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Stk, RN 90 vom 06.07.2005 werden folgende Be-\nstimmungen geändert:\nDie Bezeichnung „Reihungsverfahren“ wird durchgängig ersetzt durch die Bezeichnung „Auswahlverfah-\nren“.\n§ 7 Z 1 ist zu ändern wie folgt:\n„Voraussetzung: Für die Zulassung zum Reihungsverfahren wird nur die gültige Inskription für das Diplom-\nstudium Zahnmedizin vorausgesetzt.“\n§ 7 Z 1, ist weiters\n - unter Pkt 1 sind die Prozentsätze der Teile des Reihungsverfahrens der Reihe nach auf 40%, 15%,\n 25%, 40 % und 20 % zu ändern\n - unter Pkt 2 sind die Prozentsätze auf 60% und nochmals 60% zu ändern; „Test“ wird durch\n „Kenntnistest“ ersetzt.\n - der Pkt. 3. (Eignungstest) gänzlich zu streichen.\nUnter § 11 ist vor dem ersten Absatz einzufügen:\n„Die Lehrveranstaltungen der Module 01 – 03 sowie des Tracks „Einführung in die Zahnmedizin“, mit Aus-\nnahme der in diesem Track vorgesehenen propädeutischen Übungen, welche nicht für die Virtualisierung\ngeeignet sind, finden ausschließlich über den Virtual Medical Campus (VMC) in virtueller Form statt.“\nDie Änderungen treten mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Sie gelten für alle Studierenden,\ndie zu diesem Zeitpunkt das Grobauswahl- und Reihungsverfahren noch nicht beendet haben.\nDie Bestimmungen des § 7 sind gem. der Satzung der Medizinischen Universität Graz mit 30.9.2006 befris-\ntet.\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 106, "academic_year": "2005/06", "issue": "8", "published": "2005-12-21T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=106&pDocNr=4872&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "- 15 -\n42.\nMitteilung über die Ausschreibung des Dr. Michael Hasiba Preises – Förderungspreis der universitären\nLehre in der Medizin der Ärztekammer für Steiermark für das Jahr 2006\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt folgende Ausschreibung bekannt:\nDr. Michael Hasiba Preis – Förderungspreis der universitären Lehre in der Medizin der Ärztekammer für\nSteiermark für das Jahr 2006\nZur Förderung von Projekten oder Konzepten, denen ein strukturierter Lehrinhalt zu Grunde liegt, der inno-\nvativ, faktisch dargestellt und an der Medizinischen Universität Graz praktisch umsetzbar ist, stiftet die\nÄrztekammer in Kooperation mit dem Vizerektorat für Studium und Lehre und den Studienkommissionen\neinen Preis.\nDieser Preis trägt die Bezeichnung \"Dr. Michael Hasiba Preis – Förderungspreis der universitären Lehre in der\nMedizin der Ärztekammer für Steiermark\" und wird bei Vorliegen eines förderungswürdigen Projektes ver-\nliehen. Der Preis ist mit 3.700,-- Euro dotiert: Zusätzlich zur Gelddotation wird das Gewinnerprojekt durch\nden Vizerektor für Studium und Lehre und die Studienkommissionen bei der Umsetzung unterstützt. Weiters\nwird das Projekt in der \"Österreichischen Zeitschrift für Hochschuldidaktik\" publiziert. Darüber hinaus erfolgt\neine Unterstützung bei der Publikation in internationalen Journalen.\nUm die Verleihung des Förderungspreises können sich alle Lehrenden an der Medizinischen Universität Graz\nbewerben.\nEine Projektbeschreibung muss in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Namen und Anschriften der\nMitwirkenden und allfälliger Sponsoren bei der Ärztekammer für Steiermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29,\nmittels eingeschriebenen Briefes eingereicht werden.\nAls Schlusstermin für die Einreichung ist der 30. Juni 2006 festgesetzt, wobei eine Arbeit als rechtzeitig ein-\ngereicht gilt, wenn sie an diesem Tage zur Post gegeben wurde. Jeder Bewerber kann jährlich nur ein Projekt\nfür den „Dr. Michael Hasiba Preis -Förderungspreis der universitären Lehre in der Medizin der Ärztekammer\nfür Steiermark“ einreichen. Die Einreichung desselben Projektes zu Preisbewerben in den folgenden Jahren\nist zulässig. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich Publikation, d.h. es können auch bereits publi-\nzierte Projekte eingereicht werden. Dem Projekt muss ein strukturierter Lehrinhalt, der innovativ und faktisch\ndargestellt ist, zu Grunde liegen. Das Projekt muss an der Medizinischen Universität Graz praktisch umsetz-\nbar sein; eine bereits erfolgte Evaluation ist nicht erforderlich. Es besteht auch keine Beschränkung auf ein\nbestimmtes Lehrmedium. Es können auch mehrere Personen ein gemeinschaftliches Projekt einreichen.\nVon der Jury wird festgelegt, welche der eingereichten Projekte in die Endausscheidung kommen und dort\npräsentiert werden. Nach erfolgter Präsentation wird von der Jury der Preisträger gewählt. Die Präsentation\nwird öffentlich zugänglich sein und im Bereich des Campus durchgeführt werden. Ein Rechtsanspruch auf\nVerleihung des Förderungspreises besteht nicht. Es gibt auch keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung der\nJury. Der Preis stellt kein Entgelt für eine Leistung der Preisbewerber dar. In jedem Fall behalten die Einrei-\ncher der Projekte einschließlich jenem, welchem der „Dr. Michael Hasiba Preis - Förderungspreis der univer-\nsitären Lehre in der Medizin der Ärztekammer für Steiermark“ zuerkannt wurde, unbeschadet einer allfälli-\ngen Drucklegung u. Veröffentlichung das geistige Eigentum an ihren Projekten und die daraus entspringen-\nden Rechte.\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 106, "academic_year": "2005/06", "issue": "8", "published": "2005-12-21T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=106&pDocNr=4872&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "- 16 -\n 43. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass er gemäß § 107 Universitäts-\ngesetz 2002 i.d.g.F. folgende Stellen ausschreibt:\n43.1 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktio-\nnen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\nbärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthalts-\nkosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatangestell-\ntenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 halbe Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde voraussichtlich zu\nbesetzen ab 14. April 2006.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossene universitäre zahnmedizinische Ausbildung\nInteresse an Zahnersatzkunde (Prothetik, Restaurative, Implantologie, Parodontologie)\n Ende der Bewerbungsfrist: 11. Jänner 2006 (Kennzahl: W372)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters für den Bereich\nMR-Physik an der Universitätsklinik für Neurologie voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Doktoratsstudium vorzugs-\nweise Physik oder Biomedizinische Technik.\nErwünschte Kenntnisse bzw. Qualifikationen:\nMehrjährige wissenschaftliche und praktische Erfahrungen im Einsatz von MRT-Techniken in der neurologi-\nschen Forschung insbesondere in den Bereichen Bildgebung, Spektroskopie und funktionelle MRT. Weiters\nsind Erfahrungen im Bereich der Pulssequenzentwicklung und Bildverarbeitung, der Nachweis einschlägiger\nPublikationen, Teamfähigkeit sowie Fremdsprachenkenntnisse (insbesondere Englisch) erwünscht.\n Ende der Bewerbungsfrist: 11. Jänner 2006 (Kennzahl: W327)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Hals-, Nasen- Ohren-Universitätsklinik,\nKlinische Abteilung für Neurootologie voraussichtlich zu besetzen ab 01. März 2006 bis zur Beendigung der\nFacharztausbildung, längstens 7 Jahre.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, abgeschlossener Turnus, sehr gute EDV-\nKenntnisse, sehr gute Englischkenntnisse.\nErwünscht: Abgeleisteter Präsenzdienst/Zivildienst bzw. Untauglichkeit, Kenntnisse in Medizinischer Statistik.\n Ende der Bewerbungsfrist: 11. Jänner 2006 (Kennzahl: W375)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 106, "academic_year": "2005/06", "issue": "8", "published": "2005-12-21T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=106&pDocNr=4872&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "- 17 -\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\nund Lehrbetrieb an der Universitätsklinik für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin voraussichtlich\nzu besetzen ab 01. April 2006.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\n • Fachärztin/Facharzt in Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin.\n • Spezielle Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Thrombozytenimmunologie\n • Theoretische und praktische Erfahrungen in der Diagnostik Thrombozyten-assoziierter Antikörper und\n Krankheitsbilder\n • Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der funktionellen Thrombozytendiagnostik\n • Kenntnisse und Fertigkeiten bei experimenteller Entwicklung und Optimierung von Thrombozytenkon-\n zentrat-Herstellprozessen\n • Kenntnisse und Erfahrungen in der Etablierung und Durchführung molekularbilogischer Thrombozyten-\n Diagnoseverfahren\n • Kenntnisse und Fertigkeiten in GMP-konformen Implementierungen von Alternativverfahren in der\n Zellkultur zur Optimierung der Zelltherapie und der Vermeidung xenogener Substanzen im Herstellpro-\n zess von Zelltherapeutika\n • Mehrjährige eigenständige und dokumentierte Thrombozyten-bezogene Laborleitung\n • Kenntnisse und Fertigkeiten zur allgemeinen und speziellen transfusionsmedizinischen Beratung, Super-\n vision und Kooperationsfähigkeit von bzw. mit dem klinisch tätigen KollegInnenkollektiv\n • Praktische Erfahrungen im Lehr- und Forschungsbereich des allgemeinen und speziellen transfusions-\n medizinischen Fachgebiets\n • Vorweis von und Erfahrungen durch einschlägige Publikationen zu oben angeführten Themen\n • Fähigkeit zur Implementierung neuer Labormethoden unter Berücksichtigung der ISO- und GMP-\n Qualitätsmanagementanforderungen.\n • Praktische Erfahrungen in der thrombozytären und lymphozytären Durchflusszytometrie\n • Detailkenntnisse in der hämatopoetischen und mesenchymalen Stammzellbiologie\n • Praktische Erfahrungen in der Zellkultur (MSC, HPSC)\n Ende der Bewerbungsfrist: 11. Jänner 2006 (Kennzahl: W376)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\nund Lehrbetrieb an der Universitätsklinik für Chirurgie, Klinische Abteilung Thoraxchirurgie und Hyperbare\nChirurgie voraussichtlich zu besetzen ab 01. Mai 2006.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nFachärztin/Facharzt für Chirurgie, Spezialisierung in Thoraxchirurgie, Erfahrungen auf dem Gebiet des Ernäh-\nrungsmanagements chirurgischer Patienten, physische Tauglichkeit für medizinische Tätigkeiten unter Über-\ndruckbedingungen, nachweisliches Interesse an wissenschaftlicher Tätigkeit.\nVorerfahrung in studentischer und postgradueller Lehre ist erwünscht.\n Ende der Bewerbungsfrist: 11. Jänner 2006 (Kennzahl: W377)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 106, "academic_year": "2005/06", "issue": "8", "published": "2005-12-21T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=106&pDocNr=4872&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "- 18 -\n43.2 Freie Stelle für das allgemeine Personal\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktio-\nnen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\nbärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthalts-\nkosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatangestell-\ntenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Biomedizinischen Analytikerin oder eines Biomedizinischen Analytikers am Institut für Patholo-\ngie voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nÖsterreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder EWR,\nrechtliche Unbescholtenheit. Abgeschlossene Ausbildung als biomedizinischeR AnalytikerIn, hohe Teamfä-\nhigkeit, gute organisatorische Fähigkeiten, Interesse an Etablierung neuer Methoden, EDV-Grundkenntnisse,\nEnglisch (Schulniveau).\n Ende der Bewerbungsfrist: 11. Jänner 2006 (Kennzahl: D379)\n1 Stelle einer Biomedizinischen Analytikerin oder eines Biomedizinischen Analytikers (befristete Ersatzkraft\ngem. § 109 (2) UG 2002) an der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin voraussichtlich zu\nbesetzen ab sofort.\nIhre Aufgaben:\nInteresse an klinischen Studien mit dem Aufgabenbereich einer Study nurse\nInteresse an experimentellen Arbeiten von pharamkologischen und klinischen Forschungsprojekten\nUnterstützung der Lehrenden beim Studentenpraktikum\nUnsere Anforderungen:\nAbgeschlossene Ausbildung als BiomedizinischeR AnalytikerIn\nGute PC Kenntnisse und Englischkenntnisse\nTeamfähigkeit, Flexibilität und Bereitschaft sich Weiterzubilden\nWünschenswert:\nErfahrung im Umgang mit biologischen Materialien\nZusatzausbildung zur Study nurse\n Ende der Bewerbungsfrist: 11. Jänner 2006 (Kennzahl: A378)\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 107, "academic_year": "2005/06", "issue": "9", "published": "2006-01-03T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n 3. SONDERNUMMER\n Studienjahr 2005/2006 Ausgegeben am 03.01.2006 9. Stück\n44. Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin (O 202)\n45. Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203)\n44.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin (O 202)\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz (MUG) hat gem. § 124b UG 2002; BGBl I Nr. 120/2002,\nin der Fassung BGBl I 77/2005; per Beschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die\nZulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) erlassen, die vom Universitätsrat\ngenehmigt worden ist:\nPräambel\nDer Senat der MUG hat am 22.06.2005 in der Satzung der MUG sowie den Neufassungen der Studienplä-\nne Human- und Zahnmedizin das Reihungsverfahren von Plätzen für die Lehrveranstaltungen mit be-\nschränkter Teilnehmerzahl sowie die Platzzahl beschlossen. Diese wurden per Mitteilungsblatt vom\n6.7.2005, Studienjahr 2004/05, 23. Stück, RN 88-90 ordnungsgemäß kundgemacht.\nDer Europäische Gerichtshof hat am 7.7.2005 (C-147/03) entschieden, dass die bisherige Regelung über\nden Zugang zu den österreichischen Universitäten EU-widrig ist, da sie eine mittelbare Diskriminierung aus\nGründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Aufgrund dieses Urteils wurde vom Nationalrat am\n8.7.2005 eine Novelle des UG 2002 (BGBl I Nr. 77/2005) beschlossen, mit der es u.a. für die Diplomstu-\ndien Human- und Zahnmedizin ermöglicht wird, den Zugang durch ein Aufnahmeverfahren oder durch die\nAuswahl der Studierenden bis längstens 2 Semester nach der Zulassung zu beschränken.\nSinn dieser Verordnung ist einerseits die klare Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG\n2002 idF BGBl I Nr. 77/2005 und andererseits die Harmonisierung der Regelungen mit den am 22.6.2005\nvom Senat und den zuständigen Studienkommissionen beschlossenen Regelungen.\n§ 1. (1) Alle Studierenden, die für das Diplomstudium Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 nach\ndem 7.7.2005 erstmals zugelassen werden, gelten als bedingt zugelassen, das heißt, die volle Zulassung\nsteht unter der Bedingung, dass die Studierenden das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren er-\nfolgreich im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen absolvieren.\n(2) Rechtsgrundlage dieser bedingten Zulassung ist § 124b UG 2005 idF. BGBl I 77/2005 in Verbindung\nmit dieser Verordnung.\n(3) Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Konsequenz der Nicht-Reihung in dieser Verordnung\nabschließenden geregelt wird, und es sich nicht um ein Erlöschen der Zulassung gem. § 68 UG 2002 idF\nBGBl I 77/2005 handelt.\n_________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 04. Jänner 2006\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 107, "academic_year": "2005/06", "issue": "9", "published": "2006-01-03T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n TEIL I – Grobauswahlverfahren\n Geltungsbereich\n§ 2. Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Grobauswahlverfahren gilt für das Diplomstudium Hu-\nmanmedizin (O 202).\n§ 3. Das Grobauswahlverfahren gilt für alle Studierenden, die im Studienjahr 2005/2006 erstmals zum\nStudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz zugelassen werden; mit Ausnahme\njener, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n Zahl der Studienplätze\n§ 4. (1) Die Zahl der durch dieses Grobauswahlverfahren zu vergebenden Plätze ist gem. § 124b Abs. 2 UG\n2002 jedenfalls so zu bemessen, dass im jeweiligen Studium mindestens gleich vielen Studierenden wie\nbisher das Studium möglich ist. Im Studienjahr 2003/2004 wurden im Fach Humanmedizin 535 Studieren-\nde erstmals zum Studium zugelassen; im Studienjahr 2004/2005 wurden 541 Studierende erstmals zum\nStudium zugelassen. Somit wurden durchschnittlich 538 Studierende zugelassen.\n(2) Im zunächst scheinenden Sinne des § 124b Abs. 2 UG 2002 (Erstzulassung von Studierenden) wird\ndaher durch diese Verordnung im Fach Humanmedizin die Zahl der Studierenden mit insgesamt 538 fest-\ngelegt\n Durchführung des Grobauswahlverfahrens\n§ 5. (1) Das Grobauswahlverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem Reihungsver-\nfahren des Teiles II dieser Verordnung statt.\n(2) Bezüglich der Zusammensetzung, der Durchführung, den durchführenden Organen sowie eventuellen\nÜbergangsbestimmungen werden die Bestimmungen des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fas-\nsung von MTBl 23. Stk, RN 88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005\nsowie die Bestimmungen des Studienplanes Humanmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN 89 vom\n6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 40 vom 21.12.2005, Teil 1.14, in direkte Anwendung im\nRang einer Verordnung gemäß § 124b UG 2002 idgF gesetzt.\n(3) Die Reihungskommission des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN\n88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005 entscheidet für das Rektorat.\n Konsequenz des Grobauswahlverfahrens\n§ 6. (1) Jene Studierende, die in die in § 4 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Grobauswahlver-\nfahren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Humanmedizin im auf das\nGrobauswahlverfahren folgende Sommersemester und darüber hinaus unter der Bedingung der Reihung\ngemäß dem Reihungsverfahren lt. Teil II dieser Verordnung, zulassungsfähig.\n(2) Jene Studierende, die nicht in die in § 4 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Grobauswahlver-\nfahren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Humanmedizin im auf das\nGrobauswahlverfahren folgende Sommersemester nicht zulassungsfähig, da sie die Voraussetzungen für\ndie Zulassung iSd. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt haben.\n(3) Den Studierenden nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden Wintersemester wieder\nfür das Studium der Humanmedizin zu inskribieren und dabei zum nächsten Termin des Grobauswahlver-\nfahrens zur Wiederholung anzutreten. Diesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einer/einem im Win-\ntersemester 2006/07 für das Studium der Humanmedizin erstinskribierenden Studierenden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 107, "academic_year": "2005/06", "issue": "9", "published": "2006-01-03T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n TEIL II – Reihungsverfahren\n Geltungsbereich\n§ 7. Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Reihungsverfahren für Lehrveranstaltungen mit be-\nschränkter TeilnehmerInnenzahl gilt für das Diplomstudium Humanmedizin (O 202).\n§ 8. Das Reihungsverfahren gilt für alle Studierenden, die im Studienjahr 2005/2006 erstmals zum Studium\nder Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz zugelassen werden; mit Ausnahme jener, die in\nTeil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n Zahl der Studienplätze\n§ 9. (1) Im eigentlichen Sinne des § 124b Abs.2 UG 2002 (Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter Teilnehmerzahl) und damit der Fähigkeit zum Abschluss des Studiums, da hierfür zwingend\nmehrere Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl notwendig sind, wird daher durch diese\nVerordnung im Fach Humanmedizin die Zahl der Studierenden mit insgesamt 300 pro Jahr -unter Berück-\nsichtigung der Übergangsregelungen des Studienplanes Humanmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk,\nRN 89 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 40 vom 21.12.2005, Teil 1.14, festgelegt.\n(2) Diese Zahlen entsprechen den in den Studienjahren 2003/04 und 04/05 für Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter Teilnehmerzahl durchschnittlich zugelassenen Studierenden.\n Durchführung des Reihungsverfahrens\n§ 10. (1) Das Reihungsverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem\nGrobauswahlverfahren des Teiles I dieser Verordnung statt.\n(2) Bezüglich der Zusammensetzung, der Durchführung, den durchführenden Organen sowie eventuellen\nÜbergangsbestimmungen finden die Bestimmungen des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fas-\nsung von MTBl 23. Stk, RN 88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005\nsowie die Bestimmungen des Studienplanes Humanmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN 89 vom\n6.7.2005 zuletzt geändert in 8. Stk, RN 40 vom 21.12.2005, Teil 1.14, analoge Anwendung und werden\nausdrücklich in den Rang einer Verordnung gemäß § 124b UG 2002 idgF gehoben.\n(3) Die Reihungskommission des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN\n88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005 entscheidet für das Rektorat.\n Konsequenz des Reihungsverfahrens\n§ 11. (1) Jene Studierende, die in die in § 9 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Reihungsverfah-\nrens aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Humanmedizin im auf das Reihungs-\nverfahren folgende Sommersemester und darüber hinaus auch für Lehrveranstaltungen mit beschränkter\nTeilnehmeranzahl gemäß den oben zitierten Bestimmungen der Satzung und des Studienplanes zulassungs-\nfähig.\n(2) Jene Studierende, die nicht in die in § 9 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Reihungsverfah-\nren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Humanmedizin im auf das Reihungs-\nverfahren folgende Sommersemester nicht zulassungsfähig, da sie die Voraussetzungen für die Zulassung\niSd. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt haben.\n(3) Den Studierenden nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauffolgenden Wintersemester wieder\nfür das Studium der Humanmedizin zu inskribieren und dabei zum nächsten Termin des Reihungsverfah-\nrens zur Wiederholung anzutreten. Diesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einem im Wintersemester\n2006/07 wieder für das Studium der Humanmedizin erstinskribierenden Studierenden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 107, "academic_year": "2005/06", "issue": "9", "published": "2006-01-03T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n Teil III – Sonderregelungen für Quereinsteiger\n§ 12. Erstzugelassene in den Sommersemestern 2006 und 2007\n(1) Für Studierende, welche in den Sommersemestern 2006 und 2007 erstmals zum Studium der\nHumanmedizin zugelassen werden, gilt die bedingte Zulassung gem. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung. Sie\nhaben sich den Teilen I und II dieser Verordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu unterwerfen.\n(2) Es gelten insbesondere auch die Bestimmungen über die Konsequenzen gem. §§ 6 und 11 dieser\nVerordnung.\n§ 13. Folgende qualifizierte und in der Ausbildung schon weit fortgeschrittene Studierendengruppen sind\nzum Diplomstudium Humanmedizin und zu in diesem Studium abzulegenden Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter TeilnehmerInnenzahl jedenfalls, auch ohne Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren\ngem. den Teilen I und II dieser Verordnung, zulassungsfähig, soweit ein Anerkennungsverfahren gem. § 78\nUG 2002 vor dem Grobauswahl und Reihungsverfahren im jeweiligen Jahr rechtskräftig abgeschlossen\nwurde oder wenn diesbezügliche garantierte Anrechnungsregelungen im Studienplan für Humanmedizin\nbestehen:\n • Studierende, welche ein zur Gänze abgeschlossenes und voll anerkennbares medizinisches Studium\n vorweisen können;\n • Studierende, welche zumindest einen zur Gänze abgeschlossenen und voll anerkennbaren\n Studienabschnitt eines medizinischen Studiums vorweisen können.\nAllfällig bestehende Regelungen betreffend die Aufnahme in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter\nTeilnehmerInnenzahl werden dadurch nicht berührt; sie behalten ihre volle Gültigkeit auch für die genann-\nten Studierendengruppen.\n Teil IV - Allgemeine Bestimmungen\n§ 14. Die Verfahren gem. Teil I und gem. Teil II dieser Verordnung bilden ein Ganzes, existieren aber un-\nabhängig voneinander.\n§ 15. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 16. Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007\naußer Kraft.\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 107, "academic_year": "2005/06", "issue": "9", "published": "2006-01-03T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n45.\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203)\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz (MUG) hat gem. § 124b UG 2002; BGBl I Nr. 120/2002,\nin der Fassung BGBl I 77/2005; per Beschluss nach Anhörung des Senates folgende Verordnung über die\nZulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Zahnmedizin (O 203) erlassen, die vom Universitätsrat ge-\nnehmigt worden ist:\nPräambel\nDer Senat der MUG hat am 22.06.2005 in der Satzung der MUG sowie den Neufassungen der Studienplä-\nne Human- und Zahnmedizin das Reihungsverfahren von Plätzen für die Lehrveranstaltungen mit be-\nschränkter Teilnehmerzahl sowie die Platzzahl beschlossen. Diese wurden per Mitteilungsblatt vom\n6.7.2005, Studienjahr 2004/05, 23. Stück, RN 88-90 ordnungsgemäß kundgemacht.\nDer Europäische Gerichtshof hat am 7.7.2005 (C-147/03) entschieden, dass die bisherige Regelung über\nden Zugang zu den österreichischen Universitäten EU-widrig ist, da sie eine mittelbare Diskriminierung aus\nGründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Aufgrund dieses Urteils wurde vom Nationalrat am\n8.7.2005 eine Novelle des UG 2002 (BGBl I Nr. 77/2005) beschlossen, mit der es u.a. für die Diplomstu-\ndien Human- und Zahnmedizin ermöglicht wird, den Zugang durch ein Aufnahmeverfahren oder durch die\nAuswahl der Studierenden bis längstens 2 Semester nach der Zulassung zu beschränken.\nSinn dieser Verordnung ist einerseits die klare Regelung der Zulassung nach den Vorgaben des § 124b UG\n2002 idF BGBl I Nr. 77/2005 und andererseits die Harmonisierung der Regelungen mit den am 22.6.2005\nvom Senat und den zuständigen Studienkommissionen beschlossenen Regelungen.\n§ 1. (1) Alle Studierenden, die für das Diplomstudium Zahnmedizin im Wintersemester 2005/2006 nach\ndem 7.7.2005 erstmals zugelassen werden, gelten als bedingt zugelassen, das heißt, die volle Zulassung\nsteht unter der Bedingung, dass die Studierenden das Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren er-\nfolgreich im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen absolvieren.\n(2) Rechtsgrundlage dieser bedingten Zulassung ist § 124b UG 2005 idF. BGBl I 77/2005 in Verbindung\nmit dieser Verordnung.\n(3) Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Konsequenz der Nicht-Reihung in dieser Verordnung ab-\nschließenden geregelt wird, und es sich nicht um ein Erlöschen der Zulassung gem. § 68 UG 2002 idF BGBl\nI 77/2005 handelt.\n TEIL I – Grobauswahlverfahren\n Geltungsbereich\n§ 2. Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Grobauswahlverfahren gilt für das Diplomstudium\nZahnmedizin (O 203).\n§ 3. Das Grobauswahlverfahren gilt für alle Studierenden, die im Studienjahr 2005/2006 erstmals zum\nStudium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz zugelassen werden; mit Ausnahme jener,\ndie in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.\n Zahl der Studienplätze\n§ 4. (1) Die Zahl der durch dieses Grobauswahlverfahren zu vergebenden Plätze ist gem. § 124b Abs. 2 UG\n2002 jedenfalls so zu bemessen, dass im jeweiligen Studium mindestens gleich vielen Studierenden wie\nbisher das Studium möglich ist. Im Studienjahr 2003/2004 wurden im Fach Zahnmedizin 87 Studierende\nerstmals zum Studium zugelassen; im Studienjahr 2004/2005 wurden 66 Studierende erstmals zum Studi-\num zugelassen. Somit wurden durchschnittlich 77 Studierende zugelassen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 107, "academic_year": "2005/06", "issue": "9", "published": "2006-01-03T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n(2) Im zunächst scheinenden Sinne des § 124b Abs. 2 UG 2002 (Erstzulassung von Studierenden) wird\ndaher durch diese Verordnung im Fach Zahnmedizin die Zahl der Studierenden mit insgesamt 77 festge-\nlegt.\n Durchführung des Grobauswahlverfahrens\n§ 5. (1) Das Grobauswahlverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem Reihungsver-\nfahren des Teiles II dieser Verordnung statt.\n(2) Bezüglich der Zusammensetzung, der Durchführung, den durchführenden Organen sowie eventuellen\nÜbergangsbestimmungen werden die Bestimmungen des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fas-\nsung von MTBl 23. Stk, RN 88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005\nsowie die Bestimmungen des Studienplanes Zahnmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN 90 vom\n6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 41 vom 21.12.2005, insbesondere § 7, in direkte Anwen-\ndung im Rang einer Verordnung gemäß § 124b UG 2002 idgF gesetzt.\n(3) Die Reihungskommission des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN\n88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005 entscheidet für das Rektorat.\n Konsequenz des Grobauswahlverfahrens\n§ 6. (1) Jene Studierende, die in die in § 4 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Grobauswahlver-\nfahren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Zahnmedizin im auf das Grobaus-\nwahlverfahren folgende Sommersemester und darüber hinaus unter der Bedingung der Reihung gemäß\ndem Reihungsverfahren lt. Teil II dieser Verordnung, zulassungsfähig.\n(2) Jene Studierende, die nicht in die in § 4 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Grobauswahlver-\nfahren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Zahnmedizin im auf das Grobaus-\nwahlverfahren folgende Sommersemester nicht zulassungsfähig, da sie die Voraussetzungen für die Zulas-\nsung iSd. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt haben.\n(3) Den Studierenden nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden Wintersemester wieder\nfür das Studium der Zahnmedizin zu inskribieren und dabei zum nächsten Termin des Grobauswahlverfah-\nrens zur Wiederholung anzutreten. Diesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einem im Wintersemester\n2006/07 für das Studium der Zahnmedizin erstinskribierenden Studierenden.\n TEIL II – Reihungsverfahren\n Geltungsbereich\n§ 7. Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Reihungsverfahren für Lehrveranstaltungen mit be-\nschränkter TeilnehmerInnenzahl gilt für das Diplomstudium Zahnmedizin (O 203).\n§ 8. Das Reihungsverfahren gilt für alle Studierenden, die im Studienjahr 2005/2006 erstmals zum Studium\nder Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz zugelassen werden; mit Ausnahme jener, die in Teil\nIII dieser Verordnung beschrieben werden.\n Zahl der Studienplätze\n§ 9. (1) Im eigentlichen Sinne des § 124b Abs. 2 UG 2002 (Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter Teilnehmerzahl) und damit der Fähigkeit zum Abschluss des Studiums, da hierfür zwingend\nmehrere Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl notwendig sind, wird daher durch diese\nVerordnung im Fach Zahnmedizin die Zahl der Studierenden mit insgesamt 24 pro Jahr - unter Berücksich-\ntigung der Übergangsregelungen des Studienplanes Zahnmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN 90\nvom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 41 vom 21.12.2005, insbesondere § 7, festgelegt.\n(2) Diese Zahlen entsprechen den in den Studienjahren 2003/04 und 04/05 für Lehrveranstaltungen mit\nbeschränkter Teilnehmerzahl durchschnittlich zugelassenen Studierenden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 107, "academic_year": "2005/06", "issue": "9", "published": "2006-01-03T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\n Durchführung des Reihungsverfahrens\n§ 10. (1) Das Reihungsverfahren findet gemeinsam, zeitgleich und unter einem mit dem Grobauswahlver-\nfahren des Teiles I dieser Verordnung statt.\n(2) Bezüglich der Zusammensetzung, der Durchführung, den durchführenden Organen sowie eventuellen\nÜbergangsbestimmungen finden die Bestimmungen des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fas-\nsung von MTBl 23. Stk, RN 88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005\nsowie die Bestimmungen des Studienplanes Zahnmedizin in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN 90 vom\n6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 41 vom 21.12.2005, insbesondere § 7, analoge Anwendung\nund werden ausdrücklich in den Rang einer Verordnung gemäß § 124b UG 2002 idgF gehoben.\n(3) Die Reihungskommission des Satzungsteiles „Reihungsverfahren“ in der Fassung von MTBl 23. Stk, RN\n88 vom 6.7.2005 zuletzt geändert in MTBl 8. Stk, RN 38 vom 21.12.2005 entscheidet für das Rektorat.\n Konsequenz des Reihungsverfahrens\n§ 11. (1) Jene Studierende, die in die in § 9 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Reihungsverfah-\nrens aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Zahnmedizin im auf das Reihungsver-\nfahren folgende Sommersemester und darüber hinaus auch für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teil-\nnehmeranzahl gemäß den oben zitierten Bestimmungen der Satzung und des Studienplanes zulassungsfä-\nhig.\n(2) Jene Studierende, die nicht in die in § 9 dieser Verordnung genannte Zahl der mittels Reihungsverfah-\nren aufzunehmenden Studierenden fallen, sind für das Studium der Zahnmedizin im auf das Reihungsver-\nfahren folgende Sommersemester nicht zulassungsfähig, da sie die Voraussetzungen für die Zulassung iSd.\n§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt haben.\n(3) Den Studierenden nach Abs. 2 steht die Möglichkeit offen, im darauf folgenden Wintersemester wieder\nfür das Studium der Zahnmedizin zu inskribieren und dabei zum nächsten Termin des Reihungsverfahrens\nzur Wiederholung anzutreten. Diesbezüglich gelten alle Regelungen wie bei einem im Wintersemester\n2006/07 wieder für das Studium der Zahnmedizin erstinskribierenden Studierenden.\n Teil III – Sonderregelungen für Quereinsteiger\n§ 12. Erstzugelassene in den Sommersemestern 2006 und 2007\n(1) Für Studierende, welche in den Sommersemestern 2006 und 2007 erstmals zum Studium der Zahnme-\ndizin zugelassen werden, gilt die bedingte Zulassung gem. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung. Sie haben sich\nden Teilen I und II dieser Verordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu unterwerfen.\n(2) Es gelten insbesondere auch die Bestimmungen über die Konsequenzen gem. §§ 6 und 11 dieser\nVerordnung.\n§ 13. Folgende qualifizierte und in der Ausbildung schon weit fortgeschrittene Studierendengruppen sind\nzum Diplomstudium Zahnmedizin und zu in diesem Studium abzulegenden Lehrveranstaltungen mit be-\nschränkter Teilnehmerzahl jedenfalls, auch ohne Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren gem. den\nTeilen I und II dieser Verordnung, zulassungsfähig, soweit ein Anerkennungsverfahren gem. § 78 UG 2002\nvor dem Grobauswahlund Reihungsverfahren im jeweiligen Jahr rechtskräftig abgeschlossen wurde oder\nwenn diesbezügliche garantierte Anrechnungsregelungen im Studienplan für Zahnmedizin bestehen:\n • Studierende, welche ein zur Gänze abgeschlossenes und voll anerkennbares medizinisches Studium\n vorweisen können;\n • Studierende, welche zumindest einen zur Gänze abgeschlossenen und voll anerkennbaren Studien-\n abschnitt eines medizinischen Studiums vorweisen können.\nAllfällig bestehende Regelungen betreffend die Aufnahme in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter\nTeilnehmerInnenzahl werden dadurch nicht berührt; sie behalten ihre volle Gültigkeit auch für die genann-\nten Studierendengruppen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 107, "academic_year": "2005/06", "issue": "9", "published": "2006-01-03T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=107&pDocNr=4874&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "-8-\n Teil IV - Allgemeine Bestimmungen\n§ 14. Die Verfahren gem. Teil I und gem. Teil II dieser Verordnung bilden ein Ganzes, existieren aber un-\nabhängig voneinander.\n§ 15. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen oder einzelne Teile dieser Verordnung ganz oder teilweise\nunwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen\nBestimmungen nicht berührt.\n§ 16. Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007\naußer Kraft.\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 109, "academic_year": "2005/06", "issue": "10", "published": "2006-01-04T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=109&pDocNr=4878&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n Studienjahr 2005/2006 Ausgegeben am 04.01.2006 10. Stück\n46. Ausschreibung von Stellen\n 46. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass er gemäß § 107 Universitäts-\ngesetz 2002 i.d.g.F. folgende Stellen ausschreibt:\n46.1 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktio-\nnen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\nbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthalts-\nkosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatangestell-\ntenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002)\nan der Universitätsklinik für Chirurgie, klinische Abteilung für Plastische Chirurgie, voraussichtlich zu beset-\nzen ab 01. April 2006.\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin und abgeschlossener Turnus, praktische\nund wissenschaftliche Vorerfahrung in Chirurgie, EDV und Fremdsprachenkenntnisse und Teamfähigkeit.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Jänner 2006 (Kennzahl: W381)\n2 Stellen einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung am Institut für Medizinische Biologie und Hu-\nmangenetik voraussichtlich zu besetzen ab 01. April 2006 befristet auf die Dauer von 1 Jahr.\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, bereits fortgeschrittene Weiterbildung in\nder Medizinischen Biologie bzw. Humangenetik.\nErwünschte Kenntnisse: Einschlägige Lehrerfahrung, Erfahrung in der genetischen Beratung und Befunder-\nstellung (Pränataldiagnostik, Syndromologie, Onkologie), Fähigkeit und Bereitschaft zu wissenschaftlichem\nArbeiten im Bereich der molekularen Zytogenetik, mit besonderen Schwerpunkten in der Vielfarben Fluores-\nzenz in situ Hybridisierung (FISH) und der Einzelzellanalyse erwünscht.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Jänner 2006 (Kennzahl: W382)\n_________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 18. Jänner 2006\nRedaktionsschluss: Mittwoch, 11.01.2006\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 109, "academic_year": "2005/06", "issue": "10", "published": "2006-01-04T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=109&pDocNr=4878&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Universitätsklinik für Anästhesiologie und\nIntensivmedizin voraussichtlich zu besetzen ab 01. April 2006 (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG\n2002).\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nErwünschte Kenntnisse: Absolvierte Gegenfächer oder abgeschlossene Turnusausbildung oder mindestens\neine 6-monatige fachspezifische Vorbildung, Notarztdiplom, einschlägige wissenschaftliche Vorerfahrung,\nEDV-und Fremdsprachenkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Jänner 2006 (Kennzahl: W384)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Universitätsklinik für Kinder- und Ju-\ngendheilkunde voraussichtlich zu besetzen ab sofort bis zur Beendigung der Facharztausbildung, längstens 7\nJahre.\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nErwünschte Kenntnisse: Erfahrungen in Pädiatrie, wissenschaftliche Mitarbeit und Erfahrung in der Lehre,\nGegenfächer.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Jänner 2006 (Kennzahl: W385)\n46.2 Freie Stelle für das allgemeine Personal\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktio-\nnen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\nbärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthalts-\nkosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatangestell-\ntenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters im VMC (Virtuellen Medizinischen Campus) Kompetenz-\nzentrum zu besetzen ab sofort befristet bis 31. Dezember 2006.\nAufgaben:\n• Unterstützung der Lehrenden bei der Erstellung digitaler Lernobjekte\n• Einbinden von Lernobjekten in den VMC\n• Digitale grafische Gestaltung\nAnforderungsprofil:\n• Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäi-\n schen Union oder EWR\n• Unbescholtenheit\n• Sehr gute PC-Kenntnisse, insbesondere Office Programme und Grafik\n• Kommunikations- und Teamfähigkeit\n• Verantwortungsgefühl\n• Flexibilität\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Jänner 2006 (Kennzahl: A380)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 109, "academic_year": "2005/06", "issue": "10", "published": "2006-01-04T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=109&pDocNr=4878&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n1 halbe Stelle einer Study-Coordinatorin oder eines Study-Coordinators an der Universitätsklinik für Derma-\ntologie und Venerologie zu besetzen ab sofort auf die Dauer von 1 Jahr.\nAufgaben: Es handelt sich vor allem um Studien aus den Bereichen Onkologie (Melanom, Lymphom) und\nPsoriasis.\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, Vorkenntnisse in Dermatologie, Erfahrun-\ngen mit klinischen Studien.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Jänner 2006 (Kennzahl: D383)\n1 Stelle einer wissenschaftlichen Projektmitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Projektmitarbeiters an der\nUniversitätsklinik für Chirurgie zu besetzen ab sofort auf die Dauer von 6 Monate.\nAnforderungsprofil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, praktische und wissenschaftliche Vorer-\nfahrungen in Chirurgie, Dissertation in Herzchirurgie, gute Kenntnisse in der Interpretation nichtinvasiver\nCoronarangiogramme (Cardia Multislice CT) sowie in der Funktionsanalyse aortokoronarer Bypassgrafts\n(SYNGO Vessel View)\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Jänner 2006 (Kennzahl: D386)\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 110, "academic_year": "2005/06", "issue": "11", "published": "2006-01-18T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=110&pDocNr=4880&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n Studienjahr 2005/2006 Ausgegeben am 18.01.2006 11. Stück\n47. Forschungseinheit: Errichtung und Bestellung des Leiters\n48. Wahl des Studienrektors und seiner Stellvertretung\n49. Geschäftsordnung: Änderung der Geschäftsordnung „Ethikkommission“\n50. Studienplan: Änderung des Studienplanes Humanmedizin\n51. Studienplan: Studienplan für das PhD-Doktoratsstudium an der Medizinischen Universität Graz\n52. Personalnachrichten\n53. Ausschreibung von Stellen\n47.\nForschungseinheit: Errichtung und Bestellung des Leiters\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass gemäß der Richtlinie über die\nErrichtung von Forschungseinheiten, veröffentlicht im MTBl vom 03.08.2005, 25. Stk, RN 103, folgende\nForschungseinheit vom Rektorat mit Wirkung ab 01.01.2006 eingerichtet wurde:\nForschungseinheit „Sektion Chirurgische Forschung“\nLeiter: Herr Ao.Univ.-Prof.Dr. Selman URANÜS\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n48.\nWahl des Studienrektors und seiner Stellvertretung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 11.01.2006 gemäß § 7 des Satzungsteiles Studien-\nrecht Herrn Ao.Univ.-Prof.Dr. Walther Wegscheider zum Studienrektor der Medizinischen Universität\nGraz gewählt hat.\nAls Vizestudienrektorin wurde gemäß § 9 des Satzungsteiles Studienrecht Frau Ao.Univ.-Prof.Dr. Doris\nLang-Loidolt gewählt.\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n_________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 01. Februar 2006\nRedaktionsschluss: Mittwoch, 25.01.2006\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 110, "academic_year": "2005/06", "issue": "11", "published": "2006-01-18T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=110&pDocNr=4880&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n49.\nGeschäftsordnung: Änderung der Geschäftsordnung „Ethikkommission“\nDer Vorsitzende der Ethikkommission, Herr Ao.Univ.-Prof.Dipl.-Ing.Dr. Peter REHAK, gibt bekannt, dass die\nEthikkommission der Medizinischen Universität Graz gemäß § 30 Abs. 3 UG 2002 i.d.g.F in seiner Sitzung\nfolgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen hat:\n § 1 - Rechtsgrundlagen\nAn der Medizinischen Universität Graz ist gemäß § 30 UG eine Ethikkommission eingerichtet. Durch Verein-\nbarungen mit den jeweiligen für die Einrichtung von Ethikkommissionen zuständigen Organen (z.B. mit der\nSteiermärkischen Krankenanstalten Ges.m.b.H., mit dem Land Steiermark, mit Dritten) kann diese Ethik-\nkommission für weitere Krankenanstalten, die ihren Standort im Bundesland Steiermark haben, sowie für\nklinische Prüfungen außerhalb von Krankenanstalten, die in der Steiermark durchgeführt werden, für zustän-\ndig erklärt werden.\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n50.\nStudienplan: Änderung des Studienplanes Humanmedizin\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F in seiner Sitzung am\n11.01.2006 auf Beschluss der Studienkommission Humanmedizin vom 10.01.2006 folgende Studienplanän-\nderungen beschlossen hat:\nIm Studienplan Humanmedizin werden folgende Bestimmungen geändert:\nSeite 25 Anhang II Modul 03 SU 1,4 SSt.- neu: 0,5 SSt.\n Anhang II - Lehrveranstaltungsübersicht inkl. SSt und ECTS-Punkte\n 1. und 2. Semester\n Semesterstunden ECTS-Punkte1\n Kurzbez. Titel\n Vo Ue Se Ex SU2 Total Vo Ue Se Ex SU Total\n Track Einführung in die Me-\n 2,8 4,5 0,5 7,8 3,1 4,1 0,5 7,7\n EM dizin\n Modul Vom Naturgesetz zum\n 3,9 0,8 4,7 4,3 0,3 0,5 5,1\n 013 Leben\n Modul\n Bausteine des Lebens 2,4 2,4 4,8 2,6 1,5 0,6 4,7\n 024\n Modul Zelle, Gewebe, Ge-\n 6,1 0,5 6,6 6,7 0,4 0,1 7,2\n 035 sundheit\n Struktur und Funktion\n Modul\n des Bewegungsappa- 4,0 3,3 0,9 8,2 4,4 3,0 0,8 8,2\n 04\n rats\n Modul Biologische Kommuni-\n 4,0 3,0 1,0 8,0 4,4 2,7 0,9 8,0\n 05 kationssysteme\n Biomoleküle: Biosy-\n Modul\n nethese, Funktion u. 4,0 2,5 0,9 7,4 4,4 2,3 0,8 7,5\n 06\n Stoffwechsel\n2\n SU bedeutet hier, entweder Seminar- und/oder Übungseinheiten oder Seminar mit Übung\n3\n Ue 0,3; Se 0,5\n4\n Ue 1,7; Se 0,7\n5\n Ue 0,4; Se 0,1\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 110, "academic_year": "2005/06", "issue": "11", "published": "2006-01-18T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=110&pDocNr=4880&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n Track Ärztliche Fertigkeiten I\n 1,0 1,0 2,0 0,9 0,9 1,8\n ÄF I - Hospitation\n freie Anteil / Freie Wahlfä-\n 9,8\n Wahlf.6 cher\n Summe 27,2 14,3 3,3 1,0 3,7 49,5 29,9 15,2 4,2 0,9 60,0\n 3. und 4. Semester\n Semesterstunden ECTS-Punkte\n Kurzbez. Titel\n Vo Ue Se Ex SU Total Vo Ue Se Ex SU Total\n Vererbung, Urogenitaltrakt\n Modul 07 4,0 2,0 1,0 7,0 4,4 1,8 0,9 7,1\n und endokrine Organe\n Sauerstoff-Transportsystem\n Modul 08 4,0 2,3 0,7 7,0 4,4 2,1 0,6 7,1\n des Menschen\n SSM Spezielles Studienmodul 6,0 6,0 5,4 5,4\n Modul 10 Krankheitsdynamik 3,6 3,4 7,0 4,0 3,1 7,1\n Grundkonzepte zur Krank-\n Modul 11 3,7 3,3 7,0 4,1 3,0 7,1\n heitslehre\n Modul 12 Therapeutische Intervention 3,7 3,3 7,0 4,1 3,0 7,1\n Track\n Ärztliche Fertigkeiten II 3,5 3,5 3,2 3,2\n ÄF II\n Track Kommunikation/Supervision/\n 2,0 2,0 1,8 1,8\n KSR I Reflexion I\n Naturwissenschaften/ Bio-\n Track\n medizinische Technik/ In- 1,0 1,0 0,9 0,9\n NBI II\n formationswissenschaften II\n Famulatur7 4 Wochen - Pflichtfamulatur 6,4\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n51.\nStudienplan: Studienplan für das PhD-Doktoratsstudium an der Medizinischen Universität Graz\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG 2002 i.d.g.F in seiner Sitzung am 11.01.2006\nauf Beschluss der Studienkommission Doktoratsstudien vom 07.12.2005 folgenden Studienplan beschlossen\nhat:\n STUDIENPLAN\n für das\n PhD-DOKTORATSSTUDIUM\n an der Medizinischen Universität Graz\n6\n Die freien Wahlfächer wurden nach Maßgabe noch verfügbarer ECTS-Punkte auf die ersten fünf Studienjahre aufgeteilt\n7\n Berechnung der ECTS-Punkte für die Famulatur: 4x40h/25h\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 110, "academic_year": "2005/06", "issue": "11", "published": "2006-01-18T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=110&pDocNr=4880&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n Ziele\n§ 1. Ziel und Zweck des PhD-Doktoratsstudiums\nDas PhD-Doktoratsstudium (im Folgenden kurz: PhD-Studium) dient der Ausbildung der Fähigkeit, durch\nselbständige Forschung zur Entwicklung der Medizinischen Wissenschaft beizutragen, und verfolgt somit die\nHeranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der medizinisch- naturwissenschaftlichen For-\nschung. Eine ausführliche Formulierung der Ausbildungsziele und des Qualifikationsprofils findet sich in An-\nhang I.\nDas Doktoratsstudium als dritter Zyklus im Bologna Prozess ist zugleich eine Ausbildung als auch eine pro-\nduktive forscherische Tätigkeit. Die Studierenden sind zugleich Forscherinnen oder Forscher am Beginn ihrer\nLaufbahn im Sinne der „Europäischen Charta für Forscher“8.\n Zulassungsvoraussetzungen\n§ 2. Zulassung zum PhD-Studium\n(1) Die Zulassung zum PhD-Studium setzt den Abschluss des Diplomstudiums der Humanmedizin oder der\nZahnmedizin oder eines in Bezug auf das Thema der Dissertation facheinschlägigen naturwissenschaftlichen\noder technischen Diplomstudiums voraus.\n(2) Die Zulassung zum PhD-Studium kann auch auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer aner-\nkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in Abs. 1 genannten\nDiplomstudien gleichwertig ist, erfolgen. Die Gleichwertigkeit ist vom Rektorat im Rahmen des Zulassungs-\nverfahrens festzustellen.\n Dauer des PhD-Studiums\n§ 3. Dauer des PhD-Studiums\nDas PhD-Studium dauert acht Semester und entspricht 240 ECTS Punkten.\n Programme\n§ 4. Programme\n(1) Das PhD-Studium an der Medizinischen Universität Graz ist schwerpunktmäßig in der Form interdiszipli-\nnärer thematischer Programme organisiert.\n(2) Umfang und Name der Programme.\nEin Programm sollte einen nicht zu schmalen aber deutlich definierten Fachbereich umfassen, der einen\nSchwerpunkt der Forschung an der Medizinischen Universität Graz darstellt.\n(3) Mitglieder der Programme (Faculty).\nMitglieder eines Programms sind qualifizierte Universitätsangehörige:\ndie habilitiert sind oder einen PhD oder äquivalente Qualifikationen aufweisen und\ndie selbst im Bereich wissenschaftlich tätig sind und\ndie PhD-Dissertationen betreuen und/oder einen wichtigen Beitrag für das PhD-Ausbildungsprogramm leis-\nten.\nDie Mitglieder eines Programms werden auf Vorschlag der Sprecherin/des Sprechers des Programms von der\nPhD-Dekanin / vom PhD-Dekan ernannt. UniversitätslehrerInnen anderer Universitäten können Mitglieder\neines Programms werden, wenn eine nachhaltige wissenschaftliche Zusammenarbeit besteht und sie ent-\nsprechende Beiträge zum Programm leisten.\n8\n Abl L 75/67 vom 22.3.2005, Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen\nVerhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (2005/251/EG).\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" } ] }{ "count": 22637, "next": "