selbständigen Geschäfte unter\n Beibehaltung ihrer oder seiner Verantwortlichkeit im Einvernehmen mit der oder dem\n stellvertretenden Vorsitzenden an diese oder diesen delegieren.\n § 20 - Verkürztes Verfahren\n(1) Im verkürzten Verfahren werden Anträge und Meldungen außerhalb von Sitzungen von der\n oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden im Einvernehmen\n behandelt. Besteht kein Einvernehmen kann das verkürzte Verfahren nicht angewendet wer-\n den.\n(2) Im Falle einer länger dauernden Verhinderung einer der beiden in Abs. 1 genannten Personen\n tritt an deren Stelle ein von der jeweils nicht verhinderten Person beizuziehendes ständiges\n Mitglied der Kommission.\n(3) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende, bzw. das gemäß\n Abs. 2 beigezogene Mitglied können bei Bedarf einvernehmlich weitere Mitglieder (z.B. eine\n Biometrikerin oder einen Biometriker, eine Fachärztin oder einen Facharzt des jeweiligen\n Sonderfaches) in das verkürzte Verfahren einbeziehen.\n(4) Im verkürzten Verfahren können Anträge und Meldungen behandelt werden. Die Kriterien für\n die Behandlung im verkürztem Verfahren werden durch Beschluss der Kommission gemäß\n § 15 Abs. 3 in den Standard-Verfahrensanweisungen (§ 22) festgelegt.\n(5) Über sämtliche im verkürzten Verfahren akzeptierte Anträge hat die oder der Vorsitzende in\n der folgenden Sitzung zu berichten und sie im Protokoll dieser Sitzung darzustellen.\n(6) Sämtliche im verkürzten Verfahren bearbeitete Meldungen sind im Anhang des Protokolls der\n folgenden Sitzung darzustellen.\n § 21 - Geschäftsstelle\n(1) Der Kommission steht eine zur Erfüllung ihrer Aufgaben personell und sachlich geeignet aus-\n gestattete Geschäftsstelle zur Verfügung.\n(2) Die Geschäftsstelle hat öffentlich zugänglich zu sein und ist an Werktagen zu festzulegenden\n Kernzeiten zu besetzen. Diese Kern-Öffnungszeiten sind zu veröffentlichen.\n § 22 - Standard-Verfahrensanweisungen (SOPs)\n(1) Die detaillierten Abläufe der einzelnen Verfahrensschritte, sowie die Erstellung von Richtlinien\n für die Antragsteller, Formulare, etc. sind in Standard-Verfahrensanweisungen (Standard Ope-\n rating Procedures, SOPs) zu regeln.\n(2) Zumindest für die folgenden Aufgaben sind SOPs zu erstellen:\n 1. Behandlung eingehender Dokumente\n 2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit von Anträgen\n 3. Ausstellung von Voten und Benachrichtigungen\n 4. Anforderung von Gutachten\n 5. Selbständige Geschäfte der oder des Vorsitzenden\n 6. Kriterien für die Anwendung des verkürzten Verfahrens\n 7. Finanzgebarung\n 8. Mitgliederverwaltung und –dokumentation\n 9. Archivierung\n 10. Datenschutz und Datensicherheit\n(3) Die SOPs sind von der oder dem Vorsitzenden zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten.\n(4) Sie werden durch Beschluss der Kommission gemäß § 15 Abs. 3 in Kraft gesetzt."
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{
"bulletin": {
"id": 29,
"academic_year": "2003/04",
"issue": "17",
"published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1"
},
"index": 36,
"text": "- 37 -\n(5) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner\nUnterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer an-\ngemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten\nUnterlagen für eine Entscheidung ausreichen.\n(6) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben ausreichende Kenntnisse der deutschen\nSprache nachzuweisen. Der Nachweis wird durch im Zuge des Ermittlungsverfahren offenkundig wer-\ndende Kenntnisse der deutschen Sprache insbesondere aber durch ein Reifezeugnis auf Grund des\nUnterrichts in deutscher Sprache erbracht.\nErmittlungsverfahren\n§ 48. (1) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des\nAntrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es\nmit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung\ngleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test in mündlicher oder/und schriftlicher\nForm zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.\n(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle\nGleichwertigkeit fehlen, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Antragstellerin bzw. den\nAntragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende bzw. als außerordentlichen Studierenden\nzum Studium zuzulassen und die Absolvierung von Lehrveranstaltungen mit immanenten Prüfungs-\ncharakter, die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Her-\nstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzu-\ntragen.\n(3) Die Bestimmungen des UG02 über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbei-\nten sind nicht anzuwenden.\nNostrifizierungsbescheid\n§ 49. (1) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Nostrifizierung mit Bescheid auszuspre-\nchen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Stu-\ndienabschluss entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der\nAntragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu füh-\nren berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des auslän-\ndischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. (§ 90 Abs. 4 UG02)\n(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen,\nwenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. (§ 90 Abs. 4 UG02)\nNostrifizierungstaxe\n§ 50. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro.\nDie Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen\noder zurückgezogen wird. (§ 90 Abs. 5 UG02)\n(2) Die Eingänge aus den Taxen sind zu einem Viertel für die Geschäftsführung zu verwenden, der\nRest fällt an jene Personen, die die Prüfung der Gleichwertigkeit durchgeführt haben."
},
{
"bulletin": {
"id": 7108,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "38",
"published": "2019-06-28T00:00:00+02:00",
"teaser": "2. SONDERNUMMER; Universitätslehrgang (ULG) Mittleres Pflegemanagement: Wiederverlautbarung; Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Dissertation für die Doktoratsstudien an der Medizinischen Universität Graz; Curriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Pflegewissenschaft – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene: Wiederverlautbarung; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Universitätsdozent*innen und wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen des Allgemeinen Universitätspersonals in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Ärzt*innen sowie Zahnärzt*innen gem. § 34 UG",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7108&pDocNr=907453&pOrgNr=1"
},
"index": 46,
"text": "47\n(8) Die Kandidatin/der Kandidat hat beim Abschlussrigorosum ihre/seine wissenschaftli-\nche Befähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen des wissen-\nschaftlichen Gebiets der Dissertation nachzuweisen.\n(9) Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Abschluss-\nrigorosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegen-\nstände, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der\nName der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, die\nGründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.\n(10) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Abschlussrigorosums hinsicht-\nlich aller Prüfungsgegenstände hat in einer nichtöffentlichen Sitzung des Prüfungssenats nach\neiner Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats\nwerden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die üb-\nrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat\nbei der Abstimmung über die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsgegenständen auch den\nGesamteindruck des Abschlussrigorosums zu berücksichtigen.\n(11) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den\nMitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mit-\nglieder zu dividieren und das Ergebnis gegebenenfalls auf eine ganzzahlige Beurteilung ma-\nthematisch zu runden. Das Abschlussrigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn\njeder Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 4 zumindest mit der Note \"genügend\" beurteilt wurde.\nWurde in mehr als einem Prüfungsgegenstand die Note \"nicht genügend\" erteilt, so ist das\nAbschlussrigorosum zur Gänze zu wiederholen, sonst beschränkt sich die Wiederholung auf\nden nicht bestandenen Prüfungsgegenstand.\n Doktorgrad und Promotion\n§ 8. Doktorgrad und Promotion\nDie Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat den Absolventinnen/Ab-\nsolventen des Doktoratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft nach der positiven Able-\ngung des Abschlussrigorosums den akademischen Grad „Doktorin der Medizinischen Wissen-\nschaft“ bzw. „Doktor der Medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor scientiae medicae“,\nabgekürzt „Dr. scient. med.“ unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von\nPromotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen\nMonat nach Ablegung des Abschlussrigorosums von Amts wegen zu verleihen.\nIm Diploma Supplement ist das „PhD-Äquivalent“ einzutragen.\n Joint- und Double-Degree-Programme\n§ 9. Joint- und Double-Degree-Programme\nDas Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft kann auch im Rahmen eines Joint-\noder Double-Degree-Programms absolviert werden. In diesem Fall verbringt die/der Studie-\nrende mit den Arbeiten an der Dissertation mindestens ein Jahr an der jeweiligen Partneruni-\n Mitteilungsblatt vom 28.06.2019, Stj 2018/2019, 38. Stk. RN 178\n Seite 10 von 12"
},
{
"bulletin": {
"id": 7629,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "15",
"published": "2020-01-22T00:00:00+01:00",
"teaser": "Einsetzung einer Habilitationskommission; Richtlinie des Rektorates: Compliance Richtlinie der Medizinischen Universität Graz; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Kinder- und Jugendchirurgie; Widerruf der Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters der Klinischen Abteilung für Allgemeine Kinder- und Jugendchirurgie; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters der Klinischen Abteilung für Allgemeine Kinder- und Jugendchirurgie; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Kinderorthopädie; Widerruf der Bestellung zur 1. Stellvertreterin des Leiters der Klinischen Abteilung für Kinderorthopädie; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7629&pDocNr=983046&pOrgNr=1"
},
"index": 32,
"text": "33\n Study Nurse\n Kennung UK-C-2020-000530\n Universitätsklinik für Chirurgie\n Beschäftigungsausmaß 100%\n befristet bis 31.01.2022\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Koordination der Arbeitsabläufe und Unterstützung der Kooperation zwischen den an der\n klinischen Studie beteiligten internen und externen PartnerInnen (Kliniken/Abteilungen,\n pharmazeutische Unternehmen, Auftragsforschungsinstitutionen, etc.)\n Vorauswahl von PatientInnen bzw. ProbandInnen für eine mögliche Studienteilnahme\n Kontaktperson für und Betreuung der an Klinischen Studien teilnehmenden PatientInnen bzw.\n ProbandInnen, inkl. Beratung und Case Management\n Verantwortung für die Bestellung, Lagerung und Vernichtung von in der Klinischen Prüfung\n verwendeten Prüf- und Hilfspräparaten bzw. -produkten (Arzneimittel, Medizinprodukte etc.)\n Verabreichung bzw. Anwendung von Prüf- und Hilfspräparaten bzw. –produkten\n Durchführung venöser Blutentnahmen und Messen der Vitalzeichen (Blutdruck, Puls, Temperatur,\n etc.)\n Erstellung bzw. Review von studienrelevanten Dokumenten (SDF, SOPs, etc.)\n Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung (Überprüfung der PatientInnen /\n ProbandInnen-Einverständniserklärung, Kontrolle der Prüfdokumentation, Durchführung der\n Tätigkeiten gemäß SOPs, etc.)\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder gleichzuhaltende\n Ausbildung in einem Gesundheitsberuf\n Eintrag in das Gesundheitsberuferegister\n Sehr gute Kenntnisse der für Klinische Studien relevanten Gesetze und Richtlinien (ICH-GCP,\n AMG, MPG, etc )\n Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau B2)\n Fundierte IT-Kenntnisse (v.a. MS-Office)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Zusatzqualifikationen und einschlägige Ausbildungen im Bereich Klinischer Studien\n Erfahrungen im Bereich Klinischer Studien (z.B.: Phase I Studien)\n Selbstständige und gut strukturierte Arbeitsweise\n Hohe soziale und kommunikative Kompetenz\n Organisatorische Fähigkeiten\n Hohes Maß an Durchsetzungsvermögen\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür die Position ist ein kollektivvertragliches Bruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) von\nEUR 2.116,60 (14x jährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich gegebenenfalls auf Basis der\nkollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen bzw.\nzuzüglich allfälliger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in\neinem engagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes\nWeiterbildungsangebot eröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/personalmanagement-entwicklung-und-administra-\ntion/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am 13. Februar 2020.\n MTBl. vom 22.01.2020, StJ 2019/20, 15. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
},
{
"bulletin": {
"id": 8171,
"academic_year": "2019/20",
"issue": "43",
"published": "2020-08-05T00:00:00+02:00",
"teaser": "Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Korrektur;\r\nRichtlinie: Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien - Änderung; Festlegung des Rektorats zu den COVID-19-Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 C-HAV; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8171&pDocNr=1038949&pOrgNr=1"
},
"index": 59,
"text": "60\n215.1 Ausschreibung von Professuren\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 99 Abs. 4 UG eine Universitätsprofessur für kardio-\nlogische Elektrophysiologie aus. Bewerbungsberechtigt sind ausschließlich Assoziierte Professorinnen\nund Professoren der Medizinischen Universität Graz.\n Universitätsprofessur für kardiologische Elektrophysiologie\n Universitätsklinik für Innere Medizin\n Klinischen Abteilung für Kardiologie\nEingebettet in die Struktur der Klinischen Abteilung für Kardiologie widmet sich die Professur gem. §99\nAbs. 4 UG dem gesamten Spektrum der klinischen bzw. klinisch-translationalen kardialen Elektrophysio-\nlogie. Dies umfasst neben der Risikostratifizierung, Diagnostik und Therapie insbesondere auch die An-\nwendung und Weiterentwicklung neuer interventioneller Verfahren in der Elektrophysiologie.\nSie/Er ist international mit führenden universitären Zentren und in der kooperativen Forschung auch mit\nIndustriepartnern vernetzt. Sie/Er fungiert als wichtige wissenschaftlich-klinische Kooperationsachse so-\nwohl nach innen z.B. im interdisziplinären Universitären Herzzentrum Graz und den vorklinischen Rese-\narch Centers, als auch nach außen mit anderen Universitäten und nicht-universitären Einrichtungen. Auf\ndiese Weise entwickelt sie/er als Schlüsselfigur den Fachbereich kardiologische Elektrophysiologie nach-\nhaltig weiter und garantiert insbesondere den Einsatz innovativer elektrophysiologischer Verfahren auf\nexzellentem Niveau.\nDie aktive Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Universitären Herzzentrums Graz wird erwartet.\nNeben der langjährigen Erfahrung und herausragenden Expertise insbesondere in der interventionellen\nkardiologischen Elektrophysiologie zählt es zu den Aufgaben der Kandidatin/des Kandidaten, das gesamte\nSpezialgebiet in Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu vertreten.\nFür diese Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin / Facharzt für Innere Me-\n dizin und Kardiologie\n Hervorragende Leistungen in der Forschung und nachgewiesene kontinuierliche und hochqualitative\n Publikationstätigkeit\n Nachweis der Einwerbung von Drittmitteln\n Erfahrung in der Führung einer kompetitiven Forschungsgruppe\n Einschlägige mehrjährige Erfahrung an international führenden Zentren in der Elektrophysiologie\n Internationale wissenschaftliche Reputation und Vernetzung, aktive Mitarbeit in nationalen und in-\n ternationalen wissenschaftlichen Fachgesellschaften\n Nachweis hochqualitativer Lehrtätigkeit, nach Möglichkeit auf allen curricularen Stufen inkl. Be-\n treuung von Abschlussarbeiten und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (insb. Doktoran-\n dInnen und Postdocs)\n Herausragende Expertise und Fertigkeiten in der interventionellen Elektrophysiologie\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Erfahrung mit Großtiermodellen in der Elektrophysiologie\n Hohes Maß an Sozialkompetenz und Teamfähigkeit\n Managementqualifikationen, Führungskompetenz und Führungserfahrung\nSie werden als Universitätsprofessor/in gem. §99 Abs. 4 UG für kardiologische Elektrophysiologie unbe-\nfristet an der Medizinischen Universität Graz angestellt.\nDas Gehalt für diese Position ist Gegenstand der Berufungsverhandlung.\n MTBl. vom 05.08.2020, StJ 2019/20, 43. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
},
{
"bulletin": {
"id": 8452,
"academic_year": "2020/21",
"issue": "7",
"published": "2020-11-04T00:00:00+01:00",
"teaser": "Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen \r\nklinischen Bereich; Richtlinie: Richtlinie zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen\r\n",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8452&pDocNr=1076510&pOrgNr=1"
},
"index": 5,
"text": "6\n§ 5. Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle\n (1) Bei Prüfungen, die mittels Short-Answer- und Short-Essay-Fragen geprüft werden, kann\n die Einsichtnahme (§ 79 Abs. 5 UG) auf digitalem Weg oder in Präsenz erfolgen. Bei\n digitaler Durchführung der Einsichtnahme wird jeder*jedem Studierenden ein Scan\n ihrer*seiner Prüfungsunterlagen inklusive der erfolgten Korrekturen per E-Mail an die\n Studierendenemailadresse übermittelt. Rückfragen der Studierenden können per E-Mail\n oder in einer Webex-Konferenz mit den Lehrenden bzw. der*dem Prüfungskoordinator*in\n geklärt werden. Die Webex-Konferenzen können einzeln oder in Gruppen abgewickelt\n werden.\n (2) Für Prüfungen mit Multiple-Choice-Fragen werden Einsichtnahmetermine ausschließlich\n in Präsenz angeboten. Sowohl bei Einsichtnahmen in Multiple-Choice-Prüfungen als auch\n bei Präsenzeinsichtnahmen in Prüfungen im Short-Answer- und Short-Essay-Format sind\n die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.\n (3) Die Einsichtnahme gemäß Abs. 1 und 2 wird von der*dem Prüfungskoordinator*in bzw.\n der*dem Modulassistent*in organisiert. Gegebenenfalls werden entsprechende\n Einsichtnahmetermine sowie die Vorgehensweise zur Anmeldung veröffentlicht.\n§ 6. Sondervorschriften für das Klinisch-Praktische-Jahr\n (1) Für Studierende, die einen KPJ-Platz haben und ihre Tätigkeit fortführen können, findet\n das KPJ planmäßig statt. Bereitschaftsdienst zwischen Präsenzzeiten in der jeweiligen\n Klinik bzw. klinischen Abteilung wird als reguläre Zeit gewertet.\n (2) Für Studierende, die ihren KPJ-Platz nicht antreten oder weiterbesuchen können, weil\n die entsprechende Universitätsklinik/Krankenhausabteilung/Lehrordination sie aus\n Gründen, die in Zusammenhang mit COVID-19 stehen, nicht aufnehmen kann bzw. aus\n unterschiedlichen Gründen eine Absage erfolgt ist, wird die für die Umplanung\n erforderliche Zeit von bis zu einer Woche nicht als Fehlzeit gerechnet.\n (3) Eine 14-tägige Quarantäne wird nicht als Fehlzeit gerechnet, wenn die*der Studierende\n einen schriftlichen Nachweis dazu vorlegt und eine Ersatzleistung in Form von einer\n schriftlichen Einschätzung der Situation erbringt. Nähere Vorgaben zur Ersatzleistung\n befinden sich im MUniverse.\n (4) Studierenden, die nachweislich der COVID-19 Risikogruppe angehören oder ihren KPJ-\n Platz nicht gem. Abs. 2 umplanen können, können helfende Beiträge für die Gesellschaft\n (z.B. Rettungsdienst, Unterstützung des Hotline-Diensts) als Ersatzleistungen\n angerechnet werden. Hierfür sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:\n a) Der zeitliche Umfang hat 35 Stunden pro Woche zu betragen.\n b) Es ist eine schriftliche Bestätigung vonseiten der jeweiligen\n Initiative/Organisation einzubringen.\n c) Ergänzend dazu ist eine schriftliche Leistung zu erbringen, die von der*dem\n Tertialkoordinator*in definiert wird, um so einen inhaltlichen Brückenschlag zum\n jeweiligen Tertial herbeizuführen, welches absolviert werden soll.\n MTBl. vom 04.11.2020, StJ 2020/21, 7. Stk, RN 22\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 4448,
"academic_year": "2013/14",
"issue": "24",
"published": "2014-08-06T00:00:00+02:00",
"teaser": "Bestellung 1. Stv. d. Datenschutzbeauftragten; Ausschreibung der 12. Bundes-Personalvertretungswahl; Ausschreibung von Förderungsstipendien für das KJ 2014; Ausschreibung vn Leitungsstipendien für das StJ 2013/14",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4448&pDocNr=251275&pOrgNr=1"
},
"index": 9,
"text": "- 10 -\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Zur Förderung Ihrer Potentiale offerieren\nwir Ihnen ein umfassendes, kostenloses Weiterbildungsangebot im Haus.\nBei entsprechendem Erfolg sind längerfristige Entwicklungsmöglichkeiten durch den Abschluss einer\nQualifizierungsvereinbarung möglich.\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. Dr. Christian Urban, Vorstand der Universitätsklinik für Kinder und\nJugendheilkunde und Leiter der Gemeinsamen Einrichtung, gerne zur Verfügung. Kontakt:\nchristian.urban@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-82614.\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W210 ex 2013/14 via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die\nBewerbungsfrist endet am 30. September 2014 www.medunigraz.at/stellen\n UniversitätsassistentIn\n (Verwendungsgruppe B1)\n an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde,\n Klinische Abteilung für Pädiatrische Pulmonologie und Allergologie,\n vorerst befristet bis 30.09.2015\nKernaufgaben:\n Klinische Versorgung und Betreuung von ambulanten und stationären PatientInnen im Bereich\n der Klinischen Abteilung für Pädiatrische Pulmonologie und Allergologie\n Absolvierung von Journal- und Bereitschaftsdiensten\n Wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der pädiatrischen Pulmonologie und Allergologie\n Universitäre Lehre und Betreuung von Studierenden im Rahmen des Diplomstudiums Humanmedizin\n und im Rahmen von Doktoratsstudien\n Absolvierung der Ausbildung im Additivfach Pädiatrische Pulmonologie, so noch nicht erworben\nFachliche Anforderungen:\n Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde\n Praktische und wissenschaftliche Erfahrung in Pädiatrie\n Kenntnisse auf dem Gebiet der pädiatrischen Pulmonologie und Allergologie von Vorteil\n Vorerfahrung in universitärer Lehre\nPersönliche Anforderungen:\n Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n Hohe Belastbarkeit\n Teamorientierung\n Kommunikative Kompetenz\nFür diese Position bieten wir Ihnen ein kollektivvertragliches Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung)\nvon EUR 4.019,79 brutto zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Zur Förderung Ihrer Potentiale offerieren\nwir Ihnen ein umfassendes, kostenloses Weiterbildungsangebot im Haus.\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. Dr. Ernst Eber, Leiter der Klinischen Abteilung für Pädiatrische\nPulmonologie und Allergologie, gerne zur Verfügung. Kontakt: ernst.eber@medunigraz.at,\nTel.: +43/316/385-12620.\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W211 ex 2013/14 via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die\nBewerbungsfrist endet am 27. August 2014 www.medunigraz.at/stellen\n____________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 06.08.2014, StJ 2013/14, 24.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 2725,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "20",
"published": "2011-06-01T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2725&pDocNr=46234&pOrgNr=1"
},
"index": 37,
"text": "Medizinische Universität Wissensbilanz 2010\nc) Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement\nDie Medizinische Universität Graz setzt bei ihren vielfältigen Aufgabenbereichen der Lehre, der\nForschung und der PatientInnenbetreuung auf Nachhaltigkeit. Im Bestreben darum, diese zu\nerreichen, nimmt Qualitätsmanagement eine zentrale Rolle ein. Daher hat sich die Med Uni Graz dazu\nentschlossen ein einheitliches Qualitätsmanagementsystem für alle vier Leistungsbereiche zu\netablieren und dieses schon im Jahr 2011 durch die österreichische Qualitätssicherungsagentur AQA,\ndie im European Quality Assurance Register eingetragen ist, auditieren zu lassen.\nNach der erfolgreichen Zertifizierung des Qualitätsmanagements im Leistungsbereich Studium, Lehre\nund Weiterbildung ohne Auflagen im Juli 2009 war es für uns naheliegend über das Vorhaben der\nZertifizierung eines weiteren Leistungsbereichs – wie in der bestehenden Leistungsvereinbarung\nformuliert - hinauszugehen und das Gesamtsystem einer externen Überprüfung zu unterziehen.\nDie umfassende Selbstdokumentation (eine allgemeine Beschreibung des QM-Systems, eine\ndifferenzierte Beschreibung für die vier Leistungsbereiche sowie die Dokumentation der fünf\nSchlüsselprozesse), die als Grundlage für den AQA-Zertifizierungsprozess dient, wurde im Spätherbst\nerstellt, den Gremien bzw. Interessenvertretungen der Med Uni Graz im November 2010 zum\nGegenlesen übermittelt und erging Mitte Dezember 2010 an AQA.\nParallel zum Qualitätsmanagement wurde das Risikomanagement der Med Uni Graz neu aufgesetzt,\ndas darauf ausgerichtet ist, den Zusammenhang zwischen den Vorhaben laut Leistungsvereinbarung\nund den dokumentierten Risiken herzustellen, um kritische Faktoren in Bezug auf die Zielerreichung\naufzuzeigen und eine frühzeitige Gegensteuerung zu ermöglichen. Nach dem Pilotprojekt, das mit der\nOrganisationseinheit für Studium und Lehre umgesetzt wurde, ist in der Folge die sukzessive\nRisikoerhebung in allen zentralen nicht-wissenschaftlichen Organisationseinheiten vorgesehen.\nEin weiterer Schwerpunkt im ersten Halbjahr 2010 war die Entwicklung eines elektronischen SAP-\nRechnungsworkflows. Diese elektronische Abbildung des gesamten Prozesses – vom\nRechnungseingang, über die Überprüfung bis hin zur Freigabe der Auszahlung – konnte bis\nSeptember 2010 für die gesamte Med Uni Graz implementiert werden.\nDie Einführung von elektronischen Workflows und Ablöse von Papierformularen ermöglicht in der\ngesamten Organisation eingefahrene Denk- und Verhaltensmuster zu ändern. Ressourcenschonende\nArbeitsabläufe, Transparenz und Nachvollziehbarkeit können durch die elektronische Abwicklung\ngewährleistet werden.\nDie Akkreditierung des PhD-Studiums konnte nach dem Vor-Ort-Besuch im Juli 2010 und der\nausführlichen Stellungnahme der Universität zum Gutachterbericht erfolgreich abgeschlossen werden.\nDie Akkreditierung gilt somit für alle PhD-Programme, die analog zum Programm „Molecular Medicine“\naufgebaut werden und ist bis 31. März 2012 aufrecht. Bei Nachweis, dass bei der Anrechnung einer\nPublikation für den Abschluss des Studiums in Bezug auf die Wertung einer Erstautorenschaft bzw.\nder Impact-Punkte eine einheitliche Handhabung erfolgt, wird die Akkreditierung bis 30. September\n2015 verlängert.\n 8/142"
},
{
"bulletin": {
"id": 1704,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "6",
"published": "2009-11-18T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1704&pDocNr=21675&pOrgNr=1"
},
"index": 10,
"text": "- 11 -\nFür die Betreuerin /den Betreuer gilt:\n • Die Betreuung einer Dissertation erfolgt durch Angehörige der Medizinischen Universität Graz mit\n einer Lehrbefugnis. Wenn die Betreuung durch eine/n andere/n Universitätsangehörige/n oder\n eine nicht universitätsangehörige Person mit Lehrbefugnis an der Medizinischen Universität Graz\n (z.B. KAGES-Angestellte) sinnvoll erscheint, kann für die Betreuung einer Dissertation gemäß § 45\n Abs. 4 des Satzungsteiles Studienrecht diese Person als zusätzliche/r externe/r Betreuer/in betraut\n werden. Als Betreuerinnen und Betreuer im Rahmen des PhD-Studiums können solche Personen\n fungieren, die Mitglieder eines der PhD-Programme der Medizinischen Universität Graz sind. Die\n Mitgliedschaft in den PhD-Programmen ist im PhD-Studienplan und in der Geschäftsordnung des\n jeweiligen PhD-Programms geregelt.\n • Die Betreuerinnen und Betreuer werden aufgefordert, mögliche Themen bekannt zu geben\n (Themenbörse mugthesis). Der Umfang ist so zu wählen, dass die Bearbeitung und Fertigstellung\n innerhalb von 6 Semestern möglich und zumutbar ist.\n • Spätestens bis Ende des ersten Semesters ist zwischen der /dem Studierenden und der Betreuerin\n /dem Betreuer eine Dissertationsvereinbarung abzuschließen und der Dekanin /dem Dekan für\n Doktoratsstudien zu übermitteln. Andernfalls wird die /der Studierende für die Teilnahme an\n weiteren Lehrveranstaltungen gesperrt (dieser Punkt entfällt beim PhD-Studium, da der zu Beginn\n mit der /dem Studierenden abgeschlossene Dienstvertrag der Dissertationsvereinbarung\n entspricht).\n • Während der Durchführung der Dissertation muss die Betreuerin /der Betreuer in dem im Konzept\n vereinbarten Ausmaß für fachliche Unterstützung, Diskussion und Beratung zur Verfügung zu\n stehen.\n • Die Begutachtung erfolgt nach den Vorgaben der Studienrektorin /des Studienrektors in\n schriftlicher Form durch die Betreuerin /den Betreuer und durch eine davon unabhängige weitere\n Beurteilung innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung; bei negativer Beurteilung wird von der\n Studienrektorin /dem Studienrektor eine zusätzliche Begutachtung veranlasst.\nFür die Approbation gilt:\n • Die Approbation der Dissertation erfolgt entsprechend der Vorgaben des jeweiligen Studienplans.\n Für das PhD-Studium ist zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation eine Publikation\n (Originalarbeit in einem SCI-gelisteten Journal) aus den Resultaten der Dissertation mit der /dem\n Studierenden als Erstautor vorzuweisen (Sonderdruck oder eine entsprechende Bestätigung des\n Journals, dass die Arbeit zur Veröffentlichung angenommen wurde).\n • Die Dissertation wird im Internet publiziert. In begründeten Fällen (z.B. patentrechtliche Aspekte,\n oder Sperrvermerke bei Kooperationen) kann zur Aussetzung der Veröffentlichung für maximal 5\n Jahre ein Antrag bei der Studienrektorin /beim Studienrektor eingebracht werden.\n Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 18.11.2009, StJ 2009/10, 6.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 155,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "17",
"published": "2007-02-12T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=155&pDocNr=4972&pOrgNr=1"
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"index": 1,
"text": "-2-\nsei denn die Überzahlung ist so gering, dass eine Neubewertung des Arbeitsplatzes eine höhere Einstufung\nals die bisherige unter Berücksichtigung der Überzahlung ergeben würde.\n § 2 Höherbewertungsausschuss:\n(1) Zum Zwecke der Prüfung und Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine\nHöherbewertung erfolgt die Einrichtung eines sog. „Höherbewertungsausschusses“.\nDer Ausschuss besteht aus:\nvom Dienstgeber 3 nominierten Mitgliedern,\nvom Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal 3 nominierten Mitgliedern.\n(2) Der Betriebsrat kann den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mit der Auswahl eines der vom\nBetriebsrat zu nominierenden Mitglieder betrauen.\n(3) Jede Gruppe kann jeweils ein Ersatzmitglied nominieren.\n(4) Die Mitglieder des Ausschusses werden jeweils zum 31.3 und 30.9. namentlich dem Rektor bekannt\ngegeben. Im Krankheits- bzw. Verhinderungsfall eines Mitgliedes ist das nominierte Ersatzmitglied\nstimmberechtigt.\n(5) Sämtliche Anträge auf Höherbewertung sind dem Höherbewertungsausschuss zur Bearbeitung vorab\nvorzulegen. Für die Antragstellung ist jeweils der 31.3. und 30.9. jedes Kalenderjahres als letzter\nAbgabetermin vorgesehen.\nDer Ausschuss erarbeitet auf Grund der von der betroffenen Arbeitnehmerin/vom betroffenen\nArbeitnehmer vorgelegten Unterlagen und nach Durchführung einer Begehung des jeweiligen\nArbeitsplatzes eine Empfehlung zur Bewilligung einer Höherbewertung an den Rektor.\nIm Falle der dem Amt der Medizinischen Universität Graz zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist diese\nEmpfehlung samt dem ihr zugrunde liegenden Antrag sowie den von der Arbeitnehmerin/dem\nArbeitnehmer vorgelegten Unterlagen im Dienstwege an das zuständige Bundesministerium zur\nendgültigen Bewertung und Entscheidung zu übermitteln.\n(6) Dem Rektor ist eine von der Empfehlung der Höherbewertungsausschuss abweichende Entscheidung\nnach Abgabe einer begründeten schriftlichen Stellungnahme möglich.\n(7) Die positiv erledigten Anträge werden jeweils rückwirkend ab Ende der Frist für die Antragstellung (1.4.\nbzw. 1.10.) rechtswirksam.\n § 3 Zeitlicher Geltungsbereich\nDiese Vereinbarung tritt in dieser Fassung als Betriebsvereinbarung an jenem Tag in Kraft, an dem sie\nsowohl vom Rektor als auch vom Betriebsrat rechtswirksam unterzeichnet wurde.\nDiese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2007. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der Rektor oder\nder Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal bzw. der zuständige Dienststellenausschuss an der\nMedizinischen Universität Graz nicht zumindest 3 Monate vor Ablauf der Befristung einer weiteren\nVerlängerung widerspricht.\nDie Geltungsdauer dieser Vereinbarung endet jedoch spätestens mit Inkrafttreten eines Kollektivvertrages\nfür Universitäten.\nHinsichtlich der Regelung der Höherbewertungen an der Medizinischen Universität Graz nach Inkrafttreten\neines Kollektivvertrages für Universitäten kommen die Parteien überein, dass bereits in der Zeit zwischen\nAbschluss eines Kollektivvertrages für Universitäten und Inkrafttreten desselben Verhandlungen zum\nZwecke der inhaltlichen Abstimmung und Vermeidung inhaltlicher Kollisionen zwischen dem zukünftigen\nKollektivvertrag für Universitäten und der gegenständlichen Betriebsvereinbarung stattfinden werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 152,
"academic_year": "2006/07",
"issue": "14",
"published": "2007-01-17T00:00:00+01:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=152&pDocNr=4966&pOrgNr=1"
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"index": 10,
"text": "- 11 -\n1 Stelle einer Sekretärin oder eines Sekretärs an der Universitätsklinik für Chirurgie voraussichtlich zu be-\nsetzen ab sofort vorerst befristet auf die Dauer eines Jahres.\nAnforderungsprofil:\nErfahrung in Sekretariatstätigkeiten, gute Englischkenntnisse, EDV-Kenntnisse (Windows NT, Word, Ex-\ncel, Outlook), hohe Lernbereitschaft und Anpassungsfähigkeit, Engagement, Flexibilität, wünschenswert\nKenntnisse der medizinischen Terminologie.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Februar 2007 (Kennzahl: A15 ex 2006/07)\nDie Zuständigkeit des Büros des Vizerektors für Strategie und Innovation erstreckt sich von der Strategie-\nentwicklung (insbesondere Projekt Campus der MUG), der Forschungsevaluierung und Forschungsdoku-\nmentation bis zum Bereich der Internen Kommunikation. Zur Unterstützung des Teams suchen wir zum\nehestmöglichen Zeitpunkt zur Besetzung einer halben Stelle eine/einen\n Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zur Betreuung der Internen Kommunikation\n im Büro des Vizerektors für Strategie und Innovation\nAls eigenständigen Bereich übernehmen Sie die überwiegend organisatorische sowie inhaltliche Gestal-\ntung der Internen Kommunikation innerhalb der Universität. Ihre Aufgaben liegen zum einen in der Auf-\nbereitung etablierter Kommunikationsmedien (NEWS und NEWS-Flash) und zum anderen in der Organi-\nsation von regelmäßigen Veranstaltungen. Die Aktualisierung der Homepage in den Bereichen des Vize-\nrektors zählt ebenfalls zu Ihren Tätigkeiten.\nAnforderungsprofil:\n • Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der EU oder EWR und rechtliche Unbescholtenheit\n • Einschlägige fundierte Ausbildung (Abschluss einer Fachhochschule, gegebenenfalls Abschluss ei-\n nes Universitätsstudiums oder gleichwertige Ausbildung)\n • Berufliche Erfahrungen im Kommunikationsbereich und in der Veranstaltungsorganisation von\n Vorteil\n • Beherrschung des MS Office Pakets\n • Grundlegende Kenntnisse von Graphik Programmen von Vorteil\n • Englisch auf Maturaniveau\n • Organisationstalent, genaue Arbeitsweise und hohe Serviceorientierung\n • Flexibilität\n • Teamfähigkeit\n • Begeisterungsfähigkeit für die aktive Mitgestaltung am Unternehmenserfolg\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Februar 2007 (Kennzahl: A16 ex 2006/07)\nZur Unterstützung des Teams suchen wir zum ehestmöglichen Zeitpunkt zur Besetzung einer Stelle ei-\nne/einen\n Teamassistentin oder Teamassistenten im Büro des Vizerektors für Strategie und Innovation\nZu Ihren Aufgaben gehört die administrative und organisatorische Unterstützung der dem Vizerektor\nzuarbeitenden Stabstellen insbesondere im Projekt Campus der MUG. Ihre Tätigkeiten liegen in der Büro-\norganisation, Terminkoordination, Korrespondenz sowie in der Organisation von Meetings und Sitzun-\ngen, Protokollführung, Protokollerstellung und der graphischen Aufbereitung von Berichten.\nAnforderungsprofil:\n • Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der EU oder EWR und rechtliche Unbescholtenheit\n • HAK oder Hasch Abschluss oder Abschluss einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung\n • Ausgezeichnete Kenntnisse des MS Office Pakets\n • Beherrschung des 10-Finger Systems\n • Erfahrungen im Sekretariatsbereich; Vorerfahrung im Baubereich von Vorteil\n • Englisch auf Maturaniveau\n • Organisationstalent und genaue Arbeitsweise\n • Hohe Serviceorientiertheit\n • Flexibilität und Teamfähigkeit\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Februar 2007 (Kennzahl: A17 ex 2006/07)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
},
{
"bulletin": {
"id": 6562,
"academic_year": "2018/19",
"issue": "5",
"published": "2018-10-31T00:00:00+01:00",
"teaser": "Satzung: Gleichstellungsplan der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen",
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6562&pDocNr=825618&pOrgNr=1"
},
"index": 16,
"text": "17\n§ 29 Dienstpflichten, Dienst- bzw. Arbeitszeiten\n(1) Bei der Festlegung der Pflichten, die sich aus dem Ausbildungs- oder\nBeschäftigungsverhältnis ergeben (in der Folge: Dienstpflichten), ist innerhalb der\nbetreffenden Organisationseinheit auf eine ausgewogene Verteilung und Durchführung der\nAufgaben auf alle Mitarbeiter/innen Bedacht zu nehmen.\n(2) Die Dienstpflichten sind überdies so zu gestalten, dass die jeweiligen Mitarbeiter/innen die\nfür ihre Laufbahn erforderlichen Qualifikationen in der dafür vorgesehenen Zeit erwerben\nkönnen.\n(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten des wissenschaftlichen Universitätspersonals ist\nnach Maßgabe der Stellenbeschreibung auf eine ausgewogene Verteilung und Durchführung\nder Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung zu achten. Die Verwendung hat so zu\nerfolgen, dass durch die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen der Erwerb von\nweiterführenden Qualifikationen ermöglicht wird. Dies bedeutet insbesondere, dass bei der\nFestlegung der Dienstpflichten - insbesondere bei teilzeitbeschäftigten\nUniversitätsangehörigen - auf die Einräumung von ausreichender Arbeitszeit zur Erbringung\nwissenschaftlicher Leistungen Bedacht zu nehmen ist.\n(4) In Eignungsabwägungen, Dienstbeschreibungen, Beurteilungen und Zeugnissen müssen\ndie Arbeitsplatzbeschreibungen und die Festlegung der Dienstpflichten berücksichtigt werden.\n(5) Bei der Festlegung der Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, karrierehemmenden\nAufgabenzuweisungen erfolgen, insbesondere keine an einem rollenstereotypen Verständnis\nder Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen. Gleiches gilt für die Beschreibung der\nArbeitsplätze.\n§ 30 Vertretung während Mutterschutz und Karenz\n(1) Im Fall der Mutter- und Elternschaft (Beschäftigungsverbot, Mütter/Väter-Karenz und\nnachfolgende Teilzeitbeschäftigung) von Beamtinnen und Beamten, Vertragsbediensteten\nsowie Angestellten stellt das Rektorat nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten Mittel bereit,\num die Aufnahme von Ersatzkräften oder interne Erhöhungen von Beschäftigungsausmaßen\n(BAM) für die betroffene OE zum ehest möglichen Zeitpunkt gewährleisten.\n§ 31 Mentoring\n(1) Mentoring als systematische fachliche, organisatorische und soziale Einführung,\nBegleitung und Unterstützung der Beschäftigten ist ein wichtiger Aspekt der\nKarriereförderung oder Laufbahnförderung. In der Einführungsphase neuer Mitarbeiter/innen\nsind die unmittelbar Vorgesetzten verpflichtet, anleitend und unterstützend zu wirken. Von\ndiesen Vorgesetzten können auch andere im jeweiligen Aufgabengebiet erfahrene\nMitarbeiter/innen der Universität als Mentorinnen und Mentoren eingesetzt werden.\nVerantwortlich für eine bedarfsgerechte Einführung der neuen Mitarbeiter/innen bleiben\njedoch die unmittelbar Vorgesetzten.\n(2) Tätigkeiten als Mentor/in sind als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der sich aus dem\nBeschäftigungsverhältnis ergebenden Pflichten zu sehen und der Arbeits- bzw. Dienstzeit\nanzurechnen.\n§ 32 Aus- und Weiterbildung\n(1) Bei der Zulassung zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ist möglichst\nauf ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten.\n(2) Vorgesetzte haben Mitarbeiter/innen zum Einschlagen wesentlicher Karriereschritte zu\nermutigen. Darüber hinaus sind insbesondere wissenschaftlich Beschäftigte über\neinschlägige Fachtagungen, facheinschlägige wissenschaftliche Vereinigungen,\n Gleichstellungsplan / Stand Mitteilungsblatt vom 31.10.2018, Stj 2018/2019, 5. Stk. RN15\n Seite 15 von 22"
},
{
"bulletin": {
"id": 2386,
"academic_year": "2010/11",
"issue": "3",
"published": "2010-10-20T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2386&pDocNr=36291&pOrgNr=1"
},
"index": 12,
"text": "- 13 -\n in in\nBei Fragen steht Ihnen Frau Univ.-Prof. Dr. Karin S. Kapp, Vorständin der Universitätsklinik für\nStrahlentherapie-Radioonkologie, gerne zur Verfügung. Kontakt: monika.kirchmeier@medunigraz.at, Tel.:\n++43 (0) 316/385-12639.\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W23 ex 2009/10 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz, Abteilung\nPersonaladministration, Universitätsplatz 3, A-8010 Graz. Die Bewerbungsfrist endet am\n10. November 2010. www.medunigraz.at/stellen\nVerlängerung der Ausschreibungsfrist:\n Associate Professor (w/m)\n für experimentelle Kardiologie\n (Verwendungsgruppe A2)\n an der Universitätsklinik für Innere Medizin, Klinische Abteilung für Kardiologie\nKernaufgaben:\n¾ Der/die StelleninhaberIn übernimmt die Leitung des grundlagenwissenschaftlichen Forschungslabors\n der klinischen Abteilung für Kardiologie in Kooperation mit den wissenschaftlichen MitarbeiterInnen\n der Abteilung für Kardiologie\n¾ Das Aufgabengebiet umfasst Forschungstätigkeit, administrative Tätigkeit im Rahmen von Dritt-\n mittelprojekten sowie Betreuung von Diplomanden, Doktoranten und PhD-Studierenden. Der\n Schwerpunkt der grundlagenwissenschaftlichen Forschung liegt im Bereich kardiales Remodeling,\n Herzinsuffizienz und Arrhythmogenese\n¾ Eine aktive Mitarbeit in der Studierendenausbildung, im PhD und Dr.sci.med.-Programm wird erwartet\n¾ Der/die StelleninhaberIn unterstützt die klinische Abteilung für Kardiologie bei der strategischen\n Ausrichtung und Durchführung ihrer Projekte und verfolgt hypothesengestützte wissenschaftliche\n Forschungsansätze\n¾ Mit Blick auf die zu Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten in den Forschungseinrichtungen\n der Medizinischen Universität versteht sich der/die StelleninhaberIn als ImpulsgeberIn für neue\n methodische Ansätze zur Schaffung von Synergien und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen\n Expertise\n¾ Der/die StelleninhaberIn übernimmt eine aktive Rolle in bestehenden internationalen Kooperationen,\n baut wissenschaftliche Netzwerke aus und wirbt Drittmittel ein\nFachliche Anforderungen:\n¾ Abgeschlossenes Doktorats-/PhD- Studium oder gleichzuhaltende wissenschaftliche Qualifikation in\n Naturwissenschaften oder Medizin\n¾ Mehrjährige selbstständige und ausgewiesene Tätigkeit nach Abschluss des Doktorats (postdoc) auf\n dem Gebiet der kardialen zellulären Forschung mit Schwerpunkt Ionenhomöostase, Elektro-physiologie\n und kardiales Remodeling\n¾ Hervorragende Kenntnisse in Methodiken der Visualisierung subzellulärer Prozesse (konfokale\n Mikroskopie, FRET-imaging, o.ä.) sowie molekularbiologischer Methodiken\nErwünschte Kenntnisse bzw. Qualifikationen:\n¾ Auslandserfahrung in einem grundlagenwissenschaftlichen Labor\n¾ Erfahrung in Antragstellung sowie der Durchführung internationaler Forschungsprojekte\n¾ Umfangreiche wissenschaftliche Vorerfahrung auf den Gebieten kardiales Remodeling, Herzinsuffizienz\n und Arrhythmogenese\n¾ Kenntnisse im Umgang mit Tiermodellen, einschließlich der Planung, Generierung und\n Charakterisierung von transgenen Tiermodellen sowie Erfahrung in der Leitung einer Forschungs-\n gruppe\n¾ Bereitschaft zur Studierendenausbildung\n¾ Sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift\nPersönliche Anforderungen:\n¾ Kommunikative und organisatorische Kompetenz\n¾ Belastbarkeit und Flexibilität\n____________________________________________________________________________________________\n MTBl. vom 20.10.2010, StJ 2010/11, 3.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
},
{
"bulletin": {
"id": 1624,
"academic_year": "2009/10",
"issue": "3",
"published": "2009-10-21T00:00:00+02:00",
"teaser": null,
"url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1624&pDocNr=20649&pOrgNr=1"
},
"index": 83,
"text": "Seite 41 von 51\nII BERICHT ÜBER DIE GESTALTUNG VON STUDIENEINGANGSPHASE UND\nZULASSUNGSVERFAHREN NACH § 124B UG 2002\n1. Studieneingangsphase gem. § 66 UG 2002\nDiplomstudium Human- und Zahnmedizin:\nDie Studieneingangsphase des Human- und Zahnmedizinstudiums bezieht sich auf das erste\nStudienjahr und ist für beide Studienrichtungen weitgehend ident. Sie beinhaltet das Training\ngrundlegender ärztlicher sowie psychosozialer Fertigkeiten mit den Schwerpunkten\nKommunikation und Grundzüge des ärztlichen Handelns ebenso wie eine Einführung in die\nAllgemeinmedizin und in andere für das Studium der Medizin wesentliche Fächer. Bereits in\ndieser frühen Ausbildungsphase finden das sogenannte Stationspraktikum und eine\nBerufsfelderkundung statt, um einen ehestmöglichen Kontakt mit PatientInnen zu ermöglichen.\nIm Zuge der Berufsfelderkundung wird im Diplomstudium Zahnmedizin auf die unterschiedlichen\nzahnärztlich relevanten Berufsbilder und die Überprüfung der handwerklichen Fertigkeiten\neingegangen. Ein zentraler Bestandteil der Studieneingangsphase sind die Lehrveranstaltungen\n„Einführung in die Medizin“ bzw. „Einführung in die Zahnmedizin“.\nGesundheits- und Pflegewissenschaft:\nDie Studieneingangsphase des Bachelorstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft findet\nim ersten Studienjahr statt und führt in die besonders kennzeichnenden Fächer dieses Studiums\nsowie in das wissenschaftliche Arbeiten ein. Die Studieneingangsphase umfasst\nLehrveranstaltungen aus folgenden Bereichen: Einführung in die Pflege, Pflege im\ninternationalen Kontext, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten, Gesprächsführung sowie\nGesundheit und Gesellschaft.\nNähere Informationen sind den jeweiligen Studienplänen zu entnehmen:\nhttp://www.medunigraz.at/images/content/file/studium/humanmedizin/pdf/studienplan_v06_0110\n2008.pdf\nhttp://www.medunigraz.at/images/content/file/studium/zahnmedizin/pdf/studienplan_v03_011020\n08.pdf\nhttp://www.medunigraz.at/images/content/file/studium/pflegewissenschaft/pdf/studienplan_0404\n2007_vers4.pdf\n2. Studien mit Zulassungsbeschränkungen gemäß 124b UG 2002\nAn der Medizinischen Universität Graz bestehen für die Diplomstudien Human- und\nZahnmedizin seit dem Studienjahr 2005/06 Zulassungbeschränkungen gemäß § 124b UG 2002.\nDie Studienplätze werden durch Auswahlverfahren vor Zulassung vergeben. Eine Evaluation\ndes Auswahlverfahrens wurde gemeinsam mit der österreichischen Qualitätssicherungsagentur\nAQA durchgeführt. Dabei wurden kurz-, mittel- und langfristige Ziele zur Verbesserung des\nAuswahlverfahrens erarbeitet.\nAls Auswirkung des Auswahlverfahrens kann angegeben werden, dass der an der\nMedizinischen Universität Graz durchgeführte Kenntnistest in den Fächern Biologie,\nMathematik, Physik und Chemie sowie Textverständnis zu einem erheblichen Zuwachs der\nAnzahl der Studierenden führt, die den 1. Studienabschnitt in den vorgesehenen 2 Semestern\nabsolvieren. Zusätzlich konnte die Dropout-Rate im ersten Studienabschnitt deutlich verringert\nwerden. Als Ausweichstrategie zum Auswahlverfahren 2008/09 gab es für Studierende mit\nVorleistungen die Möglichkeit, mit 150 absolvierten Semesterwochenstunden oder 180 ECTS-\nPunkten zum Studium der Human- oder Zahnmedizin zugelassen zu werden. Diese Regelung\ngilt für das Auswahlverfahren 2009/10 nicht mehr.\nErasmus-Studierende werden ohne Auswahlverfahren zu diesen beiden Studienrichtungen\nzugelassen, wenn sie nicht länger als zwei Semester an der Medizinischen Universität Graz"
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]
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