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                "id": 3605,
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                "issue": "7",
                "published": "2013-01-09T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Vorstände Universitätskliniken; Vorstände Institute; FE Inst. f. Med. u. Chem. Labordiagnostik; Leistungsvereinbarung 2013-2015",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3605&pDocNr=83261&pOrgNr=1"
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            "index": 2,
            "text": "-3-\n           Herrn O.Univ.-Prof. Dr. Eduard LEINZINGER\n            Zum Vorstand des Institutes für Gerichtliche Medizin\n            mit Wirkung ab 01.01.2013 befristet bis zum 30.06.2013, vorbehaltlich struktureller\n            Veränderungen,\nbestellt hat.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n66.\nForschungseinheit: Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung des Leiters\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass gemäß der Richtlinie über die\nErrichtung von Forschungseinheiten, veröffentlicht im 25. Stück des Mitteilungsblattes der Medizinischen\nUniversität Graz im Studienjahr 2004/05 vom 03.08.2005, RN 103, folgende Forschungseinheiten vom\nRektorat eingerichtet wurden:\n           Forschungseinheit „Molekulare Transplantationsmedizin“\n            Leiter: Assoz. Prof. Univ.-Doz. Dr. Wilfried RENNER\n            Klinisches Institut für Medizinische und Chemische Labordiagnostik\n            mit Wirkung ab 01.12.2012.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n67.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 124b in Verbindung mit § 63 Universitäts-\ngesetz 2002 (UG), BGBl.I Nr.120/2002, idgF, nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über die\nZulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin, die am 18.12.2012\nvom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen.\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz führt ab dem Kalenderjahr 2013 gemeinsam mit der Medizinischen\nUniversität Innsbruck und der Medizinischen Universität Wien auf Basis des § 124b UG eine kapazitäts-\norientierte Studienplatzvergabe für die StudienwerberInnen der Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\ndurch.\nDas Aufnahmeverfahren beruht auf den Ergebnissen einer Delphi-Umfrage unter den Lehrenden der drei\nMedizinischen Universitäten sowie auf einer Literaturauswertung und den studienplanspezifischen Kom-\npetenzen (Lernziele). Die Studienplätze werden mittels eines Aufnahmeverfahrens (Aufnahmetest\nHumanmedizin – MedAT-H, Aufnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z) für das jeweilige Studium vergeben.\nDas Aufnahmeverfahren 2013 besteht aus einer Gruppentestung, in deren Rahmen das schulische Vor-\nwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und\nMathematik, das Verständnis von Texten sowie die kognitiven Fähigkeiten erfasst werden. Im Rahmen\ndes Aufnahmetests Zahnmedizin erfolgt überdies eine Überprüfung der manuellen Fertigkeiten.\nAb 2014 ist die Einführung eines zweistufigen Aufnahmeverfahrens mit der Integration von Testverfahren\nzur Prüfung der emotionalen und sozialen Kompetenzen geplant. Aufgrund der aufwendigen\nImplementierung eines solchen mehrstufigen Aufnahmeverfahrens erfolgt diese in mehreren Etappen und\nsoll bis zum Kalenderjahr 2015 endgültig abgeschlossen sein. Es ist daher eine Weiterentwicklung des\nnunmehrigen Aufnahmeverfahrens beabsichtigt. So soll insbesondere auch auf den im Jahr 2013\ngewonnenen Erkenntnissen aufgebaut werden.\nIm Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung des Aufnahmeverfahrens wird ein\nAdvisory Board eingerichtet.\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 09.01.2013, StJ 2012/13, 7.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 2585,
                "academic_year": "2010/11",
                "issue": "13",
                "published": "2011-02-16T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2585&pDocNr=41896&pOrgNr=1"
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            "index": 10,
            "text": "-11-\n\neinem Selbstüberprüfungsverfahren evaluiert. Für eine erfolgreiche Teilnahme am\nPräsenztermin sind mindesten 80 % richtiger Antworten im Multiple Choice Test erforderlich.\nDarauf folgen Präsenztermine, in denen Fallbeispiele und alle im E-learning Modul theoretisch\ngeschulten Kenntnisse und Fertigkeiten geübt werden, sowie Anleitung und Präsentation der\nProjekte erfolgen.\n\nDie Leistungsbeurteilung umfasst die Projektarbeit und einen Multiple Choice Test über alle\nModule, wobei beide Leistungen positiv bewertet sein müssen. Sollte ein Teil davon negativ\nbeurteilt werden, kann der Multiple Choice Test wiederholt werden und nach Maßgabe der\nLehrgangsleitung kann die Frist zur Erbringung der Projektarbeit verlängert werden oder durch\neine andere Ersatzleistung ersetzt werden.\n\nDie Aufgaben gelten als gelöst, wenn die TeilnehmerInnen ihre Beiträge zur Falllösung den\nErwartungen entsprechend leisten, die richtige Diagnose und Indikationen stellen, die Proben\nzur richtigen Zeit und im richtigen Ausmaß anfordern, die richtigen Befunde zur rechten Zeit\neinfordern, die richtigen Labors mit der richtigen Testmethode beauftragen, die Therapie zur\nrichtigen Zeit beginnen, die richtige Methode der Therapie wählen, das Teammitglieder ihren\nBeitrag zur richtigen Zeit leisten, die Kommunikation im Team reibungslos erfolgt, ein\nKrisenmanagement sowie ein Qualitatsrisikomanagement richtig vorbereitet und durch\nexterne von den Lehrenden geplante Störungen richtig instrumentalisieren können.\n\nDies erfordert auch von den Lehrenden eine entsprechende Kommunikation und gemeinsame\nPlanung der Lehrgänge und Abstimmung innerhalb der Lehrgänge. Die zentrale Rolle nimmt\nder / die Lehrenden für das Projektmanagement ein, der/die die fachlichen Inhalte\nprojektmäßig steuern.\n\nDie Projektarbeit muss schriftlich eingereicht werden und muss zusätzlich mündlich vor einer\nPrüfungskommission verteidigt werden. Die Kommission besteht aus dem Verantwortlichen\ndes Projektmanagementmoduls, der Lehrgangsleitung und dem Beirat.\n\n§ 7 Abschluss\n\nNach positiver Absolvierung aller geforderten Leistungen wird ein Abschlusszeugnis\nausgestellt.\n\n§ 8 Leitung\n\nDas Leitungsgremium wird von der Rektorat der Medizinischen Universität Graz bestellt und\nbesteht aus Klinikern/Klinikerinnen und einem/r Vertreter/in des Bundesministeriums für\nGesundheit. Das Leitungsgremium trifft alle Entscheidungen betreffend des Curriculums, der\nBenotung, der Anrechnung, der Kalkulation und der Auswahl der Vortragenden\neinvernehmlich. Entscheidungen können im Umlaufwege gefällt werden.\n\n8 9 Veranstalter\n\nMedizinische Universität Graz\n\n& 10 Anrechnung fachrelevanter Vorbildung\n\nEine Anrechnung fachrelevanter Vorbildung kann erfolgen, wenn diese durch ECTS Punkte\nvon einer anderen gleichwertigen Institution belegt wurde. Über das Ausmaß der Anrechnung\nentscheidet das Leitungsgremium. Anrechnungsansuchen sind schriftlich unter Vorlage der\nZeugnisse bei der Lehrgangsleitung einzubringen.\n\nSeite 8 von 25\n\n \n\nMTBI. vom 16.02.2011, SU 2010/11, 13.Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 461,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "2",
                "published": "2007-10-17T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=461&pDocNr=6414&pOrgNr=1"
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            "index": 3,
            "text": "-4-\n3.   Planung der Forschungsausrichtung und gemeinsame Abstimmung im Bereich der Bildung und För-\n     derung von gemeinsamen Forschungsprojekten, von Großprojekten und Forschungsschwerpunkten\n     des Zentrums.\n4.   Koordination der gemeinsamen Nutzung von apparativen Einrichtungen, wobei die Nutzungsanteile\n     institutsbezogen verrechnet werden. Entsprechende Nutzungsvereinbarungen sind bei Bedarf abzu-\n     schließen. Die organisatorische und personelle Verantwortung für die apparativen Einrichtungen ver-\n     bleibt unberührt bei den Instituten (Nutzungsvertrag, Servicebuch, Reparatur-Rücklage).\n5.   Koordination des gemeinsamen Beschaffungsmanagements in Abstimmung mit der zentralen Be-\n     schaffung.\n6.   Koordination des gemeinsamen Personaleinsatzes bei gemeinsamen Forschungsprojekten des Zent-\n     rums.\n7.   Interne Budgetverteilung für instituts- und zentrumsübergreifende Investitionen und Sachmittel, für\n     Forschungsprojekte oder für sonstige Budgetmittel, die vom Rektorat dem Zentrum zur Verfügung\n     gestellt werden.\n8.   Vorschlag zur Änderung dieser Organisations- und Geschäftsordnung.\n9.   Die Verantwortung für die Abhaltung und Koordination der Lehre bleibt ausschließlich den Instituten\n     vorbehalten. Der institutsübergreifende Informationsaustausch ist erwünscht.\n(2) Um die Aufgaben der Zentrumsleitung wahr zu nehmen, finden regelmäßig - zumindest einmal im\nMonat - Zentrumsleitungssitzungen statt. Die Mitglieder der Zentrumsleitung sind verpflichtet, an den\nZentrumsleitungssitzungen teilzunehmen. Es steht der Zentrumsleitung frei, einvernehmlich zu beschlie-\nßen, MitarbeiterInnen der drei beteiligten Institute anlassbezogen oder kontinuierlich zu den Zentrumslei-\ntungssitzung beizuziehen.\n(3) Jedes Treffen der Zentrumsleitung wird mit einer Tagesordnung vorbereitet und mit einem Ergebnis-\nprotokoll nachbereitet. Die Koordination, Einberufung und Protokollführung obliegt dem Zentrumsspre-\ncher. Die Einladung und Übermittlung der Tagesordnung wird der Sache nach zeitgerecht, aber mindes-\ntens 5 Werktage vor Durchführung der Sitzung schriftlich bekannt gegeben.\n(4) Die Zentrumsleitung ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassun-\ngen der Zentrumsleitung erfolgen mehrheitlich, in Angelegenheiten des Abs 1 Z 7 und Z 8 einstimmig.\nWird in Angelegenheiten des Abs 1 Z 7 trotz zweimaliger formeller Abstimmung kein Beschluss gefasst,\nist von der Zentrumsleitung das Rektorat anzurufen, welches eine endgültige Entscheidung trifft.\n§ 5 Aufgaben des/der Zentrumssprechers/in\nDie Aufgaben des/der Zentrumssprechers/in sind insbesondere:\n1.   Inhaltliche Abstimmung der Zielvereinbarung des Zentrums mit jenen der im Zentrum beteiligten\n     Institute.\n2.   Abschluss einer Zielvereinbarung inkl. der jährlichen Budgetvereinbarung für das Zentrum mit dem\n     Rektorat nach vorheriger Abstimmung und in Anwesenheit und Beteiligung der Zentrumsleitung.\n3.   Kommunikation zwischen der Zentrumsleitung und dem Rektorat\n4.   Präsentation des Zentrums als Einheit nach außen und innen. Im Innen- und Außenauftritt eines\n     Instituts ist das Zentrum mitzubenennen. (z.B. Publikationen, Kongresse...)\n5.   Koordination der Öffentlichkeitsarbeit und der internen Kommunikation im Bereich des Zentrums.\n6.   Koordination und Leitung der Zentrumsleitungssitzungen.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                    MTBl. vom 17.10.2007, StJ 2007/08, 2. Stk."
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                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "18",
                "published": "2019-02-06T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Senat: Wahl des Studienrektors; Senat: Wahl der stellvertretenden Studienrektorin; Einteilung des Studienjahres 2019/2020; Universitätslehrgang (ULG) Demenz – Pflege/Versorgung älterer Menschen mit Fokus neurokognitiver Störungen; Universitätslehrgang (ULG) Master of Dermoscopy and Preventive Dermatooncology: Wiederverlautbarung; Universitätslehrgang (ULG) Academic Expert in Dermoscopy: Wiederverlautbarung; Konstituierende Sitzungen der Wahlkommissionen der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6746&pDocNr=858642&pOrgNr=1"
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            "index": 75,
            "text": "Study Nurse (m/w)\n                                               an der Universitätsklink für Innere Medizin,\n                                                    Klinische Abteilung für Hämatologie,\n                                                  40 Wochenstunden, befristet auf 1 Jahr\n                                                              zu besetzten ab sofort\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Koordination der Arbeitsabläufe und Unterstützung der Kooperation zwischen\n      den an der klinischen Studie beteiligten internen und externen PartnerInnen\n      (Kliniken/Abteilungen, pharmazeutische Unternehmen,\n      Auftragsforschungsinstitutionen, etc.)\n Vorauswahl von PatientInnen bzw. ProbandInnen für eine mögliche Studienteilnahme\n Kontaktperson für und Betreuung der an Klinischen Studien\n      teilnehmenden PatientInnen bzw. ProbandInnen, inkl. Beratung und Case Management\n Verantwortung für die Bestellung, Lagerung und Vernichtung von in der\n      Klinischen Prüfung verwendeten Prüf- und Hilfspräparaten bzw. -produkten\n      (Arzneimittel, Medizinprodukte etc.)\n Verabreichung bzw. Anwendung von Prüf- und Hilfspräparaten bzw. –produkten\n Durchführung venöser Blutentnahmen und Messen der Vitalzeichen\n      (Blutdruck, Puls, Temperatur, etc.)\n Erstellung bzw. Review von studienrelevanten Dokumenten (SDF, SOPs, etc.)\n Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung\n      (Überprüfung der PatientInnen / ProbandInnen-Einverständniserklärung,\n      Kontrolle der Prüfdokumentation, Durchführung der Tätigkeiten gemäß SOPs, etc.)\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder\n      gleichzuhaltende Ausbildung in einem Gesundheitsberuf\n Sehr gute Kenntnisse der für Klinische Studien relevanten Gesetze und\n      Richtlinien (ICH-GCP, AMG, MPG, etc )\n Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift\n Fundierte IT-Kenntnisse (v.a. MS-Office)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Zusatzqualifikationen und einschlägige Ausbildungen im Bereich Klinischer Studien\n Erfahrungen im Bereich Klinischer Studien\n Selbstständige und gut strukturierte Arbeitsweise\n Hohe soziale und kommunikative Kompetenz\n Organisatorische Fähigkeiten\n Hohes Maß an Durchsetzungsvermögen\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nFür diese Position ist ein kollektivvertragliches Mindestbruttogehalt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) von\n€ 2.551,80 (14x) zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile und attraktiver Zusatzleistungen\nvorgesehen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nBei Fragen steht Ihnen Frau Univ.-Prof.in Dr.in Hildegard Greinix, Leiterin der Klinischen Abteilung für\nHämatologie, gerne zur Verfügung. Kontakt: hildegard.greinix@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-14086.\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl A114 ex 2018/19 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit Personalmanagement, -entwicklung und -administration, Auenbruggerplatz 2,\nA-8036 Graz. Die Bewerbungsfrist endet am 27. Februar 2019.                                               www.medunigraz.at/stellen\n                                                                                                    MTBl. vom 06.02.2019, StJ 2018/19, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "academic_year": "2018/19",
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                "published": "2019-01-30T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Rektorat: Bekanntgabe der Wiederbestellung des amtierenden Rektors der Medizinischen Universität Graz; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Geschäftsordnung: Geschäftsordnung der Medizinischen Universität Graz - Änderungen; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6726&pDocNr=855249&pOrgNr=1"
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            "index": 47,
            "text": "48\n74.          Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des\nKollektivvertrages ausschreibt:\n74.1.       Freie Stelle einer Universitätsprofessur für Internistische Onkologie\nDie Medizinische Universität Graz ist eine junge Organisation mit traditionsreichen Wurzeln, die sich an\nden Werten einer nachhaltigen und umfassenden Gesundheitsversorgung orientiert. Rund 2.100\nMitarbeiterInnen arbeiten in Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung. Folgende attraktive und\nanspruchsvolle Position wird besetzt:\n                                       Universitätsprofessur für Internistische Onkologie\n                                                                  gemäß § 98 UG\n                                                an der Klinischen Abteilung für Onkologie\n                                                  der Universitätsklinik für Innere Medizin\nAn der Universitätsklinik für Innere Medizin am LKH-Universitätsklinikum Graz ist eine Professur\nfür Internistische Onkologie zu besetzen. Zusätzlich zur Klinischen Abteilung für Onkologie gliedert\nsich die Universitätsklinik für Innere Medizin (UKIM) in weitere acht klinische Abteilungen.\nEingebettet in die UKIM am LKH-Universitätsklinikum Graz fungiert die Klinische Abteilung für\nOnkologie als zentrale Einrichtung für die internistische Betreuung von PatientInnen mit soliden\nmalignen Erkrankungen. Des Weiteren obliegen ihr einschlägige Aufgaben in Lehre und Forschung.\nDer Abteilung angegliedert ist die Universitäre Palliativmedizinische Einrichtung (UPE).\nDie Klinische Abteilung für Onkologie ist darüberhinausgehend Teil des Comprehensive Cancer\nCenter (CCC) des LKH-Universitätsklinikums Graz. Die/Der für die Leitungsfunktion der Klinischen\nAbteilung für Onkologie und der Universitären Palliativmedizinischen Einrichtung vorgesehene\nUniversitätsprofessorIn wird mit den folgenden zentralen Aufgaben betraut:\n     Eigenverantwortliche klinische Tätigkeit sowie Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Internisti-\n      schen Onkologie\n     Kompetente regionale und internationale Vertretung des Faches Internistische Onkologie in\n      Forschung, Lehre und PatientInnenbetreuung\n     Erhalt bzw. weiterer Ausbau des ganzheitlichen Betreuungsansatzes der Abteilung im Sinne des\n      Biopsychosozialen Modells mit dessen psychoonkologischem Schwerpunkt\n     Intensivierung der Kooperation und Optimierung in Forschung, Lehre, Aus- und Fortbildung sowie\n      PatientInnenbetreuung mit der Klinischen Abteilung für Hämatologie an der Universitätsklinik für\n      Innere Medizin, der Universitätsklinik für Strahlentherapie-Radioonkologie sowie allen einschlägig\n      tätigen Fachdisziplinen innerhalb des CCC\n     Intensive Mitwirkung am Ausbau des CCC mit der Bereitschaft zur Übernahme einer Leitungsfunktion\n     Eigenverantwortliche klinische Tätigkeit sowie Unterstützung von Forschung und Lehre im Bereich\n      Palliativmedizin\n     Gezielte und qualifizierte Nachwuchsförderung, insbesondere von WissenschafterInnen\n     Verstärkte Kooperation mit der Biobank im Sinne der Weiterführung und Ausbau von Kohortenstudien\n     Kooperative Mitwirkung an der organisatorischen Gestaltung der UKIM gemeinsam mit den anderen\n      Führungskräften und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den bestehenden gemeinsamen\n      Einrichtungen\n                                                                                                    MTBl. vom 30.01.2019, StJ 2018/19, 17. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "academic_year": "2015/16",
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                "published": "2016-01-07T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungsbestellung einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Richtlinien des Rektorates: Drittmittelrichtlinie, Richtlinie über die Vergabe von Forschungsprämien; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) Master of Public Health; Studienplan: Universitätslehrgang (ULG) TrainerInnen für Menschen mit Autismusspektrumsstörung; Ausschreibung von Stellen",
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            "index": 16,
            "text": "-17-\n\nPrämien können nur an MitarbeiterInnen ausbezahlt werden, die nachweislich am betreffenden\nProjekt mitgearbeitet haben, wobei darauf geachtet wird, dass die Höhe der Prämie in Relation zur\nArbeitsleistung im Projekt steht. Als Informationsgrundlage werden dafür die in der Projektkalkulation\nangegebenen Stunden herangezogen, d.h. MitarbeiterInnen, für die keine Stunden in der\nProjektkalkulation angegeben sind, können keine Prämie erhalten.\n\nEine Prämienausschüttung an den/die ProjektleiterIn darf EUR 10.000 pro Projekt nicht überschreiten;\neine Ausschüttung je Mitarbeiterin darf EUR 5.000 pro Projekt nicht überschreiten.\n\nWenn das Ergebnis 10% der Einnahmen übersteigt und das Projektvolumen (Einnahmen) mehr als\n150.000 EUR beträgt, ist für die geplante Prämienausschüttung ein Vorschlag seitens des/der\nProjektleiterln an das Rektorat einzureichen, welches darüber einen Beschluss fasst.\n\nPrämienauszahlungen können nur aus abgeschlossenen Projekten für die Drittmittelkategorien\nAuftragsforschung und Laufende Wirtschaftliche Tätigkeiten resultierend aus wissenschaftlichem\nInteresse vorgenommen werden.\n\nFür die verbleibenden Drittmittelaktivitäten (Kooperationen, Unterstützung, Spenden,\nForschungsförderung etc.) können keine Prämienauszahlungen vorgenommen werden.\n\nFur die Gutachterlnnentatigkeit gibt es gesonderte Einzelvereinbarungen mit den entsprechenden\nOrgEinheiten. Der Umgang mit Ergebnissen aus der wirtschaftlichen Verwertung von Geistigem\nEigentum ist ebenfalls gesondert geregelt.\n\nEin Rechtsanspruch auf die Auszahlung von Prämien für die Zukunft entsteht hiermit nicht.\n\n4.2. Vorgehensweise bei negativen Ergebnissen\n\n4.2.1. Vorhaben gemäß $ 26 UG\n\nDa es sich bei $-26-Projekten um Vorhaben handelt, die von der jeweiligen Projektleitung nicht im\nNamen der Universität durchgeführt werden, übernimmt die Universität dafür keine Haftung. Für\nallfällige negative Ergebnisse und Salden trägt die Projektleitung die Verantwortung und Haftung.\n\n4.2.2. Vorhaben gemäß $ 27 UG\n\nSollte ein $-27-Projekt ein negatives Ergebnis aufweisen, so werden folgende Ebenen in dieser\nReihenfolge zur Deckung herangezogen:\n\n-  Sammelauftrag der Projektleitung\n\n- Sammelauftrage der Klinischen Abtlg.\n\n- Sammelauftrage der OrgEinheit\n\n- andere Sammelauftrage oder Kostenstellen der Universitat soweit nicht eingeschrankt durch\n\nvertraglich festgelegte Zweckbindung oder Vorgaben von Fördergebern)\n\nLetztlich haftet die Universität mit allen ihr verfügbaren Mitteln.\n\n5. Gültigkeit und Anwendung\n\nDiese Regelung gilt ab dem Datum der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Med Uni Graz für alle\nnach Inkrafttreten der Richtlinie zur Genehmigung vorgelegten Drittmittelaktivitäten. Maßgeblich ist\ndas Datum des Einlangens der vollständigen und inhaltlich richtigen Unterlagen des\nForschungsvorhabens gemäß Art. 2 dieser Richtlinie bei den zuständigen Stellen der Med Uni Graz.\n\n6. Anlagen\n\n6.1. Anlage 1: ProjektleiterInnen-Erklärung (wird ergänzt)\n\nVersion 1.3 (Stand: 18.12.2015) Seite 18 von 18\n\nUniv.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\nRektor\n\n \n\nMTBI. vom 07.01.2016, SU 2015/16, 8. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBI.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4368,
                "academic_year": "2013/14",
                "issue": "20",
                "published": "2014-06-18T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Vorstand und Stv. wissenschaftl. klin. OE; Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung des Leiters; Rechnungsabschluss zum 31.12.2013; Josef Krainer Würdigungspreis für 2015; Josef Krainer Förderungspreis für 2015; Einsetzung von Habilitationskommissionen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4368&pDocNr=236376&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\n92.\nForschungseinheit: Errichtung einer Forschungseinheit und Bestellung der Leiterin\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass gemäß der Richtlinie über die\nErrichtung von Forschungseinheiten, veröffentlicht im 25. Stück des Mitteilungsblattes der Medizinischen\nUniversität Graz im Studienjahr 2004/05 vom 03.08.2005, RN 103, folgende Forschungseinheit vom\nRektorat eingerichtet wurde:\n           Forschungseinheit „Functional Proteomics and Metabolic Pathways“\n                                             in                in              in     in\n            Leiterin: Assoz.Prof. Priv.-Doz. Dipl.-Ing. Dr. Ruth BIRNER-GRÜNBERGER\n            Institut für Pathologie\n            mit Wirkung ab 01.06.2014.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n93.\nRechnungsabschluss der Medizinischen Universität Graz zum 31.12.2013\n                                                                          in\nDie Vorsitzende des Universitätsrates, Frau Dr. Cattina Maria LEITNER, gibt bekannt, dass der\nUniversitätsrat in seiner Sitzung vom 20.05.2014 folgenden Rechnungsabschluss der Medizinischen\nUniversität Graz gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 UG idgF genehmigt hat:\nRechnungsabschluss der Medizinischen Universität Graz zum 31.12.2013\n                                                             in\n                                                         Dr. Cattina Maria LEITNER\n                                                      Vorsitzende des Universitätsrates\n94.\nAusschreibung des Josef-Krainer-Würdigungspreises für 2015\nDas Josef Krainer - Steirische Gedenkwerk schreibt in Erinnerung an das Wirken des großen steirischen\nLandeshauptmanns von 1948 bis 1971 zur Würdigung hervorragender Leistungen junger Wissen-\nschafterInnen den „Josef Krainer-Würdigungspreis 2015“ aus.\nDer Preis wird jährlich um den 19. März, den steirischen Landesfeiertag, in feierlichem Rahmen über-\nreicht. Die Dotation beträgt 3.000 €.\nDer Würdigungspreis stellt für junge, jedoch bereits durch Forschungsleistungen (insbesondere\nHabilitation) ausgewiesene WissenschafterInnen bei fortgeschrittener Laufbahn Anerkennung für bereits\nGeleistetes und Ansporn zu weiteren Höchstleistungen dar.\nDie geforderte Qualifikation ist durch eine auch nach internationalen Kriterien hervorragende wissen-\nschaftliche Leistung zu dokumentieren.\nDie Bewerbung ist bis spätestens 8. September 2014 beim Institut für Wirtschafts-, Sozial- und Unter-\nnehmensgeschichte, Mag. Klaus Kleinberger, Universitätsstraße 15/E2, 8010 Graz, einzureichen. Die\nNamhaftmachung durch Dritte ist zulässig.\nDem Ansuchen sind in gedruckter Ausfertigung beizulegen (jeweils ein Exemplar) sowie zusätzlich als\nPDF per E-Mail an office@steirisches-gedenkwerk.at zu senden:\n       die wissenschaftliche(n) Arbeit(en), mit der (denen) die Auszeichnungswürdigkeit\n            dokumentiert wird\n       Lebenslauf (Deutsch) mit Publikationsliste und Nennung bereits zuerkannter Preise\n       Angabe anderer Preise, für die die betreffende(n) Arbeit(en) eingereicht wurde(n)\n       Nachweis des Steiermark-Bezuges (Forschungsstätte, Studium, Hauptwohnsitz oder Geburtsort)\nDie Zuerkennung des Josef Krainer-Würdigungspreises erfolgt durch den Vorstand des Josef Krainer-\nGedenkwerks aufgrund der Bewertung und Reihung durch den Wissenschaftlichen Beirat. Ein Rechts-\nanspruch besteht dabei nicht. Auf die Rückerstattung der eingereichten Unterlagen besteht ebenso kein\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 18.06.2014, StJ 2013/14, 20.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 153,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "15",
                "published": "2007-01-31T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=153&pDocNr=4968&pOrgNr=1"
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            "index": 3,
            "text": "-4-\nTeil III – Sonderregelungen\n§ 9 Erasmusstudierende\n(1) Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich\nbefristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei\nSemestern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am Grobauswahl- und\nReihungsverfahren teilnehmen.\n§ 9a – StudienwerberInnen mit einer Mitteilung der A-StP sowie Vorleistungen\n(1) StudienwerberInnen, welche das Diplomstudium der Humanmedizin antreten wollen und die einen\nVorstudienlehrgang an der MUG zu besuchen haben/hatten, müssen dann nicht am Grobauswahl- und\nReihungsverfahren für das Studienjahr 2007/2008 teilnehmen, wenn sie eine Mitteilung der Studien- und\nPrüfungsabteilung der Medizinischen Universität Graz (A-StP), welche keinen expliziten Hinweis auf die\nNotwendigkeit der Teilnahme am Auswahlverfahren enthält, erhalten haben und Vorleistungen aus einem\nhuman- oder zahnmedizinischen Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 100 Semesterstunden\nund/oder 120 ECTS-Anrechnungspunkten vorweisen können.\n(2) Darüber hinaus kann das Rektorat durch einstimmigen Beschluss einzelne StudienwerberInnen, deren\npersönliche und studienrechtliche Situation dies rechtfertigt, und welche Vorleistungen aus einem human-\noder zahnmedizinischen Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 150 Semesterstunden und/oder\n180 ECTS-Anrechnungspunkten vorweisen können, ohne Teilnahme am Grobauswahl- und\nReihungsverfahren zulassen. Vor einer Entscheidung des Rektorates ist eine Stellungnahme des\nArbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Medizinischen Universität Graz einzuholen.\nTeil IV – Behörden\n§ 10 Erstinstanzliche Behörde\n(1) In erster Instanz entscheidet gem. geltender Geschäftsordnung des Rektorates, veröffentlicht im MTBl\n19. Stk, RN 66 (Studienjahr 2004/2005) vom 1.6.2005, der Vizerektor für Studium und Lehre für das zu-\nständige Rektorat. Er entscheidet abschließend über die provisorische Reihungsliste.\n§ 11 Zweitinstanzliche Behörde\n(1) Diesbezüglich wird auf die §§ 15 bis 18 und 38 der Satzung der MUG, veröffentlicht im MTBl 23.Stk,\nRN 88 (Studienjahr 2004/2005) vom 6.7.2005 in der Fassung von MTBl 8. Stk, RN 38 (Studienjahr\n2005/2006) vom 21.12.2005, verwiesen.\n(2) Die zweitinstanzliche Behörde entscheidet über die Reihungsliste als zweite Instanz endgültig.\nTeil V - Allgemeine Bestimmungen\n§ 12 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 13 (1) Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und gilt gem. § 124b UG\n2002 idgF bis 31.12.2007.\n(2) Diese direkt auf der gesetzlichen Bestimmung des § 124b UG 2002 idgF beruhende Verordnung\nüberschreibt während ihrer Gültigkeitsdauer sämtliche widersprechende Bestimmungen der Satzung der\nMUG – insbesondere die §§ 1 bis 14 sowie 19 bis 37 und 39 bis 40 des Satzungsteiles Reihungsverfahren -\nsowie des Studienplanes Humanmedizin, veröffentlicht im MTBl 8. Stk, RN 35 (Studienjahr 2006/2007)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
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            "bulletin": {
                "id": 143,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "5",
                "published": "2006-10-18T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=143&pDocNr=4948&pOrgNr=1"
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            "index": 16,
            "text": "- 17 -\n21.\nVollmacht für Frau Mag.a Dr.in Elke STANDEKER\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF\nfolgende unbefristete Vollmacht für Frau Mag.a Dr.in Elke STANDEKER mit Wirkung ab Veröffentlichung im\nMitteilungsblatt bekannt:\n                                                   VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Hr. Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz\nWalter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF iVm den Richtlinien des Rektorats der MUG,\nveröffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                           Mag.a Dr.in Elke STANDEKER\n                                   (im Folgenden: „die BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                             geboren am 26.07.1974\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist Leiterin des Bereichs Administration der OzI an der MUG.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n    • Abschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht auf-\n        grund zwingender gesetzlicher Vorschrift dem Rektor oder einem Mitglied des Rektorates vorbehal-\n        ten sind und die der Betrieb einer Universität mit sich bringt (insbesondere Zeichnung von Kauf-,\n        Miet-, Werk-, Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge aller Art).\nJedenfalls ist die BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu be-\nlasten.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE hat in ihrem Namen und mit dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per Proxy“)\nfür die MUG zu zeichnen. Die BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäfte\nausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder einer Vizerektorin oder\neinem Vizerektor oder dem Universitätsdirektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rek-\ntor mit „Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu\nzeichnen – in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner zeich-\nnungsberechtigt sind – und die MUG rechtswirksam daraus zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im Mitteilungsblatt\nder MUG sowie im Internet veröffentlicht.\n                                     Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                      Rektor\n22.\nVollmacht für Herrn Klaus ZÖTSCH\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF\nfolgende unbefristete Vollmacht für Herrn Klaus ZÖTSCH mit Wirkung ab Veröffentlichung im\nMitteilungsblatt bekannt:\n                                                   VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Hr. Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz\nWalter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF i.V.m. den Richtlinien des Rektorats der MUG,\nveröffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                                  Klaus ZÖTSCH\n                                  (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                             geboren am 24.06.1960\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
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            "bulletin": {
                "id": 7428,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "4",
                "published": "2019-10-23T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Bekanntgabe der Wahl der VizerektorInnen der Medizinischen Universität Graz; Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Graz über die Regelung von Zuständigkeiten zur Vollzie-hung der studienrechtlichen Bestimmungen im gemeinsamen Bachelorstudium Humanmedizin der Johannes Kepler Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz (K 033/303); Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen ",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7428&pDocNr=955058&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "4\n28.        Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Graz über die Regelung von\nZuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen im gemeinsamen Bachelor-\nstudium Humanmedizin der Johannes Kepler Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz\n(K 033/303)\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung\nam 01.10.2019 aufgrund des § 54e Abs. 3 und 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu-\nletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, folgende Richtlinie beschlossen hat:\n§ 1. Das Bachelorstudium Humanmedizin (K 033/303) wird von der Johannes Kepler Universität Linz und\nder Medizinischen Universität Graz als gemeinsam eingerichtetes Studium im Sinne des § 54e UG durch-\ngeführt.\n§ 2. Die Zulassung zum gemeinsam eingerichteten Studium ist von der Johannes Kepler Universität Linz\ndurchzuführen.\n§ 3. Neben der Besorgung der in § 54e Abs. 5 UG festgelegten Aufgaben obliegt den zuständigen Organen\nder zulassenden Bildungseinrichtung die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in allen\nAngelegenheiten, die nicht bloß eine oder mehrere konkret bestimmte Lehrveranstaltungen und/oder\nPrüfungen betreffen. Hierzu zählen insbesondere auch die Vorschriften über die Beschränkung des Zu-\ngangs zum Studium durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung (einschließlich der Feststellung\ngemäß § 2 Abs. 6 UBVO), die Beurlaubung, den Studienbeitrag, die Genehmigung der Ablegung von\nPrüfungen an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule, das Erlöschen der Zulassung,\nden Widerruf von akademischen Graden und die Nostrifizierung.\n§ 4. Die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in allen Angelegenheiten, die lediglich eine\noder mehrere konkret bestimmte Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen betreffen, obliegt den\nzuständigen Organen jener Bildungseinrichtung, der die jeweilige Lehrveranstaltung oder Prüfung im\nSinne des § 54e Abs. 2 UG zugeordnet ist. Hierzu zählen insbesondere auch die Vorschriften über das\nRecht der Studierenden auf eine abweichende Prüfungsmethode sowie auf Anträge hinsichtlich der\nPerson der Prüfer/innen, über die Wiederholung von Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen, den\nRechtsschutz bei Prüfungen und die Nichtigerklärung von Beurteilungen.\n§ 5. Bei der Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen kommen die studienrechtlichen Satzungs-\nbestimmungen jener Bildungseinrichtung zur Anwendung, deren zuständige Organe gemäß §§ 2 bis 4 die\nbetreffende Angelegenheit zu besorgen haben.\n§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem eine\ngleichlautende Verordnung des Rektorats der Johannes Kepler Universität Linz im Mitteilungsblatt dieser\nUniversität kundgemacht wurde, in Kraft.\n                                                   Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\n                                                                      Rektor\n                                                                                                   MTBl. vom 23.10.2019, StJ 2019/20, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8071,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "38",
                "published": "2020-07-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Cirriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz − Wiederverlautbarung; Cirriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin − Wiederverlautbarung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Allgemeinmedizin − Neueinrichtung; Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Digitalisierung in der Medizin − Neueinrichtung; \r\n Cirriculum: Currciulum für das Erweiterungsstudium Medizinische Forschung − Neueinrichtung;  Cirriculum:Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) HUMAN-CENTERED ARTIFICIAL INTELLIGENCE (AI) AND MACHINE LEARNING (ML) IN HEALTH − Neueinrichtung; Richtlinien des Senates: Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Graz − Änderung und Wiederverlautbarung; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Wahl des Dekans für Doktoratsstudien; Wahl der stellvertretenden Dekanin für Dokoratsstudien; Widerruf der Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Spezielle Anästhesiologie, Schmerz− und Intensivmedizin; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich;  Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8071&pDocNr=1028096&pOrgNr=1"
            },
            "index": 97,
            "text": "98\n        (2) Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und\nFähigkeiten dienen, die durch einzelne Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Kurse,\nPraktika, Problemorientiertes Lernen) vermittelt wurden. Lehrveranstaltungsprüfungen erfolgen\neinerseits in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs nach Absolvierung der Lehrveranstaltung,\nanderseits durch laufende Beurteilung während der Lehrveranstaltung. Für\nLehrveranstaltungsprüfungen an der Johannes Kepler Universität gelten folgende Maßstäbe:\n    • Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen ohne immanentem Prüfungscharakter; sie können,\n        sofern sie nicht Teil von Studienmodulen oder eingerichteten Studienfächern sind, in Form von\n        Vorlesungsprüfungen beurteilt werden. Werden die Lehrinhalte ausschließlich im Rahmen von\n        selbständigen Modulprüfungen geprüft, erfolgt die Beurteilung aufgrund dieses gesonderten\n        Prüfungsvorgangs.\n    • Bei Kursen, Übungen, Praktika und Problemorientiertem Lernen werden typischerweise zu\n        mehreren Zeitpunkten Leistungen unterschiedlicher Art wie Übungsaufgaben, Präsentationen,\n        Diskussionsbeiträge in Wort und Schrift, Demonstrationen, Protokolle über Experimente usw.\n        neben Klausuren bzw. mündlichen Prüfungen zur Beurteilung herangezogen. Bei negativer\n        Beurteilung ist die Lehrveranstaltung insgesamt zu wiederholen.\n        Die Details zu den Prüfungsregelungen der einzelnen Fach-/Modul-/Gesamtprüfungen sowie\nden Prüfungsmaßstäben für einzelne Lehrveranstaltungsprüfungen an der Johannes Kepler\nUniversität sind gemäß § 12 Abs. 1 des Satzungsteils Studienrecht der Johannes Kepler Universität\ndem Studienhandbuch der Johannes Kepler Universität Linz zu entnehmen.\n        (3) Für Prüfungen, die an der Medizinischen Universität Graz abgelegt werden, gelten die\nRegelungen im Studienplan für das Diplomstudium Humanmedizin der Medizinischen Universität\nGraz i.d.g.F.\n        (4) Das Bachelorstudium Humanmedizin wird mit einer Bachelorprüfung abgeschlossen. Die\nBachelorprüfung ist eine Gesamtprüfung, die von Studierenden der Gruppe Graz-Linz in Form von\nFach-/Modul-/Gesamtprüfungen über die Pflichtfächer/-module gemäß § 3 Abs. 1 und 3, von\nStudierenden der Gruppe Linz in Form von Fach-/Modul-/Gesamtprüfungen über die\nPflichtfächer/-module gemäß § 3 Abs. 2 und 3 sowie über die Wahlfächer/-module gemäß § 4\nabzulegen ist. Für den Studienabschluss ist auch die positive Beurteilung der Bachelorarbeit sowie\nder freien Studienleistungen Voraussetzung.\n                                            § 8 Akademischer Grad\n        (1) An die AbsolventInnen des Bachelorstudiums Humanmedizin ist der akademische Grad\n„Bachelor of Science“, abgekürzt „BSc“ zu verleihen.\n        (2) Der Bescheid über den akademischen Grad wird in deutscher Sprache und englischer\nÜbersetzung ausgefertigt.\n                                                   § 9 Inkrafttreten\n        (1) Dieses Curriculum tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.\n        (2) Gleichzeitig tritt das Curriculum für das Bachelorstudium Humanmedizin in der Fassung\ndes Mitteilungsblattes der Johannes Kepler Universität Linz vom 24.06.2019, 33. Stk., Pkt. 470\naußer Kraft. Darin enthaltene Übergangsbestimmungen bleiben so lange in Kraft, als sie noch einen\nsachlichen Anwendungsbereich haben.\n110. Sitzung des Senats vom 18.06.2019 Mitteilungsblatt vom 24.06.2019, 33. Stk., Pkt. 470                                  Version V.6\n6_BS_Humanmedizin                                         Seite 9 von 12                                     Inkrafttreten: 01.10.2019\n                                                                 Mitteilungsblatt vom 01.07.2020, Stj 2019/2020, 38. Stk. RN187"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
            },
            "index": 22,
            "text": "23\n           5.  das Verfahren zur Vergabe der Plätze bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Anzahl von\n               Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wobei die Reihenfolge der Anmeldung kein Kriterium sein\n               darf;\n           6.  die Bezeichnung, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte und gebenfalls das Stundenaus-\n               maß der Wahl-Pflicht-und Wahl-Lehrveranstaltungen (§ 51 (2) Z 3, 4 und 5 UG idgF);\n           7.  in Bachelorstudien nähere Bestimmungen über die Anfertigung von Bachelorarbeiten (§ 80\n               UG idgF);\n           8.  die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern;\n           9.  wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist, die Zu-\n               ordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten;\n           10. die Bestimmungen über die Wahlpflichtfächer, sowie deren ECTS-Anrechnungspunkte;\n           11. die Bestimmungen über die freien Wahlfächer, sowie deren ECTS- Anrechnungspunkte;\n           12. die Prüfungsordnung gemäß § 51 (2) Z 25 UG idgF;\n           13. Äquivalenzliste für Lehrveranstaltungen in vorangegangenen Curricula gleicher Studienkenn-\n               zahl (Satzung § 31 (4); § 78 (1) letzter Satz UG idgF).\n      (4)  Im Curriculum können überdies festgelegt werden:\n           1.  gegebenfalls Regelungen über die Durchführung von Auslandsstudien bei Bachelor- und Mas-\n               terstudien;\n           2.  jene Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen;\n           3.  der Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen;\n           4.  der Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 81 (1) UG idgF);\n           5.  Bestimmungen zur Anerkennung von Prüfungen im Sinne von § 78 UG idgF;\n           6.  die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrich-\n               tungen, die für das betreffende Bachelor-, Master- und Diplomstudium anerkennbar sind, wel-\n               che Studien insbesondere als Zugangsvoraussetzung für ordentliche Master- und Doktoratss-\n               tudien gelten.\n§ 31. Änderung der Curricula\n      (1)  Änderungen der Curricula für ordentliche Studien haben nach Maßgabe des § 25 (1) Z 10 UG idgF\n           durch Beschluss des Senates zu erfolgen.\n      (2)  Änderungen der Curricula sind jedenfalls unter Berücksichtigung des § 22 (1) Z 12 und § 58 (5)\n           UG idgF dem Rektorat, der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten und der\n           Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Graz zur Stellungnahme vorzulegen.\n      (3)  Ab in Kraft treten des geänderten Curriculums unterstehen alle Studierenden diesem geänderten\n           Curriculum.\n      (4)  Wird ein Curriculum eines ordentlichen Studiums geändert, sind in diesem Äquivalenzbestimmun-\n           gen zwingend aufzunehmen. Sind nicht alle Lehrveranstaltungen des neuen Curriculums dies-\n           bezüglich erfasst worden, wird auf dem Weg über die Dekanin/den Dekan für studienrechtliche\n           Angelegenheiten die die zuständige Curricularkommission damit befasst, um eine entsprechende\n           Äquivalenzbestimmung festzulegen, welche auch unterjährig Gültigkeit erlangt.\n§ 32. Kundmachung und Inkrafttreten der Curricula sowie deren Änderungen\n      (1)  Das Curriculum ist nach Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 (6) Z 6 UG idgF im Mitteilungs-\n           blatt der Universität zu veröffentlichen.\n                                                              Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 21"
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            "bulletin": {
                "id": 8613,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "16",
                "published": "2020-12-23T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur supplierenden Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Lehrstuhlinhaber für Physiologie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter des Diagnostik- und Forschungsinstitutes für Gerichtliche Medizin; Leitungen: Bestellung zum*zur Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Mobilitätsbeauftragten; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Satzungsänderung: Satzungsteil Frauenförderungsplan; Einteilung des Studienjahres 2021/22; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Entwicklungsplan: Entwicklungsplan 2022-2027; Einsetzung einer Berufungskommission; Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4, § 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten Mitarbeiter*innen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8613&pDocNr=1092414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 41,
            "text": "42\n  Eine gut nachvollziehbare, transparente Information und Kommunikation über die\n   Gehaltsschemata soll die Zufriedenheit der Mitarbeiter*innen erhöhen. Zunehmend\n   herausfordernd wird auch die dem internationalen Vergleich standhaltende\n   Ausgestaltung von Gehältern, was insbesondere im Rahmen von Berufungsprozessen\n   deutlich wird. (LV 2022-2024, zusätzlicher Ressourcenbedarf)\n  Projektfinanzierte Mitarbeiter*innen erhalten in der Regel mehrmals befristete\n   Verträge. Dies ist jedoch nur für einen gesetzlich geregelten Maximalzeitraum möglich.\n   Naturgemäß empfinden Mitarbeiter*innen diese Situation als belastend und die\n   nachhaltige Bindung hochspezialisierter Expertise wird erschwert. Hier sollen\n   Möglichkeiten für gezielte Verstetigungen von Anstellungsverhältnissen geschaffen\n   werden. Diese Maßnahme korreliert explizit mit den Handlungsempfehlungen zu\n   Systemziel 4 des GUEP. Zur Finanzierung derart verstetigter Projektstellen in der\n   Übergangsphase von Projekten bedarf es zusätzlicher Mittel aus dem Globalbudget. (LV\n   2022-2024, zusätzlicher Ressourcenbedarf)\n  Um die Attraktivität als Arbeitgeberin auch für potenzielle Mitarbeiter*innen mit\n   langjähriger Berufserfahrung zu erhöhen, wäre es wünschenswert, erworbene\n   fachspezifische Vordienstzeiten in höherem Ausmaß als bisher berücksichtigen zu\n   können – dies erfordert zusätzliche hierfür gewidmete Budgetmittel. (LV 2022-2024,\n   zusätzlicher Ressourcenbedarf)\n  Die Möglichkeiten und Chancen, die sich aus der zunehmenden Digitalisierung der\n   Arbeitswelt ergeben, werden optimal zum Wohle der Mitarbeiter*innen genutzt. Die Med\n   Uni Graz betreibt in den nächsten Jahren verstärkt die Weiterentwicklung der digitalen\n   Infrastruktur und Tools (E-Workflows etc.) mit dem Ziel, den Arbeitsalltag durch\n   Verschlankung der Prozesse zu erleichtern und damit die Arbeitsbedingungen für die\n   Mitarbeiter*innen weiter zu verbessern. Einschlägige Aus- und Weiterbildung der\n   Mitarbeiter*innen wird als begleitende Maßnahme implementiert.\n  Der Wettbewerb um die „besten Köpfe“ wird sich zukünftig weiter intensivieren\n   (geburtenschwache Jahrgänge, Generation Y), wodurch diesem Ziel langfristig hohe\n   Aufmerksamkeit und Ressourcen zugeordnet werden müssen.\n  Flexibilisierung der Ortsgebundenheit – Home-Office und mobiles Arbeiten am Campus\n   nehmen in Zukunft einen deutlich größeren Stellenwert ein. Eine adäquate Ausstattung\n   für sichere und effiziente Kommunikation und Zusammenarbeit muss in Zukunft\n   jedem*jeder Mitarbeiter*in zur Verfügung stehen. Begleitet wird dies durch ein\n   Schulungs- und Serviceangebot rund um das Thema mobiles Arbeiten. Positive Effekte\n   einer ausgewogenen Mischung zwischen Präsenz und Telearbeit sind eine Steigerung der\n   Attraktivität als Arbeitgeberin und eine Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der\n   Med Uni Graz. (LV 2022- 2024, zusätzlicher Ressourcenbedarf)\n  Welcome Center, die neue, durchgängig auch englischsprachige Website sowie\n   Informationen, Richtlinien und Vertragstexte auch in englischer Sprache machen die Med\n   Uni Graz für potenzielle Mitarbeiter*innen aus dem Ausland zunehmend attraktiv.\n   Andererseits verleiht ein höherer Anteil an internationalen Mitarbeiter*innen dem\n   Forschungsstandort Strahlkraft und internationales Format und macht diesen\n   insbesondere auch für jüngere Mitarbeiter*innen attraktiv.\nWWW.MEDUNIGRAZ.AT                           19"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 8552,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "12",
                "published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
            },
            "index": 5,
            "text": "6\nVortäuschen wissenschaftlicher Leistungen liegt gemäß § 51 Abs. 2 Z 32 UG idgF jedenfalls dann\nvor, wenn auf Ghostwriting zurückgegriffen wird oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder\ngefälscht werden.\n2.3 Verantwortungsebenen\nAlle an der Forschung beteiligten Personen – unabhängig davon, ob sie an der Universität beschäftigt\nsind oder auf andere Weise in Forschungsaktivitäten involviert sind – bekennen sich zu den\nspeziellen Regelungen und Anforderungen ihres Faches und den in diesem Dokument definierten\nStandards für gute wissenschaftliche Praxis.\nIn diesem Sinne sind alle an der Forschung beteiligten Personen verpflichtet,\n die Standards in ihrer eigenen täglichen Arbeit einzuhalten,\n dadurch für andere, insbesondere für Studierende und weniger erfahrene Mitarbeiter*innen ein\n   gutes Beispiel zu geben, und\n (sofern sie erfahrene oder leitende Wissenschafter*innen sind) Studierende und weniger\n   erfahrene Mitarbeiter*innen in guter wissenschaftlicher Praxis zu unterweisen und auszubilden.\nAlle Wissenschafter*innen sind verantwortlich für ihr Verhalten und ihre Handlungen im Kontext\nder wissenschaftlichen Arbeit. Alle Leiter*innen einer Forschungsgruppe sind verantwortlich dafür,\ndass ihre Gruppe die gesetzlichen Bestimmungen und die Prinzipien der guten wissenschaftlichen\nPraxis einhält. Daher ist jeder*jede Leiter*in einer Forschungsgruppe verantwortlich dafür, dass die\nMitglieder der Gruppe mit den Prinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis vertraut sind oder\nvertraut gemacht werden und dass ein Arbeitsumfeld besteht bzw. geschaffen wird, welches es\nihnen erlaubt, danach zu handeln. Ebenso muss der*die Leiter*in sicherstellen, dass alle Mitglieder\nder Gruppe bereit sind, ihre Hypothesen, Theorien und wissenschaftlichen Daten und Ergebnisse\noffen zu diskutieren und einer kritischen Betrachtung zu unterziehen.\n3. Umgang mit Daten\nIm Zusammenhang mit der guten wissenschaftlichen Praxis sind insbesondere drei Aspekte des\nUmgangs mit Daten und des Datenschutzes zu beachten:\n    die gesetzlichen und anderen Vorgaben zur Datenaufbewahrung bei der Dokumentation\n     wissenschaftlicher Arbeit (Abschnitt 3.1) und bei Klinischen Studien gemäß\n     Arzneimittelgesetz und Medizinproduktegesetz (siehe Abschnitt 7),\n    die geltenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten (Abschnitt 3.2) und\n    die Vorgaben für Datenmanagementpläne (DMPs) von Forschungsförderungsinstitutionen\n     (beispielsweise FWF und Europäische Kommission).\n3.1 Dokumentation wissenschaftlicher Arbeit\nAlle an der Forschung Beteiligten sind verantwortlich dafür, dass\n sie die eigene Arbeit so dokumentieren, dass die Forschungsergebnisse auf der Basis der in der\n   Dokumentation vorhandenen Informationen reproduziert werden können,\n ihre Originalmaterialien, Primärdaten und Dokumentationen innerhalb der Med Uni Graz sicher\n   und zugänglich für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden, und\n dass diese auffindbar gemacht werden und bleiben, wenn sie außerhalb der eigenen Institution\n   archiviert werden oder werden müssen.\nMitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk. RN 31                       Seite 4 von 14"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 118,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "18",
                "published": "2006-04-05T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=118&pDocNr=4897&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\nDie AbsolventInnen des Universitätslehrganges sollen qualifiziert sein, die folgenden Aufgaben kompetent\nzu erfüllen:\n           Aufgabenbereich                                         Kernaufgaben\nI. Gesundheitswissenschaftliche und     Den Gesundheitszustand, die Gesundheitsentwicklung und die\nepidemiologische Beschreibung,          Gesundheitsdeterminanten in der Bevölkerung fachkundig be-\nAnalyse und Bewertung                   schreiben und analysieren, gesundheitliche Bedürfnisse erkunden\n                                        und daraus Bedarfsschwerpunkte für die Krankenversorgung und\n                                        Gesundheitsförderung ableiten.\nII. Vermittlung gesundheitswissen-      Die Öffentlichkeit und EntscheidungsträgerInnen in der Politik und\nschaftlicher Information                im Gesundheitswesen mit geeigneten Strategien und Medien\n                                        sachkundig über gesundheitliche Entwicklungen und über den\n                                        Versorgungs- und Förderungsbedarf informieren.\nIII. Planung, Begleitung und Quali-     Auf der Grundlage der jeweiligen Bedürfnislage und mit Hilfe ein-\ntätsmanagement in der Krankenver- schlägiger gesundheits- und organisationswissenschaftlicher Er-\nsorgung (Schwerpunkt Krankenver- kenntnisse integrierte, nachhaltig wirksame und wirtschaftliche\nsorgung)                                Programme in der Krankenversorgung und Pflege planen, wissen-\n                                        schaftlich begleiten und evaluieren.\nIV. Planung, Begleitung und Quali-      Auf der Grundlage der jeweiligen Bedürfnislage und mit Hilfe ein-\ntätsmanagement in der Gesundheits- schlägiger gesundheits- und organisationswissenschafticher Er-\nförderung (Schwerpunkt Gesund-          kenntnisse integrierte, nachhaltig wirksame und wirtschaftliche\nheitsförderung)                         Programme in der Gesundheitsförderung und Prävention planen,\n                                        begleiten und evaluieren.\nV. Organisationsberatung und Mit-       Politische PlanerInnen und EntscheidungsträgerInnen, Organisati-\narbeiterfortbildung                     onen in der Krankenversorgung und Gesundheitsförderung, Sozi-\n                                        alversicherungen und private Krankenversicherungen, Kammern\n                                        und Berufsverbände sowie Unternehmen der Gesundheitswirt-\n                                        schaft in Fragen der Organisationsentwicklung und des Wissens-\n                                        und Qualitätsmanagements professionell beraten und bei der Mit-\n                                        arbeiterInnenfortbildung unterstützen.\nZielgruppen\nDer UPH richtet sich an drei große Zielgruppen:\n     − Angehörige medizinischer oder ärztlicher Berufe, Pflegeberufe, physiotherapeutischer und anderer\n        therapeutischer sowie medizintechnischer Berufe, die in der Krankenversorgung und Rehabilitation,\n        im öffentlichen Gesundheitssektor, bei Sozialversicherungsträgern, in Kammern oder Verbänden, in\n        der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie tätig sind.\n     − GesundheitsexpertInnen und Führungskräfte im Gesundheitsförderungs- und Präventionsbereich, in\n        der Gesundheits- und Sozialpolitik, im öffentlichen Gesundheitssektor, bei Sozial- und Privatversiche-\n        rungen, in Kammern und Verbänden und in gesundheitsrelevanten Industrien.\n     − WissenschaftlerInnen und Lehrende mit einer sozial- oder geisteswissenschaftlichen, wirtschafts-\n        oder rechtswissenschaftlichen bzw. natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung, die über\n        angemessene Erfahrungen im Gesundheitssystem verfügen und eine Qualifikation als Fach- oder\n        Führungskraft im Versorgungs- oder Politiksektor, in gesundheitsbezogenen Medien oder Industrien\n        anstreben.\n§ 2 Dauer und Gliederung\nDer UPH dauert 6 Semester und gliedert sich in drei aufeinander folgende Abschnitte: Grundlagenstudium,\nVertiefungsstudium und Projektstudium.\n     • Das Grundlagenstudium vermittelt das gesundheitswissenschaftliche, epidemiologische, organisati-\n        onswissenschaftliche und versorgungswissenschaftliche Basiswissen. Es ist für alle TeilnehmerInnen\n        identisch.\n     • Im Vertiefungsstudium wird das strategische und praktische Wissen für die Ausbildungsschwerpunk-\n        te Management in der Krankenversorgung und Management in der Gesundheitsförderung sowie für\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
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                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "16",
                "published": "2020-12-23T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum Vorstand einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur Vorstand*Vorständin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur supplierenden Vorständin einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum*zur supplierenden Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber makroskopische und klinische Anatomie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Lehrstuhlinhaber für Physiologie; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter des Diagnostik- und Forschungsinstitutes für Gerichtliche Medizin; Leitungen: Bestellung zum*zur Leiter*in einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Mobilitätsbeauftragten; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nachnominierungen; Satzungsänderung: Satzungsteil Frauenförderungsplan; Einteilung des Studienjahres 2021/22; Satzungsänderung: Satzungsteil Studienrecht; Entwicklungsplan: Entwicklungsplan 2022-2027; Einsetzung einer Berufungskommission; Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 4, § 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten Mitarbeiter*innen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8613&pDocNr=1092414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 118,
            "text": "119\na) die ersten 160 Werktagsjournaldienststunden zwischen 6.00 und 22.00 Uhr pro Jahr im Verhältnis\n1:1 durch 160 Stunden Freizeitausgleich und die übrigen Journaldienste finanziell abgegolten werden\nsollen,\nb) die ersten 80 Werktagsjournaldienststunden zwischen 6.00 und 22.00 Uhr pro Jahr im Verhältnis\n1:1 durch Freizeitausgleich und die übrigen Journaldienste finanziell abgegolten werden sollen oder\nc) alle Journaldienste finanziell abgegolten werden sollen.\n(2) Teilzeitbeschäftigten gebühren der Zeitausgleich gemäß Abs (1) und das damit\nzusammenhängende Wahlrecht aliquot.\n(3) Die Summe aller Zeitausgleichsstunden im Jahr ist jedenfalls mit maximal 160 Stunden\nbeschränkt.\n(4) Diese Entscheidung gilt für jeweils ein Kalenderjahr. Die Wahl hat bis zum 31.10. eines jeden\nKalenderjahres zu erfolgen. Eine einmal erfolgte Wahl ist bindend und kann nicht widerrufen\nwerden. Erfolgt für das jeweilige Folgejahr keine Änderungsmeldung bis 31.10 des vorangegangenen\nJahres, dann gilt die Regelung des vorangegangenen Jahres auch im jeweils nächsten Jahr.\n§ 8 Alterswahlmodell\nAls erster Schritt eines Alterswahlmodells wird MitarbeiterInnen ab dem 60. Lebensjahr das Recht\neingeräumt, die Anzahl der von ihnen geleisteten Journaldienste auf 2 pro Monat bzw. 20 pro Jahr zu\nbeschränken.\nAb dem 01.01. 2018 wird MitarbeiterInnen ab dem 55. Lebensjahr das Recht eingeräumt,\nJournaldienste auf 2 pro Monat bzw. 20 pro Jahr zu beschränken. Für MitarbeiterInnen ab dem 60.\nLebensjahr ist zu diesem Zeitpunkt ein freiwilliger Verzicht auf die Ableistung von Journaldiensten\nmöglich.\n§ 9 Dienstplangestaltung / Diensteinteilung\n(1) Für jede Universitätsklinik/jede Klinische Abteilung der Medizinischen Universität Graz ist eine\nDiensteinteilung, unterstützt durch das Programm GraphDi, zu erstellen. Die Erstellung der\nDiensteinteilung obliegt namens der Medizinischen Universität Graz der Klinikvorständin / dem\nKlinikvorstand bzw. der Klinischen Abteilungsleiterin / dem Klinischen Abteilungsleiter.\n(2) Der Klinikvorständin / dem Klinikvorstand bzw. der Klinischen Abteilungsleiterin / dem Klinischen\nAbteilungsleiter obliegt die Verantwortung, unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen den\nDienstplan KA-AZG- und ARG-konform zu gestalten. Bezüglich der Bereitstellung der Ressourcen wird\nauf die gesetzlich geregelten Verantwortlichkeiten verwiesen.\n(3) Diese verbindliche Diensteinteilung (Solldienstplan) ist mindestens einen Monat im Voraus jedem\nMitarbeiter / jeder Mitarbeiterin in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Sie hat auch die\nForschungszeiten sowie alle planbaren Abwesenheiten wie z.B. Freizeitausgleiche, Ruhezeiten (EF-\nTage etc.) iSd ARG und Urlaube zu beinhalten.\n(4) Die Diensteinteilung hat die vorlesungsfreien Zeiten und soferne keine dienstlichen Gründe\nentgegen stehen auch allfällige Betreuungspflichten von Kindern im schulpflichtigen Alter oder einen\nPflegebedarf naher Angehöriger zu berücksichtigen.\n(5) Der Betriebsrat für das Wissenschaftliche Personal hat das Recht, in Soll- und Ist-Dienstpläne auf\nindividueller Ebene Einsicht zu nehmen.\n§ 10 Kundmachung\n        _______________________________________________________________________________________________\n                                                     Mitteilungsblatt vom 23.12.2020, Stj 2020/2021, 16. Stk. RN66"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8552,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "12",
                "published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
            },
            "index": 46,
            "text": "47\n            Datenschutzgrundverordnung bzw. des Datenschutzgesetzes idgF sowie die\n            Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zu beachten.\n        (5) Alle Abschlussarbeiten werden einer Plagiatsprüfung unterzogen. Es gelten die\n            Bestimmungen der Satzungen § 62.\n§ 53. Bachelorarbeiten\n      In Bachelorstudien sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bachelorarbeiten abzufassen.\n      Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind gemäß § 80 UG idgF im Curriculum\n      festzulegen.\n§ 54. Master- und Diplomarbeiten und Abschlussarbeiten aus Universitätslehrgängen mit\n      Masterabschluss\n        (1) Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum vermittelten\n            Fächer zu entnehmen. Im Curriculum kann eine darüberhinausgehende\n            Themenauswahlmöglichkeit festgelegt werden. Die/der Studierende ist berechtigt, das\n            Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur\n            Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Es gelten die\n            jeweiligen Richtlinien der Medizinischen Universität Graz zur Erstellung von Master-\n            und Diplomarbeiten und Abschlussarbeiten aus Universitätslehrgängen mit\n            Masterabschluss.\n        (2) Von den in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen sind Themen in der\n            elektronischen Themenbörse an der Medizinischen Universität Graz bereit zu stellen.\n            Dabei sind eine Hauptbetreuerin/ein Hauptbetreuer sowie eine etwaige\n            Zweitbetreuerin/ein Zweitbetreuer und das entsprechende Thema bekannt zu geben.\n        (3) Der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird zu Beginn der\n            Bearbeitung die/der Studierende, das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer\n            der wissenschaftlichen Arbeit schriftlich bekannt gegeben.\n        (4) Bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit ist ein Wechsel des Themas oder\n            der Betreuerin oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der\n            Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten schriftlich mitzuteilen und\n            von dieser/diesem zu genehmigen.\n        (5) Die abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit ist bei der Dekanin/dem Dekan für\n            studienrechtliche Angelegenheiten zur Beurteilung einzureichen. Diese/dieser teilt die\n            wissenschaftlichen Arbeiten zwei Personen gemäß §§ 97, 103 und 104 UG idgF zur\n            Begutachtung zu, wobei eine/einer davon die Betreuerin oder der Betreuer sein kann.\n            Die Begutachterin/der Begutachter darf in keiner Weise befangen sein. Diese haben\n            die wissenschaftliche Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu\n            beurteilen. Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgerecht beurteilt, weist die\n            Dekanin der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die wissenschaftliche Arbeit\n            einer anderen in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen zur\n            Begutachtung zu.\n        (6) Die Beurteilung der Abschlussarbeit erfolgt anhand eines strukturierten\n            Bewertungsbogens und/oder in ausführlicher schriftlicher Form. Wird die\n            Abschlussarbeit als „negativ“ beurteilt, so sind eine Begründung und gegebenenfalls\n            Auflagen beizufügen.\n        (7) Gelangen die Begutachtenden bei der Beurteilung der Abschlussarbeit zur gleichen\n            positiven Note, ist dies die Note für die Abschlussarbeit. Ist die Differenz der beiden\n                                                       Mitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk RN32"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 4488,
                "academic_year": "2013/14",
                "issue": "26",
                "published": "2014-09-03T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Bekanntgabe der Wahl der VizerektorInnen - Korrektur",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4488&pDocNr=260801&pOrgNr=1"
            },
            "index": 5,
            "text": "-6-\nDie Stellen werden mit Eröffnung des Instituts für Allgemeinmedizin und evidenzbasierte Ver-\nsorgungsforschung besetzt. Wir werden uns bemühen, ein starkes, junges und sympathisches Team mit\nflachen Hierarchien zu formieren, welches sich der gemeinsamen Kernaufgabe des erfolgreichen Aufbaues\ndes neuen Instituts an der MUG widmen soll. Wenn auch die Schwerpunkte innerhalb des\nInstituts und der Mitarbeiter unterschiedlich gelagert sind, werden die Hauptschwerpunkte Wissenschaft und\nLehre in der Allgemeinmedizin von allen MitarbeiterInnen in unterschiedlicher Ausprägung bedient. Die\nselbstständige Akquise von Forschungsprojekten ist nicht Voraussetzung für eine Einstellung, aber eine hohe\nLernbereitschaft und Engagement und Offenheit für neue Aufgaben wird erwartet.\n                                                        in       in\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. Dr. Andrea Siebenhofer-Kroitzsch, Leiterin des Instituts für\nAllgemeinmedizin und evidenzbasierte Versorgungsforschung, gerne zur Verfügung. Kontakt:\nandrea.siebenhofer@medunigraz.at, Tel.: +43/316/385-17708.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W236 ex 2013/14 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die\nBewerbungsfrist endet am 24. September 2014                                                                 www.medunigraz.at/stellen\n                                                              Senior Lecturer (w/m)\n                                                           (Verwendungsgruppe B1)\n                       am Institut für Allgemeinmedizin und evidenzbasierte Versorgungsforschung,\n                            zu besetzen ab 01.01.2015 (vorbehaltlich der Einrichtung des Instituts),\n                      Teilzeit: 20 Wochenstunden, befristet auf 2 Jahre mit Option auf Verlängerung\nKernaufgaben:\n      Selbstständige Organisation von Lehrveranstaltungen der Allgemeinmedizin\n      Wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet Lehre (Evaluation des Unterrichts)\n      Neukonzeption und Optimierung von Lehrveranstaltungen\n      Abnahme von Prüfungen\n      Selbstständige Erstellung von Publikationen/Präsentationen für (inter-)nationale\n      Fortbildungsveranstaltungen\n      Betreuung von Studierenden (Diplom- und Doktorarbeiten)\n      Mitwirkung bei Forschungsprojekten und klinischen Studien\nFachliche Anforderungen:\n      Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n      Abgeschlossene Turnusausbildung als Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin\n      Klinische Vorerfahrung/Erfahrung im hausärztlichen Bereich von Vorteil\n      Kenntnisse in Lehre und Lehrevaluation auf dem Fachgebiet Allgemeinmedizin von Vorteil\n      Zusatzqualifikationen (Epidemiologie, Public Health, Medical Education, Qualitätsförderung)\n      von Vorteil\n      Eigene Forschungs- und Publikationserfahrung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin von Vorteil\n      EDV-Kenntnisse (z.B. SPSS)\n      Fremdsprachenkenntnisse (English B2 – Maturaniveau)\nPersönliche Anforderungen:\n      Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n      Bereitschaft zu Forschungsaufenthalten und Hospitationen an anderen Universitäten oder\n      Einrichtungen\n      Teamorientierung\n      Lernbereitschaft\nFür diese Position bieten wir Ihnen ein kollektivvertragliches Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung)\nvon EUR 2.615,80 brutto zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile.\nDie Stellen werden mit Eröffnung des Instituts für Allgemeinmedizin und evidenzbasierte Ver-\nsorgungsforschung besetzt. Wir werden uns bemühen, ein starkes, junges und sympathisches Team mit\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                    MTBl. vom 03.09.2014, StJ 2013/14, 26. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 242,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "29",
                "published": "2007-07-04T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=242&pDocNr=5288&pOrgNr=1"
            },
            "index": 4,
            "text": "-5-\n7.   Interne Budgetverteilung für instituts- und zentrumsübergreifende Investitionen und Sachmittel, für\n     Forschungsprojekte oder für sonstige Budgetmittel, die vom Rektorat dem Zentrum zur Verfügung ge-\n     stellt werden.\n8.   Vorschlag zur Änderung dieser Organisations- und Geschäftsordnung.\n9.   Die Verantwortung für die Abhaltung und Koordination der Lehre bleibt ausschließlich den Instituten\n     vorbehalten. Der institutsübergreifende Informationsaustausch ist erwünscht.\n(2) Um die Aufgaben der Zentrumsleitung wahr zu nehmen, finden regelmäßig - zumindest einmal im Mo-\nnat - Zentrumsleitungssitzungen statt. Die Mitglieder der Zentrumsleitung sind verpflichtet, an den Zent-\nrumsleitungssitzungen teilzunehmen. Es steht der Zentrumsleitung frei, einvernehmlich zu beschließen, Mit-\narbeiterInnen der drei beteiligten Institute anlassbezogen oder kontinuierlich zu den Zentrumsleitungssit-\nzung beizuziehen.\n(3) Jedes Treffen der Zentrumsleitung wird mit einer Tagesordnung vorbereitet und mit einem Ergebnispro-\ntokoll nachbereitet. Die Koordination, Einberufung und Protokollführung obliegt dem Zentrumssprecher. Die\nEinladung und Übermittlung der Tagesordnung wird der Sache nach zeitgerecht, aber mindestens 5 Werk-\ntage vor Durchführung der Sitzung schriftlich bekannt gegeben.\n(4) Die Zentrumsleitung ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassungen\nder Zentrumsleitung erfolgen mehrheitlich, in Angelegenheiten des Abs 1 Z 7 und Z 8 einstimmig. Wird in\nAngelegenheiten des Abs 1 Z 7 trotz zweimaliger formeller Abstimmung kein Beschluss gefasst, ist von der\nZentrumsleitung das Rektorat anzurufen, welches eine endgültige Entscheidung trifft.\n§ 5 Aufgaben des/der Zentrumssprechers/in\nDie Aufgaben des/der Zentrumssprechers/in sind insbesondere:\n1.   Inhaltliche Abstimmung der Zielvereinbarung des Zentrums mit jenen der im Zentrum beteiligten Insti-\n     tute.\n2.   Abschluss einer Zielvereinbarung inkl. der jährlichen Budgetvereinbarung für das Zentrum mit dem\n     Rektorat nach vorheriger Abstimmung und in Anwesenheit und Beteiligung der Zentrumsleitung.\n3.   Kommunikation zwischen der Zentrumsleitung und dem Rektorat\n4.   Präsentation des Zentrums als Einheit nach außen und innen. Im Innen- und Außenauftritt eines Insti-\n     tuts ist das Zentrum mitzubenennen. (z.B. Publikationen, Kongresse...)\n5.   Koordination der Öffentlichkeitsarbeit und der internen Kommunikation im Bereich des Zentrums.\n6.   Koordination und Leitung der Zentrumsleitungssitzungen.\n7.   Koordination des Informationsaustausches über die Forschungsprojekte auf Zentrumsebene, sowie der\n     Veranstaltung des Zentrumsforums nach § 6 Abs 1.\n§ 6 Kommunikation innerhalb des Zentrums\n(1) Mindestens zweimal pro Jahr findet ein Zentrumsforum statt. Teilnehmer des Zentrumsforums sind die\nZentrumsleitung und alle in der Forschung tätigen Mitarbeiter/innen, die den drei Instituten des Zentrums\nzugeordnet sind. Ziel des Zentrumsforums ist der wechselseitige Informationsaustausch über Forschungs-\nvorhaben und - projekte innerhalb des Zentrums und deren Vernetzung.\n(2) Bestehende informelle Informationsstrukturen auf Institutsebene bleiben durch die Institution des Zent-\nrumsforums unberührt.\n_______________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                               MTBl. vom 04.07.2007, 29. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 50,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "38",
                "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1"
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            "index": 34,
            "text": "- 35 -\n1 halbe Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im\nForschungs- und Lehrbetrieb (befristete Ersatzkraft) am Institut für Medizinische Biochemie und Medi-\nzinische Molekularbiologie voraussichtlich zu besetzen ab 06. Dezember 2004 bis\n15. September 2008.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Doktoratsstudium aus Molekularbiologie, Biochemie oder einem\neng verwandtem Fach bzw. eine dem Doktorat gleich zu wertende wissenschaftliche Befähigung.\nEinschlägige Lehrerfahrung, wissenschaftliche Erfahrung im Bereich der Atherogenese und Gefäßbio-\nlogie; einschlägige methodische Kenntnisse, insbesondere im Bereich der Klonierung und Expression\nvon Genen und des Gentransfers; gute EDV- und Englischkenntnisse.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W80)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb an der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu beset-\nzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nAbsolvierte Gegenfächer bzw. abgeschlossene Turnusausbildung, Notarztdiplom, einschlägige wis-\nsenschaftliche Vorerfahrung, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W81)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft) an der Universi-\ntätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu besetzen ab sofort bis 18. Oktober 2005.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nAbsolvierte Gegenfächer bzw. abgeschlossene Turnusausbildung, Notarztdiplom, einschlägige wis-\nsenschaftliche Vorerfahrung, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W82)\n1 halbe Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im\nForschungs- und Lehrbetrieb (befristete Ersatzkraft) an der Universitätsklinik für Psychiatrie voraus-\nsichtlich zu besetzen ab 01. Oktober 2004.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Doktoratsstudium der Psychologie.\nErfahrung in klinischer Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie, psychotherapeutische Ausbil-\ndung, Erfahrung in der psychologischen Testdiagnostik und an Biofeedback, Lehrtätigkeit erwünscht.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W83)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft) an der\nUniversitätsklinik für Dermatologie und Venerologie voraussichtlich zu besetzen ab 15. September\n2004 bis 03. Jänner 2005.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nVorkenntnisse in Dermatologie, wissenschaftliche Tätigkeit.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W84)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Universitätsklinik für Anästhesio-\nlogie und Intensivmedizin zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nAbsolvierte Gegenfächer bzw. abgeschlossene Turnusausbildung, Notarztdiplom, einschlägige wis-\nsenschaftliche Vorerfahrung, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W88)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb am Institut für Pathologie zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Doktoratsstudium der Humanmedizin; Facharzt für Pathologie.\nKenntnisse im Gesamtfach der klinischen Pathologie, Erfahrungen in der Lehre im Fachbereich Pa-\nthologie. Wissenschaftliche Tätigkeit ausgewiesen durch Publikationen.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W89)"
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    ]
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