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                "issue": "17",
                "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00",
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            "index": 30,
            "text": "- 31 -\nAbschlussprüfungen für Universitätslehrgänge\n§ 35. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Curriculum festzulegen.\n(2) Sind die Abschlussprüfungen als Fach- oder kommissionelle Gesamtprüfungen abzulegen, hat die\nStudienrektorin bzw. der Studienrektor fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer heranzuziehen.\n(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlussprüfungen anzumelden,\nwenn sie die in den Curricula festgelegten Vorraussetzungen erfüllen.\n                                        5. 3. Prüfungsverfahren\nPrüfungstermine\n§ 36. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prü-\nfungen besteht.\n(2) Prüfungstermine setzt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor so fest, dass den Studierenden\ndie Einhaltung der in den Studienplänen für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermög-\nlicht wird. Jedenfalls sind drei Prüfungstermine innerhalb des Semesters anzusetzen, sodass mindes-\ntens sechs Prüfungstermine pro Jahr existieren. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise be-\nkannt zu machen. Zusätzliche Prüfungstermine dürfen auch in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten\nangesetzt werden.\n(3) Ergänzend zu (2) sei für das Diplomstudium Human- und Zahnmedizin folgendes festgelegt:\n         1.      Innerhalb einer Woche nach Beendigung eines Moduls, jedoch vor Beginn des nächs-\n                 ten Moduls (d.h. zwischen zwei Modulen) muss es mindestens einen lehrveranstal-\n                 tungsfreien Tag mit einem Prüfungstermin des Moduls geben.\n         2.      In der letzten lehrveranstaltungsfreien Woche der Semester- und Sommerferien ist ei-\n                 nen Prüfungstermin für jedes Modul anzusetzen.\n(4) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine Frist von\nmindestens drei Wochen festzusetzen, welche frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu\nenden hat.\n(5) Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei mündlichen Prüfungen zwischen den Studie-\nrenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zuzulassen und der Studienrektorin bzw. dem Studien-\nrektor formlos rechtzeitig mitzuteilen.\n(6) Lehrveranstaltungsprüfungen lt. §4 (4) sind jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Durchfüh-\nrung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzuhalten.\nAnmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen\n§ 37. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Ge-\nsamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der zuständigen Stelle der zent-\nralen Verwaltung (Studien- und Prüfungsabteilung) innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer\nPrüfung anzumelden. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat der Anmeldung zu entsprechen,\nwenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvorausset-\nzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt\nwerden kann, ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor berechtigt, die Anmeldung für Fachprü-\nfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.\n(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:\n         1.      Person der Prüferinnen oder Prüfer,\n         2.      Prüfungstag und"
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            "bulletin": {
                "id": 6152,
                "academic_year": "2017/18",
                "issue": "4",
                "published": "2017-11-15T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung einer wissenschaftlichen klinischen Organisationseinheit; Leitungen: Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Organisationseinheit im nichtwissenschaftlichen Bereich; Leitungen: Bestellung zur Leiterin einer Stabsstelle im nichtwissenschaftlichen Bereich; Leitungen: Bestellung zur Leiterin des Tierhauses; Ausschreibung von Stellen  ",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6152&pDocNr=702564&pOrgNr=1"
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            "index": 14,
            "text": "- 15 -\n                                                  MitarbeiterIn im Facility Management\n                                                           (Verwendungsgruppe IIIb)\n                                     in der OE MED CAMPUS Entwicklung und Management\n                                                              zu besetzen ab sofort\nDie OE MED CAMPUS Entwicklung und Management sucht zur Unterstützung des Bereichs Facility\nManagement eine/n engagierte/n Mitarbeiter/in. Kernaufgabengebiet dieser Stelle ist es sich insbesondere\num jene Bestandsobjekte zu kümmern, in denen die Med Uni Graz bis zur Fertigstellung des MED\nCAMPUS Modul 2 noch Mieterin ist (siehe auch www.medunigraz.at/med-campus).\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n Koordination der erforderlichen Instandhaltung,\n      Instandsetzung und Wartungen bei den Bestandsobjekten\n Mitentwicklung und Umsetzung der Wartungs-\n      und Betriebsführungsstrategie\n Sicherstellung der Einhaltung der Kosten- und Zeitvergabe\n      sowie die Dokumentation anhand des CAFM-Systems\n Angebotseinholung und Prüfung von vertragskonformer\n      Leistungserbringung externer Dienstleister/innen sowie\n      Zahlungsfreigabe von Fremdleistungsrechnungen\n Erstellung von Berichten und der jährlichen Betriebsführungs-\n      und Instandsetzungs-Budgetvorschau\n Betreuung der Onlineraumverwaltung\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n Abgeschlossene technische Ausbildung (von Vorteil in\n      den Bereichen Gebäudetechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik,\n      MSR-Technik oder Wirtschaftsingenieurwesen) oder\n      äquivalente abgeschlossene Ausbildung im Facility-\n      und Projektmanagementbereich\n Mehrjährige technische und betriebswirtschaftliche\n      Berufserfahrung (von Vorteil in der Planung technischer\n      Gebäudeeinrichtungen, technischer Betriebsführung,\n      oder im Projekt- und Facility Management-Bereich)\n Erfahrung in der Anwendung von CAD- und CAFM-Systemen von Vorteil\n Sehr gute EDV Kenntnisse\n SAP-Kenntnisse von Vorteil\n Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse (in Wort und Schrift)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n Ausbildung zur/zum Brandschutzbeauftragten\n Bereitschaft zu Mehrleistungen (Mitarbeit im Bereitschaftsdienst)\n Kommunikatives, diplomatisches und lösungsorientiertes Auftreten\n Hohe Dienstleistungs- und KundInnenorientierung\n Bereitschaft zur fachlichen und persönlichen Weiterbildung\nFür diese Position bieten wir Ihnen ein kollektivvertragliches Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung)\nbei          nachgewiesenen                    Vordienstzeiten               von          mindestens             drei        Jahren           von\n€ 2.492,40 brutto. Eine Überzahlung ist möglich.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nBei Fragen steht Ihnen Frau Mag.a Anke Dettelbacher,                                                    MSc,      gerne     zur     Verfügung.\nKontakt: anke.dettelbacher@medunigraz.at, Tel. +43/316/385-72026.\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl A27 ex 2017/18 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit Personaladministration und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz.\nDie Bewerbungsfrist endet am 06. Dezember 2017.                                                           www.medunigraz.at/stellen\n                                                                                                       MTBl. vom 15.11.2017, StJ 2017/18, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 5913,
                "academic_year": "2016/17",
                "issue": "9",
                "published": "2017-02-01T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im \r\nwissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Diplomstudien Human- und ZahnmedizinVerordnung über die \r\nTestinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die\r\nZulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Auflassung des Bachelorstudiums Pflegewissenschaft; Festlegung der Studierbarkeit des Masterstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft; Auflassung von Universitätslehrgängen; Einteilung des Studienjahres 2017/18; Universitätslehrgang (ULG) Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin / Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent; Personalnachrichten; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5913&pDocNr=594999&pOrgNr=1"
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            "index": 24,
            "text": "- 25 -\nNach Abschluss des Studiums begann seine Facharztausbildung am 01.12.1994 in der Klinik für\nAllgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (D).\nIm November 1996 wechselte er an die University of North Carolina in Chapel Hill (USA) für ein 2-jähriges\nResearch Fellowship in Transplantation.\nNach seiner Facharztausbildung zum Allgemeinchirurgen, der Erlangung von Zusatzbezeichnungen wie\nNotfallmedizin, Spezielle Chirurgische Intensivmedizin sowie der Schwerpunktbezeichnung Viszeralchirurgie\nfolgte die Habilitation im Bereich Chirurgie.\nZudem absolvierte er ein berufsbegleitendes internationales Studium (MBA) am International Health Care\nManagement Institut der Universität Trier (D) mit Beteiligung der Université du Luxembourg (L), Universität\nMarburg (D) und der Business School der Universität Salzburg (A). Zusätzliche Fortbildungen im Bereich\nQualitätsmanagement und Führung sowie methodisch-didaktische Weiterbildung in der Lehre aber auch Kurse\nzur professionellen Durchführung von klinischen Studien runden seine Ausbildung ab.\nBis zu seinem Wechsel an die Med Uni Graz hatte er an der Universitätsklinik für Allgemein-, Viszeral- und\nTransplantationschirurgie in Heidelberg (D) zahlreiche Leitungsfunktionen. Zum Schluss etwa die Funktion des\nStellvertretenden Ärztlichen Direktors bzw. die Funktion des Geschäftsführenden Oberarztes und Leiters der\nSektionen Viszerale Transplantationschirurgie und Leberchirurgie.\nMit Wirkung vom 15.11.2016 wurde Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h.c. Peter Schemmer, MBA, FACS vom Rektor\nzum Universitätsprofessor für das Fachgebiet Transplantationschirurgie berufen.\n                                                       Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\n                                                                            Rektor\n                                                           49. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des Kollektivvertrages\nausschreibt:\n49.1        Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\n1) Senden Sie uns Ihre Bewerbungen samt Lebenslauf unter Angabe der Kennzahl bevorzugt via E-Mail an:\npersonal@medunigraz.at oder am Postweg an Medizinische Universität Graz, Organisationseinheit für\nPersonaladministration und Recht, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Bereichen und Organisations-einheiten,\nin denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen Universitätspersonal und in\nLeitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein. Bei gleicher Qualifikation wie der\nbestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe\nüberwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen und\nfreuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n4) BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                           MTBl. vom 01.02.2017, StJ 2016/17, 9. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im MTBl.\nzu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 5129,
                "academic_year": "2015/16",
                "issue": "1",
                "published": "2015-10-07T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen ULG; Übersicht aktiver ULG´s; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5129&pDocNr=414799&pOrgNr=1"
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            "index": 27,
            "text": "-28-\n\n7.2 Freie Stellen fiir das allgemeine Personal\n\n1) Senden Sie uns Ihre Bewerbungen samt Lebenslauf unter Angabe der Kennzahl bevorzugt via E-Mail an:\npersonal@medunigraz.at oder am Postweg an Medizinische Universitat Graz, Organisationseinheit für\nPersonalmanagement, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz.\n\n2) Die Medizinische Universitat Graz erhéht den Anteil von Frauen in Bereichen und Organisations-\neinheiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen Universitätsperso-\nnal und in Leitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein. Bei gleicher Qualifi-\nkation wie der bestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende\nGründe überwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n\n4) Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n\nFacility Managerin / Facility Manager\nfür den\nMED CAMPUS\n(Verwendungsgruppe IVb)\nan der Organisationseinheit zur Entwicklung des MED CAMPUS,\nzu besetzen ab 02.01.2016\n\nMit dem MED CAMPUS (siehe www.medunigraz.at/med-campus) wird ein nachhaltiger Gebäudekomplex\nerrichtet, wobei das bestehende Projekt „Überführung in den Betrieb” zu unterstützen und in der Folge die\nlaufende Betriebsführung zu koordinieren ist, um ein ergebnisverantwortliches Facility Management zu\nimplementieren. Dazu sind folgende Aufgaben und Anforderungen maßgeblich:\n\nKernaufgaben:\n\nUmsetzung der erarbeiteten Wartungs- und Betriebsführungsstrategie\n\nLaufende Weiterentwicklung von effizienten Bewirtschaftungskonzepten\n\nLaufende Verbesserung interner und externer FM-Prozesse sowie\n\nEntwicklung des FM-Personals\n\nKontinuierliche Anpassung der Definitionen und Vorgaben des\n\nServicegrades der einzelnen Dienstleistungen\n\nUnterstützung beim Aufbau und der Pflege des CAFM-Systems,\n\neinem, dem letzten aktuellen Stand der Technik entsprechenden Werkzeug zur\n\noptimalen Betriebsführung\n\nLaufende Überwachung von FM-Aufgaben (insbesondere die Einhaltung von Kosten und Terminen)\nsowie die Sicherstellung von vertragskonformer Leistungserbringung externer Dienstleisterlnnen\nErstellung von Ergebnisberichten für übergeordnete EntscheidungsträgerInnen\n\nKontrolle und Freigabe der Energiestatistiken zur kontinuierlichen Verbesserung\n\nder Energiebilanz als Bestandteil der Nachhaltigkeitsziele\n\nVerantwortliche Prüfung und Zahlungsfreigabe von Fremdleistungsrechnungen\n\nErstellung der jährlichen Betriebsführungs- und Instandsetzungs-Budgetvorschau\n\nLaufende Qualitäts- und Budgetkontrolle\n\nVv Vv VVWV\n\nVv\n\nVVV VV\n\nFachliche Anforderungen:\n>» Abgeschlossene technische universitäre Ausbildung (insbesondere in den Bereichen Gebäudetechnik,\nMaschinenbau, Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen) oder\nvergleichbare abgeschlossene Ausbildungen an einer HTL oder FH\n(z.B. Studiengang Facility Management)\n>  Nachweisbare, mehrjährige technische und betriebswirtschaftliche Berufserfahrung\n(bevorzugt mehr als 5 Jahre) in der Gebäudebetriebsführung und im Projektmanagement\n\n \n\nMTBI. vom 07.10.2015, SU 2015/16, 1. Stk\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBI. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 4188,
                "academic_year": "2013/14",
                "issue": "10",
                "published": "2014-02-05T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Stv. Vorstand wiss. klin. OE; Leiter sowie Stv. KA wiss. klin. Bereich; Errichtung und Leiter Forschungseinheit; Einteilung Studienjahr 2014/15; Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Pflegewissenschaft; Zulassungsbeschränkung Diplomstudium Human- und Zahnmedizin; Einsetzung Habilitationskommissionen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4188&pDocNr=193710&pOrgNr=1"
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            "index": 14,
            "text": "- 15 -\n(2) StudienwerberInnen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen der ihnen\nim Rahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich erklären, diesen\nStudienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten Erklärungen, verfällt der\nStudienplatz.\nV. QuereinsteigerInnen\n§ 19. Studierende, die an der Medizinischen Universität Graz zum Diplomstudium Human- oder Zahn-\nmedizin zugelassen sind und zusätzlich das Diplomstudium Zahn- oder Humanmedizin belegen wollen,\nsind ungeachtet von § 5 auf Antrag zum Studium zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen für das 3.\noder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) erfüllen und\nnach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl ver-\nfügbar sind.\nVI. Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren\n§ 20. StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, können sich\nan Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Die neuerliche Beteiligung\nam Aufnahmeverfahren ist StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen\nwerden, unbegrenzt möglich. Sie werden gleich behandelt wie StudienwerberInnen, die sich erstmals am\nAufnahmeverfahren beteiligen.\nVII. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten\n§ 21. Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität Graz ist\ndas Rektorat der Medizinischen Universität Graz.\n§22. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz in Kraft und gilt bis 31.12.2014.\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n56.\nZulassungsbeschränkung im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) und Diplomstudium Zahn-\nmedizin (O 203) für das Studienjahr 2014/15 – Kostenbeteiligung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß § 124b UG 2002\nidgF sowie § 7 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und\nZahnmedizin – in Abstimmung mit den Medizinischen Universitäten Wien und Innsbruck – Folgendes\nfestgelegt hat:\nFür eine gültige Anmeldung zum Aufnahmeverfahren ist es notwendig, einen Kostenbeitrag in der Hö-\nhe von 110,- € an die Medizinische Universität Graz zu überweisen. Dieser Betrag muss im Zeitraum\nvon 01. März 2014 bis spätestens 31. März 2014 vollständig auf dem Konto der Universität einge-\nlangt sein.\nSpesen sind zu Lasten des/der Auftraggebers/in zu verbuchen.\nWird der Kostenbeitrag nicht fristgerecht und in voller Höhe eingezahlt, so führt dies zum Ausschluss vom\nAufnahmeverfahren.\nDiesbezügliche weitere Informationen befinden sich auf der Website der Medizinischen Universität Graz\n(http://www.medunigraz.at/aufnahmeverfahren)\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                     MTBl. vom 05.02.2014, StJ 2013/14, 10.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 2205,
                "academic_year": "2009/10",
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                "published": "2010-07-07T00:00:00+02:00",
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            "index": 34,
            "text": "Medizinische Universität Graz                                                   Wissensbilanz 2009\nbestehenden Qualitätsmanagement-Teilsysteme an der Med Uni Graz begonnen, um künftig\ndie Synergieeffekte eines Gesamtsystems zu nutzen.\nQualitätssicherung in der Forschung\nQualität ist das essentielle Element erfolgreicher Forschung, die gezielte Förderung der\nQualität der Forschungsaktivitäten ist ein zentraler Faktor der Universitätsentwicklung an der\nMedizinischen Universität Graz. Der mit Gründung der Med Uni Graz eingeschlagene Weg\nwurde auch im Jahr 2009 weiter verfolgt (siehe u.a. Wissensbilanzen 2006 – 2008).\nc)     Maßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit\nIm Bereich der Medienarbeit wurden konsequent die Leistungen der Medizinischen\nUniversität Graz der breiten Öffentlichkeit näher gebracht. Mittels Presseaussendungen, -\nkonferenzen und der Zeitung MEDITIO sowie Kooperationen, z.B. „Kleine Zeitung Uni“,\n„ORF Ideen, die gehen“ oder „Kleine Zeitung Sonntagsbeilage Wissen“, werden vielfältige\nThemenspektren um Studium und Forschung präsentiert.\nIm Marketing wurde vor allem der Merchandising-Bereich aufgebaut. Produkte im Med Uni\nGraz Design sollen vorrangig das einheitliche CD stärken und als Imageträger fungieren.\nVerschiedenste Veranstaltungen für die unterschiedlichsten internen und externen\nZielgruppen wurden organisiert z.B. URANIA-Vortragsreihe „Forschung hautnah“, Tag der\nMed Uni Graz mit der Verleihung der Goldenen Diplome, der Überreichung der\nDissertantInnen-Preise, der Auszeichnung der zehn Jahrgangsbesten und dem Get together,\nAntrittsvorlesungen, Tag der offenen Tür, KinderUni- und JuniorUni-Veranstaltungen, Tag\nder Studierenden und JungabsolventInnen, Lange Nacht der Forschung etc.\n2009 veranstaltete die Med Uni Graz zum ersten Mal einen Workshop für JournalistInnen. 16\nRedakteurInnen von unterschiedlichen Medien nahmen am Seminar „Kritischer\nMedizinjournalismus - Evidenzbasierte Medizin als Grundlage für Berichterstattungen“ teil.\nDas        Seminar           vermittelte Recherchetipps,   statistische    Werkzeuge          und\nHintergrundinformationen, um klinische Studien kritisch hinterfragen und interpretieren zu\nkönnen. Anhand konkreter Beispiele wurde das theoretische Wissen in praktischen Übungen\nangewendet. Die JournalistInnen waren nicht nur von den vermittelten Inhalten, sondern\nauch von der Initiative seitens der Med Uni Graz begeistert.\nd) Maßnahmen zur Erreichung der Aufgabe der Universität\n       hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern und\n       der Frauenförderung, speziell zur Erhöhung des Frauenanteils\n       in leitenden Funktionen und beim wissenschaftlichen Personal\nIm Sinne ihres Bekenntnisses zum Grundsatz sozialer Chancengleichheit und zu ihrer\nAufgabe der Gleichstellung von Frauen und Männern hat die Medizinische Universität Graz\nim Jahr 2009 die wesentlichen Aktivitäten fortgeführt und einige neue gestartet. Dabei wurde\ninsbesondere auf die Expertise der GENDER:UNIT (Organisationseinheit zur Koordination\nder Aufgaben der Gleichstellung, Frauenförderung und Geschlechterforschung) und auf die\nBeratung durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zurückgegriffen. Das\nVizerektorat für Personal und Gleichstellung hat die Schirmherrschaft über die Aktivitäten im\nRahmen der Frauenförderung übernommen.\n                                               10/121"
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            "bulletin": {
                "id": 2065,
                "academic_year": "2009/10",
                "issue": "21",
                "published": "2010-05-05T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2065&pDocNr=26041&pOrgNr=1"
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            "index": 1,
            "text": "-2-\n132.\n1. Änderung der Betriebsvereinbarung über die Höherbewertungen an der Medizinischen Universität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt die zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw.\ndem Amt der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch den Rektor einerseits und dem Betriebsrat für\ndas allgemeine Universitätspersonal bzw. dem zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen\nUniversität Graz, vertreten durch den Vorsitzenden andererseits abgeschlossene Betriebsvereinbarung\nbekannt:\n                                                   1. Änderung der Betriebsvereinbarung\n                                                         über die Höherbewertungen\n                                                   an der Medizinischen Universität Graz\nAbgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Graz bzw. dem Amt der Medizinischen Universität\nGraz, vertreten durch den Rektor einerseits und dem Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal\nbzw. dem zuständigen Dienststellenausschuss an der Medizinischen Universität Graz, vertreten durch den\nVorsitzenden andererseits.\nDie mit 21.10.2009 verlängerte Betriebsvereinbarung über die Höherbewertung an der Medizinischen\nUniversität Graz wird wie folgt geändert:\n                                                         § 1 Allgemeine Grundsätze:\n(1) Diese Betriebsvereinbarung regelt die Höherbewertungen von Arbeitsplätzen von BeamtInnen und\nVertragsbediensteten des allgemeinen Universitätspersonals an der Medizinischen Universität Graz.\n(2) Anträge auf die Höherbewertung eines Arbeitsplatzes sind von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer\nsamt ausführlicher Begründung im Dienstweg an den Rektor zu richten.\nAnträge auf die Höherbewertung eines Arbeitsplatzes können nur auf Basis der von der antragstellenden\nArbeitnehmerin/dem antragstellenden Arbeitnehmer vorgelegten exakten Arbeitsplatzbeschreibung samt\nOrganigramm der betroffenen Organisationseinheit und einer Stellungnahme der/des jeweiligen\nDienstvorgesetzten geprüft werden.\n(3) Eine Höherbewertung kann nur im Rahmen des und in Anlehnung an das Beamten-Dienstrechtsgesetz\n(BDG) bzw. Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) erfolgen und nur nach Sicherstellung der budgetären\nBedeckbarkeit.\n(4) Von der Möglichkeit einer Höherbewertung ihres Arbeitsplatzes sind Arbeitnehmer/innen mit\nÜberzahlung gegenüber dem Vertragsbedienstetenschemas sowie mit Sonderverträgen ausgeschlossen, es\nsei denn die Überzahlung ist so gering, dass eine Neubewertung des Arbeitsplatzes eine höhere Einstufung\nals die bisherige unter Berücksichtigung der Überzahlung ergeben würde.\n    Für die Medizinische Universität Graz bzw. für das                               Für die Medizinische Universität Graz bzw. für das\n           Amt der Medizinischen Universität Graz:                                         Amt der Medizinischen Universität Graz:\n                   Univ. Prof. Dr. Josef Smolle eh.                                                     Mag. Oliver Szmej eh.\n     Rektor der Medizinischen Universität Graz/ Leiter                                      Vizerektor für Finanzmanagement und\n       des Amtes der Medizinischen Universität Graz                                                           Organisation\n                                                                                               der Medizinischen Universität Graz\n                                     Für den Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal\n                                            bzw. für den zuständigen Dienststellenausschuss:\n                                                       Ing. Johann Semmler-Bruckner eh.\n                                                          Vorsitzender des Betriebsrates\n                                                   für das allgemeine Universitätspersonal\n                                                        Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                                        Rektor\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                      MTBl. vom 05.05.2010, StJ 2009/10, 21.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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        {
            "bulletin": {
                "id": 4728,
                "academic_year": "2014/15",
                "issue": "11",
                "published": "2015-01-21T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungsbestellungen im nicht-wissenschaftlichen Bereich - Korrektur; Bestellung 2. Stv. O-IFS; Kundmachung Wahlergebnis Zentralausschuss des BMWFW; Einsetzung Habilitationskommissionen; Personalnachrichten",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4728&pDocNr=314194&pOrgNr=1"
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            "index": 8,
            "text": "-9-\n                                                      58. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des Kollektiv-\nvertrages ausschreibt:\n58.1 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\n1) Senden Sie uns Ihre Bewerbungen samt Lebenslauf unter Angabe der Kennzahl bevorzugt via E-Mail\nan: personal@medunigraz.at oder am Postweg an Medizinische Universität Graz, Organisationseinheit\nfür Personalmanagement, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Bereichen und Organisations-\neinheiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen Universitäts-\npersonal und in Leitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein. Bei gleicher\nQualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers\nliegende Gründe überwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n4) BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n                                               Ärztin/Arzt in FachärztInnenausbildung\n                                                           (Verwendungsgruppe B1)\n                                               an der Universitätsklinik für Innere Medizin,\n                                                    Klinische Abteilung für Nephrologie,\n                                                 befristet auf die Dauer der Karenzierung\nKernaufgaben:\n Klinische Versorgung von ambulanten und stationären PatientInnen\n Wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Nephrologie\n Mitwirkung bei Forschungsprojekten und klinischen Studien\n Mitwirkung und Unterstützung in der universitären Lehre/Betreuung von Studierenden\nFachliche Anforderungen:\n Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n Wissenschaftliches Interesse und Erfahrung in der Durchführung von Klinischen\n      Studien/wissenschaftlichen Projekten von Vorteil\n Kenntnisse und wissenschaftliche Kompetenz auf dem Fachgebiet Nephrologie von Vorteil\nPersönliche Anforderungen:\n Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n Hohe Belastbarkeit\n Fähigkeit zur Teamorientierung\nDiese Position wird nach dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt (auf Basis Vollbeschäftigung) von\nEUR 3.209,04 brutto zuzüglich allfälliger sonstiger Entgeltbestandteile entlohnt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Zur Förderung Ihrer Potentiale offerieren\nwir Ihnen ein umfassendes, kostenloses Weiterbildungsangebot im Haus.\nBei Fragen steht Ihnen Univ.-Prof. Dr. Alexander Rosenkranz, gerne zur Verfügung. Kontakt:\nalexander.rosenkranz@medunigraz, Tel.: +43/316/385-12170.\nBitte übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen mit der Kennzahl W92 ex 2014/15 bevorzugt via\nE-Mail an: personal@medunigraz.at bzw. an die Postadresse: Medizinische Universität Graz,\nOrganisationseinheit für Personalmanagement, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz. Die Bewerbungsfrist\nendet am 11. Februar 2015                                                                                   www.medunigraz.at/stellen\n____________________________________________________________________________________\n                                                                                                    MTBl. vom 21.01.2015, StJ 2014/15, 11. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
                "id": 704,
                "academic_year": "2007/08",
                "issue": "7",
                "published": "2007-12-19T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=704&pDocNr=7670&pOrgNr=1"
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            "index": 8,
            "text": "9\nIn der Vorprojektphase erfolgen seitens der Projektleiterin/des Projektleiters sämtliche vorbereitende\nTätigkeiten, die bis zur Einreichung des Projektes zur Entscheidungsfindung im Rektorat erforderlich sind.\nDies umfasst die Bereitstellung sämtlicher projektbezogener Verträge und Unterlagen einschließlich der\nErmittlung der kostenmäßigen Bedeckung.\nBereits in dieser Phase sind die im Punkt 4.1. genannten AnsprechpartnerInnen für die ProjektleiterInnen\nunterstützend tätig.\nDa bei Vertragsverhandlungen bereits Eckpunkte des späteren Vertrags festgelegt werden, ist es sinnvoll,\ndie AnsprechpartnerInnen rechtzeitig einzubeziehen, damit größere Vertragsänderungen, die im Regelfall\nzu spürbaren Zeitverzögerungen und Kosten führen, zu einem späteren Zeitpunkt verhindert werden\nkönnen. So vorhanden und möglich, sollen jedenfalls Musterverträge der MUG verwendet werden, da\ndadurch der Prüfungs- und Abklärungsaufwand erheblich reduziert wird.\nNach Fertigstellung aller notwendigen Projektunterlagen wird das Projekt bei den in Punkt 4.1. genannten\nAnsprechpartnerinnen und Ansprechpartnern eingereicht.\n    4.2.2.    Entscheidungsphase\n    4.2.2.1.       Einzureichende Unterlagen\n  -    Projektmeldeformular\n       Schriftliche Erklärung der jeweils zuständigen Abteilungsleiterin/des jeweils zuständigen\n       Abteilungsleiters sowie der Leiterin/des Leiters der jeweiligen Organisationseinheit, dass die\n       Voraussetzungen zur Durchführung des Projekts gegeben sind.\n  -    Projektbeschreibung\n       Soweit die Projektbeschreibung vom/von der FördergeberIn oder AuftraggeberIn in gesonderter\n       Form verlangt wird, ist diese beizulegen. Eine zusätzliche oder weiterführende Darstellung ist nicht\n       erforderlich. Die Projektbeschreibung ist auch dann nicht notwendig, wenn der Projektinhalt\n       eindeutig aus dem Projektvertrag ersichtlich ist.\nBei Forschungsförderungsprojekten ist dem Rektorat vor Einreichung beim Fördergeber jeweils nur die\nProjektmeldung und die Projektbeschreibung (Projektantrag) vorzulegen. Erst nach positiver Evaluierung\ndurch den Fördergeber sind die im Folgenden genannten Unterlagen nachzureichen.\n  -    Sämtliche projektbezogenen Verträge (Projektvertrag, Konsortialverträge, Nebenverträge und\n       Absprachen wie zum Beispiel Versicherungsverträge, Letters of Intent, Side Letters, Miet- und\n       Leasingverträge etc.)\nAn der MUG gelten folgende Unterschriftsregelungen für §27 Projekte:\nVerträge mit Dritten sind von dem jeweils zuständigen Mitglied des Rektorats und dem jeweiligen Leiter\nder Organisationseinheit zu unterzeichnen.\n  -    Projektkalkulation\n       Hier werden alle das Projekt betreffenden Kosten und Erträge dargestellt.\n  -    Finanzplan\n       Bei längerfristigen (Laufzeit über 6 Monate) und größeren Projekten (Projektwert über EUR 20.000,-)\n       die die MUG als Vertragspartnerin haben, ist die Angabe der Einzahlungs- und Auszahlungszeitpunkte\n       erforderlich, um etwaige Vor- und Zwischenfinanzierungen bereitstellen zu können.\n       Bei § 26-Projekten ist die Vorlage eines Finanzplans nur dann notwendig, wenn an der MUG\n       DienstnehmerInnen für das Projekt angestellt werden und um eine Vor- oder Zwischenfinanzierung\n       angesucht wird. In der Regel hängt die Auszahlung von Beträgen von der finanziellen Bedeckung ab.\n       Es besteht kein Anspruch auf Vor- oder Zwischenfinanzierung durch die MUG.\n____________________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                      MTBl. vom 19.12.2007, StJ 2007/08, 7. Stk."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 160,
                "academic_year": "2006/07",
                "issue": "22",
                "published": "2007-04-04T00:00:00+02:00",
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            "index": 47,
            "text": "- 48 -\nErfahrung auf dem Gebiet der Zahntechnik in einem zahntechnischen Labor ist erwünscht.\nIn Anbetracht der komplexen Aufgaben im Rahmen des neuen, zahnmedizinischen Curriculums muss die\nBewerberin/der Bewerber den Nachweis fundierter Erfahrung in der studentischen Lehre im Rahmen des\nCurriculums „Zahnmedizin“ erbringen.\nDer Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung wird erwartet.\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunkti-\nonen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Entsprechend dem Frau-\nenförderungsplan werden Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind ausschließlich anhand des strukturierten Bewerbungsformulars der Medizinischen Uni-\nversität Graz einzureichen, abrufbar unter der Adresse: http://www.meduni-graz.at/karriere/, mit den\nüblichen Unterlagen, elektronische Übermittlung und eine Ausfertigung in Papierform (Lebenslauf, Publi-\nkationsliste, Lehrtätigkeit, inhaltlich gegliedert, entsprechend dem Formular für Bewerbungen) bis zum\n11. Mai 2007 an den Rektor der Medizinischen Universität Graz, Herrn Univ.-Prof. Dr. med. Dr. phil.\nGerhard Franz WALTER, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, zu richten.\nDie Medizinische Universität Graz kann allfällige Fahrt- und Aufenthaltskosten für die Bewerberin-\nnen/Bewerber nicht übernehmen.\n105.2 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunkti-\nonen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz,\nHalbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufent-\nhaltskosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 idgF folgende Positionen aus (Privat-\nangestelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG\n2002 idgF) an der Universitätsklinik für Radiologie, voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nErwünschte Kenntnisse bzw. Qualifikationen:\nAbsolvierte Gegenfächer, Vorerfahrung in der Lehre bzw. Studierendenbetreuung, einschlägige Vor-\nleistungen, (einschlägige) wissenschaftliche Vorerfahrung, Fremdsprachenkenntnisse (insbesondere Eng-\nlisch), gute PC-Kenntnisse\n                 Ende der Bewerbungsfrist: 25. April 2007 (Kennzahl: W115 ex 2006/07)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG\n2002 idgf) an der Universitätsklinik für Radiologie, voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nErwünschte Kenntnisse bzw. Qualifikationen:\nAbsolvierte Gegenfächer, Vorerfahrung in der Lehre bzw. Studierendenbetreuung, einschlägige Vor-\nleistungen, (einschlägige) wissenschaftliche Vorerfahrung, Fremdsprachenkenntnisse (insbesondere Eng-\nlisch), gute PC-Kenntnisse\n                 Ende der Bewerbungsfrist: 25. April 2007 (Kennzahl: W116 ex 2006/07)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "bulletin": {
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                "issue": "29",
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            "index": 6,
            "text": "-7-\n                              § 16 - Abstimmungen im Umlaufweg\n(1) Liegen in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt nicht alle erforderlichen Informationen\n    zur Beschlussfassung vor und ist das Eintreffen der fehlenden Informationen kurzfristig zu er-\n    warten, kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden - nach Eintreffen und Aussendung der\n    fehlenden Unterlagen an die Mitglieder - unter folgenden Voraussetzungen eine Abstimmung\n    im Umlaufweg erfolgen:\n    1.       alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmen dafür;\n    2.       der Modus der Abstimmung (per FAX, per e-mail) wird einstimmig festgelegt;\n    3.       die Frist (mindestens 5 Werktage nach Aussendung der Unterlagen) wird einstimmig\n             festgelegt.\n(2) Der Antrag gilt dann als angenommen, wenn nach Ablauf der Frist mehr als die Hälfte aller\n    stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag gestimmt haben.\n                                       § 17 - Befangenheit\n(1) Ein Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied, bei dem einer der in § 7 AVG genannten Befan-\n    genheitsgründe vorliegt, hat während der Diskussion zur Beschlussfassung und der Be-\n    schlussfassung des betroffenen Tagesordnungspunktes den Sitzungsraum zu verlassen.\n(2) Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied an ei-\n    nem Projekt, über das ein Beschluss gefasst werden soll beteiligt ist.\n(3) Ein Befangenheitsgrund ist der oder dem Vorsitzenden vom betroffenen Mitglied bzw. stellver-\n    tretenden Mitglied sofort anzuzeigen.\n(4) Erforderlichenfalls ist ein als befangen zu betrachtendes Mitglied bzw. stellvertretendes Mit-\n    glied von der oder dem Vorsitzenden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.\n                                         § 18 - Protokoll\n(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll mit den wesentlichen Inhalten der Beratungen zu erstellen\n    und von der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu un-\n    terfertigen.\n(2) Ausfertigungen des Protokolls sind den Kommissionsmitgliedern und der Rektorin oder dem\n    Rektor der Medizinischen Universität zuzuleiten.\n(3) Der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor des LKH-Universitätsklinikum Graz und\n    den ärztlichen Direktorinnen und Direktoren der Krankenanstalten, für welche die Kommission\n    für zuständig erklärt wurde, sind Protokollauszüge mit den Tagesordnungspunkten zu übermit-\n    teln, welche die jeweilige Krankenanstalt betreffen.\n(4) Die oder der Vorsitzende ist über Anforderung der Antragstellerin oder des Antragstellers, des\n    Sponsors oder der zuständigen Behörde berechtigt, über das Ergebnis der Beratungen Bestä-\n    tigungen auszustellen.\n                          § 19 - Aufgaben der oder des Vorsitzenden\n(1) Die oder der Vorsitzende ist in ihrer oder seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Kommission\n    gebunden.\n(2) Zu den Obliegenheiten der oder des Vorsitzenden gehören:\n    1.       die Besorgung der laufenden Geschäfte;\n    2.       die selbständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n    3.       die selbständige Erledigung von Angelegenheiten geringerer Bedeutung\n             und - im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden –\n    4.       die Bearbeitung von Anträgen im verkürzten Verfahren (§ 20)."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
            },
            "index": 33,
            "text": "34\n§ 57. Eigenplagiat\nEin Eigenplagiat liegt vor, wenn ein eigenes beurteiltes oder publiziertes Werk ohne entsprechende Kennzeich-\nnung durch ein Zitat wiederverwertet wird.\n§ 58. Übersetzungsplagiat\nEin Übersetzungsplagiat liegt vor, wenn ein Text aus einer fremden Sprache wortgetreu übertragen und als\neigene Leistung ausgegeben – somit ohne Quellenangabe – verwendet wird.\n§ 59. Ghostwriting und Fälschung von Daten\nGemäß § 51 (2) Z 32 UG idgF liegt ein Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen jedenfalls dann vor, wenn\nauf „Ghostwriting“ zurückgegriffen wird oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.\nBeim „Ghostwriting“ lassen sich Studierende von – mitunter durch Ghostwriting-Agenturen vermittelten – Au-\ntorinnen und Autoren ihre Abschlussarbeiten und wissenschaftliche Arbeiten schreiben.\n§ 60. Erschleichen einer Leistung bei Prüfungen\nUnter „Erschleichen einer Leistung bei Prüfungen“ wird insbesondere auch die Verwendung unerlaubter Hilfs-\nmittel („Schummeln“) sowie die Prüfungsteilnahme unter fremder Identität verstanden. Dies unabhängig da-\nvon, ob dies bei schriftlichen oder mündlichen Prüfungen im Rahmen von nicht-prüfungsimmanenten Lehr-\nveranstaltungen oder bei Prüfungsleistungen im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen\ngeschieht. Im Rahmen der Prüfungsanmeldung und bzw. oder bei der Einlasskontrolle, ist den Studierenden\njedenfalls vorab zur Kenntnis zu bringen, welche Hilfsmittel nicht erlaubt sind.\nWISSENSCHAFTLICHES FEHLVERHALTEN BEI SCHRIFTLICHEN ARBEITEN IM RAHMEN\nVON LEHRVERANSTALTUNGEN\n§ 61. Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten bei schriftlichen Arbeiten im Rahmen von\nLehrveranstaltungen\nWird bei schriftlichen Seminararbeiten, Bachelorarbeiten oder Prüfungsarbeiten in prüfungsimmanenten Lehr-\nveranstaltungen und bei wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen von Lehrveranstaltungen ein wissenschaft-\nliches Fehlverhalten festgestellt, gilt in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Feststellung folgendes:\n       (1)   Wird das wissenschaftliche Fehlverhalten vor Abgabe der schriftlichen Arbeit von der Leiterin/dem\n             Leiter der Lehrveranstaltung festgestellt, ist dieses zu protokollieren und es erfolgt ein dokumen-\n             tiertes und verbindliches Gespräch zwischen der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung und\n             der/dem Studierenden mit dem Hinweis auf das wissenschaftliche Fehlverhalten, der Verpflich-\n             tung zur Überarbeitung und die studienrechtlichen Konsequenzen bei einer Abgabe ohne Über-\n             arbeitung.\n       (2)   Wird wissenschaftliches Fehlverhaltens bei der Abgabe, insbesondere durch Überprüfung des Er-\n             gebnisreports einer Plagiatssoftware durch die Leiterin/den Leiter der Lehrveranstaltung bzw.\n             nach Abgabe festgestellt, wird die schriftliche Arbeit negativ bewertet und auf die Anzahl der zu-\n             lässigen Prüfungsantritte angerechnet. Die Lehrveranstaltung muss wiederholt werden.\n       (3)   Wird wissenschaftliches Fehlverhaltens nach der Beurteilung und vor Studienabschluss festge-\n             stellt, wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n             nach § 73 UG idgF für nichtig erklärt und auf die Anzahl der zulässigen Prüfungsantritte angerech-\n             net. Die Lehrveranstaltung muss wiederholt werden.\n                                                                Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 32"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 38,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "26",
                "published": "2004-03-17T00:00:00+01:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=38&pDocNr=4718&pOrgNr=1"
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            "index": 3,
            "text": "-4-\n        Im 1. Abschnitt hat die Abhaltung von Biochemie- und Physiologie-Praktika Priorität, im 2. Ab-\n        schnitt der Pathologie-Sezierkurs und im 3. Abschnitt das Praktikum aus Innerer Medizin, wo-\n        bei die Erhebung des Bedarfs der Erhöhung aus den Anmeldungswünschen der Studierenden\n        zu den Praktika erfolgt.\n        Im 3. Abschnitt Zahnmedizin hat der Phantomkurs Priorität.\n        Es ist das Geld möglichst so zu verwenden, dass jede(r) Studierende(r) die von ihr/ihm ange-\n        gebenen/gewünschten (ersten drei) Praktika pro Semester erhält.\n    6. Parallellehrveranstaltungen für LV mit immanenten Prüfungscharakter (UE/SE/SU etc.) der\n        Module 7 und 8 gem. § 54 Abs. 8 UG 2002 – falls notwendig auch in der lehrveranstaltungs-\n        freien Zeit (30 %). Das Rektorat hat die Umsetzung mittels Vergleichszahlen von Prakti-\n        kumsplätzen mit denen des Vorjahres nachzuweisen und auch die Kosten darzustellen. Für\n        einen ev. erhöhten Verwaltungsaufwand dürfen max. 2 % des Betrages für die Untergruppe 6\n        verwendet werden. Der Rest darf nur für Personalkosten für UniversitätslehrerInnen bzw. Ha-\n        bilitierte oder Lehraufträge verwendet werden.\nNicht zur Auszahlung gelangende Gelder oder Gelder, die nicht in dem vorgeschriebenen Sinne ver-\nwendet werden (können), werden auf die Berechnungssumme des darauf folgenden Semesters auf-\ngeschlagen.\nAbweichungen von den festgeschriebenen Beträgen oder den angegebenen Prozentzahlen sind\ndurch eine vom Rektorat einzurichtende Studiengebührenkontrollkommission zu genehmigen, wobei\nder Kommission folgende Mitglieder angehören (und keine weiteren stimmberechtigten Mitglieder\nzulässig sind): Rektor, Vorsitzender des Senats, Vizerektor für Studium und Lehre, Vorsitzender der\nÖH der MUG, zwei von der Universitätsvertretung der ÖH der MUG entsendete Mitglieder. Diese\nKommission ist nur beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ent-\nscheidet nur einstimmig. Eine Änderung der Untergruppen 1-3 um mehr als 50 % ist nicht zulässig,\neine Änderung der relativen Verteilung (Prozentangaben) der Untergruppen 4-6 von mehr als 50 % ist\nebenfalls nicht zulässig.\nSollte der letzte Absatz (Einrichtung der Studiengebührenkontrollkommission mit allen Bestimmungen)\nnicht gesetzeskonform sein oder sonstigen höherwertigen Bestimmungen nicht entsprechen, ist er\nnicht anzuwenden, während die Kategorie trotzdem als solche ohne diesen Absatz als eingebracht zu\nsehen ist und die Verteilung in diesem Fall endgültig ist.\n                                       Der Vorsitzende des Senats:\n                                                    Stein\n79.\nVollmacht für Vizerektor Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Tscheliessnigg\n                                               VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MEDUNI-GRAZ“), Hr. Univ.-Prof. DDr.\nGerhard Franz Walter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 i.V.m. den Richtlinien des\nRektorats der MEDUNI-GRAZ vom Februar 2004 an\n                               Univ.-Prof. Dr. Karlheinz TSCHELIESSNIGG\n                             (im Folgenden: „die/der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                          geboren am 24.12.1946\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist Vizerektor der MEDUNI-GRAZ."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 8151,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "42",
                "published": "2020-07-29T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Satzung der Medizinischen Universität Graz",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8151&pDocNr=1036619&pOrgNr=1"
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            "index": 11,
            "text": "12\n       (5)   Abweichend von Satzung § 5 (4) bestehen die Curricularkommissionen gemäß Satzung § 5 (2) Z\n             4 und 5 aus acht Mitgliedern, wobei diesen Curricularkommissionen nur Doktoratsstudien bzw.\n             postgraduale Ausbildungen zugewiesen werden dürfen. Die folgenden Personengruppen sind im\n             Verhältnis 3:3:2 in der Curricularkommission vertreten:\n             1.   Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 (2) Z 1 UG idgF) sowie\n             2.   Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und\n                  Mitarbeiter (§ 94 (2) Z 2 UG idgF);\n             3.   Studierenden (§ 94 (1) Z 1 UG idgF).\nDie Vertreterinnen und Vertreter der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen sind vom Senat zu wählen. Die Ver-\ntreterinnen und Vertreter der Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschülerinnen und Hochschü-\nlerschaft an der Medizinischen Universität Graz zu entsenden.\n§ 6.   Aufgaben der Curricularkommissionen:\n       (1)   Wahl und Abberufung der Sprecherin/ des Sprechers aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Satzung\n             § 5 (4) Z 1 und 2 bzw. (5) Z 1 und 2 erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Se-\n             nates der Medizinischen Universität Graz;\n       (2)   Wahl und Abberufung der stellvertretenden Sprecherin/des stellvertretenden Sprechers aus dem\n             Kreis der Mitglieder gemäß Satzung § 5 (4) Z 3 bzw. (5) Z 3 nach den Bestimmungen der Wahlord-\n             nung der Medizinischen Universität Graz, außer die Personengruppe verzichtet darauf;\n       (3)   Erstellung der Curricula nach Maßgabe des § 58 UG idgF;\n       (4)   Änderungen der Curricula entsprechend der Satzung §§ 31, 38;\n       (5)   Stellungnahme zu Anträgen Studierender auf Zulassung zu individuellen Bachelor-, Master- und\n             Diplomstudien (§ 55 UG idgF);\n       (6)   Beratung der Dekanin bzw. des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten bezüglich (Vor)an-\n             erkennungen von Studienleistungen, welche Studierende an anderen in- oder ausländischen Uni-\n             versitäten erbringen (§ 78 UG idgF);\n       (7)   Beratung des Senats bei der Erstellung von Gutachten (§ 25 (1) Z 12 UG idgF);\n       (8)   Antragstellung an den Senat auf Erlassung bzw. Änderung genereller Richtlinien für die Curricular-\n             kommissionen (§ 25 (1) Z 15 UG idgF).\nZum Zwecke der Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen der Curricularkommissionen werden der Vize-\nrektorin bzw. dem Vizerektor für Studium und Lehre sowie der Dekanin bzw. dem Dekan für studienrechtliche\nAngelegenheiten die Sitzungstermine sowie die jeweilige Tagesordnung übermittelt.\nDEKANIN/DEKAN FÜR DOKTORATSSTUDIEN\nFür Koordination und Agenden der Doktoratsstudien an der Medizinischen Universität Graz ist eine Dekanin/\nein Dekan für Doktoratsstudien verantwortlich.\n§ 7.   Unvereinbarkeit\nDie Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien und die Stellvertreterin/der Stellvertreter sollten nicht gleich-\nzeitig Mitglieder des Rektorates, des Senates, stimmberechtigte Mitglieder der Curricularkommission für Dok-\ntoratsstudien, oder Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates der Medizinischen Uni-\nversität Graz sein.\n                                                                Satzung Medizinische Universität Graz | Stand: MTBl. vom 29.07.2020 | 10"
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            "bulletin": {
                "id": 8552,
                "academic_year": "2020/21",
                "issue": "12",
                "published": "2020-11-25T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates - Richtlinie des Rektorats „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Senat: Satzung: Satzungsteil – Besetzung von Professuren nach § 99a UG; Senat: Satzung: Satzungsteil – HAUPTSTÜCK B – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Senat: Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Senat; Senat: Änderung der Nominierungen in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl der Stellvertreterin des Schriftführers in den Senat der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8552&pDocNr=1083357&pOrgNr=1"
            },
            "index": 29,
            "text": "30\n       (22) Bestellung von Prüfungskommissionen (Satzung § 48);\n       (23) Ausstellung von Bescheiden im Zusammenhang mit Anträgen von Studierenden\n            bezüglich der Prüfungsmethode (§ 59 (1) Z 12 UG idgF) und bei der Abweisung von\n            Anträgen hinsichtlich der Person der Prüferin/des Prüfers (§ 59 (1) Z 13 UG idgF);\n       (24) regelmäßige, zumindest einmal pro Studienjahr erfolgende, Arbeitsberichte im\n            öffentlichen Teil der Senatssitzung.\n                                  III. Abschnitt – Studierende\n§ 18. Rechte und Pflichten der Studierenden\n       (1) Den Studierenden an der Medizinischen Universität Graz kommen die in § 59 UG idgF\n            festgelegten Rechte und Pflichten zu. Darüber hinaus haben alle Studierenden an der\n            Medizinischen Universität Graz die im Verhaltenskodex für Studierende\n            (Mitteilungsblatt vom 04.07.2018, Stj. 2017/2018, 36. Stk) festgelegten Pflichten zu\n            beachten.\n       (2) Die Studierenden haben insbesondere das Recht:\n            1. die im jeweiligen Studium vorgeschriebenen Prüfungen je 4-mal zu wiederholen;\n            2. LV-Prüfungen jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Abhaltung der LV\n               folgenden Semesters abzulegen;\n            3. Studierende sind innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung\n               berechtigt die Beurteilungsunterlagen einzusehen (§ UG 84 (2) idgF). Bei der\n               Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen wird unmittelbarer Kontakt zu den\n               zuständigen Lehrenden ermöglicht, um etwaige inhaltliche Fragen der\n               Studierenden zu beantworten;\n            4. bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aus wichtigen\n               Gründen die Beurlaubung vom Studium gemäß § 67 UG idgF zu beantragen. Als\n               wichtige Gründe gelten die Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,\n               Schwangerschaft, länger dauernde Erkrankung, die Betreuungspflichten für Kinder\n               oder pflegebedürftige Angehörige oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen\n               Jahres sowie weitere Gründe, die den angeführten in ihrer subjektiven Wichtigkeit\n               gleichzuhalten sind. Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis längstens zum Ende\n               der Nachfrist des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig. Eine\n               Beurlaubung kann pro Anlassfall max. für zwei Semester erfolgen. Eine\n               Beurlaubung hemmt nicht den Ablauf von Übergangsfristen nach § 124 UG idgF.\n       (3) Die Studierenden haben insbesondere folgende Pflichten:\n            1. Studierende      müssen      ihren   Studierenden-Ausweis                bei      sämtlichen\n               Lehrveranstaltungen bei sich führen;\n            2. Studierende, die Studien nachgehen, die mit Patientinnen- und Patientenkontakt\n               verbunden sind, müssen einen aktuellen Impfschutz bei der Zulassung, spätestens\n               jedoch bei der Fortsetzungsmeldung ihres Studiums nachweisen. Mangels\n               ärztlichen Nachweises der gemäß der Richtlinie 2000.0100 idgF der\n               Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) geforderten\n               Immunitäten wird der/dem Studierenden die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im\n               klinischen Bereich von Krankenanstalten der KAGes untersagt. Gleichzusetzendes\n               gilt für Lehrkrankenhäuser und Lehrordinationen. Die Medizinische Universität\n               Graz übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Studienzeitverzögerungen sowie\n               gesundheitliche oder sonstige Schäden der/des Studierenden oder Dritter, die aus\n                                                     Mitteilungsblatt vom 25.11.2020, StJ 2020/21, 12. Stk RN32"
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        {
            "bulletin": {
                "id": 1624,
                "academic_year": "2009/10",
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            },
            "index": 7,
            "text": "-8-\n(4) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 1 ist die Professorin/der Professor von der Erfüllung der\nDienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die\nEmeritierung hat der Zustimmungserklärung der Professorin/des Professors entsprechend mit Ablauf des\nStudienjahres zu erfolgen, in dem die Professorin/der Professor das 66. oder 67. Lebensjahr, oder das 68.\nLebensjahr vollendet.\n                                                    § 3 Bedarfsprüfung durch den Senat\n(1) Gemäß § 163 Abs. 4 BDG idgF. ist eine Verfügung der Emeritierung durch das Amt der Universität nur\nbei Bestätigung des Bedarfes durch den Senat zulässig..\n(2) Der Senat hat sich bei Prüfung der Frage, ob Bedarf vorliegt oder nicht an die unten demonstrativ\nangeführten Kriterien zu halten: Dabei ist wie folgt vorzugehen: Der Senat wird primär aufgrund der\nEvaluierung der Punkte 1. und 2. von Absatz 3 Stellung nehmen. Die Punkte 3. – 7. dienen der\nallgemeinen Orientierung, sind jedoch als alleiniges Kriterium für eine Ablehnung oder positive\nStellungnahme nicht ausschlaggebend.\nFestgehalten wird, dass ungeachtet des Vorliegens einer Bedarfsbestätigung die letztendliche Entscheidung\nüber eine Emeritierung der Rektor trifft.\n(3) Folgende Punkte werden vom Senat überprüft:\n1. Wissenschaft (in Rückschau über die letzten 5 Jahre vor dem Einreichungstermin, mit Übereinstimmung\nder Forschungsdatenbank der MUG)\n            1.1 International\n                         Einbettung in die wissenschaftliche Community\n                         Funktionen in wissenschaftlichen Gremien, Gesellschaften, Beiräten etc.\n                         Funktionen in wissenschaftlichen Journalen\n                         Publikationen\n                         Kongressorganisationen\n                         Gutachtertätigkeit\n                         Auszeichnungen, Ehrungen und Ähnliches\n            1.2 National\n                         Einbettung in die wissenschaftliche Community\n                         Funktionen in wissenschaftlichen Gremien, Gesellschaften, Beiräten etc.\n                         Funktionen in wissenschaftlichen Journalen\n                         Kongressorganisationen\n                         Gutachtertätigkeit\n                         Tätigkeiten für Ministerien, Fonds und Gesellschaften etc.\n2. Lehre (in Rückschau über die letzten 5 Jahre vor dem Einreichungstermin)\n            2.1 Studentische Lehre\n                         Evaluierte Lehrveranstaltungen im Rahmen der Diplomstudien sowie der Doktoratsstudien\n                         Besondere Leistungen in der studentischen Lehre\n                         Funktionen für die Organisation und Weiterentwicklung des Curriculums\n            2.2 Postgraduale Lehre\n                         Nationale und internationale Fortbildungsveranstaltungen\n3. Tätigkeiten in der Verwaltung und Gremien der MUG (in Rückschau über die letzten 5 Jahre vor dem\nEinreichungstermin)\n            3.1 Tätigkeiten in Organen der MUG\n            3.2        Tätigkeiten           und        Funktionen           in     Kommissionen             wie      Studienkommissionen,\n            Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen, Arbeitsgruppen des Senates u.ä.\n            3.3 Funktionen, Tätigkeiten oder Delegationen im Auftrag der MUG\n            3.4 Strategische und kommunikative Tätigkeiten für die MUG (inner- und außeruniversitär oder\n            interuniversitär)\n4. Besondere Verdienste um die MUG\n5. National und Internationale Position des Institutes/der Klinik/der Klinischen Abteilung das/die der\nAntragsteller/die Antragstellerin leitet.\n____________________________________________________________________________________________\n                                                                                                       MTBl. vom 21.10.2009, StJ 2009/10, 3.Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 134,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "30",
                "published": "2006-08-16T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=134&pDocNr=4930&pOrgNr=1"
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            "index": 4,
            "text": "-5-\nVoraussetzung für die Durchführung eines solchen Vorhabens an der MUG ist, dass\n     -   die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis\n     -   die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der MUG in der Forschung sowie\n         im Lehrbetrieb und\n     -   die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger\nnicht beeinträchtigt werden.\nDies impliziert:\n     -   VertragspartnerIn ist der/die ForscherIn.\n     -   Die Verantwortung und damit die Haftung und das Risiko für die vertragsgemäße Erbringung der\n         Forschungsleistung liegen ausschließlich beim/bei der ForscherIn.\n     -   Die MUG verwaltet die Forschungsgelder zu treuen Handen und führt die Abrechnung derselben\n         durch. Darüber hinaus übernimmt die MUG keinerlei Verantwortung, Haftung und Risiko. Projekt-\n         ergebnisse werden dem/der ProjektleiterIn zugerechnet und sind nicht Gelder der MUG.\nSollten fremde Personen am Projekt beschäftigt werden, sind sie jedenfalls in ein Arbeitsverhältnis zur MUG\naufzunehmen.\nSämtliche Tätigkeiten, die nicht als Forschungsvorhaben gelten, wie Workshops, Kongresse, Kurse, Sympo-\nsien, Lehrgänge etc. fallen nicht unter die Bestimmungen des §26 UG 2002 sondern sind im Einzelfall als\nInteresse der handelnden Person, der jeweiligen Organisationseinheit oder der MUG oder als Nebenbeschäf-\ntigung mit Erwerbsabsicht zu sehen.\n     2.2.    § 27 UG 2002\nGemäß § 27 UG 2002 ist jeder/jede LeiterIn einer Organisationseinheit berechtigt, im Namen der MUG und\nim Zusammenhang mit deren Aufgaben\n     -   durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, wie z.B. Schenkung, Erbeinsetzung durch Testament, Legat,\n         Leihe oder Sponsoring ohne vermögenswerte Gegenleistung Vermögen und Rechte zu erwerben\n     -   Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen\n     -   Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie über Untersuchungen und Be-\n         fundungen im Auftrag Dritter abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen\n     -   von Vermögen und Rechten, die aus den oben angeführten Rechtsgeschäften erworben werden, zur\n         Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen, wobei bei Missbrauch (z.B.\n         Überschreiten der inhaltlichen Grenzen der Vollmacht, Abschluss entgeltlicher Rechtsgeschäfte über\n         den vorhandenen finanziellen Deckungsrahmen hinaus, Missachtung bestehender Buchführungsre-\n         geln) diese Berechtigung vom Rektorat entzogen werden kann.\nDies impliziert:\n     -   Da das UG 2002 keine teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen mehr vorsieht, ist ausschließlich\n         die MUG rechtsfähig. Vertragspartnerin ist somit die MUG.\n     -   Die MUG hat die Verantwortung für alle ihre Organisationseinheiten zu tragen. Somit liegen, unbe-\n         schadet eines möglichen Regresses bei Missbrauch auf dem/der jeweiligen ForscherIn und/oder\n         dem/der LeiterIn einer Organisationseinheit, die Haftung und das Risiko für die vertragsgemäße\n         Erbringung der Forschungsleistung bei der MUG.\n     2.3.    § 28 UG 2002\nDer/Die RektorIn kann unter Beachtung der vom Rektorat erlassenen Richtlinien festlegen, welcher/welche\nArbeitnehmerInnen der Universität Rechtsgeschäfte im Namen der MUG abschließen dürfen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 300,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "17",
                "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1"
            },
            "index": 11,
            "text": "- 12 -\n12. Gezielte und umfassendere Vermarktung erarbeiteter Forschungsergebnisse, bestehender Forschungs-\n     kompetenzen und Ressourcen.\n13. Besserer Informationsaustausch zwischen den im Zentrum angesiedelten Instituten, mit den anderen\n     Zentren und den Kliniken und klinischen Instituten im Bereich der Forschung.\n                                LEITUNG, AUFGABEN und KOMMUNIKATION\n§ 3 Leitende Organe des Zentrums\n(1) Leitende Organe des Zentrums sind die Zentrumsleitung und der/die Zentrumssprecher/in.\n(2) Die Zentrumsleitung setzt sich aus jenen drei Institutsvorständen, deren Institute gemeinsam ein Zentrum\nbilden, zusammen. Im Verhinderungsfall ist der/die jeweilige Stellvertreter/in des/der Institutsleiters/in vorü-\nbergehend Mitglied der Zentrumsleitung.\n(3) Auf Basis eines jährlichen Rotationsverfahrens ernennt das Rektorat auf Mehrheitsvorschlag der Zent-\nrumsleitung ein Mitglied der Zentrumsleitung zum/zur Zentrumssprecher/in und ein/e weiteres/e zu des-\nsen/deren Stellvertreter/in. Die Bestellung zum/zur Zentrumssprecher/in und dessen/deren Stellvertreter/in\nerfolgt für ein Jahr und beginnt jeweils mit Beginn des Wintersemesters (1. Oktober). Die erste Sprecherpe-\nriode beginnt mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung und endet mit dem Sommersemester 2006 (30. Sep-\ntember 2006).\n(4) Die Abberufung des/der Zentrumssprechers/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in ist nur aus wichtigem\nGrund auf Antrag der jeweils beiden anderen Mitglieder der Zentrumsleitung durch das Rektorat möglich.\n(5) Die Zentrumsleitung kann einvernehmlich, unter Einhaltung des Beginns der neuen Periode mit dem\njeweiligen Wintersemester, das Rotationsverfahren einmalig für eine Funktionsperiode aussetzen und\nden/die bislang bestellten/e Zentrumssprecher/in für ein weiteres Jahr dem Rektorat zur Bestätigung vor-\nschlagen.\n§ 4 Aufgaben und Beschlussfassung der Zentrumsleitung\n(1) Die Aufgaben der Zentrumsleitung sind insbesondere:\n10. Wechselseitige Information über laufende sowie geplante institutsinterne Forschungsprojekte.\n11. Koordination der institutsübergreifenden Forschungsprojekte.\n12. Planung der Forschungsausrichtung und gemeinsame Abstimmung im Bereich der Bildung und Förde-\n     rung von gemeinsamen Forschungsprojekten, von Großprojekten und Forschungsschwerpunkten des\n     Zentrums.\n13. Koordination der gemeinsamen Nutzung von apparativen Einrichtungen, wobei die Nutzungsanteile\n     institutsbezogen verrechnet werden. Entsprechende Nutzungsvereinbarungen sind bei Bedarf abzu-\n     schließen. Die organisatorische und personelle Verantwortung für die apparativen Einrichtungen ver-\n     bleibt unberührt bei den Instituten (Nutzungsvertrag, Servicebuch, Reparatur-Rücklage).\n14. Koordination des gemeinsamen Beschaffungsmanagements in Abstimmung mit der zentralen Beschaf-\n     fung.\n15. Koordination des gemeinsamen Personaleinsatzes bei gemeinsamen Forschungsprojekten des Zent-\n     rums.\n16. Interne Budgetverteilung für instituts- und zentrumsübergreifende Investitionen und Sachmittel, für For-\n     schungsprojekte oder für sonstige Budgetmittel, die vom Rektorat dem Zentrum zur Verfügung gestellt\n     werden.\n17. Vorschlag zur Änderung dieser Organisations- und Geschäftsordnung.\n18. Die Verantwortung für die Abhaltung und Koordination der Lehre bleibt ausschließlich den Instituten\n     vorbehalten. Der institutsübergreifende Informationsaustausch ist erwünscht.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7108,
                "academic_year": "2018/19",
                "issue": "38",
                "published": "2019-06-28T00:00:00+02:00",
                "teaser": "2. SONDERNUMMER; Universitätslehrgang (ULG) Mittleres Pflegemanagement: Wiederverlautbarung; Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Dissertation für die Doktoratsstudien an der Medizinischen Universität Graz; Curriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Doktoratsstudium der Pflegewissenschaft – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung;  Universitätslehrgang (ULG) Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene: Wiederverlautbarung; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen der Universitätsdozent*innen und wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen des Allgemeinen Universitätspersonals in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG; Ergebnis der Wahl der Vertreter*innen  der Ärzt*innen  sowie Zahnärzt*innen gem. § 34 UG",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7108&pDocNr=907453&pOrgNr=1"
            },
            "index": 57,
            "text": "58\n(5)     Die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen besteht in der positiven Ablegung von\nLehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. Die\nSumme aller Lehrveranstaltungsprüfungen stellt den ersten Teil des Rigorosums dar.\n                                              Dissertation\n§ 6. Dissertation\n(1)     Die/der Studierende erbringt durch die Dissertation den Nachweis, dass sie/er die Befähigung\nzur selbständigen Lösung von wesentlichen Fragestellungen der aktuellen wissenschaftlichen\nForschung erworben hat. Die Dissertation muss daher eine eigenständige Originalarbeit darstellen,\ndie von der/dem Studierenden selbständig angefertigt und abgefasst worden ist; letzteres ist von\nder/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu bestätigen.\nDie/der Studierende muss weiters bestätigen, dass bei der Arbeit für die Dissertation und bei daraus\nentstehenden Publikationen die Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über Standards für gute\nwissenschaftliche Praxis eingehalten wurden.\nRegeln und Form der zu erstellenden Dissertation sind in der Dissertationsrichtlinie und der „Checklist\nfor Students and Supervisors” ausgeführt. Eine kumulative Dissertation ist in begründeten Einzelfällen\nund nach vorhergehender Rücksprache mit der Dekanin/dem Dekan für Doktoratsstudien in\nÜbereinstimmung mit der Dissertationsrichtlinie möglich. Die gemeinsame Bearbeitung eines\nThemas durch mehrere Studierende ist zulässig, wobei der eigene Beitrag der Doktorandin/des\nDoktoranden deutlich abzugrenzen ist und jede beteiligte Doktorandin/jeder beteiligte Doktorand eine\neigene Dissertation anfertigen muss.\nDie Dissertation muss in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Zusammenfassung der Dissertation\nist in Englisch und Deutsch vorzulegen.\n(2)     Zu Beginn des Studiums wird eine Dissertationsvereinbarung abgeschlossen, die die Rechte\nund Pflichten der/des Betreuenden und der/des Studierenden regelt. Die Dissertationsvereinbarung\nist spätestens bis zum Ende des ersten gemeldeten Semesters an die Dekanin/den Dekan für\nDoktoratsstudien zu übermitteln.\n(3)     Während des PhD-Studiums wird die/der Studierende von einer Betreuerin/einem Betreuer\nunterstützt und angeleitet. Bei interdisziplinären Forschungsprojekten kann eine zweite Betreuerin/ein\nzweiter Betreuer bestellt werden, die/der fachlich in einem engen Verhältnis zum Thema der\nDissertation stehen muss. Zu den Aufgaben der Betreuerin/des Betreuers gehört es, die\nDoktorandin/den Doktoranden zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit anzuleiten und zu\nunterstützen. Dazu gehört auch die Förderung einer eigenständigen wissenschaftlichen\nPublikationstätigkeit. Die Betreuung der/des Studierenden endet mit der Ablegung des\nAbschlussrigorosums, spätestens jedoch nach vier Jahren. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger\nUmstände kann die Dauer der Betreuung auf Antrag der/des Studierenden und mit Zustimmung der\nBetreuerin/des Betreuers von der Dekanin/vom Dekan für Doktoratsstudien verlängert werden.\n(4)     Als Betreuerin oder Betreuer wird eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit\nLehrbefugnis (gem. § 103 UG 2002) bestellt.\n                                                    Mitteilungsblatt vom 28.06.2019, Stj 2018/2019, 38. Stk. RN 179\n                                                Seite 8 von 13"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 7689,
                "academic_year": "2019/20",
                "issue": "18",
                "published": "2020-02-12T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Einsetzung einer Habilitationskommission; Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Otto Loewi Memorial Lecture; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und –auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7689&pDocNr=991218&pOrgNr=1"
            },
            "index": 5,
            "text": "6\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat gemäß § 71c Abs 1 in Verbindung mit § 63\nUniversitätsgesetz 2002 (UG), BGBl.I Nr.120/2002, idgF, nach Anhörung des Senats, folgende Verordnung\nüber die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin, die am\n27.01.2020 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen.\nPräambel\nDie Medizinische Universität Graz führt seit dem Kalenderjahr 2013 gemeinsam mit der Medizinischen\nUniversität Wien, der Medizinischen Universität Innsbruck und der Medizinischen Fakultät der Johannes-\nKepler-Universität Linz auf Basis des § 71c UG (ehemals § 124b UG) eine kapazitätsorientierte\nStudienplatzvergabe für die Studienwerber/innen der Diplomstudien Human- und Zahnmedizin und des\nBachelorstudiums Humanmedizin durch.\nDas Aufnahmeverfahren beruht auf den Ergebnissen einer Delphi-Umfrage unter den Lehrenden der vier\nMedizinischen Universitäten sowie auf einer Literaturauswertung und den studienplanspezifischen\nKompetenzen (Lernziele). Die Studienplätze werden mittels eines Aufnahmeverfahrens (Aufnahmetest\nHumanmedizin – MedAT-H, Aufnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z) für das jeweilige Studium vergeben.\nDie Gestaltung des Aufnahmeverfahrens 2020 baut auf die im Zuge der bisherigen gemeinsamen\nAufnahmeverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf und stellt somit eine Weiterentwicklung des\nbisherigen Procedere dar. Die inhaltliche Gestaltung des Aufnahmeverfahrens wird in einer eigenen\nVerordnung des Rektorates der Medizinischen Universität Graz geregelt.\nI. Regelungsinhalt\n§ 1. Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für die Diplomstudien Humanmedizin (UO 202)\nund Zahnmedizin (UO 203) an der Medizinischen Universität Graz aufgrund eines Aufnahmeverfahrens\nvor der Zulassung zum Studium gem. § 71c UG.\nII. Geltungsbereich\n§ 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle Studienwerber/innen, die erstmals für die\nDiplomstudien Human- und/oder Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz für das Studienjahr\n2020/2021 zugelassen werden wollen. Die Aufnahme von Studienwerber/innen erfolgt zum Beginn des\nStudienjahres. Es gilt auch für jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die aufgrund des\nAuswahlverfahrens 2005/06 nicht zulassungsfähig waren.\n§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 dieser Verordnung gelten nicht für:\n         (1) Studierende   an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des\n             Aufnahmeverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (UO 202) oder Zahnmedizin\n             (UO 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (§ 62 UG);\n             Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Diplomstudium der\n             Humanmedizin (UO 202) oder Zahnmedizin (UO 203) zugelassen waren und das Studium nach\n             einer Unterbrechung fortsetzen.\n         (2) Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des\n             Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (UO 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund\n             des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (UO 202)\n             überwechseln,"
        }
    ]
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