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https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=20", "previous": null, "results": [ { "bulletin": { "id": 1, "academic_year": "2002/03", "issue": "1", "published": "2002-12-04T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1&pDocNr=4644&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 4. 12.2002 1. Stück\n 1. Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in\n den Gründungskonvent der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\n 2. Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und der\n wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb in den Gründungskon-\n vent der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\n 3. Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Allgemeinen Universitätspersonals in den Gründungskonvent\n der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\n 4. Fakultätsvertretung Medizin; Nominierung in den Gründungskonvent der Medizinischen Universität Graz gemäß UG\n 2002\n 5. Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters des Vorsitzenden und des Schriftführers in den Gründungs-\n konvent der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\n 1.\n Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Uni-\n versitätsprofessoren in den Gründungskonvent der Medizinischen Universität Graz gemäß UG\n 2002\n In der am 28. 11. 2002 durchgeführten Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofes-\n sorinnen und Universitätsprofessoren in den Gründungskonvent der Medizinischen Universität Graz\n gemäß UG 2002 wurden für die Funktionsperiode bis 31.12.2003 gewählt:\n Mitglieder:\n 1. Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. Bratschko\n 2. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Tscheliessnigg\n 3. Univ.-Prof. Dr. Richard Fotter\n 4. O. Univ.-Prof. Dr. Michael Höllwarth\n 5. O. Univ.-Prof. Dr. Helmut Denk\n 6. O. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Kostner\n 7. O. Univ.-Prof. Dr. Gottfried Dohr\n Ersatzmitglieder:\n zu 1. bis 3.:\n Univ.-Prof. Dr. Ernst Pilger\n O. Univ.-Prof. Dr. Günther Gell\n Univ.-Prof. Dr. Gerhard Lanzer\n Univ.-Prof. Dr. Erwin Ott" }, { "bulletin": { "id": 1, "academic_year": "2002/03", "issue": "1", "published": "2002-12-04T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1&pDocNr=4644&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\nO. Univ.-Prof. Dr. Reinhard Windhager\nUniv.-Prof. Dr. Erwin Scharnagl\nUniv.-Prof. Dr. Arnulf Hackl\nUniv.-Prof. Dr. Herwig Holzer\nO. Univ.-Prof. Dr. Friedrich Anderhuber\nO. Univ.-Prof. Dr. Gilbert Reibnegger\nUniv.-Prof. Dr. Wolfgang Linhart\nzu 4. bis 5.:\nO. Univ.-Prof. Dr. Konrad Schauenstein\nUniv.-Prof. Dr. Reingard Aigner\nUniv.-Prof. Dr. Werner Linkesch\nO. Univ.-Prof. Dr. Helmut Kerl\nO. Univ.-Prof. Dr. Günter Krejs\nO. Univ.-Prof. Dr. Hans-Jörg Mischinger\nUniv.-Prof. Dr. Kurt Zatloukal\nUniv.-Prof. Dr. Heinz Juan\nUniv.-Prof. Dr. Maximilian Zach\nUniv.-Prof. Dr. Heinz Stammberger\nUniv.-Prof. Dr. Werner Aberer\nO. Univ.-Prof. Dr. Eduard Leinzinger\nzu 6. bis 7.:\nUniv.-Prof. Dr. Wilhelm Müller\nUniv.-Prof. Dr. Franz Ebner\nO. Univ.-Prof. Dr. Helmut Tritthart\nUniv.-Prof. Dr. Georg Leb\nUniv.-Prof. Dr. Bernhard Koidl\nO. Univ.-Prof. Dr. Egon Marth\nUniv.-Prof. Dr. Helmut Hinghofer-Szalkay\nUniv.-Prof. Dr. Ernst Christian Urban\nO. Univ.-Prof. Dr. Walter Pieringer\nO. Univ.-Prof. Dr. Bernhard Peskar\nO. Univ.-Prof. Dr. Richard Horst Noack\nUniv.-Prof. Dr. Maria Anna Pabst\n Der Vorsitzende der Wahlkommission:\n Höllwarth\n2.\nErgebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universi-\ntätsdozenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-,\nKunst- und Lehrbetrieb in den Gründungskonvent der Medizinischen Universität Graz gemäß\nUG 2002\nIn der am 28. November 2002 durchgeführten Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitäts-\ndozentinnen und Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im\nForschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb in den Gründungskonvent der Medizinischen Universität Graz\ngemäß UG 2002 wurden für die Funktionsperiode bis 31.12.2003 gewählt:\nMitglieder:\n1. Ao.Univ.-Prof. Dr. Jörg Stein\n2. Ao.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Peter Rehak" }, { "bulletin": { "id": 1, "academic_year": "2002/03", "issue": "1", "published": "2002-12-04T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1&pDocNr=4644&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\nErsatzmitglieder:\nzu 1:\nAss.-Ärztin Dr. Brigitte Santner\nAo.Univ.-Prof. Dr. Hans-Peter Soyer\nAo.Univ.- Prof. Dr. Rainer Amann\nAo.Univ.-Prof. Dr. Sabine Horn\nAo. Univ.-Prof. Dr. Axel Haberlik\nAss.-Prof. Dr. Gerhard Schuhmann\nAo. Univ.-Prof. DDr. Christof Pertl\nAss.-Prof. Dr. Norbert Kriechbaum\nAo. Univ.-Prof. Dr. Sigrid Regauer\nAss.-Prof. Dr. Siegrid Strasser-Fuchs\nAss.-Arzt Dr. Christian Walch\nAo.Univ.-Prof. Dr. Andrä Wasler\nAo. Univ.-Prof. Dr. Gabriele Halwachs-Baumann\nAo. Univ.-Prof. Dr. Gottfried Fuchs\nAo. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schöll\nzu 2:\nAo. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Herfried Pessenhofer\nAo. Univ.-Prof. Dr. Gabriele Knipping\nAo. Univ.-Prof. Mag. Dr. Heinz Hutter\nAo. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Andra Berghold\nAo. Univ.-Prof. Dr. Gernot Desoye\n Die Vorsitzende der Wahlkommission:\n Santner\n3.\nErgebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Allgemeinen Universitätspersonals in\nden Gründungskonvent der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\nIn der am 28.11. 2002 durchgeführten Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Allgemeinen Univer-\nsitätspersonals in den Gründungskonvent der Medizinischen Universität Graz gemäß 2002 wurden für\ndie Funktionsperiode bis 31.12.2003 gewählt:\nMitglied:\nKarina Krainer\nErsatzmitglieder:\nIng. Birgit Brodacz\nMonika Heitz\nRenate Toniuti\nRainer Schmutz\nWaltraud Heschl\nUlrike Triebl\nIrmgard Russa\nChristina Bischof\nSabine Röhm\nEva Herk\n Die Vorsitzende der Wahlkommission:\n Krainer" }, { "bulletin": { "id": 1, "academic_year": "2002/03", "issue": "1", "published": "2002-12-04T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=1&pDocNr=4644&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n4.\nFakultätsvertretung Medizin; Nominierung in den Gründungskonvent\nDie Fakultätsvertretung Medizin hat folgende Personen in den Gründungskonvent nominiert:\nMitglieder:\n1. Stefan Schaller\n2. Maziar Teymurzadeh\nErsatzmitglieder:\nAndrea Seebacher\nChristoph Thöringer\n Der Dekan:\n Wurm\n5.\nErgebnis der Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters des Vorsitzenden und des Schriftfüh-\nrers in den Gründungskonvent der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\nIn der konstituierenden Sitzung des Gründungskonventes am 29. November 2002 wurden\n Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Tscheliessnigg\nzum Vorsitzenden\n O. Univ.-Prof. Dr. Gottfried Dohr\nzum Stellvertreter des Vorsitzenden\nund\n Ao. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Peter Rehak\nzum Schriftführer gewählt.\n Der Vorsitzende des Gründungskonventes:\n Tscheliessnigg\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 2, "academic_year": "2002/03", "issue": "2", "published": "2002-12-05T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2&pDocNr=4646&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 5.12.2002 2. Stück\n 6. Verlautbarungen, die bisher im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt sind\n Wiederverlautbarung:\n 6.\n Verlautbarungen, die bisher im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt sind:\n 1. Verlautbarung am 11.10.2002, 1.a Stück:\n Einberufungen zu den konstituierenden Sitzungen der Wahlkommissionen der Medizinischen\n Universität Graz i. S. des Universitätsgesetzes 2002 gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung vom\n 11. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 375/2002.\n Die konstituierende Sitzung der Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsprofessorin-\n nen und Universitätsprofessoren findet statt am:\n Mittwoch, dem 30. Oktober 2002, um 10 Uhr s.t.\n im Sitzungszimmer des Medizinischen Dekanats,\n Universitätshauptgebäude, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.\n Die konstituierende Sitzung der Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsdozentinnen\n und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3. Universitätsgesetz 2002) und wissenschaftlichen und künst-\n lerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb findet statt am:\n Mittwoch, dem 30. Oktober 2002, um 10,30 Uhr s.t.\n im Sitzungszimmer des Medizinischen Dekanats,\n Universitätshauptgebäude, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.\n Die konstituierende Sitzung der Wahlkommission für die Personengruppe des allgemeinen Universi-\n tätspersonals findet statt am:\n Mittwoch, dem 30. Oktober 2002, um 11 Uhr s.t.\n im Sitzungszimmer des Medizinischen Dekanats,\n Universitätshauptgebäude, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.\n Mitglieder der jeweiligen Wahlkommission sind die Vertreterinnen und Vertreter – im Falle der Wahl-\n kommission für die Personengruppe des allgemeinen Universitätspersonals überdies deren Ersatz-\n mitglieder – der jeweiligen Personengruppe im Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät gemäß\n UOG 1993.\n Gemäß § 4 Abs. 5 der angeführten Verordnung ist die Wahlkommission beschlussfähig, wenn wenigs-\n tens die Hälfte ihrer Mitglieder bei der Sitzung persönlich anwesend ist.\n Diese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur jeweiligen konstituierenden Sitzung." }, { "bulletin": { "id": 2, "academic_year": "2002/03", "issue": "2", "published": "2002-12-05T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2&pDocNr=4646&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\nTagesordnung:\n1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit\n2. Genehmigung der Tagesordnung\n3. Wahl der Schriftführerin oder des Schriftführers\n4. Wahl der oder des Vorsitzenden\n5. Wahl einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters\n6. Allfälliges\n Der Dekan:\n Wurm\n _________________________________\n2. Verlautbarung am 30.10.2002, 2.d Stück\nKundmachung: Einberufung der Wahlversammlung zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter\nder Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in den Gründungskonvent der\nMedizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\nDie Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Kreis der oben genannten Personengruppe\nfindet statt am:\n Donnerstag, dem 28. November 2002, 8 Uhr bis 15 Uhr\n in der Bibliothek des Verwaltungsgebäudes des LKH–Univ.-Klinikum Graz,\n Auenbruggerplatz 1, 8036 Graz.\nZu wählen sind sieben Vertreterinnen und Vertreter und ebenso viele Ersatzmitglieder.\nDas aktive und passive Wahlrecht ergibt sich aus § 3 der Verordnung vom 11. Oktober 2002, BGBl. II\nNr. 375/2002. Stichtag ist der Tag der Ausschreibung in diesem Mitteilungsblatt.\nDas Wählerinnen- und Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 6. November 2002 bis einschließlich\n12. November 2002 zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten am Dekanat der Medizinischen\nFakultät, Universitätshauptgebäude, Universitätsplatz 3, 8010 Graz auf. Allfällige Einsprüche sind\nwährend der Auflagefrist schriftlich an den Vorsitzenden der Wahlkommission, Herrn o. Univ.-Prof. Dr.\nMichael Höllwarth, p.A. Dekanat der Medizinischen Fakultät, Universitätsplatz 3, 8010 Graz zu richten.\nGemäß § 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vom 11. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 375/2002 kann jede und\njeder Wahlberechtigte Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen eine Zustellungsbevollmächtigte\noder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen und spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag,\ndas ist bis einschließlich Mittwoch, dem 13. November 2002, beim Vorsitzenden der Wahlkommission,\nHerrn o. Univ.-Prof. Dr. Michael Höllwarth, p.A. Dekanat der Medizinischen Fakultät, Universitätsplatz\n3, 8010 Graz eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können.\nJeder Wahlvorschlag hat mindestes eine um zwei Personen erhöhte Anzahl der zu wählenden Vertre-\nterinnen und Vertreter, somit wenigstens neun, zu enthalten. Eine schriftliche Zustimmungserklärung\naller auf dem jeweiligen Wahlvorschlag angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber muss beige-\nfügt sein. Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig.\nDie von der Wahlkommission gemäß Abs. 4 der oben genannten Verordnung zugelassenen Wahlvor-\nschläge liegen ab Mittwoch, dem 21. November 2002 am Dekanat der Medizinischen Fakultät, Uni-\nversitätsplatz 3, 8010 Graz zur Einsichtnahme auf.\nStimmen können gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden.\nDiese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur Wahlversammlung.\n Der Dekan\n Wurm" }, { "bulletin": { "id": 2, "academic_year": "2002/03", "issue": "2", "published": "2002-12-05T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2&pDocNr=4646&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\nKundmachung: Einberufung der Wahlversammlung zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter\nder Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3. Universitätsgesetz 2002)\nund wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-,\nKunst- und Lehrbetrieb in den Gründungskonvent der Medizinischen Universität Graz gemäß\nUG 2002\nDie Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Kreis der oben genannten Personengruppe\nfindet statt am:\n Donnerstag, dem 28. November 2002, 8 Uhr bis 15 Uhr\n in der Bibliothek des Verwaltungsgebäudes des LKH–Univ.-Klinikum Graz,\n Auenbruggerplatz 1, 8036 Graz.\nZu wählen sind zwei Vertreterinnen und Vertreter und ebenso viele Ersatzmitglieder.\nDas aktive und passive Wahlrecht ergibt sich aus § 3 der Verordnung vom 11. Oktober 2002, BGBl. II\nNr. 375/2002. Stichtag ist der Tag der Ausschreibung in diesem Mitteilungsblatt.\nDas Wählerinnen- und Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 6. November 2002 bis einschließlich\n12. November 2002 zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten am Dekanat der Medizinischen\nFakultät, Universitätshauptgebäude, Universitätsplatz 3, 8010 Graz auf. Allfällige Einsprüche sind\nwährend der Auflagefrist schriftlich an die Vorsitzende der Wahlkommission, Frau Ass.-Ärztin Dr. Bri-\ngitte Santner, p.A. Dekanat der Medizinischen Fakultät, Universitätsplatz 3, 8010 Graz zu richten.\nGemäß § 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vom 11. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 375/2002 kann jede und\njeder Wahlberechtigte Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen eine Zustellungsbevollmächtigte\noder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen und spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag,\ndas ist bis einschließlich Mittwoch, dem 13. November 2002, bei der Vorsitzenden der Wahlkommis-\nsion, Frau Ass.-Ärztin Dr. Brigitte Santner, p.A. Dekanat der Medizinischen Fakultät, Universitätsplatz\n3, 8010 Graz eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können.\nJeder Wahlvorschlag hat mindestes eine um zwei Personen erhöhte Anzahl der zu wählenden Vertre-\nterinnen und Vertreter, somit wenigstens vier, davon zumindest zwei Universitätsdozentinnen oder\nUniversitätsdozenten zu enthalten. Eine schriftliche Zustimmungserklärung aller auf dem jeweiligen\nWahlvorschlag angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber muss beigefügt sein. Die Kandidatur\nauf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig.\nDie von der Wahlkommission gemäß Abs. 4 der oben genannten Verordnung zugelassenen Wahlvor-\nschläge liegen ab Mittwoch, dem 21. November 2002 am Dekanat der Medizinischen Fakultät, Uni-\nversitätsplatz 3, 8010 Graz zur Einsichtnahme auf.\nStimmen können gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden.\nDiese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur Wahlversammlung.\n Der Dekan\n Wurm" }, { "bulletin": { "id": 2, "academic_year": "2002/03", "issue": "2", "published": "2002-12-05T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2&pDocNr=4646&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\nKundmachung: Einberufung der Wahlversammlung zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter\ndes allgemeinen Universitätspersonals in den Gründungskonvent der Medizinischen Universi-\ntät Graz gemäß UG 2002\nDie Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Kreis der oben genannten Personengruppe\nfindet statt am:\n Donnerstag, dem 28. November 2002, 8 Uhr bis 15 Uhr\n in der Bibliothek des Verwaltungsgebäudes des LKH–Univ.-Klinikum Graz,\n Auenbruggerplatz 1, 8036 Graz.\nZu wählen sind eine Vertreterin oder ein Vertreter und ein Ersatzmitglied.\nDas aktive und passive Wahlrecht ergibt sich aus § 3 der Verordnung vom 11. Oktober 2002, BGBl. II\nNr. 375/2002. Stichtag ist der Tag der Ausschreibung in diesem Mitteilungsblatt.\nDas Wählerinnen- und Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 6. November 2002 bis einschließlich\n12. November 2002 zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten am Dekanat der Medizinischen\nFakultät, Universitätshauptgebäude, Universitätsplatz 3, 8010 Graz auf. Allfällige Einsprüche sind\nwährend der Auflagefrist schriftlich an die Vorsitzende der Wahlkommission, Frau Karina Krainer, p.A.\nDekanat der Medizinischen Fakultät, Universitätsplatz 3, 8010 Graz zu richten.\nGemäß § 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vom 11. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 375/2002 kann jede und\njeder Wahlberechtigte Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen eine Zustellungsbevollmächtigte\noder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen und spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag,\ndas ist bis einschließlich Mittwoch, dem 13. November 2002, bei der Vorsitzenden der Wahlkommis-\nsion, Frau Karina Krainer, p.A. Dekanat der Medizinischen Fakultät, Universitätsplatz 3, 8010 Graz\neingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können.\nJeder Wahlvorschlag hat mindestes eine um zwei Personen erhöhte Anzahl der zu wählenden Vertre-\nterinnen und Vertreter, somit wenigstens drei, zu enthalten. Eine schriftliche Zustimmungserklärung\naller auf dem jeweiligen Wahlvorschlag angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber muss beige-\nfügt sein. Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig.\nDie von der Wahlkommission gemäß Abs. 4 der oben genannten Verordnung zugelassenen Wahlvor-\nschläge liegen ab Mittwoch, dem 21. November 2002 am Dekanat der Medizinischen Fakultät, Uni-\nversitätsplatz 3, 8010 Graz zur Einsichtnahme auf.\nStimmen können gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden.\nDiese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur Wahlversammlung.\n Der Dekan\n Wurm\n _________________________________" }, { "bulletin": { "id": 2, "academic_year": "2002/03", "issue": "2", "published": "2002-12-05T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2&pDocNr=4646&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n3. Verlautbarung am 6.11.2002, 3. Stück\nKonstituierende Sitzung der Wahlkommission der Medizinischen Universität Graz i.S. des UG\n2002\nIn der konstituierenden Sitzung der Wahlkommission der Medizinischen Universität Graz i.S. des UG\n2002 gem. § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 275/2002 am 30. Oktober\n2002 für die Personengruppen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universi-\ntätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) und wissenschaftlichen und künst-\nlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sowie die Perso-\nnengruppe des Allgemeinen Universitätspersonals wurden folgende Personen gewählt:\nPersonengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren:\nVorsitzender: O.Univ.-Prof. Dr. Michael Höllwarth\nStellvertreter: O.Univ.-Prof. Dr. Gottfried Dohr\nSchriftführer: Univ.-Prof. Dr. Erwin Ott\nPersonengruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002)\nund wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-,\nKunst- und Lehrbetrieb:\nVorsitzende: Ass.-Ärztin Dr. Brigitte Santner\nStellvertreter: Ao.Univ.-Prof. Dr. Rainer Amann\nSchriftführer: Ass.-Prof. Dr. Gerhard Schuhmann\nPersonengruppe des Allgemeinen Universitätspersonals:\nVorsitzende: Karina Krainer\nStellvertreterin: Ing. Birgit Brodazc\nSchriftführerin: Ing. Birgit Brodazc\n Der Dekan:\n Wurm\nKundmachung: Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Gründungskonvents der Medizi-\nnischen Universität Graz gemäß UG 2002\nDie konstituierende Sitzung des Gründungskonvents der Medizinischen Universität Graz gemäß UG\n2002 findet statt am:\n Freitag, dem 29. November 2002, um 11 Uhr s.t.\n im Sitzungszimmer des Medizinischen Dekanats,\n Universitätshauptgebäude, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.\nMitglieder des Gründungskonvents sind die gemäß § 120 Abs. 7 UG 2002 gewählten bzw. entsandten\nVertreterinnen und Vertreter. Weiters gehören ihm die in § 120 Abs. 8 UG 2002 genannten Personen\nmit beratender Stimme an.\nGemäß § 120 Abs. 9 UG 2002 ist der Gründungskonvent beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte\nder stimmberechtigten Mitglieder bei der Sitzung persönlich anwesend oder durch ein Ersatzmitglied\nvertreten ist.\nDiese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur konstituierenden Sitzung." }, { "bulletin": { "id": 2, "academic_year": "2002/03", "issue": "2", "published": "2002-12-05T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=2&pDocNr=4646&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\nTagesordnung:\n1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit\n2. Genehmigung der Tagesordnung\n3. Wahl der Schriftführerin oder des Schriftführers\n4. Wahl der oder des Vorsitzenden\n5. Wahl einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters\n6. Allfälliges\n Der Dekan\n Wurm\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 30.12.2002 3. Stück\n GESCHÄFTSORDNUNG\n des\n GRÜNDUNDSKONVENTS\n der\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n § 1. Geltungsbereich\n § 2. Begriffserklärungen\n § 3. Mitglieder des GK und Teilnahme an den Sitzungen\n § 4. Auskunftspersonen und Fachleute\n § 5. Sitzungen\n § 6. Einberufung von Sitzungen\n § 7. Tagesordnung\n § 8. Leitung der Sitzungen, Aufgaben der/des Vorsitzenden\n § 9. Berichterstattung und Auskünfte\n § 10. Debatte\n § 11. Anträge\n § 12. Beschlusserfordernisse\n § 13. Befangenheit\n § 14. Abstimmung\n § 15. Sondervotum (votum separatum)\n § 16. Abstimmung im Umlaufwege\n § 17. Sitzungsprotokoll\n § 18. Tagesordnungspunkte: Wiederaufnahme, Aussetzung, Fristen\n § 19. Arbeitsgruppen\n § 20. Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\n § 21. Abberufung der/des Vorsitzenden, der Stellvertreterin/des Stellvertreters und von Mitgliedern\n § 22. Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder\n § 23. Inkrafttreten" }, { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n § 1. Geltungsbereich\nDiese Geschäftsordnung gilt für den Gründungskonvent (GK) der Medizinischen Universität Graz\n(MedUG).\n § 2. Begriffserklärungen\n(1) Mitglieder des GK sind die stimmberechtigten Mitglieder gem. § 120 Abs. 7 Z 1-4 UG 2002.\n Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses Ersatzmitglied in dieser Zeit\n die Rechte eines Mitgliedes.\n(2) Dem GK gehört ferner die in § 120 Abs. 8 UG 2002 in Verbindung mit § 121, Abs. 24 UG 2002\n genannte Personengruppe als Mitglieder mit beratender Stimme an.\n § 3. Mitglieder des GK und Teilnahme an den Sitzungen\n(1) Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des GK teilzunehmen. Diese\n Verpflichtung geht den anderen dienstlichen Verpflichtungen, die an Universitäten bestehen,\n voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebun-\n den. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist der/dem Vorsitzenden schriftlich bekannt\n zu geben, sowie das Ersatzmitglied zu nominieren.\n(2) Die Mitglieder des GK und Auskunftspersonen sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit\n verpflichtet.\n(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds des GK kann an dessen Stelle ein Ersatzmitglied der jeweili-\n gen Personengruppe bzw. entsendenden Einrichtung treten. Die Nominierung des Ersatzmit-\n glieds hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden vorzulegen.\n(4) Mitglieder des GK mit beratender Stimme nach § 120 Abs. 8 UG haben kein Stimmrecht.\n(5) Jedes Mitglied des GK hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts- und\n Schriftstücke der Universität Einsicht zu nehmen, die Angelegenheiten betreffen, die in den\n Wirkungsbereich des GK fallen.\n § 4. Auskunftspersonen und Fachleute\nDer GK kann auf Antrag zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fach-\nleute beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur Amtsverschwiegenheit ver-\npflichtet.\n § 5. Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung des GK erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen im\n Umlaufweg in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher\n Angelegenheiten statt und werden gem. § 6 (3) einberufen." }, { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n(4) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen Sitzungen nur stattfinden, wenn dies zur Wahrung\n der fristgerechten Fassung von Beschlüssen notwendig ist, oder wenn alle Mitglieder des GK\n zustimmen..\n § 6. Einberufung von Sitzungen\n(1) Die/der Vorsitzende kann jederzeit eine ordentliche Sitzung einberufen.\n(2) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern des GK mindestens 5 Werktage vor der Sitzung\n schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung be-\n kannt zu geben. Tagesordnungspunkte können von jedem Mitglied des GK bis spätestens 3\n Werktage vor der Sitzung eingebracht werden.\n(3) Eine Sitzung des GK ist von der/dem Vorsitzenden zum frühest möglichen Termin, zumindest\n aber innerhalb von 3 Werktagen einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der stimmbe-\n rechtigten Mitglieder des GK schriftlich unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung ver-\n langen (außerordentliche Sitzung).\n(4) Den Mitgliedern sind spätestens 2 Werktage vor der Sitzung bekannt zu geben und im Büro\n des GK (Dekanat der Medizinischen Fakultät gem. UOG 93) zusammen mit den Unterlagen\n zur Tagesordnung zur Einsichtnahme aufzulegen:\n 1. Datum, Zeit und Ort der Sitzung;\n 2. Vorschlag zur Tagesordnung;\n 3. allfällige Vorschläge für Auskunftspersonen und/oder Fachleute.\n(5) Die Angelegenheit einer Funktionsenthebung, Änderungen der provisorischen Satzung, Ände-\n rungen der GO, sowie jene Angelegenheiten, die zur Beschlussfassung einer Zweidrittelmehr-\n heit bedürfen, müssen jedenfalls bereits in der in Abs. 4 angeführten Bekanntgabe enthalten\n sein.\n(6) Die Sitzungen des GK sind grundsätzlich nicht öffentlich. Einzelne Sitzungen können auf Be-\n schluss des GK öffentlich zugänglich gemacht werden.\n § 7. Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des GK, im Falle ihrer/ seiner\n Verhinderung gemäß Stellvertretungsregelung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter un-\n ter Aufnahme der von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte gemäß § 6 (2)\n Geschäftsordnung erstellt.\n(2) Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Be-\n schlussfähigkeit;\n 2. Genehmigung der Tagesordnung;\n 3. Mitteilung über oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n 4. Bericht der/des Vorsitzenden, Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;\n 5. Berichte von Mitgliedern des GK, Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;\n 6. Allfälliges.\n(3) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthal-\n ten:\n 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Be-\n schlussfähigkeit;" }, { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n 2. Genehmigung der Tagesordnung;\n 3. Allfälliges.\n(4) Alle weiteren Tagesordnungspunkte sind so zu präzisieren, dass eindeutig zu erkennen ist,\n was den Gegenstand der Verhandlung bilden wird und wer Antragstellerin/Antragsteller ist.\n Die Antragstellerin/der Antragsteller ist als Berichterstatterin/ Berichterstatter für den entspre-\n chenden Tagesordnungspunkt vorzusehen.\n(5) Unter dem Tagesordnungspunkt ”Genehmigung der Tagesordnung” können mit\n 1. einfacher Stimmenmehrheit die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert wer-\n den;\n 2. Zweidrittelmehrheit Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden;\n 3. Zweidrittelmehrheit weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.\n(6) Die gemäß § 6 (4) vorgeschlagene Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen darf nicht ge-\n ändert werden. Eine Vertagung von Punkten oder Anträgen einer Tagesordnung gemäß § 6\n (4) ist nicht möglich.\n(7) Jedes Mitglied des GK kann weiters in der Sitzung nach Genehmigung der Tagesordnung\n verlangen, dass von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen wer-\n den. Derartige Gegenstände sind aufzunehmen, wenn nicht mehr als ein anwesendes stimm-\n berechtigtes Mitglied widerspricht und es sich nicht um Angelegenheiten gem. § 6 (5) handelt\n (Ad Hoc – Tagesordnungspunkte).\n(8) Unter den Tagesordnungspunkten ”Berichte” und ”Allfälliges” dürfen Beschlüsse nicht gefasst\n werden; unter dem Tagesordnungspunkt ”Allfälliges” dürfen schon behandelte Tagesord-\n nungspunkte nicht wieder aufgenommen werden.\n § 8. Leitung der Sitzungen, Aufgaben der/des Vorsitzenden\n(1) Die Sitzung des GK ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von\n der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellver-\n treter zu leiten. Bei Verhinderung der Vorgenannten führt das an Lebensjahren älteste für den\n Vorsitz wählbare Mitglied des GK die Geschäfte der/des Vorsitzenden.\n(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr/ihm obliegt die Aufrechterhaltung der\n Ordnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie oder er erteilt das Wort, ruft\n ”zur Sache” und ”zur Ordnung”. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest, prüft die Vertre-\n tung von verhinderten Mitgliedern, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der\n Abstimmungen fest.\n(3) Die/der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls nach Inkrafttreten der Ge-\n schäftsordnung auf die Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fach-\n leute des GK zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinzuweisen.\n(4) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die/der Vorsitzende festzustellen, ob noch\n Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.\n(5) Die/der Vorsitzende kann die Sitzung für die Dauer von längstens 30 Minuten unterbrechen.\n(6) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 30 Minuten hat auf Verlangen eines Viertels der\n Anwesenden zu erfolgen." }, { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n(7) Der GK kann beschließen,\n 1. die Sitzung für die Dauer von längstens 60 Minuten zu unterbrechen;\n 2. einen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung zu vertagen.\n § 9. Berichterstattung und Auskünfte\n(1) Die/der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung des GK zu berichten. Wenn die betreffende\n Angelegenheit nicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes bildet, ist jedenfalls zu\n berichten über\n 1. die Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. die Vollziehung der Beschlüsse des GK;\n 3. Mitteilungen des zuständigen Ministeriums;\n 4. die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n 5. das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege;\n 6. außenwirksame Aktivitäten des GK.\n(2) Jedes Mitglied des GK ist berechtigt, von der/dem Vorsitzenden, den Vorsitzenden der Ar-\n beitsgruppen und den Mitgliedern des GK mit beratender Stimme nach § 120 Abs. 8 UG 2002\n während der Sitzung Auskünfte über die Geschäftsführung, über in Vorbereitung stehende\n Angelegenheiten und über vollzogene Beschlüsse zu verlangen. Solche Anfragen sind mög-\n lichst sofort, spätestens aber nachweislich den Mitgliedern auf dem Postwege binnen 5 Werk-\n tagen schriftlich oder bei beidseitigem Einverständnis per E-Mail zu beantworten.\n § 10. Debatte\n(1) Zu jedem Tagesordnungspunkt wird von der/dem Vorsitzenden oder der-/demjenigen, die/der\n den Tagesordnungspunkt beantragt hat, kurz Bericht erstattet. Ebenso sind jeweilige schriftli-\n che Unterlagen allen Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.\n(2) Nach jedem Bericht und nach jedem Antrag eröffnet die/der Vorsitzende die Debatte.\n(3) Die Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Die/der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern des\n GK das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die/der Vorsitzende bzw. ihre/seine\n Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Schriftführerin/der Schriftführer führen eine der zeitlichen\n Reihenfolge der Wortmeldungen entsprechende Liste der Rednerinnen/Redner.\n(4) ”Ad-hoc”-Wortmeldungen dürfen nur kurze Tatsachenberichtigungen enthalten und sind von\n der/vom Vorsitzenden außerhalb der Liste der Rednerinnen/Redner sofort zuzulassen.\n(5) Bei Wortmeldungen ”zur Geschäftsordnung” ist nach Abschluss der laufenden Wortmeldung\n und auch während einer Abstimmung das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Solche\n Wortmeldungen dürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes selbst,\n sondern nur auf Verfahrensfragen beziehen (§ 11 (8)).\n(6) Der GK kann eine Beschränkung der Redezeit der Person und/oder der Zahl der Wort-\n meldungen pro Person je Verhandlungsgegenstand beschließen.\n § 11. Anträge\n(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zum Tagesordnungspunkt zu stellen." }, { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n(2) Anträge zum Tagesordnungspunkt sind:\n 1. Hauptantrag (das ist der den Tagesordnungspunkt verlangende Antrag);\n 2. Weitere Anträge;\n 3. Anträge zum Verfahren.\n Liegen mehrere Anträge vor wird die Reihenfolge der Abstimmung von der/dem Vorsitzenden\n festgelegt.\n(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende über die Qualifikation des\n Antrages im Sinne (2) Z 1 - 3 sowie über dessen Zuordnung.\n(4) Bereits abgelehnte oder vertagte Anträge zum Tagesordnungspunkt dürfen in der selben Sit-\n zung nicht mehr gestellt werden.\n(5) Anträge sind so zu stellen, dass der Inhalt klar verständlich formuliert ist und entweder mit ”ja”\n oder ”nein” bzw. mit Namensbezeichnungen abgestimmt werden kann.\n(6) Anträge zum Verfahren dürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes\n selbst, sondern nur auf das Verfahren beziehen. Sie sind ohne Aufschub zu behandeln und\n abzustimmen.\n Anträge zum Verfahren sind:\n 1. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit;\n 2. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Wortmel-\n dungen pro Person zu einem Tagesordnungspunkt;\n 3. Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen/Redner;\n 4. Antrag auf Änderung der Abstimmungsreihenfolge oder auf Änderung der Bewertung\n der Anträge;\n 5. Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten\n 6. Vertagung eines einzelnen Antrages\n 7. Vertagung einer ordentlichen Sitzung\n 8. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung;\n 9. Antrag auf geheime Abstimmung\n 10. Auslegung der Geschäftsordnung\n Abgelehnte Anträge zur Geschäftsordnung gemäß Z 1 – 4 und Z 6 - 9 dürfen während eines\n Tagesordnungspunktes vom selben Mitglied nicht mehr gestellt werden.\n(7) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen/Redner ist diese\n von der/dem Vorsitzenden zu verlesen.\n § 12. Beschlusserfordernisse\n(1) Der GK ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder per-\n sönlich anwesend sind.\n(2) Vor jeder Abstimmung hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Zahl der anwesenden\n stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.\n(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst (Pro-Stimmenauszählung).\n(4) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn folgende Ungleichung erfüllt ist:\n 2 x (Anzahl der Prostimmen) > (Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)\n(5) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn folgende Ungleichung erfüllt ist:\n 3 x (Anzahl der Prostimmen) > 2 x (Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)" }, { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\n(6) Verlangt bei der Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wä-\n re, auf Anfrage der/des Vorsitzenden keines der anwesenden Mitglieder des GK eine Abstim-\n mung, gilt der Antrag (Bericht) als im Sinne der Antragstellerin/des Antragsstellers (der Be-\n richterstatterin/des Berichterstatters) einstimmig angenommen.\n § 13. Befangenheit\n(1) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.\n(2) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für\n die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.\n(3) Befangenheit liegt für jedes Mitglied vor, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine\n persönlichen Verhältnisse oder die einer/eines gemäß Zivilprozessordnung nahen Angehöri-\n gen betrifft oder sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in\n Zweifel zu ziehen. Im Zweifel entscheidet der GK über Antrag eines Mitglieds.\n § 14. Abstimmung\n(1) Über Anträge ist in der Reihenfolge ihrer Einbringung getrennt abzustimmen; über Abände-\n rungsanträge vor zugehörigen Hauptanträgen; über Zusatzanträge nach der Annahme des\n zugehörigen Hauptantrages. Durch Ablehnung eines Hauptantrages werden allfällige Zusatz-\n anträge gegenstandslos; durch die Annahme eines Abänderungsantrages werden die Haupt-\n anträge und die weiteren Abänderungsanträge gegenstandslos. Über Geschäftsordnungsan-\n träge ist immer sofort abzustimmen.\n(2) Die/der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\n abgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(3) Die Abstimmung kann\n 1. offen durch Handzeichen;\n 2. geheim mittels Stimmzettel\n erfolgen.\n(4) Geheim ist abzustimmen, wenn eine/einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten\n dies verlangt. In Angelegenheiten, die ein Mitglied oder anwesendes Ersatzmitglied persönlich\n betreffen, ist jedenfalls geheim abzustimmen.\n(5) Die Zählung der Stimmen obliegt der/dem Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende kann sich bei\n offenen Abstimmungen der Mithilfe anwesender Mitglieder und/oder der Schriftführerin/des\n Schriftführers bedienen. Die Auszählung der Stimmen bei geheimer Abstimmung ist von\n der/dem Vorsitzenden unter Beobachtung eines weiteren Mitgliedes des GK durchzuführen.\n(6) Die/der Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung\n der Stimmen das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Prostimmen mit Gegen-\n stimmen, den Stimmenthaltungen und den ungültigen Stimmen bekannt zu geben.\n(7) Über Anträge, die sich zu einem bereits gefassten Beschluss der laufenden Sitzung so verhal-\n ten, dass es keine Möglichkeit gibt, den Antragsinhalt neben dem Beschlussinhalt zu verwirkli-\n chen, darf nicht abgestimmt werden." }, { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "-8-\n(8) Bei einem Antrag, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen zu begründenden Beschluss\n zur Folge hat, ist über den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe gesondert abzu-\n stimmen.\n § 15. Sondervotum (votum separatum)\nJedes stimmberechtigte Mitglied des GK kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat,\nein Sondervotum spätestens bis zum Ende der Sitzung einlegen. Dieses Sondervotum dient nur zur\nInformation und Vollständigkeit des Protokolls und hat keine Auswirkungen auf die Beschlusslage.\nDas Sondervotum ist, spätestens 5 Werktage nach der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich\nausgefertigt und von allen Unterstützerinnen und Unterstützern unterzeichnet, einzubringen. Das\nSondervotum wird dem Protokoll beigefügt. Wird ein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem\nZeitpunkt eingebracht, gilt es als zurückgezogen.\n § 16. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Eine Abstimmung im Umlaufwege ist in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig, wenn alle\n Mitglieder des GK schriftlich oder per E-Mail zustimmen.\n(2) Jedem Mitglied des GK ist zusammen mit dem Antrag auf Durchführung einer Umlauf-\n abstimmung gemäß Abs. 1, eine schriftliche Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden An-\n trages zuzustellen. Der Umlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein,\n dass darüber mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden kann. Zugleich ist eine angemessene\n Frist von zumindest 5 Werktagen für die Abstimmung zu setzen, binnen derer der Umlaufan-\n trag, der an einem angegebenen, für die Mitglieder leicht zugänglichen Ort zur Abstimmung\n aufliegt, abzustimmen ist.\n(3) Die Abstimmung ist mittels Stimmzettel durchzuführen. Die Teilnahme an der Abstimmung ist\n auf einer Unterschriftenliste festzuhalten. Die Auszählung der Stimmzettel hat die/der Vorsit-\n zende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter zusammen mit einem vom GK\n nominierten Mitglied durchzuführen. Die Stimmzettel sind mindestens bis zur nächsten Sit-\n zung des GK unter Verschluss aufzubewahren.\n(4) Ein Beschluss im Umlaufwege kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied des GK eine\n Beratung oder andere Fassung des Antrages verlangt.\n(5) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des GK für\n ihn gestimmt hat.\n(6) Die/der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege dem GK in dessen\n nächster Sitzung bekannt zu geben.\n § 17. Sitzungsprotokoll\n(1) Über jede Sitzung des GK ist ein Protokoll anzufertigen. Das genehmigte Protokoll über die\n öffentlichen Teile der Sitzung ist im Internet zu veröffentlichen und kann von jedermann bei\n der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden eingesehen werden.\n(2) Für die Unterstützung der Schriftführerin/des Schriftführers kann das Rektorat / Dekanat der\n Medizinischen Fakultät auf Wunsch der/des Vorsitzenden Vorsorge treffen." }, { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "-9-\n(3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n 1. Bezeichnung als Protokoll und des GK;\n 2. Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;\n 3. die Namen der anwesenden Mitglieder, die die Mitglieder ersetzenden Ersatzmitglie-\n der und Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n 4. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über die oder die Genehmigung des\n Protokolls der letzten Sitzung;\n 5. die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;\n 6. die endgültige Tagesordnung;\n 7. alle Anträge und Beschlüsse;\n 8. die Ergebnisse der Abstimmungen mit der Anzahl der Prostimmen;\n 9. Protokollerklärungen und Sondervoten;\n 10. der Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist;\n Dem Protokoll sind jedenfalls Tischvorlagen, schriftliche Anträge, Berichte, Anfragen, etc. so-\n wie die schriftliche Ausführung von Sondervoten als Beilagen beizufügen.\n(4) Jedes Mitglied des GK ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener Ausfüh-\n rungen zu verlangen. Jedes Mitglied des GK hat das Recht, Erklärungen eines anderen Mit-\n glieds zu Protokoll nehmen zu lassen; erhebt auch nur ein Mitglied des GK dagegen Wider-\n spruch, entscheidet der GK durch Beschluss.\n(5) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 5 Werktagen anzufertigen, von der/dem Vorsit-\n zenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen, an alle Mitglieder des\n GK elektronisch oder in Kopie zu versenden und jedenfalls im Dekanat der Medizinischen Fa-\n kultät aufzulegen. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bei\n der/dem Vorsitzenden einzubringen.\n(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle über die Sitzungen des GK Einsicht zu\n nehmen und Abschriften oder Kopien herzustellen.\n(7) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen vom Vorsitzenden aufzubewahren\n und allenfalls der Nachfolgerin/dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.\n § 18. Tagesordnungspunkte: Wiederaufnahme, Aussetzung, Fristen\n(1) Ein durch Beschluss erledigter Tagesordnungspunkt ist wieder aufzunehmen, wenn\n 1. der Beschluss tatsächlich undurchführbar ist;\n 2. der Beschluss an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit\n bedrohten Fehler leidet;\n 3. der GK nicht richtig zusammengesetzt war.\n(2) Sofern niemandem aus einem Beschluss ein Recht erwachsen ist, kann ein Tagesord-\n nungspunkt durch Mehrheitsbeschluss wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen\n und Beweismittel vorgelegt werden können, die für sich allein oder in Verbindung mit den\n sonstigen Unterlagen eine andere Entscheidung hätten herbeiführen können.\n § 19. Arbeitsgruppen\n(1) Der GK kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Grup-\n pen seiner Beratungsgegenstände nicht bevollmächtigte Arbeitsgruppen einsetzen." }, { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "- 10 -\n(2) Der GK setzt die Größe der Arbeitsgruppe fest. Jede im GK vertretene Personengruppe hat\n das Recht mit mindestens einem Mitglied vertreten zu sein. Personengruppen können auf ihre\n Vertretung aber ganz oder teilweise verzichten.\n(3) Die Nominierung der Arbeitsgruppenmitglieder aus dem Kreis erfolgt durch die dem GK ange-\n hörenden Mitglieder der jeweiligen Personengruppe. Beratenden Mitgliedern steht die Teil-\n nahme frei.\n(4) Die konstituierende Sitzung der eingesetzten beratenden Arbeitsgruppe ist von der/vom Vor-\n sitzenden des GK einzuberufen und bis zur Wahl der/des Arbeitsgruppenvorsitzenden zu lei-\n ten.\n § 20. Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\n(1) Die/der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat die Beschlüsse des GK\n zu vollziehen.\n(2) Bei der Weiterleitung von Beschlüssen ist der Vollständigkeit halber ein allfälliges Sonder-\n votum beizuschließen.\n(3) Zu den Obliegenheiten der/des Vorsitzenden gehören:\n 1. die Besorgung der laufenden Geschäfte des GK ;\n 2. die Vollziehung der Beschlüsse des GK;\n 3. die selbständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten, d.h. alle unverzüglich und\n ohne Aufschub noch vor der nächsten Sitzung des GK zu erledigenden Geschäfte und\n Angelegenheiten, die auch nicht im Wege einer Abstimmung im Umlaufwege erledigt\n werden können, bzw. bei Gefahr in Verzug;\n 4. die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses\n des GK;\n 5. die Vertretung des GK nach außen.\n(4) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der/des Vorsitzenden gehören,\n entscheidet im Zweifelsfall der GK.\n(5) Beschlüsse aus genehmigten Protokollen sind, soweit sie nicht der Verschwiegenheitspflicht\n unterliegen, ehemöglichst auf den Webseiten der Medizinischen Universität zu veröffentlichen.\n § 21. Abberufung der/des Vorsitzenden, der Stellvertreterin/des Stellvertreters\n und von Mitgliedern\n(1) Für die Abberufung von Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsit-\n zenden des GK vor Ablauf der Funktionsperiode ist der GK zuständig. Der Beschluss über die\n Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die\n Neuwahl der/des Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.\n(2) Die Abberufung auf Antrag kann erfolgen, wenn die/der Vorsitzende des GK ihre/seine Pflich-\n ten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre/ seine Pflich-\n ten zu erfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung des GK in der Ta-\n gesordnung bereits enthalten war." } ] }{ "count": 22637, "next": "